Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 25. Februar 2016Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 3303. März 2016 Entscheid I. Zivilkammer VorsitzSchnyder RichterMichael Dürst und Brunner AktuarPers In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsan- walt Dr. iur. Marco Ettisberger, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 27. Januar 2016, mitgeteilt gleichentags, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:
Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A.Mit Entscheid vom 7. Januar 2015 gewährte der Einzelrichter am Bezirks- gericht Plessur X._____ im Verfahren betreffend Ehescheidung gegen Y._____ (Proz. Nr. ) zur Vorbereitung des Scheidungsverfahrens sowie im darauffol- genden Scheidungsverfahren mit Wirkung ab 22. Dezember 2014 die unentgeltli- che Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettis- berger. Mit Entscheid vom 1. September 2015 wurde X. die unentgeltliche Rechtspflege entzogen. Dieser Entscheid blieb unangefochten. B.Am 8. Oktober 2015 machte X._____ erneut ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Bestellung einer Rechtsbeistandschaft in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger rechtshängig, welches als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen wurde. Mit Entscheid des Einzel- richters in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur vom 16. Oktober 2015 wurde auf dieses Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. (Proz. Nr. ). Das Kan- tonsgericht von Graubünden hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Ent- scheid vom 16. Dezember 2015 gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Bezirksgericht Plessur zurück (ZK1 15 149). C.Der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur verzichtete in der Folge auf die Durchführung einer Verhandlung und die Anhörung der Gegenpartei und ent- schied aufgrund der Akten sowie unter Berücksichtigung der Erwägungen des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 119 Abs. 3 und Art. 256 Abs. 1 ZPO). Mit Entscheid vom 27. Januar 2016, mitgeteilt gleichentags, erkannte er wie folgt: "1.Der Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur vom 16. Oktober 2015 (Proz. Nr. ) wird in Wiedererwä- gung gezogen. 2. a) X. wird im Verfahren betreffend Ehescheidung gegen Y. (Proz. Nr. _____) die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsbei- standschaft durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger mit Wir- kung ab 8. Oktober 2015 bis am 31. März 2016 vorschussweise ge- währt. b) Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit die Gesuch- stellerin mit Wirkung bis 31. März 2016 von der Leistung von Kosten- vorschüssen und Gerichtskosten. Diese Kosten gehen unter Vorbe- halt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und wer- den aus der Gerichtskasse bezahlt. c) Mangels eines ausdrücklichen Antrages wird nicht über die Befreiung von Sicherheitsleistungen befunden. d) Der notwendige Aufwand von Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisber- ger, der im Zeitraum zwischen dem 8. Oktober 2015 bis 31. März
Seite 3 — 10 2016 anfällt, geht unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Der Stundenansatz des Rechtsbeistands beträgt CHF 200.00 zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer. Zuschläge werden keine gewährt. Der Rechtsbeistand hat sämtliche Aufwendungen in einer detaillierten Kostennote darzulegen, die er per 1. April 2016 beim Gericht einzureichen hat. 3.Für diesen Entscheid werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 4.(Rechtsmittelbelehrung; Hinweis auf Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 5.(Mitteilung)." D.Gegen diesen Entscheid erhob X._____ mit Eingabe vom 8. Februar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte: "1. Ziffer 2a, 2b und 2d des Entscheids des Einzelrichters am Bezirksge- richt Plessur vom 27. Januar 2016 seien aufzuheben. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Ernennung des Un- terzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand sei mit Wirkung ab dem 8. Oktober 2015 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Schei- dungsurteils zu bewilligen. 3. Eventualiter sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Er- nennung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit Wirkung ab dem 8. Oktober 2015 bis am 30. Juni 2016 zu bewilligen. 4. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwer- deverfahren zu gewähren und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz." Die Beschwerdeführerin erklärt, dass die vorliegende Eingabe vorsorglicherweise erfolge, falls bis zum 31. März 2016 kein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorlie- gen sollte. Die Parteien hätten sich nämlich zwischenzeitlich in einer umfassenden Konvention geeinigt, welche in den nächsten Tagen bei der Vorinstanz eingereicht werde. In der Sache werden im Wesentlichen die vom Vorderrichter angegebene Verkaufsfrist bis zum 31. März 2016 und die damit verbundene begrenzte Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege als unverhältnismässig kurz gerügt. E.Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 verzichtete das Bezirksgericht Plessur unter Beilage sämtlicher Akten auf die Einreichung einer Stellungnahme. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 4 — 10 II. Erwägungen 1.Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht betreffend die Ab- lehnung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege kann gemäss Art. 121 in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO und Art. 7 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Beschwerde ist, da es sich gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO um ein summarisches Verfahren handelt, innert 10 Tagen seit der Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet ein- zureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO). Der angefochtene Entscheid datiert vom 27. Januar 2016 und wurde X._____ gleichentags mitgeteilt. Die vorliegende Beschwerde vom 8. Februar 2016 erfolgte somit fristgerecht, sodass unter dem Gesichtspunkt der Fristwah- rung einem Eintreten auf die Beschwerde nichts im Wege steht. 2.Zu Recht hat X._____ vorliegendenfalls in eigenem Namen Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erhoben. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist nämlich streng personenbezogen und wird der bedürftigen Ge- suchstellerin gewährt, wenn sich ihre Anträge nicht von vornherein als aussichts- los erweisen. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, ist deshalb lediglich die Gesuchstellerin bzw. die bisher Begünstig- te zur Beschwerde legitimiert. Der Rechtsvertreter selbst ist hingegen dann in ei- genem Namen zur Beschwerde legitimiert, wenn seine Einsetzung als Rechtsbei- stand aus persönlichen oder fachlichen Gründen verweigert wird (Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 1 f. zu Art. 121 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5P.417/2006 vom 7. Februar 2007, E. 1.2; Urteil der I. Zivilkammer ZK1 11 71 vom 27. Oktober 2011 E. 4.b). Ferner wird dem Anwalt selbst Parteistellung zuerkannt, wenn er sich gegen die Festsetzung seines Hono- rars als unentgeltlicher Rechtsvertreter zur Wehr setzen will (Emmel, a.a.O., N 8 zu Art. 122 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5P.463/2005 vom 20. März 2006 E. 4.1; BGE 131 V 153 E. 1 S. 155; Urteil der I. Zivilkammer ZK1 11 70 vom 28. No- vember 2011 E. 1.c). 3.Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz über-
Seite 5 — 10 prüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „of- fensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 1 f. zu Art. 320 ZPO). 4.a.Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als bedürftig bzw. mittellos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 lit. a ZPO gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzu- greifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und des- jenigen ihrer Familie erforderlich ist. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensver- hältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f.). Beim Vermögen werden sowohl beweg- liche wie auch unbewegliche Vermögenswerte des Gesuchstellers berücksichtigt, die effektiv vorhanden und verfügbar oder zumindest realisierbar sind. Unerheblich ist, ob sich das Vermögen in der Schweiz oder im Ausland befindet (Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Bern, Zürich/St. Gallen 2015, N 180). Soweit das Vermögen einen ange- messenen "Notgroschen" übersteigt, ist es dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu ver- wenden. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf un- entgeltliche Prozessführung anzugreifen. Insbesondere darf von einem Grundei- gentümer verlangt werden, einen Kredit auf sein Grundstück aufzunehmen, soweit dieses noch belastet werden kann (BGE 119 Ia 11 E. 5 S. 12 f.). Ist keine höhere Belastung möglich, ist zu prüfen, ob eine Veräusserung zumutbar ist. Zumutbar- keit ist anzunehmen, wenn eine gewinnbringende Veräusserung tatsächlich mög- lich ist und hierfür eine angemessene Frist angesetzt wird. Bis zu deren Ablauf ist die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Urteil des Bundesgerichts
Seite 6 — 10 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010 E. 1.3 und 3.4; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2; je mit Hinweisen). b.Wie der Vorderrichter im angefochtenen Entscheid in Erwägung zog, wurde nach Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege festgestellt, dass die Ehegatten Eigentümer eines Grundstücks in Portugal sind. Die Gesuchstellerin und ihr Ehe- mann sowie deren Rechtsvertreter seien seit Bekanntwerden dieses Vermögens- werts seitens des Gerichts mehrfach darauf hingewiesen worden, dass sie das Grundstück belasten oder verkaufen müssten, um selbst für die Finanzierung des Prozesses bzw. ihrer Rechtsvertreter/innen aufzukommen. Erst nachdem sich die Ehegatten beidseits geweigert hätten, dem Gericht konkret und nachvollziehbar Auskunft über den Wert des Grundstücks zu geben, sei die unentgeltliche Rechts- pflege beiden Ehegatten mit Entscheiden vom 25. August bzw. 1. September 2015 entzogen worden. Abgesehen davon sei das Scheidungsverfahren der Parteien bereits seit dem 23. Januar 2015 rechtshängig. Beiden Ehegatten seien seit Be- ginn des Ehescheidungsverfahrens – und bereits viel früher in den Verfahren be- treffend Eheschutz bzw. Abänderung des Eheschutzes, erstmals im Jahr 2012 – durch unentgeltliche Rechtsbeistände vertreten gewesen. Sie hätten das Grunds- tück in Portugal bereits in ihren Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege als Vermögenswert angeben müssen und es hätte ihnen seit diesem Zeitpunkt klar sein müssen, dass sie als Grundeigentümer grundsätzlich nicht auf Kosten des Staates prozessieren können bzw. das Grundstück zwecks Prozessfinanzierung verkaufen müssen. Dabei werde ihnen das Wissen der Rechtsanwälte angerech- net. Komme hinzu, dass die Ehegatten durch ihr Verhalten und die – trotz mehrfa- chem Nachfragen des Gerichts – Verweigerung der Mitwirkung eine Verzögerung des Verfahrens bewirkt hätten, auf die sie sich nicht mehr berufen könnten, wenn sie sich nicht dem Vorwurf treuwidrigen Verhaltens aussetzen wollten. Somit stehe fest, dass den Ehegatten seit längerer Zeit – spätestens seit den jeweiligen Ent- scheiden betreffend Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege – habe klar sein müssen, dass sie das Grundstück verkaufen müssen. So seien sie beispielweise anlässlich der Verhandlung vom 3. September 2015 ausdrücklich dazu aufgefor- dert worden, dem Gericht innert zehn Tagen je fünf Namen von Maklern in Portu- gal einzureichen, die mit dem Verkauf des Grundstücks betraut werden könnten. Mit Schreiben vom 12. September 2015 seien sie sodann aufgefordert worden, den von ihnen übereinstimmend genannten Immobilienmakler unverzüglich mit dem Verkauf zu beauftragen. Es sei folglich davon auszugehen, dass das Grunds- tück bereits zum Verkauf ausgeschrieben worden sei. Auch wenn sich das Grund- stück gemäss den Angaben der Ehegatten nicht an bester Lage befinde und zu-
Seite 7 — 10 dem eine allenfalls immer noch ungelöste Abwasserproblematik bestehe, sei den- noch davon auszugehen, dass die Ehegatten das Grundstück in absehbarer Zeit nicht massgeblich unter Wert verkaufen könnten. Damit sie aber nicht das erste Kaufangebot überhaupt annehmen müssten, werde ihnen eine angemessene Frist bis Ende März 2016 gewährt, um das bis zu diesem Zeitpunkt beste vorliegende Angebot anzunehmen und dem Meistbietenden zu verkaufen. c.Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag den Anforderun- gen an eine hinreichende Begründung nicht zu genügen. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher dazulegen ist, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und weshalb er abgeändert werden muss. Die Begründung hat sich mit dem angefoch- tenen Entscheid und den darin enthaltenen Erwägungen mithin sachbezogen aus- einanderzusetzen (vgl. Ivo W. Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 21 zu Art. 321 ZPO sowie N 27 f. zu Art. 311 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2 f.). Die Beschwerdeführerin begnügt sich in ihrer Beschwer- debegründung damit, die vom Vorderrichter angesetzte Verkaufsfrist bis zum 31. März 2016 und die damit verbundene begrenzte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als unverhältnismässig kurz zu rügen und ihre Auffassung kundzu- tun, wonach die unentgeltliche Rechtspflege angesichts der schlechten Verkaufs- voraussetzungen sowie des Auslandbezugs bis zum 30. Juni 2016 bewilligt wer- den sollte, ohne sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid sachbezo- gen auseinanderzusetzen. Namentlich legt sie mit keinem Wort dar, aus welchen Gründen die vom Vorderrichter angesetzte Verkaufsfrist unverhältnismässig kurz sein soll und inwiefern die angeblich schlechten Verkaufsvoraussetzungen sowie der Auslandbezug eine Verlängerung dieser Frist rechtfertigen sollten. Insofern ist auf die vorliegende Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzu- treten. d.Ungeachtet der vorangegangenen Ausführungen wäre die Beschwerde aber auch abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre. Die Beschwerdeführerin wirft dem Vorderrichter vor, trotz Kenntnis des Umstands, dass sie den Makler erst am 4. Januar 2016 habe beauftragen können, einen Verkauf der Liegenschaft in- nert weniger als drei Monaten als realisierbar erachtet zu haben. Diese Rüge ist unbegründet. Wie vom Vorderrichter nämlich zutreffend ausgeführt, musste der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bereits seit geraumer Zeit – spätestens seit den jeweiligen Entscheiden betreffend Entzug der unentgeltlichen Rechtspfle-
Seite 8 — 10 ge vom 25. August bzw. 1. September 2015 – bekannt sein, dass sie das Grunds- tück zwecks Prozessfinanzierung verkaufen müssen. Wie dem die Beschwerde- führerin betreffenden Entscheid vom 1. September 2015 sodann zu entnehmen ist, wurden die Parteien ab dem 23. März 2015 vom Vorderrichter wiederholt dazu aufgefordert, dem Gericht die in Bezug auf das Grundstück in Portugal erforderli- chen Unterlagen einzureichen. Weiter zog der Vorderrichter in besagtem Ent- scheid in Erwägung, die Ehegatten hätten spätestens nach der Einigungsverhand- lung im März 2015 mit Verkaufsbemühungen, Vermietbemühungen oder Ab- klärungen betreffend die Belastung oder die Belehnung des Grundstücks begin- nen müssen, was sie jedoch nicht getan hätten. Stattdessen hätten sie sich darauf beschränkt, den jeweils anderen Ehegatten für befugt zu erklären, die geforderten Unterlagen zu beschaffen (ZK1 15 149, act. B.5). Mit Blick auf diese damaligen Ausführungen steht nun aber fest, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Mann bis Ende März 2016 insgesamt somit rund ein Jahr zur Verfügung stand, um sich um den Verkauf ihres gemeinsamen Hauses in Portugal zu kümmern. Innerhalb dieser Zeitspanne wäre es auch ohne weiteres möglich gewesen, allfälligen Er- schwerungen beim Verkauf der Liegenschaft (Immobilienblase, energetisch nicht auf dem neuesten Stand) Rechnung zu tragen. Dass die Beschwerdeführerin ei- gener Schilderung zufolge erst am 4. Januar 2016 einen Immobilienmakler beauf- tragen konnte, hat sie nach dem Gesagten selbst zu verantworten. Im Übrigen legt sie auch nicht dar, weshalb dies nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen sein sollte. Unter diesen Umständen zielt ihre Rüge, wonach die vom Vorderrichter angesetzte Verkaufsfrist bis am 31. März 2016 unverhältnismässig kurz gewesen sein soll, ins Leere. Zugleich erhellt aus dem Gesagten, dass ihr sogar eine Verkaufsfrist von mehr als sechs Monaten, welche von ihr selbst als verhältnismässig erachtet wird (vgl. hierzu die von der Beschwerdeführerin zitierte Kommentarstelle von Alfred Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 85a zu Art. 117 ZPO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4P.313/2006 vom 14. Februar 2007 E. 3.3), zur Verfügung stand, sodass auch ihre diesbezügliche Rüge an der Sache vorbeigeht. Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde folglich selbst dann abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass die vom Vorderrichter für gegeben erachtete Mög- lichkeit einer gewinnbringenden Veräusserung der Liegenschaft mit der vorliegen- den Beschwerde nicht als unzutreffend gerügt wurde, sodass auf diesen Punkt nicht einzugehen ist.
Seite 9 — 10 e.Im Übrigen besteht aller Voraussicht nach ab dem 31. März 2016 ohnehin keine Notwendigkeit mehr an einer unentgeltlichen Rechtvertretung für die Be- schwerdeführerin. Wie sie in ihrer Beschwerde nämlich selbst ausführt, sollen sich die Parteien in einer umfassenden Konvention geeinigt haben, welche in den nächsten Tagen bei der Vorinstanz eingereicht werden soll. Die vorliegende Be- schwerde werde denn auch nur für den Fall erhoben, dass bis zum 31. März 2016 kein Scheidungsurteil vorliegen sollte. Tritt dieser Fall aber ein, ist nicht ersichtlich, wofür der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 1. April 2016 weiterhin ein un- entgeltlicher Rechtsvertreter zur Seite gestellt werden sollte. 5.Über das in Ziffer 4 der Rechtsbegehren gestellte Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird in einer separa- ten Verfügung befunden (ZK1 16 34). 6.Die in Art. 119 Abs. 6 ZPO statuierte Kostenlosigkeit des URP-Verfahrens gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchsverfahren, nicht aber für ein nachfolgendes Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470 E. 6 S. 571 ff.). Für das vorliegende Verfahren sind daher Kosten zu erheben, welche ge- stützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfah- ren (VGZ; BR 320.210) auf Fr. 500.-- festgesetzt werden.
Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten von X._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: