Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2020 179
Entscheidungsdatum
12.05.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 12. Mai 2021 (Mit Urteil 5A_493/2021 vom 22. Juli 2021 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten. Mit Urteil 5F_19/2021 vom 31. August 2021 hat das Bundesgericht das Revisionsgesuch abgewiesen.) ReferenzZK1 20 179 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bergamin Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel Bahnhofstrasse 56, 7302 Landquart Gegenstandvorsorgliche Grundbuchsperre / Beistandschaft Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbün- den vom 29.10.2020, mitgeteilt am 25.11.2020 Mitteilung17. Mai 2021

2 / 20 Sachverhalt A.A._____ ist gut jährig, alleinstehend und in B. wohnhaft. Nebst ihrer AHV-Rente verfügt sie über Einkünfte aus ihren Liegenschaften und über ein beträchtliches Vermögen. B.Am 12. August 2020 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend KESB Nordbünden) eine anonyme Gefährdungsmel- dung ein. Demgemäss wohne A._____ abgeschieden und alleine in einem Haus und leide an einer fortgeschrittenen Demenz. Ihre Angelegenheiten seien jeweils durch D._____ aus E., einen ihrer nächsten Verwandten, sowie einen Treuhänder erledigt worden. D. erhalte nun aber keinen Zugang mehr zu ihr. Vielmehr seien die wichtigen Tätigkeiten F._____ übertragen worden. Dieser sei als Immobilienmakler tätig. Kaum seien ihm die Angelegenheiten übertragen worden, habe er sich auf 100 Jahre hinaus ein Baurecht für ein Grundstück, des- sen Wert rund CHF 2 Mio. betrage, sichern lassen. Keine der involvierten Behör- den hätten sich jemals um den Gesundheitszustand von Frau A._____ geküm- mert, ansonsten ihr angeschlagener Gesundheitszustand aufgefallen wäre. Ihr langjähriger und vertrauter Treuhänder sei über die Vorgänge nicht informiert wor- den. Zudem hätte A._____ die langjährigen Mietverhältnisse alleine nicht auf- gelöst. Mutmasslich werde A._____ von Herrn F._____ ausgenutzt. Personen, die Frau A._____ davor gewarnt hätten, seien von Herrn F._____ verbal bedroht wor- den. C.In der Folge eröffnete die KESB Nordbünden ein Abklärungsverfahren. D. Mit superprovisorischer Verfügung vom 31. August 2020 wurde A._____ die Verfügung über ihre Grundstücke Nrn. C., G., H._____ in der Ge- meinde E._____ sowie Nr. I._____ in der Gemeinde B._____ entzogen. E.Mit Schreiben vom 10. September 2020 wurde dem von A._____ beigezo- genen Rechtsvertreter Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft im Bereich Einkommen und Vermögen, der Er- nennung einer Beistandsperson sowie der Einsetzung eines Fachbeistandes für die Prüfung des Baurechtsvertrags vom 1. Mai 2020 und des Nachtrags vom 11. Juni 2020 zum Baurechtsvertrag sowie zur Grundbuchsperre eingeräumt. Mit Ein- gabe vom 30. September 2020 wurden die beabsichtigten Massnahmen abgelehnt und es wurde festgehalten, dass stattdessen eine Begleitbeistandschaft im Sinne von Art. 393 ZGB anzuordnen sei. Als Beistand sei F._____ zu bestimmen. Auf die Einsetzung eines Fachbeistandes sei zu verzichten.

3 / 20 F.Mit Entscheid vom 29. Oktober 2020, mitgeteilt am 25. November 2020, ordnete die KESB Nordbünden was folgt an:

  1. Für A._____ wird vorsorglich das Verfügungsrecht über die Grunds- tücke in der Gemeinde E._____ Grundstücknummern C., J., H._____ sowie in der Gemeinde B., Grundstück- nummer I. entzogen (Art. 445 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 3 und 4 ZGB).
  2. Es wird festgestellt, dass mit Vollstreckbarkeit dieses Entscheides die mit Ziff. 1 des Entscheides vom 31. August 2020 verfügte superprovisorische Grundbuchsperre von Gesetzes wegen dahin- fällt.
  3. Für A._____ wird eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutz- recht (Art. 390 ZGB) errichtet.
  4. Die Beistandsperson erhält die Aufgaben und Kompetenzen, A._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu un- terstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlun- gen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten: a. Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Le- benskosten, Geltendmachung von Forderungen und Leistungsan- sprüchen, Verwaltung sämtlicher Mobilien und Immobilien inkl. Ver- äusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinsti- tuten); b. öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden, Betreibungsamt, Grundbuchamt; c.Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versi- cherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbe- sondere Sozialversicherungen, private Versicherungen, Kranken- kassen). d. Baurechtsvertrag vom 1. Mai 2020 und Nachtrag vom 11. Juni 2020 zum Baurechtsvertrag vom 1. Mai 2020 zwischen A._____ und der V.________ AG betreffend Grundstück Nr. C._____ bzw. Bau- rechtsgrundstück Nr. K., Grundbuch E.: Prüfung und gegebenenfalls Einleitung entsprechender rechtlicher Schritte.
  5. A._____ wird der Zugriff auf das durch die Beistandschaft B._____ für sie zu führende «Betriebskonto» entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB).
  6. Bezüglich Ernennung Beistandspersonen für A._____ wird verfügt: a. Für die Aufgabenbereiche gemäss vorstehender Ziff. 4.a (Vermö- gensverwaltung), 4.b (öffentliche Verwaltung), 4.c (Versicherungen) wird L._____ (Berufsbeistandschaft B.) zum Beistand von A. ernannt. b. Für den Aufgabenbereich gemäss vorstehender Ziff. 4.d (Prüfung Baurechtsvertrag/Nachtrag dazu) wird Rechtsanwältin Dr. iur. M._____ (Chur) zur Beiständin von A._____ ernannt.

4 / 20 7. Rechtsanwältin Dr. iur. M._____ (Chur) wird für ihren Aufwand im Rahmen der ordentlichen Mandatsführung mit einem Stundenan- satz von Fr. 240.--, zuzüglich MWST und Spesenpauschale von 3%, ohne Interessenwertzuschlag, entschädigt. 8. Die Fachbeiständin Dr. iur. M._____ wird betreffend Prüfung Bau- rechtsvertrag vom 1. Mai 2020 und Nachtrag dazu vom 11. Juni 2020 zwischen A._____ und der V.________ AG die Zustimmung zur Prozessführung vor dem örtlich zuständigen Regionalgericht er- teilt (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB). 9. Die KESB verfügt:

  1. L._____ (Berufsbeistandschaft B.) wird aufgefordert, unver- züglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde: a. sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaf- fen und mit A. persönlich Kontakt aufzunehmen. b. ein Betriebskonto zu eröffnen, über das grundsätzlich sämtliche Einnahmen und Ausgaben abgewickelt werden, und die KESB zu- sammen mit der Einreichung des Inventars über die Eröffnung zu in- formieren; c. ein persönliches Konto zu eröffnen bzw. zu bezeichnen, auf das A._____ regelmässig Beträge zur freien Verfügung überwiesen werden, und die KESB zusammen mit der Einreichung des Inven- tars zu informieren; d. in Zusammenarbeit mit der KESB per Datum dieses Entscheids ein Inventar über sämtliche zu verwaltenden Vermögenswerte aufzu- nehmen und dieses zusammen mit einem Budget, das über die mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben Auskunft gibt, spätestens zwei Monate nach Erhalt der Ernennungsurkunde zur Genehmigung einzureichen; e. bei Banken und Versicherungen bestehende Vollmachten, Dauer- aufträge, Lastschriftverfahren, Kontoarten, E-Banking-Verträge zu prüfen und nötigenfalls zu widerrufen; die KESB ist zusammen mit dem Eingangsinventar darüber zu informieren; f. Bargeld, Wertgegenstände und wichtige Dokumente sicher aufzu- bewahren.
  2. Rechtsanwältin Dr. iur M._____ wird aufgefordert, sich unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde die zur Erfüllung der öffentli- chen Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und bei Bedarf mit A._____ persönlich Kontakt aufzunehmen.
  3. Bezüglich Rechenschaftsbericht wird folgendes verfügt:
  4. L._____ (Berufsbeistandschaft B.) ist gehalten: a. der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 22. November 2022) die Rechnung samt Belegen sowie einen schriftlichen Rechenschafts- bericht (Ausführungen über die Rechnungsführung und Vermögen- sentwicklung, die Lage von A. und die Ausübung der Bei- standschaft, Ausblick mit Empfehlungen) und ein aktuelles Budget einzureichen.

5 / 20 b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensum- stände von A._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem schriftlichen Bericht zu informieren und allenfalls ein ge- eignetes Vorgehen zu empfehlen. 2. Rechtsanwältin Dr. iur. M._____ ist gehalten: a. der KESB nach erfolgter Klärung der Sach- und Rechtslage in Be- zug auf den Baurechtsvertrag vom 1. Mai 2020 sowie den Nachtrag dazu vom 11. Juni 2020, jedoch spätestens per 31. Oktober 2021 einen schriftlichen Bericht über die Mandatsführung unter Beilage der Kopien der wichtigsten Unterlagen einzureichen; b. die Honorarnote für die Aufwendungen in diesem Verfahren einzu- reichen. 11. Die Kosten im Verfahren Errichtung Beistandschaft (inkl. Drittkosten für Arztgutachten und Grundbuchanmerkung von Fr. 115.-) werden auf Fr. 1'115.- festgesetzt und beim Verfahren belassen. 12. (Rechtsmittelbelehrung). 13. (Mitteilung). G.Dagegen liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, am 24. Dezember 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben und folgendes beantragen:

  1. Der angefochtene Entscheid der KESB Nordbünden vom 29. Okto- ber 2020 (Ziff. 1 bis Ziff. 11) sei vollumfänglich aufzuheben.
  2. Auf eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Ziff. 4a bis Ziff. 4d des angefochtenen Entscheides sowie auf die Einsetzung eines Fach- beistandes für die Prüfung des Baurechtsvertrages vom 1. Mai 2020 und des Nachtrags vom 29. Juni 2020 zum Baurechtsvertrag (Ziff. 7 und Ziff. 8) sei zu verzichten und stattdessen eine Begleitbeistand- schaft im Sinne von Art. 393 ZGB anzuordnen.
  3. Als Beistand (Begleitbeistand im Sinne von Art. 393 ZGB) sei F., N., zu bestimmen.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der KESB Nord- bünden. H.Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2021 beantragte die KESB Nord- bünden was folgt:
  5. Die Beschwerde sei abzuweisen.
  6. Der Beschwerde sei in Bezug auf die Errichtung einer Vertretungs- beistandschaft (Fachbeistandschaft) zur Prüfung des Baurechtsver- trages vom 1. Mai 2020 und des Nachtrages dazu vom 11. Juni 2020 die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
  7. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verle- gen.

6 / 20 Erwägungen 1.1.Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB gegen einen Entscheid der KESB Nordbünden vom 29. Oktober 2020, mitgeteilt am 25. November 2020, mit welchem unter anderem ihr Verfü- gungsrecht über diverse in ihrem Eigentum stehende Grundstücke vorsorglich be- schränkt wurde und eine Vertretungsbeistandschaft für die Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie für die Prüfung der Gültigkeit eines von der Be- schwerdeführerin abgeschlossenen Baurechtsvertrages errichtet wurde. 1.2.Die in Ziffer 1 bzw. 2 des angefochtenen Entscheides angeordnete Ein- schränkung ihres Verfügungsrechts über die Grundstücke Nrn. C., J., H._____ (Grundbuch Gemeinde E.) und Nr. I. (Grundbuch Gemeinde B._____) stellt eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 445 Abs. 1 ZGB dar. Gegen entsprechende Anordnungen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerde datiert vom 24. Dezember 2020 (vgl. act. A.1), weshalb sie diesbezüglich verspätet erfolgte. Darauf ist nicht einzutreten. Daran ändert auch nichts, dass in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides (undifferenziert) nur auf eine dreissigtägige Beschwerdefrist hinge- wiesen wird. Dieser Mangel in der Rechtsmittelbelehrung wäre für den Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin allein schon durch Konsultierung der massgeben- den Verfahrensbestimmung erkennbar gewesen, sodass der Vertrauensschutz versagt (vgl. BGer 5D_100/2014 v. 19.09.2014 E. 2.3.2). 1.3.Hinsichtlich der weiteren angefochtenen Punkte geben die Eintretensvor- aussetzungen (vgl. Art. 450 ff. ZGB) zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde, unter Vorbehalt des unter E. 1.2. Gesagten, eingetreten werden kann. 2.1.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittel- instanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. 2.2.Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der KESB-Beschwerde Rechts- verletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach-

7 / 20 verhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Be- schwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N 1 zu Art. 450a ZGB). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die gemäss Art. 446 ZGB geltende Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit einschränkt, als eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend ge- machten Rügen und Anträge konzentriert (Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). 2.3.Die KESB Nordbünden beantragt in formeller Hinsicht, der Beschwerde in Bezug auf die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft (Fachbeistandschaft) die aufschiebende Wirkung zu entziehen (vgl. act. A.2, Begehren Ziff. 2). Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird ein Entscheid über den beantragten Entzug der aufschiebenden Wirkung obsolet. 3.1.Die KESB Nordbünden hielt fest, dass gemäss den Arztberichten von Dr. med. O._____ vom 28. August 2020 sowie von Dr. med. P._____ vom 14. Sep- tember 2020 bei der Beschwerdeführerin ein leichtes bis mittelschweres dementi- elles Syndrom, welches am ehesten von einer Alzheimererkrankung herrühre, be- stehe. Nach Meinung des Hausarztes könne die Beschwerdeführerin noch einen vernunftgemässen Willen äussern, sei aufgrund der Diagnose bei komplexen Fra- gestellungen, insbesondere auch in den Bereichen der Einkommens- und Vermö- gensverwaltung, jedoch auf Hilfe angewiesen. Die Beschwerdeführerin verfüge über ein Helfernetz für die Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten. Sie könne die Drittpersonen mit der Vertretung ihrer wohlverstandenen Interessen beauftra- gen. Aufgrund ihrer kognitiven Einschränkungen sei sie jedoch damit überfordert, deren Handlungen zu kontrollieren und Weisungen zu erteilen. Auch bestünden bei verschiedenen involvierten Personen zum Teil Interessenskollisionen. Da der Schwächezustand sowohl aufgrund der ärztlichen Zeugnisse als auch anlässlich der persönlichen Gespräche deutlich hervorgetreten sei, müsse ihr Unterstüt- zungsbedarf bejaht werden. Sie sei alleinstehend und recht vermögend. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei komplexen Fragen, insbesondere im finanziellen Bereich, von Drittpersonen zu ihrem Nachteil beeinflusst werde. Die Errichtung einer Beistandschaft sei ange- zeigt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3). Sodann prüfte die KESB Nordbünden, welche Art von Beistandschaft zu errichten sei. Sie führte aus, die Verwaltung des Einkommens und des Vermögens inklusive die Verwaltung der verschiedenen

8 / 20 landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften sei mit Blick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu komplex. Eine Beistandsper- son habe sie hierbei zu unterstützen (angefochtener Entscheid, E. 4). Die Be- schwerdeführerin habe mit F._____ am 1. Mai 2020 einen Baurechtsvertrag und am 11. Juni 2020 einen Nachtrag zum Baurechtsvertrag vom 1. Mai 2020 betref- fend das Grundstück Nr. C._____ bzw. das Baurechtsgrundstück Nr. K., Grundbuch E., abgeschlossen. Gemäss Arztbericht sei die Beschwerdefüh- rerin am 23. Juni 2020 aufgrund einer Gürtelrose hospitalisiert worden. Im ansch- liessend durchgeführten geriatrischen Assessment sei ein leichtes bis mittel- schweres dementielles Syndrom diagnostiziert worden. Aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen der Diagnose und dem Abschluss der auch für Laien komplizierten Verträge sei fraglich, ob die Verträge dem Willen der Beschwerdeführerin ent- sprächen. Es sei ein Fachbeistand zur Prüfung der Verträge einzusetzen. Absch- liessend hielt die KESB Nordbünden fest, dass die Beschwerdeführerin zwar über ein Helfernetz verfüge, ihr Gesundheitszustand gepaart mit ihrem nicht unbe- trächtlichen Vermögen jedoch die Gefahr berge, ausgenutzt zu werden. Sie könne ihre Helfer weder kontrollieren noch könne sie ihnen Weisungen erteilen. Die be- antragte Begleitbeistandschaft reiche nicht aus. Für die Beschwerdeführerin sei ein Betriebskonto zu eröffnen, über welches sämtliche Einnahmen und Ausgaben für den Lebensunterhalt abzuwickeln seien. Der Zugriff auf das Konto sei ihr zu entziehen. Als Beistandsperson sei eine professionelle Betreuungsperson einzu- setzen. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Person von F._____ bestünden Interessenkonflikte. Als Fachbeiständin sei Rechtsanwältin Dr. iur. M._____ einzusetzen. 3.2.Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass sie ent- gegen dem vorinstanzlichen Entscheid die Errichtung einer Beistandschaft nicht abgelehnt habe. Sie habe ausdrücklich eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB gewünscht. Diese sei aber nicht einmal in Erwägung gezogen worden. Daher sei die Vorinstanz befangen im Sinne von Art. 30 BV, sie handle krass willkürlich nach Art. 9 BV, verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, verstosse gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz von Art. 36 BV, miss- achte den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 446 Abs. 1 ZGB, schränke die per- sönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV unzulässig ein und handle wider den Grundsatz des fairen Verfahrens sowie der Waffengleichheit nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Insbesondere dürfe eine Vertretungsbeistandschaft nicht errichtet werden, wenn zur Wahrung des Wohls der betroffenen Person eine Begleitbeistandschaft genüge. Die Vorinstanz habe zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ein genügendes Helfernetz zur Verfügung stehe. Es bestehe kein Anlass, gestützt

9 / 20 auf eine anonyme Meldung daran etwas zu ändern. Das leichte bis mittelschwere dementielle Syndrom sei mit einem potentiellen epileptogenen Foci erklärbar und nur temporär. Dies sei überhaupt nicht gravierend. Vielmehr sei die Beschwerde- führerin angesichts ihres Alters selbständig. Unzutreffend sei ebenfalls der Vor- wurf, sie sei nicht mehr in der Lage, die Geschäfte mit F._____ zu beurteilen. Es sei nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin für die Vergabe von Bau- rechten entscheide, wenn sie die Grundstücke nicht verkaufen wolle. Entgegen den Ausführungen der KESB könne die Beschwerdeführerin durchaus die Trag- weite der von ihr abgeschlossenen Verträge erkennen. Sie habe diese mit dem Notar auch lange besprochen. Dass sie sich nach Monaten nicht mehr an alle Ver- tragsdetails erinnern könne, sei nachvollziehbar. Der Nachtrag habe im Übrigen nur bezweckt, die Beschränkung auf die Erstellung von Mehrfamilienhäuser auf- zuheben und auch Einfamilienhäuser zuzulassen. Der vereinbarte Baurechtszins sei marktüblich, angemessen und überhaupt nicht zu Ungunsten der Beschwerde- führerin ausgefallen. Die Beschwerdeführerin sei von der KESB anlässlich der Be- suche unter Druck gesetzt worden. Es sei lediglich eine Aktennotiz angefertigt worden statt wie üblich ein Befragungsprotokoll. Die Differenzen hinsichtlich des Mietverhältnisses über das Maiensäss seien in der Zwischenzeit bereinigt. Die KESB sei der Stimmungsmache aufgelegen. F._____ sei als Begleitbeistand ein- zusetzen. Interessenkollisionen bestünden nach dem Verkauf der Aktien an der V.________ AG nicht. Auch ihn träfen Pflichten zur Berichterstattung und zur Rechnungslegung. Er habe in verschiedenen Unternehmen erfolgreich mitgewirkt und verfüge über alle notwendigen Qualifikationen. Da er eine Vertrauensperson darstelle, sei er im Vorsorgeauftrag auch entsprechend mandatiert worden. Zu Unrecht sei F._____ daher ausgeschlossen worden. 4.1.Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Die Erwachsenen- schutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilwei- se oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungs- beistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes gemäss Art. 390 Abs. 1 ZGB be- stimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen. Diese Form der Beistandschaft kann auch gegen den

10 / 20 Willen der hilfsbedürftigen Person angeordnet werden. Errichtet die Erwachsenen- schutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). 4.2.In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Ver- hältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 1 ZGB). Damit sind behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt werden kann. Ist die gebotene Unterstüt- zung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahe- stehende Personen (vgl. dazu BGer 5A_663/2013 v. 5.11.2013 E. 3) oder private oder öffentliche Dienste – schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutz- behörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwach- senenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenü- gend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforder- lich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Mass- nahmen nach Mass" zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betrof- fenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich". Dies gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB (BGE 140 III 49 E. 4.3.1 m.w.H.). 4.3.Die Beschwerdeführerin rügt eingangs ihrer Beschwerde eine Vielzahl an- geblicher Rechtsverletzungen. Diese begründet sie allesamt damit, die KESB Nordbünden habe es unterlassen, die von ihr beantragte Errichtung einer Begleit- beistandschaft zu prüfen (vgl. act. A.1, S. 5). Die KESB Nordbünden prüfte in Er- wägung 4 ihres Entscheides die Errichtung einer Begleitbeistandschaft, gelangte jedoch zum Schluss, dass eine solche angesichts des Unterstützungsbedarfes der Beschwerdeführerin nicht ausreichend sei (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4, S. 4). Der Vorwurf trifft damit nicht zu und ist abzuweisen. 5.1.Bei der Beschwerdeführerin wurde ein leichtes bis mittelschweres dementi- elles Syndrom, am ehesten neurodegenerativ und bei möglicher Morbus- Alzheimerkrankheit, diagnostiziert (vgl. KESB act. 35 und 42). Es liegt damit ein Schwächezustand gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Form einer psychischen Störung (ICD-10: F00-F03) vor. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Syndrom stehe im Zusammenhang mit einem "potentiellen epileptogenen Foci" und würde

11 / 20 nur temporär bestehen. Dies trifft nicht zu. Bereits aus der Diagnose geht hervor, dass die Erkrankung "am ehesten neurodegenerativer" Natur ist (vgl. KESB act. 35). Sodann wird sowohl von Dr. med. P._____ wie auch von Dr. med. O._____ festgehalten, dass mit einer Verschlechterung der Einschränkung zu rechnen sei (vgl. KESB act. 42 und 51). 5.2.Die Beschwerdeführerin anerkennt ihre Unterstützungsbedürftigkeit in ad- ministrativer Hinsicht. Sie ist jedoch der Ansicht, dass dieser Unterstützungsbedarf mit der Einsetzung von F._____ als Begleitbeistand genügend gedeckt werde und die verfügte Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft sowie die Einsetzung ei- ner Fachbeiständin gegen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Sub- sidiarität verstossen würden (act. A.1, S. 4.). 5.3.1. Um die Notwendigkeit und im Speziellen die Verhältnismässigkeit einer Massnahme beurteilen zu können, ist vorab zu klären, inwiefern die Beschwerde- führerin schutzbedürftig ist, d.h. inwieweit sie durch ihren Schwächezustand ein- geschränkt wird. 5.3.2. Ihr langjähriger Hausarzt führt in seiner Kurzbeurteilung vom 28. August 2020 aus, die Beschwerdeführerin werde nach einem epileptischen Anfall im Ok- tober 2019 durch die Spitex betreut und besser beobachtet. Es habe sich schon damals eine fluktuierende Hirnleistungsstörung gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei einmal völlig kompensiert gewesen, es habe aber auch Tage gegeben, in wel- chen eine Desorientierung bestanden habe. Seiner Meinung nach könne die Be- schwerdeführerin noch einen vernunftgemässen Willen äussern. Allerdings sei er auch der Meinung, dass sie bei komplexen Fragestellungen auf Hilfe angewiesen sei. Zu berücksichtigen sei die bestehende fluktuierende Hirnleistungsstörung. Er sei der Meinung, dass die Beschwerdeführerin bei der Einkommens- und Vermö- gensverwaltung auf Unterstützung angewiesen sei (vgl. KESB act. 42). Auch Dr. med. P._____ hielt in seinem Kurzbericht fest, dass er bei der Beschwerdeführerin von einer Einschränkung zur vernunftgemässen Willensbildung sowie von einer Einschränkung eigener Angelegenheiten ausgehe. Er stützte sich jedoch lediglich auf die ihm vorliegende Aktenlage, insbesondere der Geriatrie (vgl. KESB act. 51). Die Einschätzungen der Ärzte werden durch weitere Umstände gestützt. So äus- serten Herr D._____ sowie Frau Q._____ unabhängig voneinander Zweifel daran, ob die Beschwerdeführerin vorgefallene komplexere Sachverhalte verstehen wür- de (vgl. KESB act. 34 und act. 46). Frau Q._____ schilderte gar, dass eine telefo- nische Besprechung der ihrer Mutter gegenüber ausgesprochenen Kündigung des

12 / 20 Mietverhältnisses (Maiensäss) nicht möglich gewesen sei, da die Beschwerdefüh- rerin einen sehr verwirrten Eindruck gemacht habe (vgl. KESB act. 46). Auch die dokumentierten Kontakte zwischen der KESB und der Beschwerdeführe- rin untermauern die Einschätzung der Ärzte. Anlässlich eines Hausbesuches durch Vertreter der KESB Nordbünden vom 26. August 2020 konnte die Be- schwerdeführerin, darauf angesprochen, keinen wirklich nachvollziehbaren Grund nennen, weshalb sie den Maiensässmietvertrag zu ihrer ihr wohlbekannten und jahrelangen Mieterin gekündigt hatte. Sie hielt letztlich pauschal fest, dass sie das einfach dürfe (vgl. KESB act. 33, S. 1). Ihre Antwort trifft zwar angesichts der gel- tenden Vertragsfreiheit zu. Sie zeigt jedoch auch ein sich bei der Beschwerdefüh- rerin wiederholendes Verhaltensmuster auf. Diese rechtfertigte immer wieder ein- zelne ihrer Handlungen mit dem pauschalen Hinweis auf deren Zulässigkeit. Es erscheint typisch, dass sie sich stets dann darauf beruft, wenn sie für ihr Handeln (insbesondere im Rahmen komplexerer Geschäfte) keine nachvollziehbare eigene Motivation benennen kann (Abschluss Baurechtsvertrag, Vorsorgeauftrag). Es scheint geradezu so, als wollte die Beschwerdeführerin davon ablenken, dass sie komplexere Geschäfte nicht mehr gänzlich nachvollziehen kann. Offensichtlich verstand auch die KESB die entsprechende Begründung der Beschwerdeführerin als vorgeschoben. Ein ähnliches Muster zeigte sich auch hinsichtlich ihrer Aus- führungen zum Baurechts- bzw. Vorsorgeauftrag. Die Beschwerdeführerin weiss über den Abschluss eines Baurechtsvertrages mit F._____ vom 1. Mai 2020 Be- scheid und dass ihr daraus Baurechtszinsen zustehen (vgl. KESB act. 14). Weite- re Angaben zum Vertragsinhalt waren ihr anlässlich des Hausbesuches indessen nicht möglich (vgl. KESB act. 33, S. 2). Überhaupt nicht erinnerlich war ihr zudem der Abschluss des Nachtrages zum Baurechtsvertrag vom 1. Mai 2020. Gemäss Aktennotiz des Hausbesuches schien die Beschwerdeführerin selbst auf entspre- chende Erklärung seitens der KESB nicht wirklich zu verstehen, was im besagten Nachtrag abgeändert worden war (vgl. KESB act. 33, S. 2). Selbst anlässlich ihrer Anhörung vom 29. Oktober 2020 (KESB act. 57) bekundete die Beschwerdeführe- rin gewisse Mühe, das Zustandekommen des Baurechtsvertrages wiederzugeben. So wies sie in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Herr R._____ den Vertrag initiiert habe. Erst auf entsprechenden Hinweis ihres Rechtsvertreters bestätigte sie, dass der Vertrag von Rechtsanwalt und Notar S._____ gekommen sei, um sogleich darauf hinzuweisen, dass sie keine Einwände gegen die Person der ge- planten Fachbeiständin, Rechtsanwältin Dr. iur. M., habe (vgl. KESB act. 57, S. 2). Sodann konnte sie darüber Auskunft geben, dass sie F. als Vorsorge- beauftragten eingesetzt habe. Jedoch war ihr nicht bekannt, wo sich der Vorsor- geauftrag befindet bzw. was darin genau festgehalten wurde. Auch in diesem Kon-

13 / 20 text schien sie sich wieder mit dem pauschalen Argument, sie dürfe dies tun, für den Abschluss rechtfertigen zu wollen (vgl. KESB act. 33, S. 2). Schon anlässlich des ersten telefonischen Kontaktes zwischen einer Mitarbeiterin der KESB Nord- bünden und der Beschwerdeführerin vom 19. August 2020 konnte die Beschwer- deführerin nichts Näheres zum Vorsorgeauftrag ausführen. Sie hielt damals nur fest, dass F._____ und dessen Anwalt bei ihr gewesen seien und etwas aufge- setzt hätten (vgl. KESB act. 14). Auch anlässlich des Hausbesuches deutete die Beschwerdeführerin an, dass der Abschluss des Vorsorgeauftrages nicht von ihr initiiert worden wurde, hielt sie doch fest, man habe ihr gesagt, dass dessen Ab- schluss wichtig sei (vgl. KESB act. 33, S. 2). 5.3.3. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann die über den Hausbesuch vom 26. August 2020 erstellte Aktennotiz (KESB act. 33) als Beweis berücksichtigt werden. Wie die KESB zutreffend ausführt, hat sie sich neben den Arztberichten einen persönlichen Eindruck der Beschwerdeführerin zu verschaffen (vgl. Art. 447 Abs. 1 ZGB), welcher entsprechend zu dokumentieren ist. Die An- hörung wurde sodann auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin selbst in ihren Wohnräumlichkeiten durchgeführt (vgl. KESB act. 17 und act. 23). Das Befragungsprotokoll ist nicht wortwörtlich, sondern sinngemäss verfasst. Tenden- ziöse Ausführungen sind darin nicht enthalten. Persönliche Einschätzungen wer- den als solche gekennzeichnet. Weshalb der Aktennotiz generell keinerlei Be- weiswert zukommen soll, begründet die Beschwerdeführerin – abgesehen ihres pauschalen Vorbringens – nicht. Das Gesetz sieht jedenfalls keine entsprechende Beweismittelbeschränkung vor. Zudem irritiert, dass die Beschwerdeführerin, da- mals bereits anwaltlich vertreten, diesen Umstand nicht schon im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 30. September 2020 (KESB act. 53) monierte. Nicht verlangt werden kann jedenfalls, dass Aktennotizen von Befragungen generell von der be- troffenen Person zu unterzeichnen wären. Eine entsprechende gesetzliche Gültig- keitsvorschrift fehlt (vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 58a Abs. 3 EGzZGB). Abgese- hen davon wäre dies im Abklärungsverfahren betreffend potenziell urteilunfähige Personen nicht praktikabel. Sowohl im Abklärungsverfahren vor der KESB wie auch im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die Tatsache, dass es sich um eine von einem Mitglied der KESB sinngemäss erstellte Aktennotiz des Besprechungstermins handelt, kann im Rahmen der Gesamtwürdigung entsprechend berücksichtigt werden. 5.4.Die Beschwerdeführerin verfügt unbestrittenermassen nebst der Spitex- Betreuung über ein Helfernetz für die Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten, wie Haushalt, Einkaufen oder Bezahlung von Rechnungen. So wird sie regelmäs-

14 / 20 sig von D., welcher kleinere Rechnungen für die Beschwerdeführerin be- gleicht, zur Bank nach Landquart gefahren, wo sie grössere Rechnungen mit Hilfe von T. (GKB Landquart) selber bezahlt. Neben dem Treuhänder, welcher die jährlichen Steuererklärungen macht, und der Unterstützung durch den U._____ für die landwirtschaftlichen Angelegenheiten wird die Beschwerdeführerin auch von F._____ unterstützt. 5.5.Bei Personen wie der Beschwerdeführerin, die aufgrund eines (noch) eher milden Schwächezustandes zwar durchaus eigene Entscheidungen treffen kön- nen, die jedoch in besonderem Masse gefährdet sind, Opfer von Ausbeutung oder von langfristig erheblichen schädlichen Fehlentscheidungen zu werden, bildet es Teil des staatlichen Schutzauftrages, der Betroffenen zwar grösstmögliche Freiheit bei der eigenen Lebensgestaltung zu gewähren, jedoch gleichzeitig Hilfen bereit- zustellen (vgl. Eugen Bucher/Regina Aebi-Müller, in: Berner Kommentar, Die natürlichen Personen, Art. 11-19d ZGB, Rechts- und Handlungsfähigkeit, 2. Aufla- ge, Bern 2017, N 12 zu Art. 17 ZGB). Das von der Beschwerdeführerin selbst ein- gerichtete Helfernetz ermöglicht ihr, ihre grundlegenden administrativen Angele- genheiten zu erledigen bzw. erledigen zu lassen. Es ist unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes in der Lage ist, die Dritt- personen zur Erledigung weniger komplexer Angelegenheiten zu beauftragen. Dies wird ihr auch durch die Arztberichte attestiert. Der bestehende Schwächezu- stand schränkt die Beschwerdeführerin indessen in der ebenso wichtigen Möglich- keit ein, das Handeln der von ihr beauftragten Personen zu kontrollieren und ihnen Weisungen zu erteilen. Diese eingeschränkte Kontrollmöglichkeit führte letztlich unter anderem auch dazu, dass während längerer Zeit gewisse Pacht- und Miet- zinsausstände von ihren Helfern nicht erkannt und eingefordert wurden (vgl. act. A.1, S. 10, Ziff. 3.4.7 und KESB act. 53, S. 3, Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin scheint nun ihre eingeschränkte Überwachungs- bzw. Überprüfungsmöglichkeiten gerade im Rahmen komplexerer Angelegenheiten mit Vertrauen in Drittpersonen zu kompensieren. So wies sie im Zusammenhang mit den erwähnten Verträgen immer wieder darauf hin, dass es mit diesen schon seine Richtigkeit haben werde, obschon ihr deren Inhalte gänzlich oder zumindest teilweise nicht mehr bekannt waren und sie darüber hinaus den von F._____ eingebrachten Notaren nicht ge- kannt hatte (vgl. KESB act. 33, S. 1, 2 und 3). Kommt hinzu, dass die alleinste- hende Beschwerdeführerin wohlhabend ist und viele Grundstücke besitzt. Auf- grund ihres Schwächezustandes wird die Beschwerdeführerin kaum in der Lage sein, allfälligen Begehrlichkeiten Dritter adäquat gegenüberzutreten. Es besteht mithin ein erhebliches Risiko, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Schwächezustandes (insbesondere aufgrund der mit ihrer Erkrankung einherge-

15 / 20 henden erhöhten Suggestibilität [vgl. Frank Urbaniok, Testierfähigkeit bei komple- xen Rechtsgeschäften, in: AJP 2021, S. 314]), zumindest bei komplexen Frage- stellungen oder Geschäften, insbesondere im finanziellen Bereich, von Drittperso- nen zu ihrem Nachteil beeinflusst wird. 5.6.Vor dem Hintergrund des Gesagten steht ausser Frage, dass die Be- schwerdeführerin in den Bereichen der Einkommens- und Vermögensverwaltung der Unterstützung bedarf, zumal sich die Verwaltung ihrer vielen Liegenschaften aufgrund ihres Gesundheitszustandes als komplex gestaltet. Die notwendige Un- terstützung und ihr Schutz kann aufgrund der spezifischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin nur sichergestellt werden, indem eine zur Vertretung befugte Person aktiv die Verwaltung ihrer Liegenschaften sowie ihres Einkommens wahr- nimmt und der Beschwerdeführerin die Zugriffsmöglichkeit auf ihre Einkünfte bzw. ihr Vermögen entzogen wird. Die notwendige Unterstützung kann folglich nur mit- tels Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB sicherge- stellt werden. Die Errichtung einer Begleitbeistandschaft, wie von der Beschwerde- führerin beantragt, scheint demgegenüber nicht sachgerecht. Einerseits wäre die entsprechende Beistandsperson auf die Mitwirkung der Beschwerdeführerin an- gewiesen. Andererseits bestünde zwar eine periodische Rechenschaftspflicht, nicht aber eine Inventar- und Abrechnungspflicht und auch keine Pflicht zur Einho- lung behördlicher Zustimmungen nach Art. 416 ZGB (vgl. KOKES [Hrsg.], Praxis- anleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2012, N 5.25). Entgegen dem be- schwerdeführerischen Vorbringen wäre eine Begleitbeistandsperson folglich nicht rechnungslegungspflichtig. Dadurch würde aber gerade dem spezifischen Schutz- bedürfnis der Beschwerdeführerin nicht entsprochen. Wie ausgeführt, wäre die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, das Handeln der von ihr mit spezifischen Ge- schäften betrauten Begleitbeistandsperson adäquat zu kontrollieren, einge- schränkt. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin verlangt der Grund- satz der Verhältnismässigkeit nicht zwingend, dass bei zwei gleichermassen in Betracht fallenden, aber unterschiedlich weitgehenden Varianten der Beistand- schaft, die einschneidendere Massnahme generell erst zum Zuge kommt, nach- dem sich die mildere als unzureichend herausgestellt hat. Die Vorkehr muss zwar so zurückhaltend wie möglich, gleichzeitig aber auch so wirksam wie nötig sein (BGer 5A_795/2014 v. 14.4.2015 E. 4.3.1). Mit der von der KESB Nordbünden getroffenen Massnahme wird die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nur gering betroffen, wird ihr durch diese doch lediglich der Zugriff auf das von der Beistandsperson zu errichtende Betriebskonto verwehrt. Es bleibt der Beschwer- deführerin aber weiterhin möglich, Zahlungen im Rahmen der ihr zur freien Verfü- gung stehenden Vermögensbeträge (Art. 409 ZGB) zu tätigen und Verpflichtungen

16 / 20 einzugehen (sog. parallele Kompetenz; vgl. auch Dispositivziffer 9.c des angefoch- tenen Entscheides). Die Handlungsfähigkeit hinsichtlich der Grundstücke wird durch die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft nicht tangiert, sondern wurde im Rahmen der verspätet angefochtenen vorsorglichen Massnahme einge- schränkt. Die angeordnete Vertretungsbeistandschaft erweist sich im Lichte des Gesagten als verhältnismässig. 5.7.1. Soweit die Beschwerdeführerin die Einsetzung von F._____ als Beistands- person beantragt (freilich nur im Rahmen der von ihr beantragten Begleitbeistand- schaft [vgl. act. A.1, Begehren Ziffer 2 und 3]), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt (Art. 400 Abs. 1 ZGB). Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Sie berücksichtigt, soweit tun- lich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Für die in Anwendung von Art. 401 ZGB vorgeschlagenen Personen sind auch die Kriterien nach Art. 400 Abs. 1 ZGB massgebend (vgl. BGE 140 III 1 E. 4). Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes haben das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Der Beistand muss sich deshalb bei der Erfüllung seiner Aufgaben ausschliesslich von den Interessen der verbeiständeten Person leiten lassen (Art. 406 Abs. 1 ZGB). Von vornherein nicht infrage kommen Personen, deren Interessen denjeni- gen der betroffenen Person widersprechen (Art. 403 ZGB). Art. 403 ZGB erfasst nicht nur die konkrete, sondern auch die abstrakte bzw. theoretische Gefahr einer Interessenkollision (vgl. BGer 5A_621/2018 v. 11.04.2019 E. 3.1 und BGer 5A_706/2017 v. 12.02.2018 E. 6.2). 5.7.2. Es ist unbestritten, dass der von der Beschwerdeführerin als Beistandsper- son vorgeschlagene F._____ bis Ende 2020 bzw. anfangs 2021 (alleiniges) ein- zelzeichnungsberechtigtes Mitglied der V.________ AG war, deren Tätigkeit ins- besondere die Erstellung von Gebäuden, die Überbauung von Grundstücken, den Ankauf, Verkauf und die Verwaltung von Liegenschaften aller Art auf eigene oder fremde Rechnung etc. umfasste (vgl. act. A.3, B.4 und B.5). In dieser Funktion erwarb denn auch F._____ für die V.________ AG von der Beschwerdeführerin das Baurechtsgrundstück Nr. K._____ (vgl. KESB act. 20 und 21) in der Gemein- de E._____. Ein Interessenkonflikt lag folglich zum Zeitpunkt des Entscheides der

17 / 20 KESB zumindest in abstrakter Weise vor. Dieser konnte auch durch den zwi- schenzeitlich erfolgten Verkauf seiner Aktien an der V.________ AG an die W.________ nicht beseitigt werden. Es ist nämlich, worauf die KESB Nordbünden zu Recht hinweist, nicht ersichtlich, wie F._____ und die neue Eigentümerin der V.________ AG rechtlich und wirtschaftlich verbunden sind. Kommt hinzu, dass F._____ offenkundig selbst die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter ungenügend über die weiteren baulichen Absichten auf dem Baurechtsgrundstück unterrichtet hatte. Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel rechtfertigte in seiner Be- schwerde den Nachtrag zum Baurechtsvertrag vom 11. Juni 2020 nämlich damit, dieser sei notwendig gewesen, damit Einfamilienhäuser realisiert werden können (vgl. act. A.1, S. 8). Dessen ungeachtet wurde nun seitens der V.________ AG um Bewilligung von zwei Mehrfamilienhäusern ersucht (act. A.4). Bei alledem darf, worauf die KESB Nordbünden in ihrer Eingabe vom 13. Januar 2021 hinweist, die gesamte Chronologie der Ereignisse vom Sommer 2020 mit Blick auf einen mögli- chen Interessenkonflikt, nicht vergessen gehen: Am 1. Mai 2020 unterzeichneten die Beschwerdeführerin und F._____ einen Baurechtsvertrag und am 11. Juni 2020 den Nachtrag dazu. Vom 23. Juni 2020 bis zum 7. Juli 2020 lag die Be- schwerdeführerin aufgrund einer Gürtelrose im Spital. Bei ihr wurde ein leichtes bis mittelschweres dementielles Syndrom diagnostiziert, wobei zugleich auf eine aktuelle Verschlechterung der Hirnleistung mit Orientierungsstörungen im Rahmen des Infekts hingewiesen wurde (vgl. KESB act. 35). Lediglich drei Tage nach ih- rem Spitalaustritt wurde die Beschwerdeführerin von F._____ und von dem ihm bekannten Notar bei ihr zu Hause aufgesucht, um den Vorsorgeauftrag zu unter- zeichnen (vgl. KESB act. 35 und act. B.1). Am 20. August 2020 erklärte F._____ sodann gegenüber der KESB mit Blick auf den geistigen Zustand der Beschwer- deführerin, dass diese erst kürzlich im Spital gewesen sei, alles in Ordnung gewe- sen sei und sie völlig klar im Kopf sei (vgl. KESB act. 18). Angesichts dieser Aus- ganglage besteht zumindest der Anschein eines Interessenkonfliktes weiter fort, sodass dem beschwerdeführerischen Wunsch auf Einsetzung von F._____ als Beistandsperson nicht entsprochen werden kann. Die beschwerdeführerischen Rügen sind folglich als unbegründet abzuweisen. 5.7.3. Die Eignung der ernannten Beistandsperson, L._____ (Berufsbeistand- schaft Landquart), wird nicht bestritten. 5.8.1. Zu prüfen ist weiter, ob die Einsetzung von Rechtsanwältin Dr. iur. M._____ als Fachbeiständin zur Prüfung der Gültigkeit des Baurechtsvertrages vom 1. Mai 2020 bzw. dessen Nachtrages vom 11. Juni 2020 rechtmässig ist.

18 / 20 5.8.2. Es wurde bereits unter E. 5.1. auf den Schwächezustand der Beschwerde- führerin eingegangen. Ebenso wurde die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdefüh- rerin erläutert, welche darin besteht, dass sie Mühe damit bekundet, komplexere Geschäfte zu verstehen bzw. die von ihr eingesetzten Hilfspersonen zu überwa- chen (vgl. E. 5.5. ff.). Ebenso wurde das damit begründete Risiko einer Übervortei- lung erläutert, welches durch das erhebliche Vermögen und die vielen Liegen- schaften der alleinstehenden Beschwerdeführerin akzentuiert wird. Darauf kann verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin musste am 23. Juni 2020 aufgrund einer Gürtelrose notfallmässig hospitalisiert werden. Nebst dem diagnostizierten leichten bis mittelschweren demenziellen Syndrom wird im Austrittbericht des Spi- tals festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt im Rah- men des Infekts eine Verschlechterung der Hirnleistung mit Orientierungsstörun- gen aufgewiesen habe (vgl. KESB act. 25). Mithin erscheint es naheliegend, dass sie sich zum Zeitpunkt rund um ihre Hospitalisierung in einem reduzierten Allge- meinzustand befand. Mit Baurechtsvertrag vom 1. Mai 2020 wurde ein Baurecht zugunsten der V.________ AG begründet, mit welchem der Baurechtsinhaber ge- gen Entrichtung eines Baurechtszinses von CHF 24'000.00 jährlich berechtigt wird, auf dem Baurechtsgrundstück zwei Mehrfamilienhäuser zu erstellen und an den erstellten Gebäuden Stockwerkeigentum zu begründen und die Wohnungen an Dritte zu verkaufen. Sodann wurde festgehalten, dass im Falle der Einräumung von Unterbaurechten durch den Baurechtsinhaber kein die vorliegende Zinsver- einbarung übersteigender Zins vereinbart werden dürfe. Mit dem Nachtrag vom 11. Juni 2020 zum Baurechtsvertrag vom 1. Mai 2020 wurde eben diese Bestim- mung ersatzlos gestrichen und der Baurechtsinhaber in Abänderung des ur- sprünglichen Vertrages berechtigt, Mehr- oder Einfamilienhäuser zu errichten und beliebige Unterbaurechte zu vergeben. Die Tragweite der vertraglichen Regelun- gen erweist sich als komplex, sodass in Anbetracht des (damaligen) Gesundheits- zustandes der Beschwerdeführerin sich in der Tat die Frage stellt, ob sie die ge- samte Tragweite des Vertragsinhaltes erfassen konnte. Da für die Prüfung der Verträge sowie der möglicherweise über den Gerichtsweg geltend zu machenden Ungültigkeit derselben spezifisches Fachwissen vorausgesetzt wird, erweist sich die von der KESB Nordbünden verfügte Einsetzung einer Fachbeiständin als not- wendig. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Inwiefern die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Einsetzung in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes eine eigene Prüfung unterlassen und voreilig eine Prozessbefugnis erteilt haben soll, erläutert die Beschwerdeführerin nicht. Aus den Erwägungen der KESB geht hervor, dass sie sich genügend mit den Voraussetzungen zur Einsetzung der Fachbeiständin auseinandergesetzt hat. Sodann erweist sich die erteilte Prozess- befugnis nicht als voreilig. Aus prozessökonomischer Sicht erscheint es sinnvoll,

19 / 20 dass die eingesetzte Beiständin den Gerichtsweg, sofern dieser überhaupt einge- schlagen werden soll, sofort beschreiten kann. Die beschwerdeführerischen Rü- gen zielen folglich ins Leere. 5.8.3. Die fachliche und persönliche Eignung von Dr. iur. M._____ zur Amtsaus- führung ist offenkundig gegeben und im Grundsatz auch nicht bestritten. 6.Zusammenfassend sind die beschwerdeführerischen Rügen unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. 7.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten für das Beschwerdever- fahren, welche auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden (vgl. Art. 10 der Verordnung über Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]), zulasten der unter- liegenden Beschwerdeführerin (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

20 / 20 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen zulasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

35

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 72 BGG
  • Art. 90 BGG

BV

  • Art. 9 BV
  • Art. 10 BV
  • Art. 29 BV
  • Art. 30 BV
  • Art. 36 BV

EGzZGB

  • Art. 58a EGzZGB
  • Art. 60 EGzZGB

EMRK

  • Art. 6 EMRK

ZGB

  • Art. 11-19d ZGB
  • Art. 17 ZGB
  • Art. 388 ZGB
  • Art. 389 ZGB
  • Art. 390 ZGB
  • Art. 391 ZGB
  • Art. 393 ZGB
  • Art. 394 ZGB
  • Art. 395 ZGB
  • Art. 400 ZGB
  • Art. 401 ZGB
  • Art. 403 ZGB
  • Art. 406 ZGB
  • Art. 409 ZGB
  • Art. 416 ZGB
  • Art. 445 ZGB
  • Art. 446 ZGB
  • Art. 447 ZGB
  • Art. 450 ZGB
  • Art. 450a ZGB
  • Art. 450f ZGB

ZPO

  • Art. 106 ZPO
  • Art. 316 ZPO
  • Art. 327 ZPO

Gerichtsentscheide

9