Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 16. November 2020 (Mit Urteil 5A_85/2021 vom 26. März 2021 hat das Bundesgericht die gegen die- ses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) ReferenzZK1 19 1 / ZK1 19 3 InstanzI. Zivilkammer BesetzungPedrotti, Vorsitzender Michael Dürst und Brunner Thöny, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Angelo Schwizer Bischofszellerstrasse 21a, Postfach 795, 9201 Gossau SG gegen D._____ Berufungsbeklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta Gürtelstrasse 24, Postfach 536, 7001 Chur GegenstandEheschutz Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, Einzel- richter vom 06.12.2018, mitgeteilt am 20.12.2018 (Proz. Nr. 135- 2017-175) Mitteilung29. Dezember 2020
2 / 98 I. Sachverhalt A.Prozessgeschichte Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair 1.A., geboren am _____ 1969, und D., geboren am _____ 1974, heirateten am _____ 2002 vor dem Zivilstandsamt B.. Sie sind Eltern von C., geboren am _____ 2004, E., geboren am _____ 2007, und F., geboren am _____ 2011. Seit dem _____ 2017 leben die Ehegatten ge- trennt. 2.Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 liess A._____ beim Einzelrichter in Zivilsa- chen beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair den Erlass von Ehe- schutzmassnahmen beantragen. Seine Rechtsbegehren lauteten wie folgt: 1.Es sei festzustellen, dass die Parteien per 15. Juni 2017 getrennt le- ben. 2.Die Obhut über die gemeinsamen und minderjährigen Kinder:
3 / 98 3.D._____ liess in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2017 das folgende Rechtsbegehren stellen: 1.Die Anträge der Gegenpartei seien ausser in Ziffer 1 abzuweisen. 2.Die gemeinsamen Kinder C., geb. _____ 2004, E., geb. _____ 2007, und F., geb. _____ 2011, seien unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen. 3.Es sei von einem Besuchs- und Ferienrecht des Kindsvaters abzuse- hen. 4.Superprovisorisch Es sei ein Annäherungs- und Kontaktverbot des Kindsvaters in Bezug auf die Kinder und seiner Ehefrau auszusprechen. Dies unter Andro- hung von Art. 292 StGB bei Zuwiderhandlung. 5.Die ehemals eheliche Wohnung sei dem Kindsvater zur alleinigen Benützung zuzuteilen. 6.Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern einen angemessenen Unterhalt zu bezahlen. 7.Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, folgende Gegenstände an die Ehefrau herauszugeben: Kinderzimmer komplett 2x, Velos / Trottinett / Inline Skates / Long- board / Pennyboard / Helme / Skier / Snowboards / Schlitten / Helme / Protektoren (z.T. aus Garage / Archiv / Büro), Bogensportausrüstung 2x (Bogen, Pfeile, Köcher, Dämpfer), Trampolin, Vertikal Tuch, Latten- rost 2x, Matratzen 2x, Nachttischlampe 2x, Duvets / Kissen / Bezüge, Wohnzimmertruhe, Tripp-Trapp Stühle 3x, Kinderküche, Kinder-DVDs, / Bücher / CDs / Spiele, Kleidung und Persönliches der Kinder / Kinder Medikamenten Box, Autositze Kinder 2x, Gartenmöbel / Sonnen- schirm, Holzbank, Dekoartikel, / Weihnachtsschmuck / Pflanzen, Ein- gangsteppich 2x, Kellerregal / Schuhschrank / Garderoben Ablage / Deckenlampe, Küchen- / Haushalts Utensilien, Staubsauger, Drucker, Bügelbrett / Bügeleisen, Koffer, Persönliche Briefe / Unterlagen der Ehefrau und Kinder, Geschenkflaschen Wein und Spirituosen, Hoch- zeitskleid der Ehefrau, Diverse Kinderkleider, alle persönliche Ge- genstände der Kinder, besticktes Tischtuch, Zwergkaninchen 4x (S., T., U., V.), Kaninchenkäfig (von S.), Transportboxen / Käfige, Futternäpfe / Kraftfutter Es sei vorzukehren, dass die Kantonspolizei das Abholen der Ge- genstände begleitet. 8.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei. 4.Mit superprovisorischer Verfügung des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 19. Juli 2017 wurde Ziff. 4 des Rechtsbegeh- rens der Ehefrau gutgeheissen und A.__ wurde unter Hinweis auf Art. 292 StGB untersagt, sich näher als 100m D._____ und/oder seinen Kindern an- zunähern. Des Weiteren wurde ihm ebenfalls unter Hinweis auf Art. 292 StGB un- tersagt, mit D._____ und/oder seinen Kindern unbewachten Kontakt aufzuneh-
4 / 98 men. A._____ wurde die Möglichkeit eingeräumt, zur Eingabe von D._____ eine Stellungnahme einzureichen. 5.Einschub: Herausgabe verschiedener Gegenstände Auf Ersuchen der Ehefrau vom 20. Juli 2017 hin verpflichtete der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair A._____ mit superprovisorischer Verfügung vom 21. Juli 2017, bis auf weiteres die von D._____ in ihrer Stellung- nahme vom 13. Juli 2017 geforderten Gegenstände herauszugeben respektive ermächtigte die Ehefrau, die genannten Gegenstände abzuholen. Gleichzeitig wurde A._____ eine Frist von 30 Tagen eingeräumt, um zur Eingabe der Ehefrau Stellung zu nehmen. Nachdem A._____ am 27. Juli 2017 eine Anpassung der Liste der herauszuge- benden Gegenstände beantragt hatte, verpflichtete ihn der Einzelrichter am Regi- onalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit superprovisorischer Verfügung vom 28. Juli 2017 und in Abänderung der Verfügung vom 21. Juli 2017 zur Herausgabe respektive Bereitstellung der aufgeführten Gegenstände ab 31. Juli 2017 ab 09.00 Uhr beim Wohnhaus in B.. Da dieser Aufforderung keine Folge geleistet wurde und sich die Parteien nicht einigen konnten, liess D. die superprovi- sorische Invollzugsetzung der richterlich angeordneten Herausgabe der Ge- genstände beantragen. Diesen Antrag wies der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit Entscheid vom ________ 2017 ab und erliess, nachdem A., D. sowie die Kindesvertreterin Stellung beziehen konn- ten, am 5. Oktober 2017 einen anfechtbaren Entscheid in der Sache. Darin ver- pflichtete er A._____ zur Bereitstellung respektive Herausgabe der aufgelisteten Gegenstände einen Tag nach Eintritt der Rechtskraft des entsprechenden Ent- scheids. Dieser Entscheid wurde von A._____ mit Berufung vom 20. Oktober 2017 an das Kantonsgericht von Graubünden weitergezogen und bildete Gegenstand eines separaten Verfahrens (ZK1 17 123). Im Zusammenhang mit der Vollstreckung des angefochtenen Entscheids vom 5. Oktober 2017 ergingen am 17. November 2017 eine weitere Verfügung des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bas- sa/Val Müstair sowie am 20. November 2017 (ZK1 17 139) und am 8. Mai 2018 (ZK1 18 49) weitere Entscheide des Kantonsgerichts von Graubünden. Die Beru- fung vom 20. Oktober 2017 wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Ent- scheid vom 8. April 2018 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A._____ ab. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 6.Mit Schreiben vom 7. August 2017 lud der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair die Parteien zu einer Einigungsverhandlung auf den
5 / 98 18. August 2017 vor. Anlässlich dieser Verhandlung liess A._____ zunächst die teilweise Aufhebung der im bisherigen Verfahren ergangenen superprovisorischen Entscheide beantragen. Des Weiteren sei das Annäherungsverbot zwischen ihm und seinen Kindern aufzuheben. Ausserdem beantragte er die superprovisorische Zuteilung der Obhut über die Kinder, die sofortige Übergabe der Kinder, die Ver- pflichtung von D._____ zur Zahlung eines gerichtlich zu bestimmenden Unterhalts und eventualiter die superprovisorische Anordnung eines gerichtsüblichen Be- suchs- und Ferienrechts. Die Parteien konnten in der Folge jedoch keine Einigung erzielen. 7.Einschub: Superprovisorische Massnahme (Obhutszuteilung/Verpflichtung Wohnsitznahme in näherer Umgebung) Mit Eingabe vom 21. August 2017 erneuerte A._____ seinen Antrag auf superpro- visorische Zuteilung der Obhut und ersuchte um Aufhebung der superprovisori- schen Verfügungen, um Einvernahme von Dr. med. G.________ als Zeugen so- wie um Anordnung einer Besuchsbeistandschaft. Eventualiter für den Fall, dass die Obhut über die gemeinsamen Kinder wider Erwarten der Gesuchsgegnerin zugeteilt würde, beantragte er zudem die Verpflichtung der Kindsmutter zur Wohnsitznahme in B., subeventualiter mindestens im Engadin, wobei der Aufenthaltsort nicht mehr als 30 Autominuten von B. entfernt liegen dürfe, sowie die gerichtliche Regelung des Besuchsrechts. Mit Entscheid vom ________ 2017 wies der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair das Gesuch von A._____ um superprovisorische Obhutszuteilung ab. 8.Nach einer persönlichen Anhörung der Kinder am 30. August 2017 verfügte der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair gleichentags die Einholung eines Gutachtens bei lic. phil H.________ (kjp) zur Frage der Zutei- lung der Obhut und der Besuchsregelung. Gleichzeitig hob er das mit superprovi- sorischer Verfügung vom 19. Juli 2017 auferlegte Kontakt- und Annäherungsver- bot auf und berechtigte A., seine Kinder zweimal monatlich im Rahmen der begleiteten Besuchstage der KJBE (Verein "Kinder und Jugendliche betreuen, be- gleiten, bestärken") zu besuchen. Mit Eingabe vom 5. September 2017 ersuchte A. um Erläuterung des zugesprochenen Besuchsrechts und beantragte, es sei ihm superprovisorisch zu erlauben, seine Kinder alle zwei Wochen, jeweils am Samstag, 09.00 Uhr bei der KJBE in Chur abzuholen und am Sonntag, 17.00 Uhr wieder zurückzubringen. Ausserdem sei ihm superprovisorisch zu erlauben, sich zwischenzeitlich frei mit seinen Kindern zu bewegen. Daraufhin erläuterte der Ein- zelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit Entscheid vom 6. September 2017 die Besuchsregel dahingehend, dass er A._____ berechtigte,
6 / 98 seine Kinder zweimal monatlich im Rahmen der begleiteten Besuchstage der KJ- BE in den Kita Räumlichkeiten sowie auf dem Kita Spielplatz zu besuchen. Des Weiteren wies er das Gesuch von A._____ um Erlass superprovisorischer Mass- nahmen ab. 9.Mit Stellungnahme vom 25. September 2017 liess D._____ unter anderem die alleinige Obhut über die Kinder beantragen. 10.Ebenfalls am 25. September 2017 liess A._____ in seiner Stellungnahme beantragen, es sei ihm alle zwei Wochen ein ordentliches Besuchsrecht von Frei- tag, 19.00 Uhr bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu gewähren. Ausserdem sei ihm der Zu- gang zum Kindertherapeuten zu ermöglichen und ihm Einsicht in alle therapeuti- schen Vorgänge zu geben. Des Weiteren seien die Kindsmutter und der Gutachter anzuweisen, ihre heutige Wohnadresse und die Adresse der Kinder offen zu le- gen. 11.Nach weiteren Eingaben von A._____ am 2. Oktober 2017 stellte er am 19. Oktober 2017 erneut den Antrag, auf Gewährung eines ordentlichen Besuchs- rechts und eventualiter auf Durchführung einer weiteren Kinderbefragung sowie einer Zeugenbefragung. 12.Einschub: Superprovisorische Verpflichtung der Kindsmutter, die Kinder für eine vertrauensärztliche Untersuchung zu übergeben. Mit Eingabe vom 24. November 2017 beantragte A., die Kindsmutter sei superprovisorisch zu verpflichten, ihm die Kinder für den Termin bei seinem Ver- trauensarzt zu übergeben und ihm bekannt zu geben, wann und wo er die Kinder abholen könne. Eventualiter sei die Kindsmutter superprovisorisch zu verpflichten, die Kinder am Mittwoch, 29. November 2017, 15.00 Uhr, persönlich beim Vertrau- ensarzt zum vereinbarten Gespräch vorbeizubringen. Diese Anträge auf superpro- visorische Erledigung wies der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bas- sa/Val Müstair mit Entscheid vom 27. November 2017 ab und räumte D. eine Frist zur Stellungnahme ein. Am 27. November 2017 reichte A._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair eine Ergänzung zu seiner Eingabe vom 24. November 2017 ein. Die Kindesvertreterin beantragte mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 die Abweisung des Antrags von A._____ auf einen Gesprächs- termin der Kinder beim Vertrauensarzt. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 stell- te A._____ erneut den Antrag auf Begutachtung der Kinder durch den Vertrauens- arzt. Gleichzeitig ersuchte er um Normalisierung des Besuchs- und Ferienrechts im beantragten Sinn mit sofortiger Wirkung noch vor Weihnachten 2017. Eventua-
7 / 98 liter seien die Kinder unverzüglich vom Richter zu befragen, welche Wünsche sie in Bezug auf das Besuchs- und Ferienrecht hätten. 13.Einschub: Superprovisorische Massnahme (Weihnachtsferien) Mit Eingabe vom 29. November 2017 beantragte A., über die von ihm ge- stellten Anträge betreffend die Normalisierung des Besuchsrechts sei ein formell anfechtbarer Entscheid zu erlassen. Im Weiteren sei superprovisorisch ein Ferien- recht vom 23. Dezember 2017 bis zum 30. Dezember 2017 festzulegen. Diesen Antrag auf superprovisorische Erledigung wies der Einzelrichter am Regionalge- richt Engiadina Bassa/Val Müstair mit Entscheid vom 30. November 2017 ab und räumte D. eine Frist zur Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 reichte A._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair aufgrund behaupteter Noven eine erneute, unaufgeforderte Stellungnahme zu seinen An- trägen auf Normalisierung des Besuchsrechts sowie auf Einräumung eines Ferien- rechts über die Weihnachtstage ein. D._____ beantragte mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2017 die Abweisung des Antrags von A.. Die Kindsvertreterin ersuchte mit Stellungnahme von 13. Dezember 2017 ebenfalls um Abweisung des Antrags. 14.Einschub: Superprovisorische Massnahme (Freier Kontakt) Mit Eingabe vom 30. November 2017 beantragte A., es sei der Kindsmutter richterlich und superprovisorisch zu befehlen, die Kinder dazu anzuhalten, regel- mässigen und freien Kontakt zu ihrem Vater zu halten und es sei ihr zu verbieten, den freien Kontakt der Kinder zu ihrem Vater zu unterbinden. Diesen Antrag auf superprovisorische Erledigung wies der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadi- na Bassa/Val Müstair mit Entscheid vom 1. Dezember 2017 ab und räumte D._____ eine Frist zur Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 reichte A._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair aufgrund be- haupteter Noven eine erneute, unaufgeforderte Stellungnahme zu seinem Antrag auf ein Verbot der Kontaktverweigerung ein. Die Kindsvertreterin ersuchte mit Stellungnahme von 12. Dezember 2017 um Abweisung des Antrags. 15.Im Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (kjp) vom 30. November 2017 gelangte der Gutachter zum Ergebnis, dass sowohl A._____ wie auch D._____ wichtige Bezugspersonen für die Kinder seien und es für deren positive Entwicklung bedeutsam sei, dass sie die Beziehungen zu beiden Eltern- teilen bewahren könnten. Dem Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair wer- de in der Gesamtschau der Kriterien empfohlen, die Obhut der Kindsmutter zuzu- teilen. Unter Berücksichtigung der derzeit ungenügend beurteilten Bedürfniswahr-
8 / 98 nehmung von A._____ gegenüber seinen Kindern und der nicht vollumfänglich gegebenen Kooperationsfähigkeit beider Eltern werde es als notwendig beurteilt, eine Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft zu errichten. Weiter werde empfoh- len, die wichtige, derzeit jedoch belastete Beziehung der Kinder zum Vater vorerst im Rahmen der begleiteten Besuchstage (BBT), aber auch durch psychotherapeu- tische Unterstützung für A._____ aufrecht zu erhalten und wenn möglich zu vertie- fen. Dem Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair werde empfohlen, die BBT für ein weiteres Jahr festzulegen und nach Ablauf eines Jahres eine erneute Überprüfung für ein gerichtsübliches Besuchsrecht vorzunehmen. Das Gutachten wurde beiden Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme einzureichen sowie eine Erläuterung oder Ergän- zungsfragen zu beantragen. Eine entsprechende Stellungnahme von A._____ ging am 31. Januar 2018 ein. Die Stellungnahme von D._____ erfolgte am 16. März 2018. 16.Einschub: Einsichtnahme in verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens Mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 stellte A._____ einen Antrag auf Fristerstre- ckung sowie Einsichtnahme in sämtliche Unterlagen und Aufzeichnungen der mit dem Gutachten befassten Personen sowie in die Videoaufnahmen über die Sit- zungen des Gutachters mit den Kindern. Ausserdem beantragte er Einsichtnahme in die Akten von I., welche das Gericht bereits ediert habe. Des Weite- ren beantragte er eine Begutachtung der Kinder durch seinen Vertrauensarzt so- wie die Einholung eines Obergutachtens. D. beantragte mit Eingabe vom 16. März 2018 die Abweisung der Anträge. Die Kindesvertreterin reichte am 29. März 2018 eine Stellungnahme ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. April 2018 lehnte der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair den Antrag von A.__ auf Edition und Einsichtnahme in die Unterlagen und Aufzeichnungen sämtlicher mit dem Gutachten befasster Personen sowie in die Videoaufnahmen über die Sitzungen des Gutachters der KJP Graubünden mit den Kindern ab. Ebenfalls abgelehnt wurde der Antrag von A._____ auf Edition und Einsichtnahme in die ganze Krankengeschichte seiner drei Kinder mit allen Auf- zeichnungen. Auf eine von A._____ dagegen erhobene Beschwerde trat das Kan- tonsgericht mit Entscheid vom 2. Mai 2018 (ZK1 18 46) nicht ein. A._____ reichte am 4. Juni 2018 hierzu eine weitere Stellungnahme ein. 17.Einschub: Vorsorgliche Massnahmen (Besuchsrecht, Weihnachtsferien, Freier Kontakt, Vertrauensarzt)
9 / 98 Mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 liess A._____ beim Regionalgericht Engia- dina Bassa/Val Müstair erneut die superprovisorische Anordnung eines normali- sierten Besuchsrechts und eines Ferienrechts beantragen. Zudem sei der Kinds- mutter zu verbieten, den freien Kontakt der Kinder zu ihrem Vater zu unterbinden. Der Kindsmutter sei ausserdem zu befehlen, dass sie die Kinder dazu anhalte und erziehe, regelmässigen und freien Kontakt zu ihrem Vater zu halten. Des Weiteren sei die Kindsmutter zu verpflichten, dem Vater die Kinder für einen Termin bei dessen Vertrauensarzt zu übergeben. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2017, mitgeteilt am 21. Dezember 2017, wies der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair die superprovi- sorischen Anträge von A._____ vom 15. Dezember 2017 sowie die Anträge betref- fend normalisiertem Besuchsrecht, Ferienrecht über Weihnachten, Kontaktgebot bzw. –verbot, und Übergabe der Kinder zum Vertrauensarzt ab. Er erklärte A._____ weiterhin für berechtigt, seine Kinder zweimal monatlich im Rahmen der begleiteten Besuchstage der KJBE in den Kita Räumlichkeiten sowie auf dem Kita Spielplatz zu besuchen. Nach dem Entscheid betreffend allfälliger Aktenedition und Ergänzung des Gutachtens bzw. betreffend allfälligem Obergutachten erfolge ein weiterer Entscheid betreffend Fortführung oder Aufhebung des begleiteten Be- suchsrechts. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 liess A._____ gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erheben. Dabei stellte er den Antrag, es sei ihm das Recht zu erteilen, seine Kinder alle zwei Wochen jeweils vom Frei- tag 17.00 Uhr bis zum Sonntag, 19.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Des Weiteren sei ihm ein Ferienrecht einzuräumen, es seien ihm die erstinstanzlichen Gerichtsakten zwecks Einsicht und Ergänzung der Berufung zuzustellen, es seien die im Zusammenhang mit dem Gerichtsgutachten gestellten Editionsanträge be- züglich der Unterlagen von I.________ und von Dr. H.________ gutzuheissen, es sei ihm, sobald die Editionen gemäss vorstehendem Antrag vollzogen und erfüllt seien, eine neue Frist zur Stellungnahme zum Gerichtsgutachten anzusetzen. Ausserdem sei das Rubrum insofern zu berichtigen, als die Kindsmutter in ihren Rechtsschriften anzugeben hat, wo sich heute ihr Wohnsitz und der Wohnsitz der gemeinsamen Kinder befinde. Schliesslich sei der Kindsmutter die Anweisung zu erteilen, dass die Kinder zu einem Kinderpsychiater seines Vertrauens zur medizi- nischen Konsultation geschickt würden, damit diese sich vor ihm frei, unbeein- flusst und ohne jeglichen Zwang und ohne irgendwelche Vorbereitung bzw. The- rapierung sich frei äussern dürften, was ihre Wünsche in Bezug auf die Gestaltung des Besuchs- und Ferienrecht seien.
10 / 98 Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 stellte A._____ den Antrag, es sei superproviso- risch der Berufungsbeklagten die Anweisung zu erteilen, dass Kinder unverzüglich einem Kinderpsychiater des Vertrauens des Kindsvaters zur medizinischen Kon- sultation geschickt würden und es seien die Kinder superprovisorisch vom Instruk- tionsrichter zu einer richterlichen Befragung einzuladen. Der Vorsitzende der I. Zivilkammer wies diese Anträge aufgrund fehlender Dringlichkeit mit Verfügung vom 5. Januar 2018 ab. Mit Berufungsantwort vom 18. Januar 2018 liess D._____ die Abweisung der Be- rufung, soweit auf sie eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten der Gegenpartei beantragen. Nach Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels hiess das Kantonsgericht von Graubünden die Berufung mit Entscheid vom 28. Februar 2018 (ZK1 17 163) teilweise gut und berechtigte A., bis auf weiteres seine Kinder für einen Tag alle zwei Wochen zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Zudem ord- nete das Kantonsgericht eine Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB an. Die übrigen Anträge des Berufungsklägers wurden abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Auf eine von A. gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Mai 2018 (5A_41 4/2018) nicht ein. 18.Einschub: Ausstandsverfahren Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 stellte A._____ im Eheschutzverfahren ge- gen D._____ ein Ausstandsbegehren gegen den Regionalgerichtspräsidenten En- giadina Bassa/Val Müstair. In seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2017 be- antragte der Regionalgerichtspräsident Engiadina Bassa/Val Müstair die Abwei- sung des Ausstandsgesuchs. Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 an das Regional- gericht Engiadina Bassa/Val Müstair wie auch an das Kantonsgericht von Graubünden beantragte A._____ zudem den Ausstand einer weiteren Regional- richterin sowie, gestützt darauf, den Ausstand des gesamten Regionalgerichts. Nachdem das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair am 25. Januar 2018 die Anträge von A._____ ablehnte, erhob dieser am 26. Februar 2018 beim Kan- tonsgericht von Graubünden Beschwerde. Diese wurde mit Urteil vom 15. Oktober 2018 (ZK1 18 17) abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. 19.Im weiteren Verlauf des Verfahrens liess A._____ beim Kantonsgericht von Graubünden unaufgefordert mehrere Noveneingaben einreichen, wobei er diese damit begründete, dass das Regionalgericht aufgrund des hängigen Berufungs- verfahrens keine Zuständigkeit mehr habe und, was die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts anbelange, zu keiner Prozesshandlung mehr berechtigt sei. Des
11 / 98 Weiteren reichte er sowohl beim Kantonsgericht von Graubünden als auch bei der Vorinstanz und der KESB Nordbünden am 7. Februar 2018 eine Gefährdungsmel- dung ein. Diese ergänzte er mit Eingabe vom 22. Februar 2018. D._____ nahm am 16. März 2018 dazu Stellung, die Kindsvertreterin am 30. März 2018. 20.Einschub: Vorsorgliche Massnahmen (Sportferien/J.) Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 beantragte A. beim Regionalgericht En- giadina Bassa/Val Müstair die superprovisorische Gewährung eines Ferienrechts vom 24. Februar 2018 bis zum 3. März 2018, eventualiter vom 28. Februar 2018 bis zum 3. März 2018. Mit Entscheid vom 20. Februar 2018 wies der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair die beiden Anträge auf super- provisorischen Erlass eines Ferienrechts für A.__ ab. Gleichzeitig räumte er der Kindesvertreterin wie auch der Ehefrau eine Frist zur Stellungnahme ein. Am 23. Februar 2018 erfolgte eine Stellungnahme von A._____ zum Ferienrecht. Mit Eingabe vom 26. Februar 2018 ersuchte D._____ um vollumfängliche Abweisung des Gesuchs von A., soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Ebenfalls mit Eingabe vom 26. Februar 2018 ging die Stellungnahme der Kindes- vertreterin ein. Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 bestätigte der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair die Abweisung der superproviso- rischen Massnahmen. Gegen diese Verfügung liess A. in der Folge Beru- fung beim Kantonsgericht von Graubünden erheben. Darin beantragte er die Fest- stellung, dass der vorinstanzliche Richter das Ferienrecht für den Besuch des J.________ hätte (superprovisorisch) anordnen müssen. Ausserdem sei festzu- stellen, dass der vorinstanzliche Richter ein weiteres Mal unberechtigte Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung betrieben habe. Eventualiter sei der Ent- scheid des Regionalgerichts vom 27. Februar 2018 aufzuheben. Das Kantonsge- richt von Graubünden trat mit Entscheid vom 29. September 2018 (ZK1 18 20) auf die Berufung nicht ein. 21.Mit Schreiben vom 1. März 2018 verfügte das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair die Einholung einer schriftlichen Auskunft der Lehrer der Kin- der. Daraufhin beantragte A._____ mit Eingabe vom 8. März 2018 die Einholung der schriftlichen Auskunft auch bei den ehemaligen Lehrpersonen der Kinder. Mit Eingabe vom 12. März 2018 wiederholte A._____ diesen Antrag. 22.Einschub: Vorsorgliche Massnahmen (Osterferien) Mit Eingabe vom 13. März 2018 beantragte A._____ beim Regionalgericht Engia- dina Bassa/Val Müstair ein Osterferienrecht von Karfreitag bis Ostermontag. Am 16. März 2018 erfolgte seitens von A._____ eine Richtigstellung. Mit Stellungnah-
12 / 98 me vom 23. März 2018 beantragte die Kindesvertreterin die Abweisung des Feri- enrechts des Kindsvaters, solange sich dieser nicht bemühe, die Bedürfnisse der Kinder zu erkennen. Mit Stellungnahme vom 26. März 2018 beantragte D._____ die Abweisung sämtlicher Anträge von A.. Das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair wies den Antrag des Kindsvaters mit Entscheid vom 26. März 2018 ab. Am 22. März 2018 reichte A. zudem beim Kantonsgericht von Graubünden ein Gesuch um superprovisorische Einräumung eines Oster- Ferienrechts von Karsamstag bis Ostermontag ein. Auf dieses Gesuch trat der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Verfü- gung vom 29. März 2018 (ZK1 18 28) nicht ein. Auf eine von A._____ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Mai 2018 (5A_415/2018) nicht ein. 23.Einschub: Superprovisorische Massnahmen (Vertrauensarzt/Gefährdungs- meldung/freier Kontakt) Mit Eingabe vom 21. März 2018 beantragte A._____ beim Regionalgericht Engia- dina Bassa/Val Müstair, es seien die Kinder "nun schleunigst" vom zuständigen Richter anzuhören. Die Kindsmutter sei zudem superprovisorisch anzuweisen, dass die Kinder sich sofort in die Behandlung beziehungsweise Konsultation sei- nes Vertrauensarztes begeben, um sich vor ihm frei aussprechen zu können. Das Gericht habe unverzüglich die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Kindswohlgefährdungen zu unterbinden. Die Kindsmutter sei superprovisorisch anzuweisen, die Kinder nicht zu schlagen, zu foltern und weder in psychischer noch in physischer Form irgendwelche Gewalt anzutun. Den Kindern sei ausser- dem superprovisorisch der freie Kontakt mit ihrem Vater zu ermöglichen und zwar per Telefon, SMS, WhatsApp. Es sei des Weiteren superprovisorisch anzuordnen, dass die Kindsmutter sich in eine therapeutische Behandlung begebe. Diese Anträge auf superprovisorische Erledigung wies der Einzelrichter am Regi- onalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit Entscheid vom 22. März 2018 ab und räumte D._____ sowie der Kindesvertreterin eine Frist zur Stellungnahme ein. Die Kindesvertreterin reichte am 30. März 2018 eine Stellungnahme ein. D._____ be- antragte mit Eingabe vom 28. Mai 2018 die Abweisung sämtlicher Anträge. Mit Entscheid vom 29. Juni 2018 wies der Einzelrichter am Regionalgericht Engia- dina Bassa/Val Müstair das Gesuch von A._____ um Erlass eines superprovisori- schen richterlichen Befehls an D., dass sie die Kinder sofort in die Behand- lung beziehungsweise Konsultation des Vertrauensarztes von A. gebe, ab. Ebenfalls abgewiesen wurde der Antrag um Erlass eines superprovisorischen rich- terlichen Befehls an D._____, die Kinder nicht zu schlagen, zu foltern und weder in
13 / 98 psychischer noch in physischer Form irgendwelche Gewalt anzutun sowie den Kindern den freien Kontakt mit ihrem Vater zu ermöglichen und zwar per Telefon, SMS, WhatsApp. 24.Einschub: Vorsorgliche Massnahme (Frühlingsferien) Mit Eingabe vom 11. April 2018 beantragte A._____ beim Regionalgericht Engia- dina Bassa/Val Müstair die Gewährung eines Frühlingsferienrechts. D._____ liess mit Eingabe vom 13. April 2018 die Abweisung dieses Antrags ersuchen. Mit Ent- scheid vom 18. April 2018 wies das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair den Antrag von A._____ ab. 25.Einschub: Superprovisorische Massnahme (Verbot Medienkontakte) D._____ beantragte mit Eingabe vom 2. Mai 2018 beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, es sei A._____ superprovisorisch richterlich zu verbieten, die Kinder mit jeglichen bestehenden oder künftigen publizistischen Produkten, wel- che die Kinder beziehungsweise die Trennungssituation betreffen würden, zu kon- frontieren und Kontakten mit Medien und Personen aus den Medien auszusetzen. Er sei zudem superprovisorisch zu verpflichten, bei allen Medienkontakten die An- onymität und den Schutz der Kinder sicherzustellen. Mit Entscheid vom 3. Mai 2018 wies das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair das Gesuch um Erlass eines superprovisorischen Verbots gegenüber A., die Kinder mit jeglichen bestehenden oder künftigen publizistischen Pro- dukten, welche die Kinder beziehungsweise die Trennungssituation betreffen, zu konfrontieren, ab. Das Gesuch um Erlass eines superprovisorischen Verbots ge- genüber A., die Kinder Kontakten mit Medien und Personen aus den Medien auszusetzen, wurde gutgeheissen. Ebenso gutgeheissen wurde das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen richterlichen Verpflichtung von A., bei allen Medienkontakten die Anonymität und den Schutz der Kinder sicherzustellen. Gleichzeitig wurde A. und der Kindesvertreterin eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme eingeräumt. A._____ beantragte mit Eingabe vom 22. Mai 2018 die Abweisung der Anträge von D.. Die Kindesvertreterin reichte am 31. Mai 2018 eine Stellungnahme ein. Mit Entscheid vom 29. Juni 2018 wies der Einzelrichter am Regionalgericht Engia- dina Bassa/Val Müstair das Gesuch von D. um Erlass eines Verbots ge- genüber A., die Kinder mit jeglichen bestehenden oder künftigen publizisti- schen Produkten, welche die Kinder beziehungsweise die Trennungssituation be- treffen, zu konfrontieren, ab. A. wurde jedoch bis zum Vorliegen eines defi- nitiven Entscheids in der Angelegenheit verboten, die Kinder Kontakten mit Medi- en und Personen aus den Medien auszusetzen. Ausserdem wurde A._____ bis
14 / 98 auf weiteres verpflichtet, bei allen Medienkontakten die Anonymität und den Schutz der Kinder sicherzustellen. 26.Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 beantragte A._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair es sei K.________ aufzufordern, dazu Stellung zu nehmen, ob sie einen privaten Besuch im Spital L.________ von D._____ und ihren Kindern empfangen habe. Das Gutachten der kjp von H.________ vom 30. November 2017 sei als unverwertbar zu erklären und aus den Akten zu weisen. Es sei ein Obergutachten anzuordnen, welches durch unabhängige und erfahrene Experten des M.________ in N.________ durchzuführen sei. Die kjp reichte hier- zu am 15. Mai 2018 eine Stellungnahme ein. In der Folge reichte auch A._____ eine weitere Stellungnahme ein und stellte darin den Antrag, es sei nun das Ober- gutachten anzufordern. Diesen Antrag wiederholte er in einer weiteren Stellung- nahme am 29. Mai 2018. 27.Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 beantragte A._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair im Wesentlichen, es seien die Konkursakten aus dem Eheschutzverfahren zu entfernen und dies mittels verfahrensleitender Verfü- gung zu bestätigen. Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2018 beantragte D._____ die Abweisung der Ausweisung der Konkursakten aus dem Eheschutzverfahren. Zu- dem stellte sie den Antrag auf Einsicht in die Konkursakten. 28.Am 25. Juni 2018 beantragte A._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair die Durchführung der Hauptverhandlung. 29.Per 30. Juni 2018 legte der Rechtsvertreter von A., Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert das Mandat nieder. Ab 1. Juli 2018 übernahm Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge die Vertretung von A.. 30.Einschub: Vorsorgliche Massnahmen (Edition Krankengeschichte und wei- tere Unterlagen/Zeugeneinvernahmen/Gutachten) Mit Entscheid vom 4. Juli 2018 wies der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadi- na Bassa/Val Müstair die Anträge von A._____ auf Edition der Krankengeschichte mit allen Aufzeichnungen bei I.________ sowie dessen Einvernahme als Zeugen ab. Ebenfalls abgewiesen wurde sein Antrag auf Edition von Unterlagen und Auf- zeichnungen des Gutachters sowie auf Edition der Videoaufnahmen der Sitzungen des Gutachters sowie der Hilfspersonen mit den Kindern. Auch die Anträge von A._____, das Gutachten der kjp aus dem Recht zu weisen beziehungsweise ein Obergutachen zu erstellen, wurden abgewiesen.
15 / 98 31.Mit prozessleitender Verfügung vom 2. August 2018 wurden die Parteien vom Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair zur mündli- chen Verhandlung vorgeladen. Gleichzeitig wurden die Kinder zu einem Gespräch mit dem Einzelrichter eingeladen. Mit Eingabe vom 15. August 2018 beantragte A._____ die Vorverlegung der Kindesanhörung. Diesen Antrag wies der Einzel- richter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit prozessleitender Ver- fügung vom 17. August 2018 ab. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Oktober 2018 wurde die mündliche Verhandlung nach Absprache mit den Parteien auf den 6. Dezember 2018 verschoben. 32.Einschub: Superprovisorische Massnahme (Freier Kontakt/Besuchs- wochenende/Herbstferien) Mit Eingabe vom 14. August 2018 beantragte A._____ beim Regionalgericht En- giadina Bassa/Val Müstair, es sei D._____ unter Strafandrohung von Art. 292 StGB superprovisorisch anzuweisen, den Kindern ungehinderten und unbeauf- sichtigten telefonischen Kontakt mit ihrem Vater zu gewähren. Zu diesem Zweck seien den Töchtern die von der Kindsmutter einbehaltenen Handys sofort heraus- zugeben. Ausserdem sei D._____ superprovisorisch zu verpflichten, A._____ ge- genüber seinen Töchtern ein verlängertes Besuchswochenende zu gewähren. Diese Anträge wies der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit Entscheid vom 15. August 2018 ab. Gleichzeitig erteilte er D._____ und der Kindesvertreterin die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme. Die Kindesvertreterin liess sich am 27. August 2018 vernehmen. Ebenfalls am 27. August 2018 beantragte D., es seien die Rechtsbegehren des Kindsvaters abzuweisen. Die Kindesvertreterin hielt mit Eingabe vom 30. August 2018 an ihrer Stellungnahme vom 27. August 2018 fest. A. und D._____ liessen sich zur Stellungnahme der Kindesvertreterin am 1. Oktober 2018 vernehmen. Während dieses Schriftenwechsels reichte A._____ beim Regionalgericht Engiadina Bas- sa/Val Müstair unaufgefordert eine Stellungnahme zum Entscheid vom 15. August 2018 ein. Zusätzlich stellte er den Antrag, es sei ihm gegenüber seinen Töchtern ein Ferienrecht von einer Woche beziehungsweise ein Besuchsrecht von einem verlängerten Wochenende während den Herbstschulferien einzuräumen. Mit Ein- gabe vom 1. Oktober 2018 stellte die Kindesvertreterin den Antrag auf Abweisung dieses Begehrens. D._____ beantragte mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 die Abweisung jeglicher Ausweitung des aktuellen Besuchskontaktes. Ebenfalls am 1. Oktober 2018 reichte die Besuchsbeiständin eine Stellungnahme zum per- sönlichen Verkehr zwischen den Töchtern und dem Kindsvater ein mit der Emp- fehlung, die Besuche für ein weiteres Jahr im gleichen Rahmen weiterzuführen. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2018 wies der Einzelrichter des Regionalgerichts
16 / 98 Engiadina Bassa/Val Müstair den Antrag von A._____ auf Einräumung eines Feri- enrechts beziehungsweise eines verlängerten Wochenendes während den Herbstschulferien ab. 33.Einschub: Beweisantrag I-Phone X/Kontoauszüge Crowdfunding Mit Eingabe vom 27. August 2018 stellte D._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair den Antrag, es seien bei diesem ein Nachweis über den Kauf- preis der beiden I-Phone X samt Nachweis über die Bezahlung des vollständigen Kaufpreises unter Offenlegung der Zahlungsquelle samt Datum der Überweisun- gen, sowie die Bestätigung über den Abschluss zweier Abos samt Nachweis Vor- kasseleistungen zu edieren. Zudem sei der für die Verwaltung des im Rahmen des Crowdfundings gesammelten Geldes verantwortliche O.________ aufzufordern, sämtliche Kontoauszüge bezüglich des über das Crowdfunding gesammelten Gel- des und deren bisherige Verwendung dem Gericht einzureichen. Sollte die Her- ausgabe verweigert werden so sei die Anweisung zu erteilen, die Errichtung, Form und Verantwortlichkeiten bezüglich Herausgabe der einverlangten Unterlagen über das Vermögen im Detail darzulegen. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 bean- tragte A._____ die Abweisung der Editionsanträge. Mit Stellungnahme vom 1. Ok- tober 2018 begrüsste die Kindesvertreterin die Editionsanträge von D.. Mit Beweisverfügung vom 2. Oktober 2018 ordnete der Einzelrichter am Regional- gericht Engiadina Bassa/Val Müstair an, A. habe den Nachweis über den Kaufpreis der beiden I-Phone X samt Nachweis über die Bezahlung des vollstän- digen Kaufpreises unter Offenlegung der Zahlungsquelle samt Datum der Über- weisungen, sowie die Bestätigung über den Abschluss zweier Abos samt Nach- weis Vorkasseleistungen bei Gericht einzureichen. Schliesslich wurde A._____ verpflichtet, umfassend Auskunft über sein aktuelles Einkommen und Vermögen zu erteilen. Gleichzeitig wurde O.________ als für die Verwaltung des Geldes aus Crowdfunding verantwortliche Person verpflichtet, dem Gericht sämtliche Konto- auszüge bezüglich des gesammelten Geldes und deren bisherige Verwendung einzureichen. Im Falle der Verweigerung der Herausgabe wurde O.________ ver- pflichtet, die Errichtung, Form und Verantwortlichkeiten bezüglich Herausgabe der einverlangten Unterlagen über das Vermögen im Detail darzulegen und dem Ge- richt einzureichen. Am 9. Oktober 2018 reichte die Kindesvertreterin Unterlagen im Zusammenhang mit dem Crowdfunding und einem dafür eröffneten persönlichen Konto von A._____ ein und beantragte die Edition des vollständigen und detaillierten Konto- auszuges.
17 / 98 Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 an das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair berief sich O.________ auf sein Verweigerungsrecht, weshalb er seiner Editionspflicht nicht Folge leisten könne. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 erhob A._____ gegen die Beweisverfügung vom 2. Oktober 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 bezog D._____ beim Regionalgericht Engiadi- na Bassa/Val Müstair Stellung zur Verweigerung der Aktenherausgabe durch O.________ mit dem Antrag, die Folgen von Art. 167 ZPO für dieses offensichtlich ungerechtfertigte Missachten zu prüfen. Mit Entscheid vom 9. November 2018 (ZK1 18 147) wies das Kantonsgericht die Beschwerde von A._____ ab, soweit es darauf eintrat. 34.Einschub: Ausstandsverfahren Mit Eingabe vom 30. August 2018 stellte A._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair ein Ausstandsgesuch gegen den Regionalgerichtspräsidenten, den Vizepräsidenten sowie gegen die Gerichtsaktuarin. Im selben Gesuch führte er aus, dass es sich bei den übrigen Mitgliedern des Regionalgerichts um juristi- sche Laien handle, welche nicht in der Lage seien, das hängige komplexe Ehe- schutzverfahren zu führen. Er fordere das Regionalgericht daher auf, an das Kan- tonsgericht zu gelangen, damit dieses den Fall an ein anderes Regionalgericht übertragen könne. Mit Entscheid vom 17. September 2018, mitgeteilt am 5. Oktober 2018, lehnte das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair unter dem Vorsitz von Regionalrich- terin P.________ das Ausstandsgesuch gegen den Regionalgerichtspräsidenten ab. Der Entscheid erging ohne Mitwirkung des Vizepräsidenten und der Gerichts- aktuarin. Die gegen sie gerichteten Ausstandsgesuche wurden in separaten Ent- scheiden behandelt. Gegen diesen Entscheid betreffend das Ausstandsgesuch gegen den Regionalge- richtspräsidenten liess A._____ mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben. Nach Durchführung des Schrif- tenwechsels wies das Kantonsgericht von Graubünden die Beschwerde mit Ent- scheid vom 11. Dezember 2018 (ZK1 18 148) ab, soweit darauf eingetreten wer- den konnte. 35.Mit prozessleitender Verfügung vom ________ 2018 ordnete der Einzelrich- ter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair die Einholung einer schriftli- chen Stellungnahme des Gutachters der kjp bezüglich Art und Umfang eines im Kindeswohl liegenden Telefonkontaktes zwischen den Kindern und dem Kindsva-
18 / 98 ter an. Mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 beantragte A., es sei auf die Einholung eines Gutachtens betreffend Telefonkontakte zu verzichten. 36.Mit Beweisverfügung vom 2. Oktober 2018 verpflichtete der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair A., einen aktuellen Bericht von Dr. X._____ über den Behandlungsverlauf von August 2017 bis zum damali- gen Zeitpunkt inklusive Medikamentation bei Gericht einzureichen. Ausserdem habe dieser dem Gericht seine allfälligen weiteren behandelnden Arztpersonen oder psychiatrische beziehungsweise psychologische Betreuer zu nennen. 37.Einschub: Beweisantrag Aktenedition/Auskünfte medizinische Belange so- wie Einkommens- und Vermögensverhältnisse Mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 stellte A._____ beim Regionalgericht Engiadi- na Bassa/Val Müstair weitere Beweisanträge betreffend Edition von Unterlagen und Auskünften über medizinische Belange der Kinder sowie über Vermögens- und Einkommensverhältnisse von D.. Mit Beweisverfügung vom 2. November 2018 verpflichtet der Einzelrichter am Re- gionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair D., Auskunft über ihre Vermö- gens- und Einkommensverhältnisse zu erteilen. Insbesondere wurde sie aufgefor- dert, Auskunft über die Verwendung des Verkaufserlöses der Wohnung in Ungarn zu erteilen und die entsprechenden Kontoauszüge (Schweiz und Ungarn) sowie den Kaufvertrag einzureichen. Des Weiteren wurde sie verpflichtet, Auskunft über die Bewegungen der Kindersparkonti für die Jahre 2015 bis heute in Form von detaillierten Kontoauszügen zu erteilen. Ausserdem wurde sie verpflichtet, dem Gericht umfassend Auskünfte über ihren Gesundheitszustand und über allfällige Psychotherapien oder andere medizinische Behandlungen in Form von entspre- chenden Arztberichten zu erteilen. Ebenfalls wurde sie verpflichtet, detaillierte Auskünfte über allfällige medizinische und therapeutische Behandlungen der drei Töchter in Form von Arzt- und Therapieberichten zu erteilen. Schliesslich wurde sie aufgefordert, ihre Arbeitsbemühungen beziehungsweise Stellensuchen (50%- Stelle) in Form von Bewerbungsschreiben und allfälligen Absagen zu dokumentie- ren. In derselben Beweisverfügung wurde auch A._____ verpflichtet, seine Ar- beitsbemühungen als selbständig Erwerbender beziehungsweise seine Stellensu- che als unselbständig Erwerbender in Form von Bewerbungsschreiben und allfäl- ligen Absagen detailliert zu dokumentieren. Die weiteren Rechtsbegehren wurden abgewiesen. D._____ nahm mit Eingabe vom 15. November 2018 dazu Stellung und reichte die geforderten Akten ein. Die Eingabe von A._____ erfolgte am 26. November 2018.
19 / 98 38.Einschub: Anhörung der Kinder Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 wurden die Kinder C., E. und F.________ zur Anhörung am 28. November 2018 eingeladen. Mit Eingabe vom 26. November 2018 reichte die Kindesvertreterin eine Stellungnahme zur ge- planten Anhörung der Kinder durch das Regionalgericht im Vorfeld der Hauptver- handlung ein. Am 28. November 2018 erfolgte die Anhörung der Kinder durch den Regionalge- richtspräsidenten und die Gerichtsaktuarin am Wohnort der Kinder in Q.. 39.Einschub: Antrag Verschiebung Hauptverhandlung/Beweismittel Mit Eingabe vom 21. November 2018 beantragte A. die Verschiebung der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2018 und beantragte gleichzeitig erneut die Edition weiterer Beweismittel im Zusammenhang mit dem Gutachten der kjp. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. November 2018 wies der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair den Antrag von A.__ auf Ver- schiebung der mündlichen Verhandlung ab. Ebenfalls abgewiesen wurde der An- trag von A., wonach die kjp aufzufordern sei, sämtliche Akten inklusive Ge- sprächsprotokolle und Filmaufnahmen betreffend die gemeinsamen Töchter zu edieren. Gegen diese Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Mit Entscheid vom 28. Januar 2019 (ZK1 18 180) trat das Kantonsgericht von Graubünden auf die Beschwerde nicht ein. 40.Mit Eingabe vom 23. November 2018 informierte D._____ das Regionalge- richt Engiadina Bassa/Val Müstair über die aktuellste Entwicklung betreffend Be- suchskontakte zwischen Kindern und Kindsvater. 41.Am 28. November 2018 reichte die Besuchsbeiständin beim Regionalge- richt Engiadina Bassa/Val Müstair einen Bericht betreffend Verlauf des Besuchs- rechts ein. 42.Am 6. Dezember 2018 fand die mündliche Eheschutzverhandlung vor dem Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair statt. 43.Einschub: Beschwerdeverfahren betreffend Anordnungen anlässlich der Hauptverhandlung Mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 reichte A._____ beim Kantonsgericht von Graubünden eine Beschwerde ein und beantragte, es sei die Rechtswidrigkeit
20 / 98 bzw. Unangemessenheit der anlässlich der Eheschutzverhandlung getroffenen Anordnungen des Einzelrichters festzustellen. Darin rügte er namentlich, vor Ein- lass in den Gerichtssaal seien allen Beteiligten durch die Kantonspolizei die Han- dys abgenommen worden, alle Beteiligten seien mit einem Detektor abgetastet worden und während der ganzen Verhandlung habe ein Kantonspolizist im Ge- richtssaal gesessen. Dies obwohl in der Vorladung lediglich darauf hingewiesen worden sei, dass zur Unterbindung allfälliger Bild- und Tonaufnahmen die Handys aller Beteiligten eingezogen und versiegelt würden, ohne dies jedoch zu begrün- den. Das Kantonsgericht von Graubünden trat auf die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Januar 2018 (ZK1 18 181) nicht ein. 44.Mit Entscheid vom 6. Dezember 2018, mitgeteilt am 20. Dezember 2018, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, wie folgt: 1.Die Ehegatten sind berechtigt, ab dem 15. Juni 2017 getrennt zu le- ben. 2.Die Ehegatten erhalten die gemeinsame elterliche Sorge über die Kin- der C., E. und F., ergänzt mit der richterlichen Al- leinzuteilung der Entscheidungsbefugnis in medizinischen und schuli- schen Belangen sowie in Bezug auf das in Art. 298 Abs. 2 und Art. 298d Abs. 2 ZGB genannte Aufenthaltsbestimmungsrecht an die Ge- suchsgegnerin. 3.Die Kinder C., E._____ und F._____ werden unter die Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt. 4.Dem Gesuchsteller wird im Sinne einer Minimalregelung ein tagewei- ses Besuchsrecht als unbegleitetes Besuchsrecht jeweils für einen Tag alle zwei Wochen, ohne Übernachtungen und Ferien eingeräumt. 5.Die vom Kantonsgericht mit Entscheid vom 28. Februar 2018 (KGer GR ZK1 17 163) angeordnete Besuchsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB mit der Aufgabe, das Wohl der Kinder im Auge zu behal- ten, ist beizubehalten. 6.Die Ehegatten werden verpflichtet, sich einer psychotherapeutischen Beratung im Sinne der Erwägungen zu unterziehen. R., _____ der KJP Graubünden, wird richterlich beauftragt, mit dem Ge- suchsteller und der Gesuchsgegnerin Beratungsgespräche im Sinne der Erwägungen zu führen. Die Beratungsgespräche sind so lange fortzuführen, bis die Fachperson dem Gesuchsteller und der Gesuchs- gegnerin eine deutliche Entspannung im Umgang miteinander und mit den Kindern attestieren kann. Die Beauftragung von R. er- folgt mit separater Verfügung. Die Nichtbefolgung der vorgenannten Verpflichtung ergeht unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.
21 / 98 7.Auf den Antrag des Gesuchstellers auf ein verlängertes Besuchswo- chenende mit seinen Töchtern von Freitag 17. August 2018 bis Sonn- tag 19. August 2018 wird nicht eingetreten. 8.Dem Gesuchsteller wird gestattet, drei Mal pro Woche mit seinen Kin- dern C., E. und F., Telefonkontakt aufzunehmen. Den Kindern wird es gestattet, sich je nach ihren jeweiligen Bedürfnis- sen selber auch häufiger beim Gesuchsteller telefonisch zu melden. Die Videotelefonie wird Zuhause auf die Kinderzimmer beschränkt. Über die Festlegung der Zeitpunkte der wöchentlich dreimaligen Kon- taktaufnahme seitens des Gesuchstellers sprechen sich die Kindesel- tern untereinander oder mit Hilfe der Besuchsbeiständin ab. 9.Die superprovisorische Verfügung vom 15./16. August 2018 (i.S. un- gehinderter und unbeaufsichtigter telefonischer Kontakt) wird bestätigt. Demzufolge wird der Antrag des Gesuchstellers vom 14. August 2018 zur gerichtlichen Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Gewährung eines ungehinderten und unbeaufsichtigten telefonischen Kontaktes abgewiesen. 10. Der Antrag des Gesuchstellers auf sofortige Herausgabe der von der Gesuchsgegnerin einbehaltenen Handys wird als gegenstandslos be- trachtet. 11. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, während der Dauer der Trennung für die Kinder C., E._____ und F._____ monatliche Unterhalts- beiträge (zzgl. Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: Rückwirkend ab 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017 Für C.________ monatlich CHF 899.00 Barunterhalt und CHF 617.00 Betreuungsunterhalt. Die Unterdeckung beträgt CHF 899.00 Barunter- halt und CHF 617.00 Betreuungsunterhalt. Für E.________ monatlich CHF 899.00 Barunterhalt und CHF 617.00 Betreuungsunterhalt. Die Unterdeckung beträgt CHF 899.00 Barunter- halt und CHF 617.00 Betreuungsunterhalt. Für F.________ monatlich CHF 699.00 Barunterhalt und CHF 617.00 Betreuungsunterhalt. Die Unterdeckung beträgt CHF 699.00 Barunter- halt und CHF 617.00 Betreuungsunterhalt. Ab 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2018 Für C.________ monatlich CHF 1 '019.00 Barunterhalt und CHF 617.00 Betreuungsunterhalt. Die Unterdeckung beträgt CHF 1'019.00 Barunterhalt und CHF 617.00 Betreuungsunterhalt. Für E.________ monatlich CHF 1 '019.00 Barunterhalt und CHF 617.00 Betreuungsunterhalt. Die Unterdeckung beträgt CHF 1'019.00 Barunterhalt und CHF 617.00 Betreuungsunterhalt. Für F.________ monatlich CHF 819.00 Barunterhalt und CHF 617.00 Betreuungsunterhalt. Die Unterdeckung beträgt CHF 819.00 Barunter- halt und CHF 617.00 Betreuungsunterhalt. Ab 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018
22 / 98 Für C.________ monatlich CHF 1'180.00 Barunterhalt und CHF 506.00 Betreuungsunterhalt. Die Unterdeckung beträgt CHF 1 '180.00 Barunterhalt und CHF 506.00 Betreuungsunterhalt. Für E.________ monatlich CHF 1 '180.00 Barunterhalt und CHF 506.00 Betreuungsunterhalt. Die Unterdeckung beträgt CHF 1 '180.00 Barunterhalt und CHF 506.00 Betreuungsunterhalt. Für F.________ monatlich CHF 980.00 Barunterhalt und CHF 506.00 Betreuungsunterhalt. Die Unterdeckung beträgt CHF 980.00 Barunter- halt und CHF 506.00 Betreuungsunterhalt. Ab 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2019 Für C.________ monatlich CHF 1'060.00 Barunterhalt und CHF 506.00 Betreuungsunterhalt. Die Unterdeckung beträgt CHF 1'060.00 Barunterhalt und CHF 506.00 Betreuungsunterhalt. Für E.________ monatlich CHF 1'060.00 Barunterhalt und CHF 506.00 Betreuungsunterhalt. Die Unterdeckung beträgt CHF 1'060.00 Barunterhalt und CHF 506.00 Betreuungsunterhalt. Für F.________ monatlich CHF 860.00 Barunterhalt und CHF 506.00 Betreuungsunterhalt. Die Unterdeckung beträgt CHF 860.00 Barunter- halt und CHF 506.00 Betreuungsunterhalt. Ab 1. August 2019 Für C.________ monatlich CHF 1'060.00 Barunterhalt und CHF 480.00 Betreuungsunterhalt. Die Unterdeckung beim Betreuungsun- terhalt beträgt CHF 26.00. Für E.________ monatlich CHF 1'060.00 Barunterhalt und CHF 480.00 Betreuungsunterhalt. Die Unterdeckung beim Betreuungsun- terhalt beträgt CHF 26.00. Für F.________ monatlich CHF 860.00 Barunterhalt und CHF 480.00 Betreuungsunterhalt. Die Unterdeckung beim Betreuungsunterhalt beträgt CHF 26.00. Die Unterhaltsbeiträge zuzüglich Familienzulagen (sofern die Kinder- zulagen vom Gesuchsteller bezogen werden) sind an die Gesuchs- gegnerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Mo- nats. Vom Gesuchsteller nachweislich bereits bezahlte Unterhaltsbei- träge können von diesem verrechnet werden. 12. Es wird festgestellt, dass aufgrund der mangelnden finanziellen Ver- hältnisse des Unterhaltspflichtigen kein Ehegattenunterhalt festgelegt werden kann. 13. Es wird festgehalten, dass die ehemalige eheliche Wohnung dem Ge- suchsteller zur einstweiligen alleinigen Benützung zugeteilt wird. 14. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die nachfolgenden Gegenstände, sofern diese nicht bereits herausgegeben worden sind, bis spätestens Ende Januar 2019 der Gesuchsgegnerin und den Kindern herauszu- geben: Persönliche Sachen der drei Kinder und der Ehefrau sowie nachfolgende Gegenstände: Kinderzimmer komplett 2x, Velos / Trotti- nett / Inline Skates / Longboard / Pennyboard / Helme / Protektoren (z. T. aus der Garage / Archiv / Büro), Bogensportausrüstung der ältesten Tochter 1x (Bogen, Pfeile, Köcher, Dämpfer), Trampolin, Vertikal Tuch,
23 / 98 Tripp-Trapp Stühle 3x, Kinderküche, Kinder-DVD-s / Bücher / CD-s / Spiele, Kleidung und Persönliches der Kinder, Medikamente für Kin- der, Gartenmöbel / Sonnenschirm, Holzbank, / Eingangsteppich 1x, / Staubsauger, Bügeleisen, Koffer 1x, Persönliche Briefe / Unterlagen der Ehefrau und Kinder, Hochzeitskleid der Ehefrau, Diverse Kinder- kleider, alle persönliche Gegenstände der Kinder, besticktes Tisch- tuch, Zwergkaninchen 4x (S., T., U., V.), Kaninchenkäfig (von S.), Transportboxen / Kä- fige, Futternäpfe / Kraftfutter; Küchen- und Haushaltsutensilien: 4 Tel- ler, 4 Messer, 4 Gabeln, 4 Esslöffel, 4 Teelöffel 4 Gläser, 1 Suppenkel- le, 1 Entsafter, 1 Waffeleisen, 1 Schneidebrett, 1 Schneidemesser, I Bratpfanne, 1 Kochtopf, 1 kleiner Kochtopf 1 Sparschäler, 1 Salat- schleuder, 1 Glasschüssel, 1 Schwingbesen, 1 Toaster. Die Gesuchsgegnerin und die Kinder werden berechtigt, das ehemali- ge Familienhaus in B., W., zu betreten, um ihre Sa- chen und die der Kinder - selber zusammen zu suchen und mitzuneh- men, soweit diese nicht vor dem Haus zur Abholung bereit stehen. 15. Dem Gesuchsteller wird verboten, die Kinder C., geb. ___2004, E., geb. ___2007, und F., geb. ___2011, Kontakten - auch indirekte - mit Medien und Personen aus den Medien auszusetzen. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, bei allen Medienkontakten die Anonymität und den Schutz der Kinder C., geb. ___2004, E., geb. ___2007, und F., geb. ________2011, sicherzustellen. Das genannte Verbot bzw. die Verpflichtung ergeht unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zu- ständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 16. Im Übrigen wird auf die weiteren Anträge nicht eingetreten bzw. wer- den diese abgewiesen. 17. Die Gerichtskosten in Höhe von total CHF 74'215.25 (CHF 28'600.00 Entscheide, prozessleitende Verfügungen und Korrespondenz, CHF 8'405.00 Kosten Gutachten und Editionen, CHF 1'587.75 Portokosten, CHF 35'622.50 Kindsvertretung), werden zu 3/4, nämlich CHF 55'661.45 dem Gesuchsteller und zu 1/4, nämlich CHF 18'553.80, der Gesuchsgegnerin auferlegt. Der Anteil der Gerichtskosten der Ge- suchsgegnerin in Höhe von CHF 18'553.80 geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2017-179) - unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO - zu Lasten des Kantons Graubünden und wird auf die Gerichtskasse genommen. Der Anteil der Gerichtskosten des Gesuchstellers in Höhe von CHF 55'661.45 wird mit dem geleiste- ten Vorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Aufgrund des rückwir- kenden Entzugs der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Entscheid vom 11./12. Juli 2018 (Proz. Nr. 135-2017-176) ist der Restbetrag von CHF 52'661.45 innert 30 Tagen zahlbar. 18. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, 3/4 der ausseramtlichen Kosten, somit CHF 118'826.15, und die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, 1/4 der ausseramtlichen Kosten, somit CHF 39'608.75 zu tragen. Der Ge- suchsteller wird folglich verpflichtet, der Gesuchsgegnerin CHF 2'402.85 zu bezahlen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Ge- suchsgegnerin wird - unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO - zu Lasten
24 / 98 des Kantons Graubünden gemäss separatem Kostenentscheid ent- schädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. 19. (Rechtsmittelbelehrung). 20. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 21. (Mitteilung). B.Berufung von A._____ (ZK1 19 3) 1.Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 liess A._____ gegen den Eheschutzent- scheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 6. Dezember 2018, mitgeteilt am 20. Dezember 2018, einreichen. Dabei stellte er das folgende Rechtsbegehren: 1.Ziff. 2 des Einzelrichterentscheides des Regionalgerichtes Engiadina Bassa/Val Müstair vom 20.12.2018 sei betr. Alleinzuteilung der Ent- scheidbefugnis in medizinischen und schulischen Belangen sowie betr. das Aufenthaltsbestimmungsrecht an die Berufungsbeklagte aufzuhe- ben. 2.Ziff. 3 des Einzelrichterentscheides des Regionalgerichtes Engiadina Bassa/Val Müstair vom 20.12.2018 sei vollumfänglich aufzuheben und die gemeinsamen Kinder C., E. und F.________ seinen unter die alleinige elterliche Obhut des Berufungsklägers zu stellen. 3.Ziff. 4 des Einzelrichterentscheides des Regionalgerichtes Engiadina Bassa/Val Müstair vom 20.12.2018 sei vollumfänglich aufzuheben und der Berufungsbeklagten sei ein unbegleitetes Besuchsrecht alle 14 Tage einzuräumen. Im Falle der Übertragung der elterlichen Obhut an die Berufungsbeklagte sei dem Berufungskläger ein unbegleitetes Be- suchsrecht alle 14 Tage von Freitagabend bis Sonntagabend sowie ein fünfwöchiges Ferienrecht einzuräumen. 4.Ziff. 5 des Einzelrichterentscheides des Regionalgerichtes Engiadina Bassa/Val Müstair vom 20.12.2018 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei von der Errichtung einer Besuchsbeistandschaft abzusehen. 5.Ziff. 6 des Einzelrichterentscheides des Regionalgerichtes Engiadina Bassa/Val Müstair vom 20.12.2018 sei vollumfänglich aufzuheben. 6.Ziff. 8 sei aufzuheben und dem Berufungskläger sei im Falle der Über- tragung der elterlichen Obhut an die Berufungsbeklagte ein ungehin- derter und uneingeschränkter Telefonkontakt gegenüber seinen drei Töchtern mit den von ihm C.________ und E.________ geschenkten iPhones zu gewähren. Dies sei ab sofort in einer vorsorglichen Verfü- gung anzuordnen. 7.Ziff. 11 des Einzelrichterentscheides des Regionalgerichtes Engiadina Bassa/Val Müstair vom 20.12.2018 sei vollumfänglich aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu leisten. 8.Im Falle der Übertragung der elterlichen Obhut an die Berufungsbe- klagte sei festzustellen, dass der Berufungskläger infolge fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, einen Beitrag an den Unterhalt der Kinder zu leisten.
25 / 98 9.Ziff. 14 des Einzelrichterentscheides des Regionalgerichtes Engiadina Bassa/Val Müstair vom 20.12.2018 sei vollumfänglich aufzuheben und die Berufungsbeklagte zu verpflichten alle Kindersachen dem Beru- fungskläger herauszugeben. 10. Im Falle der Übertragung der elterlichen Obhut an die Berufungsbe- klagte sei auf das Gesuch um Herausgabe nicht einzutreten. 11. Ziff. 15 des Einzelrichterentscheides des Regionalgerichtes Engiadina Bassa/Val Müstair vom 20.12.2018 sei vollumfänglich aufzuheben. 12. Ziff. 17 des Einzelrichterentscheides des Regionalgerichtes Engiadina Bassa/Val Müstair vom 20.12.2018 sei vollumfänglich aufzuheben und die Gerichtskosten seien vollumfänglich der Berufungsbeklagten auf- zuerlegen. 13. Eventualiter seien diese hälftig zwischen den Parteien aufzuteilen und der auf den Berufungskläger bis am 7. Juni 2018 entfallende Anteil in- folge der ihm bis dahin zugestandenen und - wie mit einer noch hängi- gen Beschwerde ans Kantonsgericht geltend gemacht wird, auf die hier verwiesen wird, - zu Unrecht rückwirkend entzogene unentgeltli- che Rechtspflege auf die Gerichtskasse zu nehmen. 14. Die Berechtigung der ausserordentlichen Höhe der Gerichtskosten sei von Amtes wegen zu überprüfen. 15. Ziff. 18 des Einzelrichterentscheides des Regionalgerichtes Engiadina Bassa/Val Müstair vom 20.12.2018 sei vollumfänglich aufzuheben und die Berufungsbeklage zu verpflichten, den Berufungskläger im Umfan- ge von CHF 116'423.30 ausseramtlich zu entschädigen. 16. Eventualiter seien die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen und der auf den Berufungskläger bis am 7. Juni 2018 entfallende Anteil infolge der ihm bis dahin zugestandenen unentgeltlichen Verbeiständung auf die Gerichtskasse zu nehmen. 17. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7 % Mehrwert- steuer. 2.Mit Berufungsantwort vom 18. Januar 2019 stellte die Kindesvertreterin das folgende Rechtsbegehren: 1.Die Berufung vom 07.01.2019 sei in allen Rechtsbegehren und Be- weisanträgen abzuweisen. 2.Der Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Verfügung bezüglich Ziffer 6. der Rechtsbegehren sei abzuweisen. 3.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehr- wertsteuer. 3.Mit Berufungsantwort vom 21. Januar 2019 liess D._____ das folgende Rechtsbegehren stellen: 1.Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2.Die gemäss Ziff. 6 des Rechtsbegehrens beantragte (su- per)provisorische Anordnung bezüglich ungehinderten und uneinge- schränkten Telefonkontakt inkl. Aushändigung von iPhones sei abzu- weisen.
26 / 98 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei. 4.Am 1. Februar 2019 reichte die Kindesvertreterin ein Schreiben an den Rechtsvertreter von A._____ mit weiteren Beilagen als Noveneingabe zu den Ak- ten. Das Schreiben dokumentiere zum einen, dass ein WhatsApp-Verkehr zwi- schen dem Vater und den Kindern jederzeit möglich sei. Zum anderen zeige es, dass das vorinstanzlich verhängte Gebot, die Persönlichkeit der Kinder zu schüt- zen und sie in der Anonymität zu halten, richtig sei. 5.Am 7. Februar 2019 teilte der Rechtsvertreter von A., Dr. iur. Jean- Pierre Menge, dem Kantonsgericht von Graubünden mit, dass er im Hinblick auf seinen Rückzug aus der Anwaltstätigkeit Mitte Jahr das Mandat an Rechtsanwalt Dr. iur. Angelo Schwizer übergebe. Die Mandatsübernahme wurde von Rechtsan- walt Dr. iur. Angelo Schwizer gleichentags schriftlich bestätigt. 6.Mit Datum vom 5. April 2019 reichte die zuständige Berufsbeistandschaft der Region Imboden einen aktuellen Verlaufsbericht zur Ausübung des Besuchs- rechts ein. 7.Einschub: Vorsorgliche Massnahmen im Berufungsverfahren Mit Eingabe vom 12. April 2019 ersuchte A. beim Kantonsgericht von Graubünden um vorsorgliche Massnahmen im Berufungsverfahren, wobei er die folgenden Anträge stellte: 1.Der vorsorgliche Massnahmenentscheid des Kantonsgerichts Graubünden vom 28. Februar 2018 (ZK1 17 163), Dispositivziffer 2, eventualiter der als vorsorgliche Massnahme wirkende Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 06. Dezember 2018 (135-2017-175), Dispositivziffern 4 und 8, sei aufzuheben. Sube- ventualiter seien neue vorsorgliche Massnahmen zu erlassen. 2.Der persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater und seinen Kindern C., geb. ________ 2004, E., geb. ________ 2007, und F., geb. ________ 2011, sei mindestens wie folgt zu regeln: 2.1 Der Kindsvater einerseits und die Kinder andererseits haben das Recht, jedes zweite Wochenende (jeweils von Freitag 18:00 bis Sonn- tag 18:00) miteinander in B. zu verbringen. Sofern eine Feier- tags- oder Ferienregelung ein ganzes Wochenende nach dieser Defini- tion umfasst, beginnt der alternierende Rhythmus mit einem Wochen- ende der jeweils anderen Partei neu. 2.2. In den ungeraden Jahren haben der Kindsvater einerseits und die Kin- der andererseits das Recht, die Schulsportferien (Freitag 18:00 bis Sonntag 18:00), die Auffahrtsbrücke (Vorabend Auffahrt 18:00 bis Sonntag 18:00), die ersten Woche der Sommerschulferien (Freitag 18:00 bis zum nächsten Freitag 18:00) und die erste Woche der Weih- nachtsschulferien (Freitag 18:00 bis zum nächsten Freitag 18:00) mit- einander zu verbringen.
27 / 98 2.3. In den geraden Jahren haben der Kindsvater einerseits und die Töch- ter andererseits das Recht, die Schulsportferien (Freitag 18:00 bis Sonntag 18:00), die Ostern (Hoher Donnerstag/Gründonnerstag 18:00 bis Ostermontag 18:00), Pfingsten (Freitag 18:00 Uhr bis Pfingstmon- tag 18:00), die letzte Woche der Sommerschulferien (Freitag 18:00 bis zum nächsten Freitag 18:00) und die zweite Woche der Weihnachts- schulferien (Freitag 18:00 bis zum nächsten Freitag 18:00) miteinander zu verbringen. 2.4. Der Kindsvater holt die Kinder am Domizil der Kindsmutter ab und bringt sie wieder dorthin zurück. 2.5. Der Kindsvater hat das Recht, am Montagabend (zwischen 19:00 und 20:00), am Mittwochnachmittag (zwischen 13:00 und 14:00) sowie – sofern die Kinder nicht bei ihm sind – am Sonntagabend (zwischen 17:00 und 18:00) unbeaufsichtigten telefonischen Kontakt mit den Kin- dern aufzunehmen. Zudem haben die Kinder das Recht, jederzeit mit dem Kindsvater per Telefon, SMS/WhatsApp oder E-Mail ungehindert und unüberwacht Kontakt aufzunehmen. 3.Es sei die direkte Vollstreckung anzuordnen und der Kindsmutter für den Fall der Einschränkung oder Vereitelung des verfügten persönli- chen Verkehrs die Bestrafung nach Art. 292 StGB anzudrohen. 4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Kindsmutter. In formeller Hinsicht stellte A._____ zudem den Antrag auf Einholung einer Bestätigung bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden bezüglich einer vom Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair eingereichten Ge- fährdungsmeldung aus dem Jahr 2015, die Edition von Auftragsverteilungslisten bei der WEKO, eines Familienausweises von Y., den Protokollen der PUK Baukartell, dem Verlaufsblatt aus einer Paarberatung aus dem Jahre 2012 sowie die Einvernahme der Zeuginnen Z. und AA.________ zu angebli- chen Vorfällen zwischen den Ehegatten und eine weitere Anhörung der Kinder. Mit Stellungnahme vom 16. Mai 2019 liess D._____ die vollumfängliche Abwei- sung des Gesuchs, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne, unter Kos- ten und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei beantragen. Auch die Kin- desvertreterin beantragte mit Stellungnahme vom 27. Mai 2019 die vollumfängli- che Abweisung des Gesuchs, soweit darauf eingetreten werden könne, unter ge- setzlicher Kosten und Entschädigungsfolge. In den weiteren Eingaben hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 hiess der Vorsitzende der I. Zivilkammer das Gesuch von A._____ teilweise gut, als er den angefochtenen Entscheid insofern präzisierte, dass die gewährten Telefonkontakte unbeaufsichtigt erfolgen müssten. Auf die übrigen Rechtsbegehren trat der Vorsitzende der I. Zivilkammer nicht ein.
28 / 98 Gegen diese Verfügung liess A._____ am 20. März 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erheben. Mit Entscheid vom 13. Juli 2020 hob das Bundesgericht die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. Februar 2020 auf und wies die Sache zur Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsge- richt zurück. Dies weil die angefochtene Verfügung den Erfordernissen des Bun- desgerichts nicht genüge, weil aus deren Dispositiv nicht hinreichend klar hervor- gehe, auf welche Teile des streitbetroffenen Gesuchs eingetreten werde und auf welche nicht, und auch nicht mit der nötigen Klarheit angegeben werde, welche verbindlichen Anordnungen getroffen würden. In materieller Hinsicht entschied das Bundesgericht indessen nicht. Mit Verfügung vom 26. August 2020 hiess der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden das Gesuch teilweise gut, soweit darauf einzu- treten war. Er ordnete an, dass die in Dispositivziffer 8 des Entscheides des Ein- zelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 6. Dezember 2018 gewährten Telefonkontakte zwischen dem Gesuchsteller und seinen Töch- tern für die Dauer des Berufungsverfahrens unbeaufsichtigt zu erfolgen hätten. Gegen diese Verfügung erhob A._____ wiederum Beschwerde ans Bundesge- richt. Das entsprechende Verfahren ist aktuell noch hängig. 8.Am 6. Mai 2019 nahm D._____ zum Verlaufsbericht der Beiständin Stel- lung. Ihres Erachtens liege eine Ausweitung oder Lockerung des Besuchs- oder Kontaktrechts keinesfalls im Kindeswohl. 9.Am 27. Mai 2019 reichte die Kindesvertreterin eine Stellungnahme ein. 10.Am 17. Juni 2019 reichte D._____ beim Regionalgericht Engiadina Bas- sa/Val Müstair eine Ehescheidungsklage gegen A._____ ein, für deren Beurteilung infolge Ausstands zwischenzeitlich das Regionalgericht Maloja für zuständig er- klärt wurde. 11.Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 liess sich auch A._____ zum Verlaufsbericht der Beiständin wie auch zur Stellungnahme von D._____ vom 6. Mai 2019 und derjenigen der Kindesvertreterin vom 27. Mai 2019 vernehmen. Seines Erachtens funktioniere der persönliche Verkehr völlig ungenügend und es bedürfe dringend griffiger Massnahmen. 12.Mit Replik vom 19. Juli 2019 nahm A._____ ein weiteres Mal Stellung zur Vernehmlassung von D._____ vom 6. Mai 2019 und derjenigen der Kindesvertre- terin vom 27. Mai 2019. Des Weiteren werde dem Kantonsgericht das jüngste Fehlverhalten der Beiständin zur Kenntnis gebracht.
29 / 98 13.Mit Schreiben vom 27. November 2019 ersuchte A._____ das Kantonsge- richt, die Berufung verzugslos zu behandeln sowie die notwendigen Schritte zu veranlassen, damit die Kinder den ganzen Manipulationen der Kindsmutter nicht mehr länger schutzlos ausgesetzt seien und das Verhältnis zum Kindsvater nor- malisiert werde. 14.Einschub: Rechtsverzögerungsbeschwerden Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 setzte das Bundesgericht das Kantonsgericht darüber in Kenntnis, dass A._____ eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einge- reicht habe. Am 25. März 2020 reichte das Kantonsgericht hierzu eine Stellung- nahme ein. Mit Urteil vom 7. April 2020 hielt das Bundesgericht das Kantonsgericht von Graubünden an, das Berufungsverfahren ZK1 19 3 so rasch wie möglich einem Entscheid zuzuführen. Mit Schreiben vom 5. August 2020 an das Kantonsgericht stellte A._____ eine weitere Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht. Diese reichte er am 16. Sep- tember 2020 beim Bundesgericht ein. Das entsprechende Verfahren ist noch hän- gig. C.Kostenbeschwerde von D._____ (ZK1 19 1) 1.Mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 liess D._____ beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen den Kostenentscheid im Rahmen des Ehe- schutzentscheids des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 6. De- zember 2018, mitgeteilt am 20. Dezember 2018, erheben. Dabei stellte sie das folgende Rechtsbegehren: 1.Der angefochtene Entscheid sei in Ziffer 18 erster und zweiter Satz des Dispositivs aufzuheben und folgendermassen abzuändern: Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, die Gesuchsgegnerin mit CHF 24'760.25 (inkl. Spesen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MwSt. zulasten der Ge- genpartei. 2.Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2019 liess A._____ die vollumfäng- liche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüg- lich 7.7% Mehrwertsteuer beantragen. Auf die Ausführungen in den verschiedenen Rechtsschriften wird, soweit erforder- lich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen
30 / 98 1.Entscheide zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft werden vom Einzel- richter in Zivilsachen am Regionalgericht im summarischen Verfahren getroffen (Art. 271 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Gegen solche Entscheide kann – unter der Voraussetzung, dass eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt oder der Streitwert im Falle einer vermögensrechtlichen Strei- tigkeit den Betrag von CHF 10'000.00 übersteigt – Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO erhoben werden (Art. 308 Abs. 1 ZPO). 1.1.In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Für das Vorliegen einer vermögens- rechtlichen Streitsache ist massgebend, ob der Rechtsgrund des streitigen An- spruchs letzten Endes im Vermögensrecht ruht, das heisst ob mit der Klage letzt- lich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BGE 118 II 528 E. 2c). Liegt ein Fall vor, welcher sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermö- gensrechtliche Aspekte aufweist, wird eine Interessenabwägung zwischen dem finanziellen und dem ideellen Interesse des Klägers vorgenommen und darauf abgestellt, welches Interesse überwiegt. Im konkreten Fall umstritten sind insbe- sondere die Obhut über die Töchter C., E. und F., die Ausge- staltung des persönlichen Verkehrs sowie der Kindesunterhalt, so dass die Ange- legenheit insgesamt als nicht vermögensrechtliche zu behandeln ist (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts Urteil 5A_1033/2017 vom 21. Juni 2018 E. 1.1), wes- halb das Rechtsmittel der Berufung zulässig ist. 1.2.Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Ent- scheid ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen; der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 ZPO in Verbin- dung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid des Ein- zelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 6. Dezember 2018 wurde am 20. Dezember 2018 mitgeteilt und ging A. am 28. Dezember 2018 zu. Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 liess er gegen den er- wähnten Entscheid Berufung erheben, was sich als fristgerecht erweist. Überdies entspricht seine Eingabe den an eine Berufung gestellten Formerfordernissen. 1.3.Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufungen als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO. Inner- halb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf
31 / 98 dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 1.4.Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit gel- tend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vor- instanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). 1.5.Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Be- weismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Zu beachten ist allerdings, dass es vorliegend unter ande- rem um Obhut und Kindesunterhalt und damit um Kinderbelange in einer familien- rechtlichen Angelegenheit geht, so dass das Gericht nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Untersuchungsmaxime) und überdies ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Offizialmaxime). Die Un- tersuchungs- und die Offizialmaxime gelangen in allen Verfahrensstadien und vor allen kantonalen Instanzen, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, als allgemeine Grundsätze zur Anwendung (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; Jonas Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 3 u. 5 zu Art. 296 ZPO). In Verfahren, welche der uneingeschränkten Untersuchungsma- xime unterstehen, ist nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung die strikte Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gerechtfertigt. Wie erwähnt hat auch das Berufungsgericht nach Art. 296 Abs. 1 ZPO den Sachverhalt von Amtes we- gen zu erforschen und kann daher von Amtes wegen die Erhebung aller zur Fest- stellung der rechtserheblichen Tatsachen erforderlichen und geeigneten Beweis- mittel anordnen, um einen dem Wohl des Kindes entsprechenden Entscheid zu treffen. Insofern ist es zuzulassen, dass die Parteien – unterliegt das Verfahren der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime – im Berufungsverfahren Noven einreichen können, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind. Soweit es um die Regelung der persönlichen Belange der Ehe- gatten geht, bleibt es hingegen dabei, dass Noven nur in den Schranken von Art. 317 ZPO zulässig sind (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen = Pra
32 / 98 2019 Nr. 88; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 105 vom 17. September 2018 E. 2.2.2). 1.6.Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das am Regionalgericht Maloja hängige Scheidungsverfahren an der Zuständigkeit des Eheschutzgerichts nichts ändert und die Eheschutzmassnahmen grundsätzlich über die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens hinaus ihre Wirkung zeitigen (vgl. das Urteil des Bun- desgerichts 5A_316/2018 vom 5. März 2019, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hat in BGE 129 III 60 aufgezeigt, wie die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Eheschutz- und Scheidungsgericht vorzunehmen ist, wenn während des Eheschutzverfahrens die Scheidung rechtshängig gemacht wird und dies in BGE 138 III 646 E. 3.3.2 präzisiert. Demnach wird ein Eheschutzverfahren durch die Einleitung der Scheidung nicht hinfällig. Das Eheschutzgericht bleibt zuständig für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung, selbst wenn es darüber erst nach diesem Zeitpunkt entscheiden kann (BGE 138 III 646 E. 3.3.2; BGE 129 III 60 E. 3 und E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 101 II 1). Die Eheschutz- massnahmen wirken über den Entscheid – und damit auch über die Rechtshän- gigkeit des Scheidungsverfahrens – hinaus, bis der Scheidungsrichter etwas an- deres verfügt (BGE 138 III 646 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_316/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2 und 3.3). Mangels im Scheidungsverfahren gestellter Massnahmebegehren werden die zu treffenden Entscheide über die Einleitung des Scheidungsverfahrens hinaus Geltung haben, bis der Scheidungsrichter ande- re Anordnungen trifft. 2.Die Beschwerde von D._____ richtet sich gegen die in Ziffer 18 des Dispo- sitivs des Entscheids des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Engia- dina Bassa/Val Müstair vom 6. Dezember 2018 getroffene Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nach Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ist ein Kostenentscheid selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar. 2.1.Die Beschwerde gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet sowie unter Beilage des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 321 Abs. 1–3 ZPO). Die vorliegende Beschwerde gegen den Entscheid des Ein- zelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 6. Dezember 2018, mitgeteilt am 20. Dezember 2018, wurde am 31. Dezember 2018 und damit innert Frist eingereicht. Ausserdem ist D._____ als von der umstrittenen Entschädigungspflicht betroffene Person zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Eingabe ist somit einzutreten.
33 / 98 2.2.Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Beschwerde als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO. Inner- halb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Beschwerden auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuchs bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a KGV). 2.3.Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO), wobei der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung jeden Verstoss gegen ge- schriebenes und ungeschriebenes Recht beinhaltet und auch die Unangemessen- heit umfasst (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 3 zu Art. 320 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kom- mentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 10 zu Art. 310 ZPO in Ver- bindung mit N 4 zu Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechen- de Rügen mit freier Kognition, doch hat sie bei der Überprüfung der Angemessen- heit Zurückhaltung zu üben (Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N 10 zu Art. 310 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 320 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts ist dem erstinstanzlich urteilenden Gericht im Rahmen von Kostenbeschwerden ein erheblicher Ermessensspielraum zuzu- gestehen (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 105 / ZK1 18 107 vom 1. Oktober 2020 E. 2.4. mit Hinweis auf ZK1 13 73 vom 22. August 2013 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3.Nach Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen. Eine Verfahrensvereinigung ist auch für Rechtsmittelverfahren möglich. Demnach können die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger ergriffenen Rechtsmittel in demselben Verfahren behandelt werden (Reto M. Jenny/Daniel Jenny, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, N 12 zu Art. 125 ZPO; Adrian Staehe- lin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweize- rischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO mit weiteren Hinweisen). 3.1.Für die im Interesse der Prozessökonomie erfolgende Verfahrensvereini- gung ist ein sachlicher Zusammenhang vorausgesetzt. Von einem solchen ist auszugehen, wenn zwischen den einzelnen Klagen eine so enge Beziehung ge- geben ist, dass eine gemeinsame Entscheidung geboten erscheint, um zu vermei- den, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen. Die
34 / 98 verschiedenen Ansprüche haben auf gleichartigen tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründen zu beruhen. Überdies muss das Gericht für alle Ansprüche sachlich zu- ständig sein (Reto M. Jenny/Daniel Jenny, a.a.O., N 10 zu Art. 125 ZPO; Julia Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 14 f. zu Art. 125 ZPO; Adrian Staehelin, a.a.O., N 5 zu Art. 125 ZPO). 3.2.Die Berufung von A._____ und die Beschwerde von D._____ richten sich gegen dasselbe Anfechtungsobjekt, nämlich den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 6. Dezember 2018. Beide Rechtsmittel unterliegen der Beurteilung durch die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts. Ferner stehen sie in engem sachlichem Zusammenhang, ist doch in beiden Verfahren über die Rechtmässigkeit der erstinstanzlichen Kosten- regelung zu befinden. Es erscheint daher zweckmässig und geboten, das Beru- fungs- und das Beschwerdeverfahren zu vereinigen. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO wird zudem aufgrund der Akten entschieden. 4.In formeller Hinsicht rügt A._____ zunächst den Umstand, dass der Vorder- richter seinen Beweisantrag, mit welchem er die Herausgabe der Videoaufzeich- nungen der kjp forderte, abgelehnt hat. Die Begründung des Gerichtes sei recht- lich nicht haltbar, zumal er anlässlich des Interaktionsgesprächs zusammen mit seinen Kindern selbst gefilmt worden sei. Das Gericht könne sich nicht auf Art. 54 Abs. 4 ZPO berufen, da damit nichts öffentlich werde. Der Entscheid verletze klar seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn er nicht Einsicht in alle dem Urteil zugrundeliegenden Akten erhalte. Auch die Waffengleichheit werde als verletzt gerügt, denn es sei davon auszugehen, dass die stets bevorzugte Gegenpartei vollständige Akteneinsicht erhalten habe. Auch weise er die weitere Begründung des Gerichts, wonach die Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsschutzes der Kinder bestehe, zurück. Ebenso wenig überwiege ein öffentliches Interesse dasjenige von ihm. Er habe ein Recht darauf, sich ein Bild von seiner eigenen Be- fragung zu machen, insbesondere auch wie die Kinder im Verlaufe des Gesprächs auf das Thema Wohnsitz reagiert hätten. Er werfe den Gutachterinnen in diesem Zusammenhang vor, dass sie den ausdrücklichen und wiederholten Wunsch der Kinder nach einer Rückkehr nach B._____ im Gutachten unterschlagen bezie- hungsweise zu wenig berücksichtigt hätten. Mit einer Verweigerung der vollständi- gen Akteneinsicht dürfe ihm nicht verwehrt werden, den Beweis dafür zu erbrin- gen. 4.1.Der Vorderrichter begründete die Abweisung des Beweisantrags auf Her- ausgabe der Videounterlagen damit, dass es sich dabei um interne Akten des
35 / 98 Gutachters handle, denen kein Beweischarakter zukomme. Bei Akteneinsicht bestünde zudem die Gefahr, dass die von den Kindern und der Ehefrau gegenü- ber dem zur Geheimhaltung verpflichteten Gutachter gemachten Aussagen, das Schutzbedürfnis der Familie, welches mit der Nicht-Öffentlichkeit familienrechtli- cher Verfahren geschützt sei, gefährdet würde. Mit der Zustimmung zur Aktenein- sicht in die internen Unterlagen respektive die Videoaufnahmen des Gutachters wäre das Risiko einer absichtlichen wie auch unabsichtlichen Kenntnisnahme der Öffentlichkeit von privaten Aussagen der Kinder und der Ehefrau nicht zu verant- worten und würde deren Persönlichkeitsschutz verletzen. Zudem liege gemäss Lehre und Rechtsprechung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn kein wörtliches Protokoll über die Anhörung eines Kindes erstellt werde. 4.2.Das Recht auf Beweis ist in Art. 152 ZPO gesetzlich vorgesehen und wird auch aus Art. 8 ZGB abgeleitet. Danach hat die beweispflichtige Partei einen bun- desrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht. Dieses Recht wird auch vom in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör und Art. 6 EMRK umfasst. Der Beweisführungsanspruch gilt indessen nur für rechtserheb- liche Tatsachen (vgl. zum Ganzen BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332). 4.3.Mit Schreiben vom 21. November 2018 hatte A._____ den Antrag gestellt, es sei die kjp aufzufordern, sämtliche Akten inklusive Gesprächsprotokolle und Filmaufnahmen zur Befragung der drei Töchter zu edieren. Wie den Ausführungen von A._____ in seiner Berufungsschrift wie auch in früheren Eingaben entnommen werden kann, ging es ihm bei diesem Beweisantrag um den Nachweis, dass die Gutachter in ihrem Gutachten nicht das wiedergegeben hätten, was die Kinder gesagt hätten. Insbesondere geht er davon aus, dass die Kinder ausdrücklich und wiederholt den Wunsch nach einer Rückkehr nach B._____ geäussert hätten und dass dieser Wunsch der Kinder von den Gutachtern unterschlagen beziehungs- weise zu wenig berücksichtigt worden sei. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass die fraglichen Gespräche mit den Töchtern bereits im Herbst 2017, mithin vor rund 3 Jahren stattgefunden haben, was für Kinder in diesem Al- ter eine lange Zeit ist, in der sie grosse Entwicklungsschritte machen. Dies gilt es insbesondere bei den beiden jüngeren Töchtern zu beachten, haben die Gutachter doch explizit darauf hingewiesen, dass sie sich hinsichtlich ihrem Willen, sich für einen der beiden Elternteile, respektive einen Wohnort, zu entscheiden, ambiva- lent gezeigt hätten, da sie ihrem kognitiven Entwicklungsstand entsprechend noch nicht in der Lage seien, vollumfänglich abschätzen zu können, was es für sie und
36 / 98 ihre weitere Entwicklung bedeuten würde, beim einen oder anderen Elternteil zu wohnen (vgl. Gutachten S. 60 Ziff. 5). Der Wille der Kinder kann damit nicht allein aufgrund einer Momentaufnahme im Herbst 2017 ermittelt werden. Insofern kommt der Aussage anlässlich der Befragung im Herbst 2017 keine entscheidre- levante Bedeutung zu. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle aber festge- halten, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Gutachter in ihrem Gutachten nicht das wiedergegeben hätten, was die Kinder auch tatsächlich ge- sagt hätten. Die älteste Tochter C.________ hat sich gemäss Gutachten stabil und altersentsprechend zielgerichtet geäussert, zusammen mit ihren Schwestern lieber bei der Mutter am neuen Wohnort leben zu wollen (vgl. Gutachten S. 60 Ziff. 5). Bei den beiden jüngeren Töchtern stellten die Gutachter fest, dass sie sich ambi- valent gezeigt hätten, also nicht konkret für einen Elternteil beziehungsweise Wohnort ausgesprochen haben (vgl. Gutachten S.60 Ziff. 5). Ebenfalls zu berück- sichtigen ist in diesem Kontext, dass die Obhutszuteilung nicht allein aufgrund des Kinderwillens vorgenommen wird. Vielmehr sind gerade bei jüngeren Kindern wei- tere Aspekte (Erziehungsfähigkeit der Eltern, Stabilität und Kontinuität der Le- bensbedingungen, Möglichkeit zur persönlichen Betreuung, Zugehörigkeit zu ei- nem sozialen Umfeld, etc.) zu beachten, wobei das Kindeswohl als oberste Maxi- me immer im Vordergrund zu stehen hat. Das Kind kann mit anderen Worten nicht in Eigenregie bestimmen, bei welchem Elternteil es wohnen möchten. Die Obhuts- zuteilung ist vielmehr das Resultat einer Abwägung verschiedener Faktoren, von denen der Kindeswille nur einer davon ist. Es ist somit auch unter diesem Aspekt nicht ersichtlich, was eine Edition der Videoaufnahmen konkret bewirken soll. Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, gibt es andere gewichtige Gründe, die für ein Verbleiben der Kinder bei der Mutter sprechen. Selbst wenn aus den Vi- deoaufnahmen – wofür es keinerlei Anhaltspunkte gibt – hervorgehen würde, dass die Kinder vor drei Jahren den klaren Willen geäussert hätten, beim Vater in B._____ leben zu wollen, würde dies am Entscheid (siehe nachfolgend E. 10.ff.) nichts ändern. Die Überprüfung der wortwörtlichen Aussage der Kinder zum Zeit- punkt der gutachterlichen Befragung im Herbst 2017 stellt somit nach dem Gesag- ten keine rechtserhebliche Tatsache dar, zumal keine Zweifel darüber bestehen, dass der damals geäusserte Wille der Kinder im Gutachten korrekt wiedergegeben wird. Der Vorderrichter hat daher durch die Nichtabnahme des Editionsbegehrens weder das Recht auf Beweis (Art. 159 ZPO) noch den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. 5.Ebenfalls in formeller Hinsicht führt A._____ aus, er habe mit Beweisantrag vom 12. Oktober 2018 beantragt, dass die Ehefrau zu verpflichten sei, dem Ge- richt detaillierte Auskünfte über allfällige medizinische und therapeutische Behand-
37 / 98 lungen der drei Töchter in Form von Arzt- und Therapieberichten zu erteilen. Die- ser Aufforderung sei die Ehefrau aber in keiner Art und Weise nachgekommen. Mit Schreiben vom 15. November 2018 habe deren Rechtsvertreterin lediglich zwei Therapiebestätigungen eingereicht, welche sich entgegen den Anordnungen des Gerichts mit keinem Wort zum Inhalt und dem Verlauf der Therapien geäussert habe. Der von der Rechtsvertreterin in ihrem Begleitbrief erwähnte Verweis auf einen Therapiebericht aus dem Jahre 2017 vermögen der Anordnung nach einem aktuellen Bericht nicht zu genügen. Dementsprechend sei die Vorinstanz anzu- weisen, sofern dies das Kantonsgericht nicht selbst veranlassen könne, bei der kjp die Herausgabe der Unterlagen über den Therapieverlauf anzuordnen. A._____ unterlässt es jedoch darzulegen, inwieweit die vorgebrachte Rüge für das vorlie- gende Berufungsverfahren von Relevanz ist. Der entsprechende Beweisantrag auf Edition von Unterlagen beziehungsweise Auskünften über medizinische und the- rapeutische Behandlungen der Kinder wurde am 12. Oktober 2018 gestellt und mit Beweisverfügung vom 2. November 2018 von der Vorinstanz gutgeheissen. Aus der Berufung geht nicht hervor, zu welchem Zweck der Beweisantrag gestellt wur- de und weshalb er mit den daraufhin erhaltenen Akten nicht befriedigt wurde. Ein- zig das Informationsbedürfnis von A., als Vater über das Befinden der Kin- der Auskunft zu erhalten, reicht nicht aus, um die Edition weiterer Unterlagen zu begründen. Vielmehr wäre es an A. gewesen, näher auszuführen, welche Tatsachen oder Behauptungen er damit hätte beweisen wollen und weshalb die bislang erhaltenen Akten dafür nicht ausreichten. Die Rüge ist damit nicht hinrei- chend substantiiert, weshalb darauf nicht eingetreten wird. 6.Des Weiteren rügt A._____ in formeller Hinsicht, es könne auf das Gutach- ten der kjp wegen Voreingenommenheit nicht abgestellt werden, weshalb dieses aus dem Recht zu weisen sei. Er habe daher zu Recht ein Obergutachten von ei- ner unabhängigen Stelle zur Frage der Obhutszuteilung verlangt. Dieser Bewei- santrag werde im vorliegenden Berufungsverfahren wiederholt. Er habe anlässlich der Hauptverhandlung diverse Einwände gegen das Gutachten und gegen die Gutachterpersonen vorgebracht, mit welchen sich das Gericht nicht auseinander- gesetzt und somit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Er weise das Gutachten vom 30. November 2017 als parteiisch und einseitig zurück. So sei sein Auftreten, insbesondere seine schwarze Kleidung negativ gewertet und seine Persönlichkeit negativ beschrieben worden. Im Gutachten seien ein grosses Wohlwollen gegenüber D._____ und eine ebenso grosse Abneigung gegenüber ihm spürbar.
38 / 98 6.1.Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Vorderrichter – wenn auch nur knapp – mit den Vorwürfen von A._____ betreffend das Gutachten auseinander- gesetzt hat (siehe angefochtener Entscheid S. 65 unten). Darüber hinaus gehende Ausführungen waren nicht erforderlich, da er seinen Entscheid, die Obhut nicht A., sondern D. zuzuteilen, weitestgehend losgelöst vom Gutachten begründet hat. So ging er zunächst auf das Verhältnis der Geschwister unterein- ander und die Wünsche der Kinder ein, wobei er hauptsächlich auf Eindrücke ab- stellte, die er anlässlich der von ihm durchgeführten Anhörung der Kinder vom 28. November 2018 gewinnen konnte (S. 64). Sodann setzte er sich mit der Wohnsi- tuation von A._____ und dessen Betreuungsmöglichkeiten auseinander (S. 65). Des Weiteren stellte er eine ungenügende Bereitschaft von A., mit anderen in Bezug auf die Kinderbelange zusammenzuarbeiten, fest und bestätigte die von den Gutachtern vorgenommene Einschätzung in Bezug auf eine ungenügende Bedürfniswahrnehmung gegenüber seinen Kindern aufgrund eigener Wahrneh- mungen im Verlauf des Eheschutzverfahrens (S. 66). Nach Würdigung all dieser Faktoren gelangte er schliesslich zum Ergebnis, dass in Anbetracht der aktuellen Lebensumstände der Kinder in Q., der ungewissen Situation in B.__ und der Verhaltensweise von A._____ eine Unterstellung der Kinder unter die Ob- hut der Kindsmutter die notwendige Stabilität der Verhältnisse gewährleiste. Das Gutachten spielte dabei eine untergeordnete Rolle, weshalb der Vorderrichter mit seinen Ausführungen zum Gutachten der Begründungspflicht hinreichend nach- kam. Ausserdem könnte eine Gehörsverletzung – würde eine solche vorliegen, was vorliegend aber nicht der Fall ist – im Berufungsverfahren geheilt werden, da die Berufungsinstanz über eine volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen (Art. 310 ZPO) verfügt. 6.2.Des Weiteren kommt hinzu, dass die von A._____ vor der Vorinstanz vor- gebrachten Einwände, die Voreingenommenheit der Gutachter zeige sich schon daran, wie sein Erscheinungsbild beschrieben worden sei und im Umstand, dass das Gutachten von Frauen verfasst worden sei, weshalb klar eine Parteinahme aus Frauensolidarität zu erkenne sei, nicht ausreichen, um die Notwendigkeit ei- nes Obergutachtens zu begründen. Ebensowenig vermögen seine Darstellungen bezüglich der fürsorgerischen Unterbringung sowie des plötzlichen Auszugs seiner Frau und der Kinder aus der ehelichen Wohnung die Verwertbarkeit des Gutach- tens in Frage zu stellen. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ist ein Obergutachen nur dann anzuordnen, wenn das Gutachten wegen fehlender Un- abhängigkeit der sachverständigen Person oder grober Mängel nicht beweistaug- lich ist oder ernsthafte Zweifel an seiner Schlüssigkeit begründet sind (vgl. dazu Hans Schmid, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auf-
39 / 98 lage, Basel 2014, N 4 zu Art. 188; Urteil des Bundesgerichts 5A_351/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.3.1. mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hat also zu prü- fen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Nur, wenn ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft erscheint, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. In solchen Fällen kann das Gericht ein unvoll- ständiges, unklares oder nicht gehörig begründetes Gutachten auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ergänzen und erläutern lassen oder eine andere sachverständige Person beiziehen (Art. 188 Abs. 2 ZPO). Im konkreten Fall er- weist sich das Gutachten der kjp vom 30. November 2017 wie auch das Ergän- zungsgutachten vom 9. November 2018 als umfassend und objektiv abgefasst. Sodann sind die darin enthaltenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar und es sind keinerlei Widersprüche erkennbar. A._____ macht denn auch keine solchen geltend, sondern bringt lediglich zum Ausdruck, dass er eine andere Auffassung als die Gutachter vertritt. Nach dem Gesagten gibt es keine Gründe, das Gutach- ten aus dem Recht zu weisen oder eine andere sachverständige Person beizuzie- hen. Die entsprechenden Beweisanträge sind daher abzuweisen. 6.3.Gleiches hat im Übrigen auch für das Ergänzungsgutachten der kjp vom 9. November 2018 (vorinstanzliche Akten act. X.5) zu gelten. Auch dieses ist umfas- send und stringent abgefasst. A._____ beanstandet dabei insbesondere, dass D._____ zu viel Platz eingeräumt wurde. Diese Kritik erweist sich jedoch als mut- willig, da A._____ trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Gutachter jede Mitwir- kung verweigert hat. So gab er an, er sei anwaltlich vertreten und der Gutachter solle sich an seinen Anwalt wenden (vgl. vorinstanzliche Akten act. X.5 S. 4). In der Folge sprach sich der Gutachter mit dem Rechtsvertreter von A._____ ab und legte zusammen mit diesem einen Termin für eine Befragung fest. Auf die ent- sprechende schriftliche Einladung hin teilte A._____ dem Gutachter mit E-Mail vom 28. Oktober 2018 (vgl. Anhang zu vorinstanzliche Akten act. X.5) mit, dass er den Termin nicht wahrnehmen könne, da dieser nicht mit ihm koordiniert worden sei. Da sich A._____ nicht bereit erklärte, mit dem Gutachter zu sprechen, konnte seine Position im Ergänzungsgutachten auch nicht berücksichtigt werden. Dies ist aber nicht dem Gutachter, sondern allein dem Verhalten von A._____ zuzuschrei- ben. Im Zusammenhang mit den Empfehlungen des Gutachters zu den Telefon- kontakten rügt A._____ zudem eine widersprüchliche Schlussfolgerung. Wie je- doch untenstehender Erwägung 14.2. entnommen werden kann, erweist sich die- ser Vorwurf ebenfalls als unbegründet. Es gibt somit keinen Grund, das Ergän- zungsgutachten der kjp vom 9. November 2018 aus den Akten zu weisen.
40 / 98 7. Ebenfalls die Beweiserhebung durch die Vorinstanz betreffend rügt A._____ schliesslich, dass der Vorderrichter die Kinder in ihrem Zuhause unter der Präsenz der Mutter (wenn auch räumlich getrennt) befragt habe. Dies sei absolut unüblich und vor allem unangebracht. Ebenfalls unüblich sei, dass beim Gespräch noch die Aktuarin beigezogen worden sei. Auch diese Vorgehensweise sei ein Zeichen der Sympathie gegenüber der Kindsmutter, welche jegliche Neutralität vermissen las- se und einen Ausstandsgrund darstelle. Auch habe er die Kinder, entgegen seiner früheren Ankündigung, nicht zur Wohnsitzfrage befragt. 7.1.Wie dem Protokoll der Kinderanhörung vom 28. November 2018 (vor- instanzliche Akten act. VII./56) entnommen werden kann, fand die Befragung auf Wunsch der Kinder an deren Wohnsitz in Q.________ statt. Zwar ist es zutreffend, dass in der Lehre teilweise von einer Anhörung im persönlichen Umfeld des Kin- des aus kindespsychologischer Sicht abgeraten wird (vgl. dazu Michel/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 40 zu Art. 298). Jedoch ist als Leitlinie stets zu beachten, dass die Anhörung kindgerecht durchgeführt und das Kind da- bei möglichst wenig belastet wird. Die Anhörung sollte daher nicht im Gerichtssaal, sondern in einer ungezwungenen Atmosphäre stattfinden (vgl. Beatrice van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], a.a.O., N 7 zu Art. 298). Im konkreten Fall galt es zudem zu beachten, dass es sich nicht um die erste Befragung der Kinder handelte. Vielmehr wurden sie im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens bereits mehrfach befragt und es stellte sich klarerweise heraus, dass sie sich hin- sichtlich der Wohnortfrage in einem Loyalitätskonflikt befanden. Mit der Anhörung im vertrauten Umfeld wollte der Vorderrichter zum einen die Belastung der Kinder durch eine weitere Befragung möglichst tief halten. Zum anderen diente die An- hörung nicht ausschliesslich dazu, die Wünsche der Kinder festzustellen. Vielmehr verschaffte das persönliche Gespräch mit den Töchtern in ihrer gewohnten Umge- bung dem Vorderrichter auch die Gelegenheit, sich einen eigenen Eindruck der Kinder, ihren Bedürfnissen und ihrer Beziehung untereinander, zu den Eltern wie auch zum weiteren Lebensumfeld zu verschaffen (vgl. dazu auch Michel/Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 298). Der Vorderrichter konnte sich dadurch ein Bild verschaf- fen, wie es den Kindern in ihrem neuen Zuhause in Q.________ geht. Die Vorge- hensweise ist daher nicht zu beanstanden. 7.2.Des Weiteren rügt A._____, dass bei der Befragung auch die Aktuarin an- wesend war. Auch dieser Umstand ist nicht zu beanstanden. Art. 298 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass über die Befragung ein Protokoll zu erstellen ist. Dass hierfür ein Aktuar/eine Aktuarin beigezogen wird, ist nicht ungewöhnlich und wird am Kan-
41 / 98 tonsgericht von Graubünden gleichermassen gehandhabt. Kommt hinzu, dass es für die drei Mädchen möglicherweise angenehmer war, nicht alleine mit einem Mann in der Wohnung zu sein. Wichtig war, dass die Kindsmutter nicht anwesend war, um ein möglichst unbefangenes Gespräch mit den Kindern zu gewährleisten. Wie aus dem Protokoll (vgl. vorinstanzliche Akten act. VII./56) hervorgeht, wartete D._____ während der Anhörung bei einer Nachbarin im gegenüberliegenden Haus. Entgegen den Ausführungen von A._____ hielt sich die Kindsmutter zum Zeitpunkt der Befragung der Kinder damit nicht in der Wohnung auf, weshalb sich dieser Vorwurf ebenfalls als unbegründet erweist. 7.3.A._____ beanstandet im Zusammenhang mit der Kinderanhörung zudem, dass es der Vorderrichter unterlassen habe, die Kinder nach ihren Wünschen be- treffend Wohnort zu befragen. Er übersieht dabei jedoch, dass die Tragweite der Obhutszuteilung und der elterlichen Sorge auch für ein älteres Kind schwerlich überblickbar ist. Deshalb hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass es bei jüngeren Kinder nicht um eine konkrete Befragung über Zuteilungswünsche, sondern in erster Linie darum gehe, dass sich das urteilende Gericht ein persönli- ches - mithin aktuelles und unmittelbar eigenes - Bild vom Kind machen könne und über ein zusätzliches Element bei der Sachverhaltsfeststellung und Ent- scheidfindung verfüge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 131 III 553 E. 1.2.2). Die Entscheidungslast darf nicht faktisch auf das Kind abgewälzt werden. Kommt im konkreten Fall hinzu, dass es sich nicht um die erste Anhörung der Kinder handelte. Vielmehr wurden sie zu diesem Thema bereits mehrfach befragt. Wie sich dabei herausstellte, be- fanden sich die Kinder bezüglich dieses Punktes in einem stetigen Loyalitätskon- flikt. Auch aus diesem Grund galt es, eine direkte Fragestellung zu vermeiden. Bei der Befragung vom 28. November 2018 ging es somit lediglich noch um eine Er- gänzung beziehungsweise Aktualisierung der bereits erfolgten Anhörungen. Diese Vorgehensweise deckt sich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, weshalb die Rüge von A._____ nicht zu hören ist. 7.4.Abschliessend kann festgehalten werden, dass die Kindesanhörung kindge- recht und gesetzeskonform durchgeführt worden und demzufolge nicht zu bean- standen ist. 8.Ebenfalls im Zusammenhang mit der Kindesanhörung macht A._____ einen Ausstandsgrund gegen den Vorderrichter geltend. Er erblicke in der Art und Wei- se, wie die Kinderanhörung durchgeführt worden sei, ein Zeichen der Sympathie gegenüber der Kindsmutter, worin sich eine Voreingenommenheit des Vorderrich- ters manifestiere.
42 / 98 8.1. Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unver- züglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Diese Obliegenheit zur soforti- gen Geltendmachung wurzelt im Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 52 ZPO). Eine Partei verwirkt deshalb ihr Recht, sich auf die unregelmässige Besetzung des Gerichts zu berufen, wenn sie ihr bekannte Einwände erst nach einem ungünstigen Verfahrensausgang vorbringt (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f.). 8.2.A._____ wurde im Vorfeld der Kindesanhörung darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Vorderrichter beabsichtigte, die Befragung in Q.________ durchzu- führen. A._____ hat es jedoch unterlassen, die von ihm im Zusammenhang mit der Kindesanhörung vermuteten Ausstandsgründe rechtzeitig vorzubringen. Des Weiteren ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Vorgehenswei- se des Vorderrichters entgegen der Auffassung von A._____ nicht zu beanstan- den ist. Der Vorderrichter ist zum Wohle der Kinder behutsam vorgegangen und hat in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung gehandelt. Es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Bevorteilung der Kindsmutter. Insbesondere sei an dieser Stelle nochmals betont, dass die Kindsmutter an der Befragung nicht teilgenommen, sondern im gegenüberliegenden Haus gewartet hatte (vgl. vorin- stanzliche Akten act. VII./56). Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern ihr dar- aus ein Vorteil erwachsen sollte. Auch bei einer Befragung im Gerichtsgebäude hält sich der Elternteil, der die Kinder zur Anhörung bringt, erfahrungsgemäss in aller Regel in unmittelbarer Nähe der Kinder (zum Beispiel im Wartebereich des Gerichtssaals) auf. Daraus kann nicht per se auf eine Bevorzugung geschlossen werden. Der vorgebrachte Ausstandsgrund erweist sich damit als nicht stichhaltig. 9.In materieller Hinsicht beantragt A._____ zunächst, es sei die Alleinzutei- lung der Entscheidbefugnis in medizinischen und schulischen Belangen sowie in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht an die Kindsmutter (Ziff. 2 des Dis- positivs des angefochtenen Entscheids) aufzuheben. 9.1.Der Vorderrichter beliess die elterliche Sorge bei beiden Elternteilen. Auf entsprechenden Antrag der Kindesvertreterin hin schränkte er diese jedoch dahin- gehend ein, als er die Entscheidkompetenz in medizinischen und schulischen Be- langen alleine auf die Kindsmutter übertrug. Des Weiteren sprach er der Kinds- mutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu. Als Begründung verwies er auf den Umstand, dass A._____ weiterhin Schwierigkeiten aufweise, die Bedürf- nisse seiner Kinder angemessen zu interpretieren und diesen zu begegnen. Ein Abweichen des Regelfalls der gemeinsamen elterlichen Sorge erscheine wenig
43 / 98 zielführend. Um die bestehenden Konflikte im Interesse der Kinder zu entschärfen und um den Kindern Klarheit in Bezug auf die elterlichen Entscheidungskompe- tenzen zu schaffen, erscheine es für die Kinder und letztlich auch für die Kindsel- tern entlastend, wenn sie wüssten, was der jeweilige Elternteil entscheiden dürfe und was nicht. Auch sei es in den Augen des Gerichts ein erster Schritt, damit die Ehegatten das gemeinsame Sorgerecht trotz ihrer massiven Kommunikationspro- bleme ausüben können. Die Zuteilung an die Mutter erfolge, weil diese während der Trennungszeit von rund eineinhalb Jahren und der absolut fehlenden Kommu- nikation zwischen ihr und A._____ de facto die Entscheide betreffend Schule und Arztbesuche der Kinder gefällt habe und die Kinder anhand der von ihnen getätig- ten, glaubhaften Aussagen wohlauf seien und sich den Umständen entsprechend gut in Q.________ eingelebt hätten. 9.2.Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet, dass die Eltern gemeinsam für das Wohl ihres Kindes zu sorgen und es zu erziehen haben (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZGB). Weiter haben die Eltern die Aufgabe, die körperliche, geistige und sittliche Entfal- tung des Kindes zu schützen (Art. 302 Abs. 1 ZGB). Sämtliche wichtige Entschei- dungen im Leben ihres Kindes haben die Eltern gemeinsam zu treffen. Die ge- meinsame Ausübung der elterlichen Sorge setzt voraus, dass die Eltern ein Min- destmass an Übereinstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehm- lich handeln können. In diesem Sinne haben die Eltern im wohlverstandenen In- teresse des Kindes möglichst verständig zusammenzuwirken. Eigene Interessen haben die Eltern zurückzustecken und Konflikte untereinander sollten tunlichst vermieden werden. Im konkreten Fall bereit aber gerade diese Voraussetzung Schwierigkeiten. Wie den Ausführungen der Kindesvertreterin anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2018 (vgl. vorinstanzliche Ak- ten act. VIII./9.) entnommen werden kann, trifft die Kindsmutter wichtige Entschei- de in Bezug auf die Kinder alleine, weil unter den Kindseltern absolut keine Kom- munikation stattfinde, und weil davon ausgegangen werden könne, dass dies in nächster Zukunft so bleiben werde, zumal bei den Eltern keine Bestrebungen vor- handen seien, um an der Aufnahme einer Kommunikation zu arbeiten. Unter die- sen Umständen dürfte eine uneingeschränkte elterliche Sorge für die Entfaltung der Kinder nicht nur wenig förderlich, sondern gar hinderlich sein. Dies insbeson- dere, weil die gerade in medizinischen und schulischen Belangen notwendige Ent- scheidfindung aufgrund der Elternkonflikte nicht mehr gewährleistet wäre. Alltägli- che und dringliche Entscheidungen kann die Kindsmutter bereits aufgrund von Art. 300 Abs. 1 bis ZGB alleine treffen. Mit der Einräumung der Alleinentschei- dungsbefugnissen in schulischen und medizinischen Belangen erhält sie darüber hinaus die Kompetenz, Entscheidungen über wichtige Fragen in diesen Bereichen
44 / 98 ohne Absprache mit dem Kindsvater zu fällen. Damit kann sichergestellt werden, dass die defizitäre Elternkooperation den gewöhnlichen Alltag der Kinder nicht tangiert. Des Weiteren soll dadurch verhindert werden, dass die Kinder durch wi- dersprüchliche Auffassungen der Eltern in einen Loyalitätskonflikt geraten und da- durch gerade mit Blick auf die laufenden Therapien deren Erfolg gefährdet wird. So führte die Kindesvertreterin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. vorinstanzliche Akten act. VIII/9. S. 5) weiter aus, die Kinder seien durch ne- gative Äusserungen von A._____ in Bezug auf Handlungen der Mutter völlig ver- unsichert. Bei E.________ sei diese Verunsicherung so weit gegangen, dass sie ihre Therapie abgebrochen habe, obwohl sie diese dringend benötigt hätte. Bei dieser Sachlage ist es wichtig, die Kinder von diesem Druck zu befreien. Sie müs- sen die Gewissheit haben, dass ihre Mutter berechtigt ist, sie zur Therapie zu bringen. Auch in schulischen Belangen sollten die Kinder dadurch entlastet wer- den, als Klarheit geschaffen wird, dass die Kindsmutter alleine Entscheidungen treffen darf. Die vom Vorderrichter vorgenommene Alleinzuteilung der Entscheid- kompetenz in medizinischen und schulischen Belangen auf die Kindsmutter ist nach diesen Ausführungen nicht zu beanstanden. Unabhängig von dieser Ein- schränkung verbleibt A._____ jedoch weiterhin das Recht auf Information. Aller- dings darf dieses Informationsrecht nicht aus persönlichem Interesse ausgeübt und für eigene Zwecke ausgenutzt werden. Insbesondere dürfen entsprechende Informationen nicht an die Öffentlichkeit gelangen, weil dies dem Kindeswohl in gröbster Weise zuwiderlaufen würde. In einem solchen Fall müsste zum Schutz der Kinder eine weitere Einschränkung vorgenommen werden. 9.3.Über die Einschränkung der elterlichen Sorge in medizinischen und schuli- schen Belangen hinaus hat der Vorderrichter der Kindsmutter zudem das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen. Dies mit der Begründung, dass sich die Kinder den Umständen entsprechend gut in Q.________ eingelegt hätten. Dies allein rechtfertigt jedoch entgegen der Auffassung des Vorderrichters noch keinen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu Lasten des Kindsvaters. D._____ ist ohne Einverständnis von A._____ zusammen mit den Kindern nach Q.________ gezogen. Dieser Umstand wurde denn von A._____ auch beanstan- det. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Kinder am neuen Wohnort gemäss ei- genen Aussagen wohlfühlen, und mit der Obhutszuteilung an die Kindsmutter wurde der Umzug jedoch mittlerweile implizit genehmigt. D._____ ist demzufolge weiterhin berechtigt, mit den drei Töchtern in Q.________ zu wohnen. Damit be- steht auch keine Notwendigkeit, das Aufenthaltsbestimmungsrecht einzuschrän- ken. Die Berufung von A._____ ist in diesem Punkt gutzuheissen. Die Einschrän- kung der elterlichen Sorge ist daher mit Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungs-
45 / 98 recht aufzuheben. Sollte D._____ also in Betracht ziehen, ihren Aufenthaltsort und damit auch denjenigen der Kinder zu wechseln, so bedarf es hierfür der Zustim- mung von A._____ oder der Entscheidung des Gerichtes oder der Kindesschutz- behörde, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den Kindsvater hat (Art. 301a Abs. 2 ZGB). 9.4.Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids dahingehend abgeändert wird, als die Ehegatten die gemeinsame elterliche Sorge über die Kinder C., E. und F., ergänzt mit der richterlichen Alleinzuteilung der Entschei- dungsbefugnis in medizinischen und schulischen Belangen an die Kindsmutter, erhalten. 10.In seiner Berufung weist A. die Ausführungen des Vorderrichters zur Zuteilung der Obhut an D._____ als unzutreffend und tendenziös zurück und ver- langt die Zuteilung der alleinigen elterlichen Obhut an sich. Es treffe in keiner Art und Weise zu, dass die Kinder "massiven" Beeinflussungsversuchen von ihm ausgesetzt worden seien. Vielmehr gehe es ihm unter Beachtung des Kindes- wohls ausschliesslich darum, dass seine Kinder unbeeinflusst ihren Wünschen Ausdruck verleihen könnten. Dazu gehöre auch die Frage des Wohnortes, welcher aber von allen weiteren Beteiligten rund um die Kinder herum nicht ernst genom- men werde. Er habe wiederholt betont, dass es ihm nicht darum gehe, bei wel- chem Elternteil die Kinder wohnen wollen würden, sondern in welchem Ort. Dies- bezüglich lägen jedoch wiederholte Äusserungen der Kinder vor, wonach sie B._____ vorziehen würden. Wenn C.________ sage, sie wolle in Q.________ bleiben, weil sie mit ihrer Mutter zusammenwohnen möchte, so sei zu berücksich- tigen, dass sie unter deren erheblichem Einfluss stehe. Das gleiche gelte für E.________ und F.. Tatsache sei, dass D. für die drastische Än- derung der Lebensverhältnisse der Kinder verantwortlich sei. Nun zu argumentie- ren, es sei den Kindern nicht zumutbar, sie aus der aktuell vertrauten Umgebung herauszureissen, gehe völlig an der Sache vorbei. Von einer vertrauten Umge- bung in Q._____ könne keine Rede sein. Die Kinder würden leiden, weil sie in der Schule keine Freunde hätten, gar gemobbt würden und E.________ und F.________ sich zu Hause vorwiegend allein in ihrem Zimmer aufhalten müssten. Eine Zuteilung der Kinder an ihn sei auch allein die finanziell verantwortbare Lö- sung. So würden vor allem die hohen Mietkosten wegfallen und er könne sich aus- reichend um die Kinder kümmern, da er es in seiner Lage äusserst schwer haben werde, schnell eine gut bezahlte Vollzeitstelle zu erhalten. Der Vorwurf der Vor-
46 / 98 instanz, wonach er dem Gericht nicht habe aufzeigen können, wie lange er in der ehemaligen Familienwohnung bleiben könne, sei unberechtigt und entbehre vor allem einer sachlichen Grundlage, da im Konkursverfahren noch gar nichts ent- scheiden sei und er den grössten Teil der Forderungseingaben mit gewichtigen Gründen bestreite und sich jetzt endlich mit einem Anwalt dagegen zur Wehr set- zen könne. Die von der Kinderanwältin vorgebrachte Aussage, wonach die Kinder keine Trennung wünschten, stelle eine mutwillige Behauptung entgegen den In- teressen der kleineren Töchter unter den gegebenen Umständen dar. 10.1. Für die Zuteilung der (faktischen) Obhut an einen Elternteil im Eheschutz- verfahren gelten grundsätzlich dieselben Kriterien wie im Scheidungsfall. Das Wohl des Kindes hat Vorrang vor allen übrigen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab ist deren Erziehungsfähigkeit zu klären. Ist sie bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichti- ge Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzungen ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Ver- hältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist - je nach Alter der Kinder - ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weite- ren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem ande- ren in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten. Wesentlich kann ferner der Grund- satz sein, Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen. Ist aber bei Geschwis- tern, zum Beispiel aufgrund eines Altersunterschieds, von unterschiedlichen Be- dürfnissen und insbesondere von verschiedenen emotionalen Bindungen und Wünschen auszugehen, steht einer Trennung der Kinder nichts entgegen. Von Bedeutung ist sodann auch die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von ei- ner persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (Urteil 5A_236/2016 vom 15. Januar 2018 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. weiter BGE 142 III 612 E. 4.3; 617 E. 3.2.3; 136 I 178 E. 5.3). In allen Fällen ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände diejenige Lösung zu treffen, welche die für eine harmonische Entfaltung des Kindes in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendige Stabilität der Verhältnisse gewährleistet. Das Bundesgericht belässt nach ständiger Praxis dem kantonalen Sachrichter einen grossen Ermes- senspielraum, in welchen es nur eingreift, wenn die Vorinstanz bei ihrer Entschei- dung Umstände berücksichtigt hat, die nach dem Sinn des Gesetzes keine Rolle spielen dürfen, oder wenn sie wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen hat (vgl. BGE 115 II 317 E. 2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, soll in Gewichtungsfragen den Beurteilungsspielraum der Vorinstanz respektieren. Sie muss zwar eine falsche
47 / 98 Entscheidung korrigieren, darf aber die Wahl unter mehreren sachgerechten Lö- sungen der Vorinstanz überlassen. Die Praxis hat denn auch anerkannt, dass eine zurückhaltende Überprüfung insbesondere dann geboten sein kann, wenn örtliche und persönliche Verhältnisse zu beurteilen sind, die die Erstinstanz aufgrund ihrer Nähe zur Sache in der Regel besser kennt und überblickt (vgl. zum Ganzen Six, a.a.O., N. 1.47h mit Verweis auf BGE 136 I 184 E. 2.2.1.). Nachfolgend ist auf die einzelnen Zuteilungskriterien respektive die diesbezüglichen Rügen in der Beru- fung des Kindsvaters näher einzugehen. 10.2. Der Vorderrichter wies die Obhut über die Kinder C., geboren am ________ 2004, E., geboren am ________ 2007, und F., geboren am _____ 2011, der Kindsmutter zu. Diesen Entscheid stützte er hauptsächlich auf die aktuellen Bedürfnisse der Kinder, den Umgang von A. mit seinen Kin- dern und dessen Lebens- und Wohnsituation in B._____ ab. Dabei gelangte er zum Ergebnis, dass eine Unterstellung der Kinder unter die Obhut der Mutter die- jenige Lösung darstelle, welche bis auf weiteres die für die harmonische Entfal- tung der Kinder in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendige Stabi- lität der Verhältnisse gewährleiste. 10.3. Zunächst rügt A., es sei der Wille der Kinder, nach B. zurück- zukehren, nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es treffe nicht zu, dass die Kinder von ihm beeinflusst würden, vielmehr stünden sie unter dem Einfluss der Kindsmutter. Ausserdem gehe es nicht darum, bei welchem Elternteil die Kinder wohnen möchten, sondern in welchem Ort. Diesbezüglich lägen jedoch wiederhol- te Äusserungen der Kinder vor, wonach sie B._____ vorziehen würden. 10.3.1. Wie bereits dargelegt wurde und auch im angefochtenen Entscheid klar zum Ausdruck kommt, kann bei der Obhutszuteilung nicht allein auf den Willen der Kinder abgestellt werden. Andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können (vgl. Schreiner, in: FamKommentar Scheidung, Band II, Anh. Psych N. 142 mit weiteren Hinweisen), und wäre im Übrigen Manipulations- und Erpressungsversu- chen Tür und Tor geöffnet. Es steht nicht zur freien Disposition des Kindes, bei welchem Elternteil es aufwachsen möchte, sondern seine Willenskundgebungen stellen im Streitfall nur ein Element der richterlichen Entscheidfindung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 mit Hinweis auf BGE 134 III 88 E. 4). Kommt hinzu, dass es das Alter des Kindes beziehungswei- se dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist, mitzuberücksichtigen gilt (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 5A_984/2019 vom 20. April 2020 E. 3.3. mit weiteren Hinweisen).
48 / 98 Sodann sind auch das Aussageverhalten und namentlich die Konstanz des geäusserten Willens zentral. Je konstanter die Willenskundgebungen vorgebracht werden und je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt sind, desto stärker können sie bei der Urteilsfindung ge- wichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.3.). 10.3.2. Was den Kindeswillen anbelangt, ist vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (vgl. E. 5.5 S. 63 f.). Der Vorderrichter hat die Kinder zum einen befragt (vgl. vorinstanzliche Akten act. VII./7) und sich zum anderen persönlich ein Bild von ihrer aktuellen Lebenssituation gemacht (vgl. vorinstanzliche Akten act. VII/56). Dabei hat er festgestellt, dass die Kinder mehr- fach den Wunsch geäussert hätten, nicht voneinander getrennt zu werden. Sie würden untereinander einen herzlichen Umgang pflegen, weshalb eine Trennung der Kinder zu vermeiden sei. Zum selben Ergebnis gelangten im Übrigen auch die Gutachter der kjp (vgl. vorinstanzliche Akten act. X./1S 60 unten) sowie die Kin- desvertreterin (vgl. vorinstanzliche Akten act. VIII./9 S. 3). Der Wunsch der Kinder, zusammen zu bleiben, kann daher als stabil bezeichnet werden und ist entspre- chend zu würdigen. Was den Wohnort anbelangt, sagte die älteste Tochter C.________ bereits anlässlich der Begutachtung im Herbst 2017 – gemäss Auf- fassung der Gutachter stabil und altersentsprechend zielgerichtet – aus, dass sie zusammen mit ihren Schwestern bei der Mutter in Q.________ leben möchte. Daran hat sich auch im weiteren Verlauf des Eheschutzverfahrens nichts geän- dert. Wie aus dem angefochtenen Entscheid (E. 5.5. S. 64) hervorgeht, hat C.________ weiterhin klar geäussert, dass sie nicht mehr zurück nach B._____ wolle. Ihr gefalle es sehr gut in Q.. Dies wird im Übrigen auch von der Kindesvertreterin, welche regelmässigen Kontakt zu den Kindern pflegt und diese mittlerweile sehr gut kennt, bestätigt (vgl. vorinstanzliche Akten act. VIII./9). C. wolle nicht zurück ins Engadin, auch nicht mit ihrer Mutter. Ihr gefalle es in Q., sie habe sich gut eingelegt. Sie finde zunehmend Gefallen dar- an, in der Nähe von L. zu wohnen. Bei ihr ist somit von einem klaren Wunsch zugunsten einer Obhut der Kindsmutter auszugehen. Was die beiden jüngeren Töchter anbelangt, ist deren Wunsch altersbedingt nicht konstant. Fest steht, dass sie sich bei der Mutter in Q._____ gut eingelebt haben. Dennoch kann nicht von einem klaren Willen zu Gunsten des einen oder anderen Elternteils ausgegangen werden. So berichtet auch die Kindesvertreterin (vgl. vorinstanzliche Akten act. VIII./9), dass F.________ es am liebsten hätte, wenn die Eltern wieder zusammenziehen würden. Sie möchte drei Tage beim Vater, dann bei der Mutter wohnen. E.________ gefalle es hinsichtlich der Landschaft besser in B._____.
49 / 98 Entgegen der Auffassung von A._____ reicht die Aussage jedoch nicht aus, um von einem ausdrücklichen Willen, beim Vater leben zu wollen, auszugehen, zumal E.________ keine Aussage dazu macht, von welchem Elternteil sie dabei betreut werden möchte. Somit lässt sich unter diesem Aspekt mit Bezug auf die beiden jüngeren Kinder keine Tendenz, wem die Obhut zuzusprechen ist, ableiten. Ihren Willensäusserungen kommt daher untergeordnete Bedeutung zu. Damit erübrigt es sich auch, auf die Vorwürfe von A., die Kinder stünden unter dem Ein- fluss der Kindsmutter, näher einzugehen. Festzuhalten ist in diesem Zusammen- hang lediglich, dass die Wohnortfrage für die Kinder offenkundig sehr belastend ist. Wie vorstehend ausgeführt wurde, ist bei dieser Entscheidung nicht allein auf den Willen der Kinder abzustellen. Dementsprechend sollte bei den Kindern auch nicht der Eindruck erweckt werden, es liege allein an ihnen zu entscheiden, wo sie in Zukunft wohnen möchten. Mit der ständigen Konfrontation der Kinder mit dieser Fragestellung wird jedoch genau dies gemacht und der Loyalitätskonflikt, in wel- chem sie sich befinden, weiter verstärkt. Es wird den Parteien daher dringend empfohlen, die Kinder nicht weiter mit diesem Thema zu konfrontieren, zumal ih- ren Äusserungen zum jetzigen Zeitpunkt ohnehin keine entscheidrelevante Bedeu- tung zugemessen wird. 10.4. A. bringt des Weiteren vor, es gehe nicht darum, bei welchem Eltern- teil die Kinder wohnen möchten, sondern in welchem Ort. Die Kinder würden in Q.________ leiden, weil sie in der Schule keine Freunde hätten, gar gemobbt würden und E.________ und F.________ sich zu Hause vorwiegend allein in ih- rem Zimmer aufhalten müssten. A._____ verkennt dabei, dass es bei der Obhuts- zuteilung nicht um die Frage geht, ob B._____ oder Q.________ der schönere Wohnort für die Kinder ist, sondern wo die Kinder ihren Bedürfnissen entspre- chend betreut und gefördert werden. Dementsprechend reicht es für eine Obhuts- zuteilung nicht aus, wenn die Kinder die Landschaft rund um B._____ schöner finden als den Ort Q.. Kommt hinzu, dass sich die Behauptung von A., die Kinder würden in Q._____ leiden, nicht mit den Erzählungen der Kinder deckt, welche sie anlässlich ihrer Anhörung vom 28. November 2018 ge- macht haben (vgl. vorinstanzliche Akten act. VII./56). Vielmehr erzählten sie von Freundinnen, von der Schule und ihren Freizeitaktivitäten. Wie dem angefochte- nen Entscheid zu entnehmen ist, erhielt der Vorderrichter den Eindruck, dass sich die Kinder in Q.________ gut eingelebt haben. Auch in den Ausführungen der Kindesvertreterin sowie der Gutachter (vgl. vorinstanzliche Akten act. X./1 S. 60) gibt es keine Hinweise auf eine Ausgrenzung der Kinder oder gar Mobbingproble- me. Für die Behauptung von A., dass es den Kindern in Q.___ nicht gut gehe, sie gar leiden würden, gibt es keine Anhaltspunkte, weshalb sich unter
50 / 98 diesem Aspekt keine Änderung der Obhutszuteilung aufdrängt. Im Gegenteil geht aus dem Gutachten (vgl. vorinstanzliche Akten act. X./1 S. 59 f.) hervor, dass ins- besondere C.________ in B._____ zu Schulbeginn Mühe hatte, sich in die Klasse zu integrieren und, wie auch ihre Schwester E., auch später immer wie- der unter Schwierigkeiten im sozialen Kontakt zu Gleichaltrigen hatte, und dort auch gemobbt worden war. Insofern sprechen die sozialen Bindungen der Kinder zu Gleichaltrigen eher gegen eine Rückkehr zum Vater nach B.. 10.5. A.__ fordert eine Zuteilung der Kinder an ihn auch aus finanziellen Gründen. Es würden hohe Mietkosten wegfallen und er könne sich ausreichend um die Kinder kümmern, da er es in seiner Lage äusserst schwer haben werde, schnell eine gut bezahlte Vollzeitstelle zu erhalten. Zunächst ist festzuhalten, dass die finanziellen Aspekte bei der Zuteilung der Obhut zwar mitunter zu berücksich- tigen sind, aber im Vergleich zum Kindeswohl eine untergeordnete Rolle spielen. Wie schon die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist das Haus, in welchem A._____ zurzeit wohnt, nicht mehr in seinem Eigentum, sondern Teil der Kon- kursmasse. Es steht zum jetzigen Zeitpunkt nicht fest, ob und wie lange er noch in seinem Haus verbleiben darf. Auch wenn das Konkursverfahren noch nicht abge- schlossen ist und A._____ gemäss eigenen Angaben den grössten Teil der gegen ihn gerichteten Forderungen mit anwaltlicher Unterstützung bestreiten will, kann er sich keineswegs sicher sein, dass er sich gegen sämtliche Gläubiger wird durch- setzen können und ihm demzufolge das Wohnhaus verbleiben wird. Ein Unterlie- gen im Konkursverfahren würde bedeuten, dass den Kindern – sollte die Obhut dem Vater zugesprochen werden – neben dem Umzug zu ihm möglicherweise innert kürzester ein weiterer Umzug bevorstünde. Dies gilt es mit Blick auf das Kindeswohl und die in diesem Zusammenhang zwingend erforderliche Kontinuität und Stabilität unbedingt zu vermeiden. Ohnehin liessen sich durch eine Obhutszu- teilung an den Kindsvater keine finanziellen Einsparungen realisieren: A._____ verkennt, dass der Kindsmutter bei dieser Konstellation mit grosser Wahrschein- lichkeit ein ordentliches Besuchs- und Ferienrecht zugesprochen würde, für des- sen Ausübung sie trotzdem eine entsprechend grosse Wohnung benötigen würde. Kommt hinzu, dass auch bei A., sollte er entgegen seinen Erwartungen nicht im Wohnhaus in B. verbleiben können, zusätzliche Mietkosten anfallen würden. Aber auch was die Finanzierung des Familienunterhalts betrifft, lassen sich keine Gründe für eine Obhutszuteilung an A._____ ableiten. Unter Berück- sichtigung des Alters der Kinder haben beide Ehegatten einen finanziellen Betrag an den Unterhalt der Familie zu leisten. Dabei gilt es zu beachten, dass sich die Ehegatten während der Ehe für eine klassische Rollenverteilung entschieden hat- ten. A._____ ist als Inhaber seiner Bauunternehmung einer Erwerbstätigkeit nach-
51 / 98 gegangen, während sich D._____ ausschliesslich um die Betreuung der Kinder und des Haushaltes gekümmert hat. Dabei wird nicht in Abrede gestellt, dass auch A._____ neben seiner Arbeit Zeit mit den Kindern verbracht hat. Allerdings lag der Schwerpunkt der Betreuung und Erziehung der Kinder infolge seiner beruflichen Tätigkeit dennoch bei der Kindsmutter. Dies hat dazu geführt, dass D._____ während längerer Zeit – die älteste Tochter C.________ ist mittlerweile 16 Jahre alt – keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Sie verfügt über keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung und kann keinerlei Berufserfahrung aufweisen. Unter diesen Umständen erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb es für sie leich- ter sein sollte, eine Vollzeittätigkeit zu finden, welche es ihr erlauben würde, den überwiegenden Teil des gesamten Familienunterhalts zu finanzieren, als für A., der örtlich nicht mehr an das Unterengadin gebunden ist und in seinen angestammten Beruf in der Baubranche zurückkehren könnte. 10.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Einwände von A. keine Änderung der vorinstanzlichen Obhutszuteilung zu rechtfertigen vermögen. Dabei sei aber nochmals darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall nicht der Kindeswille oder die finanzielle Situation dafür ausschlaggebend war, sondern zum einen die – auch vom Gutachter attestierte – ungenügende Er- ziehungsfähigkeit von A._____ und zum anderen die für die Kinder wichtige Stabi- lität der örtlichen und familiären Verhältnisse. Wie bereits im früheren Verfahren (vgl. ZK1 17 163 vom 28. Februar 2018 E. 7.2) thematisiert wurde, ist A._____ aktuell nicht in der Lage, die Konflikte, die zwischen ihm und seiner Ehefrau be- stehen, von den Kindern fernzuhalten. A._____ verkennt weiterhin, dass seine Bedürfnisse und diejenigen der Kinder nicht zwingend deckungsgleich sind. Er erkennt nicht, dass es erheblich zum Wohl der Kinder beitragen würde, wenn sie eine möglichst konfliktfreie Beziehung zu beiden Elternteilen aufbauen und unter- halten können, ohne sich ständig in einem Loyalitätskonflikt wiederzufinden. Ob- wohl A._____ bereits im genannten Entscheid empfohlen wurde, fachliche Hilfe beizuziehen, um sich besser in die Situation der Kinder versetzen und deren Be- dürfnisse erkennen zu können, konnte er bis jetzt keine Nachweise vorlegen, dass er diesem Ratschlag zwischenzeitlich Folge geleistet und an seinen Defiziten ge- arbeitet hätte. Vielmehr lässt sich den Akten entnehmen, dass es die Kinder nach wie vor stört, wenn er ihre Bedürfnisse nicht hinreichend wahrnimmt. So sagte C.________ anlässlich der Anhörung vom 28. November 2018 (vorinstanzliche Akten act. VII/56 S. 2) aus, es gefalle ihr nicht, dass der Vater sie nicht ernst neh- me und sie es nicht cool finde, wenn bei den Besuchen angeblich rein zufällig O.________ oder andere Dritte anwesend seien. Auch E.________ gab an, sie finde es nervig, dass der Vater ihr sage, was sie zu den Leuten sagen solle. Daran
52 / 98 zeigt sich, dass A._____ die Besuchstage nicht nur wahrnimmt, um ungestört Zeit mit seinen Kindern verbringen zu können, sondern auch um "Beweismittel" zur Stärkung seiner Position in den hängigen Verfahren zu sammeln. Dabei nimmt er in Kauf, dass er die Kinder damit unter einen massiven Druck setzt, welcher sich negativ auf deren Entwicklung auswirkt. Dieses Verhalten und die daraus resultie- renden Folgen für die Kinder ist auch der Hauptgrund dafür, dass A._____ zum Schutz der Kinder bis anhin noch kein ordentliches Besuchsrecht gewährt worden ist. Dementsprechend steht auch die Zuteilung der Obhut zum jetzigen Zeitpunkt ausser Frage. Ausserdem geht aus den Aussagen der Kinder hervor, dass sie sich in Q.________ gut eingelebt haben. Ein weiterer Ortwechsel sowie ein Wechsel der Betreuungsperson gilt es aus Rücksicht auf das Kindeswohl zu vermeiden. Eine Rückkehr zum Vater erscheint auch unter diesem Aspekt als ungünstig, zu- mal seine Wohnsituation aufgrund des hängigen Konkursverfahrens nicht stabil ist. Der Entscheid der Vorinstanz, die Obhut der Mutter zuzuteilen, ist demzufolge zu bestätigen. 11.Für den Fall, dass die Obhut über die drei Töchter bei der Kindsmutter ver- bleibt, beantragt A._____ die Einräumung eines unbegleiteten Besuchsrechts alle 14 Tage von Freitagabend bis Sonntagabend sowie eines fünfwöchigen Ferien- rechts. Die Vorinstanz lehne eine Ausweitung des Besuchs- und Ferienrechts ab und habe sich für die Beibehaltung der bisherigen Regelung gemäss den Vorga- ben des Kantonsgerichts entschieden. Sie stelle dabei praktisch ausschliesslich auf Parteibehauptungen ab. Aus dem Kinderbefragungsprotokoll vom 28. Novem- ber 2018 lasse sich entnehmen, dass die Kinder über den Verlauf der Besuchs- rechtstage und nach ihren Wünschen praktisch nicht befragt worden seien. Dies erstaune insofern, als es ja gerade um die Beziehung der Kinder zu ihrem Vater gehe. Es werde einmal mehr eine einseitige Würdigung des Sachverhalts vorge- nommen. Das Verhalten der Ehefrau, welche die Kinder dem Vater vorenthalte und die Tochter C.________ dermassen vereinnahmt habe, dass diese sich seit geraumer Zeit weigere, ihn zu sehen beziehungsweise mit ihm zu telefonieren, werde mit keinem Wort erwähnt. Es liege somit keineswegs eine Kindswohlge- fährdung seitens des Kindsvaters, sondern vielmehr eine solche durch die Mutter vor. Der Entscheid der Vorinstanz, wonach er seine Kinder nur während eines Ta- ges alle 14 Tage sehen dürfe, sei unter Berücksichtigung des Kindeswohls als unangemessen zu bezeichnen. 11.1. Zunächst ist festzustellen, dass der Vorderrichter keine einseitige Würdi- gung des Sachverhalts vorgenommen hat. Er hat nicht ausschliesslich auf die Aussagen der Parteien abgestellt, sondern vielmehr ausführlich die aktuelle Situa-
53 / 98 tion analysiert und sich dabei auf mehrere unabhängige Quellen – dabei insbe- sondere die Kindesvertreterin, die Besuchsbeiständin sowie die Gutachter – ge- stützt (vgl. E. 6.2-6.7). Dabei gelangte er zum Ergebnis, dass sich die Verhältnisse im Verlauf des Eheschutzverfahrens noch immer nicht zum Wohl der Kinder ver- ändert hätten und deshalb die Voraussetzungen für eine Ausweitung des Be- suchsrechts zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben seien. Das Verhältnis zwischen den Kindeseltern sei immer noch hoch strittig. Die Kinder würden zwar an ihrem Vater hängen und ihn auch dringend brauchen, jedoch nicht in seiner Opferrolle, sondern als Vater, der ihnen Vorbild sei und ihnen zeige, dass sie ihm wichtig sei- en. Bevor er nicht lerne, dass er den Kindern eine Last aufbürde, wenn er sie an den Besuchstagen mit seinen Problemen konfrontiere, und er nicht lerne, die Kin- der in ihrer Entwicklung ernst zu nehmen und zu akzeptieren, dass diese ihre ei- gene Meinung hätten, erscheine eine Ausdehnung des Besuchsrechts nicht im Kindeswohl. 11.2. Die Darlegung des Sachverhalts durch den Vorderrichter wird durch den Verlaufsbericht der Beiständin vom 5. April 2019 (vgl. act. H.1) gestützt. So be- schreibt die Beiständin die Situation zwischen den Eltern nach wie vor als "hoch- strittig", was für die Kinder ein unüberbrückbares Hindernis darstelle, die Bezie- hung zu beiden Eltern offen und ohne Einschränkungen leben zu können. Eine Ausweitung des Besuchsrechts würde diese Problematik nur noch weiter verstär- ken. Bereits im Entscheid vom 28. Februar 2018 (ZK1 17 163) hatte die I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts darauf hingewiesen, dass das gewährte unbegleitete Besuchsrecht ohne weiteres wieder aufgehoben werden könne, sollte sich der Gesuchsteller (A.) nicht im Interesse seiner Kinder verhalten (E. 7.2, S. 19 unten). Des Weiteren wurde A. mit Verweis auf das eingeholte Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (kjp) vom 30. November 2017 an- gewiesen zu beweisen, dass er auf die Bedürfnisse seiner Kinder eingehen und sie von Streitereien mit der Kindsmutter fernhalten könne (E. 7.3 S. 20). Darüber hinaus wurde ihm empfohlen, wiederum gestützt auf die Ausführungen im genann- ten Gutachten, fachliche Hilfe beizuziehen, um sich besser in die Situation der Kinder versetzen und deren Bedürfnisse erkennen zu können. Dadurch werde ihm ermöglicht, aktiv an einer positiven Entwicklung des persönlichen Verkehrs mitzu- wirken, damit in absehbarer Zukunft auch die Einräumung eines ordentlichen Be- suchs- und Ferienrechts ohne Belastung des Kindeswohls möglich werde (E. 7.3 S. 20). Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass das damals vom Kantonsge- richt gewährte Besuchsrecht nur ein erster Schritt war und – entgegen der Auffas- sung von A._____ – der blosse Zeitablauf im Verfahren nicht zu einer automati- schen Umwandlung in ein ordentliches Besuchsrecht führt. Vielmehr wurde sei-
54 / 98 tens des Kantonsgerichts klar definiert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müs- sen, um einen nächsten Schritt auf dem Weg zu einem ordentlichen Besuchsrecht gehen zu können. Sowohl vor der Vorinstanz als auch im vorliegend zu beurtei- lenden Berufungsverfahren ist ein Nachweis von A., dass er den Empfeh- lungen des Kantonsgerichts gefolgt wäre und die damals definierten Vorausset- zungen für eine Ausweitung des Besuchsrechts nun erfüllt, ausgeblieben. Viel- mehr beschränkt er sich darauf, das Verhalten der Kindsmutter in pauschaler Art und Weise zu beanstanden und sie für sämtliche Konflikte, sowohl auf der Eltern- ebene wie auch zwischen A. und den Kindern, verantwortlich zu machen. Dass unter diesen Umständen eine Ausweitung des Besuchsrechts nicht im Wohl der Kinder liegt, ist offensichtlich, zumal sie sich bereits jetzt immer weiter von ih- rem Vater distanzieren (vgl. act. H.1). Mit dem Entscheid vom 28. Februar 2018 (ZK1 17 163) wurde A._____ trotz Bedenken der Gutachter eine Chance gegeben, die angeschlagene Beziehung zu seinen Kindern wiederaufzubauen. Diese Chan- ce hat er nicht genutzt. Er verharrt weiterhin in seinen alten, für die Kinder schädli- chen Verhaltensweisen, indem er weiterhin nur das Verhalten der anderen invol- vierten Personen beanstandet und sich in keinster Weise darum bemüht, die Kon- flikte von den Kindern fernzuhalten. Auch hat er bislang trotz gutachterlicher Emp- fehlung keine kinderpsychotherapeutische Unterstützung in Anspruch genommen. Vielmehr bekämpft er auch im vorliegenden Verfahren sämtliche therapeutische Hilfestellungen (vgl. dazu auch untenstehend E. 13). Solange A._____ nicht be- weist, dass er im Rahmen der Besuchsrechtsausübung seinen Kindern ein Umfeld bietet, in welchem sie sich wohlfühlen können und sie nicht ständig mit den Pro- blemen, die ihre Eltern untereinander haben, belastet werden, kommt eine Aus- weitung des Besuchsrechts zum Schutz der Kinder nicht in Betracht. Da er diesen Nachweis bislang nicht erbracht hat und auch keine Anhaltspunkte dafür beste- hen, dass sich die Situation für die Kinder verbessert hat, ist sein Berufungsantrag abzuweisen. Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Besuchsrechtsrege- lung im Rahmen des Eheschutzverfahrens lediglich provisorischer Natur ist und im bereits hängigen Scheidungsverfahren, allenfalls mittels eines neuen, aktuelleren Gutachtens, vertieft behandelt werden muss. 12.A._____ beantragt, es sei von der Anordnung einer Besuchsbeistandschaft abzusehen. Es habe sich in der Vergangenheit gezeigt, dass die Besuchsbeistän- din ihrer Rolle in keinerlei Art und Weise gerecht werde. Jedes Mal nach erfolgter Besuchsrechtsausübung nehme sie Kontakt zur Kindsmutter auf, um sich über den Verlauf des Besuchsrechts zu erkundigen. Kontakte mit den Kindern würden ausschliesslich über C.________ laufen, welche sich erst seit Kurzem dem Vater gegenüber ganz verweigere. Die jüngeren Kinder seien von der Beiständin noch
55 / 98 nie befragt worden, die Beiständin lehne das ausdrücklich ab. Ebenso wenig neh- me die Beiständin Kontakt mit ihm auf, um sich über seine Eindrücke über den Verlauf zu erkundigen. Mit anderen Worten, die Beiständin hole keine Informatio- nen bei den Direktbetroffenen ein, sondern stütze sich vielmehr auf die einseitigen Mails der Kindsmutter und deren Rechtsvertreterin sowie der Kindesvertreterin ab, was als skandalös bezeichnet werden müsse. Die Beiständin beuge sich dem Dik- tat der Kindsmutter und habe ihre Rolle absolut verkannt. Sie habe klarerweise das Kindeswohl zu wahren und damit bei Uneinigkeit der Eltern im Sinne des Kin- deswohls zu entscheiden, was sie entgegen ihren Pflichten nie getan habe. Er erachte unter diesen Voraussetzungen eine Weiterführung der Beistandschaft als kontraproduktiv. 12.1. Mit Entscheid vom 28. Februar 2018 (ZK1 17 163) hat die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden eine Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. Dabei hat sie ausführlich dargelegt, weshalb im konkreten Fall eine solche erforderlich ist und welche Aufgaben die Beiständin/der Beistand zu übernehmen hat. Der Vorderrichter hat die Anordnung der Besuchs- beistandschaft im angefochtenen Entscheid bestätigt und deren Notwendigkeit mit den nach wie vor bestehenden Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den El- tern begründet. 12.2. A._____ setzt sich in seiner Berufung mit der Begründung des Vorderrich- ters und damit der grundsätzlichen Frage der Notwendigkeit einer Besuchsbei- standschaft nicht näher auseinander, sondern beschränkt sich darauf, an der ak- tuell beauftragten Beiständin Kritik zu üben. Auch bestreitet er nicht, dass zwi- schen ihm und seiner Ehefrau erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten beste- hen. Aus den Verlaufsberichten der Beiständin (vgl. act. H.1) geht unzweifelhaft hervor, dass eine reibungslose Ausübung des Besuchsrechts durch die nach wie vor bestehende hochstrittige Situation der Eltern verunmöglicht wird. Unter diesen Voraussetzungen und bei der derzeitigen Ausgestaltung des Besuchsrechts (siehe oben E. 11) ist die Begleitung durch eine Beiständin oder einen Beistand unerläss- lich, zumal es nicht Aufgabe des Gerichts sein kann, jedes Detail in Bezug auf die Ausübung des Besuchsrechts festzulegen. Eine durch das Gericht festgelegte starre Regelung würde zudem wohl kaum im Interesse der Kinder liegen. Gerade bei älteren Kindern gilt es zu beachten, dass auch sie Termine haben können, die ihnen wichtig sind (Sportanlässe, Veranstaltungen, etc.). Wenn das Besuchsrecht ohne Rücksichtnahme auf die Wünsche der Kinder starr im Voraus festgelegt wird, droht die Gefahr, dass die Kinder die Besuche bald als lästige Pflicht ansehen – dabei sollten sie den anderen Elternteil gern besuchen und einen Teil seines All-
56 / 98 tags mit ihm verbringen. Da im konkreten Fall die Eltern aber derzeit nicht in der Lage sind, eine gemeinsame Planung unter Berücksichtigung der jeweiligen Inter- essen durchzuführen, sind sie auf die Hilfe durch eine Drittperson angewiesen. Die Beistandschaft dient als Unterstützung der Eltern und soll bei Unstimmigkeiten in der Planung zwischen allen Beteiligten vermitteln. Ohne eine solche Hilfe er- scheint die Durchführung eines Besuches gegenwärtig kaum möglich. Deshalb gibt es auch keinen Grund, zum jetzigen Zeitpunkt auf die Anordnung einer Be- suchsbeistandschaft zu verzichten. 12.3. A._____ rügt, dass die Beiständin ihre Aufgabe nicht ordnungsgemäss er- füllt habe. Dabei ist zunächst einmal festzustellen, welche Aufgaben der Beistän- din überhaupt übertragen wurden. Die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat den Auftrag an die Beiständin in ihrem Entscheid vom 28. Februar 2018 (ZK1 17 163) wie folgt umschrieben: "Die Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden ist dementspre- chend anzuweisen, eine Besuchsbeiständin oder einen Besuchsbeistand zu ernennen. Diese Person ist damit zu beauftragen, den Eltern bei der Or- ganisation und Durchführung des Besuchsrechts zur Seite zu stehen und die Termine unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder festzule- gen. Ihr wird überdies der Auftrag erteilt, die Eltern bei der Ausübung des Besuchsrechts zu unterstützen und das Wohl der Kinder im Auge zu behal- ten. Die Kinder sind regelmässig zu den Besuchen zu befragen. Sollte die Besuchsbeistandschaft eine Gefährdung des Kindeswohls feststellen, hat sie dies umgehend der für die Durchführung des Eheschutzverfahrens zu- ständigen Vorinstanz zu melden und das Besuchsrecht wäre entsprechend anzupassen oder nötigenfalls zu sistieren. Die Bestellung einer aktiven und wachsamen Besuchsbeistandschaft wird die allfälligen nachteiligen Auswir- kungen – insbesondere diejenigen, welche die Gutachter zur Empfehlung eines begleiteten Besuchsrechts veranlasst haben – in Grenzen halten." Aus dieser Umschreibung geht hervor, dass die Beiständin insbesondere die Auf- gabe hat, die Eltern zu unterstützen, weil diese alleine nicht in der Lage sind, die Besuchstage im Interesse der Kinder zu organisieren und durchzuführen. Die Bei- ständin kann dabei aber nicht selbst über die Regelung des Besuchsrechts oder deren Änderung befinden, sondern nur Modalitäten festlegen (vgl. auch vor- instanzliche Akten act. IX./54) Auch liegt es nicht an ihr alleine, die reibungslose Durchführung der Besuche sicherzustellen. Die Eltern spielen weiterhin eine zen- trale Rolle bei der Ausübung ihres Anspruchs und haben dementsprechend eine Verantwortung wahrzunehmen. Es geht nicht an, dass sämtliche Schwierigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht stellen, zur Klärung und Behe- bung an die Beiständin delegiert werden. Vielmehr sind beide Elternteile verpflich- tet, in geeigneter Weise mit der Beiständin zusammenzuarbeiten. Diese Zusam- menarbeit gestaltet sich im konkreten Fall – wie insbesondere dem Verlaufsbericht der Beiständin vom 5. April 2019 (vgl. act. H.1) entnommen werden kann –auf-
57 / 98 grund des Verhaltens von A._____ als schwierig. Dennoch ist es der Beiständin gelungen, in regelmässigen Abständen Besuchstage zu planen und durchzu- führen. Insofern ist sie in diesem Punkt ihrem Auftrag hinreichend nachgekom- men. Eine weitere Aufgabe der Beiständin besteht darin, regelmässig Bericht über den Verlauf der Besuchstage zu erstatten, damit im Falle einer Gefährdung des Kindeswohls rasch reagiert werden kann. Hierfür ist es erforderlich, dass sie von allen Beteiligten Informationen über deren Eindruck der Besuche einholt. Dass sie dies auch so umgesetzt hat, geht aus den Verlaufsberichten hervor. So berichtete sie letztmalig am 5. April 2019 (vgl. act. H.1), dass die Aussagen der Mutter und des Vaters (respektive von dessen Rechtsvertreter) ein jeweils gegensätzliches Bild zeichnen würden. Der Vater beschuldige die Mutter, die Kinder gegen ihn auf- zuhetzen und zu manipulieren und von ihm zu entfremden. Die Mutter erzähle ih- rerseits von Beobachtungen, wie sie zum Beispiel E.________ nach Telefonaten mit dem Vater vorfinden würde. Die Schwierigkeiten, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts bestehen, haben demzufolge nichts mit der Aufgabenerfüllung durch die Beiständin, sondern vielmehr mit dem Verhalten der Eltern und deren Bereitschaft zur Kooperation zu tun. Die Eltern tragen auch wei- terhin die Hauptverantwortung für das Wohlergehen der Kinder, welches auch ei- nen konfliktfreien Umgang mit beiden Elternteilen umfasst. Unterstützung durch die Beistandschaft ist dabei kein Ersatz für diese elterliche Verantwortung. Ob sich ein verhärteter Konflikt löst oder zumindest entspannt und dadurch eine reibungs- lose Durchführung der Besuchstage möglich wird, hängt letztlich immer noch vom Verhalten der Eltern ab. Den Eltern kann nur nahegelegt werden, sich in Anwe- senheit der Kinder nicht negativ über den anderen Elternteil, deren Rechtsvertreter oder die Beiständin zu äussern und zu werten. Wenn es im Vorfeld der Besuche regelmässig zu Konflikten zwischen den Eltern kommt, stellt dies für die Kinder eine extreme Belastung dar. Sie befinden sich mitten in einem Konflikt und ver- weigern dann teils den Besuch, nur um den Loyalitätskonflikt zu vermeiden. Ge- meinsames Ziel muss es aber sein, dass die drei Mädchen eine spannungsfreie Beziehung zu beiden Elternteilen aufbauen und unterhalten können. Dieses Ziel kann nur mit einem respektvollen Umgang untereinander erreicht werden. 12.4. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Anordnung einer Besuchs- beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB beizubehalten ist. Der entspre- chende Berufungsantrag von A._____ ist demzufolge abzuweisen. 13.A._____ stellt weiter den Antrag, es sei die unter Strafandrohung angeord- nete Verpflichtung der Ehegatten, sich einer psychotherapeutischen Beratung zu unterziehen, aufzuheben. In der Begründung dieser Anordnung falle auf, dass
58 / 98 praktisch vollumfänglich A._____ angewiesen werde, was er zu tun habe bezie- hungsweise wie er sich zu ändern habe. Auch hier müsse einmal mehr die einsei- tige Fokussierung der Vorinstanz auf ihn festgestellt werden. Eine Therapie unter Strafandrohung sei wohl kaum der richtige Weg, um die beiden Elternteile zu- sammenzubringen und sie sei in keiner Weise notwendig. 13.1. Der Vorderrichter hat in Ziff. 6 des Dispositivs des angefochtenen Ent- scheids die Parteien zu einer psychotherapeutischen Beratung verpflichtet. Die Beratungsgespräche seien so lange fortzuführen, bis die Fachperson A._____ und D._____ eine deutliche Entspannung im Umgang miteinander und mit den Kindern attestieren könne. Die Nichtbefolgung dieser Verpflichtung ergehe unter dem aus- drücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leis- te. 13.2. Der Vorwurf von A., die Anweisungen des Vorderrichters würden sich praktisch ausschliesslich an A. richten, ist zurückzuweisen. Der Vorderrich- ter hat die Anordnung der Massnahme in Erwägung 7 des angefochtenen Ent- scheids ausführlich begründet und dabei sowohl die bisherige Verhaltensweise von A._____ wie auch diejenige von D._____ kritisch hinterfragt. Dabei hat er festgestellt, es sei für die mögliche Ausweitung des Besuchsrechts prioritär, einer- seits das zerstrittene Verhältnis zwischen den Kindseltern und andererseits die Bedürfniswahrnehmung von A._____ gegenüber seinen Kindern zu verbessern. A._____ müsse einsehen, dass nicht nur er selber Opfer der vorliegenden Situati- on sei, sondern dass die Kinder auch eine Opferrolle hätten. Des Weiteren müsse er lernen, seinen eigenen Schmerz über die Geschehnisse zugunsten der Wün- sche und Bedürfnisse der Kinder während den Besuchstagen in den Hintergrund zu rücken. Er müsse lernen, die Wünsche und Ideen der Kinder zu akzeptieren und zu fördern, auch wenn diese nicht mit seinen eigenen übereinstimmen wür- den. D.________ ihrerseits müsse die Kinder weiterhin ermuntern, den Kontakt zum Vater zu suchen und ihnen dabei starken Rückhalt geben. Sie müsse sich ebenfalls um Kooperation bemühen und müsse lernen, den Kindern Vertrauen im Umgang mit ihrem Vater entgegen zu bringen. Des Weiteren sei es für das Kin- deswohl wichtig, dass beide Elternteile lernen würden, über die Kinderbelange miteinander zu kommunizieren, zumal dies zum jetzigen Zeitpunkt noch überhaupt nicht gelinge. Damit steht fest, dass die Erwägungen des Vorderrichters beide Ehegatten gleichermassen betreffen und beide Anordnungen erhalten, an welchen
59 / 98 Punkten sie im Rahmen einer psychotherapeutischen Beratung zu arbeiten haben. Der Vorwurf der Einseitigkeit erweist sich damit als unbegründet. 13.3. Was die Notwendigkeit der angeordneten Therapie betrifft, ist auf die ent- sprechenden Ausführungen sowohl im Gutachten der kjp vom 30. November 2017 (vgl. vorinstanzliche Akten act. X./1) wie auch im letzten Verlaufsbericht der Bei- ständin vom 5. April 2019 (vgl. act. H.1) zu verweisen. Aus Sicht der Beiständin könnten in dieser festgefahrenen Situation nur die Eltern einen Ausweg finden, indem sie sich zum Beispiel bereit erklären würden, sich in eine geeignete Thera- pie zu begeben, welche sie und die Kinder unterstütze, die elterliche Trennung zu bewältigen. Dieser Auffassung ist zu folgen. Die Voraussetzungen für eine Thera- pie sind im konkreten Fall ohne weiteres erfüllt, zumal die Kinder unter der aktuel- len Situation offensichtlich leiden und keine begründete Hoffnung besteht, dass die Parteien aus eigener Kraft daran etwas ändern könnten. Es sollte daher auch im Interesse beider Eltern liegen, zum Wohl der Kinder Hilfe in Anspruch zu neh- men. Dass die Anordnung der Therapie unter die Strafandrohung von Art. 292 StGB gestellt wurde, ist damit zu begründen, dass aufgrund des bisherigen Ver- haltens insbesondere von A._____ Zweifel bestehen, dass er ohne den entspre- chenden Druck die Anordnung befolgen würde. Immerhin wurde ihm bereits mit Entscheid vom 28. Februar 2018 erfolglos empfohlen, eine Therapie zu machen. Mit seinem Berufungsantrag auf Aufhebung dieser Massnahme beweist er gerade, dass er völlig uneinsichtig ist und die Anordnung ohne eine Strafandrohung wohl kaum befolgen würde. Insofern erweist sich die Strafandrohung als erforderlich. Die Berufung von A._____ ist in diesem Punkt abzuweisen. 14. Eine weitere Rüge von A._____ betrifft die Telefonkontakte zwischen ihm und seinen Kindern. Im Falle der Übertragung der elterlichen Obhut an die Kinds- mutter sei ihm ein ungehinderter und uneingeschränkter Telefonkontakt gegenü- ber seinen drei Töchtern mit den von ihm C.________ und E.________ geschen- kten iPhones zu gewähren. Die Vorinstanz habe den Telefonkontakt zu Unrecht eingeschränkt und sich dabei auf das Ergänzungsgutachten des kjp gestützt. In diesem werde vor allem auf die Einwände der Kindsmutter eingegangen und we- niger auf die Wünsche der Kinder. Zudem sei die Empfehlung im Gutachten völlig widersprüchlich. Wenn C.________ keinen telefonischen Kontakt zu ihrem Vater wolle, so sei dies zu respektieren und das Gericht müsse hier keine Regelung tref- fen. Bei den jüngeren Töchtern hingegen bestehe das Bedürfnis nach einem tägli- chen Kontakt. Wie die Gutachter nun zur Empfehlung kommen würden, den Kon- takt auf zweimal wöchentlich festzulegen, sei völlig unerfindlich und nicht sachlich begründet, zumal zum Schluss ausgeführt werde, dass sich E.________ und
60 / 98 F.________ nach ihren jeweiligen Bedürfnissen auch häufiger bei ihm melden könnten. Das Ergänzungsgutachten sei überhaupt nicht aussagekräftig und setze sich über die Wünsche der Kinder hinweg. 14.1. Im Ergänzungsgutachten vom 9. November 2018 stellten die Gutachter zunächst fest, dass C.________ den Willen geäussert habe, derzeit keinen Kon- takt zu ihrem Vater zu wollen. E.________ und F.________ möchten Telefonkon- takt zu ihrem Vater, wobei sich E.________ einen Telefonkontakt mit Video und F.________ einen ungestörten Telefonkontakt wünsche. Ein ungestörter Telefon- kontakt von E.________ und F.________ sowie ein Telefonkontakt mit Video wer- de grundsätzlich als im Kindeswohl liegend beurteilt. Ein Telefonkontakt mit Video in den Räumlichkeiten der Wohnung von D._____ stehe jedoch in einem Span- nungsverhältnis zu ihrem (mutmasslichen) Wunsch nach Privatsphäre. Aus gut- achterlicher Sicht würden tägliche Telefonate von E.________ und F.________ mit A._____ auf ihre Alltagsstrukturierung und Freizeitgestaltung als zu umfang- reich erachtet. Ausserdem sei es aus gutachterlicher Sicht zum aktuellen Zeit- punkt für E.________ und F.________ Entwicklung sowie für die Beziehungspfle- ge zu A._____ nicht notwendig, die Kontakte so ausgedehnt wie derzeit abzuhal- ten. Viel wichtiger als die Quantität erscheine für die Beziehungspflege, dass die Kontakte zwischen den Kindern und ihrem Vater positiv konnotiert seien. Wenn E.________ und F.________ telefonischen Kontakt mit ihrem Vater wünschen würden und ihren alltäglichen Verpflichtungen wie zum Beispiel Hausaufgaben nachgekommen seien, stünde diesen Kontakten aus gutachterlicher Sicht jedoch nichts entgegen. Es werde empfohlen, C.________ Wille zu respektieren sowie dem Wunsch von E.________ und F.________ nach einem ungestörten Kontakt nachzukommen. Zum Schutz der Privatsphäre von D._____ könne darüber hinaus empfohlen werden, Telefonkontakte mit Video der Kinder mit ihrem Vater auf das Zimmer des jeweiligen Kindes zu beschränken. Zudem werde empfohlen, den Umfang des Telefonkontaktes von A._____ zu E.________ und F.________ zum Beispiel in ungefähren Umfang auf zweimal wöchentlich festzulegen, wobei mit den Eltern abgesprochen werden sollte, welcher Zeitpunkt Sinn mache. E.________ und F.________ sollen sich nach ihren jeweiligen Bedürfnissen auch häufiger bei ihrem Vater melden können. Gestützt auf diese Empfehlung wurde A._____ im angefochtenen Entscheid gestattet, drei Mal pro Woche mit seinen Kindern Telefonkontakt aufzunehmen. Zugleich wurde es den Kindern gestattet, sich je nach ihren jeweiligen Bedürfnissen selber auch häufiger bei ihrem Vater telefonisch zu melden. Die Videotelefonie wurde zuhause auf die Kinderzimmer beschränkt. Ausserdem wurde angeordnet, dass sich die Eltern untereinander
61 / 98 oder mit Hilfe der Besuchsbeiständin über die Festlegung der Zeitpunkte der wöchentlich dreimaligen Kontaktaufnahme seitens von A._____ absprechen. 14.2. Wie sich den vorstehenden Ausführungen entnehmen lässt, haben die Gut- achter entgegen der Behauptung von A._____ die Wünsche der drei Kinder ein- zeln ermittelt und in ihren Empfehlungen berücksichtigt. Der Vorwurf, dass für die Beurteilung des Problems lediglich die Wünsche der Kindsmutter massgebend gewesen sein sollen, erhärtet sich nach dem Gesagten nicht. A._____ verkennt, dass sich sein Bedürfnis nach möglichst häufigem, wenn nicht gar täglichem Tele- fonkontakt mit seinen Kindern nicht zwingend mit demjenigen der Kinder deckt. Es steht ausser Diskussion, dass der regelmässige Telefonkontakt zwischen Vater und Töchtern wichtig ist. Jedoch sollen die Kinder nicht in ihrer Tagesstruktur und Freizeitgestaltung durch tägliche Kontaktanfragen des Kindsvaters eingeschränkt werden. Gerade im Alter, in welchem sie sich aktuell befinden, spielen Aktivitäten ausserhalb der Schulzeiten und spontane Treffen mit Gleichaltrigen eine grosse Rolle. Die Kinder sollten sich nicht zwischen Verabredungen/Aktivitäten und den Gesprächen mit ihrem Vater entscheiden müssen. Ohne Einschränkung der Kon- takte besteht die Gefahr, dass der Kindsvater die Kinder mit seinen Anrufen über- häuft, sie sich dadurch eingeengt fühlen und sich in der Folge weiter von ihm di- stanzieren. Dies soll mit der Kontakteinschränkung verhindert werden. A._____ darf drei Mal pro Woche mit seinen Kindern Telefonkontakt aufnehmen. Sollten die Kinder ausserhalb dieser Anrufe jedoch das Bedürfnis spüren, mit ihrem Vater zu telefonieren, dürfen sie dies selbstverständlich jederzeit machen. Die Kontaktauf- nahme erfolgt dann aber von Seiten der Kinder und nicht von Seiten von A.. Dadurch wird erreicht, dass über die drei wöchentlichen Anrufe des Vaters hinaus die Kinder bestimmen können, wie häufig eine Kontaktaufnahme erfolgen soll. In- sofern erweist sich die getroffene Regelung auch – entgegen der Auffassung von A. – nicht als widersprüchlich und ist nicht zu beanstanden. 14.3. Wie bereits in der einzelrichterlichen Verfügung vom 26. August 2020 (ZK1 20 97) ausgeführt wurde, enthält die von der Vorinstanz getroffene Regelung kei- ne Ausführungen dazu, wie die Telefonkontakte abzulaufen haben, namentlich ob die Kindsmutter die Gespräche mithören darf oder nicht. In der genannten Verfü- gung wurde A._____ unter Hinweis auf das Ergänzungsgutachten vom 9. Novem- ber 2018 zugestimmt, dass die gewährten Telefonkontakte im Interesse der Kinder und insbesondere, um Loyalitätskonflikte zu vermeiden, unbeaufsichtigt erfolgen sollten. Diese Regelung ist beizubehalten. Es ist daher anzuordnen, dass sämtli- che gewährten Telefonkontakte unbeaufsichtigt zu erfolgen haben. In diesem
62 / 98 Punkt ist die Berufung von A._____ gutzuheissen und Ziff. 8 des Dispositivs des angefochtenen entsprechend anzupassen. 14.4. Ebenfalls im Zusammenhang mit den Telefonkontakten beantragt A., die Telefonkontakte hätten mit den IPhones, welche er den Kindern geschenkt habe, zu erfolgen. Soweit aus den Akten ersichtlich, verfügen aktuell alle drei Töchter über ein eigenes Mobiltelefon. Auch die jüngste Tochter F.___ hat gemäss Ausführungen des Vaters von der Kindsmutter zu Weihnachten ein Mobil- telefon geschenkt bekommen. Alle Töchter können somit ungehindert mit dem Vater telefonischen Kontakt aufnehmen. Auch A._____ kann im Rahmen der ihm gewährten Telefongespräche ohne Umwege direkt mit seinen Kindern kommuni- zieren. Insofern sind die von ihm angesprochenen iPhones für die Umsetzung der Kontaktregelung ohne jegliche Bedeutung. Demzufolge besteht auch kein Rechts- schutzinteresse für den Antrag, es sei der Telefonkontakt mit den von ihm C.________ und E.________ geschenkten iPhones zu gewähren. Auf das ent- sprechende Begehren von A._____ ist daher nicht einzutreten. 15.A._____ rügt des Weiteren die Höhe der von der Vorinstanz festgelegten Kindesunterhaltsbeiträge. Der Vorderrichter unterschied bei der Festlegung der Unterhaltspflicht fünf verschiedene Phasen und berücksichtigte dabei in jeder Zeitspanne die variierenden Einkünfte und Auslagen der Parteien. Nachfolgend ist in einem ersten Schritt die korrekte Vorgehensweise bei der Berechnung der Un- terhaltsbeiträge zu umreissen. Sodann ist auf die einzelnen Rügen von A._____ im Rahmen seiner Berufungsschrift einzugehen. Schliesslich ist unter Berücksich- tigung der daraus resultierenden Erkenntnisse eine neue Unterhaltsberechnung vorzunehmen. 15.1. Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB legt das Gericht, ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, auf Begehren eines Ehegatten die Unter- haltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten fest. Ha- ben die Eltern minderjährige Kinder, trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Der Unterhalt der Kinder wird durch Pflege, Erziehung und Geldzah- lung geleistet. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräf- ten, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kos- ten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen sowie – ab dem Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts am 1. Januar 2017 – die Kosten der Betreuung (Art. 276 Abs. 1 u. 2 ZGB). Der Kindesunterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu
63 / 98 berücksichtigen. Ausserdem dient der Unterhaltsbeitrag – wie erwähnt ab 1. Janu- ar 2017 – auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 1 u. 2 ZGB). Der Kindesunterhalt hat die konkreten Be- dürfnisse des Kindes abzudecken, wobei gestützt auf die soeben zitierte Bestim- mung eine Wechselwirkung besteht zwischen dem Bedarf des Kindes und der Leistungskraft bzw. Lebenshaltung der Eltern. Geschuldet ist der gebührende Un- terhalt, d.h. derjenige, der angesichts der gelebten Verhältnisse als angemessen erscheint (Christiana Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kom- mentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, N 2 zu Art. 285 ZGB). Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags ist ein Ermessensentscheid, bei dem alle be- deutsamen Umstände berücksichtigt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 5A_1017/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.1). 15.2. Basis für die Ermittlung des Bedarfs eines Unterhaltsberechtigten bzw. Un- terhaltspflichtigen sind diejenigen Positionen, wie sie auch für die betreibungs- rechtliche Existenzminimumsberechnung verwendet werden, wobei bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen weitere Positionen, bspw. die Prämien für die überobligatorische Krankenversicherung oder die Steuerlast, berücksichtigt wer- den dürfen (BGE 140 III 337 E. 4.2.3; Jann Six, Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 2.61). Die Leistungsfähigkeit bestimmt sich nach den Einkünften der Beteilig- ten ‒ Erwerbseinkommen, Rentenleistungen und Vermögensertrag ‒ sowie ihren Vermögenswerten, wobei allfällige Schulden in Abzug zu bringen sind (im Einzel- nen vgl. bspw. Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, N 22 ff. zu Art. 163 ZGB). Beachtet werden muss, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dem Unterhaltsverpflichteten für alle familienrechtlichen Unter- haltskategorien und in Abweichung zum Gleichbehandlungsgrundsatz stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen ist, mit der Folge, dass die Unterhaltsberechtigten das ganze Manko zu tragen haben. Daraus folgt aber auch, dass dem Unterhaltsschuldner nicht mehr zu belassen ist als das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum, solange die betreibungsrechtlichen Existenz- minima der unterhaltsberechtigten Personen nicht gedeckt sind. Wenn die Mittel sehr eingeschränkt sind, ist mithin zunächst das betreibungsrechtliche Existenz- minimum des Unterhaltsschuldners, in zweiter Linie dasjenige der Kinder und zu- letzt dasjenige des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu ermitteln und zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Betroffenen gedeckt ist, kann es darum gehen, einen allfälligen Überschuss in eine erweiterte Bedarfs- rechnung aufzunehmen oder auf die Betroffenen zu verteilen (BGE 140 III 337 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; BGE 137 III 59 E. 4.2.1; BGE 135 III 66).
64 / 98 15.3. Im Sinne einer Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass für Massnah- men zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft nach Art. 271 ZPO die Vorschriften über das summarische Verfahren zur Anwendung gelangen, unter Vorbehalt der Art. 272 und 273 ZPO. Nach Art. 272 ZPO stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Diese sog. soziale oder eingeschränkte Untersuchungsmaxime verpflichtet das Gericht nicht zur eigentlichen Erforschung des Sachverhalts. Sie auferlegt ihm bloss die Pflicht, eine unbeholfene oder schwächere Partei zu unter- stützen. Im Wesentlichen trifft das Gericht eine verstärkte Fragepflicht während der mündlichen Verhandlung (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZPO) sowie die Pflicht, die Par- teien zur Einreichung fehlender Beweismittel aufzufordern und in diesem Sinn auf die Vervollständigung des Sachverhalts hinzuwirken. Umfangreiche Ermittlungen sind nicht notwendig. Demgegenüber gilt nach Art. 296 Abs. 1 ZPO die uneinge- schränkte Untersuchungsmaxime, soweit in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange betroffen sind. Dies gilt auch, wenn in einem Eheschutzverfahren über Kinderbelange zu entscheiden ist, wie vorliegend betreffend den Unterhalt. Das Gericht hat in diesen Fällen den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, bis über die Tatsachen, die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs erforder- lich sind, hinreichende Klarheit besteht. Die Geltung der (uneingeschränkten oder vollen) Untersuchungsmaxime ändert nichts an der Beweislast und enthebt die Parteien nicht davon, an der Sammlung des Prozessstoffes mitzuwirken. Es ob- liegt ihnen, dem Gericht die rechtserheblichen Tatsachen zu unterbreiten und es auf die verfügbaren Beweismittel hinzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 5A_645/2016 bzw. 5A_651/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.2.3 m.w.H.; BGE 125 III 231 E. 4a; Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler, in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 8 ff. zu Art. 272 ZPO). 15.4. Zunächst rügt A., die Vorinstanz weiche bei der Festlegung des Ar- beitspensums von D. von der neuesten Bundesgerichtspraxis – wonach dem betreuenden Elternteil ab dem Kindergarteneintritt des jüngsten Kindes die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Rahmen von 50 Prozent zumutbar sei – in ungerechtfertigter Weise ab und gestehe ihr in Anwendung der veralteten bisheri- gen 10/16-Regel zu, dass sie erst ab 2021 ein 50 Prozent-Pensum anzunehmen habe. Die Vorinstanz stelle einmal mehr auf eine blosse Parteibehauptung der Ehefrau ab, wonach diese sich um eine Wiedereingliederung bemühe und zudem eine Praktikumsstelle im Schulheim im Umfang von ca. 33 Prozent gefunden ha- be. Die Ehegatten würden nun schon seit über 1 ½ Jahren getrennt leben. Es wä- re ihr bereits während dieser Zeit zumutbar gewesen, sich intensiv um eine Ar- beitsstelle mit einem angemessenen Lohn zu bemühen, zumal die klassische Rol-
65 / 98 lenteilung zwischen den Parteien in der Zwischenzeit aufgehoben worden sei. Das von ihr erzielte monatliche Einkommen von CHF 743.00 sei zu tief und unange- messen. Sie habe sich in Ungarn zur diplomierten Krankenschwester ausbilden lassen. Es sei ihr möglich und zumutbar, ihr Diplom in der Schweiz anerkennen zu lassen und allfällige vom AB.________ geforderte Ausgleichsmassnahmen zu ab- solvieren. Dadurch wäre sie in der Lage, einen Lohn im Umfang von ca. CHF 3'000.00 zuzüglich Kinderzulagen zu erzielen. 15.4.1. Der Vorderrichter berücksichtigte bei D._____ deren Einkünfte aus einer Praktikumsstelle mit einem Pensum von 33 Prozent und auferlegte ihr die Pflicht zur Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf 50 Prozent bis August 2021. Er begrün- dete dies zum einen damit, dass das Bundesgericht zwar im Normalfall dem hauptbetreuenden Elternteil ab obligatorischer Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 Prozent zumute, im Trennungsfall dagegen vorerst für eine gewisse Zeit von dieser Regel abweiche, sodass die Eltern ihr autonom fest- gelegtes Betreuungskonzept für eine gewisse Zeit weiterführen könnten. Zum an- deren sei D._____ seit der Geburt ihrer ältesten Tochter C.________ im Jahr 2004 während rund 14 Jahren nicht in den Arbeitsmarkt integriert gewesen. Aktuell ha- be sie aber erfolgreiche Arbeits- und Integrationsbemühungen zum Wiedereinstieg ins Berufsleben unternommen und nach diversen sporadischen Arbeiten mit Mini- verdiensten eine Praktikumsstelle im Umfang von 33 Prozent erhalten. Für die aktuelle Unterhaltsberechnung sei demzufolge vom aktuellen Einkommen von D._____ in der Höhe von rund CHF 743.00 netto auszugehen. Die Frage der An- erkennungsmöglichkeit der Krankenschwesterausbildung in der Schweiz hat er dabei nicht thematisiert, obwohl A._____ bereits in seinem Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2018 darauf hinweisen liess. 15.4.2. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2018 sowie in ihrer Berufungsantwort vom 21. Januar 2019 (vgl. act. A.3) führte D._____ aus, ihre Krankenschwesterausbildung sei in der Schweiz nicht aner- kannt. Eine Anerkennung sei nicht ohne Weiteres machbar. Sie habe bereits ein Anerkennungsgesuch beim AB.________ gestellt. Eine Vorprüfung habe jedoch ergeben, dass sie mehrere Ausbildungsmodule absolvieren müsste und auch in Bezug auf ihre Sprachkenntnisse noch Zertifikate benötigen würde. Dies sei mit erheblichem zeitlichem Aufwand und beträchtlichen Kosten verbunden. Diese Ausführungen, die zwar unbelegt blieben, erscheinen nachvollziehbar. Dies insbe- sondere, weil gemäss bundesgerichtlicher Praxis ein ausländisches Diplom als mit einem schweizerischen Diplom gleichwertig gilt, wenn die gleiche Bildungsstufe gegeben ist, die Bildungsdauer äquivalent ist, die Inhalte vergleichbar sind und der
66 / 98 Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_417/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.3.). Bei der Anerkennung handelt es somit nicht um eine reine Formsache, welche kurzfristig realisierbar ist. Kommt hinzu, dass D., wie aus den Akten hervorgeht, ihren ursprünglichen Beruf nicht für längere Zeit ausgeübt hat. Vielmehr hat sie vor ihrer Heirat unter anderem als Hostess in einer Werbefirma und in den USA auf einem Kreuzfahrtschiff gearbeitet. Mit 27 Jahren ist sie in die Schweiz gekommen und hat hier die Hotelfachschule begonnen, welche sie jedoch aufgrund familiärer Pflichten nicht beendet hat (vgl. vorinstanzliche Akten act. X./1. S. 27). Unter die- sen Voraussetzungen kann nicht von einem Wiedereinstieg in den gelernten Beruf gesprochen werden. Es erscheint daher mehr als fraglich, ob eine Rückkehr in den Beruf als Krankenschwester innert nützlicher Frist D. den von A.__ gewünschten Erfolg, nämlich ein Einkommen in CHF 3'000.00 bei einem Pensum von 50 Prozent, einbringen würde. Die Fortsetzung des Anerkennungsverfahrens erscheint unter diesen Umständen als nicht zwingend erforderlich, zumal – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – auch ohne Diplom eine Anstellung mit einem ausreichenden Einkommen gefunden werden kann. 15.4.3. A._____ rügt weiter, dass der Vorderrichter bei der Berechnung der Ein- künfte der Ehefrau lediglich eine Praktikumsstelle im Umfang von 33 Prozent an- gerechnet habe, statt von einem gemäss bundesgerichtlicher Praxis zumutbaren 50 Prozent-Pensum auszugehen. Zutreffend ist, dass das Bundesgericht in sei- nem Entscheid BGE 144 III 481 im Nachgang an die Revision des Kinderunter- haltsrechts seine bisherige Praxis zur Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbs- quote anpasste. Es führte dazu aus, dass nebst den direkten Kosten wie diejeni- gen für Nahrung, Kleidung und Wohnen des Kindes neu auch Betreuungsunterhalt geschuldet sei. Dabei gehe es um indirekte Kosten, welche entstehen würden, wenn ein Elternteil die Kinder selbst betreue und während dieser Zeit keiner Er- werbstätigkeit nachgehen könne. Die finanziellen Folgen aus dem Zeitaufwand für die Kinderbetreuung sollten auf diese Weise unabhängig vom Zivilstand von bei- den Elternteilen gemeinsam getragen werden. Zuvor seien Betreuungsleistungen einzig bei verheirateten Eltern über den ehelichen oder nachehelichen Unterhalt abgegolten worden. Dabei sei die sogenannte 10/16-Regel zur Anwendung ge- langt. Danach habe der Elternteil, dem bei einer Trennung oder Scheidung die Kinder in Obhut gegeben worden seien und der bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, ab dem 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes ein Arbeitspen- sum von 50 Prozent aufnehmen müssen und eine Vollzeitstelle ab dessen16. Le- bensjahr. Das Bundesgericht kommt nun im genannten Entscheid zum Schluss, dass diese Regel für den Betreuungsunterhalt nicht sachgerecht sei und auch
67 / 98 nicht mehr der heutigen gesellschaftlichen Realität entspreche. Bezüglich der stattdessen anzuwendenden Richtlinien erwägt das Bundesgericht, dass sich je- der Entscheid mit unmittelbaren Auswirkungen auf ein Kind an dessen Wohl mes- sen lassen müsse. Diesbezüglich habe der Gesetzgeber die Eigenbetreuung durch die Eltern und die Fremdbetreuung – zum Beispiel in einer Kinderkrippe – als gleichwertig bezeichnet. In diesem Sinne gebe es keine verallgemeinerungs- fähige Vermutung zugunsten des einen oder des anderen Betreuungsmodells. Grundsätzlich würden die Eltern darüber entscheiden, welche Betreuungsform für ihr Kind geeignet sei und in welchem zeitlichen Umfang die Eigen- oder Fremdbe- treuung erfolgen solle. Weil stabile Verhältnisse dem Kindeswohl dienlich seien, sei bei fehlender Einigung der Eltern im Trennungs- oder Scheidungsfall jedenfalls in einer ersten Phase das von diesen vor der Aufhebung des gemeinsamen Haus- haltes vereinbarte, beziehungsweise praktizierte Betreuungsmodell fortzuführen. Für die weitere Zeit, aber auch wenn keine elterliche Vereinbarung über das Be- treuungsmodell bestehe, sei das Schulstufenmodell anzuwenden. Demnach solle der hauptbetreuende Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes grundsätzlich zu 50 Prozent einer Erwerbsarbeit nachgehen, zu 80 Prozent ab seinem Eintritt in die Sekundarstufe und zu 100 Prozent ab vollendetem 16. Lebensjahr. Dies gelte künftig auch beim ehelichen oder nachehelichen Unterhalt zwischen verheirateten oder geschiedenen Eltern. Für die Anwendung des Schul- stufenmodells spreche, dass der obhutsberechtigte Elternteil mit der Einschulung des Kindes während der betreffenden Zeit von der Betreuung entlastet werde. Die schulische Betreuung dehne sich sodann im Verlauf der Jahre aus. Dies, sowie die allgemeine Entwicklung des Kindes liessen eine Erweiterung der zumutbaren Erwerbsquote nach Schulstufen des Kindes als angezeigt erscheinen. Dem Cha- rakter einer Richtlinie entsprechend, könne im Einzelfall aus zureichenden Grün- den vom Schulstufenmodell abgewichen werden. Darüber hinaus, namentlich aber auch für Kinder im Vorschulalter, müsse der Richter prüfen, ob im konkreten Ein- zelfall vor- oder ausserschulische Betreuungsangebote bestünden, welche ange- messen seien und von der persönlichen Betreuung entlasten könnten. Entspre- chende Angebote seien insbesondere dann näher zu prüfen, wenn die finanziellen Mittel knapp seien und eine Ausdehnung der Erwerbsarbeit ökonomisch sinnvoll erscheine. 15.4.4. D._____ absolvierte neben der Betreuung der Kinder ein einjähriges Prak- tikum im Umfang von 33 Prozent (vgl. vorinstanzliche Akten act. III./76). Den Ver- trag hierfür hatte sie bereits vor Erlass des erstinstanzlichen Entscheids abge- schlossen, weshalb sich für die Zeit ab Sommer 2019 die Frage stellt, welches Arbeitspensum für sie als zumutbar erscheint. Der Vorderrichter rechnete ihr in
68 / 98 Abweichung der vorstehend beschriebenen neuen Bundesgerichtspraxis auch weiterhin ein Pensum von 33 Prozent an und verpflichtete sie erst für den Zeit- raum ab August 2021, mithin wenn die jüngste Tochter F.________ 10 Jahre alt ist, zu einer Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit auf 50 Prozent, was der früheren 10/16-Regel entspricht. In Anwendung der neuen bundesgerichtlichen Praxis ist daher zu prüfen, ob es im konkreten Fall Gründe gibt, welche eine Erwerbstätig- keit im Umfang von 50 Prozent, welche nach dem Schulstufenmodell aufgrund des Alters der Kinder geboten wäre, unzumutbar erscheinen lassen. Dabei gilt es zunächst zu beachten, dass extrem knappe finanzielle Verhältnisse vorliegen, was trotz Betreuung von drei Kindern gegen eine zweijährige Übergangsfrist und damit eine Abweichung der neuen Regel spricht. Tatsache ist, dass sich die Kinder tagsüber in der Schule befinden und es unter diesen Umständen keinen Sinn macht, dass die Kindsmutter in dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Je- doch ist auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass D._____ bei Erlass des angefochtenen Urteils bereits 44-jährig war und bis zu diesem Zeitpunkt nur spo- radisch einer Erwerbstätigkeit nachging. Des Weiteren ist festzustellen, dass sie bei der Betreuung der Kinder nur wenig Entlastung durch den Kindsvater erhält, da ihm lediglich ein eingeschränktes Besuchsrecht ohne Ferienrecht eingeräumt wurde. Das bedeutet, dass D._____ während der Ferienzeit stets eine Drittbetreu- ung organisieren müsste, welche mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte und in Beachtung der neuen bundesgericht- lichen Rechtsprechung ist ihr daher ab 1. August 2019 ein 40 Prozent-Pensum anzurechnen. 15.4.5. Schliesslich bleibt noch festzulegen, welches Einkommen D._____ bei einem 40 Prozent-Pensum angerechnet werden kann. Nachdem eine Anerken- nung des Krankenschwesterdiploms vorderhand ausser Betracht fällt (siehe vor- stehend E. 15.4.2), stellt sich die Frage, in welcher Branche sie aus finanzieller Sicht die besten Möglichkeiten hat. Zwar hat D._____ ein Praktikum im Bereich der Pädagogik absolviert. Dies stellte aber nach ihren bisherigen Berufserfahrun- gen einen absoluten Neuanfang dar. Welche weiteren Pläne sie damit verfolgte, geht aus den Akten nicht hervor. Aufgrund der bereits angesprochenen sehr knappen finanziellen Verhältnisse ist die Familie aber aktuell darauf angewiesen, dass sie einen wesentlichen Beitrag zum Familienunterhalt leistet, weshalb weite- re Schulungen und Praktika als Haupterwerb nicht in Betracht kommen. Vielmehr stehen insbesondere Anstellungen im Bereich der Gastronomie zur Diskussion, zumal sie auf diesem Gebiet bereits tätig war und eine gewisse Erfahrung auf- weist. Gemäss statistischem Lohnrechner beträgt der durchschnittliche Monats- lohn in der Gastronomie bei einem Vollpensum zwischen CHF 3'800.00 (unterer
69 / 98 Wert) und CHF 4'200.00 (mittlerer Wert) brutto. Unter Berücksichtigung ihrer Be- rufserfahrung, ihres Alters und ihrer zeitlichen Flexibilität rechtfertigt es sich, bei D._____ von einem Bruttoeinkommen bei einem Vollpensum von CHF 3'900.00 auszugehen, was bei einem Pensum von 40 Prozent ein Nettoeinkommen von gerundet CHF 1'400.00 ergibt. Nach Beendigung des Praktikums, somit ab August 2019 ist ihr somit ein monatliches Einkommen CHF 1'400.00 anzurechnen. 15.5.Was den Bedarf der Ehefrau angelangt, macht A._____ geltend, es sei aufgrund des geringen Einkommens und der teilweisen Sozialhilfeabhängigkeit davon auszugehen, dass D._____ und ihre Kinder weiterhin individuelle Prämien- verbilligung (IPV) erhalten würden. Nicht berücksichtigt werden könnten die Kos- ten für die Hausratsversicherung und die Kosten für Medien/Telefon, da diese be- reits im Grundbetrag inbegriffen seien. Der Bedarf der Ehefrau sei entsprechend zu kürzen. Beim Bedarf der Kinder seien die Umzugskosten nicht zu berücksichti- gen, da diese nicht ausgewiesen seien. Aus den gleichen Überlegungen wie bei der Kindsmutter würden auch bei den Kindern die Kosten für die Hausratsversi- cherung und die Kosten für Medien/Telefon wegfallen. Die Kinder würden in Q.________ zur Schule gehen, weshalb sich die Einsetzung der Kosten für ein Jahresabonnement der AC.________ nicht rechtfertigen würden. Kosten für allfäl- lige Hobbies seien im Grundbetrag inbegriffen und könnten nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Auswärtige Betreuungskosten würde nicht anfallen und seien auch nicht belegt. Der Grundbedarf der Töchter sei deshalb ebenfalls ent- sprechend zu reduzieren. 15.5.1. Im vorliegenden Fall unterschied der Vorderrichter bei der Festlegung der Unterhaltspflicht des Ehemannes fünf verschiedene Phasen. Dies machte mehre- re Berechnungen erforderlich, ist aufgrund von Veränderungen in den Einkom- mensverhältnissen der Parteien indessen nachvollziehbar. Für eine erste Phase ging er bei der Berechnung des Bedarfs von D._____ von einem Grundbetrag von CHF 1'350.00 aus. Bei den Wohnkosten rechnete er ihr lediglich einen Viertel der Mietkosten, nämlich CHF 424.00 an, weil sie im Wohnzimmer schlafe und die drei Zimmer den Kindern überlasse. Des Weiteren berücksichtigte er den Betrag von CHF 10.00 für 2/5 der Hausratversicherung, CHF 50.00 für Medien/Telefon und CHF 17.00 für Feuerwehrpflichtersatz. Dies ergab einen Grundbedarf von der Ehefrau von CHF 1'851.00. Was die Ausführungen von A._____ zu den Kosten für die Hausratsversicherung und die Kosten für Medien/Telefon betrifft, ist diesen zuzustimmen. So sind im Grundbetrag bereits Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspfle- ge, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie
70 / 98 Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. enthalten. Eine zusätzli- che Anrechnung fällt bei knappen Verhältnissen wie den vorliegenden ausser Be- tracht. Der Grundbedarf von D._____ ist daher um CHF 60.00 auf CHF 1'791.00 zu senken. Der Feuerwehrpflichtersatz ist ausgewiesen (vgl. vorinstanzliche Akten act.III./39) und daher anzurechnen. Sodann hat der Vorderrichter beim Bedarf der Ehefrau ab August 2018 die Krankenkassenprämien ohne IPV angerechnet. Dies ist ebenfalls zu korrigieren. Solange D._____ Sozialhilfe bezieht, erhält sie auch eine volle IPV. Ab August 2019 wird ihr zwar ein Erwerbseinkommen in Höhe von CHF 1'400.00 angerechnet (vgl. oben E. 15.4.5.), dieses wird jedoch nicht ausrei- chen, um den eigenen Bedarf zu decken. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sie auch weiterhin Anspruch auf eine volle IPV hat, weshalb keine Krankenkassenprämien zu berücksichtigen sind. Bleibt noch der Einwand von A._____ bezüglich der Auslagen für ein Jahresabonnement der AC.. Entgegen seiner Auffassung handelt es sich hierbei nicht um Auslagen für die Kinder, sondern für D.. Wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann (Ziff. 11.3 S. 81 Mitte), handelt es sich um Busfahrkosten zur Arbeit, welche ausgewiesen sind. 15.5.2. Bei den Kindern ging der Vorderrichter von einem Grundbedarf von CHF 1'119.00 für C._____ und E.________ sowie von CHF 919.00 für F.________ aus. Dabei berücksichtigte er neben dem Grundbetrag von CHF 600.00 (C.________ und E.) respektive CHF 400.00 (F.) einen Wohnkostenanteil pro Kind von CHF 424.00, Auslagen für Hobbies von CHF 60.00, Kosten für Telefon/Medien von CHF 30.00 sowie einen Anteil an die Haus- ratversicherung von CHF 5.00 pro Kind. Wie bereits ausgeführt, ist in Abweichung zur vorinstanzlichen Berechnung auch bei den Kindern auf eine Anrechnung der Kosten für die Hausratversicherung sowie für Medien/Telefon zu verzichten. Da auch die Auslagen für Hobbies bereits im Grundbetrag enthalten sind, ist diese Position ebenfalls zu streichen. Somit reduziert sich der Grundbedarf der Kinder auf CHF 1'024.00 für C.________ und E.________ respektive CHF 824.00 für F.. Für das Jahr 2018 rechnete der Vorderrichter den Kindern zusätzlich je CHF 120.00 pro Monat für die Kosten, die aufgrund des Umzugs von B. nach Q._____ entstanden, an. Dabei hat er erwogen, dass in Anbetracht der in den Akten nachgewiesenen Renitenz des Ehemannes, die Kindersachen heraus- zugeben, die damit verbundenen ausserordentlichen Aufwendungen, unter ande- rem weil der Zügelwagen einmal vergeblich nach B._____ fahren musste, einmalig als sog. erhöhte Kosten auf ein Jahr verteilt zum Abzug zuzulassen seien. Die Umzugskosten in Höhe von CHF 4'330.80 wurden gemäss Akten von der Ge- meinde im Rahmen der Sozialhilfe bezahlt (vgl. vorinstanzliche Akten act. III.46).
71 / 98 Demzufolge handelt es sich hierbei nicht um eine Dauerschuld, die beim Unterhalt berücksichtigt werden kann. Vielmehr sind solche Kosten bei einer allfälligen güterrechtlichen Auseinandersetzung geltend zu machen. Ab dem Zeitpunkt, in welchem die Mutter ihr Praktikum absolviert, mithin ab August 2018, sind zusätz- lich für die Kinder Fremdbetreuungskosten anzurechnen. Bei den von Seiten der Ehefrau geltend gemachten Kosten von CHF 78.00 pro Kind handelt es sich um die Kosten für den Mittagstisch. Diese betragen CHF 12.00 pro Kind (vgl. vorin- stanzliche Akten act. III./96). Bei einem 33 Prozent-Pensum, welches der Kinds- mutter angerechnet wird, sind die Kinder 2 Mal wöchentlich auf das Angebot Mit- tagstisch angewiesen. Bei 39 Schulwochen erwachsen daraus Kosten für alle drei Kinder von CHF 2'808.00, was pro Kind einen monatlichen Anteil von CHF 78.00 ergibt. 15.6. Bezüglich seines eigenen Einkommens erachtet A._____ die Anrechnung eines hypothetischen monatlichen Nettoeinkommens von CHF 7'000.00 als un- rechtmässig. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass er nicht an seinen Wohnort gebunden sei und aufgrund der sehr guten Auftragslage in der Lage sei, das vor- erwähnte Einkommen zu erzielen. Er sei jedoch aufgrund seiner Rolle bei der Auf- deckung des Bauskandals im Bausektor im Kanton Graubünden und über dessen Grenzen hinaus schlichtweg nicht vermittelbar, da er als Nestbeschmutzer ver- schrien sei. Dieser Sachverhalt dürfe sogar als gerichtsnotorisch gelten. Er erach- te es unter diesen Voraussetzungen als unangemessen und rechtswidrig, ihm ein hypothetisch erzielbares Einkommen in diesem Bereich anzurechnen. Er habe glaubhaft darlegen können, dass er zurzeit im Rahmen eines 50 Prozent-Pensums auf einem Bauernhof arbeite. Für die restlichen 50 Prozent stehe er der PUK und der Staatsanwaltschaft für die gewünschten Auskünfte in den von der Regierung veranlassten und öffentlich bekannten Verfahren sowie der AH.________ und Gemeinden zur Verfügung. Dass er hierfür keinen Lohn erhalte, sei evident. Die umfangreichen Untersuchungen würden zwingend seine Anwesenheit erfordern, weshalb ihm auch kein 100 Prozent-Pensum im Bausektor zugemutet werden könne. Es sei vielmehr auf das gegenwärtige Einkommen von ca. CHF 1'500.00 (Bauernhof/Crowdfunding) abzustellen. Es verstehe sich von selbst, dass sein Be- darf unter diesen Voraussetzungen nicht gedeckt sei und er somit nicht in der La- ge sei, einen Unterhalt an seine Töchter zu leisten. 15.6.1. Im vorinstanzlichen Verfahren hat A._____ vorab mit Stellungnahme vom 18. August 2017 geltend gemacht, ein monatliches Einkommen von knapp CHF 2'000.00 – 3'000.00 zu erzielen. Auch in seinem Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege vom 4. Juli 2017 hat er ein Einkommen von CHF
72 / 98 2'000.00 – 3'000.00 angegeben. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 hat er so- dann die Ausführungen des Gutachters, wonach er seit 2013 bei der niederländi- schen Firma AD.________ im Bereich Beratung im Baugewerbe mit einem Pen- sum von 70 Prozent arbeite, bestritten. Mit der besagten Firma habe er lediglich Vorstellungsgespräche geführt. Er könne einzig gewisse kleine Arbeiten für unter- schiedliche Arbeitgeber erledigen, er generiere damit aber kein höheres Einkom- men als im Gesuch betreffend die unentgeltliche Rechtspflege angegebenen. Lei- der sei es jedoch auch nicht möglich, in diesem Zusammenhang Belege einzurei- chen, da er die Entlöhnung für diese Arbeiten immer in bar erhalten habe und kei- ne Quittungen ausgestellt worden seien (vgl. vorinstanzliche Akten, URP-Dossier act. I./2). In seiner Eingabe vom 26. November 2018 listete A._____ seine damali- gen Beschäftigungen auf (vgl. vorinstanzliche Akten act. II./88). Er gab an, als Aushilfe auf einem Bauernhof in AE.________ und AF.________ im Umfang von ca. 40-60 Prozent tätig zu sein. Daneben führte er ca. 20 Prozent Aufwand für die PUK, ca. 15 Prozent Arbeitsaufwand für die Untersuchung in AG., ca. 15 Prozent Arbeitsaufwand für die Untersuchung in N. und ca. 10 Prozent für die Zusammenarbeit mit der AH.________ und Gemeinden auf. Zudem machte er geltend, zwei Arbeitsangebote zu haben, wobei er mit den Anbietern in Kontakt stehe. In der besagten Eingabe hatte er zudem angegeben, für die PUK ca. CHF 200.00 pro Woche zu erhalten. In seinem Plädoyer vom 6. Dezember 2018 hatte A._____ argumentiert, dass er durch die verschiedenen Untersuchungen im Zu- sammenhang mit dem Bauskandal sehr beschäftigt sei und dafür praktisch kein Entgelt erhalte. Auch die Arbeit auf dem Bauernhof sei mehr als Beschäftigungs- therapie gedacht. Es könne somit aufgrund seiner fehlenden Leistungsfähigkeit kein Unterhalt festgesetzt werden. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. De- zember 2018 hatte er noch ergänzt, dass er keinen rechtlichen Anspruch auf das Geld aus dem Crowdfunding habe. Er erhalte ca. CHF 600.00 für seine Arbeit auf dem Bauernhof. Im Zusammenhang mit der allfälligen Anrechnung eines hypothe- tischen Einkommens gab er an, eine Maurerlehre absolviert zu haben. Ebenfalls im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er zudem auf entspre- chende Frage des Vorderrichters hin aus, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Bauskandal freiwillig seien. Er habe sich bemüht, einen Job zu finden. 15.6.2. Im angefochtenen Entscheid stellt der Vorderrichter in E. 11.6 fest, dass die Tätigkeiten, welche A._____ angegeben habe, auf freiwilliger Basis erfolgten und er damit seiner gesetzlichen Leistungspflicht als Unterhaltspflichtiger nicht nachkomme. Zudem könne nicht nachgeprüft werden, ob er Anspruch auf die Gelder des Crowdfunding habe. Daher erscheine es als gerechtfertigt, vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Ehemannes abzuweichen und stattdessen
73 / 98 von einem hypothetischen Einkommen auszugehen. Mit Verweis auf die Feststel- lungen des Gutachters hat der Vorderrichter zudem darauf hingewiesen, dass A._____ zunächst eine Maurerlehre absolviert habe, sodann eine Ausbildung zum AI.________ gemacht habe, das AJ.________ besucht habe und anschliessend bis ins Jahr 2013 ein Bauunternehmen mit mehreren Angestellten geführt habe. Als ehemaliger Bauunternehmer und mit der entsprechenden Ausbildung sei es ihm aufgrund seines Fachwissens durchaus möglich, eine Stelle als Bauleiter zu finden. Da er keine Kinderbetreuungsaufgaben habe, da seine Kinder unter die Obhut der Kindsmutter gestellt würden, und da sein Haus zur Konkursmasse gehöre, sei er örtlich nicht an B._____ oder das Unterengadin gebunden. Gestützt auf diese Ausführungen und aufgrund der aktuell im Unterland sehr guten Arbeits- lage im Bausektor erscheine es A._____ zumutbar und tatsächlich möglich, eine Vollzeitanstellung als Bauleiter anzutreten. Die für einen Bauleiter mit seiner Aus- bildung und Erfahrung erzielbare Lohnsumme schwanke zwischen CHF 7'700.00 und CHF 10'000.00 brutto pro Monat. Nachweise, dass sich A._____ ernsthaft um eine ihm zumutbare Stelle bemüht, diese aber nicht erhalten habe, würden keine im Recht liegen und seien von ihm auch nicht behauptet. Unter diesen Umständen sei es gerechtfertigt, ihm nach einer grosszügigen Übergangsfrist bis Ende Juni 2019 ein marktübliches hypothetisches Einkommen von monatlich CHF 7'000.00 anzurechnen. 15.6.3. In seiner Berufung setzt sich A._____ mit diesen Erwägungen des Vorder- richters kaum auseinander. So bestreitet er die Feststellung des Vorderrichters, wonach keine Nachweise für ernsthafte Suchbemühungen vorlägen, nicht. Auch im Berufungsverfahren macht A._____ nicht geltend, sich erfolglos bemüht zu ha- ben, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle zu finden. Wie der Vorderrichter zutreffend festgestellt hat, erfolgen die Tätigkeiten von A._____ im Zusammenhang mit der PUK und den verschiedenen Untersuchungen auf freiwilliger Basis. Der daraus resultierende zeitliche Aufwand ist daher bei der Ermittlung seiner Leistungsfähig- keit nicht zu berücksichtigen. Von A._____ ebenfalls nicht bestritten wird die Fest- stellung des Vorderrichters, dass dieser eine Ausbildung zum Maurer und zum AI.________ abgeschlossen und das AJ.________ besucht hat. Gestützt darauf wurde ihm im angefochtenen Entscheid ein Durchschnittslohn als Bauleiter ange- rechnet. Obwohl A._____ als Bauunternehmer tätig war, bedeutet das jedoch noch nicht, dass er Erfahrungen als Bauleiter vorweisen kann und es ihm daher ohne weiteres möglich ist, eine Stelle als Bauleiter zu finden. Jedoch kann ihm aufgrund seiner Ausbildung sicherlich der Durchschnittslohn als AI.________ mit Fachhochschulabschluss angerechnet werden. Gemäss statistischem Lohnrech- ner beträgt ein solcher monatlich durchschnittlich CHF 8'330.00 brutto. Da die Auf-
74 / 98 fassung des Vorderrichters, dass A._____ nicht mehr an B._____ und das Unte- rengadin gebunden ist, geteilt wird, müsste es auch möglich sein, eine solche An- stellung zu bekommen. Dies umso mehr, als die vom Vorderrichter gewährte Übergangsfrist bis Ende Juni 2019 sehr grosszügig berechnet ist. Die Anrechnung eines hypothetischen Nettoeinkommens von CHF 7'000.00 ab 1. Juli 2019 er- scheint damit gerechtfertigt. Was die Zeit davor betrifft, so hat A._____ zwar klei- nere Beträge erwirtschaftet, diese reichten jedoch nicht aus, um seinen Bedarf zu decken. Lag das erzielte Einkommen in der genannten Zeitspanne unter seinem eigenen Bedarf, war er leistungsunfähig, weshalb es sich erübrigt, einen genauen Betrag festzulegen. 15.6.4. Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass A._____ bis Ende Juni 2019 kein Einkommen erzielt hat, welches seinen Bedarf übersteigt, weshalb ihm für diese Zeitspanne nichts anzurechnen ist. Ab 1. Juli 2019 wird ihm jedoch ein hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 7'000.00 an- gerechnet. 15.7.Was den Bedarf von A._____ betrifft, errechnete der Vorderrichter einen solchen von insgesamt CHF 2'279.00 pro Monat, bestehend aus dem Grundbetrag von CHF 1'200.00, Wohnkosten von CHF 1'000.00, Kosten für Telefon/Medien von CHF 50.00 sowie Kosten für die Hausratversicherung von CHF 29.00. Wie auch bei der Ehefrau und den Kindern sind die Auslagen für die Hausratversiche- rung sowie für Medien/Telefon nicht zu berücksichtigen, zumal diese bereits im Grundbetrag enthalten sind. 15.8. Nachdem die Eckpfeiler für die Unterhaltsberechnung festgelegt sind, sind die Leistungsfähigkeit von A._____ und die daraus resultierenden Unterhaltsver- pflichtungen für die einzelnen Zeitspannen zu ermitteln. Dabei gilt es zu beachten, dass nach dem revidierten Kindesunterhaltsrecht der Kindesunterhalt nunmehr neben dem Natural- und dem Barunterhalt auch die Kosten einschliesst, die sich aus der Betreuung des Kindes ergeben. Der Betreuungsunterhalt bezweckt, die Kosten der bestmöglichen Betreuung des Kindes ‒ welche sich ihrerseits nach dem Kindeswohl beurteilt ‒ zum Bestandteil des Kindesunterhalts zu machen, und zwar unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet (gewesen) sind oder nicht. Berücksichtigt werden die finanziellen Auswirkungen bzw. die indirekten Kosten, welche bei der Kinderbetreuung durch einen Elternteil entstehen. Diese indirekten Kosten reflektieren den Zeitaufwand der Eltern für ihre Kinder, der zu einem ver- minderten Beschäftigungsgrad und damit zu einem Mindereinkommen aus Ar- beitserwerb führt. Wird das Kind hingegen kostenpflichtig von Dritten betreut, han- delt es sich bei den dafür anfallenden Kosten um direkte Betreuungskosten, wel-
75 / 98 che zum Barunterhalt des Kindes gehören. Der Betreuungsunterhalt stellt wirt- schaftlich eine Abgeltung für die Betreuungszeit an den betreuenden Elternteil dar, steht juristisch indes dem Kind zu (vgl. BGE 144 III 377 E. 7.1.1 = Pra 2018 Nr. 104 mit weiteren Hinweisen; Alexandra Jungo/Regina E. Aebi-Müller/Jonas Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt, Das Konzept ‒ die Betreuungskosten ‒ die Unterhaltsberechnung, in: FamPra.ch 2017, S. 171 f.; Sabine Aeschli- mann/Jonas Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. Auflage, Bern 2017, N 15 f. Allg. Bem. zu Art. 276‒293 ZGB). Als für die Bemessung des Betreuungsunterhalts am besten ge- eigneten Ansatz erklärt das Bundesgericht die Lebenshaltungskosten-Methode, die darin besteht, die Differenz zwischen den Lebenshaltungskosten des betreu- enden Elternteils und dessen (allenfalls hypothetischen) Einkommen auszuglei- chen. Für die Bemessung der Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, das je nach den finanziellen Verhältnissen um die familienrechtlichen Zuschläge zu erweitern ist. Von den so errechneten Lebenshaltungskosten ist das eigene Einkommen der Hauptbetreuungsperson in Abzug zu bringen. Die Differenz zwischen Lebenshal- tungskosten und eigenem Einkommen stellt den theoretisch geschuldeten Betreu- ungsunterhalt dar. Vermag die betreuende Person mit ihrem Einkommen ihre Le- benshaltungskosten vollumfänglich zu decken, ist auch kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Gleichwohl kann bei verheirateten Eltern ein ehelicher oder nachehe- licher Unterhalt geschuldet sein. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob der Unterhalts- verpflichtete in der Lage ist, nebst dem Barunterhalt auch den Betreuungsunterhalt zu finanzieren, oder ob ein Manko festgestellt werden muss (BGE 144 III 377 E. 7.1.2 und 7.1.4 = Pra 2018 Nr. 104). 15.8.1. In einer ersten Zeitspanne von Januar 2017 bis Juli 2018 sind weder A._____ noch D._____ ein Erwerbseinkommen anzurechnen. EhemannEhefrauC.________E.__F. __ Grundbedarf Grundbetrag1'2001'350600600400 Wohnkosten1'000424424424424 Hausratversicherung00000 Krankenkasse/IPV 00000 Hobbies00000 Telefon/Medien00000 Feuerwehrpflichtersatz017000 Arbeitsweg00000 Mittagstisch00000
76 / 98 Auswärt. Verpflegung00000 Total2'2001'7911'0241'024824 Einkommen Nettoeinkommen00000 Kinderzulagen00220220220 Total00220220220 Überschuss/Manko-2'200-1'791-804-804-604 Betreuungsunterhalt Lebenshaltungskosten Ehefrau1'791 ./.Einkommen Ehefrau-0 total1'791 Betreuungsunterhalt pro Kind597 Unterhaltsanspruch Grundbedarf unter Einbezug des Betreu- ungsunterhalts 1'6211'6211'421 ./. eig. Einkommen220220220 Total1'4011'4011'201 In dieser ersten Zeitspanne von Januar 2017 bis Juli 2018 liegt eine Mankosituati- on vor, zumal das Familieneinkommen nicht ausreicht, um den Familienbedarf zu decken. Mangels Leistungsfähigkeit ist es A._____ somit nicht möglich, Unter- haltsbeiträge an seine Kinder zu bezahlen. Da auch die Kindsmutter in dieser Zeit kein Einkommen generiert, verbleibt festzustellen, dass der gebührende Unterhalt für C.________ und E.________ im Umfang von CHF 1'401.00 (davon CHF 804.00 Barbedarf und CHF 597.00 Betreuungsunterhalt) sowie für F.________ im Umfang von CHF 1'201.00 (davon CHF 604.00 Barbedarf und CHF 597.00 Be- treuungsunterhalt) nicht gedeckt ist. 15.8.2. Ab 1. August 2018 absolviert D._____ ein Teilzeitpraktikum im Schulheim im Umfang von rund 33 Prozent. Dabei erzielt sie ein anrechenbares Einkommen von monatlich CHF 743.00. Dafür erwachsen ihr Arbeitswegkosten von CHF 39.00 sowie Kosten für auswärtige Verpflegung in Höhe von CHF 72.00. Die Kinder müssen zweimal wöchentlich die Institution Mittagstisch in Anspruch nehmen, was mit monatlichen Kosten von CHF 78.00 verbunden ist. Dies ergibt für die Zeit vom
77 / 98 EhemannEhefrauC.E.F. __ Grundbedarf Grundbetrag1'2001'350600600400 Wohnkosten1'000424424424424 Hausratversicherung00000 Krankenkasse/IPV 00000 Hobbies00000 Telefon/Medien00000 Feuerwehrpflichtersatz017000 Arbeitsweg039000 Mittagstisch00787878 Auswärt. Verpflegung072000 Total2'2001'9021'1021'102902 Einkommen Nettoeinkommen0743000 Kinderzulagen00220220220 Total0743220220220 Überschuss/Manko-2'200-1'159-882-882-682 Betreuungsunterhalt Lebenshaltungskosten Ehefrau1'902 ./.Einkommen Ehefrau-743 total1'159 Betreuungsunterhalt pro Kind386 Unterhaltsanspruch Grundbedarf unter Einbezug des Betreu- ungsunterhalts 1'4881'4881'288 eig. Einkommen220220220 Total1'2681'2681'068 Auch in der Zeitspanne von 1. August 2018 bis 30. Juni 2019 liegt trotz eines ge- ringen Erwerbseinkommens von D. eine Mankosituation vor. Mangels Leis- tungsfähigkeit ist es A. somit wiederum nicht möglich, Unterhaltsbeiträge an seine Kinder zu bezahlen. Es bleibt festzustellen, dass der gebührende Unterhalt für C.________ und E.________ im Umfang von CHF 1'268.00 (davon CHF 882.00 Barbedarf und CHF 386.00 Betreuungsunterhalt) sowie für F.________ im
78 / 98 Umfang von CHF 1'068.00 (davon CHF 682.00 Barbedarf und CHF 387.00 Be- treuungsunterhalt) nicht gedeckt ist. 15.8.3. Ab 1. Juli 2019 ist A._____ ein hypothetisches Einkommen von CHF 7'000.00 anzurechnen. Aufgrund seiner verbesserten finanziellen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass er keine IPV mehr bekommt, weshalb bei seinem Bedarf Krankenkassenprämien in Höhe von CHF 300.00 anzurechnen sind. Dies ergibt die folgende Rechnung: EhemannEhefrauC.________E.__F. __ Grundbedarf Grundbetrag1'2001'350600600400 Wohnkosten1'000424424424424 Hausratversicherung00000 Krankenkasse/IPV 3000000 Hobbies00000 Telefon/Medien00000 Feuerwehrpflichtersatz017000 Arbeitsweg039000 Mittagstisch00787878 Auswärt. Verpflegung072000 Total2'5001'9021'1021'102902 Einkommen Nettoeinkommen7'000743000 Kinderzulagen00220220220 Total7'000743220220220 Überschuss/Manko4'500-1'159-882-882-682 Überschussanteil4480149149149 Betreuungsunterhalt Lebenshaltungskosten Ehefrau1'902 ./.Einkommen Ehefrau-743 total1'159 Betreuungsunterhalt pro Kind386 Unterhaltsanspruch Grundbedarf unter Einbezug des Betreu- ungsunterhalts 1'4881'4881'288 Überschussanteil149149149
79 / 98 Anspruch1'6371'6371'437 ./. eig. Einkommen220220220 Total1'4171'4171'217 In der Zeit vom 1. Juli 2019 bis 31. Juli 2019 übersteigt das Einkommen von A._____ seinen Grundbedarf, es resultiert ein Überschuss von CHF 895.00. Die- ser wird je hälftig auf den Ehemann und die Kinder, somit 1/6 pro Kind, aufgeteilt. Damit verbleibt A._____ nach Abzug der eigenen Lebenshaltungskosten CHF 4'051.00, welche auf die drei Kinder aufzuteilen sind. Demzufolge hat er im erwähnten Zeitraum Unterhaltsbeiträge für C.________ und E.________ in Höhe von CHF 1'417.00 (davon CHF 1'031.00 Barbedarf, CHF 386.00 Betreuungsun- terhalt) und für F.________ in Höhe von CHF 1'217.00 (davon CHF 831.00 Bar- bedarf, CHF 386.00 Betreuungsunterhalt) zu leisten. 15.8.4. Ab 1. August 2019 ist D._____ ein Einkommen von CHF 1'400.00 anzu- rechnen. Die Auslagen für die auswärtige Verpflegung werden in gleichem Um- fang wie bisher beibehalten. Diese wurden auch nicht angefochten. Der Arbeits- weg sowie Fremdbetreuungskosten für die Kinder (Mittagstisch) fallen demge- genüber, da unbekannt, weg. Dies gibt sodann die folgende Unterhaltsberech- nung: EhemannEhefrauC.________E.__F. __ Grundbedarf Grundbetrag1'2001'350600600400 Wohnkosten1'000424424424424 Hausratversicherung00000 Krankenkasse/IPV 3000000 Hobbies00000 Telefon/Medien00000 Feuerwehrpflichtersatz017000 Arbeitsweg00000 Mittagstisch00000 Auswärt. Verpflegung072000 Total2'5001'8631'0241'024824 Einkommen Nettoeinkommen7'0001400000 Kinderzulagen00220220220 Total7'0001400220220220 Überschuss/Manko4'500-463-804-804-604
80 / 98 Überschussanteil9130304304304 Betreuungsunterhalt Lebenshaltungskosten Ehefrau1'863 ./.Einkommen Ehefrau-1'400 total463 Betreuungsunterhalt pro Kind154 Unterhaltsanspruch Grundbedarf unter Einbezug des Betreu- ungsunterhalts 1'1781'178978 Überschussanteil304304304 Anspruch1'4821'4821'282 ./. eig. Einkommen220220220 Total1'2621'2621'062 In der Zeit vom 1. August 2019 bis 31. August 2021 übersteigt das Einkommen von A._____ seinen Grundbedarf, es resultiert ein Überschuss von CHF 1'825.00.00. Dieser wird wiederum je hälftig auf den Ehemann und die Kinder, somit 1/6 pro Kind, aufgeteilt. Damit verbleibt A._____ nach Abzug der eigenen Lebenshaltungskosten CHF 3'587.00, welche auf die drei Kinder aufzuteilen sind. Demzufolge hat er im erwähnten Zeitraum Unterhaltsbeiträge für C.________ und E.________ in Höhe von CHF 1'262.00 (davon CHF 1'108.00 Barbedarf, CHF 154.00 Betreuungsunterhalt) und für F.________ in Höhe von CHF 1'062.00 (da- von CHF 908.00 Barbedarf, CHF 154.00 Betreuungsunterhalt) zu leisten. 16.8.5. Ab 1. September 2021 erhöht sich der Grundbetrag der jüngsten Tochter E.________ mit deren Erreichen des 10. Lebensjahrs von CHF 400.00 auf CHF 600.00. Die übrigen Positionen bleiben unverändert: EhemannEhefrauC.________E.__F. __ Grundbedarf Grundbetrag1'2001'350600600600 Wohnkosten1'000424424424424 Hausratversicherung00000 Krankenkasse/IPV 3000000 Hobbies00000 Telefon/Medien00000 Feuerwehrpflichtersatz017000 Arbeitsweg00000 Mittagstisch00000 Auswärt. Verpflegung072000
81 / 98 Total2'5001'8631'0241'0241'024 Einkommen Nettoeinkommen7'0001400000 Kinderzulagen00220220220 Total7'0001400220220220 Überschuss/Manko4'500-463-804-804-804 Überschussanteil8120271271271 Betreuungsunterhalt Lebenshaltungskosten Ehefrau1'863 ./.Einkommen Ehefrau-1'400 total463 Betreuungsunterhalt pro Kind154 Unterhaltsanspruch Grundbedarf unter Einbezug des Betreu- ungsunterhalts 1'1781'1781'178 Überschussanteil271271271 Anspruch1'4491'4491'449 ./. eig. Einkommen220220220 Total1'2291'2291'229 Auch in der Zeit ab 1. September 2021 für die weitere Dauer der Trennung werden genügend Mittel vorhanden sein, um den Bedarf der Kinder decken zu können. Der Überschuss von CHF 1'625.00 wird wiederum je hälftig auf den Ehemann und die Kinder, somit 1/6 pro Kind, aufgeteilt. Damit verbleibt A._____ nach Abzug der eigenen Lebenshaltungskosten CHF 3'687.00, welche auf die drei Kinder aufzutei- len sind. Demzufolge hat er im erwähnten Zeitraum Unterhaltsbeiträge für C., E. und F.________ in Höhe von je CHF 1'229.00 (davon CHF 1'075.00 Barbedarf, CHF 154.00 Betreuungsunterhalt) zu leisten. 16. A._____ rügt des Weiteren, dass er mit dem angefochtenen Entscheid an- gewiesen werde, diverse Gegenstände herauszugeben. Diese Gegenstände seien am 17. November 2017 unter einem völlig unnötigen und gesetzwidrigen Beizug der Polizei bei ihm abgeholt worden und würden sich, wie sich aus den Protokol- len ergeben, nicht mehr in seinem Besitz befinden. Er habe alle Sachen, die die Kinder gewünscht hätten, jeweils an den Besuchstagen mitgenommen und sie den Kindern übergeben, wobei er dann aber seitens der Besuchsbeiständin aufgefor- dert worden sei, damit aufzuhören. Im Übrigen übernehme die Vorinstanz unbe-
82 / 98 sehen und ohne jeglichen Beweis die von der Ehefrau angefertigte Liste. Und schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass gemäss den Ausführungen der Vorin- stanz bereits diverse Entscheide betreffend andere Gegenstände ergangen seien, diese jedoch angeblich noch nicht vollstreckt worden seien. Es bestehe somit kein Rechtsschutzinteresse, nochmals einen Entscheid in dieser Hinsicht zu fällen. 16.1. Der Vorderrichter verpflichtete A._____ in Ziff. 14 des Dispositivs des ange- fochtenen Entscheids, namentlich aufgelistete Gegenstände, sofern diese nicht bereits herausgegeben worden seien, bis spätestens Ende Januar 2019 D._____ und den Kindern herauszugeben. D._____ und die Kinder wurden für berechtigt erklärt, das ehemalige Familienhaus in B., W., zu betreten, um ihre Sachen und die der Kinder selber zusammen zu suchen und mitzunehmen, soweit diese nicht vor dem Haus zur Abholung bereitstünden. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die Herausgabe der persönlichen Gegenstände der Ehe- frau und der Kinder bereits angeordnet und zwischenzeitlich teilweise vollstreckt worden sei. Aufgrund der Tatsache, dass noch nicht alle Entscheide vollstreckt worden seien, sei A.__ demzufolge nochmals zu verpflichten, die sich noch bei ihm befindlichen Gegenstände bis spätestens Ende Januar 2019 herauszugeben. 16.2. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2017 verpflichtete der Einzelrichter am Regi- onalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair A._____ zur Bereitstellung respektive Herausgabe der aufgelisteten Gegenstände einen Tag nach Eintritt der Rechts- kraft des entsprechenden Entscheids. Dieser Entscheid wurde von A._____ mit Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden weitergezogen und mit Ent- scheid vom 8. April 2018 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A._____ abgewiesen (ZK1 17 123). Dieser Entscheid des Kantonsgerichts ist un- angefochten in Rechtskraft erwachsen. Es liegt in der Sache somit bereits ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Teilentscheid vor, weshalb für eine nochmalige Anordnung der Herausgabe kein Rechtsschutzinteresse besteht. Demzufolge ist die Berufung von A._____ in diesem Punkt gutzuheissen und Ziff. 14 des Disposi- tivs des angefochtenen Entscheids vom 6. Dezember 2018 aufzuheben. 17. Schliesslich rügt A._____ in materieller Hinsicht, dass es ihm mit Ziff. 15 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids verboten worden sei, seine Kinder den Medien auszusetzen beziehungsweise er bei Medienkontakten verpflichtet werde, deren Anonymität zu wahren. Es sei jedoch nicht nachgewiesen, dass er die Anonymität seiner Kinder bei Medienkontakten nicht jederzeit gewahrt hätte. Dies werde er selbstverständlich auch weiter tun, da ihm das Wohl seiner drei Töchter über alles gehe. Demensprechend sei Ziff. 15 des Dispositivs vollumfäng- lich aufzuheben, da diese eine unzulässige Verdachtsmassnahme gegen ihn dar-
83 / 98 stelle. Er und seine Anwälte und Berater würden die Medien seit langem ohnehin auf so grosse Distanz wie nur möglich halten und dies mit Erfolg. 17.1. Im angefochtenen Entscheid ist der Vorderrichter gestützt auf die Aussagen von A._____ anlässlich seiner Befragung und auf die Tatsache, dass die Kinder teilweise mit ihren Bildern und Namen in der Presse und im Internet präsent wa- ren, zur Schlussfolgerung gelangt, dass das dem Kindsvater mit Entscheid vom 29. Juni 2018 auferlegte Verbot unbedingt aufrecht zu erhalten sei. In Ziff. 15 des Dispositivs verbot er daher A., die Kinder Kontakten - auch indirekten - mit Medien und Personen aus den Medien auszusetzen. Des Weiteren wurde A. verpflichtet, bei allen Medienkontakten die Anonymität und den Schutz der Kinder sicherzustellen. Das genannte Verbot bzw. die Verpflichtung erging dabei unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Be- amten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfü- gung nicht Folge leistet. 17.2. Es ist notorisch, dass auf der Internetseite der Crowdfunding-Plattform ein Bild eines Briefes der Tochter E.________ einschliesslich ihres Namens publiziert wurde (vgl. dazu auch vorinstanzliche Akte act. III./47). Auch auf der Internetseite der Schweizer Illustrierten wurde ein Bild von mehreren Briefen der Töchter, in welchen auch deren Namen ersichtlich waren, veröffentlicht (vgl. vorinstanzliche Akte act. III./48). Diese Beispiele belegen, dass die seitens des Vorderrichters an- geordnete Verpflichtung angemessen und verhältnismässig ist und vor allem keine unzulässige Verdachtsmassnahme – wie von A._____ behauptet – darstellt. Ent- gegen seiner Darstellung gilt es als erwiesen, dass er die Anonymität seiner Töch- ter bei Medienkontakten nicht jederzeit gewahrt hat. Demzufolge ist die entspre- chende Anordnung des Vorderrichters zu schützen. Die Berufung von A._____ ist in diesem Punkt abzuweisen. 18.Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Berufung von A._____ (ZK1 19 3) teilweise gutgeheissen wird, soweit darauf einzutreten ist, und die Ziff. 2, 8, 9, 10, 11, 14, 17 und 18 des angefochtenen Entscheids des Regio- nalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 6. Dezember 2018 aufgehoben wer- den. A._____ obsiegt damit teilweise betreffend die Einschränkung der elterlichen Sorge, teilweise betreffend den telefonischen Kontakt mit seinen Kindern, gering- fügig betreffend die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge sowie vollumfänglich hin- sichtlich der Aufhebung der Aufforderung zur Herausgabe verschiedener Ge- genstände. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
84 / 98 19.Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO setzen sich die Prozesskosten zusam- men aus den Gerichtskosten, welche neben der Entscheidgebühr auch die Kosten der Beweisführung sowie die Kosten für die Vertretung der Kinder umfassen (vgl. Art. 299 und 300 ZPO), sowie der Parteienschädigung. 19.1. Was die Gerichtskosten anbelangt, so hat der Vorderrichter eine Gebühr für Entscheide, prozessleitende Verfügungen und Korrespondenz von CHF 28'600.00, Kosten für Gutachten und Editionen von CHF 8'405.00, Portokosten von CHF 1'587.75 sowie für die Kindesvertretung CHF 35'622.50 in Rechnung gestellt. Diese Kosten im Totalbetrag von CHF 74'215.25 wurden zu 3/4, nämlich CHF 55'661.45, A._____ und zu 1/4, nämlich CHF 18'553.80, D._____ auferlegt. Der Anteil der Gerichtskosten von D._____ in Höhe von CHF 18'553.80 sollte in- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden gehen. Aufgrund des rückwirkenden Entzugs der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Entscheid vom 11./12. Juli 2018 wurde der Anteil der Gerichtskosten von A._____ von CHF 52'661.45 (nach Verrechnung mit dem geleisteten Vorschuss von CHF 3'000.00) A._____ in Rech- nung gestellt. 19.2. A._____ rügt zunächst die Höhe des geltend gemachten Honorars der Kin- desvertretung. Ein Stundenaufwand von über 162 Stunden müsse klar als unver- hältnismässig und überhöht bezeichnet werden. Gehe man von einem Achtstun- dentag aus, so hätte die Kindesvertreterin praktisch einen Monat für die Betreuung aufgewendet, was absolut unglaubhaft sei. Die Honorarnote sei deshalb zu kür- zen. Zunächst ist festzustellen, dass die Kindesvertreterin bereits zu einem frühen Zeitpunkt, mithin mit Entscheid vom 21. August 2017, eingesetzt worden ist (vgl. vorinstanzliche Akten act. VII./4). Das Mandat erstreckte sich somit über eine Zeit- dauer von über einem Jahr, was den hohen Zeitaufwand relativiert. Kommt hinzu, dass A._____ mit seinen zahlreichen Anträgen (vgl. dazu den Sachverhalt) den erhöhten Aufwand selber verursacht hat. In Anbetracht der Anzahl an Rechts- schriften erscheint der Aufwand der Kindesvertreterin als gerechtfertigt. Schliess- lich sei an dieser Stelle auch erwähnt, dass die Kindesvertreterin auf die Entschä- digung für die Spesen für das Jahr 2018 – worauf sie Anspruch gehabt hätte – verzichtet hat. Die im Übrigen nicht weiter substantiierte Rüge von A._____ wird daher abgewiesen. 19.3. Für die Festlegung der Entscheidgebühren im erstinstanzlichen Verfahren ist Art. 5 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR
85 / 98 320.210) massgeblich. Demnach beträgt die Entscheidgebühr in summarischen Verfahren vor dem Einzelrichter CHF 100.00 bis 5'000.00. Nach Abs. 2 der ge- nannten Bestimmung kann diese Gebühr in Verfahren mit besonders grossem Aufwand – was vorliegend offensichtlich gegeben ist – bis zum Zweifachen der Höchstgebühr erhöht werden. Somit steht fest, dass die Gerichtsgebühr für das eigentliche Eheschutzverfahren CHF 10'000.00 nicht überschreiten darf. Jedoch sind die ausdrücklich bei der Prozedur belassenen Gebühren für zusätzliche Ent- scheide und Verfügungen, welche aufgrund der zahlreichen Gesuche der Parteien um Erlass superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen erforderlich wur- den, separat abzurechnen. Dabei handelt es sich um die folgenden Entscheide und Verfügungen des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Mü- stair: ErlassdatumGebühr 19.07.2017500.00 21.07.2017500.00 28.07.2017800.00 23.08.2017800.00 30.08.2017600.00 06.09.2017500.00 05.10.2017600.00 17.11.2017600.00 27.11.2017400.00 30.11.2017400.00 01.12.2017400.00 18.12.20172'500.00 20.02.2018500.00 27.02.2018500.00 22.03.2018400.00 26.03.2018400.00 05.04.2018300.00 18.04.2018400.00 20.04.2018600.00 03.05.2018600.00 29.06.2018600.00 04.07.20181'000.00 15.08.2018600.00 03.10.2018600.00 22.11.2018300.00 Total15'400.00 Dabei gilt es zu beachten, dass in diesen Pauschalen allfällige Portokosten bereits enthalten sind, weshalb es sich nicht rechtfertigt, diese separat zu verrechnen (vgl. dazu Hans Schmid, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], a.a.O., N 9 zu Art. 95).
86 / 98 Demgegenüber separat hinzuzurechnen sind die Kosten für Gutachten und schrift- liche Auskünfte, welche gemäss vorinstanzlichen Angaben CHF 8'405.00 (CHF 5'643.00 für das Hauptgutachten, CHF 2'337.00 für das Zusatzgutachten und CHF 225.00 sowie CHF 200.00 für schriftliche Auskünfte) betragen. Somit setzen sich die Gerichtsgebühren nach dem Gesagten zusammen aus der Entscheidgebühr von CHF 10'000.00, den Kosten für Gutachten und schriftliche Auskünfte von CHF 8'405.00, den Kosten für die Kindesvertretung von CHF 35'622.50 und den Ge- bühren für die zusätzlichen Entscheide und Verfügungen von CHF 15'400.00, was Gerichtskosten von total CHF 69'427.50 ergibt. 19.4. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrecht- lichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im konkreten Fall wurden die vorinstanzlichen Gerichtskosten zu 3/4 A._____ und zu 1/4 D._____ auferlegt. A._____ führt hierzu in seiner Berufung aus, dass das Kan- tonsgericht nach Einholung eines Obergutachtens zum Schluss kommen werde, dass die Obhut über die gemeinsamen Kinder ihm übertragen werde, weshalb die gesamten vorinstanzlichen Kosten D._____ aufzuerlegen seien. Eventualiter wer- de beantragt, dass gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO die Gerichtskosten halbiert würden. Für den Fall, dass die Obhut bei der Kindsmutter bleibt, stellt A._____ keine konkreten Anträge. Da er im überwiegenden Teil der zusätzlichen Entschei- de und Verfügungen vollumfänglich und im restlichen Teil zumindest teilweise un- terlegen ist und auch im eigentlichen Eheschutzverfahren nur in nebensächlichen Punkten obsiegt hat, drängt sich eine andere Kostenverteilung nicht auf. Vielmehr rechtfertigt es sich, genannten Verteilschlüssel beizubehalten. Die Kosten des vor- instanzlichen Verfahrens in Höhe von total CHF 69'427.50 werden daher zu 3/4, somit im Umfang von CHF 52'070.60, A._____ und zu 1/4, somit im Umfang von CHF 17'356.90, D._____ auferlegt. 19.5. A._____ wurde mit Entscheid vom 4. August 2017 vom Einzelrichter in Zi- vilsachen am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair im Verfahren betref- fend Eheschutz gegen D._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Mit Ent- scheid vom 11. Juli 2018 entzog der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair A._____ mit Wirkung ex tunc. Dagegen liess letzterer beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, welche in der Folge mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 (ZK1 18 92) gutgeheissen wurde. In Disposi- tivziffer 2 wurde zudem davon Vormerk genommen, dass A._____ mit Wirkung ab
87 / 98 dem 8. Juni 2018 auf die unentgeltliche Rechtspflege verzichtet hatte. Wie A._____ in seiner Berufung zutreffend rügt, ist daher der bis zum 7. Juni 2018 auf ihn entfallende Anteil der Gerichtskosten von der bis zu diesem Zeitpunkt gewähr- ten unentgeltlichen Rechtspflege erfasst, weshalb diese – unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO – aus der Gerichtskasse des Regionalge- richts Engiadina Bassa/Val Müstair zu bezahlen sind. 19.5.1. Der auf A._____ entfallende Anteil an den Gerichtsgebühren beträgt CHF 7'500.00 (3/4 von CHF 10'000.00). Aufgrund der Dauer des Verfahrens rechtfertigt es sich, 1/4 davon, somit CHF 1'875.00 als während geltender unentgeltlicher Rechtspflege angefallen zu qualifizieren und – unter dem Vorbehalt der Rückfor- derung gemäss Art. 123 ZPO – auf die Gerichtskasse zu nehmen, während 3/4 davon, somit CHF 5'625.00, A._____ in Rechnung zu stellen. 19.5.2. Bei den Kosten für Gutachten und schriftliche Auskünfte (CHF 8'405.00) beträgt der Kostenanteil zu Lasten von A._____ gemäss genannten Verteilschlüs- sel CHF 6'303.75. Da das Hauptgutachten am 30. November 2017 und damit noch während geltender unentgeltlicher Rechtspflege eingegangen ist, rechtfertigt es sich, 3/4 der dafür erhobenen Kosten von CHF 5'643.00, somit CHF 4'232.25 – unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO – auf die Gerichts- kasse zu nehmen (1/4 davon entfällt auf D.). Das Zusatzgutachten wie auch die schriftlichen Auskünfte wurden nach Verzicht auf die unentgeltliche Rechtskraft eingeholt, weshalb die Kosten hierfür – wiederum anteilsmässig – im Umfang von CHF 2'071.50 A. in Rechnung gestellt werden. 19.5.3. Mit Honorarnote vom 7. Dezember 2018 (vgl. vorinstanzliche Akten act. VIII/.10) stellte die Kindesvertreterin einen Aufwand von total CHF 35'622.50 in Rechnung. Aufgrund der verschiedenen Mehrwertsteuersätze in den Jahren 2017 und 2018 ist die Honorarnote aufzuteilen: Im Jahr 2017 wurden 64.74 Stunden Aufwand in Rechnung gestellt. Unter Berücksichtigung von einer Spesenpauscha- len von 3% und der Mehrwertsteuer von 8% ergibt dies eine Forderung von CHF 14'403.35. Sämtliche Auslagen sind während geltender unentgeltlicher Rechts- pflege entstanden. Es rechtfertigt sich daher, den auf A._____ entfallenden Anteil von 3/4, somit CHF 10'802.50 – unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO – aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Im Jahr 2018 wurden in der Zeitspanne vom 1. Januar 2018 bis zum 7. Juni 2018 (Geltungsdauer der unent- geltlichen Rechtspflege) 42.35 Stunden in Rechnung gestellt. Unter Berücksichti- gung der Mehrwertsteuer von 7.7% (auf die Anrechnung einer Spesenpauschalen wurde für das Jahr 2018 ausdrücklich verzichtet) sind Aufwendungen in Höhe von CHF 9'122.20 angefallen, welche wiederum anteilsmässig, das heisst im Umfang
88 / 98 von 3/4, aufgrund der geltenden unentgeltlichen Rechtspflege – unter dem Vorbe- halt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO – zu Lasten der Gerichtskasse ge- hen. Für die Zeit ab dem 8. Juni 2018 wurden 55.58 Stunden Aufwand geltend gemacht, was unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7% eine Forde- rung von CHF 12'096.95 ergibt. Diese Kosten werden anteilsmässig, das heisst im Umfang von 3/4, somit in Höhe von CHF 9'072.70 A._____ in Rechnung gestellt. 19.5.4. Was die Gebühren für zusätzlichen Entscheide und Verfügungen in Höhe von CHF 15'400.00 betrifft, beträgt der auf A._____ entfallende Anteil CHF 11'550.00. Davon sind CHF 9'225.00 (3/4 von CHF 12'300.00) aufgrund ihres Er- lassdatums – unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO – dem Kanton Graubünden und CHF 2'325.00 (3/4 von CHF 3'100.00) A._____ in Rechnung zu stellen. 19.5.5. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass die A._____ auferlegten Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von CHF 32'976.40 (davon CHF 1'875.00 Gerichtsgebühr, CHF 4'232.25 für Gutachten, CHF 17'644.15 für die Kindesvertretung und CHF 9'225.00 für übrige Entscheide und Verfügungen) zu Lasten des Kantons Graubünden gehen und aus der Ge- richtskasse des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair bezahlt werden. Die Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Die übrigen A._____ auferlegten Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von CHF 19'094.20 (davon CHF 5'625.00 Gerichtsgebühr, CHF 2'071.50 für Gutach- ten/schriftliche Auskünfte, CHF 9'072.70 für die Kindesvertretung und CHF 2'325.00 für übrige Entscheide und Verfügungen) werden mit dem von ihm geleis- teten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 16'094.20 ist an das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair zu über- weisen. 19.6.A._____ hat D._____ des Weiteren für das erstinstanzliche Verfahren zu entschädigen, wobei der gleiche Verteilschlüssel, somit ein Obsiegen von D._____ zu 3/4 und von A._____ zu 1/4, zur Anwendung gelangt. Der Vorderrichter ist da- bei von der sogenannten Betragsverrechnung ausgegangen. Er ermittelte einen Gesamtaufwand beider Parteien von CHF 158'434.90 (CHF 116'423.30 seitens von A._____ und CHF 42'011.60 seitens von D.). Dem Ehemann wurde so- dann 3/4 der gesamten ausseramtlichen Kosten, somit CHF 118'826.15, und der Ehefrau, 1/4 der gesamten ausseramtlichen Kosten, somit CHF 39'608.75 über- bunden. Daraus resultierte, dass A. verpflichtet wurde, D._____ CHF 2'402.85 zu bezahlen.
89 / 98 19.6.1. Gegen diese Ermittlung der Parteientschädigung reichte D._____ am 31. Dezember 2018 eine Kostenbeschwerde ein. Darin machte sie geltend, die Fest- setzung der Parteientschädigung erfolge gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden nach der sog. Quoten- beziehungsweise Bruchteilsverrechnung und nicht nach der veralteten Betragsverrechnung. Dementsprechend habe A._____ ihr gemäss den unangefochtenen Quoten für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung im Umfang von 2/4 des geltend gemachten und notwendigen Honorars zu bezahlen. Die von der Vorinstanz angewandte Methode führe im konkreten Fall zu einem stossenden Ergebnis. Ausserdem sei die Methode falsch angewendet worden. Die vorgängige Festlegung des notwendigen Aufwands bei- der Parteien als ersten vorzunehmenden Schritt sei unterlassen worden bezie- hungsweise es fänden sich dazu keinerlei Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid, obwohl die ausseramtlichen Kosten der Gegenseite um ein Mehrfaches höher lägen. 19.6.2. Gemäss ständiger Praxis des Kantonsgerichts erfolgt die Berechnung der Parteientschädigung nach der sog. Quoten- beziehungsweise Bruchteilsverrech- nung. Nach der Methode der Quoten- bzw. Bruchteilsverrechnung wird zunächst das anteilsmässige Unterliegen und Obsiegen ermittelt. Die Bruchteile bzw. Quo- ten des jeweiligen Obsiegens beider Parteien werden sodann gegenseitig ver- rechnet. Die mehrheitlich obsiegende Partei erhält als Parteientschädigung schliesslich die mit der Differenz der verrechneten Bruchteile bzw. Quoten multi- plizierte Honorarforderung (siehe dazu das Urteil der I. Zivilkammer des Kantons- gerichts von Graubünden ZK1 19 120 vom 10. März 2020, E. 7.2. mit Hinweis auf das Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts ZK1 14 115 vom 17. September 2015, E. 15.b sowie Peter Schnyder/Micha Nydegger, Zur Berechnung der Partei- entschädigung nach Art. 106 und 107 ZPO bei teilweisem Obsiegen: Bruchteils- oder Betragsverrechnung?, in: ZGRG 1/16, S. 3 ff.). Insofern erweist sich der Ein- wand von D._____ als begründet, weshalb die Beschwerde (ZK1 19 1) gutzuheis- sen und die vorinstanzlich festgesetzte Parteientschädigung entsprechend zu kor- rigieren ist. Dementsprechend hat A._____ D._____ eine Parteientschädigung im Umfang von 2/4 des von ihr geltend gemachten und notwendigen Honorars zu bezahlen. 19.6.3. Wird nach der vorstehend beschriebenen Methode einzig auf die Hono- rarnote der mehrheitlich obsiegenden Partei, im konkreten Fall von D._____, ab- gestellt, erübrigt es sich, auf ihren Einwand bezüglich der Höhe des von der Ge- genseite geltend gemachten Honorars infolge fehlenden Rechtsschutzinteressens
90 / 98 näher einzugehen. Vielmehr ist nachstehend lediglich der notwendige Aufwand ihrer eigenen Rechtsvertreterin festzusetzen. 19.7.Mit Honorarnote vom 6. Dezember 2018 (vgl. vorinstanzliche Akten act. VIII./8)) machte die Rechtsvertreterin von D._____ einen zeitlichen Aufwand für den Zeitraum vom 4. Juli 2017 bis 6. Dezember 2018 von 180.55 h geltend. Ange- sichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen, in Anbetracht des Umfangs und des Inhalts der abgefassten Rechtsschriften wie auch in Anlehnung an den Aufwand des Rechtsvertreters des Ehemannes – dessen Rechtsvertreter stellten einen Aufwand von insgesamt 533.86 Stunden in Rechnung (vgl. vorinstanzliche Akten act. VIII./16 und VIII./6) – erscheint dies angemessen. Bei einem Stunden- ansatz von CHF 240.00 ergibt dies ein Honorar nach Zeitaufwand von CHF 43'332.00. Hinzu kommen – zumal höhere Auslagen nicht detailliert ausgewiesen sind – eine Spesenpauschale in Höhe von 3% (CHF 1'299.95) sowie Mehrwert- steuer von 7.7% (CHF 3'436.65), was ein Gesamthonorar von CHF 48'068.60 er- gibt. Die Parteientschädigung, die A._____ an D._____ für das vorinstanzliche Verfahren zu leisten hat, wird folglich auf CHF 24'034.30 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer festgelegt (2/4 von CHF 48'068.60). Sofern sich die Parteien- tschädigung als uneinbringlich erweist, wird die Rechtsvertreterin von D., Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta, gestützt auf die mit Verfügung vom 4. August 2017 des Vorderrichters gewährte unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2017-179) zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 20'028.60 (Stunden- ansatz CHF 200.00, inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse des Regionalgerichtes Engiadina Bassa/Val Müstair entschädigt. Die Un- einbringlichkeit ist in der Regel durch Verlustschein nachzuweisen. 19.8.D. wurde mit Verfügung des Vorderrichters vom 4. August 2017 für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta zu deren Rechtsvertreterin ernannt (Proz. Nr. 135-2017-179). Damit gehen die ihr auferlegten Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 17'356.90 und die Kosten ihrer Rechtsver- tretung – soweit diese nicht bereits von der Parteientschädigung gedeckt werden – nach Massgabe von Art. 122 ZPO und unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Regionalgerichtes Engiadina Bassa/Val Müstair bezahlt. Da ihr 2/4 des anwaltlichen Aufwandes im Rahmen der Parteientschädigung ersetzt wird, bezieht sich der Entschädigungsanspruch ihrer Rechtsvertreterin (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) auf die restlichen 2/4. Die als Folge des teilweisen Unterliegens durch den Kanton auszurichtende Entschädigung beläuft sich – unter Berücksichtigung
91 / 98 eines Stundenansatzes von CHF 200.00, einer Spesenpauschalen von 3% und Mehrwertsteuer von 7.7% – damit auf CHF 20'028.60 (2/4 von CHF 40'057.20). Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechen- den Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 20.Zu regeln sind des Weiteren die Kosten des Berufungsverfahrens (ZK1 19 3), wobei im Hinblick auf die für die Kostenverteilung massgebenden Grundsätze auf die Ausführungen in Erwägung 20.4. vorstehend verwiesen werden kann. Ge- stützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) wird eine Gerichtsgebühr von CHF 5'000.00 erhoben. Hinzu kommen die Kosten der Kindesvertretung von CHF 3'321.45 (vgl. hierzu act. G.4), welche sich in Anbetracht des Umfangs und des Inhalts der abgefassten Rechtsschriften sowie der Schwierigkeit der Sache als angemessen erweisen. Die Gerichtskosten für das vorliegende Berufungsverfahren betragen damit insgesamt CHF 8'321.45. 20.1.Im Berufungsverfahren ist A._____ nur in untergeordneten Punkten mit seinen Anträgen durchgedrungen. So wurde die Einschränkung der elterlichen Sorge lediglich mit Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgehoben, die Obhut über die Kinder aber bei der Mutter belassen. Auf Rüge von A._____ hin wurden unbeaufsichtigte Telefonkontakte mit den Kindern gewährt, das einge- schränkte Besuchsrecht, die angeordnete Therapie sowie die Besuchsbeistand- schaft jedoch beibehalten. Auch die Kinderunterhaltsbeiträge wurden nur gering- fügig zu Gunsten des Berufungsklägers angepasst. Mit Blick auf diesen Verfah- rensausgang sowie in Anbetracht des der Berufungsinstanz nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zustehenden Ermessens rechtfertigt es sich, die Kosten der Berufungs- verfahren (ZK1 19 3) in Höhe von total CHF 8'321.45 zu 4/5, somit im Umfang von CHF 6'657.15, A., und zu 1/5, somit im Umfang von CHF 1'664.30, D. aufzuerlegen. Die A._____ auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'657.15 werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'657.15 ist dem Kantonsgericht zu überwei- sen. 20.2.Bei dieser Kostenverteilung wird A._____ überdies verpflichtet, D._____ eine aussergerichtliche Entschädigung – nach gegenseitiger Verrechnung der An- sprüche – im Umfang von 3/5 ihres Aufwands zu leisten, wobei hier wiederum die sog. Bruchteilsverrechnung zur Anwendung gelangt. Gegen die von Rechtsanwäl- tin lic. iur. Susanna Mazzetta eingereichten Honorarnoten vom 11. Juni 2019 (act. G.3) über den Betrag von CHF 6'624.65 (Stundenansatz CHF 240.00, inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) wurden keine Einwände erhoben. Die darin gel- tend gemachten Aufwendungen in Höhe von 24.5 Stunden erscheinen unter
92 / 98 Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen. Jedoch ist auch hier lediglich eine Spesenpauschale von 3% anzu- rechnen, weil zusätzliche Auslagen nicht detailliert ausgewiesen wurden. Das massgebliche Honorar wird damit unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer auf CHF 6'522.75 festgesetzt. A._____ wird demzufolge verpflichtet, D._____ mit CHF 3'913.65 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Sofern sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist, wird die Rechtsvertreterin von D., Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta, ge- stützt auf die mit Verfügung vom 14. Februar 2019 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 19 8) zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 3'261.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Uneinbring- lichkeit ist in der Regel durch Verlustschein nachzuweisen. 20.3.D. wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 14. Februar 2019 (ZK1 19 8) für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Zu ihrer Rechtsvertreterin wurde Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta ernannt. Damit gehen die der Ehefrau auferlegten Gerichtskos- ten von CHF 1'664.30 und die nicht von der Parteientschädigung gedeckten Kos- ten ihrer Rechtsvertretung von CHF 2'174.25 (=2/5) inklusive Spesen und Mehr- wertsteuer nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO, wo- nach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nach- zahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 21.Schliesslich sind noch die Kosten des Beschwerdeverfahrens (ZK1 19 1) zu regeln. Gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivil- verfahren (VGZ; BR 320.210) wird eine Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00 erho- ben. 21.1.Im Beschwerdeverfahren ist D._____ mit ihrem Antrag auf Anpassung der Parteientschädigung grundsätzlich durchgedrungen. Die von der Vorinstanz zuge- sprochene Parteientschädigung von CHF 2'402.85 wird auf CHF 24'034.30 erhöht. Lediglich bezüglich der Anrechnung der Spesen wurde eine geringfügige Korrektur (CHF 725.95) vorgenommen, welche jedoch keine Auswirkung auf das Obsiegen der Beschwerdeführerin hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 2'000.00 gehen damit vollumfänglich zu Lasten von A.. 21.2.Ausserdem hat A. die Beschwerdeführerin ausseramtlich vollum- fänglich zu entschädigen. Gegen die von Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzet-
93 / 98 ta eingereichten Honorarnote vom 7. Februar 2019 (act. G.1) über den Betrag von CHF 2'150.75 (Stundenansatz CHF 240.00, inklusive Barauslagen und Mehrwert- steuer) wurden keine Einwände erhoben. Die darin geltend gemachten Aufwen- dungen in Höhe von 7.5 Stunden erscheinen unter Berücksichtigung des notwen- digen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen. Jedoch ist auch hier lediglich eine Spesenpauschale von 3% anzurechnen, weil zusätzliche Auslagen nicht detailliert ausgewiesen wurden. Das massgebliche Honorar wird damit unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer auf CHF CHF 1'996.75 festge- setzt. A._____ wird demzufolge verpflichtet, D._____ mit CHF 1'996.75 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. So- fern sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist, wird die Rechtsvertre- terin von D._____, Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta, gestützt auf die mit Verfügung vom 14. Februar 2019 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 19 2) zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 1'663.95 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Uneinbringlichkeit ist in der Regel durch Verlustschein nachzuweisen.
94 / 98 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung von A._____ (ZK1 19 3) wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Ziff. 2, 8, 9, 10, 11, 14, 17 und 18 des ange- fochtenen Entscheids des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 6. Dezember 2018 werden aufgehoben. 2.Die Kostenbeschwerde von D._____ (ZK1 19 1) wird gutgeheissen und Ziff. 18 des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Engiadina Bas- sa/Val Müstair vom 6. Dezember 2018 wird aufgehoben. 3.Die Ehegatten erhalten die gemeinsame elterliche Sorge über die Kinder C., E. und F., ergänzt mit der richterlichen Alleinzuteilung der Entscheidungsbefugnis in medizinischen und schulischen Belangen an D.. 4.A._____ wird gestattet, drei Mal pro Woche mit seinen Kindern C., E. und F., Telefonkontakt aufzunehmen. Diese Telefonkontakte haben unbeaufsichtigt zu erfolgen. Den Kindern wird es gestattet, sich je nach ihren jeweiligen Bedürfnissen selber auch häufiger bei ihrem Vater te- lefonisch zu melden. Die Videotelefonie wird zuhause auf die Kinderzimmer beschränkt. Über die Festlegung der Zeitpunkte der wöchentlich dreimali- gen Kontaktaufnahme seitens von A. sprechen sich die Kindeseltern untereinander oder mit Hilfe der Besuchsbeiständin ab. Die übrigen Anträge betreffend ungehinderten telefonischen Kontaktes und Nutzung der iPhones werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 5.A._____ wird gerichtlich verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder C., E. und F._____ folgende, monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinder-, Familien- bzw. Ausbildungszulagen, zu bezahlen: 5.1Für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Juli 2019: -für C._____ CHF 1'417.00 (davon CHF 1'031.00 Barbedarf, CHF 386.00 Betreuungsunterhalt); -für E._____ CHF 1'417.00 (davon CHF 1'031.00 Barbedarf, CHF 386.00 Betreuungsunterhalt); -für F._____ CHF 1'217.00 (davon CHF 831.00 Barbedarf, CHF 386.00 Betreuungsunterhalt).
95 / 98 5.2.Für die Zeit vom 1. August 2019 bis zum 31. August 2021: -für C._____ CHF 1'262.00 (davon CHF 1'108.00 Barbedarf, CHF 154.00 Betreuungsunterhalt); -für E._____ CHF 1'262.00 (davon CHF 1'108.00 Barbedarf, CHF 154.00 Betreuungsunterhalt); -für F._____ CHF 1'062.00 (davon CHF 908.00 Barbedarf, CHF 154.00 Betreuungsunterhalt). 5.3.Für die Zeit ab 1. September 2021 für die weitere Dauer der Trennung: -für C._____ CHF 1'229.00 (davon CHF 1'075.00 Barbedarf, CHF 154.00 Betreuungsunterhalt); -für E._____ CHF 1'229.00 (davon CHF 1'075.00 Barbedarf, CHF 154.00 Betreuungsunterhalt); -für F._____ CHF 1'229.00 (davon CHF 1'075.00 Barbedarf, CHF 154.00 Betreuungsunterhalt). 5.4.Es wird festgestellt, dass A._____ mangels Leistungsfähigkeit für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2019 keine Beiträge an den Unterhalt von C., E. und F._____ zu bezahlen hat. 5.5.Es wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt der Kinder (Barbedarf und Betreuungsunterhalt) wie folgt nicht gedeckt ist: 5.5.1. Für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 31. Juli 2018:
96 / 98
97 / 98 6.5.Die D.________ auferlegten Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfah- rens von CHF 17'356.90 und die nicht von der Parteientschädigung ge- deckten Kosten ihrer Rechtsvertretung von CHF 20'028.60 inklusive Spe- sen und Mehrwertsteuer gehen gestützt auf die mit Verfügung vom 4. Au- gust 2017 des Regionalgerichtes Engiadina Bassa/Val Müstair, Einzelrich- ter, gewährte unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2017-179) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Regionalgerichtes Engiadina Bassa/Val Müstair bezahlt. Die Rückforde- rung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 7.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens (ZK1 19 3) in Höhe von total CHF 8'321.45 (davon CHF 5'000.00 Gerichtsgebühr, CHF 3'321.45 Kindesver- tretung) werden zu 4/5, somit im Umfang von CHF 6'657.15, A., und zu 1/5, somit im Umfang von CHF 1'664.30, D. auferlegt. 7.2.Die A._____ auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'657.15 werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'657.15 ist dem Kantons- gericht zu überweisen. 7.3.A._____ hat D._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädi- gung von CHF 3'913.65 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu leisten. Sofern sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist, wird die Rechtsvertreterin von D., Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta, gestützt auf die mit Verfügung vom 14. Februar 2019 gewährte unentgelt- liche Rechtspflege (ZK1 19 8) zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 3'261.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt. Die Uneinbringlichkeit ist in der Regel durch Verlustschein nach- zuweisen. 7.4.Die D. auferlegten Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'664.30 und die nicht von der Parteientschädigung gedeckten Kos- ten ihrer Rechtsvertretung von CHF 2'174.25 inklusive Spesen und Mehr- wertsteuer gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (ZK1 19 8) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Ge- richtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Die Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
98 / 98 8.1.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (ZK1 19 1) in Höhe von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von A.. 8.2.A. hat D._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädi- gung von CHF 1'996.75 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu leisten. Sofern sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist, wird die Rechtsvertreterin von D._____, Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta, gestützt auf die mit Verfügung vom 14. Februar 2019 gewährte unentgelt- liche Rechtspflege (ZK1 19 2) zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 1'663.95 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt. Die Uneinbringlichkeit ist in der Regel durch Verlustschein nach- zuweisen. 9.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzun- gen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 10.Mitteilung an: