Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2017 139
Entscheidungsdatum
28.02.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 28. Februar 2018Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 13903. April 2018 (Mit Urteil 5A_413/2018 vom 17. Mai 2018 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Entscheid I. Zivilkammer VorsitzPedrotti RichterInnenMichael Dürst und Schnyder AktuarinThöny In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert, Bahnhofstrasse 10, 5001 Aarau, gegen das R e g i o n a l g e r i c h t E n g i a d i n a B a s s a / V a l M ü s t a i r , Saglina 22, 7554 Sent, Beschwerdegegner, betreffend Rechtsverweigerung/-verzögerung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A.X._____ und X.1_____ heirateten am _____ 2002 und sind Eltern von drei Kindern. Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 ersuchte X._____ den Einzelrichter in Zivilsachen beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair um Erlass ehe- schutzrichterlicher Massnahmen. B.Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 hiess der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair ein entsprechendes Gesuch von X.1_____ im Rah- men ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2017 gut und untersagte X._____ unter Hinweis auf Art. 292 StGB bis auf weiteres, sich ihr und/oder den gemeinsamen Kindern weniger als 100m anzunähern. C.Ebenfalls in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2017 beantragte X.1_____ von X._____ die Herausgabe verschiedener Gegenstände. In der Folge verpflich- tete der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair X._____ mit superprovisorischer Verfügung vom 21. Juli 2017, bis auf weiteres die von X.1_____ geforderten Gegenstände herauszugeben respektive ermächtigte die Ehefrau, die genannten Gegenstände abzuholen. Gleichzeitig wurde X._____ eine Frist von 30 Tagen eingeräumt, um zur Eingabe der Ehefrau Stellung zu nehmen. Nachdem X._____ eine Anpassung der Liste der herauszugebenden Gegenstän- de beantragt hatte, verpflichtete ihn der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadi- na Bassa/Val Müstair mit superprovisorischer Verfügung vom 28. Juli 2017 und in Abänderung der Verfügung vom 21. Juli 2017 zur Herausgabe respektive Bereit- stellung der aufgeführten Gegenstände ab 31. Juli 2017 ab 09.00 Uhr beim Wohnhaus in O.1_____. D.Anlässlich der mündlichen Eheschutzverhandlung vom 18. August 2017 liess X._____ unter anderem die superprovisorische Zuteilung der Obhut über die Kinder und eventualiter die Anordnung eines gerichtsüblichen Besuchs- und Feri- enrechts beantragen. Mit Eingabe vom 21. August 2017 erneuerte X._____ seinen Antrag auf Zuteilung der Obhut und ersuchte eventualiter insbesondere um ge- richtliche Regelung des Besuchsrechts sowie um Anordnung einer Besuchsbei- standschaft. Mit Entscheid vom 23. August 2017 wies der Einzelrichter am Regio- nalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair das Gesuch von X._____ um superprovi- sorische Obhutszuteilung ab. E.Nachdem der Aufforderung des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadi- na Bassa/Val Müstair um Herausgabe der geforderten Gegenstände keine Folge

Seite 3 — 14 geleistet wurde und sich die Parteien diesbezüglich nicht einigen konnten, liess X.1_____ die superprovisorische Invollzugsetzung der richterlich angeordneten Herausgabe der Gegenstände beantragen. Diesen Antrag wies der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit Entscheid vom 23. August 2017 ab. F.Nach einer persönlichen Anhörung der Kinder verfügte der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit Entscheid vom 30. August 2017 die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Zuteilung der Obhut und der Be- suchsregelung. Gleichzeitig hob er das mit superprovisorischer Verfügung vom 19. Juli 2017 auferlegte Kontakt- und Annäherungsverbot auf und berechtigte X., seine Kinder zweimal monatlich im Rahmen der begleiteten Besuchsta- ge der KJBE (Verein "Kinder und Jugendliche betreuen, begleiten, bestärken") zu besuchen. In der Folge ersuchte X. am 5. September 2017 um Erläuterung des zugesprochenen Besuchsrechts und beantragte, es sei ihm superprovisorisch zu erlauben, seine Kinder alle zwei Wochen, jeweils am Samstag, 09.00 Uhr, bei der KJBE in Chur abzuholen und am Sonntag, 17.00 Uhr, wieder zurückzubringen. Ausserdem sei ihm superprovisorisch zu erlauben, sich zwischenzeitlich frei mit seinen Kindern zu bewegen. Daraufhin erläuterte der Einzelrichter am Regionalge- richt Engiadina Bassa/Val Müstair die Besuchsregel dahingehend, dass er X._____ berechtigte, seine Kinder zweimal monatlich im Rahmen der begleiteten Besuchstage der KJBE in den Kita Räumlichkeiten sowie auf dem Kita Spielplatz zu besuchen. Des Weiteren wies er das Gesuch von X._____ um Erlass super- provisorischer Massnahmen ab. Diese Verfügung blieb unangefochten. G.Mit Stellungnahme vom 25. September 2017 liess X.1_____ unter anderem die alleinige Obhut über die Kinder beantragen. Ebenfalls am 25. September 2017 liess X._____ in seiner Stellungnahme beantragen, es sei ihm alle zwei Wochen ein ordentliches Besuchsrecht von Freitag, 19.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu gewähren. Ausserdem sei ihm der Zugang zum Kindertherapeuten zu ermöglichen und ihm Einsicht in alle therapeutischen Vorgänge zu geben. Des Weiteren sei die Kindsmutter anzuweisen, ihre heutige Wohnadresse und die Adresse der Kinder offen zu legen. H.Nachdem X._____ betreffend die Herausgabe der geforderten Gegenstän- de Stellung beziehen konnte, erliess der Einzelrichter am Regionalgericht Engia- dina Bassa/Val Müstair am 5. Oktober 2017 einen anfechtbaren Entscheid in der Sache. Darin verpflichtete er X._____ zur Bereitstellung respektive Herausgabe der aufgelisteten Gegenstände einen Tag nach Eintritt der Rechtskraft des ent-

Seite 4 — 14 sprechenden Entscheids. Dieser Entscheid wurde von X._____ mit Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden weitergezogen und bildet Gegenstand eines separaten Verfahrens (ZK1 17 123). I.Nach mehreren weiteren Schriftenwechseln stellte X._____ am 19. Oktober 2017 erneut den von ihm am 25. September 2017 gestellten Antrag auf Ge- währung eines ordentlichen Besuchsrechts und eventualiter auf Durchführung ei- ner weiteren Kinderbefragung sowie einer Zeugenbefragung. J.Am 10. November 2017 liess X._____ beim Kantonsgericht von Graubün- den eine Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwer- de einreichen sowie ein Ausstandsbegehren stellen. Seine Rechtsbegehren laute- ten wie folgt: 1.Es sei festzustellen, dass das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair im Zusammenhang mit dem Begehren um Erteilung eines or- dentlichen Besuchsrechtes zu Gunsten des Vaters unangemessene Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung betreibt. 2.Das Kantonsgericht habe in Anbetracht der Dringlichkeit s u p e r p r o v i - s o r i s c h selbst für eine sofortige Normalisierung des Besuchsrechts zu sorgen, d.h.:

  • Es sei dem Kindsvater zu erlauben, seine Kinder zweimal pro Mo- nat, jeweils von Freitag, 17.00 Uhr bis Sonntag, 19.00 Uhr zu sich zu Besuch zu nehmen. 3.Das bis jetzt für die oben erwähnte Eheschutzsache zuständige Re- gionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair habe in den Ausstand zu treten und es sei ein Ersatzgericht als ordentliches Gericht zu bestel- len. 4.Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Prozessführung und der unentgeltliche Prozessbeistand in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes zu gewähren. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Das Gesuch von X._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 15. Dezember 2017 gut- geheissen und es wurde Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert, Aarau, zum Rechtsvertreter ernannt (ZK1 17 160). K.Mit Eingabe vom 17. November 2017 reichte X._____ dem Kantonsgericht eine Ergänzung seiner Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwer- de ein, worin er den Antrag auf superprovisorische Regelung des Besuchsrechts und auf Regelung des Ferienrechts unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von X.1_____ beantragte. Ohne einen entsprechenden Entscheid abzu-

Seite 5 — 14 warten, ergänzte und präzisierte er in der Folge seine Anträge. Mit Verfügung vom 20. November 2017 trat der Vorsitzende der I. Zivilkammer auf das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen nicht ein. L. Mit Eingabe vom 23. November 2017 ersuchte X._____ um umgehende Behandlung der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde so- wie des Ausstandsgesuchs. M.Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2017 beantragte der Einzelrich- ter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair unter Hinweis auf die Not- wendigkeit der Einholung eines Gutachtens betreffend die Erziehungsfähigkeit der Eltern mit Blick auf die Zuteilung der elterlichen Sorge und die Regelung des per- sönlichen Verkehrs die Abweisung der der Rechtsverweigerungs- und Rechtsver- zögerungsbeschwerde. N.Im nachfolgenden zweiten Schriftenwechsel hielten sowohl X._____ wie auch das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair an den bisherigen Anträ- gen fest. O.Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 29. November 2017 beantragte X., dass die von ihm gestellten Anträge betreffend die Normalisierung des Besuchsrechts in einem formell anfechtbaren Entscheid beurteilt würden. Glei- chentags setzte der Vorderrichter der Gegenpartei eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 13. Dezember 2017 an, welche mit dem Hinweis versehen wurde, dass keine weiteren Fristerstreckungen gewährt würden. Weitere von X. am 30. November 2017 gestellte Anträge auf Erlass superprovisorischer Massnahmen wies der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Mü- stair mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 ab. P.Am 5. Dezember 2017 ging bei der Vorinstanz das in Auftrag gegebene Gutachten betreffend die die Erziehungsfähigkeit der Eltern mit Blick auf die Zutei- lung der elterlichen Sorge ein. Dieses wurde in der Folge den Parteien zugestellt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 18. Dezember 2017 eine Stellung- nahme einzureichen sowie eine Erläuterung des Gutachtens oder Ergänzungsfra- gen zu beantragen. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 stellte X._____ einen Antrag auf Fristerstreckung sowie Einsichtnahme in sämtliche Unterlagen, Auf- zeichnungen und Videoaufnahmen der mit dem Gutachten befassten Personen. Des Weiteren beantragte er eine Begutachtung der Kinder durch einen weiteren Kinderpsychiater sowie die Einholung eines Obergutachtens. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 stellte X._____ erneut den Antrag auf Begutachtung der Kinder

Seite 6 — 14 durch den Vertrauensarzt. Gleichzeitig ersuchte er um Normalisierung des Be- suchs- und Ferienrechts im beantragten Sinn mit sofortiger Wirkung noch vor Weihnachten 2017. Eventualiter seien die Kinder unverzüglich vom Richter zu be- fragen, welche Wünsche sie in Bezug auf das Besuchs- und Ferienrecht hätten. P.Am 12. Dezember 2017 reichte X._____ beim Kantonsgericht unaufgefor- dert eine Stellungnahme zur Duplik des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 6. Dezember 2017 ein. Q.Mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 stellte X._____ bei der Vorinstanz den Antrag, seine bislang gestellten Rechtsbegehren seien superprovisorisch zu erlassen. R.Mit Entscheid vom 18. Dezember 2017, mitgeteilt am 21. Dezember 2017, erliess der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair einen anfechtbaren Entscheid betreffend das Besuchs- und Ferienrecht. Gegen diesen Entscheid liess X._____ am 29. Dezember 2017 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung, die Gegenstand eines separaten Verfahrens (ZK1 17 163) bildete, erheben. S.Auf eine entsprechende Anfrage des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts hin, liess X._____ am 5. Januar 2018 mitteilen, dass er weiterhin an der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde festhalte. Auch bleibe noch der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag, dass der Vor- derrichter in den Ausstand zu treten habe, zu beantworten. T.Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 beantragte X., es müsse das ganze Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair in den Ausstand treten, da das gesamte Gericht befangen sei. Zum Nachweis seien verschiedene Zeugen einzuvernehmen. U.Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2018 stellte das Regionalgericht Engia- dina Bassa/Val Müstair den Antrag, es werde an den Begehren gemäss Be- schwerdeantwort vom 23. November 2017 und Replik (recte: Duplik) vom 6. De- zember 2017, nämlich der Abweisung des Antrags von X. zur Feststellung der unangemessenen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung im Zusam- menhang mit dem Begehren um Erteilung eines ordentlichen Besuchsrechts zu- gunsten des Vaters, weiterhin festgehalten. Auf den Antrag von X._____ in Sa- chen Ausstand des gesamten Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair sei nicht einzutreten, eventualiter sei er abzuweisen.

Seite 7 — 14 V.Auf entsprechende Aufforderung hin reichte der Rechtsvertreter von X._____ am 2. März 2018 fristgemäss eine Honorarnote ein. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Be- schwerde anfechtbar. Es können nicht nur Rechtsverzögerungen gerügt werden – wie der Wortlaut von Art. 319 lit. c ZPO vermuten liesse –, sondern auch die quali- fizierte Form der Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung [ZPO], BBl 2006 7221 ff., S. 7377). Die formelle Rechtsverweigerung bzw. - verzögerung, welche sich im Nichtstun beziehungsweise im bloss verzögerten Tun äussert, ist von der materiellen Rechtsverweigerung, somit der willkürlichen Ent- scheidung, zu unterscheiden, welche das Bestehen einer Verfügung voraussetzt und eine Gesetzesverletzung darstellt. Als Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO gilt nur die formelle Rechtsverweigerung resp. -verzögerung, d.h. die ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung eines Gerichts, eine im Gesetz vorgesehene und von einem Verfahrensbeteiligten anbegehrte Amtshand- lung zu erledigen beziehungsweise nicht innert der gesetzlichen oder durch die Umstände gebotene Frist vorzunehmen. Da es in Fällen der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung daher regelmässig an einer anfechtbaren Entscheidung fehlt, ist die Beschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO auch ohne Vorliegen eines ei- gentlichen Anfechtungsobjekts zulässig. Aus dem gleichen Grund ist das Rechts- mittel an keine Frist gebunden (Art. 321 Abs. 4 ZPO; vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 16 zu Art. 319). 2.Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverweige- rung/-verzögerung vorliegt. Es ist aber der Gestaltungsspielraum des erstinstanzli- chen Gerichts zu berücksichtigen, weshalb eine Pflichtverletzung nur in klaren Fäl- len angenommen werden soll (Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 51 zu Art. 319). 3.Im konkreten Fall rügt der Beschwerdeführer, er habe am 30. Juni 2017 ein Eheschutzverfahren beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair in die

Seite 8 — 14 Wege geleitet. In der Folge sei ihm auf Antrag der Gegenpartei ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber seinen Kindern auferlegt worden. Erst mit Ent- scheid vom 31. (recte: 30.) August 2017 habe das zuständige Gericht dieses Annäherungsverbot endlich aufgehoben und ein begleitetes Besuchsrecht ge- währt, nachdem er in mehrfacher Weise den strikten Gegenbeweis erbracht habe, dass er alles andere als gefährlich sei. Mit Eingabe vom 25. September 2017 habe er dem Gericht unter anderem den begründeten Antrag gestellt, dass das Be- suchsrecht zu seinen Gunsten normalisiert werden müsse. Im Entscheid vom 5. Oktober 2017 habe das Regionalgericht den Parteien dann mitgeteilt, dass über alle Rechtsbegehren mittels separater Verfügung definitiv entschieden werde. Passiert sei in der Folge jedoch nichts, obwohl er in der Folge seinen Antrag mehrfach wiederholt und mit Fakten untermauert habe. Die Voraussetzungen, in casu nur ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen, seien nie gegeben gewesen. Dies habe er der Vorinstanz bereits mehrfach mittgeteilt. Dennoch sei bis heute nichts passiert. 3.1.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Rechtsverweige- rungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht über materielle Begehren der Par- teien entschieden wird. Ob die Voraussetzungen eines begleiteten Besuchsrechts zum Zeitpunkt der Anordnung erfüllt waren und immer noch erfüllt sind, hat der Richter im Rahmen des Eheschutzverfahrens zu entscheiden und bildet nicht Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens. Hier geht es einzig um die Frage, ob das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair es unterlassen hat, eine Amtshand- lung innert der durch die Umstände gebotenen Frist vorzunehmen. Dabei ist an- zumerken, dass der vom Beschwerdeführer anbegehrte Entscheid nach Eingang der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde ergangen ist, weshalb lediglich noch der Vorwurf der Rechtsverzögerung zu prüfen ist, während eine Rechtsverweige- rung ausgeschlossen werden kann. 3.2.Die Angemessenheit der Dauer bis zum Erlass eines Entscheids ist im Ein- zelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Rechtfertigen objektive Elemente die Verzögerung, liegt keine Unrechtmässigkeit vor. So sind immer die Komplexität des Verfahrens, die notwendige Zeit für Instruktionen und Abklärungen, das Verhalten der Parteien und die Dringlichkeit der Sache mit zu berücksichtigen. In rein schriftlichen Sum- marverfahren ist nach Eingang der letzten schriftlichen Parteistellungnahme ein Entscheid des Gerichts innert vernünftiger Frist zu erwarten. Bei vorsorglichen Massnahmen darf die um vorsorglichen Rechtsschutz ersuchende Partei bei be- gründetem Schutzanspruch mit einer gerichtlichen Anordnung innert weniger Tage

Seite 9 — 14 – in komplexeren und nicht dringlichen Angelegenheiten aber immerhin auch in- nerhalb von einigen Wochen – rechnen (vgl. zum Ganzen Blickenstorfer, a.a.O., N 49 zu Art. 319). Dabei ist ein objektiver Massstab anzulegen und nicht auf die sub- jektiven Vorstellungen der Parteien abzustellen. 3.3.Im konkreten Fall ging es um die Anordnung eines Besuchsrechts für den nicht obhutsberechtigten Beschwerdeführer im Rahmen des Eheschutzverfahrens. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass es sich beim Eheschutz um ein summari- sches Verfahren handelt, weshalb grundsätzlich auf zeitintensive oder weitläufige Beweismassnahmen zu verzichten ist (vgl. Jann Six, Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, N 1.02). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich weder auf der Eltern- ebene noch aus dem Verhalten der Kinder Anhaltspunkte für einen qualifizierten Abklärungsbedarf ergeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_742/2008 vom 22. Januar 2009, E. 4.3). Davon kann im vorliegenden Fall gerade nicht die Rede sein. Gegen den Beschwerdeführer wurde im Sommer 2017 eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet, wobei diese mit einer Selbst- und Fremdgefährdung (konkret: erweiterter Suizid) begründet wurde. Mit anderen Worten bestand bezüg- lich der Einräumung eines Besuchsrechts ein qualifizierter Untersuchungsbedarf und es hat sich eine psychiatrische Abklärung im Interesse des Kindeswohls auf- gedrängt. Unter diesen Umständen erscheint es nachvollziehbar, dass der Vorder- richter zunächst ein Gutachten einholte, bevor er über den Antrag auf Einräumung eines ordentlichen Besuchsrechts entschied. Der Verzicht auf weitere Abklärun- gen hätte bei dieser Vorgeschichte vielmehr eine willkürliche Anwendung des Un- tersuchungsgrundsatzes bedeutet (Art. 9 BV, Art. 176 Abs. 3 ZGB, Art. 272 ZPO). Ausserdem ist unbestritten, dass der Vorderrichter den Beschwerdeführer über seine Vorgehensweise informierte hatte. 3.4.Was die zeitliche Komponente betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass X._____ – nach Erlass des Annäherungs- und Kontaktverbots – erstmals anläss- lich der mündlichen Eheschutzverhandlung vom 18. August 2017 (eventualiter) die Anordnung eines gerichtsüblichen Besuchs- und Ferienrechts beantragte und die- sen Antrag nur drei Tage später mit Eingabe vom 21. August 2017 erneuerte. In der Folge entschied der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair zunächst über die Anordnung einer Kindesvertretung (21. August 2017) sowie über superprovisorische Massnahmen betreffend Obhutszuteilung und Her- ausgabe von Gegenständen (23. August 2017), bevor er sodann die Einholung des Gutachtens anordnete, das Kontaktverbot aufhob und ein begleitetes Be- suchsrecht einräumte (30. August 2017). Die Anordnung des begleiteten Besuchs- rechts blieb unangefochten. Ebenfalls am 30. August 2017 führte er zudem eine

Seite 10 — 14 Kindesanhörung durch. Am 5. September 2017 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um superprovisorische Anordnung eines ordentlichen Besuchsrechts, was die Vorinstanz jedoch bereits tags darauf (6. September 2017) ablehnte. Diese Verfügung ist unangefochten geblieben. Nur gerade knapp drei Wochen später, am 25. September 2017, stellte X._____ wiederum den Antrag auf Einräumung eines ordentlichen Besuchsrechts und erneuerte diesen Antrag am 19. Oktober 2017. Beide Eingaben wurden der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt. Nur gerade vierzehn Arbeitstage später, am 10. November 2017, reichte X._____ be- reits die vorliegend zu beurteilende Rechtsverweigerungs- /Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Inwieweit die Vorinstanz in diesem Zeitraum nicht innerhalb der durch die Umstände gebotenen Fristen gehandelt haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer übersieht, dass er den Erlass ei- nes abschliessenden Entscheids mit seinen zahlreichen Noveneingaben und Stel- lungnahmen selbst hinausgezögert hat. Gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO dürfen die Parteien im Verfahren mit Untersuchungsmaxime Noven grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung vorbringen. Dabei hat die jeweilige Gegenpartei jedoch Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO). Dieses gebietet, dass die Partei zu allen vom Gegner geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln Stellung beziehen darf. Das Recht, von jeder dem Gericht eingereichten Stellung- nahme des Gegners, aber auch von allfälligen weiteren Verfahrensbeteiligten Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht), besteht unabhängig davon, ob diese Stellungnahmen neue Tatsachen oder Argumente enthalten und ob die das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermögen (vgl. Paul Oberhammer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], KuKo ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 6 zu Art. 53). Damit die Gegenpartei ihr Replikrecht zu den jeweiligen No- veneingaben auch tatsächlich wahrnehmen kann, ist ihr die fragliche Eingabe vor Erlass eines Entscheids mindestens zur Kenntnisnahme zuzustellen. Des Weite- ren muss ihr das Gericht (auch ohne explizite Fristansetzung) genügend Zeit für eine Stellungnahme lassen und mit der Entscheidfällung solange zuwarten, bis es annehmen darf, dass der Adressat auf eine weitere Eingabe verzichtet. Dabei darf vor Ablauf von zehn Tagen nicht, hingegen nach Ablauf von zwanzig Tagen schon, von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.2.f.). Dieser Grundsatz wurde von der Vorinstanz korrekt angewendet. Daher kann ihr unter diesem As- pekt auch keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden. Vielmehr hat es sich der Beschwerdeführer, der anwaltlich vertreten ist und diesbezüglich auch beraten worden sein dürfte, selbst zuzuschreiben, dass der Erlass eines abschliessenden Entscheids mit der gewählten Vorgehensweise aufgeschoben wird, was offenkun-

Seite 11 — 14 dig im Widerspruch zu der von ihm mehrfach geltend gemachten Dringlichkeit der Angelegenheit steht. 3.5.Nach dem Gesagten erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 4.Im Zusammenang mit der Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungs- beschwerde stellt der Beschwerdeführer zudem das Begehren, es habe das für die Eheschutzsache zuständige Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair in den Ausstand zu treten und es sei ein Ersatzgericht als ordentliches Gericht zu bestellen. In seiner Begründung führt X._____ aus, der Einzelrichter am Regional- gericht Engiadina Bassa/Val Müstair, lic. iur. utr. A., habe sich sehr negativ über den Rechtsvertreter von X. geäussert. Ausserdem habe er die notwen- dige Neutralität in diesem Fall verloren. Daneben habe auch B., nebenamtli- cher Richter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair in den Ausstand zu treten, weil dieser eine aussereheliche Beziehung mit der Ehefrau des Beschwer- deführers habe eingehen wollen. Es sei zu vermuten, dass dieser Richter den zu- ständigen Richter und das ganze Gericht negativ beziehungsweise zu Ungunsten von X. beeinflusse oder beeinflussen könnte. Mit Schreiben vom 23. No- vember 2017 (act. A.4) führt der Beschwerdeführer zudem aus, es sei ihm be- kannt, dass ein Ausstandsbegehren gegen einen Richter grundsätzlich beim zu- ständigen Gericht anhängig gemacht werden müsse. Aufgrund seiner Rechtsver- weigerungsbeschwerde und der Tatsache, dass der vorinstanzliche Richter seine Anträge, wenn überhaupt, nur mit grosser Zurückhaltung behandle oder vollkom- men ignoriere, habe er das Ausstandsbegehren mit der Rechtsverweigerungsbe- schwerde verbinden müssen und gehe dementsprechend davon aus, dass dieses Ausstandsbegehren direkt vom Kantonsgericht behandelt werde. 4.1.Gemäss Art. 319 ZPO sind mit Beschwerde sämtliche Endentscheide, Zwi- schenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar, so- weit sie nicht der Berufung unterliegen. Mit anderen Worten bedarf es eines An- fechtungsobjekts in Form eines erstinstanzlichen Entscheids. Eine Ausnahme bil- den einzig die ausdrücklich im Gesetz aufgeführten Fälle von Rechtsverweigerung (Art. 319 lit. c ZPO), bei welchen die Beschwerde auch ohne Vorliegen eines ei- gentlichen Anfechtungsobjekts zulässig ist. Entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers ist es demzufolge von Gesetzes wegen nicht möglich, ein Ausstandsbegehren gegen einen oder mehrere vorinstanzliche Richter direkt mit Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz vorzubringen, ohne dass die Vorinstanz

Seite 12 — 14 darüber entschieden hat. Auf den entsprechenden Antrag von X._____ kann da- her nicht eingetreten werden. 4.2.Soweit der Beschwerdeführer eine Weiterleitung des Ausstandsbegehrens als Teil der Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Vorin- stanz beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass eine Weiterleitungspflicht des Ge- richts vom Gesetzgeber nicht vorgesehen wurde (vgl. dazu auch die Botschaft ZPO, a.a.O., S. 7277). 5.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Rechtsverweige- rungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde abgewiesen wird, soweit darauf eingetre- ten werden kann. 6.Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens gestützt auf Art. 106 zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie sind in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer infol- ge Unterliegens nicht zuzusprechen. 6.1.Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 15. Dezember 2017 (ZK1 17 160) wurde X._____ für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert bewilligt. Dem- zufolge gehen die ihm auferlegten Gerichtskosten sowie die Kosten seiner Rechtsvertretung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 6.2.Mit Honorarnote vom 2. März 2018 machte der Rechtsvertreter von X._____, Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert, einen Aufwand von insgesamt 18.5Stunden geltend. Dabei führte er seinen eigenen Aufwand (gekennzeichnet mit dem Kürzel HMW) zu einem Stundenansatz von CHF 300.00 sowie den Auf- wand seines Bürokollegen (gekennzeichnet mit dem Kürzel MHE) zu einem Stun- denansatz von CHF 270.00 auf, was ein Honorar nach Zeitaufwand von CHF 5'172.60 ergibt. Unter Anrechnung von CHF 50.00 für Auslagen und einer Mehr- wertsteuer von 8% resultiert eine Honorarforderung von CHF 5'640.40. 6.2.1. Wird ein Anwalt als unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, begründet dies ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis zum betreffenden Kanton (BGE 125 II 518 ff.) und zwar im Sinne einer Verpflichtung, mit der zu vertretenden Partei ein Auftragsverhältnis einzugehen (vgl. Ingrid Jent-Sørensen, in: Oberham- mer/Domej/Haas, KuKo ZPO, a.a.O., N 8 zu Art. 118). Daraus folgt, dass dem un-

Seite 13 — 14 entgeltlichen Rechtsbeistand kein Substitutionsrecht nach Art. 398 Abs. 3 OR zu- steht. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist an dessen Person gebunden und er kann sich nur mit gerichtlicher Bewilligung und nur mit Wirkung für die Zukunft durch einen anderen Rechtsanwalt ersetzen lassen. Dem eigen- mächtig substituierten Anwalt steht kein Entschädigungsanspruch zu (vgl. dazu Alfred Bühler, in: Berner Kommentar ZPO, Band I, Bern 2012, N 76 zu Art. 118). Ein Gericht verletzt weder Bundesrecht noch verstösst gegen das Willkürverbot, wenn es den geltend gemachten Aufwand um den Zeitaufwand kürzt, welcher nicht von dem gerichtlich eingesetzten Rechtsbeistand geleistet wurde (vgl. BGE 141 I 70 E. 6.2 ff.). 6.2.2. Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies, dass nur der Aufwand über die unentgeltliche Rechtspflege zu entschädigen ist, welcher auch tatsächlich vom gerichtlich eingesetzten Rechtsbeistand, vorliegend von Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert, geleistet wurde. Aufwendungen, die von einem anderen Rechts- anwalt (im vorliegenden Fall mit dem Kürzel "MHE" gekennzeichnet) geleistet wurden oder im Zusammenhang mit der Instruktion dieses Rechtsanwalts ent- standen sind, sind nicht zu Lasten der Gerichtskasse zu entschädigen. Dies betrifft im Besonderen die Positionen "Instruktionen MHE" (08.11.2017) und "Bespre- chung MHE" (23.11.2017), wobei für letztere, da diese Position noch weitere, ent- schädigungspflichtige Aufwendungen umfasst, ein Abzug von 0.5 h vorgenommen wird. Somit verbleibt ein zeitlicher Aufwand von 5.25 Stunden, welcher zum übli- chen Stundenansatz von CHF 200.00 zuzüglich notwendigen Barauslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250). Das Honorar nach Zeitaufwand beläuft sich damit auf CHF 1'050.00. Hinzu treten die Barauslagen von CHF 50.00 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 88.00, so dass ein Honoraranspruch von total CHF 1'188.00 resultiert.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.1.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von X.. 2.2.Die X. auferlegten Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 1'500.00 sowie die Kosten seiner Rechtsvertretung für das Beschwer- deverfahren von CHF 1'188.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) ge- hen unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer 15. Dezember 2017 (ZK1 17 160) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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