Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 53 Urteil vom 14. Februar 2020 (Mit Urteil 5A_207/2020 vom 30. März 2020 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) ReferenzZK1 18 94/96 InstanzI. Zivilkammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Brunner und Pedrotti Bäder Federspiel, Aktuarin ParteienX._____ Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann Quaderstrasse 18, Postfach 551, 7001 Chur (ZK1 18 94) sowie Y._____ Berufungskläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, 7000 Chur (ZK1 18 96) GegenstandEheschutz (Neubeurteilung) Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart vom 2. Juli 2018, mitgeteilt am 11. Juli 2018 (Proz. Nr. 135-2017-268) Mitteilung17. Februar 2020
2 / 53 I. Sachverhalt A.X., geboren am _____ 1977, und Y., geboren am _____ 1983, schlossen am _____ 2009 in O.1_____ die Ehe. Sie sind Eltern von A., ge- boren am _____ 2009. Aus ihrer ersten Ehe hat X. drei Kinder, nämlich B., geboren am _____ 1996, C., geboren am _____ 1999, und D., geboren am _____ 2002. Die Ehegatten X./Y._____ sind seit 2009 je hälftige Miteigentümer eines Einfamilienhauses in O.1_____. Seit 2011 ist Y._____ Inhaber des Einzelunternehmens Y., das mit Fahrzeugen handelt und Werkstattarbeiten ausführt. Im November 2015 erfolgte die Trennung der Ehegatten X./Y.. B/a.Am 19. November 2015 stellte X. beim Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Landquart ein Gesuch auf Erlass von Eheschutzmassnahmen (Proz.Nr. 135-2015-353). Mit Verfügung vom 23. November 2015 ordnete der Ein- zelrichter superprovisorisch an, dass die gemeinsame Tochter A._____ vorläufig unter die alleinige Obhut von X._____ gestellt werde und das Wohnhaus in O.1_____ sowie das Fahrzeug vorläufig der Ehefrau und ihren Kindern zur alleini- gen Benutzung zugewiesen würden. Im Weiteren wurde ein einstweiliges Annähe- rungs- und Rayonverbot erlassen. Y._____ nahm mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 zum Eheschutzgesuch Stellung. B/b.Anlässlich der mündlichen Eheschutzverhandlung vom 17. Dezember 2015 schlossen die Parteien folgende gerichtliche Teil-Trennungsvereinbarung: 1.Aufhebung des gemeinsamen Haushalts Die Parteien vereinbaren, ab 19. November 2015 auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben. 2.Elterliche Sorge und Obhut Die elterliche Obhut für das Kind A., geboren am _____ 2009, sei für die Dauer der Trennung X. zuzuteilen. Das Kind A._____ wird demzufolge bei X._____ wohnen. Die elterliche Sorge bleibt für die Dauer des Getrenntlebens bei beiden Elternteilen. Entsprechend sind sie verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes miteinander abzusprechen. 3.Besuchsrecht Y._____ ist berechtigt, das Kind A._____ jedes erste und dritte Wo- chenende eines Monats von Samstagmorgen, 09.00 Uhr, bis Sonn- tagabend 19.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Be-
3 / 53 such zu nehmen. Y._____ ist ausserdem berechtigt, das Kind A._____ für die Dauer von drei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Y._____ verpflichtet sich, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Vor- aus anzumelden beziehungsweise mit X._____ beziehungsweise dem Beistand abzusprechen. Weitergehende oder abweichende Wochen- end-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. [Regelung für Weihnachten 2015] Für die Tochter A._____, geboren am _____ 2009, sei eine Beistand- schaft in Erziehungs- und Besuchsrechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten und die zuständige KESB Nordbünden sei anzuweisen, die Beiständin oder den Beistand zu er- nennen und mit folgenden Aufgaben zu betrauen:
4 / 53 Y._____ erklärt sich bereit, die nötigen Informationen/Account Codes bekannt zu geben, damit die Ehefrau die Daten auf ihrem Mobiltelefon und IPod sowie des Mobiltelefons ihrer Mutter wieder herstellen kann. 6.Unterhalt Y._____ verpflichtet sich, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem ehelichen Wohnhaus (insbesondere Hypothekarzinsen, Neben- und Unterhaltskosten) zu übernehmen und X._____ die Kinderzulagen in der Höhe von CHF 220.00 ab Dezember 2015 jeweils monatlich im Voraus zu überweisen. Über eine weitergehende Unterhaltsverpflich- tung von Y._____ konnten sich die Parteien nicht einigen. Der Be- zirksgerichtspräsident wird ersucht, diesbezüglich einen Entscheid auszufällen. Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass bei den Kosten für das Wohnhaus von einem Betrag von CHF 1'400.00 auszu- gehen ist und beim Ehemann von Mietkosten in der Höhe von CHF 1'100.00. Y._____ informiert X._____ vierteljährlich über die erfolgten Zinszah- lungen bezüglich des Darlehensvertrages mit E.. Y. verpflichtet sich, die Rechnung der Firma F._____ in Höhe von CHF 624.30 zu übernehmen und rechtzeitig zu bezahlen. 7.Gütertrennung Die Parteien beantragen dem Gericht übereinstimmend die Anordnung der Gütertrennung per 19. November 2015. 8.Rayon- und Kontaktverbot Der diesbezügliche Antrag von X._____ wird zurückgezogen. 9.Erklärung Die Parteien erklären, hiermit – mit Ausnahme eines allfälligen zusätz- lichen Unterhaltsanspruchs – vorläufig sämtliche Punkte geregelt zu haben. 10. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzich- ten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. B/c.Mit Eheschutzentscheid vom 19. August 2016, mitgeteilt am 23. August 2016, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Landquart wie folgt: 1.Die Trennungsvereinbarung vom 17. Dezember 2015 wird genehmigt.
5 / 53 2.X._____ und Y._____ sind berechtigt, seit 19. November 2015 ge- trennt zu leben. 3.Es wird die Gütertrennung per 19. November 2015 angeordnet. 4.Die Tochter A., geboren am _____ 2009, wird für die Dauer der Trennung unter die Obhut von X. gestellt. Die elterliche Sorge bleibt für die Dauer des Getrenntlebens bei beiden Elternteilen. Ent- sprechend sind sie verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes miteinander abzuspre- chen. 5.Y._____ ist berechtigt, das Kind A._____ jedes erste und dritte Wo- chenende eines Monats von Samstagmorgen, 09.00 Uhr, bis Sonn- tagabend 19.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Be- such zu nehmen. Y._____ ist ausserdem berechtigt, das Kind A._____ für die Dauer von drei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Y._____ verpflichtet sich, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit X._____ beziehungsweise dem Beistand abzusprechen. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Feri- enkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 6.Für die Tochter A., geboren am _____ 2009, ist eine Beistand- schaft in Erziehungs- und Besuchsrechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten und die zuständige KESB Nordbünden wird angewiesen, die Beiständin oder den Beistand zu ernennen und mit folgenden Aufgaben zu betrauen: 1.Die Entwicklung der Tochter zu überwachen und dafür besorgt zu sein, dass eine angemessene, dem Kindeswohl konforme Pflege und Erziehung der Tochter durch die Mutter gewährleistet ist. 2.Koordination und Unterstützung der Eltern bei der Regelung und Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts. 7.Y. wird verpflichtet, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem ehelichen Wohnhaus (insbesondere Hypothekarzinsen, Neben- und Unterhaltskosten) zu übernehmen und X._____ die Kinderzulagen in der Höhe von CHF 220.00 ab Dezember 2015 jeweils monatlich im Voraus zu überweisen.
6 / 53 8.a) Die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von CHF 2'500.00 gehen je zur Hälfte zulasten der Parteien. Da beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, werden sie unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO auf die Ge- richtskasse genommen. b) Die Parteien haben gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzich- tet. c) Der unentgeltliche Rechtsbeistand von X., Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, wird – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zulasten des Kantons Graubünden mit CHF 8'530.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Der unentgeltliche Rechtsbeistand von Y., Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, wird – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zulas- ten des Kantons Graubünden mit CHF 6'245.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Entschädigungen werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 9.(Rechtsmittelbelehrungen) 10. (Mitteilung). C/a.Gegen diesen Entscheid erhob Y._____ am 5. September 2016 beim Kan- tonsgericht von Graubünden Berufung, mit folgenden Rechtsbegehren: 1.Ziff. 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben. 2.Es ist Vormerk zu nehmen, dass sich der Berufungskläger bereit er- klärt, an den Unterhalt der Tochter A._____ einen monatlichen, im Voraus zahlbaren, Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 500.00, zzgl. der gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinderzulagen, zu bezahlen. 3.Ziff. 5 Abs. 2 der am 17. Dezember 2015 unterzeichneten Trennungs- vereinbarung sei aufzuheben. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbe- klagten. C/b.X._____ beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 19. September 2016, was folgt: 1.a) Ziff. 1 der gegnerischen Berufung sei abzuweisen. b) Eventuell: Verpflichtung des Berufungsklägers, der Berufungsbe- klagten mit Wirkung ab 1. November 2015 an ihren Unterhalt und den Unterhalt der gemeinsamen Tochter einen monatlichen Unterhalt von
7 / 53 CHF 2'000.00 zu bezahlen (davon CHF 1'100.00 für Tochter A., CHF 900.00 für die Ehefrau) zuzüglich Kinderzulagen. 2a) Ziff. 3 der gegnerischen Berufung sei abzuweisen. b) Eventuell: Verpflichtung des Berufungsklägers, der Berufungsbe- klagten für Anschaffung/Unterhalt eines angemessenen Fahrzeugs monatlich im Voraus CHF 500.00 zu bezahlen. 3.Subeventuell: Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Neuent- scheid im Sinne der Erwägungen. 4.Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an die Kosten der Rechtsvertretung einen Betrag von CHF 2'000.00 zu leisten. 5.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsklägers. C/c.Nachdem anlässlich einer am 26. Oktober 2016 durchgeführten Instrukti- onsverhandlung keine Einigung erzielt werden konnte, erkannte das Kantonsge- richt von Graubünden mit Urteil vom 14. Dezember 2016, mitgeteilt am 15. De- zember 2016 (ZK1 16 140), wie folgt: 1.Auf Ziffer 3 des Berufungsbegehrens wird nicht eingetreten. 2.Im Übrigen wird die Berufung dahingehend entschieden, als die Dis- positivziffern 1 und 7 des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Landquart vom 19. August 2016 aufgehoben wer- den und die Sache zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 3.Der Antrag von X. auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages durch Y._____ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4.a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. b) Die Y._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'500.-- und die Kosten seiner Rechtsvertretung von CHF 3'392.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzen- den der I. Zivilkammer vom 22. September 2016 (ZK1 16 141) zu Las- ten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse be- zahlt. c) Die X._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'500.-- und die Kosten ihrer Rechtsvertretung von CHF 3'819.25 (inkl. Barauslagen
8 / 53 und MwSt.) gehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzen- den der I. Zivilkammer vom 22. September 2016 (ZK1 16 146) zu Las- ten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse be- zahlt. 5.(Rechtsmittelbelehrung) 6.(Mitteilung) D/a.Im Nachgang zu diesem Urteil forderte der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart die Parteien am 13. September 2017 auf, zum Unter- haltspunkt Stellung zu nehmen und entsprechende Anträge zu stellen. D/b.X._____ stellte in ihrer Eingabe vom 13. Oktober 2017 folgende Rechtsbe- gehren: 1.Das Wohnhaus der Parteien in O.1_____, Grundbuch O.2_____, Grundstück Nr. , Plan , Wohnhaus mit 194 m2 Gebäude- grundfläche und Umschwung "", sei für die Dauer des Getrennt- lebens der Gesuchstellerin zur Benutzung durch sie und ihre Tochter zuzuweisen. 2.Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin mit Wir- kung ab 1. November 2015 an ihren Unterhalt und an den Unterhalt von Tochter A. folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge im Vor- aus zu bezahlen (zuzüglich Kinderzulagen, abzüglich nachweislich er- brachter Unterhaltszahlungen):
9 / 53 einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfü- gung nicht Folge leistet. 5.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Ge- suchsgegners. D/c.Y._____ hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2017 fest, dass er bei Einkommensverhältnissen von ca. CHF 3'000.00 pro Monat bereit sei, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00 an seine Tochter zu bezahlen, wie er es seit Juli 2017 mache. Mehr sei schlichtweg nicht möglich. Ausserdem sei zu beachten, dass er seit 1. Dezember 2015 Zahlungen von insgesamt CHF 21'730.45 geleistet habe. D/d.Am 16. November 2017 fand die mündliche Eheschutzverhandlung statt. Dabei hielt Y._____ unverändert an seinen Anträgen gemäss Eingabe vom 24. Oktober 2017 fest, während X._____ ihre Rechtsbegehren wie folgt präzisierte bzw. ergänzte: 1.Das Wohnhaus der Parteien in O.1_____, Grundbuch O.2_____, Grundstück Nr. , Plan , Wohnhaus mit 194 m2 Gebäude- grundfläche und Umschwung "", sei für die Dauer des Getrennt- lebens der Gesuchstellerin zur Benutzung durch sie und ihre Tochter zuzuweisen. 2.Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin mit Wir- kung ab 1. November 2015 an ihren Unterhalt und an den Unterhalt von Tochter A. folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge im Vor- aus zu bezahlen (zuzüglich Kinderzulagen, abzüglich nachweislich er- brachter Unterhaltszahlungen):
10 / 53 o Betreuungsunterhalt A.CHF1'500.00 o Unterhalt EhefrauCHF526.18 3.(zurückgezogen) 4.(zurückgezogen) 5.(zurückgezogen) 6.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Ge- suchsgegners. D/e.Mit Entscheid vom 2. Juli 2018, mitgeteilt am 11. Juli 2018, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart wie folgt: 1.Es wird festgestellt, dass die eheliche Wohnung am weg, O.1, für die Dauer des Getrenntlebens X. und ihren Kin- dern zugeteilt worden ist. 2.Y._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von X._____ und der ge- meinsamen Tochter A., geb. _____ 2009, folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kin- der- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen: CHF 1'520.00 zuzüglich Kinderzulagen vom 1. November 2015 bis 30. September 2016 (CHF 800.00 zuzüglich Kinderzulagen an den Unter- halt der Tochter A. und CHF 720.00 an den Unterhalt der Ehe- frau) CHF 1'035.00 zuzüglich Kinderzulagen vom 1. Oktober 2016 bis 30. Dezember (recte November) 2016 (CHF 800.00 zuzüglich Kinderzula- gen an den Unterhalt der Tochter A._____ und CHF 235.00 an den Unterhalt der Ehefrau) CHF 842.00 zuzüglich Kinderzulagen für den Monat Dezember 2016 (CHF 800.00 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 220.00 an den Unter- halt der Tochter A._____ und CHF 42.00 an den Unterhalt der Ehe- frau) CHF 650.00 zuzüglich Kinderzulagen vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2019 (CHF 340.00 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 220.00 als Bar- unterhalt und CHF 310.00 als Betreuungsunterhalt für A.) CHF 1'995.00 zuzüglich Kinderzulagen ab 1. Juli 2019 (CHF 866.00 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 220.00 als Barunterhalt und CHF 444.00 Betreuungsunterhalt für A. sowie CHF 685.00 an den Unterhalt der Ehefrau).
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3.Die zukünftigen Unterhaltsbeiträge sind jeweils im Voraus je auf den
ersten des Monats zahlbar.
4.Von den bislang aufgelaufenen Kosten kann der Ehemann den Betrag
von CHF 6'263.85 in Abzug bringen.
5.a) Die Gerichtskosten von CHF 3'000.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten
der Parteien (Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 ZPO). Da beiden Parteien
für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde, wird der auf sie anfallende Anteil auf die Gerichtskasse ge-
nommen.
iur. et oec. Pius Fryberg, wird mit CHF 1'983.80 entschädigt. Die Ent-
schädigung geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der
Gerichtskasse bezahlt.
e) Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist
zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der An-
spruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfah-
rens.
6.(Rechtsmittelbelehrungen)
7.(Mitteilung)
E/a.Gegen diesen Entscheid erhob X._____ mit Eingabe vom 23. Juli 2018
beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung (Verfahren ZK1 18 94). Sie stellt
folgende Rechtsbegehren:
1.Ziff. 2 und Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids seien
aufzuheben.
2.Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Beru-
fungsklägerin und der gemeinsamen Tochter A., geb. _____ 2009, folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen: CHF 3'360.90 zuzüglich Kinderzulagen vom 1. November 2015 bis 30. September 2016 (CHF 1'200.00 zuzüglich Kinderzulagen an den Un- terhalt der Tochter A. und CHF 2'160.95 an den Unterhalt der
Ehefrau);
12 / 53 CHF 2'829.50 zuzüglich Kinderzulagen vom 1. Oktober 2016 bis 30. Dezember (recte November) 2016 (CHF 1'200.00 zuzüglich Kinderzu- lagen an den Unterhalt der Tochter A._____ und CHF 1'629.50 an den Unterhalt der Ehefrau); CHF 2'379.40 zuzüglich Kinderzulagen für den Monat Dezember 2016 (CHF 1'200.00 zuzüglich Kinderzulagen an den Unterhalt der Tochter A._____ und CHF 1'179.40 an den Unterhalt der Ehefrau); CHF 2'396.40 zuzüglich Kinderzulagen vom 01.01.2017 bis 31.07.2018 (CHF 1'176.20 Ehegattenunterhalt, CHF 620.20 Barunter- halt A., CHF 600.00 Betreuungsunterhalt A.); CHF 2'479.90 zuzüglich Kinderzulagen vom 01.08.2019 (recte 01.08.2018) (CHF 1'342.90 Ehegattenunterhalt, CHF 736.90 Barun- terhalt A., CHF 400.00 Betreuungsunterhalt A.). 3.Eventuell: Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Neuent- scheid über die Unterhaltspflichten des Berufungsklägers im Sinne der Erwägungen. 4.Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an die Kosten der Rechtsvertretung vorschussweise einen Betrag von CHF 2'500.00 zu leisten, und an ihrer statt allfällige von ihr verlangte Ge- richtskostenvorschüsse zu leisten. 5.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche Verfahren zulasten des Berufungsklägers. 6.Unter voller Kosten und Entschädigungsfolge des Berufungsverfah- rens zulasten des Berufungsklägers. E/b.Y._____ beantragt in seiner Berufungsantwort vom 6. August 2018, was folgt: 1.Die Berufung der Ehefrau vom 23.07.2018 sei vollumfänglich abzuwei- sen. 2.Die Berufung des Ehemannes vom 23.07.2018 sei gutzuheissen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Ehefrau. E/c.X._____ nahm zur Berufungsantwort am 27. August 2018 Stellung, wobei sich Y._____ dazu wiederum am 12. September 2018 (persönlich) äusserte. F/a.Auch Y._____ erhob gegen den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart vom 2. Juli 2018 beim Kantonsgericht von
13 / 53 Graubünden Berufung (Verfahren ZK1 18 96). In seiner Eingabe vom 23. Juli 2018 stellt er folgende Anträge: 1.Die Ziff. 2 und 4 des angefochtenen Entscheides seien aufzuheben. 2.Es sei festzustellen, dass Y._____ seinen Verpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter A._____ bis und mit Juli 2018 nachgekommen ist. 3.Der Berufung sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. F/b.X._____ beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 6. August 2018, was folgt: 1.Die gegnerischen Berufungsanträge seien abzuweisen, soweit sie nicht mit der zivilrechtlichen Berufung der hierseitigen berufungsbe- klagten Ehefrau in Einklang stehen. 2.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche Verfahren zulasten des Berufungsklägers. G./a. Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 war der Berufung von Y._____ in Bezug auf den Unterhaltspunkt vorläufig die aufschiebende Wirkung erteilt worden, so- weit sie die bis und mit Juni 2018 geschuldeten Unterhaltsbeiträge betrifft. In ihrer Verfügung vom 9. August 2018 ordnete die Vorsitzende der I. Zivilkammer sodann an, dass die Berufungsverfahren ZK1 18 94 und ZK1 18 96 vereinigt und die Ak- ten des Berufungsverfahrens ZK1 16 140 beigezogen werden. Ausserdem forder- te sie den Rechtsvertreter von Y._____ auf, klarzustellen, ob und welchen Kindes- unterhaltsbeitrag sein Mandant mit Wirkung ab 1. August 2018 anerkenne bzw. zu zahlen bereit sei, und ob die Zusammenstellung der vom 1. Dezember 2015 bis 31. Juli 2018 erbrachten Leistungen abschliessend sei oder darüber hinaus auch die Kinderzulagen zu berücksichtigen seien, welche seinen Angaben zufolge ebenfalls laufend überwiesen worden seien. Im Weiteren hielt sie fest, dass im Hinblick auf die Bezifferung der an die Unterhaltspflicht anrechenbaren Leistungen allfällige während des Berufungsverfahrens geleistete Zahlungen durch entspre- chende Urkunden zu belegen wären. Schliesslich bestätigte die Vorsitzende die der Berufung von Y._____ für die bis und mit Juni 2018 geschuldeten Unterhalts- beiträge erteilte aufschiebende Wirkung für die weitere Dauer des Berufungsver- fahrens. G/b. In seiner Stellungnahme vom 20. August 2018 hielt Y._____ fest, er habe von Juli 2017 bis Juli 2018 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 600.00 bezahlt. Er sei bereit, diesen Betrag auch weiterhin zu bezahlen. Bis ein Entscheid im Ehescheidungsverfahren vorliege, werde er die vom Vorderrichter
14 / 53 verfügten CHF 650.00 zuzüglich Kinderzulagen entrichten. Er behalte sich aller- dings das Recht vor, zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge zu einem späteren Zeit- punkt zu verrechnen. In der Berufung sei sodann dargelegt worden, dass er in der Zeit vom 1. Dezember 2015 bis Juli 2018 insgesamt einen Betrag von CHF 45'504.85 bezahlt habe, wobei die aufgeführten Zahlungen ausgewiesen seien. Von diesem Betrag sei auszugehen. H.Sowohl X._____ als auch Y._____ hatten am 23. Juli 2018 für das Beru- fungsverfahren vor Kantonsgericht ein Gesuch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistands eingereicht. Beide Gesuche wurden mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 22. August 2018, mitgeteilt am 23. August 2018 (ZK1 18 95 [X.] u. ZK1 18 97 [Y.]), gut- geheissen. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1.Entscheide zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft werden vom Einzel- richter in Zivilsachen am Regionalgericht im summarischen Verfahren getroffen (Art. 271 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Gegen solche Entscheide kann – unter der Voraussetzung, dass eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt oder der Streitwert im Falle einer vermögensrechtlichen Strei- tigkeit den Betrag von CHF 10'000.00 übersteigt (vgl. dazu E. 1.3) – Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO erhoben werden (Art. 308 Abs. 1 ZPO). 1.2.Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Ent- scheid ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen; der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regi- onalgericht Landquart vom 2. Juli 2018 wurde am 11. Juli 2018 mitgeteilt und ging den Parteien am 12. Juli 2018 zu. Sowohl X._____ (im Folgenden als Ehefrau be- zeichnet) als auch Y._____ (im Folgenden als Ehemann bezeichnet) erhoben ge-
15 / 53 gen den erwähnten Entscheid am 23. Juli 2018 Berufung, was sich unter Berück- sichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO als fristgerecht erweist. Überdies entsprechen ihre Eingaben den an sie gestellten Formerfordernissen. 1.3.Gegenstand der Berufungsverfahren bildet die Unterhaltspflicht des Ehe- mannes gegenüber seiner Ehefrau sowie gegenüber der gemeinsamen Tochter A._____, so dass eine rein vermögensrechtliche Angelegenheit vorliegt (vgl. BGE 116 II 493). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren min- destens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). In Anbetracht der vor erster Instanz strittig gebliebenen Unterhaltsbegehren und mit Blick auf die unbestimmte Dauer des Hauptverfahrens sowie entsprechender Anrechnung des zwanzigfa- chen Betrags der einjährigen Leistung im Sinne von Art. 92 Abs. 2 ZPO ist der für eine Berufung erforderliche Streitwert von CHF 10'000.00 vorliegend offenkundig und unbestrittenermassen erreicht, weshalb auf die wie erwähnt frist- und formge- recht eingereichten Berufungen vom 23. Juli 2018 einzutreten ist. 1.4.Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufungen als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO. Inner- halb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 1.5.1. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist eine Berufung zu begründen, selbst wenn die entsprechende Sache dem Offizial- und Untersuchungsgrundsatz unterliegt. Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Punkte des erstinstanzlichen Ent- scheids angefochten werden, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten unrichtig sein soll und wie stattdessen zu entscheiden ist. Der blosse Verweis auf Rügen vor erster Instanz oder allgemeine Kritik am erstin- stanzlichen Entscheid genügen nicht. Die kritisierten Ausführungen und die Beila- gen müssen genau bezeichnet werden. Fehlt eine Begründung oder sind die An- träge auch im Lichte der Begründung ungenügend, ist auf die Berufung nicht ein- zutreten (BGE 138 III 374 E. 4.3 = Pra 2013 Nr. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 36 ff. zu Art. 311 ZPO). 1.5.2. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit gel-
16 / 53 tend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vor- instanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). 1.6.Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Be- weismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Zu beachten ist allerdings, dass es vorliegend unter ande- rem um Kindesunterhalt und damit um Kinderbelange in einer familienrechtlichen Angelegenheit geht, so dass das Gericht nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Untersuchungsmaxime) und überdies ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Offizialmaxime) (vgl. auch E. 2.2 nachfolgend). Die Untersuchungs- und die Offizialmaxime gelangen in allen Ver- fahrensstadien und vor allen kantonalen Instanzen, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, als allgemeine Grundsätze zur Anwendung (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; Jonas Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 3 u. 5 zu Art. 296 ZPO). In Verfahren, welche der uneingeschränk- ten Untersuchungsmaxime unterstehen, ist nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung die strikte Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gerechtfer- tigt. Wie erwähnt hat auch das Berufungsgericht nach Art. 296 Abs. 1 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und kann daher von Amtes wegen die Erhebung aller zur Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen erforderli- chen und geeigneten Beweismittel anordnen, um einen dem Wohl des Kindes ent- sprechenden Entscheid zu treffen. Insofern ist es zuzulassen, dass die Parteien – unterliegt das Verfahren der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime – im Beru- fungsverfahren Noven einreichen können, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind. Soweit es um die Regelung der persönlichen Belange der Ehegatten geht, bleibt es hingegen dabei, dass Noven nur in den Schranken von Art. 317 ZPO zulässig sind (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 m.w.H. = Pra 2019 Nr. 88; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 105 vom 17. September 2018 E. 2.2.2). Bei den vorliegend durchzuführenden Unterhaltsberechnungen ist immer auch der Kindesunterhalt betroffen, so dass die von den Parteien neu vorgebrachten Tatsa- chen und Beweismittel zuzulassen und, sofern von Relevanz, zu berücksichtigen sind. Ihre Editionsanträge werden nachfolgend, im jeweiligen Sachzusammen- hang, geprüft.
17 / 53 2.1.Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB legt das Gericht, ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, auf Begehren eines Ehegatten die Unter- haltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten fest. 2.1.1. Haben die Eltern minderjährige Kinder, trifft das Gericht nach den Bestim- mungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Der Unterhalt der Kinder wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach sei- nen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen sowie – ab dem Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts am 1. Januar 2017 (vgl. dazu E. 6.1) – die Kosten der Betreuung (Art. 276 Abs. 1 u. 2 ZGB). Der Kindesunter- haltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leis- tungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Ausserdem dient der Unterhaltsbeitrag – wie er- wähnt ab 1. Januar 2017 – auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 1 u. 2 ZGB). Der Kindesunterhalt hat die konkreten Bedürfnisse des Kindes abzudecken, wobei gestützt auf die soeben zitierte Bestimmung eine Wechselwirkung besteht zwischen dem Bedarf des Kin- des und der Leistungskraft bzw. Lebenshaltung der Eltern. Geschuldet ist der ge- bührende Unterhalt, d.h. derjenige, der angesichts der gelebten Verhältnisse als angemessen erscheint (Christiana Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, N 2 zu Art. 285 ZGB). Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags ist ein Ermessensentscheid, bei dem alle bedeutsamen Umstände berücksichtigt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 5A_1017/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.1). 2.1.2. Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist Art. 163 ZGB, selbst wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushal- tes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann. Im Stadium des Eheschutzver- fahrens geht es ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt. Die Höhe des Unter- haltsbeitrags richtet sich nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten und den jeweili- gen Bedürfnissen der Ehegatten. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrages an den Unterhalt des fordernden Ehegatten ist der während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mit- teln beide Teile Anspruch haben. Dem Gericht steht ein weiter Ermessensspiel- raum zu (BGE 140 III 337 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_493/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3.1; PKG 2010 Nr. 19 E. 11).
18 / 53 2.1.3. Basis für die Ermittlung des Bedarfs eines Unterhaltsberechtigten bzw. Un- terhaltspflichtigen sind diejenigen Positionen, wie sie auch für die betreibungs- rechtliche Existenzminimumsberechnung verwendet werden, wobei bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen weitere Positionen, bspw. die Prämien für die überobligatorische Krankenversicherung oder die Steuerlast, berücksichtigt wer- den dürfen (BGE 140 III 337 E. 4.2.3; Jann Six, Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 2.61). Die Leistungsfähigkeit bestimmt sich nach den Einkünften der Beteilig- ten ‒ Erwerbseinkommen, Rentenleistungen und Vermögensertrag ‒ sowie ihren Vermögenswerten, wobei allfällige Schulden in Abzug zu bringen sind (im Einzel- nen vgl. bspw. Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, N 22 ff. zu Art. 163 ZGB). Beachtet werden muss, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dem Unterhaltsverpflichteten für alle familienrechtlichen Unter- haltskategorien und in Abweichung zum Gleichbehandlungsgrundsatz stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen ist, mit der Folge, dass die Unterhaltsberechtigten das ganze Manko zu tragen haben. Daraus folgt aber auch, dass dem Unterhaltsschuldner nicht mehr zu belassen ist als das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum, solange die betreibungsrechtlichen Existenz- minima der unterhaltsberechtigten Personen nicht gedeckt sind. Wenn die Mittel sehr eingeschränkt sind, ist mithin zunächst das betreibungsrechtliche Existenz- minimum des Unterhaltsschuldners, in zweiter Linie dasjenige der Kinder und zu- letzt dasjenige des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu ermitteln und zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Betroffenen gedeckt ist, kann es darum gehen, einen allfälligen Überschuss in eine erweiterte Bedarfs- rechnung aufzunehmen oder auf die Betroffenen zu verteilen (BGE 140 III 337 E. 4.3 m.w.H.; BGE 137 III 59 E. 4.2.1; BGE 135 III 66). 2.2.1. In formeller Hinsicht gelangen für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft nach Art. 271 ZPO die Vorschriften über das summarische Verfah- ren zur Anwendung, unter Vorbehalt der Art. 272 und 273 ZPO. Nach Art. 272 ZPO stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Diese sog. soziale oder eingeschränkte Untersuchungsmaxime verpflichtet das Gericht nicht zur ei- gentlichen Erforschung des Sachverhalts. Sie auferlegt ihm bloss die Pflicht, eine unbeholfene oder schwächere Partei zu unterstützen. Im Wesentlichen trifft das Gericht eine verstärkte Fragepflicht während der mündlichen Verhandlung (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZPO) sowie die Pflicht, die Parteien zur Einreichung fehlender Be- weismittel aufzufordern und in diesem Sinn auf die Vervollständigung des Sach- verhalts hinzuwirken. Umfangreiche Ermittlungen sind nicht notwendig. Demge- genüber gilt nach Art. 296 Abs. 1 ZPO die uneingeschränkte Untersuchungsma-
19 / 53 xime, soweit in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange betroffen sind. Dies gilt auch, wenn in einem Eheschutzverfahren über Kinderbelange zu ent- scheiden ist, wie vorliegend betreffend den Unterhalt. Das Gericht hat in diesen Fällen den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, bis über die Tatsachen, die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs erforderlich sind, hinreichende Kla- rheit besteht. Die Geltung der (eingeschränkten oder vollen) Untersuchungsmaxi- me ändert nichts an der Beweislast und enthebt die Parteien nicht davon, an der Sammlung des Prozessstoffes mitzuwirken. Es obliegt ihnen, dem Gericht die rechtserheblichen Tatsachen zu unterbreiten und es auf die verfügbaren Beweis- mittel hinzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 5A_645/2016 bzw. 5A_651/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.2.3 m.w.H.; BGE 125 III 231 E. 4a; Thomas Sutter- Somm/Yannick Sean Hostettler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 8 ff. zu Art. 272 ZPO). Die Tatsache, dass im vorliegenden Verfahren sowohl der Kindes- als auch der Ehegattenunterhalt strittig sind, hat Auswirkungen auf die vorstehend beschriebe- nen Verfahrensmaximen. Zwar handelt es sich dabei grundsätzlich um selbständi- ge Ansprüche mit je eigenem rechtlichem Schicksal. Da die Unterhaltsbeiträge für Ehegatten und Kinder unter dem Aspekt der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen indessen eine Einheit bilden und die einzelnen Ansprüche nicht vollständig unab- hängig voneinander festgesetzt werden können, wirkt sich die im Bereich des Kin- desunterhalts geltende uneingeschränkte Untersuchungsmaxime unweigerlich auch auf den Ehegattenunterhalt aus: So können Tatsachen, die in Befolgung der Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt festgestellt werden müssen, unter Beachtung der diesbezüglich geltenden Dispositionsmaxime (das heisst im Rah- men der Parteianträge) auch für die Bestimmung des Ehegattenunterhalts ver- wendet werden (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 14 vom 22. Mai 2014 E. 3a m.w.H., u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3 sowie auf BGE 129 III 417 E. 2.1). 2.2.2. Die Festlegung von zwischen Ehegatten geschuldeten Unterhaltsbeiträgen unterliegt der Dispositionsmaxime. Dieser Verfahrensgrundsatz bedeutet, dass die Parteien über den Streitgegenstand verfügen können und das Gericht an die Par- teianträge gebunden ist. Es darf einer Partei nicht mehr und nichts Anderes zu- sprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Demgegenüber ist in Kinderbelangen nach Art. 296 Abs. 3 ZPO die Offizialmaxime anwendbar, nach der das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Rolf Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], Fam-
20 / 53 Komm Scheidung, Band II: Anhänge, 3. Auflage, Bern 2017, N 3 u. N 6 Anh. ZPO Art. 272). 2.2.3. Was das Beweismass betrifft, so genügt es im Eheschutzverfahren, die be- haupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (Urteile des Bundesgerichts 5A_1003/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3 sowie 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1; Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler, a.a.O., N 12 zu Art. 271 ZPO; Rolf Vetterli, a.a.O., N 5 Anh. ZPO Art. 271). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein dieser Tatsachen herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 120 II 393 E. 4c). 2.3.Im vorliegenden Fall unterschied der erstinstanzliche Richter bei der Fest- legung der Unterhaltspflicht des Ehemannes fünf verschiedene Phasen. Dies macht mehrere Berechnungen erforderlich, ist aufgrund von Veränderungen in den Wohn- und Einkommensverhältnissen der Parteien bzw. aufgrund des Inkraft- tretens des neuen Kindesunterhaltsrechts am 1. Januar 2017 indessen nachvoll- ziehbar. Da die Vorgehensweise der Vorinstanz von keiner der Parteien bean- standet wurde, orientiert sich auch die Berufungsinstanz daran. 3.Die erste Unterhaltsphase umfasst den Zeitraum von der Trennung der Ehegatten im November 2015 bis Ende September 2016. In dieser Zeit lebte die Ehefrau mit der gemeinsamen Tochter und mit zwei vorehelichen Kindern im ehe- lichen Wohnhaus und der Ehemann bei seiner Mutter. 3.1Die Vorinstanz errechnete beim Ehemann in dieser Phase einen Bedarf von insgesamt CHF 1'835.00 pro Monat, bestehend aus dem Grundbetrag von CHF 1'200.00, Wohnkosten von CHF 400.00 sowie Kosten für die Krankenkasse von CHF 235.00. 3.1.1. Bei den Wohnkosten berücksichtigte der erstinstanzliche Richter den vom Ehemann gemäss eigenen Angaben an seine Mutter entrichteten Logisbeitrag (vgl. Verfahren ZK1 16 140, act. F.3 S. 5). Während sich die Ehefrau dem ansch- liesst (vgl. Berufung Ehefrau, S. 7; Berufungsantwort Ehefrau, S. 4), macht der Ehemann in seiner Berufung geltend, die Parteien hätten sich in ihrer Trennungs- vereinbarung dahingehend geeinigt, dass bei ihm Wohnkosten in Höhe von CHF 1'100.00 zu berücksichtigen seien. An die damals getroffene Regelung habe sich
21 / 53 der Gerichtspräsident zu halten, weshalb sich sein Bedarf auf monatlich CHF 2'535.00 belaufe (Grundbetrag CHF 1'200.00, Wohnung und Nebenkosten CHF 1'100.00, Krankenkasse CHF 235.00) (Berufung Ehemann, S. 5 f.; Berufungsant- wort Ehemann, S. 5). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zwar nahmen die Parteien in ihrer anlässlich der mündlichen Eheschutzverhandlung vom 17. Dezember 2015 geschlossenen Teil-Trennungsvereinbarung effektiv an, dass beim Ehemann Mietkosten in der Höhe von CHF 1'100.00 pro Monat anfallen würden. Zu beach- ten ist allerdings, dass die in Frage stehende Vereinbarung neben dem Ehegatten- auch den Kindesunterhalt betrifft, ohne dass die beiden Ansprüche gegeneinander abgegrenzt werden. Da für die Frage des Kindesunterhalts nach Art. 296 Abs. 3 ZPO der Offizialgrundsatz gilt, kommt der Vereinbarung der Ehegatten nur die Be- deutung eines gemeinsamen Antrags zu, an den das Gericht nicht gebunden ist. Dieses hat unabhängig von den Anträgen der Ehegatten zu entscheiden, wobei für die Genehmigung einer Vereinbarung über den Kindesunterhalt unter anderem vorausgesetzt ist, dass sie die Interessen des Kindes wahrt (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 140 vom 14. Dezember 2016 E. 3a; Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, N 14 zu Art. 287 ZGB; Jann Six, a.a.O., Rz. 1.43). Vorliegend hat sich im Laufe des Verfahrens ergeben, dass der Ehemann bis am 30. September 2016 entgegen der Annahme in der Trennungsvereinbarung keine eigene Wohnung gemietet, sondern bei sei- ner Mutter gewohnt hat. Da es augenscheinlich nicht im Interesse der Tochter liegt, dass im Bedarf ihres Vaters mehr als die ihm effektiv angefallenen Wohnkos- ten angerechnet werden, ist es nicht zu beanstanden, dass die erste Instanz ledig- lich den Logisbeitrag an dessen Mutter von wie erwähnt CHF 400.00 in die Be- rechnung einbezogen hat. 3.1.2. Im Weiteren macht der Ehemann geltend, er habe sich in der Trennungs- vereinbarung verpflichtet, der Ehefrau stets ein Fahrzeug zur Verfügung zu halten. Dies sei mit Kosten verbunden, welche ebenfalls zu berücksichtigen seien (Beru- fung Ehemann, S. 5). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass das Ehe- schutzverfahren im Hinblick auf den – ausschliesslich das persönliche Verhältnis der Ehegatten betreffenden – Punkt des Zurverfügungstellens eines Fahrzeugs durch die Teil-Trennungsvereinbarung vom 17. Dezember 2015 erledigt wurde und die entsprechende Verpflichtung des Ehemannes daher nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 140 vom 14. Dezember 2016 E. 1c). Abgesehen davon sind keine Belege
22 / 53 dafür vorhanden, dass der Ehemann die Kosten für das der Ehefrau – zumindest zeitweise – zur Verfügung gestellte Fahrzeug aus seinen privaten Mitteln gedeckt hätte. Sofern er allfällige Auslagen über sein Geschäft bezahlt hat, schlägt sich dies in einem höheren Geschäftsaufwand und folglich in einem entsprechend tie- feren Gewinn bzw. Einkommen nieder, so dass die Auslagen bereits auf diese Weise Berücksichtigung finden. Jedenfalls rechnen weder der Ehemann noch die Ehefrau in ihren jeweiligen Bedarfsberechnungen Kosten für ein Fahrzeug ein. Es bleibt somit bei einem Minimalbedarf des Ehemannes von CHF 1'835.00 pro Mo- nat. 3.2.Der Grundbedarf der Ehefrau beläuft sich in der ersten Phase gemäss Vor- instanz auf CHF 2'927.60 pro Monat, bestehend aus dem eigenen Grundbetrag von CHF 1'350.00, demjenigen für die Tochter von CHF 400.00, Wohnkosten von CHF 750.00, Kosten für die Krankenkasse von CHF 218.85 (Ehefrau) und CHF 38.95 (Tochter), Gesundheitskosten von CHF 95.75 (Ehefrau) und CHF 38.05 (Tochter) sowie den Steuern von CHF 36.00. Bei den Wohnkosten berücksichtigte der Vorderrichter Hypothekarzinsen von CHF 518.50, Stromkosten von CHF 130.00 sowie weitere Kosten von CHF 98.00. Seitens der Ehefrau wird die Be- rechnung des Vorderrichters nicht gerügt. Demgegenüber bringt der Ehemann vor, die Parteien hätten sich in der Trennungsvereinbarung dahingehend geeinigt, dass die vom Ehemann zu übernehmenden Kosten für das Wohnhaus CHF 1'400.00 ausmachen würden. Zu berücksichtigen seien nämlich auch die Amorti- sation des Hypothekardarlehens sowie die Zinsen für das grundpfandgesicherte Darlehen von E._____, zumal es im Interesse der Ehefrau liege, dass die Zinsen effektiv bezahlt würden, um eine Verwertung der ehelichen Liegenschaft zu ver- hindern (vgl. Berufung Ehemann, S. 5 f.; Berufungsantwort Ehemann, S. 5). Diesen Einwänden kann nicht gefolgt werden. Was die Amortisation des Hypothe- kardarlehens betrifft, so dient diese – ob sie nun direkt oder indirekt erfolgt – der Vermögensbildung und ist daher bei der Bedarfsberechnung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016 E. 2.7 in fine; Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 121 vom 19. Ja- nuar 2015 E. 4e sowie ZK1 12 3 vom 15. März 2012 E. 5c/aa; Heinz Haus- heer/Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhalts- rechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 02.44 m.w.H.; Jann Six, a.a.O., Rz. 2.94). Dies gilt auch vorliegend, zumal enge wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen und aus- serdem per 19. November 2015 die Gütertrennung angeordnet worden ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die Parteien daher für die Regelung der nach diesem Zeitpunkt getätigten Amortisationszahlungen auf die güterrechtliche
23 / 53 Auseinandersetzung zu verweisen. Was die Zinsen für das grundpfandgesicherte Darlehen betrifft, das den Parteien von E._____ gewährt worden war, so bestehen Anhaltspunkte, dass dieses die Geschäftstätigkeit des Ehemannes betrifft (vgl. ZK1 16 140 act. F.3 S. 6 f.; Proz.Nr. 135-2015-352 act. 14-17) und er die fragli- chen Zinsen zumindest teilweise als Geschäftsaufwand verbucht (vgl. VI act. III./20 Konto 6800). Jedenfalls hat er nicht glaubhaft dargelegt, dass das Darlehen dem früheren ehelichen Lebensunterhalt, namentlich dem gemeinsamen Wohnen, gedient hätte und er die Darlehenszinsen regelmässig aus seinen privaten Ein- künften leisten würde. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter die Darlehenszinsen nicht als Wohnkosten der Ehefrau qualifizierte. Im Übrigen dient es nicht nur den Interessen der Ehefrau, sondern auch denjenigen des Ehe- mannes selbst, dass die eheliche Liegenschaft nicht zwangsverwertet wird, steht diese doch im Miteigentum der Parteien. 3.3.1. Für die Ermittlung des dem Ehemann angerechneten Einkommens von CHF 3'355.00 pro Monat stützte sich der Vorderrichter auf die durchschnittlichen Gewinne der Einzelunternehmung des Ehemannes in den Jahren 2013 bis 2015. Der Genannte wendet dagegen ein, in seinen Steuererklärungen habe er mit Aus- nahme des Jahres 2013 jeweils einen Gewinn ausgewiesen, der unter CHF 3'000.00 pro Monat liege. Die Steuererklärungen seien auch von der Ehefrau un- terzeichnet worden. Es sei somit ein Nettoeinkommen von allerhöchstens CHF 3'000.00 anzunehmen, wobei darin die Kinderzulagen bereits enthalten seien (Be- rufung Ehemann, S. 5; Berufungsantwort Ehemann, S. 5). Die Ehefrau macht demgegenüber geltend, dass von einem tatsächlichen Einkommen des Eheman- nes von monatlich CHF 5'612.50 auszugehen sei. Ein solches Einkommen habe er als Selbständigerwerbender vor der Trennung versteuert und damit den ge- wohnten Unterhalt für sich, für sie und für die gemeinsame Tochter gedeckt. Mit einem Einkommen von angeblich nur CHF 3'000.00 pro Monat hätte er weder sei- nen damaligen noch seinen heutigen Lebensstandard finanzieren können. Die von ihm deklarierten Einkommen könnten daher unmöglich mit seinen tatsächlichen Einnahmen übereinstimmen. Die Jahresabschlüsse seien nicht glaubhaft und wi- dersprüchlich. Bei Einnahmen von nahezu einer halben Million aus dem Autohan- del und aus Werkstattarbeiten sei nicht vorstellbar, dass die Einzelfirma wie im Jahr 2016 einen Gewinn von lediglich CHF 35'000.00 pro Jahr erwirtschafte, zu- mal der Ehemann angebe, so viel Arbeit zu haben, dass er einen Mitarbeiter habe anstellen müssen. Ausserdem falle auf, dass 2016 Sozialversicherungsabzüge von CHF 5'134.60 abgeführt, im ganzen Jahr aber Bruttolöhne von CHF 6'850.00 angegeben worden seien. Noch unglaubwürdiger seien die Zahlen des Vorjahres, wo die Löhne mit CHF 0.00 verbucht worden seien, gleichzeitig aber Sozialversi-
24 / 53 cherungskosten von CHF 8'899.00 zu bezahlen gewesen seien. Schliesslich habe der Ehemann vor Kantonsgericht zugestehen müssen, dass er erhebliche Miet- einnahmen verschwiegen habe (Berufung Ehefrau, S. 4 ff.; Berufungsantwort Ehe- frau, S. 3 f.). Der Ehemann erachtet die Behauptung der Ehefrau, dass die Ge- schäftsabschlüsse nicht glaubhaft seien, als ungerechtfertigt. Die Steuerbehörde habe die Jahresrechnung 2015 akzeptiert und gestützt darauf die Veranlagung für das Jahr 2015 vorgenommen. Ausserdem seien die Gewinne im Autohandel im Vergleich zum damit erzielten Umsatz recht bescheiden. Schliesslich habe er ei- nen Lehrling angestellt, für den er nach dessen 18. Altersjahr AHV bezahlt habe (Berufungsantwort Ehemann, S. 3). 3.3.2. Der Ehemann ist Inhaber des Einzelunternehmens Y._____, das gemäss Auszug aus dem Handelsregister den Zweck hat, mit Fahrzeugen zu handeln, und offenbar auch Werkstattarbeiten ausführt. Er ist damit als Selbständigerwerbender zu betrachten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Reingewinn, der entweder als Vermögens- standsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ord- nungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Weil bei selbständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unterneh- merhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil sich der Gewinn- ausweis relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungs- kraft eines Selbständigerwerbenden als schwierig erweisen. Um ein einigermas- sen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwan- kungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehre- rer – in der Regel der letzten drei und bei grösseren Schwankungen allenfalls mehr – Jahre abgestellt werden. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte, Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privat- bezügen (Urteile des Bundesgerichts 5A_937/2016 vom 5. Oktober 2017 E. 3.2.2 m.w.H., 5A_684/2011 vom 31. Mai 2012 E. 2.2 sowie 5D_167/2008 vom 13. Ja- nuar 2009 E. 2). 3.3.3. Die Gewinne, die die Unternehmung des Ehemannes seit deren Gründung im Jahr 2011 erzielt hat, schwanken erheblich. Im Jahr 2011 betrug der Gewinn CHF 47'095.00, im Jahr 2012 CHF 21'244.00, im Jahr 2013 CHF 67'351.00, im Jahr 2014 CHF 25'951.00, im Jahr 2015 CHF 31'696.00 und im Jahr 2016 CHF
25 / 53 34'653.00 (VI act. III./2, III./3 u. III./20; Proz.Nr. 135-2015-353 act. II./11 u. II./12). Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, für die Ermittlung des Ein- kommens des Ehemannes auf den Durchschnitt der Gewinne der gesamten sechs Jahre seiner Geschäftstätigkeit abzustellen und nicht wie die Vorinstanz nur auf denjenigen von drei Jahren oder wie die Ehefrau allein auf den Gewinn des Jahres 2013. Damit ist von Einkünften des Ehemannes von durchschnittlich CHF 37'998.00 pro Jahr bzw. gerundet CHF 3'170.00 pro Monat auszugehen, und zwar nicht nur für die erste Phase, sondern bis und mit der vierten Phase, die am 30. Juni 2019 endet. Auf die in den jeweiligen Jahresrechnungen ausgewiesenen Gewinne stellte so- weit ersichtlich auch die Steuerverwaltung ab (vgl. VI act. III./21 für das Jahr 2015 bzw. Proz.Nr. 135-2015-353 act. II./11 f. für das Jahr 2013 [mit Aufrechnungen]), weshalb in casu von den entsprechenden Jahresabschlüssen ausgegangen wer- den kann, zumal die von der Ehefrau dagegen erhobenen Einwände nicht vollends überzeugen. Zum einen bringen hohe Umsätze, sei es im Autohandel oder bei den Werkstattarbeiten, nicht ohne Weiteres auch hohe Gewinne mit sich, da auch die mit den fraglichen Tätigkeiten zusammenhängenden Aufwände zu berücksichtigen sind. Zum anderen stehen die Sozialversicherungskosten nicht in direkter Relation zu den im jeweiligen Jahr verbuchten Löhnen bzw. Gewinnen, da die definitiven Abrechnungen erst später, gestützt auf die Steuerveranlagungen des jeweiligen Jahres, erfolgen (vgl. das Merkblatt Nr. 2.02 Beiträge der AHV/IV "Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO", S. 8, abrufbar unter https://www.ahv-iv.ch/p/2.02.d). In Anbetracht dessen kann auf die von der Ehe- frau beantragten Auskünfte der Sozialversicherungsanstalt, der Unfallversicherung sowie der Krankentaggeldversicherung des Ehemannes verzichtet werden. Was die von der Ehefrau erwähnten Einnahmen aus Untermiete von CHF 1'125.00 pro Monat ab 1. Oktober 2015 betrifft (VI act. III./6), so erscheinen diese in den Jah- resrechnungen zwar nicht auf der Ertragsseite. Sie wurden aber offenbar jeweils vom eigenen Mietaufwand abgezogen. In diesem Sinn reduzierte sich dieser Mietaufwand von CHF 27'000.00 im Jahr 2014 (12 x CHF 2'250.00, vgl. VI act. III./3) – trotz ab Januar 2015 für monatlich CHF 200.00 zusätzlich gemieteten Parkplätzen (vgl. VI act. III./4 f.) und ab April 2015 höherer Miete (CHF 2'350.00 statt CHF 2'250.00 pro Monat) – auf CHF 24'825.00 im Jahr 2015 bzw. auf CHF 21'700.00 im Jahr 2016 (VI act. III./20; vgl. auch Proz.Nr. 135-2015-353 act. IV./6). Die Einnahmen aus der Untermiete wurden somit berücksichtigt, auch wenn deren Anrechnung an den eigenen Mietaufwand nicht im Detail nachvollziehbar ist. Eine Edition der einzelnen Buchungsbelege erscheint im vorliegenden summarischen
26 / 53 Verfahren aber trotzdem nicht als notwendig. Die in der Berufungsschrift gestellten Beweisanträge der Ehefrau sind aufgrund des Gesagten abzuweisen. 3.3.4. Zusammenfassend ist für die erste Phase von einem Einkommen des Ehemannes von CHF 3'170.00 pro Monat auszugehen. Hinzu kommen die Kin- derzulagen von monatlich CHF 220.00. 3.4.Bei der Ehefrau berücksichtigte die Vorinstanz Einkünfte von CHF 400.00 pro Monat, bestehend aus ihrem eigenen Einkommen von CHF 100.00 sowie ei- nem Wohnkostenanteil der beiden in ihrem Haushalt lebenden vorehelichen Kin- der von CHF 300.00. Der Ehemann macht im Berufungsverfahren geltend, dieser Anteil sei viel zu tief (Berufung Ehemann, S. 7; Berufungsantwort Ehemann, S. 5). Allerdings begründet er diesen Einwand nicht näher, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. 3.5.1. Gestützt auf vorstehende Ausführungen ergeben sich vom 1. November 2015 bis 30. September 2016 folgende Unterhaltsbeiträge (in CHF): EhemannEhefrau/A._____ Berechnung des Minimalbedarfs Grundbetrag1'2001'350 Grundbetrag A._____400 Wohnkosten400750 Krankenkasse235219 Krankenkasse A._____39 Gesundheitskosten96 Gesundheitskosten A.38 Steuern36 Minimalbedarf1'8352'928 Massgebliches Einkommen Nettoeinkommen3'170100 Wohnkostenanteil nichtgemeinsame Kinder300 Kinderzulagen220 Gesamteinkommen3'390400 Berechnung der Unterhaltsbeiträge Nettoeinkommen des Ehemannes inkl. Kinderzulagen3'390 Nettoeinkommen der Ehefrau400 Gemeinsames Einkommen3'790 ./. Minimalbedarf des Ehemannes-1'835 ./. Minimalbedarf Ehefrau/A.-2'928
27 / 53 Manko-973 Eigeneinkommen des Ehemannes3'390 ./. Minimalbedarf-1'835 Vom Ehemann an Ehefrau und Kind zu bezahlen1'555 3.5.2. Unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Ehemannes resultiert ein Unterhaltsbeitrag von insgesamt CHF 1'555.00 inklusive Kinderzulagen von CHF 220.00 pro Monat bzw. von CHF 1'335.00 zuzüglich Kinderzulagen, den der Ge- nannte an die Ehefrau und die gemeinsame Tochter zu leisten hat. Für die Auftei- lung des Gesamtbetrages auf den Ehegatten- und den Kindesunterhalt ist der je- weilige Bedarf massgebend, wobei aufgrund des Vorrangs des Unterhaltsan- spruchs eines minderjährigen Kindes gegenüber demjenigen des Ehegatten (vgl. Art. 276a Abs. 1 ZGB) primär der Bedarf von A._____ zu decken ist. Geht man in Anlehnung an die Berechnung ab Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts (vgl. E. 6.2.1) davon aus, dass auf A._____ ein Anteil von CHF 130.00 an den Wohnkosten entfällt, beläuft sich ihr Barbedarf auf CHF 607.00 (Grundbetrag CHF 400.00, Anteil Wohnkosten CHF 130.00, Krankenkasse CHF 39.00, Gesundheits- kosten CHF 38.00) bzw. ihr Unterhaltsbeitrag auf gerundet CHF 610.00. Für die Deckung des Bedarfs der Ehefrau von CHF 2'321.00 (CHF 2'928.00 ./. CHF 607.00) verbleiben damit CHF 945.00 (CHF 1'555.00 ./. CHF 610.00), so dass sie bei einem eigenen Einkommen von CHF 400.00 ein Manko von CHF 976.00 pro Monat aufweist. Im Ergebnis hat der Ehemann vom 1. November 2015 bis 30. September 2016 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 390.00 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 220.00 pro Monat an A._____ und von CHF 945.00 pro Monat an die Ehefrau zu leisten. 3.5.3. Der Unterhaltsanspruch der Ehegatten unterliegt der Dispositionsmaxime (vgl. E. 2.2.2), womit auch das Verbot der reformatio in peius, d.h. das Verschlech- terungsverbot, zur Anwendung gelangt. Demnach darf die Rechtsmittelinstanz das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten der rechtsmittelführenden Partei abän- dern, es sei denn, die Gegenpartei habe ebenfalls ein Rechtsmittel ergriffen. Beim Verschlechterungsverbot handelt es sich um einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz, dessen Missachtung gegen das Willkürverbot verstösst (BGE 129 III 417 E. 2.1). Zu beachten ist, dass sich das Verbot der reformatio in peius im Unterhaltskontext nicht auf einzelne Einkommens- oder Bedarfspositionen be- zieht, sondern auf die Rechtsbegehren insgesamt (Urteil des Bundesgerichts 5A_165/2018 vom 25. September 2018 E. 3.4 m.w.H.). Beim Kindesunterhalt
28 / 53 kommt das Verschlechterungsverbot infolge der Offizialmaxime nicht zum Tragen (BGE 137 III 617 E. 4.5.3). Der Ehemann macht im Berufungsverfahren für den Zeitraum bis Ende 2016, d.h. für die ersten drei Phasen der Unterhaltsberechnung und bis zum Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts am 1. Januar 2017, einen Verstoss gegen das Prin- zip der reformatio in peius geltend. Er führt aus, gegen den Entscheid des Regio- nalgerichts vom 19./23. August 2016 habe lediglich er Berufung eingereicht, wes- halb es sich bei den Unterhaltszahlungen von monatlich CHF 720.00 (bis Ende September 2016), 235.00 (bis Ende November 2016) bzw. CHF 242.00 (für De- zember 2016), welche er gemäss dem nun angefochtenen Entscheid an seine Ehefrau leisten müsse, um eine unzulässige reformatio in peius handle (Berufung Ehemann, S. 8). Die Ehefrau bringt vor, nachdem im Vergleich vom 17. Dezember 2015 keine Einigung darüber erzielt worden sei, wieviel Unterhalt der Ehemann an seine Frau und seine Tochter während der Trennung zu leisten habe, liege keine reformatio in peius vor (Berufungsantwort Ehefrau, S. 11). Vorliegend trifft es zu, dass gegen den ersten Eheschutzentscheid vom 19. August 2016 lediglich der Ehemann Berufung erhoben hat, weshalb er im erneuten erstin- stanzlichen Verfahren (nach der Rückweisung) grundsätzlich keine Verschlechte- rung seiner Rechtsstellung erleiden darf. Im ungünstigsten Fall muss er sich also mit dem ursprünglichen, von der Ehefrau nicht angefochtenen Ergebnis und damit mit dem ersten Entscheid abfinden (vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenber-ger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 41 zu Art. 318 ZPO). Im Hin- blick auf den entsprechenden Einwand der Ehefrau sei hier erwähnt, dass es zur Beurteilung der Frage, ob eine reformatio in peius vorliegt, auf diesen ersten Ent- scheid der Vorinstanz ankommt, und nicht auf die von den Parteien getroffene Vereinbarung. Im erwähnten Entscheid wurde der Ehemann verpflichtet, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem ehelichen Wohnhaus (insbesondere Hypo- thekarzinsen, Neben- und Unterhaltskosten) zu übernehmen und der Ehefrau die Kinderzulagen in der Höhe von CHF 220.00 pro Monat jeweils monatlich im Vor- aus zu überweisen (vgl. Sachverhalt lit. B./c). Zu beachten ist nun, dass zum Zeit- punkt des ersten vorinstanzlichen Entscheids keine Klarheit darüber herrschte, was überhaupt alles unter den Begriff der Wohnkosten zu subsumieren ist, und dass die Vorinstanz diese Frage damals auch nicht klärte, sondern ihrer Unter- haltsberechnung einfach den in der Teil-Trennungsvereinbarung erwähnten bzw. geschätzten Betrag von CHF 1'400.00 pro Monat zugrunde legte. Aus diesem Grund wurde die fragliche Unterhaltsregelung dann vom Kantonsgericht auch als
29 / 53 nicht genehmigungsfähig befunden und aufgehoben (vgl. das Urteil des Kantons- gerichts von Graubünden ZK1 16 140 vom 14. Dezember 2016 E. 3c u. 3d). Es ist folglich nicht klar, von welchem Betrag überhaupt auszugehen ist, um zu beurtei- len, ob das Verschlechterungsverbot verletzt wurde. Hinzu kommt, dass die Bin- dung an die mit dem ersten Entscheid gesetzte Obergrenze dadurch relativiert wird, dass der Vorderrichter im Zeitpunkt der neuen Beurteilung auf den im Ur- teilszeitpunkt massgeblichen Sachverhalt abzustellen hatte (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 140 vom 14. Dezember 2016 E. 3f). Vorliegend wurde nach dem Erlass des ersten Eheschutzentscheids bekannt, dass der Ehemann erst ab dem 1. Oktober 2016 eine eigene Wohnung bezogen und damit in der ersten Unterhaltsphase merklich tiefere Wohnkosten als ur- sprünglich angenommen hatte. Diese neue Tatsache führte zu einem tieferen Grundbedarf des Ehemannes bzw. zu einer entsprechend höheren Leistungs- fähigkeit desselben und erlaubte es dem Vorderrichter, ohne Verletzung des Ver- bots der reformatio in peius auf einen Unterhaltsbeitrag zu erkennen, der allenfalls mehr als die Deckung der Wohnkosten der Ehefrau umfasst. Der ihr vorliegend zugesprochene Betrag von CHF 945.00 pro Monat ist aufgrund des Gesagten nicht zu reduzieren. Dies gilt im Übrigen auch im Hinblick auf die der Ehefrau in der zweiten und dritten Phase zugesprochenen monatlichen Unterhaltsbeiträge von CHF 540.00 (vgl. E. 4) und CHF 330.00 (vgl. E. 5). 4.Am 1. Oktober 2016 bezog der Ehemann mit seiner Partnerin G._____ eine gemeinsame Wohnung, weshalb der erstinstanzliche Richter ab diesem Zeitpunkt eine neue Berechnung vornahm, und zwar für die Monate Oktober und November 2016. Dass er das Ende dieser zweiten Phase in Ziffer 2 Abs. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids mit 30. Dezember 2016 bezeichnet hat, ist ein of- fensichtlicher Verschrieb, der vorliegend von Amtes wegen zu korrigieren ist. Das- selbe gilt im Hinblick auf Ziffer 2 Abs. 3 der Berufungsanträge der Ehefrau. 4.1Die Vorinstanz errechnete beim Ehemann für die zweite Phase einen Be- darf von insgesamt CHF 2'320.00 pro Monat, bestehend aus einem Grundbetrag von CHF 850.00 (hälftiger Grundbetrag für zwei in einer Gemeinschaft lebende Personen), Wohnkosten von CHF 1'235.00 (hälftiger Anteil an den Mietkosten) sowie Kosten für die Krankenkasse von CHF 235.00. Der Ehemann erhebt keine Einwände gegen die Reduktion des Grundbetrags auf CHF 850.00, macht in sei- ner Berufung aber geltend, es gehe nicht an, dass er sich an den Kosten der ge- mieteten Wohnung nur zur Hälfte zu beteiligen habe. So habe er nicht zuletzt eine grössere Wohnung gemietet, um seine Tochter A._____ zu sich auf Besuch neh- men zu können. Deshalb sei es gerechtfertigt, dass er mehr bezahle, nämlich CHF
30 / 53 1'500.00 (Berufung Ehemann, S. 6 f.). Dieser Argumentation kann sich die Beru- fungsinstanz nicht anschliessen. Wie die Vorinstanz zu Recht anführt, erscheint ein monatlicher Mietzins von CHF 2'470.00 für die gemeinsame Wohnung im Hin- blick auf die Einkommensverhältnisse des Ehemannes relativ hoch. Zudem enthält der Mietzins einen Betrag von CHF 120.00 für einen Disporaum sowie von CHF 150.00 für zwei Parkplätze (VI act. III./7). Diese Positionen wären bei den Wohn- kosten an sich nicht zu berücksichtigen, zumal sich der Ehemann nicht zu deren Notwendigkeit äussert und bspw. nicht geltend macht, für die Ausübung seines Berufs auf ein Fahrzeug angewiesen zu sein. Wesentlich erscheint aber insbe- sondere, dass der Genannte dem Vermieter monatlich CHF 1'235.00 und nicht mehr überweist (vgl. VI act. III./8). Sofern er vorbringt, dass im geltend gemachten Betrag von CHF 1'500.00 auch Kosten für Strom, Wasser, Versicherungen und Telefon/Internet enthalten seien (vgl. ZK1 18 94 act. A.5), ist dem entgegenzuhal- ten, dass derartige Auslagen entweder im Grundbetrag oder in den Nebenkosten der Wohnung bereits berücksichtigt sind. Zusammenfassend ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Ehemann Wohnkosten von CHF 1'235.00 angerechnet hat, so dass es bei einem Minimalbedarf von CHF 2'320.00 pro Mo- nat bleibt. 4.2.Der Grundbedarf von Ehefrau und Tochter beläuft sich in der zweiten Pha- se gemäss Vorinstanz auf CHF 2'603.20, bestehend aus dem Grundbetrag der Ehefrau von CHF 1'350.00, demjenigen der Tochter von CHF 400.00, Wohnkosten von CHF 750.00, den Kosten für die Krankenkasse von CHF 67.20 (Ehefrau) so- wie den Steuern von CHF 36.00. Diese Berechnung wird mit Ausnahme der Wohnkosten (vgl. dazu E. 3.2) von keiner der Parteien gerügt. 4.3.Was das Einkommen betrifft, so ist beim Ehemann weiterhin von einem sol- chen von CHF 3'170.00 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 220.00 pro Monat aus- zugehen (vgl. E. 3.3 vorstehend). Bei der Ehefrau berücksichtigte die Vorinstanz leicht höhere Einkünfte von CHF 700.00 (Nettoeinkommen CHF 400.00, Wohn- kostenanteil nichtgemeinsame Kinder CHF 300.00), was grundsätzlich unbestrit- ten blieb (zum Wohnkostenanteil vgl. E. 3.4). 4.4.Damit ergeben sich vom 1. Oktober 2016 bis 30. November 2016 folgende Unterhaltsbeiträge (in CHF): EhemannEhefrau/A._____ Berechnung des Minimalbedarfs Grundbetrag8501'350 Grundbetrag A._____400
31 / 53 Wohnkosten1'235750 Krankenkasse23567 Krankenkasse A.0 Steuern36 Minimalbedarf2'3202'603 Massgebliches Einkommen Nettoeinkommen3'170400 Wohnkostenanteil nichtgemeinsame Kinder300 Kinderzulagen220 Gesamteinkommen3'390700 Berechnung der Unterhaltsbeiträge Nettoeinkommen des Ehemannes inkl. Kinderzulagen3'390 Nettoeinkommen der Ehefrau700 Gemeinsames Einkommen4'090 ./. Minimalbedarf des Ehemannes-2'320 ./. Minimalbedarf der Ehefrau/A.-2'603 Manko-833 Eigeneinkommen des Ehemannes3'390 ./. Minimalbedarf-2'320 Vom Ehemann an Ehefrau und Kind zu bezahlen1'070 Unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Ehemannes resultiert in der zweiten Phase ein Unterhaltsbeitrag für Ehefrau und Tochter von insgesamt CHF 1'070.00 inklusive Kinderzulagen von CHF 220.00 pro Monat bzw. von CHF 850.00 zuzüglich Kinderzulagen. Der Barbedarf von A._____ beläuft sich auf CHF 530.00 (Grundbetrag CHF 400.00, Anteil Wohnkosten CHF 130.00), weshalb ihr Unterhalt in dieser Höhe zuzusprechen ist. Der Ehefrau verbleiben CHF 540.00 pro Monat (CHF 1'070.00 ./. CHF 530.00), so dass sie bei einem Barbedarf von insgesamt CHF 2'073.00 (CHF 2'603.00 ./. CHF 530.00) und einem eigenen Ein- kommen von CHF 700.00 ein Manko von CHF 833.00 pro Monat aufweist. Im Ergebnis hat der Ehemann vom 1. Oktober 2016 bis 30. November 2016 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 310.00 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 220.00 pro Monat an A._____ und von CHF 540.00 pro Monat an die Ehefrau zu leisten. 5.Am 1. Dezember 2016 nahm die Ehefrau eine Tätigkeit bei der H._____ auf, wodurch sie ihr Erwerbseinkommen erheblich steigern konnte. Aus diesem Grund nahm die Vorinstanz für den Monat Dezember 2016 eine weitere Berech- nung vor.
32 / 53 5.1.Der Bedarf des Ehemannes beträgt in dieser dritten Phase weiterhin CHF 2'320.00 pro Monat (vgl. E. 4.1), während sich derjenige von Ehefrau und Tochter um die (unbestrittenen) Berufsauslagen der Ehefrau von CHF 200.00 auf CHF 2'803.00 pro Monat erhöht (zu den weiteren Bedarfspositionen vgl. E. 4.2). 5.2.Das Einkommen des Ehemannes beläuft sich unverändert auf CHF 3'170.00 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 220.00 pro Monat (vgl. E. 3.3). Bei der Ehefrau sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz Einkünfte von CHF 2'250.00 pro Monat zu berücksichtigen, bestehend aus ihrem Nettoeinkommen von CHF 1'950.00 (CHF 1'774.60 bei der H., CHF 100.00 beim Mittagstisch und CHF 75.00 für die Hauswarttätigkeit beim Quartierverein) sowie aus dem Wohnkosten- anteil der nichtgemeinsamen Kinder von CHF 300.00. 5.3.Damit ergeben sich für den Monat Dezember 2016 folgende Unterhaltsbei- träge (in CHF): EhemannEhefrau/A. Berechnung des Minimalbedarfs Grundbetrag8501'350 Grundbetrag A._____400 Wohnkosten1'235750 Krankenkasse23567 Krankenkasse A._____0 Berufsauslagen200 Steuern36 Minimalbedarf2'3202'803
33 / 53 Massgebliches Einkommen Nettoeinkommen3'1701'950 Wohnkostenanteil nichtgemeinsame Kinder300 Kinderzulagen220 Gesamteinkommen3'3902'250 Berechnung der Unterhaltsbeiträge Nettoeinkommen des Ehemannes inkl. Kinderzulagen3'390 Nettoeinkommen der Ehefrau2'250 Gemeinsames Einkommen5'640 ./. Minimalbedarf des Ehemannes-2'320 ./. Minimalbedarf Ehefrau/A.-2'803 Überschuss517 Minimalbedarf2'3202'803 Anteil Überschuss207310 Total Anspruch2'5273'113 ./. Eigeneinkommen-3'390-2'250 Vom Ehemann an Ehefrau und Kind zu bezahlen-863863 Wie obiger Berechnung zu entnehmen ist, resultiert in der dritten Phase erstmals ein Überschuss, wobei dieser praxisgemäss und entgegen den Berechnungen der Ehefrau nicht gleichmässig auf alle drei Beteiligten, sondern nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen ist. Im Ergebnis hat der Ehemann für Ehefrau und Tochter Unterhalt von gerundet insgesamt CHF 860.00 inklusive Kinderzulagen von CHF 220.00 pro Monat bzw. von CHF 640.00 zuzüglich Kinderzulagen pro Monat zu leisten. Von diesem Betrag entfallen auf A. aufgrund ihres unver- änderten Barbedarfs von CHF 530.00 (vgl. E. 4.4) CHF 310.00 zuzüglich Kinder- zulagen von CHF 220.00 und auf die Ehefrau CHF 330.00 (CHF 860.00 ./. CHF 530.00) pro Monat. 6.1.1. Am 1. Januar 2017 ist das revidierte Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten. Dessen Bestimmungen finden auf alle Verfahren Anwendung, welche bei Inkraft- treten vor einer kantonalen Instanz rechtshängig waren (Art. 13c bis Abs. 1 SchlT ZGB; Art. 407b Abs. 1 ZPO), also auch auf das vorliegende Eheschutzverfahren. Neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veran- lasst werden, sind zulässig (Art. 407b Abs. 2 ZPO). 6.1.2. Nach dem revidierten Kindesunterhaltsrecht schliesst der Kindesunterhalt nunmehr neben dem Natural- und dem Barunterhalt auch die Kosten ein, die sich aus der Betreuung des Kindes ergeben. Der Betreuungsunterhalt bezweckt, die
34 / 53 Kosten der bestmöglichen Betreuung des Kindes ‒ welche sich ihrerseits nach dem Kindeswohl beurteilt ‒ zum Bestandteil des Kindesunterhalts zu machen, und zwar unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet (gewesen) sind oder nicht. Berücksichtigt werden die finanziellen Auswirkungen bzw. die indirekten Kosten, welche bei der Kinderbetreuung durch einen Elternteil entstehen. Diese indirekten Kosten reflektieren den Zeitaufwand der Eltern für ihre Kinder, der zu einem ver- minderten Beschäftigungsgrad und damit zu einem Mindereinkommen aus Ar- beitserwerb führt. Wird das Kind hingegen kostenpflichtig von Dritten betreut, han- delt es sich bei den dafür anfallenden Kosten um direkte Betreuungskosten, wel- che zum Barunterhalt des Kindes gehören. Der Betreuungsunterhalt stellt wirt- schaftlich eine Abgeltung für die Betreuungszeit an den betreuenden Elternteil dar, steht juristisch indes dem Kind zu (vgl. BGE 144 III 377 E. 7.1.1 = Pra 2018 Nr. 104 m.w.H.; Alexandra Jungo/Regina E. Aebi-Müller/Jonas Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt, Das Konzept ‒ die Betreuungskosten ‒ die Unterhaltsbe- rechnung, in: FamPra.ch 2017, S. 171 f.; Sabine Aeschlimann/Jonas Schweighau- ser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. Auflage, Bern 2017, N 15 f. Allg. Bem. zu Art. 276‒293 ZGB). 6.1.3. Als für die Bemessung des Betreuungsunterhalts am besten geeigneten Ansatz erklärt das Bundesgericht die Lebenshaltungskosten-Methode, die darin besteht, die Differenz zwischen den Lebenshaltungskosten des betreuenden El- ternteils und dessen (allenfalls hypothetischen) Einkommen auszugleichen. Für die Bemessung der Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, das je nach den finanziel- len Verhältnissen um die familienrechtlichen Zuschläge zu erweitern ist. Von den so errechneten Lebenshaltungskosten ist das eigene Einkommen der Hauptbe- treuungsperson in Abzug zu bringen. Die Differenz zwischen Lebenshaltungskos- ten und eigenem Einkommen stellt den theoretisch geschuldeten Betreuungsun- terhalt dar. Vermag die betreuende Person mit ihrem Einkommen ihre Lebenshal- tungskosten vollumfänglich zu decken, ist auch kein Betreuungsunterhalt geschul- det. Gleichwohl kann bei verheirateten Eltern ein ehelicher oder nachehelicher Unterhalt geschuldet sein. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob der Unterhaltsverpflich- tete in der Lage ist, nebst dem Barunterhalt auch den Betreuungsunterhalt zu fi- nanzieren oder ob ein Manko festgestellt werden muss (BGE 144 III 377 E. 7.1.2 und 7.1.4 = Pra 2018 Nr. 104; Leitfaden neues Unterhaltsrecht des Obergerichts des Kantons Zürich, Version Juni 2019, S. 8 ff., abrufbar unter <htt- ps://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/obergericht/ Leitfa- den_Unterhaltsrecht_v8.0.pdf>; vgl. auch das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 97 vom 23. März 2018 E. 6.2).
35 / 53 Zur Beurteilung der Frage, ab welchem Zeitpunkt von einem betreuenden Eltern- teil die Wiederaufnahme einer (teilzeitlichen) Erwerbstätigkeit verlangt werden kann und sich der Betreuungsunterhalt dementsprechend um das (neben der Kin- derbetreuung) mögliche Erwerbseinkommen des betreffenden Elternteils reduziert, ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sinne einer Richtlinie das sog. Schulstufenmodell anwendbar. Demnach soll der hauptbetreuende Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes grundsätzlich zu 50% einer Erwerbsarbeit nachgehen, ab seinem Eintritt in die Sekundarstufe zu 80% und ab vollendetem 16. Lebensjahr zu 100% (vgl. dazu eingehend BGE 144 III 481 E. 4.7). 6.1.4. Gestützt auf das neue Kindesunterhaltsrecht hat der Vorderrichter ab 1. Januar 2017, für eine vierte Phase, eine neue Berechnung vorgenommen, worin er die Bedarfs- und Einkommenspositionen von Ehefrau und Tochter (zu Recht) separat ausgewiesen hat. 6.2.1. Während sich der Bedarf des Ehemannes in der vierten Phase unverändert auf CHF 2'320.00 pro Monat beläuft (vgl. E. 4.1), beträgt derjenige der Ehefrau gemäss Vorinstanz neu CHF 2'530.00 pro Monat – bestehend aus dem Grundbe- trag von CHF 1'350.00, einem Wohnkostenanteil von CHF 700.00, Krankenkas- senprämien von CHF 52.30, Gesundheitskosten von CHF 191.70, unumgängli- chen Berufsauslagen von CHF 200.00 sowie Steuern von CHF 36.00 – und derje- nige der Tochter neu CHF 544.00 pro Monat – bestehend aus dem Grundbetrag von CHF 400.00, einem Wohnkostenanteil von CHF 130.00, Krankenkassen- und Gesundheitskosten von CHF -11.00 sowie Auslagen für den Mittagstisch von CHF 25.00. Beim Bedarf von Ehefrau und Tochter ist namentlich zu beachten, dass sich die Kosten für das Wohnhaus in O.1_____ ab 1. Januar 2017 von CHF 750.00 auf CHF 830.00 pro Monat erhöht haben (im Einzelnen vgl. S. 17 des an- gefochtenen Entscheids sowie VI act. II./38) und dass die Vorinstanz A._____ ei- nen Anteil von CHF 130.00 an diesen Kosten angerechnet hat. Dies sowie die weiteren Positionen der Bedarfsrechnung von Ehefrau und Tochter werden im Be- rufungsverfahren nicht substantiiert bestritten (zu den für die Wohnkosten der Ge- nannten zu berücksichtigenden Positionen vgl. E. 3.2). 6.2.2. Was das Einkommen betrifft, so rechnete die Vorinstanz dem Ehemann ab
36 / 53 sei. Wie in E. 3.3 dargelegt, stellt die Berufungsinstanz im Hinblick auf das Ein- kommen des Ehemannes auf den Durchschnitt der Unternehmensgewinne der Jahre 2011 bis 2016 ab. Aus diesem Grund ist beim Ehemann in Abweichung von den vorinstanzlichen Berechnungen weiterhin von einem Einkommen von CHF 3'170.00 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 220.00 pro Monat auszugehen. Auf die in der Berufungsantwort der Ehefrau beantragten Auskünfte zu einem Berufs- unfall des Ehemannes im Mai/Juni 2018 und zu allfällig ausgerichteten Taggeld- leistungen kann angesichts des Umstand, dass auf einen langjährigen Durch- schnittswert abgestellt wird, verzichtet werden. Bei der Ehefrau berücksichtigte die Vorinstanz Einnahmen von CHF 2'250.00 pro Monat (vgl. dazu E. 5.2), was von ihr bis Ende Juli 2018 akzeptiert wird. Da sich Belege zum Lohn der Ehefrau bei den Akten befinden (vgl. VI act. II./37 u. II./41; ZK1 18 94 act. B.2-4) und keine An- haltspunkte vorliegen, dass sie Erwerbseinnahmen verschweigen würde, besteht kein Anlass, von ihr die Edition weiterer Lohnunterlagen zu verlangen, wie dies der Ehemann in seiner Berufungsantwort beantragt. 6.2.3. Damit ergeben sich vom 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2018 folgende Unter- haltsbeiträge (in CHF): EhemannA._____EhefrauTotal Grundbedarf Grundbetrag8504001'350 Wohnkosten1'235130700 Krankenkasse235-1152 Gesundheitskosten 192 Mittagstisch25 Berufsauslagen200 Steuern36 total2'3205442'5305'394 Einkommen Nettoeinkommen3'1701'950 Wohnkostenanteil nichtgemeinsame Kinder300 Kinderzulagen220 total3'1702202'2505'640 Überschuss/Manko850-324-280246
37 / 53 Betreuungsunterhalt Lebenshaltungskosten Ehefrau2'530 ./.Einkommen Ehefrau-2'250 total280 Unterhaltsanspruch Grundbedarf unter Einbezug des Betreuungsunterhalts2'3208242'2505'394 Überschussanteil985098246 Anspruch2'4188742'3485'640 ./. eigenes Einkommen-3'170-220-2'250 total-75265498 Unterhaltsbeiträge gerundet750 A._____ Barunterhalt370 A._____ Betreuungsunterhalt280 zuzüglich Kinderzulagen220 Ehefrau100 Der Ehemann hat im erwähnten Zeitraum somit Unterhaltsbeiträge von gerundet insgesamt CHF 750.00 zuzüglich Kinderzulagen zu leisten, wobei der Tochter ein Barunterhalt von CHF 370.00 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 220.00 sowie ein Betreuungsunterhalt von CHF 280.00 und der Ehefrau ein Unterhaltsbeitrag von CHF 100.00 zugesprochen wird. 6.3.1. Für die Zeit ab 1. August 2018 macht die Ehefrau ein tieferes Einkommen geltend. Sie führt aus, dass sie bei ihrer Arbeitgeberin H._____ ab diesem Zeit- punkt infolge neuer Arbeitszeiten rund 10 Stunden monatlich weniger arbeiten könne. Sie verdiene daher voraussichtlich CHF 240.00 pro Monat weniger, so dass sich ihr Nettoeinkommen insgesamt noch auf CHF 1'700.00 pro Monat belau- fe (Berufung Ehefrau, S. 9 f.; Berufungsantwort Ehefrau, S. 7 f.). Der Ehemann hält dem entgegen, es werde nicht näher dargelegt, dass die Ehefrau nachweislich weniger verdiene als früher. Grundsätzlich könnte jene über ein Einkommen ver- fügen, welches ihr ermögliche, den gebührenden Bedarf selbst zu decken. Wenn die jetzige Arbeitgeberin das Arbeitspensum reduziere, sei es der Ehefrau zuzu- muten, sich nach einer anderen, zusätzlichen Beschäftigung umzusehen (Beru- fungsantwort Ehemann, S. 6). 6.3.2. Bei der Reduktion des Arbeitspensums der Ehefrau bei der H._____ han- delt es sich um ein echtes Novum, das mit der Berufung rechtzeitig geltend ge-
38 / 53 macht wurde (vgl. ZK1 18 94 act. B.1), aufgrund der vorliegend anwendbaren Un- tersuchungsmaxime indessen auch sonst zulässig wäre. Entgegen der Ansicht des Ehemannes erscheint es unter den gegebenen Umständen als gerechtfertigt, bei der Ehefrau ab 1. August 2018 mit dem von ihr geltend gemachten tieferen Erwerbseinkommen von CHF 1'700.00 pro Monat zu rechnen. Gemäss dem oben erwähnten Schulstufenmodell wäre die Ehefrau zwar im Grundsatz verpflichtet, zu 50% einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, was sie bis Ende Juli 2018 auch knapp tat (vgl. S. 19 des angefochtenen Entscheids). Mit den ab 1. August 2018 gelten- den Arbeitszeiten erreicht sie dieses Pensum nun nicht mehr, doch handelt es sich um eine unfreiwillige Pensenreduktion. Ausserdem übt die Ehefrau schon drei ver- schiedene Tätigkeiten aus, so dass es ihr nicht zumutbar ist, für die beschränkte Dauer des Eheschutzverfahrens bzw. bis zum Abschluss des Scheidungsverfah- rens noch eine weitere, vierte Tätigkeit zu suchen. 6.3.3. Damit ergeben sich vom 1. August 2018 bis 30. Juni 2019 bei ansonsten unveränderten Bedarfs- und Einkommenszahlen (vgl. E. 6.2) folgende Unterhalts- beiträge (in CHF): EhemannA._____EhefrauTotal Grundbedarf Grundbetrag8504001'350 Wohnkosten1'235130700 Krankenkasse235-1152 Gesundheitskosten 192 Mittagstisch25 Berufsauslagen200 Steuern36 total2'3205442'5305'394 Einkommen Nettoeinkommen3'1701'700 Wohnkostenanteil nichtgemeinsame Kinder300 Kinderzulagen220 total3'1702202'0005'390 Überschuss/Manko850-324-530-4
39 / 53 Betreuungsunterhalt Lebenshaltungskosten Ehefrau2'530 ./.Einkommen Ehefrau-2'000 total530 Unterhaltsanspruch Grundbedarf unter Einbezug des Betreuungsunterhalts2'3201'0742'0005'394 ./. eigenes Einkommen-3'170-220-2'000 total-8508540 Unterhaltsbeiträge gerundet850 A._____ Barunterhalt320 Betreuungsunterhalt530 zuzüglich Kinderzulagen220 Ehefrau0 Der Ehemann hat im erwähnten Zeitraum somit Unterhaltsbeiträge von gerundet insgesamt CHF 850.00 zuzüglich Kinderzulagen an die Tochter zu leisten, wobei jener ein Barunterhalt von CHF 320.00 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 220.00 sowie ein Betreuungsunterhalt von CHF 530.00 zuzusprechen ist. 6.3.4. Zu beachten ist, dass die Berufungsanträge der Ehefrau eine Lücke enthal- ten, was den Zeitraum vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2019 betrifft. Betrachtet man die in der Berufungsschrift enthaltenen Berechnungen (Berufung Ehefrau, S. 10 ff.), wird indes klar, dass die Ehefrau bereits ab 1. August 2018 und nicht erst ab 1. August 2019 einen Unterhaltsbeitrag von insgesamt CHF 2'479.90 fordert (vgl. auch Berufungsantwort Ehefrau, S. 9). Demgemäss bezieht sich der letzte Antrag in Ziffer 2 der Rechtsbegehren der Ehefrau auf den Zeitraum ab 1. August 2018 und nicht ab 1. August 2019. Dieser offensichtliche Verschrieb ist von Amtes wegen zu korrigieren. 7.1.Ab 1. Juli 2019, dem Beginn einer fünften Phase, rechnete die Vorinstanz dem Ehemann ein hypothetisches Einkommen von CHF 5'200.00 pro Monat an. Zur Begründung führte sie an, das Einkommen des Ehemannes aus selbständiger Erwerbstätigkeit liege seit Aufnahme derselben im Jahr 2011 weit unter dem Durchschnitt des Einkommens, welches er als Angestellter in seinem Beruf errei- chen könnte. Nach eigenen Angaben anlässlich der Instruktionsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden habe er vor Aufnahme der Selbständigkeit ein monatliches Gehalt von CHF 5'000.00 netto erzielt, weshalb es sich rechtferti-
40 / 53 ge, von einem hypothetischen Einkommen von CHF 5'200.00 auszugehen. Derar- tige Einkünfte habe er im Jahr 2013 sogar als Selbständigerwerbender erreicht. Sollte der Ehemann sein Einkommen als Selbständigerwerbender nicht massiv erhöhen und einen Jahresgewinn wie im Jahr 2013 erzielen können, könne von ihm verlangt werden, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit zugunsten einer Anstellung im erlernten Beruf aufgebe. Ihm werde hierfür eine Übergangsfrist von einem Jahr eingeräumt (S. 19 des angefochtenen Entscheids). Der Ehemann macht in seiner Berufung geltend, da das Scheidungsverfahren be- reits hängig sei, sei anzunehmen, dass dieses bis am 30. Juni 2019 abgeschlos- sen sei. Andernfalls stehe es jeder Partei frei, ein weiteres Gesuch um Erlass vor- sorglicher Massnahmen einzureichen. Es gehe aber nicht an, bereits heute eine Regelung für die ferne Zukunft zu treffen bzw. Spekulationen über das künftige Einkommen anzustellen. Dass er alsdann CHF 5'000.00 oder mehr pro Monat verdiene, sei zu hoffen, sicher sei dies allerdings nicht. Es dürfte für ihn nicht ein- fach sein, nach so langer Zeit als selbständig Erwerbender wiederum eine Anstel- lung zu finden. Ausserdem sei der Ehefrau zuzumuten, ihr Arbeitspensum zu er- höhen. Die Unterhaltsregelung ab 1. Juli 2019 sei daher ersatzlos aufzuheben (Berufung Ehemann, S. 7 f.; Berufungsantwort Ehemann, S. 6). Die Ehefrau stellt sich auf den Standpunkt, es sei im Grundsatz richtig, dem Ehe- mann ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Allerdings könne ein solches nicht ohne Grund tiefer sein, als der Ehemann noch während der ehelichen Ge- meinschaft deklariert habe. Deshalb sei im Minimum von einem hypothetischen Einkommen von CHF 5'612.60 pro Monat auszugehen, ob dies nun selbständig erwirtschaftet werde oder in Anstellung (Berufung Ehefrau, S. 12; Berufungsant- wort Ehefrau, S. 10). 7.2.1. Grundsätzlich ist bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit eines Unter- haltspflichtigen von dessen tatsächlich erzieltem Einkommen auszugehen. Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen abgewichen und statt- dessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, wenn des- sen Erzielung zumutbar und tatsächlich möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen über- haupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet wer- den kann, genügt es daher nicht, dass dem betroffenen Ehegatten unter Berück- sichtigung seines Alters, seiner Gesundheit und seiner Ausbildung weitere An- strengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Wo die reale
41 / 53 Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen als zumutbar erscheint. Ob die als zu- mutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage (BGE 137 III 118 E. 2.3, BGE 128 III 4 E. 4a u. 4c/bb, je m.w.H.; Jann Six, a.a.O., Rz. 2.128 u. 2.148 ff.). Zu beachten ist, dass der Berechtigte aufgrund der Voraussetzungslosigkeit des Unterhalts und des familienrechtlichen Verhältnisses zum Pflichtigen einen Anspruch nicht bloss auf (Minimal-)Leistung, sondern auf persönlichen Einsatz des Pflichtigen hat, da- mit dieser die bestmögliche Leistung erbringt. Die Erfüllung der Unterhaltspflicht verlangt deshalb die Ausschöpfung aller finanziellen, intellektuellen und/oder kör- perlichen Ressourcen; es besteht eine Erwerbspflicht, welche dem Selbstverwirk- lichungsanspruch des Unterhaltsschuldners vorgeht, da nicht nur sein, sondern auch das Persönlichkeitsrecht des Berechtigten zu achten ist, zu dessen Entfal- tung angemessener Unterhalt unentbehrlich ist (Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, a.a.O., N 25 zu Art. 276 ZGB m.w.H.). Im Verhältnis zum unmündi- gen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Leistungsfähigkeit bzw. die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit durch den Unterhaltspflichtigen zu stellen und ist folglich auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht leichthin zu verzichten. Dies gilt vorab in jenen Fällen, in denen wirtschaftlich enge Verhältnis- se vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Wird die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbs- tätigkeit grundsätzlich bejaht und ein hypothetisches Einkommen angerechnet, ist der unterhaltsverpflichteten Partei eine angemessene Frist einzuräumen, um sich auf die neue Situation einzustellen. Sie muss hinreichend Zeit dafür haben, die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen. Die Übergangsfrist muss ihrem Zweck und den Umständen des Einzelfalls angemessen sein (BGE 129 III 417 E. 2.2 m.w.H.). 7.2.2. Vorliegend ist unbestritten, dass dem Ehemann ein Vollzeitpensum zumut- bar ist, da er weder von seinem Alter oder seiner Gesundheit noch von seiner Ausbildung her in seinen Erwerbsmöglichkeiten eingeschränkt ist. In Überein- stimmung mit der Vorinstanz ist es sodann auch als zumutbar zu erachten, dass er – sofern es ihm nicht zeitnah gelingen sollte, seine Einnahmen als Selbständi- gerwerbender zu steigern – seine selbständige Erwerbstätigkeit zugunsten einer Anstellung aufgibt, steht doch vorliegend die Unterhaltspflicht gegenüber einem unmündigen Kind zur Diskussion, so dass an die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit des Ehemannes wie dargelegt hohe Anforderungen zu stellen sind. Ausserdem ist die Frist von zwei bis drei Jahren, die nach dem Schritt in die Selbstständigkeit
42 / 53 erfahrungsgemäss benötigt wird, um ein volles Erwerbseinkommen erzielen zu können (vgl. BGE 143 III 617 E. 5.4.3; Jann Six, a.a.O., Rz. 2.149), schon längst abgelaufen. Die Einwände des Ehemannes richten sich denn auch primär gegen die tatsächliche Möglichkeit, ein Einkommen in der vom Vorderrichter angenom- menen Grössenordnung zu erzielen. Allerdings macht er in diesem Zusammen- hang lediglich geltend, dass es für ihn nicht einfach sein dürfte, nach so langer Zeit als Selbständigerwerbender wieder eine Anstellung zu finden. Diese Rüge vermag die Würdigung des Vorderrichters nicht zu erschüttern. Allein der Um- stand, dass der Ehemann mehrere Jahre selbständig erwerbstätig war, spricht nicht zum vornherein gegen die tatsächliche Möglichkeit, wieder eine Anstellung zu finden. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass dem Ehemann seitens der Vorinstanz eine Übergangsfrist bis 1. Juli 2019 – also von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids – eingeräumt wurde, um eine Stelle zu finden, bei der er das ihm angerechnete Einkommen erzielen kann. Abgesehen davon stand die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens und damit auch die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit schon im ersten Verfahren zur Diskussion. So wurde im Jahr 2016 festgestellt, dass der Ehemann trotz der be- reits seit rund sechs Jahren bestehenden selbständigen Erwerbstätigkeit als Au- tohändler deutlich unter dem Einkommensniveau bleibe, welches er in einem An- stellungsverhältnis erreichen könnte (vgl. den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 140 vom 14. Dezember 2016 E. 3f). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sollte die vom erstinstanzlichen Richter eingeräumte Übergangs- frist für den Ehemann, der mehrere Jahre berufliche Erfahrung aufweist, ausrei- chen, um in einem grösseren Umkreis eine Stelle zu finden. Die seitens der Vor- instanz angenommene Höhe des hypothetischen Einkommens von CHF 5'200.00 pro Monat wird vom Ehemann ebenfalls nicht substantiiert gerügt. Jedenfalls steht fest, dass es sich entgegen dessen Ansicht nicht um eine blosse Spekulation über sein künftiges Einkommen handelt, orientierte sich der Vorderrichter doch an den eigenen Angaben des Genannten anlässlich der Instruktionsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden im Verfahren ZK1 16 140 vom 26. Oktober 2016. Damals gab der Ehemann an, dass er vor Aufnahme der selbständigen Erwerbs- tätigkeit als Geschäftsführer in einer Reifenfirma gearbeitet und dabei ein Ein- kommen von rund CHF 5'000.00 netto erzielt habe (vgl. ZK1 16 140 act. F.3 S. 6). Die erstinstanzliche Erkenntnis, dem Ehemann ab 1. Juli 2019 ein hypothetisches Einkommen von CHF 5'200.00 pro Monat anzurechnen, ist daher nicht zu bean- standen. Dies gilt auch im Hinblick auf den Einwand der Ehefrau, dass das hypo- thetische Einkommen auf mindestens CHF 5'612.60 pro Monat festzulegen sei. Wie bereits in E. 3.3.3 dargelegt, ist es nicht gerechtfertigt, allein auf den Unter- nehmensgewinn des Jahres 2013 abzustellen.
43 / 53 Sollte die Stellensuche des Ehemannes über das genannte Datum hinaus längere Zeit erfolglos bleiben, steht es ihm offen, in einem Abänderungsverfahren nach Art. 179 Abs. 1 ZGB eine Anpassung des Unterhaltsbeitrags zu erwirken (vgl. BGE 133 III 393 E. 5.1). Dies würde allerdings voraussetzen, dass er ernsthafte Suchbemühungen nachweist und anhand der gewonnenen Erfahrungswerte dar- legt, dass und weshalb sich die Erwartungen des Gerichts nicht verwirklichen las- sen (Urteil des Bundesgerichts 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.3). 7.2.3. Bei der Ehefrau bleibt es für den Zeitraum ab 1. Juli 2019 bei einem Ein- kommen von monatlich insgesamt CHF 2'000.00, da es ihr entgegen der Ansicht des Ehemannes zumindest momentan nicht zumutbar ist, ihr Arbeitspensum zu erhöhen (vgl. E. 6.3.2). 7.3.Neben dem höheren Einkommen des Ehemannes berücksichtigte die Vor- instanz in der letzten Phase bei beiden Parteien eine Steuerlast von CHF 200.00 pro Monat und bei A._____ infolge Erreichens des zehnten Altersjahres einen höheren Grundbetrag von CHF 600.00 pro Monat, was von den Parteien nicht be- anstandet wird. Damit ergeben sich ab 1. Juli 2019 folgende Unterhaltsbeiträge (in CHF): EhemannA._____EhefrauTotal Grundbedarf Grundbetrag8506001'350 Wohnkosten1'235130700 Krankenkasse235-1152 Gesundheitskosten 192 Mittagstisch25 Berufsauslagen200 Steuern200200 total2'5207442'6945958 Einkommen Nettoeinkommen5'2001'700 Wohnkostenanteil nichtgemeinsame Kinder300 Kinderzulagen220 total5'2002202'0007'420 Überschuss/Manko2'680-524-6941'462
44 / 53 Betreuungsunterhalt Lebenshaltungskosten Ehefrau2'694 ./.Einkommen Ehefrau-2'000 total694 Unterhaltsanspruch Grundbedarf unter Einbezug des Betreuungsunterhalts2'5201'4382'0005'958 Überschussanteil5852925851'462 Anspruch3'1051'7302'5857'420 ./. eigenes Einkommen-5'200-220-2'000 total-2'0951'510585 Unterhaltsbeiträge2'095 A._____ Barunterhalt820 Betreuungsunterhalt690 zuzüglich Kinderzulagen220 Ehefrau585 Der Ehemann hat somit ab 1. Juli 2019 Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 2'095.00 zuzüglich Kinderzulagen zu leisten, wobei der Tochter A._____ Barun- terhalt von CHF 820.00 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 220.00 sowie Betreu- ungsunterhalt von CHF 690.00 und der Ehefrau ein Unterhaltsbeitrag von CHF 585.00 zuzusprechen ist. 8.1.Die Vorinstanz ordnete im angefochtenen Entscheid an, dass der Ehemann von den bisher aufgelaufenen Unterhaltbeiträgen Zahlungen von insgesamt CHF 6'263.85 in Abzug bringen könne, nämlich solche für Hypothekarzinsen von CHF 3'032.75 (vgl. VI act. III./22), für Alimente von Juli bis Oktober 2017 von CHF 2'400.00, für Stromkosten von CHF 125.90 (VI act. III./24), für die Privathaftpflicht- versicherung von CHF 274.70 (VI act. III./25) sowie für die Hausratsversicherung von CHF 430.50 (VI act. III./26). Die weiteren vom Ehemann geltend gemachten Positionen berücksichtigte sie nicht. Die Amortisationszahlungen von CHF 2'000.00 seien im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu regeln und Zinsen für ein Darlehen E._____ von CHF 8'000.00 nicht ausgewiesen. Eben- falls nicht anzurechnen seien die Leasingrate Skoda und die verschiedenen Posi- tionen im Zusammenhang mit dem Fahrzeug der Marke Ford, nachdem dieser Vereinbarungspunkt vom Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts von Graubünden nicht betroffen gewesen sei (E. P., S. 20, sowie Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids).
45 / 53 8.2.Der Ehemann beantragt in seiner Berufung die Aufhebung der entspre- chenden Dispositivziffer des angefochtenen Entscheids und die Feststellung, dass er seinen Verpflichtungen gegenüber der Ehefrau und der gemeinsamen Tochter A._____ bis und mit Juli 2018 nachgekommen sei. Er habe nachgewiesen, dass er in jeder Phase mehr bezahlt habe als die Leistungen, zu denen er effektiv hätte verpflichtet werden können. Die Zusammenstellung der Vorinstanz sei unvollstän- dig und falsch. So seien die Parteien in der Trennungsvereinbarung übereinge- kommen, dass er für sämtliche Kosten des Wohnhauses aufkomme, wobei sie diese Kosten auf CHF 1'400.00 pro Monat veranschlagt hätten. Da er alle entspre- chenden Auslagen übernommen habe, könne es nicht angehen, dass ihm lediglich die Hypothekarzinsen und einzelne Nebenkosten angerechnet würden. Vielmehr seien auch die Amortisationszahlungen und die Zinsen für das Darlehen E._____ zu berücksichtigen. Ausserdem habe der Regionalgerichtspräsident nicht beach- tet, dass er seiner Ehefrau ein Auto zur Verfügung gestellt habe. Die entsprechen- den Kosten seien ebenfalls anzurechnen. Seit 1. Dezember 2015 habe er für das Haus, das Fahrzeug und für Alimente insgesamt CHF 21'730.45 geleistet. Hinzu kämen die Unterhaltszahlungen von November 2017 bis Juli 2018 in der Höhe von CHF 5'400.00 sowie die Prämien für die Lebensversicherung, die an die Bank als Sicherheit für das gewährte Hypothekardarlehen verpfändet sei, von monatlich CHF 556.80 bzw. insgesamt CHF 18'374.40. Insgesamt könne er von den ge- schuldeten Beträgen CHF 45'504.85 in Abzug bringen. Seinen Verpflichtungen in der Vergangenheit sei er somit mehr als nachgekommen (Berufung Ehemann, S. 8 ff.). Die Ehefrau hält in ihrer Berufungsantwort im Wesentlichen fest, sie bestreite die behaupteten Zahlungen des Ehemannes von CHF 21'730.45. Der Ehemann habe lediglich die vom Vorderrichter errechneten CHF 6'263.85 geleistet, genau ge- nommen sogar nur CHF 3'019.75 an Hypothekarzinsen. Für weitere Zahlungen wie Amortisationen oder für das Darlehen E._____ fehlten die Belege. Im Hinblick auf das Fahrzeug existiere keine Verrechnungsforderung des Ehemannes, sei er doch seinen Verpflichtungen gemäss Trennungsvereinbarung gar nicht nachge- kommen. Die Auflösung und Regelung einer bestehenden Lebensversicherung schliesslich betreffe die güterrechtliche Auseinandersetzung (Berufungsantwort Ehefrau, S. 11). 8.3.Es ist unbestritten, dass dem Ehemann bereits geleistete Zahlungen an die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge angerechnet werden können. Allerdings gilt dies nur, wenn die Zahlungen Positionen betreffen, die bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt worden sind. Dies ist bei den Kosten für das der
46 / 53 Ehefrau zur Verfügung gestellte Fahrzeug (vgl. E. 3.1), bei den Amortisationszah- lungen und den Zinszahlungen für das Darlehen E._____ sowie bei den Lebens- versicherungsprämien nicht der Fall (vgl. E. 3.2). Insofern besteht im Übrigen auch das vom Ehemann geltend gemachte Risiko von Doppelzahlungen nicht. Soweit der Ehemann entsprechende Zahlungen nachweisen kann, wird darüber im Rah- men der güterrechtlichen Auseinandersetzung abzurechnen sein. Was die Unter- haltsbeiträge betrifft, so hat die Ehefrau in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2017 anerkannt, dass der Ehemann seit Juli 2017 monatlich CHF 600.00 überwie- sen hat. Für den Zeitraum danach liegen keine Belege über geleistete Unterhalts- zahlungen mehr vor. Solche wurden auch im Berufungsverfahren nicht einge- reicht, trotz ausdrücklichem Hinweis der Vorsitzenden der I. Zivilkammer in ihrer Verfügung vom 9. August 2018, dass während des Berufungsverfahrens erbrachte Zahlungen im Hinblick auf eine Anrechnung an die Unterhaltspflicht durch ent- sprechende Urkunden zu belegen wären. In diesem Sinn können dem Ehemann auch keine weiteren Unterhaltszahlungen angerechnet werden. Damit verbleibt es bei abziehbaren Leistungen von CHF 6'263.85. 9.1.Schliesslich beantragt die Ehefrau in ihrer Berufung, den Ehemann zu ver- pflichten, ihr an die Kosten der Rechtsvertretung vorschussweise einen Betrag von CHF 2'500.00 zu leisten, und an ihrer statt allfällige von ihr verlangte Gerichtskos- tenvorschüsse zu zahlen. Zur Begründung bringt sie vor, dass sie mit ihrer Tochter ein äusserst bescheidenes Dasein friste und ausserstande sei, selbst für Gerichts- und Prozesskosten aufzukommen. Da davon auszugehen sei, dass der Ehemann massgeblich mehr verdiene als er deklariere, müsse vorsorglicherweise ein Pro- zesskostenvorschuss verlangt werden, gehe die eheliche Fürsorgepflicht der staatlichen Fürsorge doch vor (Berufung Ehefrau, S. 12). Der Ehemann hält dem entgegen, dass er auf keinen Fall in der Lage sei, für irgendwelche Gerichts- und Anwaltskosten der Ehefrau aufzukommen (Berufungsantwort Ehemann, S. 6). 9.2.Für einen Prozesskostenvorschuss werden Bedürftigkeit sowie hinreichen- de Erfolgsaussichten auf der einen Seite und Leistungsfähigkeit auf der anderen Seite vorausgesetzt (Rolf Vetterli, a.a.O., N 21 Anh. ZPO Art. 271). Vorliegend ist – unabhängig von der Frage, ob ein Antrag auf Zusprechung eines Prozesskos- tenvorschusses im Berufungsverfahren gegen einen Eheschutzentscheid über- haupt zulässig ist (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 140 vom 14. Dezember 2016 E. 4b) – fraglich, ob die Ehefrau ihren Antrag ausrei- chend begründet hat, begnügt sie sich doch mit der pauschalen Behauptung, dass der Ehemann mutmasslich mehr verdiene als er deklariere. Eine substantiierte Darstellung der einzelnen Anspruchsvoraussetzungen fehlt. Zwar lassen sich der
47 / 53 Berufung gewisse Angaben zu Bedarf und Einkommen des Ehemannes entneh- men. Die von der Ehefrau vorgenommenen Berechnungen basieren indes auf dem im Jahr 2013 deklarierten Einkommen, auf welchem die Ehefrau den Ehe- mann für die Dauer der Trennung behaften möchte. Sie leitet dessen Leistungs- fähigkeit folglich aus einem bloss mutmasslichen Einkommen ab, was nicht zuläs- sig ist. Geht es um die Verpflichtung zu einem Prozesskostenvorschuss, sind für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Parteien die gleichen Grundsätze massgebend wie für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Abzustellen ist auf die aktuelle ökonomische Situation eines Gesuchstellers bzw. des Ge- suchsgegners zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs auf Zusprechung ei- nes Prozesskostenvorschusses, wobei gemäss dem sog. Effektivitätsgrundsatz nur Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden dürfen, die tatsächlich vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind. Unter Vor- behalt des Rechtsmissbrauchs ist jede Auf- und Anrechnung von hypothetischem Einkommen oder Vermögen unzulässig (vgl. dazu Frank Emmel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 zu Art. 117 ZPO m.w.H.; Da- niel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, Rz. 120 u. 122; Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2013 vom 23. Mai 2013 E. 6.2). Berücksichtigt man demgemäss vorliegend das tatsächliche – und nicht ein mutmassliches oder hypothetisches – Einkommen des Ehemannes, muss dessen Leistungsfähigkeit verneint werden. Das Gesuch der Ehefrau vom 23. Juli 2018 betrifft das Berufungsverfahren und damit den Zeitraum ab Sommer 2018. Um zu beurteilen, ob der Ehemann in prozessualer Hinsicht leistungsfähig ist, ist daher auf seinen Bedarf und sein Einkommen ab 1. August 2018 abzustel- len (im Einzelnen vgl. dazu E. 6.3.3). Sein prozessualer Grundbedarf belief sich damals auf mindestens CHF 2'490.00 pro Monat, bestehend aus dem Grundbe- trag von CHF 850.00, dem darauf praxisgemäss zu gewährenden Zuschlag von 20% bzw. CHF 170.00 (vgl. Frank Emmel, a.a.O., N 9 f. zu Art. 117 ZPO), den Wohnkosten von CHF 1'235.00 sowie Krankenversicherungskosten von CHF 235.00. Zudem hat er ab 1. August 2018 Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 850.00 zuzüglich Kinderzulagen an seine Ehefrau und an seine Tochter zu ent- richten. Bei einem Einkommen von CHF 3'170.00 pro Monat verbleiben ihm folg- lich keine Mittel, um seine eigenen und die Prozesskosten seiner Ehefrau zu fi- nanzieren. Ab 1. Juli 2019 verfügt der Ehemann – noch ohne Berücksichtigung des auf dem Grundbetrag zu gewährenden Zuschlags – zwar über einen rechneri- schen Überschuss von monatlich CHF 585.00 (vgl. E. 7.3), doch beruht dieser auf einem hypothetischen und im vorliegenden Zusammenhang daher nicht zu berücksichtigenden Einkommen. Dass der Ehemann ab dem erwähnten Zeitpunkt
48 / 53 effektiv ein Einkommen von CHF 5'200.00 pro Monat erzielt hätte, steht aktuell nicht fest. Fehlt es an der Leistungsfähigkeit des Ehemannes, brauchen die weite- ren Anspruchsvoraussetzungen für einen vom Genannten zu leistenden Prozess- kostenvorschuss nicht mehr geprüft zu werden. Das Gesuch der Ehefrau ist, so- fern darauf überhaupt einzutreten wäre, abzuweisen. 10.1. Im Ergebnis steht fest, dass die der Ehefrau und der Tochter im angefoch- tenen Entscheid zugesprochenen Unterhaltsbeiträge zu ändern sind, weshalb Zif- fer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben ist. Demgegenü- ber sind die Ziffern 4 und 5 des Entscheiddispositivs zu bestätigen, da der Ehe- mann von den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen nicht mehr als die vorinstanzlich festgelegten Zahlungen in Abzug bringen kann und – wie nachfolgend noch auf- zuzeigen ist – auch die vorinstanzliche Kostenregelung Bestand hat. In Anbetracht dessen kann weder den Berufungsanträgen der Ehefrau noch denjenigen des Ehemannes vollumfänglich entsprochen werden, so dass ihre Berufungen jeweils teilweise gutzuheissen sind. 10.2.1.Zu beurteilen bleibt, ob der geänderte Verfahrensausgang eine An- passung der vorinstanzlichen Kostenregelung nach sich ziehen soll. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO nämlich auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfah- rens. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Ge- richtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungs- grundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 10.2.2.Die Vorinstanz hat die gerichtlichen Kosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die aussergerichtlichen Kosten wettgeschlagen. Dies mit der Be- gründung, dass beide Parteien in etwa zu gleichen Anteilen mit ihren Anträgen unterlegen seien (S. 20 des angefochtenen Entscheids). Das Berufungsverfahren ändert an diesem rund hälftigen Unterliegen bzw. Obsiegen der Parteien nichts. So liegen die festgesetzten Unterhaltsbeiträge vom 1. November 2015 bis am 30. Juni 2019 deutlich näher an dem vom Ehemann anerkannten als an dem von der Ehefrau geforderten Betrag. Ab 1. Januar 2017 bspw. wird der Ehefrau und der Tochter ein Unterhaltsbeitrag von insgesamt CHF 750.00 bzw. CHF 850.00 zuzüg- lich Kinderzulagen pro Monat zugesprochen, wobei der Ehemann einen Unter- haltsbeitrag von CHF 600.00 pro Monat anerkannt (VI act. I./2) und die Ehefrau
49 / 53 einen solchen von CHF 2'457.00 zuzüglich Kinderzulagen gefordert hat. Es ist da- her von einem mehrheitlichen Obsiegen des Ehemannes auszugehen. Demge- genüber obsiegt die Ehefrau ab 1. Juli 2019 mehrheitlich, da ihr und der Tochter ein Unterhaltsbeitrag von insgesamt CHF 2'095.00 zuzüglich Kinderzulagen pro Monat zugesprochen wird. Schliesslich unterliegt der Ehemann grösstenteils, was die Anrechnung bereits erbrachter Zahlungen an die festgesetzten Unterhaltsbei- träge betrifft, wollte der Ehemann von den geschuldeten Leistungen vor erster In- stanz doch insgesamt rund CHF 21'700.00 und nicht nur rund CHF 6'300.00 in Abzug bringen. Unter diesen Umständen erscheint die seitens der ersten Instanz vorgenommene hälftige Aufteilung der Gerichtskosten sowie das Wettschlagen der ausseramtlichen Entschädigungen nach wie vor als angemessen, zumal dies auch der in Ziffer 10 der Teil-Trennungsvereinbarung vom 17. Dezember 2015 getroffenen Regelung entspricht. Für eine Abänderung der vorinstanzlichen Kos- ten- und Entschädigungsregelung besteht kein Anlass. 11.1. Zu regeln verbleiben die Kosten der Berufungsverfahren, wobei im Hinblick auf die für die Kostenverteilung massgebenden Grundsätze auf die Ausführungen in Erwägung 10.2.1 vorstehend verwiesen werden kann. Auch in den Berufungs- verfahren gilt zunächst, dass die bis am 30. Juni 2019 festgesetzten Unterhaltsbei- träge deutlich näher an dem vom Ehemann anerkannten als an dem von der Ehe- frau geforderten Betrag liegen. So war der Ehemann nach wie vor bereit, einen Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00 pro Monat inklusive Kinderzulagen zu leisten (Berufung Ehemann, S. 7; ZK1 18 94 act. A.3), während die Ehefrau bspw. ab 1. Januar 2017 Unterhaltsbeiträge im Bereich von monatlich CHF 2'400.00 zuzüglich Kinderzulagen forderte. Zugesprochen wird ihr und der Tochter ein Unterhaltsbei- trag von insgesamt CHF 750.00 bzw. CHF 850.00 zuzüglich Kinderzulagen pro Monat. Bis 30. Juni 2019 ist daher von einem mehrheitlichen Obsiegen des Ehe- mannes auszugehen. Demgegenüber obsiegt ab 1. Juli 2019 wiederum mehrheit- lich die Ehefrau. Ihr und der Tochter werden Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 2'095.00 zuzüglich Kinderzulagen pro Monat zugesprochen, wobei von ihrer Seite Beiträge von CHF 2'480.00 zuzüglich Kinderzulagen gefordert worden sind, während sich der Ehemann für eine vollumfängliche Aufhebung der Unterhalts- pflicht ausgesprochen hat (vgl. Berufung Ehemann, S. 8). Ausserdem obsiegt die Ehefrau auch in der Frage der an die Unterhaltspflicht des Ehemannes anzurech- nenden Leistungen, wird doch dessen Antrag auf Aufhebung der entsprechenden vorinstanzlichen Regelung bzw. auf Feststellung, dass er seinen Verpflichtungen bis und mit Juli 2018 nachgekommen ist, abgewiesen. Abgewiesen werden im Übrigen auch die Anträge der Ehefrau auf Anpassung der vorinstanzlichen Kos- tenregelung sowie auf Gewährung eines Prozesskostenvorschusses. Schliesslich
50 / 53 ist noch zu beachten, dass dem Gesuch des Ehemannes auf Gewährung der auf- schiebenden Wirkung teilweise stattgegeben wurde. Mit Blick auf diesen Verfah- rensausgang sowie in Anbetracht des der Berufungsinstanz nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zustehenden Ermessens rechtfertigt es sich, die Kosten der Berufungs- verfahren, die gestützt auf den Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ, BR 320.210]) auf CHF 4'000.00 festgesetzt werden, je hälftig den Parteien aufzuerlegen und die aussergerichtlichen Kosten wettzuschlagen. 11.2.1.X._____ wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 22. August 2018 (ZK1 18 95) für die Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Zu ihrem Rechtsvertreter wurde Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann ernannt. Damit gehen die der Ehefrau auferlegten Gerichtskosten von CHF 2'000.00 und die Kosten ihrer Rechtsvertretung nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Der Rechtsvertreter von X._____ reich- te keine Honorarnote ein, weshalb dessen Entschädigung nach Ermessen festzu- setzen ist (Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV, BR 310.250]). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichti- gung der in den Berufungsverfahren eingereichten Rechtsschriften bzw. des damit mutmasslich notwendigen Aufwands erscheint ausgehend von einem Stundenan- satz von CHF 200.00 (vgl. Art. 5 Abs. 1 HV) eine aussergerichtliche Entschädi- gung von CHF 3'000.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer als angemessen. Diese wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, so- bald sie dazu in der Lage ist. 11.2.2.Auch Y._____ wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivil- kammer vom 22. August 2018 (ZK1 18 97) für die Berufungsverfahren die unent- geltliche Rechtspflege gewährt. Zu seinem Rechtsvertreter wurde Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg ernannt. Damit gehen die dem Ehemann auferlegten Gerichtskosten von CHF 2'000.00 und die Kosten seiner Rechtsvertretung nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Der Rechtsver- treter von Y._____ reichte keine Honorarnote ein, weshalb dessen Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 5 Abs. 2 HV). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der in den Berufungsver- fahren eingereichten Rechtsschriften bzw. des damit mutmasslich notwendigen Aufwands erscheint ausgehend von einem Stundenansatz von CHF 200.00 (vgl.
51 / 53 Art. 5 Abs. 1 HV) eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 3'000.00 inklu- sive Spesen und Mehrwertsteuer als angemessen. Diese wird aus der Gerichts- kasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
52 / 53 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufungen von X._____ (ZK1 18 94) und von Y._____ (ZK1 18 96) werden teilweise gutgeheissen. 2.Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart vom 2. Juli 2018 wird aufgeho- ben und durch folgende Regelung ersetzt: 2.Y._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von X._____ und der gemeinsa- men Tochter A., geb. _____ 2009, folgende monatliche Unterhaltsbei- träge zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbil- dungszulagen zu bezahlen: CHF 1'335.00 zuzüglich Kinderzulagen vom 1. November 2015 bis 30. Sep- tember 2016 (CHF 390.00 zuzüglich Kinderzulagen an den Unterhalt der Tochter A. und CHF 945.00 an den Unterhalt der Ehefrau) CHF 850.00 zuzüglich Kinderzulagen vom 1. Oktober 2016 bis 30. Novem- ber 2016 (CHF 310.00 zuzüglich Kinderzulagen an den Unterhalt der Tochter A._____ und CHF 540.00 an den Unterhalt der Ehefrau) CHF 640.00 zuzüglich Kinderzulagen für den Monat Dezember 2016 (CHF 310.00 zuzüglich Kinderzulagen an den Unterhalt der Tochter A._____ und CHF 330.00 an den Unterhalt der Ehefrau) CHF 750.00 zuzüglich Kinderzulagen vom 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2018 (CHF 370.00 zuzüglich Kinderzulagen als Barunterhalt und CHF 280.00 als Betreuungsunterhalt für die Tochter A._____ sowie CHF 100.00 an den Un- terhalt der Ehefrau) CHF 850.00 zuzüglich Kinderzulagen vom 1. August 2018 bis 30. Juni 2019 (CHF 320.00 zuzüglich Kinderzulagen als Barunterhalt und CHF 530.00 als Betreuungsunterhalt für die Tochter A.) CHF 2'095.00 zuzüglich Kinderzulagen ab 1. Juli 2019 (CHF 820.00 zuzüg- lich Kinderzulagen als Barunterhalt und CHF 690.00 als Betreuungsunterhalt für die Tochter A. sowie CHF 585.00 00 an den Unterhalt der Ehefrau) 3.Der Antrag von X._____ auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch Y._____ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
53 / 53 4. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen je hälftig zu Lasten von X._____ und von Y.. b) Die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden wettge- schlagen. c) Die X. auferlegten Gerichtskosten von CHF 2'000.00 und die Kosten ihrer Rechtsvertretung von CHF 3'000.00 inklusive Spesen und Mehrwert- steuer gehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivil- kammer vom 22. August 2018 (ZK1 18 95) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. d) Die Y._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 2'000.00 und die Kosten seiner Rechtsvertretung von CHF 3'000.00 inklusive Spesen und Mehrwert- steuer gehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivil- kammer vom 22. August 2018 (ZK1 18 97) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 5.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: