Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni vom 1. Dezember 2021 ReferenzZK1 19 148 InstanzI. Zivilkammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Cavegn und Moses Bazzell, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur GegenstandNebenfolgen Ehescheidung Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 4. April 2019, mitgeteilt am 2. August 2019 (Proz. Nr. 115-2015-2) Mitteilung2. Dezember 2021
2 / 45 Sachverhalt A.B., geboren am _____ 1960, und A., geboren am _____ 1958, heirateten am 2. März 1984 vor dem Zivilstandsamt C.________ Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor, die inzwischen alle volljährig sind. Die Parteien leben seit dem 1. Januar 2013 getrennt. B.Am 9. Januar 2015 reichte A.________ beim Bezirksgericht Plessur (ab
3 / 45 3.a) A.________ wird verpflichtet, an den Unterhalt von B.________ ab Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils bis am 30.04.2023 monatlich im Voraus CHF 6'471.00 zu bezahlen. b)Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 3/a basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand En- de März 2019 von 102.2 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punk- te). Sie sind jährlich auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den
4 / 45 CHF 1'833.35 (1/3) zu Lasten von B.. Sie werden mit dem von A. geleisteten Vorschuss von CHF 5'500.00 verrechnet. b)A.________ hat B.________ eine Parteientschädigung von CHF 7'781.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. c)B.________ hat A.________ den geleisteten Gerichtskostenvorschuss im Umfang von CHF 1'833.35 zu ersetzen. 8.[Rechtsmittelbelehrungen] 9.[Mitteilungen] E.Gegen diesen Entscheid erhob A.________ (nachfolgend: Ehemann) Beru- fung beim Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: Materielles 1.Die Ziff. 3, 4 und 7 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2.a) Der Antrag der Ehefrau, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr einen nachehelichen Unterhaltsbetrag zu bezahlen, sei mit Wirkung ab 04.04.2019 abzuweisen. Es sei somit festzustellen, dass der Ehemann seit 04.04.2019 keine Unterhaltsbeiträge mehr an seine Ehefrau schuldet. b)Eventualiter: Der Unterhaltsbeitrag, welcher vom Kläger an die Beklag- te zu bezahlen ist, sei auf CHF 2'500.00 pro Monat festzulegen. c)Soweit der Kläger Unterhaltsbeiträge, resp. höhere Unterhaltsbeiträge bezahlt hat, als zu welchen er verpflichtet ist, habe die Ehefrau [,] ihm diese zurückzuerstatten. 3.Güterrecht a)Das Miteigentum an Grundstück Nr. E., Plan Nr. H., Grundbuch I._____, sei aufzuheben und das Grundstück sei in das Alleineigentum des Ehemannes zu übertragen. Die Kosten des Grundbuchamtes seien der Beklagten aufzuerlegen. b)Es sei festzustellen, dass der güterrechtliche Anspruch der Ehefrau CHF 47'460.50 beträgt. Davon abzuziehen sind die zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge. c)Im Übrigen seien die Parteien güterrechtlich als auseinandergesetzt zu erk[l]ären. 4.Die Kosten des Regionalgerichtes Plessur seien zu ¾ der Ehefrau und lediglich zu ¼ dem Ehemann zu übertragen. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Ehemann für das Verfahren vor Regionalgericht Plessur aussergerichtlich mit CHF 20'000.00, allenfalls einem Betrag nach richterlichem Ermessen, zu entschädigen. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten.
5 / 45 Prozessuale Begehren Wir begehren zur Edition: a) Aus Händen der Beklagten: -Auszüge über sämtliche Bankkonti seit 01.01.2019 bis Datum Haupt- verhandlung -Nachweis, dass der Mietzins effektiv von der Beklagten bezahlt wird. b) Aus Händen des J.: -Steuererklärung 2017 -Steuererklärung 2018 -Allenfalls Steuererklärung 2019 -Steuerveranlagungen aus jüngster Zeit F.Mit Berufungsantwort vom 7. Oktober 2019 schloss B. (nachfol- gend: Ehefrau) auf Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungs- folge (zzgl. MwSt.) zulasten des Ehemannes. Mit derselben Eingabe erhob sie Anschlussberufung und stellte folgende Rechtsbegehren: 1.Ziff. 4a, 4c und 4d des Dispositivs des angefochtenen Entscheides seien aufzuheben, und wie folgt zu ersetzen: 4a) A.________ wird verpflichtet, B.________ innert 30 Tagen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Entscheides eine güterrechtliche Aus- gleichszahlung von CHF 256'043.50 zu bezahlen. 4c) Durch die Zahlung von insgesamt CHF 256'043.50 sind sämtliche bis und mit März 2019 entstandenen Ansprüche betr. Unterhaltszahlungen aus dem Massnahmeverfahren (KGer GR, 19.07.2018, ZK1 16 196/197) getilgt. 4d) B.________ wird verpflichtet, A.________ ihren Miteigentumsanteil am Grundstück Nr. E., Plan Nr. H., Grundbuch I., innert 30 Tagen nach der Zahlung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung von insgesamt CHF 256'043.50 gemäss Ziff. 4a hiervor sowie Ziff. 4b des Dispositivs des angefochtenen Entscheides zu überschreiben, sodass A.___ Alleineigentümer des Grunds- tücks wird. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich MwSt.) zulasten des Ehemannes. G.Ebenfalls am 7. Oktober 2019 und somit während des hängigen Berufungs- verfahrens stellte die Ehefrau ein Gesuch um (superprovisorische) Anordnung ei- ner Schuldneranweisung gegenüber der Arbeitgeberin des Ehemannes. Nach Abweisung des Antrags auf superprovisorische Anordnung der Schuldneranwei- sung hiess die Kammervorsitzende das entsprechende Gesuch mit Verfügung vom 11. November 2019 (ZK1 19 169) gut und wies den jeweiligen Arbeitgeber
6 / 45 bzw. den jeweiligen Sozialversicherungsträger des Ehemannes an, vom Lohn bzw. Lohnersatz des Ehemannes monatlich CHF 4'945.00 der Ehefrau zu über- weisen. Dabei stellte sie fest, dass die Verfügung vom 11. November 2019 bis zu ihrer Abänderung oder Aufhebung gilt. H.Mit Replik vom 11. November 2019 behielt der Ehemann seine materiellen und prozessualen Begehren gemäss Berufung unverändert bei, stellte jedoch neu den Beweisantrag, J.________ sei als Zeuge zu befragen (act. A.3, B.5.ad 21/22/23/24). Mit Berufungsantwort desselben Datums beantragte er die Abwei- sung der Anschlussberufung, soweit darauf eingetreten werden kann, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zulasten der Ehefrau. I.Mit Duplik vom 19. Dezember 2019 behielt auch die Ehefrau ihre in der Be- rufungsantwort vom 7. Oktober 2019 gestellten Rechtsbegehren unverändert bei. Die Ehefrau reichte keine Anschlussberufungsreplik ein (vgl. einzig Verweis auf Anträge in Berufungsantwort und keine Äusserung zu act. A.3, ad 84 ff. [act. A.4, nach II.b.71). J.Mit Schreiben vom 3. Januar 2020 wurde dem Ehemann die Duplik der Ehefrau zur Kenntnisnahme zugestellt, mit dem Hinweis, dass ein weiterer Schrif- tenwechsel nicht vorgesehen sei. K.Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 teilte der Ehemann dem Kantonsgericht die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit und legte ein Kündigungsschreiben und eine Freistellungserklärung jeweils datierend vom 18. Juni 2020 bei. Er stellte folgendes (abgeändertes bzw. ergänzendes) Rechtsbegehren: Allfällige Unterhaltszahlungen, zu welchen Herr A._____ verpflichtet wer- den sollte, sind somit längstens bis zum 30. Juni 2021 zu bezahlen. Selbst- verständlich halten wir daran fest, dass keine Unterhaltsbeiträge mehr ge- schuldet sind. L.Zu dieser Eingabe des Ehemannes bezog die Ehefrau innert Frist am 29. Juni 2020 (Poststempel) Stellung und stellte neu folgende Rechtsbegehren: 1.Das Kantonsgericht von Graubünden setze den Beginn der nacheheli- chen Unterhaltspflicht rückwirkend auf die Rechtskraft des Schei- dungspunktes (= 8. Oktober 2019) fest, falls dies mit der Diktion "ab Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils” in Ziff. 3a des Dispositivs des angefochtenen Urteils nicht ohnehin gemeint ist. 2.Der durch das Kantonsgericht von Graubünden festgesetzte Unter- haltsbetrag zugunsten von B.________ sei in Form einer einmaligen Abfindung nach Art. 126 Abs. 2 ZGB zuzusprechen. Es sei demzufolge eine Kapitalabfindung von CHF 278’253.00 oder - für den Fall einer
7 / 45 (Teil-)Gutheissung der Berufung - eine andere, nach Ermessen des Gerichts festzusetzende Summe zuzusprechen. 3.Ziff. 4a, 4c und 4d des Dispositivs des angefochtenen Entscheides seien aufzuheben, und wie folgt zu ersetzen: 4a) A.________ wird verpflichtet, B._____ innert 30 Tagen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Entscheides eine güterrechtliche Aus- gleichszahlung von CHF 256'043.50 zuzüglich eine Unterhaltsabfin- dung als einmalige Kapitalleistung in der Höhe CHF 278’253.00, even- tuell der nach Ziff. 2 hiervor mit anderer Summe festgesetzte Betrag, abzüglich der seit 8. Oktober 2019 bezahlten Unterhaltsbeiträge, zu bezahlen. 4c) Durch die Zahlung von insgesamt CHF 278’253.00 sind sämtliche bis und mit März 2019 entstandenen Ansprüche betr. Unterhaltszahlungen aus dem Massnahmeverfahren (KGer GR, 19.07.2018, ZK1 16 196/197) getilgt. 4d) B.________ wird verpflichtet, A.________ ihren Miteigentumsanteil am Grundstück Nr. E., Plan Nr. H., Grundbuch I., innert 30 Tagen nach der Gutschrift der güterrechtlichen Ausgleichszahlung von insgesamt CHF 256'043.50 gemäss Ziff. 4a hiervor sowie Ziff. 4b des Dispositivs des angefochtenen Entscheides zuzüglich einer Unterhaltsabfindung als einmalige Kapitalleistung in der Höhe CHF 278’253.00, eventuell der nach Ziff. 2 hiervor mit ande- rer Summe festgesetzte Betrag, abzüglich der seit 8. Oktober 2019 bezahlten Unterhaltsbeiträge, zu überschreiben, sodass A.___ Alleineigentümer des Grundstücks wird. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich MwSt) zu- lasten des A._____. M.Der Ehemann bezog mit Eingabe vom 17. August 2020 innert Frist wieder- um Stellung und beantragte die Abweisung der respektive das Nichteintreten auf die neuen Anträge der Ehefrau, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Ehefrau. N.Diese Eingabe wurde der Ehefrau zur Kenntnisnahme zugestellt, ohne Fristansetzung zur Stellungnahme. Sie liess sich mit Eingabe vom 26. August 2020 (Poststempel) erneut vernehmen. O.Die Akten des vorinstanzlichen Hauptverfahrens (Proz. Nr. 115-2015-2), des vorsorglichen Massnahmeverfahrens (Proz. Nr. 135-2016-522) und des vor dem Kantonsgericht von Graubünden geführten Verfahrens betreffend Schuld- neranweisung (ZK1 19 169) wurden beigezogen. P.Mit Eingabe vom 2. November 2021 reichte der Ehemann ein einfaches Arztzeugnis vom 25. November 2020 sowie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 30. Juni 2021 ein, die ihm eine 100% Arbeitsunfähigkeit seit bestimmten Daten
8 / 45 bzw. für eine bestimmte Zeitspanne attestieren. Diese Eingabe erfolgte nach Ak- tenschluss und die mit ihr vorgebrachten Noven können, da sie nicht ohne Verzug eingebracht wurden, nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 317 ZPO). Erwägungen 1.1.Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet der nacheheliche Unterhalt sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung, womit eine rein vermögensrechtli- che Streitigkeit vorliegt (vgl. BGE 116 II 493 E. 2). In vermögensrechtlichen Strei- tigkeiten ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechter- haltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert ist vorliegend klar erreicht. 1.2.Der angefochtene Entscheid wurde dem Ehemann während der Gerichtsfe- rien am 2. August 2019 mitgeteilt (act. B.1). Die von ihm dagegen erhobene Beru- fung wurde am 13. September 2019 zuhanden des Kantonsgerichts von Graubün- den der Post übergeben (act. A.1). Unter Berücksichtigung des Beginns des Fris- tenlaufs am ersten Tag nach Ende des Fristenstillstands, d.h. am 16. August 2019, erweist sich die Berufungsfrist von 30 Tagen somit als gewahrt (Art. 145 Abs. 1 lit. b, Art. 146 Abs. 1 und Art. 311 ZPO). Die übrigen Prozessvoraussetzun- gen geben zu keinen Ausführungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten (unter dem Vorbehalt der genügenden Begründung, siehe E. 3.2.2). Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der I. Zivilkammer (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]). 1.3.Mit Verfügung der Kammervorsitzenden vom 16. September 2019 (act. D.2) wurde der Ehefrau die Berufung zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt und darauf hingewiesen, dass die Berufungsantwort innert 30 Tagen seit Inempfang- nahme dieser Verfügung einzureichen sei (Art. 312 Abs. 1 und 2 ZPO). Art. 313 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass in der Berufungsantwort Anschlussberufung erhoben werden kann. Die mit Berufungsantwort vom 7. Oktober 2019 eingereichte An- schlussberufung erfolgte somit fristgerecht. Die Anschlussberufung ist nicht von einer Streitwertgrenze abhängig (Myriam A. Gehri, in: Gehri/Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich 2015, N 5 zu Art. 313 ZPO). Beträgt der Streitwert der Berufung mindestens CHF 10'000.00, so ist auch die Anschlussbe- rufung zulässig (Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl.,
9 / 45 Zürich 2016, N 32 zu Art. 313 ZPO). Auf die Anschlussberufung der Ehefrau ist somit grundsätzlich, d.h. unter Vorbehalt der folgenden Ausführungen (E. 1.4.) ebenfalls einzutreten. 1.4.1. Die Ehefrau stellte erstmals in ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2020 Rechtsbegehren zum nachehelichem Unterhalt (act. A.6, S. 2). Sie beantragte neu, der nacheheliche Unterhalt sei ihr in Form einer einmaligen Kapitalabfindung zuzusprechen (act. A.6, 1 f.). Ihre mit Anschlussberufung vom 7. Oktober 2019 gestellten Begehren betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung änderte sie dahingehend, dass neben der güterrechtlichen Ausgleichszahlung der Ehemann zur Zahlung der besagten Unterhaltsabfindung zu verpflichten sei (4.a), dass die bis und mit März 2019 entstandenen Unterhaltsansprüche aus dem Massnahme- verfahren nicht durch Zahlung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung (CHF 256'043.50), sondern durch Zahlung der Unterhaltsabfindung (CHF 278'253.00) getilgt seien (4.c) und, dass sie zu verpflichten sei, dem Ehe- mann den Miteigentumsanteil am Grundstück erst nach Bezahlung der Unter- haltsabfindung (nebst der Bezahlung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung) zu überschreiben (4.d). Die neuen Begehren einleitend führt die Ehefrau die seit Ak- tenschluss vergangene Zeit, die voraussichtliche Zeit bis zur Rechtskraft im Un- terhaltspunkt und die Kündigung des Ehemannes an (act. A.6, S. 2 Abs. 1 und S. 3 Abs. 1 in fine). 1.4.2. Zur Klageänderung im Berufungsverfahren ist nur jene Partei berechtigt, welche entweder selbständig Berufung eingelegt oder Anschlussberufung erhoben hat (Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Basel 2013, N 1128 und N 1387; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 13 zu Art. 312 ZPO). Eine Partei, die ihrerseits weder Berufung noch Anschlussberu- fung erhoben hat, kann daher nicht im Nachhinein auf Änderung des Urteils zu ihren Gunsten in einem Punkt schliessen, der einzig von der Gegenpartei ange- fochten worden ist, und dies auch dann nicht, wenn neue Tatsachen vorliegen; sonst würde das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) um- gangen (BGer 5A_386/2014, 5A_434/2014 v. 1.12.2014 E. 6.2; Reetz/Hilber, a.a.O., N 74 zu Art. 317 ZPO; vgl. KGer GR ZK1 11 16 v. 29.10.2015 E. 3b und c, in welchem der Berufungsbeklagte mit seiner Klageänderung nicht zugelassen wurde, da er weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hatte).
10 / 45 1.4.3. Vorliegend lässt sich das neue Begehren auf Zusprechung einer Kapitalab- findung auf die Kündigung und gleichzeitige Freistellung des Ehemannes als echte Noven zurückführen, und die daraus, vor dem Hintergrund weiterer Umstände (mangelnde Zahlungswilligkeit des Ehemannes pendente lite, Freundin des Ehe- mannes in K.) folgende Befürchtung, der Ehemann werde seinen Wohn- sitz zu seiner neuen Freundin nach K. verlegen (act. A.6, S. 5 9. Spie- gelstrich; vgl. Seiler, a.a.O., N 1404 letzter Satz). Die Ehefrau hat zwar An- schlussberufung erhoben, darin jedoch ausschliesslich Begehren zum Punkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung bzw. betreffend Dispositivziffer 4 des ange- fochtenen Entscheids gestellt. Die Dispositivziffer 3 bzw. den nachehelichen Un- terhalt hat die Ehefrau weder mit Berufung noch mit Anschlussberufung angefoch- ten. Dieser blieb von ihr gesamthaft, d.h. hinsichtlich Unterhaltshöhe und -form unbeanstandet. Sie akzeptierte die Abweisung des an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Zusprechung einer Abfindung (act. B.1, 5.2). 1.4.4. Es stellt sich die Frage, ob auch in diesem Fall, in dem zwar eine An- schlussberufung erhoben wurde, neue Begehren hinsichtlich des nicht selbst an- gefochtenen Unterhaltspunkts zu einer unzulässigen reformatio in peius führen können. Das Bundesgericht hat dies implizit bejaht. So präzisierte es seine Recht- sprechung, indem es in einem Fall das Verschlechterungsverbot greifen liess, in dem die Höhe einer erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung in der Beru- fung nicht beanstandet wurde, sondern erst in der Anschlussberufungsantwort eine Erhöhung derselben beantragt wurde, in Reaktion auf die in der Anschlussbe- rufung verlangte Reduktion derselben (BGer 5A_204/2019 v. 25.11.2019 E. 4.6). Zusammengefasst kann – ist die (Anschluss-)Berufungsfrist erst einmal abgelau- fen –, nur noch jene Partei ihre Klage – unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO, nämlich insbesondere dann, wenn Noven vorliegen – abändern, die zuvor eine (Haupt- oder Anschluss-)Berufung erhoben hat, und dies einzig in je- nen Punkten, die sie selbst bereits angefochten hat (F. Bastons Bulletti, in: News- letter ZPO Online 2020, https://www.zpo-cpc.ch/de/bger-5a-204-2019/, N 6 f., [besucht am: 19. November 2021]). 1.4.5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die neuen, den nachehelichen Unter- halt betreffenden Begehren der Ehefrau nicht mehr zulässig sind, da sie im Unter- haltspunkt keine Anschlussberufung erhoben hat und die Frist zur Anschlussberu- fung abgelaufen ist. Auf die den nachehelichen Unterhalt betreffenden Begehren der Ehefrau (act. A.6, 2, und 3.4.a, 3.4.c und 3.4.d) ist somit nicht einzutreten.
11 / 45 1.4.6. Zum Antrag der Ehefrau auf Festsetzung des Beginns der nachehelichen Unterhaltspflicht (act. A.6, 1) wird auf E. 7 verwiesen. 1.5.Die Ehefrau beantragt den Beizug der Akten des Berufungsverfahrens be- treffend vorsorgliche Massnahmen (ZK1 16 196/197). Sie legt nicht dar, inwiefern diese mit Ausnahme des im Verfahren ZK1 16 196/197 ergangenen Urteils für das vorliegende Verfahren relevant sein sollten (act. A.2, IV.b), weshalb der Antrag abzuweisen ist. Mit Bezug auf die übrigen Anträge der Ehefrau auf Beizug von Verfahrensakten wird auf lit. O verwiesen (act. A.2, IV.b; act. A.4, II.a.3). 2.Ausgangslage Der Ehemann ist im Urteilszeitpunkt 63-jährig (geboren am _____ 1960, AHV- Eintritt am _____ 2023, gemäss Vorinstanz am _____ 2023), die Ehefrau 61-jährig (geboren am _____ 1958, AHV-Eintritt am _____ 2024). Ihre Ehe hat bis zur Trennung (Auszug am 1. Januar 2013) fast 29 Jahre gedauert (bis zum Schei- dungsurteil 35 Jahre) und sie haben drei gemeinsame, volljährige Kinder. Die Ehe- frau hat/hatte einen Partner, J., der im _____ 2021 78-jährig geworden ist (Jahrgang 1943, RG act. V.34). Die Parteien haben am 11. Juli 2012 einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, worin sie ihr "ganzes eheliches Vermögen, na- mentlich auch die Wohnliegenschaft Grundstück Nr. E., Grundbuch I., Gemeinde L.___," (Letzteres nachfolgend: Grundstück) als Er- rungenschaft bezeichneten. 3.Nachehelicher Unterhalt 3.1.Hauptstandpunkt des Ehemannes ist, die Ehefrau lebe entgegen der vor- instanzlichen Feststellung in einem qualifizierten Konkubinat, weshalb die Unter- haltspflicht aufzuheben sei. Eventualiter macht er geltend, die Wohnkosten der Ehefrau seien aus ihrem Bedarf zu streichen, da diese bereits von ihrem Lebens- partner getragen würden. Sodann richtet sich der Ehemann gegen den Vorsorge- unterhalt, auf den die Ehefrau keinen Anspruch habe. Schliesslich rügt der Ehe- mann den vorinstanzlichen Entscheid an verschiedener Stelle aus anderen Grün- den in teils nicht genügend substantiierter Weise, was vorab behandelt wird. 3.2.1. So behauptet der Ehemann, es bestehe zwischen den Parteien ein krasses Missverhältnis, wenn ihm nur CHF 4'619.00 verblieben, während die Ehefrau ei- nen Unterhalt von CHF 6'471.00 erhalte (act. A.1, III.C.1.1; act. A.3, B.5.ad 37). Der Vergleich der Mittel, die jeder Partei "verbleiben", lässt den unterschiedlich
12 / 45 hohen Bedarf der Parteien ausser Betracht. Der Bedarf der Ehefrau (bis auf die Wohnkosten und den Vorsorgebedarf) wurden vom Ehemann zudem nicht bestrit- ten. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das vorinstanzliche Urteil sei stossend, ist unbegründet. 3.2.2. Gegen die Anwendung der zweistufigen Bemessungsmethode mit hälftiger Teilung des Überschusses führt der Ehemann das Cleanbreak-Prinzip an und er- klärt, der Unterhaltsbeitrag dürfe nicht zu einer Verschiebung in den Vermögens- verhältnissen führen (act. A.1, III.C.1.4 Abs. 1 f.). Auch die Anwendung der zwei- stufigen Berechnungsmethode hat der Ehemann an der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung nicht mehr in Frage gestellt (RG act. II.6, S. 3). Bloss festzustellen, dass der Unterhaltsbeitrag nicht zu einer Vermögensverschiebung führen dürfe, ohne zu begründen, weshalb dies vorliegend der Fall sein sollte, stellt keine den Substantiierungsanforderungen einer Berufung genügende Begründung dar (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Entsprechend ist auf diese Rüge nicht einzutreten. 3.2.Nichteheliches Zusammenleben; Beweislast 3.2.1. Gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB kann bei erheblicher dauernder und im Scheidungszeitpunkt nicht vorhersehbarer Veränderung der Verhältnisse eine Un- terhaltsrente herabgesetzt, aufgehoben oder sistiert werden. Diese Bestimmung kommt auch bei der Anpassung von Unterhalt mit Blick auf eine nichteheliche Le- bensgemeinschaft und analog auch bereits im Scheidungszeitpunkt zur Anwen- dung (BGer 5A_373/2015 v. 2.6.16 E. 4.3.2; 5C.265/2002 v. 1.4.2003 E. 2.4 = Pra 2003 Nr. 175; 5C.296/2001 v. 12.3.2002 E. 3baa = Pra 2002 Nr. 149; für den Un- terhaltspflichtigen siehe BGE 137 III 102 E. 4.1.1 = Pra 2012 Nr. 27). 3.2.2. Das Bundesgericht unterscheidet im Zusammenhang mit dem nichteheli- chen Zusammenleben drei Fallkonstellationen mit unterschiedlichen Auswirkun- gen auf den nachehelichen Unterhalt: Die tatsächliche Unterstützung durch den Konkubinatspartner, die Kosteneinsparungen aufgrund der einfachen Wohn- und Lebensgemeinschaft und das qualifizierte Konkubinat. Letzteres definiert die bun- desgerichtliche Rechtsprechung als eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter und sowohl einer geistig-seelischen als auch einer wirtschaftlichen Komponente (sogenannte Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft; BGE 138 III 97 E. 2.3).
13 / 45 3.2.3. Die tatsächliche Unterstützung und die wirtschaftlichen Vorteile aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft als Unkostengemeinschaft sind im Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten mindernd zu berücksichtigen (BGer 5P.90/2002 v. 1.7.2002 E. 2.b; BGE 118 II 225 E. 2cbb). Das qualifizierte Konkubinat lässt den nachehelichen Unterhaltsanspruch gänzlich entfallen, sofern die moralische Be- reitschaft des Konkubinatspartners besteht, Beistand und Unterstützung analog zu Art. 159 Abs. 3 ZGB zu leisten (BGE 137 III 97 E. 2.3.3; 118 II 235 E. 3a). 3.2.4. Die Behauptungs- und Beweislast für das Bestehen eines rechtlich relevan- ten qualifizierten Konkubinats trägt der Unterhaltsschuldner. Es gilt die Vermutung, dass bei einem Konkubinat, das im Zeitpunkt der Einreichung der Abänderungs- klage bereits fünf Jahre gedauert hat, grundsätzlich anzunehmen ist, es handle sich um eine Schicksalsgemeinschaft ähnlich der Ehe (BGE 118 II 235 E. 3a). Nicht mehr vermutet wird der qualifizierte Charakter des Konkubinats; dieser bildet zusammen mit der Dauer des nichtehelichen Zusammenlebens die Vermutungs- basis (BGer 5A_935/2020 v. 8.6.2021 E. 6.2: "Le fait que les concubins vivent en- semble depuis cinq ans libère le débirentier de l'obligation de prouver qu'ils se sont engagés à s'assister entre eux, mais ne le libère pas de l'obligation de prou- ver la nature qualifiée du concubinage"; vgl. Annette Spycher/Heinz Hausheer, Handbuch des Unterhaltsrechts, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Un- terhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, N 10.18). Der Unterhaltsschuldner hat entspre- chend Tatsachen darzutun, aus denen sich das Vorhandensein einer solchen um- fassenden Lebensgemeinschaft ergibt (BGE 118 II 235 E. 3c; bestätigt durch BGE 138 III 97 E. 3.4.2). Der Beweis der genügenden Stabilität des Konkubinats und der Bereitschaft zu gegenseitiger persönlicher und finanzieller Unterstützung kann indessen auch durch Nachweis anderer Faktoren als der fünfjährigen Dauer des nichtehelichen Zusammenlebens erbracht werden (BGer 5A_593/2013 v. 20.12.2013 E. 3.3.2; BGE 114 II 295 E. 1.b = Pra 1989 Nr. 34). 3.3.Beweisanträge des Ehemannes Vorab ist mit Bezug auf den Beweisantrag des Ehemannes auf Edition der Steu- ererklärungen und -veranlagungen von J.________ klarzustellen, dass für die Frage des Bestehens eines qualifizierten Konkubinats oder der effektiven Leistung finanzieller Unterstützung durch einen neuen Partner dessen Einkommens- und Vermögenslage nicht von Bedeutung bzw. die Leistungsfähigkeit keine rechtser- hebliche Tatsache im Sinne von Art. 150 ZPO ist. Mit Bezug auf das gefestigte Konkubinat betont der Ehemann selbst, es spiele absolut keine Rolle, ob der Kon-
14 / 45 kubinatspartner Unterstützung leisten könne (act. A.1, III.C.1.2 Abs. 12; an ande- rer Stelle sogar, ob er es effektiv tue: act. A.3, B.5.ad 56). Auf die entgegenge- henden Ausführungen des Ehemannes betreffend die Leistungsfähigkeit von J.________ ist entsprechend nicht einzugehen und der Beweisantrag auf Edition der Steuererklärungen und -veranlagungen von J.________ zur Überprüfung ge- nau dieser nicht rechtserheblichen Tatsache ("der Behauptung von J., er sei finanziell nicht in der Lage, die Ehefrau zu unterstützen" act. A.1, I.B.b und III.B.3), abzuweisen. Aus dem gleichen Grund ist der – im Übrigen mit erstmaliger Geltendmachung in der Replik auch verspätete – Antrag auf Befragung von J. als Zeuge abzuweisen (act. A.3, B.5.ad 21/22/23/24). Die Leistungs- fähigkeit von J.________ könnte höchstens herangezogen werden, um die Glaub- haftigkeit der von ihm angeführten Gründe für die Zahlungseinstellung zu beurtei- len (RG act. V.89). Die besagten Beweisanträge wurden jedoch nicht zu diesem Beweisgegenstand gestellt. 3.4.Qualifiziertes Konkubinat 3.4.1. Im Berufungsentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Eheschei- dungsverfahren (KGer GR ZK1 16 196/197 v. 19.7.18, nachfolgend: Berufungs- entscheid) stellte das Kantonsgericht fest, dass zwar eine Liebesbeziehung, je- doch weder ein qualifiziertes Konkubinat noch eine kostensenkende Wohnge- meinschaft zwischen der Ehefrau und J.________ bestehe (KGer GR ZK1 16 196/197 v. 19.7.18 E. 7.6.1 f.). Die Vorinstanz stellte fest, dass sich die Verhältnis- se und die Beweislage seit dem genannten Entscheid diesbezüglich nicht geän- dert hätten, verwies auf die tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts und stellte auch für das Hauptverfahren fest, dass zwischen der Ehefrau und J.________ weder ein qualifiziertes Konkubinat noch eine dauernde Wohnge- meinschaft bestehe (act. B.1, 5.1). 3.4.2. Der Ehemann ist mit der Beurteilung der Vorinstanz, wonach sich seit dem Berufungsentscheid nichts geändert habe, nicht einverstanden. Seiner Ansicht nach habe sich insofern etwas geändert, als seither wiederum mehr als ein Jahr vergangen sei und die Ehefrau nach wie vor ein Liebesverhältnis mit J.________ habe (A.1, III.C.1.2 Abs. 1 f.). Die Ehefrau bestreitet letztere Behauptung und weist darauf hin, dass diese, genauso wie der blosse Zeitablauf, kein Beweis für das Bestehen eines qualifizierten Konkubinats oder einer kostensenkenden Wohngemeinschaft zwischen ihr und J.________ sei. Dahingehende neue Vor-
15 / 45 bringen, geschweige denn Beweise, habe der Ehemann seit dem Berufungsent- scheid keine offeriert (act. A.2., II.b.38 f.). 3.4.3. Dem Kantonsgericht lagen im Berufungsverfahren gegen den Massnahme- entscheid neben den Akten des Massnahmeverfahrens (Proz. Nr. 135-2016-522) auch die Akten des Hauptverfahrens (Proz. Nr. 115-2015-2) vor. Die Beweislage im Hinblick auf ein Konkubinat hat sich nach dem Berufungsentscheid nicht mehr geändert (siehe act. II.4, 3), bis auf ein Schreiben von J.________ betreffend die Einstellung der Mietzinszahlungen an die Ehefrau (RG act. V.89) und die anläss- lich der Hauptverhandlung aufgestellte und von Seiten des Ehemannes unbestrit- ten gebliebene Behauptung der Ehefrau, J.________ habe seinen Wohnsitz von M.________ nach N.________ verlegt (RG act. II.5, B.18 und 20; RG act. VI.29). Diese neuen Umstände ändern an der Feststellung, dass weder ein qualifiziertes Konkubinat noch eine kostensenkende Wohngemeinschaft zwischen der Ehefrau und J.________ vorliegt, nichts zugunsten des Standpunktes des Ehemannes. 3.4.4. Weshalb dies anders sein sollte bzw. weshalb die vorinstanzliche Feststel- lung, wonach sich seit der Beurteilung durch das Kantonsgericht nichts geändert habe, falsch sein sollte, erklärt der Ehemann nicht. Er bringt auch nichts Neues vor, was zu einer anderen Beurteilung führen würde, sondern wiederholt bloss, was er bereits vorinstanzlich vorgebracht hat. So beruft er sich auf die in den E- Mails zwischen der Ehefrau und J.________ aus dem Jahr 2012 enthaltenen Lie- besbeteuerungen, auf die Umzüge der Ehefrau nach O.________ und nach P., Orten, zu denen sie jeweils keine Beziehung gehabt habe, und auf die Bezahlung der Mietzinse durch J., welche die Ehefrau durch die Konstruktion einer Darlehensforderung zu vertuschen versucht habe (A.1, III.C.1.2 Abs. 9). All diese Vorbringen wurden in E. 7.6.1 f. des Berufungsentscheids ein- gehend geprüft mit dem Resultat, dass mit ihnen weder ein qualifiziertes Konkubi- nat noch eine kostensenkende Wohngemeinschaft zwischen der Ehefrau und J.________ glaubhaft gemacht ist. Dies ist dem Ehemann auch in der Folge im Hauptverfahren nicht – angesichts des anwendbaren Regelbeweismasses (strikter Beweis) erst recht nicht – gelungen. Auch unter Berücksichtigung der erstmals im Berufungsverfahren mit der Replik eingereichten Fotografien (act. B.2) – auf die mangels Begründung der Zulässigkeit ihres verspäteten Vorbringens nicht abge- stellt werden kann (Art. 317 ZPO) – liesse sich nichts für den Bestand eines quali- fizierten Konkubinats im Jahre 2019 ableiten; gemäss der unbestritten gebliebe- nen Behauptung der Ehefrau und den von ihr eingereichten schriftlichen Auskünf- ten der gemeinsamen Töchter (act. C.11.a/b; act. A.4 II.b.11) stammen die Foto-
16 / 45 grafien aus dem Jahr 2014. Die sinngemässe Rüge der unrichtigen Tatsachen- feststellung hinsichtlich eines qualifizierten Konkubinats ist unbegründet. 3.5.Sonstige finanzielle Vorteile (Übernahme der Wohnkosten) 3.5.1. Das Kantonsgericht qualifizierte im Berufungsentscheid die Behauptung der Ehefrau samt der sie stützenden Urkunden, wonach es sich bei den erwiesenen Zahlungen von J.________ an die Ehefrau bloss um Darlehen gehandelt haben soll, als nicht glaubhaft. Es schloss daraus, dass J.________ die Mietkosten der Ehefrau weiterhin übernehme und rechnete ihr folglich keine solchen im Bedarf an (KGer GR ZK1 16 196/197 v. 19.7.18 E. 7.6.2). Die Vorinstanz berücksichtigte hingegen die Mietkosten im Bedarf der Ehefrau. Sie begründete dies damit, dass J.________ seine finanzielle Unterstützung – zu der er als Drittperson auch nicht verpflichtet sei – nach eigenen schriftlichen Angaben per 1. März 2019 eingestellt habe und künftig die Ehefrau für diese selbst aufkommen müsse. Die Vorinstanz erachtete es somit aufgrund des Schreibens von J.________ vom 21. November 2018 (RG act. V.89) als erstellt, dass dieser die Miete der Ehefrau ab dem 1. März 2019 nicht mehr bezahlt. Den Einwand, wonach das Schreiben von J.________ lediglich zwei Monate nach Mitteilung des Berufungsentscheids (17. September 2018) verfasst worden war, liess die Vorinstanz nicht gelten. Immerhin, so die Vor- instanz, lasse der Umstand, dass J.________ immer noch mit seiner Ehefrau ver- heiratet sei und mit ihr gemeinsame Kinder habe, seine Erklärung nachvollziehbar erscheinen (act. B.1, 5.1.2). 3.5.2. Der Ehemann kritisiert diese Würdigung der Vorinstanz. Er wirft ihr vor, das Schreiben von J.________ ungeprüft übernommen bzw. nicht geprüft zu haben, ob der Mietzins tatsächlich nicht mehr von J.________ bezahlt werde (act. A.1, III.C.1.2 Abs. 12 und III.C.1.3 Abs. 2). Die Beteuerungen von J.________ in sei- nem Schreiben seien kritisch zu würdigen, sofern sie überhaupt zu berücksichti- gen seien, da J.________ und die Ehefrau mit der weiteren Leistung von Unter- haltszahlungen des Ehemannes dasselbe Ziel verfolgen würden, nämlich gemein- sam ein angenehmes Leben führen zu können (act. A.1, III.C.1.2 Abs. 6 f.). Mit dem Schreiben von J.________ verhalte es sich nicht anders als mit dem von ihm und der Ehefrau zu Prozesszwecken fingierten Darlehensvertrag, den das Kan- tonsgericht als nicht glaubhaft eingestuft habe. Aus dem bisherigen Verhalten von J.________ und der Ehefrau könne nur der Schluss gezogen werden, dass das Schreiben von J.________ nicht der Wahrheit entspräche (act. A.1, III.C.1.3 Abs. 3). Gegen die vorinstanzliche Begründung, das Schreiben von J.________
17 / 45 sei nachvollziehbar, verweist der Ehemann auf die E-Mails, in denen J.________ "keinen guten Faden an seiner Ehefrau" lasse (act. A.1, III.C.1.3 Abs. 4). 3.5.3. Die Behauptungs- und Beweislast bezüglich finanzieller Unterstützung durch einen neuen Partner liegt, wie auch bezüglich eines Konkubinats (E. 3.2.4.), grundsätzlich beim Unterhaltsschuldner. Ist jedoch erwiesen, dass finanzielle Un- terstützung geleistet wird, so obliegt es der Unterhaltsberechtigten, deren Rück- gang oder Wegfall als anspruchshindernde Tatsache zu beweisen (Art. 8 ZGB). Insofern ist dem Ehemann zuzustimmen, wenn er erklärt, dass, solange der Nachweis nicht vorliege, dass der Mietzins effektiv von der Ehefrau bezahlt werde, davon auszugehen sei, dass J.________ diesen weiterhin bezahlt (act. A.1, III.C.1.3 Abs. 3). Vorliegend obliegt es somit der Ehefrau, die Einstellung der Zah- lungen von J.________ nachzuweisen, wobei auch sie den strikten Beweis zu er- bringen hat. 3.5.4. Der Vorwurf des Ehemannes, wonach die Vorinstanz das Schreiben von J.________ ungeprüft übernommen habe, ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Zwar überprüfte sie das Schreiben von J.________ auf Plausibilität, indem sie feststellte, es sei nachvollziehbar. Jedoch lässt sich die Nachvollziehbarkeit der Zahlungseinstellung kaum mit der (auch zuvor) bestehenden Ehe und den ge- meinsamen Kindern begründen, da die Ehegatten J.________ getrennt leben und ihre Kinder volljährig sind und beide Umstände J.________ bisher auch nicht an der finanziellen Unterstützung hinderten. Was die Vorinstanz zu der fehlenden Unterstützungspflicht von J.________ ausführt, trifft zwar zu, beschlägt aber nicht die Frage, ob er es effektiv tut oder wie glaubhaft seine Erklärung ist. An letzterem kann gezweifelt werden, angesichts des ebenfalls unter Mitwirkung von J.________ zu Prozesszwecken konstruierten Darlehensverhältnisses und dem Zeitpunkt der Ankündigung der Zahlungseinstellung (Mitteilung des Berufungsur- teils am 17. September 2018, Schreiben von J.________ betreffend Zahlungsein- stellung vom 21. November 2018). Im Übrigen erscheint ein Brief an die Partnerin mit der Mitteilung der Zahlungseinstellung als einzigen Gegenstand und mit Anga- ben zu den persönlichen Einnahmen und Ausgaben als nicht sehr lebensnah, dies auch angesichts des Umstands, dass die behaupteten Darlehen von insgesamt ca. CHF 182'000.00 während mehrerer Jahre nie schriftlich festgehalten wurden. Da aufgrund dieser Aspekte nicht in hinreichendem Masse die Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Ehefrau ausgeräumt sind, blieb vorinstanzlich der mit Noveneingabe geltend gemachte Wegfall der erwiesenermassen geflossenen Un- terstützungsleistungen unbewiesen.
18 / 45 3.5.5. Die Ehefrau erbringt diesen Beweis jedoch im Berufungsverfahren infolge dahingehender Editionsbegehren des Ehemannes (act. A.1, I.B.a und III.B.2) durch Bankkontoauszüge, aus denen hervorgeht, dass sie seit der letzten Über- weisung vom 25. Januar 2019 keine Überweisungen von J.________ erhalten hat und für die Mietzinszahlungen von März bis und mit September 2019 selbst auf- gekommen ist (act. C.7 und C.8). Der Ehemann stellt sich auf den Standpunkt, es könnten weiterhin Zahlungen in bar geleistet werden; den Beweis hierfür bleibt er jedoch schuldig. Angesichts der diesbezüglichen Beweislastverteilung zulasten des Ehemannes (E. 3.2.4.) trägt er hierfür die Folgen der Beweislosigkeit. 3.5.6. Dem Begehren des Ehemannes, die Ehefrau habe die Bankkontoauszüge vollständig einzureichen, ohne dass einzelne Positionen abgedeckt würden (act. A.3, I.A.2), ist nicht stattzugeben: einerseits sind in den Bankkontoauszügen keine Gutschriften, sondern nur Belastungen abgedeckt (act. A.7), andererseits stellt der Ehemann den Beweisantrag betreffend Edition sämtlicher Bankkonto- auszüge erstmals mit der Berufung und ohne Begründung, weshalb er nicht be- reits vor erster Instanz hätte gestellt werden können, weshalb auf diesen – soweit die Ehefrau ihm nicht bereits freiwillig entsprochen hat – ohnehin nicht einzutreten ist. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Ehefrau für ihre Wohnkosten ab März 2019 selbst aufzukommen hat, ist entsprechend im Ergebnis zu bestäti- gen. Dass in diesem Falle die Wohnkosten im Bedarf der Ehefrau nicht anzurech- nen wären, macht der Ehemann nicht geltend. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 4.1.Vorsorgeunterhalt; fehlende Bezifferung 4.1.1. Der Ehemann rügt, die Ehefrau habe den Vorsorgebedarf nicht beziffert, weshalb er keine Möglichkeit gehabt habe, zu dessen Höhe Stellung zu nehmen (act. A.1, III.C.1.4 Abs. 7). Die Ehefrau verweist auf den Eventualantrag zum Rechtsbegehren Ziffer 3/A/ii/a (act. B.1, W) und auf ihr Plädoyer (act. II.5, 47). Sie erklärt, der Ehemann habe zum Vorsorgeunterhalt in seinen Rechtsschriften und im Plädoyer Stellung nehmen können (act. A.2, II.b.63). 4.1.2. Der Ehemann behauptete bereits anlässlich der Hauptverhandlung, die Ehefrau habe keinen Vorsorgeunterhalt beantragt (RG act. II.6, 3 in fine). Die Vor- instanz stellte fest, dass die Ehefrau bereits in den Rechtsschriften den Anspruch auf Vorsorgeunterhalt geltend gemacht hatte (act. B.1, 5.7.2). Den Antrag hinsicht- lich der Höhe des Vorsorgeunterhalts von CHF 1'250.00 entnahm die Vorinstanz dem Plädoyer der Ehefrau (act. II.5, 47 CHF 250.00 und II.5, Eventualantrag zum
19 / 45 Rechtsbegehren Ziffer 3.A.ii.a: CHF 1'000.00). Sie errechnete einen Vorsorgeun- terhalt von CHF 1'500.00 und sprach aufgrund der Dispositionsmaxime der Ehe- frau einen Vorsorgeunterhalt in der insgesamt beantragten Höhe von CHF 1'250.00 zu (act. B.1, 5.7.2). 4.1.3. Die Ehefrau erklärte anlässlich der Hauptverhandlung, sollte ihr ab dem Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Ehemannes kein Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden, seien die vom Scheidungstag bis zum Erreichen des or- dentlichen AHV-Alters des Ehemannes zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge um CHF 1‘000.00 pro Monat zu erhöhen (RG act. II.5, 63 und II.5, Eventualantrag zu 3.A.ii.a). Der bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Ehemannes be- antragte Unterhaltsbeitrag (monatlich CHF 9'300.00) schloss bereits einen Betrag von CHF 250.00 für die Altersvorsorge ein (RG act. II.5, 47). Somit umfasste der von der Ehefrau beantragte Vorsorgeunterhalt insgesamt CHF 1'250.00. Diese Bezifferung erfolgte auch nicht verspätet; ursprünglich hatte die Ehefrau für den Fall, dass ihr keine unbefristete Rente (CHF 7'105.00 bis AHV-Eintritt des Ehe- mannes, CHF 6'000.00 bis zum eigenen AHV-Eintritt und CHF 3'500.00 bis zum Tode) zugesprochen wird, einen nachehelichen Unterhalt von monatlich CHF 8'800.00 (bis zu ihrem AHV-Eintritt) beantragt, was im Ergebnis einem Vor- sorgebedarf von monatlich CHF 1'695.00 (bis AHV-Eintritt Ehemann) bzw. CHF 2'800.00 (bis AHV-Eintritt Ehefrau) entspricht. An der Hauptverhandlung wurde die Klage mithin reduziert, was jederzeit zulässig ist (Art. 230 Abs. 2 i.V.m. Art. 227 Abs. 3 ZPO; vgl. RG act. II.5, 10). Der Vorwurf, die Ehefrau habe den Vorsorgeunterhalt nicht beziffert, ist somit unzutreffend und die implizite Rüge, die Vorinstanz habe die Dispositionsmaxime verletzt, unbegründet. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 4.2.Vorsorgeunterhalt; Anspruch 4.2.1. Der Ehemann macht ferner geltend, der Vorsorgebedarf der Ehefrau sei nicht oder zumindest nicht in Höhe von CHF 1'250.00 zu berücksichtigen, da die Ehefrau vom AHV-Splitting profitiere – die Ehegatten hätten früher sehr gut ver- dient – und wohl die Maximalrente erhalte, an deren Höhe der Vorsorgeunterhalt nichts ändere (act. A.1, III.C.1.4 Abs. 5 f.). Die Ehefrau erwidert, dass die Höhe ihrer AHV-Rente bewiesen sei (RG act. V.25). Der Vorsorgeunterhalt rechtfertige sich, da sie erst 13 Monate – bei Erhöhung des Rentenalters der Frauen auf 65 Jahre 25 Monate – nach Beendigung der Unterhaltszahlungen des Ehemannes eine AHV-Rente erhalte und mit dem Vorsorgeunterhalt diese Zeit, in der sie we-
20 / 45 der Unterhalt noch eine AHV-Rente erhalte, überbrücken und nach Eintritt ins or- dentliche AHV-Alter bis zum Hinschied die AHV-Rente von CHF 2'000.00 ergän- zen müsse (act. A.2, II.b.61 f.). 4.2.2. Der Beitrag an die angemessene Altersvorsorge (sog. Vorsorgeunterhalt) gehört zum gebührenden Unterhalt, auf den bei ausreichenden Mitteln ein An- spruch besteht. Der Vorsorgeunterhalt bezweckt einen Ausgleich allfälliger zukünf- tiger nachehelicher Einbussen hinsichtlich der Altersvorsorge, welche dadurch entstehen, dass ein Ehegatte namentlich wegen Kinderbetreuungspflichten in den Jahren nach der Scheidung keiner oder nur einer reduzierten Erwerbstätigkeit wird nachgehen und deshalb auch keine oder nur geringe Beiträge an die eigene Al- tersvorsorge wird leisten können (vgl. BGE 135 III 158 E. 4.1). Ob ein solches nacheheliches Vorsorgedefizit vorliegt, beurteilt sich gemäss Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB u.a. anhand der Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinter- lassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Tei- lung der Austrittsleistungen (Daniel Summermatter, Zur Berechnung des Vorsor- geunterhalts, in: FamPra.ch 3/2011, S. 665). Solange der betreffende Ehegatte nicht voll erwerbstätig sein kann, entsteht daher grundsätzlich eine unterhaltsrele- vante Vorsorgelücke, die im Bedarf zu berücksichtigen ist. 4.2.3. Die Vorinstanz erwog, dass es der Ehefrau nicht möglich sei, ein eigenes Einkommen zu erzielen (act. B.1, 5.5.3). Aus dieser, vom Ehemann nicht gerügten Feststellung ergibt sich, dass sie nach der Scheidung aus eigener Kraft keine Al- tersvorsorge mehr aufbauen kann. Es besteht eine Vorsorgelücke von rund 57 Monaten, in denen die Ehefrau weder von der BVG-Teilung profitiert noch Vor- sorgeunterhalt erhält (Scheidungsklage vom 9. Januar 2015, Rechtskraft im Scheidungspunkt 8. Oktober 2019). Bis zum AHV-Eintritt des Ehemannes bzw. der von der Ehefrau nicht angefochtenen Befristung des nachehelichen Unterhalts bis 30. April 2023 bleiben lediglich 43 Monate für den Vorsorgeaufbau, der trotz Einkommenssplitting und Erziehungsgutschriften in der 1. Säule und BVG-Teilung erforderlich ist, um den gebührenden Lebensunterhalt im Alter zu sichern. Bis zum eigenen Eintritt ins AHV-Alter (nach geltendem Recht am _____ 2024, im Falle eines Inkrafttretens der laufenden Revision per 1. Januar 2023 dank der Überg- angsregelung drei Monate später) muss eine Lücke von mindestens 13 Monaten überbrückt werden. Der Vorsorgebedarf ist damit ausgewiesen.
21 / 45 4.2.4. Die Berechnung des Vorsorgeunterhalts durch die Vorinstanz entspricht zudem der vom Bundesgericht vorgegebenen Methodik (act. B.1, 5.7.2; BGer 5A_210/2008 v. 14.11.2008 E. 4.4 und 7, teilweise publiziert in BGE 135 III 158; 5A_310/2010 v. 19.11.2010 E. 7.4.5). Ferner hat die Vorinstanz unter Verweis auf die Dispositionsmaxime sogar einen tieferen Betrag berücksichtigt, sodass die Einwände des Ehemannes jedenfalls keine weitere Reduktion rechtfertigen. Na- mentlich ist unbeachtlich, ob allfällige Einzahlungen der Ehefrau in die AHV zu einer höheren AHV-Rente führen oder nicht (vgl. 5A_899/2012 v. 18.2.2013 E. 3.6.3): als Nichterwerbstätige wird sie nach der Scheidung jedenfalls Beiträge zahlen müssen, die bei der Berechnung ihres Bedarfes unberücksichtigt geblieben sind. Es ist somit die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen. 5.1.Eventualbegehren; nachehelicher Unterhalt von CHF 2'500.00 5.1.1. Da das Hauptbegehren des Ehemannes auf Aufhebung der nachehelichen Unterhaltspflicht abzuweisen ist, sind die Eventualbegehren des Ehemannes zu beurteilen. 5.1.2. Der Ehemann beantragt eventualiter, der nacheheliche Unterhalt sei auf CHF 2'500.00 pro Monat festzulegen (act. A.1, I.A.2.a). Er errechnet den Bedarf der Ehefrau ohne die Wohnkosten von CHF 1'600.00 und mit einem Vorsorgeun- terhalt von CHF 100.00 anstelle der vorinstanzlich zugesprochenen CHF 1'250.00, was einen totalen Bedarf der Ehefrau von CHF 1'827.00 ergibt, anerkennt aber explizit einen höheren nachehelichen Unterhalt von CHF 2'500.00 (act. A.1, III.C.1.4 Abs. 8 ff.). Die Ehefrau bestreitet diese Berechnung ihres Bedarfs und beruft sich auf die Bedarfsrechnung der Vorinstanz (act. A.2, II.b.64; act. B.1, 5.9). 5.1.3. Die Rügen des Ehemannes bezüglich der Wohnkosten und des Vorsorge- unterhalts der Ehefrau sind unbegründet (vgl. E. 3.5 und E. 4). Andere Gründe, weshalb der Unterhalt auf CHF 2'500.00 festzulegen sein sollte, bringt der Ehe- mann nicht vor. Schliesslich anerkannte er anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung noch einen Bedarf der Ehefrau von CHF 2'169.00 und einen nach- ehelichen Unterhalt von CHF 3'783.50 (RG act. II.6, S. 4 Abs. 3). Diese Erklärung der (teilweisen) Anerkennung des Anspruchs kann grundsätzlich nicht widerrufen werden (Pascal Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 19 zu Art. 241 ZPO; Thomas Engler, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2015). Das Eventualbegehren ist entsprechend abzuweisen.
22 / 45 5.2.Eventualbegehren; Befristung der Unterhaltspflicht bis 30. Juni 2021 5.2.1. Mit der Mitteilung der Kündigung stellte der Ehemann ein – mit späterem Schreiben vom 17. August 2020 als Eventualbegehren bezeichnetes (act. A.7, 2 Abs. 11) – neues Begehren, wonach sinngemäss, sollte er zu Unterhaltszahlun- gen verpflichtet werden, diese bis spätestens 30. Juni 2021 zu befristen seien (act. A.5). Die Ehefrau äussert sich nicht zu dem neuen Eventualbegehren, bis auf die Bemerkung, es sei zu vermuten, die Kündigung und der neue Antrag seien abgestimmt worden (act. A.8, Abs. 8). 5.2.2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die Freistellung des Eheman- nes erfolgten am 18. Juni 2020, d.h. nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfah- rens und erst während des Berufungsverfahrens, genauer nach Abschluss des ordentlichen (zweifachen) Schriftenwechsels (Art. 316 Abs. 2 ZPO), aber noch bevor die Vorbereitungen für die Urteilsberatung begonnen hatten. Es handelt sich demnach um echte Noven. Diese wurden ohne Verzug vorgebracht; das Kündi- gungs- und das Freistellungsschreiben datieren jeweils vom 18. Juni 2020 und wurden dem Kantonsgericht mit Schreiben des Ehemannes vom 22. Juni 2020 mitgeteilt (act. A.5). Die Kündigung und die Freistellung als Tatsachen sowie die entsprechenden Schreiben (act. B.3 und B.4) als Beweismittel sind somit als zulässig zu qualifizieren (Art. 317 Abs. 1 ZPO; BGE 142 III 413 E. 2.2.4‒2.2.6; BGer 5A_780/2016 v. 9.8.2018 E. 3.1). Dasselbe gilt für die darauf basierende Änderung des Eventualantrages (Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO; Art. 317 Abs. 2 i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO). 5.2.3. Die Änderung des Eventualbegehrens auf Befristung des Unterhalts bis zum 30. Juni 2021 begründet der Ehemann vorerst einzig mit der Kündigung sei- nes Arbeitsverhältnisses per diesem Datum (act. A.5). Die Ehefrau erklärt in ihrer Stellungnahme, dass dem Ehemann der gleiche Lohn anzurechnen sei, da er zu- folge seiner sofort angeordneten Freistellung genügend Zeit gehabt habe und es ihm zumutbar sei, per 1. Juli 2021 eine gleichwertige Arbeit mit mindestens dem- selben Verdienst zu finden. Eventuell seien ihm ab diesem Datum die ALV- Taggelder anzurechnen, wäre er denn effektiv arbeitslos und stellte ein Gesuch um Abänderung der Unterhaltsverpflichtung (act. A.6, Abs. 2 f.). Daraufhin beruft sich der Ehemann auf sein Alter im Zeitpunkt der Kündigung. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass in diesem Alter, zwei Jahre vor der Pensionierung, noch eine Stelle mit dem gleichen Lohn zu finden sei. Er würde auch nicht für zwei Jah- re in eine gehobene Position gewählt; allein die Einarbeitungszeit sei länger. Ge-
23 / 45 gen die Möglichkeit, ein Abänderungsgesuch zu stellen, sollte er tatsächlich keine Stelle finden, wendet der Ehemann die lange Dauer eines solchen Verfahrens ein. Er macht ein Arbeitslosengeld von monatlich weniger als CHF 8'000.00 geltend (act. A.7, 2 Abs. 8 ff.). Die Ehefrau weist auf die mehrfachen Aus- und Weiterbil- dungen des Ehemannes, seine jahrzehntelange Erfahrung in einer Kaderposition, sein grosses weltweites Netzwerk in der Branche und die Freistellung hin. Sie er- klärt ferner, dass der Ehemann nach wie vor für die Q.________ an einer Messe in R.________ gebucht sei (act. A.8; act. C.17). 5.2.4. Der Ehemann bringt neu vor, das bisher nachweislich erzielte Einkommen ab dem 30. Juni 2021 nicht mehr erzielen zu können. Damit macht er im Kern das Vorliegen eines (bereits während des Berufungsverfahrens eingetretenen) Abän- derungsgrundes im Sinne von Art. 129 ZGB geltend, wofür er behauptungs- und beweispflichtig ist (vgl. BGE 137 III 102 E. 4.1.1). Verlangt der Unterhaltsschuldner in einem Abänderungsprozess die Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhalts- pflicht, hat nicht die Ehefrau als Unterhaltsgläubigerin die Anspruchsgrundlagen für eine Unterhaltsrente zu belegen, sondern es obliegt dem Ehemann als Unter- haltsschuldner, die tatbeständlichen Voraussetzungen zu beweisen, aus denen auf die Abänderbarkeit des Unterhalts bzw. den (teilweisen) Untergang des Unter- haltsanspruches der Ehefrau geschlossen werden muss (vgl. BGer 5A_299/2012 v. 21. Juni 2012 E. 3.1.2; 5A_721/2007 v. 29.5.2008 E. 5.1). Dementsprechend gehören zum Behauptungsfundament eines Abänderungsbegehrens nicht bloss Angaben zur Reduktion des Einkommens, sondern es sind auch Umstände darzu- tun, aus denen abzuleiten ist, dass es der unterhaltsschuldenden Person trotz zumutbarer Anstrengung nicht möglich ist, ein gleich hohes Einkommen zu erzie- len wie vorher. Die Folge der Beweislosigkeit der Abänderungsvoraussetzungen – hier: die dauerhafte Verminderung des Erwerbseinkommens – trifft den Ehemann, zumal er aus dem Vorhandensein des von ihm behaupteten Herabsetzungs- oder Aufhebungsgrundes Rechte ableitet (Art. 8 ZGB; BGer 5A_448/2010 v. 11.8.2010 E. 2.3). 5.2.5. Vorliegend ist der Ehemann seiner Behauptungslast nicht ansatzweise nachgekommen, wenn er mit seiner Noveneingabe lediglich den Stellenverlust belegt, sich aber nicht zur Unmöglichkeit einer anderen Anstellung äussert und auch in seiner replizierenden Eingabe nicht einmal behauptet, irgendwelche Stel- lensuchbemühungen zu unternehmen (act. A.5; act. A.7). Das Alter allein kann nicht von dem Nachweis einer erfolglosen Stellensuche entbinden. Es ist zwar notorisch, dass ältere Personen Schwierigkeiten haben, eine neue Stelle zu fin-
24 / 45 den, dies gilt aber vor allem für schlecht qualifizierte Personen. Der Ehemann mit seiner langjährigen Erfahrung in einer Kaderposition kann nicht zum Vorneherein als chancenlos gelten (vgl. zu seinen beruflichen Qualifikationen KGer GR ZK1 16 196/197 v. 19.7.2018 E. 9.5). Mangels genügender Behauptung ist auch dieser Eventualantrag des Ehemannes abzuweisen. Auf die Anrechnung der ALV- Taggelder ist aus demselben Grund nicht weiter einzugehen. 5.3.Eventualbegehren; Rückerstattung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge 5.3.1. Der Ehemann beantragt die Verpflichtung der Ehefrau zur Rückerstattung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge (act. A.1, A.2.c). 5.3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein zu viel bezahlter vorsorglicher Unterhalt nach geltendem Recht vom Unterhaltgläubiger nicht mehr zurückbezahlt werden bzw. es besteht kein Rückerstattungsanspruch, weil der im Rahmen des vorläufigen Massnahmeverfahrens festgesetzte Unterhaltsbeitrag nicht nur bis zur Rechtskraft des Scheidungspunktes, sondern bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den strittigen nachehelichen Unterhalt geschuldet ist (BGE 128 III 121 E. 3.c.bb; BGer 5A_907/2018 v. 3.11.2020 E. 3.5.3; KGer GR ZK1 16 196/197 v. 19.7.2018 Dispositivziffer 3.a; Art. 276 Abs. 3 ZPO). 5.3.3. Das Begehren auf Rückerstattung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge wäre nach dem Gesagten ebenfalls abzuweisen, auch wenn es sich nicht bereits auf- grund der Bestätigung des nachehelichen Unterhalts bzw. der vollständigen Ab- weisung des Feststellungsbegehrens (act. A.1, I.A.2.a) als gegenstandslos erwei- sen sollte (act. A.1, I.A.2.c: vgl. Bedingung im Sinne eines Eventualbegehrens "soweit der Kläger Unterhaltsbeiträge, resp. höhere Unterhaltsbeiträge bezahlt hat, als zu welchen er verpflichtet ist"). 6.Abweisung der Berufung im Punkt nachehelicher Unterhalt Die Berufung des Ehemannes im Punkt nachehelicher Unterhalt (act. A.1, I.A.1–2) ist abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt zu bestätigen. 7.Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht 7.1.Was den nach Art. 126 Abs. 1 ZGB durch das Gericht festzulegenden Be- ginn der nachehelichen Unterhaltspflicht anbelangt, gilt in der Regel der Eintritt der formellen Rechtskraft des Entscheids über die Unterhaltsrente als Beginn (vgl. BGer 5A_34/2015 v. 29.6.2015 E. 4; 5A_95/2012 v. 28.3.2012 E. 4.1;
25 / 45 5A_310/2010 v. 19.12.2010 E. 10.3; 5C.244/2006 v. 13.4.2007 E. 2.4.3). Von die- ser Regel kann und muss das Gericht im Rahmen der pflichtgemässen Ausübung seines Ermessens abweichen, wenn Umstände vorliegen, die eine andere Rege- lung gebieten (BGer 5A_581/2020 v. 1.4.2021 E. 3.4.2). Gemäss Rechtsprechung des Kantonsgerichts Graubünden kann sich eine rückwirkende Auferlegung des nachehelichen Unterhalts auf die Teilrechtskraft im Scheidungspunkt insbesonde- re aufgrund der Dauer des Rechtsmittelverfahrens aufdrängen. Diese ist jeweils nicht absehbar und der anspruchsberechtigten Person sollen durch sie keine Nachteile entstehen (KGer GR ZK1 15 40 v. 24.4.18 E. 9.2; KGer GR ZK1 16 165 v. 4.10.18 E. 14; KGer GR ZK1 11 10 v. 17.4.13 E. 4ce). Diese Möglichkeit be- steht unabhängig von der Frage, ob für die Zeit nach Eintritt der Teilrechtskraft schon gestützt auf einen Massnahmenentscheid eine Unterhaltspflicht besteht (BGE 142 III 193 E. 5.3; 128 III 121 E. 3c/aa mit Hinweis; BGer 5A_952/2019 v. 2.12.2020 E. 9.1.1 m.w.H.). 7.2.Der Ehemann beantragte, der Antrag der Ehefrau auf Bezahlung eines nachehelichen Unterhalts sei mit Wirkung ab 4. April 2019 (Datum des angefoch- tenen Entscheids) abzuweisen und es sei festzustellen, dass der Ehemann der Ehefrau seit diesem Datum kein Unterhalt mehr schulde (act. A.1, I.A.1 und 2.a; act. A.1, III.C.1.2 Abs. 14). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden damit der Bestand und die Höhe der Unterhaltspflicht ab einem Zeitpunkt vor Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, dem 4. April 2019. Da vorsorglicher Un- terhalt angeordnet worden ist (KGer ZK1 16 196/197 v. 19.7.2018 Dispositivziffer 3.a), kann aber der Beginn der nachehelichen Unterhaltsplicht nicht auf einen Zeitpunkt festgesetzt werden, der vor dem Eintritt der Teilrechtskraft liegt (BGE 142 III 193 E. 5.3; BGer 5A_97/2017, 5A_114/2017 v. 23.8.2017 E. 11). Für eine Herabsetzung des vorsorglichen Unterhaltsbeitrags hätte dem Ehemann der Weg über das Abänderungsverfahren (Art. 179 ZGB) offen gestanden (vgl. BGer 5A_705/2011 v. 15.12.2011 E. 1.1), wobei auch eine Abänderung grundsätzlich nur für die Zukunft wirkt bzw. höchstens auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zurückbezogen werden kann; eine weitergehende Rückwirkung wäre nur aus ganz besonderen Gründen möglich (BGer 5A_274/2015 v. 25.8.2015 E.3.3.4 und E. 3.5). Demzufolge ist vorliegend der Beginn der nachehelichen Un- terhaltspflicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungspunktes (8. Okto- ber 2019; vgl. act. D.8.1) festzulegen. Dies drängt sich auch vor dem Hintergrund der langen Verfahrensdauer und der vom Ehemann trotz der klaren Beweislage im Punkt Unterhalt vorgebrachten Rügen auf. Soweit der Ehemann seither nachweis-
26 / 45 lich vorsorgliche Unterhaltszahlungen an die Ehefrau erbracht hat, können diese an den nachehelichen Unterhalt angerechnet werden. 8.Aufhebung der Schuldneranweisung (ZK1 19 169) 8.1.Mit Verfügung vom 11. November 2019 wurde in Gutheissung des Gesuchs der Ehefrau eine Schuldneranweisung zu ihren Gunsten gegenüber dem jeweili- gen Arbeitgeber bzw. dem jeweiligen Sozialversicherungsträger des Ehemannes verfügt (KGer GR ZK1 19 169 v. 11.11.2019 Dispositivziffer 1). Die Schuldneran- weisung bezog sich auf den vorsorglichen Unterhalt von monatlich CHF 4'945.00, der auf dem Berufungsentscheid des Kantonsgerichts beruht (KGer GR ZK1 16 196/197 v. 19.7.2018 Dispositivziffer 3.a 2. Spiegelstrich). 8.2.Grundsätzlich fallen vorsorgliche Massnahmen mit der Rechtskraft des Ent- scheids über die Hauptsache dahin, vorbehältlich anderer Anordnung durch das Gericht unter den dafür geltenden Voraussetzungen (Art. 268 Abs. 2 ZPO). Weder wurde ein entsprechender Antrag auf Anordnung der Weitergeltung der Schuld- neranweisung gestellt, noch sehen gesetzliche Bestimmungen eine Weitergeltung vor. Da in der Verfügung vom 11. November 2019 explizit festgehalten wurde, dass diese bis zu ihrer Abänderung oder Aufhebung gelte und von der Schuld- neranweisung Dritte (der jeweilige Arbeitgeber bzw. der jeweilige Sozialträger) betroffen sind, rechtfertigt sich eine formelle Aufhebung der angeordneten vor- sorglichen Massnahme (Johann Zürcher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 17 zu Art. 268 ZPO; Lucius Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 12 zu Art. 268 ZPO). Entsprechend ist festzuhalten, dass die mit Verfügung vom 11. November 2019 angeordnete Schuldneranweisung mit Eröffnung bzw. Rechtskraft des vorliegenden Entscheids dahinfällt. 8.3.Die Aufhebung der Schuldneranweisung ist dem Drittschuldner mitzuteilen. Nachdem das Arbeitsverhältnis zu der Q.________ geendet hat, ist dem Gericht allerdings nicht bekannt, ob und von wem die Anweisung noch befolgt wird. Der Ehemann wird daher gegebenenfalls selber dafür besorgt sein müssen, den aktu- ellen Arbeitgeber bzw. Sozialversicherungsträger über die Aufhebung der Schuld- neranweisung zu informieren.
27 / 45 9.1.Güterrecht; Rückzahlungen der S.________ 9.1.1 Die Ehefrau beantragte vorinstanzlich, dem Ehemann seien die aus einer von ihm getätigten Investition herrührenden Rückzahlungen der S.________ in der Errungenschaft anzurechnen. Sie machte einen Betrag von CHF 169'421.00 inklu- sive Zins- und Zinseszins geltend. Ihrer Ansicht nach, sei vermutungsweise vom Bestand dieses Betrages per Stichtag auszugehen, da eine Beweislastumkehr greife und (sinngemäss) dem Ehemann der Beweis des Nichtbestands der Gelder per Stichtag nicht gelungen sei (RG act. II.5, 80 f.). Die Vorinstanz erläuterte die Beweislastverteilung bezüglich des Hinzurechnungstatbestands nach Art. 208 ZGB und kam zum Schluss, dass es der Ehefrau nicht gelungen ist, einen solchen nachzuweisen. Sie stellte fest, dass die in Frage stehenden Gelder im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes jedenfalls nicht mehr vorhanden waren (act. B.1, 7.6.3 f.). 9.1.2. In ihrer Anschlussberufung rügt die Ehefrau die Beweiswürdigung der Vor- instanz als willkürlich und sachlich nicht gerechtfertigt. Sie beruft sich erneut dar- auf, dass das Prozessverhalten des Ehemannes zu einer Beweislastumkehr führen müsse. Ferner hält sie fest, die Schädigungsabsicht des Ehemannes liege darin, dass er die Gelder der güterrechtlichen Auseinandersetzung zum Schaden der Ehefrau habe entziehen wollen (act. A.2, II.b.97 f.). 9.1.3. Zwar treffen die Ausführungen der Vorinstanz betreffend Behauptungs- und Beweislast für die Hinzurechnungstatbestände nach Art. 208 ZGB zu (wer eine solche geltend macht, hat nicht nur nachzuweisen, dass dem andern Ehegatten der entsprechende Vermögenswert zu einem bestimmten Zeitpunkt gehört hat, sondern auch, was damit geschehen ist. Weder aus Art. 170 noch aus Art. 208 ZGB ergibt sich eine Umkehr der Beweislast. Es obliegt nicht dem anderen Ehe- gatten nachzuweisen, wofür er einen Vermögenswert verwendet hat, um den Ver- dacht zu entkräften, er habe diesen Vermögenswert im Sinne von Art. 208 ZGB verwendet oder verschwinden lassen; BGE 118 II 27 E. 3) und ebenso ist zutref- fend, dass vorliegend die Voraussetzungen eines Hinzurechnungstatbestands nicht nachgewiesen sind. Jedoch stellte sich die Ehefrau vorinstanzlich auch nicht auf den Standpunkt, das besagte Vermögen sei entäussert worden (Hinzurech- nungstatbestand der Vermögensentäusserung, Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), son- dern vielmehr auf den gegenteiligen Standpunkt, wonach der Ehemann die Ver- mögenswerte "bis heute an der Ehefrau und dem Gericht, trotz BB43 [RG act. V.44], vorbei (bis am 3. April 2019) besessen hatte und heute noch besitzt
28 / 45 und keineswegs konsumiert hatte" bzw. "über einen noch verwertbaren Anspruch gegen die Konkursmasse der S.________ verfügt". Insofern hätte sich die vorin- stanzliche Prüfung von Art. 208 ZGB mangels rechtzeitiger Geltendmachung erüb- rigt. Die implizite Geltendmachung durch Begründung der Schädigungsabsicht in der Anschlussberufung erfolgt zu spät (Art. 317 ZPO) und wäre im Übrigen als blosse (und bestrittene) Behauptung (act. A.2, II.b.98 letzter Satz) ungenügend. 9.1.4. Relevant ist vielmehr die vom Bestehen eines Hinzurechnungstatbestands zu trennende Frage, ob die Gelder im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes effektiv noch vorhanden waren oder eine Konkursforderung bestand. Bezüglich der Frage, ob ein bestimmter Vermögensgegenstand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands überhaupt (noch) vorhanden war, gilt die allgemeine Beweislast- regel von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (BGE 118 II 27 E. 2; 125 III 1 E. 3; BGer 5A_892/2014 v. 18.5.2015 E. 2.1; 5A_111/2007 v. 8.1.2008 E. 3.2; 5C.90/2004 v. 15.7.2004 E. 2.1). Somit hat derjenige nachzuweisen, dass die ent- sprechenden Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes vorhanden gewesen sind, der eine Beteiligungsforderung geltend macht (Art. 8 ZGB; BGE 118 II 27 E. 2). Dies ist vorliegend mit Bezug auf die von der S.________ zurückgezahlten Gelder die Ehefrau. 9.1.5. Die Ehefrau macht jedoch eine Beweislastumkehr geltend und begründet diese damit, dass der Ehemann sie über die Investition in die S.________ getäuscht habe, dass er trotz ausgewiesener Rückzahlungen der S.________ die- se anfänglich abgestritten habe, und mit dem Umstand, dass sich der Ehemann im Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der S.________ nicht als Zivilkläger konstituiert habe (act. A.2, II.b.93; RG act. II.5, 80 f.). 9.1.6. Eine Umkehr der Beweislast kann sich im Falle einer Beweisvereitelung rechtfertigten, wenn also die Gegenpartei rechtswidrig und schuldhaft der beweis- belasteten Partei die Beweisführung erschwert oder gar verunmöglicht, so bei- spielsweise durch treuwidriges Verhalten im Prozess (Verletzung der Editions- pflicht; Tarkan Göksu, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, 3. Aufl., Zürich 2016, N 20 zu Art. 8 ZGB). 9.1.7. Die Beweisvereitelung ist vorliegend nicht auf das Verhalten des Eheman- nes zurückzuführen; unabhängig seiner Bestreitungen stand bereits im Zeitpunkt der Replik der Ehefrau gestützt auf die Auskunft des Sekretärs der IG S.________
29 / 45 und der internen Kontoblätter (RG act. V.43) fest, dass Rückzahlungen der S.________ an den Ehemann erfolgt sind. Dass er daraufhin den Bestand der Gelder im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes bestritt und deren Verbrauch geltend machte, erschwerte der beweisbelasteten Ehefrau die Beweisführung nicht. Dass die Behauptung des Ehemannes zum Verbrauch der Gelder verspätet vorgetragen wurde, bleibt ferner deshalb irrelevant, da die Ehefrau nicht rechtzei- tig behauptete, die (zu einem viel früheren Zeitpunkt vorhandenen) Gelder seien per Stichtag noch vorhanden (und durch Zins vermehrt). Diese Behauptung, wo- nach die zurückbezahlten Gelder samt Verzinsung im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes noch vorhanden sind ("vermutungsweise", RG act. II.5, 80 f.), erhob die Ehefrau erstmals im Rahmen der Schlussvorträge. Im Rahmen des Schriften- wechsels stellte sie bloss den Antrag auf Rechenschaftsablage (Edition zwecks Eruierung, ob zurückbezahlte Gelder noch vorhanden sind oder Anspruch auf Konkursdividende besteht). Diesem Beweisantrag der Ehefrau wurde mit Beweis- verfügung vom 11. Januar 2018 nicht stattgegeben (RG act. III.1, 1). Dagegen hat sich die Ehefrau nicht zur Wehr gesetzt, sondern sich anscheinend darauf verlas- sen, anzunehmen, dass das Gericht "ganz offensichtlich in antizipierter Beweis- würdigung in seinen Beweisverfügungen darauf verzichtet [hat], den Beweisanträ- gen der Beklagten nach zu kommen, um zu eruieren, wo die 2001 und 2002 aus- bezahlten Gelder hingelangt sind, da mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit der Ehemann die von ihm bereits damals von Ehefrau und Steuerbehörden verheimlichten Gelder derart verschoben haben dürfte, dass sie heute nicht mehr per Banken-Papertrail auffindbar sind und die Gelder auf der Grundlage von BB43, Seite 3, vermutungsweise noch heute mit den entsprechenden Zinsen vor- handen sind". Wer sich gegen die Abweisung einer beantragten Beweisabnahme nicht zur Wehr setzt (indem er an der Hauptverhandlung an den gestellten Be- weisanträgen festhält und begründet, weshalb diesen stattzugeben ist), kann sich nicht auf Beweisvereitelung bzw. eine daraus folgende Beweislastumkehr berufen. Die weiteren angeführten Gründe, wie die fehlende Konstituierung des Eheman- nes als Zivilkläger im Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der S.________ und die geltend gemachte Täuschung der Ehefrau können nicht zu einer Beweis- lastumkehr führen. 9.1.8. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in diesem Punkt ist nicht zu bean- standen. Die Anschlussberufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.4).
30 / 45 9.2.Güterrecht; Grundstück Der Ehemann macht geltend, das (gesamte) Grundstück in I.________ stelle sein Eigengut dar, da er es vor der Ehe gekauft habe und gemäss zwingendem Art. 198 Ziff. 2 ZGB Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güter- standes gehören, Eigengut darstellen (act. A.1, III.C.2.1 Abs. 3 f.). Die Ehefrau ist der Ansicht, das Grundstück sei der Errungenschaft des Ehemannes zuzuordnen. Sie macht zusammengefasst Rechtsmissbrauch durch widersprüchliches Verhal- ten (Einigung während des Prozesses hinsichtlich Anrechnungswert des Hauses und Erklärung des Ehemannes, sich an den Ehevertrag halten zu wollen, spätere Behauptung von Eigengut) geltend und beruft sich auf die Gültigkeit des Ehever- trags mit Verweis auf die Argumentation der Vorinstanz; der zwingende Charakter von Art. 198 ZGB gelte nicht "in die umgekehrte Richtung" (act. A.2, II.b.65 ff.). 9.2.1. Zuordnung zu Massen des Ehemannes oder der Ehefrau 9.2.1.1.Um den Vorschlag jedes Ehegatten zu bestimmen (Art. 210 ZGB), ist in einem ersten Schritt das Vermögen der Ehegatten zu trennen ("Ausscheidung Mannes- und Frauengut", Art. 205 f. ZGB). Diese Ausscheidung erfolgt nach rein sachenrechtlichen Grundsätzen. Ein Grundstück gehört zum Vermögen desjeni- gen Ehegatten, der rechtlicher Eigentümer ist. Da die Eigentumsrechte an Grunds- tücken im Grundbuch einzutragen sind, kann mit Bezug auf die formelle Eigentü- merstellung in aller Regel auf den Grundbucheintrag abgestellt werden. Das Recht (d.h. das Eigentum des Eintragenden) ergibt sich aus der widerlegbaren Vermu- tung von Art. 937 Abs. 1 ZGB; es obliegt daher demjenigen, der das Eigentum des Eingetragenen bestreitet, die Ungültigkeit des Erwerbstitels nachzuweisen (BGE 58 II 333). Behauptet ein Ehegatte eine dem formellen Grundbucheintrag entgegenstehende interne (obligatorische) Vereinbarung in dem Sinne, dass der eingetragene Ehegatte nur nach aussen als Eigentümer auftreten, dem anderen Ehegatten gegenüber dagegen auf die Geltendmachung des Eigentums verzich- ten wolle, hat er (der nicht eingetragene Ehegatte) diese gestützt auf Art. 8 ZGB zu beweisen (BGE 58 II 333; BGer 5A_28/2009 v. 5.2.2010 E. 4.2; 5A_137/2009 v. 8.11.2010 E. 3.5; 5A_87/2012 v. 25.5.2012 E. 5.2 f.; Stéphanie Wietlisbach, Allein-, Mit- oder Gesamteigentum? Die Liegenschaft in der güterrechtlichen Aus- einandersetzung bei Scheidung, Bern 2020, N 14; Heinz Hausheer/Thomas Gei- ser/Regina E. Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches, 6. Aufl., Zürich 2018, N 14.05). Gemäss Bundesgericht reicht weder der Nachweis einer finanziellen Beteiligung eines Ehegatten am Erwerb des Grunds-
31 / 45 tücks noch die solidarische Haftung für die Hypothekarschuld und die gemeinsa- me Bezahlung der Hypothekarzinsen aus, die Vermutung des Eigentums gestützt auf den Grundbucheintrag zu widerlegen (BGer 5A_28/2009 v. 5.2.2010 E. 4.2). 9.2.1.2.Der Stichtag für die Fixierung des Bestands der Gütermassen ist das Datum der Klageeinreichung, vorliegend der 9. Januar 2015 (Art. 204 Abs. 2 i.V.m. Art. 207 Abs. 1 ZGB). Gemäss den Grundbuchauszügen vom 16. Mai 2014 und vom 21. Juli 2015 befand sich das Grundstück in diesem Zeitpunkt im Alleineigen- tum des Ehemannes (RG act. V.8 und V.40). Gleichzeitig bestand basierend auf dem öffentlich beurkundeten Vertrag zwischen den Ehegatten bereits am 11. Juli 2012 zwar ein Anspruch der Ehefrau auf einen hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück (RG act. IV.19), die Eintragung ins Grundbuch erfolgte jedoch erst am 6.Juli 2015, womit die Ehefrau erst nach Auflösung des Güterstandes Eigentum erwarb (RG act. V.40). 9.2.1.3.Der Ehemann gesteht dem öffentlich beurkundeten Vertrag – und damit dem Miteigentumsverhältnis – jedoch zumindest interne Wirkung zu (act. A.1, III.C.2.1 Abs. 10 und 12; act. A.3, B.5.ad 74). Dies wurde von der Ehe- frau nur insofern bestritten, als sie dem Vertrag "nicht nur" (aber auch) interne Wirkung beimisst (act. A.2, II.b.74; act. A.4, II.b.66) und damit beide Parteien zu- mindest im internen Verhältnis Miteigentum vereinbaren wollten. Basierend auf diesem übereinstimmenden Verständnis des Vereinbarten und dessen formgülti- ger Beurkundung in der öffentlichen Urkunde vom 11. Juli 2012 ist für die Frage des Vermögensbestandes im Zeitpunkt des Stichtages am 9. Januar 2015 von hälftigem Miteigentum auszugehen, entgegen dem formellen Grundbucheintrag. 9.2.1.4.Ob die Übertragung des Miteigentumsanteils in Anerkennung einer Mitfinanzierung der Ehefrau und/oder ihrer in das Haus investierten Arbeitsleistun- gen erfolgt ist oder ob der Vertragsabschluss auf arglistiger Täuschung der Ehe- frau beruht (act. A.1, III.C.2.1 Abs. 9), wie es der Ehemann geltend macht, kann dahingestellt bleiben, da ein allfälliger Willensmangel jedenfalls innert Jahresfrist nach Entdeckung hätte geltend gemacht werden müssen (Erklärung der einseiti- gen Unverbindlichkeit nach Art. 31 Abs. 1 OR), was der Ehemann gerade nicht getan hat. Dasselbe würde gelten, wenn die Ehegatten sich bei der Vereinbarung der Übertragung über die Zugehörigkeit des Grundstücks zur Errungenschaft geirrt hätten oder sie sich zwar der Zugehörigkeit des Grundstückes zum Eigengut be- wusst gewesen wären, die Erklärung der Überführung in die Errungenschaft aber als unbeachtlich zu erachten wäre (siehe dazu E. 9.2.4.7). Denn einerseits hat der
32 / 45 Ehemann im Wissen um die wahre Rechtslage (Eigengut) mehrfach erklärt, sich an den Ehe- und Erbvertrag zu halten (Genehmigung nach Art. 31 Abs. 1 OR) und dabei auch den hälftigen Anspruch der Ehefrau auf den Nettowert des Grunds- tücks anerkannt, andererseits geht der Parteiwille, Miteigentum zu begründen, auch an anderer Stelle aus dem Ehe- und Erbvertrag hervor: So vereinbarten die Ehegatten, dass "der überlebende Ehegatte" berechtigt sei, das Grundstück "in sein Alleineigentum zu übertragen", was das Bestehen von Miteigentum am Grundstück und nicht bloss dessen Überführung in die Errungenschaft (des Ehe- mannes) voraussetzt (RG act. V.7, II.2 Abs. 2). 9.2.1.5.Somit ist festzuhalten, dass ein hälftiger Miteigentumsanteil zum Vermögen der Ehefrau und ein hälftiger Miteigentumsanteil zum Vermögen des Ehemannes gehört. 9.2.2. Zuordnung innerhalb der Gütermassen des Ehemannes In einem zweiten Schritt sind nun die Errungenschaft (Art. 197 ZGB) und das Ei- gengut (Art. 198 ZGB) jedes Ehegatten auszuscheiden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Je- der Vermögenswert der Ehegatten ist der einen oder anderen Masse zuzuordnen (BGE 141 III 145 E. 4.1; 125 III 1 E. 3). Diese Zuordnung erfolgt nach dem Grund- satz der güterrechtlichen Surrogation und den Kriterien von Art. 197-199 ZGB (Daniel Steck/Roland Fankhauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Bd. I, 3. Aufl., 2017, N 35 zu Art. 196 ZGB). 9.2.3. Eigengut nach Gesetz (Art. 198 Ziff. 2 ZGB) 9.2.3.1.Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güter- standes entgeltlich erwirbt, bilden Teil der Errungenschaft (Art. 197 Abs. 1 ZGB). Vermögenswerte, die einem Ehegatten hingegen zu Beginn des Güterstandes gehören, stellen Eigengut dar (Art. 198 Ziff. 2 ZGB). Damit wird auf ein rein zeitli- ches Unterscheidungskriterium abgestellt. Die Herkunft der Vermögenswerte spielt keine Rolle (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 12.32), bzw. erst, wenn fest- steht, dass der Vermögenswert während des Güterstandes entgeltlich erworben wurde (Surrogationsprinzip, Ersatzanschaffung für Eigengut; Art. 198 Ziff. 4 ZGB) 9.2.3.2.Der massgebende Zeitpunkt bei rechtsgeschäftlichem Erwerb ist die unbedingte und endgültige Entstehung des Leistungsanspruchs. Es ist nicht erfor- derlich, dass die Leistung tatsächlich während der Dauer des Güterstandes aus- gerichtet wurde (Yvo Biderbost, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar
33 / 45 zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 197 ZGB; Henri Deschenaux/Paul-Henri Steinau- er/Margareta Baddeley, Les effets du mariage, 3. Aufl., Bern 2017, N 988; Marlies Näf-Hofmann/Heinz Näf-Hoffmann, Schweizerisches Ehe- und Erbrecht: Die Wir- kungen der Ehe im allgemeinen, das eheliche Güterrecht und das Erbrecht der Ehegatten: Eine Einführung für den Praktiker, Zürich 1998, N 1518). Dies gilt für die Zuteilung von Vermögenswerten innerhalb der Eigentümermassen einerseits zu Beginn des Güterstandes (bspw. Abschluss des Kaufvertrages vor Begründung des Güterstandes und Erfüllung während Bestehen des Güterstandes) sowie an- dererseits am Ende des Güterstandes (Abschluss des Kaufvertrages während Be- stehen des Güterstandes und Erfüllung nach dem Stichtag der Auflösung des Güterstandes; vgl. Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, in: Arthur Mei- er-Hayoz [Hrsg.|, Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Bd. II/1/3/1, Bern 1992, N 24 zu Art. 197 ZGB; Näf-Hofmann/Näf-Hoffmann, a.a.O., N 1521 f.). 9.2.3.3.Einer Lehrmeinung zufolge, bestimmt sich der massgebende Zeit- punkt beim rechtsgeschäftlichen Erwerb nach den allgemeinen Grundsätzen für die konkreten Erwerbstatbestände von Vermögenswerten (vgl. z.B. Art. 972 ZGB; Art. 164 ff. OR; Steck/Fankhauser, a.a.O., N 9 zu Art. 197 ZGB). Beim Erwerb von Grundeigentum wäre dies der Zeitpunkt des Eintrags ins Tagebuch des Grundbu- ches und nicht derjenige der Entstehung des Leistungsanspruches. 9.2.3.4.Es ist unbestritten, dass der Abschluss des Kaufvertrages betreffend das Grundstück am 19. Februar 1984 und damit vor dem Eheschluss am 2. März 1984 erfolgte (RG act. IV.4). Es steht ferner fest, dass der Grundbucheintrag und damit die Übertragung des Eigentums am Grundstück erst danach stattfand (RG act. V.8 "Erwerbstitel Kauf 29.10.1984"). Nach den Ausführungen zum massge- benden Zeitpunkt gehörte der zu beurteilende, beim Ehemann verbliebene Mitei- gentumsanteil diesem schon vor Eheschluss und damit zu Beginn des Güterstan- des, womit er gemäss Art. 198 Ziff. 2 ZGB als Eigengut zu qualifizieren ist. Zum selben Ergebnis gelangte man in Anwendung der von der Ehefrau geltend ge- machten Lehrmeinung, wonach der Zeitpunkt des Eigentumserwerbs massgebend ist. In diesem Falle hätte das Grundstück als "während des Güterstandes" entgelt- lich erworben zu gelten. Nach dem Grundsatz der güterrechtlichen Surrogation wäre das Grundstück nach Herkunft der investierten Mittel innerhalb der Güter- massen zuzuordnen (E. 9.2.2.). Diesbezüglich ist unbestritten, dass der Kaufpreis des Grundstücks zum grössten Teil durch Hypotheken finanziert wurde und einzig
34 / 45 am Tage der Beurkundung (also vor Eheschluss) ein Betrag von CHF 10'000.00 auf andere Weise geleistet wurde. Beide Ehegatten machen geltend, diese Zah- lung erbracht zu haben. Die Beweislast bezüglich dieser vorehelichen Investitio- nen in einen Vermögenswert des Ehemannes, aus der die Ehefrau Rechte ablei- ten will, trägt die Ehefrau. Der Ehemann hat sich zwar erst nach Abschluss des Beweisverfahrens, also in seinem Schlussvortrag gemäss Art. 232 ZPO, auf die Eigengutsqualität des Grundstücks berufen, also in einem Zeitpunkt, in dem die Ehefrau vor erster Instanz keine Beweisanträge mehr stellen konnte. Solche wären aber im Berufungsverfahren noch zuzulassen gewesen, als unechte Noven, die vor erster Instanz trotz zumutbarer Sorgfalt nicht hätten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Auch mit der Berufungsantwort ist die Ehefrau den Beweis für die behauptete Leistung der CHF 10'000.00 jedoch nicht angetre- ten: es bleibt somit bei der Beweislosigkeit der behaupteten Investition. Die Folgen der Beweislosigkeit trägt die Ehefrau; da die Zahlung vor dem Eheschluss erfolgte und der Kaufvertrag auf den Namen des Ehemannes lautet, profitiert er von der Beweislosigkeit. Stammten die investierten Mittel aus den vorehelichen Ersparnis- sen des Ehemannes, ist der zu beurteilende beim Ehemann verbliebene Miteigen- tumsanteil nach dem Surrogationsprinzip seinem Eigengut zuzuordnen (Art. 198 Ziff. 4 ZPO). 9.2.3.5.Somit ist der Miteigentumsanteil des Ehemannes seinem Eigengut zuzuweisen, unabhängig davon, ob der Zeitpunkt des Erwerbs des obligatorischen Anspruches oder der Zeitpunkt des Erwerbs des dinglichen Anspruches bzw. des Eigentums als massgebend zu erachten ist. 9.2.4. Eigengut gestützt auf Ehevertrag? 9.2.4.1.Bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung beriefen sich beide Par- teien auf die Bestimmung im Ehe- und Erbvertrag vom 11. Juli 2012, in der sie erklärten, keine Vermögenswerte in die Ehe gebracht zu haben, so dass ihr gan- zes eheliches Vermögen, namentlich auch die Wohnliegenschaft, als Errungen- schaft zu gelten habe (RG act. V.7, I.2). Anlässlich der Hauptverhandlung vertrat der Ehemann neu, der Ehevertrag sei nichtig, u.a. da er gegen Art. 198 Ziff. 2 ZGB verstosse. Folglich sei das Grundstück seinem Eigengut zuzuordnen. 9.2.4.2.Die Vorinstanz nahm trotzdem gestützt auf die erwähnte Vereinba- rung im Ehe- und Erbvertrag Errungenschaft an. Sie begründete, die Art. 198 f. ZGB zählten abschliessend auf, was zum Eigengut gehört bzw. erklärt werden kann. Der Zweck dieser Aufzählung sei die Sicherung des Beteiligungsanspruches
35 / 45 des anderen Ehegatten. Der Gesetzgeber habe verhindern wollen, dass dieser Anspruch zulasten des anderen Ehegatten durch die Erklärung von Errungen- schaft zu Eigengut verringert werden kann. Es widerspräche Sinn und Zweck von Art. 198 ZGB, würde man die Erklärung von Eigengut zu Errungenschaft nicht zu- lassen. Da die Möglichkeit einer Schenkung zwischen Ehegatten bestünde, müsse es umso mehr möglich sein, in einem öffentlich beurkundeten Ehevertrag, der eine übereinstimmende Willenserklärung beider Ehegatten beinhaltet, Eigengut zu Er- rungenschaft erklären zu können (act. B.1, 7.2.2). 9.2.4.3.Dem kann nicht gefolgt werden. Die gesetzliche Zuordnung von Vermögenswerten zu Errungenschaft oder Eigengut ist zwingendes Recht, d.h. grundsätzlich unabänderlich, mit Ausnahme der in Art. 199 ZGB vorgesehenen Ausnahmen (Alexandra Jungo, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, 3. Aufl., Zürich 2016, N 2 zu Art. 196 ZGB). Diese betreffen ausschliesslich die ehe- vertraglich vereinbarte Überführung bestimmter Vermögenswerte (zur Berufsaus- übung oder zum Gewerbebetrieb bestimmte Vermögenswerte sowie Erträge aus dem Eigengut) zulasten der Errungenschaft ins Eigengut, jedoch nicht (bis auf den Widerruf einer solchen Vereinbarung) die Überführung von Eigengut in die Errun- genschaft. Entsprechend sind auch die Marginalien zu lesen, die Eigengut "1. nach Gesetz" (Art. 198 ZGB) und "2. nach Ehevertrag" (Art. 199 ZGB) differen- zieren, jedoch schlicht "Errungenschaft" (zu Art. 197 ZGB) vorsehen, da die Schaf- fung einer solchen weder mittels Ehevertrag noch anderswie (z.B. mittels eines Inventars) möglich ist (Lisa Favre, Une possibilité méconnue en matière de contrat de mariage: l'article 199 CC, in: ZBGR 78/1997, 137 ff., S. 139; Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Wirkungen der Ehe im allge- meinen, Ehegüterrecht und Erbrecht], vom 11. Juli 1979, BBl 1979 1191 ff., S. 1304). Die Erklärung von Eigengut zu Errungenschaft ist nach einhelliger Lehr- meinung ausgeschlossen (Kurt Wissmann, Das neue Ehegüterrecht – Vom alt- rechtlichen zum neurechtlichen Ehevertrag, in: ZBGR 67/1986, 321 ff., S. 334; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 12.11, 11.34 und 12.42; Henri Deschen- aux/Paul-Henri Steinauer, Le nouveau droit matrimonial, Effets généraux régime matrimonial successions, Bern 1987, S. 173 f. Fn 18; Sarah Guillod, Eheverträge in schweizerisch-deutschen Sachverhalten, in: Basler Studien zur Rechtswissen- schaft, Schriftenreihe für internationales Recht ; Bd. 125/2016, S. 8 Fn 39; Jungo, a.a.O., N 17 zu Art. 199 ZGB).
36 / 45 9.2.4.4.Zwar können Schenkungen zwischen Ehegatten getätigt werden und diese das gesetzliche Massengefüge beeinflussen, indem sie beim beschenkten Ehegatten zu Eigengut führen, jedoch kann daraus nicht auf die Zulässigkeit einer über Art. 199 ZGB hinausgehenden ehevertraglichen Modifikation des Güterstan- des geschlossen werden (Deschenaux/Steinauer/Baddeley, a.a.O., N 782 Fn 26). 9.2.4.5.Dass der Gesetzgeber habe verhindern wollen, dass der Beteili- gungsanspruch des einen Ehegatten zulasten des anderen Ehegatten durch die Erklärung von Errungenschaft zu Eigengut verringert werden kann, bedeutet nicht, dass umgekehrt auch eine Vergrösserung des Beteiligungsanspruches des ande- ren Ehegatten angestrebt wird und entsprechend die Erklärung von Eigengut zu Errungenschaft zuzulassen wäre. Denn auch diese Umwandlungen würde indirekt eine Änderung der Vorschlagsbeteiligung bedeuten, ohne dass die Ehegatten, ihre Erben oder ihre Gläubiger die entsprechenden Auswirkungen ermessen könnten. Die Ehegatten können zwar von der gesetzlichen Vorschlagsbeteiligung abwei- chen (Art. 213 ZGB), diesbezüglich besteht aber auch ein gesetzlicher Schutz der Erben (Art 216 Abs. 2 ZGB). Ein solcher besteht vorliegend nicht, obwohl auch durch Erklärung von Eigengut zu Errungenschaft Pflichtteile gefährdet und verletzt werden können. 9.2.4.6.Schliesslich ist nach Ansicht der Vorinstanz die Erklärung von Eigen- gut zu Errungenschaft letztlich ohne Einschränkung (zumindest in Bezug auf die in Frage stehenden Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güter- stands gehören) zuzulassen. Diese Modifikation des Güterstands der Errungen- schaftsbeteiligung käme einem teilweisen Wechsel zum Güterstand der allgemei- nen Gütergemeinschaft gleich, bei welchem Vermögenswerte, die einem Ehegat- ten zu Beginn des Güterstands gehören, ins Gesamtgut fallen (Jungo, a.a.O., N 5 zu Art. 221-222 ZGB). Die Ehegatten sind jedoch an die gesetzlich vorgegebenen Güterstände und die beschränkten Modifikationsmöglichkeiten gebunden (Art. 182 Abs. 2 ZGB: "nur innerhalb der gesetzlichen Schranken"), weshalb eine derartige Modifikation des Güterstandes nicht zulässig ist. 9.2.4.7.Die Erklärung im Ehe- und Erbvertrag vom 11. Juli 2012 verstösst gegen zwingendes Recht und ist unbeachtlich. Der hälftige Miteigentumsanteil des Ehemannes verbleibt in seinem Eigengut.
37 / 45 9.2.5. Ersatzforderungen gegenüber dem Eigengut 9.2.5.1.Die Ehefrau macht Investitionen geltend, einerseits durch Arbeitsleis- tung (Arbeiten, Malen, Renovieren, Abreissen und Verschönern des Hauses) und andererseits durch Hingabe von CHF 10'000.00 an den Kaufpreis (act. A.2, II.b.77). Der Ehemann ist der Ansicht, dass keine Ersatzforderungen gegenüber seinem Eigengut bestünden. Der Umbau des Hauses sei durch eine Erhöhung der Hypothek finanziert worden und die Ehefrau habe nie aus ihrem Eigengut Investi- tionen getätigt und sich auch nicht am Kaufpreis beteiligt (act. A.1, III.C.2.2; act. A.3, B.5.ad 77). 9.2.5.2.Die Ehefrau substantiiert die Investitionen durch Arbeitsleistung nicht genügend und beziffert auch keine Ersatzforderungen. Die behauptete Beteiligung am Kaufpreis im Umfang von CHF 10'000.00 ist nicht belegt (vgl. E. 9.2.3.4). Aus diesen Gründen sind der Ehefrau keine Ersatzforderungen gegenüber dem Eigen- gut des Ehemannes anzurechnen. 9.2.6. Zuordnung innerhalb der Gütermassen der Ehefrau 9.2.6.1.Der Miteigentumsanteil der Ehefrau ging nach interner Vereinbarung am 11. Juli 2012 und somit während der Dauer des Güterstandes in das Vermö- gen der Ehefrau über. Gemäss öffentlich beurkundetem Vertrag bestand der Übernahmepreis in "der Hälfte der gegenwärtigen grundpfandrechtlichen Belas- tung". Die Ehefrau verpflichtete sich, die Hälfte der Zins- und Schuldpflicht der auf dem Grundstück lastenden Hypotheken zu übernehmen (RG act. IV.19). Es han- delt sich somit um einen entgeltlichen Erwerb während der Dauer des Güterstan- des, weshalb der Miteigentumsanteil der Ehefrau gemäss Art. 197 Abs. 1 ZGB ihrer Errungenschaft zuzuordnen ist. 9.2.6.2.Eine andere Zuteilung innerhalb der Massen der Ehefrau wäre nur dann vorzunehmen, wenn sich das Eigengut der Ehefrau am Erwerb beteiligt hät- te, wie dies beispielsweise bei einer Schenkung (Zuweisung zu Eigengut) oder einer gemischten Schenkung (Zuweisung zur Errungenschaft mit Ersatzforderung des Eigenguts, vgl. BGer 5A_763/2015 v. 21.4.2016 E. 4.2) der Fall wäre. Dies ist jedoch zu behaupten und die Schenkungsabsicht ("animus donandi") zu beweisen (Art. 8 ZGB); Letztere ist nicht allein aufgrund der Erkennbarkeit oder des Be- wusstseins einer Wertdifferenz zu vermuten (BGer 5A_66/2009 v. 21.12.2009 E. 2.2).
38 / 45 9.2.6.3.Vorliegend äussert sich die Ehefrau zum Rechtsgrund der Übertra- gung des Miteigentumsanteils nicht. Der Ehevertrag sei Frucht und Konsequenz der Einigung der Ehegatten schon anlässlich der Verlobung gewesen, dass das gemeinsam aufgebaute Haus für den Fall der Scheidung beiden zur Hälfte gehören soll (act. A.2, II.b.68). Eine Schenkung macht die Ehefrau damit nicht gel- tend. Es ist entsprechend von einem reinen Kreditkauf auszugehen und der Mitei- gentumsanteil der Ehefrau ihrer Errungenschaft zuzuordnen. 9.3.Güterrechtliche Zuordnung des Bootes Auf die Rüge des Ehemannes betreffend das Boot, welches die Vorinstanz mit einem Wert von CHF 15'000.00 der Errungenschaft des Ehemannes zugeordnet hat, ist nicht einzutreten. Der Ehemann beschränkt sich darauf, seine vorinstanzli- che Behauptung zu wiederholen, er habe das Boot den Kindern geschenkt, wes- halb es ihm nicht anzurechnen sei (act. A.1, III.C.2.3.1; act. A.3, B.5.ad 78). Dafür erbrachte und erbringt der Ehemann keinerlei Beweis. Die vorinstanzliche Zuord- nung des Bootes zur Errungenschaft des Ehemannes ist nicht zu beanstanden (act. B.1, 7.5.3). 9.4.Berechnung des Beteiligungsanspruches In den nicht angefochtenen oder bestätigten Punkten ausgehend von der vor- instanzlichen Berechnung (act. B.1, 7.10) beträgt der Vorschlag des Ehemannes ohne das Grundstück CHF 209'349.00, diejenige der Ehefrau unter Berücksichti- gung ihres ½-Miteigentumsanteils von netto CHF 100'000.00 CHF 116'314.00. Jeder Ehegatte hat einen hälftigen Anspruch auf den Vorschlag des jeweils ande- ren (Anspruch der Ehefrau CHF 104'674.50, Anspruch des Ehemannes CHF 58'157.00). Der Saldoanspruch der Ehefrau beträgt CHF 46'517.50, wovon die vom Ehemann zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge von April 2015 bis und mit März 2019 von CHF 25'185.00 (act. B.1, 7.11) in Abzug zu bringen (zu ver- rechnen) sind, womit eine güterrechtliche Ausgleichszahlung zulasten des Ehe- mannes von CHF 21'332.50 resultiert. 9.5.Entschädigung für Rückübertragung des Miteigentumsanteils 9.5.1. Vorinstanzlich beantragten zu Beginn beide Parteien die jeweilige Zuwei- sung des Grundstücks zu Alleineigentum nach Art. 205 Abs. 2 ZGB (RG act. I.6, S. 8, RG act. I.5, I). In der Folge einigten sie sich, dass der Miteigentumsanteil der Ehefrau am Grundstück dem Ehemann zurückübertragen werden sollte, sodass
39 / 45 das gesamte Grundstück in seinem Alleineigentum steht (RG act. II.6, S. 7 Abs. 2; RG act. II.5, S. 30 Ziff. 7). Gestützt auf Art. 205 Abs. 2 ZGB entsteht der Ehefrau ein Entschädigungsanspruch im Umfang des Verkehrswerts ihres dem anderen Ehegatten zugeteilten Miteigentumsanteils. Auch diesbezüglich einigten sich die Parteien während des vorinstanzlichen Verfahrens auf einen Wert bzw. eine Ent- schädigung von CHF 100'000.00 (exkl. Inventar und abzüglich der Steuern). Sie gaben diese Teileinigung zu Protokoll (RG act. II.2, S. 5) und bestätigten dieselbe nach Abschluss des Schriftenwechsels (RG act. II.3, S. 3). 9.5.2. Eine (Teil-)einigung zur güterrechtlichen Auseinandersetzung kann nur noch eingeschränkt (einseitig) widerrufen werden. Vorausgesetzt ist ein Antrag auf Nichtgenehmigung der Vereinbarung, dies mit der Begründung, die Vorausset- zungen für eine solche (Art. 279 ZPO) seien offensichtlich nicht erfüllt oder es lie- ge ein Willensmangel vor. Erfolgt der Widerruf nach Aktenschluss, müssen zudem die Voraussetzungen für eine Klageänderung gegeben sein (Art. 230 ZGB). 9.5.3. Vorliegend stellte sich der Ehemann erst nach Abschluss des zweifachen Schriftenwechsels und des Beweisverfahrens im Schlussvortrag (Art. 232 ZPO) an der Hauptverhandlung – und damit nach Aktenschluss – auf den Standpunkt, dass das Grundstück auf ihn zu übertragen sei, "ohne dass der Ehefrau eine Entschä- digung zusteht" (RG act. II.6, S. 7 Abs. 4). In diesem Zeitpunkt konnte der Ehe- mann die Prozesserklärung zur Teileinigung, auf deren Bestand die Ehefrau als Gegenpartei jedenfalls nach Eintritt des Aktenschlusses vertrauen durfte, nicht mehr ohne Weiteres zurücknehmen. Ferner machte der Ehemann weder geltend, die Teilvereinbarung könne nicht genehmigt werden noch legte er die Vorausset- zungen für eine Klageänderung dar. Der Anspruch der Ehefrau auf Entschädigung von CHF 100'000.00 für die Rückübertragung des Miteigentumsanteils als Teilpo- sition der güterrechtlichen Auseinandersetzung hat somit als anerkannt zu gelten. Gegen die Rückübertragung des Miteigentumsanteils resultiert für die Ehefrau somit eine Forderung von insgesamt CHF 121'332.50. 9.6.Kosten für die Übertragung 9.6.1. Der Ehemann beantragt, die Ehefrau zur Übernahme der Kosten für die Übertragung des Miteigentumsanteils zu verpflichten (act. A.1, III.C.2.1 Abs. 12), wobei unklar ist, ob er die Übernahme der grundbuchamtlichen Kosten für die Übertragung des Miteigentumsanteils an die Ehefrau oder diejenigen für die Rückübertragung des Miteigentumsanteils an den Ehemann (Dispositivziffer 4.d) beantragt.
40 / 45 9.6.2. Ersteres ist bereits durch die öffentliche Urkunde betreffend Eigentumser- werb (RG act. IV.19, 9; RG act. IV.20 Abs. 2) geregelt. Letzteres wurde vor- instanzlich trotz Antrag des Ehemannes nicht beurteilt (RG act. I.6, I.3 und II.A.2. Abs. 3), wäre aber ohnehin abzuweisen gewesen. Denn der Ehemann begründete den Antrag sinngemäss damit, dass die Rückübertragung nur infolge des, seiner Ansicht nach gegen die interne Vereinbarung verstossenden, einseitigen Vollzugs der öffentlichen Urkunde betreffend Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils durch die Ehefrau nötig geworden sei (RG act. I.6, II.A.2). Jedoch hat er den Nachweis einer Vereinbarung, wonach der Vertrag nicht zu vollziehen gewesen wäre, nicht erbracht, weshalb auch die Auflage der Kosten zulasten der Ehefrau nicht damit begründet werden kann. Das Grundbuchamt wird mangels Vereinba- rung der Parteien die Gebühren gemäss anwendbarem Glarner Recht auferlegen (Art. 238 Abs. 2 i.V.m. Art. 240 EGzZGB Kanton Glarus [GS III B/1/1]; Art. 33 und Art. 41 Abs. 1a Ziff. 9 GebVO [GS III B/7/1]). 9.7.Anrechnung der Akontozahlungen 9.7.1. Die Ehefrau behauptet, die Zahlungen des Ehemannes von insgesamt CHF 30'000.00 nach Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides (Dispositiv) sei- en auf ihre Bitte hin und in Anrechnung an ihre güterrechtlichen Ansprüche geleis- tet worden (act. A.2, II.b.9; act. A.4, II.b.19; act. A.4, II.b.52 f.). Der Ehemann ist hingegen der Ansicht, die Zahlungen seien in Anrechnung an den Unterhalt erfolgt (act. A.3, B.5.ad 9; act. A.3, B.5.ad 46). 9.7.2. Diese Frage wurde bereits in der Verfügung vom 11. November 2019 (ZK1 19 169 E. 3.2.4-3.2.7) eingehend behandelt und die Darstellung der Ehefrau als glaubhaft qualifiziert. Der Ehemann hat auf den diesbezüglichen Verweis der Ehe- frau in der Duplik nicht reagiert und auch nichts vorgebracht, was im Rahmen des Berufungsverfahrens noch zu berücksichtigen wäre. Somit ist festzuhalten, dass es sich bei den Zahlungen des Ehemannes von insgesamt CHF 30'000.00 um Akontozahlungen an die güterrechtliche Ausgleichsforderung handelt, womit von Letzterer ein Betrag von CHF 91'332.50 verbleibt. Entsprechend ist der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau innert 30 Tagen nach Rechtskraft eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 91'332.50 zu bezahlen. 9.7.3. Im Berufungsverfahren von keiner Partei in Frage gestellt wurde die Be- rechtigung des Ehemannes, einen Teil der güterrechtlichen Ausgleichszahlung durch Übertragung seiner in der 3. Säule angesparten Bankguthaben zu erfüllen (act. B.1, 7.7.3; act. A.1, III.C.2.5). Der Ehemann ist daher für berechtigt zu er-
41 / 45 klären, die güterrechtliche Ausgleichszahlung im Umfang von CHF 41'557.00 zu leisten, indem er CHF 41'557.00 von dem auf seinen Namen lautenden 3. Säule Vorsorgedepot Nr. D.________ bei der F., auf das 3. Säule Vorsorge- konto von B. 3. Säule, mit der IBAN G.________, überweist. Den Rest- betrag von CHF 49'775.50 hat der Ehemann auf andere Weise zu leisten. 10.1. Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens 10.1.1. Die vorinstanzlichen Kosten von CHF 5'500.00 auferlegte die Vorinstanz im Umfang von ⅔ dem Ehemann und im Umfang von ⅓ der Ehefrau. Sie ordnete die Verrechnung mit dem vom Ehemann geleisteten Kostenvorschuss in dersel- ben Höhe an und verpflichtete die Ehefrau zur direkten Leistung ihres Anteils an den Ehemann. Den Ehemann verpflichtete sie zur Leistung einer Parteientschädi- gung von CHF 7'718.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) an die Ehefrau. 10.1.2. Der Ehemann beantragt berufungsweise, die vorinstanzlichen Kosten sei- en der Ehefrau zu ¾ und ihm zu ¼ aufzuerlegen. Die Ehefrau sei ferner zu ver- pflichten, ihn für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 20'000.00 zu entschädi- gen, eventuell einem Betrag nach richterlichem Ermessen (act. A.1, I.A.4). Die Ehefrau beantragt die Abweisung der Berufung (act. A.2, I.a.1). 10.1.3. Die Parteien waren sich vorinstanzlich zuletzt in mehreren Punkten einig (Scheidungspunkt, Teilung des Pensionskassenguthabens, teilweise Tilgung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung mittels Guthaben des Säule 3a-Kontos, grundsätzlich zur Frage der Übertragung des Miteigentumsanteils an den Ehe- mann). Im streitigen Punkt nachehelicher Unterhalt sind beide Parteien mit ihren Hauptanträgen nicht durchgedrungen. Einigkeit bestand hinsichtlich der Befristung der Unterhaltsrente im Eventualantrag des Ehemannes und im Subeventualantrag der Ehefrau. Bezüglich der Höhe obsiegte die Ehefrau teilweise zu 62% (CHF 6'471.00 : CHF 3'979.00). Sie unterlag hingegen mit ihrem Antrag auf Über- nahme der Kieferorthopädiekosten und ihrem Antrag auf nachträgliche Zahlung höheren vorsorglichen Unterhalts (vgl. zu den vorinstanzlichen Anträgen act. B.1, S. 7 ff.). Deshalb und da die Ehefrau erst im Subeventualpunkt teilweise obsiegte, nähert sich der Verfahrensausgang im Punkt nachehelicher Unterhalt dem Ver- hältnis 1:1. Im Punkt Güterrecht obsiegt der Ehemann nunmehr zu 70% (CHF 68'422.00 : CHF 163'619.00). Angesichts des tieferen Streitwerts im Punkt Güterrecht im Vergleich zum Punkt Unterhalt ist der Verfahrensausgang insge- samt etwa gleichmässig, weshalb sich die hälftige Kostenverteilung rechtfertigt. Die vorinstanzlich festgelegten Gerichtskosten von CHF 5'500.00 sind somit hälftig
42 / 45 aufzuerlegen, mit dem Gerichtskostenvorschuss des Ehemannes zu verrechnen und die Ehefrau zu verpflichten, ihren Anteil von CHF 2'750.00 direkt an den Ehe- mann zu leisten. Da bei gleichmässigem Verfahrensausgang nach gegenseitiger Verrechnung der Quoten des jeweiligen Obsiegens (½ – ½) zugunsten keiner Par- tei eine Differenz resultiert, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. zur Quotenmethode: KGer GR ZK1 19 1/3 v. 16.11.2020 E. 19.6.2).
43 / 45 10.2Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens sind auf insgesamt CHF 10'000.00 festzulegen (Art. 9 VGZ [BR 320.210]). Im Punkt Unterhalt ist der Ehemann mehrheitlich unterlegen. Obsiegt hat er in Bezug auf den (als unzulässi- ge Klageänderung nicht zugelassenen) Antrag der Ehefrau betreffend Kapitalab- findung: dieser ging zwar vom Streitwert her nicht über den erstinstanzlich zuge- sprochenen Unterhalt hinaus, das Unterliegen der Ehefrau hinsichtlich der Form des Unterhalts ist aber dennoch zu gewichten. Im Vergleich zu ihrem Obsiegen in der Grundsatzfrage (Konkubinat) sowie hinsichtlich der Höhe und der Befristung des Unterhalts unterliegt sie im Umfang von ungefähr 20%. Im Punkt Güterrecht hat der Ehemann – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er über seinen formellen Antrag hinaus (vgl. act. A.1, I.A.3.b und III.C.2.4.1: güterrechtlicher An- spruch der Ehefrau nach Abzug der zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge CHF 22'275.50) eine hälftige Beteiligung der Ehefrau an den (in seiner Berechnung ausgeklammerten) Guthaben auf seinem Säule 3 Konto anerkannt hat (act. A.1, III.C.2.5; zusätzlich CHF 41'557.00) – hingegen zu rund 70% obsiegt (CHF 57'500.00 : CHF 134'711.00). Bei ungefähr hälftiger Gewichtung der Punkte Unterhalt und Güterrecht, mit leichtem Übergewicht des Letzteren, da dessen Be- urteilung aufwändiger war, ergibt sich wiederum ein gleichmässiger Verfahrens- ausgang. Entsprechend sind die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerle- gen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (½ – ½; KGer GR ZK1 2019 1/3 v. 16.11.2020 E. 19.6.2). Die Gerichtskosten werden mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen (Ehefrau CHF 2'500.00, Ehemann CHF 7'500.00) verrechnet. Die Ehefrau ist zu verpflichten, den nicht durch ihren Kostenvorschuss gedeckten Teil ihres Kostenanteils von CHF 2'500.00 dem Ehemann direkt zu er- setzen.
44 / 45 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, die Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids vom 4. April 2019 aufgehoben und wie folgt ersetzt: 4.a A.________ wird verpflichtet, B.________ innert 30 Tagen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Entscheids eine güterrechtliche Aus- gleichszahlung von CHF 91'332.50 zu bezahlen. 4.b A.________ wird für berechtigt erklärt, die güterrechtliche Ausgleichs- zahlung (Ziffer 4/a) im Umfang von CHF 41'557.00 zu leisten, indem er CHF 41'557.00 von dem auf seinen Namen lautenden 3. Säule Vor- sorgedepot Nr. D.________ bei der F., auf das 3. Säule Vor- sorgekonto von B. bei der F., mit der IBAN G., überweist. Den Restbetrag von CHF 49'775.50 hat A.________ auf andere Weise zu leisten. 4.c Durch die Zahlung von insgesamt CHF 91'332.50 sind sämtliche bis und mit März 2019 entstandenen Ansprüche betreffend Unterhaltszah- lungen aus dem Massnahmeverfahren (KGer GR ZK1 16 196/197 v. 19.7.2018) getilgt 4.d B.________ wird verpflichtet, A.________ ihren Miteigentumsanteil am Grundstück Nr. E., Plan Nr. H., Grundbuch I., innert 30 Tagen nach der Zahlung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung von insgesamt CHF 91'332.50 gemäss Ziffer 4.a-b zu überschreiben, sodass A.___ Alleineigentümer des Grunds- tücks wird. 2.Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die folglich bestätigten nachehelichen Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 des Entscheids vom 4. April 2019 sind mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungspunktes (8. Oktober 2019) geschuldet, wobei nachweislich er- brachte vorsorgliche Unterhaltszahlungen an den nachehelichen Unterhalt anrechenbar sind. 3.Die Anschlussberufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4.Die mit Verfügung vom 11. November 2019 (ZK1 19 169) angeordnete Schuldneranweisung samt Mitteilungspflichten (Dispositivziffer 1 bis 3) fällt mit Rechtskraft des vorliegenden Urteils dahin. Es obliegt A., dies seinem Arbeitgeber oder Sozialversicherungsträger mitzuteilen. 5.Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'500.00 gehen hälf- tig zulasten von B. und A.. Sie werden mit dem von A. in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
45 / 45 B.________ wird verpflichtet, ihren Anteil von CHF 2'750.00 A.________ di- rekt zu ersetzen. 6.Für das vorinstanzliche Verfahren werden keine Parteienentschädigungen zugesprochen. 7.Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens von CHF 10'000.00 gehen je hälftig zulasten von B.________ und A.. Sie werden mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen (A. CHF 7'500.00, B.________ CHF 2'500.00) verrechnet. B.________ wird verpflichtet, den Betrag von CHF 2'500.00 A.________ di- rekt zu ersetzen. 8.Für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren werden keine Parteienentschädigungen zugesprochen. 9.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 10.Mitteilung an: