Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 17. Januar 2018Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 9014. Februar 2018 Entscheid I. Zivilkammer VorsitzBrunner RichterInnenMichael Dürst und Pedrotti AktuarGuetg In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____ und des X.1_____, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechts- anwalt lic. iur. HSG Stephan Mullis, Hauptstrasse 17, 9422 Staad SG, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos vom 15. Juni 2017, mitgeteilt am 27. Juni 2017, in Sachen Y._____, Beschwerdegeg- ner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher, Landstrasse 180, 7250 Klosters, gegen die Beschwerdeführer, betreffend Anordnung Kindesschutzmassnahmen, hat sich ergeben:
Seite 2 — 24 I. Sachverhalt A.Am 3. März 2014 meldete sich X._____ telefonisch bei der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos (nachfolgend KESB Prättigau/Davos). Sie teilte mit, dass sie von ihrem Lebenspartner, X.1_____, ein Kind erwarte. Die- ser sei wegen Pädophilie vorbestraft und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Probezeit laufe noch bis Mitte 2015. Die Bewährungshilfe von X.1_____ habe dazu geraten, die KESB darüber zu informieren. Ihrer Meinung nach bestünde indessen kein Problem (KESB act. 2). In der Folge eröffnete die KESB Prätti- gau/Davos am 7. März 2014 ein Verfahren zwecks Abklärung einer möglichen Ge- fährdungslage des ungeborenen Kindes (KESB act. 5). B.Gemäss Strafurteil des Kreisgerichts Rorschach vom 28. Juni 2010 wurde X.1_____ der mehrfachen Schändung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der Pornographie sowie der Gewaltdarstellungen schuldig gesprochen. Hierfür wurde er zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren sowie einer Bus- se von CHF 2'500.00 verurteilt. Es wurde überdies eine ambulante Massnahme angeordnet und der Vollzug der Strafe zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben (KESB act. 8). Gemäss Urteil hatte X.1_____ gestan- den, seine Nichte (Jahrgang 2004) zwischen Frühling 2008 und Juni 2009 mehr- fach (d.h. insgesamt fünf Übergriffe) mit den Fingern zwischen die Schamlippen gegriffen und sie massiert zu haben und sie mehrfach an der Vagina geküsst und mit der Zunge massiert zu haben. Ausserdem habe er über tausend Bilder kinder- pornografischen Inhalts und Videos mit Gewaltdarstellungen über das Internet auf seinen PC geladen sowie zehn CDs und vier Filme mit entsprechenden Inhalten besessen. C.Bei den Akten befindet sich ein Gutachten von Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter forensischer Psychiater SGFP, vom 28. Januar 2014 zu Handen des Amts für Justizvollzug St. Gallen zwecks Bericht über den bisherigen Behandlungsverlauf sowie Äusserung zur Rückfallge- fahr und weiteren Empfehlungen (KESB act. 9). Darin wird auf den Verlaufsbericht des Therapeuten von X.1, Dr. A., verwiesen. Dieser sei zunächst von einer gelungenen Therapie ausgegangen, bis sich herausgestellt habe, dass X.1 rückfällig geworden sei und heimlich Filmaufnahmen seiner Schwägerin im WC seines Betriebes gemacht habe. Zu einer strafrechtlichen Verfolgung sei es indessen nicht gekommen. Es sei daher eine weitere Behandlungsbedürftigkeit festgestellt worden. X.1_____ habe eine neue Partnerin (X.) kennen gelernt. Beide planten den neunjährigen Sohn von X. ab Sommer 2013 zu sich zu
Seite 3 — 24 nehmen. Ein männliches Kleinkind entspreche nicht der deliktischen Zielgruppe. Bei vorsichtiger Betrachtung sei aus therapeutischer Sicht von einem eher noch moderaten bis deutlichen Risiko auszugehen. Das Risiko für Hands-on-Delikte gegenüber Kindern erscheine allerdings als gering. Ebenso wird im Gutachten von Dr. med. B._____ auf Schreiben von pract. med. C., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eingegangen. Diese ha- be den Entschluss gefasst, die ambulante Behandlung nicht fortzusetzen, da sich X.1 bezüglich wesentlicher Aspekte seiner Delikte unoffen gezeigt habe. Seine Partnerin, X., weise ein bagatellisierendes Verhalten auf. Es sei frag- lich, ob sie die Tragweite der Delikte nachvollziehen könne. X.1 teile nicht alle Details mit und unterlaufe mit seiner Einstellung die Therapie. Eine Weiter- führung der Therapie in einem anderen Rahmen sei aber zu empfehlen. Dr. med. B._____ stellte bei X.1_____ die Diagnose der Pädophilie (ICD-10 F65.4), nicht ausschliesslicher Typus. Bei X.1_____ handle es sich am ehesten um einen inzestuösen Konstellationstäter, der auch normale (erwachsenen) Sexu- alität praktiziere. Er hätte einerseits aus einer sexuellen Frustration heraus gehan- delt, andererseits aber auch aus Neugierde, seine ausgeprägten pädo-sexuellen Neigungen einmal ausleben zu können. Eine Rückfallgefahr sieht Dr. med. B._____ bezüglich pädosexueller Handlungen bei bestimmten Konstellationen als gegeben. Die sexuelle Deviation von X.1_____ beziehe sich auf Mädchen im vor- pubertären Alter, aber auch auf junge Frauen. Hinweise auf homosexuelle Fanta- sien lägen nicht vor. Insoweit sei aus gutachterlicher Sicht die Gefahr, dass es zu einem Übergriff auf den Sohn von X._____ oder seiner (männlichen) Freunde kommen könnte, sehr gering. Die Weiterführung der Therapie erachtet Dr. med. B._____ als zweckmässig aber eher wenig erfolgsversprechend. D.Am 1. Mai 2014 teilte pract. med. C._____ der KESB Prättigau/Davos tele- fonisch ihre Einschätzung hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des noch un- geborenen Kindes mit (KESB act. 14). Sie erachte es als fraglich, ob X.1_____ therapierbar sei. Sie bezweifle, dass nur für ein weibliches Kind eine Gefahr be- stehe, da es Hinweise geben würde, dass bei X.1_____ eine polymorphe Delin- quenz vorliegen könnte. X._____ bagatellisiere die Situation und weise ebenfalls ein auffälliges sexuelles Verhalten (Besuche von Swingerclubs) auf. E.Nachdem der Bewährungshelfer von X.1_____ das Amt für Justizvollzug St. Gallen ersuchte, diesen für die ambulante Gruppentherapie Sexualstraftäter abzu- klären, teilte das Amt mit, dass X.1_____ nicht in die Behandlung aufgenommen
Seite 4 — 24 werden könne. Dieser habe – was auch aus dem Gutachten vom 28. Januar 2014 hervorgehen würde – weder eine adäquate Problemeinsicht noch irgendeine The- rapiemotivation oder die für eine Behandlung erforderliche Offenheit gezeigt. Die indizierte Behandlung erscheine aufgrund dieser mangelhaften Therapiebereit- schaft nicht durchführbar (KESB act. 19). F.Mit Entscheid vom 19. Mai 2014 ordnete die KESB Prättigau/Davos den Beizug von Dr. med. D._____ als Sachverständige zur Abklärung und fachspezifi- schen Beratung an (KESB act. 23 bis 27). G.Am 23. Juli 2014 kam das gemeinsame Kind von X.1_____ und X., Y., zur Welt (KESB act. 46). H.Am 15. September 2014 erfolgte ein Bericht der Sachverständigen Dr. med. D._____ (KESB act. 54). Gestützt auf das Aktenstudium (Gutachten betreffend den Kindsvater, Berichte über seine bisherigen Therapien, das Gerichtsurteil etc.) sowie gestützt auf die Erkenntnisse aus je einem persönlichen Einzelgespräch mit den beiden Betroffenen sowie mit beiden zusammen am 2. Juli 2014, gelangte sie zum Schluss, dass das gemeinsame Kind Y._____ aus forensisch-psychiatrischer Sicht künftig Schutz bedürfe. Die bei X.1_____ gestellte Diagnose der Pädophilie könne sie bestätigen. Allerdings sei nicht sicher, dass sich diese ausschliesslich auf Mädchen beziehe. Die Rückfallgefahr sei als deutlich einzuschätzen. Zwar lägen viele Informationen hinsichtlich des Vaters vor, doch müssten auch die Fähigkeiten der Kindsmutter abgeklärt werden, realistisch und wirksam mit der Gefährdung ihres Kindes umzugehen. Die Mutter scheine sehr wenig Wissen über Pädophilie zu haben und unterschätze viele relevante Tatsachen. Mit einer dürfti- gen Grundlage möchte sie sich ihrer Verantwortung und dem Risiko pädophiler Übergriffe auf ihre Kinder stellen. Damit nehme sie bewusst eine Gefährdung in Kauf. Die aktuelle Beziehung scheine über die Massen symbiotisch zu sein und kritiklos beschönigt zu werden. Eine fundierte Fachbeurteilung der Erziehungs- fähigkeit von X._____ erscheine zwingend. I.Mit Entscheid vom 3. Oktober 2014 ordnete die KESB Prättigau/Davos eine Begutachtung von X._____ durch den Psychiatrie-Dienst F., an. Gleichzeitig wurde für das gemeinsame Kind, Y., für das Verfahren um Prüfung der An- ordnung einer Kindesschutzmassnahme eine Verfahrensvertretung angeordnet und Dr. iur. Hans Peter Kocher als Verfahrensbeistand eingesetzt (KESB act. 66). J.Am 1. Juni 2015 erstatteten Dr. med. G._____ und pract. med. H._____, Zentrum für spezialisierte Diagnostik und Intervention Fachbereich zivilrechtliche
Seite 5 — 24 Begutachtung, ihr psychiatrisches Gutachten betreffend X._____ (KESB act. 98). Darin kommen die Gutachter zum Schluss, dass gemäss ICD-10 keine klinisch relevante psychische Störung vorliege und demnach keine Beeinträchtigungen aufgrund einer potentiellen psychischen Störung bestehen würden. Es sei eine Bagatellisierung der pädophilen Neigung von X.1_____ festzustellen. X._____ verfüge über ein adäquates Wissen über die Pädophilie. Es sei aber eine gewisse Naivität in Bezug auf die Pädophilie auffallend. X._____ vertraue auf Gott und ihre Menschenkenntnis und habe vertrauensvoll und sorglos im Wissen um die Pädo- philie des Kindsvaters eine weitere Schwangerschaft geplant. Es ergebe sich hin- sichtlich der Mutterschaftskonstellation keine Anhaltspunkte, dass X._____ auf- grund einer psychischen Störung in ihrer Erziehungsfähigkeit beeinträchtigt sei. Es sei von einer gegebenen Erziehungsfähigkeit auszugehen. Eine mögliche Gefähr- dung von I._____ und Y._____ durch die bei X.1_____ vorliegende Pädophilie könne nicht beurteilt werden. Zur Beurteilung der Gefährdung der beiden Kinder müsste die mit der Pädophilie verbundene Rückfallgefahr fokussiert werden. Dr. med. B._____ habe diese bezüglich des Sohnes von X., I., aus gut- achterlicher Sicht als sehr gering eingeschätzt. Ob Massnahmen in Bezug auf Y._____ angezeigt wären, sei bisher nicht geklärt worden (vgl. KESB act. 98, S. 69, Frage 16). Es bestehe indessen zwischen X._____ und X.1_____ ein Gefälle sowie eine finanzielle Abhängigkeit. Dies würde die Möglichkeit der Manipulation von X.1_____ eröffnen. Daher werde eine freiwillige Unterstützung im Sinne der Weiterführung der psychotherapeutischen Gespräche von X._____ mit X.1_____ bei Dr. med. (recte: pract. med.) C._____ empfohlen. Zudem werde eine sozial- pädagogische Familienbegleitung empfohlen, damit die in der Therapie von Dr. med. (recte: pract. med.) C._____ in Erscheinung getretene Asymmetrie in der Paarbeziehung durch eine Fachperson weiter beobachtet werden könne (KESB act. 89, S. 69, Frage 17). K.Anlässlich eines telefonischen Austausches mit der KESB Prättigau/Davos vom 9. Juli 2015 nahm die für das Verfahren beigezogene Sachverständige, Dr. med. D., zum Gutachten Stellung (KESB act. 99b). Dabei kritisierte sie das Gutachten dahingehend, als das Augenmerk lediglich auf das Verhältnis der Mut- ter zum Kind gelegt worden sei und der Vater vollständig aus dem Gutachten aus- geklammert worden sei. Es werde vergessen, dass bei X.1 Pädophilie dia- gnostiziert worden sei. Diese sei "nicht ausschliesslich auf Mädchen" fokussiert. Dies bedeute, dass nicht auszuschliessen sei, dass auch Junge zu Opfern werden könnten. Steigere sich die sexuelle Frustration in der Beziehung, weiche er sehr einfach auf Pornographie oder Pädophilie aus, wie er es bereits in der Vergan-
Seite 6 — 24 genheit gemacht habe. Zukünftig wäre ein solcher Schritt relativ einfach, weil X.1_____ dies aus der Vergangenheit wisse und auch wisse, wie er es anzustel- len hätte. L.Mit Schreiben vom 17. August 2015 nahm Dr. med. D._____ zu Handen der KESB Prättigau/Davos zum erwähnten Gutachten und zur Notwendigkeit von Kin- desschutzmassnahmen betreffend Y._____ schriftlich Stellung (KESB act. 100). Das ursprüngliche Gutachten von Dr. med. B._____ habe einen "nicht- ausschliesslichen Typ" Pädophilie diagnostiziert (ICD-10 F 65.4). Dies bedeute, dass der Gutachter eben nicht sicher habe feststellen können, dass sich die Pä- dophilie des Kindsvaters nicht auch auf das männliche Geschlecht beziehe. X._____ habe aber eine falsche Schlussfolgerung gezogen und fühle sich zu Un- recht sicher. Der Grund liege in einer gewissen Naivität von X._____ begründet. Das Gutachten habe ferner die Vater-Kind-Interaktion nicht beurteilt. Die persönli- che Geschichte von X.1_____ scheine sich zu wiederholen. Frustriert in seiner ersten Ehe habe er frühzeitig begonnen, sich mit illegaler Pornographie zu be- schäftigen, was schliesslich in sexuellen Übergriffen und den weiteren bekannten Delikten gipfelte. Nun scheinen auch die sexuellen Kontakte hinsichtlich Häufigkeit und Vielfalt abzunehmen. Dies stelle eine nicht zu unterschätzende Gefahr erneu- ter tiefer Frustration von X.1_____ mit einem möglichen drohenden pädophilen Rückfall in der Zukunft dar. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei in der vorlie- genden Konstellation von einer Kindeswohlgefährdung von Y._____ auszugehen. Dieser Gefährdung könne mittels sozialpädagogischer Familienbegleitung im Sin- ne eines Monitorings der Alltagsdynamik begegnet werden. Sporadische externe Supervision der sozialpädagogischen Familienbegleitung wäre notwendig. Denk- bar wäre – unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit – die Führung zweier getrennter Haushalte der Eltern, mit der Weisung, X.1_____ dürfe den Sohn nicht alleine betreuen, wickeln etc. Für X._____ sei eine coachingähnliche Behandlung nötig, X.1_____ solle eine nach forensischen Prinzipien durchgeführte Behand- lung "machen". M.Mit Schreiben vom 15. September 2015 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. HSG Stephan Mullis der KESB Prättigau/Davos die Übernahme des Mandates von X.1_____ und X._____ an. N.Am 12. Oktober 2015 liess Dr. med. J., deliktspezifischer Therapeut von X.1, auf Ersuchen von Rechtsanwalt lic. iur. HSG Stephan Mullis, die- sem eine Einschätzung zukommen (KESB act. 109). Er wies darauf hin, dass bei
Seite 7 — 24 X.1_____ nur eine pädophile Nebenströmung vorliege. Mit "nicht ausschliesslicher Typus" sei gemeint, dass eine sexuelle Befriedigung nicht ausschliesslich mit Kin- dern ("Kernpädophil"), sondern auch mit erwachsenen Frauen erzielt werden kön- ne. Es bestünden keine Hinweise auf Homosexualität, weder bezüglich Kindern, noch bezüglich Erwachsenen. Im Weiteren sei zu beachten, dass X.1_____ seit drei Jahren mit seiner Partnerin und deren 13-jährigen Sohn zusammen lebe, oh- ne dass es Anzeichen irgendwelcher Übergriffen gegeben hätte. Die Annahme einer Gefahr gegenüber Y._____ sei abwegig und nicht begründbar. O.Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 an die KESB Prättigau/Davos stellte der Verfahrensbeistand von Y., Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher, die folgenden Anträge (KESB act. 110): 1.Hauptantrag 1.1 Die elterliche Obhut (Aufenthaltsbestimmungsrecht) über Y. sei der Mutter zu entziehen. 1.2 Y._____ sei bei einer geeigneten Pflegefamilie unterzubringen. 1.3 Es sei der Mutter ein grosszügiges, dem Vater ein angemessenes und begleitetes Besuchsrecht einzuräumen. 2.Eventualantrag 2.1 X.1_____ und X._____ seien anzuweisen, bis zu einem von der KESB Prättigau/Davos festzulegenden Termin, spätestens aber bis 31. März 2016, den gemeinsamen Haushalt aufzulösen und fortan in zwei ge- trennten Haushalten zu leben. Dies unter Androhung der Bestrafung gestützt auf Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) sowie unter Androhung des Entzuges der Obhut und der Fremdplatzie- rung im Falle der Widerhandlung gegen diese Anordnung. 2.2 X.1_____ sei anzuweisen, Y._____ nie unbegleitet zu betreuen und dafür zu sorgen, dass stets die Mutter bzw. eine Drittperson anwesend ist, wenn er mit Y._____ zusammen ist. Dies unter Androhung der Be- strafung gestützt auf Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Ver- fügungen) sowie unter Androhung des Entzuges der Obhut und der Fremdplatzierung im Falle der Widerhandlung gegen diese Anord- nung. 2.3 Es sei eine sozialpädagogische Familienbegleitung anzuordnen. Auf die Antragsbegründung wird an dieser Stelle verwiesen. P.Die zwischenzeitlich miteinander verheirateten X._____ und X.1_____ lies- sen in der Folge am 23. Oktober 2015 ihre Stellungnahme mit den folgenden An- trägen einreichen (KESB act. 111): 1.Es sei eine sozialpädagogische Familienbegleitung anzuordnen. 2.Auf weitere Massnahmen sei zu verzichten.
Seite 8 — 24 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten des Staates. Auf die Begründung wird an dieser Stelle lediglich verwiesen. Q.Mit Entscheid vom 2. Juli 2015 verlängerte das Kreisgericht Rorschach die mit Urteil des Kreisgerichts Rorschach vom 24. Juni 2010 angeordnete ambulante Massnahme um weitere fünf Jahre (KESB act. 121). Begründend führte es aus, X.1_____ habe zwar unter der Behandlung von Dr. med. J._____ einen positiven Behandlungsverlauf verzeichnen können, doch sei es aufgrund der kurzen Thera- piezeit und der gegenwärtig nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr angezeigt, die angeordnete Massnahme samt Bewährungshilfe zu verlängern. R.In ihrem Bericht an die KESB Prättigau/Davos vom 20. November 2015 (KESB act. 122) hält pract. med. C._____ fest, dass das Ehepaar X./X.1_____ die Termine, die in Abständen von vier bis acht Wochen stattfinden würden, einhalte. Im aktuellen Betreuungssetting (Konsultationen bei ihr, Einzelpsychotherapie von X.1_____ bei Dr. med. J._____ und das behördliche Prozedere bei der KESB) führe zu einer Reflexion der pädophilen Störung von X.1_____. Insbesondere entwickle X._____ eine verbesserte Sensibilität und Aufmerksamkeit gegenüber dem Verhalten ihres Ehemannes. Ein entsprechend dem Gutachten von Dr. med. B._____ bestehendes Rückfallrisiko werde aber dennoch bestehen. S.Am 1. Februar 2016 nahm der behandelnde Therapeut von X.1_____, Dr. med. J., schriftlich zu Auskunftsanfragen der KESB Prättigau/Davos Stel- lung (KESB act. 127). Dr. med. J. hält fest, dass X.1_____ keine homose- xuelle Pädophilie aufweise und hierfür auch keine Anzeichen bestehen würden. Y._____ benötige keinen Schutz, da X.1_____ ganz normal und ohne diesbezüg- liche psychische Störung Y._____ in seiner Vaterfunktion erziehen könne. Der Verlauf bei X.1_____ sei sehr gut und eine allfällige Rückfallgefahr sei als sehr gering einzustufen. Ein Paarchoaching erscheine ihm als überflüssig, die Ehe funktioniere harmonisch. Eine Abhängigkeit oder Hierarchie würde nicht bestehen. T.Dr. med. D._____ nahm mit E-Mail vom 7. April 2016 zum vorgenannten Bericht Stellung, wobei sie sich grundsätzlich der Auffassung des behandelnden Therapeuten, Dr. med. J., anschloss und nunmehr zu Massnahmen in ab- geschwächter Form riet (vgl. KESB act. 132). U.Mit Schreiben vom 29. März 2016 teilte pract. med. C. mit, dass X.1_____ und X._____ die risikopräventive forensische Therapie beendet hätten (KESB act. 134). Die Eheleute X./X.1_____ bestätigten den Abbruch der Therapie
Seite 9 — 24 bei pract. med. C._____ mit Mail vom 7. April 2016. Diesen begründeten sie mit dem mangelnden Vertrauensverhältnis zur Therapeutin. Dr. med. J._____ werde die Beratungsgespräche weiterführen (KESB act. 135). V.Gestützt auf den Bericht von Dr. med. J._____ vom 7. November 2016, welcher die pädophile Neigung von X.1_____ als schwach ausgebildet, nicht drängend, gut kontrollierbar und die Rückfallgefahr als sehr gering einstufte und die Aufhebung der ambulanten Massnahme empfahl, sowie den Bericht der Be- währungshilfe St. Gallen vom 23. November 2016, verfügte das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen am 13. Januar 2017 die Aufhebung der mit Entscheid des Kreisgerichts Rorschach vom 24. Juni 2010 gegenüber X.1_____ angeordneten ambulanten Massnahme (KESB act. 149 und 159). W.Am 30. März 2017 wurden die Parteien zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs zum Erlass allfälliger Kindesschutzmassnahmen persönlich angehört (KESB act. 160). X.Mit Entscheid vom 15. Juni 2017, am 27. Juni 2017 mitgeteilt, ordnete die KESB Prättigau/Davos was folgt an (KESB act. 166): 1.X._____ und X.1_____ wird die folgende Weisung erteilt (Art. 307 Abs. 3 ZGB): Im Sinne der Erwägungen haben sie aktiv an einem Paarcoaching in regelmässigen Abständen von maximal acht Wochen mitzuwirken. 2.X._____ wird die folgende Weisung erteilt (Art. 307 Abs. 3 ZGB): a. zu Zeiten, in denen sie selber abwesend ist und Y._____ nicht selber betreuen kann, eine erwachsene Drittperson mit der Betreuung von Y._____ zu betrauen und den Vater Y._____ nicht alleine betreuen zu lassen; b. falls die Betreuung zu Hause in Anwesenheit des Vaters stattfinden soll, ist die pädophile Neigung des Vaters gegenüber der erwachse- nen Betreuungsperson offenzulegen. 3.X._____ und X.1_____ wird die folgende Weisung erteilt (Art. 307 Abs. 3 ZGB): Sie haben sich zweimonatlich gemeinsam mit Y._____ zum Kinder- arzt oder zu einem ausgewiesenen Kinderpsychologen zu begeben zwecks Beobachtung der Interaktion des Kindes mit seinen Eltern. Falls es zu Interaktionsstörungen/Entwicklungsstörungen kommt, ist die Erziehungsaufsicht vom Kinderarzt oder Kinderpsychologen um- gehend darüber in Kenntnis zu setzen. 4.Für Y._____ wird eine Erziehungsaufsicht (Art. 307 Abs. 3 ZGB) be- stimmt, der die Eltern sowie mit der Beratung der Familie beauftragte Fachstellen Auskunft zu erteilen und Einblick in folgende Bereiche zu gewähren haben:
Seite 10 — 24 a. Durchführung des Paarcoachings, erreichte Coachingziele, Einschät- zung über Veränderungen im Coaching durch die therapeutische Fachperson, Einholen von Coachingberichten beim/bei der gewähl- te/n Therapeuten/in; b. Angaben, wer die externe Betreuungsperson für Y._____ ist, wenn X._____ ihn nicht selber betreuen kann und mit der Betreuungsper- son Kontakt aufzunehmen, um abzuklären, ob sie über die bestehen- de Pädophilie von X.1_____ informiert wurde. Auch hat sie bei der Betreuungsperson Auskunft zu erhalten, wie oft und in welchen Kon- stellationen Y._____ von ihr betreut wird (Ort, Zeit, Häufigkeit, Anwe- sende); c. Austausch mit dem Kinderarzt oder dem ausgewiesenen Kinderpsy- chologen, der Y._____ und die Eltern alle zwei Monate anlässlich von Interaktionsterminen sieht. Einholen von Berichten, Austausch über Veränderungen im Verhalten von Y._____ und X.1_____ und X._____ sowie über die kindliche Entwicklung. 5.Die Anträge zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, der Regelung eines Umgangsrechtes sowie eventualiter dem Erlass einer Weisung zur Auflösung des gemeinsamen Haushaltes werden abge- wiesen. 6.Die für Y._____ angeordneten Kindesschutzmassnahmen (gemäss Ziff. 1-4 vorstehend) werden per Datum der Vollstreckbarkeit an die neu zuständige KESB Rheintal zum Vollzug und Massnahmeführung übertragen (Art. 442 Abs. 5 ZGB). 7.Für die Mandatsführung vom 6.10.2014 bis 30.03.2017 wird zu- gunsten von Rechtsanwalt Hans Peter Kocher eine Entschädigung inkl. Spesenersatz, MWSt. und Drittkosten im Umfang von Fr. 6'515.70 festgesetzt. 8.Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a. Die Kosten im Verfahren "Anordnung Kindesschutzmassnahmen" (in- kl. Drittkosten und Verfahrensvertretung von Y.) werden auf Fr. 18'919.70 festgesetzt. b. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird aufgrund der besonde- ren Umstände verzichtet. 9.Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung schrift- lich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubün- den, Poststrasse 14, 7001 Chur, erhoben werden (Art. 450 ff. ZGB, Art. 60 Abs. 1 EGzZGB). Die aufschiebende Wirkung einer Be- schwerde ist entzogen (Art. 450c ZGB). 10.(Mitteilung) Y.1.In der Folge liessen X. und X.1_____ (nachfolgend Beschwerdefüh- rer) mit Eingabe vom 28. Juli 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden gegen den Entscheid erheben und beantragten das Folgende (act. A.1):
Seite 11 — 24 1.Der Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 15. Juni 2017 sei in Ziff. 1 - 4 ersatzlos aufzuheben. 2.Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch Ziff. 9 des Entscheids der KESB Prättigau/Davos sei aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3.Den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnen- den zu gewähren. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zulasten des Staates. Auf die Begründung wird an dieser Stelle lediglich verwiesen. Y.2.In ihrer Beschwerdeantwort vom 31. August 2017 beantragte die KESB Prättigau/Davos was folgt (act. A.2): 1.Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2.Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verle- gen. Die Begründung ist der Eingabe zu entnehmen. Y.3.Mit Eingabe vom 5. September 2017 reichte der Verfahrensbeistand von Y._____ eine Beschwerdeantwort ein und beantragte (act. A.3): 1.Die Beschwerde betreffend Ziff. 1 – 4 des Entscheides der KESB Prättigau/Davos vom 15. Juni sei abzuweisen und die Ziff. 1 – 4 des Entscheides seien zu bestätigen. 2.Die Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betreffend Ziff. 9 des Entscheides der KESB Prätti- gau/Davos vom 15. Juni sei abzuweisen. 3.Verfahrensantrag 3.1Die Beschwerdeführer seien gerichtlich anzuhören. 3.2Es seien die Akten des Strafverfahrens wegen mehrfacher Schän- dung, mehrfacher sexueller Handlung mit Kindern, Pornografie und Gewaltdarstellung i.S. X.1_____ beizuziehen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MwSt. Y.4.Im weiteren Schriftenwechsel beantragten die Beschwerdeführer unter Bei- behaltung ihrer Anträge zusätzlich die Abweisung der vom Verfahrensbeistand gestellten Verfahrensanträge Ziff. 3.1 und 3.2 (vgl. act. A.5). Die KESB Prätti- gau/Davos sowie der Verfahrensbeistand hielten ebenso an ihren Anträgen fest (vgl. act. A.6 und A.7).
Seite 12 — 24 Z.Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1Vorliegend ist ein Entscheid der KESB Prättigau/Davos angefochten, der sich auf eine Bestimmung des Kindesrechts – Art. 307 Abs. 3 ZGB, der unter dem Titel „Wirkungen des Kindesverhältnisses“ steht – stützt. Für derartige Verfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 443 ff. ZGB). Damit kann ge- gen Entscheide der Kindesschutzbehörde gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erho- ben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. An der (örtlichen) Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden als Be- schwerdeinstanz ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführer als sorgeberech- tigte Eltern von Y._____ ihren Wohnsitz wechselten. Örtlich zuständig für den Er- lass von Kindesschutzmassnahmen ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZGB). Der Wohnsitzwechsel während eines hän- gigen Verfahrens hat keinen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zur Folge, weil das einmal angehobene Verfahren am Eröffnungsort rechtshängig bleibt bis zum Abschluss durch den Sachentscheid oder eine andere verfahrenserledigende Ver- fügung (Art. 442 Abs. 1, Prinzip der perpetuatio fori; Urteil des Bundesgerichts 5A_703/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 1). Massgebend ist der Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens, d.h. wenn nach aussen hin erstmals manifestiert wird, dass sich die Behörde mit der betroffenen Person befasst (vgl. zum Ganzen: Pa- trick Fassbind, in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar ZGB, 3. Aufl., Zürich 2016, N 1 zu Art. 442 ZGB). Die Beschwerdeführer wechselten ihren Wohnsitz am 15. April 2017 von Seewis im Prättigau nach Widnau, St. Gallen, also erst nachdem ihnen die Eröffnung eines Abklärungsverfahrens mitgeteilt wur- de (KESB act. 6). Somit gilt die bündnerische Zuständigkeit bis zum Verfahrens- abschluss, d.h. bis zum rechtskräftigen Sachentscheid. Darin eingeschlossen sind der Weiterzug und eine allfällige Rückweisung der Sache an die KESB Prätti- gau/Davos zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid.
Seite 13 — 24 1.2Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids der KESB bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 450b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 Abs. 3 ZGB). Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und in Anlehnung an die Praxis zu Art. 420 aZGB und Art. 397d Abs. 1 aZGB läuft die Frist zur Be- schwerde erst ab Kenntnisnahme des Entscheids (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001 ff., Ziff. 2.3.3., S 7085; Daniel Steck, in: Breitschmid/Rumo-Jungo, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Perso- nen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, Zürich 2016, 3. Auflage, N 4 zu Art. 450b ZGB [zit. CHK ZGB-Bearbeiter]). Vorliegend wurde der Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 15. Juni 2017, mitgeteilt am 27. Juni 2017, dem Rechtsver- treter der Beschwerdeführer am 28. Juni 2017 mittels Einschreiben zugestellt. Mit Eingabe vom 28. Juli 2017 liessen die Beschwerdeführer gegen den vorgenannten Entscheid Beschwerde erheben, wodurch die Beschwerdefrist gewahrt wurde. 1.3Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz ferner die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält. Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizial- maxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrens- grundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der KESB und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg], Er- wachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 7 ff. zu Art. 446 ZGB). 1.4Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB insbeson- dere die am Verfahren beteiligten Personen. Am Verfahren beteiligt sind neben den von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen auch alle weiteren Personen, die sich im erstinstanzlichen Verfahren vor der KESB tatsächlich betei- ligt haben oder denen zumindest der Entscheid zugestellt wurde. Die Beschwerde- führer werden durch den Entscheid der KESB vom 15. Juni 2017 in der Gestaltung ihres Familienlebens eingeschränkt. Am Verfahren vor der KESB nahmen sie teil und es wurde ihnen der Entscheid zugestellt. Zweifellos sind die Beschwerdefüh- rer als Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zu qualifizie-
Seite 14 — 24 ren und damit beschwerdelegitimiert. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weswegen auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.Vorab ist auf die prozessualen Anträge der Beschwerdeparteien einzuge- hen. 2.1Die Beschwerdeführer beantragen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. act. A.1, Rechtsbegehren 1.). Gemäss Art. 450c ZGB hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB; Art. 440 Abs. 3 ZGB) oder die gerichtliche Beschwer- deinstanz nichts anderes verfügt. Mit Entscheid vom 15. Juni 2017 entzog die KESB Prättigau/Davos einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (angefochtener Entscheid, Dispositivziffer 9.). Dem Schutzzweck des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts entsprechend ist ein möglicher Entzug der Suspensiv- wirkung jeweils von Amtes wegen zu überprüfen (Patrick Fassbind, a.a.O., N 1 zu Art. 450c ZGB). Der beschwerdeführerische Antrag ist abzuweisen. Einerseits wird ein solcher bereits durch den vorliegenden Entscheid in der Hauptsache hinfällig. Andererseits wäre die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung nicht angebracht, bevor die Beschwerdeinstanz nicht genau geprüft hat, ob vom Vater eine konkrete Gefahr für Y._____ ausgeht. 2.2Der Verfahrensbeistand von Y., Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Ko- cher, beantragt die gerichtliche Anhörung der Beschwerdeführer sowie den Beizug der Akten des Strafverfahrens wegen mehrfacher Schändung, mehrfacher sexuel- ler Handlung mit Kindern, Pornografie und Gewaltdarstellung i.S. X.1 (vgl. act. A.2, Verfahrensanträge 3.1 und 3.2). Beide Anträge sind abzuweisen. Die Be- schwerdeführer wurden von der KESB Prättigau/Davos vor dem Entscheid mehre- re Male eingehend mündlich angehört (vgl. KESB act. 58 bis 60 und act. 160). Ebenfalls konnten sie sich einlässlich schriftlich mitteilen (vgl. KESB act. 111). An- zumerken ist überdies, dass die in ihrer Beschwerde klar geäusserten und be- gründeten Begehren weder vom Anhörungsprotokoll vom 30. März 2017 noch von der Stellungnahme vom 23. Oktober 2015 (KESB act. 111 und 160) sonderlich abweichen. Es ist demnach nicht einzusehen – und wird im Übrigen auch nicht dargelegt –, zu welchem Erkenntnisgewinn die beantragten Anhörungen vor der Beschwerdeinstanz führen würden. Letzteres ist auch in Bezug auf den Antrag, die Verfahrensakten des Strafverfahrens gegen X.1_____ beizuziehen, festzuhal- ten. Der unbestrittene Tatbestand ist in den Akten durch das Urteil des Kreisge- richts Rorschach und die späteren Entscheide betreffend die Fortführung bzw. Aufhebung der Massnahme hinreichend nachvollziehbar dokumentiert. Die Ein-
Seite 15 — 24 sichtnahme in die Akten des Strafverfahrens für die Beurteilung der Beschwerde erscheint der Beschwerdeinstanz nicht erforderlich. 3.Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB kann mit der Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB Rechtsverletzung (Ziff. 1), unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) oder Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Ferner kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden (Abs. 2). Bei der Beschwerde i.S.v. Art. 450 ff. ZGB handelt es sich mithin um ein vollkommenes Rechtsmittel, das die umfassende Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids in rechtlicher und tatsächlicher Hin- sicht ermöglicht. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz hat für alle in Art. 450a Abs. 1 ZGB aufgeführten Beschwerdegründe freie Kognition (CHK ZGB-Steck, N 1 zu Art. 450a ZGB). 4.1Ausgangspunkt des angefochtenen Entscheides bildet die Frage, ob der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführer durch die beim Vater, X.1_____, dia- gnostizierte Pädophilie "nicht ausschliesslicher Typus" (ICD-10 F.65.4) gefährdet ist. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die ge- eigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen be- stimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Damit bildet die konkrete Gefährdung des Kindeswohls Grundvoraussetzung zur Ergreifung von Kindesschutzmassnahmen. Mit anderen Worten ist von einer Massnahme abzusehen, wenn das Kindeswohl nicht gefähr- det ist (vgl. Linus Cantieni/Stefan Blum, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhand- buch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N 15.10 f.). Der Grund- satz der Verhältnismässigkeit verlangt sodann, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist. Damit darf der Gefahr insbesondere nicht durch eine der weniger einschneidenden Mass- nahmen nach Art. 307 ZGB vorgebeugt werden können (vgl. zum Ganzen BGE 140 III 241 E. 2.1; Urteile 5A_656/2016 vom 14. März 2017 E. 4; 5A_7/2016 vom 15. Juni 2016 E. 3.3.1; allgemein zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit vgl. statt vieler BGE 140 II 194 E. 5.8.2). Das Subsidiaritätsprinzip ist Ausdruck des Gedankens des Vorrangs der Familie gegenüber staatlichen Eingriffen. Es sind vorab die Eltern gehalten, eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Dabei sollen sie insbesondere die Angebote der öffentlichen und gemeinnützigen Ju- gendhilfe in Anspruch nehmen, wenn sie der Unterstützung bedürfen (vgl. Art. 302
Seite 16 — 24 Abs. 3 ZGB). Nur wenn die Eltern der Kindeswohlgefährdung nicht Abhilfe ver- schaffen, soll die Kindesschutzbehörde intervenieren (Affolter-Fringel/Vogel, a.a.O., N. 262 ff. zu Vorbem. Art. 307-327c ZGB; Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 307 ZGB). Kindes- schutzmassnahmen sollen die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Grundsatz der Komplementarität; Urteile 5A_540/2015 vom 26. Mai 2016 E. 4.4.2; 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2; 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3, in: FamPra.ch 2013 S. 811). 4.2Die Verfahrensbestimmungen des Erwachsenenschutzrechts (Art. 443 ff. ZGB) finden sinngemässe Anwendung auf das Kindesschutzverfahren (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Damit findet der in Art. 446 ZGB verankerte verstärkte Untersu- chungsgrundsatz Anwendung, nach welchem die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Abs. 1). Die instruie- rende Behörde hat den Sachverhalt aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien vollständig und richtig abzuklären und festzustellen (vgl. Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Der Un- tersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast aus, da es Sache der verfügenden Behörde ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 E. 3.d/bb; vgl. zum Ganzen: Kurt Affolter, in: KOKES [Hrsg.], Praxisanleitung Kindesschutzrecht, N 5.4 f.). In Kinderbelangen gilt der Freibeweis, was der Behörde ermöglicht, nach eigenem Ermessen und auf unübliche Art Beweise zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 5A_150/2011 vom 29. Juni 2011 E. 3.5.2). Inhalt und Umfang der Abklärungen werden dabei durch den Interventionsgrund bestimmt. Der Bedarf, aber auch die Grenzen der Informationsbeschaffung richten sich der Begründungspflicht für den späteren Sachentscheid (Kurt Affolter, a.a.O., N 3.26). Weil die Behörde soweit möglich die materielle Wahrheit zu erforschen hat, darf sie sich auch nicht unbe- sehen auf die Behauptungen von Verfahrensbeteiligten abstützen. Nach dem Ver- hältnismässigkeitsprinzip hat sie jene Tatsachen zu erforschen, welche für den rechtserheblichen Sachverhalt erforderlich sind. Vermag die Behörde nicht anhand von Befragungen und anderen Sachverhaltsabklärungen ein hinreichendes Bild zu machen, liegt es im Ermessen der Behörde, allenfalls ein Sachverständigengut- achten zu den entscheidrelevanten offenen Fragen einzuholen (vgl. Kurt Affolter, a.a.O., N. 3.25; Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 3 ff. zu Art. 314 ZGB mit Hinwei- sen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Seite 17 — 24 4.3Die KESB Prättigau/Davos hat zwar die noch viel weiter gehenden Anträge des Kindsvertreters abgewiesen, jedoch in ihrem angefochtenen Entscheid ge- stützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB diverse Weisungen an die Eltern von Y._____ erteilt (Mitwirkung an einem Paarcoaching; Verbot der Alleinbetreuung von Y._____ durch den Vater bei Abwesenheit der Mutter; Offenlegung der Pädo- philie des Vaters bei Betreuung von Y._____ durch eine Drittperson; regelmässi- ger Besuch beim Kinderarzt zwecks Beobachtung der Interaktion des Kindes mit seinen Eltern) und eine Erziehungsbeistandschaft zwecks Überprüfung dieser Massnahmen errichtet. Obwohl die KESB Prättigau/Davos selbst diese Anordnun- gen in ihrem Entscheid als "zurückhaltende Schutzmassnahmen" (angefochtener Entscheid, S. 8, E. 3./I.) bezeichnet, sind es doch objektiv betrachtet einschnei- dende Eingriffe in die freie Gestaltung des Familienlebens der Eheleute X./X.1_____, insbesondere auch in die freie Interaktionsmöglichkeit des Vaters zu seinem Kind. Sie lassen sich nur rechtfertigen, wenn in der Tat die von der KESB Prättigau/Davos beschriebene Gefährdung von Y._____ durch die Neigungen sei- nes Vaters erstellt ist bzw. zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine derar- tige Gefährdung spricht. Dafür ist die KESB Prättigau/Davos beweispflichtig (Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Bern 2016, N 109 zu Art. 314 ZGB). Dabei genügt es in der vorliegenden Konstellation offensichtlich nicht, die Massnahmen mit den an sich unbestrittenen pädophilen Neigungen von X.1_____ zu begrün- den. Vielmehr muss sich rechtsgenüglich erstellen lassen, dass sich seine Pädo- philie im speziellen (auch) auf männliche Kleinkinder bezieht, er also auch eine homosexuelle Neigung aufweist. Dass dieser Nachweis sich nur durch Beurteilun- gen von Fachleuten erbringen lässt – die indessen durch die Behörde bzw. die Beschwerdeinstanz frei zu würdigen sind (Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, a.a.O., N 125 zu Art. 314 ZGB) –, versteht sich von selbst. Es ist im Folgenden somit zu prüfen, ob sich in den Akten fundierte Äusserungen von Fachpersonen finden las- sen, die eine diesbezügliche Schlussfolgerung gestatten. 5.1Am 28. Januar 2014 erstellte Dr. med. B._____ vom Zentrum für Psychia- trie, Psychotherapie und Begutachtungen GmbH über X.1_____ ein Gutachten für das Amt für Justizvollzug St. Gallen (vgl. KESB act. 9), welches im Zusammen- hang mit seinen strafbaren sexuellen Handlungen gegenüber seiner damals 4 – 5- jährigen Nichte aus den Jahren 2008/09 stand. Im Gutachten wird zunächst aus den grundsätzlich positiven Verlaufsberichten von Dr. phil. A._____ zitiert, welche im Rahmen des ambulanten Massnahmevollzugs angefertigt wurden. Diese wur- den aber getrübt durch den Vorfall gegenüber der Schwägerin von X.1_____, wel-
Seite 18 — 24 che er im WC seines Betriebes heimlich filmte. Sodann wurden Äusserungen der Therapeutin, pract. med. C., wiedergegeben, welche Therapiegespräche mit den zum damaligen Zeitpunkt noch nicht miteinander verheirateten Beschwerde- führern führte. Die Therapeutin bemängelte dabei die fehlende Offenheit von X.1 und das bagatellisierende Verhalten seiner Partnerin. Nach eigenen Untersuchungen kam Dr. med. B._____ zum Schluss, dass aus gutachterlicher Sicht das Kriterium der anhaltenden oder dominierenden Präferenz für sexuelle Handlungen mit einem Kinde knapp erfüllt sei und somit die Diagnose der Pädo- philie ICD-10 F 65.4, nicht ausschliesslicher Typus, gestellt werden könne. Offen- bar bezieht sich die "Nicht-Ausschliesslichkeit" darauf, dass X.1_____ auch "nor- male (erwachsenen)Sexualität" praktiziere (vgl. KESB act. 9, S. 32). Die Rückfall- gefahr hänge massgeblich von seiner psychischen Verfassung und den Umstän- den, in denen er lebe, ab. Je grösser seine Unzufriedenheit mit den Lebensbedin- gungen sei, desto grösser werde die Rückfallgefahr. Zum Schluss hält der Gutach- ter fest, dass die sexuelle Deviation des Exploranden sich auf Mädchen im vorpu- bertären Alter, aber auch auf junge Frauen beziehe. Es lägen keine Hinweise auf homosexuelle Fantasien vor. Darüber hinaus brauche es ein gewisses Vertrau- ensverhältnis, damit es zu Übergriffen komme. 5.2Im Rahmen eines Telefongespräches mit der KESB Prättigau/Davos vom
Seite 19 — 24 de die Fortsetzung der Paargespräche und eine sozialpädagogische Familienbe- gleitung (KESB act. 98, S. 69 f.). 5.4Zum Gutachten von Dr. med. G._____ und Oberarzt H._____ stellt Dr. med. D._____ zunächst fest, dass X.1_____ bei dieser Begutachtung "ausgeklammert" worden sei bzw. die Vater-Kind-Interaktion nicht beurteilt worden sei. Sodann in- terpretiert sie den Begriff des "nicht-ausschliesslichen" Typus der Pädophilie von X.1_____ dahingehend, als sich dieser auch auf das männliche Geschlecht bezie- hen könne. Letztere Auffassung lehnt Dr. med. J., Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt Forensik, der deliktspezifische Therapeut von X.1, entschieden ab. In seinem Schreiben vom 12. Oktober 2015 an den Rechtsvertreter von X.1_____ (KESB act. 109) legt er dar, dass "nicht- ausschliesslich" in diesem Zusammenhang bedeute, dass X.1_____ sich auch mit erwachsenen Frauen – und nicht ausschliesslich nur mit Kindern – sexuell befrie- digen könne. Streng genommen erfülle X.1_____ die Diagnose Pädophilie nicht, da es sich bei ihm nur um eine pädophile Nebenströmung handeln würde. Das erste und einzige pädophile Delikt habe er in höherem Alter begangen und sei diesbezüglich auch nicht rückfällig geworden. Im Weiteren gebe es bei ihm keine Hinweise auf Homosexualität, weder bezüglich Kindern noch bezüglich Erwachse- nen. Dies lasse sich auch mit dem von X.1_____ begangenen pornografischen Internetkonsum belegen. Sodann sei zu beachten, dass er bald drei Jahre mit sei- ner jetzigen Partnerin zusammen sei und der damals 13-jährige Sohn der Partne- rin ebenso lange mit ihm zusammen lebe. Es habe nie irgendwelche Probleme oder auch nur Anzeichen von irgendwelchen Übergriffen oder sexuellem Interesse gegeben. Dass die KESB Prättigau/Davos und ihre Beraterin, Dr. med. D., nun von einer Gefahr von X.1 gegenüber seinem (damals) 14 Monate alten Sohn ausgehe, sei abwegig und forensisch-psychiatrisch in keiner Art und Weise begründbar. Die vorgeschlagenen Massnahmen seien als unnötig, aufwendig, teuer und schikanierend zu werten. Es werde mit Kanonen auf Spatzen geschos- sen. Falls X.1_____ Vater eines Mädchen wäre, würde die Situation abweichend beurteilt werden müssen. Dies sei mit ihm und seiner Frau besprochen worden und sie hätten auf weitere Kinder verzichtet. Insofern sei beim Ehepaar X./X.1_____ von einer guten Einsicht und guten Compliance auszugehen. Das Ehepaar sei schon mehrfach bei ihm gewesen und er (Dr. med. J.) habe nicht den Eindruck gehabt, dass die Ehefrau unterwürfig, abhängig-selbstunsicher sei und von X.1 dominiert, geführt und manipuliert werde. Im Gegenteil sei sie immer die sprechende und dominante Person und er der ruhige und gefügige Mann gewesen. Die grundsätzlich gleichen Aussagen machte Dr. med. J._____
Seite 20 — 24 auch am 1. Februar 2016 in Beantwortung der von der KESB Prättigau/Davos ge- stellten Fragen (KESB act. 127). 5.5Bemerkenswert ist sodann, dass die von der KESB Prättigau/Davos einge- setzte Beraterin, Dr. med. D., welcher der Bericht von Dr. med. J. zur Stellungnahme zugestellt wurde, mit E-Mail vom 4. März 2016 (vgl. KESB act. 132) festhielt, alle Antworten von Dr. med. J._____ würden die aktuell bestehende Situation der Familie X./X.1_____ schützen. Die Begründungen seien in sich schlüssig; insofern werde es der KESB Prättigau/Davos wohl kaum gelingen, die- se zu entkräften, zumal im Moment nichts Schlimmes passiert sei. Der Behandler sei immerhin Gutachter und Amtsarzt, also könne man auf seine Meinung jeweils verweisen. Sie schlage daher vor, die Familie gewähren zu lassen – im Sinne der Fachmeinung von Dr. med. J.. Die Sitzungen bei pract. med. C. habe sie auch zunehmend in Frage gestellt; man könne sie sistieren, gegebenenfalls eine jährliche Kontrolle bei ihr verlangen. Hingegen sei die Fortsetzung der Be- handlung bei Dr. med. J._____ umso dringender. In der Verfügung der KESB Prät- tigau/Davos seien eventuell Umgangsweisen mit Spielkameraden des Sohnes vorzuschlagen. Sodann seien der Kinderarzt zu involvieren und die Kindergarten- Betreuer, damit sie über allfällige Verhaltensänderungen des Sohnes berichten könnten. Ebenso sei die vorsorgliche Beistandschaft weiterzuführen. 5.6Aus den wiedergegebenen Expertenmeinungen ergibt sich, dass Dr. med. B., der als einziger ein eigentliches Gutachten verfasst hat, und Dr. med. J., der X.1_____ über mehrere Jahre therapeutisch betreut hat und auch mit dessen Ehefrau Gespräche geführt hat, sich dahin äussern, dass bei X.1_____ keine Hinweise auf homosexuelle Neigungen, weder in Bezug auf Kinder noch auf Erwachsene, vorlägen. Nach anfänglich anderslautenden Äusserungen hat sich offenbar auch die von der KESB Prättigau/Davos beigezogene Beraterin Dr. med. D._____ diese Meinung zu Eigen gemacht und die Feststellungen von Dr. med. J._____ – wohl vor allem aufgrund dessen fachlicher Qualifikation – als schlüssig bezeichnet. Indessen gilt es hinsichtlich seiner Beurteilung anzumerken, dass wohl eine gewisse Solidarisierungstendenz erkennbar wird und die Objektivität seiner Ausführungen zumindest ein Stück weit in Frage zu stellen sind, trat er doch gegenüber der KESB Prättigau/Davos in anwaltlicher Manier auf, indem er das Vorgehen der KESB Prättigau/Davos scharf verurteilte (vgl. KESB act. 109, S. 2). Die Gutachter Dr. med. G._____ und Oberarzt H._____ verwiesen grundsätzlich auf das Gutachten Dr. med. B._____ und hielten fest, dass bisher noch nicht ge-
Seite 21 — 24 klärt worden sei, ob bezüglich Y._____ Massnahmen angezeigt seien. Damit woll- ten die Gutachter offenbar zum Ausdruck bringen, dass das Gutachten von Dr. med. B._____ vor der Geburt von Y._____ erstellt worden sei und somit nur eine mögliche, von X.1_____ ausgehende Gefahr für den älteren Sohn von X._____ und Halbbruder von Y._____ geprüft worden sei. Eine praktisch gleiche Feststel- lung machte in der Folge Dr. med. D., indem sie ausführte, sie hätte eigent- lich erwartet, dass im Rahmen des Gutachtens von Dr. med. G. und Ober- arzt H._____ eine Interaktionsbefragung von X.1_____ stattfinde (vgl. KESB act. 99b). 5.7Wie eingangs erläutert wurde, ist die Beantwortung der Frage, ob sich die sexuelle Deviation von X.1_____ auch auf Jungen oder nur auf Mädchen im vor- pubertären Alter bzw. junge Frauen bezieht, wie dies Dr. med. B._____ in seinem Gutachten folgert, von grundsätzlicher Bedeutung. Auch Dr. med. J._____ kommt in seiner Einschätzung zum Schluss, dass X.1_____ keine homosexuellen Nei- gungen aufweisen würde. Der Beschwerdeinstanz erscheinen diese Schlussfolge- rungen indessen nicht derart eindeutig und klar, als dass bereits durch diese Fest- stellungen eine Gefährdung von Y._____ ausgeschlossen werden könnte. Einer- seits gilt es zu beachten, dass sich Dr. med. B._____ zur Beurteilung einer mögli- chen homosexuellen Neigung lediglich auf eine Testuntersuchung stützte. Des Weiteren datiert das besagte Gutachten vom 28. Januar 2014 und liegt mithin über 4 Jahre zurück. Die Situation von X.1_____ hat sich zwischenzeitlich jedoch stark verändert (Wegzug, Geburt von Y., Therapien etc.). Diese neuen Um- stände und deren Einfluss auf eine mögliche Rückfallgefahr von X.1 liegen dem Gutachten nicht zugrunde. Die Einschätzung von Dr. J._____ ist zudem – aufgrund seiner möglichen Solidarisierung mit X.1_____ – mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Auch die (neue) Einschätzung von Dr. med. D., die ursprünglich von einer konkreten Gefahr für Y. auszugehen schien und diese Einschätzung erst nach Beurteilung durch Dr. med. J._____ – aus nicht ganz nachvollziehbaren Gründen – revidierte (vgl. KESB act. 132 sowie vorste- hend E. 3.5), ist mit Zurückhaltung zu würdigen. Nach Ansicht von pract. med. C._____ würden Zweifel bestehen, dass sich die sexuelle Devianz von X.1_____ auf Mädchen bzw. junge Frauen beziehen würde, weil ihrer Einschätzung nach Hinweise bestehen würden, dass eine polymorphe Delinquenz mit enthalten sei (KESB act. 14). Überdies wurde die mögliche Gefährdung von Y._____ bislang nicht gutachterlich geklärt. Ein entsprechendes Gutachten, welches die Vater- Sohn-Interaktion berücksichtigt, liegt nicht bei den Akten. Die Gutachter sowie auch die Sachverständige Dr. med. D._____ scheinen sich aber darin einig zu
Seite 22 — 24 sein, dass die Vater-Kind-Interaktion für eine adäquate Beurteilung einer mögli- chen Gefährdung von Y._____ von grundlegender Bedeutung wäre. Aufgrund des vorstehend Gesagten bestehen noch offene Fragen, deren Beant- wortung für eine abschliessende Beurteilung erforderlich sind. Angesichts der Um- stände, dass eine Fehlbeurteilung im vorliegenden Fall schlimme Folgen für das Kind nach sich ziehen könnte, beim Vater unbestrittenermassen pädophile Nei- gungen vorhanden sind und bezogen auf die dadurch möglicherweise gegebene Gefährdung von Y._____ noch kein Fachgutachten vorliegt und unterschiedliche Fachpersonen X.1_____ als "unoffen" bezeichneten, ist der Entscheid der KESB Prättigau/Davos aufzuheben und die Sache an sie zurückzuweisen mit der Anwei- sung, ein entsprechendes Fachgutachten einzuholen. Allenfalls könnte Dr. med. B._____ dafür gewonnen werden, der die Vorgeschichte kennt. Dabei wären die seit dem ersten und einzigen Vorfall verflossene Zeit, das jetzige Alter von X.1_____, seine aktuellen Lebensumstände, seine Interaktion mit seinem Sohn Y._____ und vor allem die Frage nach allfälligen homosexuellen Neigungen von X.1_____ etc. in die Begutachtung miteinzubeziehen. Damit könnte zudem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Begutachtung von Dr. med. B._____ schon vier Jahre zurückliegt und sich das Umfeld und die Lebensbedin- gungen bei X.1_____ offensichtlich wesentlich verändert haben. 6.Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten ist die Beschwerde gutzu- heissen und der Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 15. Juni 2017 aufzu- heben. Die Sache ist zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die KESB Prättigau/Davos zurückzuweisen. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher die Beschwerdeführer aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 60 Abs. 2 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh- rer keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzulegen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Ausgehend von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) erscheint eine Entschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. MwSt. und Barausla- gen) als angemessen.
Seite 23 — 24 Die Aufwandsentschädigung für den Verfahrensbeistand, Dr. iur. Hans Peter Ko- cher, dessen Stundenansatz für das Verfahren um Prüfung einer Kindesschutz- massnahme auf CHF 200.00 zzgl. MwSt. und Spesen festgesetzt wurde (vgl. Ver- fügung vom 3. Oktober 2014 [KESB act.66]), wird mangels eingereichter Honorar- note auf pauschal CHF 1'500.00 inkl. MwSt. und Spesen festgesetzt. Die Kosten für die Führung der Verfahrensvertretung stellen Verfahrenskosten dar (Beat Reichlin, in: KOKES [Hrsg.], Praxisanleitung Kindesschutzrecht, N 7.66; Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2011 vom 13. Januar 2012 E. 6). Damit belaufen sich die Verfahrenskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf total CHF 4'000.00, bestehend aus CHF 2'500.00 Gerichtsgebühren für das Beschwer- deverfahren und CHF 1'500.00 pauschal für die Verfahrensbeistandschaft. Diese Kosten gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
Seite 24 — 24 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos vom 15. Juni 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Abklärung und Neuent- scheidung im Sinne der Erwägungen an die KESB Prättigau/Davos zurück- gewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 4'000.00 verblei- ben beim Kanton Graubünden, welcher den Kindesvertreter, Dr. iur. Hans Peter Kocher, mit CHF 1'500.00 (inkl. MwSt. und Spesen) zu entschädigen hat. Überdies hat der Kanton Graubünden die Beschwerdeführer ausserge- richtlich mit CHF 2'500.00 (inkl. MwSt. und Spesen) zu entschädigen. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: