Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 20. September 2023 ReferenzZK1 19 194/196 InstanzI. Zivilkammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Cavegn und Bäder Federspiel Thöny, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungs- kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Josi Battaglia Via Crasta 6, 7503 Samedan gegen B._____ Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungs- beklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ladina Sturzenegger Via Giarsun 52, 7504 Pontresina GegenstandNebenfolgen der Ehescheidung Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 30.04./27.08.2019, mitgeteilt am 11.10.2019 (Proz. Nr. 115-2018-57) Mitteilung25. September 2023
2 / 68 Sachverhalt A.B._____ (fortan: Ehefrau/Mutter), geboren am 24. März 1984, C._____ Staatsangehörige, und A._____ (fortan: Ehemann/Vater), geboren am 5. August 1977, C._____ und seit 2012 auch schweizerischer Staatsangehöriger, haben am _____ 2013 in D._____ geheiratet. Sie sind Eltern von E., geboren am _____ 2016. Der Ehemann hat zudem aus erster Ehe eine Tochter, geboren am _____ 1999, für welche er bis zur Beendigung ihrer Erstausbildung (Juli 2019) un- terhaltspflichtig war. B.Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 ersuchte die Ehefrau beim Regionalge- richt Maloja um Anordnung von Eheschutzmassnahmen. In der Folge unterzeich- neten die Parteien an der Eheschutzverhandlung vom 13. Februar 2018 ein ge- meinsames Scheidungsbegehren mit gleichzeitiger Einigung über einen Teil der Nebenfolgen (Zuweisung der ehelichen Wohnung an den Ehemann, gemeinsame elterliche Sorge, Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft, Anordnung der Gütertrennung, Vorsorgeausgleich, Verzicht auf nachehelichen Unterhalt). Über die strittig gebliebenen Belange des Getrenntlebens erliess der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja am 16. April 2018 einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2017-390). Darin wurde die Obhut über E. der Mutter zugewiesen, dem Vater ein Besuchsrecht an jedem Samstag (oder bei ar- beitsbedingter Verhinderung am Sonntag) von jeweils 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr ein- geräumt, eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und der vom Va- ter während der Dauer des Verfahrens zu bezahlende Kindesunterhaltsbeitrag auf monatlich CHF 580.00, zuzüglich Kinder- oder Ausbildungszulagen, festgesetzt. C.Am 26. November 2018 reichte die Ehefrau beim Regionalgericht Maloja eine Scheidungsklage ein. Darin stellte sie das folgende Rechtsbegehren: 1.Es sei die Teilscheidungskonvention vom 13.08.2018 zu genehmigen. 2.Die Obhut über den gemeinsamen Sohn (_____ 2016) sei der Mutter und Ehefrau zuzuweisen. 3.1. Der Vater und Ehemann sei zu berechtigen, den Sohn E._____ bis zu seinem 7. Geburtstag jeden ersten und dritten Samstag eines Monats von 09.00 bis 17.00 auf eigene Kosten zu sich zu nehmen. 3.2. Ab dem 7. Geburtstag sei der Vater zu berechtigen, den Sohn E._____ jedes erste und dritte Wochenende von Samstagmorgen 09.00 Uhr bis Sonntagabend 17.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich zu nehmen. 3.3. Die bestehende Beistandschaft zugunsten von E._____ sei weiterzu- führen solange dies aus Sicht aller Beteiligten notwendig erscheint. 3.4. Der bestehende Auftrag der Beiständin sei dahingehend zu ergänzen, dass der Beiständin die Einführung, Festsetzung und Überwachung
3 / 68 eines Ferienbesuchsrechts ab dem 7. Geburtstag von E._____ zu übertragen [ist]. 4.1. Der Vater sei zu verpflichten, an den Unterhalt von E._____ ab De- zember 2018 bis Ende Oktober 2021 Fr. 1'931.00 und von November 2021 bis zu dessen wirtschaftlicher Selbständigkeit jeden Monat im Voraus Fr. 2'208.00 zuzüglich gesetzlicher und vertraglicher Kinderzu- lagen zu bezahlen. 4.2. Der Arbeitgeber des Vaters, das Spital R._____ sei gerichtlich anzu- weisen, die Unterhaltszahlungen zugunsten von E._____ direkt an die Ehefrau zu überweisen. 5.Es sei Vormerk zu nehmen, dass der Reisepass von E._____ zurzeit bei der Mutter ist, seine Identitätskarte beim Vater. In Konfliktfällen sei der Beiständin das Recht zu übertragen, über die Reisedokumente von E._____ zu entscheiden und Auslandaufenthalte von E., die für länger als eine Woche geplant sind, vorgängig zu genehmigen. 6.Es sei Vormerk zu nehmen, dass die Ehegatten ab 01.01.2018 separat besteuert werden. 7.Anlässlich der Verhandlung vom 13.02.2018 wurde die Gütertrennung vereinbart. 7.1. Es sei Vormerk zu nehmen, dass alles in Bezug auf die Liegenschaft in C. nach C._____ Recht in C._____ zu regeln sei. 7.2. Die Ehefrau beantragt aus Güterrecht die gerichtliche Regelung sowie Folgendes: Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau einen Betrag von Fr. 8'142.50 innert 30 Tagen nach Rechtskrafteintritt der Scheidung zu überweisen. Es wird vorbehalten, diesen Betrag noch anzupassen. 7.3. Im Übrigen übernimmt bzw. behält jede Partei zu Alleineigentum dieje- nigen Barschaften, Bank- und weitere Guthaben, Lebensversicherun- gen sowie Mobilien, die sich in ihrem Besitz befinden resp. auf ihren Namen lauten. Allfällige Schulden trägt diejenige Partei, auf deren Namen sie lauten bzw. auf deren Namen sie begründet wurden. Persönliche Gegenstände, die der Ehefrau und E._____ gehören, sei- en ihr innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils aus- zuhändigen. 8.Die Parteien ersuchen das Gericht darum, den Vorsorgeausgleich gemäss Ziff. 6 der Ehescheidungskonvention vom 13. Februar 2018 vorzunehmen. Das während der Ehe geäufnete Austrittsguthaben von A._____ bei der F._____ Pensionskasse, strasse 9, G. beträgt CHF 19'353.61 (Fr. 44'705.95 ./. Fr. 25'352.34). Das während der Ehe geäufnete Austrittsguthaben von B._____ bei H., Strasse, I. beträgt Fr. 753.35. 9.Es wird beantragt, dass die gesamten Erziehungsgutschriften seit der Geburt von E. der Mutter angerechnet werden. 10. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zulasten des Ehemannes.
4 / 68 D.Auch der Ehemann reichte am 26. November 2018 beim Regionalgericht Maloja eine Scheidungsklage ein. Darin stellte er das folgende Rechtsbegehren: 1.Die Ehescheidungskonvention vom 13. Februar 2018 sei ins Schei- dungsurteil aufzunehmen. Zu den verbleibenden Nebenfolgen i.S. Obhuts- und Besuchs- /Ferienrecht, Kinderunterhaltsbeiträge sowie güterrechtliche Ausein- andersetzung werden folgende Anträge gestellt: 2.Der Sohn E., geb. 30. Oktober 2016, sei unter die Obhut der Mutter und Beklagten zu stellen. Ihr sei auch die Administration seiner Belange zuzusprechen. 3.Der Vater und Kläger sei zu berechtigen, E. jeden Samstag oder, sofern arbeitsbedingt nicht möglich, am Sonntag jeweils von 09.00 bis 18.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ab April 2019 sei dieses Recht von Samstag 09:00 bis Sonntag 18:00 auszuweiten. Ab November 2019 sei der Vater zu berechtigen, seinen Sohn täglich zwischen 18:00 und 19:30 Uhr einmal anrufen zu können (per Telefon oder Skype). 4.Der Vater und Kläger sei zu berechtigen, jährlich mit seinem Sohn mindestens drei Wochen Ferien zu verbringen. Beide Parteien haben ihre Ferien der anderen Partei jeweils mindestens fünf Wochen vorher anzukündigen. Der schweizerische und der C._____ Pass des Sohnes seien vom Kläger, die Identitätskarte des Sohnes von der Beklagten aufzubewahren. 5.Die mit Entscheid vom 16. April 2018 (Proz. Nr. 135-2017-390) ange- ordnete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Überwachung des Besuchsrechts bzw. zur Unterstützung der Durchführung und Pla- nung des persönlichen Verkehrs sei beizubehalten. Die Aufhebung re- sp. eine allfällige Erweiterung dieser Beistandschaft sei dem Ermessen der KESB J._____ zu übertragen. Der KESB J._____ sei ebenfalls ei- ne alters- resp. situationsgerechte Ausweitung des Besuchs- und Feri- enrechts gemäss Ziff. 3 und 4 zu übertragen. 6.Der Kläger sei zu verpflichten, der Mutter und Beklagten an die Kosten von Unterhalt und Erziehung des gemeinsamen Sohnes E._____ mo- natlich zum Voraus CHF 580.00, zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen. 7.Die Beklagte sei zu verpflichten, eine Ausgleichszahlung von CHF 13'211.35 innert eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft des Schei- dungsurteils an den Kläger zu bezahlen. 8.Die Beklagte sei zu verpflichten, den Verzicht auf die hälftige Beteili- gung an der Wohnung in C._____ schriftlich zu bestätigen. Eventuali- ter sei die Beklagte zu verpflichten, die Hälfte des Kaufpreises der Wohnung in C._____ von ca. CHF 99'000.-, nämlich von CHF 38'446.65 (CHF 99'000.- / 2 ./. CHF 11'053.35) innert eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils an den Kläger zu bezahlen. Subeventualiter sei dieser Punkt offen zu lassen und die Parteien anzuweisen, sich darüber in C._____ zu einigen. 9.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
5 / 68 E.Mit Eingaben vom 7. Januar 2019 (Ehemann) bzw. 18. Januar 2019 (Ehe- frau) reichten die Parteien ihre Stellungnahmen zur gegnerischen Klagebegrün- dung ein, worauf am 30. April 2019 die Hauptverhandlung stattfand. Während die Ehefrau ihre Anträge im Wesentlichen bestätigte (einzig unter Ziffer 3.4 beantragte sie neu eine Regelung des Ferienbesuchsrechts durch die KESB statt die Bei- ständin), passte der Ehemann seine Rechtsbegehren zur güterrechtlichen Ausein- andersetzung insofern an, als er die unter Ziffer 7 geforderte Ausgleichszahlung auf CHF 13'755.15 erhöhte und als Eventualbegehren gemäss Ziffer 8 von der Ehefrau neu die Bezahlung des gesamten Kaufpreises der Wohnung in C._____ von CHF 99'000.00 forderte. Im Übrigen hielt auch er an den bisher gestellten An- trägen fest. Nach der Befragung der Parteien ordnete das Gericht die Edition ver- schiedener Urkunden sowie die Einholung eines Berichts der Beiständin an, wobei die Parteien ihren Verzicht auf mündliche Schlussvorträge erklärten und die Er- stattung schriftlicher Schlussvorträge vorbehalten blieb. Im Verlaufe der Ergän- zung des Beweisverfahrens reichte die Ehefrau neue Urkunden betreffend die Wohnung in C._____ ein. Dazu nahm der Ehemann am 29. Juli 2019 Stellung. Gleichzeitig belegte er, dass die Ehefrau zwischenzeitlich auch bei einem tunesi- schen Gericht auf Unterhalt geklagt hatte und er in jenem Verfahren auf den 13. September 2019 zu einer Verhandlung vorgeladen worden war, weshalb er den Antrag stellte, baldmöglichst ein Urteil zu fällen. Die Eingabe des Ehemannes wurde der Ehefrau am 15. August 2019 zur Kenntnis gebracht, welche sich dazu nicht mehr äusserte. F.Mit Entscheid vom 30. April 2019/27. August 2019, im Dispositiv eröffnet am 30. August 2019 und begründet mitgeteilt am 11. Oktober 2019, erkannte das Regionalgericht Maloja wie folgt: 1.Die am 9. Juni 2013 in Carthage/C._____ geschlossene Ehe der Par- teien wird geschieden. 2.Die von den Parteien am 13. Februar 2018 abgeschlossene Teil- Ehescheidungskonvention wird gerichtlich genehmigt und in das Ent- scheiddispositiv aufgenommen. [...] 3.Die Obhut über E._____ wird der Ehefrau und Mutter zugeteilt. 4.Die Parteien werden angewiesen, Pass und ID von E._____ bei der Berufsbeistandschaft zu hinterlegen. 5.Der Vater ist berechtigt, E._____ jedes erste und dritte Wochenende im Monat von Freitag 18:00 bis Sonntag 18:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen und ihn ab Vollendung des fünften Altersjahres für drei Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. 6.Der Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt von E._____ monatliche Beiträge von (recte:) CHF 1'670.- (CHF 1'006.- Barunterhalt, CHF
6 / 68 664.- Betreuungsunterhalt), zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, zu entrichten, zahlbar jeweils im Voraus. Grundlagen der Berechnung (Grundbeträge, Miete, Krankenkasse, Steuern, gerundet): EhemannEhefrauE._____ Einkommen:CHF 4'500.-CHF 1'900.- Bedarf Ehemann:(CHF 3'168.-)CHF 2'564.- (recte:)CHF 2'818.- Frei-/Fehlbetrag:CHF 1'332.-CHF -664.- Barbedarf:CHF 1'006.- 7.Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der künftigen AHV- Renten sind vollständig und ausschliesslich der Ehefrau und Mutter anzurechnen. 8.In güterrechtlicher Hinsicht wird Folgendes festgestellt: Nach Massgabe insbesondere der Steuerveranlagungen 2017 und der Steuererklärung 2018 verfügten die Parteien im in Frage stehenden Zeitraum über folgende, mangels anderslautenden Nachweisen der Errungenschaft zuzurechnende Vermögenswerte: Konto K.:CHF 3'450.- Konto L.:CHF 1'310.- Fahrzeug:CHF 1'000.- Wohnung in C._____CHF 99'000.- Schulden D._____CHF 13'327.- Betreibungen BetreibungsamtCHF 4'000.- Darlehen der Schwester des Ehemannes:CHF 51'900.- TotalCHF 104'760.-CHF 69'230.- Errungenschaft:CHF 35'530.- Hälftiger Errungenschaftsanteil:CHF 17'765.- Konten, Fahrzeug und Wohnung lauten auf den Ehemann. Er wird verpflichtet, der Ehefrau eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 17'765.- zu leisten, zahlbar innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils. 9.[Teilung der beruflichen Vorsorge]. 10. Die Verfahrenskosten von CHF 5'000.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 11. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 12. (Rechtsmittelbelehrung) 13. (Mitteilung)
7 / 68 G.Gegen diesen Entscheid liess der Ehemann mit Eingabe vom 13. Novem- ber 2019 Berufung erheben (ZK1 19 194). Darin stellte er das folgende Rechtsbe- gehren:
8 / 68 b) Subsidiär sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungs- klägerin aus Güterrecht einen Betrag von Fr. 43'716.50 innert 30 Ta- gen nach Rechtskrafteintritt der Scheidung zu überweisen. 6.Alles unter gerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. I.Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 3. Januar 2020 stellte der Ehemann folgende Anträge: 1.Sämtliche Anträge der Berufungsklägerin gemäss Berufung vom 18. November 2019 seien abzuweisen. 2.Ziff. 8 des Dispositivs des Entscheids des Regionalgerichts Maloja vom 30. April/27. August 2019 sei vollumfänglich zu bestätigen, jedoch wie folgt zu ergänzen: Für den Fall, dass das C._____ Recht das Urteil der schweizerischen Gerichte bezüglich der Wohnung in C._____ nicht anerkennen und die Wohnung an die Ehefrau zuzuteilen sein sollte, sei die Ehefrau zu ver- pflichten, eine Ausgleichszahlung aus Güterrecht an den Ehemann von CHF 81'233.50 zu bezahlen. Für den Fall, dass das C._____ Recht das Urteil der schweizerischen Gerichte bezüglich der Wohnung in C._____ nicht anerkennen und die Wohnung hälftig an die Ehefrau zuteilen sollte, sei die Ehefrau zu ver- pflichten, eine Ausgleichszahlung aus Güterrecht an den Ehemann von CHF 31'733.50 zu bezahlen. 3.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge (für beide Instanzen) zulasten der Berufungsklägerin. J.Mit Berufungsantwort vom 6. Januar 2020 liess die Ehefrau die Abweisung der Berufung des Ehemanns, soweit darauf einzutreten sei, beantragen. Gleich- zeitig stellte sie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme das Gesuch, es sei der Ehemann zu verpflichten, ihr ab 1. Januar 2020 monatlich im Voraus mindestens CHF 1'670.00 (exkl. Kinderzulagen) an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes E._____ zu bezahlen. Zur Behandlung des in die Berufungsantwort integrierten Gesuches um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde mit Verfügung vom 9. Ja- nuar 2020 ein separates Verfahren eröffnet (ZK1 20 4). K.Mit Anschlussberufungsantwort vom 14. Februar 2020 liess die Ehefrau die Abweisung der Anträge der Anschlussberufung des Ehemanns beantragen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei ihr aus Güterrecht CHF 43'716.50 plus C._____ Dinar 20'000.00 zuzusprechen. L.Mit Verfügung vom 27. April 2020 wurden die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vorgeladen, in deren Rahmen auch über eine mögliche Einigung in den Berufungsverfahren ZK1 19 194 und ZK1 19 196 verhandelt werden sollte. Zudem wurde die Edition verschiedener Ur-
9 / 68 kunden zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen angeordnet, welche beide Par- teien mit fristgerechten Eingaben vom 18. Mai 2020 einreichten. Am 3. Juni 2020 fand die mündliche Verhandlung im Verfahren ZK1 20 4 statt. M.Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung wurde den Parteien ein umfas- sender Vergleichsentwurf über die strittigen Punkte in den beiden Berufungsver- fahren zur Prüfung und allfälligen Bereinigung zugestellt. In der Folge unterzeich- neten die Parteien am 22./23. September 2020 den nachstehenden, wörtlich wie- dergegebenen Teilvergleich: Die Parteien schliessen im Hinblick auf eine teilweise Erledigung der mit der Berufung ZK1 19 196 gestellten Anträge auf Vorschlag der Vorsitzenden folgenden gerichtlichen Vergleich: 1.Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs des Entscheids des Regionalge- richts Maloja vom 30. April / 27. August 2019 werden aufgehoben. 2.Die Parteien vereinbaren, dass auf eine Hinterlegung der Reisepapie- re des gemeinsamen Sohnes E._____ bei der Beiständin verzichtet wird. Die Reisepapiere von E._____ sind bei der Kindsmutter als Ob- hutsinhaberin zu deponieren. B._____ hat A._____ über Destination und Dauer jeder Auslandreise mit E._____ vorgängig zu informieren. Für die Dauer der Aufenthalte von E._____ bei seinem Vater übergibt ihm B._____ jeweils die ID und, falls dies für eine Auslandreise erfor- derlich ist, auch den schweizerischen Pass. 3.Die Parteien einigen sich auf folgende Besuchs- und Ferienrechtrege- lung: -Für die Zeit bis zum 31. Oktober 2020 ist der Vater berechtigt, sei- nen Sohn E._____ jeden Samstag von 08.30 Uhr bis 16.30 Uhr auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. -Ab dem 1. November 2020 ist der Vater – unter der Vorausset- zung, dass die bisherigen Besuche positiv verlaufen sind – berech- tigt, seinen Sohn E._____ jeweils an einem Wochenende pro Mo- nat von Samstagmorgen 08:30 Uhr bis Sonntagabend 16:30 Uhr sowie an zwei weiteren Samstagen im Monat von 08.30 Uhr bis 16.30 Uhr auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. -Ab dem 1. Mai 2021 ist der Vater – unter der Voraussetzung, dass die Besuche mit Übernachtungen beim Vater positiv verlaufen sind – berechtigt, seinen Sohn an jedem zweiten Wochenende von Samstagmorgen 08.30 Uhr bis Sonntagabend 17.30 Uhr auf eige- ne Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. -Ab dem 1. November 2021 ist der Vater berechtigt, seinen Sohn E._____ an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend 17.30 Uhr bis Sonntagabend 17.30 Uhr auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. -Ebenfalls ab dem 1. November 2021 ist dem Vater zudem ein dreiwöchiges Ferienrecht gegenüber seinem Sohn E._____ ein- zuräumen, wobei dieses, angefangen bei 3 aufeinanderfolgenden Tagen, den Bedürfnissen von E._____ folgend, langsam ausge- baut werden soll.
10 / 68 Die Übergabe findet jeweils am Wohnort des Kindes (aktuell M.) statt. 4.Die mit einzelrichterlichem Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 12. April 2018 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme angeordnete und von der KESB J. mit Entscheid vom 14. Juni 2018 errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB für E._____ soll weiterge- führt werden. Dabei sind der Beistandsperson zusätzlich zu den be- reits erteilten Aufträgen folgende Aufgaben und Kompetenzen zu über- tragen: -die konkreten Modalitäten zur Umsetzung des Besuchs- und Feri- enrechts (z.B. Festsetzung der Daten für Besuchstage und Ferien, Verschiebung eines bereits festgelegten Besuchstages aus wichti- gen Gründen) verbindlich festzulegen, falls sich die Parteien darü- ber nicht einigen können, -Unterstützungsmassnahmen zu prüfen und nötigenfalls in die We- ge zu leiten, -den Übergang von tageweisen Besuchen zu Besuchen mit Über- nachtungen zu beobachten und nötigenfalls auf eine Anpassung der Besuchsregelung hinzuwirken, falls E._____ mit Übernachtun- gen beim Vater überfordert sein sollte. 5.Die Parteien beantragen dem Gericht, den gerichtlichen (Teil-) Vergleich zu genehmigen und über die übrigen Anträge (Berufung und Anschlussberufung) im Verfahren ZK1 19 196 (güterrechtliche Ausein- andersetzung) sowie über die Anträge im Berufungsverfahren ZK1 19 194 (Kindesunterhalt) zu entscheiden. 6.Die Kosten des Berufungsverfahrens ZK1 19 196, soweit sie für die Genehmigung des vorliegenden Vergleichs anfallen, tragen die Partei- en je zur Hälfte. Die aussergerichtlichen Kosten, die im Berufungsver- fahren mit Bezug auf den persönlichen Verkehr bis zum Abschluss des vorliegenden Vergleichs entstanden sind, werden wettgeschlagen. 7.Die Parteien beantragen dem Gericht, den gerichtlichen Vergleich zu genehmigen und das Verfahren im Sinne der vorstehenden Vereinba- rungen zu erledigen. 8.Diese Vereinbarung wird fünffach ausgefertigt. Je ein Exemplar ist für das Kantonsgericht, für jede Partei und deren Rechtsvertreter be- stimmt. Bezüglich der übrigen Streitpunkte (einschliesslich der Frage des vorsorglichen Unterhalts) waren die Einigungsbemühungen erfolglos geblieben. N.Für den Fall der Nichteinigung hatte die Ehefrau bereits mit Eingabe vom 5. August 2020 Noven vorgebracht, zu denen der Ehemann am 10. September 2020 Stellung nahm. In der Folge ordnete die Vorsitzende der I. Zivilkammer am 11. September 2020 die Vereinigung der Berufungsverfahren ZK1 19 194 und ZK1 19 196 an. Ferner wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Be- rufungsverhandlung verzichtet und über die Berufungen im Verfahren gemäss Art. 25 ff. KGV (BR 173.100) entschieden wird.
11 / 68 O.Mit Eingabe vom 25. September 2020 liess sich die Ehefrau zur gegneri- schen Stellungnahme vom 10. September 2020 vernehmen. Am 8. Oktober 2020 reichte der Ehemann seinerseits eine zusätzliche Stellungnahme zur Frage der Kinderalimente ein. Darin machte er eine neu entdeckte Erwerbstätigkeit der Ehe- frau geltend und beantragte eine entsprechende Beweisabnahme. Mit Stellung- nahme vom 20. Oktober 2020 äusserte sich die Ehefrau zu ihrem Nebenerwerb und gab eine Aufstellung der von Januar bis September 2020 geleisteten Arbeits- einsätze zu den Akten. Am 6. November 2020 reichte der Ehemann eine replizie- rende Stellungnahme ein, welche der Ehefrau am 9. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde. P.Mit Schreiben vom 9. November 2020 reichte die Ehefrau eine Novenein- gabe ein, in welcher sie über negative Vorkommnisse bei der Ausübung des Be- suchsrechts berichtete und ihr Einverständnis zu der im Teilvergleich vorgesehe- nen Ausweitung des Besuchsrechts ab November 2020 (Ziff. 3 Abs. 2-5 der Teil- einigung) gestützt auf die aktuelle Sachlage zurückzog. Mit Verfügung vom 2. De- zember 2020 wurde daher eine Beweisabnahme zum Verlauf der Besuchskontak- te (Einholung eines Berichts der Beiständin) angeordnet. Gleichentags reichte die Ehefrau dem Kantonsgericht den von der Beiständin zuhanden des Regionalge- richts Maloja verfassten Bericht vom 1. Dezember 2020 zur aktuellen Besuchsum- setzung ein und beantragte, die Teilvereinbarung betreffend persönlichen Verkehr nicht zu genehmigen, sondern eine sozialpädagogische Familienbegleitung zwecks kindsgerechter Begleitung der Tagesstruktur beim Vater anzuordnen. Q. Mit Verfügung vom 16. August 2021 (ZK1 20 4) hiess die Vorsitzende der I. Zivilkammer das Gesuch der Ehefrau um Erlass vorsorglicher Massnahmen teil- weise gut und verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau an den Unterhalt des Soh- nes E._____ mit Wirkung ab dem 6. Januar 2020 und bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über den Kindesunterhalt einen monatlich zum Vor- aus zahlbaren Beitrag von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Im Übrigen wurde das Ge- such abgewiesen. R.Am 27. August 2021 reichte die Ehefrau eine weitere Noveneingabe betref- fend Stellenwechsel ein. Dazu nahm der Ehemann am 14. September 2021 Stel- lung. Mit Verfügung vom 17. September 2021 wurde daraufhin die erneute Edition von Urkunden zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen der Parteien sowie die Einholung eines ergänzenden Berichts der Beiständin angeordnet. Dieser Verfü- gung kamen die Parteien mit Eingaben vom 8. Oktober 2021, 1. November 2021 und 19. November 2021 (Ehefrau) sowie 11. Oktober 2021 (Ehemann) nach. Die Beiständin reichte ihren ergänzenden Verlaufsbericht am 3. November 2021 ein.
12 / 68 Der darin erwähnte Kurzbericht des Hausarztes vom 6. Oktober 2021 wurde zu einem späteren Zeitpunkt aufforderungsgemäss nachgereicht. S.Mit Entscheid vom 8. November 2021 befand die KESB J._____ über die Genehmigung der periodischen Rechenschaftsablage der Beiständin für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021. Dabei trat sie auf die Anträge der Beiständin betreffend Anpassung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen nicht ein und leitete den Bericht zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weiter. T.Mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 wurde den Parteien Frist angesetzt, um im Sinne schriftlicher Schlussvorträge (Art. 232 ZPO) zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung zu nehmen sowie sich zu den mit dem Rechenschaftsbericht gestellten Anträgen der Beiständin zu äussern. Der Ehemann kam dieser Auffor- derung mit Eingabe vom 18. Januar 2022 nach. Seitens der Ehefrau ging weder ein schriftlicher Schlussvortrag noch eine Stellungnahme zu demjenigen des Ehemannes ein. U.Mit Eingaben vom 14. März 2022, 27. Mai 2022 und 25. Oktober 2022 reichte die Ehefrau verschiedene Urkunden betreffend Eigentumserwerb an der Wohnung in C._____ und Darlehensgewährung der Schwester des Ehemannes ein, aus welchen sich die Richtigkeit ihrer Vorbringen zur güterrechtlichen Ausein- andersetzung ergeben soll. V.Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (Proz. Nr. 115-2018-57), des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2017-390) sowie des Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen (ZK1 20 4) wurden beigezogen. Die Akten der verschiedenen Verfahren (ausser jene des Verfahrens ZK1 19 194) werden jeweils mit der letzten Zahl der Verfahrensnummer in eckiger Klammer zitiert. Erwägungen 1.Prozessvoraussetzungen 1.1.Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens ZK1 19 194 bildet einzig der Kindes- unterhalt, womit eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt. In vermögens- rechtlichen Streitigkeiten ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung haben die Par-
13 / 68 teien ihre im Schriftenwechsel gestellten Anträge zum Kindesunterhalt bestätigt, weshalb zum massgeblichen Zeitpunkt ein monatlicher Betrag von CHF 1'351.00 (Dezember 2018 bis Oktober 2021) bzw. CHF 1'628.00 (ab November 2021 bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit von E.) im Streit lag. Der erforderliche Streitwert war damit offenkundig gegeben. Die Frist zur Einreichung der Berufung beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Ehemann am 14. Oktober 2019 (act. B.7) zugestellt und die Berufung am 13. No- vember 2019 zuhanden des Kantonsgerichts der Post übergeben. Die Berufungs- frist ist damit gewahrt (Art. 142 Abs. 3 ZPO und Art. 143 Abs. 1 ZPO), weshalb auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Berufung einzutreten ist. 1.2.Gegenstand des Berufungsverfahrens ZK1 19 196 bildet demgegenüber die Hinterlegung der Reisedokumente des gemeinsamen Kindes E., die Rege- lung des persönlichen Verkehrs und dessen Überwachung sowie die güterrechtli- che Auseinandersetzung. Damit ist die Angelegenheit nicht ausschliesslich ver- mögensrechtlicher Natur, so dass die Berufungsfähigkeit des Entscheids nicht vom Erreichen eines bestimmten Streitwerts abhängt (BGE 116 II 493; BGer 5A_399/2014 v. 17.12.2014 E. 1). Der begründete Entscheid wurde der Ehefrau am 19. Oktober 2019 (act. B.2 [196]) zugestellt und die Berufung am 18. Novem- ber 2019 zuhanden des Kantonsgerichts der Post übergeben. Die Berufungsfrist ist damit gewahrt (Art. 142 Abs. 3 ZPO und Art. 143 Abs. 1 ZPO), weshalb auf die formgerecht eingereichte Berufung ebenfalls einzutreten ist. 1.3.Die Frist zur Einreichung der Berufungsantwort und einer allfälligen An- schlussberufung beträgt 30 Tage ab Zustellung der Berufung (Art. 312 Abs. 2 i.V.m. Art. 313 Abs. 1 ZPO). Die Berufung der Ehefrau wurde dem Ehemann am 19. November 2019 zugestellt und von diesem am 20. November 2019 entgegen- genommen (act. C.1 [196]). Die Berufungsantwort sowie die Anschlussberufung wurden am 3. Januar 2020 zuhanden des Kantonsgerichts der Post übergeben. Beides erfolgte unter Berücksichtigung von Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO innert Frist. Auch einer Partei, die schon selber Berufung gegen den erstinstanzlichen Ent- scheid erhoben hat, steht sodann die Möglichkeit offen, auf die Berufung der Ge- genpartei noch zusätzlich eine Anschlussberufung zu erheben (BGE 141 III 302). Auf die Anschlussberufung ist unter diesen Aspekten einzutreten. 1.4.Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist eine Berufung zu begründen. Aus der Be- gründung muss hervorgehen, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochte- nen Punkten unrichtig sein soll und wie stattdessen zu entscheiden ist. Die Beru- fungsschrift hat sich daher mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzuset-
14 / 68 zen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen. Ebenso wenig genügt eine allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid. An- hand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse ist aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Die Begründung muss genügend ausführlich sein, damit die Berufungsinstanz sie ohne weiteres verstehen kann. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger die von ihm kritisierten Passagen des Ent- scheids wie auch die Akten, auf die er seine Kritik stützt, genau bezeichnet. Fehlt eine Begründung oder sind die Anträge auch im Lichte der Begründung ungenü- gend, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Die formellen Anforderungen gelten unabhängig davon, ob ein Verfahren der Verhandlungs- oder der Untersuchungs- maxime untersteht (BGE 138 III 374 E. 4.3 = Pra 2013 Nr. 4; BGer 5A_127/2018 v. 28.2.2019 E. 3 m.w.H.). Sie gelten zudem sinngemäss auch für die Berufungs- antwort (BGer 4A_580/2015 v.11.4.2016 E. 2.2, nicht publ. in BGE 142 III 271). Ist die Begründung zwar nicht gerade ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies zwar das Eintreten auf sie unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung nachteilig auswirken. A maiore ad minus ist es auch möglich, das le- diglich auf einzelne ungenügend begründete Vorbringen bzw. Rügen nicht einge- treten wird (vgl. zum Ganzen Peter Reetz/Stefanie Theiler, in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 36 ff. zu Art. 311 ZPO m.w.H.). Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Rich- tung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechts- mittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Auf die sich aus Art. 311 ZPO ergebenden Anforderungen an die Parteivorbringen wird nachfolgend im Sachzusammenhang einzugehen sein. 2.Kognition, Verfahrensmaximen und Novenrecht 2.1.Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit gel- tend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vor- instanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Reetz/Theiler, in Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO).
15 / 68 2.2.Strittig geblieben sind im Berufungsverfahren die Unterhaltsbeiträge für den gemeinsamen Sohn, die Regelung des väterlichen Kontaktrechts sowie die güter- rechtliche Auseinandersetzung. Zudem steht aufgrund der mit dem Rechen- schaftsbericht gestellten Anträge der Beiständin eine Anpassung der in Zusam- menhang mit dem persönlichen Verkehr errichteten Kindesschutzmassnahmen in Raum. Auf die Kinderbelange finden der Untersuchungsgrundsatz und die Offizi- almaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Demgegenüber gelten bezüg- lich Güterrecht der Verhandlungsgrundsatz und die Dispositionsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO; Art. 58 Abs. 1 ZPO). 2.3.Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweis- mittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die strenge Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen durchbricht jedoch das erwähnte No- venregime mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungs- verfahren selbst dann vorgebracht werden können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 147 III 301 E. 2.2; 144 III 349 E. 4.2.1 m.w.H. = Pra 2019 Nr. 88). Soweit die von den Parteien neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel die Kinderbelange betreffen, sind sie folglich zuzulas- sen und, sofern von Relevanz, zu beachten. In Bezug auf die güterrechtliche Aus- einandersetzung bleibt es dagegen bei der gesetzlichen Novenbeschränkung (so bereits BGer 5A_621/2012 v. 20.3.2013 E. 5.1). Wer sich in diesem Zusammen- hang auf Noven beruft, hat daher die Voraussetzungen für deren Berücksichtigung zu substantiieren und zu beweisen (vgl. dazu ausführlich BGer 5A_451/2020 v. 31.3.2021 E. 3.1.1 m.w.H.). Inwiefern die Parteien dieser Obliegenheit nachge- kommen sind, wird ebenfalls im jeweiligen Sachzusammenhang zu prüfen sein. Dasselbe gilt hinsichtlich ihrer teilweise neuen Rechtsbegehren, welche im Beru- fungsverfahren bei Geltung der Dispositionsmaxime nur noch unter den Voraus- setzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig sind. 3.Kindesunterhalt 3.1.Grundsätze 3.1.1. Der Unterhalt für ein Kind wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen sowie die Kosten der Betreuung (Art. 276 Abs. 1 u. 2 ZGB). Der Kindesunterhaltsbeitrag soll den Be-
16 / 68 dürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berück- sichtigen. Ausserdem dient der Unterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 1 u. 2 ZGB). Der Kindesunterhalt hat somit die konkreten Bedürfnisse des Kindes abzudecken, wo- bei gestützt auf die soeben zitierte Bestimmung eine Wechselwirkung besteht zwi- schen dem Bedarf des Kindes und der Leistungskraft bzw. Lebenshaltung der El- tern. Geschuldet ist der gebührende Unterhalt, d.h. derjenige, der angesichts der gelebten Verhältnisse als angemessen erscheint (Christiana Fountoulakis, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 7. Aufl., Ba- sel 2022, N 2a zu Art. 285 ZGB). Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags ist ein Ermessensentscheid, bei dem alle bedeutsamen Umstände berücksichtigt werden müssen (BGer 5A_1017/2014 v. 12.5.2015 E. 4.1). 3.1.2. Für die Bemessung des Kindesunterhalts wird nach neuerer Rechtspre- chung des Bundesgerichts die zweistufig-konkrete Methode angewendet. Dabei werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt. Hierfür sind nebst allfälligen Vermögenserträgen und Vorsorgeleistungen in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Erwerbseinkommen der Eltern und gege- benenfalls auch der Kinder relevant (BGE 147 III 265 E. 7.1). Zu beachten ist, dass die bei einem Elternteil vorhandene Arbeitskapazität umfassend auszuschöp- fen ist. Dies ist ein allgemeiner Grundsatz im Unterhaltsrecht, der jedoch in be- sonderer Weise für den Kindesunterhalt gilt. Es besteht eine besondere Anstren- gungspflicht, welche namentlich auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestal- tung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken kann (BGE 147 III 265 E. 7.4; BGer 5A_340/2018 v. 15.1.2019 E. 4, je m.w.H.). Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Ein- kommen angerechnet werden, sofern eine entsprechende Arbeitstätigkeit zumut- bar und möglich ist. Welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGer 5A_743/2017 v. 22.5.2019 E. 5.3.2; 5A_340/2018 v. 15.1.2019 E. 4, je m.w.H.). 3.1.3. Zum anderen wird der gebührende Bedarf der von der Unterhaltsberech- nung betroffenen Personen ermittelt, der keine feste Grösse ist, sondern sich, wie bereits angetönt, aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln ergibt. Den Ausgangspunkt bilden die Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums, wobei in Abweichung davon für jedes Kind
17 / 68 ein (bei den Wohnkosten des obhutsberechtigten Elternteils abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist; im Übrigen sind auch die Fremdbetreuungskos- ten zu berücksichtigen. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien ge- nannten Zuschläge (bei Kindern namentlich Krankenkassenprämien, Schulkosten und besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrecht- lichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt indessen zwingend auf das sogenannt familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Hierzu gehören typischerweise die Steuern, ferner ei- ne Kommunikations- und Versicherungspauschale, über die obligatorische Grund- versicherung hinausgehende Krankenkassenprämien, den finanziellen Verhältnis- sen entsprechende (statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte) Wohnkosten, Kosten der Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls eine ange- messene Schuldentilgung. Fixe Zuschläge zum Bedarf (wie in Form der früher teilweise üblichen Erhöhung des Grundbetrages um 20%) sind unzulässig. Eben- so werden z.B. die Kosten für Hobbies oder Ferien nicht hinzugerechnet, sondern sind aus dem Überschuss zu decken (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265 E. 7.2; zur anteilmässigen Berücksichtigung der Steuern im Bedarf des Kindes auch BGE 147 III 301 E. 4.2.2). 3.1.4. Der geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der vor- handenen Mittel vor dem Hintergrund der ermittelten Bedarfszahlen, unter Berück- sichtigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalles. Soweit die vorhandenen Mittel die (familienrechtlichen) Existenzminima überstei- gen, kommt es zu einem Überschuss, welchen es zuzuweisen gilt. Bei ungenü- genden Mitteln ist hingegen das Verhältnis der zueinander in Konkurrenz treten- den Unterhaltskategorien zu regeln. Nach Gesetz und Rechtsprechung ist dem oder den Unterhaltsverpflichteten stets das eigene betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum zu belassen. Aus den weiteren Mitteln ist – jeweils berechnet auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums – der Barunterhalt der min- derjährigen Kinder, im Anschluss daran der Betreuungsunterhalt und sodann all- fälliger (nach-)ehelicher Unterhalt zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann es darum gehen, verblei- bende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen und auf das – entsprechend dem dynamischen Begriff des gebührenden Unterhalts je nach finanziellen Verhältnissen enger oder weiter bemessene – familienrechtliche Exis- tenzminimum aufzustocken. Soweit das den Umständen angemessene familien-
18 / 68 rechtliche Existenzminimum der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus den verbleibenden Mitteln den (seinerseits auf das famili- enrechtliche Existenzminimum beschränkten) Volljährigenunterhalt zu bestreiten. Ein danach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berech- tigten zu verteilen, wobei die Aufteilung in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen erfolgt (BGE 147 III 265 E. 7.3 m.w.H.). 3.1.5. Steht ein Kind unter der alleinigen Obhut eines Elternteils, indem es in des- sen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbei- trag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sogenannter Naturalunterhalt). Diesfalls ist der Geldunterhalt – vor dem Hinter- grund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt – vom Grundsatz her vollständig vom anderen Elternteil zu tragen, sofern dieser entsprechend leis- tungsfähig ist. Dies gilt auch, wenn der Betreuungsaufwand mit zunehmendem Alter abnimmt, da der betreuende Elternteil weiterhin Naturalunterhalt in der Form von Betreuung zu Randzeiten sowie von anderen Aufgaben wie Kochen, Wa- schen, Einkaufen, Hausaufgabenhilfe, Krankenbetreuung, Taxidiensten sowie Un- terstützung bei der Bewältigung der Alltags- und sonstigen Sorgen des heran- wachsenden Kindes leistet. Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist allenfalls dann geboten, wenn der hauptbetreuende Elternteil (überproportional) leistungs- fähiger ist als der andere Elternteil (BGE 147 III 265 E. 5.5 u. 8.1). 3.2.Einkommen und Bedarf des Ehemannes 3.2.1. Das Erwerbseinkommen des Ehemannes, der seit vielen Jahren als Mitar- beiter Hausdienst im Spital R._____ angestellt ist, hat die Vorinstanz auf monatlich netto CHF 4'500.00 beziffert (act. B.1, E. 6). Dies entspricht aufgerundet dem Be- trag, den auch die Parteien in der Berufung (act. A.1, III.2.2) bzw. der Berufungs- antwort (act. A.1, III.1.6) angegeben haben. In der Zwischenzeit hat der Ehemann zugestandenermassen eine Lohnerhöhung (mit Wirkung ab 1. Januar 2021) erhal- ten (act. A.15, II.4.3). Gestützt auf die Lohnabrechnungen 2021 (act. I.2.2) aner- kennt er ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'422.15 bzw. CHF 4'790.70 inkl. 13. Monatslohn (act. A.15, II.4.1). Zu berücksichtigen ist, dass bei letzterem der Abzug für die Pensionskasse von CHF 251.60 entfällt. Es resultiert demnach ein massgebliches Erwerbseinkommen von gerundet CHF 4'810.00. 3.2.2. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat die Ehefrau wiederholt geltend gemacht, dass der Ehemann aus der Vermietung der Wohnung in C._____ Ein- künfte erziele, welche bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichti-
19 / 68 gen seien. Dabei berief sie sich zunächst auf die Steuerveranlagung des Ehe- mannes für das Jahr 2018, aus welcher Mieteinnahmen von monatlich brutto CHF 1'000.00 seit August 2018 hervorgehen würden (act. H.1, S. 2; act. H.1, S. 2 und H.2, S. 2 [4]). Später reichte sie ein auf Französisch übersetztes Protokoll über eine polizeiliche Einvernahme der Schwester des Ehemannes vom 19. Oktober 2019 (act. B.13) ein, welches beweisen soll, dass letztere von ihrem Bruder zur Einziehung von Mietzinszahlungen ermächtigt worden sei, welche sich auf min- destens CHF 700.00 pro Monat belaufen würden (act. A.4, S. 2). Schliesslich brachte die Ehefrau vor, es sei aktenkundig, dass die Liegenschaft (ein dreistöcki- ges Wohnhaus in einer touristisch interessanten Gegend) seit September 2018 vermietet sei, weswegen es sich rechtfertige, Einnahmen von monatlich mindes- tens CHF 400.00 in die Bedarfsrechnung des Ehemannes aufzunehmen (act. A.6, S. 2). Vom Ehemann wurde stets bestritten, aus der Vermietung der Wohnung in C._____ irgendwelche Einnahmen zu erzielen (so namentlich act. H.1, S. 4 f.; act. A.5, S. 3; act. A.15, III.4.1). Einen stichhaltigen Beweis für die geltend gemachten Mieteinnahmen hat die Ehefrau in der Tat nicht beibringen können. Zwar trifft es zu, dass in der Steuerveranlagung 2018 für besagte Liegenschaft ein Nettoertrag von CHF 1'600.00 ausgewiesen wurde (act. C.9 [4]). Dass es sich dabei nicht um vom Ehemann angegebene Einkünfte handeln konnte, ergibt sich indessen schon daraus, dass der Ehemann mit der Veranlagung aufgefordert wurde, die Liegen- schaft in C._____ künftig zwecks Satzbestimmung zu deklarieren. Sein Einwand, dass die zuständige Veranlagungsbehörde nach Bekanntwerden des Eigentums- erwerbs von Amtes wegen einen anhand des Kaufpreises errechneten Eigen- mietwert eingesetzt hat, erscheint unter diesen Umständen plausibel. In der Steu- erveranlagung 2020 (act. I.2.1) sind denn auch keine Erträge aus Privatliegen- schaften mehr aufgeführt. Selbst wenn es sodann zutreffen würde, dass die Lie- genschaft in C._____ tatsächlich vermietet ist und der Ehemann seine Schwester mit dem Einzug der Mietzinsen betraut hat, fehlt es jedenfalls an einem Beweis für die behauptete Höhe der Mieteinnahmen. Zu Recht hat der Ehemann in diesem Zusammenhang nämlich darauf hingewiesen, dass in einem vor erster Instanz eingereichten Protokoll vom 8. Mai 2019 über die (angebliche) Vernehmung der nicht namentlich genannten Bewohnerin durch zwei von der Ehefrau beauftragte Notare (RG act. II/30 [57]) noch von einem monatlichen Mietbetrag von TND 500.00 (ca. CHF 170.00) die Rede war. Ein höherer Mietzins geht aus den später eingereichten Urkunden nicht hervor. Ferner wäre dem Ehemann zuzugestehen, dass er die fraglichen Mieteinnahmen für die Begleichung der Schulden verwen- det, welche er (zumindest teilweise) für den Erwerb der Liegenschaft eingehen musste. Zwar bestreitet die Ehefrau in Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung, dass der Ehemann von seiner Schwester ein Darlehen von
20 / 68 TND 130'000.00 für den Kauf der Liegenschaft erhalten habe, zumal damals nur noch der Restkaufpreis von TND 78'000.00 offen gewesen sei und keine Beweise für irgendeine Überweisung bzw. Übergabe vorlägen (act. H.2, S. 2 [4]; act. B.12 [4]). Die Gewährung des Darlehens wie auch dessen Zweck hat die Schwester bei der polizeilichen Einvernahme indessen ausdrücklich bestätigt (act. B.13, Frage 3). Zugleich hat sie angegeben, dass der Bruder ihr erlaubt habe, die Mietzinsen zu behalten, um damit einen Teil des Darlehens zurückzubezahlen (act. B.13, Frage 5). Bei dieser Sachlage muss als erstellt gelten, dass allfällige Einnahmen aus der Vermietung der Liegenschaft in C._____ bis auf weiteres vollumfänglich in den Schuldendienst fliessen und der Ehemann daraus aktuell keine Gewinne er- zielt. An dieser Beurteilung vermögen auch die weiteren, von der Ehefrau einge- reichten Urkunden (act. C.6, C.12-14) nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass diese (wie die bereits erwähnten Protokolle) meist nur in französischer Überset- zung vorliegen und eine Überprüfung ihrer Authentizität daher unmöglich ist, bele- gen sie einzig, dass die Ehefrau in Zusammenhang mit dem auf den Namen des Ehemannes erfolgten Eigentumserwerb und dem von der Schwester zu diesem Zweck erhaltenen Darlehen in C._____ verschiedene Gerichtsverfahren gegen den Ehemann angehoben und dessen erstinstanzliche Verurteilung wegen Be- trugs erwirkt hat, welche aufgrund der Berufung des Ehemannes allerdings (noch) nicht rechtskräftig wurde. Der Betrugsvorwurf zum Nachteil der Ehefrau scheint im Übrigen darin zu bestehen, dass der Ehemann ihr vorgetäuscht habe, die Woh- nung zu gemeinschaftlichem Eigentum (Kaufvertrag auf den Namen beider Ehe- gatten) zu erwerben, er die Wohnung im Zusammenwirken mit seiner Schwester aber zu Alleineigentum erworben habe. Dass der Ehemann den (Rest-)Kaufpreis ohne Aufnahme eines Darlehens hätte bezahlen können und ihm aus der Vermie- tung der Wohnung Einnahmen in behaupteter Höhe zufliessen würden, lässt sich den besagten Urkunden nicht entnehmen. 3.2.3. Den Grundbedarf des Ehemannes bezifferte die Vorinstanz im schriftlich begründeten (berichtigten) Entscheid (act. B.1, E. 6) auf CHF 2'818.00 (Grundbe- trag CHF 1'200.00, reduzierte Miete CHF 1'060.00, Krankenkasse CHF 321.00, Steuern CHF 237.00). Mit seiner Berufung beanstandete der Ehemann die Kür- zung der ausgewiesenen Mietkosten und verlangte überdies die Berücksichtigung einer höheren Steuerlast (CHF 300.00) sowie weiterer Positionen (Serafe-Gebühr CHF 30.00, Lohnpfändung/Schuldtilgung CHF 500.00, Kreditraten CHF 461.00). Unter Einschluss einer 20%-igen Erhöhung des Grundbetrages beanspruchte er somit einen Grundbedarf von CHF 4'462.00 (act. A.1, III.2.2.). Dem hielt die Ehe- frau in ihrer Berufungsantwort entgegen, dass der Ehemann in seiner Wohnung einen Mitmieter beherberge, weshalb ihm nur die Hälfte der Wohnkosten, höchs-
21 / 68 tens aber ein Betrag von CHF 1'000.00 angerechnet werden könne; auch bestritt sie sämtliche weiteren, vom Ehemann geltend gemachten Bedarfspositionen, wel- che klar hinter dem Unterhaltsanspruch des Sohnes zurückzustehen hätten (act. A.2, III.2.6). In seinem Schlussvortrag bezog sich der Ehemann sodann auf den zwischenzeitlich ergangenen Massnahmeentscheid vom 16. August 2021 (ZK1 20 4), in welchem ihm ein (erweiterter) Grundbedarf von CHF 3'302.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Wohnkosten CHF 1'410.00, verbilligte Krankenkassenprämien CHF 250.00, Kommunikations- und Versicherungspauschale CHF 70.00, Steuern CHF 372.00) zugestanden wurde (act. F.2, E. 5.2). Mit der Begründung, dass er auch nach Ende der Rückzahlung des Kleinkredits bei der D._____ AG noch Schulden im Betrage von CHF 50'000.00 habe, welche seine finanziellen Möglichkeiten stark einschränken würden, hielt er dafür, dass seinem Grundbetrag ein Betrag von mindestens CHF 500.00 für die Schuldentilgung hinzuzurechnen sei (act. A.15, II.4.2). 3.2.4. Wie bereits im Massnahmeentscheid festgehalten wurde, hat die Ehefrau nicht glaubhaft gemacht, geschweige denn bewiesen, dass der Ehemann in einer dauernden Wohngemeinschaft mit einer anderen Person leben würde. Ihm ist da- her der Grundbetrag für eine alleinstehende Person von CHF 1'200.00 anzurech- nen. Sodann sind die Wohnkosten zu berücksichtigen. Der Ehemann wohnt immer noch in der vormals ehelichen Wohnung, welche ihm mit der im Massnahmever- fahren unterzeichneten Vereinbarung zur alleinigen Benützung zugewiesen wurde. Die monatlichen Mietkosten belaufen sich auf CHF 1'410.00, worin ein Betrag von CHF 120.00 für Nebenkosten enthalten ist. Die Vorinstanz führte hierzu aus, die Mietausgaben würden verglichen mit denjenigen der Ehefrau als übersetzt er- scheinen, weshalb sie um CHF 350.00 zu reduzieren seien. Der Ehemann wendet dagegen ein, dass er für die 3½-Zimmerwohnung der N._____ einen Mietzins inkl. Nebenkosten von CHF 1'410.00 bezahle. Billigeren Wohnraum gebe es in O._____ nicht. Durch einen Umzug in Richtung P., wo möglicherweise eine günstigere Wohnung zu finden sei, würden Pendlerkosten anfallen, welche den eingesparten Betrag wieder ausgleichen würden. Sein Mietzins sei denn auch vom Betreibungs- und Konkursamt Q. anerkannt worden. Die 3½-Zimerwohnung benötige er zur Betreuung seines Sohnes an jedem zweiten Wochenende und in naher Zukunft auch während drei Wochen Ferien (act. A.1, III.2.2). Zwar verbrach- te der Sohn bisher weder Wochenenden noch Ferien bei seinem Vater, jedoch wird dem Ehemann mit vorliegendem Urteil ein entsprechendes Kontaktrecht ein- geräumt, welches im Interesse des Kindes baldmöglichst umgesetzt werden soll. Dementsprechend ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Möglichkeit zu berück- sichtigen, dass E._____ bei seinem Vater übernachten wird. Die Wohnung sollte
22 / 68 demnach so ausgestaltet sein, dass E._____ in einem separaten, vom Vater ge- trennten Zimmer, schlafen kann. Insofern erscheint die Grösse der Wohnung mit 3½ Zimmern nicht als übersetzt. Was die Höhe des Mietzinses anbelangt, so er- scheint dieser für die Region ebenfalls als angemessen. Der Ehemann arbeitet im Spital R._____ in O.. Die Verlegung seines Wohnsitzes in eine Gemeinde mit günstigerem Wohnungsangebot würde, wie er zu Recht vorbringt, mit Arbeits- wegkosten einhergehen, wodurch die Einsparungen durch tiefere Mietkosten weit- gehend egalisiert würden. Dem Ehemann sind daher die ausgewiesenen Mietkos- ten von CHF 1'410.00 an seinen Grundbedarf anzurechnen. Ferner ist in seinem Grundbedarf weiterhin ein Betrag von CHF 250.00 für die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) zu berücksichtigen (act. C.8 [4]; act. I.1.1). Zwar ist belegt, dass der Ehemann in der Vergangenheit in den Genuss einer höheren Prämienverbilli- gung gekommen ist (act. I.2.3; CHF 871.20 im 2020, CHF 339.60 im 2021). In An- betracht der hohen Franchise des Ehemannes (CHF 2'500.00) und der Ungewiss- heit über die Höhe der künftigen Verbilligung wird jedoch davon abgesehen, diese bei der Bemessung des langfristig geschuldeten Unterhalts in Abzug zu bringen. Mit Blick auf die geltend gemachten Kosten für die Radio- und Fernsehgebühren kann dem Ehemann zudem eine Kommunikations- und Versicherungspauschale von CHF 70.00 angerechnet werden, welche – gleich wie die Steuern und die über die obligatorische Grundversicherung hinausgehenden Krankenkassenprämien – zum sog. familienrechtlichen Existenzminimum gehört, das bei ausreichenden fi- nanziellen Verhältnissen der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen ist (vgl. vorstehend E. 3.1.3). Gemäss Steuerveranlagung 2020 (act. I.2.1) beliefen sich die Steuern bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 40'100.00 (Kan- ton/Gemeinde) bzw. CHF 42'400.00 (Bund) auf rund CHF 3'840.00 pro Jahr bzw. CHF 320.00 pro Monat. Dabei wird es auch künftig in etwa bleiben, zumal sich die Veränderungen beim Einkommen und den abziehbaren Unterhaltsbeiträgen unge- fähr ausgleichen. Damit beläuft sich der erweiterte Grundbedarf des Ehemannes auf total CHF 3'250.00. 3.2.5. Unberücksichtigt bleiben müssen demgegenüber die geltend gemachten Beträge für die Schuldentilgung. Der Kleinkredit, für dessen Abzahlung der Ehe- mann ursprünglich die Anrechnung der monatlichen Raten von CHF 461.00 ver- langt hatte, sollte nach eigenen Angaben des Ehemannes bis Ende Oktober 2021 zurückbezahlt worden sein (act. I.2.5). Bei den weiteren Schulden, die gemäss seinem Schlussvortrag Berücksichtigung finden sollen, handelt es sich zum gröss- ten Teil um das Darlehen seiner Schwester S.. Deren Guthaben bezifferte er in seiner Zusammenstellung vom 11. Oktober 2021 noch mit CHF 40'000.00. Dieser Betrag soll allerdings weiterhin einer Schuld von TND 130'000.00 entspre-
23 / 68 chen, so dass die Differenz zu dem in der güterrechtlichen Auseinandersetzung angerechneten Betrag (CHF 51'900.00) auf die Kursentwicklung und nicht auf ef- fektiv geleistete Rückzahlungen zurückzuführen wäre. Dass er derartige Rückzah- lungen tätigen würde, wurde von ihm denn auch weder geltend gemacht noch nachgewiesen. Gemäss dem von der Ehefrau eingereichten Einvernahmeprotokoll (act. B.13) soll seine Schwester vielmehr ausgesagt haben, dass der Ehemann ihr erlaube, die Mieteinnahmen aus der Wohnung zu behalten, um damit einen Teil des Darlehens zurückzubezahlen. Sollte die Schwester darüber hinaus auf einer Rückzahlung des Darlehens innert der bei der Hingabe vereinbarten Frist von fünf Jahren (RG act. III/43 [57]) bestehen, stünde es dem Ehemann sodann frei, sich die dafür erforderlichen Mittel durch eine Veräusserung der (nicht selbstbewohn- ten) Liegenschaft zu beschaffen. Unter diesen Umständen fällt die Anrechnung einer allfälligen Schuldentilgung ausser Betracht. Von Vornherein nicht berück- sichtigt werden kann schliesslich die Nachzahlung der rückständigen Unterhalts- beiträge, die der Ehemann aufgrund des Massnahmenentscheides ZK1 20 4 vom 16. August 2021 zu leisten hat. 3.2.6. Dem Einkommen des Ehemanns von CHF 4'810.00 steht somit ein Grund- bedarf von CHF 3'250.00 gegenüber. Daraus resultiert ein monatlicher Über- schuss von CHF 1'560.00. 3.3.Einkommen und Bedarf der Ehefrau 3.3.1. Bei der Ehefrau ist die Vorinstanz von einem anrechenbaren Nettoeinkom- men von monatlich CHF 1'900.00 ausgegangen (act. B.1, E. 6). Dagegen brachte der Ehemann in seiner Berufung vor, dass die Ehefrau gemäss ihren Aussagen vom 1. November 2019 anlässlich einer Sitzung bei der Berufsbeistandschaft neu eine Vollzeit-Jahresstelle innehabe, weshalb in der Berechnung ein geschätztes Nettoeinkommen von CHF 4'000.00 angenommen werde (act. A.1, III.1.2.1 und III.2.2). Die Ehefrau reichte daraufhin mit ihrer Berufungsantwort ihren neuen Ar- beitsvertrag vom 25. April 2019 (act. C.4) ein. Daraus ging hervor, dass sie seit dem genannten Datum zu einem 60%-Pensum als Mitarbeiterin in der Restaurati- on im T._____ in M._____ arbeitete. Gemäss den in der Folge im Rahmen des Massnahmeverfahrens edierten Lohnabrechnungen (act. B.2 [4]) erzielte sie damit ein Einkommen von CHF 2'311.00 (Nettolohn nach Abzug der Kinderzulagen und des Beitrags an die Kinderbetreuung, aber inklusive Sozialzulage und Anteil 13. Monatslohn). Hinzu kam ein Nebenverdienst von etwas mehr als CHF 100.00 pro Monat aus unregelmässig geleisteten Arbeitseinsätzen für die U._____ Immobilien (act. C.7). Im Massnahmeentscheid vom 16. August 2021 (ZK1 20 4) wurde der Ehefrau daher ein monatliches Einkommen von netto CHF 2'400.00 angerechnet
24 / 68 (act. F.2, E. 5.4). Ein ähnlich hohes Einkommen hatte sie im Übrigen bereits im Jahre 2017 erwirtschaftet (RG act. III/40 [57]). Den im Zuge ihrer Noveneingabe vom 27. August 2021 (act. A.13) eingereichten Urkunden zufolge hat die Ehefrau ihren Arbeitsvertrag beim T._____ M._____ am 30. August 2021 gekündigt (act. I.1.8) und per 1. August 2021 eine neue (auf ein Jahr befristete) Stelle als Fach- lehrperson Oberstufe (mit einem Pensum von 20-40%) bei der Gemeinde O._____ angetreten (act. C.10), wo sie bei einem effektiven Beschäftigungsgrad von 24% monatlich netto CHF 1'540.10 ausbezahlt erhält (act. C.11). Wie bereits im Mass- nahmenentscheid festgestellt wurde, war die Ehefrau sowohl vor als auch nach der Trennung stets in einem höheren Pensum erwerbstätig, weshalb von ihr er- wartet werden durfte, dass sie neben der neuen Anstellung einer anderen Er- werbstätigkeit nachgeht, um mindestens das bisherige Einkommen zu erzielen. Kommt hinzu, dass der gemeinsame Sohn E._____ seit August 2021 den Kinder- garten besucht und in diesem Jahr das Schuleintrittsalter erreicht hat. Mit der obli- gatorischen Einschulung des Kindes wird der obhutsberechtigte Elternteil in ver- bindlicher Weise während der betreffenden Zeit von der persönlichen Betreuung entbunden. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ist dem hauptbe- treuenden Elternteil ab diesem Zeitpunkt eine Erwerbsarbeit von 50% zuzumuten, ab dem Eintritt des jüngsten Kindes in die Sekundarstufe I eine solche von 80% und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Trotz des Stellenwechsels ist bei der Ehefrau daher weiterhin von einem (hypothetischen) Einkommen von monatlich CHF 2'400.00 auszugehen. Ob bei der Ehefrau mit dem Einstieg als Oberstufenlehrperson längerfristig die Aus- sicht auf ein höheres Einkommen besteht (hochgerechnet auf ein Pensum von 50% läge ihr Lohn bei rund CHF 3'200.00, bei 80% sogar bei über CHF 5'000.00), lässt sich aktuell noch nicht beurteilen. Sie verfügt zwar über einen in C._____ erworbenen Bachelor für Linguistik. Ob sie damit über einen anerkannten, stufen- gemässen Abschluss verfügt oder auf eine in der Regel befristete Lehrbewilligung des Amtes für Volksschule angewiesen ist (vgl. Art. 57 des Schulgesetzes [BR 421.000]), ist nicht bekannt. Jedenfalls dürfte sie nur für den Fremdsprachenunter- richt (Englisch und allenfalls Französisch) zum Einsatz kommen, was eine Anstel- lung in einem höheren Pensum erschwert. Von der beantragten Anrechnung eines höheren Einkommens (act. A.15, III.4.3) ist daher vorderhand abzusehen. 3.3.2. Den Grundbedarf der Ehefrau veranschlagte die Vorinstanz auf CHF 2'564.00 (Grundbetrag CHF 1'350.00, Mietkostenanteil CHF 600.00, Krankenkas- se CHF 350.00, ÖV-Kosten CHF 64.00, Steuern CHF 200.00). Wie der Ehemann mit seiner Berufung (act. A.1, III.2.2) zu Recht vorbrachte, entfielen mit der Anstel- lung im T._____ die Kosten für den Arbeitsweg. Auch der von der Vorinstanz ein-
25 / 68 gesetzte Betrag für Steuern fällt bei der Ehefrau – jedenfalls beim gegenwärtig berücksichtigten Einkommen (CHF 2'400.00) – nachweislich nicht an, zumal sie als Inhaberin der Obhut von der Anwendung des Verheiratetentarifs profitiert und ihr steuerbares Einkommen selbst mit den höheren Unterhaltsbeiträgen unter dem (steuerfreien) Betrag von CHF 30'000.00 liegen wird (vgl. für das Jahr 2020 act. I.1.1, I.1.2 und I.1.11). Die Ehefrau wohnt mit E._____ seit August 2018 in einer 2- Zimmer-Wohnung in M._____ und bezahlt dafür (inklusive Nebenkosten) CHF 850.00 pro Monat (act. B.3 [4]). Davon ist ein Anteil von CHF 580.00 (2/3) in ihrem Grundbedarf anzurechnen. Soweit sie geltend macht, dass ihr ein längerfristiger Verbleib in der kleinen Wohnung nicht zumutbar sei, weshalb ihr und dem Sohn mindestens derselbe Betrag zur Verfügung stehen müsse wie dem Ehemann (act. A.4, S. 2), ist ihr entgegenzuhalten, dass bei der Berechnung von Unterhaltsbei- trägen grundsätzlich nur die tatsächlich bezahlten Kosten berücksichtigt werden können, nicht aber hypothetische Ausgaben, von denen man nicht weiss, ob und in welcher Höhe sie existieren werden. Nur ausnahmsweise kann für eine Überg- angszeit – bis die betroffene Person eine Wohnung gefunden hat – eine hypothe- tische Miete eingesetzt werden. Von einer Übergangssituation kann jedoch keine Rede mehr sein, wenn sie seit mehr als einem Jahr andauert und die betroffene Person keine Schritte unternommen hat, um eine neue Wohnung zu finden (BGer 5A_397/2022 v. 17.5.2023 E. 6.2.3; 5A_405/2019 v. 24.2.2020 E. 5.3). Damit muss es einstweilen bei der Anrechnung der effektiven Wohnkosten bleiben. Hin- zu kommen der Grundbetrag von CHF 1'350.00 sowie – gleich wie beim Ehemann – eine Kommunikations- und Versicherungspauschale von CHF 70.00. Die Prämi- en für die Krankenkasse (KVG und VVG) beliefen sich im 2021 sodann – ohne Berücksichtigung der Prämienverbilligung von damals knapp CHF 240.00 pro Mo- nat (act. I.1.12) – auf CHF 380.00 (act. I.1.14). Der erweiterte Grundbedarf der Ehefrau beläuft sich demnach gegenwärtig auf total CHF 2'380.00. 3.3.3. Dem anrechenbaren Einkommen von CHF 2'400.00 steht nach dem Gesag- ten ein erweiterter Grundbedarf von CHF 2'380.00 gegenüber. Damit ist die Ehe- frau knapp in der Lage, ihre eigenen Lebenserhaltungskosten vollständig zu de- cken. Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht folglich nicht (BGE 144 III 377). Sollte die Ehefrau auch künftig von einer Prämienverbilligung profitieren, verbleibt ihr gar ein Überschuss, der ihr für ihre eigenen Bedürfnisse zur Verfü- gung steht und gegebenenfalls für höhere Wohnkosten eingesetzt werden kann. 3.4.Bedarf des Sohnes E._____ 3.4.1. Für den Sohn der Ehegatten ermittelte die Vorinstanz einen ungedeckten Barbedarf von CHF 1'006.00 (Grundbetrag CHF 400.00, Anteil Wohnkosten CHF
26 / 68 200.00, Krankenkasse CHF 115.00, Kosten der Kindertagesstätte CHF 511.00, abzüglich Kinderzulagen CHF 220.00; act. B.1, E. 6). Dieser Bedarf blieb in der Berufung grundsätzlich unbeanstandet. Der Ehemann machte einzig geltend, dass die Kosten der Kindertagesstätte mit Emirs Eintritt in den Kindergarten wegfallen würden (act. A.1, III.2.3). In der Folge stellte sich heraus, dass der Ehefrau während ihrer Anstellung beim T._____ ein Beitrag an die Kosten der Kinderbe- treuung ausgerichtet wurde. Im Massnahmeentscheid wurden die anrechenbaren Kosten daher mit CHF 432.00 beziffert (act. F.1, E. 5.5). Zwischenzeitlich haben sich die Kosten erneut reduziert. So bestätigte die Ehefrau mit ihrer Eingabe vom 19. November 2021 (act. I.1.15), dass sich die Fremdbetreuungskosten von E._____ seit dessen Kindergarteneintritt und ihrem Stellenwechsel auf monatlich CHF 245.00 beliefen, wovon CHF 125.00 auf die Fremdbetreuung in M._____ und CHF 120.00 auf eine solche in Samedan (beides jeweils an zwei Tagen, mit Ver- pflegung am Mittagstisch) entfielen. Von diesem Betrag kann auch künftig ausge- gangen werden, zumal der Ehemann in seinem Schlussvortrag selber mit Fremd- betreuungskosten in besagter Höhe gerechnet und keine weitere Reduktion für die Zeit nach Schuleintritt verlangt hat (act. A.15, II.4.4). Zusammen mit dem Grund- betrag von CHF 400.00, dem auf E._____ entfallenden Anteil an den Wohnkosten von CHF 280.00 und den Krankenkassenprämien (KVG und VVG) von CHF 124.00 (act. I.1.14) – auch bei ihm ohne Berücksichtigung der Prämienverbilligung (im Jahre 2021 monatlich CHF 57.00) – resultiert somit ein anrechenbarer Grund- bedarf von (aufgerundet) CHF 1'050.00. Weitere Positionen, namentlich der von der Ehefrau geltend gemachte Betrag von CHF 200.00 für Sport und Freizeit (act. A.2, III.1.6 und III.2.8), entfallen. Solche sind bei ausreichenden finanziellen Mit- teln aus dem auf das Kind entfallenden Überschussanteil zu finanzieren (vgl. vor- stehend E. 3.1.3). Ebenso entfällt die Ausscheidung eines Steueranteils für das Kind, nachdem das steuerbare Einkommen der Ehefrau auch unter Berücksichti- gung der (höheren) Unterhaltsbeiträge die massgeblichen Grenzwerte nicht über- steigen wird. Mit Vollendung des 10. Lebensjahres, somit per 1. November 2026, wird der Grundbetrag auf CHF 600.00 ansteigen. Gleichzeitig werden die Kosten für die Fremdbetreuung nach der allgemeinen Lebenserfahrung kontinuierlich zurückgehen und spätestens gegen Ende der Oberstufe gänzlich wegfallen. Ab dem 1. November 2026 bis zum Ende der Unterhaltspflicht (vgl. nachstehend E. 3.5.6) ist bei E._____ dementsprechend von einem erweiterten Grundbedarf von CHF 1'150.00 auszugehen. 3.4.2. Die aktuell durch die Ehefrau bezogenen Kinderzulagen sind an den Grundbedarf anzurechnen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Höhe der Zulagen ab dem 1. Januar 2023 auf CHF 230.00 (bis anhin CHF 220.00) angeho-
27 / 68 ben wurde. Damit verbleibt ein für die Unterhaltsbemessung massgeblicher Bedarf von CHF 820.00, respektive CHF 920.00 ab 1. November 2026. 3.5.Unterhaltsberechnung 3.5.1. Stellt man dem ungedeckten Grundbedarf von E._____ die für den Lebens- unterhalt verfügbaren Mitteln des Ehemanns gegenüber, zeigt sich, dass letzterer in der Lage ist, das Manko des Kindes vollständig zu decken, und ihm noch ein Überschuss von CHF 740.00 verbleibt (= CHF 1'560.00 – CHF 820.00). Nach Er- höhung des Grundbetrags von E._____ ab 1. November 2026 beträgt der Über- schuss noch CHF 640.00. 3.5.2. Im Massnahmenentscheid vom 16. August 2021 (ZK1 20 4) wurde der dor- tige Überschuss vollständig beim Ehemann belassen. Dies mit der Begründung, dass die Verpflichtung des Ehemannes zur Rückzahlung des während des eheli- chen Zusammenlebens aufgenommenen Kleinkredits bislang nicht in die Berech- nung eingeflossen sei. Wie bereits ausgeführt wurde, ist der Kleinkredit aber zwi- schenzeitlich komplett abbezahlt worden und die entsprechende Rückzahlungs- pflicht des Ehemannes ist dahingefallen. Daher erscheint es angemessen, den Sohn E._____ am Überschuss seines Vaters partizipieren zu lassen. Die Vertei- lung erfolgt dabei entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis nach grossen und kleinen Köpfen (gemeint: Eltern und minderjährige Kinder), wobei sämtliche Be- sonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitstätigkeit, spezielle Bedarfspositionen und dergleichen zu berücksichtigen sind (BGE 147 III 265 E. 7.3 in fine; zum Verteilschlüssel siehe auch BGer 5A_597/2022 v. 7.3.2023 E. 6.2). Bei den vorliegend gegebenen Verhältnissen – auch mit Blick auf das dem Ehemann mit vorliegendem Urteil eingeräumte Be- suchs- und Ferienrecht, während dessen Ausübung er direkt für Verpflegungs- und Freizeitkosten des Kindes aufkommt – rechtfertigt es sich, den Überschussan- teil von E._____ für die gesamte Dauer der Unterhaltspflicht auf CHF 180.00 fest- zusetzen. Dadurch wird auch ihm die Befriedigung weiterer Bedürfnisse ermög- licht. 3.5.3. Nach dem Gesagten ist der Ehemann somit zu verpflichten, den ungedeck- ten Grundbedarf seines Sohnes E._____ in der Höhe von CHF 820.00 zu über- nehmen sowie ihn mit CHF 180.00 an seinem Überschuss partizipieren zu lassen. Zusammenfassend ergibt dies einen Unterhaltsbeitrag des Ehemanns von CHF 1'000.00 pro Monat. Dieser erhöht sich ab 1. November 2026 auf CHF 1'100.00 (ungedeckter Grundbedarf CHF 920.00, Überschussanteil CHF 180.00). Da die Kinderzulage aktuell durch die Mutter bezogen wird, ist diese nicht weiterzuleiten.
28 / 68 Sollte diese in Zukunft jedoch vom Ehemann bezogen werden, bestünde gestützt auf Art. 285a Abs. 1 ZGB eine Weiterleitungspflicht. 3.5.4. Anzumerken bleibt, dass dem Ehemann nach Bezahlung der vorstehend ermittelten Unterhaltsbeiträge ein Überschuss von monatlich CHF 560.00 bzw. ab
29 / 68 3.6.Fazit 3.6.1. Die Berufung des Ehemannes (ZK1 19 194) ist nach dem Gesagten teilwei- se gutzuheissen und er ist in Anpassung von Ziff. 6 des Dispositivs des Ent- scheids des Regionalgerichts Maloja vom 30. April / 27. August 2019 zu verpflich- ten, an den Unterhalt von E._____ monatlich im Voraus CHF 1'000.00 pro Monat ab Vollstreckbarkeit des Urteils bis und mit 31. Oktober 2026 und CHF 1'100.00 ab
30 / 68 4.2.Eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen wird erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reif- licher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offen- sichtlich unangemessen ist (Art. 279 ZPO). Soweit es um Kindesbelange (wie vor- liegend um einen Aspekt der elterlichen Sorge) geht, finden indes die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Deren Regelung ist daher der Parteidisposition entzogen. Einer diesbezüglichen Vereinbarung kommt lediglich die Bedeutung gemeinsamer Anträge zu und sie unterliegt der umfassen- den gerichtlichen Überprüfung. Für die Genehmigung ist vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt ist. Dieses Erfordernis ist vorliegend ohne weiteres erfüllt, ist es doch üblich, dass sich die Reisepapiere des Kindes im Gewahrsam des obhutsberechtigten Elternteils befinden und dem andern jeweils während der Ausübung des Besuchs- und namentlich des Ferienrechts überlas- sen werden. Eine Notwendigkeit zur Hinterlegung der Reisedokumente von E._____ bestand weder zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung noch besteht eine solche aktuell, zumal keine handfesten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Elternteil den gemeinsamen Sohn gegen den Willen des anderen Elternteils nach C._____ verbringen könnte. Insofern erscheint die Regelung, wonach der jeweils andere Elternteil vorgängig über Destination und Dauer einer jeder Aus- landreise zu informieren ist, im konkreten Fall als ausreichend. Die von den Par- teien getroffene Vereinbarung bezüglich Hinterlegung der Reisepapiere ist dem- entsprechend zu genehmigen und zum Urteil zu erheben. 5.Persönlicher Verkehr 5.1.Grundsätze 5.1.1. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Obgleich das Be- suchsrecht den Eltern um ihrer Persönlichkeit willen zusteht, hat sich das Gericht deshalb in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interes- sen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzu- treten. In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei der Iden- titätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können. Gerade bei Knaben kann
31 / 68
die Orientierungsmöglichkeit an einer väterlichen Identifikationsfigur für die Ent-
wicklung von grosser Bedeutung sein (BGer 5A_377/2021 v. 21.2.2022 E. 5.1
m.w.H., u.a. auf BGE 131 III 209 E. 4 f.; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier,
Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 7. Aufl., Basel 2022, N 3 ff. zu Art. 273
ZGB).
5.1.2. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben
die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind
gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf
persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB).
Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn seine ungestörte körperliche, seelische
oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem
nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Nach bundesgerichtlicher Recht-
sprechung ist bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs zwischen dem
Kind und dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil das Gebot der Ver-
hältnismässigkeit zu beachten. So darf eine dauerhafte Einschränkung in der Re-
gel nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen, jedenfalls soweit das Ver-
hältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist. Kom-
men weniger einschneidende Massnahmen (wie etwa ein begleitetes Besuchs-
recht, Ermahnungen und Weisungen gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB) in Betracht,
sind diese einem Ausschluss des Besuchsrechts vorzuziehen. Die Einrichtung
eines beaufsichtigten Besuchsrechts erfordert, wie der Entzug oder die Verweige-
rung des Rechts auf persönlichen Verkehr nach Art. 274 ZGB, konkrete Anhalts-
punkte für eine Gefährdung des Kindeswohls. Die abstrakte Gefahr eines schlech-
ten Einflusses reicht nicht aus, um ein beaufsichtigtes Besuchsrecht einzuführen,
weshalb bei der Wahl dieser Massnahme eine gewisse Zurückhaltung geboten ist.
Dasselbe gilt für den Entzug des Ferienanspruchs (BGer 5A_874/2021
5.1.3. In der Praxis hat sich in den letzten Jahren eine deutliche Tendenz zur Er-
weiterung des Besuchsrechts gezeigt. Besteht kein Streit über das Besuchsrecht,
kann sogar eine Regelung in Betracht kommen, die auf eine Gleichberechtigung
der Eltern in der arbeitsfreien Zeit hinausläuft. Streiten sich die Eltern über das
Ausmass des Besuchsrechts, tendiert die Praxis bei Kleinkindern zu zwei halben
Tagen pro Monat, bei Schulkindern zu zwei Wochenenden pro Monat und zwei bis
drei Ferienwochen (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 273 ZGB; An-
drea Büchler, in: Roland Fankhauser/Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKomm,
Kommentar zum Familienrecht, Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 23
32 / 68 zu Art. 273 ZGB, je m.w.H). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung al- lerdings stets betont, dass bei der Regelung des persönlichen Verkehrs den Be- sonderheiten des konkreten Falles zentrale Bedeutung zukommt. Es kann daher willkürlich sein, wenn für die Regelung des Umgangsrecht bloss auf eine Ge- richtspraxis verwiesen wird, obwohl die Verhältnisse des Einzelfalles ins Auge springen (BGE 144 III 10 E. 7.2). Anderseits sind pauschale Besuchsrechtskür- zungen wegen schlechten elterlichen Einvernehmens nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung unzulässig, hätte es der obhutsberechtigte Elternteil doch sonst in der Hand, durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Be- suchsrechts zu steuern. Eine Einschränkung ist lediglich dann angezeigt, wenn das Kind andernfalls überfordert wäre, was indes nicht leichthin anzunehmen ist (BGer 5A_79/2014 v. 5.3.2015 E. 5). Von Bedeutung ist in diesem Zusammen- hang, dass die Eltern in Nachachtung der gesetzlichen Verpflichtung von Art. 274 Abs. 1 ZGB alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum ande- ren Elternteil beeinträchtigt. Damit soll der Gefahr gegengesteuert werden, dass die Streitigkeiten zwischen den Eltern auf Kosten, oft auch unter Einbezug des Kindes fortgesetzt werden. Den obhutsberechtigen Elternteil trifft daher die Pflicht, die Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu fördern und das Kind für die Kontaktpflege positiv vorzubereiten (BGE 142 III 1 E. 3.4; Schwen- zer/Cottier, a.a.O., N 2 f. zu Art. 274 ZGB). 5.1.4. Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts kommt dem Alter des Kindes ei- ne entscheidende Bedeutung zu. Ein Kleinkind hat diesbezüglich andere Bedürf- nisse als ein Jugendlicher. Insbesondere ist das Zeitgefühl bei einem Kleinkind anders. Zudem ist die Bindung an einen Elternteil und die Intensität der Beziehung zum Besuchsberechtigten bei Kleinkindern zentral. Wichtig ist auch die vor der Trennung der Eltern gelebte Betreuung. Die Ausgestaltung hängt ausserdem von der Lebensgestaltung der Eltern und des Kindes, den räumlichen Gegebenheiten und zeitlichen Verfügbarkeiten der Eltern ab. Für die Umsetzung und namentlich auch den Detaillierungsgrad der Regelung ist das Verhältnis zwischen den Eltern wichtig (BGer 5A_290/2020 v. 8.12.2020 E. 2.3 m.w.H.). Zu beachten gilt, dass sich die jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht nur dafür ausspricht, dass Kleinkinder von ihrem Zeitverständnis her sehr viel häufigere Besuchsrechte benötigen, sondern auch dafür hält, dass für die Entwicklung einer nahen Eltern- Kind-Beziehung sehr viel schneller Übernachtungen miteingeschlossen werden sollten (BGer 5A_290/2020 v. 8.12.2020 E. 3.4.1). Allerdings muss das Kind dazu auf jeden Fall mit dem Aufenthaltsort vertraut sein und es muss sowohl bereits ein regelmässiger Kontakt zum Besuchsberechtigten als auch eine Beziehungsqua- lität bestehen. Auch wenn es aus kinderpsychologischer Sicht keine fixe Alters-
33 / 68 grenze für Übernachtungen gibt, scheint bei Kleinkindern ein behutsames Vorge- hen geboten (Büchler, a.a.O., N 27 zu Art. 273 ZGB m.w.H.). Mit der Schulpflicht wird ein wesentlicher Teil der Kinderbetreuung während des Tages durch Dritte, nämlich den Kindergarten bzw. die Schule übernommen, was den Tagesablauf des Kindes vollständig verändert. Zudem verändert sich auch das Zeitgefühl des Kindes und die Notwendigkeit von kurzen Besuchsintervallen, um die Kontinuität in der Beziehung zu gewährleisten. Gleichzeitig wirken sich aber auch Trennungs- zeiten mit zunehmendem Alter anders aus. Insofern sind Abstufungen des Be- suchsrechts sinnvoll. Sie sind aber nicht Selbstzweck. Vielmehr müssen objektive oder psychologische Gründe dargetan werden, warum (erst) mit einem bestimm- ten Alter oder ab einem bestimmten Zeitpunkt eine Änderung angebracht ist (BGer 5A_290/2020 v. 8.12.2020 E. 3.3.4). Dabei kann selbstredend nicht entscheidend sein, ob der obhutsberechtigte Elternteil mit dem Besuchsrecht bzw. den Über- nachtungen einverstanden ist oder nicht (BGer 5A_290/2020 v. 8.12.2020 E. 3.3.2). 5.1.5. Namentlich wenn bezüglich des persönlichen Verkehrs zwischen den Eltern Konflikte bestehen, sollte die Regelung des Besuchsrechts zu einer gewissen Stabilität führen und damit auf Dauer angelegt sein (BGE 130 III 585 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Gleichwohl können Anpassungen an unerwartete Ereignisse und kurzfristige Veränderungen im Alltag notwendig sein. Soll der persönliche Verkehr nicht zu einer Pflichtübung verkommen, bedarf es einer gewissen Flexibilität. Zeichnet sich bei der Regelung des Besuchsrechts ab, dass die Eltern nicht in der Lage sein werden, das Umgangsrecht einvernehmlich umzusetzen, kann für das Kind gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB eine sog. Besuchsrechtsbeistandschaft er- richtet werden. Dabei kann der Beistandsperson, welcher ansonsten in erster Linie eine beratende und vermittelnde Funktion zukommt, für den Fall der Uneinigkeit der Eltern die Kompetenz übertragen werden, im Rahmen der gerichtlich oder behördlich verbindlich festgelegten Besuchsordnung die für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche nötigen Modalitäten zu konkretisieren. Das kann etwa die Festsetzung der konkreten Besuchstage sowie die Verschiebung eines bereits festgesetzten Besuchszeitpunktes beinhalten, wenn eine solche Verschie- bung auf Grund bestimmter neuer Umstände notwendig wird; auch die Planung bzw. Koordination des Ferienbezugs kann der Beistandsperson übertragen wer- den. Denkbar ist sodann, dass die Beistandsperson im Interesse einer spannungs- freien Ausübung des Besuchsrechts die Art und Weise der Übergaben des Kindes bestimmt (vgl. BGer 5A_883/2017 v. 21.8.2018 E. 3.3). Mit der Übertragung der Entscheidbefugnis an die Beistandsperson einher geht eine entsprechende Be- schränkung der elterlichen Sorge. Geht das Entscheidungsrecht hinsichtlich ein-
34 / 68 zelner Modalitäten des Besuchsrechts als Folge der Uneinigkeit der Eltern auf die dafür zuständige Beistandsperson über, haben sich beide Eltern nach dem Ent- scheid derselben zu richten und ihre Anordnung zu befolgen (BGer 5A_883/2017 v. 21.8.2018 E. 3.4). 5.1.6. Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens fällt die Anordnung von Kindes- schutzmassnahmen ausnahmsweise in die Zuständigkeit des Gerichts, wobei der Vollzug der angeordneten Massnahmen der Kindesschutzbehörde obliegt (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Als Vollzugsbehörde ist die Kindesschutzbehörde grundsätz- lich an das Gerichtsurteil gebunden. Allerdings ist sie auch in Fällen gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB keine reine Vollstreckungsinstanz; sie ist vielmehr grundsätzlich befugt, den Vollzug ergänzender Kindesschutzmassnahmen anzuordnen oder den Vollzug nötigenfalls (ganz oder teilweise) vorübergehend auszusetzen, soweit das Kindeswohl ansonsten ernstlich gefährdet würde (vgl. PKG 2014 Nr. 3 E. 5a; Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1- 456 ZGB, 7. Aufl., Basel 2022, N 3 ff. zu Art. 315-315b ZGB). 5.2.Ausgangslage 5.2.1. Die Vorinstanz räumte dem Ehemann ein Besuchsrecht an jedem ersten und dritten Wochenende eines Monats, jeweils von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00, sowie ab Vollendung des fünften Altersjahres ein Ferienrecht von drei Wo- chen ein. Dem Antrag der Ehefrau, das Besuchsrecht an den zwei Wochenenden im Monat bis zum siebten Altersjahr des Kindes jeweils auf den Samstag zu be- schränken, hielt sie entgegen, dass es Kindern nach der kantonsgerichtlichen Rechtsprechung ab Vollendung des zweiten Altersjahres zumutbar sei, beim be- suchsberechtigten Elternteil zu übernachten (act. B.1, E. 5). Dagegen wehrte sich die Ehefrau mit ihrer Berufung, wobei sie namentlich rügte, dass die Vorinstanz es trotz des Vorliegens zahlreicher Hinweise unterlassen habe, weitergehende Ab- klärungen einzuholen sowie sich mit den aktenkundigen Problemen bei der Ausü- bung des Besuchsrechts auseinanderzusetzen. Sinngemäss machte sie geltend, dass die offensichtliche Unerfahrenheit und Überforderung des Kindsvaters im Umgang mit seinem Kleinkind der Anordnung eines derart extensiven, für Kinder im Vorschulalter unüblichen und sogar über den Antrag des Ehemannes hinaus- gehenden Besuchsrechts entgegenstünden (act. A.1 [196], III.A). Der Ehemann bestritt die von der Ehefrau erhobenen Anschuldigungen und betonte das gute Verhältnis zwischen ihm und seinem Sohn. Ferner verfüge er im Gegensatz zur Ehefrau über ein familiäres Umfeld in der Schweiz (Mutter in V., Tochter in W.) und sei kürzlich Grossvater einer Enkelin geworden; um auch mit
35 / 68 E._____ den Kontakt zu seiner Familie pflegen zu können, seien nur Besuchswo- chenenden geeignet (act. A.2 [196], III.1). 5.2.2. In der Folge gelang es den Parteien im Zuge der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen (ZK1 20 4), sich auch hinsichtlich des persönlichen Verkehrs zu einigen. So vereinbarten sie unter Ziffer 3 des (Teil-)Vergleichs vom 22./23. September 2020 eine stufenweise Erweiterung der Besuchskontakte bis hin zu einem Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend ab November 2021; ab demselben Zeitpunkt sollte dem Vater ein dreiwöchiges Ferienrecht zustehen, wobei den Bedürfnissen des Kindes folgend die Dauer der einzelnen Ferienaufenthalte langsam ausgebaut werden sollte. Be- reits mit Eingabe vom 9. November 2020, während noch laufendem Schriften- wechsel zu den strittig gebliebenen Punkten, widerrief die Ehefrau ihre Zustim- mung zur besagten Vereinbarung und beantragte, vor der Genehmigung des Ver- gleichs einen Bericht der Beiständin einzuholen. Sie begründete dies mit ver- schiedenen Unregelmässigkeiten, welche sie jeweils der Beiständin gemeldet ha- be (E._____ werde während der Samstagsbesuche beim Vater unzureichend ver- pflegt, habe nach den Besuchen beim Vater wiederholt in die Hosen gestuhlt und erzählt, dass er im Kinderwagen angebunden gewesen sei, als er in die Hosen gemacht habe); nach Auffassung der Ehefrau sei eine sozialpädagogische Famili- enbegleitung beim Vater unumgänglich und müsse geprüft werden (act. A.10). Der Ehemann wies die gegen ihn erhobenen Vorwürfe erneut als unbegründet zurück; gegen die Einholung eines Berichts der Beiständin hatte er nichts einzuwenden (act. A.11). 5.2.3. Die Beiständin, X., führte in ihrem zuhanden des Regionalgerichts Maloja verfassten Bericht vom 1. Dezember 2020 zur aktuellen Besuchsumset- zung (act. J.1.1) aus, dass die Besuchstage seit März 2020 jeweils am Samstag abgehalten und die Übergaben am Bahnhof in M. umgesetzt würden. Gemäss Rückfrage bei den Eltern hätten die Besuche mehrheitlich stattgefunden, jedoch mit etlichen Irritationen und Verunsicherungen bei allen Beteiligten. Zu grösseren Unterbrüchen sei es während der Ferien der Eltern (im August und Ok- tober) gekommen; im Dezember werde die Mutter erneut von Mitte bis Ende Mo- nat abwesend sein, was auch die Besuchstage beim Vater betreffe. Die Informati- onen zu Abwesenheiten des Vaters würden erst kurzfristig erfolgen, Rückmeldun- gen zu E-Mails der Beiständin müssten mehrmals telefonisch bei ihm nachgefragt werden. Nach wie vor würden keine gemeinsamen Gespräche zwischen ihr und den Eltern stattfinden, was bedeute, dass eine Beratung mit dem Zweck, die El- tern im Aushandeln von Umsetzungen zu stärken, nicht stattfinden könne. Die Or-
36 / 68 ganisation und Kommunikation der Eltern berge grosse Risiken, da die Beiständin nicht regelmässig ins cc gesetzt werde, Informationen nicht den tatsächlichen Grundlagen entsprechen würden und auf Rückfragen von den Eltern verschiedene Ausführungen folgen würden, was der Beiständin eine transparente Einordnung oder Abfolge der Ereignisse verunmögliche. Die Empfehlung an die Eltern, sich bei Frau Y._____ (Elternberatung Graubünden) beraten zu lassen und mit ihr kon- krete Umsetzungen zu besprechen, würden gemäss deren Rückmeldungen nur von der Mutter wahrgenommen; der Vater nehme die Aufforderung zum Gespräch mit ihr und der Beiständin zwar gerne wahr, empfinde die Fragen dann jedoch als Kontrolle, so dass keine Beratung im eigentlichen Sinne möglich sei. Anlass zu gegenseitigen Vorwürfen seien immer wieder die Themen Kleider (Mit- und Rück- gabe, Wechseln verschmutzter Kleider), Ernährung (Mahlzeiten am Mittag, aktives Anbieten von Zwischenmahlzeiten) und altersangepasste Tagesstruktur (TV- und Handykonsum, Spielmöglichkeiten, Aufmerksamkeit für Anzeichen von Bedürfnis- sen wie z.B. WC-Gang, Bewusstheit, was E._____ schon selber steuern, wählen und anmelden könne). In ihrem Fazit hielt die Beiständin fest, dass beide Eltern ihren Sohn gern hätten und beide nur das Beste für ihn wollten. Jedoch seien we- der in fachlichen noch in organisatorischen Bereichen Beratungen möglich. Aus- serdem würden die Eltern jeweils unterschiedliche oder lückenhafte Auskünfte geben. Die Vorwürfe an den anderen Elternteil oder die eigenen Bedürfnisse wür- den das Abwägen des eigenen Handelns für E._____ überlagern. Das Organisie- ren der Besuche und zukünftig der Ferien könne nur mit umfassenden und diffe- renzierten gerichtlichen Entscheiden organisiert werden. 5.2.4. Aus dem vom Kantonsgericht angeforderten, ergänzenden Bericht der Bei- ständin vom 3. November 2021 zum Verlauf der Besuchskontakte seit Dezember 2020 geht hervor, dass es im Jahre 2021 wiederholt zu Ausfällen von Besuchsta- gen gekommen ist, meistens wiederum wegen Ferienabwesenheiten der Eltern, anfangs Jahr aber auch, weil E._____ nach Angaben der Mutter nicht zum Vater habe gehen wollen. Auf Wunsch der Mutter seien daraufhin elterliche Beratungs- gespräche im Beisein des Hausarztes Dr. Z._____ abgehalten worden, worauf im März ein Besuch in dessen Begleitung und zwei Besuche mit Begleitung eines Sozialpädagogen im Betreuten Wohnen "AC." stattgefunden hätten. Im April habe die Mutter sich geweigert, weiterhin ins AC. zu kommen. Die Überg- aben würden seither wieder am Bahnhof M._____ erfolgen. Im September und Oktober sei je ein Besuch ausgefallen, weil der Vater die Mutter am Bahnhof nicht habe finden können. Auf entsprechende Frage führte die Beiständin sodann aus, dass ihr keine Vorfälle bekannt seien, welche eine Gefährdung des Kindeswohls indizieren könnten. Solche seien auch aus den Rückmeldungen von Frau Y._____
37 / 68 nie hervorgegangen. Ebenso habe der Hausarzt Dr. Z._____ nie eine Einschrän- kung des Kindeswohls feststellen können; gemäss seinem Kurzbericht würde sich die Problematik bei den Besuchen einzig auf das destruktive Verhalten der Eltern reduzieren. Zur Frage eines schrittweisen Ausbaus der Besuchskontakte im Sinne des Teilvergleichs gab die Beiständin zu bedenken, dass als Grundlage die Be- reitschaft der Eltern, gemeinsame Lösungen zu finden und vor allem eine gemein- same und situativ angepasste und konfliktfreie Kommunikation zu pflegen, vor- handen sein müsste, was aus ihrer Sicht nicht der Fall sei; daher sei eine Erweite- rung des Besuchsrechts, bis Haltungsänderungen und stabile Umsetzungen der jetzigen Besuche erlebbar seien, fraglich. Bejaht wird von der Beiständin ferner die Notwendigkeit unterstützender Massnahmen. Eine Beistandschaft allein werde ausser der Kontrolle über die erfolgten Besuche und der Organisation der Be- suchsplanung keine Wirkung erzielen können. Damit die Übergaben besser ablau- fen würden und um Einsicht in die Probleme sowie die Aktivitäten während der Besuchszeit zu erhalten, würde es ein Angebot wie die Begleiteten Besuchstage von "AA." in AB. benötigen, welches im Engadin aber nicht zur Verfü- gung stehe. Bei vorhandener Kapazität biete das Kleinheim AC._____ die Beglei- tung von Übergaben an; dort könne der Vater auch für Essens- und/oder Spielzei- ten mit dem Kind und Absprachen für externe Aktivitäten Unterstützung in An- spruch nehmen. Da mit sozialpädagogischer Begleitung der Übergaben die Störungen reduziert werden könnten, sei der Einbezug des AC._____ wenn mög- lich zu initiieren. Nachdem die Streitigkeiten der Eltern nach drei Jahren immer noch hoch seien und ihre Eigenwirksamkeit und Verantwortung für gelingende Umsetzungen nur vage oder gar nicht erlebbar seien, sei ein Gutachten allenfalls angezeigt (vgl. zum Ganzen act. J.2.0). Dem Bericht beigelegt war der aktuelle Rechenschaftsbericht der Beiständin an die KESB J., worin sie nebst der allfälligen Prüfung einer interventionsorientierten Begutachtung eine Anpassung ihres Auftrages (Kompetenzen zur Unterstützung der Eltern bei der Organisation der Besuche und als Ansprechperson für die an der Umsetzung beteiligten Perso- nen) und die Erteilung einer Weisung an die Eltern (begleitete Übergaben im AC.) beantragte (act. J.2.1). 5.2.5. Auf entsprechende Aufforderung hat die Beiständin den Kurzbericht von Dr. med. Z._____ vom 6. Oktober 2021 (act. J.3) nachgereicht. Daraus geht (nebst den im Bericht der Beiständin erwähnten Feststellungen) hervor, dass die Überg- aben im AC._____ so organisiert werden konnten, dass sich die Eltern bei der Übergabe des Kindes nicht treffen mussten. Die Mutter habe diesen Versuch nach 3-4x abgebrochen, weil es für sie zu umständlich gewesen sei, von M._____ anzu- reisen und weil der Vater den Sohn oft zu spät zurückgebracht habe, wodurch sie
38 / 68 den Zug für die Rückreise nach M._____ verpasst habe. Da beide Eltern nicht be- reit gewesen seien, eine Problemlösung zu suchen, sei das Übergabemodell er- satzlos fallen gelassen worden. 5.2.6. Von der Möglichkeit, sich zur Ergänzung des Beweisverfahrens zu äussern, hat einzig der Ehemann Gebrauch gemacht. In seinem Schlussvortrag hält er an dem mit der Berufungsantwort gestellten Antrag auf Bestätigung des vom Regio- nalgericht Maloja festgelegten Besuchs- und Ferienrechts fest. Dieses entspreche im Wesentlichen dem von den Parteien unterzeichneten (Teil-)Vergleich. Zudem werde beantragt, die im (Teil-)Vergleich vorgesehene Regelung des väterlichen Besuchs- und Ferienrechts, mit dem stufenweisen Ausbau bei positivem Verlauf der Besuche, zu übernehmen. Aus den eingegangenen Berichten gehe klar her- vor, dass die Besuche von E._____ beim Vater aus Sicht der Beiständin, der Er- ziehungsberaterin und des beigezogenen Hausarztes keineswegs kindeswohlge- fährdend seien. Wie die Verfahrensakten zeigen würden, seien die Eltern leider nicht in der Lage, die Besuche ordnungsgemäss zu organisieren. So habe die Kindsmutter das Besuchsrecht des Vaters in der Zeit vom 19. Dezember 2021 bis 14. Januar 2022 an den drei Samstagen vom 25. Dezember 2021 sowie vom 1. und 8. Januar 2022 mit der Behauptung vereitelt, sie sei in dieser Zeit in den Feri- en, obwohl die Schulferien in der Gemeinde O._____ nur vom 23. Dezember 2021 bis zum 5. Januar 2022 gedauert hätten. Aus diesem Grund sei der Ehemann mit der Weiterführung der von der Vorinstanz angeordneten und im (Teil-)Vergleich mit weiteren Aufgaben und Kompetenzen ausgestatteten Beistandschaft einver- standen. Die Ausstattung der Beiständin mit den dort formulierten Aufgaben und Kompetenzen werde je nach der Entwicklung des Besuchsrechts die Möglichkeit bieten, wenn nötig die geeigneten Schutzvorkehrungen anzuordnen, damit das Besuchsrecht fortan ordnungsgemäss abgewickelt werden könne. Zudem befür- wortete der Ehemann die von der Beiständin beantragten Anpassungen bezüglich der Organisation der Besuche und der Übergaben; eine interventionsorientierte Begutachtung lehnte er hingegen ab (act. A.15). 5.3.Beurteilung 5.3.1. Wie bereits erwähnt, kommt einer Vereinbarung über Kinderbelange ledig- lich die Bedeutung übereinstimmender Anträge zu. Bis zu deren Genehmigung besteht für die Parteien daher die Möglichkeit, auf die Vereinbarung zurückzu- kommen und davon abweichende Anträge zu stellen, zumal bei Geltung der Offi- zialmaxime eine Klageänderung jederzeit und ohne die Einschränkungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO möglich ist, dies freilich ohne dass die Rechtsmittelinstanz daran gebunden wäre (vgl. OGer ZH LZ200010 v. 18.11.2020 E. II.2.2.2 m.H. auf Peter
39 / 68 Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 76 zu Art. 317 ZPO). Dementsprechend braucht sich eine Partei, die sich von einer Ver- einbarung lösen will, nicht auf Willensmängel zu berufen, sondern kann dazu sämtliche Umstände vorbringen, die aus ihrer Sicht gegen die Genehmigung der Vereinbarung sprechen. Irrelevant ist, ob es sich dabei um echte oder unechte Noven handelt. Auf die noch vor Beginn der Beratungsphase gestellten neuen Be- gehren der Ehefrau war demzufolge einzutreten. Mit ihrer vorgängigen Zustim- mung zum Vergleich über den persönlichen Verkehr hatte die Ehefrau aber im- merhin zum Ausdruck gebracht, dass den Besuchen von E._____ bei seinem Va- ter wie auch einer schrittweisen Ausdehnung der Besuchszeit grundsätzlich nichts im Wege steht. Zu prüfen bleibt daher in erster Linie, ob ihre neuen Vorbringen daran etwas zu ändern vermögen. Ist das nicht der Fall, ist die vergleichsweise Regelung vorbehältlich der sich aus dem Zeitablauf ergebenden Anpassungen zum Urteil zu erheben. 5.3.2. Ob ein Kind beim Besuchsberechtigten längere Zeit samt Übernachtungen verbringt, hängt – wie gesehen – insbesondere vom Alter des Kindes sowie der Stabilität und Qualität der Beziehung zwischen Besuchsberechtigtem und Kind ab (vgl. vorstehend E. 5.1.4). Anders als der angefochtene Entscheid, der in allzu pauschaler Weise von der Zumutbarkeit von Übernachtungen ab vollendetem 2. Altersjahr ausging und für den damals knapp 3-jährigen Sohn der Parteien bereits ein gerichtsübliches Besuchsrecht vorsah, trug die vereinbarte Regelung (mit ers- ten Übernachtungen ab vollendetem vierten Altersjahr) den in Lehre und Recht- sprechung entwickelten Grundsätzen und damit auch den Bedürfnissen des noch im Vorschulalter stehenden Kindes Rechnung. Dies gilt umso mehr, als die schrittweise Steigerung der Anzahl Übernachtungen jeweils vom positiven Verlauf der bisherigen Besuche abhängig gemacht wurde. Nachdem die Ehefrau anläss- lich der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen bestätigt hatte, dass es mit den Besuchen seit Mitte April viel besser gehe (act. H.1, S. 6), und sie den in ihrer Berufung bemängelten Umgang des Ehemannes mit E._____ (act. A.1 [196], S. 4) nicht mehr thematisiert hatte, stellte sie mit ihrer Noveneingabe (act. A.11) erneut dessen Fähigkeit, ein Kleinkind angemessen zu betreuen, in Frage. Die von der Ehefrau geäusseren Bedenken konnten durch die anschliessenden Be- weisabnahmen jedoch nicht bestätigt werden. Namentlich haben weder die Bei- ständin noch der Hausarzt jemals eine (konkrete) Gefährdung des Kindeswohls im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts festgestellt. Einzig in einer von der Ehefrau eingereichten Mailkorrespondenz der Beiständin mit der Elternbe- raterin vom 23. November 2020 (act. C.9) spricht letztere davon, dass es dem Va-
40 / 68 ter ihres Erachtens an Wissen und Spüren der Grundbedürfnisse eines Kindes fehle und es für sie "grenzwertig zu einer Kindeswohlgefährdung [sei], wie sich nun zeige". Auf die Bitte der Beiständin nach einer Konkretisierung der fachlichen Einschätzung scheint die Elternberaterin eine schriftliche Antwort jedoch schuldig geblieben zu sein. Nicht auszuschliessen ist zudem, dass sprachlich-kulturelle Probleme zur negativen Beurteilung der erzieherischen Kompetenzen des Ehe- mannes beigetragen haben, zumal die Beiständin die eingeschränkten sprachli- chen Möglichkeiten des Ehemannes und dessen kulturellen Hintergrund auch in ihrem Bericht vom 1. Dezember 2020 (J.1.1) als Umstände genannt hat, welche einen konstruktiven Beratungs- und Unterstützungsprozess verunmöglicht haben. In ihrem ergänzenden Bericht vom 3. November 2021 (J.2.0) hat die Beiständin jedenfalls ausdrücklich verneint, dass aus den Rückmeldungen von Frau Y._____ je eine Einschränkung des Kindeswohls hervorgegangen wäre. Aus den Berichten der Beiständin geht sodann zwar hervor, dass es wegen Themen wie Mahlzeiten, Kleider, WC-Gang und TV- und Handykonsum wiederholt zu Meinungsverschie- denheiten kam, welche das Verhältnis unter den Eltern belastete. Allein daraus, dass die Mahlzeiten beim Vater oder dessen Gestaltung der Besuchszeit nicht den Vorstellungen der Ehefrau entsprechen, kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass das Wohl von E._____ mit einer schrittweisen Ausdehnung der Betreuungs- zeit gefährdet worden wäre. Soweit es sodann zutreffen sollte, dass der Vater Emirs Bedürfnisse (Hunger, Toilettengang) teilweise zu spät oder gar nicht erkannt oder dessen Steuerungsfähigkeiten überschätzt habe, hätte ihm eine allmähliche Ausdehnung der Betreuungszeit Gelegenheit gegeben, sein Kind besser kennen- zulernen, weitere Erfahrungen im Umgang mit ihm zu sammeln und dadurch die eigenen Fähigkeiten weiterzuentwickeln. Wie die Beiständin ihm ausdrücklich at- testiert, liebt der Ehemann seinen Sohn und will ihm ein guter Vater sein. Ihm darf daher zugestanden werden, dass er um das Wohlergehen von E._____ besorgt ist und ihm keinen Schaden zufügt. Dass ein Kleinkind im Alter bis zu vier Jahren bei Aktivitäten im Freien noch gelegentlich in die Hosen macht, ist im Übrigen nicht derart ungewöhnlich, dass dem Vater deswegen die Erziehungsfähigkeit abzu- sprechen wäre. Ein Anlass zur Anordnung von begleiteten Besuchen oder einer sozialpädagogischen Familienbegleitung hat daher nicht bestanden. Hinzu kommt, dass E._____ zwischenzeitlich bald 7-jährig wird und damit dem Kleinkindalter entwachsen ist. Es darf erwartet werden, dass er nunmehr durchaus in der Lage ist, seine Bedürfnisse zu artikulieren. Somit besteht gemäss der vorstehend zitier- ten Praxis aufgrund seines Alters kein Grund mehr, generell auf Übernachtungen und Ferien beim Vater zu verzichten. Eine Abweichung vom gerichtsüblichen Be- suchsrecht, welches auch Übernachtungen beinhaltet, rechtfertigt sich daher je- denfalls im heutigen Zeitpunkt nicht mehr. Mit ihren Berufungsanträgen hat die
41 / 68 Ehefrau schliesslich selber zum Ausdruck gebracht, dass ab dem 7. Geburtstag von E._____ Wochenendbesuchen mit Übernachtungen nichts mehr im Wege steht. Was Häufigkeit und Dauer der Wochenendbesuche anbelangt, erweist sich die im (Teil-) Vergleich für die Zeit ab 1. November 2021 getroffene Regelung nach wie vor als angemessen. Dasselbe gilt für das dem Ehemann ab besagtem Zeitpunkt eingeräumte Ferienrecht. Soweit die Ehefrau mit der Berufung beantragt hat, die Einführung, Festsetzung und Überwachung eines Ferienrechts der zu- ständigen KESB zu überlassen, ist ihr entgegen zu halten, dass das Gericht im Scheidungsurteil grundsätzlich eine abschliessende, auf Dauer angelegte Rege- lung des persönlichen Verkehrs zu treffen hat, auch wenn diese später gegebe- nenfalls abgeändert werden muss. Einzig in Situationen, in denen die künftige Entwicklung der Beziehung zum Kind nicht vorhersehbar ist, kann es sich aus- nahmsweise rechtfertigen, vorerst eine zeitlich beschränkte Regelung zu treffen und es der zuständigen Kindesschutzbehörde zu überlassen, zeitgerecht über ei- ne Anschlusslösung zu befinden (BGer 5A_377/2021 v. 21.2.2022 E. 5.4.2 m.w.H). Eine derartige Konstellation war und ist vorliegend nicht gegeben, zumal E._____ seit der Trennung (wenn auch teils mit gewissen Unterbrüchen) jeweils einen Tag pro Woche (Samstag) bei seinem Vater verbracht hat und es damit nicht mehr um eine Anbahnung erstmaliger persönlicher Kontakte geht, bei der das Gelingen eines Beziehungsaufbaus noch völlig ungewiss wäre. 5.3.3. Nach dem Gesagten ist dem Ehemann in Anlehnung an die Vereinbarung der Parteien im (Teil-)Vergleich vom 22./23. September 2020 das Recht ein- zuräumen, den Sohn E._____ an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 17.30 Uhr, bis Sonntagabend, 17.30 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen sowie drei Wochen Ferien pro Jahr mit ihm zu verbringen. Obwohl E._____ nun bereits im Schulalter ist, kann allerdings nach wie vor das Bedürfnis nach einer schrittwei- sen Steigerung der Besuchszeit bestehen. Dank der mit einiger Regelmässigkeit durchgeführten wöchentlichen Besuche ist zwar davon auszugehen, dass sich bereits eine tragfähige Beziehung zwischen Vater und Kind entwickelt hat und E._____ auch mit der Wohnung des Ehemannes vertraut ist. Dennoch bedeuten Übernachtungen beim Vater für ihn eine Umstellung, so dass ihm ausreichend Zeit für eine Angewöhnung bleiben soll. Für eine Übergangszeit von maximal sechs Monaten wird der Beistandsperson daher die Kompetenz übertragen, eine schritt- weise Ausdehnung der Besuchszeiten zu organisieren, beginnend mit jeweils ei- ner Übernachtung an jedem zweiten Wochenende, einer Steigerung auf zwei Übernachtungen innerhalb von drei Monaten und daran anschliessend auch Be- suchseinheiten mit mehreren Übernachtungen als Vorbereitung für einwöchige Ferien, die spätestens im Frühling 2024 zu ermöglichen sind. Für die Dauer dieser
42 / 68 Angewöhnungsphase bleibt das vorstehend gewährte Besuchs- und Ferienrecht noch ausgesetzt. 5.3.4. Mit einzelrichterlichem Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 12. April 2018 (RG act. IV/3 [390]) wurde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine Beistandschaft für E._____ gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet, worauf die KESB J._____ mit Entscheid vom 14. Juni 2018 X._____ (Berufsbeistandschaft der Region Maloja) zur Beiständin von E._____ ernannte und deren Aufgaben und Kompetenzen im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich Besuchsrecht definierte (RG act. V/13 [390]). Der Beiständin wurde na- mentlich aufgetragen, die Eltern bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwor- tung für den gemeinsamen Sohn E._____ zu unterstützen sowie sie in der Organi- sation des angeordneten Besuchsrechts zu begleiten, zu beraten und allenfalls in Konflikten zu vermitteln. Mit der Anordnung der Beistandschaft entsprach der Massnahmerichter dem gemeinsamen Begehren der Eltern gemäss der am 13. Februar 2018 abgeschlossenen Teilkonvention (RG act. I/3 [390]). Die Weiter- führung der Beistandschaft blieb sowohl vor erster Instanz als auch im Berufungs- verfahren unbestritten und ist angesichts der konfliktbehafteten Situation zwischen den Kindeseltern auch notwendig und sinnvoll. Die Beiständin hat in ihren Berich- ten allerdings wiederholt darauf hingewiesen, dass die Beistandschaft mit ihrem bisherigen Auftrag (Beratung und Vermittlung, Unterstützung bei der Planung der Besuchstage) keine Wirkung erzielt und ihre Bemühungen oft an der mangelhaf- ten Mitwirkung der Eltern scheitern (act. J.1.1, S. 1 und 3; act. J.2.1, S. 2). Damit die Umsetzung des mit vorstehendem Urteil gewährten Besuchs- und Ferienrechts gelingen kann, aber auch mit Blick auf den schrittweisen Ausbau der bisherigen Besuche, erweist sich eine Erweiterung der Aufgaben und Kompetenzen der Bei- standsperson als zwingend. Eine solche war denn auch im (Teil-) Vergleich vom 22./23. September 2020 (Ziffer 4) vorgesehen und wird vom Ehe- mann in seinem Schlussvortrag ausdrücklich befürwortet. Selbst die Ehefrau hat ihre Zustimmung zu diesem Teil der Vereinbarung nie widerrufen, so dass in die- sem Punkt weiterhin ein gemeinsamer Antrag vorliegt. 5.3.5. Der Beiständin ist daher in Ergänzung zu ihrer Beratungs- und Vermitt- lungsfunktion, die im Interesse einer einvernehmlichen Umsetzung des Umgangs- rechts weiterhin an erster Stelle steht, die Kompetenz zu übertragen, die konkre- ten Modalitäten des Besuchs- und Ferienrechts verbindlich festzulegen, falls sich die Parteien darüber nicht einigen können. Dazu gehört in einer ersten Überg- angsphase (maximal sechs Monate) die Planung und Organisation der schrittwei- sen Ausdehnung der Besuchskontakte im Sinne der vorstehenden Ausführungen,
43 / 68 verbunden mit der Aufgabe, den Verlauf der ersten Besuchswochenenden mit Übernachtungen zu beobachten (was auch einen persönlichen Kontakt der Bei- ständin zu E._____ bedingt) und nötigenfalls auf eine Anpassung der Besuchsre- gelung hinzuwirken, falls E._____ mit Übernachtungen wider Erwarten (noch) überfordert sein sollte. Während dieser Phase, aber auch darüber hinaus kommt ihr dabei die Kompetenz zu, bei Uneinigkeit der Eltern die Daten der Besuchswo- chenenden festzulegen und über die Verschiebung von Besuchstagen aus wichti- gen Gründen oder das Nachholen ausgefallener Besuchstage zu entscheiden. In Zusammenhang mit dem Ferienrecht obliegt es der Beiständin, den Bezug der Ferien mit den Eltern möglichst früh zu koordinieren und nötigenfalls ebenfalls verbindlich festzulegen. Wie sich den Berichten der Beiständin entnehmen lässt, kam es in der Vergangenheit wegen der Ferien der Ehefrau immer wieder zu län- geren Unterbrüchen bei der Ausübung des (bisher wöchentlichen) Besuchsrechts. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass der Ehefrau selbstredend wie dem Ehemann das Recht zusteht, mit dem Kind einige Wochen Ferien zu verbrin- gen, ohne dass diese wegen der Besuchswochenenden beim Vater unterbrochen werden müssten. Dies bedeutet aber nicht, dass das Besuchsrecht des Vaters während der Schulferien generell ausgesetzt wäre (vgl. BGer 5A_41/2020 v. 10.6.2020 E. 4.2.3). Bei der Planung der Ferien der Ehefrau ist daher darauf zu achten, dass die Wochenendbesuche beim Vater möglichst wenig tangiert wer- den. Soweit sich ein Unterbruch nicht vermeiden lässt, sind die ausgefallenen Be- suchstage zu kompensieren. Im Rahmen ihrer Kompetenz zur Festlegung der Modalitäten der Besuchskontakte kommt der Beiständin ferner auch die Befugnis zu, den Ort der Übergaben zu bestimmen sowie nötigenfalls eine Begleitung der Übergaben (nicht aber eine Begleitung der Besuche selber) anzuordnen und de- ren Finanzierung (als Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 63a Abs. 3 EGzZGB) sicherzustellen. In der Vergangenheit haben die Eltern die Übergaben zwar wieder selbständig (bzw. über ihre Rechtsvertretungen) organisiert. Die Übergaben am Bahnhof M., welche aufgrund des Zugfahrplans mit einer sehr kurzen Übergabezeit einhergehen, scheinen indessen störungsanfällig zu sein und sind für das Kind zweifellos stressig. Soweit ein Aufeinandertreffen der Eltern wegen ihres offenbar nach wie vor unbewältigten Paarkonflikts nicht wieder gänzlich verhindert werden muss (was durch Anordnung von begleiteten Überg- aben im Kleinheim AC. erfolgen könnte), wäre daher denkbar, dass die Bei- ständin ein wechselseitiges Überbringen des Kindes anordnet (vgl. dazu KGer GR ZK1 19 175/176 v. 13.4./11.10.2021 E. 3.1.2 m.w.H.). Mit Blick auf den Elternkon- flikt, den sowohl die Beiständin als auch der Hausarzt als eigentliche Ursache der in der Vergangenheit aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Ausübung des Be- suchsrechts identifiziert haben, hat die Beiständin schliesslich weiterhin die Auf-
44 / 68 gabe, auf eine Erhöhung der Kooperationsbereitschaft zwischen den Eltern sowie auf die Entwicklung einer gemeinsamen Haltung zugunsten von E._____ hinzu- wirken. Soweit die Eltern ihren diesbezüglichen Empfehlungen zur Inanspruch- nahme von Beratungsangeboten keine Folge leisten sollten, wird sie weitere Un- terstützungsmassnahmen zu prüfen und nötigenfalls deren verbindliche Anord- nung in die Wege zu leiten haben. 5.3.6. Die Erweiterung des Auftrages der Beistandsperson ist nötig geworden, weil die Eltern offensichtlich nicht in der Lage sind, das Besuchs- und Ferienrecht von E._____ in seinem Interesse zu organisieren und durchzuführen. Dennoch ist anzumerken, dass es nicht alleine an der Beiständin liegt, die reibungslose Durch- führung der Besuche sicherzustellen. Die Eltern spielen weiterhin eine zentrale Rolle bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs und haben dementsprechend eine Verantwortung wahrzunehmen. Beide Elternteile sind verpflichtet, in geeigne- ter Weise mit der Beiständin zusammenzuarbeiten. Dazu gehört auch, dass sie über den Verlauf der Besuche und über besondere Vorkommnisse wahrheitsge- treu informiert wird. Die Eltern sind dabei daran zu erinnern, dass sie die Haupt- verantwortung für das Wohlergehen von E._____ tragen, welches auch einen kon- fliktfreien Umgang mit beiden Elternteilen umfasst. Ob sich ein verhärteter Konflikt löst oder zumindest entspannt und dadurch eine reibungslose Durchführung des Besuchs- und Ferienrechts möglich wird, hängt einzig vom Verhalten der Eltern ab. Den Eltern kann nur nahegelegt werden, sich in Anwesenheit von E._____ nicht negativ über den anderen Elternteil zu äussern und den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil aktiv zu fördern. Wenn es im Vorfeld der Besuche regel- mässig zu Konflikten zwischen den Eltern kommt, stellt dies für das Kind eine ex- treme Belastung dar. Es befindet sich mitten in einem Konflikt und verweigert dann teils den Besuch, nur um den Loyalitätskonflikt zu vermeiden. Gemeinsames Ziel muss es aber sein, dass E._____ eine spannungsfreie Beziehung zu beiden El- ternteilen aufbauen und unterhalten kann. Dieses Ziel kann nur mit einem Min- destmass an Kommunikation und Vertrauen erreicht werden. Die Voraussetzun- gen für eine gesunde Entwicklung der Kinder und die Verarbeitung der Trennung sind besonders dann günstig, wenn die Eltern in der Lage sind, die Paarebene von der Elternebene zu trennen. Die Eltern sollten idealerweise im Interesse ihrer Kin- der in der Lage sein, auch nach der Trennung so zu kooperieren, dass die Kinder möglichst konfliktfreie Kontakte zum besuchsberechtigten Elternteil haben kann (vgl. Büchler, a.a.O., N 17 zu Art. 273 m.w.H.). In diesem Sinne werden die Eltern gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB nachdrücklich ermahnt, ihre elterliche Verantwor- tung wahrzunehmen und die notwendigen Schritte für eine Verbesserung ihrer Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit zu unternehmen. Des Weiteren wer-
45 / 68 den sie ermahnt, mit der Beiständin künftig konstruktiv zusammenzuarbeiten und ihren Anordnungen Folge zu leisten. Sie müssen sich bewusst sein, dass eine mangelhafte Kooperation mit der Beiständin zur Anordnung von Weisungen führen kann, deren Missachtung die Straffolgen von Art. 292 StGB nach sich zieht. 5.3.7. Mit dem verbindlichen Entscheid über den Umfang des väterlichen Kontakt- rechts und der Übertragung der für dessen Umsetzung und Konkretisierung erfor- derlichen Kompetenzen an die Beistandsperson für den Fall der Uneinigkeit der Eltern sollte den in der Vergangenheit aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Aus- übung des persönlichen Verkehrs wirksam und mit der nötigen Flexibilität begeg- net werden können. Auch wird damit den Anträgen der Beiständin in ihrem Re- chenschaftsbericht vom 2. November 2021 (act. J.2.1) weitgehend entsprochen, auch wenn vorderhand auf die Anordnung einer Weisung zur Durchführung beglei- teter Übergaben verzichtet wird. Ob eine Begleitung der Übergaben aktuell tatsächlich nötig ist, bleibt der Beurteilung der Beiständin überlassen, deren An- ordnungen die Parteien wie bereits erwähnt zu befolgen haben. Für den Fall, dass die Beiständin hinsichtlich der Regelung des Umgangsrechts einen Anpassungs- bedarf erkennen sollte, kann sie schliesslich mit einem entsprechenden Antrag an die Kindesschutzbehörde gelangen, welche für eine Änderung des persönlichen Verkehrs zuständig ist (Art. 134 Abs. 4 ZGB; Fountoulakis, a.a.O., N 6 zu Art. 134 ZGB) und auch allfällig erforderliche (weitergehende) Kindesschutzmassnahmen ergreifen kann (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Vor diesem Hintergrund ist gegenwärtig denn auch keine Notwendigkeit zur Anordnung einer interventionsorientierten Be- gutachtung gegeben, zumal sich die vorhandenen Probleme bislang auf Eltern- ebene abspielen und erfahrungsgemäss mit Abschluss des Scheidungsverfahrens zurückgehen. 6.Güterrecht 6.1.Entscheid der Vorinstanz 6.1.1. Vor erster Instanz war strittig, ob die vom Scheidungsgericht vorzunehmen- de güterrechtliche Auseinandersetzung auch die Regelung der Ansprüche in Zu- sammenhang mit der während der Ehe in C._____ erworbenen Wohnung umfas- sen kann oder nicht. Die Vorinstanz bejahte ihre Zuständigkeit gestützt auf Art. 51 lit. b IPRG, wobei sie unter Verweis auf eine entsprechende Kommentarstelle aus- führte, dass sich die Zuständigkeit des schweizerischen Scheidungsgerichts zur Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung auch auf Grundstücke erstre- cke, für die an sich der ausländische Belegenheitsstaat ausschliesslich zuständig sei. Zur Frage des anwendbaren Rechts erwog die Vorinstanz, dass die güter- rechtlichen Verhältnisse bei Fehlen einer Rechtswahl im Sinne von Art. 52 IPRG
46 / 68 entweder dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten gleichzeitig ihren Wohnsitz hätten oder, wenn dies nicht der Fall sei, dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt gleichzeitig ihren Wohnsitz gehabt hätten, unterstünden (Art. 54 Abs. 1 lit. a und b IRPG). Das Güterrechtsstatut umfasse die Rechtsverhältnis- se zu allen Vermögensbestandteilen, unabhängig vom Belegenheitsstaat. Da die Wahl des Rechts des Belegenheitsstaates unzulässig sei, könnten die Eheleute ihre ausländische Immobilie nicht der lex rei sitae unterstellen. Auf den konkreten Fall bezogen führte sie aus, dass vorliegend beide Parteien ihren Wohnsitz in der Schweiz hätten, weshalb die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben sei. In der tunesischen Heiratsurkunde hätten die Parteien zwar erklärt, sie würden dem Güterstand der Gütergemeinschaft unterstehen, aber ohne dies näher zu konkretisieren. Beide Parteien würden ihre Ansprüche im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen auf schweizerisches Recht stützen, einzig hinsichtlich der Lie- genschaft in C._____ behaupte die Ehefrau die Anwendbarkeit des tunesischen Rechts. Unter diesen Umständen sei aber die güterrechtliche Auseinanderset- zung, wie von den Parteien grundsätzlich beantragt, nach Massgabe des schwei- zerischen Güterrechts vorzunehmen (act. B.1, E. 8). 6.1.2. Die Vorinstanz nahm anschliessend die güterrechtliche Auseinanderset- zung nach den Vorschriften der Errungenschaftsbeteiligung vor, welcher die Ehe- gatten mangels anderweitiger Vereinbarung durch Ehevertrag oder Eintritt des ausserordentlichen Güterstandes unterstehen würden. Im Rahmen ihrer Ehe- scheidungsteilkonvention hätten sie sich auf die Gütertrennung per 13. Februar 2018 geeinigt, weshalb die güterrechtliche Auseinandersetzung auf diesen Zeit- punkt hin zu erfolgen habe. Auf den Zeitpunkt der Auflösung sei auch der für die Vorschlagsberechnung massgebliche Vermögensbestand festzulegen mit der Fol- ge, dass danach sowohl hinsichtlich Aktiven als auch Passiven grundsätzlich kei- ne Errungenschaft mehr entstehen könne. Bis zum Beweis des Gegenteils gelte alles Vermögen eines Ehegatten als Errungenschaft; auch das Eigentum an einem bestimmten Vermögenswert sei von demjenigen zu beweisen, der es behaupte, ansonsten Miteigentum beider Ehegatten angenommen werde. Nach Wiedergabe der von den Parteien geltend gemachten Forderungen – die Ehefrau verlange oh- ne Berücksichtigung der Liegenschaft in C._____ einen Betrag von CHF 8'142.50 (resultierend aus einer von ihr bezahlten Mietkaution, einer hälftigen Mietzinszah- lung, einer Zahlung an den Ehemann und ihrem Anteil am Kaufpreis des Autos und der Winterreifen), während der Ehemann eine hälftige Beteiligung an seinen im massgeblichen Zeitpunkt bestehenden Schulden von CHF 27'510.30 fordere, wobei sich bei Zusprechung der tunesischen Wohnung an ihn die von der Ehefrau geschuldete Ausgleichszahlung auf CHF 2'701.95 reduzieren soll – stellte die Vor-
47 / 68 instanz sodann fest, dass Unterlagen über den Stand des ehelichen Vermögens per 13. Februar 2018 fehlen würden; es sei daher in erster Linie auf die Steuerun- terlagen der Parteien abzustellen, soweit diese vorhanden seien. In der Folge be- fasste sich die Vorinstanz mit den von den Parteien behaupteten Vermögenswer- ten und Schulden. Dabei kam sie zum Schluss, dass die Mietkaution mangels an- derweitigen Nachweises der Errungenschaft des Ehemannes zuzuordnen sei, die weiteren Zahlungen der Ehefrau an den Ehemann der Deckung des allgemeinen Bedarfs der Parteien gedient hätten und sie nur an den noch vorhandenen (und zur Errungenschaft des Ehemannes gehörenden) Vermögenswerten (Saldo Post- Finance-Konto, Steuerwert des Fahrzeuges) zu beteiligen sei, während ein allfälli- ger Rückerstattungsanspruch wiederum ihrer Errungenschaft zuzuordnen wäre, welche sie mit dem Ehemann zu teilen hätte. Zur Liegenschaft in C._____ erwog die Vorinstanz, dass der Ehemann bei deren Erwerb mit Vertrag vom 30. Septem- ber 2016 alleine als Käufer aufgetreten sei. Für die behauptete Finanzierung aus Eigengut liege kein Beweis vor, sondern es sei vielmehr davon auszugehen, dass er den Kaufpreis aus seinem eigenen und dem von der Ehefrau zur Verfügung gestellten Erwerbseinkommen bezahlt und zudem einen Kredit seiner Schwester erhalten habe, weshalb die Liegenschaft seiner Errungenschaft zuzurechnen sei. Über das Eigentum an der Liegenschaft sei nicht zu befinden, da er alleine als Käufer aufgetreten sei, nach eigenen Angaben den gesamten Kaufpreis beglichen habe und somit davon auszugehen sei, dass er alleiniger Eigentümer der Woh- nung sei. Für den Wert der Wohnung stellte die Vorinstanz auf den vom Ehemann behaupteten Kaufpreis ab, sodass sie zusammen mit den zuvor ermittelten Ver- mögenswerten (Mietkaution, PostFinance-Konto, Fahrzeug) zu Aktiven im Wert von CHF 104'760.00 gelangte. Dem vom Ehemann behaupteten Rückschlag hielt die Vorinstanz entgegen, dass ein solcher gemäss Art. 210 Abs. 2 ZGB nicht zu berücksichtigen sei; ausserdem würden mehrere Rechnungen nach dem massge- blichen Zeitpunkt datieren, weshalb sie auch aus diesem Grund nicht berücksich- tigt werden können. Stattdessen stellte die Vorinstanz den Aktiven des Eheman- nes die aus den Steuerunterlagen hervorgehenden Kreditschulden (CHF 13'237.00), das gemäss einer Bestätigung der Schwester erhaltene Darlehen (CHF 51'900.00) sowie die laufenden Betreibungen (CHF 4'000.00) gegenüber, womit sich ein Vorschlag von CHF 35'530.00 ergab. Davon sprach die Vorinstanz der Ehefrau die Hälfte (CHF 17'765.00) als ihr zustehende güterrechtliche Aus- gleichszahlung zu (act. B.1, E. 9). 6.2.Liegenschaft in C.: Zuständigkeit des Scheidungsgerichts 6.2.1. In ihrer Berufung beantragt die Ehefrau gleich wie vor erster Intstanz, es sei über die in C. liegende Liegenschaft gemäss der Lex fori in C._____ zu be-
48 / 68 finden (act. A.1 [196], Ziffer 5.a ihres Rechtsbegehrens). Zur Begründung führt sie einzig aus, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid selber festgehalten, dass über das Eigentum an der Liegenschaft in C._____ nicht in diesem Verfahren zu ent- scheiden sei; dennoch gehe sie später davon aus, dass der Ehemann alleiniger Eigentümer der Liegenschaft sei. Da es sich bei der Eigentumsfrage um ein dingli- ches Recht handle, habe darüber jedoch gestützt auf Art. 95 IPRG einzig ein tu- nesisches Gericht zu befinden (act. A.1 [196], III.C). Demgegenüber verweist der Ehemann auf das auch von der Vorinstanz angerufene Prinzip der Einheit des Güterrechts, wonach das für die güterrechtliche Auseinandersetzung zuständige schweizerische Scheidungsgericht alle dem Güterrechtsstatut unterstellten Fragen entscheide, selbst wenn es um die Zuteilung eines im Ausland belegenen Grunds- tücks gehe. Art. 95 IRPG, auf welchen sich die Ehefrau beziehe, bestimme so- dann das anwendbare Recht in Bezug auf Erbverträge und gegenseitige Verfü- gungen von Todes wegen, weshalb die Relevanz dieses Artikels ohnehin nicht ersichtlich sei (act. A.2 [196], III. 1.4). Die Ehefrau stellte daraufhin klar, dass sie ihre Auffassung aus Art. 97 IPRG ableite, aus dem e contrario hervorgehe, dass über dingliche Rechte an Grundstücken nur dasjenige Gericht zuständig sei, in welchem das Grundstück liege. Aus Art. 99 IRPG lasse sich sodann ableiten, dass auf Grundstücke jenes Recht anwendbar ist, in welchem Land das Grundstück liege (act. A.3 [196]. III.C). 6.2.2. Vorliegend kann offenbleiben, ob die Ehefrau mit ihren knappen Ausführun- gen in der Berufung ihrer Begründungslast (Art. 311 ZPO) ausreichend nachge- kommen ist, geht sie doch nur am Rande auf die Argumentation der Vorinstanz ein und wiederholt ansonsten nur ihre (ebenfalls sehr kurz gehaltenen) vorinstanz- lichen Ausführungen (vgl. dazu RG act. I/5 [57], III.4; RG act. VII/1 [57], S. 7). Eine Auseinandersetzung mit den für die güterrechtliche Auseinandersetzung einschlä- gigen Bestimmungen des IPRG und der diesbezüglichen Lehre, auf welche sich auch die Vorinstanz bezogen hat, fehlt vollständig. Soweit auf die Berufung der Ehefrau in diesem Punkt dennoch einzutreten wäre, stösst ihre Argumentation aber jedenfalls ins Leere. Zwar trifft es zu, dass das internationale Sachenrecht vom Grundsatz der lex rei sitae beherrscht wird und der Erwerb dinglicher Rechte an Immobilien wie auch mögliche Eigentumsformen (Alleineigentum, Miteigentum oder Gesamteigentum) daher dem Recht des Staates unterstehen, in dem sich die Liegenschaft befindet (vgl. zum sog. Sachstatut Pius Fisch/Alexander Fisch, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar Internationales Privat- recht, 4. Aufl., Basel 2021, N 5 und 13 ff. vor Art. 97 bis 108 IPRG). Auch ist es richtig, dass das schweizerische IPRG die ausschliessliche Entscheidungszustän- digkeit für Klagen betreffend dingliche Rechte an in der Schweiz gelegenen
49 / 68 Grundstücken beansprucht (Fisch/Fisch, a.a.O., N 1 und 8 zu Art. 97 IPRG). Ob das C._____ Recht die internationale Zuständigkeit in derselben Weise geregelt hat oder allenfalls auch ausländische Entscheidungen über dingliche Rechte an Grundstücken anerkennt, hat die Ehefrau hingegen nicht dargetan (Art. 16 Abs. 1 IPRG). Ausserdem verkennt sie, dass die Vorinstanz keinen (der materiellen Rechtskraft zugänglichen und vollstreckbaren) Entscheid über die Frage des Ei- gentums an der Liegenschaft gefällt oder diese gar – wie vom Ehemann im Rah- men seines Parteivortrages abweichend von seinen förmlichen Rechtsbegehren verlangt wurde (RG act. VII/2 [57], 2.7 in fine) – dem letzteren zugesprochen hat. Mit der von der Ehefrau beanstandeten Erwägung hat sie sich vielmehr lediglich vorfrageweise zum Eigentum an der Liegenschaft geäussert und ist aufgrund der ihr vorgetragenen Parteibehauptungen und der ins Recht gelegten Beweismittel zum Schluss gekommen, dass von einem alleinigen Eigentum des Ehemannes auszugehen sei. Ob diese Auffassung zutreffend ist oder gemäss C._____ Recht aufgrund der in der Heiratsurkunde enthaltenen Erklärung der Ehegatten, den Güterstand der Gütergemeinschaft gewählt zu haben (RG act. II/13 [390]: "ayant opté pour le régime de communauté des biens"; RG act. III/10 [390]), trotz der nur auf den Namen des Ehemannes lautenden Verträge (RG act. II/32 [57]; RG act. II/25 [390]) die Liegenschaft zu gemeinschaftlichem Eigentum erworben wurde (wovon der Ehemann in seiner Scheidungsklage offenbar noch selber ausgegan- gen ist; vgl. RG act. I/1, III.2.7), kann vorliegend dahingestellt bleiben. Von der Frage des Eigentumserwerbs und des darauf anwendbaren Rechts zu unterschei- den ist nämlich die Frage der Zuständigkeit für die güterrechtliche Auseinander- setzung. Dass die Vorinstanz die diesbezüglichen Bestimmungen des IPRG falsch angewendet hätte, wird von der Ehefrau zu Recht nicht geltend gemacht. So sieht Art. 51 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 IPRG explizit vor, dass die für die Scheidung zuständigen schweizerischen Gerichte auch für die Regelung der Ne- benfolgen – unter Einschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung – zustän- dig sind. Bereits unter dem vor Inkrafttreten des IPRG geltenden Recht verhielt es sich so, dass wegen der Einheit des Güterrechts der schweizerische Richter um- fassend zuständig war, selbst wenn im Ausland gelegene Grundstücke Gegen- stand der güterrechtlichen Auseinandersetzung bildeten. Daran hat sich mit dem IPRG nichts geändert, zumal der Gesetzgeber beim Ehescheidungsrecht im Un- terschied zum Erbrecht (Art. 86 Abs. 2 IPRG) keinen Vorbehalt zugunsten einer allenfalls ausschliesslichen Zuständigkeit des Belegenheitsstaates vorgesehen hat. Der schweizerische Scheidungsrichter kommt daher nicht umhin, in umfas- sender Weise auch über das Güterrecht zu entscheiden (vgl. dazu BGer 5A_248/2010 v. 11.6.2010, E. 4.2; Maurice Courvoisier, in: Grolimund/Loa- cker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 4. Aufl., Ba-
50 / 68 sel 2021, N 15 ff. zu Art. 51 IPRG). Nicht einzugehen ist an dieser Stelle auf die Frage des auf die güterrechtliche Auseinandersetzung anwendbaren Rechts, zielt die Ehefrau mit ihrem Rechtsbegehren doch lediglich auf eine Verneinung der in- ternationalen Zuständigkeit zur Regelung der Ansprüche in Zusammenhang mit der tunesischen Liegenschaft und rügt sie gerade nicht, dass die Vorinstanz für den Fall ihrer Zuständigkeit das falsche Recht angewendet hätte. Erst in ihrer An- schlussberufungsantwort und Replik (act. A.3 [196], III.C) – und auch dies nur in einem Nebensatz – macht sie geltend, dass die Liegenschaft mangels Nachweis einer Finanzierung aus Eigengut zur Errungenschaft der Parteien gehöre und nach tunesischen Recht Gütergemeinschaft gelte. Damit ist sie den Begründungs- anforderungen gemäss Art. 311 ZPO in diesem Punkt offenkundig nicht nachge- kommen. 6.2.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zur Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung auch hinsichtlich der Liegen- schaft in C._____ zu Recht bejaht hat. Das Hauptbegehren der Ehefrau, wonach über die besagte Liegenschaft in C._____ gemäss der lex fori zu befinden sei, ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.3.Beteiligungsforderung der Ehefrau 6.3.1. Für den Fall, dass die Berufungsinstanz ebenfalls zum Schluss kommen sollte, dass die Liegenschaft in C._____ der Errungenschaft zuzurechnen sei, be- antragt die Ehefrau die Verpflichtung des Ehemannes, ihr aus Güterrecht einen Betrag von CHF 43'716.50 zu überweisen. Zur Begründung macht sie geltend, dass die Vorinstanz der Beurteilung der güterrechtlichen Auseinandersetzung ei- nen aktenwidrigen und falschen Sachverhalt zugrunde gelegt habe und sich deren Regelung als rechtswidrig erweise. Im Einzelnen beanstandet die Ehefrau, dass die Vorinstanz in Widerspruch zu deren eigenen Ausführungen, wonach die güter- rechtliche Auseinandersetzung per 13. Februar 2018 vorzunehmen sei, auf der Passivseite das bestrittene Darlehen der Schwester des Ehemannes berücksich- tigt habe, obwohl das als Falschbeurkundung gerügte Schreiben der Schwester vom 3. März 2019 datiere und besage, dass sie ihrem Bruder TND 130'000.00 im März übergeben habe. Abgesehen davon, dass in Zusammenhang mit dem fragli- chen Beleg in C._____ ein Verfahren hängig sei, weil die Schwester gar nie über derart viel Geld verfügt habe und höchstens ein Bruchteil davon als Darlehen übergeben worden sein könne, und Darlehensverträge nach C._____ Recht über- dies beurkundet werden müssten, was vorliegend nicht erfolgt sei, habe sich die Errungenschaft nach dem Stichtag der Gütertrennung nicht mehr verändern kön- nen, weshalb das Passivum von CHF 51'900.00 zu löschen sei. Entsprechend
51 / 68 ergebe sich eine Errungenschaft von CHF 87'433.00, so dass ihr der Ehemann aus Güterrecht einen Betrag von CHF 43'716.50 schulde (act. A.1 [196], III.C). Der Ehemann weist den Vorwurf einer Falschbeurkundung in seiner Berufungsantwort als haltlos zurück und stellt klar, dass seine Schwester die Kreditbestätigung zwar am 3. März 2019 ausgestellt habe und darin nur schreibe, ihm den Kredit in der ersten Märzwoche gegeben zu haben, sie unglücklicherweise aber nicht angege- ben habe, dass es sich um das Jahr zuvor gehandelt habe. Jedoch habe der Ver- käufer der Wohnung in seiner "Attestation" vom 2. Mai 2019 bestätigt, die letzte Tranche des Kaufpreises am 28. März 2018 erhalten zu haben, also unmittelbar nachdem er selber das Geld von seiner Schwester erhalten habe. Die Kredit- schuld gegenüber der Schwester sei daher ausgewiesen und müsse dementspre- chend in die Berechnung des Vorschlags miteinbezogen werden (act. A.1 [196], III.1.4.2). Dem hält die Ehefrau in ihrer Anschlussberufungsantwort und Replik wiederum entgegen, dass der Ehemann erstmals in der Berufungsantwort be- haupte, dass das Datum der Bestätigung falsch sei, was genauso wie die Darle- henszahlung als solche bestritten werde; ein hypothetischer Zusammenhang zwi- schen dem angeblichen Kredit und der Kaufpreiszahlung lasse sich nicht nachträglich konstruieren. Durch Einreichung einer neuen Urkunde (act. B.10 [196]) will die Ehefrau zudem belegen, dass die Schwester des Ehemannes in den Jahren 2017-2019 einkommenslos gewesen sei. Ausserdem reicht sie zwei weite- re neue Urkunden ein, welche belegen sollen, dass sie direkt TND 20'000.00 für die Liegenschaft bezahlt habe (act. B.11 f. [196]); entsprechend erweitert sie ihr Eventualbegehren auf Zusprechung eines Betrages von CHF 43'716.50 plus TND 20'000.00 (act. A.3 [196], III.C). Der Ehemann anerkennt zwar die von der Ehefrau geltend gemachten direkten Zahlungen, macht aber sinngemäss deren Zugehö- rigkeit zur Errungenschaft geltend. Im Übrigen stehe fest, dass er im Zeitpunkt der Vereinbarung der Gütertrennung gegenüber dem Verkäufer der Wohnung Schuld- ner des Restkaufpreises gewesen sei, womit eine entsprechende eheliche Schuld in dieser Höhe bestanden (act. A.4 [196], III.3.5). 6.3.2. Beide Parteien setzen bei ihren vorstehend wiedergegebenen Ausführun- gen voraus, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung im vorliegenden Verfah- ren nach schweizerischem Recht vorzunehmen ist, und zwar nach den Bestim- mungen der Errungenschaftsbeteiligung. Auf die Frage des anwendbaren Rechts ist daher auch an dieser Stelle nicht mehr zurückzukommen, zumal die entspre- chenden Ausführungen der Vorinstanz ungerügt blieben und auch nicht geradezu offensichtlich unrichtig erscheinen. Zu prüfen wäre demnach einzig, ob die Vor- instanz die Regeln der Errungenschaftsbeteiligung korrekt angewendet hat. Dies- bezüglich moniert die Ehefrau an sich zu Recht, dass der Ehemann den Bestand
52 / 68 des Darlehens zum massgeblichen Stichtag nicht nachgewiesen hat. Er selber gesteht im Berufungsverfahren zu, dass die Hingabe des Geldes erst im März 2018 erfolgt ist. Dass die Vorinstanz bei der Ermittlung des für die Vorschlagsbe- teiligung massgebenden Vermögensbestandes – wozu notabene keine der Partei- en die an sich erforderlichen Tatsachenbehauptungen unterbreitet hatte (Art. 277 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu ausführlich BGer 5A_91/2022 v. 28.11.2022 E. 6.2.2.1) – auf der Grundlage der (erst im Nachgang zur Hauptverhandlung eingereichten) Steuererklärung 2018 (RG act. III/44 [57]) auf einen falschen Stichtag abgestellt hat, trifft allerdings nicht bloss hinsichtlich des Darlehens der Schwester, sondern auch auf die Kleinkreditschuld, die laufenden Betreibungen und das Konto bei der K._____ zu. Fraglich erscheint ausserdem, ob der Eigentumserwerb an der Lie- genschaft in C._____ vor dem massgeblichen Stichtag erfolgt ist, zumal es sich bei den vor erster Instanz ins Recht gelegten Verträgen erst um ein Verkaufsver- sprechen ("promesse de vente") bzw. dessen Ergänzung (neue Termine für die Ratenzahlungen für den Kaufpreis) handelte und die effektive Eigentumsübertra- gung – auch nach Darstellung des Ehemannes in seiner Klage (RG act. I/4 [57], III.2.7) – von der vorgängigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises abhängig war (RG act. II/32 [57]; RG act. II/25 [390]). In seiner letzten Eingabe vor der Vor- instanz, in welcher sich der Ehemann u.a. zu der von der Ehefrau mit Eingabe vom 3. Juni 2019 (RG act. V/11 [57]) eingereichten "Attestation" des Verkäufers vom 2. Mai 2019 (RG act. II/31 [57]) – wonach der finale Kaufvertrag am 28. März 2018 notariell beurkundet worden und das Haus mit der Schlüsselübergabe vom 30. Juni 2018 ins Eigentum des Ehemannes übergegangen sei – äusserte, mach- te er gar geltend, dass die Eigentumsübertragung gar noch nicht stattgefunden habe, weil vorgängig noch eine Art Handänderungssteuer bezahlt werden müsse (RG act. I/6 [57], 2.b.bb). Vor diesem Hintergrund müsste die vorinstanzliche Be- rechnung der Beteiligungsforderung der Ehefrau – wäre ihr Eventualbegehren ma- teriell zu beurteilen – nicht nur hinsichtlich des Darlehens, sondern auch in Bezug auf die anderen Aktiven und Passiven korrigiert werden. Wie sich das Vermögen der Ehegatten zum massgeblichen Zeitpunkt tatsächlich zusammensetzte, kann vorliegend allerdings dahingestellt bleiben. Entscheidend ist nämlich, dass der Berufung der Ehefrau in diesem Punkt bereits aus prozessualen Gründen kein Erfolg beschieden sein kann. 6.3.3. Wie bereits einleitend dargelegt, gilt bezüglich des Güterrechts der Ver- handlungsgrundsatz und die Dispositionsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO; Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die Dispositionsmaxime ist Ausdruck des Grundsatzes der Privatau- tonomie. Sie besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei aner-
53 / 68 kannt hat. Obwohl es sich bei der Scheidungsklage, auch mit Blick auf die güter- rechtliche Auseinandersetzung, um eine sog. doppelseitige Klage handelt, sind es die Parteien, welche mit ihren Rechtsbegehren und dem geltend gemachten Le- benssachverhalt die Grenzen ziehen, innerhalb deren sich das Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung bewegen darf. Nach dem Grundsatz der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) hat das Gericht den von einer Partei erho- benen Anspruch zwar auf alle möglichen Entstehungsgründe hin zu beurteilen und sich folglich auch mit einem von den Parteien nicht eingenommenen Standpunkt zu befassen. Die Dispositionsmaxime verbietet ihm jedoch, ausserhalb des durch die Rechtsbegehren bestimmten Streitgegenstandes liegende Gesichtspunkte heranzuziehen und auf deren Basis der klagenden Partei mehr zuzusprechen, als sie beantragt hat (BGer 4A_378/2022 v. 30.3.2023 E. 4.2; 5A_88/2020 v. 11.2.2021 E. 8.3; 5A_696/2019 v. 19.6.2020 E. 3.1.2). 6.3.4. Vorliegend hat sich die Ehefrau vor erster Instanz darauf beschränkt, die Unzuständigkeit der Vorinstanz zur Beurteilung der Ansprüche betreffend die Lie- genschaft in C._____ geltend zu machen und vom Ehemann die Rückerstattung eines Betrages von CHF 8'142.50 für gewisse von ihr geleistete Zahlungen zu ver- langen. Eine Beteiligung am Vorschlag des Ehemannes hat sie nicht beantragt und dementsprechend auch das hierzu erforderliche Tatsachenfundament weder behauptet noch unter Beweis gestellt. Indem die Vorinstanz dennoch den Bestand des ehelichen Vermögens ermittelte, die Aktiven und Passiven der Errungenschaft des Ehemannes zuordnete und der Ehefrau die Hälfte des errechneten Vorschla- ges zusprach, hat sie augenscheinlich nicht nur den Verhandlungsgrundsatz, son- dern auch die Dispositionsmaxime verletzt. Seitens des Ehemannes blieb dieses Vorgehen allerdings ungerügt, weshalb es diesbezüglich beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden haben muss. Wenn die Ehefrau nun aber – trotz der bereits zu ihren Gunsten ausgefallenen Beurteilung der Vorinstanz – vor zweiter Instanz einen noch höheren Betrag verlangt, nimmt sie im Ergebnis eine Klageän- derung vor. Eine solche ist im Berufungsverfahren nur noch eingeschränkt zuläs- sig. So verlangt Art. 317 Abs. 2 ZPO – gleich wie Art. 230 ZPO für Klageänderun- gen nach Eintritt des Aktenschlusses im erstinstanzlichen Verfahren – kumulativ zu den Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO (sachlicher Zusammenhang oder Zustimmung der Gegenpartei), dass die Klageänderung auf neuen Tatsa- chen oder Beweismitteln beruht. Letztere werden nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Der Zweck der Klageänderung liegt nicht darin, Verpasstes nachzuholen, sondern die Klage an geänderte Umstände und Bedürfnisse anzupassen (BGer 5A_793/2014
54 / 68 v. 18.5.2015 E. 3.2.6, nicht publ. in BGE 141 III 302). Inwiefern sich ihr neues Eventualbegehren auf zulässige Noven stützt, hat die Ehefrau in ihrer Berufungs- schrift mit keinem Wort dargetan. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit auch hinsichtlich der Liegen- schaft in C._____ bejaht und ihr – in Verletzung der einschlägigen Verfahrens- grundsätze – die Hälfte des Vorschlags des Ehemannes (Art. 215 ZGB) zusprach, stellt keine neue Tatsache dar, welche sie zu einer Klageänderung berechtigten könnte, hat sich doch der Ehemann von Beginn weg auf den Standpunkt gestellt, dass im Scheidungsverfahren auch über die Liegenschaft in C._____ zu befinden ist (RG act. I/4 [57], III.2.7; RG act. I/3, III.5.1). Es musste daher damit gerechnet werden, dass die Vorinstanz eine umfassende güterrechtliche Auseinanderset- zung vornimmt, und zwar nach schweizerischem Recht, auf welches sowohl der Ehemann als auch sie selber die geltend gemachten Forderungen stützten. Hätte die Ehefrau eine – aus dem Einbezug der tunesischen Liegenschaft resultierende – Vorschlagsbeteiligung beanspruchen wollen, hätte sie schon vor erster Instanz ein entsprechendes (beziffertes) Eventualbegehren stellen müssen. Im Übrigen begründet die Ehefrau ihr Eventualbegehren zwar mit Tatsachen, die nicht aus dem angefochtenen Entscheid hervorgehen. Sie nimmt dabei aber Bezug auf Ur- kunden, die der Ehemann schon vor erster Instanz eingereicht hat (RG act. III/44 [57]). Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung (RG act. VII/3 [57], S. 2) geht zu- dem hervor, dass die Ehefrau bereits zu jenem Zeitpunkt den Einwand einer Falschbeurkundung erhob und die Gewährung eines Darlehens – jedenfalls in der geltend gemachten Höhe – bestritt. Mithin handelt es sich auch dabei nicht um neue Tatsachen, welche eine Klageänderung zulässig machen könnten. Soweit schliesslich erst das nachträglich eingereichte Original des Schreibens der Schwester Anlass gab, die Anrechenbarkeit des Darlehens bei der Vorschlagsbe- rechnung zu bestreiten, hätte die Ehefrau auch dies bereits mit ihrer Eingabe vom 3. Juni 2019 (RG act. V/11 [57]) vorbringen können. Grundsätzlich war der Akten- schluss im vorinstanzlichen Verfahren (mit nur einfachem Schriftenwechsel zur jeweiligen Klage) zwar spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung eingetreten (Art. 229 Abs. 2 ZPO; BGE 147 III 475; BGer 5A_767/2015 v. 28.3.2017 E. 3). Die Verhandlung war allerdings unter Vorbehalt weiterer Beweisabnahmen (der Ehe- mann hatte u.a. die Steuererklärung 2018 sowie Kontoauszüge für ein im Hinblick auf den Liegenschaftskauf in C._____ eröffnetes Konto beizubringen) und ansch- liessender Gelegenheit zur Einreichung schriftlicher Schlussvorträge geschlossen worden (RG act. VII/3 [57], S. 4 f.). Eine Bezifferung der Beteiligungsforderung wäre der Ehefrau daher ausnahmsweise noch im Rahmen des Schlussvortrages erlaubt gewesen, was sie jedoch unterlassen hat. Dieses Versäumnis kann sie im Berufungsverfahren nicht mehr nachholen. Nach dem Gesagten stützt sich das
55 / 68 neue Begehren der Ehefrau nicht auf neue Tatsachen und Beweismittel, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 6.3.5. An vorstehendem Ergebnis nichts zu ändern vermögen auch die erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens ins Recht gelegten neuen Beweismittel. Dies betrifft zum einen die mit der Anschlussberufungsantwort und Replik eingereichten Urkunden (act. B.10-12 [196]), hat die Ehefrau doch auch diesbezüglich nicht dar- getan, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt wären. Es gilt aber auch für die weiteren nachträglich eingelegten Dokumente (act. B.20-22 [196]). Dabei handelt es sich zwar auf den ersten Blick um echte Noven, zumal sie erst nach Abschluss des Schriftenwechsels im Berufungsverfahren ausgefertigt wurden. Nicht erstellt ist jedoch, dass sie von der Ehefrau jeweils ohne Verzug, d.h. innert einer Frist von regelmässig nicht mehr als zehn Tagen nach tatsächli- cher oder möglicher Kenntnisnahme, eingereicht worden wären (vgl. dazu BGer BGer 4A_70/2021 v. 15.7.2021 E. 4.2; 5A_451/2020 v. 31.3.2021 E. 3.1.1, je m.w.H.). Im Übrigen wäre keine dieser neuen Urkunden geeignet, den Standpunkt der Ehefrau zu untermauern. So wird etwa mit dem "Bulletin de mutation de biens immeubles" vom 30. Juli 2021, dessen Aushändigung die Ehefrau in C._____ of- fenbar gerichtlich erstritten hat, gerade belegt, dass der Kaufvertrag für die Lie- genschaft erst am 28. März 2018 – also nach Anordnung der Gütertrennung – no- tariell beurkundet wurde (act. B.20). Den anderen Dokumenten (act. B.21 f.) lässt sich ferner lediglich entnehmen, dass in C._____ ein strafrechtliches Verfahren gegen den Ehemann wegen Betrugs geführt wird, der eingereichte Entscheid je- doch noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Für den (Nicht-)Bestand des Darle- hens seiner Schwester lässt sich daraus jedoch nichts ableiten (vgl. dazu bereits vorstehend E. 3.2.2). Fehlt es am Nachweis zulässiger Noven, kann auch auf die erst im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels erfolgte Erweiterung des Eventu- albegehrens nicht eingetreten werden. Abgesehen davon hat die Ehefrau auch mit keinem Wort begründet, weshalb der Ehemann ihr die für den Liegenschaftskauf geleisteten Zahlungen zusätzlich zu ihrem Vorschlagsanteil zu bezahlen hätte. Von einer Weiterleitung der Noveneingaben (act. D.43 f.) an die Gegenpartei konnte unter diesen Umständen abgesehen werden. 6.4.Abänderungsvorbehalt 6.4.1. Der Ehemann verlangt mit seiner Anschlussberufung eine Ergänzung des erstinstanzlichen Entscheides in dem Sinne, dass die von ihm zu leistende güter- rechtliche Ausgleichszahlung im Falle einer Nichtanerkennung des schweizeri- schen Urteils in C._____ und einer vollständigen oder hälftigen Zuweisung der Liegenschaft an die Ehefrau in entsprechendem Umfang zu reduzieren sei. Der
56 / 68 Ehemann begründet den neuen Antrag im Wesentlichen damit, dass die Ehefrau neben dem bereits am 18. Juli 2019 vor einem tunesischen Gericht eingeleiteten Verfahren betreffend Unterhaltszahlungen am 1. Oktober 2019 ein weiteres Ver- fahren in Bezug auf die in Frage stehende Wohnung eingeleitet habe. Damit be- stehe die reale Gefahr zweier sich widersprechender Urteile, welche entsprechen- de Schutzmassnahmen erfordere. in der Literatur werde vorgeschlagen, dass das Scheidungsgericht der Gefahr einer Nichtanerkennung des schweizerischen Ur- teils im Belegenheitsstaat mit einem rechnerischen Ausgleich oder einem Abände- rungsvorbehalt begegne (act. A.2 [196], III.2). Die Ehefrau beantragt, es sei auf die Anschlussberufung nicht einzutreten, allenfalls seien die Anträge abzuweisen. Diese seien neu und daher nicht zuzulassen. Sie habe weder in der Schweiz noch in C._____ je den Antrag gestellt, dass ihr die Liegenschaft zuzuweisen sei. Für den Fall, dass eine Schweizer Gericht über die Liegenschaft rechtsgültig und voll- streckbar zu entscheiden befugt sei, beantrage sie die Hälfte der Errungenschaft und die Hälfte des Wertes der Liegenschaft in C.; die Immobilie sei zu ver- kaufen und der Erlös hälftig zu teilen. Für den Fall, dass die Liegenschaft dem Ehemann zugewiesen werde, sei ihr dafür die Hälfte des Werts innert 30 Tagen nach Rechtskrafteintritt zu überweisen (act. A.3 [196]), III.D). Der Ehemann hält dem replizierend entgegen, dass sein Antrag materiell keine Änderung beinhalte und daher zulässig sei. Der präzisierende Antrag habe sich aufgedrängt, weil die Ehefrau parallel zum Scheidungsverfahren in der Schweiz ein Gerichtsverfahren in C. führe, mit welchem sie eine Verfügungssperre über die Wohnung erwirkt habe und gestützt auf die Gütergemeinschaft einen Eigentumsanteil an derselben geltend mache. Die gegenteilige Behauptung der Ehefrau widerspreche der Akten- lage (act. A.4 [196], III.4). 6.4.2. Entgegen der Auffassung des Ehemannes stellt sein neuer Antrag nicht bloss eine Präzisierung eines schon vor erster Instanz gestellten Rechtsbegeh- rens dar. Vielmehr verlangt er erstmals, dass das schweizerische Urteil über die güterrechtliche Auseinandersetzung mit einer Bedingung versehen werden soll. Es handelt sich mithin um eine inhaltliche Änderung seiner erstinstanzlichen Rechts- begehren, welche mit der beantragten Verpflichtung der Ehefrau zu einer schriftli- chen Verzichtserklärung auf eine hälftige Beteiligung an der Wohnung in C._____ (respektive mit dem im Rahmen seines Parteivortrages formulierten Antrag auf Zusprechung der Wohnung an den Ehemann) auf eine vorbehaltlose Regelung der Eigentumsfrage abzielt. Auch sein Eventualbegehren stand nicht in Zusam- menhang mit einer allfälligen Nichtanerkennung des Urteils in C._____, sondern wurde für den Fall der Abweisung seines Hauptbegehrens durch die Vorinstanz oder eine Zuweisung der Wohnung an die Ehefrau gestellt. Mithin kann der neue
57 / 68 Antrag auch nicht als blosse Einschränkung seiner bisherigen Begehren qualifi- ziert werden, welche im Berufungsverfahren noch voraussetzungslos zuzulassen wäre. Liegt aber eine Klageänderung vor, hängt deren Zulässigkeit gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO unter anderem davon ab, dass sie sich auf neue Tatsachen oder Beweismittel stützt. 6.4.3. Vorliegend ging der Ehemann im vorinstanzlichen Verfahren – wie gesehen zu Recht – von einer umfassenden Zuständigkeit des schweizerischen Schei- dungsgerichts zur Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung aus. Nach dem Prinzip der Einheit des Güterrechts entscheidet das Scheidungsgericht alle dem Güterrechtsstatut unterstellten Fragen, selbst wenn im Ausland gelegene Grundstücke Gegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung bilden (vgl. vorstehend E. 6.2.2). Als Gesamtstatut regelt das Güterrechtsstatut die Gesamt- heit der güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten, also sowohl dingliche wie obligatorische Rechte. Gleichzeitig unterstehen die einzelnen Vermögensbestand- teile aber je ihrem eigenen (Einzel-)Statut: Forderungen dem jeweiligen Forde- rungsstatut, Grundstücke dem jeweiligen Sachstatut etc., so dass es denkbar ist, dass ein Einzelstatut einen Vermögenswert anders zuordnet als das Gesamtsta- tut. Hier führt der Grundsatz "Einzelstatut bricht Gesamtstatut" dazu, dass die dingliche Zuordnung eines im Ausland belegenen Grundstückes durch hiesiges Gesamtstatut im Staat der Belegenheit keine Wirkung zu entfalten vermag, wenn diese dort nicht anerkannt wird. Genau aus solchen Überlegungen hat der Ge- setzgeber in Bezug auf Grundstücke seinerzeit einen allgemeinen Vorbehalt zu- gunsten einer allenfalls ausschliesslichen Zuständigkeit des Belegenheitsstaates erwogen, einen solchen aber letztlich verworfen, weil er das zuständige Ehe- schutz- oder Ehescheidungsgericht in seiner Kompetenz, alle sich stellenden ver- mögensrechtlichen Fragen zu regeln, nicht beschränken wollte. Damit hat der Ge- setzgeber zwar dem Prinzip der Einheit des Güterrechts nachhaltig Rechnung ge- tragen, aber eben auch das Risiko in Kauf genommen, dass das Urteil eines schweizerischen Ehescheidungsgerichts, das einem Ehegatten ein im Ausland gelegenes Grundstück zuweist, im Belegenheitsstaat nicht anerkannt wird (Cour- voisier, a.a.O., N 7 f. zu Art. 51 IPRG). Mit Blick auf das Risiko, dass ein schweize- risches Urteil im Ausland nicht anerkannt wird, wird in der Lehre vorgeschlagen, dass das Scheidungsgericht in seinem Entscheid für diesen Fall einen rechneri- schen Ausgleich oder einen Abänderungsvorbehalt vorsieht (vgl. Courvoisier, a.a.O., N 15-17 zu Art. 51 IPRG; Corinne Widmer Lüchinger, in: Müller- Chen/Widmer Lüchinger [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, Band I: Art. 1- 108, 3. Aufl., Zürich 2018, N 43 ff. vor Art. 51-58 IPRG). Das Risiko einer Nichta- nerkennung kann allerdings zum Vornherein nur bestehen, wenn das Schei-
58 / 68 dungsgericht über die Zuteilung eines im Ausland gelegenen Grundstückes – mit- hin über eine Änderung der dinglichen Rechte – entscheidet, welche im ausländi- schen Staat zu vollstrecken wäre. Solches ist mit dem angefochtenen Entscheid jedoch gerade nicht geschehen, beschränkt sich dieser doch auf eine vorfrage- weise Beurteilung der Eigentumsfrage. Ob ein Vorbehalt auch für den Fall, dass die Rechtslage im ausländischen Staat anders beurteilt würde (was bei bloss vor- frageweiser Behandlung durch das Scheidungsgericht auch möglich wäre, wenn das Scheidungsurteil an sich anerkannt werden könnte), in Frage käme oder die Parteien in einer solchen Konstellation auf die Möglichkeit einer Abänderungskla- ge nach Art. 64 IPRG zu verweisen wären, kann wiederum offen gelassen werden, da auch der Antrag des Ehemannes bereits aus prozessualen Gründen erfolglos bleiben muss. 6.4.4. Der Berufungskläger stützt seinen neuen Antrag auf den Umstand, dass die Ehefrau am 1. Oktober 2019 ein weiteres Verfahren in Bezug auf die Wohnung in C._____ eingeleitet habe. Dies belegt er mit einem als "Verwarnung" betitelten Schriftstück (deutsche Übersetzung datierend vom 24. Oktober 2019), welches ihm anfangs November zugegangen ist (act. C.3 [196]). Darin teilt ihm ein C._____ Gerichtsvollzieher namens der Ehefrau deren Rechtsstandpunkt (Ehe- schliessung mit Wahl der Gütergemeinschaft, Kauf der Liegenschaft zu Miteigen- tum, Nichterfüllung der Formalitäten zur Registrierung der Liegenschaft, um die Eintragung des Miteigentums zu verhindern) mit, verbunden mit der Erklärung "Die Antragstellerin hat Sie darauf hingewiesen, dass Sie aufgefordert sind, die Immo- bilie im Grundbuch einzutragen und bis zur Durchführung der Aufteilung sie weder verkaufen, noch mieten oder pfänden; ansonsten werden Sie gerichtlich verfolgt". Erstellt ist damit, dass die Ehefrau in C._____ gerichtliche Schritte zur Durchset- zung ihres (angeblichen) Miteigentumsanteils in die Wege geleitet hat. Auch han- delt es sich dabei um ein echtes Novum, welches nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden konnte. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass die Eigentumsfrage schon vor der ersten Instanz strittig war. Auch war bekannt, dass die Ehefrau die Zuständigkeit des schweizerischen Scheidungsgerichts zur Beurteilung der güterrechtlichen Ansprüche in Bezug auf die Liegenschaft in C._____ bestritt. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Ehemann in seinem Parteivortrag sodann selber davon gesprochen, dass die Umsetzung des Scheidungsurteils in C._____ erfolgen müsse, was durch eine klare Zuteilung der Wohnung im Urteil erleichtert würde (RG act. VI/2, 2.7). Die internationalprivat- rechtliche Problematik war dem Ehemann folglich bereits im damaligen Zeitpunkt bewusst. Aufgrund der Tatsache, dass mit der tunesischen Heiratsurkunde die Wahl der Gütergemeinschaft bestätigt wurde (weshalb der Ehemann im Übrigen
59 / 68 zu Beginn des Verfahrens selber noch von Miteigentum der Ehefrau ausgegangen ist; vgl. RG act. I/4, III.27) und die Ehefrau im vorinstanzlichen Verfahren trotz des auf den Namen des Ehemannes lautenden Vertrages das Alleineigentum des Ehemannes stets in Abrede stellte (RG act. VII/1, S. 8), bestand zudem bereits unabhängig von der Einleitung gerichtlicher Schritte in C._____ die Gefahr, dass die Ehefrau einen gegenteiligen Entscheid nicht akzeptieren würde. Damit steht fest, dass der Ehemann bereits vor erster Instanz Anlass zu einem Abänderungs- vorbehalt für den Fall der Nichtanerkennung des schweizerischen Urteils in C._____ gehabt hätte. Dass sich das Risiko einer anderen Beurteilung mit der Ein- leitung eines Gerichtsverfahrens in C._____ (über dessen Inhalt und Verlauf nichts Näheres bekannt geworden ist) nun möglicherweise akzentuiert hat, stellt keine neue Tatsache daher, welche den Ehemann zu einer Klageänderung berechtigen würde. Die Voraussetzungen für eine Klageänderung sind demzufolge nicht erfüllt, weshalb auf die Anschlussberufung des Ehemanns nicht einzutreten ist. Bei die- sem Ergebnis braucht auf die (ebenfalls neuen und unbegründet gebliebenen) Begehren der Ehefrau nicht mehr eingegangen zu werden. 7.Fazit Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Berufung des Ehe- mannes (ZK1 19 194) und die Berufung der Ehefrau (ZK1 19 196) teilweise gutzu- heissen sind. In Bezug auf das Güterrecht bleiben demgegenüber sowohl die Be- rufung der Ehefau als auch die Anschlussberufung des Ehemannes erfolglos. A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von E._____ ab Vollstreckbarkeit des Urteils bis und mit 31. Oktober 2026 monatlich CHF 1'000.00 und ab 1. November 2026 bis zur Volljährigkeit von E._____ CHF 1'100.00 zu bezahlen. Die Rechte und Pflichten der Ehegatten in Zusammenhang mit den Reisepapieren von E._____ werden im Sinne des (Teil-)Vergleichs vom 22./23. September 2020 ge- regelt. Dasselbe gilt für die Ausgestaltung des Besuchs- und Ferienrechts von A.. Die bereits bestehende Beistandschaft für E. wird weitergeführt und die Kompetenzen der Beiständin mit Blick auf die Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts erweitert. Die von der Vorinstanz festgelegte güterrechtliche Ausgleichszahlung bleibt unverändert. 8.Prozesskosten 8.1.Vorinstanzliche Kostenregelung 8.1.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl
60 / 68 die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Vertei- lungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im Anwendungsbereich von Art. 107 lit. c ZPO verfügt das Gericht nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3). 8.1.2. Die Vorinstanz auferlegte den Parteien die Gerichtskosten unter Verweis auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zur Hälfte, was sich mit der in der Ehescheidungs- konvention vom 13. Februar 2018 vereinbarten Regelung (Ziffer 9) deckt und auch mit Blick auf den geänderten Verfahrensausgang weiterhin als angemessen er- scheint. Die Regelung des persönlichen Verkehrs und der Verfügung über die Reisepapiere entspricht im Ergebnis den gemeinsamen Anträgen der Parteien. Zudem ist davon auszugehen, dass sie ihre erstinstanzlichen Anträge in guten Treuen und aus ihrer Sicht zum Wohl des Kindes gestellt haben, weshalb in dieser Hinsicht kein Anlass zu einer anderen Kostenverteilung besteht. In Bezug auf den Unterhalt hat der Ehemann überwiegend obsiegt. Ebenfalls im Güterrecht ist die Ehefrau mit ihrem Antrag betreffend Zuständigkeit für die Wohnung in C._____ unterlegen. Auch der Ehemann ist aber mit seinem Begehren um hälftige Beteili- gung der Ehefrau an seinem Rückschlag unterlegen und hat stattdessen seiner Ehefrau eine güterrechtliche Ausgleichszahlung zu bezahlen. Bei einer Gesamtbe- trachtung kann von einem etwa ausgeglichenen Ergebnis ausgegangen werden. Auch in Anbetracht des dem Gericht nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zustehenden Ermessens rechtfertigt es sich somit, den von der Vorinstanz festgelegten Vertei- lungsschlüssel beizubehalten und die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerle- gen. Die Höhe der Entscheidgebühr von CHF 5'000.00 blieb zu Recht unbean- standet. 8.1.3. Der Verteilung der Gerichtskosten folgend sind keine Parteientschädigun- gen zuzusprechen. 8.2.Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens 8.2.1. Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungsverfahrens, wobei im Hin- blick auf die für die Kostenverteilung massgebenden Grundsätze auf die vorste- henden Ausführungen (E. 8.1.1.) verwiesen werden kann. Zu beachten ist indes, dass im Rechtsmittelverfahren den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterlie-
61 / 68 gens ein grösseres Gewicht zukommt (Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kom- mentar, Art. 1‒196 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 5 zu Art. 107 ZPO m.w.H.). 8.2.2. Bei der Betrachtung der Ergebnisse der Berufungsverfahren ergibt sich, dass der Ehemann mit seinem Antrag betreffend Kindesunterhalt etwas mehr als zur Hälfte durchgedrungen ist. Zudem unterliegt die Ehefrau mit ihrem (Eventual-) Antrag auf Erhöhung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung, was mit Blick auf den deutlich höheren Streitwert des Unterhaltspunkts und dem damit verbundenen Aufwand für Gericht und Parteien aber weniger ins Gewicht fällt. Ihrem Hauptan- trag zum Güterrecht war ebenfalls kein Erfolg beschieden. Dem steht allerdings das Unterliegen des Ehemannes mit seiner (nur das Güterrecht betreffenden) An- schlussberufung gegenüber. Hinsichtlich der Hinterlegung der Reisepapiere von E._____ haben die Parteien eine einvernehmliche Lösung gefunden. Dasselbe galt an sich auch für die Regelung des persönlichen Verkehrs, hat der Ehemann doch hier im Interesse des Kindes einer altersgerechten stufenweisen Ausdeh- nung des Besuchsrechts zugestimmt. Indem die Ehefrau bereits kurz nach Unter- zeichnung der Vereinbarung weitergehende Abklärungen und eine sozialpädago- gische Begleitung der Besuche beantragt hat, hat sie einen beträchtlichen Mehr- aufwand – sowohl für das Gericht als auch für die Gegenpartei – verursacht. Zwar ist ihr nach wie vor zuzugestehen, dass sie damit die Interessen des Kindes zu wahren beabsichtigte. Letztlich bestand aber zu keinem Zeitpunkt ein Grund für eine von der Vereinbarung abweichende Regelung. Mit Blick auf diesen Verfah- rensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten der Berufungsverfahren zu zwei Drit- teln der Ehefrau und zu einem Drittel dem Ehemann aufzuerlegen. Die Gerichts- kosten werden gestützt auf den Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 VGZ) auf CHF 6'000.00 festgesetzt. Da beiden Parteien mit Verfügungen vom 8. Januar 2020 (ZK1 19 195; ZK1 19 197) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gehen die Gerichtskosten unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichts- kasse des Kantonsgerichts bezahlt. 8.2.3. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Ehefrau dem Ehemann ei- nen Drittel (2/3-1/3) seiner Parteikosten (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO) zu erset- zen (zur Verrechnung der Quoten siehe KGer GR ZK1 19 1/3 v. 16.11.2020 E. 19.6.2 m.w.H.). Dass dem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wur- de, ändert nichts daran, dass ihm bei Obsiegen die Anwaltskosten zum üblichen Stundenansatz zu ersetzen sind (vgl. BGE 140 III 167 E. 2.3; 121 I 113 E. 3d). Der Rechtsvertreter des Ehemannes, Rechtsanwalt Josi Battaglia, machte im Rahmen
62 / 68 der mündlichen Verhandlung im Massnahmeverfahren vom 3. Juni 2020 (act. G.1 [4]) basierend auf einen Zeitaufwand von 49.5 Stunden eine Entschädigung von total CHF 10'737.70 geltend, welche nebst dem für das Massnahmeverfahren getätigten Aufwand auch jenen für die Berufungsverfahren beinhaltete. Bereits mit dem Massnahmeentscheid vergütet wurden pauschal CHF 2'500.00, wobei aus- drücklich festgehalten wurde, dass lediglich die Hälfte des nicht separat ausge- wiesenen Zeitaufwands für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2020 (inklusive Reisezeit) berücksichtigt worden sei, weil diese auch einer möglichen Einigung im Hauptverfahren gedient habe. Dem Hauptverfahren zuzu- ordnen war damit bis zu jenem Zeitpunkt (unter Einschluss des hälftigen Aufwands für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung inklusive Reisezeit) ein Zeitaufwand von etwa 38.5 Stunden. Dieser ist für die noch zum erstinstanzlichen Verfahren gehörenden Positionen bis und mit 11. Oktober 2019 um pauschal 2 Stunden zu reduzieren. Als nicht verfahrensbezogen erweist sich ferner die Teil- nahme des Rechtsvertreters an der Besprechung der Eltern mit der Beiständin und der Elternberaterin (1. November 2019), weshalb weitere 1.5 Stunden abzu- ziehen sind. Damit verbleibt ein entschädigungspflichtiger Aufwand von 35 Stun- den. Dies erscheint angesichts des durchgeführten Schriftenwechsels in den Beru- fungs- und im Anschlussberufungsverfahren und des Umfangs der eingereichten Rechtsschriften als angemessen. Mit seiner abschliessenden Eingabe vom 18. Januar 2022 (act. A.15) stellte Rechtsanwalt Battaglia zudem für den Aufwand der Rechtsvertretung in der Zeit vom 7. Juni 2020 bis zum Januar 2022 (umfassend die Prüfung des Vergleichsvorschlages, das Verfassen verschiedener Novenein- gaben und Stellungnahmen zu den gegnerischen Eingaben, die Beschaffung der zur Edition verlangten Unterlagen sowie das Redigieren des Schlussvortrages) weitere 35 Stunden in Rechnung, wobei sich die daraus resultierende Honorarfor- derung von CHF 7'765.20 (inkl. Spesen und MwSt.) um die vom Kantonsgericht im vorsorglichen Massnahmeverfahren zugesprochene Entschädigung von CHF 2'500.00 reduziere. Letztere wurde jedoch bereits von der ersten Honorarnote in Abzug gebracht, weshalb eine nochmalige Reduktion entfällt. Der geltend ge- machte Zeitaufwand beläuft sich auf insgesamt rund 70 Stunden. Dies erscheint zwar hoch, erweist sich mit Blick auf die zahlreichen Streitpunkte und die während der langen Verfahrensdauer eingetretenen (mehrfachen) Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse aber noch als vertretbar. So hat er anders als die geg- nerische Rechtsvertreterin auch von der Möglichkeit eines schriftlichen Schluss- vortrages Gebrauch gemacht und sich darin umfassend zum Beweisergebnis geäussert. Bei einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00, der bei Fehlen einer Honorarvereinbarung praxisgemäss zur Anwendung gelangt (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und
63 / 68 Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]) und unter Anrechnung ei- ner Spesenpauschale von 3% sowie der Mehrwertsteuer von 7.7% resultiert dar- aus ein Honorar von abgerundet CHF 18'000.00. Die Parteientschädigung ist so- mit auf CHF 6'000.00 festzusetzen. 8.2.4. Wenn wie vorliegend der kostenpflichtigen Partei die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt worden ist, gilt die von ihr zu leistende Parteientschädigung in der Regel zum vornherein als uneinbringlich (Alfred Bühler; in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur ZPO, Band I, Bern 2012, N 67 zu Art. 122 ZPO). Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Ehemannes ist daher vom Kanton Graubünden angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ausge- hend von demselben Zeitaufwand resultiert bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 5 HV) eine Entschädigung von CHF 5'000.00 (1/3 von CHF 15'000.00), inklusive Spesen und Mehrwertsteuer. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Infolge der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege gehen sodann auch die weiteren nicht von der Parteienschädigung gedeck- ten Kosten der Rechtsvertretung des Ehemannes von CHF 10'000.00 (2/3 von CHF 15'000.00) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Ge- richtskasse des Kantonsgerichts bezahlt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO; BGE 145 III 433 E. 2.3). Vorbehalten bleibt für diesen Teil der Rechtsvertretungskosten die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung ver- pflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 8.2.5. Mit Eingabe vom 8. Februar 2022 (act. G.5) macht Rechtsanwältin Ladina Sturzenegger für die Berufungsverfahren – nach Verrechnung mit der im Mass- nahmeverfahren ZK1 20 4 zugesprochenen Entschädigung von CHF 2'900.00 – ein Honorar von insgesamt CHF 13'765.40 geltend. Sie verweist dabei u.a. auf eine Honorarnote vom 2. Juni 2020 über einen Betrag von CHF 13'481.70 (für 60 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.00 zuzüglich Spesenpauschale von 3% und MwSt. von 7.7%), welche entgegen ihrer Darstellung nicht bei den Akten (auch nicht bei jenen des Verfahrens ZK1 20 4) liegt. Stattdessen findet sich eine Honorarnote vom 25. September 2020 (act. G.4), mit welcher für die Zeit vom 12. September 2019 bis dato ein Zeitaufwand von 39.75 Stunden ausgewiesen wird. Mit Honorarnote desselben Datums wurde zudem im Verfahren ZK1 20 4 ein Zeitaufwand von 30.4 Stunden geltend gemacht (act. G.2 [4]). Davon entfallen 7.45 Stunden auf die Zeit ab 2. Juli 2020 für die anwaltlichen Bemühungen in Zu- sammenhang mit der Prüfung des gerichtlichen Vergleichsvorschlages, welche
64 / 68 dem Massnahmeentscheid zufolge im Hauptverfahren abzugelten sind. Dasselbe gilt für die Hälfte des Aufwandes für die Teilnahme an der Verhandlung vom 3. Juni 2020 (7 Stunden). Bis zum 25. September 2020 wird dementsprechend ein dem Hauptverfahren zuzuordnender Zeitaufwand von total 54.2 Stunden geltend gemacht. Dabei fällt auf, dass die Vergütung für das Studium des erstinstanzlichen Urteils bereits vor der Vorinstanz in Rechnung gestellt wurde, weshalb vorliegend eine weitere Anrechnung ausser Betracht fällt. Daher sind die ersten drei Positio- nen der Honorarnote für das Hauptverfahren, insgesamt 1.75 Stunden, zu strei- chen. Auch bei der Rechtsvertreterin der Ehefrau sind ferner die 1.5 Stunden für die Teilnahme an der Sitzung mit der Beiständin und der Elternberaterin vom 1. November 2019 als verfahrensfremder Aufwand zu qualifizieren und folglich nicht zu entschädigen. Für die Ausarbeitung der Berufung (unter Einschluss von rechtli- chen Abklärungen) wird sodann ein Zeitaufwand von 13 Stunden geltend ge- macht, was mit Blick auf den bescheidenen Umfang der Rechtsschrift und den bereits bekannten Prozessstoff als übersetzt erscheint. Er ist um etwa 4 Stunden zu reduzieren. Beim Vorbereiten und Kopieren von Beilagen sowie beim Einscan- nen von Dokumenten handelt es sich schliesslich um Sekretariatsarbeiten, die im Honorar des Rechtsbeistands enthalten sind und nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden dürfen (vgl. KGer ZK1 21 147 v. 18.3.2022 E. 4.2.2). Hierfür ist eine Stunde in Abzug zu bringen. Damit verbleibt für die Zeit bis 25. September 2020 ein zu entschädigender Aufwand von rund 45 Stunden. Hinzu kommt der mit Honorarnote vom 8. Februar 2022 (act. G.5) in Rechnung gestellte Aufwand für die Zeit ab 18. Oktober 2020 von 14.35 Stunden. Darin enthalten sind zudem 1.25 Stunden für die Verhandlung vom 3. Juni 2020, welche länger als verrechnet ge- dauert haben soll. Bereits in der Honorarnote vom 25. September 2020 war aller- dings die effektive Dauer der Verhandlung (samt Reisezeit) berücksichtigt, wes- halb diese Position zu streichen ist. Es resultiert aufgerundet ein entschädigungs- berechtigter Zeitaufwand von insgesamt 60 Stunden. Mit dem massgeblichen Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 5 HV) beläuft sich die aus der Gerichtskasse an Rechtsanwältin Sturzenegger zu leistende Entschädigung dementsprechend auf CHF 13'311.70 (inklusive Spesenpauschale von 3% und MwSt. von 7.7%).
65 / 68 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung von A._____ (ZK1 19 194) wird teilweise gutzuheissen und Ziffer 6 des Dispositivs des Entscheids des Regionalgerichts Maloja vom 30. April / 27. August 2019 wird aufgehoben. 2.1.A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von E._____ monatlich im Vor- aus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
66 / 68 Identitätskarte und, falls dies für eine Auslandreise erforderlich ist, auch den schweizerischen Pass. 5.1.A._____ wird berechtigt, den Sohn E._____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 17.30 Uhr, bis Sonntagabend, 17.30 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und drei Wochen Ferien pro Jahr mit ihm zu verbringen. 5.2.Das Besuchs- und Ferienrecht gemäss vorstehender Ziffer 5.1 bleibt für die Dauer von maximal 6 Monaten ab Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils ausgesetzt. Während dieser Zeit richtet sich das Besuchsrecht von A._____ nach den Vorgaben der Beistandsperson, welche mit einer schrittweisen Ausdehnung der Besuchszeiten im Sinne der Erwägungen beauftragt wird. 6.1.Die mit einzelrichterlichem Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 16. April 2018 angeordnete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB für E._____ wird fortgeführt. 6.2.Die KESB Graubünden, Zweigstelle Engadin Südtäler, wird beauftragt, die der Beistandsperson mit Entscheid vom 14. Juni 2018 übertragenen Aufga- ben und Kompetenzen im Sinne der Erwägungen anzupassen. Namentlich sind ihr zusätzlich folgende Aufgaben und Kompetenzen zu übertragen:
67 / 68 6.3.A._____ und B._____ werden gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB ermahnt, mit der Beistandsperson konstruktiv zusammenzuarbeiten und deren An- ordnungen, namentlich betreffend die konkreten Modalitäten des gerichtlich geregelten Besuchs- und Ferienrechts, Folge zu leisten. 7.Im Übrigen wird die Berufung von B._____ abgewiesen, soweit darauf ein- zutreten ist. 8.Auf die Anschlussberufung von A._____ wird nicht eingetreten. 9.1Die Kosten der Berufungsverfahren werden auf CHF 6'000.00 festgesetzt und gehen zu 1/3 (CHF 2'000.00) zu Lasten von A._____ und zu 2/3 (CHF 4'000.00) zu Lasten von B.. 9.2.B. hat A._____ für die Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'000.00 inkl. Spesen und Mehrwertsteuer zu bezahlen. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird der Rechtsvertreter von A., Rechtsanwalt Josi Battaglia, gestützt auf die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 19 195) zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 5'000.00 (inkl. Spesen und Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts entschädigt (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädi- gung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 9.3.Die A. auferlegten Gerichtskosten von CHF 2'000.00 und die von der Parteientschädigung nicht gedeckten Kosten seiner Rechtsvertretung (Art. 122 Abs. 1 ZPO) von CHF 10'000.00 (inklusive Spesen und Mehrwertsteu- er) gehen aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (ZK1 19 195) unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Kantons- gerichts bezahlt. 9.4.Die B._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 4'000.00 und die Kosten ihrer Rechtsvertretung von CHF 13'311.70 (inkl. Spesen und Mehrwertsteu- er) gehen aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (ZK1 19 197) unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten
68 / 68 des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Kantons- gerichts bezahlt. 10.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 11.Mitteilung an: