Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 21. Oktober 2021 ReferenzZK1 21 142 InstanzI. Zivilkammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Bazzell, Aktuarin ParteienA._____ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg Fryberg Augustin Schmid Partner, Quaderstrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Regula Strässler Obere Gasse 24, Postfach 413, 7001 Chur GegenstandErlass vorsorglicher Massnahmen (Vollstreckungsaufschub) Anfechtungsobj. Entscheid ohne schriftliche Begründung des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 29. Juli 2021, mitgeteilt am 9. September 2021 (Proz. Nr. 135-2021-366) Mitteilung28. Oktober 2021
2 / 12 Sachverhalt A.Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 stellte B._____ beim Regionalgericht Plessur gegen A._____ ein Gesuch um Erlass eheschutzrechtlicher Massnahmen. B.Der Einzelrichter für Zivilsachen am Regionalgericht Plessur hiess das Gesuch mit Entscheid vom 29. Juli 2021 mehrheitlich gut und erkannte wie folgt: 1.B._____ und A._____ werden für berechtigt erklärt, getrennt voneinander zu leben. 2.a) Die eheliche Wohnung an der C._____ in D._____ wird für die Dauer des Getrenntlebens B._____ zur alleinigen Benützung zugewiesen. b)A._____ wird verpflichtet, die Wohnung bis spätestens am 31.10.2021 zu verlassen und B._____ sämtliche Schlüssel auszuhändigen. c)A._____ wird berechtigt, seine persönlichen Effekten mit sich zu nehmen. d)Bezüglich des Mobiliars und Inventars, welches A._____ mitzunehmen berechtigt ist, verständigen sich die Parteien einvernehmlich. Sollte keine Einigung zustande kommen, ist A._____ berechtigt, folgende Gegenstände mitzunehmen: Die Hälfte der Teller, des Geschirrs und der Pfannen, welche B._____ von deren Mutter bekommen hat, Fernseher, Tisch und Stühle, Nachttisch, Kommode im Schlafzimmer, Bürotisch mit Stuhl. e)A._____ hat den Mietzins für die eheliche Wohnung von CHF 1'190.00 pro Monat (inkl. Nebenkosten akonto) zu bezahlen, solange er darin wohnt, längstens bis zum 31.10.2021. Sofern A._____ die eheliche Wohnung während des laufenden Monats September oder Oktober 2021 verlässt, hat er den Mietzins jeweils bis zum Zeitpunkt des Auszugs anteilsmässig zu bezahlen. 3.A._____ wird verpflichtet, für die Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt von B._____ monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a)vom 01.06.2021 bis zum 31.10.2021: CHF 1'230.00, b)ab dem 01.11.2021: CHF 1'825.00. Sofern A._____ die eheliche Wohnung vor dem 30.09.2021 verlässt, wird er verpflichtet, B._____ bereits ab dem 01.10.2021 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'825.00 zu bezahlen. 4.Zwischen B._____ und A._____ wird per 21.05.2021 die Gütertrennung angeordnet. 5.Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6.a) [Gerichtskosten] b)[Parteientschädigung]
3 / 12 c)Eine schriftliche Begründung des Entscheids wird nachgeliefert, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Art. 219 ZPO i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Das Rechtsmittel gegen den begründeten Endentscheid hemmt die Vollstreckbarkeit nicht, weshalb der Entscheid ohne schriftliche Begründung mit der Zustellung an die letzte der Parteien vollstreckbar wird. d)[Rechtsmittelbelehrung Fristenstillstand] 8.[Mitteilungen] C.Der Entscheid wurde den Parteien ohne schriftliche Begründung durch Zustellung im Dispositiv eröffnet. Er enthält eine Kurzbegründung zum Punkt ehelicher Unterhalt. D.A._____ verlangte beim Regionalgericht Plessur mit Schreiben vom 14. September 2021 innert Frist die schriftliche Begründung des Entscheides. E.Mit Gesuch vom 21. September 2021 beantragte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Kantonsgericht was folgt: 1.Es sei die Vollstreckung des Entscheides der Vorsitzenden des Regionalgerichtes Plessur vom 29.07.2021, mitgeteilt am 09.09.2021 (Proz. Nr. 135-2021-366) bis zum rechtskräftigen Entscheid des Gesuches betreffend Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen aufzuschieben. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zzgl. 7.7% MwSt., zu Lasten der Gesuchsgegnerin. F.B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) beantragte mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2021 die Abweisung des Gesuches, eventualiter Nichteintreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers. G.Der Gesuchsteller replizierte mit unaufgeforderter Eingabe vom 20. Oktober 2021, wobei er an den mit Gesuch vom 21. September 2021 gestellten Rechtsbegehren festhielt. H.Auf telefonische Bitte hin wurden dem Kantonsgericht am 20. Oktober 2021 die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (Proz. Nr. 135-2021-366) in Kopie überbracht. Diese wurden zum Verfahren beigezogen.
4 / 12 Erwägungen 1.1.Der Gesuchsteller beantragt sinngemäss den Aufschub der Vollstreckbarkeit des Entscheids über Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft bis zum rechtskräftigen Entscheid des Eheschutzgesuches (act. A.1, I.1); dieser sei – auch wenn lediglich im Dispositiv eröffnet – sofort vollstreckbar (act. A.1, I.1 und II.8). Die Gegenseite teilt diese Rechtsauffassung und auch die Vorinstanz geht von der sofortigen Vollstreckbarkeit aus (vgl. Dispositiv-Ziffer 7a). Hinsichtlich der Frage des Zeitpunkts der Vollstreckbarkeit von bloss im Dispositiv eröffneten Entscheiden (sofort mit Eröffnung im Dispositiv oder erst nach Zustellung der schriftlichen Begründung) gibt es keine ausdrückliche Regelung in der ZPO und es besteht eine Kontroverse in der Lehre und kantonalen Rechtsprechung. Auch das Bundesgericht hat die Frage bisher nicht entschieden. Vorliegend ist sie im Sinne einer Vorfrage zu beantworten, da auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten wäre, sollte der Entscheid ohnehin nicht vollstreckbar sein (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 1.2.Gemäss Art. 315 Abs. 1 lit. b ZPO hat die Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen keine aufschiebende Wirkung. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich auch bei Entscheiden über Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ebenso wie bei in einem Scheidungsverfahren erlassenen einstweiligen Verfügungen um vorsorgliche Massnahmen im Sinne dieser Bestimmung (BGE 137 III 475 E. 4.1; BGE 138 III 565 E. 4.3.1 und nicht publ. BGer 5A_303/2012 v. 30.8.2012 E. 4.2; Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 53 zu Art. 315 ZPO m.w.H.). Sie findet auf den jeweiligen Massnahmeentscheid ferner gesamthaft Anwendung, weshalb auch rechtsgestaltenden Massnahmen – wie vorliegend der Genehmigung des Getrenntlebens (Dispositiv-Ziffer 1) und der Anordnung der Gütertrennung (Dispositiv-Ziffer 4) – keine aufschiebende Wirkung nach Art. 315 Abs. 3 ZPO zukommt (vgl. hinsichtlich Obhut: BGer 5A_754/2013 v. 4.2.2013 E. 2.3). Keine aufschiebende Wirkung ist gleichbedeutend mit keiner aufgeschobenen Vollstreckbarkeit (vgl. BGE 139 III 486 E. 3), das heisst mit Berufung anfechtbare (begründete) Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind sofort vollstreckbar. Nach der Praxis des Kantonsgerichts gilt dies auch für Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, die ohne schriftliche Begründung eröffnet worden sind und deshalb noch nicht mit Berufung angefochten werden können (KGer GR ZK1 21 133/ZK1 21 79 v. 28.9.2021 E. 2.1; KGer GR ZK1 15 169 v. 15.3.2016 E. 3c-b m.w.H.). Diese Lösung entspricht dem geplanten Art. 336
5 / 12 Abs. 3 E-ZPO, in welchem ausdrücklich geregelt wird, dass ohne schriftliche Begründung eröffnete Entscheide vollstreckbar sind, wenn dem Rechtsmittel gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukommt und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (Botschaft vom 26.2.2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung], BBl 2020 2697 ff., S. 2774 f.: Art. 336 Abs. 3 E-ZPO [Vollstreckbarkeit]). 1.3.Aus der sofortigen Vollstreckbarkeit ergibt sich die Folgefrage, ob trotz mangelnder Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens ein Aufschub der Vollstreckbarkeit beim Kantonsgericht als Berufungsinstanz beantragt werden kann. Auch diesbezüglich bestehen unterschiedliche kantonale Praxen und keine bundesgerichtliche Rechtsprechung. Das Kantonsgericht erachtet sich als zuständig für Gesuche um aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 315 Abs. 5 ZPO im Zeitraum zwischen der Eröffnung des Entscheids im Dispositiv und der nachträglichen Zustellung der schriftlichen Begründung, in analoger Anwendung von Art. 263 ZPO, der es erlaubt, schon vor der Rechtshängigkeit der Klage in der Hauptsache vorsorgliche Massnahmen zu beantragen. Es ordnet den Aufschub der Vollstreckbarkeit als vorsorgliche Massnahme sui generis an (AppGer BS DGZ.2019.10 v. 17.12.2019 E. 4.1; KGer BL 410 12 182 v. 19.6.2012 E. 1; KGer BL 430 12 374 v. 18.12.12; KGer FR 101 2018 312 v. 2.11.2018 E. 1.3 f.; vgl. zum Devolutiveffekt auch BGE 142 III 695 E. 4.2.1; vgl. Alexander R. Markus/Daniel Wuffli, Rechtskraft und Vollstreckbarkeit: zwei Begriffe, ein Konzept?, in: ZBJV 151/2015 S. 114; OGer BE ZK 2018 411 für die Beschwerde unter Auslegung von Art. 325 Abs. 2 ZPO; die Rechtsmittelinstanz als unzuständig erachtend hingegen: OGer AG ZSU.2019.210 v. 2.3.2020 E. 2, publ. in: CAN 2021 Nr. 14; BBl 2020 2697 ff., S. 2761 f.: gemäss Art. 239 Abs. 2 bis E-ZPO Zuständigkeit de lege ferenda aber bei entscheidendem Gericht). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für den Entscheid über die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 9 Abs. 1 GOG (BR 173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 lit. b KGV (BR 173.100) bei der Kammervorsitzenden. 2.Für den Aufschub der Vollstreckbarkeit vor Rechtshängigkeit der Berufung als vorsorgliche Massnahme sui generis ist – zusätzlich zu den im folgenden dargelegten (teils überschneidenden) Voraussetzungen von Art. 315 Abs. 5 ZPO – erforderlich, dass die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil (lit. b) droht (Art. 263 ZPO i.V.m. Art. 261 Abs. 1 ZPO analog). Zudem muss eine
6 / 12 gewisse zeitliche Dringlichkeit glaubhaft gemacht werden. Diese wird bejaht, wenn der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil nicht anders als durch den Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewendet und das Resultat des Hauptverfahrens nicht abgewartet werden kann. Im Zusammenhang mit dem Verfügungsanspruch ist sodann eine Hauptsachenprognose und im Zusammenhang mit dem Verfügungsgrund des drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils eine sogenannte Nachteilsprognose zu stellen. Schliesslich gebietet das Verhältnismässigkeitsprinzip die Abwägung der involvierten Parteiinteressen. 3.1.Die Vollstreckbarkeit vorsorglicher Massnahmen kann ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 5 ZPO). Letzterer ist hauptsächlich tatsächlicher Natur; er umfasst jeden vermögensrechtlichen oder immateriellen Schaden und kann sogar aus dem blossen Zeitablauf während des Prozesses entstehen (BGE 138 III 378 E. 6.3; vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 11 zu Art. 315 ZPO). In einer Interessenabwägung ist der bei sofortiger Vollstreckbarkeit dem Betroffenen drohende Nachteil gegenüber dem Nachteil abzuwägen, den die Gegenpartei zu befürchten hat, wenn ihr der durch die vorsorgliche Massnahme angestrebte Rechtsschutz trotz Obsiegens in erster Instanz nicht sogleich gewährt wird. Nur wenn ersterer eindeutig schwerer wiegt, kommt ein Aufschub der Vollstreckbarkeit in Frage. 3.2.Grundsätzlich ist bei der Gewährung eines Vollstreckbarkeitsaufschubs bei vorsorglichen Massnahmen grosse Zurückhaltung geboten (BGE 137 III 475 E. 4.1; Reetz/Hilber, a.a.O., N 69 zu Art. 315 ZPO). Grund für die Zurückhaltung ist, dass dieselbe Interessenabwägung, die von der Berufungsinstanz für den Aufschub der Vollstreckbarkeit nach Art. 315 Abs. 5 ZPO vorzunehmen ist, bereits mit anderen Vorzeichen durch die Vorinstanz bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass der vorsorglichen Massnahme nach Art. 261 ZPO vorgenommen wurde. Beide Bestimmungen verlangen einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zulasten des jeweiligen Gesuchstellers. Während die Vorinstanz immerhin ein kontradiktorisches, "volles" Summarverfahren durchgeführt hat, besitzt die Berufungsinstanz im Zeitpunkt des Entscheids über den Aufschub der Vollstreckbarkeit hingegen nur rudimentäre Fallkenntnisse (Reetz/Hilber, a.a.O., N 69 zu Art. 315 ZPO). Dies gilt insbesondere, wenn der Aufschub noch vor Rechtshängigkeit der Berufung zu beurteilen ist, mithin noch keine schriftliche Begründung des vorinstanzlichen Entscheides vorliegt und – in
7 / 12 praktischer Hinsicht – ein Beizug der vorinstanzlichen Akten nicht (zeitig) möglich ist. Bei Entscheiden über Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft und in Scheidungsverfahren erlassenen einstweiligen Verfügungen prüft die erste Instanz hingegen nicht die Glaubhaftmachung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 261 ZPO, sondern bloss die Erforderlichkeit einer Regelung der familiären Beziehung (AppGer BS DGZ.2019.10 v. 17.12.2019 E. 4.1; Art. 172 ff. ZGB). Eine Nachteilsprognose (vgl. E. 3.1) erfolgt in diesem Falle erstmals durch die Berufungsinstanz. Insofern ist der Ausnahmecharakter eines Aufschubs der Vollstreckbarkeit nach Art. 315 Abs. 5 ZPO für Entscheide über Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft und für in Scheidungsverfahren erlassene einstweilige Verfügungen zu relativieren. 3.3.Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf der Aufschub bei einem vorsorglichen Entscheid über eine Leistungsmassnahme, die endgültige Wirkung haben kann, nur verweigert werden, wenn die Berufung von vornherein offensichtlich unzulässig oder unbegründet erscheint (BGE 138 III 378 E. 6). Ähnliche Überlegungen gelten bei Eheschutzentscheiden, deren vorgezogene Vollstreckung eine Veränderung der bisher gelebten Verhältnisse zur Folge hätte, die im Falle einer Gutheissung der Berufung nur schwer wieder rückgängig gemacht werden könnte (nicht publ.: KGer ZK1 2015 6 v. 3.2.2015; KGer ZK1 2017 141 v. 22.12.2017). Die Vollstreckbarkeit solcher Eheschutzentscheide ist somit grundsätzlich aufzuschieben, es sei denn, die Berufung erweise sich als offensichtlich unzulässig oder unbegründet. Um dies vor Rechtshängigkeit des Rechtsmittels prüfen und eine Hauptsachenprognose im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO stellen zu können, muss die gesuchstellende Partei im Gesuch darlegen, weshalb ein Berufungsurteil zu ihren Gunsten möglich ist, während mit der Stellungnahme die Gegenseite die Aussichtslosigkeit der Berufung darzutun hat. 4.1.Der Gesuchsteller macht die drohende Verletzung seines Anspruchs auf Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Benützung während der Dauer des Getrenntlebens im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB geltend (act. A.1, II. 6 ff.). 4.2.Die Dringlichkeit eines Vollstreckungsaufschubs hinsichtlich der Wohnungszuweisung (Dispositiv-Ziffer 2) ist angesichts des von der Vorinstanz angeordneten Auszugstermins vom 31. Oktober 2021 ausgewiesen (Dispositiv- Ziffer 2b). Der Gesuchsteller würde zudem insofern einen Nachteil erleiden, als er gezwungen wäre, zunächst aus der ehelichen Wohnung auszuziehen und gegebenenfalls eine eigene Wohnung zu mieten, nur um später im Falle einer
8 / 12 Gutheissung der Berufung wieder in diese einzuziehen, während der Gesuchsgegnerin bei Abweisung der Berufung die Rückkehr in die eheliche Wohnung bloss zu einem späteren Zeitpunkt offen stünde. In einer derartigen Situation ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass das Interesse des Gesuchstellers an der Erhaltung des bestehenden Zustandes dasjenige der Gesuchsgegnerin an einer sofortigen Vollstreckung des noch nicht rechtskräftigen Entscheides überwiegt. 4.3.Zu prüfen sind indessen auch die Aussichten der beabsichtigten Berufung. Diesbezüglich macht der Gesuchsteller zwar geltend, gute Chancen auf eine Gutheissung zu haben. Er äussert sich in seinem Gesuch aber weder zu den relevanten Kriterien für die Zuweisung der ehelichen Wohnung (vgl. dazu BGer 5A_823/2014 v. 3.2.2015 E. 4.1.1 ff.) noch legt er dar, inwiefern diese zu seinen Gunsten sprechen. Stattdessen bringt er bloss vor, die Gesuchsgegnerin sei bereits Mitte Februar 2021 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und lebe seither mit ihrem Freund zusammen (act. A.1, II.6 ff.). Ähnlich hat der Gesuchsteller bereits vor erster Instanz argumentiert (RG act. I.2, ad 2.2 f.). Die Gesuchsgegnerin wiederum hat an der vorinstanzlichen Verhandlung zwar eingeräumt, dass sie aus Angst vor dem Gesuchsteller nicht mehr in der ehelichen Wohnung schlafe und ihr ein Freund vorübergehend Unterschlupf gewährt habe; die weiteren Vorbringen des Gesuchstellers hat sie aber explizit bestritten (RG act. VII.2, ad 2, und act. VII.1, S. 3). Irgendwelche tauglichen Beweise für seine Behauptungen, insbesondere was das angeblich gefestigte Verhältnis zu besagtem Freund anbelangt, hat der Gesuchsteller nicht offeriert. Ebenso wenig hat er dargelegt, weshalb er ein Interesse daran hat, in der ehelichen Wohnung zu bleiben. Dieses scheint einzig darin zu bestehen, keine andere Wohnung mieten zu müssen (vgl. RG act. I.2, ad 2.3). Demgegenüber hat die Gesuchsgegnerin in ihrem Eheschutzgesuch unter Vorlage entsprechender Urkunden begründet, weshalb ihr die Zuweisung der Wohnung den grösseren Nutzen bringt bzw. sie emotional mehr mit der Wohnung verbunden ist (RG act. I.1, 2.2). Dass sie die eheliche Wohnung vorübergehend verlassen hat, schliesst sodann eine Zuweisung an sie nicht à priori aus, vor allem wenn der Auszug nicht freiwillig erfolgt ist, sondern – wie vorliegend glaubhaft gemacht (RG act. VII.2, ad 1, sowie act. II.17) – aus Furcht vor häuslicher Gewalt (vgl. BGer 5A_78/2012 v. 15.5.2012 E. 3.2). Dasselbe gilt für das Argument, der Gesuchsgegnerin gefalle die Wohnung nicht (act. A.1, II.6). Bei dieser Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass einer Anfechtung der Wohnungszuweisung an die Gesuchsgegnerin Erfolg beschieden sein könnte. Der Gesuchsgegnerin ist daher darin beizustimmen, dass die Hauptsachenprognose eindeutig zu ihren Gunsten ausfällt (vgl. act. A.2,
9 / 12 II.B.3.2.2). Erscheint eine Berufung bei summarischer Prüfung der vor- instanzlichen Akten aber als aussichtslos und ergibt sich auch aus dem Gesuch um Vollstreckungsaufschub nichts Gegenteiliges, ist ein solcher mit Bezug auf die Wohnungszuweisung zu verweigern. 5.1.Der Gesuchsteller macht ferner eine drohende Verletzung der Unterhaltspflicht während der Dauer des Getrenntlebens im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB geltend (act. A.1, II.10). 5.2.Ist im Berufungsverfahren über den Aufschub der Vollstreckbarkeit von Unterhaltsforderungen zu entscheiden, kann im Rahmen der hierfür vorzunehmenden Interessenabwägung auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die das Bundesgericht bei der Prüfung von Gesuchen um Gewährung der aufschiebenden Wirkung für Geldbeträge anwendet (Art. 103 Abs. 3 BGG). Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 315 Abs. 5 ZPO, der – anders als bei Art. 93 BGG – nicht rechtlicher Natur sein muss, kann demnach gegeben sein, wenn der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass er im Falle einer Leistung des erstinstanzlich gesprochenen Unterhaltsbeitrages in finanzielle Schwierigkeiten geriete oder eine Rückforderung zu viel bezahlter Beträge sich als schwierig oder gar unmöglich erwiese. Diesem Nachteil sind aber die Folgen gegenüberzustellen, welche ein Aufschub der Vollstreckung für die berechtigte Partei haben kann, und ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der strittige Unterhaltsbeitrag immerhin vom erstinstanzlichen Massnahmegericht festgesetzt wurde, dessen Entscheid nicht leichthin ausser Kraft gesetzt werden soll. Das Bundesgericht misst daher dem Umstand, dass ein Vollstreckungsaufschub der berechtigten Partei die zur Deckung ihres Bedarfs notwendigen Mittel entzöge, insofern besondere Bedeutung zu, als es die aufschiebende Wirkung höchstens für rückständige zur Deckung des Bedarfs nicht mehr notwendige Unterhaltsforderungen gewährt, während ein Vollstreckungsaufschub für die ab dem Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung fällig werdenden Unterhaltsbeiträge in der Regel verweigert wird (BGer 5A_661/2015 v. 2.12.2015 E. 5.2; vgl. zu dieser vom Grundsatz "in paeteritum non vivitur" geleiteten Praxis auch Nicolas von Werdt, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2015, N 16 zu Art. 103 BGG). 5.3.Der Gesuchsteller ist leistungsfähig und die Gesuchstellerin ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf die Unterhaltszahlungen angewiesen. Der Gesuchsteller bestreitet den Unterhaltsanspruch der Gesuchsgegnerin sodann als solchen und nicht nur hinsichtlich der Höhe (act. A.1, II.10 Abs. 6), weshalb die Gesuchsgegnerin bei einem Vollstreckungsaufschub gar
10 / 12 keine zur Deckung ihres Bedarfs notwendigen Mittel erhielte. Dies überwiegt den Nachteil einer schwierigen bzw. unmöglichen Rückforderung zuviel bezahlter Unterhaltsbeiträge, den der Gesuchsteller im Übrigen bloss behauptet, ohne ihn zu substantiieren (act. A.1, II.10 letzter Absatz). Der Aufschub der Vollstreckbarkeit ist somit in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung für den laufenden Unterhalt zu verweigern. 5.4.Die Vollstreckbarkeit rückständiger Unterhaltsforderungen ist hingegen in der Regel aufzuschieben, wenn kein Nachteil aus einer späteren Bezahlung dargetan ist. In diesem Fall ist es der berechtigten Partei regelmässig zumutbar, mit der Vollstreckung rückständiger Unterhaltsbeiträge bis zum Vorliegen des Berufungsentscheides zuzuwarten. Vorliegend kommt jedoch auch mit Bezug auf die rückständigen Unterhaltsforderungen ein Aufschub der Vollstreckbarkeit nicht in Frage, da für diese als vorsorgliche Massnahme sui generis (vgl. E. 2) Dringlichkeit (Art. 261 Abs. 1 ZPO) erforderlich ist. Diese besteht nicht, solange noch keine Betreibung eingereicht worden ist; einer solchen könnte denn auch durch Rechtsvorschlag Einhalt geboten werden mit anschliessender erneuter Möglichkeit, den Aufschub der Vollstreckbarkeit zu beantragen. Der Gesuchsteller macht nicht geltend, dass die Gegenseite bereits Anstalten getroffen hat, die Unterhaltsforderungen zu vollstrecken. Aufgrund der fehlenden Dringlichkeit ist zumindest zum jetzigen Zeitpunkt somit auch von einem Aufschub der Vollstreckbarkeit der rückständigen Unterhaltsbeiträge abzusehen. Der Aufschub der Vollstreckbarkeit ist entsprechend insgesamt zu verweigern und das Gesuch abzuweisen. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens, sind die Gerichtskosten – in sinngemässer Anwendung von Art. 13a VGZ (BR 320.210) festzulegen auf CHF 1'000.00 – vollständig dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung der Gesuchsgegnerin ist mangels Honorarnote nach Ermessen (Art. 2 Abs. 1 HV) und unter Berücksichtigung des vereinbarten Stundensatzes von CHF 250.00 (RG act. VI.3) auf pauschal CHF 2'000.00 festzulegen. Der Gesuchsteller ist zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 zu entrichten. 7.Bei dem Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, bei welchem der Rechtsweg jenem der Hauptsache folgt. Bei der Hauptsache handelt es sich um einen Entscheid betreffend Eheschutzmassnahmen, bei dem nach der bundesgerichtlichen Praxis nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG und Art. 116 BGG). Der Entscheid über die
11 / 12 Gewährung der aufschiebenden Wirkung stellt selber eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG dar, weshalb auch aus diesem Grund ausschliesslich eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (BGE 137 III 475 E. 2).
12 / 12 Demnach wird erkannt: 1.Das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit des Entscheids vom 29. Juli 2021 wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden A._____ auferlegt. Sie werden mit dem von ihm in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.A._____ wird verpflichtet B._____ eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4.Gegen den Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung kann unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: