Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 12. Oktober 2021 ReferenzZK1 21 135 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bergamin Brunner, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B., Beschwerdegegner C. Beschwerdegegnerin Gegenstandpersönlicher Verkehr etc. Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbün- den vom 5. August 2021, mitgeteilt am 10. August 2021 Mitteilung19. Oktober 2021
2 / 11 Sachverhalt A.C._____ und A._____ sind die geschiedenen Eltern des am B._____ 2014 geborenen B.. Sie haben die gemeinsame elterliche Sorge über ihren Sohn inne. B.Im Rahmen des Eheschutzverfahrens zwischen C. und A._____ ord- nete das Regionalgericht Imboden mit Entscheid vom 29. Januar 2020 eine Be- suchsrechtsbeistandschaft für B._____ an, woraufhin die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Nordbünden (fortan KESB Nordbünden) am 2. April 2020 einen Beistand einsetzte. C.Mit Entscheid vom 11. Februar 2021 erweiterte die KESB Nordbünden die bestehenden Massnahmen um eine Erziehungsbeistandschaft und ordnete eine sozialpädagogische Familienbegleitung durch die Fachstelle VORSA an. Die Fachstelle VORSA wurde dazu aufgefordert, der KESB Nordbünden bis Ende Ju- li 2021 einen Verlaufsbericht mit Empfehlungen einzureichen. D.In ihrem Bericht vom 26. Juli 2021 empfahl die Fachstelle VORSA die Ver- längerung der Familienbegleitung um sechs Monate sowie die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts für den Vater. Diesen Empfehlungen schloss sich der Beistand mit E-Mail vom 28. Juli 2021 an. E.Nach Anhörung der Eltern verfügte die KESB Nordbünden am 5. August 2021, mitgeteilt am 10. August 2021, was folgt: 1.Die KESB verfügt: a. Die Sozialpädagogische Familienbegleitung durch die Fachstelle VORSA wird um sechs Monate verlängert (Art. 307 Abs. 1 ZGB). b. C._____ und A._____ wird die Weisung erteilt, im Sinne der Erwä- gungen aktiv an der Sozialpädagogischen Familienbegleitung durch die Fachstelle VORSA mitzuwirken (Art. 307 Abs. 3 ZGB); c. A._____ wird die Weisung erteilt, im Sinne der Erwägungen aktiv an fünf Begleitterminen am Coaching zum Thema Loyalitätskonflikt mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung durch die Fach- stelle VORSA sowie der Kulturvermittlung mitzuwirken (Art. 307 Abs. 3 ZGB); d. Die sozialpädagogische Fachstelle VORSA wird aufgefordert, der KESB per Ende Dezember 2021 einen Verlaufsbericht mit Emp- fehlungen einzureichen. 2.Die KESB verfügt: a. Das Besuchs- und Ferienrecht von A._____ (Vater) gemäss Ent- scheid des Regionalgerichts Imboden vom 29. Januar 2020 bzw.
3 / 11 21. Oktober 2020 wird für drei Monate bis Ende Oktober 2021 sis- tiert. b. A._____ wird ermächtigt für den Zeitraum von drei Monaten bis Ende Oktober 2021 wöchentlich mit B._____ telefonisch bzw. über Videoanrufe in Kontakt zu treten (Art. 445 Abs. 1 i.V.m Art. 273 ZGB. c. Der Beistand reicht per 15. Oktober 2021 einen Evaluationsbericht mit Empfehlung zum persönlichen Verkehr ein. 3.Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a. Die Kosten in den Verfahren Weiterführung Sozialpädagogische Familienbegleitung / Anpassung persönlicher Verkehr) werden auf Fr. 500.– festgesetzt. Diese Kosten werden den Eltern von B._____ je zur Hälfte auferlegt. b. C._____ und A._____ haben je einzeln Fr. 250.– zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung] F.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 9. September 2021 Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden (fortan Kantonsgericht) und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. G.Mit Schreiben vom 21. September 2021 nahm die KESB Nordbünden Stel- lung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf die Verfahrensak- ten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Gegen kindesschutzrechtliche Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gestützt auf Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständi- gen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Kantonsgericht die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ihm wurde der Entscheid zugestellt. Durch die Verlängerung der sozialpädagogischen Familienbegleitung um sechs Monate, der Weisung, an einem Coaching mitzuwir- ken, und die Sistierung seines Besuchsrechts für drei Monate ist der Beschwerde- führer durch den Entscheid der KESB Nordbünden unmittelbar betroffen. Er hat folglich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids und ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Der angefoch- tene Entscheid wurde am 10. August 2021 mitgeteilt. Damit erfolgte die Be-
4 / 11 schwerde vom 9. September 2021 innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (Art. 450b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB). 2.1.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält. Dies gilt namentlich auch für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwen- dungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der KESB und erstreckt sich infolge des Devolutiveffekts der Be- schwerde auch auf das kantonale Beschwerdeverfahren (vgl. BGer 5A_922/2017 v. 2.8.2018 E. 5.1 und 5A_327/2013 v. 17.7.2013 E. 3.1). 2.2.Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel. Die Beschwerdeinstanz über- prüft den erstinstanzlichen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht um- fassend und beurteilt ihn neu (BGer 5A_775/2016 v. 17.1.2017, E. 2.2 und 5A_327/2013 v. 17.7.2013, E. 3.1). Auch ist die Beschwerdeinstanz nicht an die Anträge der Parteien gebunden und kann sogar, als Ausfluss der geltenden Offizi- almaxime, zu Ungunsten des Beschwerdeführers entscheiden (vgl. BGE 129 III 417 E. 2.1.1). Es gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB. Dieses schränkt die Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit ein, als eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheides eine förmliche Beschwerde vor- aussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemach- ten Rügen und Anträge konzentriert (vgl. KGer GR ZK1 19 60 v. 17.7.2020, E. 1.4). 2.3.Trotz der geringen formellen Anforderungen an die Beschwerde ist von der beschwerdeführenden Partei darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich mit den Entscheid- gründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwie- fern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeich- netes Schreiben ist hinreichend, wenn das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und aus dem Schreiben hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist. Dies gilt auch im Bereich der Untersu-
5 / 11 chungsmaxime (Daniel Steck, in: Büchler et al., Kommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 31 zu Art. 450 ZGB; vgl. OGer ZH PQ190046 v. 31.7.2019 E. 2.1 m.H.a. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1). 3.Die KESB Nordbünden erwog im angefochtenen Entscheid, dass der Erzie- hungsalltag für die Mutter herausfordernd sei. Der Sohn befinde sich in einem Loyalitätskonflikt, der ihn derart belaste, dass seine weitere Entwicklung gefährdet sei. Die Sommerferien hätten zu einem erzieherischen Notstand geführt. Daher sei die Begleitung durch die sozialpädagogische Familienbegleitung um sechs Mona- te zu verlängern. Ziel sei es, dass die Mutter die bereits angeeigneten Erzie- hungsstrategien festige, und der Beschwerdeführer Beratung im kindsgerechten Umgang mit dem Sohn erhalte, sodass der Sohn vor Themen, die für ihn nicht bestimmt seien, sowie vor der Thematik um den Loyalitätskonflikt geschützt wer- de. Dies erfolge in Zusammenarbeit mit einem Kulturvermittler, der den Be- schwerdeführer sprachlich und auch hinsichtlich der kulturellen Unterschiede un- terstütze (act. E.1, E. 1). Der Beschwerdeführer schaffe es trotz Begleitung durch die sozialpädagogische Familienbegleitung nicht, die Beeinflussung des Kindes gegen die Mutter zu unterlassen. Als geeignete Massnahme wäre es sinnvoll, das Besuchsrecht zeitlich befristet im Rahmen von begleiteten Besuchen im Besuchs- treff auszuüben. Da der Beschwerdeführer diese Massnahme aber nicht mittrage und selbst eine Pause der Besuchskontakte für die Dauer des Coachings vorge- schlagen habe, sei das Besuchsrecht für drei Monate zu sistieren (act. E.1, E. 2). 4.Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die sozialpädago- gische Familienbegleitung der vergangenen sechs Monate nichts gebracht habe. Er habe ein gutes Verhältnis zu seinem Sohn und habe keine Probleme mit ihm. Wenn die Mutter ein Problem mit ihrem Sohn habe, dann liege das an ihrem eige- nen Verhalten. Sodann sei er mit der Sistierung des Besuchsrechts nicht einver- standen. Er habe kein Interesse, weiter mit der KESB Nordbünden zusammenzua- rbeiten, und verweigere jeden Kontakt mit der Behörde. Er sei zudem nicht bereit, die Kosten der Verfahren zu übernehmen. 5.Die KESB Nordbünden beantragte in ihrer Beschwerdeantwort die Abwei- sung der Beschwerde. Sie verwies auf ihren Entscheid vom 5. August 2021 und brachte ergänzend vor, dass der Beschwerdeführer die Kontaktpause von sich aus vorschlug, da er sich dezidiert gegen die begleiteten Besuchstage geäussert habe. Die KESB Nordbünden habe die Wiedererwägung ihres Entscheids geprüft. Die Vorkommnisse in den Sommerferien hätten jedoch deutlich gezeigt, dass der Vater die Instrumentalisierung des Kindes nicht unterlasse und weitere Kindes- schutzmassnahmen erforderlich seien. Die Durchführung von begleiteten Be-
6 / 11 suchstagen erscheine aber nur sinnvoll, wenn der Beschwerdeführer die Termine mit seinem Sohn auch wahrnehme. Da der Beschwerdeführer dies ablehne, werde von einer Wiedererwägung abgesehen. Es sei bedauerlich, dass der Vater seinen Widerwillen nicht überwinden könne und die zeitlich befristeten begleiteten Be- suchstage zu Gunsten des Kontakts mit seinem Sohn nicht nutze (act. A.2). 6.1.Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen be- stimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Damit bildet die konkrete Gefährdung des Kindeswohls Grundvoraussetzung zur Ergreifung von Kindesschutzmassnahmen. Mit anderen Worten ist von einer Massnahme abzusehen, wenn das Kindeswohl nicht gefähr- det ist (vgl. Linus Cantieni/Stefan Blum, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhand- buch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N 15.10 f.). Der Grund- satz der Verhältnismässigkeit verlangt sodann, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist. Damit darf der Gefahr insbesondere nicht durch eine der weniger einschneidenden Mass- nahmen nach Art. 307 ZGB vorgebeugt werden können (vgl. zum Ganzen BGE 140 III 241 E. 2.1; BGer 5A_656/2016 v. 14.3.2017 E. 4; 5A_7/2016 v. 15.6.2016 E. 3.3.1). Das Subsidiaritätsprinzip ist Ausdruck des Gedankens des Vorrangs der Familie gegenüber staatlichen Eingriffen. Es sind vorab die Eltern gehalten, eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Dabei sollen sie insbe- sondere die Angebote der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe in An- spruch nehmen, wenn sie der Unterstützung bedürfen (vgl. Art. 302 Abs. 3 ZGB). Nur wenn die Eltern der Kindeswohlgefährdung nicht Abhilfe verschaffen, soll die Kindesschutzbehörde intervenieren (vgl. Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, Berner Kommentar, Die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Art. 296-317 ZGB, Bern 2016, N 262 ff. zu Vorbem. Art. 307-327c ZGB; Peter Breitschmid, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Ba- sel 2018, N 6 zu Art. 307 ZGB). Kindesschutzmassnahmen sollen die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Grundsatz der Komplementarität; statt vieler BGer 5A_540/2015 v. 26.05.2016 E. 4.4.2). 6.2.Wie aus den Akten der KESB Nordbünden hervorgeht, musste die ur- sprünglich bestehende Besuchsrechtsbeistandschaft um eine Erziehungsbei- standschaft erweitert werden. Gründe dafür waren einerseits die Schwierigkeiten
7 / 11 bei der Erziehung von B._____ und andererseits der andauernde Konflikt zwi- schen den Eltern. Der Beschwerdeführer spreche vor seinem Sohn oft über die knappen finanziellen Mittel und gebe die Schuld dafür der Mutter. B._____ werde instrumentalisiert, was dazu führe, dass er sich von seiner Mutter nichts mehr sa- gen lasse. Da sich B._____ dadurch in einem Loyalitätskonflikt befinde, sei eine sozialpädagogische Familienbegleitung durchzuführen (KESB act. 52, E. 4). Gemäss Zwischenbericht der sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 23. Juli 2021 ist das Verhalten von B._____ oft auffällig und schwierig. Er zeige sich öfter herausfordernd gegenüber seiner Mutter und anderen Erwachsenen, indem er freche, provokative Antworten und Fragen gebe. Zudem könnten Situationen beobachtet werden, in denen eine Rollenumkehr stattfindet und B._____ seiner Mutter "den Tarif durchgebe", was die Mutter teilweise überfordere. Aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen den Eltern befinde sich B._____ in einem Loya- litätskonflikt und er habe Mühe, zwischen den zwei "Welten" zu wechseln. Dies habe sich jeweils auch an seinem Verhalten im Kindergarten gezeigt, wenn er tags zuvor beim Vater übernachtet habe, weshalb die Besuche mit Übernachtungen auf das Wochenende gelegt wurden. In den Sommerferien sei die Situation eskaliert, als der Vater der Mutter damit gedroht habe, B._____ komme nicht aus D.________ zurück, wenn sie ihm nicht Geld zurückbezahle. Zudem habe B._____ seiner Mutter eine Sprachnachricht geschickt und unter anderem gesagt, dass er nur aus D.________ zurückkomme, wenn der neue Freund der Mutter weg sei, und dass sie die Familie zerstört habe. Der Vater sei daher auf Beglei- tung angewiesen, um die Konflikte zwischen ihm und der Mutter auf der Ebene der Eltern zu belassen. Es werde daher die Weiterführung der sozialpädagogischen Familienbegleitung empfohlen (KESB act. 68). 6.3.Wie der Zwischenbericht der sozialpädagogischen Familienbetreuung vom 23. Juli 2021 zeigt, sind die Probleme, welche ursprünglich zur Anordnung der Erziehungsbeistandschaft führten, nach wie vor vorhanden. Insbesondere die Ge- schehnisse in den Sommerferien zeigen, dass der Beschwerdeführer immer noch nicht in der Lage ist, die Konflikte, welche zwischen ihm und der Kindsmutter be- stehen, von B._____ fernzuhalten. Der dadurch entstehende Loyalitätskonflikt hat negative Auswirkungen auf die Entwicklungen von B._____, sodass die Ergreifung entsprechender Massnahmen angezeigt ist. Aufgrund der unterschiedlichen kultu- rellen Herkunft der Eltern erscheint der Beizug eines Kulturvermittlers sinnvoll, damit das Verständnis des Vaters für die Notwendigkeit der ergriffenen Massnah- men grösser wird. Eine Verlängerung der sozialpädagogischen Familienbegleitung und ein Coaching zum Thema Loyalitätskonflikt durch die Fachstelle VORSA so- wie eines Kulturvermittlers erscheinen daher dem Kantonsgericht sinnvoll und
8 / 11 verhältnismässig. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht konkret geltend, inwieweit der angefochtene Entscheid (Dispositivziffer 1) rechtswidrig oder unan- gemessen wäre. Die Beschwerde ist daher diesbezüglich abzuweisen. 7.1.Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf ange- messenen persönlichen Verkehr. Was unter einem angemessenen persönlichen Verkehr im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB zu verstehen ist, lässt sich grundsätz- lich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs bildet stets das Kindeswohl; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1). Das Recht der Eltern auf persön- lichen Verkehr besteht daher nicht schrankenlos. Es kann ihnen nach Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn dadurch das Wohl des Kin- des gefährdet wird, wenn die Eltern den persönlichen Verkehr pflichtwidrig ausü- ben, sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert haben oder wenn andere wichti- ge Gründe vorliegen. Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zu- sammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b). Da das Besuchsrecht nicht ohne wichtige Gründe abge- sprochen werden darf, ist eine Gefährdung des Kindeswohls nicht leichthin anzu- nehmen. Als wichtige Gründe fallen Vernachlässigung oder eine physische und/oder psychische Misshandlung des Kindes in Betracht. Erforderlich ist so- dann, dass dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begeg- net werden kann. Denn bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Eine Einschränkung darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen und der gänzliche Aus- schluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Be- suchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGer 5A_404/2015 v. 27.6.2016 E. 5.2.4 m.H.). Ansonsten verbieten das Persön- lichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit, aber auch Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung, wenn durch das Ergreifen entsprechender Kindes- schutzmassnahmen Abhilfe geschaffen werden kann. Können die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind etwa durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden, so verbietet sich die Verweigerung des persönlichen
9 / 11 Verkehrs (BGer 5A_505/2013 v. 20.8.2013 E. 2.3 m.H. und 5A_377/2009 v. 3.9.2009 E. 5.2). 7.2.Gemäss Akten der KESB Nordbünden war ursprünglich die Anordnung von begleiteten Besuchen angedacht. Erst als der Beschwerdeführer sich weigerte, sein Besuchsrecht im Rahmen von begleiteten Besuchen wahrzunehmen, ordnete die KESB Nordbünden eine Sistierung des Besuchsrechts für drei Monate an, er- mächtigte ihn aber gleichzeitig, wöchentlich B._____ telefonisch bzw. über Video- anrufe zu kontaktieren (act. A.2; act. E.1, E. 2; KESB act. 72 und 73). 7.3.Wie bereits in E. 6.2 f. ausgeführt, befindet sich B._____ in einem Loya- litätskonflikt, welcher grossen Einfluss auf sein Verhalten und seine Entwicklung hat. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor nicht in der Lage, die Konflikte, welche zwischen ihm und der Kindsmutter bestehen, von B._____ fernzuhalten. Vor die- sem Hintergrund dürfte die weitere Ausübung eines unbegleiteten Besuchsrechts negative Auswirkungen auf die Entwicklung von B._____ haben und damit das Kindswohl gefährden. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer begleite- te Besuche ablehnte, kommen keine milderen Massnahmen in Frage, zumal er selbst eine Sistierung des Besuchsrechts für die Zeit des Coachings den begleite- ten Besuchen vorgezogen hatte (vgl. KESB act. 73, S. 2). Mit der Ermächtigung zu wöchentlichen (Video)-Telefonaten wird zudem ein minimaler Kontakt gewährleis- tet. Hinzu kommt, dass das Besuchsrecht für den begrenzten Zeitraum von drei Monaten sistiert wurde und die Situation nach Ablauf der Zeit sowie Vorliegen des Evaluationsberichts des Beistands neu beurteilt wird. Der Entscheid der KESB Nordbünden erweist sich daher als verhältnismässig. Er ist für das Kantonsgericht nachvollziehbar und auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. 8.Was die Kosten des Verfahrens vor der KESB Norbünden angeht, gilt es festzuhalten, dass gemäss Art. 63 Abs. 1 EGzZGB Kosten für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erhoben werden. In Kindesschutz- verfahren und in Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr, die elterliche Sorge oder den Unterhalt sind die Verfahrenskosten von den Eltern, dem sorgebe- rechtigten oder dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen (Art. 63 Abs. 2 EGzZGB). Die Entscheidgebühr bemisst sich nach dem Aufwand, dem Interesse und den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person (Art. 25 Abs. 1 KESV [BR 215.010]) und beträgt bei Entscheiden der Kollegialbehörde CHF 500.00 bis 30'000.00. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten kann nur bei Vorliegen von besonderen Umständen verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). In- dem die KESB Nordbünden den sorgeberechtigten Eltern von B._____ die Verfah-
10 / 11 renskosten von insgesamt CHF 500.00 je zur Hälfte auferlegt hat, hat sie sich an die soeben genannten Bestimmungen gehalten. Besondere Umstände, welche einen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten nahelegen, macht der Be- schwerdeführer keine geltend. Die vom Beschwerdeführer zu tragenden Kosten des Verfahrens vor der KESB von CHF 250.00 erscheinen trotz der knappen fi- nanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. KESB act. 61) als zumutbar. Der Entscheid der KESB Nordbünden erweist sich daher auch im Kostenpunkt recht- und verhältnismässig. 9.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Entscheid der KESB Nordbünden aufgrund der Umstände nicht als unangemessen oder gar rechtswidrig erweist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 10.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Bei diesem Verfahrensausgang würden diese grundsätzlich zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Angesichts der knappen Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse (vgl. KESB act. 61) erscheint die Auferlegung von weiteren Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 allerdings nicht mehr als zu- mutbar. In Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB wird daher auf eine Kostenauf- lage verzichtet. Damit verbleiben die Verfahrenskosten beim Kanton Graubünden.
11 / 11 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 verblei- ben beim Kanton Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: