Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2017 73
Entscheidungsdatum
30.08.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 30. August 2017Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 7330. Oktober 2017 Entscheid I. Zivilkammer VorsitzBrunner Aktuar ad hocKnupfer In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler vom 20. April 2017, mitgeteilt am 5. Mai 2017, in Sachen der Y., Beschwer- degegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäugge- listrasse 16, 7001 Chur, betreffend Kostenauflage, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A.A., geboren am _____ 2010, ist Tochter der unverheirateten Eltern Y. und X.. Der Vater anerkannte A. am 9. Dezember 2010 vor dem Zivilstandsamt B._____ als seine Tochter. B.Die getrennt lebenden Eltern konnten sich nicht über das Besuchs- und Fe- rienrecht einigen, was in den vergangenen Jahren zu einer Reihe von Entscheiden der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und Gerichte führte. Im Zuge dessen wurde im Jahr 2012 eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB errichtet und mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 9. Oktober 2012 bestätigt. C.Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler (nachfol- gend: KESB Engadin/Südtäler) erliess im Jahr 2016 folgende Entscheide mit Dis- positiven betreffend Verfahrenskosten:  18. Januar 2016: Festsetzung der Verfahrenskosten für den Entscheid be- treffend interventionsorientiertes Gutachten auf CHF 300.00.  25. Januar 2016: Festsetzung der Verfahrenskosten für den Entscheid be- treffend Wechsel der Beistandsperson und Weisung zur Paartherapie auf CHF 500.00.  28. April 2016: Festsetzung der Verfahrenskosten für die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme auf CHF 300.00.  23. Mai 2016: Festsetzung der Verfahrenskosten für die Beurteilung eines Gesuchs um Einschränkung des Informationsrechts auf CHF 700.00.  13. Juni 2016: Festsetzung der Verfahrenskosten für die Abschreibung ei- nes Verfahrens betreffend Regelung und Vollstreckung des persönlichen Verkehrs auf CHF 500.00. Die Kosten wurden jeweils beim Verfahren belassen. Alle Entscheide sind in der Zwischenzeit unangefochten in Rechtskraft erwachsen. D.Mit Entscheid vom 20. April 2017, mitgeteilt am 5. Mai 2017, genehmigte die KESB Engadin/Südtäler den Rechenschaftsbericht des Beistands C._____ und sprach diesem für die Mandatsführung vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016 eine Entschädigung von CHF 2'400.00 zu, welche je hälftig den Eltern von

Seite 3 — 10 A._____ auferlegt wurde. X._____ hat demnach CHF 1'200.00 zu tragen. Die Ver- fahrenskosten für die beiden Entscheide vom 18. und 25. Januar 2016 von total CHF 800.00 wurden den Eltern je zur Hälfte auferlegt, womit auf X._____ der Be- trag in Höhe von CHF 400.00 entfällt. Die Kosten der übrigen drei Entscheide vom 28. April 2016, 23. Mai 2016 und 13. Juni 2016 hat allein Y._____ zu tragen. Ab- schliessend hat die KESB Engadin/Südtäler die Kosten in Höhe von CHF 200.00 für die Ausfertigung des Entscheids vom 20. April 2017 wiederum je hälftig den beiden Elternteilen überbunden. Zusammengefasst hat X._____ Massnahmekos- ten in der Höhe von CHF 1200.00 und Verfahrenskosten im Betrag von CHF 500.00 zu tragen. E.Gegen diese Kostenregelung im Entscheid vom 20. April 2017 erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. Juni 2017 Beschwerde ans Kan- tonsgericht von Graubünden mit den folgenden Anträgen: "1. Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben. 2. Ziff. 3 lit. a des Dispositivs des angefochtenen Entscheides sei aufzu- heben und die Kosten seien Frau Y._____ aufzuerlegen. 3. In Abänderung von Ziff. 4 lit. b des Dispositivs des angefochtenen Ent- scheides seien die festgesetzten Kosten für das Verfahren ganz Frau Y._____ aufzuerlegen." Im Wesentlichen rügt der Beschwerdeführer die Höhe der Massnahmekosten (Ziff. 2 des angefochtenen Dispositivs), deren Verteilung (Ziff. 3 lit. a des ange- fochtenen Dispositivs), sowie die Verteilung der Verfahrenskosten (Ziff. 4 lit. b des angefochtenen Dispositivs). Als Begründung führt der Beschwerdeführer an, C._____ habe die Beistandschaft erst am 1. November 2015 übernommen. Für die Tätigkeit früherer Beistände könne nicht nachträglich Rechnung gestellt wer- den. Somit rechtfertige sich höchstens eine Entschädigung von CHF 500.00. Mit Verweis auf das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 102 vom 2. März 2017 macht der Beschwerdeführer zudem geltend, die Massnahmekosten seien einzig auf das Verhalten der Mutter zurückzuführen und dementsprechend ihr allein aufzuerlegen. Gleiches gelte im Übrigen bezüglich der Verfahrenskosten. Es sei nicht ihm anzulasten, dass die Paartherapie abgebrochen worden sei. F.Die KESB Engadin/Südtäler schliesst in ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. Ihren An- trag betreffend die Massnahmekosten begründet die KESB Engadin/Südtäler da- mit, dass gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB bei Berufsbeiständen die Entschädigung an den Arbeitgeber fällt und damit unabhängig von der ausführenden Beistandsper-

Seite 4 — 10 son für die gesamte Dauer der Mandatsführung Rechnung gestellt werden könne. Darüber hinaus entspreche eine jährliche Pauschale in Höhe von CHF 600.00 der gängigen Praxis der KESB im Kanton Graubünden. Nach Art. 27 Abs. 2 der Ver- ordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) würden die Kosten in Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr in der Regel den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Der vorliegende Fall würde eine andere Aufteilung nicht rechtfertigen. Insbesondere verfange der Verweis auf das Urteil des Kantonsge- richts von Graubünden ZK1 16 102 vom 2. März 2017 nicht, da dieses Verfahrens- und nicht Massnahmekosten betreffe. Da die Verfahrenskosten die Weisung zur Paartherapie und den Wechsel der Beistandsperson betreffen würden, rechtfertige sich die vorgenommene hälftige Auferlegung der Kosten. G.Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2017 stimmt Y._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem Antrag des Beschwerdeführers zu, wonach die Mass- nahmekosten auf CHF 500.00 festzusetzen seien. Im Gegensatz zum Beschwer- deführer wird indessen die von der KESB Engadin/Südtäler vorgenommene hälfti- ge Kostenteilung nicht angefochten. Im Übrigen sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Begrün- dend führt die Beschwerdegegnerin an, dass der angefochtene Entscheid einzig den Rechenschaftsbericht des Beistands vom 1. Februar 2017 thematisiere und folglich eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'400.00 unverhältnismässig sei. Die hälftige Teilung der Massnahmekosten sei überdies gerechtfertigt, da der Be- schwerdeführer eine wesentliche Mitverantwortung an der heutigen Situation tra- ge. Ein ähnliches Bild zeige sich bezüglich der Verfahrenskosten. Die Gründe für den Abbruch der Paartherapie seien irrelevant, gehe es doch um die Kosten der Weisung zu therapeutischen Gesprächen bzw. des Beistandswechsels. H.Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gemäss Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutz- behörde im Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar. Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann somit gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbin- dung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben

Seite 5 — 10 werden. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Am Verfahren beteiligt sind neben den von der Anordnung der KESB direkt betroffe- nen Personen auch alle weiteren Personen, die sich im erstinstanzlichen Verfah- ren vor der KESB tatsächlich beteiligt haben oder denen mindestens der Ent- scheid zugestellt wurde. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kin- dern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Hermann Schmid, Erwachse- nenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 20 f. zu Art. 450 ZGB; Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 f. zu Art. 450 ZGB). Vorliegend tritt der Vater von A._____ als Beschwerdeführer auf. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Ent- scheid betroffen und daher als Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ohne weiteres beschwerdelegitimiert. Zudem erweist sich das einge- reichte Rechtsmittel als frist- und formgerecht, weshalb darauf einzutreten ist. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz- buch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Da im vorliegenden Fall der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet, ergeht der Entscheid in einzelrichterlicher Kom- petenz (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [EGzZPO; BR 320.100] in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 EGzZGB). 2.Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Gegen Entscheide der KESB stellt die Beschwerde ein vollkommenes Rechtsmit- tel dar, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung von der KESB Engadin/Südtäler nicht abgesprochen (vgl. Art. 450c ZGB; KG act. B.0, S. 4). 3.Der Beschwerdeführer rügt zunächst, der Beistand C._____ sei nicht die ganze Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016 tätig ge- wesen, sondern habe das Amt erst am 1. November 2015 übernommen. Deshalb sei höchstens ein Betrag von CHF 500.00 für Massnahmekosten gerechtfertigt.

Seite 6 — 10 Die Beschwerdegegnerin unterstützt den Beschwerdeführer in diesem Punkt in der Argumentation. Die KESB Engadin/Südtäler führt in ihrer Beschwerdeantwort dazu aus, richtig sei, dass C._____ erst seit 1. Dezember 2015 als Beistand von A._____ amte. Versehentlich seien die früheren Beistände D._____ und E._____ im angefochtenen Entscheid nicht aufgeführt worden. Die Entschädigung falle aber gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB bei Berufsbeiständen an den Arbeitgeber. Dies ist zutreffend. Entschädigt wird bzw. werden somit – wie im Dispositiv des ange- fochtenen Entscheids richtig festgehalten ist – die Berufsbeistandschaft der Regi- on Maloja und nicht die einzelnen Beistände. Die Nennung der Beistandspersonen im angefochtenen Entscheid wäre somit gar nicht notwendig gewesen, so dass der Umstand, dass nur einer der drei in der Zeit von 2013 bis 2016 tätig gewese- nen Beistände erwähnt wurde, keine Rolle spielt. Unbestritten ist, dass in der frag- lichen Zeit eine bei der Berufsbeistandschaft der Region Maloja angestellte Per- son als Beistand bzw. Beiständin für das Kind der Parteien im Einsatz stand. Die Höhe der Entschädigung von jährlich pauschal CHF 600.00 wurde innerhalb des von Art. 30 Abs. 2 KESV gegebenen Rahmens (in der Regel zwischen CHF 500.00 bis CHF 10'000.00 pro Jahr) festgelegt und erscheint ohne weiteres als angemessen, zumal die jährliche Pauschale nur leicht über dem Minimum liegt. 4.Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Massnahmekosten müssten von der Kindesmutter alleine getragen werden, da sie die im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts bestehenden Probleme und den dadurch verur- sachten Aufwand zu verantworten habe. Diese Argumentation greift zu kurz. Kin- desmassnahmen gehören zum Unterhaltsanspruch des Kindes, deren Kosten von den Eltern zu tragen sind (vgl. Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB; Urteil des Bundesge- richt 6F_32/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.1). Die Errichtung einer Beistand- schaft als Kindesschutzmassnahme erfolgt im Interesse des Kindeswohls, für wel- ches beide Elternteile die Verantwortung tragen. Das EGzZGB hat denn auch in Art. 63a Abs. 1 festgelegt, dass die Kosten für (Kindesschutz-) Massnahmen von den Inhabern der elterlichen Sorge zu tragen sind, soweit nicht Dritte zahlungs- pflichtig sind. Der Beschwerdeführer hat selbst um das gemeinsame Sorgerecht ersucht und dieses in einem Verfahren, welches bis vor Bundesgericht führte, zu- gesprochen erhalten (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 11/19 vom 2. November 2015; Urteil des Bundesgerichts 5A_81/2016 vom 2. Mai 2016). Er steht somit verstärkt in der Verantwortung für das Kindeswohl und es erscheint gerechtfertigt, dass er dafür – unabhängig vom Verhalten der Kindes- mutter – einen entsprechenden finanziellen Beitrag leistet. Als angemessen er-

Seite 7 — 10 weist sich auch der Entscheid der KESB Engadin/Südtäler, die Kosten der Kin- desschutzmassnahmen den Eltern je zur Hälfte aufzuerlegen. Zwar ist der Ver- weis in Erwägung 3 des angefochtenen Entscheids auf Art. 27 Abs. 2 KESV, wo- nach die Kosten in der Regel den Eltern je zur Hälfte auferlegt werden, im Zu- sammenhang mit Massnahmekosten nicht einschlägig, da diese Bestimmung un- ter dem Titel der "Verfahrenskosten" steht. Im Resultat ist die Kostenaufteilung nach Hälften aber auch insbesondere deshalb nicht zu beanstanden, da Art. 276 Abs. 2 ZGB in seiner seit 1. Januar 2017 gültigen Fassung ausdrücklich festhält, dass ein jeder Elternteil "nach seinen Kräften" den Unterhaltsanspruch des Kin- des, zu dem wie erwähnt auch die Kindesschutzmassnahmen gehören, zu befrie- digen hat. Den Akten der KESB Engadin/Südtäler ist zu entnehmen, dass die Be- schwerdegegnerin in engen finanziellen Verhältnissen lebt (vgl. KESB act. E.2), während der Beschwerdeführer keine finanziellen Probleme geltend macht. Die hälftige Aufteilung der Massnahmekosten kommt aus diesem Blickwinkel zweifel- los dem Kindsvater entgegen, wobei dahingestellt bleiben mag, ob die KESB En- gadin/Südtäler bei der Kostenaufteilung stillschweigend das gerichtsnotorische Verhalten der Kindesmutter mitberücksichtigt hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen. 5.In Bezug auf die Verfahrenskosten ist zunächst festzuhalten, dass die KESB Engadin/Südtäler die Höhe der Kosten für die in diesem Verfahren nicht relevanten Entscheide vom 18. und 25. Januar 2016 festgelegt hat, aber auf eine Verteilung der Kosten zunächst verzichtet und diese beim Verfahren belassen hat. Ob dieses Vorgehen als prozessökonomisch anzusehen ist, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben. Es ist jedenfalls prozessual nicht ausgeschlossen, zunächst die weitere Entwicklung eines Verfahrens abzuwarten und die Verteilung der Kosten einzelner "Zwischenentscheide" erst später vorzunehmen. Nicht mehr zurückzukommen ist auf die Höhe dieser Verfahrenskosten, da diese rechtskräftig festgestellt sind. Schliesslich ist einleitend darauf hinzuweisen, dass die KESB Engadin/Südtäler bei ihrem Entscheid über die Verteilung der Verfahrenskosten in insgesamt fünf Entscheiden durchaus das Verursacherprinzip angewandt und da- mit das Verhalten der Parteien berücksichtigt hat. So hat sie dem Beschwerdefüh- rer lediglich die Verfahrenskosten zweier Entscheide zur Hälfte auferlegt und die übrigen Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin überbunden. 5.1.Im Entscheid vom 18. Januar 2016 betreffend Anordnung eines interventi- onsorientierten Gutachtens wurden die Verfahrenskosten auf CHF 300.00 festge- setzt und beim Verfahren belassen. Zwar ist es richtig, dass die KESB Engadin/ Südtäler in den Erwägungen ausführte, diese Verfahrenskosten würden "bis zum

Seite 8 — 10 Abschluss" beim Verfahren bleiben. Anzunehmen ist, dass damit die Erstellung des Gutachtens gemeint war. Interventionsorientierte Gutachten ziehen sich aber regelmässig über eine längere Zeit hin und das Gutachten in Sachen A._____ ist offensichtlich noch nicht abgeschlossen. Es steht aber der KESB Enga- din/Südtäler frei, auf ihre Erwägungen zurückzukommen und nach gut einem Jahr seit Erlass des betreffenden Entscheids die Kostenverteilung vorzunehmen, zumal dem Beschwerdeführer daraus kein ersichtlicher Nachteil entsteht und es im Ge- genteil auch in seinem Interesse sein dürfte, möglichst bald bezüglich der Kosten- verteilung im Bild zu sein. Dazu kommt, dass es beim Entscheid vom 18. Januar 2016 nur um die Erteilung eines Gutachterauftrags ging (vgl. KG act. B.2, S. 3-4), was mit diesem Entscheid abschliessend geschah. Es besteht somit kein Grund, mit der Verteilung dieser Kosten noch länger zuzuwarten. Der Entscheid über den Gutachterauftrag ist unangefochten rechtskräftig gewor- den. Der Auftrag wurde mit dem Ziel erteilt, die Differenzen zwischen den Eltern bezüglich der Besuchsrechtsausübung zu überwinden und die Auswirkungen des Konflikts auf das Kind zu mindern, und dient somit zweifellos dem Kindeswohl. Es ist nun nicht einzusehen, weshalb der Vater nicht in Nachachtung von Art. 63 Abs. 2 EGzZGB und Art. 27 Abs. 2 KESV die Hälfte der bescheidenen Entscheid- gebühr, was CHF 150.00 entspricht, bezahlen sollte. Ein Grund, von dieser Kos- tenregelung im vorliegenden Fall abzuweichen, besteht offensichtlich nicht. 5.2.Im Entscheid vom 25. Januar 2016 wurde für die Erteilung einer Weisung zur Paartherapie eine Gebühr von CHF 500.00 erhoben und zunächst beim Ver- fahren belassen. Obwohl die vom Beschwerdeführer kritisierte Gebührenhöhe rechtskräftig ist, ist darauf hinzuweisen, dass dies die Minimalgebühr für Entschei- de der Kollegialbehörde darstellt (Art. 25 Abs. 2 lit. a KESV). Gemäss diesem un- angefochten gebliebenen Entscheid wurde die Paartherapie auf ausdrücklichen Wunsch beider Elternteile angeordnet, um die Kommunikation in Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts zu verbessern (KG act. B.1, S. 2). Die Über- bindung der hälftigen Verfahrenskosten, d.h. von CHF 250.00, auf den Beschwer- deführer ist aus diesen Gründen offensichtlich gerechtfertigt. In diesem Zusam- menhang spielt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers augen- scheinlich keine Rolle, dass die Paartherapie offenbar nicht erfolgreich verlief. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 6.Nicht zu beanstanden ist unter den gegebenen Umständen und unter Hin- weis auf die bisherigen Erwägungen, dass die KESB Engadin/Südtäler dem Be-

Seite 9 — 10 schwerdeführer die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Entscheid überbun- den hat. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens zulasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da die Beschwerdegegnerin mit ihrem Rechtsbegehren betreffend die Höhe der Massnahmekosten ebenfalls unterlegen ist, wird nur eine reduzierte Entschädigung zugesprochen, welche mangels Einrei- chung einer Honorarnote nach Ermessen festgesetzt wird (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]).

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von X., welcher Y. aussergerichtlich mit CHF 500.00 zu ent- schädigen hat. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, inne rt 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

19

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 72 BGG
  • Art. 74 BGG
  • Art. 90 BGG

EGzZGB

  • Art. 60 EGzZGB
  • Art. 63 EGzZGB

Einführungsgesetz

  • Art. 7 Einführungsgesetz

KESV

  • Art. 25 KESV
  • Art. 27 KESV
  • Art. 30 KESV

ZGB

  • Art. 276 ZGB
  • Art. 308 ZGB
  • Art. 314 ZGB
  • Art. 404 ZGB
  • Art. 450 ZGB
  • Art. 450a ZGB
  • Art. 450b ZGB
  • Art. 450c ZGB

ZPO

  • Art. 106 ZPO

Gerichtsentscheide

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