Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 16. August 2021 ReferenzZK1 20 4 InstanzI. Zivilkammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Thöny, Aktuarin ParteienA._____ Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ladina Sturzenegger Via Giarsun 52, 7504 Pontresina gegen C._____ Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Josi Battaglia Via Crasta 6, 7503 Samedan GegenstandVorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren Mitteilung17. September 2021
2 / 20 Sachverhalt A.A., geboren am _____ 1984, B. Staatsangehörige, und C., geboren am _____ 1977, B. und seit 2012 auch schweizerischer Staatsangehöriger, haben am 9. Juni 2013 in D._____ (B.) geheiratet. Sie sind Eltern von E., geboren am _____ 2016. C._____ hat zudem aus erster Ehe eine Tochter, geboren am _____ 1999, für welche er bis zur Beendigung ihrer Erstausbildung unterhaltspflichtig war. Nach der Heirat lebten die Parteien in F., wo C. seit 2002 beim G._____ als Mitarbeiter im Hausdienst angestellt ist. A._____ war in B._____ mehrere Jahre als Englischlehrerin tätig. In der Schweiz arbeitete sie – auch nach der Geburt des Sohnes – als Badeaufsicht im H._____ in F._____ (bis im Novem- ber 2017 mit einem Pensum von ca. 65%, danach noch 45%) sowie als Reini- gungskraft im Stundenlohn bei der Gemeinde F._____ (November 2017 bis Fe- bruar 2018). Seit Ende April 2019 ist sie bei der I._____ AG mit einem Pensum von 60% als Mitarbeiterin in der Restauration angestellt. B.Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 ersuchte A._____ beim Regionalge- richt Maloja um Anordnung von Eheschutzmassnahmen. In der Folge unterzeich- neten die Parteien an der Eheschutzverhandlung vom 13. Februar 2018 ein ge- meinsames Scheidungsbegehren mit gleichzeitiger Einigung über einen Teil der Nebenfolgen (Zuweisung der ehelichen Wohnung an den Ehemann, gemeinsame elterliche Sorge, Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft, Anordnung der Gütertrennung, Vorsorgeausgleich, Verzicht auf nachehelichen Unterhalt). Über die strittig gebliebenen Belange des Getrenntlebens erliess der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja am 16. April 2018 einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2017-390). Darin wurde die Obhut über E._____ der Mutter zugewiesen, dem Vater ein Besuchsrecht an jedem Samstag (oder bei ar- beitsbedingter Verhinderung am Sonntag) von jeweils 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr ein- geräumt, eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und der vom Va- ter während der Dauer des Verfahrens zu bezahlende Kindesunterhaltsbeitrag auf monatlich CHF 580.00, zuzüglich Kinder- oder Ausbildungszulagen, festgesetzt. C. Im Scheidungsverfahren der Parteien (Proz. Nr. 115-2018-57) fand am 30. April 2019 die Hauptverhandlung statt, worauf das Regionalgericht Maloja mit Ent- scheid vom 30. April / 27. August 2019, schriftlich begründet mitgeteilt am 11. Ok- tober 2019, die Scheidung der Ehe aussprach (Dispositiv-Ziffer 1), die Teil- Ehescheidungskonvention gerichtlich genehmigte (Dispositiv-Ziffer 2) und den Vorsorgeausgleich im Sinne der Vereinbarung regelte (Dispositiv-Ziffer 9). Ferner
3 / 20 wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau eine güterrechtliche Ausgleichszah- lung von CHF 17'765.00 zu leisten (Dispositiv-Ziffer 8). Hinsichtlich der Kinderbe- lange wurde die Obhut über E._____ definitiv der Mutter zugeteilt (Dispositiv-Ziffer 3) und das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters geregelt (Dispositiv-Ziffer 5). Beide Parteien wurden zudem angewiesen, Pass und ID von E._____ bei der Be- rufsbeistandschaft zu hinterlegen (Dispositiv-Ziffer 4). Der Vater wurde schliesslich verpflichtet, an den Unterhalt von E._____ monatliche, jeweils im Voraus zahlbare Beiträge von CHF 1'670.00 (CHF 1'006.00 Barunterhalt, CHF 664.00 Betreuungs- unterhalt), zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, zu entrichten (Dispositiv-Ziffer 6). D.Gegen diesen Entscheid liessen sowohl C._____ als auch A._____ mit Ein- gaben vom 13. November 2019 bzw. 18. November 2019 fristgerecht Berufung erheben. Während sich die Berufung von A._____ (ZK1 19 196) ausschliesslich gegen die Regelung des persönlichen Verkehrs, die Verpflichtung zur Hinterle- gung der Reisepapiere und die güterrechtliche Auseinandersetzung richtet (wobei letztere auch Gegenstand einer Anschlussberufung von C._____ bildet), beantragt C._____ mit seiner Berufung (ZK1 19 194), die an den Unterhalt von E._____ zu bezahlenden monatlichen Beiträge in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 6 des erst- instanzlichen Entscheides auf CHF 580.00, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, festzusetzen. E.Mit Berufungsantwort vom 6. Januar 2020 liess A._____ (nachfolgend Ge- suchstellerin oder Mutter) folgende Anträge stellen: 1.Die Berufung des Berufungsklägers (Ehemann) im Verfahren ZK1 19 194 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Im Sinne von vorsorglichen Massnahmen sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten ab 1. Januar 2020 monatlich im Voraus mind. Fr. 1'670.00 (exkl. Kinderzulagen an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes E._____ (geb. 2016) zu bezahlen. 3.Alles unter gerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. F.Zur Behandlung des in die Berufungsantwort integrierten Gesuches um Er- lass vorsorglicher Massnahmen wurde mit Verfügung vom 9. Januar 2020 ein se- parates Verfahren eröffnet und C. (nachfolgend Gesuchsgegner oder Vater) Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme eingeräumt. Innert erstreckter Frist liess dieser mit Eingabe vom 10. Februar 2020 die vollumfängliche Abwei- sung des Gesuches um vorsorgliche Massnahmen, soweit darauf einzutreten sei, unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu- lasten der Gesuchstellerin, beantragen.
4 / 20 G.Mit Verfügung vom 27. April 2020 wurden die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vorgeladen, in deren Rahmen auch über eine mögliche Einigung in den Berufungsverfahren ZK1 19 194 und ZK1 19 196 verhandelt werden sollte. Zudem wurde die Edition verschiedener Ur- kunden zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen angeordnet, welche beide Par- teien mit fristgerechten Eingaben vom 18. Mai 2020 einreichten. H. Am 3. Juni 2020 fand die mündliche Verhandlung im Verfahren ZK1 20 4 statt. Dabei blieben die Rechtsbegehren der Parteien zu den vorsorglichen Mass- nahmen unverändert. Bezüglich des Ablaufs und des Inhalts der Verhandlung wird im Übrigen auf das separat erstellte Protokoll verwiesen. I. Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung wurde den Parteien ein umfas- sender Vergleichsentwurf über die strittigen Punkte in den beiden Berufungsver- fahren zur Prüfung und allfälligen Bereinigung zugestellt. In der Folge unterzeich- neten die Parteien am 22./23. September 2020 einen Teilvergleich mit gemeinsa- men Anträgen zur Frage der Hinterlegung der Reisepapiere des Kindes, zur Rege- lung des Besuchs- und Ferienrechts des Vaters und zur damit zusammenhängen- den Erweiterung der Aufgaben der Beiständin. Bezüglich der übrigen Streitpunkte (einschliesslich der Frage des vorsorglichen Unterhalts) waren die Einigungs- bemühungen erfolglos geblieben, weshalb die Parteien mit Schreiben vom 11. September 2020 – nach Eingang der entsprechenden Stellungnahmen vom 5. August 2020 (Gesuchstellerin) bzw. 10. September 2020 (Gesuchsgegner) – über das weitere Vorgehen in den beiden Berufungsverfahren sowie im Massnahme- verfahren informiert wurden. Insbesondere wurden sie darauf hingewiesen, dass die nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Parteieingaben im Verfah- ren ZK1 20 4 berücksichtigt werden, soweit sie für den vorsorglichen Unterhalt relevante Vorbringen und Beweismittel enthalten. J. Mit Eingabe vom 25. September 2020 liess sich die Gesuchstellerin zur gegnerischen Stellungnahme vom 10. September 2020 vernehmen. K. Am 8. Oktober 2020 reichte der Gesuchsgegner seinerseits eine zusätzli- che Stellungnahme zur Frage der Kinderalimente ein. Darin machte er eine neu entdeckte Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin geltend und beantragte eine ent- sprechende Beweisabnahme. Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2020 äusserte sich die Gesuchstellerin zu ihrem Nebenerwerb und gab eine Aufstellung der von Januar bis September 2020 geleisteten Arbeitseinsätze zu den Akten. Am 6. No- vember 2020 reichte der Gesuchsgegner eine replizierende Stellungnahme ein, welche der Gesuchstellerin am 9. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde.
5 / 20 Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Verfahren unter Vorbehalt einer unverzüg- lichen Wahrnehmung des Replikrechts spruchreif sind und sich fortan in der Pha- se der Urteilsberatung befinden. L.Am 10. November 2020 ging beim Kantonsgericht eine Noveneingabe der Gesuchstellerin ein, mit welcher sie über negative Vorkommnisse bei der Ausü- bung des Besuchsrechts berichtete und ihr Einverständnis zu der im Teilvergleich vorgesehenen Ausweitung des Besuchsrechts ab November 2020 zurückzog. Im Hauptverfahren ZK1 19 194/196 wurde daher mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 eine Beweisabnahme zum Verlauf der Besuchskontakte (Einholung eines Berichts der Beiständin) angeordnet. Gleichentags reichte die Gesuchstellerin dem Kantonsgericht den von der Beiständin zuhanden des Regionalgerichts Malo- ja verfassten Bericht vom 1. Dezember 2020 zur aktuellen Besuchsumsetzung ein und beantragte, die Teilvereinbarung betreffend persönlichen Verkehr nicht zu genehmigen, sondern eine sozialpädagogische Familienbegleitung zwecks kinds- gerechter Begleitung der Tagesstruktur beim Vater anzuordnen. M. Die weitere Bearbeitung der Berufungen und des Massnahmegesuchs hat sich wegen der personellen Situation am Kantonsgericht und der dadurch ent- standenen Pendenzen verzögert. In der Folge hat die Gesuchstellerin am 27. Au- gust 2021 eine weitere Noveneingabe eingereicht. Diese muss im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben, da im Zeitpunkt ihres Einganges der Ent- scheid über das Massnahmegesuch bereits gefällt war und damit der Akten- schluss eingetreten ist, auch wenn die Entscheidredaktion noch im Gange war (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Dasselbe gilt für die Eingabe des Gesuchsgegners vom 14. September 2021, soweit er sich darin zum Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen äussert. Erwägungen 1.Der Erlass vorsorglicher Massnahmen während eines beim Kantonsgericht hängigen Berufungsverfahrens fällt gemäss Art. 9 Abs. 1 GOG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 lit. b der Verordnung über die Organisation des Kan- tonsgerichts (KGV; BR 173.100) in die Kompetenz der Vorsitzenden der für die Hauptsache zuständigen Kammer. Vorliegend betreffen die Berufungen der Par- teien die Nebenfolgen der Ehescheidung, also ein Rechtsgebiet des Zivilgesetz- buches, was gemäss Art. 6 lit. a KGV zur Zuständigkeit der I. Zivilkammer führt. 2.1.Strittig ist im vorliegenden Verfahren, ob der Kindesunterhaltsbeitrag, den der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja mit Entscheid vom 16. April 2018 im
6 / 20 Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens festgesetzt hat, mit Wirkung ab 1. Januar 2020 auf (mindestens) denjenigen Be- trag zu erhöhen ist, den das Regionalgericht Maloja in seinem (vom Gesuchsgeg- ner angefochtenen) Scheidungsurteil errechnet hat. Eine derartige Erhöhung kä- me im Ergebnis der Bewilligung einer vorzeitigen Vollstreckbarkeit des noch nicht rechtskräftigen Entscheides gleich, wie sie die Rechtsmittelinstanz gestützt auf Art. 315 Abs. 2 ZPO (als vorsorgliche Massnahme sui generis) unter bestimmten Voraussetzungen anordnen kann. Die Gesuchstellerin stützt ihr Begehren aller- dings nicht (oder zumindest nicht explizit) auf die besagte Bestimmung, sondern macht hauptsächlich geltend, dass sich die Verhältnisse des Gesuchsgegners dauerhaft und erheblich verändert hätten, da seine Unterhaltspflicht für die Tochter aus erster Ehe seit August 2019 weggefallen sei (act. A.1, III.1.3). Damit beruft sie sich auf das Vorliegen eines Abänderungsgrundes im Sinne von Art. 179 ZGB, der – sollte sich ihr Vorbringen als zutreffend erweisen – zu einer Änderung der be- stehenden vorsorglichen Massnahme führen kann. Dass sie sich zu den rechtli- chen Grundlagen ihres Gesuchs – abgesehen von einem Hinweis auf Art. 276 ff. ZGB als materielle Grundlage des Unterhaltsanspruches des Kindes – nirgends näher äussert, kann ihr nicht schaden, zumal das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO). Im summarischen Verfahren, das beim Erlass vorsorglicher Massnahmen zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 248 lit. d ZPO sowie speziell für das Scheidungsverfahren auch Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 ZPO), besteht im Übrigen keine Pflicht, im Gesuch Ausführungen zum Rechtlichen zu machen (Rafael Klingler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 37 zu Art. 252 ZPO, mit dem zutreffenden Hinweis, dass gemäss Art. 221 Abs. 3 ZPO eine rechtliche Begründung sogar bei der Klage im ordentlichen Verfahren fakultativ ist). Nachdem sich die beantragte vorsorgliche Massnahme auf den Kin- desunterhalt bezieht, gilt überdies Art. 296 ZPO, wonach das Gericht den Sach- verhalt von Amtes wegen zu erforschen und ohne Bindung an die Parteianträge zu entscheiden hat (sog. Untersuchungs- und Offizialmaxime). 2.2.Der Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren richtet sich nach Art. 276 ZPO. Demzufolge trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Mass- nahmen, wobei die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der eheli- chen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar sind (Abs. 1). Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Än- derung ist das Scheidungsgericht zuständig (Abs. 2). Das Gericht kann vorsorgli- che Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert (Abs. 3). Dem Verweis auf die Bestim-
7 / 20 mungen des Eheschutzes kommt eine doppelte Bedeutung zu: In formeller Hin- sicht hat er zunächst zur Folge, dass nebst den Bestimmungen über das summa- rische Verfahren (Art. 252 ff. ZPO), welche beim Erlass vorsorglicher Massnah- men generell gelten, die besonderen Bestimmungen des eherechtlichen Summar- verfahrens (Art. 272 und 273 ZPO) zur Anwendung gelangen (vgl. Thomas Sutter- Somm/Flora Stanischewski, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 41 zu Art. 276 ZPO). In materieller Hinsicht wird dadurch sodann klargestellt, dass sich die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen und de- ren Inhalt nicht nach Art. 261 ff. ZPO richten, sondern dafür in erster Linie die Be- stimmungen über die Eheschutzmassnahmen (Art. 176 ff. ZGB) massgeblich sind. Insbesondere trifft das Gericht gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB – sofern die Ehegat- ten minderjährige Kinder haben – die nötigen Massnahmen nach den Be- stimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Der für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu bezahlende Kindesunterhalt bestimmt sich damit – gleich wie im Hauptverfahren (Art. 133 Abs. 1 ZGB) – nach Art. 276 ff. ZGB, wobei aufgrund der summarischen Natur des Massnahmeverfahrens in tatsächlicher Hinsicht allerdings ein reduziertes Beweismass (Glaubhaftmachen) gilt. Bei verän- derten Verhältnissen kommt ferner die Bestimmung von Art. 179 ZGB (in Verbin- dung mit Art. 286 ZGB) zum Tragen. Demnach ist der vorsorglich festgesetzte Kindesunterhalt anzupassen, wenn von der antragstellenden Partei glaubhaft ge- macht wird, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Anordnung der Mass- nahme wesentlich und dauerhaft verändert haben bzw. die tatsächlichen Umstän- de, die dem Massnahmenentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrich- tig erwiesen haben (BGE 141 III 376 E. 3.3.1). Entsprechend aber ist das Kriteri- um der Dringlichkeit für eine Abänderung der vom Scheidungsgericht angeordne- ten vorsorglichen Massnahmen keine Voraussetzung (vgl. OGer ZH LY140014 v. 10.6.2014 E. 3.2.2). Ebenso wenig bedarf es der Glaubhaftmachung eines Verfü- gungsgrundes im Sinne von Art. 261 ZPO, d.h. der drohenden Verletzung eines Anspruchs und eines daraus entstehenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils. Vielmehr muss eine vorsorgliche Massnahme "nötig" sein, was nebst der Verhältnismässigkeit auch ein Rechtsschutzinteresse voraussetzt (vgl. Annette Spycher, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, Band II, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 13 zu Art. 276 ZPO; Ivo Schwander, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 12 zu Art. 276 ZPO; zum Ganzen auch PKG 2014 Nr. 5 E. 3b).
8 / 20 2.3.Die Notwendigkeit einer Massnahme kann im Rechtsmittelverfahren entfal- len, soweit der laufende (Grund-)bedarf eines Ehegatten durch eine bestehende (und bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Nebenfolgen weitergeltende) Re- gelung gedeckt ist und dem Berufungsgericht gestützt auf Art. 126 ZGB die Mög- lichkeit offensteht, den Beginn einer höheren (nachehelichen) Unterhaltspflicht auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft des Scheidungspunktes festzusetzen (vgl. dazu KGer GR ERZ 11 415 v. 28.10.2011 E. 3b und ERZ 09 112 v. 5.10.2009 E. 4b, jeweils m.w.H.). Diese für den Bereich des Ehegattenunterhalts entwickelte Praxis muss grundsätzlich auch für den Kindesunterhalt gelten, zumal Art. 126 ZGB hin- sichtlich des Beginns der im Scheidungsurteil festgesetzten Kindesunterhaltsbei- träge ebenfalls Anwendung findet (BGE 142 III 193). Unter dem Aspekt des Kin- deswohls muss jedoch dem Interesse des Kindes an einer zeitgerechten Deckung seines den finanziellen Verhältnissen der Eltern entsprechenden Bedarfs verstärk- te Bedeutung zukommen. Es ist einem Kind nicht zuzumuten, sich während länge- rer Zeit mit einem erheblich tieferen Lebensstandard begnügen zu müssen. Las- sen veränderte Umstände den bisherigen Unterhaltsbeitrag als nicht mehr ange- messen erscheinen, ist er folglich auf dem Wege einer vorsorglichen Massnahme bereits für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens anzupassen. Dies muss umso mehr gelten, wenn der bisherige Unterhaltsbeitrag nicht einmal ausreicht, um den Grundbedarf des Kindes zu decken (vgl. KGer GR ERZ 12 316 v. 2.10.2012). 3.1.Vorliegend bestreitet der Gesuchsgegner die Zulässigkeit einer vorsorgli- chen Änderung des Kindesunterhaltsbeitrages. Soweit er dabei Ausführungen zu den Voraussetzungen von Art. 261 ZPO macht und der Gesuchstellerin vorwirft, diese in ihrem Gesuch nicht (oder nicht ausreichend) dargelegt zu haben (vgl. act. A.2, III.3), stösst seine Argumentation im Lichte des zuvor Gesagten ins Leere. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 3.2.Zusätzlich macht der Gesuchsgegner geltend, dass das Gesuch um vor- sorgliche Massnahme der Beurteilung der mit seiner Berufung aufgeworfenen Streitpunkte im Hauptverfahren vorgreifen würde, was gemäss der Rechtspre- chung nicht zulässig sei (vgl. act. A.2, III.2). Dabei stützt er sich auf einen Ent- scheid des Obergerichts Zürich (LE110061 v. 2.2.2012). Wie die Gesuchstellerin an der mündlichen Verhandlung zutreffend festgehalten hat, betrifft der genannte Entscheid jedoch den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Rahmen eines Beru- fungsverfahrens gegen einen Eheschutzentscheid. Daraus kann für das vorlie- gend zu beurteilende Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des (vor zweiter Instanz hängigen) Scheidungsverfahrens nichts abgeleitet wer- den. Während nämlich im Eheschutzverfahren der Erlass vorsorglicher Massnah-
9 / 20 men gesetzlich nicht geregelt ist und nur nach Massgabe von Art. 261 ff. ZPO in Frage kommt (vgl. PKG 2019 Nr. 1 E. 1.5), sieht Art. 276 ZPO die Möglichkeit vor- sorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren – und speziell auch für den Fall der Teilrechtskraft der Scheidung und des noch andauernden Verfahrens über die Nebenfolgen (Abs. 3) – explizit vor. Dass beim Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens auf die Erkenntnisse im erstinstanzli- chen Scheidungsurteil Bezug genommen wird, liegt dabei in der Natur der Sache. Zielt die beantragte Massnahme auf eine Anpassung der vorsorglichen Unter- haltsbeiträge an den im Hauptverfahren festgesetzten Unterhalt, kommt der Mass- nahmerichter nicht umhin, im Sinne einer Hauptsachenprognose zu beurteilen, ob der angefochtene Entscheid voraussichtlich Bestand haben wird. Diese Prognose ist aufgrund eines Vergleichs des eingelegten Rechtsmittels mit dem erstinstanzli- chen Urteil zu fällen. Eine gewisse Vorwegnahme des Entscheids in der Hauptsa- che ist mithin unumgänglich und gehört eben gerade zu den Aufgaben des Mass- nahmerichters (vgl. KGer GR ERZ 13 340 v. 9./18.12.2013 E. 3d m.w.H.). 3.3.Keine Rolle spielen kann schliesslich, ob der geltend gemachte Abände- rungsgrund bereits vor Erlass des erstinstanzlichen Scheidungsurteils bekannt war und somit noch vor erster Instanz Gelegenheit für ein Abänderungsgesuch be- standen hätte (vgl. act. A.2, III.2 in fine sowie III.3.4). Ein Zuwarten mit einem Abänderungsbegehren – sei dies, weil mit einem baldigen Ende des Scheidungs- verfahrens gerechnet wird, oder aus anderen Gründen – kann nicht dazu führen, dass der Anspruch auf eine Anpassung des vorsorglichen Unterhalts an die ver- änderten Verhältnisse verwirkt wäre. Mit der Anfechtung des erstinstanzlichen Scheidungsurteils tritt vielmehr ein Umstand hinzu, der das Interesse an der Ände- rung des vorsorglichen Unterhalts akzentuiert. Die verzögerte Geltendmachung des Abänderungsgrundes wirkt sich einzig insofern aus, als der Abänderungsent- scheid grundsätzlich frühestens auf den Zeitpunkt der Einreichung des entspre- chenden Gesuches Wirkung entfalten kann (vgl. BGer 5A_263/2020 E. 3.3.3 m.w.H.). 4.1.In seinem Entscheid vom 16. April 2018, dessen Abänderung vorliegend zur Diskussion steht, ist der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja beim Ge- suchgegner von einem Einkommen von CHF 4'630.00 (inklusive Kinderzulagen) und einem Bedarf von CHF 3'818.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete CHF 1'410.00, Krankenkasse CHF 321.00, Unterhalt Tochter CHF 650.00, Steuern CHF 237.00) ausgegangen, woraus sich ein Freibetrag von CHF 812.00 ergab. Für die Gesuchstellerin stellte er ein Einkommen von anfänglich CHF 2'006.00 und mit reduziertem Pensum noch CHF 1'800.00 fest, während ihr Bedarf nach eige-
10 / 20 ner Darstellung CHF 2'910.00 und nach derjenigen des Gesuchsgegners CHF 2'620.00 betrage; demnach sei sie so oder so nicht in der Lage, ihren Unterhalts- bedarf zu decken. Den Barbedarf des Sohnes bezifferte der Einzelrichter auf CHF 1'490.00 (Grundbetrag CHF 400.00, Anteil Wohnkosten CHF 195.00, Krankenkas- se CHF 100.00, Kinderbetreuung CHF 795.00). Mit der Erwägung, dass dem Ge- suchsgegner das Existenzminimum zu belassen sei, setzte er den monatlichen Kindesunterhaltsbeitrag sodann auf gerundet CHF 580.00 zuzüglich Kinderzula- gen von CHF 220.00 fest (Proz. Nr. 135-2017-390, act. IV.3 E. 9). 4.2.Wie bereits erwähnt, begründet die Gesuchstellerin ihr Begehren um Ände- rung des vorsorglichen Unterhalts in erster Linie damit, dass die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners für dessen Tochter aus erster Ehe seit August 2019 wegge- fallen sei (act. A.1, III.1.3). Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, dass seine Toch- ter ihre Ausbildung zwischenzeitlich beendet hat und er für sie keine Unterhalts- beiträge mehr bezahlen muss. Er macht einzig geltend, dass die Gesuchstellerin schon bei ihrem Massnahmegesuch vor dem erstinstanzlichen Gericht gewusst habe, dass seine Unterhaltspflicht für die Tochter im August 2019 enden würde, und sie trotzdem keine Abstufung der Beiträge für E._____ verlangt habe (act. A.2, III.3.4). Ob der Zeitpunkt des Wegfalls der Unterhaltspflicht für die Tochter im früheren Verfahren tatsächlich schon bekannt war und im Sinne einer vorwegge- nommenen Änderung (Art. 286 Abs. 1 ZGB) schon damals hätte geltend gemacht werden können, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Entscheidend ist nämlich nicht, ob eine künftige Veränderung im Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung der Unterhalsbeiträge bereits absehbar war, sondern ob dieser Veränderung bei der Festsetzung effektiv Rechnung getragen wurde. Dass eine Regelung im Voraus trotz Absehbarkeit unterblieb, schliesst eine spätere Anpassung – nach Eintritt der Veränderung (Art. 286 Abs. 2 ZGB) – somit nicht aus (vgl. Christiana Fountoula- kis/Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 11 zu Art. 286 ZGB m.w.H.). Mit dem Wegfall der Unterhaltspflicht für die Tochter hat sich der im Massnahmeentscheid berück- sichtigte Bedarf des Gesuchsgegners um CHF 650.00 reduziert, was eine erhebli- che Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit zur Folge hat. Der geltend gemachte Abänderungsgrund ist damit gegeben. 4.3.Sind die Voraussetzungen für eine Abänderung des Unterhaltsbeitrags er- füllt, so setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung sei- nes Ermessens neu fest. Hierzu sind auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, auf den neuesten Stand zu brin- gen. Diese Aktualisierung setzt nicht voraus, dass die Anpassungen, die das Ge-
11 / 20 richt in den anderen Positionen vornimmt, ebenfalls den Tatbestand der (erhebli- chen) Veränderung der Verhältnisse erfüllen. Die beschriebene Regel, die das Bundesgericht in seiner Praxis betreffend die Abänderung des nachehelichen Un- terhalts entwickelt hat (BGE 138 III 289 E. 11.1.1 mit Hinweisen), gilt auch für die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen (BGer 5A_1005/2017 v. 23.8.2018 E. 3.2) und des Kindesunterhalts (BGer 5A_874/2019 v. 22.6.2020 E. 3.2 m.w.H.). Berechnungselemente, die sich nicht geändert haben, sind demgegenüber zu übernehmen, denn das Abänderungsverfahren bezweckt nicht, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an veränderte Umstände anzupassen (BGer 5A_1018/2015 v. 8.7.2016 E. 4). In diesem Sinne ist das Gericht im Abänderungs- verfahren an die Wertungen des früheren Entscheides gebunden. Was die Fest- setzung des Kindesunterhalts anbelangt, kann im Übrigen bereits an dieser Stelle auf den zur amtlichen Publikation bestimmten Leitentscheid 5A_311/2019 verwie- sen werden, in dem das Bundesgericht die Grundsätze des Kindesunterhalts und die Methodik seiner Berechnung umfassend dargelegt hat. 5.1.Das Einkommen des Gesuchsgegners aus seiner Anstellung beim G._____ beläuft sich seit Januar 2020 auf netto CHF 4'174.60 (act. C.7). Unter Einschluss des Anteils am 13. Monatslohnes resultiert demnach ein massgebliches Erwerbs- einkommen von CHF 4'522.00. Ein zusätzliches Einkommen aus der Vermietung der Liegenschaft in B._____ ist ihm entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin nicht anzurechnen. Zwar trifft es zu, dass in der Steuerveranlagung 2018 (act. C.9) für besagte Liegenschaft ein Nettoertrag von CHF 1'600.00 ausgewiesen wird. Ob es sich dabei um effektive Mietzinseinnahmen handelt oder – wie der Gesuchsgegner einwendet (act. A.4 S. 3) – die zuständige Veranlagungsbehörde nach Bekanntwerden des Eigentumserwerbs von Amtes wegen einen anhand des Kaufpreises errechneten Eigenmietwert eingesetzt hat, geht aus der Steuerveran- lagung nicht hervor. Jedenfalls läge das steuerlich berücksichtigte Einkommen weit unter dem Betrag von monatlich CHF 700.00, den die Gesuchstellerin unter diesem Titel ursprünglich geltend machte (vgl. act. H.1 S. 2 und act. B.9). Selbst wenn es sodann zutreffen würde, dass die Liegenschaft in B._____ tatsächlich vermietet ist und der Gesuchsgegner seine Schwester mit dem Einzug der Miet- zinsen betraut hat, wie die Gesuchstellerin unter Verweis auf ein lediglich in französischer Übersetzung vorliegendes Protokoll über eine polizeiliche Einver- nahme der Schwester vom 19. Oktober 2019 (act. B.13) geltend macht (vgl. act. A.3 S. 2), fehlt es zum einen an einem Nachweis für die behauptete Höhe der Mieteinnahmen. Zu Recht wendet der Gesuchsgegner nämlich ein, dass in einem Vernehmungsprotokoll vom 8. Mai 2019, welches die Gesuchstellerin im erstin- stanzlichen Hauptverfahren eingereicht hatte (vgl. Proz. Nr. 115-2018-57, act.
12 / 20 II/30), noch von einem monatlichen Mietertrag von J._____ 500.00 (ca. CHF 170.00) die Rede war. Ein höherer Mietzins von mindestens CHF 400.00 pro Mo- nat (vgl. act. A.5 S. 2) ist zum vornherein nicht belegt. Zum anderen wäre dem Gesuchsgegner zuzugestehen, dass er die fraglichen Mieteinnahmen für die Be- gleichung der Schulden verwendet, welche er (zumindest teilweise) für den Er- werb der Liegenschaft eingehen musste. Zwar bestreitet die Gesuchstellerin, dass der Gesuchsgegner vor seiner Schwester ein Darlehen von J._____ 130'000.00 für den Kauf der Liegenschaft erhalten habe, zumal damals nur noch der Rest- kaufpreis von J._____ 78'000.00 offen gewesen sei (vgl. act. B.12) und keine Be- weise für irgendeine Überweisung bzw. Übergabe vorlägen. Die Gewährung des Darlehens wie auch dessen Zweck hat die Schwester bei der polizeilichen Einver- nahme, aus welcher die Gesuchstellerin die Mieteinnahmen des Gesuchsgegners abzuleiten versucht, indessen ausdrücklich bestätigt. Zugleich hat sie angegeben, dass der Bruder ihr erlaubt habe, die Mietzinsen zu behalten, um damit einen Teil des Darlehens zurückzubezahlen. Bei dieser Sachlage muss als erstellt gelten, dass allfällige Einnahmen aus der Vermietung der Liegenschaft in B._____ bis auf weiteres vollumfänglich in den Schuldendienst fliessen und der Gesuchsgegner daraus noch keine Gewinne erzielt. 5.2.Beim Grundbedarf des Gesuchsgegners sind wie bisher der Grundbetrag von CHF 1'200.00, die Wohnkosten von CHF 1'410.00 (worin gemäss Angaben seines Rechtsvertreters ein Betrag von CHF 120.00 für Nebenkosten enthalten ist; vgl. act. H.4 S. 3), die (verbilligten) Krankenkassenprämien (KVG und VVG) von aktuell CHF 250.00 (act. C.8) und die Steuern von CHF 372.00 (act. C.9) zu berücksichtigen. Der Gesuchsgegner wohnt immer noch in der vormals ehelichen Wohnung, welche ihm mit der im Massnahmeverfahren unterzeichneten Vereinba- rung zur alleinigen Benützung zugewiesen wurde. Dass er dort in einer dauernden Wohngemeinschaft mit einer anderen Person leben würde, ist nicht glaubhaft ge- macht. Eine Halbierung des Grundbetrags und der Wohnkosten, wie sie die Ge- suchstellerin in ihrer Berechnung verlangt (act. A.1, III.1.6), ist daher nicht ange- zeigt. Ob ihm ein Umzug in eine günstigere Wohnung zuzumuten ist, wie dies das Regionalgericht Maloja im Scheidungsurteil angenommen ist, wird (als Rechtsfra- ge) sodann im Hauptverfahren zu beurteilen sein. Für den vorsorglichen Unterhalt muss es in diesem Punkt bei den bisherigen Kosten bleiben, zumal sich in tatsächlicher Hinsicht nichts verändert hat und im Abänderungsverfahren keine vollständige Neubeurteilung zu erfolgen hat. Nicht belegt hat der Gesuchsgegner, dass er für Nebenkosten aufkommen müsste, welche den im Mietzins enthaltenen Betrag übersteigen. Soweit er in diesem Zusammenhang unter anderem auf seine Zahlungen für Stromkosten verweist (act. C.1), ist ihm entgegenzuhalten, dass die
13 / 20 Auslagen für Beleuchtung und Kochstrom bereits im Grundbetrag enthalten sind und daher nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden können. Als zusätzliche Bedarfsposition aufgenommen werden kann hingegen eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, welche – gleich wie die Steuern und die über die obliga- torische Grundversicherung hinausgehenden Krankenkassenprämien – zum sog. familienrechtlichen Existenzminimum gehört, das bei ausreichenden finanziellen Verhältnisse der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen ist (vgl. BGer 5A_311/2019 v. 11.11.2019 E. 7.2). Mit Blick auf die geltend gemachten Kosten für die Radio- und Fernsehgebühren und eine Hausrat- und Haftpflichtversiche- rung kann dem Gesuchsgegner unter diesem Titel ein Betrag von CHF 70.00 an- gerechnet werden. Der erweiterte Grundbedarf des Gesuchsgegners beläuft sich damit auf total CHF 3'302.00. Vorläufig unberücksichtigt bleiben muss demge- genüber – wie dies auch im vorangegangenen Massnahmeverfahren der Fall war – die monatliche Rate von CHF 460.00 für die Rückzahlung des im Juli 2017 auf- genommen Kleinkredits (vgl. Proz. Nr. 115-2018-57, RG act. III/27). Zwar hat das Bundesgericht in seiner neuesten Rechtsprechung klargestellt, dass eine ange- messene Schuldentilgung gegebenenfalls im Bedarf des Unterhaltsschuldners – und nicht erst im Rahmen der Überschussverteilung – berücksichtigt werden kann, sofern die finanziellen Mittel im konkreten Fall eine Erweiterung des betreibungs- rechtlichen auf das familienrechtliche Existenzminimum zulassen (vgl. BGer 5A_581/2020 v. 1.4.2021 E. 4.2.1). Ob und in welchem Umfang eine derartige Er- weiterung des Grundbedarfs vorliegend in Frage kommt, kann indessen erst beur- teilt werden, wenn die finanziellen Verhältnisse des Kindes und der Gesuchsteller- in bekannt sind. Die Berücksichtigung einer Schuldentilgung setzt nämlich jeden- falls voraus, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Familienmit- glieder gedeckt ist, ansonsten auch beim Unterhaltsschuldner allein auf das be- treibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen wäre. 5.3.Der (erweiterte) Grundbedarf der Gesuchstellerin setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag (CHF 1'350.00), ihrem Anteil (CHF 570.00) an den Wohnkosten für die seit August 2018 gemietete 2-Zimmer-Wohnung in K._____ (act. B.3; Miete inkl. Nebenkosten CHF 850.00), den Krankenkassenprämien (KVG und VVG) von CHF 383.00 (act. B.4b) und – gleich wie beim Gesuchsgegner – einer Kommuni- kations- und Versicherungspauschale von CHF 70.00. Steuern fallen bei der Ge- suchstellerin aktuell nicht an, zumal sie als Inhaberin der Obhut von der Anwen- dung des Verheiratetentarifs profitiert und ihr steuerbares Einkommen unter dem (steuerfreien) Betrag von CHF 30'000.00 liegt (vgl. dazu die provisorische Steuer- berechnung in act. B.5 sowie die auf der Webseite der kantonalen Steuerverwal- tung abrufbaren Tariftabellen für die Einkommensteuern im Anhang der Weglei-
14 / 20 tung zur Steuererklärung 2020). Ebenso entfallen seit dem Antritt ihrer Stelle bei der I._____ AG in K._____ die geltend gemachten Kosten für den Arbeitsweg. Ihr erweiterter Grundbedarf beläuft sich demnach auf total CHF 2'373.00. Anzumer- ken bleibt, dass der Gesuchstellerin im Jahre 2019 eine Prämienverbilligung von CHF 2'699.40 (monatlich CHF 224.95) ausbezahlt wurde (act. B.4a). Unter der Voraussetzung, dass sie auch künftig von einer Prämienverbilligung in ähnlicher Grössenordnung profitieren kann, reduziert sich ihr Grundbedarf somit auf rund CHF 2'150.00. 5.4.Dem Grundbedarf der Gesuchstellerin steht ein monatliches Einkommen von netto rund CHF 2'400.00 gegenüber, nämlich CHF 2'311.00 aus ihrer Anstel- lung bei der I._____ AG (vgl. act. B.2; Nettolohn nach Abzug der Kinderzulagen und des Beitrags an die Kinderbetreuung, aber inklusive Sozialzulage und Anteil 13. Monatslohn) sowie durchschnittlich CHF 116.00 für ihre (unregelmässigen) Arbeitseinsätze für die L._____ (act. B.15). Ein ähnlich hohes Einkommen erzielte die Gesuchstellerin bereits vor der Trennung (vgl. dazu die Steuerveranlagung 2017 [Proz. Nr. 115-2018-57, act. III/40], wonach das Erwerbseinkommen der Ehefrau CHF 27'976.00 betrug). Sie war und ist demzufolge in der Lage, die für einen allfälligen Betreuungsunterhalt massgeblichen Lebenshaltungskosten (vgl. zu diesem Begriff BGE 144 III 377 E. 7.1.4) mit ihren eigenen Einkünften zu de- cken. Dies gilt jedenfalls, solange sie mit dem gemeinsamen Kind in der jetzigen Wohnung verbleibt und ihr dementsprechend (namentlich im Vergleich zum Ge- suchsgegner) tiefe Wohnkosten anfallen. Für die Bemessung des vorsorglichen Unterhalts muss es damit allerdings sein Bewenden haben, zumal bei der Unter- haltsberechnung lediglich die effektiven Auslagen, nicht aber rein hypothetische Kosten, von denen noch ungewiss ist, ob und in welcher Höhe sie je anfallen wer- den, berücksichtigt werden können (vgl. BGer 5A_405/2019 v. 24.2.2020 E. 5.2 m.w.H.). Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht derzeit folglich nicht. So- weit der Gesuchstellerin nach Deckung ihrer Lebenshaltungskosten ein Über- schuss verbleibt, steht ihr dieser im Übrigen für ihre eigenen Bedürfnisse zur Ver- fügung. Da das Kind unter ihrer alleinigen Obhut steht und sie ihren Unterhaltsbei- trag bereits vollständig in natura leistet, indem sie dem Kind Pflege und Erziehung erweist, hat für den geldwerten Unterhalt des Kindes grundsätzlich vollständig der Gesuchsgegner aufzukommen (vgl. wiederum BGer 5A_311/2019 v. 11.11.2020 E. 5.5 und 8.1). Der rechnerische Überschuss der Gesuchstellerin muss für die Bemessung der Barunterhaltspflicht des Gesuchsgegners daher ausser Betracht bleiben.
15 / 20 Mit Blick auf die neusten Noveneingaben der Parteien, die im vorstehenden Ver- fahren aus prozessualen Gründen keine Berücksichtigung mehr finden können, sei ergänzt, dass diese am vorstehend Gesagten kaum etwas zu ändern vermöch- ten. Den neu eingereichten Urkunden zufolge hat die Gesuchstellerin per 1. Au- gust 2021 zwar eine neue (auf ein Jahr befristete) Stelle als Fachlehrperson Ober- stufe (mit einem Pensum von 20-40%) bei der Gemeinde F._____ angetreten (act. B.16), wo sie bei einem effektiven Beschäftigungsgrad von 24% monatlich netto CHF 1'540.10 ausbezahlt erhält (act. B.17). Da sie sowohl vor als auch nach der Trennung stets in einem höheren Pensum erwerbstätig war, darf von der Gesuch- stellerin allerdings weiterhin erwartet werden, dass sie neben der neuen Anstel- lung einer anderen Erwerbstätigkeit nachgeht, um mindestens das bisherige Ein- kommen zu erzielen. Dies gilt umso mehr, als der gemeinsame Sohn mittlerweile das Alter für den Besuch des (in Graubünden zwar freiwilligen, von den Gemein- den aber zwingend zu führenden) Kindergartens erreicht hat und der Gesuchstel- lerin auch unter diesem Aspekt eine mindestens 50-%ige Erwerbstätigkeit zumut- bar ist (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7). Dass sie sich nach Abschluss des neuen Ar- beitsvertrages bzw. der Festlegung des effektiven Arbeitspensums erfolglos um eine entsprechende (zusätzliche) Teilzeitstelle bemüht hätte, hat die Gesuchstel- lerin indessen nicht einmal behauptet, weshalb ihr bei der gegebenen Aktenlage weiterhin das bisherige Einkommen angerechnet werden müsste. 5.5. Zu ermitteln ist somit noch der Grundbedarf des Kindes. Dieser besteht aus dem Grundbetrag (CHF 400.00), seinem Anteil an den Wohnkosten (CHF 280.00; vgl. vorstehend E. 5.3) und den Krankenkassenprämien (KVG und VVG) von CHF 115.00 (act. B.4b) bzw. CHF 61.00, falls sie im bisherigen Umfang (act. B.4a) ver- billigt würden. Hinzu kommen die Kosten für die Kinderbetreuung, welche sich – nach Abzug des Beitrags der Arbeitgeberin (Tarifkorrektur) – auf monatlich CHF 432.00 belaufen (act. B.6). Nicht zu berücksichtigen ist demgegenüber der geltend gemachte Betrag von CHF 200.00 für Sport und Freizeit. Ein derartiger Bedarf wäre bei ausreichenden finanziellen Mitteln aus dem auf das Kind entfallenden Überschussanteil zu finanzieren (BGer 5A_311/2019 v. 11.11.2020 E. 7.2). Eben- so entfällt die Ausscheidung eines Steueranteils für das Kind, nachdem das steu- erbare Einkommen der Gesuchstellerin auch unter Berücksichtigung der (höheren) Unterhaltsbeiträge die massgeblichen Grenzwerte nicht übersteigen wird. Der (er- weiterte) Grundbedarf von E._____ beläuft sich damit auf monatlich CHF 1'227.00 (bzw. CHF 1'173.00 mit allfälliger Prämienverbilligung). Davon wird ein Betrag von CHF 220.00 durch die (von der Gesuchstellerin bezogenen) Kinderzulagen ge- deckt, so dass – unter Vorbehalt der möglichen Prämienverbilligung – ein für die Unterhaltsbemessung massgeblicher Bedarf von CHF 1'007.00 verbleibt.
16 / 20 5.6.Stellt man dem ungedeckten Grundbedarf von E._____ die für den Lebens- unterhalt verfügbaren Mitteln des Gesuchsgegners gegenüber, zeigt sich, dass letzterer in der Lage ist, das Manko des Kindes vollständig zu decken, und ihm noch ein Überschuss von CHF 213.00 verbleibt (= CHF 4'522.00 – CHF 3'302.00 – CHF 1'007.00). Bislang unberücksichtigt blieb indessen die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Rückzahlung des während des ehelichen Zusammenlebens aufgenommenen Kleinkredits. Der Überschuss ist dem Gesuchsgegner daher zur (teilweisen) Erfüllung seiner Schuldverpflichtung zu belassen. Bei vertragsgemäs- ser Erfüllung hätte seine Ratenzahlungspflicht zwar nach Ablauf der Vertragsdau- er von 48 Monaten im Juli 2021 geendet (vgl. Proz. Nr. 115-2018-57, act. III/27), so dass ab diesem Zeitpunkt eine Beteiligung des Kindes am Überschuss in Be- tracht zu ziehen wäre. Wie aus den Akten des Hauptverfahrens hervorgeht, hatte der Gesuchsgegner in der Vergangenheit jedoch Lohnpfändungen zu verzeichnen (Proz. Nr. 115-2018-57, act. III/29 und III/35), bei denen die Abzahlungspflicht für den Kleinkredit zum Teil unberücksichtigt geblieben ist. Zudem war er bei Beginn des vorliegenden Verfahrens – abgesehen von den Steuerschulden, die teilweise noch die Zeit des ehelichen Zusammenlebens betreffen (ZK1 20 194, act. B.5) – mit etlichen weiteren Forderungen konfrontiert (vgl. act. C.5 und C.11; ZK1 20 194, act. B.2 und B.3). Insgesamt ist daher weiterhin von einer prekären finanziel- len Situation des Gesuchsgegners auszugehen, welche einer Beteiligung des Kin- des am Überschuss entgegensteht. Auf der anderen Seite ist absehbar, dass sich die Kinderbetreuungskosten mit dem Eintritt von E._____ in den Kindergarten er- heblich reduzieren werden. Die Gesuchstellerin selber rechnet – allerdings erst ab dem Ende des ersten Kindergartenjahres – noch mit monatlichen Kosten von CHF 200.00 (vgl. act. B.9). Damit werden künftig Mittel frei, die auch dem Kind die Be- friedigung weiterer Bedürfnisse erlauben. Bei einer Gesamtbetrachtung erscheint es daher als angemessen, den vom Gesuchsgegner zu bezahlenden vorsorgli- chen Unterhaltsbeitrag für E._____ mit Wirkung ab dem 6. Januar 2020 (Zeitpunkt des Abänderungsgesuches) auf monatlich CHF 1'000.00 festzusetzen. Hinzu kä- me die Verpflichtung zur Weiterleitung der Kinderzulagen (Art. 285a Abs. 1 ZGB), falls diese in Zukunft vom Gesuchsgegner bezogen würden. 6.1.Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Abänderung des vorsorglichen Kindesunterhalts teilweise gutzuheissen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskos- ten des vorliegenden Verfahrens, die gestützt auf den Gebührenrahmen für Ent- scheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 13a der Verordnung über die Ge- richtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ, BR 320.210]) auf CHF 3'000.00 festgesetzt werden den Parteien daher je zur Hälfte aufzuerlegen, während die Parteikosten wettzuschlagen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
17 / 20 6.2.Mit Verfügungen vom 8. Januar 2020 (ZK1 19 195 und ZK1 19 197) wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsvertretung sowohl für die Berufungsverfahren ZK1 19 194 und ZK1 19 196 als auch für das Massnah- meverfahren ZK1 20 4 bewilligt. Damit gehen die ihnen auferlegten Gerichtskosten und die Kosten ihrer Rechtsvertretung vorläufig zu Lasten des Kantons Graubün- den (Art. 122 Abs. 1 lit. a und b ZPO). 6.3. Rechtsanwalt Battaglia macht mit seiner an der mündlichen Verhandlung eingereichten Honorarnote vom 3. Juni 2020 (act. G.1) eine Entschädigung von total CHF 10'737.70 geltend, welche nebst dem für das Massnahmeverfahren getätigten Aufwand auch jenen für die Berufungsverfahren beinhaltet. Eindeutig dem Massnahmeverfahren zuordnen lässt sich einzig ein Zeitaufwand von 4 h für das Verfassen der Stellungnahme vom 10. Februar 2020. Hinzu kommt der nicht separat ausgewiesene Zeitaufwand für die Einreichung der gerichtlich angeordne- ten Editionen und für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2020 (inklusive Reisezeit). Letztere diente allerdings auch einer möglichen Eini- gung im Hauptverfahren, weshalb der entsprechende Aufwand nur zur Hälfte berücksichtigt werden kann. Ebenfalls erst im Hauptverfahren zu entschädigen sein wird der Aufwand in Zusammenhang mit der Prüfung des gerichtlichen Ver- gleichsvorschlages. Im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist einzig noch der Aufwand für die Eingaben vom 10. September 2020, 8. Oktober 2020 und 6. November 2020, welche die (potentiell auch für den vorsorglichen Unterhalt rele- vanten) Nebeneinkünfte der Parteien betrafen. Da für die genannten Positionen keine Honorarnote vorliegt, ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Battaglia ge- samthaft nach Ermessen festzusetzen. In Anbetracht der ausgefertigten Rechts- schriften und der sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen sowie des massgeblichen Stundenansatzes von CHF 200.00 erscheint eine Entschädigung von pauschal CHF 2'500.00 (inklusive Barauslagen und MwSt.) als angemessen. Diese wird dem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts aus- bezahlt, wobei die Rückforderung durch den Kostenträger nach Massgabe von Art. 123 ZPO vorbehalten bleibt. 6.4.Rechtsanwältin Sturzenegger reichte ihre Honorarnote für das Massnah- meverfahren (act. G.2) am 5. August 2020 – zusammen mit ihrer Stellungnahme zum gerichtlichen Vergleichsvorschlag – ein. Darin macht sie eine Entschädigung von total CHF 6'904.60 geltend, bestehend aus dem Honorar nach Zeitaufwand von CHF 6'080.00 (30.4 h à CHF 200.00), einer Kleinspesenpauschale (3%) von CHF 182.40, Reisespesen von CHF 160.00 sowie der MwSt. von CHF 482.20. Unterzieht man diese Honorarnote einer näheren Prüfung und vergleicht diese mit
18 / 20 der für das Hauptverfahren eingereichten Honorarnote vom 25. September 2020 (ZK1 19 194, act. G.4), fällt auf, dass derselbe Aufwand zum Teil doppelt verrech- net wurde (vgl. etwa Positionen vom 05.01.2020 und 30.01.2020) und die Hono- rarnote für das Massnahmeverfahren auch Positionen erhält, die entweder aus- schliesslich oder zumindest teilweise auch das Hauptverfahren betreffen (Positio- nen vom 06.01.2020, 16.01.2020, 03.02.2020, 27./28./29.05.2020, 03.06.2020). Zudem sind sämtliche Bemühungen in Zusammenhang mit der Prüfung des ge- richtlichen Vergleichsvorschlages (Positionen ab 02.07.2020) in der Honorarnote für das Massnahmeverfahren enthalten. Über deren Abgeltung wird indessen erst im Hauptverfahren zu befinden sein. Soweit sich der geltend gemachte Aufwand dem Massnahmeverfahren zuordnen lässt, wie namentlich der Aufwand für die Vorbereitung und Redaktion des in die Berufungsantwort integrierten Gesuches, erweist er sich mit Blick auf die getätigten Ausführungen (act. A.1, S. 3 – 5) als übersetzt. Aus den dargelegten Gründen ist der im vorliegenden Verfahren zu ent- schädigende Zeitaufwand – auch unter Berücksichtigung des in der Honorarnote noch nicht enthaltenen Aufwandes für die Eingaben vom 25. September 2020 und 20. Oktober 2020 – auf maximal 13 Stunden festzusetzen. Unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von CHF 200.00 sowie Hinzurechnung einer Spesenpau- schale von 3%, der Hälfte der geltend gemachten Reisekosten und der gesetzli- chen MwSt. resultiert damit eine unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO aus der Gerichtskasse zu bezahlende Entschädigung von gerundet CHF 2'900.00.
19 / 20 Demnach wird erkannt: 1.1.Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und C._____ wird in Abänderung von Dispositivziffer 5 des Entscheides des Einzelrichters am Regionalge- richt Maloja vom 16. April 2018 (Proz.Nr. 135-2017-390) verpflichtet, A._____ an den Unterhalt des Sohnes E._____ mit Wirkung ab dem 6. Ja- nuar 2020 und bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über den Kindesunterhalt im Verfahren betreffend Nebenfolgen der Eheschei- dung (ZK1 19 194) einen monatlich zum Voraus zahlbaren Beitrag von CHF 1'000.00 zu bezahlen. 1.2.C._____ ist berechtigt, die seit Januar 2020 gestützt auf den Entscheid vom 16. April 2018 nachweislich geleisteten Zahlungen an vorstehende Unter- haltsverpflichtung anzurechnen. 1.3.Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 2.1.Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 gehen je zur Hälfte, somit zu jeweils CHF 750.00, zu Lasten von A._____ und C.. 2.2.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 2.3.Die A. auferlegten Gerichtskosten in Höhe von CHF 750.00 und die Kosten ihrer Rechtsvertretung von CHF 2'900.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO ge- stützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 8. Januar 2020 (ZK1 19 197) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 2.4.Die C._____ auferlegten Gerichtskosten in Höhe von CHF 750.00 und die Kosten seiner Rechtsvertretung von CHF 2'500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO ge- stützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 8. Januar 2020 (ZK1 19 195) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
20 / 20 der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: