Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2017 45
Entscheidungsdatum
13.02.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 34 Ref.:Chur, 13. Februar 2018Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 4528. März 2018 (Mit Urteil 5A_315/2018 vom 18. Oktober 2018 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde infolge Rückzugs abgeschrieben.) Urteil I. Zivilkammer VorsitzPedrotti RichterInnenMichael Dürst und Schnyder AktuarinLenz In der zivilrechtlichen Berufung der X., Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Regina Lehner, Utoquai 29 / 31, 8008 Zürich, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja vom 16. März 2017, mitgeteilt am 21. März 2017, in Sachen des Y., Berufungsbeklagter, vertre- ten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz, gegen die Berufungsklägerin, betreffend Eheschutz (Auskunftsbegehren), hat sich ergeben:

2 / 34 I. Sachverhalt A.X., geboren am _____ 1964, und Y., geboren am _____ 1961, heirateten am _____ 2009. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. B.Y._____ stellte am 25. Februar 2015 ein Eheschutzgesuch und verlangte die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes sowie die Zuteilung der Liegen- schaften in O.1_____ und O.2_____ an die Parteien. Mit Eingabe vom 17. April 2015 beantragte X._____ weitere Regelungen betreffend das Getrenntleben. Sie beantragte insbesondere, Y._____ sei zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages von monatlich CHF 32'900.00 (unter dem Vorbehalt der Rektifikation) sowie zur Aus- kunftserteilung über sein Einkommen und Vermögen zu verpflichten. Dieser äus- serte sich am 26. Mai 2015 zu den Anträgen von X._____ betreffend das Getrenn- teben und anerkannte einen Unterhaltsanspruch von monatlich CHF 5'000.00 (un- ter dem Vorbehalt der Rektifikation). Er verneinte hingegen seine Auskunftspflicht. Im Weiteren stellte er selber ein Begehren um Auskunftserteilung. Mit Stellung- nahme vom 17. Juni 2015 lehnte es X._____ ab, Auskunft über den Ausgang ihrer vormaligen Scheidung zu geben. Ihre Kontoverbindung bei der B.1_____ legte sie offen. C.Im Rahmen der Eheschutzverhandlung vom 18. August 2015 vereinbarten die Parteien unter anderem, ihre Auskunftsbegehren noch zu präzisieren sowie sich anschliessend zu den vorhandenen Unterlagen und weiteren Stellungnahmen der jeweiligen Gegenseite zu äussern. X._____ konkretisierte ihre Auskunftsbe- gehren am 2. Oktober 2015, Y._____ am 6. Oktober 2015. In der Folge äusserte sich keine Partei zu der Eingabe der anderen Seite. D.Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Oktober 2015 forderte der Einzel- richter am Bezirksgericht Maloja (ab dem 1. Januar 2017: Regionalgericht Maloja) die Parteien auf, den jeweiligen Auskunftsbegehren der Gegenseite nachzukom- men und entschied wie folgt (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.12): 1.Die Gesuchsgegnerin wird angehalten, den Auskunfts- und Editions- begehren des Gesuchstellers vom 6. Oktober 2015 innert 20 Tagen nachzukommen. 2.Der Gesuchsteller wird angehalten, den Auskunfts- und Editionsbe- gehren der Gesuchsgegnerin vom 2. Oktober 2015 innert 20 Tagen nachzukommen. 3.Die Kosten dieser Verfügung bleiben bei der Prozedur. 4.Diese Verfügung ist nur dann mit zivilrechtlicher Beschwerde anfecht- bar (vgl. Art. 319 ff. ZPO), wenn durch sie ein nicht leicht wiedergut-

3 / 34 zumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Sie ist beim Kantonsgericht von Graubünden innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. Art. 7 EGzZPO). 5.(Mitteilung). E.X._____ legte am 7. Dezember 2015 Unterlagen über ihre Bankkonten ins Recht und sprach sich zu den übrigen Auskunftsbegehren von Y._____ aus. Die- ser erteilte am 17. Dezember 2015 Auskünfte zu Bezügen über eine Kreditkarte, soweit sie seiner Ansicht nach X._____ beträfen. Er verneinte hingegen einen An- spruch von X._____ auf umfassende Auskunft über die Trusts, da lediglich die erhaltenen Ausschüttungen relevant seien, welche sich aus den Steuererklärun- gen ergäben. Zudem äusserte er sich zu den Auskunftsbegehren betreffend die Wohnungen in O.1_____, die Hypothek über CHF 1 Mio. und weitere Bankkonten. Am 29. Januar 2016 stellte Y._____ zusätzliche Auskunftsbegehren bezüglich der Bankguthaben von X.. Er verlangte Aufschluss über den Marktwert von ver- schenkten Kunstgegenständen und über den Verbleib eines Diamantringes. X. beanstandete mit Eingabe vom 1. Februar 2016, die von der Gegenpartei vorgelegten Kontoauszüge seien unvollständig und die Steuererklärungen würden keine korrekten Angaben über Trustausschüttungen enthalten. Es seien deshalb Nachsteuerverfahren durchgeführt worden. Sie habe Anspruch auf Information über sämtliche Bezüge von Y._____ aus den Trusts. Auf der Grundlage dieses Gesamteinkommens könne der allgemeine Lebensaufwand der Ehegatten ermit- telt werden. Y._____ habe über weitere Gesellschaften allgemeine Lebenshal- tungskosten bezahlen lassen. Er habe keinen Finanzierungsnachweis für die Wohnungen in O.1_____ erbracht und die verlangten Bankkontoauszüge fehlten. F.Am 26. September 2016 (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.20) stellte X._____ ein Auskunftsbegehren betreffend Kreditkartenabrechnungen, Bankaus- züge, Ausgabenbelege einer Holdinggesellschaft sowie Trustunterlagen. Y._____ beantragte am 14. November 2016 die Abweisung der gegnerischen Anträge, eventualiter die Gutheissung der Begehren, soweit sie die Kreditkartenabrechnun- gen der A._____ und C._____ im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. De- zember 2014 betrafen. Y._____ verlangte seinerseits Auskunft über drei Bankkon- ten, weitere Namen- und Nummernkonten, Kunstgegenstände und Schmuck so- wie die Vorlage der Steuererklärung 2015. X._____ beantragte am 12. Dezember 2016, es sei auf diese Begehren nicht einzutreten, eventualiter seien diese abzu- weisen. In der Folge hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest.

4 / 34 G.Mit Entscheid vom 16. März 2017, mitgeteilt am 21. März 2017, entschied der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja wie folgt (vgl. act. B.1): 1.Die Auskunftsbegehren der Parteien werden abgewiesen. 2.Die Prozesskosten bleiben bei der Prozedur. 3.(Rechtsmittelbelehrung) 4.(Mitteilung). H.Mit Eingabe vom 6. April 2017 erhob X._____ (nachfolgend Berufungsklä- gerin) Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Malo- ja vom 16. März 2017 und beantragte was folgt (vgl. act. A.1): 1.Es sei Dispositivziffer 1 aufzuheben, soweit diese die Auskunftsbegeh- ren der Berufungsklägerin betreffen, und es sei der Berufungsbeklagte gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, innert einer kurzen, nicht mehr erstreckbaren Frist und unter Androhung der Ungehor- samsstrafe nach Art. 292 StGB über seine im In- und Ausland erziel- ten Einkünfte und über seine (auch im Ausland belegene) Vermögen umfassend und vollständig Auskunft zu erteilen, und dies auch dann, wenn diese nicht über bzw. auf seinen Namen (allein), sondern auf je- nen Dritter laufen und lauten, insbesondere – aber nicht nur – durch Edition von a)lückenlosen Abrechnungen zu allen von ihm im In- und Ausland be- nutzten Kreditkarten der A., samt zugehöriger Partnerkarte der Berufungsklägerin, insbesondere (aber nicht nur) zu den Karten Nrn. , , _____ und , mit Vollständigkeitserklärung der Kreditkartenfirma; b)lückenlosen Abrechnungen zu allen weiteren von ihm im In- und Aus- land benutzten Kreditkarten, insbesondere (aber nicht nur) zur C. (separate Karten für die Währungen Schweizer Franken, Eu- ro und Britisches Pfund) und zur D., jeweils mit Vollständigkeits- erklärung der entsprechenden Kreditkartenfirma; c)lückenlosen Auszügen zu allen auf seinen Namen lautenden Konten bei der B.2 in O.2, insbesondere (aber nicht nur) zu den Kundennummern _____ und ,, bei der B.3 in O.4_____ sowie bei der B.4_____ in der Schweiz, Deutschland und B.5_____, jeweils mit Vollständigkeitserklärung der entsprechenden Bank; d)einer Liste mit Belegen zu sämtlichen Ausgaben, welche er über Ge- sellschaften, welche von ihm oder von ihm nahestehenden Personen beherrscht werden, getätigt hat, insbesondere (aber nicht nur) über die B.5_____; e)folgenden Urkunden betreffend sämtliche Trusts, bei welchen der Be- rufungsbeklagte E._____ (Gründer), F._____ (Treunehmer) oder G._____ (Begünstigter) ist, insbesondere (aber nicht nur) zum "H." und zum Trust "I.": -J._____ (Gründungsurkunden); -M._____;

5 / 34 -ursprüngliche Statuten mit allen seither erfolgten Änderungen sowie Ergänzungen (Supplements); -Mandatsverträge mit F.s (Instruments of Appointments) oder Stiftungsräten; -Liste mit den Namen und Adressen des oder der E., der F.s, der G. und der L._____ (Überwachungsorga- ne); -Jahresabschlüsse (Bilanzen und Erfolgsrechnungen); -Verzeichnis der Auszahlungen mit Name und Adresse des bzw. der Begünstigten, insbesondere direkte oder indirekte Auszah- lungen an den Berufungsbeklagten und deren Höhe; -lückenlose Auszüge zu allen Bankkonten mit Zeichnungsbe- rechtigung des Berufungsbeklagten, welche direkt oder indirekt dem Trust zuzuordnen sind; alles für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis heute bzw. bis Ent- scheiddatum. 2.Im Säumnisfall seien gestützt auf Art. 170 Abs. 2 ZGB die K., gasse 18, O.3 (betr. Anträge Ziff. 1 lit. a und b), die B.2, strasse 15, O.2 (betr. Antrag Ziff. 1 lit. c), die B.3_____, Via 16, O.4_____ (betr. Antrag Ziff. 1 lit. c), die B.4_____, platz 5, O.2 (betr. Antrag Ziff. 1 lit. c), und die B.4_____, B.5_____, Zweigniederlassung O.2_____, strasse 49, O.2 (betr. Antrag Ziff. 1 lit. c), zur Edition der unter Antrag 1 erwähnten Ur- kunden zu verpflichten, alles für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis heute bzw. bis Entscheiddatum. Wiederum im Säumnisfall seien die den Berufungsbeklagten betref- fenden Akten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Stein- bruchstrasse 18, 7001 Chur, für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis heute bzw. bis Entscheiddatum beizuziehen, insbesondere (aber nicht nur) die mit Schreiben von Rechtsanwältin E._____ vom 1. Juli 2014 der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zugestellten Beilagen be- treffend den H.. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zulasten des Berufungsbeklagten. Zusammenfassend macht die Berufungsklägerin insbesondere geltend, sie sei infolge der Auskunftsverweigerung durch Y. bis heute nicht in der Lage, ih- ren Bedarf abschliessend zu behaupten und zu beziffern. Entgegen der vorin- stanzlichen Erwägungen seien die Abrechnungen der Kreditkarten und Auszüge der Bankkonten nicht nur potentiell, sondern offensichtlich entscheidrelevant. Auch handle es sich bei den Ausgaben, welche über verschiedene Gesellschaften ab- gewickelt worden seien, sowie den Urkunden betreffend die Trusts um potentiell entscheidrelevante Tatsachen.

6 / 34 I.Mit Berufungsantwort vom 20. April 2017 beantragte Y._____ (nachfolgend Berufungsbeklagter) die Abweisung der Berufung, soweit auf sie eingetreten wer- den könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklä- gerin. Begründend führt er insbesondere aus, dass die Parteien über das im Jahr 2015 gestellte Auskunftsbegehren am 18. August 2015 einen gerichtlichen Ver- gleich abgeschlossen hätten. Entsprechend seien die Auskünfte erteilt und die Dokumente herausgegeben worden, soweit sie erforderlich seien und ein Interes- se bestünde. Wie der Vorderrichter zu Recht festgestellt habe, handle es sich bei dem berufungsklägerischen Auskunftsbegehren vom 26. September 2016 um ein erneut gestelltes Begehren, wobei die anbegehrte Auskunft längst erteilt worden sei. Dieses Auskunftsbegehren sei längst abgeurteilt worden und es handle sich deshalb um eine res iudicata, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten werden dürfe. Im Weiteren liege auch der Streitwert für die eingeklagte Auskunftserteilung und Herausgabe von Dokumenten deutlich unter CHF 10'000.00 (vgl. act. A.2). J.Mit Eingabe vom 11. Mai 2017 nimmt die Berufungsklägerin insbesondere zum berufungsbeklagtischen Vorbringen der res iudicata Stellung. Die vor dem 26. September 2016 verlangten Auskünfte seien prozessualer Natur gewesen, wovon denn auch die Vorinstanz ausgegangen sei. Folgerichtig habe diese die Auskunftsbegehren auch materiell-rechtlich behandelt und keinen Nichteintreten- sentscheid gefällt (vgl. act. A.3). K.Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2017 vertieft der Berufungsbeklagte seinen Standpunkt und hält an seinen Rechtsbegehren gemäss Berufungsantwort fest (vgl. act. A.4). L.Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägun- gen eingegangen. II. Erwägungen 1.1.Entscheide des Einzelrichters am Regionalgericht zum Schutze der eheli- chen Gemeinschaft ergehen im summarischen Verfahren (vgl. Art. 271 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Dagegen kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantons- gericht von Graubünden erhoben werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Innerhalb

7 / 34 des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für die Beurteilung zivilrechtlicher Be- rufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 1.2.In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie sie hier zur Diskussion ste- hen, ist die Berufung allerdings nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt auf- rechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist dabei nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 39 f. zu Art. 308 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 8 f. zu Art. 308 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schwei- zerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2016, N 24 zu Art. 308 ZPO). Hauptsächlicher Streitgegenstand der vorliegenden Berufung bildet die Frage, ob der Berufungsbeklagte im Zusammenhang mit dem Unterhaltsanspruch der Beru- fungsklägerin Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu geben hat. Die Auskunftspflicht stellt eine vermögensrechtliche Streitigkeit dar, wobei praxis- gemäss keine genaue Bezifferung des Streitwertes verlangt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006 E.1.2.). Angesichts des von der Berufungsklägerin geltend gemachten Unterhaltsanspruchs und des aus den Akten ersichtlichen Vermögens des Berufungsbeklagten ist sowohl die vorliegend massgebliche Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 als auch der Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht von CHF 30'000.00 ohne Weite- res erreicht. 1.3.Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Ent- scheid ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids unter Beilage desselben schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsklägerin wurde der Entscheid vom 16. März 2017 am 21. März 2017 schriftlich mitgeteilt und am 27. März 2017 zu- gestellt. Mit Einreichung der Berufung am 6. April 2017 wurde die zehntägige Frist damit gewahrt. Auf die im Übrigen auch formgerecht eingereichte Berufung ist folglich einzutreten.

8 / 34 2.1.Für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft gelangen nach Art. 271 ZPO die Vorschriften über das summarische Verfahren zur Anwendung, unter Vorbehalt der Art. 272 und 273 ZPO. Gemäss Art. 272 ZPO stellt das Ge- richt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Zur Anwendung gelangt damit der sogenannte beschränkte oder soziale Untersuchungsgrundsatz, wonach das Ge- richt den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen hat. Dabei hat es durch entsprechende Fragen und Aufforderungen auf die Vervollständigung des Sachverhalts hinzuwirken. Es obliegt indes in erster Linie den Parteien, die rechtserheblichen Tatsachen darzulegen und die nötigen Beweismittel zu nennen (vgl. dazu Claudia M. Mordasini-Rohner, Gerichtliche Fragepflicht und Untersuchungsmaxime in familienrechtlichen Verfahren, in: recht 1/2014, S. 20 ff.; Thomas Sutter-Somm/Johannes Vontobel, in Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 11 f. und N 14 zu Art. 272 ZPO; Stefa- nie Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2016, N 5 zu Art. 272 ZPO). Die soziale Untersuchungsmaxime dient weniger dem an einer umfassenden Wahrheitsfin- dung gerichteten öffentlichen Interesse, sondern der Unterstützung der schwäche- ren Partei. Der Grundsatz greift in diesem Sinn nur zum Ausgleich eines Machtge- fälles zwischen den Parteien. Stehen sich – wie vorliegend – zwei anwaltlich ver- tretene Parteien gegenüber, hat sich das Gericht bei der Feststellung des Sach- verhalts wie im ordentlichen Prozess zurückzuhalten (Botschaft zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., Ziff. 5.16., S. 7348; Rolf Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Schei- dung, Band II: Anhänge, 3. Auflage, Bern 2017, N 2 zu Anh. ZPO Art. 272; Tho- mas Sutter-Somm/Johannes Vontobel, a.a.O., N 12 und N 14 zu Art. 272 ZPO). Was das Beweismass anbelangt, genügt hinsichtlich der behaupteten Tatsachen das blosse Glaubhaftmachen. Das bedeutet, dass das Gericht nicht voll überzeugt werden muss; es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der streitigen Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als dagegen (Thomas Sutter- Somm/Johannes Vontobel, a.a.O., N 12 zu Art. 271 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren trotz Geltung der beschränkten Un- tersuchungsmaxime nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zugelassen (BGE 138 III 625 = Pra 2013 Nr. 26). 2.2.Im vorliegenden Berufungsverfahren sind keine Kinderbelange zu beurtei- len, weshalb die Dispositionsmaxime zur Anwendung gelangt. Dieser Verfahrens- grundsatz bedeutet, dass die Parteien über den Streitgegenstand verfügen kön-

9 / 34 nen und das Gericht an die Parteianträge gebunden ist. Es darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Thomas Sutter-Somm/Gregor von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 6 ff. zu Art. 58 ZPO; Rolf Vetterli, a.a.O., N 3 zu Anh. ZPO Art. 272). 3.Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet das von der Be- rufungsklägerin gestellte – und vom Vorderrichter abgewiesene – Auskunftsbe- gehren betreffend die finanziellen Verhältnisse des Berufungsbeklagten. Dieser ist der Auffassung, dass die Berufungsklägerin mit ihrer Eingabe vom 26. September 2016 lediglich ihr ursprüngliches Auskunftsbegehren vom 17. April 2015 habe er- neuern wollen. Darüber habe der Vorderrichter aber bereits mit prozessleitender Verfügung vom 30. Oktober 2015 entschieden, weshalb eine res iudicata vorliege (vgl. Berufungsantwort [act. A.2] S. 3 f.). Dem hält die Berufungsklägerin entge- gen, dass dieser Einwand erst im Berufungsverfahren und damit verspätet vorge- bracht worden sei. Überdies betreffe die Verfügung vom 30. Oktober 2015 nur ein prozessrechtliches Begehren und nicht ein Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB. 3.1.Soweit sich das Argument der Berufungsklägerin, die berufungsbeklagti- schen Vorbringen seien verspätet und damit unbeachtlich, auf die res iudicata be- zieht, ist sie damit nicht zu hören. Bei der res iudicata handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO). Damit das Gericht, in casu die Vorinstanz, auf eine Klage eintreten darf, darf die Sache insbesondere noch nicht rechtskräftig entschieden worden sein (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Eine abgeurteilte Sache liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn der strittige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (vgl. BGE 125 III 241 E. 1). Rechtskraft eines Urteils bedeutet einerseits Unab- änderlichkeit des Entscheids (formelle Rechtskraft) und andererseits Verbindlich- keit des Entscheids zwischen den gleichen Parteien in einem späteren Prozess (materielle Rechtskraft, ne bis in idem) (Alexander Zürcher, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 36 ff. zu Art. 59 ZPO). Allge- mein gilt im Zivilprozess, dass Summarentscheide grundsätzlich den ordentlichen Entscheiden hinsichtlich Rechtskraft gleichgestellt sind, d.h. dass sie mit Ablauf

10 / 34 der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig und damit – unter Vorbehalt der Revision nach Art. 328 ff. ZPO – unwiderrufbar werden. Allerdings sieht die ZPO für Sum- marentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen die Möglichkeit einer nach- träglichen Aufhebung oder Abänderung vor. Dennoch kommt auch diesen Ent- scheiden zumindest eine beschränkte Rechtskraft zu, da sie zwar für die Zukunft abgeändert werden können, es für eine rückwirkende Abänderung oder Aufhe- bung gemäss älterer bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber einer Aufhebung der (materiellen) Rechtskraft durch ein Revisionsverfahren bedarf. Die neuere Rechtsprechung spricht denn auch explizit nur noch von formeller, aber nicht ma- terieller Rechtskraft, wobei zugleich festgehalten wird, dass einem neuen Gesuch der Einwand der res iudicata entgegensteht, wenn es auf dem völlig gleichen Sachverhalt beruht wie ein früheres Begehren (BGE 141 III 376 E. 3.3.4). In an- spruchsbezogene materielle Rechtskraft erwächst nach ständiger bundesgerichtli- cher Rechtsprechung jedoch allein das Sachurteil. Ein solches liegt nur vor, wenn und soweit das Gericht die Sachverhaltsvorbringen der Parteien materiell-rechtlich würdigt, das heisst den geltend gemachten Anspruch inhaltlich beurteilt. Die Rechtskraft-wirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist (BGE 123 III 16 E. 2.a; 121 III 474 E. 4.a; Zürcher, a.a.O., N 41 zu Art. 59 ZPO). 3.2.Es stellt sich vorliegend die Frage, ob es sich bei der "Prozessleitenden Verfügung" des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 30. Oktober 2015 tatsächlich um eine prozessleitende Verfügung (die nicht in materielle Rechtskraft erwächst, sodass eine res iudicata a priori auszuschliessen wäre) oder, unabhän- gig von der Überschrift und der Rechtsmittelbelehrung, um ein (Teil-)Sachurteil handelt. Denn nur im letzten Fall stellt sich die Frage der res iudicata. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 3.3.Die Berufungsklägerin argumentiert, dass die Auskunftsbegehren, welche sie vor dem 26. September 2016 gestellt habe, stets prozessualer Natur gewesen seien, wovon auch die Parteien und das Gericht ausgegangen seien. Folgerichtig habe der Einzelrichter am 30. Oktober 2015 denn auch eine prozessleitende Ver- fügung erlassen (vgl. Berufung [act. A.1] Rz. 9). Dem hält der Berufungsbeklagte entgegen, dass die Berufungsklägerin ihre Auskunftsbegehren stets materiell- rechtlich begründet habe und sich bereits in ihrer Eingabe vom 30. April 2015 auf Art. 170 ZGB gestützt habe (vgl. Berufungsantwort [act. A.2] S. 11 ff.). 3.4.Vorliegend sprechen mehrere Gründe dafür anzunehmen, dass der Einzel- richter am Regionalgericht Maloja die Auskunftsbegehren der Berufungsklägerin

11 / 34 nicht materiell-rechtlich beurteilte. Einerseits entschied er am 30. Oktober 2015 in Form einer prozessleitenden Verfügung über die beidseitigen Auskunftsbegehren der Parteien. Andererseits lässt auch die Rechtsmittelbelehrung – wonach die Ver- fügung nur dann mit zivilrechtlicher Beschwerde anfechtbar sei, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe – erkennen, dass der Ein- zelrichter am 30. Oktober 2015 nicht materiell-rechtlich entschieden hat. Schliess- lich spricht auch die Tatsache, dass der Einzelrichter in der Folge, d.h. mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid, eben gerade keinen Nichteintretensent- scheid infolge abgeurteilter Sache (res iudicata) fällte, sondern die Begehren ma- teriell-rechtlich behandelte, dafür, dass er in seiner Verfügung vom 30. Oktober 2015 von prozessualen Beweisanträgen ausging. Geht man von prozessualen Beweisanträgen aus, folgt daraus, dass den materiell-rechtlichen Auskunftsbegeh- ren der Berufungsklägerin vom 26. September 2016 keine res iudicata entgegen- steht und der Vorderrichter deshalb mit Entscheid vom 16. März 2017 darüber ma- teriell-rechtlich entscheiden durfte. Das Argument des Berufungsbeklagten, der Vorderrichter hätte auf die Auskunftsbegehren der Berufungsklägerin vom 26. September 2016 aufgrund der res iudicata nicht eintreten dürfen, würde damit nicht verfangen. Die Frage, ob der Einzelrichter die berufungsklägerischen Aus- kunftsbegehren mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 materiell-rechtlich behandel- te oder nicht, kann indessen offengelassen werden. Wie soeben aufzuzeigen sein wird, liegt auch aus einem anderen Grund keine res iudicata vor. Es stellt sich mit- hin die Frage nach der Rechtskraftwirkung der Verfügung vom 30. Oktober 2015. 4.1.Die Verfügung vom 30. Oktober 2015 wurde im Rahmen eines eheschutz- rechtlichen und damit summarischen Verfahrens erlassen. Summarentscheide sind grundsätzlich im Zivilprozess den ordentlichen Entscheiden hinsichtlich Rechtskraft gleichgestellt, d.h. sie werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig und sind damit – unter Vorbehalt einer Revision nach Art. 328 ff. ZPO – unwiderrufbar. Die neuere Rechtsprechung spricht explizit nur noch von formel- ler, aber nicht materieller Rechtskraft (BGE 138 III 382 E. 3.2.1. betreffend Arres- tentscheid als vorsorgliche Massnahme; BGE 133 II 393 E. 5.1 betreffend Ehe- schutz). Auch hier wird indes festgehalten, dass einem neuen Gesuch der Ein- wand der res iudicata entgegensteht, wenn es auf dem völlig gleichen Sachverhalt beruht wie ein früheres Begehren (BGE 141 III 376 E. 3.3.4). Damit ist festzuhal- ten, dass die im summarischen Verfahren ergangene Verfügung vom 30. Oktober 2015 im Grundsatz in Rechtskraft erwachsen und damit einem neuen Auskunfts- begehren entgegenstehen könnte. Zu prüfen ist im Folgenden aber, ob die "Pro-

12 / 34 zessleitende Verfügung" vom 30. Oktober 2015 von ihrem Inhalt her überhaupt in Rechtskraft erwachsen konnte. 4.2.Ein Entscheid – auch im summarischen Verfahren (vgl. Daniel Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Auflage, Zürich 2016, N 6 zu Art. 238 ZPO) – enthält gemäss Art. 238 ZPO die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Gerichts (lit. a), den Ort und das Datum des Entscheides (lit. b), die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung (lit. c), das Dispositiv (die Urteilsformel) (lit. d), die Angabe der Personen und Behörden, denen der Entscheid mitzuteilen ist (lit. e), eine Rechtsmittelbelehrung, sofern die Parteien auf die Rechtsmittel nicht ver- zichtet haben (lit. f), gegebenenfalls die Entscheidgründe (lit. g) sowie die Unter- schrift des Gerichts (lit. h). Das Dispositiv (Art. 238 lit. d ZPO) enthält die Anord- nung des Gerichts und muss klar wiedergeben, was der klagenden Partei zuge- sprochen wird und damit Gegenstand der Vollstreckung bildet. Zwar erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Dispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus den schriftlichen Ur- teilserwägungen, sofern solche überhaupt existieren. Wird ein Urteil ohne schriftli- che Begründung eröffnet, muss das Dispositiv stets vollständig und aus sich selbst heraus verständlich sein (Daniel Staehelin, a.a.O., N 16 ff. zu Art. 238 ZPO mit weiteren Hinweisen). Das Dispositiv muss sämtliche der gestellten Anträge erledi- gen, indem es sich über die Begründetheit oder Unbegründetheit einer Klage und allfälliger Widerklage ausspricht. Dass Art. 238 ZPO die Rechtsbegehren nicht unter den Punkten aufführt, welche im Entscheid enthalten sein müssen, wird als Fehler bezeichnet. Zur Klärung, ob alle pendenten Punkte erledigt wurden, sollten Endentscheide auch das Rechtsbegehren aufführen. Das Dispositiv bildet im Wei- teren das Kernstück eines Urteils, das allein in Rechtskraft erwächst, auch wenn es zur Abgrenzung des rechtskräftig Beurteilten regelmässig unter Heranziehung der Erwägungen ausgelegt wird. Zudem muss das Dispositiv so klar formuliert sein, dass das Vollstreckungsgericht den Entscheid ohne Weiteres vollstrecken kann bzw. allfällige angeordnete Vollstreckungsmassnahmen direkt vollstreckt werden können. Beispielsweise kann gestützt auf ein Urteil keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn es an einer klaren Zahlungsverpflichtung fehlt (vgl. Thomas Engler, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Bern 2015, N 5 ff. zu Art. 238 ZPO; vgl. auch Markus Kriech, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweize- rische Zivilprozessordnung ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, N 11 zu Art. 238 ZPO). Im Zusammenhang mit Auskunftsbegehren wird gefordert, dass die

13 / 34 Verpflichtung des auskunftspflichtigen Ehegatten unter konkreter Angabe der ver- langten Informationen und Dokumente ins Urteildispositiv aufzunehmen ist, damit die Verpflichtung nötigenfalls auch vollstreckt werden kann (vgl. Jann Six, Ehe- schutz, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 1.32). 4.3. Die Verfügung vom 30. Oktober 2015 ist als "Prozessleitende Verfügung" betreffend "Eheschutz" bezeichnet. Der Einzelrichter stellte fest, dass die Parteien mit Eingaben vom 2. Oktober 2015 (Gesuchsgegnerin bzw. Berufungsklägerin) bzw. vom 6. Oktober 2015 (Gesuchsteller bzw. Berufungsbeklagter) um Einkunft bzw. Edition ersuchten und dass diese Begehren als hinreichend spezifiziert und sachbezogen erschienen. Sie seien deshalb gutzuheissen und die Parteien seien anzuhalten, ihnen nachzukommen. Entsprechend erkannte der Einzelrichter in Dispositivziffer 1. der Verfügung, die Gesuchsgegnerin werde angehalten, den Auskunfts- und Editionsbegehren des Gesuchstellers vom 6. Oktober 2015 innert 20 Tagen nachzukommen, bzw. in Dispositivziffer 2. der Verfügung, der Gesuch- steller werde angehalten, den Auskunfts- und Editionsbegehren der Gesuchsgeg- nerin vom 2. Oktober 2015 innert 20 Tagen nachzukommen (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.12). Die Verfügung vom 30. Oktober 2015 enthält keine Rechtsbegeh- ren der Parteien. Auch führt sie weder in den Erwägungen noch im Dispositiv kon- kret auf, welche Auskünfte zu erteilen und welche Dokumente einzureichen sind, sondern begnügt sich mit dem Hinweis auf die von den Parteien eingereichten Rechtsschriften. Es wird weder in der Begründung noch im Dispositiv aufgeführt, welche richterlichen Anordnungen getroffen werden. Damit ist der Entscheid we- der vollstreckbar noch kann er zur Sperrwirkung der res iudicata führen. Folglich stellt die Verfügung vom 30. Oktober 2015 einen eigentlichen "Nicht-Entscheid" dar und die Auskunftsbegehren der Berufungsklägerin vom 26. September 2016 sind – wie dies der Vorderrichter getan hat – materiell-rechtlich zu behandeln. So- fern in der Abänderung der Rechtsbegehren vom 26. September 2016 im Verhält- nis zu jenen vom 2. Oktober 2015 eine Klageänderung – welche unter den Vor- aussetzung von Art. 227 ZPO bis zur Urteilsberatung möglich ist – zu sehen ist, ist dieses Vorgehen ohne Weiteres zulässig, da die Voraussetzungen von Art. 227 ZPO (gleiche Verfahrensart und sachlicher Zusammenhang) erfüllt sind. 4.4.Damit ist festzuhalten, dass keine res iudicata vorliegt und der Vorderrichter auf das berufungsklägerische Gesuch eintreten und ihre Auskunftsbegehren vom 26. September 2016 materiell-rechtlich behandeln durfte. Nachfolgend ist zu prü- fen, ob er einen Auskunftsanspruch der Berufungsklägerin zu Recht abgewiesen hat.

14 / 34 5.Der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja hat mit Entscheid vom 16. März 2017 über die Auskunftsbegehren beider Parteien, d.h. sowohl der Beru- fungsklägerin als auch des Berufungsbeklagten, entschieden. Angefochten wird der Entscheid vom 16. März 2017 aber nur von der Ehefrau, weshalb auch nur deren Auskunftsbegehren Gegenstand der vorliegenden Berufung bilden. Die Be- rufungsklägerin verlangt, der Berufungsbeklagte sei unter Androhung der Unge- horsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, über seine im In- und Ausland erzielten Einkünfte und über sein (auch im Ausland belegenes) Vermögen umfas- send und vollständig Auskunft zu erteilen, und dies auch dann, wenn diese nicht über bzw. auf seinen Namen sondern auf jenen Dritter laufen und lauten (vgl. Be- rufung [act.A.1], Rechtsbegehren Nr. 1). Im Säumnisfall seien die genannten Drit- ten zur Edition der aufgeführten Unterlagen zu verpflichten. Wiederum im Säum- nisfall seien die den Gesuchstellern betreffenden Akten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden beizuziehen (vgl. Berufung [act. A.1], Rechtsbegehren Nr. 2). 5.1.Im Zusammenhang mit der Frage der res iudicata äusserten sich die Par- teien zu der Rechtsnatur der berufungsklägerischen Auskunftsbegehren. Die Be- rufungsklägerin ist der Auffassung, dass sie am 26. September 2016 – entgegen der Auffassung des Vorderrichters – nicht bloss ihre Auskunftsbegehren "erneuer- te", sondern ein materiell-rechtliches Auskunftsbegehren stellte. Zuvor seien die Parteien und das Gericht stets von Auskunftsbegehren prozessualer Natur ausge- gangen (vgl. Berufung [act. A.1] Rz. 9). Der Berufungsbeklagte ist der Auffassung, beim Begehren vom 17. April 2015 handle es sich nicht um einen prozessualen, sondern um einen materiell-rechtlichen Antrag (vgl. Berufungsantwort [act. A.2] S. 11 f.). Bei dem Auskunftsbegehren der Berufungsklägerin vom 26. September 2016 handle es sich um eine Erneuerung ihrer bis dahin gestellten Auskunftsbe- gehren (vgl. Berufungsantwort [act. A.2] S. 13). 5.2.Nach Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Das Auskunftsrecht gemäss Art. 170 ZGB ist eine Eheschutzmassnahme im Sinne von Art. 172 Abs. 3 ZGB, die auch als Teilantrag innerhalb eines anderen eherechtlichen Verfahrens gestellt werden kann (vgl. Roland Kokotek, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, Zürcher Studien zum Privatrecht, Diss. Zürich 2012, Rz. 8). Die Beschränkung des Auskunftsrechts auf erforderliche Auskünfte bedeutet, dass der auskunftsersuchte Ehegatte gerichtlich nur zur Erteilung von Auskünften ver- pflichtet werden kann, welche zur Begründung eines bestimmten ehe- und vermö- gensrechtlichen Anspruchs, für den ein Rechtsschutzinteresse besteht, notwendig

15 / 34 sind (vgl. Roland Kokotek, a.a.O., Rz. 81). Der Inhalt der Auskunftspflicht be- stimmt sich nach dem materiell-rechtlichen Anspruch, für welchen das Auskunfts- begehren gestellt wird, in casu also nach dem Unterhaltsanspruch. Bei diesen Auskünften handelt es sich um Tatsachen und Umstände, welche zur Begründung des Anspruchs behauptet, substantiiert und belegt werden müssen (vgl. Roland Kokotek, a.a.O., Rz. 86). Bei den zu beurteilenden Auskunftsbegehren der Berufungsklägerin vom 26. Sep- tember 2016 handelt es sich um solche materiell-rechtlicher Natur. Zum einen be- titelt die Berufungsklägerin ihre Rechtsbegehren ausdrücklich mit "materiell- rechtliches Auskunftsbegehren" (vgl. Eingabe vom 26. September 2016 [vorin- stanzliche Akten, act. I.20 S. 2) und beruft sich ausdrücklich auf Art. 170 ZGB (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.20 Rz. 10 ff.). Zum anderen bezweckt sie mit den ver- langten Auskünften, ihren materiell-rechtlichen Unterhaltsanspruch zu behaupten und zu substantiieren. Die Berufungsklägerin muss folglich glaubhaft machen, dass die verlangten Auskünfte für die Begründung des geltend gemachten Unter- haltsanspruchs erforderlich sind. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob ihren Aus- kunftsbegehren vor dem Hintergrund von Art. 170 ZGB stattzugeben ist. 6.1Die Berufungsklägerin ist der Ansicht, dass aufgrund der von den Ehegat- ten ausserordentlich hohen Lebenshaltung die einstufig-konkrete Methode zur Anwendung komme (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.2 S. 17). Die Berufungsklä- gerin trage im vorliegenden Verfahren die prozessuale Last, die Zusammenset- zung und Höhe der Lebenshaltungskosten während des ehelichen Zusammenle- bens substantiiert zu behaupten, glaubhaft zu machen und zu beziffern. Da sie über die massgeblichen Unterlagen nicht verfüge und der Berufungsbeklagte sich über die rechtskräftig verfügte Auskunftspflicht respektlos hinwegsetze, müsse ihr mithilfe der Gutheissung der vorliegenden Auskunftsbegehren der Zugriff auf alle notwendigen entsprechenden Unterlagen ermöglicht werden (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.20 Rz. 11). Der Vorderrichter geht ebenfalls von der einstufig- konkreten Unterhaltsberechnungsmethode aus und auch der Berufungsbeklagte bringt dagegen nichts vor. Er ist jedoch der Auffassung, dass die Berufungskläge- rin ihren Bedarf für einen Unterhaltsanspruch bestens zu belegen vermöge. Sie habe ihn vor zwei Jahren im Frühjahr und Frühsommer 2015 zu Beginn des Ver- fahrens auch bereits belegt und beziffert. Das Einkommen des Ehemannes erge- be sich aus den Steuerdossiers, über welche die Ehefrau verfüge und die sie auch nicht zum Thema mache (vgl. Berufungsantwort [act. A.2] S. 30).

16 / 34 6.2.Für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge hat der Gesetzgeber keine be- stimmte Berechnungsmethode vorgeschrieben (BGE 128 III 411 E. 3.2.2) und den Gerichten damit ein weites Ermessen zugestanden (BGE 134 III 577 E. 4). Weil sich der Unterhaltsanspruch im Eheschutzverfahren an dem während des ge- meinsamen Haushaltes zuletzt gelebten Standard ausrichtet, ist dieser grundsätz- lich konkret, auf der Basis der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln (sog. einstufig-konkrete Methode). Im Unterschied zur einstufig-konkreten Methode, wo der gebührende Unterhalt Ausgangspunkt der Berechnung ist, wird bei der zwei- stufigen Methode eine bestimmte Summe Geldes (das - allenfalls hypothetische - Einkommen aller Betroffenen) bedarfsgerecht auf die Ehegatten und Kinder ver- teilt (BGE 140 III 485 E. 3.5.2 und Urteil des Bundesgerichts 5A_61/2015 vom 20. Mai 2015 E. 4.2.2). Auch in der Anwendung der einstufig-konkreten Methode sind indessen gewisse Pauschalisierungen unumgänglich, weil es nahezu unmöglich ist, für Ausgabepositionen wie den täglichen Bedarf die entsprechenden Zahlen nachträglich noch zu ermitteln bzw. vorzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 8.3.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundes- gerichts 5A_1020/2015 vom 15. November 2016 E. 5.1). Nach der einstufig- konkreten Methode wird der Bedarf also aus allen monatlichen Ausgaben in ihrer tatsächlichen Höhe berechnet, und zwar nach Massgabe des bisherigen Lebens- standards der Familie. Das Gericht hat den bisherigen Lebensstandard nach sei- nem Ermessen zu bestimmen, wobei es sich an den bisherigen monatlichen Aus- lagen der Familie orientiert. Als Unterhaltsbeitrag ist der Betrag festzusetzen, wel- cher dem Unterhaltsberechtigten neben seinem eigenen Einkommen fehlt, um seinen Bedarf decken zu können. Ein sich allfällig aus der Differenz zwischen Ein- kommen und Bedarf beider Parteien ergebender Überschuss wird nicht aufgeteilt. Auf jeden Fall kann der Unterhaltsbeitrag maximal der das Existenzminimum des Unterhaltsverpflichteten übersteigende Teil seines Einkommens sein (vgl. Roland Kokotek, a.a.O., Rz. 159 ff.). Da die Parteien aktenkundig in sehr guten finanziellen Verhältnissen leben, kommt im vorliegenden Fall für die Unterhaltsberechnung der Berufungsklägerin die ein- stufig-konkrete Methode zur Anwendung. 6.3.1. Gemäss dem vorliegend relevanten Art. 170 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Auf sein Begehren kann der Richter den andern Ehegatten oder Dritte verpflich- ten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzu- legen. Bereits unter dem bis am 1. Januar 1988 geltenden Eherecht waren die Ehegatten gegenseitig gehalten, sich über ihr Vermögen grundsätzlich Auskunft

17 / 34 zu erteilen. Indes galt diese Verpflichtung in unterschiedlichem Masse für die ver- schiedenen Güterstände. Im Rahmen der Revision des Eherechts wurde die Aus- kunftspflicht aus dem Güterrecht herausgenommen und der neue Art. 170 ZGB wurde unter die Vorschriften über die Wirkungen der Ehe im allgemeinen Teil ein- gereiht. Diese Bestimmung gilt auch im Hinblick auf Tatsachen, die sich bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesnovelle verwirklicht haben (vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Wirkungen der Ehe im allge- meinen, Ehegüterrecht und Erbrecht] vom 11. Juli 1979, BBl 1979 II 1191 ff., S. 1359 Ziff. 241.227.2.), womit verhindert wird, dass der Informationsaustausch bei der Liquidation eines langjährigen Güterstandes nach unterschiedlichen Mass- stäben erfolgt. Die Ehegatten können voneinander jederzeit Auskunft über die fi- nanziellen Verhältnisse verlangen. Ein solches Begehren muss indessen dem Schutz von Rechten des Gesuchstellers gemäss den allgemeinen Wirkungen der Ehe und dem ehelichen Güterrecht dienen (Botschaft, a.a.O., S. 1271 Ziff. 218.). 6.3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sieht Art. 170 ZGB eine um- fassende, gegenseitige Auskunftspflicht des Ehegatten in wirtschaftlichen Belan- gen vor und die Ehegatten trifft während eines gerichtlichen Verfahrens eine er- höhte Pflicht, einander von sich aus und unaufgefordert über alle für die Regelung des Getrenntlebens und der Scheidungsfolgen massgeblichen wirtschaftlichen Gegebenheiten Auskunft zu erteilen. Die Auskunftspflicht umfasst somit alles, was nötig ist, um die finanziellen Verhältnisse des einen Ehegatten zu beurteilen, die als Grundlage für die Festlegung eines konkreten Anspruchs des anderen Ehegat- ten wichtig sind. Es besteht ein Anspruch, gegebenenfalls im Einzelnen und genau über das Einkommen und das Vermögen Auskunft zu erhalten. Auskunftsverwei- gerung oder Erteilung ungenügender oder unrichtiger Auskunft kann bei der Be- weiswürdigung berücksichtigt werden mit der Folge, dass das Gericht zur Über- zeugung gelangt, die Behauptungen des Ehegatten, der seiner Auskunftspflicht nicht oder nicht umfassend nachgekommen ist, seien ganz oder teilweise falsch, bzw. den Angaben des anderen Ehegatten sei zu glauben (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5A_736/2007 vom 20. März 2008 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). 6.3.3. Auch gemäss Rechtsprechung des Obergerichts Zürich trifft den ersuchten Ehegatten im Zusammenhang mit der einstufig-konkreten Unterhaltsberech- nungsmethode eine weite Auskunftspflicht, wobei sich der Inhalt und Umfang der Auskünfte, welche verlangt werden können, nach den entscheidrelevanten Tatsa- chen bestimmt. Dem ersuchenden Ehegatten soll Gelegenheit gegeben werden, seine Behauptungen vorab genügend substantiiert aufstellen zu können. Es muss deshalb nicht nur Auskunft über diejenigen Tatsachen und Umstände gegeben

18 / 34 werden, auf welche der Richter in Ausübung seines Ermessens im Endentscheid letztendlich abstellt, sondern vielmehr über sämtliche aus der angewandten Un- terhaltsbemessungsmethode abgeleiteten Tatsachen und Umstände, welche als entscheidrelevante Tatsachen in Frage kommen können (sogenannte "potenziell entscheidrelevante Tatsachen"; vgl. dazu Roland Kokotek, a.a.O., Rz. 202 ff., insb. Rz. 210). Nur wenn dem behauptungs- und beweisbelasteten Ehegatten Ge- legenheit gegeben wird, in diese potenziell entscheidrelevanten Tatsachen Ein- sicht zu nehmen, kann er abwägen, ob und gegebenenfalls welche Tatsachen und Umstände seines Erachtens relevant und damit in den Prozess einzubringen sind. In einem weiteren Schritt hat der Richter in seinem Entscheid in der Sache selbst zu bestimmen, ob die geltend gemachten Tatsachen und Umstände von Relevanz sind und ob sie von der beweispflichtigen Partei mittels der bezeichneten Beweis- mittel glaubhaft gemacht wurden. Der Kreis der entscheidrelevanten Tatsachen und Umstände ist somit bei der Bestimmung des Umfangs der Auskunftspflicht nach Art. 170 Abs. 2 ZGB unter Umständen weiter zu fassen als die Umstände und die Tatsachen, welche der Richter bei der Urteilsfällung zur Ausfüllung seines Ermessens effektiv beizieht (vgl. Entscheid des Obergerichts Zürich LE160021 vom 23. September 2016 E. 6.1.). Als entscheidrelevant gelten Tatsachen und Umstände, welche für die Festset- zung der Unterhaltsansprüche gemäss Art. 173 Abs. 1 ZGB und Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB im Sinne eines "gebührenden Unterhalts" (Art. 163 Abs. 1 ZGB) mass- gebend sind (vgl. Roland Kokotek, a.a.O., Rz. 134). Wie bereits ausgeführt, findet vorliegend die einstufig-konkrete Unterhaltsberechnungsmethode Anwendung. Danach wird der Bedarf aus allen monatlichen Ausgaben in ihrer tatsächlichen Höhe berechnet. Massgebend ist der bisherige Lebensstandard der Familie, wobei das Gericht diesen nach seinem Ermessen (Art. 4 ZGB) zu bestimmen hat und sich dafür an den bisherigen monatlichen Auslagen der Familie orientiert. Die Par- teien haben diese Auslagen zu belegen, was sich vor allem bei Alltagsausgaben, deren Regelmässigkeit auch belegt werden müssen, als sehr aufwändig erweisen kann. Ausserdem muss der unterhaltsverlangende Ehegatte nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB dartun, dass er nicht in der Lage ist, seinen ge- bührenden Unterhalt aus seinem Einkommen zu bestreiten, weshalb ihn auch die Last des Glaubhaftmachens hinsichtlich der Höhe des bisherigen Lebensstan- dards der Parteien trifft. Im Weiteren ist auch die Leistungsfähigkeit des Beru- fungsbeklagten zu beachten, da – und zwar unabhängig von der konkreten Unter- haltsbemessungsmethode – das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Un- terhaltsverpflichteten zu wahren ist und damit auf jeden Fall der Unterhaltsbeitrag

19 / 34 maximal der das Existenzminimum des Unterhaltsverpflichteten übersteigende Teil seines Einkommens sein kann (vgl. Roland Kokotek, a.a.O., Rz. 159 ff.). Da- mit trifft die Berufungsklägerin auch die Beweislast hinsichtlich der Leistungsfähig- keit des Berufungsbeklagten. 6.3.4. Die Auskunftspflicht ist nach dem Gesagten zwar umfassend, gleichzeitig geht sie aber immer nur soweit, als sie für die Beurteilung und Geltendmachung von Ansprüchen nötig ist oder geeignet erscheint, Hinweise auf solche Ansprüche zu vermitteln (vgl. BGE 118 II 27 E. 3a). Das Auskunftsrecht ist nach Treu und Glauben auszuüben, womit Anfragen aus reiner Neugier oder gar aus Schikane nicht zu schützen sind. Der Gesuchsteller muss das Vorliegen eines Rechtsschut- zinteresses glaubhaft machen, wenn er um den Erlass einer gerichtlichen Anord- nung ersucht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 6.4.Der Berufungsbeklagte wendet gegen dieses Verständnis von Art. 170 ZGB – und insbesondere gegen den Entscheid des Obergerichts Zürich LE160021 vom 23. September 2016 – ein, dass Auskunftsbegehren aus blosser Neugier oder Schikane ausgeschlossen seien (vgl. Berufungsantwort [act. A.2] S. 14). Im Falle der Gütertrennung sei bei der Auskunftserteilung keine detaillierte Abrechnung mit Belegen vorgesehen (vgl. Berufungsantwort [act. A.2] S. 17 mit weiterem Hinweis auf Ivo Schwander, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 170 ZGB mit wei- teren Hinweisen). Diese betreffend das Güterrecht geltende Regelung habe aus logischen Gründen auch im Eheschutz Geltung, wenn die Parteien Gütertrennung vereinbart hätten (vgl. Berufungsantwort [act. A.2] S. 17). Der von der Berufungs- klägerin angeführte Entscheid des Obergerichts Zürich vom 23. September 2016 (LE160021) sehe kein unbeschränktes materiell-rechtliches Auskunftsrecht vor, sondern umfasse nur jene Auskünfte, welche notwendig seien, um den konkreten Anspruch des die Auskunft verlangenden Ehegatten festzulegen, was vorliegend nicht der Fall sei. Auch sei der Sachverhalt im erwähnten Entscheid des Oberge- richts Zürich nicht mit der vorliegend zu beurteilenden Situation vergleichbar. Dort sei es offensichtlich um einen beruflich selbständigen Personalvermittler gegan- gen, welcher seine Einkünfte über die von ihm allein beherrschte Aktiengesell- schaft habe steuern können und lediglich ein Minimaleinkommen von rund CHF 25'000.00 pro Jahr ausgewiesen habe. Vorliegend sei die Situation jedoch anders, da die Ehefrau einvernehmlich bereits rund CHF 17'000.00 monatlich er- halte und der Ehemann nicht über eine von ihm beherrschte Gesellschaft verfüge,

20 / 34 mit welcher er seine Bezüge künstlich tief halte, was die Ehefrau im Übrigen auch nicht behauptet habe (vgl. Berufungsantwort [act. A.2] S. 31 f.). 6.5.Mit dem Berufungsbeklagten ist festzuhalten, dass Auskunftsbegehren, welche aus blosser Neugier oder Schikane gestellt werden, keinen Schutz genies- sen. Auch müssen die verlangten Auskünfte notwendig sein, um den Unterhalts- anspruch der Berufungsklägerin zu begründen. Jedoch steht der Güterstand der Gütertrennung den Auskunftsbegehren der Berufungsklägerin nicht per se entge- gen. Die vom Berufungsbeklagten zitierte Literaturstelle (Ivo Schwander, a.a.O., N 15 zu Art. 170 ZGB) verweist wiederum auf einen Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Dezember 2003 (5C.114/2003). Das Bundesgericht verneint darin einen Auskunftsanspruch einer in Gütertrennung lebenden Ehefrau betreffend die Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse ihres Ehemannes, weil ihr von vornherein kein Anspruch auf Beteiligung am Vorschlag des Ehemannes zustehe und es ihr daher an einem rechtlich schützenswerten Interesse an der verlangten Information fehle (Urteil des Bundesgerichts 5C.114/2003 vom 4. Dezember 2003 E. 3.2.3). Entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten wurde das Auskunftsbegehren der Ehefrau nicht deshalb abgewiesen, weil die Parteien unter dem Güterstand der Gütertrennung standen, sondern deshalb, weil es der Ehefrau im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung an einem Rechtsschutzinteresse fehlte. Art. 170 ZGB gilt denn auch seit der Revision des Eherechts aufgrund sei- ner Einordnung unter den Vorschriften über die Wirkungen der Ehe im allgemei- nen Teil für alle Güterstände (vgl. oben E. 6.3.1). Auch der Einwand des Beru- fungsbeklagten, der Entscheid des Obergerichts Zürich LE160021 vom 23. Sep- tember 2016 sei nicht einschlägig, da dessen Sachverhalt vom vorliegenden ab- weiche, ist von der Hand zu weisen. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass sich Lebenssituationen verschiedener Menschen voneinander unterscheiden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Rechtsprechung des Obergerichts Zürich auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist. 6.6.Im Weiteren argumentiert der Berufungsbeklagte gestützt auf die Recht- sprechung des Kantonsgerichts von Graubünden (vgl. Berufungsantwort [act. A.2] S. 19 mit Hinweis auf das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden PZ 03 82 vom 12. August 2003 E. 3.c), dass die Steuererklärung inklusive Hilfsblätter (Kon- toauszüge) vollständige und wahrheitsgemässe Auskünfte über das Einkommen, Vermögen und die Schulden enthalte und deshalb ausreichend sei. Dem ist je- doch hinzuzufügen, dass das Kantonsgericht weiter erwogen hatte, dass der Ge- suchsgegner zur vollständigen Feststellung der aktuellen Vermögenssituation Kontoauszüge beizubringen hatte (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubün-

21 / 34 den PZ 03 82 vom 12. August 2003 E. 3.c). Damit ist festzuhalten, dass die Steu- ererklärungen für sich alleine genommen nicht genügen, dem Auskunftsanspruch der Berufungsklägerin Genüge zu tun. 6.7.Zusammenfassend ergibt sich, dass – gemäss zitierter Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des Obergerichts Zürich (vgl. dazu oben E. 6.3.) - der Beru- fungsklägerin im Rahmen ihres Rechtsschutzinteresses ein umfassendes Aus- kunftsrecht zusteht, welches lediglich durch das Erfordernis begrenzt wird, dass die Auskunft für die Beurteilung und Geltendmachung ihres Unterhaltsanspruches "nötig ist oder geeignet erscheint", bzw. dass es sich – wie es ROLAND KOKOTEK und das Obergericht Zürich ausdrücken – um eine potenziell entscheidrelevante Tatsache handelt. 6.8.Vor dem Hintergrund des Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass bei Anwendung der einstufig-konkreten Methode die notwendigen Ausgaben zur Aufrechterhaltung der während der Ehe gepflegten Lebenshaltung zu berück- sichtigen sind, was eine konkrete Berechnung der Lebenshaltung voraussetzt. Es obliegt der Berufungsklägerin, ihren eigenen, allenfalls erhöhten Bedarf nachzu- weisen, was indessen ohne eine gewisse Pauschalisierungen gar nicht möglich ist (vgl. angefochtener Entscheid [act. B.1] E. 6 S. 4). Damit die Berufungsklägerin ihren zu deckenden erhöhten Bedarf dartun kann, muss sie den während des Zu- sammenlebens geführten Lebensstil, insbesondere die in dieser Zeitperiode getätigten Ausgaben, behaupten und substantiieren können, was eine Auskunfts- pflicht des Berufungsbeklagten rechtfertigt. Wichtig ist in jedem Fall, dass die Be- rufungsklägerin die Möglichkeit hat, ihren Unterhaltsanspruch so zu behaupten und zu substantiieren, dass der Richter Einblick in den während der Ehe gelebten Standard gewinnen und sein Ermessen ausüben kann. Bezüglich der Erwägungen des Vorderrichters ist noch zu präzisieren, dass der Unterhaltanspruch auch bei Anwendung der einstufig-konkreten Methode nicht losgelöst von den Einkommensverhältnissen bestimmt werden kann. Denn ohne die Feststellung des für die Bestreitung der ehelichen Lebensführung verfügbaren Einkommens kann die Angemessenheit des geltend gemachten Unterhalts nicht beurteilt werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 1 vom 18. November 2015 E. 3.c/aa; vgl. auch Samuel Zogg, "Vorsorgliche" Unterhalts- zahlungen im Familienrecht, in: Schwenzer/Büchler/Cottier [Hrsg.], Die Praxis des Familienrechts 2018 S. 47 ff., S. 50). Nur aufgrund der Einkommensverhältnisse kann man nämlich insbesondere prüfen, inwieweit das Einkommen zur Deckung der ehelichen Lebenskosten gebraucht wurde und ob der Unterhaltspflichtige leis-

22 / 34 tungsfähig ist. Das wird im konkreten Fall eine gewisse Rolle spielen, weil der Be- rufungsbeklagte seine Leistungsfähigkeit bestreitet und zudem geltend macht, die eheliche Lebenskosten seien auch durch Vermögensverzehr gedeckt worden (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.21 S. 9 f.; vorinstanzliche Akten, act. I.23 S. 4 und S. 7 f.). Die Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten ist im Übrigen auch rele- vant für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt er – sofern der Auskunftsanspruch der Berufungsklägerin bejaht würde – Auskunft zu erteilen hat (vgl. dazu unten E. 11). Im Folgenden sind die einzelnen Auskunftsbegehren vor diesem Hintergrund zu beurteilen. Auf die weitere Argumentation des Berufungsbeklagten – die Beru- fungsklägerin habe vollständige Kenntnis seiner Vermögens- und Einkommens- verhältnisse (vgl. Berufungsantwort [act. A.2] S. 14 f.) und die Auskunftsbegehren vom 26. September 2016 seien, soweit zumutbar und notwendig, vom Berufungs- beklagten am 14. November 2016 beantwortet worden – wird nachfolgend im je- weiligen Sachzusammenhang eingegangen. 7.1.Die Berufungsklägerin beantragt die Edition von Abrechnungen zu Kredit- karten der A., C. und D._____ sowie Auszügen zu Konten bei den B.2_____, B.3_____ und B.4_____ für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum Da- tum des Entscheides des streitberufenen Gerichts (vgl. Berufung [act. A.1] Rechtsbegehren Nrn. 1.a-c). Der Vorderrichter gehe in seiner Argumentation, die Berufungsklägerin führe nicht aus, welche weiteren neben den in der Stellung- nahme vom 17. April 2015 bereits behaupteten Aufwendungen durch ihre Aus- kunftsbegehren noch nachgewiesen werden sollten, fehl. Die Berufungsklägerin habe in ihrem Auskunftsbegehren vom 26. September 2016 beispielhaft dargelegt, welche Lebenshaltungskosten sie mit den verlangten Abrechnungen der Kreditkar- ten und Auszügen der Bankkonten weiter substantiieren und beziffern wolle. Dies betreffe insbesondere die Wohnkosten, sämtliche Haushaltsausgaben, die Kosten für Angestellte, die Krankenkassenprämien und die übrigen Gesundheitskosten, Auslagen für Kommunikation oder Freizeitaktivitäten. Auch liege es in der Natur der Sache, dass allfällige weitere Lebenshaltungskosten erst nach erfolgter Edition der verlangten Urkunden entdeckt und benannt werden könnten. Im Weiteren werde es vom Berufungsbeklagten nicht bestritten, dass die Lebenshaltungskos- ten der Parteien grossmehrheitlich über die Kreditkarten und Bankkonten des Be- rufungsbeklagten abgewickelt worden seien. Die verlangten Abrechnungen der Kreditkarten und Auszüge der Bankkonten seien damit nicht nur potenziell, son- dern offensichtlich entscheidrelevant (vgl. Berufung [act. A.1] Rz. 12 ff.). Der Beru- fungsbeklagte ist der Auffassung, dass die Berufungsklägerin gestützt auf Art. 170

23 / 34 ZGB nur Auskünfte über das Einkommen, Vermögen oder die Schulden ihres Ehemannes verlangen könne, nicht aber über die Ausgaben eines Ehegatten, worüber die Kreditkartenabrechnungen gerade Auskunft gäben. Selbst wenn ein Auskunftsanspruch betreffend die Kreditkartenabrechnungen zu bejahen wäre, würde ein solcher Anspruch nur den Zeitraum bis zur Trennung der Parteien er- fassen (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.21 S. 11). Ausserdem verfüge er über keine Kreditkarte der D._____ (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.21 S. 12). 7.2.Zuerst ist mit der Berufungsklägerin festzuhalten, dass die Auszüge betref- fend Kreditkarten und Bankkonten notwendig und geeignet sind, die Ausgaben und den Lebensstandard der Ehegatten zu substantiieren, was der Berufungsbe- klagte auch selber anerkennt. Sein Argument, nach Art. 170 ZGB könnten keine Auskünfte über die Ausgaben eines Ehegatten verlangt werden, verfängt nicht. Denn im vorliegenden Fall wird der Unterhaltsanspruch der Berufungsklägerin nach der einstufig-konkreten Methode berechnet, wonach sich der (erhöhte) Be- darf aus allen monatlichen Ausgaben in ihrer tatsächlichen Höhe berechnet (vgl. oben E. 6.2). Bei den Auskünften gemäss Art. 170 ZGB handelt es sich um Tatsa- chen und Umstände, welche zur Begründung des Unterhaltsanspruchs behauptet, substantiiert und belegt werden müssen (vgl. oben E. 5.2). Damit hat der Berufungsbeklagte hinsichtlich der herausverlangten Auszüge der Kreditkarten und Bankkonten grundsätzlich eine Auskunfts- bzw. Herausgabe- pflicht. 7.3.Zu prüfen bleiben indessen die Einwände des Berufungsbeklagten, er sei am 17. Dezember 2015 form- und fristgerecht den Auskunftsbegehren der Beru- fungsklägerin vom 2. Oktober 2015 nachgekommen (vgl. Berufungsantwort [act. A.2] S. 6; vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.16 sowie klägerische Beilagen 10- 19) und er besitze keine D.-Kreditkarte (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.21 S. 12). Aus den vorinstanzlichen Akten (vgl. vorinstanzliche Akten, klägerische Beilagen 10-12) folgt, wie die Berufungsklägerin zu Recht festhält (vgl. act. A.3 Rz. 15 f.), dass der Berufungsbeklagte lediglich zur Karte Nr. _____ (A.) unvollständi- ge Kreditkartenabrechnungen aus den Jahren 2011 bis 2013 einreichte. Er ist deshalb zu verpflichten, die restlichen Auszüge betreffend Karte Nr. _____ (A._____) sowie die vollständigen Auszüge insbesondere zu den Karten Nrn. _____, _____ und _____, mit Vollständigkeitserklärung der Kreditkartenfirma zu edieren. Im Weiteren wird er verpflichtet, die lückenlosen Abrechnungen zu den

24 / 34 Kreditkarten der C._____ (separate Karten für die Währungen Schweizer Franken, Euro und Britisches Pfund) und zur D., jeweils mit Vollständigkeitserklärung der entsprechenden Kreditkartenfirma, herauszugeben. Mit Bezug auf die D.-Kreditkarte bleibt es dem Berufungsbeklagten unbenommen, eine ent- sprechende Negativbestätigung zu verlangen und dem Gericht einzureichen. Hinsichtlich der Kontoauszüge liegen keine vollständigen Auszüge der Konten bei der B.2_____ im Recht, sondern lediglich eine Bestätigung, dass der Berufungs- beklagte die Konten Nrn. , 1.100.170 sowie 1.100.182 bei der B.2 be- sitzt (vgl. vorinstanzliche Akten, klägerische Beilage 19) sowie die entsprechenden Kontoauszüge per 1. Oktober 2012 (vgl. klägerische Beilage 18). Der Berufungs- beklagte ist daher zu verpflichten, die vollständigen Auszüge der Bankkonten bei der B.2_____ einzureichen. Mit Bezug auf die B.3_____ in O.4_____ bestreitet der Berufungsbeklagte, Bankkonten oder Wertschriftendepots bei dieser zu besit- zen. Er behauptet diesbezüglich (ohne es jedoch zu beweisen), dass die Bank ihn informiert hat, dass sie aus Sicherheitsgründen keine Negativbestätigung ausstellt (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.21, S. 13). Zudem bestreitet er, bei B.6_____ Schweiz und Deutschland in den letzten Jahren Bankkonten oder Geschäftsbe- ziehungen gehabt zu haben. Diesbezüglich verweist er auf eine (nicht eingereich- te) Negativbestätigung der B.6_____, welche aus Sicherheitsgründen keine (bzw. nur auf gerichtliche Verfügung hin) Negativbestätigung ausstelle (vgl. vorinstanzli- che Akte, act. I.21, S. 14; vgl. auch Berufungsantwort [act. A.2] S. 21). Der Beru- fungsbeklagte ist deshalb zu verpflichten, die entsprechenden Bankkontenauszü- ge herauszugeben bzw. nötigenfalls die Negativbestätigungen einzureichen. 8.1.Die Berufungsklägerin beantragt sodann die Edition einer Liste betreffend Ausgaben, welche der Berufungsbeklagte über Gesellschaften, welche von ihm oder von ihm nahestehenden Personen beherrscht würden, insbesondere die B.5_____ getätigt habe (vgl. Berufung [act. A.1] Rechtsbegehren Nr. 1.d). Der Be- rufungsbeklagte habe weitere Lebenshaltungskosten der Parteien über Gesell- schaften gedeckt. Als Beispielen seien der Kauf einer Bronzestatue für EUR 243'000.00, die der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin zu ihrem 50. Geburtstag geschenkt habe, sowie der Kauf eines Bildes für EUR 311'040.00, welches die Parteien erworben hätten, erwähnt (vorinstanzliche Akten, act. I. 20 Rz. 19). Da im vorliegenden Fall der gebührende Unterhalt nach der einstufig- konkreten Methode zu berechnen sei, seien sämtliche Ausgaben und Bedarfsposi- tionen, die der zuletzt gelebten Lebenshaltung entsprächen, zu berücksichtigen. Deshalb sei es entgegen der Argumentation des Vorderrichters irrelevant, dass die Anschaffung eines Kunstgegenstandes keine alltäglich notwendige Ausgabe

25 / 34 darstelle. Die Berufungsklägerin habe nachgewiesen, dass der Berufungsbeklagte mindestens zweimal Einkäufe zu privaten Zwecken über mehrere EUR 100'000.00 über die B.5_____ getätigt habe. Damit sei glaubhaft gemacht, dass ihm diese Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen sei und er über diese substanzielle Le- benshaltungskosten bezahlt habe (vgl. Berufung [act. A.1] Rz. 19 ff.). Der Beru- fungsbeklagte ist der Auffassung, dass – selbst wenn es sich bei der B.5_____ um eine von ihm beherrschte Gesellschaft handelte – die Ausgaben für die Bilder nicht Lebenshaltungskosten, sondern Investitionen seien (vgl. vorinstanzliche Ak- ten, act. I.21 S. 15). 8.2.Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Obergerichts Zürich (vgl. oben E. 6.3) ist die Auskunftspflicht der Ehegatten nach Art. 170 ZGB weit zu fassen. Ein Rechtsschutzinteresse muss glaubhaft ge- macht werden. Mit ihren Vorbringen (insbesondere betreffend Kauf der Bronzesta- tue und des Bildes) ist es der Berufungsklägerin gelungen, glaubhaft zu machen, dass der Berufungsbeklagte Gesellschaftsvermögen verbraucht hat, um Lebens- haltungskosten bzw. private Investitionen der Parteien zu decken. Es ist ausser- dem irrelevant, ob die möglicherweise getätigten Ausgaben schliesslich tatsächlich vom Eheschutzrichter für die Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden, weil sie als Lebenshaltungskosten qualifiziert werden, oder nicht. Denn es muss nicht nur Auskunft über diejenigen Tatsachen und Umstände gegeben werden, auf welche der Richter in Ausübung seines Ermessens im Endentscheid letztendlich abstellt, sondern vielmehr über sämtliche aus der angewandten Unterhaltsbemessungsme- thode abgeleiteten Tatsachen und Umstände, welche als entscheidrelevante Tat- sachen in Frage kommen könnten (vgl. Entscheid des Obergerichts Zürich LE160021 vom 23. September 2016 E. 6.1; vgl. oben E. 6.3). Das Begehren der Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, eine Liste mit Bele- gen zu sämtlichen Ausgaben herauszugeben, welche er über Gesellschaften (ins- besondere die B.5_____) getätigt habe, die von ihm oder von ihm nahestehenden Personen beherrscht werden, ist damit gutzuheissen. 9.1.Sodann verlangt die Berufungsklägerin die Edition von Urkunden betref- fend, u.a., den "H." und betreffend den Trust "I." (vgl. Berufung [act. A.1] Rechtsbegehren Nr. 1.e). Bei der einstufig-konkreten Unterhaltsberech- nungsmethode sei nebst dem Bedarf der Berufungsklägerin auch die Leistungs- fähigkeit beider Parteien relevant. Entsprechend handle es sich beim Einkommen des Berufungsbeklagten aus den Trusts um eine potenziell entscheidrelevante Tatsache, zumal der Berufungsbeklagte seine Leistungsfähigkeit zur Bezahlung des gebührenden Unterhalts der Berufungsklägerin zu bestreiten scheine. Aus-

26 / 34 serdem sei sehr wohl denkbar, dass die im Zusammenhang mit den Trusts her- ausverlangten Unterlagen (z.B. Gründungsurkunden, Statuten, Namenslisten der E., F., G._____ und L._____ sowie der "M.", Mandatsverträge mit F. oder Stiftungsräten sowie die weiteren verlangten Urkunden betref- fend die Jahresabschlüsse) wesentliche Angaben zur Einkommens- und Vermö- genssituation des Berufungsbeklagten enthielten, womit sie als potenziell ent- scheidrelevant anzusehen seien (vgl. Berufung [act. A.1] Rz. 23 ff.). Demgegenü- ber ist der Berufungsbeklagte der Auffassung, dass die beiden Trusts für die Beur- teilung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gänzlich irrelevant sei. Es handle sich um sogenannte "discretionary trusts", bei welchen der F._____ ein Ermessen habe, ob er Ausschüttungen an die Begünstigten, u.a. an den Berufungsbeklag- ten, vornehmen wolle oder nicht. Der Berufungsbeklagte sei über das Trustvermö- gen weder entscheidungs- noch verfügungsberechtigt, sondern er sei lediglich einer von mehreren Begünstigten ohne einen Rechtsanspruch auf Ausschüttun- gen (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.21 S. 16). Ausserdem sei die Berufungsklä- gerin explizit von der Begünstigtenanordnung beider Trusts ausgeschlossen, wo- mit sie keine wirtschaftlichen Interessen an den Trusts und entsprechend auch keinen diesbezüglichen Informationsanspruch habe (vgl. Berufungsantwort [act. A.2] S. 35 f.). Dem entgegnet die Berufungsklägerin, dass es unglaubhaft sei und bestritten werde, dass die Trustunterlagen nichts zur Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten besagen würden und er keine Rechte am Trustvermögen ha- ben solle. Nachdem der Berufungsbeklagte bis vor Kurzem aus dem H._____ jähr- liche Ausschüttungen in Millionenhöhe erhalten habe, sei es komplett unglaubhaft, dass ihm im Jahr 2015 lediglich Mittel von CHF 570'000.00 zugeflossen seien bzw. dass er keinen Einfluss auf die Höhe der Ausschüttungen nehmen könne (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.22 S. 7). Für die Einkünfte aus dem Trustvermö- gen sei entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten auch nicht auf die von ihm eingereichten Steuerunterlagen abzustellen, da er gerade bei den Steuerperioden 2010 und 2011 auf ein Nachsteuerverfahren habe zurückgreifen müssen (vgl. vor- instanzliche Akten, act. I.18 S. 8). 9.2.Vor dem Hintergrund der grosszügig gehandhabten Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin ein Rechts- schutzinteresse daran hat, über sämtliche Unterlagen betreffend die Trusts Aus- kunft zu erhalten, welche notwendig und geeignet sind, die an den Berufungsbe- klagten tatsächlich vorgenommenen Ausschüttungen zu belegen. Dazu zählen entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten nicht nur die Steuerunterlagen, sondern auch die übrigen Unterlagen, welche geeignet sind, über das Einkommen

27 / 34 und Vermögen des Berufungsbeklagten bzw. die tatsächlichen Ausschüttungen aus den Trusts Auskunft zu geben. Dies selbst dann, wenn der Eheschutzrichter diese "discretionary trusts" bei der Unterhaltsberechnung schliesslich nicht berücksichtigen würde. Im Weiteren gäben allfällige Ausschüttungen aus den Trusts an den Berufungsbeklagten über dessen Leistungsfähigkeit Auskunft, wel- che entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten für die Unterhaltsberechnung von Relevanz ist (vgl. Samuel Zogg, a.a.O., S. 50). Denn ohne die Feststellung des für die Bestreitung der ehelichen Lebensführung verfügbaren Einkommens kann die Angemessenheit des geltend gemachten Unterhalts nicht beurteilt wer- den. Nur aufgrund der Einkommensverhältnisse kann man nämlich insbesondere prüfen, inwieweit das Einkommen zur Deckung der ehelichen Lebenskosten ge- braucht wurde und ob der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist (vgl. oben E. 6.8). Damit handelt es sich bei den Trust-Ausschüttungen um eine für den Unterhalts- anspruch zumindest potentiell relevante Tatsache (vgl. dazu oben E. 6.3.) und die diesbezüglichen Unterlagen sind herauszugeben. 9.3.Der Berufungsbeklagte entgegnet einer allfälligen Herausgabepflicht, dass er am 17. Dezember 2015 form- und fristgerecht den Auskunftsbegehren der Be- rufungsklägerin vom 2. Oktober 2015 nachgekommen sei (vgl. Berufungsantwort [act. A.2] S. 6; vgl. vorinstanzliche Akten, act. I.16). Er habe vor der Vorinstanz eine Kopie der Bestätigung vom 11. November 2016 betreffend Ausschüttungen H._____ an ihn im Jahr 2015 als klägerische Beilage 23 ins Recht gelegt (vgl. vor- instanzliche Akten, klägerische Beilage 23). Überdies ergäben sich auch aus den Steuererklärungen – welche der Berufungsklägerin bekannt seien – die Einkünfte des Ehemannes aus den Truststrukturen (vgl. Berufungsantwort [act. A.2] S. 18). Fest steht, dass der Berufungsbeklagte am 17. Dezember 2015 ein Steuerruling der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden betreffend das Jahr 2006, "In- strument of Exclusion of Beneficiaries" betreffend den H., Minutes of Mee- ting of F. vom 21. Dezember 2012 sowie eine "Declaration of Exclusion of G." einreichte (vgl. vorinstanzliche Akten, klägerische Beilagen 14-17). Die- se Unterlagen sind nicht geeignet, Auskunft über (tatsächlich erfolgte) Ausschüt- tungen aus dem Trust zu belegen und befreien den Berufungsbeklagten deshalb nicht von seiner Editionspflicht. Auch die am 14. November 2016 (vgl. vor- instanzliche Akten, act. I.21) ins Recht gelegte Bestätigung vom 11. November 2016 betreffend Ausschüttungen aus dem H. an den Berufungsbeklagten im Jahr 2015 (vgl. vorinstanzliche Akten, klägerische Beilage 23) ändert nichts an seiner Auskunftspflicht, da sie, wenn überhaupt, keine umfassende Auskunft gibt. Weitere Unterlagen reichte der Berufungsbeklagte nicht ein, weshalb dem Aus-

28 / 34 kunftsbegehren (vgl. Berufung [act. A.1] Rechtsbegehren Nr. 1.e) der Berufungs- klägerin vollumfänglich stattzugeben ist. Der Berufungsbeklagte ist daher zu ver- pflichten, die von der Berufungsklägerin aufgeführten Trust-Unterlagen (vgl. Beru- fung [act. A.1] Rechtsbegehren Nr. 1.e), bei welchen er E._____ (Gründer), F._____ (Treunehmer) oder G._____ (Begünstigter) ist, insbesondere zum "H." und zum Trust "I." zu edieren. 10.Im Weiteren ist darüber zu befinden, ob die Edition der soeben unter E. 7-9 erwähnten Unterlagen unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu erfolgen hat (vgl. Berufung [act. A.1] Rechtsbegehren Nr. 1). Der Beru- fungsbeklagte ist der Auffassung, dass es nicht opportun sei, in diesem Verfah- rensstadium die Verpflichtung zur Auskunft mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbinden (vgl. Berufungsantwort [act. A.2] S. 16), zumal er keine Urkun- den zurückhielte (vgl. Berufungsantwort [act. A.2] S. 24). 10.1. Gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO ist das urteilende Gericht auf Antrag der ob- siegenden Partei befugt, Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen (sog. direkte Vollstreckung, vgl. auch Art. 337 Abs. 1 ZPO). Als konkrete Vollstreckungsmass- nahmen fallen die in Art. 343 ZPO vorgesehenen Anordnungen, darunter die Strafandrohung nach Art. 292 StGB als indirekte Zwangsmassnahme, in Betracht (vgl. Thomas Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar Schwei- zerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 7 zu Art. 267 ZPO). Ihrem Zweck entsprechend sollen Zwangsmassnahmen dann Wirkung entfalten, wenn die betroffene Partei nicht freiwillig erfüllt (Franz Kellerhals, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Art. 150- 352 ZPO, Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 6 f. zu Art. 337 ZPO). Nach dem Wortlaut von Art. 292 StGB muss die betreffende Verfügung mit dem Hinweis auf die Strafandrohung verbunden werden, damit eine Widerhandlung dagegen eine Bestrafung nach sich ziehen kann. Der Verfügungsadressat ist also vorgängig auf die Straffolgen hinzuweisen, das heisst, es muss eine besondere Belehrung über die strafrechtlichen Folgen des Ungehorsams erfolgen (vgl. Chris- tian Kölz, Die Zwangsvollstreckung von Unterlassungspflichten im schweizeri- schen Zivilprozessrecht, Diss., Zürich 2007, Rz. 115; Stefan Flachsmann, in: Do- natsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2013, N 5 zu Art. 292 StGB). Mit der Strafandrohung soll der Adressat vor unerwarteter Strafe geschützt werden (vgl. Christian Kölz, a.a.O., Rz. 122; Franz Kellerhals, a.a.O., N 23 zu Art. 343 ZPO). Vollstreckungsmassnahmen haben den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Sie müssen in allen Fällen zur Vollstreckung erforderlich, geeignet

29 / 34 und verhältnismässig sein und dürfen nicht über das notwendige Mass hinausge- hen (vgl. Lucius Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 12 zu Art. 267 ZPO; Thomas Sprecher, a.a.O., N 7b zu Art. 267 ZPO). Die ef- fektive Vollstreckung wird damit durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit eingeschränkt, welcher gebietet, dass von mehreren geeigneten Massnahmen die jeweils mildeste getroffen wird und namentlich der indirekt ausgeübte Zwang in einem vernünftigen Verhältnis zum Erfüllungsinteresse der Gegenpartei steht (vgl. Daniel Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2013, N 11 und N 14 zu Art. 343 ZPO). Das indirekte Zwangsmittel der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB kann aufgrund seiner pönalen Natur sehr einschneidende Folgen zeitigen, weshalb der Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bei dieser Vollstre- ckungsmassnahme besondere Bedeutung zukommt (vgl. Franz Kellerhals, a.a.O., N 11 zu Art. 343 ZPO). 10.2. Im vorliegenden Fall weigert sich der Berufungsbeklagte vehement und an- haltend, die von der Berufungsklägerin verlangten Dokumente herauszugeben. Eine aussergerichtliche Einigung bzw. eine freiwillige Auskunftserteilung seitens des Berufungsbeklagten war bislang nicht möglich. Seiner Auskunftspflicht kam er de facto nicht nach, obwohl er das Gegenteil geltend macht. Damit erscheint die von der Berufungsklägerin beantragte Androhung der Gehorsamsstrafe als ver- hältnismässig. Der Berufungsbeklagte ist deshalb unter Androhung von Busse nach Art. 292 StGB zur Vorlage der notwendigen Urkunden zu verpflichten und es ist ihm dazu eine Erfüllungsfrist von 30 Tagen seit Rechtskraft des Entscheides anzusetzen. 11.Die Berufungsklägerin beantragt in ihrer Berufung die Edition der genann- ten Urkunden "für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis heute bzw. bis Entscheiddatum" (vgl. Berufung [act. A.1] Rechtsbegehren Nr. 1 in fine). Der Berufungsbeklagte hält dem entgegen, dass – selbst wenn Auskünfte zu erteilen wären – ein Auskunfts- anspruch lediglich bis zur Trennung der Ehegatten zu bejahen wäre, da für die Berechnung des Unterhaltsanspruch nur der bis zur Trennung gemeinsam gelebte Standard massgebend sei. Seine Auslagen nach der Trennung der Parteien seien unbeachtlich für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs (vgl. Berufungsantwort [act. A.2] S. 20). Der berufungsbeklagtischen Auffassung ist entgegenzuhalten, dass für die Unterhaltsberechnung auch die Leistungsfähigkeit des Berufungsbe- klagten massgebend ist, welche auch seine Einkommens- und Vermögensverhält- nisse nach der Trennung umfassen. Entsprechend hat die Berufungsklägerin ein

30 / 34 Rechtsschutzinteresse daran, nicht nur bis zur Trennung, sondern – wie von ihr beantragt – bis zum Datum des vorliegenden Entscheides, d.h. dem 13. Februar 2018, Auskunft zu erhalten. 12.Die Berufungsklägerin beantragt für den Säumnisfall, dass Dritte zur Edition der in ihrem Rechtsbegehren Nr. 1 erwähnten Unterlagen (vgl. Berufung [act. A.1]; vgl. dazu auch oben E. 7.-9.) zu verpflichten seien bzw. – wiederum im Säumnis- fall – die Hinzuziehung von bestimmten Akten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (vgl. Berufung [act. A.1] Rechtsbegehren Nr. 2.). Die Berufungskläge- rin beantragt damit, dass für den Fall, dass der Berufungsbeklagte seiner Aus- kunftspflicht nicht nachkomme, Dritte die entsprechenden Urkunden zu edieren hätten. Zwar sieht das Gesetz vor, dass das Gericht auf Begehren eines Ehegat- ten Dritte verpflichten kann, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die not- wendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Berufungsklägerin bereits zum jetzigen Zeitpunkt – in welchem noch nicht feststeht, ob ein Säumnisfall eintreten wird – ein Rechtsschutzinteresse an einem solchen Antrag hat. Auch ist zu beachten, dass es in einem Säumnisfall des Berufungsbeklagten einer zusätzlichen Feststellung des Gerichts bedürfte, dass er seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist. Bei Säumnis seitens des Beru- fungsbeklagten wäre es der Berufungsklägerin ausserdem ohne weiteres möglich, ein neues Gesuch zu stellen. Da es im jetzigen Zeitpunkt an einem Rechtsschut- zinteresse fehlt, kann auf das Rechtsbegehren Nr. 2 der Berufungsklägerin nicht eingetreten werden. 13.1. Im vorinstanzlichen Verfahren blieben die Prozesskosten bei der Prozedur. Es bleibt daher lediglich noch über die Verteilung der Kosten des Berufungsver- fahrens zu entscheiden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, die sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Dass auf den Antrag der Berufungsklägerin betreffend Ersatzmassnahmen (vgl. Rechtsbegehren Nr. 2) mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden kann, ist für die Kosten- verteilung unbeachtlich. Denn die Berufungsklägerin dringt im Rechtsmittelverfah- ren mit ihren Anträgen im Hauptpunkt vollumfänglich durch, während der Beru- fungsbeklagte unterlegen ist und daher die Prozesskosten entsprechend dem vor- genannten Verteilungsgrundsatz zu tragen hat. Gestützt auf den geltenden Ge- bührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 der Verordnung über die Gerichts- gebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 2'500.00 festgesetzt.

31 / 34 13.2. Zudem ist der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren eine ange- messene Parteientschädigung zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin lic. iur. Mar- gherita Bortolani-Slongo teilte dem Kantonsgericht von Graubünden mit Schreiben vom 20. November 2017 mit, dass sie die Berufungsklägerin nicht mehr vertrete. Eine Honorarvereinbarung zwischen lic. iur. Margherita Bortolani-Slongo und der Berufungsklägerin wurde nicht eingereicht. Lic. iur. Regina Lehner zeigte dem Kantonsgericht von Graubünden mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 an, dass sie fortan die Interessen der Berufungsklägerin wahre. Eine Honorarvereinbarung liegt nicht bei den Akten. Mangels Honorarvereinbarung zwischen der Berufungs- klägerin und lic. iur. Margherita Bortolani-Slongo bzw. lic. iur. Regina Lehner ist von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälte [Honorarverordnung; BR 310.250]) auszugehen. Mangels Einreichung einer Honorarnote erfolgt die Festsetzung der Entschädigung nach richterlichem Ermessen. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint vor- liegend ein Aufwand von rund 20 Stunden als notwendig, weshalb eine Parteien- tschädigung in Höhe von Total CHF 5'339.50 (inkl. 3 % Barauslagen und 8 % MwSt.) als angemessen erscheint.

32 / 34 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dispositivziffer 1. des angefochtenen Entscheides wird aufgehoben, soweit diese die Auskunftsbegehren von X._____ betrifft. 2.Y._____ wird unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB verpflichtet, innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils über seine im In- und Ausland erzielten Einkünfte und über seine (auch im Ausland belege- nen) Vermögen umfassend und vollständig Auskunft zu erteilen, und dies auch dann, wenn diese nicht über bzw. auf seinen Namen (allein), sondern auf jenen Dritter laufen und lauten, insbesondere – aber nicht nur – durch Edition von: a)lückenlosen Abrechnungen zu allen von ihm im In- und Ausland benutzten Kreditkarten der A., samt zugehöriger Partnerkarte von X., ins- besondere (aber nicht nur) zu den Karten Nrn. , , _____ und , mit Vollständigkeitserklärung der Kreditkartenfirma; b)lückenlosen Abrechnungen zu allen weiteren von ihm im In- und Ausland benutzten Kreditkarten, insbesondere (aber nicht nur) zur C. (separa- te Karten für die Währungen Schweizer Franken, Euro und Britisches Pfund) und zur D., jeweils mit Vollständigkeitserklärung der entspre- chenden Kreditkartenfirma; c)lückenlosen Auszügen zu allen auf seinen Namen lautenden Konten bei der B.2 in O.2_____, insbesondere (aber nicht nur) zu den Kundennum- mern _____ und , bei der B.3 in O.4_____ sowie bei der B.4_____ in der Schweiz, Deutschland und B.5_____, jeweils mit Vollstän- digkeitserklärung der entsprechenden Bank; d)einer Liste mit Belegen zu sämtlichen Ausgaben, welche er über Ge- sellschaften, welche von ihm oder von ihm nahestehenden Personen be- herrscht werden, getätigt hat, insbesondere (aber nicht nur) über die B.5_____; e)folgenden Urkunden betreffend sämtliche Trusts, bei welchen er E._____ (Gründer), F._____ (Treunehmer) oder G._____ (Begünstigter) ist, insbe- sondere (aber nicht nur) zum "H.", und zum Trust "I.",

33 / 34

  • J._____ (Gründungsurkunden);
  • M._____;
  • ursprüngliche Statuten mit allen seither erfolgten Änderungen sowie Er- gänzungen (Supplements);
  • Mandatsverträge mit F._____s (Instruments of Appointments) oder Stif- tungsräten;
  • Liste mit den Namen und Adressen des oder der E., der F.s, der G. und der L. (Überwachungsorgane);
  • Jahresabschlüsse (Bilanzen und Erfolgsrechnungen);
  • Verzeichnis der Auszahlungen mit Name und Adresse des bzw. der Be- günstigten, insbesondere direkte oder indirekte Auszahlungen an den Be- rufungsbeklagten und deren Höhe;
  • lückenlose Auszüge zu allen Bankkonten mit Zeichnungsberechtigung des Berufungsbeklagten, welche direkt oder indirekt dem Trust zuzuordnen sind. 3.Die gemäss Dispositivziffer 2. zu edierenden Urkunden betreffen die Zeit- spanne vom 1. Januar 2010 bis zum Entscheiddatum, d.h. 13. Februar

4.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 gehen zu Lasten von Y.. Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'500.00 bezogen und Y. wird verpflichtet, X._____ den Betrag von CHF 2'500.00 direkt zu ersetzen. 5.Y._____ hat X._____ zudem aussergerichtlich mit CHF 5'339.50 (inkl. Spe- sen und MwSt.) zu entschädigen. 6.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

34 / 34 7.Mitteilung an:

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40

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17