Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 06. Mai 2022 (Mit Urteil 5A_447/2022 vom 2. September 2022 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) ReferenzZK1 21 119 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bergamin Walker, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch Oesch Mediation und Advokatur, Bahnhofstrasse 4, 7000 Chur gegen B._____ Beschwerdegegnerin C._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch B._____ wiederum vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Maz- zetta Gürtelstrasse 24, Postfach 536, 7001 Chur GegenstandGenehmigung Unterhaltsvertrag
2 / 24 Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 21.07.2021, mitgeteilt am 23.07.2021 Mitteilung09. Mai 2022
3 / 24 Sachverhalt A.C._____ ist am _____ 2020 als Tochter von B._____ und A._____ zur Welt gekommen. Die Eltern von C._____ sind nicht miteinander verheiratet. A._____ hat C._____ am 8. Dezember 2020 vor dem Zivilstandsamt Plessur als sein Kind anerkannt. B.Nachdem B._____ vom Regionalen Sozialdienst aufgefordert worden war, den Unterhalt mit dem Kindsvater A._____ zu regeln, eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden) am 5. Februar 2021 dazu ein Verfahren. Es wurden die Einkommensfaktoren von A._____ eingeholt, welcher bei der D._____ in E._____ arbeitet und im Jahre 2020 einen Nettolohn von CHF 53'905.00 erzielte. In der Folge wurden die Eltern zu einer Besprechung betreffend den Unterhaltsvertrag eingeladen. Diese fand nach einer Verschiebung am 7. Mai 2021 in Anwesenheit einer Dolmetscherin statt. Anlässlich dieser Verhandlung wurden beide Eltern von F._____ von der KESB Nordbünden über das Unterhaltsrecht und über die Ermittlung des Unter- haltsanspruchs informiert. Gleichentags unterzeichneten B._____ und A._____ einen Unterhaltsvertrag, wonach A._____ der Kindsmutter B._____ bis zum Eintritt in die Oberstufe monatlich einen Unterhaltsbetrag von CHF 1'250.00 und danach einen solchen von CHF 1'000.00, jeweils zuzüglich der ihm ausgerichteten Kinder- zulage von CHF 220.00, zu bezahlen hat. C.Am 11. Mai 2021 erklärte A._____ gegenüber der KESB Nordbünden tele- fonisch, dass der Unterhalt für ihn zu hoch sei. Ihm wurde daraufhin Frist bis 31. Mai 2021 zu einer Stellungnahme angesetzt. Mit Schreiben vom 3. Juni 2021 machte die beigezogene Rechtsvertreterin von A., Rechtsanwältin Laura Oesch, geltend, die Fragen ihres Mandanten seien anlässlich der Besprechung vor der KESB Nordbünden nicht richtig beantwortet worden. Er habe sich unter Druck gesetzt gefühlt und sei aufgrund der geleisteten Nachtschicht körperlich geschwächt gewesen. Ihm sei vorgetäuscht worden, dass ein Betreuungsunterhalt geschuldet werde. Dies treffe jedoch nicht zu, da die Kindsmutter seit sechs Jah- ren in der Schweiz wohne, jedoch nie einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sei. Aufgrund dieser unrichtigen Auskunft, der persönlichen Schwächesituation und der Druckausübung seitens des Behördenmitglieds habe sich A. in einem Willensmangel befunden. Er halte den Vertrag nicht, was er fristgerecht erklärt habe. Er sei jedoch bereit, einen Unterhalt über CHF 673.00 zu bezahlen, welcher sich ab dem 10. Altersjahr von C._____ auf CHF 834.00 erhöhe. Gleichzeitig wer- de ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.
4 / 24 D.Die KESB Nordbünden erwiderte mit Schreiben vom 8. Juni 2021, sie halte am Unterhaltsvertrag fest, zumal die Kindsmutter Anspruch auf einen Betreuungs- unterhalt von CHF 2'200.00 habe. Im Verfahren vor der KESB betreffend Unter- haltsregelungen werde zudem keine unentgeltliche Rechtsverbeiständung ge- währt. E.Das instruierende Mitglied der KESB Nordbünden legte mit Entscheid in Einzelkompetenz vom 21. Juli 2021 was folgt fest: 1.Der zwischen C._____ (vertreten durch ihre Mutter B.) und A. abgeschlossene Unterhaltsvertrag vom 7. Mai 2021 (vgl. An- hang) wird genehmigt (Art. 287 Abs. 1 ZGB). 2.Das Gesuch von Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch (Chur) vom 7. Juni 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung und ihre Einsetzung als Rechtsvertreterin für A._____ wird we- gen fehlender prozessualer Notwendigkeit abgelehnt. 3.Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a.Die Kosten im Verfahren Regelung Unterhalt werden auf Fr. 568.80 festgesetzt. b.Auf die Erhebung des hälftigen Anteils der Mutter wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse verzichtet. c.A._____ hat seinen Anteil von Fr. 284.40 zu bezahlen. 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Mitteilung) F.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. August 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen: 1.Der Entscheid in Einzelkompetenz vom 21. Juli 2021 betreffend C._____, geb. _____ 2020 sei aufzuheben. Eventualiter sei festzustellen, dass kein Unterhaltsvertrag zwischen den Parteien besteht. 2.Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor der Vorinstanz zu gewähren. 3.Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. G.Mit Verfügung vom 23. August 2021 teilte der Vorsitzende der I. Zivilkammer mit, dass der Beschwerde bis zum Erlass einer anderslautenden Verfügung aufschiebende Wirkung zukommt.
5 / 24 H.Mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2021 beantragte die KESB Nordbünden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetre- ten werden könne. I.B._____ und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerinnen) liessen durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta mit Eingabe vom 23. September 2021 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei, beantragen. J.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, im angefochtenen Entscheid sowie auf die Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Prozessvoraussetzungen 1.1.Vorliegend ist ein Entscheid der KESB Nordbünden angefochten, welcher sich auf Bestimmungen des Kindesrechts stützt. Für derartige Verfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinn- gemäss (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 443 ff. ZGB). Damit kann gegen Ent- scheide der Kindesschutzbehörde gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz, Kommentar, Zürich 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Der Beschwerdeführer ist durch den behördlichen Ent- scheid offensichtlich unmittelbar betroffen und daher zu dessen Anfechtung legiti- miert. 1.2.Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderun- gen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085). Die von der Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers verfasste Beschwerdeschrift genügt den Begründungsanforde- rungen, sodass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
6 / 24 2.Rügegründe Mit Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Be- schwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede un- richtige Anwendung und Auslegung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts, sowie falsche Anwendung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts. Gegen- stand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnismässigkeit (Steck, a.a.O., N 11 zu Art. 450a ZGB m.w.H.; Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der un- richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erlaubt eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu sein. Im Vordergrund stehen Rügen von aktenwidrigen Feststellun- gen. Beruht eine tatsächliche Feststellung auf unrichtiger Rechtsanwendung, kommt der Rügegrund der Rechtsverletzung zur Anwendung (Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der Unangemessenheit ermöglicht eine um- fassende Überprüfung der Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz (Steck, a.a.O., N 14 zu Art. 450a ZGB; Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 450a ZGB). Es kann folglich die blosse Unangemessenheit gerügt werden. Unter Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB fällt auch die Angemessenheitskontrolle, folglich die Prüfung der Zweckmässigkeit und Angemessenheit der angefochtenen Anordnung. 3.Verfahrensbestimmungen 3.1.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, ist die ZPO sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 450f ZGB). Gemäss Art. 60 Abs. 5 EGz- ZGB gelten neben den kantonalen Ausführungsbestimmungen die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss, soweit das übergeordnete Recht nichts anderes vorsieht. Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhand- lung entscheiden. 3.2.Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff.
7 / 24 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält. Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an glei- cher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der KESB und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwer- deinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB m.w.H.; Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 7 ff. zu Art. 446 ZGB). 4.Verbindlichkeit des Vertrags 4.1.Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Genehmigung des von ihm am 7. Mai 2021 unterzeichneten Unterhaltsvertrages angefochten. Unterhaltsverträge sind Vereinbarungen zwischen dem Kind und demjenigen Elternteil, der Kindesun- terhalt in Form von Geldleistungen zu erbringen hat. Unterhaltsverträge können von der KESB nicht ohne Willen der Beteiligten verfügt werden. Scheitern Ver- handlungen über Unterhaltsverträge, steht dem Kind bzw. dem sorge- oder ob- hutsberechtigten Elternteil allein der Klageweg offen (Christiana Fountoula- kis/Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 16a zu Art. 287 ZGB). 4.2.Der Unterhaltsvertrag ist für das Kind solange unverbindlich, als er nicht genehmigt worden ist. Für den Unterhaltsschuldner ist der Unterhaltsvertrag da- gegen bereits mit dessen Abschluss verbindlich. Folglich kann das Kind vor der Genehmigungserteilung jederzeit zurücktreten, während dies dem Unterhalts- schuldner ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwehrt ist (Fountoulakis/ Breitschmid, a.a.O., N 2a zu Art. 287 ZGB). 4.3.Vorliegend wurde am 7. Mai 2021 ein zwischen beiden Eltern von C._____ unterzeichneter Unterhaltsvertrag abgeschlossen. Darin verpflichtete sich der Be- schwerdeführer rückwirkend ab der Geburt von C._____ zur Zahlung eines monat- lichen Unterhaltsbetrages von CHF 1'250.00 zuzüglich der ihm ausgerichteten Kinder- bzw. Ausbildungszulagen. Der Unterhaltsbetrag reduziert sich ab Eintritt in die Oberstufe auf CHF 1'000.00 monatlich. Der Unterhaltsanspruch setzt sich da- bei bis zum Eintritt in die Oberstufe aus einem Barunterhalt sowie einem Betreu- ungsunterhalt zusammen, wobei für die Zeit bis zum Eintritt in den Kindergarten sowie vom zehnten Geburtstag bis zum Eintritt in die Oberstufe ein monatliches
8 / 24 Manko von CHF 1'480.00 bzw. CHF 250.00 festgestellt wurde (act. B.3). Dabei gingen die Parteien von einem jährlichen Nettoeinkommen des Beschwerdefüh- rers von CHF 54'000.00 und einem hypothetischen Nettoeinkommen der Be- schwerdegegnerin von CHF 38'400.00 als Servicefachangestellte aus. Aufgrund der oberwähnten Ausführungen war der Vertrag für den Beschwerdeführer mit Unterzeichnung grundsätzlich verbindlich, wobei er davon später grundsätzlich nicht mehr zurücktreten konnte. Ein Rücktritt war damit nicht ohne weiteres mög- lich. 5.Vorinstanzlicher Entscheid 5.1.Der Beschwerdeführer liess mit Stellungnahme vom 3. Juni 2021 zuhanden der KESB ausführen, er habe sich bei der Unterzeichnung des Unterhaltsvertrags vom 7. Mai 2021 in einem Irrtum über seine Schuldpflicht befunden, welcher durch die falschen und fehlenden Auskünfte seitens des KESB-Mitglieds aktiv gefördert worden sei. Er sei vom Behördenmitglied dahingehend getäuscht worden, dass ein Betreuungsunterhalt geschuldet sei, obwohl die fehlende Leistungsfähigkeit der Mutter nicht kausal mit der Kinderbetreuung zusammenhänge. Er habe den Unterhaltsvertrag aufgrund der unrichtigen Auskunft, einer persönlichen Schwächesituation infolge Nachtarbeit und einer Druckausübung seitens des Behördenmitglieds unterzeichnet. Der Abschluss des Vertrages sei jedoch mit Wil- lensmängeln behaftet, womit die Unterschrift auf diesem Vertrag für den Be- schwerdeführer unverbindlich sei. Dies habe er bereits telefonisch am 11. Mai 2021 erklärt. Er werde den Vertrag nicht halten, womit dieser gemäss Art. 31 Abs. 1 OR aufzuheben sei (vgl. KESB act. 26). Nachdem die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer Frist angesetzt hatte, um mitzuteilen, ob er sich an seine einge- gangene Zahlungsverpflichtung halten wolle, oder um der KESB einen genehmi- gungsfähigen Vorschlag zu unterbreiten, zu welchem die direkte Zustimmung der Mutter einzuholen sei, teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juni 2021 mit, an der Anfechtung des Unterhaltsvertrags festzuhalten (KESB act. 27; KESB act. 29). Der in der Folge erlassene, im vorliegenden Verfahren angefoch- tene Entscheid gibt zwar die Prozessgeschichte wieder, befasst sich inhaltlich je- doch nicht mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Willensmängeln (act. B.3). Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Vertrag trotz der bei der KESB Nordbünden mit Schreiben vom 3. Juni 2021 (KESB act. 26) geltend gemachten – und in der Be- schwerdeschrift erläuterten – Willensmängel genehmigt werden durfte oder ob die Vorinstanz diese zu Unrecht nicht beachtet hat.
9 / 24 5.2.Abgeschlossene Vereinbarungen sind von der KESB zu genehmigen. Im Kanton Graubünden ist dafür die Einzelzuständigkeit des instruierenden Behör- demitglieds vorgesehen (Art. 59b Abs. 1 lit. b EGzZGB). Voraussetzung für die Genehmigung eines Unterhaltsvertrags ist das Bestehen einer von beiden Partei- en respektive deren gesetzlichen Vertreter unterzeichneten Vereinbarung. Diese wird zwischen dem Kind einerseits und dem unterhaltspflichtigen Elternteil ande- rerseits geschlossen. Für das minderjährige Kind handelt der sorge- bzw. obhuts- haltsberechtigte Elternteil. Der Unterhaltsschuldner handelt selbst, ausser er sei minderjährig oder verbeiständet. Wird die Genehmigung durch die KESB erteilt, setzen die Wirkungen des Vertrags rückwirkend auf den Abschluss des Vertrags ein (Fountoulakis/Breitschmid, a.a.O., N 4 f. und N 16a zu Art. 287 ZGB). Die Ge- nehmigung beinhaltet nicht eine bloss formale Vormerknahme, sondern eine ma- terielle Prüfung. Geprüft werden muss, ob die Vereinbarung insbesondere den quantitativen und den qualitativen Aspekten sowie freiem Willen und reiflicher Überlegung entspricht. Das erfordert die konkrete Ermittlung der Verhältnisse in Beachtung der Untersuchungsmaxime. Ziele sind die Wahrung der Interessen des Kindes, die Klarheit der Regelung, die rechtliche Zulässigkeit und inhaltliche An- gemessenheit nach den Kriterien von Art. 285 ZGB. Klarzustellen ist, dass die Genehmigungspflicht vorab dem Kindeswohl dient und das Kind vor Nachteilen schützen soll, weshalb die Genehmigungsbehörde bei ihrer Prüfung die Interessen des Kindes zu wahren hat. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sich der Unter- haltsvertrag auf Grundlage der im Urteilszeitpunkt gegebenen und absehbaren zukünftigen wirtschaftlichen und anderweitigen Verhältnissen der Beteiligten als angemessen erweist. Sie ist zu verweigern, wenn sie in einem oder mehreren Punkten diesen Anforderungen nicht genügt und die Beteiligten sich auch nicht auf eine genehmigungsfähige Alternative zu einigen vermögen (Fountoula- kis/Breitschmid, a.a.O., N 1 und 15 f. zu Art. 287 ZGB). Sie darf in der Regel nicht verweigert werden, wenn der Vertrag das Kind besser stellt als das Gesetz (BGE 126 III 49 E. 2.d.bb). 5.3.Als familienrechtlicher Vertrag unterliegt eine Vereinbarung über die Unter- haltspflicht aufgrund von Art. 7 ZGB den Irrtumsregeln von Art. 23 ff. OR. Diesbe- züglich kommen vor allem ein Irrtum oder eine Täuschung über den Bedarf des Kindes, über die eigenen Ressourcen oder Drohung in Betracht. Sinngemäss las- sen sich die Regeln über die Anwendung der Irrtumstatbestände bei der Anfech- tung von Scheidungskonventionen auf die Anfechtung einer Unterhaltsvereinba- rung übertragen (Fountoulakis/Breitschmid, a.a.O., N 20 f. zu Art. 287 ZGB). So- lange die Genehmigung nach Art. 287 ZGB nicht ausgesprochen ist, erfolgt die Anfechtung durch Erklärung der Unverbindlichkeit gemäss Art. 31 OR und kann
10 / 24 sie durch selbständige Feststellungsklage oder vorfrageweise im Aberkennungs- oder Rückforderungsprozess geltend gemacht werden. Der genehmigte Vertrag ist hingegen durch das gegen den Genehmigungsentscheid zulässige Rechtsmittel anzufechten (Cyril Hegnauer, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar Schweize- risches Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, Kommentar zu Art. 276-295 ZGB, Bern 1997, N 38 f. zu Art. 287/288 ZGB). Eine separate Klage, mit welcher die irrende Partei auf Feststellung der Ungültigkeit der Konvention klagt oder die in der Konvention geregelten Rechte und Pflichten zum Gegenstand eines zweiten Prozesses macht, ist nicht zulässig. Vorerst (solange das Urteil nicht formell rechtskräftig ist) kann einer solchen Klage die Einrede der Rechtshängigkeit ent- gegengehalten werden, nachher die Einrede der res iudicata (Alfred Koller, Die Irrtumsanfechtung von Scheidungskonventionen, in: AJP 1995 S. 412 ff. [III. An- fechtung vor der Genehmigung]). Soweit der Beschwerdeführer seinerseits von der (parallelen) Zuständigkeit einer Zivilklage auszugehen scheint (vgl. act. A.1, II.4), muss ihm folglich widersprochen werden. 5.4.Was die Prüfung von geltend gemachten Willensmängeln nach Unterzeich- nung eines Unterhaltsvertrags betrifft, obliegen der KESB dieselben Aufgaben wie etwa dem Scheidungsgericht, das sich vor der Genehmigung einer Scheidungs- vereinbarung darüber zu vergewissern hat, dass die Parteien die Vereinbarung nach reiflicher Überlegung und aus freiem Willen, also nicht unter dem Einfluss eines Irrtums, einer Täuschung oder einer Drohung, abgeschlossen haben (vgl. dazu etwa BGer 5A_683/2014 v. 18.3.2015 E. 6 und 5A_187/2013 v. 4.10.2013 E. 5 ff.). Wird der KESB ein Anfechtungsgrund mitgeteilt (und damit sinngemäss dessen Nichtgenehmigung beantragt), hat sie die Berechtigung der Anfechtung vorfrageweise zu prüfen, und die Genehmigung zu verweigern, wenn sie die Beru- fung auf einen Willensmangel für berechtigt hält. Unterlässt sie diese Prüfung, kann mit dem Rechtsmittel gegen den Genehmigungsentscheid das Fehlen der Voraussetzungen für die Genehmigung gerügt werden (vgl. in diesem Sinne Alfred Koller, a.a.O., S. 412 ff. [III. Anfechtung vor der Genehmigung]; Fountoula- kis/Breitschmid, a.a.O., N 21 zu Art. 287 ZGB). Entgegen der unzutreffenden Rechtsauffassung der Vorinstanz (dazu act. A.2, Rz. 5) wäre diese somit gehalten gewesen, die vom Beschwerdeführer nach Unterzeichnung des Unterhaltsvertra- ges vorgebrachten Willensmängel in ihrem Genehmigungsentscheid zu prüfen. Indem sie dies unterliess, verletzte sie ihre Begründungspflicht, die einen Teilge- halt des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV darstellt. Zwar muss sich die Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Allerdings muss die Begründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen
11 / 24 sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, wobei es sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4). Vorliegend brachte der Beschwerdeführer nach Un- terzeichnung des Unterhaltsvertrages, aber vor der Genehmigung desselben durch die KESB vor, dass der Unterhaltsvertrag aufgrund eines Willensmangels für ihn einseitig unverbindlich sei. Die Prüfung der geltend gemachten Willens- mängel stellt einen massgebenden Gesichtspunkt dar, auf welchen die Vorinstanz hätte eingehen müssen. Stattdessen hielt sie lediglich fest, die Eltern hätten sich über die Unterhaltsleistungen mithilfe der KESB geeinigt und den Unterhaltsver- trag unterzeichnet, der dadurch zwischen ihnen verbindlich zustande gekommen sei. Die vom Beschwerdeführer gegen den von ihm unterzeichneten Unterhalts- vertrag vorgebrachten Einwendungen erwähnte sie dagegen nicht einmal (act. B.3, S. 2). 5.5.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiel- len Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 135 I 279 E. 2.6.1; je mit Hinweisen). Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). 5.5.2. Der Beschwerdeführer erhält mit seiner Beschwerde die Möglichkeit, die bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Rügen zu äussern, wovon er auch Gebrauch gemacht hat. Wie unter E. 2 ausgeführt, stellt die Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB ein vollkommenes Rechtsmittel dar, wobei die Beschwerdeinstanz über volle Kognition verfügt. Nachdem sich die erkennende Kammer nachfolgend mit den gegen den angefochtenen Entscheid vorgebrachten Rügen befasst, kann die Ver- letzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren als geheilt gelten.
12 / 24 6.Willensmangel und Betreuungsunterhalt 6.1.Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen Willensmangel, und zwar durch absichtliche Täuschung nach Art. 28 Abs. 2 OR oder durch Grundlagenirrtum nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR oder aber durch Übervorteilung nach Art. 22 OR. Als Grund dafür wird im Wesentlichen der Umstand ins Feld geführt, dass kein Be- treuungsunterhalt geschuldet sei und somit der abgeschlossene Unterhaltsvertrag auf einem unzutreffenden Sachverhalt beruhe. Der Beschwerdeführer hält dazu fest, die Vorinstanz hätte den Sachverhalt betreffend die Kausalität zwischen der Kindesbetreuung und der fehlenden Leistungsfähigkeit falsch festgestellt. Sie hät- te vielmehr prüfen müssen, wie die Beschwerdegegnerin ihren Lebensunterhalt finanziert habe. Tatsächlich habe diese schon vor der Geburt Sozialhilfe bezogen, und zwar in der Gemeinde Churwalden. Demgemäss sei die KESB zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Geburt des Sohnes die Beschwerdegegnerin zur Sozialhilfeempfängerin gemacht habe, weshalb kein Betreuungsunterhalt ge- schuldet sei (act. A.1, Ziff. 15 ff.). 6.2.Gemäss Art. 31 OR hat derjenige, der sich auf einen Willensmangel beruft, gegenüber der Gegenpartei innerhalb einer Jahresfrist eine Anfechtungserklärung zu äussern. Die Anfechtungserklärung ist formfrei gültig, hat den Anfechtungs- grund nicht zu spezifizieren und ist nur wirksam, wenn sie auch wirklich auf einem vom Gesetz zugelassenen Anfechtungsgrund beruht. Liegt kein Grund vor oder wird der angerufene Grund vom Gericht abgelehnt, ist die Erklärung ohne Wirkung (Bruno Schmidlin, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Mängel des Vertragsab- schlusses, 2. Aufl., Bern 2013, N 68 zu Art. 31 OR). Wer sich auf die Anfechtbar- keit beruft, muss den Irrtum, seine Wesentlichkeit sowie die Kausalität zwischen Irrtum und Erklärung beweisen (Ingeborg Schwenzer/Christiana Fountoulakis, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, N 12 zu Art. 23 OR). Die Aufzählung ist zwar nicht als abschliessend anzusehen; aus der Praxis ist jedoch kein Fall bekannt, in dem ein nicht unter Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-4 OR fallender Irrtum als wesentlich eingestuft worden wäre (Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 24 OR). 6.3.Nach Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Die Betreuung des Kindes als Kompo- nente des Kindesunterhalts wurde mit der Änderung des Schweizerischen Zivilge- setzbuchs (ZGB) über den Unterhalt für minderjährige Kinder per 1. Januar 2017
13 / 24 eingeführt. Betreuungsunterhalt setzt voraus, dass das Kind einer Betreuung be- darf, was vorliegend nicht weiter strittig ist. Des Weiteren setzt ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt voraus, dass die Leistungsfähigkeit des betreuenden Eltern- teils wegen der Betreuung des Kindes reduziert bzw. nicht vorhanden ist. Voraus- gesetzt ist folglich ein Kausalzusammenhang zwischen der Kindesbetreuung und der fehlenden Leistungsfähigkeit. Dieser ist etwa dann ausgeschlossen, wenn der betreuende Elternteil aufgrund Erkrankung an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist (Christiana Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivil- gesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 39 zu Art. 285 ZGB). 6.4.Der Betreuungsunterhalt entspricht dem Betrag, welcher einem betreuen- den Elternteil fehlt, um seinen eigenen Bedarf zu decken, soweit das Manko dar- auf zurückzuführen ist, dass er aufgrund der Kinderbetreuung seine Erwerbstätig- keit nicht voll ausschöpfen kann. Er stellt wirtschaftlich eine Abgeltung für die Be- treuungszeit an den betreuenden Elternteil dar, steht juristisch indes dem Kind zu. Für die Bemessung des Betreuungsunterhalts gelangt nach Bundesgericht die Lebenshaltungskosten-Methode zur Anwendung, die darin besteht, die Differenz zwischen den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils und dessen (al- lenfalls hypothetischen) Einkommen auszugleichen. Als Richtschnur gilt das fami- lienrechtliche Existenzminimum (vgl. BGE 144 III 377 E. 7.1 = Pra 2018 Nr. 104 m.w.H.; Sabine Aeschlimann/Jonas Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. Aufl., Bern 2017, N 15 f. Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB). Zur Beurteilung der Frage, ab welchem Zeitpunkt von einem betreuenden Elternteil die Wiederaufnahme einer (teilzeitlichen) Erwerbs- tätigkeit verlangt werden kann und sich der Betreuungsunterhalt dementsprechend um das (neben der Kinderbetreuung) mögliche Erwerbseinkommen des betreffen- den Elternteils reduziert, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Sin- ne einer Richtlinie das sog. Schulstufenmodell anwendbar. Demnach soll der hauptbetreuende Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kin- des grundsätzlich zu 50 Prozent einer Erwerbsarbeit nachgehen, ab seinem Ein- tritt in die Sekundarstufe zu 80 Prozent und ab vollendetem 16. Lebensjahr zu 100 Prozent (vgl. dazu eingehend BGE 144 III 481 E. 4.7). 6.5.Die Beschwerdegegnerin ist nicht erwerbstätig. Sie bezieht von den sozia- len Diensten der Stadt Chur seit 1. November 2020 befristet bis 31. Oktober 2021 wirtschaftliche Sozialhilfe (KESB act. 6.1). Nach Ziffer C.6.4. der SKOS-Richtlinien ist gemeinsam mit der unterstützten Person – immer mit dem Kindswohl im Blick – die Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Familienpflichten abzuwägen. Erwartet wird eine Erwerbstätigkeit oder eine Teilnahme an einer Integrationsmassnahme,
14 / 24 spätestens wenn das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat. Aus dem Leis- tungsentscheid der Stadt Chur geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin ab
15 / 24 Sozialhilfe nicht als Einkommen angerechnet wird (Fountoulakis, a.a.O., N 15 zu Art. 285 ZGB). 6.6.Ist somit im Grundsatz ein Betreuungsunterhalt geschuldet, kann der gel- tend gemachte Willensmangel des Grundlagenirrtums bzw. der absichtlichen Täu- schung von Vornherein nicht bestehen. Entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers (act. A.1, Ziff. 16) hat die Vorinstanz ihn über die Verpflichtung zur Leistung eines Betreuungsunterhalts nämlich nicht falsch informiert, so dass der Vorwurf der absichtlichen Täuschung gemäss Art. 28 Abs. 2 OR bzw. des Grundlagenirrtums nach Art. 24 OR unbegründet ist. Folglich können die ins Feld geführten Willensmängel nicht zur Aufhebung des Vertrages führen. 7.Übervorteilung 7.1.Im Weiteren macht der Beschwerdeführer eine Übervorteilung geltend, in- dem ein objektives Missverhältnis zwischen den Leistungen bestehe, zu welcher sich der Beschwerdeführer verpflichtet habe und dem gemäss Gesetz und Recht- sprechung korrekt festgestelltem Sachverhalt. Der Beschwerdeführer moniert, er habe sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung in einem Zustand der Schwäche be- funden, dies einerseits durch die Nachtschichten und andererseits durch Unkennt- nis der Rechtslage. Mittels falscher Rechtsauskünfte und zeitlichem Druck sei er zur Unterzeichnung eines mit einem objektiven Missverhältnis behafteten Vertrags verleitet worden (act. A.1, S. 10). Auch diese Rüge ist unbegründet. 7.2.Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegen- leistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des an- dern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte ab Vertragsschluss innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen (Art. 21 OR). Eine Notlage im Sinne von Art. 21 OR liegt vor, wenn sich eine Partei bei Vertragsabschluss in starker Bedrängnis, in einer Zwangslage befindet. In Betracht fällt dabei nicht nur die wirtschaftliche Bedräng- nis, sie kann auch persönlicher, familiärer, politischer oder anderer rechtserhebli- cher Natur sein. Entscheidend ist, dass ein Verhandlungspartner den Abschluss des für ihn ungünstigen Vertrags gegenüber der Inkaufnahme drohender Nachteile als das kleinere Übel betrachtet, sofern diese Güterabwägung auch in objektiver Betrachtung (Art. 2 Abs. 1 ZGB) als vertretbar erscheint. Alle drei Elemente – of- fenbares Leistungsmissverhältnis, Schwächesituation (Beeinträchtigung der Ent- scheidungsfreiheit), Ausbeutung – müssen erfüllt sein. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Bejahung einer Übervorteilung im Sinne von Art. 21 OR an-
16 / 24 gesichts eines von der Privatautonomie beherrschten Vertragsrechts die Ausnah- me bleiben muss (BGer 4A_254/2020 v. 22.7.2020 E. 4 f.). 7.3.Vorliegend ist aufgrund des Gesagten offensichtlich, dass ein Betreuungs- unterhalt geschuldet ist und somit dieser Umstand einem offenbaren Missverhält- nis zwischen der im Unterhaltsvertrag vom 7. Mai 2021 vereinbarten Leistung und der nach Gesetz und Rechtsprechung geschuldeten Leistung entgegensteht. So- mit fehlt es an der Voraussetzung für eine Übervorteilung, weshalb ein Dahinfallen des Unterhaltsvertrags auch aus diesem Grund entfällt. Aus den Akten geht so- dann hervor, dass die Eltern bereits am 5. Februar 2021 zu einer Besprechung bei der KESB Nordbünden erschienen sind und sich der Beschwerdeführer mit einer Regelung des Unterhalts einverstanden erklärt hat (KESB act. 1). In der Folge wurden die relevanten Unterlagen eingeholt und die Parteien auf den 21. April 2021 zu einer Besprechung bei der KESB Nordbünden eingeladen (KESB act. 14). Auf Ersuchen des Beschwerdeführers wurde die Besprechung in der Fol- ge auf den 7. Mai 2021 verschoben. An der Besprechung vom 7. Mai 2021, wel- che 1.75 Stunden dauerte und zu welcher mit genügender Vorlaufzeit eingeladen worden war, war G._____ als Dolmetscherin für Tigrinya anwesend. Wie der Ak- tennotiz der KESB Nordbünden zu entnehmen ist (KESB act. 21), wurden die El- tern über das Unterhaltsrecht und insbesondere über die Ermittlung des Unter- haltsanspruchs unter Vorlegung des Berechnungsblattes orientiert. In der Folge wurden Fragen der Eltern beantwortet und hat sich der Beschwerdeführer mit der Unterhaltszahlung einverstanden erklärt. Aus den vorhandenen Akten kann ge- schlossen werden, dass an der in Anwesenheit einer Übersetzerin durchgeführten Besprechung ausreichend Zeit zur Verfügung stand, um auf alle relevanten Details einzugehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer unter zeitlichem Druck zu einer Unterzeichnung des Vertrages gedrängt worden wäre oder sich in einem Schwächezustand – namentlich aufgrund seiner körperlichen Verfassung – befunden hätte, liegen nicht vor. Insbesondere spricht der Umstand, dass die Be- sprechung vor der KESB Nordbünden 1.75 Stunden gedauert hat, gerade dafür, dass der Unterhaltsvertrag eingehend mit den Parteien besprochen wurde. Im Üb- rigen ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch im – grundsätzlich der Untersuchungsmaxime bzw. der Offizialmaxime unterliegenden – Verfahren nicht Sache des KESB Nordbünden (und auch nicht des Kantonsge- richts), von sich aus den Sachverhalt nach Willensmängeln zu erforschen. Ent- sprechende Beweise liegen auch nicht in den Akten. Blosse Hinweise auf Studien, wie sie vom Beschwerdeführer im Beweismittelverzeichnis gemacht wurden, rei- chen dafür nicht aus. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Bestätigung des Arbeitgebers ins Recht legt, wonach er vom 3. Mai bis 7. Mai 2021 in der
17 / 24 Nacht gearbeitet habe (act. B.I.5), geht daraus weder der Zeitraum des Arbeits- einsatzes hervor noch wird klar, dass der Beschwerdeführer sich am 7. Mai 2021 um 14.30 Uhr in einem Schwächezustand befunden haben soll. Mit anderen Wor- ten fehlt es an allen Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Übervortei- lung. 8.Genehmigung des Unterhaltsvertrags 8.1.Abschliessend ist zu prüfen, ob die Genehmigung des Unterhaltsvertrags durch die KESB mit Blick auf die Interessen des Kindes rechtskonform und ange- messen erfolgt ist. 8.2.Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zu seiner Leistungs- fähigkeit einzig geltend, die ihm zugerechneten Wohnkosten von CHF 1'200.00 stellten eine unzulässige Überschreitung des Ermessensspielraumes durch die Vor-instanz dar, da ihm diese die Ausübung des persönlichen Verkehrs nicht er- mögliche. Die Wohnkosten hätten auf einen Drittel des Lohnes, nämlich CHF 1'500.00, bemessen werden müssen (act. A.1, S. 9). 8.3.Dem kann nicht gefolgt werden. Soweit der Beschwerdeführer die unzutref- fende Ermittlung des Sachverhalts rügt, ist festzuhalten, dass eine Prüfung der im Recht liegenden Verfahrensakten ergibt, dass die Leistungsfähigkeit des Be- schwerdeführers keinesfalls zu hoch berechnet worden ist. Die Lohnabrechnun- gen der Monate Dezember 2020 bis Februar 2021 sowie der Lohnausweis 2020 (KESB act. 5.2 – 5.6) machen klar, dass unter Berücksichtigung des 13. Monats- lohnes und der jeweils ausbezahlten Nacht- und Wochenendzulagen der ihm zu- gerechnete Lohn von monatlich CHF 4'500.00 nicht zu hoch ist. Die Leistungs- fähigkeit des Beschwerdeführers, welche von der KESB auf CHF 1'247.00 errech- net wurde, gab noch vor der Vorinstanz zu keinen Bemerkungen Anlass. Vielmehr ist auch der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 3. Juni 2021 von einer entsprechenden Leistungsfähigkeit ausgegangen (KESB act. 26, S. 3). Die KESB Nordbünden hat den Mietvertrag des Beschwerdeführers mit einem Bruttomietzins von CHF 850.00 eingeholt (KESB act. 5.5). Mit einer Berücksichtigung des künfti- gen Mietzinses von CHF 1'200.00 hat sie den Bedürfnissen des Beschwerdefüh- rers nach der Ausübung des persönlichen Verkehrs angemessen Rechnung ge- tragen. Es wurde in der Beschwerdeschrift denn auch nicht geltend gemacht, in- wiefern diese Berechnung rechtswidrig oder unangemessen wäre. Ein blosser Verweis auf eine angebliche Drittelsregelung genügt diesbezüglich nicht. Die übri- gen Positionen gaben auch beim Beschwerdeführer zu keiner Rüge Anlass (vgl. auch KESB act. 5.5; 5.7-10). Vielmehr ist festzuhalten, dass der für den Be-
18 / 24 schwerdeführer berücksichtigte Steuerbetrag (unter Berücksichtigung seiner Un- terhaltszahlungen) zu hoch ist, so dass zusammenfassend jedenfalls nicht gesagt werden kann, die Berechnungen seien zu seinen Ungunsten ausgefallen. 8.4.Im Weiteren ist unbestritten, dass die Kindsmutter derzeit keiner Erwerbs- tätigkeit nachgeht. Ihr wurde in der Bedarfsberechnung ein hypothetisches Ein- kommen von CHF 3'200.00 zugrunde gelegt sowie ein Grundbedarf von CHF 2'200.00 errechnet (KESB act. 20). Die Berechnung gibt zu keinen Bean- standungen Anlass. Schliesslich errechnete die KESB einen monatlichen Grund- bedarf von C._____ von CHF 750.00 bis zum Eintritt in den Kindergarten, von CHF 865.00 ab dem Kindergarten bis zum zehnten Geburtstag sowie von CHF 1'115.00 ab dem zehnten Geburtstag (KESB act. 20). Auch dieser Bedarf gab zwischen den Parteien zu keinen Diskussionen Anlass. Es ist in einer Prüfung des Kantonsgerichts keine Unangemessenheit zu Lasten des Kindes festzustellen. Auch wenn vorliegend der Kindesunterhalt der Offizialmaxime unterliegt und das Verbot der reformatio in peius auch im Beschwerdeverfahren nicht gilt (BGE 129 III 417 E. 2.1.1), kann vorliegend von einer genehmigungsbedürftigen Vereinba- rung ausgegangen werden, welche im Interesse des Kindes liegt, auch wenn – wie erwähnt – der Grundbedarf des Beschwerdeführers in den Positionen der Wohnkosten und der Steuern als grosszügig bemessen erachtet wird und auf- grund der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ein Mankofall vorliegt. 9.Fazit Zusammenfassend sind keine Willensmängel nachgewiesen worden, ebenso fehlt es an einer Übervorteilung. Der von den Parteien unterzeichnete Unterhaltsvertrag entspricht überdies den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Vorinstanz hat den Unterhaltsvertrag damit im Ergebnis zu Recht genehmigt. Die vom Beschwerde- führer am 3. Juni 2021 der KESB Nordbünden abgegebene Erklärung (KESB act. 26) sowie die am 18. August 2021 gegenüber der Vertreterin der Kindsmutter abgegebene Erklärung (act. B.8) ändern daran nichts. Sie führten nicht zum Da- hinfallens des mit Unterzeichnung für den Beschwerdeführer verbindlichen Unter- haltsvertrags. Somit hätte die Vorinstanz die Genehmigung nur verweigern dürfen, wenn sie nicht im Interesse des Kindeswohls liegt. Da dies nicht der Fall ist, er- weist sich die Genehmigung durch die Vorinstanz als rechtmässig und angemes- sen.
19 / 24 10.Unentgeltliche Rechtspflege 10.1. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer die Verweigerung der unentgeltli- chen Rechtspflege durch die Vorinstanz für das vorinstanzliche Verfahren. Das Gesuch sei zu Unrecht abgewiesen worden mit der Begründung, dass es an der prozessualen Notwendigkeit gefehlt habe. Offensichtlich aber sei der Beschwerde- führer der deutschen Sprache nicht mächtig. Die Vorinstanz habe von ihm eine schriftliche Stellungnahme verlangt, weshalb er offensichtlich einer Rechtsvertrete- rin bedurft habe. Die verfassungsmässigen Rechte auf ein faires Verfahren seien von der Vorinstanz klar verletzt worden. 10.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dem Beschwerdeführer einerseits Verfahrenskosten von CHF 284.40 auferlegt und zum anderen das Ge- such um Rechtsverbeiständung und Einsetzung von Rechtsanwältin Laura Oesch abgewiesen. Gemäss Art. 63 EGzZGB werden für das Verfahren vor der KESB Kosten erhoben, welche in Kindesschutzverfahren und in Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr, die elterliche Sorge oder den Unterhalt von den Eltern, dem sorgeberechtigten oder dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu bezahlen sind (Abs. 1 und 2). Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist (Abs. 3). Besondere Umstände liegen vor, wenn das Einkommen der Eltern, des sorgeberechtigten oder des unterhaltspflichtigen Elternteils nur knapp ausreicht, um den Verpflichtungen nachzukommen und den Lebensunterhalt zu bestreiten, und sofern das Vermögen unter dem Freibetrag von CHF 10'000.00 Franken liegt (Art. 28 Abs. 1 lit. b KESV [BR 215.010]). 10.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht im Kindesschutzver- fahren nur dann ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn die Inter- essen der Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsäch- licher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren be- sonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGer 5A_890/2014 v. 11.2.2015 E. 2.1 f.). 10.4. Die Vorinstanz wies in ihrem Genehmigungsentscheid zu Recht darauf hin, dass es sich beim Unterstützungsangebot der KESB um eine Dienstleistung han- delt, die nur im Falle der Einigkeit zwischen den Eltern über die Leistung von Un-
20 / 24 terhalt an sich, mithin nur solange unstrittig, geboten werde. Sie führte dazu aus, dieses nichtstreitige Verfahren sei freiwillig. Der Beschwerdeführer habe sich in seiner Muttersprache äussern können und die zertifizierte Dolmetscherin habe ihm alle Fragen beantwortet. Da die Parteien überdies rechtskonform beraten worden seien und auch die Beschwerdegegnerin, vertreten durch ihre Mutter, gleichfalls nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, sei nicht ersichtlich, weshalb es in diesem nichtstreitigen, freiwilligen Verfahren vor der KESB der Unterstützung einer Rechtsbeiständin bedürfe (act. B.3, S. 4). Die Vorinstanz übersieht indes, dass der Beschwerdeführer erst nach Unterzeichnung des Unterhaltsvertrages – als die vermittelnde Tätigkeit der KESB beendet war – um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte. Diese stand in Zusammenhang mit dem behördlichen Genehmigungs- verfahren, in welchem der Beschwerdeführer zur schriftlichen Begründung seiner Einwände gegen den Vertrag aufgefordert worden war (vgl. KESB act. 22). Dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahrensstadium, d.h. zur Geltendmachung der Unverbindlichkeit des unterzeichneten Vertrages, auf anwaltliche Unterstützung angewiesen war, liegt auf der Hand. Nebst den sprachlichen Schwierigkeiten (wel- che in dieser Phase – wie schon im Vorfeld der Besprechung – nicht durch eine Dolmetscherin entschärft wurden), standen rechtliche Fragen im Vordergrund (z.B. Voraussetzungen des Betreuungsunterhalts, Folgen einer [angeblich] falschen Rechtsauskunft, Vorliegen von Willensmängeln etc.). Die Bestellung einer Rechts- beiständin war zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers mithin notwendig im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO. Im vorinstanzlichen Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege vom 7. Juni 2021 legte die Rechtsvertreterin überdies dar, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügte, was unverän- dert der Fall ist (vgl. KESB act. B.3; sowie KGer ZK1 21 120 v. 6.5.2022). Sein Rechtsbegehren erschien auch nicht als gerade aussichtslos (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Geneh- migungsverfahren somit zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verwehrt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet und es ist dem Be- schwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch als Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO einzusetzen. 10.5. Rechtsanwältin Laura Oesch wies für das vorinstanzliche Verfahren einen Aufwand von insgesamt 7.6 Stunden à CHF 250.00 zzgl. 3% Spesen und 7.7% MwSt. aus (act. B.19), was ein Honorar von CHF 2'107.70 ergibt. Der geltend ge- machte Aufwand scheint der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache ange- messen. Allerdings ist der veranschlagte Stundenansatz auf CHF 200.00 zu kür- zen (vgl. Art. 5 Abs. 1 HV; BR 310.250). Somit ist Rechtsanwältin Laura Oesch für
21 / 24 das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 1'686.15 zulasten des Kantons (KESB Nordbünden) zu entschädigen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgt mit Wirkung ab dem 2. Juni 2021 bis und mit 26. Juli 2021 (act. B.19). Sie steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO. 11.Kosten und Entschädigung 11.1. Gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB kann bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist (vgl. auch Art. 28 Abs. 1 lit. b KESV). Mit Blick auf die teilweise Gutheissung der Beschwerde ist auf die Aufer- legung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu verzichten. Angesichts der noch engeren finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Be- schwerdeverfahrens rechtfertigt sich auch ein Verzicht in Bezug auf die Kosten des vorliegenden Verfahrens. Somit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, welche gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'500.00 fest- gesetzt werden, beim Kanton Graubünden. 11.2. Der Beschwerdeführer dringt lediglich mit dem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch. In der Hauptsache beantragte er die Aufhe- bung des vorinstanzlichen Entscheids bzw. eventualiter die Feststellung, dass kein Unterhaltsvertrag zwischen den Parteien bestehe (act. A.1). Diesbezüglich unter- liegt er vollumfänglich. Als unterliegende Partei hat er den Beschwerdegegnerin- nen eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB und Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 111 Abs. 2 ZPO). Bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um ein Verfahren ohne Gegenpartei und damit um ein sogenanntes Einparteienverfahren. Die Art. 106 ff. ZPO sind nicht ohne weiteres auf Einparteienverfahren zugeschnitten (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.3). Es erschiene vorliegend als unbillig, den in der mate- riellen Hauptsache obsiegenden Beschwerdegegnerinnen keine volle Parteien- tschädigung zuzusprechen, obgleich der Beschwerdeführer in diesem Punkt ob- siegt. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren lag denn auch nicht im Dispositionsbereich der Beschwerdegegnerin- nen, die sich zu diesem Teil der Beschwerde auch nicht äusserten (act. A.3, S. 9). Damit hat der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnerinnen eine volle Parteien- tschädigung zu entrichten. Mit Honorarnote vom 25. Oktober 2021 (act. G.4) macht die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerinnen einen Aufwand von 14 Stunden geltend, was bei einem Stundenansatz von CHF 240.00 einem Honorar von CHF 3'738.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entspricht. Der geltend gemach- te Aufwand wird entschädigt, sofern er angemessen und für die Prozessführung
22 / 24 erforderlich war (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV [BR 310.250]). Im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu beachten, dass entschädigungspflichtig nur jener Aufwand ist, welcher im Zusammenhang mit einer sachkundigen, engagier- ten und effektiven Wahrnehmung der Parteiinteressen notwendig, nützlich und verhältnismässig ist, unter Einschluss der Mehrwertsteuer und der tatsächlichen Auslagen. Ausgeschlossen ist die Vergütung von unnützen, überflüssigen oder aussichtslosen Rechtsvorkehren (vgl. zum Ganzen Alfred Bühler, in: Haus- heer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 20 zu Art. 122 ZPO m.w.H.). Der geltend gemachte Aufwand scheint angemes- sen, ist allerdings um die zwei Positionen vom 8. Juli 2021 und vom 19. Juli 2021 zu kürzen, da diese Aufwendungen betrafen, welche die Rechtsvertreterin im Ver- fahren vor der KESB getätigt hatte (1.5 Std.). Somit resultiert eine Parteientschä- digung von CHF 3'327.90 (12.5 Std. à CHF 240.00 zzgl. 3% Spesen zzgl. 7.7% MwSt.). Da die Parteientschädigung derzeit voraussichtlich uneinbringlich er- scheint, ist aufgrund der mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 (ZK1 21 145) bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege in Anwendung des Stundenansatzes von CHF 200.00 (Art. 5 HV) eine Entschädigung von CHF 2'773.30 (inkl. Barauslagen und MwSt.) an die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerinnen auszurichten. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton Graubünden über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 11.3. Mit Verfügung vom heutigen Tag heisst der Vorsitzende der I. Zivilkammer das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, beschränkt auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, gut und setzt Rechtsanwältin Laura Oesch als unentgeltliche Rechtsvertreterin ein (ZK1 21 120). Die Kosten seiner Rechtsvertretung von CHF 2'318.45 gehen somit nach Massgabe von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen (Art. 12 Abs. 3 EGzZPO [BR 320.100]). Vorbehalten bleibt die Rückforderung im Sinne von Art. 123 ZPO.
23 / 24 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. A._____ wird für das erstin- stanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Entschä- digung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von A., Rechtsanwältin Laura Oesch, für das erstinstanzliche Verfahren wird auf CHF 1'686.15 (in- kl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzt und unter Vorbehalt der Rückforde- rung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO aus der Kasse der KESB Nordbünden entrichtet. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 284.40 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (KESB Nordbünden). 2.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 4.A. wird verpflichtet, B._____ und C._____ eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 3'327.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. Gestützt auf die Verfügung ZK1 21 145 vom 28. Dezember 2021 wird der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von B._____ und C., Rechtsanwäl- tin lic. iur. Susanna Mazzetta, eine Entschädigung von CHF 2'773.30 (inkl. Barauslagen und MWSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsge- richt) ausgerichtet. In diesem Umfang geht die A. auferlegte Parteien- tschädigung auf den Kanton Graubünden über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 5.Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von A._____, Rechtsanwältin Laura Oesch, wird auf CHF 2'318.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzt und unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 6. Mai 2022 (ZK1 21 120) aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden entrichtet. 6.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset-
24 / 24 zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an: