Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2019 21
Entscheidungsdatum
31.01.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 31. Januar 2023 (Mit Verfügung 5A_11/2023 vom 1. März 2023 hat das Bundesgericht eine gegen dieses Urteil erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos gewor- den vom Protokoll abgeschrieben.) ReferenzZK1 19 21 und ZK1 19 26 InstanzI. Zivilkammer BesetzungBäder Federspiel, Vorsitzende Cavegn und Michael Dürst Bazzell, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Flavia Brülisauer Kornplatz 2, Postfach 355, 7001 Chur (ZK1 19 21) sowie B._____ Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Schmid Obere Strasse 19, Postfach 66, 7270 Davos Platz (ZK1 19 26) GegenstandEheschutz und vorsorgliche Massnahmen Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Albula vom 25. Oktober 2018, mitgeteilt am 31. Januar 2019 (Proz. Nr. 135- 2018-51/52) Mitteilung1. Februar 2023

2 / 106 Inhaltsverzeichnis Sachverhalt ........................................................................................................................................4 Erwägungen .....................................................................................................................................14 1.Eintreten ...................................................................................................................................14 2.Unterhaltsberechnungsmethode...............................................................................................15 2.1.Methodenwahl und Vorgehen bei einstufig-konkreter Methode ...................................15 2.2.Anwendbarkeit der einstufig-konkreten Methode im vorliegenden Fall ........................15 3.Verfahrensmaximen..................................................................................................................16 3.1.Eingeschränkte Untersuchungsmaxime .......................................................................16 3.2.Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast; Auflistungen ..........................17 3.3.Begründungslast...........................................................................................................20 3.4.Novenschranke im Berufungsverfahren .......................................................................21 3.5.Novenschranke im erstinstanzlichen Verfahren; Steuererklärung 2016.......................21 4.Bedarf der Ehefrau ...................................................................................................................26 4.1.Kein Grundbetrag; Zulässigkeit von Pauschalierungen................................................26 4.2.Vorbemerkung zur Bedeutung des verwendeten Zahlungsmittels ...............................27 4.3.Vorbemerkung zum Wechselkurs.................................................................................29 4.4.Wohnkosten für zweites Domizil in der Schweiz ..........................................................30 4.5.Wohnkosten für Domizil in Frankreich ..........................................................................32 4.6.Kosten für Reinigungshilfe............................................................................................36 4.7.Kosten für Gärtner ........................................................................................................38 4.8.Krankenkassenkosten ..................................................................................................39 4.9.Kosten für diverse Versicherungen ..............................................................................42 4.10.Nicht gedeckte Gesundheitskosten (Zahnarzt, Osteopath) ..........................................43 4.11.Kosten für Kosmetik und Mode ....................................................................................45 4.12.Kommunikationskosten ................................................................................................48 4.13.Leasingrate und Versicherungsprämie für Porsche .....................................................48 4.14.Weitere Kosten für Porsche und Scooter .....................................................................48 4.15.Kosten für Yacht ...........................................................................................................51 4.16.Kosten für öffentlichen Verkehr und Taxi .....................................................................54 4.17.Kosten für Kultur ...........................................................................................................56 4.18.Kosten für Haushaltgeräte und Gartenmaterial ............................................................57 4.19.Kosten für Fitnessabonnement, Fitnesscoach und Schwimmbad ................................57 4.20."Diverses", Valet Parking und Strassengebühren ........................................................59 4.21.Kosten für Hund und Hundebetreuung .........................................................................64

3 / 106 4.22.Kosten für Ferien ..........................................................................................................65 4.23.Kosten für Restaurant- und Hotelbesuche ...................................................................68 4.24.Kosten für Lebensmittel, Wein und Champagner .........................................................69 4.25.Steuern .........................................................................................................................71 4.26.Zwischenfazit gebührender Unterhalt ...........................................................................77 5.Einkommen der Ehefrau ...........................................................................................................78 6.Leistungsfähigkeit des Ehemannes ..........................................................................................79 6.1.Einkommen gemäss Steuererklärung ..........................................................................79 6.2.Erträge aus Mietliegenschaften ....................................................................................81 6.3.Gewinne der C._____ GmbH .......................................................................................84 7.Vor der Trennung gelebter Lebensstandard.............................................................................90 8.Beginn der Unterhaltspflicht......................................................................................................92 9.Ausstehende Unterhaltsbeiträge gestützt auf Trennungsvereinbarung....................................93 10. Fazit ehelicher Unterhalt...........................................................................................................97 11. Verrechnung .............................................................................................................................97 12. Prozesskostenvorschuss ..........................................................................................................98 13. Kosten.....................................................................................................................................102 13.1.Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ...................................................................102 13.2.Kosten des Berufungsverfahrens ...............................................................................104 Dispositiv ........................................................................................................................................106

4 / 106 Sachverhalt A.B._____ (nachfolgend: Ehefrau), geboren am _____ 1958, und A._____ (nachfolgend Ehemann), geboren am _____ 1950, schlossen am _____ 2001 die Ehe. Am 14. Juli 2017 trennten sich die Ehegatten. B.Die Ehefrau stellte mit Eheschutzgesuch vom 9. März 2018 folgende Rechts- begehren (Proz. Nr. 135-2018-51): 1.Der Gesuchsgegner sei vorab zu verpflichten, der Gesuchstellerin folgende Belege herauszugeben: -die Steuererklärungen 2016 und 2017 der Ehegatten resp. des Ehemannes samt Beilagen -die letzten drei Steuererklärungen der C._____ GmbH -die letzten drei Steuererklärungen der D._____ AG -die letzten drei Jahresabrechnungen der C._____ GmbH -die letzten drei Jahresabrechnungen der D._____ AG -die Unterlagen betreffend die Übertragung der Aktien der D._____ AG vom Ehemann auf einen Dritten -die Unterlagen betreffend die Übertragung der Stammanteile an der C._____ GmbH vom Ehemann auf seine beiden Töchter -eine Auflistung sämtlicher auf den Ehemann oder auf die C._____ GmbH lautenden Fahrzeuge mit Marke, Alter, Kaufpreis -sämtliche Lohnausweise der letzten drei Jahre -aktuelle Auszüge sämtlicher Bankkonti des Ehemannes -eine Auflistung sämtlicher im Eigentum des Ehemannes stehender Liegenschaften -sämtliche detaillierte Kreditkartenabrechnungen des Ehemannes von Juni 2016 bis Juni 2017, insbesondere auch die Abrechnungen der auf die Ehefrau lautenden (E.) sowie der auf den Ehe- mann lautenden Visakarte (XXXX) -die monatlichen Kontoauszüge sämtlicher Bankkonti des Eheman- nes (worauf sämtliche Belastungen ersichtlich sind) von Juni 2016 bis Juni 2017 2.Die C. GmbH sei vorab zu verpflichten, der Gesuchstellerin die letzten drei Steuererklärungen, die letzten drei Jahresrechnungen sowie eine Auflistung sämtlicher auf die C._____ GmbH lautender Fahrzeuge mit Marke, Alter, Kaufpreis herauszugeben. 3.Die D._____ AG sei vorab zu verpflichten, der Gesuchstellerin die letz- ten drei Steuererklärungen sowie die letzten drei Jahresrechnungen herauszugeben. 4.Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 14. Juli 2017 getrennt leben.

5 / 106 5.Die eheliche Wohnung, F., sei für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar dem Ehemann zur alleinigen Benützung zu- zuweisen. 6.Das Haus in Frankreich, G. sei für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar der Ehefrau zur alleinigen Benützung zuzu- weisen. 7.a. Der Porsche 911 Targa 4S, GR H., sei während der Trennungs- zeit der Ehefrau zur alleinigen Benützung zuzuweisen. b. Der Ehemann sei zu verpflichten, zu veranlassen, dass der Porsche 911 Targa 4S, GR H., in das Eigentum und auf den Namen der Ehefrau zu übertragen sei. 8.Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau folgende Unterhaltsbei- träge zu entrichten: -für die Zeit vom 15. Juli 2017 bis 8. März 2018 gesamthaft CHF 90'854.00 (EUR 77'500.00) -ab 9. März 2018 mind. CHF 50'000.00 monatlich, nach Auskunfts- erteilung gemäss Ziff. 1-3 noch genau zu beziffern, monatlich im Voraus zahlbar 9.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Ehemannes. C.Gleichentags stellte die Ehefrau ein Gesuch betreffend vorsorgliche Mass- nahmen mit folgenden Rechtsbegehren (Proz. Nr. 135-2018-52): 1.Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Eheschutzverfahren einen Gerichtskostenvorschuss in der vom Regio- nalgericht Albula festzusetzenden Höhe sowie einen Anwaltskostenvor- schuss in der Höhe von CHF 25'000.00 oder nach richterlichem Ermes- sen zu bezahlen, wobei festzustellen sei, dass diese Vorschüsse nicht mit allfälligen Forderungen gegenüber der Gesuchstellerin verrechnet werden dürfen. 2.[Verfügungsbeschränkung nach Art. 178 ZGB] 3.[Verfügungsbeschränkung nach Art. 178 ZGB] 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners. D.Bezugnehmend auf die gerichtliche Aufforderung zur Leistung eines Kosten- vorschusses für dieses Verfahren, beantragte die Ehefrau mit Schreiben vom 16. März 2018 eine Erweiterung ihres Gesuches um einen Prozesskostenvorschuss auf die Kosten des Verfahrens betreffend Prozesskostenvorschuss (und Verfü- gungsbeschränkung; Proz. Nr. 135-2018-52). Mit Bezug auf den beantragten An- waltskostenvorschuss von CHF 25'000.00 hielt sie fest, dass CHF 22'000.00 davon für das Eheschutzverfahren (Proz. Nr. 135-2018-51) und CHF 3'000.00 für das Massnahmeverfahren (Proz. Nr. 135-2018-52) beantragt würden. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die Ehefrau auch für das weitere Massnahmeverfahren be- treffend Unterhalt eine Erweiterung des Gesuches um einen Prozesskostenvor-

6 / 106 schuss beantragte, wobei sie dies im verfahrenseinleitenden Gesuch vom 9. Mai 2018 (Proz. Nr. 135-2018-101) tat. Dort beantragte sie einen Anwaltskostenvor- schuss von total CHF 35'000.00: CHF 22'000.00 für das Eheschutzverfahren (Proz. Nr. 135-2018-51), CHF 3'000.00 für das Massnahmeverfahren betreffend Prozess- kostenvorschuss (und Verfügungsbeschränkung; Proz. Nr. 135-2018-52) sowie CHF 10'000.00 für das Massnahmeverfahren betreffend Unterhalt (Proz. Nr. 135- 2018-101). Diesen Antrag wiederholte die Ehefrau im Verfahren betreffend Pro- zesskostenvorschuss (und Verfügungsbeschränkungen; Proz. Nr. 135-2018-52) anlässlich der Hauptverhandlung, wobei sie einen insgesamt höheren Anwaltskos- tenvorschuss beantragte (siehe lit. G). E.Der Ehemann bezog am 30. April 2018 zum Eheschutzgesuch Stellung und stellte folgende Rechtsbegehren (Proz. Nr. 135-2018-51): 1.Das Gesuch sei dahingehend gutzuheissen, als dass -festzustellen sei, dass die Parteien seit spätestens dem 14. Juli 2017 getrennt sind; -die Wohnung an der F._____ für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar dem Gesuchsgegner zur alleinigen Be- nutzung zuzuweisen sei; -das Haus in Frankreich, G._____ samt Hausrat und Mobiliar vorerst bis zum erstmöglichen Kündigungstermin des Mietvertrags der Ge- suchstellerin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen sei; -der Porsche 911 Targa 4S bis zum Ablauf des Leasingvertrags am 17. April 2020 der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zuzu- weisen sei, wobei der Gesuchsgegner zu ermächtigen sei, die mo- natlich zu entrichtende Leasingrate für den Porsche 911 Targa 4S von CHF 1'800.00 sowie die Versicherungsprämien für den Por- sche 911 Targa 4S von CHF 217.15 pro Monat von dem vom Ge- richt festzulegenden monatlichen Unterhaltsbeitrag an die Gesuch- stellerin vorab abzuziehen; -der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin ab 9. März 2018 bis zum erstmöglichen Kündigungstermin des Mietvertrags für das Haus in Frankreich, G._____ einen monatlichen Unterhaltsbetrag von netto CHF 4'000.00 (CHF 6'017.15 abzüglich Leasingrate Porsche 911 Targa 4S von CHF 1'800.00 sowie abzüglich Versicherungsprämie Porsche 911 Targa 4S von CHF 217.15 pro Monat) zu entrichten, zahlbar im Voraus auf den ersten eines jeden Monats. Der Ge- suchsgegner sei zu ermächtigen, die der Gesuchstellerin für diese Zeit bereits bezahlten, überhöhten Unterhaltsbeiträge anzurechnen und mit den künftig zu entrichtenden Unterhaltsbeiträgen zu ver- rechnen; -der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin ab dem erstmöglichen Kündigungstermin des Mietvertrags für das Haus in Frankreich, G._____ einen monatlichen Unterhaltsbetrag von netto

7 / 106 CHF 2'900.00 (CHF 4'917.15 abzüglich Leasingrate Porsche 911 Targa 4S von CHF 1'800.00 sowie abzüglich Versicherungsprämie Porsche 911 Targa 4S von CHF 217.15 pro Monat) zu entrichten, zahlbar im Voraus auf den ersten eines jeden Monats. Der Ge- suchsgegner sei zu ermächtigen, die der Gesuchstellerin für diese Zeit bereits bezahlten, überhöhten Unterhaltsbeiträge anzurechnen und mit den künftig zu entrichtenden Unterhaltsbeiträgen zu ver- rechnen. 2.Im Übrigen sei das Gesuch abzuweisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstel- lerin. F.Gleichentags bezog der Ehemann zum Gesuch um Prozesskostenvorschuss (und Verfügungsbeschränkung; Proz. Nr. 135-2018-52) Stellung und stellte fol- gende Rechtsbegehren: 1.Das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstel- lerin. 3.[Aufhebung der Verfügungsbeschränkung nach Art. 178 ZGB] G.Am 12. Juli 2018 fand im Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss (und Verfügungsbeschränkung; Proz. Nr. 135-2018-52) die Hauptverhandlung statt. An- lässlich dieser stellte die Ehefrau folgende Rechtsbegehren: 1.Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Eheschutzverfahren, das vorsorgliche Massnahmeverfahren betreffend Anwalts- und Gerichtskostenvorschuss und Art. 178 ZGB sowie das vorsorgliche Massnahmeverfahren betreffend Unterhalt Gerichtskos- tenvorschüsse in der vom Regionalgericht Albula festzusetzenden Höhe sowie einen Anwaltskostenvorschuss in der Höhe von CHF 45'000.00 (CHF 30'000.00 Eheschutzverfahren, CHF 7'500.00 Massnahmever- fahren Anwalts- und Gerichtskostenvorschuss sowie Art. 178 ZGB und CHF 7'500.00 Massnahmeverfahren Unterhalt) oder nach richterlichem Ermessen zu bezahlen, wobei festzustellen sei, dass diese Vorschüsse nicht mit allfälligen Forderungen gegenüber der Gesuchstellerin ver- rechnet werden dürfen. 2.[Verfügungsbeschränkung nach Art. 178 ZGB] 3.[Verfügungsbeschränkung nach Art. 178 ZGB] 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners. H.Der Ehemann hielt an seinen Rechtsbegehren gemäss Stellungnahme vom 30. April 2018 fest. Der Einzelrichter verfügte, dass über das Gesuch betreffend Prozesskostenvorschuss (und Verfügungsbeschränkung; Proz. Nr. 135-2018-52) zusammen mit dem Eheschutzgesuch (Proz. Nr. 135-2018-51) entschieden wird.

8 / 106 I.Gleichentags fand im Eheschutzverfahren (Proz. Nr. 135-2018-51) die Hauptverhandlung statt. Diese wurde nach dem ersten Parteivortrag vertagt. Die Ehefrau reichte ein Plädoyer sowie neue Beilagen zu den Akten und stellte folgende Rechtsbegehren: 1.Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin folgende Belege herauszugeben: -die letzten drei Steuererklärungen der D._____ AG -die letzten drei Jahresabrechnungen der D._____ AG -die letzte Jahresrechnung der D._____ AG vor Übertragung der Ak- tien auf einen Dritten -die Unterlagen betreffend die Übertragung der Aktien der D._____ AG vom Ehemann auf einen Dritten -die Unterlagen betreffend die Übertragung der Stammanteile an der C._____ GmbH vom Ehemann auf seine beiden Töchter -eine Auflistung sämtlicher auf den Ehemann oder auf die C._____ GmbH lautenden Fahrzeuge mit Marke, Alter, Kaufpreis -aktuelle Auszüge sämtlicher Bankkonti des Ehemannes -eine Auflistung sämtlicher im Eigentum des Ehemannes stehender Liegenschaften 2.Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin unter An- drohung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO innert 5 Tagen folgende Belege herauszugeben: -die Steuererklärung 2013 der C._____ GmbH -die monatlichen Kontoauszüge sämtlicher Bankkonti des Eheman- nes (worauf sämtliche Belastungen ersichtlich sind) von Juni 2016 bis Juni 2017 -die detaillierten Kreditkartenabrechnungen betreffend die E._____ Card (XXXX, XXXX, XXXX) von Mitte August 2016 – Mitte Septem- ber 2016 3.Die C._____ GmbH sei vorab zu verpflichten, der Gesuchstellerin die Steuererklärung 2013 sowie eine Auflistung sämtlicher auf die C._____ GmbH lautender Fahrzeuge mit Marke, Alter, Kaufpreis herauszugeben. 4.Die D._____ AG sei vorab zu verpflichten, der Gesuchstellerin die letz- ten drei Steuererklärungen sowie die letzten drei Jahresrechnungen herauszugeben. 5.Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 14. Juli 2017 getrennt leben. 6.Die eheliche Wohnung, F._____, sei für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar dem Ehemann zur alleinigen Benützung zu- zuweisen.

9 / 106 7.Das Haus in Frankreich, G., sei für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar der Ehefrau zur alleinigen Benützung zuzu- weisen. 8.a. Der Porsche 911 Targa 4S, GR H., sei während der Trennungs- zeit der Ehefrau zur alleinigen Benützung zuzuweisen. b. Der Ehemann sei zu verpflichten, zu veranlassen, dass der Porsche 911 Targa 4S, GR H., in das Eigentum und auf den Namen der Ehefrau zu übertragen sei. 9.Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau folgende Unterhaltsbei- träge zu entrichten: -für die Zeit vom 15. Juli 2017 bis 8. März 2018 gesamthaft CHF 90'854.00 (EUR 77'500.00) -ab 9. März 2018 CHF 45'600.00 monatlich, zahlbar monatlich im Voraus. 10. [Verfügungsbeschränkung nach Art. 178 ZGB] 11. [Verfügungsbeschränkung nach Art. 178 ZGB] 12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Ehemannes. J.Mit Entscheid vom 12. Juli 2018, mitgeteilt am 30. August 2018, wurde das Gesuch der Ehefrau um vorsorgliche Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen während der Dauer des Eheschutzverfahrens kostenfällig abgewiesen (Proz. Nr. 135-2018-101). K.Am 25. Oktober 2018 wurde die Hauptverhandlung im Eheschutzverfahren (Proz. Nr. 135-2018-51) fortgeführt. Anlässlich dieser stellte die Ehefrau folgenden prozessualen Antrag: Die Editionsanträge, Ziffer 1 bis 4 der Rechtsbegehren gemäss Plädoyer (Replik) vom 12. Juli 2018, werden allesamt zurückgezogen. L.Der Ehemann reichte seinerseits ein Plädoyer sowie neue Beilagen zu den Akten. In Ersterem passte er seine Rechtsbegehren im Punkt Unterhalt wie folgt an: 1.Das Gesuch sei dahingehend gutzuheissen, als dass -[Spiegelstriche 1-4 unverändert] -der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin ab 9. März 2018 bis zum erstmöglichen Kündigungstermin des Mietvertrags für das Haus in Frankreich, G. einen monatlichen Unterhaltsbetrag von netto CHF 4'722.35 (CHF 6'739.50 abzüglich Leasingrate Porsche 911 Targa 4S von CHF 1'800.00 sowie abzüglich Versicherungsprämie Porsche 911 Targa 4S von CHF 217.15 pro Monat) zu entrichten, zahlbar im Voraus auf den ersten eines jeden Monats. Der Ge- suchsgegner sei zu ermächtigen, die der Gesuchstellerin für diese Zeit bereits bezahlten, überhöhten Unterhaltsbeiträge anzurechnen

10 / 106 und mit den künftig zu entrichtenden Unterhaltsbeiträgen zu ver- rechnen; -der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin ab dem erstmöglichen Kündigungstermin des Mietvertrags für das Haus in Frankreich, G._____ einen monatlichen Unterhaltsbetrag von netto CHF 3'622.35 (CHF 5'639.50 abzüglich Leasingrate Porsche 911 Targa 4S von CHF 1'800.00 sowie abzüglich Versicherungsprämie Porsche 911 Targa 4S von CHF 217.15 pro Monat) zu entrichten, zahlbar im Voraus auf den ersten eines jeden Monats. Der Ge- suchsgegner sei zu ermächtigen, die der Gesuchstellerin für diese Zeit bereits bezahlten, überhöhten Unterhaltsbeiträge anzurechnen und mit den künftig zu entrichtenden Unterhaltsbeiträgen zu ver- rechnen. 2.Im Übrigen sei das Gesuch abzuweisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstel- lerin. M.Ferner gab der Ehemann das folgende Rechtsbegehren zu Protokoll: Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner die Hunde I._____ und J._____ während seiner Besuche in Frankreich für jeweils 3-4 Tage zu überlassen. N.Mit Entscheid vom 25. Oktober 2018, mitgeteilt am 31. Januar 2019, er- kannte der Einzelrichter am Regionalgericht Albula über das Eheschutzgesuch so- wie über das Gesuch betreffend Prozesskostenvorschuss und Verfügungsbe- schränkung (nach Vereinigung der entsprechenden Verfahren Proz. Nr. 135-2018- 51 und Proz. Nr. 135-2018-52) wie folgt: 1.Es wird festgestellt, dass die Parteien seit dem 14. Juli 2017 getrennt leben und hierzu auch berechtigt sind. 2.Die Auskunftsbegehren von B._____ werden infolge Auskunftserteilung respektive infolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben. 3.a) Die Wohnung auf der F., wird für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar A. zur alleinigen Benützung zugewie- sen. b)Das Haus in Frankreich, G._____ wird für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar B._____ zur alleinigen Benützung zugewie- sen. c)Der Porsche 911 Targa 4S, GR H., wird für die Dauer des Ge- trenntlebens B. zur alleinigen Benützung zugewiesen. 4.a) A._____ wird verpflichtet, B._____ mit Wirkung ab 9. März 2018 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 16'620.00, zahlbar monatlich im Voraus je auf den ersten Tag eines jeden Monats, zu leisten. Er wird zusätzlich verpflichtet, die monatliche Leasingrate von CHF 1'800.00 sowie die Versicherungsprämien von CHF 217.15 für den Porsche 911 Targa 4S direkt an den Leasinggeber respektive an den Versicherer zu entrichten.

11 / 106 b)A._____ wird berechtigt, die ab dem 9. März 2018 nachweislich bereits geleisteten Unterhaltszahlungen an den gemäss Ziffer 4a geschuldeten Unterhaltsbeitrag anzurechnen. 5.[Verfügungsbeschränkung nach Art. 178 ZGB] 6.Im Übrigen wird das Gesuch von B._____ um Erlass von Eheschutz- massnahmen (Proz. Nr. 135-2018-51) wie auch der Antrag von A._____ auf Einräumung eines Besuchsrechts für die Hunde abgewiesen. 7.Der Antrag von B._____ auf Leistung eines Anwalts- und Gerichtskos- tenvorschusses (Proz. 135-2018-52) wird abgewiesen. 8.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 9'000.00 (Entscheidgebühr CHF 8'340.00, Kosten der Übersetzung CHF 660.00) gehen je zur Hälfte, somit zu je CHF 4'500.00 zu Lasten der Parteien. b)Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 9.[Rechtsmittelbelehrung] 10. [Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid] 11. [Mitteilungen] O.Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann am 11. Februar 2019 Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren und prozessualen Anträge (ZK1 19 21): 1.Der Entscheid des Regionalgerichts Albula 135-2018-51 / 135-2018-52 vom 25. Oktober 2018 sei in Dispositivziffer 4 dahingehend aufzuheben und zu korrigieren, als dass -der Berufungskläger der Berufungsbeklagten ab 9. März 2018 ei- nen monatlichen Unterhaltsbetrag von netto CHF 4'722.35 (exkl. Leasingrate und Versicherungsprämie für den Porsche 911 Targa 4S) zu entrichten hat, zahlbar im Voraus auf den ersten eines jeden Monats. Der Berufungskläger sei zu ermächtigen, die der Beru- fungsbeklagten für diese Zeit bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge anzurechnen und mit den künftig zu entrichtenden Unterhaltsbei- trägen zu verrechnen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbe- klagten. 3.Der Berufung sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. 4.Es seien die Akten der Vorinstanz Proz. Nrn. 135-2018-51 und 135- 2018-52 heranzuziehen. In der Berufungsbegründung stellte der Ehemann klar, dass sich seine Berufung einzig gegen die Bemessung des Unterhaltsbeitrages von CHF 16'620.00 richte und er die zusätzliche Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Leasingrate von CHF 1'800.00 sowie der Versicherungsprämie von CHF 217.15 für den Porsche 911 Targa 4S (nachfolgend: Porsche) nicht anfechte.

12 / 106 P.Die Ehefrau beantragte in der Berufungsantwort vom 13. März 2019 die Ab- weisung der Berufung des Ehemannes, mit Ausnahme des Antrags auf Beizug der vorinstanzlichen Akten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Ehe- mannes. Q.Am 14. Februar 2019 erhob die Ehefrau ihrerseits Berufung gegen den erst- instanzlichen Entscheid und stellte folgende Rechtsbegehren (ZK1 19 26): 1.Es seien die Dispositiv-Ziffern 4a, Ziff. 7 und Ziff. 8a und b des ange- fochtenen Entscheides aufzuheben und durch folgende Neuregelung zu ersetzen:

  • Ziff. 4a: A._____ wird verpflichtet, B._____ für die Zeit vom 15. Juli 2017 bis
  1. März 2018 für offene Unterhaltsbeiträge einen Betrag von CHF 90'854.00 (EUR 77'500.00) zu leisten. Für die Zeit ab 9. März 2018 wird A._____ verpflichtet, B._____ einen Unterhaltsbeitrag von CHF 45'600.00 monatlich, zahlbar monatlich im Voraus je auf den ers- ten Tag eines jeden Monates, zu leisten.
  • Ziff. 7: A._____ wird verpflichtet, B._____ einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe der ihr anfallenden Gerichtskosten aus den Verfahren Proz. Nr. 135-2018-51 und Proz. Nr. 135-2018-52 sowie einen Anwaltskostenvor- schuss in Höhe von CHF 45'000.00 zu bezahlen. Diese Vorschüsse dür- fen nicht mit allfälligen Forderungen gegenüber Frau B._____ verrech- net werden.
  • Ziff. 8a: Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 9'000.00 (Entscheid Gebühr CHF 8'340.00, Kosten der Übersetzung CHF 660.00) gehen vollum- fänglich zulasten von A._____.
  • Ziff.8b: A._____ wird verpflichtet, B._____ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 54'910.70 zu bezahlen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu- lasten von A._____. R.Der Ehemann stellte in seiner Berufungsantwort vom 14. März 2019 Antrag auf Abweisung der Berufung der Ehefrau, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu ihren Lasten. Er stellte ferner den Antrag, die Verfahren ZK1 19 21 und ZK1 19 26 seien zu vereinigen. S.Im Berufungsverfahren ZK1 19 21 hielten die Parteien – der Ehemann in sei- ner Replik vom 8. April 2019 und seiner Triplik vom 29. Mai 2019, die Ehefrau in ihrer Duplik vom 25. April 2019 sowie ihrer Quadruplik vom 14. Juni 2019 – an ihren

13 / 106 jeweiligen Rechtsbegehren fest. Auch im Berufungsverfahren ZK1 19 26 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Rechtsbegehren fest, wobei die Ehefrau ihr Rechtsbe- gehren in der Replik vom 29. März 2019 um den prozessualen Antrag ergänzte, die Verfahren ZK1 19 21 und ZK1 19 26 seien zu vereinigen, eventualiter die Akten des Verfahrens ZK1 19 21 beizuziehen. Der Ehemann stellte seinerseits in der Duplik vom 18. April 2019 den Antrag auf wechselseitigen Aktenbeizug in den Verfahren ZK1 19 21 und ZK1 19 26. T.In beiden Berufungsverfahren gingen Noveneingaben ein, zu denen jeweils entsprechende Stellungnahmen erfolgten. Auf diese wird an jeweiliger Stelle in den Erwägungen eingegangen. U.Mit Verfügung vom 24. Juni 2019 wies der damalige Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden das Gesuch des Ehemannes um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab, wobei die Kosten bei der Prozedur belassen wurden (ZK1 19 21). V.Die Akten der verschiedenen Verfahren werden jeweils mit der letzten Zahl der Verfahrensnummer in eckiger Klammer zitiert. W.Infolge Neukonstituierung des Kantonsgerichts wurde die Verfahrensleitung in vorliegender Streitsache per 1. Januar 2022 von Kantonsrichterin Bäder Feder- spiel übernommen. Die neue Besetzung wurde den Parteien mit Schreiben vom 18. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht.

14 / 106 Erwägungen 1.Eintreten 1.1.Die vorliegenden Berufungen richten sich gegen denselben erstinstanzli- chen Entscheid. Sie betreffen beide den ehelichen Unterhalt. Eine gemeinsame Be- handlung erscheint daher zweckmässig und geboten, weshalb die entsprechenden, unter den Prozessnummern ZK1 19 21 und ZK1 19 26 geführten Berufungsverfah- ren zu vereinigen sind (Art. 125 lit. c ZPO). 1.2.Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Ent- scheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a u. b ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, der mit Beru- fung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Gegenstand der Beru- fungsverfahren bildet der eheliche Unterhalt inklusive Prozesskostenvorschuss; es liegen somit rein vermögensrechtliche Streitigkeiten vor und der Streitwert ist für beide Berufungen klar erreicht. 1.3.Über Eheschutzmassnahmen nach den Art. 172 ff. ZGB, wozu auch der Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag gehört (KGer GR ZK1 16 140 v. 14.12.2016 E. 4b; BGer 5A_239/2017 v. 14.9.17 E. 3.2), ist im summarischen Verfahren zu ent- scheiden (Art. 271 lit. a ZPO). Gegen einen im summarischen Verfahren ergange- nen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Ehemann am 1. Februar 2019 (act. B.22 [21]) und der Ehefrau am 6. Februar 2019 (act. B.3 [26]) zugestellt. Die vom Ehemann dagegen erhobene Berufung wurde am 11. Februar 2019, die von der Ehefrau dagegen erhobene Berufung am 14. Februar 2019 zuhanden des Kantonsgerichts der Post übergeben. Die Berufungsfrist erweist sich damit in beiden Fällen als gewahrt (Art. 143 Abs. 1 ZPO). 1.4.Gemäss Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100) ist das Kantonsgericht für die Beurteilung von zivilrechtlichen Berufungen zuständig. Die gerichtsinterne Zu- ständigkeit der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV (BR 173.100). Auf die Berufungen ist unter Vorbehalt der folgenden Aus- führungen einzutreten.

15 / 106 2.Unterhaltsberechnungsmethode 2.1.Methodenwahl und Vorgehen bei einstufig-konkreter Methode 2.1.1.Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung hat dem Methodenplura- lismus bei der Berechnung des ehelichen und des nachehelichen Unterhalts ein Ende gesetzt und schreibt nun schweizweit verbindlich vor, nach der zweistufig- konkreten Methode vorzugehen, soweit nicht ausnahmsweise eine Situation vor- liegt, bei der diese schlicht keinen Sinn macht, wie dies insbesondere bei ausser- gewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen der Fall sein kann; dabei ist im Un- terhaltsentscheid stets zu begründen, aus welchen Gründen ausnahmsweise nicht die als Regel vorgegebene Methodik angewandt werden soll (BGE 147 III 293 E. 4.5; 147 III 301 E. 4.3). Das Vorliegen einer beweisbaren Sparquote führt somit nicht mehr zur Anwendung der einstufig-konkreten Methode. Vielmehr sind "aus- sergewöhnlich günstige finanzielle Verhältnisse" erforderlich. 2.1.2.Bei der einstufig-konkreten Berechnungsmethode werden sämtliche tatsächlichen Bedarfspositionen der unterhaltsberechtigten Person aufgelistet, wel- che in ihrem Total den gebührenden Unterhalt (E. 4.26) (bzw. nach Abzug der Ei- genversorgungskapazität der unterhaltsberechtigten Person den konkret geschul- deten Unterhaltsbeitrag, E. 10) ergeben (Roland Hofmann/Claudia M. Mordasini, Nachehelicher Unterhalt in sehr guten Verhältnissen, in: Schwenzer/Büchler/Cottier [Hrsg.], Neunte Schweizer Familienrecht§Tage, Bern 2018, S. 191; BGer 5A_610/2012 v. 20.3.2013 E. 3 m.w.H.). Massgebend für die Bedarfspositionen ist der vor der Trennung zuletzt erreichte, gemeinsam gelebte Lebensstandard. Dieser stellt gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts dar (BGer 5A_24/2016 v. 23.8.2016 E. 3.4.1). Der gebührende Unterhalt wird somit anhand der bisherigen Lebenshaltung ermittelt; die Einkommensverhältnisse der unterhalts- pflichtigen Person sind anders als bei der zweistufig-konkreten Methode nicht Teil dieser Berechnung (BGer 5A_234/2020 v. 9.6.2021 E. 3.2.2). 2.2.Anwendbarkeit der einstufig-konkreten Methode im vorliegenden Fall Die neue Rechtsprechung gilt grundsätzlich sofort und ist nicht nur auf künftige, sondern auf alle zum Zeitpunkt ihrer Änderung hängigen Fälle anzuwenden (BGE 142 V 551 E. 4.1; 135 II 78 E. 3.2). Vorliegend ist das erstinstanzliche Urteil vor der erwähnten Änderung der Rechtsprechung ergangen. Vor dem Hintergrund der da- mals geltenden Rechtsprechung erweist sich die Anwendung der einstufig-konkre- ten Methode als korrekt. Sie wird denn auch von keiner der Parteien in Frage ge-

16 / 106 stellt, vielmehr rechnen die Parteien selbst nach dieser Methode (act. A.1, 12 [26]; act. A.1, 17 [21]). Angesichts dessen besteht kein Anlass, im Berufungsverfahren von der bisher angewandten einstufig-konkreten Methode abzuweichen (vgl. BGer 5A_108/2020 v. 7.12.2021 E. 4.2.1; 5A_747/2020 v. 29.6.2021 E. 4.1.3; 5A_234/2020 v. 9.6.2021 E. 3.2.3; 5A_513/2020 v. 14.5.2021 E. 3.1 und 3.3). Ab- gesehen davon liegen angesichts des hohen Lebensstandards der Ehegatten (Yachten, teure Fahrzeuge, hohe Konsumausgaben) auch aussergewöhnlich güns- tige finanzielle Verhältnisse vor. 3.Verfahrensmaximen 3.1.Eingeschränkte Untersuchungsmaxime 3.1.1.Im Eheschutzverfahren stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes we- gen fest; es gilt die soziale oder eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 ZPO). Diese verpflichtet das Gericht nicht dazu, den Sachverhalt zu erforschen, sondern bloss durch Fragen und Hinweise einen Ausgleich zwischen ungleich starken oder unterschiedlich gut informierten Parteien zu schaffen bzw. die unbeholfene oder schwächere Partei zu unterstützen. Das Gericht trifft dabei im We- sentlichen eine verstärkte Fragepflicht während der mündlichen Verhandlung (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZPO) und die Pflicht, die Parteien zur Einreichung fehlender Beweis- mittel aufzufordern (BGer 5A_645/2016, 5A_651/2016 v. 18.5.2017 E. 3.2.3 m.w.H.; 5A_2/2013 v. 6.3.2013 E. 4.2). Des Weiteren ist das Gericht nicht an die Parteivor- bringen gebunden; es darf Tatsachen berücksichtigen, die von keiner Partei aus- drücklich behauptet wurden, wie eigenes Wissen aus anderen Verfahren sowie Aus- künfte Dritter, und Beweise erheben, die von keiner Partei beantragt wurden. Not- wendig sind umfangreiche Ermittlungen jedoch nicht. Das Gericht kann nämlich auch eine gemeinsame Darstellung der Parteien übernehmen, auf tatsächliche Zu- geständnisse einer Partei abstellen oder unter zwei widersprechenden Versionen jene vorziehen, die es für glaubhaft hält (vgl. Rolf Vetterli, in: Schwenzer/Fankhau- ser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Bd. II, 3. Aufl., Bern 2017, N 2 zu Art. 272 ZPO; Stefanie Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 272 ZPO; Daniel Bähler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zi- vilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 272 ZPO; Christian Stal- der/Beatrice van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas, [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 3 zu Art. 272 ZPO; BGer 5A_565/2015 v. 24.11.2015 E. 4.2.1; KGer GR ZK1 17 36 v. 16.11.2017 E. 3.2).

17 / 106 3.1.2.Die Geltung der (eingeschränkten oder uneingeschränkten) Untersu- chungsmaxime ändert nichts an der Beweislast und enthebt die Parteien nicht da- von, an der Sammlung des Prozessstoffes mitzuwirken (Art. 160 ZPO). Es obliegt ihnen, dem Gericht die rechtserheblichen Tatsachen zu unterbreiten, die verfügba- ren Beweismittel zu bezeichnen bzw. zu liefern, rechtserhebliche Bestreitungen vor- zunehmen und, wenn nötig, ihre Vorbringen rechtsgenügend zu substantiieren (BGer 5A_645/2016, 5A_651/2016 v. 18.5.2017 E. 3.2.3 m.w.H.; 5D_8/2016 v. 3.6.2016 E. 4.4; 5A_2/2013 v. 6.3.2013 E. 4.2; vgl. Philipp Maier/Rolf Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. II, 4. Aufl., Bern 2022, N 2b zu Art. 272 ZPO). Die Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast entfällt daher bei Geltung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime – anders als bei der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Zürich 2021, N 16 zu Art. 55 ZPO) – nicht vollständig, da das Gericht nicht verpflichtet ist, den Sachverhalt zu erforschen bzw. umfassend abzuklären, sie kommt aufgrund der verstärkten Fragepflicht bloss abgeschwächt zum Tragen (ähn- lich ihrer Abschwächung durch die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 und Art. 247 Abs. 1 ZPO, vgl. Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., N 11 zu Art. 55 ZPO; OGer ZH LE190033 v. 27.3.2020 E. III.B.2.4; zur Abgrenzung und Terminologie der bei der Untersuchungsmaxime geltenden Mitwirkungspflicht und der eigentlichen, bei der Verhandlungsmaxime geltenden Behauptungs- und Bestreitungslast siehe Raoul A. Meier, Die Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast im or- dentlichen und vereinfachten Verfahren nach dem Verhandlungsgrundsatz der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2015, N 63 ff. insb. N 71 inkl. Fn 232 f.). Insofern unterscheidet sich die soziale oder eingeschränkte Untersuchungsma- xime nicht stark von der Verhandlungsmaxime; dies gilt besonders bei anwaltlich vertretenen Personen, wo das Bundesgericht dieselbe Zurückhaltung wie unter der Verhandlungsmaxime vorschreibt (BGer 4A_292/2021 v. 31.8.2021 E. 2.1.2. m.w.H.). 3.2.Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast; Auflistungen 3.2.1.Die Ehefrau macht mehrfach geltend, der Ehemann habe ihre Behauptun- gen nicht substantiiert bestritten, und impliziert, dass deswegen auf ihre Behaup- tungen abzustellen sei. Pauschale Bestreitungen würden gemäss Lehre und Recht- sprechung nicht genügen, sondern die Bestreitungen hätten substantiiert zu erfol- gen. Damit eine Bestreitung als substantiiert gelten könne, müsse sie eine klare Äusserung darstellen, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten

18 / 106 gegnerischen Behauptung in Frage gestellt werde (mit Verweis auf BGer 4A_261/2017 v. 30.10.2017 E. 4.3; act. A.6, II.19 [21]). Der Ehemann hält verschie- dentlich entgegen, die von der Ehefrau behaupteten Kosten in rechtskonformer Weise bestritten zu haben. Eine punktuelle Bestreitung sei nicht mit einer Pauschal- bestreitung zu verwechseln (mit Verweis auf PKG 2015 Nr. 6 E. 3c.cc; Kosten für Reinigungshilfe act. A.7, II.21 [21]; Kosten für Gärtner act. A.7, II.23 [21]; Kosten für Kultur act. A.7, II.24 [21]; Kosten für Fitnessabonnement act. A.7, II.39 [21]; Kosten für Park- und Bankgebühren act. A.7, II.43 [21]). Er merkt an, dass die Ehefrau bloss eine tabellarische Aufstellung ohne detaillierte Ausführungen zu ihren einzelnen Be- darfspositionen anführe. Wenn man bedenke, welche Anforderung die Ehefrau an die Bestreitungslast des Ehemannes stellen wolle, genüge die vorerwähnte Tabelle bei Weitem nicht, um der Behauptungslast der Ehefrau nachzukommen (act. A.7, II.22 [21]). 3.2.2.Der Ehemann moniert seinerseits, die Ehefrau habe sich mehrheitlich mit blossen Behauptungen begnügt, ohne entsprechende Belege einzureichen oder zu nennen. Das Beweismass des Glaubhaftmachens sei damit längst nicht erreicht. Insbesondere gelte dies für die von ihr selbst erstellten Auflistungen, diese seien keine tauglichen Beweismittel, sondern blosse Parteibehauptungen und die gestützt darauf angerechneten Bedarfspositionen daher allesamt ungerechtfertigt (Hausrat- und Motorradversicherung, Fahrzeugkosten Scooter und Porsche, Haushaltsgeräte und Gartenmaterial, Kosmetik, Kleidung, Schuhe und Accessoires, Parking und Bankgebühren, Ferien, Restaurant und Hotel, Lebensmittel; act. A.1, II.12 [21]; act. A.5, II.19 f. [21]). Die Ehefrau hält entgegen, sie habe ihren Bedarf nicht gestützt auf Auflistungen ohne entsprechende Belege begründet, sondern vielmehr gestützt auf Auflistungen, welche auf den vom Ehemann eingereichten Kreditkarten- und Bankbelegen beruhen würden, weshalb auf sämtliche Auflistungen abgestellt wer- den könne (act. A.1, II.20 f. [21]). 3.2.3.Zwar trifft es zu, dass es sich bei den Auflistungen der Ehefrau um Partei- behauptungen und nicht um Beweismittel handelt. Als Parteibehauptungen können sie jedoch berücksichtigt und die darin aufgelisteten Ausgaben als glaubhaft be- trachtet werden, sofern sie aus den bei den Akten liegenden Kreditkarten- oder Bankbelegen hervorgehen. Dass die Ehefrau bloss auf die Auflistungen sowie die sie stützenden Beweismittel verweist, anstatt die darin enthaltenen Behauptungen in die Rechtsschrift aufzunehmen (BGer 4A_443/2017 v. 30.4.2018 E. 2.2.1 f.), rügt der Ehemann nicht bzw. mit der Triplik (act. A.7, II.22 [21]) nicht rechtzeitig. Da die Ehefrau ihren Bedarf in den Rechtsschriften behauptet sowie beziffert und die not-

19 / 106 wendigen Informationen in den Beilagen eindeutig und vollständig vorhanden sind, würde sich die entsprechende Rüge aber ohnehin als unbegründet erweisen. Fest- zuhalten ist, dass die Auflistungen der Ehefrau bei der folgenden Berechnung des Bedarfs herangezogen werden können. 3.2.4.Da beide Parteien verschiedentlich den Vorwurf erheben, die jeweils an- dere Partei genüge ihrer Behauptungs-, Bestreitungs- oder Substantiierungslast nicht, werden im Folgenden die in diesem Zusammenhang geltenden Grundsätze – die vorliegend wie dargelegt in abgeschwächter Form zum Tragen kommen (E. 3.1.2) – rekapituliert. Ob die Parteivorbringen diesen genügen, wird im jeweiligen Sachzusammenhang beurteilt. 3.2.5.Wie erwähnt haben die Parteien auch bei Geltung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stüt- zen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (E. 3.1.2). Die Vorbringen müssen dabei zunächst der Behauptungslast genügen. Das tun sie, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvor- trag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind in die- sem Fall nicht nur in den Grundzügen darzulegen, sondern in Einzeltatsachen zer- gliedert so umfassend und klar, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGer 4A_292/2021 v. 31.8.2021 E. 2.1.3; Christian Leu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zi- vilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 65 f. zu Art. 150 ZPO). 3.2.6.Bestreitungen sind ihrem Zweck entsprechend so konkret zu halten, dass die Gegenseite weiss, welche einzelnen Behauptungen bestritten werden und da- her weiter zu substantiieren bzw. schliesslich zu beweisen sind (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO). Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst insofern den Grad der Substantiierung der entsprechenden Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Die An- forderungen an die Substantiierung einer Bestreitung sind zwar tiefer als an die Be- hauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine

20 / 106 klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten geg- nerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6). 3.2.7.Dagegen ist die beweisbefreite Partei grundsätzlich nicht gehalten, darzu- tun, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei. Die Obliegenheit, substan- tiiert zu bestreiten, bedeutet mithin nicht, dass Positionen, zu denen die beweisbe- freite Partei keine konkreten Einwände erheben konnte, als akzeptiert zu gelten hät- ten (BGer 4A_36/2021 v. 1.11.2021 E. 5.1.2). Ein qualifiziertes (begründetes) Be- streiten kann jedoch bei Sachverhalten erforderlich sein, die Gegenstand eigener Handlungen oder Wahrnehmungen der bestreitenden Partei bilden. Es bedarf dafür eines Informationsgefälles zwischen den Parteien, in dem Sinne, dass die an sich behauptungsbelastete Partei den massgebenden Tatsachen ferner steht als die Ge- genpartei und letzterer ergänzende Angaben zum Geschehensablauf zumutbar sind (BGer 4A_36/2021 v. 1.11.2021 E. 5.1.3; vgl. Leu, a.a.O., N 79 zu Art. 150 ZPO). 3.3.Begründungslast Im Berufungsverfahren besteht keine eigentliche Rügepflicht, aber eine Begrün- dungslast (Art. 311 ZPO): die Berufung führende Partei muss sich sachbezogen und substantiiert mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides ausein- andersetzen. Sie muss darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch ange- wandt hat bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll, mithin welchen Rügegrund sie geltend macht (Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Søren- sen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich 2015, N 4 zu Art. 311 ZPO). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allge- meine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. den erstinstanzlichen Erwägungen. Die Begründung muss genügend ausführlich sein, damit die Berufungsinstanz sie ohne weiteres verstehen kann. Dies setzt voraus, dass die kritisierten Passagen des Entscheids wie auch die Aktenstellen, auf die sich die Kritik stützt, genau be- zeichnet werden (BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4 E. 4.3.1). Bei Fehlen einer genü- genden Begründung ist auf die Berufung nicht einzutreten (Gehri, a.a.O., N 4 zu Art. 311 ZPO). 3.4.Novenschranke im Berufungsverfahren Die eingeschränkte Untersuchungsmaxime hat zur Folge, dass im Berufungsver- fahren neue Tatsachen, neue Beweismittel und neue Anträge (Noven) nur noch un-

21 / 106 ter den Voraussetzungen von Art. 317 ZPO zu berücksichtigen sind (BGE 138 III 625 E. 2.1 f. = Pra 2013 Nr. 26; 142 III 413 E. 2.2.2). Unechte Noven sind Tatsachen oder Beweismittel, die im vorinstanzlichen Verfahren vor Eintritt der Noven- schranke, d.h. dem Zeitpunkt, in dem Tatsachen und Beweismittel vor erster Instanz letztmals vorgebracht werden konnten, bereits existierten; echte Noven hingegen solche, die erst nach diesem Zeitpunkt entstehen. Bei Geltung der Untersuchungs- maxime tritt dieser Zeitpunkt bzw. die Novenschranke mit Beginn der Urteilsbera- tung ein (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Beide Novenarten sind im Berufungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich vorgebracht werden. Ohne Verzug bedeutet, dass die Partei das Novum bei der ersten Gelegenheit geltend machen muss, nachdem sie tatsächlich davon Kenntnis erhalten hat oder ihr die Kenntnis- nahme möglich gewesen wäre (Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Ber- ner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 7 zu Art. 317 ZPO; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., N 10 zu Art. 317 ZPO). In der Lehre wer- den teilweise Fristen für die Noveneingabe genannt. Diese gehen von fünf oder zehn Tagen bis zu einer oder zwei Wochen (zehn Tage: Reetz/Hilber, a.a.O., N 48 zu Art. 317 ZPO; fünf bis zehn Tage: Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., N 10 zu Art. 317 ZPO; zehn Tage, unter Verweis auf Reetz/Hilber: Thomas Steininger, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 317 ZPO; eine oder zwei Wochen: Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 7 zu Art. 317 ZPO). Für die Berücksichtigung von unechte Noven ist zudem vorausgesetzt, dass sie auch bei Beachtung der zu- mutbaren Sorgfalt im erstinstanzlichen Verfahren nicht hätten vorgebracht werden können. Bei unechten Noven ist daher namentlich darzulegen, weshalb es nicht möglich war, sie im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen (BGE 143 III 42 E. 4.1). 3.5.Novenschranke im erstinstanzlichen Verfahren; Steuererklärung 2016 3.5.1.Im Berufungsverfahren ist streitig, ob die Steuererklärung 2016 des Ehe- mannes berücksichtigt werden darf. Die Vorinstanz führte aus, die von der Ehefrau am 8. November 2018 nachgereichte Steuererklärung 2016 (RG act. II.55 [51]) da- tiere vom 18. Juni 2018 und stelle kein echtes Novum dar. Nachdem die Ehefrau ihre Edition verlangt habe und erst am 8. November 2018 in ihren Besitz gelangt sei, sei sie unverzüglich eingereicht worden und könne vorliegend berücksichtigt werden (act. B.1, E. 7.2). Die Vorinstanz stellte gestützt auf diese Steuererklärung fest, dass das Wertschriftenvermögen der Parteien im Vergleich zum Vorjahr ange-

22 / 106 stiegen sei und den Ehegatten gemäss dieser Steuererklärung Mittel von CHF 292'000.00 für den Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden hätten (act. B.1, E. 7.2 und 7.4.3 in fine). 3.5.2.Der Ehemann rügt die Berücksichtigung der Steuererklärung 2016. Der an- gefochtene Entscheid datiere vom 25. Oktober 2018. An diesem Tag sei der Ent- scheid gefallen und die Novenschranke eingetreten. Deshalb dürfe die erst am 8. November 2018 eingereichte Steuererklärung 2016 nicht in die Entscheidfindung einbezogen werden. Die Ehefrau hätte jederzeit bei der Steuerbehörde die Steu- ererklärungen verlangen können, dafür bedürfe es keiner Edition seinerseits; aus- serdem habe die Ehefrau ihr Editionsbegehren zurückgezogen. Ferner habe die Ehefrau die Steuererklärung 2016 erst über eine Woche nach deren Erhalt am 30. Oktober 2018 bei der Vorinstanz eingereicht (act. A.1, II.10 f. [21]). Die Ehefrau erklärt, der Umstand, dass die am 8. November 2018 eingereichte Steuererklärung 2016 sowie die "aktuellen Bankauszüge" des Ehemannes, eingereicht am 29. Ok- tober 2018, in den Entscheid eingeflossen seien, zeige, dass dieser nicht am 25. Oktober 2018 gefällt worden sei. Das Entscheiddatum könne durch das urtei- lende Gericht jederzeit nach Art. 334 ZPO berichtigt werden. Wie aus dem E-Mail des Steuerkommissärs (RG act. II.57 [51]) hervorgehe, habe sie die Steuerer- klärung erst am 8. November 2018 erhalten und gleichentags beim Gericht einge- reicht. Die Vorinstanz habe das Einkommen des Ehemannes auch nicht gestützt auf die Steuererklärung 2016 beziffert, sondern festgehalten, dass sich die Leis- tungsfähigkeit des Ehemannes in der Gesamtbetrachtung als gegeben erweise (act. A.4, II.16 ff. [21]). Der Ehemann bestreitet, dass ein Berichtigungstatbestand gemäss Art. 334 ZPO vorliege. Aus der vorinstanzlichen Feststellung, die Steuerer- klärung 2016 sei kein echtes Novum, lasse sich ableiten, dass auch die Vorinstanz von einer Urteilberatung am 25. Oktober 2018 ausgegangen sei. Bezüglich des Ab- stützens der Vorinstanz auf die Steuererklärung 2016 verweist der Ehemann darauf, dass die Vorinstanz die zur Verfügung stehenden Mittel (sehr wohl) unter Bezug- nahme auf die letzten vorliegenden Steuererklärungen festgestellt habe (act. A.5, II.15 ff. [21]). Die Ehefrau besteht darauf, dass Art. 334 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO einschlägig sei. Die Novenschranke falle nicht mit Beginn der Urteilsberatung, son- dern nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO, somit mit Abschluss der Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2018. Daher lies- sen die vom Ehemann zitierten Ausführungen der Vorinstanz keinen Schluss darauf zu, wann das Urteil beraten worden sei (act. A.6, II.13 [21]). Der Ehemann erwidert, neue Tatsachen und Beweismittel würden bis zur Urteilsberatung und nicht bis zum Abschluss des doppelten Schriftenwechsels vorgetragen werden können. Die No-

23 / 106 venschranke falle mit Beginn der Urteilsberatung, mithin im Entscheidstadium, was vorliegend am 25. Oktober 2018 der Fall gewesen sei (act. A.7, II.15 [21]; keine Bemerkungen mehr in act. A.8, II.7). 3.5.3.Vorliegend fand der zweite Teil der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 25. Oktober 2018 statt. Anlässlich dieser stellte der Ehemann einen Antrag auf Ab- nahme seiner aktuellen Bankauszüge vom 15. September 2018 als Beweis. Er werde diese im Anschluss an die Verhandlung nachreichen. Die Vorinstanz schloss daraufhin das Beweisverfahren mit Vorbehalt auf diese noch ausstehenden Bank- auszüge ab (RG act. VII.2, S. 9 [51]). Einen Tag später, am 26. Oktober 2018, reichte der Ehemann die besagten aktuellen Bankauszüge nach, mit der Bemer- kung, diese am Vortag beschafft zu haben (RG act. V.6 [51]). Die Ehefrau nahm zu dieser Eingabe unter Berufung auf das Replikrecht Stellung und reichte bei dieser Gelegenheit die in Frage stehende Steuererklärung 2016 ein (vgl. act. B.1, E. Q, RG act. I.5 [51]). Sie begründete, die Gegenseite habe es trotz Begehren auf Her- ausgabe der Steuererklärung 2016 im Eheschutzgesuch und auch nach Vorliegen derselben am 18. Juni 2018 unterlassen, diese einzureichen. Dieses Verhalten dürfe nicht geschützt werden. Die Steuererklärung 2016 sei im Rahmen von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO zu berücksichtigen. Es sei ihr nicht zumutbar gewesen, die Steu- ererklärung 2016 vorher einzureichen. Bereits im Mai 2018 habe sie bei der Steu- erbehörde die letzten zwei Steuererklärungen verlangt, worauf sie die Steuerer- klärungen 2014/2015 erhalten habe. Sie habe nicht davon ausgehen müssen, dass die Gegenseite in der Zwischenzeit eine Steuererklärung ohne Unterzeichnung der Ehefrau der Steuerverwaltung einreichen und es unterlassen würde, diese in den Prozess einfliessen zu lassen (RG act. I.5 [21]). 3.5.4.Ist der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, berücksichtigt das Ge- richt im erstinstanzlichen Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Ur- teilsberatung, und zwar unbeschränkt und voraussetzungslos (Art. 219 i.V.m. Art. 229 Abs. 3 i.V.m. Art. 272 ZPO; Daniel Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infan- ger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 8, 47 und 56 zu Art. 229 ZPO; Eric Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 23 zu Art. 229 ZPO). Es ist unerheblich, wann die Tatsachen und Beweismittel entstanden sind, ob sie bei sorgfältiger Prozessführung bereits früher hätten vorge- bracht werden können oder ihr späteres Vorbringen entschuldbar erscheint. Erst mit Beginn der Urteilsberatung tritt die Novenschranke ein. Nach Beginn der Urteilsbe- ratung sind Parteivorbringen im erstinstanzlichen Verfahren ausgeschlossen.

24 / 106 Nachträgliche Eingaben bleiben unberücksichtigt, unabhängig davon, ob sie unver- züglich oder entschuldbar verspätet erfolgen oder das Novum nachträglich entstan- den ist. Sie werden der Gegenpartei lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt, im Üb- rigen aber ohne Weiterung zu den Akten genommen. Das Parteivorbringen kann höchstens noch im Berufungsverfahren unter den Voraussetzungen von Art. 317 ZPO berücksichtigt werden (Willisegger, a.a.O., N 51 zu Art. 229 ZPO). 3.5.5.Die Äusserungen der Vorinstanz lassen darauf schliessen, dass sie von der Anwendbarkeit von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO ausging. Wie soeben dargelegt ist jedoch Art. 229 Abs. 3 ZPO massgebend. Entscheidend ist folglich, wann die Ur- teilsberatung begonnen hat. Bei Zuständigkeit des Einzelrichters besteht die Urteils- beratung in einer rein intellektuellen Tätigkeit, die keine äusseren Spuren hinter- lässt. Sie findet tatsächlich in dem Augenblick statt, in dem der Einzelrichter die Entscheidung fällt. Die Urteilsberatung im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO beginnt jedoch unabhängig von diesem Zeitpunkt gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung unmittelbar nach dem Abschluss der Hauptverhandlung (BGer 5A_445/2014 v. 28.8.2014 E. 2.1: "Dans ce cas, la phase de prise de décision commence dès la clôture des débats principaux"; 5A_16/2016 v. 26.5.2016 E. 5.1; 5A_756/2017 v. 6.11.2017 E. 3.3; François Bohnet/Lorenz Droese, Präjudizienbuch ZPO, 2018, N 5 zu Art. 229 ZPO). 3.5.6.Die Urteilsberatung stellt einen eigenen Verfahrensabschnitt dar, der erst nach Abschluss der Hauptverhandlung beginnen kann (BGE 138 III 788 E. 4.2 = Pra 2013 Nr. 53: "les délibérations constituent une étape procédurale distincte qui ne peut débuter qu'une fois les débats principaux clos"), wobei die Hauptverhand- lung (3. Kapitel der ZPO) folgende Phasen umfasst: erste Parteivorträge (Art. 228 ZPO), Beweisabnahme (Art. 231 ZPO) und Schlussvorträge (Art. 232 ZPO). Das bedeutet nicht, dass der Beginn der Urteilsberatung zwingend mit dem Abschluss der Hauptverhandlung zusammenfällt; dabei handelt es sich vielmehr um seinen frühestmöglichen Zeitpunkt. Der Beginn der Urteilsberatung und der Abschluss der Hauptverhandlung können zeitlich auseinanderliegen (vgl. OGer ZH LA190043 v. 7.2.2020 E. 3.5; vgl. Laurent Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 29 zu Art. 229 ZPO; Thomas Engler, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO, Schweizerische Zi- vilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2015, 10a zu Art. 229 ZPO), etwa dann, wenn eine der Phasen der Hauptverhandlung noch nicht vollständig abgeschlossen ist. So beginnt im Falle schriftlicher Schlussvorträge (Art. 232 Abs. 2 ZPO) die Urteils- beratung nicht mit Abschluss der Hauptverhandlung, sondern erst mit Ablauf der für

25 / 106 die schriftlichen Schlussvorträge angesetzten Frist (vgl. die in E. 3.5.5 zitierten Ent- scheide). Analog kann die Urteilsberatung nicht bereits mit Abschluss der Hauptver- handlung beginnen, wenn das Beweisverfahren noch nicht abgeschlossen oder wiedereröffnet ist (vgl. BGE 138 III 788 E. 5 = Pra 2013 Nr. 53). 3.5.7.Vorliegend wurde das Beweisverfahren mit Abschluss der Hauptverhand- lung noch nicht (vollständig) bzw. mit Vorbehalt hinsichtlich der Bankauszüge abge- schlossen. Entsprechend beginnt auch hier die Urteilsberatung frühestens mit Ab- lauf der Frist zur nachträglichen Einreichung der Bankauszüge bzw. der daran an- schliessenden Frist zur Wahrnehmung des Replikrechts. Die innert letzterer einge- reichte Steuererklärung 2016 wurde daher noch während offenem Beweisverfahren und damit vor dem Beginn der Phase der Urteilsberatung eingereicht (vgl. OGer ZH LY190031 v. 6.9.2019 E. 3.6/3.6.1 Abs. 2). Die Vorinstanz war daher berechtigt, die fragliche Steuererklärung zu berücksichtigen. 3.5.8.Was die Datierung des Entscheides anbelangt gilt Folgendes: Entscheide sind grundsätzlich auf den Tag zu datieren, an dem die Abstimmung stattfindet, mit der das Beratungsverfahren abgeschlossen wird. Bei Zirkulationsentscheiden ist es der Tag, an dem die Zirkulation beendet wird (Art. 238 lit. b ZPO; Daniel Steck/Nor- bert Brunner, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 9 zu Art. 238 ZPO). Auch bei ein- zelrichterlichen Entscheiden ist das Datum der Entscheidfällung für die Datierung des Entscheides massgebend und nicht etwa das Datum, an dem die Hauptver- handlung durchgeführt wird. Nach dem Gesagten (E. 3.5.7) war es deshalb nicht korrekt, den vorinstanzlichen Entscheid auf das Datum der Hauptverhandlung zu datieren. Auf die novenrechtliche Zulässigkeit der Steuererklärung 2016 (und im Üb- rigen auch an der novenrechtlichen Zulässigkeit der ebenfalls nach dem vermeintli- chen Entscheiddatum eingereichten Bankauszüge) hat die Datierung des Ent- scheids aber ohnehin keinen Einfluss. Selbständige Bedeutung kommt ihr auch in- sofern nicht zu, als es sich um eine reine Ordnungsvorschrift handelt, deren Verlet- zung nicht anfechtbar ist (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., N 6 zu Art. 238 ZPO; Killias, a.a.O., N 5 zu Art. 238 ZPO; a.A. Steck/Brunner, a.a.O., N 10 zu Art. 238 ZPO). 4.Bedarf der Ehefrau 4.1.Kein Grundbetrag; Zulässigkeit von Pauschalierungen 4.1.1.Der Ehemann rügt verschiedentlich die Berücksichtigung von bar bezahl- ten Bedarfspositionen. Er macht geltend, dass für diese keinerlei Beweise vorlägen

26 / 106 bzw. aus den eingereichten Bestätigungen keine Ausgaben entnommen werden könnten (act. A.1, II.13 [21] [Haushälterin, Gärtner, Kulturausgaben]). Ferner wür- den die angeblich bar bezahlten Bedarfspositionen (Reinigungshilfe, Gärtner, Zahn- arztkosten, Osteopath, Kosmetikartikel, ÖV/Taxi, Kultur, sportliche Aktivitäten, Valet Parking, Hunde-Sitterin, Ferien, Restaurant- und Hotelbesuche und Steuern, total CHF 3'200.00) die von der Ehefrau zusammengetragenen Bargeldbezüge (CHF 1'350.00) um ein Vielfaches übersteigen. Damit sei erwiesen, dass diese Kos- ten nicht angefallen seien (act. A.5, II.22 [21]). Die Bedarfsberechnung ohne Grund- betrag dürfe sodann nicht einfach mit dem Hinweis ausgehebelt werden, dass Aus- lagen des täglichen Bedarfs pauschaliert werden müssten, weil es schwer sei, die Zahlen nachträglich zu ermitteln bzw. vorzulegen. Entweder erfolge eine Ermittlung des Bedarfs mittels Grundbetrag oder es dürften nur bewiesene Auslagen an den Bedarf angerechnet werden; die unterhaltsberechtigte Person habe die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (act. A.1, II.14 [21] [Reinigungshilfe, Gärtner, Hausrat- und Motorradversicherung, Kultur]; act. A.2 [26], II.10 [Allgemein], II.48 [Zahnarzt], II.49 [Osteopathie]; II.50 [ungedeckte Gesundheitskosten], II.57 [ÖV/Taxi]; II.59 [Schwimmbad]; II.63 [Hund]). Die Ehefrau wendet ein, die Bedarfspositionen seien mithilfe der Kreditkarten- und Bankbelege des Ehemannes, der Bestätigungsschrei- ben und ihren unbestritten gebliebenen Ausführungen glaubhaft gemacht (act. A.4, II.8 [21]). Sie verweist darauf, dass die Bargeldbezüge monatlich CHF 3'435.00 (RG act. II.43 [51]; act. A.4, II.23 ff. [21]) bzw. zusammen mit den Checkbezügen CHF 4'466.00 betragen hätten. Es habe stets der Ehemann für die Ehefrau bezahlt, sofern er anwesend gewesen sei, weshalb auch seine Bezüge zu berücksichtigen seien. Damit würden die von der Gegenseite aufgeführten Bedarfspositionen ohne Weiteres gedeckt werden können (RG act. II.44 [51]; act. A.6, II.17 [21]). 4.1.2.Es obliegt der unterhaltsberechtigten Person, ihren Bedarf darzulegen und glaubhaft zu machen. Dabei ist grundsätzlich jede einzelne Position des Bedarfs zu substantiieren, zu beziffern und zu belegen (Daniel Bähler, Unterhaltsberechnun- gen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2/2015, S. 283 und S. 306). Wie bereits die Vorinstanz ausführte, kommt auch die Bedarfsberechnung anhand der einstufig-konkreten Methode nicht ohne gewisse Pauschalierungen aus, da es nahezu unmöglich ist, für Auslagepositionen wie den täglichen Bedarf die entspre- chenden Zahlen nachträglich noch zu ermitteln, geschweige denn Belege beizubrin- gen (Annette Spycher/Heinz Hausheer, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, N 02.65c). Diese Schwierigkeit besteht nicht nur aufgrund der Vielzahl von kleinsten Transaktionen für den alltäglichen Be- darf, sondern auch aufgrund des Umstandes, dass diese oft bar bezahlt werden. Es

27 / 106 ist daher auch bei der einstufig-konkreten Methode zulässig, auf einen (vervielfach- ten) betreibungsrechtlichen Grundbetrag abzustellen (BGer 5A_580/2019 v. 20.4.2021 E. 3.2; 5A_1020/2015 v. 15.11.2016 E. 5.1 [Verdreifachung Grundbe- trag]; 5A_956/2015 v. 7.9.2016 E. 4 [Verfünffachung Grundbetrag]; 5A_108/2020 v. 7.12.2021 E. 4.2.1 [Vervierfachung Grundbetrag]; KGer GR ZK1 17 141/142 v. 5.10.2018 E. 4.4 m.w.H.; 5A_198/2012 v. 24.8.2012 E. 8.3.3 [Verdreifachung Grundbetrag]). Wird auf die Geltendmachung eines solchen verzichtet und der kon- krete Bedarf behauptet und einzeln dargelegt, bedeutet dies jedoch nicht, dass für die Ausgaben des täglichen Bedarfs bzw. jede Barzahlung der strikte Beweis mittels Quittung oder eines anderen Belegs erforderlich wäre. Auch in diesem Fall ist es zulässig, die Höhe von bar bezahlten Bedarfspositionen gestützt auf Erfahrungs- werte pauschal zu bemessen, sofern die behaupteten Kosten soweit als möglich substantiiert wurden und es glaubhaft erscheint, dass die Position an sich zum ehe- lichen Standard gehörte. Die Summe der bar bezahlten Bedarfspositionen kann fer- ner anhand der bar oder mittels Check beglichenen Gesamtausgaben zusätzlich plausibilisiert werden. Ob, wie der Ehemann geltend macht, für die bar bezahlten Bedarfspositionen keinerlei Beweise vorliegen bzw. keinerlei Elemente für deren Vorhandensein sprechen, ist bei den einzelnen Bedarfspositionen zu prüfen. 4.2.Vorbemerkung zur Bedeutung des verwendeten Zahlungsmittels 4.2.1.Die Ehefrau gibt in ihren Auflistungen einerseits Ausgaben an, die der ei- genen Kreditkarte belastet wurden, und andererseits solche, die der Kreditkarte des Ehemannes belastet wurden. Die Vorinstanz hat in einigen Fällen (RG act. II.45b, II.45f, II.45h, II.45l [51]; act. B.1, E. 7.3.1, 7.3.3 und 7.3.5) auch die letzteren, vom Ehemann beglichenen Kosten zum Bedarf der Ehefrau gezählt, in anderen hat sie die Zahlungen des Ehemannes abgezogen (Parkgebühren und Bargeldbezugskom- missionen; RG act. II.45o [51]; act. B.1, E. 7.3.6) oder der Ehefrau gar keine Kosten angerechnet, weil sie grösstenteils vom Ehemann bezahlt wurden (Strassenge- bühren; RG act. II.45p [51]; act. B.1, E. 7.3.6). Bei den Positionen Restaurant/Hotel (RG act. II.45r [51]) und Lebensmittel (RG act. II.45t [51]) hat sie zwar nicht direkt die Zahlungen des Ehemannes abgezogen, aber jeweils eine Reduktion von einem Drittel vorgenommen, einmal mit der Begründung, die Parteien hätten Hotels/Re- staurants gemeinsam besucht, einmal mit der Begründung, dies sei für einen Ein- zelhaushalt angemessen (act. B.1, E. 7.3.7). 4.2.2.Der Ehemann rügt, die Auflistungen der Ehefrau enthielten Ausgaben, die ihn beträfen und dies auch den Angaben der Ehefrau zufolge. Er verlangt unter Be- rufung auf die vorinstanzliche Erwägung 7.3.6 bei mehreren Bedarfspositionen das

28 / 106 gleiche Vorgehen wie bei den Parkgebühren und Bargeldbezugskommissionen, bei denen die Vorinstanz die seiner Kreditkarte belasteten Ausgaben nicht dem Bedarf der Ehefrau zurechnete (act. A.1, II.29 f. [21]; act. A.5, II.19 f., II.46 ff. und II. 55 [21]). Er macht geltend, jeder sei – unter Vorbehalt weniger Ausnahmen – für seine eigenen Ausgaben aufgekommen, da sie örtlich getrennt gelebt hätten, er F._____ und die Ehefrau in Frankreich. Deshalb würden die Belastungen der Kreditkarte des Ehemannes die Ausgaben des Ehemannes betreffen und umgekehrt, auch wenn die Kreditkartenabrechnungen der Ehefrau durch den Ehemann beglichen worden seien. Es gehe nicht an, auf der Basis der Auflistungen den Bedarf zu ermitteln, ohne zu berücksichtigen, dass diese auch Positionen enthalte, die bei ihm angefal- len seien (act. A.7, II.17 [21]; act. A.1, II.20 ff. und II.27 [21]; act. A.5, II.30 ff. [21]). Die Ehefrau bestreitet diese Ausführungen und wendet ein, die Behauptung, jeder Ehegatte sei für seine eigenen Ausgaben aufgekommen, sei neu, verspätet und nicht zu hören (act. A.6, II.15, II.39 ff. und II.47 [21]; act. A.8, II.8 [21]). Ferner könne aus der Tatsache, dass der Ehemann die Beträge bezahlt habe, nicht geschlossen werden, dass diese nicht der Ehefrau zugutegekommen seien. Es sei nicht unüblich, dass nicht getrenntlebende Ehegatten für einander Rechnungen begleichen wür- den. Es sei vorliegend Usanz gewesen, dass der Ehemann wenn möglich sämtliche Auslagen der Ehefrau mit seiner Karte oder bar begleicht (act. A.4, II.31 ff., II.47 ff. und II.56 [21]). Der Ehemann bestreitet, dass seine Behauptungen zum faktischen Getrenntleben und zu den mit der jeweils eigenen Kreditkarte vorgenommenen Zah- lungen neu seien; er verweist auf seine vorinstanzliche Stellungnahme und sein Plä- doyer, die Parteibefragungen und die schriftlichen Bestätigungen verschiedener Personen (act. A.7, II.28 f., II.42 ff. und II.50 [21]). 4.2.3.Da die Vorinstanz den Umstand, mit welcher Kreditkarte Ausgaben begli- chen wurden, je nach Bedarfsposition unterschiedlich würdigte und der Ehemann die erwähnte Rüge bei mehreren Bedarfspositionen erhebt, rechtfertigt sich eine gesamthafte Beurteilung. Der Ehemann erhebt die Behauptung, wonach von ihm bezahlte Positionen auch nur seinen Bedarf beträfen, ausdrücklich erstmals mit der Replik und substantiiert sie erst mit der Triplik. Er begründet nicht, weshalb sein Vorbringen als unechtes Novum noch zulässig sein sollte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt die entsprechenden Einwände gegen einzelne Ausgaben nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte geltend machen können, zumal die Ehefrau ihre Behauptung mit den Auflistungen detailliert substantiierte und ihm ausreichend Zeit zur Verfügung stand. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass dem Ehemann eine qualifizierte Bestreitungslast oblag, soweit Informationen in seinem eigenen Handlungs- oder Wahrnehmungsbereich betroffen

29 / 106 waren, was mit Blick auf die fraglichen Ausgaben der Fall ist (E. 3.2.7). Die erwähnte Rüge des Ehemannes kann daher bei keiner Bedarfsposition berücksichtigt werden. 4.2.4.Im Übrigen könnte die Argumentation der Vorinstanz in Erwägung 7.3.6, in der sie auf die Belastung der Kreditkarte des Ehemannes Bezug nimmt, ohnehin nicht verallgemeinert werden. Aus der Tatsache, dass jemand Kosten übernommen hat, lässt sich nicht generell schliessen, wem diese zugutekamen, bei wem sie "an- fielen" bzw. wessen Bedarf sie zuzuordnen sind. Indem die Ehefrau auch vom Ehe- mann übernommene Kosten in ihren Auflistungen aufnimmt, macht sie geltend, dass sie in ihrem Bedarf zu berücksichtigen seien. Ferner übersieht der Ehemann, dass selbst er nicht konsequent alle seiner Kreditkarte belasteten Ausgaben seinem Bedarf zurechnet. So bestreitet er etwa nicht, dass die teils seiner Kreditkarte be- lasteten Nebenkosten für das Haus in Frankreich den Bedarf der Ehefrau betreffen (act. II.45b [51]; act. B.1, E. 7.3.1). 4.3.Vorbemerkung zum Wechselkurs Die von der Ehefrau in Schweizer Franken umgerechneten Beträge wurden vom Ehemann mit Bezug auf den Wechselkurs nicht angezweifelt. Trotzdem übernahm die Vorinstanz bei der Umrechnung der in Euro bezahlten Beträge in Schweizer Franken nicht immer den von der Ehefrau verwendeten Wechselkurs von 1.16 EUR/CHF, sondern korrigierte diesen stellenweise auf 1.11 oder 1.10 EUR/CHF. Während sie dies bei den Haushaltskosten mit Verweis auf den Wechselkurs gemäss Kreditkartenabrechnungen begründete, liess sie die übrigen Anpassungen (Wohnkosten 1.11 EUR/CHF; Krankenkassenprämien in Frankreich 1.11 EUR/CHF; Kosmetik 1.10 EUR/CHF; Restaurant und Hotel 1.10 EUR/CHF) unkom- mentiert. Da dies weder von der Ehefrau noch vom Ehemann im Berufungsverfah- ren thematisiert bzw. gerügt wird, bleibt es im Folgenden bei den von der Vorinstanz errechneten Werten bzw. dem jeweils angewendeten Wechselkurs. 4.4.Wohnkosten für zweites Domizil in der Schweiz 4.4.1.Vor erster Instanz hatte die Ehefrau Mietkosten für das von ihr bewohnte Haus in Frankreich sowie für eine Wohnung in K._____ geltend gemacht. Die Vor- instanz erachtete es unter Verweis auf die Parteibefragung der Ehefrau als nicht glaubhaft, dass diese rund die Hälfte des Jahres auf der F._____ gelebt haben soll. Sie ging ferner davon aus, dass das Haus in Frankreich zumindest in den letzten Jahren vor der Trennung der Ehefrau nicht nur als Feriendomizil, sondern als Wohn- sitz gedient und der Ehefrau keine zusätzliche Wohnung zur Verfügung gestanden

30 / 106 habe. Die Umsetzung der von ihr anlässlich der Parteibefragung vorgebrachten Um- zugspläne würde nicht unmittelbar bevorstehen, ausserdem seien diese vage hin- sichtlich des Ortes. Der Ehefrau seien daher nur die Wohnkosten für das Haus in Frankreich anzurechnen, aber keine zusätzlichen Kosten für eine weitere Wohnung in der Schweiz (act. B.1, E. 7.3.1 und 7.3.9). 4.4.2.Die Ehefrau besteht auf der Anrechnung von Wohnkosten von CHF 3'352.00 für das Haus in Frankreich und CHF 5'000.00 für eine Mietwohnung in K.. Zu Letzterem führt sie aus, die Argumentation der Vorinstanz sei wider- sprüchlich. Einerseits halte sie fest, dass die Parteien immer über ein Domizil in Frankreich verfügt hätten, im Wissen darum, dass sie beide ihren Wohnsitz auf der F. gehabt hätten. Andererseits führe sie aus, es entspreche dem zuletzt ge- lebten ehelichen Standard, dass die Ehefrau vornehmlich alleine im Haus in Frank- reich gelebt und ihr keine zusätzliche Wohnung zur Verfügung gestanden habe. Ihr habe das zusätzliche Domizil auf der F._____ immer zur Verfügung gestanden und sie habe davon unbestrittenermassen auch Gebrauch gemacht, selbst wenn das Gericht zum Schluss komme, es sei nicht glaubhaft, dass sie rund die Hälfte des Jahres dort gelebt habe. Dass sie in der Schweiz und aufgrund ihrer Sprachkennt- nisse im französisch- oder italienischsprachigen Teil wohnhaft bleiben möchte, er- scheine glaubhaft, nachdem sie seit 17 Jahren in der Schweiz angemeldet und wohnhaft sei. Für einen Umzug in die Schweiz würden ihr aktuell bloss die Mittel fehlen (act. A.1, II.20 ff. [26]). Der Ehemann führt aus, der Lebensmittelpunkt der Ehefrau habe sich während der Ehe in Frankreich befunden und dies gelte nach wie vor, da die Ehefrau nur Französisch spreche, auch ihre Tochter in L._____ lebe und sie weder Geschäfte noch einen Bekanntenkreis in der Schweiz bezeichnen könne. Mit Bezug auf die angerechneten Wohnkosten für das Haus in Frankreich gibt der Ehemann den in seiner Berufung vertretenen Standpunkt wieder (act. A.2, II.36 f. [26]; dazu E. 4.5.1). Zu der eigentlichen Rüge der Ehefrau entgegnet der Ehemann, dass ihr kein zweites Domizil in der Schweiz zustehe, da sie in den letzten Jahren vor der Trennung vom Domizil auf der F._____ keinen Gebrauch gemacht habe. Sie sei in M._____ nur auf dem Papier angemeldet gewesen, habe ihren Lebens- mittelpunkt jedoch seit jeher in Frankreich gehabt. Dass sie nicht beabsichtige, et- was daran zu ändern, verdeutliche der Umstand, dass sie ihre Mittel weiterhin für das Haus in Frankreich verwende, anstatt in die Schweiz zu ziehen. Ferner verfüge sie über kein Bankkonto bei einer Schweizer Bank und auch ihre Lebensversiche- rung habe sie in Frankreich. Aus seiner Sicht handle es sich um eine Scheinehe, die Ehefrau sei nur auf sein Geld aus gewesen und ihr Interesse an der Ehe habe vordergründig der Erlangung eines Schweizer Passes gegolten (act. A.2, II.38 [26]).

31 / 106 Die Ehefrau bezeichnet die Behauptung der Scheinehe als neu, unbeachtlich und ferner unnötig verletzend. Der Ehemann vergesse, dass die Parteien während 15 Jahren grösstenteils glücklich verheiratet gewesen seien (act. A.3, II.13 [26]). Der Ehemann weist darauf hin, dass er bereits im vorinstanzlichen Verfahren unter Ein- reichung diverser Zeugenaussagen dargelegt habe, dass er alleine auf der F._____ und die Ehefrau in Frankreich gelebt habe. Er bestreitet, dass die Parteien während über 15 Jahren grösstenteils glücklich verheiratet gewesen seien und hält an seinen Ausführungen zur Scheinehe fest (act. A.4, II.15 [26]). 4.4.3.Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Parteien stets über ein luxu- riöses Domizil in Frankreich verfügt hätten, beschlägt nicht die Frage, ob die Ehe- frau ein zweites Domizil gehabt hat. Sie ist daher nicht widersprüchlich. Der Ehefrau sind die Kosten für ein zweites Domizil in der Schweiz nur dann anzurechnen, wenn die regelmässige Nutzung eines solchen zum ehelichen Standard gehörte. Allein das Zurverfügungstehen im Sinne der blossen Möglichkeit, ein zweites Domizil in Anspruch nehmen zu können, ohne dies effektiv zu tun, genügt nicht. Analog zur Yacht (E. 4.15) stand der Ehefrau während des Zusammenlebens wohl die Mög- lichkeit offen, das Domizil des Ehemannes zu nutzen. Dass sie dies zuletzt während der Ehe regelmässig getan hätte, hat die Ehefrau jedoch nicht glaubhaft gemacht. Neben den fehlenden Orts- und Sprachkenntnissen der Ehefrau sowie des fehlen- den lokalen Freundes- oder auch nur Bekanntenkreises deuten auch die hauptsäch- lich ausserhalb der F._____ vorgenommenen Bankkontobelastungen darauf hin, dass die Ehefrau kaum Zeit auf der F._____ verbrachte, mithin das Domizil des Ehemannes nicht häufig nutzte und erst recht nicht ihren Lebensmittelpunkt dort hatte. Daran vermag auch der Umstand, dass die Ehefrau in der Gemeinde M._____ als Einwohnerin angemeldet war, nichts zu ändern. Es handelt sich hier um den formellen Wohnsitz, der nichts darüber aussagt, wie viel sich die Ehefrau effektiv in der Gemeinde M._____ aufhielt. Die Ehefrau erklärte selbst, sie sei die letzten zwei Jahre weniger mit ihrem Ehemann zusammen gewesen und habe sich nicht mehr stets am gleichen Ort aufgehalten, da er sie betrogen habe. Die Behaup- tung, wonach sie je hälftig in Frankreich und auf der F._____ gelebt hätten, bezog also selbst die Ehefrau nicht auf die letzten Ehejahre, sondern auf die Zeit der funk- tionierenden Ehe (RG act. VII.4., S. 2 [51]). Massgebend ist jedoch der zuletzt ge- lebte eheliche Standard (vgl. E. 2.1.2). Die während dieser Zeit höchstens noch ver- einzelt vorkommenden Besuche der Ehefrau beim Ehemann können nicht als Nut- zung des Domizils auf der F._____ betrachtet werden, die einen Anspruch auf ein weiteres Domizil in der Schweiz begründen könnte. Im Übrigen entspräche eine Wohnung in K._____ als Stadt mit den teuersten Mietwohnungen der Schweiz nicht

32 / 106 ohne Weiteres dem Standard eines Domizils auf der F._____ (vgl. https://www.com- paris.ch/immobilien/wohnungssuche/mietpreise-groesste-staedte, zuletzt besucht am 16.8.22). Da ein zweites Domizil nicht Teil des zuletzt gemeinsam gelebten Standards bildete, ist auf die Höhe der Kosten für eine Wohnung in K._____ jedoch nicht weiter einzugehen. Der vorinstanzliche Entscheid ist in diesem Punkt zu bestätigen und der Ehefrau sind keine Kosten für eine Zweitwohnung in K._____ anzurechnen. 4.5.Wohnkosten für Domizil in Frankreich 4.5.1.Die Vorinstanz hielt fest, dass es dem zuletzt gelebten ehelichen Standard entsprochen habe, dass die Ehefrau vornehmlich alleine im Haus in Frankreich wohnte und die Parteien eine luxuriöse Wohnform pflegten. Für das Haus in Frank- reich rechnete die Vorinstanz der Ehefrau unter Korrektur des Wechselkurses auf 1.11 einen Mietzins von CHF 2'940.00 (RG act. II.21 [51]) sowie Nebenkosten von CHF 280.00 (RG act. II.45b [51]), d.h. insgesamt Wohnkosten von CHF 3'220.00 an. Die Argumentation des Ehemannes, dass das Haus im Hinblick auf seinen Ein- kommensrückgang infolge Ruhestands durch eine günstigere Wohnung ersetzt werden müsse, bezeichnete die Vorinstanz als nicht überzeugend. Er äussere sich zu seiner bevorstehenden Zurruhesetzung nicht konkret und sei weiterhin als Ge- schäftsführer der C._____ GmbH im Handelsregister eingetragen. Zudem ändere ein vermeintlicher Ruhestand nichts an den Mieteinnahmen, mittels der die Parteien ihren Lebensunterhalt gemäss Angabe des Ehemannes hauptsächlich bestritten hätten (act. B.1, E. 7.3.1 und 7.3.9). 4.5.2.Der Ehemann besteht darauf, dass die Ehefrau in eine günstigere, den finanziellen Verhältnissen angepasste Wohnung mit einem Mietzins von maximal CHF 1'800.00 ziehen müsse und ihr entsprechend nur dieser Betrag anzurechnen sei. Das Haus sei zu gross und nicht zuletzt aufgrund der reduzierten Leistungs- fähigkeit des Ehemannes auch zu teuer (act. A.1, II.19 [21]; act. A.5, II. 27 ff. [21]). Die Ehefrau erwidert, es entspreche dem zuletzt gelebten ehelichen Standard, dass sie vornehmlich alleine im betreffenden Haus gelebt habe. Die Argumentation mit der Zurruhesetzung sei prozesstaktisch motiviert und nicht zu hören, sie habe an- gesichts der künftigen Dividendenausschüttungen auch keine Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Ehemannes (act. A.4, II. 28 ff. [21]). 4.5.3.Der Ehemann setzt sich nicht mit der Begründung der Vorinstanz ausein- ander und legt insbesondere nicht dar, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben sollte (siehe E. 3.3).

33 / 106 Er wiederholt bloss seine vorinstanzlichen Argumente, was als Berufungsbegrün- dung nicht ausreicht, können damit die angeblichen Mängel des angefochtenen Ent- scheids gar nicht gerügt sein. Der Ehemann vermischt sodann die Fragen des ehe- lichen Lebensstandards und der Leistungsfähigkeit. Letztere ist bei der Bestimmung der Bedarfspositionen nach der einstufig-konkreten Methode nicht von Belang (vgl. E. 2.1.2). Schliesslich ist unbestritten, dass die Ehefrau zuletzt alleine und in einem Haus in Frankreich lebte und ein luxuriöser Wohnstandard Teil des ehelichen Stan- dards bildete. Auf die Vorbringen des Ehemannes ist daher nicht einzutreten. 4.5.4.Mit Noveneingabe vom 12. November 2020 macht der Ehemann geltend, die Ehefrau wohne neu mit ihrer (nicht gemeinsamen) Tochter N._____ und/oder – Gerüchten zufolge – ihrem Lebenspartner in einer anderen, vermutungsweise güns- tigeren Wohnung. Deshalb seien die Wohnkosten sowie die Bedarfspositionen Rei- nigungshilfe, Gärtner, Hausrat- und Motorradversicherung, Kommunikation, Haus- haltsgeräte und Gartenarbeiten zu kürzen. Die Tochter oder der Lebenspartner hät- ten sich an diesen Kosten hälftig zu beteiligen, wodurch sich der Unterhaltsbeitrag um mindestens CHF 2'857.75 reduziere. Wo die Ehefrau tatsächlich lebe, sei unbe- kannt; sie habe in zwei Rechtsöffnungsverfahren unterschiedliche Angaben zu ihrer Adresse gemacht. Mit Blick auf die Zulässigkeit der Noven führt der Ehemann aus, es handle sich um echte Noven, wobei er die neue Adressangabe der Ehefrau erst im Zuge der Ausarbeitung einer Abänderungsklage festgestellt habe und N._____ ihm erst kürzlich mitgeteilt habe, dass sie bei der Ehefrau wohne. Im Zusammen- hang mit dem mutmasslichen Umzug der Ehefrau beantragt der Ehemann die Edi- tion verschiedener Dokumente (Mietvertrag über neue Wohnung, Kündigung des früheren Mietverhältnisses, Untermietvertrag für die bisherige und die neue Woh- nung, Wohnsitzbestätigungen der Ehefrau sowie der Tochter N.; act. A.18 [21]). 4.5.5.Die Ehefrau wendet in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2020 unter Verweis auf das jeweilige Datum der Rechtsöffnungsgesuche und der Vorladungen in den Rechtsöffnungsverfahren ein, diese seien nicht ohne Verzug eingereicht wor- den und daher nicht zu beachten. Dasselbe gelte für die Behauptungen, wonach sie mit einem Lebenspartner und ihrer Tochter zusammenleben würde. Die Ehefrau reicht schriftliche Bestätigungen der Tochter und der Grossmutter ein und erklärt, die Tochter würde bei der Grossmutter in O. und sie selbst allein leben, seit dem 1. Juni 2020 an der Q._____, was aus dem Mietvertrag vom 25. Mai 2020 her- vorgehe. Sie habe sich gezwungen gesehen, den bisherigen Mietvertrag zu kündi- gen und eine günstigere Mietwohnung zu beziehen, weil sich der Ehemann trotz

34 / 106 vollstreckbarem Eheschutzentscheid weigere, ihr den vollen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Es gehe nicht an, dass der Ehemann sie durch Vernachlässigung seiner Unterhaltspflichten zwinge, aus dem während Jahren bewohnten Haus in eine güns- tigere 3.5 Zimmerwohnung zu ziehen, und ihr dann tiefere Mietkosten anrechnen lassen wolle (act. A.19 [21]). 4.5.6.Der Ehemann erklärt in seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2020, es treffe nicht zu, dass seine Vorbringen verspätet seien. Er habe bis zur Stellung- nahme der Ehefrau vom 26. November 2020 keine Kenntnis davon gehabt, wo die Ehefrau effektiv wohne und welche reduzierten Wohnkosten für die neue Wohnung anfallen würden. Diese Informationen hätten auch mit Recherchen nicht in Erfah- rung gebracht werden können. Die Ehefrau sei ihrer Pflicht nicht nachgekommen, die Adressänderung mitzuteilen. Es seien ihr ab dem 1. Juni 2020 maximal die Hälfte von EUR 1'800.00 als Wohnkosten anzurechnen. Es werde bestritten und sei unbelegt, dass die Ehefrau aus finanziellen Gründen umgezogen sei. Die einge- reichten Erklärungen seien nicht beweistauglich, da sie von Familienmitgliedern stammten und Gefälligkeitserklärungen darstellen würden. Er halte daran fest, dass die Ehefrau zusammen mit der Tochter und/oder ihrem Lebenspartner wohne. Auf- fällig sei in diesem Zusammenhang, dass die Ehefrau die Adresse des angeblich neuen Vermieters P._____ geschwärzt habe, womöglich, weil diese identisch mit ihrer neuen Wohnadresse sei. Der Ehemann verlangt die ungeschwärzte Version des Mietvertrags sowie Zahlungsbelege der Mietzinse (act. A.20 [21]). 4.5.7.Neue Vorbringen, mit denen veränderte Verhältnisse in einem Berufungs- verfahren behauptet und belegt werden sollen, dürfen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 143 III 42 E. 4.1, 5) nicht in ein Abänderungsverfahren ver- wiesen werden, sondern sind im Berufungsverfahren selbst zu prüfen und zu berücksichtigen, sofern sie die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllen (vgl. BGer 5A_294/2021 v. 7.12.21 E. 4.3 f.; siehe E. 3.3). 4.5.8.Die Rechtsöffnungsbegehren, aus denen die neuen Adressangaben her- vorgehen, wurden dem Ehemann zusammen mit den Vorladungen in den Rechtsöff- nungsverfahren zugestellt (C.9 f. [21]). Die Vorladungen datieren vom 13. Juli 2020 und 19. August 2020 und gingen dem Ehemann an diesen Daten bzw. einige Tage später zu, weshalb ihm die Kenntnisnahme des Adresswechsels bereits einige Mo- nate vor der Noveneingabe im November 2020 möglich war. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt wäre der Adresswechsel daher dazumal oder spätestens an den am 19. August und 16. September 2020 stattfindenden Verhandlungen, d.h. in je-

35 / 106 dem Fall früher erkennbar gewesen, weshalb die Frist zur Geltendmachung ohne Verzug, unabhängig von ihrem genauen Beginn, mit Eingabe im November 2020 nicht gewahrt ist. Erfolgten die Behauptungen zum Umzug und der allenfalls daraus folgenden Anpassung der Wohnkosten sowie anderer Bedarfspositionen verspätet, wären sie im vorliegenden Berufungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichti- gen und in ein Abänderungsverfahren zu verweisen, jedoch hat die Ehefrau den neuen Mietvertrag von sich aus eingereicht, womit feststeht, dass sie umgezogen ist und effektiv tiefere Wohnkosten hat (act. C.11 [21]). Da sie allerdings glaubhaft geltend macht, mangels ausreichender finanzieller Mittel umgezogen zu sein – der Ehemann bezahlte ihr unbestrittenermassen nur einen Teil des Unterhaltsbeitrages, worauf sie ihn betrieb –, muss sie sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht darauf behaften lassen, dauerhaft in einer günstigeren, aber nicht dem eheli- chen Standard entsprechenden Wohnung zu wohnen (BGer 5A_108/2020 v. 7.12.21 E. 4.3; vgl. auch KGer GR ZK1 19 101 v. 23.12.2021 E. 3.6.5 m.w.H.). Dem- zufolge besteht auch kein Grund, im Zusammenhang mit dem Haus stehende Po- sitionen zu kürzen. 4.5.9.Mit Bezug auf das Novum der Lebensgemeinschaft erläutert der Ehemann nicht, von wem und insbesondere wann er davon Kenntnis erlangt hat. Die Zuläs- sigkeit dieses Novums ist daher nicht ausreichend begründet. Auch die Rechtzeitig- keit der neuen Behauptung einer Wohngemeinschaft mit der Tochter lässt sich allein basierend auf der Angabe, wonach der Ehemann die Mitteilung der Tochter "erst kürzlich" erhalten habe, nicht beurteilen. Die besagte Mitteilung sowie das Bestehen einer Wohngemeinschaft mit der Ehefrau wurden ferner seitens der Ehefrau sowie der Tochter bestritten. Beide Noven – Wohngemeinschaft mit dem Lebenspartner oder mit der Tochter – können somit nicht zugelassen werden. 4.5.10. Da der Umzug zufolge verspäteter Geltendmachung nicht zu berücksichti- gen ist, die nachweislich tieferen Wohnkosten unbeachtlich und die neuen Behaup- tungen zur Wohngemeinschaft mangels ausreichender Begründung unzulässig sind, sind die in diesem Zusammenhang gestellten Editionsanträge des Ehemannes abzuweisen. Der angefochtene Entscheid ist auch mit Blick auf die Höhe der ange- rechneten Wohnkosten zu schützen und der Ehefrau solche von CHF 3'220.00 (inkl. Nebenkosten) anzurechnen. Soweit die Ehefrau in ihrer Berufung höhere Mietkos- ten verlangt, lässt sie diese unbegründet (act. A.1, II.20 ff. [26], E. 4.4.2), weshalb es beim erwähnten Betrag bleibt.

36 / 106 4.6.Kosten für Reinigungshilfe 4.6.1.In Bezug auf die seitens der Ehefrau geltend gemachten Kosten von CHF 694.00 für eine Reinigungshilfe hielt die Vorinstanz fest, dass aus dem von der Ehefrau eingereichten Schreiben der Reinigungshilfe R._____ (RG act. II.31 [21]) weder der Umfang noch die Kosten für die Reinigung hervorgehen würden. Da der Ehemann jedoch nicht in Abrede stelle, dass die Ehefrau über eine Reinigungshilfe verfügt habe und eine solche in Anspruch nehmen dürfe, sei der Ehefrau derselbe Betrag (CHF 200.00) zuzugestehen, den der Ehemann für sich beanspruche. Der grössere Aufwand für die Reinigung des Hauses werde dabei durch die höhere Kaufkraft in Frankreich kompensiert (act. B.1, E. 7.3.2). 4.6.2.Der Ehemann rügt, die Kosten für die Reinigungshilfe seien nicht mittels eines Vertrages nachgewiesen worden. Die Bestätigung von R._____ stelle keinen Beleg für Reinigungsarbeiten im Haus der Ehefrau und im Auftrag der Ehefrau dar und auch keinen Beleg für die Höhe der Kosten. Die Ehefrau begnüge sich mit der lapidaren Behauptung, alles bar bezahlt zu haben. Eine Anrechnung sei selbst beim Beweismass des Glaubhaftmachens nicht vertretbar (act. A.1, II.13 [21]; act. A.5, II.21 f. [21]; act. A.7, II.19 ff. [21]). Eventualiter anerkennt der Ehemann Kosten von maximal CHF 100.00 für die Reinigungshilfe (act. A.2, II.9 ff. und II.40 [26]). Die Ehefrau erklärt, sie habe keinen schriftlichen Arbeitsvertrag und keine Lohnaus- weise einreichen können, weil diese nicht existieren würden. In Frankreich sei es nicht unüblich, alles mündlich zu regeln und bar zu bezahlen. Mit dem Bestätigungs- schreiben von R._____ (RG act. II.31 [51]) sei jedoch belegt, dass jene von Mitte 2016 bis Mitte 2017 für die Eheleute tätig gewesen und auch weiterhin für die Ehe- frau tätig sei; gemäss Bestätigungsschreiben habe sie nur die Reinigung auf dem Boot eingestellt. Damit sei glaubhaft gemacht, dass eine Reinigungshilfe im Haus in Frankreich dem letzten gemeinsam geführten Lebensstandard der Parteien ent- sprochen habe (act. A.4, II.22 f. [21]; act. A.6, II.17 ff. [21]; act. A.8, II.8 [21]). Hin- sichtlich der Höhe besteht die Ehefrau auf den geltend gemachten Kosten von CHF 694.00. Sie stellt sich auf den Standpunkt, der Ehemann habe nicht substan- tiiert bestritten, dass sie während des Zusammenlebens täglich bzw. fünfmal in der Woche für je zwei bis drei Stunden eine Reinigungshilfe zur Verfügung gehabt habe. Ferner habe auch der Ehemann in seiner ersten Rechtsschrift noch CHF 500.00 monatlich für seine Haushaltshilfe geltend gemacht, was vier bis fünf Stunden pro Woche entspreche und realistischer sei als CHF 200.00 (act. A.1, II.22 f. [26]; act. A.3 [26]). Im Zusammenhang mit der neuerdings diagnostizierten Erkrankung

37 / 106 an Morbus Bechterew macht die Ehefrau ferner Kosten für Zusatzstunden der Haus- haltshilfe geltend (siehe E. 4.10.4 f.). 4.6.3.Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, wurde die Behauptung, dass eine Reinigungshilfe (femme de ménage) während der Ehe täglich in Anspruch ge- nommen wurde bzw. dies dem ehelichen Standard entsprochen habe, nicht bestrit- ten. Der Ehemann ging in seiner Stellungnahme auf diese Behauptung nicht ein. Auch die Präzisierung der Häufigkeit ("täglich") anlässlich der Hauptverhandlung als fünfmal pro Woche für je zwei bis drei Stunden liess der Ehemann unkommentiert. Abgesehen von der fehlenden vorinstanzlichen Bestreitung ist entgegen dem Dafür- halten des Ehemannes mit dem Schreiben der Reinigungshilfe glaubhaft gemacht, dass diese (auch) für die Ehefrau in deren Haus tätig war. Aus dem besagten Schreiben geht nämlich hervor, dass R._____ auf dem Boot sowie "dans leur rési- dence secondaire" gearbeitet habe. Bei letzterem handelte es sich um den (fakti- schen) Wohnsitz der Ehefrau. Auch ohne die Vorlage eines schriftlichen Arbeitsver- trags erscheint es daher glaubhaft, dass die Ehefrau eine Reinigungshilfe in An- spruch nahm. 4.6.4.Genauso erscheint es glaubhaft, dass die Reinigungshilfe bar bezahlt wurde. Die Kosten substantiierte die Ehefrau im Übrigen aber erst spät und relativ rudimentär – sie machte bloss Angaben zur Häufigkeit und Dauer der Einsätze, nicht hingegen zur Art der Hausarbeiten (nur Reinigung oder auch weitere Haus- haltstätigkeiten) oder zur Form der Abgeltung (Stunden- oder Monatslohn). Daher geht es nicht an, mangels genügend detaillierter Bestreitung der behaupteten Häu- figkeit und Dauer der Einsätze seitens des Ehemannes (E. 4.6.3) auf Anerkennung des geltend gemachten Betrags von CHF 694.00 zu erkennen, zumal der Ehemann die erwähnte Summe auch als massiv überhöht rügte. Der geltend gemachte Um- fang von zwei bis drei Stunden täglich erscheint denn auch selbst für die Reinigung eines grossene Hauses als überhöht. Der Ansatz der Vorinstanz, für die Höhe auf die beim Ehemann anfallenden Reinigungskosten abzustellen, ist hingegen auch nicht angemessen, da der Betrag von CHF 200.00 für eine mehrfache Reinigung pro Woche wiederum zu tief ist. Ausgehend vom gesetzlichen Mindeststundenlohn (sog. salaire minimum interprofessionnel de croissance, kurz SMIC) in Frankreich im 2017 von EUR 9.76, heute EUR 10.57, entspräche dies nur rund 18 Stunden pro Monat oder 4.5 Stunden pro Woche. Es rechtfertigt sich deshalb eine Erhöhung der angerechneten Kosten auf CHF 300.00, was den Einsatz einer Reinigungshilfe für rund 7.5 Stunden pro Woche ermöglicht. Die Berücksichtigung von Kosten für zu- sätzliche Einsätze der Haushaltshilfe im Zusammenhang mit der Erkrankung der

38 / 106 Ehefrau fällt aufgrund der fehlenden Substantiierung derselben ausser Betracht (siehe E. 4.10.5). 4.7.Kosten für Gärtner 4.7.1.Für den Gärtner machte die Ehefrau vor erster Instanz einen monatlichen Betrag von CHF 133.00 geltend. Die Vorinstanz erwog, aus dem von der Ehefrau eingereichten Schreiben des Gärtners (RG act. II.33 [51]) gehe bloss hervor, dass die Ehefrau über einen solchen verfüge. Die behaupteten Kosten von CHF 133.00 seien hingegen nicht belegt und würden hoch erscheinen, zumal der Gärtner nicht das ganze Jahr beansprucht werden dürfte. Der Betrag sei um die Hälfte auf CHF 65.00 zu reduzieren (act. B.1, E. 7.3.2). 4.7.2.Auch mit Bezug auf die Kosten für den Gärtner bemängelt der Ehemann, diese seien nicht mittels Vertrages nachgewiesen worden. Der eingereichten Bestätigung des Gärtners würden auch keine Ausgaben entnommen werden kön- nen (act. A.1, II.13 f. [21]; act. A.5, II.23 [21]; act. A.7, II.23 [21]). Die Ehefrau erwi- dert, es würden weder ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit dem Gärtner noch Lohn- belege existieren, jedoch sei unbestritten geblieben, dass die Anstellung eines Gärt- ners dem ehelichen Standard entsprochen habe. Genauso habe der Ehemann nicht substantiiert bestritten, dass für den Gärtner im Sommer Kosten von EUR 150.00 und im Winter solche von EUR 80.00 monatlich angefallen seien und er viermal pro Monat tätig gewesen sei (act. A.4, II.24 [21]; act. A.6, II.20 [21]; act. A.8 [21]). Es sei gerichtsnotorisch, dass in L._____ der Garten im Sommer und im Winter gepflegt werden müsse. Wöchentliche Ausgaben von EUR 20.00 im Winter und knapp EUR 40.00 im Sommer seien angemessen (act. A.1, II.24 f. [26]; act. A.3 [26]). Der Ehemann vertritt hingegen die Ansicht, dass in den Wintermonaten wie auch im Hochsommer in L._____ keine Gartenarbeiten anfallen würden. Der angerechnete Betrag sei zumindest auf CHF 30.00 monatlich zu reduzieren (act. A.2, II.41 f. [26]). 4.7.3.Indem die Ehefrau die Bedarfsposition Gärtnerkosten beansprucht, macht sie implizit geltend, dass diese zum ehelichen Standard gehörten. Dieser Umstand wurde vom Ehemann auch nicht bestritten und erscheint angesichts der Bestätigung des Gärtners glaubhaft, in der er erklärt, sich um leichte Unterhalts- und Gartenar- beiten zuerst in der Wohnung der Eheleute in O._____ gekümmert zu haben und diese nun in der Villa in Q._____ zu verrichten (RG act. II.33 [51]). Entgegen dem Dafürhalten des Ehemannes erscheint es daher auch ohne Arbeitsvertrag als glaub- haft, dass die Anstellung eines Gärtners zum ehelichen Standard gehörte.

39 / 106 4.7.4.Die Ehefrau machte vorinstanzlich erstmals anlässlich der Hauptverhand- lung genauere Ausführungen zu den Gärtnerkosten, die sie im Plädoyer zuerst auf CHF 133.00 bezifferte (RG act. VII.5 [51]), wobei sie in der Replik dann präzisierte, dass der Gärtner etwa viermal im Monat vorbeikomme und sich die Kosten im Som- mer auf EUR 80.00 und im Winter auf EUR 50.00 monatlich belaufen würden (RG act. VII.2 [51]). Über das ganze Jahr gesehen würden die Kosten damit maximal EUR 65.00 monatlich betragen. Zwar begründete die Vorinstanz den angerechne- ten Betrag von CHF 65.00 ausgehend von den ursprünglich geltend gemachten CHF 133.00, die sie als zu hoch taxierte und halbierte. Im Ergebnis rechnete sie damit der Ehefrau aber ungefähr (Wechselkurs) den Betrag an, den diese zuletzt geltend gemacht hatte. Im Berufungsverfahren macht die Ehefrau nunmehr höhere Kosten von EUR 115.00 monatlich geltend, für den Sommer EUR 150.00 und den Winter EUR 80.00 monatlich, ohne diese Erhöhung zu begründen. Es ist nicht er- sichtlich, weshalb der vorinstanzlich angerechnete Betrag erhöht werden sollte, kann damit, ausgehend von einem Stundenlohn von EUR 10.00, im Durchschnitt der Einsatz eines Gärtners für sechs Stunden pro Monat finanziert werden, was ohne genauere Kenntnis der Art der Tätigkeit oder der Grösse des Gartens – schlicht für ein Haus mit Garten – als angemessen bis grosszügig zu betrachten ist. Grund für eine Reduktion besteht ebenfalls nicht, es trifft entgegen dem Dafürhalten des Ehemannes nicht zu, dass in den Wintermonaten und im Hochsommer in L._____ keine Gartenarbeiten anfallen würden. Ferner wurde dem tendenziell tiefe- ren Aufwand im Winter bei der Berechnung der CHF 65.00 bereits Rechnung getra- gen. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher zu bestätigen. 4.8.Krankenkassenkosten 4.8.1.Unter dem Titel Krankenkassenkosten berücksichtigte die Vorinstanz die vom Ehemann anerkannten Prämien für eine Krankenpflegeversicherung in Frank- reich von CHF 102.50, jedoch nicht die von der Ehefrau geltend gemachten Prä- mien für eine Krankenpflegeversicherung in der Schweiz von CHF 745.70. Bezüg- lich der letzteren erwog sie, dass für die Ehefrau keine Versicherungspflicht in der Schweiz bestehe, da sie nunmehr Wohnsitz in Frankreich habe und ihre Umzugs- pläne in die Schweiz nicht genügend konkret und von ihr bis anhin auch nicht wei- terverfolgt worden seien. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie eine Krankenpflege- versicherung in der Schweiz benötige (act. B.1, E. 7.3.2). 4.8.2.Die Ehefrau macht unter Verweis auf ihre Ausführungen zu den Wohnkos- ten geltend, Anspruch auf ein Domizil in der Schweiz und aus diesem Grund auch auf eine Krankenpflegeversicherung in der Schweiz resp. die Anrechnung der Kran-

40 / 106 kenkassenprämien von CHF 745.50 zu haben. Neu bringt sie vor, dass sie allein mit der Krankenpflegeversicherung in Frankreich weit unterversichert wäre, was nicht dem ehelichen Standard entspreche. Sie sei während des Zusammenlebens in der Schweiz und im Ausland versichert gewesen, wobei die Versicherung in Frankreich lediglich einen Zusatz dargestellt habe. Um in Frankreich gleichwertig versichert zu sein, wie während des Zusammenlebens, würde sie eine Versicherung abschliessen und CHF 725.00 einsetzen müssen – denselben Betrag, den der Ehe- mann in Anspruch nehme (act. A.1, II.26 ff. [26]; RG act. II.45c [51]). Der Ehemann wendet ein, die Ehefrau habe ihren Lebensmittelpunkt immer schon in Frankreich gehabt, ein zusätzliches Domizil in der Schweiz entspreche nicht dem ehelichen Standard. Die eingereichte Versicherungspolice (RG act. II.45c [51]) sei erst während des vorinstanzlichen Verfahrens infolge eines Zusatzverkaufs ausgestellt worden und daher kein taugliches Beweismittel zum Nachweis des gewohnten Le- bensstandards. Die darin veranschlagte Zusatzversicherung inklusive Auslandde- ckung werde sodann nur benötigt, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht in der Schweiz aufhalte, was ein Indiz dafür sei, dass die Ehefrau nicht in der Schweiz wohnhaft sein wolle, sondern nur versuche, ihren Bedarf zu vergrössern. Die Argu- mentation mit der Unterversicherung bzw. der französischen Krankenpflegeversi- cherung als blossem Zusatz zur Schweizerischen bezeichnet der Ehemann als ver- spätet (act. A.2, II.43 ff. [26]). Die Ehefrau wendet ihrerseits ein, die Behauptung, wonach es sich bei der eingereichten Versicherungspolice um ein untaugliches Be- weismittel handle, sei neu und nicht zu hören (act. A.3, II.14 [26]). Der Ehemann verteidigt, der Hinweis betreffend Zusatzverkauf sei bloss eine Präzisierung des be- reits Vorgetragenen und daher zulässig (act. A.4, II.16 [26]). 4.8.3.Mit Noveneingabe vom 9. Juli 2019 reicht der Ehemann sodann ein Schrei- ben von Rechtsanwältin Schmid vom 4. Juli 2019 samt Beilagen ein (act. C.7 [26]), worin die Ehefrau bestätige, dass sie keine Krankenpflegeversicherung in der Schweiz benötige. Er habe am 8. Juli 2019 Kenntnis von dem Schreiben erlangt, womit es ohne Verzug eingereicht und als echtes Novum zu berücksichtigen sei (act. A.5 [26]). Die Ehefrau bestreitet, dass die Eingabe rechtzeitig erfolgt sei. Der Ehemann habe gemäss eigenen Angaben bereits am 22. November 2018 über ein E-Mail der Rechtsvertreterin der Ehefrau mit etwa demselben Inhalt verfügt (act. C.7 [26]). Auch wenn das eingereichte Schreiben zu berücksichtigen wäre, zeige es nicht, dass die Ehefrau keine Krankenpflegeversicherung in der Schweiz benötigen würde. Es zeige vielmehr, dass vereinbart worden sei, die Krankenpflegeversiche- rung zu kündigen, weil sie die Prämien nicht tragen könne, da der Ehemann den erstinstanzlich festgelegten Unterhalt nicht bezahle. Die Kündigung sei jedoch bis

41 / 106 heute nicht erfolgt. Das Vorgehen der Gegenseite – diese habe die Ehefrau betref- fend die Kündigung der Police angefragt, sie dann aber nicht vorgenommen, son- dern ihr später die Prämienrechnung zugeschickt und nun das Schreiben beim Ge- richt eingereicht – sei aufs Schärfste zu verurteilen (act. A.6 [26]). 4.8.4.Nach dem KVG ist in der Schweiz die Krankenpflegeversicherung (Grund- versicherung) für die gesamte Wohnbevölkerung obligatorisch. Da die Ehefrau vor der Trennung ihren Wohnsitz formell in der Schweiz hatte, unterstand auch sie dem Versicherungsobligatorium, weshalb davon auszugehen ist, dass sie während der Ehe eine Krankenpflegeversicherung in der Schweiz hatte. Seit der Trennung hat die Ehefrau ihren Wohnsitz nicht mehr in der Schweiz, womit eine Versicherungs- pflicht in der Schweiz entfällt. Eine solche besteht auch nicht mit Blick auf ein zwei- tes Domizil in der Schweiz, da die Ehefrau wie gezeigt keinen Anspruch auf ein solches hat. Da sie rückwirkend seit ____ 2022 eine Schweizer AHV-Rente bezieht (act. A.32 [26]), ist sie zwar grundsätzlich wiederum der Krankenpflegeversicherung unterstellt, jedoch handelt es sich dabei insofern nicht um ein Obligatorium, als gemäss Französisch-Schweizerischem Abkommen vom 30. Juni bzw. 7. Juli 2016 betreffend die Krankenversicherung ein Gesuch um Befreiung gestellt werden kann (vgl. https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/versicherungen/krankenversiche- rung/krankenversicherung-versicherte-mit-wohnsitz-im-ausland/versicherungs- pflicht/bezuegerinnen-ch-rente-im-ausland.html> [zuletzt besucht am 19.1.23]; Art. 2 Abs. 6 KVV [SR 832.102]; Gebhard Eugster, in: Blechta/Colatrella/Rüedi/Staf- felbach [Hrsg.], Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz, Krankenversi- cherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, N 102 und 113 zu Art. 3 KVG). Es stellt sich daher bloss die Frage, ob die Ehefrau Anspruch auf eine zusätzliche freiwillige Kran- kenpflegeversicherung in der Schweiz hat. Dies ist dann der Fall, wenn nur mit einer solchen der eheliche Standard aufrechterhalten bzw. derselbe Versicherungsschutz wie während der Ehe gewährt werden kann. 4.8.5.Wie der Versicherungsschutz während der Ehe genau aussah, ist unklar. Die Ehefrau substantiiert weder den Leistungsumfang der während der Ehe abge- schlossenen Schweizer Krankenpflegeversicherung (nur KVG, auch VVG, welche VVG-Deckung) noch die Höhe der damaligen Prämien. Sie bestand sodann nicht weiter auf der Edition der Versicherungspolice durch den Ehemann und reichte auch selbst keine solche ein, obwohl ihr das Beschaffen der eigenen Versicherungspolice möglich gewesen sein müsste. Die Versicherungspolice aus dem Jahr 2018 (RG act. II.45c [51]) stellt keinen Nachweis für die während der Ehe bestehende Versi- cherungssituation dar, wurde diese offensichtlich erst nach der Trennung abge-

42 / 106 schlossen. Ob diese gekündigt wurde oder nicht, ist dementsprechend unerheblich und es kann auch offenbleiben, ob das in diesem Zusammenhang eingereichte Schreiben (act. C.7 [26]) novenrechtlich zulässig ist. Der Ehefrau können bereits mangels genügender Substantiierung des ehelichen Versicherungsstandards keine Prämien für eine Schweizer Krankenpflegeversicherung angerechnet werden. 4.8.6.Die Behauptung, wonach die Versicherung in Frankreich lediglich einen Zusatz darstelle und die Ehefrau denselben Betrag wie der Ehemann einsetzen müsse, um in Frankreich gleichwertig versichert zu sein wie während des Zusam- menlebens, erhebt die Ehefrau erstmals mit der Berufung und damit verspätet. Zu- dem erfolgt auch diese Behauptung unbelegt; die Ehefrau reicht keine Versiche- rungspolice oder entsprechende Offerte ein und sie substantiiert auch die in Frank- reich versicherten Leistungen nicht. 4.8.7.Der vorinstanzliche Entscheid ist somit in diesem Punkt zu bestätigen und der Ehefrau nur die Prämie für die Krankenpflegeversicherung in Frankreich von CHF 102.50 anzurechnen. 4.9.Kosten für diverse Versicherungen 4.9.1.Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau für Hausrat- und Motorradversiche- rung einen Betrag von CHF 107.00 (Wechselkurs 1.11) an. Begründend führte sie aus, dass aus der Aufstellung der Ehefrau (RG act. II.45d [51]) sowie den Bankkon- toauszügen der Bank S._____ jeweils monatlich zwei Überweisungen im Betrag von EUR 70.10 und EUR 26.06 an die "T." hervorgehen würden und entgegen dem Dafürhalten des Ehemannes davon auszugehen sei, dass die besagten Versi- cherungen in Frankreich angefallen seien (act. B.1, E. 7.3.2; act. II.44b [51]). 4.9.2.Der Ehemann moniert, die Ehefrau habe es unterlassen, die Hausrat- und Motorradversicherung mittels Versicherungspolicen nachzuweisen. Die Vorinstanz habe die Prämien ungerechtfertigterweise gestützt auf die Auflistung der Ehefrau angerechnet (act. A.1, II.12 und II.14 [21]). Die Ehefrau weist darauf hin, dass ihre Auflistungen auf den vom Ehemann eingereichten Kreditkarten- und Bankbelegen beruhen und daher als Beweis genügen würden (act. A.2, II.20 f. [21]). 4.9.3.Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, gehen die Versicherungsprämien aus den Bankkontoauszügen der Bank S. hervor. Es handelt sich dabei um Zahlungen an die "T._____", wobei jeweils auf den Versicherungsvertrag (mit an- onymisierter Nummer) verwiesen wird (RG act. II.44b [51]). Vor diesem Hintergrund sind die Versicherungsprämien glaubhaft gemacht, ohne dass es der entsprechen-

43 / 106 den Policen bedürfte (vgl. auch E. 3.2.3). Der vorinstanzliche Entscheid ist in die- sem Punkt zu bestätigen. 4.10. Nicht gedeckte Gesundheitskosten (Zahnarzt, Osteopath) 4.10.1. Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau die von ihr unter dem Titel "nicht ge- deckte Gesundheitskosten" (CHF 65.65) sowie für Zahnarzt (CHF 241.00) und Os- teopathen (CHF 231.00) geltend gemachten Kosten nicht an. Begründend führte sie aus, die Ehefrau habe es unterlassen, Rechnungen oder Abrechnungen der Kran- kenkasse für die behaupteten Kosten einzureichen. Für die Position "nicht gedeckte Gesundheitskosten" verweise die Ehefrau zwar auf zwei Zahlungen mit der U._____ Card Gold, es lasse sich jedoch nicht ersehen, ob diese Kosten tatsächlich nicht von der Krankenpflegeversicherung gedeckt würden (act. B.1, E. 7.3.2). 4.10.2. Die Ehefrau weist auf die fehlende Bestreitung ihrer Behauptung hin, wo- nach sie im Alter Probleme mit den Zähnen bekommen habe und einen Zahn habe ersetzen lassen müssen. Es sei gerichtsnotorisch, dass eine Person im Alter von 60 Jahren regelmässig grössere Zahnbehandlungen habe. Die Kosten für den Os- teopathen seien genügend glaubhaft gemacht. Der Ehemann habe nicht substanti- iert bestritten, dass sie Rückenprobleme habe und einmal pro Woche zum Osteo- pathen müsse. Die nicht gedeckten Gesundheitskosten seien durch die Belastun- gen der U._____ Card Gold belegt. Es frage sich, wie sie belegen solle, dass die Krankenkasse die Laborkosten (Magenprobleme) sowie die Radiologiekosten (Rü- cken) nicht übernehme, wenn die Belege bei der Krankenkasse erfahrungsgemäss gar nicht eingereicht worden seien. Die Höhe der Gesundheitskosten sei angesichts ihres Alters von 60 Jahren nichts Aussergewöhnliches (act. A.1, II.31 ff. [26]). Der Ehemann weist darauf hin, dass die Ehefrau die Beweislast trage und sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen könne. Die Kosten seien zu Recht nicht an- gerechnet worden. Zu den "nicht gedeckten Gesundheitskosten" erklärt der Ehe- mann ferner, es sei weltfremd, wenn die Ehefrau ausführen lasse, dass gerade Kos- ten für Volkskrankheiten wie Magen- und Rückenprobleme von der Versicherung nicht übernommen würden (act. A.2, II.48 ff. [26]; keine weitere Bemerkung act. A.3 [26]). 4.10.3. Es ist zwar gerichtsnotorisch, dass im Alter tendenziell höhere Gesund- heitskosten anfallen. Der alleinige Verweis auf das Alter der Ehefrau genügt jedoch nicht, die behauptete Höhe der Gesundheitskosten glaubhaft zu machen. Ärztliche Behandlungen, ihre Häufigkeit, Dauer oder Kosten wurden von der Ehefrau sodann nicht substantiiert und grundsätzlich auch nicht belegt. Es ist davon auszugehen,

44 / 106 dass auch französische Ärzte, unabhängig von der Bezahlung in bar oder mittels Checks, Quittungen oder Behandlungsnachweise ausstellen, damit diese bei der Krankenkasse eingereicht werden können. Die Ehefrau reicht weder für die Zahna- rzt- und Osteopathiekosten noch die Labor- und Radiologiekosten derartige Belege ein. Die Behauptung, wonach die Belege der Krankenkasse erfahrungsgemäss gar nicht eingereicht worden seien, – implizit – es mithin zum ehelichen Standard gehört habe, die Rechnungen einfach zu begleichen, ohne eine Zahlung von der Kranken- kasse zu fordern, erhebt die Ehefrau erstmals mit der Berufung. Trotz nachgewie- sener Ausgaben für Labor und Radiologie (Abrechnung U._____ Card Gold, RG act. VIII.1) kann daher mangels rechtzeitiger Behauptung nicht als glaubhaft erach- tet werden, dass die entsprechenden Kosten definitiv bei der Ehefrau angefallen sind. Bei Gesundheitskosten gehört es zur Behauptungs- bzw. Substantiierungs- last, darzulegen, dass oder aus welchen Gründen die Krankenkasse die Kosten nicht übernehme. Vorliegend umso mehr, als der Ehemann bereits vorinstanzlich den Einwand der Rückvergütung durch die Krankenkasse erhoben hat (RG act. I.3 [51]). Der vorinstanzliche Entscheid ist daher zu bestätigen und es sind der Ehefrau keine zusätzlichen Gesundheitskosten anzurechnen. 4.10.4. Die Ehefrau macht in ihrer Noveneingabe vom 28. Oktober 2021 geltend, sie leide seit Jahren, auch bereits während des Zusammenlebens, unter starken Rückenschmerzen, die sich zunehmend verschlimmert hätten. Am 19. Oktober 2021 habe sie die Diagnose der nicht heilbaren Autoimmunkrankheit Morbus Bech- terew erhalten. Es würden drei bis viermal wöchentlich Therapiesitzungen notwen- dig, mit denen sie bereits begonnen habe. Ferner kämen Mehrkosten für medizini- sche Behandlung, Medikamente, Arztbesuche sowie Zusatzstunden der Haushalts- hilfe auf sie zu. Sobald geklärt sei, in welchem Umfang die Krankenkasse diese Kosten mittragen werde (vermutungsweise nicht über 25%) und in welcher Höhe Mehrkosten anfallen würden, reiche sie detaillierte Angaben nach. Die Ehefrau reicht ein Arztzeugnis von V._____ vom 26. Oktober 2021 zu den Akten (act. A.24 [26]; act. B.27 [26]). Der Ehemann bestreitet in seiner Stellungnahme vom 21. No- vember 2021 die novenrechtliche Zulässigkeit der Vorbringen der Ehefrau; wenn sie schon seit Jahren unter starken Rückenschmerzen leide, hätte sie schon früher auf diesen Umstand hinweisen können. Bezüglich der Mehrkosten moniert der Ehe- mann die fehlenden konkreten Angaben und erinnert daran, dass es der Entschluss der Ehefrau gewesen sei, den Versicherungsschutz in der Schweiz aufzugeben, weshalb auch sie die Konsequenzen tragen müsse (act. A.25 [26]).

45 / 106 4.10.5. Die Behauptung zusätzlicher Kosten infolge der Erkrankung an Morbus Bechterew sowie das neue Arztzeugnis (act. B.27 [26]) stellen echte Noven dar und wurden ohne Verzug vorgebracht, weshalb sie zuzulassen sind. Die in Aussicht ge- stellten detaillierteren Angaben erfolgten allerdings nicht. Die von der Ehefrau auf- gelisteten Kostenpositionen wurden weder näher substantiiert noch beziffert und es fehlen auch entsprechende Belege. Daher können keine zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit der erwähnten Erkrankung berücksichtigt werden. 4.11. Kosten für Kosmetik und Mode 4.11.1. Die Vorinstanz erwog, die in den Auflistungen der Ehefrau aufgeführten Ausgaben für Kosmetik (CHF 918.00; RG act. II.45f [51]) und Mode (CHF 2'327.00; RG act. II.45l [51]) seien mit den Bankkontoauszügen der Bank S._____ (RG act. II.44b [51]) sowie den Kreditkartenabrechnungen der U._____ Card Gold bzw. der W._____ Card Gold sowie der E._____ Card belegt. Einzig bei der Position Kiko sei in der Auflistung versehentlich CHF 2'995.00 statt CHF 29.95 aufgeführt worden. Unter Korrektur dieser Position und Anpassung des Wechselkurses (1.10) würden sich die Ausgaben für Kosmetik auf CHF 8'867.10 und jene für Modeartikel auf CHF 29'918.45 belaufen, was durchschnittlich CHF 680.00 bzw. CHF 2'300.00 pro Monat ergebe (act. B.1, E. 7.3.5). 4.11.2. Der Ehemann wehrt sich gegen die Anrechnung der Kosten für Kosmetik und Bekleidung basierend auf den Auflistungen der Ehefrau (siehe E. 3.2). Für den Fall, dass das Gericht die Kosten trotzdem berücksichtige, verlangt er deren Kür- zung (siehe E. 4.2). Mit Bezug auf die Auslagen bei der Drogerie und Apotheke von insgesamt CHF 2'000.00 macht der Ehemann geltend, dass diese durch die Kran- kenpflegeversicherung gedeckt und mit Berücksichtigung der Krankenkassenprä- mie bereits abgegolten seien. Die Augenlaserbehandlung bei "X._____" von CHF 819.96 könne nicht im Bedarf angerechnet werden; es sei notorisch, dass eine Augenlaserbehandlung einmalig erfolge und nicht jährlich wiederholt werde (act. A.1, II.24 f. [21]). Der Ehefrau zufolge sind die Behauptungen des Ehemannes neu und nicht zu hören. Sie erklärt zu jeder vom Ehemann aufgelisteten Position, weshalb es sich dabei um eine Ausgabe der Ehefrau handelt. Die aufgeführten Bou- tiquen respektive Marken entsprächen ihrem Geschmack und ihren Gewohnheiten und nicht denjenigen des Ehemannes (act. A.4, II.36 ff. [21]). Der Ehemann erwi- dert, erst der vorinstanzliche Entscheid, mit dem die Kosten der Ehefrau voll ange- rechnet worden seien, habe ihn dazu veranlasst, auf die erwähnten Positionen ein- zugehen. Es sei notorisch, dass Kosten für eine Augenlaserbehandlung nur einmal anfielen. Es treffe nicht zu, dass er erst in der Berufung dargelegt habe, dass die

46 / 106 Apotheken- und Drogeriekosten zurückvergütet würden; darauf habe er bereits in seiner Eingabe vom 21. Juni 2018 hingewiesen. Der Ehemann besteht bezüglich der einzelnen von der Ehefrau aufgeführten Positionen darauf, dass diese bei ihm bzw. seinen Töchtern angefallen seien (act. A.5, II.35 ff. [21]). Die Ehefrau moniert, die Ausführungen des Ehemannes zu den einzelnen Positionen sowie die Behaup- tung, dass es sich bei dem Betrag von CHF 890.96 um eine Augenlaserbehandlung handle, seien neu und verspätet. Sie bestreitet, dass in den Positionen Apotheke und Drogerie Produkte enthalten seien, die von der Krankenpflegeversicherung ab- gedeckt und rückvergütet würden (act. A.6, II.29 ff. [21]). Der Ehemann hält der Ehe- frau vor, nie behauptet zu haben, dass die Kosten für Kosmetik, Kleider, Schuhe und Schmuck ihren Bedarf betreffen würden (act. A.7, II.32 ff. [21]; keine weiteren Bemerkungen act. A.8 [21]). 4.11.3. Die Rüge, die Auflistungen zu Kosmetik und zu Kleider/Schuhe/Schmuck würden auch Ausgaben des Ehemannes enthalten, die nicht der Ehefrau anzurech- nen seien, erfolgt verspätet (vgl. vorinstanzliche Behauptungen in diesem Zusam- menhang RG act. VII.6, 27 [51]). Der erwähnten Rüge wäre aber ohnehin nicht zu folgen. Der Ehemann legt nicht dar, weshalb die Positionen in der Auflistung Kos- metik "offensichtlich" darauf schliessen liessen, sie wären in seinem Bedarf ange- fallen. Die in Frage stehenden Ausgabepositionen sind in der Auflistung mit "Dro- gerie" (zweimal), "Coiffeur" und "Kosmetika" bezeichnet, was bei nicht ge- schlechterstereotyper Betrachtung zwar gleichermassen den Ehemann betreffen kann, dies aber sicherlich nicht offensichtlich tut, sodass die Vorinstanz von Amtes wegen darauf hätte erkennen müssen. 4.11.4. Allenfalls zielt die Rüge auch auf den Umstand, dass diese Positionen mit der W._____ Card Gold des Ehemannes oder von seinem ___ Bankkonto (_______) beglichen wurden; der Ehemann erhebt dieses Argument auch im Zu- sammenhang mit der Auflistung zu Kleider/Schuhe/Schmuck sowie mehreren an- deren Bedarfspositionen. In diesem Zusammenhang wird auf die Vorbemerkungen in Erwägung 4.2.3 f. verwiesen. Im Übrigen erklärte der Ehemann selbst, er habe die Ehefrau vor der Trennung rund einmal im Monat in Frankreich besucht. Es ist daher nicht unglaubhaft, dass die Ehegatten während dieser Besuche gemeinsam Einkäufe tätigten und der Ehemann die Ausgaben der Ehefrau für diese bezahlte. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausgaben gemäss der Auf- listung zu Kleider/Schuhe/Schmuck im Bedarf des Ehemannes oder für Dritte ange- fallen wären. Der vorinstanzlich unter diesem Titel angerechnete Betrag von CHF 2'300.00 ist daher zu bestätigen.

47 / 106 4.11.5. Demgegenüber erweist sich seine Rüge betreffend die Position "X." als berechtigt. Zwar sind die entsprechenden Kosten entgegen dem vom Ehemann im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand belegt. Bei einer Augenlaserbe- handlung handelt es sich aber offenkundig um eine einmalige Ausgabe, weshalb sie die Vorinstanz im monatlichen Bedarf der Ehefrau zu Unrecht berücksichtigt hat. Damit reduzieren sich die Kosten für Kosmetik um monatlich CHF 63.07. 4.11.6. Was die Positionen "Drogerie" und "Apotheke" betrifft, machte der Ehe- mann im Zusammenhang mit den Kreditkartenabrechnungen bereits vorinstanzlich geltend, dass ärztliche Dienstleistungen und Medikamentenbezüge nicht berück- sichtigt werden dürften, da diese der Ehefrau von der Krankenkasse wieder rück- vergütet würden (RG I.3, S. 2 [51]). Die berufungsweise erhobene Rüge ist vor die- sem Hintergrund zuzulassen. Um belegen zu können, dass die Krankenkasse die Kosten für Drogerie- und Apothekeneinkäufe nicht übernahm, müsste die Ehefrau jeweils deren Bescheid über die Kostennichtübernahme eingeholt bzw. die Kosten bei der Krankenkasse geltend gemacht haben. Bei den entsprechenden Kleinposi- tionen den Nachweis mittels eines derartigen Beleges bzw. dieses Vorgehen für den Kauf von Medikamenten, Kosmetika, Tee oder ähnlichen Produkten einer Drogerie oder Apotheke zu verlangen, ginge jedoch zu weit. Insofern ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausgaben für Drogerie- und Apothe- keneinkäufe – im Gegensatz zu denjenigen für Labor- und Radiologie (E. 4.10) – ohne solchen Beleg als glaubhaft erachtete. Nicht glaubhaft erscheint hingegen, dass alle Drogerie- und Apothekenkäufe ausschliesslich Produkte betrafen, die nicht von der Krankenkasse übernommen wurden. Denn aus den Bankauszügen der Ehefrau gehen gewisse Rückerstattungen der Y., also der Krankenkasse der Ehefrau, hervor (RG act. II.44b [51]), was nahelegt, dass mit "Drogerie" oder "Apotheke" bezeichnete Positionen teilweise auch Medikamente bzw. rückerstat- tungsfähige Ausgaben betrafen. Aus diesem Grund sind der Ehefrau bloss die Hälfte aller Ausgaben für Drogerie- und Apothekenkäufe (insgesamt CHF 2'016.60 bzw. monatlich CHF 155.12), d.h. monatlich CHF 77.56 als glaubhaft nicht von der Krankenkasse gedeckte Ausgaben anzurechnen. Für die Bedarfsposition Kosmetik resultieren damit monatlich Kosten von total CHF 539.35 (CHF 680.00 abzüglich CHF 77.56 Drogerie/Apotheke und abzüglich CHF 63.07 X._____). 4.12. Kommunikationskosten Mit Bezug auf die Kosten der Ehefrau für Kommunikation übernahm die Vorinstanz den übereinstimmend behaupteten Betrag von CHF 340.75 monatlich (act. B.1,

48 / 106 E. 7.3; RG act. II.45g [51]). Diese Bedarfsposition wird von keiner Seite gerügt und ist daher auch dem vorliegenden Entscheid zugrunde zu legen. 4.13. Leasingrate und Versicherungsprämie für Porsche Die Vorinstanz hielt fest, dass der Ehemann die Kosten für den Porsche (Leasing- gebühr von CHF 1'800.00 und Versicherungsprämie von CHF 217.15) anerkenne. Sie verpflichtete den Ehemann, die Leasingrate direkt an den Leasinggeber sowie die Versicherungsprämie an den Versicherer zu bezahlen und diese Kosten nicht im Rahmen des übrigen Unterhalts an die Ehefrau zu entrichten (act. B.1, E. 6.2). Der Ehemann erklärte in seiner Berufung explizit, dass er die zusätzliche Verpflich- tung zur Zahlung der monatlichen Leasingrate und der Versicherungsprämie für den Porsche nicht anfechte (act. A.1, II.9 [21]). Es bleibt daher in diesem Punkt beim vorinstanzlichen Entscheid. Da die Verpflichtung jedoch von der Vorinstanz im zwei- ten Satz der Dispositivziffer 4.a festgehalten wurde und diese aufzuheben ist, ist sie erneut ins Dispositiv des Berufungsurteils aufzunehmen. 4.14. Weitere Kosten für Porsche und Scooter 4.14.1. Die Vorinstanz rechnete im Bedarf der Ehefrau die von ihr unter dem Titel allgemeine Fahrzeugkosten geltend gemachten Kosten für den Scooter und den Porsche, bestehend aus den Unterpositionen Benzin, Werkstatt und Unterhalt von CHF 1'485.00 (ohne Anpassung des Wechselkurses) an. Begründend führte sie aus, dass diese Kosten entgegen dem Dafürhalten des Ehemannes nicht Teil des Grundbetrages bilden würden und durch die Bank- und Kreditkartenabrechnungen belegt seien (act. B.1, E. 7.3.3). 4.14.2. Der Ehemann rügt wiederum die grundsätzliche Berücksichtigung der Auf- listung der Ehefrau, diese stelle ein untaugliches Beweismittel dar (RG act. II.45h [51]; siehe E. 3.2). Ferner rügt er, die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass die höchsten darin geltend gemachten Beträge von CHF 4'690.65 ("Z._____ und von CHF 5'000.00 ("Pneu") Ausgaben des Ehemannes darstellen würden, da sie mit seiner W._____ Card Gold bezahlt respektive seinem Privatkonto bei der ___ belastet worden seien. Die Zahlung von CHF 5'000.00 sei ferner nicht in Frank- reich, sondern in Z._____ angefallen und sie betreffe nicht Pneus – welche ohnehin nicht jährlich angeschafft werden müssten –, sondern stelle allenfalls eine Anzah- lung für das Leasing dar. Den Betrag von CHF 4'690.65 könne er in den Unterlagen nicht finden, die Bezeichnung "Z._____ stehe jedoch für Z._____, weshalb auch sie den Ehemann betreffe. Die Kosten von CHF 6'272.30 und CHF 676.37 würden, wie

49 / 106 bereits im Schreiben vom 21. Juni 2018 erwähnt, den Kauf eines Scooters betreffen. Ein solcher werde nicht jährlich angeschafft und sei deshalb nicht im Bedarf der Ehefrau anzurechnen (act. A.1, II.20 ff. [21]). Die Ehefrau bezeichnet die Behaup- tungen, wonach die Kosten einerseits den Porsche des Ehemannes und anderer- seits nicht die Pneus betreffen würden, als neu. Es sei stets der Ehemann gewesen, der den Unterhalt des Porsches der Ehefrau besorgt habe, schliesslich laute das Leasingfahrzeug auf die C._____ GmbH. Der Ehemann habe den Service in der Z._____ in Z._____ vornehmen lassen und dort jeweils Pneus gekauft. Diese seien bei einem Porsche auch jährlich zu ersetzen. Mit Bezug auf die Kosten für den Scoo- ter wendet die Ehefrau ein, der Ehemann habe die geltend gemachten Fahrzeug- kosten nie substantiiert bestritten (act. A.4, II.31 ff. [21]). Der Ehemann erklärt, die umstrittenen Positionen "Z._____ und "Pneu" würden zusammen CHF 9'690.65 er- geben, was dem Rest der Leasingrate für den von der C._____ GmbH neu geleas- ten Porsche Macan GTS entspreche (Leasingrate CHF 36'000.00, wovon CHF 26'409.35 durch Ablösesumme des Porsches 911 Carerra beglichen). Er reicht als Beleg den Leasingvertrag Porsche Macan GTS und den Ankaufsvertrag Por- sche 911 Carrera zu den Akten (act. B.8 f. [21]). Diese Belege habe er erst jetzt aufbringen können, weshalb sie als Noven entgegenzunehmen seien. Die Behaup- tung der Ehefrau, wonach die Pneus jährlich zu ersetzen seien, sei hingegen neu und nicht belegt. Die Auflistungen der Ehefrau habe er bereits vorinstanzlich bestrit- ten und in seiner Eingabe vom 21. Juni 2018 darauf hingewiesen, dass es sich beim Scooter um eine einmalige Anschaffung von CHF 6'968.67 gehandelt habe (act. A.5, II.30 ff. [21]). Die Ehefrau gibt an, bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt zu haben, dass die fraglichen Positionen betreffend Porsche durch den Ehemann bezahlt, jedoch in ihrem Bedarf angefallen seien. Der Ehemann hätte diese somit auch früher substantiiert bestreiten können. Seine jetzigen Ausführun- gen seien daher verspätet, genauso wie die neu eingereichten Leasing- und An- kaufsverträge (act. A.6, II.26 [21]). Der Ehemann behauptet, die Position Fahrzeug- kosten vorinstanzlich in rechtskonformer Weise bestritten zu haben. Die Ehefrau habe nie behauptet, die Positionen CHF 5'000.00 und CHF 4'690.65 seien für den Bedarf der Ehefrau vom Ehemann bezahlt worden (act. A.7, II.28 f. [51]; keine Be- merkungen mehr act. A.8 [21]). 4.14.3. Die Rüge betreffend die Positionen "Z._____ und "Pneus" erweist sich als verspätet (siehe E. 4.2). Diese Positionen wurden vom Ehemann vorinstanzlich nie konkret, über die allgemeine Kritik an allen Auflistungen der Ehefrau (E. 3.2.1) hin- aus, bemängelt. Angesichts der detaillierten Auflistung der Ehefrau inklusive An- gabe, wie die fraglichen Kosten bezahlt wurden, der Höhe der in Frage stehenden

50 / 106 Beträge sowie des Umstands, dass es sich dabei um Tatsachen in seinem Wahr- nehmungsbereich handelt, oblag es trotz Anwendung der eingeschränkten Unter- suchungsmaxime dem Ehemann, die beiden Positionen substantiiert zu bestreiten, zumal ihm dafür aufgrund des Unterbruchs der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausreichend Zeit zur Verfügung stand (vgl. E. 3.2.7). Vom Leasingvertrag (act. B.8 [21]) reicht der Ehemann sodann bloss die erste Seite ein; diese ist nicht datiert. Es ist davon auszugehen, dass dieser Vertrag genauso wie der auf den März 2017 datierte Ankaufsvertrag (act. B.9 [21]) angesichts der ebenfalls im März 2017 erfolg- ten Zahlungen bereits im Februar oder März 2017 abgeschlossen wurde und daher bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte eingereicht werden können. Auch wenn die Argumentation des Ehemannes zutreffen würde, wonach erst der vorinstanzli- che Entscheid Anlass zum Einreichen der Verträge gegeben hätte, wären diese je- doch nicht zu berücksichtigen, sind sie vom Ehemann erst mit der Berufungsreplik und damit nicht ohne Verzug eingereicht wurden. Es bleibt somit bei der Anrech- nung der Beträge von CHF 4'690.65 für "Z._____ und von CHF 5'000.00 für "Pneus" als Teil der geltend gemachten Fahrzeugkosten. 4.14.4. Die Rüge, wonach die von der Ehefrau geltend gemachten Kosten von CHF 6'272.30 und CHF 676.37 den Kauf eines Rollers betreffen würden und daher nicht zu berücksichtigen seien, ist hingegen zuzulassen und ausserdem berechtigt. Der Ehemann monierte bereits in seinem Schreiben vom 21. Juni 2018 die ausser- ordentlich hohe Kreditkartenabrechnung Mai/Juni 2017, wobei er die Belastungen vom 31. Mai und 12. Juni 2017 erwähnte. In der Kreditkartenabrechnung ___ (Ord- ner Register 1) tragen die Belastungen an diesen Daten jeweils die Bezeichnung "Motorradhändler" und betreffen die nunmehr explizit genannten Beträge CHF 6'292.30 und CHF 676.37 (RG act. I.3 [51]). Es trifft daher nicht zu, dass der Ehemann diese Fahrzeugkosten nie substantiiert bestritten hätte. Da die Ehefrau nicht glaubhaft machte, dass es sich dabei um wiederkehrende Kosten handelt bzw. ein solcher Kauf jedes Jahr erfolgt, sind die entsprechenden Kosten vom Bedarf der Ehefrau auszuklammern. Damit verbleiben unter dem Titel Fahrzeugkosten solche von CHF 949.25 monatlich (RG act. II.45h [51]). 4.15. Kosten für Yacht 4.15.1. Die Vorinstanz erachtete mit Bezug auf die von der Ehefrau geltend ge- machten Mietkosten von CHF 5'816.00 für eine Yacht den Standpunkt des Eheman- nes als glaubhaft. Die Ehefrau führe selbst aus, dass der Ehemann viel Zeit auf dem Schiff verbracht habe, während sie alleine im Haus geblieben sei. Dass sie ihre Ferien jeweils auf der Yacht verbracht habe, mache die Ehefrau nicht geltend. Es

51 / 106 sei daher nicht davon auszugehen, dass die Ehefrau die Yacht während des Zu- sammenlebens regelmässig genutzt habe und nicht einzusehen, weshalb sie nun einen Anspruch darauf haben sollte (act. B.1, E. 7.3.3). 4.15.2. Die Ehefrau wendet ein, aus ihren vorinstanzlichen Ausführungen könne nur geschlossen werden, dass der Ehemann mehr Zeit als sie auf der Yacht ver- bracht habe, jedoch nicht, dass sie die Yacht während des Zusammenlebens nicht regelmässig genutzt hätte. Es treffe zu, dass sie nie geltend gemacht habe, Ferien auf der Yacht verbracht zu haben, vielmehr hätten die Aufenthalte auf der Yacht zum Alltag der Parteien in L._____ gehört. Dazu offeriert die Ehefrau die Parteibe- fragung zum Beweis. Sie moniert weiter, die Vorinstanz sei nicht auf die von ihr eingereichte Bestätigung von AA._____ eingegangen (RG act. II.51 [51]). Dieser sei eine hohe Glaubhaftigkeit beizumessen, da sie vom Kapitän der Yacht stamme, der seit 15 Jahren im Dienst des Ehemannes gestanden habe und mit seiner Aussage eine Kündigung riskiert und schliesslich auch erhalten habe. Die monatlichen Auf- wendungen für die Yacht seien belegt und genauso wie die Mietofferte von der Ge- genseite nicht bestritten worden (act. A.1, II.34 ff. [26]; RG act. II.45i und II.46 [51]). Der Ehemann verweist auf die Ausführungen der Vorinstanz und fügt an, dass ver- schiedene Personen bestätigen würden, dass er die Yacht alleine genutzt habe und die Ehefrau dort nicht anzutreffen gewesen sei (RG act. III.14 und III.17 ff. [51]). Die Argumentation der Ehefrau, wonach aus ihren Ausführungen nicht hätte geschlos- sen werden können, dass sie die Yacht nicht regelmässig genutzt habe, sei ver- spätet und nicht zu hören. Dass die Ehefrau nie auf dem Schiff anzutreffen gewesen sei, zeige sich auch darin, dass sie die Aufgaben der Besatzung auf dem Schiff nicht zuordnen könne. Einziger Kapitän sei stets der Ehemann gewesen, AA._____ sei als freischaffender Matrose temporär auf dem Schiff gewesen. Nach einem Schwächeanfall von AA._____ und aus Sorge vor einer schweren Verletzung beim nächsten Schwächeanfall habe der Ehemann beschlossen, AA._____ nicht mehr als Matrose beizuziehen. Dies habe nichts mit dem Prozess zu tun. Der Ehemann reicht eine Vereinbarung mit AA._____ vom 13. April 2016 zu den Akten und erklärt, er sei erst durch die neuen Vorbringen der Ehefrau in der Berufung zu ihrer Einrei- chung veranlasst worden, weshalb sie zu berücksichtigen sei (act. A.2, II.51 ff. [26]; act. C.4 [26]). Die Ehefrau führt aus, der Ehemann habe anlässlich der Hauptver- handlung lediglich damit argumentiert, dass eine Entlassung von AA._____ man- gels Anstellung gar nicht möglich sei. Seine jetzige Argumentation sei daher neu und verspätet, genauso wie die eingereichte Vereinbarung (act. A.3, II.15 f. [26]). Der Ehemann hält an seinen Ausführungen fest und offeriert AB._____ als Zeugen (act. A.4, III.17 f. [26]).

52 / 106 4.15.3. Die blosse Möglichkeit, die Yacht zu nutzen, mag der Ehefrau während des Zusammenlebens offen gestanden haben, dies allein gibt ihr jedoch keinen An- spruch auf Anrechnung der Kosten zur Aufrechterhaltung dieser Möglichkeit. Glaub- haft zu machen ist vielmehr eine dem ehelichen Standard entsprechende Nutzung der Yacht. Diesbezüglich ist der Ehefrau zwar zuzustimmen, dass sich aus ihrer vorinstanzlichen Aussage nichts ableiten lässt. Das ändert jedoch nichts daran, dass es der Ehefrau nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Nutzung der Yacht während des Zusammenlebens – dreimal pro Jahr für je eine Woche oder regel- mässig tageweise (RG act. VII.5 [51]) – glaubhaft zu machen. Wäre sie tatsächlich so oft auf der Yacht gewesen, hätte sie dies näher substantiieren können und müs- sen, beispielsweise mit Fotografien, Angaben zu Terminen, den sie begleitenden Personen, der Besatzung oder den allenfalls zurückgelegten Routen. 4.15.4. Die Vorinstanz liess nicht nur, wie von der Ehefrau bemängelt, die von ihr eingereichte Bestätigung von AA._____ (RG act. II.51 [51]) ausser Betracht, son- dern thematisierte auch keines der vom Ehemann eingereichten schriftlichen Bestätigungsschreiben (RG act. III.14 und III.17 ff. [51]). Die zu den Beweisthemen Trennungsvereinbarung und Häufigkeit des Aufenthalts der Ehefrau auf der F._____ eingereichten Bestätigungen zog die Vorinstanz hingegen bei. Daraus ist zu schliessen, dass die Vorinstanz die vorliegend offerierten Bestätigungsschreiben wohl implizit als untauglich oder nicht mehr ergebnisändernd erachtete, Letzteres in antizipierter Beweiswürdigung basierend auf den Parteibehauptungen. Die Zuläs- sigkeit von sogenannten Zeugenbescheinigungen ("witness statements"), d.h. von Drittpersonen im Hinblick auf ein Verfahren verfassten schriftlichen Erklärungen, welche nicht in den Formen der Zeugeneinvernahme (Art. 169 ff. ZPO) abgegeben wurden, ist umstritten. Der Beweiswert derartiger Zeugenbescheinigungen – nicht als Zeugnis, sondern als Urkunde – ist in der Tendenz als gering einzustufen (Sut- ter-Somm/Seiler, a.a.O., N 4 zu Art. 168 ZPO). Sie unterliegen aber letztlich der freien gerichtlichen Beweiswürdigung nach Art. 157 ZPO (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., N 4 zu Art. 177 ZPO). In Anbetracht der Tatsache, dass es sich vorliegend um ein summarisches Verfahren handelt, in dem die rechtserheblichen Tatsachen bloss glaubhaft zu machen sind, sind die Zeugenbescheinigungen nicht von vorn- herein als unverwertbar zu qualifizieren (KGer GR ZK1 15 134 v. 21.11.2016 E. 6a.cc). 4.15.5. Die Würdigung der einzelnen Bestätigungsschreiben ergibt Folgendes: Gemäss Angaben der Ehefrau habe AB._____ dem Ehemann Boote verkauft bzw. regelmässig mit ihm Geschäfte gemacht und stehe in einem Abhängigkeitsverhält-

53 / 106 nis zu ihm. In dem bei den Akten liegenden Artikel über den Verkauf der Yacht ____ wird berichtet, dass diese von AB._____ zum Verkauf ausgeschrieben worden sei (RG act. II.24 [51]). Der Ehemann gibt in anderem Zusammenhang an, dass AB._____ ihn am Tag des Abschlusses der Trennungsvereinbarung begleitet und sein Auto für ihn in die Werkstatt gebracht habe. Vor diesem Hintergrund erscheint es glaubhaft, dass es sich bei AB._____ um einen Geschäftspartner des Eheman- nes handelt. AB._____ gibt im Bestätigungsschreiben an, er habe "auch" Zeit mit dem Ehemann an Bord von dessen Yacht verbracht (RG act. III.14 [51]). Wann und wie oft ist unklar. In der Unterschriftenzeile des Bestätigungsschreibens steht "AB.", während im erwähnten Artikel zum Yachtverkauf sowie auf der Home- page von _____ AC. von einem AB._____ die Rede ist. Dies lässt vermuten, dass das Bestätigungsschreiben vom Ehemann, der AB._____ mit "AB." be- zeichnet (vgl. E. 4.15.2 in fine), verfasst und dem Genannten zur Unterschrift vor- gelegt wurde. Insgesamt erscheint der Beweiswert des Bestätigungsschreibens sehr gering. Zur Beziehung der Parteien zu AD. äussert sich nur die Ehefrau. Ihr zufolge sei er Kapitän gewesen und habe auf der Yacht gelebt. Er selbst gibt gemäss Bestätigungsschreiben an, den Ehemann zwischen 2010 bis ungefähr 2014 häufig auf dem Schiff begleitet zu haben. Da der zuletzt erreichte Standard, mithin das Jahr vor der Trennung und vorliegend Mitte 2016 bis Mitte 2017 von Bedeutung ist, eignet sich das Bestätigungsschreiben nicht zum Beweis (RG act. III.17 [51]). Mit Bezug auf die beiden Ehepaare behaupten die Parteien über- einstimmend, zu diesen in einer freund- bzw. bekanntschaftlichen Beziehung zu ste- hen. Der Umstand, dass die von ihnen unterzeichneten Bestätigungen wortgleich formuliert sind, legt wiederum nahe, dass diese durch den Ehemann formuliert wur- den, was ihren Beweiswert etwas schmälert. Ferner ist von Besuchen des Eheman- nes durch die Ehefrau die Rede und nicht von der Nutzung der Yacht durch die Ehefrau per se. Auch diese Bestätigungsschreiben haben geringen Beweiswert. Die Bestätigung von AA._____ – der Ehefrau zufolge der Kapitän der Yacht, dem Ehe- mann und dem bei den Akten liegenden Vertrag zufolge Matrose – erscheint glaub- haft von ihm selbst verfasst, da sie handschriftlich ausgefertigt und eine Kopie sei- ner Identitätskarte beigelegt wurde. Er thematisiert im Bestätigungsschreiben die enttäuschte Zusicherung des Ehemannes betreffend Anmeldung in der Schweiz, eine spätere Rente und den Schutz durch eine Schweizer Organisation im Falle eines Unfalles. Danach bestätigt er, dass die Ehefrau oft Bootsfahrten unternom- men habe. Vor dem Hintergrund dessen, dass die Bestätigung im Kontext der durch den Ehemann enttäuschten Erwartungen abgegeben wurde und sich AA._____ – zugestandenermassen auch vom Ehemann und damit von beiden Parteien darum

54 / 106 gebeten, jeweils einen anderen Sachverhalt zu bestätigen – in einem offensichtli- chen Interessenkonflikt befand, kommt der Bestätigung kein oder höchstens ein sehr geringer Beweiswert zu. Die Bestätigungsschreiben weisen somit allesamt ent- weder keinen oder nur einen geringen Beweiswert auf. Die Parteien vermögen mit ihnen weder glaubhaft zu machen, dass die Ehefrau dreimal pro Jahr für je eine Woche oder regelmässig tageweise die Yacht genutzt hat, noch, dass sie nie auf der Yacht anzutreffen gewesen wäre. Bei offenem Beweisergebnis hat die Ehefrau als beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, weshalb zu ihren Lasten keine Nutzung der Yacht in dem von ihr behaupteten Umfang anzu- nehmen ist. Dementsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt zu bestätigen und es sind der Ehefrau keine Mietkosten für eine Yacht anzurechnen. 4.16. Kosten für öffentlichen Verkehr und Taxi 4.16.1. Für diese beiden Positionen machte die Ehefrau vor erster Instanz einen Betrag von CHF 100.00 geltend. Die Vorinstanz pflichtete dem Ehemann bei, dass die Ehefrau über ein Luxusauto und ein Motorrad verfüge und ihr deshalb die Kosten für öffentlichen Verkehr und Taxifahrten nicht zusätzlich angerechnet werden könn- ten. Die Fortbewegungsmöglichkeiten seien mittels Autos und Motorrad bereits in genügendem Masse gewährleistet. Unter der Bedarfsposition Diverses machte die Ehefrau erneut mit "Taxi" bezeichnete Kosten geltend (RG act. II.45o [51]). Zu die- sen äusserte sich die Vorinstanz zwar nicht explizit, aus ihrer Berechnung der unter diesem Titel angerechneten Kosten ergibt sich aber, dass sie auch die an dieser Stelle geltend gemachten Taxikosten nicht anrechnete (act. B.1, E. 7.3.3 und 7.3.6). 4.16.2. Die Ehefrau rügt, es gehe nicht um die Frage, ob die Fortbewegungsmög- lichkeit gewährt sei, sondern vielmehr darum, ob die Parteien während des Zusam- menlebens den öffentlichen Verkehr sowie Taxis im geltend gemachten Umfang in Anspruch genommen haben. Die Gegenseite habe nicht bestritten, dass sich die Parteien während des Zusammenlebens auf diese Weise fortbewegt hätten. Auch die Höhe der Kosten sei nicht substantiiert bestritten worden (act. A.1, II. 39 f. [26]). Der Ehemann bestreitet dies. Die Ehefrau habe während der Ehe weder den öffent- lichen Verkehr noch Taxis benutzt. Ferner wiederholt er die Argumentation im Zu- sammenhang mit dem Grundbedarf aus seiner Berufung (siehe E. 4.1; act. A.2, II. 56 f. [26]). Die Ehefrau wendet ein, die Behauptung des Ehemannes sei verspätet (act. A.3, II.17 [26]). Der Ehemann hält jedoch an seinen Ausführungen fest (act. A.4, II.19 [26]).

55 / 106 4.16.3. Zwar trifft es zu, dass grundsätzlich nicht nach der Notwendigkeit der Nut- zung des öffentlichen Verkehrs zu fragen ist, sondern danach, ob die Nutzung dem ehelichen Standard entsprach. Jedoch liegt es aufgrund der offensichtlich mangeln- den Notwendigkeit – die Ehefrau war im Besitz mehrerer Fahrzeuge – nahe, dass dies nicht der Fall war. Gründe, weshalb vom Gegenteil auszugehen wäre, lieferte die Ehefrau keine. Sie unterliess es, die Kosten näher zu substantiieren, ge- schweige denn anhand von Abonnementen oder gelöster Fahrscheine glaubhaft zu machen. Dies hätte sie zumindest mit Bezug auf die Kosten für den öffentlichen Verkehr tun können und müssen, wurden diese vom Ehemann doch bestritten (RG act. VII.6, V.28 [51]). Die Kosten für Taxifahrten bestritt der Ehemann hingegen nicht ausdrücklich. Der Umstand, dass die Ehefrau über eigene Fahrzeuge verfügte, macht Taxifahrten (im Gegensatz zur Nutzung des öffentlichen Verkehrs) auch nicht unglaubhaft, insbesondere vor dem Hintergrund der gegebenen finanziellen Ver- hältnisse. Die Höhe der Kosten für Taxifahrten scheidet die Ehefrau nicht aus. Sie macht auch keine Angaben zur Häufigkeit der Taxifahren oder zu den Gelegenhei- ten bzw. Anlässen, bei denen ein Taxi in Anspruch genommen wurde. Ermessens- weise und ausgehend von dem unter dem Titel Diverses nachweislich in einem Mo- nat für Taxifahrten bezahlten Betrag von EUR 40.00 (RG act. II.45o [51]) ist ihr die Hälfte des geltend gemachten Betrags, d.h. CHF 50.00, anzurechnen. 4.17. Kosten für Kultur 4.17.1. Die Vorinstanz erwog, es erscheine glaubhaft, dass Ausgaben für Kultu- relles angefallen und jeweils bar bezahlt worden seien. Die geltend gemachten Kos- ten von CHF 200.00 würden in der Höhe angemessen erscheinen und berücksich- tigt werden können (act. B.1, E. 7.3.4 f.). 4.17.2. Der Ehemann moniert, die Kulturkosten seien nicht nachgewiesen und da- her nicht anzurechnen. Die Ehefrau habe es unterlassen, anzugeben, wie häufig sie ins Kino und dergleichen gegangen sei. Dass dennoch der stolze Betrag von CHF 200.00 angerechnet werde, obwohl die Lebenshaltungskosten in Frankreich bekanntermassen deutlich tiefer seien als in der Schweiz, sei selbst beim Beweis- mass des Glaubhaftmachens nicht vertretbar (act. A.1, II.13 f. [21]). Die Ehefrau verweist auf die Höhe der Bargeldbezüge der Parteien während des Zusammenle- bens von CHF 3'435.00. Der Ehemann habe die geltend gemachten Kosten für Kul- tur nie substantiiert bestritten. Es sei gerichtsnotorisch, dass solche Kosten übli- cherweise bar bezahlt würden und dass Kulturausgaben in der Höhe von CHF 200.00 dem von den Ehegatten gelebten Standard entsprächen. Daran ändere auch der Hinweis auf die tieferen Lebenshaltungskosten in Frankreich nichts

56 / 106 (act. A.4, II.25 f. [21]). Der Ehemann bestreitet die Bargeldbezüge sowie, dass diese die Auslagen für kulturelle Aktivitäten der Ehefrau belegen würden. Er habe die Kul- turkosten auch im vorinstanzlichen Verfahren bestritten (act. A.5, II.24 f. [21]; act. A.6, II.21 [21]; act. A.7, II.24 [21]; act. A.8, II.9 [21]). 4.17.3. Die Ehefrau substantiierte ihre Behauptungen zu den Kosten für Kulturel- les nicht weiter und reichte keinerlei Belege ein, obwohl bei – wie geltend gemacht – regelmässigen Besuchen zumindest ein teilweiser Nachweis mittels Tickets, der Angabe von Veranstaltungen, üblicherweise besuchten Lokalen etc. möglich gewe- sen wäre. Die Behauptungen der Ehefrau wurden vom Ehemann jedoch auch bloss allgemein und nur unter Hinweis auf den Grundbetrag bestritten. Unbestritten blieb, dass die Kosten zum ehelichen Standard gehört haben. Deshalb und da die Kosten für Kultur üblicherweise zum Grundbetrag gehören, ist auch ohne konkretere Anga- ben vom Anfall der entsprechenden Kosten auszugehen. Auch bei den gehobenen Verhältnissen, wie sie in casu vorliegen, erscheint der von der Vorinstanz angenom- mene Betrag als eher hoch, aber nicht als unangemessen. Der vorinstanzliche Ent- scheid ist in diesem Punkt zu bestätigen. 4.18. Kosten für Haushaltgeräte und Gartenmaterial 4.18.1. Die Vorinstanz erachtete die Kosten für Haushaltgeräte und Gartenmate- rial gemäss Auflistung der Ehefrau von CHF 220.00 als durch die Bank- und Kredit- kartenabrechnungen belegt und rechnete ihr diese an (act. A.1, E. 7.3.5). 4.18.2. Mit Bezug auf die vom Ehemann erhobene Rüge (act. A.1, II.12 [21]) wird auf die Ausführungen in E. 3.2.3 verwiesen. Es ist dem Standpunkt der Ehefrau zu folgen und der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt zu bestätigen. 4.19. Kosten für Fitnessabonnement, Fitnesscoach und Schwimmbad 4.19.1. Die Ehefrau machte Kosten für ein Fitnessabo von CHF 67.00, für ihren Fitnesscoach von CHF 744.00 sowie für das Schwimmbad von CHF 150.00 gel- tend. Die Vorinstanz begründete, die Kosten des Fitnessabonnements seien durch die eingereichte Rechnung (RG act. II.45m [51]) belegt. Die schriftliche Bestätigung des Fitnesstrainers erscheine als hinreichender Nachweis für die anfallenden Aus- gaben, da die Bezahlung jeweils bar erfolgt sei. Unter Anpassung des Wechselkur- ses würden monatliche Kosten von CHF 775.00 resultieren. Die Kosten des Schwimmbades könnten hingegen mangels Belegs nicht zusätzlich berücksichtigt werden (act. B.1, E. 7.3.5).

57 / 106 4.19.2. Die Ehefrau rügt, die Kosten für das Schwimmbad seien von der Gegen- seite nie substantiiert bestritten worden. Die Kosten würden jeweils in bar beglichen, weshalb es schwierig sei, sie zu belegen. Dass die Ehefrau in L._____ regelmässig ins Schwimmbad gehe, was entsprechende Kosten verursache, dürfe nachvollzieh- bar sein. Die Kosten von CHF 150.00 seien damit glaubhaft gemacht und entspre- chend zu berücksichtigen (act. A.1, II.41 f. [26]). Der Ehemann erwidert, die blossen Behauptungen der Ehefrau seien ungenügend. Für den Fall der Berücksichtigung von Kosten für das Schwimmbar sei der Betrag zumindest auf CHF 150.00 pro Jahr und nicht pro Monat zu kürzen (act. A.2, II.58 f. [26]; keine weitere Äusserung act. A.3 [26]). 4.19.3. Die Ehefrau substantiiert nicht näher, dass regelmässige Schwimmbadbe- suche zum ehelichen Standard gehörten. Auch die Höhe der dafür geltend gemach- ten Kosten von nicht weniger als CHF 1'800.00 jährlich lässt sie unbegründet und unbelegt. Selbst bei Barzahlung hätte beispielsweise eine Preisliste des Schwimm- bads eingereicht werden können. Es ist ihr damit nicht gelungen, diese Bedarfspo- sition glaubhaft zu machen, weshalb sie von der Vorinstanz zu Recht nicht ange- rechnet wurde. 4.19.4. Der Ehemann rügt seinerseits die Anrechnung der Kosten für das Fitnes- sabonnement und den Fitnesscoach. Die Vorinstanz habe übersehen, dass das Fit- nessabonnement auf AE._____ und nicht auf die Ehefrau laute. Das Fitnessabon- nement sei zudem erst im Mai 2018 und für nur sechs Monate gelöst worden, wes- halb es nicht als Beleg dafür dienen könne, dass die Ehefrau bereits während des Zusammenlebens über ein solches verfügt habe. Es werde bestritten, dass die Ehe- frau wegen ihrer Rückenschmerzen überhaupt in der Lage sei, mehrmals wöchent- lich zu trainieren (act. A.1, II.26 [21]). Die Ehefrau hält fest, dass der Ehemann die genannten Positionen im vorinstanzlichen Verfahren nicht substantiiert bestritten habe. Seine Behauptungen, wonach das Fitnessabonnement nicht auf die Ehefrau laute und ihre Rückenschmerzen ein Training verunmöglichen würden, seien neu und nicht zu hören. Wie auch aus der E-Mailadresse der Ehefrau hervorgehe, nenne sich die Ehefrau im Alltag _____ und benutze auch ihren Ledignamen B._____. Das Fitnessabonnement sowie die Trainings mit dem Coach seien ihr aufgrund ihrer Rü- ckenschmerzen entgegen der Darstellung des Ehemannes sogar essenziell wichtig (act. A.4, II.43 ff. [21]). Der Ehemann bestreitet dies und erklärt, er habe sämtliche Auflistungen der Ehefrau im vorinstanzlichen Verfahren bestritten. Er weist darauf hin, dass die Ehefrau die Einschreibegebühr nicht erklären könne, weil das Fitnes- sabonnement erst im Mai 2018 gelöst worden sei (act. A.5, II.42 ff. [26]). Die Ehe-

58 / 106 frau wendet ein, diese Behauptung sei neu und verspätet (act. A.6, II.36 ff. [21]; act. A.7, II.39 ff. [21]; act. A.8 [21]). 4.19.5. Mit Bezug auf die Rüge, das Fitnessabonnement laute nicht auf den Na- men der Ehefrau, ist dem Standpunkt der Ehefrau zu folgen. Die Rüge betreffend Einschreibegebühr ist hingegen begründet, denn die eingereichte Rechnung (RG act. II.45m [51]) stellt tatsächlich keinen Beweis dafür dar, dass die Ehefrau auch vor der Trennung ein Fitnessabonnement besass. Zwar trifft es zu, dass der Ehe- mann dies vor erster Instanz nicht geltend machte, jedoch durfte angesichts der Geltung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime allein aus der fehlenden Be- streitung nicht auf Anerkennung geschlossen werden. Das Rechnungsdatum und die Einschreibegebühr machen sodann derart offensichtlich, dass die Kosten erst nach der Trennung entstanden sind, dass dies von der Vorinstanz hätte beachtet werden müssen. Dies ist zu korrigieren und die Kosten für das Fitnessabonnement nicht zu berücksichtigen. Demgegenüber ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Kosten für den Fitnesstrainer aufgrund dessen schrift- licher Bestätigung glaubhaft sind. Gemäss Bestätigung betragen die monatlichen Kosten für sein Coaching EUR 640.00 (RG act. II.45m [51]). Umgerechnet (Wech- selkurs 1.1) sind der Ehefrau somit CHF 704.00 anzurechnen. 4.20. "Diverses", Valet Parking und Strassengebühren 4.20.1. Die Vorinstanz erwog, dass es sich bei den unter Diverses geltend ge- machten Positionen Spenden und Unterstützung an die erwachsene Tochter sowie beim Valet Parking bzw. Trinkgeld um freiwillige Zuwendungen an Dritte handle, die nicht der Deckung des Bedarfs dienen würden und deshalb keine Berücksichtigung finden dürften. Die Park- und Bankgebühren erachtete die Vorinstanz als belegt. Allerdings seien die für den Bargeldbezug mit der Kreditkarte des Ehemannes (W._____ Card Gold) angefallenen Kommissionen sowie die mittels seiner Kredit- karte bezahlten Parkgebühren von insgesamt rund CHF 315.00 und EUR 40.00 (letzterer Betrag betrifft genaugenommen "Taxi") nicht dem Bedarf der Ehefrau an- zurechnen. Ausgehend von diesen Erwägungen errechnete die Vorinstanz für den Zeitraum von Juni 2016 bis Juni 2017 verbleibende Auslagen von CHF 5'053.72 und EUR 199.00 bzw. monatliche der Ehefrau anrechenbare Kosten von CHF 405.00. Mit Bezug auf die geltend gemachten Strassengebühren erwog die Vorinstanz, dass diese nahezu ausschliesslich auf den Ehemann entfallen würden bzw. zumindest grösstenteils mit seiner Kreditkarte bezahlt worden seien. Auf eine zusätzliche Anrechnung verzichtete sie daher und erklärte, die Strassengebühren

59 / 106 der Ehefrau würden als im Betrag für die Park- und Bankgebühren (CHF 405.00) mitberücksichtigt gelten (act. B.1, E. 7.3.6). 4.20.2. Zusammengefasst rechnete die Vorinstanz der Ehefrau somit folgende geltend gemachten Beträge an: Zigarren CHF 119.63, Stenografie CHF 73.36, Postgebühren von CHF 434.60, Jahresgebühr von CHF 4'200.00 für die von der Ehefrau genutzte E._____ Card und Bargeldbezugskommission mit dieser Karte von CHF 9.45, mit der von der Ehefrau genutzten U._____ Card Gold bezahlte Parkgebühren von CHF 99.58 und Bargeldbezugskommissionen mit dieser Karte von CHF 117.16 sowie Beträge im Zusammenhang mit Banque S._____ (Bank-, Visa-, Karten- und Parkgebühr) von total EUR 199.00. Folgende Beträge berück- sichtigte sie hingegen im Ergebnis nicht: Unterstützung der Tochter von CHF 540.00, Spenden CHF 1'507.20, mit der vom Ehemann genutzten W._____ Card Gold bezahlte Parkgebühren von CHF 65.03 und Bargeldbezugskommissio- nen mit dieser Karte von CHF 249.91, ebenfalls mit dieser Karte bezahlte Position "Taxi" von EUR 40.69, Strassengebühren von CHF 25.97. 4.20.3. Der Ehemann moniert die Anrechnung der Kommissionen für den Bargeld- bezug mit der U._____ Card Gold ("___ ___ Frau") sowie der mit dieser Kreditkarte beglichenen Parkgebühren gemäss Auflistung Diverses (RG act. II.45o [51]). Dabei macht er geltend, diese seien in seinem Bedarf angefallen, da er es gewesen sei, der im Ausland Bargeld bezogen habe. Der Ehefrau würden auch in Zukunft keine Bankgebühren für Bargeldbezüge anfallen, da sie nach eigenen Angaben nur über ein Bankkonto bei der Banque S._____ verfüge und für Bargeldbezüge keine Ge- bühren bezahlen müsse. Sie habe sich mit der Kreditkarte für dieses Konto zu be- gnügen bzw. mit den dafür geltend gemachten Gebühren von EUR 199.00. Der Ehemann wendet sich ferner gegen die Anrechnung der Jahresgebühr für die E._____ Card von CHF 4'200.00. Er führt aus, dass die Ehefrau nicht mehr über diese Karte verfüge und eine solche auch nicht erlangen könne. Schliesslich rügt der Ehemann die Anrechnung der Kosten von CHF 119.63 für Zigarren. Diese seien als Geschenk deklariert, was als freiwillige Zuwendung an Dritte nicht berücksichtigt werden dürfe (act. A.1, II.27 [21]). Die Ehefrau erwidert, während des Zusammen- lebens mehrere (auch Schweizer) Bankkonten und Kreditkarten gehabt und auch während des Getrenntlebens auf diese Anspruch zu haben. Die Zigarren seien in ihrem Bedarf zu berücksichtigen, da gemäss Lehre und Rechtsprechung sämtliche nicht vermögensbildenden Bedarfspositionen zu berücksichtigen seien. Es habe zum Lebensstandard der Parteien gehört, regelmässig Geschenke zu machen (act. A.4, II.47 ff. [21]). Der Ehemann macht geltend, die Ehefrau habe einzig ein

60 / 106 Bankkonto bei der Banque S._____ und, da sie sich ohnehin stets in Frankreich aufhalte, keine Gebühren (z.B. für Bargeldbezüge), abgesehen von den Bankge- bühren für ihr Bankkonto bei der Banque S._____ von CHF 16.60 pro Monat. Die E._____ Card könne von der Ehefrau nicht beantragt werden, sie sei einzelnen er- lesenen Personen vorbehalten (act. A.5, II.46 ff. [21]). Die Ehefrau bestreitet die Ausführungen des Ehemannes und wendet ein, diese würden verspätet erfolgen (act. A.6, II.39 ff. [21]). Der Ehemann erklärt, die Ehefrau habe nie behauptet, dass die von ihm bezahlten Bank- und Parkgebühren ihren Bedarf betreffen würden (act. A.7, II.42 ff. [21]; keine Bemerkungen dazu act. A.8 [21]). 4.20.4. Die Ehefrau rügt ihrerseits die vorinstanzlichen Erwägungen im Zusam- menhang mit der Position Diverses und besteht auf der Anrechnung des vollen gel- tend gemachten Betrages. Betreffend Spenden, Unterstützung und Trinkgeld führt sie aus, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung bei der einstufig-konkreten Me- thode sämtliche nicht vermögensbildenden Bedarfspositionen zu berücksichtigen seien. Es habe auch zum luxuriösen Lebensstandard der Parteien gehört, dass während des Zusammenlebens regelmässig gespendet worden sei, Trinkgelder ge- geben worden seien und die Ehefrau die Tochter finanziell unterstützt habe. Die geltend gemachten Auslagen seien allesamt belegt und von der Gegenseite auch nicht substantiiert bestritten worden. Das Valet Parking (Parkieren des Fahrzeugs durch Restaurantpersonal gegen Trinkgeld) habe dem ehelichen Standard entspro- chen. Betreffend die Park- und Bankgebühren führt die Ehefrau aus, dass diese belegt und von der Gegenseite nicht substantiiert bestritten worden seien. Sie wür- den durch das Getrenntleben der Parteien und den Umstand, dass sie nicht mehr zusammen im Auto fahren respektive Bargeld für beide beziehen würden, jeder Par- tei separat anfallen. Dasselbe gelte für die Strassengebühren (act. A.1, II.43 f. [26]; keine Äusserung act. A.2, II.8 [26]). Der Ehemann entgegnet, die Spenden, die Un- terstützung der Tochter und das Trinkgeld seien als freiwillige Zuwendungen zu Recht nicht angerechnet worden. Er habe sie bestritten und sie seien von der Ehe- frau nicht belegt worden. Betreffend die Park- und Bankgebühren wiederholt er den Standpunkt aus seiner Berufung (act. A.2, II.60 ff. [26]; keine Bemerkungen dazu act. A.3 [26]). 4.20.5. Die Vorinstanz erachtete die drei von der Ehefrau geltend gemachten Be- darfspositionen "Diverses" von CHF 610.40, "Strassengebühren" von CHF 26.00 und Valet Parking von CHF 300.00 (RG act. II.45o und II.45p [51]) implizit als genü- gend bestritten und damit beweisbedürftig (Art. 151 Abs. 1 ZPO), befasste sie sich in der Entscheidbegründung (nur) mit der Frage, ob diese bewiesen bzw. glaubhaft

61 / 106 gemacht wurden. Die Bestreitung des Ehemannes erfolgte zwar nicht detailliert, aber mit klarem Bezug zu den erwähnten Positionen (RG act. VII.6, III.27 [51]). Zu- dem substantiierte die Ehefrau ihren mittels Tabelle und weiteren Auflistungen be- haupteten Bedarf nicht überall hinreichend (RG act. VII.5; siehe E. 3.2.3 f.; im Ein- zelnen siehe die nachfolgenden Erwägungen). Vor diesem Hintergrund kann nicht mit Verweis auf eine ungenügende Bestreitung von anerkannten Beträgen ausge- gangen werden und es ist wie die Vorinstanz von grundsätzlich beweisbedürftigen Tatsachenbehauptungen auszugehen. 4.20.6. Freiwillige Zuwendungen an Dritte Wie die Ehefrau selbst ausführt, können nur Bedarfspositionen berücksichtigt wer- den. Die Ausgaben müssen aber den Bedarf der Ehefrau betreffen bzw. ihrem Un- terhalt dienen und nicht demjenigen einer Drittperson. Es würde dem Zweck des (ehelichen) Unterhalts zuwiderlaufen, derartige Auslagen zulasten des Ehemannes im Bedarf der Ehefrau zu berücksichtigen (vgl. OGer ZH LY170050 v. 10.8.2018 E. 3.5.3.ii). Die Nichtanrechnung der geltend gemachten Beträge zur Unterstützung der Tochter und für Spenden ist daher zu bestätigen. Dasselbe gilt für die Kosten für Zigarren. Dabei handelt es sich auch den Angaben der Ehefrau zufolge um ein Geschenk und somit nicht um eine Bedarfsposition. 4.20.7. Valet Parking Das Trinkgeld für Valet Parking ist zwar nicht mit einer Spende an Dritte und damit einer ganz freiwilligen Zuwendung gleichzusetzen, jedoch hat die Ehefrau nicht näher ausgeführt und daher nicht glaubhaft gemacht, dass und wie oft sie den Ser- vice an sich in Anspruch nahm und dass ein derart hohes Trinkgeld dem ehelichen Standard entsprach, weshalb die Nichtberücksichtigung dieser Ausgabe im Ergeb- nis zu bestätigen ist. Dasselbe gilt für die Kosten "Taxi", sollte es sich dabei um Trinkgeld handeln. Soweit es sich um Mobilitätskosten handeln sollte, wird auf E. 4.16 verwiesen. 4.20.8. "Stenografie" Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau die für "Stenografie" geltend gemachten Kos- ten an, ohne diese zu thematisieren. Mit der Kreditkartenabrechnung der ___ (RG act. VIII.1) sind diese Kosten zwar belegt, es scheint sich jedoch um Gesundheits- kosten zu handeln ("IMARADIOLOGIE O._____ FRAU, Stenografie" am 30. Mai 2017), die vom Ehemann vorinstanzlich ausdrücklich bestritten wurden. Mangels

62 / 106 Nachweis der definitiven Belastung der Ehefrau (Nichtübernahme durch Kranken- kasse) hätten diese Kosten nicht berücksichtigt werden dürfen (siehe E. 4.10.3). Allerdings rügt der Ehemann die Kosten für "Stenografie" jedoch nur implizit, indem er für "Diverses" insgesamt bloss Kosten von EUR 199.00 anerkennt. Ohne jede Begründung dieser impliziten Rüge können die vorinstanzlich berücksichtigen Kos- ten nicht korrigiert werden. Es sind daher weiterhin CHF 73.36 für "Stenografie" zu anzurechnen. 4.20.9. Jahresgebühr und Bargeldkommission E._____ Card Bei der Jahresgebühr für die E._____ Card sowie der Kommission für den Bargeld- bezug mit derselben handelt es sich nicht um Beträge, die ausschliesslich die E._____ Card der Ehefrau betrafen. Sie werden in den Kreditkartenabrechnungen unter Diverses aufgeführt und nicht der Kreditkarte des einen oder anderen Ehegat- ten zugeordnet. Sie betreffen somit den Kontoinhaber (RG act. VIII.3 [51]). Die Ehe- frau behauptete nicht, weshalb bzw. dass und in welcher Höhe die besagten Kosten auch künftig anfallen, obwohl sie selbst im erstinstanzlichen Verfahren festhielt, dass es sich um eine nicht für jedermann zugängliche Kreditkarte handle (RG act. I.1 und II.14 [51]). Vor diesem Hintergrund kann ihr Parteivortrag nicht als schlüssig erachtet werden und es sind ihr unabhängig von der verspätet erhobenen Behauptung des Ehemannes, wonach sie eine solche Kreditkarte nicht mehr erhal- ten werde, weder die die E._____ Card betreffende Kreditkartengebühren noch Bar- geldkommissionen anzurechnen. 4.20.10. Bargeldbezugskommissionen ausländische Kreditkarten (_, ) Die Gebühren für die Bargeldbezüge fielen deshalb an, weil diese im Ausland getätigt wurden und es sich bei den beiden Kreditkarten (U. Card Gold und W._____ Card Gold) um solche einer Schweizerischen Bank handelte. Anders als bei der E._____ Card ist grundsätzlich nicht ersichtlich, weshalb die Ehefrau nicht weiterhin Anspruch auf eine Schweizer Kreditkarte haben sollte, entsprach dies un- bestrittenermassen dem ehelichen Standard. Es ist der Ehefrau jedoch nicht gelun- gen, glaubhaft zu machen, dass sie im Besitz einer solchen Kreditkarte ist oder eine solche erwerben wird, verfügt sie nach eigenen Angaben nur über ein Bankkonto und dies bei einer französischen Bank. Es ist vielmehr anzunehmen, dass ihr keine derartigen Gebühren für Bargeldbezüge im Ausland mehr anfallen werden und es sich dabei um trennungsbedingte Minderkosten handelt. Es sind ihr daher keine Kommissionen anzurechnen, weder für Bargeldbezüge mit der von ihr genutzten

63 / 106 U._____ Card Gold noch für Bargeldbezüge mit der vom Ehemann genutzten W._____ Card Gold. 4.20.11. Postgebühren Worum es sich bei den als "Postgebühren" bezeichneten drei Beträgen von CHF 360.00, CHF 9.45 und CHF 65.12 handelt, ist unklar. Sie werden vom Ehe- mann nicht ausdrücklich gerügt, jedoch behandelte sie die Vorinstanz als Teil der Park- und Bankgebühren und äusserte sich nicht explizit zu ihnen. Da sie belegt (RG act. VIII.1 [51]) sind, sich nicht offensichtlich aus dem Umstand ergeben, dass sie einer ausländischen Kreditkarte belastet wurden, und schliesslich nicht aus- drücklich gerügt wurden, bleibt es bei ihrer Anrechnung im Bedarf der Ehefrau. 4.20.12. Park- und Strassengebühren Mit Bezug auf die Park- und Strassengebühren ist daran zu erinnern, dass sich aus der Verwendung der einen oder anderen Kreditkarte nicht zwingend ergibt, für wen diese angefallen sind, zumal sich der Ehemann vor der Trennung regelmässig in Frankreich aufhielt und bei diesen Gelegenheiten auch zusammen mit der Ehefrau unterwegs war. Die Nicht-/Berücksichtigung von Park- und Strassengebühren mit Verweis auf die verwendete Kreditkarte geht deshalb nicht an. Dass die bisher für zwei Personen anfallenden Park- und Strassengebühren nunmehr in demselben Umfang auch für die Ehefrau allein anfallen werden, ist nicht glaubhaft, betreffen diese gemäss Kreditkartenabrechnungen (RG act. VIII.1 [51]) insbesondere auch Reisen des Ehemannes aus der Schweiz nach Frankreich und behauptet die Ehe- frau nicht, ebenfalls solche zu unternehmen. Von dem für Park- und Strassenge- bühren insgesamt geltend gemachten Betrag ist daher pauschal nur die Hälfte, mit- hin monatlich CHF 19.30 zu berücksichtigen. 4.20.13. Banque S._____ Die im Zusammenhang mit der Banque S._____ geltend gemachten Kosten von total EUR 199.00 (Bank-, Visa-, Karten- und Parkgebühr, RG act. II.45o) erwähnte die Vorinstanz als belegte Kosten und rechnete sie der Ehefrau an. Der Ehemann gesteht der Ehefrau die Kreditkarte bei der Banque S._____ ausdrücklich zu und für den Fall der Berücksichtigung der Auflistung der Ehefrau auch ausdrücklich den in diesem Zusammenhang verlangten Betrag von EUR 199.00 (act. A.1, II.27 in fine [21]). Letztlich erscheint es auch glaubhaft, dass die Ehefrau Kosten in diesem Um-

64 / 106 fang im Zusammenhang mit ihrem eigenen Bankkonto haben wird. Die Kosten von monatlich CHF 17.76 (Wechselkurs 1.16) sind daher im Bedarf zu berücksichtigen. 4.20.14. Zusammengefasst sind der Ehefrau unter Diverses somit nur die Kosten für Stenografie (CHF 5.64), die Postgebühren (CHF 33.42), ein Teil der Park- und Strassengebühren (CHF 19.30) sowie die im Zusammenhang mit der Banque S._____ geltend gemachten Gebühren (CHF 17.76) anzurechnen, was total CHF 76.10 monatlich ergibt. 4.21. Kosten für Hund und Hundebetreuung 4.21.1. Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die von der Ehefrau für die Hunde in Anspruch genommenen Kosten von CHF 347.00 (Hundesitterin) und CHF 250.00 (Hunde allgemein), aus der Bestätigung der Hundesitterin würden weder der Um- fang noch die Kosten für das Hundesitting (RG act. II.45q [51]) hervorgehen, womit die dafür beanspruchten Ausgaben ungenügend substantiiert seien. Auch die übri- gen Auslagen würden nicht weiter belegt. Entsprechend seien lediglich die vom Ehemann zugestandenen Kosten von CHF 100.00 anzurechnen. Angesichts des Umstands, dass die Ehefrau nach eigenen Angaben einen der Hunde der Tochter überlassen habe und somit nur noch über einen verfüge, würden die Kosten auch angemessen erscheinen (act. B.1, E. 7.3.6; RG act. II.54 [51]). 4.21.2. Die Ehefrau erklärt, dass sie schon während der Zeit des Zusammenle- bens eine Hundesitterin zur Verfügung gehabt habe, was der Ehemann nie sub- stantiiert bestritten habe. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Kosten von CHF 347.00 seien angemessen. Auch die allgemeinen Hundekosten von CHF 250.00 habe der Ehemann nicht substantiiert bestritten. Angesichts des luxu- riösen Lebensstandards sei es gerichtsnotorisch, dass höhere Kosten anfallen wür- den (act. A.1, II.45 f. [26]). Gegen den Vorwurf der ungenügenden Bestreitung ent- gegnet der Ehemann, die Ehefrau sei ihrerseits der ihr obliegenden Behauptungs- last nicht nachgekommen. Die bestrittenen Hundekosten seien daher zu Recht nicht berücksichtigt worden (act. A.2, II.62 f. [26]). 4.21.3. Mit Bezug auf die gegenseitigen Vorwürfe ungenügenden Behauptens bzw. Bestreitens wird auf Erwägungen 3.2 und 4.20.5 verwiesen. Zwar erscheint es aufgrund der eingereichten Bestätigung (RG act. II.45q [51]) als glaubhaft, dass die Ehefrau während der Ehe eine Hundesitterin zur Verfügung hatte. Ebenso ist glaub- haft, dass weitere Kosten für zwei Hunde anfielen. Die Höhe dieser Kosten ist je- doch allein mit dem Verweis auf einen luxuriösen Lebensstil nicht ausreichend sub-

65 / 106 stantiiert. Es wäre der Ehefrau möglich gewesen, die im Eheschutzgesuch erwähnte Krankenpflegeversicherung der Hunde einzureichen oder unter Zuhilfenahme der vom Ehemann eingereichten Kreditkartenabrechnung – in diesen finden sich u.a. mehrere Zahlungen an das Tierspital _____ – eine Auflistung der Kosten zu erstel- len und diese dadurch genauer zu substantiieren. Bei Geltung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime obliegt es nicht dem Gericht, die (gegnerischen) Beilagen zu durchforsten, mit dem Ziel, zugunsten der Ehefrau etwas daraus abzuleiten. Es ist daher der Argumentation des Ehemannes zu folgen und es sind in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides nur die anerkannten Kosten von CHF 100.00 an- zurechnen. 4.22. Kosten für Ferien 4.22.1. Die Vorinstanz bezeichnete die Kosten für Ferien in der geltend gemach- ten Höhe von CHF 2'000.00 monatlich als nicht nachgewiesen. Die Ehefrau habe es unterlassen, diese Kosten beispielsweise anhand von Buchungsbestätigungen oder Überweisungen zu belegen. Da die Parteien jedoch Ferien verbracht hätten und auch die im Recht liegenden Bankabrechnungen Transaktionen in diversen Ländern aufzeigen würden, rechtfertige sich die Anrechnung von Reise- bzw. Flug- kosten von CHF 250.00 monatlich (act. B.1, E. 7.3.7). 4.22.2. Die Ehefrau moniert, dass sie nicht in der Lage sei, Buchungsbestätigun- gen einzureichen, da der Ehemann die Buchungen jeweils vorgenommen habe. Mit dem vorinstanzlich zugesprochenen Betrag von jährlich CHF 3'000.00 für Reise- bzw. Flugkosten lasse sich knapp ein Wochenendtrip in eine europäische Stadt (mit Flug und Fünfsternehotel) finanzieren. Sie habe glaubhaft gemacht, während des Zusammenlebens durchschnittlich viermal pro Jahr drei Wochen lang Ferien ge- macht zu haben, in welchen sie Länder wie die USA oder Thailand bereist und in Fünfsternehotels logiert habe, was vom Ehemann nicht substantiiert bestritten wor- den sei. Schliesslich führt die Ehefrau den luxuriösen Lebensstandard der Parteien an (act. A.1, II.47 ff. [26]). Der Ehemann bestreitet die Ausführungen der Ehefrau. Die Transaktionen im Ausland würden einzig ihn betreffen, sie seien bis auf zwei Reisen ganz zu Beginn der Ehe (die Reisen in die USA und nach Thailand seien vorehelich gewesen) nie gemeinsam in die Ferien gegangen. Die Behauptung, dass er die Buchungen jeweils vorgenommen habe, sei gelogen. Der Ehemann weist dar- auf hin, dass die Ehefrau bezüglich Ferien kein Beweismittel offeriert habe (act. A.2, II.64 ff. [26]). Die Ehefrau wendet ein, bei den Behauptungen des Ehemannes zu den vor und während der Ehe unternommenen Ferien handle es sich um unechte Noven, die nicht zu hören seien (act. A.3, II.18 [26]). Der Ehemann entgegnet, er

66 / 106 habe die behaupteten Kosten für Ferien und Hotels stets bestritten und die Ehefrau habe diese nicht belegt. Von einem unzulässigen Novum könne nicht die Rede sein. Die Ehefrau habe (selbst) zu keinem Zeitpunkt behauptet, mit dem Ehemann Ferien gemacht zu haben (act. A.4, II.20 [26]). 4.22.3. Auch der Ehemann moniert in seiner Berufung die Anrechnung der Ausla- gen für die Ferien, wobei sich seine Ausführungen mit denjenigen in der Berufungs- antwort decken (act. A.1, II.28 [21]). Die Ehefrau wendet in ihrer Berufungsantwort wiederum ein, die Behauptungen des Ehemannes seien neu und als unechte Noven nicht zu hören. Die Parteien hätten sehr wohl gemeinsame Ferien verbracht. Hin- sichtlich der Höhe der zu berücksichtigenden Kosten verweist die Ehefrau auf die Ausführungen ihrer Berufungsschrift (act. A.2, II.53 ff. [21]). Der Ehemann hält daran fest, dass weder er noch die Ehefrau geltend gemacht habe, zusammen in die Ferien verreist zu sein. Sie seien während der Ehe lediglich zwei Mal zusammen in die Ferien verreist, im 2002 für zwei Wochen nach St. Martin in der Karibik und im 2004 für zwei Wochen nach Guadeloupe. Erst der angefochtene Entscheid habe ihn dazu veranlasst, nochmals auf die genannten Positionen einzugehen, weshalb seine diesbezüglichen Ausführungen nicht verspätet seien. Sämtliche Auflistungen der Ehefrau habe er im vorinstanzlichen Verfahren bestritten. Die Ehefrau sei nicht während der Ehe, sondern vorehelich in den USA und Thailand gewesen (act. A.5, II.52 ff. [21]). Die Ehefrau erinnert daran, mehrfach ausgeführt zu haben, dass pau- schale Bestreitungen keine Gültigkeit hätten. Die Anmerkung bezüglich der Reisen in die USA und nach Thailand werde bestritten und sei neu (act. A.6, II.45 f. [21]). Der Ehemann bestreitet dies und hält an seinen Ausführungen fest. Er habe die Reisen in die USA oder nach Thailand sowie das Logieren in Fünfsternhotels in Ziffer 36 seiner vorinstanzlichen Stellungnahme bestritten (act. A.7, II.48 f. [21]; keine Bemerkungen dazu act. A.8 [21]). 4.22.4. Die Behauptung der Ehefrau, wonach sie viermal im Jahr drei Wochen Fe- rien gemacht habe, wurde von Seiten des Ehemannes von Beginn weg bestritten. Es oblag demnach der Ehefrau, ihre Behauptung näher zu substantiieren. Dies hat sie nicht getan, sondern lediglich einen Betrag von CHF 2'000.00 genannt. Weder substantiierte sie (abgesehen von den USA und Thailand) die Destinationen, die Art der Reise, die Daten bzw. Zeiträume in denen diese stattfanden, oder, ob sie allein oder zusammen mit Ehemann verreist sei bzw. wie hoch ihr Kostenanteil (volle An- rechnung/hälftige) dabei wäre. Auch nach Eingang der Editionen des Ehemannes führte sie diesbezüglich nichts aus und erstellte insbesondere keine Auflistung wie bei anderen Bedarfspositionen. Ebenso wenig machte die Ehefrau vorinstanzlich

67 / 106 geltend, dass der Ehemann die Buchungen vorgenommen habe. Sie stellte auch kein entsprechendes Editionsbegehren, weshalb die diesbezüglichen Behauptun- gen im Berufungsverfahren erstmals und damit verspätet vorgebracht werden. Man- gels Substantiierung der bestrittenen Kosten ist es der Ehefrau nicht gelungen, Aus- gaben von CHF 2'000.00 glaubhaft zu machen. Aufgrund der fehlenden Substanti- ierung seitens der Ehefrau erscheint sodann fraglich, ob die Vorinstanz überhaupt Kosten für Ferien berücksichtigen durfte. An sich hat der Ehemann vor erster In- stanz zwar die Kosten bestritten, aber nie geltend gemacht, dass Ferien an einem anderen Ort als dem Wohnort nicht zur ehelichen Lebenshaltung gehört hätten, mit- hin, dass die Ehefrau gar nie Ferien gemacht habe. Die Vorinstanz stellte auf Trans- aktionen im Ausland ab, wobei nicht klar ist, auf welche. Diesbezügliche Behaup- tungen der Parteien im Berufungsverfahren sind zulässig, da sie erst durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst worden sind. Sofern es um Transaktionen des Ehemannes geht, macht dieser geltend, er sei alleine verreist. Spätestens da hätte die Ehefrau ihre Behauptung, sie seien gemeinsam verreist, zumindest an- hand einzelner Transaktionen substantiieren müssen. Dies hat sie nicht getan. Es geht aber aus ihrer eigenen Auflistung (RG act. II.45r [51]) sowie aus der Kreditkar- tenabrechnung "ihrer" U._____ Card Gold hervor, dass sie zumindest einmal in Tu- nis war (Oktober 2016). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, dass auch die Ehefrau während der Ehe Ferien machte. Ausge- dehnte und/oder häufige Reisen sind jedoch nicht glaubhaft, weshalb der für Reise- und Flugkosten geschätzte Betrag von CHF 250.00 angemessen erscheint. 4.23. Kosten für Restaurant- und Hotelbesuche 4.23.1. Die Vorinstanz erachtete die für Restaurant- und Hotelbesuche geltend ge- machten Kosten von CHF 833.00 als nachgewiesen (RG act. II.45r und II.45s [51]). Unter der Annahme, dass sie für beide Parteien gemeinsam angefallen seien, re- duzierte sie die Kosten um einen Drittel und rechnete der Ehefrau (unter Anpassung des Wechselkurses auf 1.10) CHF 550.00 monatlich an (act. B.1, E. 7.3.7). 4.23.2. Beide Parteien rügen dies. Der Ehemann verlangt, die mit seiner Kredit- karte bezahlten Kosten (CHF 46.46 vom 15. Juli 2016, CHF 360.00 vom 15. Juli 2016, CHF 535.70 vom 3. Januar 2017, CHF 152.60 vom 26. Februar 2017 und CHF 720.00 vom 14. Mai 2017) von insgesamt CHF 1'814.75 seien von dem gel- tend gemachten Betrag abzuziehen und dieser nicht um ein Drittel, sondern um die Hälfte auf CHF 346.65 monatlich zu reduzieren, da die Kosten jeweils für die Ehe- frau und ihre Begleitung angefallen seien (act. A.1, II.29 f. [21]). Der Ehefrau zufolge ist hingegen gar keine Reduktion der für Restaurant- und Hotelbesuche geltend ge-

68 / 106 machten Kosten von CHF 833.00 monatlich vorzunehmen, da diese belegt und ent- gegen der Annahme der Vorinstanz nicht für beide Parteien zusammen angefallen seien. Wäre der Ehemann dabei gewesen, hätte er die jeweilige Rechnung über- nommen. Zudem seien nahezu sämtliche Belastungen zulasten der Konten der Ehefrau erfolgt (act. A.1, II.50 [26]; act. A.4, II.56 [21]; act. A.6, II.47 [21]; act. A.8 [21]). Der Ehemann kritisiert es als widersprüchlich, dass die Kosten für beide Par- teien zusammen angefallen sein sollten und dennoch keine Reduktion akzeptiert würde. Es gehe nicht an, dass der Ehemann die Kosten für Restaurant- und Hotel- besuche der Ehefrau und ihrer Begleitperson in vollem Umfang zu tragen habe. Es würden einzig die Ausgaben der Ehefrau Berücksichtigung finden dürfen, nicht frei- willige Zuwendungen an Dritte (act. A.5, II.55 [21]; act. A.7, II.50 [21]; act. A.2, II.68 ff. [26]; keine Ausführungen act. A.3 [21]). 4.23.3. Der Ehemann argumentiert, dass die Ehefrau Restaurants und Hotels in Begleitung besucht habe und verlangt eine Reduktion der Kosten um die Hälfte statt um einen Drittel, womit er implizit geltend macht, dass die Ehefrau die Begleitung jeweils eingeladen habe. Insofern, als damit jemand anderes als der Ehemann ge- meint sein sollte, ist die Behauptung neu. Zu ihr gab auch nicht der vorinstanzliche Entscheid Anlass, erwog die Vorinstanz bloss, dass die Kosten für die Parteien ge- meinsam angefallen seien. Eine Reduktion um die Hälfte oder einen Drittel recht- fertigt sich aber auch mit dieser Begründung nicht. Es erscheint nämlich nicht glaub- haft, dass die von der Ehefrau beglichenen Kosten für Restaurants und Hotels für die Ehegatten gemeinsam angefallen sind, behauptet dies doch keine der Parteien (die Ehefrau nur mit Bezug auf die vom Ehemann beglichenen Kosten, da sie aus- führt, dass der Ehemann die gesamten Kosten übernommen habe, "sofern er an- wesend gewesen sei"). Es ist vielmehr glaubhaft, dass die von der Ehefrau begli- chenen Positionen von insgesamt CHF 670.00 nur in ihrem Bedarf angefallen sind. Sie sind ihr daher unvermindert anzurechnen. 4.23.4. Der Ehemann hat die von der Ehefrau aufgestellte und detailliert substan- tiierte Auflistung vorinstanzlich nur allgemein bestritten und nicht angegeben, wel- che der von ihm bezahlten Positionen er nicht anerkenne, obwohl es sich um Infor- mationen in seinem Wahrnehmungsbereich handelt (vgl. E. 3.2). Diese nunmehr mit der Berufung nachgelieferten Angaben erfolgen verspätet. Im Zusammenhang mit den vom Ehemann beglichenen Positionen stellte jedoch die Ehefrau die Behaup- tung auf, dass der Ehemann die gesamten Kosten jeweils übernommen habe, so- fern er anwesend gewesen sei. Das bedeutet aber auch, dass sie zumindest in die- sen Fällen Restaurants und Hotels gemeinsam besuchten und die Kosten daher

69 / 106 nicht in vollem Umfang nur den Bedarf der Ehefrau betrafen. Auch angesichts des Umstandes, dass der Ehemann die Ehefrau rund einmal pro Monat in Frankreich besuchte und sie ihn selten, aber doch sporadisch auch in der Schweiz, erscheint es glaubhaft, dass die vom Ehemann beglichenen Kosten für Restaurant- und Ho- telbesuche beide Parteien betrafen. Diese Kosten sind der Ehefrau daher nur zur Hälfe (rund CHF 70.00 monatlich) anzurechnen. Insgesamt sind daher unter dem Titel Hotel- und Restaurantkosten CHF 740.00 zu berücksichtigen. 4.24. Kosten für Lebensmittel, Wein und Champagner 4.24.1. Die Vorinstanz erachtete die von der Ehefrau geltend gemachten Ausga- ben für Lebensmittel, Wein und Champagner von CHF 907.00 aufgrund der bei den Akten liegenden Kreditkartenabrechnungen grundsätzlich als belegt (RG act. II.45t [51]). Die unter diesem Titel aufgeführten Casinobesuche im "AF." in AG. (CHF 2'250.15 von Juni 2016 bis Juni 2017) könnten hingegen nicht berücksichtigt werden, weshalb sich die Kosten auf CHF 8'227.13 bzw. monatlich CHF 630.00 reduzieren würden. Es sei wiederum davon auszugehen, dass die Kos- ten für die Parteien gemeinsam angefallen seien. Für einen Einpersonenhaushalt rechtfertigte sich eine Reduktion um einen Drittel. Die Vorinstanz rechnete der Ehe- frau für Lebensmittel einen Betrag von CHF 420.00 an (act. B.1, E. 7.3.7). 4.24.2. Die Ehefrau rügt, die angeblichen Casinobesuche "AF." in AG. seien keine solchen gewesen; bei dem "AF."-Casino handle es sich um ein Lebensmittelgeschäft. Die Ehefrau reicht als Beleg den Ausdruck einer Internetseite (act. B.6 [26]) ein. Die Kürzung des Betrages für Lebensmittel sei nicht angebracht, da auch der Ehemann regelmässig Einkäufe von Lebensmitteln, Wein und Champagner bezahlt habe, welche sie in der Auflistung nicht aufgeführt habe. Seine Einkäufe habe er stets bar beglichen. Die Auflistung zeige, dass es sich grösstenteils um Belastungen auf Konten bzw. mit Karten der Ehefrau handle, wes- halb der gesamte Betrag von CHF 907.00 zu berücksichtigen sei (act. A.1, II.51 f. [26]). Der Ehemann hält dagegen, die Ehefrau habe auch für ihn Kommissionen getätigt (act. A.2, II.71 f. [26]; RG act. I.2, II.8 [51]; act. A.1, II.12 [21]). 4.24.3. Der von der Ehefrau im Zusammenhang mit der Position "AF." ein- gereichte Beleg (act. B.6 [26]) ist zuzulassen, wurde letztere erstmals von der Vorinstanz im Entscheid herausgegriffen und das Einreichen des Belegs entspre- chend erst durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst. Dass es sich bei den mit "AF._____" bezeichneten Kosten nicht um solche handelt, die in einem Casino,

70 / 106 sondern in einem Supermarkt anfielen, ist damit belegt. Diese Kosten sind daher grundsätzlich zu berücksichtigen, womit ein Total von CHF 806.80 resultiert. 4.24.4. Ausgehend davon, dass die Parteien in den letzten Jahren vor der Tren- nung bereits an unterschiedlichen Wohnorten in Frankreich und in der Schweiz leb- ten, ist anzunehmen, dass die Lebensmitteleinkäufe in der Regel nicht für beide Parteien bestimmt waren, sondern jeder primär für sich einkaufte. Dies wird jedoch auch nicht ausschliesslich der Fall gewesen sein, führte der Ehemann in seiner Par- teibefragung aus, er sei in den letzten vier Jahren etwa einmal pro Monat nach Frankreich gereist und habe gelegentlich mit der Ehefrau gemeinsam zu Abend ge- gessen (RG act. VII.3, 2.1), und erklärte die Ehefrau in ihrer Parteibefragung, meis- tens seien sie gemeinsam in Frankreich Einkaufen gegangen und hätten die Le- bensmittel auf die F._____ mitgenommen (RG act. VII.4, S. 4 in fine). Diesen selte- neren, für beide Parteien bestimmten Einkäufen ist durch die vorinstanzliche Re- duktion der Kosten um einen Drittel Rechnung getragen. Unter Einbezug der mit "AF." bezeichneten Kosten ergibt dies Kosten für Lebensmittel, Wein und Champagner von CHF 538.00. 4.25. Steuern 4.25.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Ehefrau ihre Pläne eines Umzugs in die Schweiz weder konkretisiert noch umgesetzt habe. Es sei daher von einer Steu- erpflicht in Frankreich auszugehen, entsprechend dem spätestens seit der Tren- nung in Frankreich liegenden Wohnsitz der Ehefrau. Der Steuersatz in Frankreich liege bei einem Renteneinkommen in der vorliegenden Grössenordnung (Unterhalt von monatlich CHF 13'000.00) bei etwa 40%. Die Steuerlast sei approximativ mit monatlich CHF 5'200.00 zu veranschlagen (act. B.1, E. 7.3.8). 4.25.2. Die Ehefrau besteht auf der Anrechnung der in der Schweiz anfallenden Steuern sowie einer in Frankreich anfallenden taxe d'habitation unter Verweis auf ihre Ausführungen zu den Wohnkosten (act. A.1, II.53 f. [26]). Der Ehemann bestrei- tet dies ebenfalls unter Verweis auf seine Ausführungen zu den Wohnkosten (act. A.2, II.73 ff. [26]). Ferner rügt auch er die vorinstanzliche Erwägung im Zusam- menhang mit den Steuern, wobei er eine falsche Anwendung des französischen Steuerrechts geltend macht. Die Gesamtsteuerbelastung in Frankreich setze sich aus einzelnen Tranchen zusammen. Das heisse, der Steuersatz von 40% werde nur auf die über EUR 73'000.00 hinausgehenden Einkünfte erhoben, im Durch- schnitt sei daher ein deutlich geringerer Steuersatz anzuwenden. Auch in M. würde gemäss Steuerberechnung (act. B.5 [21]) die steuerliche Belastung deutlich

71 / 106 tiefer ausfallen. Es sei nicht sicher, dass sich die Ehefrau in M._____ ab- und in Frankreich anmelden werde. Deshalb erkläre er sich bereit, die alsdann tatsächlich anfallenden Steuern gemäss definitiver Veranlagung bzw. Steuerrechnung für die Ehefrau zu bezahlen, wenn auf die Aufrechnung der Steuerlast bei der Bedarfsrech- nung verzichtet werde (act. A.1, II.31 f. [21]; vgl. auch act. A.2, II.57 ff. [21]; act. A.5, II.56 ff. [21]; act. A.6 [21]). Mit Verweis auf eine Bestätigung des Einwohneramtes der Gemeinde M._____ vom 29. Mai 2019 (act. B.10 [21]) wiederholt der Ehemann gleichentags, dass die Ehefrau nach wie vor auf der F._____ angemeldet und es daher nicht sachgerecht sei, für die Zeit bis zur nachweislichen Abmeldung in M._____ und der gleichzeitigen Anmeldung in Frankreich die hypothetische Steu- erlast in Frankreich zu berücksichtigen (act. A.7, II.4 f. [21]). Die Ehefrau wendet ein, das Vorbringen und das E-Mail seien verspätet erhoben bzw. eingereicht wor- den. Ferner bekräftigt sie ihre in Frankreich bestehende Steuerpflicht. So weist sie darauf hin, dass die Ehegatten seit dem 14. Juli 2017 getrennt leben würden und ihr das Haus in Frankreich für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benüt- zung zugewiesen worden sei. Somit stehe fest, dass sie seit der Trennung am 14. Juli 2017 ihren Wohnsitz in Frankreich habe, was auch unbestritten sei. Ferner sei in sämtlichen Rechtsschriften sowie im erstinstanzlichen Entscheid ihre Adresse in Frankreich erwähnt. Mangels steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Aufenthalts in der Schweiz sei sie in der Schweiz seit der Trennung am 14. Juli 2017 nicht mehr steuerpflichtig, sondern in Frankreich, weshalb auch die in Frankreich anfallenden Steuern in der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen seien. Die Bestätigung des Einwohnerdienstes, wonach sie noch in M._____ angemeldet sei, habe keinen Ein- fluss auf ihre Steuerpflicht (act. A.8, II.3 ff. [21]). 4.25.3. Der Ehemann reicht mit Noveneingabe vom 17. Oktober 2019 die proviso- rischen Steuerrechnungen Bund, Kanton und Gemeinde 2017 (Steuerlast CHF 20'558.80 bzw. monatlich CHF 1'713.25, act. B.12.1) und 2018 (Steuerlast CHF 46'643.60 bzw. monatlich CHF 3'886.95, act. B.12.2) ein und macht basierend darauf geltend, die Ehefrau sei entgegen dem angefochtenen Entscheid für die Jahre 2017 und 2018 nach wie vor in der Schweiz steuerpflichtig, selbst wenn sie in Frankreich lebe. Die Steuerlast sei mit monatlich CHF 5'200.00 falsch bemessen, sie falle unter Berücksichtigung der eingereichten Steuererklärungen und des tiefe- ren steuerbaren Einkommens tiefer aus. Bei den eingereichten Dokumenten handle es sich um echte Noven, von denen er am 9. Oktober 2019 Kenntnis erlangt habe, womit sie ohne Verzug eingereicht worden seien (act. A.11 [21]). Die Ehefrau erwi- dert in ihrer Stellungnahme vom 1. November 2019, die Noven seien nicht ohne Verzug eingebracht worden. Aus den eingereichten Beilagen sei ersichtlich, dass

72 / 106 sämtliche provisorischen Steuerrechnungen vom 16. September 2019 datieren. Es werde bestritten und sei nicht belegt, dass der Ehemann die Rechnungen erst am 9. Oktober 2019 erhalten habe. Die Ehefrau reicht ihrerseits Noven ein, die Abmel- debescheinigung der Gemeinde M._____ vom 25. Oktober 2019 sowie ein Schrei- ben an die Steuerverwaltung der Gemeinde M._____ vom 29. Oktober 2019 (act. C.4 f [21]). Sie habe nach Kenntnisnahme der provisorischen Steuerrechnun- gen 2017/2018 die Steuerbehörden kontaktiert, um die Angelegenheit zu bereini- gen. Aus der Abmeldebescheinigung sei zu entnehmen, dass die Ehefrau per 4. Ok- tober 2017 von der Gemeinde abgemeldet worden sei, mit der Wegzugsadresse in Frankreich. Sie sei ab diesem Datum in Frankreich steuerpflichtig und mit den dor- tigen Steuerbehörden in Kontakt, um die Steuern 2017/2018 in Frankreich zu regeln (act. A.12 [21]). Der Ehemann bestreitet in seiner Stellungnahme vom 14. Novem- ber 2019, die Noven nicht ohne Verzug eingereicht zu haben. Der Gegenanwältin sei am 1. September 2019 mitgeteilt worden, dass er bis Ende September 2019 landesabwesend sein werde, wobei er letztendlich seinen Auslandaufenthalt um ei- nige Tage verlängert habe. Deshalb habe beispielsweise auch der Zahlungsbefehl erst am 11. Oktober 2019 zugestellt werden können. Die von der Ehefrau einge- reichten Dokumente seien von dieser selbst aufgesetzt respektive veranlasst wor- den und damit keine Noven im eigentlichen Sinn, weshalb sie nicht zu berücksich- tigen seien. Er weist darauf hin, dass mit diesen auch nicht belegt sei, dass sich die Ehefrau auf den 4. Oktober 2017 in Frankreich angemeldet habe und rückwirkend Steuern entrichte. Er bleibe dabei, dass nur die Bezahlung der letztlich auch tatsächlich anfallenden Steuern im vorliegenden Fall zu einem sachgerechten Er- gebnis führen würde. Jedenfalls würden die für den Zeitraum vom 14. Juli 2017 bis 4. Oktober 2017 angefallenen Steuern nicht anhand des in Frankreich geltenden Steuersatzes berechnet werden können (act. A.13 [21]). Die Ehefrau erklärte in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2019, dass sie per 5. Oktober 2017 in Frankreich angemeldet sei und die Steuern in Frankreich sowie der Schweiz für die Jahre 2017/2018 aufgearbeitet würden. Sie reicht einen Auszug der Steuererklärung 2018 für Frankreich (eingereicht am 5. November 2019, erhalten am 6. November 2019), die definitive Veranlagungsverfügung 2017 für die Schweiz (1. Januar 2017 bis 4. Oktober 2017, erhalten am 6. Dezember 2019) und eine Bestätigung des Steu- erkommissärs ein, wonach sie ab 2018 in der Gemeinde M._____ nicht mehr steu- erpflichtig sei (act. C.6-8 [21]; act. A.14 [21]). Der Ehemann bestreitet die Aus- führungen der Ehefrau in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2019 und hält an seinen Ausführungen fest, wobei er ergänzt, dass bei der Steuerrechnung Steuer-

73 / 106 abzüge, welche die Ehefrau geltend machen könne, abzuziehen seien. Die von ihr eingereichten Dokumente seien nicht zu berücksichtigen (act. A.15 [21]). 4.25.4. Der Ehemann reicht mit Noveneingabe vom 16. Dezember 2020 ein Schreiben des Centre des Finances Publiques samt Zustellcouvert ein (act. B.31 [21]). Er führt aus, dass ihm die vollständige taxe d'habitation für das Jahr 2019 von EUR 2'887.00 zurückerstattet werde, was bedeutet, dass die Ehefrau seit dem

  1. Januar 2019 nicht mehr offiziell in Frankreich gemeldet sei. Sie bezahle spätes- tens seit diesem Datum keine Steuern in Frankreich. Diese Position sei im Bedarf ersatzlos zu streichen (act. A.21 [21]). Die Ehefrau erklärt in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2021, sie habe die Rechnung für die taxe d'habitation lautend auf den Namen des Ehemannes erhalten und bezahlt, in der Folge eine zweite Rech- nung lautend auf ihren Namen erhalten. Nachdem sie der Steuerbehörde mitgeteilt habe, dass ihr Ehemann nicht mehr an der besagten Adresse wohne und getrennt von ihr lebe, habe sich diese einverstanden erklärt, dass der bereits bezahlte Betrag zurückerstattet werde. Eine Verrechnung mit ihrer Rechnung sei nicht möglich ge- wesen. Sie habe auch diese bezahlt. Der Ehemann habe ihr die EUR 2'887.00 in- nert 10 Tagen zurückzuerstatten. Als Beleg reicht die Ehefrau die besagten Rech- nungen mit jeweiligen Zahlungsbelegen sowie ein Schreiben der Steuerbehörde be- treffend Rückerstattung ein (act. C.14-18 [21]; act. A.22 [21]). Der Ehemann bestrei- tet in seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2021 die Ausführungen der Ehefrau. Diese seien nicht belegt. Sie würden mit den eingereichten Beilagen auch nicht übereinstimmen. Es handle sich dabei entgegen den Behauptungen der Ehefrau, einerseits um die zurückerstattete taxe d'habitation 2019 und andererseits um eine taxe d'habitation betreffend ein anderes Jahr. Er halte an seinen Ausführungen fest: Die Ehefrau sei bislang in Frankreich offiziell nicht gemeldet und entrichte dort keine Steuern. Es wäre ein Leichtes, Gegenteiliges zu belegen, was sie indes trotz mehr- maliger Rüge unterlasse (act. A.23 [21]). Die Ehefrau erklärt in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2021, sie sei per 4. Oktober 2017 in der Schweiz ab- und in Frank- reich angemeldet. Entsprechend bezahle sie auch in Frankreich Steuern. Da der Ehemann ihr weniger Unterhalt überweise, werde sie aktuell auch nur für dieses Einkommen besteuert. Die Ehefrau reicht die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2019 sowie eine Rechnung der Steuerbehörde für die contribution à l'audiovisuel public ein (act. C.19 f. [21]; act. A.24 [21]). Der Ehemann bestreitet in seiner Stel- lungnahme vom 12. Februar 2021 die Ausführungen der Ehefrau. Sie seien neu und nicht zu hören. Sie habe bislang eine contribution à l'audiovisuel public nicht geltend gemacht. Die Rechnung datiere vom 10. Juni 2020. Diese Position dürfe nicht berücksichtigt werden, da sie verspätet geltend gemacht worden sei. Auch die taxe

74 / 106 d'habitation sei von der Ehefrau im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend ge- macht worden und dürfe nicht berücksichtigt werden. Die Ehefrau habe die Steuern ab der Trennung nicht belegt, lediglich die Einkommenssteuer 2019 liege neuer- dings im Recht. Er halte daran fest, dass es unbelegt sei, dass die Ehefrau seit der Trennung Steuern entrichte. Im Übrigen gehe aus den neu eingereichten Unterla- gen hervor, dass die Ehefrau bei Weitem nicht Steuern von CHF 5'200.00 pro Monat zu leisten hätte, sondern lediglich rund CHF 1'185.00 pro Monat (act. C.19 [21]; act. A.25 [21]). 4.25.5. Vorliegend ist der Unterhalt nur für die Zeit ab Einleitung des Eheschutz- gesuches im März 2018 (vgl. E. 8) festzusetzen. Dementsprechend gilt es die steu- erliche Belastung auch nur ab diesem Zeitpunkt festzustellen. Die für die Zeit zwi- schen der Trennung am 14. Juli 2017 und der mittlerweile belegten Abmeldung von M._____ am _____ 2017 bzw. der Einleitung des Eheschutzverfahrens geschulde- ten Steuern sind nicht Gegenstand der Beurteilung. Deren Berücksichtigung im Zu- sammenhang mit den in der Trennungsvereinbarung vom 14. Juli 2017 vereinbar- ten Unterhaltsbeiträgen macht der Ehemann nicht geltend. Es gilt daher vorab fest- zustellen, in welchem Land die Ehefrau ab März 2018 steuerpflichtig war bzw. ist. Mit der Abmeldebescheinigung der Einwohnerkontrolle der Gemeinde M._____ ist glaubhaft gemacht, dass die Ehefrau ihren Wegzug ins Ausland per 4. Oktober 2017 meldete, und mit der Bestätigung des Steuerkommissärs der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, dass sie seither nicht mehr der Steuerpflicht in der Schweiz untersteht. In Bezug auf eine künftige Steuerpflicht in der Schweiz infolge eines Um- zugs nach K._____ verweist die Ehefrau auf ihre Ausführungen im Zusammenhang mit den Wohnkosten. Mit Blick auf diese ist es der Ehefrau nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ein zweites Domizil in der Schweiz dem ehelichen Standard ent- sprach (E. 4.4). Es gelingt ihr mit den dortigen Ausführungen auch nicht, einen (künftigen) steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DBG glaubhaft zu machen, denn es fehlt eine Auseinandersetzung mit der vorin- stanzlichen Begründung der fehlenden Steuerpflicht in der Schweiz (zu vage Um- zugspläne). Die Ehefrau wiederholt bloss, was sie bereits vorinstanzlich vortrug, etwa die Behauptung, sie werde in die Schweiz ziehen, sobald es ihre finanzielle Situation erlaube. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass diese Behauptung zu unbestimmt ist, als dass der Ehefrau basierend darauf bereits zum jetzigen Zeit- punkt – in dem sie zugestandenermassen noch keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat – Kosten für Steuern in der Schweiz angerechnet werden könn- ten. Neben dem (physischen) Aufenthalt in der Schweiz hat die Ehefrau auch die (künftige) Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz nicht dargetan. Diese wäre

75 / 106 mittels Indizien in Form objektiver Tatsachen glaubhaft zu machen. Die blosse Äus- serung des Wunsches oder des inneren Entschlusses, dauerhaft in der Schweiz wohnen zu wollen, genügt nicht als Indiz (vgl. Stefan Oesterhelt/Moritz Seiler, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer, 3. Aufl., Basel 2016, N 15 ff. zu Art. 3 DBG). Genauso wenig genügt der Verweis der Ehefrau auf den Umstand, dass sie während 17 Jahren in der Schweiz als Einwohnerin angemeldet gewesen sei (Peter Locher, Kommentar zum Bundes- gesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2. Aufl., Basel 2019, N 19 zu Art. 3 DBG; Oesterhelt/Seiler, a.a.O., N 21 zu Art. 3 DBG). Ein in der Schweiz bestehen- des Beziehungsnetz macht die Ehefrau nicht glaubhaft (bereits während der Ehe schien kein Substantielles bestanden zu haben, vgl. RG act. VII.4); auch vor diesem Hintergrund kann die Absicht dauernden Verbleibs in der Schweiz nicht als gegeben erachtet werden. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher mit Bezug auf die fehlende Steuerpflicht in der Schweiz zu bestätigen. Die Ehefrau wohnt sodann unbestrittenermassen in Frankreich. Auch die dort be- stehenden sozialen Kontakte zu der Familie – die Tochter sowie die Mutter der Ehe- frau wohnen ebenfalls in Frankreich (RG act. VII.3, II.12 [51]; act. A.15 [26]; act. C.12 f. [26]) – sowie der Umstand, dass die Ehefrau bereits vor der Trennung haupt- sächlich in Frankreich lebte, deuten auf einen Lebensmittelpunkt in Frankreich hin. Schliesslich liegt nunmehr eine französische Veranlagungsverfügung für das Steu- erjahr 2019 vor (act. C.19 [21]). Aus all diesen Gründen ist von einer Steuerpflicht der Ehefrau in Frankreich auszugehen. Aus der Rückerstattung der taxe d'habitation für das Jahr 2019 kann sodann nicht geschlossen werden, dass die Ehefrau nicht in Frankreich gemeldet gewesen wäre und dort keine Steuern bezahlt hätte. Ferner ist die Erklärung der Ehefrau schlüssig. Der zweite Steuerbescheid "Avis d'impôt 2020" enthält unten die Ergänzung "au titre de l'année 2019" und betrifft nicht das Jahr 2020. Die Ehefrau musste daher auch für das Jahr 2019 die besagte Steuer bezahlen. Es bleibt damit bei der Feststellung, dass die Ehefrau in Frankreich steu- erpflichtig ist. 4.25.6. Mit der eingereichten Steuerveranlagungsverfügung für das Jahr 2019 steht zwar fest, dass die absolute Steuerbelastung der Ehefrau im 2019 tiefer war und sich aus dem Referenzsteuereinkommen (EUR 62'150.00) und der zu entrich- tenden Einkommenssteuer (EUR 12'789.00) ein tieferer Steuersatz (ca. 20%) er- gibt, als von der Vorinstanz angenommen. Allerdings leistete der Ehemann tiefere Unterhaltsbeiträge (EUR 5'500.00), als zugesprochen werden. Da die anzurechnen- den Steuern von der Höhe der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge abhängen,

76 / 106 können aus der erwähnten Veranlagungsverfügung daher keine Schlüsse auf die effektive (nachzuzahlende) Steuerlast gezogen werden. Zudem wird auch der Steu- ersatz mit höherem Renteneinkommen ansteigen (annährend wohl eher 30%). Wie hoch die Steuern effektiv ausfallen werden, lässt sich jedoch kaum zuverlässig ab- schätzen, da Angaben zu den möglichen Steuerabzügen fehlen und zudem unklar ist, wie sich die beträchtlichen nachträglichen Unterhaltsnachzahlungen steuerlich – insbesondere mit Bezug auf den anzuwendenden Steuersatz (gesamt- hafte/nachträgliche neue Veranlagung) – auswirken werden. Da sich der Ehemann bereit erklärt, der Ehefrau die effektiv bezahlten Steuern zu erstatten, bietet es sich an, auf den Einbezug einer mit vielerlei Unsicherheiten behafteten Schätzung der Steuern in den Bedarf zu verzichten und den Ehemann stattdessen zum Ersatz der effektiv bezahlten Steuern zu verpflichten. Diese Verpflichtung umfasst neben der Bezahlung der effektiv bezahlten Einkommenssteuern auch die Bezahlung der be- reits vorinstanzlich geltend gemachten taxe d'habitation (im Gegensatz zur contri- bution à l'audiovisuel public). Als Nachweis der effektiv bezahlten Steuern hat die Ehefrau dem Ehemann die definitive Veranlagungsverfügung oder die Steuerrech- nung vorzulegen, womit die entsprechende Summe für den Ehemann zur Zahlung fällig wird. Das vorliegende Urteil stellt zusammen mit dem erwähnten Nachweis der effektiven Steuerbelastung einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, womit der Ehe- frau durch die separate Verpflichtung des Ehemannes kein vollstreckungsrechtli- cher Nachteil entsteht. Diese Lösung rechtfertigt sich auch vor dem Hintergrund dessen, dass es im vorliegenden Eheschutzverfahren bloss um eine vorüberge- hende Regelung des Unterhalts für die Dauer der Trennung geht. 4.26. Zwischenfazit gebührender Unterhalt Erw.BedarfspositionCHF 4.4Wohnkosten für zweites Domizil in der Schweiz0.00 4.5Wohnkosten für Domizil in Frankreich3’220.00 4.6Reinigungshilfe300.00 4.7Gärtner65.00 4.8Krankenkassenkosten102.50 4.9Versicherungskosten107.00 4.10Nicht gedeckte Gesundheitskosten (Zahnarzt, Osteopath)0.00 4.11Kosmetik und Mode 1 2'839.35 4.12Kommunikationskosten340.75 4.13Leasingrate und Versicherungsprämie Porsche 2 2'017.15

77 / 106 4.14Weitere Kosten für Porsche und Scooter949.25 4.15Kosten für Yacht0.00 4.16Kosten für öffentlichen Verkehr und Taxi50.00 4.17Kosten für Kultur200.00 4.18Kosten für Haushaltsgeräte und Gartenmaterial220.00 4.19Kosten für Fitnessabonnement, Fitnesscoach und Schwimmbad 3 704.00 4.20"Diverses", Valet Parking und Strassengebühren 4 76.10 4.21Kosten für Hund und Hundebetreuung100.00 4.22Kosten für Ferien250.00 4.23Kosten für Restaurant und Hotelbesuche740.00 4.24Kosten für Lebensmittel, Wein und Champagner 538.00 4.25Steuern (Schweiz und Frankreich) 5 0.00 Total gebührender Unterhalt inkl. Porsche (CHF 2'017.15) gerundet12’820.00 1 Kosmetik CHF 539.35, Mode CHF 2'300.00 2 Leasingrate Porsche CHF 1'800.00, Fahrzeugversicherung Porsche CHF 217.15 3 Fitnessabonnement CHF 0.00, Fitnesscoach CHF 704.00, Schwimmbad CHF 0.00 4 Stenografie, Post- und Bankgebühren CHF 56.80, Park- und Strassengebühren CHF 19.30 5 Separate Verpflichtung 5.Einkommen der Ehefrau 5.1.Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau kein eigenes Einkommen an, mit der Begründung, es sei ihr nicht zumutbar, eine Berufstätigkeit aufzunehmen (act. B.1, E. 7.5.2). 5.2.Der Ehemann bestreitet die fehlende Zumutbarkeit der Aufnahme einer Berufstätigkeit in seiner Berufungsantwort und macht in seiner Berufung geltend, es sei der Ehefrau die Lebensversicherung sowie die AHV-Rente als Einkommen an- zurechnen (act. A.1, II.33 [21]; act. A.2, II.85 [26]). Die Ehefrau hält entgegen, dass die Lebensversicherung grundsätzlich nicht beim Einkommen zu berücksichtigen sei. Ebenso wenig könne der Ehefrau eine AHV-Rente angerechnet werden, da sie während der mutmasslichen Dauer des Eheschutzverfahrens noch keine solche be- ziehen werde (act. A.4, II.60 f. [21]). Der Ehemann bestreitet diese Behauptung (act. A.5, II.60 [21]). Mit Noveneingabe vom 30. März 2022 macht er geltend, die

78 / 106 Ehefrau habe am _____ 2022 das ordentliche Rentenalter erreicht, weshalb sie per _____ 2022 zum Bezug der ordentlichen Altersrente berechtigt sei. Damit würde ihr Anspruch auf eheliche Unterhaltsleistungen entfallen oder sich zumindest verrin- gern, infolge der Anrechnung der Altersrente an das Einkommen der Ehefrau. Der Ehemann beantragt zur Bezifferung des Abzugs bzw. der Höhe der Rente die Edi- tion der Rentenverfügung von der Ehefrau und subsidiär von der SVA Graubünden oder von der Schweizerischen Ausgleichskasse. Er selbst reicht eine Pressemittei- lung des Bundesrats betreffend die Anpassung der AHV/IV-Renten an die Preis- und Lohnentwicklung zu den Akten (act. 34 [26]; act. A.27 [26]). Die Ehefrau be- streitet in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2022, dass mit Erreichen des Renten- alters der Anspruch auf eheliche Unterhaltsleistungen entfallen würde. Sie erklärt, noch keine AHV-Rente erhalten zu haben, da sie diese erst beantragen müsse, was sie jedoch in den nächsten Tagen tun werde (act. A.28 [26]). Der Ehemann erwidert in seiner Stellungnahme vom 27. April 2022, dass die Unterlassung eines rechtzei- tigen Antrags auf Ausrichtung einer AHV-Rente einem freiwilligen Einkommensver- zicht gleichkomme und daher die AHV-Rente in jedem Fall spätestens ab dem _____ 2022, sei dies als tatsächliches oder hypothetisches Einkommen, zu berück- sichtigen sei (act. A.29 [26]). Die Ehefrau informiert in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2022 darüber, dass sie die AHV-Rente beantragt habe und die Rentenver- fügung einreichen werde, sobald sie diese erhalte (act. A.31 [26]). Mit Schreiben vom 12. Juli 2022 reicht die Ehefrau schliesslich die Rentenverfügung der Schwei- zerischen Ausgleichskasse vom _____ 2022 ein und erklärt, sie erhalte rückwirkend ab ____ 2022 eine monatliche AHV-Rente in der Höhe von CHF 760.00 (act. A.32 [26]; act. B.30 [26]). 5.3.Der Unterhaltsbeiträge beanspruchende Ehegatte muss sich anrechnen lassen, was er mit eigenen Einkünften selber zu decken in der Lage ist (sog. Eigen- versorgungskapazität). Aus diesem Grund ist der Ehefrau die AHV-Rente von mo- natlich CHF 760.00 ab _____ 2022 als Einkommen anzurechnen (act. B.30 [26]). 5.4.Bei der Lebensversicherung der Ehefrau handelt es sich zwar um Vermö- gen, welches zum Verbrauch im Rentenalter angespart wurde. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist dieses Vermögen jedoch erst dann anzuzehren, wenn das Einkommen nicht zur Deckung des Bedarfs der Parteien ausreicht (act. B.1, E. 7.4.5 und 7.4.6 in fine; BGE 147 III 393 E. 6.1.1). Der Ehemann setzt sich mit dieser vorinstanzlichen Feststellung nicht weiter auseinander. Während der Dauer von Eheschutzmassnahmen kommt der Eigenversorgungskapazität zudem noch untergeordneter Charakter zu. Aus diesen Gründen ist der Verzicht auf eine

79 / 106 Anrechnung des Vermögens aus der Lebensversicherung zu bestätigen, auch ak- tuell, nach Eintritt der Ehefrau ins ordentliche Rentenalter. 6.Leistungsfähigkeit des Ehemannes 6.1.Einkommen gemäss Steuererklärung 6.1.1.Die Vorinstanz ermittelte basierend auf der Steuererklärung 2016 ein Ein- kommen des Ehemannes von rund CHF 450'000.00. Davon brachte sie einen Teil der von ihm geltend gemachten Positionen in Abzug (Hypothekarzinsen von CHF 110'000.00, Eigenmietwert von CHF 19'000.00 gemäss Steuererklärung 2016, von Ehefrau implizit anerkannte Unterhaltszahlungen an Exfrau von CHF 28'000.00) und kam zum Schluss, dass den Parteien laut der Steuererklärung 2016 Mittel von CHF 292'000.00 zur Verfügung gestanden hätten (act. B.1, E. 7.4.3) und dieser Betrag den Parteien auch in Zukunft zur Verfügung stehen würde (act. B.1, E. 7.4.6). 6.1.2.Der Ehemann stellt sich auf den Standpunkt, seine Leistungsfähigkeit sei basierend auf den Steuererklärungen 2013 bis 2015 zu bestimmen, die Steuerer- klärung 2016 dürfe nicht berücksichtigt werden. Ausgehend davon macht er ein jähr- liches Bruttoeinkommen von CHF 363'300.00 geltend, bestehend aus Einkünften aus (un)selbständiger Erwerbstätigkeit und Beteiligungen an einfachen Gesell- schaften von durchschnittlich CHF 49'400.00, aus Einkünften aus Sozial- und an- deren Versicherungen von durchschnittlich CHF 37'400.00 und aus Erträgen aus vermieteten Liegenschaften von durchschnittlich CHF 276'500.00. Nach den vorinstanzlich berücksichtigten Abzügen resultiere daher ein jährliches Nettoein- kommen von CHF 235'000.00 (act. A.1, II.36 f. [21]). Mit Bezug auf das sich aus den Steuererklärungen ergebende Einkommen des Ehemannes verweist die Ehe- frau auf ihre Ausführungen zur novenrechtlichen Zulässigkeit der Steuererklärung 2016 (act. A.4, II.66 und II.16 ff. [21], siehe E. 3.5.2). Der Ehemann reicht mit Nove- neingabe vom 28. April 2022 einen Auszug aus seiner Steuererklärung 2020 ein (act. B.35 [21]) und erklärt, dieser bestätige, dass er nicht leistungsfähig sei. Ge- stützt auf den Auszug und unter Auflistung verschiedener Einkommenspositionen und Abzüge macht er ein negatives Reineinkommen geltend (act. A.30 [26]). Die Ehefrau bestreitet die aufgelisteten Positionen in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2022 und wendet ein, der Ehemann stütze sich auf eine noch nicht veranlagte Steu- ererklärung ohne Belege für die einzelnen Positionen. Der Einkommensrückgang in dieser Höhe werde zudem nicht begründet und sei nicht plausibel. Sollte der starke Rückgang des Nettoertrags aus den Liegenschaften belegt werden können und

80 / 106 nachgewiesenermassen pandemiebedingt sein, stehe fest, dass es sich beim Jahr 2020 um ein Ausnahmejahr handle. Unabhängig davon würde die Leistungsfähig- keit des Ehemannes nicht beeinträchtigt, da ihm der Gewinn der C._____ GmbH anzurechnen sei (act. A.31 [26]). Der Ehemann lässt sich hierzu nicht mehr verneh- men. 6.1.3.Mit Bezug auf die Rüge, die Steuererklärung 2016 sei nicht zu berücksich- tigen, wird auf die Ausführungen in Erwägung 3.5 verwiesen. Massgeblich ist die aktuelle Leistungsfähigkeit, weshalb auf die letzte Steuererklärung abzustellen ist und nicht auf die Steuererklärungen 2013-2015. Auf den Auszug der Steuerer- klärung 2020 kann sodann nicht abgestellt werden, da der Ehemann bloss die dar- aus hervorgehenden Zahlen in seiner Rechtsschrift zusammenfasst, jedoch nicht ausführt, wie sich die deutlich gesunkenen Einkünfte erklären und diese auch nicht belegt. Der Ehemann zeigt nicht auf, weshalb er neu Einkünfte aus unselbständiger Erwerbtätigkeit im Haupt- anstatt im Nebenerwerb deklariert. Sodann unterlässt er es, trotz dahingehendem Einwand der Ehefrau, die deutlich gesunkenen Liegen- schaftserträge zu begründen. Aus dem Auszug der Steuererklärung 2020 wird nicht klar, woraus die reduzierten Einnahmen resultieren; sie könnten, neben reduzierten Mietzinseinnahmen, beispielswiese auch auf Investitionen oder Rückstellungen zurückzuführen sein. Die Einkommensentwicklung bis zum Jahre 2020 kann so- dann auch nicht aus anderen Belegen oder gestützt auf die Steuererklärungen 2017, 2018 und 2019 nachvollzogen werden, da der Ehemann diese nicht einreicht. Es liegt schliesslich auch keine der Steuererklärung entsprechende Veranlagungs- verfügung vor. Der Auszug aus der Steuererklärung 2020 bleibt aus diesen Gründen eine blosse Parteibehauptung (vgl. BGer 5A_628/2017 v. 10.4.2018 E. 4.1), die für sich allein bzw. ohne weitere Ausführungen nicht zur Beurteilung der (fehlenden) Leistungsfähigkeit herangezogen werden kann. 6.1.4.Die Vorinstanz ging wie erwähnt davon aus, dass den Parteien basierend auf der Steuererklärung des Jahres 2016 Mittel von CHF 292'000.00 zum Ver- brauch zur Verfügung standen und auch in Zukunft zur Verfügung stehen (act. B.1, E. 7.4.3. u. 7.4.6). Der Ehemann rügt bloss das Abstellen der Vorinstanz auf die Steuererklärung 2016 und nicht die Höhe des gestützt darauf festgestellten Einkom- mens von CHF 292'000.00. Mit den in diesem Zusammenhang getätigten Erwägun- gen der Vorinstanz setzt er sich – für den Fall der Berücksichtigung der Steuerer- klärung – an keiner Stelle auseinander. Die Ehefrau bejaht die Leistungsfähigkeit des Ehemannes zwar gestützt auf ein höheres Einkommen und die Steuererklärung 2015, jedoch rügt sie die vorinstanzlich – ihrer Ansicht nach gar nicht gestützt auf

81 / 106 die Steuererklärung 2016 – festgestellte Höhe des Einkommens von CHF 292'000.00 ebenfalls nicht (act. A.4, II.19 [21]; act. A.1, II.12 [26]). Vor diesem Hintergrund ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem Einkommen des Ehemannes von CHF 292'000.00 jährlich auszugehen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass dessen Leistungsfähigkeit in Anbetracht der nachstehenden Ausführungen auch gegeben wäre, wenn man von dem von ihm anerkannten Betrag von CHF 235'000.00 ausgehen würde. 6.2.Erträge aus Mietliegenschaften 6.2.1.Das Vorbringen des Ehemannes, wonach die wirtschaftliche Situation auf der F._____ bekanntlich angespannt sei und sich der Ertrag aus Mietliegenschaften aufgrund von Leerständen um CHF 90'000.00 oder infolge günstigerer Wiederver- mietung um mindestens CHF 45'000.00 reduzieren werde, qualifizierte die Vorin- stanz als nicht glaubhafte Behauptung. Dem Standpunkt der Ehefrau folgend erwog sie, dass es dem Ehemann möglich gewesen wäre, seine Behauptung mit den an- geblichen Kündigungen der Mietverhältnisse oder den neuen, zu einem tieferen Mietzins abgeschlossenen Mietverträgen zu belegen (act. B.1, E. 7.3.4). 6.2.2.Während der Ehemann in seiner Berufung noch Erträge aus vermieteten Liegenschaften von CHF 276'500.00 geltend macht, greift er in seiner Berufungs- antwort wieder die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aufgestellte Behauptung betreffend Reduktion der Erträge aus Mietliegenschaften auf und er- gänzt, der Ertrag aus diesen werde abnehmen, da der Onlinehandel den klassi- schen Ladenlokalitäten zusetze. Dies zeige sich an der – bereits vorinstanzlich be- haupteten – Kündigung, der Räumung sowie dem Leerstand einzelner seiner Miet- verhältnisse/-liegenschaften. Hierzu reicht er neu verschiedene Kündigungen sowie ein Schreiben betreffend Instandstellungskosten einer Mietliegenschaft ein (act. C.5 f. [26]). Begründend führt er aus, dass er von der Notorietät der schwierigen finan- ziellen Lage auf der F._____ habe ausgehen können und seine Noveneingabe da- her erst durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst worden sei, in welchem diesem Umstand kein Gewicht beigemessen wurde (act. A.2, II.27 [26]; act. C.5 f. [26]). Die Ehefrau wendet ein, die Behauptungen und Belege seien neu und nicht zu berücksichtigen. Sie hätten ohne Weiteres im erstinstanzlichen Verfahren vorge- bracht werden können (act. A.3, II.11 [26]). 6.2.3.Mit Noveneingabe vom 29. April 2020 macht der Ehemann erneut Mietzin- sausfälle geltend, diesmal im Zusammenhang mit den staatlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus. Er werde für die Liegenschaft

82 / 106 AH._____ (Mieter: AI., AJ., AK., AL.) in absehbarer Zeit keine Mietzinseinnahmen mehr erzielen, weshalb die bislang dafür berücksichtigten durchschnittlichen Mietzinseinnahmen der Jahre 2013-2015 von CHF 173'083.00 nicht als Einkommen angerechnet werden dürften. Auch die Mietzinseinnahmen aus der Liegenschaft AM._____ (Mieter: AO., AP., AQ., AR.) würden markant zurückgehen, wobei diese noch nicht beziffert werden könnten, da er mit den Mietern betreffend Mietzinsreduktion noch im Gespräch stünde. Der Ehemann reicht eine Übersicht zu seiner Einkommensentwicklung, Mietverträge, Korrespondenzen mit seinen Mietern sowie weitere Beilagen zu den Akten (act. B.15 ff. [21]). Ferner offeriert er seine Befragung als Partei sowie die Zeugenbefragung von AS., dem Verwalter der Liegenschaft AH. (act. A.12 [26]). Die Ehefrau wendet in ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2020 ein, die neu eingereichten Beilagen act. B.16-B.28 (21) seien nicht zu berücksichtigen, da sie nicht ohne Verzug vorgebracht worden seien (act. A.13 [26]). 6.2.4.Der Ehemann macht geltend, die Eingabe der Kündigungsschreiben sei durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst worden. Auch wenn dies zuträfe, wären sie mit der Berufung und nicht erst mit der Berufungsantwort einzureichen gewesen. Ihre Eingabe erfolgte daher verspätet. Zudem musste dem Ehemann die Möglichkeit bewusst sein, dass seine Behauptung der "angespannten wirtschaftli- che Lage auf der F." und der gekündigten Mietverträge bzw. leerstehenden Mietwohnungen, als nicht glaubhaft qualifiziert wird, wurde sie von der Ehefrau be- stritten und vom Ehemann nicht weiter belegt (RG act. VII.2, zu Ziff. 35). Die ent- sprechende Würdigung durch die Vorinstanz kam daher auch nicht überraschend und kann insofern das verspätete Vorbringen der Kündigungsschreiben (act. C.5 [26]) nicht rechtfertigen. 6.2.5.Der Kontoauszug der AT. Genossenschaft sowie die Gutschriftan- zeige der Mietzinszahlung von AI._____ für die Mieten März und April 2020 datieren sodann vom 31. März 2020 und 6. April 2020, die Eingabe des Ehemannes erfolgte fast einen Monat später, am 29. April 2020 (act. B.17 [21]). Die besagten Beilagen wurden damit nicht ohne Verzug eingereicht. Die Kündigung von AK._____ und das Antwortschreiben an diesen datieren vom 30. März 2020 und 16. April 2020 (act. B.20 f. [21]). Auch sie wurden somit verspätet eingereicht. Dasselbe gilt für die Anfrage zur temporären Mietzinsreduktion von AN._____ vom 17. März 2020 und der Kündigungsandrohung an AL._____ vom 2. April 2020 (act. B.23 f. [21]). Wären diese Belege rechtzeitig vorgebracht worden, hätten auch die Mietverträge (act. B.16; act. B.18 f.; act. B.22 und act. B.25-28 alle [21]), die naturgemäss älter

83 / 106 sind, sowie das Schreiben betreffend Ausübung des Optionsrechts vom 7. März 2012 (act. B.19 [21]) als zulässige unechte Noven qualifiziert werden können, was nun jedoch nicht der Fall ist. 6.2.6.Die eingereichte Übersicht Einkommensentwicklung Immobilien (act. B.15 [21]) wird anders als die von der Ehefrau eingereichten Auflistungen nicht durch (novenrechtlich zulässige) Belege gestützt, weshalb ihr bloss die Wirkung einer nicht weiter belegten Parteibehauptung zukommt. Soweit sie die erwähnten ver- spätet eingereichten Belege abbildet, erfolgt auch sie verspätet. Die vom Ehemann in Aussicht gestellte Bezifferung der zwischen ihm und den Mietern der Liegenschaft AM._____ auszuhandelnden Mietzinsreduktion ist sodann nie erfolgt. Es wurde dem Gericht auch nicht mitgeteilt, die Mieter hätten die angedrohte Kündigung wahr- gemacht. Schliesslich gelingt es dem Ehemann nicht, dauerhafte Mietzinsausfälle glaubhaft zu machen. Der pauschale Verweis auf die Massnahmen im Zusammen- hang mit der Coronapandemie vermag höchstens eine vorübergehende Ertragsein- busse zu begründen, jedoch keine Ertragseinbusse, die eine dauerhaft reduzierte Leistungsfähigkeit des Ehemannes nach sich zöge. Im Ergebnis hat der Ehemann eine Reduktion seiner Erträge aus Mietliegenschaften nicht glaubhaft gemacht. 6.3.Gewinne der C._____ GmbH 6.3.1.Die Vorinstanz hielt fest, dass die Leistungsfähigkeit des Ehemannes nicht beschränkt auf seine privaten Mittel, sondern auch unter Berücksichtigung der Ge- winne der C._____ GmbH bzw. der durch die Gewinne ermöglichten Darlehensbe- züge zu bestimmen sei. In der Folge konzentrierte sie sich auf die erfolgten Darle- hensbezüge und erwog, dass – zusammen mit den Einkünften gemäss Steuerer- klärung – bereits ein Zehntel der im Jahr 2016 erfolgten Darlehensbezüge ausge- reicht hätte, um den Bedarf der Ehegatten zu decken. Die Leistungsfähigkeit des Ehemannes sei somit ohne Weiteres gegeben. Im Übrigen stellte die Vorinstanz sinngemäss klar, dass der Bezug von Darlehen aus der GmbH und die nachfol- gende Verrechnung derselben mit Dividenden einer zeitverschobenen Auszahlung gleichkomme. Die bei diesem Vorgehen resultierenden Steuerfolgen seien nicht im "gewöhnlichen Bedarf" zu berücksichtigen, da es sich lediglich um eine mutmassli- che zukünftige, in der Höhe und Fälligkeit unbestimmte Steuerschuld handle. Über sie sei im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu befinden (act. B.1, E. 7.4.6 f.). 6.3.2.Der Ehemann rügt, die Vorinstanz verwechsle allfällige künftige Dividen- denausschüttungen mit anrechenbarem Einkommen. Aufgrund der Verrechnung

84 / 106 künftiger Dividendenausschüttungen mit seiner Darlehensschuld generiere er aus ersteren kein Einkommen und müsse diese zudem versteuern. Die C._____ GmbH sei nicht in der Lage, neben der zur Verrechnung seiner Darlehensschuld (rein rech- nerisch) ausgeschütteten jährliche Dividende von CHF 750'000.00 effektiv Dividen- den auszubezahlen. Die Vorinstanz lasse ferner ausser Acht, dass die Darlehens- bezüge nicht für den Unterhalt, sondern für ausserordentliche Anschaffungen erfolgt und Darlehen nicht mit Dividendenausschüttungen gleichzusetzen seien. Die Dar- lehensbezüge seien zudem weitaus höher ausgefallen als eine jährliche Dividen- denausschüttung überhaupt möglich gewesen wäre. Die Vorinstanz lasse schliess- lich unberücksichtigt, dass der Reingewinn der hauptsächlich im Immobilienbereich auf der F._____ tätigen C._____ GmbH gemäss Jahresrechnungen und Steuerer- klärungen aufgrund der Marktlage seit der Zweitwohnungsinitiative massiv einge- brochen sei (act. A.1, II.35 ff. [21]). 6.3.3.Die Ehefrau legt dar, dass die künftigen Dividendenausschüttungen für die Einkommensberechnung grundsätzlich nicht relevant seien, sondern bei der Be- rechnung des Einkommens von selbständig Erwerbstätigen vom durchschnittlichen Gewinn des Unternehmens der letzten drei Jahre auszugehen sei. Die Rückzahlung des Darlehens habe keinen Einfluss auf die Einkommensberechnung. Die Unter- haltspflicht gegenüber der Ehefrau gehe der Darlehensrückzahlung vor. Der Ehe- mann könne die Schuld gegenüber der C._____ GmbH auch durch Mittel aus dem Verkauf seiner Yacht im Wert von über CHF 3 Mio. minimieren. Die Ehefrau wieder- holt, dass es bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit des Ehemannes nicht auf die Möglichkeit von Darlehensbezügen oder Dividendenausschüttungen ankomme, sondern vielmehr auf die dem Ehemann anzurechnenden Gewinne des Unterneh- mens. Im Zusammenhang mit dem behaupteten Gewinneinbruch der C._____ GmbH bemerkt die Ehefrau, dass sich das Marktumfeld deutlich erholt haben müsse, wenn die C._____ GmbH in der Lage sei, in den nächsten acht Jahren Di- videnden in der Höhe von jährlich CHF 750'000.00 auszuschütten (act. A.4, 62 ff. [21]). 6.3.4.Der Ehemann macht geltend, dass weder Gewinne noch Darlehensbe- züge noch allfällige Dividenden der C._____ GmbH berücksichtigt werden dürften. Die Berechnung der Darlehensrückzahlung sei hypothetisch und die Dividenden- ausschüttung noch nicht beschlossen. Es sei auch nicht bekannt, ob die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft eine Dividendenausschüttung im berechneten Rah- men oder überhaupt eine solche zulassen würden (act. A.5, II.61 ff. [21]). Die Ehe- frau hält der letzten Behauptung entgegen, diese sei neu und entsprechend unbe-

85 / 106 achtlich. Ferner bestreitet sie den Gewinneinbruch der C._____ GmbH (act. A.6, II.50 [21]). Der Ehemann hält an seinen Ausführungen fest. Die Ehefrau habe Ge- genteiliges vorinstanzlich nicht geltend gemacht (act. A.7, II. 53 [21]). 6.3.5.Der Ehemann reicht mit Noveneingabe vom 26. April 2021 eine gegenüber der kantonalen Steuerverwaltung Graubünden abgegebene Erklärung vom 23. April 2021 (act. B.33 [21]) ein. Darin habe er bestätigen müssen, dass sein Darlehen bei der C._____ GmbH per 31. Dezember 2018 CHF 5'700'920.79 betragen habe und er damit einverstanden sei, dass ab 2018 eine jährliche Nichtanerkennung des Dar- lehens im Umfang von CHF 500'000.00 durch die kantonale Steuerverwaltung Graubünden betreffend direkte Steuern von Bund, Kanton und Gemeinde erfolge. Dem Ehemann zufolge zieht dies eine steuerliche Mehrbelastung von vermutungs- weise jährlich CHF 160'000.00 – die Berechnung der Steuerverwaltung werde nach- gereicht – nach sich (act. A.26 [21]). Die Ehefrau bestreitet in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2021 die zusätzlichen Steuern als nicht belegt. Ihrer Ansicht nach wären diese ohnehin nicht im Bedarf zu berücksichtigen, da die Vereinbarung mit der Steuerbehörde nicht nötig gewesen und keine zusätzlichen Steuern ausgelöst worden wären, hätte der Ehemann die Darlehen aus dem Vermögen (Verkauf Yacht und Luxusautos) zurückbezahlt. Schliesslich hebt sie hervor, dass sich auch bei Berücksichtigung der Steuern an der Leistungsfähigkeit des Ehemannes nichts än- dern würde (act. A.27 [21]). 6.3.6.Vorab stellt sich die Frage, ob die Leistungsfähigkeit des Ehemannes allein gestützt auf das Einkommen gemäss Steuererklärung oder unter Einbezug der Ge- winne der C._____ GmbH zu bestimmen ist. Der Ehemann ist Geschäftsführer der C._____ GmbH. Er ist im Zusammenhang mit dieser Gesellschaft daher formell un- selbständig erwerbstätig, weshalb grundsätzlich der Lohn für die Tätigkeit als Ge- schäftsführer als Einkommen anzurechnen wäre. Sind die Voraussetzungen für ei- nen Durchgriff erfüllt, kann es sich jedoch rechtfertigen, die Leistungsfähigkeit des Ehemannes wie jene eines selbständig Erwerbenden zu bestimmen. Die Anwen- dung eines Durchgriffs setzt voraus, dass der Ehemann und die GmbH wirtschaftlich identisch sind oder dass der Ehemann die GmbH zumindest wirtschaftlich be- herrscht. Die beherrschende Stellung muss nicht zwingend auf dem Besitz von Teil- haberrechten beruhen. Sie kann ihren Grund auch in vertraglichen Bindungen oder in familiären, verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Beziehungen haben. Sodann muss die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit offensichtlich zweck- widrig und damit rechtsmissbräuchlich erfolgen, das heisst, um einen ungerechtfer- tigten Vorteil daraus zu ziehen; dies wäre der Fall, wenn die Selbständigkeit der

86 / 106 Rechtssubjekte nur geltend gemacht wird, um sich missbräuchlich der Unterhalts- pflicht zu entziehen (BGE 145 III 351 E. 4.2; 132 III 489 E. 8.3.2). 6.3.7.Der Ehemann war gemäss Handelsregistereintrag alleiniger Inhaber der C._____ GmbH (RG act. II.5), bis er am 6. Oktober 2017 alle 20 Stammanteile auf seine beiden Töchter übertrug. Er blieb jedoch weiterhin alleiniger zeichnungsbe- rechtigter Geschäftsführer. In der Eingabe vom 21. Juni 2018 – mithin nach der Übertragung – bestätigte der Ehemann, dass ihm 20 Stammanteile der C._____ GmbH "gehören" würden und er insbesondere berechtigt sei, Dividenden zu bezie- hen (RG act. II.36 [52]). Ferner gab er an, im 2018 weitere erhebliche Darlehensbe- züge getätigt zu haben (RG act. II.36 [52]). Schliesslich ergibt sich auch aus seinen Ausführungen im Zusammenhang mit der verrechnungsweisen Tilgung der Darle- hen mit Dividenden, dass er immer noch über den Bezug bzw. die Verwendung von Geldern aus der Gesellschaft entscheiden kann. Aus diesem Grund ist die wirt- schaftliche Beherrschung der C._____ GmbH durch den Ehemann trotz rechtlicher Selbständigkeit zu bejahen. Angesichts des Zeitpunktes der Übertragung der Stam- manteile an die Töchter liegt es sodann nahe, dass der Ehemann die Anrechnung des Einkommens aus der Gesellschaft umgehen und seine Leistungsfähigkeit zu- lasten der Unterhaltspflicht verringern wollte. Eine Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit würde auch vor dem Hintergrund, dass sich bis auf die rechtliche Beteiligung an der Gesellschaft nichts änderte – derselbe Sitz, Beibehalten der Stel- lung als Geschäftsführer und alleiniger Zeichnungsberechtigung, weiterhin beste- hende Entscheidungsmacht über Dividendenausschüttungen –, als rechtsmiss- bräuchlich erscheinen. Die Voraussetzungen für einen Durchgriff sind daher erfüllt. 6.3.8.In diesem Falle ist die Leistungsfähigkeit des Ehemannes wie bei einem selbständig Erwerbstätigen zu bestimmen. Als Einkommen eines selbständig Er- werbstätigen gilt der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Dif- ferenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vor- angegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Er- folgsrechnung ausgewiesen wird. Massgeblich sind daher weder die tatsächlich be- zogenen Darlehen noch die tatsächlich ausbezahlten Dividenden, sondern allein die theoretisch möglichen Bezüge (KGer GR ZK1 17 141/142 v. 5.10.2018 E. 5.5.1 in fine; vgl. OGer ZH LY160030 v. 31.3.2017 E. C.1.1.d.ee). Es spielt auch keine Rolle, ob der Gewinn dem Unternehmen entnommen oder in dieses reinvestiert wird (Spy- cher/Hausheer, a.a.O., N 01.33). Abzustellen ist jeweils auf das Durchschnittsnet- toeinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre. Auffällige, d.h. be- sonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen aus-

87 / 106 ser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Ge- winn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen (BGE 143 III 617 E. 5.1 m.w.H.). Stetig sinkende Erträge können in der Regel nur durch mehrere Jahresab- schlüsse belegt werden. Ein einzelner besonders guter oder schlechter Jahresab- schluss begründet noch keine dauerhafte Veränderung (BGE 143 III 617 E. 5.1 m.w.H.). 6.3.9.Der Ehemann macht wiederholt einen im 2016 eingebrochenen und auch künftig nicht wieder ansteigenden Gewinn der C._____ GmbH geltend, aufgrund der infolge der Zweitwohnungsinitiative schwierigen Marktlage. Die vorinstanzliche Erwägung zu diesem Vorbringen, wonach noch nicht von einem Gewinneinbruch gesprochen werden könne, da die Zahlen für die Jahre 2017 und 2018 nicht vorlä- gen, lässt der Ehemann unkommentiert. Er reicht auch die entsprechenden mittler- weile wohl vorliegenden Jahresrechnungen der C._____ GmbH nicht ein, mit wel- chen er einen dauerhaften Gewinneinbruch hätte belegen können. Es ist der Vorin- stanz zuzustimmen, dass allein der Jahresabschluss 2016 im Vergleich zu denjeni- gen der zwei vorhergehenden Jahre noch keinen dauerhaften Gewinneinbruch glaubhaft macht (vgl. BGE 143 III 617 E. 5.1 m.w.H.). Die pauschale Behauptung einer schwierigen Marktlage im Zusammenhang mit der Zweitwohnungsgesetzge- bung reicht dafür ebenso wenig aus. Es ist daher auf die Parteiangaben und Belege zu den Jahren 2014-2016 abzustellen. 6.3.10. Der Umstand, dass aus den Gewinnen bzw. den Darlehensbezügen der C._____ GmbH ausserordentliche Anschaffungen bezahlt und nicht der eheliche Lebensunterhalt finanziert worden sein sollen, ist mit Blick auf die Leistungsfähigkeit des Ehemannes grundsätzlich (Steuerfolgen ausgenommen, siehe nachfolgende Erwägung) nicht von Bedeutung. Ist der eheliche Lebensstandard aus einer der Ein- kommensquellen nicht (mehr) finanzierbar, heisst das nicht, dass der Ehemann nicht leistungsfähig ist. In diesem Fall ist der Unterhalt in Zukunft aus einer anderen Einkommensquelle zu decken. Auch wenn bisher nicht von Gewinnen der C._____ GmbH gelebt worden sein sollte, ist daher nicht ausgeschlossen, dass dies in Zu- kunft getan werden muss. 6.3.11. Mit der novenrechtlich zulässigen Bestätigung vom 23. April 2021 (act. B.33 [21]) steht nunmehr fest, dass die Steuerverwaltung die Darlehensbezüge bzw. die Kontokorrentforderung der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert und der Ehemann diese ab 2018 im Umfang von CHF 500'000.00 pro Jahr während zwölf Jahren als Einkommen wird versteuern müssen. Die Vermei-

88 / 106

dung der Steuerfolgen durch Rückzahlung des Darlehens, etwa aus dem Erlös des

Verkaufs von Vermögenswerten wie der Yacht, fällt damit ausser Betracht. Be-

stimmt sich die Leistungsfähigkeit des Ehemannes unter Einbezug der Gewinne der

GmbH, können die steuerlichen Folgen, die der Bezug derselben nach sich zieht,

nicht ausgeklammert werden. Sie sind insofern zu berücksichtigen, als sie mit Ein-

künften zusammenhängen, die für den Unterhalt beider Ehegatten eingesetzt wur-

den (KGer GR ZK1 15 91 v. 15.7.2016 E. 5d.cc; OGer ZH LE190001 v. 19.7.2019

  1. III.A.2.2 und 2.3.1; OGer ZH LZ160010 v. 6.3.2018 E. 2.4a e contrario und
  2. C.2.4b.dd [S. 36 ff.]). Vorliegend hängen die Steuerfolgen zumindest zu einem

Teil mit dem Unterhalt der Ehegatten zusammen, wurden die Darlehensbezüge

bzw. Gewinne der C._____ GmbH auch dem Ehemann zufolge nicht ausschliesslich

für ausserordentliche Anschaffungen verwendet.

Mit der erwähnten Bestätigung steht aber auch fest, dass zumindest in der Steuer-

bilanz die Darlehensschuld mit früheren Gewinnen und nicht mit künftigen Dividen-

denausschüttungen "verrechnet" werden wird – es dürfte in der Bilanz der C._____

GmbH auf der Aktivseite zu einer Reduktion der Darlehens- bzw. Kontokorrentfor-

derung gegenüber dem Ehemann und auf der Passivseite zum Abbau des Eigen-

kapitals (Gewinnvortrag) kommen –, so dass letztere grundsätzlich zur Verfügung

stehen (act. B.33, Ziff. 3 [21]; Praxisfestlegung 079-01-b-01 der Steuerverwaltung

Graubünden, Geldwerte Leistung: Aktionärsdarlehen, Ziff. 6.1). Die Frage, ob das

Darlehen zurückbezahlt bzw. mit künftigen Dividenden verrechnet wird oder aber

gemäss der erwähnten Bestätigung als definitive Ausschüttung qualifiziert wird und

den Gewinnvortrag mindert, ist sodann nur mit Blick auf die Steuerfolgen relevant,

hingegen nicht für die Bestimmung des Einkommens eines selbständig Erwerben-

den in einem Unterhaltsverfahren. Wie erwähnt gelten in diesem Fall nicht die aus-

geschütteten und zu versteuernden Dividenden als Einkommen. Das Einkommen

wird vielmehr rein rechnerisch bestimmt: vergangenheitsbasiert und gestützt auf

den Reingewinn der Gesellschaft (E. 6.3.8).

6.3.12. Der Gewinn der C._____ GmbH betrug gemäss Jahresrechnungen und

übereinstimmenden Parteibehauptungen im Jahre 2014 CHF 1'118'860.00

(act. II.36 [Bilanz C._____ GmbH 2014 im Anhang zu Steuererklärung 2014]), im

2015 CHF 2'038'932.00 (RG act. II.37 [Bilanz C._____ GmbH 2015]) und im 2016

CHF 498'429.00 (RG act. II.38 [Bilanz C._____ GmbH 2016]; RG act. I.3, S. 3; RG

act. VII.5, 31). Der durchschnittliche jährliche Gewinn der Jahre 2014-2016 beträgt

somit CHF 1'218'740.00. Zusammen mit den Einkünften gemäss Steuererklärung

beläuft sich das Einkommen des Ehemannes auf CHF 1’510’740.00 pro Jahr bzw.

89 / 106 CHF 125’895.00 pro Monat. Die Leistungsfähigkeit des Ehemannes ist somit auch dann offensichtlich gegeben, wenn man neben dem der Ehefrau zugesprochenen Unterhaltsbeitrag von CHF 10'800.00 bzw. CHF 10'040.00 (zuzüglich Zahlungen für Auto und Steuern) und dem vom Ehemann für sich geltend gemachten Bedarf von CHF 11'300.00 noch die volle vom Ehemann vermutete, aber mangels Belegen nicht glaubhaft gemachte künftige steuerliche Mehrbelastung von CHF 13'333.00 monatlich berücksichtigen würde. Insofern ist die Leistungsfähigkeit des Eheman- nes klar gegeben. 7.Vor der Trennung gelebter Lebensstandard 7.1.Die Vorinstanz hielt sinngemäss fest, dass der während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebte Standard Ausgangspunkt und Obergrenze für den Un- terhalt darstelle. Im Zusammenhang mit der Bestimmung dieses zuletzt gelebten Standards erwog sie, dass das Einkommen der Ehegatten vor der Trennung zwar einen Anhaltspunkt bilden könne, es aber nicht mit dem zuletzt gelebten Standard gleichzusetzen sei, da es sein könne, dass das eheliche Einkommen nicht gänzlich für den Lebensunterhalt verwendet oder der Lebensunterhalt auch durch Vermögen finanziert wurde. Deshalb sei der zuletzt gelebte Standard nicht allein gestützt auf die Steuererklärung zu bestimmen. Der zuletzt gelebte Standard könne auch an- hand der Ausgaben vor der Trennung bzw. der damals effektiv für die Lebenshal- tungskosten verbrauchten Mittel ermittelt werden. Die Vorinstanz errechnete einen Verbrauch von CHF 14'300.00 pro Ehegatte für den Lebensunterhalt vor der Tren- nung (exkl. Steuern; Berechnung: Total der Kreditkarten und der Bar- und Check- bezüge zzgl. Wohnkosten, Kommunikationskosten, Krankenkassen- und sonstiger Versicherungsprämien) und kam zum Schluss, der festgestellte Bedarf der Ehefrau von CHF 18'640.00 inklusive Steuern liege nicht über dem zuletzt gelebten eheli- chen Standard, sondern bewege sich im Rahmen desselben (act. B.1, E. 7.4.5). 7.2.Der Ehemann rügt diese vorinstanzlichen Erwägungen. Der Bedarf der Ehefrau lasse sich nicht aus den Kontobelastungen errechnen, sondern sei von der Ehefrau im Detail zu belegen. Die Vorinstanz berücksichtige bei der Berechnung des Verbrauchs von CHF 26'000.00 verschiedene in den Bankauszügen enthaltene Beträge in unzulässiger Weise. Die Ehefrau stimmt dem Ehemann insofern zu, als die von der Vorinstanz berechneten CHF 26'000.00 nicht zutreffend seien; der mo- natliche Verbrauch der Ehegatten habe vielmehr CHF 108'597.00 betragen. Die Ehefrau stellt sodann klar, dass die Berechnung der Vorinstanz lediglich der Prüfung diene, ob der ermittelte Bedarf der Ehefrau von CHF 18'640.00 plausibel sei

90 / 106 (act. A.4, II.73 ff. [21]). In ihrer Berufung bezeichnet sie die Begründung der Vorinstanz zur Berechnung des Bedarfs der Eheleute während des Zusammenle- bens als nicht nachvollziehbar. Ferner gehe nicht an, dass die Vorinstanz ungeach- tet ihrer Auflistung der Bankkontobelastungen eine eigene ungefähre Berechnung unter punktueller Berücksichtigung einzelner, willkürlich gewählter Positionen er- stelle. Die Berücksichtigung sämtlicher Bankkontobelastungen ergebe ein umfas- sendes Bild des gemeinsamen Bedarfs der Eheleute während des Zusammenle- bens, da darin die Kreditkartenrechnungen sowie Bargeld- und Checkbezüge ent- halten seien (act. A.1, II.13 ff., II.15 [26]). Der Ehemann erwidert, die Ehefrau könne ihren Bedarf nicht mit saloppem Verweis auf die bestrittenen monatlichen Ausgaben der Ehegatten begründen. Vielmehr obliege es ihr, jede einzelne Bedarfsposition geltend zu machen und zu belegen (act. A.2, II.29 [26]). 7.3.Die von der Vorinstanz errechneten CHF 26'000.00 betreffen nicht den Verbrauch für den Lebensbedarf vor der Trennung, sondern den Bedarf beider Par- teien nach der Trennung (Bedarf der Ehefrau ohne Steuern CHF 13'440.00, zzgl. Bedarf des Ehemannes ohne Steuern CHF 10'500.00 [behaupteter Bedarf CHF 11'300.00 abzgl. behauptete Steuern CHF 5'833.00 zzgl. von Ehefrau behaup- tete Kosten für Schiff CHF 5'000.00 = CHF 10'467.00], aufgerundet von CHF 23'940.00 auf CHF 26'000.00, da der Ehemann für seinen Bedarf nur mit ein- fachem Grundbetrag rechnete, vgl. act. B.1, E. 7.4.5). Diesen Gesamtbedarf der Parteien verglich die Vorinstanz sodann mit dem gesamten Verbrauch während der Ehe von CHF 28'600.00 (Total der vom Ehemann behaupteten Kreditkartenbezüge, zzgl. Total der von der Ehefrau behaupteten Bar- und Checkbezüge, zzgl. weiterer durch Banküberweisungen beglichener Positionen [Wohnkosten beider Parteien, Kommunikationskosten (anscheinend nur der Ehefrau), Krankenkassen- und sons- tiger Versicherungsprämien (mutmasslich beider Parteien)]). Darin bestand die Prü- fung, ob die Obergrenze des ehelichen Standards nicht überschritten ist (vgl. KGer GR ZK1 17 141/142 v. 5.10.2018 E. 5.1, 5.4.3 und 5.6). Dahingehend scheint es auch die Ehefrau zu verstehen, der zufolge die Berechnung der Vorinstanz lediglich eine Plausibilitätsprüfung des ermittelten Bedarfs der Ehefrau von CHF 18'640.00 darstelle. 7.4.Bei der einstufig-konkreten Methode wird direkt der gebührende Unterhalt ermittelt, der sämtliche effektiven Bedarfspositionen gemäss der vor der Trennung praktizierten Lebenshaltung einschliesst (BGer 5A_610/2012 v. 20.3.2013 E. 3). Es ist daher bei jeder einzelnen Bedarfsposition glaubhaft zu machen, dass und in wel- cher Höhe diese bereits während des Zusammenlebens bestand (vgl. E. 4.1.2). Die

91 / 106 Summe der Bedarfspositionen ergibt den gebührenden Unterhalt. Kann dieser be- reits vergangenheitsbasiert und durch Prüfung jeder einzelnen Bedarfsposition fest- gelegt werden, bedarf es keiner zweiten Bedarfsrechnung, die ausgehend von den verbrauchten Mitteln auf den Bedarf vor der Trennung schliesst und, ähnlich dem bei der zweistufigen Methode berücksichtigten Freibetrag, den bereits festgestellten gebührenden Unterhalt begrenzt (anders im von der Vorinstanz zitierten Entscheid des Kantonsgerichts [ZK1 17 141/142 v. 5.10.2018]). Insofern erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit den gegen die fragliche vorinstanzliche Berechnung (act. B.1, E. 7.4.5) erhobenen Rügen bzw. eine korrigierte Berechnung der ver- brauchten Mittel. 8.Beginn der Unterhaltspflicht 8.1.Die Ehegatten hatten am 14. Juli 2017 eine schriftliche Trennungsverein- barung getroffen. Gestützt auf diese fordert die Ehefrau vom Ehemann Unterhalts- zahlungen von insgesamt CHF 90'854.00 für die Zeit vom 15. Juli 2017 bis 8. März 2018. Die Vorinstanz führte aus, das Bestehen einer aussergerichtlichen Unter- haltsvereinbarung sei für die Frage des Beginns des gerichtlich festgesetzten Un- terhaltsbeitrages von Bedeutung, da im Falle einer aussergerichtlichen Unterhalts- vereinbarung eine rückwirkende Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen regelmässig ausgeschlossen sei (act. B.1, E. 5.2). Die Frage, ob die schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien vom 14. Juli 2017 infolge eines Willensmangels des Ehe- mannes unverbindlich sei, brauche jedoch nicht abschliessend beantwortet zu wer- den, da zumindest eine konkludente Verständigung der Parteien insoweit vorgele- gen habe, als der Ehemann ab dem Trennungszeitpunkt Unterhaltsbeiträge geleis- tet habe und diese von der Ehefrau vorbehaltlos entgegengenommen worden seien. Die Vorinstanz hielt fest, dass daher eine rückwirkende Unterhaltszusprechung aus- ser Betracht falle und Unterhaltsbeiträge nur für die Zukunft, das heisst ab Einrei- chung des Begehrens und damit ab dem 9. März 2018 zugesprochen würden (act. B.1, E. 5.3). 8.2.Ehegattenunterhaltsbeiträge können nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 173 Abs. 3 ZGB (analog) grundsätzlich nicht nur für die Zukunft, sondern auch für ein Jahr vor Einreichung des Eheschutzgesuches gefordert werden. Haben sich die Ehegatten aber im Rahmen ihrer Privatautonomie über die zu leistenden Unterhaltsbeiträge aussergerichtlich geeinigt, müssen sich – solange die Verstän- digung andauert und kein Ehegatte eine richterliche Regelung verlangt – beide Ehe- gatten auf den Bestand ihrer Abmachung verlassen können, sofern sich die Höhe

92 / 106 der Zahlung nicht als offensichtlich unangemessen erweist. Eine rückwirkende Zu- sprechung von Unterhaltsbeiträgen ist deshalb in derartigen Fällen regelmässig ausgeschlossen (KGer GR ZK1 16 82 v. 12.6.2018 E. 4.2 m.w.H.; Philipp Maier/Rolf Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 25a zu Art. 176 ZGB). 8.3.Im Lichte dieser Rechtsprechung erweisen sind die Erwägungen der Vorinstanz als grundsätzlich zutreffend. Allerdings zielte das Begehren der Ehefrau gar nicht auf eine rückwirkende (originäre) Festsetzung des Unterhalts ab. In ihrem Eheschutzgesuch vom 9. März 2018 beantragte sie wie erwähnt gestützt auf die Trennungsvereinbarung vom 14. Juli 2017 für die Zeit vom 15. Juli 2017 bis 8. März 2018 Unterhalt von CHF 90'854.00 (EUR 77'500.00: EUR 5'000.00 für halben Juli 2017, EUR 2'500.00 für einen Viertel März 2018 und 7 x EUR 10'000.00). Begrün- dend führte sie aus, der Ehemann habe sich in besagter Trennungsvereinbarung verpflichtet, ihr auf unbestimmte Zeit EUR 15'000.00 monatlich zu überweisen und ihr zwei Kreditkarten zu überlassen. Sodann machte sie geltend, dass ihr der Ehe- mann bloss EUR 5'000.00 überwiesen und die Kreditkartenrechnungen für die bei- den Kreditkarten bezahlt habe (RG act. I.1, II.12 ff.). Damit forderte die Ehefrau die Differenz der vereinbarten (EUR 15'000.00 monatlich) und der vom Ehemann tatsächlich geleisteten Zahlungen (EUR 5'000.00), mithin die Erfüllung der Tren- nungsvereinbarung vom 14. Juli 2017. Sie machte somit nicht eine rückwirkende (originäre) Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen geltend. In diesem Sinne hielt sie denn auch selbst fest, dass bei Vorliegen einer Unterhaltsvereinbarung eine rück- wirkende Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen ausgeschlossen sei und diese nur für die Zukunft, d.h. ab Einreichung des Eheschutzbegehrens, verlangt werden könne (RG act. I.1, II.14). Die Vorinstanz verneinte somit einen Anspruch, den die Ehefrau gar nicht geltend gemacht hatte bzw. der bereits mangels entsprechendem Antrag nicht in Betracht kam (Dispositionsmaxime, Art. 58 ZPO). Vorliegend ist der gerichtlich festgesetzte Unterhalt daher in Anwendung der Dispositionsmaxime auf- grund des Rechtsbegehrens erst ab dem 9. März 2018 zuzusprechen. 9.Ausstehende Unterhaltsbeiträge gestützt auf Trennungsvereinbarung 9.1.Die Beurteilung des Rechtsbegehrens der Ehefrau ist nachzuholen. Da ihre Forderung auf einer Trennungsvereinbarung beruht, mithin auf einem Vertrag, und die Zuständigkeit für vertragsrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich beim Kolle- gialgericht liegt (Art. 1 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 LugÜ; Art. 31 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 5 EGzZPO), ist vorab zu prüfen, ob zu deren Beurteilung der Eheschutz-

93 / 106 richter als Einzelgericht sachlich zuständig ist. Dessen Zuständigkeit besteht gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a EGzZPO u.a. für Angelegenheiten des summarischen Verfahrens. In Verbindung mit Art. 271 ZPO ist er daher für den Erlass von "Mass- nahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft" zuständig. Damit ist nicht nur der numerus clausus von Massnahmen nach Art. 172 ff. ZGB angesprochen, sondern auch die weiteren in lit. b bis i des Art. 271 ZPO aufgelisteten Massnahmen. Diese Liste ist sodann nicht abschliessend ("insbesondere"), weshalb es sich auch bei weiteren, nicht erwähnten Massnahmen des materiellen Eherechts um solche zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft handeln kann. Die Parteien der vorliegenden Unterhaltsvereinbarung sind verheiratet und haben sich darin über ihre gesetzliche Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 163 ZGB verständigt. Insofern hat die Unterhalts- vereinbarung eherechtliche Wirkungen und kann nicht einer rein obligationenrecht- lichen Unterhaltsvereinbarung zwischen zwei beliebigen bzw. nicht durch die Ehe verbundenen Personen gleichgestellt werden. Dasselbe gilt für den auf ihr basie- renden Unterhaltsanspruch. Es liegt deshalb nahe, die Beurteilung dieses Unter- haltsanspruches unter die Massnahmen von Art. 271 ZPO einzureihen und die Zu- ständigkeit des Eheschutzrichters zu bejahen. Zum selben Schluss gelangte das Obergericht Zürich im Zusammenhang mit einer als Eheschutzgesuch entgegenge- nommenen Anerkennungsklage, die einem Rechtsöffnungsverfahren folgte, das ba- sierend auf einem Unterhaltsvertrag als provisorischem Rechtsöffnungstitel einge- leitet worden war. Das Obergericht Zürich erwog, dass der Anspruch auf Unterhalts- beiträge im Familienrecht gründe und während bestehender Ehe in einem Ehe- schutzverfahren oder in einem Scheidungsverfahren zu prüfen sei (vgl. OGer ZH RE220002 v. 30.3.2022 E. 2b und d). Aus diesen Überlegungen ist die sachliche Zuständigkeit des Eheschutzrichters zu bejahen. 9.2.Wie erwähnt liess die Vorinstanz die Gültigkeit der Trennungsvereinbarung vom 14. Juli 2017 offen. Massgebend sei allein, dass der Ehemann ab dem Tren- nungszeitpunkt Unterhalt geleistet und dieser von der Ehefrau vorbehaltlos entge- gengenommen worden sei. Insoweit liege zumindest eine konkludente Verständi- gung unter den Parteien vor, so dass eine rückwirkende Unterhaltszusprechung ausser Betracht falle. Die Ehefrau rügt sinngemäss, die Vorinstanz verletze damit die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Keine Partei habe je behauptet, dass die Ehefrau die Unterhaltsbeiträge im Zeitraum nach Abschluss der Trennungsver- einbarung bis zur Einleitung des Eheschutzverfahrens vorbehaltlos entgegenge- nommen habe (act. A.1, II.7 [26]). Ferner habe der Ehemann nie den Standpunkt eingenommen, die Unterhaltsbeiträge seien aufgrund einer konkludenten Verstän- digung zwischen den Parteien geleistet worden. Er habe vielmehr beantragt, die

94 / 106 bereits bezahlten, überhöhten Unterhaltsbeiträge seien anzurechnen und mit künf- tig zu entrichtenden Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. Auch er sei somit nicht von einem Konsens hinsichtlich der geleisteten Unterhaltsbeiträge ausgegangen (act. A.1, II. 9 [26]). Der Ehemann hält dagegen, die Ehefrau habe vorinstanzlich nicht geltend gemacht, die Höhe der effektiv geleisteten Unterhaltsbeiträge gegenü- ber dem Ehemann moniert zu haben, weshalb die Vorinstanz von einer vorbehalt- losen Entgegennahme habe ausgehen dürfen. Die Zahlungen seien auch während einem längeren Zeitraum ohne Beanstandung erfolgt (act. A.2, II.16 [26]). Die Ehe- frau erwidert, die These der vorbehaltlosen Annahme der Unterhaltsbeiträge sei erstmals im erstinstanzlichen Entscheid aufgestellt worden. Sie habe keinen Anlass gehabt, geltend zu machen, die ausstehenden Unterhaltsbeiträge gerügt zu haben, sei der Ehemann doch ebenfalls davon ausgegangen, die Trennungsvereinbarung nicht eingehalten zu haben (act. A.3, II.7 [26]). 9.3.Der Argumentation der Ehefrau ist zu folgen. Die Beweislast für das Vor- liegen einer aussergerichtlichen Unterhaltsvereinbarung trägt derjenige, der sie gel- tend macht. Die Ehefrau reichte eine schriftliche Unterhaltsvereinbarung (RG act. II.12 [51]) ein, womit sie deren Bestehen grundsätzlich glaubhaft machte. Die substantiierte Behauptung und das Glaubhaftmachen einer davon abweichenden konkludenten Vereinbarung – im Sinne einer Reduktion der vereinbarten Unter- haltspflicht – obliegt demgegenüber, da es sich um eine anspruchshindernde Tat- sache handelt, dem Ehemann. Vorliegend fehlte es bereits an einer entsprechenden Behauptung. Die Vorinstanz durfte dies auch bei Geltung der eingeschränkten Un- tersuchungsmaxime nicht von sich aus aufgreifen, zumindest nicht ohne die Gültig- keit der schriftlichen Trennungsvereinbarung geprüft und definitiv verneint zu ha- ben. 9.4.Der Ehemann macht die Unverbindlichkeit der Trennungsvereinbarung in- folge Willensmangels nach Furchterregung i.S.v. Art. 29 f. OR geltend. Diese setzt eine widerrechtliche Drohung mit Drohungsabsicht sowie die Erregung einer kausa- len (subjektiv) begründeten Furcht beim Gegenüber voraus. Die Beweislast obliegt in allen Punkten dem Bedrohten (BGer 4A_259/2009 v. 5.8.2009 E. 2.1.1), vorlie- gend dem Ehemann. Die Unverbindlichkeit des Vertrages muss sodann innert der Verwirkungsfrist von einem Jahr seit Wegfall der Furcht geltend gemacht werden (Art. 31 Abs. 2 OR). Zum Nachweis der Drohung reichte der Ehemann schriftliche Auskünfte des Rechtsanwalts AU._____ vom 26. April 2018 und seines Freundes AB._____ vom 12. Oktober 2018 ein (RG act. III.2 und III.24 [51]). Darin bestätigen diese, dass ihnen der Ehemann erzählt habe, er sei von der Ehefrau mit einem

95 / 106 Messer und einem Selbstverteidigungsspray bedroht worden, damit er ein Doku- ment betreffend Unterhalt und Übertragung des Porsches unterzeichne. Die Schrei- ben wurden fast ein Jahr nach Abschluss der Trennungsvereinbarung erstellt und weisen einen praktisch identischen Wortlaut mit Bezug auf das fragliche Geschehen auf. Es liegt nahe, dass ihr Inhalt vom Ehemann vorgegeben wurde und nicht auf der eigenen Erinnerung der Schreibenden beruht. Im Übrigen geben diese nicht an, die Drohung unmittelbar wahrgenommen zu haben, sondern bestätigen bloss die Erzählung des Ehemannes. Allein damit ist eine Drohung nicht glaubhaft gemacht. Der Ehemann behauptet ferner, nach Abschluss der Trennungsvereinbarung einen Autounfall gehabt zu haben, was ein Indiz für seine Verstörtheit an diesem Tag und diese wiederum Indiz für die Drohung der Ehefrau sei. Diese Indizienkette reicht ebenfalls nicht aus, die behauptete Drohung mit Messer und Pfefferspray glaubhaft zu machen, zumal vorliegend bereits der Zeitpunkt des behaupteten Autounfalls un- klar ist. Einerseits wird geltend gemacht, dieser habe sich anschliessend an den Abschluss der Trennungsvereinbarung vom 14. Juli 2017 ereignet (RG act. VII.6, V.15; RG act. VII.3, 2.6; vgl. auch Aussage AB._____ in RG act. III.14 "Je confirme que A._____ a causé un accident de voiture après cette confrontation avec son épouse."), andererseits, dieser habe später oder am Tag der Hausbesichtigung vom 18. September 2017 stattgefunden (RG act. I.2, II.13 [51]; RG act. VII.3, 2.7; vgl. auch schriftliche Aussage von AU._____ in RG act. II.2 [51]: "quelques temps plus tard" [d.h. einige Zeit nach dem 14. Juli 2017]). Andere Gründe für die Ungültigkeit der Trennungsvereinbarung bringt der Ehemann nicht vor und sind auch keine er- sichtlich. Es ist daher von deren Gültigkeit auszugehen. 9.5.Der Ehemann beglich die Kreditkartenrechnungen der von der Ehefrau be- nutzten American Express Karte und der U._____ Card Gold (mindestens) bis Ein- leitung des Eheschutzverfahrens. Mit Bezug auf die Kreditkarten ist die Trennungs- vereinbarung damit erfüllt; die Ehefrau macht diesbezüglich auch keine Forderun- gen mehr geltend. Mit Bezug auf die Überweisung waren EUR 15'000.00 monatlich vereinbart. Die Ehefrau verlangt monatlich EUR 10'000.00 bzw. EUR 5'000.00 für den halben Juli 2017 und EUR 2'500.00 für einen Viertel März 2018. Während sie damit geltend macht, vom Ehemann entgegen der Vereinbarung bloss EUR 5'000.00 pro Monat erhalten zu haben, behauptet der Ehemann, ihr ab De- zember 2017 EUR 5'500.00 überwiesen zu haben. Durch die von ihm offerierten Belege (RG act. III.5 [51]; RG act. II.22 [51]) sind drei Zahlungen von EUR 5'000.00 im September, Oktober und November 2017, sowie eine über EUR 5'500.00 im De- zember 2017 belegt. Dabei handelt es sich um einen Dauerauftrag, der bereits im 2016 bestand (RG act. VIII, 5 [51]). Die Ehefrau erklärte in der Parteibefragung des

96 / 106 vorsorglichen Massnahmeverfahrens vom 12. Juli 2018 auf die Frage, wovon sie seit der Einreichung des Eheschutzgesuches gelebt habe, EUR 5'500.00 vom Ehe- mann zu erhalten (RG act. VII.2 [52]). Vor dem Hintergrund dieser Aussage und der belegten Zahlung im Dezember 2017 erscheinen Zahlungen in der Höhe von EUR 5'000.00 von Juli bis November 2017 und von EUR 5'500.00 für Dezember bis März 2018 als glaubhaft. Für die Zeit zwischen dem 15. Juli 2017 bis und mit 8. März 2018 sind damit noch EUR 70'097.00 (Juli EUR 3'226.00 [EUR 15'000.0017/31 = EUR 8'226.00 abzgl. EUR 5'000.00]; August – November 2017 EUR 40'000.00 [4 x EUR 15'000.00 abzgl. EUR 5'000.00]; Dezember 2017 – Februar 2018 EUR 28'500.00 [3 x EUR 15'000.00 abzgl. EUR 5'500.00]; März 2018 EUR -1'629.00 [EUR 15'000.008/31 = EUR 3'871.00 abzgl. EUR 5'500.00]) bzw. bei dem von der Ehefrau angewandten und unbestritten gebliebenen Wechselkurs CHF 82'175.00 ausstehend. 10.Fazit ehelicher Unterhalt Der gebührende Unterhalt der Ehefrau exklusive Steuern beläuft sich auf gerundet CHF 12'820.00 pro Monat, das eigene Renteneinkommen ab ____ 2022 auf CHF 760.00 pro Monat. Der ihr geschuldete Unterhalt beträgt daher CHF 12'820.00 zuzüglich Steuern ab 9. März 2018 bis zum Eintritt der Ehefrau ins Rentenalter Ende ____ 2022 und CHF 12'060.00 zuzüglich Steuern ab ____ 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Der Ehemann ist zu verpflichten diesen Unterhalt zu leisten, indem er die Leasingrate und Versicherungsprämie für den Porsche 911 Targa 4S von CHF 2'017.15 direkt begleicht (E. 4.13), der Ehefrau die von ihr effek- tiv bezahlten Steuern ersetzt (E. 4.25.6) und ihr mit Wirkung ab 9. März 2018 (E. 8.3) bis Ende ____2022 monatlich CHF 10'800.00 (für den Monat März CHF 8'013.00 [CHF 10'800.00*23/31] vgl. E. 8) und ab ____ 2022 für die Dauer des Getrenntlebens monatlich CHF 10'040.00 bezahlt. Ausserdem wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau für die Zeit zwischen dem 15. Juli 2017 bis und mit 8. März 2018 Unterhalt von insgesamt CHF 82'175.00 zu leisten. 11.Verrechnung Der Ehemann beantragt, er sei zu ermächtigen, die ab dem 9. März 2018 bereits geleisteten Unterhaltszahlungen anzurechnen und mit den künftig zu entrichtenden Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen (act. A.1, Rechtsbegehren 1 und II.9 [21]). Die Ehefrau lässt die Frage der Verrechnungsermächtigung unkommentiert (act. A.1, II.15 [21]). Die Vorinstanz erklärte ausgehend von der Annahme einer stillschwei- genden Unterhaltsvereinbarung, dass der Ehemann für in der Vergangenheit an-

97 / 106 geblich zu viel bezahlte Beträge keine Verrechnung verlangen könne (act. B.1, E. 5.3 und 7.1). Entsprechend der abweichenden Würdigung der Trennungsverein- barung sind die bisher vom Ehemann gestützt auf diese geleisteten Unterhaltszah- lungen bei der Berechnung der noch ausstehenden Unterhaltsbeiträge antrags- gemäss angerechnet worden (siehe E. 9.5). Die Zahlung des Ehemannes für den Monat März von EUR 5'500.00 wurde der Einfachheit halber bereits gesamthaft von den gestützt auf die Trennungsvereinbarung geschuldeten Zahlungen in Abzug ge- bracht (siehe E. 9.5: März 2018 EUR -1'629.00 [EUR 15'000.00*8/31 = EUR 3'871.00 abzgl. EUR 5'500.00]), sodass diese Zahlung nicht nochmals an die ab 9. März 2018 richterlich festgelegten Unterhaltsbeiträge angerechnet werden darf. Die ab April 2018 nachweislich geleisteten Unterhaltszahlungen darf der Ehe- mann jedoch an die ab 9. März 2018 geschuldeten Unterhaltsbeiträge anrechnen. 12.Prozesskostenvorschuss 12.1.Die Vorinstanz wies das Begehren der Ehefrau auf Zusprechung eines Ge- richts- und Anwaltskostenvorschusses für die drei Verfahren der eherechtlichen Auseinandersetzung (Proz. Nr. 135-2018-51 [Hauptverfahren Eheschutz], Proz. Nr. 135-2018-52 [Massnahmeverfahren betreffend Prozesskostenvorschuss und Massnahmen nach Art. 178 ZGB] und Proz. Nr. 135-2018-101 [Massnahmeverfah- ren Unterhalt]) mangels Bedürftigkeit der Ehefrau ab. Letztere fehle, da der ihr zu- stehende Unterhaltsbeitrag von CHF 18'640.00 ihren zivilprozessualen Grundbe- darf von CHF 9'720.00 (Grundbetrag von CHF 1'200.00, Wohnkosten von CHF 3'220.00, Krankenkassenprämien von CHF 102.50 und Steuern von CHF 5'200.00) um nahezu CHF 9'000.00 übersteige. Bei selbständiger Bezahlung der Prozesskosten innert zwei Jahren müsse die Ehefrau ihre Lebensführung daher nicht in unzumutbarer Weise einschränken (act. B.1, E. 9.4). 12.2.Die Ehefrau rügt, es sei ihr nicht zumutbar, die Gerichts- und Anwaltskos- ten selber zu finanzieren. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach sie aus dem Unterhaltsbeitrag und unter Berücksichtigung der höheren Kaufkraft in Frankreich die Prozesskosten binnen zweijähriger Frist finanzieren könne, widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Finanzierung aus dem nach der Deckung des angemessenen Lebensunterhaltes verbleibenden Einkommensüber- schuss möglich sein müsse. Hinzu komme, dass sie mit den laufenden Unterhalts- zahlungen die Prozesskosten des Berufungsverfahrens finanzieren müsse (act. A.1, II.55 ff. [26]). Der Ehemann wendet ein, dass der zugesprochene Unterhalt nicht absolut geschützt sei und für die Führung von Gerichtsprozessen von beiden

98 / 106 Ehegatten gewisse Abstriche von der bisherigen Lebenshaltung in Kauf zu nehmen seien. Ferner dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Ehefrau über ein Ver- mögen in Form von Bankguthaben und einer Lebensversicherung bei der Banque S._____ verfüge, das den Notgroschen übersteige (act. A.2, II.86 ff. [26]). 12.3.Vorab ist anzumerken, dass die Ehefrau ihr Begehren auf Gerichtskosten- vorschuss nicht bezifferte (RG act. I.1, I.1 [52]). Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung müssen auch Rechtsbegehren auf Zusprechung eines Prozesskosten- vorschusses den üblichen Anforderungen an die Bezifferung genügen (Art. 84 Abs. 2 ZPO; KGer GR ZK1 18 107 v. 1.10.2020 E. 8.3.2 mit Hinweis auf BGer 5A_151/2009 v. 8.4.2009 E. 1.2 sowie OGer BE ZK 18 234 v. 22.8.2018 E. IV.33). Daher wäre zumindest mit Bezug auf den Gerichtskostenvorschuss auf das Begeh- ren der Ehefrau nicht einzutreten gewesen (Tanja Domej, in: Oberhammer/Do- mej/Haas, [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 29c zu Art. 59 ZPO). Ebenfalls vorab ist auf die Begründung des Gesuches um Prozesskostenvor- schuss einzugehen. Die Ehefrau führte vorinstanzlich aus, sie könne den während des Zusammenlebens geführten Lebensunterhalt mit Unterhaltsbeiträgen von EUR 5'000.00 monatlich und den zwei zur Verfügung stehenden Kreditkarten nicht aufrechterhalten und müsse dafür am Vermögen zehren (RG act. I.1, II.12 f.). Damit legt die Ehefrau nicht die Bedürftigkeit dar, welche sie an der Rechtsdurchsetzung hindert, sondern vielmehr den Anspruch auf Unterhalt. Zweck des Prozesskosten- vorschusses ist jedoch, dem bedürftigen Ehegatten zu ermöglichen, seine Interes- sen vor Gericht wahrnehmen zu können. Dass ihr dies verwehrt ist, sie mithin mit Blick auf die Prozesskosten bedürftig ist, hätte die Ehefrau dartun und belegen müs- sen (vgl. KGer GR ZK1 16 159 v. 12.5.2022 E. 5.3 m.w.H.). Aufgrund der ungenü- genden Begründung wäre daher letztlich auf das gesamte Begehren nicht einzutre- ten gewesen. Die nachfolgenden Ausführungen zur vorinstanzlich materiell geprüf- ten und verneinten Bedürftigkeit erfolgen daher im Sinne einer Eventualbegrün- dung. 12.4.Wer selbst nicht über ausreichend Mittel für die Kosten eines Verfahrens verfügt, hat gestützt auf die eherechtliche Beistands- und Unterhaltspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB, Art. 163 ZGB) Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss von sei- nem Ehegatten, sofern dieser zur Bezahlung in der Lage ist (BGer 5A_482/2019 v. 10.10.2019 E. 3.1). Die Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich wie für die unent- geltliche Rechtspflege danach, ob die gesuchstellende Partei die Prozesskosten nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich

99 / 106 sind (BGE 144 III 531 E. 4.1; PKG 2013 Nr. 6 E. 7; BGer 5A_447/2012 v. 27.8.2012 E. 1.4). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der über den zivilprozessua- len Zwangsbedarf hinausgehende Betrag zu den im konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Dieser nicht geringfügige Überschuss sollte es der gesuchstellenden Partei ermöglichen können, die Kosten zumindest ratenweise, innert ein bis zwei Jahren zu tilgen (BGer 5P.441/2005 v. 9.2.2006 E. 1.2). Zur Ermittlung dieses Überschusses ist es zulässig, vom betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum (zuzüglich eines Zuschlags auf dem Grundbe- trag, den Wohnkosten, den Krankenkassenprämien und den Steuern) auszugehen, solange den individuellen Umständen ausreichend Rechnung getragen wird (BGE 135 I 221 E. 5.1). Neben den im errechneten Überschuss abgebildeten Einkünften ist auch das Vermögen der gesuchstellenden Person in die Beurteilung der Bedürf- tigkeit einzubeziehen. Die Bedürftigkeit darf allgemein nicht schematisch nach dem Ergebnis der dargelegten Berechnung bejaht oder verneint werden. Es sind die ge- samten Einkommens- und Vermögensverhältnisse massgebend, mithin sämtliche tatsächlichen finanziellen Mittel (Einkommen- und Vermögen) gegen die finanziellen Verpflichtungen aufzuwiegen (BGer 5A_786/2021 v. 18.3.2022 E. 4.1). 12.5.Da der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss in der eherechtlichen Bei- stands- und Unterhaltspflicht gründet, ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit mit Blick auf den Prozesskostenvorschuss auch die Leistungsfähigkeit des pflichtigen Ehegatten und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit – unter Einbezug des jeweili- gen Vermögens – beider Ehegatten von Bedeutung. Je nach Gefälle in den finanzi- ellen Verhältnissen ist daher für die Annahme der Bedürftigkeit nicht erforderlich, dass bei selbständiger Prozessfinanzierung in das Existenzminimum der gesuch- stellenden Person eingegriffen würde. Umgekehrt bedeutet dies jedoch nicht, dass allein deshalb bereits bei jeder Einschränkung des bis anhin gelebten Lebensstan- dards eine anspruchsbegründende Bedürftigkeit bejaht werden könnte, gerade wenn dieser Lebensstandard deutlich überdurchschnittlich war. Auch in diesem Fall kann es dem gesuchstellenden Ehegatten zumutbar sein, seinen Lebensstandard während einer gewissen Zeit einzuschränken, um für die Prozesskosten aufzukom- men (PKG 2013 Nr. 6 E. 7; ERZ 11 242 v. 6.8.2012 S. 7 zweiter Spiegelstrich; OGer ZH LY180041 v. 19.12.2018 E. 2.3). 12.6.Die Vorinstanz ist methodisch korrekt vorgegangen. Einzig beim Grundbe- trag wäre nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Lebensunterhalt um einen Zuschlag auf dem Grundbetrag zu erweitern gewesen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht von einem Zuschlag von 25% aus (BGer 4A_432/2016 v.

100 / 106 21.12.2016 E. 6 m.w.H.; Philipp Maier, Die Finanzierung von familienrechtlichen Prozessen, in: FamPra.ch 3/2019, S. 828; Jean-Luc Colombini, in: Cha- bloz/Dietschy-Martenet/Heinzmann [Hrsg.], Petit commentaire, Code de procédure civile, Basel 2020, N 44 zu Art. 117 CPC; a.A. jedoch ohne Bezugnahme auf BGer 4A_432/2016 v. 21.12.2016 E. 6: Ingrid Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Do- mej/Haas, [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 30 zu Art. 117 ZPO und Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 12 zu Art. 117 ZPO; PKG 2016 Nr. 13 E. 4g mit Ver- weis auf KGer GR 14 154 v. 29.6.2015 E. 7d.cc; PKG 2003 Nr. 13). Wie die folgende Berechnung zeigt, beträgt der Überschuss über den grundlegenden Lebenshal- tungskosten aber immer noch rund CHF 8'000.00 pro Monat, wohingegen die Ge- richts- und mutmasslichen Anwaltskosten nicht einmal CHF 2'200.00 monatlich aus- machen, bei ratenweiser Abzahlung innert zwei Jahren. Finanzielle Mittel (pro Monat) Unterhalt (exkl. Steuern*)CHF12'820.00 Total finanzielle MittelCHF12'820.00 Prozessualer Notbedarf GrundbetragCHF1'200.00 Zuschlag von 25% auf GrundbetragCHF300.00 WohnkostenCHF3'220.00 KrankenkassenprämienCHF102.50 Steuern*CHF0.00 Total Prozessualer NotbedarfCHF4'822.50 Finanzielle MittelCHF12'820.00 Abzgl. NotbedarfCHF4'822.50 ÜberschussCHF7'997.50 Voraussichtliche Prozesskosten Proz. Nr. 135-2018-101 GerichtskostenCHF2'800.00 Anwaltskosten (beantragt)CHF7’500.00 TotalCHF10’300.00 Proz. Nr. 135-2018-51 / 52 GerichtskostenCHF4’500.00 Anwaltskosten (beantragt)CHF37’500.00

101 / 106 TotalCHF42’000.00 GesamttotalCHF52’300.00 Monatlich gerundet (auf zwei Jahre)CHF2’180.00 12.7.Die sonst im Grundbetrag enthaltenen Positionen, die vorliegend konkret festgelegt wurden, entsprechen in der Summe dem über Dreifachen eines Grund- betrages – unter Berücksichtigung der tieferen Lebenshaltungskosten in Frankreich sogar fast dem Vierfachen (vgl. KGer BL 400 19 18 v. 14.5.2019 E. 6.2). So be- trachtet verbleibt der Ehefrau auch nach Abzug der Prozesskosten neben den voll gedeckten übrigen Bedarfspositionen noch ein erhöhter Grundbetrag, der über den um 25% erweiterten Grundbetrag hinausgeht. Vor diesem Hintergrund ist keine er- hebliche Beeinträchtigung der angemessenen Lebenshaltung der Ehefrau ersicht- lich (vgl. KGer GR ZK1 15 1 v. 13.11.2015 E. 4a). Zwar muss die Ehefrau die für die Steuern anfallenden Kosten vorschiessen (E.4.25.6), wodurch sich ihre Mittel reduzieren. Jedoch handelt es sich dabei nur um eine zeitweise Reduktion, die sie zudem zu leisten in der Lage ist, u.a. angesichts des ihr aus der Trennungsverein- barung zugesprochenen Betrages. Die fehlende Bedürftigkeit ergibt sich schliess- lich auch unter Berücksichtigung des Vermögens der Ehefrau, insbesondere der Lebensversicherung, deren Rückkaufswert vom Ehemann mit Verweis auf ein Schreiben der Versicherungsagentur auf CHF 112'104.50 beziffert wurde (RG act. III.16 [51]), was von der Ehefrau unbestritten blieb (RG act. VII.3, II.10 ff. [52]). Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, wonach die Versiche- rungssumme im kommenden Jahr / Ende 2018 ausbezahlt werde und der Tochter als Startkapital zum Aufbau eines Geschäfts dienen solle (RG act. VII.3, II.12 [52]), ist nicht glaubhaft gemacht. Die Ehefrau machte nicht geltend, dass es sich dabei um Kindesvermögen resp. um fremdes Vermögen handeln würde, insofern ist die Verwendung der aus der Versicherung stammenden Mittel für die Tochter nicht von Bedeutung. Eine Unzumutbarkeit der Verwendung des Vermögens aus der Lebens- versicherung ist ebenfalls nicht dargetan, da der bei Rückkauf der Versicherung an- fallende Verlust von der Ehefrau nicht beziffert wird. Vor diesem Hintergrund darf auch unter Einbezug des Vermögens aus der Lebensversicherung die Bedürftigkeit der Ehefrau verneint werden. Die vorinstanzliche Abweisung des Begehrens um Prozesskostenvorschuss ist daher zu bestätigen. Unter diesen Umständen können die im Berufungsverfahren aufgeworfenen prozessualen Fragen offen bleiben.

102 / 106 13.Kosten 13.1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 13.1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Ge- richtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsät- zen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Aspekte, die in den Entscheid über die Kostenverlegung einbezogen werden können, sind unter anderem die Unterhalts- und Beistandspflicht von Ehe- gatten sowie deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 6 zu Art. 107 ZPO). 13.1.2. Vorinstanzlich beantragte die Ehefrau Unterhalt ab Einleitung des Ehe- schutzgesuches von CHF 45'600.00 (RG act. VII.5, 9. Rechtsbegehren), während der Ehemann CHF 6'739.50, sowie ab erstmöglichem Kündigungstermin des Miet- vertrages der Ehefrau CHF 5'639.50, anerkannte, wobei diese Beträge die direkt bezahlte Leasingrate und Versicherungsprämie für den Porsche von total CHF 2'017.15 monatlich bereits enthielten (RG act. VII.6, Rechtsbegehren 1, 6. und 7. Spiegelstrich). Der Ehefrau wird nunmehr ein Unterhalt von CHF 12'070.00 (inkl. CHF 2'017.15 für Leasingrate und Versicherungsprämie für den Porsche, exkl. Steuern) zugesprochen. Die Differenz zum vorinstanzlich zugesprochenen Unter- halt von CHF 18'637.15 (inkl. CHF 2'017.15 für Leasingrate und Versicherungsprä- mie für den Porsche, inkl. Steuern) ergibt sich hauptsächlich aufgrund der Steuern, zu deren Leistung der Ehemann mit vorliegendem Entscheid separat verpflichtet wird. Klammert man die Steuern aus, verschiebt sich das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens im Vergleich zum vorinstanzlichen Verhältnis nur sehr minim noch mehr zugunsten des Ehemannes. Gerundet sind es weiterhin 70%, zu denen er mit Bezug auf die ab Einleitung des Eheschutzgesuches geschuldeten Unterhaltsbei- träge obsiegt. Für die gestützt auf die Trennungsvereinbarung geschuldeten Unter- haltsbeiträge ist es neu jedoch die Ehefrau, die praktisch in vollem Umfang mit ihrem Begehren durchdringt, sodass sich das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens im gesamten Punkt Unterhalt wieder etwas zu ihren Gunsten und in die Nähe eines gleichmässigen Verfahrensausgangs bewegt. Mit Bezug auf den Prozesskosten-

103 / 106 vorschuss bleibt es beim vorinstanzlichen Verfahrensausgang zugunsten des Ehe- mannes. In den nicht angefochtenen Punkten fiel das Verfahren nur betreffend die Verfügungsbeschränkung nach Art. 178 ZGB zugunsten der Ehefrau aus, die übri- gen nicht angefochtenen Punkte betrafen übereinstimmende Anträge, die gutge- heissen wurden (Genehmigung Getrenntleben, Nutzung ehelicher Wohnungen und Porsche). Zusammengefasst geht das vorinstanzliche Verfahren somit punkto Pro- zesskostenvorschuss zugunsten des Ehemannes, punkto Verfügungsbeschrän- kung zugunsten der Ehefrau, punkto Unterhalt insgesamt eher zugunsten des Ehe- manns und punkto restlicher Belange gleichmässig aus. Auch wenn die Behandlung des Unterhaltspunktes wohl auch vorinstanzlich den grössten Aufwand generierte und den höchsten Streitwert unter den Begehren aufweist, wirkt sich das dortige tendenzielle Obsiegen des Ehemannes nicht derart aus, dass die Prozesskosten überhälftig der Ehefrau aufzuerlegen wären. Es rechtfertigt sich eine dem fast hälf- tigen Verfahrensausgang entsprechende Kostenauflage. Die vorinstanzlichen Ver- fahrenskosten sind den Parteien somit in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid hälftig aufzuerlegen und es sind ihnen keine Parteientschädigungen zu- zusprechen, womit jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. 13.2. Kosten des Berufungsverfahrens 13.2.1. Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungsverfahrens, wobei im Hin- blick auf die für die Kostenverteilung massgebenden Grundsätze auf die Ausführun- gen in Erwägung 13.1.1 vorstehend verwiesen werden kann. 13.2.2. Im Berufungsverfahren waren nur noch der Unterhalt und der Prozesskos- tenvorschuss strittig. Da die Ehegatten auf ihren vorinstanzlich zuletzt im Punkt Un- terhalt gestellten Begehren bestehen, entspricht der Verfahrensausgang mit Bezug auf die ab Einleitung des Eheschutzverfahrens geschuldeten Unterhaltsbeiträge den erwähnten 70% zugunsten des Ehemannes, gemindert durch das Obsiegen der Ehefrau mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge gestützt auf die Trennungsverein- barung. Berücksichtigt man die Dauer, auf die sich die jeweiligen Unterhaltsforde- rungen beziehen (Trennungsvereinbarung: neun Monate, richterlich festgesetzter Unterhalt: annähernd fünf Jahre), und die entsprechend unterschiedlich hohen Streitwerte, so obsiegt, insgesamt betrachtet, überwiegend der Ehemann. Zudem obsiegt er vollständig im Punkt Prozesskostenvorschuss. Abgewiesen wurde sein Antrag auf aufschiebende Wirkung. In familienrechtlichen Verfahren bleibt es dem Gericht jedoch unbenommen, die Kosten abweichend vom Verfahrensausgang fest- zulegen. Eine teilweise Kostenauflage auch zulasten des Ehemannes erscheint mit Blick auf das Gefälle zur Leistungsfähigkeit der Ehefrau gerechtfertigt und vor dem

104 / 106 Hintergrund seiner absoluten Leistungsfähigkeit auch zumutbar. Es sind daher auch die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien hälftig aufzuerlegen und die Par- teikosten von jedem selbst zu tragen. 13.2.3. Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 VGZ [BR 320.210]) und unter Berücksichtigung der Komplexität der Sache sowie des beträchtlichen gerichtlichen Aufwandes sind die Gerichtskosten auf CHF 10'000.00 festzusetzen. Den Parteien sind somit je Gerichtskosten von CHF 5'000.00 aufzuerlegen. Sie sind mit den von den Parteien in der Höhe von CHF 4'000.00 geleisteten Kostenvorschüssen zu verrechnen (act. D.3 [21]; act. D.1 [26]), womit eine Restforderung des Kantons (Kantonsgericht von Graubünden) von je CHF 1'000.00 verbleibt (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

105 / 106 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung von A._____ und die Berufung von B._____ werden teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben. 2.Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. Die Dispositivziffern 7 und 8 des angefochtenen Entscheids werden bestätigt. 3.a)A._____ wird verpflichtet, B._____ für die Zeit vom 15. Juli 2017 bis und mit 8. März 2018 ausstehenden Unterhalt von CHF 82'175.00 zu bezahlen, zahl- bar innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils. b)A._____ wird verpflichtet, B._____ mit Wirkung ab 9. März 2018 bis Ende ____ 2022 monatlich CHF 10'800.00 (für den Monat März 2018 CHF 8'013.00) und ab ____ 2022 für die Dauer des Getrenntlebens monat- lich CHF 10'040.00 zu leisten, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. c)A._____ wird das Recht eingeräumt, ab ____ 2018 nachweislich geleistete Unterhaltszahlungen an die gemäss Ziffer 3b geschuldeten Unterhaltsbei- träge anzurechnen. d)A._____ wird verpflichtet, B._____ ab 9. März 2018 für die Dauer des Ge- trenntlebens die ihr als selbständigem Steuersubjekt effektiv anfallenden Steuern zu erstatten. Diese Erstattungszahlungen stellen Unterhaltsbeiträge dar und sind zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositivziffer 3b geschuldet. Sie sind gegen Vorlage der definitiven Veranlagungsverfü- gung oder der Steuerrechnung zu leisten bzw. werden in diesem Zeitpunkt zur Zahlung fällig. e)A._____ wird verpflichtet, ab 9. März 2018 für die Dauer des Getrenntlebens die Leasingrate von CHF 1'800.00 monatlich sowie die Versicherungsprä- mien von CHF 217.15 monatlich für den Porsche 911 Targa 4S an den Lea- singgeber respektive an den Versicherer zu entrichten. 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 10'000.00 gehen je hälftig zu- lasten von A._____ und zulasten von B._____. Sie werden jeweils mit dem

106 / 106 von A._____ und B._____ geleisteten Kostenvorschuss von je CHF 4'000.00 verrechnet. A._____ und B._____ werden verpflichtet, den Restbetrag von je CHF 1'000.00 an das Kantonsgericht von Graubünden zu leisten. 5.Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen. 6.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an:

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