Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2018 12
Entscheidungsdatum
11.02.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 11. Februar 2021 ReferenzZK1 18 12/15 InstanzI. Zivilkammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Cavegn und Moses Casutt, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger (ZK1 18 12) und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. B._____

sowie C._____ Berufungsklägerin (ZK1 18 15) und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. D._____ GegenstandEheschutz Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Imboden vom 22. November 2017, mitgeteilt am 18. Januar 2018, sowie Ergänzung vom 12. Februar 2018, gleichentags mitgeteilt (Proz. Nr. 135- 2017-141) Mitteilung12. Februar 2021

2 / 25 I. Sachverhalt A.C._____ (nachfolgend: Ehefrau/Mutter), geboren am _____ 1982, von E., und A. (nachfolgend: Ehemann/Vater), geboren am _____ 1961, von F., haben am _____ 2009 geheiratet. Aus der Ehe sind die gemeinsamen Kinder G.___ (nachfolgend: G.), geboren am _____ 2009, und H. (nachfolgend: H.), geboren am _____ 2014, hervorgegangen. Der Ehemann ist bereits Vater zweier, sich in Ausbildung befindender, volljähriger Kinder aus erster Ehe. B.Seit der Heirat wohnt die Familie in I. im Einfamilienhaus des Ehemannes. Die Mutter kümmert sich um den Haushalt und die Kinder. Sie ist seit dem Jahr 2014 in Behandlung wegen psychischer Probleme (Depression, anfäng- lich mit psychotischen Schüben). Der Vater arbeitet als Chemieanlagenverkäufer (Vice President Sales) bei J.________ mit Zuständigkeit für die Region K.. Dies bedingt seinerseits häufige berufliche Aufenthalte in M.. C.Seit dem Jahr 2016 liegen Pläne für eine mögliche Scheidung oder Tren- nung, sowie für einen Umzug mit den Kindern nach L.________ im Raum. Dies insbesondere, da der Vater während zwei bis vier Jahren die dortige Niederlas- sung seiner Arbeitgeberin aufbauen soll. Seit Mitte April 2018 lebt und arbeitet der Vater nun in L.___. D.Die Ehefrau, vertreten durch lic. iur. D., initiierte am 17. Mai 2017 ein Eheschutzverfahren vor dem Einzelrichter am Regionalgericht Imboden, worin sie unter anderem die alleinige Obhut, ein schweizweites Besuchs- und Ferienrecht für den Vater, Unterhalt für sich und die Kinder sowie einen Anwalts- und Dolmet- scherkostenvorschuss begehrte. Das Verbot des Vaters, die Kinder ausser Lan- des zu bringen, und die richterliche Anweisung an das Passbüro des Kantons Graubünden, ohne Zustimmung der Mutter für die Kinder keine neuen Reiseaus- weise auszustellen, die Unterhaltszahlung für die Kinder und die Mutter in der Höhe von CHF 3'000.00, die Übernahme der zusätzlichen Kosten für das Wohnen, für die Krankenkasse und für die Versicherungen sowie den Anwaltskostenvor- schuss begehrte die Ehefrau superprovisorisch. E. Mit superprovisorischer Verfügung vom 19. Mai 2017, gleichentags mitge- teilt, hiess der Einzelrichter am Regionalgericht Imboden die superprovisorischen Anträge der Ehefrau gut. Ausserdem hat er das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden angewiesen, für die Kinder keine neuen Reisepässe auszustellen oder bisherige zu verlängern oder weitere Handlungen vorzunehmen, die dazu

3 / 25 dienen sollten, dass die Kinder die Schweiz verlassen könnten. Dem Ehemann- wurde eine Frist bis zum 6. Juni 2017 gesetzt, um eine Stellungnahme sowie feh- lende Dokumente einzureichen. F.Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Vater, vertreten durch lic. iur. B., mit Eingabe vom 20. Juni 2020 eine Stellungnahme ein, worin er die kostenfällige Abweisung der Anträge der Ehefrau begehrte. Insbesondere seien die gemeinsamen Kinder unter die alleinige Obhut des Vaters zu stellen, es sei ein Besuchsrecht zugunsten der Mutter zu regeln und es sei die superprovisorisch erlassene Verfügung vom 19. Mai 2017 aufzuheben. Ausserdem seien die Pässe der Kinder umgehend dem Gesuchsgegner auszuhändigen, damit mit den Vorbe- reitungen des Umzugs nach L.___ begonnen werden könne, wobei er ga- rantiere, nicht ohne gerichtlichen Zuspruch des alleinigen Sorgerechts mit den Kindern auszureisen. Ihm sei zudem das Recht zuzusprechen, das gemeinsame Fahrzeug per 1. August 2017 veräussern zu können, um die Schulden der Familie abbauen zu können. Sofern die Kinder der Mutter zugesprochen würden, fordere er bis zu seinem geplanten Umzug nach M.________ in der gemeinsamen Woh- nung bleiben zu können. G.Am 4. Juli 2017 machte die Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (nachfolgend: KJP) eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Nordbünden (nachfolgend: KESB). Die KESB übermittelte diese am 5. Juli 2017 dem Regionalgericht Imboden. H.Mit superprovisorischer Verfügung vom 6. Juli 2017, gleichentags mitgeteilt, ordnete der Einzelrichter am Regionalgericht Imboden eine Beistandschaft für die beiden Kinder G.________ und H.________ an. Der Beistand sollte im Hinblick auf die Zuteilung der elterlichen Obhut im Verfahren betreffend Erlass von Ehe- schutzmassnahmen aus Sicht der Kinder die familiäre Situation abklären und dem Regionalgericht Imboden darüber Bericht erstatten. I.Am 21. Juli 2017 erliess der Einzelrichter am Regionalgericht Imboden eine dritte superprovisorische Verfügung betreffend Erlass von Eheschutzmassnah- men. Dabei wurde die superprovisorische Verfügung vom 6. Juli 2017 insoweit abgeändert, dass anstelle des Beistandes die Sozialpädagogische Fachstelle SGh (nachfolgend: SGh), namentlich lic. phil. Q.________, beauftragt wurde, die fami- liäre Situation der Parteien abzuklären und dem Gericht Ende August 2017 einen Bericht in Bezug auf eine vorläufige Zuteilung der elterlichen Obhut zu erstatten.

4 / 25 J.a.Nach Abgabe des Berichtes der SGh folgte ein weiterer Schriftenwechsel und die Hauptverhandlung vom 22. November 2017. An der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter am Regionalgericht Imboden vermochten sich die Parteien nicht zu einigen, weshalb der Einzelrichter am 22. November 2017, mitgeteilt am 18. Januar 2018, was folgt erkannte: 1.Es wird festgestellt, dass die Parteien mit Wirkung ab 17. Mai 2017 zum Getrenntleben berechtigt sind. 2.Die Kinder G., geboren am _____ 2009 und H., geboren am _____ 2014, werden für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Mutter gestellt. 3.a) A._____ ist, solange er noch in der Schweiz weilt, berechtigt, seine Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen und drei Wochen Ferien pro Jahr mit ihm [recte: ihnen] zu verbringen. b) Nach erfolgter Arbeitsaufnahme in M.________ steht A._____ ein neunwöchiges Ferienbesuchsrecht zu. Zeitpunkt, konkrete Dauer und weitere Modalitäten werden durch den Besuchsbeistand festgelegt. c) Diese Besuchsrechtsregelung gilt als Minimalanspruch für den Streitfall. Den Parteien steht es frei, davon im gegenseitigen Einver- nehmen und im Interesse der Kinder abzuweichen. 4.Die gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtete Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft wird weitergeführt. 5.Die eheliche Liegenschaft an der N.________ in I.________ wird für die Dauer der Trennung C._____ und den gemeinsamen Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen. A._____ wird verpflichtet, das Einfamilienhaus in I.________ bis spätestens am 31. März 2018 zu verlassen. 6.A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Familie bis und mit dem Monat März 2018 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 3'000.00 zu entrichten sowie weiterhin die anfallenden Wohnkosten sowie die Krankenkassenprämien für Ehefrau und Kinder zu bezahlen. 7.A._____ wird verpflichtet, ab April 2018 und für die Dauer der Ehe- trennung an den Unterhalt seiner Kinder monatliche, im Voraus zahl- bare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen wie folgt zu entrichten: a) G.: CHF 988.00 (CHF 988.00 Barunterhalt, CHF 0.00 Betreuungsunterhalt) b) H.: CHF 4'163.00 (CHF 992.00 Barunterhalt, CHF 3'171.00 Betreuungsunterhalt) 8.A._____ wird verpflichtet, C._____ ab April 2018 und für die Dauer der Ehetrennung einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbei- trag in Höhe von CHF 521.00 zu entrichten.

5 / 25 9.A._____ wird des Weiteren verpflichtet, C._____ einen Prozesskos- tenbeitrag von CHF 6'000.00 zu bezahlen. 10. a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 11'775.50 (Verfahrenskosten CHF 7'200.50, Kosten Übersetzung CHF 485.00, Kosten Gutachten CHF 4'090.00) gehen zu 1/3 zu Lasten von C._____ und zu 2/3 zu Lasten von A.. Sie werden ab dem von A. geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 bezogen. Die Restanz in Höhe von CHF 5'775.50 ist von A.__ zu bezahlen. b) C._____ wird verpflichtet, A._____ den auf sie entfallenden Kosten- anteil in Höhe von CHF 3'925.00 zu erstatten. c) Ausseramtlich hat A._____ die Gesuchstellerin mit CHF 4'762.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 11. a) [Rechtsmittelbelehrung] b) [Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid] c) [Hinweis Fristen] 12. [Mitteilung] J.b.Dagegen erhob der Ehemann mit Eingabe vom 5. Januar [recte: Februar] 2018 Berufung (ZK1 18 12) und beantragte was folgt: 1.Die Vorinstanz sei superprovisorisch anzuweisen die Ziff. 1 und 2 der superprovisorisch erlassenen Verfügung vom 19.05.2017, mitgeteilt am 19.05.2017, aufzuheben. 2.Der angefochtene Entscheid sei mit Ausnahme der Ziff. 1 vollumfäng- lich aufzuheben. 3.a) Die Kinder G., geboren am 2009 und H., geboren am_____2014 seien unter die alleinige Obhut des Berufungs- klägers zu stellen. b) Die Obhutszuteilung sei im Sinne von Art. 317 c zur Beweisergän- zung an die Vorinstanz zurückzuweisen. c) Die Rückweisung und die Beweisergänzung seien superprovisorisch anzuordnen. 4.Eventualiter sei die Beweiserhebung superprovisorisch durch das Kan- tonsgericht vorzunehmen. 5.Das Besuchs- und Ferienrecht sei der neu beurteilten Obhutszuteilung anzupassen. 6.Die gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB eingerichtete Besuchs- und Beistandschaft sei der neuen Obhutszuteilung anzupassen. 7.Falls die Obhut für die Dauer der Trennung der Berufungsbeklagten zugewiesen wird sind die zur Bewohnung des Hauses notwendigen Zimmer der Berufungsbeklagten und den gemeinsamen Kindern zu- zuweisen. 8.Der Berufungskläger sei zu verpflichten, sollte sich eine andere Ob- hutsregelung ergeben keinen Barunterhalt und Betreuungsunterhalt an G.___ und H.________ zu bezahlen. Bei gleichbleibender Ob- hutszuteilung sei der Berufungskläger zu verpflichten für die Dauer der

6 / 25 Ehetrennung an den Unterhalt seiner Kinder monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu entrichten: a) G.________ Fr. 717.00 (Fr. 717.00, Barunterhalt, Fr. 0.00 Betreu- ungsunterhalt) b) H.________ Fr. 2'982.00 (Fr. 721.00 Barunterhalt, Fr. 2'261.00 Be- treuungsunterhalt) 9.Der Berufungskläger verpflichtet sich, C._____ ab April 2018 und für die Dauer der Ehetrennung einen monatlichen im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 267.00 monatlich zu entrichten. Soll- te eine andere Obhutszuteilung vorgenommen werden, verpflichtet sich der Berufungskläger, der Berufungsbeklagten im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 3100.00 zu entrichten. 10. An die gemäss Ziff. 6 und 7 geschuldeten Unterhaltsbeiträge seien die Hypothekarzinsen, von derzeit Fr. 960.00 und die Nebenkosten des Hauses, N.________ in I., anzurechnen. 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbe- klagten. K.Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Februar 2018 wurde die Vorinstanz aufgefordert, sämtliche Akten mit einem genauen Aktenverzeichnis einzureichen. Die mit der Berufung beantragten superprovisorischen Anordnungen wurden ab- gewiesen. Die Vorinstanz wurde zudem aufgefordert, bis zum 20. Februar 2018 zur Thematik des Weiterbestands der superprovisorischen Anordnungen vom 19. Mai 2017 Stellung zu nehmen und den Entscheid gegebenenfalls zu erläutern oder zu ergänzen. L.a.Daraufhin erliess der Einzelrichter am Regionalgericht Imboden am 12. Fe- bruar 2018, gleichentags mitgeteilt, eine Ergänzung zum Entscheid vom 22. No- vember 2017 und erkannte das Folgende: 1.Ziffer 3 lit. b des Dispositivs des Entscheids vom 22. November 2017, mitgeteilt am 18. Januar 2018, wird ergänzt und lautet neu wie folgt: Nach erfolgter Arbeitsaufnahme in M. steht A.________ ein neunwöchiges Ferienbesuchsrecht zu. Zeitpunkt, konkrete Dauer und weitere Modalitäten werden durch den Besuchsbeistand festgelegt. Die in Ziffer 1.1 und Ziffer 2 der Verfügung vom 19. Mai 2017 ange- ordneten superprovisorischen Massnahmen werden ersatzlos aufge- hoben und das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden von der ersatzlosen Aufhebung dieser superprovisorischen Massnahmen in Kenntnis gesetzt. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.a) [Rechtsmittelbelehrung] b) [Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid] c) [Hinweis Fristen] 4.[Mitteilung]

7 / 25 L.b.Gegen diesen Entscheid erhob die Ehefrau am 21. Februar 2018 Berufung (ZK1 18 15), wobei sie folgende Rechtsbegehren stellte: 1.Es sei Ziffer 1 des Entscheids aufzuheben. 2.Es sei dem Ehemann und Vater der beiden Kinder G.________ und H.________ ein ausschliesslich für das Gebiet der Schweiz gültiges Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen, verbunden mit dem ausdrück- lichen richterlichen Verbot, die beiden Kinder G.________ und H.________ aus der Schweiz zu bringen. 3.Es seien die Ziffern 1.1 und 2 der von der Vorinstanz am 19. Mai 2017 superprovisorisch erlassenen Massnahmen zu bestätigen und das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden anzuweisen, ohne Zustim- mung der Mutter für die Kinder keine Reisepässe auszustellen oder zu verlängern. 4.Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, an die Anwaltskosten der Ehefrau einen Anwaltskostenvorschuss von CHF 6'000.00 zu bezahlen sowie ihren Gerichtskostenvorschuss und die anfallenden Dolmet- scherkosten zu bezahlen. 5.Eventualiter, für den Fall der Abweisung des Antrags gemäss Ziffer 4, sei der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren beim Kantons- gericht von Graubünden die unentgeltliche Prozessführung und an- waltliche Verbeiständung durch den Unterzeichnenden inklusive Über- nahme der anfallenden Dolmetscherkosten zu gewähren. 6.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. L.c.Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 wurde der Eingang der Berufung der Ehefrau bestätigt und festgestellt, dass die Rechtskraft des angefochtenen Ent- scheids durch Einlegung der Berufung gehemmt werde, weshalb eine Mitteilung des vorinstanzlichen Entscheids an das Amt für Migration und Zivilrecht Graubün- den bis auf weiteres unterbleiben müsse. M.Mit einer weiteren Verfügung vom 26. Februar 2018 wurde die Ehefrau auf- gefordert, ein separates Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Innert erstreckter Frist reichte die Ehefrau ein solches Gesuch am 26. März 2018 ein, worauf ihr mit Verfügung vom 3. April 2018 die unentgeltliche Rechtspflege für die hängigen Berufungsverfahren ZK1 18 12/15 bewilligt wurde. N.Aufgrund des in der Berufung des Ehemanns geäusserten Verdachts sexu- eller Handlungen der Ehefrau mit dem jüngeren Sohn reichte die Vorsitzende der I. Zivilkammer am 16. Februar 2018 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafanzeige gegen die Ehefrau ein. Die Staatsanwaltschaft hat den Ermittlungs- auftrag an die Kantonspolizei weitergegeben. Am 12. März 2018 teilte die Staats- anwältin der Vorsitzenden telefonisch mit, dass die erste Befragung der Ehefrau stattgefunden habe und mit dem Schriftenwechsel im Berufungsverfahren begon- nen werden könne.

8 / 25 O.Mit Entscheid vom 27. März 2018 nahm die KESB Nordbünden von der eheschutzrichterlichen Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft für G.________ und H.________ Kenntnis, setzte O.________ als Beiständin ein und konkretisier- te deren Aufgaben und Kompetenzen. P.a.Mit prozessleitender Verfügung vom 3. April 2018 wurden die Verfahren ZK1 18 12 und ZK1 18 15 vereinigt. Den Parteien wurde eine Frist von 10 Tagen seit Inempfangnahme der Verfügung für die Einreichung der Berufungsantworten angesetzt. P.b.Mit Berufungsantwort (ZK1 18 12) vom 16. April 2018 beantragte die Ehe- frau die kostenfällige Abweisung der Berufung. Eventualiter beantragte sie, dass bei einem Umzug des Ehemannes nach M.________ der Unterhaltsbeitrag des Ehemannes an die Ehefrau und an die beiden Kinder G.________ und H.________ neu zu berechnen und festzulegen seien. In der Berufungsantwort wies sie zudem auf ihre eigene Strafanzeige vom 7. April 2018 gegen den Ehe- mann hin. P.c.Der Ehemann beantragte mit Berufungsantwort (ZK1 18 15) vom 23. April 2018 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Berufung sowie des Begehrens um aufschiebende Wirkung. P.d.In seiner Replik (ZK1 18 12) vom 28. Mai 2018 hielt der Ehemann mit Aus- nahme der Ziffer 1, Ziffer 3b und c und Ziffer 4 an seinen Rechtsbegehren gemäss Berufung vom 5. Januar 2018 fest und beantragte, die Rechtsbegehren der Ehe- frau vollumfänglich abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu- lasten der Ehefrau. P.e.Mit Replik vom 28. Mai 2018 (ZK1 18 15) hielt auch die Ehefrau unverän- dert an ihren bereits in der Berufung beantragten Rechtsbegehren fest. Q.Gemäss Noveneingabe des Ehemannes vom 18. Februar 2019 wurde für die Ehefrau eine Vertretungsbeistandschaft angeordnet. R.Am 26. Juni 2019 teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) der Vorsitzenden mit, dass das gestützt auf die Strafanzeige vom 16. Februar 2018 geführte Strafverfahren gegen die Ehefrau wegen sexueller Handlungen mit Kindern mit Verfügung vom 11. Juni 2019, mitgeteilt am 13. Juni 2019, eingestellt worden sei.

9 / 25 S.Mittels weiterer Noveneingabe vom 11. Oktober 2019 informierte der Ehe- mann das Gericht, dass seine Ehefrau am 30. September 2019 notfallmässig von der Kantonspolizei Graubünden in die Klinik Waldhaus eingewiesen worden sei. Ferner wies er darauf hin, dass das gegen ihn gerichtete Strafverfahren mit Verfü- gung vom 11. Juni 2019 eingestellt wurde. Am 11. Dezember 2019 nahm die Ehe- frau zu den Noveneingaben Stellung. Insbesondere informierte sie das Gericht darüber, dass auf ihren eigenen Wunsch hin P.________ für sie als Beistand ein- gesetzt worden sei. T.Mit Beweisverfügung vom 11. März 2020 ordnete die Vorsitzende die Ein- holung von schriftlichen Auskünften von O.________ (Beiständin von G.________ und H.) und von P. (Beistand der Ehefrau) sowie Editionen der Staatsanwaltschaft und des Ehemanns an. Die weiteren Anträge der Ehefrau auf Beizug sämtlicher Akten der Staatsanwaltschaft wurden abgewiesen. Zudem sah die Vorsitzende die Durchführung einer Instruktionsverhandlung vor. U.Die Berichte von P.________ und O.________ gingen am 18. März 2020 bzw. am 30. März 2020 ein. V.Mit Eingabe vom 26. März 2020 ersuchte der Ehemann um eine Sistierung des Berufungsverfahrens, da er die Scheidungsklage nach Ablauf der zweijähri- gen Trennungszeit anhängig machen werde. Falls der Sistierung nicht zugestimmt werde, sei die Frist zur Edition von Urkunden bis mindestens 1. Juni 2020 zu er- strecken. Die Ehefrau beantragte mit Stellungnahme vom 8. April 2020 die Abwei- sung des Sistierungsgesuchs. Am 17. April 2020 lehnte die Vorsitzende die Sistie- rung ab und erstreckte die Frist zur Edition von Urkunden des Ehemannes bis zum 18. Mai 2020. W.Mit Schreiben vom 29. April 2020 zog der Ehemann seine Berufung (ZK1 18 12) vom 5. Januar 2018 zurück. Mit Verfügung vom 30. April 2020 wurde den Parteien daraufhin eine Frist angesetzt, um sich zu den Kosten- und Entschädi- gungsfolgen im Verfahren ZK1 18 12 zu äussern und im Verfahren ZK1 18 15 zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der Ehefrau erfolgte am 11. Mai 2020, jene des Ehemannes innert erstreckter Frist am 10. Juni 2020. X.Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 an das Kantonsgericht Graubünden ersuchte die Ehefrau um eine möglichst umgehende Zustellung des Abschrei- bungsentscheids im Verfahren ZK1 18 12 und reichte die Honorarrechnung ihres Rechtsvertreters ein.

10 / 25 II. Erwägungen 1.1.Der Ehemann hat gegen den am 26. Januar 2018 in Empfang genomme- nen Entscheid mit Eingabe vom 5. Februar 2018 (Poststempel) rechtzeitig Beru- fung (ZK1 18 12, KG act. A.1) erhoben und diese am 29. April 2020 – nach rechtskräftiger Einstellung der durch seine Berufung veranlassten Strafuntersu- chungen und nach Vorliegen der von Amtes wegen eingeholten Verlaufsberichte der Beistandspersonen – zurückgezogen (ZK1 18 12, KG act. A.11). Soweit die mit der Berufung gestellten Anträge nicht bereits abgewiesen oder gegenstandslos geworden waren (Ziffern 1, 3.c und 4 des Rechtsbegehrens), ist das von ihm an- gehobene Rechtsmittelverfahren daher zufolge Rückzugs abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Dass die Berufung vorwiegend Streitpunkte betraf, die der Offizial- maxime unterliegen (Art. 296 Abs. 3 ZPO), vermag daran nichts zu ändern. Auf- grund der Offizialmaxime ist das Verfahren insoweit der Parteidisposition entzo- gen, als dessen (vorzeitige) Beendigung durch Vergleich oder Anerkennung aus- geschlossen ist. Trotzdem ist ein Rückzug des Rechtsmittels uneingeschränkt möglich und kann grundsätzlich bis zur Eröffnung des Entscheides der Rechtsmit- telinstanz vorgenommen werden (vgl. Thomas Sutter-Somm/Gregor von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 33 zu Art. 58 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro- zessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197-408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 89 vor Art. 308-334). Im Gegensatz zum Ehemann hat die Ehefrau gegen den Ent- scheid vom 22. November 2017 keine Berufung erhoben. Die mit Entscheid vom 22. November 2017 getroffenen Anordnungen betreffend Obhut, Ferienrecht, Wohnungszuweisung und Unterhalt sind mit dem Eingang der Rückzugserklärung des Ehemannes daher in Rechtskraft erwachsen und bleiben bis auf weiteres voll- streckbar, wie dies mangels Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 315 Abs. 4 und 5 ZPO) bereits während des Berufungsverfahrens der Fall war. Diese An- ordnungen gelten insbesondere auch während des Scheidungsverfahrens, dessen Einleitung der Ehemann bereits in Aussicht gestellt hat (vgl. ZK1 18 12, KG act. A.11). Vorbehalten bleibt die Anpassung auf dem Wege vorsorglicher Massnah- men, sofern dies wegen veränderter Verhältnisse bzw. aus Gründen des Kindes- wohls erforderlich sein sollte (Art. 276 ZPO i.V.m. Art. 179 ZGB). 1.2.Die Berufung der Ehefrau richtet sich gegen die am 12. Februar 2018 vor- genommene Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 3.b des Eheschutzentscheides, mit welcher die Ziffern 1.1 und 2 der superprovisorischen Verfügung vom 19. Mai 2017 ersatzlos aufgehoben wurden. Die Ergänzung des Entscheids vom 22. No- vember 2017 war nötig geworden, weil im Entscheid vom 22. November 2017 die

11 / 25 Frage des Fortbestandes der superprovisorischen Massnahmen entgegen Art. 265 Abs. 2 ZPO nicht ausdrücklich behandelt worden war, was der Ehemann in seiner Berufung zu Recht gerügt hatte. In der Sache ist die Ergänzung vergleich- bar mit einer (von Amtes wegen) vorgenommenen Berichtigung bzw. Erläuterung des ursprünglichen Entscheides, mit deren Eröffnung die Frist für das in der Sache zutreffende Rechtsmittel von neuem zu laufen begonnen hat (Art. 334 Abs. 4 ZPO). Mit diesem Rechtsmittel kann eine Partei jedoch nur jene Punkte anfechten, die Gegenstand der Erläuterung oder Berichtigung bilden. Nicht hingegen diejeni- gen Teile des ursprünglichen Urteils, die von der Erläuterung oder Berichtigung nicht betroffen sind, falls die Frist zur Anfechtung jenes Urteils bereits abgelaufen ist (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler /Leu- enberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 14 zu Art. 334 ZPO; BGE 143 III 520 E. 6.3). Vorliegend ist die Ehefrau durch die Ergänzung insofern beschwert, als erst mit der Aufhebung der superprovisorischen Massnahmen und den diesbezüglichen Erwägungen klargestellt wurde, dass das Ferienrecht des Ehemannes entgegen ihrem Antrag vor erster Instanz nicht auf das Gebiet der Schweiz beschränkt blieb. Die Ehefrau war daher berechtigt, die Ergänzung des Eheschutzentscheides vom 12. Februar 2018 anzufechten, was sie – wie bereits dargelegt – auch frist- und formgerecht getan hat. Gegenstand ihrer Berufung kann aber – nebst der Aufhe- bung der Ausweissperre – einzig die Frage sein, ob der Ehemann das Ferienrecht in der Schweiz ausüben muss oder er die Kinder für Ferienaufenthalte auch ins Ausland, insbesondere zu sich nach M.________, holen darf. Hingegen ist auf diejenigen Punkte des Kontaktrechts, welche bereits im (nunmehr rechtskräftigen) Eheschutzentscheid geregelt waren, nicht mehr zurückzukommen. Dies sind na- mentlich die Dauer des Ferienrechts (neun Wochen pro Jahr) wie auch die Kom- petenz der Beiständin zur Festlegung von Zeitpunkt, konkreter Dauer und weiterer Modalitäten der einzelnen Ferienaufenthalte bei bzw. mit dem Vater. Sollte dies- bezüglich Änderungsbedarf bestehen, müssten die Parteien oder gegebenenfalls auch die Beiständin mit entsprechendem Gesuch an die KESB oder – sofern das Scheidungsverfahren hängig ist – an den erstinstanzlichen Richter gelangen (Art. 275 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 315b ZGB). 2.Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit gel- tend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vor- instanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie

12 / 25 Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 f. zu Art. 310 ZPO). Im Berufungsverfahren richtet sich das Novenrecht grundsätzlich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Demnach werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei ist allerdings zu beachten, dass es vorliegend um Kinderbelange in einer familienrechtlichen Angelegenheit geht, sodass das Gericht nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Untersuchungsmaxime) und überdies ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Offizialmaxime). Die Untersuchungs- und die Offizialmaxime gelangen als allgemeine Grundsätze in allen Verfahrensstadien und vor allen kantonalen Instanzen, mithin auch im kanto- nalen Rechtsmittelverfahren, zur Anwendung (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; Jonas Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 3 u. 5 zu Art. 296 ZPO). In Verfahren, die der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, ist nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung die strikte Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gerechtfertigt. Auch das Berufungsge- richt hat nach Art. 296 Abs. 1 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen zu erfor- schen und kann daher von Amtes wegen die Erhebung aller zur Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen erforderlichen und geeigneten Beweismittel anord- nen, um einen dem Wohl des Kindes entsprechenden Entscheid zu treffen. Inso- fern ist es zuzulassen, dass die Parteien – unterliegt das Verfahren der uneinge- schränkten Untersuchungsmaxime – im Berufungsverfahren Noven einreichen können, obwohl die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 m.w.H. = Pra 2019 Nr. 88; vgl. auch Urteil des Kan- tonsgerichts von Graubünden ZK1 18 94/96 vom 14. Februar 2020, E. 1.5.2, 1.6). In Bezug auf das Beweismass genügt es im Eheschutzverfahren, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (Urteile des Bundesgerichts 5A_1003/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3 sowie 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1; Thomas Sut- ter-Somm/Yannick Sean Hostettler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 12 zu Art. 271 ZPO). Die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein dieser Tatsachen braucht nicht herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafürspricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben

13 / 25 könnten. Das Gericht darf demnach weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 120 II 393 E. 4c; vgl. wiederum Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 94/96 vom 14. Februar 2020, E. 2.2.3). 3.Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das min- derjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Es ist zudem anerkannt, dass die Beziehung eines Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen kann (Jann Six, Eheschutz, Ein Hand- buch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 2.14 m.H.a. BGE 130 III 585 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011, E. 4). Das Kindeswohl bildet bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts die oberste Richt- schnur (Six, a.a.O., Rz. 2.15 m.H.a. BGE 131 III 209 E. 5 m.w.H.; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, N 10 zu Art. 273 ZGB m.w.H.). Allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen. Die Ordnung lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkre- ten Einzelfall nach richterlichem Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 5A_702/2018 vom 1. Februar 2019, E. 5.3 m.w.H.). Sind aufgrund der geographi- schen Distanz keine Wochenendbesuche möglich, kommt dem Ferienrecht zur Aufrechterhaltung der Eltern-Kind-Beziehung besondere Bedeutung zu. Insbeson- dere wenn der nicht obhutsberechtigte Ehegatte die Schweiz verlässt, wird das sonst gerichtsübliche Besuchsrecht abhängig von der Distanz und Erreichbarkeit regelmässig durch ein erweitertes Ferienrecht ersetzt. Wobei die Zeiträume die das Kind und der betroffene Ehegatte miteinander verbringen können, umso län- ger sein sollten, sofern der persönliche Kontakt weniger häufig stattfinden kann. Der konkrete Umfang und die Modalitäten sind jedoch einzelfallabhängig (Six, a.a.O., Rz. 2.16). Gerichte sind somit gehalten, eine der neuen Situation angepasste Betreuungs- und Kontaktregelung zu treffen, welche verbindlich und durchsetzbar ist und mit welcher der konventionsrechtlichen Vorgabe von Art. 9 Abs. 3 der UN-Kinder- rechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) nachgelebt wird. Ob- wohl bei kleineren Kindern längere Trennungen von Hauptbezugspersonen grundsätzlich vermieden werden sollten, müssen fehlende Wochenendbesuche durch ausgedehnte Ferienaufenthalte (teil-)kompensiert werden können. Zudem kann mit regelmässigen Telefonanrufen oder Skype-Kontakten mit Hauptbezugs- personen das Kindeswohl gewahrt werden (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 12 zu

14 / 25 Art. 273 ZGB). Wie bereits vorstehend dargelegt, beinhaltet das Ferienrecht grundsätzlich auch das Recht, Kinder zu sich ins Ausland zu nehmen oder gene- rell Ferien im Ausland zu verbringen (siehe vorstehend; Six, a.a.O., Rz. 2.16). Be- schränkungen im Sinne eines Verbots, mit den Kindern die Schweiz zu verlassen, sind nach Massgabe von Art. 273 Abs. 2 ZGB zwar zulässig, setzen aber voraus, dass ansonsten nachteilige Auswirkungen für die Kinder zu erwarten sind und da- durch die Interessen der Kinder also gefährdet wären (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 273 ZGB). Dies kann etwa der Fall sein bei Gefahr einer wider- rechtlichen Zurückbehaltung der Kinder. Dabei genügt jedoch eine bloss abstrakte Gefahr nicht für derartige Auflagen (Andrea Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 3. Auflage, Bern 2017, N 40 zu Art. 273 ZGB; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PQ170047 vom 13. Juli 2017, E. 7.1 m.w.H.). Auch eine lange Reisedauer steht Ferienbesuchen im Aus- land nicht grundsätzlich entgegen, zumal heutzutage zahlreiche Eltern mit Klein- kindern ihre Ferien in entfernten Ländern verbringen (vgl. zum Ganzen auch Urtei- le des Bundesgerichts 5A_179/2018 vom 31. Januar 2019, E. 4; 5A_702/2018 vom 1. Februar 2019, E. 5). 3.1.Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid vom 22. November 2017 in Bezug auf die Ausgestaltung des Ferienrechts, dass nichts dagegenspreche, dem Vater angemessene Besuchskontakte mit seinen Kinder einzuräumen (ZK1 18 12, KG act. B.1, E. 5.2). Eine detaillierte Regelung sei zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund des geplanten beruflichen Aufenthalts des Ehemannes in M.________ nicht mög- lich. Es lasse sich so nicht voraussehen, wann und welches Mass an Zeit für die Besuchskontakte zu den Kindern zur Verfügung stehen würden. Für die Zeit, die der Ehemann noch in der Schweiz verbringe, sei ein gerichtsübliches Besuchs- recht einzuräumen, wonach er die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr besuchen bzw. zu sich auf Besuch nehmen kön- ne und drei Wochen Ferien pro Jahr mit ihnen verbringen könne (Vgl. ZK1 18 12, KG act. B.1, E. 5.2). Sobald der Ehemann aus beruflichen Gründen für längere Zeit in M.________ weilen werde, bedürfe es jedoch einer neuen der Situation angepassten Betreu- ungs- und Kontaktregelung, welche verbindlich und durchsetzbar sei (ZK1 18 12, KG act. B.1, E. 5.3). Dabei müsse die kleinere Kadenz von Wochenendbesuchen durch längere Wochenendeinheiten oder Ferienaufenthalte kompensiert werden. Die konkrete Festlegung von Zeit und Modalitäten sei durch die Parteien mit Hilfe der Beiständin vorzunehmen. Aufgrund der Distanz sei eine Feriendauer von 9 Wochen pro Jahr angemessen, wobei auf die Schulferien des älteren Sohnes

15 / 25 G.________ Rücksicht zu nehmen sein werde. Es sei festzuhalten, dass es für die Entwicklung der Kinder wichtig sei, beim Heranwachsen beide Elternteile erleben zu dürfen (ZK1 18 12, KG act. B.1, E. 5.3). Mit Entscheid vom 12. Februar 2018 ergänzte der Einzelrichter am Regionalge- richt Imboden seinen Entscheid vom 22. November 2017 dahingehend, dass die superprovisorischen Anordnungen vom 19. Mai 2017 (vgl. ZK1 18 12, KG act. B.3) aufzuheben seien. Dadurch könne das dem Ehemann eingeräumte Besuchsrecht (unter Mithilfe des Beistands) tatsächlich umgesetzt werden, da es sich nicht mehr auf das Gebiet der Schweiz beschränke (ZK1 18 15, KG act. B.1, E. 8). 3.2.Die Ehefrau wehrt sich mit Eingabe vom 21. Februar 2018 gegen die Auf- hebung der verfügten Massnahmen vom 19. Mai 2017 (vgl. ZK1 18 15, KG act. A.1, II.B.1). Da der Ehemann keinen Arbeitsvertrag (für M.) eingereicht habe und damit noch nicht klar sei, dass der Ehemann überhaupt nach M. gehe, dürfe ihm nicht auf Vorrat ein neunwöchiges Ferienrecht ein- geräumt werden (ZK1 18 15, KG act. A.1, II.B.2). Dieser Entscheid der Vorinstanz verletzte die Interessen der beiden Kinder schwerwiegend. Da der Ehemann be- ruflich stark in Anspruch genommen werde, werde er dort keine Zeit haben, mit den Kindern neun Wochen Ferien zu verbringen, weder gestaffelt noch am Stück. Es liege denn auch auf der Hand, dass der Vater die Kinder diesfalls grossmehr- heitlich fremd betreuen lassen müsse (ZK1 18 15, KG act. A.1, II.B.4). Insbeson- dere bestehe auch die Gefahr, dass er die Kinder nicht mehr zurückbringen wür- de. In seinem "Konzept" habe er dargelegt, wie die Ausbildung und Erziehung der Kinder in M.________ von sich gehen solle und er habe darin auch dargelegt, dass er bereits ab August 2017 mit seinen Kindern nach M.________ habe ziehen wollen (ZK1 18 15, KG act. A.1, II.B.5). Die Ehefrau bringt auch vor, dass die Kin- der in M.________ in ein Internat kämen und mit den Eltern kaum Kontakt haben würden, weshalb sie sich, sofern sie in diese Situation gebracht würden, von der Mutter und der Schweiz stark entfremden würden. Auch sei vom Ehemann in Be- tracht gezogen worden, nur den älteren Sohn nach M.________ mitzunehmen. Sie und ihr älterer Sohn hätten sich jedoch klar dagegen ausgesprochen. Die Ehe- frau verweist dafür auf den Abklärungsbericht, welcher klarstelle, dass ein Leben für die Kinder in M.________ nicht vorstellbar sei und deren Interessen dadurch verletzt würden (ZK1 18 15, KG act. A.1, II.B.6). Zudem bringt die Ehefrau vor, dass die Kinder mit einem neunwöchigen Aufenthalt oder mehreren kürzeren Auf- enthalten pro Jahr in einen Entscheidungskonflikt gebracht würden. Auch sei die Gefahr der Entwurzelung klar gegeben. Neunwöchige Aufenthalte in M.________ seien auch aufgrund der Schulferien gar nicht möglich und eine neunwöchige

16 / 25 Trennung von der Mutter schade der Entwicklung der Kinder. Die Ehefrau führt weiter aus, dass die Kinder sehr aneinander hängen würden und der ältere Sohn hier viele Freunde und gute Kontakte habe. Der Vater habe gezeigt, dass er nur seine eigenen Interessen durchsetzen wolle und auf die Interessen der Kinder keine Rücksicht nehme, indem er bereit wäre, die Kinder zu trennen und nur mit dem älteren Kind auszuwandern (ZK1 18 15, KG act. A.1, II.B.7). 3.3.Was die Ehefrau mit ihrer Berufung gegen den Entscheid vom 12. Februar 2018 vorbringt, ist nicht geeignet, dessen Unrichtigkeit in tatsächlicher oder recht- licher Hinsicht darzutun. Die Zusprechung eines ausgedehnten Ferienrechts nach erfolgter Arbeitsaufnah- me in M.________ erfolgte bereits mit Eheschutzentscheid vom 22. November 2017 (vgl. ZK1 18 12, KG act. B.1, E. 5.3). Dieser Eheschutzentscheid wurde von der Ehefrau nicht angefochten. Wenn die Ehefrau nun bemängelt, dass bei den Eheschutzverhandlungen noch nicht einmal ein Arbeitsvertrag vorgelegen habe und es an den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für ein Ferienrecht auf Vorrat gefehlt habe, handelt es sich dabei um Vorbringen, die im Rechtsmittel- verfahren gegen die Entscheidergänzung nicht mehr zulässig sind. Dasselbe gilt auch für den Einwand, wonach der Ehemann aufgrund seiner Arbeitstätigkeit gar nicht in der Lage wäre, die Kinder während neun Wochen persönlich zu betreuen und er sie in M.________ daher mehrheitlich fremdbetreuen lassen müsste. An der (maximalen) Dauer des Ferienrechts hat sich mit der Entscheidergänzung nichts geändert, sodass diese nun nicht nachträglich mit dem Argument der feh- lenden zeitlichen Verfügbarkeit des Vaters in Frage gestellt werden kann. 3.4.Im Übrigen verkennt die Ehefrau, dass die Aufhebung des superproviso- risch angeordneten Verbotes, die Kinder aus dem Gebiet der Schweiz zu bringen, keineswegs bedeutet, dass der Vater die Kinder während der gesamten neun Wo- chen zu sich nach M.________ holen kann. Dass das Ferienrecht an einem Stück ausgeübt wird, ist schon dadurch ausgeschlossen, dass auf Schulferien Rücksicht zu nehmen ist. Eine Feriendauer von mehr als zwei Wochen ist daher schon von vornherein nur während der Sommerferien möglich. Die Modalitäten der einzelnen Ferienaufenthalte sind allerdings, sofern sich die Eltern nicht einigen können, von der Beiständin festzulegen. Diese wird die Dauer der Ferien in M.________ auf das für die (zu Beginn der Trennung noch relativ kleinen) Kinder verträgliche Mass beschränken können und so dafür sorgen, dass es nicht zu übermässig langen Trennungen von der Mutter kommt. Insofern sind daher statt eines einzigen (zu) langen Aufenthalts zwei oder drei kürzere Ferienbesuche von bis zu drei Wochen

17 / 25 denkbar. Den Rest der Ferien kann der Vater mit den Kindern in der Schweiz oder auch im näheren Ausland verbringen. Die Beiständin wird auch zu prüfen haben, wie die Kinder während der Ferienauf- enthalte in M.________ betreut sind. Eine ständige und ausschliessliche Betreu- ung durch den Vater kann allerdings nicht erwartet werden. Mit der Einräumung eines die übliche Feriendauer eines berufstätigen Elternteils übersteigenden Kon- taktrechts wird in Kauf genommen, dass die Kinder in dieser Zeit auch von Dritten – vorzugsweise zum Beispiel durch ihre (Halb-)Schwestern – betreut werden. Das Ziel des ausgedehnten Ferienrechts, nämlich dass die Beziehung zwischen Vater und Kindern trotz räumlicher Distanz bestehen bleiben kann, würde vereitelt, wenn man die Ausübung des Ferienrechts von ausschliesslicher Betreuung durch den Vater abhängig machen würde. Die Gestaltung der Ferien liegt im Übrigen gene- rell im Ermessen des berechtigten Elternteils, der während seiner Betreuungszeit auch darüber entscheiden kann, mit welchen weiteren Familienangehörigen oder Drittpersonen die Kinder zusammenkommen. Der Kontakt mit den Halbschwes- tern, wie auch zu den Grosseltern väterlicherseits, liegt offenkundig im Interesse der Kinder, weshalb die Mutter gut daran täte, solche trotz einer bis anhin fehlen- den gerichtlichen Regelung (auch ausserhalb der Ferienzeit des Vaters) nicht nur zuzulassen, sondern auch aktiv zu fördern. Unbearbeitete Konflikte zur Herkunfts- familie väterlicherseits wurden bereits im Abklärungsbericht der SGh als Belastung für die Identitätsentwicklung der Kinder gewertet, weshalb die Beiständin im Inter- esse der Kinder dringend auf die Verbesserung der Situation, nötigenfalls mit the- rapeutischer Unterstützung für die Mutter, hinzuwirken hat. Von selbst versteht sich schliesslich, dass eine Begleitung der Kinder bei den Reisen von und nach M.________ sichergestellt sein muss. Optimal (und aus objektiver Sicht auch na- heliegend) wäre zweifellos, wenn die Mutter, die selbst aus M.________ stammt, die Begleitung wenigstens zum Teil übernehmen könnte und sie während des Aufenthalts der Kinder bei deren Vater ihre eigene Familie besucht. Dadurch könnten Ferienaufenthalte beim Vater auch so genutzt werden, um den Kindern im Anschluss daran persönliche Kontakte zur Herkunftsfamilie der Mutter zu ermögli- chen, wie dies bereits vor der Geburt des jüngeren Sohnes regelmässig der Fall war. Mit einer positiven Einstellung der Mutter, die sie unter anderem mit einer Begleitung der Kinder zum Ausdruck bringen könnte, kann auch dem in der Beru- fung heraufbeschworenen Loyalitätskonflikt der Kinder entgegengewirkt werden. Beide Eltern stehen diesbezüglich in der Pflicht, alles zu unterlassen, was das Verhältnis zum anderen Elternteil beeinträchtigen kann.

18 / 25 3.5.Keine Anhaltspunkte bestehen schliesslich für die Gefahr, dass der Vater die Ausübung des Ferienrechts in M.________ dazu missbrauchen könnte, die Kinder bei sich zurückzubehalten und so faktisch die ursprünglich beantragte, ei- gene Obhut zu erlangen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, lässt sich der mögliche Missbrauch des Ferienrechts nicht daraus ableiten, dass der Vater vor der Trennung ein Betreuungskonzept für den dauernden Aufenthalt der Kinder in M.________ ausgearbeitet hat, handelte es sich dabei doch klarerweise um eine Diskussionsgrundlage. Irgendwelche Schritte, um dieses Konzept eigenmächtig und ohne Zustimmung des Gerichts umzusetzen, hat der Vater glaubhafterweise zu keinem Zeitpunkt unternommen. Mit der Zurückbehaltung der Kinder in M.________ würde sich der Vater gemäss Art. 220 StGB strafbar machen. Dass er eine derartige Verurteilung in Kauf nehmen würde, erscheint mit Blick auf seine Position als Kaderangestellter einer in der Schweiz ansässigen Unternehmung und der Absicht, in einigen Jahren wieder in die Schweiz zurückzukehren, als un- wahrscheinlich. Daher besteht nach dem Gesagten kein Grund, die Ausübung des Ferienrechts auf das Gebiet der Schweiz zu beschränken, weshalb die Vorinstanz das superprovisorische Verbot sowie die damit zusammenhängende Ausweissper- re zu Recht aufgehoben hat. 3.6.Die seit dem Entscheid vom 12. Februar 2018 eingetretenen Umstände führen zu keinem anderen Ergebnis. Das Strafverfahren gegen den Ehemann we- gen angeblichen sexuellen Handlungen mit den Kindern und Verabreichung von Alkohol wurde rechtskräftig eingestellt (ZK1 18 15, KG act. C.7). Eine gemäss Eingabe der Ehefrau vom 11. Dezember 2019 noch hängige Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung der Ehefrau und wegen Ehrverletzungsdelikten gegenüber deren Rechtsvertreter ist nicht geeignet, das Kontaktrecht des Vaters zu seinen Kindern, sei es in M.________ oder in der Schweiz, in Frage zu stellen. Auch aus dem Bericht der Beiständin vom 30. März 2020 ergibt sich nichts anderes. Für sie steht ausser Frage, dass die Kinder ihren Vater gernhaben und die gemeinsame Zeit mit ihm – wenn er seit seinem Umzug nach M.________ jeweils ca. 3 Wochen pro Jahr in der Schweiz ist – geniessen. Es habe seitens der Mutter selten bis nie negative Rückmeldungen gegeben, wenn die Kinder von Ferientagen mit dem Va- ter nach Hause zurückgekehrt seien. Als nicht umsetzbar bezeichnet sie das neunwöchige Ferienrecht nicht generell, sondern dessen Ausübung in der Schweiz, eben, weil der Vater nicht derart lange Ferien oder unbezahlten Urlaub nehmen kann. Ausserdem wurde die Ausübung in der Vergangenheit auch durch die Diskussion um die Ferienorte erschwert, weil die Mutter beispielsweise auch strikte dagegen war, dass der Vater mit den Kindern Ferien in Italien verbringt (dies, obwohl die Berufung gegen den ergänzenden Entscheid von Gesetzes we-

19 / 25 gen keine aufschiebende Wirkung hatte, eine solche auch nicht angeordnet wurde und mit der Anordnung, dass die Aufhebung der Ausweissperre den zuständigen Behörden erst nach Rechtskraft des Entscheides mitzuteilen ist, ausschliesslich die Ausstellung neuer Reisepapiere für die Kinder blockiert blieb). Mit dem vorlie- genden Urteil wird diesbezüglich Klarheit bestehen und Diskussionen kann es nur noch um den Zeitpunkt und die Dauer der einzelnen Ferienaufenthalte geben. Es wird dem Vater obliegen, die ihm beruflich möglichen Ferientermine rechtzeitig bekanntzugeben und unter Vorbehalt zwingender Gründe für eine Verschiebung auch einzuhalten, um Enttäuschungen der Kinder zu vermeiden. Von der nicht berufstätigen Ehefrau kann andererseits durchaus auch eine gewisse Flexibilität erwartet werden, wenn berufliche Verpflichtungen Verschiebungen nötig machen oder aufgrund eines kurzfristig angesetzten Aufenthalts des Vaters in der Schweiz einige zusätzliche Ferientage möglich werden. 3.7.Die Beiständin ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass sie gemäss KESB- Entscheid vom 27. März 2018 im Konfliktfall berechtigt ist, im Rahmen der gericht- lichen Regelung konkrete Modalitäten zur Umsetzung festzulegen, an welche sich die Eltern in der Folge zu halten haben. Sollten die Eltern und insbesondere die Mutter die gebotene Kooperation vermissen lassen, wären bei der KESB oder beim Gericht gegebenenfalls entsprechende Weisungen zu beantragen. Klar ist im Übrigen auch, dass die Ausübung des Ferienrechts in M.________ erst wieder möglich ist, wenn die Reisebeschränkungen in Zusammenhang mit der Corona- Pandemie wieder aufgehoben sind. Letztere sind unabhängig von der zivilrechtli- chen Regelung zu beachten und bilden keinen Grund für deren Abänderung. Die Berufung der Ehefrau ist im Hauptpunkt somit abzuweisen. 4.1.Die Ehefrau hat in ihrer Berufung beantragt, es sei der Ehemann zu ver- pflichten, an die Anwaltskosten der Ehefrau einen Anwaltskostenvorschuss von CHF 6'000.00 zu bezahlen sowie ihren Gerichtskostenvorschuss und die anfallen- den Dolmetscherkosten zu bezahlen (ZK1 18 12, KG act. A.1, I.4). Sie begründet dies damit, dass die private Kostenbevorschussung der staatlichen Unterstützung vorgehe und der Ehemann dazu wirtschaftlich in der Lage zu sein scheine, da er bei der J.________ als "Vice President Sales" arbeite. Die Höhe des Vorschusses bemesse sich an den künftig zu erwartenden anwaltlichen Aufwendungen im vor- liegenden Eheschutzverfahren. Da die Ehefrau die Anwaltskosten weder aus ei- genem Vermögen noch aus laufenden Einkünften aufbringen könne, sei der Ehe- mann zur Übernahme ihrer Anwaltskosten zu verpflichten. Dazu gehöre insbeson- dere auch, dass er die bei der Ehefrau anfallenden Dolmetscherkosten zu bevor- schussen und zu übernehmen habe (ZK1 18 15, KG act. A.1, II.B.5).

20 / 25 4.2.Das Begehren um einen Prozesskostenvorschuss für das Rechtsmittelver- fahren gegen den Eheschutzentscheid ist im Sinne einer Klageänderung gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO praxisgemäss zulässig (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 140 vom 14. Dezember 2016, E. 4). Dies setzt jedoch eine ausreichende Substantiierung des im materiellen Recht begründeten Anspruchs voraus, d.h. neben der eigenen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit der Rechtsmittelanträge muss auch die ausreichende Leistungsfähigkeit des Ehemannes behauptet und belegt werden. Daran ändert auch die Geltung der Un- tersuchungsmaxime im Eheschutzverfahren (Art. 272 ZPO) nichts, entbindet diese die Parteien doch nicht davon, dem Gericht die anspruchsbegründenden Tatsa- chen vorzutragen und es auf die verfügbaren Beweismittel hinzuweisen. Stehen sich – wie es vorliegend der Fall ist – zwei anwaltlich vertretene Parteien gegenü- ber, hat sich das Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts wie im ordentli- chen Prozess zurückzuhalten (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 5A_645/2016 bzw. 5A_651/2016 vom 18. Mai 2017, E. 3.2.3). 4.3.Im vorliegenden Fall fehlt eine solche substantiierte Darstellung der einzel- nen Anspruchsvoraussetzungen vollständig. Die blosse Behauptung der Leis- tungsfähigkeit des Ehemannes kann auch nicht mit Blick darauf genügen, dass der Ehefrau für das erstinstanzliche Verfahren ein Prozesskostenbeitrag von CHF 6'000.00 zugesprochen wurde. Die in diesem Zusammenhang gemachten Fest- stellungen der Vorinstanz (ZK1 18 12, KG act. B.1, E. 10) lassen eher darauf schliessen, dass die Ersparnisse des Ehemannes nach Bezahlung der erstin- stanzlichen Prozesskosten (inklusive Parteientschädigung und Prozesskostenbei- trag an die Ehefrau) weitgehend aufgebraucht sind. Was die laufenden Einkünfte anbelangt, sind die Ehegatten aufgrund der erstinstanzlichen Unterhaltsregelung gleichgestellt, sodass kein Raum für einen zusätzlichen Prozesskostenbeitrag bleibt. Dieser Antrag der Ehefrau ist daher ebenfalls abzuweisen. 5.1.In Bezug auf die Prozesskosten ist festzuhalten, dass der Ehemann seine Berufung (ZK1 18 12) zurückgezogen hat, soweit die Anträge nicht bereits abge- wiesen oder gegenstandslos geworden sind. Der Rückzug gilt gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO unabhängig von den Gründen, die dazu geführt haben, als Unterlie- gen. Die durch seine Berufung veranlassten Prozesskosten sind daher vom Ehe- mann zu tragen, zumal er auch mit seinen superprovisorischen Anträgen vollstän- dig unterlegen ist. Der mit der Berufung vorgebrachte Verdacht von sexuellen Handlungen seiner Ehefrau mit dem jüngeren Sohn hat sich sodann im Rahmen der von Amtes wegen veranlassten Strafuntersuchung nicht erhärtet, so dass der Antrag auf Abänderung der Obhutsregelung, die auf Empfehlungen im Ab-

21 / 25 klärungsbericht der Fachstelle SGh basierte, erfolglos geblieben wäre, wenn darüber hätte entschieden werden müssen. Einen Erfolg erzielte der Ehemann mit seiner Berufung einzig insoweit, als die Vorinstanz die mit superprovisorischer Verfügung angeordneten Massnahmen mit ihrem ergänzenden Entscheid aufge- hoben hat. Dies jedoch nicht auf (superprovisorische) Anweisung der Berufungs- instanz, sondern nach blosser Aufforderung zur Stellungnahme. Dasselbe hätte der Ehemann bewirken können, wenn er direkt bei der Vorinstanz um eine ent- sprechende Erläuterung ersucht hätte. Die durch seine Berufung entstandenen Gerichtskosten, die mit Blick auf den an- gefallenen Aufwand auf CHF 1'000.00 festgelegt werden (Art. 9 i.V.m. Art. 12 der Verordnung über Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]), sind da- her dem Ehemann zu überbinden. Dieser ist zudem zu verpflichten, der Ehefrau eine angemessene Parteientschädigung für ihren Aufwand im Zusammenhang mit seiner Berufung zu bezahlen, womit ihr auch mit der Berufungsantwort gestellter Antrag auf Verpflichtung des Ehemannes zur Leistung eines Prozesskostenvor- schusses gegenstandslos wird. Der Rechtsvertreter der Ehefrau hat am 11. Mai 2020 seine Honorarnote einge- reicht, mit welcher er für beide Berufungsverfahren zusammen einen Aufwand von 40 h und daraus resultierend eine Honorarforderung von CHF 11'523.90 (inklusive Barauslagen von CHF 300.00 und 7.7% MWSt.) geltend macht. In seiner Hono- rarnote hat er zwar einzelne Tätigkeiten aufgelistet, aber ohne den darauf entfal- lenden Zeitaufwand zu quantifizieren. Deswegen lässt es sich nicht ermitteln, wel- cher Anteil für die Beantwortung der Berufung des Ehemannes angefallen ist und welcher Anteil die eigene Berufung betrifft. Zudem ist darin auch nicht mit vorlie- genden Berufungen zusammenhängender Aufwand enthalten (Prüfung einer Be- rufung der Ehefrau gegen den Eheschutzentscheid, Telefonate mit dem Vertre- tungsbeistand der Ehefrau betreffend Kinderzulagen, E-Mails mit der Beiständin der Kinder in Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts während dem laufenden Verfahren). Der entschädigungspflichtige Aufwand ist daher nach Ermessen festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältin- nen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]). In Berücksichtigung der sich stellen- den Tat- und Rechtsfragen, der erschwerten Kommunikation mit der kaum Deutsch sprechenden Klientin und des Umfangs der in diesem Verfahren verfass- ten Eingaben (einschliesslich des wiederum beiden Verfahren dienenden Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) bzw. des damit mutmasslich notwendigen Auf- wands in der Grössenordnung von 20 Stunden sowie des mit der Vollmacht ver-

22 / 25 einbarten Stundenansatzes von CHF 260.00, erscheint eine Parteientschädigung von CHF 5'800.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer als angemessen. 5.2.Obsiegt hat der Ehemann hingegen im von der Ehefrau angehobenen Beru- fungsverfahren gegen den ergänzenden Entscheid. Die im Verfahren ZK1 18 15 angefallenen Prozesskosten gehen daher zu Lasten der Ehefrau, woran auch un- ter Einbezug der finanziellen Verhältnisse der Parteien und des in familienrechtli- chen Streitigkeiten bestehenden Ermessens festzuhalten ist (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von Art. 9 VGZ auf CHF 2'500.00 festgesetzt. Die Rechtsvertreterin des Ehemannes hat keine Honorarnote eingereicht, sodass die Parteientschädigung ebenfalls nach Ermessen festzuset- zen ist. In Berücksichtigung der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen und des Umfangs der in diesem Verfahren verfassten Eingaben bzw. des damit mutmass- lich notwendigen Aufwands in der Grössenordnung von 10 Stunden sowie des vereinbarten Stundenansatzes von CHF 270.00 erscheint eine Entschädigung von CHF 3'000.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer als angemessen. Nach Verrechnung der Parteientschädigungen resultiert noch ein Anspruch der Ehefrau auf CHF 2'800.00. 5.3.Der Ehefrau wurde mit Verfügung vom 3. April 2018 (ZK1 18 25) die unent- geltliche Prozessführung für die Verfahren ZK1 18 12/15 mit Wirkung ab Gesuch- stellung in ihrer Berufung (ZK1 18 15, KG act. A.1, I.5) vom 21. Februar 2018 be- willigt. Soweit die Ehefrau unterliegt und die zugesprochene Parteientschädigung uneinbringlich ist, ist ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Der angemessene Aufwand im Zusammenhang mit der eigenen Berufung der Ehefrau liegt geschätzt bei ca. 15 Stunden, mit einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 5 Abs. 1 HV). Dies führt zu einer Entschädigung in der Höhe von CHF 3'000.00. Der Rechtsvertreter der Ehefrau ist zudem, da sich die ihr im Verfahren ZK1 18 12 zustehende Parteientschädigung (CHF 5'800.00) im Betrag von CHF 3'000.00 infolge Verrechnung als uneinbringlich erweist (BGE 145 III 433 E. 2.3), zusätzlich mit gerundet CHF 2'300.00 (= CHF 3'000.00 geteilt durch CHF 260.00 pro Stunde multipliziert mit dem Stundenansatz von CHF 200.00) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Sollte auch der Rest der Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'800.00 uneinbringlich sein, was in der Regel mit Verlust- schein nachzuweisen wäre und in Anbetracht des Grundeigentums des Eheman- nes als unwahrscheinlich erscheint, könnte der Rechtsvertreter schliesslich eine weitere Entschädigung aus der Gerichtskasse in der Höhe von CHF 2'150.00 (=

23 / 25 CHF 2'800.00 geteilt durch CHF 260.00 multipliziert mit dem Stundenansatz von CHF 200.00) verlangen. Mit allfälliger Bezahlung des letztgenannten Betrages geht der Anspruch auf Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

24 / 25 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung von A._____ (ZK1 18 12) wird zufolge Rückzugs abgeschrie- ben, soweit seine Anträge nicht bereits abgewiesen oder gegenstandslos geworden sind. 2.Die Berufung von C._____ (ZK1 18 15) wird abgewiesen. 3.Die Kosten der Berufungsverfahren gehen im Umfang von CHF 1'000.00 zu Lasten von A._____ und im Umfang von CHF 2'500.00 zulasten von C.. Der auf A. entfallende Teil der Gerichtskosten wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet. 4.A._____ hat C._____ nach Verrechnung der gegenseitig geschuldeten Ent- schädigungen eine Parteientschädigung von CHF 2'800.00 (inklusive Bar- auslagen und MWSt.) zu bezahlen. 5.Die C._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 2'500.00 und die Kosten ihrer Rechtsvertretung von CHF 5'600.00 (inklusive Barauslagen und MWST.) gehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zi- vilkammer vom 3. April 2018 (ZK1 18 25) zu Lasten des Kantons Graubün- den und werden aus der Gerichtskasse bezahlt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Sofern sich die Parteientschädigung gemäss vorstehender Ziffer 4 als un- einbringlich erweist, wird der Rechtsvertreter von C., Rechtsanwalt lic. iur. D., gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzen- den der I. Zivilkammer vom 3. April 2018 (ZK1 18 25) zu Lasten des Kan- tons Graubünden mit CHF 2'150.00 (inkl. Barauslagen und MWSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Uneinbringlichkeit ist in der Regel durch Verlustschein nachzuweisen. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen

25 / 25 und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an:

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