Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2020 84
Entscheidungsdatum
10.09.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 10. September 2021 (Mit Urteil 5A_856/2021 vom 21. Oktober 2021 ist das Bundesgericht auf die ge- gen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) ReferenzZK1 20 84 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bergamin Fetz, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Europa Hunger, Buchli Just, Postfach 414, 7001 Chur gegen B._____ Beschwerdegegner in Sachen C._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur GegenstandAufenthaltsbestimmungsrecht etc. Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 26.03.2020, mitgeteilt am 20.05.2020 Mitteilung15. September 2021

2 / 27 Sachverhalt A.B._____ und A._____ sind die unverheirateten Eltern der am _____ 2012 geborenen C._____ (nachfolgend C.). Kurz nach der Geburt von C. reichte Dr. med. D., Leiter Kinderschutzgruppe des Kantonsspitals Graubünden, bei der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (nach- folgend KESB Nordbünden) eine Gefährdungsmeldung ein. Die Kindsmutter leide an vielfältigen psychiatrischen Auffälligkeiten und Störungen. Bei einem toxikologi- schen Screening des Neugeborenen habe sich gezeigt, dass die Kindsmutter Benzodiazepin eingenommen habe. Der Partner der Kindsmutter leide an einer Suchtproblematik und befinde sich zurzeit in einem heroingestützten Programm mit täglicher Abgabe. Weiter erwähnte er die schwierige Wohnsituation (1-Zimmer- Wohnung) der Kindsmutter und ihres Partners sowie die Überforderung der Kindsmutter mit der Versorgung des Kindes, weshalb dringend vormundschaftli- che Massnahmen erforderlich seien. B.Ein psychiatrisches Konsilium vom 9. Januar 2013 hielt fest, dass A. an einer paranoiden Schizophrenie leide und bereits schon früher in der Klinik E._____ in Behandlung gewesen sei. Die KESB Nordbünden entzog A._____ am 10. Januar 2013 einstweilen die elterliche Obhut über C.. C. wurde bis zur Klärung des weiteren Vorgehens in der Kinderklinik des Kantonsspitals Graubünden respektive in der Mutter-Kind-Station in der Psychiatrischen Klinik F._____ untergebracht. Am 11. Januar 2013 wurde A._____ in der Psychiatrische Klinik E._____ fürsorgerisch untergebracht. C.Mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 29. Januar 2013 wurde der Ob- hutsentzug aufrechterhalten und C._____ vorübergehend in einer Übergangspfle- gefamilie platziert. D.Am 12. März 2013 errichtete die KESB Nordbünden für C._____ eine Er- ziehungs- und Besuchsbeistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. E. Am 18. Juni 2013 hob die KESB Nordbünden den Entzug der elterlichen Obhut auf und erteilte Weisungen gemäss einem bei Dr. med. G._____ eingehol- ten Ergänzungsgutachten vom 29. Mai 2013. Am 11. September 2013 wurde A._____ und B._____ die gemeinsame elterliche Sorge erteilt. F.Am 13. Juli 2016 wurde A._____ in Begleitung ihrer Tochter von einer EA- Patrouille am Flughafen H._____ angehalten. Der beigezogene Notfall-Psychiater der SOS-Ärzte H._____ kam zum Schluss, dass A._____ an einer psychischen Störung leide und selbstgefährdet sei, weshalb er die fürsorgerische Unterbrin-

3 / 27 gung anordnete. Dr. med. G._____ hielt dazu in seinem Verlaufsbericht vom 30. August 2016 fest, der Zwischenfall am Flughafen H._____ sei kein psychotisches Geschehen gewesen, sondern eine Ausnahmesituation, da sich A._____ in einem maniformen Zustand befunden habe. G.Am 11. Oktober 2018 meldete das Jugendamt der Stadt I._____ dem eid- genössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, dass A._____ zu- sammen mit ihrer Tochter in I._____ aufgegriffen worden sei. C._____ sei vom zuständigen Jugendamt in Obhut genommen und in ein geeignetes Kinderheim gebracht worden. A._____ konnte in der Folge von den deutschen Behörden nicht mehr erreicht werden. H.A._____ wurde daraufhin mit superprovisorischem Entscheid der KESB Nordbünden vom 12. Oktober 2018 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ entzogen und C._____ bei einer Familie behördlich untergebracht. So- dann wurde mit Entscheid vom 30. Oktober 2018 die superprovisorische Mass- nahme bestätigt. A._____ wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ gestützt auf Art. 445 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 310 Abs. 1 ZGB vorsorglich entzogen und C._____ bis auf weiteres bei einer Familie behördlich untergebracht. Ebenfalls regelte die KESB vorsorglich den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und ihren Eltern. Weiter wurde dem Beistand im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Aufgabe und Kompetenz eingeräumt, die sorgeberechtigten Eltern bei der Fi- nanzierung des Pflegeplatzes zu unterstützen sowie nötigenfalls zu vertreten und für C._____ das Einkommen zu verwalten. I.Mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 14. Februar 2019 wurde A._____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Obhut von C._____ mit flankierenden Massnahmen per 20. April 2019 zurückübertragen. J.Mit verfahrensleitender Verfügung der KESB Nordbünden vom 16. April 2019 wurde gestützt auf Art. 446 Abs. 2 ZGB eine Begutachtung des Entwick- lungsstands und der Entwicklungsperspektiven von C._____ sowie der Erzie- hungsfähigkeit von B._____ in Bezug auf die Ausübung des persönlichen Ver- kehrs mit C._____ durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie, lic. phil. J., an- geordnet. K.Am 6. Juni 2019 teilte N., Beistand von C., mit, dass A. am 2. Juni 2019 mit C._____ nach K._____ gereist sei. Aufgrund des auffälligen Verhaltens der Mutter sei C._____ erneut in Obhut des zuständigen Jugendamtes

4 / 27 genommen worden. C._____ halte sich derzeit wiederum in einem Kinderheim auf. L.Gestützt auf diese Meldung wurde A._____ mit superprovisorischem Ent- scheid der KESB Nordbünden vom 6. Juni 2019 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ entzogen und C._____ im Kinderheim L._____ in M._____ behörd- lich untergebracht. M.Am 14. Juni 2019 bestätigte die KESB Nordbünden die superprovisorische Massnahme. A._____ wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ ge- stützt auf Art. 445 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 310 Abs. 1 ZGB vorsorglich entzogen und C._____ bis auf weiteres im L._____ in M._____ behördlich untergebracht. N.Das Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (nachfol- gend kjp) vom 27. September 2019 empfahl aufgrund der wiederkehrenden psy- chischen Destabilisierungen von A._____ und den damit verbundenen impulsiven Handlungen eine langfristige Platzierung von C.. Im Ergänzungsgutachten vom 3. März 2020 nahm die kjp Stellung zur Art und Dauer der empfohlenen Fremdunterbringung und zu den Voraussetzungen einer Rückplatzierung von C. bei ihrer Mutter. Aufgrund der immer wiederkehrenden psychischen De- stabilisierungen von A._____ wird eine langfristige Platzierung empfohlen, welche mindestens bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit von C._____ dauern solle. O.Am 5. März 2020 reichte der Beistand von C., N., seinen Zwi- schenbericht ein. Darin hält er fest, C._____ habe sich gut im L._____ zurechtge- funden und pflege Kontakt zu den anderen Kindern. Die Mutter habe 17 von 23 geplanten Besuchskontakten wahrgenommen, der Vater deren 8 von 23. P.Mit Entscheid vom 26. März 2020, mitgeteilt am 20. Mai 2020, erkannte die KESB Nordbünden was folgt:

  1. Es wird festgestellt, dass mit Vollstreckbarkeit von Ziff. 2, 3 und 5 dieses Entscheids die gemäss Entscheid vom 14. Juni 2019 angeordneten vorsorg- lichen Anordnungen von Gesetzes wegen dahinfallen sollen.
  2. Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von C._____ wird gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB: a. A._____ (Mutter) und B._____ (Vater) das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ entzogen; b. C._____ im L., M., behördlich untergebracht;

5 / 27 3. Der persönliche Verkehr zwischen C._____ und ihren Eltern sowie Verwand- ten wird im Sinne der Erwägungen wie folgt geregelt (Art. 273 und 274a ZGB): a. A._____ und B._____ werden berechtigt, entsprechend den Bedürfnissen des Kindes je einzeln im Sinne der Erwägungen regelmässig Zeit mit C._____ zu verbringen; b. die Herkunftsfamilien von C._____ werden berechtigt, regelmässig und entsprechend den Bedürfnissen des Kindes Zeit mit C._____ zu verbringen. 4. Der Antrag der Mutter vom 28. April 2018 um Erteilung der alleinigen elterli- chen Sorge für C._____ wird abgelehnt (Art. 298d Abs. 1 ZGB). 5. Die für C._____ bestehende Massnahme wird per Vollstreckbarkeit dieses Entscheids wie folgt erweitert: Der Beistand erhält im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befug- nissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB) neu die Aufgaben und Kompetenzen: a. die sorgeberechtigten Eltern bei Bedarf in folgenden Bereichen nötigen- falls zu vertreten:

  1. Betreuung inkl. Sicherstellung Finanzierung
  2. Schule, Ausbildung, Berufswahl
  3. medizinische Behandlung/Therapie
  4. Freizeit b. für C._____ das Einkommen bzw. die ihr zustehenden Leistungen (Sozial- versicherungsleistungen, Unterhaltsleistungen) zu verwalten und hierfür bei der Berufsbeistandschaft Plessur ein Konto zu führen; c. die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und ihren Eltern zu beraten und zu unterstützen und unter Einbezug des L._____ sowie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von C._____ die Be- suche zu regeln, die Besuchsmodalitäten festzulegen sowie im Bedarfsfall das Besuchsrecht von B._____ und A._____ zu sistieren.
  5. (Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson)
  6. (Aufhebung Weisungen)
  7. (Entschädigung der Kindesvertreterin)
  8. (Verfahrenskosten)

6 / 27 10. (Rechtsmittelbelehrung) 11. (Mitteilung) Q.Dagegen liess die A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Europa Hunger, am 24. Juni 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend Kantonsgericht) erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:

  1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei der Beschwerdefüh- rerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ wieder zu erteilen und C._____ unter ihre Obhut zu stellen.
  2. Eventualiter sei die Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Beschwerdeführerin und die Erteilung der Obhut über C._____ gemäss Ziff. I.1. von der Erfüllung folgender Auflagen abhängig zu machen: 2.1. Die Beschwerdeführerin hat sich nach Vorgaben von Dr. med. G._____ psychiatrisch behandeln zu lassen und die Therapiesitzungen einzuhalten. 2.2. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, regelmässig und verbindlich mit ei- ner ambulanten sozialpsychiatrischen Spitex zusammenzuarbeiten. Als am- bulante sozialpsychiatrische Spitex ist Herr O.________ einzusetzen.
  3. Der Beschwerdeführerin sei die alleinige elterliche Sorge für C._____ zu übertragen.
  4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. R.Die KESB Nordbünden beantragte am 23. Juli 2020 die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Sie verzichtete auf eine einlässliche Beschwerdeantwort und verwies zur Begründung ihrer Anträ- ge auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten. S.Mit Schreiben vom 27. Juli 2020 nahm Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däp- pen als Verfahrensbeiständin von C._____ zur Beschwerde Stellung und bean- tragte die Abweisung der Beschwerde. T.Mit Schreiben vom 14. August 2020 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Beschwerdeantwort der Kindsvertreterin. Sie hielt an ihren Anträgen fest. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

7 / 27 Erwägungen 1.1.Vorliegend ist ein Entscheid der KESB Nordbünden angefochten, welcher sich auf Bestimmungen des Kindesrechts stützt. Für derartige Verfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinn- gemäss (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 443 ff. ZGB). Damit kann gegen Ent- scheide der Kindesschutzbehörde gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz- buch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Basler Kommentar, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz, Kommentar, Zürich 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter von C._____ durch den behördlichen Entscheid unmittelbar betroffen und daher zu dessen Anfech- tung legitimiert. 1.2.Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheides der KESB. Der Entscheid der Vorinstanz vom 26. März 2020 wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 25. Mai 2020 zugestellt. Ihre am 24. Juni 2020 der Post übergebene Beschwerde ist damit frist- gerecht erfolgt. 1.3.Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderun- gen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht.) vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7085]. Die von der Rechtsvertreterin der Beschwer- deführerin verfasste Beschwerdeschrift genügt den Begründungsanforderungen, sodass auf die im Übrigen auch formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenen- schutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Die KESB Nordbünden hat der Beschwerde in Dispositivziffer 10 des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung ausdrücklich erteilt, was gemäss Art. 450c ZGB zulässig ist. Allerdings gelten bis zur Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit des Hauptentscheids, die am 14. Juni 2019 erlassenen vorsorgli-

8 / 27 chen Massnahmen, mit welchen die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungs- rechts der Eltern und die Unterbringung von C._____ im L._____ verfügt wurden. 3.Mit Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Be- schwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede un- richtige Anwendung und Auslegung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts, sowie falsche Anwendung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts. Gegen- stand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnismässigkeit (Steck, a.a.O., N 11 zu Art. 450a ZGB m.w.H.; Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der un- richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erlaubt eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu sein. Im Vordergrund stehen Rügen von aktenwidrigen Feststellun- gen. Beruht eine tatsächliche Feststellung auf unrichtiger Rechtsanwendung, kommt der Rügegrund der Rechtsverletzung zur Anwendung (Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der Unangemessenheit ermöglicht eine umfassen- de Überprüfung der Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz (Steck, a.a.O., N 14 zu Art. 450a ZGB; Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 450a ZGB). Es kann folglich die blosse Unangemessenheit gerügt werden. Unter Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB fällt auch die Angemessenheitskontrolle, folglich die Prüfung der Zweck- mässigkeit und Angemessenheit der angefochtenen Anordnung. 4.1.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. 4.2.Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält. Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB

9 / 27 verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an glei- cher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der KESB und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwer- deinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hin- weisen; Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKom- mentar, Bern 2013, N 7 ff. zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung des Betroffenen über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). Art. 446 Abs. 3 ZGB, wonach die KESB nicht an die Anträge der am Verfahren betei- ligten Personen gebunden ist, verankert einen wichtigen Aspekt der Offizialmaxi- me. Die KESB kann folglich von den Rechtsbegehren der Parteien abweichen und andere Anordnungen treffen. Die Parteibegehren haben damit keine Bindungswir- kung. So gesehen sind sie blosser Ausdruck der Beachtung des rechtlichen Gehörs der Parteien. Das Gericht hat in Berücksichtigung der Kindeswohlmaxime die für den Einzelfall angemessene Regelung zu treffen. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin beantragte unter "II. Formelles" die Einholung ei- nes Obergutachtens. Die Schlussfolgerungen im Gutachten der kjp sowie die dar- aus gezogenen Schlüsse der KESB seien nicht nachvollziehbar und würden nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprechen. Während sich die KESB diesbe- züglich in ihrer Beschwerdeantwort nicht äusserte, beantragte die Kindsvertreterin die Abweisung des Antrags. Deren Ausführungen widersprach die Beschwerde- führerin wiederum in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2020. Gemäss Art. 56 Abs. 1 EGzZGB richtet sich das Verfahren vor der KESB sinngemäss nach der ZPO. Dasselbe gilt gemäss Art. 60 Abs. 2 EGzZGB für das Beschwerdeverfahren. Nach Art. 188 Abs. 2 ZPO kann das Gericht ein unvollständiges, unklares oder nicht gehörig begründetes Gutachten auf Antrag einer Partei oder von Amtes we- gen ergänzen und erläutern lassen oder eine andere sachverständige Person bei- ziehen. 4.3.2. Mit verfahrensleitender Verfügung hat die KESB Nordbünden bei der kjp ein Gutachten angeordnet. Am 27. September 2019 teilte die kjp der KESB Nordbün- den die Ergebnisse des Gutachtens mit. Die KESB Nordbünden eröffnete das Gutachten am 13. Dezember 2019, wobei die Eltern unentschuldigt nicht zur

10 / 27 Eröffnung erschienen. Das Gutachten wurde den Eltern respektive deren Rechts- vertreter zur Kenntnis zugesendet. Aufgrund technischer Probleme zwischen der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreterin war es der Rechtsvertreterin erst am 17. Februar 2020 möglich, eine Stellungnahme zum Gutachten abzugeben. Die Stellungnahme enthält eine Ergänzungsfrage mit Bezug auf die Vorausset- zungen einer Rückplatzierung von C._____ zu ihrer Mutter. Die in der Stellung- nahme enthaltenen Schlussfolgerungen stehen dabei im Widerspruch zur Fach- meinung von Dr. med. G.. Mit Schreiben vom 3. März 2020 ergänzte die kjp ihr Gutachten mit den Ergebnissen aus den Ergänzungsfragen. Am 19. März 2020 stellte die Beschwerdeführerin mehrere Anträge, nicht aber den Antrag auf Einho- lung eines Obergutachtens. 4.3.3. Aufgrund der geltenden umfassenden Untersuchungsmaxime kann der im Beschwerdeverfahren erstmals gestellte Antrag auf Einholung eines Obergutach- tens behandelt werden. Allerdings ist klarzustellen, dass lediglich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine von den Schlussfolgerungen des Gutachters abweichende Auffassung vertritt, noch nicht die Einholung eines Gutachtens bei einem anderen Sachverständigen rechtfertigt. Vielmehr sind diesbezüglich bei der freien Beweiswürdigung Zweifel am eingeholten Gutachten notwendig, wobei dazu auch bloss ein Ergänzungsgutachten eingeholt werden könnte. 4.3.4. Die Beschwerdeführerin verweist bezüglich ihrer Erziehungsfähigkeit auf den Bericht von Dr. med. G., wonach dieser aufzeige, dass die Schlussfol- gerungen im Gutachten widersprüchlich seien. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass Dr. med. G._____ seine Verlaufsberichte bereits am 30. August 2016 und am 17. Januar 2019 und damit vor der Begutachtung durch die kjp erstellt hatte. Nach der Begutachtung liegt lediglich das von der Beschwerdeführerin am 23. März 2020 eingereichte Mail von Dr. med. G._____ vom 20. März 2020 vor, wonach es die Beschwerdeführerin zuletzt auch "grundsätzlich gut gemacht" habe und sie aus seiner Sicht durchaus in der Lage sei, sich um das Kind zu kümmern (KESB act. 668). Eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten durch Dr. med. G._____ ist jedoch nicht ersichtlich. Ebenso wenig trifft es zu, dass Dr. med. G._____ eine völlig andere Meinung als die im eingereichten Gutachten vertritt, worauf in den weiteren Erwägungen noch einzugehen ist. Vielmehr ist dem Gutachten der kjp zu entnehmen, dass am 14. August 2019 ein Telefon mit Dr. G.________ stattgefun- den hat, in welchem dieser seine Beurteilung den Gutachtern mitteilen konnte und abschliessend festgehalten hatte, dass die im Jahr zuvor erlebten Situationen kei- ne gute prognostische Sicht darstellen würden (KESB act. 606, S. 33).

11 / 27 4.3.5. Eine Würdigung des im Recht liegenden Gutachtens der kjp (KESB act. 606) einschliesslich der Ergänzung vom 3. März 2020 (KESB act. 651) macht klar, dass die Begutachtung umfassend erfolgt ist. Von einem unvollständigen, unkla- ren oder nicht gehörig begründeten Gutachten kann keine Rede sein. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass die kjp sämtliche seit 2013 produzierten Akten beige- zogen hat. Sie hat es nicht dabei bewenden lassen, sondern viele Drittpersonen befragt, darunter namentlich die Beschwerdeführerin selber, den Kindsvater und auch C.. Die von der KESB Nordbünden der kjp gestellten Fragen wurden beantwortet und es wurden zu Handen der KESB Empfehlungen abgegeben (vgl. auch KESB act. 606, S. 7 ff.). Die Schlussfolgerungen stehen mit den Untersu- chungsergebnissen in Einklang. Die rechtlichen Folgen daraus festzulegen und die nötigen Massnahmen zu treffen, ist Sache der KESB Nordbünden. Aufgrund der vorliegenden Akten ist das E-Mail von Dr. med. G. vom 20. März 2020, welches keinen Bezug auf die Begutachtung der kjp nimmt, ebenso wenig als Be- gründung für die Einholung eines neuen Gutachtens geeignet wie eine vom Gut- achten abweichende Auffassung der Beschwerdegegnerin oder das Schreiben von Dr. med. G._____ vom 23. April 2020 (act. B.2). Das Gesuch um Einholung eines Obergutachtens ist aus diesen, aber auch aus den nachfolgenden Gründen daher abzuweisen. 5.1.Am 26. März 2020 entschied die KESB Nordbünden gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB, dass der Mutter und dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ entzogen und C._____ im L._____ in M._____ behördlich unterge- bracht werde. Gleichzeitig wurde der Beistand mit erweiterten Aufgaben und Kompetenzen ausgestattet (act. B.1). Die KESB Nordbünden erwog, dass die Mut- ter in den wiederkehrenden, instabilen Phasen ungenügend auf die kindlichen Be- dürfnisse von C._____ eingehen und ihr nicht das nötige Bedürfnis nach Stabilität, Sicherheit und Verlässlichkeit bieten könne. Es habe sich in der Vergangenheit gezeigt, dass es der Mutter in destabilen Phasen nicht genügend gelinge, koope- rativ mit den involvierten Fachpersonen zusammenzuarbeiten und mit ihren eige- nen Emotionen absorbiert sei. Die damit einhergehende Verunsicherung für C._____ würde langfristig zu einer Entwicklungsgefährdung führen (act. B.1, S. 3). Was die Zuteilung der alleinigen Sorge für C._____ anbelangt (vgl. Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids), hält der Entscheid fest, dass solange es das Kindswohl erlaube, die gemeinsame elterliche Sorge bleibe. Zwar hätten sich die familiären Verhältnisse verändert (Trennung/Beziehungsunterbrüche der Eltern). Gemäss Aktenlage seien jedoch keine Gründe ersichtlich, dass zum Wohl von C._____ eine Umteilung der elterlichen Sorge nötig sei.

12 / 27 5.2.1. Die Beschwerdeführerin verlangt im Beschwerdeverfahren die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Sie macht zunächst geltend, sie sei stets um das Wohlergehen von C._____ bemüht gewesen und suche bei Fragen betreffend Be- treuung und Erziehung bewusst die Unterstützung der ihr zur Verfügung stehen- den Fachpersonen wie zum Beispiel des Beistands, der ambulanten sozialpsych- iatrischen Spitex und des Psychiaters. Das Gutachten der kjp vom 27. September 2019 beschreibe C._____ als unauffällig und normal sowie als aufgewecktes, cle- veres und fröhliches Mädchen, was aufzeige, dass sich die Beschwerdeführerin stets gut um C._____ gekümmert habe. Zum Vorfall im Juni 2019 führt die Be- schwerdeführerin aus, dass sie ein verlängertes Wochenende in K._____ habe machen wollen, um Freunde zu treffen, und mit dem Nachtzug am Samstag nach P.________ habe zurückkehren wollen. Da sich aufgrund eines technischen De- fekts das Schliessfach am Samstagnachmittag nicht habe öffnen lassen und die Behebung mehrere Tage gedauert habe, habe sie die Rückkehr nach P.________ verschieben müssen. Da im Schliessfach auch das Mobiltelefon gewesen sei, ha- be sie keine Möglichkeit gehabt, den Beistand resp. andere Personen in der Schweiz zu kontaktieren. Sie habe ihr Möglichstes getan, damit der Aufenthalt für C._____ so angenehm wie möglich gewesen sei. Eine Gefährdung des Kinds- wohls habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die Anhaltung durch die Polizei sei unverhältnismässig und nicht notwendig gewesen (act A.1 III. Rz. 7 ff). 5.2.2. Zum Gutachten hält die Beschwerdeführerin fest, es würden alle im Gutach- ten der kjp abgedruckten Berichte und Telefonprotokolle ein beinahe durchwegs positives Bild der Beschwerdeführerin aufzeigen. Die kjp ignoriere Berichte von langjährigen Begleit- und Betreuungspersonen. Sie sei um das Wohl der Tochter bemüht und verlässlich sowie kooperativ mit den Behörden und involvierten Stel- len. So beurteile Dr. med. G._____ den Umgang mit C._____ als adäquat, unter- stützend und positiv. Sie sei in der Lage, in Stresssituation in einer guten Art und Weise auf C._____ einzugehen. Auch weitere Begleitpersonen würden belegen, dass sich die Beschwerdeführerin in belastenden Situationen Hilfe hole (act A.1 III. Rz. 9 f). Es werde ausser Acht gelassen, dass Fachpersonen und das Gutachten selbst C._____ als vollkommen normal und altersgerecht entwickelt beschrieben hätten. Es gäbe keine Anhaltspunkte, weshalb sich das in Zukunft ändere. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens der kjp stehe damit im klaren Widerspruch zur Entwicklung von C._____ sowie zu den eingeholten Berichten und Auskünften der involvierten Stellen und Betreuungspersonen. So sei auch gemäss Auskunft von Dr. med. G._____ nicht nachvollziehbar, weshalb das Gutachten eine derart lang andauernde Fremdplatzierung empfehle. Zusammenfassend hält die Be- schwerdeführerin fest, dass das Gutachten offensichtlich nicht geeignet sei, die

13 / 27 Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen sowie die Not- wendigkeit einer Fremdplatzierung von C._____ zu beurteilen. Es könne ihm auf- grund der Widersprüche kein Beweiswert angerechnet werden. Ausserdem seien die Voraussetzungen für einen derartigen Eingriff in die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt. Es seien offensichtlich mildere Massnahmen im Sinne der beantragten Auflagen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2) möglich. Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei keineswegs ver- hältnismässig (act A.1 IV. Rz. 5). 5.2.3. Bezüglich der Zuteilung des alleinigen Sorgerechts für C._____ führte die Beschwerdeführerin schliesslich aus, dass es aufgrund der Suchterkrankung von B._____ zu vermehrten Spannungen und im Dezember 2017 auch zu körperlichen Übergriffen gekommen sei. Ausserdem sei B._____ vollkommen unzuverlässig in der Betreuung, weshalb zum Schutz von C._____ der Beschwerdeführerin die al- leinige Sorge zugeteilt werden solle (act A.1 III. Rz. 5). 5.3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2020 führt die für C._____ eingesetz- te Verfahrensbeiständin aus, dass die Beschwerdeführerin selektiv aus dem Gut- achten zitiere. So führe das Gutachten unter Ziff. E nachvollziehbar aus, dass das seit der Geburt von C._____ instabile und für das Mädchen nicht vorhersehbare Handeln der Beschwerdeführerin die gesunde Entwicklung gefährde. Die Bezie- hung zwischen C._____ und ihrer Mutter sei aufgrund der wiederholten Verunsi- cherung ambivalent. Es müsse sichergestellt werden, dass C._____ ein Umfeld mit stabilen Beziehungen erhalte. Selbst die Beschwerdeführerin attestiere, dass das L._____ ein guter Platz für C._____ sei (act. A.3 Rz. 5 ff.). 6.1. Gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB leiten die Eltern mit Blick auf das Wohl des Kin- des seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Hand- lungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen. Zusammen mit Art. 301 Abs. 2 ZGB, wonach das Kind den Eltern Gehorsam schuldet und die Eltern dem Kind die sei- ner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung gewähren, sowie in wich- tigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf seine Meinung Rücksicht nehmen, bil- det diese Bestimmung die programmatische Umschreibung der elterlichen Sorge (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 zu Art. 301 ZGB; Linus Cantieni/Rolf Vetterli, in: Büchler/Jakob, Kurzkommentar, Schweizerisches Zivil- gesetzbuch [ZGB], 2. Aufl., Basel 2018, N 1 zu Art. 301 ZGB). Die elterliche Sorge schliesst auch das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB; vgl. auch Art. 301 Abs. 3 ZGB). Das Verständnis der Begrifflich- keiten "Obhut" und "elterliche Sorge" hat sich seit der Reform des Sorgerechts von

14 / 27 2013 (in Kraft seit 1. Juli 2014) gewandelt. Seitdem wird unter "Obhut" nur noch die bisherige "faktische Obhut" verstanden, d.h. das tatsächliche Zusammenleben mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft und die Verantwortung für seine tägliche Betreuung, Pflege und Erziehung. Die bisherige "rechtliche Obhut", d.h. das Auf- enthaltsbestimmungsrecht, ist hingegen Teil der elterlichen Sorge (BGE 144 III 10 E. 4; Urs Gloor/Barbara Umbricht Lukas, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhand- buch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, Rz. 13.3; vgl. auch An- drea Büchler/Luca Maranta, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter 11. August 2014, S. 6 f.). Unabhängig von dieser Unterscheidung dient die Erzie- hung – als Kernaufgabe der elterlichen Sorge – dem Wohl des Kindes und muss einerseits die Persönlichkeit des Kindes achten. Andererseits muss das Kind aber auch seiner Gehorsamspflicht nachkommen (vgl. Gloor/Umbricht Lukas, a.a.O., Rz. 13.48; Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 8 zu Art. 301 ZGB). In diesem Span- nungsverhältnis bildet das Kindeswohl zugleich Leitschnur und Schranke für das Handeln der Eltern (Cantieni/Vetterli, a.a.O., N 2 zu Art. 301 ZGB). Somit ergibt sich, dass die elterliche Sorge, welche eben dem Wohl des Kindes dient, nicht nur ein Recht ist, sondern auch eine Pflicht (bzw. ein "Pflichtrecht": BGE 136 III 353 E. 3.1), welche die Eltern nicht nur zeitlich, sondern auch physisch und psychisch belasten kann (Regina E. Aebi-Müller, in: Jungo/Fountoulakis [Hrsg.], Elterliche Sorge, Betreuungsunterhalt, Vorsorgeausgleich und weitere Herausforderungen, Freiburg 2017, S. 52 ff.). 6.2. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Muss eine minderjährige Person in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik unterge- bracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar (Art. 314b Abs. 1 ZGB). Während sich das Verfahren nach den Art. 426 ff. ZGB richtet, ist bezüglich der Einweisungsgründe der Besonderheit des Kindesschutzes Rechnung zu tragen. Eine Einweisung in eine geeignete Einrichtung kann sich deshalb nicht nur recht- fertigen, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung oder an geisti- ger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, sondern auch, wenn eine überwachte Erziehung notwendig ist und diese bzw. die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7102 Ziff. 2.4.2; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 4 zu Art. 426 ZGB). Insofern richten sich die materiellen Voraussetzungen nach Art. 310 Abs. 1 ZGB (vgl. BGer 5A_1003/2017 v. 20.6.2018 und 5A_188/2013 v. 17.5.2013 E. 3;

15 / 27 Daniel Rosch, Die fürsorgerische Unterbringung im revidierten Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht, AJP 2011 S. 514). 6.3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die KESB das Kind den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Wird den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, so verbleibt ihnen zwar grundsätzlich die elterliche Sorge, sie verlieren jedoch wichtige Befug- nisse, welche daraus entspringen (Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 zu Art. 310 ZGB). Das Gesetz knüpft die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht an bestimmte Ursachen oder ein Fehlverhalten oder gar Verschulden der Eltern, sondern allein an den Umstand, dass die gedeihliche Entwicklung des Kindes in seiner gegenwärtigen Betreuungssituation gefährdet ist und keine andern Mög- lichkeiten als ein Wechsel der Betreuungssituation Abhilfe schaffen können (Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Art. 296-327c ZGB, Die Wirkungen des Kindesverhältnisses: elterliche Sor- ge/Kindesschutz/Kindesvermögen, Bern 2016, N 38 zu Art. 310/314b ZGB). 6.3.1. Nach der Formulierung von Art. 310 Abs. 1 ZGB wird für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zunächst eine Kindeswohlgefährdung vorausge- setzt. Der Begriff des Kindeswohls (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZGB) entzieht sich zwar einer genauen Definition, kann aber umschrieben werden als "für die Persönlich- keitsentwicklung eines Kindes günstigste Relation zwischen seiner Bedürfnislage und seinen Lebensbedingungen" (Harry Dettenborn, zitiert von Linus Cantieni/Rolf Vetterli, a.a.O., N 2 zu Art. 301 ZGB). Als Kernbereich des Kindeswohls kann die "körperliche, geistige und sittliche Entfaltung" im Sinne von Art. 302 Abs. 1 ZGB beschrieben werden (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 5 zu Art. 301 ZGB). Zur Errei- chung der Erziehungsziele ist der subjektive Wille des Kindes nicht immer mit dem Kindeswohl gleichzusetzen, sondern es müssen gewisse Entscheidungen auch gegen den Kindeswillen getroffen werden (vgl. Cantieni/Vetterli, a.a.O., N 4 zu Art. 301 ZGB). Eine Beeinträchtigung der Betreuungskompetenzen des Sorgeinhabers (und damit unter Umständen auch eine Kindeswohlgefährdung) kann sich bei- spielsweise ergeben aufgrund dessen Überforderung, Erziehungsunfähigkeit, psy- chische Erkrankung, instabile Lebensverhältnisse, Gewalttätigkeit oder Respekt- und Distanzlosigkeit. Entscheidend ist, ob dadurch eine Kindeswohlgefährdung geschaffen wird. In diesem Zusammenhang zu prüfen ist, wie sich die Mängel im konkreten Fall auf das Kind auswirken (Wohlfahrtsprinzip) und welche Folgen (po- sitiv und negativ) Abhilfemassnahmen voraussichtlich nach sich ziehen. Aus die-

16 / 27 sem Grund darf sich die KESB bei ihrer Sachverhaltsfeststellung nicht allein auf offensichtliche und äussere Erscheinungsformen von Erziehungsversagen be- schränken, sondern sie muss sich primär der Untersuchung der Frage annehmen, welche Auswirkungen die Mängel auf die gedeihliche Entwicklung des Kindes im konkreten Fall haben und welche Folgen ein Wechsel der Betreuungssituation haben kann (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., N 40 ff. zu Art. 310/314b ZGB). 6.3.2. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nur zulässig, wenn das Kind in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders ge- schützt werden kann (Linus Cantieni/Stefan Blum, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, Rz. 15.87; Peter Breitschmid, a.a.O., N 3 zu Art. 310 ZGB). Die Massnahme muss also ver- hältnismässig sein. Beim Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Un- terbringung eines Kindes in einem Heim ist zweifelsohne sowohl bezüglich der Kinder selber wie auch des entsprechenden Elternteils von schweren Eingriffen in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO-Pakt II) sowie des Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 31 BV, Art. 5 EMRK, Art. 9 UNO-Pakt II) auszugehen (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., N 34 zu Art. 310/314b ZGB). Auch auf der Stufenleiter der möglichen Kindesschutzmass- nahmen handelt es sich zusammen mit dem Entzug des Sorgerechts um die ein- schneidendsten Eingriffe (vgl. BGer 5A_1003/2017 v. 20.6.2018 E. 3.2). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet es, eine entsprechende Anordnung nur zu treffen, wenn eine mildere Massnahme nicht ebenfalls Erfolg versprechend ist. Ob eine Kindesschutzmassnahme notwendig ist oder nicht, stellt einen Ermes- sensentscheid dar (vgl. BGer 5A_765/2016 v. 18.7.2017 E. 5.5). Die kantonalen Instanzen haben auf Grund eines korrekt festgestellten Sachverhalts abzuwägen, ob im konkreten Fall das Kind in der Entwicklung gefährdet ist und ob diese Ge- fährdung mittels einer überwachten Erziehung abgewendet oder wenigstens er- heblich vermindert werden kann (vgl. BGer 5A_1003/2017 v. 20.6.2018 E. 3.2). Das Verhältnismässigkeitsprinzip kann dahingehend konkretisiert werden, dass Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sein müssen (Subsidiarität) und dass nur die mildeste erfolgsversprechende Massnahme ange- ordnet werden darf (Proportionalität). Zudem ist eine Massnahme nur anzuordnen, um die elterlichen Bemühungen zu ergänzen, nicht aber um sie zu ersetzen (Komplementarität; vgl. zum Ganzen BGer 5A_932/2012 v. 5.3.2013 E. 5.1 und 5A_701/2011 v. 12.3.2012 E. 4.2). Jede Anordnung und Änderung einer Kindes- schutzmassnahme setzt schliesslich eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus, wobei eine solche Prognose immer nur auf

17 / 27 Grund der vergangenen Ereignisse und des derzeitigen Verhaltens der betroffe- nen Personen möglich ist (vgl. BGer 5A_1003/2017 v. 20.6.2018 E. 3.3). 6.3.3. Schliesslich wird die Angemessenheit der Unterbringung vorausgesetzt, ansonsten die Wegnahme des Kindes – auch bei gefährdetem Kindeswohl – keine Lösung des Problems mit sich bringen würde (Cantieni/Blum, a.a.O, Rz. 15.96; Breitschmid, a.a.O., N 6 f. zu Art. 310 ZGB). Dies bedeutet insbesondere, dass der Pflegeplatz geeignet sein muss (Breitschmid, a.a.O., N 9 zu Art. 310 ZGB). Im Folgenden gilt es, diese Voraussetzungen zu prüfen. 7.1.Mit Bezug auf die erste Voraussetzung der Kindeswohlgefährdung macht die Beschwerdeführerin geltend, eine solche habe zum Zeitpunkt des angefochte- nen Entscheides nicht bestanden. Das Gutachten der kjp ignoriere sämtliche Be- richte von langjährigen Begleit- und Betreuungspersonen, welche ein beinahe durchwegs positives Bild der Beschwerdeführerin als fürsorgliche Mutter beschrei- ben würden (act. A.1). 7.2.Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin muss eine Gefährdung des Wohles von C._____ aus verschiedenen Gründen bejaht werden. Zum einen ist eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Gutachten der kjp vom 27. Septem- ber 2019 (KESB act. 606) und dem Ergänzungsgutachten vom 3. März 2020 (KESB act. 651) vorzunehmen. Dazu ist festzuhalten, dass sich die Gutachter um- fassend mit den vorliegenden Grundlagen, namentlich der Aktenlage, auseinan- dergesetzt haben, in der Folge Kontakt mit der sozialpädagogischen Familienbe- gleitung, dem Beistand, der Psychiatriefachfrau, Herrn Dr. med G., der Psychotherapeutin, der Kindergärtnerin von C., der Betriebsleiterin des Am- bulatoriums Q., Herrn R.___ vom L., dem Hausarzt Dr. med. S.___ sowie der Schulpsychologin aufgenommen und die vorhande- nen Angaben eingeholt haben. Das Gutachten hält dabei in nachvollziehbarer Weise fest, dass es der Beschwerdeführerin in stabilen Phasen zwar gelinge, für ihre Tochter präsent zu sein. In weniger stabilen Phasen jedoch sei die Beschwer- deführerin mit ihren eigenen Emotionen beschäftigt. Da C._____ die impulsiven Entscheide und Handlungen der Mutter nicht nachvollziehen kann (vgl. KESB act. 606 S. 62), führt dies zu einer Verunsicherung bei der Tochter. Aus den Akten ist zu entnehmen, dass es seit der Geburt von C._____ zu mehreren Phasen psychi- scher Destabilisierungen gekommen ist, die jeweils zu Klinikeintritten und damit verbundenen Fremdplatzierungen von C._____ führten. Die Beschwerdeführerin akzeptiert die ihr gestellte Diagnose paranoide Schizophrenie jedoch nicht. Der Beschwerdeführerin gelingt es offensichtlich nicht zu erkennen, welches ihr eige-

18 / 27 ner Anteil an Missverständnissen ist. Stattdessen neigt sie dazu, die Ursache ex- ternen Faktoren zuzuschreiben. Dadurch gelingt es der Beschwerdeführerin auch nicht zu erkennen, dass Situationen wie jene am Flughafen oder in I._____ am Bahnhof für C._____ eine Überforderung darstellen. Das Gutachten hält fest, dass bei der Beschwerdeführerin mangels Krankheitseinsicht nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie auch künftig in Situationen, in denen sie überfordert ist, mit C._____ verreist und nicht abschätzen kann, welche Konsequenzen solche impul- siven Handlungen auf die Entwicklung von C._____ haben können (vgl. KESB act. 606 E. Erkenntnisse). Auch steht es entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh- rerin in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2020 (act. A.4, S. 3) nicht im Wider- spruch zum Gutachten der kjp, wenn Dr. med. G._____ schreibt, er könne sich eine Rückplatzierung von C._____ nach einer ausreichend langen Stabilisierungs- phase der Mutter von circa zwei Jahren vorstellen. Daraus geht implizit hervor, dass auch Dr. med. G._____ derzeit eine Unterbringung von C._____ an einem geeigneteren Ort als bei der Mutter als gerechtfertigt erachtet. Im Übrigen stützt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Begründung (act. A.1, S. 7) auf Berichte der Mütter- und Väterberatung aus dem Jahre 2015, von Dr. med. G._____ vom 30. August 2016 sowie weiteren Einschätzungen vom 17. und 31. Januar 2019, wel- che vor der Begutachtung erstellt wurden. Die Kindsvertreterin weist denn auch zu Recht darauf hin, dass die KESB Nordbünden nicht entschieden hat, dass C._____ langfristig im L._____ untergebracht werden soll. Sie ist den Ausführun- gen im Gutachten der kjp in diesem Punkt somit nicht gefolgt und lässt es offen, wie lange die Aufenthaltsdauer sein wird. Dies bedeutet, dass die Mutter die Fremdplatzierung nach einer gewissen Zeit überprüfen lassen kann und die KESB Nordbünden dann wiederum zu prüfen hat, ob das Kindswohl eine Rückkehr zur Mutter erlaubt (act. A.3, S. 4). 7.3.Aus den Empfehlungen im Gutachten sowie aus der Beantwortung der von der KESB Nordbünden an die Gutachter gestellten Fragen (KESB act. 606, S. 72 ff.) folgt unmissverständlich, dass die Mutter aufgrund ihrer psychischen Erkran- kung derzeit nicht in der Lage ist, C._____ die erforderliche Pflege, Betreuung und Erziehung zu geben. Es muss vielmehr festgestellt werden, dass in Anbetracht der fachlichen Einschätzungen der kjp und weiterer Ärzte von einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Mutter auszugehen ist. Eine Gefährdung der physischen und psychischen Entwicklung von C._____ ist damit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu bejahen. 8.1.Zu prüfen bleibt daher, ob durch den Entzug des Aufenthaltsbestimmungs- rechts das Gebot der Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt. Die Beschwerdeführerin

19 / 27 ist diesbezüglich der Auffassung, dass es mildere Massnahmen gebe, welche ebenfalls erfolgversprechend seien (act. A.1). 8.2.1. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. dazu oben E. 6.3.2) gebietet, eine entsprechende Anordnung nur zu treffen, wenn eine mildere Massnahme nicht ebenfalls erfolgversprechend ist. Die im Recht liegenden Akten der KESB Nordbünden zeigen, dass verschiedenste Massnahmen und Unterstützungsfor- men versucht wurden. So wurde die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2016 von der Polizei am Flughafen aufgegriffen (KESB act. 208). Obwohl die Beschwerdeführe- rin mit Dr. med. G._____ vereinbart hatte, bei entsprechenden Situationen ihr Me- dikament Abilify einzunehmen, tat die Beschwerdeführerin dies nicht, da sie gemäss Aussage von Dr. med. G._____ die Situation falsch eingeschätzt habe (KESB act. 212). Am 11. Oktober 2018 (KESB act. 284) sowie am 2. Juni 2019 (KESB act. 490) wurde die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter in K._____ von den dort zuständigen Behörden erneut aufgegriffen. Bereits am 11. Juni 2018 hatte T.________ von der Fahndung P.________ /Jugenddienst bei der KESB Nordbünden gleich mehrere Vorfälle gemeldet, welche die Polizei im Zu- sammenhang mit A._____ erlebte. So musste beispielsweise am 18. Mai 2018 die Stadtpolizei P.________ ausrücken, da die Beschwerdeführerin in einem Ver- kaufsgeschäft lautstark geschrien, sich aggressiv verhalten und Kunden beleidigt hatte. Erst nachdem die Polizei eingetroffen war, beruhigte sich die Beschwerde- führerin (KESB act. 281). 8.2.2. Die jüngeren Vorfälle zeigen – auch in ihrer Häufung – in aller Deutlichkeit auf, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, im Falle einer Verschlech- terung ihrer psychischen Verfassung adäquat darauf zu reagieren. So hat sie je- weils nicht ihre Medikamente eingenommen oder Kontakt zu ihrem Auffangnetz aufgenommen, sondern sich in Situationen versetzt, die für C._____ ungünstig und offensichtlich nicht kindgerecht sind. Diese Ereignisse und das Verhalten der Beschwerdeführerin machen deutlich, dass mildere Massnahmen in der Vergan- genheit keine Wirkung gezeigt haben. Zudem kann auch davon ausgegangen werden, dass mildere Massnahmen auch künftig nicht erfolgsversprechend wären. Die von der Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften vorgeschlagenen milde- ren Massnahmen sind daher aufgrund der Aktenlage offensichtlich nicht genü- gend. 8.2.3. Als letzte Voraussetzung muss die Unterbringung angemessen, d.h. der Pflegeplatz geeignet sein. Nach Einschätzung des Gutachtens ist das L._____ die geeignete Platzierung für C.. C. habe sich dort bereits gut eingelebt und fühle sich wohl. Mit dem Verbleib im L._____ könne zudem eine erneute Um-

20 / 27 platzierung von C._____ verhindert werden. Ein Wohnortwechsel hätte wahr- scheinlich einen Schulwechsel zur Folge, was erneut eine Integrationsleistung von C._____ verlangen würde (KESB act. 606 S. 71). Das fachlich geschulte Personal könne C._____ auch bei schwierigen Fragen im Umgang mit ihren Eltern unter- stützen. Ausserdem werde C._____ als soziales Mädchen beschrieben, dass den Umgang mit anderen Kindern geniesse. Das L._____ hätte für sie den Vorteil, dass soziale Kontakte zu Gleichaltrigen vorhanden seien. Gesamthaft betrachtet empfiehlt das Gutachten eine Platzierung im L._____ (KESB act. 651). Gegenüber dem Gutachter sagt C._____ aus, dass es ihr im L._____ gefalle und es dort schön sei und ihr der Spielplatz und der Garten gefalle (vgl. KESB act. 606 S. 50 f.). Auch die beiden Elternteile haben laut Gutachten festgehalten, dass sich C._____ im L._____ wohlfühle (vgl. KESB act. 606). Die Kindsvertreterin hält fest, dass für eine Unterbringung im L._____ sprechen würde, dass C._____ sich nicht erneut an einen neuen Unterbringungsort gewöhnen müsste (KESB act. 629). Aus den Aussagen und dem Gutachten ergibt sich, dass sich C._____ im L._____ wohlfühlt und sich dort im geschützten Rahmen entfalten und entwickeln kann. Keiner der Beteiligten brachte Einwände gegen das L._____ hervor, was zusätz- lich dafür spricht, dass das L._____ ein geeigneter Ort für C._____ ist. 8.3.Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass im jetzigen Zeit- punkt die Voraussetzungen einer Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und eine Unterbringung von C._____ im L._____ – einem unbestrittenermassen geeigneten Ort – ohne weiteres gegeben sind. Die KESB Nordbünden hat mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C._____ die Grundsätze der Subsidiarität, Proportionalität und Komplementarität gewahrt. Die Verhaltenswei- sen der Mutter in instabilen Phasen sind dagegen offensichtich kindswohlgefähr- dend. Angesprochen sind dabei insbesondere die spontanen Auslandsreisen ohne genügende Vorbereitung, die mehrfach zum Eingreifen der deutschen Kinder- schutzbehörden führten. Solche Vorkommnisse sind einem rund 9-jährigen Kind nicht zuzumuten. Die Umsetzung solcher plötzlichen Entschlüsse der Mutter las- sen sich offensichtlich auch nicht mit weniger weitgehenden Massnahmen verhin- dern. Insbesondere gilt dies für die im Entscheidbegehren der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Auflagen. Somit hat die KESB Nordbünden der Beschwerdefüh- rerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu Recht entzogen. Eine Rechtsverletzung oder eine Unangemessenheit der KESB Nordbünden kann nicht festgestellt wer- den. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

21 / 27 8.4.Nachdem sich der Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts als zutreffend erweist, ist über die in den Rechts- begehren Ziff. 2 gestellten Eventualbegehren nicht mehr zu befinden. 9.1.Weiter ist auf das Begehren der Beschwerdeführerin, ihr die alleinige elterli- che Sorge zu übertragen, einzugehen. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, ob dem Vater nach Art. 311 Abs. 1 ZGB von Amtes wegen die (gemeinsame) elterli- che Sorge zu entziehen ist und ob eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse nach Art. 298d ZGB vorzu- nehmen ist. 9.2.Gemäss dem neuen Recht der elterlichen Sorge, welches am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, gilt die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall, unabhängig vom Zivilstand der Eltern sowie dem Stadium der Beziehung (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 16. No- vember 2011, BBI 2011 9077 ff., Ziff. 1.5.1, S. 9092). Die elterliche Sorge ist Teil der Wirkungen des Kindesverhältnisses und untersteht ab Inkrafttreten dem neuen Recht (vgl. Art. 12 Abs. 1 SchlT ZGB). Bei der elterlichen Sorge handelt es sich um das Pflichtrecht der Eltern, für das unmündige Kind die notwendigen Entschei- dungen zu treffen, es zu erziehen und zu vertreten sowie sein Vermögen zu ver- walten; umfasst wird mithin die Gesamtheit der elterlichen Verantwortlichkeit und Befugnisse gegenüber dem Kind (Heinz Hausheer/Thomas Geiser/Regina E. Ae- bi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2014, Rz. 17.67; BGE 136 III 353 E. 3.1). Gemäss der Botschaft zum revi- dierten Recht hat das Kind einen Anspruch darauf, dass seine Eltern gemeinsam Verantwortung für seine Entwicklung und Erziehung übernehmen. Mutter und Va- ter sollen dabei gleichbehandelt werden (Botschaft Elterliche Sorge, a.a.O., Ziff. 1.5.1, S. 9092). Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet, dass die Eltern alles, was das Kind betrifft, grundsätzlich gemeinsam regeln, wobei keinem Elternteil ein ir- gendwie gearteter Vorrang oder Stichentscheid zukommt (Botschaft Elterliche Sorge, a.a.O., Ziff. 2.1, S. 9106). Wie bereits aus dem Gesetz hervorgeht, ist die gemeinsame elterliche Sorge primär dem Kindeswohl verpflichtet (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZGB und Art. 133 Abs. 2 ZGB). Dieses Ziel wird verfehlt, wenn ein Elternteil die gemeinsame Sorge zu Obstruktionszwecken missbraucht und dazu benutzt, dem andern Elternteil das Leben schwer zu machen. Um dies zu verhindern, sieht Art. 301 Abs. 1 bis ZGB im Sinne einer flankierenden Massnahme vor, dass jener Elternteil, der das Kind betreut, den Alltag betreffende und dringliche Entscheide allein und ohne Rücksprache mit dem anderen Elternteil treffen darf. Gleichzeitig wird jedoch auch der Tatsache Rechnung getragen, dass die gemeinsame elterli-

22 / 27 che Sorge auch und gerade dann funktionieren muss, wenn die Eltern nicht (mehr) zusammenleben und Absprachen deshalb möglicherweise schwieriger werden (Botschaft Elterliche Sorge, a.a.O., Ziff. 1.5.2, S. 9093). 9.3.Die Beschwerdeführerin moniert, dass dem Kindsvater aufgrund seines un- zuverlässigen Verhaltens nicht möglich sei, wichtige Punkte betreffend das Wohl von C._____ verbindlich und zuverlässig zu besprechen. Das Verhalten von B._____ sei auch im Gutachten der kjp sowie im Entscheid der KESB mehrfach festgehalten. Da der Kindsvater nicht zu erreichen sei, könnten gewisse Entschei- dungen nicht gefällt werden, weshalb ihm die elterliche Sorge zu entziehen sei (act. A.1 Rz. 19). 9.4.Die Verfahrensbeiständin hält in der Beschwerdeantwort fest, dass der Kindsvater zwar teilweise unzuverlässig sei, was im direkten Zusammenhang mit seiner Sucht stehen dürfte. Da der Kindsvater aber eine wichtige Bezugsperson sei und sich bisher nicht gegen die Entscheide der Beschwerdeführerin gesperrt habe und schliesslich die Beistandsperson die Kompetenz habe, den Kindsvater bei Entscheidungen notfalls zu vertreten, sei der Entzug der elterlichen Sorge nicht notwendig (act. A.3 Rz. 17). Auch die KESB Nordbünden lehnt in ihrer Be- schwerdeantwort den Antrag der Beschwerdeführerin ab. 9.5.Der Kindsvater unterliegt einer Suchtmittelproblematik. Vorab ist deshalb zu prüfen, ob eine Entziehung des Sorgerechts wegen Krankheit gemäss Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Frage kommt. Zu beachten ist, dass die Entziehung der elter- lichen Sorge als einschneidende Massnahme gegenüber allen übrigen Anordnun- gen subsidiär ist, da sie zum Verlust eines elementaren Persönlichkeitsrechts führt (Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilge- setzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 311/312 ZGB m.w.H.). Sie greift nur als ultima ratio Platz (vgl. BGE 141 III 472 E. 4.5). Sie ist folglich nur dann zulässig, wenn andere Massnahmen zur Vermeidung der Gefahren für das Kind – wie geeignete Massnahmen nach Art. 307 ZGB, Beistandschaft (Art. 308 ZGB) und Aufhebung der elterlichen Obhut (Art. 310 ZGB) – zum Vornherein un- genügend sind (BGer 5C.207/2004 v. 26.11.2004 E. 3.2.1). Bevor eine Entziehung der elterlichen Sorge beschlossen wird, sind die Gegebenheiten des Einzelfalls besonders gründlich zu würdigen. Wenn die Eltern nicht in der Lage sind, ihren Pflichten gemäss Art. 301-306 ZGB (z.B. Bestimmung des Aufenthaltsortes, Er- ziehung, religiöse Erziehung sowie Vertretung gegenüber Dritten und innerhalb der Gemeinschaft) nachzukommen, genügt es in der Regel, ihnen die Obhut zu entziehen. Für die Entziehung der elterlichen Sorge müssen zusätzlich auch eine Teilnahme an der Fremderziehung und die Ausübung der verbleibenden Aufgaben

23 / 27 (z.B. Ausbildungs- und Berufswahlfragen, Bestimmung über Verwaltung und Nut- zung des Kindesvermögens, Besuchs- bzw. angepasstes Kontaktrecht) ausge- schlossen sein (BGer 5C.262/2003 v. 8.4. 2004, in: ZVW 2004, 272 f.; Breit- schmid, a.a.O, N 7 zu Art. 311/312 ZGB). Der Entzug der elterlichen Sorge darf im Weiteren nur dann ausgesprochen werden, wenn der Inhaber der elterlichen Sor- ge auf Dauer und nicht nur vorübergehend zu pflichtgemässer Ausübung seiner Aufgaben ausserstande ist (Breitschmid, a.a.O., N 3 zu Art. 311/312 ZGB m.w.H.). 9.6.Die Beschwerdeführerin führt nur rudimentär aus, weshalb dem Kindsvater die elterliche Sorge zu entziehen sei. Insbesondere macht sie keine konkreten Geschehnisse geltend, welche belegen, dass der Kindsvater die Voraussetzungen für die elterliche Sorge nicht erfüllt. Auch wenn die Suchterkrankung dazu geführt hat, dass der Kindsvater in gewissen Bereichen ausserstande war, sein Leben zu meistern, sind vorliegend keine Anhaltspunkte vorhanden, dass die Eignung des Kindsvaters zur Ausübung der elterlichen Sorge ungenügend sind. Aus den Akten geht insbesondere nicht hervor, dass die Krankheit den Vater daran gehindert hät- te, seine Befugnisse hinsichtlich der elterlichen Sorge wahrzunehmen (z.B. Mitbe- stimmung bei der Ausbildung, religiösen Erziehung oder medizinischen Eingriffen). Durch den Aufenthalt von C._____ im L._____ fallen die von der Beschwerdefüh- rerin gegenüber dem Vater vorgebrachten Gründe für ihr Begehren im Übrigen ohnehin wesentlich weniger ins Gewicht. 9.7.Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner im Weiteren vor, dass er äusserst unzuverlässig sei, weshalb wichtige Entscheide bezüglich C._____ nicht getroffen werden könnten. Zu prüfen ist somit, ob die Vorausset- zungen von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB erfüllt sind. Demnach entzieht die KESB die elterliche Sorge, wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben. Die gröbliche Verletzung elterlicher Pflichten misst sich wiederum an den Aufgaben von Art. 301-306 ZGB, unter Einbezug der Erfüllung von Unterhaltspflicht und Besuchs- rechtsabwicklung. Ob die Pflichtverletzung hinreichend qualifiziert ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles (Breitschmid, a.a.O., N 8 zu Art. 311/312 ZGB). Es ist auch diesbezüglich bei der Würdigung der Umstände ein besonders strenger Massstab anzulegen. Fest steht, dass sich der Beschwerdegegner, wahrscheinlich aufgrund seiner Drogensucht, teilweise ungenügend um seine Tochter gekümmert hat. Eine grobe Pflichtverletzung, welche den Entzug der el- terlichen Sorge zur Folge hätte, kann darin aber noch nicht ersehen werden, zu- mal – wie die Kindsvertreterin zu Recht ausgeführt hat – entsprechende Unterstüt- zung durch die Beiständin geleistet werden kann. Hinzu kommt, dass der Be-

24 / 27 schwerdegegner ein grosses Interesse an seiner Tochter zeigt, sie mehrfach be- sucht und ein gutes Verhältnis mit ihr pflegt (vgl. auch KESB act. 606 S. 62 und 68). Somit besteht auch keine Grundlage, dem Kindsvater gestützt auf Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB die elterliche Sorge zu entziehen. 9.8.Zu prüfen bleibt schliesslich, ob die Voraussetzungen zur Erteilung der al- leinigen elterlichen Sorge nach Art. 298d ZGB an die Beschwerdeführerin gege- ben sind. Nach Art. 298d Abs. 1 ZGB regelt die Kindesschutzbehörde auf Begeh- ren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen die Zuteilung der elterli- chen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. 9.8.1. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist zuerst eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorausgesetzt, was sich aufgrund sämtlicher Umstände des konkre- ten Einzelfalls beurteilt. Zu bejahen wird dies namentlich dann sein, wenn die bis- herige Regelung oder Vereinbarung sich auf das Zusammenleben bezog und die Eltern sich inzwischen getrennt haben (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 2 zu Art. 298d ZGB). Vorliegend ist offensichtlich, dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorliegt, da die Eltern nicht mehr zusammenleben. 9.8.2. Zu beachten ist, dass die Alleinzuteilung nach Art. 298d ZGB gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mit dem als Kindesschutzmassnahme verfügten Entzug der elterlichen Sorge (Art. 311 Abs. 1 ZGB, vgl. oben E. 4.c.) gleichgesetzt werden darf. Deshalb kann hierfür auch nicht derselbe Massstab wie nach Art. 311 ZGB gelten. Für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge erachtet das Bundesgericht in Übereinstimmung mit der Lehre auch weniger gravierende Gründe als ausreichend (BGE 141 III 472 E. 4.4 f.). Gemäss Lehre soll die ge- meinsame elterliche Sorge im Sinne einer offenen Generalklausel verweigert wer- den, wenn die Verhältnisse schwierig sind bzw. dies erfordern (Andreas Bucher, Elterliche Sorge im schweizerischen und internationalen Kontext, in: Alexandra RumoJungo/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Familien in Zeiten grenzüberschrei- tender Beziehungen, Zürich 2013, S. 10 f. m.w.H.). Von der gemeinsamen elterli- chen Sorge soll etwa abgesehen werden, wenn ein chronifizierter Elternkonflikt das Kindeswohl beeinträchtigt (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 14 zu Art. 298 ZGB). Dabei können die Differenzen so stark sein, dass es besser erscheint, die elterli- che Sorge nur einem Elternteil zuzuweisen, um das Kind aus dem Konflikt heraus- zuhalten (Bucher, a.a.O., S. 11 und S. 13 m.w.H.; BGE 141 III 472 E. 4.6). Indes- sen genügen punktuelle Auseinandersetzungen und Uneinigkeiten geringfügiger Art hierfür nicht.

25 / 27 9.8.3. Vorliegend gibt es keine genügenden Anhaltspunkte, wonach die Eltern derart in einem Konflikt stehen würden, dass eine gemeinsame Ausübung der el- terlichen Sorge verunmöglicht wird. Auch die Beschwerdeführerin selbst nennt keine Gründe, welche belegen, dass eine Verständigung zwischen den Elterntei- len nicht möglich ist. Aus Gesagtem folgt, dass die Voraussetzungen für eine Neu- regelung der elterlichen Sorge wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse nach Art. 298d Abs. 1 ZGB nicht erfüllt sind. Entsprechend erweist sich der Antrag der Mutter auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge auch unter dieser Bestimmung als unbegründet und ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. 10.Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Beschwerde den Antrag auf Aufhe- bung des angefochtenen Entscheides und beschränkte sich dabei nicht auf ein- zelne Ziffern des Dispositivs. Somit hat sie den Entscheid auch in den Dispositiv- ziffern 3, 5 – 9 angefochten. Konkrete Rügen, inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Anordnungen für den Fall des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungs- rechts und der Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht rechtmäs- sig oder unangemessen sind, können der Beschwerdeschrift allerdings nicht ent- nommen werden. Nachdem gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB eine Begründungspflicht besteht und die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten ist, muss auf die weiteren Dispositivziffern des angefochtenen Entscheides nicht eingegangen werden und ist die Beschwerde diesbezüglich ohne Weiteres abzuweisen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die von der Vorinstanz in diesen Punkten getroffenen Anord- nungen betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs (Ziff. 3 des angefoch- tenen Entscheids), die Erweiterung der bestehenden Massnahmen (Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids), die Beschreibung der Aufgaben und Kompetenzen des Beistands (Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids), die Aufhebung von Wei- sungen (Ziff. 7 des angefochtenen Entscheids) und die Kostenfolgen (Ziff. 8 und 9 des angefochtenen Entscheids) rechtswidrig oder unangemessen wären. 11.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten grundsätz- lich der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dies betrifft auch die Kosten der Verfah- rensbeiständin des Kindes, welche ebenfalls Verfahrenskosten darstellen (Beat Reichlin, in: KOKES [Hrsg.], Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N 7.66; BGer 5A_840/2011 v. 13.1.2012 E. 6). Der Beschwerdegegner hat sich am Verfahren nicht beteiligt, weshalb eine ausseramtliche Entschädigung un- terbleibt. 11.2. Es bleibt demnach zu prüfen, ob Art. 63 Abs. 3 EGzZGB Anwendung findet. Danach kann bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfah-

26 / 27 renskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Besondere Umstände, die den teilweisen oder ganzen Ver- zicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigen, können insbesondere bei Kindesschutzmassnahmen vorliegen, sofern das Einkommen der Eltern, des sorgeberechtigten oder des unterhaltspflichtigen Elternteils nur knapp ausreicht, um den Verpflichtungen nachzukommen und den Lebensunterhalt zu bestreiten, und sofern das Vermögen unter dem Freibetrag von CHF 10'000.00 liegt (Art. 28 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV; BR 215.010]). Dies ist bei der Beschwerdeführerin der Fall. Im Weiteren wird voraus- gesetzt, dass das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie diejenigen für die Vertretung des Kindes beim Kanton Graubünden verblei- ben, wobei sie aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden be- zahlt werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VGZ; BR 320.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Der Stundenansatz von Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen als Verfahrensbeiständin beträgt CHF 200.00 (zzgl. MwSt. und Spesenpauschale von 3 %, ohne Interessenwertzuschlag). Dr. iur. Silvia Däp- pen reichte am 31. August 2020 ihre Honorarnote ein (act. G.2). Sie machte einen Aufwand von insgesamt 7.40 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.00 geltend, woraus sich eine Entschädigung in Höhe von total CHF 1'641.80 ergibt (inkl. 3 % Kleinspesenpauschale und 7.7% MwSt.). Diese erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen.

27 / 27 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, wobei diese aus der Gerichtskasse des Kan- tonsgerichts bezahlt werden. 3.Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen wird als Verfahrensbeiständin von C._____ mit CHF 1'641.80 (einschliesslich MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts entschädigt. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der ge- mäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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  • Art. 56 EGzZGB
  • Art. 60 EGzZGB
  • Art. 63 EGzZGB

EMRK

  • Art. 5 EMRK
  • Art. 8 EMRK

SchlT

  • Art. 12 SchlT

UNO

  • Art. 9 UNO
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