Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 20. April 2021 ReferenzZK1 20 31 InstanzI. Zivilkammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Bazzell, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Monica Frey Oberer Graben 16, Postfach 622, 9001 St. Gallen Gegenstandunentgeltliche Rechtspflege im KESB Verfahren Anfechtungsobj. Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 6. Februar 2020, mitgeteilt am 7. Februar 2020 Mitteilung28. Juni 2021
2 / 10 Sachverhalt A.Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 an die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde (KESB) Nordbünden ersuchte A._____ sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Monica Frey für das hängige Verfahren betreffend die Anpassung bestehender Kindes- schutzmassnahmen und stellte wörtlich folgendes Begehren: Abschliessend ersuche ich Sie namens und im Auftrag meiner Mandantin rückwirkend auf den Verfahrensbeginn das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, d.h. ab Verfahrenseinleitung bis heute. B.Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Februar 2020 verfügte die KESB Nordbünden wie folgt: 1.Rechtsanwältin MLaw Monica Frey (St. Gallen) wird rückwirkend auf den Verfahrensbeginn als unentgeltliche Rechtsbeiständin für A.________ (geb. _____ 1998) im Verfahren vor der KESB betreffend Anpassung bestehende Massnahme ernannt (Art. 117 ZPO in Verbin- dung mit Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.Das Honorar beträgt Fr. 200.— pro Stunde (zuzüglich 3% Spesenpau- schale und MWST) und wird unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung durch den Kanton getragen. 3.Die unentgeltliche Rechtsbeiständin wird angewiesen, die Kostennote innert 10 Tagen nach Abschluss des Verfahrens einzureichen. C.Mit Schreiben vom 14. Februar 2020 ersuchte A._____ die KESB Nordbün- den um Wiedererwägung der Verfügung vom 6. Februar 2020 hinsichtlich der Festlegung ihrer Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertreterin, welche nicht eine Spesenpauschale von 3%, sondern die notwendigen Barauslagen umfassen müsse. D.Am 20. Februar 2020 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Februar 2020 und stellte folgende Rechtsbegehren: 1.Es sei die Verfügung vom 6. Februar 2020, mitgeteilt am 10. Februar 2020, aufzuheben; 2.Es sei der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der KESB rückwir- kend auf Verfahrensbeginn die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen; 3.Es sei Rechtsanwältin MLaw Monica Frey per 8. Januar 2020 als un- entgeltliche Rechtsbeiständin für A._____ zu bestellen; 4.Es sei das Honorar auf CHF 200.00 zzgl. effektive Barauslagen und MwSt. festzulegen;
3 / 10 5.Es sei der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren die unentgelt- liche Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch Monica Frey zu gewähren. 6.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Vorinstanz. E.Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2020 beantragte die KESB Nordbün- den die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz. Auf eine einlässliche Be- schwerdeantwort verzichtete sie, verwies jedoch auf ihre Ausführungen in der an- gefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2020 und auf die Akten, insbesondere auf das Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 4. März 2020, mit dem sie das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2020 abge- wiesen hatte. Die vorinstanzlichen Verfahrensakten betreffend unentgeltliche Rechtspflege wurden dem Kantonsgericht zusammen mit der Beschwerdeantwort überbracht. Erwägungen 1.1Vorliegend hat die KESB Nordbünden innerhalb eines laufenden Verfah- rens betreffend die Änderung von bestehenden Massnahmen eine verfahrenslei- tende Verfügung erlassen. Bei dieser Verfügung handelt es sich um einen soge- nannten Zwischenentscheid (vgl. BGer 5A_305/2013 v. 19.08.2013 E. 1.1). Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden wird in Art. 450 ff. ZGB nicht besonders geregelt. Soweit das kantonale Recht keine Regelung trifft, gelten aufgrund von Art. 450f ZGB die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (BGer 5D_100/2014 v. 19.9.2014 E. 2.2.3.1 f.; vgl. KGer BL 810 17 255 v. 13.12.17 E. 1.4.3 und App- Ger BS VD.2014.156 v. 18.12.14 E. 1.1.3). Im bündnerischen Recht findet sich in seiner aktuell geltenden Fassung keine ausdrückliche Regelung der Frage, mit welchem Rechtsmittel selbständig eröffnete Zwischenentscheide der KESB ange- fochten werden können. Das Kantonsgericht hat in Würdigung der entsprechen- den Materialien allerdings erkannt, dass der bündnerische Gesetzgeber die Be- schwerde gemäss Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) als wirkliche Einheitsbe- schwerde gegen jegliche Arten von selbständig eröffneten Entscheiden der KESB ausgestalten wollte. Der besonderen Natur prozessleitender Verfügungen kann im KESB-Beschwerdeverfahren durch die sinngemässe Anwendung von einzelnen Bestimmungen aus der ZPO Rechnung getragen werden. Dementsprechend gilt bei der Anfechtung derartiger Verfügungen eine Rechtsmittelfrist von 10 Tagen (analog Art. 321 Abs. 2 ZPO). Nicht zum Tragen kommen hingegen die Zugangs- und Kognitionsbeschränkungen gemäss Art. 319 lit. b Ziffer 2 und Art. 320 ZPO und auch für eine Anwendung von Art. 326 ZPO (Novenverbot) bleibt in Anbe-
4 / 10 tracht von Art. 60 Abs. 3 EGzZGB kein Raum (KGer ZK1 18 173 v. 11.3.2019 E. 1.6, 2 und 4 [teilweise publiziert als PKG 2019 Nr. 3]; vgl. zur Anfechtung von Ent- scheiden über die unentgeltliche Rechtspflege im Übrigen bereits KGer ZK1 14 123 v. 18.2.2015 E. 1d). Diese Rechtsprechung des Kantonsgerichts ist bei der zwischenzeitlich beschlossenen Teilrevision des EGzZGB, die auf den 1. Januar 2022 in Kraft treten wird, insofern gesetzlich verankert worden, als der neue Art. 60 Abs. 2 für die Anfechtung von Zwischenentscheiden explizit eine 10-tägige Frist vorsieht und ansonsten (weiterhin) die gleichen Vorschriften gelten wie für die An- fechtung von anderen KESB-Entscheiden (vgl. dazu die Ausführungen in der Bot- schaft der Regierung an den Grossen Rat vom 19. Oktober 2020, Heft Nr. 10/2020-2021, S. 605 f.). 1.2.Die angefochtene Verfügung erging am 6. Februar 2020 und wurde der Be- schwerdeführerin am 10. Februar 2020 zugestellt (KESB act. E. 3 und 5). Die Be- schwerde wurde am 20. Februar 2020 zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden der Schweizerischen Post übergeben (act. A.1). Damit erweist sich die 10-tägige Beschwerdefrist als gewahrt. Der Beschwerdeführerin legte die an- gefochtene Verfügung der Beschwerde bei (act. B.2). Auf die Beschwerde ist so- mit einzutreten, sofern die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. 1.3.Mit der angefochtenen Verfügung wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Monica Frey gutgeheissen und diese als unentgeltliche Rechtsvertreterin für die Beschwerdeführerin ernannt (act. B.1, Dis- positivziffer 1). Die Beschwerdeführerin macht nun zwar geltend, die unentgeltli- che Rechtsvertretung habe erst ab dem 8. Januar 2020 gewährt werden dürfen, da sie erst ab diesem Zeitpunkt mandatiert worden sei (act. A.1, I.3 und II.5), un- terlässt es jedoch, darzulegen, inwiefern sie trotz der Gutheissung ihres Begeh- rens durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein bzw. worin ihr schutz- würdiges Interesse an einer Aufhebung oder Änderung des Entscheids bestehen soll. Auf die Beschwerde ist somit in diesem Punkt (Rechtsbegehren 3) nicht ein- zutreten. 1.4.1. Die angefochtene Verfügung bezeichnet im Dispositiv den Betrag des Ho- norars der unentgeltlichen Rechtsvertreterin mit CHF 200.00 pro Stunde zzgl. 3% Spesenpauschale und MwSt. (act. B.2, Dispositivziffer 2). Die Beschwerdeführerin verlangt, es seien der unentgeltlichen Rechtsvertreterin die effektiven (act. A.1, I.4) oder notwendigen (act. A.1, II.5) Barauslagen und nicht eine Spesenpauschale von 3% zu erstatten. In der mit Bezug auf die Barauslagen abweichenden Wieder- gabe von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) in
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Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung liegt keine teilweise Ablehnung der
unentgeltlichen Rechtspflege, welche Gegenstand einer (ausschliesslich) im Na-
men der vertretenen Partei erhobenen Beschwerde bilden könnte. Dispositivziffer
2 betrifft vielmehr die Höhe der staatlichen Entschädigung für die unentgeltliche
Rechtsvertretung. Deren Festsetzung berührt allein das Rechtsschutzinteresse
des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Entsprechend ist dieser legitimiert, den
diesbezüglichen Entscheid in eigenem Namen anzufechten. Nicht beschwerdebe-
rechtigt ist hingegen die verbeiständete Partei, weil sie angesichts der Nachzah-
lungspflicht (Art. 123 ZPO) kein schützenswertes Interesse an einer höheren Ent-
schädigung hat (vgl. Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl.
Zürich 2016, N 8 zu Art. 122 ZPO m.w.H.; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spüh-
ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord-
nung, 3. Aufl., Basel 2017, N 8 zu Art. 122 ZPO). Verlangt nun die Beschwerde-
führerin anstelle der pauschalen Vergütung der Barauslagen den Ersatz der not-
wendigen Barauslagen, so ist sie dazu nach dem soeben Gesagten mangels
schützenswertem Interesse nicht berechtigt. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin
muss gegen eine zu tiefe Entschädigung für die von der Bewilligung umfassten
Tätigkeiten in eigenem Namen Beschwerde erheben. Auf die Beschwerde kann in
diesem Punkt (Rechtsbegehren 4) daher ebenfalls nicht eingetreten werden.
1.4.2. Hinzu kommt, dass mit der fraglichen Dispositivziffer 2 der angefochtenen
Verfügung zwar die Grundlagen für die Bemessung der Entschädigung der unent-
geltlichen Rechtsvertretung festgelegt werden, der eigentliche Entscheid über die
der Rechtsvertreterin im konkreten Verfahren zustehende Entschädigung damit
aber nicht – oder jedenfalls nicht vollständig – vorweggenommen wird. Dieser er-
geht in der Regel erst – wie auch der Kostenentscheid – mit dem Endentscheid in
der Hauptsache (Art. 104 ZPO). Dabei wird die Entschädigung unter Berücksichti-
gung des mit der Honorarnote bekanntgegebenen anwaltlichen Zeitaufwands oder
bei fehlender oder ungenügend detaillierter Honorarnote nach pflichtgemässem
Ermessen festgesetzt. Pauschal geltend gemachte Spesen werden gemäss stän-
diger Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden maximal im Umfang von 3%
des nach Zeitaufwand festgelegten Honorars zugesprochen. Auch bei einzeln
ausgewiesenen Kosten für Barauslagen (Fotokopien, Porti, Telefonate etc.), er-
scheint bei der unentgeltlichen Rechtsvertretung praxisgemäss eine Spesenpau-
schale von maximal 3% als angemessen (KGer GR ZK1 19 34 v. 20.9.2019
ten Honorarnote, dass die effektiven Barauslagen höher ausgefallen sein könnten,
6 / 10 so ist zu prüfen, ob es sich um notwendige Barauslagen im Sinne von Art. 5 HV handelt. Ergibt sich, dass die geltend gemachten Barauslagen notwendig bzw. objektiv gerechtfertigt waren, so sind sie zu ersetzen, auch wenn sie die Spesen- pauschale übersteigen (vgl. BGer 9C_622/2013 v. 29.1.2014 E. 4.3, wonach pau- schalisierende Regelungen mitunter nur unter der Bedingung zugelassen sind, dass im Einzelfall eine Prüfung vorgenommen wird, ob der Pauschaltarif die effek- tiv entstandenen und notwendigen Aufwendungen deckt). In diesem Sinne er- scheint fraglich, ob der beanstandeten Dispositivziffer überhaupt Entscheidcharak- ter zukommt, beschränkt sich diese im Kern doch auf eine Wiederholung der ge- setzlichen Regelung und deren Konkretisierung durch die (Gerichts-)Praxis, ohne den Entschädigungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsvertreterin aber absch- liessend zu limitieren. Entsprechend hat denn auch die KESB in ihrem Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin (act. E.8) festgehal- ten, dass es ihrer Rechtsvertreterin unbenommen bleibt, allfällige höhere Baraus- lagen im Rahmen der Rechnungsstellung geltend zu machen, worauf die Verfah- rensleitung werde prüfen müssen, ob sich im konkreten Fall ein Abweichen von der Pauschale als sachgerecht erweise. Wäre in diesem Punkt dennoch von ei- nem anfechtbaren Entscheid auszugehen, wäre die Beschwerde nach dem Ge- sagten jedenfalls abzuweisen. 1.5.1. Die Beschwerdeführerin beantragt ferner, es sei für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde rückwirkend auf Verfahrensbeginn die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. A.1, Rechtsbegehren 2). Sie führt begründend aus, dass die Akten erheblich seien, das Verfahren nach wie vor laufe und die Kinder akut gefährdet seien, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege oh- ne weiteres zu gewähren sei (act. A.1, II.7). Dies habe rückwirkend zu erfolgen, da die Beschwerdeführerin keinerlei Ausbildung habe absolvieren können, sie von der Sozialhilfe lebe und nicht über die notwendigen Mittel verfüge, die zur Pro- zessführung benötigt würden (act. A.1, II.8 und II.10.2). Die KESB Nordbünden habe sich zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nicht geäussert (act. A.1, II.4). 1.5.2. Richtig ist, dass sich das Dispositiv der angefochtenen Verfügung nicht über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne einer Befreiung von den Verfahrenskosten) ausspricht. Die Beschwerdeführerin übersieht indessen, dass sich die Vorinstanz in den Erwä- gungen der angefochtenen Verfügung sehr wohl zu diesem Teil ihres Gesuches äussert, wird darin doch ausdrücklich festgehalten, dass die Regeln der unentgelt- lichen Rechtspflege im Verfahren vor der KESB insoweit keine Anwendung fän-
7 / 10 den, als es die Tragung der Verfahrenskosten der KESB betreffe; über diese sei allein aufgrund der Bestimmungen im EGzZGB und der KESV zu befinden (act. B.2). In der Tat enthält das bündnerische Recht für Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine spezialgesetzliche Kostenregelung, welche den Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege gemäss ZPO vorgeht. Nach Art. 63 Abs. 1 EGzZGB werden für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde zwar (grundsätzlich) Kosten erhoben (vgl. auch Art. 27 Abs. 1 KESV [BR 215.010]). Dieser Grundsatz wird in Abs. 3 benannter Bestimmung aber durchbrochen, indem bei Vorliegen besonderer Umstände (vgl. dazu Art. 28 KESV) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann. Nach Art. 28 lit. c KESV rechtfertigt sich ein Kostenverzicht bei Personen, die nachweis- lich auf die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe angewiesen sind. Die Kosten bzw. ein Verzicht auf ihre Erhebung sind von der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde selbst im Endentscheid festzulegen (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat betreffend die Teilrevision des EGzZGB [Umsetzung neues Kin- des- und Erwachsenenschutzrecht] vom 20. September 2011 S. 1070 f.). Für den Verzicht auf die Erhebung von Kosten ist somit nicht vorgängig ein Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege durchzuführen, sondern die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde kann nach Prüfung allfälliger besonderer Umstände in ihrem Hauptentscheid auf eine Kostenauflage verzichten. Ob besondere Umstände gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB vorliegen, ist dabei von Amtes wegen abzuklären, da in Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Offizialma- xime gilt (Art. 446 Abs. 3 ZGB, vgl. Art. 25 Abs. 1 KESV; PKG 2013 Nr. 9 E. 5). 1.5.3. Die Vorinstanz ist in Übereinstimmung mit dem soeben Gesagten vorge- gangen und hat ihr Vorgehen in der angefochtenen Verfügung auch begründet. Diesbezüglich bleibt zu präzisieren, dass das kantonale Recht mit dem erwähnten Art. 63 Abs. 3 EGzZGB und Art. 28 KESV eine über die unentgeltliche Rechtspfle- ge (Art. 117 f. ZPO) hinausgehende (definitive) Befreiung von Prozesskosten im Sinne von Art. 116 ZPO gewährt. Die Frage der Tragung der Prozesskosten und damit einer allfälligen unentgeltlichen Prozessführung wird damit insofern obsolet, als die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Erhebung von Prozesskosten tiefer sind, als für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, und im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung bereits erfüllt waren. Dies stellte die Vor- instanz in der angefochtenen Verfügung fest: "A.________ ist nachweislich auf die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe angewiesen" (act. B.2, zweitletzte Erwä- gung). Werden von vornherein keine Verfahrenskosten erhoben, wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (vgl. Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019,
8 / 10 N 445). Dies hat die Vorinstanz nicht im Dispositiv der angefochtenen Verfügung festgehalten. Mangels entsprechender Dispositivbestimmung kann jedoch auch nicht davon ausgegangen werden, die Vorinstanz habe die unentgeltliche Pro- zessführung ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen. Zudem kann nur das Dispositiv in Rechtskraft erwachsen, nicht aber die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage. Aus diesem Grund kann auch nur das Dis- positiv Bindungswirkung entfalten, sodass auch nur dieses anfechtbar ist (BGE 140 I 114 E. 2.4.2 m.w.H.). Gegen die Begründung eines Entscheides allein kann sich eine Beschwerde nicht richten (BGer 2C_425/2016 v. 5.10.2016 E. 1.2). Vor diesem Hintergrund ist auf die Beschwerde auch in diesem Punkt (Rechtsbegeh- ren 2) nicht einzutreten. 2.1.Nach Art. 10 VGZ (BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.00 und CHF 8'000.00. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorliegend auf CHF 1'500.00 festge- setzt. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Kosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden findet im Beschwer- deverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 60 EGzZGB) Art. 63 Abs. 3 EGzZGB ebenfalls Anwendung. Somit kann bei Vor- liegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, wenn das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Nach Art. 28 Abs. 1 KESV rechtfertigt sich ein Kostenverzicht u.a. wenn die betrof- fene Person nachweislich auf die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe ange- wiesen ist. 2.2.Mutwillig ist u.a. das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auf- fassung. Mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Be- schwerde darf einer mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelns- werten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGer 8C_229/2013 v. 25.7.2013 E. 4.1 m.w.H.). 2.3.Wie den Erwägungen des vorliegenden Entscheids entnommen werden kann, war die Beschwerde unter den gegebenen Umständen aussichtslos. Sie kann aber insgesamt nicht als geradezu mutwillig bezeichnet werden. Angesichts
9 / 10 der vor Kantonsgericht dargelegten Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe (act. A.1 und B.1 [ZK1 20 32]; act. A.1, II.10.2) wird gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung einer Entscheidgebühr für das Beschwerdever- fahren verzichtet bzw. entschieden, dass die Kosten von CHF 1'500.00 beim Kan- ton Graubünden (Kantonsgericht) verbleiben. 2.4.Da damit der Entscheid betreffend Gerichtskosten gefällt ist, betrifft das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerde- verfahren nur noch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Monica Frey. Dieses Gesuch wurde im Verfahren ZK1 20 32 mit Verfügung vom 20. April 2021 abgewiesen. In diesem Zusammenhang ist auf die am 15. November 2018 vom Kantonsgerichts von Graubünden beschlossene und mit Schreiben vom 28. November 2018 dem Bündnerischen Anwaltsverband mit- geteilte Praxisänderung hinzuweisen, wonach neu ein separates Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt wird. Ein Gesuch, welches als Teil des Begehrens in der Rechtsschrift des Hauptverfahrens gestellt wird, wie die Beschwerdeführerin dies vorliegend getan hat, wird inskünftig als mangelhaft im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO qualifiziert und unter Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung zurückgewiesen. Unterbleibt die verlangte Verbesserung, gilt das Gesuch als nicht erfolgt. 2.5.Das Rechtsmittel zur Anfechtung eines Rechtspflegeentscheids beim Bun- desgericht richtet sich nach dem für die Hauptsache einschlägigen Rechtsmittel (BGer 4D_19/2016 v. 11.4.2016 E. 1.3; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 1016 ff.). Vorlie- gend handelt es sich in der Hauptsache um ein Verfahren betreffend Kindes- schutzmassnahmen. Damit liegt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit in Zi- vilsachen vor, womit in der Hauptsache die Beschwerde in Zivilsachen ohne Streitwerterfordernis gegeben wäre. Diese steht somit auch gegen den vorliegen- den Entscheid offen. 2.6.Da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, ergeht dieser Entscheid gestützt auf Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterli- cher Kompetenz.
10 / 10 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3.Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugespro- chen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: