Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 24 Ref.:Chur, 11. Juli 2018Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 66 24. Juli 2018 (Mit Urteil 5A_769/2018 vom 14. März 2019 ist das Bundesgericht auf die gegen die- ses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Urteil I. Zivilkammer VorsitzSchnyder RichterPedrotti und Brunner Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser In der zivilrechtlichen Berufung der X., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, Bahnhofstrasse 56, 7302 Landquart, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 15. November 2016, mitgeteilt am 6. April 2017, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen Y. und Z._____, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Pa- tuzzo, via Nassa 25 / riva Vincenzo Vela 12, 6900 Lugano, betreffend Besitzesschutz, Eigentumsfreiheitsklage, hat sich ergeben:
2 / 24 I. Sachverhalt A.X._____ ist Alleineigentümerin der Parzelle Nr. Z.2_____, einem Grundstück mit 5 m 2 Grundstückfläche, sowie Miteigentümerin im Umfang von 2/100 an dem daran anschliessenden Grundstück Nr. Z.3 , einer Zufahrtsstrasse mit einer Gesamtfläche von 122 m 2 , beides Plan , B., Grundbuch O.1. Darüber hinaus verfügt sie über eine Personaldienstbarkeit in Form eines alleinigen, übertragbaren und vererblichen Benützungsrechts am Aussenabstellplatz AP5 mit entsprechendem Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten von Parzelle Nr. Z.4_____ (zwei Mehrfamilienhäuser mit 1‘801 m 2 Gebäudegrundfläche und Umschwung, Plan , B., Grundbuch O.1_____), die an die Parzelle Nr. _____ anschliesst. Y._____ und Z._____ sind Eigentümer der Parzelle Nr. Z.5_____, einem bebauten Grundstück, das an die Parzelle Nr. Z.4_____ angrenzt, sowie Dienstbarkeitsberech- tigte bezüglich eines Fuss- und Fahrwegrechts zu Lasten der bereits erwähnten Par- zelle Nr. Z.4_____, beides Plan , B., Grundbuch O.1_____. Ferner steht ihnen ein Benutzungsrecht an einer auf Parzelle Nr. Z.6_____ befindlichen Garage zu. B.Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 beantragte X._____ beim Einzelrichter des Be- zirksgerichts Imboden den Erlass eines gerichtlichen Verbots im Sinne von Art. 258 ZPO. Das Gesuch wurde mit Entscheid vom 23. Juli 2014, mitgeteilt am gleichen Tag, gutgeheissen und das gerichtliche Verbot wie folgt im Amtsblatt des Kantons Graubünden vom 31. Juli 2014 publiziert: „Das Begehen und das Befahren sowie das Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf den Liegenschaften Nr. Z.3_____ und Z.2_____ so- wie auf dem Aussenabstellplatz AP5 und dessen Zufahrt auf der Liegenschaft Nr. Z.4_____, alle Plan , B., Grundbuch O.1_____, ist für Unbe- rechtigte gerichtlich verboten. Widerhandlungen können auf Antrag mit Busse bis zu CHF 2‘000.00 bestraft werden.“ C.Gegen dieses gerichtliche Verbot reichten Y._____ und Z.mit Eingabe vom 27. September 2014 fristgerecht Einsprache ein. In der Folge stellte X. am
3 / 24 2.Den Beklagten sei das Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf der Liegenschaft Nr. Z.3_____ und das Begehen und Befahren sowie das Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf der Liegen- schaft Nr. Z.2 _____ sowie auf dem Aussenabstellplatz AP5 und dessen Zufahrt auf der Liegenschaft Nr. Z.4_____, alle Plan , B., Grundbuch O.1_____, zu verbieten. 3.Das gerichtliche Verbot gemäss Ziff. 2 hiervor sei im Falle der Wider- handlung unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB bzw. Art. 258 Abs. 1 ZPO anzuordnen. 4.Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Beklagte Partei: 1.Abweisung der Klage. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. D.Mit Klageschrift vom 23. Januar 2015 prosequierte X._____ die Klagebewilli- gung rechtzeitig an das Bezirksgericht Imboden. Das Rechtsbegehren liess sie dabei weitestgehend unverändert, einzig bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen verlangte sie eine solidarische Überbindung an Y._____ und Z.. Am 16. März 2015 reichten Y. und Z._____ ihre Klageantwort in italienischer Sprache ein. Das Bezirksgericht Imboden retournierte die Eingabe am 23. März 2015 mit dem Hinweis, dass im Bezirk Imboden die Amtssprachen Deutsch und Romanisch gelten würden. Gleichzeitig verfügte die Bezirksgerichtsvizepräsidentin Imboden, dass das Verfahren in Deutsch geführt werde, und sie setzte Y._____ und Z._____ Frist an, die Eingabe in Deutsch einzureichen. Dieser Aufforderung kamen Y._____ und Z._____ am 27. April 2015 und damit rechtzeitig nach. Das Rechtsbegehren ent- sprach dabei der Klagebewilligung. Die Replik datiert vom 19. Juni 2015, die Duplik vom 31. August 2015. Beide Parteien hielten in ihren jeweiligen Rechtsschriften an ihren Rechtsbegehren fest. E.Am 20. Juli 2016, mitgeteilt am selben Tag, erliess die Bezirksgerichtsvizeprä- sidentin Imboden die Beweisverfügung. Sie erklärte die eingereichten Urkunden als relevant und ordnete von Amtes wegen einen Augenschein an betreffend Grösse und Lage der in Frage stehenden Parzellen Nr. Z.3_____, Nr. Z.2 _____ und Nr. Z.4_____ mit Aussenparkplatz Nr. 5 sowie die dortige Verkehrssituation. Schliesslich wies sie darauf hin, dass über die Durchführung einer Parteibefragung an der Haupt- verhandlung entschieden werde. Die Beweisverfügung blieb unangefochten. F.Anlässlich des Augenscheins am 15. November 2016 waren neben dem Be- zirksgericht Imboden in Fünferbesetzung X._____ in Begleitung ihres Ehemannes, ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, sowie Y._____ anwesend. Da neben dem vorliegenden Verfahren am Bezirksgericht Imboden ein weiteres Verfah-
4 / 24 ren bezüglich des von X._____ erwirkten gerichtlichen Verbots geführt wurde, näm- lich ein Verfahren zwischen X._____ und A., in dem ebenfalls ein Augenschein angeordnet worden war, nahm am 15. November 2016 auch A. am Augen- schein teil. Alle Parteien erhielten Gelegenheit, sich zu dem sie betreffenden Sach- verhalt zu äussern. Im Anschluss an den Augenschein fand die Hauptverhandlung, welche beide Verfahren umfasste, vor dem Bezirksgericht Imboden statt; es nahmen die bereits erwähnten Personen und Z._____ teil. Mit Entscheid vom 15. November 2016, mitgeteilt am 6. April 2017, erkannte das Be- zirksgericht Imboden in vorliegendem Verfahren: 1.In teilweiser Gutheissung der Klage wird es Y._____ und Z.gerichtlich verboten, den auf der Liegenschaft Nr.Z.4 , Plan Nr. _____ (B., O.1) sich befindlichen Aussenabstellplatz Nr. 5 zu begehen, zu befahren, darauf Fahrzeuge abzustellen und zu parkie- ren. 2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 4‘500.00 gehen zu Lasten der Klägerin. Sie werden ab dem von X._____ geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 5‘000.00 bezogen, unter Erstattung des Restbetra- ges von CHF 500.00 nach Rechtskraft des Urteils und nach Vorlage eines Einzahlungsscheins. b) Die Klägerin wird zudem verpflichtet, die Beklagten nach Massgabe von Art. 111 Abs. 2 ZPO ausseramtlich mit CHF 5‘000.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4.a) (Rechtsmittelbelehrung.) b) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid.) 5.(Mitteilung.) G.Gegen diesen Entscheid führt X._____ mit Eingabe vom 20. Mai 2017 Beru- fung beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragt: 1.Ziff. 2 und Ziff. 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Imboden vom 15. November 2016 (Proz.Nr. Z.1_____) seien aufzuheben. 2.Die Einsprache der Beklagten bzw. Berufungsbeklagten vom 27. Sep- tember 2014 (Postaufgabe am 29. September 2014) gegen das am 31. Juli 2014 im Kantonsamtsblatt Nr. 31 vom 31. Juli 2014 publizierte ge- richtliche Verbot der Klägerin bzw. Berufungsklägerin sei aufzuheben. 3.Den Beklagten bzw. Berufungsbeklagten sei das Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf der Liegenschaft Nr. Z.3_____ und das Be- gehen und Befahren sowie das Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf der Liegenschaft Nr. Z.2_____, alle Plan , B., Grundbuch O.1_____, zu verbieten. 4.Das gerichtliche Verbot gemäss Ziff. 3 hiervor sei im Falle der Wider- handlung unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB bzw. 258 Abs. 1 ZPO anzuordnen.
5 / 24 5.Unter vollumfänglicher solidarischer Kosten und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten der Beklagten bzw. Berufungsbeklagten. Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 verzichteten Y._____ und Z._____ auf die Einrei- chung einer Berufungsantwort. H.Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 gab der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden den Parteien Gelegenheit, zur Frage des Streitwer- tes Stellung zu nehmen, woraufhin sich Y._____ und Z._____ am 12. Februar 2018 und X._____ am 21. Februar 2018 vernehmen liessen. I.Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen in den Rechtsschriften und Stellungnahmen wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, welcher mit Berufung ange- fochten werden kann, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist dabei der Streitwert, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstin- stanzlichen Urteils noch streitig war (Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, N 29 ff. zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 39 f. zu Art. 308 ZPO; Karl Spühler, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 9 zu Art. 308 ZPO; Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 6 zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2016, N 30 zu Art. 308 ZPO). Vorliegend ver- langte die Berufungsklägerin vor der Urteilsfällung der Vorinstanz die Aufhebung der Einsprache der Berufungsbeklagten gegen das von der Berufungsklägerin erwirkte gerichtliche Verbot sowie das Aussprechen verschiedener Verbote mitsamt Strafan- drohung durch das Gericht. Die Berufungsbeklagten hielten an ihrer Einsprache fest und lehnten die beantragten Verbote ab. Damit lauteten die Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Summe. Gemäss Gesetz hat in einem solchen Fall das Gericht den Streitwert festzusetzen, sofern sich die Parteien darüber nicht einig sind oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO). Aus Art. 91 Abs. 2 ZPO ergibt sich, dass es primär Sache der Parteien ist, den Streitwert zu bestim-
6 / 24 men. Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO hält denn auch fest, dass der Streitwert in der Klage anzugeben ist. Für die Klageantwort gilt Art. 221 ZPO sinngemäss (Art. 222 Abs. 2 ZPO). Das heisst, die beklagte Partei muss den in der Klage angegebenen Streitwert substanziiert bestreiten. Äussert sie sich nicht dazu beziehungsweise erfolgt lediglich eine pauschale Bestreitung mit einer Floskel, ist der von der Klägerschaft angegebe- ne Streitwert anerkannt und liegt eine stillschweigende Einigung der Parteien auf diesen Wert vor (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 4A_83/2016 vom 22. September 2016 E. 4.4 mit Hinweisen). Das Gericht hat den Parteien Gelegen- heit zu geben, sich zum Streitwert zu äussern, falls sie das nicht bereits in der Klage und Klageantwort tun. Wenn sich die Parteien nicht einigen, so muss das angerufene Gericht den Streitwert festsetzen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_119/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.6). In den vorinstanzlichen Rechtsschriften haben die Partei- en die Frage diskutiert, ob die Sache im ordentlichen oder im vereinfachten Verfah- ren zu behandeln sei. Dabei haben sie sich – selbstredend – auch zum Streitwert geäussert. Während die Berufungsklägerin geltend gemacht hat, der Streitwert liege zweifellos über CHF 30‘000.00, haben die Berufungsbeklagten dagegen gehalten, der Streitwert übersteige keinesfalls CHF 30‘000.00. Eine Einigung der Parteien über den Streitwert hat mithin nicht vorgelegen. Es wäre daher an der Vorinstanz gewe- sen, den Streitwert festzulegen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Frage des Streitwertes nicht thematisiert; es finden sich jedenfalls keine Erwägungen dazu. Sie hat den Streitwert in der Folge im angefochtenen Urteil auch nicht festge- stellt, obwohl es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitsache handelt. Einzig die Tatsache, dass die Klage im ordentlichen Verfahren behandelt worden ist, kann als Hinweis gewertet werden, dass die Vorinstanz wohl von einem Streitwert von mehr als CHF 30‘000.00 ausgegangen ist. Wie sie dazu gekommen ist und wel- chen Streitwert sie konkret angenommen hat, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid jedoch nicht. Für das Berufungsverfahren ist es nun an der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts, den Streitwert festzusetzen (vgl. auch Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG). Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin ist im Berufungsverfahren in seiner Stellungnahme zum Streitwert mit Verweis auf die Replik im vorinstanzlichen Verfah- ren davon ausgegangen, dieser liege über CHF 30‘000.00. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, der Streitwert könne kaum über CHF 5‘000.00 liegen, da es sich um ein Durchfahrverbot oder Parkverbot auf einer dreieckigen Fläche von 5 m 2 (Grundstück Parz. Nr. Z.2_____) handle, das sich mitten in der Strasse Parz. Nr. Z.3_____ befinde und deren Bestandteil sei, auf welcher Strassenparzelle die Berufungsbeklagten als Dienstbarkeitsberechtigte ein Fuss- und Fahrwegrecht besitzen würden.
7 / 24 Den Ausführungen der Berufungsbeklagten kann nicht zugestimmt werden. Es trifft zwar zu, dass sie ein Fuss- und Fahrwegrecht auf der Strassenparzelle Nr. Z.3_____ besitzen (Akten der Vorinstanz, act. II/3, S. 2). Die Parzelle Nr. Z.2_____ ist jedoch kein Bestandteil dieser Strassenparzelle. Sie ist klarerweise ein eigenständiges Grundstück (Akten der Vorinstanz, act. II/4). Das auf der Strassenparzelle lastende Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten des Grundstücks der Berufungsbeklagten er- fasst die Parzelle Nr. Z.2_____ daher nicht. Weiter ist entgegen den Ausführungen der Berufungsbeklagten festzustellen, dass es vorliegend nicht allein um die Parzelle Nr. Z.2_____ geht. Vielmehr hat die Berufungsklägerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren verlangt, dass gegenüber den Berufungsbeklagten auch mit Bezug auf die Parzelle Nr. Z.3_____ ein Verbot ausgesprochen werde, ebenso bezüglich des Aus- senabstellplatzes AP5 und dessen Zufahrt auf der Parzelle Nr. Z.4_____. Im Zeit- punkt der Urteilsfällung durch die Vorinstanz waren davon die Verbote bezüglich der Parzellen Nr. Z.3_____ und Nr. Z.2_____ noch strittig. Es geht damit vorliegend nicht allein um Parzelle Nr. Z.2_____. Die Berufungsklägerin wiederum hat in ihrer Stellungnahme zur Frage des Streitwer- tes für die Begründung ihrer Auffassung, dass der Streitwert über CHF 30‘000.00 liege, auf ihre Replik im vorinstanzlichen Verfahren verwiesen. Dies genügt nicht. Die Parteien haben ihre Argumente im Berufungsverfahren vielmehr in den Eingaben selbst vorzutragen. Für die Berufungsschrift hält dies Art. 311 Abs. 1 ZPO ausdrück- lich fest. Es gilt aber auch für Stellungnahmen, die das Berufungsgericht einfordert, denn es ist kein Grund ersichtlich, an diese weniger hohe Anforderungen zu stellen als an Berufung, Berufungsantwort, Replik, Duplik etc., erhalten die Parteien mit der Möglichkeit einer Stellungnahme doch Gelegenheit, sich ebenso zu für die Beurtei- lung der Berufung relevanten Fragen zu äussern. Daher genügt es auch in einer Stellungnahme nicht, für die Begründung auf andere Schriftsätze zu verweisen, ohne die entsprechenden Argumente in der Stellungnahme selbst zu wiederholen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Argumente, die für den Standpunkt einer Partei spre- chen oder sprechen könnten, in verschiedenen Dokumenten zusammenzusuchen. Der Verweis der Berufungsklägerin auf ihre Ausführungen in der Replik im vorin- stanzlichen Verfahren genügt daher den Begründungsanforderungen im Berufungs- verfahren nicht und die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat sich mit den Aus- führungen in der Replik aus dem Verfahren vor der Vorinstanz nicht zu befassen. Selbst wenn die Argumente aber überprüft werden müssten, vermöchten sie nicht zu überzeugen. Wie die Kosten der aufwändigeren Baulogistik beim Bau des Hauses der Berufungsbeklagten auf ihrer Parzelle Nr. Z.5_____ sowie allfällige Schäden an der Zufahrtsstrasse Parzelle Nr. Z.3_____ den Streitwert beeinflussen könnten, wäre schlicht nicht ersichtlich. Dies insbesondere untere Berücksichtigung, dass die Beru-
8 / 24 fungsbeklagten unabhängig vom von der Berufungsklägerin beantragten Verbot kein dingliches oder obligatorisches Recht besitzen, die Parzellen Nr. Z.2_____ und Nr. Z.4_____ samt Aussenabstellplatz AP5 zu benutzen (vgl. Erwägung 5) und auf der Parzelle Nr. Z.3_____ zu Gunsten der Parzelle Nr. Z.5_____ der Berufungsbeklagten zwar eine Dienstbarkeit in Form eines Fuss- und Fahrwegrechts lastet (Akten der Vorinstanz, act. II/3, S. 2 unten), diese aber jedenfalls ein Parkieren nicht erlaubt. Insoweit würden die von der Berufungsklägerin beantragten Verbote kaum etwas verbieten, was die Berufungsbeklagten rechtlich gesehen auch so schon nicht dür- fen. Eine aufwändigere Baulogistik, weil die Parzellen Nr. Z.2_____ und Nr. Z.4_____ nicht benutzt werden dürfen, hätte daher grundsätzlich nichts mit den vor- liegend beim Entscheid der Vorinstanz strittigen Punkten zu tun. Dasselbe wäre be- züglich allfälliger Schäden an der Strassenparzelle Nr. Z.3_____ zu sagen, die die Berufungsklägerin durch den Baustellenverkehr als möglich erachtet. Sie würden den Streitwert offensichtlich nicht beeinflussen. Schliesslich wäre auch das Argument der Berufungsklägerin, dass der Betrag von CHF 30‘000.00 ohnehin überschritten werde, zumal eine über mehrere Generationen dauernde direkte und sich in einem hochwer- tigen Ausbaustandard befindliche Zufahrtsmöglichkeit zur eigenen Liegenschaft ei- nen weit höheren Wert aufweise, zurückzuweisen, wie sich aus den nachfolgenden Überlegungen ergibt. Bei der Berechnung des Streitwerts einer Unterlassungsklage ist der Wert der Klage für die Klagepartei massgeblich, und nicht etwa die Kosten oder der entgangene Gewinn des Beklagten bei der Befolgung oder Vollstreckung des gutheissenden Ur- teils (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LK040004/U vom 8. September 2005 E. III./1). Vorliegend ist daher für die Festlegung des Streitwertes der durch die Behinderung, die durch die Unterlassungsklage beseitigt werden soll, eingetretene Wertverlust für die Berufungsklägerin massgeblich. Bei einer Strasse beziehungs- weise einem Grundstück, das keine andere Nutzung hat, als begangen oder befah- ren zu werden, ist in erster Linie darauf abzustellen, um wie viel der Wert der da- durch erschlossenen Grundstücke beeinträchtigt wird. Der Streitwert kann daher vor- liegend ermittelt werden, indem vom effektiven Interesse der Berufungsklägerin an der uneingeschränkten Zufahrt zu ihrem Parkplatz ausgegangen wird. Der Wert des Eigentums der Berufungsklägerin an der Parzelle Nr. Z.2_____ sowie zu 2/100 an der Strassenparzelle Nr. Z.3_____ kann dahingegen vernachlässigt werden. Um den Wert der Benutzung des Parkplatzes für die Berufungsklägerin zu ermitteln, bietet es sich an, von den Mietkosten für einen Parkplatz auszugehen. Die Miete für einen Aussenparkplatz in der Gemeinde O.1_____ dürfte in der Grössenordnung von CHF 100.00/Monat liegen, was einem Betrag von CHF 1‘200.00/Jahr entspricht. Kapitali- siert nach Art. 92 Abs. 1 ZPO ergibt dies einen Wert von CHF 24‘000.00. Der durch
9 / 24 die Behinderung – welche durch die Unterlassungsklage beseitigt werden soll – ein- getretene Wertverlust ist nach richterlichem Ermessen zu schätzen und dürfte in et- wa bei der Hälfte des Wertes liegen, mithin bei CHF 12‘000.00. Der vorliegend massgebliche Streitwert wird daher mit CHF 12‘000.00 beziffert. Er liegt somit über dem für die Berufung notwendigen Betrag von CHF 10‘000.00. Der Entscheid der Vorinstanz ist mit Berufung anfechtbar. b)Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Ent- scheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungswei- se seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und be- gründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Imboden (seit
10 / 24 ter Inanspruchnahme des Vorplatzes von Parzelle Nr. Z.4_____ möglich; der Ausse- nabstellplatz AP5 wird dafür nicht benötigt“ (act. B.1, S. 9 lit. d). Indem die Vorinstanz davon ausging, dass Wendemanöver beziehungsweise das Aus- oder Einparken un- ter Inanspruchnahme des Vorplatzes von Parzelle Nr. Z.4_____ möglich seien, hat sie klar zu erkennen gegeben, dass sie die Nutzung des Vorplatzes durch die Beru- fungsbeklagten und deren Besucher beziehungsweise Lieferanten als notwendig und möglich erachtete. Das kann nur bedeuten, dass sie auf der Zufahrt zum Aussen- parkplatz AP5 auf der Parzelle Nr. Z.4_____ kein Verbot aussprechen wollte. Gemäss angefochtenem Entscheid hat die Vorinstanz mithin dem Antrag der Beru- fungsklägerin, den Berufungsbeklagten das Begehen und Befahren sowie das Ab- stellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf der Zufahrt zum Aussenabstell- platz AP5 auf der Parzelle Nr. Z.4_____ zu verbieten, nicht entsprochen. Die Beru- fungsklägerin hat mit der Berufung zwar die Aufhebung der Ziffer 2 des angefochte- nen Entscheids verlangt, in welchem die Klage abgewiesen wird, soweit sie über das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot bezüglich des Aussenparkplatzes AP5 hinausgeht, was auch den Antrag bezüglich der Zufahrt zum Aussenabstellplatz AP5 auf der Parzelle Nr. Z.4_____ betrifft. In der Begründung der Berufung hat die Beru- fungsklägerin dann aber festgestellt, die Berufung beschränke sich „auf das Abstel- len und Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf der Liegenschaft Nr. Z.3_____ und das Begehen und Befahren sowie das Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf der Liegenschaft Nr. Z.2_____“ (act. A.1, S. 3 Ziff. B.1.). Die Berufungskläge- rin hat damit nicht angefochten, dass die Vorinstanz kein Verbot bezüglich der Zu- fahrt zum Aussenparkplatz AP5 auf der Parzelle Nr. Z.4_____ ausgesprochen hat. In diesem Punkt ist der vorinstanzliche Entscheid mithin ebenso unangefochten geblie- ben und daher in Rechtskraft erwachsen. Ein Verbot bezüglich der Zufahrt zum Aus- senparkplatz AP5 auf der Parzelle Nr. Z.4_____ ist folglich nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. 3.Gemäss Rechtsbegehren verlangt die Berufungsklägerin in einem ersten Punkt, dass die Einsprache der Berufungsbeklagten gegen das von ihr erwirkte ge- richtliche Verbot aufgehoben werde. Diesem Begehren kann von vornherein nicht stattgegeben werden. Offensichtlich unterliegt die Berufungsklägerin dem Irrtum, dass die „Anerkennungsklage“, welche zur Durchsetzung eines Verbots gegen einen Einsprecher erhoben werden muss und bei der es sich um eine Eigentumsfreiheits- oder Besitzesschutzklage handelt, das Verfahren nach Art. 258 ff. ZPO fortsetzt. Dem ist aber nicht so. Vielmehr sind das Verfahren nach Art. 258 ff. ZPO, welches zu einem gerichtlichen Verbot führt, das sich gegen einen unbekannten Personenkreis richtet, und die nach einer Einsprache gegen ein gerichtliches Verbot zu erhebende „Anerkennungsklage“, mit welcher ein Verbot gegen den Einsprecher durchgesetzt
11 / 24 werden soll, zwei unterschiedliche, von einander unabhängige Verfahren. Das Ver- fahren betreffend gerichtliches Verbot ist spätestens mit der Einsprache beendet. Aufgrund der Einsprache aber wirkt das gerichtliche Verbot gegen den Einsprecher nicht (Art. 260 Abs. 2 1. Satz ZPO); das Verbot ist unmittelbar ex lege im Verhältnis zum Einsprecher hinfällig. Gegenüber dem Einsprecher zeigt sich die Rechtslage damit so, wie wenn kein Verfahren nach Art. 258 ff. ZPO durchgeführt worden wäre. Will der Gesuchsteller ein Verbot auch gegenüber dem Einsprecher durchsetzen, hat er ein neues, von Art. 258 ff. ZPO völlig unabhängiges Eigentumsfreiheits- oder Be- sitzesschutzverfahren zu instanzieren. Der in Art. 260 Abs. 2 2. Satz ZPO enthaltene Hinweis, dass bei einer Einsprache zur Durchsetzung des Verbots – gegenüber dem Einsprecher – beim Gericht Klage zu erheben sei, hält lediglich eine verfahrensrecht- liche Selbstverständlichkeit fest und ist keinesfalls als Anhaltspunkt dafür zu sehen, dass das Verfahren gemäss Art. 258 ff. ZPO mit einer Klage weiterzuführen sei. Der Gesuchsteller hat mithin nach einer Einsprache gegen ein gerichtliches Verbot eine Klage im ordentlichen beziehungsweise vereinfachten (bei Vorliegen der Vorausset- zungen sogar summarischen) Verfahren anzuheben, will er auch gegen den Ein- sprecher ein Verbot erwirken. Dringt er mit seiner Klage durch, so wird vom Gericht gegenüber dem Einsprecher ein Verbot ausgesprochen. Es wird nicht das gerichtli- che Verbot gemäss Art. 258 ff. ZPO bestätigt, sondern das Urteil enthält ein ei- genständiges, vom gerichtlichen Verbot unabhängiges Verbot, das allein gegenüber dem Einsprecher wirkt. Damit aber besteht keine rechtliche Grundlage, die Einspra- che gegen ein gerichtliches Verbot aufzuheben. Auf den Antrag der Berufungskläge- rin, die Einsprache des Berufungsbeklagten gegen das von ihr erwirkte gerichtliche Verbot aufzuheben, wird daher nicht eingetreten. 4.Mit Bezug auf die Parzelle Nr. Z.3_____ verlangt die Berufungsklägerin, es sei den Berufungsbeklagten zu verbieten, auf dieser Parzelle Fahrzeuge aller Art abzu- stellen und zu parkieren. In der Berufung führt sie aus, die Behauptung der Vor- instanz, es sei ein „eigentliches Abstellen“ nicht zu erwarten, beruhe auf Vermutun- gen und Spekulationen. Gemäss Art. 648 Abs. 1 ZGB dürfe jeder Miteigentümer die Sache insoweit vertreten, gebrauchen und nutzen, als es mit den Rechten der ande- ren verträglich sei. Als Korrelat dazu verlange Art. 737 ZGB, dass der Dienstbar- keitsberechtigte sein Recht möglichst schonend ausübe und er [recte: der Dienstbar- keitsbelastete] nichts unternehme, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindere oder erschwere. Ein dauerhaftes Abstellen und Parkieren widerspreche nicht nur die- sem gesetzlichen Anspruch, sondern ebenso der Zweckbestimmung der Strassenpa- rzelle Nr. Z.3_____ mit einer Breite von 2.75 m – 3.0 m. Offensichtlich seien derartige Handlungen nicht mit den Rechten der übrigen Miteigentümer und Dienstbarkeitsbe-
12 / 24 rechtigten vereinbar. Indem die Vorinstanz diesen Rechtsanspruch der Berufungs- klägerin und der weiteren Miteigentümer negiere, handle sie rechtswidrig. Die Berufungsklägerin behauptet nicht, dass die Berufungsbeklagten Fahrzeuge auf der Parzelle Nr. Z.3_____ abstellen oder parkieren und damit das Eigentum der Mit- eigentümer stören beziehungsweise das Ausüben der Dienstbarkeit für andere Dienstbarkeitsberechtigte erschweren oder verunmöglichen würden oder dass mit entsprechenden Handlungen der Berufungsbeklagten in naher Zukunft zu rechnen sei, geschweige denn belegt sie Entsprechendes. Allein aus dem Hinweis, dass die Berufungsbeklagten als Dienstbarkeitsberechtigte nicht befugt seien, Fahrzeuge auf der Parzelle Nr. Z.3_____ abzustellen und zu parkieren, lässt sich nicht ableiten, die Berufungsbeklagten würden genau dies tun beziehungsweise es sei zu befürchten, sie würden dies in Zukunft tun. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hat es die Beru- fungsklägerin mit Bezug auf die Parzelle Nr. Z.3_____ unterlassen, eine (aktuell be- stehende oder konkret drohende) Störung ihres Eigentums durch die Berufungsbe- klagten zu behaupten und zu belegen. Das Gericht kann jedoch kein Verbot aus- sprechen, wo keine Besitzes- oder Eigentumsstörung besteht oder konkret droht. Denn der Eigentümer hat offensichtlich kein schützenswertes Interesse, eine Besit- zes- oder Eigentumsstörung mit einem Verbot abzuwehren beziehungsweise zu ver- hindern, wenn eine (gegenwärtige oder in naher Zukunft zu erwartende) Störung nicht einmal behauptet ist. Man kann ein gerichtliches Verbot nicht gewissermassen „auf Vorrat“ oder vorsorglich erwirken. Fehlt aber ein schützenswertes Interesse, so ist die Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) nicht gegeben. Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO), und zwar in jedem Prozessstadium (BGE 130 III 430 E. 3.1), also auch noch im Rechtsmittelverfahren (vgl. Simon Zingg, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, N 34 zu Art. 60 ZPO; PKG 2009 Nr. 4). Steht fest, dass eine Prozessvoraussetzung fehlt, darf zur Sache nicht verhandelt werden und es ergeht ein Nichteintretensentscheid (Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.2). Der Umstand, dass die Berufungsklägerin im erstinstanz- lichen Verfahren kein schützenswertes Interesse am Erlass eines Verbots bezüglich der Parzelle Nr. Z.3_____ behauptet hat, weshalb kein Rechtsschutzinteresse gege- ben ist und es damit an einer Prozessvoraussetzung fehlt, ist mithin auch im vorlie- genden Berufungsverfahren zu beachten. Auf die Klage kann nicht eingetreten wer- den, soweit beantragt wird, es sei den Berufungsbeklagten zu verbieten, auf der Par- zelle Nr. Z.3_____ Fahrzeuge aller Art abzustellen und zu parkieren. Nachdem die Vorinstanz den entsprechenden Antrag der Berufungsklägerin materiell beurteilt und abgewiesen hat, ist davon auszugehen, dass sie vom Vorliegen eines Rechtsschut- zinteresses ausgegangen ist. Es hat sich nun aber gezeigt, dass dem nicht so ist.
13 / 24 Weil Prozessvoraussetzungen in jedem Prozessstadium von Amtes wegen zu prüfen sind, ist der angefochtene Entscheid in diesem Punkt ex officio zu korrigieren und ins Dispositiv des vorliegenden Urteils ist aufzunehmen, dass auf die Klage in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann. Da es die Berufungsklägerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren versäumt hat, ein schützenswertes Interesse daran zu behaupten, dass den Berufungsbeklagten ver- boten werde, Fahrzeuge aller Art auf der Parzelle Nr. Z.3_____ abzustellen oder zu parkieren, kann in diesem Punkt wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses auf die Klage nicht eingetreten werden. Auch im Berufungsverfahren bringt die Berufungs- klägerin keine Behauptung vor, wonach die Berufungsbeklagten Fahrzeuge auf der Parzelle Nr. Z.3_____ abstellen oder parkieren würden, beziehungsweise dass da- mit zu rechnen sei, sie würden dies in naher Zukunft tun. Die Berufungsklägerin kommt in diesem Punkt der in Art. 311 Abs. 1 ZPO statuierten Begründungspflicht nicht nach, was dazu führt, dass auf ihre entsprechenden Anträge nicht eingetreten werden kann (BGE 138 III 374). Im Übrigen könnte die Klage in diesem Punkt auch materiell nicht gutgeheissen wer- den, weil eine (aktuell bestehende oder in naher Zukunft drohende) Störung nicht nachgewiesen ist. Denn die (bestehende oder zukünftige) Störung gehört zum Klage- fundament einer jeden Eigentumsfreiheits- oder Besitzesschutzklage (vgl. Art. 641 Abs. 2 ZGB; Art. 928 Abs. 2 ZGB). Fehlt der Nachweis einer bestehenden oder in naher Zukunft drohenden Störung, so ist die Klage abzuweisen. Nachdem die Beru- fungsklägerin das Vorliegen einer bestehenden oder zukünftigen Störung, die den Berufungsbeklagten anzulasten wäre, nicht nachgewiesen hat, müsste ihre Klage bezüglich des für die Parzelle Nr. Z.3_____ beantragten Verbots abgewiesen wer- den, selbst wenn auf den Antrag eingetreten werden könnte. 5.Was nun die Parzelle Nr. Z.2_____ betrifft, so hat die Berufungsklägerin in der Replik im vorinstanzlichen Verfahren behauptet, die Berufungsbeklagten würden das Grundstück regelmässig befahren (Akten der Vorinstanz, act. I/4, S. 7 oben). Die Be- rufungsbeklagten wiederum haben dies in der Duplik nicht bestritten (Akten der Vor- instanz, act. I/5). In der Klageantwort wiederum haben die Berufungsbeklagten selbst ausgeführt, da die Parzelle Nr. Z.2_____ nicht von der Zufahrtsstrasse Parzelle Nr. Z.3_____ unterschieden werden könne, könne versehentlich ein Benutzer „eventuell unvermeidbar Parz. Nr. Z.2_____ berühren“ (Akten der Vorinstanz, act. I/3b, S. 3 Ziff. 4.2.1 in fine). Damit gestehen sie zu, dass es geschehen kann, dass Benutzer der Parzelle Nr. Z.3_____, mithin auch sie selbst, die Parzelle Nr. Z.2_____ benutzen. Zudem hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgestellt, der Augenschein habe ergeben, dass es aufgrund der Lage der Parzelle Nr. Z.2_____ durchaus vor-
14 / 24 kommen könne, dass im Zuge des Ein- und Ausparkierens von Fahrzeugen oder auch im Zuge von Anlieferungen ein Befahren und – kurzzeitiges – Abstellen darauf stattfinde; gerade die besondere Lage dieses eigentlichen Miniaturgrundstückes bringe es mit sich, dass die Berufungsbeklagten im Zusammenhang mit der Nutzung ihrer Parzelle Nr. Z.5_____ immer wieder damit in Berührung kämen (act. B.1, S. 6 unten und S. 7 oben; vgl. auch die bereits zitierte Feststellung der Vorinstanz, dass gemäss Augenschein Wendemanöver beziehungsweise ein Aus- oder Einparken durch die Berufungsbeklagten oder deren Besucher/Lieferanten unter Inanspruch- nahme des Vorplatzes von Parzelle Nr. Z.4_____ möglich seien [act. B.1, S. 9 lit. d]). Die Parteien haben diese Feststellungen der Vorinstanz nicht gerügt, so dass sie als anerkannt gelten können. Unter diesen Umständen ist erstellt, dass die Berufungs- beklagten die Parzelle Nr.Z.2 _____ befahren und auch ein – kurzzeitiges – Abstel- len möglich ist. Nachdem die Vorinstanz das kurzzeitige Abstellen von Fahrzeugen vor allem im Zusammenhang mit der Anlieferung von Gütern (wie Möbel) für die Be- rufungsbeklagten als möglich erachtet hat und nachdem es keine Zufahrt bis zum Haus der Berufungsbeklagten gibt, so dass bei Anlieferungen die Güter noch über eine gewisse Strecke zum Haus gebracht werden müssen, kann das von der Vorin- stanz zugestandene „kurzzeitige“ Abstellen zweifellos so lange dauern, dass es unter den Begriff „parkieren“ subsumiert werden muss. Die von der Vorinstanz getroffene Feststellung umfasst daher auch die Möglichkeit, dass Fahrzeuge von Personen, die mit den Berufungsbeklagten in Verbindung stehen, auf der Parzelle Nr. Z.2_____ – wenn allenfalls auch nur kurzzeitig – parkiert werden. Unbestritten ist im Weiteren, dass die Parzelle Nr. Z.2_____ im Alleineigentum der Berufungsklägerin steht und die Berufungsbeklagten keine dingliche Berechtigung (weder Eigentum noch Dienst- barkeit) an der Parzelle haben. Dass die Berufungsbeklagten über ein obligatori- sches Recht verfügen würden, die Parzelle Nr. Z.2_____ zu befahren und zu bege- hen sowie Fahrzeuge darauf abzustellen und zu parkieren, wird von keiner Seite gel- tend gemacht. Den Berufungsbeklagten steht damit kein Recht zu, die Parzelle Nr. Z.2_____ in irgendeiner Weise zu nutzen beziehungsweise zu benutzen. Die Beru- fungsklägerin dahingegen hat aufgrund des ihr zustehenden Eigentums an der Par- zelle Nr. Z.2_____ das Recht, jede Störung ihres Eigentums zu unterbinden. Dass ein unberechtigtes Begehen und Befahren sowie ein unberechtigtes Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf der Parzelle Nr. Z.2_____ eine Störung des Eigentums der Berufungsklägerin ist, braucht nicht weiter erläutert zu werden. In die- sem Zusammenhang ist der Vorinstanz zu widersprechen, die festgehalten hat, es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Berufungsklägerin durch ein Begehen, Befahren, Abstellen oder Parkieren seitens der Berufungsbeklagten in ihren Rechten massge- blich tangiert sei. Das Eigentum verschafft dem Eigentümer alle Befugnisse über eine Sache, die nicht durch Rechtsordnung oder Rechtsgeschäft ausgenommen werden.
15 / 24 Es ist das dingliche Vollrecht, das dem Eigentümer jede potenzielle Nutzung und je- de rechtliche Verfügung über die Sache erlaubt. Das Eigentum ist ein absolutes Recht. Grundsätzlich hat der Eigentümer einen Eingriff in sein Eigentum daher nur zu dulden, wenn er durch die Rechtsordnung oder ein Rechtsgeschäft dazu verpflichtet ist. Ob der Eingriff in das Eigentum schwer wiegt oder nicht, spielt insoweit keine Rol- le; der Eigentümer muss einen Eingriff grundsätzlich nicht akzeptieren, der weder von der Rechtsordnung noch durch ein Rechtsgeschäft legitimiert ist. Daher ist das von der Vorinstanz herangezogene Merkmal der Massgeblichkeit der Störung nicht entscheidend. Wenn die Berufungsbeklagten die Parzelle Nr. Z.2_____ begehen, befahren, Fahrzeuge darauf abstellen oder parkieren, ohne über eine dingliche oder obligatorische Berechtigung zu verfügen, so ist die Berufungsklägerin auf jeden Fall in ihrem Eigentum genügend tangiert, um gegen diese Störung ihres Eigentums vor- zugehen. Die Vorinstanz hat das anbegehrte Verbot bezüglich der Parzelle Nr. Z.2_____ abge- lehnt mit dem Hinweis, dass das Eigentumsrecht und die daraus fliessenden Abwehr- rechte nicht schrankenlos bestehen würden. Sie hätten sich vielmehr an dem auszu- richten, was recht und billig sei. So erfahre eine nutzlose Rechtsausübung, also Ver- haltensweisen, die für den Rechtsinhaber von keinerlei oder von bloss geringem Nut- zen seien, einen Dritten indes nachhaltig behindern und damit einer Schikane gleich- kommen würden, gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ZGB keinen Rechtsschutz. Aufgrund der Nähe der Parzelle Nr. Z.2_____ zu den von den Berufungsbeklagten genutzten Ga- ragen sei nicht auszuschliessen, dass zumindest ein Teilbereich dieser Parzelle be- fahren werde. Dasselbe gelte wegen der relativ beengten Platzverhältnisse für den Fall von Anlieferungen. Es stelle nachgerade eine Selbstverständlichkeit dar, dass Grundstückeigentümer zuweilen Anlieferungen erhielten und von den Grundstücks- nachbarn dabei üblicherweise erwarten dürften, die Nachbarschaft werde auf kurz- zeitige Behinderungen mit Verständnis reagieren. Grösse und effektiv fehlende Nut- zungsmöglichkeit der Parzelle Nr. Z.2_____ würden das Amtsverbot, soweit es sich gegen die Berufungsbeklagten richte, als schikanös erscheinen lassen. Soweit es um das Grundstück Nr. Z.2_____ gehe, müsse die Abwehr vermeintlich ungerechtfertig- ter Einwirkungen als nutzlose Rechtsausübung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB ta- xiert werden. Aus diesem Grund sei die Klage insoweit abzuweisen. Es trifft durchaus zu, dass auch die Ausübung des Eigentumsrechts unter dem Vor- behalt des Rechtsmissbrauchs steht. Allerdings findet immer nur der offenbare Miss- brauch eines Rechts keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Ein offenbarer Rechtsmissbrauch ist nur mit grösster Zurückhaltung anzunehmen und im Zweifel ist das formelle Recht zu schützen; je mehr das zu schützende formelle Recht absolute
16 / 24 Geltung beansprucht, desto restriktiver muss Rechtsmissbrauch angenommen wer- den. Das gilt insbesondere für das absolute Recht auf Eigentum (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 5A_655/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2.2.1). Dennoch ist auch bei der Abwehr von Eigentumsstörungen Rechtsmissbrauch denkbar, zum Bei- spiel in der Form eines krassen Missverhältnisses der Interessen. Bei der Prüfung der Rechtsmissbräuchlichkeit eines Verhaltens ist aber auch zu fragen, ob und in- wieweit das Verhalten der Gegenpartei sich auf deren Recht auswirkt, rechtsmiss- bräuchliches Verhalten der anderen Partei zu rügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_655/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2.2.2). Wie die Vorinstanz festgehalten hat, hat sich am Augenschein gezeigt, dass die Ein- und Ausfahrt aus den beiden Garagen, die die Berufungsbeklagten benutzen und an denen sie gemäss unwidersprochenen Ausführungen der Berufungsklägerin in der Berufungsschrift mittels einer Dienstbar- keit dinglich berechtigt sind, nur mit Schwierigkeit möglich ist, ohne die Parzelle Nr. Z.2_____ zumindest teilweise zu befahren. Entsprechendes ergibt sich aus dem Grundbuchplan zusammen mit den in den Akten vorhandenen Fotographien (Akten der Vorinstanz, act. II/13 – 15; act. III/1). Aufgrund der Grenzen der Parzelle Nr. Z.6_____ (Eigentümer A.) ist offen- sichtlich, dass die darauf errichteten Garagen nur mit Einschränkungen befahren werden können, ohne dass die Parzelle Nr. Z.2 zu tangieren. Nachdem der Grenzverlauf allen Beteiligten klar war – der Inhalt des Grundbuchs, zu welchem auch die entsprechenden Pläne gehören (Art. 942 Abs. 2 ZGB), wird in Art. 970 Abs. 4 ZGB als bekannt vorausgesetzt - können sich weder der Eigentümer der Parzelle Nr. Z.6_____, noch die Berufungsbeklagten als Berechtigte von dort befindlichen Ga- ragen darauf berufen, dass sie die Parzelle Nr. Z.2_____ gutgläubig benutzten und weiterhin benutzen dürfen. Bereits bei der Errichtung der Garagen musste dem Eigentümer von Parzelle Nr. Z.6_____ klar sein, dass die entsprechende Zufahrt über die Wegparzelle Nr. Z.3_____ und anschliessend über sein eigenes Grundstück zwar möglich sein würde, aber aufgrund der Nähe zur Grundstückgrenze eben nur mit Einschränkungen. Dass im Zeitpunkt der Errichtung der Garagen ein Wegrecht oder ein anderweitiges Benutzungsrecht zu Lasten von Parzelle Nr. Z.2_____ und zu Gunsten von Parzelle Z.6_____ bestanden hätte, wird weder behauptet, noch geht dies aus den Verfahrensakten hervor. Wer nun aber eine Baute errichtet, von der er weiss oder wissen muss, dass diese aufgrund ihrer Nähe zur Grundstücksgrenze nur mit Einschränkungen bestimmungsgemäss genutzt werden kann, darf nicht erwarten, dass der Nachbar allfällige Übergriffe auf sein Terrain dulden wird, ohne dass ein entsprechendes dingliches oder obligatorisches Recht besteht (vgl. für eine
17 / 24 vergleichbare Ausgangslage im Zusammenhang mit der Einräumung eines Notwegs: BGE 136 III E. 5.4.3. in fine). Der Eigentümer von Parzelle Nr. Z.6_____, auf welcher die fraglichen Garagen liegen, hat somit keinen Anspruch – auch nicht unter dem Aspekt von Treu und Glauben – auf Benutzung der Parzelle Nr. Z.2 . Weil niemand mehr Rechte übertragen kann, als ihm selbst zukommen (nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet), haben auch die Berufungsbeklagten, deren eigenes Grundstück Nr. Z.5 weder ein Recht zu Gunsten der Parzelle Nr. Z.3_____ noch mit dieser eine gemeinsame Grenze hat - keinen besseren Rechtsanspruch als der Eigentümer der Parzelle Nr. Z.6_____ auf die Benützung der Parzelle Nr. Z.2_____. Die Einräumung eines dinglichen oder obligatorischen Rechtes auf Benutzung der auf Parzelle Nr. Z.6_____ gelegenen Garagen durch den Eigentümer dieses Grundstücks zu Gunsten der Berufungsbeklagten war nicht geeignet, die Rechtslage hinsichtlich der im Eigentum der Berufungsklägerin stehenden Parzelle Nr. Z.2_____ in irgendeiner Weise zu verändern. Ein Vertrag zu Lasten Dritter ist ohne dessen Zustimmung – die hier fraglos nicht vorliegt – im Verhältnis zum Dritten unwirksam. Wie das Bundesgericht in BGer 5A_732/2010, E. 3 festhielt, ist die Rechtsfigur, dass zwei Parteien einen am Vertragsschluss unbeteiligten Dritten verpflichten können, dem schweizerischen Recht fremd und würde der Privatautonomie widersprechen. Hinzu kommt, dass auch den Berufungsbeklagten der Grenzverlauf bewusst sein musste, ebenso, dass ihnen lediglich das Recht zustand, über die Parzellen Nr. Z.3_____ und Nr. Z.6_____ zu fahren. Ein gutgläubiges Befahren von Parzelle Nr. Z.2_____ in dem Sinne, dass die Berufungsbeklagten von einer entsprechenden Berechtigung ausgehen durften, liegt nicht vor, und wird auch gar nicht behauptet. Die entsprechende Begründung der Beklagten beschränkt sich auf reine Praktikabilitätsgesichtspunkte. Bei dieser Sachlage, bei welcher den Berufungsbeklagten klar sein musste, dass sie die auf der Nachbarparzelle Nr. Z.6_____ befindlichen Garagen aufgrund der positiven Rechtslage nur mit Einschränkungen würden benutzen können und dass die Nutzung von Parzelle Nr. Z.2_____ nicht rechtlich abgesichert sein würde, können sie sich gegenüber der Berufungsklägerin nicht auf Rechtsmissbrauch berufen, wenn diese die Störung ihres Eigentums unterbinden will. Das entsprechende Vorgehen mag aus Sicht der Berufungsbeklagten vielleicht kleinlich erscheinen, es ist aber nicht rechtsmissbräuchlich. Die Berufungsbeklagten können sich nicht darüber be-
18 / 24 klagen, dass ihnen die Ausübung einer widerrechtlichen Handlung verunmöglicht werden soll (vgl. BGE 103 II 96 E. 4). Das Verhalten der Berufungsklägerin ist aber auch noch aus einem weiteren Grund nicht rechtsmissbräuchlich. Die Berufungsklägerin hat ein konkretes Interesse daran, dass die Parzelle Nr. Z.2_____ frei ist, beziehungsweise von möglichst wenigen Fahrzeugen benutzt wird, denn dies dient dazu, den möglichst jederzeitigen Zugang zu ihrem Aussenparkplatz AP5 auf der Parzelle Nr. Z.4_____ zu sichern. Auch wenn die von den Berufungsbeklagten ausgehende Beeinträchtigung relativ gering ist, ist sie doch vorhanden, und insofern ein rechtlich geschütztes Interesse gegeben. Auch wenn auf ihrer Parzelle Nr. Z.2_____ ein Wegrecht zu Gunsten der Parzelle Nr. Z.4_____ besteht, ist sie nicht gehalten, allfälligen Dienstbarkeitsberechtigten an Pa- rzelle Nr. Z.6_____, die bereits über die Wegparzelle Nr. Z.3_____ voll erschlossen ist, die Benützung ihres Grundstücks zu gestatten. Dem Eigentümer eines mit einem Wegrecht belasteten Grundstück kann nicht – mit dem Argument, dass der Weg oh- nehin bestehe und insofern kaum eine Beeinträchtigung eintrete – zugemutet wer- den, unbeteiligten Dritten die Benutzung des Wegs zu gestatten. Wenn die Beru- fungsbeklagten die Benützung der Parzelle Nr. Z.2_____ als wünschenswert erach- ten, so haben sie sich mit der Eigentümerin über die entsprechenden Modalitäten zu einigen. Die Weigerung der Berufungsklägerin, die Benutzung ihrer Parzelle durch nicht Berechtigte zu dulden, widerspricht nicht dem in Art. 2 ZGB verankerten Grund- satz von Treu und Glauben. Insgesamt gesehen ergibt sich, dass die Argumentation der Vorinstanz, die Beru- fungsklägerin verhalte sich rechtsmissbräuchlich, nicht zutrifft. Andere rechtliche Gründe, weshalb die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten die Benutzung der Parzelle Nr. Z.2_____ gestatten müsste, machen die Berufungsbeklagten im Beru- fungsverfahren nicht geltend. Damit aber ist die Klage bezüglich der Parzelle Nr. Z.2_____ gutzuheissen. Die Berufung ist in diesem Punkt folglich berechtigt, der vor- instanzliche Entscheid wird insoweit aufgehoben und den Berufungsbeklagten wird gerichtlich verboten, die Parzelle Nr. Z.2_____ zu begehen, zu befahren, Fahrzeuge darauf abzustellen und zu parkieren. 6.Die Berufungsklägerin verlangt mit der Berufung darüber hinaus, das gegen die Berufungsbeklagten bezüglich der Parzelle Nr. Z.2_____ auszusprechende Ver- bot sei „im Falle der Widerhandlung unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB
19 / 24 bzw. Art. 258 Abs. 1 ZPO anzuordnen“. Denselben Antrag hat sie bereits in der Kla- ge gestellt (Akten der Vorinstanz, act. I/2, S. 2 Ziff. I.3). Die Vorinstanz hat sich mit diesem Antrag in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinan- dergesetzt. Gemäss Dispositiv hat sie die Klage insoweit aber abgewiesen (vgl. Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 des Dispositivs, act. B.1, S. 11). In der Begründung der Berufung setzt sich die Berufungsklägerin weder mit den fehlenden Erwägungen der Vorinstanz zur Frage der Strafandrohung noch mit der Ablehnung des entsprechen- den Antrags auseinander, vor allem erhebt sie keine Rügen; sie führt mit keinem Wort aus, weshalb eine Strafandrohung in das Verbot aufzunehmen wäre; sie äus- sert sich schlicht überhaupt nicht zu der Frage der Strafandrohung. Der Berufung fehlt insoweit die notwendige Begründung (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das hat zur Folge, dass die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts in diesem Punkt auf die Berufung nicht eintritt. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Abweisung des entsprechenden Antrags und das vorliegend auszusprechende Verbot bezüglich der Parzelle Nr. Z.2_____ ist mit keiner Strafandrohung zu versehen. Im Weiteren hat die Vorinstanz das von ihr gegenüber den Berufungsbeklagten aus- gesprochene Verbot, den Aussenparkplatz AP5 zu begehen und zu befahren und Fahrzeuge aller Art darauf abzustellen und zu parkieren, mit keiner Strafandrohung versehen, obwohl die Berufungsklägerin eine solche in der Klage beantragt hat. Wie bereits ausgeführt, hat sich die Vorinstanz mit dem Antrag der Berufungsklägerin, die von ihr verlangten Verbote mit einer Strafandrohung zu versehen, in den Erwägun- gen des angefochtenen Entscheids nicht auseinandergesetzt. Sie hat den Antrag gemäss Dispositiv aber abgelehnt (Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 des Dispositivs, act. B.1, S. 11). Die Berufungsklägerin hat nun zwar die Aufhebung der Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids, mit welcher der Antrag abgelehnt worden ist, verlangt. Sie hat es aber zum einen unterlassen, den Antrag zu stellen, dass das von der Vor- instanz bezüglich des Aussenparkplatzes AP5 ausgesprochene Verbot mit einer Strafandrohung zu versehen sei (vgl. Rechtsbegehren der Berufung, act. A.1, S. 2). Zum andern äussert sie sich in der Begründung der Berufung zur Frage der Strafan- drohung nicht. Sie setzt sich insofern nicht mit dem angefochtenen Entscheid aus- einander und sie erhebt vor allem keine Rügen. Es fehlt damit auch in diesem Punkt an der notwendigen Begründung der Berufung (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Insgesamt kann auf die Berufung insoweit mangels Antrag und mangels Begründung nicht ein- getreten werden. Es hat mithin mit der Abweisung des entsprechenden Antrags durch die Vorinstanz sein Bewenden. 7.Zusammenfassend ergibt sich, dass den Berufungsbeklagten neu vom Gericht verboten wird, die Parzelle Nr. Z.2_____ zu begehen, zu befahren, Fahrzeuge aller
20 / 24 Art darauf abzustellen oder zu parkieren. Die Berufung ist daher teilweise gutzuheis- sen und der vorinstanzliche Entscheid bezüglich der Parzelle Nr. Z.2_____ aufzuhe- ben. Des Weiteren ist der angefochtene Entscheid von Amtes wegen zu korrigieren, soweit die Vorinstanz die Klage mit Bezug auf das für die Parzelle Nr. Z.3_____ be- antragte Verbot abgewiesen hat, anstatt wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse nicht darauf einzutreten. Schliesslich wirkt sich der Umstand, dass ein Verbot bezüg- lich der Parzelle Nr. Z.2_____ ausgesprochen wird, auf die Verlegung der Kosten aus. Die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids sind mithin aufzuheben und die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat in diesem Rahmen einen neuen Ent- scheid zu fällen. 8.Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Da- bei geht es nicht darum, die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenverteilung – unter Berücksichtigung des neuen Entscheids – zu überprüfen. Vielmehr entscheidet die Rechtsmittelinstanz unabhängig von der vorinstanzlichen Kostenverteilung und allein aufgrund des von ihr getroffenen neuen Entscheids. Die Prozesskosten, die aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung beste- hen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Pro- zesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Vorlie- gend hat sich gezeigt, dass die Berufungsklägerin mit ihrer Klage durchdringt soweit die Parzelle Nr. Z.2_____ und den Aussenparkplatz AP5 betreffend. Nicht eingetre- ten wird auf die Klage jedoch mit Bezug auf das beantragte Verbot auf der Parzelle Nr. Z.3_____. Bereits von der Vorinstanz rechtskräftig abgewiesen worden ist das verlangte Verbot auf der Zufahrt zum Aussenparkplatz AP5 auf der Parzelle Nr. Z.4_____. Schliesslich bleibt es auch bei der von der Vorinstanz vorgenommenen Abweisung des Antrages, die Verbote mit einer Strafandrohung zu versehen. Damit ist die Berufungsklägerin in etwa zur Hälfte mit ihrer Klage durchgedrungen. Es recht- fertigt sich unter diesen Umständen, die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfah- rens zu 50 % der Berufungsklägerin und zu 50 % den Berufungsbeklagten aufzuer- legen. Die Gerichtskosten der Vorinstanz in Höhe von CHF 4‘500.00 sind daher im Umfang von CHF 2‘250.00 von der Berufungsklägerin und im gleichen Umfang von CHF 2‘250.00 von den Berufungsbeklagten zu tragen. Die Gerichtskosten werden gesamthaft von dem von der Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren geleis- teten Kostenvorschuss von CHF 5‘000.00 bezogen, unter Erstattung des Restbetra- ges von CHF 500.00 durch das Regionalgericht Imboden nach Rechtskraft des vor- liegenden Urteils. Die Berufungsbeklagten werden unter solidarischer Haftbarkeit
21 / 24 verpflichtet, der Berufungsklägerin die von ihnen zu tragenden CHF 2‘250.00 zu er- statten (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Was nun die Parteientschädigungen betrifft, so sind diese im selben Verhältnis zu verteilen wie die Gerichtskosten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Kantonsgericht von Graubünden in neuerer Zeit bezüglich der Bestimmung der aussergerichtlichen Entschädigung eine Praxisänderung vorgenommen hat. Die Berechnung der Parteientschädigung erfolgt nun nach der Quoten- beziehungsweise Bruchteilsverrechnung. Dabei wird zunächst das anteilsmässige Unterliegen und Ob- siegen ermittelt. Die Quoten beziehungsweise Bruchteile des jeweiligen Obsiegens beider Parteien werden sodann gegenseitig verrechnet. Die mehrheitlich obsiegende Partei erhält als Parteientschädigung schliesslich die mit der Differenz der verrechne- ten Bruchteile beziehungsweise Quoten multiplizierte Honorarforderung (vgl. zum Beispiel Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 21 vom 23. November 2017 E. 6.2 mit Hinweis). Vorliegend nun hat sich ergeben, dass die Parteien im vor- instanzlichen Verfahren je in etwa zur Hälfte obsiegt haben. Unter Verrechnung der Quoten von je ½ ergibt sich, dass keine Partei der anderen eine Parteientschädigung schuldet. Im vorinstanzlichen Verfahren wird daher keine Parteientschädigung zuge- sprochen. 9.Zu Recht macht die Berufungsklägerin schliesslich geltend, die Vorinstanz ha- be es unterlassen, die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu verlegen. Die Beru- fungsklägerin hat ebenso richtigerweise darauf hingewiesen, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens bei Einreichung der Klage zu der Hauptsache geschlagen werden (Art. 207 Abs. 2 ZPO); sie gehören dann zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO). Der erstinstanzliche Richter hat daher auch über die (endgültige) Verle- gung der Kosten des Schlichtungsverfahrens zu entscheiden. Vorliegend haben die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Klagebewilligung CHF 500.00 betragen und sie sind mit dem Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet worden, den die Berufungsklägerin in jenem Verfahren geleistet hat (Akten der Vorinstanz, act. I/1, S. 2). Da die Parteien im erstinstanzlichen Verfahren – wie gesehen – je zur Hälfte ob- siegt haben, haben sie je ½ der Kosten des Schlichtungsverfahrens zu tragen. Nachdem die Kosten der Vermittlung gänzlich mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet worden sind, haben die Berufungsbeklagten der Berufungsklägerin ihren Anteil von CHF 250.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen. Die Berufung ist in diesem Punkt mithin teilweise gutzuheissen (teilweise deshalb, weil die Berufungsklägerin gemäss Antrag bezüglich der Kostenverteilung im Rechtsbegehren der Berufung die Auferlegung sämtlicher Kosten des Schlich-
22 / 24 tungsverfahrens an die Berufungsbeklagten beantragt hat) und der angefochtene Entscheid ist insoweit aufzuheben. 10.Abschliessend sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Gerichtskos- ten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) zu verlegen. Es hat sich vorliegend gezeigt, dass die Berufung teilweise gutzuheissen ist. Damit hat keine Partei vollständig obsiegt, weshalb die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen sind (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsklägerin hat mit ihrer Berufung verlangt, dass auf den Parzellen Nr. Z.3_____ und Nr. Z.2_____ gegenüber den Be- rufungsbeklagten ein Verbot ausgesprochen werde, das zudem mit einer Strafandro- hung zu versehen sei. Daneben hat sie auch darauf hingewiesen, dass die Vorin- stanz die Kosten des Schlichtungsverfahrens nicht verlegt hat. Durchgedrungen ist sie mit der Berufung bezüglich des Verbots auf der Parzelle Nr. Z.2_____ (jedoch ohne Strafandrohung) sowie bezüglich der Kosten des Schlichtungsverfahrens, wo- bei diesbezüglich nur teilweise, nachdem den Berufungsbeklagten nur die Hälfte der Kosten auferlegt wird. Insgesamt gesehen ist die Berufungsklägerin daher in etwa mit der Hälfte dessen durchgedrungen, was sie mit der Berufung erreichen wollte. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, die Prozesskosten des Berufungsverfah- rens je zur Hälfte auf die Berufungsklägerin und auf die Berufungsbeklagten zu ver- teilen. Damit gehen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, die gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 4‘000.00 festgesetzt werden, zu je CHF 2‘000.00 zu Lasten der Berufungsklä- gerin und der Berufungsbeklagten. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Beru- fungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 4‘000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbeklagten werden unter solidarischer Haftbar- keit verpflichtet, der Berufungsklägerin die von ihnen zu tragenden CHF 2‘000.00 zu erstatten (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Da die gesamten Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen sind, sind die ausseramtlichen Kosten der Parteien gemäss demselben Verteil- schlüssel wie die Gerichtskosten zu verlegen. Nachdem vorliegend beide Parteien je in etwa zur Hälfte obsiegt haben, zeigt sich nach Verrechnung der jeweiligen Quoten von ½, dass keine Partei der anderen eine Parteientschädigung schuldet. Im Beru- fungsverfahren wird daher keine Parteientschädigung zugesprochen.
23 / 24 III. Demnach wird erkannt 1.Soweit auf die Berufung eingetreten werden kann, wird sie teilweise gutge- heissen und die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids werden aufge- hoben. 2.a) Auf die Klage wird nicht eingetreten bezüglich des Antrags auf Aufhebung der Einsprache von Y._____ und Z._____ gegen das am 31. Juli 2014 im Kantonsamtsblatt Nr. 31 vom 31. Juli 2014 publizierte gerichtliche Verbot. b) Auf die Klage wird nicht eingetreten, soweit verlangt wird, es sei den Beru- fungsbeklagten zu verbieten, Fahrzeuge aller Art auf der Parzelle Nr. Z.3_____ abzustellen und zu parkieren. c) Y._____ und Z._____ wird gerichtlich verboten, die Liegenschaft Nr. Z.2_____, Plan , B., Gemeinde O.1_____, zu begehen, zu befahren, darauf Fahrzeuge aller Art abzustellen und zu parkieren. 3.a) Die Gerichtskosten des Regionalgerichts Imboden von CHF 4‘500.00 wer- den X._____ sowie Y._____ und Z._____ – letztere solidarisch haftend - im Umfang von je CHF 2‘250.00 auferlegt. Sie werden gesamthaft von dem von X._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5‘000.00 bezo- gen, unter Erstattung des Restbetrages von CHF 500.00 durch das Regi- onalgericht Imboden nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Y._____ und Z._____ werden solidarisch verpflichtet, X._____ den von ihnen zu tragenden Anteil von CHF 2‘250.00 zu erstatten (Art. 111 Abs. 2 ZPO). b) Die Kosten des Vermittleramtes des Bezirks Imboden von CHF 500.00 werden in der Höhe von je CHF 250.00 X._____ sowie Y._____ und Z._____ – letztere solidarisch haftend - auferlegt. Sie werden im vollen Betrag von CHF 500.00 mit dem von X._____ im Vermittlungsverfahren geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Y._____ und Z._____ werden solidarisch verpflichtet, X._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils den auf sie entfallenden Anteil von CHF 250.00 zu erstatten. c) Es werden im vorinstanzlichen Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.a) Die Gerichtskosten des Kantonsgerichts von Graubünden von CHF 4‘000.00 werden X._____ sowie Y._____ und Z._____ – letztere solida-
24 / 24 risch haftend - im Umfang von je CHF 2‘000.00 auferlegt. Sie werden ins- gesamt mit dem von X._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4‘000.00 verrechnet. Y._____ und Z._____ werden solidarisch verpflichtet, X._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils den auf sie entfallen- den Anteil von CHF 2‘000.00 zu erstatten. b)Es werden im Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30‘000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Be- schwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: