Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 19. Februar 2021 ReferenzZK1 20 173 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bergamin Casutt, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer in Sachen B._____ Beschwerdegegnerin GegenstandEntzug Aufenthaltsbestimmungsrecht Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 03.12.2020, mitgeteilt am 08.12.2020 Mitteilung23. Februar 2021
2 / 11 I. Sachverhalt A.Im April 2019 zeichnete sich für B._____ (nachfolgend: B.), gebo- ren am _____ 2005, ein Ausschluss aus der Oberstufe D. ab. In Ab- sprache mit den Eltern, A., organisierte der Abklärungsdienst der KESB Nordbünden (nachfolgend: KESB) für B.___ ein Vorstellungsgespräch und einen Schnupperaufenthalt im E.________ in F.. Im Juni 2019 verletzte sich B. selbst. Sie begab sich in der Folge am 25. Juni 2019 freiwillig in eine stationäre Behandlung in die G.. B.Mit Entscheid vom 18. Juli 2019 errichtete die KESB für B. eine Erziehungsbeistandschaft sowie eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen. Mit der Mandatsführung wurde H.________ beauftragt. Auf Empfehlung der KESB sowie involvierter Fachpersonen trat B.________ am 11. August 2019 ins E.________ ein. Im November 2019 informierte I.________ als Vertreter des E.________ die KESB über die anspruchsvolle Zusammenarbeit. Er betonte, dass insbesondere die Mutter von B., A., den Aufenthalt immer in Frage stelle und sie nach anderen Aufenthaltsmöglichkeiten gesucht habe. In der Folge fanden mehrere Besprechungen mit allen involvierten Personen zur Frage der weiteren Unterbringung von B.________ statt. B.________ erklärte sich am 28. Februar 2020 mit einer behördlichen Unterbringung im E.________ einver- standen. Gleichwohl wurden jedoch von B.________ und A.________ wieder Auf- enthalte in anderen Institutionen zur Diskussion gestellt. C.Am 14. Mai 2020 informierte die Beiständin, H., die KESB dahin- gehend, dass sich die Situation weiter zuspitze. Die Eltern seien mit der Betreuung an den Wochenenden überfordert. D.Mit Entscheid vom 20. Mai 2020 entzog die KESB den Eltern A. das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter B.. Diese wurde schliesslich im E.___ behördlich untergebracht. Nachdem B.________ am 10. August 2020 wegen Verdachts auf Drogenkonsum (Mischkonsum) in das Kan- tonsspital Graubünden gebracht werden musste und am 27. Oktober 2020 freiwil- lig in die Klinik J.________ eingetreten war, wurde unter allen Beteiligten verein- bart, dass B.________ das Schuljahr im E.________ beenden sollte. Bedingung dafür war ein Verzicht auf den Konsum von Drogen. Bereits am 16. November 2020 konsumierte B.________ erneut Kokain, worauf sie per Notarzt ins Kantons- spital Graubünden gebracht wurde. Sie trat anschliessend in die Psychiatrische Klinik J.________ ein. Das E.________ schloss hierauf einen weiteren Aufenthalt von B.________ in seiner Einrichtung aus.
3 / 11 E.In der Folge begann die Suche nach einer geeigneten Unterbringung für B.. Die Beiständin, H., teilte der KESB am 25. November 2020 mit, dass ein Platz im Aufnahmeheim K.________ (nachfolgend: K.) in der offen geführten Jugendgruppe frei sei. Daraufhin wurden B. sowie ihre Eltern über die geplante behördliche Unterbringung im K.________ angehört. F.Mit Entscheid vom 3. Dezember 2020, mitgeteilt am 8. Dezember 2020, wurde die behördliche Unterbringung von B.________ im E.________ in F.________ per 4. Dezember 2020 aufgehoben. B.________ wurde mit gleichem Entscheid per 4. Dezember 2020 im K.________ behördlich untergebracht. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.________ blieb den Eltern somit weiterhin entzogen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Bedarf an Stabilität habe sich seit der behördlichen Unterbringung im E.________ nicht geändert. Es gehe folglich darum, eine kurzfristige und geeignete Anschlusslö- sung zu finden, um der Gefährdung von B.________ entgegen zu wirken. Beim K.________ handle es sich um eine Institution, welche Time-Out Plätze für vier bis sechs Monate anbiete, um in dieser Zeit eine passende Anschlusslösung zu fin- den. Die Eltern hätten sich in der Anhörung vom 2. Dezember 2020 mit dem ge- planten Wechsel der Institution bei belassenem Entzug des Aufenthaltsbestim- mungsrechts einverstanden erklärt. G.Mit Laieneingabe vom 11. Dezember 2020 gelangten die Eltern von B., A. (nachfolgend: Beschwerdeführer), an das Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragten die Wiedererlangung des Aufenthaltsbestim- mungsrechts über ihre Tochter. Zur Begründung führten sie aus, sie seien mit ei- ner Unterbringung im K._____ absolut nicht einverstanden. Dort herrschten katastrophale Zustände. Ihre Tochter gelange weiterhin an Drogen, werde be- droht, beklaut und beleidigt. Zudem werde ihr Müll auf das Bett gelegt. Ebenso sei die Distanz nach D.________ ein Problem. Es fehle an einer Therapie wie auch an einer richtigen Schule. B.________ brauche ein stabiles und gutes Umfeld. Sie würden weiterhin mit der KESB zusammenarbeiten, aber wieder selber über ihre Tochter entscheiden wollen. Ihre Tochter brauche die Familie und nicht ein Heim. Es sei wichtig, dass sie die Schule abschliessen und ihre Therapie besuchen kön- ne. H.Die KESB beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. B.________ müsse in eine neue Einrichtung eintreten, nachdem sie nicht weiter im E.________ verbleiben könne. Die Zusammenarbeit zwischen den Eltern und B.________ habe sich schwierig gestaltet. Insbesondere die Mutter habe den
4 / 11 einst freiwilligen Eintritt ins E.________ immer wieder in Frage gestellt, dies ob- wohl angesichts des Drogenkonsums eine Stabilität besonders notwendig sei. Im angefochtenen Entscheid sei es darum gegangen, einen neuen Unterbringungsort zu finden, um eine Anschlusslösung sicherzustellen. Beim K.________ handle es sich um eine offene Institution, welche Time-Out-Plätze für vier bis sechs Monate anbiete, bis eine passende Anschlusslösung gefunden werden könne. Die Bei- ständin, H., habe sich in der Zwischenzeit über die Verhältnisse im K. und über den Gesundheitszustand von B.________ erkundigt. Alle Fachpersonen seien der Auffassung, dass die Unterbringung fortgesetzt werden müsse. Es gehe darum, eine passende Anschlusslösung für die Zukunft zu finden. Alternative Unterbringungsmöglichkeiten bestünden nicht. Das K.________ stelle weiterhin eine geeignete Einrichtung dar, bis eine Anschlussmöglichkeit gefunden werden könne. Die Eltern hätten sich noch am 2. Dezember 2020 explizit gegen einen Antrag auf Rückübertragung des Aufenthaltsrechts entschieden. Es treffe zu, dass B.________ eines stabilen Umfelds bedürfe. Eine weniger einschneiden- de Massnahme als die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die behördliche Unterbringung stehe der KESB nicht zur Verfügung. I.Auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsschriften wird – soweit erforder- lich – nachstehend eingegangen. II. Erwägungen 1.Angefochten ist der Entscheid der KESB Nordbünden vom 3. Dezember 2020, mitgeteilt am 8. Dezember 2020, welcher einerseits den weiter bestehenden Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführer über ihre Toch- ter B.________ und andererseits den Wechsel der behördlichen Unterbringung von B.________ vom E.________ ins K.________ zum Inhalt hat (vgl. KESB act. 289). 2.1.Vorab ist festzuhalten, dass der Entscheid der KESB vom 20. Mai 2020, mitgeteilt am 28. Mai 2020, über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, die behördliche Unterbringung sowie die Anpassung der bestehenden Massnah- me in Rechtskraft erwachsen ist und nicht mehr angefochten werden kann (KESB act. 205). Vorliegend kann folglich nur eine Abänderung der Verhältnisse nach Art. 313 ZGB geltend gemacht werden. 2.2.Den Beschwerdeführern wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter B.________ mit Entscheid der KESB vom 20. Mai 2020 entzogen (KESB act. 205). Beim Antrag um Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungs-
5 / 11 rechts handelt es sich um eine Abänderung einer bereits bestehenden Kindes- schutzmassnahme. Die Kindesschutzbehörde ist gemäss Art. 313 ZGB in Verbin- dung mit Art. 315 ZGB für die Abänderung von Kindesschutzmassnahmen zu- ständig. Gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB kann ge- gen Entscheide der Kindesschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Perso- nen. Im Bereich des Kindesschutzes können sodann nebst den Kindern auch de- ren Eltern am Verfahren beteiligt sein. Wie bei jedem Rechtsmittel wird ein eige- nes aktuelles Rechtsschutzinteresse vorausgesetzt, d.h. die betroffene Person muss durch den Entscheid formell und materiell beschwert sein (vgl. Lorenz Droe- se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilge- setzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 27a und 29 zu Art. 450 ZGB; Christoph Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl., Bern 2016, N 34.08; Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 21 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführer sind als Eltern von B.________ unmittelbar Betroffene des angefochtenen Entscheids und damit zu dessen Anfechtung legitimiert. 2.3.Die Beschwerde ist gemäss Art. 450b Abs. 1 und 3 ZGB innert Frist von 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids begründet bei der Beschwerdeinstanz einzu- reichen. Der Entscheid der Vorinstanz vom 3. Dezember 2020 wurde den Be- schwerdeführern am 8. Dezember 2020 zugestellt (KESB act. 289 und 290). Somit erfolgte die Beschwerde vom 14. Dezember 2020 (Poststempel) frist- und formge- recht (KG act. A.1). Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten. 2.4.Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutz- behörde oder die gerichtliche Instanz nichts Anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vor- liegend wurde dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB act. 289, III.3). 3.1.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, sind die ZPO sowie die entsprechenden kan- tonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316
6 / 11 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. 3.2.Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 446 ff. ZGB), soweit das Gesetz zu den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschrif- ten enthält (Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich auch für die in Art. 446 ZGB verankerte Untersuchungs- und Offizial- maxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrens- grundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Pro- zesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Chri- stoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Er- wachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Da- niel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachse- nenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). 3.3.Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend geprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, S. 7085; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N 1 zu Art. 450a ZGB). 4.1.Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts bzw. die Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihre Tochter. Sie rügen sinngemäss auch die behördliche Unterbringung von B.________ im K.________ infolge der dort herrschenden Zustände sowie eines nicht vorhandenen stabilen und guten Umfelds (vgl. KG act. A.1, S. 1 und 3). 4.2.Für die Anpassung von Kindesschutzmassnahmen gilt Art. 313 Abs. 1 ZGB, wonach eine Massnahme zum Schutz des Kindes den neuen Gegebenheiten anzupassen ist, wenn sich die Verhältnisse verändern. Dies ist Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips. Je schärfer die ursprüngliche Massnahme war, umso mehr ist diese stufenweise abzubauen, ausser die Gegebenheiten hätten sich durch äusserliche Einflüsse radikal zum Guten gewendet (Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Ba-
7 / 11 sel 2018, N 1 zu Art. 313 ZGB). Die Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt nach bundesgerichtlicher Praxis eine dauernde und erhebliche Veränderung der Gegebenheiten voraus. Es gilt ebenso zu beachten, dass Kindesschutzmassnahmen auf Besserung des gestörten Zustandes hinwirken sollen und deshalb laufend zu optimieren sind, bis sie schliesslich durch ihre Wirkung hinfällig werden (Urteile des Bundesgerichts 5C.137/2006 vom 23. Au- gust 2006, E. 1; 5A_715/2011 vom 31. Januar 2012, E. 2; 5A_981/2018 vom 29. Januar 2019, E. 3.3.2.1). Ob eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse bejaht werden kann, ist eine Ermessensfrage, welche die zuständige Behörde nach Recht und Billigkeit zu entscheiden hat (Urteil des Bundesgerichts 5C.137/2006 vom 23. August 2006, E. 1). 4.3.Die Bedeutung der Veränderung der Verhältnisse ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Stabilität und Kontinuität der Betreuung des Kindes zu bewer- ten (Urteil des Bundesgerichts 5A_981/2018 vom 29. Januar 2019, E. 3.3.2.1). Eine Abänderung von Kindesschutzmassnahmen bedingt bis zu einem gewissen Grad eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände, wobei die Beurteilung dieser Entwicklung wiederum durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_715/2011 vom 31. Januar 2012, E. 2 mit Verweis auf BGE 120 II 384 E. 4d). Ist eine Massnahme in ihrer jetzigen Form nicht mehr erforderlich, muss sie auf- gehoben oder durch eine weniger schwerwiegende Massnahme ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_981/2018 vom 29. Januar 2019, E. 3.3.2.1; BGE 120 II 384 E. 4d). 5.1.Aus den Verfahrensakten ist ersichtlich, dass mit Entscheid der KESB vom 20. Mai 2020 das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern in Anwendung von Art. 310 ZGB aufgehoben worden ist (KESB act. 205). Der Entscheid der KESB stützte sich auf umfangreiche Abklärungen im Zusammenhang mit der Errichtung der Beistandschaft, auf Berichte der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden, auf Diagnosen des Kantonsspitals Graubünden, auf einen Verlaufsbericht vom 27. Januar 2020 über den Aufenthalt im E., auf einen Zwischenbericht der Lehrperson C. sowie auf diverse Anhörungen und Gespräche. Es wurde im Entscheid vom 20. Mai 2020 festgestellt, dass insbesondere die Beschwerde- führerin A.________ den Aufenthalt im E.________ und die Institution als solche immer wieder in Frage gestellt und immer wieder nach Alternativen gesucht habe. Dies habe sich auf B.________ ausgewirkt. Der dringend notwendigen Stabilität sei es nicht förderlich, wenn auf die wechselhaften Ideen immer wieder eingegan- gen werde. Um der weiteren Unsicherheit in Bezug auf den Aufenthalt von
8 / 11 B.________ entgegenzuwirken, wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzo- gen und gleichzeitig eine behördliche Unterbringung angeordnet (vgl. KESB act. 205). In der Folge zeigte es sich, dass die Beschwerdeführer, insbesondere die Kinds- mutter, immer wieder Veränderungen im Aufenthalt der Tochter B.________ an- strebten und ihre diesbezüglichen Anliegen bei der KESB deponierten (KESB act. 225). In den Sommerferien, in welchen sich B.________ auch bei ihren Eltern auf- gehalten hatte, kam es zu Auseinandersetzungen zwischen der Mutter und B., die in einer Pikettmeldung bei der Kantonspolizei Graubünden mün- deten (KESB act. 228). Es wurde an einem runden Tisch vom 7. August 2020 festgestellt, dass in den Sommerferien die Stabilität verloren gegangen war (KESB act. 230). Kurz vor dem Wiedereintritt ins E. musste B.________ auf- grund ihres Drogenkonsums abermals mit der Ambulanz in das Kantonsspital Graubünden gebracht werden (KESB act. 236). In der Folge wurde von den Eltern wiederum der Wechsel in andere Institutionen angeregt (KESB act. 261). Nach der Einweisung in die Klinik J.________ im November 2020 traf die Beiständin, H., umfangreiche Abklärungen für eine Unterbringung in einer anderen Einrichtung (vgl. E-Mail von H. vom 20. November 2020 an die KESB, KESB act. 268). Am 25. November 2020 konnte für B.________ ein Time-Out- Platz im K.________ gefunden werden. Am 2. Dezember 2020 fand eine An- hörung der Eltern sowie von B.________ bezüglich des Wechsels in der Unter- bringung statt. Die Eltern waren mit dieser Unterbringung einverstanden (vgl. KESB act. 276, S. 2). In diese Einrichtung trat B.________ am 4. Dezember 2020 ein. 5.2.Den Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass es sich bei der Unterbringung im K.________ um eine Krisenintervention von drei bis sechs Monaten handelt, mit dem Ziel, eine geeignete Anschlusslösung zu finden (KESB act. 277). Dies insbesondere im Hinblick auf die Schaffung einer stabilen Situation. Die Begrün- dung im angefochtenen Entscheid vom 3. Dezember 2020, wonach der Bedarf an Stabilität bei B.________ weiterhin vorhanden sei und keine Anzeichen dafür bestünden, dass die Voraussetzung für eine behördliche Unterbringung nicht mehr gegeben seien, ist angesichts der von der KESB erhobenen Beweise nachvoll- ziehbar (KG act. 289, S. 4). Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwiefern sich die Verhältnisse in Bezug auf die Stabilität der Situation von B.________ po- sitiv verändert haben sollen und weshalb eine Anpassung angezeigt wäre (vgl. KG act. A.1). Im Gegensatz dazu bringt die KESB denn auch zutreffend vor, dass es dem Bedarf von B.________ an Stabilität mit der Aufhebung des Entzugs des
9 / 11 Aufenthaltsbestimmungsrechts und ohne die behördliche Unterbringung – deren Aufhebung wird in der Beschwerde implizit verlangt – nicht gerecht würde. Insbe- sondere sei auch keine mildere Massnahme ersichtlich, um einer (Kindeswohl- )Gefährdung von B.________ zu begegnen (KG act. A.2, Ziff. 3). 5.3.Wenn nun die Beschwerdeführer mit ihrer Eingabe vom 14. Dezember 2020 lediglich eine Woche nach dem Eintritt von B.________ ins K.________ die Auf- hebung des ihnen entzogenen Aufenthaltsbestimmungsrechts beantragen und erneut – notabene lediglich wenige Tage nach ihrer anlässlich der Anhörung ab- gegebenen Zustimmung vom 2. Dezember 2020 – einen weiteren Wechsel der Unterbringung anstreben, trägt auch dies nicht zur Herstellung der Stabilität für B.________ bei. Die Stabilität für B.________ ist aber – gerade im Hinblick auf die angestrebte Anschlusslösung – das Ziel des Entzugs des Aufenthaltsbestim- mungsrechts sowie der behördlich verfügten Unterbringung im K.. 5.4.Erhebliche, einigermassen gesicherte (positive) Veränderungen ergeben sich denn auch nicht aus den Ausführungen in der Beschwerde oder den restli- chen Verfahrensakten. Auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der Stabilität und Kontinuität der Betreuung des Kindes sind die Voraussetzungen für eine Abänderung der Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 313 Abs. 1 ZGB im vorliegenden Fall nicht gegeben. Aus diesen Gründen ist der Antrag der Be- schwerdeführer auf Wiedererlangung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihre Tochter B. abzuweisen. 5.5.Die behördliche Unterbringung von B.________ im K.________ ist nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe die Zustände im K.________ rügen, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beiständin dieser Mel- dung angenommen (KESB act. 305) und sich in Kontakt mit der Institutionsleitung begeben hat (vgl. auch KESB act. 310). Letztere hat die weitere Betreuung zuge- sichert und auch die Beiständin hat diese Institution weiterhin als geeignet be- trachtet. Wenn die Beschwerdeführer die Unterbringung im K.________ weiterhin nicht akzeptieren und auf einen erneuten Wechsel drängen, ist festzuhalten, dass das Angebot in K.________ als Time-Out-Angebot im Hinblick auf eine Anschluss- lösung ausgestaltet ist. Gerade unter diesen Umständen wäre ein erneuter Wech- sel der angestrebten Schaffung der Stabilität abträglich und ist ein solcher gemäss den Verfahrensunterlagen auch nicht indiziert. Vielmehr kann mit den ergriffenen Massnahmen der Gefährdung von B.________ besser begegnet werden als mit einem erneuten Wechsel in eine andere Einrichtung.
10 / 11 6.Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen nach Art. 313 Abs. 1 ZGB für eine Abänderung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht erfüllt. Ebenso erscheint es auch angemessen, dass B.________ im K.________ in ei- nem Time-Out-Angebot untergebracht wurde mit dem Ziel, nach vier bis sechs Monaten eine Anschlusslösung zu finden. Der angefochtene Entscheid der KESB vom 3. Dezember 2020 erweist sich aus diesen Gründen als rechtmässig. Die Be- schwerde gegen die Aufrechterhaltung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungs- rechts und gegen die behördliche Unterbringung im K.________ ist folglich abzu- weisen. 7.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1500.00 festgesetzt. Im Kindesschutzverfahren und in Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr sind die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 2 EGzZGB von den Eltern, dem sorgeberechtigten oder dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob Art. 63 Abs. 3 EGzZGB Anwendung findet. Danach kann bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzich- tet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Besondere Umstände, die den teilweisen oder ganzen Verzicht auf die Erhe- bung von Verfahrenskosten rechtfertigen, können insbesondere bei Kindes- schutzmassnahmen vorliegen, sofern das Einkommen der Eltern, des sorgebe- rechtigten oder des unterhaltspflichtigen Elternteils nur knapp ausreicht, um den Verpflichtungen nachzukommen und den Lebensunterhalt zu bestreiten, und so- fern das Vermögen unter dem Freibetrag von CHF 10'000.00 liegt (Art. 28 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV; BR 215.010]). Das vorliegende Verfahren wurde weder trölerisch noch mutwillig eingeleitet. Die Eltern von B.________ verfügen nicht über Mittel (bzw. Vermögen), die massge- blich über dem liegen, was zur Erfüllung der Verpflichtungen und zur Bestreitung des Lebensunterhalts nötig ist (vgl. KG act. B.1, E.2), weshalb die Kosten des Ver- fahrens beim Kanton Graubünden verbleiben.
11 / 11 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: