Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 12. Juni 2018Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 8218. Juni 2018 Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterPedrotti und Schnyder AktuarinLenz In der zivilrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Alte Landstrasse 105 A, 8707 Uetikon am See, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 14. April 2016, mitgeteilt am 20. April 2016, in Sachen der Y., Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Breitenmoser, Martinsplatz 8, 7001 Chur, gegen den Berufungskläger, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:
Seite 2 — 59 I. Sachverhalt A.Y., geboren am 1982, und X., geboren am _____ 1973, haben am _____ 2009 vor dem Zivilstandsamt _____ geheiratet. Aus dieser Ehe ist das Kind A., geboren am _____ 2011, hervorgegangen. Y._____ hat zu- dem ein aus einer anderen Beziehung stammendes Kind namens B., gebo- ren am _____ 2006. B.Die Ehegatten leben seit dem _____ 2015 getrennt und schlossen am 29. Juni 2015 eine aussergerichtliche Trennungsvereinbarung (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 2/3), in der sie sich unter anderem über die hauptsächliche Betreuung der Tochter A. durch die Mutter einigten. Ausserdem verpflichtete sich X., an den Unterhalt von Y. und die gemeinsame Tochter CHF 2'000.00 pro Monat zu bezahlen, wobei dies Unterhalt und Alimente (inklusi- ve Familienzulage für A.) einschliesse. Im Oktober 2015 einigten sich die Parteien mündlich, dass X. Y._____ und A._____ insgesamt einen Unter- haltsbeitrag von monatlich CHF 3'500.00 (inklusive Kinderzulagen) zu bezahlen habe. C.Am 3. März 2016 reichte Y._____ beim Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur ein Gesuch um Erlass eheschutzrechtlicher Massnahmen ein. Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 1): 1.Es sei festzustellen, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsa- men Haushalts berechtigt sind. 2.Die gemeinsame Tochter A., geboren am _____ 2011, sei unter die elterliche Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 3.Es sei dem Gesuchsgegner ein praxisgemässes Besuchs- und Ferien- recht einzuräumen. 4.Der Gesuchsgegner sei rückwirkend ab dem 1. Mai 2015 zu verpflich- ten, an den Unterhalt von A. einen monatlich im Voraus zahlba- ren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. 5.Der Gesuchsgegner sei rückwirkend ab dem 1. Mai 2015 zu verpflich- ten, an den Unterhalt der Gesuchstellerin einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3'395.00 zu bezahlen. 6.Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 und 5 hiervor seien praxis- gemäss zu indexieren. 7.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich 8 % Mehr- wertsteuer, zulasten des Gesuchsgegners.
Seite 3 — 59 D.In seiner Stellungnahme vom 30. März 2016 verlangte X._____ was folgt (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 6): 1.Es sei festzustellen, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsa- men Haushalts berechtigt sind. 2.Die gemeinsame Tochter A., geboren am _____ 2011, sei unter die alleinige elterliche Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 3.Es sei dem Gesuchsgegner ein praxisgemässes Besuchs- und Ferien- recht einzuräumen. 4.Der Ehemann sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Ehefrau und Tochter A. einen monatlichen Unterhaltsbetrag von Fr. 2'120.00 (zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 320.00) zu entrichten, davon Fr. 800.00 für den Bedarf von Tochter A., Fr. 1'320.00 für jenen der Gesuchstellerin. 5.Die vorstehend genannten Unterhaltsbeiträge seien ordentlich zu in- dexieren. 6.Im Übrigen sei das gegnerische Gesuch abzuweisen. 7.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuch- stellerin. E.Am 14. April 2016 fand in Anwesenheit beider Parteien sowie ihrer Rechts- vertreter die mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur statt. Mit Entscheid gleichen Tages erkannte der Einzelrichter am Bezirks- gericht Plessur was folgt: 1.Y. und X._____ werden für berechtigt erklärt, getrennt vonein- ander zu leben. 2.Die elterliche Obhut über A., geboren am _____ 2011, wird für die Dauer des Getrenntlebens Y. übertragen. 3.X._____ ist berechtigt, sein Kind A._____ jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und es für 3 Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Fe- rien zu nehmen. Über die Termine der Besuche haben sich die Partei- en im Sinne von Ziff. 8c der Erwägungen vorgängig zu verständigen. 4.a) X._____ wird verpflichtet, mit Wirkung ab 1. Mai 2016 an den Unterhalt von A._____ und Y._____ für die Dauer des Getrenntlebens monatlich insgesamt CHF 3'670.00 (für das Kind CHF 850.00, für Y._____ CHF 2'820.00), zuzüglich allfällig vertraglich geregelter und gesetzli- cher Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen. Die Unterhaltsbei- träge sind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats an Y._____ zu bezahlen. b) Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 4a basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 2016 von 100.1 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den
Seite 4 — 59 Neuer UB = alter UB x neuer Index alter Index Weist X._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei unveränder- tem Einkommen entfällt eine Anpassung. 5.a) X._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von Y._____ für den Zeit- raum vom November 2015 bis und mit April 2016 CHF 6'660.00 zu be- zahlen. b) Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 6.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'500.00 (Entscheidgebühr) ge- hen je hälftig zu Lasten von X._____ und Y.. Die X. aufer- legten Kosten in Höhe von CHF 750.00 sind dem Gericht innert 30 Ta- gen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. Die Y._____ überbundenen Kosten in Höhe von CHF 750.00 gehen – unter Vorbe- halt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden und wer- den auf die Gerichtskasse genommen. b) Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. c) (Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von Y.) 7.(Rechtsmittelbelehrungen) 8.(Mitteilung). F.Gegen diesen Entscheid liess X. (nachfolgend Berufungskläger) am 2. Mai 2016 Berufung erheben und kündigte in beweisrechtlicher Hinsicht an, wei- tere Urkunden als Beweismittel nachzureichen. Seine Rechtsbegehren lauten wie folgt (vgl. act. A.1): 1.a) Ziffer 4. des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei aufzuhe- ben. b) Hauptbegehren: aa) Die monatlichen Unterhaltsbeiträge des Berufungsklägers für die Berufungsbeklagte seit dem 1. Mai 2016 seien auf CHF 2'280.00 fest- zusetzen. bb) Die monatlichen Unterhaltsbeiträge des Berufungsklägers für das Kind A._____ seit dem 1. Mai 2016 seien auf CHF 900.00 festzuset- zen, zuzüglich Kinderzulagen von CHF 320.00. cc) Die Unterhaltsbeiträge seien proportional zu allfälligen Einkom- menssteigerungen des Berufungsklägers zu indexieren.
b)Eventualbegehren: Der angefochtene Entscheid, Ziffer 4. des Dispositivs, sei an die Vor- instanz zur Neubeurteilung zurück zu weisen.
Seite 5 — 59 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbe- klagten. Ebenfalls am 2. Mai 2016 beantragte der Berufungskläger die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung von Dr. iur. Hans-Martin Allemann als unentgeltlichen Rechtsbeistand. G.Am 9. und 24. Mai 2016 reichte der Berufungskläger wie in der Berufung angekündigt Belege für Ratenzahlungen betreffend C._____ und D., seinen Lohnausweis 2015 sowie die Steuerrechnungen 2015 als neue Beweismittel ein. H.Am 19. Mai 2016 ersuchte Y. das Kantonsgericht von Graubünden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsan- walt lic. iur. Marc G. Breitenmoser als unentgeltlicher Rechtsbeistand. I.Mit Berufungsantwort vom 23. Mai 2016 liess Y._____ (nachfolgend Beru- fungsbeklagte) was folgt beantragen (vgl. act. A.2): 1.Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich 8 % Mehr- wertsteuer, zulasten des Berufungsklägers. Sie legte ausserdem das Kündigungsschreiben betreffend ihre Arbeitsstelle sowie einen Zahlungsbeleg betreffend Unterhaltsbeitrag für Mai 2016 als neue Beweis- mittel ins Recht. J.Mit Schreiben vom 26. Mai 2016 räumte die Vorsitzende der I. Zivilkammer dem Berufungskläger die Gelegenheit ein, zu den in der Berufungsantwort vorge- brachten Noven bis zum 7. Juni 2016 eine Stellungnahme einzureichen. Zugleich wies sie die Parteien darauf hin, dass weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen seien. Aufgrund seines Gesuches vom
Seite 6 — 59 L.In seiner Replik vom 13. Juni 2016 hielt der Berufungskläger an seinen Rechtsbegehren vom 2. Mai 2016 fest und verlangte zudem die Abweisung des berufungsbeklagtischen Antrags auf Überbindung der Kosten- und Entschädi- gungsfolge auf ihn. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Kündi- gungsschreiben der Berufungsbeklagten sei aus dem Recht zu weisen (vgl. act. A.3). M.Mit Duplik vom 11. Juli 2016 hielt die Berufungsbeklagte an ihren Rechts- begehren fest und verlangte, dass die vom Berufungskläger am 9. bzw. 24. Mai 2016 eingereichten Beweismittel als unechte Noven aus dem Recht zu weisen seien (vgl. act. A 4). N.Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Juli 2017 verfügte die KESB Nordbünden, das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A._____ werde dem Beru- fungskläger und der Berufungsbeklagten superprovisorisch entzogen und A._____ werde superprovisorisch im "E." der Kinderklinik des F. behördlich untergebracht. Mit Entscheid vom 13. Juli 2017 errichtete die KESB Nordbünden für A._____ sodann eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte H._____ von der Berufungsbeistandschaft Plessur zu ihrem Beistand. Zudem stellte sie fest, dass mit der Vollstreckbarkeit der Beistandschaft die zuvor erlassene superprovisorische Anordnung von Gesetzes wegen dahinfalle (vgl. act. A.5 und A.6). O.Mit Noveneingabe vom 12. September 2017 reichte der Berufungskläger seinen Mietvertrag vom 7. September 2017 ein und änderte gleichzeitig seine Rechtsbegehren. Diese lauten neu wie folgt (vgl. act. A.7): 1.a) Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben, eventuell zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. b) Die bisherigen Rechtsbegehren Ziffern 1.b) und 1.c) werden zurückge- zogen und durch folgenden Antrag ersetzt: Die Unterhaltsbeiträge für die Berufungsklägerin [recte: Berufungsbe- klagte] und das gemeinsame Kind A._____, geboren am _____ 2011, seien gesamthaft auf maximal CHF 2'888.00 pro Monat festzusetzen. d) Die erwähnten Unterhaltsbeiträge seien proportional zu allfälligen Ein- kommenssteigerungen des Berufungsklägers zu indexieren. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbe- klagten. 3.Der Mietvertrag vom 7. September 2017 sei als echtes Novum zu den Akten zu nehmen.
Seite 7 — 59 P.Die Berufungsbeklagte nahm am 22. September 2017 dazu Stellung, wobei sie an ihren Rechtsbegehren gemäss Berufungsantwort bzw. Duplik festhielt und verlangte, die Noveneingabe des Berufungsklägers vom 12. September 2017 ha- be unberücksichtigt zu bleiben (vgl. act. A.8). Q.Der Berufungskläger legte am 30. Oktober 2017 seine Lohnabrechnung vom 25. Oktober 2017 als weiteres Beweismittel ins Recht (vgl. act. A.9). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 reichte die Berufungsbeklagte für den Fall, dass die nachträglich vom Berufungskläger eingereichten Urkunden Berücksichti- gung finden sollten, ihren aktuellen Mietvertrag als neues Beweismittel ein, wor- aufhin der Berufungskläger am 19. Januar 2018 auf eine Stellungnahme zum neuen Mietvertrag verzichtete (vgl. act. A.10 und A. 11). R.Nachdem der Berufungskläger mit Schreiben vom 22. Januar 2018 unter Hinweis auf die lange Verfahrensdauer um Ausfällung und Mitteilung des Beru- fungsentscheides ersucht hatte, erläuterte die Vorsitzende der I. Zivilkammer den Parteien die Gründe für die verzögerte Bearbeitung der Streitsache. Zugleich teilte sie mit, dass die Vorbereitungen für die Ausfertigung eines Urteilsentwurfs (Art. 23 der Verordnung über die Organisation des Kantongerichts [KGV; BR 173.100]) in der Zwischenzeit hätten abgeschlossen werden können, so dass die Streitsache an sich in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei. Den Parteien werde allerdings noch die Gelegenheit eingeräumt, sich bis zum 8. Februar 2018 zu den Auswirkungen des per 1. Januar 2017 in Kraft getretenen revidierten Kindesunter- haltsrechts zu äussern (vgl. act. D.22). S.Der Berufungskläger nahm am 8. Februar 2018 dazu Stellung und bean- tragte was folgt (vgl. act. A.12): 1.Ziffer 1.b) des Rechtsbegehrens gemäss Eingabe vom 12. September 2017 wird wie folgt abgeändert: Die Unterhaltsbeiträge für die Berufungsklägerin [recte: Berufungsbe- klagte] und das gemeinsame Kind A._____, geboren am _____ 2011, seien gesamthaft auf maximal CHF 2'693 pro Monat festzusetzen. 2.Im Übrigen wird am Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 12. Sep- tember 2017 festgehalten. 3.Sollte eine Aufteilung zwischen Kindes- und Ehegattenunterhalt vor- genommen werden, sei das Total beider Unterhaltskategorien auf ma- ximal CHF 2'693.00 pro Monat festzusetzen. 4.Der beiliegende Lohnausweis 2017 des Berufungsklägers vom 30. Ja- nuar 2018 sei als echtes Novum zu den Akten zu nehmen.
Seite 8 — 59 T.Die Berufungsbeklagte erwiderte am 20. Februar 2018 (vgl. act. A.13), dass die Noveneingabe des Berufungsklägers und mithin der Lohnausweis 2017 un- berücksichtigt zu bleiben habe, da es den Parteien nach dem zuvor mitgeteilten Übergang der Streitsache in die Phase der Urteilsberatung verwehrt sei, sowohl echte wie unechte Noven vorzubringen. U.Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Er- wägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1.Entscheide zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft werden vom Einzel- richter in Zivilsachen am Bezirks- bzw. Regionalgericht im summarischen Verfah- ren getroffen (Art. 271 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Gegen solche Entscheide kann Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 308 Abs. 1 ZPO, Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsge- richts [KGV; BR 173.100]). Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Ent- scheids schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Be- zirksgericht Plessur (ab dem 1. Januar 2017 Regionalgericht Plessur) vom 14. April 2016 wurde den Parteien am 20. April 2016 mitgeteilt und ging dem Beru- fungskläger am 21. April 2016 zu. Die von ihm dagegen am 2. Mai 2016 erhobene Berufung erfolgte – unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO – fristgerecht und entspricht überdies den an sie gestellten Formerfordernissen. 1.2.Nachdem in casu alle nicht vermögensrechtlichen Begehren des Ehe- schutzverfahrens rechtskräftig erledigt wurden und im Berufungsverfahren ledig- lich noch die Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter A._____ strittig ist, liegt eine rein vermögensrechtliche An- gelegenheit vor (vgl. BGE 116 II 493). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten
Seite 9 — 59 ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10’000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Mass- gebend ist dabei nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist viel- mehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils, d.h. in casu des Eheschutzentscheids, noch streitig war (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 9 zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 39 f. zu Art. 308 ZPO). Der Streitwert bemisst sich somit nach dem, was der Kläger fordert und der Beklagte zu erbringen sich weigert oder trotz Anerkennung seiner Schuldpflicht nicht leistet (vgl. Matthias Stein-Wigger, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 14 zu Art. 91 ZPO). Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer einer Leistung ist zur Ermittlung des Streitwerts auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abzustellen (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Vorliegend beantragte die Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren für sich und ihre Tochter Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 4'395.00 zuzüglich Kinderzulagen. Der Berufungskläger bezifferte den an seine Ehefrau und sein Kind zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag auf CHF 2'120.00, zuzüglich Kinderzula- gen. Zu dem nach Art. 308 Abs. 2 ZPO massgeblichen Zeitpunkt lag somit eine monatlich wiederkehrende Summe in Höhe von CHF 2'275.00 (CHF 4'395.00 ab- züglich die vom Berufungskläger anerkannten CHF 2'120.00) im Streit, und zwar für die Zeit ab 1. Mai 2015 bis zu einer allfälligen Wiederaufnahme des gemein- samen Haushaltes oder dem rechtskräftigen Abschluss eines nachfolgenden Scheidungsverfahrens. Mit Blick auf die unbestimmte Dauer der Trennung und entsprechender Anrechnung des zwanzigfachen Betrags der einjährigen Leistung im Sinne von Art. 92 Abs. 2 ZPO ist die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO demnach offensichtlich erreicht, womit auf die wie erwähnt frist- und formge- recht eingereichte Berufung vom 2. Mai 2016 einzutreten ist. Was den gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG in der Rechtsmittelbelehrung anzugebenden Streitwert des Berufungsverfahrens anbelangt, bleibt schliesslich festzustellen, dass vor dem Kantonsgericht nur noch der Unterhalt für die Zeit ab 1. Mai 2016 umstritten ist und sich die Differenz zwischen dem erstinstanzlich zugesprochenen und dem vom Berufungskläger zuletzt beantragten Unterhalt auf monatlich CHF 977.00 (=
Seite 10 — 59 CHF 3‘680.00 - CHF 2‘693.00) beläuft. Mit Anrechnung des zwanzigfachen Werts der einjährigen Leistung (Art. 51 Abs. 4 BGG) ist der für die Beschwerde in Zivil- sachen erforderliche Streitwert von CHF 30‘000.00 aber weiterhin gegeben. 2.1.Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorge- bracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (317 Abs. 1 lit. b ZPO). Pra- xisgemäss ist zwischen echten und unechten Noven zu unterscheiden. Echte No- ven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptver- handlung des erstinstanzlichen Verfahrens – genauer nach dem Zeitpunkt, in wel- chem Tatsachen und Beweismittel vor erster Instanz letztmals vorgebracht werden konnten, bei Geltung der Untersuchungsmaxime also nach dem Beginn der Ur- teilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO) – entstanden sind. Sie sind im Berufungsver- fahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entde- ckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – respektive bei Beginn der Urteilsberatung – vorhanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfah- ren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 5.1; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO). Die Voraussetzungen der Berücksichtigung jedes neuen Vorbringens und jedes neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft. Mit anderen Worten hat die novenwillige Partei zu substantiieren und zu beweisen, dass ihr Vorbringen unverzüglich erfolgt ist und dass ein Einbringen trotz zumutba- rer Sorgfalt nicht bereits vor der Vorinstanz möglich war (vgl. Karl Spühler, a.a.O., N 10 zu Art. 317 ZPO; Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 1311 u. 1335; Thomas Alexander Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 5 u. N 7 zu Art. 317 ZPO). 2.2.Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt auch in Verfahren wie dem vorliegenden, in denen der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehende Kinderbelange strei- tig sind und der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Die erwähnte Bestimmung regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven ausnahmsweise
Seite 11 — 59 vorgebracht werden können, abschliessend, ohne danach zu differenzieren, ob ein Verfahren in den Anwendungsbereich der Verhandlungs- oder der Untersu- chungsmaxime fällt. Eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO, wonach vor erster Instanz im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime neue Tatsa- chen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung voraussetzungslos zugelassen werden, fällt ausser Betracht (vgl. den Entscheid des Kantonsgericht von Graubünden ZK1 15 112 vom 19. Januar 2018 E. 1.5. m.w.H., u.a. auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2, BGE 141 III 569 E. 2.3.3, BGE 138 III 625 E. 2.2 = Pra 2013 Nr. 26; Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich LY130039 vom 6. Juni 2014 E. II.A.2; Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich LY160019 vom 21. Juli 2016 E. 2.2.1.2; Karl Spühler, a.a.O., N 2 u. N 8 zu Art. 317 ZPO). Sind die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt, ist die Vorlage unechter Noven dann zulässig, wenn gerügt wird, dass die Vorinstanz die Unter- suchungsmaxime verletzt bzw. den Sachverhalt ungenügend festgestellt hat (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 53 vom 19. Juni 2014 E. 2a m.w.H., u.a. auf Martin H. Sterchi, a.a.O., N 15 zu Art. 310 ZPO; Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich LY130039 vom 6. Juni 2014 E. II.A.2; Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 14 zu Art. 317 ZPO). Schliesslich bleibt trotz des Ausschlusses von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren zu beachten, dass die Rechtsmittelin- stanz im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime von sich aus Untersuchungen anstellen kann. Noveneingaben der Parteien dürfen da- her im zweitinstanzlichen Verfahren, sofern sie nicht gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind, jedenfalls insoweit zur Kenntnis genommen werden, als das Gericht dadurch auf wesentliche Sachverhalte hingewiesen wird, denen es im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltserforschung von Amtes wegen mit eigenen Untersuchungen nachzugehen hat (vgl. Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich LY160019 vom 21. Juli 2016 E. 2.2.1.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bun- desgerichts 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2). 2.3.Nach dem Wortlaut von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO müssen Noven ohne Ver- zug vorgebracht werden, d.h. grundsätzlich bei erster Gelegenheit, also im ersten Schriftenwechsel. Allerdings rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gründen, Noven unter den strengen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO ausnahms- weise auch nach abgelaufener Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist noch zuzu- lassen. So insbesondere, wenn die Berufungsinstanz einen zweiten Schriften- wechsel oder eine Berufungsverhandlung anordnet oder aber das Dossier unbe-
Seite 12 — 59 arbeitet ruhen lässt. Das Berufungsgericht soll diesfalls auch Noven berücksichti- gen können, welche die Parteien erst in dieser Prozessphase vorbringen. Dies umso mehr, als das Berufungsgericht sonst möglicherweise riskiert, ein Urteil zu fällen, das sogleich wieder mit Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO angefoch- ten werden kann. Demgegenüber muss es den Parteien verwehrt sein, sowohl echte wie unechte Noven vorzubringen, wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht. Denn in der Phase der Urteilsberatung muss der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein, dass das Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil ausfällen kann. In dieser Phase soll es nicht möglich sein, mit wei- teren Noveneingaben eine Wiederaufnahme des Beweisverfahrens und damit den Unterbruch der Urteilsberatung zu erzwingen. Die Phase der Urteilsberatung be- ginnt mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe. Diese Mitteilung kann das Berufungsgericht mit der Verfügung verbinden, mit der es den Verzicht auf einen weiteren Schriftwechsel und auf die Durchführung einer Berufungsverhand- lung anordnet. Sie kann aber auch später erfolgen, denn das Berufungsgericht ist gehalten, den Übergang in die Beratungsphase erst in dem Zeitpunkt mittels Ver- fügung festzulegen, in dem es sich auch tatsächlich mit dem spruchreifen Dossier befasst, so dass die Berufungssache zügig durchberaten und innert dem Fall an- gemessener Frist durch Berufungsentscheid zum Abschluss gebracht wird. Nach dem Gesagten können neue Tatsachen und Beweismittel, die bis zum Beginn der oberinstanzlichen Beratungsphase entstehen, unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO noch im Berufungsprozess vorgebracht werden. Nachher können solche Noven nur noch im Rahmen einer Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO geltend gemacht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4‒2.2.6). 2.4.Ob die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO bezüglich der im vorlie- genden Verfahren vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel erfüllt sind, wird grundsätzlich nachfolgend, im jeweiligen Sachzusammenhang, geprüft (vgl. E. 6 ff.). Vorab zu behandeln ist dagegen die Frage, ob die vom Berufungskläger im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens vorgenommenen Änderungen seines Rechts- begehrens zulässig sind. Nach Art. 317 Abs. 2 ZPO ist eine Klageänderung im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (lit. a) und sie zudem auf neuen Tatsachen und Be- weismitteln beruht (lit. b). Art. 227 Abs. 1 ZPO setzt für eine zulässige Klageände- rung voraus, dass der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfah-
Seite 13 — 59 rensart zu beurteilen ist und entweder mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (lit. a) oder die Gegenpartei zustimmt (lit. b). Vorliegend hat der Berufungskläger den mit der Berufung gestellten Antrag auf Festsetzung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von total CHF 3‘180.00 (CHF 2‘280.00 für die Ehefrau und CHF 900.00 für die Tochter) zuzüglich Kinderzulagen von CHF 320.00 mit seiner Noveneingabe vom 12. September 2017 zunächst da- hingehend geändert, als die Unterhaltsbeiträge gesamthaft auf maximal CHF 2‘888.00 pro Monat festzusetzen seien. Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 beziffer- te er den Gesamtbetrag der für Ehefrau und Tochter festzusetzenden Unterhalts- beiträge schliesslich noch auf CHF 2‘693.00 pro Monat. Im Ergebnis hat der Beru- fungskläger damit seine teilweise Anerkennung der Unterhaltspflicht betragsmäs- sig reduziert und den Streitgegenstand (Ehegatten- und Kindesunterhalt) von mo- natlich CHF 490.00 (Differenz zwischen der ursprünglich anerkannten und der vor- instanzlich festgesetzten Unterhaltspflicht) auf monatlich CHF 977.00 ausgeweitet. Es handelt sich mithin nicht um eine jederzeit zulässige Beschränkung des Rechtsbegehrens, sondern um dessen nachträgliche Ausdehnung (Erhöhung der Streitsumme), welche allerdings die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO (gleiche Verfahrensart, sachlicher Zusammenhang) offensichtlich erfüllt. Die Zulässigkeit des neuen Rechtsbegehrens hängt demnach einzig davon ab, ob die Änderung auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht. Obwohl in Art. 317 Abs. 2 ZPO ein expliziter Verweis fehlt, ist im Lichte der ratio legis und einer systemati- schen Auslegung klar, dass damit nur Tatsachen und Beweismittel gemeint sein können, die nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind. Handelt es sich um ein echtes Novum, muss es folglich ohne Verzug vorgebracht worden sein, damit es als Grundlage für eine Klageänderung dienen kann (vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber, a.a.O., N 86 zu Art. 317 ZPO). Aus dem Konnex von Kla- geänderung und neuen Tatsachen oder Beweismitteln ergibt sich sodann, dass auch eine Klageänderung nur möglich ist, solange das Vorbringen von Noven zulässig ist. Ist das Berufungsverfahren in die Phase der Urteilsberatung überge- gangen und den Parteien das Vorbringen sowohl echter als auch unechter Noven daher verwehrt, ist dementsprechend auch eine Klageänderung nicht mehr zuläs- sig (vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber, a.a.O., N 88 zu Art. 317 ZPO). 2.5.Was die Noveneingabe vom 12. September 2017 anbelangt, stützt sich die- se auf die neu eingetretene Tatsache, dass der Berufungskläger per 1. Oktober 2017 eine Mietwohnung in O.1_____ bezogen hat, was er durch die Einlage sei- nes neuen Mietvertrages vom 7. September 2017 (act. B.9) denn auch sogleich belegt. Des Weiteren führt der Berufungskläger aus, aufgrund der veränderten
Seite 14 — 59 Wohnkosten sei sein Grundbedarf neu zu berechnen; die maximal mögliche Un- terhaltsverpflichtung zu Gunsten seines Kindes und eventuell der Berufungsbe- klagten betrage daher noch CHF 2‘888.00, wobei der Berufungsbeklagten zusätz- lich die Kinderzulagen von CHF 320.00 pro Monat zustünden (vgl. act. A.7 S. 4 ff.). Das geänderte Rechtsbegehren beruht mithin auf einem echten Novum, das unverzüglich in das Verfahren eingebracht wurde, und erfüllt damit die Vorausset- zungen von Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO. Nicht gefolgt werden kann sodann der Ar- gumentation der Berufungsbeklagten, welche die Zulässigkeit der Eingabe unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Aktenschluss im Beru- fungsverfahren (BGE 142 III 413 E. 2.2) zu bestreiten versucht (vgl. act. A.8 S. 1 f.). Zwar hielt die Vorsitzende der I. Zivilkammer in ihrem Schreiben vom 12. Juli 2016 (vgl. act. D.12) fest, dass weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen seien. Eine förmliche Mitteilung, dass das Berufungsgericht die Sache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe, war damit aber nicht verbunden. Eine solche Mitteilung erfolgte erst am 26. Januar 2018 (vgl. act. D.22), wobei den Parteien selbst dann noch die Gele- genheit eingeräumt wurde, sich zu den Auswirkungen des neuen Kindesunter- haltsrechts zu äussern. Zuvor ist das Dossier aus Gründen der Geschäftslast und eines unfallbedingten Ausfalls der Kammervorsitzenden unbearbeitet liegen ge- blieben. In Anbetracht dessen war zur Zeit der fraglichen Noveneingabe vom 12. September 2017 der Aktenschluss noch nicht eingetreten, so dass diese zu berücksichtigen ist. Das darin enthaltene neue Rechtsbegehren des Berufungs- klägers erweist sich folglich als zulässig. 2.6.Anders präsentiert sich die Rechtslage mit Bezug auf die Eingabe vom 8. Februar 2018, welche der Berufungskläger erst nach erfolgter Mitteilung des Übergangs zur Phase der Urteilsberatung eingereicht hat. Zwar erscheint fraglich, ob diese Mitteilung bereits einen endgültigen Aktenschluss zu bewirken vermoch- te, zumal die Parteien mit der Fristansetzung für eine Stellungnahme zu den Aus- wirkungen des revidierten Kindesunterhaltsrechts nicht bloss Gelegenheit zu einer Anpassung ihrer Rechtbegehren (Art. 407b Abs. 2 ZPO) erhielten, sondern ihnen auch die Möglichkeit zu neuen Vorbringen tatsächlicher Natur eröffnet wurde, so- weit das neue Recht dazu Anlass gab. Wären aber durch den Wechsel des an- wendbaren Rechts veranlasste Noven noch zu berücksichtigen, liesse sich kaum begründen, weshalb andere Noven nicht mehr zulässig sein sollten. Vorausset- zung für die Zulassung solcher Noven ist aber jedenfalls, dass sie den Anforde- rungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO entsprechen. Vorliegend hat der Berufungskläger die erneute Reduktion des beantragten Unterhaltsbeitrages in der Eingabe vom 8.
Seite 15 — 59 Februar 2018 ausschliesslich damit begründet, dass er gemäss Lohnausweis 2017 nur noch CHF 75‘943.00 im Jahr respektive CHF 6‘328.00 pro Monat verdie- ne, was CHF 135.00 weniger sei als bisher. Dabei handle es sich um ein echtes und fristgerecht eingereichtes Novum, welches bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sei und dazu führe, dass die maximal mögliche Unterhaltsver- pflichtung des Berufungsklägers zugunsten seines Kindes und eventuell der Beru- fungsbeklagten noch CHF 2‘693.00 plus Kinder-/Familienzulagen betrage (vgl. act. A.12 S. 3 f.). Das neue Rechtsbegehren stützt sich damit nicht auf Umstände, welche mit dem revidierten Kindesunterhaltsrecht zusammenhängen, sondern auf eine nach Erlass des angefochtenen Entscheides eingetretene Veränderung sei- nes Einkommens. Zutreffend ist, dass es sich dabei um ein echtes Novum handelt und der als Beweismittel offerierte Lohnausweis 2017 (act. B.11) dem Gericht un- verzüglich nach dessen Erhalt eingereicht wurde. Bewiesen wird damit aber eine Tatsache, die sich bereits im Verlauf des Jahres 2017 abgezeichnet haben muss und spätestens nach Vorliegen der Lohnabrechnung für den Dezember hätte gel- tend gemacht werden können. Dies gilt umso mehr, als der Berufungskläger be- reits am 30. Oktober 2017 seine aktuellste Lohnabrechnung (act. B.10) eingereicht hat und für ihn offenbar schon damals Anlass bestand, seine Leistungsfähigkeit zu thematisieren. In jener Noveneingabe begnügte sich der Berufungskläger aller- dings noch mit dem Hinweis, im betreffenden Monat sei ihm lediglich CHF 358.45 in bar ausbezahlt worden, weshalb er gezwungen sei, bei der Stadt O.1_____ So- zialhilfe zu beantragen (vgl. act. A.9). Dass eine einzelne Lohnabrechnung nicht geeignet ist, eine relevante Veränderung der Leistungsfähigkeit zu belegen, muss- te ihm respektive zumindest seinem Rechtsvertreter bewusst sein. Infolgedessen hätten schon zu jenem Zeitpunkt sämtliche verfügbaren Lohnabrechnungen einge- reicht werden müssen, wenn sich der Berufungskläger auf eine zwischenzeitlich eingetretene Verminderung seines Einkommens hätte berufen wollen. Das Vorlie- gen des Lohnausweises 2017 brauchte dazu nicht abgewartet zu werden. Handelt es sich bei der Veränderung seines Einkommens aber um eine Tatsache, die dem Berufungskläger seit längerem bekannt ist und spätestens im Dezember 2017 an- hand der Lohnabrechnungen hätte belegt werden können, wurde sie mit der Ein- gabe vom 8. Februar 2018 nicht mehr ohne Verzug vorgebracht (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO), was zur Unzulässigkeit der darauf beruhenden Klageänderung führt. Massgebend bleiben demnach die mit der ersten Noveneingabe gestellten Anträ- ge. 2.7. Zu klären bleibt, in welchem Verhältnis die mit der Noveneingabe vom 12. September 2017 gestellten Anträge zu den ursprünglich gestellten Berufungsan-
Seite 16 — 59 trägen stehen. Dem Wortlaut nach hat der Berufungskläger seine bisherigen Rechtsbegehren Ziffern 1.b) und 1.c) zurückgezogen und durch den neuen Antrag auf Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen von gesamthaft maximal CHF 2‘888.00 ersetzt. Er hat damit sein (ohnehin nie näher begründetes) Eventualbegehren auf Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz (in der Berufung versehentlich ebenfalls mit Ziffer 1.b) bezeichnet) fallengelassen und seinen reformatorischen Hauptantrag mit Wirkung ab 1. Mai 2016 geändert. Dabei scheint er ausser Acht gelassen zu haben, dass die für den 1. Oktober 2017 geltend gemachte Verände- rung seines Bedarfs keinesfalls zu einer rückwirkenden Reduktion der von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge führen könnte. Legt man sein Rechtsbegehren unter Einbezug der in der Noveneingabe vorgebrachten Begründung aus, ist es folglich als ab Eintritt der neuen Tatsache wirksames Abänderungsbegehren zu verste- hen. Bis dahin bleibt sein bisheriger Hauptantrag aktuell, mit welchem er der Beru- fungsbeklagten und der gemeinsamen Tochter – gestützt auf die von ihm als wei- terhin verbindlich erachtete Vereinbarung vom Oktober 2015 und unabhängig vom leicht tieferen Resulat seiner eigenen Unterhaltsberechnung – Unterhaltsbeiträge von gesamthaft CHF 3‘180.00 (zuzüglich Kinderzulagen von CHF 320.00) zuge- standen hat. Nachfolgend werden daher zwei Phasen zu unterscheiden sein. Die erste Phase umfasst den Zeitraum bis Ende September 2017, in welchem der Be- rufungskläger noch das im Miteigentum der Parteien stehende Haus in O.2_____ bewohnte (vgl. nachfolgend E. 6). In diese Phase fällt auch das Inkrafttreten des revidierten Kindesunterhaltsrechts (vgl. nachfolgend E. 7). Ab 1. Oktober 2017 (zweite Phase) ist sodann der Umzug des Berufungsklägers nach O.1_____ zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend E. 8). Da das Abänderungsbegehren nach dem Gesagten erst unter dem neuen Recht wirksam wird, schadet es dem Berufungs- kläger im Übrigen auch nicht, dass er die festzusetzenden Unterhaltsbeiträge nur gesamthaft beziffert und auf eine Ausscheidung von Ehegatten- und Kindesunter- halt verzichtet hat. Mit dem beantragten Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 2‘888.00 wäre der familienrechtliche Grundbedarf der Berufungsbeklagten und der Tochter, den der Berufungskläger in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid selber auf CHF 3‘708.00 (vor Abzug der Kinderzulage) beziffert hat, nicht mehr gedeckt, zumal der Berufungsbeklagten gemäss Berufung (act. A.1 S. 7) ein Einkommen von CHF 645.00 (inklusive Kinderzulage) anrechenbar sein soll. Läge der Unterhaltsbeitrag aber unter dem zur Deckung der Lebenshaltungskos- ten erforderlichen Betrag, wäre er ausschliesslich als Kindesunterhalt zuzuspre- chen und es bliebe kein Raum mehr für einen der Berufungsbeklagten persönlich zustehenden Unterhaltsbeitrag. Diese Priorisierung des Kindesunterhalts hat denn auch der Berufungskläger in der Begründung seiner Noveneingabe zum Ausdruck
Seite 17 — 59 gebracht, indem er stets von der maximal möglichen Unterhaltsverpflichtung zu- gunsten des Kindes und eventuell der Berufungsbeklagten gesprochen hat. Auf das mit der Noveneingabe gestellte Abänderungsbegehren kann daher auch unter diesem Aspekt eingetreten werden. 3.1.1. Für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft gelangen nach Art. 271 ZPO die Vorschriften über das summarische Verfahren zur Anwendung, unter Vorbehalt der Art. 272 und 273 ZPO. Nach Art. 272 ZPO stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Zur Anwendung gelangt damit grundsätz- lich der sogenannte beschränkte oder soziale Untersuchungsgrundsatz. Das Ge- richt hat hierbei den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen. Im Wesentlichen trifft das Gericht eine verstärkte Frage- pflicht während der mündlichen Verhandlung (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZPO) sowie die Pflicht, die Parteien zur Einreichung fehlender Beweismittel aufzufordern und in diesem Sinn auf die Vervollständigung des Sachverhalts hinzuwirken. Umfangrei- che Ermittlungen sind nicht notwendig. Die soziale Untersuchungsmaxime ändert nichts an der Beweislast und entbindet die Parteien nicht davon, dem Gericht die rechtserheblichen Tatsachen zu unterbreiten und es auf die verfügbaren Beweis- mittel hinzuweisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_645/2016 bzw. 5A_651/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.2.3 sowie 5A_2/2013 vom 6. März 2013 E. 4.2; BGE 125 III 231 E. 4a; Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 11 f. u. N 14 zu Art. 272 ZPO; Daniel Bähler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 4 zu Art. 272 ZPO). Die Festlegung von zwischen Ehegatten geschuldeten Unterhaltsbeiträgen unterliegt überdies der Dispositionsmaxime. Dieser Verfahrensgrundsatz bedeutet, dass die Parteien über den Streitgegenstand verfügen können und das Gericht an die Parteianträge gebunden ist. Es darf einer Partei nicht mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Rolf Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 3. Auflage, Bern 2017, N 3 Anh. ZPO Art. 272; Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 9 ff. zu Art. 58 ZPO). Soweit im Massnahmeverfahren Kinderbelange zu regeln sind, gilt gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht. Die Untersuchungsmaxime
Seite 18 — 59 verpflichtet das Gericht, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die ent- scheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht ist indes nicht ohne Grenzen und entbindet die Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung am Verfahren und von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast. Es bleibt Aufgabe der Ehegatten, dem Gericht das in Be- tracht kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten, die Beweismittel zu bezeich- nen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen. In Kinderbelangen ist nach Art. 296 Abs. 3 ZPO sodann die Offizialmaxime anwendbar, nach der das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Die Untersuchungs- und die Offizialmaxime gelangen bei Kinderbelangen in allen familienrechtlichen Verfahren, in allen Verfahrenssta- dien und vor allen kantonalen Instanzen, mithin auch im kantonalen Rechtsmittel- verfahren, als allgemeine Grundsätze zur Anwendung (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5.2, BGE 128 III 411 E. 3.2.1 = Pra 2003 Nr. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_152/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.2.1; Jonas Schweighauser, in: Schwen- zer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 3. Auflage, Bern 2017, N 3, 6, 11 u. 13 Anh. ZPO Art. 296; Annette Spycher, in: Haus- heer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 6 zu Art. 272 ZPO; Rolf Vetterli, a.a.O., N 4 f. Anh. ZPO Art. 272; Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 1.03 m.w.H.). Die Tatsache, dass im vorliegenden Verfahren sowohl der Kindes- als auch der Ehegattenunterhalt strittig sind, hat Auswirkungen auf die vorstehend beschriebe- nen Verfahrensmaximen. Zwar handelt es sich dabei grundsätzlich um selbständi- ge Ansprüche mit je eigenem rechtlichem Schicksal (vgl. dazu das Urteil des Bun- desgerichts 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3 sowie BGE 129 III 417 E. 2.1). Da die Unterhaltsbeiträge für Ehegatten und Kinder unter dem Aspekt der Leis- tungsfähigkeit des Pflichtigen indessen eine Einheit bilden und die einzelnen An- sprüche nicht vollständig unabhängig voneinander festgesetzt werden können, wirkt sich die im Bereich des Kindesunterhalts geltende uneingeschränkte Unter- suchungsmaxime unweigerlich auch auf den Ehegattenunterhalt aus: So können Tatsachen, die in Befolgung der Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt festgestellt werden müssen, unter Beachtung der diesbezüglich geltenden Dispo- sitionsmaxime (das heisst im Rahmen der Parteianträge) auch für die Bestimmung des Ehegattenunterhalts verwendet werden (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 14 vom 22. Mai 2014 E. 3a).
Seite 19 — 59 3.1.2. Was das Beweismass betrifft, so genügt in Massnahmeverfahren hinsicht- lich der behaupteten Tatsachen das blosse Glaubhaftmachen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_1003/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3 sowie 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1; Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler, a.a.O., N 12 zu Art. 271 ZPO; Marcel Leuenberger, a.a.O., N 21 Anh. ZPO Art. 276). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein die- ser Tatsachen herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis ver- langen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 120 II 393 E. 4c). 3.2.1. In materieller Hinsicht ist Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB anwendbar, wonach das Gericht, ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, auf Be- gehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhalts- beitrag an den Ehegatten festlegt. Haben die Eltern minderjährige Kinder, trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkung des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Der Unterhalt der Kinder wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbe- sondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutz- massnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Kindesunterhaltsbeitrag soll den Bedürf- nissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berück- sichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleis- tung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen (Art. 285a Abs. 1 ZGB). Art. 285 Abs. 1 ZGB bezweckt, einem Kind langfristig die situationsbezogene Deckung sei- ner effektiven Bedürfnisse zu ermöglichen (vgl. Peter Breitschmid, in: Hon- sell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, N 4 zu Art. 285 ZGB). Die Festsetzung des Kindesunterhaltsbeitrages nach Art. 285 Abs. 1 ZGB schliesst ein erhebliches Ermessen ein, welches zwar objektiv und pflichtgemäss ausgeübt werden muss, jedoch nicht bis ins Letzte be- gründbar ist (vgl. Cyril Hegnauer, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Bd. II/2/2/1, Art. 270‒295 ZGB, Bern 1997, N 13 zu Art. 285 ZGB). Eine gewisse Pau- schalierung aufgrund von Vergleichs- und Erfahrungswerten ist unumgänglich (vgl.
Seite 20 — 59 Peter Breitschmid, a.a.O., N 4 zu Art. 285 ZGB). Die Leistungsfähigkeit eines El- ternteils ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Eigenbedarf, ermittelt auf Ba- sis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, und Nettoeinkommen (vgl. Pe- ter Breitschmid, a.a.O., N 12 zu Art. 285 ZGB; Jonas Schweighauser, in: Schwen- zer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. Auflage, Bern 2017, N 126 zu Art. 285 ZGB). Der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhaltsbeiträge während der Dauer des Eheschutzverfahrens ist ‒ geht es doch um die Regelung der Folgen des Ge- trenntlebens während bestehender Ehe ‒ Ausfluss der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB. Die erwähnte Bestimmung bleibt Grundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten, selbst wenn nicht mehr ernst- haft mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu rechnen ist (BGE 137 III 385 E. 3.1 = Pra 2012 Nr. 4; BGE 130 III 537 E. 3.2; Thomas Sutter-Somm/Flora Stanischewski, a.a.O., N 11 zu Art. 276 ZPO). Aufgrund der ehelichen Beistands- pflicht besteht während des Eheschutzverfahrens eine grundsätzlich noch unein- geschränkte Unterhaltspflicht der Ehegatten (Annette Dolge, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kom- mentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 9 zu Art. 276 ZPO). Der Ehegattenunterhalt bemisst sich nach der Leistungsfähigkeit und dem Bedarf der Parteien. Auch hier steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Auszu- gehen ist von den bisherigen ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Ver- einbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen nach Art. 163 Abs. 2 ZGB (PKG 2010 Nr. 19 E. 11; Ivo Schwander, in: Hon- sell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 176 ZGB). Der fordernde Ehegatte hat Anspruch auf jene Mittel, welche für eine angemessene Fortsetzung des ehelichen Lebensstandards tatsächlich erforderlich sind. Ein Ehegatte soll nach der Trennung kein materiell besseres, immerhin aber ‒ sofern möglich ‒ das gleich gute Leben wie bis anhin führen dürfen (BGE 140 III 337 E. 4.2.1 m.w.H.; PKG 2010 Nr. 19 E. 11; Rolf Vet- terli, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. Auflage, Bern 2017, N 30 f. zu Art. 176 ZGB). 3.2.2. Das Gesetz schreibt dem Sachrichter keine bestimmte Methode zur Unter- haltsbemessung vor. Dieser geniesst im Rahmen seines grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung relativ weitreichende Freiheiten in der Gewichtung der relevanten Kriterien. Immerhin muss er sich gegebenenfalls zur angewandten Me- thode äussern und diese begründen (Urteil des Bundesgerichts 5A_363/2010 vom
Seite 21 — 59 lich mit dem Bundesrecht vereinbare Methode besteht in der Gegenüberstellung der beidseitigen Existenzminima und des Gesamteinkommens mit anschliessen- der Überschussverteilung. Gemäss dieser sog. zweistufigen Methode wird, wenn das Gesamteinkommen der Ehegatten das (um gewisse Positionen erweiterte) betreibungsrechtliche Existenzminimum der Parteien übersteigt, der Überschuss in der Regel hälftig zwischen den Ehegatten geteilt, es sei denn, ein Ehegatte ha- be für unmündige Kinder zu sorgen oder andere wichtige Gründe würden ein Ab- weichen vom Grundsatz der Gleichbehandlung rechtfertigen (Urteil des Bundesge- richts 5A_515/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.1 m.w.H.; BGE 126 III 8 E. 3c; Jann Six, a.a.O., Rz. 2.171 f.; Rolf Vetterli, a.a.O., N 38 zu Art. 176 ZGB). Vorliegend wandte die Vorinstanz die zweistufige Methode an, was von den Par- teien grundsätzlich nicht beanstandet wird. In seiner Berufung (act. A.1 S. 9) machte der Berufungskläger zwar eine Sparquote von CHF 3‘240.00 pro Jahr, bestehend aus den indirekten Amortisationen für das eheliche Wohnhaus in die Säule 3a von 12 x CHF 270.00, geltend und hielt daran anschliessend fest, bei der Anwendung der einstufig-konkreten Berechnungsmethode würde die Berufungs- beklagte alle von ihr geltend gemachten Positionen behaupten und beweisen müssen. In der Folge ermittelte der Berufungskläger den zu leistenden Unterhalts- beitrag (im Rahmen seines Eventualstandpunktes) aber selber anhand der zwei- stufigen Methode. Eine konkrete Unterhaltsbemessung steht im Übrigen bei einer Sparquote in besagter Höhe gar nicht zur Diskussion, sind doch die trennungsbe- dingten Mehrkosten jedenfalls höher als die bisherige Sparquote (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.2.2. mit weiteren Hinweisen). Auf die vom Vorderrichter gewählte Be- messungsmethode ist daher nicht mehr zurückzukommen. Vorab einzugehen ist indessen auf den Hauptstandpunkt des Berufungsklägers, wonach im vorliegen- den Fall gar keine Unterhaltsberechnung durchzuführen sei, da sich die Parteien im Oktober 2015 im Beisein ihrer Anwälte auf einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘500.00 (inklusive Kinderzulagen) geeinigt hätten und kein Grund bestehe, im Eheschutzverfahren von der gültig zustandegekommenen Parteivereinbarung ab- zuweichen (vgl. act. A.1 S. 7 ff.). 4.1.In ihrem Eheschutzgesuch vom 3. März 2016 hat die Berufungsbeklagte eine Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen für sich und die Tochter von insgesamt CHF 4‘395.00 (zuzüglich Kinderzulagen) mit Wirkung ab dem 1. Mai 2015 bean- tragt. Dazu erwog der Vorderrichter, anlässlich der Anhörung vom 14. April 2016 habe der Ehemann eingeräumt, dass die Parteien im Oktober 2015 übereinge- kommen seien, dass er der Ehefrau ab November 2015 an ihren Unterhalt und jenen von A._____ insgesamt CHF 3‘500.00 (CHF 900.00 für A._____, CHF
Seite 22 — 59 2‘280.00 für die Ehefrau, CHF 320.00 Kinderzulage) bezahle. Zudem habe er ein- geräumt, der Ehefrau Ende Oktober 2015 lediglich CHF 3‘000.00, im November CHF 3‘340.00 und ab Januar 2016 monatlich CHF 2‘000.00 bezahlt zu haben. Die von November 2015 bis und mit April 2016 aufgelaufenen ausstehenden Unter- haltsbeiträge würden sich auf insgesamt CHF 6'660.00 belaufen. In Anlehnung an die Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden bestehe für eine rückwirkende Erhöhung des Unterhaltsbeitrags ab 1. Mai 2015, wie dies die Berufungsbeklagte beantrage, keine Veranlassung, da sich die bereits damals anwaltlich vertretenen Parteien im Oktober 2015 auf eine Abänderung ab November 2015 geeinigt hätten und nicht ersichtlich sei, weshalb nachträglich von dieser Parteidisposition abge- wichen werden sollte. Dass die Ehefrau beim Abschluss der Trennungsvereinba- rung vom 29. Juni 2015 einem Willensmangel unterlegen wäre, sei sodann nicht nachgewiesen (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.d). Dementsprechend wurde der Ehemann in Dispositiv-Ziffer 5.a) des Entscheides verpflichtet, an den Unterhalt der Ehefrau für den Zeitraum vom November 2015 bis und mit April 2016 CHF 6‘660.00 zu bezahlen. Für den Zeitraum vom Mai bis Oktober 2015 wurde das Gesuch der Ehefrau abgewiesen (vgl. Dispositiv-Ziffer 5.b). In diesem Punkt ha- ben sowohl die Berufungsbeklagte als auch der Berufungskläger den erstinstanzli- chen Entscheid akzeptiert. Die Berufung des Ehemannes richtet sich ausschliess- lich gegen die mit Wirkung ab 1. Mai 2016 angeordnete Unterhaltsverpflichtung (Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheides), welche der Vorderrichter anhand der zwei- stufigen Methode und ohne jede Bezugnahme auf die Parteivereinbarung festge- setzt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.e). Dabei macht der Berufungskläger – wie bereits erwähnt – geltend, die Parteivereinbarung vom Oktober 2015 sei nicht nur für die in der Vergangenheit geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu beach- ten, sondern auch im Eheschutzverfahren. Sie sei angemessen und trage den Kinderbelangen Rechnung. Würden – wie im vorliegenden Fall – die Unterhalts- beiträge gemäss zweistufiger Berechnungsmethode und Parteivereinbarung nur geringfügig voneinander abweichen, bestehe kein Grund, von der Vereinbarung der Parteien abzuweichen. Denn den Parteien seien die konkreten Verhältnisse im Oktober 2015 genau bekannt gewesen, sie seien anwaltlich vertreten gewesen, es habe kein Willensmangel vorgelegen und es seien seither keine wesentlichen Veränderungen eingetreten. Der Berufungskläger schulde der Berufungsbeklagten und der gemeinsamen Tochter damit monatlich total CHF 3'500.00 inklusive Kin- derzulagen (vgl. act. A.1 S. 7 ff.). Die Berufungsbeklagte bestätigt in ihrer Beru- fungsantwort zwar das Zustandekommmen einer mündlichen Vereinbarung, weist indessen darauf hin, dass sich der Berufungskläger von Beginn weg nicht an diese gehalten habe und mit Schreiben vom 16. Februar 2016 über seinen damaligen
Seite 23 — 59 Rechtsvertreter denn auch habe mitteilen lassen, dass er selbst beim besten Wil- len gar nicht imstande sei, mehr als CHF 2‘320.00 (inklusive Kinderzulage) als Unterhalt an die Berufungsbeklagte zu überweisen. Sie selber habe daher mit Schreiben vom 3. März 2016 mitgeteilt, dass sie sich unter den gegebenen Um- ständen gezwungen sehe, die Unterhaltszahlungen durch das Gericht festsetzen zu lassen, und habe denn auch gleichentags ein entsprechendes Eheschutzge- such gestellt. Im auch vom Vorderrichter zitierten Entscheid ZK1 11 18 habe das Kantonsgericht ausgeführt, die Parteien müssten sich auf den Bestand ihrer aus- sergerichtlichen Abmachung verlassen können, solange die Verständigung an- dauere und kein Ehegatten eine richterliche Regelung verlange. Nachdem sich der Berufungskläger ob seinen eigenmächtig reduzierten Unterhaltszahlungen augen- scheinlich nicht an die Abmachungen gehalten habe, habe die Verständigung un- ter den Parteien nicht mehr angedauert mit der Folge, dass die Unterhaltsbeiträge eigentlich zumindest ab dem 1. März 2016 hätten festgelegt werden müssen. Die Übereinkunft von Oktober 2015 sei im Übrigen aufgrund eines beträchtlichen Ent- gegenkommens ihrerseits zustandegekommen, weshalb denn auch nicht von ei- ner eigentlich angemessenen Regelung gesprochen werden könne. Gemäss ei- nem weiteren Entscheid des Kantonsgerichts (ZK1 11 20) sei sodann nicht von Relevanz, ob sich die Verhältnisse seit Abschluss der Vereinbarung geändert hät- ten (vgl. act. A.2 S. 4 f.). 4.2.Zur Bedeutung einer aussergerichtlichen Trennungsvereinbarung für ein nachfolgendes Eheschutzverfahren hat sich die I. Zivilkammer bereits wiederholt geäussert. In ihrem ersten Entscheid zu dieser Frage, auf den denn auch die Be- rufungsbeklagte zu Recht verwiesen hat, wurde namentlich was folgt erwogen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 20 vom 13. Juli 2011, E. 3.b): „Die Abänderung von richterlich bereits genehmigten oder zugespro- chenen Unterhaltsbeiträgen ist in Art. 179 ZGB geregelt. Darin wird für eine Abänderung das Vorliegen veränderter Verhältnisse voraus- gesetzt. ... Haben die Ehegatten indessen untereinander lediglich ei- ne private – vorliegend angeblich mündliche – und nicht vom Richter genehmigte Vereinbarung getroffen und besteht in der Folge darüber keine Einigkeit mehr, ist diese durch den Richter jederzeit überprüf- bar. Auf nicht richterlich genehmigte Parteivereinbarungen ist bezüg- lich der Abänderung nämlich Art. 176 ZGB und nicht Art. 179 ZGB mit den für eine Abänderung verlangten Voraussetzungen anwend- bar. Auch wenn die Ehegatten schon seit geraumer Zeit einvernehm- lich getrennt leben und sich in diesem Zusammenhang – allenfalls auch nur konkludent – über die Höhe des zu leistenden Unterhalts- beitrages verständigt haben, hat daher der Eheschutzrichter den der
Seite 24 — 59 aktuellen Situation angemessenen Geldbeitrag festzusetzen. Dabei sind zwar die Verhältnisse, die der früheren Vereinbarung zugrunde lagen, wie auch seither eingetretene Veränderungen mitzuberück- sichtigen, ohne dass jedoch zu prüfen wäre, ob sich die Verhältnisse seit Abschluss der Vereinbarung wesentlich und dauerhaft verändert haben (...). Von Bedeutung ist das Bestehen einer früheren Überein- kunft allerdings für die Frage, ab welchem Zeitpunkt der gerichtlich festgesetzte Unterhaltsbeitrag gelten soll. Haben sich die Ehegatten im Rahmen ihrer Privatautonomie nämlich aussergerichtlich über die Unterhaltsleistung verständigt, müssen sich – solange die Verständi- gung andauert und kein Ehegatte eine richterliche Regelung verlangt – beide Ehegatten auf den Bestand ihrer Abmachung verlassen kön- nen, sofern sich die Höhe der Zahlung nicht als offensichtlich unan- gemessen erweist. Eine rückwirkende Zusprechung von Unterhalts- beiträgen ist deshalb in derartigen Fällen regelmässig ausgeschlos- sen (...).“ Im vom Vorderrichter zitierten Urteil ZK1 11 18 vom 12. August 2011 wurde dieser Entscheid bestätigt, wobei die I. Zivilkammer ihre Überlegungen in Erw. 4.c wie folgt vertiefte: „Sowohl richterliche Eheschutzmassnahmen wie auch richterlich er- lassene vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Eheschei- dungsverfahrens können nur dann abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich und dauerhaft verändert haben (...). Nicht gesetzlich geregelt ist, was dann zu gelten hat, wenn die Par- teien vorerst einvernehmlich - ohne Einschaltung des Gerichts - Ver- einbarungen bezüglich ihres Getrenntlebens treffen, und alsdann ei- ne Partei beim Richter ein Gesuch um Erlass von Massnahmen stellt, welche mit den einvernehmlich getroffenen Regelungen im Wi- derspruch stehen. Selbstverständlich muss einer früher getroffenen Vereinbarung vorweg immer dann die Wirkung versagt bleiben, wo ein wesentlicher Irrtum (Art. 24 OR) oder andere Mängel wie Täu- schung oder Furchterregung den Abschluss der Vereinbarung beein- flusst haben. Sodann erscheint klar, dass bei Regelungen, die der Untersuchungsmaxime unterliegen, vorweg keine Einschränkung in der Überprüfbarkeit bestehen kann. Vereinbarungen über nicht frei verfügbare Ansprüche - darunter fällt vorliegend die Regelung des Kinderunterhalts - stellen lediglich eigenständige Parteianträge dar, welche für das Gericht nicht bindend sind (...). Das Gericht hat den Sachverhalt unabhängig von den Angaben und Anträgen der Partei- en von Amtes wegen zu erforschen. Aber auch in Punkten, in denen
Seite 25 — 59 zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts im Sinne von Art. 175 ZGB entschliessen. Treffen die Ehegatten in Bezug auf ihr Getrennt- leben ohne Einschaltung des Gerichts eine Vereinbarung, so kommt den darin enthaltenen Regelungen insofern keine wesentlich andere Bedeutung zu wie ihren während intakter Ehe getroffenen Abreden. Daran ändert auch nichts, dass die Parteien allenfalls beim Ab- schluss der Vereinbarung anwaltlich beraten wurden. Die Verein- barung gibt auch diesfalls nur das zum Ausdruck, was die Parteien in Bezug auf ihr Getrenntleben als angezeigt erachten. Wie bei einer während intakter Ehe getroffenen Abrede wird die Trennungsverein- barung als Regelung verstanden, die gelten soll, solange man glaubt, diese trage der Situation angemessen Rechnung. Entsprechend be- steht vorweg auch kein Grund, bei Anrufung des Richters bei Unei- nigkeit danach zu unterscheiden, ob die Parteien vorgängig eine ein- vernehmliche Regelung in Bezug auf ihr Getrenntleben geschlossen haben oder erstmals überhaupt solche Regelungen getroffen werden müssen. Nur dieser eingeschränkten Bedeutung entsprechend ist die Vereinbarung deshalb auch in den späteren Erlass von Massnahmen zu würdigen. Ausgehend von den Behauptungen der Parteien hat das Gericht demzufolge in allen strittigen Punkten - unabhängig da- von, ob die Untersuchungs- oder die Verhandlungsmaxime zur An- wendung gelangt und ungeachtet des Umstands, dass die Parteien zuvor unter Umständen schon geraume Zeit einer einvernehmlich getroffenen Vereinbarung nachgelebt haben - abzuklären, welche Regelungen in der konkreten Situation in rechtlicher und tatsächli- cher Hinsicht angemessen erscheinen. Dabei sind beim richterlichen Entscheid zwar sowohl die von den Parteien geschlossene Vereinba- rung als bisherige Regelung bezüglich der Aufgabenteilung und Geldleistungen wie auch die seither eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen (...). Nicht von Relevanz ist jedoch, ob sich die Ver- hältnisse seit Abschluss der Vereinbarung wesentlich und dauerhaft verändert haben (...).“ Mit Blick auf diese beiden Entscheide lässt sich das Vorgehen des Vorderrichters nicht beanstanden. Mit der Berufung wird denn auch nichts vorgebracht, was zu einer Änderung der Praxis Anlass gäbe. Insbesondere führen weder der Umstand, dass die Parteien beim Abschluss ihrer Vereinbarung anwaltlich vertreten waren, noch die Tatsache, dass der vereinbarte Unterhaltsbeitrag allenfalls nur geringfü- gig vom Ergebnis einer zweistufigen Unterhaltsberechnung abweicht, dazu, dass eine von der Vereinbarung abweichende Festsetzung des künftigen Unterhalts nur unter der Voraussetzung veränderter Verhältnisse zulässig wäre. Eine ausserge- richtliche Vereinbarung schliesst zwar eine rückwirkende Zusprechung höherer Unterhaltsbeiträge aus und erweist sich insoweit durchaus als verbindlich. Eine Sperrwirkung, wie sie einem gerichtlichen Entscheid oder einer im Verlaufe eines Gerichtsverfahrens geschlossenen Vereinbarung zukommt (res iudicata), kann eine solche Vereinbarung jedoch nicht entfalten. Hinzu kommt im vorliegenden
Seite 26 — 59 Fall, dass sich der Berufungskläger – wie auch in seinen vor erster Instanz gestell- ten Anträgen zum Ausdruck kommt – offenbar selber nicht an die zuvor geschlos- sene Vereinbarung gebunden fühlte und er von Beginn weg wesentlich tiefere Be- träge leistete. Selbst während der laufenden Berufungsfrist, also in einem Zeit- punkt, in welchem er den erstinstanzlichen Entscheid mit Verweis auf die Verbind- lichkeit der Vereinbarung anzufechten gedachte, beliess er es bei der Überwei- sung eines Betrages von lediglich CHF 2‘000.00 (vgl. dazu act. C.2). Hat aber der Berufungskläger selber die Vereinbarung vom Oktober 2015 bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids nicht als verbindlich erachtet, erscheint es treuwidrig, wenn er sich nun im Rechtsmittelverfahren auf deren Weitergeltung berufen will. Was den Hauptstandpunkt des Berufungsklägers anbelangt, erweist sich seine Berufung daher als unbegründet. 5.1.Im Sinne eines Eventualstandpunktes wendet sich der Berufungskläger ge- gen die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung. Dabei macht er einerseits geltend, der Vorderrichter habe einzelne Positionen seines Grundbedarfs unrichtig festge- stellt (vgl. act. A.1 S. 10 f.). Anderseits beanstandet er, dass der Vorderrichter die Kinderzulage von CHF 320.00 fälschlicherweise weder als Einkommen der Beru- fungsbeklagten noch in der Bedarfsrechnung berücksichtigt habe. Zudem sei der Berufungsbeklagten ein minimaler Beitrag von CHF 50.00 pro Monat als Wohn- kostenbeitrag für die voreheliche Tochter B._____ anzurechnen (vgl. act. A.1 S. 6 f.). 5.2.Seitens der Berufungsbeklagten werden sämtliche Vorbringen des Beru- fungsklägers bestritten. Was ihr eigenes Einkommen anbelangt, bringt sie zudem vor, seit Mai 2016 keinen Verdienst mehr zu erzielen, da sie sich vermehrt um die Kinder kümmern müsse (vgl. act. A.2 S. 3 f.). Des Weitern beanstandet auch sie einzelne Positionen im Bedarf des Berufungsklägers, welche der Vorderrichter entweder zu Unrecht oder mit einem zu hohen Betrag berücksichtigt habe (vgl. act. A.2 S. 6 ff.). Schliesslich hält sie daran fest, dass der aus der Bedarfsrech- nung resultierende Überschuss im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zugunsten des obhutsbe- rechtigten Ehegatten zuzuweisen sei (vg. act. A.2 S. 9). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers (vgl. act. A.3 S. 4) erweisen sich diese Rügen der Beru- fungsbeklagten als zulässig, auch wenn sie selber den Entscheid nicht angefoch- ten hat und ihr aufgrund von Art. 314 Abs. 2 ZPO das Erheben einer Anschluss- berufung verwehrt war. Wie das Bundesgericht bereits wiederholt festgehalten hat, kann auch die berufungsbeklagte Partei – ohne Anschlussberufung erheben zu müssen – in ihrer Berufungsantwort nach Art. 312 ZPO Rügen vortragen, soweit diese darlegen sollen, dass trotz der Stichhaltigkeit der mit der Berufung vorge-
Seite 27 — 59 brachten Rügen oder in Abweichung der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen und vorgenommenen Rechtsanwendung der erstinstanzliche Ent- scheid im Ergebnis richtig ist. Die Berufungsbeklagte kann in ihrer Berufungsant- wort mithin die Erwägungen und Feststellungen im angefochtenen Entscheid kriti- sieren, die ihr im Fall einer abweichenden Beurteilung durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten. Dabei gelten die gleichen Begründungsanforderungen wie für die Berufungsschrift (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_258/2015 vom 21. Ok- tober 2015 E. 2.4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Nachfolgend werden daher nicht bloss die Rügen des Berufungsklägers, sondern auch jene der Berufungsbeklag- ten zu prüfen sein. 6.1.1. Wie vorstehend dargelegt wurde, ist die Unterhaltspflicht von der Leistungs- fähigkeit und vom Bedarf der Parteien abhängig. Die Vorinstanz sprach der Beru- fungsbeklagten und der gemeinsamen Tochter A._____ mit Wirkung ab 1. Mai 2016 Unterhaltbeiträge von total CHF 3‘670.00 zuzüglich Kinderzulagen (CHF 850.00 für die Tochter, CHF 2‘820.00 für die Ehefrau) zu. Dabei ging sie von ei- nem monatlichen Einkommen der Parteien von CHF 6‘463.00 (Berufungskläger) respektive CHF 275.00 (Berufungsbeklagte) aus. Den Grundbedarf des Beru- fungsklägers, der mit einer neuen Partnerin zusammenlebt, bezifferte der Vorder- richter auf CHF 2‘637.00 (Grundbetrag CHF 850.00, Wohnkosten inkl. Nebenkos- ten CHF 380.00, Krankenkasse CHF 262.00, Steuern CHF 150.00, Amortisation Hypothek CHF 270.00, auswärtige Verpflegung CHF 200.00, Leasing Fahr- zeug/Fahrkosten CHF 525.00). Den Grundbedarf der Berufungsbeklagten und der Tochter veranschlagte er auf CHF 3‘708.00 (Grundbeträge CHF 1‘350.00 und CHF 400.00, Wohnkosten inkl. Nebenkosten CHF 1‘424.00, Krankenkasse CHF 297.00 und CHF 87.00, Steuern CHF 150.00). Den Überschuss von CHF 393.00 verteilte er nach dem Prinzip der grossen und kleinen Köpfen (2/5 = CHF 157.00 zugunsten des Ehemannes, 3/5 = CHF 236.00 zugunsten der Ehefrau und der Tochter). Der zugesprochene Unterhalt entspricht der aufgerundeten Differenz zwischen dem Gesamtanspruch (CHF 3‘944.00) und dem eigenen Einkommen der Ehefrau (CHF 275.00). Nicht näher begründet hat der Vorderrichter die Auftei- lung des geschuldeten Betrages auf Ehefrau und Tochter (vgl. zum Ganzen ange- fochtener Entscheid E. 8.e/cc und 8.c/dd). Diesen Entscheid gilt es gestützt auf die im Berufungsverfahren erhobenen Rügen zu überprüfen, wobei zunächst auf den Grundbedarf des Berufungsklägers eingegangen wird. 6.1.2. Der Vorderrichter hat die laufenden Steuern beidseits auf CHF 150.00 ge- schätzt und zusätzlich erwogen, es sei davon auszugehen, dass mit der vorlie- genden Unterhaltsverpflichtung beide Parteien eine in etwa gleich grosse Steuer-
Seite 28 — 59 last zu tragen hätten. Der Berufungskläger selber hatte seine laufenden Steuern in der mit der Stellungnahme eingereichten Unterhaltsberechnung (vgl. vorinstanzli- che Akten, act. 7/7) auf CHF 200.00 beziffert. Zusätzlich hatte er geltend gemacht, offene Steuerschulden aus den Jahren 2014 und 2015 zu haben, welche er mit monatlichen Raten von CHF 718.00 abzahle. Letzteres erachtete der Vorderrichter als nicht ausgewiesen. Im Berufungsverfahren macht der Berufungskläger nun geltend, die von ihm zu bezahlenden laufenden Steuern würden pro Monat nicht bloss CHF 150.00, sondern CHF 598.00 betragen. Dabei stützt er sich auf die neu eingereichten provisorischen Steuerrechnungen für das Jahr 2015 (vgl. act. B.3 und B.7). Ergänzend führt er aus, die Steuerlast hätte der Vorinstanz als Recht- statsache bekannt sein und von Amtes wegen berücksichtigt werden müssen (vgl. act. A.1 S. 10). Die mit der Berufung eingereichten Steuerrechnungen datieren allesamt vom 25. Januar 2016 und hätten folglich bereits im vorinstanzlichen Ver- fahren eingelegt werden können. Es handelt sich deshalb um unechte Noven. Sol- che sind – wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 2.2) – grundsätzlich nicht mehr zuläs- sig, es sei denn, der Vorinstanz wäre eine Verletzung der Untersuchungsmaxime vorzuwerfen oder es bestünde aufgrund der vorgebrachten Noven Anlass zu eige- nen Untersuchungen des Berufungsgerichts. Beide Ausnahmen sind vorliegend nicht gegeben: Um eine Verletzung der Untersuchungsmaxime darzutun, hätte in der Berufung aufgezeigt werden müssen, dass die zu erwartende Steuerlast unter Einbezug der Unterhaltsverpflichtung wesentlich höher liegt als von der Vorinstanz geschätzt (beispielsweise anhand einer Online-Berechnung mit den der Unter- haltsberechnung entsprechenden Steuerfaktoren) und die Vorinstanz Anlass ge- habt hätte, die mutmassliche Steuerlast der Parteien näher abzuklären, statt sich mit einer blossen Schätzung in Anlehnung an die Angaben der Parteien zu be- gnügen. Allein die Behauptung, dass es sich bei der Steuerlast um eine „Recht- statsache“ handle, kann dazu nicht genügen. Die neu eingereichten provisori- schen Steuerrechnungen sind sodann von vornherein nicht geeignet, eine Unrich- tigkeit der vorinstanzlichen Schätzung darzutun, basieren diese doch offensichtlich auf der früheren (gemeinsamen) Veranlagung der Ehegatten, in welcher noch kein Abzug für die vom Berufungskläger zu leistenden Unterhaltsbeiträge berücksich- tigt ist (vgl. dazu vorinstanzliche Akten, act. 2/13). Nach der Trennung hätte der Berufungskläger eine Anpassung der provisorischen Steuerrechnungen unter An- gabe seines mutmasslichen steuerbaren Einkommens verlangen können. Hat er dies unterlassen, kann dies nicht der Berufungsbeklagten angelastet werden. Mit Bezug auf die in der Bedarfsrechnung einzusetzenden laufenden Steuern fehlt den provisorischen Rechnungen daher jede Beweiskraft. Unter diesen Umständen besteht aber auch für das Berufungsgericht kein Anlass, zur Frage der Steuerlast
Seite 29 — 59 eigene Abklärungen zu tätigen. Damit bleibt es bei den von der Vorinstanz festge- stellten monatlichen Steuern in Höhe von CHF 150.00. 6.1.3. Der Berufungskläger macht im Weiteren geltend, der Vorderrichter habe seine Kreditschulden zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Um den Negativsaldo von rund CHF 3‘000.00 auf der Visa-Kreditkarte abzutragen, sei er verpflichtet, weiterhin monatliche Ratenzahlungen von wenigstens CHF 150.00 zu leisten. Zu- dem bezahle er Raten für einen Konsumkredit bei der D._____ von monatlich CHF 250.00; diese Ratenzahlungen seien im erstinstanzlichen Verfahren geltend ge- macht und seitens der Berufungsbeklagten nicht in Abrede gestellt worden, wes- halb dazu auch keine Belege eingereicht worden seien (vgl. act. A.1 S. 10). Wie die Berufungsbeklagte zu Recht einwendet (vgl. act. A.2 S. 8), hat der Berufungs- kläger den Negativ-Saldo des Visa-Kreditkartenkontos im vorinstanzlichen Verfah- ren zu keinem Zeitpunkt thematisiert. Aus der Steuererklärung 2014 (vgl. vorin- stanzliche Akten, act. 2/13) geht zwar eine Visacard-Schuld von CHF 3‘018.00 per Ende 2014 hervor, nicht jedoch deren Weiterbestand im strittigen Zeitraum. In sei- ner eigenen Unterhaltsberechnung (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 7/7) hatte der Berufungskläger sodann lediglich die Ratenzahlungen an die D._____ aufgeführt. Bei den mit der Berufung geltend gemachen Zahlungen zur Tilgung der Visacard- Schuld und den in diesem Zusammenhang eingereichten Urkunden (act. B.4 und B. 8) handelt es sich demnach um unzulässige Noven. Im Übrigen erbringen die genannten Urkunden auch keinen Beweis dafür, dass die im fraglichen Zeitraum (Oktober 2015 bis März 2016) geleisteten Zahlungen eine zur Zeit der Trennung bestehende gemeinsame Schuld betreffen und damit nicht etwa neue Ausgaben des Berufungsklägers getilgt wurden. Die geltend gemachen Visacard-Zahlungen können daher im Bedarf des Berufungsklägers nicht angerechnet werden. Dassel- be gilt für die Ratenzahlungen zur Tilgung des Konsumkredites bei der D.. Diese wurden im vorinstanzlichen Verfahren zwar behauptet, sind aber unbelegt geblieben. Der Vorderrichter hat daher eine Berücksichtigung der Kosten des Kre- dits der D. mit der Begründung abgelehnt, diese seien nicht ausgewiesen. Diesen Nachweis versucht der Berufungskläger nun im Berufungsverfahren mit der Einlage entsprechender Belege (act. B.5) nachzuholen, wobei er sinngemäss geltend macht, mangels Bestreitung der Ratenzahlungen habe kein Anlass be- standen, diese bereits im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen. Zutreffend ist, dass die Berufungsbeklagte an der mündlichen Verhandlung weder den Bestand der Kreditschuld noch die Leistung von Ratenzahlungen in Abrede gestellt hat. Bestritten hat sie jedoch, dass die geltend gemachten Schulden bei der Unter- haltsberechnung Berücksichtigung finden könnten, da es sich dabei nicht um ge-
Seite 30 — 59 meinsame Schulden handle (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 13 Rz. 7). Wenn der Berufungskläger daraufhin einzig erwiderte, die Schulden der D._____ seien während der Ehe entstanden (vgl. vorinstanzliche Akten, Protokoll vom 14. April 2016 S. 2), statt weitere Ausführungen zum Verwendungszweck des Kredits zu machen und Beweise dafür zu offerieren, dass die Schuld für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen wurde (vgl. Jann Six, a.a.O., Rz. 2.73), kann er dieses Versäumnis nicht allein damit beheben, dass er im Berufungsverfahren Belege für die seit Februar 2015 geleisteten Ratenzahlungen vorlegt. Ob die Ein- lage dieser Urkunden im Berufungsverfahren noch zulässig war oder sie bei Be- achtung der zumutbaren Sorgfalt bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten ein- gereicht werden können, kann daher offenbleiben. Selbst wenn deren Zulässigkeit zu bejahen wäre, vermöchten sie nämlich nicht zu beweisen, dass die Vorausset- zungen für eine Anrechnung der Ratenzahlungen im Bedarf des Berufungsklägers erfüllt sind, zumal aus den neuen Urkunden gerade nicht hervorgeht, dass mit den geleisteten Zahlungen eine gemeinsame Schuld der Ehegatten getilgt wurde. Im Gegenteil lässt die Tatsache, dass per 31. Dezember 2015 trotz der monatlichen Überweisungen von CHF 250.00 ein Schuldstand von CHF 9'281.95 bescheinigt wird, während die Kreditschuld in der Steuererklärung 2014 (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 2/13) noch auf CHF 9'158.00 beziffert worden war, darauf schliessen, dass die Zahlungen eine andere (neue) Schuld betreffen. Erst mit Schreiben vom 9. Mai 2016 (act. D.1) – und damit nach Ablauf der Berufungsfrist – hat der Beru- fungskläger sodann geltend gemacht, der Vorderrichter habe im Zusammenhang mit den Schuldtilgungen die Untersuchungsmaxime respektive die gerichtliche Fragepflicht verletzt. Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien indessen innert der Berufungs- respektive der Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen). Ebenso wenig, wie eine Berufungsreplik dazu dienen könnte, in der Berufungsschrift Ver- säumtes nachzuholen, können die mit der Berufung vorgetragenen Rügen anläss- lich der Nachreichung von Urkunden noch ergänzt werden. Die nachträglich erho- bene Rüge des Berufungsklägers ist daher nicht mehr zu hören. 6.1.4. Die Wohnkosten des Berufungsklägers wurden vom Vorderrichter auf CHF 380.00 beziffert. Die Berufungsbeklagte rügt im vorliegenden Verfahren, dass sie lediglich CHF 373.00 betrügen (vgl. act. A.2 S. 6). Die von der Vorinstanz ver- anschlagten Wohnkosten weichen damit nur geringfügig von der Berechnung der Berufungsbeklagten ab. Die Differenz liegt im Bereich der Ungenauigkeit jeder Schätzung, weshalb für die Berufungsinstanz kein Anlass zu einer Korrektur be- steht.
Seite 31 — 59 6.1.5. Der Vorderrichter gestand dem Berufungskläger Kosten für die indirekte Amortisation der Hypothek in Höhe von CHF 270.00 pro Monat zu, da die Ehefrau als hälftige Miteigentümerin der fraglichen Liegenschaft davon ebenfalls profitiere (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8.e.cc). Dagegen wendet die Berufungsbeklagte mit ihrer Berufungsantwort ein, gemäss den aktuellen Richtlinien für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums seien bei den Wohnkosten die Amortisation von Grundpfandschulden, welche eine Vermögensbildung be- wirkt, nicht zu berücksichtigen (vgl. act. A.2 S. 7). Sie wiederholt damit ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragene Argumentation, ohne sich mit der Be- gründung des Vorderrichters, wieso die Amortisation vorliegend dennoch zu berücksichtigen sei, auseinanderzusetzen. Ein solches Vorgehen genügt den Be- gründungsanforderungen, wie sie nicht nur für die Berufung, sondern auch für die Berufungsantwort gelten, nicht. Auf die entsprechende Rüge ist daher nicht einzu- treten. Im Übrigen erwiese sie sich aber auch als unbegründet. Von der Beru- fungsbeklagten wird nicht bestritten, dass die Hypothek indirekt amortisiert wird und davon auch sie selber als Miteigentümerin des Hauses profitiert. Unter diesen Umständen ist – jedenfalls bei Andauern des ehelichen Güterstandes (d.h. bis zum Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung) – die Anrechnung der Amortisation im Grundbedarf eines Ehegatten sowohl nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_244/2012 vom 10. Sep- tember 2012 E. 3.3) als auch nach der Praxis des Kantonsgerichts von Graubün- den (vgl. Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 121 vom 19. Janu- ar 2015 E. 4.e und ZK1 12 3 vom 15. März 2012 E. 5c/aa) ausnahmsweise zuläs- sig. Eine Anrechnung erscheint auch mit Blick auf die sehr tiefen Wohnkosten des Berufungsklägers vertretbar. Die indirekte Amortisation der Hypothek mit monat- lich CHF 270.00 wurde vom Vorderrichter demnach zu Recht im Bedarf des Beru- fungsklägers berücksichtigt. 6.1.6. Im Bedarf des Berufungsklägers anerkannt hat die Vorinstanz Kosten für die auswärtige Verpflegung in Höhe von CHF 200.00. Gemäss der Berufungsbe- klagten können diese Kosten nicht angerechnet werden, da ein entsprechender Zuschlag nur für solche Mehrauslagen in Frage komme, welche über die ohnehin anfallenden Essenskosten hinausgingen. Da der Berufungskläger aber regelmäs- sig etwas von zu Hause mitnehme oder dort esse, seien die betreffenden Kosten unter seinen Grundbetrag zu subsumieren, zumal er es auch unterlassen habe, seine angeblichen Mehrauslagen nachzuweisen (vgl. act. A.2 S. 7). Dem kann nicht gefolgt werden. Der Berufungskläger arbeitet in einem 100%-Pensum als I._____ bei der G._____ in O.1_____. Die Notwendigkeit einer auswärtigen Ver-
Seite 32 — 59 pflegung hat die Vorinstanz unter diesen Umständen zu Recht als glaubhaft erach- tet, dies auch mit Blick auf die Angaben des Berufungsklägers in der Steuerer- klärung 2014 (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 2/13), gemäss welcher er den Fahr- weg nur einmal täglich (Hin- und Rückweg) zurücklegt und er ebenfalls Verpfle- gungskosten geltend macht. Damit sind die Mehrkosten der auswärtigen Verpfle- gung im Umfang der betreibungsrechtlichen Richtlinien praxisgemäss zuzugeste- hen, zumal mit einem Ansatz von CHF 10.00 pro Mahlzeit offensichtlich nicht die gesamten Kosten der Verpflegung in einem Restaurant abgegolten werden. Auch in diesem Punkt ist der Entscheid des Vorderrichters somit zu bestätigen. 6.1.7. Ebenfalls als Bedarfsposition anerkannt hat die Vorinstanz einen Betrag von CHF 525.00 für das Leasing seines Fahrzeuges und die Fahrzeugkosten. Sie hat den Kompetenzcharakter des Fahrzeuges wegen unregelmässiger Arbeitszei- ten bejaht und die geltend gemachten Leasingkosten plus Benzin angerechnet. Die Berufungsbeklagte rügt, dass die Leasinggebühren für das Fahrzeug und die Fahrzeugkosten nicht zu berücksichtigen seien. Der Berufungskläger könne sei- nen Arbeitsweg von O.2_____ nach O.1_____ und zurück selbst bei unregelmäs- sigen Arbeitszeiten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln absolvieren. Dies umso mehr, als er auch über ein von seinem Arbeitgeber finanziertes Generalabonne- ment (nachfolgend GA) verfüge (vgl. act. A.2 S. 7). Auch in diesem Punkt kann der Berufungsbeklagten nicht gefolgt werden. Wie der Vorderrichter zutreffend festge- stellt hat, ist durch die ins Recht gelegten Lohnabrechnungen ausgewiesen, dass der Berufungskläger regelmässig Sonntags- und Nachtarbeit leistet. Zudem ist glaubhaft, dass er als I._____ auch für Früh- und Spätschichten eingesetzt wird. Die frühestmögliche Verbindung von O.2_____ erlaubt eine Ankunft in O.1_____ erst um 07:01 Uhr und der letzte Bus von O.1_____ nach O.2_____ fährt jeweils um 00:10 Uhr. Die Anrechnung der Benzinkosten und Leasinggebühren in Höhe von CHF 525.00 ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, und zwar un- geachtet dessen, dass der Berufungskläger über ein vom Arbeitgeber finanziertes GA verfügt. 6.1.8. Anstelle der Fahrzeugkosten, deren Anrechenbarkeit die Berufungsbeklagte wie soeben dargelegt zu Unrecht bestreitet, gesteht sie dem Berufungskläger die Kosten für ein GA in Höhe von monatlich CHF 110.00 als im Bedarf anrechenbare Arbeitswegkosten zu. Weil es diese Gehaltsnebenleistung auch als Einkommen anzurechnen gelte, müsse folglich beim Grundbedarf des Berufungsklägers ein entsprechender Betrag (CHF 1'328.00 geteilt durch zwölf Monate) angerechnet werden (vgl. act. A.2 S. 7). Bei diesen Ausführungen stützt sich die Berufungsbe- klagte offensichtlich auf den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Seite 33 — 59 Lohnausweis 2015 (vorinstanzliche Akten, act. 15/3), in welchem unter Ziffer 2 (mit Verweis auf das angeheftete Zusatzblatt) eine Gehaltsnebenleistung in besagter Höhe aufgeführt ist. Diese ist allerdings im Jahresnettolohn von CHF 81‘395.00, aufgrund dessen die Vorinstanz das Einkommen des Berufungsklägers (exklusive Kinderzulagen) auf CHF 6‘463.00 beziffert hat, bereits enthalten, so dass eine nochmalige Aufrechnung entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten (vgl. dazu auch act. A.2 S. 3) unterbleiben muss. Die Gehaltsnebenleistung betrifft so- dann nicht das eigene GA des Berufungsklägers, sondern die von ihm bezogenen GAs für Angehörige. Als Mitarbeiter der G._____ hat er die Möglichkeit, für seine Angehörigen ein um 50% ermässigtes GA zu erwerben, wobei ihm die Differenz zum regulären Preis als steuerbare Gehaltsnebenleistung im Lohnausweis be- scheinigt wird (vgl. dazu die Informationen des J., abrufbar unter K. besucht am 1. Juni 2018). Es handelt sich mithin um eine Sachleistung seiner Ar- beitgeberin, in deren Genuss der Berufungskläger nur kommt, wenn er auch künf- tig derartige vergünstigte GAs bezieht. Würde er dies nicht mehr tun, entfiele die Aufrechnung ersatzlos mit der Folge, dass sich auch sein Einkommen entspre- chend reduzieren würde. Hat nun der Vorderrichter diese Gehaltsnebenleistung beim Einkommen des Berufungsklägers berücksichtigt, muss ihm konsequenter- weise – wie die Berufungsbeklagte selber einräumt – ein Betrag in gleicher Höhe auch im Bedarf angerechnet werden. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beru- fungskläger die Kosten für das GA seiner Ehefrau und der Tochter in der Bedarfs- rechnung aufgeführt (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 7/7). Deren Anrechnung hat der Vorderrichter mit der Begründung abgelehnt, gemäss Aussagen der Parteien an der Anhörung sei dafür die Ehefrau aufgekommen; sie seien daher nicht zu veranschlagen, auch nicht im Bedarf der Ehefrau, da nicht ersichtlich sei, weshalb A._____ auf ein Generalabonnement angewiesen sein sollte. Aufgrund des Alters der Tochter kann in der Tat ausgeschlossen werden, dass für sie im Jahre 2015 ein GA bezogen wurde. Aus der vorprozessualen Korrespondenz (vgl. vorinstanz- liche Akten, act. 2/6) geht indessen hervor, dass der Berufungskläger Ende De- zember 2015 die Kosten für das Generalabonnement der Ehefrau und deren vor- eheliche Tochter B._____ von seinen Unterhaltszahlungen in Abzug gebracht hat- te. Darauf scheint denn auch die Berufungsbeklagte anlässlich der Anhörung Be- zug genommen zu haben, wenn sie ausführte, dass der Berufungskläger zweimal einen Abzug für das GA vorgenommen habe (vgl. vorinstanzliche Akten, Protokoll vom 14. April 2016 S. 2). Soweit die Vorinstanz aus dieser Aussage abgeleitet hat, die Ehefrau sei für die Kosten aufgekommen, gilt festzuhalten, dass der Abzug höchstens den tatsächlich bezahlten Preis der GAs betroffen haben kann. Davon unberührt bleibt die dem Berufungskläger beim Einkommen aufgerechnete Ver-
Seite 34 — 59 günstigung, der nach dem zuvor Gesagtem mit einem Abzug im Bedarf Rechnung zu tragen ist. Dies hat der Vorderrichter offenkundig übersehen und ist – obwohl vom Berufungskläger selber nicht gerügt – im Berufungsverfahren zu korrigieren. Der dem Berufungskläger anrechenbare Bedarf erhöht sich damit auf CHF 2‘747.00. 6.2.In einem nächsten Schritt ist auf die Einwände einzugehen, welche die Par- teien im Berufungsverfahren hinsichtlich der Feststellungen des Vorderrichters zum Einkommen der Berufungsbeklagten vorgebracht haben. 6.2.1. In diesem Zusammenhang rügt der Berufungskläger zunächst, die monatli- chen Kinderzulagen von CHF 320.00 seien fälschlicherweise nicht als Einkommen der Berufungsbeklagten berücksichtigt worden, obschon der Berufungskläger ihr diese weiterleiten müsse und die Zulage auch bei der Bedarfsrechnung nicht ein- bezogen worden sei (act. A.1 S. 6). Diese Rüge erweist sich entgegen der Auffas- sung der Berufungsbeklagten als berechtigt. Letztere bringt in ihrer Berufungsant- wort vor, die vom Berufungskläger bezogenen Kinderzulagen seien im von der Vorinstanz berücksichtigten Einkommen von CHF 6‘463.00 nicht enthalten, wes- halb im Rahmen des erstinstanzlichen Entscheids korrekterweise festgehalten werde, dass diese Zulagen zusätzlich zum festgesetzten Kindesunterhalt geschul- det seien (act. A.2 S. 3). Zutreffend ist, dass der Vorderrichter die Kinderzulagen vom durch den Lohnausweis 2015 ausgewiesenen Einkommen in Abzug gebracht hat (vgl. angefochtener Entscheid, S. 7). Dies basiert auf der Überlegung, dass die Kinderzulage als für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistung gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu bezahlen ist, soweit der Rich- ter nicht etwas anderes bestimmt, und daher nicht zum Einkommen des bezugs- berechtigten Elternteils hinzuzählen ist. Wie die I. Zivilkammer in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung aber bereits mehrfach klargestellt hat, bedeu- tet dies nicht, dass die Kinderzulage bei der Unterhaltsberechnung gar nicht zu berücksichtigen wäre. Vielmehr ist sie entweder bei der Ermittlung des durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarf des Kindes vorweg in Abzug zu bringen oder dann als Einkommen des Kindes auf Seiten des obhutsberechtigten Eltern- teils einzusetzen (vgl. dazu die Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 20 vom 13. Juli 2011, E. 5.e, und ZK1 15 69 vom 30. Mai 2016, E. 6.f, je mit Verweis auf BGE 137 III 59 E. 4.2.3; ebenso Jann Six, a.a.O., Rz. 2.47). Die Kin- derzulage ist damit an das Einkommen der Berufungsbeklagten hinzuzurechnen und der unterhaltspflichtige Ehemann im Urteilsdispositiv zu verpflichten, diese zusätzlich zum Kinderunterhaltsbeitrag zu bezahlen.
Seite 35 — 59 6.2.2. Ebenfalls unter dem Titel der Einkommensverhältnisse beanstandet der Berufungskläger, dass der Vorderrichter nicht berücksichtigt habe, dass die Beru- fungsbeklagte für die nicht gemeinsame Tochter B._____ Unterhaltszahlungen von CHF 650.00 erhalte. Selbst wenn man den Grundbedarf von B._____ von CHF 600.00 in Abzug bringe, verbleibe ein Betrag von monatlich CHF 50.00, wel- cher als Einnahme zur Mitfinanzierung der Wohnkosten durch B._____ heranzu- ziehen sei (act. A.1 S. 6). Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Berufungskläger geltend gemacht, dass zu Lasten von B._____ 30% der Mietkosten vom Bedarf der Ehefrau in Abzug zu bringen seien, da hierfür schon ein anderer Ex-Partner der Ehefrau bezahle (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 6 S. 4). Einen solchen Abzug hat der Vorderrichter mit der Begründung abgelehnt, dass ansonsten mit der Fest- setzung des Bedarfs des Kindes immer auch ein Anteil an den Wohnkosten einge- rechnet werden müsste, was im Kreisschreiben betreffend Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums gerade nicht vorgesehen sei (vgl. ange- fochtener Entscheid S. 7). Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar: Die Auf- teilung der Wohnkosten auf Ehegatten und Kinder ist unter neuem Kindesunter- haltsrecht anerkannt und war im Falle von nicht gemeinsamen Kindern bereits un- ter bisherigem Recht angezeigt. Das von der Vorinstanz erwähnte Kreisschreiben regelt nur die Bedarfsberechnung im Verhältnis zu Drittgläubigern, nicht aber die Frage, welche Kosten einem Ehegatten bei der Berechnung seines Unterhaltsan- spruches anrechenbar sind. Lebt der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit einer nicht unterhaltsberechtigten Person zusammen, ist ein angemessener Anteil an den Wohnkosten dem Grundsatz nach unabhängig von der effektiven finanziellen Beteiligung in Abzug zu bringen (vgl. Jann Six, a.a.O., Rz. 2.101 f.). Dies gilt an sich auch für ein nicht gemeinsames Kind. Reichen die für das Kind erhaltenen Unterhaltszahlungen nicht aus, um dessen Anteil an den Wohnkosten zu decken, kann sich allerdings die Frage nach der Beistandspflicht des Stiefelternteils (Art. 278 Abs. 2 ZGB) stellen. In einem solchen Fall hat der unterhaltsberechtigte Ehe- gatte nämlich auch den Wohnkostenanteil des Kindes zu tragen, wobei ihm der andere Ehegatte bei ausreichender Leistungsfähigkeit gegebenenfalls beizuste- hen hat. Vor diesem Hintergrund besteht der Berufungskläger zu Recht darauf, dass der Berufungsbeklagten ein dem Unterhaltsbeitrag angemessener Teil der Wohnkosten als Einkommen angerechnet wird (was einem entsprechenden Abzug im Bedarf gleichkommt). Gemäss dem von der Berufungsbeklagten ins Recht ge- legten Unterhaltsvertrag (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 2/2) erhält sie für B._____ bis zum vollendeten 12. Altersjahr monatlich CHF 650.00 (zuzüglich Kinderzula- gen); anschliessend erhöht sich der Unterhaltsbeitrag auf CHF 785.00. Aus der Steuererklärung 2014 (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 2/13) geht sodann hervor,
Seite 36 — 59 dass für B._____ insgesamt CHF 850.00 pro Monat (CHF 10'200.00 pro Jahr) be- zahlt wurden und die Berufungsbeklagte somit auch für B._____ eine Kinderzula- ge erhalten hat. Der Einwand der Berufungsbeklagten, der Unterhaltsbeitrag de- cke nicht einmal den Grundbetrag (CHF 600.00) und die Krankenkassenprämien (CHF 95.00) von B._____ (vgl. act. A.2 S. 4), erweist sich damit nicht als stichhal- tig. Vielmehr verbleibt ein Überschuss von rund CHF 150.00, der zur Mitfinanzie- rung der auf sie entfallenden Wohnkosten herangezogen werden könnte. Wenn sich der Berufungskläger mit der Anrechnung eines geringeren Wohnkostenanteils begnügt, akzeptiert er den dementsprechend höheren Bedarf der Berufungsbe- klagten bzw. seine höhere Beitragspflicht als Stiefelternteil. Damit ist festzuhalten, dass der Beitrag von B._____ an die Wohnkosten mit CHF 50.00 pro Monat beim Einkommen der Berufungsbeklagten zu berücksichtigen ist. 6.2.3. Das Erwerbseinkommen der Berufungsbeklagten hat der Vorderrichter auf CHF 275.00 pro Monat beziffert, was seitens des Berufungsklägers ausdrücklich als zutreffend bezeichnet wird (vgl. act. A.1 S. 6). Die Berufungsbeklagte macht dagegen in ihrer Berufungsantwort geltend, seit Mai 2016 ob ihrer Betreuungs- und Erziehungsfunktion nicht mehr in der Lage zu sein, teilzeitweise in der Gas- tronomie zu arbeiten, dies umso mehr, als es bei der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts zu Problemen gekommen sei und namentlich der Kontakt zwischen dem Berufungskläger und B._____ vollständig abgebrochen sei. Dieser Umstand gehe mit einem zusätzlichen Betreuungsaufwand durch die Berufungsbeklagte einher, zumal B._____ zurzeit eine Time-Out-Klasse besuchen müsse. Folglich erwirtschafte sie seit Mai 2016 keinen Verdienst mehr. Ausserdem sei zu vermer- ken, dass sie für das erste Quartal 2016 lediglich einen Nettolohn von CHF 175.00 pro Monat generiert habe. Ein hypothetisches Einkommen könne ihr nicht ange- rechnet werden, da von ihr angesichts des Alters von A._____ nicht verlangt wer- den könne, einer Arbeit nachzugehen (vgl. act. A.2 S. 3 f.). Als Beweis für die Be- endigung ihrer Erwerbstätigkeit legt sie ein Kündigungsschreiben (act. C.1) ins Recht, demzufolge sie ihre Arbeitsstelle in der L._____ aus familiären Gründen per sofort kündige, da es ihr im Moment nicht mehr möglich sei, dieser Arbeit nachzukommen. Diesen Vorbringen hält der Berufungskläger in seiner Replik entgegen, das zu den Akten gereichte Kündigungsschreiben sei weder datiert noch sei dessen Empfang durch die Arbeitgeberin nachgewiesen; es bilde daher keinen Beweis für die Auf- lösung des Arbeitsverhältnisses und sei aus dem Recht zu weisen. Weshalb es für die Berufungsbeklagte plötzlich nicht mehr möglich und zumutbar sein soll, die bisherige Teilzeiterwerbstätigkeit auszuführen, sei sodann nicht nachvollziehbar
Seite 37 — 59 und werde denn auch bestritten. Die Ausübung des Besuchsrechts habe keine Probleme geschaffen und habe erst recht nicht zu einer Änderung der zumutbaren und möglichen Erwerbstätigkeit der Berufungsbeklagten geführt. Es sei offensicht- lich, dass die Berufungsbeklagte ihre Erwerbstätigkeit aus rein taktischen Gründen und ohne sachliche Rechtfertigung reduziert habe, weshalb ihr weiterhin ein Er- werbseinkmmen von CHF 275.00 anzurechnen sei (vgl. act. A.3 S. 3). Zutreffend ist, dass das mit der Berufungsantwort ins Recht gelegte Kündigungs- schreiben undatiert ist und folglich nicht überprüft werden kann, ob die Kündigung erst nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgt ist und es sich um ein zulässiges echtes Novum handelt. Begründet wird die Kündigung allerdings mit Umständen, die der Berufungsbeklagten bereits vor der mündlichen Verhandlung vor der Vorinstanz bekannt waren (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 13 S. 1). Damit ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Verhältnisse seit Mitte April 2016 so geändert haben sollen, dass die bisherige Arbeit nicht mehr möglich sein sollte. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Berufungsbeklagte lediglich eine Reduktion des Einkommens im ersten Quartal 2016 geltend gemacht, aber ohne Begründung oder Hinweis, dass die Probleme bei der Ausübung des Besuchs- rechts häufigere Einsätze verhindert hätten. Ein Arbeitspensum im Umfang von zehn bis zwölf Stunden pro Monat ist möglich und auch mit der Kinderbetreuung vereinbar, dies umso mehr, als A._____ ab August 2016 den Kindergarten be- sucht. Entsprechend ist der vom Vorderrichter anhand des Lohnausweises 2015 (vorinstanzliche Akten, act. 2/15) ermittelte Lohn in Höhe von CHF 275.00 weiter- hin anrechenbar. Zusammen mit den Kinderzulagen von CHF 320.00 und dem Wohnkostenanteil von B._____ in Höhe von CHF 50.00 beläuft sich ihr anrechen- bares Einkommen demnach – wie vom Berufungskläger geltend gemacht – auf CHF 645.00. 6.3.Bei einem Gesamteinkommen der Parteien von CHF 7'108.00 und einem Gesamtbedarf von CHF 6'455.00 ergibt sich ein Überschuss von CHF 653.00. Dieser ist – wie dies auch der Vorderrichter getan hat (vgl. angefochtener Ent- scheid S. 8) – nach dem Prinzip der grossen und kleinen Köpfe zu verteilen. Zwar trifft es zu, dass in der Gerichtspraxis auch eine Zuweisung im Verhältnis von 1/3 zu 2/3 zugunsten des Ehegatten, der mit gemeinsamen unmündigen Kindern zu- sammenlebt, anzutreffen ist. Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten (act. A.2 S. 9) ist eine solche Aufteilung aber keineswegs zwingend. Dem Gericht kommt bei der Aufteilung des Überschusses – wie bei der Unterhaltsfestsetzung generell – ein weites Ermessen zu. Die von der Berufungsbeklagten propagierte Verteilung drängt sich vor allem bei mehreren gemeinsamen Kindern auf. Ist wie
Seite 38 — 59 im vorliegenden Fall aber nur ein Kind am Überschuss zu beteiligen, das zudem noch nicht einmal im Schulalter ist, lässt sich die vorinstanzliche Lösung nicht be- anstanden. Damit ergeben sich ab dem 1. Mai 2016 bis zum 30. September 2017 (Phase 1) folgende Unterhaltsbeiträge (in CHF): BerufungsklägerBerufungsbeklagte A. Berechnung des Minimalbedarfs Grundbetrag8501350 Grundbetrag A._____400 Wohnkosten 3801424 Krankenkasse262297 Krankenkasse A._____87 Steuern150150 Indirekte Amortisation Hypothek270 auswärtige Verpflegung200 Generalabonnement (Angehörige)110 Leasing Fahrzeug und Fahrkosten525 Tilgung Konsumkredit D._____0 Ratenzahlungen C.0 Minimalbedarf 2'7473'708 B. Massgebliches Einkommen Monatslohn netto6'463275 Kinderzulagen320 Beitrag B. an Wohnkosten50 Aufrechnung Generalabonnement0 Gesamteinkommen6'463645 C. Berechnung der Unterhaltsbeiträge Nettoeinkommen des Berufungsklägers6'463 Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten inkl. Kinderzulagen 645 Gemeinsames Einkommen7'108 ./. Minimalbedarf des Berufungsklägers 2'747 ./. Minimalbedarf der Berufungsbeklagten3'708 Überschuss653 Minimalbedarf 2'7473'708 Anteil Überschuss261392 Total Anspruch3'0084'100 ./. eigenes Einkommen-6'463-645 Vom Ehemann an Ehefrau zu bezahlen -3'4553'455 zzgl. Kinderzulagen 6.4.Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der Gutheissung einzelner Rügen des Berufungsklägers ein tieferer Unterhaltsbeitrag als gemäss Vorinstanz resultiert. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten und der gemeinsamen
Seite 39 — 59 Tochter – unter Berücksichtigung der Ungenauigkeit der in der Berechnung einge- setzten Werte – einen abgerundeten Unterhaltsbeitrag von total CHF 3'450.00 (zuzüglich Kinderzulagen in Höhe von CHF 320.00) zu bezahlen. Für die Auftei- lung des Gesamtbetrages auf den Ehegatten- respektive Kindesunterhalt ist der jeweilige Bedarf (unter Einschluss des Überschussanteils) massgebend. In Anleh- nung an die Berechnung für das neue Kindesunterhaltsrecht (vgl. nachfolgend E. 7.3.3) würde auf die Tochter A._____ ein Beitrag von CHF 600.00 entfallen, während der Berufungsbeklagten ein Beitrag von CHF 2‘850.00 zustünde. Da in- dessen hinsichtlich des Ehegattenunterhalts die Dispositionsmaxime gilt, bleibt es insoweit beim von der Vorinstanz festgesetzten Betrag von CHF 2‘820.00. Der Unterhaltsbeitrag für die Tochter A._____ ist dementsprechend – ungeachtet der Anträge der Parteien (Art. 296 Abs. 3 ZPO) – auf monatlich CHF 630.00 (zuzüg- lich Kinderzulage von CHF 320.00) festzusetzen. 7.1.Am 1. Januar 2017 ist das revidierte Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten. Dessen Bestimmungen finden auf alle Verfahren Anwendung, welche bei Inkraft- treten vor einer kantonalen Instanz rechtshängig waren (Art. 13c bis Abs. 1 SchlT ZGB). Nach dem Grundsatz der Nichtrückwirkung (Art. 1 SchlT ZGB) sind indes- sen lediglich die Verhältnisse ab dem 1. Januar 2017 nach dem neuen Recht zu beurteilen (vgl. Mattias Dolder, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, in: FamPra.ch 2016, S. 918 ff.). Somit ist vorliegend für die Zeit ab 1. Januar 2017 zu berücksichtigen, dass der Kindesunterhalt neben dem Natural- und dem Barunter- halt neu auch den Betreuungsunterhalt umfasst (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB u. Art. 285 Abs. 2 ZGB; Annette Spycher, Betreuungsunterhalt, Zielsetzung, offene Fragen und Berechnungsthemen [im Folgenden zitiert als Betreuungsunterhalt], in: FamPra.ch 2017, S. 199). Der Betreuungsunterhalt bezweckt, die Kosten der bestmöglichen Betreuung des Kindes ‒ welche sich ihrerseits nach dem Kindes- wohl beurteilt ‒ zum Bestandteil des Kindesunterhalts zu machen, und zwar unab- hängig davon, ob die Eltern verheiratet (gewesen) sind oder nicht. Über das In- strument des Betreuungsunterhalts werden die finanziellen Auswirkungen bzw. die indirekten Kosten berücksichtigt, welche bei der Kinderbetreuung durch einen El- ternteil entstehen. Diese indirekten Kosten reflektieren den Zeitaufwand der Eltern für ihre Kinder, der zu einem verminderten Beschäftigungsgrad und damit zu ei- nem Mindereinkommen aus Arbeitserwerb führt. Wird das Kind hingegen kosten- pflichtig von Dritten betreut (Krippe, Tagesschule, Mittagstisch, Tagesmutter usw.), handelt es sich bei den dafür anfallenden Kosten um direkte Betreuungskosten, welche zum Barunterhalt des Kindes gehören (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013 [im
Seite 40 — 59 Folgenden zitiert als Botschaft Kindesunterhalt], BBl 2014 529 ff., Ziff. 1.5.2 S. 551 f.; Alexandra Jungo/Regina E. Aebi-Müller/Jonas Schweighauser, Der Betreu- ungsunterhalt, Das Konzept ‒ die Betreuungskosten ‒ die Unterhaltsberechnung, in: FamPra.ch 2017, S. 171 f.; Sabine Aeschlimann/Jonas Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. Auflage, Bern 2017, N 15 Allg. Bem. zu Art. 276‒293 ZGB). Der Betreuungsunterhalt stellt wirtschaftlich eine Abgeltung für die Betreuungszeit an den betreuenden Elternteil dar, steht juristisch indes dem Kind zu (Sabine Aeschlimann/Jonas Schweighau- ser, a.a.O., N 16 Allg. Bem. zu Art. 276‒293 ZGB). 7.2.1. Was die Bemessung des Betreuungsunterhalts betrifft, so hat sich der Ge- setzgeber explizit dagegen entschieden, entsprechende Kriterien festzulegen. Damit ist es der rechtsanwendenden Praxis überlassen, eine im Einzelfall ange- messene Lösung zu finden. Den Gerichten wird wie bereits bei der Festlegung des Barunterhalts ein grosser Ermessensspielraum belassen (Botschaft Kindesunter- halt, a.a.O., Ziff. 1.5.2 S. 552 ff.; Jonas Schweighauser, a.a.O., N 69 f. zu Art. 285 ZGB). Unstrittig ist bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts, dass sich dieser am Existenzminimum des betreuenden Elternteils bzw. an dessen Lebenshal- tungskosten zu orientieren hat. Strittig ist hingegen, inwieweit das (tatsächliche oder hypothetische) Einkommen des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen ist. Hier bestehen mit dem Lebens(haltungs)kostenansatz und der Betreuungsquo- tenmethode zwei konträre Ansätze. Nach dem ersten Ansatz (vertreten bspw. durch Annette Spycher, Betreuungsunterhalt, a.a.O., S. 207 ff., insb. S. 212) wird dem betreuenden Elternteil das Einkommen bei der Bemessung des Betreuungs- unterhalts vollständig angerechnet. Betreuungsunterhalt ist in diesem Sinn nur insoweit geschuldet, als der betreuende Elternteil seine Lebenshaltungskosten aufgrund der Kinderbetreuung nicht decken kann. Bei der Betreuungsquotenme- thode (vertreten bspw. von Alexandra Jungo/Regina E. Aebi-Müller/Jonas Schweighauser, a.a.O., S. 174 ff.) ist Betreuungsunterhalt unabhängig von der Deckung der Lebenshaltungskosten geschuldet, wenn der betreuende Elternteil infolge der Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet. Angeknüpft wird daran, in welchem (prozentualen) Umfang der betreuende Elternteil zufolge der Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet. Der Betreuungsunterhalt wird danach entsprechend der Betreuungsquote auf Basis der Lebenshaltungs- kosten des betreuenden Elternteils bemessen. Dessen Erwerbseinkommen bleibt unberücksichtigt, zumindest in einem ersten Schritt, ist doch anschliessend noch eine Kontrollrechnung vorzunehmen, die bei unausgewogenen Resultaten zu ei- ner Korrektur des Betreuungsunterhalts führen kann (Angelo Schwizer/Salvatore
Seite 41 — 59 Della Valle, Betreuungsunterhalt und Einkommen des betreuenden Elternteils, Lebenshaltungskostenansatz versus Betreuungsquotenmethode, in: AJP 2017, S. 1421 ff., mit einem Überblick über den Stand von Rechtsprechung und Lehre; Jo- nas Schweighauser, a.a.O., N 79 ff. u. N 94 ff. zu Art. 285 ZGB). 7.2.2. Zumindest in ehelichen Verhältnissen ist nach Auffassung des streitberufe- nen Gerichts (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 97 vom 23. März 2018 E. 6.2.2) der Lebenshaltungskostenansatz vorzuziehen. Er ent- spricht den Anhaltspunkten in der Botschaft, wonach der Betreuungsunterhalt grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person umfasst, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selbst dafür aufkommen kann. Abzustellen ist damit auf denjenigen Betrag, der einem Elternteil, der auch während den Er- werbszeiten betreut, zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten unter Berücksich- tigung seiner Leistungsfähigkeit fehlt (Botschaft Kindesunterhalt, a.a.O., Ziff. 1.5.2 S. 554 u. Ziff. 2.1.3 S. 576 f.; im gleichen Sinn nun auch das [noch nicht in be- gründeter Form vorliegende] Urteil des Bundesgerichts 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018). 7.2.3. Für die Bemessung der Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, das je nach den finanziellen Verhältnissen um die Aufwendungen für Krankenzusatzversicherun- gen nach VVG sowie um den auf die Lebenshaltungskosten entfallenden Steuer- anteil, nicht aber um Beiträge an den Aufbau einer Altersvorsorge, zu erweitern ist. Von den Wohnkosten des mit Kindern zusammenlebenden Elternteils ist ein Wohnkostenanteil der Kinder abzuziehen (vgl. Botschaft Kindesunterhalt, a.a.O., Ziff. 2.1.3 S. 576; Urteil des Obergerichts Zürich LE 160066 vom 1. März 2017 E. III/B/1.2.3; Leitfaden neues Unterhaltsrecht des Obergerichts des Kantons Zürich [im Folgenden zitiert als Leitfaden], Version Mai 2017, S. 7 ff., abrufbar unter <http://www.gerichte-zh.ch/themen/ehe-und-familie/gesetzesaenderung-per-1120 17.html>; Alexandra Jungo/Regina E. Aebi-Müller/Jonas Schweighauser, a.a.O., S. 172 f.; Jonas Schweighauser, a.a.O., N 80 f. zu Art. 285 ZGB). Das Abstellen auf einen objektivierten, regional vereinheitlichten Pauschalbetrag rechtfertigt sich namentlich in ehelichen Verhältnissen nicht (vgl. Angelo Schwizer/Salvatore Della Valle, a.a.O., S. 1422 Fn. 2 m.w.H.; Annette Spycher, Betreuungsunterhalt, a.a.O., S. 210). Von den so errechneten Lebenshaltungskosten ist das eigene Einkom- men der Hauptbetreuungsperson in Abzug zu bringen. Die Differenz zwischen Le- benshaltungskosten und eigenem Einkommen stellt den theoretisch geschuldeten Betreuungsunterhalt dar. Vermag die betreuende Person mit ihrem Einkommen ihre Lebenshaltungskosten vollumfänglich zu decken, ist, wie bereits oben er-
Seite 42 — 59 wähnt, auch kein Betreuungsunterhalt geschuldet (zur Problematik bei überobliga- torischer Leistung der Hauptbetreuungsperson bzw. der damit verbundenen sog. Vorabzuteilung vgl. u.a. Annette Spycher, Betreuungsunterhalt, a.a.O., S. 214 ff.). Gleichwohl kann bei verheirateten Eltern ein ehelicher oder nachehelicher Unter- halt geschuldet sein. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob der Unterhaltsverpflichtete in der Lage ist, nebst dem Barunterhalt auch den Betreuungsunterhalt zu finanzieren oder ob ein Manko festgestellt werden muss (Leitfaden, a.a.O., S. 10 f.). 7.3.1. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen sind ab 1. Januar 2017 die Bedarfspositionen der gemeinsamen Tochter A._____ nicht mehr bei der Ehefrau als betreuender Elternteil einzurechnen, sondern separat auszuweisen. Die Bedar- fe der Ehefrau und der Tochter berechnen sich wie folgt (in CHF): EhefrauA._____ geb. 2011 total Grundbetrag1‘3504001‘750 Wohnkosten1‘1243001’424 Krankenkasse29787384 Steuern150150 Minimalbedarf2‘9217873‘708 Im vorliegenden Fall bleibt anzumerken, dass in den Wohnkosten der Berufungs- beklagten auch der auf die Tochter B. entfallende Anteil enthalten ist. Dieser gehört an sich nicht zu den Lebenshaltungskosten der Ehefrau, die mit dem Be- treuungsunterhalt abzudecken wären. Vielmehr erfüllt die Berufungsbeklagte mit der Übernahme der durch den väterlichen Unterhaltsbeitrag nicht gedeckten Wohnkosten ihre eigene Unterhaltspflicht gegenüber B.. Soweit sie dabei auf den Beistand des Berufungsklägers angewiesen wäre, würde dies Bestandteil des Ehegattenunterhalts bilden. Die stiefelterliche Beistandspflicht (Art. 278 Abs. 2 ZGB) greift allerdings erst, wenn die eigene Leistungsfähigkeit der Eltern fehlt. Bliebe der Wohnkostenanteil der Tochter bei den für den Betreuungsunterhalt massgebenden Lebenshaltungskosten ausgeklammert, wäre der Berufungsbe- klagten daher zuzugestehen, ihr eigenes Erwerbseinkommen zur Deckung der Wohnkosten von B. zu verwenden. Der Einfachheit halber wird daher vorlie- gend auf einen Abzug des Wohnkostenanteils von B._____ verzichtet, im Gegen- zug aber das gesamte Einkommen der Berufungsbeklagten (unter Einschluss des Beitrags aus den Alimenten für B., aber ohne die Kinderzulagen für A.) bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts berücksichtigt. Nach Ab- zug dieses Einkommens (CHF 275.00 und CHF 50.00) verbleibt ein ungedeckter
Seite 43 — 59 Minimalbedarf von CHF 2‘596.00, was zu einem (aufgerundeten) Betreuungsun- terhalt von CHF 2‘600.00 führt. 7.3.2. Die Berufungsbeklagte betreut nicht nur die Tochter A., sondern auch die aus einer anderen Beziehung stammende Tochter B.. Damit könnte sich die Frage stellen, ob der zuvor berechnete Betreuungsunterhalt auf die beiden Kinder aufzuteilen ist, zumal grundsätzlich auch B._____ Anspruch auf Betreu- ungsunterhalt hat. Der mit ihrem Vater vereinbarte Unterhaltsbeitrag gemäss behördlich genehmigtem Betreuungs- und Unterhaltsvertrag vom 26. Mai 2006/26. Juni 2006 (vorinstanzliche Akten, act. 2/2) umfasst dem bisherigen Recht entspre- chend nur den Barunterhalt. Gestützt auf Art. 13c SchlT ZGB könnte der Unter- haltbeitrag auf Gesuch des Kindes jedoch neu festgelegt werden. Allerdings ist ungewiss, ob eine Geltendmachung des Betreuungsunterhalts im jetzigen Zeit- punkt noch Erfolg haben könnte, war B._____ bei Inkrafttreten des neuen Rechts doch bereits mehr als zehn Jahre alt. Ihr Vater, der mit der Berufungsbeklagten nicht verheiratet war, könnte wohl einwenden, dass die Mutter ohne Betreuung von A._____ längstens wieder in viel höherem Masse erwerbstätig sein und selber für ihre Lebenshaltungskosten aufkommen könnte. A._____ wurde hingegen im Jahre 2017 erst sechs Jahre alt und ist in viel höherem Masse auf die Betreuung durch die Mutter angewiesen. Seitens des Berufungsklägers wird denn auch nicht in Frage gestellt, dass A._____ der ehelichen Aufgabenteilung entsprechend wei- terhin persönlich durch die Berufungsbeklagte betreut wird und von ihr keine Aus- dehnung der bisherigen Teilzeittätigkeit erwartet werden kann. Dementsprechend hat er auch selber nie geltend gemacht, dass für einen Teil des Betreuungsunter- haltes der Vater von B._____ aufkommen müsste. Im Gegenteil hat er sich in sei- ner Stellungnahme vom 8. Februar 2018 explizit auf den Standpunkt gestellt, dass das revidierte Kindesunterhaltsrecht am Total der Unterhaltsbeiträge nichts ände- re, sondern lediglich eine Verschiebung von Unterhaltsbestandteilen vom Ehegat- ten-Unterhalt in den Kindesunterhalt stattfinde (vgl. act. A.12 S. 3). Unter diesen Umständen besteht für das Gericht keinen Anlass, einen Teil des Betreuungsan- teils auszuscheiden und der Tochter B._____ anzurechnen. 7.3.3. Aufgrund vorstehender Ausführungen ergibt sich folgende Aufteilung der Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2017: EhefrauA._____ geb. _____.2011 total Grundbedarf unter Einbe- zug des Betreuungsunter- 3213‘3873‘708
Seite 44 — 59 halts (E. 7.3.1) Anteil Überschuss (E. 6.3)261131392 Anspruch5823‘5184100 ./. eigenes Einkommen-325-320-645 Unterhaltsanspruch gerundet (E. 6.3.3) Ehefrau Kind Barunterhalt Kind Betreuungsunterhalt 257 250 3‘198 600 2‘600 3‘455 3‘450 Unter Berücksichtigung der unter bisherigem Recht erfolgten Rundung des Ge- samtunterhalts auf CHF 3‘450.00 (zuzüglich Kinderzulage) werden die Unterhalts- beiträge auf CHF 250.00 für die Berufungsbeklagte und CHF 3‘200.00 (zuzüglich Kinderzulage) für A._____ festgesetzt, wobei letzterer einen Betreuungsunterhalt von CHF 2‘600.00 einschliesst. 8.1.1. Auf den 1. Oktober 2017 ist der Berufungskläger in eine Mietwohnung nach O.1_____ umgezogen. Diese neue Tatsache hat er mit seiner Noveneingabe vom 12. 12. September 2017 (act. A.7) rechtzeitig in das Verfahren eingebracht und mit einer zulässigen Klageänderung verbunden (vgl. dazu vorstehend E. 2.5 und 2.7). Es bleibt daher nachstehend zu prüfen, wie sich der Umzug nach O.1_____ auf die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers auswirkt. 8.1.2. Zur Begründung seines Umzugs führt der Berufungskläger in der Nove- neingabe aus, die Parteien seien übereingekommen, das Einfamilienhaus am weg 1 in O.2 zu verkaufen. Gelinge kein Verkauf, sei im nächsten Frühjahr auf Begehren der Hypothekargläubigerin mit der Zwangsversteigerung zu rechnen. Eine Interessentin, welche das Haus per 1. Oktober 2017 übernehmen sollte, sei im letzten Moment abgesprungen. Die Parteien würden aber nach wie vor eine Käuferschaft, möglichst auf diesen Termin, suchen. Da er selber somit aus dem Haus ausziehen müsse, habe er eine Mietwohnung gesucht und mit eini- gen Schwierigkeiten auch gefunden. Der monatliche Mietpreis betrage für die Wohnung und den Autoabstellplatz zusammen CHF 1‘400.00, die Nebenkosten- pauschale mache CHF 200.00 pro Monat aus. Die Wohnkosten würden somit CHF 1‘600.00 betragen, wovon seine Lebenspartnerin die Hälfte trage. Wie be- reits früher dargelegt, sei er beruflich zwingend auf ein Auto angewiesen (Nacht- einsätze ausserhalb von O.1_____, namentlich in O.3_____), weshalb er eine Au- toabstellplatz habe mieten müssen (vgl. act. A.7 S.3 f.). Aufgrund der veränderten Wohnkosten sei sein familienrechtlicher Notbedarf neu zu berechnen und belaufe sich nunmehr auf CHF 3‘635.00 (Grundbetrag CHF 850.00, Wohnkosten CHF
Seite 45 — 59 800.00, Krankenkasse CHF 262.00, Steuern CHF 598.00, Ratenzahlungen Visa und Konsumkredit CHF 400.00, auswärtige Verpflegung CHF 200.00, Leasing Fahrzeug/Fahrkosten CHF 525.00). In seiner anschliessenden Unterhaltsberech- nung ermittelt er sodann eine maximal mögliche Unterhaltsverpflichtung im Betra- ge von CHF 2‘888.00, indem er zur Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Grundbedarf (CHF 2‘828.00 = CHF 6‘463.00 - CHF 3‘635.00) 2/3 des von ihm errechneten Überschusses (CHF 60.00 = 2/3 von CHF 85.00) addiert (vgl. act. A.7 S. 4 f.). 8.1.3. Die Berufungsbeklagte macht dagegen in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2017 für den Fall einer Zulassung der Noveneingabe geltend, dass ein Wohnungswechsel des Berufungsklägers in keiner Art und Weise gerechtfertigt gewesen sei, da er ohne Weiteres im ehelichen Wohnhaus hätte verbleiben kön- nen. Ein Verkauf der Liegenschaft sei für die Berufungsbeklagte nicht notwendig, wenngleich zu vermerken sei, dass es der Berufungskläger in letzter Zeit unterlas- sen habe, die fälligen Hypothekarzinsen zu bezahlen und dergestalt zum Nachteil der Berufungsbeklagten als Solidarschuldnerin Zinsen von nahezu CHF 7‘000.00 aufgelaufen seien. Sollte es zu einer Zwangsversteigerung kommen, so würde sich dies einzig und allein der Berufungskläger zuschreiben lassen müssen. Vor diesem Hintergrund seien die Wohnkosten weiterhin mit CHF 373.00 zu veran- schlagen. Aber selbst unter Berücksichtigung des neuen Mietvertrages respektive bei Anrechnung von Wohnkosten im Betrage von CHF 800.00 resultiere bei Vor- nahme einer Unterhaltsberechnung gemäss Berufungsantwort noch ein Unter- haltsbeitrag von CHF 4‘170.00 exklusive Kinderzulagen (act. A.8 S. 2). Dass der Berufungskläger beruflich zwingend auf ein Auto angewiesen sein soll, werde nach wie vor in Abrede gestellt. Bestritten würden auch angebliche Nachteinsätze in O.3_____, wobei seine diesbezüglichen Behauptungen ohnehin als unzulässige Noven zu qualifizieren und vom Berufungskläger nicht belegt worden seien. Ab dem Zeitpunkt seiner Wohnsitznahme würden sodann Fahrkosten für den Ar- beitsweg gänzlich entfallen, da es dem Berufungskläger nun möglich sei, seinen Arbeitsplatz in wenigen Minuten zu Fuss zu erreichen (act. A.8 S. 3). Abschlies- send weist die Berufungsbeklagte darauf hin, dass der Berufungskläger ihren Mi- nimalbedarf in seiner Unterhaltsberechnung zu Unrecht mit CHF 3‘388.00 statt wie in seiner Berufung mit CHF 3‘708.00 beziffert habe. Damals habe er trotz des in der Berufung errechneten Anspruchs von CHF 3‘063.00 zuzüglich Kinderzulagen einen Unterhaltsbeitrag von insgesamt CHF 3‘500.00 inklusive Kinderzulagen be- antragt. Nunmehr werde ein um CHF 612.00 tieferer Unterhaltsbeitrag geltend gemacht, obwohl die Veränderung bei den Wohnkosten im Ergebnis nur CHF
Seite 46 — 59 150.00 ausmache, zumal die Wohnkosten unter Einschluss der Amortisationen in der bisherigen Berechnung mit CHF 650.00 (CHF 380.00 und CHF 270.00) berücksichtigt gewesen seien. Eine Reduktion im beantragten Umfang sei daher in keiner Art und Weise gerechtfertigt und könne jedenfalls frühestens ab dem 1. Ok- tober 2017 zum Tragen kommen (vgl act. A.8 S. 3 f.). 8.2.Vorweg ist festzuhalten, dass dem Berufungskläger bei der Unterhaltsbe- rechnung in seiner Noveneingabe tatsächlich ein Fehler unterlaufen ist. So bringt er vom an sich anerkannten Grundbedarf der Berufungsbeklagten in Höhe von CHF 3‘708.00 die Kinderzulage von CHF 320.00 in Abzug, obwohl er diese nach- folgend ‒ in Anlehnung an die Berechnung in der Berufung ‒ beim Einkommen der Berufungsbeklagten berücksichtigt. Die Kinderzulage würde damit in der Unter- haltsberechnung doppelt berücksichtigt. Wird die Kinderzulage wie bisher ein- kommenseitig angerechnet (unter dem neuen Recht als Einkommen des Kindes), kann sie daher beim Bedarf der Berufungsbeklagten respektive der Tochter nicht vorweg in Abzug gebracht werden. Wird dieser Fehler in der Unterhaltsberech- nung korrigiert, ergäbe sich bei ansonsten unveränderten Werten anstelle des Überschusses von CHF 85.00 (dessen teilweise Addition zum verfügbaren Ein- kommen des Ehemannes ebenfalls nicht nachvollziehbar ist) ein Manko von CHF 235.00, welches gemäss den sinngemäss geltenden Ausführungen des Beru- fungsklägers in der Berufung (act. A.1 S. 12) zulasten der in seinem Bedarf ange- rechneten Steuern auszugleichen wäre. Damit ergäbe sich wiederum ein für Un- terhaltsleistungen verfügbarer Betrag von CHF 3‘063.00, wie er auch in der Beru- fung ermittelt wurde. Ob die Vergrösserung des zulasten seiner Steuern gehenden Mankos ein Zurückkommen auf den beantragten Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘500.00 (inklusive Kinderzulage) rechtfertigen würde, kann offengelassen wer- den, da eine mit den korrekten Bedarfswerten durchgeführte Unterhaltsberech- nung ohnehin zu einem über den Anträgen des Berufungsklägers liegenden Er- gebnis führt (vgl. nachfolgend E. 8.3.). Aus demselben Grund braucht auch die Frage, ob der Auszug aus dem im Miteigentum der Ehegatten stehenden Wohn- haus notwendig war oder ob es sich dabei um eine freiwillige, eigenmächtige und daher missbräuchliche Veränderung handelt, welche sich die Berufungsbeklagte nicht entgegenhalten lassen müsste (vgl. dazu BGE 143 III 233), nicht geprüft zu werden. Sollte es zutreffen, dass der Berufungskläger mit der Bezahlung der Hy- pothekarzinsen säumig geblieben ist, obwohl ihm dieselben bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im Bedarf angerechnet worden sind, wird diesem Umstand im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung Rechnung zu tragen sein.
Seite 47 — 59 8.3.Passt man die für die erste Phase durchgeführte Unterhaltsberechnung (vgl. vorstehend E. 6.3) an die veränderte Wohnsituation des Berufungsklägers an, ergibt sich folgendes Bild: 8.3.1. Keine Veränderungen ergeben sich beim Grundbetrag (CHF 850.00), der Krankenkasse (CHF 262.00), den Steuern (CHF 150.00) und den Ratenzahlungen zur Tilgung der Kreditschulden (CHF 0.00). Soweit der Berufungskläger in seiner Noveneingabe wiederum davon abweichende Beträge in die Bedarfsrechnung eingesetzt hat, kann auf die vorstehenden Ausführungen (E. 6.1.2 und 6.1.3) ver- wiesen werden. Ebenfalls unverändert bleibt der im Bedarf des Berufungsklägers berücksichtigte Betrag (CHF 110.00), mit welchem die Aufrechnung der Fahrver- günstigung für die Angehörigen beim Einkommen ausgeglichen wird (E. 6.1.8). 8.3.2. Für seine Wohnkosten wurden dem Berufungskläger bisher CHF 380.00 angerechnet. Hinzu kam ein Betrag von CHF 270.00 für die indirekte Amortisation. Mit dem Umzug nach O.1_____ steigen die Wohnkosten auf CHF 800.00 an, was der Berufungskläger durch Einlage des neuen Mietvertrages belegt hat (act. B.9.) Nicht mehr geltend gemacht wird vom Berufungskläger die indirekte Amortisation der Hypothek. Dies ist als Zugeständnis zu werten, dass diese Bedarfsposition ab dem Zeitpunkt des Umzuges nicht mehr anrechenbar ist. 8.3.3. Angerechnet wurden dem Berufungskläger bis anhin die Kosten seines Fahrzeuges (Leasing, Benzinkosten), auf welches er wegen der unregelmässigen Arbeitszeit und der Leistung von Schichtarbeit beruflich angewiesen war (vgl. vor- stehend E. 6.1.7). Wie die Berufungsbeklagte zu Recht einwendet, besteht dafür mit dem Umzug nach O.1_____ kein Grund mehr. Daran würde auch nichts än- dern, dass der Berufungskläger – was er (ohne die Zulässigkeit dieses Novums zu begründen) erstmals mit der Noveneingabe vorgebracht hat und von der Beru- fungsbeklagten bestritten wird – Nachteinsätze in O.3_____ leisten müsste. Gemäss Arbeitsvertrag des Berufungsklägers (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 2/16) ist der Arbeitsort O.1_____, so dass allfällige Einsätze an einem anderem Ort vom Arbeitgeber zu entschädigen wären (vgl. Anhang 7 Art. 4 ff. zum Gesamt- arbeitsvertrag 2015 der L., abrufbar unter M. besucht am 1. Juni 2018). Entfällt der Kompetenzcharakter des Fahrzeugs, könnten die Leasingkos- ten des Fahrzeuges als vor der Trennung eingegangene vertragliche Verpflichtung – von der allerdings nur der Berufungskläger profitiert – nur noch im Rahmen der Überschussteilung berücksichtigt werden. Bleibt es – wie noch aufzuzeigen sein wird – bei Unterhaltsbeiträgen von CHF 3'670.00, verbleibt dem Berufungskläger ein Überschuss von über CHF 600.00, was ihm die weitere Erfüllung des Leasing-
Seite 48 — 59 vertrages erlaubt. Dem Berufungskläger sind damit keine Leasing- und weitere Kosten für das Fahrzeug mehr anzurechnen. Desgleichen muss sich der Beru- fungskläger nach dem Umzug an seinen Arbeitsort nicht mehr auswärts verpfle- gen, weshalb die dafür berücksichtigen Kosten von CHF 200.00 ebenfalls aus sei- nem Grundbedarf zu streichen sind. 8.3.4. Was sein Einkommen anbelangt, hat der Berufungskläger in seiner Nove- neingabe vom 12. September 2017 selber das bisherige Einkommen (CHF 6‘463.00) eingesetzt. Erst mit seiner Eingabe vom 8. Februar 2018 (act. A.12) machte er gestützt auf den Lohnausweis 2017 (act. B.11) geltend, dass er im Jah- re 2017 nur noch CHF 6‘328.00 verdient habe. Dieses Novum kann aus den be- reits dargelegten Gründen (vgl. E. 2.6) keine Berücksichtigung mehr finden. Mit einer weiteren Noveneingabe vom 30. Oktober 2017 hat er sodann zwar eine ak- tuelle Lohnabrechnung, datierend vom 25. Oktober 2017, unter Beachtung von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO zu den Akten gereicht (vgl. act. B.10). Inwiefern die Lohnabrechnung für das Berufungsverfahren relevant sein sollte, hat der Beru- fungskläger indessen nicht ausgeführt. Wohl brachte er vor, im September (recte: Oktober) nur CHF 358.45 in bar ausbezahlt erhalten zu haben, und deswegen So- zialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Dass sich sein Einkommen dauerhaft verändert hätte, machte er indessen nicht geltend. Solches hätte mit Vorlage einer einzelnen Lohnabrechnung denn auch gar nicht belegt werden können. Vergleicht man die neue Lohnabrechnung mit den dem Vorderrichter vorgelegten Lohnab- rechnungen aus den Jahren 2015 und 2016 (vorinstanzliche Akten, act. 7/6 und 15/4), zeigt sich, dass der Grundlohn des Berufungsklägers (Jahreslohn 100%, Garantie ML) über den gesamten Zeitraum unverändert geblieben ist (brutto CHF 6‘076.95 x 13). Variabel sind – abgesehen von vereinzelt ausbezahlten Überstun- den – einzig die Zulagen für Sonntags- und Nachtarbeit. Diese mögen in der neu eingereichten Lohnabrechnung tiefer ausgefallen sein als im Durchschnitt des Jahres 2015. Auf eine dauerhafte Reduktion kann daraus aber nicht geschlossen werden. Dass nur ein Betrag von CHF 358.45 zur Auszahlung gelangte, ist im Üb- rigen auf einen Abzug unter dem Titel „Abtretung an Dritte“ in Höhe von CHF 5‘100.00 zurückzuführen, welchen sich die Berufungsbeklagte im Unterhaltspro- zess von vornherein nicht entgegenhalten lassen muss. Es bleibt somit dabei, dass dem Berufungskläger auch für die zweite Phase ein monatliches Einkommen von CHF 6‘463.00 anzurechnen ist. 8.3.5. Für den Fall, dass die Noveneingaben des Berufungsklägers Berücksichti- gung finden sollten, reichte die Berufungsbeklagte mit Schreiben vom 22. Dezem- ber 2017 ihren aktuellen Mietvertrag (act. C.3) zu den Akten und machte geltend,
Seite 49 — 59 dass sie ab 1. Dezember 2017 einen monatlichen Mietzins von CHF 1‘550.00, al- so CHF 126.00 mehr als bisher, zu entrichten habe (act. A.10). Der neue Mietver- trag datiert vom 17. November 2017. Auch wenn es zutreffen sollte, dass ihr Rechtsvertreter erst am 21. Dezember 2017 davon Kenntnis erhalten hat, ändert dies nichts daran, dass er dem Gericht mehr als einen Monat nach dessen Ab- schluss und damit nicht mehr „ohne Verzug“ im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO eingereicht wurde, muss sich die Berufungsbeklagte doch die verzögerte In- formation ihres Rechtsvertreters anrechnen lassen. Der neue Mietvertrag und die damit zusammenhängenden Ausführungen können daher nicht mehr berücksich- tigt werden. Aber selbst wenn mit Blick darauf, dass der Berufungskläger gegen die Einreichung des Mietvertrages nichts eingewendet hat und er in seiner Einga- be vom 8. Februar 2018 auf Seiten der Berufungsbeklagten selber den höheren Mietzins eingesetzt hat, bliebe dies – wie aus der nachfolgenden Berechnung her- vorgeht – ohne Auswirkungen auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge, welche der Berufungsbeklagten und der gemeinsamen Tochter im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden können. Bereits die vorstehend dargelegten Veränderun- gen im Bedarf des Berufungsklägers führen nämlich für die Zeit ab 1. Oktober 2017 zu folgendem Ergebnis:
Seite 50 — 59 BerufungsklägerBerufungsbeklagte A. Berechnung des Minimalbedarfs Grundbetrag8501350 Grundbetrag A._____400 Wohnkosten 8001424 Krankenkasse262297 Krankenkasse A._____87 Steuern150150 Indirekte Amortisation Hypothek0 auswärtige Verpflegung0 Generalabonnement (Angehörige)110 Leasing Fahrzeug und Fahrkosten0 Tilgung Konsumkredit D._____0 Ratenzahlungen C.0 Minimalbedarf 2'1723'708 B. Massgebliches Einkommen Monatslohn netto6'463275 Kinderzulagen320 Beitrag B. an Wohnkosten50 Aufrechnung Generalabonnement0 Gesamteinkommen6'463645 C. Berechnung der Unterhaltsbeiträge Nettoeinkommen des Berufungsklägers6'463 Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten inkl. Kinderzulagen 645 Gemeinsames Einkommen7'108 ./. Minimalbedarf des Berufungsklägers 2'172 ./. Minimalbedarf der Berufungsbeklagten3'708 Überschuss1‘228 Minimalbedarf 2'3723'708 Anteil Überschuss491737 Total Anspruch2‘6634‘445 ./. eigenes Einkommen-6'463-645 Unterhaltsanspruch -3'8003'800 zzgl. Kinderzulagen Der aus der Berechnung resultierende Unterhaltsanspruch zu Gunsten der Beru- fungsbeklagten und der gemeinsamen Tochter liegt über dem von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag. Für eine (weitere) Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge, wie sie der Berufungskläger mit seiner Noveneingabe vom 12. September 2017 beantragt, besteht daher kein Anlass. Vielmehr sind diese ab dem 1. Oktober 2017 zu erhöhen. Dabei darf allerdings das Berufungsgericht den Gesamtbetrag der von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeiträge nicht überschreiten.
Seite 51 — 59 Zwar besteht im Bereich des Kindesunterhalts keine Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 2 ZPO). Sind aber die Unterhaltsbeiträge für Ehefrau und Kind an- hand einer Gesamtrechnung festgesetzt worden und seitens der Ehefrau unange- fochten geblieben, ist eine Erhöhung des Gesamtbetrages aufgrund des für den Ehegattenunterhalt geltenden Verbots der reformatio in peius ausgeschlossen. Dies gilt jedenfalls, wenn der von der Vorinstanz festgesetzte Kindesunterhaltsbei- trag – wie dies vorliegend der Fall ist – bereits über dem eigentlichen Bedarf des Kindes liegt und dementsprechend bereits für die erste Phase reduziert werden musste (vgl. vorstehend E. 6.4). Für die Zeit ab 1. Oktober 2017 bleibt es dem- nach bei dem von der Vorinstanz festgesetzten Gesamtbetrag von CHF 3‘670.00 (zuzüglich Kinderzulagen), wobei die damit verbundene Reduktion zulasten des Überschussanteils der Berufungsbeklagten gehen muss. In Anbetracht dessen, dass für Ehefrau und Tochter von einem unveränderten Grundbedarf auszugehen ist (total CHF 3‘708.00) und die Lebenshaltungskosten der Mutter im Umfang von CHF 2‘600.00 als Betreuungsunterhalt bei der Tochter anzurechnen ist, ergibt sich daher folgende Aufteilung: EhefrauA._____ geb. _____ 2011 total Grundbedarf unter Einbe- zug des Betreuungsunter- halts (E. 7.3.1) 3213‘3873‘708 Anteil Überschuss 361246607 Anspruch6823‘6334‘315 ./. eigenes Einkommen-325-320-645 Unterhaltsanspruch Ehefrau Kind Barunterhalt Kind Betreuungsunterhalt 357 360 3‘313 710 2‘600 3‘670 Die Unterhaltsbeiträge werden folglich mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 auf CHF 360.00 für die Berufungsbeklagte und CHF 3‘310.00 (zuzüglich Kinderzulage) für A._____ festgesetzt, wobei letzterer einen Betreuungsunterhalt von CHF 2‘600.00 einschliesst. 9.1.Zusammenfassend ergibt sich, dass der Berufungskläger für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 30. September 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge von gesamthaft CHF 3‘450.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen hat. Davon entfal- len bis zum 31. Dezember 2016 CHF 2‘820.00 auf die Ehefrau und CHF 630.00 auf die Tochter A._____. Ab dem 1. Januar 2017 reduziert sich der Unterhaltsbei- trag für die Ehefrau auf CHF 250.00, während sich derjenige für die Tochter auf
Seite 52 — 59 CHF 3‘200.00 zuzüglich Kinderzulage erhöht und ab diesem Zeitpunkt nebst dem Barunterhalt von CHF 600.00 einen Betreuungsunterhalt von CHF 2‘600.00 um- fasst. Ab dem 1. Oktober 2017 erhöhen sich die vom Berufungskläger zu leisten- den Unterhaltsbeiträge auf total CHF 3‘670.00 zuzüglich Kinderzulagen, nämlich CHF 360.00 für die Berufungsbeklagte und CHF 3‘310.00 (zuzüglich Kinderzula- ge) für A._____ (Barunterhalt CHF 710.00, Betreuungsunterhalt CHF 2‘600.00). Die Berufung des Ehemannes ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen und die Ziffer 4.a) des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben und neu zu fassen. Beizubehalten ist sodann die von der Vorinstanz angeordnete Indexierung der Unterhaltsbeiträge, zumal der Berufungskläger in seinen Eingaben jeweils ebenfalls eine zu allfälligen Einkommenssteigerungen proportionale Indexierung beantragt hat. Die Indexklausel ist aber von Amtes wegen an den aktuell gültigen Indexstand anzupassen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5C.27/2004 vom 30. April 2004 E. 5). 9.2.Zu beurteilen bleibt, ob der geänderte Verfahrensausgang eine Anpassung der vorinstanzlichen Kostenregelung nach sich ziehen soll. Trifft die Rechtsmittel- instanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO nämlich auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegen- den Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozess- kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In famili- enrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen ab- weichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 9.3.Betrachtet man die seitens der Berufungsbeklagten vor der Vorinstanz ge- stellten Anträge, so verlangte sie, dass der Berufungskläger rückwirkend ab dem
Seite 53 — 59 die für die Verteilung der erstinstanzlichen Kosten einzig massgebend sein kann, erreicht der Berufungskläger damit zwar eine geringfügige Reduktion seiner Un- terhaltspflicht. Nach wie vor unterliegt er mit seinem vor erster Instanz gestellten Antrag aber zu mehr als 50%. Für eine Änderung der vorinstanzlichen Kostenre- gelung, mit welcher die Gerichtskosten den Parteien je hälftig überbunden und die aussergerichtlichen Kosten wettgeschlagen wurden, besteht daher kein Anlass. 10.1. Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungsverfahrens. Mit seiner Beru- fung hatte der Berufungskläger anfänglich eine Reduktion der mit Wirkung ab 1. Mai 2016 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge von total CHF 3‘670.00 auf CHF 3‘180.00 (beides zuzüglich Kinderzulagen), mithin um monatlich CHF 490.00, be- antragt, während die Berufungsbeklagte um Abweisung der Berufung ersucht hat- te. Erreicht hat der Berufungskläger eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf CHF 3‘450.00 (zuzüglich Kinderzulagen) respektive um CHF 220.00, sodass er mit seinem Begehren zu rund 55% durchgedrungen ist, dies allerdings nur für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 30. September 2017. Vollständig unterlegen ist der Berufungskläger dagegen mit seinen im Verlaufe des Berufungsverfahrens gestellten Begehren um eine weitergehende Reduktion seiner Unterhaltspflicht, konnte doch auf seine Noveneingabe vom 8. Februar 2018 nicht mehr eingetreten werden und führte jene vom 12. September 2017 letztlich dazu, dass die mit dem angefochtenen Entscheid zugesprochenen Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab 1. Oktober 2017 zu bestätigen waren. Unter diesen Umständen sowie in Anbetracht des der Berufungsinstanz nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zustehenden Ermessens rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, die nach Art. 9 der Ver- ordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ, BR 320.210) auf CHF 3‘600.00 festgesetzt werden, zu einem Drittel der Berufungsbeklagten sowie zu zwei Dritteln dem Berufungskläger aufzuerlegen. 10.2. Der Berufungskläger ist überdies zu verpflichten, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung im Umfang eines Drittels ihres Aufwandes zu leisten (vgl. zu dieser sog. Bruchteilsverrechnung das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 115 vom 17. September 2015 E. 15b sowie Peter Schny- der/Micha Nydegger, Zur Berechnung der Parteientschädigung nach Art. 106 und 107 ZPO bei teilweisem Obsiegen: Bruchteils- oder Betragsverrechnung?, in: ZGRG 1/16, S. 3 ff.). Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 (act. D.28) reichte der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt lic. iur. Marc Breitenmoser, eine Honorarnote ein, mit welcher er in Anwendung des vereinbarten Stundenan- satzes von CHF 250.00 (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 3) ein Gesamthonorar von CHF 6'954.35 geltend macht. Letzteres basiert auf einem Zeitaufwand von total
Seite 54 — 59 25.15 Stunden, wie er bereits mit den zum URP-Tarif erstellten Honorarnoten vom 28. Juli 2016 (act. D.13) und vom 20. Februar 2018 (act. D.26) in Rechnung ge- stellt und mit einem detaillierten Leistungsnachweis belegt wurde. Mit Blick darauf, dass im Berufungsverfahren ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt wurde und sich die Berufungsbeklagte auch zu den verschiedenen Noveneingaben zu äussern hatte, erscheint der geltend gemachte Aufwand noch als angemessen. Nicht zu beanstanden sind sodann die mit einer Pauschale von 3% verrechneten Barauslagen sowie die Zuschläge für die Mehrwertsteuer, welche zu den bei der jeweiligen Leistungserbringung geltenden Ansätzen in Rechnung gestellt wurden. Ausgehend von einem Honoraranspruch von CHF 6‘954.35 hat der Berufungsklä- ger die Berufungsbeklagte folglich mit CHF 2'318.10 zu entschädigen. 10.3.1. Beiden Parteien wurde jeweils mit Verfügung der Vorsitzenden vom 3. Juni 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und die Rechtsanwälte Dr. iur. Hans-Martin Allemann bzw. lic. iur. Marc Breitenmoser zum Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt (ZK1 16 83 und ZK1 16 92). Daher gehen die den Parteien auferlegten Gerichtskosten und die Kosten ihrer Rechts- vertretung – sofern diese nicht von der Gegenpartei zu tragen sind (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO) – nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. 10.3.2. Mit Honorarnote vom 29. Juni 2016 (act. D.11) macht Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann für das Berufungsverfahren und das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege einen Aufwand von 16.75 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.00 zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 50.00 und 8.0% MwSt., d.h. total CHF 3'672.00 geltend. Mit ergänzender Honorarnote vom 5. März 2018 (act. D.30) beziffert er die folgenden Bemühungen auf 4.5 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 40.00 und 7.7% MwSt., d.h. total CHF 1'012.40. Die beiden Honorarnoten erweisen sich unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen. Was die Mehrwertsteuer betrifft, ist zu beachten, dass für den anzuwendenden Steuer- satz weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung massgebend ist. Bis zum 31. Dezember 2017 erbrachte Leistungen unterliegen daher den bisherigen, ab dem 1. Januar 2018 erbrachte Leistungen den neuen Steuersätzen. Mit der entsprechenden Korrektur für die in der Honorarnote vom 5. März 2018 ausgewiesenen, aber bereits im Jah- re 2017 erbrachten Leistungen erhöht sich die darin geltend gemachte Mehrwert- steuer von CHF 72.38 auf gerundet CHF 73.95 (8% auf CHF 522.20 [2.5 h à
Seite 55 — 59 CHF 200.00 = CHF 500.00 + Auslagenanteil CHF 22.20] = CHF 41.80 + 7.7% auf CHF 417.80 [2 h à CHF 200.00 + Auslagenanteil CHF 17.80] = CHF 32.15), womit sich ein Honoraranspruch von CHF 1'013.95 ergibt (CHF 522.20 + CHF 417.80 + CHF 73.95). Die aus der Gerichtskasse an Rechtsanwalt Allemann zu leistende Entschädigung beläuft sich dementsprechend auf CHF 4'685.95 (CHF 3'672.00 + CHF 1'013.95). 10.3.4. Rechtsanwalt lic. iur. Marc Breitenmoser macht mit seinen Honorarnoten vom 28. Juli 2016 (act. D.13) und vom 20. Februar 2018 (act. D.26) – wie vorste- hend bereits dargelegt – einen als angemessen zu bezeichnenden Zeitaufwand von 25.15 Stunden geltend. Mit dem für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung massgebenden Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 5 der Ver- ordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälte, Honorarverordnung, HV; BR 310.250) und unter Einschluss von Baraus- lagen und MWSt. resultiert ein Honoraranspruch von total CHF 5'593.95. Da der Berufungsbeklagten ein Drittel des anwaltlichen Aufwandes im Rahmen der Par- teientschädigung ersetzt wird, bezieht sich der Entschädigungsanspruch ihres Rechtsvertreters (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) auf die restlichen zwei Drittel. Die als Folge des teilweisen Unterliegens durch den Kanton auszurichtende Entschädi- gung beläuft sich damit auf CHF 3'729.00 (2/3 von CHF 5'593.95). 10.3.5. Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteien- tschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, hat der unentgeltliche Rechtsbeistand ebenfalls Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung durch den Kanton (Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Frank Emmel, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 11 zu Art. 122 ZPO). Ist der kostenpflichtigen Partei ihrerseits die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden, was vorliegend der Fall ist, gilt die von ihr zu leistende Parteientschädigung in der Regel zum vornherein als uneinbringlich (Alfred Bühler; in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I: Art. 1– 149 ZPO, Bern 2012, N 67 zu Art. 122 ZPO; Lukas Huber, in: Brunner/Gas- ser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 1‒196 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 21 zu Art. 122 ZPO). Ausgehend von einem für die unentgeltliche Rechtspflege massgebenden Gesamtanspruch von CHF 5'593.95 ist die aufgrund von Art. 122 Abs. 2 ZPO aus der Gerichtskasse zu leistende Entschädigung folglich auf gerundet CHF 1’865.00 (1/3 von CHF 5'593.95) festzusetzen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteien-
Seite 56 — 59 tschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Seite 57 — 59 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksge- richt Plessur vom 14. April 2016 wird aufgehoben und durch folgende Rege- lung ersetzt: "4.a) X._____ wird verpflichtet, an Y._____ folgende, jeweils im Voraus auf den 1. eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezah- len:
Seite 58 — 59 Im Übrigen werden die Anträge des Berufungsklägers abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 3‘600.00 festgesetzt und gehen zu 1/3 (CHF 1‘200.00) zu Lasten von Y._____ und zu 2/3 (CHF 2‘400.00) zu Lasten von X.. 3.X. hat Y._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'318.10 inkl. Spesen und Mehrwertsteuer zu bezahlen. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird der Rechtsvertreter von Y., lic. iur. Marc Breitenmoser, gestützt auf die mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 3. Juni 2016 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 16 92) zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 1’865.00 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 4.Die Y. auferlegten Gerichtskosten von CHF 1‘200.00 und die von der Parteientschädigung nicht gedeckten Kosten ihrer Rechtsvertretung (Art. 122 Abs. 1 ZPO) von CHF 3'729.00 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 3. Juni 2016 (ZK1 16 92) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 5.Die X._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 2‘400.00 und die Kosten seiner Rechtsvertretung von CHF 4'685.95 (inkl. Spesen und Mehrwert- steuer) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO ge- stützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 3. Juni 2016 (ZK1 16 83) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 6.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30’000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi-
Seite 59 — 59 timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an: