Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 16. Mai 2018Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 9711. Juli 2018 Urteil I. Zivilkammer VorsitzPedrotti RichterInnenMichael Dürst und Schnyder AktuarinLenz In der zivilrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Schmid, Obere Strasse 19, 7270 Davos Platz, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 12. Juli 2017, mitgeteilt am 2. August 2017, in Sachen des Berufungsklägers gegen Y., Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, betreffend Eheschutzmassnahmen, hat sich ergeben:
Seite 2 — 40 I. Sachverhalt A.Y., geboren am _____ 1987, von O.1 und O.2_____, und X., geboren am _____ 1983, von O.3, haben am _____ 2013 geheira- tet. Das gemeinsame Kind A._____ wurde vorehelich am _____ 2012 geboren. B.Am 27. April 2017 reichte X., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Schmid, beim Einzelrichter am Regionalgericht Lanquart ein Gesuch um Erlass eheschutzrechtlicher Massnahmen ein. Dieses enthält die folgenden Rechtsbegehren. 1.Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 1. Februar 2017 ge- trennt leben. 2.Die Tochter A., geboren 2012, sei unter die elterliche Ob- hut des Vaters zu stellen. 3.Es sei vorzumerken, dass sich die Parteien über das der Mutter zuste- hende Kontaktrecht untereinander einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt folgende Regelung: Die Mutter sei berechtigt zu er- klären, die Tochter am ersten und dritten Wochenende jeden Monats auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. Zudem sei die Mut- ter berechtigt zu erklären, die Tochter in den Jahren mit gerader Jah- reszahl von Karfreitag bis Ostermontag sowie am 24. Dezember und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingst- montag sowie am 25. Dezember auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. 4.Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass keine Ehegattenunterhaltsbei- träge geschuldet sind. 5. Die eheliche Wohnung, _____ in O.4, sei für die Dauer des Ge- trenntlebens samt Hausrat und Mobiliar dem Ehemann mit der Tochter zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 6.Es sei die Gütertrennung per 27. April 2017 anzuordnen. 7.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Ehefrau. C.Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend KESB Nordbünden) teilte mit Schreiben vom 27. April 2017 dem Einzelrichter am Regionalgericht Landquart mit, dass sie seit dem 10. März 2017 abkläre, ob für A._____ Kindesschutzmassnahmen angezeigt seien. Nachdem nun das vorlie- gende Eheschutzverfahren anhängig gemacht worden sei, wechsle die sachliche Zuständigkeit gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB grundsätzlich zum Gericht. Die KESB Nordbünden gehe davon aus, dass im Rahmen des Eheschutzverfahrens unter anderem auch der persönliche Verkehr geregelt und – falls angezeigt – auch Kin- desschutzmassnahmen angeordnet werden. Das Abklärungsverfahren bei der KESB werde daher geschlossen.
Seite 3 — 40 D.Mit Eingabe vom 9. Mai 2017 liess Y._____ beim Regionalgericht Land- quart ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen und beantragen, Rechts- anwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg sei als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bezeichnen. E.Mit Entscheid vom 15. Mai 2017 bewilligte der Einzelrichter am Regionalge- richt Landquart Y._____ die unentgeltliche Rechtspflege im Eheschutzverfahren und ernannte lic. iur. et oec. Pius Fryberg zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter (Proz. Nr. ). F.Y., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, reichte am 22. Mai 2017 innert der ihr vom Einzelrichter angesetzten Frist ebenfalls ein Gesuch betreffend Eheschutzmassnahmen ein und beantragte was folgt: 1.Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 01. Februar 2017 ge- trennt leben. 2.Die Tochter A., geb. 2012 sei unter die Obhut der Mutter zu stellen. 3. Regelung des Besuchs- und Ferienrechts des Vaters. 4. Der Vater sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Tochter A. einen monatlichen im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 3‘500.00 (CHF 1‘000.00 Barunterhalt und CHF 2‘500.00 Betreu- ungsunterhalt) zu bezahlen. Es sei festzustellen, dass ein Manko in Höhe von CHF 500.00, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Er- messen, besteht. Allenfalls sei der monatliche Unterhaltsbeitrag nach Ermessen des Ge- richts festzulegen. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Ehemannes. G.Der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart vereinigte mit prozesslei- tender Verfügung vom 23. Mai 2017 die beiden Verfahren. H.Am 6. Juni 2017 fand in Anwesenheit beider Parteien sowie ihrer Rechts- vertreter die mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter am Regionalgericht Landquart statt. Mit Entscheid vom 12. Juli 2017, mitgeteilt am 2. August 2017, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart was folgt: 1.Es wird davon Vormerk genommen, dass sich X. und Y._____ per 1. Februar 2017 getrennt haben. Sie sind berechtigt, getrennt zu leben. 2.Die eheliche Wohnung samt Hausrat wird für die Dauer des Getrennt- lebens X._____ zugeteilt. 3. Die elterliche Obhut über A., geboren am _____ 2012, wird für die Dauer des Getrenntlebens Y. übertragen.
Seite 4 — 40 4.X._____ ist berechtigt, seine Tochter an drei Wochenenden im Monat von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen und sie für drei Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. 5.X._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von Y._____ und A._____ mit Beginn ab 1. Juni 2017 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von gesamthaft CHF 2‘085.00 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 220.00 pro Monat zu bezahlen. Dabei entfallen CHF 670.00 und die Kinderzu- lagen auf den Barbedarf von A._____ und CHF 1‘415.00 auf den Be- treuungsunterhalt. Die zukünftigen Unterhaltsbeiträge sind jeweils im Monat im Voraus zahlbar. Sollte X._____ für seine Tochter rückwirkend Kinderzulagen erhalten, sind die auf die Monate Februar bis Mai 2017 anfallenden Kinderzula- gen Y._____ weiterzuleiten. Mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 erhöht sich der Unterhaltsbeitrag um monatlich CHF 300.00 auf CHF 2‘385.00 zuzüglich Kinderzulagen (CHF 670.00 Barunterhalt und CHF 1‘715.00 Betreuungsunterhalt). 6.Es wird festgestellt, dass bezüglich des Betreuungsunterhalts ein Fehlbetrag von CHF 905.00 pro Monat für die Monate Juni und Juli 2017, von CHF 365.00 ab August 2017 und von CHF 65.00 ab Okto- ber 2017 resultiert. 7.Gerichtskosten a)Die Gerichtskosten von CHF 2‘500.00 werden zu vier Fünfteln dem Ehemann und zu einem Fünftel der Ehefrau überbunden. Der auf den Ehemann anfallende Anteil von CHF 2‘000.00 wird mit dem geleisteten Vorschuss (Art. 111 Abs. 1 ZPO) verrechnet. Da der Ehefrau mit Ver- fügung vom 15. Mai 2017 für das vorliegende Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt wurde, wird der auf sie anfallende Anteil von CHF 500.00 auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO b)Der Ehemann hat die Gegenpartei im reduzierten Umfang mit CHF 1‘835.50 (inkl. Barauslagen und MwSt) aussergerichtlich zu entschädi- gen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Der restliche Betrag von CHF 1‘223.60 geht gestützt auf Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 8.(Rechtsmittelbelehrung) 9. (Mitteilung) I.Gegen diesen Entscheid liess X._____ (nachfolgend Berufungskläger) am 14. August 2017 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend Kantonsgericht) einreichen und beantragte was folgt:
Seite 5 — 40 2.Es seien die Dispositivziffern 5, 6 und 7 des angefochtenen Entschei- des zu kassieren und durch folgende Neuregelung zu ersetzen: 5.X._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von A._____ maximal folgende monatlich im Voraus zu leistende Un- terhaltsbeiträge zu bezahlen: -Juni und Juli 2017: CHF 1‘935 zuzüglich Kinderzula- gen von CHF 220 (CHF 470 und die Kinderzulagen Barbedarf, CHF 1‘465 Betreuungsunterhalt), -August und September 2017: CHF 1‘730 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 220 (CHF 627 und die Kin- derzulagen Barbedarf, CHF 1‘103 Betreuungsunter- halt), -ab Oktober 2017: CHF 1‘930 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 220 (CHF 727 und die Kinderzulagen Bar- bedarf, CHF 1‘203 Betreuungsunterhalt), Die von X._____ an die Ehefrau bezahlten Unterhaltsbei- träge für die Monate Juni bis August 2017 in der Höhe von CHF 1‘050 kann sich dieser an die obigen Unter- haltszahlungen für Juni bis August 2017 anrechnen las- sen. 6.Es wird die Gütertrennung per 27. April 2017 angeordnet. 7.a)Die Gerichtskosten von CHF 2‘500 werden je zur Hälfte dem Ehemann und der Ehefrau überbunden. Der auf den Ehemann anfallende Anteil von CHF 1‘250 wird mit dem geleisteten Vorschuss (Art. 111 Abs. 1 ZPO) verrechnet, weshalb ihm CHF 750 zurückerstattet werden. Da der Ehefrau mit Verfügung vom 15. Mai 2017 für das vorlie- gende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, wird der auf sie anfallende Anteil von CHF 1‘250 auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO. 7.b)Parteientschädigung werden keine zugesprochen. Der Vertreter der Ehefrau wird gestützt auf Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO mit CHF 3‘059.10 (inkl. Barauslagen und MwSt) durch den Kanton Graubünden entschädigt und aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3.Es sei Ziff. 2/5 der vorliegenden Berufung (Unterhaltszahlungen) ge- stützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die Vollstreckung des angefochtenen Eheschutzentschei- des in diesem Umfang aufzuschieben. 4.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsver- fahren zu Lasten der Berufungsbeklagten. J.Gleichentags stellte der Berufungskläger beim Kantonsgericht den Antrag, es sei ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Martina Schmid eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin zu bewilligen.
Seite 6 — 40 K.Mit Berufungsantwort vom 18. August 2017 liess Y._____ (nachfolgend Be- rufungsbeklagte) die folgenden Rechtsbegehren stellen: 1.Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. LEbenfalls am 18. August 2017 stellte die Berufungsbeklagte beim Kantons- gericht den Antrag, es sei ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg als un- entgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. M.Mit Verfügungen vom 5. September 2017 bewilligte der Vorsitzende der I. Zivilkammer dem Berufungskläger (vgl. ZK1 17 98) bzw. der Berufungsbeklag- ten (vgl. ZK1 17 100) die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte lic. iur. Martina Schmid bzw. lic. iur. et oec. Pius Fryberg zu den unentgeltlichen Rechtsvertretern der Parteien. N.Mit Verfügung vom 6. September 2017 wies der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts den berufungsklägerischen Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. O.Mit Noveneingabe vom 8. September 2017 teilte der Berufungskläger dem Kantonsgericht mit, dass er an seinem Antrag, es sei eine Erziehungsbeistand- schaft sowie eine sozialpädagogische Familienbegleitung anzuordnen, festhalte. Eventualiter beantrage er – gemäss Eventualantrag der Gegenseite – die Einho- lung eines Berichts der Kinderpsychologin B._____ der Kinder- und Jugendpsych- iatrie Graubünden. Zudem informiert der Berufungskläger das streitberufene Ge- richt, dass er vor kurzem erfahren habe, dass der Partner der Berufungsbeklagten bis im Frühling 2017 wegen Suchtproblemen in stationärer psychiatrischer Be- handlung gewesen sei. P.In ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2017 spricht sich die Berufungsbe- klagte gegen eine gerichtlich angeordnete Familientherapie aus, da sie sich be- reits mit der Durchführung einer (freiwilligen) Familientherapie einverstanden er- klärt habe. Deshalb sei auch die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft nicht notwendig. Hinsichtlich der Suchterkrankung ihres Partners sei zu beachten, dass nicht dieser, sondern die Berufungsbeklagte obhutsberechtigt sei. Das Verhalten ihres Lebenspartners vermöge grundsätzlich nicht die Anordnung einer Erzie- hungsbeistandschaft zu rechtfertigen.
Seite 7 — 40 Q.Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Er- wägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1.Entscheide zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft werden vom Einzel- richter in Zivilsachen am Bezirks- bzw. Regionalgericht im summarischen Verfah- ren getroffen (Art. 271 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Gegen solche Entscheide kann Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 308 Abs. 1 ZPO, Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsge- richts [KGV; BR 173.100]). Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Ent- scheids schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regi- onalgericht Landquart vom 12. Juli 2017 wurde den Parteien am 2. August 2017 mitgeteilt und ging dem Berufungskläger am 3. August 2017 zu. Die von ihm da- gegen am 14. August 2017 erhobene Berufung erfolgte – unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO – fristgerecht und entspricht überdies den an sie gestell- ten Formerfordernissen. 1.2.Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die Anordnung einer Erzie- hungsbeistandschaft und sozialpädagogischen Familienbegleitung sowie die Un- terhaltpflicht des Berufungsklägers gegenüber der gemeinsamen Tochter. Damit liegt keine rein vermögensrechtliche Angelegenheit vor, so dass das Streitwerter- fordernis von Art. 308 Abs. 2 ZPO entfällt (vgl. BGE 116 II 493). 2.1.Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorge- bracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (317 Abs. 1 lit. b ZPO). Pra-
Seite 8 — 40 xisgemäss ist zwischen echten und unechten Noven zu unterscheiden. Echte No- ven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptver- handlung des erstinstanzlichen Verfahrens – genauer nach dem Zeitpunkt, in wel- chem Tatsachen und Beweismittel vor erster Instanz letztmals vorgebracht werden konnten, bei Geltung der Untersuchungsmaxime also nach dem Beginn der Ur- teilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO) – entstanden sind. Sie sind im Berufungsver- fahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entde- ckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – respektive bei Beginn der Urteilsberatung – vorhanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfah- ren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 5.1; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO). Die Voraussetzungen der Berücksichtigung jedes neuen Vorbringens und jedes neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft. Mit anderen Worten hat die novenwillige Partei zu substantiieren und zu beweisen, dass ihr Vorbringen unverzüglich erfolgt ist und dass ein Einbringen trotz zumutba- rer Sorgfalt nicht bereits vor der Vorinstanz möglich war (vgl. Karl Spühler, a.a.O., N 10 zu Art. 317 ZPO; Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 1311 u. 1335; Thomas Alexander Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 5 u. N 7 zu Art. 317 ZPO). 2.2.Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt auch in Verfahren wie dem vorliegenden, in denen der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehende Kinderbelange strei- tig sind und der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Die erwähnte Bestimmung regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven ausnahmsweise vorgebracht werden können, abschliessend, ohne danach zu differenzieren, ob ein Verfahren in den Anwendungsbereich der Verhandlungs- oder der Untersu- chungsmaxime fällt. Eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO, wonach vor erster Instanz im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime neue Tatsa- chen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung voraussetzungslos zugelassen werden, fällt ausser Betracht (vgl. den Entscheid des Kantonsgericht von Graubünden ZK1 15 112 vom 19. Januar 2018 E. 1.5. m.w.H., u.a. auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2, BGE 141 III 569 E. 2.3.3, BGE 138 III 625 E. 2.2 = Pra 2013 Nr. 26;
Seite 9 — 40 Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich LY130039 vom 6. Juni 2014 E. II.A.2; Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich LY160019 vom 21. Juli 2016 E. 2.2.1.2; Karl Spühler, a.a.O., N 2 u. N 8 zu Art. 317 ZPO). Sind die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt, ist die Vorlage unechter Noven dann zulässig, wenn gerügt wird, dass die Vorinstanz die Unter- suchungsmaxime verletzt bzw. den Sachverhalt ungenügend festgestellt hat (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 53 vom 19. Juni 2014 E. 2a m.w.H., u.a. auf Martin H. Sterchi, a.a.O., N 15 zu Art. 310 ZPO; Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich LY130039 vom 6. Juni 2014 E. II.A.2; Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 14 zu Art. 317 ZPO). Schliesslich bleibt trotz des Ausschlusses von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren zu beachten, dass die Rechtsmittelin- stanz im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime von sich aus Untersuchungen anstellen kann. Noveneingaben der Parteien dürfen da- her im zweitinstanzlichen Verfahren, sofern sie nicht gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind, jedenfalls insoweit zur Kenntnis genommen werden, als das Gericht dadurch auf wesentliche Sachverhalte hingewiesen wird, denen es im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltserforschung von Amtes wegen mit eigenen Untersuchungen nachzugehen hat (vgl. Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich LY160019 vom 21. Juli 2016 E. 2.2.1.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bun- desgerichts 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2). 2.3.Der Berufungskläger reicht im Berufungsverfahren neue Urkunden ein, dar- unter die Vollmacht seiner Rechtsvertreterin und den angefochtenen Entscheid. Mit Ausnahme der Beilagen 7 (Auskunft Einwohnerkontrolle O.6_____ vom 8. Au- gust 2017) und 8 (Auszug Bewegungen vom 11. August 2017, bezahlte Unter- haltsbeiträge von Juni bis August 2017) handelt es sich bei den übrigen Dokumen- ten um solche, welche bereits bei den vorinstanzlichen Akten liegen, weshalb de- ren Zulässigkeit als Novum nicht weiter zu prüfen ist. Ob die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO bezüglich der Beilagen 7 (vgl. act. B.7) und 8 (vgl. act. B.8) erfüllt sind, wird nachfolgend, im jeweiligen Sachzusammenhang, geprüft (vgl. un- ten E. 3.3 und E. 7). 3.Vorab zu behandeln ist dagegen die prozessuale Frage, ob der erst im Rechtsmittelverfahren gestellte Antrag des Berufungsklägers, es sei eine Erzie- hungsbeistandschaft über die Tochter A._____ zu errichten sowie eine so- zialpädagogische Familienbegleitung bei dem Verein Kinder und Jugendliche be- treuen, begleiten, bestärken (nachfolgend KJBE) anzuordnen, zulässig ist. Im vor-
Seite 10 — 40 instanzlichen Verfahren hat der Berufungskläger einzig verlangt – ohne Eventua- lanträge zu stellen – es sei ihm die Obhut über die Tochter zuzuteilen. Er ist der Ansicht, dass es sich dabei um eine zulässige Klageänderung gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 227 Abs. 1 ZPO handelt. Die Klageänderung stütze sich auf die neue Tatsache, dass der neue Partner der Berufungsbeklagten nun permanent bei dieser lebe. Dieser habe bis vor Kurzem keine feste Bleibe und keine Anstellung gehabt, habe mutmasslich einen strafrechtlichen Hintergrund und sei noch anfangs des Jahres 2017 in stationärer Behandlung in C._____ gewesen (vgl. Berufung, Rz. 10). Die Berufungsbeklagte nahm in der Berufungsantwort kei- ne Stellung zu der Zulässigkeit dieser neuen Begehren. Mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2017 betont die Berufungsbeklagte indessen, dass hinsichtlich der Suchterkrankung ihres Partners zu beachten sei, dass nicht dieser, sondern die Berufungsbeklagte obhutsberechtigt sei. Das Verhalten ihres Lebenspartners vermöge grundsätzlich nicht die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft zu rechtfertigen (vgl. act. A. 4). 3.1.Als Klageänderung gilt die inhaltliche Änderung der Klage nach Eintritt der Rechtshängigkeit, d.h. es wird mehr, Zusätzliches oder etwas anderes verlangt als im ursprünglichen Begehren. Der Gegenstand der Klage und die Rechtsbegehren werden in der Regel mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit fixiert. Der klagenden Partei soll es anschliessend grundsätzlich nicht mehr möglich sein, ihre Ansprüche abzuändern, andernfalls die Gefahr einer Prozessverschleppung droht. Zudem muss die beklagte Partei Klarheit über die gegen sie im Prozess erhobenen An- sprüche haben, ansonsten sie sich nicht sachgerecht verteidigen kann. Nach Art. 317 Abs. 2 ZPO ist eine Klageänderung im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (lit. a) und sie zudem auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (lit. b). Die Kla- geänderung steht unter der Voraussetzung, dass der neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart beurteilt werden kann und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO). Fehlt dieser sachliche Zusammenhang, ist die Zustimmung der Gegenpartei zur Klageände- rung erforderlich (Art. 227 Abs. 1 lit. b ZPO). Die für das Berufungsverfahren in Art. 317 ZPO getroffene Regelung orientiert sich daran, dass "die Erforschung der materiellen Wahrheit" vorgeht, sofern die Unvollständigkeit des erstinstanzlichen Prozessstoffes nicht in der (allenfalls auch leicht fahrlässigen) Verletzung der Ob- liegenheiten einer Partei im Rahmen der Prozessführung vor erster Instanz be- gründet wird. Dabei gilt auch hinsichtlich der Frage der Klageänderung der Grund- satz des Handelns nach Treu und Glauben: Analog zum Ausschluss von Tatsa-
Seite 11 — 40 chen oder Beweismitteln, die in Anwendung der zumutbaren Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten beigebracht werden müssten, lässt sich eine Klageänderung in der Regel nicht mit der – an sich neuen, aber nie auszuschliessenden – Tatsa- che begründen, dass der erstinstanzliche Entscheid für die eine oder andere Par- tei nicht wie erhofft ausgefallen ist. Mit der Möglichkeit des teilweisen oder vollständigen Unterliegens muss stets gerechnet werden. Derartigen prozessim- manenten Unsicherheiten ist nicht durch Klageänderung im Berufungsverfahren, sondern durch das Stellen von Eventualbegehren im erstinstanzlichen Verfahren zu begegnen. Nur so bleibt der vom Gesetzgeber fixierte Grundsatz der double instance gewahrt. Auch im Eheschutzverfahren ist es zulässig und oftmals not- wendig, für den Fall, dass eigene Hauptbegehren nicht durchdringen sollten, ein oder mehrere Eventualbegehren zu stellen, die auch weiter gehen können als das entsprechende Hauptbegehren (vgl. BGE 140 III 231 E. 3.5). Hinzu kommt, dass sich die Regelung von Art. 318 ZPO grundsätzlich nur auf neue Tatsachen oder Beweismittel bezieht, die den eingeklagten oder geänderten Antrag materiell, d.h. im Hinblick auf dessen objektive Berechtigung, begründen. In diesem Zusammen- hang kann offen gelassen werden, ob der in Art. 227 Abs. 1 lit. a und Art. 317 ZPO für eine Klageänderung im Berufungsverfahren geforderte sachliche Zusammen- hang rechtslogisch überhaupt noch gegeben sein kann, wenn sich Hauptantrag und Klageänderung in dem Sinne gegenseitig ausschliessen, dass die Klageände- rung nur in zweiter Instanz, und auch dann nur dann zum Tragen kommen kann, wenn der Hauptantrag vor erster Instanz abgewiesen wurde (vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 142 vom 7. Juli 2016 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Die Zulässigkeit einer Klageänderung ist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Rz. 77 zu Art. 317 ZPO). 3.2.Fragen kann sich, ob es sich bei dem vor Kantonsgericht gestellten Rechtsbegehren des Berufungsklägers, es sei eine Erziehungsbeistandschaft über die gemeinsame Tochter zu errichten sowie eine sozialpädagogische Famili- enbegleitung bei der KJBE anzuordnen, überhaupt um eine Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO handelt. So verlangte der Berufungskläger nämlich vor dem Vorderrichter, die gemeinsame Tochter sei unter die elterliche Obhut des Vaters zu stellen (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 2 des Eheschutzgesuches des Beru- fungsklägers vom 27. April 2017). Da damit die Obhutszuteilung an den Vater zum Wohle des Kindes angestrebt wurde, kann dieser Antrag als Kindesschutzmass-
Seite 12 — 40 nahme angesehen werden. Vor der Rechtsmittelinstanz verlangt der Berufungs- kläger in dem Sinne die Anordnung einer milderen Kindesschutzmassnahme, als dass er nun die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft sowie eine sozialpäd- agogische Familienbegleitung bei der KJBE verlangt. Die Frage, ob es sich über- haupt um eine Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO handelt, kann jedoch offen gelassen werden, da – wie soeben aufzuzeigen sein wird – die Vor- aussetzungen einer Klageänderung gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO gegeben sind. 3.3.Der Berufungskläger begründet seinen vor Berufungsinstanz erstmals ge- stellten Antrag mit der Tatsache, dass der neue Partner der Berufungsbeklagten nun permanent bei ihr wohne, und reicht zum Beweis eine E-Mail der Einwohner- dienste O.5_____ an den Berufungskläger vom 8. August 2017 ein (vgl. act. B.7), in welcher diese bestätigen, dass der neue Partner der Berufungsbeklagten seit dem 13. Juni 2017 bei dieser wohnhaft bzw. angemeldet ist. Obwohl die Anmel- dung wahrscheinlich noch vor der Urteilsberatung erfolgt ist (Art. 229 Abs. 3 ZPO), hat der Berufungskläger, soweit bekannt, erst am 8. August 2017, d.h. nach Be- ginn der vorinstanzlichen Urteilsberatung, davon Kenntnis genommen. Die Kla- geänderung stützt sich somit auf eine zulässige neue Tatsache (echtes Novum) und auch auf ein zulässiges neues Beweismittel (echtes Novum) im Sinne von Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO. Zudem sind auch die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 lit. a ZPO bzw. Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO gegeben. Die Klageänderung ist daher zulässig und auf die wie erwähnt frist- und formgerecht eingereichte Berufung vom 14. August 2017 ist folglich vollumfänglich einzutreten. 4.1.Für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft gelangen nach Art. 271 ZPO die Vorschriften über das summarische Verfahren zur Anwendung, unter Vorbehalt der Art. 272 und 273 ZPO. Nach Art. 272 ZPO stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Zur Anwendung gelangt damit grundsätz- lich der sogenannte beschränkte oder soziale Untersuchungsgrundsatz. Das Ge- richt hat hierbei den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen. Im Wesentlichen trifft das Gericht eine verstärkte Frage- pflicht während der mündlichen Verhandlung (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZPO) sowie die Pflicht, die Parteien zur Einreichung fehlender Beweismittel aufzufordern und in diesem Sinn auf die Vervollständigung des Sachverhalts hinzuwirken. Umfangrei- che Ermittlungen sind nicht notwendig. Die soziale Untersuchungsmaxime ändert nichts an der Beweislast und entbindet die Parteien nicht davon, dem Gericht die rechtserheblichen Tatsachen zu unterbreiten und es auf die verfügbaren Beweis- mittel hinzuweisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_645/2016 bzw. 5A_651/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.2.3 sowie 5A_2/2013 vom 6. März 2013
Seite 13 — 40 E. 4.2; BGE 125 III 231 E. 4a; Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 11 f. u. N 14 zu Art. 272 ZPO; Daniel Bähler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweize- rische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 272 ZPO). Soweit im Massnahmeverfahren Kinderbelange zu regeln sind, gilt gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht. Die Untersuchungsmaxime verpflichtet das Gericht, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die ent- scheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht ist indes nicht ohne Grenzen und entbindet die Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung am Verfahren und von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast. Es bleibt Aufgabe der Ehegatten, dem Gericht das in Be- tracht kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten, die Beweismittel zu bezeich- nen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen. In Kinderbelangen ist nach Art. 296 Abs. 3 ZPO sodann die Offizialmaxime anwendbar, nach der das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Die Untersuchungs- und die Offizialmaxime gelangen bei Kinderbelangen in allen familienrechtlichen Verfahren, in allen Verfahrenssta- dien und vor allen kantonalen Instanzen, mithin auch im kantonalen Rechtsmittel- verfahren, als allgemeine Grundsätze zur Anwendung (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5.2, BGE 128 III 411 E. 3.2.1 = Pra 2003 Nr. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_152/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.2.1; Jonas Schweighauser, in: Schwen- zer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. II: Anhänge, 3. Aufl., Bern 2017, N 3, 6, 11 u. 13 Anh. ZPO Art. 296; Annette Spycher, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Art. 150– 352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 6 zu Art. 272 ZPO; Rolf Vetterli, a.a.O., N 4 f. Anh. ZPO Art. 272; Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Pra- xis, 2. Aufl., Bern 2014, Rz. 1.03 m.w.H.). 4.2.Was das Beweismass betrifft, so genügt in Massnahmeverfahren hinsicht- lich der behaupteten Tatsachen das blosse Glaubhaftmachen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_1003/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3 sowie 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1; Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler, a.a.O., N 12 zu Art. 271 ZPO; Marcel Leuenberger, a.a.O., N 21 Anh. ZPO Art. 276). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein die- ser Tatsachen herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit
Seite 14 — 40 rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis ver- langen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 120 II 393 E. 4c). 5.In materieller Hinsicht ist zunächst das berufungsklägerische Rechtsbegeh- ren Ziffer 1, es sei eine Erziehungsbeistandschaft über die Tochter A._____ zu errichten sowie eine sozialpädagogische Familienbegleitung bei der KJBE anzu- ordnen, zu behandeln. 5.1.Der Berufungskläger begründet sein Begehren nebst der Tatsache, dass der alkoholkranke und straffällige Lebenspartner der Berufungsbeklagten neu bei dieser wohne, insbesondere damit, dass die Berufungsbeklagte an Magersucht sowie an einer Borderline-Störung leide. Dies bedeute eine akute Gefährdung für das Kind durch ungenügende Steuerung der eigenen Impulse sowie durch Im- pulsausbrüche unmittelbar gegenüber dem Kind. Im Weiteren folge aus dem Be- richt der D._____ (nachfolgend D._____) vom 27. April 2017 (vgl. vorinstanzliche Akten, beklagtische Einlagen act. 2), dass es für die Tochter wichtig wäre, dass sie nach der Trennung der Berufungsbeklagten vom Berufungskläger und dem Eingang einer neuen Beziehung auch weiterhin ein stabiles Umfeld und eine stabi- le Bezugspersonen habe. Schliesslich stelle die Berufungsbeklagte ihre Bedürf- nisse regelmässig über diejenige der Tochter. Die Berufungsbeklagte solle bei der Erziehungs- und Betreuungsaufgabe der Tochter begleitet werden, sodass im Not- fall reagiert werden könne. Dem entgegnet die Berufungsbeklagte, dass der Berufungskläger seine Tochter regelmässig sehe, sodass er sehr rasch bemerke, falls sich die Verhältnisse än- derten. In diesem Falle bleibe ihm unbenommen, die Errichtung einer Erziehungs- beistandschaft zu verlangen. Die Berufungsbeklagte besuche nach wie vor an zwei halben Tagen die Tagesklinik Waldhaus. Sollten die Ärzte feststellen, dass sie nicht mehr in der Lage sei, ihre Erziehungsaufgaben wahrzunehmen, würden diese sicherlich Bericht erstatten. Die im Recht liegenden Akten würden bestäti- gen, dass die Berufungsbeklagte in der Lage und fähig sei, das Kind selbst zu be- treuen. Weitere Abklärungen seien nicht erforderlich. 5.2.1. Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB ist die Kindesschutzbehörde – bzw. wie im vorliegenden Fall in Anwendung von Art. 315a ZGB das Gericht – dazu verpflich- tet, bei einer Gefährdung des Kindeswohls die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes zu ergreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Erfordern es die Verhältnisse, ernennt die
Seite 15 — 40 Kindesschutzbehörde dem Kind gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhalts- anspruches und anderer Rechte sowie die Überwachung des persönlichen Ver- kehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Die Beistandschaft zielt – im Gegensatz namentlich zur Erziehungsaufsicht im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB – nicht auf blosse Emp- fehlung und Begleitung, sondern auf aktives, autoritatives und kontinuierliches Einwirken auf die Erziehungsarbeit der Eltern und das Gebaren des Kindes. Die Erziehungsbeistandschaft als allgemeinste Form der Beistandschaft soll durch ambulante, aber kontinuierliche Behandlung erzieherische Missstände abbauen durch den Kontakt mit Eltern und Kind. Dem Beistand stehen dafür Instrumente wie Vermittlung, Anleitung oder Weisung gegenüber den Eltern, dem Kind und Dritten zur Verfügung, wobei alle Beteiligten zur Zusammenarbeit mit dem Bei- stand verpflichtet sind. Das elterliche oder familiäre Umfeld bleibt erhalten, soll aber durch stete persönliche Kontakte (insbesondere auch Hausbesuche) beob- achtet werden. Der Beistand ist Vertrauens- und Ansprechperson aller Betroffenen und soll zum Kind eine tragfähige Beziehung aufbauen. Für die generelle Aufgabe nach Art. 308 Abs. 1 ZGB muss der zugrunde liegende Tatbestand der Natur der Sache nach im generellen Bedürfnis nach begleitender Hilfe und Unterstützung liegen, während für die Hilfestellung nach Art. 308 Abs. 2 ZGB ein besonderer Schwächezustand bei der Erfüllung der Einzelaufgabe festzustellen ist. Kindes- schutzmassnahmen bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls. Sie müssen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein (Pro- portionalität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme an- zuordnen (Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen. Für die Ernennung eines Beistands wird gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB vorausgesetzt, dass die Verhältnisse den Einsatz einer solchen erfordern. Das heisst, es braucht zunächst eine rechtsrelevante Gefährdung des Kindeswohls. Sodann muss die Massnahme alle Aspekte der Verhältnismässigkeit berücksichti- gen. Der Begriff des Kindeswohls entzieht sich einer genauen Definition, vielmehr sind zu dessen Beurteilung sämtliche Umstände im Einzelfall zu beachten. Unter Gefährdung wird im Allgemeinen die objektiv fassbare Gefahr einer Beeinträchti- gung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls verstanden. Diese muss – wenn auch regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind – eini- germassen konkret sein. Vorausgesetzt ist ferner eine Gefährdung des Kindes- wohls von bestimmter Erheblichkeit (vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts
Seite 16 — 40 von Graubünden ZK1 18 2 vom 29. März 2014 E. 4.1.-4.4. mit zahlreichen weite- ren Hinweisen). 5.2.2. Was die sozialpädagogische Familienbegleitung (in der Folge: SPF) anbe- langt, wird diese nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt. Sie kann aber auch als Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ZGB angeordnet werden. Allge- mein beschrieben handelt es sich bei der SPF – gemäss Definition des SPF Fach- verbandes Schweiz – um "aufsuchende Soziale Arbeit in der Familie. Kinder und Jugendliche sollen die für ihre Entwicklung nötige Geborgenheit und Förderung erhalten. Die Eltern/Erziehungsverantwortlichen werden in ihrer Rolle gestärkt und können ihre Kompetenzen erweitern. SPF wird im Rahmen eines definierten Auf- trages durchgeführt. Die Einsätze werden von einer ausgebildeten Fachperson geleistet. Nur während einer Krise oder zeitlich befristet arbeitet die Familienbe- gleiterIn entlastend oder übernehmend" (vgl. http://www.spf-fachverBd..ch/was-ist- spf.html, besucht am 29. Juni 2018). Nach den allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung einer Kindesschutzmassnahme muss auch die Anordnung einer SPF erforderlich und die mildeste Massnahme sein. Das heisst insbesondere, dass es keine weniger einschneidenden Möglichkeiten geben darf wie zum Bei- spiel die Hilfe durch Drittpersonen innerhalb der Familie. 5.3.1. Aus den Bericht der D._____ vom 27. April 2017 (vgl. vorinstanzliche Akte, beklagtische Einlagen act. 2) und vom 6. Mai 2017 (vorinstanzliche Akte, beklagti- sche Einlagen act. 1) folgt, dass trotz der Magersucht und Borderline-Störung der Berufungsbeklagten keine Gefährdung des Kindeswohls besteht. Dem ersten Be- richt der D._____ (Bericht vom 27. April 2017) lässt sich sodann entnehmen, dass es für die Tochter wichtig ist, dass sie nach der Trennung der Eltern und nach Eingang einer neuen Beziehung durch die Berufungsbeklagte auch weiterhin ein stabiles Umfeld und eine stabile Bezugspersonen hat. Möglicherweise könne dies durch die Tendenz der Berufungsbeklagten zu instabilen Beziehungen erschwert werden. Die Berufungsbeklagte habe aber eine Begleitung der Tochter durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (nachfolgend kjp) in Anspruch neh- men wollen. Vor dem Hintergrund, dass die Berufungsbeklagte seit April 2013 mit dem Beru- fungskläger verheiratet ist und – mangels gegenteiliger Behauptungen – bis im Frühling 2017 mit diesem in einer stabilen Partnerschaft lebte, bevor sie in der Folge seit Juni 2017 mit ihrem neuen Lebenspartner in O.6_____ wohnt, erscheint die Aussage der kjp, die Berufungsbeklagte habe eine Tendenz zu instabilen Be- ziehungen, unklar. Auch der Berufungskläger macht selber geltend, dass die Beru-
Seite 17 — 40 fungsbeklagte mit dem neuen Partner eine längerfristigen Wohn- und Lebensge- meinschaft bilde. Im zweiten Bericht der D._____ (Bericht vom 6. Mai 2017) wird eine Gefährdung des Kindeswohls ausdrücklich verneint. Aus den Akten ergibt sich folglich keine rechtsrelevante erhebliche Gefährdung des Kindeswohls. Da- von scheint denn auch der Berufungskläger in Tat und Wahrheit nicht auszuge- hen, hat er doch den Entscheid des Vorderrichters, welcher die Obhut über die Tochter der Berufungsbeklagten zuteilte, nicht angefochten. Ihm war im Zeitpunkt der Berufungseinreichung bekannt, dass der neue Partner der Berufungsbeklag- ten seit Juni 2017 bei ihr wohnt. Würde diese neue Tatsache zur Gefährdung der Tochter führen, hätte er auch konsequenterweise die Zuteilung der Obhut an die Berufungsbeklagte anfechten müssen. Seine Begründung, er habe mangels finan- zieller Ressourcen und aus Angst, sich über Jahre beim Staat zu verschulden, darauf verzichtet, ist angesichts der Tatsache, dass die von ihm verlangten Kin- desschutzmassnahmen viel höhere Kosten verursachen würden, nicht nachvoll- ziehbar. Sodann sprechen auch weitere Gründe dagegen, eine Kindesschutzmassnahme anzuordnen. Erstens besucht die Berufungsbeklagte regelmässig Therapien so- wohl des Ambulanten D._____ als auch solche in der Psychotherapeutischen Ta- gesklinik (vorinstanzliche Akte, beklagtische Einlagen act. 1). Bei allfälligen Pro- blemen könnten die behandelnden Ärzte also ohne Zweifel reagieren. Zweitens steht dem Berufungskläger ein grosszügiges Besuchsrecht zu. Zum einen gibt dies der Berufungsbeklagten – nicht zuletzt auch aufgrund der Verfügbarkeit der Grosseltern – mehr Freiraum, sodass sie nicht rund um die Uhr um das Kind her- um sein muss. Zum anderen kann der Vater, da er seine Tochter dank des gross- zügigen Besuchsrechts oft sieht, bei veränderten Verhältnissen in Bezug auf das Kindeswohl rasch reagieren und die zuständige Behörde bzw. die behandelnden Ärzte darüber informieren. Schliesslich besucht die Tochter nun den Kindergarten, wodurch sich zum einen eine gewisse Entlastung für die Berufungsbeklagte und zum anderen ein weiterer Kontrollmechanismus ergibt. Aus Vorstehendem folgt, dass keine Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 307 ZGB notwendig sind. 5.3.2. Der Berufungskläger zweifelt die Erziehungsfähigkeit der Berufungsbeklag- ten an, stellt im Berufungsverfahren jedoch keinen Beweisantrag, es sei ein Gut- achten über die Erziehungsfähigkeit der Mutter einzuholen. Das streitberufene Gericht, welches in Anwendung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime von Amtes wegen ein Gutachten (insbesondere betreffend die Erziehungsfähigkeit
Seite 18 — 40 der Mutter und allenfalls die Notwendigkeit von begleitenden Massnahmen) einho- len lassen könnte, sieht aus verschiedenen Gründen davon ab. Zum einen ist, wie soeben ausgeführt (vgl. oben E. 5.3.1) keine rechtsrelevante erhebliche Gefähr- dung des Kindeswohls ersichtlich. Es liegen zudem genügend alternative Kon- trollmechanismen vor (Ärzte, Kindergartenlehrpersonen, Berufungskläger, Gross- eltern etc.), die ein rasches Reagieren erlauben, sollte das Wohl von A._____ ge- fährdet werden. Zum anderen lässt sich den beiden Berichten der D._____ vom 27. April und 6. Mai 2017 entnehmen, dass die Berufungsbeklagte für sich selber als auch für ihre Tochter stets in Eigeninitiative die Unterstützung von Fachperso- nen (KESB, Therapeuten der D._____ und der kjp) in Anspruch genommen hat, wenn sie Unterstützung benötigte. Insgesamt sei, so führen die Fachpersonen der D._____ weiter aus, in der Therapie der Eindruck entstanden, dass der Schutz des Kindes für die Berufungsbeklagte an erster Stelle stehe. Zudem pflege sie mit ihrer Tochter einen liebevollen und fürsorglichen Umgang und die Beziehung zwi- schen den beiden scheine gut zu sein. Dem Kantonsgericht ergeben sich somit keine Anhaltspunkte, die Erstellung eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Berufungsbeklagten von Amtes wegen anzuordnen. 5.4.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine rechtsrelevante konkrete Kindeswohlgefährdung ersichtlich ist, welche die Anordnung einer Kin- desschutzmassnahme rechtfertigen würde. Im Weiteren existieren genügende Kontrollmechanismen (Ärzte, Kindergartenlehrperson, Berufungskläger, Grossel- tern etc.), welche bei einer sich abzeichnenden Kindeswohlgefährdung einschrei- ten könnten. Das berufungsklägerische Rechtsbegehren Ziffer 1, es sei eine Er- ziehungsbeistandschaft über die Tochter zu errichten sowie eine sozialpädagogi- sche Familienbegleitung bei der KJBE anzuordnen, ist damit abzuweisen. Ebenso ist kein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Berufungsbeklagten zu erstel- len. 6.1.1. In seinem Rechtsbegehren Ziffer 2 verlangt der Berufungskläger eine Re- duktion seiner Unterhaltsverpflichtung seiner Tochter gegenüber. Er sei zu ver- pflichten, an den Unterhalt seiner Tochter maximal folgende monatlich im Voraus zu leistende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Für Juni und Juli 2017 CHF 1‘935.00 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 220.00 (CHF 470.00 und die Kinderzulagen Barbedarf, CHF 1‘465.00 Betreuungsunterhalt), für August und September 2017 CHF 1‘730.00 zuzüglich Kindezulagen von CHF 220.00 (CHF 627.00 und die Kin- derzulagen Barbedarf, CHF 1‘103.00 Betreuungsunterhalt) sowie ab Oktober 2017 CHF 1‘930.00 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 220.00 (CHF 727.00 und die Kinderzulagen Barbedarf, CHF 1‘203.00 Betreuungsunterhalt). Die Berufungsbe-
Seite 19 — 40 klagte verlangt die Abweisung der Berufung und damit die Bestätigung der vorin- stanzlichen Kindesunterhaltsregelung. In diesem Zusammenhang ist vorab daran zu erinnern, dass nur die Unterhaltsbei- träge an die Tochter Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden, nicht aber der Ehegattenunterhalt. Die Berufungsbeklagte verlangte im vorinstanz- lichen Verfahren nämlich keinen Unterhalt an sich, sondern nur an ihre Tochter (monatlich CHF 3‘500.00, d.h. CHF 1‘000.00 Barunterhalt und CHF 2‘500.00 Be- treuungsunterhalt). Im Weiteren beantragte sie, es sei festzustellen, dass ein Manko in Höhe von CHF 500.00, allenfalls ein Betrag nach richterlichem Ermes- sen, besteht. Da der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten davon ausging, dass ein Unterhaltsmanko resultiert, unterliess er es, Unterhaltszahlungen an die Beru- fungsbeklagte geltend zu machen. Auf die sich in diesem Zusammenhang stellen- den Fragen ist später einzugehen (vgl. unten E. 6.6.1). Die Formulierung des Vorderrichters, wonach der Berufungsklägers zu verpflich- ten sei, "an den Unterhalt von Y._____ und A." (vgl. angefochtener Ent- scheid Dispositivziffer 5), monatliche Unterhaltsbeiträge zu leisten, ändert nichts daran, dass es gegenständlich nur den Kindesunterhalt zu beurteilen gilt. Dass Unterhaltsbeiträge auch "an den Unterhalt von Y." zu bezahlen sind, ist auf ein Versehen des Vorderrichters zurückzuführen, macht doch die Berufungsbe- klagte vor dem Vorderrichter keinen Ehegattenunterhalt geltend. Auch aus der Begründung des Vorderrichters wird deutlich, dass er den Berufungskläger ledig- lich zur Leistung von Bar- und Betreuungsunterhalt zugunsten der Tochter ver- pflichtete. Der Betreuungsunterhalt stellt wirtschaftlich eine Abgeltung für die Be- treuungszeit an den betreuenden Elternteil dar, steht juristisch indes dem Kind zu (vgl. unten E. 6.2). Damit ist festzuhalten, dass der Vorderrichter den Berufungs- kläger lediglich zur Bezahlung von Kindesunterhalt, nicht jedoch von Ehegattenun- terhalt, verpflichtete. 6.1.2. In materieller Hinsicht ist Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB anwendbar, wonach das Gericht, ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, auf Be- gehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhalts- beitrag an den Ehegatten festlegt. Haben die Eltern minderjährige Kinder, trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkung des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Der Unterhalt der Kinder wird durch Pflege, Erziehung und Geldzah- lung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder El-
Seite 20 — 40 ternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tra- gen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindes- schutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Kindesunterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Ge- währleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen (Art. 285a Abs. 1 ZGB). Art. 285 Abs. 1 ZGB bezweckt, einem Kind langfristig die situationsbezogene De- ckung seiner effektiven Bedürfnisse zu ermöglichen (vgl. Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 285 ZGB). Die Festsetzung des Kindesunterhaltsbeitrages nach Art. 285 Abs. 1 ZGB schliesst ein erhebliches Ermessen ein, welches zwar objektiv und pflichtgemäss ausgeübt werden muss, jedoch nicht bis ins Letzte be- gründbar ist (vgl. Cyril Hegnauer, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Bd. II/2/2/1, Art. 270‒295 ZGB, Bern 1997, N 13 zu Art. 285 ZGB). Eine gewisse Pau- schalierung aufgrund von Vergleichs- und Erfahrungswerten ist unumgänglich (vgl. Peter Breitschmid, a.a.O., N 4 zu Art. 285 ZGB). Die Leistungsfähigkeit eines El- ternteils ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Eigenbedarf, ermittelt auf Ba- sis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, und Nettoeinkommen (vgl. Pe- ter Breitschmid, a.a.O., N 12 zu Art. 285 ZGB; Jonas Schweighauser, in: Schwen- zer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. I: ZGB, 3. Aufl., Bern 2017, N 126 zu Art. 285 ZGB). 6.2.Zu berücksichtigen ist, dass der Kindesunterhalt seit dem 1. Januar 2017 nebst dem Natural- und dem Barunterhalt auch den Betreuungsunterhalt umfasst (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB und Art. 285 Abs. 2 ZGB). Über das Instrument des Kin- desunterhaltes werden die finanziellen Auswirkungen bzw. die indirekten Kosten berücksichtigt, welche bei der Kinderbetreuung durch einen Elternteil entstehen. Diese indirekten Kosten reflektieren den Zeitaufwand der Eltern für ihre Kinder, der zu einem verminderten Beschäftigungsgrad und damit zu einem Minderein- kommen aus Arbeitserwerb führt. Wird das Kind hingegen kostenpflichtig von Drit- ten betreut, handelt es sich bei den dafür anfallenden Kosten um direkte Betreu- ungskosten, welche zum Barunterhalt des Kindes gehören. Der Betreuungsunter- halt stellt wirtschaftlich eine Abgeltung für die Betreuungszeit an den betreuenden Elternteil dar, steht juristisch indes dem Kind zu (Sabine Aeschlimann/Jonas
Seite 21 — 40 Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], Famkomm, Scheidung, Bd. I, 3. Aufl., Bern 2017, N 16 Allg. Bem. zu Art. 276-294 ZGB). 6.3.Was die Bemessung des Betreuungsunterhaltes betrifft, so hat sich der Ge- setzgeber explizit dagegen entschieden, entsprechende Kriterien festzulegen. Damit ist es der rechtsanwendenden Praxis überlassen, eine im Einzelfall ange- messene Lösung zu finden. Den Gerichten wird wie bereits bei der Festlegung des Barunterhalts ein grosser Ermessenspielraum belassen (vgl. Thomas Schweig- hauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], Famkomm, Scheidung, Bd. I, 3. Aufl., Bern 2017, N 69 f. zu Art. 285 ZGB). Das Bundesgericht hat sich nun in einem neuen Entscheid für die Lebenshaltungskosten-Methode ausgesprochen (vgl. Me- dienmitteilung des Bundesgerichts vom 17. Mai 2018 betreffend sein noch nicht publiziertes Urteil 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018). Der Betreuungsunterhalt um- fasst grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selbst dafür aufkommen kann. Abzustellen ist damit auf denjenigen Betrag, der einem Elternteil, der auch während den Er- werbszeiten betreut, zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten unter Berücksich- tigung seiner Leistungsfähigkeit fehlt (Botschaft zu einer Änderung des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, BBl 2014 529 ff., Ziff. 1.5.2, S. 554 und Ziff. 2.1.3 S. 576 f.). Dabei ist für die Bemessung der Lebenshaltungskosten des betreuenden Eltern- teils vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, das je nach den finanziellen Verhältnissen um diverse Aufwendungen zu erweitern ist und damit den konkreten Umständen anzupassen ist (vgl. hierzu Botschaft Kindesunterhalt, a.a.O., Ziff. 2.1.3 S. 576, Urteil des Obergerichts Zürich LE 160066 vom 1. März 2017 E. II/B/1.2.3). Erst wenn die Grundbedürfnisse (Natural- und Barunterhalt) des Kindes gedeckt sind, können die Betreuungskosten gedeckt werden (vgl. Alexandra Jungo/Regina Aebi-Müller/Jonas Schweighauser, Der Betreuungsun- terhalt, FamPra.ch 2017, S. 177). 6.4.Wie vorstehend dargelegt wurde (vgl. oben E. 6.1.2), ist die Unterhalts- pflicht von der Leistungsfähigkeit abhängig, welche sich aus der Gegenüberstel- lung von Eigenbedarf, ermittelt auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums, und Nettoeinkommen ergibt. Der Vorderrichter verpflichtete den Beru- fungskläger, an den Unterhalt der Tochter (vgl. zum Gegenstand des Berufungs- verfahrens oben E. 6.1.1.) mit Wirkung ab 1. Juni 2017 Unterhaltbeiträge von total CHF 2'085.00 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 220.00 pro Monat (CHF 670.00 und die Kinderzulagen auf den Barbedarf von A._____ und CHF 1'415.00 auf den
Seite 22 — 40 Betreuungsunterhalt) zu leisten. Betreffend den Betreuungsunterhalt verblieb gemäss der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung ein Manko von CHF 905.00 ab 1. Juni 2017 bzw. CHF 365.00 ab 1. August 2017 bzw. CHF 65.00 ab 1. Okto- ber 2017. Der Vorderrichter ist von einem monatlichen Einkommen der Parteien von CHF 5'163.00 (Berufungskläger) respektive CHF 140.00 (Berufungsbeklagte) und CHF 220.00 (Kind) ausgegangen. Den Grundbedarf des Berufungsklägers bezifferte der Vorderrichter auf CHF 3'078.00 (Grundbetrag CHF 1'000.00, Wohn- kosten CHF 1'500.00, Garagenkosten CHF 100.00, Krankenkasse CHF 310.00, berufsbedingte Auslagen CHF 168.00 und Steuern CHF 0.00). Den Grundbedarf der Berufungsbeklagten veranschlagte er auf CHF 2'460.00 (Grundbetrag CHF 1‘350.00, Wohnkosten CHF 800.00, Krankenkasse CHF 310.00 und Steuern CHF 0.00). Den Grundbedarf der Tochter bezifferte er auf CHF 890.00 (Grundbe- trag CHF 400.00, Wohnungskosten CHF 400.00, Krankenkasse CHF 90.00 und Steuern CHF 0.00). Der Vorderrichter erwog sodann mit Bezug auf das Einkom- men der Berufungsbeklagten, dass sich dieses ab August 2017 aufgrund ihrer neuen Erwerbstätigkeit um rund CHF 540.00 (netto) erhöhen würde, was indessen keinen Einfluss auf die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers habe. Einzig der Fehlbetrag reduziere sich ab August 2017 auf CHF 365.00. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass beim Berufungskläger einzig bis Ende September 2017 ein Mietzins von CHF 1'500.00 berücksichtigt werden könne. Ab Oktober 2017 seien seine Wohnkosten auf CHF 1'200.00 zu veranschlagen, wodurch sich seine Leis- tungsfähigkeit um damit auch seine Unterhaltsverpflichtung ab diesem Zeitpunkt um CHF 300.00 pro Monat erhöhe. Ab 1. Oktober 2017 betrage die Unterhaltsver- pflichtung des Berufungsklägers folglich insgesamt CHF 2'385.00 (CHF 670.00 Barunterhalt und CHF 1'715.00 Betreuungsunterhalt). Der Fehlbetrag reduziere sich auf monatlich CHF 65.00. Diesen Entscheid gilt es gestützt auf die im Beru- fungsverfahren erhobenen Rügen zu überprüfen. 6.4.1. Der Berufungskläger macht zunächst geltend, dass die Berufungsbeklagte mit ihrem neuen Partner seit Juni 2017 eine längerfristige kostensinkenden Wohn- und Lebensgemeinschaft bilde. Der Grundbetrag der Berufungsbeklagten betrage daher CHF 850.00 und die Wohnkosten CHF 400.00. Die Wohnkosten der Tochter seien mit CHF 200.00 zu veranschlagen. Als Beweismittel reicht er im Berufungs- verfahren eine E-Mail der Einwohnerdienste O.5_____ ein, worin diese bestätigen, dass der neue Partner der Berufungsbeklagten seit Juni 2017 an ihrer Adresse in O.6_____ wohnhaft ist (vgl. act. B.7). Dabei handelt es sich wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 3.3) um ein zulässiges echtes Novum, sodass diesem Umstand bei der Bedarfsberechnung der Berufungsbeklagten Rechnung zu tragen ist. Die Be-
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rufungsbeklagte bestreitet die Wohn- und Lebensgemeinschaft nicht, sondern be-
gnügt sich mit dem Hinweis, es sei irrelevant, ob sie in einem Konkubinat lebe, da
kein Unterhaltsbeitrag an sie festgelegt worden sei. Dem kann nicht gefolgt wer-
den. Für die Berechnung des Betreuungsunterhalts sind nämlich die Lebenshal-
tungskosten der Hauptbetreuungsperson – in casu also der Berufungsbeklagten –
massgebend. Diese beinhalten auch den Grundbetrag und die Wohnkosten, die
bereits bei einer einfachen Wohn- und Lebensgemeinschaft reduziert werden.
Die Tatsache, dass der neue Partner der Berufungsbeklagten seit Juni 2017 bei
ihr wohnt, ist nicht nur unbestritten geblieben, sondern auch belegt. Bei der Beru-
fungsbeklagten kann nun gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung davon
ausgegangen werden, dass sich die Wohngemeinschaft mit ihrem neuen Partner
kostensenkend auswirkt. Der hälftige Grundbetrag – unabhängig davon, ob die
tatsächliche Beteiligung an den gemeinschaftlichen Kosten geringer sein sollte –
ist einzusetzen, wenn der Ehegatte nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts
wieder mit einem neuen Partner eine einfache Wohn- und Lebensgemeinschaft
führt, ohne dass jedoch bereits ein qualifiziertes Konkubinat vorliegen würde (Jann
Six, a.a.O., Rz. 2.81). Vorliegend ist der Berufungsbeklagten betreffend den
Grundbetrag daher praxisgemäss der hälftige Betrag für ein Ehepaar, d.h.
CHF 850.00, anzurechnen, und zwar unabhängig von der konkreten finanziellen
Beteiligung des Partners (vgl. zur Thematik des kostensenkenden Konkubinates
die Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 97 vom 23. März 2018
tensenkend aus. Gestützt auf die Zürcher Kinderkosten-Tabelle (Version 1. Januar
2017) rechtfertigt sich die Verteilung der Wohnkosten dermassen, dass diese bei
der Berufungsbeklagten auf und ihrem Lebenspartner auf je CHF 420.00 und bei
der Tochter auf CHF 360.00 festzusetzen sind.
6.4.2. Nach der Unterhaltsberechnung des Vorderrichters resultierte ein Manko
(CHF 905.00 ab 1. Juni 2017, CHF 365.00 ab 1. August 2017 und CHF 65.00 ab
Seite 24 — 40 Zwar ist das Vorgehen des Vorderrichters, die Steuern aufgrund des ermittelten Fehlbetrages nicht zu berücksichtigen, nicht zu beanstanden. Mit dem Berufungs- kläger ist indessen festzuhalten, dass nach der neuen Berechnung aufgrund der geänderten Bedarfspositionen kein Manko mehr vorliegt. Für Juni und Juli 2017 errechnet sich ein monatlicher Überschuss von CHF 15.00, für August und Sep- tember 2017 ein solcher von CHF 555.00 und ab Oktober 2017 ergibt sich ein Überschuss von CHF 855.00. Die Steuern sind damit im Umfang des Überschus- ses auf der Bedarfsseite der Parteien zu berücksichtigen. Der Berufungskläger machte im vorinstanzlichen Verfahren monatlich CHF 264.00 an Steuern geltend und reichte zum Beweis die Steuerveranlagung 2015 ein. Ak- tuellere Steuerdaten liegen nicht im Recht. Hinsichtlich der mutmasslichen Steu- erbelastung ist anzuführen, dass diese im Rahmen des Eheschutzverfahrens nicht exakt zu berechnen, sondern in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zu schät- zen ist (vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 14 vom 28. Mai 2014). In Anbetracht des Nettoeinkommens des Berufungsklägers von jährlich rund CHF 61'956.00, der Krankenkassenprämien von rund CHF 3'720.00 pro Jahr und der festzusetzenden Unterhaltsbeiträge (vgl. dazu unten E. 6.5 f.) von jährlich etwa CHF 31'266.00 ist bei ihm basierend auf dem Online-Steuerrechner der Steuerverwaltung Graubünden von einem steuerbaren Einkommen von rund CHF 26'976.00 auszugehen, welches nicht zu versteuern ist. Zur Berechnung der Vermögenssteuer liegen keine genauen Angaben vor, jedoch kann aufgrund der bisherigen Steuerrechnungen davon ausgegangen werden, dass der Berufungs- kläger keine Vermögenssteuer zu entrichten hat. Dasselbe gilt für die Berufungs- beklagte, bei welcher das steuerbare Einkommen rund CHF 28'620.00 (Kanton) bzw. rund CHF 28'720.00 (Bund) beträgt. Auszugehen ist dabei von einem Netto- einkommen der Berufungsbeklagten von CHF 8'160.00, den vom Berufungskläger zu bezahlenden Alimenten in Höhe von CHF 31'260.00, Krankenkassenprämien von CHF 4'800.00 (Kanton) bzw. CHF 4'200.00 (Bund) sowie dem Kinderabzug von CHF 6'000.00 (Kanton) bzw. CHF 6'500.00 (Bund). Gemäss dem Online- Steuerrechner hat die Berufungsbeklagte basierend auf dem genannten steuerba- ren Einkommen von CHF 28'620.00 (Kanton) bzw. rund CHF 28'720.00 (Bund) keine Einkommenssteuer zu entrichten. Aus Vorstehendem folgt, dass aufgrund des vom Kantonsgericht ermittelten Über- schusses die Steuerbelastung bei der Bedarfsberechnung beider Parteien zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich der mutmasslichen Steuerbelastung schätzt das Kantonsgericht in Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens die Steuerbelas-
Seite 25 — 40 tung beider Parteien auf CHF 0.00, sodass die Steuern effektiv keine Auswirkun- gen auf die Höhe des Grundbedarfs der Parteien haben. 6.4.3. Was die Krankenkassenprämien anbelangt, hat der Vorderrichter die obli- gatorische Krankenkassenprämie abzüglich der Prämienverbilligung berücksich- tigt. Die Berufungsbeklagte macht geltend, der Berufungskläger lasse sich die Zu- schüsse der individuellen Prämienverbilligung nicht als Einkommen anrechnen. Diese Rüge ist nicht zu hören, weil der Vorderrichter die Verbilligung tatsächlich im Bedarf berücksichtigt hat. 6.4.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für die Unterhaltsbe- rechnung aufgrund der Veränderung gewisser Einkommens- bzw. Bedarfsparame- ter (kostensenkende Wohn- und Lebensgemeinschaft durch neuen Lebenspartner auf Seiten der Berufungsbeklagten seit Juni 2017; zusätzliches Einkommen auf Seiten der Berufungsbeklagten ab August 2017; geringere Wohnkosten auf Seiten des Berufungsklägers ab Oktober 2017) drei Phasen auseinanderzuhalten sind, nämlich eine erste im Zeitraum von Juni und Juli 2017, eine zweite im August und September 2017 und eine dritte ab Oktober 2017.
Seite 26 — 40 6.5.1. Es ergeben sich auf der Bedarfsseite die folgenden Zahlen:
MINIMALBEDARFCHF 3‘078CHF 1'580CHF 850 Ab 1. Oktober 2017: EhemannEhefrauKind Grundbetrag 1 CHF 1‘000CHF 850CHF 400 WohnungCHF 1‘200CHF 420CHF 360 GarageCHF 100 Krankenkasse 2 CHF 310CHF 310CHF 90 Berufsbedingte AuslagenCHF 168 SteuernCHF 0CHF 0CHF 0
MINIMALBEDARFCHF 2'778CHF 1'580CHF 850 6.5.2. Auf der Einkommensseite ist gemäss den vom Berufungskläger nicht be- strittenen Feststellungen des Vorderrichters für das Nettoeinkommen des Beru- fungsklägers von monatlich CHF 5'163.00 und für dasjenige der Berufungsbeklag- ten von CHF 140.00 (Juni und Juli 2017) bzw. CHF 680.00 (ab 1. August 2017) auszugehen.
Seite 27 — 40 6.5.3. Es ergibt sich somit – unter Vorbehalt einer Korrektur zugunsten der Toch- ter A._____ (siehe sogleich E. 6.6) – die folgende Unterhaltsberechnung (jeweils zuzüglich Kinderzulagen): Für 1. Juni bis 31. Juli 2017: EhemannEhefrauKindTotal Nettoeinkommen5'163140220 Gemeinsames Einkommen 5'523
Minimalbedarf3'0781'580850
Nettobedarf3'0781'440630 Zur Verfügung stehender Betrag2'085 Zu bezahlender Betrag 1'440630 2'070 Überschuss 15 Für 1. August bis 30. September 2017: EhemannEhefrauKindTotal Nettoeinkommen5'163680220 Gemeinsames Einkommen 6'063
Minimalbedarf3'0781'580850
Nettobedarf3'078900630 Zur Verfügung stehender Betrag2'085 Zu bezahlender Betrag 900630 1'530 Überschuss 555 Ab 1. Oktober 2017: EhemannEhefrauKindTotal Nettoeinkommen5'163680220 Gemeinsames Einkommen 6'063
Minimalbedarf2'7781'580850
Nettobedarf2'778900630 Zur Verfügung stehender Betrag2'385 Zu bezahlender Betrag 900630 1'530 Überschuss 855
Seite 28 — 40 6.6.1. Aus den voranstehenden Tabellen (vgl. oben E. 6.5.3.) ergibt sich, dass sowohl der Bar- als auch der Betreuungsunterhalt voll gedeckt werden können und sich zudem ein Überschuss ergibt. Gemäss der vom streitberufenen Gericht vorgenommenen Unterhaltsberechnung (vgl. oben E. 6.5.3) resultiert für die zwei- te und dritte Phase ein geringerer Unterhaltsbeitrag, als der Berufungskläger in seiner Berufung anerkennt. Denn gemäss seinen Berufungsanträgen anerkennt der Berufungskläger seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter für Juni und Juli 2017 in Höhe von insgesamt CHF 1‘935.00 zuzüglich Kinderzulagen (CHF 470.00 und die Kinderzulagen Barbedarf, CHF 1‘465.00 Betreuungsunter- halt), für August und September 2017 in Höhe von insgesamt CHF 1‘730.00 zu- züglich Kinderzulagen (CHF 627.00 und die Kinderzulagen Barbedarf, CHF 1‘103.00 Betreuungsunterhalt), sowie ab Oktober 2017 in Höhe von insge- samt CHF 1‘930.00 zuzüglich Kinderzulagen (CHF 727.00 und die Kinderzulagen Barbedarf, CHF 1‘203.00 Betreuungsunterhalt). Es stellt sich damit die Frage, ob der Berufungskläger auf seinen Anträgen behaftet werden kann. Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Berufungsbeklagte vor der Vorinstanz keinen Ehegattenunterhalt verlangt hat. Die Festlegung von zwischen Ehegatten geschuldeten Unterhaltsbeiträgen unterliegt der Dispositionsmaxime, was bedeu- tet, dass die Parteien über den Streitgegenstand verfügen können und das Gericht an die Parteianträge gebunden ist. Es darf einer Partei nicht mehr und nichts An- deres zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei aner- kannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Rolf Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. II: Anhänge, 3. Aufl., Bern 2017, N 3 Anh. ZPO Art. 272; Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/- Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 9 ff. zu Art. 58 ZPO). Dies bedeutet für den gegenständli- chen Fall, dass der Berufungsbeklagten unter dem Titel des Ehegattenunterhalts nichts zugesprochen werden kann. Dem Berufungskläger muss zugute gehalten werden, dass er bereit ist, seiner Tochter ab 1. August 2017 einen höheren Unterhaltsbeitrag zu bezahlen als jener, welcher gemäss der Berechnung des Kantonsgerichts geschuldet wäre. Obwohl das Kantonsgericht nicht an seine Anträge gebunden ist, sieht es im vorliegenden Fall keinen Grund, sich betreffend die ab 1. August 2017 geschuldeten Kindesun- terhaltsbeiträge nicht an die berufungsklägerischen Rechtsbegehren zu halten. Es erscheint dem Kantonsgericht vielmehr als angezeigt, den Berufungskläger zu- gunsten des Kindes auf seiner Unterhaltsberechnung zu behaften und dem Kind den von ihm anerkannten Bar- und Betreuungsunterhalt für August und Septem-
Seite 29 — 40 ber 2017 sowie ab 1. Oktober 2017 (zweite und dritte Phase) zuzusprechen. Auf- grund des Verbots der reformatio in peius bildet der Entscheid des Vorderrichters, in welchem der Berufungskläger zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Tochter ab 1. Juni 2017 von insgesamt CHF 2'085.00 bzw. ab 1. Oktober 2017 von insgesamt CHF 2'385.00, jeweils zuzüglich Kinderzulagen, verpflichtet wurde, die Obergrenze. 6.6.2. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Berufungskläger seiner Tochter für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Juli 2017 (erste Phase) gemäss der Berechnung des Kantonsgerichts (vgl. oben E. 6.5.3) monatlich insgesamt CHF 2'070.00 zuzüglich Kinderzulagen (CHF 630.00 zuzüglich Kinderzulagen Barunterhalt sowie CHF 1'440.00 Betreuungsunterhalt), für den Zeitraum vom 1. August bis 30. September 2017 (zweite Phase) seinen Anträgen entsprechend monatlich insgesamt CHF 1‘730.00 zuzüglich Kinderzulagen (CHF 627.00 zuzüg- lich Kinderzulagen Barunterhalt sowie CHF 1‘103.00 Betreuungsunterhalt), sowie ab 1. Oktober 2017 (dritte Phase) seinen Anträgen entsprechend einen Unterhalt in Höhe von monatlich insgesamt CHF 1‘930.00 zuzüglich Kinderzulagen (CHF 727.00 zuzüglich Kinderzulagen Barunterhalt sowie CHF 1‘203.00 Betreu- ungsunterhalt) zu bezahlen hat. 7.Im Weiteren beantragt der Berufungskläger, dass er sich die an die Beru- fungsbeklagte bezahlten Unterhaltsbeiträge für die Monate Juni bis August 2017 in der Höhe von gesamthaft CHF 1‘050.00 an die Kindesunterhaltszahlungen für Juni bis August 2017 anrechnen lassen könne (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 2 der Beru- fung). Zum Beweis der erfolgten Zahlungen in Höhe von gesamthaft CHF 1'050.00 reicht der Berufungskläger im Berufungsverfahren einen Auszug der vergangenen Bewegungen, datierend vom 11. August 2017, ein (vgl. act. B.8), worin die erste Zahlung an die Berufungsbeklagte in Höhe von CHF 150.00 am 6. Juni 2017, die letzte am 31. Juli 2017, getätigt wurde. Dabei handelt es sich um ein echtes No- vum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO, welches zuzulassen ist. Da diese Zahlun- gen an die Berufungsbeklagte folglich ausgewiesen sind, rechtfertigt es sich, wie vom Berufungskläger beantragt, die von ihm an die Berufungsbeklagte bezahlten Unterhaltsbeiträge für Juni bis August 2017 in Höhe von insgesamt CHF 1'050.00 zur Verrechnung mit den Kindesunterhaltsbeiträgen von Juni bis August 2017 zu- zulassen. 8.Der Vorderrichter verpflichtete den Berufungskläger für den Fall, dass die- ser für seine Tochter rückwirkend Kinderzulagen erhalten sollte, die auf die Mona- te Februar bis Mai 2017 anfallenden Kinderzulagen an die Berufungsbeklagte wei-
Seite 30 — 40 terzuleiten (vgl. angefochtener Entscheid Dispositivziffer 5). Der Berufungskläger moniert in diesem Zusammenhang, dass er der Berufungsbeklagten seit ihrem Austritt aus der Klinik (d.h. ab dem 10. März 2017) sämtliche Rechnungen bezahlt und zudem CHF 150.00 wöchentlich für Sonstiges überwiesen habe. Zudem sei die Tochter im Februar und anfangs März 2017 von ihm betreut worden. Die Beru- fungsbeklagte entgegnet, dass Kinderzulagen demjenigen zustünden, welcher die Tochter betreue, was sie tue. Deshalb habe sie einen Anspruch auf die Kinderzu- lagen. Ausserdem könnten diese, da sie rückwirkend bezahlt würden, nicht mit früheren Ausgaben verrechnet werden. Vorliegend hat die Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren keinen rück- wirkenden Unterhaltsanspruch geltend gemacht. Zudem liegt gegenständlich kein Manko vor, sodass nicht argumentiert werden kann, dass die rückwirkend bezahl- ten Kinderzulagen das Manko für die folgenden Monate ausgleichen würden. Im Übrigen hat der Berufungskläger von anfangs Februar bis zum 10. Marz 2017 die Tochter betreut und danach der Berufungsbeklagten zumindest wöchentlich CHF 150.00 überwiesen. Diese Tatsachen sind von der Berufungsbeklagten bestätigt worden. Es rechtfertigt sich daher, die rückwirkend bezahlten Kinderzu- lagen für die Monate Februar bis Mai 2017 dem Berufungskläger zu belassen. 9.1.Schliesslich beantragt der Berufungskläger, es sei per 27. April 2017 die Gütertrennung anzuordnen. Anzumerken ist, dass der Vorderrichter, obwohl er in den Erwägungen zum Ausdruck brachte, dem Begehren des Berufungsklägers nicht zu folgen, im Dispositiv keinen (Abweisungs-)Entscheid getroffen hat. Der Berufungskläger rügt im Rechtsmittelverfahren, der Vorderrichter sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, er habe nicht dargelegt, inwiefern die Voraussetzungen zur Anordnung einer Gütertrennung erfüllt seien. Auch das vorinstanzliche Argu- ment, der vom Berufungskläger erwähnte Vorfall genüge nicht, um gegen den Wil- len der Gegenpartei die Gütertrennung anzuordnen, sei unrichtig. Die Anordnung der Gütertrennung ist nach Ansicht des Berufungsklägers insbesondere notwen- dig, da er die Scheidung anstrebe, eine Wiedervereinigung ausgeschlossen sei, die Berufungsbeklagte einen leichtfertigen Umgang mit Geld habe, was eine Ge- fährdung seiner wirtschaftlichen Interessen bedeute, und da die Berufungsbeklag- te nicht mit dem vorhandenen Budget wirtschaften könne. Demgegenüber ist die Berufungsbeklagte der Auffassung, dass der Berufungskläger keine Gründe anzu- führen vermöge, weshalb sich die Anordnung der Gütertrennung rechtfertigen würde. Sie verweist auf den angefochtenen Entscheid.
Seite 31 — 40 9.2.Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so muss das Eheschutzgericht gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB auf Begehren eines Ehegat- ten die Gütertrennung anordnen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Zu den Umständen, welche die Anordnung der Gütertrennung im Rahmen des Ehe- schutzverfahrens rechtfertigen, hat sich das Bundesgericht kurz nach Inkrafttreten des neuen Eherechts in einem Grundsatzentscheid (vgl. BGE 116 II 21 E. 4) geäussert. Nach diesem Entscheid Voraussetzung für die Anordnung der Güter- trennung durch den Eheschutzrichter ist die Aufhebung des gemeinsamen Haus- halts, die ihrerseits - nach Art. 175 ZGB - nur zulässig ist, wenn die Persönlichkeit eines Ehegatten, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben gefährdet ist. Es drängt sich also auf, die "Umstände" im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB unter dem Blickwinkel von Art. 175 ZGB zu sehen und folglich vor allem die Frage nach der Gefährdung der wirtschaftlichen Sicherheit des Ehepartners, der um Gütertrennung nachsucht, zu stellen. Diesen Grundsatzentscheid hat das Bundesgericht in der Folge bestätigt und sich damit gegen eine Lockerung der Voraussetzungen zur Anordnung der Gütertrennung, wie sie in der Lehre nach Inkrafttreten des revidierten Scheidungsrechts postuliert wurde und in der Praxis einzelner Kantone, auszumachen war, gestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_945/2014 vom 26. Mai 2015, E. 7.2). Nach diesem Ent- scheid ist die Tatsache, dass eine Wiedervereinigung unwahrscheinlich erscheint, für sich alleine kein Umstand, der die Anordnung der Gütertrennung rechtfertigt. Vielmehr müssen weitere Umstände erstellt sein, welche auf eine Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen des antragstellenden Ehegatten im Falle der Weiter- führung des bisherigen Güterstandes schliessen lassen oder den Fortbestand desselben aus persönlichen Gründen als unbillig erscheinen lassen. Nicht ausge- schlossen ist indessen, dass die fehlende Aussicht auf eine Wiedervereinigung der Ehegatten in eine Gesamtwürdigung der Umstände einbezogen wird. Unbe- stritten ist in Lehre und Rechtsprechung, dass die Anordnung der Gütertrennung gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, d.h. nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, unter leichteren Voraussetzungen möglich ist als nach Art. 185 ZGB (ausserordentlicher Güterstand der Gütertrennung), der für eine solche Anordnung einen wichtigen Grund voraussetzt. Ein solcher wichtiger Grund liegt unter ande- rem vor, wenn der bisherige Güterstand durch das Verhalten eines Ehegatten sei- ne Berechtigung und seinen Sinn verloren hat oder dessen ordentliches Funktio- nieren gefährdet ist. Die innere Berechtigung gilt dann als verloren, wenn die enge vermögensrechtliche Bindung durch die Ehe nicht mehr getragen wird. Dies kann auch und gerade dann der Fall sein, wenn die Wohngemeinschaft unter den Ehe- gatten dauernd aufgegeben ist und jedes einträchtige Zusammenwirken durch das
Seite 32 — 40 Verhalten des einen oder beider Ehegatten oder durch objektive Umstände ver- unmöglicht wird. Lassen die Umstände der Trennung darauf schliessen, dass der gemeinsame Haushalt aus Sicht beider Ehegatten dauerhaft aufgegeben wird und der geistig-sittliche Gehalt der ehelichen Gemeinschaft endgültig entfallen ist, rechtfertigt sich demnach die Anordnung der Gütertrennung, da unter solchen Umständen kein hinreichender Grund mehr besteht, die engen wirtschaftlichen Beziehungen, die insbesondere durch die Gütergemeinschaft bestehen, gegen den Willen eines Ehegatten aufrechtzuerhalten. Entscheidend sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls. Das Gericht verfügt dabei über einen gros- sen Ermessensspielraum (siehe zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 173 vom 26. Juli 2017 E. 3 mit weiteren Hinweisen). 9.3.Vorliegend erklärte der Vorderrichter in Dispositivziffer 1, welche unange- fochten in Rechtskraft erwachsen ist, die Eheleute berechtigt, per 1. Februar 2017 getrennt zu leben. Vor dem Hintergrund der soeben wiedergegebenen bundesge- richtlichen Rechtsprechung rechtfertigt die Tatsache, dass die Eheleute getrennt leben und eine Wiedervereinigung unwahrscheinlich erscheint, für sich alleine noch nicht die Anordnung der Gütertrennung. Der Berufungskläger vermag keine Gründe darzutun, welche auf eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Interessen schliessen lassen. Seine Behauptung, die Berufungsbeklagte habe bereits während der Ehe mit dem vorhandenen Budget nicht wirtschaften können (vgl. Berufung Rz. 27) – welche im Übrigen durch nichts belegt ist – vermag den stren- gen Voraussetzungen des Bundesgerichts nicht zu genügen. Der Antrag des Berufungsklägers, es sei per 27. April 2017 die Gütertrennung an- zuordnen, ist damit abzuweisen. 10.1. Zu beurteilen bleibt, ob der geänderte Verfahrensausgang eine Anpassung der vorinstanzlichen Kostenregelung nach sich ziehen soll. Trifft die Rechtsmittel- instanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO nämlich auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegen- den Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozess- kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In famili- enrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen ab- weichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
Seite 33 — 40 Im vorinstanzlichen Verfahren wurden die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'500.00 dem Berufungskläger zu 4/5 und der Berufungsbeklagten zu 1/5 auferlegt. Mit Blick auf die teilweise Gutheissung der Berufung ist wie erwähnt auch der vorinstanzliche Kostenspruch zu korrigieren. Betrachtet man die seitens der Berufungsbeklagten vor der Vorinstanz gestellten Anträge, so verlangte sie, dass ihr die Obhut über die Tochter A._____ zuzuteilen sei und dass der Beru- fungskläger zu verpflichten sei, an den Unterhalt von A._____ einen monatlichen im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 3‘500.00 (CHF 1‘000.00 Barunterhalt und CHF 2‘500.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Der Beru- fungskläger beantragte, dass ihm die Obhut über A._____ zuzuteilen sei. Im Wei- teren sei davon Vormerk zu nehmen, dass keine Ehegattenunterhaltsbeiträge ge- schuldet seien. Da der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren die Obhuts- zuteilung über die Tochter an ihn verlangte, stellte er auch keine Anträge bzw. Eventualanträge betreffend seine Unterhaltsverpflichtung. Aufgrund der in Rechts- kraft erwachsenen Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils, in welcher die Ob- hut über A._____ für die Dauer des Getrenntlebens der Berufungsbeklagten zuge- teilt wurde, galt es im Berufungsverfahren unter anderem, die Unterhaltsverpflich- tung des Berufungsklägers seiner Tochter gegenüber zu regeln. Das Berufungs- verfahren führt diesbezüglich zum Ergebnis, dass der Berufungskläger seiner Tochter für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Juli 2017 monatlich insgesamt CHF 2'070.00 zuzüglich Kinderzulagen (CHF 630.00 zuzüglich Kinderzulagen Barunterhalt sowie CHF 1'440.00 Betreuungsunterhalt), für den Zeitraum vom 1. August bis 30. September 2017 monatlich insgesamt CHF 1‘730.00 zuzüglich Kin- derzulagen (CHF 627.00 zuzüglich Kinderzulagen Barunterhalt sowie CHF 1‘103.00 Betreuungsunterhalt), sowie ab 1. Oktober 2017 einen Unterhalt in Höhe von monatlich insgesamt CHF 1‘930.00 zuzüglich Kinderzulagen (CHF 727.00 zuzüglich Kinderzulagen Barunterhalt sowie CHF 1‘203.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die vorinstanzlichen Kosten in Höhe von CHF 2'500.00 zu 2/3, d.h. in Höhe von CHF 1'666.65, dem Berufungskläger und zu 1/3, d.h. in Höhe von CHF 833.35, der Berufungsbeklag- ten aufzuerlegen. 10.2. Der Berufungskläger ist überdies zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung im Umfang eines Drit- tels ihres Aufwandes zu leisten (vgl. zu dieser sog. Bruchteilsverrechnung das Ur- teil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 115 vom 17. September 2015 E. 15b sowie Peter Schnyder/Micha Nydegger, Zur Berechnung der Parteien- tschädigung nach Art. 106 und 107 ZPO bei teilweisem Obsiegen: Bruchteils- oder
Seite 34 — 40 Betragsverrechnung?, in: ZGRG 1/16, S. 3 ff.). Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 reichte der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, eine Honorarnote ein, mit welcher er für 13.75 Stunden und in An- wendung des Stundenansatzes von CHF 200.00 ein Gesamthonorar von CHF 3'059.10 geltend macht (inkl. 3 % Barauslagen und 8 % MwSt.). Der geltend gemachte Aufwand erscheint als angemessen. Nicht zu beanstanden sind sodann die mit einer Pauschale von 3% verrechneten Barauslagen sowie der Zuschlag für die Mehrwertsteuer. Ausgehend von einem Honoraranspruch von CHF 3'059.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte für das vorinstanzliche Verfahren – unter Vorbehalt von Art. 122 Abs. 2 ZPO (vgl. so- gleich E. 10.3.2) – folglich mit CHF 1'019.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu ent- schädigen. Zu bemerken ist, dass auch für die Berechnung der Parteientschädi- gung von einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.00 auszugehen ist, da sich Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg vor dem streitberufenen Gericht nicht dagegen wehrte bzw. keinen im Sinne von Art. 3 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorar- verordnung, HV; BR 310.250) üblichen Stundenansatz geltend machte. 10.3.1. Mit Entscheid vom 15. Mai 2017 bewilligte der Einzelrichter am Regional- gericht Landquart der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege im Eheschutzverfahren und ernannte lic. iur. et oec. Pius Fryberg zu ihrem unentgelt- lichen Rechtsvertreter (vgl. Proz. Nr. _____). Dieser macht mit seiner Honorarnote vom 13. Juni 2017 – wie vorstehend bereits dargelegt – einen als angemessen zu bezeichnenden Zeitaufwand von 13.75 Stunden geltend. Mit dem für die Entschä- digung der unentgeltlichen Rechtsvertretung massgebenden Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 5 HV) und unter Einschluss von 3 % Barauslagen und 8 % MwSt. resultiert ein Honoraranspruch von total CHF 3'059.10. Da der Berufungs- beklagten ein Drittel des anwaltlichen Aufwandes im Rahmen der Parteientschädi- gung ersetzt wird (vgl. oben E. 10.2), bezieht sich der Entschädigungsanspruch ihres Rechtsvertreters (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) auf die restlichen zwei Drittel. Die als Folge des teilweisen Unterliegens durch den Kanton auszurichtende Ent- schädigung beläuft sich damit auf CHF 2'039.40 (2/3 von CHF 3'059.10). 10.3.2. Obwohl der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte und ihm der Vorderrichter folglich keine sol- che erteilte, ist es aufgrund der Tatsache, dass der Vorsitzende der I. Zivilkammer dem Berufungskläger mit Verfügung vom 5. September 2017 die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligte (vgl. ZK1 17 98), wahrschein- lich, dass der Berufungskläger nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung
Seite 35 — 40 der ihm auferlegten Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte verfügt. Ob- siegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, hat der unentgeltliche Rechtsbeistand ebenfalls Anspruch auf eine angemessene Entschädigung durch den Kanton (Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Frank Emmel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 11 zu Art. 122 ZPO). Ist der kos- tenpflichtigen Partei ihrerseits die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden, was vorliegend wie soeben ausgeführt der Fall ist, gilt die von ihr zu leistende Par- teientschädigung in der Regel zum vornherein als uneinbringlich (Alfred Bühler; in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Band I: Art. 1–149 ZPO, Bern 2012, N 67 zu Art. 122 ZPO; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 1‒196 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 21 zu Art. 122 ZPO). Ausgehend von einem für die unentgeltliche Rechtspflege massgebenden Ge- samtanspruch von CHF 3'059.10 ist die aufgrund von Art. 122 Abs. 2 ZPO aus der Gerichtskasse zu leistende Entschädigung folglich auf CHF 1'019.70 (1/3 von CHF 3'059.10) festzusetzen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteien- tschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 11.1. Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungsverfahrens. Mit seiner Beru- fung beantragte der Berufungskläger, es sei eine Erziehungsbeistandschaft über die Tochter A._____ zu errichten sowie eine SPF bei der KJBE anzuordnen. Im Weiteren sei er zu verpflichten, an den Unterhalt von A._____ für Juni und Juli 2017 monatlich je CHF 1‘935.00 zuzüglich Kinderzulagen (CHF 470.00 und die Kinderzulagen Barbedarf, CHF 1‘465.00 Betreuungsunterhalt), für August und September 2017 monatlich je CHF 1‘730.00 zuzüglich Kinderzulagen (CHF 627.00 und die Kinderzulagen Barbedarf, CHF 1‘103.00 Betreuungsunterhalt) sowie ab Oktober 2017 monatlich CHF 1‘930.00 zuzüglich Kinderzulagen (CHF 727.00 und die Kinderzulagen Barbedarf, CHF 1‘203.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Er verlangte zudem, dass die von ihm an die Berufungsbeklagte bezahlten Unter- haltsbeiträge für die Monate Juni bis August 2017 in der Höhe von insgesamt CHF 1‘050.00 an die Unterhaltszahlungen für Juni bis August 2017 anrechnen lassen könne. Im Weiteren rügt der Berufungskläger die Verpflichtung des Vorderrichters, allfällig erhaltene Kinderzulagen für die Monate Februar bis März 2017 der Beru- fungsbeklagten weiterzuleiten (vgl. angefochtener Entscheid Dispositivziffer 5). Schliesslich verlangte er die Anordnung der Gütertrennung per 27. April 2017. Die
Seite 36 — 40 Berufungsbeklagte ersuchte um Abweisung der Berufung. Das Berufungsverfah- ren ergibt, dass die Anträge des Berufungsklägers auf Errichtung einer Erzie- hungsbeistandschaft und einer SPF sowie auf Anordnung der Gütertrennung ab- gewiesen werden. Betreffend den Kindesunterhalt dringt er in der Höhe seiner Un- terhaltsverpflichtung grösstenteils durch. Ebenso werden ihm die für die Monate Februar bis März 2017 erhaltenen Kinderzulagen belassen. Unter diesen Umstän- den sowie in Anbetracht des der Berufungsinstanz nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zustehenden Ermessens rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, die nach Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ, BR 320.210) auf CHF 3‘000.00 festgesetzt werden, den Parteien je hälftig aufzuer- legen und die aussergerichtlichen Kosten wettzuschlagen. 11.2.1. Beiden Parteien wurde jeweils mit Verfügung des Vorsitzenden vom 5. September 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und die Rechtsanwäl- te lic. iur. Martina Schmid bzw. lic. iur. et oec. Pius Fryberg zum Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt (ZK1 17 98 und ZK1 17 100). Da- her gehen die den Parteien auferlegten Gerichtskosten und die Kosten ihrer Rechtsvertretung – sofern diese nicht von der Gegenpartei zu tragen sind (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO) – nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kan- tons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. 11.2.2. Mit Honorarnote vom 25. April 2018 (act. D.10) macht Rechtsanwältin lic. iur. Martina Schmid für das Berufungsverfahren und das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege einen Aufwand von insgesamt 14 Stunden 55 Minuten zu einem Ansatz von CHF 200.00 zuzüglich 3 % Pauschalspesen und MwSt. (8 % MwSt. für das Jahr 2017 bzw. 7.7 % MwSt. für das Jahr 2018), d.h. total CHF 3'318.45, gel- tend. Die Honorarnote erweist sich unter Berücksichtigung des notwendigen Auf- wands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen. Die aus der Gerichts- kasse an Rechtsanwältin Schmid zu leistende Entschädigung beläuft sich dem- entsprechend auf CHF 3'318.45 (inkl. Pauschalspesen und Mwst.). 11.2.3. Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg macht mit seiner Honorarnote vom 5. Mai 2018 (act. D.12) einen als angemessen zu bezeichnenden Zeitauf- wand von insgesamt 9 Stunden geltend. Mit dem für die Entschädigung der un- entgeltlichen Rechtsvertretung massgebenden Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 5 HV) und unter Einschluss von 3 % Barauslagen und MWSt. (8 % MwSt. für das Jahr 2017 bzw. 7.7 % MwSt. für das Jahr 2018) resultiert ein Honoraran- spruch von total CHF 2'002.05. Die aus der Gerichtskasse an Rechtsanwalt Fry-
Seite 37 — 40 berg zu leistende Entschädigung beläuft sich dementsprechend auf CHF 2'002.05 (inkl. Barauslagen und Mwst.).
Seite 38 — 40 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 5, 6 und 7 des Dispo- sitivs des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Landquart vom 12. Juli 2017 werden aufgehoben. Disposi- tivziffer 5 wird durch folgende Regelung ersetzt: "5.X._____ wird verpflichtet, an A._____ folgende, jeweils im Voraus auf den 1. eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezah- len:
Seite 39 — 40 Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird der Rechtsvertreter von Y., lic. iur. et oec. Pius Fryberg, gestützt auf die mit Verfügung des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 15. Mai 2017 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Proz. Nr. ) zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 1'019.70 inkl. Spesen und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse entschädigt (Art. 122 Abs. 2 ZPO). c) Die Y. auferlegten Gerichtskosten von CHF 833.35 und die von der Parteientschädigung nicht gedeckten Kosten ihrer Rechtsvertretung (Art. 122 Abs. 1 ZPO) von CHF 2'039.40 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 15. Mai 2017 (Proz. Nr. ) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 4. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 3‘000.00 festgesetzt und gehen zu 1/2 (CHF 1‘500.00) zu Lasten von Y. und zu 1/2 (CHF 1'500.00) zu Lasten von X.. b) Die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden wettge- schlagen. c) Die Y._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 1‘500.00 und die Kosten ihrer Rechtsvertretung (Art. 122 Abs. 1 ZPO) von CHF 2'002.05 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vor- sitzenden der I. Zivilkammer vom 5. September 2017 (ZK1 17 100) zu Las- ten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. d) Die X._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'500.00 und die Kosten seiner Rechtsvertretung von CHF 3'318.45 (inkl. Spesen und Mehrwert- steuer) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO ge- stützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkam- mer vom 5. September 2017 (ZK1 17 98) zu Lasten des Kantons Graubün- den und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen
Seite 40 — 40 seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: