Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 12. Mai 2023 ReferenzZK1 20 68 InstanzI. Zivilkammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Bergamin und Moses Bernhard, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Monica Frey Oberer Graben 16, Postfach 622, 9001 St. Gallen gegen B._____ KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, Gäuggelistrasse 1, Postfach 357, 7001 Chur Beschwerdegegner GegenstandAusstand Anfechtungsobj. Entscheid der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden vom 31.03.2020, mitgeteilt am 17.04.2020 Mitteilung12. Mai 2023
2 / 23 Sachverhalt A.A._____ (geb. _____ 1998) und C._____ (geb. _____ 1992) sind die nicht verheirateten Eltern von D._____ (geb. _____ 2016) und E._____ (geb. _____ 2017). Die Eltern üben das Sorgerecht gemeinsam aus, leben aber in getrennten Haushalten. Für die Kinder besteht eine Erziehungsbeistandschaft und eine Bei- standschaft mit besonderen Befugnissen. Nachdem die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Nordbünden (KESB) mit Entscheid vom 26. November 2019 beiden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder entzogen hatte, hob die KESB diesen Entscheid gegenüber dem Vater am 17. Dezember 2019 unter Erteilung von Weisungen auf. Der Mutter wurde das Recht eingeräumt, mit den Kindern zweimal monatlich à drei Stunden begleitete Besuchskontakte zu pflegen. Gegen die Entscheide der KESB vom 26. November 2019 und vom 17. Dezember 2019 erhob A., seit anfangs Januar 2020 vertreten durch Rechtsanwältin Monica Frey, beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde, wobei ihr Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erfolglos blieb (Verfahren ZK1 20 11 und ZK1 20 13). Seit dem 16. Januar 2020 befinden sich die Kinder unter der Obhut des Vaters. B.Parallel zum Beschwerdeverfahren beim Kantonsgericht führte die KESB das Kindesschutzverfahren im Hinblick auf eine Anpassung der bestehenden Massnahmen weiter. Mit Schreiben vom 23. März 2020 liess A. ein Ausstandsbegehren gegen das verfahrensleitende Mitglied der KESB, B., stellen. Die KESB wies das Ausstandsgesuch am 31. März 2020 – in Abwesenheit von B. – ab und verzichtete aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A._____ auf die Erhebung der Verfahrenskosten. Der Entscheid wurde den Par- teien am 17. April 2020 mitgeteilt. C.Gegen den genannten Entscheid erhob A._____ (fortan Beschwerdeführe- rin/Mutter) am 15. Mai 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: 1.Es sei der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nord- bünden vom 31. März 2020, mitgeteilt am 17. April 2020, vollständig auf- zuheben und wie folgt abzuändern: 1.1. Das Ausstandsbegehren von A._____ gegen B._____ wird gutgeheissen; 1.2. Der Beschwerdegegnerin 1 [gemeint: KESB Nordbünden] werden die bei der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten auferlegt; 2.Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin ihr Recht verweigert wird, indem Zusatzfragen nicht zugelassen werden; 3.Es sei der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vor Kantonsge- richt die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren;
3 / 23 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin 1. D.Zur Behandlung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege wurde pra- xisgemäss ein separates Verfahren eröffnet (ZK1 20 69). E.Die KESB (fortan auch Vorinstanz) erstattete am 5. Juni 2020 (persönlich überbracht am 8. Juni 2020) ihre Beschwerdeantwort. In einem separaten Schrei- ben vom 8. Juni 2020 nahm B._____ (fortan Beschwerdegegner) persönlich zur Beschwerde Stellung. Beide beantragten die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. F.Am 7. Juli 2020 passte die KESB (weiterhin unter dem Vorsitz des Be- schwerdegegners) das Besuchsrecht der Mutter an und erweiterte die Besuchs- zeiten von drei auf sechs Stunden zweimal im Monat; zudem sollten die Besuche (mit Ausnahme der Übergaben) unbegleitet stattfinden. Weiter erliess sie Weisun- gen gegenüber beiden Eltern. Auf die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen bezüglich der unter den Eltern strittigen Nachimpfung der Kinder wurde verzichtet. Aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Wohnortswechsels des Vaters wurde die bisherige Beiständin, gegen welche die Mutter zuvor eine Aufsichtsbeschwerde (mit dem Antrag auf Wechsel der Beistandsperson) eingereicht hatte, aus ihrem Amt entlassen und eine neue Beiständin eingesetzt. Gemäss Beurteilung der KESB war die Mandatsführung der bisherigen Beiständin nicht zu beanstanden. Gegen den Entscheid vom 7. Juli 2020 erhoben sowohl der Vater als auch die Mutter Beschwerde beim Kantonsgericht (Verfahren ZK1 20 113 und ZK1 20 116). Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden unterblieb eine Umset- zung der erweiterten Besuchsregelung und die bisherige Beiständin führte das Mandat weiter. G.In der Folge ergingen weitere Entscheide der KESB, so u.a. am 14. Januar 2021 betreffend Übertragung der Mandatsführung auf einen anderen Beistand. Dieser Entscheid blieb unangefochten, allerdings protestierte die Rechtsvertreterin der Mutter mit Schreiben vom 17. Februar 2021 unter Hinweis auf das hängige Beschwerdeverfahren zur Ausstandsfrage gegen die Mitwirkung des Beschwerde- gegners. Mit Entscheid vom 16. März 2021 genehmigte die KESB sodann den Schlussbericht der bisherigen Beiständin, dies unter Vorbehalt einer Weisung zur Akteneinsicht, welche die Mutter mittels Aufsichtsbeschwerden gegen die Bei- ständin verlangt hatte, und befand u.a. über die Entschädigung für deren Mandats- führung. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 28. April 2021 wiederum Be- schwerde beim Kantonsgericht, wobei sie u.a. den unterbliebenen Ausstand des Beschwerdegegners rügte (ZK1 21 55). Dahingehende Rügen hatte sie bereits in
4 / 23 den zwischenzeitlich vereinigten Verfahren ZK1 20 11/13/113/116 erhoben, in de- nen sich der Schriftenwechsel nach erfolgten Beweisabnahmen bis im Mai 2021 hinzog. H.Mit Schreiben vom 21. Juli 2021 informierte das Gericht die Parteien im vor- liegenden Beschwerdeverfahren (ZK1 20 68) über den Wechsel in der Verfahrens- leitung sowie über die vorgesehene Besetzung der I. Zivilkammer. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin die ihr versehentlich noch nicht zugestellten Be- schwerdeantworten weitergeleitet. I.Mit Eingabe vom 5. August 2021 machte die Beschwerdeführerin von ihrem Replikrecht Gebrauch, wobei sie u.a. auf den Entscheid der KESB vom 7. Juli 2020 und ihre in den Verfahren ZK1 20 11/13/113/116 vorgebrachten Beanstan- dungen an der Verfahrensführung des Beschwerdegegners Bezug nahm und an den bisher gestellten Begehren unverändert festhielt. J.Am 7. Dezember 2021 änderte die KESB (immer noch unter dem Vorsitz des Beschwerdegegners) die mit Entscheid vom 17. Dezember 2019 getroffene Regelung des mütterlichen Besuchsrechts ein weiteres Mal ab und ordnete eine stufenweise Ausdehnung der Besuchskontakte an. Dagegen führte der Vater Be- schwerde beim Kantonsgericht, welche er anfangs Mai 2022 wieder zurückzog (ZK1 21 199). K.Mit Entscheid vom 21. Dezember 2021 befand die KESB über die Eingaben der Mutter vom 8. Februar 2021 und 24. September 2021, mit welchen letztere erneut darum ersucht hatte, dass der Beschwerdegegner die Verfahrensführung abzugeben und in den Ausstand zu treten habe. Beide Ausstandsbegehren wur- den abgewiesen, worauf die Mutter auch gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob (ZK1 22 28). L.Am 29. März 2022 erging der Entscheid des Kantonsgerichtes über die Be- schwerden gegen die Entscheide vom 26. November 2019 bzw. 17. Dezember 2019 sowie vom 7. Juli 2020. Damit wurden die Beschwerden der Mutter (ZK1 20 11, ZK1 20 13 und ZK1 20 116) abgewiesen, soweit darauf einzutreten war und sie nicht bereits gegenstandslos waren. Diejenige des Vaters (ZK1 20 113) wurde hinsichtlich der Ermächtigung zur Nachimpfung der Kinder gutgeheissen, in Bezug auf die Ausweitung des Besuchsrechts der Mutter jedoch ebenfalls abgewiesen, soweit sie durch die Neuregelung vom 7. Dezember 2021 nicht gegenstandlos geworden war. Die von der Mutter gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde an das Bundesgericht (5A_363/2022) ist derzeit noch hängig.
5 / 23 M.Mit Schreiben vom 8. September 2022 orientierte die Beschwerdeführerin das Kantonsgericht darüber, dass die KESB einen Wechsel in der Verfahrenslei- tung vorgenommen habe. Sie machte geltend, dass die KESB damit ihre Ausstandsbegehren anerkannt habe, und beantragte, die hängigen Beschwerde- verfahren ZK1 20 68 und ZK1 22 28 als gegenstandslos geworden abzuschreiben, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. N.Die Akten der verschiedenen Parallelverfahren (unter Einschluss der in den jeweiligen Verfahren eingeholten Akten der Vorinstanz) wurden beigezogen. Der Entscheid über die Beschwerde gegen die Genehmigung der Rechenschaftsabla- ge (ZK1 21 55) ergeht ebenfalls mit heutigem Datum und in selber Besetzung. Erwägungen 1.1.Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB; Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil- gesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]). Die Beschwerde wurde schriftlich und be- gründet eingereicht (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und die Beschwerdeführerin ist zur Be- schwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). 1.2.Beim vorliegend angefochtenen Entscheid über den Ausstand handelt es sich um einen Entscheid über einen prozessualen Antrag während laufendem Ver- fahren bei der Vorinstanz und damit um einen Zwischenentscheid. Gegen einen derartigen prozessleitenden Entscheid steht nach bündnerischem Recht ebenfalls die Beschwerde nach Art. 60 EGzZGB i.V.m. Art. 450 ff. ZGB (und nicht bloss eine Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO) offen, und zwar innert einer Frist von 10 Ta- gen. Seit dem 1. Januar 2022 ist der Rechtsweg für die Anfechtung von Zwi- schenentscheid im Gesetz ausdrücklich geregelt (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Damit wurde indessen lediglich die bereits unter bisher geltendem Recht entwickelte Praxis des Kantonsgerichts kodifiziert (vgl. dazu KGer GR ZK1 18 173 v. 11.3.2019 E. 1.3, 1.6, 2 und 4 [teilweise publiziert als PKG 2019 Nr. 3]; vgl. auch KGer GR ZK1 20 31 v. 20.4.2021 E. 1.1). Die Rechtsmittelbelehrung der Vor- instanz erweist sich daher in Bezug auf die Beschwerdefrist als falsch. Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien grundsätzlich keine Nach- teile erwachsen (Vertrauensprinzip; Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 52 ZPO; BGE 134 I 199 E. 1.3.1). Wer aber die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkennt oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann sich nicht auf den Vertrauens- schutz berufen. Rechtssuchende geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn sie beziehungsweise ihre Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultie-
6 / 23 rung der massgeblichen Verfahrensbestimmungen hätten erkennen können. Aller- dings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwaltes eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (vgl. statt vieler BGE 138 I 49 E. 8.3.2; zuletzt BGer 5A_350/2021 v. 17.5.2021 E. 5). Der Be- schwerdeführerin kann vorliegend nicht vorgeworfen werden, sich grob unsorgfäl- tig verhalten zu haben. Der Umstand, dass die Beschwerde gegen einen Zwi- schenentscheid im Kindesschutzverfahren innert 10 Tagen eingereicht werden muss, liess sich nicht direkt dem Gesetz entnehmen, sondern war das Resultat einer Auslegung des kantonalen Rechts. Auf die Beschwerde ist demnach – mit nachfolgender Einschränkung – einzutreten. 1.3.Mit ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass ihr Recht verweigert werde, indem Zusatzfragen nicht zugelassen würden (Rechtsbegehren Ziffer 2). Unklar bleibt, ob diesem Rechtsbegehren eine selbständige Bedeutung zukommt oder es lediglich der Begründung ihrer Be- schwerde gegen den Ausstandsentscheid dient, indem dem Beschwerdegegner damit eine weitere Rechtsverletzung vorgeworfen wird, welche Ausdruck seiner Voreingenommenheit sein soll (act. A.1, IV.7). Sollte die Beschwerdeführerin ef- fektiv – im Sinne einer Klagenhäufung – eine Beschwerde wegen Rechtsverweige- rung (Art. 450a Abs. 2 ZGB) beabsichtigt haben, wäre ihr entgegenzuhalten, dass eine derartige Beschwerde bei formeller Rechtsverweigerung, d.h. wenn die Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keinen Entscheid erlässt, zwar offensteht (vgl. Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl., Basel 2022, N 20 zu Art. 450a ZGB). Damit wäre indessen – entsprechend dem Zweck einer derartigen Beschwerde – die umgehende Vornahme der rechtswidrig unterlassenen (oder verzögerten) Verfah- renshandlung und nicht bloss die Feststellung einer Rechtsverweigerung zu bean- tragen. Allgemein gilt, dass Feststellungsbegehren nur zulässig sind, wenn ein entsprechendes Feststellungsinteresse gegeben ist. Wer auf Feststellung klagt, muss daher ein aktuelles und praktisches Interesse an der sofortigen Feststellung der gerügten Rechtsverletzung nachweisen, ansonsten mangels Rechtsschutzin- teresses auf das Begehren nicht eingetreten wird (BGer 5A_985/2020 v. 26.5.2021 E.2.1). Die Beschwerdeführerin verlangt mit der Beschwerde in erster Linie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung ihres Ausstandsbegehrens. Inwiefern sie zusätzlich ein Interesse an der Feststellung einer Rechtsverweigerung seitens des Beschwerdegegners hat, begründet sie nicht. Ein solches ist denn auch nicht ersichtlich. Auf das Feststellungsbegehren wird demnach nicht eingetreten. Die geltend gemachte Gehörsverletzung wird im
7 / 23 Weiteren als Teil der Begründung für das Ausstandsbegehren verstanden und im Rahmen der Beurteilung der Ausstandsfrage berücksichtigt. 1.4.Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass der anfangs September 2022 erfolgte Wechsel in der Verfahrensleitung zur Gegenstandslosigkeit des vor- liegenden Verfahrens geführt hat. Dabei setzt sie voraus, dass die KESB mit der Vornahme dieses Wechsels ihre Ausstandsbegehren anerkannt hat (act. A.5). Wie dem beigelegten Schreiben der KESB (act. A.5.1) zu entnehmen ist, hat sich die KESB jedoch aufgrund der Empfehlung eines externen Fachmannes zu diesem Schritt entschlossen, und zwar im Rahmen eines Fallcoachings, welches das zu- ständige Departement als Aufsichtsbehörde (Art. 41 EGzZGB) mit dem Zweck einer Deeskalierung bestehender Konflikte zwischen den Beteiligten in Auftrag gegeben hatte (vgl. dazu KESB act. O4). Dementsprechend kommunizierte die KESB die Auswechslung der Verfahrensleitung als "Beitrag zu einer konstruktiven Lösungsfindung". Dass für den Beschwerdegegner eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe der Verfahrensleitung oder generell eine Ausstandspflicht bestanden hätte, haben weder die KESB noch der Beschwerdegegner persönlich zugestan- den. Aus dem vorgenommenen Wechsel in der Verfahrensleitung kann unter die- sen Umständen nicht auf eine Anerkennung des Ausstandsbegehrens geschlos- sen werden. Ungeachtet davon ist die Beschwerde insofern gegenstandslos ge- worden, als sich die Frage einer Ausstandspflicht bei künftigen Entscheiden nicht mehr stellt. Aktuell bleibt die Beurteilung der Beschwerde hingegen, soweit die Beschwerdeführerin die bisher ergangenen Entscheide u.a. mit der Begründung angefochten hat, dass der Beschwerdegegner gar nicht hätte mitwirken dürfen. Wäre das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin nämlich begründet gewe- sen, müsste im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch über die Aufhebung der in Verletzung der Ausstandspflicht zustandegekommenen Entscheide befun- den werden (Art. 51 ZPO; vgl. dazu Stephan Wullschleger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. Aufl., Basel 2016, N 20 zu Art. 50 ZPO sowie N 6 zu Art. 51 ZPO, je m.w.H.). Dementsprechend wurde die Beurteilung der mit den Beschwer- den gegen die Entscheide vom 7. Juli 2020 (ZK1 20 116) und vom 16. März 2021 (ZK1 21 55) erhobenen Ausstandsrügen jeweils in das vorliegende Beschwerde- verfahren verwiesen. In diesem Sinne wird nachfolgend zu prüfen sein, ob in der Zeit bis Mitte März 2021 Umstände vorlagen, die eine Ablehnung des Beschwer- degegners rechtfertigten. Auf allfällige später eingetretene Ausstandsgründe ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr einzugehen. Diese bildeten vielmehr Gegen- stand der Beschwerde ZK1 22 28, welche mit separatem Entscheid erledigt wird. Eine Vereinigung der Verfahren war in Anbetracht der teils unterschiedlichen pro-
8 / 23 zessualen Fragestellungen nicht angezeigt und wurde von der Beschwerdeführe- rin im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt beantragt. 2.1.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Gemäss Art. 60 Abs. 3 EGzZGB (in Kraft seit dem 1. Januar 2022, nach Art. 160 Abs. 1 EGzZGB aber auch auf hän- gige Verfahren anwendbar) ist das Kantonsgericht an die Parteianträge nicht ge- bunden und erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (sog. Offizial- und Unter- suchungsmaxime); neue Tatsachen und Beweismittel sind zugelassen. Damit wiederholt das kantonale Recht die bundesrechtlichen Verfahrensmaximen, wel- che in Art. 446 ZGB dem Wortlaut nach zwar nur für das Verfahren vor der KESB geregelt sind, infolge des Devolutiveffekts der Beschwerde jedoch auch im kanto- nalen Beschwerdeverfahren gelten (vgl. BGer 5A_447/2022 v. 2.9.2022 E. 3.4.2; 5A_922/2017 v. 2.8.2018 E. 5.1). Im Übrigen erklärt Art. 60 Abs. 5 EGzZGB die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung für sinngemäss anwendbar, soweit das übergeordnete Recht nichts Anderes vorsieht. Die ZPO sowie die entspre- chenden Ausführungsbestimmungen finden ausserdem von Bundesrechts wegen sinngemässe Anwendung, sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas gere- gelt haben (Art. 450f ZGB). 2.2.Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Be- schwerde ist folglich ein vollkommenes Rechtsmittel. Die Beschwerdeinstanz überprüft den erstinstanzlichen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (BGer 5A_318/2021 v. 19.5.2021 E. 3.1.3; vgl. auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Er- wachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] v. 28.6.2006, BBI 2006 7001 ff., S. 7085). Dennoch ergibt sich aus der Aufzählung der Rügegründe insofern eine Einschränkung der Untersuchungs- und Offizialmaxime, als eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren darf (vgl. Droese, a.a.O., N 5 zu Art. 450a ZGB). 3.1.Die Beschwerdeführerin verlangt, dass der Beschwerdegegner in den Ausstand trete. Die bundesrechtlichen Bestimmungen über das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 443 ff. ZGB) regeln den Ausstand von Behördenmitgliedern nicht. Sinngemäss anwendbar sind deshalb die Bestim- mungen der Zivilprozessordnung, soweit die Kantone nichts Anderes bestimmen
9 / 23 (Art. 450f ZGB; BGer 5A_462/2016 v. 1.9.2016 E. 2.1). Das bündnerische Recht kennt keine abweichende Regelung, sondern verweist für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde seinerseits auf die Bestimmungen der ZPO (vgl. Art. 56 Abs. 1 EGzZGB sowohl in der bisherigen als auch in der aktuel- len Fassung). Folglich gelten für die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde die Ausstandsvorschriften von Art. 47 ff. ZPO, welche als subsi- diäres kantonales Recht zur Anwendung gelangen (vgl. BGer 5A_877/2019 v. 25.11.2019 E. 5; KGer GR ZK1 13 125 v. 18.2.2014 E. 3b [nicht publiziert in PKG 2013 Nr. 10]). 3.2.Art. 47 ZPO umschreibt die Ausstandsgründe auf Gesetzesebene. Bei des- sen Auslegung, namentlich was die Konkretisierung der in Abs. 1 lit. f enthaltenen Generalklausel (Befangenheit "aus anderen Gründen") anbelangt, sind die aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Grundsätze zu beachten (BGE 140 III 221 E. 4.2). Die Garantie der Unbefangenheit von entscheidenden Behörden ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK für die Gerichtsbehörden, Art. 29 Abs. 1 BV für die Verwal- tungsbehörden). In deren Kern steht, dass die Behördenmitglieder sich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben. Die für Ge- richte geltenden (strengeren) Anforderungen an die Unabhängigkeit können aller- dings nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden (BGer 5A_462/2016 v. 1.9.2016 E. 3.1 m.w.H.). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Miss- trauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ab- lehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 III 221 E. 4.1 m.w.H.; vgl. auch PKG 2013 Nr. 10 E. 4a). Das Bundesgericht hat wie- derholt ausgeführt, dass sich aus vorangegangenen prozessualen Anordnungen allein noch keine Ausstandspflicht ergibt (vgl. BGer 4A_271/2017 v. 7.9.2017 E. 4.2 m.w.H.). Auch fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen begrün- den für sich allein den Anschein der Befangenheit nicht (BGer 5A_85/2021 v. 26.3.2021 E. 3.2 m.w.H.). Solche Fehler begründen nur im Falle besonders krasser oder wiederholter einseitig zulasten einer Partei gerichteter Irrtümer, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, den Anschein der Voreinge-
10 / 23 nommenheit infolge einer Haltung, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (PKG 2013 Nr. 10 E. 4c m.w.H.). 3.3.Die bereits erwähnte Generalklausel ergänzt den in Art. 47 Abs. 1 lit. a-e ZPO enthaltenen Katalog konkret normierter Ausstandsgründe. Dazu zählt der Fall, dass eine Gerichtsperson bereits in einer anderen Stellung (Mitglied einer Behörde, Rechtanwalt, Sachverständiger etc.) in der gleichen Sache tätig war (lit. b). Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung unterliegt demnach einer doppelten Voraussetzung: zum einen muss die betreffende Person in einer anderen Funktion mitgewirkt haben und zum anderen muss die Mitwirkung die im jeweiligen Verfah- ren konkret zu entscheidende Sache betreffen. Ein neues Verfahren in einer Kette von Auseinandersetzungen betrifft nicht die "gleiche Sache" im Sinne des Ausstandsrechts, auch wenn zwischen den Verfahren ein Sachverhaltszusam- menhang besteht (vgl. Stephan Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2016, N 11 ff. zu Art. 47 ZPO; Peter Diggelmann, in: Brunner/Gas- ser/Schwander [Hrsg.], ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 10 zu Art. 47 ZPO). Dass keine Vorbefassung im Sinne des Gesetzes vorliegt, heisst aber noch nicht, dass kein Ausstandsgrund gegeben ist. Befangenheit aufgrund einer Mehrfachbefassung in der gleichen Instanz, wel- che keine Vorbefassung gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO darstellt (weil sich bei- spielsweise eine Kindesschutzbehörde zu verschiedenen Zeitpunkten wiederholt mit derselben Familie zu befassen hat) und nicht unter die Konstellationen zuläs- siger Vorbefassung von Art. 47 Abs. 2 ZPO fällt, ist vielmehr nach Massgabe der allgemeinen Grundsätze und unter besonderer Beachtung der Generalklausel von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO zu prüfen (vgl. OGer ZH PQ180083 v. 7.1.2019 E. III.4 f.; Regula Kiener, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 10 ff. und N 23 zu Art. 47 ZPO). 3.4.Ein Ausstandsverfahren wird entweder auf Veranlassung des betroffenen Behördenmitglieds selbst (Art. 48 ZPO) oder als Folge eines Ausstandsbegehrens einer Partei gemäss Art. 49 ZPO in Gang gesetzt. Im letzteren Fall muss die Par- tei, die eine bestimmte Person ablehnen will, bei der betreffenden Behörde unver- züglich ein entsprechendes Gesuch stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Der abgelehnten Person ist daraufhin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Art. 49 Abs. 2 ZPO). Bestreitet sie das Vorliegen des geltend gemachten Ausstandsgrundes, kommt es zur Einleitung eines Zwischenverfahrens, in welchem den Verfahrensbeteiligten soweit erforder-
11 / 23 lich das rechtliche Gehör zu gewähren ist, bevor die Behörde – ohne Mitwirkung des abgelehnten Mitglieds – über das Ausstandsgesuch entscheidet (Art. 50 Abs. 1 ZPO; Art. 13 EGzZPO). Von der Durchführung eines ordentlichen Ausstandsver- fahrens kann nur in Fällen offensichtlich unzulässiger oder missbräuchlicher Ausstandsgesuche abgesehen werden (vgl. BGer 5A_644/2021 v. 18.3.2022 E. 3.2 m.w.H.). 3.5.Die Obliegenheit zur sofortigen Geltendmachung von Ausstandsgründen leitet sich aus dem Prinzip von Treu und Glauben ab (BGE 139 III 120 E. 3.2.1). Die Frage der Rechtzeitigkeit beurteilt sich daher anhand der Gesamtheit der Um- stände, wobei Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich zwei Konstellationen un- terscheiden. So bedeutet der Begriff der Unverzüglichkeit im Allgemeinen, dass der Ausstandsgrund innert einiger weniger bzw. innert zehn Tagen seit Kenntnis- nahme geltend zu machen ist (BGer 5A_508/2022 v. 8.12.2022 E. 4.1.2; Kiener, a.a.O., N 5 zu Art. 49 ZPO). Wird der Ausstandsgrund hingegen anlässlich einer Verhandlung entdeckt, ist er noch während der Verhandlung zu rügen (vgl. KGer SG FE.2018.5 v. 26.6.2018 E. 4 mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auf die Botschaft zur schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7221, S. 7273). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung. Sind allerdings die Um- stände, die den Anschein der Befangenheit bewirken, derart offensichtlich, dass der Richter von sich aus hätte in den Ausstand treten müssen, kann dies stärker zu gewichten sein als eine verspätete Geltendmachung (BGer 4A_151/2014 v. 14.10.2014 E. 2.1 m.w.H.). Zu beachten ist schliesslich, dass sich ein Ausstand auch aufgrund einer Gesamtwürdigung ungewöhnlich häufiger Fehlleistungen der Verfahrensleitung ergeben kann. Selbst wenn das Ausstandsgesuch unverzüglich gestellt werden muss, ist es mit Blick auf die Gesamtsituation dabei nicht nötig, jedes problematische Verhalten umgehend zu rügen. Dadurch verwirkt zwar die Möglichkeit, das Gesuch allein mit diesem einen Ereignis zu begründen; nicht ausgeschlossen wird aber, darauf zusammen mit neu hinzugekommenen Um- ständen zurückzukommen, sofern nicht missbräuchlich ein bloss vorgeschobener neuer Grund angerufen wird, der nicht ernstlich für die Begründung eines Ausstands geeignet ist (BGer 5A_85/2021 v. 26.3.2021 E. 3.2 m.w.H.). 4.1.Gegenstand des angefochtenen Entscheides war das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin, welches sie am 23. März 2020 – anlässlich der Rückga- be der ihr zur Einsicht überlassenen Akten (KESB act. 626-666) – gestellt hat (act. B.2; KESB act. H1). Dabei hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorge- bracht, es sei deutlich geworden, dass der Beschwerdegegner nicht in der Lage
12 / 23 sei, die Angelegenheit sachlich und unvoreingenommen zu behandeln. Mit Blick auf die Akten und seine Äusserungen sei er eindeutig als befangen zu erachten. So habe er als Verfahrensleiter ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs und oh- ne Einbezug weiterer Behördenmitglieder bestimmt, dass die (mit Entscheid vom 17. Dezember 2019 angeordneten) Hausbesuche beim betreuenden Vater einzu- stellen seien, obwohl die Kinder anlässlich ihres letzten Besuchs eingerissene Mundwinkel gehabt hätten und der Vater nachweislich falsche Angaben zur ärztli- chen Behandlung gemacht habe. 4.2.Über dieses Begehren hat die Vorinstanz bereits an ihrer Sitzung vom 31. März 2020 entschieden (act. B.1; KESB act. H2). Dabei fällt in formeller Hinsicht auf, dass die Vorinstanz offenbar auf die Einholung einer Stellungnahme des Be- schwerdegegners verzichtet hat. Jedenfalls findet sich in den Akten des Ausstandsverfahrens weder eine schriftliche Vernehmlassung noch wurde eine allfällige mündliche Rückmeldung protokolliert. Ebenso wenig wurde der Be- schwerdeführerin die Eröffnung des Ausstandsverfahrens angezeigt, weshalb sie sich denn auch veranlasst sah, sich am 6. April 2020 beim Beschwerdegegner nach der weiteren Behandlung ihres Gesuches zu erkundigen (KESB act. 683). Diese Unterlassungen bleiben in der Beschwerde allerdings ungerügt. Bemängelt wird von der Beschwerdeführerin einzig, dass weder der Vater noch die Kinder in das Verfahren einbezogen worden seien (act. A.1, III.8). Den weiteren Verfah- rensbeteiligten wäre das rechtliche Gehör allerdings nur dann (zwingend) zu ge- währen gewesen, wenn eine Gutheissung des Ausstandsgesuches in Betracht gezogen worden wäre, hätte dies doch ihren Anspruch auf den gesetzlichen Rich- ter tangiert (vgl. Kiener, a.a.O., N 2 zu Art. 50 ZPO). Im Übrigen könnte die Be- schwerdeführerin aus einer Verletzung der Verfahrensrechte der Gegenpartei oh- nehin nichts zu ihren eigenen Gunsten ableiten. 4.3.Die Vorinstanz hat für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens die vorhan- denen Akten des Kindesschutzverfahrens beigezogen. Dies ergibt sich schon dar- aus, dass sie in der Begründung ihres Entscheides (act. B.1, S. 2) detailliert dar- gelegt hat, wie der Beschwerdegegner auf die mit der Corona-Krise zusammen- hängende Meldung der sozialpädagischen Begleitorganisation (F._____) vom 17. März 2020 reagiert hat und welche Gründe nach einem vorübergehenden Ersatz der Hausbesuche durch regelmässige telefonische Kontakte zu einer Anpassung der SPF-Begleitung geführt haben (vgl. dazu KESB act. 663, 670, 679-682, 685- 687). In Bezug auf die Vorbringen im Ausstandsbegehren hat die Vorinstanz so- dann einleitend erwogen, die Beschwerdeführerin berufe sich sinngemäss auf den Ausstandsgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO. Der allgemeine und nicht sub-
13 / 23 stantiierte Hinweis auf die Akten und die Äusserungen des Verfahrensleiters genüge dem Erfordernis der Glaubhaftmachung nicht. Zu prüfen sei daher ledig- lich, ob in Zusammenhang mit dem (vorübergehenden) Aussetzen der Hausbesu- che Umstände vorliegen würden, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen könnten. In Würdigung der vorstehend zitierten Akten kam die Vorinstanz in der Folge zum Schluss, dass die Anpassung der Massnahme aufgrund der Pandemie von der F._____ initiiert wor- den sei und diese erst nach einem Austausch zwischen den involvierten Fachper- sonen und unter der Bedingung der Fortführung weiterer Massnahmen (telefoni- sche Betreuung, Kita-Besuche) akzeptiert worden sei. Die Anpassung sei mithin den schwierigen Gesamtumständen geschuldet gewesen, ohne dass daraus eine Gefährdung des Kindeswohls hätte abgeleitet werden können. Bei objektiver Be- trachtung könne daher kein Anschein von Befangenheit festgestellt werden. Ledig- lich ergänzend hielt die Vorinstanz fest, dass mit Blick auf die einschlägige Recht- sprechung selbst im Falle, dass das Vorgehen des Verfahrensleiters als Fehler in der Einschätzung oder der Verfahrensführung zu qualifizieren wäre, daraus noch keine Voreingenommenheit abzuleiten wäre. 4.4.Mit ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin, dass für die Beurteilung ihres Ausstandsbegehrens entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sämtliche Kindesschutzakten zu betrachten seien. Daraus werde klar, dass der Beschwer- degegner eindeutig als vorbefasst zu betrachten sei. Er habe die Kindsmutter be- reits gekannt, als diese ein Teenager war, und habe bereits in deren Kindes- schutzverfahren als Verfahrensleiter gehandelt. Damit hätte er nicht als Verfah- rensleiter im Kindesschutzverfahren für die Kinder der Beschwerdeführerin einge- setzt werden dürfen. Schon aus diesem Grund sei das Ausstandsgesuch ohne weiteres gutzuheissen (act. A.1, IV.2). Die Vorinstanz hält dem in ihrer Stellung- nahme entgegen, sie habe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juli 2018 die Eröffnung des Abklärungsverfahrens unter der Leitung des Beschwerde- gegners angezeigt. Selbst wenn die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach aus der Tatsache, dass der Beschwerdegegner bereits die Verfahrensleitung im die Beschwerdeführerin betreffenden Kindesschutzverfahren innegehabt habe, eine Befangenheit abzuleiten sei, berechtigt sein sollte, was klar bestritten werde, so hätte diese unmittelbar nach Kenntnisnahme der Verfahrensleitung erfolgen müs- sen. Das Ausstandsbegehren sei damit klar verspätet erfolgt. Ohnehin sei nicht ersichtlich, inwiefern die Verfahrensleitung desselben Behördenmitgliedes in den beiden nicht zeitgleich geführten Verfahren eine Befangenheit begründe (act. A.2, II.1).
14 / 23 4.5.Den Einwand der Vorbefassung bringt die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde vor, er bildete nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Es handelt sich hierbei in prozessualer Hinsicht um ein unechtes Novum, welches im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 450 ff. ZGB – auch bei Anfechtung eines Zwischenentscheides – zulässig ist (vgl. vorstehend E. 1.2 und E. 2.1). Anders als bei der Anfechtung eines gerichtlichen Ausstandsentscheides mittels Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (vgl. dazu KGer GR ZK1 20 118 v. 23.5.2022 E. 1.4) kann somit das Tatsachenfundament, das der KESB zur Beurteilung der Ausstandsfrage vorgetragen wurde, im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren noch ergänzt werden. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Noven noch im Rahmen des Streitgegenstands bleiben und der Untermauerung des ursprünglich geltend gemachten Ausstandsgrundes dienen (vgl. Droese, a.a.O., N 9a zu Art. 450a ZGB). Zu widersprechen ist der Beschwerdeführerin allerdings in zweierlei Hin- sicht: 4.5.1. Zum einen war die KESB nicht verpflichtet, die Akten nach weiteren An- haltspunkten für eine allfällige Voreingenommenheit des Beschwerdegegners zu untersuchen. Auch bei Geltung der (unbeschränkten) Untersuchungsmaxime sind die Parteien nicht von ihrer Pflicht zur aktiven Mitwirkung am Verfahren und von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast befreit (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_242/2019 v. 28.9.2019 E. 3.2.1). Verlangt eine Partei den Ausstand ei- nes Behördenmitglieds gestützt auf Art. 47 Abs. 1 lit. f. ZPO, obliegt es daher – jedenfalls bei anwaltlicher Vertretung – in erster Linie ihr selber, das Gesuch zu begründen und die konkreten Umstände, die aus ihrer Sicht auf eine fehlende Neutralität der abgelehnten Person schliessen lassen, substantiiert und soweit möglich belegt darzulegen. Das Gericht hat nicht von sich aus nach Umständen möglicher Parteilichkeit zu suchen, soweit solche nicht notorisch sind (vgl. Wull- schleger, a.a.O., N 3 zu Art. 49 ZPO). 4.5.2 Zum andern fällt der Umstand, dass der Beschwerdegegner schon beim Erlass von Kindeschutzmassnahmen für die Beschwerdeführerin die Verfahrens- leitung innehatte, nicht unter den Tatbestand von Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO, so dass bereits deswegen eine Ausstandspflicht zu bejahen wäre. Vielmehr liegt ein Fall sukzessiver Befassung vor, wobei das neue Verfahren zwar wiederum die Be- schwerdeführerin (nun allerdings als Mutter) betrifft, der Beschwerdegegner aber in gleicher Stellung tätig ist und überdies ein anderer Lebenssachverhalt zur Beur- teilung steht. In einer derartigen Konstellation wäre ein Ausstandsgrund im Sinne der Generalklausel von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO nur anzunehmen, wenn weitere Umstände hinzukommen, die das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit zu
15 / 23 begründen vermögen und bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangen- heit erwecken (vgl. vorstehend E. 3.2 f.). 4.5.3. Beizupflichten ist ferner der Vorinstanz, wenn sie geltend macht, die Vorbe- fassung des Beschwerdegegners sei der Beschwerdeführerin bereits bei Eröff- nung des (ersten) Abklärungsverfahrens im Juli 2018 (KESB act. A2) bekannt ge- wesen, weshalb er schon damals hätte geltend gemacht werden müssen. Ein- wände gegen die Verfahrensleitung durch den Beschwerdegegner erhob die Be- schwerdeführerin indessen erstmals im Nachgang zum superprovisorisch verfüg- ten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes im November 2019. Noch an der Sitzung vom 26. November 2019 bestand sie aber auf der alleinigen Anhörung durch den Beschwerdegegner (KESB act. 403). Erst am 17. Dezember 2019, an- lässlich der Anhörung zur Wiedererteilung des Aufenthaltsrechts an den Vater, äusserte die Beschwerdeführerin Bedenken betreffend die Vorbefasstheit und machte eine Befangenheit des Beschwerdegegners geltend, bestand jedoch wie- derum darauf, nur mit dem Beschwerdegegner zu besprechen, und lehnte die Teilnahme der weiteren Mitglieder des Spruchkörpers ab (KESB act. 530). Dass die KESB unter diesen Umständen von einem Verzicht auf die Ausstandseinrede ausging, lässt sich nicht beanstanden. Auch der Umstand, dass die Beschwerde- führerin zeitweilig nicht anwaltlich vertreten war, ändert schliesslich nichts daran, dass die Geltendmachung der Vorbefassung verspätet erfolgt ist. Der frühere Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hatte nämlich bereits im Februar 2019, vor Beginn des Verfahrens, welches in den Entzug des Aufenthaltsbestimmungs- rechts mündete, Einsicht die damals vorhandenen Akten erhalten (KESB act. 63). Diesen konnte auch entnommen werden, dass für die Beschwerdeführerin vor de- ren Volljährigkeit Kindesschutzmassnahmen bestanden hatten und der Beschwer- degegner nach der Geburt ihres ersten Kindes an der Errichtung einer Erzie- hungsbeistandschaft für D._____ beteiligt war (vgl. u.a. KESB act. 42). Er hätte daher schon damals intervenieren können, wenn gegen die erneute Übertragung der Verfahrensleitung an den Beschwerdegegner (KESB act. C4) Einwände be- standen hätten. Nichts anderes gilt für die anfangs Januar 2020 mandatierte, neue Rechtsvertreterin, die spätestens nach Erhalt der Akteneinsicht (KESB act. 581) von der Problematik der Vorbefassung Kenntnis haben musste. Mit der Be- schwerde vom 27. Januar 2020 hat letztere denn auch explizit den Ausstand der Vorinstanz gefordert (act. A.2 [ZK1 20 13], II.C.1). Der Vorwurf der Voreingenom- menheit (des gesamten Spruchkörpers, nicht bloss des Beschwerdegegners) blieb indessen unsubstantiiert, weshalb darauf nicht einzutreten war (KGer GR ZK1 20 11/13/113/116 v. 29.3.2022 E. 4.3). Wenn die Vorbefassung nun erstmals im vor- liegenden Beschwerdeverfahren als (selbständiger) Ausstandsgrund geltend ge-
16 / 23 macht wird, erfolgte dies somit jedenfalls verspätet. Im Übrigen weist die Vor- instanz in ihrer Beschwerdeantwort (act. A.2, S. 2) zu Recht darauf hin, dass auch die über Jahre hinweg erfolgten ambulanten Angebote zur Unterstützung und Sta- bilisierung der Beschwerdeführerin sowie zur Stärkung der Erziehungsfähigkeit zeigen, dass seitens des Beschwerdegegners keine Voreingenommenheit be- stand, sondern die Beschwerdeführerin unter Beachtung des Kindswohls die Chance zur Betreuung ihrer Kinder erhalten hatte (vgl. dazu u.a. KESB act. 16, 42, 52, 125 sowie act. A36). 4.6.1. Nach dem Gesagten ist im Folgenden zu prüfen, ob das Verhalten des Be- schwerdegegners bzw. die Art und Weise seiner Verfahrensleitung im weiteren Verlauf des Verfahrens bei objektiver Betrachtung geeignet war, Misstrauen in seine Unvoreingenommenheit zu erwecken, und aufgrund einer Gesamtwürdigung aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände der Anschein einer Be- fangenheit zu bejahen ist (vgl. vorstehend E. 3.5 in fine). Zu untersuchen sind da- bei aber wiederum nur Vorkommnisse, welche die Beschwerdeführerin entweder bereits in ihrem Ausstandsbegehren vor der Vorinstanz oder dann – als zulässige echte Noven (vgl. dazu E. 2.1 und E. 4.5.1) – im Rahmen des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens als Ausdruck der Voreingenommenheit thematisiert hat. Hin- zu kommen die Verfahrenshandlungen des Beschwerdegegners, welche die Be- schwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. März 2021 (ZK1 21 55) moniert und als weitere Manifestation seiner Befangenheit bezeichnet hat, wurde deren Beurteilung doch wie bereits erwähnt dem vorliegen- den Entscheid vorbehalten (vgl. vorstehend E. 1.4). Wie die Vorinstanz ist hinge- gen auch die Beschwerdeinstanz nicht gehalten, sämtliche Akten nach Anzeichen einer allfälligen Befangenheit des Beschwerdegegners zu durchforsten. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 5. August 2021 (act. A.4) lediglich pau- schal und ohne Angabe konkreter Fundstellen auf Ausführungen in ihren Einga- ben in den Verfahren ZK1 20 11/13/113 /116 verweist, genügt sie den Anforde- rungen an die Substantiierung der Ausstandsgründe nicht. Auch in Bezug auf die wiederholten Vorwürfe in Zusammenhang mit dem Verhalten des Beschwerde- gegners gegenüber ihrer Rechtsvertreterin belässt es die Beschwerdeführerin bei einem unspezifischen Verweis auf die Belege in den Vorakten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Beizufügen bleibt, dass allein der Umstand, dass ge- wisse Entscheide nicht nach den Vorstellungen der Beschwerdeführerin ausgefal- len sind, noch keinen Ausstandsgrund darstellt. Dies gilt umso mehr, als nament- lich die Entscheide vom 26. November 2019 und 17. Dezember 2019 wie auch jener vom 7. Juli 2020 in den von der Beschwerdeführerin gerügten Punkten zwi- schenzeitlich vom Kantonsgericht bestätigt wurden (wobei der endgültige Ent-
17 / 23 scheid des Bundesgerichts allerdings noch aussteht). Darauf wird nachfolgend bei der Prüfung der von Beschwerdeführerin kritisierten Verfahrenshandlungen des Beschwerdegegners zurückzukommen sein. 4.6.2. Auf den unmittelbaren Anlass ihres Ausstandsbegehrens vom 23. März 2020 und dessen Beurteilung durch die Vorinstanz geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nur noch am Rande ein. Insbesondere rügt sie in diesem Zusammenhang weder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch stellt sie in Abrede, dass in der damaligen Situation sachliche Gründe für die Anpas- sung der sozialpädagogischen Familienbegleitung vorlagen und es dadurch zu keinem Zeitpunkt zu einer Gefährdung des Kindeswohls kam. Bemängelt wird diesbezüglich einzig, dass die Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner nicht transparent orientiert worden sei; erfolgt sei einzig ein Austausch mit der Beiständin, welche die Mutter ihrerseits nicht aktiv informiert habe (act. A.1, IV.2). Dem hält die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, dass die Anpas- sung der Modalitäten der Familienbegleitung auf dem veränderten Angebot der mit der Begleitung betrauten Organisation und nicht auf einem Entscheid der KESB beruht habe; dass daraus keine Befangenheit abgeleitet werden könne, ergebe sich schon daraus, dass keine Verfahrenspartei – weder die durch die Verfah- rensbeiständin vertretenen Kinder noch die Eltern – einbezogen worden sei (act. A.2, S. 2). Dabei ist der Vorinstanz in Bezug auf den Namen der Begleitorganisati- on zwar versehentlich eine Verwechslung unterlaufen, was die Beschwerdeführe- rin in der Replik zum Anlass nimmt, der Vorinstanz mangelhafte Aktenkenntnis vorzuwerfen (vgl. act. A.4, 3.3). Ungeachtet dessen trifft es jedoch zu, dass es eine interne Weisung der Begleitorganisation war, welche am 17. März 2020 (zu Beginn der Corona-Pandemie) zum kurzzeitigen Unterbruch der Hausbesuche führte (KESB act. 663). Wenn der Beschwerdegegner davon zunächst zustim- mend Kenntnis nahm und in Absprache mit der Beiständin eine telefonische Be- gleitung unter der Voraussetzung, dass die Kinder weiterhin während zwei Tagen pro Woche in der Kita betreut würden, für ausreichend erachtete (KESB act. 670), lässt sich dies in Anbetracht der damaligen Krisensituation nicht beanstanden. Auf die Mitteilung der Beschwerdeführerin, wonach die Kinderkrippe den Betrieb bis auf Weiteres eingestellt habe (KESB act. 678) – was allerdings gar nicht zutraf (KESB act. 681) –, reagierte der Beschwerdegegner sodann umgehend mit der Aufforderung der Begleitorganisation zur Wiederaufnahme der Hausbesuche und der Veranlassung weiterer Abklärungen durch die Beiständin, worüber sämtliche Beteiligten – auch die Beschwerdeführerin – mittels Orientierungskopie in Kennt- nis gesetzt wurden (KESB act. 679). Am 8. April 2020 informierte der Beschwer- degegner die Eltern und die Beiständin schliesslich zeitgleich über das (vorläufige)
18 / 23 Ergebnis der Abklärungen und die Anpassung der Begleitmodalitäten (KESB act. 687). Letztere wie auch die Frage eines Einbezugs der Beschwerdeführerin hatte er zudem vorgängig mit den weiteren Behördenmitgliedern abgesprochen (KESB act. 685). Insgesamt lässt sich feststellen, dass der Beschwerdegegner in der da- maligen Situation sachgerecht auf die ihm zur Kenntnis gebrachten Umstände re- agiert und auch die Beschwerdeführerin zeitnah über die erfolgten Änderungen informiert hat. Dass sie nicht fortlaufend mit Kopien jeder Aktennotiz bedient wur- de, kann jedenfalls noch nicht als mangelnde Transparenz gewertet werden. Ent- sprechend lassen sich aus den soeben beschriebenen Vorkommnissen auch kei- nerlei Anzeichen für eine Voreingenommenheit des Beschwerdegegners ableiten. 4.6.3. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift beziehen sich zur Hauptsache auf ein Schreiben des Beschwerdegegners vom 6. Mai 2020 (KESB act. 735), mit welchem dieser auf diverse Eingaben der Beschwerdeführerin rea- giert hat (KESB act. 731, 720, 683 und 678). Sie beruft sich damit – zulässiger- weise – auf echte Noven, welche in einer Gesamtbetrachtung die Voreingenom- menheit des Beschwerdegegners begründen sollen. Als Ausdruck seiner einseiti- gen und unsachlichen Verfahrensführung wertet die Beschwerdeführerin etwa dessen Bemerkungen zu ihrem wiederholten Fristerstreckungsbegehren für eine Stellungnahme zur Frage der Impfung (act. A.1, IV.3). Dasselbe gilt für den allge- meinen Appell des Beschwerdegegners an eine kooperative und konstruktive Zu- sammenarbeit mit den involvierten Behörden und Fachpersonen (act. A.1, IV.6). Zutreffend ist, dass in den betreffenden Passagen eine gewisse Missbilligung über die Art und Weise der Mandatsführung durch die Rechtsvertreterin der Beschwer- deführerin zum Ausdruck kommt. In Anbetracht der Vielzahl von Anfragen und Forderungen, mit welchen sich der Beschwerdegegner innert kurzer Zeit konfron- tiert sah, erscheinen dessen Äusserungen jedoch als nachvollziehbar und über- schreiten jedenfalls noch nicht die Schwelle zu unnötig pointierter Kritik, welche auf eine feindliche Gesinnung gegenüber der Beschwerdeführerin oder ihrer Rechtsvertreterin hinweisen könnte. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerde- führerin sodann, wenn sie die Klarstellungen des Beschwerdegegners zu den Auf- gabenbereichen von KESB und Beiständin als Zeichen seiner Überforderung in- terpretiert (act. A.1, IV.4) und ihm in Zusammenhang mit der Einholung von Infor- mationen bei anderen Fachstellen (namentlich bei der Kinderpsychologin) vorwirft, ihr die Unterstützung zu verweigern (act. A.1, IV.5). Vielmehr hat der Beschwer- degegner die Rechtslage grundsätzlich korrekt dargestellt und zu Recht darauf bestanden, dass Fragen operativer und organisatorischer Natur in erster Linie an die Beiständin (und nicht an die KESB) zu richten sind und ein Austausch zwi- schen Beiständin und Begleitperson nicht untersagt werden kann. Dass sich die
19 / 23 Beschwerdeführerin für gewisse rein organisatorische Fragen (Absagen von Ter- minen bei Krankheit, mitzubringende Ausrüstung etc.) direkt an die Begleitperson wenden darf, steht im Übrigen auch nicht in Widerspruch zur den Eltern am 16. April 2020 erteilten Weisung, vor und nach den begleiteten Besuchen keine Fra- gen, Forderungen und Mitteilungen an die Begleitperson zu stellen (KESB act. 709), ging es dabei doch lediglich darum, Diskussionen um die Zusammenarbeit mit der Begleitperson in Gegenwart der Kinder zu vermeiden (vgl. zum Anlass der Weisung KESB act. 688). Ebenfalls nicht beanstanden lässt sich, dass der Be- schwerdegegner es ablehnte, der Kinderpsychologin eine Weisung zur schriftli- chen Beantwortung von Fragen zum gesundheitlichen Zustand der Kinder zu ertei- len (vgl. zum entsprechenden Begehren der Beschwerdeführerin KESB act. 720), und die Beschwerdeführerin stattdessen direkt an die Kinderpsychologin verwies. Zum einen kommt der KESB gegenüber einer Therapeutin der G._____ zum Vornherein keine Weisungsbefugnis zu. Zum andern geht aus dem von der Be- schwerdeführerin beigelegten E-Mail-Verkehr hervor, dass die Kinderpsychologin durchaus zur Beantwortung von Fragen der Beschwerdeführerin bereit war und sie lediglich die Aufnahme eines Telefongespräches abgelehnt hatte. Zu Recht erkannte der Beschwerdegegner daher, dass es seitens der KESB keinen aktuel- len Handlungsbedarf gab. Was schliesslich den Vorwurf der Rechtsverweigerung bzw. der Verletzung des rechtlichen Gehörs anbelangt (vgl. dazu act. A.1, IV.5 und IV.7), weist der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort zu Recht darauf hin, dass der Verfahrensleiter aus verfahrensökonomischen Gründen den involvierten Parteien nicht jederzeit "Red und Antwort" stehen müsse und könne. Die KESB bzw. das Behördenmitglied entscheide, zu welchem Zeitpunkt sinnvol- lerweise (Ergänzungs-)Fragestellungen an die involvierten Fachpersonen gestellt würden (act. A.3, II.2). Die KESB erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen, zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise (Art. 446 ZGB). Es liegt demnach grundsätzlich im Ermessen der KESB, welche Erkundigungen und Beweismittel zur Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts notwendig sind und in welcher Reihenfolge diese erhoben werden. Vorlie- gend hat der Beschwerdegegner die von der Beschwerdeführerin formulierten Fragen an die Begleitperson (KESB act. 720) nicht definitiv abgelehnt, sondern lediglich erklärt, dass über eine Einforderung von Zusatzfragen nach Vorliegen des in den kommenden Tagen erwarteten Verlaufsberichts entschieden werde. Darin ist weder eine Gehörsverletzung noch eine unzulässige Verweigerungshal- tung seitens des Beschwerdegegners zu erblicken. Auch eine Voreingenommen- heit gegenüber der Beschwerdeführerin lässt sich diesbezüglich nicht ausmachen.
20 / 23 4.6.4. Wie unter Erwägung 3.5 ausgeführt, ist anhand einer Gesamtwürdigung festzustellen, ob eine ungewöhnliche Häufung an Fehlleistungen der Verfahrens- leitung vorliegt, die eine Ausstandspflicht begründen würde. Solches ist nicht er- sichtlich. Es mag sein, dass die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, dass ihr ge- genüber zu wenig kommuniziert wurde und dass ihre Anliegen zu wenig beachtet wurden. Objektiv lässt sich diese Ansicht nicht bestätigen. Der Beschwerdegegner hat die zahlreichen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Anträge entge- gengenommen und bei Bedarf Auskünfte eingeholt und weitergeleitet. Auch eine Überforderung des Beschwerdegegners in der Fallführung lässt sich anhand der Akten nicht feststellen. Die erkennende Kammer hat sich bereits in ihrem Ent- scheid vom 29. März 2022 (ZK1 20 11/13/113/116) einlässlich mit der Verfahrens- führung des Beschwerdegegners (in der Zeit bis zum Entscheid vom 7. Juli 2020) auseinandergesetzt. Dabei hat sie namentlich die wiederholten Vorwürfe einer ungleichen Behandlung bzw. Benachteiligung der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner wie auch denjenigen der Rechtsverweigerung und der unge- nügenden Sachverhaltsabklärung eingehend geprüft und keine oder jedenfalls keine krassen Fehlleistungen des Beschwerdegegners festgestellt (vgl. dazu die Erwägungen 13.2, 13.5 und 13.7 des genannten Entscheides). Am damaligen Be- fund, dass bei objektiver Betrachtung seiner Fallführung bis zum Erlass des (weit- gehend zugunsten der Beschwerdeführerin ausgefallenen) Entscheides vom 7. Juli 2020 keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Verfahrensleiters ersicht- lich seien, ist auch unter Würdigung der im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Rügen festzuhalten. 4.6.5. Zu prüfen bleiben die Vorkommnisse, aus welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde ZK1 21 55 auf das Bestehen einer Ausstandspflicht des Beschwerdegegners abzuleiten versucht. Im Kern geht es dabei wiederum um die Vorwürfe einer Ungleichbehandlung der Eltern und einer ungenügenden Un- terstützung der Beschwerdeführerin, und zwar in Zusammenhang mit ihrem Wunsch nach Durchführung der begleiteten Besuche in der eigenen Wohnung (act. A.1 [ZK1 21 55], III.6, III.9, III.14-24). Konkret wird dem Beschwerdegegner dabei vorgeworfen, dass er die Begleitintensität der sozialpädagogischen Famili- enbegleitung beim Vater eigenmächtig und ohne die Rückmeldung der Mutter ab- zuwarten reduziert habe, er zugleich aber eine Anordnung der Besuche bei der Mutter zuhause abgelehnt habe (vgl. dazu KESB act. 1013). Wie aus den Akten hervorgeht, lagen jedoch durchaus sachliche Gründe für das beanstandete Vor- gehen vor. So erfolgte die Reduktion der Hausbesuche beim Vater aufgrund des positiven Verlaufsberichts der F._____ (KESB act. 952) und in Absprache mit den anderen Behördenmitgliedern (KESB act. 967), wobei der Beschwerdegegner auf
21 / 23 Nachfrage der Beschwerdeführerin erläuterte, dass die Begleitintensität mangels zeitlicher Vorgaben im Entscheid vom 17. Dezember 2019 ohne formellen Ent- scheid angepasst und bei Bedarf auch wieder erhöht werden könne (KESB act. 989; vgl. dazu auch KESB act. 981). Was sodann die Besuche bei der Mutter zu Hause anbelangt, bezog sich der Beschwerdegegner ebenfalls auf den Entscheid vom 17. Dezember 2019, in welchem die Dauer der begleiteten Kontakte auf je- weils drei Stunden festgelegt wurden, weshalb er eine Durchführung am neuen Wohnort der Beschwerdeführerin in der vorgegebenen Zeit als nicht umsetzbar erachtete (KESB act. 989). Bereits vorgängig hatte er zudem auf das pendente Beschwerdeverfahren zur Besuchsregelung hingewiesen und zum Ausdruck ge- bracht, dass bis zu einem Entscheid des Kantonsgerichts die bisherige Regelung als Grundlage für die bei der Stadt H._____ einzuholende Kostengutsprache be- stehen bleibe (KESB act. 970 und 940). Nicht widersetzt hat er sich im Übrigen einer einvernehmlichen Einigung der Eltern über zusätzliche Besuchstage, hat die Beschwerdeführerin für deren Organisation aber zu Recht an die dafür zuständige Beiständin verwiesen (KESB act. 940). Bei dieser Sachlage kann von einer unge- rechtfertigten Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung der Beschwerdeführerin keine Rede sein. Ebenso wenig kann dem Beschwerdegegner vorgeworfen wer- den, sich nicht für eine Finanzierung der begleiteten Besuche an ihrem Wohnort eingesetzt zu haben, lag die Zuständigkeit für eine zeitliche Ausdehnung der be- gleiteten Besuche im fraglichen Zeitpunkt (vor Eintritt der Spruchreife) doch grundsätzlich bei der Beschwerdeinstanz (Devolutiveffekt der Beschwerde) und war die KESB lediglich insofern mit der Sache befasst, als für die Weiterführung der Massnahme im bestehenden Umfang eine nochmalige Kostengutsprache der unterstützungspflichtigen Gemeinde erforderlich war (vgl. KESB act. 956). Nach dem Gesagten lassen sich auch unter Einbezug der im Verfahren ZK1 21 55 mo- nierten Verfahrenshandlungen des Beschwerdegegners keine Gegebenheiten er- kennen, welche das Misstrauen der Beschwerdeführerin in dessen Unvoreinge- nommenheit in objektiver Weise als begründet erscheinen liessen. 4.7.Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich aus der Verfahrensleitung des Beschwerdegegners und seinem Verhalten gegenüber der Beschwerdeführerin nichts ergibt, was objektiv den Anschein einer Befangenheit und Voreingenom- menheit erwecken würde, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.1.Bei Abweisung der Beschwerde wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zu prüfen bleibt, ob Art. 63 Abs. 3 EGzZGB Anwendung findet. Danach kann bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden,
22 / 23 sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Beson- dere Umstände, die den teilweisen oder ganzen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigen, können insbesondere bei Personen vorliegen, die nachweislich auf die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe angewiesen sind (Art. 28 Abs. 1 lit. c der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV; BR 215.010]). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege (ZK1 20 69) eine aktuelle Bestätigung der Gemeinde I._____ eingereicht, wonach sie seit dem 1. Mai 2017 öffentlich-rechtlich unter- stützt wird. Von einer mutwilligen oder trölerischen Beschwerdeführung kann so- dann nicht die Rede sein. Die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Kosten- erhebung sind damit erfüllt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche ge- stützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden, verbleiben dementspre- chend beim Kanton Graubünden. 5.2.Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 12. Mai 2023 (ZK1 20 69) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwältin Monica Frey bewilligt. Die Kosten ihrer Rechtsvertretung werden demnach vorerst durch den Kanton Graubünden übernommen und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Der mit Honorarnote vom 5. August 2021 (act. G.2) geltend gemachte Zeitaufwand von 4.17 Stunden erscheint den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen und dem Umfang der Rechtsschriften angemessen. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, weshalb mit der am 8. September 2022 eingereichten Honorarnote (act. G.3) für die bis am 5. Au- gust 2021 erbrachten Leistungen teilweise ein anderer (höherer) Aufwand ausge- wiesen wird. Zusätzlich berücksichtigt werden kann einzig der nachträglich ange- fallene Aufwand in Zusammenhang mit der Orientierung über den Wechsel in der Verfahrensleitung (act. A.5). Da dieser in der nachgereichten Honorarnote nicht beziffert wurde, wird der zu entschädigende Aufwand ermessensweise auf 5 Stunden erhöht. Mit einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.00 (vgl. Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]) ergibt sich ein Honoraranspruch von CHF 1'000.00. Hinzu kommt eine praxisgemässe Spesenpauschale von 3% (CHF 30.00), zumal die in Rechnung gestellten Fotokopien mit Blick auf den bean- tragten und ohnehin von Amtes wegen erfolgenden Beizug der Vorakten grössten- teils unnötig waren. Unter Einschluss der Mehrwertsteuer von CHF 79.30 (7.7% auf CHF 1'030.00) beläuft sich das aus der Gerichtskasse zu bezahlende Honorar damit auf total CHF 1'109.30.
23 / 23 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 verblei- ben beim Kanton Graubünden. 3.Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung von A._____ in Höhe von CHF 1'109.30 (inkl. Spesen und MwSt.) gehen gestützt auf die entspre- chende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 12. Mai 2023 (ZK1 20 69) und unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse be- zahlt. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG 5.Mitteilung an: