Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 18. März 2022 ReferenzZK1 21 147 InstanzI. Zivilkammer BesetzungAebli, Vorsitzende Eckstein, Aktuarin ad hoc Parteienlic. iur. A._____ Beschwerdeführerin GegenstandEntschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 27.08.2021, mitgeteilt am 15.09.2021 (Proz. Nr. 135-2021-78) Mitteilung24. März 2022
2 / 17 Sachverhalt A.Mit Entscheid vom 24. Februar 2021 (Proz. Nr. 135-2021-142) bewilligte der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur das Gesuch von B._____ um unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin lic. iur. A._____ für das von C., vertreten durch Rechtsanwältin MLaw D., angestrengte Verfahren betreffend Erlass von Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 271 ff. ZPO (Proz. Nr. 135-2021-78). B.Rechtsanwältin lic. iur. A._____ reichte im vorinstanzlichen Verfahren be- treffend Eheschutz zwei Honorarnoten ein, datierend vom 10. Mai 2021 sowie vom 16. August 2021. C.Mit Entscheid vom 27. August 2021, mitgeteilt am 15. September 2021, hat der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur C._____ und B._____ für berechtigt erklärt, getrennt voneinander zu leben, und hat die von ihnen ge- schlossene Trennungsvereinbarung vom 13. und 16. August 2021 genehmigt. Ge- stützt darauf wurden die Gerichtskosten den Parteien je hälftig auferlegt und fest- gehalten, dass jede Partei ihre Parteikosten selber trägt. Mit Bezug auf die Ent- schädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von B._____ erkannte der Ein- zelrichter wie folgt: 3.d) Die B._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'150.00 und die Kosten seiner unentgeltlichen Rechtsvertretung, Rechtsanwältin lic. iur. A., von CHF 5'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. D.Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwältin lic. iur. A. (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 27. September 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, wobei sie folgende Rechtsbegehren stellte: 1.Es sei der Unterzeichneten für die unentgeltliche Prozessführung für B._____ das dem Regionalgericht Plessur in Rechnung gestellte Ho- norar zuzüglich Spesen und MWST in der Höhe von CHF 8'109.05 zu- zusprechen und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Unterzeichneten diesen Betrag zu bezahlen. 2.Eventualiter sei der Unterzeichneten für die unentgeltliche Prozess- führung von B._____ im Eheschutzverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 7'000 zuzüglich 3 % Kleinspesenentschädigung sowie 7,7 % MWST nach pflichtgemässer Schätzung zuzusprechen und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Unterzeichneten diese Be- träge zu bezahlen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin.
3 / 17 E.Der mit Verfügung vom 29. September 2021 eingeforderte Kostenvor- schuss von CHF 1'000.00 wurde von der Beschwerdeführerin mit Eingang beim Kantonsgericht von Graubünden am 4. Oktober 2021 fristgerecht geleistet. F.Die vorinstanzlichen Akten des Eheschutzverfahrens (Proz. Nr. 135-2021- 78) wurden beigezogen. Auf eine Stellungnahme zur Beschwerde hat der Einzel- richter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur verzichtet. Erwägungen 1.1.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die im Entscheid des Regio- nalgerichts Plessur vom 27. August 2021 enthaltene Entschädigungsregelung be- treffend die unentgeltliche Rechtsvertretung. Gegen Kostenentscheide kann gemäss Art. 110 in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO selbständig Beschwerde erho- ben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständig- keit für zivilrechtliche Beschwerden bei der I. Zivilkammer (Art. 6 KGV [BR 173.100]). Da der Streitwert der Beschwerde unter CHF 5'000.00 liegt (vgl. act. A.1 Ziff. I und act. B.1), ergeht das Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). 1.2.Die Beschwerdefrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid betreffend Ehe- schutz vom 27. August 2021 wurde der Beschwerdeführerin am 17. September 2021 zugestellt (act. A.1 Ziff. 3 und act. B.2). Die dagegen erhobene Beschwerde datiert vom 27. September 2021 und erfolgte somit rechtzeitig. 1.3.Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen, insbesondere die Beschwerdele- gitimation des in eigenem Namen Beschwerde führenden Rechtsbeistandes (vgl. BGer 4A_170/2018 v. 20.6.2018 E. 1.3), sind ebenfalls erfüllt, weshalb unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO) auf die Be- schwerde einzutreten ist. 2.1.Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren am 10. Mai 2021 sowie am 16. August 2021 ihre Honorarnoten ein. Der darin in Rechnung gestellte Zeitaufwand belief sich auf 18.50 Stunden (Honorarnote vom 10. Mai 2021) und 18.05 Stunden (Honorarnote vom 16. August 2021), gesamthaft somit auf 36.55 Stunden (siehe dazu RG act. VI.3 sowie VI.6). Diese Honorarnoten überprüfte die Vorinstanz im Zuge der Festsetzung der vom Kanton zu bezahlen- den Entschädigung nach Massgabe von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO und der darauf
4 / 17 beruhenden Rechtsprechung und Lehre auf die Notwendigkeit und Angemessen- heit des in Rechnung gestellten Zeitaufwandes. 2.2. Die Vorinstanz kürzte zunächst den mit Honorarnote vom 10. Mai 2021 gel- tend gemachten Zeitaufwand um 5.05 Stunden und den mit Honorarnote vom 16. August 2021 um 1.8 Stunden, gesamthaft somit um 6.85 Stunden (siehe act. B.1 E. 13.4.1. f.). Überdies bemerkte die Vorinstanz, dass die Honorarnote vom 16. August 2021 bezüglich der Vergleichsgespräche offenbare, dass auch ab dem 8. Juni 2021 massgeblich zu viel Aufwand für Telefonate, Besprechungen und E-Mails betrieben worden sei. Anschliessend hielt die Vorinstanz zusammen- fassend fest, dass die Beschwerdeführerin für das Verfahren betreffend Erlass von Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 271 ff. ZPO (Proz. Nr. 135-2021-78) und des damit zusammenhängenden Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2021-142) zu viel Aufwand betrieben habe, der mangels Substanti- ierung teilweise nicht auf dessen Angemessenheit hin überprüft werden könne. Der vom Staat zu vergütende, angemessene Aufwand der Beschwerdeführerin sei demnach unter Berücksichtigung der genannten Erwägungen nach Ermessen auf total CHF 5'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen (act. B.1 E. 13.4.2. in fine). 2.3.Die Beschwerdeführerin wehrt sich mit der vorliegenden Beschwerde so- wohl gegen die konkreten als auch die pauschalen Honorarkürzungen und die Festsetzung des Honorars auf CHF 5'000.00 inkl. Barauslagen und Mehrwertsteu- er. Ihr sei gemäss Honorarnote ein Honorar von CHF 8'109.05 zuzusprechen, eventualiter ein Honorar von CHF 7'000.00, je zuzüglich Barauslagen und Mehr- wertsteuer. Sie rügt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unkorrekt festgestellt und das Recht unrichtig angewendet habe (act. A.1 Ziff. 20 ff.). 3.1.Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung der Auslagen, welcher aus Art. 29 Abs. 3 BV hergeleitet wird. Er umfasst indessen nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein Anspruch besteht von Verfassung wegen nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1), somit nicht schon, soweit er bloss vertretbar erscheint. In diesem Sinne liegt die Beschwerdeführerin falsch, wenn sie der Vorinstanz vorwirft, dass diese das Auftragsverhältnis verkenne, wenn sie nur notwendige Abklärungen tätigen dürfe bzw. nur für die vorliegende Sache unabdingbare Instruktionen zu führen hätte (vgl. act. A.1 Ziff. 26).
5 / 17 3.2.Für den Anwendungsbereich der ZPO hat der Bundesgesetzgeber bewusst darauf verzichtet, eine volle Entschädigung vorzuschreiben (vgl. BGE 137 III 185 E. 5.2 m.w.H.). Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO, wonach der unentgeltliche Rechtsbei- stand vom Kanton angemessen entschädigt wird, verpflichtet nur zu einer "ange- messenen" Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (vgl. auch Art. 96 ZPO). Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Dabei steht ihnen bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters hinsichtlich des im Einzelfall zu entschädi- genden Aufwands ein weites Ermessen zu (BGer 5A_209/2016 v. 12.5.2016 E. 2.1 m.w.H.). Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass die un- entgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandates benötigt (vgl. zum Ganzen BGer 5A_75/2017 v. 19.1.2018 E. 5.1; ferner BGE 141 I 124 E. 3.1 und 3.2 m.w.H.). Das Kantonsge- richt auferlegt sich bei der Überprüfung der Festlegung einer angemessenen Ent- schädigung eine gewisse Zurückhaltung und greift nur ein, wenn das Ermessen überschritten oder missbraucht worden ist (PKG 2012 Nr. 12 E. 2). 3.3.Bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen sind namentlich die Art und Wichtigkeit der Angelegenheit, besondere Schwierigkeiten in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht, der Zeitaufwand des Anwalts, die Qualität seiner Arbeit, die Anzahl der Sitzungen, Gerichtstermine und Instanzen, an denen er teil- nahm, das von ihm erreichte Resultat und die von ihm übernommene Verantwor- tung (vgl. Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 122 ZPO m.w.H.). Zu entschädigen ist jener Aufwand, der mit der ei- gentlichen Interessenwahrung im Rahmen einer konkreten Streitigkeit zusammen- hängt und der verhältnismässig ist. Nebst einer Entschädigung für den Arbeits- aufwand sind dem Rechtsbeistand die nötigen Auslagen und die Mehrwertsteuer zu vergüten (Art. 16 Abs 2 AnwG [BR 310.100]; Art. 5 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Kommt das Gericht zum Schluss, dass die eingereichte Honorarnote zu kürzen sei, hat es kurz zu erläutern, welche der Aufwandpositionen inwiefern ungerecht- fertigt sind und daher ausser Betracht bleiben müssen (BGer 5A_157/2015 v. 12.11.2015 E. 3.3.3; zum Ganzen auch etwa KGer GR ZK1 17 42 v. 20.7.2018 E. 3 m.w.H.). 4.Vorab ist festzuhalten, dass der Sachverhalt – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin – nicht umstritten ist. Die Vorinstanz hat in ihrem Ent- scheid nicht erwogen, dass die Beschwerdeführerin mehr Aufwand in Rechnung gestellt habe, als tatsächlich angefallen sei, sondern dass der von der Beschwer-
6 / 17 deführerin in Rechnung gestellte Aufwand nicht "angemessen" im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO sei (vgl. dazu B.1 E. 13.4.2), weswegen die Vorinstanz das Honorar kürzte. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen, auch jene unter dem Titel "unkorrekte Sachverhaltsfeststellung" (vgl. A.1 N 20 ff.), be- treffen ausschliesslich die unrichtige Rechtsanwendung und können folglich mit freier Kognition überprüft werden (vgl. Art. 320 lit. a ZPO). 4.1.1. Konkret kürzte die Vorinstanz zunächst die Position "URP" vom 18. Februar 2021 der Honorarnote der Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2021 von 1.5 Stunden auf eine Stunde. Die Vorinstanz begründete die Kürzung damit, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in einer Sache wie der vorliegenden – auch unter Berücksichtigung der strengen Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden – in maximal einer Stunde verfasst werden könnte. Dies gelte insbesondere, wenn gleichzeitig mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eine Rechtsschrift im Hauptverfahren verfasst werde, wobei diesbezüglich Synergien hochgradig ge- nutzt werden könnten (act. B.1 E. 13.4.1). 4.1.2. Die Beschwerdeführerin moniert, dass das Gesuch anschliessend nicht mehr korrigiert werden könne und es sich deshalb rechtfertige, dieser Aufgabe genügend Zeit zu widmen, auch um der Anwaltshaftung gegenüber dem Klienten zu entgehen. Ferner bringt sie vor, dass Synergien nur genutzt werden könnten, wenn es ausreichend sein würde, im separaten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf die Ausführungen im Hauptverfahren zu verweisen und sich nur noch zu der Erforderlichkeit der Rechtsvertretung und den Prozessaussichten zu äussern (act. A.1 Ziff. 21). 4.1.3. Es ist anerkannt, dass die unentgeltliche Rechtspflege auch die anwaltli- chen Leistungen erfasst, die im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege entstanden sind (BGE 122 I 203 E. 2c; jüngst etwa BGer 4A_492/2020 v. 19.1.2021 E. 3.2.1). Dem trägt die Vorinstanz auch Rechnung, indem sie für die Ausarbeitung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, das zusammen mit einer Rechtsschrift im Hauptverfahren verfasst wurde, eine Stunde als angemessen erachtet. Angesichts der relativ ausführlichen Darlegung der Bedarfs- und Vermögensverhältnisse in der Stellungnahme zum Eheschutzgesuch (RG act. I.2) konnten vorliegend entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durchaus Synergien genutzt werden. Auch wenn ein Verweis darauf im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht genügt, konnten diese Ausführungen jedoch ohne Weiteres in das Gesuch übernommen und entspre- chender Aufwand eingespart werden. In der vorinstanzlichen Beurteilung lässt sich
7 / 17 keine Überschreitung und kein Missbrauch des Ermessens erblicken, weswegen die Kürzung um eine halbe Stunde nicht zu beanstanden ist. 4.2.1. In der Honorarnote sind sodann am 17. März 2021 zwei Positionen aufge- führt, nämlich "Scan der Vorladung" sowie "Terminmanagement", welche insge- samt 0.3 Stunden umfassen (vgl. RG act. VI.3). Die Vorinstanz erkannte, dass einfache Kanzleiarbeiten im Honorar des Rechtsbeistands enthalten seien und nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden dürfen (act. B.1 E. 13.4.2). Die Be- schwerdeführerin bringt dagegen vor, dass keine Verpflichtung bestünde, eine Sekretärin anzustellen, welche derartige Arbeiten übernehmen würde. Tatsächlich habe sie auch keine Sekretärin, sondern organisiere sich digital. Das Honorar be- ziehe sich auf ihre Aufwendungen (act. A.1 Ziff. 23). 4.2.2. Unentgeltlichen Rechtsbeiständen ist nur derjenige Aufwand zu entschädi- gen, der mit der eigentlichen Interessenwahrung im Rahmen einer konkreten Streitigkeit zusammenhängt und der verhältnismässig ist. Hierzu gehört auch der Aufwand für die Nachbearbeitung wie namentlich das Studium des Hauptsa- chenentscheids und dessen Besprechung mit der Klientschaft (BGer 9C_387/2012 v. 26.9.2012 E. 4). Nicht ersetzt werden Aufwendungen, bei denen zum vornher- ein klar ist, dass sie nicht der Interessenwahrung im Prozess dienen (z. B. Über- setzungsarbeiten, siehe dazu ferner BGE 109 Ia 107 E. 3b; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 7 zu Art. 122 ZPO). Entspre- chend verhält es sich auch mit den beiden Positionen "Scan der Vorladung" sowie "Terminmanagement". Diese dienen nicht direkt der Interessenwahrung im Pro- zess und sind daher der Beschwerdeführerin nicht zu vergüten. Ob die Beschwer- deführerin eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter hat, welche oder welcher ihr diese Tätigkeit abnimmt oder nicht, ist vorliegend nicht von Belang. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin stellte mit Honorarnote vom 10. Mai 2021 ferner für den Aufwand im Rahmen der Gefährdungsmeldung (vgl. dazu RG act. I.3) insge- samt vier Stunden in Rechnung (siehe RG act. VI.3). Die Vorinstanz beurteilte die- sen Aufwand als unangemessen hoch. Eine Gefährdungsmeldung wie die vorlie- gende dürfe – unter Berücksichtigung der geltenden Offizial- und Untersuchungs- maxime – inkl. Instruktion und Abklärungen maximal 1.25 Stunden Aufwand pro- duzieren (act. B.1 E. 13.4.2). Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Gefähr- dungsmeldung acht Seiten umfasse und dass der Sachverhalt mit dem Klienten genau habe geklärt werden müssen. Dazu seien Telefonate und E-Mails notwen- dig gewesen. Ausgehend von der Faustregel, dass pro Stunde rund zwei Seiten einer Rechtsschrift verfasst werden könnten, sei das Redigieren der Gefähr-
8 / 17 dungsmeldung während drei Stunden angemessen. Ausserdem bringt sie vor, dass es geradezu höhnisch klinge, wenn die Vorinstanz ausführe, unter Berück- sichtigung der geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime hätte die Gefähr- dungsmeldung keinen so grossen Aufwand verursachen dürfen. Diese Gefähr- dungsmeldung sei nämlich nur notwendig geworden, weil die Vorinstanz unter Verletzung der Untersuchungs- und Offizialmaxime nicht von sich aus tätig gewor- den sei, obwohl sie vom Polizeirapport Kenntnis gehabt habe (act. A.1 Ziff. 28). Vorliegend stellt sich nebst der Verhältnismässigkeit des in Rechnung gestellten Aufwands auch die Frage nach dessen Notwendigkeit. 4.3.2. Die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung ist gegeben, wenn sowohl die Betroffenheit der Interessen eine gewisse Schwere aufweist und Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art zu bewältigen sind. Ob die Interessen schwer betroffen sind, bestimmt sich primär nach objektiven Kriterien. Je nachdem, wie stark ein in Frage stehendes Verfahren in die Rechte der betroffenen Person ein- zugreifen droht, wird zwischen leichten, relativ schweren und besonders schweren Fällen unterschieden. In leichten Fällen wird die Notwendigkeit regelmässig ver- neint, in besonders schweren Fällen bejaht. In relativ schweren Fällen wird die Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung nur dann bejaht, wenn besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die mittellose Partei alleine nicht zu bewältigen vermag. Negativ formuliert heisst Notwendigkeit, dass die betroffene Partei selber ihre Sache nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann (zum Ganzen Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 10 zu Art. 118 ZPO; BGE 130 I 180 E. 2.2; BGE 120 I 232 E. 2.5.2). 4.3.3. Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist daher die Kürzung der Positionen in der Honorarnote vom 10. Mai 2021 die Gefähr- dungsmeldung betreffend nicht zu beanstanden. Dass das Gericht in Verfahren um Kinderbelange den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und auch die Notwendigkeit von Kindeschutzmassnahmen von Amtes wegen zu prüfen und an- zuordnen hat (Art. 296 ZPO), stellt – wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt – die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung in Frage, zumindest was die Erhe- bung der Gefährdungsmeldung an sich betrifft. Eine Gefährdungsmeldung kann sich auf die Anzeige der konkreten Gefährdungssituation und des Handlungsbe- darfs beschränken und muss darüber hinaus weder formelle noch rechtliche Aus- führungen enthalten. Ausserdem ist die Beschwerdeführerin als Rechtsvertreterin des Ehemannes eingesetzt worden und auch wenn im Eheschutzverfahren Kin- derbelange zu regeln sind, darf es nicht so weit gehen, dass sie gleichzeitig auch die Aufgaben einer Kindesvertreterin übernimmt oder sich im Sinne einer allge-
9 / 17 meinen Lebenshilfe um alle Fragen kümmert, die sich in schwierigen familiären Situationen ergeben (vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 7 zu Art. 122 ZPO mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Der von der Beschwerde- führerin geltend gemachte Zeitaufwand geht jedenfalls weit über das hinaus, was mit der eigentlichen Interessenwahrung im Rahmen der konkreten Streitigkeit zu- sammenhängt. Ein Zeitaufwand von vier Stunden – die Beschwerdeführerin geht selber ebenfalls von einem tieferen angemessenen Aufwand aus – ist für die Ge- fährdungsmeldung mithin nicht verhältnismässig und die Herabsetzung auf 1.25 Stunden zu schützen. 4.4.1. Die vierte Position, welche die Vorinstanz gekürzt hat, betrifft die Vorberei- tung der Hauptverhandlung, für welche die Beschwerdeführerin einen Zeitaufwand von insgesamt 2.5 Stunden in Rechnung gestellt hatte. Die Vorinstanz beurteilte den geltend gemachten Aufwand als unangemessen hoch. Nachdem die Rechts- schrift im Eheschutzverfahren bereits verfasst worden sei und sich die Sach- und Rechtslage bis zum Verhandlungstag nicht erheblich geändert habe, sei für die Vorbereitung der Hauptverhandlung (einschliesslich einer kurzen Instruktion der Mandantschaft) ein Aufwand von maximal einer Stunde angemessen (act. B.1 E. 13.4.2). Die Beschwerdeführerin moniert, dass die Vorinstanz davon ausgehe, dass eine Gerichtsverhandlung nicht vorbereitet werden müsse. Insbesondere sollen keine rechtlichen Abklärungen notwendig sein. Gerade nachdem im konkre- ten Fall die Vorinstanz ihren Untersuchungspflichten nicht nachgekommen sei, sei es angezeigt gewesen, dass die Rechtsprechung des Kantonsgerichts von Graubünden nochmals klar zusammengefasst werde. Da in der Stellungnahme keine ausreichenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Kantonsgerichts von Graubünden erfolgt seien, habe es möglich sein müssen, dies in der Verhandlung nachzuholen (act. A.1 Ziff. 24). 4.4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht ausgeführt hat, dass eine Gerichtsverhandlung nicht vorbereitet werden müsse, hat sie doch für die Vorbereitung der Hauptverhandlung einen Aufwand von maximal einer Stunde als angemessen erachtet. Die Beschwerdeführerin bestreitet die vorinstanzliche Fest- stellung, dass sich die Sach- und Rechtslage nach dem Verfassen der Rechts- schriften bis zur Verhandlung nicht erheblich geändert hat, nicht, sondern führt aus, dass noch ergänzende rechtliche Abklärungen zu tätigen gewesen seien. Mit Blick auf die in rechtlicher Hinsicht gegebenen Schwierigkeiten und die Wahrung der Rechte des Vertretenen erscheint eine Stunde als Vorbereitung notwendig. Bei dieser Beurteilung der Vorinstanz geht es nicht, wie die Beschwerdeführerin zu Unrecht behauptet (vgl. act. A.1 Ziff. 24), um die Wertschätzung ihrer Arbeit,
10 / 17 sondern schlichtweg um die Prüfung, welcher Aufwand für die Vorbereitung dieser Verhandlung als erforderlich und nicht bloss vertretbar erscheint. 4.5.1. Schliesslich kürzte die Vorinstanz die Positionen in der Honorarrechnung vom 16. August 2021, welche die Vorbereitung der Vergleichsgespräche betrafen. Die Beschwerdeführerin stellte für diese Aufwendungen 2.3 Stunden in Rechnung, wovon die Vorinstanz lediglich 0.5 Stunden zuliess. Die Vorinstanz erwog, dass die Parteivertreterinnen anlässlich der Hauptverhandlung sämtliche relevanten Informationen und Urkunden zusammengetragen haben müssen, da davon aus- zugehen sei, dass das Gericht nach der Verhandlung einen Entscheid in der Sa- che treffe. Wenn nun im Anschluss an die Hauptverhandlung für die Vorbereitung von Vergleichsgesprächen erneut mehrere Telefonate geführt werden und zusätz- lich ein Aufwand von einer Stunde geltend gemacht wird, sei das als zu hoch zu qualifizieren. Dafür dürfe maximal eine zusätzliche halbe Stunde aufgewendet werden (act. B.1 E. 13.4.2). Die Beschwerdeführerin rügt, dass an der Hauptver- handlung noch nicht sämtliche Unterlagen vorgelegen hätten. Sowohl der Mietver- trag als auch der Arbeitsvertrag ihres Mandanten seien erst später unterzeichnet worden. Am Tag nach der Verhandlung, somit am 12. Mai 2021, hätten sich die Beschwerdeführerin und die Rechtsbeiständin der Ehefrau über die Termine der Vergleichsgespräche unterhalten (act. A.1 Ziff. 25). 4.5.2. Was die Position vom 12. Mai 2021 in der Honorarnote vom 16. August 2021 betrifft, kann ein Telefonat betreffend Terminvereinbarung für die Ver- gleichsgespräche höchstens wenige Minuten in Anspruch nehmen und dem Klien- ten musste spätestens anlässlich der Hauptverhandlung bekannt geworden sein, welche Informationen von ihm noch benötigt werden. Die weiteren Kürzungen für die Telefonate, den E-Mail-Verkehr und die Vorbereitung der Vergleichsgespräche am 25. Mai, am 31. Mai sowie am 7. Juni 2021 erfolgten im Rahmen des Ermes- sensspielraums der Vorinstanz. Insbesondere die nochmalige Vorbereitung der Vergleichsgespräche von einer ganzen Stunde nach durchgeführter Hauptver- handlung gilt als übersetzt wie auch die mehrfach (am 12., am 25. und am 31. Mai 2021) erfolgte Rückfrage und -sprache mit dem Klienten wegen derselben Infor- mationen. Eine halbe Stunde für die Durchsicht des neuen Miet- und Arbeitsver- trags, die Rücksprache mit dem Klienten und die Vorbereitung der Vergleichsge- spräche erscheint daher insgesamt ausreichend. 4.6.Zusammenfassend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Kürzung des Honorars um 6.85 Stunden sachlich begründet war und im Einklang mit dem Ge- bot einer wirtschaftlichen Mandatsführung steht. Die Vorinstanz hat die Grenzen der Ermessensausübung weder überschritten noch missbraucht und die Prozess-
11 / 17 gestaltungsbefugnis der Beschwerdeführerin nicht übermässig eingeschränkt. Der vorinstanzliche Entscheid ist im Hinblick auf diese Kürzung somit zu bestätigen. In der Folge gilt es zu prüfen, ob die weitere pauschale Kürzung des Honorars auf CHF 5'000.00, einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer, durch die Vor- instanz zulässig war. 5.Die Vorinstanz hat nach substantiierter Kürzung des Honorars um 6.85 Stunden den Aufwand der Beschwerdeführerin immer noch als nicht angemessen im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO erachtet und daher eine pauschale Kür- zung vorgenommen, indem sie das Honorar auf insgesamt CHF 5'000.00, einsch- liesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer, festgesetzt hat. Ohne pauschale Kür- zung hätte die Beschwerdeführerin ein Honorar von insgesamt CHF 6'589.30 er- halten (29.7 Stunden à CHF 200.00, Barauslagen CHF 178.20 [3 %], Mehrwert- steuer CHF 471.10 [7.7 %]). Die pauschale Kürzung beträgt somit CHF 1'589.30, was einem Zeitaufwand von rund sieben Stunden entspricht (einschliesslich Bar- auslagen und Mehrwertsteuer), und betrifft die ab dem 8. Juni 2021 geltend ge- machten Aufwendungen. 5.1.1. Die pauschale Kürzung begründete die Vorinstanz damit, dass bezüglich der Vergleichsgespräche massgeblich zu viel Aufwand für Telefonate, Bespre- chungen und E-Mails geltend gemacht werde, wobei dieser durch die ungenügen- de Substantiierung einer genaueren Überprüfung entzogen worden sei (act. A.1 E. 13.4.2 in fine). Denn die eingereichte Honorarnote der Beschwerdeführerin vom 16. August 2021 sei nicht genügend detailliert und die Aufwände seien nicht genügend substantiiert geltend gemacht worden. Teilweise seien mehrere Auf- wandspositionen in einer einzigen Zeitangabe zusammengefasst worden, womit unklar sei, wieviel Zeitaufwand auf die einzelnen Positionen entfalle. Bei den meis- ten der geltend gemachten Positionen befänden sich in den Akten keine Ge- genstücke (E-Mails, Telefonnotizen etc.), mit deren Hilfe der Aufwand überprüft werden könnte (act. B.1 E. 13.4.1 in fine). 5.1.2. In Bezug auf die Trennungsvereinbarung und die diesbezüglichen Ver- gleichsgespräche führt die Vorinstanz insbesondere aus, dass dabei zu berück- sichtigen sei, dass bezüglich der meisten Punkte in der Vereinbarung (Getrenntle- ben, elterliche Sorge, Obhutszuteilung, persönlicher Verkehr und Zuteilung der Wohnung) bereits anlässlich der Verhandlung vom 11. Mai 2021 unter Mitwirkung des Gerichts eine Einigung habe erzielt werden können, die der in der Trennungs- vereinbarung enthaltenen Regelung im grossen Ganzen entsprochen habe. Die Beschwerdeführerin und die Rechtsbeiständin der Ehefrau hätten sich anlässlich der Verhandlung dafür ausgesprochen, bezüglich des Unterhalts zu versuchen,
12 / 17 aussergerichtlich eine Einigung zu erzielen, ansonsten das Gericht in diesem Punkt entscheiden würde. Nach der Verhandlung habe die Beschwerdeführerin sodann für diesen letzten offenen Punkt und das Verfassen der grösstenteils be- reits besprochenen Trennungsvereinbarung 15.55 Stunden und die Rechtsvertre- terin der Ehefrau 17.85 Stunden aufgewendet. In Anbetracht dessen, dass für ei- nen begründeten Entscheid ohne Trennungsvereinbarung approximativ mit rund CHF 1'000.00 bis CHF 2'000.00 Mehrkosten auf Seiten des Gerichts gerechnet werden müsse (ohne jeglichen zusätzlichen Parteiaufwand), erscheine insbeson- dere der in Bezug auf die Einigung im Unterhaltspunkt betriebene Zusatzaufwand als Ganzes unangemessen hoch bzw. nicht effizient (act. B.1 E. 13.4.1). Entspre- chend den vorstehenden Ausführungen, hat die Vorinstanz den Zeitaufwand, wel- cher ab dem 8. Juni 2021 verrechnet worden ist, um rund die Hälfte, nämlich von 13.25 Stunden auf rund 6.25 Stunden, pauschal gekürzt. 5.2.1. Zum Vorwurf, dass die eingereichte Honorarnote nicht genügend substanti- iert und detailliert sei und dass sich in den Akten keine Gegenstücke befänden, bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Vergleichsgespräche vertraulich sei- en. Aus diesem Grund habe sie den genauen Inhalt der Vergleichsgespräche, bei- spielsweise Telefonnotizen, nicht einreichen dürfen (act. A.1 Ziff. 29). Ferner mo- niert sie im Allgemeinen, dass es sich um eine undifferenzierte und pauschale Aussage der Vorinstanz handle, dass im in Frage stehenden Verfahren zu viel Aufwand betrieben worden sei, ohne aufzuzeigen, welche Beträge den Aufwand rechtfertigen würden. Die Vergleichsverhandlungen seien intensiv gewesen und der von der Ehefrau gewünschte Unterhaltsbetrag sei um fast 90 % reduziert wor- den. In diesem Sinne müsse der erzielte Vergleich als Erfolg qualifiziert werden (act. A.1 Ziff. 30). Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass das Ehe- schutzverfahren hoch komplex und die Verhältnisse ausserordentlich schwierig gewesen seien (act. A.1 Ziff. 32). Einerseits sei die Eingliederung ihres Klienten in den Arbeitsmarkt nach zwei Jahren Erwerbsunfähigkeit nicht absehbar gewesen (ibid.), die grossen finanziellen Nöte des Klienten und die verbalen Persönlich- keitsverletzungen hätten einen personenabhängigen Zeitaufwand verursacht, an- dererseits habe es sich um eine ausserordentliche Situation gehandelt, was die Vorinstanz aufgrund des erforderlich gewordenen Polizeieinsatzes wissen müsste (act. A.1 Ziff. 33). 5.2.2. Abschliessend bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Vorinstanz je länger je häufiger die Honorarnoten der unentgeltlichen Rechtsbeistände kürze. Dies beschränke die Wirtschaftsfreiheit ungebührend, wenn Rechtsbeistände ei- nerseits verpflichtet seien, Klienten mit unentgeltlicher Rechtspflege zu vertreten,
13 / 17 andererseits aber der tatsächliche Aufwand nicht entschädigt werde (act. A.1 Ziff. 34). Im Kanton Graubünden bestehe kein Pauschalhonorar für ein Ehe- schutzverfahren, wie dies in anderen Kantonen der Fall sei. Daher sei es nicht sachgerecht, aufgrund eines als überhöht empfundenen Honorars pauschal und unbegründet zu kürzen. Dennoch habe die Vorinstanz mit der Zusprechung von CHF 5'000.00, einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer, die tatsächlichen Aufwendungen der Beschwerdeführerin um 39 % gekürzt (act. A.1 Ziff. 35). 5.3.1. Aus Art. 29 Abs. 2 BV leitet sich eine Pflicht des Gerichts ab, gegenüber dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Festsetzung des Honorars zu begründen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vor- bringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichts, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann es sich auf die wesentli- chen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von de- nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.3.2. Klar ist, dass der zur gehörigen Mandatsführung erforderliche allein zu ent- schädigende Zeitaufwand sich erst dann konkret bestimmen lässt, wenn dieser nach einzelnen Aufwandpositionen wie etwa "Verfassen der Beschwerdeschrift" unterscheidet. Hat der Rechtsvertreter hierzu eine Honorarnote eingereicht, wel- che näher nach solchen Aufwandspositionen unterscheidet, wird die Behörde kurz aber bestimmt zu erläutern haben, welche der in der Honorarnote aufgeführten Aufwandspositionen inwiefern ungerechtfertigt sind und daher ausser Betracht bleiben müssen (BGer 8C_278/2020 v. 17.8.2020 E. 4.3; BGer 8C_98/2017 v. 27.10.2017 E. 5.2; BGer 5A_157/2015 v. 12.11.2015 E. 3.3.3). Geht der geleis- tete Aufwand allerdings über das Mass hinaus, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der unentgeltliche Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf ge- richtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend (BGer 5D_114/2016 v. 26.9.2016 E. 4 mit Hinweis). 5.4.1. Auf eine detaillierte positionsspezifische Kürzung des geltend gemachten Zeitaufwands ab dem 8. Juni 2021 hat die Vorinstanz verzichtet und dies damit
14 / 17 begründet, dass die Honorarnote nicht genügend substantiiert und detailliert sei. Dem ist insofern beizupflichten, als die Beschwerdeführerin der vom Bundesge- richt festgelegten Obliegenheit, den Zeitaufwand nach einzelnen Aufwandpositio- nen zu unterscheiden (vgl. BGer 8C_278/2020 v. 17.8.2020 E. 4.3), nur teilweise nachgekommen ist. Beispielsweise umfasst die Aufwandsposition vom 8. Juni 2021 in der Honorarnote vom 16. August 2021 "Telefonat mit Frau D._____: Ver- gleichsgespräche", "Anruf an Gericht betreffend Unterhaltsvertrag", "Schreiben an Gericht: Unterhaltsvertrag anfordern" sowie "E-Mail an Klient: Information über die Vergleichsgespräche". Die Beschwerdeführerin differenziert bei der Verrechnung des Zeitaufwands allerdings nicht zwischen den verschiedenen Positionen, son- dern stellt einen Zeitaufwand von insgesamt 1.5 Stunden für alle vier Positionen als Tagestotal in Rechnung. So verhält es sich inter alia auch mit den Positionen vom 11. Juni, vom 15. Juni oder vom 29. Juni 2021. Im Gegensatz dazu steht die Honorarnote der Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2021. In dieser Honorarnote hat sie detailliert jede einzelne Position dem dafür benötigten Zeitaufwand zugeordnet. Entsprechend hat die Vorinstanz diesbezüglich auch darlegen können, inwiefern die einzelnen Aufwandpositionen unbegründet sind und in welchem Ausmass sie gekürzt werden. 5.4.2. Obschon die Vorinstanz die Honorarnote vom 16. August 2021 als ungenü- gend substantiiert bezeichnet, hat sie in Bezug auf die ersten fünf Honorarpositio- nen eine konkrete und begründete Kürzung vorgenommen (vgl. vorstehend E. 4.5.1 f.). Die weiteren Aufwendungen, welche die Einigung im Unterhaltspunkt und den Abschluss der Trennungsvereinbarung betrafen, hat sie pauschal gekürzt und dies zumindest summarisch begründet. So hat die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung explizit erwähnt, dass es sich um die Aufwandpositionen ab dem 8. Juni 2021 handelt, welche nicht angemessen seien. Ferner hat sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass massgeblich zu viel Aufwand für Telefonate, Besprechungen und E-Mails geltend gemacht werde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass nach der Verhandlung vom 11. Mai 2021 lediglich noch der Unterhaltspunkt zu regeln war, im Übrigen aber bereits unter Mitwirkung des Gerichts eine Einigung habe erzielt werden können, die der in der Trennungsvereinbarung enthaltenen Vereinbarung im Grossen und Ganzen entsprochen habe. In Bezug auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten wurde anerkannt, dass es sich im Vergleich zu ande- ren Eheschutzverfahren um einen etwas anspruchsvolleren Sachverhalt handle, dass sich allerdings im Vergleich zu anderen Verfahren keine anspruchsvolleren rechtlichen Fragen stellen würden.
15 / 17 5.4.3. Mit diesen Ausführungen hat die Vorinstanz immerhin kurz die Überlegun- gen genannt, welche sie dazu bewogen haben, das Honorar um rund sieben Stunden zu kürzen. Es gilt zu betonen, dass die Vorinstanz nicht das von der Be- schwerdeführerin insgesamt in Rechnung gestellte Honorar pauschal festgesetzt, sondern lediglich den Zeitaufwand ab dem 8. Juni 2021 pauschal gekürzt hat. Wenn wie vorliegend mehrere Positionen tageweise zusammengefasst sind und der zeitliche Aufwand nicht einzelnen Aufwandpositionen zugewiesen werden kann, ist die gehörige Überprüfung des angegebenen Aufwands nur eingeschränkt möglich. Fehlt es der Honorarnote an diesem Detaillierungsgrad, kann die pau- schale Kürzung nicht beanstandet werden. Denn eine Kürzung mit einem höheren Detaillierungsgrad als dem der Honorarnote selbst wäre gar nicht möglich. Die Vorinstanz hat namentlich die Telefonate, Besprechungen und E-Mails und damit den Aufwand für die Korrespondenz und Kommunikation während der Dauer der Vergleichsgespräche im Zeitraum vom 8. Juni bis 16. August 2021 als übersetzt beurteilt. Werden die Honorarpositionen ab dem 8. Juni 2021 betrachtet, so setzen sich diese, abgesehen von einer Position Aktenstudium und einer Prüfung des Konventionsentwurfs, praktisch ausschliesslich aus Besprechungs- und Korre- spondenzaufwendungen zusammen. Ergänzend zu bemerken ist, dass gemäss Honorarnote mehrere dieser Aufwendungen der Beschwerdeführerin den aus der vorehelichen Beziehung ihres Klienten stammenden Sohn und die Abänderung von dessen Kindesunterhalt betrafen (vgl. Honorarpositionen vom 9. Juni, vom 11. Juni, vom 22. Juni und vom 29. Juni 2021), darunter namentlich auch ein Tele- fonat mit der Kindsmutter. Solche Aufwendungen gehören nicht zum Eheschutz- verfahren und dienen daher nicht der eigentlichen Interessenwahrung im Prozess, weshalb sie unberücksichtigt bleiben müssen. Auch vor diesem Hintergrund er- weist sich eine Kürzung des Besprechungs- und Korrespondenzaufwands als ge- rechtfertigt. Aufgrund der zusammenfassenden tageweisen Auflistung in der Ho- norarnote war eine pauschale, nicht den einzelnen Honorarpositionen zugewiese- ne Kürzung zulässig, zumal sich der Anlass und die Gründe für die Kürzung dem vorinstanzlichen Entscheid entnehmen lassen. 5.4.4. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass der ab dem 8. Juni 2021 geltend gemachte Aufwand von 13.25 Stunden für die Vergleichsgespräche und die Prü- fung der Trennungsvereinbarung gemessen an vergleichbaren Verfahren über- setzt ist. Die Vergleichsgespräche im verrechneten Ausmass nach durchgeführter Hauptverhandlung, an der bis auf den Unterhaltspunkt eine Einigung getroffen werden konnte, übersteigen das übliche Mass. Daher hätte die Beschwerdeführe- rin darlegen müssen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war (vgl. BGer 5D_114/2016 v. 26.9.2016 E. 4 mit
16 / 17 Hinweis). Dass dabei der Inhalt der Vergleichsgespräche nicht offengelegt werden kann, trifft zu (siehe act. A.1 Ziff. 22), doch hätte sie erläutern müssen, aus wel- chen Gründen sich die Vergleichsgespräche als schwierig und komplex erwiesen und welche konkreten Umstände im vorliegenden Fall zu einem erhöhten Aufwand geführt haben. Dies hat sie im Verfahren vor der Vorinstanz allerdings unterlas- sen. So hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. August 2021 lediglich ausgeführt, dass sie darum ersuche, dass die Honorarnoten unverändert zu ge- nehmigen seien, da in einem strittigen Verfahren noch deutlich höhere Kosten verursacht worden wären (RG act. IV.12). In ihrer Beschwerde macht die Be- schwerdeführerin zu den Vergleichsbemühungen nun zwar weitere Ausführungen (act. A.1 Ziff. 14 ff.). Diese können jedoch nicht gehört werden, da die entspre- chenden Behauptungen im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ein umfassendes Novenverbot gilt. Wenn die Vorinstanz die Aufwendungen für die aussergerichtlichen Vergleichs- verhandlungen ab dem 8. Juni 2021 als übersetzt betrachtet und von 13.25 Stun- den um rund sieben Stunden gekürzt hat, ist ein der Sache angemessener Auf- wand entschädigt worden. 6.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz der verfassungs- mässigen Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV nachgekommen ist. Die Kür- zung des Honorars der Beschwerdeführerin auf CHF 5'000.00, einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer, war zulässig und die Beschwerde ist dement- sprechend abzuweisen. 7.Die Entscheidgebühr ist angesichts des verursachten Aufwands und des Streitinteresses auf CHF 1'000.00 festzusetzen (vgl. Art. 15 Abs. 2 EGzZPO [BR 320.100] i.V.m. Art. 10 VGZ [BR 320.210]). Bei diesem Ausgang des Verfah- rens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und werden mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
17 / 17 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 werden A._____ auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an: