Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2020 121
Entscheidungsdatum
24.11.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 24. November 2021 ReferenzZK1 20 121 InstanzI. Zivilkammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Cavegn und Moses Richter, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel SwissLegal Lardi & Partner AG, Reichsgasse 65, 7000 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Schmid Obere Strasse 19, Postfach 546, 7270 Davos GegenstandErlass von Eheschutzmassnahmen Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Imboden, Einzelrichter, vom 04.06.2020, mitgeteilt am 11.08.2020 (Proz. Nr. 135-2020-32) Mitteilung30. November 2021

2 / 37 Sachverhalt A.A., geb. am _____ 1966, und B., geb. am _____ 1973, sind die verheiraten Eltern von C., geb. am _____ 2009. Im November 2019 äusser- te A. den Wunsch sich zu trennen. Daraufhin suchte sich B._____ eine ei- gene Wohnung und schloss Anfang Januar 2020 einen Mietvertrag per April 2020 ab. B.Am 6. Februar 2020 ersuchte A._____ beim Regionalgericht Imboden um Erlass von Eheschutzmassnahmen. Auf Gesuch von B._____ stellte der Einzel- richter C._____ am 26. März 2020 superprovisorisch unter die Obhut der Mutter. A._____ räumte er ein gerichtsübliches Besuchsrecht ein. Zudem sprach der Ein- zelrichter B._____ und C._____ ab dem 01. April 2020 zusammen einen Unter- haltsbeitrag von CHF 5'000.00 pro Monat zu. Mit Entscheid vom 04. Juni 2020 bestätigte der Einzelrichter das Superprovisorium betreffend Obhut und Besuchs- recht im Grundsatz. Zudem verpflichtete er A._____ für den Zeitraum vom 01. April 2020 bis zum 31. Mai 2021 zu monatlichen Unterhaltszahlungen an C._____ von CHF 5'167.00, davon CHF 2'445.00 Betreuungsunterhalt, und CHF 1'333.00 an B._____ persönlich. Ab dem 01. Juni 2021 erhöhte der Einzel- richter die Unterhaltsbeiträge für C._____ auf CHF 4'117.00, davon CHF 1'132.00 Betreuungsunterhalt, und für B._____ persönlich auf CHF 2'383.00. A._____ wur- de kosten- und entschädigungspflichtig. C.Gegen den Eheschutzentscheid legte A._____ (fortan Ehemann/Vater) am 31. August 2020 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Er beantrag- te, der Sohn sei unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen und die Un- terhaltsbeiträge wie folgt anzupassen: in den Monaten April 2020 bis Dezember 2020 CHF 2'955.00 für C._____ und CHF 1'507.00 für B.; ab Januar 2021 CHF 1'692.00 für C. und CHF 1'932.00 für B.. Zudem sei er zu ver- pflichten, für C. die Krankenkassenprämie, nicht gedeckte Gesundheits- und Zahnarztkosten, die Prämie für die Invalidenversicherung sowie ausserordentliche Auslagen zu bezahlen. Für den Fall der alleinigen Obhut von B._____ stellte er im Unterhaltspunkt Eventualanträge. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzu- schlagen. Zudem stellte er prozessuale Anträge, wonach der Berufung in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge und die Obhutsregelung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei und die alternierende Obhut per sofort anzuordnen sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten von B._____.

3 / 37 D.Die Berufungsantwort datiert vom 11. September 2020. B._____ (fortan Ehefrau/Mutter) schloss auf Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Eventua- liter ersuchte sie um Erweiterung des Besuchs- und Ferienrechts des Vaters. Darüber hinaus beantragte sie in prozessualer Hinsicht, der Berufung sei in Bezug auf Unterhalt und Obhut keine aufschiebende Wirkung zu gewähren sowie die Verpflichtung des Ehemannes zur Leistung eines Anwaltskostenvorschusses von CHF 7'500.00. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. E.Betreffend die prozessualen Anträge hielt die Vorsitzende der erkennenden Kammer am 16. Oktober 2020 fest, dass derzeit keine Notwendigkeit zu vorsorgli- chen Anordnungen betreffend die elterliche Obhut dargetan sei. In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge erteilte sie der Berufung für die Zeit vom 01. April 2020 bis zum 31. August 2020 aufschiebende Wirkung; für die Zeit ab dem 01. September 2020 wies sie den Antrag um aufschiebende Wirkung ab. F.Am 10. November 2020 fand eine Instruktionsverhandlung statt. Eine Eini- gung konnte zwischen den Parteien nicht erzielt werden. Im Nachgang zur Instruk- tionsverhandlung wurde, wie vor erster Instanz, C._____ durch das Gericht an- gehört. Das Protokoll der Verhandlung und der Kindesanhörung wurde den Par- teien zugestellt. G.Die Schlussvorträge erstatteten die Parteien am 24. Februar 2021 bzw. 11. März 2021. H.Am 22. September 2021 zeigte Rechtsanwältin Martina Schmid dem Kan- tonsgericht an, ab sofort die Rechtsvertretung der Ehefrau übernommen zu haben. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Entscheid über den Erlass von Eheschutzmassnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 142 ZPO; Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]; act. A.1; act. B.1). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. D.1). Da die nicht vermögensrechtlichen gegenüber den vermögensrechtlichen Punkten überwiegen bzw. akzessorisch zu diesen sind, gilt insgesamt kein Streitwerterfordernis (Art. 308 Abs. 2 ZPO; BGer 5A_399/2014 v. 17.12.2014 E. 1). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weite- ren Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. Deren Beurteilung fällt

4 / 37 in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]). 1.2.Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichti- ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.3.Im Eheschutzverfahren unterliegt der eheliche Unterhalt der Dispositions- maxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) sowie der eingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272, Art. 276 Abs. 1 ZPO). Für Kinderbelange gilt die Of- fizial- und die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1, 3 ZPO). Die strenge Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen durchbricht das Novenre- gime von Art. 317 Abs. 1 ZPO mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweis- mittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht werden können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88; vgl. auch BGE 147 III 301 E. 2.2). Unterliegt der Rechtsstreit der Offizialmaxime, können auch Berufungsanträge gestellt werden, die über die Begehren des erstinstanzlichen Verfahrens hinausgehen. Soweit der Ehemann im Berufungsverfahren im Zusammenhang mit der Obhuts- und der Kinderunterhaltsfrage andere Anträge als noch vor Vorinstanz stellt (act. A.1; act. A.4; RG act. V.3), ist dies daher ohne Weiteres zulässig. Dies gilt vorliegend ebenfalls für die Anträge betreffend Ehegattenunterhalt, da der Ehemann der Ehe- frau höhere Beträge zugesteht als noch zuletzt vor erster Instanz (RG V.3; act. A.1). 1.4.Wie eingangs erwähnt, stellten beide Parteien im Berufungsverfahren pro- zessuale Anträge (act. A.1, Antrag Ziff. 6, Rz. 68 ff.; act. A.2, Anträge Ziff. 4a-c, S. 5 f.). Was die Anträge betreffend aufschiebende Wirkung und vorsorgliche An- ordnung einer alternierenden Obhut anbelangt, so erübrigen sich mit dem vorlie- genden Endentscheid in der Sache Weiterungen dazu (vgl. auch act. D.4). Auf den Antrag der Ehefrau betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses (Anwaltskostenvorschusses) ist zurückzukommen (nachstehend E. 7). 2.Überblick Gegenstand der Berufung sind die Obhutszuteilung (E. 3), die vom Ehemann zu leistenden Unterhaltsbeiträge an C._____ und die Ehefrau persönlich (E. 4 f.) so- wie die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (E. 8.1).

5 / 37 3.Obhut / Betreuung / Wohnsitz C._____ 3.1.Die Vorinstanz stellte den Sohn C._____ mit superprovisorischer Verfügung unter die alleinige Obhut der Mutter. Dem Vater räumte sie ein gerichtsübliches Besuchsrecht ein (jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen bis Sonntag- abend; drei Wochen Ferien), einhergehend mit der Empfehlung an die Mutter, den Vater im bisherigen Umfang am Leben des Sohnes teilnehmen zu lassen (RG act. I.3, insb. S. 5). Mit dem Eheschutzentscheid bestätigte die Vorinstanz die alleinige Obhut und das gerichtsübliche Besuchsrecht, wobei das Wochenende beim Vater auf Freitagabend ausgedehnt wurde. Gleichzeitig hielt sie fest, die an- geordnete Regelung werde den bisher gelebten Verhältnissen nicht ganz gerecht. Entsprechend empfahl sie den Parteien, je mehr es ihnen gelinge, ihren Paarkon- flikt einzudämmen, desto eher könne von den gerichtlichen Leitplanken abgewi- chen werden (act. B.1, E. 4.3, 5.2, S. 14 ff.). Hervorzuheben ist, dass die Parteien im Interesse des Sohnes bereits vor Erlass des erstinstanzlichen Entscheids ein- vernehmlich eine Kontaktregelung praktizierten, welche über das gerichtsübliche Besuchsrecht hinausging. So verbrachte C._____ auch unter der Woche Zeit beim Vater, zuletzt insbesondere Montag und Dienstag sowie zunehmend zusätzlich am Mittwoch (vgl. RG act. I.6; RG act. V.3; RG act. V.5, S. 2; act. A.1; act. A.2, S. 4, 9; act. A.4; act. H.1). 3.2.Berufungsweise verlangt der Vater die Anordnung der alternierenden Ob- hut, wobei den Eltern gleichmässige Betreuungszeiten einzuräumen seien (act. A.4; ferner act. A.1, Rz. 21 ff.). Die Mutter beantragt die Bestätigung der vor- instanzlichen Regelung (act. A.2, insb. S. 11 ff.). 3.3.Die allgemeinen Kriterien für die Zuteilung der Obhut bzw. die Anordnung einer alternierenden Obhut gab die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend wieder. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (act. B.1, E. 4.1, 4.3, S. 9 ff.; vgl. zudem BGer 5A_569/2020 v. 15.12.2020 E. 3.1; 5A_345/2020 v. 30.4.2021 E. 5.2; 5A_722/2020 v. 13.07.2021 E. 3.1.3; 5A_67/2021 v. 31.08.2021 E. 3.1.3). Dies gilt entgegen dem Dafürhalten des Ehemannes ungeachtet des Umstandes, dass C._____ ein Einzelkind ist (vgl. act. A.1, Rz. 21). 3.4.Im Hinblick auf die konkrete Regelung der Obhut erwog die Vorinstanz zu- sammengefasst, die Parteien seien unwillig, sich vom Paarkonflikt zu lösen und auf Elternebene zu kooperieren. Die Unterschiede im Charakter und in den Erzie- hungsvorstellungen seien offenkundig. Alsdann bestünden erhebliche Zweifel an der Kooperationsfähigkeit des Vaters. Gegenwärtig finde zwischen den Eltern ein veritabler Grabenkampf mit gegenseitiger kleinlicher Aufrechnerei statt, anstatt

6 / 37 dass sie sich gegenseitig zumindest in Erziehungsfragen unterstützen würden. Bei dieser Ausgangslage falle eine alternierende Betreuung ausser Betracht, auch wenn sich C._____ eigenen Angaben zufolge eine Regelung 40 % beim Vater und 60 % bei der Mutter vorstellen könnte. Im Lichte des bisherigen Gebarens der Par- teien, welche allzu sehr im Paarkonflikt verhaftet seien, bestehe die Gefahr, dass C._____ ständig hin- und hergeschoben werde und die Eltern ihr Kind nicht als eigenständige Persönlichkeit wahrnehmen, sondern glauben, es nach den eige- nen Vorstellungen formen zu müssen. Mit einer Obhutszuteilung an die Mutter würden klare Verhältnisse geschaffen. Infolge der starken beruflichen Beanspru- chung des Vaters sei sie denn auch nach wie vor die Hauptbezugsperson des Kindes. Zudem signalisiere die Mutter Bereitschaft, auf die Wünsche des Sohnes einzugehen und den Kontakt zum Vater zu unterstützen. Was Kooperationswille und Konfliktverhalten angehe, würden auf Seiten der Mutter die positiven Res- sourcen überwiegen, wobei Letztere allerdings auch in die Pflicht zu nehmen sei, die Wünsche ihres Kindes ernst zu nehmen und den Vater auf konstruktive Weise in die Erziehungsverantwortung mit einzubinden (act. B.1, E. 4.2 f., S. 11 ff.). 3.5.Der Ehemann wehrt sich gegen diese Beurteilung der Vorinstanz. Der an- gefochtene Entscheid sei nicht durch pflichtgemässes Ausüben des richterlichen Ermessens zustande gekommen. Er sei willkürlich (act. A.1, Rz. 21-41). 3.5.1. Beide Parteien kritisieren die jeweiligen Erziehungsmethoden des anderen Elternteils. So bemängelt der Vater beispielsweise, dass die Mutter zu wenig auf die Ernährung und die sportliche Betätigung von C._____ achte. Dies sei beson- ders wichtig, weil C._____ zu Korpulenz neige (vgl. RG act. I.1). Demgegenüber bezeichnet die Mutter die Einstellung des Vaters in der Erziehung als hart und wirft ihm vor, er habe mit seiner von Leistung, Zielerreichung und wirtschaftlichem Er- folg geprägten Lebenseinstellung kein oder zu wenig Gespür für die Bedürfnisse des Kindes und überfordere seinen Sohn (RG act. I.2, S. 9 ff.; act. A.2, S. 13, 15; act. A.5). Die Erziehungsmethoden und die Vorstellungen der Parteien über die Kindererziehung weichen erheblich voneinander ab, was auch die Vorinstanz zu- treffend festhielt. Erziehungsmethoden sind indes so mannigfach, wie die Men- schen in ihrem Wesen verschieden sind. Dies gilt insbesondere auch für den Um- gang von ungetrennten Eltern mit ihren Kindern. Einzig weil der Vater teilweise andere Auffassungen als die Mutter darüber hat, welche Werte C._____ primär vermittelt werden sollen, heisst dies noch lange nicht, dass er seine Erziehungs- aufgaben nicht angemessen wahrnimmt. Hierfür finden sich keinerlei Hinweise. Insgesamt ist daher mit der Vorinstanz von der Erziehungsfähigkeit beider Partei-

7 / 37 en als notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut auszugehen (act. B.1). 3.5.2. Die geografischen Verhältnisse stehen einer Anordnung der alternierenden Obhut ebenso wenig entgegen. Die Parteien wohnen in der gleichen Gemeinde (D._____ und E.) lediglich knapp zwei Kilometer voneinander entfernt und in der Nähe zu der von C. aktuell besuchten Primarschule. Für die Distanz zwischen den elterlichen Haushalten stehen C._____ grundsätzlich zwei Fahrrä- der zur Verfügung oder die Eltern bringen ihn mit dem Auto (act. H.1, S. 10). 3.5.3. Aufgrund der geringen Wohndistanz der Eltern ist sichergestellt, dass C._____ weder bei alternierender noch bei alleiniger Obhut aus seinem gewohn- ten ausserfamiliären Umfeld (Schule, Mittagstisch, Freunde, Freizeitaktivitäten) herausgerissen wird. Der Alltag von C._____ ausserhalb der Elternhaushalte bleibt grundsätzlich unverändert. Zu betonen gilt indessen, dass der Vater eine wichtige Rolle im Alltagsleben von C._____ einnimmt und ihn insbesondere auch unter der Woche massgeblich betreut (vgl. auch sogleich nachstehend). Zudem verblieb der Vater in der ehelichen Wohnung in H._____ D.. Die Stabilität der Verhältnisse erscheint somit bei einer alternierenden Obhut besser gewähr- leistet. 3.5.4. Alsdann spricht die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung nicht gegen eine alternierende Obhut. Richtig ist zwar, dass der Vater beruflich stärker einge- bunden ist als die Mutter. Der Vater verbringt jedoch trotz seiner beruflichen Be- anspruchung sowohl im Alltag als auch am Wochenende viel Zeit mit C., treibt mit ihm Sport und unterstützt ihn in schulischen Belangen. Zudem ermöglicht die selbständige Erwerbstätigkeit dem Vater Flexibilität, welche er zugunsten der persönlichen Betreuung von C._____ nutzt (vgl. act. H.1; act. A.1; RG act. I.1; RG act. V.3). Anzumerken ist, dass C._____ bereits vor der Trennung den Mit- tagstisch besuchte, um seinen Austausch als Einzelkind mit anderen Kindern zu fördern (vgl. act. H.1). Darüber hinaus ist C._____ bereits zwölf Jahre alt, weshalb das Kriterium der persönlichen Betreuung ohnehin kontinuierlich an Bedeutung verlieren wird. Damit ist auch gesagt, dass die Feststellung der Vorinstanz, wo- nach die Mutter infolge der starken beruflichen Beanspruchung des Vaters die Hauptbezugsperson sei, klar zu kurz greift (vgl. act. B.1, E. 4.3, S. 14). Die Eltern sind gleichermassen wichtige Bezugspersonen für C._____ (vgl. auch act. H.2; RG act. IV.1). 3.5.5. Zu prüfen bleibt die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern, welche die Vorinstanz namentlich dem Vater absprach (act. B.1, E. 4.3, S. 13 f.).

8 / 37 Die Parteien sind unbestrittenermassen von unterschiedlichem Charakter. Letztere schlugen bzw. schlagen sich, wie erwähnt, in unterschiedlichen Erziehungsvorstel- lungen und -methoden nieder (vorstehend E. 3.5.1; act. A.1, Rz. 31; act. A.2, S. 13, 15). Zu Recht führt der Vater indessen an, dass dies das Wohl eines Kindes nicht per se gefährdet. Die Vorinstanz hielt im Entscheid denn auch korrekt fest, dass die Parteien ihren Sohn "während elf Jahren gemeinsam erzogen, betreut und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung im gegenseitigen Einver- nehmen unterstützt und gefördert haben" (act. B.1, E. 4.2, S. 12; act. A.1, Rz. 31). Die Betreuung von C._____ führte nach der Trennung zu Diskussionen und Un- stimmigkeiten zwischen den Eltern. Hervorzuheben ist jedoch, dass es den Eltern nichtsdestotrotz gelang, auf einvernehmlicher Basis eine faktisch geteilte Betreu- ung von C._____ zu organisieren und zu leben. Deren praktische Umsetzung barg und birgt erhöhte Anforderungen an organisatorische Massnahmen und gegensei- tige Informationen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass beide Eltern durch- aus fähig und bereit sind, betreffend die Kindsbelange miteinander zu kommuni- zieren und zu kooperieren. So räumt denn auch die Mutter in ihrer Berufungsant- wort eine positive Entwicklung betreffend Betreuung ein (act. A.2, S. 4). Der Ein- druck einer zunehmend eingependelten und beruhigten Betreuungssituation bestätigte sich zudem anlässlich der Instruktionsverhandlung (vgl. act. H.1). Wenngleich die Beziehung der Parteien nach wie vor nicht einfach erscheint, sind deren Kommunikations- und Kooperationsschwierigkeiten sowie deren unter- schiedliche Standpunkte in Bezug auf Art und Weise der Erziehung von C._____ nicht derart gravierend, dass bei Anordnung einer alternierenden Obhut eine Kindswohlgefährung anzunehmen wäre. Daran ändern auch die zwei Streitpunkte nichts, mit welchen die Vorinstanz ihre Zweifel an der Kooperationsfähigkeit des Vaters primär begründete. Dabei ging es einerseits um den Verkauf des Fahrzeuges F._____ durch den Ehemann, obgleich die Ehefrau dieses Fahrzeug zur alleinigen Benützung durch sie beantragt hatte. Andererseits soll der Vater C._____ verboten haben, sein Mountainbike auch bei der Mutter zu benutzen (act. B.1, E. 4.3, S. 13; act. A.2, S. 13 f.; vgl. auch act. A.1, Rz. 33-35). Ungeachtet der genauen Hintergründe dieser zwei Streitpunkte geht es nicht an, dem Vater deswegen einen mit einer alternierenden Obhut nicht ver- einbaren Mangel an Kooperationsfähigkeit zu attestieren. Im Zuge eines Ehe- schutzverfahrens kann es naturgemäss zu Streitigkeiten kommen. Die bestehen- den Konflikte der Parteien gehen aber nicht über die üblichen Spannungen im Rahmen einer Trennung hinaus. Dies gilt insbesondere auch für genannten Streit- punkte. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass allfälliges Konfliktpotential noch weiter abklingen wird, wenn erst einmal das Getrenntleben gänzlich geregelt

9 / 37 ist. Dies ist entscheidend, denn auch künftig werden die Parteien nicht einfach getrennte Wege gehen können, sondern sich regelmässig hinsichtlich des Sohnes miteinander auseinandersetzen müssen. Das verlangt ihnen zweifelsohne viel ab und sie müssen ihre eigenen Interessen zurückstellen. Diesbezüglich stehen die Eltern aber in der Verantwortung, denn an erster Stelle steht das Kindeswohl. 3.5.6. Alsdann ist zu berücksichtigen, dass C._____ anlässlich beider Kinderan- hörungen den Wunsch äusserte, von beiden Elternteilen (ungefähr) gleichermas- sen betreut zu werden (RGer: Vater 40 %, Mutter 60 % [RG act. IV.1]; KGer: je 50 % [act. H.2]). C._____ war in der Lage, seine Meinung und Wünsche kundzu- tun und zu begründen. Es bestehen keine Anzeichen, dass der geäusserte Kin- deswille nicht den wirklichen Intentionen von C._____ entsprechen würde. Die Äusserungen von C._____ sprechen somit ebenfalls für eine alternierende Obhut (vgl. auch nachstehend E. 3.6.7). 3.5.7. Die Mutter verschliesst sich einer faktisch geteilten Betreuung durch den Vater nicht per se (vgl. act. A.2; act. A.5). Sie wehrt sich aber gegen eine gerichtli- che Festsetzung gleichmässiger Betreuungsanteile. Dabei übersieht sie Folgen- des: Die faktisch geteilte Betreuung von C._____ "auf Zusehen hin" bewährte sich nicht hinreichend. Sie bedeutet(e) für alle Beteiligten eine unnötige Mehrbelas- tung, einhergehend mit mangelnder Vorhersehbarkeit und Instabilität. Dies förder- te die bestehenden, erwähnten Spannungen zwischen den Eltern zusätzlich, an- statt die Situation weiter zu entspannen. Zudem birgt die Nichtregelung von festen Betreuungsanteilen und -zeiten das latente Risiko eines Loyalitätskonflikts für C., indem er bei der jetzigen Regelung (gerichtsüblich mit einvernehmlicher Ausdehnung auf Zusehen hin) ständig Wünsche bezüglich der Intensität und Fre- quenz der Betreuung durch die Eltern äussern muss. Dies gilt umso mehr, als C. ein grosses Bedürfnis nach Gleichbehandlung beider Eltern hat. Entspre- chend liegt auch der Schluss nahe, dass infolgedessen teilweise eine gewisse Verunsicherung bei C._____ anlässlich der zweiten Kindesanhörung spürbar war (act. H.2). Wenn die Mutter ausführt, es sei wichtig, künftig einen Loyalitätskonflikt von C._____ zu vermeiden, und zwar durch gemeinsames faktisches Handeln und eine gemeinsame Haltung der Eltern (act. A.5), ist dem durchaus zuzustimmen. Sie verkennt jedoch, dass hierfür – zum Schutz von C._____ – ebenso eine feste Betreuungsregelung erforderlich ist. Was schliesslich den Vorwurf der Mutter an- belangt, der Vater verfolge mit der Obhut hauptsächlich oder gar einzig pekuniäre Vorteile für sich selbst (act. A.2, S. 8), so steht dies im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen. Wie bereits dargelegt, waren und sind Vater und Mut- ter (Haupt-) Bezugspersonen von C._____. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar,

10 / 37 dass der Vater wie bis anhin massgeblich an der Betreuung im Alltag von C._____ partizipieren möchte. 3.5.8. Ungeachtet des soeben Erwogenen, gilt anzumerken, dass die tatsächlich gelebte Betreuung von C._____ durch den Vater massiv vom gerichtlich angeord- neten persönlichen Verkehr abweicht. Angesichts der ungefähr gleichwertigen Be- treuung des Kindes drängt sich eine Anordnung der alternierenden Obhut somit auch mit Blick auf Art. 298 Abs. 2 ter ZGB auf (vgl. BGE 147 III 121 E. 3.2.3; BGer 5A_722/2020 v. 13.07.20201 E. 3.1.2). 3.5.9. Nach dem Gesagten wird die von der Vorinstanz erlassene Besuchsrechts- regelung den konkreten Bedürfnissen von C._____ nicht gerecht. Sie entspricht zudem weder den vor noch nach der Trennung gelebten Verhältnissen. Entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz und der Mutter ist eine "auf Zusehen hin" durch die Mutter gewährte Ausdehnung des im gerichtsüblichen Rahmen festgelegten Besuchsrechts des Vaters ebenfalls keine Lösung; sie sorgte in der Vergangenheit gerade nicht für klare Verhältnisse (vorstehend E. 3.4, 3.5.7). Insgesamt erscheint daher die Anordnung der alternierenden Obhut im Kindeswohl geboten. Die Beru- fung erweist sich insoweit als begründet. Der Antrag des Vaters auf Einholung ei- nes Gutachtens erweist sich bei diesem Ergebnis als obsolet (vgl. act. A.1, Rz. 31 in fine). 3.6.Was die Betreuungsanteile betrifft, so ersucht der Vater um eine Betreuung von C._____ durch ihn zu 50 % (alternierend an den Wochenenden sowie alter- nierend unter der Woche von Sonntagabend bis Mittwochabend bzw. von Mitt- wochabend bis Freitagabend; act. A.4). Die Mutter bemerkte zum Schluss, auf- grund der harten und den Sohn an die Grenzen der Überforderung bringenden Einstellung des Vaters benötige C._____ die mütterliche Betreuung mindestens zu 60 % (act. A.5). Wie bereits dargetan, sind beide Eltern erziehungsfähig (vorstehend E. 3.5.1). Entsprechend ist keine Notwendigkeit ersichtlich, der Mutter überwiegende Be- treuungsanteile einzuräumen. Die vom Vater beantragte Regelung gewährleistet eine gleichmässige Betreuung beider Eltern und entspricht dem Grundsatz nach der derzeit gelebten Betreuung. Im Gegensatz zu Letzterer ermöglicht sie jedoch beiden Eltern, den freien Mittwochnachmittag abwechselnd mit C._____ zusam- men zu verbringen bzw. zu gestalten. Diese Regelung ist daher anzuordnen (vgl. detailliert nachstehend E. 3.7). Die Erhöhung des Ferienrechts des Vaters von drei auf vier Wochen pro Jahr ist unstrittig und erscheint mit Blick auf das Alter von C._____ angemessen (vgl. act. A.2, Antrag Ziff. 3, S. 4). Die Ausübung des Feri-

11 / 37 enrechts (inkl. Länge des jeweiligen Ferienbezugs) ist dabei von den Parteien rechtzeitig (mindestens zwei Monate) im Voraus abzusprechen. Für den Streitfall ist ein alternierendes Bestimmungsrecht der Parteien zu implementieren (vgl. nachstehend E. 3.7). Bezüglich der Feiertage stellten die Parteien keine Anträge, auch die Vor-instanz regelte die Feiertage nicht explizit. Die Betreuung an den Feiertagen ist von den Parteien wiederum rechtzeitig (mindestens zwei Monate) im Voraus abzusprechen. Für den Streitfall ist ebenfalls eine Betreuung festzuset- zen (vgl. nachstehend E. 3.7). 3.7.Zusammenfassend ist damit der Sohn C._____ unter die alternierende Ob- hut der Parteien zu stellen. Die Parteien betreuen den Sohn wie folgt (Betreu- ungsanteile/-zeiten): – An den Wochenenden, jeweils von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntag- abend, 18.00 Uhr, wird C._____ alternierend durch den Vater (Kalender- wochen mit gerader Zahl) und durch die Mutter (Kalenderwochen mit unge- rader Zahl) betreut. – Im Anschluss an die Wochenenden, die C._____ bei der Mutter verbringt, ist für dessen Betreuung der Vater jeweils von Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochabend, 18.00 Uhr, und die Mutter jeweils von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Freitagabend, 18.00 Uhr, verantwortlich. – Im Anschluss an die Wochenenden, die C._____ beim Vater verbringt, ist für dessen Betreuung der Vater jeweils von Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis Dienstagabend, 18.00 Uhr, und die Mutter jeweils von Dienstagabend, 18.00 Uhr, bis Freitagabend, 18.00 Uhr, verantwortlich. – Jeder Elternteil ist berechtigt und verpflichtet, C._____ während vier Wo- chen pro Jahr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig (mindestens zwei Monate im Voraus) ab. Können sie sich über die Ferienplanung nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der konkreten Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Allfällige Kosten für Fremdbetreuung während den Ferien bei einem Elternteil (z.B. Ferien- hort) trägt der betreuende Elternteil. – Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Feiertage jeweils rechtzei- tig (mindestens zwei Monate im Voraus) ab. Können sich die Eltern über die Feiertagsplanung nicht einigen, werden die Feiertage jährlich wie folgt geregelt, wobei diese Regelung der allgemeinen Betreuungsregelung vor- geht: Die Weihnachstage und Silvester/Neujahr verbringt C._____ jeweils alter- nierend beim Vater und der Mutter, in diesem Jahr beginnend mit dem 24. Dezember (Heiligabend) und dem 1. Januar (Neujahrstag) bei der Mutter sowie dem 25. Dezember (Weihnachten) und dem 31. Dezember (Sylves- ter) beim Vater (jeweils ab 12.00 Uhr mit Übernachtung). Im Folgejahr gilt die umgekehrte Regelung.

12 / 37 Die an ein Wochenende anschliessenden Feiertage (Karfreitag und Oster- montag, Auffahrt mit anschliessendem Brückentag, Pfingstmontag) ver- bringt C._____ jeweils bei demjenigen Elternteil, der ihn am betreffenden Wochenende betreut. Mit dieser Regelung betreuen die Parteien den Sohn je zur Hälfte. Angemerkt sei, dass abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache und im Einvernehmen aller Beteiligten möglich sind und entsprechend vorbehalten blei- ben. Die übrigen Modalitäten der Betreuung (Wechsel etc.) haben die Eltern je- weils frühzeitig abzusprechen. 3.8.Infolge der alternierenden Obhut ist der Wohnsitz des Kindes zu definieren. Die Parteien äussern sich zum Wohnsitz von C._____ – für den Fall der Anord- nung der alternierenden Obhut – nicht. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz des Kindes am Wohnsitz desjenigen Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht. Bei einer alternierenden Obhut mit ausgeglichenen Betreuungsan- teilen wäre für die Bestimmung des Wohnsitzes grundsätzlich an den Ort der engsten Beziehungen des Kindes anzuknüpfen (Andrea Büchler/Sandro Clausen, Die elterliche Sorge – Entwicklungen in Lehre und Rechtsprechung, in: Fam- pra.ch 2018, S. 14). Obschon der Vater in der ehelichen Wohnung verblieb, be- steht für C._____ eine gleich enge Beziehung zu beiden Wohnorten; beide Eltern sind Hauptbezugspersonen. Vorliegend ist die Wohnsitzbestimmung zudem für die Schuleinteilung irrelevant, da beide Eltern im gleichen (bisherigen) Schulkreis von C._____ wohnen. In Nachachtung der Unterhaltsregelung drängt es sich indes auf, den Wohnsitz von C._____ bei der Mutter als Unterhaltsempfängerin festzu- legen (vgl. nachstehend E. 4 f.). 3.9.Der Eventualantrag der Mutter (Erweiterung des Besuchs- und Ferienrechts des Vaters unter Beibehaltung ihrer alleinigen Obhut; act. A.2) ist bei diesem Er- gebnis abzuweisen. 4.Unterhaltsbeiträge: Ausgangslage und Berechnungsgrundlagen 4.1.Ausgangslage 4.1.1. Zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge wandte die Vorinstanz – nach eige- nen Angaben – die sog. zweistufige Berechnungsmethode an (act. B.1, E. 6 f.; vgl. hierzu nachstehend E. 4.2). Aufgrund der sich verändernden Verhältnisse unter- teilte die Vorinstanz die Unterhaltsberechnung sodann in zwei Phasen (Phase I vom 01. April 2020 bis zum 31. Mai 2021 und Phase II ab dem 01. Juni 2021).

13 / 37 4.1.2. In der ersten Phase berechnete die Vorinstanz den erweiterten Bedarf von C._____ auf CHF 1'938.00 (Grundbetrag CHF 600.00; Wohnkostenanteil CHF 640.00; Krankenkasse CHF 148.00; Ferien CHF 150.00; Hobby CHF 400.00), denjenigen des Ehemannes auf CHF 10'516.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00; Wohnkosten CHF 1'700.00; Krankenkasse CHF 717.00; Steuern CHF 3'579.00; Auto inkl. Leasing CHF 250.00; Natel/Div. CHF 100.00; Ferien CHF 150.00; private Vorsorge/Lebensversicherung CHF 2'820.00) und denjenigen der Ehefrau auf CHF 5'196.00 (Grundbetrag CHF 1'350.00; Wohnkosten abzgl. Anteil Kind CHF 1'000.00; Krankenkasse CHF 402.00; Zuschlag auswärtiges Es- sen CHF 80.00; Steuern CHF 800.00; Auto inkl. Leasing CHF 750.00; Natel/Div. CHF 100.00; Ferien CHF 150.00; private Vorsorge/Lebensversicherung CHF 564.00). Als verfügbare Mittel stellte die Vorinstanz das Einkommen des Ehemannes von CHF 24'307.00 (selbständig erwerbend; 100 %) sowie dasjenige der Ehefrau von CHF 1'187.00 (unselbständig erwerbend; 30 %) fest. Der zweiten Phase legte die Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau von CHF 2'500.00 (50 %) zugrunde. Die restlichen Berechnungsgrundlagen liess sie unverändert. 4.1.3. Daraus resultierte vor Vorinstanz ein Überschuss von CHF 7'844.00 (Pha- se I) bzw. CHF 9'157.00 (Phase II). Die vom Ehemann geltend gemachte monatli- che Sparquote in Höhe von CHF 5'300.00 sah die Vorinstanz als unbewiesen an. Indessen erachtete sie es als sachgerecht, dem Ehemann in beiden Phasen die Hälfte des in der ersten Phase, d.h. vor der Einkommenserhöhung der Ehefrau, resultierenden Überschusses, mithin CHF 3'922.00, als Sparquote zuzuweisen. Den Restbetrag in Höhe von CHF 3'922.00 (Phase I) bzw. CHF 5'235.00 (Pha- se II) verteilte die Vorinstanz nach grossen und kleinen Köpfen. Rechnerisch er- gab sich damit für C._____ einen Barunterhalt (inkl. Überschussanteil) von CHF 2'722.00 und einen Betreuungsunterhalt von CHF 2'445.00 (Phase I) bzw. einen Barunterhalt (inkl. Überschussanteil) von CHF 2'985.00 und einen Betreu- ungsunterhalt von CHF 1'132.00 (Phase II) sowie für die Ehefrau einen persönli- chen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'133.00 (Phase I) bzw. CHF 3'658.00 (Phase II). In der Folge erwog die Vorinstanz, die Ehefrau habe zuletzt lediglich einen Unter- halt in der Höhe von insgesamt CHF 6'500.00 gefordert. An diesen Antrag sei der Eheschutzrichter gebunden, zumal sich der der Offizialmaxime unterliegende Bar- und Betreuungsunterhalt gemäss Berechnung auf insgesamt CHF 5'167.00 (Pha- se I) bzw. CHF 4'117.00 (Phase II) belaufe und der Ehegattenunterhalt nach Massgabe von Art. 58 Abs. 1 ZPO der Dispositionsmaxime unterliege. Entspre- chend sei der ausgewiesene Gesamtunterhalt von CHF 8'300.00 (Phase I) bzw. CHF 7'775.00 (Phase II) auf insgesamt CHF 6'500.00 zu begrenzen. Als Ehegat-

14 / 37 tenunterhalt sprach die Vorinstanz der Ehefrau alsdann CHF 1'333.00 (CHF 6'500.00 ./. CHF 5'167.00 [Phase I]) bzw. CHF 2'383.00 (CHF 6'500.00 ./. CHF 4'117.00 [Phase II]) zu. 4.1.4. Der Ehemann verlangt mit seiner Berufung eine Reduktion der Unterhalts- beiträge. Dabei moniert er die Berechnungsmethode der Vorinstanz an sich (nachstehend E. 4.2), das Einkommen der Ehefrau (nachstehend E. 4.5) sowie einzelne Bedarfspositionen der Familie (nachstehend E. 4.7-4.9; zum Ganzen act. A.1, Rz. 42 ff.). Über die Rügen hinaus sind weitere Anpassungen im Rahmen der Untersuchungsmaxime vorzunehmen. 4.2.Berechnungsmethode Der Ehemann kritisiert zunächst die von der Vorinstanz gewählte Berechnungsme- thode bzw. Methodenvermischung. Wie soeben erwähnt, gab die Vorinstanz zwar vor, nach der zweistufigen Berechnungsmethode vorzugehen, da die behauptete Sparquote nicht nachgewiesen sei (vorstehend E. 4.1.1, 4.1.3; act. B.1, E. 6). Fak- tisch berücksichtigte sie aber bei der ganzen Familie Bedarfszusatzpositionen, welche bei der zweistufigen Berechnung vielmehr aus einem allfällig verbleiben- den Überschussanteil zu finanzieren sind. Konkret handelt sich dabei um die Posi- tionen gemäss "ehelichem Standard" Ferien, Hobbies C., Auto inkl. Leasing und Natel/Div. (zur korrekten Berücksichtigung der privaten Vorsorge nachstehend E. 4.7.1, 4.8.5). Damit nahm die Vorinstanz eine unzulässige Vermischung mit der einstufig-konkreten Methode vor (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Dies ist zu korrigie- ren; die eheliche Lebenshaltung hat sich erst im Überschussanteil zu spiegeln. Die Wahl der zweistufigen Methode erweist sich demgegenüber, ungeachtet einer allenfalls bewiesenen Sparquote, neu als korrekt (BGE 147 III 265 E. 6.1 ff.; vgl. auch BGE 147 III 293 E. 4.5 und 147 III 301 E. 4.3; vgl. act. A.1, Rz. 43). Wenn- gleich die Parteien in guten finanziellen Verhältnissen leben, liegt keine besondere Situation vor, in welcher von der zweistufigen Methode abgewichen werden könn- te (BGE 147 III 265 E. 6.6 in fine). Entsprechend ist die Frage der Sparquote erst im Zuge der Überschussverteilung zu erörtern (nachstehend E. 5.1). 4.3.Unterhaltsphasen Mit vorliegendem Entscheid ist die alternierende Obhut anzuordnen, wobei die Eltern den Sohn je zu 50 % betreuen. Diese Regelung wird per 01. Dezember 2021 zum Tragen kommen. Die Eltern praktizierten jedoch bereits vor Erlass des erstinstanzlichen Entscheids eine ungefähr gleichmässige und gleichwertige Be- treuung von C.. Entsprechend sind gestützt auf die Betreuungsanteile der

15 / 37 Eltern keine Unterhaltsphasen zu unterscheiden. Dass die Betreuungsanteile des Vaters im Frühjahr/Anfang Sommer 2020 etwas geringer ausgefallen sein dürften (Vater ca. 40-45 % und Mutter ca. 55-60 %), ist vernachlässigbar, zumal der Vater in dieser Zeit auch diverse Auslagen von C._____ direkt finanzierte (vgl. act. H.1). Mithin ist mit der Vorinstanz aufgrund der Einkommenssteigerung auf Seiten der Ehefrau von zwei Phasen auszugehen (Phase I: 01. April 2020 bis 31. Mai 2021 und Phase II ab 01. Juni 2021). Auf den strittigen Beginn der Phase II ist nachste- hend einzugehen (E. 4.5; act. A.1, Rz. 65). 4.4.Einkommen Ehemann Die Vorinstanz rechnete dem Ehemann in beiden Phasen ein monatliches Ein- kommen von CHF 24'307.00 an (inkl. Vermögenserträge). Zur Einkommensermitt- lung stellte sie zutreffend auf die in den Steuererklärungen ausgewiesenen Ein- künfte der Jahre 2016 bis 2018 ab (act. B.1, E. 6, S. 20 f.; RG act. II.4, 5, 35). Die Vorinstanz übersah jedoch, dass darin das Einkommen der Ehefrau beim I.________ mitenthalten ist. Zudem sind die Familienzulagen, im Unterschied zur Vorinstanz, vom Einkommen des Ehemannes in Abzug zu bringen und C._____ als Einkommen anzurechnen (nachstehend E. 4.6; act. H.1, S. 12; act. A.4; act. B.5). Aus den Steuererklärungen der Jahre 2016 bis 2018 resultiert somit ein durchschnittliches monatliches Einkommen von gerundet CHF 20'800.00 (exkl. Lohn der Ehefrau im I.________ von CHF 1'187.00 und exkl. Familienzulagen von CHF 220.00). Hinzu kommen durchschnittliche Vermögenserträge von CHF 2'135.00 pro Monat (RG act. II.4, 5, 35). Insgesamt beläuft sich das monatli- che Einkommen des Ehemannes somit auf CHF 22'935.00. 4.5.Einkommen Ehefrau Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Eheschutzentscheids bis heute arbeitet die Ehefrau zu 30 % beim I.________. Sie erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 1'187.00 (RG act. III.14). Dieses Einkommen legte die Vor-instanz der Phase I zugrunde. In der Phase II erhöhte die Vorinstanz das Einkommen der Ehefrau bei einem möglichen und zumutbaren Pensum von 50 % auf hypotheti- sche CHF 2'500.00 pro Monat. Hinsichtlich des Pensums ging die Vor-instanz grundsätzlich vom Schulstufenmodell aus, gewährte der Ehefrau jedoch eine Übergangsfrist bis zum 01. Juni 2021 (act. B.1, E. 6, 7.1, S. 23-26). Mit Berufung zu Recht nicht beanstandet wird die Höhe des hypothetischen Einkommens bei einem Pensum von 50 % (act. A.1, Rz. 65). Indessen erachtet der Ehemann die eingeräumte Übergangsfrist als gesetzeswidrig. Der Ehefrau sei bereits ab dem

16 / 37 01. Januar 2021 ein Einkommen in der Höhe von CHF 2'500.00 anzurechnen (act. A.1, Rz. 65). Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids besuchte C._____ die vierte Pri- marschulklasse. Nach dem massgeblichen Schulstufenmodell wäre der Ehefrau somit grundsätzlich bereits damals ein 50 %-Pensum zumutbar gewesen (BGE 144 III 481). Zur Aufstockung ihres Pensums gewährte die Vorinstanz der Ehefrau jedoch korrekterweise eine Übergangsfrist. Die Dauer der Übergangsfrist begründete die Vorinstanz mit den auf Seiten des Ehemannes klar überdurch- schnittlichen Einkommensverhältnissen. Hinzu komme, dass sich die Frage der Eigenversorgungskapazität bei der Bestimmung des nachehelichen Unterhalts akzentuierter stelle als bei der Festsetzung des ehelichen Unterhalts im Rahmen vorsorglicher Massnahmen oder eines Eheschutzprozesses (act. B.1, E. 6, S. 23 f.). Bei der Frage, ab welchem Zeitpunkt von der Ehefrau eine Ausdehnung des Erwerbspensums erwartet werden darf, handelt es sich um einen Ermessens- entscheid der Vorinstanz, in welchen die erkennende Kammer als Berufungsge- richt nur mit Zurückhaltung eingreift. Auf Seiten des Ehemannes liegen unbestrit- tenermassen sehr gute finanzielle Verhältnisse vor, was für eine längere Überg- angsfrist spricht. Der Ehemann weist zwar zutreffend darauf hin, dass es vorlie- gend nicht um einen vollständigen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben geht, sondern um eine Ausdehnung der bisherigen Erwerbstätigkeit der Ehefrau. Er übersieht jedoch, dass die Vorinstanz nicht von einer Aufstockung des Pensums beim jetzi- gen Arbeitgeber der Ehefrau ausging, sondern von einer Rückkehr der Ehefrau in ihren erlernten Beruf als Dentalassistentin. Dass die Ehefrau keine Möglichkeit hat, ihr Pensum beim I.________ zu erhöhen, und deshalb eine Stelle in ihrem erlernten Beruf sucht, bestätigte sie denn auch anlässlich der Instruktionsverhand- lung (act. H.1, S. 13). Folglich wird von der Ehefrau faktisch eine Umstellung der Erwerbstätigkeit verlangt. Hierfür ist bzw. war ihr genügend Zeit einzuräumen. Ar- gumentiert der Ehemann weiter, die Übergangsfrist der Ehefrau betrage beinahe eineinhalb Jahren, so ist ihm entgegenzuhalten, dass dem Eheschutzverfahren keine Trennungszeit vorausging. Vielmehr lebten die seit über zwölf Jahren ver- heirateten Parteien bei Einleitung des Verfahrens im Februar 2020 noch im glei- chen Haushalt (vgl. RG act. II.1). Entscheidend erscheint somit, dass sich die Übergangsfrist ab Mitteilung des Eheschutzentscheids (Mitte August 2020) auf rund neun Monate belief. Die Ausführungen des Ehemannes, wonach die Ehefrau bereits seit Ende 2019 wisse, dass er sich von ihr trennen und auch scheiden las- sen wolle, und sie sich im Januar 2020 per April 2020 eine eigene Wohnung ge- mietet habe, vermögen daran nichts zu ändern. Soweit der Ehemann ferner auf fehlende Suchbemühungen der Ehefrau hinweist, sei angemerkt, dass die Vor-

17 / 37 instanz im Zusammenhang mit der Höhe des hypothetischen Einkommens die mangelnden konkreten Suchbemühungen der Ehefrau erwähnte (act. B.1, E. 7.1, S. 26). Es darf mithin davon ausgegangen werden, dass sie diesen Aspekt auch bei der Übergangsfrist in ihren Ermessensentscheid miteinbezog. Vergeblich bringt der Ehemann schliesslich vor, das Betreuungsmodell habe sich im vorlie- gend Fall kaum geändert. Ohne auf die (strittigen) exakten Betreuungsumfänge der Eltern vor der Trennung eingehen zu müssen (vgl. RG act. I.1, 2, 4), ist fest- zuhalten, dass die Mutter lediglich zu 30 % erwerbstätig war und ein geringes Ein- kommen erzielte. Wenngleich der Vater unbestrittenermassen stets sehr aktiv am Alltag von C._____ teilnahm (vgl. auch vorstehend E. 3), lebten die Parteien nichtsdestotrotz im Grundsatz eine klassische Rollenverteilung. Wie die Vorin- stanz selbst festhielt, ist die gewährte Übergangsfrist eher grosszügig bemessen (act. B.1, E. 6, S. 23 f. mit Verweis auf BGE 144 III 481 E. 4.6). In Anbetracht aller Umstände erscheint sie jedoch gerade noch als angemessen. Der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt zu bestätigen. Der Ehefrau ist ab dem 01. Juni 2021 ein hypothetisches Einkommen von CHF 2'500.00 bei einem Pensum von 50 % anzurechnen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei vermerkt, dass die Ehefrau den erstin- stanzlichen Entscheid nicht anfocht. Seit Mitteilung desselben weiss sie um ihre Pflicht zur Ausdehnung ihres Pensums. Spätestens nach Einsicht in die Berufung des Ehemannes musste sie sogar mit der Möglichkeit einer früheren Aufnahme eines 50 %-Pensums rechnen. Das grundsätzliche Verbot der rückwirkenden An- rechnung eines hypothetischen Einkommens steht der Bestätigung des erstin- stanzlichen Entscheids daher nicht entgegen. 4.6.Einkommen C._____ Als Einkommen von C._____ sind die Familienzulagen von CHF 220.00 zu berücksichtigen (act. B.5; vgl. auch vorstehend E. 4.4). Bis und mit November 2020 bezog der Vater die Familienzulagen (vgl. auch vorstehend E. 4.4), seit De- zember 2020 werden sie nunmehr der Mutter via deren Arbeitgeber ausgerichtet (act. B.5). Für die Zeit bis und mit November 2020 besteht eine diesbezügliche Weiterleitungspflicht seitens des Vaters (vgl. nachstehend E. 5.4). 4.7.Bedarf Ehemann 4.7.1. Die Bedarfspositionen Krankenkassenprämie (CHF 717.00; RG act. II.6) und private Vorsorge (CHF 2'820.00 [Einlagen Säule 3a]; RG act. II.35) wurden nicht beanstandet, erweisen sich als korrekt und sind für den Bedarf des Eheman-

18 / 37 nes vorab zu übernehmen (vgl. auch nachstehend E. 4.8.5 zur Berücksichtigung der privaten Vorsorge im Grundbedarf). 4.7.2. Aufgrund der bereits gelebten und anzuordnenden alternierenden Obhut ist dem Ehemann, wie der Ehefrau, der Zuschlag für Alleinerziehende von CHF 150.00 auf seinem Grundbetrag zuzugestehen (vgl. act. A.1, Rz. 50). 4.7.3. Die Wohnkosten des Ehemannes von insgesamt CHF 1'700.00 sind auf- grund der alternierenden Obhut um den Wohnanteil von C._____ (CHF 566.00 [1/3]) auf CHF 1'134.00 zu reduzieren (vgl. act. A.1, Rz. 52). 4.7.4. In Abweichung zur Vorinstanz sind dem Ehemann, wie auch der Ehefrau (nachstehend E. 4.8.3), CHF 100.00 als Kommunikations- und Versicherungspau- schale im Grundbedarf anzurechnen. 4.7.5. Der Ehemann machte vor Vorinstanz als Berufsauslagen CHF 360.00 für Wegkosten und CHF 290.00 für auswärtige Verpflegung geltend (RG act. V.3, Rz. 40; act. A.1, Rz. 53). Im Grundbedarf des Ehemannes berücksichtigte die Vor- instanz keine Berufsauslagen; dafür führte sie beim ehelichen Standard CHF 250.00 als Kosten für Auto inkl. Leasing an. Eine diesbezügliche Begründung findet sich nicht (act. B.1, E. 6, S. 18). Die Arbeitswegkosten von CHF 360.00 sind ausgewiesen (28 km für die Strecke G._____ – H._____ an 220 Arbeitstagen à CHF 0.70 pro Kilometer) und im Grundbedarf zu berücksichtigen. Indessen sind, entgegen dem Dafürhalten des Ehemannes, keine Kosten für auswärtige Verpfle- gung in seinen Bedarf aufzunehmen. Nach eigenen Angaben verpflegt er sich über Mittag grundsätzlich bei seiner Mutter oder nimmt selbstgekochtes Essen mit (act. H.1, S. 12). Seine Aussage, wonach er zwischendurch auch auswärts im Re- staurant esse (act. H.1, S. 12), ändert daran nichts. Entsprechende Auslagen sind aus dem Grundbetrag bzw. dem Überschuss zu bezahlen. 4.7.6. Die von der Vorinstanz weiter berücksichtigten Bedarfspositionen für Au- to/Leasing, Natel/Div. und Ferien beschlagen die eheliche Lebenshaltung. Wie bereits dargetan, sind sie bei der zweistufigen Berechnungsmethode im (erweiter- ten) familienrechtlichen Grundbedarf nicht zu berücksichtigen. Die entsprechen- den Kosten sind aus dem Überschuss zu bezahlen (vorstehend E. 4.2). 4.7.7. Die Vorinstanz rechnete mit einer zu erwartenden Steuerlast des Eheman- nes von CHF 3'579.00 (steuerbares Einkommen von rund CHF 150'000.00 und Vermögen von CHF 2'350'000.00; act. B.1, E. 6, S. 21 f.). Mit Berufung rügt der Ehemann diese Position als zu tief. Ihm seien CHF 4'400.00 (Phase I) bzw. CHF 4'600.00 (Phase II) anzurechnen (act. A.1, Rz. 55; RG act. II.31, 32). Die

19 / 37 Steuerlast ist im Rahmen der Untersuchungsmaxime gerichtlich zu ermitteln, und zwar unter Berücksichtigung ihrer (notorischen) wechselseitigen Abhängigkeit zu den Unterhaltsbeiträgen. Entsprechend ist auch unerheblich, dass die Ehefrau dem Ehemann in ihrer Gesuchsantwort CHF 7'500.00 für Steuern/AHV zugestand (vgl. RG act. I.2, S 30); eine Bindung des Gerichts an Einzelpositionen besteht ohnehin nicht. Ausgehend von einem jährlichen Einkommen des Ehemannes (inkl. Vermögenserträge) von CHF 275'220.00 und Abzügen von geschätzt CHF 100'340.00 bzw. CHF 98'540.00 (Unterhaltsbeiträge ca. CHF 59'000.00 [Phase I]; Versicherungsprämien CHF 4'400.00 bzw. CHF 1'700.00 [Bund]; Einla- gen Säule 3a CHF 33'840.00; Berufsauslagen CHF 3'100.00 bzw. CHF 4'000.00 [Bund]) resultiert in der Phase I ein steuerbares Einkommen von CHF 174'880.00 (Kanton; Gemeinde H.) bzw. CHF 176'680.00 (Bund). Gemäss dem Steuer- rechner sind diese Einkommen mit einer monatlichen Steuerbelastung von rund CHF 4'350.00 verbunden (Kanton und Bund; Alleinstehendentarif; inkl. Vermö- genssteuern [RG act. II.35; nachstehend E. 4.10]). In der zweiten Phase II redu- zieren sich die abziehbaren Unterhaltsbeiträge auf ca. CHF 52'000.00, womit das steuerbare Einkommen auf CHF 181'880.00 (Kanton; Gemeinde H.) bzw. CHF 183'680.00 (Bund) ansteigt. Gemäss dem Steuerrechner sind diese Ein- kommen mit einer monatlichen Steuerbelastung von rund CHF 4'550.00 verbun- den (Kanton und Bund; Alleinstehendentarif; inkl. Vermögenssteuern [RG act. II.35]; nachstehend E. 4.10]). 4.7.8. Demzufolge ist in der Phase I von einem monatlichen Bedarf des Eheman- nes in Höhe von CHF 10'831.00 auszugehen (CHF 1'350.00 Grundbetrag; CHF 1'134.00 Wohnkosten; CHF 717.00 Krankenkassenprämie; CHF 100.00 Te- lekom/Versicherungen; CHF 360.00 Arbeitsweg; CHF 2'820.00 private Vorsorge [3. Säule]; CHF 4'350.00 Steuern) und in der Phase II in Höhe von CHF 11'031.00 (Steuern neu CHF 4'550.00). 4.8.Bedarf Ehefrau 4.8.1. Die Bedarfspositionen Grundbetrag (CHF 1'350.00) und Krankenkassen- prämie (CHF 402.00) wurden nicht beanstandet, erweisen sich als korrekt und sind für den Bedarf der Ehefrau vorab zu übernehmen (vgl. act. B.1, E. 6). 4.8.2. Die Wohnung der Ehefrau kostet CHF 1'640.00 im Monat (RG act. III.4). Davon ist der Wohnkostenanteil von C._____ von CHF 547.00 (1/3) in Abzug zu bringen. Weshalb die Vorinstanz einen Wohnkostenanteil von C._____ in Höhe von CHF 640.00 berücksichtigte, erhellt nicht und wird vom Ehemann zu Recht beanstandet (act. B.1, E. 6, S. 18; act. A.1, Rz. 52). Eine Abweichung von der Ver-

20 / 37 teilung der Wohnkosten nach grossen und kleinen Köpfen wäre zumindest zu be- gründen, zumal die Wohnkosten nicht derart auf die Kinder umgelagert werden sollen, dass für den mit ihnen wohnenden Elternteil ein zu geringer Betrag ver- bleibt. 4.8.3. In Abweichung zur Vorinstanz sind der Ehefrau ebenfalls CHF 100.00 als Kommunikations- und Versicherungspauschale im Grundbedarf anzurechnen (vgl. vorstehend E. 4.7.4). 4.8.4. Als Berufsauslagen rechnete die Vorinstanz der Ehefrau CHF 80.00 für auswärtiges Essen an. Der Ehemann moniert diese Position zu Recht (act. A.1, Rz. 54), da die Ehefrau diesbezüglich keine Kosten geltend machte (RG act. I.2; RG act. V.5; act. A.2). Die Position ist zu streichen, zumal dem Ehemann auch keine auswärtige Verpflegung zuzugestehen ist (vorstehend E. 4.7.5). Hingegen sind der Ehefrau, wie dem Ehemann, Arbeitswegkosten anzurechnen. Da beide Ehegatten in H._____ (E._____ und D.) leben und in G. arbeiten, rechtfertigt es sich, in den Bedarf der Ehefrau, analog zur Berechnung der Weg- kosten für den Ehemann, bei einem 30 %-Pensum CHF 144.00 (zwei Arbeitstage) aufzunehmen und nach Erhöhung auf ein 50 %-Pensum CHF 216.00 (drei Arbeits- tage). 4.8.5. Als private Vorsorge setzte die Vorinstanz der Ehefrau einen Betrag von CHF 564.00 (Einlagen in die Säule 3a) in ihrem Bedarf ein. Vergeblich verlangt der Ehemann berufungsweise die Streichung dieser Position (act. A.1, Rz. 61). Richtig ist zwar, dass grundsätzlich ausschliesslich in Scheidungsverfahren, nicht aber in Eheschutzverfahren, derjenige Betrag aufzuführen ist, welcher dem be- treuenden Elternteil zur Deckung seiner Altersvorsorge fehlt bzw. infolge der Be- treuung verloren geht (Vorsorgeunterhalt oder "Kompensation Vorsorge"); der Vorsorgeunterhalt beschlägt die 1. und 2. Säule. Er ist indes nicht zu verwechseln mit freiwilligen Einzahlungen in die Altersvorsorge wie beispielsweise die Säu- le 3a. Vorliegend tritt die private Vorsorge bei beiden Ehegatten an Stelle der obli- gatorischen beruflichen Vorsorge (2. Säule), weshalb bei beiden Beiträge in die gebundene Vorsorge bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sind. Denn mit Beitragsleistungen an die 3. Säule wird vorliegend nicht eine Vorsorge geäuf- net, die über das Angemessene, d.h. über diejenige der 2. Säule hinausgeht. Vielmehr tritt hier die 3. Säule gewissermassen an die Stelle der 2. und deckt so- mit die berufliche Vorsorge ab. Die Ehefrau hat daher ebenfalls Anspruch auf Wei- terführung ihrer Altersvorsorge wie vor der Trennung (Art. 163 ZGB); die Vor- instanz bezog zu Recht den genannten Betrag als private Vorsorge in den Bedarf der Ehefrau mit ein.

21 / 37 4.8.6. Wie erwähnt, sind die ehelichen Bedarfspositionen für Auto/Leasing, Na- tel/Div. und Ferien zu streichen (vorstehend E. 4.2, 4.7.6). 4.8.7. Die Steuerlast der Ehefrau bezifferte die Vorinstanz auf CHF 800.00 pro Monat (steuerbares Einkommen CHF 65'000.00; act. B.1 E. 6, S. 21). Der Ehe- mann bringt mit Berufung vor, die Ehefrau habe ihre Steuern nie anders als mit CHF 300.00 pro Monat beziffert. Die Vorinstanz habe mit ihren eigenen Berech- nungen und der Erhöhung ihr Ermessen überschritten (act. A.1, Rz. 55). Wie bereits erwähnt, hängen die Steuern in der Bedarfsberechnung notorisch von den zuzusprechenden Unterhaltsbeträgen ab. Die Steuerlast wird daher praxis- gemäss im Rahmen der Untersuchungsmaxime bei Neufestlegung des Unterhalts neu ermittelt. Anzumerken ist indessen, dass die Vorinstanz bei der Steuerbe- rechnung der Ehefrau fälschlicherweise anstatt dem Verheiratetentarif den Allein- stehendentarif verwendete (vgl. Praxisfestlegung der Steuerverwaltung des Kan- tons Graubünden Tarife: Alleinstehenden- und Verheiratetentarif, Elterntarif, v. 01.01.2012, Ziff. 2). Zudem berücksichtigte die Vorinstanz den (bereits zu hohen) Steuerbetrag zu Unrecht vollumfänglich im Grundbedarf der Ehefrau. Infolge der Lebenshaltungskostenmethode erfolgte damit eine Verschiebung der gesamten Steuerlast der Ehefrau in den Betreuungsunterhalt. Wie noch darzulegen sein wird, ist für die Lebenshaltungskosten vielmehr lediglich eine Steuerpauschale von CHF 100.00 zu berücksichtigen (nachstehend E. 5.2). Der Restbetrag gehört zur ehelichen Lebenshaltung. Unter Berücksichtigung der mutmasslich zu versteuernden Einkünfte der Ehefrau in der Phase I von CHF 75'884.00 (Einkommen CHF 14'244.00, Unterhaltsbeiträ- ge ca. CHF 59'000.00, Familienzulagen CHF 2'640.00) und Abzügen von ca. CHF 22'892.00 (Kinderabzug CHF 9'300.00, Berufsauslagen CHF 1'424.00, Versi- cherungsprämien CHF 5'400.00 [CHF 4'400.00 + CHF 1'000.00], Einlagen Säu- le 3a CHF 6'768.00) ergibt sich beim Kanton in der Gemeinde H._____ ein steuer- bares Einkommen von ca. CHF 53'000.00 und beim Bund infolge tieferem Kinder- abzug (CHF 6'500.00), tieferer Versicherungsprämien (CHF 2'400.00 [CHF 1'700.00 + CHF 700.00 Kind]) und höheren Berufsauslagen (CHF 2'000.00) ein solches von ca. CHF 58'500.00. Mit diesen Einkommen beläuft sich die mut- massliche monatliche Steuerlast der Ehefrau mit C._____, gemäss dem Steuer- rechner, auf knapp CHF 300.00 (Kanton und Bund; Verheiratetentarif; inkl. Ver- mögenssteuern [RG act. II.35; nachstehend E. 4.10]). In der zweiten Phase erhöht sich das Einkommen der Ehefrau auf CHF 30'000.00, die zu versteuernden Unter- haltsbeiträge reduzieren sich auf ca. CHF 52'000.00 und der Abzug Berufsausla- gen beim Kanton erhöht sich auf CHF 3'000.00, womit ein steuerbares Einkom-

22 / 37 men von ca. CHF 60'000.00 (Kanton; Gemeinde H.) bzw. CHF 67'000.00 (Bund) resultiert. Gemäss dem Steuerrechner sind diese Einkommen mit einer monatlichen Steuerbelastung von knapp CHF 400.00 verbunden (Kanton und Bund; Verheiratetentarif; inkl. Vermögenssteuern [RG act. II.35; nachstehend E. 4.10]). Die dem unterhaltsempfangenden Elternteil anfallenden Steuern sind zudem neu proportional nach den Einkünften (inkl. Unterhaltsbeiträgen) des Elternteils und des minderjährigen Kindes aufzuteilen. Machen die Einkünfte des Kindes bei- spielsweise 20 % des Haushaltseinkommens aus, sind 20 % der anfallenden Steuern im Bedarf des Kindes und 80 % im Bedarf des Empfängerelternteils ein- zusetzen. Als Einkünfte des Kindes sind dabei namentlich der Barunterhaltsbei- trag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen sowie Erträge aus Kindesvermögen zu berück- sichtigen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes (vgl. Art. 3 Abs. 3 StHG) und der Betreuungsunterhaltsbeitrag. Letzterer steht zwar formell dem Kind zu (Art. 285 Abs. 2 ZGB), ist materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmt. Entsprechend ist er für die Aufteilung der Steuerbelastung dem unterhaltsempfan- genden Elternteil zuzurechnen (BGer 5A_816/2019 v. 25.06.2021 E. 4.2 [zur Pu- bl.]). Vorliegend machen die Einkünfte von C. in beiden Phasen ca. 25 % der Gesamteinkünfte aus. Entsprechend sind der Ehefrau insgesamt CHF 225.00 (Phase I) bzw. CHF 300.00 (Phase II) als Steuern in ihrem Bedarf einzusetzen. Erinnert sei daran, dass davon CHF 125.00 (Phase I) bzw. CHF 200.00 (Phase II) auf die eheliche Lebenshaltung entfallen (CHF 225.00 bzw. CHF 300.00 ./. CHF 100.00 [Pauschale Lebenshaltungskosten]; nachstehend E. 5.2). 4.8.8. Nach dem Gesagten ist in der Phase I von einem monatlichen Bedarf der Ehefrau von CHF 3'878.00 (CHF 1'350.00 Grundbetrag, CHF 1'093.00 Wohnkos- ten, CHF 402.00 Krankenkassenprämie, CHF 100.00 Telekom/Versicherungen, CHF 144.00 Arbeitsweg, CHF 564.00 private Vorsorge [3. Säule], CHF 225.00 Steuern) und in der Phase II von einem solchen von CHF 4'025.00 (Arbeitsweg neu CHF 216.00, Steuern neu CHF 300.00) auszugehen. 4.9.Bedarf C._____ Der Bedarf von C._____ setzt sich in allen Phasen aus dem Grundbetrag von CHF 600.00, Wohnkostenanteilen von CHF 547.00 bzw. CHF 566.00, der Kran- kenkassenprämie von CHF 147.00, Kosten für den Mittagstisch von CHF 100.00 sowie einem Steueranteil von CHF 75.00 (Phase I) bzw. CHF 100.00 (Phase II) zusammen (vgl. vorstehend E. 4.8.7 m.H.). Die von der Vorinstanz berücksichti-

23 / 37 gen Kosten für Ferien von CHF 150.00 und Hobby von CHF 400.00 sind wiederum nicht in den Bedarf von C._____ aufzunehmen; diese Aufwendungen sind aus dem Überschussanteil zu bezahlen (vorstehend E. 4.2, 4.7.6, 4.8.6). Infolge der alternierenden Betreuung ist der Bedarf von C._____ wie folgt auf die Eltern auf- zuteilen: Beim Vaterbei der Mutter Grundbetrag (je ½)CHF 300.00CHF 300.00 WohnkostenanteilCHF 566.00CHF 547.00 KrankenkassenprämieCHF 148.00 MittagstischCHF 100.00 Steueranteil Phase I / IICHF 75.00 / CHF 100.00 Die Aufteilung des Grundbetrages ergibt sich aus den Betreuungsanteilen. Was die Krankenkassenprämie und den Mittagstisch anbelangt, so rechtfertigt sich eine vollumfängliche Anrechnung bei der Mutter, da sie der unterhaltsempfangende Elternteil sein wird und die Steuerabzüge für die betreffenden Kosten geltend ma- chen kann. Sie wird entsprechend auch die jeweiligen Rechnungen zu bezahlen haben. 4.10. Vermögen der Familie Gemäss Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung 2018 verfügt der Ehemann über CHF 2'594'835.00, die Ehefrau über CHF 7'058.00 und C._____ über CH 82'221.00 an Vermögen (RG act. II.35). 5.Unterhaltsberechnung 5.1.Überschussverteilung / Sparquote Nach Gegenüberstellung sämtlicher Einkommen und Bedarfe der Familien resul- tiert in der Phase I ein Überschuss von CHF 7'597.00 und in der Phase II ein sol- cher von CHF 8'538.00. Die Überschüsse sind um eine allfällige Sparquote zu re- duzieren. Die verbleibenden Netto-Überschüsse sind nach Ermessen des Gerichts zu verteilen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3 f. und 147 III 293 E. 4.4 [sowohl bei eheli- chem als auch nachehelichem Unterhalt Begrenzung des Überschussanteils des Ehegatten auf den ehelichen Lebensstandard]).

24 / 37 Der Ehemann macht eine Sparquote von CHF 5'300.00 geltend. Wie bereits er- wähnt, erachtete die Vorinstanz diesen Betrag als nicht nachgewiesen. Nichtsdes- totrotz erschien es ihr sachgerecht, dem Ehemann die Hälfte des in der ersten Phase resultierenden Überschusses, mithin CHF 3'922.00, als Sparquote zuzu- weisen (vorstehend E. 4.1.3; act. B.1, E. 6, S. 24). Mit Berufung moniert der Ehe- mann diese Vorgehensweise. Zum einen sei er entgegen der Ansicht der Vor- instanz weder unter den konkreten Umständen noch angesichts der Rechtslage zum Nachweis seiner Sparquote verpflichtet gewesen. Zum anderen habe er eine Aufstellung gemacht, welche detailliert diejenigen Bestandteile seines Einkom- mens, welche nicht für den laufenden Unterhalt der Familie, Steuern und Einlagen in die Säule 3 verwendet wurden, aufführe. Die Ehefrau habe diese Positionen nicht bestritten. Er habe die Entwicklung seines Vermögens inklusive auch der Schulden, sauber und transparent aufgezeigt. Belegt würden seine Aufzeichnung mit den eingereichten Steuererklärungen. Die Mittelverwendung unter Aufzeigung der Mittelherkunft, ebenfalls gemäss den besagten Steuererklärungen, sei in nachvollziehbarer Weise dargestellt. Daraus ergebe sich, dass bei weitem nicht alle Einkünfte für den Lebensunterhalt verwendet worden seien (act. A.1, Rz. 46 f.). Der zweite Vorwurf trifft zu. Anhand der eingereichten Steuererklärungen (RG act. II.4, 5, 35) und der besagten Aufstellung (RG act. II.29) ergibt sich, dass im Jahr 2017 ein Betrag von rund CHF 76'000.00 (Nachzahlung Steuern CHF 30'409.00, Kauf Auto CHF 22'643.00, Kauf Schneeschleuder CHF 4'493.00, Kauf Bike C._____ CHF 2'791.00, Sparen Vermögen CHF 12'641.00, Reparaturen Haus CHF 3'419.00) bzw. im Jahr 2018 CHF 71'000.00 (Nachzahlung Steuern CHF 1'834.95, Sparen Vermögen CHF 65'529.00, Reparaturen Haus CHF 3'384.40) nicht für den laufenden Verbrauch der Familie bestimmt war. Die Einlagen in die Säule 3a bleiben hingegen unberücksichtigt, da sie als Bedarfspo- sition in die Unterhaltsberechnung aufgenommen wurden. Von einer Sparquote in besagter Höhe geht denn auch der Ehemann in seinem Plädoyer anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus (RG act. V.3, Rz. 32; RG act. II.4, 5, 29, 35). Demgegenüber ist nicht nachvollziehbar, wie sich die vom Ehemann am Ende geltend gemachte Sparquote von CHF 5'300.00 zusammensetzt (RG act. II.31, 32). Gestützt auf die vom Ehemann selbst errechneten Beträge ergäbe sich viel- mehr eine durchschnittliche monatliche Sparquote von CHF 6'125.00. Allerdings ist diese Sparquote um die trennungsbedingten Mehrkosten zu reduzieren. Letzte- re bestehen aus dem Anstieg des Grundbetrages beider Parteien von insgesamt CHF 1'000.00 (2 x CHF 500.00 = CHF 1'350.00 ./. [CHF 1'700.00 / 2 =] CHF 850.00) und der Wohnkosten der Ehefrau von CHF 1'640.00. Zusätzlich gilt

25 / 37 jedoch zu beachten, dass die Steuerlast der Parteien nach der Trennung aufgrund der nunmehr getrennten Besteuerung und der damit einhergehenden veränderten Progression tiefer ausfallen. Konkret reduziert sich die Steuerlast in der Phase I um CHF 350.00 (ca. CHF 5'000.00 p.M. vor der Trennung ./. ca. CHF 4'650.00 p.M. nach der Trennung) und in der Phase II um CHF 50.00 (ca. CHF 5'000.00 p.M. vor der Trennung ./. ca. CHF 4'956.00 p.M. nach der Trennung). In der Pha- se II werden die so errechneten trennungsbedingten Mehrkosten teilweise durch das höhere Einkommen der Ehefrau kompensiert, und zwar im Umfang der Netto- zunahme der verfügbaren Mittel der Parteien von CHF 941.00 (CHF 1'313.00 [höheres Einkommen] ./. CHF 372.00 [höhere Bedarfe]). Entsprechend belaufen sich die trennungsbedingten Mehrkosten auf insgesamt CHF 2'290.00 (Phase I [CHF 1'000.00 + CHF 1'640.00 ./. 350.00]) bzw. CHF 1'649.00 (Phase II [CHF 1'000.00 + CHF 1'640.00 ./. 50.00 ./. CHF 941.00]). Es ist somit eine Spar- quote von CHF 3'835.00 (Phase I [CHF 6'125.00 ./. CHF 2'290.00]) bzw. CHF 4'476.00 (Phase II [CHF 6'125.00 ./. CHF 1'649.00]) zu berücksichtigen und dem Ehemann vor der Überschussverteilung zuzuweisen. Auf die weiteren Rügen des Ehemannes hinsichtlich Beweislastumkehr braucht nach dem Gesagten nicht näher eingegangen zu werden. Nach Abzug besagter Sparquote verbleibt ein teilbarer Überschuss von CHF 3'762.00 (Phase I [CHF 7'597.00 ./. CHF 3'835.00]) bzw. CHF 4'062.00 (Phase II [CHF 8'538.00 ./. CHF 4'476.00]). Der Überschuss verteilt sich nach grossen und kleinen Köpfen (Eltern je 40 % und C._____ 20 %). Der Überschus- santeil von C._____ ist im Verhältnis der Betreuungsanteile der Eltern auf den beim jeweiligen Elternteil anfallenden Bedarf aufzuteilen. Vorliegend ergibt dies bei hälftiger Betreuung je 10 % des Gesamtüberschusses. C._____ hat nämlich auch während seiner Betreuung durch die Mutter Anspruch auf erhöhte Lebens- haltung (vgl. KGer GR ZK1 19 212 v. 24.06.2020 E. 5.6.2 m.w.H.). Der Antrag des Vaters, ihm sei der gesamte auf C._____ entfallende Überschussanteil (20 %) zu- zuweisen, ist daher abzuweisen (act. A.1, Rz. 63). 5.2.Betreuungsunterhalt 5.2.1. Alsdann ist der Betreuungsunterhalt auszuweisen. Dieser berechnet sich nach der sog. Lebenshaltungskostenmethode (BGE 144 III 377 E. 7.1.2.2 in fine). Massgeblich ist die Differenz zwischen dem Nettoverdienst und dem Existenzbe- darf des betreuenden Elternteils, wobei hierfür vom betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimum (sog. Notbedarf) auszugehen und dieses um weitere Positionen zu ergänzen ist (sog. familienrechtliches Existenzminimum), soweit es die konkreten Verhältnisse erlauben (BGE 147 III 265 E. 6.3).

26 / 37 5.2.2. Der betreuende Vater verfügt über genügend Eigenversorgungskapazität. Demgegenüber besteht mit Blick auf die Betreuung von C._____ durch die Mutter in beiden Phasen ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt. In Anlehnung an den ermittelten Bedarf (vorstehend E. 4.8.8) belaufen sich die Lebenshaltungskosten der Mutter auf CHF 3'189.00 (Phase I: CHF 1'350.00; CHF 1'093.00; CHF 402.00; CHF 100.00; CHF 144.00; CHF 100.00) bzw. CHF 3'261.00 (Phase II: Erhöhung der Arbeitswegkosten von CHF 144.00 auf CHF 216.00; vgl. vorstehend E. 4.8.4). In Abweichung zum obigen Bedarf sowie zum Betreuungsunterhalt gemäss der Vorinstanz (act. B.1, E. 6, S. 18) ist für die Steuern praxisgemäss lediglich CHF 100.00 als Pauschale anzurechnen (vorstehend E. 4.8.7). Zudem hat die pri- vate Vorsorge unberücksichtigt zu bleiben. 5.2.3. Der Betreuungsunterhalt für C._____ bei der Mutter beträgt mithin CHF 2'002.00 (Phase I [CHF 3'189.00 ./. Einkommen CHF 1'187.00]) sowie CHF 761.00 (Phase II [CHF 3'261.00 ./. Einkommen CHF 2'500.00]). 5.3.Dispositionsmaxime / reformatio in peius / eheliche Lebenshaltung Erstinstanzlich beantragte die Ehefrau in ihrer Gesuchsantwort mindestens CHF 5'500.00 als Unterhalt (zweistufige Methode mit Überschussverteilung). Da- bei unterliess sie es, den Betrag in Ehegatten- und Kinderunterhalt aufzugliedern und bei Letzterem den Betreuungsunterhalt auszuscheiden (RG act. I.2). Anläss- lich der Hauptverhandlung erhöhte sie ihren Antrag auf insgesamt CHF 6'500.00 (zzgl. Kinderzulagen). Eine Unterscheidung zwischen Kindes- und Ehegattenun- terhalt nahm sie erneut nicht vor (RG act. V.5). Mit Verweis auf die Dispositions- maxime beschränkte die Vorinstanz den Gesamtunterhalt (Kind und Ehefrau) in beiden Phasen, unter Kürzung des Ehegattenunterhalts, auf CHF 6'500.00 (vor- stehend E. 4.1.3; act. B.1). Damit nahm sie letztlich eine Gesamtbetrachtung für den Kindes- und Ehegattenunterhalt vor. Sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren unterliegt der eheliche Unterhalt der Dispositionsmaxime; für die Sachverhaltsfeststellung gilt die (be- schränkte) Untersuchungsmaxime. Demgegenüber untersteht der Kinderunterhalt stets der Offizial- und uneingeschränkten Untersuchungsmaxime. Zwischen Kin- der- und Ehegattenunterhalt besteht alsdann Interdependenz (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; 132 III 593 E. 3.2). Dies gilt insbesondere bei der zweistufigen Methode. Entsprechend kann einem Ehegatten bei der Ermittlung seines Unterhalts, bei- spielsweise betreffend einzelnen Bedarfspositionen oder in novenrechtlicher Hin- sicht, die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime zugutekommen (vgl. BGE 147 III 301 E. 2.2). Mit Blick auf die beantragte Höhe des Ehegattenunterhalts besteht

27 / 37 jedoch keine gegenseitige Abhängigkeit, sondern es gilt die Dispositionsmaxime. Der Ehegattenunterhalt ist diesbezüglich eigenständig zu betrachten. Was bedeu- tet, dass für dessen Zusprechung ein bezifferter Antrag erforderlich ist (vgl. BGer 5A_704/2013 v. 15.04.2014 E. 3.3). Rechtsbegehren sind indes nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 136 V 131 E. 1.2; 105 II 149 E. 2a). Anhand der Begründung der Ehefrau in ihrer Gesuchsantwort erhellt denn auch, dass sie im Umfang von ca. CHF 3'800.00 eine Deckung des gemeinsamen Grundbedarfs von sich und C._____ (inkl. Steuern) verlangte. Bei diesem Betrag (mit Ausnahme eines Teilbe- trags der Steuern und ihren Arztkosten) handelt es sich um Kindesunterhalt. Als- dann machte sie eine Überschussbeteiligung von CHF 1'740.00, je hälftig für sich und C._____, geltend. Im Ergebnis beantragte sie damit (sinngemäss) einen Ehe- gattenunterhalt von rund CHF 1'035.00 (CHF 1'740.00 / 2 + CHF 100.00 [Steuer- anteil ehel.] + CHF 65.00 Arztkosten (RG act. I.2, S. 29 f.). Im Zuge der Erhöhung des Gesamtunterhalts auf CHF 6'500.00 machte sie zusätzlich Kosten für ein Auto und die Einlagen in die 3. Säule von je CHF 500.00 geltend (RG act. V.5). Ent- sprechend erhöhte sie ihren persönlichen Unterhaltsanspruch, wiederum sinn- gemäss, auf CHF 2'035.00. Die restliche Forderung ist dagegen dem Kindesun- terhalt zuzuordnen (Bar- und Betreuungsunterhalt). Die Vorinstanz wendete die Dispositionsmaxime somit zu Unrecht auf den Ge- samtunterhalt statt bloss auf den Ehegattenunterhalt an. Korrekterweise hätte sie den Ehegattenunterhalt nicht als Differenz zwischen dem Gesamtantrag und dem errechnetem (zu hohen) Kindesunterhalt festsetzen dürfen, sondern hätte die er- rechneten Unterhaltbeiträge mit der konkreten Berechnung der Ehefrau verglei- chen müssen (vgl. dazu BGer 5A_582/2018 v. 01.07.2021 E. 9.2 [zur Publ.]). Mit anderen Worten hätte die Vorinstanz den Gesamtantrag nach Treu und Glauben aufschlüsseln müssen (vgl. soeben vorstehend). In der ersten Phase wäre der Ehegattenunterhalt mithin höher ausgefallen, während die Vorinstanz in der zwei- ten Phase nicht die gesamte Reduktion des Kindesunterhalts dem Ehegattenun- terhalt hätte hinzuschlagen und zusprechen dürfen, sondern vielmehr hätte beach- ten müssen, dass der Ehegattenunterhalt den von der Ehefrau geltend gemachten ehelichen Bedarf nicht überschreiten kann (vgl. auch act. A.1, Rz. 44-46). Gegen diese übermässige Limitierung ihres persönlichen Anspruches hätte sich die Ehefrau mit einer eigenen Berufung wehren müssen. Dies unterliess sie; eine Anschlussberufung war unzulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Als Folge gilt das Ver- bot der reformatio in peius und der Fehler der Vorinstanz hinsichtlich des Ehegat- tenunterhalts ist im Berufungsverfahren nicht korrigierbar. Die erkennende Kam-

28 / 37 mer kann den Ehemann somit grundsätzlich nicht zu höheren Ehegattenunter- haltsbeiträgen verpflichten, als zu zahlen ihn die Vorinstanz verurteilte. Vorliegend wird das Verbot der reformatio in peius jedoch von der Dispositionsmaxime durch- brochen, indem der Ehemann selbst mit Berufung für die erste Phase höhere Ehegattenunterhaltsbeiträge beantragte, als die Vorinstanz der Ehefrau zusprach (CHF 1'507.00 statt CHF 1'333.00 [Phase I]; act. A.1, Rz. 64). Entsprechend kann die Ehefrau nicht weniger Unterhalt erhalten, als vom Ehemann anerkannt (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Nach dem Gesagten muss in der ersten Phase der Ehegattenunterhalt auf den mit der Berufung zugestandenen Betrag von CHF 1'507.00 limitiert bleiben, da in die- sem Punkt die Dispositionsmaxime gilt. Das heisst, auch wenn im Berufungsver- fahren der Kindesunterhalt reduziert wird, kann der von der Vorinstanz auf CHF 1'333.00 bezifferte Ehegattenunterhalt nicht weiter angehoben werden, als vom Ehemann mit der Berufung zugestanden (seinerseits höher als im erstin- stanzlichen Entscheid). In der zweiten Phase anerkennt der Ehemann, dass die Ehefrau von ihrem zusätzlichen Einkommen (Erhöhung auf CHF 2'500.00) profitie- ren soll und beantragt für die zweite Phase eine Erhöhung des Ehegattenunter- halts von bisher CHF 1'507.00 auf CHF 1'932.00 (act. A.1, Rz. 66). Letzterer liegt um rund CHF 450.00 unter demjenigen, den die Vorinstanz der Ehefrau zusprach sowie um rund CHF 100.00 unter demjenigen, welcher die Ehefrau vor erster In- stanz als persönlichen Unterhalt forderte. Es bleibt somit in der zweiten Phase bei dem von der Ehefrau vorinstanzlich geltend gemachten ehelichen Bedarf in Höhe von CHF 2'035.00 als Obergrenze des ehelichen Unterhalts. 5.4.Konkrete Unterhaltsansprüche Unter Berücksichtigung des zuvor Ausgeführten ergeben sich damit folgende Un- terhaltsansprüche: Phase I (01. April 2020 bis 31. Mai 2021): EhemannC._____Ehefrautotal bei Vaterbei Mutter EinkommenCHF 22'935CHF 0CHF 220CHF 1'187CHF 24'342 BedarfCHF 10'831CHF 866CHF 1'170CHF 3'878CHF 16'745 Betreuungsunterhalt (BU)CHF 2'002-CHF 2'002 Bedarf unter Einbezug des BUCHF 10'831CHF 866CHF 3'172CHF 1'876CHF 16'745

29 / 37 Überschuss/MankoCHF 12'104-CHF 866-CHF 2'952-CHF 689CHF 7'597 Überschussverteilung Bedarf unter Einbezug des BUCHF 10'831CHF 866CHF 3'172CHF 1'876CHF 16'745 Vorabzuteilung/SparquoteCHF 3'835 Verteilung RestüberschussCHF 1'505CHF 376CHF 376CHF 1'505CHF 3'762 AnspruchCHF 16'171CHF 1'242CHF 3'548CHF 3'381CHF 24'342 ./. eigenes EinkommenCHF 22'935CHF 0CHF 220CHF 1'187 Unterhaltsanspruch (rechn.)CHF 1'242CHF 3'328CHF 2'194 davon Barunterhalt (inkl. Über- schuss) CHF 1'326 davon BetreuungsunterhaltCHF 2'002 begrenzt durch Dispositions- maxime (Anträge der Parteien im Berufungsverfahren) CHF 1'507 Unterhaltsbeiträge Ehefrau und C._____ (zuzusprechen) CHF 4'835 Phase II (ab 01. Juni 2021): EhemannC._____Ehefrautotal bei Vaterbei Mutter EinkommenCHF 22'935CHF 0CHF 220CHF 2'500CHF 25'655 BedarfCHF 11'031CHF 866CHF 1'195CHF 4'025CHF 17'117 Betreuungsunterhalt (BU)CHF 761-CHF 761 Bedarf unter Einbezug des BUCHF 11'031CHF 866CHF 1'956CHF 3'264CHF 17'117 Überschuss/MankoCHF 11'904-CHF 866-CHF 1'736-CHF 764CHF 8'538 Überschussverteilung Bedarf unter Einbezug des BUCHF 11'031CHF 866CHF 1'956CHF 3'264CHF 17'117

30 / 37 Vorabzuteilung/SparquoteCHF 4'476 Verteilung RestüberschussCHF 1'625CHF 406CHF 406CHF 1'625CHF 4'062 AnspruchCHF 17'132CHF 1'272CHF 2'362CHF 4'889CHF 25'655 ./. eigenes EinkommenCHF 22'935CHF 0CHF 220CHF 2'500 Unterhaltsanspruch (rechn.)CHF 1'272CHF 2'142CHF 2'389 davon Barunterhalt (inkl. Über- schuss) CHF 1'381 davon BetreuungsunterhaltCHF 761 begrenzt durch Dispositions- maxime (Anträge der Ehefrau vor erster Instanz als Obergren- ze des ehelichen Unterhalts) CHF 2'035 Unterhaltsbeiträge Ehefrau und C._____ (zuzusprechen) CHF 4'177 Aufgrund der Leistungsfähigkeit des Vaters trägt er in beiden Phasen den gesam- ten Bar- und Betreuungsunterhalt von C._____ (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5]). Demgegenüber vermag die Mutter in keiner Phase ihren erweiterten Bedarf (inkl. Überschussanteil) zu decken, weshalb sie sich nicht am Kindesunterhalt zu betei- ligen hat, sondern ihr im Gegenteil ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt im Um- fang ihres Mankos bzw. im Rahmen der Dispositionsmaxime zusteht. Nach dem Gesagten ist der Ehemann in der Phase I zu Unterhaltsbeiträgen an C._____ in Höhe von CHF 3'328.00, davon CHF 2'002.00 Betreuungsunterhalt, und an die Ehefrau in Höhe von CHF 1'507.00 zu verpflichten. In der Phase II ist der Ehemann zu Unterhaltsbeiträgen an C._____ in Höhe von CHF 2'142.00, da- von CHF 761.00 Betreuungsunterhalt, und an die Ehefrau in Höhe von CHF 2'035.00 zu verpflichten. 5.5.Weitere laufende, ordentliche sowie ausserordentliche Kinderkosten Der Ehemann beantragte, er sei zu verpflichten, für C._____ die Krankenkassen- prämie, nicht gedeckte Gesundheits- und Zahnarztkosten, die Prämie für die Inva- lidenversicherung sowie ausserordentliche Auslagen zu bezahlen (act. A.4, An- trag Ziff. 3 lit. c). Wie dargetan, ist der Grundbetrag von C._____ sowie der auf ihn entfallende Überschussanteil je hälftig auf die Eltern zu verteilen. Des Weiteren sind einzig die

31 / 37 Wohnkostenanteile, die Krankenkassenprämie, die Kosten des Mittagstisches und der Steueranteil im Grundbedarf von C._____ berücksichtigt (vorstehend E. 4.9, 5.1). Anderweitige Zusatzpositionen, wie Hobbies, Handy, Ferien, Musikunterricht, regelmässige ungedeckte Gesundheitskosten, Versicherungskosten etc., sind aus dem Überschussanteil von C._____ zu finanzieren (vorstehend E. 4.2; BGE 147 III 265 E. 7.2). Bei den genannten Zusatzpositionen handelt es sich jedoch nach wie vor um laufende Kosten, die grundsätzlich zum ordentlichen Unterhalt des Kindes gehören. Sie ermöglichen dem Kind, gegebenenfalls, an einem erhöhten Lebens- standard der Eltern bzw. eines Elternteils zu partizipieren. Wird der Kinderüber- schussanteil, wie vorliegend, hälftig auf die Eltern aufgeteilt, so hat die Finanzie- rung dieser laufenden Kosten wiederum hälftig durch die Eltern zu erfolgen. So- fern solche Kosten nur bei einem Elternteil anfallen, hat sich der andere daran hälftig zu beteiligen; die Ehefrau konkret aus dem Barunterhaltsbeitrag, welchen sie für C._____ erhält. Davon zu unterscheiden sind die ausserordentlichen Kinderkosten im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB, d.h. einmalige, unvorhergesehene Ausgaben für das Kind, welche die Eltern auch vor der Trennung aus ihrer Sparquote finanziert hätten. Diese ausserordentlichen Auslagen tragen die Eltern nach Massgabe ihrer Leis- tungsfähigkeit. Angesichts der bedeutend besseren wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit des Ehemannes sind die ausserordentlichen Kinderkosten von C._____ vom Ehemann zu tragen, was denn auch seinem eigenen Antrag entspricht (so- eben vorstehend). 5.6.Indexierung Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Oktober 2021, von 101.6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2022, nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjah- res anzupassen (neuer UB = alter UB x neuer Index / alter Index). Weist der Ehe- mann nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommensstei- gerung angepasst. Bei unverändertem Einkommen entfällt eine Anpassung. 5.7.Zahlungsmodalitäten Die Zahlungsmodalitäten der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 5 und 6 des vorinstanzlichen Entscheids blieben unangefochten und sind zu übernehmen (act. B.1; act. A.1).

32 / 37 6.Fazit Im Ergebnis ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Der Sohn C._____ ist unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen und die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber dem Sohn und der Ehefrau ist anzupassen. 7.Prozesskostenvorschuss / Anwaltskostenvorschuss 7.1.Die Ehefrau beantragte in ihrer Berufungsantwort, der Ehemann sei zu ver- pflichten, an ihre im Berufungsverfahren entstehenden Anwaltskosten einen An- waltskostenvorschuss von CHF 7'500.00 (inkl. MwSt.; entsprechend 25 Std. à CHF 270.00) zu bezahlen. Zur Begründung führt sie an, sie sei ohne Vermögen und der Unterhaltsbeitrag von gegenwärtig CHF 5'000.00 beinhalte keinen Beitrag für Anwaltskosten, sodass sie selbst nicht in der Lage sei, die Kosten zu bevor- schussen. Der Ehemann habe die erstinstanzliche Parteientschädigung bezahlt. Darin komme zum Ausdruck, dass er die Notwendigkeit der Finanzierung der Pro- zesskosten durch ihn alleine einsehe und anerkenne (act. A.2, Antrag Ziff. 4c, S. 6). 7.2.Die Ehefrau erhält aufgrund des Prozessausgangs keine Parteientschädi- gung (nachstehend E. 8.2). Ihr Antrag auf Leistung eines Anwaltskostenvorschus- ses ist daher zu prüfen. Vorab fragt sich, ob ein solcher Antrag im Berufungsver- fahren gegen einen Eheschutzentscheid überhaupt zulässig ist. Das Begehren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses hat seine Grundlage nicht im Pro- zessrecht, sondern im materiellen Recht (Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB; vgl. BGE 146 III 203 E. 6.3; 142 III 36 E. 2.3). Wird ein Prozesskostenvorschuss ange- ordnet (was im Eheschutzverfahren regelmässig erst im Endentscheid – zusam- men mit den Begehren in der Sache selber – geschieht, weshalb denn auch eher von einem Prozesskostenbeitrag gesprochen wird), handelt es sich dabei um eine zusätzliche, eigenständige Eheschutzmassnahme. Ist ein Ehegatte im Rechtsmit- telverfahren auf einen Vorschuss des anderen Ehegatten angewiesen, ist für den Entscheid darüber an sich wiederum der erstinstanzliche Richter zuständig (vgl. Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Bern 2014, Rz. 1.76). Wird der Antrag von berufungsklägerischer Seite gestellt, wird dies allerdings als zulässige Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO verstanden, woraus sich die Zuständigkeit der Berufungsinstanz zur Beurteilung des betreffenden Be- gehrens ergibt (vgl. KGer GR ZK1 16 140 v. 14.12.2016 E. 4; ZK1 14 154 v. 29.06.2015 E. 8c). Eine berufungsbeklagte Partei, welche nicht selbständig Beru- fung eingelegt oder Anschlussberufung erhoben hat, ist von der Möglichkeit einer Klageänderung jedoch ausgeschlossen (vgl. Benedikt Seiler, Die Berufung nach

33 / 37 ZPO, Zürich 2013, Rz. 1128 und Rz. 1387). Da im Berufungsverfahren gegen ei- nen Eheschutzentscheid eine Anschlussberufung unzulässig ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO), wäre es der berufungsbeklagten Partei somit verwehrt, ihr Begehren um einen Prozesskostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren in demselben Ver- fahren beurteilen zu lassen, was prozessökonomisch kaum Sinn macht. Diese Frage braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden, da dem Antrag – selbst wenn er im Berufungsverfahren zuzulassen wäre – aus ande- ren Gründen kein Erfolg beschieden ist. Das Begehren um einen Prozesskosten- vorschuss für das Rechtsmittelverfahren setzt nämlich eine ausreichende Sub- stantiierung des im materiellen Recht begründeten Anspruchs voraus (eigene Be- dürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtmittelanträge, Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten). Daran ändert auch die Geltung der Untersuchungsma- xime im Eheschutzverfahren (Art. 272 ZPO) nichts, zumal beide Parteien anwalt- lich vertreten sind (vgl. BGer 5A_645/2016 bzw. 5A_651/2016 v. 18.05.2017 E. 3.2.3). Vorliegend fehlt es an einer solchen ausreichenden Begründung des Begehrens. Wenngleich sich die Leistungsfähigkeit des Ehemannes offenkundig aus den Akten ergibt, so fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den übrigen Anspruchsvoraussetzungen. Schliesslich ist in materieller Hinsicht anzumerken, dass die Ehegatten aufgrund der Unterhaltsregelung mit Über- schussverteilung (exkl. Sparquote) grundsätzlich gleichgestellt werden. Für einen zusätzlichen Prozesskostenvorschuss bleibt kein Raum. Der Antrag der Ehefrau wäre mithin abzuweisen, soweit darauf einzutreten wäre. 8.Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1.Erstinstanzliche Prozesskosten Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf CHF 5'000.00 fest, was unangefochten blieb (act. A.1). Diese Kosten auferlegte sie vollumfänglich dem Ehemann. Aus- serdem verpflichtete sie ihn zur Leistung einer Parteientschädigung an die Ehe- frau. Bei der Kostenverteilung orientierte sie sich am Ausgang des Verfahrens (Art. 106 ZPO; act. B.1, E. 9). Mit Berufung beantragte der Ehemann, die erstin- stanzlichen Kosten seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen; die Parteikosten seien wettzuschlagen (act. A.1, Rz. 72). Unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erfolgten Korrekturen unterliegt die Ehefrau mit ihren erstinstanzlichen Anträgen betreffend die Obhut und Betreu-

34 / 37 ung, betreffend Unterhalt obsiegt die Ehefrau hingegen im Verhältnis von ca. 3/4 zu 1/4 (Phase I) bzw. ca. 2/3 zu 1/3 (Phase II; RG act. V.3, V.5). Entsprechend Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Par- tei aufzuerlegen. Obsiegt keine Partei vollständig, so sind sie gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Von diesen Vertei- lungsgrundsätzen kann das Gericht jedoch abweichen und insbesondere in famili- enrechtlichen Verfahren die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Dabei kann das Gericht unter anderem auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abstellen. Der Ehemann erzielt ein monatliches Nettoeinkom- men von CHF 22'935.00 (vorstehend E. 4.4). Sein Vermögen belief sich per Ende 2018 auf CHF 2'594'835.00 (RG act. II.35; vorstehend E. 4.10). Die Ehefrau ver- dient derzeit CHF 1'185.00 und verfügt per Ende 2018 über CHF 7'058.00 als Vermögen (RG act. II.35; vorstehend E. 4.5, 4.10). Angesichts der bedeutend besseren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ehemannes scheint es ange- messen, trotz teilweisem Unterliegen der Ehefrau, die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu belassen. Dispositivziffern 8a und 8b des angefochte- nen Entscheids sind damit zu bestätigen. 8.2.Zweitinstanzliche Prozesskosten Für das Berufungsverfahren ist eine Entscheidgebühr in Höhe von CHF 4'000.00 festzusetzen (Art. 9 VGZ [BR 320.210]). Auch das zweitinstanzliche Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen (Art. 106 ZPO) abweichen und insbesondere in familienrechtlichen Verfahren die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; soeben vorstehend E. 8.1). Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass der Ehemann mit seiner Be- rufung teilweise durchdringt (Obhut vollumfänglich; Unterhaltsbeiträge teilweise). Anzumerken ist, dass der Ehemann die vom ihm zu bezahlenden Unterhaltsbei- träge an C._____ und die Ehefrau gegenüber seinen erstinstanzlichen Anträgen erheblich erhöhte. Nichtsdestotrotz scheint es in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO aufgrund der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeiten der Parteien angemessen, von den Verteilungsgrundsätzen abzuweichen (vgl. soeben vorstehend E. 8.1). Die unterschiedlichen Einkommens- und Vermögensverhält- nisse der Parteien sind dargetan (vorstehend E. 4 f., 8.1). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des erweiterten Ermessensspielraums des Gerichts in familien- rechtlichen Verfahren werden die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens trotz mehrheitlichem Obsiegen des Ehemannes den Parteien je hälftig auferlegt. Par- teientschädigungen sind keine zuzusprechen.

35 / 37 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2, 3, 5 und 6 des Dispositivs des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Imboden vom 04. Juni 2020 (Proz. Nr. 135-2020-32) werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und der angefochtene Entscheid bestätigt. 2.C., geboren am 27. Mai 2009, wird unter die alternierende Obhut sei- ner Eltern, A. und B., gestellt. Der Wohnsitz von C. be- findet sich bei B.. 3.Die Betreuungsanteile der Eltern, A. und B., für C. wer- den per 01. Dezember 2021 wie folgt festgelegt: – An den Wochenenden, jeweils von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonn- tagabend, 18.00 Uhr, wird C._____ alternierend durch A._____ (Ka- lenderwochen mit gerader Zahl) und durch B._____ (Kalenderwochen mit ungerader Zahl) betreut. – Im Anschluss an die Wochenenden, die C._____ bei B._____ ver- bringt, ist für dessen Betreuung A._____ jeweils von Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochabend, 18.00 Uhr, und die Mutter jeweils von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Freitagabend, 18.00 Uhr, verantwort- lich. – Im Anschluss an die Wochenenden, die C._____ bei A._____ ver- bringt, ist für dessen Betreuung A._____ jeweils von Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis Dienstagabend, 18.00 Uhr, und B._____ jeweils von Dienstagabend, 18.00 Uhr, bis Freitagabend, 18.00 Uhr, verantwort- lich. – Jeder Elternteil ist berechtigt und verpflichtet, C._____ während vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien je- weils rechtzeitig (mindestens zwei Monate im Voraus) ab. Können sie sich über die Ferienplanung nicht einigen, so kommt A._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der konkre- ten Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl B.. Allfällige Kosten für Fremdbetreuung während den Ferien bei einem Elternteil (z.B. Ferienhort) trägt der betreuende Elternteil. – Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Feiertage jeweils rechtzeitig (mindestens zwei Monate im Voraus) ab. Können sich die Eltern über die Feiertagsplanung nicht einigen, werden die Feiertage jährlich wie folgt geregelt, wobei diese Regelung der allgemeinen Be- treuungsregelung vorgeht: Die Weihnachstage und Silvester/Neujahr verbringt C. jeweils al- ternierend bei A._____ und B., in diesem Jahr beginnend mit dem 24. Dezember (Heiligabend) und dem 1. Januar (Neujahrstag) bei B. sowie dem 25. Dezember (Weihnachten) und dem 31. De-

36 / 37 zember (Sylvester) bei A._____ (jeweils ab 12.00 Uhr mit Übernach- tung). Im Folgejahr gilt die umgekehrte Regelung. Die an ein Wochenende anschliessenden Feiertage (Karfreitag und Ostermontag, Auffahrt mit anschliessendem Brückentag, Pfingstmon- tag) verbringt C._____ jeweils bei demjenigen Elternteil, der ihn am be- treffenden Wochenende betreut. 4.A._____ wird verpflichtet, für C._____ folgende Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfällige von ihm bezogene Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar an B._____ und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: ab 01. April 2020 bis 31. Mai 2021: CHF3'328.00 -davon Barunterhalt CHF1'326.00 -davon Betreuungsunterhalt CHF2'002.00 ab 01. Juni 2021: CHF2'142.00 -davon Barunterhalt CHF1'381.00 -davon Betreuungsunterhalt CHF761.00 5.A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von B._____ folgende Unter- haltsbeiträge zu bezahlen, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: -ab 01. April 2020 bis 31. Mai 2021: CHF1'507.00 -ab 01. Juni 2021: CHF2'035.00 6.Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 4 und 5 dieses Urteils ba- sieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Oktober 2021, von 101.6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2022, nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres wie folgt anzupassen: neuer UB = alter UB x neuer Index alter Index Weist A._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teue- rung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsäch- lichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei unverändertem Einkommen entfällt eine Anpassung.

37 / 37 7.Der Antrag von B._____ auf Leistung eines Prozess- /Anwaltskostenvorschusses durch A._____ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 8.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 werden den Partei- en je zur Hälfte auferlegt und mit dem von A._____ geleisteten Kostenvor- schuss in selbiger Höhe verrechnet. B._____ wird verpflichtet, ihren Anteil von CHF 2'000.00 A._____ direkt zu ersetzen. 9.Für das Berufungsverfahren werden keine Parteienentschädigungen zuge- sprochen. 10.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 11.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

27

BGG

EGzZPO

  • Art. 7 EGzZPO

i.V.m

  • Art. 271 i.V.m
  • Art. 311 i.V.m
  • Art. 314 i.V.m

III

  • Art. 147 III

KGV

  • Art. 6 KGV

StHG

VGZ

  • Art. 9 VGZ

ZGB

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Gerichtsentscheide

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