Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 28. Dezember 2021 ReferenzZK1 21 153 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bergamin Mosca, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler Fryberg Augustin Schmid Partner, Quaderstrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Beschwerdegegnerin in Sachen C._____ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur D._____ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur E._____ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur
2 / 19 F._____ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur GegenstandBeschränkung der elterlichen Sorge Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbün- den vom 06.09.2021, mitgeteilt am 07.09.2021 Mitteilung30. Dezember 2021
3 / 19 Sachverhalt A.C._____ (nachfolgend C.), geb. _____ 2005, D. (nachfol- gend D.), geb. _____ 2008, E. (nachfolgend E.), geb. _____ 2009, sowie F. (nachfolgend F.), geb. _____ 2012, sind die Kinder der nicht verheirateten Eltern A.___ und B.. Die Eltern üben die elterliche Sorge gemeinsm aus. B. wandte sich am 8. April 2021 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend KESB Nord- bünden) und äusserte ihre Sorge über die älteste Tochter C., welche bei ihrer Tante in H. lebe. In der Folge eröffnete die KESB Nordbünden ein Verfahren. Es wurden Berichte der Schule von C.________ eingeholt sowie auch medizinische Berichte über die Tochter E.. B.Mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 5. August 2021 errichtete die Kollegialbehörde der KESB Nordbünden für alle vier Kinder eine Beistand- schaft mit besonderen Befugnissen im Sinne von Art. 308 ZGB und ernannte I. von der Berufsbeistandschaft J.________ zur Beiständin. C.In der Folge entstanden Unklarheiten betreffend die weitere Beschulung der Kinder. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. August 2021 setzte die KESB Nordbünden Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen als Kindesvertreterin im Verfah- ren Abklärung Kindesschutzmassnahmen bzw. insbesondere betreffend Antrag auf Anpassung der Obhut über die Kinder D., E. und F.________ an. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. August 2021 wurde die Kindesvertretung durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen auch für C.________ angeordnet. D.Die Eltern konnten sich hinsichtlich der Beschulung von C.________ und E.________ vor Schulbeginn nicht einigen. E.________ besuchte ab 16. August 2021 die 6. Klasse der öffentlichen Schule in K., während C. ab 18. August 2021 in die Privatschule G._____ in L.________ ging. E.Die Kindesvertreterin beantragte mit Schreiben vom 30. August 2021, C.________ und E.________ seien im Sinne einer vorsorglichen Kindesschutz- massnahme ab dem Schuljahr 2021/22 in der G._____ Schule in L.________ zwecks Beschulung tagsüber unterzubringen. Für E.________ sei dies ausdrück- lich empfohlen worden. Die Eltern würden das Kindeswohl aus den Augen verlie- ren.
4 / 19 F.Mit Entscheid vom 6. September 2021 entschied die Kollegialbehörde der KESB Nordbünden unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde was folgt: 1.Die KESB verfügt: a.Die elterliche Sorge für C., D., E.________ und F._____ wird für folgende Aufgabenbereiche, in denen der Beistandsper- son ein Vertretungsrecht eingeräumt wird, beschränkt (Art. 308 Abs. 3 ZGB): Schule, Ausbildung, Berufswahl (inkl. Finanzierung). b.Im Zusammenhang mit Finanzierungsfragen in den Bereichen Schule, Ausbildung und Berufswahl wird B._____ (Mutter) und A.________ (Vater) die Weisung erteilt, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen, insbesondere der Beistandsperson Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen zu ma- chen und notwendige Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Art. 307 Abs. 3 ZGB). 2.Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a.Die Kosten im Verfahren Beschränkung der elterlichen Sorge werden auf Fr. 500.- festgesetzt. b. Diese Kosten werden den Eltern von C., D., E.________ und F._____ je zur Hälfte auferlegt. 3.(Rechtsmittelbelehrung). G.Dagegen erhob A._____ am 4. Oktober 2021 Beschwerde an das Kantons- gericht von Graubünden mit folgenden Anträgen: A.Materielle Anträge 1.Der angefochtene Entscheid der KESB Nordbünden vom 06./07.09.2021 sei vollumfänglich aufzuheben. 2.Eventualiter sei die Beschulung von E.__, geb. 2009, in der Pri- marschule M. durch das Kantonsgericht von Graubünden behördlich anzuordnen. 3.Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7% zulasten der Be- schwerdegegnerin.
5 / 19 B.Formelle Anträge 1.Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung (wieder) zu erteilen. H.Seit dem 25. Oktober 2021 besucht E.________ die Privatschule G._____ in L.________. I.Die KESB Nordbünden beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Ok- tober 2021 was folgt:
6 / 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 443 ff. ZGB). Gegen Entscheide der Kindesschutz- behörde kann somit gestützt auf Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kanto- nale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Basler Kommentar, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz, Kommentar, Zürich 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als Vater der vier Kinder und Inhaber der (gemeinsamen) elterlichen Sorge durch den behördlichen Entscheid über die Beschränkung der elterlichen Sorge im angefochtenen Entscheid unmit- telbar betroffen und daher zu dessen Anfechtung legitimiert. Damit ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten. 1.2.1. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die KESB Nordbünden der Be- schwerde, mit Ausnahme des Kostenpunkts, die aufschiebende Wirkung entzo- gen. Daraus folgt, dass die angeordnete Beschränkung der elterlichen Sorge voll- streckbar geworden ist. Der Beschwerdeführer rügt, dieser Entzug verstosse ge- gen Art. 450c ZGB, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (wieder) zu erteilen sei. Ein Entzug der aufschiebenden Wirkung im Sinne von Art. 450c ZGB dürfe nur ausnahmsweise und im Einzelfall erfolgen und müsse sich mit den Besonderheiten des konkreten Falles begründen lassen. Die KESB Nordbünden habe den Entzug der aufschiebenden Wirkung einzig und allein damit begründet, dass sich die Eltern hinsichtlich der Beschulung von C.________ und E.________ nicht einigen konnten. Inwiefern indes in Bezug auf D.________ und F.________ Gefahr in Verzug sein soll und Dringlichkeit vorliegen soll, sei im angefochtenen Entscheid nicht dargelegt worden. Damit erweise sich der Entzug der aufschie- benden Wirkung in Bezug auf D.________ und F.________ als nicht rechtmässig. Auch bezüglich C.________ erweise sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung als unzulässig, zumal C.________ im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids bereits die Privatschule G._____ in L.________ besucht habe. Damit sei die schulische Anschlusslösung von C.________ geregelt. Was die Tochter E.________ betrifft, besucht sie seit dem 25. Oktober 2021 ebenfalls die Privat- schule G._____ in L.. Der Beschwerdeführer setzt sich für die Beschu- lung von E. in M.________ ein, wo der Beschwerdeführer seinen Wohn- sitz hat (vgl. Eventualantrag des Beschwerdeführers).
7 / 19 1.2.2. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers darf die aufschiebende Wirkung in Kindesschutzverfahren nicht nur ausnahmsweise entzogen werden. Vielmehr hat das Bundesgericht festgehalten, dass in Fällen, welche keinen Auf- schub dulden, der Entzug der aufschiebenden Wirkung keine blosse Möglichkeit bildet, sondern die Behörde verpflichtet sei, den Entzug der aufschiebenden Wir- kung anzuordnen (BGE 143 III 196 f. E. 4). 1.2.3. In Bezug auf die beiden Töchter E.________ und C.________ liegt eine ebensolche Situation vor, die keinen Aufschub duldete. Seit dem 25. Oktober 2021 besucht E.________ - wie ihre Schwester C.________ - die Privatschule G.. Dies, nachdem sie trotz eines Sondersettings in der Schule K.___ (sie musste nicht alle Hausaufgaben erledigen und nicht alle Prüfungen wurden bewer- tet) mit Kopf- und Bauchschmerzen reagierte und sich überfordert und ausge- grenzt fühlte. Wie die Vertreterin der Kinder zutreffend ausführte (act. A.3, Rz. 8), war und ist die schwierige Elternbeziehung für die Kinder sehr belastend. Bei E.________ zeigen sich die psychosomatischen Auswirkungen am stärksten, auch wenn dies die Eltern nicht wahrhaben wollen (vgl. Telefonnotiz der KESB Nordbünden vom 21.5.2021 betreffend Gespräch mit N.________ von der Kinder- Reha Schweiz, KESB act. 25). Nichtsdestotrotz hielt der Beschwerdeführer daran fest, E.________ in M.________ in die Schule schicken zu wollen (vgl. Eventual- antrag des Beschwerdeführers). Ein erneuter Schulwechsel hätte für E.________ jedoch schwerwiegende Folgen. Um dies zu verhindern, war ein Entzug der auf- schiebenden Wirkung für die Beschwerde angezeigt. Ein Entzug der aufschiebenden Wirkung war auch in Bezug auf die Tochter C.________ gerechtfertigt. Wie noch zu zeigen sein wird, drohte der Beschwerde- führer, die Schulfinanzierung für C.________ teilweise einzustellen, falls B._____ umfangreiche finanzielle Mittel zur Beschulung von E.________ in der Schule G._____ zur Verfügung stehen würden (vgl. KESB act. 126, S. 2). Damit aber wurde der Schulbesuch von der Regelung der Finanzierung abhängig gemacht. Es galt angesichts des gefährdeten Kindeswohls indessen zu verhindern, dass die Nichteinigung über die Finanzierung der Schule dazu führte, dass die Kinder ge- geneinander ausgespielt werden. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung war und ist demnach gerechtfertigt. 1.2.4. Da in Bezug auf D.________ und F.________ die von der KESB Nordbün- den im angefochtenen Entscheid verfügte Beschränkung der elterlichen Sorge aufzuheben ist, erübrigt es sich an dieser Stelle, Ausführungen zum Entzug der aufschiebenden Wirkung zu machen.
8 / 19 2.1.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, sind die ZPO sowie die entsprechenden kan- tonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Da weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung vorsehen, kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO beziehungs- weise Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. 2.2.Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsver- letzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt wer- den. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb das erstinstanz- liche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwach- senenschutz, Personen- und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 2.3.Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Steck, Basler Kommentar, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt na- mentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsan- wendung von Amtes wegen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB). Der Anwen- dungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Basler Kommentar, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB m.w.H.; Schmid, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfü- gen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung des Betroffenen über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwer- deinstanz (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). Art. 446 Abs. 3 ZGB, wonach die KESB nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen
9 / 19 gebunden ist, verankert einen wichtigen Aspekt der Offizialmaxime. Die KESB bzw. die Beschwerdeinstanz kann folglich von den Rechtsbegehren der Parteien abweichen und eine andere Anordnung treffen. Die Parteibegehren haben damit keine Bindungswirkung. 3.1.Vorliegend hat die KESB Nordbünden im angefochtenen Entscheid die el- terliche Sorge des Beschwerdeführers und der Kindsmutter für die Bereiche Schu- le, Ausbildung, Berufswahl (inkl. Finanzierung) in Anwendung von Art. 308 Abs. 3 ZGB für alle vier Kinder beschränkt und der Beistandsperson diesbezüglich ein Vertretungsrecht eingeräumt. Ebenso wurde gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, der Mitwirkungspflicht nachzukommen und insbesondere der Bei- standsperson die notwendigen Angaben zu den finanziellen Verhältnissen zu ma- chen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 3.2.Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe fest, es bestehe keine aktuelle Kindeswohlgefährdung. Dies gelte im Besonderen nicht für die Kinder D.________ und F., deren Schulbesuch zwischen den Eltern nicht umstritten sei und bei welchen auch keine schulischen Auffälligkeiten bestehen würden. Auch betref- fend die Beschulung der Kinder C. und E.________ gehe es letztlich nur um finanzielle Gründe, welche eine Beschulung von E.________ in der G._____ Schule in L.________ nicht zulassen würden. Die Eltern hätten es aus finanzieller Sicht mit ausserordentlichen Umständen zu tun gehabt, welche allerdings ab Be- endigung der obligatorischen Schulzeit von C.________ im Sommer 2022 enden würden. Danach würden die Eltern den Lehrstellenwunsch der Tochter wohl un- terstützen. Bei E.________ liege nach dem Schulbesuch in K.________ keine akute Kindswohlgefährdung vor. Die angeordnete Massnahme erweise sich unter diesen Umständen als unverhältnismässig, zumal als Anschlusslösung nebst der G._____ Schule in L.________ auch die Primarschule in M.________ als öffentli- che Schule zur Verfügung stehe. Damit könne dem ausgeschöpften Budget des Beschwerdeführers begegnet werden. Für E.________ komme aber ohnehin ein- zig die Primarschule in M.________ in Frage. Aufgrund der bekannten Mobbing- problematik sei zu verhindern, dass sie mit C.________ die gleiche Schule besu- che, womit nur noch die unentgeltliche Variante in M., wo E. aufgewachsen sei, verbleibe. Der Beschwerdeführer habe denn bei der KESB auch die Zuteilung der alternierenden Obhut für E.________ beantragt, was die Vorinstanz in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV unbehandelt gelassen habe. Sollte der angefochtene Entscheid nicht bereits aufgrund der fehlenden Kindswohlge- fährdung aufgehoben werden, habe das Kantonsgericht die KESB anzuweisen, den Besuch der Primarschule in M.________ anzuordnen, eventualiter dies selber
10 / 19 zu verfügen. Ohnehin würden sich die Massnahmen auch deshalb als unverhält- nismässig erweisen, weil C.________ im Sommer 2022 die Schule abschliessen werde und abgesehen von den Kostenfolgen für den Schulbesuch keine unüber- windbaren Meinungsdifferenzen bestehen würden. Eventualiter seien die Mass- nahmen auf E.________ zu beschränken. 3.3.Die Kindesvertreterin hielt fest, es sei offensichtlich gewesen, dass die Si- tuation von C.________ und E.________ eine umgehende behördliche Interventi- on notwendig gemacht hätten. Entgegen den Anträgen habe die KESB nicht vor- sorglich die Beschulung angeordnet, sondern im Bereich Schule, Ausbildung und Berufswahl einen abschliessenden Entscheid bezüglich aller Kinder gefällt. Betref- fend C.________ und E.________ liege eine Gefährdung vor, weshalb die Anord- nung von Kindesschutzmassnahmen in Form einer Beschulung notwendig gewe- sen sei. Dadurch würden die Wohnsitzgemeinden zur Kostenübernahme verpflich- tet, was verhindere, dass durch eine Nichteinigung die Kinder gegeneinander aus- gespielt würden. Das Verhalten des Beschwerdeführers mache klar, dass die Massnahmen geeignet und angemessen seien. Der Eventualantrag des Be- schwerdeführers lasse nur den Schluss zu, dass dieser um jeden Preis eine Toch- ter aus der G._____ Schule nehmen wolle. Erneut würde daher eine ungewisse Situation entstehen. Die Finanzierungsfrage dürfe zudem nicht dazu führen, dass ungeprüft eine Obhutsumteilung vorgenommen werde. Eventualiter werde bean- tragt, eine Platzierung anzuordnen. Mit der umfassenden Delegation der Ent- scheidkompetenz betreffend Schule, Ausbildung, Berufswahl an den Beistand ha- be die KESB Nordbünden den Auftrag nicht einmal ansatzweise genügend präzise festgelegt. 3.4.Die KESB Nordbünden hielt schliesslich fest, der Beschwerdeführer ver- kenne die vorliegende Problematik und die erhebliche Gefährdung des Kindes- wohls aufgrund des jahrelangen, tiefgreifenden und teils massiven Elternkonflikts. Die Situation verlange nach klaren Entscheidungen. Dass in Bezug auf keines der vier Kinder eine Kindswohlgefährdung vorliege, treffe nicht zu. Der Beschwerde- führer habe die Art und den Ort der Beschulung der Kinder C.________ und E.________ immer zwingend voneinander abhängig gemacht. Aus den Akten sei zudem zu entnehmen, dass sich D.________ seit den Sommerferien beim Vater aufhalte, was von den Eltern nicht einvernehmlich entschieden worden sei. Die KESB Nordbünden gehe davon aus, dass es auch künftig zu vergleichbaren Kon- stellationen kommen werde, und zwar mit Blick auf alle vier Kinder, weshalb zu deren Schutz Entscheidungen getroffen werden müssten. Der angefochtene Ent- scheid erweise sich als verhältnismässig, da der Entzug der elterlichen Sorge auf
11 / 19 denjenigen Bereich beschränkt worden sei, in welchem konkret massive Probleme aufgetreten seien. 4.1.Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausser Stande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen be- stimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindes- schutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Die elterliche Sorge kann ent- sprechend beschränkt werden (Art. 308 Abs. 3 ZGB). Vorliegend hat die KESB Nordbünden bereits mit Entscheid vom 5. August 2021 für alle vier Kinder eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen errichtet und eine Beistandsperson ernannt. Die Beistandsperson wurde im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB mit be- sonderen Befugnissen, insbesondere hinsichtlich der Schule, Ausbildung und Be- rufswahl (inkl. Finanzierung), ausgestattet. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Im angefochtenen Entscheid hat die KESB Nordbünden demgegenüber die elterli- che Sorge im Sinne von Art. 308 Abs. 3 ZGB beschränkt. Vorliegend stellt sich daher lediglich die Frage, ob die Beschränkung der elterlichen Sorge für alle vier Kinder rechtskonform und angemessen war. Nicht Gegenstand des angefochte- nen Entscheides ist demgegenüber die konkrete Anordnung der Beschulung der Kinder C.________ und E.________ in der Schule G._____ in L.________. So- weit der Beschwerdeführer entsprechende Anordnungen durch das Kantonsge- richt in seinem Eventualantrag stellt, ist darauf nicht einzutreten. 4.2.Wenn die Anordnung einer Beistandschaft i.S.v. Abs. 1 und/oder 2 nicht genügt, kann die elterliche Sorge "entsprechend beschränkt", mithin die konkurrie- rende Vertretungsmacht von Eltern und Beistand ausgeschlossen werden. Die Beschränkung der elterlichen Sorge stellt die rechtliche Folge der Übertragung der Entscheidbefugnis an den Beistand dar. Es ist diesfalls klarzustellen, dass das diesbezügliche Entscheidungsrecht bei Uneinigkeit zwischen den Inhabern der elterlichen Sorge nicht mehr bei diesen liegt, sondern eben ausschliesslich beim dafür zuständigen Beistand (BGer 5A_883/2017 v. 21.8.2018 E. 3.4). Die Be- schränkung der elterlichen Sorge ist angezeigt, wo die Eltern wenig kooperativ sind und die Gefahr besteht, dass sie die Anordnungen des Beistandes unterlau- fen (Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivil- gesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 20 zu Art. 308 ZGB). Der Entzug kann im
12 / 19 Zeitpunkt der Anordnung der Beistandschaft oder auch später, als selbständige, aber eine Beistandschaft voraussetzende und insofern mit ihr untrennbar verbun- dene Massnahme erfolgen. Ist die Massnahme inhaltlich angebracht und verhält- nismässig, gilt dies auch für die entsprechenden konkreten Anordnungen betr. Beschränkung der elterlichen Sorge. 5.1.Voraussetzung für die Beschränkung der elterlichen Sorge ist die Gefähr- dung des Kindswohls. Eine solche liegt entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers in seiner Eingabe (act. A.I, S. 3) hinsichtlich der beiden Kinder C.________ und E.________ sehr wohl vor. Dies kann den umfangreichen Akten der KESB Nordbünden, welche diverse Abklärungen und Befragungen enthalten, leicht entnommen werden. Es ist zum einen offensichtlich, dass die Kinder C.________ und E.________ aufgrund des jahrelangen, tiefgreifenden und mas- siven Elternkonflikts in ihrem Wohl gefährdet sind und namentlich die Frage der aufgrund ihrer besonderen Bedürfnisse angemessenen Beschulung eine Interven- tion erforderte. Die Eltern sind offensichtlich nicht in der Lage, der Gefährdung des Kindeswohls von C.________ und E.________ zu begegnen. So konnten sich die Eltern nicht darauf einigen, wo beide Töchter im Schuljahr 2021/2022 beschult werden sollten und wer für die Finanzierung aufzukommen habe. O., Leitung Neuropsychologie am P., empfahl in ihrem Kurzbericht vom 27. Mai 2021 (KESB act. 45.1), dass E.________ eine Schule mit einer klaren Ta- gesstruktur, einer engen Betreuung und einer vertrauensvollen Ansprechperson besuche. Zusätzlich sei es - aufgrund der schwierigen Trennungssituation der El- tern und dem daraus folgenden Loyalitätskonflikt - für E.________ hilfreich, wenn sie an einem Ort beschult werden könnte, welcher unabhängig von den Wohnor- ten der Eltern sei (vgl. KESB act. 45.1). Die Lehrperson Q.________ erachtete es als wichtig, dass E.________ das Schuljahr im G._____ beginnen könne, um eine Rückkehr in ihren Alltag zu schaffen. Eine Zwischenlösung würde fatale Auswir- kungen zeitigen und das Kindeswohl gefährden (vgl. Zwischenbericht der Spital- schule vom 28.5.2021, KESB act. 45.1). In Würdigung dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die KESB Nordbünden eine Kindswohlgefährdung in Bezug auf C.________ und E.________ bejaht hat. Es ist daher in einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Beistandschaft mit besonderen Befugnissen, mit Beschrän- kung der elterlichen Sorge im Sinne von Art. 308 Abs. 3 ZGB, auch verhältnis- mässig ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die verfügte Massnahme geeignet und erforderlich ist, um eine Kindswohlgefährdung abzu- wenden (BGer 5A_765/2016 v. 18.7.2017 E. 3). Die Kindesschutzbehörden sind zur Zurückhaltung aufgerufen, sofern die Eltern einer Kindeswohlgefährdung ef- fektiv begegnen.
13 / 19 5.2.1. Der Beschwerdeführer zeigte sich im umfangreichen Abklärungsverfahren nicht einsichtig. Er lehnte die Beschulung von E.________ in der G.________ – vordergründig meist unter Hinweis auf die finanziellen Möglichkeiten – ab (vgl. KESB act. 73, S. 2). Er äusserte sich dabei allerdings auch dahingehend, die zu- gesagte Finanzierung für die Beschulung von C.________ in der Schule G._____ lediglich sicherzustellen, wenn E.________ nicht gleichzeitig dieselbe Schule be- suche (KESB act. 131). Der Beschwerdeführer verwarf es zudem, die Schulkosten für C.________ in vollem Umfang zu tragen, falls der Kindsmutter umfangreiche finanzielle Mittel zur Beschulung von E.________ in der Schule G._____ zur Ver- fügung stünden (KESB act. 126). Gleichzeitig weigerte sich der Beschwerdeführer, dem Beistand die benötigten Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse zu- kommen zu lassen, und lehnte die angebotene Hilfe bei der Suche nach Finanzie- rungsmöglichkeiten ab (KESB act. 46). Letztlich gelang es den Eltern nicht, den für das Kindswohl der Kinder C.________ und E.________ notwendigen Schulbe- such selber rechtzeitig zu organisieren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich beabsichtigt, die Tochter E.________ auf jeden Fall aus der G.________ zu nehmen und in die öffentliche Schule an seinem Wohnort in M.________ zu schicken. Das Kindeswohl sowie die ergangenen Abklärungen scheinen für ihn indessen ohne Relevanz zu sein. 5.2.2. Soweit der Beschwerdeführer dagegen einwendet, die Eltern seien sich in Bezug auf die schulischen Belange ihrer Kinder dem Grundsatz nach einig gewe- sen und die grundsätzliche Einigkeit in Bezug auf E.________ sei einzig durch die schulische Situation von C., welche die Schule in H. abgebro- chen habe und zu ihrer Mutter nach K.________ zurückgekehrt sei, durchbrochen worden, weshalb die Eltern plötzlich eine Anschlusslösung für zwei Kinder hätten finden müssen, wobei C.________ aus finanziellen Gründen der Vorzug gegeben worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr vertrat der Beschwerdefüh- rer die Ansicht, dass nicht beide Töchter gleichzeitig die Schule im G._____ L.________ besuchen sollen. Dies bringe für E.________ massive Risiken für das Wohlbefinden und die weitere Genesung (KESB act. 126, S. 2). In diesem Zu- sammenhang führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus (vgl. act. A.1, Rz. 4.2.1), es sei aktenkundig, dass C.________ sowohl als Opfer, aber auch als Täterin Mobbingerfahrungen habe. So hätten sich die Mädchen ihres Jahrgangs, mit welchen sich C.________ an der Schule in H.________ zu Beginn gut verstanden hätte, wegen einzelner Vorkommnisse vermehrt von C.________ distanziert. Um zu verhindern, dass auch E.________ durch das unangemessene Verhalten von C.________ in das Kreuzfeuer der Schulkameraden gerate, müsse verhindert werden, dass C.________ und E.________ dieselbe Schule besuchen
14 / 19 würden. Es waren demnach offensichtlich nicht einzig finanzielle Beweggründe, weshalb der Beschwerdeführer die Beschulung von E.________ in M.________ den Vorzug gab. Die Eltern waren demnach grundsätzlich uneins in Bezug auf die Beschulung von E.. Dies ist im Übrigen auch heute noch der Fall, hält der Beschwerdeführer in seiner Eingabe doch fest (act. A.1, S. 11 unten), dass "für E. einzig und allein eine Beschulung in M.________ in Frage kommt". Damit ist dokumentiert, dass die Uneinigkeit zwischen den Eltern bis heu- te anhält. 5.2.3. Unzutreffend sind sodann die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Eltern hätten sich darauf einigen können, dass C.________ seit dem 18. August 2021 die Privatschule G._____ besuche. Die Eltern hätten sich entgegen den Aus- führungen im angefochtenen Entscheid darauf einigen können, weshalb eine Kindswohlgefährdung aufgrund von Meinungsdifferenzen im heutigen Zeitpunkt nicht mehr ernsthaft vorgebracht werden könne (act. A.1, S. 9). Vielmehr lässt der Beschwerdeführer bei seinen Vorbringen ausser Acht, dass er es war, welcher es ablehnte, die Schulkosten für C.________ in vollem Umfang zu tragen, falls der Kindsmutter umfangreiche finanzielle Mittel zur Beschulung von E.________ in der Schule G._____ zur Verfügung stehen würden (KESB act. 126). Es gelang den Parteien denn auch nicht, rechtzeitig im Hinblick auf den Schulbeginn für beide Töchter eine einvernehmliche Lösung zu finden. 5.2.4. Schliesslich hält der Beschwerdeführer fest, die Eltern wären lediglich auf punktuelle und nichtdauerhafte externe Hilfe angewiesen gewesen. Die KESB hät- te den Entscheid über die Anschlusslösung von E.________ gestützt auf Art. 392 Ziff. 1 ZGB direkt selber fällen können, anstatt diese Aufgabe an die Beistands- person auszulagern. Die Massnahme sei demnach als unverhältnismässig zu qua- lifizieren (act. A.1, S. 10 ff.). Auch in diesem Punkt kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Der umfangreichen Korrespondenz kann entnommen wer- den, dass die Eltern massive Auseinandersetzungen in Bezug auf die Beschulung von C.________ und E.________ ausgetragen haben. Diese Konflikte beeinflus- sen offensichtlich das Wohlergehen der beiden Töchter und führen zu Loyalitäts- konflikten (KESB act. 45). Aus diesem Grund war es erforderlich, einen Beistand zu ernennen - mit Beschränkung der elterlichen Sorge im Sinne von Art. 308 Abs. 3 ZGB - der ein Vertretungsrecht im Bereich Schule, Ausbildung und Berufs- wahl hat. Eine lediglich punktuelle Hilfestellung wäre, angesichts der bereits lang andauernden Spannungen, unzureichend gewesen. 5.3.Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass die Eltern trotz offen- sichtlicher Gefährdung des Kindeswohls nicht in der Lage waren, Entscheidungen
15 / 19 betreffend die Beschulung der Töchter C.________ und E.________ zu treffen. Die KESB Nordbünden hat daher im angefochtenen Entscheid zutreffend festge- halten, dass es notwendig ist, die elterliche Sorge im Bereich Schule zu beschrän- ken. Die im angefochtenen Entscheid getroffene Beschränkung der elterlichen Sorge im Sinne von Art. 308 Abs. 3 ZGB mit Einräumung einer Vertretungsbei- standschaft an die Beistandsperson erweist sich daher, soweit C.________ und E.________ betreffend, als rechtmässig und angemessen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.1.Anders ist die Situation bezüglich der beiden Söhne D.________ und F.________ zu beurteilen. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass die Beistandsperson, wie bereits ausgeführt, im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB mit besonderen Befugnissen, insbesondere hinsichtlich der Schule, Ausbildung und Berufswahl (inkl. Finanzierung), ausgestattet worden ist, und somit bereits eine Massnahme getroffen worden ist, um die Kinder in ihrer Entwicklung zu unterstüt- zen (KESB act. 100). Die Beschränkung der elterlichen Sorge auch bezüglich der Kinder D.________ und F.________ kann nun nicht ohne Weiteres und pauschal im Zuge der Beschränkung der elterlichen Sorge betreffend C.________ und E.________ vorgenommen werden. Voraussetzungen dazu ist vielmehr eine kon- krete Kindswohlgefährdung auch von D.________ und F.. 6.2.Aus den Akten kann eine Kindswohlgefährdung nicht festgestellt werden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass auch mit Blick auf den Sohn D. hin- sichtlich des Aufenthalts und weiteren Angelegenheiten Streitigkeiten bestehen. Hinsichtlich der Schule und Ausbildung sind aber keine grundlegenden und kinds- wohlgefährdenden Differenzen ersichtlich. Der angefochtene Entscheid hat jedoch eine Beschränkung der elterlichen Sorge im Bereich Schule, Ausbildung und Be- rufswahl (inkl. Finanzierung) zum Inhalt. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass D.________ das Gymnasium in R.________ und F.________ die Primar- schule in K.________ besucht. Die Eltern konnten sich in Bezug auf D.________ darauf verständigen, dass er die R.________ besucht (KESB act. 98). F.________ weist gemäss vorläufigem Abklärungsbericht vom 20. Juli 2021 keine schulischen und sozialen Auffälligkeiten auf (KESB act. 98, S. 5, Ziff. 3.2), weshalb kein Grund ersichtlich ist, um die elterliche Sorge auf Vorrat zu beschränken. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Eltern in Bezug auf F.________ derzeit nicht in der Lage wären, die schulische Situation zu meistern. 6.3.Somit fehlt es bezüglich D.________ und F.________ an einer Kindswohl- gefährdung im Bereich Schule, Ausbildung und Berufswahl, womit es derzeit an den Voraussetzungen für eine entsprechende Beschränkung der elterlichen Sorge
16 / 19 fehlt. Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt gutzuheissen und der angefoch- tene Entscheid der KESB Nordbünden ist in Bezug auf die beiden Söhne D.________ und F.________ aufzuheben. 7.1.Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die Beschulung von E.________ in der Primarschule M.________ sei durch das Kantonsgericht von Graubünden behördlich anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.2.Da das Kantonsgericht den Hauptantrag der Rechtsvertreterin der vier Kin- der gutgeheissen hat und die elterliche Sorge für C.________ und E.________ für den Bereich Schule, Ausbildung und Berufswahl (inklusive Finanzierung) im Sinne des vorinstanzlichen Entscheids beschränkt und der Beistandsperson ein Vertre- tungsrecht eingeräumt hat, erübrigt es sich an dieser Stelle, zu den Eventualan- trägen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Es obliegt nach dem Gesag- ten der Beistandsperson, die schulischen Angelegenheiten in Bezug auf C.________ und E.________ zu regeln. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist schliesslich nach der Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt obsolet. 8.Ebenfalls erübrigt sich eine Behandlung des Eventualantrags einer vorsorg- lichen Kindesschutzmassnahme der Kindesvertreterin betreffend C.________ und E.________ nach der Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der beiden genann- ten Kinder. 9.Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des gesamten angefochte- nen Entscheides und somit auch der in Dispositivziffer 1.b enthaltenen Weisungen an die Eltern, im Zusammenhang mit den Finanzierungsfragen in den Bereichen Schule, Ausbildung und Berufswahl ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen und insbesondere der Beistandsperson Angaben zu ihren finanziellen Verhältnis- sen zu machen und notwendige Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Ausführun- gen des Beschwerdeführers, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig oder unangemessen wäre, sind der Beschwerdeeingabe nicht zu entnehmen. An- gesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers, welcher seine finanziellen Ver- hältnisse nicht offengelegt hat, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese in Anwen- dung von Art. 307 Abs. 3 ZGB ausgesprochene Weisung weder rechtskonform noch angemessen sein könnte. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuwei- sen.
17 / 19 10.Im Resultat ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Dispositiv- Ziffer 1a des Entscheids der KESB Nordbünden vom 6. September 2021 ist da- hingehend abzuändern, dass nur die elterliche Sorge von C.________ und E.________ für den Bereich Schule, Ausbildung und Berufswahl (inklusive Finan- zierung) zu beschränken ist und der Beistandsperson ein Vertretungsrecht ein- zuräumen ist. In Bezug auf die beiden Söhne D.________ und F.________ ist die elterliche Sorge nicht einzuschränken. 11.Die Vorinstanz hat den Parteien die Verfahrenskosten von CHF 500.00 je hälftig auferlegt, womit der Beschwerdeführer einen Anteil von CHF 250.00 zu be- zahlen hatte. Da der mit der Abklärung verursachte Aufwand hauptsächlich durch die Fragen und Abklärungen betreffend die beiden Kinder C.________ und E.________ entstanden ist, rechtfertigt sich keine Änderung gegenüber der vorin- stanzlichen Kostenauflage. 12.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Die Kosten der Verfahrensbei- ständin der Kinder stellen ebenfalls Verfahrenskosten dar (Beat Reichlin, in: KO- KES [Hrsg.], Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N 7.66; BGer 5A_840/2011 v. 13.1.2012 E. 6). Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen hat als Verfahrensbeiständin der vier Kinder für ihren Aufwand und ihre Auslagen eine Honorarnote von CHF 1'730.50 (einschliesslich MwSt. und Barauslagen) einge- reicht. Dieser Aufwand erscheint angemessen, weshalb Rechtanwältin Däppen entsprechend zu entschädigen ist. Die Verfahrenskosten betragen somit CHF 3'230.50 und gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zur Hälfte zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es sind keine besonderen Umstände für einen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB ersichtlich. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten geht zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantons- gericht). 12.2. Bei diesem Ausgang ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdeführer liess eine Honorarrechnung über CHF 7'584.95 einreichen, wobei er bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 einen zeitlichen Aufwand von 27.35 Stunden nebst eine Spesenpauschale von 3% sowie Mehrwertsteuer von 7.7% geltend machte. Vereinbart wurde ein Stundenansatz von CHF 250.00 (vgl. Vollmacht und Auftrag, act. 8.1), was Art. 3 HV (BR 310.250) entspricht. Der geltend gemachte Aufwand ist für die Ausfertigung einer einzigen Beschwerdeschrift jedoch eindeu- tig zu hoch. Insbesondere erscheinen der Aufwand für die Besprechungen und
18 / 19 Telefonate, geltend gemacht wird eine Besprechung von 2.5 Stunden vom 24. September 2021 sowie gleichentags Telefonate und die weiteren Bearbeitun- gen von E-Mails, unangemessen. Der am 1. und 11. November 2021 verrechnete Aufwand ist teilweise sachfremd. Schliesslich ist die Dauer der Prüfung der Unter- lagen sowie der geltend gemachte Aufwand von 14 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift zu hoch. Gerade noch angemessen erscheint ein Aufwand von 15 Stunden, was bei einem Stundenansatz von CHF 250.00, der Spesenpauscha- le von 3% sowie der Mehrwertsteuer von 7.7% ein Aufwand von CHF 4'159.90 ergibt. Dieser ist aufgrund des Ausgangs des Verfahrens zur Hälfte zu entschädi- gen. 12.3. Die Beschwerdegegnerin hat sich am Verfahren nicht beteiligt, weshalb eine ausseramtliche Entschädigung unterbleibt.
19 / 19 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 1a des Entscheids der KESB Nordbünden vom 6. September 2021 wird wie folgt neu formuliert: Die elterliche Sorge für C.________ und E.________ wird für folgende Aufgaben- bereiche, in denen der Beistandsperson ein Vertretungsrecht eingeräumt wird, be- schränkt (Art. 308 Abs. 3 ZGB): Schule, Ausbildung, Berufswahl (inkl. Finanzie- rung). 2.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'230.50 (Entscheidge- bühr CHF 1'500.00, Kosten der Kindesvertretung CHF 1'730.50) gehen zur Hälfte zu Lasten des Beschwerdeführers. Die andere Hälfte der Verfah- renskosten trägt der Kanton Graubünden. 4.Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse des Kantonsgerichts eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 2'080.00 (einschliesslich Spesen und MWSt.) zugesprochen. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: