Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 17. Dezember 2021 ReferenzZK1 18 47 InstanzI. Zivilkammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Moses und Bergamin Bazzell, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett Schulstrasse 1, Postfach 115, 7302 Landquart gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Wulz Bänziger Toller Partner, Bahnhofstrasse 7, Postfach 101, 7001 Chur GegenstandNebenfolgen der Ehescheidung Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 22. März 2018, mitgeteilt am 9. April 2018 (Proz. Nr. 115-2015-21) Mitteilung20. Dezember 2021
2 / 11 Sachverhalt A.Mit Urteil vom 22. März 2018 entschied das Regionalgericht Prätti- gau/Davos über die von B._____ gegen A._____ eingereichte Scheidungsklage wie folgt: 1.[Scheidungspunkt] 2.[Unterhalt] 3.A._____ wird verpflichtet, B._____ innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils CHF 187'967.85 zu bezahlen. Im Übrigen wird davon Vormerk genommen, dass B._____ und A._____ mit Vollzug der vorstehenden Zahlung in güterrechtlicher Hin- sicht auseinandergesetzt sind. Jede Partei behält, was sie an Aktiven und Passiven besitzt bzw. was auf sie lautet. 4.[Vorsorgeausgleich] 5.Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 5'540.00 gehen je zur Hälfte, d.h. je CHF 2'770.00, zu Lasten von B._____ und A._____ und werden mit den von ihnen je geleisteten Vorschüssen verrechnet. 6.Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. 7.[Rechtsmittelbelehrung] 8.[Mitteilungen] B.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 3. Mai 2018 Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren: 1.Die Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils des Regionalge- richts Prättigau/Davos vom 22. März 2018, eingegangen am 10. April 2018, sei aufzuheben. 2.B._____ sei zu verpflichten, A._____ eine güterrechtliche Ausgleichs- zahlung von CHF 10'414.40 zu leisten. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7% MwSt.) zulasten der Klägerin und Berufungsbeklagten für beide Instanzen. C.B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) beantragte in ihrer Berufungs- antwort vom 22. Mai 2018 die Abweisung der Berufung unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers. D.Mit Verfügung vom 8. September 2020 wurde das Verfahren aufgrund des vom Berufungskläger am 19. August 2020 eingereichten Gesuchs um Ausstand der damaligen Mitglieder des Kantonsgerichts von Graubünden sistiert. E.Mit Entscheid vom 6. Juli 2021 wiesen die als stellvertretende Kantonsrich- ter zum Einsatz kommenden Mitglieder des Verwaltungsgerichts von Graubünden (Art. 13 Abs. 1 lit. a EGzZPO [BR 320.100] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 GOG [BR 173.000]) das am 14. April 2021 auf alle Mitglieder des Kantonsgerichts aus-
3 / 11 gedehnte Ausstandsgesuch des Berufungsklägers ab, soweit es nicht gegen- standslos geworden war (ZK1 20 118). Erwägungen 1.1.Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorliegend übersteigt der Wert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren die Streitwertgrenze (RG act. VII.3, I.2). 1.2.Der angefochtene Entscheid wurde dem Berufungskläger am 10. April 2018 zugestellt (act. B.1). Die von ihm dagegen erhobene Berufung wurde am 3. Mai 2018 zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden der Schweizerischen Post übergeben (act. A.1). Die Berufungsfrist von 30 Tagen erweist sich als gewahrt (Art. 142 f. und Art. 311 ZPO). 1.3. Gemäss Art. 7 Abs. 1 EGzZPO ist das Kantonsgericht für die Beurteilung von zivilrechtlichen Berufungen und Beschwerden zuständig. Die gerichtsinterne Zuständigkeit der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV (BR 173.100). Auf die Berufung ist einzutreten. 2.Strittig ist vorliegend – wie schon vor erster Instanz – einzig die güterrechtli- che Auseinandersetzung zwischen den Parteien, die unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB) gelebt haben. 2.1.Jedem Ehegatten steht grundsätzlich die Hälfte des Vorschlags des ande- ren zu (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Um den Vorschlag jedes Ehegatten zu bestimmen (Art. 210 ZGB), ist in einem ersten Schritt das Vermögen der Ehegatten zu tren- nen ("Ausscheidung Mannes- und Frauengut", Art. 205 f. ZGB). In einem zweiten Schritt sind die Errungenschaft (Art. 197 ZGB) und das Eigengut (Art. 198 ZGB) jedes Ehegatten auszuscheiden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Jeder Vermögenswert der Ehegatten ist der einen oder anderen Masse zuzuordnen (BGE 141 III 145 E. 4.1; BGE 125 III 1 E. 3). Diese Zuordnung erfolgt nach dem Grundsatz der güterrecht- lichen Surrogation und den Kriterien von Art. 197-199 ZGB (Daniel Steck/Roland Fankhauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Bd. I, 3. Aufl., 2017, N 35 zu Art. 196 ZGB). Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören, stellen Eigengut dar (Art. 198 Ziff. 2 ZGB). Auch Schulden sind den einzelnen Gütermassen zuzuordnen. Sie belasten die
4 / 11 Gütermasse, mit der sie sachlich zusammenhängen. Im Zweifel belasten sie die Errungenschaft (Art. 209 Abs. 2 ZGB). 2.2.Die Vorinstanz qualifizierte das Einzelunternehmen des Berufungsklägers C._____ als Eigengut des Berufungsklägers, gestützt auf dessen Behauptung (RG act. I.3, II.B.8.3), die von der Gegenseite akzeptiert (act. B.1, E. 7.7.) bzw. nicht bestritten worden sei (act. B.1, E. 7.7.1.). Der Berufungskläger rügt die vorinstanz- liche Qualifikation seines Einzelunternehmens als Eigengut nicht. Auch er erklärt, die güterrechtliche Zuordnung sei unter den Parteien nie umstritten gewesen (act. A.1, II.B.2). Die Berufungsbeklagte geht davon aus, sie (act. A.2, III.10) und der Berufungskläger (act. A.2, III.16) hätten die Eigenschaft des Einzelunterneh- mens als Eigengut zugestanden, womit dieser Umstand nicht mehr strittig und darüber nicht mehr Beweis zu führen gewesen sei (act. A.2, III.14). 2.3.Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beschlägt die güterrechtliche Zuordnung von Vermögenswerten die Rechtsanwendung (BGer 5A_739/2018 v. 9.12.2019 E. 4 m.w.H.). Das bedeutet, dass die Qualifikation eines Vermögensge- genstandes als Eigengut oder als Errungenschaft der Parteidisposition entzogen ist. Zwar können Rechtsschriften auch dahingehende rechtliche Erwägungen ent- halten, diese binden das Gericht jedoch nicht. Es hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO; iura novit curia). Insofern ist es nicht von Bedeutung, ob die vorinstanzliche Behauptung des Berufungsklägers, wonach es sich bei sei- nem Einzelunternehmen C._____ um Eigengut handle, von der Berufungsbeklag- ten "zugestanden" worden ist. Zugestanden werden können bloss die tatsächli- chen Vorgänge im Zusammenhang mit der jeweiligen Gütermasse (z.B. der Zeit- punkt oder die Herkunft der Finanzierung eines Vermögensgegenstandes) oder Feststellungen zum Umfang einzelner Vermögensgegenstände (BGer 5A_739/2018 v. 9.12.2019 E. 4 m.w.H.). 2.4.Vorliegend ändert sich jedoch nichts am Ergebnis der Zuordnung des Ein- zelunternehmens zum Eigengut. Der Zeitpunkt der Eintragung des Einzelunter- nehmens am 11. Februar 1987 – der im Übrigen auch durch den eingereichten Handelsregisterauszug als erwiesen gelten kann (RG act. III.3.15) – blieb unbe- stritten (RG act. I.3, II.B.8.3; RG act. I.4, III.19). Er liegt vor der Eheschliessung am 23. Dezember 1994, womit das Einzelunternehmen dem Berufungskläger zu Be- ginn des Güterstandes "gehörte" und gemäss Art. 198 Ziff. 2 ZGB Teil seines Ei- genguts bildet. 2.5.Mit Bezug auf die Passiven des Einzelunternehmens (und die privaten Schulden des Berufungsklägers, dazu E. 4) wich die Vorinstanz hingegen von den
5 / 11 Behauptungen des Berufungsklägers ab (act. B.1, E. 7.7). Dieser argumentierte vorinstanzlich damit, dass er für die Schulden des Einzelunternehmens als dessen Inhaber unbeschränkt mit "allem was er hat", d.h. seinem Geschäfts- und Privat- vermögen hafte, wobei die güterrechtliche Zuordnung unerheblich sei. Die Ge- schäftsschulden betrügen CHF 2.2 Mio., seien durch die Buchhaltungen ausge- wiesen und in vollem Umfang der Errungenschaft zu belasten. Diesen Schulden und den Privatschulden von CHF 710'000.00 würden die Liegenschaft in D._____ und Barmittel von weniger als CHF 1'000.00 gegenüberstehen, d.h. die Passiven würden die Aktiven bei Weitem übersteigen, weshalb offensichtlich eine Über- schuldung bzw. ein Rückschlag vorliege (RG act. I.3, II.B.8.4; RG act. VII.4, S. 2 f.). Bezüglich der Liegenschaft in D._____ als grösster Position der Errungen- schaft bezeichnete der Berufungskläger die von der Gegenseite vorgebrachten Zahlen zum Verkehrswert und der hypothekarischen Belastung als korrekt, wandte jedoch ein, die Gesamtheit aller Vermögenswerte sei massgeblich, nicht eine Ein- zelposition (RG act. I.5, II.B.5). 2.6.Die Vorinstanz führte aus, dass das Einzelunternehmen, gehöre es zum Eigengut, mit Ausnahme seiner Erträge (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB) keinen Einfluss auf die Errungenschaft haben könne. Gemäss bundes- und kantonsgerichtlicher Rechtsprechung müsse das Bewertungsobjekt eines Unternehmens immer eine rechtlich finanzielle Einheit sein (BGE 125 III 1 E. 4; BGE 121 III 152 E. 3c; BGer 5C.201/2005 v. 2.3.2006) und mit all seinen Aktiven und Passiven als Ganzes bewertet und mit seinem Wert als Saldo in der güterrechtlichen Auseinandersetzung erfasst werden (KGer GR ZK1 09 27/28 v. 21.2.2011 E. 5b). Es seien nicht einzelne Aktiven und Passiven herauszugreifen und der Errungenschaft anzulasten. Dass der Berufungskläger mit seinem ganzen (Privat- und Geschäfts-)Vermögen hafte, habe keinen Einfluss auf die güterrechtliche Auseinandersetzung (act. B.1, E. 7.7.1). 2.7.Der Berufungskläger behält in der Berufung seine Argumentation bei. Er führt aus, dass er persönlich und unbeschränkt mit seinem Privat- und Geschäfts- vermögen für die Schulden des Einzelunternehmens hafte, weshalb diese in vol- lem Umfang seiner Errungenschaft zu belasten seien (act. A.1, II.B.7). Bei der Be- rechnung eines Vor- oder Rückschlags nach Art. 211 Abs. 1 ZGB seien alle Akti- ven und Passiven eines Ehegatten zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe sich in einer formalistischen Scheinlogik verheddert. Die Unterscheidung zwischen Ge- schäfts- und Privatvermögen sei eine rein steuerrechtliche, die güterrechtlich nicht von Bedeutung sei (act. A.1, II.B.4). Er macht ferner sinngemäss geltend, dem vorinstanzlich zitierten Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden läge ein
6 / 11 anderer Sachverhalt zugrunde, weshalb er die Folgerungen der Vorinstanz nicht rechtfertige. So gehe es vorliegend nicht um Mehrwert(-anteile), dem Einzelunter- nehmen würden keine Grundstücke gehören und es habe auch keinen Fort- führungswert, sondern im Gegenteil einen negativen Substanzwert, da es massiv überschuldet sei (act. A.1, II.B.6). 2.8.Ein Ehegatte ist mit Blick auf die Berechnung des Vorschlags nicht frei, zu Lasten welcher Masse er einer Verpflichtung nachkommen will; dies wird vielmehr durch das Gesetz bestimmt (Henri Deschenaux/Paul-Henri Steinauer/Margareta Baddeley, Les effets du mariage, 3. Aufl., Bern 2017, N 1107). So regelt Art. 209 Abs. 2 ZGB die Zuordnung von Schulden innerhalb der Vermögensmassen des Schuldnerehegattens (Deschenaux/Steinauer/Baddeley, a.a.O., N 1104 ff.). Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt bzw. zu der aufgrund ihres Ursprungs, Zwecks oder Inhalts eine Abhängigkeit be- steht, im Zweifel aber die Errungenschaft (Art. 209 Abs. 2 ZGB). Bei Schulden aus Investitionen bildet grundsätzlich die Massenzugehörigkeit des Investitionsobjekts Anknüpfungspunkt (BGer 5A_739/2018 v. 9.12.2019 E. 4.2; BGE 135 III 337 E. 2; BGE 121 III 152 E. 3b). Je nach Gesichtspunkt ist es möglich, dass eine Schuld mit beiden Gütermassen sachlich zusammenhängt. In diesem Sinne könnte sich auch vorliegend die Frage stellen, ob die Geschäftsschulden des Eigenguts- unternehmens als Objektschulden mit dem Eigengut zusammenhängen oder mit der Errungenschaft, da diese Anspruch auf den Gewinn des Eigengutsunterneh- mens (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB) oder auf den Arbeitserwerb (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) hat. Eine Zuteilung der Schulden basierend auf Letzterem würde sich auf die Überlegung stützen, dass der Arbeitserwerb sowohl das Entgelt aus einer Berufstätigkeit als auch den Gewinn aus einem Gewerbe bzw. Unternehmen um- fasst, soweit er auf unternehmerische Tätigkeit zurückzuführen ist (abzugrenzen davon der auf Kapitalverzinsung bzw. Kapitalertrag zurückzuführende Geschäfts- gewinn, der zu den Erträgen nach Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB gehört: Heinz Haus- heer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, in: Meier-Hayoz [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Bd. II/1/3/1, Bern 1992, N 36 zu Art. 197 ZGB) und, nachdem der Arbeitserwerb der Errungenschaft zufällt, auch Berufsschulden der Errungenschaft zu belasten wären (gemäss dem Grundsatz, wonach Schulden derjenigen Gütermasse zu belasten sind, in die auch der aus ihr entstehende Vor- teil fliesst: Deschenaux/Steinauer/Baddeley, a.a.O., N 1112; Hausheer/Reus- ser/Geiser, a.a.O., N 25 zu Art. 209 ZGB; vgl. auch OGer ZH LC110009 v. 23.03.2012 E. 4.1 Abs. 2). Für eine derartige Zuordnung der Geschäftsschulden wäre erforderlich, dass diese den industriellen Mehrwerten (die zu Errungenschaft führen) und den konjunkturellen Mehrwerten – wie den entsprechenden Minder-
7 / 11 werten – zugeordnet werden könnten. Verbindlichkeiten, die aus einem Ge- schäftsbetrieb stammen, werden nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtspre- chung jedoch schlicht als Bestandteil des Unternehmens erfasst und nicht als ein- zelne Schulden behandelt (BGE 121 III 152 E. 3c-d). Denn Unternehmen oder Gewerbe sind als rechtlich finanzielle Einheit und damit als Vermögensgegen- stand im Sinne des ehelichen Güterrechts zu behandeln (BGE 136 III 209 E. 6.2.1 und 6.3.1; BGE 131 III 559 E. 2.2; BGE 121 III 152 E. 3c-d; BGE 125 III 1 E. 4c). Dies gilt auch für Einzelunternehmen (BGer 5P.82/2004 v. 7.10.2004 E. 2.2.2; BGer 5C.85/2003 v. 30.6.2003 E. 3.1). Sie sind als geschlossenes Ganzes mit ihren Aktiven und Passiven und deshalb nur mit ihrem Wert im Saldo in der güter- rechtlichen Auseinandersetzung zu erfassen (BGer 5P.82/2004 v. 7.10.2004 E. 2.2.2; BGE 121 III 152 E. 3c-d). 2.9.Vorliegend geht es um eine Darlehensschuld für den Kauf von Verkaufswa- ren (Motorräder sowie Motorradzubehör; RG act. III.3.12) gegenüber der E., um Kontokorrentschulden bei der F. (RG act. III.3.9), um Schulden bei Liefe- ranten sowie um Lohnschulden gegenüber Mitarbeitern (act. A1, II.B.4 Abs. 3). Offensichtlich und unbestrittenermassen handelt es sich bei all diesen Schulden um solche des Einzelunternehmens C._____. Sie bilden nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung güterrechtlich Bestandteil desselben und fliessen in seine Bewertung als Vermögensgegenstand ein. Deshalb können die Passiven des Einzelunternehmens nicht separat nochmals, gleichsam ver- selbständigt der Errungenschaft belastet werden (vgl. BGer 5A_708/2008 17.12.2008 v. E. 3.1). Da vorliegend keine Ersatzforderungen für Investitionen in das Einzelunternehmen geltend gemacht wurden, erübrigt sich die Bewertung desselben. Die Nichtberücksichtigung der Schulden des Einzelunternehmens in der Errungenschaft des Berufungsklägers ist vor dem Hintergrund des Gesagten nicht zu beanstanden. 3.1.Erwirtschaftet ein Einzelunternehmer mit seinem Eigengutsunternehmen Verluste, kann er diese mit einem positiven Geschäftsergebnis künftiger Jahre verrechnen. Genauso kann er thesaurierte, d.h. nicht ausgeschüttete, sondern in der Einzelfirma belassene Gewinne mit den Verlusten künftiger schlechterer Ge- schäftsjahre verrechnen. In beiden Fällen hat die Errungenschaft für diese Gewin- ne, die ihr gemäss Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB eigentlich zugestanden hätten, kei- ne Ersatzforderungen, wenn das Unternehmen am Stichtag keinen Gewinn bzw. kein positives Eigenkapital ausweist und auch sonst kein Eigengut (in das auch investiert wurde) vorhanden ist, da Art. 209 Abs. 3 ZGB keine Garantie hinsichtlich des Nennwerts der Investition (hier: der dem Unternehmen belassenen Gewinne)
8 / 11 enthält. Schüttet der Einzelunternehmer die Gewinne hingegen laufend aus, fallen diese als Erträge auf dem Eigengut gemäss Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB in die Er- rungenschaft und stehen, sind sie am Stichtag noch vorhanden, einer Verrech- nung mit den Verlusten künftiger schlechterer Geschäftsjahre nicht mehr zur Ver- fügung. Sie (die Erträge bzw. die damit erworbenen Vermögenswerte) bleiben der Errungenschaft rechnerisch erhalten, unabhängig davon, ob das Einzelunterneh- men am Stichtag einen negativen Eigenkapitalsaldo ausweist und mit genau die- sen Vermögenswerten gegenüber Geschäftsgläubigern haftet. Dieses ungleiche Ergebnis mag stossend erscheinen, entspricht jedoch der gesetzlichen Konzeption der Errungenschaftsbeteiligung. 3.2.Dass (auch) die Erträge des Eigengutes von Gesetzes wegen zu Errungen- schaft werden (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB), erklärt sich in erster Linie aus der rechtsgeschichtlichen Entwicklung. Unter altem Recht bestand diese Regelung bei der Güterverbindung (Art. 195 Abs. 3 aZGB). Damals fielen die Früchte des Frau- engutes unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Sondergut in das Eigentum des Ehemannes (Art. 195 Abs. 3 aZGB). Dieser war nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, die Erträge des Eigengutes der Ehefrau, die sein Eigentum geworden sind, dazu zu verwenden, die Schulden des Eigengutes der Ehefrau zu tilgen oder zu vermindern (BGE 81 II 89 E. 1). Dies muss für die ana- loge Konstellation des geltenden Rechts – Pflicht zur Schuldentilgung mittels Er- rungenschaft gewordenen Erträgen des Eigenguts – weiterhin gelten. Umso mehr, als die geltende Regelung (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB) zwar nicht mehr wie die altrechtliche (Art. 195 Abs. 3 aZGB) mit der Verwaltertätigkeit des Ehemannes begründet werden kann (Art. 200 aZGB; Elisabeth Lüthe, Eigengut und Errungen- schaft im neuen ordentlichen Güterstand gemäss dem Entwurf des Bundesrates vom 11. Juli 1979, Freiburg 1981, S. 220 ff.), aber vom Gesetzgeber trotzdem wei- tergeführt wurde, nämlich um mit der Zuordnung der Erträge des Eigenguts zur Errungenschaft die "Interessengemeinschaft" der Ehegatten stärker zu betonen (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Ehegüterrecht und Erbrecht] vom 11. Juli 1979, BBl 1979 1191 ff., S. 1307). Die Zuweisung der Erträge des Eigenguts in die Errungenschaft und die daraus resultierende gegenseitige Beteiligung bei der Auflösung des Güterstandes dokumentieren somit den Grundgedanken der ehelichen Gemein- schaft (Lüthe, a.a.O., S. 222). Eine Belastung der Errungenschaft bzw. der eheli- chen Gemeinschaft mit den Verlusten widerspräche diesem Zweck. Zudem hätte dem vom Berufungskläger als stossend empfundenen Ergebnis im vorliegenden Fall mit entsprechender ehevertraglicher Vereinbarung beigekommen werden können (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1304): mit Art. 199 Abs. 2 ZGB wurde – gerade
9 / 11 um insbesondere unternehmerisch oder freiberuflich tätigen Ehegatten eine Alter- native zur Gütertrennung zu bieten – die Möglichkeit geschaffen, durch ehever- tragliche Vereinbarung die Erträge des Eigenguts dem Eigengut zukommen zu lassen und dadurch Reinvestitionen im Rahmen der Erträge von wirtschaftlich in- vestiertem Eigengut der Vorschlagsbeteiligung zu entziehen (Haus- heer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 23 zu Art. 199 ZGB). 4.Der Berufungskläger macht neben den Geschäftsschulden auch Privat- schulden in der Höhe von CHF 710'000.00 geltend (act. A.1, II.B.7 Abs. 2; RG act. I.3, II.B.8.3; RG act. I.5, II.B.16; RG act. VII.4 S. 3; RG act. III.3.4 Formular 4 und III.3.16). Die Vorinstanz berücksichtigte davon die auf die Hypothek entfallen- den CHF 683'000.00 bei der Errungenschaft (act. B.1, 7.7.2). Die restlichen gel- tend gemachten CHF 27'000.00 berücksichtigte die Vorinstanz hingegen nicht. Da die Gegenseite abgesehen von der Hypothekarschuld bloss die Geschäftsschul- den bestritt, ohne etwas gegen die (verbleibenden) behaupteten Privatschulden einzuwenden, sind diese in Anwendung der Verhandlungsmaxime (Art. 55 und Art. 277 Abs. 1 ZPO) sowie von Art. 209 Abs. 2 ZGB der Errungenschaft des Beru- fungsklägers zu belasten. Dies verringert die vorinstanzlich zugesprochene güter- rechtliche Ausgleichsforderung auf CHF 174'468.00. 5.1.Der Berufungskläger dringt mit seinem Berufungsantrag bloss in einem un- tergeordneten Punkt sowie in geringem Umfang durch. Angesichts dessen besteht kein Grund, den in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ergangenen Kosten- entscheid für das erstinstanzliche Verfahren zu ändern. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens – in Anwendung von Art. 9 VGZ (BR 320.210) festzulegen auf CHF 5'000.00 – sind entsprechend dem Verfahrensausgang zu 9/10 dem Be- rufungskläger und zu 1/10 der Berufungsbeklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Sie sind mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss in der- selben Höhe zu verrechnen (act. D.1). Die Berufungsbeklagte ist zu verpflichten, ihren Anteil von CHF 500.00 (1/10) dem Berufungskläger direkt zu ersetzen. 5.2.Die Parteientschädigung der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfah- ren ist mangels Honorarnote nach Ermessen (Art. 2 Abs. 1 HV) und unter Berück- sichtigung des vereinbarten Stundenansatzes von CHF 250.00 zzgl. Spesenpau- schale von 3% (act. D.12; act. G.1, RG act. IV.1) zu bemessen (Art. 3 HV). Zu berücksichtigen ist der für die Prozessführung grundsätzlich erforderliche, ange- messene anwaltliche Aufwand (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Angesichts des geringen Umfangs der zu prüfenden Berufungsschrift und der verfassten Berufungsantwort erscheint ein Zeitaufwand von acht Stunden als angemessen, was eine Parteien- tschädigung von gerundet CHF 2'220.00, bestehend aus dem Honorar nach
10 / 11 Zeitaufwand (CHF 2'000.00), dem pauschalem Spesenzusatz von 3 % (CHF 60.00) und MwSt. von 7.7% (CHF 158.60), ergibt. In Anwendung der Quo- tenmethode (vgl. dazu KGer GR ZK1 19 1/3 v. 16.11.2020 E. 19.6.2) ist der Beru- fungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'776.00 (4/5 [9/10-1/10]; inkl. Spesenpauschale und MwSt.) zu entrichten.
11 / 11 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung von A._____ wird teilweise gutgeheissen und Dispositivziffer 3 Absatz 1 des Entscheids vom 22. März 2018 aufgehoben. 2.A._____ wird verpflichtet, B._____ eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 174'468.00 zu bezahlen. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 5'000.00 werden zu 1/10 (CHF 500.00) B._____ und zu 9/10 (CHF 4'500.00) A._____ auferlegt. Sie werden mit dem von ihm in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B._____ wird verpflichtet, ihren Anteil von CHF 500.00 A._____ direkt zu bezahlen. 4.A._____ wird verpflichtet, B._____ eine Parteientschädigung von CHF 1'776.00 (inkl. Spesenpauschale und MwSt.) zu bezahlen. 5.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: