Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2019 174
Entscheidungsdatum
19.06.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 19. Juni 2020 ReferenzZK1 19 174 InstanzI. Zivilkammer BesetzungBrunner, Vorsitzender Gustin, Aktuar ParteienA._____ Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler c/o Fryberg Augustin Schmid, Quaderstrasse 8, 7000 Chur GegenstandUnentgeltliche Rechtspflege Mitteilung2. Juli 2020

2 / 5 In Erwägung, –dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend KESB Nordbünden) mit Entscheid vom 23. August 2019 C._____ in einer Pflegefamilie behördlich untergebracht haben und dazu unter anderem den persönlichen Verkehr mit seinen Eltern A._____ und D._____ unter Beachtung einer Eingewöhnungsphase geregelt haben, –dass die Mutter A._____ gegen diesen Entscheid der KESB Nordbünden mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 Beschwerde einreichen liess und insbesonde- re beantragte, den persönlichen Verkehr ohne Berücksichtigung einer Einge- wöhnungsphase zuzulassen, –dass A._____ (nachfolgend die Gesuchstellerin) mit Gesuch vom 15. Oktober 2019 für das Beschwerdeverfahren ZK1 19 173 um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege ersucht hat, –dass sich die Zuständigkeit des Kammervorsitzenden zur Behandlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für beim Kantonsgericht von Graubünden hängige Rechtsmittelverfahren aus Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsor- ganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) ergibt, –dass die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch vom 15. Oktober 2019 beantragt, es sei ihr für das Verfahren betreffend persönlichem Verkehr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Gi- an Reto Bühler ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, –dass gemäss ständiger Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden über die Befreiung von den Gerichtskosten bzw. von der Entscheidgebühr gemäss Art. 63 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) im Hauptverfahren entschieden wird (vgl. dazu die Ur- teile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 123 vom 18. Februar 2015 E. 2.a; ZK1 13 57 vom 26. August 2013 E. 13.a; PKG 2013 Nr. 9 E. 5 und 6) und deshalb auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten werden kann, –dass somit nur die unentgeltliche Rechtsverbeiständung Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens bildet, –dass gemäss Art. 117 ZPO in Verbindung mit Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB eine Person für das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 450 ff. ZGB

3 / 5 nur Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn sie nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (lit. b), –dass als mittellos im Sinne von Art. 117 ZPO gilt, wer zur Deckung der erfor- derlichen Gerichts- und Anwaltskosten auf Mittel greifen müsste, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf (Urteil des Bundesgerichts 4A_563/2014 vom 25. Februar 2015, E. 2.1, mit Verweis auf BGE 128 I 225 E. 2.5.1), –dass die Gesuchstellerin öffentliche Sozialhilfe (vgl. act. B.1) bezieht und die Voraussetzung der Mittellosigkeit deshalb anzunehmen ist, –dass als aussichtslos Rechtsbegehren erscheinen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. Botschaft zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, S. 7302, sowie BGE 139 III 396 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen), –dass massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde, zumal ei- ne Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können soll, weil er sie zumindest vor- läufig nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 18 zu 117 ZPO mit weiteren Hinweisen), –dass die Erfolgsaussichten eines Rechtsbegehrens aufgrund einer summari- schen, auf Glaubhaftmachen beschränkten Prüfung zum Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung zu beurteilen ist und zu untersuchen ist, ob der geltend ge- machte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist (Vik- tor Rüegg/Michael Rüegg, a.a.O., N 20 zu Art. 117 ZPO), –dass sich die zu beurteilende Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO auf das Hauptverfahren beziehen muss, –dass das Kantonsgericht von Graubünden die Beschwerde der Gesuchsteller- in vom 15. Oktober 2019 mit Entscheid vom 19. Juni 2020 abwies (ZK1 19 173),

4 / 5 –dass für die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin bereits bei Einreichung der Beschwerde erkennbar gewesen ist, dass die Erfolgschancen wesentlich ge- ringer waren als die Verlustgefahren und davon auszugehen ist, dass sie als Selbstzahlerin auf die Ergreifung des Rechtsmittels verzichtet hätte, –dass die unentgeltliche Rechtspflege nach dem Gesagten nicht gewährt wer- den kann und das Gesuch somit abzuweisen ist, –dass für dieses Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO), –dass sich das Rechtsmittel betreffend Anfechtung eines Rechtspflegeent- scheids beim Bundesgericht nach dem für die Hauptsache einschlägigen Rechtsmittel richtet (Urteil des Bundesgerichts 4A_540/2017 vom 1. März 2018 E. 1.1; Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspfle- ge im Zivilprozess, Zürich 2019, N 1016 ff.).

5 / 5 wird erkannt: 1.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Graubünden ZK1 19 173 wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen. 2.Für das Gesuchsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

8

BGG

EGzZGB

  • Art. 60 EGzZGB

ZGB

  • Art. 450 ZGB
  • Art. 450f ZGB

ZPO

Gerichtsentscheide

6