Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_002, ZK1 2019 73
Entscheidungsdatum
04.08.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 4. August 2021 ReferenzZK1 19 73 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Casutt, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler Fryberg Augustin Schmid, Quaderstrasse 8, 7000 Chur GegenstandFestsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter vom 04.03.2019, mitgeteilt am 18.04.2019 (Proz. Nr. 135-2018-874) Mitteilung6. August 2021

2 / 15 Sachverhalt A.B.________ und C.________ sind miteinander verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter, D., geboren am _____ 2014. Nachdem die Ehe seit längerer Zeit belastet war, beschloss B., sich von ihrem Mann zu trennen, und holte sich bei Rechtsanwalt MLaw A._____ rechtliche Unterstützung für die weiteren Massnahmen ein. Sie reichte am 5. Dezember 2017 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Regionalgericht Plessur ein, welches am 13. Dezember 2017 vom Einzelrichter am Regionalgericht Plessur gutgeheissen wurde. Mangels nachfolgender Einleitung eines Eheschutzverfahrens wurde Rechtsanwalt MLaw A._____ mit Entscheid vom 12. Februar 2018 für seinen bereits getätigten Aufwand mit CHF 1'185.90 entschädigt. B.Am 19. Juli 2018 ersuchte B.________ beim Regionalgericht Plessur erneut um unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwalt MLaw A._____ als ihren Rechtsvertreter. Tags darauf verfügte der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur, dass ihr der Rechtsvertreter MLaw A._____ bestellt und sie mit Wirkung ab dem 19. Juli 2018 von der Leistung von Kostenvorschüssen und Gerichtskosten sowie von den Kosten der eigenen Rechtsvertretung befreit werde. C.Nach etlichen Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten eskalierte die Situation am 2. September 2018 mit der Folge, dass B.________ in einer Schutzeinrichtung unterkam. Infolgedessen ersuchte sie mit Eingabe vom 11. September 2018 beim Regionalgericht Plessur um Erlass von superprovisorischen Eheschutzmassnahmen. Am 12. September 2018 hiess der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur die superprovisorischen Massnahmen gut. D.An der Hauptverhandlung (Eheschutz/Superprovisorische Massnahmen sowie Anhörung betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren) vom 30. Oktober 2018 äusserten sich beide Ehegatten dahingehend, sich scheiden lassen zu wollen. Die Ehegatten konnten sich im Rahmen von Vergleichsgesprächen auf eine Scheidungskonvention einigen, welche jedoch nach weiteren Vorkommnissen zwischen den Ehegatten widerrufen wurde. E.Am 7. November 2018 ersuchte B.________ wiederum um Erlass von superprovisorischen Eheschutzmassnahmen. Der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur hiess das Gesuch mit Entscheid vom 8. November 2018 gut und bestätigte unter anderem mit einem Vorbehalt die bereits am 12. September 2018 erlassenen Massnahmen.

3 / 15 F.Anlässlich der Hauptverhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren vom 17. Januar 2019 am Regionalgericht Plessur reichte Rechtsanwalt MLaw A._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter von B.________ seine Kostennote mit einem Aufwand von 52,5833 Stunden und einem Rechnungsbetrag von CHF 11'666.25 inkl. Spesen und Mehrwertsteuer ein. G.Mit Entscheid vom 4. März 2019, schriftlich begründet mitgeteilt am 18. April 2019, setzte das Regionalgericht Plessur für B.________ die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege auf CHF 8'338.30 fest. H.Dagegen erhob Rechtsanwalt MLaw A._____ (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler, mit Eingabe vom 3. Mai 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1.Es sei Dispositiv-Ziff. 9. c) des Entscheides des Regionalgerichts Plessur (Proz. Nr. 135-2018-874) aufzuheben und es sei Rechtsanwalt A._____ für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 11'444.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Vorinstanz I.Das Regionalgericht Plessur verzichtete mit Eingabe vom 9. Mai 2019 auf eine Stellungnahme. J.Das Verfahren erweist sich als spruchreif und der Kostenvorschuss wurde beglichen. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift und im angefochtenen Entscheid sowie auf die Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Kostenentscheid (Dispositiv-Ziff. 9 lit. c) des Regionalgerichts Plessur vom 4. März 2019, worin der Beschwerdeführer als Rechtsvertreter von B.________ nicht für den geltend gemachten Aufwand in der Höhe von CHF 11'666.25, sondern nur für Aufwand in der Höhe von CHF 8'338.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt wurde. 2.1.Der Kostenentscheid ist gemäss Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO selbständig mittels Beschwerde anfechtbar (vgl. Alfred Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 42 zu Art. 122 m.w.H.; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 1-

4 / 15 196, 2. Aufl., Zürich 2016, N 27 zu Art. 122 ZPO). Beschwerdeinstanz ist gemäss Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100) das Kantonsgericht von Graubünden. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit bei der I. Zivilkammer (vgl. Art. 6 KGV [BR 173.100]). Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht übersteigt. Vorliegend beträgt der Streitwert lediglich CHF 3'327.95 (Differenz zwischen der beantragten und der erstinstanzlich festgesetzten Entschädigung). Der Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 23. April 2019 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer hat die 10-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde mit Eingabe vom 3. Mai 2019 eingehalten (act. A.1 und B.1; Art. 321 ZPO). 2.2.Der Rechtsbeistand ist berechtigt, in eigenem Namen Beschwerde gegen eine aus seiner Sicht ungenügende Entschädigung zu erheben (vgl. Huber, a.a.O., N 27 zu Art. 122 ZPO; Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 8 zu Art. 122 ZPO m.w.H.; PKG 2012 Nr. 12 E. 1c). Im vorliegenden Verfahren beantragt der Beschwerdeführer eine höhere Entschädigung für seine Tätigkeit als unentgeltlichen Rechtsbeistand, wozu er nach dem vorstehend Gesagten legitimiert ist. 2.3.Die Beschwerde ist bei der Beschwerdeinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO). Der Beschwerdeführer rügt, der Entscheid verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und stelle eine Ermessensverletzung dar. Ferner sei der Entscheid willkürlich und beinhalte unrichtige Feststellungen des Sachverhalts. Er hat seine Rügen ausführlich begründet (act. A.1, Ziff. II.B.2, 3 und 4). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2.4.Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht und umfasst auch die Unangemessenheit. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt

5 / 15 indessen eine beschränkte Kognition. Dazu ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend ist mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (Freiburghaus/ Afheldt, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). 3.1.Der Beschwerdeführer bringt vor, der Vorderrichter habe sein Honorar um 15 Stunden gekürzt, ohne genau darzulegen, weshalb aus seiner Sicht ein zu hoher Zeitaufwand verrechnet worden sei bzw. weshalb für bestimmte Tätigkeiten ein tieferer Zeitaufwand gerechtfertigt sein soll. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (act. A.1, II.B.2.1). Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur und führt seine Verletzung unabhängig der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2; act. A.1, II.B.2.2). 3.2.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihren Rechten betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Nach konstanter Rechtsprechung hat das Gericht seinen Entscheid zwar zu begründen, doch ist nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGer 4A_419/2017 v. 10.11.2017 E. 4.1.2. mit Hinweis auf BGE 141 III 28 E. 3.2.4 und 136 V 351 E. 4.2). 3.2.2. Eine Begründungspflicht wird namentlich auch dann angenommen, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der Kostennote des Rechtsanwalts auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, der Anwalt könne die Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Entschädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung erkennen. Akzeptiert das Gericht in einem solchen Fall einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendungen als unnötig

6 / 15 betrachtet werden (BGer 4A_382/2015 und 4A_404/2015 v. 4.1.2016 E. 3.1 mit etlichen Hinweisen). Bei einer Kürzung der Honorarnote hat das Gericht daher kurz zu erläutern, welche Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt sind und folglich ausser Betracht bleiben müssen (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 7 zu Art. 122 ZPO m.H.a. BGer 5A_157/2015 v. 12.11.2015 E. 3.3.3; PKG 2012 Nr. 12 E. 3). In Bezug auf die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters hat die Behörde die spezifischen Schwierigkeiten, welche die Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aufweist, die Bedeutung der Sache, den Zeitaufwand, die Anzahl Sitzungen und Verhandlungen an denen er teilgenommen hat, die Qualität seiner Arbeit, das erzielte Ergebnis sowie die übernommene Verantwortung zu berücksichtigen (BGE 122 I 1 E. 3a und 117 Ia 22 E. 3a; BGer 5D_4/2016 v. 26.2.2016 E. 4.3.3; PKG 2012 Nr. 12 E. 3 m.w.H.). 3.3.Die Vorinstanz erwog, dass die geltend gemachten Aufwände in Bezug auf Schreiben an die Zentralstelle 2. Säule (31.10.2018 und 5.11.2018) offensichtlich nicht für das vorliegende Eheschutzverfahren bzw. vorsorgliche Massnahmeverfahren getätigt worden seien. Daraus leitet sie ab, dass der Beschwerdeführer seine Aufwände in Bezug auf das Ehescheidungsverfahren der Parteien nicht ausgesondert habe, was wiederum eine Überprüfung des für das vorliegende Verfahren notwendigen Aufwands verunmögliche (act. B.1, E. 8.3, S. 23). Laut Vor-instanz finde sich in der Honorarnote auch Korrespondenz zwischen dem Rechtsvertreter und einem Treuhänder. Da die Einkommensverhältnisse der Ehegatten klar und einfach seien, erscheine der Beizug eines Treuhänders für das vorliegende Verfahren nicht notwendig (act. B.1, E. 8.3, S. 23). Ferner sei im Nachgang der Verhandlung vom 30.10.2018 kein Entscheid ergangen. Trotzdem sei in der Honorarnote am 30.10.2018 für das Studium des Entscheides und dessen Nachbesprechung ein geschätzter Aufwand von einer Stunde geltend gemacht worden (act. B.1, E. 8.3, S. 23). Was diese Ausführungen betrifft, hat sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid mit der Kostennote des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und hat sie das rechtliche Gehör, unabhängig von der Überprüfung der materiellen Begründung, gewahrt. 3.4.1. Demgegenüber hat die Vorinstanz bei den weiteren Beanstandungen der Honorarnote die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Zunächst führt die Vorinstanz aus, die in der Honorarnote angegebene, kleinstmögliche Zeiteinheit betrage 10 Minuten, was in Bezug auf ein kurzes Telefonat oder Verfassen eines kurzen Mails nicht

7 / 15 gerechtfertigt erscheine (act. B.1, E. 8.3, S. 23). Diese Begründung ist allgemein gehalten und rechtfertigt keine einzelne Kürzung. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass bei einzelnen Positionen mehrere Aufwände aufgeführt seien, womit es der Honorarnote an der erforderlichen Substantiierung fehle (act. B.1, E. 8.3, S. 23). Da die Zeiteinheiten bei den jeweiligen Aufwänden angegeben sind, ergibt sich aus dem Entscheid nicht, worin die Vorinstanz eine fehlende Substantiierung erblickt. Die Vorinstanz hält weiter fest, dass für die Ausfertigung des Gesuchs vom 7.11.2018, welches ohne Titelseite, ohne Rechtsbegehren und ohne Beweismittelverzeichnis lediglich rund 6 geschriebene Seiten umfasse, mindestens 3,5 h geltend gemacht würden. Zusätzlich werde für das Abklären betreffend Tondateien und deren Abhören und Übertragen ein Aufwand von 50 Minuten angegeben. Dieser Aufwand erscheine viel zu hoch (act. B.1, E. 8.3, S. 24). Abgesehen davon, dass das Gesuch am 6. November 2018 redigiert wurde und ein detaillierter Aufwand von 2 Stunden und 40 Minuten angegeben wurde (160 Minuten; vgl. RG act. VI/2), und schliesslich die Überarbeitung und Ausfertigung am 7. November 2018 50 Minuten gedauert hat, hat die Vorinstanz nicht dargelegt, woraus sie ihren Schluss zieht und an welchen Kriterien sie den Aufwand misst. Die Vorinstanz führt dazu aus, es erscheine insgesamt "gerade noch angemessen", dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 37.5833 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich 3% Barauslagen und 7.7% MwSt. zu entschädigen, was ein Honorar von CHF 8'338.30 ergebe (act. B.1, E. 8.3, S. 24). Auch daraus kann nicht abgeleitet werden, weshalb dies aus Sicht der Vorinstanz "gerade noch angemessen" erscheint. Insbesondere ist – nicht zuletzt im Vergleich mit der gegnerischen Kostennote, gemäss welcher die Aufwendungen der Rechtsanwältin erst später entstanden sind – nicht erkennbar, worauf sich die Vorinstanz bei der Kürzung von 15 geleisteten Stunden stützt. Eine detaillierte Aufstellung der gekürzten Leistungen, die insgesamt einen Umfang von ca. 15 Stunden ergeben, hat die Vorinstanz nicht vorgenommen und lässt sich der Erwägung 8.3 des angefochtenen Entscheids auch nicht entnehmen (vgl. act. B.1, E. 8.3, S. 24). 3.4.2. Die Vorinstanz setzt sich mit den für die Beurteilung einer Honorarnote notwendigen Kriterien, z.B. mit der Art, Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache oder mit der übernommenen Verantwortung nicht auseinander (vgl. dazu vorstehend, E. 3.2.2). Die Begründung der Vorinstanz zur Kürzung des Honorars des Beschwerdeführers genügt den bundesrechtlichen Anforderungen an die Begründungspflicht eines Entscheides nicht. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV ist daher berechtigt.

8 / 15 3.5.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung unabhängig der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2). Eine Heilung der Verletzung vor der Rechtsmittelinstanz kommt nur ausnahmsweise in Betracht (dazu im Einzelnen BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.; BGer 5A_663/2015 v. 7.3.2016 E. 3.2). Stellt die Rechtsmittelinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest, so ist ihr Urteil in der Regel kassatorischer Natur. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückgewiesen. Nur bei Heilung der Verletzung kann die Rechtsmittelinstanz reformatorisch entscheiden (vgl. BGer 5A_485/2016 v. 19.12.2016 E. 2.3). Die Heilung ist zulässig, wenn die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition in Rechts- und Tatfragen wie die Vorinstanz verfügt. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs indessen dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 m.H.a. BGE 132 V 387 E. 5.1). 3.5.2. Im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Graubünden kann die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit.a ZPO) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) gerügt werden. Bezogen auf Rechtsfragen verfügt das Kantonsgericht demnach über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz, in Bezug auf Tatfragen jedoch nicht. Allerdings hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zum angefochtenen Entscheid Stellung genommen und die gemäss Honorarnote entstandenen Aufwände (vgl. KG act. A.1) ausführlich begründet, während der Vorderrichter auf eine Vernehmlassung verzichtet hat. Da der Sachverhalt betreffend die gegenständliche Kostenbeschwerde aufgrund der vorliegenden Akten zureichend erstellt und die Sache damit spruchreif ist, kann das streitberufene Gericht selbst neu entscheiden (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Daran ändert auch die festgestellte Gehörsverletzung nichts, da es auch im Sinne der Prozessökonomie ausnahmsweise gerechtfertigt erscheint, die festgestellte Gehörsverletzung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als geheilt zu betrachten. Ein formalistischer Leerlauf, der mit einer Rückweisung an die Vorinstanz verbunden wäre, kann damit vermieden werden. Nachfolgend ist über die Entschädigung des Beschwerdeführers zu entscheiden.

9 / 15 4.1.In materieller Hinsicht erwog die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 4. März 2019, dass der Beschwerdeführer teilweise in einer Position mehrere Aufwände aufgeführt habe, womit es an der Honorarnote an der erforderlichen Substantiierung mangle. Des Weiteren sei die kleinste Zeiteinheit offenbar 10 Minuten, was gerade bezüglich des Verfassens eines kurzen E-Mails bzw. in Bezug auf ein kurzes Telefonat nicht gerechtfertigt erscheine. In der Honorarnote finde sich Korrespondenz, die zwischen dem Rechtsvertreter und einem Treuhänder geführt wurde. Da die Einkommensverhältnisse der Ehegatten, die beide unselbständig erwerbstätig seien, klar bzw. einfach seien, erscheine der Beizug eines Treuhänders für das Verfahren nicht als notwendig. Generell könne bei Durchsicht der Honorarnote festgestellt werden, dass für geführte E-Mail- und Telefonkorrespondenz mit der Klientin sowie mit der Gegenpartei und Dritten erheblicher Aufwand geltend gemacht werde. Der unentgeltliche Rechtsvertreter sei jedoch gehalten, diesen Aufwand in Grenzen zu halten. Die geltend gemachten Aufwände in Bezug auf Schreiben an die Zentralstelle 2. Säule (31. Oktober 2018, 5. November 2018) seien offensichtlich nicht für das vorliegende Eheschutzverfahren bzw. vorsorgliche Massnahmeverfahren getätigt worden. Dies lasse den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer seine Aufwände in Bezug auf das Ehescheidungsverfahren der Parteien nicht ausgesondert habe, was wiederum die Überprüfung des für das vorliegende Verfahren notwendigen Aufwands verunmögliche. Augenscheinlich sei zudem, dass für die Ausfertigung des Gesuchs vom 7. November 2018, welches ohne Titelseite, ohne Rechtsbegehren (da diese mehrheitlich aus dem Gesuch vom 11. August 2018 übernommen worden seien) und ohne Beweismittelverzeichnis rund 6 geschriebene Seiten umfasse, mindestens 3,5 Stunden (6. November 2018 und 7. November 2018) geltend gemacht worden seien. Zusätzlich werde für das Abklären betreffend Tondateien und deren Abhören und Übertragen ein Aufwand von 50 Minuten gelten gemacht. Auch dieser Aufwand erscheine viel zu hoch. Insgesamt erscheine es daher gerade noch angemessen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Ehefrau für das Verfahren einen Aufwand von 37.5833 Stunden à CHF 200.00, zuzüglich 3 % Barauslagen und 7.7 % MwSt. zu entschädigen, was ein Honorar von total CHF 8'338.30 ergebe (act. B.1, E. 8.3). 4.2.Der Beschwerdeführer bringt vor, der Vorderrichter verletze sein Ermessen, indem er Positionen als unangemessen erachte und diese kürze, dieselben Position bei der Gegenanwältin jedoch als angemessen erachte. Dabei lasse der Vorderrichter ausser Acht, dass die Gegenanwältin erst mit Wirkung ab dem 10. September 2018 als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt worden sei. Die Vorinstanz habe ihr gleichwohl ausgewiesenen Aufwand ab dem 4. September

10 / 15 2018 vergütet. Zudem habe die Vorinstanz der Gegenanwältin auch Positionen in Bezug auf die 2. Säule vergütet (act. A.1, Rz. 3.3.). Der Vorderrichter habe zudem den Aufwand des Beschwerdeführers als massiv zu hoch bezeichnet, der Gegenanwältin jedoch den gesamten Aufwand von 32.77 Stunden zugesprochen. Dies obwohl der Beschwerdeführer seine Mandantin bereits seit dem 19. Juli 2018 vertrete und die Gegenanwältin erst seit dem 10. September 2018 in den Fall involviert sei (act. A.1, Rz. 4.16). Der Beschwerdeführer habe detailliert aufgezeigt, für welche Position er wieviel Zeit aufgewendet habe. Er habe 10 Minuten dafür aufgewendet, den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege der Vorinstanz zu studieren und zu prüfen und diesen der Klientin zur Kenntnis zu bringen. Dieser Aufwand sei notwendig und nicht übersetzt. Des Weiteren seien 15 Minuten auf das Studium diverser E- Mails mit Anhängen der Klientin sowie eine Rückantwort per Mail an die Klientin entfallen. Auch dieser Aufwand sei detailliert in Rechnung gestellt. Dass das Studium jedes einzelnen E-Mails und jedes einzelnen Anhangs detailliert in einer Position ausgewiesen werden müsste, werde vom Vorderrichter zu Recht nicht verlangt und ginge im Übrigen auch zu weit. Auch in Bezug auf die Erwägung des Vorderrichters, wonach die kleinste mögliche Zeiteinheit 10 Minuten sei, müsse bedacht werden, dass auch für die Redaktion eines Mails sowie die Führung eines Telefonates jeweils die Akten hervorzuholen, eine E-Mail zu redigieren, auszufertigen und in der Akte sowie in der Chronologie des Falles abzulegen sei und schliesslich der Eintrag ins Timesheet und ein kurzer Vermerk über den Inhalt des geführten Telefonates vorzunehmen sei (act. A.1, Rz. 4.2 ff.). Auch das Telefonat mit dem Treuhänder sei notwendig gewesen, um die erforderlichen Akten beizuziehen, da die Mandantin die eigene Steuererklärung einem Treuhänder überlassen habe (act. A.1, Rz. 4.5 f.). Die Art der vorliegenden Auseinandersetzung zwischen den Parteien gestalte sich sehr schwierig und aufwendig. Dies erfordere einen erheblichen Beratungs- und Betreuungsaufwand. Der Fall biete zwar nicht in rechtlicher, sondern in tatsächlicher Hinsicht einige Tücken. Es sei daher aufwendig gewesen, den relevanten Sachverhalt und die notwendigen Beweismittel mit der Mandantin zusammenzutragen um dem Gericht glaubhaft darlegen zu können, dass der von der Ehefrau geschilderte Sachverhalt zutreffe, weshalb mehrere Sitzungen, etliche Besprechungen mit der Mandantin und zwei Gerichtstermine stattgefunden hätten (act. A.1, Rz. 4.9 f.). Der Aufwand in Bezug auf die 2. Säule sei der Gegenanwältin vergütet worden, weshalb er auch dem Beschwerdeführer zu vergüten sei (act. A.1, Rz. 4.11). Ausserdem seien die Rechtsbegehren – entgegen der Auffassung

11 / 15 des Vorderrichters – bei der Eingabe angepasst und überprüft worden. Auf acht Seiten sei damit nicht einmal eine halbe Stunde pro Seite entfallen, was ohne Weiteres als angemessen bezeichnet werden könne. (act. A.1, Rz. 4.13). Sodann bedeute das Abhören von zahlreichen Tondateien und deren Selektion und Übertragung einen geraumen Zeitaufwand (act. A.1, Rz. 4.15). Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vorderrichter verfalle in Willkür, habe sein rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (act. A.1, Rz. 4.16). 4.3.1. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Anwalt und seiner Mandantin untersteht dem Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR) woraus folgt, dass der Anwalt nach Art. 400 Abs. 1 OR schuldig ist, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich die Pflicht des Anwaltes, auf Verlangen detailliert Rechnung zu stellen, wobei die einzelnen Bemühungen und die für jede einzelne derselben aufgewendete Zeit zu nennen ist. Es genügt somit nicht, lediglich die Gesamtzeit für die erbrachten Leistungen zu nennen. Die Rechenschaftspflicht des Beauftragten soll dem Auftraggeber die Kontrolle über seine Tätigkeiten ermöglichen; insbesondere soll die Rechenschaftspflicht dem Auftraggeber die Möglichkeit geben, dem Beauftragten die nötigen Weisungen zu erteilen oder den Auftrag nötigenfalls zu widerrufen (BGer 4A_144/2012 v. 11.9.2012 E. 3.2.2 m.w.H.). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, wonach es an der erforderlichen Substantiierung der Honorarnote fehle, weil mehrere Aufwände in einer Leistung aufgeführt worden seien, geht aus der Honorarnote hervor, wie lange der Beschwerdeführer für die jeweilige Tätigkeit gebraucht hat (RG act. VI/2, S. 2). Damit ist der Auftraggeberin die Kontrolle über die Tätigkeit des Beschwerdeführers möglich. Eine fehlende Substantiierung dieser Leistungen ist nicht auszumachen. 4.3.2. In Bezug auf die Schreiben an die Zentralstelle 2. Säule vom 31. Oktober (15 Min) und 5. November 2018 (10 Min) ist festzuhalten, dass der Honorarnote der Gegenanwältin zu entnehmen ist, dass sie am 5. November 2018 (0.33 h) ebenfalls eine Anfrage betreffend BVG-Guthaben fakturiert hat (RG act. IV/1). Dies hat die Vorinstanz bei der Berechnung ihrer Entschädigung nicht beanstandet. Das Gericht sieht keinen Grund, weshalb der Beschwerdeführer dafür nicht auch entschädigt werden sollte.

12 / 15 4.3.3. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, wurde er per 19. Juli 2018 als unentgeltlichen Rechtsvertreter von B.________ eingesetzt (Proz. Nr. 135- 2018-581). Demgegenüber hat die Vorinstanz die Gegenanwältin erst per 10. September 2018 (Proz. Nr. 135-2018-722) als unentgeltliche Rechtsvertreterin von C.________ eingesetzt. Die Vorinstanz hat die Gegenanwältin jedoch bereits ab dem 4. September 2018 entschädigt. In der Zeit zwischen dem 4. September 2018 und dem 10. September 2018 hat die Gegenanwältin 1.67 h geltend gemacht (RG act. IV/1). Dies hat die Vorinstanz nicht bemängelt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Honorarnote des Beschwerdeführers detailliert geprüft, diejenige der Gegenanwältin jedoch ohne weitere Anmerkungen genehmigt hat. 4.3.4. Die Beanstandung der Vorinstanz, wonach die Kommunikation mit dem Treuhänder nicht notwendig sei, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift plausibel dargetan hat, weshalb er den Treuhänder beiziehen musste. Die Vorinstanz hat sich dazu nicht mehr geäussert. Der Ansicht der Vorinstanz, wonach der Beizug des Treuhänders für das vorliegende Verfahren nicht notwendig erscheint, ist daher nicht zu folgen. Mit insgesamt 50 Minuten (23. Juli 2018 bis 7. August 2018) hält sich die Kommunikation mit dem Treuhänder im Rahmen und ist dem Beschwerdeführer daher zu vergüten. 4.3.5. Weshalb die Vorinstanz davon ausgeht, dass zehn Minuten für ein Mail sowie für ein kurzes Telefonat nicht gerechtfertigt sein sollen, geht aus der Erwägung der Vorinstanz nicht hervor. Diese Kürzung ist nicht genügend substantiiert und daher aufzuheben. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer, vor allem im September 2018, sehr häufig mit der seiner Mandantin korrespondiert hat. Dies ist gemäss Beschwerdeführer unter anderem der Flucht ins Frauenhaus (2. September 2018) und der für die Mandantin damit einhergehenden belastenden Situation geschuldet (RG act. II/2, act. A.1, Rz. 4.10). Dementsprechend ist eine fast tägliche Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mandantin zumindest knapp vertretbar. 4.3.6. Der Honorarnote ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 6. November 2018 für "Redigieren Gewaltschutz und Eheschutzgesuch (160)" 160 Minuten Aufwand betrieben hat. Zusätzlich hat er 50 Minuten für "Abklären betr. Tondateien, Tondateien anhören und übertragen" angegeben. Am 7. November 2018 hat der Beschwerdeführer schliesslich für das Überarbeiten und Ausfertigen der Eingabe an das Gericht noch weitere 50 Minuten fakturiert (RG act. VI/2). Aus dem vorinstanzlichen Entscheid geht zwar hervor, dass dieser Aufwand zu hoch erscheine, jedoch nicht, weshalb er zu hoch sein soll. Es erscheint plausibel, dass der Beschwerdeführer für das vorliegende Gesuch (10 Seiten) etwas mehr als 2

13 / 15 Stunden gebraucht hat und das Gesuch schliesslich am nächsten Tag innert 50 Minuten überarbeitet und ausgefertigt hat. Insbesondere ist zu erwähnen, dass die Gegenanwältin eine Stellungnahme von 10 Seiten eingereicht hat und dafür insgesamt ebenfalls mehr als 3 Stunden in der Honorarnote angegeben hat (RG act.VI/1). Diese Aufwendung der Gegenanwältin hat die Vorinstanz jedoch weder kritisiert noch gekürzt. Deswegen und aufgrund der Komplexität des Gesuchs ist auch beim Beschwerdeführer auf eine Kürzung der für das Gesuch angegebenen Aufwendungen zu verzichten. 4.3.7. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die Honorarnote um die Stunde vom 17. Januar 2019 "Nachbesprechung mit Mandantin, Studium entscheid (geschätzt)" zu kürzen ist (act. B.1, E. 8.3; act. A.1, Rz. 4.8). Dementsprechend ist der Aufwand "Nachbesprechung mit Mandantin, Studium Entscheid (geschätzt)" in der Höhe von einer Stunde aus der Honorarnote zu streichen. 4.4.Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. 9 lit. c des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben ist. Dem Beschwerdeführer ist der Aufwand von 51,58 Stunden à CHF 200.00 zzgl. Kleinspesenpauschale von 3 % und MwSt. von 7.7 % zu vergüten. Insgesamt ist der Beschwerdeführer daher mit CHF 11'444.40 zu entschädigen. 5.1.Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, kann das Gericht aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Für die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz trägt der Beschwerdeführer keine Verantwortung, weshalb die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Nach Art. 10 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) beträgt die Entscheidgebühr in Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.00 und CHF 8'000.00. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt. 5.2.Der Kanton Graubünden hat überdies die obsiegende Partei zu entschädigen. Die Parteientschädigung setzt die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gemäss Art. 2 Abs. 1 HV (BR 310.250) nach Ermessen fest, da der Beschwerdeführer sich nicht zu seinem im Rechtsmittelverfahren entstandenen prozessualen Aufwand geäussert und lediglich eine Honorarvereinbarung, aber keine Honorarnote eingereicht hat. Ausgehend vom in der Honorarvereinbarung angegebenen Stundenansatz von CHF 250.00 (act. G.1) erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und

14 / 15 Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschrift eine Entschädigung in der Höhe von pauschal CHF 1'500.00 einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer als angemessen. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 9 lit. c des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 4. März 2019 (Proz.-Nr. 135- 2018-874) wird aufgehoben und neu wie folgt formuliert: 9. c) Die B.________ auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'000.00 und die Kosten ihrer unentgeltlichen Rechtsvertretung, Rechtsanwalt MLaw A., von CHF 11'444.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Kasse des Kantonsgerichts bezahlt. Der von Rechtsanwalt MLaw A. geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 wird ihm vom Kantonsgericht zurückerstattet. 3.A._____ wird vom Kanton Graubünden für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500.00 inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer entschädigt. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

15 / 15 5.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

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BGG

BV

EGzZPO

  • Art. 7 EGzZPO

HV

  • Art. 2 HV

KGV

  • Art. 6 KGV

ZPO

m.w.H

  • Art. 122 m.w.H

OR

  • Art. 394 OR

VGZ

  • Art. 10 VGZ

ZPO

Gerichtsentscheide

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