Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 17. Mai 2017Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 5517. Mai 2017 Entscheid I. Zivilkammer VorsitzSchnyder In der zivilrechtlichen Berufung der X., Berufungsklägerin, gegen den Entscheid des Regionalgerichtes Prättigau/Davos vom 16. Februar 2017, mit- geteilt am 17. März 2017, in Sachen des A., Berufungsbeklagte, des B., Berufungsbeklagter, des C., Berufungsbeklagter, des D., Berufungsbeklagter, des E., Berufungsbeklagter, des F., Berufungsbeklagter, und der G., Berufungsbeklagte, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch, Promenade 87, 7270 Davos Platz, gegen die Berufungsklägerin, betreffend Ausschluss aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft,
Seite 2 — 8 hat sich ergeben: I. Sachverhalt und Erwägungen 1.Mit Entscheid vom 16. Februar 2017, schriftlich begründet mitgeteilt am 17. März 2017, schloss das Regionalgericht Prättigau/Davos X._____ in Gutheissung einer Klage der Berufungsbeklagten aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft H., O.1., aus und verpflichtete sie, ihre Stockwerkeinheit _____ (Stammparzelle Nr. ) im Grundbuch der Gemeinde O.1 bis Ende De- zember 2017 zu veräussern. Für den Fall, dass X._____ dieser Anweisung nicht fristgerecht nachkommen sollte, ordnete die Vorinstanz die öffentliche Versteige- rung der Stockwerkeinheit an. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.00 wurden X._____ auferlegt, die überdies zur Zahlung einer aussergerichtlichen Entschädi- gung von Fr. 2'000.00 an die Kläger verpflichtet wurde. Das Entscheiddispositiv enthielt eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Der Entscheid wurde vom damaligen Anwalt der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. Patrik Wagner, am 20. März 2017 ent- gegengenommen. 2.Am 25. April 2017, datiert auf den 20. April 2017 (vgl. Faxleiste sowie das Schreiben der Vorinstanz vom 25. April 2017 an die Beklagte, act. E. 3), sandte X._____ ein handschriftlich verfasstes Faxschreiben an das Regionalgericht Prät- tigau/Davos. In dem Brief, der sich an "das Kantonsgericht GR, das Bezirksgericht Prättigau, dass Rathaus O.1_____, die Staatsanwaltschaft Chur" richtete, beklagte sich X._____ ganz allgemein über die andern Eigentümer des Hauses H._____ sowie über einen Polizisten und einen Arzt, Personen, die sie für die fürsorgeri- sche Unterbringung in die psychiatrische Klinik I._____ in O.2_____ verantwortlich machte. Sie verlangte ferner, dass diese Personen "angezeigt" würden und wies auf ihren schlechten Gesundheitszustand hin. Der Teil des Schreibens, der sich zumindest ansatzweise mit dem Urteil der Vorinstanz befasste, lautet wie folgt: "Jetzt entscheidet das Bezirksgericht, dass ich meine Wg verkaufen muss, ansonsten wird sie zwangsversteigert, das ist Enteignung. Ich möchte das Gericht bitten, die Frist auf 36 Monate zu verlängern, momentan ist ein Verkauf nicht möglich, da keine Nachfrage ist. Die 7 Eigentümer haben mich übrigens nur bedroht, nie mit mir ein fried- liches Gespräch gewünscht. Wegen NichtRuhestörung ist ihre Ent- scheidung nicht gerechtfertigt. Herr D._____ war 2014 noch nicht im
Seite 3 — 8 Hause, auch geht der Schall nach oben. Die Aufzeichnungen werden wohl mit "Wanzen" in der WG unten mitgeschnitten." 3.Mit Schreiben vom 25. April 2017 teilte der Präsident der Vorinstanz X._____ mit, dass Fax-Eingaben unzulässig seien und ein allfälliges Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 16. Februar 2017 beim Kantonsgericht Graubünden einzureichen wäre. Am 27. April 2017 ging beim Kantonsgericht Graubünden eine Kopie des bereits der Vorinstanz zugestellten Faxschreibens ein, ohne Originalun- terschrift. Dem zweiseitigen Schreiben war ein weiterer einseitiger Brief beigelegt, ebenfalls nur in nicht originalunterzeichneter Kopie, datiert auf den 25. April 2017. Darin wird verlangt, dass die Rechnungen der Polizei und des einweisenden Arz- tes dieser "Verbrecherbande" zugestellt werden sollten. Der "rücksichtslose, men- schenverachtende, brutale Übergriff am 2. Weihnachtstag" grenze an "Vergewalti- gung". Zum Entscheid der Vorinstanz äusserte sich dieses Schreiben nicht. 4.Gegen den Entscheid des Regionalgerichtes Prättigau/Davos, der eine vermögensrechtliche Sache mit einem Streitwert von über Fr. 10'000.00 betrifft, ist grundsätzlich das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Diese ist innert 30 Tagen seit Zustellung des schriftlich begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über Ostern von 15 Tagen (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) ist die 30-tägige Berufungsfrist, beginnend mit der Zustellung der Voll- ausfertigung des angefochtenen Entscheides am 21. März 2017 und endend am 4. Mai 2017, mit der beim Kantonsgericht am 27. April 2017 eingegangenen Ein- gabe gewahrt. Der Mangel der fehlenden Originalunterschrift könnte nach Art. 132 Abs. 1 ZPO innert einer gerichtlich anzusetzenden Nachfrist behoben werden. Da- von ist im vorliegenden Fall aber abzusehen, weil auf die Berufung aus einem an- dern Grund nicht eingetreten werden kann. 5.Die Berufungsschrift hat inhaltlich bestimmten Anforderungen zu genügen, insbesondere muss sie kumulativ einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Nichteinhaltung der in Art. 311 Abs. 1 ZPO statuierten Antrags- und Begrün- dungspflicht hat, weil es sich um von Amtes wegen zu beachtende Prozessvor- aussetzungen handelt, stets Nichteintreten auf die Berufung zur Folge (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. a. Art. 311, N. 38). Eine Nachfrist zur Verbesserung ist nicht anzusetzen (OG ZH LA 150034, E. 2.a).
Seite 4 — 8 Nachdem sich das auf den 25. April 2017 datierte Schreiben von X._____ gar nicht mit dem angefochtenen Entscheid befasst, fällt es als Berufungsschrift aus formellen Gründen wie auch in Ermangelung eines konkreten Anfechtungsob- jektes zum vornherein nicht in Betracht. Die folgenden Äusserungen beziehen sich deshalb ausschliesslich auf das auf den 20. April 2017 datierte Schreiben. 5.1.Die Berufung hat ein Rechtsbegehren zu enthalten, das sich nicht auf die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beschränken darf, sondern einen An- trag in der Sache selbst enthält. Dieser Antrag hat genau zum Ausdruck zu brin- gen, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheides angefochten und welche Änderungen verlangt werden. Es genügt nicht, wenn der Eingabe lediglich zu ent- nehmen ist, dass der Berufungskläger mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist. Der Berufungsantrag legt Inhalt und Umfang der Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz fest (Reetz/Teiler, a.a.O., N. 34 zu Art. 311 ZPO, mit zahlreichen Verweisungen). Dies gilt grundsätzlich auch für Laieneingaben, wobei eine überspitzt formalistische Betrachtung zu vermeiden ist. Das auf den 20. April 2017 datierte Schreiben von X._____ weist keinen separaten, von der Begründung verschiedenen Antrag auf. Das Schreiben, das sich nicht nur an das Kantonsgericht, sondern auch an das Bezirksgericht, das Rathaus O.1_____ und die Staatsanwaltschaft richtet, beinhaltet im Wesentlichen eine allgemeine Klage über die ungerechtfertigte Behandlung, die X._____ durch verschiedene Personen erlitten haben will. Die einzige Passage, die sich auf das Urteil des Regionalgerichtes Prättigau/Davos bezieht, findet sich auf der zweiten Seite und wird vorstehend unter Erwägung 2 im Wortlaut zitiert. Der entsprechen- den Textstelle kann entnommen werden, dass X._____ den Entscheid der Vorin- stanz grundsätzlich als nicht gerecht empfindet, was für sich allein - wie vorste- hend dargelegt - nicht als zureichenden Berufungsantrag gewertet werden kann. Insbesondere verlangt sie nicht die Aufhebung des gesamten Entscheides oder einzelner genau bezeichneter Punkte, sondern bittet das Gericht um die Verlänge- rung der ihr gesetzten Frist zum Verkauf der Wohnung "auf 36 Monate". Wann die Frist beginnen soll, ob mit dem Entscheid der Vorinstanz oder demjenigen des Kantonsgerichtes, ist nicht klar. Nachdem dieses Anliegen im Rahmen des Beru- fungsverfahrens nur an das Kantonsgericht richten kann, dürfte dessen Entscheid als Ausgangspunkt der Frist gemeint sein. Der Berufungsantrag ist damit, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um eine Laieneingabe handelt, so zu verstehen, dass die Frist zum Verkauf der Wohnung im kantonsgerichtlichen Urteil auf drei Jahre festgesetzt werden soll, dass aber die andern Teile des Urteils nicht
Seite 5 — 8 angefochten werden und damit auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden. 5.2Neben dem Antrag hat die Berufungsschrift auch eine Begründung zu enthalten. In einem neueren Entscheid (5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, insb. E. 5.2) hat sich das Bundesgericht mit den entsprechenden Anforderungen einge- hend auseinandergesetzt, gerade auch im Hinblick auf die Behandlung von Laien- eingaben: „Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begrün- den im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefoch- tene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Beru- fungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vor- bringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen begnügt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos ver- standen werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzel- nen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstü- cke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; Urteile 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4, 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f. sowie 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3, in: SJ 2012 I S. 232). Sind die Anforderungen an die Begründung erfüllt, überprüft die Beru- fungsinstanz den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsäch- licher Hinsicht frei. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 310 ZPO) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Bei alledem ist die Berufungsinstanz aber nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid völlig losgelöst von konkreten An- haltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermögli- chen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich die Beru- fungsinstanz vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Partei- en in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (s. das zur Publikation vorgesehene Urteil 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen). Allein der Um- stand, dass eine Partei nicht über eine juristische Ausbildung verfügt, verschafft ihr keinen Anspruch darauf, dass ihr das Berufungsgericht gestützt auf Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO eine Nachfrist ansetzt, damit sie eine inhaltlich ungenügende Berufungs- begründung ergänzen oder nachbessern kann (statt vieler: Urteil 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Freilich darf die Berufungsinstanz speziell bei der Beurteilung von Laieneingaben an das Erfordernis, dass sich der Berufungs- kläger mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat, keine überspitz- ten Anforderungen stellen (vgl. PETER REETZ/SARAH HILBER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl. 2016, N 36 zu Art. 311 ZPO; MARTIN H. STERCHI, Berner Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N 19 f. zu Art. 311 ZPO; I VO W. HUNGERBÜHLER/MANUEL BUCHER, in: Brunner/Gasser/Schwander,
Seite 6 — 8 Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Bd. II, 2. Aufl. 2016, N 31 zu Art. 311 ZPO). Insbesondere gilt im Berufungsverfahren auch kein Rügeprinzip, wie es im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren im Anwendungsbereich von Art. 106 Abs. 2 BGG zum Tragen kommt (Urteil 5A_62/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.2; zum Rügeprinzip im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG s. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246,133 II 396 E. 3.2 S. 399).“ Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Begründung für die beantragte Fristverlängerung auf den Satz, dass "momentan (...) ein Verkauf nicht möglich" sei, "da keine Nachfrage ist." Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem vorin- stanzlichen Urteil beinhaltet diese äusserst knappe Meinungsäusserung nicht, und insbesondere wird nicht aufgezeigt, inwiefern die Vorinstanz bei der Festlegung der Frist das ihr zustehende Ermessen überschritten haben soll. Weshalb die Marktlage den fristgemässen Verkauf der Wohnung konkret verunmöglicht, wird mit keinem Wort aufgezeigt und erschliesst sich weder aus dem Kontext, noch aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung. Ebenso wenig wird ausgeführt, wes- halb die Annahme der Vorinstanz (E. 6, S. 11), wonach die per Ende 2017 ablau- fende Frist auch deshalb angemessen sei, weil X._____ gemäss Schreiben ihres Anwalts vom 6. Dezember 2016 "selber daran" sei "ihre Wohnung via GKB und newhome.ch zu veräussern“, unrichtig sein sollte. Die Berufungsklägerin kommt nach dem Gesagten ihrer Begründungspflicht in keiner Weise nach, was zwingend dazu führt, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist. In diesem Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass die Behauptung, ein Verkauf sei wegen mangelnder Nachfrage innert der gesetzten Frist nicht möglich, ein unzulässiges - und unbewiesenes - Novum darstellt. In der Berufungsschrift sind nur solche Tatsachen und Beweismittel zulässig, die a) ohne Verzug vorge- bracht werden, und b) nicht bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hätten können (Art. 317 Abs. 1 ZPO; ferner, Reetz/Theiler, a.a.O. N. 39 zu Art. 311). Die Beru- fungsklägerin hatte im erstinstanzlichen Verfahren keine Klageantwort eingereicht, und die ihrem damaligen Rechtsvertreter unter Hinweis auf die Säumnisfolgen von Art. 223 ZPO am 30. Januar 2017 angesetzte Nachfrist verstrich, ohne dass die Beklagte reagiert hätte. Die Vorinstanz fällte daraufhin - nachdem die Sache spruchreif war - ohne Durchführung einer Hauptverhandlung einen Endentscheid im Sinne von Art. 223 Abs. 2 ZPO. Die Berufungsklägerin legt nicht dar, inwiefern es ihr nicht möglich gewesen ist, den Einwand der fehlenden Nachfrage im Hin- blick auf eine allfällige Verkaufsfristansetzung bereits im erstinstanzlichen Verfah- ren vorzubringen, und es wird weder dargetan, noch ist anderweitig einsichtig, weshalb dieser unbewiesene Einwand erst im Berufungsverfahren vorgebracht wurde. Auch unter diesem Gesichtspunkt fehlt es an einer zureichenden Begrün-
Seite 7 — 8 dung der Berufung, die sich einzig auf ein unzulässiges und nicht näher belegtes Novum stützt. 6.Da die Berufungsklägerin ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, kann auf das eingelegte Rechtsmittel nicht eingetreten werden. Nachdem sich die Berufung als offensichtlich unbegründet erweist, erfolgt dieser Entscheid ge- stützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 KGV einzelrichter- lich. Bei diesem Ausgang hat die Berufungsklägerin gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO als unterliegende Partei die Gerichtskosten von Fr. 1'000.00 zu übernehmen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt, so dass sich die Zusprechung einer Parteientschädigung erübrigt.
Seite 8 — 8 II. Demnach wird erkannt: 1.Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten von X._____. 3.Gegen diese einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: