Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2017 125
Entscheidungsdatum
24.10.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 24. Oktober 2017Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 12524. Oktober 2017 Entscheid I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst AktuarinThöny In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi von Salis-Bilfinger, Dufourstrasse 32, 8008 Zürich, gegen die prozessleitende Verfügung der Einzelrichterin am Regionalgericht Imboden vom 11. Oktober 2017, gleichentags mitgeteilt, in Sachen der Y., Beschwer- degegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Reichsgasse 65, 7000 Chur, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen (Kindesanhörung), hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A.Y._____ und X._____ heirateten am _____ 2005 in O.1_____. Sie haben einen gemeinsamen Sohn, A., geboren am _____ 2005. B.Mit Urteil vom 19. April 2012 schied das Bezirksgericht O.1 die Ehe und stellte den bis dahin bei der Mutter lebenden Sohn A._____ unter die elterli- che Sorge von X.. Zugleich wurde für das Kind eine psychotherapeutische Begleitung angeordnet, welche es im Hinblick auf den Obhutswechsel und für die Zeit danach, bis es sich in die neue Situation eingelebt hat, begleiten und unter- stützen sollte. Die erstinstanzliche Zuteilung der elterlichen Sorge und die damit zusammenhängenden Kindesschutzmassnahmen wurden vom Obergericht des Kantons O.2 mit Urteil vom 6. November 2012 bestätigt. Eine gegen dieses Urteil von Y._____ erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Mai 2013 ab, soweit es darauf eintrat. In der Folge zog Y._____ im Oktober 2013 zusammen mit ihrem Sohn nach L.1_____, wo sie knapp vier Jahre lebte. Am 18. August 2017 kehrten Y._____ und ihr Sohn wieder in die Schweiz zurück. C.Kurz vor ihrer Rückkehr in die Schweiz liess Y._____ am 15. August 2017 beim Regionalgericht Imboden eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils einreichen, worin sie unter anderem in Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts O.1_____ vom 19. April 2012 die alleinige elterliche Sorge und Obhut, eventualiter die gemeinsame elterliche Sorge, über den Sohn A._____ be- antragte. Gleichentags liess sie beim Regionalgericht Imboden ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ersuchen. Darin beantragte sie, die Obhutszu- teilung sei superprovisorisch vorzunehmen und es sei von der Einräumung eines Besuchs- und Ferienrechts abzusehen. D.Mit Verfügung vom 16. August 2017 stellte die Einzelrichterin am Regional- gericht Imboden den Sohn A._____ bis zum Erlass eines anders lautenden Ent- scheids superprovisorisch unter die alleinige Obhut der Mutter. E. Sowohl in seiner Stellungnahme zur superprovisorischen Verfügung vom 27. August 2017 wie auch in der duplizierenden Eingabe vom 6. Oktober 2017 rügte X._____ die örtliche Unzuständigkeit des Regionalgerichts Imboden sowie das mangelnde schutzwürdige Interesse der Klägerin im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. F.Mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 lud die Einzelrichterin am Regionalge- richt Imboden A._____ zu einer Anhörung, angesetzt auf den 25. Oktober 2017,

Seite 3 — 10 ein. Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin, sich schriftlich oder telefonisch zu melden, sollte er nicht teilnehmen wollen. G.Gegen dieses Schreiben der Einzelrichterin am Regionalgericht Imboden vom 11. Oktober 2017 liess X._____ mit Eingabe vom 21. Oktober 2017 (Post- stempel) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: 1.Von der mit Schreiben vom 11.10.2017 durch das Einzelgericht des Regionalgerichts Imboden auf Mittwoch 25.10.2017 um 16.30 Uhr an- gesetzten Befragung des Kindes A._____ X._____ sei abzusehen bis a) die Zuständigkeit des Regionalgerichts Imboden rechtskräftig ent- schieden ist und b) A._____ mittels geeigneter therapeutischer Begleitung in die Lage versetzt ist, ein eigenes Bild des Vaters zu entwickeln, seine eige- nen Bedürfnisse zu erkennen und zu artikulieren und die Voraus- setzungen für den Beziehungsaufbau zum Vater überhaupt erst zu schaffen, 2.Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ertei- len. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin und Gesuchstellerin. H.Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Auf die weitergehenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Die vorliegend strittige Einladung zur Kindesanhörung erfolgte im Rahmen eines zwischen den Parteien hängigen Massnahmeverfahrens während laufen- dem Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils. Dabei handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung nach Art. 319 lit. b ZPO. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO gilt für das Einreichen der Beschwerde nach Art. 319 lit. b ZPO eine zehntägige Frist. Die angefochtene Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksge- richt Imboden datiert vom 11. Oktober 2017 und ist dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 12. Oktober 2017 zugegangen. Mit der Eingabe vom 21. Oktober 2017 (Poststempel) wurde die zehntägige Beschwerdefrist ge- wahrt.

Seite 4 — 10 2.In eherechtlichen Verfahren sind die Kinder der streitenden Ehegatten gemäss Art. 297 Abs. 1 ZPO anzuhören, soweit es um Anordnungen über das Kind geht. Dabei steht den Eltern keine Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO zur Verfügung, wenn die Anhörung eines Kindes angeordnet wird (vgl. Kurt Bli- ckenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweize- rische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2016, N 35 zu Art. 319). Daher ist die Anfechtbarkeit dieser prozessleitenden Verfügung gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO an die einschränkende Bedingung geknüpft, dass der beschwerten Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob ein solcher im konkreten Fall zu bejahen ist. 2.1.Bei der Voraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss. Als nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil hat sicherlich ein solcher zu gelten, der auch durch einen für den Be- schwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.2.1.). Nach wohl überwiegender Lehrmeinung sollen neben rechtlichen auch rein tatsächliche Nachteile von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erfasst werden, sofern sie ebenfalls nicht leicht wiedergutzumachen sind, die Lage der betroffenen Partei also durch sie erheblich erschwert wird (Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N 40 zu Art. 319; Isaak Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 470; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 11 zu Art. 319; Myriam A. Gehri, in: Gehri/ Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, N 3 zu Art. 319; a.M. Karl Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Auflage, Basel 2017, N 7 zu Art. 319). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, welcher jedoch in Abweichung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 nur von einem "nicht wiedergutzumachenden" Nachteil spricht, reichen tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung allerdings nicht aus (BGE 141 III 80 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Ob die Praxis des Bundesgerichts jedoch auch für die Auslegung des Begriffs des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils angewendet werden kann, ist in der Lehre und Rechtsprechung umstritten (vgl. dazu ausführlich Martin H. Sterchi, a.a.O., N. 10 zu Art. 319). Das Kantonsgericht von Graubünden lässt zwar - wie auch andere kantonale zweitinstanzliche Gerichte - das Drohen tatsächlicher Nachteile genü-

Seite 5 — 10 gen, allerdings ist eine gewisse Schwere beziehungsweise Erheblichkeit voraus- gesetzt (vgl. das Urteil der I. Zivilkammer ZK1 16 84 vom 14. Juni 2016 E. 2.a). 2.2.Der Beschwerdeführer begründet den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil damit, dass sich sein Sohn A._____ ohne jeglichen psychologischen Bei- stand in einem für ihn unlösbaren Loyalitätskonflikt befinde, der eine auch nur ei- nigermassen ausgewogene Beziehungsentwicklung zu beiden Elternteilen verun- mögliche. Würde er am 25. Oktober 2017 befragt werden, wäre er sich einzig der ausgesprochenen oder unausgesprochenen Erwartungshaltung seiner Mutter und seines ganzen Verwandtenumfelds bewusst, ohne aber eine auf eigener An- schauung oder eigenem Erleben fussende Aussage zu seinem Vater machen zu können. Gemessen am verwertbaren Erkenntnisgewinn aus einer Befragung im jetzigen Zeitpunkt und unter den Umständen, wie sie vorlägen, würden die Nach- teile bei weitem überwiegen. Der Beschwerdeführer beruft sich somit zum einen auf das Kindeswohl und damit einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil beim Kind, zum anderen auf einen eigenen Nachteil, welcher ihm durch eine - gemäss seiner Auffassung - nicht unbeeinflusste Anhörung drohen könnte. 2.2.1. Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZPO wird ein Kind in familienrechtlichen Angele- genheiten durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Die Respektierung der Persönlichkeit des Kindes gebietet es, das Kind nicht nur als Objekt des Verfahrens seiner Eltern zu behandeln, sondern es in das Verfahren als hauptbeteiligte Person mit einzubeziehen. In diesem Sinne stellt die Anhörung des Kindes ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht des Kindes dar (Beatrice van de Graaf, in: Paul Oberhammer, Tanja Domej, Ulrich Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, a.a.O., N. 1 zu Art. 298 mit weiteren Hinweisen). Wie der Beschwerdeführer zutreffend er- kennt, lässt das Alter von A._____ eine Befragung ohne weiteres zu. Es ist daher zu prüfen, ob andere wichtige Gründe vorliegen, die gegen eine Anhörung spre- chen. Dabei gilt es zu beachten, dass als wichtiger Grund nur ein solcher in der Person des Kindes in Frage kommt. Widerstand der Eltern beispielsweise stellt keinen Verzichtsgrund dar. Als wichtiger Grund für einen Verzicht steht die Ableh- nung der Anhörung durch das Kind selbst im Vordergrund (Beatrice van de Graaf, a.a.O., N. 12 zu Art. 298). Demgegenüber darf die Anhörung des Kindes gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht mit dem Vorwand eines nicht weiter belegten Loyalitätskonfliktes oder einer möglichen Belastung des Kindes abgelehnt werden (BGE 131 III 553 E. 1.3.1; Urteil 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.3), weil gera- de bei kleineren Kindern zu erwarten ist, dass sie sich zu beiden Elternteilen hin-

Seite 6 — 10 gezogen fühlen, oft in einem Loyalitätskonflikt stehen und in aller Regel zu beiden Elternteilen Kontakt pflegen möchten, so dass mit dem Verweis auf einen Loya- litätskonflikt oder eine Belastung die Anhörung des Kindes fast durchwegs ausge- hebelt werden könnte (Urteil 5A_821/2013 vom 16. Juni 2014 E. 4). Ausserdem dürfte die primäre Belastung des Kindes regelmässig nicht in der Anhörung an sich, sondern in der Situation begründet liegen, dass sich seine Eltern getrennt haben (vgl. Margot Michel/Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, a.a.O., N. 34 zu Art. 298). Des Weiteren gilt es zu beachten, dass sich die emotionale und kognitive Reife zu überdauernder eigener Meinungsbildung sowie die Differenzierungs- und Abstrak- tionsfähigkeit und damit die Möglichkeit zu formal-logischen Denkoperationen erst ab etwa elf bis zwölf Jahren ausbildet (BGE 131 III 553 E. 1.2.2; 133 III 146 E. 2.4, je mit Hinweisen auf die kinderpsychologische Literatur). 2.2.2. Der nicht näher begründete Hinweis des Beschwerdeführers, A._____ be- finde sich in einem für ihn unlösbaren Loyalitätskonflikt, vermag - wie vorstehend dargelegt wurde - noch keinen Verzicht auf eine Anhörung zu begründen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung droht durch die Anhörung als solche in aller Regel kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A_471/2010 vom 5. November 2010 E. 2.3). Vorliegend wird denn auch nicht näher dargelegt, inwiefern der inzwischen zwölfjährige A._____ durch eine Anhörung in besonderem Masse belastet sein soll. Kommt hinzu, dass die Einzelrichterin am Regionalgericht Imboden in ihrer Einladung ausdrücklich darauf hinwies, dass sich A._____ bei ihr melden könne, sollte er an einer Anhörung nicht teilnehmen wollen. Damit ist sichergestellt, dass eine Anhörung nur dann durchge- führt wird, wenn er auch damit einverstanden ist. Das Gericht hat sich jedoch stets nach Möglichkeit zu versichern, dass die Bereitschaft zur Teilnahme wie auch der geäusserte Verzicht tatsächlich dem Willen des Kindes entspricht, vor allem dann wenn Anzeichen dafür bestehen, dass die Eltern eine Mitwirkung forcieren oder eine Anhörung verhindern möchten. 2.2.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bildet auch der Umstand, dass ein Kind bislang keinen Kontakt zu einem Elternteil hatte, für sich allein ge- nommen noch keinen Grund, auf eine Befragung zu verzichten. Ein Gericht darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf eine Anhörung verzichten, weil es im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung der Meinung ist, dass sie kei- nen entscheidenden Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 5.2.1.; Margot Mi- chel/Daniel Steck, a.a.O., N. 35 zu Art. 298 mit weiteren Hinweisen). In dem vom

Seite 7 — 10 Beschwerdeführer zitierten BGE 124 III 90 ging es vielmehr darum, dass ein kaum sechsjähriges Kind, das zudem noch keine Gelegenheit hatte, sich mit seinem leiblichen Vater auseinanderzusetzen, nicht über die erforderliche Reife verfügt, seine eigene Meinung zu bilden. Diese Situation ist mit der vorliegenden jedoch nicht zu vergleichen, da A._____ bereits zwölfjährig und damit durchaus in der Lage ist, sich eine eigene Meinung zu bilden und entsprechende Wünsche zu äussern. 2.2.4. Im konkreten Fall ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdefüh- rer selbst durch die Anhörung des Kindes ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen sollte. Die Anhörung eines Kindes stellt im Rahmen der Beurtei- lung der Obhut lediglich eines von mehreren Beweismitteln dar. Zwar ist die vom urteilsfähigen Kind geäusserte Meinung in der Entscheidfindung zu berücksichti- gen. Berücksichtigen bedeutet allerdings nicht, dass der Wille des Kindes einen besonderen Vorrang geniesst. Einen solchen Vorrang ergibt sich auch nicht aus Art. 12 des UNO-Übereinkommens über die Rechte der Kinder (SR 0.107; KRK), denn diese Bestimmung statuiert lediglich das Recht des Kindes, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten bzw. Gerichts- oder Verwaltungsverfahren unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle frei zu äussern und angehört zu werden. Der Wille des urteilsfähigen Kindes stellt mithin eines von mehreren Beur- teilungskriterien (zum Beispiel Erziehungsfähigkeit der Eltern, Betreuungsmöglich- keiten, Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse und Bindungstoleranz etc.) dar, die das Gericht in die sprichwörtliche Waagschale werfen und in seine Entscheidfindung einbeziehen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_428/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1. mit Hinweis auf BGE 134 III 88 E. 4; Urteile 5A_764/2009 vom 11. Januar 2010 E. 5.5; 5A_674/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.3; 5A_799/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 5.7). Namentlich kommt dem (urteils- fähigen) Kind kein freies Wahlrecht zu, wo und bei wem es leben möchte (Urteil des Bundesgerichts 5A_428/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1.Urteil; 5D_171/2009 vom 1. Juni 2010 E. 2, nicht publ. in BGE 136 III 353). Insofern kann die Anhörung auch unter diesem Aspekt nicht einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellen. 2.2.5. Das Gesetz äussert sich nicht, wann die Kinderanhörung durchgeführt wer- den soll. Es liegt somit im Ermessen des urteilenden Gerichts, wann es die An- hörung durchführen will (Stefanie Pfänder Baumann, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, a.a.O., N. 6 zu Art. 298). Die Anhörung hat aber in jedem Fall zu einem

Seite 8 — 10 Zeitpunkt stattzufinden, bei welchem die Erkenntnisse aus der Anhörung noch in den Entscheid des Gerichts einfliessen können (vgl. Beatrice van de Graaf, a.a.O., N. 10 zu Art. 298). Im vorliegenden Fall wurde die Obhut superprovisorisch an die Kindsmutter übertragen, wogegen sich der Kindsvater vehement widersetzt. Das Gericht hat somit nicht bloss festzulegen, ob eine Abänderung des Scheidungsur- teils in Betracht zu ziehen ist, sondern auch, welchem Elternteil die Obhut für die Dauer des Abänderungsverfahrens übertragen werden soll. Selbst wenn letztlich auf die Abänderungsklage nicht sollte eingetreten werden können, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, muss bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Abänderungsklage der Aufenthalt und die Betreuung von A._____ in dessen Interesse geregelt werden. Unter diesen Umständen erscheint es sinnvoll, Abklärungen zur Obhutszuteilung bereits in einem frühen Stadium zu tätigen, um dem Kind mehrere Aufenthaltswechsel im Verlaufe des Verfahrens zu ersparen. Es ergeben sich damit auch unter diesem Aspekt für das Kantonsgericht von Graubünden keine Hinweise darauf, dass wichtige Gründe vorliegen, welche einer Anhörung von A._____ am Mittwoch, 25. Oktober 2017, entgegenstehen könnten. 2.3.Nach dem Gesagten ist weder für das Kind noch den Beschwerdeführer ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Zusammenhang mit der Anhörung ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie auch in der Sache abzuweisen. Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Prozessvoraussetzungen sind nach Art. 59 Abs. 2 ZPO unter anderem ein schutzwürdiges Interesse der klagenden oder gesuchstellenden Partei (lit. a) wie auch die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts (lit. b). Die Prozessvor- aussetzungen der ZPO sind allerdings grundsätzlich nicht Sachverhandlungsvor- aussetzungen. Art. 59 Abs. 1 ZPO sieht als Konsequenz des Vorliegens der Pro- zessvoraussetzungen das Eintreten auf Gesuch oder Klage beziehungsweise das Eintreten auf die Sache vor. Ob sich das Eintreten auf die Urteilsphase oder be- reits auf die Verhandlungsphase bezieht, geht daraus nicht hervor. Aus dem Sys- tem der ZPO lässt sich aber ableiten, dass das Gericht die Beurteilung einer Pro- zessvoraussetzung aufschieben und bereits eine Verhandlung zur Sache durch- führen kann. Es liegt nämlich in seinem Ermessen, ob es den Prozess zunächst auf eine strittige Prozessvoraussetzung beschränkt (Art. 125 lit. a ZPO) oder ob es diese am Ende des Verfahrens beurteilt. Findet die Beschränkung nicht statt, er- folgt eine parallele Verhandlung über Zulässigkeit und Begründetheit der Klage

Seite 9 — 10 (vgl. Simon Zingg, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweize- rischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 11 zu Art. 319). Ein Anspruch der Parteien auf Vorabprüfung aller oder einzelner be- strittener Prozessvoraussetzungen besteht nicht, weil der Gesetzgeber die Ausge- staltung des Verfahrens bewusst in das gerichtliche Ermessen stellte (vgl. Tanja Domej, in: Paul Oberhammer, Tanja Domej, Ulrich Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N. 6 zu Art. 59). Im konkreten Fall rügte der Beschwerdeführer sowohl in seiner Stellungnahme zur superprovisorischen Verfügung vom 27. August 2017 wie auch in der duplizieren- den Eingabe vom 6. Oktober 2017 das Fehlen von Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 59 ZPO. Wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, liegt es im Ermessen des Gerichts zu entscheiden, ob es das Verfahren zunächst auf diese Frage beschränken und darüber einen selbständig anfechtbaren Zwi- schenentscheid erlassen will oder aber den Entscheid über die Prozessvorausset- zungen dem Endentscheid vorbehält. Dementsprechend durfte die Einzelrichterin am Regionalgericht Imboden auch ohne weiteres eine Kindesanhörung ansetzen, obwohl das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von der beklagten Partei be- stritten wurde und noch kein Entscheid über das Eintreten ergangen ist. 4.Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erwiesen hat, ergeht der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 5.Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Prozesskosten zu Lasten des Beschwerdeführers, zumal bei Nichteintreten die klagende Partei als unterlie- gend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Kantonsgericht kann gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren (VGZ; BR 320.210) im Beschwerde- verfahren eine Entscheidgebühr zwischen CHF 500.00 und CHF 8'000.-- erheben. Vorliegend wird die Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festgesetzt. Da der Be- schwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren kein Aufwand entstanden ist, wird auf die Zusprechung einer Parteientschädigung verzichtet.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung wird verzichtet. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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