Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2018 150
Entscheidungsdatum
12.11.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 41 Urteil vom 12. November 2019 ReferenzZK1 18 150 InstanzI. Zivilkammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Pedrotti und Brunner Lenz, Aktuarin ParteienX._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel Bahnhofstrasse 1, 7302 Landquart gegen Y._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach Poststrasse 43, Postfach, 7002 Chur GegenstandEheschutz (vorsorgliche Massnahmen) Anfechtungsobj. Zwischenentscheid des Einzelrichters für Zivilsachen am Regio- nalgericht Landquart vom 10. September 2018, mitgeteilt am 03. Oktober 2018 (Proz. Nr. _____) Mitteilung13. November 2019

2 / 41 I. Sachverhalt A.Y._____ (nachfolgend Ehefrau), geboren am ____ 1969, von O.1_____ und O.2_____, und X._____ (nachfolgend Ehemann), geboren am 26. Januar 1963, von O.1_____ und O.2_____, haben am _____ 2009 geheiratet. Aus dieser Ehe sind die Kinder A._____ und B., beide geboren am _____ 2011, hervorge- gangen. Der Ehemann ist zudem Vater von zwei Kindern aus erster Ehe, nämlich von C. (Jahrgang 2001), welcher sich noch in der Lehrausbildung befindet, und von D._____ (Jahrgang 1997), der volljährig und wirtschaftlich selbständig ist. Beide Söhne wohnten zu Beginn des vorliegenden Verfahrens noch beim Vater, wobei D._____ nach Angaben des Ehemannes nach Absolvierung des Zivildiens- tes auszuziehen beabsichtigte. Die Parteien leben getrennt, sind sich aber über den Zeitpunkt der Aufnahme des Getrenntlebens uneinig. B.Die Ehefrau reichte am 21. Juni 2018 beim Einzelrichter am Regionalgericht Landquart ein Gesuch um Erlass eheschutzrechtlicher Massnahmen mit den fol- genden Rechtsbegehren ein: 1.Es sei festzustellen, dass die Parteien den gemeinsamen Haushalt am

  1. Juni 2017 aufgehoben haben, und es sei der Gesuchstellerin das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen. 2.Die gemeinsamen Kinder A., geboren am _____ 2011, und B., geboren am _____ 2011, seien unter die elterliche Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 3.Dem Gesuchsgegner sei bezüglich B._____ und A._____ ein gerichts- übliches Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. 4.1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den Unterhalt für sie persönlich und die gemeinsamen Kinder rückwirkend seit dem 1. Juli 2017 einen erst nach Vorliegen sämtlicher notwendiger Unterlagen exakt ermittelbaren monatlichen Unterhaltsbeitrag zu be- zahlen, mindestens aber Fr. 6'161.00 exkl. Kinderzulagen (Mindest- wert der Klage im Sinne von Art. 85 Abs. 1 ZPO), zusammengesetzt aus:
  • Fr. 1'092.50 Barunterhalt für B._____, zuzüglich allfälliger Kinderzu- lagen,
  • Fr. 1'092.50 Barunterhalt für A._____, zuzüglich allfälliger Kinderzu- lagen,
  • Fr. 1'651.50 Betreuungsunterhalt je Kind,
  • Fr. 673.00 Ehegattenunterhalt für die Ehefrau persönlich, zahlbar an die Gesuchstellerin jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats. 4.2. a) Es sei der Gesuchstellerin die Möglichkeit einzuräumen, die exakte Höhe der Unterhaltsforderung sowie die Aufteilung derselben in Kin- desbar-, Betreuungs- und persönlichen Unterhalt für die Ehefrau erst nach Kenntnis der massgebenden Einkommens- und Vermögensver-

3 / 41 hältnisse des Gesuchsgegners genau zu beziffern bzw. zu beantra- gen. b) Vorab sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, über sein aktuelles Einkommen, sein Vermögen, seine Ausgabenverhältnisse und seine Schulden umfassend Auskunft zu erteilen und die notwendigen Urkun- den vorzuweisen. Eventualiter seien die entsprechenden Informationen und Dokumente bei Dritten einzuholen. 5.Der Gesuchsgegner sei ab dem 1. Juli 2018 und für die Dauer des Eheschutzverfahrens vorsorglich zu verpflichten, an den Unterhalt der Gesuchstellerin und der gemeinsamen Kinder B._____ und A._____ einen monatlichen, im Voraus zu bezahlenden Mindestunterhaltsbei- trag von Fr. 5'000.00 zu bezahlen. Dieser "vorsorgliche" Unterhaltsbeitrag für die Dauer des Eheschutz- verfahrens sei superprovisorisch, das heisst ohne Anhörung des Gesuchsgegners oder zumindest umgehend nach Einholung einer Stellungnahme innert einer (nicht erstreckbaren) Frist von 10 Tagen zu verfügen. 6.1. a) Der Gesuchsgegner sei – im Sinne vorsorglicher Massnahmen – zu verpflichten, der Ehefrau für das Eheschutzverfahren für Prozess- und Vertretungskosten einen Kostenvorschuss von vorläufig Fr. 9'000.00 zu leisten. b) Dieser Kostenvorschuss sei umgehend nach Einholung einer Stel- lungnahme innert einer (nicht erstreckbaren) Frist von 10 Tagen zu verfügen. 6.2. Es sei Vormerk zu nehmen, dass sich die Gesuchstellerin vorbehält, vom Gesuchsgegner zu einem späteren Zeitpunkt weitere Prozesskos- tenvorschüsse zu fordern. 7.Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten des Gesuchsgegners, wobei dieser als Ausfluss der eheli- chen Beistandspflicht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zur entsprechenden Kostentragung zu verpflichten sei. C.Am selben Tag ersuchte die Ehefrau den Einzelrichter am Regionalgericht Landquart um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Proz. Nr. _____), wobei sie in der Begründung klarstellte, dass das Gesuch nur eventualiter, d.h. für den Fall, dass ihrem Antrag um Verpflichtung des Ehemannes zur Bevorschus- sung der Prozesskosten nicht stattgegeben werden sollte, erfolge. D.Der Ehemann, damals vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl, reichte am 20. Juli 2018 innert zweimal erstreckter Frist eine schriftliche Stellung- nahme zum Eheschutzgesuch der Ehefrau ein und beantragte was folgt: 1.Die Rechtsbegehren Ziff. 1-7 gemäss schriftlichem Gesuch vom 21.06.2018 seien vollumfänglich abzuweisen.

4 / 41 2.Die nachstehenden Rechtsbegehren des Gesuchsgegners seien gut- zuheissen: 2.1. Es sei richterlich festzustellen, dass die Parteien den gemeinsamen ehelichen Haushalt seit April 2014 aufgehoben haben. Den Parteien sei das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen. 2.2. Es seien die gemeinsamen Kinder A., geb. 2011, und B., geb. 2011, für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. 2.3. Es sei vorzumerken, dass sich der Wohnsitz der Kinder, insbesondere hinsichtlich schulischer und sozialversicherungsrechtlicher Belange, derzeit bei der Gesuchstellerin befindet. 2.4. Es sei folgende Betreuungsregelung durch das Gericht festzulegen: Der Gesuchsgegner betreut die Kinder A. und B. wie folgt: -An jedem Freitag und/oder Montag, wobei die Kinder in der Nacht vor diesen Betreuungstagen ebenfalls beim Vater verbringen; -Jedes zweite Wochenende von Freitagabend (Schulschluss) bis Sonntagabend, 19.00 Uhr, wobei sich diese Wochenenden durch die Betreuung gemäss Abs. 1 vorstehend an jedem zweiten Wo- chenende verlängern um den Freitag und/oder Montag. -Während sechs Wochen Ferien pro Jahr in den Schulferien der Kinder. In den übrigen Zeiten werden die Kinder A._____ und B._____ von der Gesuchstellerin betreut. 2.5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt der beiden Kinder A._____ und B._____ mit Wirkung ab Verfügung der hiermit beantragten richterliche[n] Massnahmen monatlich im Voraus je CHF 1'530.00 zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen. 2.6. Es sei richterlich festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinerlei Unterhalt schuldig sind. 2.7. Es sei richterlich festzustellen, dass die Eheparteien mit schriftlichem Ehevertrag vom 17.12.2015 die Gütertrennung rückwirkend per Ehe- schluss vereinbart und auch gültig bereits vollzogen haben. 2.8. Es seien die Kosten des Verfahrens je hälftig den Parteien zu überbin- den und die ausseramtlichen Kosten seien wettzuschlagen. E.Ebenfalls am 20. Juli 2018 reichte der Ehemann gestützt auf Art. 114 ZGB beim Regionalgericht Landquart eine Scheidungsklage ein (Proz. Nr. _____). F.Am 10. September 2018 fand die mündliche Verhandlung vor dem Einzel- richter am Regionalgericht statt. Während der Ehemann bei seinen Anträgen blieb, passte die Ehefrau Ziffer 4.1. ihres Rechtsbegehrens vom 21. Juni 2018 mit ent- sprechender Begründung wie folgt an: 4.1. a) Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den Unterhalt für sie persönlich und die gemeinsamen Kinder rückwirkend seit dem 1. Juli 2017 und bis zum 20. Juli 2018 einen monatlichen Un-

5 / 41 terhaltsbeitrag von Fr. 7'034.00 exkl. Kinderzulagen zu bezahlen, zu- sammengesetzt aus:

  • Fr. 1'311.00 Barunterhalt für B._____, zuzüglich allfälliger Kinderzu- lagen,
  • Fr. 1'311.00 Barunterhalt für A._____, zuzüglich allfälliger Kinderzu- lagen,
  • Fr. 1'651.50 Betreuungsunterhalt je Kind,
  • Fr. 1'109.00 Ehegattenunterhalt für die Ehefrau persönlich, zahlbar an die Gesuchstellerin jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats. b) Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den Unterhalt für sie persönlich und die gemeinsamen Kinder ab dem 20. Juli 2018 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen monatli- chen Unterhaltsbetrag von Fr. 7'250.50 exkl. Kinderzulagen zu bezah- len, zusammengesetzt aus:
  • Fr. 1'202.50 Barunterhalt für B._____, zuzüglich allfälliger Kinderzu- lagen,
  • Fr. 1'202.50 Barunterhalt für A._____, zuzüglich allfälliger Kinderzu- lagen,
  • Fr. 1'976.50 Betreuungsunterhalt je Kind,
  • Fr. 892.50 Ehegattenunterhalt für die Ehefrau persönlich, zahlbar an die Gesuchstellerin jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats. G.Mit Zwischenentscheid vom 10. September 2018, mitgeteilt am 3. Oktober 2018, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart was folgt: 1.Es wird davon Vormerk genommen, dass die Ehegatten getrennt von- einander leben. Die Eheleute sind auf unbestimmte Zeit zum Getrennt- leben berechtigt. 2.Die gemeinsamen Kinder A._____ und B._____, beide geboren am _____ 2011, werden einstweilen bis zum Vorliegen des definitiven Entscheides unter die alleinige Obhut der Kindsmutter gestellt. 3.Der Kindsvater wird einstweilen bis zum Vorliegen des definitiven Ehe- schutzentscheides für berechtigt erklärt, seine beiden Kinder jeweils jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Sonn- tagabend 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Während den Fe- rien der Kinder bzw. während der schulfreien Zeit beginnt das Be- suchsrecht am Freitag um 9.00 Uhr und endet am Sonntagabend um 18.00 Uhr. Zusätzlich wird der Vater einstweilen für berechtigt erklärt, seine bei- den Kinder bis zum Vorliegen des definitiven Entscheids (voraussich- tlich Ende Februar 2019) während zwei Wochen zu sich in die Ferien zu nehmen, wobei das Ferienrecht frühzeitig, mindestens einen Monat im Voraus, mit der Kindsmutter abzusprechen und während den Schul- ferien auszuüben ist.

6 / 41 4.Der Ehemann wird einstweilen bis zum Vorliegen des definitiven Ehe- schutzentscheides während des Getrenntlebens verpflichtet, die fol- genden Unterhaltszahlungen monatlich im Voraus, je auf den ersten des Monats, an die Ehefrau zu leisten, erstmals ab 1. Juli 2018:

  • CHF 761.00 zuzüglich Kinderzulagen Barunterhalt für A._____
  • CHF 761.00 zuzüglich Kinderzulagen Barunterhalt für B._____
  • CHF 2'713.00 Betreuungsunterhalt (für beide Kinder)
  • CHF 1'183.00 Ehegattenunterhalt 5.Die Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (KJP) wird beauftragt, ein Gutachten über die Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit der Eltern zu erstellen sowie Empfehlungen zur Zuteilung der Obhut und der Ausübung des Besuchsrechts abzugeben. 6.Der Ehemann wird verpflichtet, für das einzuholende Gutachten inner- halb von 10 Tagen ab Mitteilung des vorliegenden Entscheides einen Kostenvorschuss von CHF 8'000.00 zu leisten. 7.Der Ehemann wird verpflichtet, an die Ehefrau für das laufende Ehe- schutzverfahren einen Prozesskostenvorschuss für Anwalts- und Ge- richtskosten von CHF 6'000.00 zu leisten, welcher ebenfalls innerhalb von zehn Tagen ab Mitteilung des vorliegenden Entscheides zu bezah- len ist. Die Verpflichtung zur Zahlung weiterer Prozesskostenvor- schüsse an die Ehefrau bleibt vorbehalten. 8.Die Kosten des vorliegenden Entscheides bleiben einstweilen bei der Prozedur. Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Rahmen des definitiven Eheschutzentscheides gesprochen. 9.Die Parteien werden unter Hinweis auf Art. 101 Abs. 3 ZPO verpflich- tet, innert 20 Tagen für das vorliegende Eheschutzverfahren einen Ge- richtskostenvorschuss von je CHF 2'000.00 zu leisten.
  1. Rechtsmittelbelehrung a)Gegen diesen Entscheid kann zivilrechtliche Berufung geführt werden (Art. 308 ff. ZPO). Diese ist beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, Postfach 370, 7001 Chur, innert 10 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der ange- fochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 und Art. 314 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 7 EGzZPO). b)Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Diese ist beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, Postfach 370, 7001 Chur, innert 10 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzurei- chen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. Art. 7 EGzZPO). c)Im vorliegend anwendbaren summarischen Verfahren erfolgt kein Fris- tenstillstand durch Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO).
  2. (Mitteilung).

7 / 41 H.Gegen diesen Zwischenentscheid liess der Ehemann (nachfolgend Beru- fungskläger) am 15. Oktober 2018 Berufung beim Kantonsgericht von Graubün- den erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

8 / 41 1.Hauptbegehren 1.1. Der angefochtene Entscheid Proz.-Nr. _____ des Regionalgerichts Landquart sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zu neuem Entscheid im Rahmen vorsorgli- cher Massnahmen im hängigen Klageverfahren betreffend Eheschei- dung Proz.-Nr. . 1.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Vorinstanz, allenfalls der Berufungsbeklagten, zu überbinden. Die ausseramtlichen Kosten seien wettzuschlagen. Dabei sei ausdrücklich richterlich festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten keinen Prozesskos- tenvorschuss für Anwalts- und Gerichtskosten schuldig ist. 2.Eventualbegehren Die Ziffern 2, 3, 4, 7 und 9 des im Proz.-Nr. _____ angefochtenen Ent- scheides vom 10.09/03.10.2018 seien vollumfänglich aufzuheben und in der Folge sei wie folgt neu zu entscheiden: 2.1. Es seien die gemeinsamen Kinder A., geb. 2011, und B., geb. 2011, für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. 2.2. Es sei vorzumerken, dass sich der Wohnsitz der Kinder, insbesondere hinsichtlich schulischer und sozialversicherungsrechtlicher Belange, derzeit bei der Kindsmutter befindet. 2.3. Es sei folgende Betreuungsregelung durch das Gericht festzulegen: Der Kindsvater betreut die Kinder A. und B._____ wie folgt: -An jedem Freitag und/oder Montag, wobei die Kinder in der Nacht vor diesen Betreuungstagen ebenfalls beim Vater verbringen; -Jedes 2. Wochenende von Freitagabend (Schulschluss) bis Sonn- tagabend, 19.00 Uhr, wobei sich diese Wochenenden durch die Betreuung gem. Absatz 1 vorstehend an jedem 2. Wochenende verlängern um den Freitag und/oder Montag. -Während 6 Wochen Ferien pro Jahr in den Schulferien der Kinder. In den übrigen Zeiten werden die Kinder A._____ und B._____ von der Kindsmutter betreut. 2.4. Der Kindsvater sei zu verpflichten, an den Unterhalt der beiden Kinder A._____ und B._____ mit Wirkung ab Verfügung der hiermit beantrag- ten richterlichen Massnahmen monatlich im Voraus je CHF 1'530.00 zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen. 2.5. Es sei richterlich festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinerlei Unterhalt schuldig sind. 2.6. Die Kosten des Regionalgerichts Landquart seien denjenigen im Kla- geverfahren betreffend Ehescheidung, Proz.-Nr. _____, zuzuschlagen. Die Kosten des Kantonsgerichts seien der Berufungsbeklagten zu überbinden. Die ausseramtlichen Kosten beider Parteien seien wettzu- schlagen. Dabei sei ausdrücklich richterlich festzustellen, dass der Be- rufungskläger der Berufungsbeklagten weder für das Eheschutzverfah- ren vor Regionalgericht Landquart noch für das vorliegende Beru- fungsverfahren vor Kantonsgericht Graubünden einen Prozesskosten- vorschuss für Anwalts- und Gerichtskosten schuldig ist.

9 / 41 3.Verfahrensleitender Antrag Für die Dauer des Berufungsverfahrens vor Kantonsgericht Graubün- den sei der Aufschub der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Ent- scheides Proz.-Nr. _____ vom 10.09/03.10.2018 zu verfügen, dies je nach Vorgehen gem. Rechtsbegehren Ziff. 1 vorstehend vollumfäng- lich und gemäss Ziff. 2 vorstehend im Umfang der angefochtenen Zif- fern des Dispositivs im angefochtenen Entscheid. I.Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 forderte die Vorsitzende der I. Zivil- kammer den Berufungskläger gestützt auf Art. 98 und 101 ZPO auf, dem Kan- tonsgericht bis zum 29. Oktober 2018 einen Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 zu überweisen, dessen Eingang fristgerecht verzeichnet werden konnte. J.Mit Berufungsantwort vom 22. Oktober 2018 liess Y._____ (nachfolgend Berufungsbeklagte) die folgenden Rechtsbegehren stellen: 1.Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese über- haupt einzutreten ist. 2.Der verfahrensleitende Antrag, wonach der Aufschub der Vollstreck- barkeit des angefochtenen Entscheides für die Dauer des Berufungs- verfahrens vor Kantonsgericht Graubünden zu verfügen sei, sei abzu- weisen, soweit auf diesen überhaupt einzutreten ist. 3.Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer) für beide Instanzen zu Lasten des Berufungsklägers, wobei dieser als Ausfluss der ehelichen Beistandspflicht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zur entsprechenden Kostentragung zu verpflichten sei. K.Mit Schreiben vom 8. November 2018 stellte die Vorsitzende der I. Zivil- kammer dem Berufungskläger die Berufungsantwort zu und teilte ihm mit, dass allfällige Bemerkungen zu den neuen Vorbringen und Beweismitteln der Gegen- partei bis zum 19. November 2018 einzureichen seien. Im Übrigen sei weder ein weiterer Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen. Innert der gesetzten Frist ging keine Stellungnahme des Berufungsklägers mehr ein. L.Zusammen mit ihrer Berufungsantwort hatte die Berufungsbeklagte mit se- paratem Gesuch vom 22. Oktober 2018 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unter Einschluss der Verbeiständung durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allensbach) für das Rechtsmittelverfahren mit Wirkung ab 18. Oktober 2018 beantragen lassen (ZK1 18 154). In der Begründung war darauf hingewiesen worden, dass am selben Tag beim Regionalgericht Landquart auch ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren anhän- gig gemacht worden sei. Mit Schreiben vom 20. Februar 2019 informierte die Be- rufungsbeklagte das Kantonsgericht, dass der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart das Verfahren betreffend Prozesskostenbevorschussung mit Verfügung

10 / 41 vom 30. Januar 2019 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens vor Kan- tonsgericht sistiert habe. In der Folge wurde der Berufungsbeklagten mit Verfü- gung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 8. März 2019 die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren erteilt, wobei ein rückwirkender Entzug im Falle, dass der Berufungskläger nachträglich zur Leistung eines ausreichenden Beitrages an die Prozesskosten des Berufungsverfahrens verpflichtet werden soll- te, vorbehalten blieb. M.Mit prozessleitender Verfügung vom 11. März 2019 wies die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts den Antrag des Berufungsklägers um Auf- schiebung der Vollstreckbarkeit des Zwischenentscheides des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 10. September 2018 ab. N.Mit Schreiben vom 13. März 2019 reichte der Rechtsvertreter der Beru- fungsbeklagte seinen Honorarnoten für die anwaltlichen Bemühungen im Beru- fungsverfahren (nach URP-Tarif und nach normalen Tarif) ein. Die Honorarnote zum Normaltarif wurde dem Berufungskläger am 15. März 2019 zur Kenntnisnah- me zugestellt. O.Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 teilte der Berufungskläger mit, dass er sei- nem Rechtsvertreter das Mandat entzogen habe und bis auf weiteres nicht anwalt- lich vertreten werde. Am 28. August 2019 zeigte sodann Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht an, dass er fortan die Interessen des Berufungsklägers wahrnimmt. Auf dessen Ersuchen wurden ihm am 22. Oktober 2019 sämtliche Verfahrensakten zur Einsichtnahme zugestellt, worauf sie am 4. November 2019 wieder beim Kantonsgericht eingingen. P.Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Er- wägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1.Gegen den Zwischenentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Lan- dquart vom 10. September 2018 hat der Berufungskläger entsprechend der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO beim Kan- tonsgericht von Graubünden erhoben. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zu- ständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbu- ches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). Der angefochtene Entscheid ist im Rahmen eines summarischen Ver- fahrens (Art. 271 lit. a ZPO) ergangen, sodass für diesen eine zehntägige Beru-

11 / 41 fungsfrist gilt (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid wurde den Parteien am 3. Ok- tober 2018 mitgeteilt und ging dem Berufungskläger am 4. Oktober 2018 zu. Unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO endete die Berufungsfrist somit am 15. Oktober 2019 und wurde vom Berufungskläger mit der am selbigen Tag erfolgten Postaufgabe seiner Berufungsschrift gewahrt. Sie enthält zudem sowohl Anträge als auch eine Begründung, weshalb die gesetzlichen Formvorschriften (Art. 311 ZPO) grundsätzlich eingehalten sind. Ob die Begründung auch den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Anforderungen entspricht, wird im jeweiligen Sach- zusammenhang zu prüfen sein. 1.2.Mit Berufung anfechtbar sind gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide (lit. a) sowie erstinstanzliche Entscheide über vor- sorgliche Massnahmen (lit. b); in vermögensrechtlichen Angelegenheiten hängt die Zulässigkeit der Berufung zudem davon ab, dass der Streitwert der zuletzt auf- rechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Ist das Streitwerterfordernis nicht erfüllt, steht gegen erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und vorsorgliche Massnahme das Rechtsmit- tel der Beschwerde offen (Art. 319 lit. a ZPO). Nur mit Beschwerde anfechtbar sind sodann andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügun- gen, wobei – ausser in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – eine Anfechtung nur dann zulässig ist, wenn durch die betreffenden Ent- scheide oder Verfügungen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Geht es um den Weiterzug von Entscheiden, mit wel- chen das Verfahren – anders als im Falle eines Endentscheides – weder ganz noch teilweise beendet wird, unterscheidet die ZPO demnach zwischen (grundsätzlich) berufungsfähigen Zwischenentscheiden respektive Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen einerseits und einzig der Beschwerde unterlie- genden prozessleitenden Entscheiden andererseits. Unabhängig von seiner Be- zeichnung liegt ein berufungsfähiger Zwischenentscheid nur dann vor, wenn damit über eine formelle oder materielle Vorfrage befunden wird und deren abweichende Beurteilung einen sofortigen Endentscheid herbeiführen würde (Art. 237 ZPO). Die sog. prozessleitenden Verfügungen betreffen dagegen nicht den Streitgegenstand an sich, sondern die formelle Gestaltung und den Ablauf des Prozesses (wie z.B. Fristansetzungen, Beweisverfügungen, etc.). Entscheide über vorsorgliche Mass- nahmen wiederum ergehen vor oder während einem hängigen Hauptprozess mit dem Zweck, die einer Partei bis zum Vorliegen eines Endentscheides drohenden Nachteile abzuwenden (Art. 261 ff. ZPO) oder – namentlich in einem Scheidungs- verfahren (Art. 276 ZPO) – die Rechte und Pflichten der davon betroffenen Perso- nen für die Dauer des Verfahrens zu regeln.

12 / 41 1.3.Der Berufungskläger begründet die Berufungsfähigkeit des im Rahmen des hängigen Eheschutzverfahrens ergangenen Entscheides im Wesentlichen damit, dass Eheschutzentscheide zu den Entscheiden im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO zählen würden und es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handle, deren Streitwert – ausgehend von den von der Berufungsbeklagten geltend ge- machten monatlichen Unterhaltszahlungen von über CHF 7'000.00 sowie Pro- zesskostenvorschüssen in noch nicht abschliessender Höhe – die Grenze von CHF 10'000.00 um ein Mehrfaches übertreffe (act. A.1 S. 5). Dem hält die Beru- fungsbeklagte entgegen, die im angefochtenen Entscheid ergangenen Anordnun- gen seien vorläufiger Natur (insbesondere die Obhuts-, Besuchs- und Unterhalts- regelung) oder aber lediglich als prozessleitend zu werten (namentlich die Gutach- terbeauftragung oder die Einholung von Gerichtskostenvorschüssen). In der Lehre sei umstritten, ob im Eheschutzverfahren ergangene vorsorgliche Massnahmen überhaupt mit Berufung anfechtbar seien. In Anlehnung an die Praxis des Kan- tonsgerichts Basel-Landschaft sei bezüglich der Unterhaltsbeiträge zwischen re- versiblen und nicht reversiblen zu unterscheiden, wobei nur letztere mit Berufung anfechtbar seien. Da im angefochtenen Entscheid festgehalten worden sei, dass über die definitiven Unterhaltsbeiträge sowie deren rückwirkende Festlegung und allfällige Verrechnungen seitens des Ehemannes noch definitiv zu entscheiden sei, handle es sich um vorläufige und reversible Unterhaltsbeiträge, welche nicht berufungsfähig seien. Mit Beschwerde sei der Entscheid hingegen auch nicht an- fechtbar, weil es an der Prämisse des nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teils fehle, welcher rechtlicher Natur sein müsse. Auf den Eventualantrag des Be- rufungsklägers könne nicht eingetreten werden, weil dieser die vorläufigen Rege- lungen des Zwischenentscheides durch definitive Regelungen ersetzt haben wolle (act. A.2 S. 3 f.). 1.4.Vorab ist festzuhalten, dass die Berufung nebst der dem Berufungskläger auferlegten Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen und zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses auch die Regelung der Obhut und des Besuchs- rechts betreffend die Kinder B._____ und A._____ zum Gegenstand hat. Damit liegt keine rein vermögensrechtliche Angelegenheit vor, so dass die Berufungs- fähigkeit des angefochtenen Entscheides entgegen der berufungsklägerischen Ansicht nicht vom Erreichen der Streitwertgrenze abhängt (vgl. BGE 116 II 493). Mit dem angefochtenen Entscheid werden allerdings nicht bloss die genannten materiell-rechtlichen Streitpunkte geregelt, sondern – wie die Berufungsbeklagte zu Recht einwendet – auch Anordnungen prozessleitender Natur getroffen (Einho- lung eines Gutachtens, Anordnung von Gerichtskostenvorschüssen). Derartige Anordnungen können – auch wenn sie zusammen mit Anordnungen in der Sache

13 / 41 selber ergehen – nicht mit Berufung, sondern einzig mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO angefochten werden. Nach der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden bestünde in einem solchen Fall zwar grundsätzlich die Möglichkeit einer Konversion, sodass das Rechtsmittel, soweit es sich gegen prozessleitende Anordnungen richtet, als Beschwerde entgegengenommen werden könnte (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 12 vom 2. Juli 2012 E. 1.b mit weiteren Hinweisen sowie ZK1 14 53 [= PKG 2014 Nr. 5] E. 1). Abgesehen davon, dass damit eine engere Kognition der Rechtsmittelinstanz einherginge, müssten für ein Eintreten auf die Beschwerde aber auch die Voraussetzungen von Art. 319 lit. b ZPO erfüllt sein. Für die Anfechtbarkeit einer Beweisverfügung wird nach herrschender Lehre und Rechtsprechung das Drohen eines nicht leicht wiedergut- zumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO verlangt, ansons- ten damit bis zum Endentscheid der betreffenden Instanz zuzuwarten und ein all- fälliger Mangel des Beweisverfahrens im Rahmen der Anfechtung des Endent- scheids zu rügen ist. Die anfechtende Partei hat dementsprechend substantiiert darzulegen, welchen Nachteil die Beweisverfügung konkret bewirken könnte und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten beheben liesse (vgl. statt vieler Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 84 vom 14. Juni 2016 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). Bei Anordnung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens könnte nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung im Einzelfall zwar ein solcher Nachteil gegeben sein, zumal damit unwiderruflich in das Grundrecht der persönlichen Freiheit eingegrif- fen wird und eine wiederholte Begutachtung von Kindern nach Möglichkeit zu vermeiden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_211/2014 vom 14. Juli 2014 E. 1 und 5A_320/2014 vom 23. Juli 2014 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Der Be- rufungskläger hat die Anordnung einer Begutachtung in seiner Berufungsschrift allerdings mit keinem Wort erwähnt, geschweige denn einen nicht leicht wieder- gutzumachenden Nachteil tatsächlicher oder rechtlicher Natur geltend gemacht. Trotz grundsätzlich bestehender Möglichkeit einer Konversion wäre damit auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, soweit es sich gegen Dispositivziffer 5 des ange- fochtenen Entscheides richtet. Was sodann die Anfechtung der angeordneten Kostenvorschüsse anbelangt, wäre eine solche gestützt auf Art. 103 ZPO wohl voraussetzungslos möglich. Aufgrund der gesetzlich statuierten Begründungs- pflicht (Art. 321 Abs.1 ZPO) wäre allerdings wiederum substantiiert darzulegen gewesen, weshalb die Anordnung von Vorschüssen unzulässig sein soll. Eine derartige Begründung findet sich in der Berufungsschrift nirgends, sodass auf das Rechtsmittel auch in diesem Punkt nicht einzutreten wäre, sofern von einer ei- genständigen Anfechtung der besagten Verfügungen auszugehen wäre. Der als Hauptbegehren formulierte Antrag auf vollständige Aufhebung des angefochtenen

14 / 41 Entscheides (unter Einschluss der prozessleitenden Anordnungen) steht indessen offensichtlich in Zusammenhang mit der Rüge, dass der Vorderrichter nach der Einreichung der Scheidungsklage einen Verfahrenswechsel hätte vornehmen müssen und im Eheschutzverfahren insgesamt kein Entscheid mehr hätte ergehen dürfen. Sofern sich diese Rüge als zutreffend erwiese (vgl. dazu nachfolgend E. 2), wäre der angefochtene Zwischenentscheid in der Tat als Ganzes aufzuhe- ben und die Anordnung eines Kostenvorschusses für das Eheschutzverfahren würde sich erübrigen. 1.5.Was die vorinstanzlichen Regelungen betreffend Obhut und Besuchsrecht anbelangt (Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheides), handelt es sich dem Wortlaut nach ("einstweilen") um vorläufige Anordnungen für die Dauer des weiteren Verfahrens, mit anderen Worten um vorsorgliche Massnahmen. Eine vorsorgliche Massnahme dient der wirksamen Durchsetzung eines Anspruchs im Hauptverfahren; sie ist definitionsgemäss vorübergehender Natur und schafft le- diglich einen einstweiligen Zustand bis zum Vorliegen eines Hauptsachenurteils. Da das Eheschutzverfahren prozessual wie ein vorsorgliches Massnahmeverfah- ren zu qualifizieren ist (vgl. BGE 137 III 475 E. 4.1), ist umstritten, ob im Ehe- schutzverfahren zusätzlich vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden können. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu besteht derzeit nicht (vgl. dazu Ste- fanie Pfänder Baumann in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 14 zu Art. 273 ZPO). Gemäss stetiger Praxis im Kanton Graubünden ist eine Anordnung von vorsorglichen Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO oder su- perprovisorischen Massnahmen nach Art. 265 ZPO im Rahmen eines Eheschutz- verfahrens zulässig (vgl. dazu das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 163 vom 28. Februar 2018 E. 1 mit Verweis auf die Urteile der I. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 23 vom 1. Februar 2016 und ZK1 16 117 vom 11. August 2016). Als Entscheide im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind sie sodann folgerichtig mit Berufung anfechtbar: es handelt sich, soweit es um die Betreuung der Kinder geht, um Anordnungen nicht vermögens- rechtlicher Natur, welche für die Dauer des Eheschutzverfahrens Wirkung entfal- ten und durch den späteren Endentscheid (für die bereits vergangene Zeit) nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Im Ergebnis handelt es sich um nichts anderes als um einen befristeten Teilentscheid, welcher genau gleich wie der spätere Endentscheid berufungsfähig ist. Soweit sich die Berufung gegen die vor- läufige Regelung der genannten Streitpunkte (Obhuts- und Besuchsregelung) rich- tet, ist das Rechtsmittel der Berufung somit zulässig.

15 / 41 1.6.1. Zu prüfen bleibt, ob (und gegebenenfalls mit welchem Rechtsmittel) eine vorläufige Regelung der Unterhaltspflicht angefochten werden kann. Dass bei sich abzeichnender längerer Verfahrensdauer, wie namentlich bei Anordnung einer Begutachtung, eine vorübergehende Regelung des Unterhalts notwendig sein kann, liegt auf der Hand. Anders als das Obergericht Zürich, welches eine vor- sorgliche Verpflichtung zu Geldleistungen im Eheschutzverfahren kategorisch ausschliesst, erachtet die bündnerische Praxis daher auch die Anordnung vorsorg- licher Unterhaltszahlungen als zulässig (vgl. zu dieser Frage Samuel Zogg, "Vor- sorgliche" Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in FamPra.ch 2018, S. 79 ff., insbesondere Fn. 137 mit einer Übersicht über die Praxis anderer kantonaler Ge- richte). Dies gilt mit Blick auf die allgemeinen Voraussetzungen einer vorsorgli- chen Massnahme (Art. 261 ZPO) jedenfalls für die ab Erlass der Verfügung ge- schuldeten Unterhaltsbeiträge, während eine vorsorgliche Zusprechung rückwir- kender Unterhaltsbeiträge regelmässig am Erfordernis eines nicht leicht wieder- gutzumachenden Nachteils scheitern dürfte (vgl. dazu Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn ZKBER.2015.2 vom 2. Februar 2015 E. 3 in: SOG 2015 Nr. 11). Was die Anfechtbarkeit vorsorglich angeordneter Unterhaltszahlungen anbelangt, befürwortet das Kantonsgericht von Graubünden – ähnlich wie das Kantonsgericht Basel-Landschaft in seinem von der Berufungsbeklagten zitierten Entscheid vom 29. Oktober 2014 (Proz. Nr. 400 14 232; auch publiziert in BJM 2015 S. 279 ff.) – eine differenzierte Lösung: Bleibt bei der Anordnung vorsorgli- cher Unterhaltszahlung die spätere definitive Festsetzung für die gesamte Dauer vorbehalten, entfällt die Anfechtbarkeit der vorläufigen Entscheidung – dies in Analogie zur Rechtslage bei superprovisorischen Anordnungen, bei welchen kein Rechtsschutzinteresse zur Anfechtung besteht, wenn der vorläufige Entscheid später vollständig durch einen Endentscheid, mit welchem die Höhe der Unter- haltsbeiträge nochmals überprüft wird, ersetzt wird. Wird der Unterhalt aber für die Dauer des Verfahrens endgültig festgesetzt und bleibt nur eine spätere Anpas- sung an eine allenfalls geänderte Obhuts- und Betreuungsregelung mit Wirkung für die Zukunft vorbehalten, liegt ein Teilentscheid mit (unbestimmter) Befristung vor, der mit Berufung anfechtbar ist, und zwar unabhängig vom Streitwert, wenn zugleich die Obhuts- und Betreuungsregelung angefochten wird (siehe dazu auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 2016 23 vom 1. Februar 2016). 1.6.2. Vorliegend geht die Berufungsbeklagte davon aus, dass die Unterhaltsbei- träge mit dem angefochtenen Entscheid erst vorläufig (im Sinne einer mit dem späteren Endentscheid reversiblen Regelung) festgesetzt worden seien und sie daher weder mit Berufung noch mit Beschwerde anfechtbar seien. Tatsächlich hat der Vorderrichter in seinem Entscheid erwogen, es erscheine insbesondere mit

16 / 41 Blick auf die aus Art. 159 ff. ZGB fliessende Beistandspflicht, welche mit der Ehe- schliessung eingegangen werde und vertraglich nicht wegbedungen werden kön- ne, gerechtfertigt, der Berufungsbeklagten vorläufig einen Unterhaltsbeitrag zuzu- sprechen. Die Unterhaltsbeiträge würden vorsorglich bis zum Vorliegen des defini- tiven Eheschutzentscheides festgelegt, zumal sich darin je nach Ergebnis des ein- zuholenden Gutachtens in Bezug auf die Obhut Änderungen hinsichtlich des Um- fangs der Betreuung der Kinder ergeben könnten, welche wiederum einen Einfluss auf die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge zeitigten. Anschliessend nahm der Vor- derrichter eine detaillierte Berechnung und Beurteilung der strittigen Punkte vor und erwog abschliessend, dass über die definitiven Unterhaltsbeiträge sowie de- ren rückwirkende Festlegung und allfällige Verrechnung seitens des Berufungs- klägers noch definitiv zu entscheiden sei. Im Dispositiv des angefochtenen Ent- scheides wurde der Berufungskläger schliesslich "einstweilen bis zum Vorliegen des definitiven Eheschutzentscheides [...], erstmals ab 1. Juli 2018" zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an die beiden Kinder sowie die Ehefrau verpflichtet. Aus dem angefochtenen Entscheid geht damit nicht klar hervor, welche Bedeutung der vorläufigen Regelung der Unterhaltspflicht zukommen soll. Zwar blieb der definiti- ve Entscheid über die Unterhaltsbeiträge sowie über deren beantragte Rückwir- kung (ab 1. Juli 2017) vorbehalten. Die vorläufigen Beiträge beruhen indessen bereits auf einer umfassenden Beurteilung und deren Anpassung wird einzig vom Ergebnis des Gutachtens respektive einer allfälligen Änderung der Betreuungsan- teile abhängig gemacht. Dies spricht eher dafür, dass die Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab 1. Juli 2018 bis zum Endentscheid bereits verbindlich festgesetzt wur- den und im Endentscheid nur noch darüber befunden werden soll, ob einerseits auch rückwirkend (für ein Jahr vor Gesuchseinreichung) Unterhaltsbeiträge ge- schuldet sind und ob andererseits die definitive Regelung der Obhut eine Ände- rung der Unterhaltsbeiträge (mit Wirkung nur für die Zukunft) nach sich ziehen muss. Dementsprechend ist – entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten und im Einklang mit der Rechtsmittelbelehrung des Vorderrichters – von einer der Berufung zugänglichen befristeten Regelung der Unterhaltspflicht auszugehen. Nichts Anderes gilt im Übrigen hinsichtlich der Verpflichtung des Berufungsklägers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an die Berufungsbeklagte, handelt es sich dabei doch ebenfalls um eine auf materiellem Recht basierende Anord- nung, welche im Rahmen des Endentscheides nicht mehr überprüft wird. 1.7.Nach dem Gesagten ist auf die Berufung mit den erwähnten Vorbehalten in Bezug auf die Anfechtung der prozessleitenden Anordnungen einzutreten.

17 / 41 2.1.Der Berufungskläger beantragt im Hauptbegehren (Rechtsbegehren Nr. 1) die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Rück- weisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid im Rahmen vorsorglicher Mass- nahmen im hängigen Klageverfahren betreffend Ehescheidung Proz. Nr. _____. Zur Begründung bringt er vor, trotz der Instanziierung der Scheidungsklage am 20. Juli 2018, mithin lange vor der mündlichen Hauptverhandlung im Eheschutzverfah- ren, habe der Vorderrichter nicht, wie dies von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung zu Recht gefordert werde, vollumfänglich in das Scheidungsver- fahren gewechselt und in diesem Verfahren über den Erlass vorsorglicher Mass- nahmen befunden. Obwohl der Berufungskläger in der Scheidungsklage aus- drücklich einen Verfahrenswechsel gefordert habe, sei die Vorinstanz im vorlie- gend angefochtenen Entscheid mit keiner Silbe darauf eingegangen, weshalb ein solcher Verfahrenswechsel nicht vorzunehmen sei. Stattdessen führe die Vorin- stanz nun ein doppelspuriges Verfahren (Ehescheidung und Eheschutz), fordere für beide Verfahren Gerichtskostenvorschüsse ein und verfüge auch noch Pro- zesskostenvorschüsse. Diese Doppelspurigkeit werde mit dem nun hängigen Be- rufungsverfahren vor Kantonsgericht im Eheschutzverfahren nun weiter ausgebaut und das Verfahren unnötig verteuert (act. A.1 S. 6 f.). Die Berufungsbeklagte hält dem entgegen, dass ein anhängig gemachtes Eheschutzverfahren immer zu Ende zu führen sei. Auch sei nicht erkennbar, welchen schutzwürdigen Zweck ein Ver- fahrenswechsel habe, zumal ein Verfahren mit Ehescheidung und vorsorglicher Massnahme gleichermassen doppelspurig wäre (act. A.2 S. 7 f.). 2.2.Der Berufungskläger befand bereits in seiner Stellungnahme zum Ehe- schutzgesuch der Berufungsbeklagten vom 20. Juli 2018 mit Hinweis auf die am gleichen Tag eingereichte Scheidungsklage, es sei angezeigt, anstelle eheschutz- richterlicher Massnahmen verfahrensleitende Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens anzuordnen (Proz. Nr. _____ RG act. I/2 S. 3 f.). Zudem betonte er an der mündlichen Eheschutz-Hauptverhandlung mit Hinweis auf den Basler Kommentar (ohne Angabe einer Fundstelle), es seien ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens vorsorgliche Massnahmen zu erlas- sen (Proz. Nr. _____ RG act. V/1 S. 2). Der Vorderrichter ging im angefochtenen Zwischenentscheid vom 20. September 2018 nicht darauf ein, sondern führte le- diglich aus, seine örtliche Zuständigkeit für den Erlass eheschutzrechtlicher Mass- nahmen ergebe sich aus Art. 23 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig sei, und seine sachliche Zuständigkeit aus Art. 4 Abs. 1 lit. a EGzZPO, welcher die einzelrichterliche Zuständigkeit in Angelegenhei- ten des Summarverfahrens vorsehe. Vor diesem Hintergrund erscheint die Rüge des Berufungsklägers, es werde im angefochtenen Entscheid nicht begründet,

18 / 41 weshalb kein Verfahrenswechsel vorgenommen werde, zutreffend und eine Ver- letzung der Begründungspflicht des Vorderrichters ist zu bejahen. Was die Not- wendigkeit eines Verfahrenswechsels nach Einreichung der Scheidungsklage be- trifft, kann der Ansicht des Berufungsklägers indessen aus nachfolgend dargeleg- ten Gründen nicht gefolgt werden. 2.3.1. Wie das Bundesgericht bereits in BGE 138 III 646 (= Pra 2013 Nr. 34) – in Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung (BGE 129 III 60 E. 2 und 134 III 326 E. 3.2) – klargestellt hat, lässt die Einreichung einer Scheidungsklage die Zu- ständigkeit des Eheschutzrichters zum Entscheid über die bei ihm bereits hängi- gen Anträge nicht einfach dahinfallen. Der Eheschutzrichter bleibt vielmehr zu- ständig für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung, selbst wenn er darüber erst nach diesem Zeitpunkt entscheiden kann. Ein solcher Entscheid bleibt sodann gleich wie eine vor der Rechtshängigkeit der Scheidung getroffene Anordnung in Kraft, bis er durch vorsorgliche Massnahmen des Schei- dungsgerichts abgeändert wird. Solange bei Einreichung der Scheidungsklage nicht zugleich vorsorgliche Massnahmen beantragt werden und folglich noch kein Zuständigkeitskonflikt zwischen Eheschutz- und (vorsorglicher) Massnahmerichter besteht, bleibt die eheschutzrichterliche Zuständigkeit demnach nicht bloss für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung, sondern auch mit Wirkung für die Dauer des Scheidungsverfahrens bestehen. Gestützt auf den genannten Bundesgerichtsentscheid hat das Kantonsgericht von Graubünden da- her bereits wiederholt erkannt, dass ein Verfahrenswechsel, wie er von einem Teil der Regionalgerichte nach wie vor praktiziert wird, nicht erforderlich ist (vgl. Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 76 vom 26. April 2013 E. 2.e; ZK1 13 28 vom 3. Februar 2014 E. 1.b; ZK1 14 42 vom 17. März 2015 E. 1.4; ZK1 14 154 vom 29. Juni 2015 E. 1.c). Zwischenzeitlich hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung erneut bestätigt und explizit erklärt, dass ein die Kinderbelange (Obhut und Unterhalt) betreffendes Eheschutzverfahren trotz zwischenzeitlich ein- gereichter Scheidungsklage zu Ende zu führen sei und der zu treffende Entscheid mangels im Scheidungsverfahren gestellter Massnahmebegehren über die Einlei- tung des Scheidungsverfahren hinaus Geltung haben werde, bis der Scheidungs- richter neue Anordnungen treffe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_316/2018 vom 5. März 2019 E. 3). Auch in der Lehre fand die bundesgerichtliche Rechtspre- chung Zustimmung (vgl. namentlich Samuel Zogg, a.a.O., S. 55 ff., der allerdings dafürhält, dass die Spaltung der zeitlichen Zuständigkeit insofern eine Beschrän- kung der Kognition des Eheschutzrichters zur Folge habe, als dieser bei seinem Entscheid nur Tatsachen berücksichtigen dürfe, die bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung entstanden seien, während nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsa-

19 / 41 chen auf dem Wege eines Antrags auf Abänderung des noch ausstehenden Ent- scheides beim Scheidungsgericht geltend zu machen wären; eine derartige Kogni- tionsbeschränkung hingegen ablehnend Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 20. Juni 2019 [FS.2018.25]). 2.3.2. Festzuhalten ist demnach, dass der Eheschutzentscheid in zeitlicher Hin- sicht keiner Einschränkung unterliegt, solange kein Kompetenzkonflikt besteht, d.h. solange nicht beim Scheidungsgericht der Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragt wird. Erst mit einem solchen Gesuch um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen entfiele gegebenenfalls die Zuständigkeit für eine Obhutsregelung, die ihrer Natur nach nur für die Zukunft wirken kann. Vorliegend hat es der Berufungs- kläger unterlassen, beim Scheidungsgericht um den Erlass vorsorglicher Mass- nahmen zu ersuchen, und sein blosser Antrag auf einen Verfahrenswechsel ist nicht ausreichend, um den Erlass von Eheschutzmassnahmen auszuschliessen. Überdies ist für den vom Berufungskläger beantragten Verfahrenswechsel kein schützenswertes Interesse erkennbar, zumal der Erlass von vorsorglichen Mass- nahmen im Scheidungsverfahren (ebenfalls) in einem selbständigen Nebenverfah- ren erfolgt, für welches ein separater Gerichtskostenvorschuss erhoben werden kann. Das Eheschutzverfahren unterscheidet sich schliesslich weder prozessual noch materiell-rechtlich vom vorsorglichen Massnahmeverfahren, da Art. 276 ZPO für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren explizit auf die Bestimmungen des Eheschutzverfahrens nach Art. 172 ff. ZGB verweist. Damit hat der Vorderrichter zu Recht von einem Verfahrenswechsel abgesehen und die diesbezügliche Rüge des Berufungsklägers im Hauptpunkt ist nicht zu hören. 3.1.Im Eventualpunkt beantragt der Berufungskläger die Aufhebung der Dispo- sitivziffern 2, 3, 4, 7 und 9 des angefochtenen Entscheides und erneuert hinsicht- lich Obhut und Betreuung der Kinder, Unterhalt sowie Prozesskosten die vor ers- ter Instanz gestellten Anträge. Soweit er damit dem Wortlaut nach ("für die Dauer des Getrenntlebens") bereits eine definitive Regelung anstreben sollte, ist der Be- rufungsbeklagten darin beizustimmen, dass darauf im über den Zwischenent- scheid hinausgehenden Umfang nicht eingetreten werden könnte. Nachdem die Anordnung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens im Eventualpunkt nicht ange- fochten wird, versteht sich von selbst, dass eine über die Dauer des Verfahrens hinausgehende Regelung von Obhut und Unterhalt im jetzigen Zeitpunkt ausge- schlossen ist. 3.2.Zur Begründung seines Eventualantrags verweist der Berufungskläger in erster Linie auf den sog. "Ehevertrag" vom 2. Oktober 2009, welcher nach wie vor gelte und deshalb beachtet werden müsse. Die Parteien hätten sich in diesem

20 / 41 Ehevertrag im Sinne von Art. 163 Abs. 2 ZGB umfassend geeinigt, wie sie sowohl während andauernder Ehe ihre Pflichten und Rechte wahrnähmen, als auch wie sie den Fall von Ehescheidung und Ehetrennung regelten. Dieser schriftliche Ver- trag gelte nach wie vor uneingeschränkt. Die Parteien hätten diesen weder zu Tei- len noch als Ganzes aufgehoben, auch wenn während der Dauer der Ehe nicht immer alle Rechte und Pflichten im Sinne der schriftlichen Vereinbarung hätten wahrgenommen werden können. Es sei daher völlig falsch, wenn die Vorinstanz quasi den Eindruck zu erwecken versuche, dem Vertrag sei nicht nachgelebt wor- den, weshalb auch nicht mehr darauf abzustellen sei. Diese schriftliche Vereinba- rung im blossen Eheschutzverfahren in einem Zwischenentscheid quasi als obso- let zu qualifizieren, sei ohnehin ein unhaltbares Vorgehen (act. A.1 S. 8). Die Berufungsbeklagte macht geltend, dieser "Ehevertrag" sei mangels öffentli- cher Beurkundung ungültig, soweit er das Güterrecht beschlage. Die Regelungen hinsichtlich der Trennung bzw. Scheidungen unterlägen der Prüf- und Genehmi- gungspflicht durch das Gericht. Es sei offensichtlich, dass zahlreiche Regelungen dieses "Ehevertrages" – namentlich der Verzicht der hälftigen Teilung der Pen- sionskassengelder, die Obhutsregelung sowie die Wegbedingung der zweijährigen Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB – nicht genehmigungsfähig seien, zumal die- se in einer durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung abwichen (act. A.2 S. 8 f.). 3.3.Der "Ehevertrag" vom 2. Oktober 2009 (Heiratsdatum) sieht insbesondere vor, dass beide Ehegatten auch nach der Heirat finanziell autonom bleiben sollen. Jeder sorge damit selber für sein Ein- und Auskommen. Im Scheidungsfall behalte jeder seine Pensionskassengelder sowie alle anderen Guthaben. Was die Kinder anbelange, sei jeder Elternteil für die Obhut ab Ende des Mutterschaftsurlaubes zu gleichen Teilen verantwortlich. Die Kosten für das Kind inklusive Fremdbetreuung würden aus dem gemeinsamen Haushaltsbudget bezahlt. Beantrage eine Partei die Scheidung, trügen beide zu einer speditiven und sachlichen Abwicklung bei. Die im Scheidungsrecht verankerte Wartefrist von zwei Jahren werde nicht ausge- nutzt (vgl. Proz. Nr. _____ RG act. III.2). Zu diesem nicht öffentlich beurkundeten Vertrag hat der Vorderrichter erwogen, es handle sich nach übereinstimmender und richtiger Auffassung der Parteien nicht um einen Ehevertrag im Sinne des Gesetzes, sondern um eine rein privatrechtliche Vereinbarung. Das Bundesgericht habe in einem von der Berufungsbeklagten vor Schranken zitierten Entscheid (BGE 121 III 393) ausgeführt, dass die Tragweite eines Verzichts oder eines Zu- geständnisses im Voraus viel schwerer erkennbar seien als nach längerer Dauer der Ehe oder selbst bei kurzer Ehedauer nach Abschluss des Beweisverfahrens.

21 / 41 Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Ehescheidung bedürften deshalb auch dann der richterlichen Genehmigung, wenn sie schon vor der Ehe getroffen wor- den seien. Die Vereinbarung dürfe zudem nicht in einer durch Billigkeitserwägun- gen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung abweichen und eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit Abschluss der Vereinba- rung gelte ebenfalls als wichtiger Grund für die Verweigerung der Genehmigung durch das Gericht. Im Übrigen lasse das Bundesgericht auch eine konkludente Vereinbarung der Hausgattenehe zu und halte die Abrede einer Doppelverdiener- ehe vor der Geburt des Kindes nicht für beständig, dies wiederum mit der Begrün- dung, die Verhältnisse würden sich mit der Geburt wesentlich verändern (ange- fochtener Entscheid S. 8). In der Folge kam der Vorderrichter in Würdigung der entsprechenden Parteivorbringen zum Schluss, dass die Eheleute nicht wie ur- sprünglich beabsichtigt eine Doppelverdienerehe gelebt hätten, sondern letztlich konkludent eine Zuverdienstehe geführt hätten, indem der Ehemann über mehrere Jahre mit einem Pensum von 80% plus einer vorübergehenden selbständigen Tätigkeit gearbeitet habe, während die Ehefrau in den letzten Jahren mit maximal zwei Halbtagen pro Woche ein Einkommen erzielt habe und ansonsten für die Kinderbetreuung zuständig gewesen sei. Die Verhältnisse hätten sich somit seit der Vereinbarung über die im Vertrag angestrebte Rollenverteilung insofern ver- ändert, als das damals angestrebte Modell nach der Geburt der Kinder gar nicht (mehr) gelebt worden sei. Veränderte Verhältnisse würden zudem bezüglich der Erwerbsfähigkeit der Ehefrau vorliegen, habe diese doch erst im Jahre 2013 ein IV-Rentengesuch eingereicht, was darauf hindeute, dass eine Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt der Heirat noch kein Thema gewesen sei. Gemäss Vorbescheid der IV-Stelle Graubünden vom 18. Mai 2018 sei der Ehefrau aus me- dizinischer Sicht die bisherige Tätigkeit als Hebamme nicht mehr zumutbar. Die Suche nach einer Arbeitsstelle in einer leidensangepassten Tätigkeit, welche sie theoretisch mit einem Pensum von maximal 30 % ausüben könnte, sei sodann trotz intensiver Begleitung und Unterstützung durch die IV-Stelle erfolglos geblie- ben. Sowohl aufgrund der bisher gelebten Rollenteilung mit Blick auf das Alter der Kinder (Betreuung) wie auch angesichts der gesundheitlichen Situation der Ehe- frau in Verbindung mit der Arbeitsmarktsituation sei der Ehefrau somit aktuell kei- ne Erwerbstätigkeit zuzumuten. Angesichts dieser Umstände wie auch mit Blick auf die aus Art. 159 ff. ZGB fliessende Beistandspflicht, die mit der Eheschlies- sung eingegangen werde und vertraglich nicht wegbedungen werden könne, er- scheine die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen für die Ehefrau gerechtfertigt, zumal es unbillig erschiene, sie auf einer Vereinbarung zu behaften, welche vor neun Jahren und vor der Geburt der Kinder zwar unterzeichnet, in dieser Form

22 / 41 aber nicht (mehr) gelebt worden sei und auch die veränderten Verhältnisse nicht berücksichtige (angefochtener Entscheid S. 9 f.). 3.4.Diesen nachvollziehbaren Überlegungen des Vorderrichters, welche mit Bezug auf die beschränkte Bindungswirkung von im Voraus abgeschlossenen Trennungs- oder Scheidungsvereinbarungen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts wie auch der kantonalen Gerichte stehen, vermag der Beru- fungskläger mit seinen appellatorischen Ausführungen nicht beizukommen. Zum einen scheint er zu verkennen, dass der Vorderrichter mit seinem Zwischenent- scheid noch keineswegs abschliessend über die Geltung des "Ehevertrages" be- funden hat, sondern im Hinblick auf die vorläufige Regelung der Unterhaltspflicht für die Dauer des Eheschutzverfahrens erst eine summarische Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung und der Gründe für eine vorderhand abweichende Regelung vornahm. Zum anderen entspricht es in der Tat der gefes- tigten Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass eine "Scheidungsvereinbarung auf Vorrat" – entgegen einer in der Lehre vertretenen Auffassung – zwar nicht von vornherein unzulässig ist, diese aber jedenfalls erst mit der Genehmigung des Ge- richts rechtsgültig wird und die Genehmigung auf entsprechenden Parteiantrag zu verweigern ist, wenn die Vereinbarung als offensichtlich unangemessen im Sinne von Art. 279 Abs. 1 ZPO einzustufen ist. Letzteres ist der Fall, wenn sie in sofort erkennbarer und eklatanter Art und Weise von der gesetzlichen Regelung ab- weicht und sich diese Abweichung aus Billigkeitsüberlegungen nicht rechtfertigen lässt. Vorbehalten bleiben im Übrigen Vereinbarungen über Kinderbelange, wo allein mit Blick auf das Kindeswohl über die Genehmigung zu befinden ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 87 vom 20. De- zember 2017 E. 5 f. mit einer ausführlichen Übersicht zur Lehre und Rechtspre- chung bezüglich im Voraus geschlossener Scheidungsvereinbarungen, sowie das diesen Entscheid bestätigende Urteil des Bundesgerichts 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 E. 3 f.; weiterführend auch das zur amtlichen Publikation vorgesehen Urteil des Bundesgericht 5A_778/2018 vom 23. August 2019 E. 5). Das für die Regelung der Scheidungsfolgen Gesagte gilt sinngemäss auch für Vereinbarun- gen über die Folgen des Getrenntlebens. Dementsprechend hat etwa das Kan- tonsgericht St. Gallen in seinem Entscheid FS.2016.13 vom 29. Mai 2017 (vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil 5A_493/2017 vom 7. Februar 2018) erkannt, dass auch Vereinbarungen über die rein vermögensrechtlichen, die Ehegatten persönlich betreffenden Folgen einer Trennung der richterlichen Genehmigung unterliegen. Dabei habe der Richter im Falle eines Antrages auf Nichtgenehmi- gung den Parteiwillen wohl grundsätzlich zu respektieren, dürfe aus wichtigen Gründen, namentlich wenn die vereinbarte Lösung in einer durch Billigkeitserwä-

23 / 41 gungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht, die Genehmigung aber verweigern, was das Kantonsgericht St. Gallen im konkre- ten Fall denn auch tat. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts von Graubünden besteht zwar – im Gegensatz zur St. Galler Praxis – keine umfas- sende Genehmigungspflicht für Trennungsvereinbarungen, sodass eine während hängigem Eheschutzverfahren abgeschlossene Vereinbarung über die persönli- chen Belange der Ehegatten zur unmittelbaren Beendigung des Prozesses führt (vgl. dazu PKG 2015 Nr. 4 E. 1.5.1). Sind aber, wie dies vorliegend der Fall ist, durch die Vereinbarung auch Kinderbelange betroffen, ist dieselbe auch nach hie- siger Praxis genehmigungsbedürftig (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 16 31 vom 21. März 2016 E. 2). Was sodann die Bedeutung einer ausserge- richtlichen Trennungsvereinbarung für ein nachfolgendes Eheschutzverfahren an- belangt, hat das Kantonsgericht von Graubünden bereits wiederholt erkannt, dass der Eheschutzrichter trotz einer solchen Vereinbarung den der aktuellen Situation angemessenen Unterhaltsbeitrag festzusetzen hat und dabei nebst den in den Verhältnissen, die der Vereinbarung zugrunde gelegen haben, auch die seither eingetretenen Veränderungen Rechnung zu tragen ist. Von Bedeutung kann das Bestehen einer früheren Übereinkunft allerdings für die Frage sein, ab welchem Zeitpunkt der gerichtlich festgesetzte Unterhaltsbeitrag gelten soll. Haben sich die Ehegatten im Rahmen ihrer Privatautonomie nämlich aussergerichtlich über die Unterhaltsleistung verständigt, müssen sich – solange die Verständigung andauert und kein Ehegatte eine richterliche Regelung verlangt – beide Ehegatten auf den Bestand ihrer Abmachung verlassen können. Vorbehalten bleibt freilich auch in diesem Fall die nachträgliche Korrektur einer offensichtlich unangemessenen Ver- einbarung (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 82 vom 12. Juni 2018 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 3.5.Mit Blick auf die beschriebene Rechtslage lässt sich nicht beanstanden, wenn der Vorderrichter bei seiner vorläufigen Regelung der Trennungsfolgen nicht auf den sog. "Ehevertrag" abgestellt, sondern seinem Entscheid stattdessen die bis zur Trennung gelebten Verhältnisse und die aktuelle Situation zugrunde gelegt hat. Soweit es um die Betreuung und den Unterhalt der Kinder geht, besteht auf- grund der für die Kinderbelange geltenden Offizialmaxime (Art. 296 ZPO) von vornherein keine Einschränkung der richterlichen Entscheidungsbefugnis. Solche Vereinbarungen stellen lediglich gemeinsame Parteianträge dar, welche für das Gericht nicht bindend sind und in jedem Fall auf ihre Vereinbarkeit mit dem Kin- deswohl zu prüfen sind. Dementsprechend kann auch ein Ehegatte auf eine derar- tige Vereinbarung zurückkommen (respektive deren Nichtgenehmigung beantra- gen), wenn sich die Verhältnisse geändert haben und/oder sie nicht (mehr) dem

24 / 41 Kindeswohl entspricht. Aber auch in Punkten, in denen – wie etwa beim Ehegat- tenunterhalt – die Dispositionsmaxime beachtlich ist, bildet das Vorliegen von we- sentlichen Veränderungen keine zwingende Voraussetzung für eine von der Ver- einbarung abweichende Regelung. Vielmehr kann vor Gericht (jedenfalls für die Zukunft) eine andere Regelung beantragt werden, wenn die Vereinbarung offen- sichtlich unangemessen ist oder den aktuellen Verhältnissen nicht mehr ent- spricht. Vorliegend hat die Berufungsbeklagte derartige, vom "Ehevertrag " abwei- chende Anträge gestellt und sich dabei explizit auf die Unbilligkeit der darin enthal- tenen Vereinbarungen berufen. Bei dieser Ausgangslage hat sich der Vorderrich- ter in seinem Zwischenentscheid zu Recht nicht an der vor Jahren unterzeichne- ten Vereinbarung, sondern in erster Linie an den tatsächlich gelebten Verhältnis- sen orientiert, die es während hängigem Verfahren soweit als möglich beizubehal- ten gilt. Es widerspräche dem Sinn und Zweck einer vorläufigen Regelung, wenn damit der Endentscheid vorweggenommen und von den Beteiligten bereits für die Dauer des Verfahrens wesentliche Änderungen in der Lebensführung verlangt würden. Wie das Bundesgericht in Zusammenhang mit dem Aufschub der Voll- streckbarkeit von Obhutsentscheiden mehrfach festgehalten hat, sind kurzfristige Änderungen, insbesondere was die Betreuung der Kinder anbelangt, in deren In- teresse zu vermeiden. Dem Kriterium der Kontinuität bzw. Stabilität muss bei einer vorläufigen Regelung daher vorrangige Bedeutung zukommen, solange die bishe- rige Betreuung keine Kindeswohlgefährdung befürchten lässt. Vor diesem Hinter- grund ist im Folgenden auf die einzelnen Punkte der vorinstanzlichen Regelung einzugehen. 4.1.Was die Obhut über die beiden gemeinsamen Kinder angeht, ordnete der Vorderrichter einstweilen bis zum Vorliegen des Gutachtens der kjp und des defi- nitiven Entscheids die alleinige Obhut der Mutter an (vgl. Dispositivziffer 2). Zudem wurde der Vater, wiederum einstweilen bis zum Vorliegen des definitiven Ehe- schutzentscheides, für berechtigt erklärt, seine beiden Kinder jeweils an jedem zweiten Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Sonntagabend 18:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Während der Ferien der Kinder bzw. während der schulfreien Zeit beginne das Besuchsrecht am Freitag um 9:00 Uhr und ende am Sonntagabend um 18:00 Uhr. Zusätzlich wurde der Vater einstweilen für berech- tigt erklärt, seine beiden Kinder bis zum Vorliegen des definitiven Entscheides während zwei Wochen zu sich in die Ferien zu nehmen (Dispositivziffer 3 des an- gefochtenen Entscheides). Der Einzelrichter erwog, dass es aufgrund der divergie- renden Anträge der Parteien sowie des noch jungen Alters der Zwillinge im Lichte des Kindeswohls unumgänglich erscheine, ein Gutachten der KJP einzuholen, welches sich zur Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit der Eltern äussere und

25 / 41 Empfehlungen zur Zuteilung der Obhut und der Ausübung des Besuchsrechts ab- gebe. Im Sinne einer vorläufigen Regelung werde die Obhut einstweilen, d.h. bis zum Vorliegen des Gutachtens und eines entsprechenden definitiven Eheschut- zentscheides, bei der Mutter belassen, bei welcher die Kinder auch bis anhin ge- wohnt hätten und die bis jetzt die primäre Betreuungsperson gewesen sei. Das leicht ausgeweitete Besuchsrecht des Vaters, welches bis zum Vorliegen des Gutachtens der KJP und des definitiven Eheschutzentscheides angeordnet wurde, rechtfertige sich aufgrund seines reduzierten Arbeitspensums (80 %) und seines bisher regelmässigen Kontakts zu seinen Kindern (vgl. angefochtener Entscheid S. 7 f.). 4.2.Der Berufungskläger beantragt im Eventualpunkt, die beiden Kinder seien "für die Dauer des Getrenntlebens" unter die alternierende Obhut der Ehegatten zu stellen und schlägt dem Gericht eine Betreuungsregelung vor. Demnach sollen die Kinder an jedem Freitag und/oder Montag vom Vater betreut werden, wobei die Kinder die Nacht vor diesen Betreuungstagen ebenfalls beim Vater verbringen. Zudem seien sie an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend (Schulschluss) bis Sonntagabend 19:00 Uhr von ihm zu betreuen, wobei sich diese Wochenen- den durch die vorstehend beschriebene Betreuung an jedem zweiten Wochenen- de verlängern um den Freitag und/oder Montag. Schliesslich begehrt der Vater, mit den Kindern sechs Wochen Ferien pro Jahr in deren Schulferien zu verbrin- gen. Der Berufungskläger stützt die beantragte alternierende Obhut wie bereits erwähnt auf die Vereinbarung vom 2. Oktober 2009, wonach die Parteien bezüg- lich der Obhut der Kinder übereingekommen seien, dass sie hierfür zu gleichen Teilen aufkämen, sowohl was die Finanzierung als auch die konkreten Betreu- ungsleistungen betreffe. Diese Regelung sei von den Parteien in der Folge entge- gen den vorinstanzlichen Feststellungen auch tatsächlich gelebt worden, indem der Berufungskläger seine Vollzeitanstellung auf eine Teilzeitanstellung von 80 % reduziert habe. Was die Wohnsituation anbelange, so wohne der Berufungskläger seit dem 1. Juni 2017 in einer von der Berufungsbeklagten nicht weit entfernten Wohnung in O.3_____. Vor diesem Hintergrund mache es aus praktischen wie auch finanziellen Überlegungen keinen Sinn, wenn bei derart nahe beieinanderlie- genden Wohnungen der Eltern die Kinder in beiden Wohnungen je über ein eige- nes Zimmer verfügten. Aufgrund der bisher bereits gelebten alternierenden Obhut, der Teilzeiterwerbstätigkeit des Berufungsklägers, der konkreten Wohnverhältnis- se und der erwiesenen Erziehungskompetenzen des Berufungsklägers sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz von der vom Berufungskläger beantrag- ten Betreuungsregelung abgewichen sei, zumal diese den tatsächlich gelebten Gegebenheiten entspreche (act. A.1 S. 8 ff.).

26 / 41 4.3.Die Berufungsbeklagte hält dem entgegen, dass sich die Obhut alleine nach dem Kindeswohl richte und sich deshalb von den Parteien nicht rechtsgültig ver- einbaren lasse. Eine alternierende Obhut sowie eine hälftige Finanzierung der Kinder sei von den Parteien auch gar nie gelebt worden. Vielmehr habe sich die Berufungsbeklagte seit der Geburt der Kinder vorrangig um deren Pflege und Be- treuung sowie den Haushalt gekümmert und an maximal zwei Halbtagen pro Wo- che als Hebamme gearbeitet, wobei die Einkünfte äusserst bescheiden gewesen seien. Die Kinder seien während ihrer Arbeitszeit nicht vom Ehemann, sondern fremd betreut worden. Nachdem die Berufungsbeklagte trotz Jobcoaching durch das RAV keine Anstellung gefunden hätte, habe sie sich nach Absprache mit ih- rem Ehemann selbständig machen wollen. Da sie wiederum keine nennenswerten Einkünfte habe erzielen könne, habe sie erneut ein Jobcoaching (dieses Mal nicht durch das RAV, sondern die IV) in Anspruch genommen, jedoch wiederum keine Arbeitsstelle finden können. Dass sich der Ehemann in einem 80 % Pensum habe anstellen lasse, liege einzig darin begründet, dass er daneben als Selbständig- erwerbender habe tätig sein wollen. Der Berufungskläger habe sich weder während des Zusammen- noch während des Getrenntlebens massgeblich an der Pflege und Betreuung der Kinder beteiligt, und er habe dies auch gar nicht gewollt. Die alternierende Obhut habe er nur beantragt, um weniger Unterhalt zahlen zu müssen. Seit der Trennung habe er lediglich einige wenige Tage Ferien mit den Kindern verbracht und an den Wochenenden in der Regel an einem Tag ein paar Stunden. Ein ganzes Besuchswochenende habe bisher nicht stattgefunden, und zwar deshalb, weil dies der Berufungskläger nicht gewollt habe. Der Aspekt der Kontinuität und Stabilität verlange, dass die elterliche Obhut über die Kinder bei der Mutter verbleibe. Was die Betreuungsregelung anbelange, sei vor dem Hinter- grund des bisher Gelebten nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungskläger die mit Zwischenentscheid vorläufig verfügte Obhuts- und Besuchsregelung nicht ak- zeptiere, zumal er mit dem Zwischenentscheid sehr viel mehr Betreuungszeiten mit den Kindern zugesprochen erhalte, als er bisher beansprucht habe (act. A.2 S. 9 ff.). 4.4.Wie vorstehend dargelegt, muss sich die vorläufige Regelung der Kinderbe- treuung – bis zum Vorliegen des kinderpsychiatrischen Gutachtens, welches erst die Grundlagen für den definitiven Entscheid liefern wird – primär an den bisheri- gen Verhältnissen orientieren. Unter diesem Aspekt ist die vom Vorderrichter vor- genommene einstweilige Zuweisung der Obhut an die Mutter nicht zu beanstan- den, entspricht sie doch der bisherigen, sowohl vor als auch nach der Trennung gelebten Rollenteilung. Die Ausführungen des Ehemannes in der Berufung sind nicht geeignet, eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz dar-

27 / 41 zutun, zumal der Berufungskläger gemäss eigenen Angaben nebst der 80%- Anstellung zusätzlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und damit mindestens bis im Jahre 2017 vollzeitig erwerbstätig war. Zudem leben die Ehegatten seit 2015 in getrennten Wohnungen, wobei die Kinder gemäss den Aussagen des Berufungsklägers nur in der Wohnung der Mutter über ein eigenes Zimmer verfügen, in dem sie jeweils übernachtet haben. Vor diesem Hintergrund überzeugt nicht, dass der Berufungskläger die beiden Kinder in der Vergangenheit zu gleichen Teilen wie die Berufungsbeklagte betreut haben will. Vielmehr wurde nicht substantiiert dargetan, dass der Berufungskläger die Kinder mehr betreut hätte, als dies ein voll erwerbstätiger Vater normalerweise tut. Dies bedeutet zwar nicht, dass er in Zukunft nicht einen höheren Betreuungsanteil übernehmen könn- te, wenn dies auch im Interesse der Kinder liegt; für die einstweilige Regelung, d.h. bis die sich im Zusammenhang mit der Obhut stellenden Fragen gutachterlich geklärt sind, ist aber an die bisherigen Verhältnisse anzuknüpfen. Mit dem vom Vorderrichter angeordneten Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende sowie einem zusätzlichen Tag in den schulfreien Wochen und vorläufig (bis Februar 2019) zwei Wochen Ferien kann der Vater, im Sinne einer Minimalregelung, den Kontakt zu seinen Kindern pflegen. Auch wenn eine etwas grosszügigere Rege- lung ebenfalls denkbar gewesen wäre, besteht noch kein Grund, in das Ermessen des Vorderrichters einzugreifen, zumal die angeordnete Betreuungsregelung von vornherein nur für kurze Zeit gelten sollte. 5.1.Der Vorderrichter verpflichtete den Berufungskläger, einstweilen bis zum Vorliegen des definitiven Eheschutzentscheides während des Getrenntlebens, zur Bezahlung von monatlich je CHF 761.00 Barunterhalt (zuzüglich Kinderzulagen) pro Kind, CHF 2'713.00 Betreuungsunterhalt und CHF 1'183.00 Ehegattenunter- halt (Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheides). Dabei nahm er – im An- schluss an seine vorstehend (Erw. 3.3) dargelegten Überlegungen, welche ein Abweichen von der im "Ehevertrag" vereinbarten Regelung rechtfertigen würden – eine detaillierte Berechnung der Bedarfs- und Einkommenspositionen der Ehegat- ten vor. Er bezifferte das Einkommen der Berufungsbeklagten auf monatlich CHF 0.00, jenes des Berufungsklägers auf insgesamt CHF 9'724.00, bestehend aus einem Monatslohn (80 %-Pensum) von CHF 5'664.00 (inkl. 13. Monatslohn), einem (von dessen Mutter bezahlten) Beitrag für den Sohn Florian von CHF 405.00 sowie Mieteinnahmen in Höhe von CHF 3'655.00. Hinsichtlich des berufungsklägerischen Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit stützte sich der Vorderrichter auf die Angaben des Ehemannes. Da dieser seit Jahren in einem 80 %-Pensum arbeite, bestehe keine Verpflichtung, sein bisheriges Ar- beitspensum zu erhöhen, zumal von vornherein klar gewesen sei, dass die

28 / 41 selbständige Tätigkeit befristet sei. Was die Einnahmen aus der Vermietung seiner Liegenschaften anbelange, sei nicht von der (als reine Parteibehauptung qualifi- zierte) Berechnung des Berufungsklägers (Proz. Nr. _____ RG act. II.2), welche die Mietzinseinnahmen auf CHF 2'200.00 beziffere, auszugehen, sondern auf die detaillierte und nachvollziehbare Berechnung der Ehefrau, woraus monatliche Mietzinseinnahmen von CHF 3'644.00 resultierten. Konkret errechnete der Vorder- richter einen monatlichen Nettoertrag in Höhe von CHF 4'581.00, bestehend aus allen Mieteinnahmen gemäss Mietverträgen (ohne Nebenkosten, aber inklusive Garagen und Parkplätze), abzüglich der jährlichen Belastungen gemäss der vom Berufungskläger eingereichten Belege (GVG, Hypotheken). Von diesem monatli- chen Nettoertrag seien Unterhaltskosten abzuziehen. Diese seien vom Berufungs- kläger nicht belegt worden, errechneten sich jedoch anhand des hochgerechneten Liegenschaftswertes unter der Annahme, dass der Steuerwert rund zwei Drittel des Verkehrswerts betrage, mit dem Faktor 0.4 % auf CHF 925.00 monatlich (vgl. angefochtener Entscheid S. 10 ff.). 5.2.Der Berufungskläger beantragt im Eventualpunkt, die Kindesunterhaltsbei- träge seien mit Wirkung ab Verfügung der hiermit beantragten richterlichen Mass- nahmen auf monatlich CHF 1'530.00 pro Kind festzusetzen und es sei festzustel- len, dass sich die Ehegatten keinerlei Unterhalt schuldeten. Die vertraglich verein- barte Doppelverdienerehe sei nicht, wie die Vorinstanz festhalte, letztlich konklu- dent als Zuverdienstehe geführt worden. Der schriftliche Vertrag sei keineswegs abgeändert worden, vielmehr habe der Berufungskläger als vorübergehende Lö- sung sein Einverständnis bekundet, verstärkt für den Unterhalt der Familie aufzu- kommen, solange diesbezüglich die Kindsmutter ihre eigenen Verdienstmöglich- keiten nicht voll ausschöpfen könne. Die Kindsmutter könne trotz der bestehenden Teilinvalidität ein ausreichendes Erwerbseinkommen erzielen, nämlich gemäss Entscheid der SVA Graubünden vom 18. Mai 2018 bei einem 100 %-Pensum ein Jahreseinkommen von CHF 40'199.95. Gestützt auf die Aktenlage – wonach die Berufungsbeklagte ohne nähere Konkretisierung und Einreichung von Belegen behaupte, sie könne keine entsprechende Arbeitstätigkeit finden, obwohl sie aber in ihrem Hebammenberuf sehr wohl noch entgeltlich Beratungstätigkeit ausübe – müsse sich die Berufungsbeklagte ein hypothetisches Erwerbseinkommen in Höhe von CHF 5'000.00 anrechnen lassen. Was seine Einkünfte aus der Vermie- tung seiner Liegenschaften beträfen, sei auf die Beweisurkunden im Eheschutz- verfahren, insbesondere auf die Berechnung in act. 2, zu verweisen. Demnach seien monatliche Mietzinseinnahmen von (abgerundet/pauschal) CHF 2'200.00 ausgewiesen, errechnet aus einem monatlichen Zinsertrag von CHF 6'363.00, ab- züglich Hypothekarkosten von CHF 1'729.80, Unterhaltskosten von CHF 1'553.60

29 / 41 und weitere Nebenkosten von CHF 738.42 pro Monat. Die von der Vorinstanz auf jährlich (recte: monatlich) CHF 925.00 veranschlagten Unterhaltskosten seien will- kürlich. In der einschlägigen Literatur und praktischen Verwaltungstätigkeit von Mietobjekten werde nirgendwo auf den Faktor von 0.4 % der von der Gegenpartei willkürlich behaupteten CHF 11'106.00 abgestellt. Vielmehr würden vergleichbare Objekte mit Unterhaltskosten von rund 1 % des Gebäudewertes kalkuliert. Die Steuerverwaltung lasse bei vergleichbaren Objekten 20 % des Bruttomietwertes in Abzug bringen. Die vom Berufungskläger geltend gemachten Unterhaltskosten von CHF 1'551.50 pro Monat seien folglich sehr wohl ausreichend glaubhaft ge- macht. Zudem seien auch die geltend gemachten und unwidersprochen gebliebe- nen beiden Leerstände zu berücksichtigen. Was den Kindesunterhalt betreffe, sei der Berufungskläger im Sinne eines Entgegenkommens bereit, für die Dauer des Hauptverfahrens einen solchen von CHF 1'530.00 (zuzüglich Kinderzulagen) pro Kind zu bezahlen, wie er es bis anhin auch freiwillig getan habe. Spätestens mit dem Endentscheid im hängigen Scheidungsverfahren werde selbstverständlich eine andere Regelung zu treffen sein (act. A.1 S. 11 ff.). 5.3.Die Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, der Berufungskläger habe als vorübergehende Lösung sein Einverständnis bekundet, verstärkt für den Unterhalt aufzukommen, solange diesbezüglich die Mutter ihre eigenen Ver- dienstmöglichkeiten nicht voll ausschöpfen könne. Dies sei eine Vertragsände- rung. Fakt sei, dass die Ehefrau ihre Verdienstmöglichkeiten aufgrund der Kinder- betreuung und der gesundheitlichen Einschränkung weiterhin nicht ausschöpfen könne, weshalb der Berufungskläger gemäss seiner eigenen Erklärung im Grunde weiterhin damit einverstanden sein müsse, verstärkt für den Unterhalt der Familie aufzukommen. Mit Bezug auf das Einkommen der Ehefrau sei gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung nebst dem Vorhandensein und der konkreten Greifbar- keit von Drittbetreuungsangeboten immer auch die tatsächliche Erwerbsmöglich- keit anhand der üblichen Kriterien (Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarktlage etc.) zu prüfen. Im konkreten Fall sei eine Erwerbstätigkeit gemäss Schulstufenmodell der Berufungsbeklagten aufgrund ihrer sehr starken Sehbehinderung nicht zumut- bar. Die Aufnahme einer solchen sei denn auch gar nicht möglich, zumal es der Berufungskläger, welchen gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast für die Erzielung ei- nes hypothetischen Einkommens treffe, versäumt habe, konkret darzulegen, wel- che beruflichen Tätigkeiten für die Ehefrau tatsächlich in Frage kommen könnten bzw. welche Stellen beim angenommenen Lohn tatsächlich möglich und zumutbar seien. Nach Angaben der IV-Stelle könne die Ehefrau eine leidensangepasste Tätigkeit mit zusätzlicher Leistungseinschränkung wegen verlangsamtem Arbeits- tempo und zusätzlichen Kurzpausen im Umfang von 25-30 % ausführen. Zu be-

30 / 41 achten sei indessen, dass im Grunde praktisch kein Berufszweig vorstellbar sei, in welchem die Berufungsbeklagte tätig sein könnte, und in der Lebenswirklichkeit dürfte kaum ein Arbeitgeber bereit sein, das nötige Entgegenkommen aufzubrin- gen. Entsprechend habe die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 15. Mai 2018 auch feststellen müssen, dass es trotz intensiver Begleitung und Unterstützung bei der Stellensuche nicht gelungen sei, für die Berufungsbeklagte einen Arbeitsplatz im regulären Arbeitsmarkt zu finden (vgl. act. A.2 S. 14 ff.). 5.4.Soweit der Berufungskläger die von ihm beantragte Unterhaltsregelung wiederum auf den "Ehevertrag" vom 2. Oktober 2009 zu stützen versucht, kann grundsätzlich auf das vorstehend Gesagte (Erw. 3.4 f.) verwiesen werden. Wie bereits für die Regelung der Obhut hat der Vorderrichter auch hinsichtlich des Un- terhalts zu Recht an die bisherigen Verhältnisse angeknüpft, welche seit längerer Zeit von dem in der Vereinbarung vom 2. Oktober 2009 Festgehaltenen abwei- chen. Wie die Berufungsbeklagte zutreffend hervorhebt, gesteht der Ehemann in seiner Berufung zu, als vorübergehende Lösung sein Einverständnis bekundet zu haben, verstärkt für den Unterhalt der Familie aufzukommen, solange die Kinds- mutter ihre eigenen Verdienstmöglichkeiten nicht voll ausschöpfen könne. Die bei Eheschluss unterzeichnete Vereinbarung wurde demnach seit der Geburt der Kin- der nicht mehr gelebt. Mit der definitiven Trennung kann nun zwar, unabhängig von der genannten Vereinbarung, ein Grund für die Änderung der Rollenverteilung gegeben sein. Für eine solche wäre der Berufungsbeklagten aber eine angemes- sene Übergangsfrist zuzugestehen, welche – jedenfalls, wenn aufgrund der Um- stände (gesundheitliche Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit) mit einer er- schwerten beruflichen Wiedereingliederung zu rechnen ist – praxisgemäss bis zu einem Jahr betragen kann. Damit ist die sofortige Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens bereits für die voraussichtliche Dauer der vorläufigen Rege- lung, wie sie der Berufungskläger im Ergebnis verlangt, a priori ausgeschlossen. 5.5.Hinzu kommt, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht bloss die Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit voraussetzt – welche allein auf- grund des Alters der Kinder im Umfang von bis zu 50% gegeben sein könnte (BGE 144 III 481) –, sondern eine solche muss auch tatsächlich möglich sein. Vor- liegend ist unbestritten, dass die Berufungsbeklagte an einer Sehbehinderung lei- det, welche nach Beurteilung der IV aus medizinischer Sicht die Ausübung des erlernten Berufs als Hebamme verunmöglicht (vgl. Proz. Nr. _____ RG act. II.13). Mit ihrer (zwischenzeitlich aufgegebenen) selbständigen Hebammenpraxis erzielte die Berufungsbeklagte im Jahre 2016 einen Verlust von CHF 3'000.00 und im Jah- re 2017 einen kleinen Gewinn von CHF 4'150.00. Durch die IV-Stelle wird ihr zwar

31 / 41 in einer leidensangepassten Tätigkeit (mit zusätzlicher Leistungseinschränkung wegen verlangsamtem Arbeitstempo und Kurzpausen im Umfang von 25-30%) eine Arbeitsfähigkeit zu einem Vollpensum (effektive Leistungsfähigkeit von 72.5%) attestiert, weshalb ihr im Vorbescheid vom 18. Mai 2018 ein Invalidenein- kommen von CHF 40'199.95 (für 100%) angerechnet wurde (vgl. Proz. Nr. _____ RG act. II.13). Zugleich ist durch die im Recht liegenden Entscheide der IV aber erstellt, dass die theoretisch bestehende Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeits- markt nicht verwertbar ist, blieb die Stellensuche der Berufungsbeklagten doch trotz intensiver Unterstützung und Begleitung durch die IV erfolglos (Proz. Nr. _____ RG act. II.12), genau gleich wie die frühere Stellensuche unter der Betreu- ung des RAV, welche gemäss Angaben der Ehefrau an der mündlichen Verhand- lung ab 2014 während anderthalb Jahren erfolgt sei (vgl. Proz. Nr. _____ RG act. V.1 S. 4). Ein zusätzlicher Nachweis von Arbeitsbemühungen durch die Beru- fungsbeklagte war bei dieser Aktenlage nicht mehr erforderlich. Der Vorderrichter hat damit auch unter diesem Aspekt zu Recht von der Anrechnung eines hypothe- tischen Erwerbseinkommens abgesehen und festgestellt, dass die Berufungsbe- klagte vorläufig auf Unterhaltsbeiträge des Berufungsklägers angewiesen ist. Mit der Berufung nicht thematisiert wird schliesslich die Nichtanrechnung der von der IV Stelle ausgerichteten Leistungen (Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträ- ge), auch wenn dieselben beim vom Berufungskläger geltend gemachten hypothe- tischen Einkommen von minimal CHF 5'000.00 wohl eingerechnet sein dürften. Mangels einer substantiierten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Ent- scheid (S. 13 f.) ist insoweit nicht auf die Berufung einzutreten. Im Übrigen ist die Anrechnung zu Recht unterblieben, da mit diesen Leistungen behinderungsbe- dingte Mehrkosten abgegolten werden und sie folglich nicht als Einkommen berücksichtigt werden können (vgl. Entscheid des Obergerichts Zürich LE170046 vom 23. November 2017, auch publiziert in FamPra.ch 2018 Nr. 16 S. 485 ff., mit weiteren Hinweisen). 5.6.Was die Berechnung der Unterhaltsbeiträge anbelangt, werden die von der Vorinstanz eingesetzten Bedarfspositionen vom Berufungskläger nicht bestritten. Gerügt wird einzig die Ermittlung seines eigenen Einkommens respektive des ihm angerechneten Ertrages aus der Vermietung seiner Liegenschaften. Diesbezüglich trifft es zwar zu, dass die Berufungsbeklagte in ihrem Eheschutzgesuch selber die vom Ehemann erstellte Tabelle betreffend seine Immobilien, in welcher der monat- liche Mietertrag auf CHF 2'341.18 beziffert wird (Proz. Nr. _____ RG act. II.2), ein- reichte. Zugleich betonte die Ehefrau aber, dass im Moment mangels entspre- chender Unterlagen nicht beurteilt werden könne, ob diese Nettoertragsberech- nung korrekt sei, und ersuchte dementsprechend um Edition der Mietverträge,

32 / 41 Nachweise betreffend Hypothekarbelastungen sowie betreffend Unterhalts- und Nebenkosten. Diesem Begehren ist der Ehemann nur hinsichtlich der Hypothekar- zinsen und der GVG-Prämien nachgekommen (vgl. Proz. Nr. _____ RG act. III.8- 14), während die in seiner Berechnung eingesetzten pauschalen Verwaltungs- und Unterhaltskosten unbelegt blieben. Dennoch anerkannte die Berufungsbeklagte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Proz. Nr. _____ RG act. V.2 S. 5) Unter- haltskosten in Höhe von 0.4 % des auf der Basis des Steuerwerts hochgerechne- ten Liegenschaftswertes (jährlich CHF 11'106 bzw. monatlich CHF 925.00). Die- sen Betrag hat der Vorderrichter in der Folge denn auch übernommen. Der Beru- fungskläger beansprucht demgegenüber eine steuerrechtlich zulässige Pauschale von 20 % des Bruttomietwertes. Eine solche wird zwar bei der Ermittlung der an- rechenbaren Wohnkosten häufig akzeptiert (vgl. Jann Six, Eheschutz, Ein Hand- buch für die Praxis, Bern 2014, Rz. 2.94 mit weiteren Hinweisen). Dies heisst aber nicht, dass Kosten in dieser Höhe zwingend zu berücksichtigen sind. Das Oberge- richt Zürich geht beispielsweise praxisgemäss von 0.7 % des Werts von Stock- werkeigentumswohnungen respektive von 1.0 % des Werts von Einfamilienhäu- sern aus, beides aber für die gesamten Nebenkosten und nicht bloss für den Un- terhalt (vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts Zürich LE150008-O/U.doc vom 26. Oktober 2015 E. 2.1). Hinzu kommt, dass die steuerlich abziehbare Pauschale nach der allgemeinen Lebenserfahrung häufig nicht ausgeschöpft wird. Nachdem die Berufungsbeklagte ausdrücklich einen Nachweis für tatsächlich bezahlte Un- terhaltskosten verlangt hatte, hätte sich der Berufungskläger daher nicht mehr mit der Geltendmachung der Pauschale begnügen dürfen. Auf die von der Ehefrau an der Hauptverhandlung vorgetragene Berechnung der Nebenkosten hat der Beru- fungskläger schliesslich – soweit aktenkundig – nicht mehr reagiert, weshalb sich nicht beanstanden lässt, wenn der Vorderrichter darauf abgestellt hat. 5.7. Nach dem Gesagten besteht weder hinsichtlich des der Berufungsbeklag- ten anzurechnenden Einkommens noch in Bezug auf die beim Einkommen des Berufungsklägers berücksichtigten Mieteinnahmen ein Grund, um die vorinstanzli- che Unterhaltsberechnung zu korrigieren. Demnach bleibt es für die Zeit ab 1. Juli 2018 bis zum Vorliegen des Endentscheides bei den vom Vorderrichter festge- setzten Unterhaltsbeiträgen. Abschliessend ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei der definitiven Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu berücksichtigen sein wird, dass grundsätzlich auch die Kinder am Überschuss zu beteiligen sind und folglich ein angemessener Über- schuss in deren Barunterhalt einzurechnen ist.

33 / 41 6.1.Der Vorderrichter verpflichtete den Berufungskläger schliesslich zur Bezah- lung eines Prozesskostenvorschusses (Dispositivziffer 7 des angefochtenen Ent- scheides). Die Voraussetzungen der Prozesskostenbevorschussung – welche sich aus der ehelichen Unterhalts- und Beistandspflicht ergebe und der unentgeltlichen Rechtspflege vorgehe – seien erfüllt, da sich aus den Steuererklärungen des Ehemannes ergebe, dass dieser ohne Weiteres in der Lage sei, für die nicht aus- reichend finanziell leistungsfähige Ehefrau eine Prozesskostenbevorschussung für ihre Anwalts- und Gerichtskosten zu leisten. Die Bevorschussung werde vorläufig auf CHF 6'000.00 festgelegt und habe vom Ehemann an die Ehefrau innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheides bezahlt zu werden (vgl. angefochtene Ent- scheid S. 14 f.). Was die Kosten des Zwischenentscheides anbelangt, hielt er so- dann fest, diese würden einstweilen bei der Prozedur belassen. Die Kosten- und Entschädigungsfolge werde im Rahmen des definitiven Eheschutzentscheides beurteilt (vgl. angefochtener Entscheid S. 15 sowie Dispositivziffer 8). 6.2.Der Berufungskläger beantragt im Eventualpunkt die Aufhebung von Dispo- sitivziffer 7 des angefochtenen Entscheides sowie eine Neuregelung in dem Sin- ne, dass die Kosten des Regionalgerichts Landquart denjenigen im Klageverfah- ren betreffend Ehescheidung, Proz. Nr. _____, zuzuschlagen seien. Die Kosten des Kantonsgerichts seien der Berufungsbeklagten zu überbinden. Die ausseramt- lichen Kosten beider Parteien seien wettzuschlagen. Dabei sei ausdrücklich rich- terlich festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten weder für das Eheschutzverfahren vor Regionalgericht Landquart noch für das vorliegende Berufungsverfahren vor Kantonsgericht Graubünden einen Prozesskostenvor- schuss für Anwalts- und Gerichtskosten schuldig sei (Rechtsbegehren Nr. 2.6). Ähnlich lautet sein mit dem Hauptbegehren gestellter Antrag, welcher sich aller- dings nur auf die Kosten des Berufungsverfahrens bezieht (Rechtsbegehren Nr. 1.2). Die mit beiden Rechtsbegehren beantragte Feststellung betreffend Nichtbe- stand einer Prozesskostenvorschusspflicht begründet er damit, dass im Rahmen des Eheschutzverfahrens gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung von vornherein keine Prozesskostenvorschüsse verfügt werden könnten. Dazu kom- me, dass die Berufungsbeklagte gemäss angefochtenem Entscheid über einen Überschuss über das erweiterte Existenzminimum in Höhe von monatlich CHF 600.00 verfüge. Dies ermögliche es ihr ohne Weiteres, in angemessenen monatlichen Raten für die Kosten der eigenen Rechtsvertretung aufzukommen, was umso mehr vor dem Hintergrund der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien vom 2. Oktober 2009 gelten müsse, wonach die Eheleute selber für ihre eigenen Kosten aufkommen wollten/müssten. Die ausseramtlichen Entschädigun- gen beider Parteien seien daher zweifelsfrei wettzuschlagen, was der Vorderrich-

34 / 41 ter bereits auch im angefochtenen Entscheid hätte entscheiden müssen. Für den Fall der vollständigen Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückwei- sung desselben in das Verfahren betreffend Ehescheidung rechtfertige es sich schliesslich, sämtliche diesbezüglichen Verfahrenskosten der Vorinstanz, allenfalls der Berufungsbeklagten zu überbinden. Für den Fall der Aufhebung einzelner Ent- scheidpositionen seien die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsbeklag- ten zu überbinden und jene des Eheschutzverfahrens in erster Instanz bei der Prozedur zu belassen bis zum Endentscheid im Scheidungsverfahren, denn das Eheschutzverfahren sei bloss der Ersatz des eigentlich durchzuführenden Verfah- rens betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen und die entsprechenden Ge- richtskosten im Scheidungsverfahren habe der Berufungskläger bereits bevor- schusst. Über die definitive Verlegung dieser Kosten werde in der Folge erst mit dem Entscheid im Scheidungsverfahren zu befinden sei (act. A.1 S. 14). 6.3.Die Berufungsbeklagte hält demgegenüber daran fest, dass gemäss herr- schender Meinung und Lehre auch in Eheschutzverfahren von der Gegenpartei ein Prozesskostenvorschuss verlangt werden könne. Aus der vom Berufungsklä- ger zitierten Literaturstelle ergebe sich nichts Gegenteiliges, beschränke sich der betreffende Autor doch darauf, die Frage unter Hinweis auf die Rechtsprechung in zwei Kantonen als umstritten zu bezeichnen. Sie selber benötige den ihr zuge- sprochenen Prozesskostenvorschuss, um allfällige Gerichtskostenvorschüsse so- wie angemessene Akontozahlungen an ihren Rechtsvertreter zu leisten. Der Pro- zesskostenvorschuss diene folglich der angemessenen Rechtsvertretung im Ver- fahren und gewährleiste insoweit auch die Waffengleichheit zwischen den Partei- en. Die finanziellen Verhältnisse der Eheleute und der Umstand, dass die unent- geltliche Rechtspflege in Bezug auf die Bevorschussungspflicht des Ehegatten bloss subsidiären Charakter habe, zwinge sie im Übrigen dazu, auch für das Rechtsmittelverfahren einen Kostenvorschuss zu beantragen. Gemäss Ziff. 3 ihres Rechtsbegehrens beantrage sie sodann, dass die Prozesskosten für beide Instan- zen dem Ehemann aufzuerlegen sei, wobei dieser als Ausfluss der ehelichen Bei- standspflicht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zur entsprechenden Kos- tentragung zu verpflichten sei. Dieser Antrag könne sich auf die eheliche Bei- standspflicht im Sinne von Art. 159 Abs. 3 ZGB abstützen und/oder auf Grundlage von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO ergehen, indem – abweichend von der nach Mass- gabe des Prozessausgangs gerechtfertigten Kosten- und Entschädigungspflicht – die Prozesskosten dem leistungsfähigeren Ehegatten direkt auferlegt würden (act. A.2 S. 6 f. und 20 f.).

35 / 41 6.4.Der Berufungskläger scheint in seinen Rechtsbegehren und der diesbezüg- lichen Begründung die Frage der (ehelichen) Prozesskostenvorschusspflicht mit jener der Kostenverteilung zu vermischen. Dies ist im Folgenden auseinanderzu- halten, weshalb in einem ersten Schritt auf die Zulässigkeit des vorderrichterlichen Vorgehens betreffend den angeordneten Prozesskostenvorschuss einzugehen ist (vgl. sogleich E. 7.) und in einem zweiten Schritt die Frage der Festsetzung und Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten geprüft wird (vgl. unten E. 8.). 7.1.Was die Zulässigkeit der Verpflichtung zu einem Prozesskostenvorschuss für das Eheschutzverfahren anbelangt, stützt sich der Berufungskläger auf eine Stelle im sog. Basler Kommentar (vgl. Daniel Bähler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N 5b zu Art. 271 ZPO). Darin wird festgehalten, dass das Obergericht Zürich die Möglichkeit eines Prozesskostenvorschusses im Eheschutzverfahren nicht vorsehe und die Parteien auf die Möglichkeiten der unentgeltlichen Rechtspflege und der Zusprechung ei- nes Parteikostenbeitrages im Endentscheid verweise (vgl. Entscheid des Oberge- richts Zürich LE130048 vom 21. Oktober 2013, in: FamPra.ch 2014 Nr. 8). Gleichzeitig wird ausgeführt, dass das Appellationsgericht Basel-Stadt diese Mög- lichkeit nicht ausschliesse, aber an strenge Voraussetzungen knüpfe (vgl. Ent- scheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt ZB.2013.47 vom 21. Januar 2014, in: CAN 2014 Nr. 69). Eine weitergehende Aussage – insbesondere darüber, dass die Praxis des Zürcher Obergerichts der herrschenden Lehre entspreche – findet sich, wie die Berufungsbeklagte zutreffend bemerkt, an besagter Stelle nicht. Zur Zürcher Praxis ist zunächst festzuhalten, dass das Obergericht Zürich einzig die Möglichkeit zur Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses als vorsorgliche Massnahme verneint, es dafür aber die Möglichkeit bejaht, den leistungsfähigen Ehegatten im Endentscheid zu einem (vorläufigen) Prozesskostenbeitrag zu ver- pflichten, über dessen Rückerstattung bzw. Anrechnung an güterrechtliche An- sprüche oder zivilprozessuale Gegenforderungen im späteren Scheidungsverfah- ren zu befinden ist. Umstritten ist damit einzig, wann respektive in welcher Form ein auf der ehelichen Beistands- und/oder Unterhaltspflicht (Art. 159 Abs. 3 oder Art. 163 ZGB) beruhender Prozesskostenvorschuss verfügt werden kann, nicht aber dass eine solche Pflicht zur Bevorschussung von Gerichts- und Anwaltskos- ten des bedürftigen Ehegatten auch im Eheschutzverfahren besteht. Letzteres entspricht denn auch sowohl der langjährigen bundesgerichtlichen Rechtspre- chung (vgl. aus neuerer Zeit Urteil des Bundesgerichts 5A_648/2017 vom 22. Ja- nuar 2018) als auch als auch der herrschenden Lehre (vgl. insbesondere Jann Six, a.a.O., Rz. 1.74 ff.). Dass das Kantonsgericht von Graubünden hinsichtlich der Zulässigkeit von vorsorglichen Massnahmen in einem Eheschutzverfahren

36 / 41 eine vom Zürcher Obergericht abweichende Praxis pflegt, wurde zum andern be- reits in Zusammenhang mit der Berufungsfähigkeit des angefochtenen Entschei- des dargelegt (vgl. oben E. 1.5). Mit PKG 2013 Nr. 6 hat das Kantonsgericht von Graubünden zudem entschieden, dass es im Ermessen des Eheschutzrichters steht, ob er das Begehren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses vor- ab entscheidet (in Form eines Teilentscheides) oder erst zusammen mit dem End- entscheid (wobei es sich im einen wie im andern Fall um einen Vorschuss handelt, über den im Rahmen der Scheidung resp. der güterrechtlichen Auseinanderset- zung abzurechnen ist). Dabei hat das Gericht den Entscheid darüber, welches Vorgehen im Einzelfall zweckmässiger ist, in Würdigung der konkreten Verhältnis- se zu treffen. Ein vorgängiger Entscheid über das Gesuch um Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses fällt beispielsweise dann in Betracht, wenn sich in der Hauptsache der Verfahrensausgang schwer abschätzen lässt und mit einer länge- ren Verfahrensdauer respektive grösserem Aufwand zu rechnen ist. Denn in ei- nem solchen Fall scheint ein Aufschieben des Entscheids nicht statthaft, da einer Partei und ihrer Rechtsvertretung schwerlich zugemutet werden kann, den Auf- wand und das Prozessrisiko in Unkenntnis der massgeblichen finanziellen Belas- tung auf sich zu nehmen. Lässt sich das Zuwarten mit dem Entscheid über den Prozesskostenvorschuss bis zum Entscheid in der Hauptsache hingegen rechtfer- tigen, kann dies – je nach Verfahrensausgang – durchaus mit Vorteilen verbunden sein. So wird das Gesuch um Prozesskostenvorschuss gegenstandslos, wenn die gesuchstellende Partei in der Hauptsache vollständig obsiegt und die Gegenpartei schon aufgrund des Prozessausgangs zur Tragung der Gerichtskosten sowie zur Übernahme des anwaltlichen Aufwands der obsiegenden Partei verpflichtet ist (vgl. zum Ganzen PKG 2013 Nr. 6 E. 5.e). Im Lichte der eigenen Praxis des Kan- tonsgerichts von Graubünden, welche im Einklang sowohl mit der Lehre als auch mit der Rechtsprechung anderer Kantone steht, lässt sich das Vorgehen des Vor- derrichters, mit einem (in diesem Punkt einen Teilentscheid bildenden) Zwi- schenentscheid über die von der Ehefrau beantragte Verpflichtung des Beru- fungsklägers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu befinden, nicht bestanden. 7.2.Vom Berufungskläger bestritten wird ferner, dass die materiellen Voraus- setzungen für die Anordnung eines Prozesskostenvorschusses erfüllt sind. Soweit er in diesem Zusammenhang erneut auf die Vereinbarungen im sog. "Ehevertrag" zu sprechen kommt, gilt wiederum das unter E. 3.4. f. Gesagte. So wenig sich die Berufungsbeklagte den betreffenden Vertrag in Anbetracht der bis zur Trennung gelebten Rollenverteilung mit Bezug auf ihren Unterhaltsanspruch entgegenhalten lassen muss, so wenig kann derselbe die (auch) auf der ehelichen Beistandspflicht

37 / 41 gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB basierende Verpflichtung zur Bevorschussung der Prozesskosten dahinfallen lassen. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass Anspruch auf einen Prozesskosten nur hat, wer bedürftig ist, d.h. wer ausserstande ist, die Kos- ten des Rechtsstreits selbst zu tragen. Allein der Umstand, dass der mit dem an- gefochtenen Entscheid festgesetzten Ehegattenunterhalt einen Überschussanteil von CHF 603.00 beinhaltet (vgl. angefochtener Entscheid S. 11 und 14), schliesst es indessen nicht aus, dass die Voraussetzung der Bedürftigkeit zu bejahen ist. Geht es um die Verpflichtung zu einem Prozesskostenvorschuss, sind für die Be- urteilung der Leistungsfähigkeit der Parteien die gleichen Grundsätze massge- bend wie für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Um die Bedürftig- keit des einen Vorschuss beanspruchenden Ehegatten zu beurteilen, ist daher der Grundlage der Unterhaltsberechnung bildende familienrechtliche Grundbedarf um einen Zuschlag von 20% auf dem Grundbetrag zu erweitern (vgl. PKG 2016 Nr. 13 E. 4.g). Der rechnerische Überschuss beträgt daher maximal CHF 333.00 (= CHF 603.00 - CHF 270.00 [20% von CHF 1'350.00]). Hinzu kommt, dass ein Teil des Überschusses an sich auch den Kindern zugutekommen müsste, deren Unter- haltsbeiträge gemäss angefochtenem Entscheid (zusammen mit den Kinderzula- gen) lediglich ihren Grundbedarf decken. Dass die Kinder aber auf dem Existenz- minimum leben müssten (was der Fall wäre, wenn die Berufungsbeklagte den ganzen Überschuss für die Finanzierung der Prozesskosten verwenden müsste), kann kaum dem Willen des Berufungsklägers entsprechen. Ausserdem bleibt dar- an zu erinnern, dass nach der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden zwar die Voraussetzung der Bedürftigkeit in Zusammenhang mit dem Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses grundsätzlich nach denselben Kriterien zu beurteilen ist wie bei der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspfle- ge. Im Rahmen der eherechtlichen Beistandspflicht ist indessen auch das Verhält- nis der Leistungsfähigkeit beider Ehegatten zu gewichten, wobei in Anbetracht dessen, dass Prozesskosten häufig nicht aus den laufenden Einnahmen bestritten werden können, dem jeweiligen Vermögen besondere Bedeutung zukommt. Es widerspräche dem Grundsatz des Anspruchs auf gleiche Lebenshaltung, wenn sich ein Ehegatte wegen der Prozesskosten mit dem (zivilprozessualen) Exis- tenzminimum begnügen müsste, während der andere weiterhin in günstigen Ver- hältnissen leben kann. Insofern ist die Beistandsbedürftigkeit zu bejahen, wenn der Ansprecher ohne Beeinträchtigung des angemessenen Lebensunterhalts nicht binnen nützlicher Frist über eigene Mittel verfügt, die für die nötige Prozessführung erforderlich sind (vgl. dazu ebenfalls PKG 2013 Nr. 6 E. 7 mit Hinweis auf das Ur- teil des Obergerichts des Kantons Bern APH 09 / 544 / BAA / SCD vom 11. No- vember 2009, E. 5, in: FamPra.ch 3 / 2011, S. 724). Vor diesem Hintergrund er- weist sich die Verpflichtung des Berufungsklägers zur Leistung eines Prozesskos-

38 / 41 tenvorschusses an die Berufungsbeklagte offenkundig als rechtmässig, zumal die Feststellungen des Vorderrichters zum namhaften Vermögen des Berufungsklä- gers unbestritten geblieben sind. 8.1.Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung in der Sache selber als un- begründet und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. Dementsprechend besteht auch kein Grund für eine Änderung desselben im Kostenpunkt. In Anwen- dung von Art. 104 Abs. 3 ZPO hat der Vorderrichter die Kosten des Zwischenent- scheides bei der Prozedur belassen und in Aussicht gestellt, über die Kosten- und Entschädigungsfolge im Rahmen des definitiven Eheschutzentscheides zu befin- den. Dabei handelt es sich um ein zulässiges und übliches Vorgehen. Was der Berufungskläger dagegen vorträgt, ist nicht geeignet, eine unrichtige Rechtsan- wendung oder eine nicht sachgerechte Ausübung seines Ermessens darzutun. Der Entscheid über die Kosten des (trotz Einreichung der Scheidungsklage zu Recht weitergeführten) Eheschutzverfahrens wird – nebst den im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zu berücksichtigenden Gesichtspunkten – vom Ausgang eben dieses Verfahrens abhängen, und zwar sowohl was die Verlegung der Ge- richtskosten als auch was die Tragung der Parteikosten anbelangt. Nichts Anderes gälte im Übrigen, wenn statt eines Eheschutzverfahrens ein Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren durchgeführt worden wäre, handelt es sich bei einem derartigen Massnahmeverfahren doch um ein selbständiges Nebenverfahren, das einen anderen Gegenstand behandelt als das Scheidungsverfahren und unter prozessualen Gesichtspunkten mit einem Endent- scheid abgeschlossen wird (BGE 134 III 426 E. 2.2.). Auch ein Verfahren auf Er- lass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 276 ZPO) hätte da- her zu Prozesskosten geführt, welche mit dem betreffenden Endentscheid zu ver- legen gewesen wären. Der Antrag des Berufungsklägers, die Kosten des Ehe- schutzverfahrens zu denjenigen des Scheidungsverfahren zu schlagen, ist demzu- folge abzuweisen. Bleibt es dabei, dass die Kosten des Zwischenentscheides bei der Prozedur belassen werden, kann an dieser Stelle auch noch nicht über die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens entschieden werden. Auch dieser Antrag ist somit abzuweisen, wobei anzumerken bleibt, dass ein aus den zuge- sprochenen Unterhaltsbeiträgen resultierender Überschuss für sich allein ohnehin keinen Grund bilden würden, die Parteikosten wettzuschlagen. 8.2.1. Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungsverfahrens. Nachdem die Berufung, soweit auf diese eingetreten werden kann, abzuweisen ist, wird er für das Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO), woran auch unter Einbezug der finanziellen Verhältnisse der Parteien und des in familienrechtlichen Streitig-

39 / 41 keiten bestehenden Ermessens festzuhalten ist (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Ob die Prozesskosten auch gestützt auf Art. 159 ZGB und unabhängig vom Pro- zessausgang dem Berufungskläger zu überbinden wären, wie dies die Berufungs- beklagte beantragt hat, braucht dementsprechend nicht geprüft zu werden. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, die in Anwendung von Art. 9 der Ver- ordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ, BR 320.210) auf CHF 3'000.00 festgesetzt werden, werden somit dem Berufungskläger auferlegt. 8.2.2. Der Berufungskläger ist überdies zu verpflichten, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu leisten. Mit Schreiben vom 13. März 2019 (act. G.1) reichte der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach, eine Honorarnote ein, mit welcher er in Anwendung des vereinbarten Stundenansatzes von CHF 250.00 (vgl. Proz. Nr. _____ RG act. VI.1) ein Honorar nach Zeitaufwand in Höhe von CHF 5'000.00, Barauslagen von insgesamt CHF 173.20 sowie Mehrwertsteuern von CHF 398.35, d.h. total CHF 5'571.55, geltend macht. Das Honorar in Höhe von CHF 5'000.00 basiert auf einem Zeitauf- wand von total 20 Stunden, welcher sich unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen erweist. Nicht zu be- anstanden sind sodann die verrechneten und einzeln ausgewiesenen Barauslagen in Höhe von insgesamt CHF 173.20. Was die Mehrwertsteuer betrifft, wies der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten in seiner Honorarnote einen Mehrwert- steuersatz von "8 % von CHF 5'173.20" aus und errechnete eine Mehrwertsteuer von CHF 398.35 (vgl. act. G.1.a). Dabei handelt es sich um einen offensichtlichen "Verschreiber", da der in Rechnung gestellte Betrag von CHF 398.35 dem seit dem 1. Januar 2018 geltenden und in casu relevanten Mehrwertsteuersatz von 7.7 % (auf CHF 5'173.20) entspricht. Der Berufungskläger hat die Berufungsbe- klagte folglich mit CHF 5'571.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 8.2.3. Für den Fall, dass sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweisen sollte (was mit Blick auf das Immobilienvermögen des Berufungsklägers allerdings unwahrscheinlich erscheint), ist an dieser Stelle über die Höhe der Entschädigung zu befinden, welche dem als unentgeltlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsanwalt der Berufungsbeklagten zulasten des Kantons aus der Gerichtskas- se zu bezahlen wäre (Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Frank Emmel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 11 zu Art. 122 ZPO). Ausge- hend von dem auch der Parteientschädigung zugrundeliegenden Zeitaufwand von 20 Stunden und einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 5 HV) ergibt sich unter Hinzurechnung von Barauslagen und Mehrwertsteuer ein Hono-

40 / 41 raranspruch von total CHF 4'494.55, wie er mit der zum URP-Tarif ausgestellten Honorarnote vom 13. März 2019 (vgl. act. G.1.b) auch geltend gemacht wird. Die im Falle der Uneinbringlichkeit aus der Gerichtskasse zu leistende Entschädigung ist damit auf CHF 4'494.55 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Mit der allfälligen Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im ent- sprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

41 / 41 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss in derselben Höhe verrechnet. 3.X._____ hat Y._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 5'571.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. Sofern sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist, wird der Rechtsvertreter von Y._____, Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach, ge- stützt auf die mit Verfügung vom 8. März 2019 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 18 154) zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 4'494.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Uneinbringlichkeit ist in der Regel durch Verlustschein nachzuweisen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

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Abs.1

  • Art. 321 Abs.1

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 72 BGG
  • Art. 90 BGG

EGzZPO

  • Art. 4 EGzZPO
  • Art. 7 EGzZPO

HV

  • Art. 5 HV

i.V.m

  • Art. 110 i.V.m

III

  • Art. 134 III

ZGB

  • Art. 8 ZGB
  • Art. 114 ZGB
  • Art. 159 ZGB
  • Art. 163 ZGB
  • Art. 172 ZGB

ZPO

  • Art. 23 ZPO
  • Art. 85 ZPO
  • Art. 98 ZPO
  • Art. 101 ZPO
  • Art. 103 ZPO
  • Art. 104 ZPO
  • Art. 106 ZPO
  • Art. 107 ZPO
  • Art. 122 ZPO
  • Art. 142 ZPO
  • Art. 145 ZPO
  • Art. 237 ZPO
  • Art. 261 ZPO
  • Art. 265 ZPO
  • Art. 271 ZPO
  • Art. 273 ZPO
  • Art. 276 ZPO
  • Art. 279 ZPO
  • Art. 296 ZPO
  • Art. 308 ZPO
  • Art. 311 ZPO
  • Art. 314 ZPO
  • Art. 319 ZPO
  • Art. 321 ZPO

Gerichtsentscheide

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