Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 25. Juli 2022 ReferenzZK1 20 75 InstanzI. Zivilkammer BesetzungAebli, Vorsitzende Cavegn und Moses Bazzell, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sascha M. Duff Via dil Parc 2b, 7018 Flims Waldhaus gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia Baretta Mazzoni Reichsgasse 65, 7000 Chur GegenstandEheschutz Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Surselva vom 12. Mai 2020, mitgeteilt am 12. Mai 2020 (Proz. Nr. 135-2020-35) Mitteilung03. August 2022
2 / 28 Sachverhalt A.B._____ ersuchte am 28. Januar 2020 beim Regionalgericht Surselva um Erlass eheschutzrechtlicher Massnahmen. Die Stellungnahme von A._____ datiert vom 9. März 2020. Am 16. April 2020 folgten die Replik der Ehefrau und am 4. Mai 2020 die Duplik des Ehemannes. Der Einzelrichter am Regionalgericht Surselva fällte in den Punkten Unterhalt und Kosten am 12. Mai 2020, gleichentags mitge- teilt, folgenden Entscheid: 1.[Genehmigung Getrenntleben] 2.[Zuweisung ehelicher Wohnung und Teilen des Mobiliars] 3.A._____ wird verpflichtet, rückwirkend ab dem 4. Januar 2020 und für die Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt von B._____ einen je- weils im Voraus zu leistenden, auf den Ersten des Monats fällig wer- denden Unterhaltsbetrag von monatlich CHF 2'150.00 zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht gemäss Dispositiv-Ziffer 3 bereits im Umfang von CHF 1'000.00 nach- gekommen ist. 4.[Anordnung Gütertrennung] 5.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2‘000.00 (Entscheidgebühr) wer- den zu 1/5 B._____ und zu 4/5 A._____ auferlegt. Der Anteil von A._____ an den Gerichtskosten von CHF 1'600.00 werden ihm durch das Gericht in Rechnung gestellt. B._____ erlangte die Befugnis zur unentgeltlichen Prozessführung. Ihr Anteil von CHF 400.00 an den Gerichtskosten geht daher – unter Vor- behalt der Verpflichtung zur Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse be- zahlt. b)A._____ wird verpflichtet, B._____ mit CHF 2'984.85 (inkl. Barausla- gen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen. c)Die unentgeltliche Rechtsbeiständin von B., lic. iur. Ylenia Baret- ta Mazzoni, wird – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 1'182.30 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. d)Ist die Parteientschädigung beim Gesuchsgegner nicht einbringlich, wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin mit dem Gesamtbetrag von CHF 4'167.15 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 6.[Rechtsmittelbelehrung] 7.[Mitteilungen] B.A. (nachfolgend: Ehemann) erhob gegen diesen Entscheid am 25. Mai 2020 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgen- de Rechtsbegehren:
3 / 28 1.Es seien die Ziffern 3 und 5 des Dispositivs des angefochtenen Ent- scheids, d.h. des Entscheids des erstinstanzlichen Zivilgerichts vom 12. Mai 2020 im Proz. Nr. 135-2020-35, aufzuheben. 2.Es sei der vorinstanzliche Antrag der Berufungsbeklagten, den Beru- fungskläger zu Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten, abzuweisen. 3.Eventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbe- klagten befristet bis zum 31.12.2020 monatlich und monatlich im Vor- aus einen Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 1'000.00 zu bezahlen. 4.Es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfah- ren als auch im vorinstanzlichen Verfahren der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. C.B._____ (nachfolgend: Ehefrau) beantragte mit Berufungsantwort vom 12. Juni 2020 die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfol- ge (zzgl. MwSt.) zulasten des Ehemannes, soweit darauf einzutreten sei. D.Der Ehemann reichte am 27. Juli 2021 eine Noveneingabe ein, in der er die Edition des aktuellsten Entscheids der Invalidenversicherung betreffend die IV- Anmeldung vom 26. März 2020 sowie die Edition sämtlicher Dokumente aller wei- teren Sozialversicherungen, insbesondere der Arbeitslosenkasse und der Sozial- hilfe, beantragte. Ferner stellte er einen Beweisantrag auf Befragung der Ehefrau sowie auf Befragung ihres Lebenspartners C.. Die Ehefrau bezog zu dieser Noveneingabe am 19. August 2021 Stellung und hielt an ihren Anträgen in der Berufungsantwort unverändert fest. Zu dieser Stellungnahme reichte der Ehemann am 13. September 2021 Gegenbemerkungen ein, zu denen wiederum die Ehefrau am 27. September 2021 Stellung bezog. E.Am 21. Januar 2022 erfolgte eine weitere Noveneingabe durch den Ehe- mann, in der er ein Auskunftsbegehren betreffend die Anstellung der Ehefrau im Restaurant D. stellte und die Edition des Arbeitsvertrages, des Lohnauswei- ses und der Lohnabrechnungen beantragte. Die Ehefrau bezog zu dieser Nove- neingabe am 22. Februar 2022 Stellung und edierte verschiedene Unterlagen. Am 23. März 2022 reichte der Ehemann eine dritte Noveneingabe ein. Die Ehefrau liess sich dazu am 5. April 2022 vernehmen. Am 25. März 2022 erfolgte schliess- lich eine weitere Noveneingabe des Ehemannes. F.Die Vorsitzende der I. Zivilkammer stellte die letzten beiden Eingaben den Parteien mit Schreiben vom 7. April 2022 gegenseitig zu und wies sie auf den Ab- schluss des Schriftenwechsels unter Vorbehalt des verfassungsrechtlichen Replik- rechts hin.
4 / 28 G.Die Akten des vorinstanzlichen Hauptverfahrens (Proz. Nr. 135-2020-35) sowie der beiden Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 135- 2020-36 [Ehefrau]; Proz. Nr. 135-2020-111 [Ehemann]) wurden beigezogen. Der Wechsel im Vorsitz wurde den Parteien am 7. Januar 2022 angezeigt. Erwägungen 1.Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Eheschutzentscheid als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO (BGE 137 III 475, E. 4.1 = Pra 2012, Nr. 28). Sie wurde formgerecht (Art. 311 Abs. 1 ZPO) und, unter Berücksichtigung des Wochenendes, fristgerecht erhoben (Art. 271 lit. a ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO [zehntätige Frist], Art. 142 Abs. 3 ZPO; act. A.1, II.4; Anhang zu act. B.1; RG act. VIII [Sendeverfolgung]). Sie betrifft allein den ehelichen Unterhalt sowie den Kostenentscheid (act. A.1, I), weshalb sie rein ver- mögensrechtlicher Natur ist. Die in diesem Fall zu beachtende Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist erreicht (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Der Ehemann leistete den Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 fristgerecht mit Ein- gang beim Kantonsgericht am 10. Juni 2020 (act. D.1; vgl. BGE 139 III 364 E. 3). Die Beurteilung der Berufung fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. 2.Der Ehemann rügt zunächst einzig das der Ehefrau angerechnete Einkom- men von CHF 1'360.00 pro Monat und lässt die übrigen Unterhaltsberechnungspa- rameter wie sein eigenes Einkommen, vorinstanzlich mit CHF 6'172.00 pro Monat festgestellt, die Bedarfsberechnung beider Parteien wie auch die hälftige Über- schussteilung unbeanstandet. Mit Bezug auf das Einkommen der Ehefrau fordert er die Anrechnung von mindestens CHF 3'214.00 monatlich. Dieses Einkommen könne die Ehefrau bei Ausübung eines 80% Pensums (32 Stunden pro Woche) im Tieflohnbereich erzielen und reiche aus, um ihren gebührenden Bedarf zu decken. Der Ehemann erklärt sich bereit, für eine Übergangszeit bis zur Ausdehnung der Erwerbstätigkeit oder der Ausrichtung einer IV-Rente, längstens bis zum 31. De- zember 2020, einen Unterhalt von CHF 1'000.00 zu bezahlen (act. A.1; zu den im Wesentlichen entsprechenden Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren: RG act. I.2, II.B.3.1). Die Ehefrau hält dem entgegen, dass von der bisherigen Aufga- benteilung unter den Ehegatten auszugehen, ihr kein hypothetisches Einkommen anzurechnen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen sei (act. B.2). 3.Noven
5 / 28 3.1.Nach durchgeführtem (einfachem) Schriftenwechsel kam es im Berufungs- verfahren zu diversen Noveneingaben, welche nunmehr nicht nur das Einkommen der Ehefrau, sondern teils auch die weiteren Unterhaltsparameter tangierten. Um über die angefochtenen Punkte und die zulässigen und zu berücksichtigenden Tatsachen Klarheit zu erlangen, ist über die Zulässigkeit dieser Noven vorab zu befinden. Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen. Sie kann entfallen, wenn die Gegenpartei der Einbringung eines Novums explizit zustimmt respektive dessen Zulässigkeit und Begründetheit anerkennt (vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 26 zu Art. 317 ZPO). Dasselbe muss gelten, wenn eine Partei im Berufungsverfahren – sei dies von sich aus oder in Erfüllung eines gegnerischen Editionsbegehrens – neue Tatsachen vorbringt und durch Urkunden belegt, auf welche sich in der Folge auch die Gegenpartei stützt (vgl. KGer GR ZK1 21 121 v. 19.11.2021 E. 2.2 und ZK1 15 172 v. 26.7.2017 E. 4.3). 3.2.Die Zulässigkeit von neuen Tatsachen und neuen Beweismitteln im Beru- fungsverfahren richtet sich nach Art. 317 ZPO. Dies gilt auch dann, wenn das Ver- fahren dem eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz untersteht, wie dies beim Eheschutzverfahren der Fall ist, soweit es wie vorliegend ausschliesslich um Be- lange geht, welche das Verhältnis zwischen den Ehegatten betreffen (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 ZPO; BGE 138 III 625 E. 2.1 f. = Pra 2013 Nr. 26; 142 III 413 E. 2.2.2; anders bei der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime: BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88). Unechte Noven sind Tatsachen oder Beweismit- tel, die im vorinstanzlichen Verfahren vor Eintritt der Novenschranke, d.h. dem Zeitpunkt, in dem Tatsachen und Beweismittel vor erster Instanz letztmals vorge- bracht werden konnten, bereits existierten; echte Noven hingegen solche, die erst nach diesem Zeitpunkt entstehen. Bei Geltung der Untersuchungsmaxime tritt die- ser Zeitpunkt bzw. die Novenschranke mit Beginn der Urteilsberatung ein (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Echte sowie unechte Noven sind im Berufungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich vorgebracht werden. Unechte Noven sind zudem ausgeschlossen, wenn sie bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Bei unechten Noven ist daher namentlich darzulegen, weshalb ihr Vorbringen vor Vorinstanz nicht möglich war (BGE 143 III 42 E. 4.1). 3.3.Ohne Verzug bedeutet, dass die Partei das Novum bei der ersten Gelegen- heit geltend machen muss, nachdem sie tatsächlich davon Kenntnis erhalten hat oder ihr die Kenntnisnahme möglich gewesen wäre (Martin H. Sterchi, in: Haus-
6 / 28 heer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 7 zu Art. 317 ZPO; Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Zürich 2021, N 10 zu Art. 317 ZPO). In der Lehre werden teilweise Fris- ten für die Noveneingabe genannt. Diese gehen von fünf oder zehn Tagen bis zu einer oder zwei Wochen (zehn Tage: Reetz/Hilber, a.a.O., N 48 zu Art. 317 ZPO; fünf bis zehn Tage: Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., N 10 zu Art. 317 ZPO; zehn Tage, unter Verweis auf Reetz/Hilber: Thomas Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwan- der [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 317 ZPO; eine oder zwei Wochen: Karl Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2017, N 7 zu Art. 317 ZPO). Dem Bundesgericht zufolge kann die zulässige Frist nicht unabhängig von den Umständen, insbesondere der Komplexität der Noven, beurteilt werden. Vielmehr ist in Würdigung der konkreten Umstände nach Ermessen zu entscheiden, ob die Noven rechtzeitig vorgebracht wurden (BGer 4A_70/2021 v. 15.7.2021 E. 4.2). So ist ein Zuwarten auch nur dann unzulässig und führt zur Verwirkung des Novenrechts, wenn es als grundlos bzw. verschuldet erscheint (PKG 2017 Nr. 1 E. 5c.dd). Läuft bei Bekanntwerden von Noven bereits die Frist für eine Parteieingabe (Berufung, Berufungsantwort, Replik oder Duplik), so gilt keine separate Frist für die Noveneingabe und die Par- tei darf das Novum mit der bevorstehenden Eingabe in das Berufungsverfahren einbringen, da dadurch das Verfahren nicht verzögert wird (Förderung der Pro- zessökonomie ist ratio legis der Wendung "ohne Verzug"; BGer 5A_790/2016 v. 9.8.2018 E. 3.4; Reetz/Hilber, a.a.O., N 45 zu Art. 317 ZPO). Der letztmögliche Zeitpunkt für das Vorbringen von Noven ist vor Übergang in die Phase der Urteils- beratung. Diese Phase beginnt mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsver- handlung oder aber mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung überge- he (BGE 142 III 413 E. 2.2.5). 3.4.Die neuen Vorbringen der Parteien betreffen – mit Ausnahme der befriste- ten Wohngemeinschaft der Ehefrau zu Beginn der Trennung – allesamt Sachver- halte, die sich nach Eintritt der Novenschranke ereigneten und damit als echte Noven gelten. Als die Noveneingaben eingereicht wurden (act. A.3 bis A.11) be- fand sich das Berufungsverfahren sodann noch nicht in der Phase der Urteilsbera- tung. Diese Phase trat nach der Mitteilung vom 7. April 2022 ein, mit der den Par- teien der Übergang in die Beratungsphase angezeigt wurde (act. D.21). Es geht vorliegend somit insbesondere um die Frage, ob die echten Noven ohne Verzug eingereicht wurden.
7 / 28 3.5.Der Ehemann macht mit Noveneingabe vom 27. Juli 2021 geltend, dass die Ehefrau gemäss einem Schreiben des Beratungszentrums Graubünden vom 20. Juli 2021 auf Sozialhilfe angewiesen sein werde (act. B.2). Sozialhilfe werde nur subsidiär ausgerichtet, weshalb davon auszugehen sei, dass die Ehefrau kei- nen Anspruch auf eine Invalidenrente habe und ihrem IV-Gesuch vom 26. März 2020 offensichtlich nicht entsprochen worden sei. Der Grund dafür könne nur darin liegen, dass die Ehefrau nicht arbeitsunfähig sei. Es sei deshalb spätestens ab heute von einer vollen Erwerbsfähigkeit auszugehen. In diesem Zusammenhang beantragte der Ehemann die Verpflichtung der Ehefrau zur Edition des aktuellsten Entscheids der Invalidenversicherung betreffend ihr IV-Gesuch vom 26. März 2020 und sämtlicher Dokumente über weitere Sozialversicherungen sowie die Be- fragung der Ehefrau (act. A.3). 3.6.In derselben Noveneingabe bringt der Ehemann vor, infolge des erwähnten Schreibens des Beratungszentrums Bemühungen angestellt und herausgefunden zu haben, dass die Ehefrau einen neuen Lebenspartner habe und mit diesem seit März 2020 in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Sie erhalte von ihm Kost und Logis gegen Besorgung des Haushaltes. Die Bedarfsberechnung sei daher über- holt. Der Bedarf der Ehefrau würde sich um die gesamten Wohnkosten, die Ar- beitswegkosten sowie die Kosten Kommunikation und Versicherungen, d.h. insge- samt um CHF 1'372.00 reduzieren. Der Ehemann beantragt in diesem Zusam- menhang die Befragung der Ehefrau und ihres Lebenspartners (act. A.3). 3.7.Die Ehefrau räumt in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2021 ein, dass die Invalidenversicherung keinen Anspruch auf Leistungen anerkannt habe und legt die entsprechende, ihr Gesuch abweisende Verfügung der SVA Graubünden vom 9. Juni 2021 ins Recht (act. C.5). Den Behauptungen des Ehemannes hält sie entgegen, es sei nicht entscheidend, ob sie Anspruch auf eine Invalidenrente ha- be. Die Vorinstanz habe nicht nur aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Ausdehnung der Erwerbtätigkeit verneint, sondern auch mit Blick auf die Arbeitsmarktsituation, ihr Alter, die fehlende Be- rufserfahrung als Serviceangestellte und die nicht abgeschlossene Berufsausbil- dung. Die Ehefrau reicht mehrere Arztzeugnisse von Dr. med. N., das Ältes- te ausgestellt am 4. Juni 2020, das Jüngste am 15. Juli 2021, sowie zwei Berichte von Dr. med. G. vom 28. Juni 2021 und vom 2. August 2021 zu den Akten (act. C.3 und C.4). Gestützt auf diese macht sie geltend, seit dem 16. Juli 2020 zu 100% arbeitsunfähig zu sein (act. A.4, 3 ff.). 3.8.Die Ehefrau reicht sodann ein Kündigungsschreiben vom 11. September 2020 ein und macht geltend, dass ihr die Stelle bei der E._____ per 30. Oktober
8 / 28 2020 gekündigt worden sei und sie seit geraumer Zeit keinen Lohn mehr beziehe. Ferner werde sie ab September 2021 allenfalls auch keine Krankentaggelder mehr erhalten. Als Beleg reicht sie ein Schreiben der F._____ betreffend Einstellung der Taggelder vom 16. Juni 2021 zu den Akten (act. C.7; act. A.4, II.3 und II.8). 3.9.Mit Bezug auf die Wohnsituation erklärt die Ehefrau, der Ehemann sei darüber von Anfang an im Bilde gewesen, weshalb seine diesbezüglichen Be- hauptungen verspätet erfolgen würden. Gleichzeitig räumt sie ein, bereits zu Be- ginn der Trennung für eine gewisse Zeit bei C._____ gewohnt zu haben und nun aus finanziellen Gründen wieder bei ihm eingezogen zu sein. Es treffe jedoch nicht zu, dass sie von ihm Kost und Logis erhalte. Vielmehr zahle sie ihm CHF 500.00 an die Miete. Die Ehefrau reicht in diesem Zusammenhang einen Untermietvertrag zu den Akten (act. C.6). Sie wendet sich gegen die Streichung der Kosten für den Arbeitsweg, für Kommunikation und für Versicherung (act. A.4, II.8 ff.). 3.10. Schliesslich moniert die Ehefrau die vorinstanzlich dem Ehemann ange- rechneten Wohnkosten. Sie bringt neu vor, der älteste Sohn der Parteien habe während ungefähr einem Jahr bis Ende Juni 2021 beim Ehemann gewohnt. Die Ehefrau fordert die Berücksichtigung einer Beteiligung des Sohnes an den Wohn- kosten des Ehemannes (act. A.4, II.11). 3.11. Der Ehemann weist in seinen Gegenbemerkungen vom 13. September 2021 darauf hin, dass die Ehefrau anerkannt habe, seit Januar 2020 in einer Wohngemeinschaft zu leben. Er erklärt, es sei nicht nachgewiesen, dass die Ehe- frau Sozialhilfeleistungen beziehe. Die Behauptungen der Ehefrau zur Wohnge- meinschaft des Ehemannes und Sohnes weist er als verspätet und unzulässig zurück (act. A.5). 3.12. Die Ehefrau erwidert in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2021 unter Bezugnahme auf die Gegenbemerkungen des Ehemannes bereits im Vorjahr So- zialhilfeleistungen bezogen zu haben und reicht als Beleg ein E-Mail des Regiona- len Sozialdienstes Surselva desselben Datums ein (act. C.9). Ferner gibt sie ein Arztzeugnis von Dr. med. G._____ vom 10. (sic: 16.) September 2021 zu den Ak- ten (act. C.8; act. A.6). 3.13. Das Schreiben des Beratungszentrums vom 20. Juli 2021 stellt ein echtes Novum dar und wurde ohne Verzug einreicht, weshalb es zuzulassen ist (act. B.2). Auch die ablehnende Verfügung der SVA Graubünden vom 9. Juni 2021 (act. C.5), der Untermietvertrag vom 1. April 2021 (act. C.6) sowie die Bestätigung des Sozialhilfebezugs (act. C.9) können im Berufungsverfahren Berücksichtigung
9 / 28 finden, da die Ehefrau diese Unterlagen in Erfüllung des Editionsantrages des Ehemannes einreichte und beide Parteien auf diese Urkunden abstellen. Ange- sichts dessen erübrigte sich die Anordnung der in diesem Zusammenhang bean- tragten Auskunft und Edition. 3.14. Die weiteren eingereichten Urkunden und Ausführungen in der Eingabe der Ehefrau vom 19. August 2021 betreffend die im September 2020 erfolgte Kündi- gung des Anstellungsverhältnisses der Ehefrau (act. C.2), die im Zeitraum vom 4. Juni 2020 bis zum 15. Juli 2021 ausgestellten ärztlichen Zeugnisse (act. C.3), der Bericht von Dr. med. G._____ vom 28. Juni 2021 (act. C.4), das Schreiben vom 16. Juni 2021 über die Einstellung der Krankentaggeldleistungen (act. C.7) wie auch die geltend gemachte Wohngemeinschaft des Ehemannes mit dem äl- testen Sohn bis Ende Juni 2021 können hingegen nicht berücksichtigt werden. Diese Behauptungen und Beweismittel sind nicht ohne Verzug i.S.v. Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO und damit verspätet vorgebracht worden. Auch die berufungsbe- klagte Partei hat Noven, die der Verteidigung ihrer Position und Bestätigung des angefochtenen Entscheids dienen, unverzüglich vorzubringen. Gründe für ein un- verschuldetes verspätetes Vorbringen werden nicht dargetan. 3.15. Der zweite Bericht von Dr. med. G._____ datiert vom 2. August 2021 (act. C.4), einem Zeitpunkt, in dem für die Ehefrau noch die (verlängerte) Frist für die Stellungnahme zur Noveneingabe des Ehemannes lief (vgl. act. D.8; act. A.4, I.1). Mit dieser Stellungnahme reichte die Ehefrau den erwähnten Bericht ein, was angesichts seines Datums als rechtzeitig zu qualifizieren wäre. Inhaltlich bezieht sich der Bericht jedoch auf die Sprechstunde bzw. die postoperative Routinekon- sultation vom 22. Juli 2021, die sich wiederum auf die zeitlich noch weiter zurück- liegende Operation vom 24. Juni 2021 bezieht. Er enthält nur vergangenheitsbe- zogene Feststellungen, abgesehen von derjenigen bezüglich dem Auslaufen der Taggeldzahlungen per Ende August 2021 sowie der Mutmassung, dass eine Stei- gerung des Arbeitspensums über 50% mittelfristig eventuell nicht möglich sei (act. C.4). Nur Letztere kann Berücksichtigung finden. Der Umstand der Einstellung der Krankentaggeldleistungen war der Ehefrau bereits seit dem Schreiben vom 16. Juni 2021 (act. C.7) bekannt und wurde verspätet geltend gemacht (vgl. E. 3.14). Er kann nicht über den Umweg eines nachträglich erstellten ärztlichen Berichtes, in dem diese Tatsache wiedergegeben wird, in den Prozess einge- bracht werden. 3.16. Das Arztzeugnis von Dr. med. G._____ datiert vom 16. September 2021 (act. C.8; vgl. Ankündigung in act. C.4, S. 2), gleichentags erhielt die Ehefrau die Gegenbemerkungen des Ehemannes vom 13. September 2021 zur Kenntnis und
10 / 28 ohne Fristansetzung zugestellt. Sie reichte das erwähnte Arztzeugnis jedoch mit der nächsten Eingabe und innert zehn Tagen ein, weshalb es zuzulassen ist. 3.17. Bei der Wohngemeinschaft der Ehefrau ist zu unterscheiden zwischen dem Zusammenleben nach der Trennung "für eine gewisse Zeitspanne", sowie dem erneuten Einzug der Ehefrau per 1. April 2021. Bei der befristeten Wohngemein- schaft im Anschluss an die Trennung handelt es sich um ein unechtes Novum (E. 3.4), das der Ehefrau zufolge dem Ehemann bereits damals bekannt war. Da die Ehefrau das Vorbringen als verspätet rügt, wird es von ihr entgegen der Auf- fassung des Ehemannes nicht anerkannt. Letzterer legt nicht dar, weshalb es ihm trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sein soll, diese Tatsache im vor- instanzlichen Verfahren vorzubringen. Sie kann daher nicht berücksichtigt werden. Abgestellt werden kann hingegen auf das mit dem Untermietvertrag ausgewiesene Mietverhältnis ab dem 1. April 2021 und die ab diesem Zeitpunkt bestehende Wohngemeinschaft mit dem Lebenspartner, da beides von der Ehefrau zugestan- den wird. Aus diesem Grund erübrigt sich auch die beantragte Parteibefragung der Ehefrau und ihres Lebenspartners zur Wohnsituation. 3.18. In der Noveneingabe vom 21. Januar 2022 macht der Ehemann geltend, kürzlich erfahren zu haben, dass die Ehefrau im Restaurant D._____ in H._____ angestellt sei, und ersucht um Auskunftserteilung sowie um Edition entsprechen- der Urkunden (act. A.7). Die Ehefrau kommt diesen Begehren mit Eingabe vom 22. Februar 2022 (freiwillig) nach und reicht den Arbeitsvertrag vom 10. Dezember 2021 (act. C.10) sowie die Lohnabrechnungen von Dezember 2021 und Januar 2022 ein (act. A.8; act. C.11). Da sie damit das Anstellungsverhältnis belegt und anerkennt, kann offenbleiben, ob das Novum vom Ehemann rechtzeitig vorge- bracht wurde. 3.19. Ebenfalls mit der Eingabe vom 22. Februar 2022 und damit innert der lau- fenden Frist für die Stellungnahme reicht die Ehefrau einen Bericht der Psycholo- gin I._____ vom 7. Februar 2022 (act. C.12) ein. Dieser ist als zulässiges Novum zu qualifizieren. Die derselben Eingabe beigelegte Übersicht über den Rückstand des Ehemannes bei den Unterhaltszahlungen für die Zeit von Januar 2020 bis Fe- bruar 2022 (act. C.13) stellt hingegen eine verspätete Parteibehauptung dar, zu- mindest was das Jahr 2020 und 2021 betrifft. 3.20. Am 23. März 2022 folgte eine weitere Noveneingabe des Ehemannes (act. A.9), mit der er das Kündigungsschreiben der Ehefrau vom 25. Februar 2022 (act. B.3), ihre Lohnabrechnung vom 6. März 2022 (act. B.4) sowie eine Bestäti- gung ihrer Arbeitgeberin vom 16. März 2022 (act. B.5) einreicht und geltend
11 / 28 macht, die Ehefrau habe ihre Stelle im Restaurant D._____ grundlos gekündigt und eine Festanstellung für die Sommersaison 2023 (recte: wohl 2022) abgelehnt (act. A.9). Zwei Tage später, am 25. März 2022, wies der Ehemann zudem auf eine neue Anstellung der Ehefrau als Pizzakurierin hin. Er habe den Verdacht, dass sie dieser Arbeit schwarz nachgehe, weshalb er beim kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) am 24. März 2022 Meldung erstattet habe (act. B.6). Er verlangt die Edition der entsprechenden Akten beim KIGA (act. A.10). 3.21. Allein in Kenntnis der Noveneingabe vom 23. März 2022 entgegnete die Ehefrau am 5. April 2022 unter Verweis auf die Korrespondenz mit ihrem ehemali- gen Arbeitgeber (act. C.14 und C.15), der Ehemann habe Druck auf diesem aus- geübt und impliziert, der Ehemann habe die eingereichten Unterlagen unrecht- mässig erlangt. Sodann erklärt sie, sich im Restaurant D._____ nicht wohl gefühlt und sich sofort um eine andere Arbeitsstelle bemüht zu haben. Es sei ihr gelun- gen, bereits im Januar 2022 die Tätigkeit als Allrounderin und Lieferdienstfahrerin bei der Pizzeria Restaurant J._____ in einem unregelmässigen Pensum aufzu- nehmen. Sie legt einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Pizzeria Restaurant J._____ (act. C.16) sowie die Lohnabrechnungen von Januar und Februar 2022 (act. C.17) ins Recht (act. A.11). 3.22. Der Stellenwechsel (act. B.3) sowie die neue Tätigkeit als Lieferdienstfahre- rin (act. C.16 und C.17) können berücksichtigt werden, da beide Parteien darauf abstellen. Die weiteren Unterlagen, namentlich das Bestätigungsschreiben (act. B.5) und die Korrespondenz mit dem Arbeitgeber (act. C.14 und C.15) sind ohne Verzug vorgebracht worden und können grundsätzlich ebenfalls beachtet werden, sollten sie sich denn als rechtserheblich erweisen. Der Vorwurf der Schwarzarbeit und allfällige Abklärungen des KIGA sind für das vorliegende Ehe- schutzverfahren nicht von Belang (vgl. auch act. D.21), weshalb auf die in diesem Zusammenhang beantragte Edition zu verzichten ist. Die als zulässig beurteilten neuen Vorbringen der Parteien können im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen somit entsprechende Berücksichtigung finden. 4.Einkommen der Ehefrau 4.1.1. Der Ehemann rügt, die Vorinstanz habe die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau tatsachenwidrig verneint und ihm in der Folge zu Unrecht eine Unterhaltspflicht auferlegt. Er macht geltend, die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau und eine langfristige Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50% seien nicht genügend substan-
12 / 28 tiiert und ausgewiesen. Die Ehefrau könne einer Arbeitstätigkeit von mindestens 80% im Service nachgehen. Der Ehemann beanstandet im Einzelnen, das Arzt- zeugnis von Dr. N._____ vom 15. Januar 2020 (RG act. II.4) gehe von einer län- geren Arbeitsunfähigkeit von 50% aus, ohne jedoch eine genaue Zeitangabe zu enthalten oder eine Therapie oder Medikation anzugeben. Sodann sei nicht er- sichtlich, welche Tätigkeiten die Ehefrau aufgrund welcher Beschwerden konkret nicht zusätzlich ausüben könne. Bereits im ersten IV-Gesuch vom 11. Mai 2012 habe die Ehefrau Rücken- und Gelenkschmerzen angegeben, doch sei das Ge- such mit der Begründung abgewiesen worden, es liege keine voraussichtlich blei- bende oder längere Zeit andauende Erwerbsunfähigkeit vor. Das Zeugnis der Psychologin I._____ vom 16. März 2020 (RG act. II.14) enthalte keine Angaben dazu, ab welchem Zeitpunkt und für welche Dauer der Ehefrau eine volle Erwerbs- tätigkeit verwehrt sein soll. Ebenso wenig äussere es sich konkret zu Art und Um- fang der Arbeiten, die nicht zusätzlich ausgeübt werden könnten (act. A.1, III.2.2 f.). Im zweiten IV-Gesuch vom 26. März 2020 mache die Ehefrau sodann keine psychischen Beeinträchtigungen geltend. Aus der ablehnenden Verfügung der IV- Stelle vom 9. Juni 2021, welche sich auf das zweite IV-Gesuch bezieht (act. C.5 und RG act. II.13), schliesst der Ehemann, dass eine volle Erwerbsfähigkeit der Ehefrau besteht (act. A.3). 4.1.2. Die Ehefrau hält dem entgegen, dass ihr im Arztbericht einerseits ein chro- nisches Schmerzsyndrom im Bereich des Bewegungsapparates und andererseits eine chronische Reizdarm-Symptomatik attestiert werde. Chronische Krankheiten würden per Definition lange dauern, eine wiederholte Behandlung erfordern und würden nicht vollständig geheilt werden können. Entsprechend könne nicht be- hauptet werden, es fehle an der Angabe der Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Ferner übersehe der Ehemann, dass keine Prognose für die noch verbleibende 13-jährige Berufstätigkeit der Ehefrau erforderlich sei, sondern es zunächst um die zweijähri- ge Trennungszeit gehe und die Unterhaltsregelung zum Zeitpunkt der Scheidung einer Überprüfung unterzogen werde. Die Ehefrau erklärt, dass die Trennung, die gesundheitlichen Beschwerden sowie die existenziellen Ängste bei ihr psychische Beschwerden hervorgerufen hätten und sie sich seit dem 24. Januar 2020 in Psy- chotherapie befinde. Gemäss Auffassung der Fachpsychologin gelange sie bereits mit der Ausübung der aktuellen Tätigkeit an ihre Grenzen. Die Vorinstanz habe gestützt auf die beiden ärztlichen Zeugnisse zu Recht festgestellt, dass sie nicht in der Lage sei, ihre Teilzeiterwerbstätigkeit aufzustocken (act. A.2, II.10 ff.). Die IV- Stelle habe im Rahmen ihrer Abklärungen festgestellt, dass der Ehefrau eine Tätigkeit als Reinigungshilfe aus medizinischer Sicht nicht mehr möglich sei. Zwar sei gemäss spezialärztlicher Abklärung eine angepasste Tätigkeit im Rahmen von
13 / 28 80% zumutbar, die Invalidenversicherung gehe jedoch immer von einer ausgegli- chenen Arbeitsmarktlage aus und lasse das Alter, die Berufsausbildung und die Berufserfahrung unberücksichtigt (act. A.4, II.6). 4.2.1. Wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht, gilt das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Oblie- genheit zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit. Der Zuspruch eines Unterhaltsbeitrages ist hierzu subsidiär und nur geschuldet, soweit der gebührende Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt werden kann. Daher kann auch im Eheschutzverfahren und auf Seiten der Unterhaltsbe- rechtigten nach der für alle Matrimonialsachen geltenden Rechtsprechung ein hy- pothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erzielen zumut- bar und möglich ist. Dabei bildet es Rechtsfrage, welche Tätigkeit zumutbar er- scheint, während die Fragen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, Tatfragen darstellen (vgl. BGer 5A_108/2020 v. 7.12.2021 E. 4.5.4 und 5A_899/2019 v. 17.6.2020 E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 143 III 233 E. 3.2 und 137 III 118 E. 2.3; KGer GR ZK1 18 122 v. 15.12.2020 E. 4.3). 4.2.2. Vorliegend haben sich die Parteien nach einer Ehedauer von 30 Jahren getrennt. Aus der Ehe gingen zudem vier Kinder hervor. Vor diesem Hintergrund kann über das Vertrauen in den Bestand der Ehe nicht hinweggesehen werden und es besteht grundsätzlich Anspruch, die bisher gelebte Rollenteilung sowie den zuletzt gemeinsam gelebten Standard fortführen zu können. Gleichzeitig ist die Wiederaufnahme des Zusammenlebens vorliegend nicht zu erwarten, leben die Parteien nunmehr seit über zwei Jahren getrennt und stehen sich in einem Beru- fungsverfahren gegenüber. Zudem wohnt die Ehefrau mit einem neuen Lebens- partner zusammen. Angesichts dessen rückt das Primat der Eigenversorgung in den Vordergrund und es ist nach der dargelegten, für alle Matrimonialsachen gel- tenden Rechtsprechung bereits im Eheschutzverfahren die Anrechnung eines hy- pothetischen Einkommens zu prüfen. 4.3.Zur Prüfung der tatsächlichen Erwerbsmöglichkeit können u.a. die Kriterien Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Wei- terbildungen, Berufserfahrung, persönliche und geographische Flexibilität und Ar- beitsmarktlage herangezogen werden (BGE 147 III 308 E. 5.6). Es ist generell auf die konkreten Chancen abzustellen, in einem bestimmten Bereich, welcher nicht zwingend dem früheren Tätigkeitsfeld entsprechen muss, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (BGE 147 III 249 E. 3.4.4). Soweit in tatsächlicher Hinsicht die Auf-
14 / 28 nahme einer Erwerbsarbeit möglich ist, besteht nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung der Grundsatz, dass diese auch zumutbar ist. In begründeten Einzelfäl- len ist es ausnahmsweise zulässig, von diesem Grundsatz abzuweichen, etwa bei einem nahe am Pensionsalter stehenden Ehegatten (BGE 147 III 308 E. 5.6). Die Höhe des hypothetischen Einkommens darf unter Zuhilfenahme der Lohnstruktur- erhebungen des Bundesamts für Statistik bestimmt werden (BGer 5A_112/2020 v. 28.3.2022 E. 5.6 m.w.H.). 4.4.Die Ehefrau besuchte die Primar- und Realschule. Eine Berufsausbildung schloss sie hingegen nicht ab. Während der Ehe übte sie verschiedene Teilzeit- tätigkeiten aus und konnte dadurch in den Bereichen Reinigung und Gastronomie Berufserfahrung sammeln. Nach eigenen Angaben leidet sie seit Längerem – ihr erstes IV-Gesuch erfolgte im Jahr 2012, das zweite im Jahr 2020 – unter gesund- heitlichen Einschränkungen. Seit der Trennung befindet sie sich zudem in psycho- therapeutischer Behandlung. Sie ist zum Zeitpunkt dieses Entscheids 53 Jahre alt. Von Kinderbetreuungspflichten war sie bereits im Zeitpunkt der Trennung vor zwei Jahren vollständig entbunden, da alle Kinder bereits zuvor die Volljährigkeit er- reicht hatten. 4.5.1. Im vorinstanzlichen Verfahren brachte der Ehemann vor, die Ehefrau sei eine erfahrene Servicefachangestellte (RG act. I.2, II.B.3.1), was diese mit Ver- weis darauf bestritt, dass sie die Stelle bei der E._____ erst per 1. Mai 2018 ange- treten habe (RG act. I.3., II. 12). Der Ehemann geht von diversen zuvor wahrge- nommenen Tätigkeiten aus und führt an, dass die Ehefrau in einem Café in K._____ gearbeitet habe und auch Arbeitserfahrung als Reinigungskraft und Ki- oskmitarbeiterin aufweise (RG act. I.4, II.B.2.6). Sie habe im IV-Verfahren 2012/2013 selbst angegeben, zu 70 bis 80% erwerbstätig zu sein (RG act. III.20). Auch in der Berufung weist der Ehemann auf die Arbeitserfahrungen der Ehefrau hin (act. A.1, III.2.3). Die Ehefrau bestreitet, während der Ehe immer wieder gear- beitet zu haben. Sie sei im Zeitpunkt des ersten IV-Gesuchs im Jahr 2012 nur als punktuelle Reinigungshilfe im Stundenlohn im Umfang von 5-10% tätig gewesen, dabei könne nicht seriös behauptet werden, sie habe Erfahrung in der Gastrono- miebranche gesammelt (act. A.2, II.16 ff.). 4.5.2. Zwar sind sich die Parteien über den Umfang der während der Ehe verse- henen Tätigkeit und die berufliche Erfahrung der Ehefrau nicht einig, jedoch gehen beide übereinstimmend davon aus, dass eine sogenannte Zuverdienstehe vorlag. Es erscheint glaubhaft, dass die Ehefrau während der Ehe zeitweise teilzeitliche Tätigkeiten ausgeübt hat. Gemäss eigenen Angaben in den zwei IV-Gesuchen sowie der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung handelte es sich dabei um eine drei-
15 / 28 monatige Tätigkeit als Reinigungskraft für eine Privatperson im Pensum von 5- 10% zwischen Januar und März 2012, eine dreimonatige Tätigkeit als Allrounderin in einem Kiosk im L._____ von Juni bis August 2012, eine sechsmonatige Tätig- keit als Servicemitarbeiterin im Café Restaurant M._____ in K._____ von Mai bis Oktober 2015 sowie anschliessend ab November 2015 bis März 2018 um eine längere Tätigkeit in der Gastronomie (RG act. III.19, III.22 und II.13). Sodann ist unbestritten und erwiesen, dass sie ab Mai 2018 in der Funktion Service/Küche bei der E._____ angestellt war (RG act. II.10). In der Steuererklärung 2018 dekla- rierten die Ehegatten für die Ehefrau denn auch eine Beschäftigung als Service- angestellte in einem 50% Pensum (RG act. II.8). 4.5.3. Die Vorinstanz lehnte eine Aufstockung des Pensums ab, ohne das damals von der Ehefrau versehene Pensum zu bestimmen (act. B.1, E. 3.1). Die Ehefrau selbst bezifferte ihr Pensum bei der E._____ im zweiten IV-Gesuch im März 2020 auf 45 bis 50% (RG act. II.13). Sie war gemäss Arbeitsvertrag seit Mai 2018 für unregelmässige Einsätze im Stundenlohn im Bereich Service/Küche bei der E._____ angestellt (RG act. II.10). Zur Ermittlung ihres Pensums kann auf die gemäss Lohnabrechnungen von Juni bis Dezember 2019 geleisteten Stunden zurückgegriffen werden. Aus ihnen geht ein Stundentotal von 437 hervor (RG act. II.3), was monatlich durchschnittlich ca. 62.5 Stunden ergibt. Dies entspricht, ausgehend von einer 42 Stunden-Woche, einem Pensum von rund 35%. Dieses übte die Ehefrau vor der Trennung zuletzt aus. 4.6.Die Ehefrau ist mittlerweile nicht mehr bei der E._____ tätig. Zwischen dem 16. Dezember 2021 und dem 3. März 2022 arbeitete sie in der Funktion Ser- vice/Buffet im Restaurant D._____ in H._____ (act. C.10; act. B.3) und seit dem
16 / 28 des Einkommens ist jedoch davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Schreibfehler handelt und der Lohnausweis das gesamte Jahr betrifft bzw. den Jahreslohn der Ehefrau ausweist. Die Ehefrau machte vorinstanzlich denn auch einen Zwölftel davon als monatliches Einkommen geltend. Es liegt nahe, dass der Lohnausweis basierend auf demjenigen des Jahres 2018 unter alleiniger Anpas- sung der Jahreszahl erstellt wurde, hatte die Ehefrau die Stelle doch im Mai 2018 angetreten. Davon ausgehend ergibt sich für das Jahr 2019 aus dem Lohnausweis ein Nettoeinkommen von CHF 1'598.00 pro Monat (RG act. II.11). Zwischen Mitte Dezember 2021 und Ende Februar 2022 verdiente sie total CHF 5'890.00 bzw. CHF 2'350.00 netto pro Monat (act. C.11; act. C.17; act. B.4). 4.8.1. Unter dem Gesichtspunkt der gesundheitlichen Situation der Ehefrau ist vorab die gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung der ärztlichen Zeugnisse gerichtete Rüge des Ehemannes zu prüfen. Er macht geltend, die beiden ins Recht gelegten ärztlichen Zeugnisse (RG act. II.4 und II.14) seien von der Ehefrau eingeholt worden und würden daher lediglich als Parteibehauptung gelten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz auf diese beiden Arztzeugnisse abge- stellt habe, ohne sie kritisch zu prüfen. Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit dürfe nicht nur auf die Arztzeugnisse abgestellt werden, sondern es seien die ge- samten Umstände zu berücksichtigen, namentlich welche Krankheit vorliege und welche Tätigkeiten noch ausgeübt werden könnten. Die Arztzeugnisse würden vorliegend nicht nachweisen, dass die Ehefrau auf eine unbestimmte Dauer nur noch zu 50% arbeitsfähig und ihr kein höheres Pensum zuzumuten sei (act. A.1, II.2.1 f.). 4.8.2. Die Ehefrau verweist darauf, dass im Eheschutzverfahren die für den Un- terhalt erheblichen Tatsachen bloss glaubhaft zu machen seien und eine Beweis- mittelbeschränkung gelte, weshalb der Beweis für die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis erbracht werden könne. Es wäre nicht möglich gewesen, im Rahmen des Eheschutzverfahrens ein medizinisches Gutachten über die Restar- beitsfähigkeit als Beweismittel zu beantragen (act. A.2, II.8). 4.8.3. Das Gericht entscheidet nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO), wobei im Eheschutzverfahren kein strikter Beweis erforderlich ist, sondern Glaub- haftmachen genügt (BGE 138 III 97 E. 3.4.2; 127 III 474 E. 2b.bb). Medizinische Erhebungen sind dabei in die Beweiswürdigung einzubeziehen, unabhängig da- von, ob es sich um Arztzeugnisse oder Gutachten handelt. Das gilt auch für medi- zinische Berichte von Hausärzten, wobei nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu
17 / 28 Gunsten ihrer Patienten aussagen. Der Umstand allein, dass eine ärztliche Stel- lungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, rechtfertigt jedoch nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGer 5A_724/2016 v. 19.4.2017 E. 3.4 mit Verweis auf BGE 125 V 351 E. 3b.cc). Entscheidend ist viel- mehr, inwieweit die medizinische Erhebung den Kriterien der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit genügt (BGE 136 III 161 E. 3.4.2). 4.8.4. Vor diesem Hintergrund ist der Einbezug der Arztzeugnisse in die Beweis- würdigung an sich nicht zu beanstanden. Auch die Würdigung der gesundheitli- chen Situation der Ehefrau basierend auf den eingereichten Arztzeugnissen ist grundsätzlich zulässig, wobei dem Ehemann beizupflichten ist, dass sich diese teilweise als unvollständig erweisen, einerseits mit Bezug auf die Dauer der Ar- beitsunfähigkeit und andererseits mit Bezug auf die Tätigkeit, in Relation zu der die Arbeitsfähigkeit beurteilt wurde. Die Arbeitsfähigkeit ist aber auch nicht mit dem möglichen und zumutbaren Arbeitspensum gleichzusetzen und von den Vor- aussetzungen zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzugrenzen. Sie ist bloss unter dem Aspekt der Gesundheit neben vielerlei anderen Kriterien mit Blick auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit eines hypothetischen Einkommens zu würdigen. Dabei hat die Vorinstanz nicht allein auf die Arztzeugnisse abgestellt, sondern auch die weiteren Umstände wie das Alter, die berufliche Qualifikation und die Berufserfahrung der Ehefrau berücksichtigt (vgl. act. B.1, E. 3.1). Ferner schloss sie die Arbeitsmarktsituation in die Beurteilung ein, sodass sich der Vor- wurf einer einseitigen Prüfung als ungerechtfertigt erweist. 4.9.1. Der Hausarzt Dr. med. N._____ attestiert der Ehefrau in seinem Zeugnis vom 15. Januar 2020 ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich des Bewe- gungsapparates, wobei die Schmerzen vor allem im Bereich der Wirbelsäule und der Knie auftreten würden, teilweise aber auch an anderen Gelenken. Ferner be- stehe eine chronische Reizdarm-Symptomatik. Die dauerhafte Arbeitsfähigkeit der Ehefrau könne für eine leichte körperliche Tätigkeit auf höchstens 50% veran- schlagt werden (RG act. II.4.) 4.9.2. Die Psychologin I._____ hält in ihrem Bericht vom 16. März 2020 fest, dass die Ehefrau an einer depressiven Symptomatik leide, seit sie von ihrem Ehemann am 4. Januar 2020 aus der Wohnung ausgeschlossen worden sei. Die Ehefrau befinde sich seit dem 24. Januar 2020 bei ihr in Psychotherapie. Die Psychologin erklärt, die Ehefrau gelange bereits mit der aktuellen Tätigkeit – damals bei der E._____ – an ihre Grenzen und es sei unmöglich und nicht zumutbar, dass sie wieder einer Vollerwerbstätigkeit nachgehe (RG act. II.14).
18 / 28 4.9.3. Die Ehefrau stellte am 26. März 2020 ein IV-Gesuch und bezog sich darin auf die vorgenannten Beschwerden (RG act. II.12, 6.1). Mit Verfügung der SVA Graubünden vom 9. Juni 2021 wurde dieses abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ehefrau seit einigen Jahren in der Tätigkeit als Reinigungshil- fe gesundheitsbedingt eingeschränkt und diese Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht mehr möglich sei. Laut spezialärztlicher Abklärung, welche die IV-Stelle in Auftrag gegeben habe, seien der Ehefrau (seit jeher) angepasste Tätigkeiten in einem Rahmen von 80% zumutbar (act. C.5). 4.9.4. Dr. med. G., Facharzt FMH für Neurochirurgie, erklärt in seinem Be- richt vom 2. August 2021, dass eine Steigerung des Arbeitspensums über 50% für die Ehefrau mittelfristig eventuell nicht möglich sei (act. C.4), und attestiert der Ehefrau im Arztzeugnis vom 16. September 2021 ab demselben Datum eine vier- wöchige 100% Arbeitsunfähigkeit (act. C.8). 4.9.5. Im Bericht vom 7. Februar 2022 spricht die Psychologin I. nunmehr von einer schweren depressiven Symptomatik, die etwas nachgelassen habe, aber noch immer eine leichte Depression darstelle. Sie hält weiter fest, dass die starken chronischen Schmerzen der Ehefrau Auswirkungen auf ihr psychisches Befinden haben würden. Die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau bezeichnet die Psycho- login als eingeschränkt; die Ehefrau ermüde sehr rasch und habe dann grössere Schmerzen. Sie bestätigt wiederholt, dass die Ehefrau bereits mit der aktuellen Tätigkeit – die Ehefrau war zu diesem Zeitpunkt neu beim Restaurant D._____ und bei der Pizzeria Restaurant J._____ angestellt – an ihre Grenzen gelange und eine Vollzeiterwerbstätigkeit unmöglich und nicht zumutbar sei (act. C.12). 4.9.6. Die wiedergegebenen medizinischen Berichte machen glaubhaft, dass der Ehefrau aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen eine Tätigkeit als Reini- gungshilfe nicht mehr möglich ist. Diese Tätigkeit übte die Ehefrau denn auch nur in einem sehr geringen Pensum und zudem vor langer Zeit aus. Sowohl vor als auch nach der Trennung war sie in der Gastronomiebranche beschäftigt, womit daran anzuknüpfen ist. Die hier relevanten medizinischen Berichte wurden alle- samt zu Zeiten ausgestellt, in denen die Ehefrau als Allrounderin bzw. Servicean- gestellte in der Gastronomie tätig war. Die pauschalen Aussagen der Fachperso- nen zur Arbeitsfähigkeit müssen sich daher auf diese Tätigkeit und Branche be- ziehen, auch wenn dies nicht explizit dargelegt wird. Eine Vollzeiterwerbstätigkeit wird vom Hausarzt, der Psychologin und der IV-Stelle ausgeschlossen. Die obere Grenze des Pensums wird hingegen unterschiedlich festgesetzt. Während sie die Psychologin mit der aktuellen Tätigkeit – welche nach der Trennung zwar rund 35% (vgl. E. 4.5.3), von Mitte Dezember 2021 bis Februar 2022 allerdings 60-65%
19 / 28 betrug (vgl. E. 4.6) – als erreicht betrachtet, sehen sie der Hausarzt Dr. med. N._____ dauerhaft (vgl. E. 4.9.1) bzw. der Facharzt Dr. med. G._____ derzeit (mit- telfristige Erhöhung nicht ausgeschlossen, vgl. E. 4.9.4) bei einem 50% Pensum. Die Spezialärzte der IV-Stelle schätzen sogar ein 80% Pensum als möglich ein, jedoch nur in angepassten Tätigkeiten. Ob es sich bei der Tätigkeit als Servicean- gestellte um eine angepasste Tätigkeit handelt ist fraglich, angesichts des Um- standes, dass die Tätigkeit als Reinigungshilfe vollständig ausschlossen wurde und es sich bei der Tätigkeit im Service auch nicht um eine leichte körperliche Tätigkeit handelt. Vielmehr ist auch diese mit körperlicher Anstrengung und lan- gem Stehen verbunden und insoweit einer Tätigkeit als Reinigungshilfe ähnlich. Daher kann auch in diesem Bereich kein 80% Pensum gefordert werden. Eine Stellensuche in einem anderen Tätigkeitsbereich erscheint aufgrund der fehlenden Berufsqualifikation und -erfahrung der Ehefrau jedoch nicht aussichtsreich. Sie verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und ihre Berufserfahrung beschränkt sich im Wesentlichen auf den Bereich der Gastronomie, deshalb sind ihre Erwerbsmöglichkeiten und Tätigkeitsfelder begrenzt. Auch der Ehemann bringt nicht vor, dass die Ehefrau ausserhalb dieser Branche tätig sein könnte bzw. welche konkrete Tätigkeit noch in Betracht käme. Eine Tätigkeit als Service- angestellte in der Gastronomie traut der Hausarzt der Ehefrau bis zu einem 50% Pensum zu. Die Ehefrau selbst scheint ebenfalls ein Pensum von 50% anzuneh- men, wenn sie sich auf den Bericht des Hausarztes beruft und von elf Arbeitsta- gen pro Monat ausgeht (vgl. RG act. I.1, II. 6, RG act. I.3, II. 18 sowie act. A.2, II.10 und 12). Ferner versah sie schon früher ein solches (im 2018: RG act. II.8) und anfangs dieses Jahres, zumindest vorübergehend, sogar ein Pensum von 60- 65% (E. 4.6). Da die aktuelle Tätigkeit als Allrounderin und Lieferdienstfahrerin (vgl. act. C.16) körperlich etwas weniger anstrengend sein dürfte, als die Tätigkeit im Service selbst, ist den gesundheitlichen Beschwerden in einer ausschliessli- chen Tätigkeit als Serviceangestellte mit einem etwas niedrigeren Pensum von 50% angemessen Rechnung zu tragen. Die Erwerbschancen in der Gastronomie sind schliesslich offensichtlich vorhanden. Dies zeigt sich auch daran, dass es der Ehefrau gelungen ist, eine Anstellung beim Restaurant D._____ und zugleich eine bei der Pizzeria Restaurant J._____ zu finden. Der Hinweis des Ehemannes, die Gastronomiebranche weise eine hohe Fluktuationsrate auf und sei eine klassische Teilzeitbranche, trifft zu. Die Anstellung im Stundenlohn ohne definiertes Arbeits- pensum bietet Spielraum bezüglich der Arbeitseinsätze und lässt auch zu, dass parallel eine zweite Anstellung im Stundenlohn ausgeübt wird. Für die Trennungs- dauer ist somit von einem zumutbaren und möglichen Arbeitspensum der Ehefrau von 50% auszugehen.
20 / 28 4.9.7. Gemäss dem Lohnrechner des Bundesamts für Statistik (Salarium) ist es der Ehefrau statistisch möglich, als Service- oder Küchenangestellte in der Gas- tronomie ohne abgeschlossene Berufsausbildung in der Ostschweiz bei einem Vollpensum ein mittleres durchschnittliches Einkommen von CHF 4'150.00 brutto zu erzielen. Bei einem Pensum von 50% ergibt dies ein Nettoeinkommen von ge- rundet CHF 1'800.00 pro Monat. Dass dieses Einkommen bei einem 50% Pensum realistisch erscheint, zeigt sich auch anhand des in den Monaten Dezember 2021 bis Februar 2022 erzielten Einkommens (vgl. E. 4.7). Wenn die Ehefrau ihre der- zeitige Tätigkeit als Allrounderin und Lieferdienstfahrerin in einem Umfang von 50% ausübt, was rund 80 bis 85 Stunden pro Monat entspricht, kann sie dieses Einkommen (unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns) erreichen. Es ist ihr deshalb ein (hypothetisches) Einkommen von CHF 1'800.00 anzurechnen. 4.10.1. Wenn die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit be- jaht und von der betreffenden Person durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt wird, ist ihr hinrei- chend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Diese Übergangsfrist muss ihrem Zweck und den Umständen des Einzelfalls angemes- sen sein (BGE 129 III 417 E. 2.2 m.w.H.; BGer 5A_224/2016 v. 13.6.2016 E. 3.3). Ihre Länge ist in Abhängigkeit zum Grad der Wiederaufnahme oder Ausdehnung, zum finanziellen Spielraum der Parteien und zu den weiteren Umständen des Ein- zelfalls zu bestimmen und nach Möglichkeit grosszügig zu bemessen (BGE 144 III 481 E. 4.6; 147 III 308 E. 5.4). In der Regel beträgt sie drei bis sechs Monate. Bei einer lebensprägenden Ehe mit klassischer Rollenteilung und bei Umständen, welche die Wiedereingliederung erschweren, kann sich auch eine Übergangsfrist von bis zu einem Jahr als angemessen erweisen. Die Übergangsfrist beginnt – die ausnahmsweise rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens vorbehalten (E. 4.10.2) – frühestens mit ihrer erstmaligen richterlichen Eröffnung zu laufen (KGer GR ZK1 18 164 v. 20.10.2020 E. 4.2). 4.10.2. Eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist grundsätzlich nicht zulässig, da die reale Möglichkeit einer rückwirkenden Ein- kommenssteigerung fehlt, diese aber neben der Zumutbarkeit für die Annahme eines hypothetischen Einkommens gegeben sein muss. Von diesem Grundsatz kann unter Umständen im Einzelfall abgewichen werden, wenn die geforderte Umstellung in den Lebensverhältnissen des betreffenden Ehegatten und das Er- fordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für ihn vorhersehbar gewesen ist (BGer 5A_636/2013 v. 21.2.2014 E. 5.1; BGer 5P.79/2004 v. 10.6.2004, E. 4.3; BGer 5P.388/2003 v. 7.1.2004 E. 1.2; für den nachehelichen Unterhalt: BGE 127
21 / 28 III 136 E. 2c; vgl. auch BGer 5A_112/2020 v. 28.3.2022 E. 5.5, wonach für den Beginn der Übergangsfrist auf den Zeitpunkt der klar gewordenen definitiven Trennung abgestellt wurde). In jedem Fall ist eine solche Abweichung vom Grund- satz näher zu begründen (BGer 5A_549/2017 v. 11.9.2017 E. 4; BGE 111 II 103 E. 4). 4.10.3. Der Ehemann gesteht der Ehefrau bis zum 31. Dezember 2020 eine Übergangszeit zu und ist bereit, ihr bis zu diesem Zeitpunkt eine "Überbrückungs- rente" von CHF 1'000.00 pro Monat zu bezahlen (vgl. act. A.1, III. 2.2.2 S. 8). Die Ehefrau will für den Beginn der Übergangsfrist – zumindest für den Fall, dass ihr eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 80% angerechnet werden sollte – auf das Datum der ersten Noveneingabe der Gegenpartei vom 27. Juli 2021 (act. 3) ab- stellen, mit welcher die vermutete Ablehnung des IV-Gesuchs thematisiert wurde (vgl. act. A.4, II.7). Der Ehemann seinerseits führte in dieser Noveneingabe aus, dass spätestens ab dem Datum dieser Eingabe von einer vollen Erwerbsfähigkeit der Ehefrau ausgegangen werden müsse (vgl. act. A.3, S. 2). 4.10.4. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens war aufgrund eines entsprechenden Antrages des Ehemannes bereits Gegenstand des vorinstanzli- chen Verfahrens und deren Ablehnung ist zentraler Rügegrund der Berufung. Kei- ner der ärztlichen Berichte attestiert der Ehefrau eine dauerhafte 50% überstei- gende Arbeitsunfähigkeit. Vor diesem Hintergrund ist die Vorhersehbarkeit eines grösseren beruflichen Einsatzes für die unterhaltsberechtigte Ehefrau zu bejahen. Es musste ihr spätestens ab Erhebung der Berufung am 25. Mai 2020 bewusst gewesen sein, dass die Möglichkeit der Anrechnung eines höheren Einkommens besteht. Dass sich die Ehefrau stellenweise gestützt auf das Zeugnis des Haus- arztes selbst auf eine Arbeitsfähigkeit von 50% beruft, legt nahe, dass dies auch effektiv der Fall war. Aus diesen Gründen ist für den Beginn der Übergangsfrist in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung der Berufung abzustellen, wobei sich allerdings eine etwas grosszügigere Übergangsfrist rechtfertigt, zumal der Ehemann selbst von einer solchen bis Ende 2020 ausgeht. Angemessen erschei- nen vorliegend zehn Monate (beginnend ab Juni 2020), so dass der Ehefrau ab April 2021 das Einkommen von CHF 1'800.00 für ein 50% Pensum anzurechnen ist. Ein Abstellen auf den späteren Zeitpunkt der Noveneingabe vom 27. Juli 2021 rechtfertigt sich nicht, da sich das ihr unterstellte Pensum nicht auf dieses Novum stützt. 4.10.5. Im Ergebnis ist abweichend von der vorinstanzlichen Beurteilung nicht auf das im Rahmen eines 35% Pensums erzielte Einkommen von CHF 1'360.00 ab- zustellen. Nach einer entsprechenden Übergangsfrist ist der Ehefrau infolge der
22 / 28 Voraussehbarkeit des erforderlichen Mehreinsatzes ab April 2021 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 1'800.00 für ein 50% Pensum anzurechnen, womit der Ehemann mit seiner Berufung zumindest teilweise durchdringt. Die Anrechnung des geforderten Pensums von mindestens 80% sowie eines Einkommens von CHF 3'214.00 geht hingegen zu weit. 5. Bedarf der Ehefrau 5.1.Die Vorinstanz stellte einen gebührenden Bedarf der Ehefrau von CHF 3'507.50 fest, bestehend aus einem Grundbedarf von CHF 3'283.00 und ei- nem hälftigem Überschussanteil von CHF 224.50 (act. B.1, E. 3.3). Der Ehemann beanstandet die vorinstanzliche Bedarfsberechnung zunächst nicht, wendet in ei- ner späteren Noveneingabe jedoch ein, der Bedarf der Ehefrau sei um die gesam- ten Wohnkosten von CHF 1'122.00, die Arbeitswegkosten von CHF 150.00 sowie die Kosten für Kommunikation und Versicherungen von CHF 100.00 bzw. total um CHF 1'372.00 zu reduzieren, sodass ein Grundbedarf von CHF 1'911.00 resultiere (act. A.3). 5.2.Die Ehefrau anerkennt, mit ihrem Lebenspartner eine Wohngemeinschaft zu bilden und infolgedessen nur noch Wohnkosten von CHF 500.00 zu tragen (act. C.6). Gegen die Streichung der Arbeitswegkosten wendet sie sinngemäss ein, im Zusammenhang mit künftiger Arbeitstätigkeit auf ein Fahrzeug angewiesen zu sein. Für den Einschluss der Kosten für Kommunikation und Versicherung bringt sie die bisherige Berücksichtigung bei beiden Parteien und das Fehlen sachlicher Gründe für eine Streichung vor (act. A.4, II.8 ff.). 5.3.Liegt eine (einfache) Wohn- und Lebensgemeinschaft vor, die Einsparun- gen in den Lebenshaltungskosten mit sich bringt, sind in Anlehnung an die betrei- bungsrechtlichen Richtlinien die gemeinschaftlichen Kosten, d.h. der Grundbetrag und die Miete anteilsmässig zu tragen, selbst wenn die tatsächliche Beteiligung geringer sein sollte (BGE 138 III 97 E. 2.3.2). Beim Grundbetrag ist in diesem Fall der hälftige Ehegattengrundbetrag einzusetzen (Richtlinien der Konferenz der Be- treibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] vom 1. Juli 2009; BGE 130 III 765 E. 2). 5.4.Die Ehefrau stellt das Bestehen einer partnerschaftlichen Wohngemein- schaft nicht in Abrede, auch wenn sie den Einzug bei ihrem Lebenspartner mit finanziellen Motiven begründet. Gemäss Untermietvertrag bewohnt sie nicht bloss einen separaten Teil des Hauses; es sind ihr vielmehr sämtliche Räume zur Mit- benützung überlassen, was ebenfalls das Bestehen einer Lebensgemeinschaft
23 / 28 nahelegt. Entsprechend ist ihr ab dem Datum des Einzugs am 1. April 2021 der hälftige Ehegattengrundbetrag von CHF 850.00 anzurechnen. Ab diesem Zeit- punkt sind im Bedarf der Ehefrau ferner die anerkannten und mit dem Untermiet- vertrag ausgewiesenen Wohnkosten von CHF 500.00 pro Monat zu berücksichti- gen (act. C.6). 5.5.Inwiefern die partnerschaftliche Wohngemeinschaft der Ehefrau mit den Arbeitswegkosten in Zusammenhang steht, begründet der Ehemann vorerst nicht (act. A.3). Erst in seiner auf die Stellungnahme der Ehefrau replizierenden Einga- be erklärt er die geforderte Streichung dieser Kosten damit, dass die Ehefrau kei- ne Arbeitsbemühungen nachweise, behaupte, nicht arbeitsfähig zu sein und keine Anstellung finden zu können (act. A.5, ad Rz. 9). Dies wohl für den Fall, dass sei- nem primären Standpunkt nicht gefolgt würde, fordert er weiterhin die Erhöhung des Arbeitspensums der Ehefrau (act. A.5, ad Rz. 4). 5.6.Aufgrund der vorstehend erläuterten Unterstellung eines höheren Arbeits- pensums und der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, sind der Ehe- frau weiterhin Kosten für den Arbeitsweg zuzugestehen. Es handelt sich dabei um einen Pauschalbetrag für das Fahrzeug, das sie aufgrund der späten Arbeitszeiten benötigt (vgl. dazu RG act. I.1, II.8). Die Kommunikations- und Versicherungskos- tenpauschale entfällt durch Wohngemeinschaft ebenfalls nicht und erscheint mit einem Betrag von CHF 100.00 pro Monat nicht als überhöht, weshalb auch dieser Betrag nach wie vor anzurechnen ist. Der Bedarf reduziert sich somit von CHF 3'283.00 per 1. April 2021 auf CHF 2'311.00. 5.7.Was die Höhe der Steuern anbelangt, so hat die Vorinstanz einen Betrag von monatlich CHF 200.00 im Bedarf der Ehefrau berücksichtigt. Dieser Betrag ist unverändert zu belassen, da mit dem höheren Einkommen sowie dem tieferen Bedarf der Ehefrau ab April 2021 tiefere Unterhaltsbeiträge einhergehen (vgl. dazu nachfolgend) und das steuerbare Einkommen dadurch ungefähr in derselben Grössenordnung bleibt. 5.8.Die Wohnkosten des Ehemannes für das Einfamilienhaus qualifizierte die Vorinstanz für eine alleinstehende Person als überhöht und erachtete es für den Ehemann als möglich und zumutbar, per Ende September 2020 in eine günstigere Wohnung zu ziehen. Trotzdem berücksichtigte sie bloss die effektiven Wohnkos- ten von CHF 1'653.00, ohne der bereits in vier Monaten eintretenden voraussicht- liche Veränderung Rechnung zu tragen. Dies blieb jedoch unbeanstandet. Die Ehefrau macht bloss geltend, dass es spätestens im Rahmen des Scheidungsver- fahrens nicht mehr möglich sein werde, den Mietzins für ein 5.5-Zimmmerhaus bei
24 / 28 den Wohnkosten zu berücksichtigen (act. A.4, II.11). Eine aktuelle Korrektur ver- langt sie nicht – soweit eine solche Rüge für den Fall einer abweichenden Beurtei- lung der Sache durch die Berufungsinstanz zulässig gewesen wäre – und macht auch nicht geltend, auf welche Höhe die Wohnkosten zu reduzieren wären. Da offenbar noch kein Umzug erfolgt ist, bleibt es bis auf Weiteres bei den Wohnkos- ten von CHF 1'653.00. Dass die Wohngemeinschaft mit dem volljährigen Sohn nicht berücksichtigt werden kann, wurde bereits dargelegt (E. 3.14). 6.Unterhaltsanspruch 6.1.Für die Zeit zwischen dem Trennungszeitpunkt (4. Januar 2020) und dem Einzug der Ehefrau bei ihrem Lebenspartner (31. März 2021) bleibt es bei dem vorinstanzlichen errechneten Unterhaltsanspruch von CHF 2'150.00 pro Monat. Ab
25 / 28 grundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 7.2.Vorinstanzlich beantragte die Ehefrau Unterhalt von CHF 2'500.00, während der Ehemann Antrag auf Abweisung des Unterhaltsbegehrens stellte. Der Ehefrau wird nunmehr nach entsprechender Übergangsfrist ein tieferer Unter- halt von CHF 1'440.00 pro Monat zugesprochen. Sie obsiegt daher im Umfang von knapp 60%. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 sind entsprechend im Umfang von 3/5 (CHF 1'200.00) dem Ehemann und im Umfang der restlichen 2/5 (CHF 800.00) der Ehefrau aufzuerlegen. Ferner ist in Anwendung der Quotenmethode der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau eine Parteientschädigung von 1/5 des Honorars ihrer Rechtsvertreterin (3/5 - 2/5, vgl. dazu KGer GR ZK1 19 1/3 v. 16.11.2020 E. 19.6.2) inkl. Spesenpauschale und Mehrwertsteuer zu entrichten. 7.3.Die Rechtsvertreterin der Ehefrau, Rechtsanwältin Ylenia Baretta Mazzoni, machte mit Honorarnote vom 8. Mai 2020 für das vorinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 18.2 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.00 sowie eine Ent- schädigung von insgesamt CHF 4'167.15 (Honorar von CHF 3'640.00, zzgl. Spe- sen von CHF 120.00 und Kleinspesenpauschale von 3% auf CHF 3'640.00 bzw. CHF 109.20, zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7% auf CHF 3'869.20 von CHF 297.93) geltend (act. B.1, E. 6.3). Der Zeitaufwand erscheint angemessen und der Honora- ransatz entspricht dem Tarif für die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 5 Abs. 1 HV). 7.4.Der Ehefrau sind bei Obsiegen die Anwaltskosten zum üblichen Stunden- ansatz zu ersetzen, unabhängig der ihr erteilten Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. BGE 140 III 167 E. 2.3; 121 I 113 E. 3d). Mangels eingereichter Honorarvereinbarung (bloss Vollmacht und Auftrag bei den Akten; RG act. II.2 Abs. 6) ist die Parteientschädigung praxisgemäss auf der Basis eines mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 festzusetzen (Art. 3 Abs. 1 HV). Unter Einbe- zug der Spesenpauschale von 3% sowie der Mehrwertsteuer von 7.7% resultiert somit ein Honorar zum Volltarif von total CHF 4'975.00 (Honorar von CHF 4'368.00, Spesenpauschale von 3% bzw. CHF 131.00, Spesen von CHF 120.00, Mehrwertsteuer von 7.7% bzw. CHF 356.00). Davon hat der Ehe- mann 1/5, d.h. CHF 995.00 zu ersetzen. Infolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege gehen die weiteren nicht von der Parteienschädigung gedeckten Kosten der Rechtsvertretung der Ehefrau von CHF 3'172.00 (Differenz zwischen Parteientschädigung und Honorar zum Tarif der unentgeltlichen Rechtspflege) zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Regio- nalgerichts Surselva bezahlt.
26 / 28 7.5.Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungsverfahrens, wobei im Hin- blick auf die für die Kostenverteilung massgebenden Grundsätze auf die Aus- führungen in Erwägung 7.1 vorstehend verwiesen werden kann. Zu beachten ist indes, dass im Rechtsmittelverfahren den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zukommt (Adrian Urwyler/Myriam Grütter, Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweize- rische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 107 ZPO m.w.H.). 7.6.Im Berufungsverfahren obsiegt die Ehefrau zu ca. 65%, weshalb die Ge- richtskosten von CHF 3'000.00 im Umfang von 2/3 (CHF 2'000.00) zulasten des Ehemannes und im Umfang von 1/3 (CHF 1'000.00) zulasten der Ehefrau zu ver- teilen sind. Die dem Ehemann auferlegten Gerichtskosten sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der restliche Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 ist dem Ehemann durch das Kantonsgericht zurückzuerstatten (Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO). Die der Ehefrau auferlegten Gerichtskosten sind unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO dem Kanton Graubünden in Rechnung zu stellen und aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts zu bezahlen. 7.7.Der Ehemann hat der Ehefrau eine Parteientschädigung im Umfang von 1/3 zu leisten (2/3 - 1/3). Die Rechtsvertreterin der Ehefrau, Rechtsanwältin Ylenia Baretta Mazzoni, macht mit Honorarnote vom 22. Februar 2022 für das Beru- fungsverfahren und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einen Stunden- aufwand von 19.75 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.00 und ein Honorar von CHF 4'478.70, inklusive Spesen von 90.00 für den Bericht der Psy- chotherapeutin I._____, einer Kleinspesenpauschale von 3% bzw. CHF 118.50 sowie 7.7% MwSt., geltend (act. G.5). Der geltend gemachte Zeitaufwand er- scheint angesichts der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen sowie der eingereichten Rechtsschriften als angemessen, insbesondere unter Berücksichti- gung der erforderlichen Stellungnahmen zu den Noveneingaben des Ehemannes. Auch die zusätzlich veranschlagten Spesen für den Bericht der Psychotherapeutin erweisen sich als notwendige Barauslagen im Sinne von Art. 5 HV. Das Honorar zum Volltarif beträgt CHF 5'355.00 (Honorar von CHF 4'740.00, Spesenpauschale von 3% bzw. CHF 142.20, weitere Spesen von CHF 90.00, Mehrwertsteuer von 7.7% bzw. CHF 382.90). Davon sind 1/3, d.h. CHF 1'785.00 dem Ehemann aufzu- erlegen. Die restlichen CHF 2'693.70 sind vom Kanton Graubünden zu überneh- men und aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts zu bezahlen.
27 / 28 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffern 3 und 5a bis d des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Surselva vom 12. Mai 2020 werden aufgehoben. 2.a)A._____ wird verpflichtet, B._____ ab dem 4. Januar 2020 bis 31. März 2021 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'150.00 zu bezahlen, zahlbar mo- natlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 2.b)A._____ wird verpflichtet, B._____ ab 1. April 2021 für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'440.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 2.c)A._____ ist berechtigt, ab dem 4. Januar 2020 nachweislich geleistete Un- terhaltszahlungen auf die in den vorstehenden Ziffern 2.a) und 2.b) festge- setzten Unterhaltsbeiträge anzurechnen. 3.Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'000.00 ge- hen zu 3/5 (= CHF 1'200.00) zulasten von A._____ und im Umfang von 2/5 (= CHF 800.00) zulasten von B.. Letztere werden unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO dem Kanton Graubünden in Rech- nung gestellt und aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Surselva be- zahlt. 4.A. wird verpflichtet, B._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 995.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu be- zahlen. 5.Die Rechtsvertreterin von B., Rechtsanwältin Ylenia Baretta Mazzoni, wird gestützt auf die mit Entscheid vom 5. Februar 2020 gewährte unent- geltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2020-36) unter Vorbehalt der Rück- forderung gemäss Art. 123 ZPO vom Kanton Graubünden mit CHF 3'172.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Surselva entschädigt. 6.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahren werden auf CHF 3'000.00 fest- gesetzt. Sie gehen zu 2/3 (= CHF 2'000.00) zulasten von A. und zu 1/3 (= CHF 1'000.00) zulasten von B.. Die A. auferlegten Ge- richtskosten werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Der restliche Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird A._____
28 / 28 durch das Kantonsgericht zurückerstattet. Die B._____ auferlegten Ge- richtskosten von CHF 1'000.00 werden unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. 7.A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren eine Partei- entschädigung von CHF 1'785.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezah- len. 8.Die Rechtsvertreterin von B._____, Rechtsanwältin Ylenia Baretta Mazzoni, wird gestützt auf die mit Verfügung vom 25. Juli 2022 gewährte unentgeltli- che Rechtspflege (ZK1 20 81) unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO vom Kanton Graubünden mit CHF 2'693.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts entschädigt. 9.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 10.Mitteilung an: