Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 2. Dezember 2022 ReferenzZK1 19 48 InstanzI. Zivilkammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Cavegn und Moses Bazzell, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg Fryberg Augustin Schmid Partner, Quaderstrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta Gürtelstrasse 24, Postfach 536, 7001 Chur GegenstandNebenfolgen der Ehescheidung Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Viamala vom 15. Februar 2018, mitgeteilt am 14. Februar 2019 (Proz. Nr. 115-2013-18) Mitteilung06. Dezember 2022
2 / 59 Sachverhalt A.B., geboren am _____ 1968, und A., geboren am _____ 1962, haben am _____ 2005 geheiratet. Sie sind Eltern der Kinder C., geboren am _____ 1998, D., geboren am _____ 2001, und E., geboren am _____ 2006. Seit Mitte 2011 leben die Ehegatten getrennt, wobei die Kinder in der Obhut der Mutter verblieben. B.Dem vorliegenden Verfahren gingen ein Eheschutzverfahren (Proz. Nr. 135-2012-33) sowie ein Berufungsverfahren betreffend Eheschutz voraus, das durch einen gerichtlich genehmigten Vergleich abgeschlossen wurde (ZK1 12 64 und ZK1 12 65). Dieser wiederum wurde mit Bezug auf den vereinbarten Kindes- und Ehegattenunterhalt in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Proz. Nr. 135-2015-240) bzw. dem darauffolgenden Be- rufungsverfahren (ZK1 16 62) ein erstes Mal abgeändert. Im Rahmen eines weite- ren Massnahmeverfahrens (Proz. Nr. 135-2017-172) wurde der Kindes- und Ehe- gattenunterhalt mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 nochmals angepasst, wobei der betreffende Entscheid noch vor Abschluss des ersten Abänderungsverfahrens vor Berufungsinstanz (ZK1 16 62) rechtskräftig geworden ist. C.In dem von A. vor den erwähnten Abänderungsverfahren mittels Scheidungsklage eingeleiteten Scheidungsverfahren erkannte das Regionalgericht Viamala mit Entscheid vom 15. Februar 2018 (Proz. Nr. 115-2013-18) wie folgt: 1.[Scheidungspunkt] 2.[Elterliche Sorge] 3.a.aa Der Sohn D._____ steht unter der alternierenden Obhut von Vater und Mutter. Er lebt unter der Woche von Montag-Mittwoch beim Vater, Donnerstag-Freitag bei der Mutter und an den Wochenen- den (Samstag/Sonntag) je abwechselnd beim Vater und bei der Mutter. Eine andere, unter den Eltern einvernehmliche oder unter Beizug der Beistandsperson angeordnete Strukturierung der alter- nierenden Obhut bleibt vorbehalten. bb. D._____ hat seinen Wohnsitz am Wohnsitz der Mutter. cc.Die Eltern sind, nach vorheriger Absprache unter sich und mit D., berechtigt, die D. zur Verfügung stehende Ferien- zeit je hälftig mit ihm zu verbringen, sofern und soweit D._____ dies wünscht. b.aa. Die Tochter E._____ steht unter der alleinigen Obhut der Mutter, bei welcher sie auch ihren Wohnsitz hat. bb. A._____ hat in Bezug auf E._____ ein Besuchsrecht an einem Wochentag mit Übernachtung bei ihm sowie jedes 2. Wochenende von Samstagmorgen bis Montagmorgen und ein Ferienrecht von 3 Wochen pro Jahr während der Schulferien.
3 / 59 c.Jeder Elternteil übernimmt die Kosten, die während der Ausübung seines Besuchs- und Ferienrechts anfallen, selber. 4.Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird an- gewiesen, für D._____ und für E._____ eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB unter hälftiger Kostenteilung der Eltern und mit folgenden Aufgaben der Beistandsperson zu errichten: die Eltern bei der Umsetzung der alternierenden Obhut (D.), des Besuchsrechts (E.) und des Ferienrechts (D._____ und E.) angemessen zu beraten, zu unterstüt- zen und zu begleiten; den Kindern als Ansprechperson hinsichtlich Durchführung der alternierenden Obhut (D.), Besuchsrecht (E.) und Ferienrecht (D. und E.) zur Verfügung zu stehen, sie zu beraten sowie allenfalls zwischen ihnen und den Eltern zu vermitteln; im Konfliktfall im Rahmen der bestehenden Regelung über die alternierende Obhut (D.) und den persönlichen Verkehr (väterliches Besuchs- und Ferienrecht betreffend E.; müt- terliches Ferienrecht betreffend D.) konkrete Lösungen und Modalitäten zu vermitteln und festzulegen; bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen in den Le- bensumständen der Kinder und/oder der Eltern die KESB mit Berichten zu informieren und dieser geeignete Anpassun- gen/Aufhebungen von Massnahmen zu beantragen. 5.a.Der wirtschaftliche Unterhalt von D._____ von CHF 2'057.00 pro Monat (Bedarf CHF 1'680.00 [Grundbetrag CHF 600.00, Wohn- kostenanteil CHF 868.00, Krankenkasse CHF 110.00, BüGA CHF 102.00]; Anteil am elterlichen Einkommensüberschuss CHF 377.00) bis zum Lehrabschluss (voraussichtlich 30.06.2020) wird von den Parteien wie folgt getragen: Vater und Mutter kommen in der Zeit ihrer Obhut auf eigene Kosten für die durch den Kindergrundbetrag zu deckenden Be- dürfnisse (Nahrung, Kleidung/Wäsche, Körperpflege, Kulturel- les etc.) auf und leisten die Wohnung in natura; Der Vater bezahlt das BüGA (CHF 102.00/Mt. (bei Jahresabon- nement)); Die Mutter bezahlt die Krankenkassenprämie (CHF 110.00/Mt.); Der Vater zahlt der Mutter an den Barunterhalt von D._____ CHF 329.00/Mt. zuzüglich die Ausbildungszulage von CHF 270.00; Im Übrigen steht diese Verteilung der Unterhaltslast für D._____ auf der Grundlage, dass D._____ aus seinem Lehr- lingslohn CHF 500.00/Mt. an die Mutter leistet. b.A._____ ist verpflichtet, an den Unterhalt von E._____ folgende Unterhaltsbeiträge (zuzüglich gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, soweit er sie bezieht) zu bezahlen:
4 / 59 (pro Monat in CHF auf ganze Franken gerundet) BarunterhaltBetreuungs- unterhalt Total ab Vollstreckbarkeit Schei- dungsurteil bis 30.06.2020 (Abschluss Lehre D.) 1 1'367 1 1'223 2 2'590 01.07.2020 bis 31.07.2022 (Abschluss Lehre D. bis E._____ 16 Jahre alt/Lehranfang) 1 1'625 1 1'596 3 3'221 01.08.2022 bis Lehrab- schluss E._____ (bei 4 Jah- ren Lehre bis 30.06.2026) 1 1'600 0 0 1 1'600 c.Weitere Ansprüche der Kinder über ihre Volljährigkeit hinaus ge- gen die Eltern gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB bleiben Vorbehalten. d.Das beklagtische Leistungsbegehren auf Übernahme aufgelaufe- ner, hälftiger Skisportkosten von E._____ über CHF 1'853.00 durch den Kläger wird abgewiesen. e.Das beklagtische Feststellungsbegehren, es seien sämtliche durch den Skisport von E._____ künftig entstehenden ausserordentli- chen Kosten von den Parteien hälftig zu tragen, wird abgewiesen. Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Deckung ausserordent- licher Bedürfnisse der Kinder im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB bleibt vorbehalten. f.Die Kinderunterhaltsbeiträge sind jeweils monatlich vorschüssig auf den ersten Arbeitstag eines jeden Monats an die Mutter zu be- zahlen. Diese Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit des Kindes hinaus, solange es im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bezie- hungsweise selbst keinen anderen Zahlungsempfänger bezeich- net. g.Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV- Renten für E._____ fallen vollumfänglich der Mutter zu. Es ist Sa- che der Parteien, die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung zu informieren. 6.A._____ ist verpflichtet, B._____ folgenden nachehelichen Unter- halt gemäss Art. 125 ZGB, zahlbar monatlich vorschüssig je auf den ersten Arbeitstag eines jeden Monats, zu leisten: ab Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils bis 30.06.2020 (vor- aussichtlicher Abschluss Lehre D.) CHF 1'823.00; ab 01.07.2020 bis 31.07.2022 (Abschluss Lehre D. bis E._____ 16 Jahre alt/Lehranfang) CHF 2'196.00; ab 01.08.2022 bis Lehrabschluss E._____ (bei 4 Jahren Lehre bis 30.06.2026) CHF 1'883.00; ab Lehrabschluss E._____ (bei 4 Jahren Lehre ab 01.07.2026) bis 2027 (Eintritt von A. ins ordentliche AHV- Pen- sionsalter) CHF 2'026.00.
5 / 59 7.[Indexklausel] 8.Die Kinderunterhaltsbeiträge und der nacheheliche Unterhalt ba- sieren auf folgenden Einkommens-, Bedarfs-, Vermögens- und Un- terhaltsdeckungsverhältnissen (netto pro Monat in CHF, auf ganze Franken gerundet): a.bis 30.06.2020 Einkommen (netto, inkl. 13. Monatslohn) Bedarf (ohne Betreuungsunterhalt)Manko A.Pensum 100% 10'500 Grundbetrag 1350, Hypothekarzinsen 504, Wohnnebenkosten 600, abzüglich Wohnanteil D. -368, Krankenkasse 273, Arbeitsweg 540, auswärtige Verpfle- gung 200, Hausratversicherung 50, Steu- ern 896 [Einkommen (EK) roh 143846, EK steuerbar 60576, Vermögen steuerbar 227000, Tarif alleinstehend] Überschussanteil 755 0 B.Pensum 60% 1'800 Grundbetrag 1350, Wohnung 1850, Wohnnebenkosten 150 abzüglich Wohnanteil D./E._____ -1000, Krankenkasse 332, Arbeitsweg 520, aus- wärtige Verpflegung 50, Hausratversiche- rung 50, Steuern 191 [EK roh 84576, EK steuerbar 45789, Vermögen steuerbar 0; Elterntarif], Aufbau Altersvorsorge 600 Überschussanteil 755 0 D._____AZ 270 Lehrlingslohn 1'095/1'500/ 2'185; abzu- gebender Lehrlingslohn- anteil 500 Grundbetrag 600, je zur Hälfte bei Vater und Mutter, Wohnanteil bei Vater 368, Wohnanteil bei Mutter 500, Krankenkasse 110, BüGA 102 Überschussanteil 377, je 189 bei Vater und Mutter 0 E._____KiZ 220Grundbetrag 600, Wohnanteil bei Mutter 500, Krankenkasse 110 Überschussanteil 377 bei Mutter 0
6 / 59 b.ab 01.07.2020 bis 31.07.2022 Einkommen (netto, inkl. 13. Monatslohn) Bedarf (ohne Betreuungsunterhalt)Manko A._____Pensum 100% 10'500 Grundbetrag 1200, Hypothekarzinsen 504, Wohnnebenkosten 600, Kranken- kasse 273, Arbeitsweg 540, auswärtige Verpflegung 200, Hausratversicherung 50, Steuern 781 [EK roh 140606, EK steuer- bar 52704, Vermögen steuerbar 227000; Tarif alleinstehend]; Überschussanteil 937 0 B.Pensum 60% 1'800 Grundbetrag 1350, Wohnung 1850, Wohnnebenkosten 150, abzüglich Wohnanteil E. –667, Krankenkasse 332, Arbeitsweg 520, auswärtige Verpfle- gung 50, Hausratversicherung 50, Steu- ern 419 [EK roh 89208, EK steuerbar 59421, Vermögen steuerbar 0; Elterntarif], Aufbau Altersvorsorge 600 Überschussanteil 937 0 E.KiZ 220Grundbetrag 600, Wohnanteil bei Mutter 667, Krankenkasse 110 Überschussanteil 468 bei der Mutter 0 c.ab 01.08.2022 bis Lehrabschluss E. Einkommen (netto, inkl. 13. Monatslohn) Bedarf (ohne Betreuungsunterhalt)Manko A._____Pensum 100% 10'500 Grundbetrag 1200, Hypothekarzinsen 504, Wohnnebenkosten 600, Kranken- kasse 273, Arbeitsweg 540, auswärtige Verpflegung 200, Hausratversicherung 50, Steuern 1217 [EK roh 141206, EK steuer- bar 76524, Vermögen steuerbar 227000; Tarif alleinstehend] Überschussanteil rechnerisch 1784, er- höht auf 2433 0 B.Pensum 100% 3'400 Grundbetrag 1350, Wohnung 1850, Wohnnebenkosten 150 abzüglich Wohnanteil E. -667, Krankenkasse 332, Arbeitsweg 520, auswärtige Verpfle- gung 50, Hausratversicherung 50, Steu- ern 515 [EK roh 85188, EK steuerbar 0
7 / 59 64182, Vermögen steuerbar 0; Elterntarif] Überschussanteil rechnerisch 1784, pla- foniert auf den zuletzt gelebten Standard von 1133 E.AZ 270, abzu- gebender Lehrlingslohn- anteil 500 Grundbetrag 600, Wohnanteil bei Mutter 667, Krankenkasse 110, BüGA 102 Überschussanteil 891 bei Mutter 0 d.ab Lehrabschluss E. bis _____ 2027 Einkommen (netto, inkl. 13. Monatslohn) Bedarf (ohne Betreuungsunterhalt)Manko A.Pensum 100% 10'500 Grundbetrag 1200, Hypothekarzinsen 504, Wohnnebenkosten 600, Kranken- kasse 273, Arbeitsweg 540, auswärtige Verpflegung 200, Hausratversicherung 50, Steuern 1806 [EK roh 141206, EK steuer- bar 97176, Vermögen steuerbar 227000; Tarif alleinstehend] Überschussanteil rechnerisch 2217, er- höht auf 3299 0 B.Pensum 100% 3'400 Grundbetrag 1200, Wohnung 1200, Wohnnebenkosten 100, Krankenkasse 332, Arbeitsweg 520, auswärtige Verpfle- gung 200, Hausratversicherung 50, Steu- ern 671 [EK roh 64563, EK steuerbar 52530, Vermögen steuerbar 0; Tarif al- leinstehend] Überschussanteil rechnerisch 2217, pla- foniert auf den zuletzt gelebten Standard von 1133 0 e.Vermögen: A.: CHF 288'000 (Reinvermögen Steuererklärung 2016 CHF 353'000, abzüglich güterrechtlicher Ausgleichsanspruch der Beklagten gemäss Dispositivziffer 11.c); B.: CHF 118'000 (Reinvermögen Steuerveranlagung 2016 CHF 54'000, zuzüglich güterrechtlicher Ausgleichsan- spruch gemäss Dispositivziffer 11.c); D.: CHF 0; E.: CHF 0. 9.Das beklagtische Begehren betreffend Nachzahlung von ausste- henden Unterhaltsbeiträgen wird abgewiesen.
8 / 59 10.[Vorsorgeausgleich] 11.a.Die Parteien behalten die derzeit auf sie lautenden Guthaben und Konten. b.Die Liegenschaften Grundbuch F., G. "N., Plan H., Parz. I., 134 m2 Grundstückfläche, Einfamilien- haus Vers.-Nr. J. und Plan H., Parz. K., 165 m2 Grundstückfläche, Holzschopf Vers. Nr. L., verbleiben im Al- leineigentum von A.. c.A._____ ist verpflichtet, B._____ eine güterrechtliche Ausgleichs- zahlung von CHF 64'591.00 (CHF 55'035.85 Anteil Investition und Amortisation in die Liegenschaft in G._____ abzüglich Minder- wertanteil; CHF 9'555.05 Ausgleich Kontenguthaben) zu leisten. d.Das hälftige Miteigentum der Parteien an der Liegenschaft Grund- buch M., Plan 11, Parzelle O., "P.", 739 m2 Grundstücksfläche mit Gebäude Nr. Q., wird aufgelöst. Das Grundstück ist als Ganzes durch das Betreibungsamt Albula nach den Vorschriften des SchKG und der Verordnung des Bundesge- richts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (Art. 651 Abs. 2 ZGB; Art. 78a VZG), öffentlich zu versteigern. Art. 73e Abs. 3 VZG ist nicht anwendbar; einigen sich die Parteien vor der öffentlichen Versteigerung auf eine andere Verwertungsart (Zu- weisung an einen Miteigentümer unter Auskauf des anderen, Frei- handverkauf, Versteigerung unter den Parteien) geht Letztere vor. Vom Nettoerlös einer Versteigerung (Bruttoerlös abzüglich Ver- steigerungskosten, Hypothekarschulden, Grundstückgewinnsteu- ern, andere Kosten und Lasten gemäss Art. 649 ZGB) ist A._____ vorab der Betrag von CHF 63'000.00 auszuzahlen. Ein Rest ist hälftig unter A._____ und B._____ zu teilen. Insoweit der Nettoer- lös den Vorabanspruch von A._____ von CHF 63'000.00 nicht deckt, geht dies güterrechtlich zu seinen Lasten. e.Aus dem ehelichen Mobiliar übernimmt A._____ das Arvenmöbel aus dem Ferienhaus in M._____ sowie, nach freier Wahl von B., eines der beiden Alejandro-Bilder zu Alleineigentum. Im Übrigen behalten die Parteien an Fahrnis/Mobiliar, was sich der- zeit in ihrem Besitz befindet. 12.a.Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 17'430.60 (Entscheidgebühr Hauptverfahren CHF 10'000.00; Entscheidgebühr vorsorgliches Massnahmeverfahren Proz. Nr. 135-2015-240 CHF 3’000.00; Kos- ten Kindesvertretung CHF 4'430.60) gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Der auf B. entfallende Teil von CHF 8'715.30 wird gestützt auf die ihr gewährte unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2015-241) zu Lasten des Kantons Graubünden auf die Gerichtskasse genommen. Die Pflicht von B._____ zur Nach- zahlung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Der auf A._____ entfallende Teil von CHF 8'715.30 wird aus seinen Kos- tenvorschüssen von CHF 5'000.00 bezogen und wird im Rest (CHF 3'715.30) von ihm nachgefordert. b.Die Parteientschädigungen des Hauptverfahrens und des vorsorg- lichen Massnahmeverfahrens Proz. Nr. 135-2015-240 werden wettgeschlagen.
9 / 59 c.Rechtsanwältin lic. iur Susanna Mazzetta, Chur, wird gestützt auf die B._____ gewährte unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 135- 2015-241) zu Lasten des Kantons mit CHF 14'552.40 (inklusive Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Pflicht von B._____ zur Nachzahlung bleibt vorbehalten (Art. 122 Abs. 3 ZPO, Art. 123 ZPO). 13.[Rechtsmittelbelehrungen] 14.[Mitteilungen] D.A._____ (nachfolgend: Ehemann) erhob gegen diesen Entscheid mit Ein- gabe vom 18. März 2019 Berufung (ZK1 19 48) und stellte folgende Rechtsbegeh- ren: 1.Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei dahingehend ab- zuändern, dass die Kosten der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde für die Beistandschaft einzig und allein von der Mutter zu tra- gen sind. 2.Ziff. 5 lit. a des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei dahingehend abzuändern, dass sich der Vater bereit erklärt, an den Unterhalt von D._____ die Ausbildungszulage von CHF 270.00 an die Mutter zu be- zahlen. Weitere Zahlungen des Vaters an die Mutter seien nicht festzulegen. Die Verpflichtung des Klägers und Berufungsklägers, an den Unterhalt von D._____ mehr als die Ausbildungszulage von CHF 270.00 an die Mutter zu überweisen, sei mit Wirkung ab 15. Februar 2018, somit rückwirkend, aufzuheben. 3.Ziff. 5 lit. b des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei in der Weise abzuändern, dass der Vater verpflichtet wird, an den Unterhalt von E._____ lediglich einen Barunterhalt von CHF 1'500.00, zzgl. allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. Die Verpflichtung des Klägers und Berufungsklägers, an die Tochter E._____ einen Betreuungsunterhalt zu bezahlen, sei mit Wirkung ab August 2019 aufzuheben. 4.Ziff. 6 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben. Die Verpflichtung von A., B. Unterhalt zu bezahlen, sei mit Wirkung ab 01. August 2019, somit rückwirkend, aufzuheben. 5.Ziff. 8 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. 6.Ziff. 11 lit. c des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. A._____ sei zu verpflichten, B._____ aus Güterrecht einen Betrag in Höhe von CHF 9'555.05 zu leisten. Er sei zu ermächtigen, zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge zur Ver- rechnung zu bringen. 7.In Abänderung von Ziff. 12 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien die Gerichtskosten zu 3/4 der Ehefrau und zu 1/4 dem Ehemann aufzuerlegen.
10 / 59 B._____ sei zu verpflichten, A._____ eine aussergerichtliche Entschä- digung in Höhe von CHF 8'000.00, allenfalls einen Betrag nach richter- lichem Ermessen, zu bezahlen. 8.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten. E.Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 6. Mai 2019 schloss B._____ (nachfolgend: Ehefrau) auf Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten des Ehemannes und stellte folgendes Rechtsbegehren: Das hälftige Miteigentum der Parteien an der Liegenschaft Grundbuch M., Plan 11, Parzelle O., "P.", 739 m" Grundstücksfläche mit Gebäude Nr. Q., wird aufgelöst. Das Grundstück ist nach Rechtskraft der Ehescheidung samt Nebenfolgen als Ganzes durch das Betreibungsamt Albula nach den Vorschriften des SchKG und der Verord- nung des Bundesgerichtes über die Zwangsverwertung von Grundstücken (Art 651 Abs. 2 ZGB; Art. 78a VZG) öffentlich zu versteigern. Einigen sich die Parteien vor der öffentlichen Versteigerung auf eine andere Verwer- tungsart (Zuweisung an einen Miteigentümer unter Auskauf des anderen, Freihandverkauf, Versteigerung unter den Parteien) geht Letzteres vor. F.Mit Mitteilungen vom 16. Mai 2019 wurde in Bezug auf den Scheidungs- punkt, die elterliche Sorge, den Vorsorgepunkt, die Obhut und das Kontaktrecht sowie die Beistandschaft (abgesehen von der Kostentragung) die Vollstreckbarkeit per 7. Mai 2019 festgestellt. In der Folge lehnte die Ehefrau eine Errichtung der Beistandschaft vor Klärung der Kostenfrage ab, weshalb die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Mittelbünden/Moesa am 7. Juni 2019 um vorzeitige Bewilli- gung der Vollstreckbarkeit in diesem Punkt ersuchte. Beide Parteien beantragten sinngemäss die Abweisung des Gesuchs; die Ehefrau mit Eingabe vom 20. Juni 2019, der Ehemann mit Eingabe vom 24. Juni 2019. G.Mit Replik und Anschlussberufungsantwort vom 24. Juni 2019 behielt der Ehemann seine Rechtsbegehren unverändert bei. H.Mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 (Ehemann) und vom 17. Januar 2022 (Ehefrau) erklärten die Parteien formell ihren Verzicht auf die Errichtung ei- ner Beistandschaft. Ebenfalls mit Schreiben vom 17. Januar 2022 verzichtete die Ehefrau auf die Einreichung einer Duplik. I.Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (Proz. Nr. 115-2013-18), der Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2015-240 und 135- 2017-172) sowie des Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen (ZK1 16 62) wurden beigezogen.
11 / 59 Erwägungen 1.1.Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die Kosten der angeordneten Beistandschaft, der Kindes- und der nacheheliche Unterhalt (inkl. der Feststellung der Berechnungsgrundlagen) sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung, wo- mit eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt (vgl. BGE 116 II 493; act. A.1, I und III.B.1). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren min- destens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorinstanzlich verlangte die Ehefrau zuletzt eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 92'210.00 während der Ehemann beantragte, er sei zu einer Zahlung von CHF 4'965.00 zu verpflichten. Allein aufgrund dieser im Punkt Güterrecht im Streit liegenden Sum- me ist die massgebliche Streitwertgrenze offenkundig erreicht und die Berufung zulässig. 1.2.Die Frist zur Einreichung der Berufung beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Ehemann am 15. Februar 2019 (act. A.1, III.A.2) zugestellt und die Berufung am 18. März 2019 zuhanden des Kantonsgerichts der Post übergeben. Die Berufungsfrist ist damit gewahrt (Art. 142 Abs. 3 ZPO und Art. 143 Abs. 1 ZPO). 1.3. Gemäss Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100) ist das Kantonsgericht für die Beurteilung von zivilrechtlichen Berufungen und Beschwerden zuständig. Die ge- richtsinterne Zuständigkeit der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV (BR 173.100). Auf die Berufung ist einzutreten. 2.1.Die Frist zur Einreichung der Berufungsantwort und einer allfälligen An- schlussberufung beträgt 30 Tage ab Zustellung der Berufung (Art. 312 Abs. 2 i.V.m. Art. 313 Abs. 1 ZPO). Die Berufung wurde der Ehefrau am 21. März 2019 zugestellt (act. C.1) und die Berufungsantwort sowie die Anschlussberufung am 6. Mai 2019 zuhanden des Kantonsgerichts der Post übergeben. Beides erfolgte innert Frist (Art. 142 Abs. 3, Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO). Auf die Anschlussberufung ist einzutreten. 2.2.Die Vorinstanz ordnete die Auflösung des hälftigen Miteigentums am Grundstück in M._____ durch öffentliche Versteigerung an, wobei eine vorgängige Einigung der Parteien auf eine andere Verwertungsart vorbehalten blieb. Die Ehe- frau verlangt die Ergänzung der Anordnung der öffentlichen Versteigerung dahin- gehend, dass diese mit der Rechtskraft der Ehescheidung samt Nebenfolgen zu
12 / 59 verbinden sei. Sinngemäss macht sie geltend, dass sie die Möglichkeit einer Übernahme des Grundstücks in M._____ erst bewerten könne, wenn die güter- rechtliche Ausgleichszahlung und die Höhe der Unterhaltszahlungen feststünden. Die Vorinstanz habe durch die Unterlassung der erwähnten Ergänzung die Einheit des Entscheides verletzt (Art. 283 ZPO; act. A.2, II.B.A). Der Ehemann konstatiert, dass er sich der Anschlussberufung nicht mit Erfolg entgegensetzen könne, da dieser ebenfalls aufschiebende Wirkung zukomme (act. A.5, II.A.3). 2.3.Insofern als die angestrebte aufschiebende Wirkung vorliegend bereits durch die Anhebung der Anschlussberufung erzielt worden ist (Art. 315 Abs. 1 ZPO), erübrigt sich die Beurteilung des Anschlussberufungsantrags. Da die Ehe- frau die Weglassung des Einschubs "Art. 73e Abs. 3 VZG ist nicht anwendbar;" in der beantragten Fassung von Dispositiv-Ziffer 11d nicht begründet, ist diesbezüg- lich auf die Anschlussberufung nicht einzutreten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Mit Eröff- nung des Berufungsurteils wird Dispositiv-Ziffer 11d daher in seiner ursprünglichen Fassung rechtskräftig. 3.1.Der Ehemann beantragt, Dispositiv-Ziffer 4 sei aufzuheben und dahinge- hend abzuändern, dass die Kosten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Beistandschaft allein von der Ehefrau zu tragen seien. Ihm zufolge habe die Ehefrau die Errichtung der Beistandschaft zu vertreten, u.a. da sie ihre negativen Auswirkungen auf die Ausübung der Kontaktrechte nicht einsehe. Dem Verursa- cherprinzip entsprechend müsse sie deshalb alleine für die Kosten der Beistand- schaft aufkommen, oder zumindest für den grössten Teil dieser Kosten (act. A.1, III.B.2). Die Ehefrau entgegnet, dass der Ehemann jede Kommunikation mit ihr ablehne, sie als hauptbetreuender Elternteil aber immer mehr auf eine Zusamme- narbeit angewiesen sei. Ferner sei die hälftige Kostentragung üblich (act. A.2, II.B.B.2). Die Vorinstanz begründete die hälftige Kostentragung nicht weiter (act. B.0, 3.5.b. Abs. 2). 3.2.Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB haben die Eltern den Kindesunterhalt ge- meinsam, ein jeder nach seinen Kräften zu tragen. In gleicher Weise haben sie auch für Kosten von Kindesschutzmassnahmen aufzukommen (vgl. für Pflege- platzkosten: BGE 141 III 401 E. 4). Die Frage der konkreten Aufteilung der Kosten stellt sich aber erst, wenn die von der Vorinstanz angeordnete, bis anhin aber nicht vollzogene Beistandschaft zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch zu errich- ten ist. Bereits in ihren Stellungnahmen zur vorzeitigen Vollstreckbarkeit der An- ordnung (act. A.3, act. A.4) haben beide Parteien die Notwendigkeit einer Bei- standschaft in Zweifel gezogen. In seiner Replik hat der Ehemann diese Auffas- sung wiederholt (act. A.5, II.B.ad 2). Zwischenzeitlich ist D._____ volljährig.
13 / 59 E._____ ist bald 16-jährig und besucht tagsüber die Talentschule in R._____, wo nach Angaben des Ehemannes ein Koordinator für die Verbindung zu Trainer, Schule und Eltern zuständig ist. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse haben die Parteien schliesslich übereinstimmend ihren Verzicht auf eine Beistand- schaft erklärt. Unter diesen Umständen erscheint die Errichtung einer solchen zur Wahrung des Kindeswohls nicht mehr erforderlich. Die Dispositiv-Ziffer 4 des an- gefochtenen Entscheids ist entsprechend von Amtes wegen aufzuheben. Das Rechtsbegehren des Ehemannes betreffend die Kosten der Beistandschaft wird damit gegenstandslos. Dasselbe gilt für das Gesuch der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Mittelbünden/Moesa um Bewilligung der vorzeitigen Vollstreck- barkeit vom 7. Juni 2019 (act. D.10), dessen Beurteilung mit Erlass des Endent- scheides ohnehin hinfällig geworden ist. Letzteres ist folglich abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 4.1.Gegenstand der Berufung sind sowohl der Kindes- als auch der nacheheli- che Unterhalt. Die Rügen des Ehemannes beschränken sich auf die einzelnen Bedarfspositionen sowie das Einkommen der Ehefrau, die Anwendbarkeit der be- reits vorinstanzlich zugrunde gelegten zweistufigen Berechnungsmethode wird hingegen nicht in Frage gestellt (act. B.0, E. 3.6b). Von dieser ist auch vorliegend auszugehen; es liegen keine ausserordentlich guten Verhältnisse vor, die eine Abweichung rechtfertigen würden (BGE 147 III 265 E. 6.1 ff.; vgl. auch BGE 147 III 293 E. 4.5 und 147 III 301 E. 4.3). Was das methodische Vorgehen beim Betreu- ungsunterhalt anbelangt, wird auf die Ausführungen in E. 14 verwiesen. 4.2.Die angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und die Kinder lassen sich nicht vollständig voneinander losgelöst festsetzen, da unter verschiedensten Aspekten ihrer Berechnung (Ausscheidung der Wohn- und Steueranteile, Leis- tungsfähigkeit bzw. Höhe des Überschusses, Überschussverteilung etc.) Abhän- gigkeiten bestehen und für den Kindes- sowie den nachehelichen Unterhalt teil- weise dieselben Tatsachen festzustellen bzw. diesbezügliche Annahmen zu tref- fen sind. Im Folgenden werden daher die Grundlagen zur Unterhaltsberechnung (Einkommen und Bedarf der Eltern und Kinder) systematisch abgehandelt und die teils den Kindes- und teils den nachehelichen Unterhalt betreffenden Rügen des Ehemannes jeweils im betreffenden Sachzusammenhang geprüft. 4.3.An dieser Stelle ist ausserdem auf die verfahrensrechtlichen Auswirkungen der Interdependenz von Kindes- und Ehegattenunterhalt hinzuweisen. So gilt für den im Scheidungsurteil festzusetzenden nachehelichen Unterhalt zwar grundsätzlich die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO), während in Bezug auf den Kindesunterhalt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwen-
14 / 59 dung gelangt (Art. 296 Abs.1 ZPO). Damit einhergehend unterliegt der nacheheli- che Unterhalt an sich dem Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO, welches hinge- gen in Verfahren, die der strengen Untersuchungsmaxime unterstehen, nicht zum Tragen kommt (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Namentlich bei Anwendung der zwei- stufigen Methode basieren Kindes- und Ehegattenunterhalt jedoch weitgehend auf denselben Tatsachen, ist diesfalls doch das Gesamteinkommen der Ehegatten bzw. Eltern zu ermitteln und dem jeweiligen Bedarf aller Familienmitglieder ge- genüberzustellen, welcher nach einem bestimmten Schlüssel aus der Verteilung der vorhandenen Mittel gedeckt wird (siehe dazu im Einzelnen BGE 147 III 265 E. 7). Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesun- terhalt gewonnenen Erkenntnisse können daher auch für den im gleichen Ent- scheid beurteilten Ehegattenunterhalt relevant sein und dürfen bei dessen Bemes- sung nicht einfach ausgeblendet werden. In novenrechtlicher Hinsicht hat dies zur Folge, dass in Bezug auf den Kindesunterhalt zugelassene neue Tatsachen und Beweismittel bei der Bestimmung des Ehegattenunterhalts ebenfalls zu berück- sichtigen sind, sofern letzterer in zweiter Instanz noch streitig ist (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 301 E. 2.2 m.w.H.; BGer 5A_67/2020 v. 10.8.2020 E. 3.3.2). Die be- sagte Interdependenz von Kindes- und Ehegattenunterhalt ändert aber nichts dar- an, dass es sich dabei um selbständige Ansprüche mit je eigenem rechtlichem Schicksal handelt. Der Anspruch auf Kindesunterhalt wird vom Offizialgrundsatz beherrscht (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Das Gericht entscheidet darüber mit anderen Worten – auch in zweiter Instanz – ohne Bindung an die Parteianträge, so dass es den angefochtenen Entscheid gegebenenfalls auch zum Nachteil der rechtsmittel- führenden Partei abändern darf. Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten unterliegt hingegen dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO), weshalb im Rechtsmit- telverfahren hierfür das sog. Verschlechterungsverbot gilt (vgl. BGE 129 III 417 E. 2.1; BGer 5A_582/2018 v.1.7.2021 E. 9.2 [nicht publ. in BGE 147 III 393]; die Anwendung der Dispositionsmaxime nun allerdings für gewisse Konstellationen relativierend BGer 5A_112/2020 v. 28.3.2022 E. 2.2). 5.1.Die Vorinstanz stellte ein Einkommen des Ehemannes von CHF 10'500.00 (netto, inkl. 13. Monatslohn, abzgl. Kinder- und Ausbildungszulagen) fest, beste- hend aus dem Lohn der S., der Gewerbeschule T. und des Amts Z._____ sowie – dem Standpunkt der Ehefrau folgend – aus dem zum Einkom- men gerechneten zurückbehaltenen Anteil am Gewinn der S._____ von CHF 1'000.00 (act. B.0, E. 3.6b.aa Abs. 1). 5.2.Der Ehemann rügt die Feststellung seines Einkommens als tatsachenwid- rig. Eine Gewinnausschüttung von CHF 1'000.00 monatlich sei nicht realistisch
15 / 59 und entspreche auch nicht den Tatsachen. Er sei lediglich zu 40% an der S._____ beteiligt, womit nicht er, sondern die zu 60% beteiligte AA._____ bestimmen kön- ne, welche Gewinnausschüttungen vorgenommen würden. In den letzten Jahren seien keine Gewinnausschüttungen getätigt worden, was auch von der Gegensei- te nicht behauptet werde. Die Gewinne seien dazu da, erlittene Verluste der S._____ zu decken. Es sei ihm ein Einkommen von CHF 9'500.00 anzurechnen, dies sei realistisch (act. A.1, III.B.8). 5.3.Die Vorinstanz stützte den zum Einkommen gerechnete Betrag auf dreierlei Herleitung: einerseits ausgehend von den zuletzt (2013/2014) vorgetragenen Ge- winnen unter Berücksichtigung der zu äufnenden Reserven und der effektiven Be- teiligung des Ehemannes an der Gesellschaft zu 40%, andererseits ausgehend von den gemäss Steuererklärungen für die Geschäftsjahre 2008/2009 effektiv an den Ehemann ausgeschütteten Gewinnen und schliesslich gestützt auf die Sub- stanzzunahme des Unternehmens, wobei sie von den daraus abgeleiteten durch- schnittlichen Gewinnen noch einen Abzug unter Verweis auf Investitionen, Schul- denabbau und Sicherheit für schlechtere Zeiten vornahm (act. B.0, E. 3.6b.aa Abs. 3). 5.5.Der Ehemann setzt sich nicht ansatzweise mit dieser fundierten Begrün- dung auseinander. Insbesondere übergeht er bereits den Umstand, dass die Vor- instanz nicht ausgeschüttete, sondern im Unternehmen thesaurierte Gewinne zum Einkommen gerechnet hat. Auch die behaupteten Verluste substantiiert er weder in der Höhe noch hinsichtlich der Jahre, in denen diese angefallen sein sollten. Zudem trug die Vorinstanz mit dem erwähnten Abzug diesem Einwand bereits Rechnung. Weshalb die Rückstellungen und Reserven höher ausfallen sollten, substantiiert der Ehemann nicht (vgl. zu den auch im Anwendungsbereich der un- beschränkten Untersuchungsmaxime geltenden Anforderungen an die Begrün- dung einer Berufung Art. 311 Abs. 1 ZPO; KGer GR ZK1 20 119 v. 6.8.2021 E. 3.1). Es findet sich ferner kein einziger Aktenverweis zur Abstützung des beru- fungsklägerischen Standpunktes. Allein mit dem Hinweis auf die Beteiligungsver- hältnisse vermag der Ehemann die vorinstanzliche Begründung nicht erfolgreich in Frage zu stellen, besteht einerseits eine Vereinbarung unter den Gesellschaftern, nicht benötigte Mittel soweit möglich als Gewinne auszuschütten (act. B.120, Ziff. 7) und hat die Vorinstanz den Gewinnanteil proportional zum effektiven Betei- ligungsverhältnis berechnet (act. B.0, E. 3.6b.aa Abs. 3). Die Berufung ist in die- sem Punkt abzuweisen, soweit auf sie im Lichte der Begründungsanforderungen einzutreten ist.
16 / 59 6.1.1. Mit Bezug auf das Einkommen der Ehefrau moniert der Ehemann das ihr vorinstanzlich unterstellte Erwerbspensum bzw. den Zeitpunkt, ab dem die Vor- instanz der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen ausgehend von einem Voll- zeitpensum angerechnet hat. Zudem rügt er die Höhe des angerechneten hypo- thetischen Einkommens (act. A.1, III.B.6 und 9). 6.1.2. Die Vorinstanz führte unter Verweis auf die im Entscheidzeitpunkt geltende 10/16er-Regel aus, es sei spätestens ab dem 16. Altersjahr bzw. dem Lehrbeginn von E._____ zu unterstellen, dass die Ehefrau einer Vollzeitbeschäftigung nach- gehe. Die Ehefrau wisse spätestens seit September 2013, dass sie ihre Eigenver- sorgungskapazität ausbauen müsse; es blieben ihr weitere viereinhalb Jahre bis zum Beginn der Lehre von E., um sich definitiv auf eine Vollzeiterwerbs- tätigkeit einzurichten (act. B.0, E. 3.6b.bb). 6.1.3. Der Ehemann beruft sich auf die neuere Rechtsprechung. Gemäss dieser sei einer Ehefrau in der gleichen Situation zuzumuten, einer Arbeitsbeschäftigung im 100%-Pensum nachzugehen. Auch der Ehefrau sei dies ab sofort (August 2019) zuzumuten, da sie keine Betreuungsaufgaben mehr zu erfüllen habe, die sie daran hindern würden: C. sei volljährig, D._____ in der Lehre und lediglich an zweieinhalb Tagen sowie jedem zweiten Wochenende und während der Ferien bei der Ehefrau und E._____ ab August 2019 in der Talentschule in R._____ (act. A.1, III.B.6 Abs. 1). 6.1.4. Zur Beurteilung der Frage, ab welchem Zeitpunkt von einem betreuenden Elternteil die Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer (teilzeitlichen) Erwerbs- tätigkeit verlangt werden kann ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtspre- chung im Sinne einer Richtlinie – für den Kindes- sowie den (nach-)ehelichen Un- terhalt gleichermassen – das sogenannte Schulstufenmodell anwendbar. Dem- nach soll der hauptbetreuende Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes grundsätzlich zu 50% einer Erwerbsarbeit nachgehen, ab seinem Eintritt in die Sekundarstufe zu 80% und ab vollendetem 16. Lebensjahr zu 100% (vgl. dazu eingehend BGE 144 III 481 E. 4.7 und 4.8.1; PKG 2020 Nr. 2 E. 4.2.2). Bisher galt die praxisgemässe Regel, wonach dem betreuenden Elternteil die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50% zugemutet werden kann, sobald das jüngste Kind das 10. Altersjahr erreicht, und im Umfang von 100%, sobald es das 16. Altersjahr erreicht (BGE 115 II 6 E. 3c; 137 II 103 E. 4.2.2.2). Von den neuen Richtlinien kann aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden. Das Bundesgericht führt in diesem Zusammenhang als Beispiel die bei vier Kindern verbleibende ausser- schulische Betreuungslast (Aufgabenhilfe, Vorkehrungen im Krankheitsfall, Kin-
17 / 59 dergeburtstage, Hilfestellung bei der Ausübung von Hobbies etc.) an (BGE 144 III 481 E. 4.7.9). 6.1.5. Vorliegend trat das jüngste Kind, E., im August 2019 in die Oberstufe über. In Anwendung des Schulstufenmodells ist der Ehefrau bereits ab diesem Zeitpunkt eine 80%ige Erwerbstätigkeit bzw. ein entsprechendes hypothetisches Einkommen anzurechnen. Die Ehefrau führt Mehraufwand an, der ihre Erwerbs- möglichkeit einschränke. Sie sei es, die E. bisher zu den Trainings und an den Wochenenden zu den Rennen gebracht habe, auch an den Besuchswochen- enden des Ehemannes. Die gegnerische Annahme, dieser Mehraufwand werde sich mit dem Besuch der Talentschule erübrigen, bestreitet die Ehefrau unter Be- rufung auf ein Schreiben der Talentschule U._____ vom 10. April 2019 (act. C.6), woraus hervorgehe, dass vor allem während der Wintermonate und der Skitrai- ningslager mit einem Mehraufwand zu rechnen sei, Fahrten zu Trainings vor allem von den Eltern abgedeckt würden und der Aufwand mit dem geplanten Schritt ins Bündner Kader noch zunehmen werde. Die Ehefrau strebt die Bestätigung des auch nach Übertritt von E._____ in die Oberstufe angenommenen Pensums von 60% und der Erhöhung auf 100% ab Erreichen ihres 16. Altersjahres an (act. A.2, II.B.B.5). 6.1.6. Der Aufnahmeentscheid von E._____ in die Talentschule (act. B.1) sowie das Schreiben der Talentschule (act. C.6) sind aufgrund der in Kindesangelegen- heiten geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO) sowie als echte Noven auch im Rahmen der für den Ehegattenunterhalt geltenden Verhandlungsmaxime (Art. 317 ZPO) zulässig. Die Stellungnahme der Talentschule U._____ betrifft eine Anfrage zum vermehrtem Aufwand in der Talentschule gegenüber eine Regel- schule. Aus ihr geht nicht hervor, ob der mit dem Eintritt in die Talentschule ver- bundene Mehraufwand primär bei den Eltern oder bei der Tochter anfällt. Gemäss Schreiben besteht der zeitliche Mehraufwand für die Eltern in den auch unter der Woche – im ersten Schuljahr dreimal wöchentlich – stattfindenden Fahrten zu den Trainings oder von dort zur Schule, wobei versucht werde, den Aufwand für die Eltern tief zu halten (TSS-Bus, Fahrgemeinschaften). Die angegebenen Skitrai- ningslager vom August-Oktober/November in V._____ und W._____ bedeuten wohl eher einen Mehraufwand für die Tochter. Es ist davon auszugehen, dass E._____ dort ganztags betreut wird und übernachtet, was die Ehefrau zumindest während dieser Monate von ihren Betreuungspflichten vorübergehend befreit. Zu- dem handelt es sich bei der Talentschule U._____ gemäss Internetauftritt um eine Tagesschule, da unterschiedliche Betreuungsangebote von 07:30 Uhr bis nach Schulschluss angeboten werden und mittags ein betreuter Mittagstisch offensteht.
18 / 59 E._____ wird somit ab 7:30 Uhr bis Schulschluss betreut und mittags verpflegt, was die Ehefrau in höherem Masse von der Betreuungspflicht entlastet, als dies beim Besuch einer regulären Sekundarschule der Fall wäre. Dies lässt einer er- höhten Erwerbstätigkeit zeitlich Raum und gleicht den Umstand aus, dass E._____ je nach Organisation der Fahrgemeinschaften und –busse auch von der Ehefrau an Trainings gefahren wird. Vorgreifend auf die ermessensweise Über- schussverteilung ist zu berücksichtigen, dass die von E._____ angetretene Ski- sportausbildung von beiden Elternteilen eine erhöhte Anstrengung erfordert; ei- nerseits mit dem verbleibenden zeitlichen Mehraufwand der hauptbetreuenden Ehefrau, etwa für die Vorbereitung der Skisportausrüstung, andererseits mit dem finanziellen Mehraufwand des Ehemannes, durch Leistung eines höheren Über- schussanteils für E._____ (siehe E. 13.2). Ein Abweichen von der bundesgerichtli- chen Richtlinie ist in Erwägung des Gesagten nicht angezeigt und der Ehefrau grundsätzlich ab Eintritt E._____ in die Oberstufe eine Tätigkeit im 80%-Pensum zu unterstellen. 6.1.7. Da dieser Zeitpunkt in der Vergangenheit liegt, stellt sich die Frage der Zulässigkeit einer rückwirkenden Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Eine solche ist grundsätzlich nicht zulässig, da die reale Möglichkeit einer rückwir- kenden Einkommenssteigerung fehlt, diese aber neben der Zumutbarkeit für die Annahme eines hypothetischen Einkommens gegeben sein muss. Von diesem Grundsatz kann unter Umständen im Einzelfall abgewichen werden, wenn die ge- forderte Umstellung in den Lebensverhältnissen des betreffenden Ehegatten und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für ihn vorhersehbar ge- wesen ist (BGer 5P.79/2004 v. 10.6.2004, E. 4.3; BGE 117 II 16 E. 1b; 128 III 4 E. 4a; BGer 5P.388/2003 v. 7.1.2004 E. 1.2; für den nachehelichen Unterhalt: BGE 127 III 136 E. 2c). In jedem Fall ist eine solche Abweichung vom Grundsatz näher zu begründen (BGer 5A_549/2017 v. 11.9.2017 E. 4; BGE 111 II 103 E. 4). 6.1.8. Dem Ehemann zufolge weiss die Ehefrau seit 2011, andernorts spätestens seit September 2013, dass sie früher oder später einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen muss (act. A.1, II.3, III.B.6 Abs. 2 und 9). Die Ehefrau ist der Ansicht, sie habe bis vor Kurzem ohne Weiteres von der 10/16er-Regel ausgehen dürfen und dürfe dies aufgrund des gewählten Leistungssportweges der Tochter weiter- hin (act. A.2, II.B.B.6). 6.1.9. Die Änderung der Rechtsprechung von der 10/16er-Regel hin zum Schul- stufenmodell erfolgte im September 2018 und mithin nach Ausfällung des vorin- stanzlichen Entscheids, der den Parteien Ende Juni 2018 im Dispositiv eröffnet worden war. Mit der Berufung im März 2019 berief sich der Ehemann auf die neue
19 / 59 Rechtsprechung und machte für den damaligen Zeitpunkt geltend, die Ehefrau habe bereits heute einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen, nachdem E._____ die Aufnahmeprüfung für die Talentschule in R._____ bestanden habe (act. A.1, III.B.9, act. B.1). Die Möglichkeit, dass infolgedessen von der Ehefrau schon vor dem 16. Altersjahr von E._____ ein erhöhter beruflicher Einsatz gefordert werden könnte, aktualisierte sich somit mit der Berufung des Ehemannes. Die Ehefrau musste bereits damals damit rechnen, dass ihr zumindest nach August 2019 – dem Übertritt von E._____ in die Oberstufe – je nach Verfahrensdauer, ein hypo- thetisches Einkommen im Umfang der fehlenden 20% angerechnet würde. 6.1.10. Wird die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit bejaht und von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt, ist der verpflichteten Partei hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer dieser Übergangsfrist bestimmt sich nach den Umständen des Einzel- falls (BGer 5A_184/2015 v. 22.1.16 E. 3.2 ff.; BGE 129 III 417 E. 2.2; 114 II 13 E. 5). Eine Anrechnung ab "sofort" bzw. ab August 2019 fällt daher trotz Vorher- sehbarkeit ausser Betracht. Es erscheint angemessen, erst ein Jahr später, nach Abschluss des ersten Oberstufenjahrs (Sommer 2020) von E., der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen entsprechend einem 80%-Pensum anzurechnen. Damit wird ihr rückwirkend ein Jahr Übergangsfrist zugestanden. Deren Ende läuft im Übrigen ungefähr gleich mit dem Abschluss der Lehre und Erreichen der Voll- jährigkeit D., wodurch eine weitere Entlastung der alternierend betreuenden Ehefrau eingetreten sein dürfte. 6.2.1. Was die Höhe des hypothetischen Einkommens betrifft, moniert der Ehe- mann die vorinstanzliche Annahme von CHF 3'400.00 für ein 100% Pensum als zu tief. Er ist der Ansicht, die Ehefrau sei in der Lage, ein Einkommen von CHF 4'000.00 zu verdienen. Sie habe eine kaufmännische Ausbildung mit Erfolg absolviert. Ferner habe sie im Zusammenhang mit der Abklärung ihrer finanziellen Übernahmemöglichkeiten betreffend das Ferienhaus in M._____ eine Nettoer- werbskraft von CHF 4'360.00 angegeben (act. A.1, III.B.6 letzter Absatz; RG act. IV.71). Die Ehefrau wendet ein, diese Angabe umfasse auch den erwarteten und geschätzten Unterhalt. Zudem sei ein Anschluss an die Ausbildung bzw. die seit über 20 Jahren nicht mehr ausgeübte Tätigkeit nicht mehr möglich (act. A.2, II.B.B.6). 6.2.2. Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau gestützt auf Zahlen des Statistischem Lohnrechners des Bundesamts für Statistik (Salarium, vgl. https://www.gate.bfs .admin.ch/salarium/public/index.html) für eine Tätigkeit im 100%-Pensum einen
20 / 59 Lohn von netto CHF 3'400.00 an (act. B.0, E. 3.6b.bb). Die vorgebrachte hand- schriftliche Angabe der Ehefrau betreffend ihre Erwerbskraft (RG act. IV.71) hat die Vorinstanz nicht ausser Acht gelassen, sondern erwähnt und ist von ihr mit der Begründung abgewichen, dass zurückhaltend von dem tieferen Einkommen gemäss Salarium auszugehen sei, da die Erwirtschaftung eines solchen der Ehe- frau auch längerfristig möglich und zumutbar sei (act. B.0, E. 3.6b.bb). 6.2.3. Gestützt auf das bisherige Einkommen der Ehefrau lässt sich schwerlich eine Annahme über das erzielbare Einkommen bei einem 100% Pensum treffen, lassen sich die in den wechselnden Anstellungen der Ehefrau in verschiedenen Branchen erzielten Einkommen nicht einfach hochrechnen, da es sich meist um befristete oder saisonale Arbeitsverhältnisse handelte, zudem mit unterschiedlich hohen Teilzeitpensen bzw. fluktuierendem Einsatz der Ehefrau im Stundenlohn (RG act. IV.13 ff., 24 f., 27 f., 72 f., 77, 115, 119, 125). Auch die kaufmännische Ausbildung kann nur beschränkt eine Grundlage bilden, da die Ehefrau über Jahre keine Stelle mit entsprechender Funktion ausgeübt hat. Angesichts dessen ist das Abstellen auf den Lohnrechner des Bundesamts für Statistik als Entscheidhilfe nicht zu beanstanden. Der basierend darauf mit Blick auf die erschwerte Erhöhung des nachehelichen Unterhalts praxisgemäss zurückhaltend angenommene Lohn erscheint angemessen, liegt auch der Mindestlohn im Gastgewerbe für Personen ohne Berufsausbildung bei CHF 3'470.00/CHF 3'477.00 bzw. minimal CHF 3'200.00 in den ersten drei bis zwölf Monaten (allgemeinverbindlich erklärter Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a und Ziff. 4 L-GAV, Bundesratsbeschluss über die Allge- meinverbindlicherklärung des Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes, Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 15.2.2021, BBl 2021 264). Der Ehemann legt nicht dar, weshalb von einem höheren Einkommen auszugehen wäre. Aus der erwähnten Angabe zur Nettoerwerbskraft kann jedenfalls kein Zugeständnis sei- tens der Ehefrau hinsichtlich des Einkommens konstruiert werden. 6.2.4. Die Vorinstanz bildete vier Phasen, wobei der Lehrabschluss von D._____ und der Beginn sowie der voraussichtliche Abschluss der Lehre von E._____ je- weils das Ende einer Phase markiert, die vierte, nur für den nachehelichen Unter- halt vorgesehene Phase endet mit dem Erreichen des ordentlichen AHV-Alters durch den Ehemann (act. B.0, E. 3.6b). Hinsichtlich des Einkommens der Ehefrau ist der Unterhaltsberechnung in der ersten Phase unverändert das vorinstanzlich ermittelte Einkommen von CHF 1'800.00 zugrunde zu legen. Für die zweite Phase (ab Lehrabschluss von D._____) ist nach dem Gesagten von einem hypotheti- schen Einkommen von CHF 2'700.00, entsprechend einem 80%-Pensum auszu-
21 / 59 gehen. Ab der dritten Phase ist schliesslich das vorinstanzlich für ein 100%- Pensum eingesetzte hypothetische Einkommen von CHF 3'400.00 zu bestätigen. 7.1.Das D._____ und E._____ angerechnete Einkommen, bestehend aus den jeweiligen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen sowie einem Anteil des Lehrlingsloh- nes von je CHF 500.00 für D._____ in der ersten Phase und für E._____ in der dritten Phase, blieb unbeanstandet. In Bezug auf das E._____ in der dritten Phase angerechnete Lehrlingseinkommen von CHF 500.00 erscheint das Vorgehen der Vorinstanz jedoch nicht sachgerecht. Die Vorinstanz begründete, es sei für E._____ vom Regelfall einer Lehrausbildung auszugehen. Bewahrheite sich diese Veränderungshypothese nicht, sei gegebenenfalls der Abänderungsweg zu be- schreiten (act. B.0, E. 3.6b.dd). Art. 286 Abs. 1 ZGB lässt eine Anpassung der Un- terhaltsbeiträge im Voraus für den Fall künftiger Änderungen in den massgebli- chen Verhältnissen unter der Voraussetzung zu, dass ein relevanter Anpassungs- bedarf konkret oder zumindest mit gewisser Wahrscheinlichkeit absehbar ist (Bru- no Roelli, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privat- recht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, 3. Aufl., Zürich 2016, N 1 zu Art. 286 ZGB). Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides war völlig ungewiss, ob E., die damals noch die Primarschule besuchte, eine Lehre absolvieren oder eine weiterführende Schule besuchen wird. Es ist E. in der dritten Phase daher kein hypothetisches Einkommen anzurechnen (vgl. dazu auch Roelli, a.a.O., N 6 zu Art. 276 ZGB sowie BGer 5A_727/2018 v. 22.8.2019 E. 5.3.2). Will man einem möglichen Lehrlingseinkommen Rechnung tragen, ist vielmehr in Form einer Bedingung vorzusehen, dass sich der in dieser Phase ge- schuldete Barunterhalt um einen gewissen Anteil des Lehrlingseinkommens redu- ziert, sobald E._____ ein solches erzielt. 7.2.Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB sind bei der Festsetzung des Unterhaltsbei- trages das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (so auch BGE 147 III 265 E. 7.1 in fine). In welchem Umfang dies geschehen soll, beurteilt sich nach Art. 276 Abs. 3 ZGB: Demnach sind die Eltern in dem Mass von der Un- terhaltspflicht befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. Diese Regelung betont die der Unterhaltspflicht vorgehende Eigenverantwortung des Kindes. Die Zumut- barkeit i.S.v. Art. 276 Abs. 3 ZGB bestimmt sich einerseits aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind und andererseits nach der Höhe ihrer Leis- tungen und dem Bedarf des Kindes. Mit anderen Worten hängt der Umfang der Berücksichtigung des Kindeseinkommens von den Verhältnissen des Einzelfalls ab. Die kantonalen Gerichte verfügen bei dieser Beurteilung über Ermessen. Die-
22 / 59 se Grundsätze gelten nicht nur für den Unterhalt minderjähriger, sondern auch für denjenigen volljähriger Kinder, wobei ein allfälliger Arbeitserwerb des Kindes hier gegebenenfalls ohnehin bereits mit Blick auf Art. 277 Abs. 2 ZGB zu berücksichti- gen ist (BGer 5A_513/2020 v. 14.5.2021 E. 4.3 m.w.H). Die Lehre spricht sich für eine restriktive Anwendung von Art. 276 Abs. 3 ZGB aus: vor allem während der Minderjährigkeit des Kindes soll sie nur greifen, wenn seine wirtschaftliche Lage deutlich besser ist als diejenige der Eltern. Dabei soll der Beitrag des Kindes in der Regel 60% seines Einkommens nicht übersteigen (Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 34 f. zu Art. 276 ZGB m.w.H.; Jonas Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 34 zu Art. 285 ZGB). Häufig wird er – in Anlehnung an den bei einer Lohnpfändung zu berücksichtigenden Anteil des minderjährigen Kindes an die Kosten des gemeinsamen Haushaltes (Art. 323 Abs. 2 ZGB; BGE 104 III 77) – auf einen Drittel des Erwerbseinkommens festgesetzt (vgl. dazu KGer GR KSK 09 39 v.18.8.2009 E. 2.IV; KGer GR ZK1 15 69 v. 30.5.2016 E. 6c/bb m.w.H.). Von einem volljährigen Kind darf hingegen ein höheres Mass an Eigen- verantwortung – und mithin auch ein höherer Beitrag aus dem eigenen Arbeitser- werb – erwartet werden. Nach Vollendung des 20. Lebensjahres ist sein Verdienst daher grundsätzlich voll in die Berechnung einzubeziehen, wobei es auch in dieser Phase gilt, nach Massgabe ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit einen gerechten Ausgleich zwischen der Belastung der Eltern und der zumutbaren Eigenleistung des Kindes zu finden (vgl. Schweighauser, a.a.O., N 35 zu Art. 285 ZGB). Im Lich- te dieser Grundsätze und mit Blick auf die hohe Leistungsfähigkeit des Eheman- nes rechtfertigt es sich, den anrechenbaren Teil eines allfälligen Lehrlingsein- kommens von E._____ bis zu ihrer Volljährigkeit bei einem Drittel zu belassen. Dies entspricht denn auch ungefähr der bei D._____ berücksichtigten Eigenver- sorgungsquote (Anrechnung von CHF 500.00 bei einem Bruttolohn von CHF 1'500.00 im zweiten Lehrjahr). Ab Erreichen der Volljährigkeit ist die Bei- tragsquote beider Kinder auf zwei Drittel ihres effektiven Erwerbseinkommens zu erhöhen. 8.1.Mit Bezug auf den Bedarf der Ehefrau verlangt der Ehemann die Reduktion ihres Grundbetrags auf den hälftigen Ehegattengrundbetrag von CHF 850.00 so- wie die Anrechnung der hälftigen Wohnkosten (act. A.1, III.B.10). Andernorts ge- steht er der Ehefrau einen Grundbetrag von CHF 1'200.00 sowie Wohnkosten von CHF 1'300.00 zu. Bei Letzteren sei zu berücksichtigen, dass im anerkannten Un- terhaltsbeitrag an E._____ bereits ein Betrag von CHF 500.00 (implizit für die Wohnkosten) enthalten sei. In der Folge reduziert er den Bedarf der Ehefrau um
23 / 59 CHF 500.00, wodurch er letztlich – für die Dauer der Wohngemeinschaft mit E._____ (Phasen 1-3) – Wohnkosten von CHF 800.00 für die Ehefrau geltend macht (act. A.1, III.B.7 Abs. 5 f.). Er begründet diese Anpassungen damit, dass C._____ bei der Ehefrau lebe und ihr vom Lohn einen Anteil von mindestens CHF 1'000.00 abzugeben habe. Dies sei zu vertreten, da C._____ mindestens CHF 4'000.00 netto pro Monat verdiene und auch D._____ einen Teil von seinem Lehrlingslohn abgeben müsse. C._____ habe eine KV-Lehre mit Erfolg abge- schlossen, sei wirtschaftlich selbständig und arbeite im Restaurant X._____ in Y._____ (act. A.1, III.B.3). Er beantragt die Edition des Arbeitsvertrages und der Lohnausweise von C._____ (act. A.1, III.A.4.b). Die Ehefrau hält dagegen, C._____ sei nicht wirtschaftlich selbständig und zu einer Leistung an sie nicht in der Lage. C._____ werde ihre Ausbildung mit der Berufsmaturität Typ Wirtschaft berufsbegleitend ab August 2019 für zwei Jahr fortsetzen. Berufsbegleitend des- halb, weil sie zumindest versuchen werde, diesen Ausbildungsteil selbst mitzufi- nanzieren. Der Ehemann wisse um diese Pläne der Tochter und habe auch den für die Berufsmaturität erforderlichen Sprachkurs mitfinanziert. Die Ehefrau spezi- fiziert, dass C._____ in der Woche zwei Tage Schule habe und bei einem bis zwei weiteren Tagen zum Lernen oder für den Besuch von Lernhilfestunden maximal zwei Tage pro Woche für einen Zuverdienst offenständen (act. A.2, II.B.B.3). 8.2.Die Vorinstanz stellte fest, dass der Mietzinsaufwand der Ehefrau von CHF 2'000.00 (Mietzins CHF 1'850.00, Nebenkosten CHF 150.00) anerkannt sei (act. B.0, E. 3.6b.gg). In der ersten Phase wies sie D._____ und E._____ einen Viertel der Wohnkosten der Ehefrau zu, in der zweiten und dritten Phase E._____ einen Drittel (act. B.0, E. 4 S. 48 ff.). Der Umstand, dass C._____ nun entgegen der vorinstanzlichen Annahme (act. B.0, E. 3.1) den gemeinsamen Haushalt mit der Ehefrau nicht verlassen hat, sondern noch bei ihr wohnt, ist unstrittig und als echtes Novum in seinen Auswirkungen auf die Berechnung des Kindes- sowie des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen (Art. 296 ZPO, Art. 317 ZPO; act. B.0, E. 3.1). Gemäss Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums vom 1. Juli 2009 (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2) sind bei einer Wohngemeinschaft, wozu auch Haushalte mit volljährigen Kindern gehören, die ein eigenes Erwerbseinkommen erzielen, die Wohnkosten in der Regel an- teilsmässig zu berücksichtigen. Der Grundbetrag und das Einkommen bleiben durch eine Wohngemeinschaft mit einem volljährigen Kind hingegen unbeeinflusst (BGE 132 III 483 E. 4.2). C._____ hat sich somit an den Wohnkosten der Ehefrau zu beteiligen. Was die Höhe der anteilsmässigen Beteiligung anbelangt, kann nicht per se auf eine hälftige Kostenübernahme geschlossen werden, da C._____ noch in Ausbildung und offensichtlich nicht wirtschaftlich selbständig ist. Es be-
24 / 59 steht jedoch aufgrund der drei freien Tage pro Woche die Möglichkeit, neben der Ausbildung im 50%-Pensum erwerbstätig zu sein. In Abwägung dieser Umstände erscheint es C._____ zumutbar, sich an den Wohnkosten zumindest mit einem Betrag von CHF 200.00 monatlich zu beteiligen, solange sie bei der Ehefrau wohnt. Dieser Betrag ist von den Wohnkosten der Ehefrau in Abzug zu bringen und wirkt sich auch auf den Wohnkostenanteil von D._____ und E._____ aus (E. 8.4). 8.3.Grundsätzlich ist von den am betreibungsrechtlichen Existenzminimum ori- entierten Wohnkosten auszugehen. Dabei handelt es sich um den effektiven Miet- zins ohne Auslagen für die Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas, weil diese be- reits im Grundbetrag inbegriffen sind. Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen nicht angemessener Mietzins ist jedoch nach Ablauf des nächstens Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzuset- zen. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, können in Erweiterung des Bedarfs auf das familienrechtliche Existenzminimum auch diesen entsprechende Wohn- kosten berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Für die Zeit bis zum Aus- zug von D._____ und C._____ liegen die effektiven Wohnkosten im Rahmen. Nach deren Auszug können allein für E._____ und die Ehefrau keine Wohnkosten in der Höhe von CHF 2'000.00 berücksichtigt werden, wie das die Vorinstanz bis zum voraussichtlichen Lehrabschluss von E._____ getan hat. Auf der anderen Seite muss die Ehefrau auch nach dem Auszug eines oder mehrerer Kinder noch in der Lage sein, angemessene Wohnkosten zu tragen. Die ihr vom Ehemann in Anlehnung an die Vorinstanz (act. B.0, Tabelle S. 54) für die letzte Phase zuge- standenen Wohnkosten von CHF 1'300.00 (act. A.1, III.B.7) erscheinen für eine alleinstehende Person angemessen. Auf diesen Betrag ist ihr Wohnkostenanteil der Einfachheit halber auch in den vorangehenden Phasen herabzusetzen. 8.4.Für die Zeit, in der die Kinder bei der Ehefrau wohnen, sind entsprechende Wohnkostenanteile auszuscheiden. Es bestehen verschiedene Ansätze in der Praxis, wie vorzugehen ist: Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen, nach Prozentansätzen oder Pauschalbeträgen (Philipp Maier/Andrea Waldner-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021, S. 880 f. m.w.H.). Das Bundesgericht hat sich dazu noch nicht geäussert, Wohnkostenanteile der Kinder die zusammen beinahe die Hälfte der Wohnkosten der Familie umfassen, jedoch als zu hoch bezeichnet (BGer 5A_743/2017 v 22.5.2019 E. 5.2.5). Vorlie- gend gilt es unter Berücksichtigung der Beteiligung von C._____ noch den Betrag von CHF 500.00 auf D._____ und E._____ aufzuteilen. Da D._____ der alternie-
25 / 59 renden Obhut untersteht und ihm auch beim Ehemann ein Wohnkostenanteil an- gerechnet wird, erscheint es angemessen, ihm den etwas tieferen gleichen Anteil wie C._____ von CHF 200.00 und E._____ die restlichen CHF 300.00 anzurech- nen. Nach dem voraussichtlichen Auszug von D._____ nach Abschluss seiner Lehre (Beginn zweite Phase) ist der Wohnkostenanteil von E._____ auf die vom Ehemann zugestandenen CHF 500.00 zu erhöhen. 9.1.Die Vorinstanz berücksichtigte in den ersten beiden Phasen einen Vorsor- geunterhalt der Ehefrau von CHF 600.00 (act. B.0, S. 48 und 50). Ab der dritten Phase – ungefähr mit Erreichen des 16. Altersjahres durch E._____ und der An- rechnung eines Vollzeitpensums – sprach sie der Ehefrau trotz dahingehendem Antrag (RG act. II.4, II.C.7 und RG act. VIII.3 S. 8 Abs. 2) keinen Vorsorgeunter- halt mehr zu (act. B.0, S. 52 und 54). Der Ehemann äussert sich in seiner Beru- fung nicht zu diesem Punkt. Soweit er sich überhaupt mit dem Bedarf der Ehefrau befasst (act. A.1, III.B.7), scheint er stillschweigend davon auszugehen, dass bei sofortiger Anrechnung des Einkommens aus einem Vollzeitpensum der Vorsorge- unterhalt schon in den ersten beiden Phasen entfallen muss. Dem ist insofern zu- zustimmen, als sich mit einem höheren Einkommen die Beitragslücke in der 1. und 2. Säule häufig verringert, was sich grundsätzlich auch auf den Vorsorgeunterhalt auswirkt. Wie vorstehend dargelegt (E. 6), wird der Ehefrau indessen erst ab der zweiten Phase (Juli 2020) ein höheres Einkommen angerechnet und auch dies nur im Umfang eines 80%-Pensums (CHF 2'700.00). Bis zum Ende der zweiten Phase kann die Ehefrau aufgrund der betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbs- tätigkeit ihre Altersvorsorge nur in geringem Masse ausbauen, weshalb ihr – als Teil des gebührenden Unterhalts im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB – weiterhin ein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt zusteht (BGE 135 III 158 E. 4.1). Dieser ist für die zweite Phase an das höhere Einkommen anzupassen. 9.2.Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Vorsorgeunterhalt auf Grund der für die Ehegatten massgebenden Lebenshaltung zu bemessen, d.h. die Lebenshaltung, auf deren Fortführung der unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich Anspruch hat, ist in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen und darauf die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu berechnen, von welchen da- nach die auf dem effektiven Einkommen zu leistenden Beiträge in Abzug zu brin- gen sind (vgl. BGer 5A_210/2008 v. 14.11.2008 E. 4.4 und E. 7, teilweise publi- ziert als BGE 135 III 158). Der gebührende Unterhalt – im Sinne des sog. Ver- brauchsunterhalts (vgl. zu diesem Begriff BGE 145 III 169 E. 3.6) – setzt sich da- bei aus dem Grundbedarf und dem Überschussanteil gemäss den aktuell bzw. nachehelich zur Verfügung stehenden Mitteln zusammen (BGE 147 III 293 E. 4.1
26 / 59 mit Verweis auf BGE 147 III 265 E. 7). Die Vorinstanz berechnete den Vorsorge- unterhalt dementsprechend auf der Grundlage eines gebührenden Unterhalts von CHF 4'248.00 (act. B.0, S. 41), zusammengesetzt aus dem Grundbedarf der Ehe- frau und ihrem Überschussanteil von CHF 755.00, gemäss den in der ersten Pha- se zur Verfügung stehenden Mitteln. Mit dem höheren Einkommen der Ehefrau resultiert in der zweiten Phase ein höherer Überschussanteil (reduziert auf den ehelichen Standard von CHF 1'133.00), was zu einem höheren Verbrauchsunter- halt, einem höheren fiktiven Einkommen und folglich auch zu höheren fiktiven Bei- trägen führt. Diese werden durch die auf dem "effektiven" hypothetischen Ein- kommen von CHF 2'700.00 geleisteten höheren Beiträge nur teilweise kompen- siert. Bei analoger Berechnung wie derjenigen der Vorinstanz (siehe act. B.0, E. 3.6b.pp) unter Berücksichtigung des dem Alter der Ehefrau (Jahrgang 1968) entsprechenden Beitragssatzes für die berufliche Vorsorge von 15% (Art. 16 BVG), des im Jahr 2020 geltenden Koordinationsabzuges (CHF 24'885.00) sowie des damaligen AHV-Beitragssatzes von 8.7% (Art. 6 AHVG) würde sich ein Betrag von gerundet CHF 640.00 (statt CHF 600.00) ergeben. Bei ihrer Berechnung hat die Vorinstanz allerdings übersehen, dass die Ehefrau im Bereich der AHV bis zum vollendeten 16. Altersjahr der Tochter von Erziehungsgutschriften in Höhe der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente (im Jahr 2020 CHF 42'660.00 bzw. monatlich CHF 3'555.00) profitiert (Art. 29 sexies AHVG). Dadurch entfällt eine Bei- tragslücke in der ersten Säule, weshalb über den Vorsorgeunterhalt lediglich die- jenige in der beruflichen Vorsorge auszugleichen ist. Die Ehefrau hat im vorin- stanzlichen Verfahren denn auch selber nur die entgangene "BVG-Ersparnis" als Vorsorgeunterhalt geltend gemacht (RG act. VIII.3 S. 6). Dieser offenkundige Feh- ler der Vorinstanz ist im Berufungsverfahren im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) zu korrigieren, und zwar nicht bloss für die zweite, sondern bereits für die erste Phase. Mit den vorgenannten BVG-Parametern resul- tiert – ausgehend von den nachstehend ermittelten Beträgen für den erweiterten Bedarf (E. 11) und den jeweiligen Überschussanteilen (E. 15.2) – eine Beitragslü- cke von rund CHF 460.00 für die erste Phase, welche sich in der zweiten Phase auf monatlich ca. CHF 400.00 verringert. 9.3. Ab der dritten Phase hat die Vorinstanz der Ehefrau keinen Vorsorgeunter- halt mehr zugestanden, obwohl nach ihren eigenen Berechnungen auch das bei einem 100%-Pensum erzielbare Einkommen (CHF 3'400.00) nicht reicht, um den als massgeblich erachteten Bedarf der Ehefrau zu decken. Diesbezüglich sei er- wähnt, dass die mit dem Wegfall der Betreuungspflichten einhergehende Aufnah- me einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit keineswegs zwingend zur Folge hat, dass auch kein Vorsorgeunterhalt mehr geschuldet wäre. Nicht selten kann ein Ehegat-
27 / 59 te nach längerem Unterbruch nicht mehr an die voreheliche Berufstätigkeit an- knüpfen und erreicht daher selbst mit einem Vollpensum kein Einkommen, wel- ches die Weiterführung der ehelichen Lebenshaltung ermöglicht. Weist er somit als Folge der ehelichen Rollenteilung weiterhin eine ungenügende Eigenversor- gungskapazität auf, umfasst sein nachehelicher Unterhaltsanspruch – nebst dem Verbrauchsunterhalt – auch weiterhin einen diesem entsprechenden Vorsorgeun- terhalt (vgl. etwa KGer GR ZK1 12 67/69 v. 22.5.2014 E. 6b). Vorliegend blieb das Vorgehen der Vorinstanz seitens der Ehefrau indessen ungerügt, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist. Hat sich die Ehefrau in diesem Punkt mit dem vorinstanzlichen Entscheid abgefunden und für die Zeit ab August 2022 keinen Vorsorgeunterhalt mehr geltend gemacht, steht die Verhand- lungsmaxime der Berücksichtigung eines solchen entgegen (vgl. KGer GR ZK1 18 126 v. 24.8.2022 E. 5.4.). 10.1. Die Steuerlast ist im Rahmen der Untersuchungsmaxime gerichtlich zu er- mitteln, unter Berücksichtigung ihrer (notorischen) wechselseitigen Abhängigkeit von den Unterhaltsbeiträgen und der Einkommenshöhe. Gelangt die Berufungsin- stanz – wie dies vorliegend der Fall ist – hinsichtlich der Einkommen der Beteilig- ten oder des gebührenden Unterhalts zu anderen Erkenntnissen als die Vor- instanz, wirkt sich dies regelmässig auf die im Bedarf anzurechnenden Beträge für die Steuern aus. Dabei können geringfügige Veränderungen vernachlässigbar sein, sofern die Vorinstanz die Steuerlast nur annäherungsweise bestimmt hat. Vorliegend basieren die erstinstanzlichen Werte indessen auf einer detaillierten Berechnung der steuerbaren Einkommen, weshalb sie in sämtlichen Phasen an die neuen Erkenntnisse anzupassen sind. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung sind die Steuern sodann auf den Elternteil und das Kind aufzuteilen (BGE 147 III 265 E. 7.2; BGE 147 III 457 E. 4.2). Beim Elternteil ist zudem ein An- teil Lebenshaltungskosten (Betreuungsunterhalt) und Anteil Bedarf (nachehelicher Unterhalt) auszuscheiden. Für den Betreuungsunterhalt ist dabei praxisgemäss eine Steuerpauschale von CHF 100.00 zu berücksichtigen (KGer GR ZK1 20 121 v. 24.11.2021 E. 4.8.7). 10.2. Die Vorinstanz hat ihrer Steuerberechnung für die erste Phase Unterhalts- beiträge (inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) von gesamthaft CHF 62'979.00 (monatlich CHF 5'248.00) zugrunde gelegt (act. B.0, S. 38). Dabei hat sie überse- hen, dass D._____ bereits im Juli 2019 volljährig wird und der für ihn bestimmte Unterhalt nicht mehr von der Ehefrau zu versteuern ist (vgl. Art. 10 Abs. 5 und Art. 29 Abs. 1 lit. h StG [BR 720.100]). Anderseits entfällt aufgrund der Höhe sei- nes Lehrlingseinkommens auch der für ihn berücksichtigte Kinderabzug (Weglei-
28 / 59 tung zur Steuererklärung 2020 der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Ziff. 24.3-5; Praxisfestlegung 039-01 der Steuerverwaltung Graubünden, Tarife: Alleinstehenden- und Verheiratetentarif, Elterntarif, Ziff. 3). Wie noch zu zeigen sein wird, resultieren in der ersten Phase – als Folge des höheren Bar- und Be- treuungsunterhalts für E._____ (E. 13.5 und E. 14.5) und der etwas tieferen Un- terhaltsbeiträge für die Ehefrau (E. 15.2) – jährliche Unterhaltsbeiträge von CHF 59'280.00 (monatlich CHF 4'940.00 pro Jahr), unter Einschluss der Kinderzu- lagen (CHF 2'640.00) somit CHF 61'920.00. Mit ihrem eigenen Einkommen (CHF 21'600.00) belaufen sich die steuerbaren Einkünfte der Ehefrau folglich auf rund CHF 83'700.00, so dass bei sachlichen Abzügen ca. CHF 20'000.00 (analog der vorinstanzlichen Berechnung) und einem Kinderabzug von CHF 9'300.00 (Kanton) bzw. CHF 6'500.00 (Bund) ein steuerbares Einkommen von rund CHF 54'200.00 (Kanton) bzw. CHF 57'000.00 (Bund) verbleibt. Dies führt zu einer monatlichen Steuerlast von gerundet CHF 320.00. Im Verhältnis der Einkünfte der Ehefrau und von E._____ aufgeteilt (E._____ CHF 1'750.00, Ehefrau CHF 5'210.00, total CHF 6'960.00), ergibt dies für E._____ einen Anteil von CHF 80.00 und für die Ehefrau einen von CHF 240.00. Von Letzterem ist praxis- gemäss eine Steuerpauschale von CHF 100.00 den Lebenshaltungskosten zur Berechnung des Betreuungsunterhalts und der Rest (CHF 140.00) dem Bedarf zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts zuzuweisen. 10.3. In der zweiten Phase führt das höhere Einkommen der Ehefrau (jährlich CHF 32'400.00; E. 6.2.4) zu gesamthaft tieferen Unterhaltsbeiträgen (inkl. Kinder- zulagen jährlich CHF 58'860.00; siehe wiederum E. 13.5, 15.5 und 15.2). Mit den gleichbleibenden Abzügen resultiert ein steuerbares Einkommen von ca. CHF 62'000.00 (Kanton) bzw. CHF 64'800.00 (Bund), womit die monatliche Steu- erbelastung auf CHF 450.00 steigt. Sie ist auch hier auf den Bedarf der Ehefrau und denjenigen von E._____ aufzuteilen, im Verhältnis ihrer Einkünfte (Ehefrau CHF 5'460.00, E._____ CHF 2'145.00, total CHF 7'605.00). Es resultiert für E._____ ein Anteil von CHF 125.00 und für die Ehefrau einer von CHF 325.00, mit analoger Ausscheidung Betreuungsunterhalt (CHF 100.00) und nachehelicher Un- terhalt (CHF 225.00). 10.4.1. In der dritten Phase ergibt sich bei einem Erwerbseinkommen der Ehefrau von jährlich CHF 40'800.00 und Unterhaltsbeiträgen (inkl. Ausbildungszulage) von CHF 45'960.00 (E. 13.5 und 15.2) sowie Abzügen von CHF 22'300.00 (Kanton) bzw. CHF 16'500.00 (Bund) ein steuerbares Einkommen von ca. CHF 64'500.00 (Kanton) bzw. CHF 70'300.00 (Bund), was zu monatlichen Steuern von CHF 505.00 führt. Aufgeteilt im Verhältnis der Einkünfte (Ehefrau CHF 5'090.00,
29 / 59 E._____ CHF 2'140.00, total CHF 7'230.00) ergibt dies für E._____ einen Steuer- anteil von CHF 150.00 und für die Ehefrau einen von CHF 255.00. Ein allfälliges Lehrlingseinkommen von E._____ wäre – anders als die für sie bestimmten Un- terhaltsbeiträge – von der Ehefrau nicht zu versteuern (vgl. Art. 10 Abs. 5 StG; Praxisfestlegung 010-01 der Steuerverwaltung Graubünden, Familien-/Ehegatten- besteuerung: Faktorenaddition/Steuerfaktoren des Kindes Ziff. 2.2) und bleibt so- mit ohne Einfluss auf die Steuerlast. Der bisher berücksichtigte Abzug für die Ein- zahlung in die 3. Säule muss zudem entfallen, wenn der Ehefrau kein Vorsorgeun- terhalt mehr zugesprochen wird, darf doch bei der Ermittlung der Steuerbelastung nicht vorausgesetzt werden, dass die Ehefrau trotzdem entsprechende Einlagen in ihre Altersvorsorge tätigt. 10.4.2. Von der Vorinstanz ausser Acht gelassen wurde, dass E._____ während der dritten Phase volljährig wird und sich dieser Umstand nicht nur unterhaltsrecht- lich (vgl. dazu nachstehend E. 13.6), sondern auch steuerrechtlich erheblich aus- wirkt. Wie bereits erwähnt (E. 10.2), werden die für die Tochter bestimmten Unter- haltsbeiträge ab ihrer Volljährigkeit nämlich nicht mehr dem von der Ehefrau zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet (Art. 10 Abs. 5 StG) und sind für E._____ selber steuerfrei (Art. 30 Abs. 1 lit. g). Ihr Erwerbseinkommen wird sich (unter Berücksichtigung der möglichen Abzüge) voraussichtlich ebenfalls noch im steuerfreien Bereich bewegen (vgl. Art. 39 Abs. 1 StG). Die vorstehend ermittelte Steuerlast gilt dementsprechend nur bis zum Eintritt der Volljährigkeit. Für die Zeit danach – also für die vierte Phase, welche aus nachfolgend dargelegten Gründen (E. 15.4) bereits mit der Volljährigkeit der Tochter und nicht erst mit deren Ausbil- dungsende beginnt – sind die Steuern nur noch in Zusammenhang mit dem nach- ehelichen Unterhalt von Relevanz. 10.5. Für die vierte Phase hat die Vorinstanz – basierend auf einem steuerbaren Einkommen von CHF 52'530.00 (Kanton) bzw. CHF 56'331.00 (Bund) – eine mo- natliche Steuerlast von CHF 671.00 errechnet (act. B.0, S. 39). Wie der Ehemann zu Recht einwendet (act. A.1, III.B.7), fällt ein derart hoher Betrag nur an, wenn der erstinstanzlich zugesprochene Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 2'026.00 bestätigt würde. Dies ist – wie nachfolgend aufgezeigt wird (E. 15.4) – nicht der Fall, weshalb die Steuern von Amtes wegen an den tieferen Unterhaltsbeitrag an- zupassen sind (vgl. KGer ZK1 12 10 v. 8.7.2013 E. 4.eb). Dabei ist zu berücksich- tigen, dass die Ehefrau bis zum Ausbildungsende weiterhin vom Verheiratetentarif profitiert (Praxisfestlegung 039-01 der Steuerverwaltung Graubünden, Tarife: Al- leinstehenden- und Verheiratetentarif, Elterntarif, Ziff. 3), nach Eintritt der Volljäh- rigkeit von E._____ aber nur noch einen hälftigen Kinderabzug im Kanton und kei-
30 / 59 nen im Bund vornehmen kann (Praxisfestlegung 038-01 der Steuerverwaltung Graubünden, Sozialabzüge Ziff. 2.2.5). Mit ansonsten unveränderten sachlichen Abzügen resultiert bei Erwerbseinkünften der Ehefrau von jährlich CHF 40'800.00 und den reduzierten Unterhaltsbeiträgen von CHF 12'000.00 noch ein steuerbares Einkommen von CHF 36'200.00 (Kanton) bzw. CHF 43'400.00 (Bund). Daraus ergibt sich bei Anwendung des Verheiratetentarif eine monatliche Steuerlast von CHF 56.00. Mit dem Ausbildungsende von E._____ entfällt der Kinderabzug im Kanton, weshalb sich das steuerbare Einkommen auf CHF 40'800.00 erhöht; auf Ebene Bund bleibt das steuerbare Einkommen unverändert bei CHF 43'400.00. Da nunmehr der Alleinstehendentarif zur Anwendung gelangt, wird sich die Steu- erlast ab diesem Zeitpunkt wieder auf CHF 390.00 pro Monat erhöhen. Um eine weitere Phasenbildung zu vermeiden, rechtfertigt es sich, für die gesamte vierte Phase den durchschnittlichen Betrag von CHF 223.00 einzusetzen. 11.Im Ergebnis präsentiert sich der erweiterte Bedarf der Ehefrau (inklusive Steuern) wie folgt (in CHF): Phase 1Phase 2Phase 3Phase 4 Grundbetrag1'350.001'350.001'350.001'200.00 Wohnkostenanteil1'300.001'300.001'300.001'133.00 Krankenkasse332.00332.00332.00332.00 Kommunikation/Versicher.50.0050.0050.00-0.00 Arbeitsweg520.00520.00520.00520.00 Auswärtige Verpflegung50.0050.0050.0050.00 Steuern240.00325.00355.00223.00 Total3'842.003'927.003'957.003'825.00 In den ersten beiden Phasen kommt ein Vorsorgeunterhalt von CHF 460.00 bzw. CHF 400.00 hinzu, womit sich der Bedarf auf CHF 4'302.00 in der ersten und CHF 4'327.00 in der zweiten Phase erhöht. 12.1. Der Ehemann verlangt, den über die Ausbildungszulage hinaus festgeleg- ten Unterhalt von D._____ rückwirkend per Datum des erstinstanzlichen Urteils vom 15. Februar 2018 aufzuheben (act. A.1, I.2). Er errechnet, welche für D._____ anfallende Kosten der Ehefrau verbleiben, unter der Annahme einer hälftigen Auf- teilung der D._____ zugewiesenen Wohnkosten (gemäss "Ausgangsrechnung"
31 / 59 der Vorinstanz CHF 868.00, act. B.0, E. 3.6b S. 29) und erklärt, die verbleibenden Kosten (CHF 74.00) könne die Ehefrau selbst tragen (act. A.1, III.B.4). 12.2. Weshalb D._____ bei beiden Parteien ein anderer, bei der Ehefrau mithin ein tieferer Wohnkostenanteil anzurechnen sein sollte, legt der Ehemann nicht dar. Wie vorstehend dargelegt wurde (E. 8.4), ergibt sich eine Reduktion des Wohn- kostenanteils von D._____ allerdings aus der Tatsache, dass auch die älteste Tochter (wieder) in der Wohnung der Ehefrau lebt. D._____ Einkommen von CHF 770.00 (Anteil Lehrlingslohn CHF 500.00, Ausbildungszulage von CHF 270.00) deckt somit seinen bei der Ehefrau anfallenden Bedarf von CHF 610.00 (hälftiger Grundbetrag CHF 300.00, Wohnkostenanteil CHF 200.00, Krankenkasse CHF 110.00) und es bleibt ihm ein Überschuss von CHF 160.00. 12.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet für volljährige Kinder das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich Ausbildungskosten) die Obergrenze des Unterhalts (BGE 147 II 265 E. 7.2 in fine). Damit ist eine Beteili- gung am Überschuss nach Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich ausge- schlossen. Da D._____ wie dargelegt seinen Bedarf offensichtlich selbst decken konnte, ist ab Erreichen der Volljährigkeit für ihn kein Unterhalt mehr geschuldet. Selbst wenn ihm ab diesem Zeitpunkt ein etwas höherer Grundbedarf anzurech- nen wäre (vgl. zu den möglichen Veränderungen E. 13.6.2), war er mit dem anre- chenbaren Teil (2/3) seines im 3. Lehrjahr erzielten Einkommens (monatlich brutto CHF 2'185.00 zuzüglich Anteil 13. Monatslohn) und den ihm zustehenden Ausbil- dungszulagen ohne Weiteres in der Lage, selbst für seinen Unterhalt aufzukom- men. Dispositiv-Ziffer 5a ist entsprechend aufzuheben. Der Ehemann ist antrags- gemäss zu verpflichten, D._____ die Ausbildungszulage von CHF 270.00 zu überweisen, solange er diese bezieht bzw. bezogen hat. 12.4. Der Ehemann beantragt, die Verpflichtung, der Ehefrau an den Unterhalt von D._____ mehr als die Ausbildungszulage von CHF 270.00 zu überweisen, sei mit Wirkung ab 15. Februar 2018 (erstinstanzliche Hauptverhandlung) aufzuheben (act. A.1, I.2). Er macht geltend, dass bereits in diesem Zeitpunkt festgestanden habe, dass D._____ CHF 500.00 seines Lehrlingslohnes an die Ehefrau abzuge- ben habe und die alternierende Obhut über ihn angeordnet werde (act. A.1, III.B.4 Abs. 6). 12.5. Am 15. Februar 2018 galt der vorsorgliche Massnahmeentscheid vom 11. Dezember 2017 (Proz. Nr. 135-2017-172), mit dem D._____ ein vorsorglicher Unterhalt von CHF 560.00 ab 1. Oktober 2017 zugesprochen worden war. Dieser vorsorgliche Unterhalt war auch nach Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungs-
32 / 59 punkt am 7. Mai 2019 in unveränderter Höhe zu entrichten und dies grundsätzlich bis zum Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils bzw. der Rechtskraft im ange- fochtenen Unterhaltspunkt. Die Unterhaltspflicht dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen (Art. 133 Abs. 3 ZGB), wenn die materi- ell-rechtlichen Voraussetzungen von Art. 277 Abs. 2 ZGB erfüllt sind. Vorliegend wurde im vorsorglichen Massnahmeentscheid kein Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus angeordnet (vgl. zu den Anforderungen an die Bestimmtheit der Unter- haltsentscheidung BGE 144 III 193 E. 2). Die Pflicht zur Leistung vorsorglichen Unterhalts von CHF 560.00 endete somit am _____ 2019, mit Erreichen der Voll- jährigkeit D.. 12.6. Bis zu diesem Datum kann im Hauptverfahren auf den rechtskräftig festge- setzten (und definitiv erworbenen) vorsorglichen Unterhalt von CHF 560.00 nicht mehr zurückgekommen werden (BGE 142 III 193 = Pra 2018 Nr. 18 E. 5.3; spezi- fisch zum Kindesunterhalt: BGE 137 III 586 E. 1.2; KGer GR ZK1 20 119 v. 6.8.2021 E. 7.3). Dass der Unterhaltsbeitrag für D. selbst unter Einbezug des ihm bis zum Erreichen der Volljährigkeit zustehenden Überschussanteils er- heblich unter dem vorsorglich zugesprochenen Betrag zu liegen käme (siehe E. 15.2: vom Familienüberschuss entfiele 1/6 auf D., wovon wiederum die Hälfte [CHF 188.00] bei dessen Bedarf im Haushalt der Ehefrau anzurechnen wä- re, sodass sich ein Unterhaltsbeitrag von gerade einmal CHF 28.00 ergäbe), än- dert daran nichts. Der im Hauptverfahren gestellte Antrag auf rückwirkende Auf- hebung ab dem 15. Februar 2018 ist deshalb zumindest im Umfang bis zum _____ 2019 abzuweisen. Zu dessen Durchsetzung hätte ein Abänderungsbegeh- ren nach Art. 179 ZGB i.V.m. Art. 276 Abs. 2 ZPO erhoben werden müssen. Nach Eintritt der Volljährigkeit steht der vorsorgliche Massnahmeentscheid einer Anord- nung eines tieferen Unterhalts oder der Verneinung der Unterhaltspflicht hingegen nicht mehr im Wege und es ist dem Antrag des Ehemannes für die Zeit nach dem _____ 2019 zu folgen bzw. der Unterhaltsanspruch von D. ab diesem Zeit- punkt zu verneinen. 12.7. Der Ehemann beantragt im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Aus- gleichsforderung, er sei zu ermächtigen, zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge zur Verrechnung zu bringen (act. A.1, I.6 Abs. 2). Eine Verrechnung der an D._____ gezahlten Unterhaltsbeiträge mit dem güterrechtlichen Anspruch der Ehefrau fällt mangels Gegenseitigkeit der Forderungen ausser Betracht (Art. 124 OR). Eine Verrechnung der für D._____ nach Erreichen der Volljährigkeit allenfalls zu viel bezahlten vorsorglichen Unterhaltsbeiträge mit den geschuldeten Ausbildungszu-
33 / 59 lagen ist zwar grundsätzlich möglich, jedoch nur insoweit, als der zu verrechnende Betrag für den Unterhalt von D._____ nicht unbedingt erforderlich ist (Art. 125 Ziff. 2 OR; BGer 5A_661/2015 v. 2.12.2015 E. 1.2). Ob bezüglich allfälliger restlicher, nicht durch Verrechnung ausgleichbaren Unterhaltsbeiträge ein Rückerstattungs- anspruch besteht, kann mangels Angaben des Ehemannes zum Umfang der ge- leisteten vorsorglichen Unterhaltsbeiträge nicht beurteilt werden. 13.1.1. Die Vorinstanz hat E._____ einen Barunterhalt von CHF 1'367.00 für die erste, CHF 1'625.00 für die zweite und CHF 1'600.00 für die dritte Phase zuge- sprochen, basierend auf einem Bedarf, der sich aus folgenden Positionen zusam- mensetzt: dem Grundbetrag von CHF 600.00, einem Wohnkostenanteil von CHF 500.00 (¼ der Wohnkosten der Ehefrau) in der ersten und jeweils CHF 667.00 (⅓ der Wohnkosten der Ehefrau) in der zweiten und dritten Phase, Krankenkassenprämien von CHF 110.00, dem BüGA von CHF 102.00 in der drit- ten Phase sowie einem Überschussanteil, berechnet nach grossen und kleinen Köpfen, in der ersten Phase unter Einbezug von D._____ (act. B.0, S. 48 ff.). 13.1.2. Der Ehemann möchte den Barunterhalt von E._____ in jeder Phase abge- ändert wissen. Er erklärt sich bereit, ihr einen solchen von CHF 1'500.00 zuzüglich Kinderzulage zu bezahlen, wobei damit auch ein allfälliger Überschuss abgegolten sei. Zur Begründung führt er den Bedarf von E._____ an, den er auf CHF 1'492.00 beziffert (Grundbetrag CHF 600.00, Wohnkostenanteil CHF 500.00, Krankenkas- senprämien CHF 110.00, BüGA CHF 102.00, Verpflegung in der Schule in R._____ CHF 180.00; act. A.1, III.B.5 Abs. 4 f.). 13.2.1. Die vom Ehemann sinngemäss geltend gemachte Beschränkung der Überschussbeteiligung auf den Betrag von CHF 220.00/CHF 270.00 (Kinder- /Ausbildungszulage) widerspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Grundsätzlich soll auch das Kind von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähig- keit der Eltern profitieren und an einer gehobenen Lebensstellung der Eltern teil- haben (BGE 147 III 265 E. 5.4). Ein Anspruch auf eine Lebensführung, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor der Trennung der El- tern übersteigt, besteht jedoch nur bei zwischenzeitlich eingetretener Verbesse- rung der Leistungsfähigkeit (BGer 5A_44/2020 v. 8.6.2021 E. 5.2.1; 5A_491/2020 v. 19.5.2021 E. 4.4). Hat sich die Leistungsfähigkeit beider Elternteile derart ver- bessert, dass beide für sich einen Überschuss erzielen, ist differenziert zu betrach- ten, wer in welchem Ausmass zum höheren Gesamtüberschuss der Familie bei- trägt. Die Steigerung des Überschusses, die auf ein höheres Einkommen des Ob- hutsinhabers zurückzuführen ist, ist nicht zu berücksichtigen. Der Unterhalts- schuldner soll nicht einen höheren Überschuss als bei Getrenntleben finanzieren
34 / 59 müssen, den er selbst gar nicht hat, nur weil die Leistungsfähigkeit des Obhutsin- habers und dadurch der Gesamtüberschuss der Familie gestiegen ist (vgl. dazu Karin Meyer, Unterhaltsberechnung: Ist jetzt alles klar?, in: FamPra.ch 2021 S. 904). Ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners seit der Trennung un- verändert geblieben, steht es daher im Einklang mit dem Bundesrecht, wenn der Überschussanteil auf die vor dem Getrenntleben gelebte Lebenshaltung gekürzt wird (BGE 147 III 457 E. 5.2). Der Unterhaltsbeitrag kann schliesslich namentlich bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Be- darfsgründen limitiert werden (BGE 147 III 265 E. 7.3 mit Hinweisen). Schliesslich ist allen Besonderheiten des Einzelfalles, im Sinne einer Bündelung der Ermes- sensbetätigung, bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (BGE 147 III 265 E. 7.4). 13.2.2. In der ersten Phase kommt der Überschuss (E. 15.2), im Sinne der Grund- regel nach grossen und kleinen Köpfen (BGer_491/2020 v. 19. Mai 2021 E. 4.3.1.) unter den Eltern und E._____ verteilt, für E._____ mit CHF 452.00 unter dem Überschussanteil von CHF 566.00 zu liegen, der ihr zuletzt während der gemein- sam gelebten Ehe der Eltern zustand (vgl. act. B.0, E. 4b in fine, sogenannte "ehe- liche Freiquote"). Es besteht somit kein Grund, den Überschussanteil in dieser Phase zu kürzen. In der zweiten und dritten Phase resultieren mit Beträgen von CHF 800.00 bzw. CHF 938.00 Überschussanteile, welche die eheliche Freiquote übersteigen. Diese Steigerung ist hauptsächlich auf das höhere Einkommen der Ehefrau zurückzuführen, wobei aufgrund ihres zwar reduzierten, aber fortbeste- hendem Mankos noch keine Begrenzung im dargelegten Sinne (vgl. E. 13.3) zu berücksichtigen ist. Das Einkommen des Ehemannes bleibt unverändert, seine Leistungsfähigkeit verbessert sich jedoch wegen des Wegfalls des Unterhalts für die beiden älteren Kinder C._____ und D._____ und der mit dem höheren Er- werbseinkommen der Ehefrau einhergehenden Reduktion des nachehelichen Un- terhalts (E. 15.2). Unter diesem Aspekt erscheint die Zuweisung eines Überschussanteils über dem ehelichen Standard als möglich. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Ehemann E._____ an einem Tag (Abend mit Übernach- tung) pro Woche betreut und drei Wochen Ferien mit ihr verbringt, wofür ihm ebenfalls ein Teil des Überschusses zur Verfügung stehen muss. Auch der Grundsatz der finanziellen Gleichbehandlung der Kinder spricht für eine Limitie- rung (BGE 137 III 59 E. 4.2.1). Gestützt auf diese Erwägungen ist der Über- schussanteil von E._____ in der zweiten und dritten Phase ermessensweise auf CHF 600.00 zu beschränken.
35 / 59 13.2.3. Den Kosten für den Skisport von E._____ ist aufgrund des bisherigen Pro- zessverhaltens – die Ehefrau machte diese nicht als Unterhaltsposition geltend, sondern als ausserordentliche Kosten, die von den Eltern je hälftig zu tragen seien – nicht bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen. Sie sind als ausseror- dentliche Kosten nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der Eltern zu überneh- men. 13.3. Mit Bezug auf den implizit gerügten Wohnkostenanteil von E._____ kann auf E. 8.4 verwiesen werden. E._____ ist für die erste Phase ein Wohnkostenan- teil von CHF 300.00, für die zweite und dritte Phase einer von CHF 500.00 anzu- rechnen. 13.4. Die Kosten für ein BüGA anerkennt der Ehemann zwar, solche sind jedoch nicht zu berücksichtigen, da gemäss Angaben auf der Internetseite der Talent- schule U._____ die Kosten für den Transport vom Wohnort zur Schule vom Kan- ton übernommen werden (<>, besucht am 27.1.2022). Die übrigen Schul- kosten sowie die Kosten für die auswärtige Verpflegung von E. sind hinge- gen anzurechnen. Der Ehemann anerkennt einen Betrag von CHF 180.00 für die Verpflegung. Daneben fallen gemäss Angaben auf der erwähnten Internetseite jährlich CHF 400.00 für Infrastrukturkosten (SmartBoard, persönliches MacBoo- kAir, digitale Lernplattform, Skiraum, VW-Bus etc.) an, womit E._____ insgesamt ein Betrag von CHF 210.00 für auswärtige Verpflegung und Schulkosten anzu- rechnen ist. Es ist davon auszugehen, dass auch nach Abschluss des 9. Schuljah- res, unabhängig davon, ob E._____ eine weiterführende Schule besuchen oder eine Lehre antreten wird, Kosten für auswärtige Verpflegung und Transport ent- stehen werden. In welcher Höhe ist noch ungewiss, weshalb die Kosten in der drit- ten Phase hilfsweise in bisher anerkannter Höhe von CHF 180.00 berücksichtigt werden. 13.5. Nach dem Gesagten ergeben sich für E._____ folgende Barunterhaltsbei- träge (in CHF): Phase 1Phase 2Phase 3 Grundbetrag600.00600.00600.00 Wohnkostenanteil300.00 500.00500.00 Krankenkasse110.00110.00110.00 Schulkosten/auswärtige Verpflegung210.00210.00180.00 Steuern80.00125.00150.00
36 / 59 Erweiterter Grundbedarf1'300.001'545.001'540.00 Überschussanteil452.00600.00600.00 Gebührender Bedarf1'752.002'145.002'140.00 ./. Kinderzulagen220.00220.00270.00 Unterhaltsbeitrag (gerundet)1'530.001'925.001'870.00 Absolviert E._____ eine Berufslehre, reduziert sich der Unterhaltsbeitrag für die Phase 3 um einen Drittel ihres Nettoeinkommens (E. 7.2). Der geschuldete Unterhalt liegt in allen drei Phasen über den Beträgen, welche die Vorinstanz ermittelt hat, was einerseits auf den Einbezug der auf die Tochter entfallenden Steuern, anderseits aber auch auf die erst im Berufungsverfahren bekanntgewordenen Kosten in Zusammenhang mit dem Besuch der Talentschule zurückzuführen ist. Ohnehin steht das Verschlechterungsverbot (Verbot der refor- matio in peius) der Zusprechung höherer Kinderunterhaltsbeiträge nicht im Wege (BGE 137 III 617 E. 4.5.3; vgl. auch vorstehend E. 4.3). 13.6.1. Die Vorinstanz sprach E._____ Barunterhalt bis zum Lehrabschluss zu, wobei sie annahm, dass E._____ die Lehre je nach deren Dauer im Juni 2025 oder 2026, d.h. allenfalls nach Erreichen der Volljährigkeit abschliessen wird (act. B.0, Dispositiv-Ziffer 5b). Grundsätzlich dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbil- dung abgeschlossen, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag kann vom Scheidungsgericht über die Volljährigkeit hinaus festgelegt werden, sofern das Kind bei dessen Einleitung noch minderjährig war (Art. 133 Abs. 3 ZGB). Nach neuster Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Volljährigenunterhalt auf das familienrechtliche Existenzmi- nimum (einschliesslich der Ausbildungskosten) zu begrenzen, ein Anspruch auf Überschussbeteiligung besteht ab diesem Zeitpunkt nicht mehr (BGE 147 III 265 E. 7.2). Mit Erreichen der Volljährigkeit verändert sich auch der Bedarf. Der Unter- haltsanspruch von E._____ ist daher für die Zeit nach Erreichen der Volljährigkeit neu festzusetzen. 13.6.2.Der Grundbetrag von E._____ kann einerseits nicht mehr wie vor Volljährigkeit mit CHF 600.00 veranschlagt werden, andererseits erscheint die An- rechnung des vollen Erwachsenengrundbetrages von CHF 1'200.00 vorliegend
37 / 59 nicht angemessen (Maier/Waldner-Vontobel, a.a.O., Ziffer 8, S. 894), da davon auszugehen ist, dass E._____ auch nach Erreichen der Volljährigkeit nicht alleine, sondern in einer Wohngemeinschaft, sei es mit ihrer Mutter oder anderen jungen Erwachsenen wohnen wird. Diese Situation lässt sich am ehesten mit der kosten- senkenden Wohngemeinschaft gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. Juli 2009 vergleichen (KGer SG FO 2020.3 v. 23.2.2021 E. 10e.dd), weshalb E._____ der halbe Ehegattengrund- betrag von CHF 850.00 anzurechnen ist. Auch die Krankenkassenprämien von E._____ werden sich nach Erreichen der Volljährigkeit auf den Betrag für junge Erwachsene erhöhen (Art. 61 Abs. 3 KVG). Dieser beträgt gemäss Prämienrech- ner des Bundesamts für Gesundheit (priminfo.admin.ch) ca. CHF 200.00. Der be- reits eher hoch angesetzte Wohnkostenanteil von E._____ wird der Situation wei- terhin gerecht, kann sie damit auch ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft finan- zieren. Die Kosten für auswärtige Verpflegung und Ausbildung werden in unver- änderter Höhe berücksichtigt (siehe E. 13.4). Der bisher angerechnete Steueran- teil entfällt hingegen, da E._____ keine oder wie erwähnt unter dem steuerpflichti- gen Bereich liegende Einkünfte (E. 10.4.2) erzielen dürfte. Für die volljährige E._____ ergibt sich ein Bedarf CHF 1'730.00. Abzüglich der Ausbildungszulage von CHF 270.00 resultiert ein Unterhaltsanspruch in der Höhe von CHF 1'460.00. Gerundet entspricht dies dem vom Ehemann anerkannten Betrag (act. A.1, I.3). 13.6.3.Da mit Erreichen der Volljährigkeit sämtliche Erziehungs- und Be- treuungspflichten der Eltern entfallen, ist der Unterhalt für das volljährige Kind (Art. 277 Abs. 2 ZGB) von beiden Elternteilen entsprechend ihrer in jenem Zeit- punkt gegebenen Leistungsfähigkeit in Geld zu erbringen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Vorliegend ist die Leistungsfähigkeit der Ehefrau auch nach Erreichen der Volljäh- rigkeit von E._____ und dem damit einhergehenden Wegfall der Betreuungspflich- ten nicht bloss geringer als diejenige des Ehemannes, sondern angesichts ihres anhaltenden Mankos überhaupt nicht gegeben. Der Ehemann erreicht jedoch ei- nen hohen Überschuss, von dem ihm ab Erreichen der Volljährigkeit von E._____ zudem mehr verbleiben wird, da sich ab diesem Zeitpunkt der nacheheliche Un- terhalt der Ehefrau, wie im Folgenden dargelegt, reduziert (E. 15.4.5). Angesichts dessen ist der Unterhalt von E._____ auch nach Erreichen der Volljährigkeit ge- samthaft dem Ehemann aufzuerlegen. Er ist zu verpflichten, ab dem 1. Januar 2025, an E._____ (Art. 289 Abs. 1 ZGB e contrario) einen Unterhalt von CHF 1'500.00 zuzüglich Ausbildungszulage zu bezahlen, wovon ein allfällig von E._____ erzielter Lehrlingslohn im Umfang von zwei Dritteln in Abzug zu bringen ist (E. 7.2).
38 / 59 14.1. Die Vorinstanz sprach E._____ bis zum voraussichtlichen Beginn ihrer Leh- re bzw. Erreichen des 16. Altersjahres einen Betreuungsunterhalt zu. Diesen be- rechnete sie entsprechend der Betreuungsquote der Ehefrau von 50%, wobei sie Letztere nicht auf die Lebenshaltungskosten der Ehefrau anwandte, sondern auf ihren wirtschaftlichen Anspruch (Bedarf inklusive Überschussanteil abzüglich Vor- sorgeunterhalt und eigenes Einkommen). Begründend verwies sie auf die Tabel- len gemäss Unterhaltsrechner Bähler/Spycher (act. B.0, E. 3.6d-e). 14.2. Der Ehemann verlangt die rückwirkende Aufhebung des Betreuungsunter- halts ab August 2019, dem Eintritt von E._____ in die Talentschule in R.. E. müsse von der Ehefrau nicht mehr betreut werden, da sie tagsüber nicht Zuhause sei und Dienstagabend bis Mittwochmorgen bei ihm verbringe, ebenso jedes zweite Wochenende von Samstagmoren bis Montagmorgen sowie drei Wo- chen Ferien pro Jahr. Deshalb sei kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet (act. A.1, III.B.5). 14.3. Mit Bezug auf das Arbeitspensum der Ehefrau wird auf E. 6.1.10 verwiesen. Auch wenn sich nach Übertritt von E._____ in die Talentschule der Betreuungs- aufwand für die Ehefrau verringern wird, so wird er nicht vollständig aufgehoben. E._____ ist zumindest bis zu ihrem 16. Altersjahr weiterhin betreuungsbedürftig. Da die Ehefrau auch bei Erhöhung ihres Pensums auf 80% nicht in der Lage sein wird, ihre Lebenshaltungskosten selbst zu decken, besteht weiterhin ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt. 14.4. Für die Bemessung des Betreuungsunterhalts gelangt nach bundesgericht- licher Rechtsprechung die sogenannte Lebenshaltungskostenmethode zur An- wendung. Diese besteht darin, die Differenz zwischen den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils und dessen (allenfalls hypothetischen) Einkommens auszugleichen. Der Betreuungsunterhalt entspricht somit dem Betrag, welcher einem betreuenden Elternteil fehlt, um seinen eigenen Bedarf zu decken, soweit das Manko darauf zurückzuführen ist, dass er aufgrund der Kinderbetreuung seine Erwerbstätigkeit nicht voll ausschöpfen kann. Als Ausgangspunkt gilt das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum, das, falls die vorhandenen Mittel ausreichen, um weitere Bedarfspositionen auf das familienrechtliche Existenzminimum zu er- weitern ist (vgl. BGE 144 III 377 E. 7.1 = Pra 2018 Nr. 104 m.w.H.). 14.5. Die Lebenshaltungskosten der Ehefrau betragen CHF 3'700.00 (vgl. E. 11; erweiterter Grundbedarf, jeweils mit Steuerpauschale von CHF 100.00 statt den errechneten Steueranteilen). Abzüglich ihres eigenen Einkommens von CHF 1'800.00 bzw. CHF 2'700.00 resultiert ein Betreuungsunterhalt für E._____
39 / 59 von CHF 1'900.00 in der ersten und CHF 1'000.00 in der zweiten Phase. Auch abzüglich des Einkommens von CHF 3'400.00 in der dritten Phase bzw. nach Er- reichen des 16. Altersjahres von E._____ resultiert noch ein Manko der Ehefrau von CHF 300.00. Dieses ist jedoch nicht mehr betreuungsbedingt, sondern Folge des tiefen Einkommens und hoher Berufsauslagen, weshalb ab der dritten Phase kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Mit Bezug auf den Umstand, dass in der ersten Phase der Betreuungsunterhalt gegenüber dem vorinstanzlich Zugespro- chenen erhöht wird, ist wiederum darauf hinzuweisen, dass das Verschlechte- rungsverbot im Bereich des Kindesunterhalts nicht zum Tragen kommt. 14.6. Der Bar- und Betreuungsunterhalt von E._____ ist gleichlaufend mit dem nachehelichen Unterhalt rückwirkend auf den 1. August 2019 zuzusprechen (vgl. E. 15.3). 15.1. Im Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt macht der Ehemann einen tieferen ehelichen Lebensstandard geltend. Unter Verweis auf den Ent- scheid des Kantonsgerichts betreffend Genehmigung der Trennungsvereinbarung (KGer GR ZK1 12 64 und ZK1 12 65 v. 13.11.2012) beruft er sich auf ein eheli- ches Familieneinkommen von CHF 9'220.00 (exklusive Kinderzulagen) sowie eine Sparquote von monatlich CHF 950.00 (act. A.1, III.B.7). Da der Ehemann diese Behauptungen zum ersten Mal mit der Berufung aufstellt und nicht begründet, weshalb ihr verspätetes Vorbringen zulässig sein sollte (Art. 317 ZPO), ist auf sie nicht weiter einzugehen. Zum vorinstanzlich der Steuererklärung 2011 entnomme- nen ehelichen Einkommen von CHF 10'595.00 sei erwähnt, dass dieses das tiefe- re Einkommen im Trennungsjahr, anstatt das Einkommen in dem der Trennung vorausgehenden Jahr, wiedergibt, die Vorinstanz mithin bereits von einem tieferen ehelichen Einkommen zulasten der Ehefrau ausgegangen ist (act. B.0, E. 4b; RG act. III.28). 15.2. Der nacheheliche Unterhalt ist ausgehend von den vorinstanzlich festge- stellten Beträgen zum Bedarf und Einkommen des Ehemannes, den zum Teil kor- rigierten Beträgen zum Bedarf (E. 8 ff.) und Einkommen der Ehefrau (E. 6), sowie dem Einkommen und Bedarf der Kinder (E. 7 und E. 12 f.) neu zu berechnen. Da- bei sind vorab die der Ehefrau in den einzelnen Phasen zustehenden Überschuss- anteile zu ermitteln. In der ersten Phase steht den Einkünfte von total CHF 13'290.00 (Ehemann CHF 10'500.00, Ehefrau CHF 1'800.00, Anteil Lehr- lingslohn D._____ CHF 500.00, Ausbildungszulage D._____ CHF 270.00, Kinder- zulage E._____ CHF 220.00) ein erweiterter Grundbedarf von gesamthaft CHF 11'027.00 (Ehemann CHF 4'045.00, D._____ CHF 1'380.00 [CHF 770.00 und CHF 610.00], Ehefrau CHF 4'302.00, E._____ CHF 1'300.00) gegenüber,
40 / 59 womit sich der Überschuss der Familie auf CHF 2'263.00 beläuft. Wird dieser nach grossen und kleinen Köpfen unter den Eltern (je 2/5) und E._____ (1/5) aufgeteilt, resultiert für die Ehefrau ein Überschussanteil von CHF 905.00. In der zweiten Phase – nunmehr ohne die Einkünfte und den Grundbedarf von D._____ – erhöht sich der Familienüberschuss bei Einkünften von total CHF 13'420.00 (Ehefrau neu CHF 2'700.00, Ehemann und E._____ unverändert) und einem Grundbedarf von gesamthaft CHF 10'020.00 (Ehemann CHF 4'148.00, Ehefrau CHF 3'927.00, E._____ CHF 1'545.00) auf CHF 3'400.00, während in der dritten Phase die Ein- künfte der Familie (Ehemann CHF 10'500.00, Ehefrau CHF 3'400.00, E._____ CHF 270.00, total CHF 14'170.00) den Gesamtbedarf (Ehemann CHF 5'175.00, Ehefrau CHF 3'957.00, E._____ CHF 2'140.00, total CHF 10'081.00) sogar um CHF 4'089.00 übersteigen. Bei gleichem Verteilschlüssel würden auf die Ehefrau Überschussanteile von CHF 1'600.00 bzw. CHF 1'875.00 entfallen, was jeweils erheblich über der Freiquote liegt, welche ihr zuletzt vor der Trennung zustand (act. B.0, E. 4b). Da der zuletzt gemeinsam gelebte eheliche Standard die Ober- grenze des nachehelichen Unterhalts bildet, ist der Überschussanteil der Ehefrau ab der zweiten Phase auf den ihr damals zustehenden Überschussanteil von CHF 1'133.00 zu limitieren (BGE 147 III 293 E. 4.4). Im Ergebnis resultieren damit tiefere nacheheliche Unterhaltsbeiträge, als die Vorinstanz der Ehefrau zuerkannt hat. Diese berechnen sich wie folgt (in CHF): Phase 1Phase 2Phase 3 Erweiterter Grundbedarf 4'302.004'327.003'957.00 Überschussanteil905.001'133.001'133.00 ./. Einkommen -1'800.00-2'700.003'400.00 ./. Betreuungsunterhalt-1'900.00-1'000.00-0.00 Anspruch (gerundet)1'510.001'760.001'690.00 Auf den für die vierte Phase (nach Eintritt der Volljährigkeit von E._____) geschul- deten nachehelichen Unterhalt wird in Zusammenhang mit der Frage nach dessen Dauer zurückzukommen sein (nachfolgend E. 15.4). 15.3.1. Als Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht gilt in der Regel der Eintritt der formellen Rechtskraft des Entscheids über die Unterhaltsrente (Art. 126 Abs. 1 ZGB; vgl. BGer 5A_34/2015 v. 29.6.2015 E. 4; 5A_95/2012 v. 28.3.2012 E. 4.1; 5A_310/2010 v. 19.12.2010 E. 10.3; 5C.244/2006 v. 13.4.2007 E. 2.4.3). Von die- ser Regel kann und muss das Gericht im Rahmen der pflichtgemässen Ausübung seines Ermessens abweichen, wenn Umstände vorliegen, die eine andere Rege-
41 / 59 lung gebieten (BGer 5A_581/2020 v. 1.4.2021 E. 3.4.2). Gemäss Rechtsprechung des Kantonsgerichts von Graubünden kann sich eine rückwirkende Auferlegung des nachehelichen Unterhalts (ab Teilrechtskraft im Scheidungspunkt) insbeson- dere aufgrund der Dauer des Rechtsmittelverfahrens aufdrängen. Diese ist jeweils nicht absehbar und der anspruchsberechtigten Person sollen durch sie keine Nachteile entstehen (KGer GR ZK1 15 40 v. 24.4.18 E. 9.2; ZK1 16 165 v. 4.10.18 E. 14; ZK1 11 10 v. 17.4.13 E. 4ce). Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Frage, ob für die Zeit nach Eintritt der Teilrechtskraft schon gestützt auf einen Massnahmenentscheid eine Unterhaltspflicht besteht (BGE 142 III 193 E. 5.3; 128 III 121 E. 3c.aa mit Hinweis; BGer 5A_952/2019 v. 2.12.2020 E. 9.1.1 m.w.H.). 15.3.2. Würde der nacheheliche Unterhalt erst ab Rechtskraft im Unterhaltspunkt gesprochen, hätte dies vorliegend zur Folge, dass sich die Vorsorgelücke, welche der Ehefrau während des langen erstinstanzlichen Verfahrens entstanden ist, noch um die Dauer des Berufungsverfahrens vergrössern würde und sie letztlich – mangels Anfechtung der von der Vorinstanz vorgenommenen Beschränkung des Vorsorgeunterhalts auf die ersten beiden Phasen (vorstehend E. 9.3) – des An- spruchs auf einen Beitrag an ihre Altersvorsorge vollständig verlustig ginge. So beschränkt sich die Teilhabe am BVG-Guthaben des Ehegatten nach geltendem Recht (Art. 122 ZGB i.V.m. Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB) auf das bis zur Einleitung der Scheidung am 18. September 2013 geäufnete Guthaben (act. B.0, E. 5b) und enthält der seither geschuldete vorsorgliche Unterhalt (nach gesetzlicher Konzep- tion) keinen Anteil für die Vorsorge (BGE 145 III 169). Bereits unter diesem Aspekt drängt sich eine rückwirkende Ansetzung des Beginns des nachehelichen Unter- halts auf. Hinzu kommt, dass die mit Entscheid vom 11. Dezember 2017 (Proz. Nr. 135-2017-172) festgesetzten vorsorglichen Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau (monatlich CHF 495.00) – wie auch jene für die Tochter (monatlich CHF 2'600.00, davon CHF 1'490.00 Betreuungsunterhalt) – markant tiefer sind als die im Haupt- verfahren ermittelten Unterhaltsansprüche, was unter anderem darauf zurückzu- führen ist, dass die vorsorgliche Regelung auch noch den Unterhalt für D._____ umfasste. Die (vorsorgliche) Unterhaltspflicht für den Sohn hat indessen – wie ge- sehen (E. 12) – mit dessen Volljährigkeit geendet. Die wesentlichen Gründe für den höheren nachehelichen Unterhalt (Einbezug der Altersvorsorge, Wegfall der Unterhaltspflicht für den Sohn) lagen somit schon im damaligen Zeitpunkt – kurz nach Rechtskraft des Scheidungspunktes – vor. Dasselbe gilt im Übrigen für die Umstände, die im Hauptverfahren zu einem höheren Kindesunterhalt geführt ha- ben (vgl. E. 13.5). Im Sinne einer zeitlichen Koordination der Unterhaltspflichten rechtfertigt es sich daher, den Beginn der nachehelichen Unterhaltpflicht für die Ehefrau – wie auch derjenigen für die Tochter – auf den 1. August 2019, dem auf
42 / 59 den Wegfall der (vorsorglichen) Unterhaltspflicht für D._____ folgenden Monat, festzusetzen. Soweit der Ehemann seither nachweislich vorsorgliche Unterhalts- zahlungen an die Ehefrau erbracht hat, können diese an den mit diesem Urteil zuerkannten Unterhalt angerechnet werden. 15.3.3. Anzumerken bleibt, dass die Dispositionsmaxime der rückwirkenden Zu- sprechung des nachehelichen Unterhalts vorliegend nicht entgegensteht. Der Ehemann hat mit seiner Berufung selber die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau mit Wirkung ab 1. August 2019 beantragt und damit Be- stand und Höhe der Unterhaltspflicht ab diesem Zeitpunkt zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht. Die Ehefrau hat ihrerseits die Abweisung der Beru- fung und mithin die Bestätigung der erstinstanzlich zuerkannten Unterhaltsbeiträge ab dem genannten Zeitpunkt verlangt. Der vorliegende Entscheid bleibt damit im Rahmen der Parteianträge. Ebenso wenig wird das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) verletzt, da der Ehemann hinsichtlich des nach- ehelichen Unterhalts durch das vorliegende Urteil nicht schlechter gestellt wird, als wenn der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwachsen wäre (vgl. dazu BGer 5A_257/2007 v. 6.8.2007 E. 7). 15.4.1. Neben dem Beginn der Unterhaltspflicht ist auch die Dauer derselben fest- zulegen (Art. 125 Abs. 2 ZGB). Die Vorinstanz sprach der Ehefrau nachehelichen Unterhalt bis zum Eintritt des Ehemannes ins ordentliche AHV-Alter zu (_____ 2027; act. B.0, E. 3.6b). Begründend führte sie aus, dass die Ehefrau auch mit einem Nettoerwerb von CHF 3'400.00 nicht in der Lage sei, ihren Grundbedarf zu decken und über diesen hinaus Anspruch auf gebührenden Unterhalt entspre- chend dem zuletzt in der Ehe gelebten Lebensstandard habe. Die Vorinstanz ver- wies ferner auf die unveränderte Leistungsfähigkeit des Ehemannes und die Auf- gabenteilung während der Ehe (act. B.0, E. 4a). Dem Ehemann zufolge hat die Ehefrau keinen Anspruch darauf, bis zum Pensionsalter von ihm unterstützt zu werden. Er verweist auf das Alter der Ehefrau bei Einreichung der Scheidungskla- ge und die Dauer der Ehe, die bis zur Trennung nicht einmal sechs Jahre gedau- ert habe, womit sie während bestehender Ehe länger getrennt als zusammen ge- lebt hätten (act. A.1, III.B.6 Abs. 4 und III.B.10). Die Ehefrau erwidert, die Lebens- prägung der Ehe sei allein aufgrund der drei Kinder und der klaren Aufgabentei- lung gegeben (act. A.2, II.B.B.7 Abs. 3). 15.4.2. Die Frage, ob, in welcher Höhe und wie lange nachehelicher Unterhalt ge- schuldet ist, bestimmt sich nach Art. 125 ZGB. Demnach ist in jederlei Hinsicht "angemessener" Unterhalt geschuldet, der in Abwägung der in Absatz 2 aufgelis- teten Kriterien zu bestimmen ist (vgl. act. B.0, E. 4). Das Bundesgericht präzisiert,
43 / 59 dass der nacheheliche Unterhalt insbesondere in zeitlicher Hinsicht zu limitieren ist. Ins Gewicht fallen dabei insbesondere eine allfällige Erwerbshinderung durch Kinderbetreuung sowie die Ehedauer, ferner aber auch das Vermögen und an- derweitige finanzielle Absicherungen. Bei langjährigen Hausgattenehen, zumal wenn sich der eine Ehegatte vollständig der Kinderbetreuung gewidmet hat, kann die nacheheliche Solidarität auch in Zukunft zu längeren Unterhaltsrenten führen, welche bis zum Erreichen des AHV-Alters des Leistungspflichtigen andauern kön- nen (BGE 147 III 249 E. 3.4.5 m.w.H.). An diesen Zeitpunkt wurde bereits früher praxisgemäss das Ende der Unterhaltspflicht geknüpft, da die verfügbaren Mittel mit Eintritt des Leistungspflichtigen ins AHV-Alter häufig einbrechen, so dass der während der Aktivitätsphase gepflegte Lebensstandard nicht uneingeschränkt fortgesetzt werden kann und er auch bei fortgeführter Ehe sinken würde (BGE 132 III 593 E. 7.2). 15.4.3. Auf der einen Seite trifft es zu, dass die gemeinsam gelebte Ehe nur knapp sechs Jahre gedauert hat (2005 bis 2011). Auch trifft es zu, dass die Lebensprä- gung einer (kurzen) Ehe nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr allein deswegen bejaht werden kann, weil aus ihr Kinder hervorgegangen sind. Die Nachteile, welche einem Ehegatten aus der (nachehelichen) Betreuung von Kinder erwachsen, werden seit der Revision des Kindesunterhaltsrechts viel- mehr primär durch den Betreuungsunterhalt ausgeglichen (BGE 148 III 161 E. 4.3.1). Auf der anderen Seite kann vorliegend nicht ausser Acht bleiben, dass die Ehegatten bis zu ihrer Trennung eine klassische Rollenteilung gelebt haben. In dieser Zeit war die Ehefrau nicht oder höchstens in geringem Umfang erwerbs- tätig, was sich unter anderem darin zeigt, dass sie während der Ehe keinerlei teil- baren Vorsorgeguthaben erworben hat (vgl. act. B.0, E. 5b). Die kurze Ehedauer relativiert sich zudem insofern, als die Partnerschaft zwischen den Parteien bereits seit (spätestens) 1997 bestand, nachdem die erste gemeinsame Tochter C._____ im _____1998 zur Welt gekommen ist. Die der Ehe vorangegangene 8-jährige Beziehung, die mit der Heirat und weiteren zwei Kindern in ihrer Stabilität bestätigt wurde, ist bei der Beurteilung der Lebensprägung miteinzubeziehen (vgl. BGE 135 III 59 E. 4.4). Bei einer Gesamtbetrachtung ist somit daran festzuhalten, dass die Ehe der Parteien als lebensprägend einzustufen ist, hat die Ehefrau doch offen- kundig aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes ihre ökonomische Selbstän- digkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben, während der Ehemann sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte. Bei dieser Ausgangslage scheint ihr Vertrauen in den Fortbestand der Ehe bzw. in den Weiterbestand der bisheri- gen, frei vereinbarten Aufgabenteilung als schützenswert, weshalb sie auch nach
44 / 59 der Scheidung in angemessener Weise die Solidarität des Ehemannes in An- spruch nehmen dürfen, soweit sie darauf angewiesen ist (BGE 147 III 249 E. 3.4.3). Wie das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung klargestellt hat, darf der Unterteilung in lebensprägende und nicht lebensprägende Ehen al- lerdings nicht die Funktion eines "Kippschalters" zukommen. Vielmehr sind die Kriterien Kinderbetreuung und Ehedauer – unter anderen – abzuwägen, wobei der Ehedauer eben auch im Falle der Lebensprägung aufgrund gemeinsamer Kinder eine anspruchsbegrenzende Funktion zukommen kann (BGE 147 III 249 E. 3.4.2; 137 III 102 E. 4.1.2 und 4.3.2; BGer 5A_767/2001 v. 1.6.2012 E. 7.3). 15.4.4. Bisher hat es das Kantonsgericht von Graubünden abgelehnt, mit Bezug auf die Höhe des nachehelichen Unterhalts nach dessen Rechtfertigung zu diffe- renzieren, d.h. danach, ob er auf dem Ausgleich ehebedingter Nachteile oder nachehelicher Solidarität beruht, wie es etwa das Kantongericht von St. Gallen praktiziert (KGer GR ZK1 15 40 v. 24.4.2018 E. 6.3; KGer SG FO.2017.20 v. 16.3.2020 E. 2). Angesichts der vom Bundesgericht relativierten Bedeutung der Einteilung in lebensprägende und nicht lebensprägende Ehe (BGE 147 III 249 E. 3.4.2) und der neben dem Primat der Eigenversorgung betonten Limitierung des nachehelichen Unterhalts in zeitlicher Hinsicht (BGE 147 III 249 E. 3.4.5) er- scheint es angezeigt, diese Praxis zu überdenken, sodass der Ehedauer sowie den übrigen Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht nur mit Bezug auf die Dauer des Unterhaltsanspruches, sondern auch mit Bezug auf seine Höhe Rechnung getragen werden kann. 15.4.5. Vorliegend findet der nacheheliche Unterhalt teils eine Rechtfertigung in fortbestehenden ehebedingten Nachteilen, teils in der nachehelichen Solidarität, soweit er der Aufstockung zum aus eigener Kraft nicht mehr erreichbaren vorehe- lichen Niveau der Eigenversorgungskapazität dient. So ist vorliegend einerseits die Erwerbshinderung durch Kinderbetreuung während und auch nach der Tren- nung evident. Im Trennungszeitpunkt waren die drei Kinder vier bis dreizehn Jahre alt und wurden in Weiterführung der ehelichen Rollenteilung auch nach der Tren- nung hauptsächlich von der Ehefrau betreut. Die Ehefrau war nach der Trennung neben der Kinderbetreuung sporadisch erwerbstätig, zuletzt zu 60%. Bis zum Ein- tritt des jüngsten Kindes in die Oberstufe im 2019 war ihr kein höheres Pensum zumutbar. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte sie daher aufgrund der erforderlichen Kinderbetreuung nicht in ihr berufliches Fortkommen investieren, die fehlende Be- rufserfahrung nachholen und dafür sorgen, nach Wegfall der Betreuungspflichten ökonomisch wieder auf einem ihrer Ausbildung entsprechenden Niveau zu stehen. Diesen teils ehebedingten Nachteil, den der Vater der drei Kinder bei durchgehen-
45 / 59 der Erwerbsmöglichkeit nicht zu vergegenwärtigen hat, hat dieser mitzutragen. Dies hat er nach der Trennung seit nunmehr über zehn Jahren tun müssen, fast doppelt so lange, wie die Ehe gedauert hat. Auch unter Berücksichtigung des vor- ausgegangenen langjährigen Konkubinats kann angesichts dessen der eheliche Standard nicht mehr dauerhaft massgebend für die Höhe des gebührenden Unter- halts sein. Es rechtfertigt sich, diesen abzusenken auf ein Niveau, das die Ehefrau ohne Unterbruch ihrer Erwerbstätigkeit erreicht hätte. Angesichts ihrer Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten wäre sie diesfalls mindestens dazu in der Lage gewesen, ihren Bedarf selbst zu decken und einen gewissen Überschuss zu erzie- len. So zeigt etwa ein Abfrage des aktuellen Lohnrechners des Bundesamtes für Statistik (Salarium 2018), dass der Medianlohn für kaufmännische Angestellte mit abgeschlossener Berufsausbildung (ohne Kaderfunktion, 42 Wochenstunden) im Bereich der Beherbergung nach 20 Dienstjahren bei brutto knapp CHF 4'900.00 (netto CHF 4'200.00) liegt und nach 30 Dienstjahren sogar auf fast CHF 5'100.00 (netto CHF 4'400.00) ansteigt. Entsprechend ist der nacheheliche Unterhalt in der letzten Phase auf einen Betrag von CHF 1'000.00 zu beschränken, womit der Ehe- frau nach Deckung ihres Mankos (CHF 425.00 = CHF 3'825.00 – CHF 3'400.00) noch ein Überschuss von CHF 575.00 verbleibt. Was den Zeitpunkt dieser Reduk- tion betrifft, ist zu erwägen, dass die Ehefrau bis zur Volljährigkeit von E._____ weiterhin, wenn auch mit der Zeit abnehmende Betreuungsaufgaben wahrnehmen und mit ihr in Hausgemeinschaft leben wird – eine Zeit, während der E._____ über den im Barunterhaltsbeitrag enthaltenen Überschussanteil von einem Lebens- standard profitiert, der am ehelichen Standard ausgerichtet ist. Um ein Auseinan- derklaffen der finanziellen Verhältnisse der Ehefrau und der Tochter zu verhin- dern, ist der nacheheliche Unterhalt gleichlaufend mit demjenigen der Tochter, ab Erreichen der Volljährigkeit, abzusenken. In diesem Umfang bleibt er bis zum or- dentlichen Eintritt des Ehemannes ins AHV-Alter geschuldet. 16.Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Unterhaltsregelung sowohl in Bezug auf die beiden Kinder (D._____ und E._____) als auch in Bezug auf die Ehefrau an- zupassen, weshalb die Ziff. 5 lit. a und b sowie die Ziff. 6 des Dispositivs des an- gefochtenen Entscheids aufzuheben und im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu zu fassen sind. Ersatzlos aufzuheben ist sodann die Ziff. 8 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, zumal die Berechnungsgrundlagen aus den Erwägun- gen dieses Urteils hervorgehen und den Dokumentationspflichten gemäss Art. 282 und Art. 301a ZPO damit Genüge getan ist. Aufgrund der langen Verfahrensdauer erscheint es schliesslich angezeigt, die in Ziff. 7 des Dispositivs enthaltene Index- klausel in Bezug auf den massgeblichen Indexstand und den Zeitpunkt der ersten Anpassung von Amtes wegen anzupassen.
46 / 59 17.Die Berufung des Ehemannes richtet sich ferner gegen die Höhe der güter- rechtlichen Ausgleichszahlung, konkret gegen die vorinstanzliche Beurteilung der von der Ehefrau geltend gemachten Ersatzforderungen für Investitionen in seine Liegenschaften. 17.1. Der Ehemann ist Alleineigentümer zweier Grundstücke in G._____, die er vor der Ehe im Jahre 1999 erworben hat, womit sie ihm zu Beginn des Güterstan- des gehörten und folglich Teil seines Eigenguts bilden (Art. 198 Ziff. 2 ZGB). In den Jahren 2009 und 2010 wurden das sich auf den Grundstücken befindliche Wohnhaus sowie der Holzschopf renoviert. Die Ehefrau machte vorinstanzlich gel- tend, dieser Umbau sei aus Errungenschaft finanziert worden, weshalb ihr eine Ersatzforderung (samt Mehrwert) zustünde. Die Tatsachengrundlagen der Letzte- ren waren bis auf den Umstand, dass in einen Umbau investiert worden ist, teil- weise strittig, so insbesondere die Höhe und Herkunft der für den Umbau getätig- ten Investitionen, der Wert der beiden Grundstücke sowie sich daraus ergebend, ob seit dem Kauf im Jahre 1999 ein Mehr- oder Minderwert auf den Grundstücken eingetreten ist. 17.2.1. Der Ehemann erklärt, die Ehefrau habe erstmals anlässlich der Hauptver- handlung vorbringen lassen, dass der Ehemann selbst für die amtliche Schätzung angegeben habe, dass in die beiden Grundstücke insgesamt CHF 117'000.00 in- vestiert worden seien. Dies habe er anlässlich der Hauptverhandlung nicht aus- drücklich bestritten, aber auch nicht bestreiten können, da dies damals erstmals vorgebracht worden sei. In den Rechtsschriften sei die Behauptung nicht erhoben worden. Aus diesem Grund hätte die Vorinstanz nicht von Investitionen in der Höhe von CHF 117'000.00 ausgehen dürfen. Im Übrigen bezöge sich die Angabe der Investitionshöhe in der amtlichen Schätzung auf die Zeit seit der letzten Schätzung im Jahre 1999 und umfasse auch Investitionen, die vor der Ehe getätigt worden seien (act. A.1, III.B.12). 17.2.2. Insofern, als dass die Ehefrau die amtliche Schätzung nicht zum Beweis der Investitionen beantragte (zu diesem Zweck stützte sie sich vielmehr auf die von ihr infolge gerichtlicher Aufforderung nach Art. 277 Abs. 2 ZPO [RG act. I.13] eingereichten Rechnungen [RG act. II.14, II.19]), sondern zum Beweis eines Mehrwerts bzw. ihres Anspruches auf einen Anteil an diesem, handelt es sich bei der durch die amtliche Schätzung zutage geförderten Angabe des Ehemannes hinsichtlich Investitionshöhe um ein neu verknüpftes Beweismittel. Im Bereich der Verhandlungsmaxime müssen Beweismittel (allenfalls nachträglich) der entspre- chenden Behauptung zugeordnet und so in den Prozess eingebracht werden, da- mit sie Berücksichtigung finden können. Das Gericht ist nicht gehalten, zur
47 / 59 Klärung einer Frage Beweismittel abzunehmen, die nicht (rechtzeitig) in diesem Zusammenhang angeboten wurden (BGer 4A_370/2016 v. 13.12.16 E. 3.3; 4A_381/2016 v. 29.9.2016 E. 3.1.2; zum "Prinzip der Beweisverbindung" Chri- stoph Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 51 f. zu Art. 221 ZPO; Pahud Eric, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 17 zu Art. 221 ZPO; KGer GR ZK2 15 55 v. 21.11.16 E. 4c.aa; siehe auch Hinweis der Vorinstanz, wo- nach jedes Beweismittel einer rechtzeitig behaupteten Tatsache zuzuordnen sei [RG act. I.41]). Nach Aktenschluss können neue Beweismittel nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden. Demnach muss es sich um ein echtes oder unechtes Novum handeln und dieses muss "ohne Ver- zug" vorgebracht werden. Letzteres Erfordernis gründet im Beschleunigungsgebot (Art. 124 Abs. 1 ZPO) und im Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO). Es soll vermieden werden, dass mit einem (unnötigen) Zuwarten der Verfahrensgang über Gebühr in die Länge gezogen wird (bei Zuwarten mit der Geltendmachung von Noven bis zur Hauptverhandlung müsste im Hinblick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs die Verhandlung regelmässig verschoben werden, damit die Gegenpartei angemessen Zeit zur Beurteilung der Noven und zum Zusammentra- gen von entsprechenden Einwänden erhielte). Genauso sollte vermieden werden, dass die Gegenseite über das prozessuale Vorgehen auf treuwidrige Weise im Ungewissen gelassen wird. Bei all dem ist jedoch zu beachten, dass ein Zuwarten nur dann unzulässig ist und zur Verwirkung des Novenrechts führt, wenn es als grundlos bzw. verschuldet erscheint (PKG 2017 Nr. 1 E. 5dd). In der Rechtspre- chung und Lehre wird als Grundsatz ein Vorbringen innert 10 Tagen als "ohne Verzug" qualifiziert. 17.2.3. Wie erwähnt war im Zeitpunkt der Offerte der amtlichen Schätzung als Beweis zur Behauptung der Investitionen und ihrer Höhe der Aktenschluss nach vorinstanzlicher Feststellung bereits eingetreten. Dementsprechend waren die dargelegten Voraussetzungen von Art. 229 ZPO zu erfüllen. Da die amtliche Schätzung erst nach Aktenschluss entstanden ist, handelt es sich um ein echtes Novum (Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Ehefrau erlangte von der amtlichen Schät- zung mit Zustellung des Schreibens vom 21. Dezember 2015 Kenntnis (RG act. I.52). Sie berief sich darauf jedoch erst anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Februar 2018 (vgl. RG act. VIII.1, IV; RG act. VIII.3, 4). Hierbei kann nicht mehr von einem Vorbringen "ohne Verzug" die Rede sein. Auch unter Berücksich- tigung dessen, dass mit der Zustellung der amtlichen Schätzung an die Ehefrau im Dezember 2015, eine Hauptverhandlung "anfangs des kommenden Jahres" in
48 / 59 Aussicht gestellt wurde, ist nicht von einem zulässigen Zuwarten auszugehen. Die Ehefrau wartete nicht nur bis zur Sistierung des Scheidungsverfahrens am 20. April 2016 zu, sondern auch nach der Aufhebung der Sistierung am 7. De- zember 2017 bis zur Hauptverhandlung am 15. Februar 2018. Erst an dieser, mit- hin zwei Jahre nach Kenntnisnahme der amtlichen Schätzung, und zudem erst im Schlussvortrag (vgl. RG act. VIII.1, IV; RG act. VIII.3, 4), berief sie sich (neben dem Mehrwert, zu dessen Beweis die Schätzung von ihr beantragt worden war) hinsichtlich der Investitionen und ihrer Höhe auf die amtliche Schätzung (RG act. III.74) bzw. die Angabe, wonach Investitionen von CHF 117'000.00 in die Grundstücke getätigt worden seien. Gerade vor dem Hintergrund, dass mit der Bedingung des Vorbringens ohne Verzug, eine Treu und Glauben entsprechende Prozessführung gewährleistet werden soll, ist das Beweismittel als verspätet zu qualifizieren. Der Ehemann, erstmals in den Schlussvorträgen damit konfrontiert, hatte keine Möglichkeit, sein Replikrecht in angemessener Weise wahrzunehmen und das Vorbringen – wie von der Vorinstanz verlangt – unter diesen Umständen substantiiert zu bestreiten. Die Vorinstanz hat das Beweismittel ungeprüft zum Beweis der Investitionen zugelassen. Sie erwog in diesem Zusammenhang zwar, dass die Ehefrau eine Klageänderung vorgenommen habe, die als Reduktion der ursprünglich behaupteten Investitionen zulässig sei (RG act. VIII.1, I; act. B.0, E. 6.2 Abs. 2). Der Umstand, dass eine Tatsachenbehauptung (Investitionen) rechtzeitig aufgestellt und danach im Umfang reduziert worden ist, entlässt die Partei jedoch nicht aus der Obliegenheit, auch die Beweismittel rechtzeitig und formgerecht anzubieten. Die Vorinstanz durfte aufgrund der verspäteten Vorlage des Beweismittels der amtlichen Schätzung nicht auf die darin angegebene Höhe der Investitionen abstellen. 17.2.4. Auch wenn im vorliegenden Zusammenhang nicht von einem Beweismittel (ähnlich der in Steuererklärungen enthaltenen Selbstdeklarationen) ausgegangen werden könnte, sondern die Angabe des Ehemannes in der amtlichen Schätzung als Zugeständnis zu qualifizieren wäre, könnte dieses höchstens im Sinne eines Indizes für die Richtigkeit der strittigen Tatsache herangezogen werden, da es als Zugeständnis ausserhalb des Prozesses die Beweisbedürftigkeit der gegnerischen Behauptung nicht beseitigt. Erst ein gerichtliches Zugeständnis macht eine Be- hauptung der Gegenseite zur "formellen Wahrheit", die dann nicht mehr bewiesen werden müsste und aufgrund der Verhandlungsmaxime dem Entscheid zugrunde zu legen wäre (Franz Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 16 zu Art. 150 ZPO; Peter Hafner, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017,
49 / 59 N 4d zu Art. 186 ZPO; Franz Hasenböhler/Sonia Yanez, Das Beweisrecht der ZPO, Bd. 2, 2019 N 1.5 und Bd. 1, 2015 N 1.10; BGer 4A_33/2015 v. 9.6.2015 E. 6.2.2; 4P.29/2003 v. 25.6.2003 E. 2.2.4; BGE 113 Ia 433 E. 4). 17.3.1. Die Vorinstanz stützte die Annahme von Investitionen in der Höhe von CHF 117'000.00 nicht nur auf die Angabe in der amtlichen Schätzung, sondern auch auf zuvor von der Ehefrau eingereichte Rechnungen (RG act. II.14 und II.19, RG act. IV.56-65 und IV.88-IV.108; RG act. VIII.3, S. 9), die vom Ehemann nicht substantiiert bestritten worden seien (act. B.0, E. 6.2 Abs. 2). 17.3.2. Der Ehemann rügt, indem die Vorinstanz von ihm verlangt habe, bei jeder einzelnen Rechnung anzugeben, ob es sich um eine Doppelrechnung oder eine Offerte handle, bzw. ihm auferlegt habe nachzuweisen, welche Rechnungen nicht den Umbau betreffen, habe sie eine unzulässige Umkehr der Beweislast vorge- nommen. Ihm zufolge oblag der Nachweis, welche Arbeiten ausgeführt und wel- che Rechnungen dafür bezahlt wurden, gemäss Art. 8 ZGB der Ehefrau (act. A.1, 12 Abs. 4). 17.3.3. Die Vorinstanz führte im Zusammenhang mit der Beweislast aus, die Ehe- frau habe Tatsache und Höhe der einzelnen Investitionspositionen zu beweisen; angesichts der gesetzlichen Vermutung von Art. 200 ZGB sei der Ehemann be- züglich der von ihm zum Teil bestrittenen Herkunft in der (Gegen)Beweispflicht. Soweit der Beweis der Investition als solcher als erbracht gelten könne, müsse der Ehemann je einzeln beweisen, welche der 24 Positionen gemäss Behauptung der Ehefrau aus seinem Eigengut beglichen worden seien. Auf den konkreten Fall be- zogen erwog die Vorinstanz, dass der Beweis der Investitionen mit den von der Ehefrau eingereichten Rechnungen fraglich erscheine. Der Ehemann habe jedoch nicht behauptet, die Investitionen seien aus seinem Eigengut bezahlt worden, ob- wohl der Beweis dieser Behauptung möglich sei. Er habe den Beweis anderweiti- ger Herkunft der Mittel nicht schlüssig angetreten. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Investition aus der Errungenschaft des Ehemannes stamme (act. B.0, E. 6.2 Abs. 2). 17.3.4. Gestützt auf Art. 209 Abs. 2 ZGB wird vermutet, dass eine bereits begli- chene Schuld aus jener Gütermasse bezahlt wurde, welcher sie zuzuordnen wäre, wäre sie noch nicht getilgt worden (Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Gei- ser, in: Meier-Hayoz [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetz- buch, Bd. II/1/3/1, Bern 1992, N 40 zu Art. 209 ZGB; Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 17 zu Art. 209 ZGB; KGer GR ZK1 11 23 v. 24.4.2012
50 / 59 E. 4c/bb). Eine noch nicht getilgte Schuld wird nach Art. 209 Abs. 2 ZGB derjeni- gen Masse zugeordnet, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, zu der aufgrund ihres Ursprungs, Zwecks oder Inhalts eine Abhängigkeit besteht, im Zweifel der Errungenschaft. Anknüpfungspunkt für eine offene Schuld aus einer Investition bildet die Massenzugehörigkeit des Investitionsobjekts (BGE 121 III 152 E. 3b; 135 III 241 E. 5.1). Vorliegend ist daher zu vermuten, dass die Schulden für die Investitionen in die Liegenschaft in G._____ aus dem Eigengut beglichen wurden, entsprechend der Zuordnung der letzteren zum Eigengut (E. 17.1). 17.3.5. Behauptet ein Ehegatte, eine Schuld sei aus einer anderen Masse getilgt worden – und macht damit eine Ersatzforderung (Art. 206 ZGB; Art. 209 ZGB) gel- tend –, so obliegt ihm bzw. ihr diesbezüglich gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast, mithin der Beweis des Gegenteils (Hauptbeweis) zur erwähnten Vermutungsfolge von Art. 209 Abs. 2 ZGB (Herkunft der Mittel als rechtserzeugende Tatsache: BGer 5A_61/2013, 5A_85/2013 v. 4.7.2013 E. 3.3 mit Verweis auf BGer 5C.244/2006 v. 13.4.2007 E. 2.2.3; 5A_391/2020 v. 2.12.2020 E. 4 in fine; KGer GR ZK1 16 14 v. 17.7.2018 E. 11.3 Abs. 4; KGer GR ZK1 15 21 v. 26.9.2017 E. 4.7 in fine). Vorliegend obliegt es daher der Ehefrau, zu beweisen, dass die In- vestitionen aus einer anderen Masse als dem Eigengut des Ehemannes geleistet worden sind. 17.3.6. Indem die Vorinstanz ausgehend von der Vermutung von Art. 200 Abs. 3 ZGB annahm, die Investition von CHF 117'000.00 entstamme der Errungenschaft des Ehemannes, verteilte sie somit die Beweislast falsch. Art. 200 Abs. 3 ZGB enthält keine Aussage darüber, wer die Beweislast dafür trägt, dass die eine güter- rechtliche Masse in einen Vermögenswert einer anderen güterrechtlichen Masse investiert hat (BGE 131 III 559 E. 4.3; BGer 5A_618/2012 v.27.5.2013 E. 5.3; 5A_822/2008 v. 2.3.2009 E. 3.2 f.; 5A_182/2017 v. 2.2.2018 E. 3.3.2; KGer GR ZK1 11 23 v. 24.4.2012 E. 4a; KGer Zug A1 2017 13 v. 29.5.2019 E. 7.1.4 Abs. 4). Die gesetzliche Vermutung ist – bereits dem Wortlaut nach – auf die Massenzu- gehörigkeit eines Vermögenswertes beschränkt und bezieht sich nicht auf Investi- tionen bzw. Leistungen der einen Masse zugunsten einer anderen. 17.3.7. Die Beweislast richtet sich vielmehr für alle den Ersatzforderungsanspruch (Art. 206 ZGB; Art. 209 ZGB) begründenden Tatsachen nach Art. 8 ZGB. Zusam- mengefasst hat die Ehefrau daher die Investition bzw. Leistung an sich (i), ihre Höhe (ii), ihre massenrechtliche Herkunft (iii) sowie die Tatsache zu beweisen, dass die Leistung zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung des Investiti- onsobjekts beigetragen hat (vgl. Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, in: Meier-Hayoz [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Bd.
51 / 59 II/1/3/1, Bern 1992, N 49 zu Art. 209 ZGB und N 9-15 zu Art. 206 ZGB; zum Bei- tragstatbestand vgl. BGE 131 III 559 E. 2.3). Ihr obliegt auch die Beweislast hin- sichtlich eines Mehrwerts des Investitionsobjekts sowie der konjunkturellen Natur desselben (Art. 209 Abs. 3 ZGB; Yvo Biderbost, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Part- nerschaftsgesetz, 3. Aufl., Zürich 2016, N 8 f. zu Art. 206 und N 9 zu Art. 209 ZGB). 17.3.8. Diese Tatsachen sind schlüssig zu behaupten und, soweit bestritten, wei- ter zu substantiieren und schliesslich zu beweisen, wobei das strikte Beweismass gilt (Beispiel einer Behauptung und Bestreitung: Regina E. Aebi-Müller/Laura Jet- zer, Beweislast und Beweismass im Ehegüterrecht, in: AJP 2011, S. 292 f.). Im Rahmen der Behauptungen kann sich eine Partei grundsätzlich nicht darauf be- schränken, den Gesamtbetrag einer Rechnung anzugeben und für die Einzelhei- ten auf ein eingereichtes Dokument zu verweisen. Ein solches Vorgehen ist je- doch ausnahmsweise zulässig, wenn ein problemloser Zugriff auf die Informatio- nen gewährleistet ist und kein Interpretationsspielraum besteht. Der Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis selbst muss klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehaup- tung gelten sollen. Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten (beziehungsweise in der Rechts- schrift bezeichneten) Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die Informationen ohne weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen. Sind diese Voraussetzungen für einen Verweis erfüllt, kann sich die Gegenpartei nicht mehr mit der blossen Bestreitung des Gesamtbetrags der Rechnung begnü- gen, sondern muss sie ihre Bestreitung konkretisieren, indem sie die bestrittenen Positionen der Rechnung präzise aufführt und ihre Bestreitung substantiiert (BGer 4A_281/2017 v. 22.1.2018 E. 5.3; BGE 144 III 519 = Pra 2019 Nr. 87 E. 5). 17.3.9. In der Klageantwort macht die Ehefrau im Zusammenhang mit der Eigen- gut darstellenden ehelichen Liegenschaft in G._____ einen unbezifferten Mehrwertanteil (ohne Angabe der berechtigten Masse) geltend und beantragt die Edition sämtlicher vorhandenen Schätzungen der Liegenschaft (RG act. II.4). Der Ehemann macht darauf aufmerksam, dass die Ehefrau den Mehrwertanteil nicht beziffert (RG act. II.6) und editiert eine amtliche Schätzung der Liegenschaft vom 26. April 1991 (RG act. II.7; RG act. III.23). Unter Bezugnahme auf die Beweisver- fügung vom 1. Oktober 2014 (RG act. I.13) reicht die Ehefrau sodann verschiede-
52 / 59 ne Urkunden ein. Im begleitenden Schreiben führt sie jeweils die Bezeichnung der Urkunde samt Datum und teilweise dem darin enthaltenen Geldbetrag auf, ohne Behauptungen aufzustellen oder die einzelnen Urkunden bestimmten Behauptun- gen oder Beweisthemen zuzuordnen (RG act. II.14; RG act. IV.56-65). Sie schei- det auch nicht aus, welche der eingereichten Urkunden bzw. der aufgelisteten Be- träge überhaupt güterrechtliche Ansprüche und nicht den Unterhalt betreffen wür- den. Der Ehemann wendet ein, bei den Rechnungen RG act. IV.56 und IV.57 (Ge- samtbetrag von CHF 65’868.85) handle es sich um Zusammenfassungen der Rechnungen gemäss Beilagen RG act. IV.58-65 (RG act. II.15). Die Ehefrau reicht weitere Urkunden (RG act. IV.88-108) ein, diesmal explizit als Beweis der Renova- tion und Investitionen in die Liegenschaft G._____, jedoch wiederum ohne Beziffe- rung der geltend gemachten Investitionshöhe sowie diesmal auch ohne Beziffe- rung der einzelnen durch die Urkunden zu beweisenden Geldbeträge. Auch zu der Herkunft der Mittel stellt sie keine Behauptung auf, wobei sie angibt, sie partizipie- re zur Hälfe an den Investitionen (RG act. II.19). Der Ehemann behauptet, die Kosten für die Umbauarbeiten hätten CHF 63'000.00 betragen, wovon CHF 24'600.00 aus der Erhöhung einer nicht näher spezifizierten Hypothek und CHF 38'400.00 aus Errungenschaft finanziert worden sei (RG act. II.20, 5; RG act. II.22, 5b S. 4). Gleichentags listet die Ehefrau einen Teil der mit den beiden früheren Eingaben (RG act. II.14 und II.19) eingereichten Urkunden samt Geldbe- trag auf, wobei sie – wohl aufgrund des erwähnten Hinweises des Ehemannes – die Urkunden RG act. IV.59 und RG act. IV.61-IV.65 nicht mehr bzw. nur noch RG act. IV.56 – IV.58 und RG act. IV.60 sowie RG act. IV.88-107 (ohne RG act. IV.108) als Beweise offeriert. Mit der behaupteten Summe der aufgelisteten Beträge von CHF 123'432.00 (recte: CHF 120'432.25) beziffert die Ehefrau erst- mals die geltend gemachte Investitionshöhe sowie mit der Hälfte davon (CHF 61'716.00) ihre Ersatzforderung. Zudem erklärt sie erstmals, die Investition seien aus der Errungenschaft getätigt worden (RG act. II.21). In der Stellungnah- me zu dieser Eingabe wiederholt der Ehemann, er habe nachgewiesen, dass die Ehefrau gewisse Rechnungen doppelt aufführe (RG act.II.23, 3). 17.3.10. Die Behauptungen der Ehefrau im Zusammenhang mit der von ihr gel- tend gemachten Ersatzforderung sind dürftig. Mit Blick auf den Beitragstatbestand spricht sie pauschal von einem "energietechnischen- und Innenausbau", einem Umbau oder einer Renovation, mit Bezug auf die einzelnen Investitionen lässt sie jedoch offen, ob diese dem Erwerb, der Verbesserung oder dem Erhalt der Lie- genschaft gedient haben oder ob es sich um ordentlichen Unterhalt der Liegen- schaft handelte, welcher keine Ersatzforderung zugunsten der Errungenschaft be- gründet (vgl. BGE 135 III 337 E. 2). Dies ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus
53 / 59 den eingereichten Urkunden. Zudem ist unklar, inwieweit die beiden eingereichten Schlussrechnungen Beträge aus anderen Rechnungen bereits erfassen bzw. die anderen Rechnungen zusätzliche Leistungen ausweisen. Dies hätte die Ehefrau angesichts der Bestreitung des Ehemannes näher substantiieren müssen, sich hier weiterhin mit dem Verweis auf (teils) dieselben Rechnungen zu begnügen, reicht nicht mehr für einen schlüssigen Tatsachenvortrag. Die Urkunden sind in dieser Hinsicht gerade nicht selbsterklärend, sodass sie entsprechende Behaup- tungen in der Rechtsschrift nicht zu ersetzen vermögen. Mit Bezug auf die geltend gemachte Herkunft der Investition aus Errungenschaft tritt die Ehefrau sodann den Beweis nicht an. Sie offeriert keinerlei Bankbelege oder andere Nachweise dafür, dass die Investitionen aus Errungenschaft bezahlt wurden, mithin für den Zah- lungsfluss aus der Errungenschaft in das Eigengut (vgl. BGer 5A_822/2008 v. 2.3.2009 E. 3.3). Dies war umso mehr erforderlich, als die eingereichten Rech- nungen mehrheitlich an den Ehemann oder die S._____ adressiert sind und die Quittungen und Einzahlungsscheine jeweils den Ehemann oder die Gesellschaft als zahlende Person bezeichnen und dies nicht für die Begleichung der Rechnun- gen aus Errungenschaft spricht. Aus diesen Gründen ist das Begehren der Ehe- frau auf Zusprechung einer Ersatzforderung abzuweisen, soweit die Tatsachen- grundlagen der letzteren nicht vom Ehemann zugestanden werden. 17.3.11. Der Ehemann gesteht nämlich Investitionen in die Liegenschaft von CHF 63'000.00 zu (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Dieser Betrag entspricht nahezu demje- nigen von CHF 63'071.30, den die Ehefrau gestützt auf die beiden Schlussrech- nungen RG act. IV.56 (CHF 22'438.80) und IV.57 (CHF 40'632.50) behauptet. Ge- stützt auf letztere Rechnung führt die Ehefrau jeweils den Betrag von CHF 40'632.50 an (RG act. II.14 und II.21, S. 5). Aus der Rechnung selbst ergäbe sich hingegen ein höherer Betrag von CHF 43'430.05. Diesen macht die Ehefrau nachträglich insofern geltend, als sie die grobe Differenz von CHF 3'000.00 in das Total der Investitionen aufnimmt, ohne jedoch den auf RG act. IV.57 gestützten Betrag von CHF 40'632.50 anzupassen (siehe RG act. II.21, S. 5). Vor diesem Hintergrund kann nicht gestützt auf die Ausführungen des Ehemannes, wonach es sich bei den Urkunden RG act. IV.56 und IV.57 um Zusammenfassungen handle, von einem Zugeständnis der effektiv darin ausgewiesenen Beträge (CHF 22'438.80 und CHF 43'430.05) ausgegangen werden. Vielmehr beschränkt sich sein Zugeständnis auf die erwähnten CHF 63'000.00 und ergibt sich aus sei- ner abweichenden Sachverhaltsdarstellung die Bestreitung höherer Investitions- kosten insgesamt (vgl. PKG 2015 Nr. 6 E. 3c.cc). Was die Herkunft der Mittel zur Finanzierung der Investitionen anbelangt, so gesteht der Ehemann zu, dass CHF 38'600.00 davon aus Errungenschaft stammen (vgl. KGer GR ZK1 15 128 v.
54 / 59 8.5.2017 E. 4.d/bb). Diese sind in Anwendung der Verhandlungsmaxime dem Ent- scheid zugrunde zu legen. 17.3.12. Die restlichen zugestandenen Investitionen von CHF 24'600.00 stammen dem Ehemann zufolge aus dem Eigengut. Dies entspricht der aus Art. 209 Abs. 2 ZGB abgeleiteten Vermutung (E. 17.3.4). Mangels angetretenem Beweis des Ge- genteils durch die Ehefrau, bleibt es bei dieser. Höhere Investitionskosten (CHF 117'000.00) gesteht der Ehemann nicht zu, was sich vorliegend zugunsten der Ehefrau auswirkt, wären diese mangels Nachweises der Herkunft aus Errun- genschaft doch ebenfalls dem Eigengut zuzuweisen, was den Minderwert weiter erhöhen und die Ersatzforderung der Ehefrau schmälern würde. 17.3.13. Bei der Neuberechnung ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz trotz entsprechender Ausführungen (act. B.0, E. 6.2 erster Absatz in fine) den auf die Hypothek entfallenden Minderwert einzig und in vollem Umfang beim Eigengut des Ehemannes berücksichtigt hat, statt ihn nach Massgabe der Beteiligung der bei- den Eigentümermassen (79.4% und 20.6%) auf Eigengut und Errungenschaft zu verteilen. Dies ist entsprechend der vorinstanzlichen Erwägungen anzupassen (siehe auch Heinz Hausheer/Thomas Geiser/Regina E. Aebi-Müller, Das Familien- recht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Aufl., Zürich 2018, N 14.36; BGE 123 III 152 E. 6a.bb). Ausgehend von der tabellarischen Aufstellung der Vor- instanz ergibt sich folgende Berechnung: TotalEG ER Hypothek Finanzierungsverhältnis bei Heirat580'000.00147'000.00433'000.00 Amortisation aus Eigengut53'000.00-53'000.00 Amortisation aus Errungenschaft20'000.00-20'000.00 Investition aus Eigengut24'600.00 Investition aus Errungenschaft38'400.00 Total618'400224'600.0058'400.00360'000.00 Beteiligungsverhältnis in %100%79.4%20.6% Minderwert / Anteil am Minderwert-83'000.00-65'872.00-17'128.00 Total560'000.00158.728.0041'272.00360'000.00 Hälftiger Vorschlag20'636.00
55 / 59 17.3.14. Es resultiert eine Ersatzforderung der Errungenschaft von CHF 41'272.00. Mit Bezug auf diese beträgt der hälftige Vorschlag des Eheman- nes CHF 20'636.00. 17.3.15. Die Berufung ist teilweise gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffer 11c da- hingehend anzupassen, dass der auf die beiden Grundstücke in G._____ entfal- lende Teil der güterrechtlichen Ausgleichszahlung CHF 20'636.00 beträgt. Unter Einbezug des unangefochtenen Ausgleichs der Kontoguthaben (CHF 9'555.05) ist der Ehemann folglich zu verpflichten, der Ehefrau eine Ausgleichszahlung von CHF 30'191.05 zu leisten. 18.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 2 ZPO). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Ge- richtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahren verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann u.a. dann von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn die Klage zwar grundsätz- lich aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war sowie in familienrechtlichen Verfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. a und c ZPO). 18.2. Die Vorinstanz auferlegte die Prozesskosten des vorsorglichen Massnah- meverfahrens (Proz. Nr. 135-2015-240) zusammen mit denjenigen des Hauptver- fahrens den Parteien je zur Hälfte (act. B.0, Dispositiv-Ziffer 12). Im erstinstanzli- chen Massnahmeverfahren obsiegt die Ehefrau neu nur noch zu einem Viertel (KGer GR ZK1 16 62 v. 2.12.2022 E. 15.1). Im erstinstanzlichen Hauptverfahren obsiegt nunmehr der Ehemann, jedoch ebenfalls nur in leichtem Masse. Diese Verschiebungen des Verfahrensausganges zugunsten des Ehemannes rechtferti- gen jedoch keine Änderung des Kostenpunktes. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (insgesamt CHF 17'430.60, act. B.0, Dispositiv-Ziffer 12) sind den Par- teien weiterhin in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. a und c ZPO zur Hälfte auf- zuerlegen und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 18.3. Im Berufungsverfahren dringt der Ehemann mit seiner Berufung im Unter- haltspunkt zu ca. ⅓ und im Güterrecht zu ca. ⅘ durch. Die Anschlussberufung der Ehefrau sowie der Berufungsantrag betreffend die Kosten des Beistandes erwei- sen sich beide als gegenstandslos, wobei die Gegenstandslosigkeit keiner Partei
56 / 59 im Speziellen anzulasten ist. Diese beiden Punkte sind daher hinsichtlich der Kos- tenverteilung als neutral zu beurteilen. Insgesamt ergibt sich somit ein fast gleich- mässiger Verfahrensausgang, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens – festgelegt auf CHF 6'000.00 (Art. 9 VGZ [BR 320.210]) – den Parteien hälftig auf- zuerlegen sind. Sie sind mit dem vom Ehemann in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (act. D.1). Die Ehefrau ist zu verpflichten, ihren Anteil an den Gerichtskosten von CHF 3'000.00 dem Ehemann direkt zu ersetzen. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 18.4. Der Ehefrau wurde mit Verfügung vom 11. Juni 2021 für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (ZK1 19 74). Die ihr auferlegten Gerichtskosten gehen daher unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zulas- ten des Kantons (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Ferner ist bei Nichtübernahme der Anwaltskosten durch die Gegenseite, sei es aufgrund vollständigen Unterliegens der unentgeltlich prozessführenden Partei oder – wie hier – aufgrund des Wett- schlagens der Parteikosten, der unentgeltliche Rechtsvertreter vom Kanton ange- messen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO; BGE 145 III 433 E. 2.3). Da Rechtsanwältin Susanna Mazzetta keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Ent- schädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 5 Abs. 2 HV [BR 310.250]). Ange- sichts des Umfanges der Berufungsantwort und Anschlussberufung (act. A.2) von insgesamt zwölf Seiten und den weiteren Eingaben von je einer Seite (act. A.3 und act. A.7) sowie unter Berücksichtigung der zu studierenden Eingaben der Ge- genseite erscheint ein Aufwand von 14 Stunden berechtigt. In Anwendung des für die unentgeltliche Rechtsvertretung massgebenden Stundenansatzes von CHF 200.00 (Art. 5 Abs. 1 HV [BR 310.250]) ist Rechtsanwältin Susanna Mazzetta (Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Hand- kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, N 4 zu Art. 122 ZPO) eine Entschädigung von gerundet CHF 3'110.00 (inkl. Spesenpau- schale von 3% und MwSt. von 7.7%) zuzusprechen.
57 / 59
Demnach wird erkannt:
1.Die Berufung von A._____ wird teilweise gutgeheissen.
2.Dispositiv-Ziffer 4, 5a und b, 6, 7, 8 und 11c des Entscheids vom 15. Fe-
bruar 2018 werden aufgehoben.
3.Von der Errichtung einer Beistandschaft wird abgesehen.
4.A._____ wird verpflichtet, D._____ an seinen Barunterhalt rückwirkend ab
Volljährigkeit die Ausbildungszulage von CHF 270.00 zu bezahlen, solange
er diese bezogen hat bzw. bezieht.
5.A._____ wird verpflichtet, B._____ an den Barunterhalt von E._____ Beiträ-
ge gemäss folgenden lit. a - c und E._____ an ihren Barunterhalt Beiträge
gemäss lit. d zu bezahlen, jeweils monatlich im Voraus und zuzüglich Kin-
der- bzw. Ausbildungszulage:
angemessenen Ausbildung
Falls E._____ nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit eine Berufs-
lehre absolviert, reduziert sich der Beitrag gemäss lit. c um einen Drittel und
der Beitrag gemäss lit. d um zwei Drittel des jeweiligen Lehrlingslohnes.
6.A._____ wird verpflichtet, B._____ monatlich im Voraus an den Betreu-
ungsunterhalt von E._____ Beiträge wie folgt zu bezahlen:
a. CHF 1'900.00vom 1. August 2019 bis 30. Juni 2020
b. CHF 1'000.00vom 1. Juli 2020 bis 31. Juli 2022
7.A._____ wird verpflichtet, B._____ monatlich im Voraus nachehelichen Un-
terhalt wie folgt zu bezahlen:
a. CHF 1'510.00vom 1. August 2019 bis 30. Juni 2020
58 / 59
8.Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 5 und 7 dieses Urteils ba-
sieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für
Statistik, Stand Ende Oktober 2022 von 104.6 Punkten (Basis Dezember
2020 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar jeden Jahres, erst-
mals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November
des Vorjahres wie folgt anzupassen:
neuer UB = alter UB x neuer Index
alter Index
Weist A._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teue-
rung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsäch-
lichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand
von Oktober 2022, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unter-
haltsbeiträge.
9.A._____ wird verpflichtet, B._____ eine güterrechtliche Ausgleichszahlung
von CHF 30'191.05 (CHF 20'636.00 Anteil Investition und Amortisation in
die Liegenschaft in G._____ abzüglich Minderwertanteil; CHF 9'555.05
Ausgleich Kontenguthaben) zu leisten.
10.Die Berufung von A._____ wird im Übrigen abgewiesen, soweit sie sich
nicht als gegenstandslos erweist.
11.Auf die Anschlussberufung von B._____ wird nicht eingetreten, soweit sie
sich nicht als gegenstandslos erweist.
12.Das Gesuch der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittel-
bünden/Moesa vom 7. Juni 2019 um Bewilligung der vorzeitigen Vollstreck-
barkeit der Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids vom 15. Februar 2018 wird in-
folge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
13.Dispositiv-Ziffer 12 des Entscheids vom 15. Februar 2018 (Prozesskosten)
wird bestätigt.
14.Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens von
CHF 6'000.00 gehen hälftig zulasten von A._____ und B._____ und werden
59 / 59 mit dem von A._____ in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. B._____ wird verpflichtet, den Betrag von CHF 3'000.00 A._____ direkt zu ersetzen. 15.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 16.Die B._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 3'000.00 und die Kosten ihrer Rechtsvertretung von CHF 3'110.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 11. Juni 2021 (ZK1 19 74) zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. 17.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 18.Mitteilung an: