\n \n \n \n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz1\n \n \n \n \n \n \n Urteil vom 15. April 2021\n ZK1 2019 35\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,Josef Reichlin und Clara Betschart,Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen1. A.,2. B.,Beklagte(r) und Berufungsführer(in),vertreten durch Rechtsanwalt C., gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft D.,Klägerin und Berufungsgegnerin,vertreten durch Rechtsanwältin E., \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffendForderung, Arrestprosequierungsklage\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgerichts Gersau vom 12. August 2019, ZEV 2018 01);-\n \n \n hat die 1. Zivilkammer,\n \n nachdem sich ergeben:\n A. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft D. (nachfolgend: Klägerin) erhob am 7. Februar 2018 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau Arrestprosequierungsklage gegen B.________ und A.________ (nachfolgend: Beklagte) und stellte folgende Anträge (Vi-act. 1)\n 1.1 Die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin CHF 19‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. März 2017 zu bezahlen.\n \n 1.2 Die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin CHF 500.00 betreffend Arrestbefehl Nr. zz des Kantonsgerichts Schwyz vom 9. Juni 2017 sowie CHF 1‘136.45 und CHF 870.10 betreffend Betreibungs- und Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen.\n \n 2.1 Es sei in der Betreibung Nr. yy des Betreibungsamts Gersau am 1. Dezember 2017 erhobene Rechtsvorschlag der Beklagten 1 im Umfang von CHF 19‘000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 25. März 2017, im Umfang von CHF 500.00 sowie für die Betreibungs- und Zahlungsbefehlskosten von CHF 1‘136.45 zu beseitigen.\n \n 2.2 Es sei in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Gersau am 1. Dezember 2017 erhobene Rechtsvorschlag des Beklagten 2 im Umfang von CHF 19‘000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 25. März 2017, im Umfang von CHF 500.00 sowie für die Betreibungs- und Zahlungsbefehlskosten von CHF 870.10 zu beseitigen.\n \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beklagten.\n \n \n Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 beantragten die Beklagten, das Verfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des beim Bezirksgericht Kriens unter der Verfahrensnummer 1A2 17 9 hängigen Zivilprozesses zu sistieren (Vi-act. 6). Am 14. Juni 2018 beantragte die Klägerin die Abweisung des Sistierungsgesuchs (Vi-act. 9). Der Einzelrichter wies das Gesuch mit Verfügung vom 20. August 2018 ab (Vi-act. 11). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Beschluss BEK 2018 69 vom 11. März 2019 ab (Vi-act. 28). Zwischenzeitlich ging die vom 5. November 2018 datierende Klageantwort ein, womit die Beklagten die Abweisung der Klage (Vi-act. 19) und die Beschränkung des Prozesses auf die Frage der Passivlegitimation verlangten (Vi-act. 19 und 17). Mit Stellungnahme vom 28. November 2018 beantragte die Klägerin, es sei von einer Beschränkung des Prozesses auf die Frage der Passivlegitimation abzusehen (Vi-act. 21). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2019 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Vi-act. 24, 25 und 26 [HVP]). Mit Urteil vom 12. August 2019 erkannte der Einzelrichter wie folgt:\n 1.1 Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin CHF 19‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. März 2017 zu bezahlen. \n \n 1.2 Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin CHF 500.00 betreffend Arrestbefehl Nr. zz des Kantonsgerichts Schwyz vom 9. Juni 2017 sowie CHF 1‘136.45 und CHF 870.10 betreffend Betreibungs- und Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen.\n \n 2.1 In der Betreibung Nr. yy des Betreibungsamts Gersau vom 13. Juli 2017 wird der am 1. Dezember 2011 erhobene Rechtsvorschlag der Beklagten 1 im Umfang von CHF 19‘000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 25. März 2017, im Umfang von CHF 500.00 sowie für die Betreibungs- und Zahlungsbefehlskosten von CHF 1‘136.45 beseitigt.\n \n 2.2 In der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Gersau vom 13. Juli 2017 wird der am 1. Dezember 2017 erhobene Rechtsvorschlag des Beklagten 2 im Umfang von CHF 19‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. März 2017, im Umfang von CHF 500.00 sowie für die Betreibungs- und Zahlungsbefehlskosten von CHF 870.10 beseitigt.\n \n 3. Die Gerichtskosten werden auf CHF 4‘500.00 festgelegt. Die Klägerin hat einen Kostenvorschuss von CHF 4‘500.00 geleistet. Die Beklagten 1 und 2 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin den geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4‘500.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. CHF 300.00 zu erstatten.\n \n 4. Die Beklagten 1 und 2 werden verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) unter solidarischer Haftung zu bezahlen.\n \n 5.-6. [Rechtsmittel und Zustellung].\n \n \n B. Dagegen erhoben die Beklagten am 18. September 2019 Berufung beim Kantonsgericht und beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten vor erster und zweiter Instanz (KG-act. 1). Mit Berufungsantwort vom 30. Oktober 2019 trug die Klägerin auf Abweisung der Berufung an, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beklagten (KG-act. 8). Am 9. Dezember 2019 nahmen die Beklagten zur Berufungsantwort Stellung (KG-act. 11). Mit Eingabe vom 2. März 2020 beantragten die Beklagten unter Beilage des Urteils 1A2 17 9 des Bezirksgerichts Kriens vom 21. Februar 2020 die Sistierung des Berufungsverfahrens (KG-act. 15 und 15/1). Mit Stellungnahme vom 6. März 2020 trug die Klägerin auf Abweisung des Sistierungsgesuchs an (KG-act. 17), wozu sich die Beklagten mit Eingabe vom 20. März 2020 vernehmen liessen (KG-act. 19). Am 13. Mai 2020 teilte die Klägerin mit, dass gegen das Urteil des Bezirksgerichts Kriens vom 21. Februar 2020 Berufung erhoben worden sei und ersuchte um Einholung einer diesbezüglichen schriftlichen Auskunft beim Kantonsgericht Luzern (KG-act. 21). Mit Verfügung vom 4. Juni 2020 wies die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts Schwyz das Sistierungsgesuch ab, unter Verbleib der Kosten- und Entschädigungsfolge bei der Hauptsache (KG-act. 23). Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 reichten die Beklagten weitere Belege das Verfahren vor dem Kantonsgericht Luzern betreffend ein (KG-act. 24 und 24/1). Am 26. November 2020 reichten die Beklagten das Urteil 1B 20 16 des Kantonsgerichts Luzern vom 3. November 2020 zu den Akten (KG-act. 26 und 26/1), wozu sich die Klägerin am 25. November 2020 äusserte (KG-act. 28). Mit Eingabe vom 21. November 2020 teilte die Klägerin mit, dass gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 3. November 2020 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden sei (KG-act. 32). Am 4. Januar 2021 nahmen die Beklagten dazu Stellung, unter Beilage diverser Akten betreffend das vor dem Bundesgericht hängige Verfahren 4A_469/2020 (KG-act. 34 und 34/1-2). Mit Eingabe vom 1. Februar 2021 reichten die Beklagten weitere Akten aus dem bundesgerichtlichen Verfahren ein (KG-act. 36 und 36/1-3), welche der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurden, unter dem Hinweis, dass nach dem Ablauf der ihr angesetzten Frist zur Einreichung allfälliger Gegenbemerkungen die Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergehe (KG-act. 37). Es gingen keine weiteren Eingaben ein.\n Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-\n \n in Erwägung:\n 1. a) Die Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung ist von Amtes wegen zu prüfen (