Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 40 Urteil vom 22. August 2019 ReferenzZK1 18 170 InstanzI. Zivilkammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Pedrotti und Brunner Richter, Aktuarin ParteienX._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta Gürtelstrasse 24, Postfach 536, 7001 Chur gegen Y._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur Gegenstandvorsorgliche Massnahmen (Kindesschutz) Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 25. Oktober 2018, mitgeteilt am 22. November 2018 (Proz. Nr. 135-2017-326) Mitteilung27. August 2019
2 / 40 I. Sachverhalt A.X., geboren am 1977, L.1 Staatsangehörige, und Y., geboren am _____ 1974, verstorben am _____ 2019, von O.1_____, heirateten am _____ 2009 vor dem Zivilstandsamt O.2_____. Aus der Ehe gingen die Kinder A., geboren am _____ 2009, und B., geboren am _____ Oktober 2010, hervor. Seit dem 1. März 2014 lebten die Parteien getrennt. B.a.Mit Eheschutzentscheid vom 23. Mai 2014 stellte der Einzelrichter am Be- zirksgericht Plessur (ab 1. Januar 2017 Regionalgericht Plessur) das Getrenntle- ben der Parteien fest. Die Obhut über die gemeinsamen Kinder A._____ und B._____ teilte er vorläufig X._____ zu; Y._____ räumte er ein Besuchs- und Feri- enrecht ein. Der Einzelrichter ordnete zudem eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die beiden Kinder an, mit der Aufgabe X._____ und Y._____ in Erziehungsfragen zu unterstützen und das Besuchsrecht zu überwa- chen. B.b.Am 12./19. Dezember 2014 erging ein weiterer Eheschutzentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur. Gestützt auf ein Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (fortan KJP Graubünden) vom 16. September 2014 sowie ein Ergänzungsgutachten vom 4. Dezember 2014 betreffend die Er- ziehungsfähigkeit der Eltern und die Obhutszuteilung beliess der Einzelrichter die Obhut über die Kinder für die Dauer des Getrenntlebens bei X.. Gleichzeitig bestätigte er die errichtete Erziehungsbeistandschaft und präzisierte die Mandats- führung in Bezug auf die Beratung und Unterstützung der Parteien sowie die Ko- ordination, Organisation und Sicherstellung von diversen Unterstützungsmass- nahmen. C.Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (fortan KESB Nordbünden) errichtete mit Entscheid vom 11. November 2014 die seitens des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur mit vorgenanntem Eheschutzentscheid vom 23. Mai 2014 angeordnete Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Zudem betraute sie die Beiständin mit der Umsetzung der seitens des Bezirksgerichts Plessur angeordneten Massnahmen, insbesondere betreffend die Unterstützung von Y., die Besuchs- und Ferienplanung, die Unterstützung von X._____ in der Erziehungsarbeit in Form einer Sozialpädagogischen Famili- enbegleitung (SPF), die regelmässige Fremdbetreuung der Kinder tagsüber und die regelmässigen Beratungsgespräche für beide Elternteile bei kinder- und ju- gendpsychiatrisch ausgebildeten Fachpersonen. Zur Beiständin ernannte sie C._____ von der Berufsbeistandschaft Plessur.
3 / 40 D.Im Dezember 2014 zog X._____ von O.3_____, dem letzten gemeinsamen Wohnsitz mit Y., nach O.4 zu ihrem damaligen Partner um. Nach dem Scheitern dieser Beziehung kehrte X._____ mit den Kindern im Februar 2015 nach O.1_____ zurück. E.Zufolge der Verweigerungshaltung von Y._____ in Bezug auf die angeord- neten Beratungsgespräche bei der KJP Graubünden regelte der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur mit Eheschutzentscheid vom 15. Dezember 2015 das väterliche Besuchsrecht neu und knüpfte dessen Umfang an regelmässige Eltern- /Beratungsgespräche bei der KJP Graubünden. F.Am 9. März 2016 leitete Y._____ die Scheidungsklage beim Bezirksgericht Landquart (ab 1. Januar 2017 Regionalgericht Landquart) ein. G.Ab Oktober 2016 wohnte X._____ mit den Kindern in O.5_____. Der Um- zug von O.1_____ nach O.5_____ erfolgte aufgrund von Mängeln (Schimmelbe- fall) in der Wohnung. H.A._____ zeigte bereits im Kindergarten Verhaltensauffälligkeiten in Form von Unsicherheit, hoher Emotionalität und Impulsivität. Sowohl bei seiner Einschu- lung in die erste Primarschulklasse des Schulhauses D._____ in O.1_____ als auch in O.5_____ traten seine emotionalen und sozialen Probleme von Anfang an zutage, sodass A._____ in der Regelklasse nicht tragbar war. Auf Antrag des Am- tes für Volksschule und Sport des Kantons Graubünden (AVS) wurde deshalb eine interne Sonderbeschulung für A._____ in die Wege geleitet. Ab dem _____ 2016 besuchte A._____ die erste Klasse der internen Schule des E._____ in O.1_____ und wohnte wochentags in dessen Internat. Die Massnahme war einstweilen be- fristet bis Juni 2018. I.Am 1. Februar 2017 brachte X._____ die Halbschwester von B._____ und A., F., zur Welt. Der Vater von F._____ ist der neue Lebenspartner von X., G.. J.a.C._____ erstattete am 15./16. Juni 2017 der KESB Nordbünden ihren Re- chenschaftsbericht bzw. Schlussbericht zur Mandatsführung. Dem Schlussbericht ist zu entnehmen, dass eine Umsetzung der begleitenden Massnahmen gemäss den Eheschutzentscheiden vom 23. Mai 2014 und 12./19. Dezember 2014 erreicht werden konnte: Ab Mai 2015 erhielt X._____ zweimal monatlich eine sozialpäd- agogische Familienbegleitung, ab dem Umzug nach O.1_____ bis zum Kindergar- teneintritt besuchte B._____ vier Halbtage und einen ganzen Tag pro Woche eine Kindertagesstätte (I.) und nach anfänglicher Ablehnung durch Y. fan-
4 / 40 den ab März 2016 regelmässige Elterngespräche bei der KJP Graubünden statt. Zudem befand sich B._____ bis Dezember 2016 in Therapie bei der KJP Graubünden; die Beendigung der Therapie erfolgte durch die Mutter. J.b.Mit Entscheid vom 13. Juli 2017 übertrug die KESB Nordbünden das Man- dat von C._____ an H., Berufsbeistandschaft Landquart. H. trat ihr Amt am 11. September 2017 an. K.a.In der Folge plante X._____ mit den Kindern per 1. April 2018 nach O.6_____ zu ihrem jetzigen Lebenspartner und Kindsvater von F._____ zu ziehen. Aufgrund des beabsichtigten erneuten Umzuges von X._____ reichte H._____ am 25. Oktober 2017 eine Gefährdungsmeldung beim Regionalgericht Landquart ein. Dabei stellte sie den Antrag auf Überprüfung der Obhutszuteilung an X._____ und gegebenenfalls auf Übertragung der Obhut an Y._____ sowie auf Neubeurteilung der bestehenden Massnahmen (regelmässige Unterstützung von X._____ in ihrer Erziehungsfähigkeit und regelmässige Unterstützung von Y._____ in Betreuungs- aufgaben). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die vielen Um- züge von X._____ sowie der nach wie vor grosse zwischenelterliche Konflikt für die Kinder als äussert schwierig, entwicklungshemmend und unzumutbar angese- hen würden. Der für 2018 geplante Umzug nach O.6_____ verstärke die Proble- matik und die Belastung für die Kinder zusätzlich. Eine Entspannung der Situation habe gemäss der Beiständin auch nicht, wie erhofft, durch die bereits im Jahr 2014 durch das Gericht angeordneten Massnahmen (sozialpädagogische Famili- enbegleitung durch den Verein KJBE und Elterngespräche durch die KJP Graubünden, Ernennung von Beiständen etc.) herbeigeführt werden können. Die Beiständin sah das Problem vorwiegend in der Erziehungsfähigkeit von X., welche insbesondere unter den Aspekten der Kontinuität und Stabilität (Umge- bung, Beziehungen), Bindungstoleranz sowie der Bereitschaft, elterliche Verant- wortung zu übernehmen, aus ihrer Sicht in ungenügender Weise vorhanden sei. K.b.Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Oktober 2017 verbot der Einzel- richter am Regionalgericht Landquart X. gerichtlich im Sinne einer super- provisorischen Massnahme, den Wohnsitz von A._____ und B._____ ohne Zu- stimmung des Gerichts zu verlegen oder A._____ ohne Zustimmung des Gerichts im Therapiehaus E._____ abzumelden bzw. von der Schule zu nehmen. L.a.Am 21. November 2017 fand die erste Hauptverhandlung statt. Anlässlich der Verhandlung gaben die Parteien folgende Anträge zu Protokoll:
5 / 40 Anträge von Y.: 1.Die Ziff. 1. sowie 5. des Entscheids des Bezirksgerichtes Plessur vom 23. Mai 2014 seien aufzuheben und die elterliche Obhut über die Kin- der A., geb. am _____ 2009, und B., geb. am 2010, sei Y. zu übertragen. 2.Eventualiter sei es X. unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verbieten, den Wohnsitz der gemeinsamen Kinder A., geb. am _____ 2009, und B., geb. am 2010, ohne Zustimmung des Gerichtes zu verlegen und/oder A. ohne Zustimmung des Gerichtes im Therapiehaus E._____ abzumelden bzw. von der Schule zu nehmen. 3.Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8% MwSt.). Anträge von X.: 1.Der Antrag sei abzuweisen. 2.Die superprovisorische Massnahme bezüglich Verbot Wohnsitzverle- gung für A. und B._____ sei aufzuheben und es sei der KM zu erlauben, bei Nachweis einer geeigneten neuen Einrichtung per 31. März 2018 A._____ in eine geeignete [recte wohl: einer geeigne- ten] Schule am neuen Wohnort unterzubringen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der antragstellenden Behörde. L.b.Im Zuge der Verhandlung verfügte der Einzelrichter die Weitergeltung der superprovisorisch angeordneten Massnahme vom 30. Oktober 2017. Zudem stell- te er die Begutachtung der Erziehungsfähigkeit der Parteien durch die KJP Graubünden und die Einholung weiterer schriftlicher Auskünfte durch das Gericht in Aussicht. M.a. Unter Zustimmung beider Parteien beauftragte der Einzelrichter mit Schrei- ben vom 17. Januar 2018 J._____ von der KJP Graubünden mit der Erstellung des Gutachtens und unterbreitete ihm die folgenden Fragen zur Beantwortung: 1.Überprüfung der elterlichen Obhut im Falle des Umzugs der Mutter 2.Empfehlungen, ob zusätzliche Massnahmen angeordnet werden müs- sen, falls keine Obhutsänderung angezeigt ist 3. Erziehungsfähigkeit des Vaters, falls eine Obhutsänderung notwendig erscheint
6 / 40 M.b. Angesichts des kurz bevorstehenden Umzugs von X._____ nach O.6_____ forderte der Einzelrichter J._____ mit dem Gutachtensauftrag auf, bis spätestens Ende Februar 2018 eine Vorempfehlung abzugeben. Am 27. Februar 2018 gaben die Gutachter J._____ und K._____ folgende Vorempfehlung ab: [...] Im Sinne der Wahrung der Stabilität wird bis zum Abschluss der Begut- achtung empfohlen, dass A._____ mindestens bis Abschluss des aktuellen Schuljahres im Therapiehaus E._____ verbleibt. Die Besuchswochenenden bei Herrn Y._____ sowie Frau X._____ sollen weiterhin alternierend fortge- führt werden. Aufgrund der weiten Distanz von O.6_____ nach O.1_____ soll der bisherige Dienstagabend bei Frau X._____ entfallen. Weiter wird empfohlen, dass B._____ vorläufig mit Frau X._____ nach O.6_____ zieht und weiterhin jedes zweite Wochenende bei Herr Y._____ verbringt. Der Umzug nach O.6_____ wird für B._____ insofern als ungüns- tig erachtet, da ihr erstes Schuljahr in O.5_____ damit unterbrochen wird und von ihr dadurch eine Umstellungsleistung erbracht werden muss. Da jedoch ein Umzug zu Herr Y._____ ebenfalls einen Schulwechsel bedeuten würde, und sich aufgrund des Loyalitätskonflikts bereits erste Anzeichen für Besuchskontaktverweigerung bei Herr Y._____ zeigen, ist der Umzug nach O.6_____ mit Frau X._____ bis mindestens zum Ende der Begutachtung aus gutachterlicher Sicht vorzuziehen. M.c. Nach Einholung der Stellungnahmen der Parteien zur Vorempfehlung er- liess der Einzelrichter am 14. März 2018 den folgenden Zwischenentscheid: 1.Die superprovisorische Massnahme vom 21. November 2017 wird be- züglich B., geboren am 2010, aufgehoben. B. kann vorläufig mit X. nach O.6_____ ziehen und weiterhin jedes zwei- te Wochenende bei Y._____ verbringen. 2.Bezüglich A., geboren am _____ 2009, wird im Sinne einer be- fristeten Massnahme in Ergänzung zur superprovisorischen Mass- nahme vom 21. November 2017, was folgt angeordnet: X. wird gerichtlich verboten, den Wohnsitz des gemeinsamen Sohnes A._____ ohne Zustimmung des Gerichts zu verlegen oder A._____ ohne Zustimmung des Gerichts vor Ablauf des laufenden Schuljahres im Therapiehaus E._____ abzumelden bzw. von der Schule zu nehmen. Der bisherige Dienstagabend bei X._____ entfällt auf Grund der weiten Distanz zum Wohle des Kindes bis zur Entschei- dung in der Hauptsache. 3.Die vorstehende Anordnung gemäss Ziff. 2 ergeht unter der ausdrück- lichen Strafandrohung von Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen
7 / 40 Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Mitteilung) M.d. Am 4. Juni 2018 lag das Gutachten der KJP Graubünden vor. Betreffend die Erziehungsfähigkeit der Parteien gaben die Gutachter folgende Empfehlungen ab: 1.Überprüfung der elterlichen Obhut im Falle des Umzugs von Frau X._____ Die Erziehungsfähigkeit von Frau X._____ für A., als auch für B. wird als in einem Mass als eingeschränkt beurteilt, dass dem Gericht eine Obhutsänderung empfohlen wird. 2.Empfehlungen, ob zusätzliche Massnahmen angeordnet werden müssen, falls keine Obhutsänderung angezeigt sei Eine Obhutsänderung ist aufgrund der eingeschränkten Erziehungs- fähigkeit sowohl von Frau X._____ als auch von Herr Y._____ ange- zeigt. Dem Gericht wird für beide Kinder eine Platzierung in einem Heim empfohlen. 3.Erziehungsfähigkeit des Vaters, falls eine Obhutsänderung not- wendig erscheint Die Erziehungsfähigkeit von Herr Y._____ bezüglich der täglichen Be- treuung und Pflege von B._____ und A._____ wird als nicht ausrei- chend beurteilt, für Wochenendbesuche und Ferien wird sie als ausrei- chend eingeschätzt. M.e. Die Parteien erhielten das Gutachten zur Stellungnahme zugestellt. Y._____ beantragte – im Falle einer Fremdplatzierung – den Eintritt der Kinder ins Schulheim O.7_____. Demgegenüber lehnte X._____ die empfohlene Heimein- weisung für B._____ als unbegründet und unverhältnismässig ab. In Bezug auf A._____ forderte sie eine baldmöglichste Umplatzierung ins Schulheim L.. Zudem beantragte sie eine Ergänzung des Gutachtens. M.f.Mit prozessleitender Verfügung/Zwischenentscheid vom 29. Juni 2018 ver- bot der Einzelrichter X. gerichtlich unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB, den Wohnsitz von A._____ ohne Zustimmung des Gerichts zu verlegen oder A._____ ohne Zustimmung des Gerichts im Therapiehaus E._____ abzumelden bzw. von der Schule zu nehmen. Im Sinne einer vorübergehenden Regelung ver-
8 / 40 fügte der Einzelrichter, dass A._____ das Schuljahr 2018/19 im Therapiehaus E._____ besuchen bzw. beginnen werde. M.g. Auf Antrag nunmehr beider Parteien gab der Einzelrichter mit prozesslei- tender Verfügung vom 12. Juli 2018 ein Ergänzungsgutachten zum Gutachten vom 4. Juni 2018 bei der KJP Graubünden in Auftrag. M.h. Im Ergänzungsgutachten der KJP Graubünden vom _____ 2018 hielten die Gutachter an ihren Erkenntnissen aus dem Gutachten vom 4. Juni 2018 fest und empfahlen eine längerfristige Fremdplatzierung sowohl von B._____ als auch von A.. Als geeignete Wohnheime für beide Kinder erachteten die Gutachter das Wohnheim L. und das Schulheim O.7_____ oder das Schulheim O.8_____. M.i.Mit Eingaben vom 24. resp. 27. September 2018 nahmen die Parteien zum Ergänzungsgutachten Stellung und stellten Beweisanträge. N.Die zweite Hauptverhandlung fand am 25. Oktober 2018 statt. Im Beweis- fahren anlässlich der Hauptverhandlung stellten beide Parteien erneut Beweisan- träge. Insbesondere beantragte X._____ die Einholung eines Obergutachtens ausserhalb der KJP Graubünden sowie die Aufforderung von M., psychiatri- sche Therapeutin von B., seitens des Gerichts zu einer Stellungnahme. Im Rahmen der Schlussvorträge gaben die Parteien ihre abschliessenden Anträge zu Protokoll: Anträge von Y.: 1.Die Ziff. 1. des Entscheids des Erstinstanzlichen Zivilgerichtes des Be- zirksgerichtes Plessur vom 12. Dezember 2014 sei aufzuheben und X. Kaulen sei die elterliche Obhut bzw. das Aufenthaltsbestim- mungsrecht über die Kinder A., geb. am _____ 2009, und B., geb. am 2010, zu entziehen. B., geb. am 2010, sei im Schulheim L. und A., geb. am _____ 2009, im Schulheim O.7 unterzubringen. Eventualiter seien die Kinder in einem Schulheim unterzubringen, wel- ches sich ca. in der Mitte der Distanz zwischen O.9_____ und O.6_____ befindet, beispielsweise in der Nähe von O.10_____. 2.Y._____ sei berechtigt zu erklären, die Kinder A._____ und B._____ gleichzeitig jedes zweite Wochenende von Freitag, spätestens 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen.
9 / 40 3.Ziff. 5 des Entscheids des Erstinstanzlichen Zivilgerichtes des Bezirks- gerichtes Plessur vom 23. Mai 2014 sei aufzuheben und Y._____ sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder A._____ sowie B._____ pränumerando auf den ersten eines jeden Monats einen monatlichen Unterhaltsbetrag von max. je CHF 400.00, insgesamt mithin max. CHF 800.00, zuzüglich der gesetzlichen und/oder vertraglichen Kin- derzulagen, oder einen monatlichen Unterhaltsbetrag je Kind nach richterlichem Ermessen zu bezahlen. 4.Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8% MwSt.). Anträge von X.: 1.Der Antrag auf Obhutsänderung sei abzuweisen. 2.Die superprovisorische Massnahme bezüglich Verbot Wohnsitzverle- gung für A. sei aufzuheben und es sei der KM zu erlauben, A._____ sobald möglich in eine geeignete Einrichtung in ihrer Nähe und soweit möglich im Schulheim L._____ unterzubringen. 3.B._____ sei unter der Obhut der Kindsmutter zu belassen. Allenfalls seien geeignete Massnahmen in Bezug auf die Stärkung der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter anzuordnen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der antragstellenden Behörde. O.Der weitere Prozessverlauf vor dem Einzelrichter am Regionalgericht Land- quart kann den Akten entnommen werden. P.Nach Durchführung der zweiten Hauptverhandlung erkannte der Einzelrich- ter am Regionalgericht Landquart mit Entscheid vom 25. Oktober 2018, mitgeteilt am 22. November 2018, wie folgt: 1.X._____ wird unter Aufhebung von Ziffer 1 des Entscheids des Be- zirksgerichts Plessur vom 15./19. Dezember 2014, die Obhut und da- mit das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder A., gebo- ren am _____ 2009, und B., geboren am 2010, entzogen. 2.Y. wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder A., geboren am _____ 2009, und B., geboren am 2010, entzogen. 3.Die elterliche Sorge über die Kinder A., geboren am _____ 2009, und B., geboren am 2010, wird im Übrigen bei den Eltern belassen. 4.Es wird die Fremdplatzierung von A., geboren am _____ 2009, und B., geboren am _____2010, gerichtlich angeordnet (Art. 310 ZGB).
10 / 40 a) A._____ wird fortan, d.h. ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids, und bis auf weiteres das Schulheim L., O.11, besuchen und unter der Woche im Schulheim leben. Der Übertritt in das Schulheim L._____ vom Therapiehaus E._____ in O.1_____ GR wird durch die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. der [recte: die] Beiständin gere- gelt (Art. 315a Abs. 1 ZGB). b) B._____ wird ebenfalls fortan und bis auf weiteres das Schulheim, L., O.11, besuchen und unter der Woche im Schul- heim leben. c) In Bezug auf B._____ ergeht der unter lit. b gefällte Entscheid un- ter der Bedingung, dass das Schulheim L._____ B._____ einen Platz anbieten kann. Die diesbezüglichen Abklärungen fallen in den Zuständigkeitsbereich der zuständigen Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde bzw. der Beiständin (Art. 315a Abs. 1 ZGB). d) lm Falle, dass B._____ kein Platz im Schulheim L._____ angebo- ten werden kann, hat die zuständige Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde dafür besorgt zu sein, schnellstmöglich eine geeig- nete Einrichtung für B._____ zu finden, welche sich in der Nähe des Schulheims L._____ und dem Wohnort der Mutter (O.6_____) befindet (Art. 315a Abs. 1 ZGB). 5.Besuchs- und Ferienrecht a) Y._____ ist berechtigt, die Kinder A._____ und B._____ gemein- sam jedes zweite Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonn- tag, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Y._____ ist ausserdem berechtigt, die Kinder A._____ und B._____ gemeinsam während der Hälfte der Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. b) X._____ ist berechtigt, die Kinder A._____ und B._____ jedes zweite Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu neh- men. X._____ ist ausserdem berechtigt, die Kinder A._____ und B._____ gemeinsam während der Hälfte der Schulferien auf eige- ne Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. c) Im Übrigen ist eine flexible Handhabung des Besuchsrechts unter Wahrung der berechtigten Interessen aller Beteiligten vorgesehen. In diesen Bereich fallen z.B. ausserordentliche Übernachtungen von A._____ oder B._____ bei X._____, welche in Absprache mit dem entsprechenden Schulheim sowie der zuständigen Beiständin unter der Woche stattfinden können. d) Die Koordination des Besuchs- und Ferienrechts erfolgt durch die zuständige Beiständin.
11 / 40 6.Kostenfolge a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3'000.00 sowie die Kosten für die eingeholten Gutachten im Umfang von insgesamt CHF 8'601.00 (Gutachten vom 4. Juli 2018: CHF 7'518.00 und Er- gänzungsgutachten vom _____ 2018: CHF 1'083.00) gehen je zur Hälfte zulasten der Parteien und werden – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – aus der Gerichtskasse bezahlt. b) Es werden gegenseitig keine Parteientschädigungen zugespro- chen. c) Der unentgeltliche Rechtsbeistand von Y., Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, wird – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – mit CHF 5'052.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt. d) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin von X., Rechtsanwältin Iic. iur. Susanna Mazzetta, wird – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – mit CHF 6'953.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 7.(Rechtsmittelbelehrungen) 8.(Mitteilung) Q.Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen erhe- ben: 1.Die Ziffern 1, 4, 5 und 6 des Entscheides des Eheschutzrichters Land- quart vom 25. Oktober 2018, mitgeteilt am 22. November 2018, seien aufzuheben. 2.Der Antrag auf Obhutsänderung sei abzuweisen. 3.Die superprovisorische Massnahme bezüglich Verbot Wohnsitzverle- gung für A._____ sei aufzuheben und es sei der Kindsmutter zu erlau- ben, A._____ sobald wie möglich in eine geeignete Einrichtung in ihrer Nähe und soweit möglich im Schulheim L._____ unterzubringen. 4.B._____ sei unter der Obhut der Kindsmutter zu belassen. Allenfalls seien geeignete Massnahmen in Bezug auf die Stärkung der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter anzuordnen. 5.Der Berufung sei im Umfang der Anträge aufschiebende Wirkung zu erteilen. 6.Den vor Vorinstanz gestellten Beweisanträgen sei nachzukommen: Es sei ein Obergutachten ausserhalb des KJP Graubünden einzuho- len, u.a. in Bezug auf die korrekte Erfassung der Lebensumstände der Kinder in O.6_____, die Prüfung der Erziehungsfähigkeit der Kinds- mutter mit allfälliger Unterstützungsmassnahmen und deren Evaluati- on, die Klärung der Widersprüche in den Gutachten des KJP seit 2014. Es sei Frau Dr. med. M., zu einer Stellungnahme bezüglich ihrer Einschätzung aufzufordern, in Bezug auf -die Notwendigkeit einer Heimeinweisung von B.
12 / 40 -die Einschätzung der Empathiefähigkeit der Kindsmutter gegenü- ber B._____ bzw. ihren Kindern (Fähigkeit der empathischen Per- spektivenübernahme) -die Entwicklung von B._____ seit der Therapieaufnahme -allenfalls Empfehlungen betreffend unterstützende Begleitungen der Familie bei einem Verbleib von B._____ in der Familie, soweit notwendig -allenfalls Diagnose und weitere Behandlungsschritte bezüglich B._____ 7.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der antragstellenden Behörde und der Gegenpartei. R.Die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden forderte Y._____ mit prozessleitender Verfügung vom 7. Dezember 2018 zur Er- stattung der Berufungsantwort auf und erteilte der Berufung mit Bezug auf B._____ (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung) einstweilen aufschiebende Wirkung. S.Mit Berufungsantwort vom 19. Dezember 2018 liess Y._____ die kostenfäl- lige Abweisung der Berufung beantragen. T.Beide Parteien stellten ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Einsetzung ihrer jeweiligen Rechtsanwälte als unentgeltliche Rechtsvertreter. Die Vorsitzende hiess beide Gesuche gut und erteilte X._____ (ZK1 18 171) sowie Y._____ (ZK1 18 179) mit Verfügungen vom 12. Februar 2019 die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Verfahren. U.a.Die Beiständin, H., setzte das Kantonsgericht mit Eingabe vom 31. Januar 2019 darüber in Kenntnis, dass sich als Folge der einstweilen gewähr- ten aufschiebenden Wirkung Probleme bei der Umsetzung des väterlichen Be- suchsrechts ergeben hätten. Entsprechend ersuchte sie um Erteilung von Wei- sungen betreffend die Regelung der Besuchsmodalitäten. Ausserdem teilte die Beiständin hierorts mit, dass A. am 24. Januar 2019 vom Therapiehaus E., O.1, ins Schulheim L., O.11, übergetreten sei. U.b.Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Februar 2019 hiess die Vorsitzen- de das Gesuch von X._____ um aufschiebende Wirkung teilweise gut, schob die Vollstreckbarkeit der Dispositivziffern 4.b) bis 4.d) des angefochtenen Entscheids auf und beliess B._____ für die Dauer des Berufungsverfahrens bzw. bis zum Er- lass einer anderslautenden Anordnung unter der Obhut von X.. Die Vorsit- zende erwog sodann, dass der mit Berufung eingereichte Bericht von M. vom 5. Dezember 2018 zu den Akten genommen werde und zwecks Abklärung
13 / 40 der aktuellen Verhältnisse schriftliche Auskünfte beizuziehen seien. Die Parteien erhielten die Gelegenheit, allfällige Einwendungen oder Ergänzungen zu den vor- gesehenen Beweisabnahmen (schriftliche Auskünfte) vorzubringen und sich zu den Anträgen der Beiständin in Zusammenhang mit dem väterlichen Besuchsrecht sowie der Regelung der Besuchsmodalitäten im Falle einer Gutheissung der Beru- fung zu äussern. U.c.Mit Stellungnahmen vom 21. bzw. 22. Februar 2019 kamen die Parteien dieser Aufforderung nach. In der Folge regelte die Vorsitzende mit prozessleiten- der Verfügung vom 26. Februar 2019 das väterliche Besuchs- und Ferienrecht vorsorglich. V.Die Vorsitzende holte alsdann mit Schreiben vom 27. Februar 2019 von M._____ (psychiatrische Therapeutin von B.), H. (Beiständin) und N._____ (Lehrerin von B., Primarschule O.6) je eine schriftliche Aus- kunft nach Art. 190 ZPO ein. Die schriftlichen Auskünfte gingen dem Kantonsge- richt am 5. März 2019, 12. März 2019 und 24. April 2019 zu. W.a. Am 2. April 2019 verstarb Y._____ Gemäss Publikation im Kantonsamts- blatt vom 17. April 2019 wurde am 11. April 2019 – nachdem offenbar sämtliche Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben – die konkursamtliche Liquidation des Nachlasses von Y._____ angeordnet. W.b. Die Vorsitzende stellte X._____ mit Schreiben vom 26. April 2019 je eine Kopie der eingeholten schriftlichen Auskünfte zur Kenntnisnahme zu. Zudem räumte sie X._____ mit selbigem Schreiben Frist ein, um sich zur Frage, ob die in Form einer vorsorglichen Massnahme vom Scheidungsrichter angeordneten, aber noch nicht rechtskräftigen Kindesschutzmassnahmen bestehen bleiben, wenn das Scheidungsverfahren zufolge des Todes eines Ehegatten gegenstandlos werde und mit einer Abschreibung ende, zu äussern. W.c. Mit Abschreibungsentscheid vom 1. Mai 2019 schrieb das Regionalgericht Landquart das Scheidungsverfahren infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab. W.d. X._____ kam der Aufforderung der Vorsitzenden mit Stellungnahme vom 13. Mai 2019 nach. Sie sah die funktionelle Zuständigkeit des Berufungsgerichts weiterhin als gegeben und notwendig an. Insofern beantragte sie die Weiter- führung des Verfahrens und die Klärung der Hauptfragen betreffend Obhutszutei- lung, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Heimeinweisung. In der Folge setzte die Vorsitzende X._____ sowie H._____ mit Schreiben vom 27. Mai 2019 darüber in
14 / 40 Kenntnis, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei und die Berufung nunmehr der I. Zivilkammer zum Entscheid vorgelegt werde. X.Am 13. Juni 2019 wurde das Konkursverfahren betreffend Y._____ man- gels Aktiven eingestellt. Die Einstellung wurde alsdann mit Publikation vom 20. Juni 2019 öffentlich bekannt gemacht, unter Hinweis darauf, dass das Verfah- ren als geschlossen erklärt werde, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leiste. Y.Mit Noveneingabe vom 3. Juli 2019 reichte X._____ hierorts einen Ab- klärungsbericht datierend vom 1. Juli 2019 von P., Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Q., Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, hinsichtlich ihrer Diagnose Borderline-Störung ein. Z.Auf die übrigen Ausführungen in den Rechtsschrift, im angefochtenen Ent- scheid sowie in den Gutachten der KJP Graubünden wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1.Der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart ordnete die vorliegend strit- tigen Kindesschutzmassnahmen im Rahmen des zwischen den Parteien hängigen Ehescheidungsverfahrens als vorsorgliche Massnahme an (Art. 315a Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 276 ZPO). Es handelt sich beim angefochtenen Entscheid somit um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einer nicht vermögens- rechtlichen Angelegenheit, gegen den auf kantonaler Ebene die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden offensteht (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Gebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsge- richts [Kantonsgerichtsverordnung, KGV; BR 173.100]). 1.2.Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren wer- den im summarischen Verfahren getroffen (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 271 lit. a ZPO). Die Berufung ist daher innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids einzureichen, und zwar schriftlich, begründet und unter Beilage des angefochtenen Entscheides (Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid des Einzelrichters in Zivilsa-
15 / 40 chen am Regionalgericht Landquart vom 25. Oktober 2018 ging X._____ (fortan Ehefrau oder Kindsmutter bzw. Mutter) am 26. November 2018 zu (act. B.1 samt Couvert und Sendungsverfolgung). Die dagegen erhobene Berufung vom 6. De- zember 2018 erweist sich als fristgerecht (act. A.1). Die Berufungsschrift ent- spricht überdies den an sie gestellten Formerfordernissen. Auf die Berufung ist – unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten. 2.1.Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen zum Schutz eines Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Solche Massnahmen reichen von der Erteilung von Weisungen über die Errich- tung von Beistandschaften und die Aufhebung der elterlichen Obhut bis hin zum Entzug der elterlichen Sorge (vgl. Art. 307 ff. ZGB). Im Rahmen eines Scheidungs- oder Eheschutzverfahrens fällt die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen ausnahmsweise in die Zuständigkeit des Gerichts, wobei der Vollzug der ange- ordneten Massnahmen in derartigen Fällen der Kindesschutzbehörde obliegt (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Der Scheidungsrichter kann solche Kindesschutzmass- nahmen auch im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen erlassen (Peter Breit- schmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, N 3 ff. zu Art. 315-315b ZGB). Die Zu- ständigkeit des Gerichts ist insofern eingeschränkt, als die Kindesschutzbehörde einerseits bezüglich der Weiterführung bereits vor dem Gerichtsverfahren eingelei- teter Kindesschutzverfahren sowie andererseits bei besonderer Dringlichkeit zu- ständig bleibt (Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 und 2 ZGB). Als Vollzugsbehörde ist die Kindesschutzbehörde grundsätzlich an das Gerichtsurteil gebunden. Allerdings ist sie auch in Fällen gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB keine reine Vollstreckungsin- stanz; sie ist vielmehr grundsätzlich befugt, den Vollzug ergänzender Kindes- schutzmassnahmen anzuordnen oder den Vollzug nötigenfalls (ganz oder teilwei- se) vorübergehend auszusetzen, soweit das Kindeswohl ernstlich gefährdet würde (vgl. Peter Breitschmid, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 315-315b ZGB; PKG 2014 Nr. 3 E. 5.a). 2.2.Wie bereits erwähnt, erliess die Vorinstanz die strittigen Kindesschutz- massnahmen als vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren der Parteien (Art. 315a Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 276 ZPO; vorstehend E. 1.1.). Y._____ (fortan Ehemann oder Kindsvater bzw. Vater) verstarb am 2. April 2019. Mit Abschreibungsentscheid vom 1. Mai 2019 schrieb die Vorinstanz das Verfah- ren betreffend Ehescheidung zufolge des Todes des Ehemannes als gegen- standslos geworden ab. Nach Wegfall der Rechtshängigkeit eines Scheidungsver-
16 / 40 fahrens endet die gerichtliche Zuständigkeit zur Anordnung von Kindesschutz- massnahmen grundsätzlich und der Erlass von Kindesschutzmassnahmen fällt wieder in die Kompetenz der Kindesschutzbehörde (soeben vorstehend E. 2.1.; Art. 315 Abs. 1 und Art. 315a Abs. 1 ZGB). Vorliegend stellt sich somit vorab die Frage nach dem Schicksal der berufungsgegenständlichen – in Form einer vor- sorglichen Massnahme vom Scheidungsrichter angeordneten, aber noch nicht rechtskräftigen – Kindesschutzmassnahmen nach Abschreibung des Scheidungs- verfahrens zufolge des Todes des Kindsvaters. Es ist mithin die Frage nach dem Fortbestand der funktionellen Zuständigkeit der hiesigen Kammer als Berufungs- gericht zur Überprüfung des angefochtenen Entscheides zu klären. Darüber hin- aus sind die Folgen des Todes des Ehemannes im Hinblick auf die Universalsuk- zession und auf die dem Ehemann gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu klären. 2.2.1. Vorsorgliche Massnahmen werden grundsätzlich für die Dauer des Schei- dungsverfahrens angeordnet. Die Geltung einer vorsorglichen Massnahme endet somit in der Regel mit dem Entscheid über die entsprechende Scheidungsfolge im Scheidungsurteil. Die vorsorgliche Massnahme fällt ipso iure dahin. Eine über den rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens hinausgehende Dauer kann ausnahmsweise für vorsorgliche Massnahmen vermögensrechtlicher Natur oder für Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden. In der Regel erfolgt dies in Form einer Bestätigung der Massnahme mit dem Endentscheid (Thomas Sutter- Somm/Flora Stanischewski, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 29 zu Art. 276 ZPO; Marcel Leuenberger, in: Schwen- zer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 3. Auflage, Bern 2017, N 11 zu Art. 276 ZPO; Dieter Freiburghaus, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familien- recht, 3. Auflage, 2016 Zürich, N 8 f. zu Art. 137 aZGB). Endet das Scheidungs- verfahren ohne Scheidung der Ehe, so gelten die angeordneten Massnahmen wei- ter, solange die Ehegatten getrennt leben und das nun wieder zuständige Ehe- schutzgericht die Massnahme nicht auf Antrag einer der Ehegatten abändert (BGE 137 III 614 E. 3 = Pra 101 Nr. 74; Thomas Sutter-Somm/Flora Stanischew- ski, a.a.O., N 31 zu Art. 276 ZPO; Dieter Freiburghaus, a.a.O., N 10 zu Art. 137 aZGB). Eine analoge Regelung drängt sich für die Weitergeltung von Kindes- schutzmassnahmen auf, deren Notwendigkeit trotz dem Tode eines Elternteils und Abschreibung des Scheidungsverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit gegeben sein kann.
17 / 40 Haben die angefochtenen Kindesschutzmassnahmen aufgrund ihres Zweckes über die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens hinaus Bestand, bleibt auch die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsinstanz zu deren Überprüfung beste- hen. Andernfalls könnte sich die Berufungsinstanz wohl dem Vorwurf der Rechts- verweigerung aussetzen (vgl. für den umgekehrten Fall eines Wechsels der Zu- ständigkeit von der Kindesschutzbehörde zum Gericht während hängiger Be- schwerde gegen die von der Kindesschutzbehörde angeordnete Massnahme: Ur- teil des Bundesgerichts 5A_995/2017 vom 13. Juli 2018 E. 3.4). Erst eine allfällige Änderung der gerichtlich angeordneten Massnahme aufgrund neu eingetretener Tatsachen fiele nach Beendigung des Gerichtsverfahrens wieder in die Zuständig- keit der Kindesschutzbehörde (Art. 315b Abs. 2 ZGB). Vorliegend vermag der Tod des Vaters während laufendem Berufungsverfahren daher an der funktionellen Zuständigkeit der hiesigen Kammer zur Beurteilung der Berufung und Überprüfung des angefochtenen Entscheides nichts zu ändern. Einhergehend mit der Kinds- mutter ist daher über die Berufung zu entscheiden (vgl. act. A.7; act. D.12; vorste- hend E. W.b. und W.d.). 2.2.2. Im Berufungsverfahren ist der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter über die beiden Kinder A._____ und B._____ sowie die Fremdplatzie- rung von B._____ zu beurteilen. Das vorliegende Verfahren tangiert somit primär die Rechtsstellung der Mutter als dem (ehemals) obhutsberechtigten Elternteil. Die Beteiligung des Ehemannes am Berufungsverfahren beschränkte sich einzig auf seine Stellung als Vater und den sich daraus ergebenden Mitwirkungsrechten. Letztere hängen so eng mit der Person bzw. der Rechtsstellung des Ehemannes als Vater zusammen, dass es sich um höchstpersönliche Rechte handelt. Diese sind unvererblich und unterliegen nicht der Universalsukzession im Sinne von Art. 560 ZGB. Entsprechend ist ein Parteiwechsel in der Sache selbst ausge- schlossen. Die Erben des Ehemannes bzw. das Konkursamt der Region Land- quart als Vertreter des ausgeschlagenen Nachlasses (Konkursmasse) treten ein- zig bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen von Gesetzes wegen in den Prozess ein. Dabei nimmt die eintretende Partei den Prozess in der Lage auf, in welcher er sich im Moment des Parteiwechsels befindet. Im Zeitpunkt des Able- bens des Ehemannes war der ordentliche Schriftenwechsel, einschliesslich der Anträge zum Kostenpunkt, bereits abgeschlossen. Ausserdem werden dem Nach- lass des Ehemannes bzw. der Konkursmasse keine Prozesskosten auferlegt, die nicht von der dem Ehemann gewährten unentgeltlichen Rechtspflege gedeckt sind (vgl. vor- und nachstehend E. T. sowie E. 11. und 12.; act. A.1 und F.1 in ZK1 18 179). Der Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zwar ebenfalls höchstpersönlicher Natur, da die Mittellosigkeit konkret zu prüfen ist und
18 / 40 die unentgeltliche Rechtspflege damit stets einer bestimmten Person, nicht aber allfälligen Rechtsnachfolgern im Prozess, erteilt wird. Das heisst, die dem Ehe- mann bewilligte unentgeltliche Rechtspflege war mit dem bedürftigen Ehemann als Partei verknüpft, erlosch mit dessen Ausscheiden aus dem Prozess und ging nicht von Rechts wegen auf die Erben bzw. Konkursmasse über. Die gewährte unent- geltliche Rechtspflege wirkt sich aber dennoch zu deren Gunsten aus. Einerseits sind die bis zum Ausscheiden des Berechtigten aufgelaufenen Gerichtskosten von der unentgeltlichen Rechtspflege erfasst, unter Befreiung der Rechtsnachfolger, und anderseits ist der eingesetzte unentgeltliche Rechtsbeistand für seine bisheri- ge Tätigkeit aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5P.220/2003 vom 23. Dezember 2003 E. 3; nachstehend E. 11. und 12.). Daraus folgt, dass das vorliegende Erkenntnis den Nachlass des Ehemannes bzw. die Konkursmasse nicht beschwert. Auf das Einholen einer Stellungnahme des Konkursamtes der Region Landquart durfte daher verzichtet werden. 3.1.Art. 276 ZPO regelt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren. Gemäss Art. 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO finden die Bestimmun- gen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft und damit die Art. 271 ff. ZPO sinngemäss Anwendung (vorstehend E. 1.3.). Dem Grundsatz nach stellt das Gericht den Sachverhalt in eherechtlichen Verfahren von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). Soweit dabei Kinderbelange zu regeln sind, gilt gemäss Art. 296 ZPO die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime sowie der Of- fizialgrundsatz: Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Abs. 1) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Abs. 3). 3.2.Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel im Be- rufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht wer- den (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor ers- ter Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist in Verfahren, welche der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, die strikte Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO jedoch nicht gerechtfertigt. Auch der Berufungsrichter hat nach Art. 296 Abs. 1 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und kann daher von Amtes wegen die Erhebung aller zur Feststellung der rechtserheblichen Tatsa- chen erforderlichen Beweismittel anordnen, um einen dem Wohle des Kindes ent- sprechenden Entscheid zu treffen. Insofern ist in Kauf zu nehmen, dass die Par- teien, wenn das Verfahren der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unter- liegt, Noven im Berufungsverfahren einreichen können, auch wenn die Vorausset-
19 / 40 zungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. zur Praxisänderung der I. Zivilkammer des Kantonsge- richts von Graubünden Urteil ZK1 16 105 vom 19. September 2018 E. 2.2.2, wo- nach für eine strengere Handhabung des Novenrechts, wie sie die I. Zivilkammer in der Vergangenheit befürwortet hat, bei Streitigkeiten um Kinderbelange kein Raum mehr bleibt). Im Gegensatz zu den überholten Ausführungen in der Beru- fungsschrift (act. A.1, S. 4 f.) erfuhr die einst kontrovers diskutierte Frage, welche Auswirkungen die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) auf das Novenrecht im Berufungsverfahren entfaltet, bereits eine höchstrichterliche Klärung. 4.Das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist Teil der grundsätzlich beiden Eltern gemeinsam zustehenden elterlichen Sorge (Art. 301a Abs. 1 ZGB; vor Inkrafttreten der Gesetzesnovelle zur elterlichen Sorge per 1. Juli 2014 war das Aufenthaltsbestimmungsrecht noch Bestandteil der Obhut). Die Vor- instanz entzog der Mutter und dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder A._____ und B._____. Sieht man vom Ausnahmefall des Entzugs der elterlichen Sorge im Sinne von Art. 311 ZGB ab, handelt es sich dabei um die schwerste Kindesschutzmassnahme, die das Gesetz vorsieht. Dementsprechend sind hohe Voraussetzungen an diese Massnahme, die zutreffend als ultima ratio verstanden wird, zu stellen. 4.1.Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die blosse Gefährdung des Kindeswohls genügt, wobei diese jedoch so ernst sein muss, dass sie nicht durch andere ge- eignete, weniger einschneidende Massnahmen wie etwa eine Beistandschaft ab- gewendet werden kann. Die Gefährdung des Kindeswohls liegt darin, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittli- che Entwicklung nötigen Weise geschützt und gefördert wird. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Unerheblich ist, auf welche Ur- sachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Diese können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern an der Gefährdung ein Verschul- den trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung (Urteile des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 4.3 und 5C.117/2002 vom 1. Juli 2002 E. 3.1). Die Fremdplatzierung muss sodann wie jede Massnahme des Kindesschutzes verhältnismässig sein: Alle Kindesschutzmassnahmen müs- sen erforderlich sein (Subsidiarität). Das Subsidiaritätsprinzip ist Ausdruck des
20 / 40
Gedankens des Vorrangs der Familie gegenüber staatlichen Eingriffen. Es sind
vorab die Eltern gehalten, eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Dabei
sollen sie insbesondere die Angebote der öffentlichen und gemeinnützigen Ju-
gendhilfe in Anspruch nehmen, wenn sie der Unterstützung bedürfen (vgl. Art. 302
Abs. 3 ZGB). Nur wenn die Eltern der Kindeswohlgefährdung nicht Abhilfe ver-
schaffen, soll die Kindesschutzbehörde intervenieren. Zudem ist immer die mildes-
te, einen Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese
soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementa-
rität). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist daher nur zulässig, wenn
andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder von vornherein als ungenü-
gend erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 5A_701/2011 vom 12. März 2012
zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015
E. 5.2; Peter Breitschmid, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 310 ZGB; Michelle Cottier, in:
Büchler/Jakob, Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Auflage, Ba-
sel 2018, N 1 ff. zu Art. 310 ZGB; Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts
von Graubünden ZK1 16 103 vom 9. August 2016 E. 2.b; PKG 2014 Nr. 3 E. 5.b).
Verändern sich die Verhältnisse, ist die Massnahme den neuen Gegebenheiten
anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB), was ebenfalls Ausfluss des Verhältnismässig-
keitsprinzips ist. Die Massnahme ist überdies aufzuheben, wenn sie nicht mehr
geboten ist.
4.2.Voraussetzung des Entzugs der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis bildet
schliesslich, dass das Kind in angemessener Weise untergebracht wird, wobei
sich die Eignung in erster Linie nach den Bedürfnissen des Kindes richtet. In Be-
tracht kommen Familienpflege, eine betreute Wohngruppe oder Heimpflege. Bei
der Wahl des Pflegeplatzes ist insbesondere die Kontinuität im Sinne der Bewah-
rung bisheriger positiver Momente wie beispielswiese des schulischen Umfeldes
zu berücksichtigen. Die Eltern müssen bei einem Obhutsentzug die ihnen im
Rahmen der elterlichen Sorge verbleibenden Befugnisse wahrnehmen können,
weshalb der laufende Kontakt durch Besuche, Briefe und Telefonate nach Mög-
lichkeit aufrechtzuerhalten ist. Parallel zur Fremdplatzierung sollen die Eltern in
geeigneter Weise auf die Wiederaufnahme des Kindes vorbereitet werden (vgl.
Peter Breitschmid, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 310 ZGB; Urteil der I. Zivilkammer des
Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 103 vom 9. August 2016 E. 2.b;
PKG 2014 Nr. 3 E. 5.b).
21 / 40 5.1.Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen für den Entzug des Aufent- haltsbestimmungsrechts beider Elternteile über A._____ und B._____ für gege- ben. Ab Eintritt der Rechtskraft des Entscheids ordnete sie eine Fremdplatzierung der Kinder im Schulheim L._____ an. Nebst der Fremdplatzierung regelte die Vor- instanz das Besuchs- und Ferienrecht der Eltern. Damit folgte sie den Empfehlun- gen der Gutachter, auf deren Erkenntnisse sie zur Begründung denn auch haupt- sächlich abstellte. 5.1.1. Einleitend bejahte die Vorinstanz die Notwendigkeit einer Neubeurteilung der Obhutszuteilung an die Mutter. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens habe der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur die Obhut über die Kinder aufgrund der Empfehlung anlässlich der ersten Begutachtung der Erziehungsfähigkeit der Par- teien bei der Mutter belassen (Gutachten vom 16. September 2014; vorinstanzli- ches act. III./3). Im Gegensatz zum Gutachten aus dem Jahr 2014 spreche das aktuelle Gutachten jedoch sowohl dem Vater als auch der Mutter die Erziehungs- fähigkeit in Bezug auf A._____ und B._____ ab und empfehle dem Gericht eine Fremdplatzierung beider Kinder in einem geeigneten Schulheim (act. B.1, S. 14 f.; vorinstanzliches act. V./1). 5.1.2. Zu den Ausführungen im neuen Gutachten vom 4. Juni 2018 betreffend die Erziehungsfähigkeit der Mutter hielt die Vorinstanz im Wesentlichen folgendes fest: Die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter werde von den Gutachtern als ein- geschränkt beurteilt. Ihre Erziehungskompetenz reiche für die tägliche Betreuung und Pflege von A._____ und B._____ nicht aus; für Wochenendbesuche und Feri- en werde sie als ausreichend eingeschätzt. Der Kindsmutter falle es insbesondere schwer, emotional feinfühlig auf die Kinder einzugehen. Eine weitere Schwierigkeit stelle die Tatsache dar, dass die Kindsmutter die Verantwortung in ihrem Handeln auf die Kinder schiebe und dadurch bei diesen unabsichtlich nicht kindsangemes- sene Schuldgefühle induziere. Ausserdem würden sich die vielen Umzüge der Familie negativ auf die Kinder auswirken. Auch die Bindungstoleranz und die Ko- operationsfähigkeit der Kindsmutter seien eingeschränkt. Die Kindsmutter sei zwar durchaus um einen guten Umgang mit den Kindern bemüht, aus gutachterlicher Sicht gelinge es ihr jedoch nicht genügend, ihre eigenen Bedürfnisse von denjeni- gen ihrer Kinder zu trennen und auf die der Kinder förderlich einzugehen (act. B.1, S. 16; vorinstanzliches act. V./1, S. 46). In Bezug auf B._____ bestünden laut den Gutachtern bei der Kindsmutter im Bereich der sozialen und emotionalen Förde- rung der Tochter Defizite, die sich auf die psychische Entwicklung von B._____ auswirken würden. In der weiteren Entwicklung von B._____ bestehe die Gefahr, dass sie durch ihre hohe Anpassungsleistung und mangels auffälligerem, externa-
22 / 40 lisierendem Verhalten in ihren psychischen Belastungen zu wenig wahrgenommen werde. Mithin bestehe bei B._____ ein erhebliches Risiko, in der adoleszenten Entwicklung zu dekompensieren und eine Störung zu entwickeln. Für eine positive Entwicklung benötige B._____ valide positive Beziehungserfahrungen sowie einen emotional zugewandten Raum. Gemäss dem Ergänzungsgutachten vom _____ 2018 scheine sich B._____ in ihrem derzeitigen Umfeld in O.6_____ wohlzufühlen und in der Klasse gut integriert zu sein. Sie mache schulische Fortschritte und scheine sich zuhause wohlzufühlen. Dennoch werde an der Empfehlung einer Fremdplatzierung festgehalten. Da B._____ über eine hohe Anpassungsleistung verfüge, laufe sie aus gutachterlicher Sicht Gefahr, in ihren psychischen Belastun- gen zu wenig wahrgenommen zu werden. Die Erziehungskompetenz der Mutter reiche hierfür nicht aus. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass das Ergänzungsgut- achten diesbezüglich insbesondere auf die ungenügende empathische Perspekti- venübernahme von B._____ durch die Kindsmutter aufmerksam mache. Dabei würden Emotionen oder Probleme von B._____ nicht genügend validiert, sondern B.s Wahrnehmung werde immer wieder in Frage gestellt, was sich schädlich auf B.s psychische Entwicklung auswirke. Zudem werde B. in Bezug auf den herrschenden Loyalitätskonflikt zu wenig wahrgenommen. Eine Heimplat- zierung biete im Falle von B. nicht nur einen Schutzraum im Loyalitätskon- flikt zwischen ihren Eltern, sondern würde für B._____ auch Stabilität und Kontinu- ität bedeuten (act. B.1, S. 16 ff.). Die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter werde aus gutachterlicher Sicht, so die Vorinstanz, auch in Bezug auf A._____ als für die tägliche Betreuung und Pflege als nicht ausreichend beurteilt. Laut Gutachten ba- gatellisiere die Kindsmutter insbesondere die Verhaltens- und emotionalen Schwierigkeiten von A._____ bzw. nehme diese nicht hinreichend wahr. Die Vor- instanz erwog, wie B._____ benötige A._____ für eine positive Entwicklung Konti- nuität und Stabilität in einem sicheren Umfeld, wobei bei A._____ noch weiterrei- chende Therapieeinheiten hinzukämen. Sofern die Obhut über A._____ bei der Kindsmutter belassen würde, könnte Letztere den Sohn im Rahmen des Aufent- haltsbestimmungsrechts jederzeit wieder in eine andere Schule schicken oder ganz von der Schule nehmen. Dies gelte es zum Wohl des Kindes zu vermeiden (act. B.1, S. 18 f.). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vaters ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Ausführungen zu den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz erübrigen sich (vgl. act. B.1, S. 20). Im Anschluss an die dargelegten Erkenntnisse der Gutachter – und die Ablehnung der Beweisanträge der Parteien – erwog die Vorinstanz, dass sich bereits im Zeit-
23 / 40 punkt der ersten gerichtlich angeordneten Begutachtung im Jahr 2014 eine schwierige elterliche Konfliktdynamik gezeigt habe. Diese wirke sich trotz Inan- spruchnahme von externer Unterstützung bis heute negativ auf die Kinder aus. Auch die Paar- und Familiendynamik habe trotz vielfältiger und verschiedener Massnahmen nicht verbessert werden können (vgl. vorinstanzliches act. V./1, S. 49). Unter Berücksichtigung der eingeholten Gutachten sowie sämtlicher rele- vanter Urkunden, Erfahrungs- und Verlaufsberichte sei der Empfehlung der Gut- achter, beide Kinder in einem Heim zu platzieren, und zwar auch unabhängig von- einander, Folge zu leisten und eine Obhutsänderung betreffend die Kinder vorzu- nehmen. Da sowohl die Erziehungsfähigkeit der Mutter als auch die Erziehungs- fähigkeit des Vaters für die tägliche Betreuung von A._____ und B._____ nicht ausreiche, und der damit einhergehenden und durch die konfliktträchtige Situation sowie die weiteren Umstände (vermehrte Wohnortswechsel etc.) verstärkten Kindswohlgefährdung nicht anders begegnet habe werden können (Scheitern sämtlicher zuvor angeordneter, milderer Massnahmen), rechtfertige sich eine Ab- trennung des Aufenthaltsbestimmungsrechts von der elterlichen Sorge im Sinne von Art. 301a Abs. 1 ZGB von beiden Elternteilen (zum Ganzen act. B.1, S. 23). 5.2.Die Kindsmutter wehrt sich gegen diese Einschätzung der Vorinstanz. Nach ihrer Auffassung sei in Bezug auf B._____ die aktuelle Lebenssituation samt be- stehender therapeutischer Begleitung nicht genügend abgeklärt worden, um eine richterliche Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Im Einzelnen moniert die Kindsmutter, dass sich die ihr vorgeworfene fehlende empathische Perspekti- venübernahme ausschliesslich aus einer Begebenheit während der Begutachtung ergebe. Die Vorinstanz untermauere die mangelnde Feinfühligkeit demnach mit keinen weiteren Vorkommnissen. Zudem sei die Unterstützung ihres Lebenspart- ners im aktuellen Umfeld nicht bewertet worden. Die Position von G._____ in der Familie sei trotz positiver – auch im Gutachten festgehaltener – Interaktion mit den Kindern keiner Bewertung zugeführt und damit zu Unrecht negiert worden. Auch den Vorwurf, sie würde Verantwortlichkeiten auf die Kinder abschieben, weist die Kindsmutter von sich. Sodann ergebe sich aus dem Gutachten nicht, inwieweit sie ihre eigenen Bedürfnisse von denen der Kinder nicht unterscheiden könne. Des Weiteren rügt die Kindsmutter, das Gutachten aus dem Jahr 2014 stehe in Wider- spruch mit dem im vorliegenden Verfahren eingeholten Gutachten. So habe das ältere Gutachten zwar bei ihr erschwerte Bedingungen hinsichtlich ihrer Erzie- hungsfähigkeit erkannt, diese jedoch als genügend beurteilt. Demgegenüber komme das aktuelle Gutachten zum Schluss, dass sie empathisch nicht auf die Kinder eingehen könne. Die empathische Unfähigkeit impliziere eine persönliche Unfähigkeit, die aufgrund der vorgeschlagenen Kindesmassnahme als unheilbar
24 / 40 und nicht durch geeignete Massnahmen behebbar erklärt werde. Dieser Wider- spruch könne einzig im Rahmen eines Obergutachtens ausserhalb der KJP Graubünden geklärt werden, zumal die neue Kinderpsychiaterin von B., M., dieses Manko bei der Kindsmutter auch nach monatelangem Kontakt und Einbezug in die Kindertherapie klar dementiere (act. A.1, S. 5 ff.). Was A._____ anbelangt, lehnt die Kindsmutter einen Entzug des Aufenthaltsbestim- mungsrechts ebenfalls ab. Unbestritten sei, dass A._____ in einer geeigneten Ein- richtung beschult werden müsse. Seine Unterbringung im Schulheim L._____ müsse jedoch auf einer freiwilligen anstatt eine behördlichen Platzierung gründen (act. A.1, S. 9 f.). 5.3.Der Kindsvater erklärte, auf eine ausführliche Berufungsantwort zu verzich- ten. Dennoch hoffte er, dass die Berufung der Kindsmutter abgewiesen werde, damit seine Tochter die gezeigten Verhaltensmuster nicht weiter verinnerliche und fortlaufend Gefahren ausgesetzt sei, welche teilweise auf die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter zurückzuführen seien. Diese leide nachweislich an einer Borderli- ne-Erkrankung. Der Kindsvater wendete unter anderem ein, dass der Bericht der Kinderpsychiaterin von B._____ mit sehr grosser Vorsicht zu geniessen sei. Einer- seits kenne die Therapeutin die Verfahrensakten schlicht nicht. Andererseits dürfte diese von der Mutter beeinflusst worden sei. Es sei zwar verständlich, dass die Kindsmutter selbst ihre Erziehungsfähigkeit nicht als eingeschränkt empfinde, ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung würden allerdings alles Ausflüchte und Verharmlosungen darstellen. In der Vergangenheit sei so Vieles ausprobiert worden, dass nun dem Rat der Gutachter nachzukommen sei (act. A.2). 6.Aufgrund der Einwendungen der Kindsmutter ist zunächst die Notwendig- keit des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter über B._____ und diejenige der Fremdplatzierung von B._____ zu klären (nachstehend E. 7.1. bis 7.3.); im Kern geht es hier um die Erziehungsfähigkeit der Mutter, die ihr von der Vorinstanz abgesprochen wurde. Danach ist die Frage nach einer Gefährdung des Kindswohls in Bezug auf A._____ zu klären (nachstehend E. 9.). 7.1.Die Parteien lagen seit Jahren im Streit. Ohne die Unterstützung von Fach- personen waren sie nicht in der Lage, miteinander zu kommunizieren oder ge- meinsam und einvernehmlich Abmachungen im Sinne der Kinder zu treffen (vor- instanzliche act. III./3 und act. IV./7, S. 6). Ein erheblicher und andauernder Streit seiner Eltern stellt bekanntlich eine psychische Belastung für ein Kind dar, jeden- falls für Kinder im Alter von A._____ und B.. Das Gutachten vom 4. Juni 2018 und das Ergänzungsgutachten vom 1 2018 weisen wiederholt auf den Leidensdruck der Kinder aufgrund der zwischenelterlichen Spannungen hin. Die
25 / 40 Auseinandersetzungen der Eltern und der damit einhergehende Loyalitätskonflikt der Kinder fliessen denn auch in den aktuellen Gutachten und im vorinstanzlichen Entscheid als gewichtiges Argument für die Begründung der empfohlenen und angeordneten Fremdplatzierung von B._____ mit ein. Die Heimplatzierung wird für B._____ gar als Schutzraum im Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern bezeichnet (vorinstanzliche act. V./1, S. 49 und act. V./3, S. 6; vorstehend E. 5.1.2.). Mit dem Tod des Vaters entfällt diese Belastung der Kinder durch den Elternkonflikt. Inso- fern hat sich die Situation seit der Erstellung des aktuellen Gutachtens samt Er- gänzung im Hinblick auf die Paar- und Familiendynamik wesentlich verändert. Die Gutachter bzw. die Vorinstanz verknüpften die Notwendigkeit einer Fremdplatzie- rung von B._____ derart eng mit dem seit Jahren andauernden Elternkonflikt, dass sich eine Neubeurteilung der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter bereits aufgrund des Wegfalls des Elternkonflikts aufdrängt. Es stellt sich mithin die Frage, ob die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter unabhängig von den aus dem Elternkonflikt resultierenden Schwierigkeiten als in solchem Masse eingeschränkt zu beurteilen ist, dass eine Heimplatzierung von B._____ nach wie vor erforderlich erscheint, um die drohende Kindsgefährdung abzuwenden. 7.2.Das Gutachten vom 4. Juni 2018 sprach der Kindsmutter die Erziehungs- fähigkeit für die tägliche Pflege und Betreuung der Kinder ab. Nebst der Tendenz der Mutter, Verantwortung für ihr Handeln auf die Kinder abzuschieben (vgl. so bereits vorinstanzliche act. III./3, S. 26 und act. IV./7), bemängelten die Gutachter die fehlende Feinfühligkeit der Mutter sowie ihre ungenügende empathische Per- spektivenübernahme (vorstehend E. 5.1.2.; vorinstanzliche act. V./1, S. 46 ff. und act. III./3, S. 5). Wenn B._____ von Belastungen – mangelnde Sozialkontakte, empfundene Vernachlässigung durch den Bruder – spreche und dabei negative Gefühle ausdrücke, könne die Mutter, so die Gutachter, in diesem Moment nicht von ihrem eigenen Bedürfnis, beim Gutachter einen guten Eindruck zu hinterlas- sen oder den Umzug zu ihrem Partner zu meistern, ablassen. Dabei sei es für B.s psychische Entwicklung schädlich, dass die Mutter die Emotionen oder Probleme von B. nicht validiere, sondern versuche, eine andere Realitäts- wahrnehmung bei B._____ zu erzeugen (vorinstanzliches act. V./1, S. 46). Diese Beurteilung der Gutachter, welche die Vorinstanz übernahm, war augenscheinlich geprägt vom Verhalten der Kindsmutter anlässlich der Interaktionsbefragung von ihr und B._____ vom 22. März 2018. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass B._____ während diesem Gespräch mehrmals Tränen in den Augen bekommen habe und nah am Weinen gewesen sei, als sie davon erzählt habe, dass sie keine Freunde habe. Die Kindsmutter habe darauf reagiert, indem sie B.s Arm kurz gestreichelt habe. Noch trauriger sei B. geworden, als sie berichtet ha-
26 / 40 be, dass A._____ nie das spielen wolle, was sie wolle. B._____ erzählte dies im Zusammenhang mit einem Streit, den sie mit A._____ gehabt hatte, während die Mutter offenbar mit Umzugsvorbereitungen beschäftigt gewesen war. Darauf habe die Kindsmutter reagiert, indem sie B._____ erklärt habe, dass die Situation an- ders gewesen sei. Gemäss den Gutachtern gehe die Kindsmutter nur ungenügend auf B.s Empfinden ein und gebe ihr stattdessen mehrere rationale Erklärun- gen für den Streit und für B.s Empfindungen, wodurch eine Diskussion mit B. entstanden sei und B. immer trauriger geworden sei und vehemen- ter zu erklären versucht habe, wie sie sich fühle und schliesslich nichts mehr ge- sagt habe (vorinstanzliches act. V./1, S. 32 f. und 38). Vorab ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine isolierte Beobachtung im Rahmen der Begutachtungssi- tuation handelt. Einhergehend mit der Kindsmutter fehlt eine Untermauerung die- ser Beobachtung durch weitere Vorkommnisse oder durch Beobachtungen und Wahrnehmungen von Drittpersonen (vgl. act. A.1, S. 6; vorstehend E. 5.2.). Des Weiteren weist die Kindsmutter zu Recht auf den bestehenden Widerspruch zwi- schen dem aktuellen Gutachten samt Ergänzungsgutachten und demjenigen Gut- achten vom 16. September 2014 hin (vgl. act. A.1, S. 7; vorstehend E. 5.2.). Im Rahmen der Begutachtung der Familie im Jahr 2014 gelangten die Gutachter zwar ebenfalls zum Schluss, dass die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter einge- schränkt sei, die Gutachter beurteilten ihre Erziehungskompetenz für die tägliche Betreuung und Pflege der Kinder indessen als ausreichend. So lässt sich dem damaligen Gutachten entnehmen, dass die Kindsmutter im Zusammenhang mit ihrer psychischen Störung in Form einer emotional instabilen Persönlichkeitss- törung erschwerte Bedingungen hinsichtlich ihrer Erziehungsfähigkeit aufweise. Diese würden sich beispielsweise in Form von geringer psychischer Belastbarkeit oder Schwierigkeiten in zwischenmenschlichen Bereichen zeigen. Zudem beob- achteten die Gutachter bereits damals Situationen der Verantwortungsumkehr, beispielsweise als die Mutter B._____ um Hilfe bei der Bewältigung einer, für die Mutter, schwierigen Situation bat. Die Gutachter stellten jedoch fest, dass die Kindsmutter bemüht sei, sich auf die Ebene ihrer Kinder zu versetzen. Sie gehe behutsam mit ihnen um, was sich zum Beispiel auch in einer vorsichtigen und schonenden Sprache zeige. Die Mutter erkenne die speziellen Bedürfnisse ihrer Kinder im Rahmen der elterlichen Trennung. Es könne davon ausgegangen wer- den, dass sie grundsätzlich in der Lage sei, die emotionalen Bedürfnisse ihrer Kinder nach Nähe und Zuwendung zu erkennen (vorinstanzliches act. III./3, S. 28). Entsprechend empfahlen die Gutachter damals, die Obhut über die Kinder bei der Mutter zu belassen. Ausschlaggebend für diese Empfehlung waren nebst der ho- hen Therapiemotivation der Mutter seit Beginn ihrer langjährigen Psychotherapien, das Erkennen ihrer eigenen Beeinträchtigung und ihr funktionaler Umgang damit,
27 / 40 d.h. ihr aktives Suchen nach Hilfe und Unterstützung in Situationen der Überforde- rung. So hätten ihre Einschränkungen durch das in der Vergangenheit stabil ge- zeigte Verhalten der Hilfesuche und Motivation zur Veränderung ungünstiger Ver- haltensweisen im zwischenmenschlichen Bereich zu grossen Teilen ausgeglichen werden können (vorinstanzliches act. III./3, S. 29 und 31). Die Mutter bemängelte diesen Widerspruch bereits im erstinstanzlichen Verfahren (vorinstanzliches act. X./2, S. 5 [zweite Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2018]). Indem die Vor- instanz zum Schluss kommt, es bestehe insofern kein Widerspruch, als dass be- reits im älteren Gutachten Defizite hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Mutter festgestellt worden seien, verkennt sie, dass im Gegensatz zum aktuellen Gutach- ten damals keine Defizite der Mutter in Bezug auf ihre Feinfühligkeit oder Empa- thiefähigkeit beanstandet worden sind (vgl. act. B.1, S. 21 f.). Seit der Trennung der Parteien fand ein häufiger Wohnortswechsel der Mutter mit den Kindern statt (vorstehend E. D., G. und K.a.; vorinstanzliches act. I./1). Die zahlreichen Umzüge sind als negative Entwicklung nach der Erstellung des Gut- achtens im Jahr 2014 zu werten. Die daraus resultierende fehlende Kontinuität und Stabilität wirkten sich zweifellos erschwerend auf die Kinder aus. Gleichwohl ist der Kindsmutter zugutezuhalten, dass die Beweggründe für die Umzüge zu- mindest nachvollziehbar erscheinen. Nach der Trennung der Parteien zog sie von O.3_____ weg zu ihrem damaligen Partner nach O.4_____ im Kanton Luzern und kehrte aufgrund des Scheiterns dieser Beziehung nach O.1_____ in den Kanton Graubünden zurück. Der Umzug von O.1_____ nach O.5_____ erfolgte ansch- liessend wegen Mängeln (Schimmelbefall) in der Wohnung (vorinstanzliches act. X./1, S. 5 [erste Hauptverhandlung vom 21. November 2017]). Alsdann zeigt die Umsetzung der im Gutachten vom 16. September 2014 empfohlenen und mit Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 12./19. Dezember 2014 angeordneten Massnahmen ein positives Bild. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Zwischen- bericht der Sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 20. November 2015 und dem Rechenschaftsbericht der früheren Beiständin C._____ vom 15. Juni 2017 (vorinstanzliche act. III./1 und act. IV./7): Beispielsweise fanden regelmässig Bera- tungsgespräche der Eltern bei der KJP Graubünden statt, im Rahmen der Sozial- pädagogischen Familienbegleitung erfuhr die Kindsmutter Unterstützung in der Erziehungsarbeit, wobei ein guter Verlauf bescheinigt ist, und die Mutter zeigte sich kooperativ hinsichtlich der regelmässigen Hortbetreuung von B.. Der Schlussbericht der Sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 26. Oktober 2017 fällt teilweise kritisch aus; die Beurteilung entstand aber bereits im Kontext des erneut geplanten Umzuges nach O.6 (vorinstanzliches act. IV./9). Zu- dem verlief die eigene Therapie der Mutter bei R._____, Psychiater und Psycho-
28 / 40 therapeut, erfolgreich (vorinstanzliches act. III./2). Die Feststellung der Vor- instanz, sämtliche zuvor angeordneten, milderen Massnahmen seien gescheitert, erscheint vor diesem Hintergrund zu undifferenziert (act. B.1, S. 23) und findet in den Akten so keine Stütze. Trotz den durch die KJP Graubünden empfohlenen Unterstützungsmassnahmen konnte eine interne Sonderbeschulung (Fremdplatzierung) von A._____ im Thera- piehaus E._____ nicht verhindert werden. Wie bereits erwähnt, zeigte A._____ bereits im Kindergarten Probleme im emotionalen und sozialen Bereich. Als die Schwierigkeiten nach seiner Einschulung im Jahr 2016 stark zunahmen, vermoch- te sich die Mutter ihre eigene Überforderung jedoch einzugestehen und suchte externe Unterstützung. Daraufhin wurde in Zusammenarbeit mit der Beiständin und den Schulbehörden eine geeignete interne Sonderschulung für A._____ in die Wege geleitet (vgl. vorinstanzliche act. IV./1; vorstehend E. H.; vgl. ferner Art. 302 Abs. 3 ZGB). Zugunsten der Mutter ist überdies anzuführen, dass sie im Kontext des Umzuges nach O.6_____ Rücksicht auf A._____ nahm. Zu diesem Zeitpunkt war die Massnahme der internen Sonderschulung von A._____ noch auf zwei Jah- re befristet, da anfänglich eine Reintegration in die Regelschule als möglich erach- tet wurde. Um A._____ nicht dem Gefühl, allein zurückgelassen zu werden, aus- zusetzen, plante sie den Umzug in Erwartung dieser Reintegration auf das Früh- jahr 2018 (vorinstanzliche act. IV./1, S. 3 f.; act. X./1, S. 5 und act. X./2, S. 5 f. [erste Hauptverhandlung vom 21. November 2017]). Schliesslich ist darauf hinzu- weisen, dass den Akten keine Anhaltspunkte für eine negative Entwicklung der familiären Situation nach der Geburt von F._____ zu entnehmen sind, obwohl es gerichtsnotorisch ist, dass die Betreuung eines Neugeborenen zusätzlich fordert und insgesamt erhöhte Anforderungen an die Erziehungsfähigkeit der Mutter re- sultieren. Der erneute Umzug nach O.6_____ war der Stabilisierung der Verhältnisse der Kinder sicherlich wiederum abträglich. Der Wechsel ihrer Schule und ihres Bezie- hungsnetzes brachte für sie nochmals Unruhe und eine Mehrbelastung durch In- tegrations- und Anpassungsleistung mit sich. Auch verstärkte sich durch die grös- sere Distanz und der damit verbundenen zusätzlichen Schwierigkeiten in der Um- setzung des väterlichen Besuchs- und Ferienrechts der Loyalitätskonflikt der Kin- der zusätzlich. Der Wunsch der Mutter, mit dem Kindsvater der gemeinsamen Tochter F._____ zusammenzuleben, ist allerdings verständlich und jedenfalls in F.s Interesse. Seit dem Umzug nach O.6 scheint die Entwicklung von B._____ nunmehr erfreulich zu verlaufen. B._____ zeigte keine Eingewöhnungs- schwierigkeiten. Es ist ihr in verhältnismässig kurzer Zeit gelungen, sich einzule-
29 / 40 ben und auch in der Schule – anders als in O.5_____ – gut integriert zu sein (vgl. act. I.2; vorinstanzliches act. V./1, S. 18). Zudem leitete die Kindsmutter, wenn auch offenkundig unter dem Druck des laufenden Verfahrens, für B._____ thera- peutische Unterstützung bei der Kinderpsychiaterin M._____ in die Wege. In die- sem Sinne fielen auch die neusten Berichte sowohl der Therapeutin, M., als auch der Lehrerin von B. in O.6_____, N., positiv aus. Die beiden Be- richte stellen vor allem auch der Mutter ein gutes Zeugnis aus (act. I.2; act. I.3). Die Lehrerin von B. erklärt, die Zusammenarbeit mit der Mutter laufe sehr gut. Die Mutter sei sehr bemüht und die Kooperation sei gewinnbringend (act. I.2 [schriftliche Auskunft vom 12. März 2019]). M._____ beschreibt die Mutter im ärzt- lichen Verlaufsbericht vom 24. April 2019 als konstant, feinfühlig mit Fähigkeit zur empathischen Perspektivenübernahme, Fähigkeit zur Wahrnehmung der kindli- chen Bedürfnisse und mit grossem Geschick, auch für die verschiedenen Alter die richtige Sprache zu treffen. Zudem sei die Kooperationsfähigkeit der Mutter sehr gut (act. I.3). Diese Einschätzung deckt sich auch mit ihrem Befund aus dem Be- richt vom 5. Dezember 2018 (act. B.2). Bei den Berichten von M._____ gilt zu be- achten, das ihre Beurteilung als behandelnde Therapeutin von B._____ mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen ist. Das Gericht hat diesbezüglich der Erfah- rungstatsache Rechnung zu tragen, dass Berichte behandelnder Therapeuten und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfalle eher zu- gunsten bzw. dem Wunsch ihrer Patienten/Auftraggeber entsprechend ausfallen. Die potentiellen Stärken solcher Berichte dürfen aber auch nicht vergessen wer- den. So deckt die Betreuung der Therapeutin von B._____ – im Vergleich zur ge- richtlich angeordneten Begutachtung – einen längeren Zeitraum ab. Zudem fan- den die entsprechenden Therapiestunden in einem weniger isolierten Rahmen statt und die Berichte beziehen die aktuellen Verhältnisse nach dem letzten Um- zug mit ein (vgl. act. I.3; act. B.2). Rund ein Jahr nach dem Umzug nach O.6_____ scheinen sich die Verhältnisse der Mutter stabilisiert zu haben. Die Mutter wohnt zusammen mit den Kindern und G._____ in einem Haus mit grossem Garten. Die Beziehung zu G., mit wel- chem sie seit dem Jahr 2015 liiert ist, wirkt unterstützend auf die Mutter und ver- ringert die Gefahr von Überforderungssituationen, in denen ihre Defizite jeweils verstärkt zu Tage treten. Im Übrigen hat auch B. ein gutes Verhältnis zu G._____ (vorinstanzliches act. V./1, S. 19). Wenn die Vorinstanz dem Einwand der Mutter, die unterstützende Rolle des derzeitigen Lebenspartners wirke sich positiv auf ihre Erziehungsfähigkeit aus, mit dem pauschalen Hinweis, die Mutter sei al- leine für die Erziehung ihrer Kinder verantwortlich und könne diese Aufgabe nicht an den neuen Partner abtreten, kein Gehör schenkte, mutet dies zumindest selt-
30 / 40 sam an (act. B.1, S. 18). Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz ist in der Partnerschaft der Mutter ein stabilisierender Faktor auszumachen, der zu berück- sichtigen ist. Ferner ist anzumerken, dass ein neuer auf Wunsch der Mutter angefertigter und von ihr ins Recht gelegter Abklärungsbericht zum Schluss kommt, bei der Kinds- mutter sei gar keine Borderline-Störung (mehr) vorhanden (act. A.8; act. B.15). Angesichts des Umstandes, dass sich bei Eltern mit Borderline-Störung oft be- stimmte Schwierigkeiten in der Auseinandersetzung mit dem Kind und der Erzie- herfunktion beobachten lassen, die mit den Spezifika der Borderline-Störung zu- sammenhängen, und Gerichte und Behörden relativ häufig mit Fragen der Erzie- hungsfähigkeit vor allem bei Müttern mit Borderline-Störungen konfrontiert sind, kann der Nachweis oder eben die Absenz einer Borderline-Persönlichkeitsstörung durchaus in die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit eines Elternteils miteinfliessen (vgl. Revital Ludewig/Sonja Baumer/Josef Salzgeber/Christoph Häfeli/Kurt Alber- mann, Richterliche und behördliche Entscheidungsfindung zwischen Kindeswohl und Elternwohl: Erziehungsfähigkeit bei Familien mit einem psychisch kranken Elternteil, FamPra.ch 3/2015, S. 562–622, S. 593 ff. mit weiteren Hinweisen). Ob die Mutter vorliegend an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung leidet oder nicht, lässt sich seitens des Gerichts nicht eruieren. Darüber hinaus ist die Erziehungs- fähigkeit eines Elternteils ohnehin stets konkret anhand der elterlichen Kompeten- zen und deren Einfluss auf die Erfüllung der Kindesbedürfnisse zu beurteilen; eine psychiatrische Diagnose allein liefert keine erschöpfende Aussage über die Erzie- hungsfähigkeit (vgl. ferner vorinstanzliches act. V./3, S. 8). Der Abklärungsbericht bestätigt jedoch den bereits anhand der übrigen neuen Berichte erlangten Ein- druck einer Stabilisierung der Verhältnisse bei der Kindsmutter zusätzlich. Letztlich stellt sich auch die Frage, wie die negativen Auswirkungen einer Fremd- platzierung auf B._____ nach dem Tod des Vaters zu gewichten sind. Zumal das Ergänzungsgutachten vom _____ 2018 bereits vor dem Verlust eines Elternteils einräumte, dass sich eine Fremdplatzierung zunächst verunsichernd auf B._____ auswirken würde (vgl. vorinstanzliches act. V./3, S. 5). 7.3.Nach dem Gesagten ist der Bericht der behandelnden Therapeutin zusam- men mit dem Bericht der Lehrerin jedenfalls geeignet, Zweifel an den Schlussfol- gerungen der Gutachter von der KJP Graubünden zu wecken. Ohne eine erneute gutachterliche Abklärung, unter Einbezug der aktuellen Verhältnisse der Familie vor Ort sowie nach Wegfall des die Kinder belastenden Elternkonfliktes, liegt für die Anordnung einer derart einschneidenden Kindesschutzmassnahme, wie sie der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts samt Heimplatzierung darstellt,
31 / 40 keine ausreichende Entscheidungsgrundlage vor. Das Verfahren erweist sich da- her in einem wesentlichen Punkt als nicht spruchreif. Die Sache wäre somit zur Vervollständigung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). Nachdem Letztere das Scheidungsverfahren bereits abgeschrieben hat, ist eine Rückweisung jedoch nicht mehr möglich (vgl. vorstehend E. 2.1. ff.; act. B.12). Der erkennenden Kam- mer verbleibt daher einzig, den angefochtenen Entscheid in Bezug auf B._____ aufzuheben und die Akten an die zuständige Kindesschutzbehörde zu überwei- sen. Diese wird ihrerseits zu prüfen haben, ob sogleich eine nochmalige Begut- achtung (Oberexpertise) in Auftrag zu geben ist oder – mit Blick auf die dargelegte positive Entwicklung – vorderhand eine Weiterführung der Erziehungsbeistand- schaft (mit Antragsrecht, falls weitergehende Massnahmen erforderlich würden) genügt. Der Auftrag der Beistandschaft wird im Übrigen infolge des Todes des Vaters ohnehin neu zu definieren sein, zumal die Aufgaben in Zusammenhang mit dessen Kontaktrecht sowie den Beratungsgesprächen zur Verbesserung der elter- lichen Kommunikation nunmehr entfallen. Die Kompetenz für diese Anpassung der bestehenden Beistandschaft liegt nach Wegfall der gerichtlichen Zuständigkeit allein bei der Kindesschutzbehörde (Art. 315b Abs. 2 ZGB). Sie kann dementspre- chend nicht mehr im vorliegenden Berufungsverfahren erfolgen, dessen Gegen- stand auf eine Überprüfung der mit dem angefochtenen Entscheid angeordneten Fremdplatzierung beschränkt ist. Bis zum Umzug der Mutter nach O.6_____ lag die örtliche Zuständigkeit bei der KESB Nordbünden, welche mit dem Vollzug der gerichtlich angeordneten Beistandschaft betraut war. Aufgrund des Wohnsitz- wechsels wird diese Massnahme unverzüglich auf die Behörde am neuen Ort zu übertragen sein (Art. 442 Abs. 5 ZGB). Wichtige Gründe, welche gegen eine sofor- tige Übertragung sprechen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr hat die KESB Nordbünden die örtliche Zuständigkeit zu einer allfälligen Verschärfung oder Erweiterung der bestehenden Massnahme, auch wenn diese noch nicht übertragen wurde, mit dem Wohnsitzwechsel verloren (Urs Vogel, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, N 22 zu Art. 442 ZGB). Die Frage der Notwendigkeit einer Fremdplatzierung von B._____ wird daher im Rahmen der Abklärungen für die Übernahme der Massnahme durch die am neuen Wohnsitz von Mutter und Toch- ter zuständige Kindesschutzbehörde (Familiengericht am Bezirksgericht O.12_____) zu klären sein. Da die KESB Nordbünden mit dieser Frage bisher nicht befasst war und nach Wegfall der gerichtlichen Zuständigkeit zu diesem Zweck ein neues Abklärungsverfahren eröffnen müsste, kann das Prinzip der per- petuatio fori (Art. 442 Abs. 1 Satz 2 ZGB) in der vorliegenden Konstellation nicht zum Tragen kommen. Dies gilt umso mehr, als in einem ersten Schritt vor allem
32 / 40 die aktuellen Verhältnisse vor Ort zu untersuchen sein werden und überdies die Unterbringung in einem Schulheim im Kanton Aargau zur Diskussion steht, was von der dortigen Behörde zweifellos besser beurteilt werden kann. 8.Mit dem heutigen Erkenntnis erübrigt sich ein Entscheid betreffend die Fra- ge einer Neuregelung der Unterbringung von B.. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz ist daher nicht im Einzelnen einzugehen (vgl. act. B.1, S. 24 ff.). Der Vollständigkeit halber rechtfertigen sich indes folgende Bemerkungen: Die Heimeinweisung von B. durch die Vorinstanz erfolgte unter dem Vorbehalt, dass das Schulheim L._____ B._____ einen Platz anbieten könne. Sollte dies nicht der Fall sein, so falle es in den Zuständigkeitsbereich der Kindesschutzbehörde, eine geeignete Einrichtung für B._____ zu finden, welche sich in der Nähe des Schulheims L._____ und dem Wohnort der Mutter befinde (act. B.1, S. 26). Gestützt auf seine Zuständigkeit gemäss Art. 315a ZGB hat das Gericht zeitgleich mit der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht nur über die Art der Unterbringung des Kindes, sondern auch über den Unterbrin- gungsort zu entscheiden. Die Kindesschutzbehörde hat diesen Entscheid dann lediglich zu vollziehen. Daraus schliesst sich, dass Abklärungen zur Eignung eines Heims und zu dessen Bereitschaft zur Aufnahme des zu platzierenden Kindes vor dem Entscheid über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts stattzufinden haben. Sofern erforderlich können diese Abklärungen auch bereits in Koordination mit der Kindesschutzbehörde erfolgen. Der Platzierungsentscheid selbst ist jedoch keine Vollzugsaufgabe, die vom Gericht der Kindesschutzbehörde überlassen werden kann. Zum einen bildet die Festlegung eines angemessenen neuen Auf- enthaltsortes des Kindes eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Zum anderen droht die Kindesschutzmassnahme selbst zu einem zusätzlichen Risiko zu werden, wenn die neuen Betreuungsver- antwortlichkeiten unklar sind, da dies die Gefahr eines rechtswidrigen Verantwort- lichkeitsvakuums birgt (Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Die elterliche Sorge / der Kindesschutz, Art. 296–317 ZGB, N 18 f. zu Art. 310/314b ZGB sowie N 32 und N 38 zu Art. 315-315b ZGB; Peter Breitschmid, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 310 ZGB; PKG 2014 Nr. 3 E. 6.d;). Der Entscheid der Vorinstanz hätte somit auch un- ter diesem Aspekt kaum bestätigt werden können, zumal der seitens der erken- nenden Kammer eingeholte Bericht der Beiständin zur Möglichkeit einer Unter- bringung von B._____ im Schulheim L._____ hinsichtlich der Eignung des Schul- heimes für B._____ Fragen offen lässt. So ist im Aufnahmeprozedere von einer doppelten Indikation, d.h. schulische Defizite sowie soziale Schwierigkeiten in Verbindung mit einem instabilen sozialen Umfeld, die Rede. Bereits dem Ergän-
33 / 40 zungsgutachten ist mittels pauschalen Verweises auf die Homepage des Schul- heims L._____ zu entnehmen, dass sich das Schulheim für Kinder und Jugendli- che mit erheblichen sozialen Beeinträchtigungen, die auf sonder- und sozialpäd- agogische Massnahmen angewiesen seien, eigne. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass B._____ keine schulischen Defizite aufweist und ihr der Besuch der Regelschule keine Schwierigkeiten bereitet (act. I.1; act. I.2; vorinstanzliches act. V./3, S. 6 ff.). Weder die Gutachter noch die Vorinstanz tätigten denn auch konkrete Abklärungen zur Aufnahme von B._____ im Schulheim L._____ (vor- instanzliches act. V./3, S. 8; act. B.1, S. 24 ff.). Kommt hinzu, dass die Vorinstanz die Fremdplatzierung von B._____ vor allem mit dem ihr seitens der Gutachter attestierten erheblichen Risiko, in der adoleszenten Entwicklung zu dekompensie- ren und eine Störung zu entwickeln, begründete. Eine akute Gefährdungssituation liegt bzw. lag nicht vor. Zumindest unter diesen Umständen wären entsprechende Abklärungen durch das Gericht zu erwarten gewesen. 9.Wie bereits dargelegt, folgte die Vorinstanz auch in Bezug auf A._____ den Empfehlungen der Gutachter, entzog der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und ordnete die Fremdplatzierung von A._____ im Schulheim L._____ an. 9.1.A._____ lebte seit dem 21. November 2016 wochentags im Therapiehaus E._____ in O.1_____ (vorstehend E. H.). Dies aufgrund seiner gezeigten Verhal- tens- und emotionalen Auffälligkeiten. Gemäss dem aktuellen Gutachten bestehe bei A._____ die Diagnose einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Emotionen und Verhaltensstörung (ICD-10: F43.25) sowie als Verdachtsdiagnose eine reaktive Bindungsstörung des Kindsalters (ICD-10: F94.1). Für eine positive Entwicklung benötige A._____ Beziehungsstabilität, weiterhin eine Psychotherapie zur Stärkung seines Selbstwertgefühls und zum Erwerb von basalen Affektregula- tionsstrategien sowie altersadäquate, orientierungsgebende Grenzsetzung bei potenziell fremdgefährdendem / sachbeschädigendem Verhalten (vorinstanzliches act. V./1, S. 44; act. B.1, S. 18; vorstehend E. 5.1.2.). 9.2.Die Notwendigkeit einer weiteren internen Sonderschulung von A._____ war seitens der Kindsmutter nie bestritten. Die Unterbringung von A._____ im Schulheim L._____ entspricht sodann dem eigenen Antrag der Kindsmutter (vor- instanzliches act. X./2, S. 2 [zweite Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2018]; act. B.1, S. 12; vgl. ferner act. A.1, S. 9). Der Wechsel vom Therapiehaus E._____ ins Schulheim L._____ wurde zwischenzeitlich auch bereits vollzogen. Am 24. Ja- nuar 2019 trat A._____ in das Schulheim L._____ ein (act. A.3, S. 1). In der Ver- gangenheit kooperierte die Mutter stets mit den Schulbehörden und dem Thera- piehaus E._____. Darüber hinaus leitete sie im Hinblick auf den geplanten Umzug
34 / 40 nach O.6_____ die notwendigen Abklärungen für die Sonderbeschulung von A._____ im Kanton Aargau selbst in die Wege. Im vorinstanzlichen Verfahren be- stritt auch der Vater nicht, dass A._____ in einer seinen Bedürfnissen entspre- chenden Einrichtung beschult werden soll. Indessen war der Kindsvater mit einem Übertritt von A._____ in das Schulheim L._____ nicht einverstanden. Er beantrag- te, A._____ im Schulheim O.7_____ unterzubringen, eventualiter in einem Schul- heim, welches sich ungefähr in der Mitte der beiden Wohnorte der Eltern befände (vorinstanzliches act. X./3, S. 1 [zweite Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2018]). Insofern hatte die Vorinstanz lediglich über den strittigen Wechsel des Aufenthaltsortes von A._____ im Sinne von Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB zu ent- scheiden. Nichtsdestotrotz entzog die Vorinstanz der Kindsmutter das Aufent- haltsbestimmungsrecht über A.. Wie bereits erwähnt, führte sie als Begrün- dung an, sofern die Obhut über A. bei der Kindsmutter belassen würde, könnte Letztere den Sohn im Rahmen des Aufenthaltsbestimmungsrechts jeder- zeit wieder in eine andere Schule schicken oder ganz von der Schule nehmen. Dies gelte es zum Wohl des Kindes zu vermeiden (act. B.1, S. 18 f.; vorstehend E. 5.1.2.). Diese Massnahme beanstandet die Kindsmutter mit Berufung als un- verhältnismässig (act. A.1, S. 9; vorstehend E. 5.2.). 9.3.Die Inhaber der elterlichen Sorge bestimmen grundsätzlich über den Auf- enthaltsort ihres Kindes. Daraus folgt, dass die Eltern einen notwendigen Platzie- rungs- oder Unterbringungsentscheid selbst treffen dürfen (sog. freiwillige Platzie- rung). Soweit die Eltern mit einer Platzierung ihres Kindes also einverstanden sind oder diese sogar ausdrücklich wünschen und zur Sache nicht eine ambivalente, sondern eine klare und bestimmte Haltung zeigen, bedarf es keiner Entziehung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts; grundsätzlich bedarf es auch kei- ner behördlichen Platzierung des Kindes, solange dieses ebenfalls mitmacht. So- weit also weder den Eltern gegenüber eine Beschränkung von deren Rechten noch eine Massnahme gegenüber dem Kind vonnöten ist, ist von Rechts wegen kein behördliches Zutun angezeigt (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, N 9 ff. zu Art. 301 ZGB; Peter Breitschmid, a.a.O., N 6 zu Art. 307 ZGB und N 21 zu Art. 310 ZGB; Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 310/314b ZGB;Yvo Biderbost, Die fürsorgerische Unterbrin- gung von Minderjährigen, in: Schwenzer/Büchler/Cottier [Hrsg], Die Praxis des Familienrechts, fampra.ch 2019 S. 351-373, S. 369; Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.2. und E. 5.2.2.).
35 / 40 Bis anhin erkannte die Kindsmutter die besondere Betreuungsbedürftigkeit von A._____ und bot stets Hand zu einer den Bedürfnissen von A._____ gerecht wer- denden Beschulung samt Unterbringung unter der Woche. Es liegen keinerlei konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Kindsmutter A._____ entgegen den Empfeh- lungen der Heimleitung und ohne Absprache mit den Schulbehörden aus dem Schulheim L._____ nehmen könnte. Solange jedoch keine Hinweise für eine dro- hende überraschende Rücknahme des Sohnes bestehen, liegt keine im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB relevante Gefährdung des Kindeswohls vor. Entsprechend kann mit einer freiwilligen Sonderbeschulung von A._____ im Schulheim L._____ dem Kindswohl Genüge getan werden. Ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungs- rechts der Mutter ist daher nicht erforderlich und verstösst gegen den für den Kin- desschutz generell geltenden Grundsatz der Subsidiarität (Art. 307 Abs. 1 ZGB), welcher einer rein prophylaktischen Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungs- rechts zur Absicherung einer Fremdplatzierung entgegensteht (vgl. vorstehend E. 4.1.; Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 5.2.2.; vgl. auch zur Anordnung des Obhutentzugs vor Inkrafttreten der Gesetzesnovelle zur elterlichen Sorge per 1. Juli 2014: Christoph Häfeli, Die Aufhebung der elterlichen Obhut nach Art. 310 ZGB, in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen [ZVW] 2001, S. 114; Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 28 vom 14. Juni 2011 E. 3.d). Dass die Mutter im Zusammenhang mit der Beschu- lung von A._____ auf die Unterstützung von Fachpersonen zurückgreift, ändert hieran nichts. Vielmehr ist die Mutter gemäss Art. 302 Abs. 3 ZGB zu einem sol- chen Verhalten sogar angehalten (vorstehend E. 4.1.). Überdies stellt ein behörd- licher Aufnahme-/Einweisungsbeschluss bzw. ein Entzug des Aufenthaltsbestim- mungsrechts der Inhaber der elterlichen Sorge auch von Seiten des Schulheims L._____ keine Aufnahmebedingung dar. Im Gegenteil scheint laut dem Bericht der Beiständin vom 5. März 2019 im Schulheim L._____ eine Platzierung auf freiwilli- ger Basis dem Regelfall zu entsprechen (act. I.1, S. 2). Mit der Kindsmutter ist so- dann festzuhalten, dass bis zum Tode des Vaters für die Änderung von Art und Ort der Beschulung von A._____ ohnehin erneut ein gemeinsamer Entscheid der Eltern erforderlich gewesen wäre (Art. 301 Abs. 1 ZGB resp. Art. 301 Abs. 1 bis
ZGB e contrario; vgl. auch act. A.1, S. 9 f.). Bei Uneinigkeit der Eltern hätte es wiederum einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bedurft (vgl. Art. 301a Abs. 2 ZGB). Nach dem Tod des Vaters steht der Mutter als überleben- dem Elternteil die elterliche Sorge alleine zu; sie verfügt nunmehr über das alleini- ge Entscheidungsrecht (Art. 297 Abs. 1 ZGB). Durch die Weiterführung der im Eheschutzverfahren angeordneten Erziehungsbeistandschaft ist jedoch gewähr- leistet, dass Entscheide über die Beschulung von A._____ weiterhin sorgfältig aufgegleist werden können (vorstehend E. 7.3.). Sollte die Mutter sich nicht mehr
36 / 40 kooperativ verhalten, ist zudem sichergestellt, dass die notwendigen Massnahmen – allenfalls auch vorsorglicher Natur – beantragt werden können. Der Erziehungs- beistandschaft kommt in diesem Sinne eine (zulässige) Präventivfunktion zu, wel- che vorliegend für die Gewährleistung des Kindswohls als ausreichend zu erach- ten ist. 9.4.Die Berufung erweist sich somit auch mit Bezug auf A._____ als begründet. Der angefochtene Entscheid ist antragsgemäss aufzuheben. Das Aufenthaltsbe- stimmungsrecht über A._____ verbleibt bei der Kindsmutter. Entsprechend entfällt auch die Notwendigkeit zur Regelung des gegenseitigen Anspruchs der Mutter und A._____ auf angemessenen persönlichen Verkehr. Die vorstehenden Aus- führungen zur Weiterführung und Anpassung der bestehenden Erziehungsbei- standschaft gelten im Übrigen sinngemäss auch für A._____ (vorstehend E. 7.3.). 10.Im Ergebnis ist die Berufung gutzuheissen und die Sache im Sinne der Er- wägungen an die Kindesschutzbehörde(n) zu überweisen. Damit erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen der Vorinstanz und der Parteien einzugehen. 11.Abschliessend bleibt über die Prozesskosten zu befinden. 11.1. Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten auf CHF 3'000.00 fest. Die Kosten für die eingeholten Gutachten beliefen sich auf insgesamt CHF 8'601.00 (Gutach- ten vom 4. Juli 2018 für CHF 7'518.00 und Ergänzungsgutachten vom _____ 2018 für CHF 1'083.00). Die Gerichtskosten und die Kosten für die Gutachten auferlegte die Vorinstanz den Parteien je zur Hälfte, unter Hinweis auf die beiden Parteien gewährte unentgeltliche Rechtspflege. Gegenseitige Parteientschädigungen sprach die Vorinstanz den Parteien keine zu. Im Berufungsverfahren obsiegt die Mutter. Die Gutheissung der Berufung gründet jedoch zumindest teilweise auf der veränderten Sachlage nach dem Tode des Vaters, mithin auf einem im Beru- fungsverfahren eingetretenen echten Novum. Das vorinstanzliche Verfahren wur- de veranlasst durch den Umzugswunsch der Mutter nach O.6_____ und war un- abhängig davon, dass es in einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes mündete, notwendig. Unter diesen Umständen sowie in Ausschöpfung des erwei- terten Ermessensspielraums in familienrechtlichen Verfahren gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO erscheint der vorinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsentscheid nach wie vor als angemessen. Dies gilt erst recht mit Blick auf Art. 63 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100), der für ein vor der Kindesschutzbehörde geführtes Kin- desschutzverfahren ebenfalls eine Kostentragung beider Eltern vorsieht. Die vor-
37 / 40 instanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ist daher zu bestätigen, womit sich eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids in diesem Punkt erübrigt. 11.2. Im Berufungsverfahren ist dem Vater ebenfalls zuzugestehen, dass er seine Anträge in guten Treuen gestellt hat. Zudem hat er in Bezug auf die zusätzlich notwendig gewordene vorsorgliche Regelung des väterlichen Besuchs- und Feri- enrechts dem Grundsatz nach obsiegt (act. F.1; act. A.3 bis A.5). Darüber hinaus sind einzig Kinderbelange im engeren Sinn betroffen. Den Kindsvater zu einer – von vornherein uneinbringlichen – Parteientschädigung zu verpflichten, erscheint jedenfalls als unangemessen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich viel- mehr, auch die Kosten des Berufungsverfahrens, welche gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 3'000.00 festzusetzen sind, den unentgeltlich prozessierenden Parteien je hälftig zu überbinden und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. 12.1. Beiden Parteien wurde die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungs- verfahren bewilligt (vgl. ZK1 18 171 und ZK1 18 179; vorstehend E. T.). Die ihnen auferlegten Gerichtskosten von je CHF 1'500.00 und die Kosten ihrer Rechtsver- tretung gehen demnach zulasten des Kantons Graubünden und sind aus der Ge- richtskasse zu bezahlen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Betreffend die Ehefrau bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO vor- behalten. Demgegenüber ist eine Rückforderung gegenüber der ausgeschlagenen Erbschaft (Konkursmasse) des Ehemannes nicht mehr möglich (vgl. act. B.12, S. 3). 12.2. Mit Honorarnote vom 29. April 2019 (act. G.1) macht der Rechtsvertreter des Ehemannes, Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, für das vorliegende Ver- fahren einen Aufwand von 10.5 Stunden geltend, was unter Anwendung des massgebenden Stundenansatzes von CHF 200.00 (Art. 5 Abs. 1 Honorarverord- nung [HV]; BR 310.250) einem Honorar von CHF 2'329.50 entspricht. Hinzu kom- men die geltend gemachte Spesenpauschale von CHF 63.00 sowie die Mehrwert- steuern von CHF 166.50. Der resultierende Honoraranspruch erweist sich unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache grundsätzlich als angemessen. Anzumerken ist einzig, dass für die Prüfung des vorinstanzlichen Entscheides am 23. November 2018 ein Zeitaufwand von 40 Mi- nuten in Rechnung gestellt wird. Dieser Aufwand gehört praxisgemäss noch zum erstinstanzlichen Verfahren und wäre einzig in dessen Rahmen zu vergüten. Da für die Position "Prüfung Urteil, Schreiben an Klient, Abschluss Mandat" in der vor- instanzlichen Honorarnote vom 25. Oktober 2018 allerdings lediglich 30 Minuten geltend gemacht und berücksichtigt wurden (vorinstanzliches act. XI./1; act. B.1,
38 / 40 S. 28), was angesichts des Umfangs des vorinstanzlichen Entscheids als gering erscheint, ist der Mehraufwand ausnahmsweise im Berufungsverfahren zu ent- schädigen. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als dass der Honorarnote vom 29. April 2019 kein zusätzlicher Aufwand für die Erstellung des Gesuches um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entnehmen ist. Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti ist daher mit CHF 2'754.75 (inkl. Spesen und MwSt.) zu ent- schädigen. 12.3. Mit Honorarnote vom 6. Juni 2019 (act. G.2.b) beziffert die Rechtsvertrete- rin der Ehefrau, Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta, ihren Aufwand für das Berufungsverfahren und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege auf 19.65 Stunden zu einem reduzierten Ansatz von CHF 200.00 pro Stun- de und macht damit eine Entschädigung von insgesamt CHF 4'608.50 (inkl. CHF 349.00 Barauslagen und 7.7 % MwSt.) geltend. Diese erweist sich unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen. Davon ausgenommen sind die Kosten für die Fotokopien. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit vorliegend Fotokopien in Höhe von CHF 293.00 not- wendig gewesen wären. Die angefallenen Auslagen dürften ohne weiteres durch die übliche Spesenpauschale von 3 % angemessen abgedeckt sein. Dabei zu berücksichtigen ist insbesondere, dass – zumindest in Verfahren mit unentgeltli- cher Rechtpflege – die Kosten für Fotokopien, worunter die Papierkosten sowie der Unterhalt und die Amortisation des Kopiergerätes fallen, praxisgemäss mit CHF 0.25 pro Seite abgedeckt gelten (vgl. Frank Emmel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 5b zu Art. 122 ZPO). Hinzuzu- rechnen ist indessen noch der Aufwand für die Noveneingabe vom 3. Juli 2019, womit die an Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta auszurichtende Entschä- digung auf pauschal CHF 4'500.00 (inkl. Barauslagen und Spesen) festzusetzen ist.
39 / 40 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird gutgeheissen und die Dispositivziffern 1, 4 und 5 des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 25. Oktober 2018 werden aufgehoben. 2.Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die bisher örtlich zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden überwiesen, welche umgehend das Verfahren zur Übertragung, Anpassung und allfälligen Er- weiterung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen für die Kinder A., geboren am _____ 2009, und B., geboren am 2010, auf die an ihrem neuen Wohnsitz zuständige Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (Familiengericht am Bezirksgericht O.12) einzuleiten hat. 3.a)Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen je zur Hälfte zulasten der Parteien. b)Es werden gegenseitig keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.a)Die X._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'500.00 und die Kosten ihrer Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta, von CHF 4'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) werden unter Vorbehalt der Rück- forderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 12. Februar 2019 (ZK1 18 171) vorerst vom Kanton Graubünden aus der Gerichtskasse bezahlt. b)Die Y._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'500.00 und die Kosten seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, von CHF 2'754.75 (inkl. Spesen und MwSt.) werden gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 12. Februar 2019 (ZK1 18 179) vom Kanton Graubünden aus der Gerichts- kasse bezahlt. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
40 / 40 und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: