Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2019 98
Entscheidungsdatum
20.10.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 20. Oktober 2022 ReferenzZK1 19 98 InstanzI. Zivilkammer BesetzungRichter, Vorsitzende Cavegn und Moses Gabriel, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur GegenstandEhescheidung und Nebenfolgen Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Landquart vom 20.03.2019, mit- geteilt am 10.05.2019 (Proz. Nr. 115-2016-39) Mitteilung24. Oktober 2022

2 / 34 Sachverhalt A.A._____ (fortan: Ehefrau/Mutter; geb. 1975) und B._____ (fortan: Ehe- mann/Vater; geb. 1987), heirateten im Oktober 2014. Der gemeinsame Sohn C._____ kam am 28. September 2015 zur Welt. B.Die Eltern reichten dem Bezirksgericht Landquart am 25. August 2015, d.h. vor der Geburt des Sohnes, ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Infolge offener Punkte – namentlich bezüglich der Kinderbelange und des nachehelichen Unterhalts – konnte die Scheidungskonvention vom Bezirksgericht Landquart nicht genehmigt werden und es folgte betreffend die Nebenfolgen der Scheidung der Wechsel ins kontradiktorische Verfahren. C.a.Während des Scheidungsverfahrens ersuchte die Ehefrau das Bezirksge- richt Landquart erstmals im Oktober 2015 um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Der Einzelrichter entschied am 28. September 2016 (Proz. Nr. 135-2015-314), C._____ – welcher seit Geburt mit dem Einverständnis der Mutter bei seinem Va- ter lebt – unter der Obhut des Vaters zu belassen, sprach der Mutter ein wöchent- liches Besuchsrecht von 9.00 Uhr bis 16.30 Uhr sowie ein gerichtsübliches Ferien- recht zu und verpflichtete diese zur Zahlung eines Kindesunterhaltsbeitrages in Höhe von CHF 1'220.00 (rückwirkend vom 1. Oktober 2015 bis 30. März 2016) bzw. CHF 1'000.00 (zuzüglich Kinderzulagen; ab 1. April 2016) sowie zur Leistung eines ehelichen Unterhalts in Höhe von CHF 1'900.00 (rückwirkend vom 1. Okto- ber 2015 bis 30. März 2016) bzw. CHF 1'610.00 (rückwirkend vom 1. April 2016 bis 31. Juli 2016) bzw. CHF 2'350.00 (ab 1. August 2016) an den Ehemann. C.b.Im Februar 2017 beantragte die Ehefrau beim zuständigen Gericht erneut den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Abänderung des Entscheides vom 28. September 2016) und verlangte die Aufhebung des ehelichen Unterhalts an den Ehemann, da sich infolge Verlusts ihrer Arbeitsstellen eine Veränderung ihrer Einkommensverhältnisse ergeben habe. Der Einzelrichter wies das Gesuch der Ehefrau (Aufhebung der Unterhaltspflicht) sowie auch die auf das Gesuch folgen- den Anträge des Ehemannes (Anpassung der Unterhaltspflicht) mit Entscheid vom 16. August 2017 ab (Proz. Nr. 135-2017-47). Die von der Ehefrau dagegen erho- benen Rechtsmittel wurden vom Kantons- und Bundesgericht abgewiesen (vgl. KGer GR ZK1 17 146 v. 26.9.2018 u. BGer 5A_979/2018 v. 7.12.2018). C.c.Im Juli 2018 stellte die Ehefrau beim Regionalgericht Landquart ein Gesuch betreffend Abänderung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren und verlangte die alternierende Obhut über C._____. Infolge Rückzugs des Ge-

3 / 34 suchs schrieb der Einzelrichter das Verfahren am 13./14. März 2018 ab (Proz. Nr. 135-2018-273). D.Mit Entscheid vom 20. März 2019 schied das Regionalgericht Landquart die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Dabei beliess es namentlich C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, übertrug die Obhut dem Vater und regelte das Besuchs- und Ferienrecht der Mutter. Eine bereits zu- vor für C._____ errichtete Beistandschaft führte das Regionalgericht weiter. Zu- dem verpflichtete das Regionalgericht die Mutter zur Zahlung eines Kindesunter- haltsbeitrages (ab Rechtskraft bis zum 30. September 2025: CHF 2'117.00; ab

  1. Oktober 2025 bis zum 31. Juli 2028 CHF 1'995.00; ab 1. August 2028 bis zum
  2. September 2031 CHF 1'675.00; ab 1. Oktober 2031 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung CHF 1'842.00) sowie eines nachehelichen Unterhalts an den Vater (ab Rechtskraft bis zum 30. September 2025: CHF 377.00; ab 1. Ok- tober 2025 bis zum 31. Juli 2028: CHF 439.00; ab 1. August 2028 bis zum
  3. September 2031: CHF 599.00). Im Weiteren nahm das Regionalgericht davon Vormerk, dass sich die Parteien güterrechtlich als auseinandergesetzt erklärt hät- ten. Auf die Aufteilung der Gelder der beruflichen Vorsorge wurde verzichtet. Die Kosten auferlegte das Regionalgericht zu einem Fünftel dem Ehemann und zu vier Fünfteln der Ehefrau und verpflichtete demnach Letztere zur Bezahlung einer re- duzierten Entschädigung an Ersteren. Beiden Ehegatten wurde überdies die un- entgeltliche Rechtspflege gewährt. E.Gegen das Scheidungsurteil legte die Ehefrau am 18. Juni 2019 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Es sei festzustellen, dass sie rückwir- kend seit dem 20. März 2019 nicht in der Lage sei, Unterhaltsbeiträge zu bezah- len. Die Gerichtskosten seien zu drei Vierteln dem Ehemann und zu einem Viertel ihr aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien gänzlich dem Ehe- mann aufzuerlegen und der Ehefrau eine Entschädigung zuzusprechen. F.Der Ehemann schloss auf kosten- und entschädigungspflichtige (zzgl. MwSt.) Abweisung der Berufung. G.Mit Eingabe vom 27. August 2019 legte die Ehefrau die sie betreffende Ein- stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden betreffend Vernachlässi- gung von Unterhaltspflichten vom 19. August 2019 ins Recht. Der Ehemann nahm hierzu am 24. Oktober 2019 Stellung. H.Der Ehefrau wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (KGer GR ZK1 19 99 v. 16.3.2020). Der Ehemann verzichtete infolge eines Vermögenszugangs

4 / 34 auf die ihm ebenfalls gewährte unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab dem 29. Oktober 2020 (KGer GR ZK1 19 118 v. 16.3.2020 u. ZK1 20 157 v. 12.11.2020). I.Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen (inkl. der bereits von der Vor- instanz beigezogenen Akten betreffend vorsorgliche Massnahmen [Proz. Nr. 135- 2015-314]). Der Wechsel im Vorsitz wurde den Parteien angezeigt. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Die Berufung richtet sich gegen ein erstinstanzliches Scheidungsurteil (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 ZPO; Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]; act. A.1; act. B.1; act. B.2). Von der Erhebung eines Kostenvorschusses wurde abgesehen (vgl. KGer GR ZK1 19 99). Der erforderliche Streitwert für die Berufung (Art. 92 und Art. 308 Abs. 2 ZPO; act. B.1; act. A.1) sowie derjenige für eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bun- desgericht (Art. 51 und 74 BGG) ist ohne Weiteres erreicht. Die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung ist auf die Berufung einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]). 1.2.Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichti- ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.3.Für den im Rahmen des Scheidungsverfahrens festzusetzenden nacheheli- chen Unterhalt gilt grundsätzlich die Dispositions- und Verhandlungsmaxime (Art. 58 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO). Für Kinderbelange gelten die Offizial- und die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1, 3 ZPO). Dabei können die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesun- terhalt gewonnenen Erkenntnisse für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden (nach-)ehelichen Unterhalt nicht einfach ausgeblendet werden (BGE 147 III 301 E. 2). 1.4.Die strenge Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen durchbricht zudem das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht werden können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88; vgl. auch BGE 147 III 301 E. 2.2).

5 / 34 2.Verfahrensgegenstand Gegenstand der Berufung bilden zum einen der nacheheliche Unterhalt (nachste- hend E. 3) sowie der Kindesunterhalt (nachstehend E. 4 ff.). Zum anderen wehrt sich die Ehefrau gegen die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (nachstehend E. 8). 3.Nachehelicher Unterhalt Umstritten ist die nacheheliche Unterhaltspflicht der Ehefrau als solche. 3.1.Die Vorinstanz qualifizierte die Ehe der Parteien als lebensprägend. Nach Darlegung der theoretischen rechtlichen Grundlagen erwog sie dazu: "Festzuhal- ten ist, dass es sich vorliegend zwar um eine sehr kurze, aber aufgrund der Tatsa- che, dass der Ehe ein Kind entsprungen ist, nichtsdestotrotz um eine lebensprä- gende Ehe handelt" (act. B.1, E. 4.2). Im Rahmen der Unterhaltsberechnung führ- te die Vorinstanz zudem aus, der Ehemann besitze Anspruch auf einen nacheheli- chen Unterhaltsbeitrag, um seinen gebührenden Unterhalt inklusive Vorsorgeun- terhalt zu erreichen (act. B.1, E. 4.5 in fine). In der Folge sprach sie dem Ehemann nachehelichen Unterhalt zu, und zwar bis zum 16. Altersjahr des Sohnes (act. B.1, E. 4.5 ff.). 3.2.Mit Berufung bestreitet die Ehefrau, wie bereits im erstinstanzlichen Verfah- ren, den Anspruch des Ehemannes auf nachehelichen Unterhalt. Sie führt diesbe- züglich aus, obgleich die Ehe der Parteien nicht einmal zehn Monate gedauert habe, sei sie zur Bezahlung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet worden. Dies verletze Art. 125 ZGB. Die Dauer der Ehe sei nämlich auf jeden Fall zu berücksichtigen (act. A.1, Ziff. III.B.11). Der Ehemann widersetzt sich den Einwänden der Ehefrau. Die Vorinstanz habe die Kriterien genannt, welche beim Entscheid, ob es einem Ehegatten zuzumuten sei oder nicht, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer ange- messenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, zu berücksichtigen seien. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt fusse auf der Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend gewesen sei oder nicht; bei fehlen- der Prägung werde an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, während die Partner bei der lebensprägenden Ehe Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung hätten. Für oder gegen die Annahme einer Lebensprägung würden verschiedene Vermutungen spielen. So werde bei einer Kurzehe von weniger als fünf Jahren vermutet, dass keine Lebensprägung vorliege, während eine Ehe, die mehr als zehn Jahre gedauert habe, vermutungsweise lebensprägend gewesen

6 / 34 sei. Unabhängig von der Dauer gelte die Ehe als lebensprägend, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen seien. Wohl habe die Ehe der Parteien nur gerade rund zehn Monate gedauert. Entscheidend sei hingegen, dass aus der Ehe der gemeinsame Sohn C._____ hervorgegangen sei, weshalb es sich unabhängig von der Dauer um eine lebensprägende Ehe handle. Zu diesem Schluss sei die Vorinstanz gelangt. Die Ehefrau lege nicht dar, weshalb vorliegend von der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen sei. Somit habe der Ehemann ent- gegen der Behauptung der Ehefrau sehr wohl Anspruch auf nachehelichen Unter- halt, zumal es ihm nicht möglich sei, für den gebührenden Unterhalt selbst aufzu- kommen (act. A.2, Rz. 47-51, insb. m.H.a. BGE 135 III 59 E. 4.1). 3.3.Ist es einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere Ehegatte nach Art. 125 Abs. 1 ZGB einen angemessenen Beitrag zu leisten. Für den Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten ist und gegebenen- falls in welcher Höhe und Dauer sind die in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Krite- rien entscheidend (BGE 147 III 293 E. 4.4; 138 III 289 E. 11.1.2). Bei der Unter- haltsfestsetzung kommt dem Sachgericht weites Ermessen zu (BGE 134 III 577 E. 4; BGer 5A_868/2021 v. 21.6.2022 E. 3.1; 5A_510/2021 v. 14.6.2022 E. 3.1.2; 5A_568/2021 v. 25.3.2022 E. 4.1 [zur Publ.]; 5A_78/2020 v. 5.2.2021 E. 4.1). Für die Festlegung des gebührenden Unterhalts nimmt die Rechtsprechung zum Ausgangspunkt, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei lebensprägenden Ehen ist das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe bzw. in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig und Art. 125 Abs. 1 ZGB gibt deshalb bei genügenden Mitteln und unter Vorbehalt der Eigen- versorgungskapazität Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten gemeinsa- men Standards bzw. bei zufolge scheidungsbedingter Mehrkosten ungenügenden Mitteln Anspruch auf beidseits gleiche Lebenshaltung. Kann dagegen nicht von einem schutzwürdigen Vertrauen auf Fortführung der Ehe ausgegangen werden, ist für den nachehelichen Unterhalt am vorehelichen Stand anzuknüpfen und der berechtigte Ehegatte so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre (BGE 147 III 249 E. 3.4.1; BGer 5A_868/2021 v. 21.6.2022 E. 3.1; 5A_510/2021 v. 14.6.2022 E. 3.1.2; 5A_568/2021 v. 25.3.2022 E. 4.1 [zur Publ.]; 5A_93/2019 v. 13.9.2021 E. 3.1; 5A_907/2019 v. 27.8.2021 E. 3.1.1). 3.4.Wie das Bundesgericht betont, kommt dem Umstand, ob eine lebensprä- gende oder eine nicht lebensprägende Ehe vorliegt, indes nicht die Funktion eines "Kippschalters" zu. Die bisher für das Vorliegen von Lebensprägung sprechenden Vermutungen (namentlich auch das Vorhandensein gemeinsamer Kinder der

7 / 34 Ehegatten; dazu statt vieler: BGE 141 III 465 E. 3.1; 137 III 102 E. 4.1.2; 135 III 59 E. 4.1) sind zu relativieren und haben keine absolute Geltung. Der nacheheliche Unterhalt ist vielmehr am ergebnisoffenen Katalog der Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB auszurichten (BGE 147 III 249 E. 3.4.2; BGer 5A_568/2021 v. 25.3.2022 E. 4.2 [zur Publ.]). Als lebensprägend ist eine Ehe jedenfalls dann ein- zustufen, wenn ein Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbe- treuung aufgegeben hat und es ihm nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbs- tätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein be- rufliches Fortkommen konzentrieren konnte (BGE 147 III 308 Regeste und E. 5.6; BGer 5A_868/2021 v. 21.6.2022 E. 3.1; 5A_510/2021 v. 14.6.2022 E. 3.1.2; 5A_568/2021 v. 25.3.2022 E. 4.2 [zur Publ.]). 3.5.Die Vorinstanz und der Ehemann erachten die Ehe der Parteien aufgrund der Geburt des gemeinsamen Sohnes als lebensprägend. Ihnen ist insoweit zuzu- stimmen, als bisher eine Lebensprägung regelmässig bejaht wurde, wenn während der Ehe ein gemeinsames Kind geboren wurde (vgl. statt vieler BGE 141 III 465 E. 3.1; 137 III 102 E. 4.1.2). Zu betonen gilt jedoch, dass Ausnahmen auch unter früherer Rechtsprechung möglich blieben (vgl. etwa BGer 5A_177/2010 v. 8.6.2010 E. 6.5). Unterdessen ist das Bundesgericht, wie soeben darlegt, in seiner neueren Rechtsprechung auf den Begriff der lebensprägenden Ehe zurückge- kommen und hat insbesondere klargestellt, dass nicht abstrakte Dauervermutun- gen, sondern die Umstände des Einzelfalles massgebend sind. 3.5.1. In einem (weiteren) zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesge- richts hält dieses nunmehr erstmals fest, dass aus dem Vorhandensein gemein- samer Kinder der Ehegatten allein nicht (mehr) auf die Lebensprägung der Ehe geschlossen werden kann (ausführlich BGer 5A_568/2021 v. 25.3.2022 E. 4.3.1 [zur Publ.]). Entgegen dem Standpunkt der Vorinstanz und des Ehemannes ist die Geburt des gemeinsamen Sohnes C._____ für sich genommen nicht als aus- schlaggebendes, vertrauensbildendes Kriterium zu werten. Mit anderen Worten konnte alleine die Geburt des gemeinsamen Sohnes nicht genügen, um bei den Ehegatten ein Vertrauen auf die Fortführung der Ehe zu begründen. Dies gilt vor- liegend umso mehr in Anbetracht der äusserst kurzen Ehedauer, der Geburt des Sohnes erst nach der Trennung der Parteien und sogar nach Einleitung des Scheidungsverfahrens (RG act. I.5: 25. August 2015) sowie der Tatsache, dass der Ehemann bereits seit April 2018 wieder im Umfang von 80 % erwerbstätig ist

8 / 34 (vgl. dazu sogleich nachstehend). Dass der Ehemann verbleibende Betreuungs- pflichten für den Sohn hat, vermag hier keine Lebensprägung zu begründen, da sich allfällige aus der Kinderbetreuung ergebende Nachteile vorliegend nicht mit einem für die Bejahung der Lebensprägung entscheidenden Fortwirken der eheli- chen Gemeinschaft erklären lassen (vgl. BGE 147 III 249 E. 3.4.6 sowie nachste- hend E. 3.6; BGer 5A_568/2021 v. 25.3.2022 E. 4.3.1 [zur Publ.]). 3.5.2. Die Ehegatten lernten sich im Sommer 2014 kennen. Kurz darauf – am 14. Oktober 2014 – heirateten sie. Im Januar 2015 wurde die Ehefrau schwanger. Zur Trennung kam es im August 2015. Am 25. August 2015 reichten die Parteien ein gemeinsames Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht Landquart ein. Rund einen Monat später, am 28. September 2015, kam der gemeinsame Sohn C._____ zur Welt. Die Ehe der Parteien dauerte mithin unbestrittenermassen le- diglich rund zehn Monate, wobei der gemeinsame Haushalt bereits vor der Geburt des gemeinsamen Sohnes aufgehoben worden ist. Eine klassische Rollenteilung resp. eine Hausgattenehe im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wur- de nie gelebt (zum Begriff vgl. BGE 147 III 249 E. 3.5.1). Lediglich der Vollständig- keit halber ist anzumerken, dass sich auch unter allfälliger Berücksichtigung der vorehelichen Beziehung kein anderes Bild ergäbe. Lernten sich die Ehegatten, wie soeben erwähnt, doch erst im Sommer 2014, sprich wenige Monate vor der Ehe- schliessung, kennen. Daraus erhellt, dass sich vorliegend auch nicht aus einem während der Ehe gelebten Rollenmodell eine Lebensprägung ergibt. Ebenso we- nig liegt eine anderweitige, ehebedingte wirtschaftliche Abhängigkeit des Ehe- mannes vor. 3.5.3. Weitere Umstände, wonach die eheliche Gemeinschaft die Lebensumstän- de des Ehemannes im Sinne der geltenden Rechtsprechung nachhaltig geprägt hätte, sind weder dargetan noch ersichtlich (zu den fortbestehenden Betreuungs- pflichten des Ehemannes siehe nachstehend, E. 3.6). 3.5.4. Nach dem Gesagten qualifizierte die Vorinstanz die Ehe der Parteien zu Unrecht als lebensprägend. Die Vorinstanz verletzte damit Art. 125 ZGB. Die Be- rufung der Ehefrau erweist sich in diesem Punkt als begründet. Dass der Vor- instanz diesbezüglich ein Ermessen zukam, ändert daran nichts. Gleich verhält es sich mit der Tatsache, dass der angefochtene Entscheid vor den besagten (Leit-) Entscheiden des Bundesgerichts erging (vgl. dazu statt vieler BGE 142 V 551 E. 4.1; 135 II 78 E. 3.2; 132 II 153 E. 5.1). Wie es sich mit der Frage der Lebens- prägung in der vorliegenden Situation vor Erlass der massgeblichen neuen Recht- sprechung verhielt, braucht nicht geprüft zu werden. Hervorzuheben sei indes er- neut (vorstehend E. 3.5), dass auch unter alter Rechtsprechung keine der erwähn-

9 / 34 ten Vermutungsgrundlagen bezüglich der Vermutungsfolge absolute Gültigkeit hatten; vielmehr handelte es sich bereits damals um Grundsätze, die auf durch- schnittliche Verhältnisse zugeschnitten waren; das Sachgericht hatte sie im Rah- men des ihm zustehenden Ermessens auf den jeweiligen Einzelfall anzuwenden (BGer 5A_215/2018 v. 1.11.2018 E. 3.1 m.H. auf 5A_95/2012 v. 28.3.2012 E. 3.1; 5A_177/2010 v. 8.6.2010 E. 6.4 i.f., 6.5). Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Vermutungsgrundlagen in der Praxis freilich oft beinahe absolut ange- wandt wurden (vgl. hierzu auch BGE 147 III 249 E. 3.4.3 i.f.: "Indes ist mit Deut- lichkeit festzuhalten, dass Richtlinien jedenfalls nie schematisch, d.h. losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalles gehandhabt werden dürfen"). 3.6.Bei der Auflösung einer nicht lebensprägenden Ehe wird mit Blick auf einen allfälligen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt prinzipiell an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, das heisst die Ehegatten sind so zu stellen, wie wenn die Ehe nie geschlossen worden wäre (BGE 141 III 465 E. 3.1; 135 III 59 E. 4.1). Damit besteht unter Umständen ein aus dem Gedanken der nachehelichen Solida- rität fliessender Anspruch auf Ersatz einer Art negativen Interesses ("Heiratsscha- den"; BGE 147 III 249 E. 3.4.1 und 3.4.6; BGer 5A_568/2021 v. 25.3.2022 E. 5 [zur Publ.]). Inwiefern vorliegend von den vorehelichen Verhältnissen ausgehend ein Unter- haltsanspruch des Ehemannes in Betracht kommen könnte, ist nicht ersichtlich. Zwar hat der Ehemann die Obhut und die Betreuung des gemeinsamen Sohnes inne und arbeitet (noch) nicht in einem Vollzeitpensum. Aus der Kinderbetreuung stammende Nachteile können im Rahmen des nachehelichen Unterhalts (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 6 ZGB) im Einzelfall auch ohne Annahme einer lebensprägenden Ehe und Anknüpfung an den ehelichen Lebensstandard abgegolten werden (BGer 5A_568/2021 v. 25.3.2022 E. 4.3.1 [zur Publ.]). Allerdings ist der Ehemann trotz seiner Betreuungspflichten bereits seit April 2018 wieder in einem Arbeitspensum von 80 % tätig. Ebenfalls zu beachten gilt, dass der Ehemann besagte Stelle an- trat, nachdem er zuvor eine Zeit lang (nach eigenen Angaben seit Anfang 2015) auf selbständiger Basis mit seiner Firma D._____, über welche im Jahr 2017 der Konkurs eröffnet wurde, erwerbstätig war (vgl. RG act. I.2; RG act. II.3, Rz. 18 ff.), dort aber nur ein geringes Einkommen erzielte. In welchem Umfang der Ehemann nach der Geburt bis ins Jahr 2017 selbstständig erwerbstätig war bzw. in welchem Umfang er sich der Kinderbetreuung widmete, blieb strittig (RG act. II.2-8; RG act. X.1-2), kann jedoch offenbleiben. Denn eine wirtschaftliche Wiederein- gliederung des Ehemannes ins Erwerbsleben – sofern denn überhaupt von einer "Wiedereingliederung" gesprochen werden kann – fand jedenfalls längst statt.

10 / 34 Sein tatsächlich erzieltes Einkommen deckt alsdann seinen erweiterten familien- rechtlichen Bedarf inklusive eines (unbestritten gebliebenen) Vorsorgeunterhalts (vgl. nachstehend E. 4.3, 4.6, 5.3; ferner act. B.1, E. 4.5 ff.). Dass der Ehemann bei dieser Ausgangslage Anspruch auf Deckung eines darüberhinausgehenden Unterhaltes, namentlich unter Einschluss eines Anteils am Überschuss, haben sollte, erhellt nicht (vgl. act. A.2, Rz. 47 ff.). Unter diesen konkreten Umständen ist kein nachehelicher Unterhalt an den Ehemann geschuldet. Am Rande sei er- wähnt, dass sich der Sachverhalt in casu durch die früh erfolgte wirtschaftliche "Wiedereingliederung" des Ehemannes zu 80 % wesentlich von demjenigen gemäss BGer 5A_568/2021 v. 25.3.2021 unterscheidet. Letzterem lag eine Kon- stellation zugrunde, bei welcher sich die betreuende Ehefrau dazu entschied, ei- nen beruflichen Wiedereinstieg nicht einmal zu versuchen und sich gänzlich der Kinder zu widmen. 3.7.Betreffend den nachehelichen Unterhalt ist die Berufung der Ehefrau gutzu- heissen. Dem Ehemann ist kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen. Dies gilt ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die angeord- neten vorsorglichen Massnahmen (Proz. Nr. 135-2015-314; 135-2017-47; KGer GR ZK1 17 146 v. 26.09.2018; BGer 5A_979/2018 v. 7.12.2018; vgl. dazu BGE 142 III 193 = Pra 2018 Nr. 18 E. 5.3). Es besteht keine Möglichkeit einer rückwirkenden Aufhebung, wie dies die Ehefrau beantragt (vgl. act. A.1). 4.Kindesunterhaltsbeiträge: Grundlagen 4.1.Berechnungsmethode Dass bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen die zweistufige Berech- nungsmethode zur Anwendung gelangt, steht ausser Frage (act. B.1, E. 4; BGE 147 III 265 E. 6.1 ff.; vgl. auch BGE 147 III 293 E. 4.5 und 147 III 301 E. 4.3). 4.2.Unterhaltsphasen Die Vorinstanz unterschied bei der Unterhaltsberechnung vier Phasen (Phase I: bis 30. September 2025 [10. Geburtstag C.]; Phase II: vom 1. Oktober 2025 bis 31. Juli 2028 [Eintritt Oberstufe]; Phase III: vom 1. August 2028 bis 30. Sep- tember 2031 [16. Geburtstag C.]; Phase IV: vom 1. Oktober 2031 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung von C._____; act. B.1). Diese Unter- haltsphasen sind dem Grundsatz nach zu übernehmen. Wie sich nachstehend ergibt (E. 5.1.2, 5.3.4 [kein Überschussanteil bei Volljährigenunterhalt]), drängt sich indes eine zusätzliche fünfte Phase ab Erreichen der Volljährigkeit von

11 / 34 C._____ auf. Auf den Beginn der Unterhaltspflicht ist – ebenfalls nachstehend – zurückzukommen (E. 6.3). 4.3.Einkommen Ehemann Die Vorinstanz legte den Unterhaltsphasen I-III ein Nettomonatseinkommen des Ehemannes von CHF 3'793.00 (80 %; inkl. 13. Monatslohn und Zivilschutzent- schädigung; vgl. RG act. IV.58, IV.60 und X.3, Rz. 33) zugrunde. Für die Phase IV (ab Vollendung des 16. Lebensjahrs von C._____ bis zum Abschluss seiner or- dentlichen Erstausbildung) ging sie in Anwendung des Schulstufenmodells (vgl. dazu BGE 144 III 481 E. 4.7.6) davon aus, dass dem Ehemann eine Ausdehnung seiner Erwerbstätigkeit auf 100 % zugemutet werden könne. Entsprechend rech- nete sie dem Ehemann ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'732.00 (inkl. 13. Monatslohn und Zivilschutzentschädigung; vgl. RG act. IV.60 und X.3, Rz. 33) an (act. B.1, E. 4.8). Die Ehefrau moniert in der Berufung, dass der Ehemann weit mehr als CHF 3'793.00 (inkl. 13. Monatslohn und Zivilschutzentschädigung) verdiene und beantragt berufungsweise die Edition sämtlicher Lohnabrechnungen des Ehe- mannes ab 2019, Bankauszüge und die Steuererklärungen 2018 und 2019 (act. A.1, Ziff. III.B. 12). Der Ehemann beantragt die Abweisung der Beweisanträ- ge (act. A.2, Rechtsbegehren Nr. 2). Entgegen der Ansicht des Ehemannes (act. A.2, Rz. 52) steht die Novenschranke von Art. 317 Abs. 1 ZPO den erstmals in der Berufung erhobenen Beweisanträgen der Ehefrau nicht entgegen. Wie be- reits ausgeführt (vorstehend E. 1.4), durchbricht die strenge Untersuchungsmaxi- me in Kinderbelangen das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorge- bracht werden können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind. Die beantragten Beweismittel sind indessen aus anderen Gründen nicht zu edieren. Die Einkommensverhältnisse des Ehemannes basieren auf dem Arbeitsvertrag zwischen dem Ehemann und der Armin Schneller AG (RG act. IV.56), deren Lohnausweis 2018 (RG act. IV.60) sowie dem Lohnausweis des Personalamts Graubünden 2017 betreffend Zivilschutzentschädigung (RG act. IV.62). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Angaben unzutreffend sein soll- ten und es bestehen keine Hinweise, dass der Ehemann wie von der Ehefrau be- hauptet ein höheres Einkommen erzielen würde. Die pauschale Vermutung und Behauptung der Ehefrau, der Ehemann dürfte weit mehr verdienen (act. A.1, Ziff. III.B. 12), findet keine Stütze in den Akten. Der Beweisantrag ist daher abzu- lehnen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Ehemann, was sein Arbeits- pensum in den Phasen I und II betrifft, bereits mehr arbeitet, als gemäss bundes-

12 / 34 gerichtlicher Rechtsprechung infolge der Kinderbetreuung gefordert wäre (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Das Nettomonatseinkommen des Ehemannes beträgt nach dem Gesagtem, wie von der Vorinstanz festgehalten, für die Phasen I-III CHF 3'793.00 (inkl. 13. Mo- natslohn und Zivilschutzentschädigung; 80 %) und ab der Phase IV CHF 4'732.00 (inkl. 13. Monatslohn und Zivilschutzentschädigung; 100 %). 4.4.Einkommen Ehefrau 4.4.1. Hypothetisches Erwerbseinkommen Die Ehefrau absolvierte eine zweijährige Lehre als Büroangestellte und war da- nach in verschiedenen Berufen erwerbstätig, insbesondere als kaufmännische Angestellte und im Verkauf. Ab April 2017 bezog sie Arbeitslosengelder und wurde später ausgesteuert. Sie bezieht seitdem Unterstützungsgelder ihrer Wohnsitzge- meinde. Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau ein hypothetisches monatliches Net- toerwerbseinkommen in Höhe von CHF 5'500.00 (inkl. 13. Monatslohn; 100 %) an. Die Erzielung eines solchen sei sowohl möglich als auch zumutbar. Die vom Ehe- mann ins Recht gelegten Stelleninserate zeigten, dass die Erzielung eines Ein- kommens in dieser Grössenordnung möglich sei. Die Ehefrau habe keine Belege über ihre behaupteten Suchbemühungen eingereicht und damit nicht nachgewie- sen, dass sie sich um geeignete Arbeitsstellen bemüht hätte, mit welchen sie ihre wirtschaftliche Leistungskraft in zumutbarer Weise ausschöpfen könnte. Eine Übergangsfrist sei ihr nicht zuzugestehen, zumal sie schon seit längerer Zeit habe damit rechnen müssen, Unterhaltsbeiträge zu leisten (act. B.1, E. 4.3.2 ff.). Gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in Höhe von monatlich CHF 5'500.00 (inkl. 13. Monatslohn) wehrt sich die Ehefrau berufungsweise (act. A.1, Ziff. III.B. 4 ff.). 4.4.1.1. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsäch- lich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu errei- chen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118 E. 2.3). Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder höheres Einkommen angerechnet werden kann, als das tatsäch- lich erzielte, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Mit Bezug auf das hypotheti-

13 / 34 sche Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit mög- lich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3). Massgeblich ist eine konkrete Prüfung anhand der im Leitentscheid BGE 147 III 249 E. 3.4.4 genannten Kriterien (Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkei- ten, persönliche und geographische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt u.Ä.m.). Mithin ist generell auf die konkreten Chancen abzustellen, in einem be- stimmten Bereich, welcher nicht zwingend dem früheren Tätigkeitsfeld entspre- chen muss, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. "Konkrete Prüfung" meint nicht, dass es ausschliesslich um die Feststellung von Tatsachen geht. Vielmehr ist auf der Basis der erhobenen Tatsachen weiterhin die Rechtsfrage zu prüfen, ob ins- gesamt und in welchem Umfang die Aufnahme einer Erwerbsarbeit zumutbar ist. (BGE 147 III 308 E. 5.6; BGer 5A_7/2021 v. 2.9.2021 E. 4.2). Die für die Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens erforderlichen Voraussetzungen der tatsächlichen Möglichkeit und der Zumutbarkeit greifen ineinander und können nicht unter allen Titeln klar auseinandergehalten werden, zumal den soeben vor- stehend genannten Kriterien stets ein Aspekt der Zumutbarkeit inhärent ist und es zumindest gedanklich um einen iterativen Prozess geht. Eine an sich mögliche Erwerbstätigkeit kann unzumutbar und umgekehrt eine an sich zumutbare Er- werbstätigkeit tatsächlich nicht möglich sein. Massgebend ist letztlich das Ergeb- nis des iterativen Prozesses. Damit ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann, muss eine als tatsächlich möglich erachtete Erwerbstätigkeit auch zumutbar sein (BGer 5A_1049/2019 v. 25.8.2021 E. 5; 5A_7/2021 v. 2.9.2021 E. 4.4). 4.4.1.2. Unbegründet ist die Rüge der Ehefrau, die Vorinstanz sei in unrichtiger Sachverhaltsfeststellung von einer eigenwilligen Kündigung bei der H._____ aus- gegangen (act. A.1, Ziff. III.B. 5). Die Vorinstanz hielt vielmehr fest, dass die H._____ der Ehefrau per 31. Januar 2017 gekündigt habe, nachdem diese die geforderten Umsatzzahlen nicht erreicht hätte (act. B.1, E. 4.3.2). Nicht ersichtlich ist sodann, was die Ehefrau aus dem Einwand, sie habe ihre Arbeitsstelle nicht infolge eigenwilliger Kündigung verloren, ableiten will. Ein hypothetisches Ein- kommen kann dem Unterhaltspflichtigen selbst bei unverschuldeter Einkommens- verminderung angerechnet werden, da er alles in seiner Macht stehende unter- nehmen und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen muss, um das erforderliche Erwerbseinkommen zu erzielen (BGer 5A_340/2018 v. 15.1.2019 E. 4; 5D_183/2017 v. 13.6.2018 E. 4.1). Es bleibt auch im Falle eines unfreiwilligen Verlusts der Arbeitsstelle zu prüfen, ob der Ehegatte alles unter-

14 / 34 nommen hat, eine der bisherigen Stelle einkommensmässig gleichwertige Arbeit zu finden (BGE 143 III 617 E. 5.4.1). Die Ehefrau stellt sich auf den Standpunkt, ihre Suchbemühungen ergäben sich bereits aus der Tatsache, dass ihr eine Arbeitslosenentschädigung zugesprochen worden sei. Gemäss BGE 143 III 617 E. 5.2 sei dies zumindest als Indiz dafür zu würdigen, dass die Ehefrau tatsächlich und unfreiwillig arbeitslos sei und sich per- sönlich um Arbeit bemühe. Der fortdauernde Bezug von Arbeitslosenentschädi- gung setze gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) i.V.m. Art. 26 AVIV (SR 837.02) insbesondere voraus, dass der Versicherte den von der Amtsstelle monatlich überprüften Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen erbringe. Auch die Wohnsitzgemeinde der Ehefrau zahle nur Unterstützungsleistungen, wenn sich die Ehefrau um Arbeit bemühe (act. A.1, Ziff. III.B.5). Ob bei der Ehefrau die Vor- aussetzungen für die Ausrichtung von Arbeitslosen- und Unterstützungsgeldern – darunter der Nachweis von Arbeitsbemühungen – gegeben sind, ist für die sich in casu stellende Frage des hypothetischen Einkommens irrelevant. Die im Zusam- menhang mit der Arbeitslosenversicherung geltenden Kriterien können nicht un- besehen übernommen werden. Namentlich ist die Tatsache, dass die Ehefrau ar- beitslos war und trotz entsprechender Bemühungen keine Stelle fand, kein Beweis dafür, dass es ihr tatsächlich nicht möglich ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. BGE 137 III 118 E. 3.1). Auch wenn, wie die Ehefrau anführt (act. A.1, Ziff. III.B.5), der Bezug von Arbeits- losengelder in ihrem Fall als Indiz dafür gewürdigt werden kann, dass sie sich per- sönlich um Arbeit bemühte (vgl. dazu BGE 143 III 617 E. 5.2), entbindet dies die Ehefrau nicht vom entsprechenden Nachweis. Die Ehefrau wäre nämlich auch im vorliegenden Verfahren verpflichtet gewesen, nachzuweisen, dass sie Such- bemühungen unternommen hat, und insbesondere auch welche. Dieser Nachweis gelingt ihr vorliegend nicht. Die Ehefrau reichte im vorinstanzlichen Verfahren mit Replik vom 24. Mai 2017 zwar einen Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühun- gen zuhanden der Arbeitslosenversicherung betreffend die Monate April bis Au- gust 2017 (RG act. III.5) sowie zwei weitere Absagen von der I._____ vom März 2017 (RG act. III.5) bzw. von der E._____ vom Januar 2017 (RG act. III.6) ins Recht. Weitere Belege ihrer Suchbemühungen finden sich indessen in den Akten nicht, obwohl die Ehefrau mittels vorinstanzlicher Beweisverfügung vom 18. Mai 2018 (RG act. II.9) zur Edition von Urkunden betreffend den Nachweis sämtlicher Arbeitsbemühungen seit Beginn der Arbeitslosigkeit bis zum Datum der Hauptver- handlung (20. März 2019) aufgefordert worden war. Dass sich die Ehefrau auch nach August 2017 um Arbeit bemüht hätte, ist vor diesem Hintergrund nicht er-

15 / 34 stellt. Sie lässt es denn auch im Berufungsverfahren bei der Behauptung bewen- den, sie habe sich nach einer entsprechenden Arbeit umgesehen aber keine ge- funden. Es wäre ihr indessen ein Leichtes gewesen, Bewerbungsschreiben o.Ä. ins Recht zu legen, zumal sie eine Behauptungs- und Substanziierungsobliegen- heit trifft, wenn sie in Abrede stellt, das strittige hypothetische Einkommen tatsäch- lich erzielen zu können (vgl. BGer 5A_808/2018 v. 15.7.2019 E. 4.3 m.H. auf 5A_96/2016 v. 18.11.2016 E. 3.1). 4.4.1.3. Weiter wendet sich die Berufungsklägerin gegen die vorinstanzliche Fest- stellung, dass ihr die Erzielung eines monatlichen Einkommens von CHF 5'500.00 (inkl. 13. Monatslohn) möglich sei. Solche Stellen seien rar und die Ehefrau für diese zudem aufgrund ihrer Ausbildung (zweijährige Bürolehre) nicht gerade prä- destiniert (act. A.1, Ziff. III.B.5). Auszugehen sei von einem Nettoeinkommen von CHF 1'187.10 (Unterstützungsgelder der Wohnsitzgemeinde), allerhöchstens aber in der Grössenordnung von CHF 3'000.00 bis CHF 3'500.00 (act. A.1, Ziff. III.B.7). Soweit die Ehefrau damit die Höhe des von der Vorinstanz angenommenen hypo- thetischen Einkommens beanstandet, kann auf ihre Rüge nicht eingetreten wer- den. Die Ehefrau hat sich als Berufungsklägerin sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen. Ungenügend ist eine pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid. Es ist konkret aufzuzeigen, weshalb und in welchen Belangen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft er- achtet wird und welche Dokumente diese Argumentation stützen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 34 ff. zu Art. 311 ZPO m.w.H.). Die Ehefrau hat sich in ihrer Berufung mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz und deren ausführlicher Begründung zur Höhe des hypothetischen Einkommens (act. B.1, E. 4.3.4) in keiner Weise auseinandergesetzt. Auf die Rüge ist daher mangels Begründung nicht einzutre- ten. Selbst wenn auf die Rüge eingetreten werden könnte, erweist sie sich als unbe- gründet: Die Vorinstanz hat eingehend dargelegt (vgl. act. B.1, E. 4.3.2), weshalb sie von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von CHF 5'500.00 ausge- gangen ist. Sie kam zum Schluss, dass – ausgehend vom bekannten Bruttoein- kommen der Ehefrau bei der H._____ in Höhe von CHF 6'067.00 (inkl. 13. Mo- natslohn, zuzüglich Bonus) – das monatliche Nettoeinkommen bei der H._____ mangels entsprechender Lohnabrechnungen auf CHF 5'500.00 festzusetzen sei. Die Erzielung eines solchen Einkommens sei auch zukünftig möglich, zum einen aufgrund der fundierten Berufserfahrung der Ehefrau, welche ihr insbesondere in

16 / 34 der Vergangenheit die Erzielung eines noch höheren Einkommens ermöglich ha- be, und zum anderen auch aufgrund der vom Ehemann ins Recht gelegten Stelle- ninserate (RG act. IV.59). Bei der kaufmännischen Tätigkeit und dem Verkauf handelt es sich zudem nicht um Branchen, in welchen sich die Anforderungen in der Zeitspanne der Arbeitslosigkeit der Ehefrau massgeblich verändert hätten. Gegenteiliges wird von der Ehefrau denn auch nicht geltend gemacht. Dass sich die Situation auf dem Arbeitsmarkt zwischenzeitlich anderweitig entscheiderheb- lich geändert hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Ehefrau ebenfalls nicht geltend gemacht. Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass an die Erwerbs- kraft der Ehefrau im Verhältnis zu minderjährigen Kindern, insbesondere bei en- gen finanziellen Verhältnissen, besonders hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 147 III 265 E. 7.4; BGE 137 III 118 E. 3.1; BGer 5A_806/2016 v. 22.2.2017 E. 4). Die Ehefrau hat daher alles daran zu setzen, auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen und ein Einkommen im genannten Bereich zu erzielen. Dafür sprechen namentlich auch das Alter der Ehefrau (47 Jahre) sowie ihre bisherigen Aus- und Weiterbildungen und beruflichen Erfahrungen sowie die Tatsache, dass sie über ein maximales Mass an persönlicher und geographischer Flexibilität ver- fügt, zumal C._____ beim Ehemann wohnt und, abgesehen von den gerichtsübli- chen Besuchs- und Ferienzeiten der Mutter, auch von diesem betreut wird. 4.4.1.4. Wie ausgeführt, greifen die Kriterien der Möglichkeit und Zumutbarkeit bei der Beurteilung des hypothetischen Einkommens ineinander. Ob beide Vorausset- zungen gegeben sind, ist letztlich, wie bereits dargelegt, das Ergebnis eines itera- tiven Prozesses. Die Ehefrau macht in der Berufung nicht geltend, die Erzielung des von der Vorinstanz festgestellten hypothetischen Einkommens sei unzumut- bar. Solches ist denn auch nicht ersichtlich, zumal die Zumutbarkeit aufgrund der genannten Kriterien – Alter, bisherige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätig- keiten, persönliche und geographische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt – ohne Weiteres zu bejahen ist. Dass insbesondere ihr Gesundheitszustand einer entsprechenden Tätigkeit entgegenstünde, macht die Ehefrau zu Recht ebenfalls nicht geltend. 4.4.1.5. An den vorstehenden Ausführungen ändert auch das Schreiben der Ehe- frau vom 27. August 2019 (act. D.3), mit welchem diese die sie betreffende Ein- stellungsverfügung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten einreichte (act. B.3) nichts. Welche rechtserheblichen Tatsachen damit bewiesen werden sollen, ist unerfindlich. Hätte die Ehefrau damit die vorinstanzlichen Erwägungen kritisieren wollen, hätte sie auch im Anwendungsbereich der umfassenden Unter- suchungsmaxime infolge der Begründungspflicht (Art. 310 lit. a und b sowie

17 / 34 Art. 311 Abs. 1 ZPO) darlegen müssen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid rechtsfehlerhaft gewesen sein soll (BGer 5A_800/2019 v. 9.2.2021 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 147 III 301). 4.4.1.6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Ehefrau die Erzielung eines monatlichen Nettoeinkommens von CHF 5'500.00 sowohl möglich als auch zu- mutbar ist und ihr entsprechend ein hypothetisches Erwerbseinkommen in dieser Höhe anzurechnen ist. 4.4.2. Mietzinseinnahmen Als weiterer Bestandteil des Einkommens der Ehefrau berücksichtigte die Vor- instanz CHF 560.00 als Ertrag bzw. als Nettomietzinseinnahmen aus ihrer Liegen- schaft in G._____ (act. B.1, E. 4.3.5 mit Verweis auf RG act. II.25, Formular 7 [Proz. Nr. 135-2015-314]; Bruttoerlös von CHF 8'400.00 ./. Unterhaltskosten von CHF 1'680.00 / 12). Hiergegen wendet die Ehefrau mit Berufung das Folgende ein: Der Ehemann ha- be sie betreffend Unterhaltszahlungen betrieben. Die Arbeitslosengelder sowie die Mietzinseinnahmen an der Wohnung in G._____ seien gepfändet worden. Diese Beträge hätten nicht ausgereicht, um sämtliche Schulden abzutragen. Soweit ihre Grundstücke (Wohnhaus in F._____ und ½ Miteigentumsanteil in G.) nicht bereits gepfändet seien, dürfte dies nächstens der Fall sein und würden dann zur Verwertung kommen. Von diesem Erlös werde die Ehefrau nach menschlichem Ermessen nichts erhalten; sie könne froh sein, wenn damit sämtliche Schulden gedeckt seien, was indessen eher unwahrscheinlich sei (act. A.1, Ziff. III.B.6). Unbestritten ist, dass die Ehefrau Eigentümerin eines (selbstbewohnten) Wohn- hauses in F. sowie zu ½ Miteigentümerin an einem Haus in G._____ (Ge- meinde G.) ist. Ebenfalls unstrittig ist, dass das Wohnhaus der Ehefrau in F. gepfändet wurde (vgl. act. A.2, Rz. 34). Die Ehefrau spricht selbst ledig- lich von der Möglichkeit einer künftigen Pfändung des fraglichen Miteigentumsan- teils am Haus in G._____. Näheres darzulegen unterliess sie. Diese Ausführungen reichen nicht aus, um von der vorinstanzlichen Anrechnung der entsprechenden Mietzinseinnahmen abzusehen. Dass eine Pfändung zwischenzeitlich erfolgt wäre, ist nicht geltend gemacht. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die (anwalt- lich vertretene) Ehefrau auch unter Geltung der Untersuchungsmaxime eine Mit- wirkungspflicht trifft, insbesondere bei der Sachverhaltsabklärung. Entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid auch in Bezug auf die angerechneten Nettomiet- zinseinnahmen als Einkommen der Ehefrau nicht zu beanstanden. Auf die Ein-

18 / 34 wände des Ehemannes, wonach es sich bei der entsprechenden Behauptung be- treffend Wegfall der Mietzinseinnahmen um ein unzulässiges Novum handle und wonach der Ehefrau auch bei einem allfälligen selbstverschuldeten Verlust der Mietzinseinnahmen selbige hypothetisch anzurechnen wären (act. A.2, Rz. 35 f.), ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. indes zur Zulässigkeit von Noven vorste- hend E. 1.4, ferner E. 4.3). 4.4.3. Fazit Einkommen Ehefrau Insgesamt ist der Ehefrau mit der Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen von CHF 5'500.00 zzgl. CHF 560.00 an Nettomietzinseinnahmen anzurechnen. Mithin ist der Unterhaltsberechnung ein Einkommen seitens der Ehefrau von CHF 6'060.00 zugrunde zu legen. 4.5.Einkommen C._____ Die Feststellungen der Vorinstanz in Bezug auf das Einkommen des Kindes blie- ben unbeanstandet (vgl. act. A.1; act. B.1, E. 4.5 ff.). Sie erweisen sich denn auch als korrekt und sind zu übernehmen. Damit ist als Einkommen von C._____ die Familienzulage von CHF 220.00 (Kinderzulage) bzw. ab dem 1. Oktober 2031 von CHF 270.00 (Ausbildungszulage) zu berücksichtigen. 4.6.Bedarf Ehemann Die Vorinstanz berechnete den monatlichen Bedarf des Ehemannes in den Pha- sen I bis III auf CHF 2'754.00 (Notbedarf: Grundbetrag CHF 1'350.00; Wohnkos- ten(-anteil) CHF 900.00; Wohnnebenkosten(-anteil) CHF 67.00; Parkplatz CHF 0.00; Krankenkasse CHF 290.00; Zuschlag auswärtige Verpflegung CHF 147.00) bzw. auf CHF 3'324.00 (familienrechtliches Existenzminimum erwei- tert um die laufende Steuerlast von CHF 400.00 und Vorsorgeunterhalt von CHF 170.00; act. B.1, E. 4.5 ff.). In der Phase IV erhöhte die Vorinstanz infolge der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit des Ehemannes auf 100 % den Zuschlag für die auswärtige Verpflegung auf CHF 170.00 und die Steuerlast auf CHF 450.00. Zudem liess sie den Vorsorgeunterhalt entfallen. Neu belief sich der Bedarf des Ehemannes auf CHF 2'777.00 bzw. CHF 3'227.00 (erweitert um Steuerlast). Sämtliche Bedarfspositionen des Ehemannes blieben im Berufungsverfahren un- bestritten und sind zu übernehmen. Was die Steuern anbelangt, so sind allfällige Veränderungen – insbesondere aufgrund des Wegfalls des (eher) geringen nach- ehelichen Unterhalts – vernachlässigbar, zumal es sich bei der berücksichtigten

19 / 34 Steuerlast ohnehin lediglich um einen Annäherungswert handelt (vgl. act. B.1, E. 4.5). 4.7.Bedarf Ehefrau Den Notbedarf der Ehefrau bezifferte die Vorinstanz in allen vier Phasen auf CHF 2'319.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00; Wohnkosten CHF 480.00; Wohnne- benkosten CHF 300.00; Krankenkasse CHF 216.00; Versicherungen i.Z.m. Haus CHF 123.00) und das um die laufenden Steuern (CHF 400.00) erweiterte familien- rechtliche Existenzminium auf CHF 2'719.00 (act. B.1, E. 4.5 ff.). Mit Berufung beanstandet die Ehefrau die Wohnkosten. Das Wohnhaus in F._____ "dürfte" nächstens zur Versteigerung gelangen. Sie habe dort somit aus- zuziehen. Bei ihrem Bedarf seien deshalb höhere Wohnkosten zu berücksichtigen, und zwar in Höhe von CHF 1'200.00 (act. A.1, Ziff. III.B.8). Diesbezüglich kann vorab auf die Erwägungen zum Einkommen der Ehefrau verwiesen werden (vor- stehend E. 4.4.2). Alsdann ist zwar unstrittig, dass das Wohnhaus in F._____ ge- pfändet wurde (act. A.2, Rz. 34). Der Ehemann seinerseits machte indes geltend, keiner der Gläubiger habe die Verwertung verlangt. Dass diese mittlerweile erfolgt wäre, ist nicht geltend gemacht. Diesbezüglich ist wiederum darauf hinzuweisen, dass die (anwaltlich vertretene) Ehefrau auch unter Geltung der Untersuchungs- maxime eine Mitwirkungspflicht trifft, insbesondere bei der Sachverhaltsabklärung. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Wohnkosten und Wohnnebenkosten sind daher zu übernehmen. Auf die Ausführungen des Ehemannes zu den Wohnkosten braucht in der Folge nicht näher eingegangen zu werden (vgl. act. A.2, Rz. 37 ff.). Soweit die Ehefrau weiter pauschal vorträgt, "[b]ei richtiger Betrachtung liegt ihr Bedarf bei ca. CHF 3'100.00 bis CHF 3'500.00", ist darauf mangels Begründung nicht einzutreten (act. A.1, Ziff. III.B.8). Allerdings ist der Ehefrau aus Gründen der Gleichbehandlung von Amtes wegen ein Zuschlag für Berufsauslagen von mutmasslich CHF 170.00 pro Monat in ihrem Bedarf zuzugestehen, da ihr mit vorliegendem Erkenntnis (hypothetische) Ein- nahmen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit anzurechnen sind. Alles andere wä- re inkonsequent (vgl. zum Bedarf des Ehemannes vorstehend E. 4.6). Was die Steuern anbelangt, so gilt grundsätzlich das bereits Gesagte (vorstehend E. 4.6); allfällige Veränderungen aufgrund der Anpassungen bei den Unterhaltsbeträgen fallen geringfügig aus und sind daher vernachlässigbar, zumal es sich bei der berücksichtigen Steuerlast ohnehin lediglich um einen approximativen Annähe-

20 / 34 rungswert handelt (vgl. act. B.1, E. 4.5). Entsprechend beläuft sich der Bedarf der Ehefrau (inkl. Steuerlast) in allen Phasen auf CHF 2'889.00. 4.8.Bedarf C._____ Max Den erweiterten Bedarf von C._____ bezifferte die Vorinstanz mit CHF 1'914.00 (Phase I: Grundbetrag CHF 400.00; Wohnkosten(-anteil) CHF 450.00; Wohnkos- tennebenkosten(-anteil) CHF 33.00; Krankenkasse CHF 78.00; Kita CHF 753.00; Steuern CHF 200.00), CHF 1'761.00 (Phase II: neu Grundbetrag CHF 600.00 und neu Kita bzw. Schultagesstruktur CHF 400.00) bzw. CHF 1'361.00 (Phase III und IV: neu Kita bzw. Schultagesstruktur CHF 0.00; act. B.1, E. 4.5 ff.). Sämtliche Bedarfspositionen des Sohnes blieben im Berufungsverfahren unbestrit- ten. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz sind zu übernehmen. Was die Steuerlast von C._____ betrifft, so schied die Vorinstanz korrekt einen eigenen Steueranteil für ihn aus (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2; 147 III 265 E. 7.2; ferner KGer GR ZK1 20 121 E. 4.8.7, 4.9). Betreffend allfällige geringe Änderungen im Unterhaltsbetrag gilt das Gesagte (vorstehend E. 4.6 f.; vgl. auch vgl. act. B.1, E. 4.5). 4.9Vermögen der Familie Das Vermögen der Familie ist für die Unterhaltsberechnung vernachlässigbar. 5.Konkrete Unterhaltsberechnung 5.1.Überschussverteilung 5.1.1. Beide Ehegatten erzielen, wie von der Vorinstanz errechnet, in allen Unter- haltsphasen einen Überschuss; dies gilt auch nach Deckung des Mankos von C._____ (vgl. nachstehend E. 5.3; act. B.1, E. 4.5 ff.). Eine Sparquote wurde nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz sprach dem Ehemann nachehelichen Unterhalt zu und verteilte in der Konsequenz den Überschuss folgerichtig nach grossen und kleinen Köpfen (act. B.1, E. 4.5 ff.). Ein derartiges (schematisches) Vorgehen, wie es bei verheirateten Eltern zur koordinierten Berechnung von Ehegatten- und Kin- desunterhalt üblich ist, erscheint in casu allerdings nicht mehr sachgerecht. Denn dem Ehemann ist mit vorliegendem Erkenntnis kein nachehelicher Unterhalt mehr zuzugestehen (vorstehend E. 3). Er hat dementsprechend keinen Anspruch auf eine Beteiligung am Überschuss der Ehefrau, womit sich die Leistungsfähigkeit der Ehefrau erhöht, während diejenige des Ehemannes auf seinen eigenen Über- schuss (CHF 469.00 [Phase I-III] bzw. CHF 1'505.00 [ab Phase IV]) beschränkt

21 / 34 bleibt. Selbst nach Deckung des Mankos von C._____ verbleibt der Ehefrau ein Überschuss von CHF 1'477.00 (Phase I), CHF 1'630.00 (Phase II), CHF 2'030.00 (Phase III) bzw. CHF 2'050.00 (ab Phase IV) was – zumindest in den Phasen I bis III dem drei- bis vierfachen des Überschusses des Ehemannes entspricht. Sie ist daher wesentlich leistungsfähiger als der Ehemann, der seinen Anteil am Unter- halt durch die Betreuung bereits in natura erbringt. Somit besteht kein Anlass für eine Abweichung vom Grundsatz, dass der nicht die Obhut innehabende Elternteil alleine für den geldwerten Unterhalt des Kindes aufzukommen hat. Bei dieser Sachlage drängt es sich auf, wie bei unverheirateten Eltern den Überschussanteil des Kindes nur anhand des eigenen Überschusses des Unterhaltsschuldners zu bestimmen (BGer 5A_102/2019 v. 12.12.2019 E. 5.4; 5A_1032/2019 v. 6.9.2020 E. 5.6). Der Ehemann muss sich mit seinem Überschuss (der seinen rechneri- schen Anteil [2/5] am Gesamtüberschuss nota bene nicht erreicht) nicht am Bar- unterhalt von C._____ beteiligen, weshalb er bei der Berechnung des Barunter- halts für C._____ konsequenterweise unberücksichtigt bleiben muss. Im Gegen- zug ist der verbleibende Überschuss der Ehefrau nur auf diese (2/3) und C._____ (1/3) zu verteilen. (vgl. zum Ganzen mit vertiefen Ausführungen KGer GR ZK1 18 85 v. 22.12.2021 E. 2.1.5, 2.9, insb. auch 2.9.2). Des Weiteren drängt sich auch mit Blick auf das gerichtsübliche Besuchs- und Ferienrecht der Mutter als barunterhaltspflichtiger Elternteil keine Anpassung der soeben dargelegten Überschussverteilung auf (vgl. hierzu auch KGer GR ZK1 18 85 v. 22.12.2021 E. 2.9.3). Ebenso wenig erscheint eine Limitie- rung des zu verteilenden Überschusses aufgrund der Höhe desselben geboten, namentlich liegen keine weit überdurchschnittlich guten Verhältnisse vor (vgl. BGer 5A_52/2021 v. 25.10.2021 E. 3.1, 7.2 f.). 5.1.2. Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz C._____ zu Unrecht einen Über- schussanteil auch über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus zusprach (BGE 147 III 265 E. 7.2 f.; act. B.1, E. 4.8). Dies ist von Amtes wegen zu korrigieren (nach- stehend E. 5.3.4). 5.2.Betreuungsunterhalt Betreuungsunterhalt sprach die Vorinstanz zu Recht nicht zu. Der Ehemann ver- mag seine Lebenshaltungskosten mit seinem eigenen Einkommen stets ohne Weiteres zu decken (vgl. act. B.1, E. 4.5 ff.; vor- und nachstehend E. 4.3, 4.6, 5.3).

22 / 34 5.3.Konkrete Unterhaltsansprüche Wenngleich die Berufung der Ehefrau in Bezug auf die Berechnungsparameter "Einkommen" und "Bedarf" abzuweisen ist, erfordert der Wegfall des nacheheli- chen Unterhaltes eine neue Berechnung des Kindesunterhaltes. Unter Berücksich- tigung des zuvor Ausgeführten ergeben sich damit folgende Unterhaltsansprüche (der Ehemann ist lediglich der Vollständigkeit halber ebenfalls aufzuführen): 5.3.1. Phase I (bis 30. September 2025 [Vollendung des zehnten Lebensjahrs von C._____]): EhemannC._____Ehefrautotal EinkommenCHF 3'793CHF 220CHF 6'060CHF 10'073 davon total Ehefrau / C.CHF 6'280 BedarfCHF 3'324CHF 1'914CHF 2'889CHF 8'127 davon total Ehefrau /C.CHF 4'803 Überschuss/Manko ICHF 469-CHF 1'694CHF 3'171CHF 1'946 davon total Ehefrau / C.CHF 1'477 Barunterhalt (ohne Überschussanteil) CHF 1'694CHF 1'694 BetreuungsunterhaltCHF 0CHF 0 Überschuss/Manko IICHF 469CHF 0CHF 1'477CHF 1'946 Anspruch Überschuss Ehefrau / C. CHF 492CHF 985CHF 1'477 Unterhaltsbeitrag an C. CHF 2'186CHF 2'186 5.3.2. Phase II (ab 01. Oktober 2025 bis 31. Juli 2028 [Eintritt C. in die Oberstufe]): EhemannC._____Ehefrautotal EinkommenCHF 3'793CHF 220CHF 6'060CHF 10'073 davon total Ehefrau / C._____CHF 6'280 BedarfCHF 3'324CHF 1'761CHF 2'889CHF 7'974

23 / 34 davon total Ehefrau / C.CHF 4'650 Überschuss/Manko ICHF 469-CHF 1'541CHF 3'171CHF 2'099 davon total Ehefrau / C.CHF 1'630 Barunterhalt (ohne Überschussanteil) CHF 1'541CHF 1'541 BetreuungsunterhaltCHF 0CHF 0 Überschuss/Manko IICHF 469CHF 0CHF 1'630CHF 2'099 Anspruch Überschuss Ehefrau / C. CHF 543CHF 1'087CHF 1'630 Unterhaltsbeitrag an C. CHF 2'084CHF 2'084 5.3.2. Phase III (ab 01. August 2028 bis 30. September 2031 [Vollendung des 16. Lebensjahrs von C._____]): EhemannC._____Ehefrautotal EinkommenCHF 3'793CHF 220CHF 6'060CHF 10'073 davon total Ehefrau / KindCHF 6'280 BedarfCHF 3'324CHF 1'361CHF 2'889CHF 7'574 davon total Ehefrau /C.CHF 4'250 Überschuss/Manko ICHF 469-CHF 1'141CHF 3'171CHF 2'499 davon total Ehefrau / C.CHF 2'030 Barunterhalt (ohne Überschussanteil) CHF 1'141CHF 1'141 BetreuungsunterhaltCHF 0CHF 0 Überschuss/Manko IICHF 469CHF 0CHF 2'030CHF 2'499 Anspruch Überschuss Ehefrau / C. CHF 676CHF 1'354CHF 2'030 Unterhaltsbeitrag an C. CHF 1'817CHF 1'817

24 / 34 5.3.3. Phase IV (ab 01. Oktober 2031 bis zum 30. September 2033 [Erreichen der Volljährigkeit von C.]): EhemannC.Ehefrautotal EinkommenCHF 4'732CHF 270CHF 6'060CHF 11'062 davon total Ehefrau / C.CHF 6'330 BedarfCHF 3'227CHF 1'361CHF 2'889CHF 7'477 davon total Ehefrau / C.CHF 4'250 Überschuss/Manko ICHF 1'505-CHF 1'091CHF 3'171CHF 3'585 davon total Ehefrau / C.CHF 2'080 Barunterhalt (ohne Überschussanteil) CHF 1'091CHF 1'091 Betreuungsunterhalt–– Überschuss/Manko IICHF 1'505CHF 0CHF 2'080CHF 3'585 Anspruch Überschuss Ehefrau / C. CHF 693CHF 1'387CHF 2'080 Unterhaltsbeitrag an C. CHF 1'784CHF 1'784 Wie im Rahmen der Grundlagen der Unterhaltsberechnung erwähnt, begründete die Vorinstanz ab dem 1. Oktober 2031 (Vollendung des 16. Lebensjahres von C.) bis zum Erreichen der Volljährigkeit von C. bzw. bis zum 30. Sep- tember 2033 die vierte Phase. Diese Phase war in der vorinstanzlichen Berech- nung wichtig, da sich ab diesem Zeitpunkt das Einkommen des Ehemannes von CHF 3'793.00 (80 %) auf CHF 4'732.00 (100 %) erhöhte, was sich wiederum auf den Überschuss der Familie auswirkte (vgl. act. B.1, E. 4.8). Nach Wegfall des nachehelichen Unterhaltsanspruches des Ehemannes und damit einhergehend dem Wegfall der Berücksichtigung seines Überschussanteiles (vorstehend E. 5.1.1) besteht im konkreten vorliegenden Fall die einzige Veränderung der Phase IV zur Phase III in der Erhöhung der Familienzulage von C. um CHF 50.00 (Wechsel zur Ausbildungszulage). Grundsätzlich könnte auf diese Er- höhung verzichtet werden, um unnötige Phasenbildungen zu vermeiden. Da indes – entgegen der Vorinstanz – ohnehin eine zusätzliche Phase nach Erreichen der Volljährigkeit auszuscheiden ist (vgl. vor- und nachstehend E. 4.4.2, 5.1.2, 5.3.4)

25 / 34 und in dieser Phase der Wechsel zur Ausbildungszulage immerhin die genannten CHF 50.00 pro Monat ausmacht, rechtfertigt es sich die Phase IV beizubehalten. 5.3.4. Infolge des Wegfalles des Anspruches von C._____ auf Beteiligung an ei- nem Überschuss ab Erreichen der Volljährigkeit bzw. ab dem 1. Oktober 2033 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung drängt sich die Bildung einer Phase V auf. In Letzterer verringert sich der Unterhalt für C._____ – unter Beibe- haltung sämtlicher Parameter gemäss der Phase IV – ab Erreichen der Volljährig- keit bzw. ab dem 1. Oktober 2033 um den Überschussanteil von CHF 693.00 auf CHF 1'091.00 (vgl. hierzu vorstehend E. 5.1.2 m.H.). 6.Modalitäten und Beginn der Unterhaltspflicht 6.1.Die Zahlungsmodalitäten sind grundsätzlich entsprechend der Vorinstanz zu übernehmen (vgl. act. B.1, Dispositivziffer 6). 6.2.Schliesslich ist die Indexklausel des vorinstanzlichen Entscheids angepasst an den aktuellen Stand (September 2022, 104.6 Punkte [Basis Dezember 2020 = 100 Punkte]; erstmalige Anpassung 1. Januar 2024) grundsätzlich zu bestätigen (vgl. act. B.1, Dispositivziffer 7). 6.3.Alsdann ist der dies a quo für den Kindesunterhalt bzw. der Beginn der Un- terhaltspflicht gemäss Phase I festzulegen. Grundsätzlich beginnt die Beitrags- pflicht im Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils. Im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens kann das Sachgericht dem Pflichti- gen rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft (im Schei- dungspunkt) eine Unterhaltspflicht auferlegen, und zwar unabhängig von der Fra- ge, ob für die Zeit nach Eintritt der Teilrechtskraft schon gestützt auf einen Mass- nahmeentscheid eine Unterhaltspflicht besteht (vgl. BGE 142 III 193 E. 5.3 = Pra 2017 Nr. 18 m.H.). Bei Bestehen einer vorsorglichen Massnahme ist jedoch eine rückwirkende Zusprechung eines tieferen Unterhaltsbeitrages ausgeschlos- sen. Wie eingangs erwähnt, besteht eine vorsorgliche Unterhaltsverpflichtung der Ehefrau gegenüber C._____ in Höhe von CHF 1'000.00 (vgl. Proz. Nr. 135-2015- 314; 135-2017-47; KGer GR ZK1 17 146 v. 26.9.2018; BGer 5A_979/2018 v. 7.12.2018). Der Scheidungspunkt erwuchs am 22. August 2019 in Rechtskraft. Da der Unterhaltsbeitrag vorliegend höher ausfällt als im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeentscheids bestünde theoretisch die Möglichkeit einer rückwirkenden Festlegung des dies a quo auf den 1. September 2019 zugunsten des minderjäh- rigen Kindes. Hier ist allerdings bereits angesichts der Höhe des von der Ehefrau bis Rechtskraft dieses Urteils noch zu leistenden vorsorglichen Unterhalts an den

26 / 34 Ehemann, trotz der langen Verfahrensdauer, nicht vom Grundsatz abzuweichen. Hinzu kommt, dass der Ehefrau – in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und in Abweisung der Berufung der Ehefrau gegen diesen Punkt – ein hypotheti- sches Einkommen anzurechnen ist. Die Unterhaltsregelung gemäss dem vorlie- genden Urteil hat somit ab Eintritt der Rechtskraft desselben zum Tragen zu kommen. Dass vor diesem Hintergrund, mit der Vorinstanz, von der Gewährung einer Übergangsfrist für die Anrechnung des hypothetischen Einkommens der Ehefrau abzusehen ist, erklärt sich von selbst (vgl. act. B.1, E. 4.3.4). 6.4.Die Vorinstanz sprach den Kindesunterhalt bis zum Abschluss einer ordent- lichen Erstausbildung von C._____ zu (act. B.1, E. 4.8). Es besteht kein Anlass die Unterhaltsdauer von Amtes wegen zu kürzen (vgl. auch KGer GR ZK1 19 101 v. 23.12.2021 E. 4.5 m.H.; BGer 5A_382/2021 v. 20.4.2022 E. 8 [zur Publ.]). Dass C._____ allerdings ab Erreichen der Volljährigkeit entgegen der Vorinstanz kein Überschussanteil mehr zuzugestehen ist, ist bereits dargetan (vorstehend E. 5.1.2, 5.3.4 m.N.). 7.Fazit Im Ergebnis ist die Berufung der Ehefrau teilweise gutzuheissen und die Ziffern 6, 7 und 8 des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben. Auf die zusätzlich bean- standeten erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ist sogleich nach- stehend einzugehen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 8.Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1.Erstinstanzliche Prozesskosten 8.1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Ge- richtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungs- grundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 8.1.2. Die Vorinstanz legte die Gerichtskosten auf CHF 18'040.00 fest (Verfah- renskosten CHF 10'000.00, Gutachterkosten CHF 8'040.00), was die Parteien

27 / 34 nicht beanstanden und zu bestätigen ist. Zur Kostenverteilung erwog die Vor- instanz, der Ehemann obsiege sowohl mit seinen Anträgen bezüglich der Kinder- belange, namentlich hinsichtlich der Obhut und des Unterhalts, wie auch mit sei- nem Begehren im Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt mehrheitlich. Der Scheidungspunkt, das Güterrecht und die Regelung der beruflichen Vorsorge seien hingegen ausgeglichen. Unter Berücksichtigung der Kostenverteilung nach Ermessen, namentlich in familienrechtlichen Angelegenheiten, erachte das Gericht eine Verlegung der Kosten von einem Fünftel zulasten des Ehemannes und zu vier Fünfteln zulasten der Ehefrau für angemessen (act. B.1, E. 7.1, insb. mit Ver- weis auf Art. 107 lit. c ZPO). 8.1.3. Für den Fall der Gutheissung der Berufung verlangt die Ehefrau eine Kos- tenverteilung von ¾ (Ehemann) zu ¼ (sie selbst; act. A.1, Ziff. III.B.13). Darüber hinaus ficht die Ehefrau die Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens an. Sie hält dafür, die Vor- instanz habe nicht beachtet, dass der Ehemann in güterrechtlicher Hinsicht noch anlässlich der Hauptverhandlung eine grössere Forderung gegenüber der Ehefrau gestellt habe, wie auch in Bezug auf die BVG. Auch wenn die Parteien sich darü- ber anlässlich der Hauptverhandlung gütlich geeinigt hätten, sei dies bei der Kos- tenverteilung zu berücksichtigen. Selbst wenn die Berufung abgewiesen werden sollte, seien die Kosten daher hälftig aufzuteilen (act. A.1, Ziff. III.B.13). Der Ehe- mann verlangt die Bestätigung des erstinstanzlichen Kosten- und Entschädi- gungsentscheids (act. A.2, Rz. 57 ff.). 8.1.4. Unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erfolgten Korrekturen obsiegt die Ehefrau mit ihren erstinstanzlichen Anträgen neu betreffend nacheheli- chem Unterhalt, betreffend Kindesunterhalt unterliegt sie demgegenüber nach wie vor. Was die übrigen Punkte anbelangt so gilt das Folgende: Zu Recht wertete die Vorinstanz das Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien im Scheidungspunkt als ausgeglichen. Was die güterrechtliche Auseinandersetzung und die berufliche Vorsorge anbelangt, so ist das Ergebnis ebenfalls mit der Vorinstanz als ausgegli- chen zu betrachten. Daran ändern die Einwände der Ehefrau nichts. In Bezug auf das Güterrecht weist der Ehemann zu Recht darauf hin, dass die Ehefrau selbst bis zur Hauptverhandlung einen Betrag von CHF 20'000.00 forderte (RG act. II.4, II.6; ferner RG act. X.1, S. 2 ff.). Hinsichtlich der beruflichen Vorsorge verlangte der Ehemann bis zur Einigung der Parteien vor Schranken die gesetzliche Teilung (RG act. II.3, II.5, II.7; RG act. X.1, X.2); die Ehefrau beantragte stets einen Ver- zicht auf Teilung (RG act. II.2, II.4, II.6; ferner RG act. X.1, S. 2 ff.). Wie die Vor- instanz im Protokoll der Hauptverhandlung festhält (RG act. X.1, S. 4 f.), unterliess

28 / 34 es die Ehefrau die diesbezüglich relevanten Unterlagen zu edieren (vgl. insb. Edi- tionsbegehren RG act. II.7, Rz. 74; Beweisverfügung RG act. II.9; ferner RG act. III). Angesichts des ihr zustehenden Ermessens ist es mithin nicht zu be- anstanden, wenn die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage nicht von einem Unter- liegen des Ehemannes in besagtem Punkt ausging. Betreffend Obhutszuteilung unterliegt, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, die Ehefrau. Zwar einigten sich die Parteien auch bezüglich der Obhutsfrage letztlich vor Schranken. Indessen hielt die Ehefrau ihre Anträge bezüglich Obhut bis zur Hauptverhandlung aufrecht, und zwar selbst nachdem ein umfassendes Gutachten der KJP Graubünden vor- lag, dessen Ergebnis vollumfänglich mit dem Antrag des Vaters auf Zuteilung der alleinigen Obhut an ihn korrespondierte. 8.1.5. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die vorinstanzlichen Prozesskos- ten zu ¾ der Ehefrau (CHF 13'530.00) und zu ¼ dem Ehemann (CHF 4'510.00) aufzuerlegen. Zudem hat die Ehefrau dem Ehemann eine reduzierte Parteien- tschädigung (½) zu bezahlen. Die vorinstanzlich zugesprochene Parteientschädi- gung ist betreffend (gekürztem) Aufwand (72.33 Stunden) zu übernehmen, zumal sie denn auch nicht beanstandet wurde. Ebenso findet sich eine Honorarvereinba- rung für den Stundenansatz bei den Akten (vgl. zum Ganzen act. B.1, E. 7.2; RG act. XI.7; RG act. XI.3-4). Dementsprechend ist die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 11'009.70 (inkl. ef- fektive Spesen und MwSt. [8 % bzw. 7.7 %]) auszurichten. 8.1.6. Wenn wie vorliegend der kostenpflichtigen Partei die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt worden ist, gilt die von ihr zu leistende Parteientschädigung in der Regel von vornherein als uneinbringlich (Alfred Bühler; in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur ZPO, Band I, Bern 2012, N 67 zu Art. 122 ZPO). Für diesen Fall ist für die obsiegende unentgeltlich prozessführende Partei die vom Kanton zu bezahlende Entschädigung festzulegen (vgl. Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO), was bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 zu einer Entschädigung aus der Gerichtskasse von CHF 8'035.60 (½; inkl. Spesen und MwSt. [8 % bzw. 7.7 %]) führt. Betreffend die Spesen rechtfertigt es sich wie die Vorinstanz für die unentgeltliche Rechtspflege nur die Pauschale von 3 % zu veranschlagen, indes- sen sind entgegen der Vorinstanz nicht zusätzlich noch effektive Reisespesen zu vergüten (act. B.1, E. 7.2). Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteien- tschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Infolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege gehen auch die weiteren nicht von der Parteienschädigung gedeckten Kosten der Rechtsvertre-

29 / 34 tung des Ehemannes von CHF 8'035.60 (½; inkl. Spesen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 8.1.7. Der Ehefrau wurde ebenfalls vor Regionalgericht die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt. Die Entschädigung ihres Rechtsbeistandes ist gemäss der Vor- instanz zu bestätigen (act. B.1, E. 7.5, Dispositivziffer 11 lit. e), zumal auch diese Entschädigung unangefochten blieb. Rechtsanwalt Pius Fryberg ist daher mit CHF 6'101.20 (inkl. Spesen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 8.2.Zweitinstanzliche Prozesskosten 8.2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens belaufen sich auf CHF 6'000.00 (Art. 9 VGZ [BR 320.210]). Die Ehefrau dringt mit ihrer Berufung im nachehelichen Un- terhaltspunkt vollumfänglich durch. Die geringfügige Änderung im Kostenpunkt ist lediglich auf den Wegfall des nachehelichen Unterhalts zurückzuführen und nicht auf die selbständige Anfechtung der Kostenverteilung durch die Ehefrau. In Bezug auf den Kindesunterhalt unterliegt sie demgegenüber grundsätzlich, wobei zu ih- ren Gunsten zu berücksichtigen ist, dass ab Erreichen der Volljährigkeit der Un- terhaltsbeitrag deutlich tiefer ausfällt als noch vor Vorinstanz. Die übrigen Ände- rungen im Betrag aufgrund der Neuberechnung sind für die Kostenverteilung ver- nachlässigbar. Angesichts der Gegenüberstellung der jeweiligen beantragten und nunmehr zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge erscheint eine Kostentragung von ¾ (Ehefrau) und ¼ (Ehemann) im Berufungsverfahren angemessen. Zudem hat die Ehefrau dem Ehemann eine reduzierte Parteientschädigung (½) zu bezahlen. 8.2.2. Der Ehefrau wurde auch für das Berufungsverfahren unentgeltliche Rechts- pflege gewährt (KGer GR ZK1 19 99). Daher gehen die ihr auferlegten Gerichts- kosten zulasten des Kantons und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kos- tenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. Da die Ehefrau unterliegt, ist ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand vom Kanton an- gemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Mangels Honorarnote ist der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (Art. 5 Abs. 2 HV [BR 310.250]; Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Unter Berücksichtigung des notwendi- gen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache rechtfertigt es sich, den Aufwand für das Berufungsverfahren, inkl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, auf 15 Stunden zum reduzierten Ansatz von CHF 200.00 pro Stunde (Art. 5 HV [BR 310.250]) festzusetzten. Insgesamt resultiert damit eine Entschädigung von CHF 3'327.95 (inkl. 3 % Barauslagen und 7.7 % MwSt.). Diese geht zulasten des

30 / 34 Kantons und ist aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rück- forderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. 8.2.3. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Par- teientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 2 ZPO; Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO), weshalb die unentgeltlich prozessführende und unterliegende Ehefrau dem Ehemann die durch die anwaltliche Vertretung entstandenen Kosten im Umfang von ½ zu ersetzen hat. Der Rechtsvertreter des Ehemannes reichte eine Honorarnote ins Recht (act. G.1). Der Aufwand beläuft sich auf 25.58 Stunden à CHF 270.00 zzgl. effekti- ve Spesen (CHF 205.20) und MwSt. Er erweist sich unter Berücksichtigung der umfangreichen Berufungsantwort und der Stellungnahme vom 24. Oktober 2019 gerade noch als angemessen. Für den Stundenansatz liegt eine entsprechende Vereinbarung bei den Akten (RG act. XI.3-4). Die Ehefrau ist mithin zu verpflich- ten, dem Ehemann eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'829.70 (½; inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. Die dem Ehemann für das Berufungsverfahren mit Entscheid vom 16. März 2020 gewährte unentgeltliche Rechtspflege wurde auf dessen Antrag per 29. Oktober 2020 (mit Wirkung ex nunc) widerrufen (KGer GR ZK1 19 118 u. ZK1 20 157). Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens gilt zu beachten, dass der Hauptaufwand der Berufungsinstanz nach diesem Stichtag anfiel, weshalb es sich nicht rechtfertigt, die Gerichtskosten zulasten des Ehemannes einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Demgegenüber sind die vorstehenden Aufwände des Rechtsvertreters des Ehemannes bereits im Zeitraum vom 13. Mai 2019 bis 19. Februar 2020 entstanden (act. G.1). Da sich die Parteientschädigung voraus- sichtlich als uneinbringlich erweist, ist daher die vom Kanton zu bezahlende Ent- schädigung festzulegen (vgl. Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO), was bei einem Stun- denansatz von CHF 200.00 zu einer Entschädigung aus der Gerichtskasse von CHF 2'867.55 (½; inkl. Spesen und MwSt.) führt. Betreffend die Spesen rechtfer- tigt es sich, erneut für die unentgeltliche Rechtspflege nur die Pauschale von 3 % zu veranschlagen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Infolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege gehen auch die weiteren nicht von der Parteienschädigung gedeckten Kosten der Rechtsvertretung des Ehe- mannes von CHF 2'867.55 (½; inkl. Spesen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.

31 / 34 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung von A._____ wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivzif- fern 6, 7, 8 und 11 des Entscheids des Regionalgerichts Landquart vom 20. März 2019 werden aufgehoben. 2.A._____ wird verpflichtet, folgende monatliche Unterhaltsbeiträge für C._____ zu bezahlen: -Phase I (ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahrs von C._____ bzw. bis zum 30. September 2025): CHF 2'186.00 -Phase II (ab 01. Oktober 2025 bis zum Eintritt von C._____ in die Ober- stufe bzw. bis zum 31. Juli 2028): CHF 2'084.00 -Phase III (ab 01. August 2028 bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres von C._____ bzw. bis zum 30. September 2031): CHF 1'817.00 -Phase IV (ab Vollendung des 16. Lebensjahres von C._____ bzw. ab dem 01. Oktober 2031 bis zum Erreichen der Volljährigkeit von C._____ bzw. bis zum 30. September 2033): CHF 1'784.00 -Phase V (ab 01. Oktober 2033 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung von C.): CHF 1'091.00 Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils im Voraus auf den ersten Tag des An- spruchsmonats an B. zu leisten. 3.Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 2 dieses Urteils basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende September 2022 von 104.6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vor- jahres wie folgt anzupassen: neuer UB = alter UB x neuer Index alter Index Weist A._____ nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfang der Teue- rung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsäch-

32 / 34 lichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei unverändertem Einkommen entfällt eine Anpassung. 4.B._____ wird kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen. 5.1.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor Regionalgericht Landquart von CHF 18'040.00 (Verfahrenskosten CHF 10'000.00, Gutachterkosten CHF 8'040.00) gehen zu 3/4, d.h. im Umfang von CHF 13'530.00, zulasten von A._____ und zu 1/4, d.h. im Umfang von CHF 4'510.00, zulasten von B.. Sie werden gestützt auf die beiden Parteien gewährte unentgeltli- che Rechtspflege, unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO, auf die Gerichtskasse genommen. 5.2.A. wird verpflichtet, B._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 11'009.70 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. 5.3.Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird der Rechtsvertreter von B., Rechtsanwalt Wilfried Caviezel, für das erstinstanzliche Verfahren gestützt auf die vor Regionalgericht Land- quart gewährte unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2015-299) zulas- ten des Kantons Graubünden mit CHF 8'035.60 (inkl. Spesen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 5.4.Der Rechtsvertreter von B., Rechtsanwalt Wilfried Caviezel, wird für das erstinstanzliche Verfahren gestützt auf die vor Regionalgericht Land- quart gewährte unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2015-299) unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO durch den Kanton Graubünden des Weiteren mit CHF 8'035.60 (inkl. Spesen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 5.5.Der Rechtsvertreter von A._____, Rechtsanwalt Pius Fryberg, wird für das erstinstanzliche Verfahren gestützt auf die vor Regionalgericht Landquart gewährte unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2015-312) unter Vor- behalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO, durch den Kanton Graubünden mit CHF 6'101.20 (inkl. Spesen und MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt.

33 / 34 6.Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 7.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'000.00 gehen zu 3/4, d.h. im Umfang von CHF 4'500.00, zulasten von A._____ und zu 1/4, d.h. im Umfang von CHF 1'500.00, zulasten von B.. Diejenigen Kosten zulas- ten von A. werden gestützt auf die ihr gewährte unentgeltliche Rechtspflege, unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO, auf die Gerichtskasse genommen. 7.2.A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren eine redu- zierte Parteientschädigung von CHF 3'829.70 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. 7.3.Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird der Rechtsvertreter von B., Rechtsanwalt Wilfried Caviezel, für das Berufungsverfahren gestützt auf die Verfügung vom 16. März 2020 (ZK1 19 118) zulasten des Kantons Graubünden mit CHF 2'867.55 (inkl. Spesen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 7.4.Der Rechtsvertreter von B., Rechtsanwalt Wilfried Caviezel, wird für das Berufungsverfahren gestützt auf die Verfügung vom 16. März 2020 (ZK1 19 118) unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO durch den Kanton Graubünden des Weiteren mit CHF 2'867.55 (inkl. Spe- sen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 7.5.Der Rechtsvertreter von A._____, Rechtsanwalt Pius Fryberg, wird für das Berufungsverfahren gestützt auf die Verfügung vom 16. März 2020 (ZK1 19 99) unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO, durch den Kanton Graubünden mit CHF 3'327.95 (inkl. Spesen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 8.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen

34 / 34 und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 9.Mitteilung an:

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Gesetze

26

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37