Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2016 9
Entscheidungsdatum
15.08.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 15. August 2016Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 916. August 2016 Entscheid I. Zivilkammer VorsitzBrunner RichterInnenMichael Dürst und Schnyder Aktuarin ad hoc Lenz In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl, Tittwiesenstrasse 29, 7001 Chur, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 3. Dezember 2015, mitgeteilt am 11. Dezember 2015, in Sachen der Beschwerde- führerin gegen Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Lukas Graf, Willisauerstrasse 11, 6122 Menznau, betreffend persönlicher Verkehr, hat sich ergeben:

Seite 2 — 19 I. Sachverhalt A.X._____ und Y._____ sind die unverheirateten Eltern der am 2005 geborenen A.. X._____ hat zwischenzeitlich geheiratet und heisst jetzt X.. A. steht unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter. B.Nach der Trennung der Eltern ergab sich trotz andauernder Konflikte eine Übereinkunft zwischen diesen, worin dem Vater das Recht eingeräumt wurde, A._____ zweimal pro Monat zu besuchen und mit ihr vier Wochen Ferien zu ver- bringen (act. E.2/2 S. 3). Die Vormundschaftsbehörde Vordemwald verfügte am 2. Februar 2009 die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB für A._____ mit besonderen Befugnissen im Be- reich des persönlichen Verkehrs, welcher im Zentrum der Beistandschaft stand (KESB act. 1-3). Die Abmachungen für einen Besuchsplan für das erste Halbjahr 2010 wurden schriftlich festgehalten (KESB act. 4). C.1.Aufgrund eines Wohnsitzwechsels von X._____ und A._____ nach O.1_____ übernahm die Vormundschaftsbehörde Rhäzuns-Trins die von der Vormundschaftsbehörde Vordemwald geführte Beistandschaft und ernannte am 11. Mai 2010 als neue Beiständin B._____ (KESB act. 13). Aufgrund eines befris- teten Mandatsverhältnisses von B._____ amtete C._____ ab dem 15. August 2010 als neue Beiständin gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB (KESB act. 14 und 16). 2.Am 19. Oktober 2010 genehmigte die Vormundschaftsbehörde Rhäzüns- Trins den am 20. September 2010 zwischen Y._____ und X._____ geschlossenen Unterhaltsvertrag, worin die Unterhaltspflicht von Y._____ für seine Tochter bis zu deren Mündigkeit bzw. ordentlichem Ausbildungsabschluss geregelt wurde. Nicht geregelt wurden Besuchsmodalitäten. Dieser Unterhaltsvertrag ersetzte denjeni- gen vom 16. Januar 2006 und passte ihn an die höheren Einkommensverhältnisse von Y._____ an. Der Unterhaltsvertrag wurde per 1. Januar 2011 wirksam (KESB act. 18 und 20). 3.Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde Rhäzuns-Trins vom 5. Ju- ni 2012 wurde C._____ als Mandatsträgerin entlastet und entlassen. Als neue Beiständin für A._____ wurde per 1. Juli 2012 D._____ ernannt (KESB act. 24 und 25). Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde Rhäzuns-Trins vom 11. Dezem- ber 2012 wurde D._____ von E._____ abgelöst (KESB act. 29).

Seite 3 — 19 4.Im Rechenschaftsbericht vom 30. Mai 2014 für die Zeitspanne vom 1. Ju- ni 2012 bis 30. April 2014 hielt E._____ fest, dass zwar keine schriftlich vereinbar- te Besuchsregelung bestehe, sich "aber die Übereinkunft durchgesetzt [hat], dass A._____ jedes zweite Wochenende beim Vater verbringt". Da A._____ ihre Frei- zeit zunehmend selbstbestimmter und aktiver gestalte, stelle die Planung der Wo- chenenden eine Herausforderung dar, da insbesondere auf ihre Hobbies wie Mu- sikstunden oder Blauring Rücksicht genommen werden müsse (KESB act. 30). D.In einem Telefonat mit der mittlerweile zuständigen KESB Nordbünden vom 17. Februar 2015 teilte die Mutter mit, dass die Besuche nicht festgelegt seien, sich die Eltern aber geeinigt hätten, dass der Vater seine Tochter jedes zweite Wochenende zu sich nehmen könne. Vor allem die Ferien gäben Anlass zu Un- stimmigkeiten, da der Vater gerne fünf Wochen Ferien mit A._____ verbringen würde, die Mutter damit aber nicht einverstanden sei. Aus ihrer Sicht sei deshalb eine Besuchsregelung wünschenswert, allerdings müssten die Daten flexibel aus- gestaltet werden können (KESB act. 38). Denselben Wunsch äusserte die Mutter auch in einem persönlichen Gespräch mit der KESB am 16. März 2015 und wünschte insbesondere hinsichtlich der Ferien eine Regelung. Es solle sicherge- stellt werden, dass Y._____ die Ferien mit A._____ an einem sicheren Ort ver- bringe und sie informiere, wenn er mit ihr ins Ausland fahre. A._____ gehe es grundsätzlich gut, sie habe aber am Anfang sowohl vor als auch nach den Be- suchswochenenden mit psychosomatischen Beschwerden (Bauchweh) reagiert. Dank des alle zwei Wochen stattfindenden Gesprächs mit F._____ von der Kin- der- und Jugendpsychiatrie gehe es A._____ aber seitdem wieder besser (KESB act. 41). Auch gegenüber G., welche mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 2. Juni 2015 rückwirkend per 1. April 2015 als neue Berufsbeiständin einge- setzt wurde (vgl. KESB act. 40, 50 und 95), liess X. in einem Gespräch am 8. Mai 2015 verlauten, dass sie mit der bislang praktizierten Besuchs- und Ferien- rechtsregelung nicht mehr einverstanden sei. Insbesondere lehnte sie es ab, dass A._____ mit ihrem Vater im Herbst 2015 eine Woche Ferien verbringe, obwohl die Ferienregelung 2015 bereits im Herbst des vorangegangenen Jahres besprochen und festgelegt worden sei (act. E.2/2 S. 3). E.In der Folge unterrichtete G._____ die KESB Nordbünden am 19. Mai 2015 telefonisch, dass es Probleme bei der Festlegung der Herbstferien gebe und eine Ferienregelung durch die Behörde begrüssenswert wäre (KESB act. 49). In sepa- raten Telefonaten mit X._____ bzw. Y._____ vom 21. und 22. Mai 2015 versuchte die KESB Nordbünden betreffend die kommenden Herbstferien, eine einvernehm- liche Lösung zwischen den Eltern zu finden, und schlug der Mutter in einem Brief

Seite 4 — 19 eine Kompromisslösung vor, mit welcher sich der Vater bereits einverstanden er- klärt hatte. Damit konnte sich X._____ allerdings nicht abfinden und kündigte an, weitere Schritte einleiten zu wollen (KESB act.55-59). Die Situation spitzte sich weiter zu, als A._____ an einem Besuchstag bei Y._____ einen Reitunfall erlitt und sich den Arm brach (vgl. KESB act. 113 S. 3). Die Mutter schaltete sodann Rechtsanwalt Andrin Perl ein (KESB act. 59 ff.). F.Am 3. Juli 2015 liess der Rechtvertreter von X._____ der KESB Nordbün- den sowie dem Vater eine Vereinbarung zur Regelung des persönlichen Verkehrs zukommen (KESB act. 65 und 66). Diese Vereinbarung sieht unter anderem vor, dass die Eltern den persönlichen Kontakt zwischen dem Vater und der Tochter nach deren Anhörung und unter Berücksichtigung derer Wünsche durch gegensei- tige Absprache regeln. Im Konfliktfall soll dem Vater das Recht zustehen, A._____ jeweils am zweiten Wochenende eines jeden Monats sowie in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten, und in jedem Jahr am Weihnachtstag (25. Dezember) zu besuchen bzw. auf Besuch zu nehmen. Der Vater soll zudem das Recht haben, drei Wochen Ferien pro Jahr mit A._____ zu verbringen (KESB act. 104). Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 lehnte Y._____ diesen Besuchsrechts- vorschlag ab und unterbreitete der Mutter sowie der KESB Nordbünden ebenfalls Vorschläge für die Ausübung des Besuchsrechts. Er forderte, dass er A._____ jedes zweite Wochenende zu Besuch nehmen und mit ihr vier Wochen Ferien verbringen dürfe. Die Feiertage solle A._____ alternierend bei einem Elternteil verbringen (KESB act. 69). G.Der Rechtsvertreter von X._____ berichtete der KESB Nordbünden mit E- Mail vom 29. Juli 2015 von einem Vorfall, der sich bei der Besuchsrechtsausübung durch Y._____ zugetragen und von dem X._____ nur zufälligerweise erfahren ha- be. Beim Besuch vom 7. Juli 2015 habe Y._____ mit A._____ eine alpine Berg- wanderung unternommen und dabei seien sie in eine missliche Lage geraten, weshalb sie von der Rega hätten gerettet werden müssen (KESB act. 70). In ei- nem Telefonat mit der KESB Nordbünden vom 3. August 2015 schilderte der Vater den Vorfall aus seiner Sicht und gab an, dass er die Route gekannt hätte und die C2 Tour für A._____ zumutbar und gut zu meistern gewesen wäre. Aufgrund von Schneefeldern wären sie dann aber vom Weg abgekommen und hätten dann, um sicher zu gehen, dass nichts passiere, die Rega gerufen. Er finde die Tour aber nach wie vor angemessen und kenne auch Leute, welche mit kleineren Kindern solche Routen machen würden. Es sei ein Fehler gewesen, dass er der Mutter nichts von dem Vorfall erzählt habe (KESB act. 71).

Seite 5 — 19 H.1.Anlässlich eines Gespräches von H._____ von der KESB Nordbünden mit A._____ am 13. August 2015 (zu den Fragen siehe KESB act. 75) erklärte A., dass sie gerne Zeit bei ihrem Vater verbringe und sie viele Sachen un- ternehmen könnten, die ihr Spass bereiten würden, und dort auch Freundinnen hätte, mit denen sie gerne etwas unternehme. Bislang würde sie zwei Wochenen- den pro Monat zu ihrem Vater gehen, dies sei aber aufgrund der langen Autofahrt doch etwas anstrengend. Deshalb würde sie es auch gut finden, ihren Vater nur noch einmal pro Monat zu besuchen. Auch würde sie es in Ordnung finden, wenn sie an einem Wochenende etwas mit Freundinnen unternehmen könnte. A. erwähnte auch, dass sie abends oft Bauchweh habe, aber nicht wisse, woher das komme (KESB act. 73). 2.Gemäss Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden vom 24. August 2015 ergeben sich Hinweise, dass A._____ somatische Bauchschmer- zen unter anderem in Zusammenhang mit den Besuchsrechtsschwierigkeiten ge- bracht werden könnten. Das Erleben und der Wechsel zwischen den zwei Welten ihrer Eltern würden für sie als anspruchsvoll beurteilt (KESB act. 81). I.Die Eltern von A._____ sowie der Rechtsvertreter der Mutter trafen sich mit H._____ von der KESB Nordbünden am 14. September 2015 zu einem persönli- chen Gespräch. Die Eltern zeigten sich nach einiger Zeit kooperationsbereit und eine einvernehmliche Lösung hinsichtlich der Besuchs- und Ferienregelungspro- blematik schien trotz der zwischenelterlichen Spannungen möglich (KESB act. 83). In den folgenden Korrespondenzen zwischen Y._____ und X._____ bzw. deren Rechtsvertreter zeigte sich allerdings, dass sich die Eltern über die Rege- lung des Besuchsrechts trotz allem nicht zu einigen vermochten (KESB act. 85- 112). J.1.Mit E-Mail vom 14. Oktober 2015 an G._____ beantragte der Rechtsvertre- ter der Mutter zu Handen der KESB Nordbünden die Regelung des persönlichen Verkehrs und legte eine Vereinbarung bei (KESB act. 104 und 105). Diese ent- spricht dem Vorschlag, welchen er bereits im Juli 2015 der KESB Nordbünden und dem Vater zukommen liess (siehe oben F.). 2. Auch G._____ beantragte aufgrund der anhaltenden Schwierigkeiten bei der Festlegung des Besuchsrechts am 4. November 2015, dass die Eckpunkte der Besuchsregelung durch die KESB Nordbünden festzulegen seien, wobei sie der KESB Nordbünden insbesondere Folgendes empfahl: Das Besuchswochenende beim Vater soll nur einmal monatlich stattfinden, wobei die Termine durch die

Seite 6 — 19 KESB zu regeln seien (jeweils erstes oder zweites Wochenende des Monats). Dem Vater sollen pro Jahr vier gemeinsame Ferienwochen mit A._____ zustehen. Hinsichtlich der Feiertage soll A._____ an Weihnachten oder Neujahr mindestens drei Tage beim Vater verbringen können. Zusätzlich soll sie in den geraden Jahren an Ostern und in ungeraden an Pfingsten beim Vater weilen dürfen. Der Vater (oder eine von ihm beauftragte Drittperson) habe A._____ an den Besuchswo- chenenden jeweils am Freitag um 17:00 Uhr bei der Mutter abzuholen und sie sonntags um 19:00 Uhr zurückzubringen (KESB act. 113). K.Am 13. November 2015 fand erneut ein Treffen zwischen X., Y. und G._____ statt. Darin vermochten sich die Eltern von A._____ wiederum nicht über das Besuchsrecht für die Wochenenden im Februar und März 2016, die Herbstferien, die dem Vater zustehende Anzahl Ferienwochen sowie die Feiertage zu einigen (KESB act. 116). L.Mit Gesuch vom 23. November 2015 (vgl. KESB act. 122) teilte Rechtsan- walt Lukas Graf der KESB Nordbünden mit, dass er den Vater von A._____ vertre- te und reichte gleichzeitig die Anträge zur Besuchs- und Ferienregelung ein, wel- che er mit E-Mail vom 1. Dezember 2015 leicht korrigierte (KESB act. 122). Na- mentlich forderte er ein Besuchsrecht für jedes zweite Wochenende sowie in un- geraden Jahren an Ostern (Karfreitag bis Ostermontag) und Weihnachten (23.- 27. Dezember), in geraden Jahren an Pfingsten und Neujahr (30. Dezember- 2. Januar). Zudem möchte Y._____ gerne vier Wochen Ferien mit seiner Tochter verbringen. Für Dezember 2015, Januar und Februar 2016 listete er eine separate Regelung auf (vgl. KESB act. 121). M.1. Die Anhörung der Eltern in Anwesenheit des Rechtsvertreters der Mutter fand am 3. Dezember 2015 vor der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden statt (KESB act. 126). In diesem Gespräch konnten sich die Eltern zu der Häufigkeit der Besuchswochenenden, Anzahl Ferien sowie einer Feiertagsregelung äussern. Der Rechtsvertreter des Vaters stellte die Anträge seines Mandaten vorgängig der KESB Nordbünden und der Mutter zu (vgl. zu den Anträgen des Vaters oben L.). Der Rechtsvertreter der Mutter reichte die Vergleichsvereinbarung (KESB act. 125), welche den Rechtsbegehren der Vereinbarung vom 14. Oktober 2015 (siehe KESB act. 104) entspricht (siehe oben J.1 bzw. F.), während des Ge- sprächs ein.

Seite 7 — 19 2.Die KESB Nordbünden erkannte mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 3. Dezember 2015, mitgeteilt am 11. Dezember 2015, daraufhin Folgendes (KESB act. 129): "1. Der persönliche Verkehr zwischen A._____ und dem Vater wird mit Wirkung per 3. Dezember 2015 wie folgt neu geregelt: a. Besuchswochenenden beim Vater: jede dritte Woche von Freitag 17 Uhr bis Sonntag 19 Uhr; b. vier Wochen Ferien pro Jahr; die Eltern sind aufgefordert der Bei- ständin ihre jeweiligen Ferienwünsche jeweils bis 30. November mitzuteilen; c.A._____ [recte: verbringt] die Weihnachts- und Neujahrstage ab- wechselnd beim Vater und bei der Mutter. Die Weihnachtstage dauern vom 23. Dezember bis 27. Dezember (jeweils am 23. De- zember von 17.00 Uhr bis 27. Dezember um 17.00 Uhr) und die Neujahrstage vom 27. Dezember bis 1. Januar (jeweils am 27. Dezember um 17.00 Uhr bis 1. Januar um 19.00 Uhr). Im Jahr 2015 verbringt A._____ die Weihnachtstage beim Vater und die Neujahrstage bei der Mutter; d. A._____ [recte: verbringt] abwechselnd Ostern (Karfreitag 17.00 Uhr bis Ostermontag 19.00 Uhr) und Pfingsten (Freitag vor Pfings- ten um 17.00 Uhr bis Pfingstmontag um 19.00 Uhr) beim Vater oder bei der Mutter. Im Jahr 2016 feiert A._____ Ostern mit der Mutter und Pfingsten mit dem Vater; e. die Auswertung betreffend Verlauf der Besuchskontakte erfolgt zwischen der Beiständin und den Eltern; sind sich die Eltern einig, kann der festgelegte persönliche Verkehr im Interesse von A._____ erweitert oder abgeändert werden; f.die Feiertage sind nicht als Ferientage anzurechnen. 2.Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a. Die Kosten im Verfahren Festlegung Besuchskontakte werden auf Fr. 700.-- festgesetzt. b. Diese Kosten werden den Eltern von A._____ je zur Hälfte aufer- legt. c.X._____ und Y._____ haben je Fr. 350.-- innert 30 Tagen zu be- zahlen. 3.(Rechtsmittelbelehrung). 4.(Mitteilung)." Begründet wurde dieser Entscheid namentlich damit, dass die Besuche an den Wochenenden reduziert werden sollten, um die belastenden Fahrzeiten zu redu- zieren und A._____ genügend Freiraum für eigene Freizeitbeschäftigungen zu lassen. Gleichzeitig soll durch regelmässigen Kontakt in den Ferien und an Feier- tagen die persönliche Beziehung zum Vater beibehalten werden können.

Seite 8 — 19 N.Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 erhob der Rechtsvertreter von X._____ gegen den vorerwähnten Entscheid der KESB Nordbünden Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgendes Rechtsbegehren (act. A.1): "1. Der angefochtene Entscheid vom 03./11.12.2015 sei vollumfänglich aufzuheben. 2.Der persönliche Verkehr sei wie folgt zu regeln: 2.1 Die Eltern regeln den persönlichen Kontakt zwischen dem noch un- mündigen Kind und dem Vater nach Anhörung des Kindes unter Berücksichtigung seiner Wünsche durch gegenseitige Absprache. 2.2 Im Konfliktfall soll folgende Regelung gelten: 2.2.1 Dem Vater steht das Recht zu, das gemeinsame noch unmündi- ge Kind jeweils am 2. Wochenende eines jeden Monates von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr, sowie in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten, von Freitag 17.00 Uhr bis Montag, 19.00 Uhr, und in jedem Jahr am Weihnachtstag (25. Dezember) zu besuchen respektive zu sich auf Besuch zu nehmen. Zudem hat er das Recht, mit dem gemeinsamen noch unmündigen Kind während insgesamt 3 Wochen/Jahr gemeinsame Ferien zu verbringen. Der Termin für die Ferien muss zwei Monate zum Voraus festgelegt wer- den. 2.2.2 Der Vater hat das Kind jeweils bei der Mutter an deren Wohn- adresse abzuholen und am Ende der Besuchszeiten/Ferienzeiten zur Mutter an deren Wohnadresse wieder zurück zu bringen. 2.2.3 Ausgefallene Besuchstage können nachgeholt werden, wenn der Grund für den Ausfall beim Kind oder beim Elternteil mit elterlicher Sorge, mithin bei der Mutter liegt. 3.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Be- schwerdegegners sowohl für das Verfahren vor der Vorinstanz wie auch für das Verfahren vor Kantonsgericht. 4. Verfahrensleitende Anträge 4.1 Der vorliegenden Beschwerde sei bis zum Entscheid des Kantonsge- richtes in dieser Sache die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4.2 Allenfalls seien für die Dauer des Verfahrens vor Kantonsgericht vor- sorgliche Massnahmen anzuordnen, wie sie vorstehend unter Ziff. 2 auch für die weitere Regelung des persönlichen Verkehrs beantragt werden." Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, dass eine Änderung des festgelegten Besuchsrechts für A._____ insbesondere aus gesundheitlichen Gründen erforderlich sei, da die langen Fahrtwege eine Belastung für sie darstel- len würden. Es seien nicht die Interessen des Vaters, sondern jene des Kindes massgebend.

Seite 9 — 19 O.Am 27. Januar 2016 beantragte der Rechtsvertreter von Y._____ die Sistie- rung des Verfahrens aufgrund dessen mehrwöchiger Auslandabwesenheit (act. D.4). Innert Frist (vgl. act. D.3) nahm X._____ am 8. Februar 2016 dazu Stel- lung und gab an, sich anstelle einer Verfahrenssistierung mit einer Erstreckung der Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort bis zum 17. März 2016 einver- standen zu erklären (act. A.2). Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 sistierte der Vorsitzende der I. Zivilkammer das Verfahren bis zur Rückkehr von Y._____ und setzte diesem eine neue Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort bis zum 24. März 2016 an (act. D.7). P.Zwischenzeitlich reichte G._____ am 9. Februar 2016 ihre Stellungnahme zur Beschwerde von X._____ gegen den Entscheid der KESB Nordbünden ein (act. A.3). Darin wehrt sie sich gegen die Vorbringen der Mutter, dass A._____ lediglich einmal durch ein Mitglied der KESB Nordbünden angehört worden sei, was nach Ansicht der Mutter ungenügend erscheine. Es gelte zu beachten, dass die Mutter am 21. Oktober 2015 per E-Mail angefragt worden sei, ob sie ihre Toch- ter zu einem Gespräch bei der Beiständin begleiten würde, die Mutter einen sol- chen Kontakt zwischen der Beiständin und der Tochter zu diesem Zeitpunkt aber verweigert habe. Auch ein weiterer Terminvorschlag habe zu keinem anderen Er- gebnis geführt (vgl. act. E.2/3-E.2/5). Q.Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2016 beantragte die KESB Nord- bünden die Abweisung der Verfahrensanträge sowie der Beschwerde, soweit dar- auf eingetreten werden könne, sowie die Verlegung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen nach Gesetz (act. A.5). R.In seiner Beschwerdeantwort vom 24. März 2016 beantragte Y._____ die Abweisung der Beschwerde und stellte eigene Anträge. Seine Rechtsbegehren lauten wie folgt (act. A.6): "1. Die Beschwerde vom 13. Januar 2016 sei vollumfänglich abzu- weisen. 2. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 3. Dezember 2015 sei aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen: a) Der Beschwerdegegner sei berechtigt zu erklären, seine Toch- ter, beginnend ab Urteilsdatum jedes zweite Wochenende eines jeden Monats von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. b) Der Beschwerdegegner sei berechtigt zu erklären, seine Tochter in ungeraden Jahren an Ostern (Karfreitag bis Ostermontag) und

Seite 10 — 19 Weihnachten (23.-27. Dezember) und in geraden Jahren am Freitag vor Pfingsten bis Pfingstmontag und Neujahr (30. De- zember-2. Januar), jeweils von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. c) Der Beschwerdegegner sei berechtigt zu erklären, seine Tochter während insgesamt vier Wochen pro Jahr zu sich in die Ferien zu nehmen. Es gelten dabei die folgenden Modalitäten:

  • Der Beschwerdegegner teilt der Beschwerdeführerin jeweils bis Ende November sechs mögliche Zeiträume von einer oder zwei Kalenderwochen in den Schulferien von A._____ für das kom- mende Jahr mit, so dass er total vier Ferienwochen mit A._____ verbringen kann. Er kann dabei zwei Wochen bezeichnen, die zusammenhängen.
  • Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, dem Beschwerdegeg- ner bis Ende Dezember vier der sechs vorgeschlagenen Zeiträume zu bestätigen.
  • Erfolgt keine Bestätigung, so hat der Gesuchsteller die freie Wahl, welche vier Zeiträume von total vier Wochen er mit seiner Tochter verbringen möchte.
  1. Eventualiter sei der Entscheid der KESB Nordbünden vom
  2. Dezember 2015 zu bestätigen und die darin getroffene Be- suchs- und Ferienrechtsregelung in Kraft zu setzen[.]
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." S.X._____ reichte innert der anberaumten Frist am 19. April 2016 eine Stel- lungnahme zu der Beschwerdeantwort ein (act. A.7). Die Rechtsbegehren ent- sprechen denjenigen der Beschwerde vom 13. Januar 2016 (siehe oben N.), die Begründung gemäss Beschwerde wurde bestätigt sowie durch einige Ausführun- gen ergänzt (act. A.7 S.1). T.Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Vorliegend geht es um die Anfechtung eines Entscheids der KESB Nord- bünden vom 3. Dezember 2015 (mitgeteilt am 11. Dezember 2015), mit welchem diese im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 273 ff. des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) den persönlichen Verkehr zwischen

Seite 11 — 19 dem Vater und seiner Tochter geregelt und über die Kosten des Verfahrens be- funden hat. Da im Kindesschutzverfahren gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB die Be- stimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss anwendbar sind, kann gegen solche Entscheide der KESB gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Erwachsenen- schutz, Basler Kommentar, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz, Kommentar, Zürich 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Die Be- schwerdeführerin ist als Mutter von A._____ und Inhaberin der alleinigen elterli- chen Sorge durch die behördliche Anordnung des Besuchs- und Ferienrechts für ihre Tochter und der Verurteilung zur hälftigen Kostentragung im angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen und daher klar zu dessen Anfechtung legitimiert. b)Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheides der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Botschaft zur Änderung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Die schriftliche und begründete Beschwerde gegen den am 11. Dezember 2015 mitgeteilten Entscheid der KESB Nordbünden wurde von der Beschwerdeführerin am 13. Januar 2016 eingereicht. Auf die frist- und formgerecht erhobene Be- schwerde ist somit einzutreten. c)Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenen- schutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Die KESB Nordbünden hat der Beschwerde in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids (vgl. KESB act. 129) die aufschiebende Wirkung entzogen, was gemäss Art. 450c ZGB zulässig ist. In ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht verlangte die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschieben- den Wirkung (act. A.1). Die KESB Nordbünden beantragte in ihrer Beschwerde- antwort die Abweisung der Verfahrensanträge (vgl. act. A.5), mithin auch des Ge- suchs der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerdegegner schloss insbesondere auf Abweisung der Beschwerde (vgl. act. A.6). Da die durch die KESB festgelegte Regelung sogar eine Einschränkung

Seite 12 — 19 des persönlichen Verkehrs des Vaters im Vergleich zur früher gelebten Praxis be- deutet, besteht aus der Sicht der Mutter kein Grund, aufschiebende Wirkung zu verlangen. Mit der Mitteilung des Hauptentscheids wird die Entscheidung hierüber ohnehin gegenstandslos. 2.a)Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO beziehungsweise Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsver- letzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt wer- den. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb das erstinstanz- liche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 3.a)Vorliegend hat der Beschwerdegegner - ohne eine eigene Beschwerde zu erheben - mit seiner Beschwerdeantwort eigene Anträge zur Regelung des per- sönlichen Verkehrs mit A._____ gestellt, welche sowohl vom Entscheid der KESB Nordbünden als auch von jenen der Beiständin G._____ abweichen (vgl. act. A.6 Anträge 2 und 3). Zu prüfen ist daher, ob dieses prozessuale Vorgehen zulässig ist. b)Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB). Der Anwendungsbereich die- ser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz

Seite 13 — 19 der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwer- deinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Erwachse- nenschutz, Basler Kommentar, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Schmid, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büch- ler/Häfeli/Leuba/Stettler, Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beur- teilung des Betroffenen über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). Art. 446 Abs. 3 ZGB, wonach die KESB nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden ist, veran- kert einen wichtigen Aspekt der Offizialmaxime. Die KESB kann folglich von den Rechtsbegehren der Parteien abweichen und eine andere Anordnung treffen. Die Parteibegehren haben damit keine Bindungswirkung. c)Aus Gesagtem folgt, dass mangels Bindungswirkung der Beschwerdein- stanz an die Rechtsbegehren der Parteien deren Anträge im Grunde genommen lediglich Vorschläge an die entscheidende Behörde darstellen, wie ihrer Ansicht nach das Recht auf persönlichen Verkehr zu regeln ist. So gesehen sind sie blos- ser Ausdruck der Beachtung des rechtlichen Gehörs der Parteien. Das Gericht hat in Berücksichtigung der Kindeswohlmaxime die für den Einzelfall angemessene Regelung zu treffen. In casu sind die Parteianträge damit lediglich als Vorschläge zu verstehen und gegen das prozessuale Vorgehen des Beschwerdegegners, ei- gene prozessuale Anträge in der Sache zu stellen, ist deshalb nichts einzuwen- den. 4.a)In ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine ungenügende An- hörung ihrer Tochter A., da eine solche nur einmal durch H., Mitglied der KESB Nordbünden, erfolgt sei. Die Beiständin G._____ habe A._____ noch überhaupt nie angehört. Ebenso wenig habe eine Anhörung durch die entschei- dende Kollegialbehörde stattgefunden. Die Beschwerdeführerin beantragt des- halb, dass richterlich eine solche Anhörung durchgeführt wird (KESB act. 1 S. 5 f.). Der Beschwerdegegner anerkennt zwar, dass die Vorinstanz A._____ bereits be- fragt habe. Darunter befänden sich aber sehr viele Suggestivfragen, welche zu einer Beeinflussung von A._____ geführt haben könnten. Der Beschwerdegegner stellt deshalb den Antrag, dass A._____ durch das Gericht oder durch eine vom Gericht beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört wird (act. A.6 S.7).

Seite 14 — 19 b)Der Vorwurf der Beschwerdeführerin an die Beiständin, sie habe mit A._____ noch nicht einmal ein Gespräch geführt, fällt auf die Beschwerdeführerin selbst zurück, hat sie doch gemäss unwidersprochen gebliebener Darlegung der Beiständin in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2016 (act. A.3) und in ihrem Zwischenbericht vom 5. November 2015 (KESB act. 113 inkl. Anhänge; siehe auch E-Mail der Beschwerdeführerin an die Beiständin vom 22. Oktober 2015, KESB act. 110) ein Gespräch der Beiständin mit der Tochter abgelehnt. Die Rüge der Beschwerdeführerin, dass G._____ A._____ nicht angehört hat, ist deshalb nicht zu hören. c)Zutreffend ist, dass die mittlerweile zehneinhalbjährige Tochter A._____ in diesem Verfahren anzuhören ist. Dies kann gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB durch die Kindesschutzbehörde selbst oder durch eine beauftragte Drittperson in geeig- neter Weise erfolgen. Für die Regelung des Besuchsrechts ist der Wille des Kin- des massgebend, zu dessen Ermittlung das Kind anzuhören ist. Der Kindeswille ist sowohl bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts im Einzelnen als auch für die Frage, ob überhaupt Besuche stattfinden sollen, zu berücksichtigen (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, Art. 1-456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, N 11 zu Art. 273 ZGB). Eine Anhörungspflicht besteht nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung grundsätzlich ab dem sechsten Altersjahr (BGE 133 III 553 E. 1.2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2016 5A_2/2016 E. 2.3; vgl. auch Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 9 zu Art. 275 ZGB). d)Die KESB Nordbünden hat die Kindsanhörung durch ihr Mitglied H._____ am 13. August 2015 ausführen lassen, welche das Gespräch in einem zweiein- halbseitigen Protokoll festhielt (vgl. KESB act. 73). Dass H._____ hierzu nicht ge- eignet wäre oder dass die Anhörung nicht in der geeigneten Form erfolgt wäre, wird von den Parteien nicht explizit vorgebracht. Der Vater erhebt allerdings den Vorwurf, dass H._____ viele Suggestivfragen stellte, welche zu einer Beeinflus- sung von A._____ geführt haben könnten (vgl. oben E. 4.a)). Er legt allerdings nicht dar, welche Fragen im Einzelnen suggestiv gewesen sein sollen, bezie- hungsweise inwiefern A._____ beeinflusst worden sein soll. Infolge mangelnder Begründung ist auf diesen Vorwurf nicht weiter einzugehen. Die Anhörung vermag damit auch den Anforderungen von Art. 314a Abs. 1 und 2 ZGB zu genügen. Eine nochmalige Anhörung durch die KESB Nordbünden als Kollegialbehörde oder eine Anhörung vor dem Kantonsgericht von Graubünden ist nicht erforderlich. Im Ge- sprächsprotokoll kommt hinreichend zum Ausdruck, wie A._____ über die Besu- che und Ferien beim Vater denkt. Eine nochmalige Anhörung von A._____ er-

Seite 15 — 19 scheint unter diesen Umständen damit nicht als notwendig und die entsprechen- den Anträge der Parteien sind abzuweisen. Auf die einzelnen Äusserungen von A._____ ist im jeweiligen Sachzusammenhang einzugehen. 5.a)Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das min- derjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf per- sönlichen Verkehr geregelt wird (Art. 273 Abs. 1 und 3 ZGB). Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie Kindesschutzmassnahmen getroffen hat oder trifft, diejenige an seinem Aufenthaltsort (Art. 275 Abs. 1 ZGB). Geht es um die Gestaltung des persönlichen Verkehrs, ist es primär Sache der Eltern und des be- troffenen Kindes, eine einvernehmliche Besuchsrechtsreglung zu vereinbaren. Oberste Maxime für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindes- wohl, allfällige Interessen der Eltern müssen dahinter zurückstehen. Was "ange- messen" im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchs- rechts bestimmen. Bei der Regelung des Besuchsrechts sind namentlich das Alter des Kindes, die Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, die Bezie- hung des Kindes zu diesem sowie auch der Eltern untereinander, die Entfernung der Wohnorte, die zeitliche Verfügbarkeit aller Beteiligten, die Wohnverhältnisse beim Besuchsberechtigten sowie der Gesundheitszustand der Beteiligten zu berücksichtigen. Der Wille des Kindes ist für die Regelung des Besuchsrechts von herausragender Bedeutung (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 9 ff. zu Art. 273 ZGB). b)Vorliegend ist von Belang, dass der persönliche Verkehr zwischen A._____ und ihrem Vater immer stattgefunden hat und letzterer zudem sehr bemüht ist, den Kontakt mit A._____ zu pflegen und aufrecht zu erhalten. Bereits vor der Re- gelung des Besuchs- und Ferienrechts durch die Behörde bestand eine grundsätz- lich seit langer Zeit funktionierende Besuchs- und Ferienrechtsausübung durch den Vater (siehe oben B.). Der Vater nimmt aufgrund der langen Autofahrt von O.2_____ nach O.1_____ (rund zwei Stunden pro Weg) für das Holen bezie- hungsweise Bringen von A._____ einen relativ grossen Aufwand auf sich. Er ist auch bemüht, die Zeit mit seiner Tochter attraktiv und abwechslungsreich zu ge- stalten und sie an seinem Umfeld teilhaben zu lassen. A._____ kann bei ihm rei- ten, das Leben auf einem Bauernhof erfahren oder der Vater unternimmt mit ihr Wanderungen. Zutreffend und unbestritten ist, dass es bei solchen Aktivitäten zu unglücklichen Vorfällen gekommen ist. Bei dem Reitunfall, bei welchem sich A._____ den Arm brach, ist allerdings nichts bekannt, was auf eine mangelnde

Seite 16 — 19 Sorgfaltspflicht oder Aufsicht des Vaters schliessen liesse. Ein Unfall kann bei ei- ner solchen Freizeitaktivität bei jedem Kind vorkommen. Der Vorfall während der Bergwanderung wirft jedoch die Frage auf, ob der Vater diese nicht schon hätte früher abbrechen müssen, als er die Verhältnisse erkannte. Immerhin setzte er A._____ keinem erhöhten Risiko aus, zumal er davon absah, die Tour über nicht ungefährliche Schneefelder fortzusetzen. Vielmehr nahm er seine Verantwortung wahr und alarmierte die Rega, um nicht in eine wirklich gefährliche Situation zu geraten. Die bisher praktizierte Besuchs- und Ferienrechtsregelung kann somit ohne Weiteres als Grundlage für die behördliche Regelung genommen werden, zumal A._____ in ihrer Anhörung zum Ausdruck bringt, dass sie sich sehr gerne bei ihrem Vater aufhält. c/aa) Anpassungen sind aber vorzunehmen, sofern es das Kindeswohl erfordert. Die KESB Nordbünden entschied am 3. Dezember 2015, dass der Vater A._____ jedes dritte (anstatt jedes zweite) Wochenende auf Besuch nehmen und mit ihr vier Wochen Ferien pro Jahr verbringen darf. Hinsichtlich der Feiertage wurde ei- ne alternierende Lösung vorgeschlagen (siehe oben M.2.). Die KESB Nordbünden hatte in der Tat Grund, eine Korrektur an der praktizierten Ausübung des persönli- chen Verkehrs anzubringen. Denn der Beschwerdeführerin ist offenkundig darin beizupflichten, dass Autofahrten von vier bis fünf Stunden, welche sich alle zwei Wochen aufgrund des Besuchs des Vaters wiederholen, eine recht hohe Belas- tung für ein zehneinhalbjähriges Kind darstellen. In der Zwischenzeit sind bei A._____ denn auch gesundheitliche Beschwerden aufgetreten, wobei offen gelas- sen werden kann, ob diese durch die langen Fahrten oder durch die zwischen den Eltern ausgetragenen Streitereien um das Besuchs- und Ferienrecht veranlasst wurden. Ins Gewicht fällt aber insbesondere, dass A._____ in ein Alter kommt, in welchem sich zunehmend eigene Interessen in den Vordergrund stellen, wie zum Beispiel Vereinsanlässe oder Aktivitäten mit Freunden. Dem ist bei der Ausgestal- tung des Besuchs- und Ferienrechts des nicht obhutsberechtigten Elternteiles Rechnung zu tragen, wobei der Vater selbst betont, dass er diesbezüglich flexibel und es selbstverständlich sei, dass er auf die Wünsche von A._____ Rücksicht nehme. bb)Unter den gegebenen Umständen erscheint die von der KESB Nordbünden gewählte Lösung, dem Vater jedes dritte Wochenende von Freitag bis Sonntag ein Besuchsrecht einzuräumen, als durchaus angemessen. Daher besteht kein An- lass, im Beschwerdeverfahren davon abzuweichen. Von beiden Elternteilen kann erwartet werden, dass sie bei der terminlichen Festlegung des Besuchswochen- endes und bei allfälligen Verschiebungen derselben auf die Interessen von

Seite 17 — 19 A._____ gebührend Rücksicht nehmen und eigene Unstimmigkeiten nicht zu Las- ten des Kindes austragen. cc)Angesichts der langen Schulferien von 14 Wochen pro Jahr ist es zudem nicht zu beanstanden, dass die KESB Nordbünden dem Vater ein Ferienrecht von vier Wochen eingeräumt hat. Dies entspricht der bisherigen Ferienrechtsausübung und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese geändert werden sollte. Insbe- sondere bleibt in den restlichen zehn Wochen noch genügend Zeit für eigene Akti- vitäten von A._____ und für den Ferienanspruch der Mutter. Ausserdem fällt bei einem längeren und wochenweisen Aufenthalt die lange und für A._____ belas- tende Autofahrt zu ihrem Vater nicht mehr so stark ins Gewicht. dd)Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die von der KESB Nordbünden verfügte Regelung des persönlichen Verkehrs an den Feiertagen. Von den Eltern werden keine plausiblen Gründe vorgebracht, weshalb die getroffene Regelung unange- messen sein sollte. Die Beschwerdeführerin bringt einzig vor, dass betreffend die Feiertagsregelung zu wenig auf sie Rücksicht genommen werde, legt aber nicht dar, inwieweit das Wohl von A._____ eine andere Regelung erfordern würde. Ins- besondere bleibt A._____ noch genügend Zeit für eigene Aktivitäten und es ist auch hier von den Eltern zu erwarten, dass sie den Interessen des Kindes entge- genkommen. Notfalls besteht die Möglichkeit, dass die Beiständin korrigierend eingreift (vgl. Dispositiv Ziff. 1 lit. e des angefochtenen Entscheides, KESB act. 129). d)Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Anpassung der früher gelebten Besuchs- und Ferienregelung angezeigt ist. Einerseits wird auf- grund des reduzierten Besuchsrechts an den Wochenenden die Häufigkeit der für A._____ belastenden Fahrzeiten an den Wochenenden eingeschränkt, anderer- seits gibt diese Lösung A._____ auch die Möglichkeit, ihrem Alter entsprechend eigenen Interessen nachzugehen und Freunde zu treffen. Gleichzeitig gewährleis- tet die von der KESB Nordbünden festgelegte Regelung, dass A._____ ihren Va- ter in den Ferien sowie an Feiertagen regelmässig sehen und eine persönliche Beziehung zu diesem pflegen kann. Die durch die KESB Nordbünden festgelegte Besuchs- und Ferienregelung stellt damit das Kindeswohl ins Zentrum und ist deshalb nicht zu beanstanden. Dies führt sowohl zur Abweisung der Beschwerde als auch zur Abweisung der Anträge des Beschwerdegegners. 7.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorliegend in Nachachtung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren

Seite 18 — 19 (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.-- festgesetzt. Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO) ge- hen diese je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Seite 19 — 19 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.-- gehen je zur Hälf- te zu Lasten der Parteien. Sie werden ab dem von X._____ in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss bezogen und Y._____ wird verpflichtet, X._____ den Betrag von CHF 750.-- direkt zu bezahlen. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

20

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 72 BGG
  • Art. 90 BGG

EGzZGB

  • Art. 60 EGzZGB

i.V.m

  • Art. 314 i.V.m

ZGB

  • Art. 1-456 ZGB
  • Art. 273 ZGB
  • Art. 275 ZGB
  • Art. 314 ZGB
  • Art. 314a ZGB
  • Art. 443 ZGB
  • Art. 446 ZGB
  • Art. 450 ZGB
  • Art. 450a ZGB
  • Art. 450b ZGB
  • Art. 450c ZGB
  • Art. 450f ZGB

ZPO

  • Art. 106 ZPO
  • Art. 316 ZPO
  • Art. 327 ZPO

Gerichtsentscheide

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