Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2019 184
Entscheidungsdatum
11.11.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 11. November 2019 ReferenzZK1 19 184 InstanzI. Zivilkammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Richter, Aktuarin ParteienA._____ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Seraina Aebli Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur gegen B._____ Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, 7000 Chur Gegenstandvorsorgliche Massnahme Mitteilung11. November 2019

2 / 11 I. Sachverhalt A.A., geboren am _____ 1973, und B., geboren am _____ 1970, heirateten am _____ 1996 vor dem Zivilstandsamt C.. Aus ihrer Ehe gingen die Kinder D., geboren am _____ 1997, und H., geboren am _____ 1999, hervor. Am _____ 2015 trennten sich die Parteien. B.Mit Eheschutzentscheid vom 16. November 2015 regelte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Imboden (ab 1. Januar 2017 Regionalgericht Imboden) das Ge- trenntleben der Parteien. Soweit hier interessierend legte die Einzelrichterin die von A. an B._____ zu leistenden Unterhaltsbeiträge fest. Die daraufhin von B._____ erhobene Berufung hiess das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 21. Mai 2016 teilweise gut und verpflichtete A., ab dem 1. April 2016 für die weitere Trennungsdauer monatlich und im Voraus an B. einen ehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 zu bezahlen (ZK1 16 19). C.Am 3. April 2017 reichte A._____ beim Regionalgericht Imboden die Schei- dungsklage ein, woraufhin am 22. Mai 2017 eine Einigungsverhandlung stattfand. Im Nachgang derselben schlossen die Parteien eine Teilkonvention und einigten sich in Bezug auf den Scheidungspunkt, die Kinderbelange des Sohnes H._____ samt Kinderunterhaltsbeiträge, die Erziehungsgutschriften, das Güterrecht sowie den Vorsorgeausgleich. Der nacheheliche Unterhalt blieb strittig. D.Nach Durchführung der Hauptverhandlung erkannte das Regionalgericht Imboden mit Entscheid vom 4. April 2019 [recte: 9. April 2019], mitgeteilt am 26. August 2019, wie folgt: 1.Die am _____ 1996 vor [sic] Zivilstandsamt C._____ geschlossene Ehe von B._____ und von A._____ wird gestützt auf Art. 112 ZGB ge- schieden. 2.A._____ wird verpflichtet, B._____ [sic] mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt der Unterhaltsberechtigten in das ordentliche AHV-Alter einen monatlich im Voraus zahlbaren Un- terhaltsbeitrag in Höhe von CHF 870.00 zu entrichten. 3.Die Pensionskasse der I._____ in der Schweiz, E.strasse 40, Postfach, J., wird angewiesen, vom Pensionskassenguthaben des A._____ (Personal-Nr. , Versicherten-Nr. , AHV-Nr. den Betrag von CHF 64'783.50 auf das Konto von B. bei der K.__ Pensionskasse L., F.strasse 156, M. (Ver- sichertennummer, Personal-Nr. , AHV-Nr. ) zu überwei- sen. 4. Die Pensionskasse der I. in der Schweiz, E.strasse 40, Postfach, J., wird des Weiteren angewiesen, vom Pensionskas- senguthaben des A._____ (Personal-Nr. _____, Versicherten- Nr. _____, AHV-Nr. _____ den Betrag von CHF 49'642.95 mit dem

3 / 11 Vermerk "Rückzahlung WEF-Vorbezug" auf das Konto von B._____ bei der N., Postfach, O. (IBAN: ; Konto Nr. _____ zu überweisen. Die N. wird angewiesen, nach Erhalt der vorstehend erwähnten Rückzahlung WEF-Vorbezug beim Grundbuchamt P._____ die Lö- schung der auf dem hälftigen Miteigentumsanteil von B._____ an der Liegenschaft Nr. ____ Plan Nr. 4 (Reiheneinfamilienhaus Vers. Nr. _____ mit 218 m 2 Gebäude-grundfläche und Umschwung, Q.) vorgemerkten Veräusserungsbeschränkung zu veranlassen. 5. Das Grundbuchamt P. wird angewiesen, A._____ (unter Über- tragung des hälftigen Miteigentums von B.) als Alleineigentümer der Liegenschaft Nr. _____ Plan Nr. 4 (Reiheneinfamilienhaus Vers. Nr. ____mit 218 m 2 Gebäudegrundfläche und Umschwung, Q.) im Grundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt P._____ wird des Weiteren angewiesen, A._____ (unter Übertragung des hälftigen Miteigentums von B._____) als Allei- neigentümer der Grundstücke Nr. ______ / - (G.platz Nr. 4) so- wie _____ -(G.platz Nr. 5) im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wird A. Alleinschuldner der auf den Grundstücken Nr. , _____ und lastenden Grundpfandfor, sicherge- stellt durch den Inhaberschuldbrief Nr. _____ über CHF 550'000.00 im

  1. Rang z.G. der Hypothekarbank R._____. Vorbehalten bleibt Art. 832 ZGB betreffend Schuldübernahme. Die Grundbuchgebühren gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien.
  2. A._____ wird verpflichtet, B._____ eine güterrechtliche Ausgleichszah- lung in Höhe von CHF 80'000.00 zu entrichten, zahlbar in drei Raten wie folgt: a) CHF 20'000.00 innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Schei- dungsurteils; b) CHF 30'000.00 innert zwei Monaten nach der ersten Transaktion; c) CHF 30'000.00 innert zwei Monaten nach der zweiten Transaktion.
  3. Im Übrigen wird die am 29. Oktober/6. November 2017 abgeschlosse- ne Teil-Ehescheidungskonvention im Sinne von Art. 279 ZPO geneh- migt.
  4. [Kosten- und Entschädigungsfolgen]
  5. [Rechtsmittelbelehrungen]
  6. [Mitteilung] E.Gegen diesen Entscheid liessen beide Parteien je mit Eingabe vom
  7. September 2019 (ZK1 19 159 bzw. ZK1 19 160) Berufung beim Kantonsge- richt von Graubünden erheben. Beide Berufungen richten sich gegen Dispositivzif- fer 2 des Entscheids des Regionalgerichts Imboden (nachehelicher Unterhalt), diejenige von B._____ zusätzlich gegen Dispositivziffer 3 (Vorsorgeausgleich). In Bezug auf den angefochtenen nachehelichen Unterhalt verneint A._____ einen Anspruch von B._____ gänzlich. Demgegenüber verlangt Letztere ab Rechtskraft

4 / 11 des Scheidungsurteils bis zu ihrem Eintritt ins ordentliche Pensionsalter einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 2'000.00 pro Monat. F.Mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 reichte A._____ (fortan Gesuchsteller) beim Kantonsgericht von Graubünden ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen ein, wobei er folgende Anträge stellte: 1.Der Gesuchsteller sei zu berechtigen, den Betrag von CHF 30'000.00, der gemäss Dispositivziffer 6c des Entscheids des Regionalgerichts Imboden vom 4. April (recte: 9. April) 2019 (Proz. Nr. 115-2017-13) als letzte Rate der güterrechtlichen Ausgleichszahlung geschuldet ist, bei dessen Fälligkeit auf ein Sperrkonto beim Kantonsgericht von Graubünden zu hinterlegen, bis in den Berufungsverfahren ZK1 19 159/160 eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin. G.Auf die Einholung einer Stellungnahme von B._____ (fortan Gesuchgegne- rin) konnte verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif. II. Erwägungen 1.Das vorliegende Massnahmeverfahren betrifft die Hinterlegung eines Geld- betrages für die Dauer des Berufungsverfahrens zur Sicherung eines mutmassli- chen Rückforderungsanspruchs infolge zu viel bezahlter vorsorglicher Unterhalts- beiträge. Das Scheidungsgericht bleibt solange für vorsorgliche Massnahmen zu- ständig, als noch nicht abschliessend über die Scheidungsfolgen entschieden worden ist (vgl. Art. 276 Abs. 3 ZPO). Wird gegen die gerichtliche Regelung der Nebenfolgen ein Rechtsmittel ergriffen, fällt die Anordnung oder Änderung der vorsorglichen Massnahmen in die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz (Verfü- gung der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 14 126 vom 12. Juni 2014 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 5A_705/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 1.1 und 5A_725/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1). Im vorliegenden Fall haben beide Parteien den im Ehescheidungsverfahren ergangenen Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 4. April 2019 [recte: 9. April 2019], mitgeteilt am 26. August 2019, mittels Berufung angefochten. Diese Verfahren sind noch nicht rechtskräftig erledigt. Das Gesuch vom 30. Oktober 2019 wurde somit während eines hängigen Berufungsverfahrens gestellt, weshalb die Zuständigkeit für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren in die Kompetenz des Kantonsgerichts von Graubünden als Rechtsmittelinstanz fällt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 lit. b der Verordnung über die Organisation des Kan- tonsgerichts (KGV; BR 173.100) ist im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht von

5 / 11 Graubünden die Kammervorsitzende zum Erlass oder zur Abänderung vorsorgli- cher Massnahmen nach Art. 276 ZPO zuständig. 2.Art. 276 ZPO regelt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren. Gemäss Art. 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO finden die Bestimmun- gen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft und damit die Art. 271 ff. ZPO sinngemäss Anwendung. Dem Grundsatz nach gilt, dass das Ge- richt den Sachverhalt in eherechtlichen Verfahren von Amtes wegen feststellt (Art. 272 ZPO). Das vorliegende Verfahren unterliegt sodann der Dispositionsma- xime. Dieser Verfahrensgrundsatz bedeutet, dass die Parteien über den Streitge- genstand verfügen können und das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts An- deres zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; vgl. Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 6 ff. zu Art. 58 ZPO). 3.Der Gesuchsteller beantragt mit seinem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 30. Oktober 2019, er sei zu berechtigten, den Betrag von CHF 30'000.00, der gemäss Dispositivziffer 6c des Entscheids des Regionalge- richts Imboden vom 4. April 2019 [recte: 9. April 2019] als letzte Rate der güter- rechtlichen Ausgleichszahlung geschuldet sei, bei dessen Fälligkeit auf ein Sperr- konto beim Kantonsgericht von Graubünden zu hinterlegen, bis in den Berufungs- verfahren ZK1 19 159/160 eine rechtskräftige Entscheidung ergangen sei (act. A.1, S. 2). Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, mit besagtem Entscheid des Regi- onalgerichts Imboden sei die Ehe der Parteien geschieden und der Gesuchsteller unter anderem verpflichtet worden, der Gesuchsgegnerin einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 870.00 pro Monat zu entrichten. Gegen diese Unter- haltsfestsetzung hätten in der Folge sowohl der Gesuchsteller als auch die Ge- suchsgegnerin Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben. Während der Gesuchsteller eine Anspruchsberechtigung seitens der Gesuchs- gegnerin verneine, verlange Letztere, einen nachehelichen Unterhalt von CHF 2'000.00 pro Monat. Mit Eheschutzurteil vom 21. März 2016 (ZK1 16 19) ha- be das Kantonsgericht von Graubünden den Gesuchsteller zu monatlichen Unter- haltszahlungen von CHF 2'000.00 an die Gesuchsgegnerin verpflichtet. Da diese eheschutzrichterlich festgelegte Unterhaltszahlung gestützt auf Art. 276 Abs. 2 ZPO nach wie vor Gültigkeit habe, sei der Gesuchsteller für die Dauer des Beru- fungsverfahrens weiterhin zur Bezahlung des Betrags von CHF 2'000.00 pro Mo- nat an die Gesuchsgegnerin verpflichtet. Verneine das Kantonsgericht in den hän-

6 / 11 gigen Berufungsverfahren den Anspruch der Gesuchsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt, so hätte dies zur Folge, dass ab (Teil-)Rechtskraft des Scheidungsur- teils keine Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet wären. Bei einer mutmasslichen Dauer des Rechtsmittelverfahrens von zwei Jahren hätte dies eine Überzahlung von CHF 48'000.00 zur Folge. Auch wenn das Kantonsgericht auf den erstinstanz- lichen Entscheid abstellen würde, liefe er Gefahr, CHF 27'120.00 zu viel an Unter- halt bezahlen zu müssen. Bis zum Entscheid des Kantonsgerichts in der Hauptsa- che (Berufungsverfahren ZK1 19 156/160) bestehe für den Gesuchsteller somit das Risiko einer erheblichen Mehrzahlung von Unterhaltsbeiträgen, die anschlies- send von der Gesuchsgegnerin an den Gesuchsteller zurückzuerstatten wäre. Im Rahmen der zwischen den Parteien geschlossenen Teilkonvention habe der Ge- suchsteller sich zur Leistung einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung von insge- samt CHF 80'000.00, zahlbar in drei Tranchen, an die Gesuchsgegnerin verpflich- tet. Sowohl der Scheidungspunkt als auch die Nebenfolgen betreffend das Güter- recht seien in Rechtskraft erwachsen. Die erste Rate der Ausgleichszahlung habe der Gesuchsteller bereits geleistet. Die zweite Rate werde Ende Januar 2019 [rec- te wohl: 2020] und die letzte Rate Ende März 2020 fällig sein. Anschliessend wäre die güterrechtliche Auseinandersetzung vollständig vollzogen und dem Gesuch- steller verbleibe keine Gegenforderung mehr, welche er mit dem während der Dauer des Berufungsverfahrens mutmasslich zu viel bezahlten Unterhalt zur Ver- rechnung bringen könnte. Angesichts des Lebensstils der Gesuchsgegnerin sowie der bereits bestehenden Verbindlichkeiten, insbesondere des Rückerstattungsan- spruches des Kantons Graubünden infolge der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege, gelte die Einbringlichkeit seiner Unterhaltsrückforderung als erheblich ge- fährdet. Aufgrund dessen würden Sicherungsmassnahmen dahingehend bean- tragt, dass der Gesuchsteller zu berechtigen sei, die letzte Rate der güterrechtli- chen Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 30'000.00 auf ein Sperrkonto zu hinter- legen. Damit dieses Geld für die Dauer des Berufungsverfahrens blockiert und bei Abschluss des Rechtsmittelverfahrens entsprechend dem Verfahrensausgang der einen oder anderen Partei freigegeben werden könne. Die Anspruchsberechtigung der Gesuchsgegnerin aus Güterrecht werde nicht bestritten; jedoch sei eine Si- cherheit dafür zu schaffen, dass der Gesuchsteller den während der Verfahrens- dauer zu viel bezahlten Unterhalt mit einer Gegenforderung verrechnen könne und sich schlussendlich nicht mit der Uneinbringlichkeit der Rückforderung konfrontiert sehen müsse (act. A.1, S. 3 ff.). 4.Der Gesuchsteller stützt sein Gesuch um Hinterlegung der letzten Rate der güterrechtlichen Ausgleichszahlung für die Dauer des Berufungsverfahrens zwecks Sicherung einer mutmasslichen Unterhaltsrückforderung ausschliesslich

7 / 11 auf Art. 261 ff. ZPO. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit eine Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 178 ZGB. 5.Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch ver- letzt ist, oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Inhalt einer vorsorglichen Massnahme kann gemäss Art. 262 ZPO jede gerichtli- che Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden, ins- besondere ein Verbot (lit. a), eine Anordnung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands (lit. b), eine Anweisung an eine Registerbehörde oder eine dritte Person (lit. c), eine Sachleistung (lit. d) oder die Leistung einer Geldzahlung in den vom Gesetz bestimmten Fällen (lit. e). Vorsorgliche Massnahmen werden in Siche- rungs-, Leistungs- und Regelungsmassnahmen unterteilt. Sicherungsmassnah- men dienen dazu, den Sachverhalt bis zum Ergehen des Hauptsachenurteils un- verändert zu belassen, so dass die Vollstreckung bzw. die Realverwirklichung des Hauptsachenurteils nicht vereitelt wird (Andreas Güngerich, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 2 ff. zu Art. 262 ZPO; Lucius Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 2 zu Art. 261 ZPO und N 1, 7 und 9 zu Art. 262 ZPO; Thomas Sprecher, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung [ZPO], 3. Auflage, Basel 2017, N 2 zu Art. 262 ZPO). Zu den Sicherungs- massnahmen gehören beispielsweise die Anordnung eines Veräusserungsverbo- tes, die Anordnung von Sicherstellung mittels Bürgschaft oder Pfandrecht, die Be- schlagnahme oder Versiegelung einer Sache oder die Anordnung der gerichtli- chen Hinterlegung (Andreas Güngerich, a.a.O., N 6 zu Art. 262 ZPO; Lucius Hu- ber, a.a.O., N 10 zu Art. 262 ZPO; Thomas Sprecher, a.a.O., N 3 zu Art. 262 ZPO). 6.Gemäss Art. 269 lit. a ZPO bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) über sichernde Massnahmen bei der Vollstreckung von Geldforderungen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen vor- behalten. Das SchKG kennt verschiedene sichernde Massnahmen, namentlich den Arrest (Art. 271 ff. SchKG), die provisorische Pfändung (Art. 83 Abs. 1 SchKG), das Güterverzeichnis (Art. 162 SchKG) oder die Aufnahme eines Reten- tionsverzeichnisses (Art. 283 SchKG). Für vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 261 ff. ZPO bleibt in diesen Fällen kein Raum. Die sichernden Massnah- men des SchKG stellen eine abschliessende Ordnung dar. Ein Gläubiger einer

8 / 11 Geldforderung muss eine dieser Sicherungsmassnahmen wählen. Es dürfen nicht zusätzlich zur Absicherung der Vollstreckung einer Geldforderung vorsorgliche Massnahmen nach ZPO (Art. 261 ff. ZPO) verlangt werden. Sind keine sichernden Massnahmen nach SchKG erhältlich, kann auch nicht ersatzweise eine sichernde Massnahme nach ZPO verlangt werden. Die abschliessende Ordnung des SchKG darf auch nicht durch sog. verkappte Arreste umgangen werden. So sind Mass- nahmen nach Art. 261 ff. ZPO unzulässig, die zum Beispiel vorläufig zur Bezah- lung einer Geldforderung verpflichten oder die eine Grundbuchsperre bewirken, damit der Schuldner bis zum Abschluss eines Prozesses nicht über ein Grunds- tück verfügen darf, um dieses alsdann der Zwangsvollstreckung zuzuführen (An- dreas Güngerich, a.a.O., N 4 ff., insb. 9 f. zu Art. 269 ZPO; Lucius Huber, a.a.O., N 5 f. zu Art. 269 ZPO; Thomas Sprecher, a.a.O., N 31 zu Art. 262 ZPO und N 2 ff. zu Art. 269 ZPO; je mit weiteren Hinweisen). 7.Vorliegend hatte bereits das Eheschutzgericht Massnahmen angeordnet. Diese dauern während dem Scheidungsverfahren fort. Auch bei Vorliegen der Teilrechtskraft gelten die bereits angeordneten Massnahmen in den nicht rechts- kräftig entschiedenen Punkten weiter bis über die entsprechende Scheidungsfolge rechtskräftig entschieden worden ist (Marcel Leuenberger, in: Schwen- zer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 3. Auflage, Bern 2017, N 11 und 13 zu Art. 276 ZPO; vgl. Thomas Sutter-Somm/Flora Stani- schewski, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 29 zu Art. 276 ZPO; Daniel Bähler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Basel 2017, N 12 zu Art. 276 ZPO). Auf diesen Umstand weist auch der Gesuchsteller zu Recht hin (vorstehend E. 3.; act. A.1, S. 3 ff.). Während der Dauer der pendenten Beru- fungsverfahren gilt somit das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 21. März 2016 (ZK1 16 19), mit welchem der vom Gesuchsteller an die Gesuchs- gegnerin zu entrichtende vorsorgliche Unterhalt auf CHF 2'000.00 pro Monat fest- gesetzt worden war. Aufgrund dieser vorsorglichen Unterhaltspflicht sieht sich der Gesuchsteller dem Risiko einer Überzahlung und gleichzeitig nicht durchsetzbaren Rückforderung des zu viel bezahlten Unterhalts ausgesetzt (vgl. act. A.1, S. 3 ff.). Die beantragte Hinterlegung soll dem Gesuchsteller nunmehr ein Vermögenssub- strat sichern, welches ihm erlauben würde, allfällige Unterhaltsrückforderungen zu decken. Wie vorstehend dargelegt, kann eine gerichtliche Hinterlegung durchaus Inhalt einer vorsorglichen Massnahme sein, wobei auch strittige Forderungen hin- terlegt werden können (vgl. vorstehend E. 5.; Thomas Sprecher, a.a.O., N 3 zu

9 / 11 Art. 262 ZPO; vgl. ferner Art. 168 OR). Dies gilt jedoch nicht für die vorsorgliche Sicherung streitiger Geldforderungen. Die Sicherung der Vollstreckung von Geld- leistungsansprüchen, also die Sicherung des schuldnerischen Haftungssubstrates, erfolgt nämlich ausschliesslich nach den Vorschriften des SchKG (Andreas Gün- gerich, a.a.O., N 48 zu Art. 262 ZPO; vorstehend E. 6.). Die Hinterlegung eines Geldbetrages zur Sicherung der künftigen Vollstreckung mutmasslicher Rückfor- derungsansprüche infolge zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge fällt somit nicht un- ter Art. 262 ZPO, sondern untersteht den Normen und Massnahmen des SchKG. Die beantragte Sicherungsmassnahme ist somit nicht von Art. 261 ff. ZPO erfasst. Es gilt der Vorbehalt der Anwendung des SchKG gemäss Art. 269 lit. a ZPO. 8.Darüber hinaus erweist sich auch der geltend gemachte Verfügungsan- spruch des Gesuchstellers im Sinne von Art. 261 Abs. 1 ZPO zumindest als frag- lich. Zum einen kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein im Rahmen vorsorglicher Massnahmen bis zum rechtskräftigen Entscheid betreffend den nachehelichen Unterhalt zu viel bezahlter (vorsorglicher) Unterhalt nicht mehr zurückgefordert werden (BGE 128 III 121 E. 3 c/bb mit Verweis auf das Amtliche Bulletin, Sitzung vom 26. September 1996, AB 1996 S. 766, Votum von Stän- derätin Christine Beerli; Verfügung der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 09 112 vom 5. Oktober 2009 E. 4.b). Zum anderen ist daran zu erinnern, dass gemäss Art. 126 ZGB das Gericht den Beginn der nachehelichen Beitragspflicht bestimmt. Diese entfaltet ihre Wirkung mit dem Eintritt der Rechts- kraft des Scheidungsurteils, es sei denn, der Richter bestimme den dies a quo nach seinem Ermessen an einem anderen Tag. Sinn und Zweck von Art. 126 ZGB ist es, dem Gericht im Hinblick auf eine möglichst grosse Einzelfallgerechtigkeit bezüglich der Modalitäten des Unterhaltsbeitrags einen breiten Spielraum ein- zuräumen. Der Scheidungsrichter kann die Unterhaltspflicht zum Beispiel an eine Bedingung oder an eine Befristung anknüpfen. Er kann den dies a quo aber auch – wie vom Gesuchsteller geltend gemacht (act. A.1, S. 4) – auf den Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils festlegen, wenn dann nämlich der Grundsatz der Scheidung nicht mehr in Frage gestellt wird. Dies gilt auch, wenn eine Unterhaltspflicht gestützt auf einen Massnahmeentscheid nach Eintritt der Teilrechtskraft besteht. Wenn der Massnahmerichter den Unterhaltsschuldner zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags verpflichtet hat, ist jedoch zu beachten, dass der Scheidungsrichter den dies a quo des Unterhaltsbeitrages nicht auf ein Datum festsetzen kann, das vor dem teilweisen Eintritt der Rechtskraft des Schei- dungsurteils liegt (BGE 128 III 121 E. 3.b/bb; 142 III 193 E. 5.3; Urteil des Bun- desgerichts 5A_257/2007 vom 6. August 2007 E. 7; Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 16 vom 29. Oktober 2015 E. 9d mit

10 / 11 Verweis auf BGE 128 III 121 E. 3b/bb). Letztlich bleibt somit die Frage nach dem Beginn der nachehelichen Beitragspflicht im Ermessen des Gerichts und wird – im Falle der Bejahung einer Anspruchsberechtigung der Gesuchgegnerin auf nach- ehelichen Unterhalt – Gegenstand der hängigen Berufungsverfahren sein. 9.Im Ergebnis ist die beantragte vorsorgliche Massnahme auf Sicherstellung eines potentiellen Rückforderungsanspruchs des Gesuchstellers für zu viel be- zahlten vorsorglichen Unterhalt während der Dauer des Berufungsverfahrens nicht zulässig, da hierfür ausschliesslich das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs zur Anwendung gelangt, namentlich das Institut des Arrestes. Entspre- chend ist das Gesuch abzuweisen. Es bliebe dem Gesuchsteller zur Sicherung seines behaupteten Anspruchs der Weg des SchKG, wobei er hierfür in der Regel das Vorliegen einer fälligen Forde- rung darzutun hätte (vgl. insbesondere Art. 271 Abs. 1 SchKG, mit Ausnahme von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SchKG in Verbindung mit Art. 271 Abs. 2 SchKG). 10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens sind in Anwendung von Art. 13a Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'000.00 festzusetzen. Auf die Einho- lung eines Kostenvorschusses, der bei der Liquidation der Gerichtskosten zu berücksichtigen wäre, wurde verzichtet. 10.2. Da sich die Gesuchsgegnerin nicht zur Sache äussern musste, wird der Gesuchsteller für keine Parteikosten entschädigungspflichtig.

11 / 11 III. Demnach wird erkannt: 1.Das Gesuch von A._____ um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird ab- gewiesen. 2.Die Kosten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zulasten von A._____. 3.Für das vorsorgliche Massnahmeverfahren werden keine Parteientschädi- gungen zugesprochen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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