Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2020 30
Entscheidungsdatum
18.08.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 18. August 2022 ReferenzZK1 20 30 InstanzI. Zivilkammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Cavegn und Moses Nyfeler, Aktuarin ParteienA._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel SwissLegal Lardi & Partner AG, Reichsgasse 65, 7000 Chur GegenstandErlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 05.11.2019, mitgeteilt am 07.02.2020 (Proz. Nr. 135-2019-256) Mitteilung24. August 2022

2 / 43 Sachverhalt A.A., geboren am , und B., geboren am , heirateten am _____ vor dem Zivilstandsamt in C.. Aus dieser Ehe gingen die beiden Kinder D. (nachfolgend: D.), geboren am _____ 1999, und E. (nachfolgend: E.), geboren am _____ 2002, hervor. B.Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens (Proz. Nr. 135-2013-551) schlossen die Parteien am 10. bzw. 15. September 2013 eine Trennungsvereinbarung, welche der zuständige Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur (ab 1. Januar 2017 Regio- nalgericht Plessur) mit Entscheid vom 23. September 2013 in den als genehmi- gungsbedürftig erachteten Punkten genehmigte. Dies betraf insbesondere die Ver- pflichtung von B., an den Unterhalt von A._____ für die Dauer des Getrennt- lebens mit Wirkung ab dem 1. September 2013 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 6'500.00 zu bezahlen. Mit namentlichem Entscheid wurden auch die überein- stimmenden Anträge der Parteien betreffend die Gegenstände, welche nicht ihrer freien Verfügung unterstanden, gutgeheissen. B._____ wurde insbesondere ver- pflichtet, den Kindern D._____ und E._____ mit Wirkung ab dem 1. September 2013 für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 3'500.00, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen, zu bezahlen. C.In gegenseitigem Einvernehmen haben die Parteien den Unterhaltsbeitrag für A._____ mit Wirkung per 1. Februar 2015 von monatlich CHF 6'500.00 auf mo- natlich CHF 6'000.00 reduziert. D.Am 15. Dezember 2017 reichten die Parteien ein gemeinsames Scheidungs- begehren beim Regionalgericht Plessur ein (Proz. Nr. 135-2017-818). E.Mit Gesuch vom 5. April 2019 beantragte B._____ beim Einzelrichter am Re- gionalgericht Plessur den Erlass vorsorglicher Massnahmen bzw. die Abänderung der Eheschutzmassnahmen. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1.Es sei Ziffer 4 des Entscheides des Bezirksgerichts Plessur, Einzelrich- ter, vom 23. September 2013, wie folgt abzuändern: Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau an den Unterhalt des Soh- nes E., geb. .2002, mit Wirkung ab 1. April 2019 für die Dauer des Getrenntlebens bis zum Eintritt der Rechtskraft des Schei- dungsurteils im Scheidungspunkt, längstens aber bis zum Abschluss der Lehre, monatlich im Voraus CHF 3'000.00 zuzüglich eine allfällige von ihm bezogene Familienzulage zu bezahlen. 2.Es sei Ziffer 5 lit. a) des Entscheides des Bezirksgerichts Plessur, Ein- zelrichter, vom 23. September 2013, insofern abzuändern, als der von B. an den Unterhalt von A. geschuldete Unterhaltsbeitrag

3 / 43 mit Wirkung ab 1. April 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens bzw. bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt auf den Betrag von CHF 3'460.00 zu reduzieren sei. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehr- wertsteuer zulasten der Gesuchsgegnerin. F.In ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2019 stellte A._____ ihrerseits folgende Rechtsbegehren: 1.Es sei Ziff. 1 Rechtsbegehren abzuweisen und der Gesuchsteller zu ver- pflichten, für den gemeinsamen Sohn E., geb. _____ 2002, bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils im Unterhaltspunkt für E. monatlich CHF 3'500.00 zuzüglich einer allfälligen von ihm bezogenen Ausbildungszulage zu bezahlen. 2.Es sei Ziff. 2 Rechtsbegehren abzuweisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers. G.Nachdem der Sohn D._____ zwischenzeitlich volljährig geworden war, ha- ben D._____ und B._____ am 30. April 2019 vor dem Vermittleramt Plessur einen mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Vergleich abgeschlossen, mit welchem die monatlichen Unterhaltsbeiträge für D._____ mit Wirkung ab 1. September 2019, dem Beginn seines Masterstudiums an der Universität St. Gallen, auf CHF 2'330.00 festgesetzt wurden. H.Am 24. September 2019 fand die Hauptverhandlung statt. I.Nach Durchführung der Hauptverhandlung erkannte der Einzelrichter am Re- gionalgericht Plessur mit Entscheid vom 5. November 2019, den Parteien mit schrift- licher Begründung mitgeteilt am 7. Februar 2020, wie folgt: 1.In Abänderung von Ziffer 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Plessur vom 23.09.2013 (Proz. Nr. 135-2013-551) wird betreffend die Höhe und den Zeitraum des Unterhaltsbeitrags was folgt erkannt: a) B._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von E., geb. .2002, mit Wirkung ab 05.04.2019 monatlich CHF 3'100.00, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Ausbildungszula- gen, zu bezahlen. b) Die Unterhaltspflicht dauert längstens bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung von E. (auch über die Volljährigkeit hinaus, Art. 277 Abs. 2 ZGB). 2.B. wird zudem verpflichtet, an den Unterhalt von A._____ mit Wir- kung ab 05.04.2019 für die Dauer des Getrenntlebens monatlich im Vor- aus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats CHF 4'570.00 zu be- zahlen. 3.Im Übrigen wird auf die Rechtsbegehren nicht eingetreten. 4. a) Die Gerichtskosten von CHF 2'500.00 gehen je hälftig zu Lasten von B._____ und A._____.

4 / 43 b) Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber. 5.(Rechtsmittelbelehrungen betreffend Hauptentscheid und Kostenent- scheid samt Hinweis auf Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO) 6.(Mitteilung) J.Gegen diesen Entscheid liess A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin oder Ehefrau) mit Eingabe vom 20. Februar 2020 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren erheben: 1.Es sei die Berufung gutzuheissen und Dispositiv Ziff. 1.a, 2, und 4 des Entscheids des Einzelgerichts Plessur vom 5./15.11.2019/7.2.2020 auf- zuheben. 2.Es sei der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte zu verpflichten, für den gemeinsamen Sohn E., geb. _____ 2002, monatlich im Voraus CHF 3'500, zuzüglich allfälliger von ihm bezogener gesetzlicher und ver- traglicher Ausbildungszulagen zu bezahlen. 3.Es sei der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin monatlich im Voraus CHF 6'500 an den Unterhalt zu bezahlen. 4.Es seien die Kosten für das Verfahren vor Vorinstanz dem Berufungs- beklagten aufzuerlegen und der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin für das Verfahren vor Vorinstanz ausseramtlich angemessen zu entschädigen. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten. K.Mit Berufungsantwort vom 2. März 2020 schloss B. (nachfolgend: Be- rufungsbeklagter oder Ehemann) auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zulasten der Beru- fungsklägerin. L.Am 30. April 2020 reichte die Berufungsklägerin ihre Replik ein. In der Folge reichte der Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 2. Juni 2020 seine Duplik ein. Beide Parteien hielten an ihren jeweiligen Anträgen fest. M.Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 teilte die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Parteien mit, dass weder ein weiterer Schrif- tenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen seien. N.Mit Eingabe vom 16. Juni 2020 reichte die Berufungsklägerin eine Stellung- nahme zur Duplik ein. O.Mit Schreiben vom 12. November 2021 wurden die Parteien, die zuvor beide eine baldige Zustellung des Urteils gefordert hatten, darüber informiert, dass die Bearbeitung des Falles im Gange war. Gleichzeitig wurde der Berufungsklägerin

5 / 43 Gelegenheit eingeräumt, das Einverständnis des zwischenzeitlich volljährig gewor- denen Sohnes E._____ zu den zu seinen Gunsten gestellten Anträgen nachzuwei- sen. Dessen Zustimmungserklärung vom 15. November 2021 ging beim Kantons- gericht fristgerecht ein und wurde dem Berufungsbeklagten am 19. November 2021 zur Kenntnisnahme weitergeleitet. P.Mit Schreiben vom 8. April 2022 teilte die Berufungsklägerin dem Kantons- gericht mit, dass sie ihren Wohnsitz nach F._____ verlegt habe, wo auch der Sohn E._____ angemeldet sei. Q.Auf die weitergehenden Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Ent- scheid sowie in den Rechtsschriften ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. R.Die vorinstanzlichen Verfahrensakten (Proz. Nr. 135-2019-256) sind beige- zogen. Ebenso wurden die Akten des Verfahrens mit der Prozessnummer 135-2013-551 des Bezirksgerichts Plessur sowie jene des Verfahrens mit der Pro- zessnummer 135-2017-818 des Regionalgerichts Plessur beigezogen. Erwägungen 1.Eintretensvoraussetzungen 1.1.Die vorliegende Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Ent- scheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Sie beschlägt einzig die Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten gegenüber der Berufungsklägerin und dem gemeinsamen Sohn. Folglich handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, wobei der erforderliche Streitwert von mindestens CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) in Anbetracht der vor erster Instanz strittig gebliebenen Reduktion der Unterhaltsbeiträge um insgesamt CHF 3'040.00 und der ungewissen Dauer des Scheidungsverfahrens (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO) offensichtlich erreicht ist (vgl. KGer GR ZK1 13 104 v. 2.9.2014 E. 1b m.w.H.). 1.2.Der im summarischen Verfahren (Art. 276 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO) ergan- gene Entscheid ging der Berufungsklägerin in begründeter Form am 10. Februar 2020 zu (RG act. V/6). Die dagegen erhobene Berufung vom 20. Februar 2020 (act. A.1) erweist sich somit als fristgerecht (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Überdies ent- spricht die Eingabe den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 311 ZPO). Unter dem Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung einzelner Rügen (vgl. E. 4.1) und mit nachfolgender Einschränkung (vgl. sogleich E. 2) ist daher auf die Berufung

6 / 43 einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]). 2.Klageänderung 2.1.Die Berufungsklägerin beantragt in Ziff. 3 ihrer Berufungsbegehren, es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, ihr monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 6'500.00 zu bezahlen. Der Berufungsbeklagte bringt diesbezüglich vor, dass es sich hierbei um eine unzulässige Klageänderung handle, da die Berufungskläge- rin im vorinstanzlichen Verfahren nur die Abweisung seines Gesuchs beantragt habe. Nachdem die Parteien den Unterhaltsbeitrag zwischenzeitlich einvernehmlich auf CHF 6'000.00 herabgesetzt hätten, sei Gegenstand des vorinstanzlichen Ver- fahrens somit nur eine allfällige weitere Reduzierung dieses Betrages, nicht aber eine erneute Erhöhung auf CHF 6'500.00 gewesen. Die Klageänderung sei nicht zuzulassen und auf den entsprechenden Teil des Rechtsbegehrens der Berufungs- klägerin sei nicht einzutreten (act. A.2, I.4.; act. A.4, I.3 f.). Die Berufungsklägerin macht hingegen geltend, sie habe mit ihrem vorinstanzlichen Rechtsbegehren, wel- ches auf Abweisung des Gesuchs des Berufungsbeklagten lautete, (implizit) bean- tragt, der im Eheschutzentscheid festgelegte Unterhaltsbeitrag von CHF 6'500.00 solle weiterhin gelten. Der Berufungsbeklagte habe nämlich in seinem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragt, den Eheschutzentscheid (und nicht die einvernehmliche Vereinbarung) dahingehend abzuändern, dass er zu verpflich- ten sei, der Berufungsklägerin fortan nur noch einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'460.00 zu bezahlen. Der Berufungsklägerin zufolge enthält ihre Berufung keine Klageänderung, weshalb auf die Berufung vollumfänglich einzutreten sei (act. A.3, I.4 f.). 2.2.Der Berufungsklägerin ist insofern beizustimmen, als sich der Berufungsbe- klagte in seinem Gesuch vom 5. April 2019 (RG act. I.1) in der Tat einzig auf den Eheschutzentscheid, nicht aber auf die zwischenzeitlich erfolgte Reduktion des Ehegattenunterhalts bezog. Letztere wurde erst von der Berufungsklägerin im Rah- men ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2019 thematisiert (RG act. I.2, II.A.10). Dabei brachte sie zwar vor, sie habe sich anfangs 2015, nach Senkung der Hypothekar- zinsen, unpräjudiziell und ohne Anerkennung damit einverstanden erklärt, dass ihr Unterhaltsbeitrag ab Februar 2015 auf monatlich CHF 6'000.00 herabgesetzt werde. Dass der Berufungsbeklagte künftig wieder den ursprünglichen Unterhalts- beitrag zu bezahlen hätte, machte sie indessen nicht geltend. Vielmehr beantragte sie lediglich die Abweisung des vom Berufungsbeklagten gestellten Abänderungs- begehrens. Wäre sie damit durchgedrungen, hätte dies zur Folge gehabt, dass der status quo beibehalten worden wäre. Eine Umkehr bzw. Aufhebung der vereinbar-

7 / 43 ten Reduktion wäre damit aber nicht herbeigeführt worden. So hat denn auch die Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der Vorinstanz explizit ausgeführt, dass die Abweisung des Gesuchs heissen würde, dass der Ehemann weiterhin CHF 6'000.00 für die Ehefrau und CHF 3'500.00 für E._____ bezahlen müsse (vgl. RG act. VII/1, S. 7). Wenn sie nun im Berufungsverfahren ihrem Begehren auf Abweisung des Gesuches eine andere Bedeutung beilegen will, verhält sie sich treuwidrig. Entsprechend stellt das mit der Berufung gestellte Rechtsbegehren, wonach der Berufungsbeklagte zu verpflichten sei, ihr Unterhaltsbeiträge von CHF 6'500.00 zu bezahlen, eine Erweiterung ihrer Rechtsbegehren im Verhältnis zu ihren Begehren vor der Vorinstanz dar. 2.3.Im Berufungsverfahren ist eine Klageänderung nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt sind und sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsklägerin unterliess es, darzutun, inwiefern vorliegend die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO erfüllt wären. Mangels zulässiger Klageänderung ist im die Anträge vor erster Instanz übersteigenden Betrag von CHF 500.00 auf Ziffer 3 der Berufungsanträge nicht einzutreten. 3.Prozessstandschaft 3.1.E._____ ist am _____ 2002 geboren und war somit bei Einleitung des Schei- dungsverfahrens noch minderjährig. Infolgedessen konnten die Unterhaltsan- sprüche von E., auch über dessen Volljährigkeit hinaus, im Sinne einer Pro- zessstandschaft durch die Berufungsklägerin geltend gemacht werden (vgl. Art. 279 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 Ziff. 4 u. Abs. 3 ZGB). Ein entsprechendes Begehren hat sie im Hauptverfahren denn auch effektiv gestellt (vgl. RG act. I/5, Ziff. 5 der Rechtsbe- gehren [135-2017-818]). Dieselbe Befugnis kam ihr im vom Berufungsbeklagten an- hängig gemachten Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen – und damit auch im vorliegenden Berufungsverfahren – zu (vgl. Art. 276 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGer 5A_104/2009 v. 19.3.2009 E. 2.2). 3.2.Inzwischen ist E. während laufendem Verfahren volljährig geworden. Wird aber ein Kind nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens volljährig, so muss es keine eigene Unterhaltsklage einreichen. Die Vertretungsmacht des Eltern- teils überdauert diesfalls die Unmündigkeit, sofern das volljährige Kind dem Weiter- bestand der Prozessstandschaft sowie den Anträgen des Elternteils zu seinem Un- terhalt ab Eintritt der Mündigkeit zustimmt (BGE 142 III 78 E. 3.2; 129 III 55 E. 3.1.5). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schadet es dabei nicht, wenn das volljährige Kind dazu vom Gericht nicht eigens angehört wird

8 / 43 (BGer 5A_513/2020 v. 14.5.2021 E. 1.3). Vorliegend wurde auf entsprechende Auf- forderung der Vorsitzenden eine von E._____ persönlich unterzeichnete Zustim- mungserklärung eingereicht, wonach er mit der Vertretung durch die Berufungsklä- gerin betreffend seine Unterhaltsansprüche und ihren diesbezüglichen Anträgen für die Zeit nach seiner Volljährigkeit einverstanden ist (act. A.6). Folglich ist die Pro- zessführungsbefugnis der Berufungsklägerin hinsichtlich seiner Unterhaltsan- sprüche weiterhin gegeben. Es wird jedoch im Urteilsdispositiv festzuhalten sein, dass die geschuldeten Unterhaltsbeiträge an E._____ zu leisten sind (BGE 129 III 55 E. 3.1.5). 4.Kognition, Verfahrensmaximen und Novenrecht 4.1.Mit der Berufung als vollkommenem Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachver- halts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend ge- macht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzli- chen Entscheids somit frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO; vgl. zur Prüfung der Ermessensausübung auch BGer 5A_1049/2019 v. 25.8.2021 E. 3). Unabhängig davon, ob die Sache der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) oder – wie etwa bei Kinderbelangen (Art. 296 Abs. 1 ZPO) – der (unbeschränkten) Untersuchungsmaxime unterliegt, ist es jedoch Aufgabe der Berufung führenden Partei, ihr Rechtsmittel zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Um dieser Anforderung gerecht zu werden, hat sie sich mit den einzelnen Erwägun- gen des erstinstanzlichen Gerichts sachbezogen auseinanderzusetzen. Ein Ver- weis auf die Vorakten genügt ebenso wenig wie eine pauschale Kritik am angefoch- tenen Entscheid. Es ist konkret aufzuzeigen, weshalb und in welchen Belangen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und welche Dokumente diese Argumentation stützen (sog. Begründungsobliegenheit; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 4; Reetz/Theiler, a.a.O., N 34 ff. zu Art. 311 ZPO m.w.H.). Das zwei- tinstanzliche Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Be- urteilung der Streitsache vorliegt. Die Berufungsinstanz ist daher nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beru- fungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu unter- suchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstan- dungen zu beurteilen, welche die Parteien in der Berufung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) respektive der Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche

9 / 43 Urteil erheben. Inhaltlich ist die Berufungsinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Be- rufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 144 III 394 E. 4.1.4, je m.w.H.). 4.2.1. Art. 276 ZPO regelt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Schei- dungsverfahren. Ist das Getrenntleben der Parteien bereits durch Eheschutzmass- nahmen geregelt worden, dauern diese nach Einleitung des Scheidungsverfahrens fort, es sei denn, sie werden durch vorsorgliche Massnahmen des Scheidungsge- richts aufgehoben oder abgeändert (Art. 276 Abs. 2 ZPO). Für den Erlass vorsorg- licher Massnahmen erklärt Art. 276 Abs. 1 ZPO die Bestimmungen über die Mass- nahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft für sinngemäss anwendbar. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gelangen daher – nebst den Bestimmungen über das summarische Verfahren (Art. 252 ff. ZPO), welche beim Erlass vorsorglicher Mass- nahmen generell gelten – die besonderen Bestimmungen des eherechtlichen Sum- marverfahrens (Art. 271 ff. ZPO) zur Anwendung (vgl. Thomas Sutter-Somm/Flora Stanischewski, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 41 zu Art. 276 ZPO). Während für den im Scheidungsurteil festzusetzenden nacheheli- chen Unterhalt die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO) gilt, untersteht der im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens zu regelnde eheliche Unter- halt somit der Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO), dies freilich im Sinne der be- schränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime (zu deren Tragweite vgl. BGer 5A_857/2016 v. 8.11.2017 E. 4.3.3 [nicht publ. in BGE 143 III 617]). In Bezug auf den Kindesunterhalt wiederum kommt unabhängig von der Art des Ver- fahrens die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime im Sinn der Erforschungs- pflicht zur Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Zwischen Ehegatten- und Kindesun- terhalt besteht allerdings in mancher Hinsicht eine Interdependenz, so insbeson- dere unter dem Aspekt der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen oder in Bezug auf den jeweiligen (gebührenden) Bedarf der in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Unterhaltsgläubiger. Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse können daher auch für den im glei- chen Entscheid beurteilten Ehegattenunterhalt relevant sein und dürfen bei dessen Bemessung nicht einfach ausgeblendet werden (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 301 E. 2.2 m.w.H). Die besagte Interdependenz von Kindes- und Ehegattenunterhalt ändert aber nichts daran, dass es sich dabei um selbständige Ansprüche mit je ei-

10 / 43 genem rechtlichem Schicksal handelt. Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten un- terliegt folglich dem Dispositionsgrundsatz. Dieser Grundsatz besagt, dass die Par- teien über den Streitgegenstand bestimmen, d.h. ob, wann, in welchem Umfang und wie lange sie als Kläger einen Anspruch gerichtlich geltend machen bzw. als Be- klagte anerkennen wollen. Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts an- deres zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei aner- kannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Der Anspruch auf Kindesunterhalt wird hingegen vom Offizialgrundsatz beherrscht (Art. 296 Abs. 3 ZPO) mit der Folge, dass das Massnahmegerichtohne Bindung an die Parteianträge entscheidet; der Grundsatz ne ultra petita gilt nicht (vgl. BGE 129 III 417 E. 2.1; BGer 5A_582/2018 v.1.7.2021 E. 9.2 [nicht publ. in BGE 147 III 393]; 5A_592/2018 v. 13.2.2019 E. 2.1; 5A_704/2013 v. 15.5.2014 E. 3.4 [nicht publ. in BGE 140 III 231]). Diese Maximen gelangen in sämtlichen Verfahrensstadien, mithin auch vor der Rechtsmittelinstanz, zur Anwendung (Jonas Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 296 ZPO m.w.H.). 4.2.2. Was das Beweismass anbelangt, so genügt im Massnahmeverfahren hin- sichtlich der behaupteten Tatsachen das blosse Glaubhaftmachen. Es braucht so- mit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein dieser Tatsachen herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlich- keit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Das Gericht darf demnach weder blosse Be- hauptungen genügen lassen noch einen strikten Beweis verlangen (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1; BGer 5A_1003/2014 v. 26.5.2015 E. 3). 4.3.Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Be- weismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten. Dies gilt in Verfahren, die dem Verhandlungs- oder dem eingeschränkten Un- tersuchungsgrundsatz unterliegen (BGE 138 III 625 E. 2.1 f. = Pra 2013 Nr. 26). In Verfahren, welche der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die strikte Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gerechtfertigt. Diesfalls sind Noven im Berufungsverfahren daher zuzulassen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88 m.w.H.). Dabei wirkt sich die bereits erwähnte Interdependenz von Kindes- und Ehegattenunterhalt auch noven- rechtlich dahingehend aus, dass in Bezug auf den Kindesunterhalt zugelassene

11 / 43 neue Tatsachen und Beweismittel bei der Bestimmung des Ehegattenunterhalts ebenfalls zu berücksichtigen sind, sofern letzterer in zweiter Instanz noch streitig ist (vgl. BGE 147 III 301 E. 2.2; BGer 5A_67/2020 v. 10.8.2020 E. 3.3.2). Soweit ein Novum einzig für den persönlichen Unterhalt des betreuenden Ehegatten relevant ist, bleibt es demgegenüber dabei, dass Noven nur in den Schranken von Art. 317 ZPO zulässig sind (KGer GR ZK1 18 127 v. 5.5.2020 E. 4.1 m.w.H). Auf jeden Fall können Noven nur bis zum Zeitpunkt vorgebracht werden, an welchem der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht (BGE 142 III 413 E. 2.2). Unter dem Begriff der "Ur- teilsberatung" ist dabei nicht der effektive "Beratungsakt" des Gerichts (mündliche Beratung oder Zirkulation eines Entscheidantrags) zu verstehen, sondern gemeint ist das Verfahrensstadium, das auf den Schluss des Schriftenwechsels oder der Berufungsverhandlung folgt und in dem das Berufungsgericht – genauer dessen für die Vorbereitung zuständige Vorsitzende (vgl. Art. 16 und Art. 23 ff. KGV) – sich tatsächlich mit dem spruchreifen Dossier befasst (vgl. KGer GR ZK1 17 5 v. 21.6.2018 E. 1.4.2). Dieser sog. Aktenschluss gilt nach der Praxis der erkennen- den Kammer auch bei Verfahren, welche der unbeschränkten Untersuchungsma- xime unterstehen, muss doch auch in derartigen Fällen der Prozessstoff – d.h. der für die materielle Beurteilung relevante Sachverhalt – in der Phase der Urteilsbera- tung abschliessend fixiert sein (KGer GR ZK1 20 140 v. 2.3.2021 E. 1.5; ZK1 18 144 v. 5.5.2020 E. 3.2). Ob die im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Noven zu be- achten sind, ist, soweit erforderlich, im jeweiligen Sachzusammenhang zu prüfen. 5.Abänderung von Eheschutzmassnahmen (rechtliche Grundlagen) 5.1.Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt Eheschutzmassnah- men eine beschränkte Rechtskraft zu. Einmal angeordnete Massnahmen können daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 179 ZGB geändert werden. Nach Einleitung eines Scheidungsverfahrens bleiben sie grundsätzlich wirksam, bis sie allenfalls durch eine vorsorgliche Massnahme des Scheidungsgerichts geändert re- spektive ersetzt werden (Art. 276 Abs. 2 ZPO). Auch im Scheidungsverfahren ist eine Abänderung der vom Eheschutzrichter festgesetzten Unterhaltsbeiträge aber nur nach Massgabe von Art. 179 Abs. 1 ZGB zulässig. Eine Abänderung setzt dem- nach voraus, dass sich die für den früheren Entscheid relevanten tatsächlichen Um- stände seit Erlass der Massnahme wesentlich und dauerhaft geändert haben, d.h. dass nach dem Zeitpunkt des Entscheides eine erhebliche, nicht nur vorüber- gehende Änderung eingetreten ist. Eine Partei kann sich aber nicht auf eine verän- derte Sachlage berufen, wenn sie diese durch eigenmächtiges, widerrechtliches Verhalten selber herbeigeführt hat. Das Gleiche gilt, wenn die angeführten Verän-

12 / 43 derungen im Zeitpunkt des früheren Entscheids vorhersehbar waren und bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages berücksichtigt worden sind. Ein Abänderungs- grund liegt des Weiteren praxisgemäss auch dann vor, wenn der frühere Entscheid auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhte. Dies trifft namentlich zu, wenn die tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder sich nicht wie vorhergesehen verwirklicht haben, oder wenn sich der ursprüngliche Entscheid im Ergebnis als nicht gerecht- fertigt herausstellt, weil dem Massnahmengericht wesentliche Tatsachen nicht be- kannt waren (BGE 143 III 617 E. 3.1; 141 III 376 E. 3.3.1, je m.w.H.; zum Ganzen BGer 5A_253/2020 v. 25.3.2021 E. 3.1.1; 5A_842/2015 v. 26.5.2016 E. 2.2 ff. [nicht publ. in BGE 142 III 518], je m.w.H.; vgl. zum Verhältnis dieser spezifischen Abän- derungsgründe zu den allgemeinen Revisionstatbeständen BGer 5A_42/2019 v. 18.4.2019 E. 3.2, wonach für die Geltendmachung unechter Noven ausschliess- lich die Revision zur Verfügung stehen soll). 5.2.Beruht die im Eheschutzverfahren getroffene Unterhaltsregelung auf einer Vereinbarung der Ehegatten, unterliegt deren Abänderung den gleichen Restriktio- nen, wie sie die Rechtsprechung für Scheidungskonventionen umschrieben hat. Eine Anpassung kann daher nur verlangt werden, wenn die Änderung eine von bei- den Seiten für sicher gehaltene Grundlage der Vereinbarung betrifft und nicht ge- rade jene Ungewissheit, die mit dem Vergleich beseitigt werden sollte (sog. caput controversum). Eine Eheschutzvereinbarung dient nämlich den Parteien unter an- derem gerade dazu, sich über bestimmte ungewisse, beurteilungsrelevante Tatsa- chen und deren rechtliche Tragweite zu einigen, sodass eine gerichtliche Beurtei- lung derselben unterbleiben kann. Für Sachverhaltsteile bzw. Tatsachen, die von den Parteien vergleichsweise definiert wurden, ist eine Anpassung folglich ausge- schlossen, zumal hier eine Referenzgrösse fehlt, an welcher die Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte. Vorbehalten bleiben neue Tat- sachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen lie- gen, die die Parteien bei ihrer einvernehmlichen Einigung für möglich (wenn auch ungewiss) gehalten haben. Auch die Berichtigung einer vorsorglichen Massnahme wegen originär unzutreffender Entscheidungsgrundlagen ist eingeschränkt, soweit die Unterhaltsregelung auf einer Vereinbarung fusst, mit welcher die Parteien eine Rechtsstreitigkeit definitiv beenden wollten. Eine Änderung kommt generell nur im Falle eines rechtserheblichen Willensmangels, d.h. bei Irrtum (Art. 23 ff. OR), Täu- schung (Art. 28 OR) oder Drohung (Art. 29 f. OR) in Frage. Die weiter gefassten Möglichkeiten der Berichtigung eines auf unzutreffenden Voraussetzungen beru- henden Entscheids (Art. 268 Abs. 1 ZPO) kommen nicht zum Tragen (BGE 142 III 518 E. 2.6 m.w.H.; KGer GR ZK1 19 205 v. 6.4.2022 E. 3.7).

13 / 43 5.3.Sind die Voraussetzungen für eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge gege- ben, sind diese an die veränderten Verhältnisse anzupassen, ohne dass eine vollständige Neufestsetzung zu erfolgen hat. Das Gericht hat den Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens anzupassen, wobei auch die übri- gen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, auf den neuesten Stand zu bringen sind. Diese Aktualisierung setzt nicht voraus, dass die Anpassungen, die das Gericht in den anderen Positionen vornimmt, ebenfalls den Tatbestand der (erheblichen) Veränderung der Verhältnisse erfüllen. Die be- schriebene Regel, die das Bundesgericht in seiner Praxis betreffend die Abände- rung des nachehelichen Unterhalts entwickelt hat (BGE 138 III 289 E. 11.1.1 = Pra 2012 Nr. 119), gilt auch für die Abänderung von Eheschutzmassnahmen (BGer 5A_1005/2017 v. 23.8.2018 E. 3.1.1 m.w.H.) und des Kindesunterhalts (BGer 5A_874/2019 v. 22.6.2020 E. 3.2 m.w.H.). Berechnungselemente, die sich nicht geändert haben (oder aufgrund vergleichsweiser Regelung keiner Änderung zugänglich sind), sind demgegenüber zu übernehmen. Denn das Abänderungsver- fahren bezweckt nicht, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an veränderte Umstände anzupassen (BGer 5A_1018/2015 v. 8.7.2016 E. 4). In diesem Sinne ist das Gericht im Abänderungsverfahren an die Wertungen des früheren Entscheides gebunden. 5.4.Nach ständiger Rechtsprechung wirkt ein Entscheid über die Abänderung von Eheschutz- oder vorsorglichen Massnahmen grundsätzlich nur für die Zukunft, bleibt doch die alte Regelung bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des neuen Urteils gültig. Eine Änderung der Unterhaltsbeiträge kann allerdings auch auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (oder einen späteren Zeitpunkt) wirksam werden, wobei die Gewährung einer solchen Rückwirkung im Ermessen des Ge- richts liegt. Ist der Grund, aus dem die Änderung eines Unterhaltsbeitrags verlangt wird, zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs bereits gegeben, erachtet es das Bundesgericht unter dem Aspekt der Billigkeit in aller Regel für angezeigt, die Wir- kung der Abänderung auf diesen Zeitpunkt eintreten zu lassen. Der Unterhaltsbe- rechtigte muss nämlich ab Verfahrensbeginn mit einer Kürzung oder einem Wegfal- len des Unterhaltsbeitrags rechnen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn eine Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten zur Rückerstattung der während der Dauer des Verfahrens erhaltenen Beiträge unbillig erschiene, weil dieser sich auf- grund ernsthafter objektiver Gründe hatte darauf verlassen dürfen, dass es zu kei- ner Abänderung kommen werde (BGE 111 II 103 E. 4 m.w.H; BGer 5A_685/2018 v. 15.5.2019 E. 5.3.4.1 m.w.H.). 6.Bedeutung einer aussergerichtlichen Abänderung (Ehegattenunterhalt)

14 / 43 6.1.Wie bereits ausgeführt, haben die Parteien sich anfangs 2015 mittels aus- sergerichtlicher Vereinbarung auf eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau von ursprünglich CHF 6'500.00 auf CHF 6'000.00 geeinigt. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass durch diese Vereinbarung der Eheschutzentscheid aufgehoben worden sei. Dies habe zur Folge, dass nicht etwa eine Abänderung des Eheschutzentscheids zu prüfen und gegebenenfalls vorzunehmen sei, sondern eine Neuberechnung des Ehegattenunterhalts zu erfolgen habe (act. B.1, E. 5.1). Die Berufungsklägerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Vorinstanz in ak- tenwidriger Weise festgehalten habe, dass die Parteien sich einvernehmlich auf eine Reduktion des Unterhaltsbeitrags geeinigt hätten. Sie habe nämlich in ihrer Stellungnahme zum Abänderungsgesuch des Berufungsbeklagten ausdrücklich festgehalten, dass diese Herabsetzung unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sei (RG act. I/2, II.A.10); zuvor habe sie keine Veranlassung zu diesem Vorbringen gehabt (act. A.1, II.B.10 u. II.C.38; act. A.3, II.13 f.). Die Parteien hätten keine Aufhebung des Eheschutzentscheids beabsichtigt und hätten ihn auch nicht aufgehoben, weshalb der Berufungsbeklagte auch richtigerweise die Abände- rung der eheschutzrechtlichen Massnahmen verlangt habe. Die Vorinstanz habe nicht von einer Aufhebung des Eheschutzentscheids ausgehen dürfen, sondern hätte vielmehr die Voraussetzungen einer Abänderung dieses Entscheids prüfen müssen (act. A.1, II.B.11 u. II.C.38; act. A.3, II.46 f.). Gemäss dem Berufungsbe- klagten ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Parteien sich einvernehmlich auf eine Reduktion des Unterhaltsbeitrags geeinigt hätten, korrekt. Dass die Beru- fungsklägerin dieser Reduktion nur unpräjudiziell zugestimmt habe, habe sie erst- mals im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, jedoch nicht bewiesen. Er selbst sei bei der Einreichung des Abänderungsgesuchs nicht davon ausgegangen, dass die Reduktion unpräjudiziell gewesen sei. Der Berufungsbeklagte geht mit der Vorinstanz einig, dass unter diesen Voraussetzungen der Unterhalt der Berufungs- klägerin neu festzusetzen sei (act. A.2, II.14 f. u. II.46 f.; act. A.4, II.13). 6.2.Die Berufungsklägerin hat in ihrer Stellungnahme zum Massnahmegesuch des Berufungsbeklagten tatsächlich erklärt, die Unterhaltsreduktion sei unpräjudizi- ell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt (RG act. I/2, II.A.10). Wie vom Berufungsbeklagten ausgeführt, müsste jedoch ein solcher Vorbehalt grundsätzlich vor der oder spätestens gleichzeitig wie die Einigung angebracht werden, um Wir- kung zu entfalten. Dass dies erfolgt sei, wird durch die Berufungsklägerin weder behauptet noch bewiesen, weshalb die Vorinstanz korrekterweise von einer (ver- bindlichen) aussergerichtlichen Reduktion des Ehegattenunterhalts durch die Par- teien ausgegangen ist. Fehl geht die Vorinstanz hingegen mit ihrer Schlussfolge- rung, dass der Eheschutzentscheid mit dieser einvernehmlichen Änderung vollstän-

15 / 43 dig aufgehoben worden sei und der Ehegattenunterhalt deswegen neu zu berech- nen wäre, ohne dass das Vorhandensein von wesentlichen und dauerhaften Verän- derungen seit Abschluss der Vereinbarung zu prüfen wäre. Vielmehr bildet der Ehe- schutzentscheid ungeachtet der Tatsache, dass die Berufungsklägerin dessen An- passung zufolge der zwischenzeitlich erfolgten Reduktion der Hypothekarzinsen – einer Position, welche im Eheschutzverfahren nicht strittig war (vgl. RG act. III/1/2, II.A.22; act. III/1/3, II.14) und welche der Berechnung der Unterhaltsbeiträge für sie und die Kinder folglich im Sinne einer feststehenden Tatsache zugrunde gelegt wor- den ist (RG act. II/1/1, S. 7) – zugestimmt hat, weiterhin die Grundlage ihres Unter- haltsbeitrages. Davon ist denn auch der Berufungsbeklagte ausgegangen, hat er doch – auch hinsichtlich des Ehegattenunterhalts – explizit eine Abänderung des Eheschutzentscheides beantragt und sich dafür auf die zwischenzeitlich eingetrete- nen Veränderungen, namentlich seines eigenen Einkommens, des Einkommens der Berufungsklägerin und deren aufgrund der Volljährigkeit von D._____ reduzier- ten Steuerlast, berufen (vgl. RG act. I/1, II.6 ff.). Bereits dies steht einer Annahme, die Parteien hätten den Eheschutzentscheid mit ihrer aussergerichtlichen Vereinba- rung aufheben wollen, entgegen. Soweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf KGer GR ZK1 11 18 v. 12.8.2011 (E. 4c f.) verweist, verkennt sie zudem, dass es in jenem Entscheid um die erstmalige Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ging, bei welcher eine frühere aussergerichtliche Vereinbarung den Massnahmerichter nicht daran hindert, die in der konkreten Situation in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht angemessenen Unterhaltsbeiträge festzulegen (vgl. dazu auch KGer GR ZK1 16 82 v. 12.6.2018 E. 4.2). Im Gegensatz dazu ist vorliegend bereits eine ge- richtliche Beurteilung des der Berufungsklägerin (und den Kindern) zustehenden Unterhalts durch den Eheschutzrichter erfolgt. An diese Beurteilung ist das Schei- dungsgericht im Hauptverfahren (wenn es um die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts geht) zwar nicht gebunden (vgl. BGer 5A_894/2011 v. 14.5.2012 E. 6.5.4; 5A_384/2008 v. 21.10.2008 E. 4.1). In einem erneuten Summarverfahren steht indessen die Rechtskraft des ergangenen Eheschutzentscheides einer noch- maligen Beurteilung der im ersten Verfahren entschiedenen Sach- und Rechtsfra- gen entgegen (BGer 5A_842/2015 v. 26.5.2016 E. 2.3 [nicht publ. in BGE 142 III 518]). Solange nicht ein Abänderungsgrund im Sinne von Art. 179 ZGB dargetan ist, behalten somit die im ersten Verfahren getroffenen Feststellungen zu den beim gebührenden Unterhalt zu berücksichtigenden Bedarfspositionen (einsch- liesslich deren Höhe) ihre Gültigkeit und bedürfen im Folgeverfahren keines erneu- ten Beweises. Mit anderen Worten bleibt der Eheschutzentscheid im nachfolgenden Abänderungsverfahren Ausgangspunkt für die Bemessung des Ehegattenunter- halts. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist keine (vollständige) Neufestset-

16 / 43 zung desselben vorzunehmen, sondern dieser ist, wie bei einer Abänderung üblich, an die geänderten Verhältnisse anzupassen. 7.Vorliegen von Abänderungsgründen 7.1.Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid – allerdings nur in Zusammen- hang mit dem Kindesunterhalt – insbesondere mit drei möglichen Abänderungs- gründen auseinander: einer Veränderung des Einkommens des Berufungsbeklag- ten, einer Veränderung des Einkommens der Berufungsklägerin sowie dem neuer- dings von E._____ erzielten Lehrlingslohn (vgl. act. B.1, E. 4.4.1 - 4.4.3). Sie machte weiter Ausführungen zu den bei D._____ eingetretenen Veränderungen und stellte dabei fest, dass dessen Bedarf nach erfolgter vergleichsweiser Erledigung seiner Unterhaltsklage bei der neu vorzunehmenden Berechnung anders als im Eheschut- zentscheid nur noch als Unterhaltsleistung im Bedarf des Berufungsbeklagten zu berücksichtigen sei (act. B.1, E. 4.4.4). In der Folge kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die festgestellten neuen Umstände im Eheschutzentscheid allesamt nicht berücksichtigt worden seien und insgesamt sowohl dauerhaft als auch erheb- lich seien. Sie bejahte daher das Vorliegen der Abänderungsvoraussetzungen für den vom Berufungsbeklagten an E._____ zu leistenden Unterhaltsbeitrag (act. B.1, E. 4.4.5). 7.2.1. Was das aktuelle Einkommen des Berufungsbeklagten anbelangt, errech- nete die Vorinstanz ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, inkl. Zusatzeinkommen, vor Abzug der freiwilligen Arbeitnehmerbeiträge, exkl. So- zialzulage) von rund CHF 31'000.00. Dieser Betrag liege um CHF 4'000.00 bzw. rund 11.4% unter seinem im Eheschutzentscheid berücksichtigen Nettoein- kommen von CHF 35'000.00 (E. 4.4.1). Die Berufungsklägerin behauptet ein beru- fungsbeklagtisches Einkommen von monatlich CHF 32'180.52, was eine Einkom- mensreduktion von lediglich 8.06% bzw. (unter Berücksichtigung seines Zusatzein- kommens) von nur 7.74% bedeute (act. A.1, II.C.18 u. II.C.21). Der Berufungsbe- klagte hingegen macht – ebenfalls unter Einbezug des 13. Monatslohnes, Abzug der besonderen Sozialzulage und Aufrechnung der freiwilligen Pensionskassenbei- träge, aber unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Abzuges für nachträglich ausbezahle Honorare – ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 30'570.00 für das Jahr 2019 geltend. Ab Januar 2020 liege der um den freiwilligen Pensionskassenbeitrag bereinigte Nettolohn bei CHF 26'943.50 (inkl. Sozialzulage), wozu noch der anteilsmässige 13. Monatslohn hinzukomme. Dies entspreche einer Einkommensreduktion von weit mehr als 10% (act. A.2, II.27 f.; act. A.4, II.22 f.).

17 / 43 7.2.2. Zutreffend ist, dass im Eheschutzentscheid das Einkommen des Berufungs- beklagten mit ca. CHF 35'000.00 netto beziffert worden war (RG act. II/1/1, S. 6). Ausgehend von den vorgenannten Zahlen hat sich dessen Einkommen zwischen- zeitlich daher tatsächlich verringert, wobei das Ausmass der Reduktion (und mithin die Erheblichkeit derselben) umstritten ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (act. B.1, E. 4.4.5), wurden die Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren indes- sen anhand der einstufig-konkreten Methode ermittelt (vgl. dazu ebenfalls RG act. II/1/1, S. 6). Im Anwendungsbereich dieser Berechnungsmethode ent- spricht der Unterhaltsbeitrag dem gebührenden Bedarf des Unterhaltsgläubigers abzüglich dessen eigenes Einkommen, weshalb es auf die konkrete Höhe des Ein- kommens des Unterhaltsschuldners (bei ausreichender Leistungsfähigkeit) nicht ankommt (vgl. nachstehend E. 8.2.1). Dieses fand entsprechend bei der Berech- nung der Unterhaltsbeiträge keine Berücksichtigung, ergab sich deren Höhe von insgesamt CHF 13'500.00 doch einzig aus der Differenz zwischen dem gebühren- den Bedarf von CHF 17'553.00 (Ehefrau und Kinder gemeinsam) und dem auf Sei- ten der Ehefrau berücksichtigen Einkommen von CHF 4'000.00; dem Ehemann wurde seinerseits ein gebührender Bedarf von CHF 17'492.45 zugestanden, womit ihm (unter Vorbehalt der daraus zu finanzierenden ausserordentlichen Kosten) eine Sparquote von rund CHF 4'000.00 verblieb (vgl. RG act. II/1/1, S. 6 ff.). Bildete nun aber das Einkommen des Unterhaltsschuldners keinen Berechnungsfaktor, so kann eine diesbezügliche Veränderung auch nicht in jedem Fall zu einer Abänderung der Unterhaltspflicht führen. Massgeblich wäre die Einkommensveränderung vielmehr erst dann, wenn sie sich als derart erheblich erweisen würde, dass der Unterhalts- schuldner nicht mehr in der Lage wäre, nebst seinem eigenen (gebührenden) Un- terhalt für denjenigen der Unterhaltsgläubiger (im Umfang der bisherigen Unter- haltsbeiträge) aufzukommen (vgl. KGer GR ZK1 15 153 v. 7.9.2017 E. 7.2). Dass dies vorliegend der Fall wäre, wurde jedoch nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Selbst mit dem vom Berufungsbeklagten (im Sinne eines echten No- vums) ab 2020 geltend gemachten Nettolohn von CHF 26'943.50 (act. C.3), welcher sich mit dem anteilmässigen 13. Monatslohn auf rund CHF 29'305.00 erhöht, wäre der Berufungsbeklagte ohne Weiteres im Stande, seinen behaupteten eigenen ge- bührenden Bedarf in Höhe von CHF 16'714.05 (RG act. I/1, II.18) zu decken sowie die Unterhaltsbeiträge für die Berufungsklägerin, E._____ und D._____ in Höhe von aktuell CHF 6'000.00, CHF 3'500.00 und CHF 2'330.00 zu leisten. Da somit das Einkommen des Berufungsbeklagten keinen (direkten) Faktor für die Unterhaltsbe- rechnung gebildet hat und entsprechend eine nicht qualifizierte Veränderung dieses Einkommens auch keinen Abänderungsgrund darstellen kann, kann die genaue Höhe der Einkommensreduktion offenbleiben. Die unbestrittenermassen eingetre- tene Reduktion im Einkommen des Berufungsbeklagten geht unter diesen Voraus-

18 / 43 setzungen in erster Linie zulasten dessen Sparquote. Die Einkommensveränderung seitens des Berufungsbeklagten bildet mithin weder für den Unterhalt von E._____ noch für denjenigen der Berufungsklägerin einen Abänderungsgrund. 7.3.1. Das aktuelle monatliche Nettoeinkommen der Berufungsklägerin (exkl. So- zial-/Familienzulagen, inkl. Anteil 13. Monatslohn, inkl. Anteil Leistungsprämie) be- zifferte die Vorinstanz mit rund CHF 5'280.00. Es liege somit um CHF 1'280.00 bzw. 32.0% höher als ihr im Eheschutzentscheid berücksichtigtes Einkommen von CHF 4'000.00 (act. B.1, E. 4.4.2). Die Berufungsklägerin bestreitet weder die Ein- kommensveränderung noch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach diese ei- nen Abänderungsgrund darstelle, in substantiierter Weise (vgl. einzig A.1, II.C.27 u. II.C.43). Sie hält jedoch fest, dass die Höhe ihres Einkommens für den Unterhalt von E._____ nicht relevant sei und deshalb keinen Abänderungsgrund dafür bilden könne (act. A.1, II.C.24). Vor der Vorinstanz hat sie überdies geltend gemacht, der höhere Lohn, welchen sie durch die Aufstockung ihres Pensums um 10% erziele, werde zum grössten Teil durch die Mehrkosten für die im Juni 2017 bezogene Miet- wohnung kompensiert (RG act. I/2, II.A.55 f.). Wenn die Berufungsklägerin darüber hinaus den Vorwurf gegen den Berufungsbeklagten erhebt, dieser habe erst mit sei- ner Berufungsantwort ihre Einkommensveränderung als Abänderungsgrund gel- tend gemacht (act. A.3, II.34), so entspricht dies offensichtlich nicht den Tatsachen (vgl. insb. RG act. I/1, II.7 u. II.11), weshalb darauf im Folgenden nicht weiter einzu- gehen ist. 7.3.2. Mangels rechtsgenüglicher Rüge ist von den Feststellungen der Vorinstanz betreffend die Einkommensveränderung seitens der Berufungsklägerin auszuge- hen. Dasselbe gilt für die vorinstanzliche Folgerung, wonach diese Einkommens- veränderung einen Abänderungsgrund für den Unterhalt der Berufungsklägerin bil- det. Ob der (für sich genommen als erheblich zu wertenden) Einkommensverände- rung allenfalls eine Erhöhung ihres Bedarfs gegenübersteht, ist nicht bei der Prü- fung der Abänderungsgründe zu untersuchen, sondern erst im Zuge der anschlies- send vorzunehmenden Aktualisierung der weiteren Bemessungsfaktoren. Der Vollständigkeit halber sei schliesslich darauf hingewiesen, dass diese Einkommens- veränderung weder antizipiert wurde noch das Einkommen der Berufungsklägerin ein strittiger Punkt war, über welchen sich die Parteien im Eheschutz im Sinne eines caput controversum vergleichsweise geeinigt hätten (vgl. dazu RG act. III/1/2, II.A.14; act. III/1/3, II.10). Vielmehr sahen die Parteien dieses Einkommen als siche- ren Berechnungsfaktor an, weshalb eine diesbezügliche Veränderung einen Abän- derungsgrund darstellen kann. Mit der Berufungsklägerin ist jedoch festzuhalten, dass der Geldunterhalt von E._____ sowohl bisher als auch zukünftig einzig durch

19 / 43 den Berufungsbeklagten bestritten wurde bzw. wird. Da ihr Einkommen deshalb kei- nen zu berücksichtigenden Faktor bei der Berechnung des Unterhalts von E._____ spielt, kann eine Veränderung des Einkommens der Berufungsklägerin keinen Abänderungsgrund für den Unterhalt von E._____ darstellen. 7.3.3. Ist bereits aufgrund ihres höheren Einkommens ein Abänderungsgrund für den Ehegattenunterhalt zu bejahen, kann offenbleiben, ob bei der Berufungskläge- rin auch auf der Bedarfsseite eine erhebliche Veränderung eingetreten ist. Diesbe- züglich hat der Berufungsbeklagte in seinem Massnahmegesuch geltend gemacht, dass D._____ inzwischen volljährig geworden sei und sein Unterhalt Gegenstand eines separaten Verfahrens bilde. Sein Bedarf von CHF 3'770.00, entsprechend dem für ihn festgesetzten Unterhaltsbeitrag zuzüglich Familienzulage, sei daher vom in der Trennungsvereinbarung für die Ehefrau und die beiden Söhne gemein- sam ermittelten Bedarf in Abzug zu bringen. Für die Ehefrau alleine sei, nach Abzug der im Eheschutzverfahren vereinbarten CHF 3'500.00 pro Kind sowie der Famili- enzulagen von insgesamt CHF 540.00 von einem Bedarf (inklusive damaliger Steu- ern) von CHF 10'013.00 auszugehen. Nachdem sie künftig geringere Unterhaltsbei- träge (ohne diejenigen für den volljährig gewordenen D.) werde versteuern müssen, werde ihre Steuerlast aber sinken. Um die Steuern bereinigt (monatlich CHF 1'450.00 statt CHF 3'237.00) bestehe noch ein Bedarf der Ehefrau von gerun- det CHF 8'250.00 (RG act. I/1, II.13 f.). Die Vorinstanz hat sich mit diesen Aus- führungen nur insoweit befasst, als sie die mit der Volljährigkeit von D. ein- hergehenden Veränderungen einerseits als (zusätzlichen) Abänderungsgrund an- führte (act. B.1, E. 4.4.4) und diese anderseits zum Anlass nahm, um die Abänder- barkeit des vereinbarten Kindesunterhalts und dessen von der Trennungsvereinba- rung losgelösten Neuberechnung zu begründen (act. B.1, E. 4.4.5). Darauf wird nachfolgend zurückzukommen sein. Mit der geltend gemachten Veränderung des Bedarfs der Ehefrau hat sich die Vorinstanz hingegen nicht auseinandergesetzt, da sie – wie bereits ausgeführt (vorstehend E. 6) – eine Prüfung der Abänderungs- voraussetzungen in Bezug auf den Ehegattenunterhalt für nicht erforderlich hielt. Einzig im Zuge der nach ihrer Auffassung vorzunehmenden Neufestsetzung des Ehegattenunterhalts ist sie auf die aktuelle Steuerlast der Berufungsklägerin einge- gangen, wobei sie den in ihrem Bedarf zu berücksichtigenden Betrag auf CHF 2'250.00 geschätzt hat (act. B.1, E. 5.4). Auch darauf wird später zurückzu- kommen sein. 7.4.1. Einen weiteren Abänderungsgrund erblickte die Vorinstanz im neuerdings durch E._____ erzielten Lehrlingslohn. Sie errechnete für die vier Lehrjahre von E._____ ein durchschnittliches monatliches Einkommen von rund CHF 1'170.00

20 / 43 (act. B.1, E. 4.4.3). Dieses Kindeseinkommen berücksichtigte sie bei der Anpas- sung seines Unterhaltsbeitrages im Umfang von rund einem Drittel bzw. von CHF 400.00, was sie insbesondere aufgrund der grosszügigen Bedarfsberechnung von E._____ und der weiterhin gegebenen Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklag- ten als angemessen erachtete (act. B.1, E. 4.6). Die Parteien haben im Berufungs- verfahren grundsätzlich nichts gegen die diesbezüglichen Ausführungen der Vorin- stanz vorgebracht (vgl. einzig act. A.1., II.C.27, II.C.36 u. II.C.43). 7.4.2. Gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB sind die Eltern in dem Mass von der Unterhalts- pflicht befreit, als es dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. Die Einkünfte des Kindes sind ent- sprechend bei der Unterhaltsfestsetzung zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Mit dieser Regelung wird die der elterlichen Unterhaltspflicht vorgehende Eigenver- antwortung des Kindes betont. Das Kindeseinkommen ist jedoch nur unter der Vor- aussetzung der Zumutbarkeit für die Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Die Frage der Zumutbarkeit bestimmt sich im Einzelfall aus dem Vergleich der Leis- tungsfähigkeit von Eltern und Kind sowie nach der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes. Jedenfalls ist lediglich ein angemessener Beitrag zu leisten, wel- cher in der Regel nicht mehr als 60% des Einkommens des Kindes beträgt. Der Umfang der Berücksichtigung des Kindeseinkommens hängt somit von den Verhält- nissen des Einzelfalls ab, wobei die kantonalen Gerichte bei dieser Beurteilung über ein gewisses Ermessen verfügen. Diese Grundsätze gelten nicht nur für den Unter- halt minderjähriger, sondern auch für denjenigen volljähriger Kinder, wobei ein all- fälliger Arbeitserwerb des Kindes hier gegebenenfalls ohnehin bereits mit Blick auf Art. 277 Abs. 2 ZGB zu berücksichtigen ist (BGer 5A_513/2020 v. 14.5.2021 E. 4.3 m.w.H.; Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 31 ff. zu Art. 276 ZGB). 7.4.3. An der Berechnung des durchschnittlichen Lehrlingslohns von E._____ so- wie am Ermessensentscheid der Vorinstanz betreffend dessen Berücksichtigung bei der Unterhaltsfestsetzung kann vorliegend festgehalten werden. Auch wenn sich in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Parteien die Berücksichtigung des Einkommens von E._____ nicht zwingend aufdrängt, kann es E._____ durchaus zugemutet werden, einen Teil seines Lehrlingslohns zur Bestreitung seines Unter- halts aufzuwenden. Das Bundesgericht erachtet es zwar als unzulässig, eine den Umständen entsprechende grosszügige Bedarfsberechnung auf dem Weg der An- rechnung des Kindeseinkommens wieder rückgängig zu machen (BGer 5A_513/2020 v. 14.5.2021 E. 4.4). Im Rahmen einer gesamtheitlichen Be-

21 / 43 trachtung darf aber nicht ausser Acht bleiben, dass E._____ ohne (teilweise) An- rechnung seines Einkommens über seinen (dem bisherigen Unterhaltsbeitrag ent- sprechenden) gebührenden Bedarf hinaus freie Mittel von CHF 866.00 (1. Lehrjahr) bis CHF 1'523.00 (4. Lehrjahr) verbleiben würden, während der Berufungsbeklagte – ausgehend von den bisherigen Unterhaltsbeiträgen und einem Einkommen von CHF 29'305.00 – noch über eine Sparquote von weniger als CHF 1'000.00 (bei vol- ler Berücksichtigung des von ihm geltend gemachten Bedarfs) verfügen würde. Zu Recht hat der Berufungsbeklagte in seinem Parteivortrag an der vorinstanzlichen Verhandlung ausserdem darauf hingewiesen, dass auch erzieherische Gründe für eine moderate Anrechnung des Lehrlingseinkommens sprechen (RG act. VII/1, S. 3). In der Lehre wird denn auch die Auffassung vertreten, dass unter diesem Aspekt selbst bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen eine Anrechnung von weniger als 60% nicht angezeigt sei (vgl. Fountoulakis/Breitschmid, a.a.O., N 31 ff. zu Art. 276 ZGB). Die Beitragspflicht des Kindes aus Arbeitserwerb konkretisiert die Überleitung von Fremd- zu Eigenverantwortung und bringt zum Ausdruck, dass das Unterhaltsbedürfnis (als Voraussetzung der elterlichen Unterhaltspflicht) im Zuge normaler Entwicklung abnehmen sollte (ibid., N 31 zu Art. 276 ZGB). Vor diesem Hintergrund ist eine Anrechnung von rund einem Drittel des Lehrlingslohns vertret- bar. Dies gilt umso mehr, als zumindest ein Teil der geschuldeten Unterhaltsbei- träge auf die Zeit nach dem Erreichen der Volljährigkeit durch E._____ entfällt, was sogar die Anrechnung einer höheren Quote erlauben würde (vgl. BGer 5A_340/2021 v. 16.11.2021 E. 6.1; 5A_129/2019 v. 10.5.2019 E. 9.3 m.w.H). 7.4.4. Das Einkommen von E._____ wurde weder bereits im Eheschutzentscheid mitberücksichtigt noch bildete es im Sinne eines caput controversum Gegenstand der parteilichen Einigung im Eheschutzverfahren. Das Vorliegen des auf einer Par- teivereinbarung beruhenden Eheschutzentscheids steht mithin der Annahme eines Abänderungsgrundes nicht entgegen. Entsprechend ist vorliegend auch in Bezug auf den Kindesunterhalt das Bestehen eines Abänderungsgrundes zu bejahen. 8.Anpassung der Unterhaltsbeiträge (Methodik) 8.1.In Bezug auf die Anpassung des Kindesunterhalts hat die Vorinstanz erwo- gen, dass im Eheschutzentscheid die einstufig-konkrete Methode der Unterhaltsbe- rechnung zur Anwendung gelangt sei, weshalb diese Methode auch im Abände- rungsverfahren beizubehalten sei. Nachdem die Ehegatten den Bedarf der Ehefrau und der beiden gemeinsamen Kinder während des Eheschutzverfahrens ver- gleichsweise nur als Gesamtbetrag festgelegt hätten, sei indessen unklar und nicht nachvollziehbar, welcher konkrete – bezogen auf die einzelnen Positionen – Anteil am Bedarf D._____ zugestanden worden sei. Indem D._____ aufgrund seiner Voll-

22 / 43 jährigkeit neu nicht mehr als variabler Wertekomplex, sondern als fixe Unterhalts- schuld des Berufungsbeklagten zu berücksichtigen sei, habe sich die Basis des Ver- gleichs grundlegend geändert, sodass es sachlich nicht gerechtfertigt und unbillig sei, wenn die Parteien gestützt auf BGE 142 III 518 eine Abänderung des Eheschut- zentscheids grösstenteils verhindern könnten. Ebenso erscheine es unbillig, wenn die (auch) in der einstufig-konkreten Unterhaltsberechnung zulässigen Pauschali- sierungen von Positionen eine Unabänderlichkeit dieser Positionen im Sinne von BGE 142 III 518 zur Folge hätten (act. B.1, E. 4.4.5). Die Vorinstanz hat daraufhin für E._____ eine eigene Bedarfsberechnung vorgenommen. Dabei führte sie betref- fend diverse Positionen aus, dass die Berufungsklägerin keine entsprechenden Nachweise eingereicht habe, weshalb besagte Positionen unberücksichtigt bleiben müssten, soweit sie vom Berufungsbeklagten nicht anerkannt worden seien (act. B.1, E. 4.5). Betreffend den Bedarf der Berufungsklägerin – für welchen sie wie erwähnt eine Neufestsetzung und keine Abänderung vornahm (vgl. vorste- hend E. 6.1) – erwog die Vorinstanz weiter, dass die Berufungsklägerin aufgrund der Verhandlungsmaxime die Obliegenheit getroffen habe, die behaupteten Be- darfspositionen konkret zu behaupten und zu substantiieren. Positionen, bei wel- chen sie dieser Obliegenheit nicht nachgekommen sei, könnten demnach in ihrer Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt werden. Bei gewissen Bedarfspositionen setzte die Vorinstanz jedoch trotz fehlenden Nachweises einen Betrag ein, da dieser ihr zufolge offensichtlich geschuldet sei, bei einzelnen anderen Positionen rechnete sie auch für die Berufungsklägerin mit dem vom Berufungsbeklagten anerkannten Betrag und bei wiederum anderen Positionen berücksichtigte die Vorinstanz sodann einen von ihr geschätzten Betrag (act. B.1, E. 5.4). 8.2.1. Das Bundesgericht hatte bislang und in langjähriger Rechtsprechung im ge- samten Unterhaltsbereich (Kindesunterhalt, ehelicher Unterhalt, nachehelicher Un- terhalt) einen Methodenpluralismus zugelassen und einzig bei Vermischung ver- schiedener Methoden korrigierend eingegriffen, wobei insbesondere die einstufig- konkrete sowie die zweistufig-konkrete Methode zur Verfügung standen. Die einstu- fig-konkrete Methode fand namentlich im Bereich des nachehelichen Unterhalts bei lebensprägenden Ehen sowie für die Bestimmung des Kindesunterhalts bei Schei- dungen mit überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen, in denen eine Sparquote bestand und bei welchen die durch das Getrenntleben entstandenen Mehrkosten ohne Weiteres gedeckt werden konnten, Anwendung. Bei der einstufi- gen Methode wurde der gebührende Unterhalt anhand der bisherigen Lebenshal- tung der unterhaltsberechtigten Personen ermittelt. Der Bedarf der unterhaltsbe- rechtigten Partei wurde konkret, d.h. anhand der nachgewiesenen, tatsächlichen bisherigen Ausgaben bzw. Bedarfspositionen, ermittelt. Der Umfang der durch die

23 / 43 unterhaltspflichtige Person zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge belief sich auf die Differenz zwischen dem so festgestellten gebührenden Bedarf der unterhaltsbedürf- tigen Person und den dieser zur Verfügung stehenden eigenen Einkünften. Die Ein- kommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen waren nicht Teil der Berechnung (BGE 147 III 293 E. 4.1; 147 III 265 E. 6.5; 140 III 485 E. 3.3; BGer 5A_610/2012 v. 20.3.2013 E. 3). Die weitverbreitete zweistufig-konkrete Methode (auch zweistu- fige Methode mit Überschussverteilung genannt) hingegen eignete sich für all jene Fälle, in denen die Ehegatten – gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart hatten oder aber die bisherige Sparquote durch die scheidungs- bedingten Mehrkosten aufgebraucht wurde (BGE 147 III 293 E. 4.3 m.w.H.; 147 III 265 E. 6.6; 140 III 337 E. 4.2.2). 8.2.2. In Folge der per 1. Januar 2017 erfolgten Einführung des Betreuungsunter- halts wandte sich das Bundesgericht jedoch in verschiedenen Grundsatzentschei- den vom Methodenpluralismus ab und erklärte die zweistufige Berechnungsme- thode als im gesamten Unterhaltsbereich verbindlich (BGE 144 III 377 E. 7; 144 III 481 E. 4.1; 147 III 265 E. 6.6; 147 III 293 E. 4.5). Somit ist gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Grundsatz nach im gesamten Unterhalts- bereich die Unterhaltsberechnung nach der zweistufig-konkreten Methode vorzu- nehmen. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass in besonderen Situationen, in denen die Anwendung der zweistufigen Methode schlicht keinen Sinn mache, aus- nahmsweise von dieser Berechnungsmethode abgewichen und allenfalls sogar ganz von einer konkreten Rechnung abgesehen werden dürfe. Dies könne nament- lich bei aussergewöhnlich guten Verhältnissen der Fall sein, da es in solchen Fällen letztlich nur noch um die Frage gehe, wo der Kindesunterhalt aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen seine Grenze finden müsse. Es sei jedoch stets zu begründen, aus welchen Gründen ausnahmsweise von der grundsätzlichen Re- gel abgewichen werde (BGE 147 III 301 E. 4.3; 147 III 293 E. 4.5; 147 III 265 E. 6.6). 8.2.3. Es stellt sich die Frage, auf welche Berechnungsmethode das Gericht sich vorliegend bei der Bestimmung des geschuldeten Unterhalts zu stützen hat. Die Parteien des Berufungsverfahrens beanstandeten in ihren – vor der genannten Rechtsprechungsänderung erfolgten – Eingaben im vorliegenden Verfahren (act. A.1 bis act. A.5) die Anwendung der einseitig-konkreten Unterhaltsmethode durch die Vorinstanz an keiner Stelle und bezogen sich in ihren Ausführungen durchgehend selbst auf die einstufige Methode. Vor diesem Hintergrund bestünde normalerweise kein Anlass für die Anwendung einer abweichenden Berechnungs- methode vor Berufungsinstanz (vgl. BGer 5A_234/2020 v. 9.6.2021 E. 3.2.3). Die Frage nach der korrekterweise anzuwendenden Unterhaltsberechnungsmethode

24 / 43 stellt sich somit einzig vor dem Hintergrund der Praxisänderung des Bundesge- richts. Das Bundesgericht hielt fest, dass die zweistufige Methode in Zukunft von allen schweizerischen Gerichten anzuwenden sei. Es ist davon auszugehen, dass dies auch für das Rechtsmittelverfahren gilt, selbst wenn dies gegebenenfalls einen Methodenwechsel vor der Rechtsmittelinstanz bedingen würde (vgl. BGE 147 III 301 E. 4.3). Wie gesagt behielt das Bundesgericht jedoch die Möglichkeit von Ausnahmen von der generellen Anwendbarkeit der zweistufigen Methode vor. Vor- liegend ist von äusserst günstigen finanziellen Verhältnissen der Parteien auszuge- hen, verfügen die Parteien doch gemeinsam über ein monatliches Einkommen von mehr als CHF 34'000.00 (vgl. E. 7.2 f.). Die Anwendbarkeit der einstufig-konkreten Berechnungsmethode im erstinstanzlichen Verfahren war entsprechend auch un- bestritten. Sodann bezieht sich der erstinstanzliche Entscheid auf den Eheschut- zentscheid vom 23. September 2013, in welchem ebenfalls bereits die einstufige Methode zur Anwendung kam. Ein Methodenwechsel vor der Berufungsinstanz hätte demnach eine erschwerte Überprüfbarkeit des angefochtenen Entscheids so- wie eine Verkomplizierung der Unterhaltsberechnung zur Folge, da sowohl die Aus- führungen in den genannten Entscheiden als auch sämtliche Eingaben der Parteien einzig im Lichte der einstufigen Methode erfolgten. Weiter gilt es auch zu berück- sichtigen, dass die vorliegende Berufung nicht einen in einem Scheidungsurteil fest- gehaltenen, tendenziell während längerer Dauer auszurichtenden Unterhalt betrifft, sondern eine nur für die Dauer des Scheidungsverfahrens geltende vorsorgliche Massnahme. Während selbstverständlich eine möglichst umfassende Anwendung der zweistufigen Methode anzustreben ist, scheint das Beibehalten der einstufigen Methode für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen, welche von Vornherein nur während einer beschränkten Zeitperiode zu leisten sein werden, durchaus vertret- bar. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann vorliegend das Bestehen einer Ausnahme, welche die Nichtanwendung der zweistufigen Berechnungsmethode rechtfertigt, bejaht werden. 8.3.1. Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz in Bezug auf das Vorgehen bei der Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge Willkür vor, da letztere ohne Berücksich- tigung der Bedarfsberechnungen im Eheschutzentscheid und damit ohne Abstellen auf die bisherigen monatlichen Ausgaben der Parteien, welche im Eheschutzent- scheid bestimmt worden seien, den Bedarf nach eigenem Gutdünken festgestellt habe. Stattdessen hätte die Vorinstanz, so die Berufungsklägerin, ihr sämtliche Kos- ten in ihrem Bedarf anrechnen müssen, betreffend welcher sie sich auf die ver- gleichsweise Vereinbarung im Eheschutz bezogen bzw. keine Veränderung geltend gemacht habe. Nur die Bedarfspositionen, welche von den Parteien im Eheschutz- verfahren nicht vergleichsweise festgelegt worden seien und sich seit dem Ehe-

25 / 43 schutzverfahren verändert hätten, seien durch die Vorinstanz unter Berücksichti- gung der von den Parteien offerierten Beweismittel anzupassen gewesen. Die Vor- instanz verkenne, dass vorliegend nicht erstmals vorsorgliche Massnahmen anzu- ordnen seien, sondern die Abänderung bereits angeordneter vorsorglicher Mass- nahmen verlangt werde. Überdies wende die Vorinstanz fälschlicherweise nicht das Beweismass des Glaubhaftmachens an. Auch die vorinstanzliche Argumentation betreffend pauschalierte Positionen gehe an der Sache vorbei, da die Parteien im Eheschutzverfahren keine Pauschalierungen vorgenommen, sondern sich lediglich betreffend umstrittener Beträge vergleichsweise geeinigt hätten (act. A.1, II.C.27 f., II.C.30, II.C.34 u. II.C.41-43; act. A.3, II.16 f., II.36 f. u. II.46 f.). Der Berufungsbe- klagte wies die Kritik der Berufungsklägerin am vorinstanzlichen Entscheid zurück (act. A.2, II.33-35, II.43, II.47 u. II.49 f.; act. A.4, II.25 f.). 8.3.2. Vorliegend gilt es, die Unterhaltsbeiträge gemäss Eheschutzentscheid vom 23. September 2013 sowohl für E._____ als auch, entgegen der Vorinstanz, für die Berufungsklägerin abzuändern. Der Eheschutzentscheid ist insoweit an die verän- derten Verhältnisse anzupassen, als dass alle für die Berechnung im Eheschutzent- scheid berücksichtigten Parameter zu aktualisieren sind, sofern sich diesbezüglich Veränderungen ergeben haben. Ausgangspunkt der Berechnung bilden somit die Bedarfspositionen gemäss Eheschutzentscheid. Diese Positionen sind grundsätz- lich in der damals berücksichtigten Höhe einzusetzen, ohne dass ein Nachweis zu erbringen wäre, dass und in welchem Umfang die entsprechenden Kosten aktuell bestehen. Dies betrifft insbesondere die Bedarfspositionen, welche im Eheschut- zentscheid bzw. der zugrundeliegenden Vereinbarung vergleichsweise festgesetzt wurden. Etwas anderes gilt nur für jene Bedarfspositionen, bei welchen die eine oder die andere Partei eine Veränderung behauptet. Diesfalls ist die geltend ge- machte Veränderung nachzuweisen, wobei vorliegend das Beweismass der Glaub- haftmachung Anwendung findet (vgl. E. 4.2.2). Die Rüge der Berufungsklägerin er- weist sich in diesem Punkt somit als begründet. 8.3.3. Entgegen der Vorinstanz führt der Umstand, dass die Parteien im Eheschutz- verfahren – der damaligen Gerichtspraxis folgend – den Bedarf der Ehefrau und der beiden Kinder nicht getrennt aufgeführt haben, sondern die Unterhaltsbeiträge auf der Basis ihres gemeinsamen Bedarfes festgelegt haben, nicht dazu, dass von der vorstehend beschriebenen Vorgehensweise abzuweichen wäre. Zwar trifft es zu, dass in der gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung nicht offengelegt wurde, wie der (anhand einer detaillierten Berechnungstabelle ermittelte) Gesamt- bedarf (vgl. RG act. II/1/1, S. 7) auf die Berufungsklägerin und die Kinder aufgeteilt wurde. Ebenfalls trifft es zu, dass sich nur ein Teil der berücksichtigten Positionen

26 / 43 eindeutig der Berufungsklägerin oder den Kindern zuordnen lässt. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass bei verschiedenen Positionen (so namentlich bei den Positionen Nahrungsmittel/Getränke/Haushalt, Kleider/ Schuhe und Ferien etc.) auf Seiten der Ehefrau jeweils das Doppelte der im Bedarf des Ehemannes berücksichtigten Beträge angerechnet wurde. Dies lässt darauf schliessen, dass für die Kinder jeweils die Hälfte der für die Eltern festgelegten Beträge eingesetzt wur- den, was wiederum bedeutet, dass von diesen Gesamtpositionen jeweils die Hälfte auf die Berufungsklägerin und je ein Viertel auf die zwei Söhne entfiel. Diese Auf- teilung entspricht sowohl der gerichtsüblichen Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen als auch dem Verteilungsschlüssel, den die Berufungsklägerin in ihrer da- maligen Stellungnahme vorgeschlagen hatte (vgl. RG act. III/1/2, II.A.43). Auch der Berufungsbeklagte scheint implizit von dieser Aufteilung ausgegangen zu sein, ent- sprechen doch die von ihm anerkannten Beträge (vgl. RG act. VII/2, II.16) für die Berufungsklägerin und E._____ jeweils exakt drei Vierteln der im Eheschutz berück- sichtigten Position. Nach demselben Verteilschlüssel scheinen die Parteien auch die übrigen (gemeinsamen) Bedarfspositionen aufgeteilt zu haben. Zieht man näm- lich das Total der eindeutig zuordenbaren Positionen (für die Kinder sind dies nebst den Krankenkassenprämien [zu den Beträgen vgl. RG act. III/1/3, II.12] die Positio- nen Sport/Musik/Taschengeld, insgesamt CHF 1'371.00; für die Ehefrau die Kran- kenkassenprämien, die Fahrzeugkosten [Versicherung, Strassenverkehrssteuern, Unterhalt und Benzin], die Säule 3a und die Berufsauslagen [Parkplatz, Verpflegung auswärts], insgesamt CHF 1'796.00) vom Gesamtbedarf (CHF 17'553.00) ab, ver- bleibt – unter Ausklammerung der Steuern (CHF 3'237.00), die nach der unwider- sprochenen Auffassung des Berufungsbeklagten ausschliesslich im Bedarf der Be- rufungsklägerin enthalten sein sollen – ein gemeinsamer Bedarf von CHF 11'149.00. Rechnet man davon die Hälfte den Kindern an, ergibt sich zusam- men mit dem direkt zuordenbaren Bedarf (CHF 1'371.00) ein Betrag, der annähernd der Summe der vereinbarten Kindesunterhaltsbeiträge (CHF 7'000.00) entspricht. Trotz gemeinsamer Bedarfsberechnung lässt sich somit ermitteln, welcher Teil des Bedarfs bzw. in welchem Umfang dieser den Kindern zugerechnet wurde. Dement- sprechend ist die im Eheschutzverfahren gewählte Vorgehensweise auch für die Anpassung der Unterhaltsbeiträge beizubehalten. 8.3.4. In einem ersten Schritt ist daher wiederum der gesamte Bedarf der Beru- fungsklägerin und von E._____ zu ermitteln. Dabei ist von den in der Berechnungs- tabelle des Eheschutzentscheides enthaltenen Beträge auszugehen, ohne dass dafür (nochmals) entsprechende Beweismittel vorgelegt werden mussten. Soweit es sich um vergleichsweise festgelegte Pauschalbeträge für die Ehefrau und beide Söhne handelt, wie dies namentlich bei den damals strittigen Positionen Nahrungs-

27 / 43 mittel/Getränke/Haushalt und Ferien etc. der Fall war (vgl. RG act. III/1/2, II.A.28 f. u. II.A.34; act. III/ 1/3, II.14), sind diese um den Anteil von D._____ (1/4) zu reduzie- ren. Ansonsten müssen diese im Sinne eines caput controversum geregelten Posi- tionen grundsätzlich unverändert bleiben (vgl. vorstehend E. 5.2). Dass wegen der vergleichsweisen Festsetzung der Unterhaltsbeiträge eine Abänderung vollständig ausgeschlossen wäre, macht selbst die Berufungsklägerin nicht geltend, differen- ziert sie in ihren Eingaben doch ihrerseits zwischen Bedarfspositionen, die als im damaligen Zeitpunkt feststehend erachtet worden seien (und daher einer Aktuali- sierung zugänglich sind), und solchen, die vergleichsweise definiert worden seien (und daher unter Vorbehalt einer ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwick- lungen liegenden Veränderung zu übernehmen sind). Von der ursprünglichen Be- rechnung abweichende Beträge sind nach dem Gesagten nur bei Positionen zu berücksichtigen, für die ursprünglich ein feststehender Betrag eingesetzt wurde und eine zwischenzeitliche Veränderung glaubhaft gemacht ist. Dabei kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass seitens des Berufungsbeklagten – abge- sehen von der Steuerlast – keine derartigen Veränderungen behauptet wurden (vgl. vorstehend E. 7.3.3). Solche hat einzig die Berufungsklägerin geltend ge- macht, wobei sie den aktuellen Gesamtbedarf für sich und E._____ auf CHF 16'485.00 beziffert hat (RG act. I/2, II.A.60). Der Berufungsbeklagte wiederum hat diese Bedarfsberechnung – im Rahmen einer Eventualbegründung, falls seiner Berechnungsweise nicht gefolgt werden sollte – nur hinsichtlich der Positionen Wohnkosten, Franchise/Selbstbehalt für E., Nahrungsmittel/Getränke/Haus- halt, Kleider/Schuhe, Nachhilfeunterricht, Ferien etc. und Steuern bestritten und ist für diesen Fall von einem Gesamtbedarf von CHF 13'315.00 ausgegangen (RG act. VII/2, II.16 f.). Die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Veränderungen sind daher, soweit sie sog. feststehende Positionen betreffen, weitgehend unbestrit- ten geblieben. 8.3.5. In einem zweiten Schritt ist sodann der gemäss vorstehender Methode ermit- telte Gesamtbedarf auf die Berufungsklägerin und E. aufzuteilen. Dabei sind vorerst die eindeutig zuordenbaren Positionen auszuscheiden und der Rest (ohne die Steuern) wieder nach dem im Eheschutzverfahren angewandten Prinzip der grossen und kleinen Köpfe auf die Berufungsklägerin (2/3) und E._____ (1/3) zu verteilen. Was die Steuern anbelangt, wäre nach aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar auch im Bedarf des Kindes ein Steueranteil (im Verhältnis der für das Kind bestimmten Einkünfte zu den Gesamteinkünften) zu berücksichti- gen (BGE 147 III 457 E. 4.2). Von Bedeutung ist dies jedoch vor allem bei der Fest- setzung des Unterhalts für Kinder unverheirateter Eltern. Ist wie vorliegend neben dem Kindesunterhalt auch der Ehegattenunterhalt festzusetzen, spielt es aus Sicht

28 / 43 des Unterhaltsschuldners keine Rolle, ob die Steuern im Bedarf des Kindes oder der Ehefrau angerechnet werden. Im vorliegenden Verfahren besteht daher kein Grund, in diesem Punkt von der im Eheschutzverfahren gewählten Verteilung ab- zuweichen und einen Teil der Steuerlast in den Bedarf des Kindes zu verschieben. 8.3.6. Steht der individuelle Bedarf der Berufungsklägerin und von E._____ fest, ist davon in einem dritten Schritt deren jeweiliges (anrechenbares) Einkommen in Ab- zug zu bringen. Nicht mehr strittig ist dabei, dass die Kinderzulagen – anders als vom Berufungsbeklagten in seinem Massnahmegesuch verlangt (RG act. I/1, II.14 f.) – nicht in die Berechnung der Unterhaltsbeiträge einzubeziehen sind. Bei den Kinder- und Ausbildungszulagen handelt es sich zwar um für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen (Art. 285a Abs. 1 ZGB), die rechnerisch als Einkom- men des Kindes gelten (BGE 147 III 265 E. 7.1 in fine). Wie sich aber aus der Ge- genüberstellung des im Eheschutzverfahren angerechneten Gesamtbedarfs (CHF 17'553.00) und des auf Seiten der Ehefrau berücksichtigten Einkommens (CHF 4'000.00) ergibt, blieben die Kinderzulagen (damals je CHF 220.00) bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge (total CHF 13'500.00) unberücksichtigt. Ob dies bewusst geschehen ist (weil sie etwa bereits bei der Festlegung einer Bedarfsposi- tion in Anschlag gebracht worden sind) oder es sich um ein Versehen handelte, kann dahingestellt bleiben. Im einen wie im anderen Fall kann das Abänderungs- verfahren nämlich nicht dazu dienen, den ursprünglichen Entscheid zu korrigieren. Entsprechend hat denn auch die Vorinstanz die Ausbildungszulagen von E._____ bei der Berechnung seines Unterhaltsbeitrages zu Recht unberücksichtigt gelassen (act. B.1, E.4.6). 9.Konkrete Berechnung 9.1.Der gemeinsame Bedarf der Berufungsklägerin und von E._____ (in CHF) präsentiert sich unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen wie folgt: BedarfspositionEheschutzaktuell Wohnkosten (Hypothek bzw. Miete)2'440.003'100.00 ./. Anteil von D.-443.00 Kleiner Unterhalt100.000.00 Unterhalt/Heizöl bzw. Nebenkosten620.00360.00 ./. Anteil von D.-51.00 Miete Garagenplatz0.00140.00

29 / 43 Gebäudeversicherung85.000.00 Hausrat-/Privathaftpflichtversicherung50.0064.00 Strom (IBC)320.0044.00 TV/Radio/Telefon400.00400.00 Billag bzw. Serafe39.0030.00 Reinigungskraft inkl. Versicherung425.00233.00 KK Prämien Ehefrau418.00574.00 KK Prämien Kinder (inkl. Helsana)191.00128.00 Reiseversicherung10.0017.00 Öffentlicher Verkehr (im Eheschutzentscheid ver- sehentlich unbenannt; vgl. aber RG act. III/1/2, S. 7, u. act. III/1/3, S. 9) 50.0050.00 Franchisen/Selbstbehalte169.00274.00 187.00 Fahrzeugversicherung190.00143.00 Strassenverkehrssteuern48.0048.00 Fahrzeugunterhalt/Benzin478.00478.00 Säule 3a562.00568.00 Nahrungsmittel/Getränke/Haushalt2'000.001'500.00 Kleider/Schuhe1'600.001'200.00 Zahnarzt/Dentalhygiene42.0053.00 Sport/Musik/Taschengeld E._____590.00590.00 Sport/Musik/Taschengeld D._____590.000.00 Nachhilfe175.00 Coiffeur/Kosmetik400.00400.00 Ferien etc.2'000.001'500.00 Vereinsmitgliedschaften80.0080.00 Zeitschriften/Zeitungen/Bücher115.00115.00 Spenden/Geschenke200.00200.00 Parkplatz Geschäft50.0050.00

30 / 43 Auswärtige Verpflegung50.0050.00 Steuern3'237.002'500.00 Total17'553.0014'757.00 9.2.Soweit nachstehend nicht anderes ausgeführt wird, entsprechen die im aktu- ellen Bedarf eingesetzten Zahlen denjenigen der Vorinstanz (act. B.1, E. 4.5 u. E. 5.4). Diesbezüglich kann auf die dort angeführten Belegstellen verwiesen wer- den. Zu den Positionen, die vom vorinstanzlichen Entscheid abweichen, wie auch zu denjenigen, die seitens der Berufungsklägerin beanstandet wurden, sind fol- gende Bemerkungen anzubringen: 9.2.1. Die Wohnkosten von insgesamt CHF 3'460.00 (Mietzins CHF 3'100.00, Ne- benkosten CHF 360.00) für die im Juni 2017 bezogene 4.5-Zimmerwohnung sind ausgewiesen (RG act. III/1/14). Die Vorinstanz hat diese zwar als zu hoch bezeich- net (act. B.1, E. 4.5 S. 12). Entgegen der Kritik der Berufungsklägerin, welche meint, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise nicht die gesamten Wohnkosten berück- sichtigt, obschon diese ungefähr jenen des Berufungsbeklagten entsprächen (act. A.1, II.C.29; act. A.3, II.38; vgl. act. A.1, II.C.40; act. A.3, II.48), hat die Vorin- stanz indessen keine eigentliche Kürzung vorgenommen. Stattdessen hat sie mit der Überlegung, dass D._____ gemäss den Angaben der Berufungsklägerin die Wochenenden jeweils in ihrer Wohnung verbringt, wo er auch ein eigenes Zimmer bewohnt, einen Anteil von 1/7 (CHF 443.00 Mietanteil und CHF 51.00 Nebenkosten) ausgeschieden, welcher als Teil des Bedarfs des volljährigen Sohnes keine Berück- sichtigung finden könne. Die restlichen Kosten hat sie nach dem Prinzip der grossen und kleinen Köpfe auf E._____ (CHF 885.00 Mietanteil und CHF 103.00 Nebenkos- ten) und die Berufungsklägerin (CHF 1'772.00 Mietanteil und CHF 206.00 Neben- kosten) aufgeteilt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Auch wenn der Un- terhalt von D._____ nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, steht dennoch fest, dass er insbesondere am Wochenende weiterhin mit der Berufungs- klägerin und E._____ wohnt (vgl. act. A.1, II.C.25, II.C.29 u. II.C.40; act. A.3, II.35 u. II.48). Dieser Umstand rechtfertigt es denn auch, einen gewissen Teil der Wohn- kosten dem volljährigen Sohn zuzurechnen, und zwar – wie die Vorinstanz zutref- fend ausgeführt hat – unabhängig davon, ob die Berufungsklägerin von ihm einen Beitrag an die Wohnkosten einfordert oder nicht. Dabei hat die Vorinstanz auch der Tatsache Rechnung getragen, dass sich D._____ nur während eines Teils der Wo- che in der Wohnung aufhält. Die Ausscheidung eines Anteils von 1/7 der gesamten Wohnkosten, was der Hälfte des Anteils von E._____ sowie einem Viertel des An- teils der Berufungsklägerin entspricht, erscheint in diesem Sinne angemessen.

31 / 43 Keine Rolle spielen kann schliesslich, ob der Unterhaltsbeitrag, den D._____ in ei- nem separaten Verfahren mit dem Berufungsbeklagten vereinbart hat, zusammen mit der von der Berufungsklägerin bezogenen Ausbildungszulage ausreicht, um nebst den studienbedingten Kosten für weitere Kosten aufzukommen (vgl. zu den diesbezüglichen Parteistandpunkten act. A.1, II.B.9 [mit Verweis auf act. B.3]; act. A.3, II.8 f., II.12 u. II.39; act. A.2, II.8, II.13 u. II.48; act. A.4, II.8). Selbst wenn die im Haushalt der Berufungsklägerin anfallenden Kosten bei der vergleichsweisen Fest- legung des Unterhaltsbeitrages für D._____ unberücksichtigt geblieben sein sollten, geht es nicht an, solche Kosten nun in den Bedarf der Berufungsklägerin einzube- ziehen und damit letztlich den Bedarf von D._____ mittels Ehegattenunterhalt de- cken zu wollen (vgl. KGer GR ERZ 11 415 v. 28.10.2011 E. 4e m.w.H.). Zu Recht hat sich der Berufungsbeklagte auch vor zweiter Instanz gegen ein derartiges An- sinnen ausgesprochen (vgl. act. A.2, II.37; act. A.4, II. 6-9 u. II.28 f.). Nach dem Gesagten bleibt es bei den von der Vorinstanz eingesetzten Wohnkostenanteilen. Dass die Berufungsklägerin mit E._____ im Frühjahr 2022 nach F._____ umgezo- gen ist, vermag daran nichts mehr zu ändern. Die Mitteilung der Adressänderung ist dem Berufungsgericht erst nach Eintritt des Aktenschlusses zugegangen, wes- halb der Umzug im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen ist (vgl. E. 4.3). 9.2.2. Die Positionen TV/Radio/Telefon, öffentlicher Verkehr, Coiffeur/Kosmetik, Vereinsmitgliedschaften, Zeitschriften/Zeitungen/Bücher und Spenden/Geschenke hat die Vorinstanz teils mangels entsprechender Beweise, teils aber auch bereits mangels Behauptung und Substantiierung nicht berücksichtigt. Dabei handelt es sich allesamt um Positionen, die bereits im Eheschutzverfahren – als Ausdruck der ehelichen Lebenshaltung – angerechnet und (soweit strittig) vergleichsweise fest- gelegt wurden. Sie sind daher auch im Abänderungsverfahren ohne nochmaligen Nachweis in die Bedarfsrechnung zu übernehmen, und zwar – da weder die Beru- fungsklägerin noch der Berufungsbeklagte eine Veränderung geltend gemacht ha- ben – im ursprünglichen Betrag. Der Argumentation des Berufungsbeklagten, wo- nach E._____ die zwei Drittel seines Lehrlingslohnes, welche ihm nicht angerechnet würden, zur Deckung der Kosten für ein Mobiltelefon verwenden könne (act. A.2, II.28; act. A.4, II.30), kann nicht gefolgt werden. Korrekterweise ist nämlich zunächst der gesamte Bedarf von E._____ festzustellen, von welchem erst in einem zweiten Schritt ein bestimmter Teil seines Lehrlingslohnes in Abzug zu bringen ist. 9.2.3. Für Franchisen/Selbstbehalte hat die Vorinstanz der Berufungsklägerin – wie beantragt – einen monatlichen Betrag von CHF 274.00 angerechnet. Die für E._____ geltend gemachten (und vom Berufungsbeklagten bestrittenen) Kosten im

32 / 43 Betrag von monatlich CHF 224.00 – entsprechend den für das Jahr 2018 in den Zusammenstellungen der Krankenkassen EGK und Helsana ausgewiesenen selbstgetragenen Gesundheitskosten (RG act. III/1/16 u. III/1/32) – hat die Vorin- stanz hingegen auf den von ihr geschätzten Betrag von CHF 187.00 gekürzt. Sie begründete dies zur Hauptsache damit, dass nicht ersichtlich sei, welche Rechnun- gen bei welcher Krankenkasse bzw. allenfalls bei beiden Krankenkassen einge- reicht worden seien. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass sich den vorliegen- den Belegen keine Details bezüglich der eingereichten Rechnungen entnehmen lassen, weshalb insbesondere nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein und dieselbe Rechnung allenfalls bei beiden Krankenkassen eingereicht wurde. Aus den im Recht liegenden Versicherungspolicen geht jedenfalls hervor, dass bei beiden Krankenkassen eine Zusatzversicherung nach VVG abgeschlossen wurde, welche teils dieselben Leistungen zu decken scheinen (vgl. RG act. III/1/30 u. III/1/31). Hinzu kommt, dass die selbstzutragenden Gesundheitskosten von E._____ im Jahr 2017 lediglich ca. CHF 55.00 monatlich betrugen (RG act. II/1/16 f. [135-2017- 818]). Dass jedes Jahr derart hohe Selbstkosten anfallen würden wie im Jahre 2018, erscheint unter diesen Umständen nicht glaubhaft. Soweit die Berufungsklägerin den hohen Betrag mit der starken Sehschwäche von E., welche einen alljähr- lichen Ersatz der Brille erforderlich mache, und den zusätzlichen Kosten für Kon- taktlinsen zu begründen versucht (vgl. dazu RG act. III/1/33), ist ihr entgegenzuhal- ten, dass zumindest ein Teil dieser Kosten von den Krankenkassen übernommen werden. Die Berücksichtigung eines höheren Betrages als CHF 187.00 ist nach dem Gesagten nicht angezeigt. 9.2.4. Für die Kosten von Zahnarzt/Dentalhygiene hat die Vorinstanz – anstelle des im Eheschutzentscheid für jeden Ehegatten eingesetzten Betrages von CHF 42.00 – den für die Berufungsklägerin ausgewiesenen Betrag von CHF 53.00 berücksich- tigt. Die für E. geltend gemachten Kosten von CHF 42.00 hat sie mangels entsprechender Belege nicht angerechnet. Dies lässt sich entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht beanstanden. Dass den Ehegatten im Eheschutzver- fahren der gleiche Betrag zugestanden wurde, lässt darauf schliessen, dass für die Kinder (noch) keine derartigen Kosten anfielen. Werden seitens der Berufungsklä- gerin nun neu auch für E._____ solche Auslagen geltend gemacht, wäre es ein Leichtes, diese mit entsprechenden Rechnungen zu belegen. Alleine der Hinweis auf den ehelichen Lebensstandard (vgl. act. A.1, II.C.32; act. A.3, II.42; act. A.1, II.C.27 i.V.m. RG act. I/2, II.A.60) rechtfertigt es jedenfalls nicht, den ursprünglich für die Ehefrau gedachten Betrag nun vollständig im Bedarf von E._____ anzurech- nen.

33 / 43 9.2.5. Unter den Positionen Nahrungsmittel/Getränke/Haushalt, Kleider/Schuhe und Ferien etc. hat die Vorinstanz sowohl für die Berufungsklägerin als auch für E._____ die vom Berufungsbeklagten anerkannten Pauschalen gemäss Eheschut- zentscheid – unter Abzug des im Eheschutzentscheid auf D._____ entfallenden An- teils von jeweils ¼ dieser Positionen (vgl. E. 8.3.4) – berücksichtigt (vgl. RG act. VII/2, II.16). Die Berufungsklägerin bemängelt in Bezug auf den Bedarf von E., dass die Vorinstanz damit ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt habe; es sei notorisch, dass ältere Kinder mehr kosteten als jüngere, weshalb bei den genannten Positionen, insbesondere aber bei der Position Nahrungsmittel/Ge- tränke/Haushalt, die mit der Stellungnahme geltend gemachten höheren Beträge einzusetzen seien (act. A.1, II.C.33; act. A.3, II.44; vgl. act. A.1, II.C.27 i.V.m. RG act. I/2, II.A.60). Bei dieser Argumentation lässt die Berufungsklägerin ausser Acht, dass es sich bei den genannten Positionen – auch nach ihrer eigenen Darstellung – um vergleichsweise geregelte Punkte handelt, die keiner Abänderung zugänglich sind. Dass ein altersbedingter Anstieg der Kosten ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen würde, macht selbst die Berufungsklägerin nicht gel- tend. Im Gegenteil muss dieser Umstand aufgrund seiner Notorietät als mitberück- sichtigt gelten. Damit bleibt es auch bei diesen Positionen bei den von der Vorin- stanz angerechneten Beträgen. 9.2.6. Kosten für die auswärtige Verpflegung hat die Vorinstanz weder im Bedarf der Berufungsklägerin noch in jenem von E. berücksichtigt, dies mit der Be- gründung, die Notwendigkeit derselben sei nicht nachgewiesen. Erneut lässt die Vorinstanz damit ausser Acht, dass die entsprechenden Kosten – jedenfalls für die Berufungsklägerin – bereits im Eheschutzentscheid berücksichtigt wurden. Es be- durfte daher keines nochmaligen Nachweises, dass bzw. weshalb ihr solche Kosten notwendigerweise anfallen. Dies gilt umso mehr, als der Berufungsbeklagte die be- treffenden Kosten im laufenden Verfahren gar nicht in Frage stellte. Diese sind da- her ebenfalls in unveränderter Höhe zu übernehmen. Anders präsentiert sich die Situation hinsichtlich der für E._____ geltend gemachten Kosten, kann diesbezüg- lich doch nicht direkt an den Eheschutzentscheid angeknüpft werden. Die Tatsache, dass beiden Ehegatten ein Betrag für auswärtige Verpflegung zugestanden wurde, spräche an sich dafür, diese (erst mit dem Lehrbeginn entstandenen) Auslagen auch im Bedarf von E._____ separat und zusätzlich zur Pauschale für Nahrungs- mittel/Getränke/Haushalt zu berücksichtigen. Unklar bleibt allerdings, in welcher Höhe diese effektiv anfallen, zumal E._____ zugestandenermassen unregelmässig auswärts isst und es sich bei der von der Berufungsklägerin angefertigten Aufstel- lung (RG act. III/1/27) letztlich um eine blosse Parteibehauptung handelt. Ermes- sensweise liesse sich unter Berücksichtigung der Ausführungen der Berufungsklä-

34 / 43 gerin (act. A.1, II.C.32; act. A.3, II.43) wohl dennoch ein Betrag von ca. CHF 100.00 begründen, was zwei bis drei auswärtigen Mittagessen pro Woche zu jeweils CHF 10.00 (anrechenbar sind lediglich die Mehrkosten der auswärtigen Mahlzeiten) entspricht. Letztlich kann diese Frage indessen offengelassen gelassen werden, da für E._____ auch ohne Berücksichtigung solcher Zusatzkosten ein Bedarf resultiert, der zur Bestätigung des bisherigen Unterhaltsbeitrages führt (vgl. nachfolgend E. 9.3). 9.2.7. Für die Kosten von Fahrzeugunterhalt und Benzin hat die Vorinstanz der Be- rufungsklägerin statt des im Eheschutzentscheid berücksichtigten Betrages von CHF 478.00 lediglich die Kosten für den Arbeitsweg angerechnet und daher einen selbst errechneten Betrag von CHF 50.00 eingesetzt. Die Betriebskosten für das Fahrzeug wurden im Eheschutzverfahren offensichtlich als Ausdruck des ehelichen Lebensstandards betrachtet, was dessen Benützung auch in der Freizeit bzw. für andere Zwecke miteinschliesst. Sie können im Abänderungsverfahren daher nicht auf die mit dem Arbeitsweg verbundenen Kosten beschränkt werden. Da im vor- instanzlichen Verfahren weder die Berufungsklägerin noch der Berufungsbeklagte eine Veränderung geltend gemacht haben, muss es auch bei dieser Position beim bisherigen Betrag bleiben. 9.2.8. In Bezug auf die Säule 3a führte die Vorinstanz unter Verweis auf die Steu- ererklärung 2018 der Berufungsklägerin (RG act. III/2/34) aus, dass diese im Jahr 2018 keine Einzahlungen in die Säule 3a getätigt habe. Folglich und mangels wei- terer Nachweise wurde ihr unter diesem Titel nichts angerechnet. Zu Recht wendet die Berufungsklägerin auch in diesem Punkt ein, dass im Eheschutzentscheid ein entsprechender Bedarfsposten berücksichtigt und dieser selbst vom Berufungsbe- klagten in dessen Massnahmengesuch anerkannt wurde (act. A.1, II.C.41). Wenn der Berufungsbeklagte nun erstmals im Berufungsverfahren geltend macht, dass im Rahmen des Trennungsunterhalts kein Vorsorgeunterhalt geschuldet sei und die Berücksichtigung der Säule 3a im Scheidungsverfahren zu einer unzulässigen Ver- schiebung des Stichtags für die güterrechtliche Auseinandersetzung führe, da die Säule 3a nun nicht mehr der hälftigen Teilung im Rahmen der güterrechtlichen Aus- einandersetzung unterliege (act. A.2, II.49; act. A.4, II.11-12), setzt er sich damit in Widerspruch zu seinem vor erster Instanz erfolgten ausdrücklichen Zugeständnis (RG act. I/1, II.14). Auch wenn seine Einwände rechtlicher Natur sind, kann er damit nicht mehr gehört werden (vgl. Art. 52 ZPO). Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit der Berufungsklägerin (act. A.3, II.49) festzuhalten, dass es sich bei den Beiträgen in die Säule 3a nicht um einen Bestandteil des sog. Vorsorgeunterhalts handelt, welcher im Rahmen vorsorglicher Massnahme keine Berücksichtigung finden kann

35 / 43 (BGE 145 III 169), betrifft der genannte Bundesgerichtsentscheid doch den Aus- gleich von Vorsorgelücken, die nach Einleitung des Scheidungsverfahrens (als neuer Stichtag für die Teilung der Vorsorgeguthaben gemäss Art. 122 ZGB) in der zweiten Säule entstehen (vgl. zum Begriff und zur Berechnung des Vorsorgeunter- halts auch BGE 135 III 158). Dass die Äufnung einer privaten Altersvorsorge nicht Teil der ehelichen Lebenshaltung bilden könnte und die dafür erforderlichen Bei- träge im Rahmen einer einstufigen Bemessung des für die Dauer des Verfahrens geschuldeten gebührenden Unterhalts unbeachtet bleiben müssten, lässt sich dar- aus nicht ableiten. Auch der Umstand, dass es die Berufungsklägerin im Jahr 2018 – nach eigenen Angaben unabsichtlich (act. A.1, II.C.41) – versäumt hat, die Ein- zahlung in die Säule 3a zu tätigen, ändert schliesslich nichts daran, dass sie dem Eheschutzentscheid entsprechend weiterhin Anspruch auf deren Anrechnung in ih- rem Bedarf hat. Dies gilt umso mehr, als sie die gesetzlich zulässigen Beiträge in den Jahren 2013-2017 sowie 2019 nachweislich einbezahlt hat (act. B.4). Die ent- sprechenden Bescheinigungen sind im Berufungsverfahren – auch soweit es sich um unechte Noven handelt – entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten (act. A.2, II.7 u. II.10) zuzulassen, zumal die Berufungsklägerin in Anbetracht des- sen, dass er die betreffende Bedarfsposition in seinem Gesuch ausdrücklich zuge- standen hatte, keinen Anlass hatte, diese bereits der Vorinstanz einzureichen. Zu- mindest die nach dem vorinstanzlichen Entscheid datierende Bescheinigung für das Jahr 2019 stellt sodann ein echtes Novum dar, welches bereits mit der Berufungs- eingabe eingereicht wurde, womit die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO diesbezüglich jedenfalls erfüllt sind. Die Einlagen in die Säule 3a sind dementspre- chend in der für das Jahr 2019 ausgewiesenen Höhe (monatlich CHF 568.00) in die Bedarfsrechnung aufzunehmen. 9.2.9. Die in der Bedarfsberechnung einzusetzenden Steuern hängen notorisch von den zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen ab. Im Rahmen der Untersuchungsma- xime wird die Steuerlast daher praxisgemäss gerichtlich ermittelt, wenn der Unter- halt neu festgelegt wird. Die Vorinstanz hat die zu erwartende monatliche Steuerlast der Berufungsklägerin unter Berücksichtigung der gemäss ihrem Entscheid zu leis- tenden Unterhaltsbeiträge, des Einkommens von ihr und E._____ sowie von grob geschätzten Abzügen auf CHF 2'250.00 beziffert, dies unter Zuhilfenahme des on- line verfügbaren Steuerrechners der Steuerverwaltung Graubünden und auf der Ba- sis eines steuerbaren Einkommens von rund CHF 145'000.00 sowie eines steuer- baren Vermögens von rund CHF 340'000.00 (act. B.1, E. 5.4). Dazu ist vorab zu bemerken, dass sich die Parteien vor erster Instanz (implizit) einig waren, dass die auf dem Vermögen anfallenden Steuern unberücksichtigt bleiben sollen, haben doch beide lediglich eine Berechnung der Einkommenssteuern zu den Akten gege-

36 / 43 ben (vgl. RG act. I/2, II.A.61 mit Verweis auf act. III/1/26; RG act. VII/2, II.15 mit Verweis auf act. II/3/18). In der Tat wäre es stossend, wenn der Berufungsbeklagte als Folge der bereits vollzogenen güterrechtlichen Auseinandersetzung gemäss Teil-Konvention vom 12./21. September 2018 (vgl. RG act. I/4 [135-2017-818]) die deswegen bei der Berufungsklägerin neu anfallenden Vermögenssteuern über die Unterhaltsbeiträge (mit-)finanzieren müsste, während potentielle Erträge ausge- klammert bleiben. Die Steuerlast der Berufungsklägerin ist daher wie bisher einzig anhand der Einkommenssteuern zu bestimmen. Dabei ist zu beachten, dass das Erwerbseinkommen von E._____ – anders als die Vorinstanz meint – nicht der Be- rufungsklägerin zugerechnet wird; dies im Gegensatz zu den für ihn bezahlten Un- terhaltsbeiträgen, welche bis zum Ende der Steuerperiode, welche dem Eintritt der Volljährigkeit vorangeht, von ihr zu versteuern sind (vgl. Art. 10 Abs. 5 und Art. 29 Abs. 1 lit. h StG [BR 720.100]). Legt man der Steuerberechnung die Unterhaltsbei- träge zugrunde, die dem vorstehend ermittelten, im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid höheren Bedarf entsprechen, belaufen sich die zu versteuernden Ein- künfte der Berufungsklägerin somit auf rund CHF 179'000.00 (Lohn CHF 63'360.00, Ausbildungszulagen für beide Söhne CHF 6'480.00, Unterhaltsbeiträge für sich und E._____ CHF 109'200.00). Unter Berücksichtigung der möglichen Abzüge in Höhe von ca. CHF 25'000.00 (Berufsauslagen CHF 3'700.00, 3. Säule CHF 6'768.00, Versicherungsbeiträge CHF 5'100.00, Kinderabzug CHF 9'000.00) resultiert ein steuerbares Einkommen von CHF 154'000.00, was gemäss Steuerrechner der kan- tonalen Steuerverwaltung zu einer monatlichen Steuerlast von rund CHF 2'500.00 führt. 9.3.Vom gemeinsamen Bedarf von total CHF 14'757.00 lässt sich ein Betrag von CHF 5'278.00 (Miete Garagenplatz, Krankenkassenprämien, Franchisen/Selbstbe- halte, Fahrzeugversicherung, Strassenverkehrssteuern, Fahrzeugunterhalt/Benzin, Säule 3a, Zahnarzt/Dentalhygiene, Coiffeur/Kosmetik, Parkplatz Geschäft, auswär- tige Verpflegung, Steuern) der Berufungsklägerin zuordnen. Auf E._____ persönlich entfällt ein Betrag von CHF 1'080.00 (Krankenkassenprämien, Franchise/Selbstbe- halte, Sport/Musik/Taschengeld, Nachhilfe). Es verbleibt ein gemeinsamer Bedarf von CHF 8'399.00, der im Einklang mit dem im Eheschutzverfahren angewandten Prinzip der grossen und kleinen Köpfe auf die Berufungsklägerin (2/3 = CHF 5'599.00) und E._____ (1/3 = CHF 2'800.00) aufzuteilen ist. Letzteres ent- spricht auch der Aufteilung, wie sie die Vorinstanz für die Wohnkosten (ohne Anteil D.) und die Positionen Nahrungsmittel/Getränke/Haushalt, Kleider/Schuhe und Ferien etc. vorgenommen hat. Der gebührende Bedarf der Berufungsklägerin beläuft sich demnach auf CHF 10'877.00, derjenige von E. auf CHF 3'880.00. Zieht man davon das jeweilige (anrechenbare) Einkommen ab (vgl. E. 7.3 u. 7.4),

37 / 43 resultiert für die Berufungsklägerin ein Unterhaltsanspruch von CHF 5'597.00, während derjenige von E._____ CHF 3'480.00 beträgt. Der letztgenannte Betrag liegt nur unwesentlich unter dem bisherigen Unterhaltsbeitrag, weshalb für die Dauer seiner Unmündigkeit von einer Änderung abzusehen ist. Der Unterhaltsbei- trag für die Berufungsklägerin ist demgegenüber von bisher CHF 6'000.00 auf neu (gerundet) CHF 5'600.00 festzusetzen, und zwar – in Übereinstimmung mit der Vor- instanz (act. B.1, E. 4.7 u. E. 5.6) – mit Wirkung ab 5. April 2019 (Rechtshängigkeit des Gesuches). Die rückwirkende Abänderung hat die Berufungsklägerin nur mit Bezug auf den Kindesunterhalt beanstandet (act. A.1, II.C.37; act. A.3, II.45). Was ihren eigenen Unterhalt anbelangt, hat sie den Zeitpunkt der Abänderung nicht in Frage gestellt. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 5.4) besteht für das Berufungsgericht denn auch kein Grund, auf die von der Vor- instanz gewährte Rückwirkung der Abänderung zurückzukommen. 9.4.1. E._____ ist am _____ 2020, kurz nach Abschluss des Schriftenwechsels im Berufungsverfahren, volljährig geworden. Der Eintritt der Volljährigkeit hat nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung erhebliche Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch. Dieser dauert zwar über die Mündigkeit hinaus bis zum Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung an (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Er unterliegt aber zum einen der Voraussetzung, dass den Eltern weitere Unterhaltsleistungen sowohl in persönlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht zumutbar sein müssen. Zum andern ist der Volljährigenunterhalt maximal auf das familienrechtliche Exis- tenzminimum (einschliesslich der Ausbildungskosten) begrenzt, weil sein Zweck die Ermöglichung einer angemessenen Ausbildung ist und eine fortgesetzte Teilhabe am allenfalls deutlich höheren Lebensstandard der Eltern bis weit ins Erwachsenen- alter hinein Kinder mit langer Ausbildungszeit gegenüber solchen mit kurzer Ausbil- dung in einer von der Sache her nicht zu rechtfertigenden Weise bevorteilen würde (BGE 147 III 265 E. 7.2). Mit Blick auf Art. 276 Abs. 3 ZGB hat das volljährige Kind zudem alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um seinen Unterhalt selbst zu bestreiten; soweit zumutbar (und damit insbesondere mit der Ausbildung vereinbar) hat es ei- nem Erwerb nachzugehen, wobei ihm bei Unterlassen einer (zumutbaren und mög- lichen) Tätigkeit sogar ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet werden kann (BGer 5A_129/2019 v. 10.5.2019 E. 9.3). In welchem Umfang das Kind ein effektiv erzieltes Erwerbseinkommen für den eigenen Unterhalt aufwenden muss, ist zwar auch nach Eintritt der Volljährigkeit eine Ermessensfrage, die unter Berücksichti- gung der Verhältnisse im Einzelfall zu beantworten ist (vgl. BGer 5A_727/2018 v. 22.8.2019 E. 5.3.1). Tendenziell darf von einem volljährigen Kind aber dennoch ein höheres Mass an Eigenverantwortung – und mithin auch ein höherer Beitrag aus dem eigenen Arbeitserwerb – erwartet werden.

38 / 43 9.4.2. In Anbetracht der soeben beschriebenen Rechtslage liegt auf der Hand, dass sich der Unterhaltsanspruch von E._____ mit Erreichen der Volljährigkeit erheblich reduziert. Genauso wie er im Anwendungsbereich der zweistufigen Berechnungs- methode nicht mehr von einem allfälligen Überschuss profitieren könnte, wären die bisher nach Massgabe des hohen ehelichen Lebensstandards berücksichtigten Be- darfspositionen auf die dem familienrechtlichen Existenzminimum entsprechenden Beträge zu reduzieren oder – wie etwa die Position Ferien etc. – gar vollständig zu streichen. Zu berücksichtigen ist nun allerdings, dass der Berufungsbeklagte nie in Frage gestellt hat, dass E._____ bis zum Abschluss seiner Berufslehre einen dem bisherigen Lebensstandard entsprechenden Unterhaltsbeitrag erhalten soll. Selbst nach Bekanntwerden der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat er zu kei- nem Zeitpunkt einen Wechsel der Berechnungsmethode für die Zeit ab E._____ Volljährigkeit verlangt. Mit seinem unverändert gebliebenen Antrag auf Abweisung der Berufung hat er implizit einen Unterhaltsanspruch in Höhe des vorinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeitrages von CHF 3'100.00 anerkannt. Im Bereich der Offizialmaxime würde dies zwar nicht ausschliessen, dass das Berufungsgericht von Amtes wegen einen tieferen Unterhaltsanspruch festsetzt (vgl. BGer 5A_841/2018 v. 12.2.2020 E. 5.2). Ob die Offizialmaxime auch im Streit um den Unterhalt volljähriger Kinder gilt, ist in Lehre und Rechtsprechung aber umstritten (vgl. dazu AppGer BS ZB.2021.37 v. 23.11.2021 E. 1.4). Soweit dies für den Fall, dass der Volljährigenunterhalt Gegenstand eines eherechtlichen Verfahrens bildet, bejaht wird (vgl. in diesem Sinne BGer 5A_524/2017 v. 9.10.2017 E. 3.2.2), liegt der Grund im erhöhten Schutzbedürfnis des Kindes, welches selber nicht Partei des eherechtlichen Verfahrens ist. Eine Anwendung der Offizialmaxime zu Ungunsten des (volljährigen) Kindes würde diesem Zweck widersprechen. Es ist daher davon abzusehen, den Unterhaltsbeitrag für E._____ ab Erreichen der Volljährigkeit von Amtes wegen unter denjenigen Betrag herabzusetzen, den ihm der Berufungsbe- klagte selber zugestanden hat. 9.4.3. Nach dem Gesagten muss es für die Zeit ab 1. Juli 2020 bis zum Abschluss von E._____ Berufslehre somit beim Unterhaltsbeitrag gemäss vorinstanzlichem Entscheid bleiben. Der rechtlich geschuldete Betrag läge auf jeden Fall tiefer, wes- halb sich eine konkrete Berechnung desselben erübrigt. Sollte E._____ danach eine weiterführende Ausbildung absolvieren, wird sein Unterhaltsanspruch in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung neu festzulegen sein, was bei fortbeste- henden Voraussetzungen für eine Prozessstandschaft auch im Rahmen des noch hängigen Scheidungsverfahrens möglich wäre. Der Vollständigkeit halber sei schliesslich angemerkt, dass auch der Grundsatz, dass für volljährige Kinder kein Natural-, sondern nur noch Geldunterhalt zu leisten ist, welcher entsprechend der

39 / 43 wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die Eltern zu verteilen ist (BGer 5A_513/2020 v. 14.5.2021 E. 5.3), vorliegend zu keinem anderen Entscheid führt. Sind nämlich im eherechtlichen Kontext Unterhaltsbeiträge sowohl für die Kinder wie auch für den Ehegatten festzusetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), wird der genannte Grundsatz durch die Bestimmungen des Eherechts überlagert (Art. 278 Abs. 1 ZGB). Solange ein Ehegatte gestützt auf Art. 163 ZGB selber Anspruch auf Unterhaltsleistungen hat, er mit anderen Worten also auf Beiträge des anderen (leistungsfähigen) Ehe- gatten angewiesen ist, um seinen gebührenden Bedarf zu decken, fällt eine Beteili- gung desselben am Kindesunterhalt somit ausser Betracht. In diesem Sinne ist of- fensichtlich, dass der Unterhalt für E._____ auch nach dessen Volljährigkeit vollum- fänglich durch den Berufungsbeklagten zu tragen ist. 9.4.4. Grundsätzlich keine Auswirkungen hat E._____ Volljährigkeit auf den Bedarf der Berufungsklägerin. Insbesondere bleibt es dabei, dass sowohl sein Wohnkos- tenanteil wie auch sein Anteil an den sonstigen gemeinsamen Kosten weiterhin nach dem Grundsatz der grossen und kleinen Köpfe zu verteilen sind (vgl. sinn- gemäss für die Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums des volljäh- rigen Kindes BGer 5A_382/2021 v. 20.4.2022 E. 8.3 in fine). Eine Veränderung er- gibt sich indessen bei der Steuerlast, zumal E._____ Unterhaltsbeiträge – wie be- reits erwähnt – ab Eintritt seiner Volljährigkeit nicht mehr zum steuerbaren Einkom- men der Berufungsklägerin hinzuzurechnen sind (Art. 10 Abs. 5 StG e contrario). E._____ wiederum ist nur für sein Erwerbseinkommen, nicht aber für die Unterhalts- beiträge steuerpflichtig (Art. 30 Abs. 1 lit. g StG), sodass sein steuerbares Einkom- men während der Berufslehre den Freibetrag von CHF 15'500.00 (Art. 39 Abs. 1 lit. a StG) noch nicht erreicht. Im Bedarf der Berufungsklägerin sind daher nur noch diejenigen Steuern anzurechnen, welche sie aufgrund ihrer eigenen Einkünfte (in- klusive der Kinderzulagen) zu entrichten hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie für E._____ keinen Kinderabzug mehr wird tätigen können, ist es mit Blick auf die hohen Unterhaltsbeiträge doch zweifellos der Berufungsbeklagte, der für dessen finanziellen Unterhalt aufkommt (Art. 38 Abs. 1 lit. d u. h StG). Als Folge davon wird die Berufungsklägerin auch nicht mehr vom Verheiratetentarif profitieren können (Art. 39 Abs. 3 StG). Ausgehend von einem jährlichen Einkommen der Berufungs- klägerin von CHF 131'000.00 (Lohn, Ausbildungszulagen und Unterhaltsbeiträge) sowie Abzügen von ca. CHF 15'000.00 (Berufsauslagen, Versicherungsprämien und Einlage in 3. Säule) resultiert ein steuerbares Einkommen von CHF 116'000.00, was gemäss Steuerrechner mit einer monatlichen Steuerbelastung von rund CHF 2'000.00 verbunden ist. Der gebührende Bedarf der Berufungsklägerin – und mithin auch ihr Unterhaltsanspruch – reduziert sich damit um monatlich CHF 500.00. Mit

40 / 43 Wirkung ab 1. Juli 2020 hat ihr der Berufungsbeklagte dementsprechend noch einen vorsorglichen Unterhaltsbeitrag vom monatlich CHF 5'100.00 zu bezahlen. 9.5.Im Ergebnis ist die Berufung damit teilweise gutzuheissen. Die Dispositivzif- fern 1 und 2 des angefochtenen Entscheides sind folglich aufzuheben und die vom Berufungsbeklagten monatlich zu leistenden Unterhaltsbeiträge in Ergänzung bzw. Abänderung des eheschutzrichterlichen Entscheides mit Wirkung ab 5. April 2019 wie folgt festzusetzen: für E._____ bis zum 30. Juni 2020 CHF 3'500.00 und anschliessend bis zum Abschluss seiner Berufslehre CHF 3'100.00, für die Beru- fungsklägerin bis zum 30. Juni 2020 CHF 5'600.00 und anschliessend für die wei- tere Dauer des Scheidungsverfahrens CHF 5'100.00. Die darüber hinausgehenden Anträge der Berufungsklägerin sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10.Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. Abschliessend bleibt über die Kosten zu befinden. Trifft die Rechtsmittelin- stanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Par- teientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei aufer- legt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Ver- fahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 10.2. Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten auf CHF 2'500.00 fest und aufer- legte sie den Parteien je zur Hälfte. Die Parteientschädigungen schlug sie wett (act. B.1, E. 7 u. Dispositivziff. 4). Unter Berücksichtigung des Ausgangs des Beru- fungsverfahrens kann bezüglich des Kindesunterhalts weiterhin von einem je hälfti- gen Obsiegen und Unterliegen der Parteien ausgegangen werden. Was hingegen den Unterhalt der Berufungsklägerin anbelangt, dringt der Berufungsbeklagte mit seinem Abänderungsbegehren (Reduktion auf CHF 3'460.00) – ausgehend vom vereinbarten Betrag von CHF 6'000.00 und über beide Phasen betrachtet – nur zu etwa einem Viertel durch. Bei Gewichtung der beiden Streitpunkte nach ihrem je- weiligen Streitwert unterliegt der Berufungsbeklagte insgesamt zu etwa 2/3. Ein Grund für eine vom Prozessausgang abweichende Kostenverteilung ist bei den vor- liegend gegebenen finanziellen Verhältnissen nicht ersichtlich. Dementsprechend sind die vorinstanzlichen Gerichtskosten zu 2/3 dem Berufungsbeklagten und zu 1/3 der Berufungsklägerin aufzuerlegen. In Anwendung der Quotenmethode ist der Be- rufungsbeklagte überdies zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine Parteien-

41 / 43 tschädigung in Höhe von 1/3 des Honorars ihrer Rechtsvertreterin (2/3 - 1/3, vgl. dazu KGer GR ZK1 19 1/3 v. 16.11.2020 E. 19.6.2) zu entrichten. Mit Honorar- note vom 24. September 2019 (RG act. VI/1) macht letztere eine Entschädigung von insgesamt CHF 12'535.20 geltend, basierend auf einem Zeitaufwand von 45.20 Stunden à CHF 250.00 (CHF 11'300.00), einem Kleinspesenzuschlag von 3% (CHF 339.00) sowie 7.7% MwSt. (CHF 896.20). Der Berufungsbeklagte hat da- gegen keine Einwände erhoben und für sich das gleiche Honorar beansprucht (vgl. RG act. VII/1, S. 11). Der geltend gemachte Zeitaufwand ist dementsprechend nicht zu beanstanden. Da die Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin aber keine Honorarvereinbarung eingereicht hat, gelangt für die Bemessung der Parteien- tschädigung praxisgemäss der mittlere Stundenansatz von CHF 240.00 zur Anwen- dung (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Unter Einbezug einer Spesenpauschale von 3% sowie der Mehrwertsteuer von 7.7% resultiert somit ein massgebliches Ho- norar von total CHF 12'033.80, wovon der Berufungsbeklagte 1/3 und damit einen Betrag von CHF 4'011.25 zu ersetzen hat. 10.3. Im Berufungsverfahren präsentiert sich die Ausgangslage insofern anders, als die Berufungsklägerin für sich selber neu einen Unterhaltsbeitrag von CHF 6'500.00 forderte, während der Berufungsbeklagte eine Bestätigung des erst- instanzlich festgesetzten Betrages von CHF 4'570.00 beantragte. Rein betragsmäs- sig hat der Berufungsbeklagte in diesem Punkt demnach überwiegend obsiegt. Hin- sichtlich des Kindesunterhalts bleibt es demgegenüber bei einem je hälftigen Ob- siegen und Unterliegen. Mit Blick auf das unterschiedliche Gewicht der beiden Streitpunkte wäre somit von einem Obsiegen des Berufungsbeklagten zu rund 2/3 auszugehen. Zu berücksichtigen ist indessen, dass in Zusammenhang mit der Kla- geänderung sowohl auf Seiten des Berufungsbeklagten als auch beim Gericht nur ein relativ geringer Aufwand entstanden ist. Dementsprechend rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, welche gestützt auf Art. 9 VGZ (BR 320.210) auf CHF 3'000.00 festzusetzen sind, den Parteien je hälftig zu überbinden und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Die Gerichtskosten sind mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 zu verrechnen. Da sie lediglich die Hälfte der gerichtlichen Kosten, d.h. CHF 1’500.00, zu überneh- men hat, wird der Berufungsbeklagte verpflichtet, der Berufungsklägerin den von ihr geleisteten Vorschuss im Umfang von CHF 1'500.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 u. 2 ZPO).

42 / 43 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 1, 2 und 4 des Dispo- sitivs des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters in Zivilsachen am Re- gionalgericht Plessur vom 5. November 2019 werden aufgehoben und durch nachfolgende Regelungen ersetzt. 2.In Ergänzung und Abänderung der Ziffern 4 und 5 des Entscheids des Be- zirksgerichts Plessur vom 23. September 2013 (Proz. Nr. 135-2013-551) wird B._____ verpflichtet, A._____ und dem gemeinsamen Sohn E., geb. _____ 2002, mit Wirkung ab 5. April 2019 folgende vorsorglichen Unterhalts- beiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: a)an E.:

  • bis zum 30. Juni 2020: CHF 3'500.00
  • ab 1. Juli 2020 bis zum ordentlichen Abschluss seiner Berufslehre: CHF 3'100.00 b)an A._____:
  • bis zum 30. Juni 2020: CHF 5'600.00
  • ab 1. Juli 2020 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens: CHF 5'100.00 3.1.Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'500.00 ge- hen zu 2/3 (= CHF 1'666.65) zulasten von B._____ und im Umfang von 1/3 (= CHF 833.35) zulasten von A.. 3.2.B. wird verpflichtet, A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'011.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu be- zahlen. 4.Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 3'000.00 gehen je hälftig zu Lasten der Parteien. Sie werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3’000.00 verrechnet. B._____ wird verpflichtet, A._____ den Betrag von CHF 1'500.00 direkt zu ersetzen.

43 / 43 5.2.Für das Berufungsverfahren sind gegenseitig keine Parteientschädigungen geschuldet. 6.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an:

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