Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2020 71
Entscheidungsdatum
17.06.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 17. Juni 2022 ReferenzZK1 20 71 InstanzI. Zivilkammer BesetzungAebli, Vorsitzende Cavegn und Moses Bazzell, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw HSG Barbara Steinbacher Bahnhofstrasse 11, 7302 Landquart gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur GegenstandEheschutz Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 23. März 2020, mitgeteilt am 8. Mai 2020 (Proz. Nr. 135-2019-398) Mitteilung23. Juni 2022

2 / 28 Sachverhalt A.B._____ ersuchte am 31. Oktober 2019 beim Regionalgericht Landquart um Erlass eheschutzrechtlicher Massnahmen. Der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart erkannte darüber im Punkt Unterhalt wie folgt: 6.A._____ wird gerichtlich verpflichtet, für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatlichen, monatlich im Voraus je auf den ersten eines je- den Monats zahlbaren Unterhaltsbeiträge an B._____ auszurichten: für C._____ einen Barunterhalt von CHF 605.00 und für D._____ einen Barunterhalt von CHF 426.00, jeweils zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, soweit sie von A._____ bezogen werden, sowie einen Betreuungsunterhalt von CHF 949.00. Bei der Ehefrau besteht damit ein Manko von CHF 58.35. Die Unter- haltsbeiträge sind rückwirkend ab 3. Oktober 2019 geschuldet. Die von ihm bereits geleisteten Zahlungen kann A._____ zur Verrechnung bringen. 7.Sofern die Ehefrau ein höheres Einkommen als CHF 1'235.00 erzielt (CHF 1'176.35 plus Manko von CHF 58.65), reduziert sich der Betreu- ungsunterhalt um die Hälfte des CHF 1'235.00 übersteigenden Betra- ges. Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann jeweils auf dessen erstes Verlangen innert 10 Tagen sämtliche Lohnabrechnungen aus- zuhändigen. B.A._____ (nachfolgend: Ehemann) erhob gegen diesen Entscheid mit Ein- gabe vom 22. Mai 2020 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: 1.Ziff. 6 des Entscheids des Regionalgerichts Landquart vom 23.03.2020 sei aufzuheben und der Berufungskläger sei zu verpflichten, für die Dauer des Getrenntlebens, rückwirkend ab 3. Oktober 2019 folgende monatlichen, im Voraus je auf den ersten eines jeden Monats zahlba- ren Unterhaltsbeiträge an B._____ zu entrichten: für C._____ einen Barunterhalt von CHF 590.00 und für D._____ einen Barunterhalt von CHF 390.00, jeweils zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, soweit sie vom Berufungskläger bezogen wer- den, sowie einen Betreuungsunterhalt von CHF 337.00. 2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zu Las- ten der Berufungsbeklagten. C.Mit Berufungsantwort vom 8. Juni 2020 schloss B._____ (nachfolgend: Ehefrau) auf Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu- lasten des Ehemannes, soweit darauf einzutreten sei. Im Eventualantrag bean- tragte die Ehefrau, die Steuerbehörden seien anzuweisen, zu viel bezahlte Quel- lensteuern an die Ehefrau auszuzahlen.

3 / 28 D.Der Ehemann hielt mit Replik vom 29. Juni 2020 an seinen Berufungsbe- gehren fest und beantragte die Abweisung des Eventualantrages der Ehefrau. E.Die Ehefrau bezog mit Duplik vom 13. Juli 2020 erneut Stellung und reichte am 24. August 2020 zusammen mit ihrer Honorarnote eine weitere Eingabe zu den Kosten im Zusammenhang mit der Schuldneranweisung ein. F.Die Akten des vorinstanzlichen Hauptverfahrens (Proz. Nr. 135-2019-398) sowie der beiden Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 135- 2019-399 [Ehefrau]; Proz. Nr. 135-2019-412 [Ehemann]) wurden beigezogen. Der Wechsel im Vorsitz wurde den Parteien am 4. März 2022 angezeigt. Erwägungen 1.1.Die Berufung richtet sich gegen ein erstinstanzliches Eheschutzurteil als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO (BGE 137 III 475, E. 4.1 = Pra 2012, Nr. 28). Sie wurde formgerecht (Art. 311 Abs. 1 ZPO) und unter Berücksichtigung von Auffahrt als kantonalem Feiertag fristgerecht erhoben (Art. 271 lit. a ZPO i.v.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO [zehntätige Frist], Art. 142 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b Ruhetagsgesetz [BR 520.100]; act. A.1, B.3; act. B.3). Sie zielt allein auf die Reduktion des Kindesunterhalts (act. A.1, A.1), weshalb sie rein vermögensrechtlicher Natur ist. Die in diesem Fall zu erreichende Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist erreicht (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Von der Erhebung eines Kostenvorschusses wurde abgesehen (vgl. ZK1 20 72 und Art. 59 Abs. 2 lit. f. i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Beurtei- lung der Berufung fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. 1.2.Die Ehefrau stellt mit Berufungsantwort das Eventualbegehren, die Steuer- behörden seien anzuweisen, zu viel bezahlte Quellensteuern an die Ehefrau aus- zuzahlen (act. A.2). Auf dieses Eventualbegehren ist nicht einzutreten, da es über die Abweisung der Berufung hinausgeht, mithin eine Anschlussberufung darstellt, die im summarischen Verfahren nicht zulässig ist (Art. 314 Abs. 2 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO). 2.Da es im vorliegenden Berufungsverfahren um Kinderbelange in einer fami- lienrechtlichen Angelegenheit geht, erforscht das Gericht den Sachverhalt in An- wendung von Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO von Amtes wegen (uneingeschränkte Untersuchungsmaxime) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Offi- zialmaxime). Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen

4 / 28 durchbricht das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht wer- den können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88; vgl. auch BGE 147 III 301 E. 2.2). Daher sind die von den Parteien eingereichten Noven (act. B und C) ohne Weite- res zulässig. Die Offizialmaxime erlaubt es sodann dem Gericht, auch Berufungs- anträge gutzuheissen, die über die Begehren des erstinstanzlichen Verfahrens hinausgehen. Dementsprechend ist es zulässig, dass der Ehemann vorliegend erstmals nach Bar- und Betreuungsunterhalt differenzierten Unterhalt und die Ver- pflichtung zu insgesamt tieferen Unterhaltsbeiträgen beantragt (act. A.1, A.1; vgl. impliziter Vorwurf in act. A.2, II.A.6 in fine). 3.1.Die Vorinstanz rechnete dem Ehemann ein monatliches Nettoeinkommen von gerundet CHF 4'492.00 an (inkl. Anteil 13. Monatslohn und exkl. Kinderzula- gen von CHF 440.00), gestützt auf die vom Ehemann eingereichte Lohnabrech- nung für Dezember 2019 (RG act. III.20). Sie äusserte sich nicht zu der gemäss Lohnabrechnung März 2020 vom Lohn abgezogene Quellensteuer (act. B.2, E. 4.3). 3.2.Der Ehemann moniert, dass die Vorinstanz auf die Lohnabrechnung für Dezember 2019 abgestellt habe, anstatt auf die aktuellste im Recht liegende für März 2020 (RG act. III.23; RG act. VI.5, B.5), die den Quellensteuerabzug ausweise, der ihm seit Januar 2020 abgezogen worden sei. Dadurch sei der Un- terhalt auf einem Einkommen ohne Quellensteuerabzug berechnet worden, ob- wohl er einen solchen ab Januar 2020 zu leisten habe und dies gemäss den Richt- linien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu berück- sichtigen sei. Es sei von seinem tatsächlichen und aktuell erzielten Nettoeinkom- men von CHF 4'013.50 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) auszugehen (act. A.1, C.I.3 ff.). 3.3.Die Ehefrau erklärt, dass der Ehemann an der Eheschutzverhandlung ledig- lich die Lohnabrechnung für März 2020 eingereicht habe. Er sei sodann anlässlich dieser vom Vorderrichter darauf hingewiesen worden, dass zur Berechnung der Quellensteuer die Unterhaltsbeiträge vom Lohn abgezogen würden, weshalb die Quellensteuer bedeutend tiefer ausfalle. Die Ehefrau zieht vom Bruttolohn des Ehemannes von CHF 5'190.00 den vorinstanzlich zugesprochenen Bar- und Be- treuungsunterhalt sowie die Kinderzulagen ab und bestimmt ausgehend davon einen Quellensteuersatz von 2.7%. Diesen wendet sie sodann ebenfalls auf das um die Unterhaltsbeiträge reduzierte Einkommen von CHF 2'770.00 an. Sie bezif- fert den Quellensteuerabzug auf monatlich CHF 74.79. Zwar seien gemäss bun-

5 / 28 desgerichtlicher Rechtsprechung Lohnforderungen nicht anzurechnen, über die der Schuldner wegen Verrechnung oder Zession gar nicht verfügen könne. Da der Ehemann jedoch bei der Steuerverwaltung einen Härtefallantrag um Anpassung der Quellensteuer im laufenden Steuerjahr stellen könne, sei sichergestellt, dass ihm "sein Existenzminimum ausbezahlt" werde (act. A.1, II.A.6 ff.). Der Ehemann begründe nicht, weshalb er ab dem 3. Oktober 2019 bis Ende 2019 den vor- instanzlich angeordneten Unterhaltsbeitrag nicht bezahlen könne, werde er frühes- tens ab Januar 2020 quellenbesteuert. Die Ehefrau macht schliesslich unter Ver- weis auf den Lohnausweis 2019 (RG act. III.16) sinngemäss geltend, dem Ehe- mann hätte für das Jahr 2019 sogar ein höheres Einkommen von monatlich CHF 4'513.15 angerechnet werden müssen (act. A.2, II.A.19). 3.4.Der Ehemann hebt hervor, die Vorinstanz habe bei seinem Lohn die Quel- lensteuer gar nicht – weder in dem von der Ehefrau nun anerkannten noch im ef- fektiv vorgenommenen Umfang – berücksichtigt. Dies obwohl der Beweis für den Quellensteuerabzug mit der Lohnabrechnung für März 2020 erbracht worden sei (act. A.3, C.1). 3.5.Die Ehefrau erklärt sinngemäss, der Ehemann habe den von ihr geltend gemachten Ansatz für die Quellensteuer nicht bestritten (act. A.4, 3). 3.6.In Mankofällen sind die Steuern grundsätzlich nicht bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für Unterhaltspflichtige, die an der Quelle besteuert werden, da diese Steuer ohne ihr Zutun durch den Arbeitgeber vom Lohn abgezogen wird, ihr betreibungsrechtli- ches Existenzminimum im Sinne von Art. 93 SchKG jedoch in dem Sinne zu wah- ren ist, als dass sie dieses effektiv ausbezahlt erhalten und ihnen nicht Lohnforde- rungen anzurechnen sind, über die sie wegen Verrechnung oder Zession gar nicht verfügen können (BGer 5A_592/2011 v. 31.1.2012 E. 4.2; 5A_352/2010 v. 29.10.2010 E. 5.3; BGE 90 III 33, E. 1; Thomas Ramseier, in: Schwen- zer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Anhang Steuerrechtliche Aspekte und Be- rechnungen, Bd. II, 3. Aufl., 2017, N 6; Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, N 2.128). In Anbetracht dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte die Vor- instanz bei der Ermittlung des Existenzminimums bzw. des Einkommens des Ehemannes den Quellensteuerabzug nicht ausser Acht lassen dürfen. 3.7.Als eine aufgrund der Ehe mit einer Schweizer Bürgerin ordentlich veran- lagte Person war der Ehemann infolge tatsächlicher Trennung ab Beginn des Fol- gemonats wieder an der Quelle zu besteuern (Weisungen über die Erhebung der Quellensteuer der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden gültig ab 1. Januar

6 / 28 2019 Ziffer 7.1). Das bedeutet, dass grundsätzlich bereits ab November 2019 (Trennung am 3. Oktober 2019) die Quellensteuer in Abzug zu bringen war. Dass dies geschehen ist, macht der Ehemann zwar implizit geltend, verlangt er eine darauf zurückzuführende Reduktion des Unterhalts bereits ab Oktober 2019, je- doch gelingt es ihm nicht, dies glaubhaft zu machen. So geht weder aus den Lohnabrechnungen und dem Lohnausweis des Jahres 2019 noch aus den neu eingereichten Lohnabrechnungen des Jahres 2020 ein für die Monate Oktober bis Dezember 2019 (allenfalls rückwirkend) vorgenommener Quellensteuerabzug hervor, weshalb zumindest für diese Zeitspanne von einem Einkommen ohne Quellensteuerabzug auszugehen ist (RG act. III.16, Ziff. 12; vgl. auch RG act. III.15, III.20 und act. B.9). Der Einwand der Ehefrau betreffend Höhe des Ein- kommens ist ferner berechtigt; aus dem Lohnausweis 2019 ergibt sich ein höheres Einkommen von CHF 4'513.00 (RG act. III.16). Die Vorinstanz errechnete allein ausgehend vom Nettolohn für Dezember 2019 gestützt auf die entsprechende Lohnabrechnung (RG act. III.20) den monatlichen Nettolohn inklusive des Anteils am 13. Monatslohn. Dabei liess sie ausser Acht, dass vom 13. Monatslohn kein weiterer Pensionskassenbeitrag in Abzug gebracht worden war, was aus der Lohnabrechnung für den 13. Monatslohn und dem Lohnausweis hervorgeht (vgl. RG act. III.15; RG act. III.16). Korrigiert um den Anteil am effektiv höheren 13. Monatslohn bzw. ausgehend vom Lohnausweis 2019 betrug das Nettoein- kommen des Ehemannes von Oktober bis Dezember 2019 somit monatlich CHF 4'513.00. 3.8.Von Januar bis April 2020 nahm die Arbeitgeberin des Ehemannes (teils rückwirkend) einen Quellensteuerabzug von 8.33% vor (act. B.6 und RG act. III.23/act. B.4 [Januar 2020]; act. B.7 und RG act. III.23/act. B.4 [Februar]; RG act. III.23/act. B.4 [März 2020]; act. B.8 [April 2020]). Es trifft zu, dass dieser Ab- zug angesichts der zu leistenden Unterhaltsbeiträge zu hoch ist, entspricht er dem Bruttolohn des Ehemannes von CHF 5'190.00 bei einem Tarif A0N. Individuelle Abzüge wie solche für Unterhaltsbeiträge sind in den Quellensteuertarifen nicht pauschal berücksichtigt. Sie müssen individuell geltend gemacht werden. Vor der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Revision der Quellensteuergesetzgebung konnte zur individuellen Gewährung von noch nicht im Tarif berücksichtigten Ab- zügen wie demjenigen für Unterhaltsbeiträge bis spätestens Ende März des dem Steuerjahr folgenden Jahres ein Antrag auf Tarifkorrektur oder auf nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) gestellt werden (Art. 2 Abs. 1 lit. e QStV i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG; Art. 105a Abs. 4 aStG [BR 720.000], Art. 31 aABzStG [BR 720.015]; vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 22. Mai 2012, Heft Nr. 4, 2012-2013, Teilrevision des Steuergesetzes, S. 110). Gemäss

7 / 28 Art. 191a StG (BR 720.000) gilt die altrechtliche Tarifkorrektur noch für das Steu- erjahr 2020 als zulässig und konnte bis spätestens am 31. März 2021 beantragt werden (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 9. Juni 2020, Heft Nr. 4, 2020-2021, Teilrevision des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden, S. 154). Führte der Quellensteuerabzug zu einem Härtefall, mithin einer Verlet- zung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, so konnte die Steuerverwal- tung auf Gesuch hin bereits im laufenden Steuerjahr den Quellensteuertarif an- passen, indem sie bei der Anwendung der Tarife Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigte (Art. 2 Abs. 2 aQStV [neu: Art. 11 Abs. 1 QStV, SR 642.118.2], Art. 25 Abs. 4 aABzStG [neu: Art. 28b ABzStG]; zur Gewährung der Untertarife A1-A9; vgl. Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Erläuterungen zu Änderung der Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer [Quellensteuerverordnung, QStV, vom 19. Februar 2013, S. 3 und 7; Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Direkte Bundessteuer, Kreisschreiben Nr. 45 vom 12. Juni 2019, Ziffer 4.9; Weisungen über die Erhe- bung der Quellensteuer der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden gültig ab

  1. Januar 2019, Ziffer 4.1.4). 3.9.Der Ehemann wurde vorinstanzlich anlässlich der zweiten Eheschutzver- handlung vom Vorderrichter darauf hingewiesen, dass die Unterhaltsbeiträge bei der Quellensteuer Berücksichtigung finden (RG act. VI.3, S. 6; act. A.2, II.A.8). Ferner wies die Gegenseite in der Berufungsantwort darauf hin, dass eine Korrek- tur des Tarifes auf ein Härtefallgesuch hin bereits im laufenden Steuerjahr vorge- nommen würde (act. A.2, II.A.10). Dem Ehemann war daher die Möglichkeit eines Härtefallgesuches spätestens seit Juni 2020 bekannt. Bis zu diesem Zeitpunkt mag durch die hohen Quellensteuerabzüge bei gleichzeitiger Leistung der ange- ordneten Unterhaltsbeiträge das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Ehemannes verletzt worden sein. Dabei handelt es sich jedoch in jedem Fall nur um eine zeitweilige Verletzung, werden spätestens mit der Tarifkorrektur die zu viel bezahlten Quellensteuern rückwirkend für das gesamte Jahr zurückerstattet, sodass keine definitive Verletzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorliegt. Diese rückwirkende Betrachtung ist vorliegend massgebend, liegt die zu beurteilende Unterhaltsperiode nunmehr in der Vergangenheit und fällt für die Be- rufungsinstanz eine Verpflichtung zum Gesuch um Tarifkorrektur samt Anweisung der Steuerverwaltung zur Leistung des Rückerstattungsbetrages an die Ehefrau – wie dies dem Vorderrichter noch offen gestanden hätte – ausser Betracht. Ferner ist dem anwaltlich vertretenen Ehemann zu unterstellen, wenn auch kein Härte- fallgesuch, so mindestens bis Ende März 2021 eine gewöhnliche Tarifkorrektur beantragt zu haben.

8 / 28 3.10. Bei einem Bruttolohn von CHF 3'050.00 (CHF 5’190.00 abzüglich des über die Phasen durchschnittlichen Unterhaltsbeitrags von ca. CHF 1'700.00 und der Kinderzulagen von CHF 440.00) betrug der Steuersatz im Jahr 2020 3.53% bzw. ab dem Jahr 2021 3.57% (Tarif A0N, publiziert auf https://www.gr.ch/DE/institutio- nen/verwaltung/dfg/stv/steuererklaerung/quellensteuer/Seiten/Tarife.aspx). Dieser ist sodann ebenfalls auf den um die Unterhaltsbeiträge samt Kinderzulagen redu- zierten Bruttolohn anzuwenden (vgl. Schweizerische Steuerkonferenz SSK, Ana- lyse zu den Bundesgerichtsentscheiden vom 26. Januar 2010 und 4. Oktober 2010 und zum Verwaltungsgerichtsentscheid [NE] vom 2. Juni 2010, [Ungleichbe- handlung zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen in der Schweiz] vom 3. November 2010, Ziffer 5.2 ff.; Marco Rostetter, Die Ver- jährung im Recht der direkten Bundessteuer und der harmonisierten kantonalen Steuern, St. Gallen 2018, N 596). Es resultiert ein Quellensteuerabzug von rund CHF 108.00. Entsprechend beläuft sich der Nettolohn des Ehemannes ab Januar 2020 auf CHF 4'384.00 (Aufrechnung der zu hohen Quellensteuerabzüge zum ausbezahlten Nettolohn gemäss Lohnabrechnungen 2020 [act. B.6-8; RG act. III.23] ergibt CHF 4'577.15; abzüglich Kinderzulagen von CHF 440.00 und Quellensteuer von CHF 108.00 ergibt CHF 4'029.15; zwölffacher Monatslohn von CHF 4'029.15 plus 13. Monatslohn ohne Abzug Pensionskassenbeitrag [CHF 231.95] von CHF 4'261.10 geteilt durch zwölf Monate). 4.1Die Vorinstanz hielt ein Nettoeinkommen der Ehefrau von insgesamt CHF 1'176.35 fest, bestehend aus einem Lohn von CHF 515.75 bei der G._____ (RG act. II.28), einem Lohn von CHF 280.85 bei der H._____ AG (RG act. II.32) sowie einem Lohn von CHF 379.75 bei der E._____ AG (Bruttojahreslohn gemäss RG act. II.24 von CHF 4'876.15 abzüglich 6.655% arbeitnehmerseitige Sozialver- sicherungsabzüge geteilt durch zwölf Monate; vgl. auch die Lohnabrechnun- gen Januar und Februar 2020, RG act. II.30 und II.36). Weitere Einkünfte erziele die Ehefrau derzeit nicht, namentlich sei die Anstellung bei der F._____ AG in O._____ per 31. Dezember 2019 gekündigt worden (RG act II.33). Das Pensum der Ehefrau bezifferte die Vorinstanz ausgehend vom Pensum bei der E._____ AG von 10% (RG act. II.24), der Höhe der übrigen Teileinkommen und der Aus- führungen des Ehemannes auf ca. 30%. Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau kein hypothetisches Einkommen an, mit der Begründung, ein solches sei ihr im Ehe- schutzverfahren aufgrund der gegebenen Umstände nicht zuzumuten. Es könne im Eheschutzverfahren nicht unbesehen auf das Schulstufenmodell abgestellt werden, das auch nicht schematisch gelte, sondern unter Berücksichtigung des Einzelfalles zu prüfen sei. Der Ehemann habe nicht nachgewiesen, dass die Ehe- frau während gelebter Ehe zu mehr als 30% erwerbstätig gewesen sei. Schliess-

9 / 28 lich sei zu berücksichtigen, dass das früher gemeinsam erzielte Einkommen nun nicht mehr erwirtschaftet werden könne, nicht nur aufgrund der Konfliktsituation zwischen den Parteien, sondern auch aufgrund der Unmöglichkeit, durch das Zu- sammenwirken die Kinderbetreuung während dieser Zeit sicherzustellen. Die Ehe- frau habe mit den aktuellen Arztzeugnissen ferner glaubhaft dargelegt, dass sie aufgrund der langjährigen gewaltbelasteten Konfliktsituation mit dem Ehemann bzw. aus gesundheitlichen Gründen ihr Arbeitspensum habe reduzieren müssen (act. B.2, E. 4.3). 4.2.Der Ehemann rügt das der Ehefrau angerechnete Einkommen. Im Ehe- schutzgesuch habe die Ehefrau ihr eigenes Einkommen noch mit CHF 2'200.00 beziffert. In der Folge habe die Ehefrau an der vorinstanzlichen Parteibefragung unvollständige Aussagen zu ihren Erwerbseinkünften gemacht. Erst nach mehr- maligem Hinweis des Ehemannes habe sie neben dem Einkommen bei der E._____ AG und der F._____ AG noch ein Einkommen der G._____ und der H._____ AG zugestanden. Das Arbeitsverhältnis bei der F._____ AG habe sie während laufendem Eheschutzverfahren angeblich aus gesundheitlichen Gründen gekündigt. Gesundheitliche Beschwerden seien nicht ausgewiesen und die Ehe- frau sei nach wie vor gleichermassen einsatzfähig wie vor der Trennung. Auch für die Pensumsreduktion bei der E._____ AG gebe es keinen sachlichen Grund. Aufgrund dessen sei der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen anzurechnen; sie könne ohne Weiteres im Rahmen eines 50% Pensums gemäss Schulstufen- modell tätig sein, wie sie es auch in der Vergangenheit gewesen sei. Die beiden Söhne seien im Primarschulalter und die Grossmutter, welche die Kinder regel- mässig betreue, wohne im gleichen Dorf. Die angeblichen psychischen Probleme seien nicht näher belegt. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im Oktober 2019 habe die Ehefrau ein Einkommen von CHF 2'230.00 monatlich erzielt, was in der Detailhandels- und Reinigungsbranche mindestens einem 50% Pensum entspre- che. Dieses Einkommen von CHF 2'230.00 sei ihr anzurechnen oder ansonsten mindestens ein Nettoeinkommen von CHF 1'850.00, was gemäss vorinstanzlicher Berechnung einem 50% Pensum entspreche. Bei Anrechnung des letzteren Ein- kommens reduziere sich der Betreuungsunterhalt auf CHF 336.00 und der Barun- terhalt belaufe sich auf CHF 590.00 für C._____ und CHF 390.00 für D._____ (je- weils zzgl. Kinderzulage; act. A.1, C.I.10-24 und C.II.25). 4.3.Die Ehefrau ihrerseits führt aus, die Vorinstanz habe angesichts der Kin- derbetreuung und ihrer schlechten psychischen Verfassung zu Recht auf ihr tatsächlich erzieltes Einkommen abgestellt. Vor der Trennung hätten sich die Par- teien gewisse Arbeitsstellen geteilt, auch wenn der Lohnausweis allein auf die

10 / 28 Ehefrau gelautet habe. Da der Ehemann seine Arbeitsleistung in der Folge ver- weigert habe und die Ehefrau aus physischen Gründen diese nicht habe über- nehmen können, hätten diese Anstellungen nicht weitergeführt werden können. Zudem habe die Ehefrau aus medizinischen Gründen ihr Arbeitspensum reduzie- ren müssen. Die H._____ AG führe die Beschäftigung der Ehefrau zu einem tiefe- ren monatlichen Bruttolohn von CHF 300.00 weiter, weil sie einen Teil der Arbei- ten nicht mehr erbringen könne. Zuvor habe der Lohn für beide Ehegatten CHF 500.00 brutto betragen. Mit Bezug auf die Gründe für die Kündigung des Ar- beitsverhältnisses mit der F._____ AG verweist die Ehefrau auf ihre vorinstanzli- che Rechtsschrift (RG act. I.6, 4.3). Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchti- gung als direkte Folge der jahrelangen Gewalterfahrung durch den Ehemann sei sie nicht in der Lage, mehr zu arbeiten. Zum Beweis der gesundheitlichen Beein- trächtigung beantragt die Ehefrau die Einholung einer schriftlichen Auskunft bei ihren Ärzten, Dr. med. I._____ und Dr. med. J.. Auch sei es angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Situation nicht möglich, eine weitere Arbeitsstelle mit einem Teilzeitpensum zu finden. Die Unterhaltsbeiträge seien so festzulegen, dass dem Ehemann das Existenzminimum verbleibe. Bei den vorliegenden Ein- kommensverhältnissen würde die Ehefrau ohnehin keine Vorteile aus der Ein- schränkung ihres Arbeitspensums ziehen. Der Ehemann habe vor der Trennung mit den Nebeneinkünften bei der K. AG und der H._____ AG ein monatli- ches Einkommen von CHF 5'038.00 erzielt. Wenn er bei der Ehefrau ein höheres Einkommen geltend mache, übersehe er, dass ihm im angefochtenen Entscheid auch lediglich das Einkommen angerechnet werde, das er bei der L._____ erziele (act. A.2, II.B.29-34). 4.4.Der Ehemann hält daran fest, dass die Ehefrau ihre Arbeitsleistung freiwillig vermindert habe. Ihr sei bereits damals eine schon länger andauernde Belastung attestiert worden und dennoch habe sie bei E._____ im September 2019 noch doppelt so viel gearbeitet als ab Januar 2020. Das Pensum bei E._____ habe im Jahr 2019 33.38% betragen (RG act. II.13). Mit den Reinigungsarbeiten bei der F._____ AG, der G._____ und der H._____ AG sei sie vor der Trennung mindes- tens zu 50% erwerbstätig gewesen. Gesundheitlich bedingte Einschränkungen seien unzureichend belegt, zumal sich die Arztberichte nicht zum Umfang der Auswirkungen der Belastung und zu einer konkreten Arbeitsunfähigkeit äussern würden. Die Ehefrau hätte selbst entsprechende Auskünfte bei ihren Ärzten einho- len und bereits im vorinstanzlichen Verfahren einlegen können, weshalb die bean- tragte schriftliche Auskunft verspätet und abzuweisen sei (act. A.3, C.9-11). Ferner weist der Ehemann darauf hin, dass er in einem 100% Pensum arbeite und von

11 / 28 ihm keine darüberhinausgehenden Arbeitsleistungen verlangt werden könnten (act. A.3, C.6). 4.5.Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der eigenen Erwerbskraft zu stellen, zumindest in engen wirt- schaftlichen Verhältnissen. Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm zumutbar und möglich ist (BGer 5A_561/2020 v. 3.3.2021 E. 5.1.1 m.w.H.). Zur Prüfung der tatsächlichen Erwerbsmöglichkeit können u.a. die Krite- rien Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, Berufserfahrung, persönliche und geographische Flexibilität und Arbeitsmarktlage herangezogen werden (BGE 144 III 481 E. 4.7.8; 147 III 308 E. 5.6). Im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit der Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbsquote dient das Schulstufenmodell als Richtli- nie. Gemäss diesem ist es dem hauptbetreuenden Elternteil grundsätzlich zumut- bar, ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes zu 50% einer Er- werbsarbeit nachzugehen, ab seinem Eintritt in die Sekundarstufe zu 80% und ab seinem vollendetem 16. Altersjahr zu 100% (PKG 2020 Nr. 2 E. 4.2.2; BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Bestehen weitere Entlastungsmöglichkeiten durch Drittbetreuung sind auch diese nach richterlichem Ermessen zu berücksichtigen (BGE 144 III 481 E. 4.7.8). 4.6.Wird die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit bejaht und von der betreffenden Person durch die Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt, ist ihr hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer dieser Übergangsfrist bestimmt sich nach dem Grad der Wiederaufnahme oder Ausdeh- nung, dem finanziellen Spielraum der Eltern und den weiteren Umständen des Einzelfalls, wobei sie nach Möglichkeit grosszügig zu bemessen ist (BGE 144 III 481 E. 4.6 m.w.H.; BGer 5A_184/2015 v. 22.1.16 E. 3.2 ff.). 4.7.Eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist grundsätzlich nicht zulässig, da die reale Möglichkeit einer rückwirkenden Ein- kommenssteigerung fehlt, diese aber neben der Zumutbarkeit für die Annahme eines hypothetischen Einkommens gegeben sein muss. Von diesem Grundsatz kann unter Umständen im Einzelfall abgewichen werden, wenn die geforderte Umstellung in den Lebensverhältnissen des betreffenden Ehegatten und das Er- fordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für ihn vorhersehbar gewesen sind (BGer 5P.79/2004 v. 10.6.2004, E. 4.3; BGE 117 II 16 E. 1b; 128 III 4 E. 4a; BGer 5P.388/2003 v. 7.1.2004 E. 1.2; für den nachehelichen Unterhalt: BGE 127

12 / 28 III 136 E. 2c). In jedem Fall ist eine solche Abweichung vom Grundsatz näher zu begründen (BGer 5A_549/2017 v. 11.9.2017 E. 4; BGE 111 II 103 E. 4). 4.8.Aufgrund des Umstandes, dass D._____ als jüngstes Kind bereits die Pri- marschule besucht, müsste die Ehefrau nach dem Gesagten grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit von 50% aufnehmen. Sie macht jedoch gesundheitliche Gründe geltend, welche gegen die Zumutbarkeit und Möglichkeit eines 50% Pensums sprechen würden. Dass sie vor der Trennung in höherem Umfang erwerbstätig war, wird von ihr nicht in Abrede gestellt. Im Eheschutzgesuch bezifferte sie ihr Eigeneinkommen noch mit CHF 2'230.00 (vgl. RG act. l.1, II.9). Die Ehegatten führten die Hauswarts-/Reinigungsarbeiten für die K._____ AG (vgl. RG act. II.2, II.11; RG act. I.2, S. 3) und die H._____ AG (vgl. RG act. II.10, III.13; RG act. I.2, S. 3; RG act. I.6, S. 3) gemeinsam aus und verdienten dabei insgesamt CHF 919.00 pro Monat. Bei der G._____ erzielte die Ehefrau im Jahr 2019 ein monatliches Einkommen von CHF 515.00 (vgl. RG act. II.28) und bei der F._____ AG ein solches von CHF 193.00 (vgl. RG act. II.29). Hinzu kam die Tätigkeit der Ehefrau bei der E._____ AG (M._____ Genossenschaft), wo ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen im Jahr 2019 CHF 967.00 betrug (vgl. RG act. II.27). Dies ergab somit ein Einkommen von total CHF 2'594.00, einschliess- lich des Lohnes für die gemeinsame Reinigungstätigkeit bzw. von CHF 2'134.00 bei Anrechnung des hälftigen Lohnes aus der gemeinsamen Reinigungstätigkeit. Aufgrund der Entschädigung im Stundenlohn ist das Arbeitspensum etwas schwie- riger zu beziffern, doch dürfte dieses, ausgehend vom monatlichen Nettolohn von CHF 2'134.00 und einem durchschnittlichen Stundenlohn von rund CHF 25.00 brutto, bei mindestens 50% gelegen haben. Entgegen der vorinstanzlichen Fest- stellung war die Ehefrau bis zur Trennung somit zu rund 50% erwerbstätig. Die Anstellung bei der K._____ AG wurde auf Wunsch beider Parteien gekündigt bzw. in gegenseitigem Einverständnis mit dem Arbeitgeber rückwirkend per 30. Sep- tember 2019 aufgelöst (RG act. II.2) und die Tätigkeit bei H._____ AG aufgrund des nunmehr alleinigen Einsatzes der Ehefrau ab Januar 2020 reduziert (RG act. II.32). Die von ihr allein versehene Stelle bei der F._____ AG kündigte die Ehefrau per 31. Dezember 2019 (RG act. II.33) und jene bei der E._____ AG re- duzierte sie auf eigenen Wunsch ab 1. Januar 2021 auf 10% (4.25h pro Woche; RG act. II.24). Ihr Argument, wirtschaftliche Gründe würden einer weiteren Teil- zeitstelle entgegenstehen, kann in Anbetracht dessen nicht gehört werden. 4.9.Bei den vorinstanzlichen Akten finden sich verschiedene Arztberichte, so vom Hausarzt Dr. med. I._____ vom 23. und 28. Januar 2020 (RG act. II.23) und von der Psychiaterin Dr. med. J._____ vom 18. Februar 2020 (RG act. II.34). Vor

13 / 28 diesem Hintergrund ist der im Berufungsverfahren gestellte Antrag der Ehefrau um Einholung einer schriftlichen Auskunft abzulehnen, da es sich dabei um eine wei- tere Stellungnahme derselben Ärzte handeln würde und davon keine neuen Er- kenntnisse zu erwarten sind. Dies wird von der Ehefrau auch nicht behauptet. In seinem Bericht vom 23. Januar 2020 gibt der Hausarzt der Ehefrau wieder, dass sie ihr Arbeitsvolumen infolge der schon länger andauernden Belastung aus medi- zinischen Gründen habe reduzieren müssen. Dies sei nötig, damit sie weiterhin für die Kinder sorgen könne und um eine Chronifizierung der gesundheitlichen Be- schwerden zu verhindern. Im Bericht vom 28. Januar 2020 wird ergänzend festge- halten, dass sie von ihrer Psychiaterin von Oktober bis Dezember 2019 arbeitsun- fähig geschrieben worden sei. Wie auch der Hausarzt bestätigt die behandelnde Psychiaterin in ihrem Bericht vom 18. Februar 2020 von der Ehefrau über einen erneuten Vorfall häuslicher Gewalt informiert worden zu sein, der sich En- de Januar 2020 in der Wohnung des Ehemannes ereignet habe. 4.10. Die gesundheitliche Belastungssituation der Ehefrau erscheint insbesonde- re für die Zeit nach der Trennung aufgrund der vorherigen Ausführungen glaubhaft wie auch der Umstand, dass infolge dessen eine Reduktion des Arbeitspensums ab 1. Januar 2020 erforderlich war. Entsprechend ist die Beurteilung der Vor- instanz, dass der Ehefrau das tatsächlich erzielte Einkommen von CHF 1'176.00 anzurechnen ist, für eine erste Phase zu schützen. Aus den Arztberichten geht jedoch nicht hervor, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit dauerhaft sind und die Ausübung eines höheren Pensums längerfristig nicht möglich sein soll. Sodann wird auch der Grad der Einschränkung nicht näher spezifiziert; von der Psychiaterin bescheinigt worden ist eine Arbeitsunfähigkeit laut Angabe des Hausarztes lediglich für die Monate Oktober bis Dezember 2019 (vgl. RG II.23). Es handelt sich um mit dem Trennungskonflikt einhergehende psychische Be- schwerden, die in der ersten Zeit eine gewisse Schonung und Entlastung der Ehe- frau erfordert haben. Für die gesamte weitere Dauer der Trennung eine Arbeits- fähigkeit von 30% anzunehmen, ist nicht gerechtfertigt. Vielmehr kann davon aus- gegangen werden, dass sich die Konfliktsituation aufgrund der getrennten Wohn- sitze der Parteien und der angeordneten Massnahmen, namentlich der Beistand- schaft sowie der Beratung für den Ehemann (vgl. act. B.2, Dispositivziffer 4 und 5a), im weiteren Verlauf beruhigt hat und die Ehefrau sich, namentlich auch durch die ärztliche Behandlung, regenerieren konnte. Entsprechend kann der Ehefrau zugemutet werden, ihre Erwerbstätigkeit nach einer Regenerations- und Überg- angszeit wieder aufzustocken. Die Ausdehnung auf ein 50% Pensum erscheint möglich und zumutbar, da die Ehefrau auch vor der Trennung in diesem Umfang erwerbstätig war und wie dargelegt verschiedene Teilzeittätigkeiten im Detailhan-

14 / 28 del und als Reinigungskraft kombiniert hat. Sodann ist der Hinweis des Eheman- nes, wonach die Kinder regelmässig von der im gleichen Dorf wohnenden Gross- mutter betreut würden, unwidersprochen geblieben, und die Ehefrau bringt nicht konkreter vor, dass die Betreuungspflichten vorliegend einem 50% Pensum ent- gegenstehen würden. 4.11. In Anbetracht dessen ist es angemessen, der Ehefrau nach einer Überg- angsfrist von drei Monaten ab der im Mai 2020 angehobenen Berufung ein hypo- thetisches Einkommen anzurechnen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war der Ehefrau die neuerlich geforderte und damit mögliche Erhöhung des Arbeitspen- sums bekannt und entsprechend voraussehbar, dass ihr ein höheres Einkommen angerechnet werden könnte. Ebenso war der Ehefrau durch den vorinstanzlichen Entscheid (vgl. act. B.2, E. 4.3) die Rechtsprechung zum Schulstufenmodell be- reits bekannt. Aufgrund dessen und angesichts der grosszügigen faktischen Übergangsfrist von fast einem Jahr – von der teilweisen Stellenkündigung und Reduktion des Pensums an gerechnet – ist die rückwirkende Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens ab dem 1. September 2020 gerechtfertigt. 4.12. Ausgehend vom tatsächlichen Einkommen der Ehefrau im Detailhandel von CHF 967.00 bei 30% bzw. CHF 380.00 bei 10% kann in derselben Branche bei einem 50% Pensum ein Nettoeinkommen von knapp CHF 1'850.00 pro Monat er- zielt werden. Bei einer kombinierten Anstellung im Detailhandel und als Reini- gungskraft, wie dies die Ehefrau ausgeübt hat, ist ein Nettoeinkommen von CHF 1'850.00 angesichts des bisher aus diesen Tätigkeiten erzielten Einkommens ohne Weiteres realisierbar. Der Ehemann stellt bei seiner Berechnung ebenfalls auf ein Einkommen in dieser Höhe ab (vgl. act. A.1, C.II.25), auch wenn er zuvor noch vorbrachte, dass ein Einkommen von CHF 2'230.00 erzielt werden kön- ne. Ein solches Einkommen erweist sich indessen als überhöht. 5.1.Die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Not- bedarf) vom 1. Juli 2009 bilden Ausgangspunkt für die Ermittlung des Bedarfes. In Abweichung davon ist für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinha- bers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen und im Übrigen sind auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprä- mien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzu- zurechnen. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des

15 / 28 betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestim- men (BGE 147 III 265 E. 7.2). 5.2.1. Die Vorinstanz rechnete dem Ehemann Kosten für den Arbeitsweg von CHF 95.00 an. Begründend führte sie aus, diese Kosten würden auf der Preis- bestätigung für den Arbeitsweg des Ehemannes (Monatsabonnement Landquart- Trimmis, Saliet via PAG, RG act. II.35) basieren. Es sei offenkundig, dass das Streckenabonnement sowohl Hin- wie auch Rückfahrt umfasse, da Streckenabon- nemente für eine unbeschränkte Anzahl Fahrten innerhalb eines gültigen Zeit- raums gelten würden. Aus diesem Grund könne die vom Ehemann eingereichte Auskunft – ein E-Mail der Rhätischen Bahn AG betreffend Preis für ein Streckena- bonnement für die Strecke N._____ - O._____ (RG act. III.21) – nicht berücksich- tigt werden (act. B.2, E. 4.5). 5.2.2. Der Ehemann moniert, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Arbeitswegkos- ten zu Unrecht auf die Preisbestätigung der Ehefrau (RG act. II.35) anstatt auf die vom Ehemann eingeholte schriftliche Auskunft (RG act. III.21) abgestellt habe. Die Kosten von CHF 95.00 würden nur die Benützung des Postautos und nicht auch der Bahn erlauben. Da der Ehemann aufgrund seiner unregelmässigen Ar- beitszeiten auch auf die Bahnverbindungen angewiesen sei, seien Kosten von CHF 180.00 zu berücksichtigen (act. A.1, C.I.[erstes]7). 5.2.3. Die Ehefrau wendet ein, für das Streckenabonnement zwischen dem effek- tiven Arbeitsort des Ehemannes in O1._____ und seinem Wohnort würden monat- lich lediglich CHF 81.00 bzw. unter Berücksichtigung der Ferien lediglich CHF 74.25 pro Monat und damit ein tieferer Betrag anfallen, als die Vorinstanz angerechnet habe. Die Vorinstanz habe Kosten bis O._____ anstatt bis O1._____ berücksichtigt. Die vom Ehemann eingereichte Preisauskunft der Rhätischen Bahn lasse den Streckenabschnitt offen und sei falsch, genauso wie die Behauptung, wonach das Streckenabonnement lediglich für die Postautostrecke gelte, was die Preisbestätigung der Rhätischen Bahn vom 5. Juni 2020 (act. C. 1) zeige (act. A.2, II.B.24 ff.). 5.2.4. Dies weist der Ehemann zurück und macht geltend, dass sich die von ihm vorgelegte Bestätigung (RG act. III.21) eindeutig auf die Strecke N._____ - O._____ beziehe (act. A.3, C.7. f.). 5.2.5. Gemäss der Internetseite der Schweizerischen Bundesbahnen kostet ein Streckenabonnement für die Strecke zwischen N._____ und O._____ (unabhängig der Haltestelle innerhalb der Ortschaft) aktuell CHF 180.00 für die Verbindung via

16 / 28 P., CHF 81.00 für die direkte Verbindung mit dem Bus/Postauto und CHF 95.00 für die Verbindung via Q. - N., wobei die Strecke Q. -N._____ mit dem Bus und die Strecke Q._____ - O._____ mit dem Zug zurückge- legt wird (https://www.sbb.ch/de/kaufen/pages/strecke/strecke.xhtml, besucht am 3. Mai 2022). Der Ehemann macht geltend, ein Streckenabonnement für CHF 95.00 erlaube ihm, nur den Bus zu nutzen und nicht die Rhätische Bahn, was nach dem Gesagten nicht zutrifft. Ferner behauptet er, teils frühmorgens seine Arbeit zu beginnen, nach fünf Uhr, zu einem Zeitpunkt, in dem überhaupt keine Verbindung auf dem Postautostreckennetz bestehe. Gemäss aktuellem Fahrplan sind die direkten Postautoverbindungen die frühestmöglichen, um nach O._____ zu gelangen. Mit dieser Begründung ist dem Ehemann daher kein anderes bzw. teureres Streckenabonnement anzurechnen und der vorinstanzlich für die Ar- beitswegkosten berücksichtigte Betrag von CHF 95.00 ist zu bestätigen. 5.3.1. Die Vorinstanz rechnete dem Ehemann zum Grundbetrag einen Zusatzbe- trag für auswärtige Verpflegung von monatlich CHF 173.00 an. Sinngemäss be- gründete sie das Abstellen auf den Minimalbetrag von CHF 9.00 pro Tag mit den knappen Verhältnissen. Sie berechnete den monatlichen Betrag unter Berücksich- tigung von Ferien und Feiertagen ausgehend von 46 Arbeitswochen bzw. 230 Ar- beitstagen (act. B.2, E. 4.5). 5.3.2. Der Ehemann bringt vor, er müsse sich jeweils auswärts verpflegen und würde keine Vergünstigungen durch den Arbeitgeber erhalten. Die Vorinstanz ha- be ungerechtfertigterweise den Minimalbetrag von CHF 9.00 statt CHF 11.00 an- gerechnet, zumal die effektiven Kosten wesentlich höher liegen würden. Unter diesem Titel sei ausgehend von 20 Arbeitstagen ein Betrag von CHF 220.00 im Bedarf anzurechnen (act. A.1, C.I.[zweites]7; act. A.3, C.4; RG act. III.24). 5.3.3. Zusätzliche Verpflegungskosten werden von der Ehefrau mit dem Argument bestritten, dass die auswärtige Verpflegung im Grundbetrag enthalten sei. Vor der Trennung habe der Ehemann das Mittagessen zudem jeweils von Zuhause mitge- nommen und sich nie auswärts verpflegt. Mit der Einreichung von zwei Restau- rantquittungen sei der Beweis für zusätzlich zum Grundbetrag entstehende Kosten für auswärtige Verpflegung nicht erbracht; es handle sich um untaugliche Be- weismittel (RG act. III.24; act. A.2, II.A.16 und II.B.27; act. A.4, 6). 5.3.4. Der Grundbetrag ist um unumgängliche Berufsauslagen zu erhöhen, soweit nicht der Arbeitgeber dafür aufkommt. Dazu gehören auch Mehrauslagen für aus- wärtige Verpflegung, sofern sie nachgewiesen sind. Gemäss den erwähnten

17 / 28 Richtlinien können bei entsprechendem Nachweis zwischen CHF 9.00 und CHF 11.00 für jede Hauptmahlzeit angerechnet werden (vgl. E. 5.1). 5.3.5. Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Ehemann zunächst lediglich be- rufsbedingte Kosten von CHF 61.00 pro Monat geltend (vgl. RG act. I.2, C.7), wel- che sich auf den Arbeitsweg bezogen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. März 2020 beantragte er, dass Kosten von CHF 242.00 pro Monat für auswär- tige Verpflegung anzurechnen seien, bezogen auf 22 Arbeitstage à CHF 11.00. Als Nachweis liegen zwei Quittungen vom 11. und 13. März 2020 für eine auswär- tige Mittagsverpflegung vor (vgl. RG act. III.24). Dass Mehrkosten für auswärtige Verpflegung anfallen, erscheint somit glaubhaft – auch wenn dies vor der Tren- nung allenfalls noch anders gewesen sein mag –, zu beurteilen ist indessen, in welchem Umfang sie berücksichtigt werden können. Der Vorinstanz ist zu folgen, wenn sie in Anbetracht der vorliegenden finanziellen Verhältnisse Auslagen von CHF 9.00 und nicht CHF 11.00 pro Tag anrechnet. Dasselbe gilt für die ange- nommenen Arbeitstage, an denen Auslagen für auswärtige Verpflegung anfallen. Angesichts der im Kanton Graubünden gesetzlich vorgesehenen acht Feiertage (Bundesfeiertag, Art. 20a Abs. 1 ArG [SR 822.11]; kantonale Feiertage Art. 2 Abs. 1 lit. b Ruhetagsgesetz [BR 520.100]) und des minimalen Ferienanspruchs von vier Wochen (Art. 329a Abs. 1 OR) kann maximal von 232 Arbeitstagen pro Jahr ausgegangen werden. Unter Verweis auf die steuerrechtliche Praxis liessen sich sogar 220 Arbeitstage pro Jahr begründen. Jedenfalls ist die vorinstanzliche An- nahme entgegen dem nicht weiter begründeten Dafürhalten des Ehemannes nicht nach oben zu korrigieren. 5.4.1. Die Vorinstanz rechnete dem Ehemann Krankenkassenprämien von monat- lich CHF 144.00 an, gestützt auf die Krankenkassenprämien (exkl. Prämienverbil- ligung) von CHF 325.00 gemäss der Abrechnung für das Jahr 2019 (RG act. II.7) und unter Berücksichtigung der aufgrund der Trennung neu und anhand des Rechners der Sozialversicherungsanstalt berechneten Prämienverbilligung von CHF 181.00 (act. B.2, E. 4.4 f.). 5.4.2. Die Ehefrau reicht im Berufungsverfahren die definitive Verfügung der Sozi- alversicherungsanstalt vom 24. März 2020 betreffend Prämienverbilligung für das Jahr 2019 zu den Akten (act. C.2) und berücksichtigt die daraus hervorgehende Prämienverbilligung (CHF 133.45 pro Monat) bei der Berechnung des Bedarfs des Ehemannes (act. A.2, II.A.17). Ferner macht sie geltend, der Ehemann werde ab 2020 Anspruch auf eine höhere Prämienverbilligung haben, weshalb sein Bedarf tiefer und kein Eingriff in das Existenzminimum gegeben sein werde und die Beru- fung abzuweisen sei (act. A.2, II.A.18). Der Ehemann pflichtet der Ehefrau hin-

18 / 28 sichtlich der Berücksichtigung der Verfügung betreffend definitive Prämienverbilli- gung bei (act. A.3, C.5). Die Ehefrau stellt daraufhin klar, dass sich diese nur auf das Jahr 2019 beziehe und sie sie sicherheitshalber berücksichtigt und aufgezeigt habe, dass – sinngemäss auch dann – durch die von der Vorinstanz verfügten Unterhaltszahlungen kein Eingriff ins Existenzminimum des Ehemannes erfolge (act. A.4, 7). 5.4.3. Die Verbilligung für den Ehemann ist ab dem Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2019 sicherlich höher ausgefallen, weshalb zumindest für die Unterhaltsbei- träge ab Januar 2020 kein Grund besteht, von der vorinstanzlich unter Berücksich- tigung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge ermittelten Prämienverbilligung von CHF 181.00 bzw. den verbleibenden Krankenkassenkosten von CHF 144.00 ab- zuweichen. Für die zwischen Oktober und Dezember 2019 geschuldeten Unter- haltsbeiträge steht hingegen aufgrund der Verfügung der Sozialversicherungsan- stalt vom 24. März 2020 (act. C.2) die Prämienverbilligung nunmehr fest. Diese ist in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes zu berücksichtigen und es sind dem Ehemann für die erwähnte Zeitspanne Krankenkassenprämien von CHF 192.00 (CHF 325.00 abzüglich CHF 133.00) anzurechnen. 5.4.4. Bei der Ehefrau berücksichtigte die Vorinstanz ebenfalls die Krankenkas- senprämie gemäss erwähnter Abrechnung (RG act. II.7), wobei sie die mittels des Rechners der Sozialversicherungsanstalt berechneten Prämienverbilligungen der Kinder ebenfalls bei der Ehefrau in Abzug brachte. Dies führt zu einer Verschie- bung des Betreuungsunterhalts in den Barunterhalt der Kinder bzw. einer Verrin- gerung des Ersteren zugunsten der Letzteren. Da aufgrund der definitiven Veran- lagungsverfügung zumindest für die Monate im 2019 die Prämienverbilligungen feststehen und separat für jedes Familienmitglied ausgewiesen und, wie im Fol- genden gezeigt wird, ohnehin Unterhaltsphasen zu bilden sind, ist diese zusam- mengefasste Berücksichtigung durch die effektiven Beträge zu ersetzen. Entspre- chend sind der Ehefrau Krankenkassenprämien von CHF 192.00 (CHF 325.00 abzüglich CHF 133.00) und für die Kinder je solche von CHF 47.00 (CHF 79.20 abzüglich CHF 32.30) anzurechnen (vgl. nachfolgend E. 6.4). 5.5.Somit ist festzuhalten, dass sich der Bedarf des Ehemannes bis Ende 2019 auf CHF 2'560.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Wohnkosten CHF 900.00, Kran- kenkasse abzgl. Prämienverbilligung CHF 192.00, Arbeitsweg CHF 95.00, aus- wärtige Verpflegung CHF 173.00) und danach ab Januar 2020 aufgrund der höhe- ren Prämienverbilligung auf CHF 2'512.00 monatlich beläuft. Der monatliche Be- darf der Ehefrau beläuft sich auf CHF 2'242.00 (Grundbetrag CHF 1'350.00,

19 / 28 Wohnkosten CHF 600.00, Krankenkasse abzgl. Prämienverbilligung CHF 192.00, Arbeitsweg CHF 100.00). 6.1.Die Vorinstanz rechnete im Bedarf der Kinder unter dem Titel "Kinderkos- ten" CHF 15.00 (für C.) und CHF 36.00 (für D.) an. Dabei handle es sich um Kosten für Fussball- und Schwimmkurs, die sich aus den Angaben der Ehefrau im Eheschutzgesuch ergäben und mit RG act. II.8 teilweise belegt und im Übrigen nicht bestritten seien (act. B.2, E. 4.4 f.). 6.2.Der Ehemann moniert, dass die Vorinstanz bei solch knappen Verhältnis- sen wie den vorliegenden diese Freizeitkosten für die Kinder nicht hätte berück- sichtigen dürfen (act. A.1, C.I.9). Die Ehefrau bezeichnet dies als widersprüchlich, da der Ehemann die angerechneten Kinderkosten im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt habe. Sodann sei ein verbleibender Überschuss nach grossen und klei- nen Köpfen aufzuteilen (act. A.1, II.B.28). 6.3.Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Barbedarf des Kindes sind bei der zweistufigen Berechnungsmethode mit Überschussverteilung Zusatz- positionen wie Hobbies nicht im Bedarf zu berücksichtigen, sondern aus dem all- fälligen Überschussanteil zu finanzieren (BGE 147 III 265 E. 7.2). Entsprechend ist dem Ehemann zu folgen und es sind keine Kosten für Freizeitaktivitäten im Bedarf der Kinder zu berücksichtigen. Solche wären durch den Überschuss zu decken, wenn ein solcher verbleiben würde. 6.4.Des Weiteren sind die Krankenkassenkosten der Kinder gemäss der defini- tiven Verfügung der Sozialversicherungsanstalt vom 24. März 2020 betreffend Prämienverbilligung für das Jahr 2019 (act. C.2) auf je CHF 47.00 anzupassen. Der Bedarf von C._____ beläuft sich auf CHF 777.00 und derjenige von D._____ auf CHF 577.00 pro Monat. 7.1.Ausgehend von den dargelegten Einkommens- und Bedarfszahlen sind ab- hängig von eingetretenen oder voraussichtlichen Veränderungen folgende Unter- haltsberechnungsphasen zu unterscheiden: Eine erste Phase von Oktober 2019 bis und mit Dezember 2019 aufgrund des Einkommens des Ehemannes ohne Quellensteuerabzug und den höheren Krankenkassenprämien aufgrund tieferer effektiver Prämienverbilligung, eine zweite Phase ab Januar 2020 unter Berück- sichtigung des Quellensteuerabzugs und der tieferen Krankenkassenprämien bzw. der vorinstanzlich errechneten Prämienverbilligung, eine dritte Phase ab September 2020 unter Anrechnung des hypothetischen Einkommens der Ehe- frau, eine vierte Phase ab September 2021 infolge Erhöhung des Grundbetrages

20 / 28 von D._____ auf CHF 600.00 sowie eine fünfte Phase ab September 2024 infolge Übertritt von D._____ in die Oberstufe und der entsprechenden Erhöhung der Er- werbsquote der Ehefrau auf 80% bzw. des entsprechend höheren hypothetischen Einkommens. 7.2.In der ersten Phase von Oktober 2019 bis und mit Dezember 2019 beträgt das Einkommen des Ehemannes ohne Quellensteuerabzug CHF 4'513.00 und sein um die tiefere effektive Prämienverbilligung korrigierter Bedarf CHF 2'560.00. Ebenfalls um die Prämienverbilligung (vgl. E. 5.4.4) korrigiert, beläuft sich in dieser Phase der Bedarf der Ehefrau auf CHF 2'242.00, der von C._____ auf CHF 777.00 und der von D._____ auf CHF 577.00. Der Ehemann ist zu verpflich- ten, der Ehefrau Barunterhalt für C._____ von CHF 557.00 und für D._____ von CHF 357.00 zu leisten sowie einen Betreuungsunterhalt für die Kinder von CHF 1'039.00 (Anspruch von CHF 1'066.00, Manko CHF 27.00), insgesamt somit CHF 1'953.00 zuzüglich Kinderzulagen. 7.3.In einer zweiten Phase ab Januar 2020 ist aufgrund des Quellensteuerab- zugs ein Einkommen des Ehemannes von CHF 4'384.00 zu berücksichtigen. Fer- ner sind in seinem Bedarf die Krankenkassenprämien anzupassen. Es resultiert ein tieferer Betreuungsunterhalt für die Kinder von CHF 958.00 (Anspruch von CHF 1'066.00, Manko CHF 108.00). Der Ehemann ist zu diesem und den gleichen Barunterhaltsbeiträgen wie in der ersten Phase, d.h. insgesamt zur Zahlung von monatlich CHF 1'872.00 zuzüglich Kinderzulagen zu verpflichten. 7.4.Ab September 2020 ist eine dritte Phase zu bilden, in der das hypothetische Einkommen der Ehefrau von CHF 1'850.00 berücksichtigt wird. Zwar resultiert dann kein Manko mehr, weshalb grundsätzlich Steuern zu berücksichtigen wären, jedoch fallen bei einem steuerbaren Einkommen von unter CHF 30'000.00 gemäss dem Onlinerechner der kantonalen Steuerverwaltung keine Steuern an, womit es vorliegend beim Bedarf ohne Steuern bleibt. Der Überschuss von CHF 566.00 ist nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen, wobei die Ehefrau dabei ausser Acht zu lassen ist, da sie keinen ehelichen Unterhalt verlangt. Es resultiert bei ei- nem Überschussanteil von CHF 142.00 pro Kind ein Barunterhalt von CHF 699.00 für C._____ und von CHF 499.00 für D.. Der Betreuungsunterhalt reduziert sich auf CHF 392.00. Insgesamt sind CHF 1'590.00 zuzüglich Kinderzulagen ge- schuldet. 7.5.Infolge der Erhöhung des Grundbetrages von D. auf CHF 600.00 nach seinem zehnten Geburtstag im September 2021 ist sodann eine vierte Phase auszuscheiden. Unter Aufteilung des Überschusses des Ehemannes von

21 / 28 CHF 366.00 nach grossen und kleinen Köpfen auf ihn und die Kinder, resultiert ein Barunterhalt inklusive Überschussanteil von CHF 649.00 pro Kind. Der Betreu- ungsunterhalt bleibt bei CHF 392.00. Insgesamt ist der Ehemann zur Leistung von CHF 1'690.00 zuzüglich Kinderzulagen zu verpflichten. 7.6.Schliesslich ist ab September 2024 infolge Übertritts von D._____ in die Oberstufe und der entsprechenden Erhöhung der Erwerbsquote der Ehefrau auf 80% eine fünfte Phase zu bilden. In dieser beträgt das hypothetische Einkommen der Ehefrau aufgerechnet CHF 2'960.00. Damit sind bei der Ehefrau erstmals auch Steuern zu berücksichtigen, wobei ausgehend von einem geschätzten steu- erbaren Einkommen von rund CHF 35'000.00 gemäss Steuerrechner ein monatli- cher Steuerbetrag von rund CHF 30.00 resultiert. Der Steuerbetrag ist zwischen der Mutter und den Kindern aufzuteilen und die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Barunterhaltsbeiträge und Kinderzula- gen sind in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteu- ernden Einkünften zu setzen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5), was vorliegend zu ei- nem Steuerbetrag von CHF 18.00 bei der Ehefrau und je CHF 6.00 bei den Kin- dern führt. Mit ihrem Einkommen kann die Ehefrau ihre Lebenshaltungskosten im Betrag von CHF 2'260.00 (inkl. Steuern) nun decken und der Anspruch der Kinder auf Betreuungsunterhalt entfällt. Der Barbedarf von C._____ und D._____ erhöht sich durch die Steuern auf je CHF 783.00. Der Ehefrau verbleibt ein monatlicher Überschuss von CHF 700.00, während sich der Überschuss des Ehemannes auf CHF 746.00 beläuft. Da die Ehefrau somit nicht leistungsfähiger ist als der Ehe- mann und ihren Anteil am Unterhalt durch die Betreuung in Natura erbringt, muss sie sich mit ihrem Überschuss nicht am Barunterhalt der Kinder beteiligen. Der Überschussanteil der Kinder ist folglich nur anhand der Überschusses des Vaters zu bestimmen (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1; BGer 5A_102/2019 v. 12.12.2019 E. 5.3 und 5A_1032/2019 v. 6.9.2020 E. 5.6). Entsprechend resultiert ein Über- schussanteil von je CHF 187.00 und ein Barunterhaltbeitrag von je CHF 750.00 pro Kind zuzüglich Kinderzulagen. 7.7.Die Vorinstanz hielt im Dispositiv fest, der Ehemann könne die von ihm be- reits geleisteten mit den gemäss Urteil noch zu leistenden Unterhaltszahlungen zur Verrechnung bringen (act. B.2, Dispositivziffer 6 in fine). In der Begründung präzisierte sie, dass dies möglich sei, soweit ein Überschuss resultieren sollte (act. B.2, E. 4.6). Konkret ist dem Ehemann erst ab der dritten Phase die Verrech- nung der Unterhaltsbeiträge zu gestatten (Art. 125 Ziff. 3 OR). 7.8Nachdem bei der Ehefrau ab September 2020 ein höheres hypothetisches Einkommen berücksichtigt wird, ist die Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Ent-

22 / 28 scheids ersatzlos aufzuheben. Der Ehemann hat in seiner Berufung die Aufhe- bung zwar nicht ausdrücklich verlangt, aber in seiner Begründung, der Ehefrau sei ein Einkommen von CHF 1'850.00 anzurechnen, ist der Antrag implizit enthalten. 8.1.Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Ge- richtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungs- grundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 8.2.Die Parteien haben sich vorliegend in ihrer Trennungsvereinbarung vom 25. November 2019 über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzli- chen Eheschutzverfahrens geeinigt. Sie haben die hälftige Kostentragung und den gegenseitigen Verzicht auf eine Parteientschädigung vereinbart. Da es sich dabei um einen der Offizialmaxime unterliegenden Punkt handelt, gilt dies als (überein- stimmender) Antrag betreffend Kostenverteilung. Dieser ist gutzuheissen bzw. der vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen (act. B.2, E. 5), da die hälftige Kos- tenverteilung der Praxis in Eheschutzverfahren entspricht (vgl. dazu Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, N 1.68 m.w.H.) und die berufungsweise Korrektur im Unterhaltspunkt das Verhältnis des Obsiegens- und Unterliegens insgesamt nicht massgebend verändert. 9.1.Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungsverfahrens, wobei im Hin- blick auf die für die Kostenverteilung massgebenden Grundsätze auf die Aus- führungen in Erwägung 8.1 vorstehend verwiesen werden kann. Zu beachten ist indes, dass im Rechtsmittelverfahren den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zukommt (Adrian Urwyler/Myriam Grütter, Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE- Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 5 zu Art. 107 ZPO m.w.H.). 9.2.Die Rechtsvertreterin der Ehefrau erklärt, die Ehefrau habe nach Einrei- chung der Berufungsantwort ein Schreiben von der Arbeitgeberin des Ehemannes erhalten, worin angedroht werde, der Schuldneranweisung nicht nachzukommen. Angesichts der rechtlichen Ausführungen in diesem Schreiben sei anzunehmen, dass die Rechtsvertreterin des Ehemannes die Arbeitgeberin mit falschen Anga-

23 / 28 ben dazu gebracht habe, die Zahlungen einzustellen. Die Vorinstanz habe nach einer Intervention seitens der Rechtsvertreterin der Ehefrau eine Rechtsbelehrung an die Arbeitgeberin des Ehemannes gesandt. Sämtliche in diesem Zusammen- hang entstandenen Kosten seien unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vom Ehemann, eventualiter von seiner Rechtsvertreterin (Art. 108 ZPO) zu überneh- men (act. A.4, 5; act. A.5; act. B.3 f.). 9.3.Dieser wiederholt erhobene Vorwurf blieb seitens des Ehemannes bzw. seiner Rechtsvertreterin zwar unwidersprochen. Die Rechtsvertreterin des Ehe- mannes gibt in ihrer Honorarnote jedoch an, dass sie am 13. Mai 2020 einen Tele- fonanruf von der Arbeitgeberin des Ehemannes "betr. Vollstreckbarkeit Schuld- neranweisung" erhalten habe (act. G.2). Dies spricht gegen eine Einflussnahme der Rechtsvertreterin des Ehemannes. Von einer solchen kann nicht allein auf- grund der rechtlichen Ausführungen in dem Schreiben der Arbeitgeberin ausge- gangen werden, können diese auch auf eine falsche Rechtsauskunft der unter- nehmenseigenen Rechtsabteilung zurückgehen. Aus diesen Gründen können die Kosten im Zusammenhang mit der Schuldneranweisung nicht nach Art. 108 ZPO dem Ehemann oder seiner Rechtsvertreterin auferlegt werden. 9.4.Im Zusammenhang mit der Kostentragung ist vorab auf die mit heutiger Verfügung gutgeheissenen Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu verweisen. Beiden Parteien wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (ZK1 20 72; ZK1 20 79). Die den Parteien auferlegten Gerichtskosten wie auch die Kosten ihrer jeweiligen Rechts- vertretung gehen daher nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden. 9.5.Vorliegend dringt der Ehemann verteilt über die verschiedenen Unterhalts- phasen mit seinen Anträgen betragsmässig zu knapp 40% durch. In diesem Ver- hältnis sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu verteilen, welche in An- wendung von Art. 9 VGZ (BR 320.210) auf CHF 3'000.00 festzusetzen sind. Ent- sprechend werden 3/5 der Gerichtkosten, somit ein Betrag von CHF 1'800.00, dem Ehemann, und 2/5, somit ein Betrag von CHF 1'200.00, der Ehefrau aufer- legt. In Anwendung der Quotenmethode ist der Ehemann zu verpflichten, der Ehe- frau eine Parteientschädigung von 1/5 des Honorars ihrer Rechtsvertreterin (3/5 - 2/5, vgl. dazu KGer GR ZK1 19 1/3 v. 16.11.2020 E. 19.6.2) inkl. Spesenpauscha- le und MwSt. zu entrichten. Die Rechtsvertreterin der Ehefrau, Rechtsanwältin Silvia Däppen, macht mit Honorarnote vom 24. August 2020 (act. G.3) für das Be- rufungsverfahren und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge einen Aufwand von 22.7 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.00 pro Stunde

24 / 28 und damit eine Entschädigung von insgesamt CHF 5'036.25 (inkl. Spesen von CHF 136.20 und MwSt. von 7.7%) geltend. Dieser Zeitaufwand erscheint ange- messen. Dass der Ehefrau mit heutiger Verfügung (ZK1 20 79) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ändert nichts daran, dass ihr bei Obsiegen die An- waltskosten zum üblichen Stundenansatz zu ersetzen sind (vgl. BGE 140 III 167 E. 2.3; 121 I 113 E. 3d). Mangels Vorliegen einer Honorarvereinbarung ist die Par- teientschädigung praxisgemäss auf der Basis eines mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 festzusetzen (Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Unter Einbezug einer Spesenpauschale von 3% sowie der Mehrwertsteuer von 7.7% resultiert so- mit ein massgebliches Honorar von total CHF 6'044.00, wobei der Ehemann 1/5 und damit einen Betrag von CHF 1'209.00 zu ersetzen hat. Wenn wie vorliegend der kostenpflichtigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, gilt die von ihr zu leistende Parteientschädigung in der Regel zum vornherein als uneinbringlich (Alfred Bühler; in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur ZPO, Band I, Bern 2012, N 67 zu Art. 122 ZPO). Für diesen Fall ist die vom Kan- ton zu bezahlende Entschädigung festzulegen (vgl. Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO), was bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 zu einer Entschädigung aus der Gerichtskasse von CHF 1'007.25 (inkl. Spesen und MwSt.) führt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Infolge der gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege gehen auch die weiteren nicht von der Parteienschädigung gedeckten Kosten der Rechtsvertretung der Ehefrau von CHF 4'029.00 (= 4/5) inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. 9.6.Die Rechtsvertreterin des Ehemannes, Rechtsanwältin Barbara Steinba- cher, macht mit Honorarnote vom 17. August 2020 (act. G.2) für das Berufungs- verfahren und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einen Aufwand von 30.4 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.00 pro Stunde und da- mit eine Entschädigung von insgesamt CHF 6'744.60 (inkl. Spesenpauschale von 3% und MwSt. von 7.7%) geltend. Der verrechnete Stundenansatz entspricht dem Honorar für unentgeltliche Rechtsvertretung (Art. 5 Abs. 1 HV) und die Barausla- gen der praxisgemäss gewährten Spesenpauschale von 3% (vgl. ZK1 20 31 v. 20.4.2021 E. 1.4.2). Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angesichts der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen sowie der eingereichten Rechts- schriften gerade noch als angemessen. Die Rechtsvertreterin des Ehemannes ist daher ebenfalls in beantragter Höhe vom Kanton Graubünden aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Die Parteien sind zur Nachzahlung an den Kanton Graubünden verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

25 / 28

26 / 28

Demnach wird erkannt:

1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffern 6 und 7

des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom

23. März 2020 werden aufgehoben.

2.A._____ wird verpflichtet, B._____ für die Dauer des Getrenntlebens fol-

genden Barunterhalt (zzgl. allfällige von ihm bezogene Kinder- bzw. Ausbil-

dungszulagen) für D._____ zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus je-

weils auf den Ersten eines jeden Monats:

  1. ab 3. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019CHF 357.00
  2. ab 1. Januar 2020 bis 31. August 2020CHF 357.00
  3. ab 1. September 2020 bis 31. August 2021CHF 499.00
  4. ab 1. September 2021 bis 31. August 2024CHF 649.00
  5. ab 1. September 2024CHF 750.00

3.A._____ wird verpflichtet, B._____ für die Dauer des Getrenntlebens fol-

genden Barunterhalt (zzgl. allfällige von ihm bezogene Kinder- bzw. Ausbil-

dungszulagen) für C._____ zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus je-

weils auf den Ersten eines jeden Monats:

a. ab 3. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019CHF 557.00

b. ab 1. Januar 2020 bis 31. August 2020CHF 557.00

c. ab 1. September 2020 bis 31. August 2021CHF 699.00

d. ab 1. September 2021 bis 31. August 2024CHF 649.00

e. ab 1. September 2024CHF 750.00

4.A._____ wird verpflichtet, B._____ für die Dauer des Getrenntlebens fol-

genden Betreuungsunterhalt für D._____ und C._____ zu bezahlen, zahlbar

monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:

a. ab 3. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019CHF 1'039.00

(Manko CHF 27.00)

27 / 28 b. ab 1. Januar 2020 bis 31. August 2020CHF 958.00 (Manko CHF 108.00) c. ab 1. September 2020 bis 31. August 2021CHF 392.00 d. ab 1. September 2021 bis 31. August 2024CHF 392.00 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen im Umfang von CHF 1'800.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'200.00 zulasten von B.. Sie werden dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO aus der Gerichtskasse bezahlt. 6.A. wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren eine Partei- entschädigung von CHF 1'209.00 zu bezahlen. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird die Rechtsvertreterin von B., Rechtsanwältin Silvia Däppen, ge- stützt auf die mit Verfügung vom 17. Juni 2022 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 20 79) zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 1'007.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 7.Die Rechtsvertreterin von B., Rechtsanwältin Silvia Däppen, wird ge- stützt auf die mit Verfügung vom 17. Juni 2022 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 20 79) unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO durch den Kanton Graubünden des Weiteren mit CHF 4'029.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 8.Die Rechtsvertreterin von A._____, Rechtsanwältin Barbara Steinbacher, wird gestützt auf die mit Verfügung vom 17. Juni 2022 gewährte unentgeltli- che Rechtspflege (ZK1 20 72) unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO durch den Kanton Graubünden mit CHF 6'744.60 (inkl. Bar- auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 9.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30

28 / 28 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 10.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

36

aABzStG

  • Art. 25 aABzStG
  • Art. 31 aABzStG

ABzStG

  • Art. 28b ABzStG

aQStV

  • Art. 2 aQStV

ArG

aStG

  • Art. 105a aStG

BGG

DBG

HV

  • Art. 3 HV
  • Art. 5 HV

i.V.m

  • Art. 314 i.V.m

KGV

  • Art. 6 KGV

QStV

Ruhetagsgesetz

  • Art. 2 Ruhetagsgesetz

SchKG

StG

  • Art. 191a StG

VGZ

  • Art. 9 VGZ

ZPO

Gerichtsentscheide

19