Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 36 Ref.:Chur, 04. Oktober 2018Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 16508. Januar 2019 Urteil I. Zivilkammer VorsitzPedrotti RichterInnenMichael Dürst und Schnyder AktuarinRichter In der zivilrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Regula Tomaschett-Murer, Kornplatz 2, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 27. Juni 2016, mitgeteilt am 10. Oktober 2016, in Sachen des Berufungskläger gegen die Y., Berufungs- beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andreas Edelmann, Bahnhofstras- se 1, 5330 Bad Zurzach, betreffend Nebenfolgen Ehescheidung, hat sich ergeben:
2 / 36 I. Sachverhalt A.X., geboren am _____ 1962, und Y., geboren am _____ 1962, heirateten am _____ 1986 vor dem Zivilstandesamt O.1_____. Aus ihrer Ehe gin- gen die beiden Söhne A._____ (1986) und B._____ (1990) hervor. Y._____ ist ausserdem Mutter des vorehelich geborenen Sohnes C._____ (1981). Seit dem _____ 2013 leben die Parteien getrennt. B.Im Rahmen des von Y._____ eingeleiteten Eheschutzverfahrens verpflich- tete das Gerichtspräsidium O.2_____ mit Entscheid vom 26. September 2013 X., Y. monatliche Unterhaltszahlungen von CHF 2'750.00 ab dem
3 / 36 nachehelichen Unterhalts. Zudem einigten sich die Parteien über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bis zur Einigungsverhandlung. E.Im Nachgang zur Einigungsverhandlung ersuchten beide Parteien die Ein- zelrichterin in Zivilsachen am Bezirksgericht Hinterrhein um Erlass vorsorglicher Massnahmen, X._____ mit Eingabe vom 28. März 2015 (Datum Poststempel: 30. März 2015) und Y._____ mit Eingabe vom 13. Mai 2015. Dabei beantragten beide Parteien die Abänderung der mit Entscheid des Obergerichts des Kantons K.1_____ vom 17. Februar 2014 festgesetzten Unterhaltsbeiträge. Mit Entscheid vom 21. April 2016 wies die Einzelrichterin beide Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Ein Rechtsmittel gegen diesen Entscheid erhob keine der Par- teien. F.Mit Eingabe vom 23. April 2015 begründete X._____ seine Scheidungskla- ge in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1.Es sei festzustellen, dass kein gegenseitiger nachehelicher Unterhalt geschuldet sei. 2.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. G.Y._____ erstattete am 29. Juni 2015 innert zweimal erstreckter Frist die Klageantwort mit folgenden Rechtsbegehren: 1.a) Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten als nachehelichen Un- terhalt einen Betrag von monatlich CHF 2'000.00 bis zum Eintritt des ordentlichen Pensionierungsalters des Klägers jeweils monatlich vor- schüssig zu bezahlen. b) Dieser Unterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren bzw. dem Landesindex der Konsumentenpreise anzupassen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. H.Einen zweiten Schriftenwechsel ordnete das Bezirksgericht Hinterrhein nicht an. Am 10. Dezember 2015 erging die Beweisverfügung. I.Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Juni 2016 hielten beide Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. J.Nach Durchführung der Hauptverhandlung erkannte das Bezirksgericht Hin- terrhein mit Entscheid vom 27. Juni 2016, mitgeteilt am 10. Oktober 2016 in be- gründeter Form, was folgt: 1.Die zwischen X., geb. am _____ 1962, von O.3, und Y., geb. am _____ 1962 [recte: _____ 1962], von O.3, am _____ 1986 vor dem Zivilstandesamt O.1_____ geschlossene Ehe wird geschieden.
4 / 36 2.a. X._____ ist verpflichtet, Y._____ folgenden nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB, zahlbar monatlich vorschüssig je auf den ersten Arbeitstag eines jeden Monats, zu leisten: –CHF 950.00 ab Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils für sechs nachfolgende Monate und danach –CHF 1'750.00 bis zum Eintritt von X._____ ins ordentliche Pen- sionsalter. b. Dieser nacheheliche Unterhalt basiert auf dem Landesindex für Kon- sumentenpreise des BFS per Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils. Er ist jährlich auf den 01. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres anzupassen, erstmals per 01. Januar 2017, es sei denn, der Unterhaltsschuldner beweise, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat und die Indexanpassung daher nicht oder nur in entsprechendem reduziertem Umfang möglich ist. Die Be- rechnung erfolgt nach der Formel: Ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand November ÷ ursprünglicher Indexstand. 3.Die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes _____ wird angewiesen, von seinem Konto den Betrag von CHF 216'398.05 auf das Konto der Ehe- frau bei der _____ zu überweisen. 4.Die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Ziff. 3 der Teilkon- vention vom 25. März 2015 mit folgendem Wortlaut wird gerichtlich genehmigt und damit verbindlich: 3.1. Das Liegenschaftskonto _____ bei der D., lautend auf X. und Y._____ wird saldiert. Das Guthaben wird wie folgt aufgeteilt: – X._____ erhält einen Betrag von CHF 15'000.00. – Y._____ erhält den Restbetrag, ca. CHF 85'000.00. Beide Parteien erteilen der D._____ innert 30 Tagen seit Unter- zeichnung dieser Teilkonvention den Auftrag zur Saldierung des Kontos. 3.2. Die Parteien halten fest, dass der Unterhalt an Y._____ bis und mit März 2015 bezahlt ist. 3.3. Im Übrigen sind die Parteien güterrechtlich per Saldo aller An- sprüche auseinandergesetzt, d.h. jede Partei behält, was in ihrem Besitz ist bzw. auf ihren Namen lautet. Jede Partei trägt die Schul- den, die sie eingegangen ist. 5.a. Die Gerichtskosten von CHF 6'000.00 gehen im Umfang von CHF 4'687.50 zu Lasten von X._____ und im Umfang von CHF 1'312.50.00 [recte: 1'312.50] zu Lasten von Y._____ und werden mit dem von X._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'500.00 verrechnet. X._____ hat den Fehlbetrag von CHF 1'187.50 und Y._____ einen solchen von CHF 1'312.50 dem Gericht innert 30 Ta- gen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. b. X._____ ist verpflichtet, Y._____ eine Parteientschädigung von CHF 4'811.40 zu bezahlen. 6.[Rechtsmittelbelehrungen]
5 / 36 7.[Mitteilung] Hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass X._____ die Lebensprägung der Ehe der Parteien ausdrücklich anerkannt habe. Die Ehe habe dreissig Jahre gedauert, aus ihr seien zwei gemeinsame Kin- der hervorgegangen und grundsätzlich sei eine klassische Rollenverteilung mit bloss geringfügiger Erwerbstätigkeit von Y._____ gelebt worden. Entsprechend bestimmte die Vorinstanz zunächst den während der Ehe gelebte Standard und ermittelte den gebührenden Unterhalt. Danach prüfte sie die Eigenversorgungska- pazität von Y._____ sowie die Leistungsfähigkeit von X._____ und legte einen Unterhaltsbeitrag fest. K.Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein liess X._____ (fortan Ehemann) mit Eingabe vom 14. November 2016 (Datum Eingang; persön- lich überbracht) beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erheben. Er stell- te folgende Anträge: 1.Es seien die Dispositivziffer –2 lit. a und b des angefochtenen Urteils aufzuheben. 2.Unter voller Kosten-und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beru- fungsbeklagten für das Verfahren vor Berufungsinstanz. Der Ehemann bringt mit seiner Berufung zusammengefasst vor, mit Erkenntnis vom 28. September 2016 sei über seine ehemalige Arbeitgeberin den Konkurs eröffnet worden. Infolgedessen habe er seine Anstellung verloren. Er sei bemüht, eine neue Anstellung zu finden. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass er angesichts seines Alters keine Anstellung mehr finden werde, bei welcher er das ihm von der Vorinstanz angerechnete hypothetische Einkommen werde erzielen können. L.Den in der Folge mit Verfügung vom 15. November 2016 einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'000.00 leistete der Ehemann fristgerecht. M.Im Nachgang zur Berufung reichte der Ehemann am 2. Dezember 2016 diverse Urkunden zu den Akten. Y._____ (fortan Ehefrau) erhielt diese neueinge- reichten Urkunden mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 zur Kenntnisnahme und Vervollständigung ihrer Akten zugestellt.
6 / 36 N.Mit Berufungsantwort vom 15. Dezember 2016 beantragte die Ehefrau, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Ehemannes. O.Der Ehemann legte sodann mit Eingaben vom 16. Dezember 2016 und 4. Januar 2017 erneut Urkunden ins Recht. Darunter befand sich insbesondere ein Anstellungsvertrag vom 8. Dezember 2016 zwischen ihm und der E._____. Das Kantonsgericht von Graubünden stellte die Eingaben samt Beilagen der Ehefrau mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 respektive vom 6. Januar 2017 zu, unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. P.Die Stellungnahme der Ehefrau zu den Noveneingaben vom 16. Dezember 2016 sowie vom 4. Januar 2017 des Ehemannes datiert vom 19. Januar 2017 und wurde dem Ehemann zur Kenntnisnahme zugestellt. Q.Mit Berufungsreplik vom 23. Februar 2017 sowie mit Berufungsduplik vom 29. März 2017 bestätigten beide Parteien ihre jeweiligen Anträge im Berufungsver- fahren. R.Auf die weitergehenden Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Ent- scheid sowie in den Rechtsschriften ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. II. Erwägungen 1.Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen die Rechtsmittelvoraussetzungen. 1.1.Beim angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein (ab dem
7 / 36 1.2.Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Ent- scheids beim Kantonsgericht von Graubünden einzureichen, und zwar schriftlich, begründet und unter Beilage des angefochtenen Entscheids (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Die gerichtsinterne Zuständigkeit der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100). Der Entscheid des Be- zirksgerichts Hinterrhein ging dem Ehemann am 13. Oktober 2016 zu (act. B.3). Die dagegen erhobene Berufung vom 14. November 2016 (Datum Eingang; per- sönlich überbracht) erweist sich, unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO, als fristgerecht. 1.3.1. In der Berufungseingabe sind Rechtsbegehren zu stellen. Im Rechtsbegeh- ren bringt die Partei zum Ausdruck, welche Rechtsfolge sie im Berufungsverfahren anstrebt (Rechtsfolgebehauptung) und inwiefern sie das Gericht hierzu – mittels eines Leistungs-, Gestaltungs- oder Feststellungsbegehrens – um Rechtsschutz ersucht (Rechtsschutzantrag). Wie alle Prozesshandlungen sind auch unklare Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Tritt die Berufungsinstanz auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren nicht ein, obwohl sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, was der Berufungskläger verlangt, so läuft sie Gefahr, gegen das Verbot des überspitzten Formalismus zu verstossen. Daraus folgt freilich nicht, dass die Berufungsinstanz einer Partei gestützt auf Art. 132 ZPO Gelegen- heit zur Verbesserung ihrer Eingabe geben muss (vgl. BGE 137 III 617; Urteile des Bundesgerichts 5A_929/2015 vom 17. Juni 2016 E. 3.2 und 4A_439/2014 vom 16. Februar 2015 E. 5.4.3.1 je mit weiteren Hinweisen; Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 883 f.). 1.3.2. Der Ehemann stellt lediglich den Berufungsantrag, es seien die Dispositiv- ziffern 2 lit. a und 2 lit. b des angefochtenen Entscheids aufzuheben, unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Ehefrau für das Berufungsverfah- ren (act. A.1, S. 2). Aus der Berufungsbegründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, ergibt sich jedoch, dass der Ehemann im Berufungsverfahren, entsprechend seinem Rechtsbegehren vor Vorinstanz (vorinstanzliche act. II./1, S. 2; act. II./2, S. 2), beantragt, es sei festzustellen, dass er der Ehefrau keinen nachehelichen Unterhalt schulde. Damit bezeichnet er hin- reichend, was er im Berufungsverfahren verlangt. Eine weitere Spezifizierung oder Bezifferung ist nicht erforderlich; der Berufungsantrag ist genügend bestimmt. An-
8 / 36 zumerken ist, dass aus einer allfälligen Aufhebung von Dispositivziffer 2 lit. a auch die Aufhebung von Dispositivziffer 2 lit. b resultieren würde. Diesbezüglich kommt dem Berufungsantrag keine eigenständige Bedeutung zu. Im Falle einer Bestäti- gung der Unterhaltspflicht des Ehemannes bräuchte somit die Aufhebung von Dispositivziffer 2 lit. b des angefochtenen Entscheids nicht geprüft werden. Da die Frage der Indexierung derat eng mit dem nachehelichen Unterhalt verbunden ist, würde es sich diesfalls jedoch rechtfertigen, eine Anpassung des Teuerungsaus- gleiches an die aktuellen Verhältnisse vorzunehmen. 1.4.Damit ist auf die eingereichte Berufung – unter Vorbehalt der nachstehen- den Erwägungen – einzutreten. 2.Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Berufung richtet sich einzig gegen die nacheheliche Unterhaltspflicht. Im Übri- gen blieb der vorinstanzliche Entscheid unangefochten. Demnach ist der Ent- scheid in Bezug auf den Scheidungspunkt (Dispositivziffer 1) und die übrigen Ne- benfolgen (Dispositivziffern 3 und 4) bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. auch act. D.11). 3.1.Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit gel- tend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vor- instanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger hat sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen. Ein Verweis auf die Vorakten genügt ebenso wenig wie eine pauschale Kritik am angefochte- nen Entscheid. Es ist konkret aufzuzeigen, weshalb und in welchen Belangen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und welche Dokumente diese Argumentation stützen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 34 ff. zu Art. 311 ZPO mit weiteren Hinweisen). Ob einzelne Vorbringen des Ehemannes diesen Begründungsanforderungen zu genügen vermögen, ist im entsprechenden Sach- zusammenhang zu erörtern. 3.2.Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien in- nert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälli-
9 / 36 ger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen. Eine Er- gänzung im Rahmen einer Replik ist nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Berufungsantwort dazu Anlass geben oder die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (Benedikt Seiler, a.a.O., Rz. 1146; BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen). 3.3.Für den nachehelichen Unterhalt gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Folglich gelangt auch die Dispositionsmaxime zur Anwendung, da es sich um eine vermögensrechtliche Nebenfolge handelt (Ivo Schwander, in: Geh- ri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, N 2 zu Art. 277 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, N 1 zu Art. 277 ZPO). Das Gericht ist im Rahmen der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime an die Anträge der Parteien gebunden und legt seinem Entscheid den von den Parteien dargelegten Sachverhalt zugrunde. In prozessualer Hinsicht ist zudem zu beachten, dass nur der Ehemann Berufung erhoben hat, sodass das Verbot der reformatio in peius gilt. 3.4.1. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten Noven zu unterscheiden (vgl. hierzu die Legaldefinition in Art. 229 Abs. 1 ZPO). Echte No- ven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptver- handlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden oder gefunden worden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsa- chen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vorhanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zu- mutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht wer- den können. Die Voraussetzungen der Berücksichtigung jedes neuen Vorbringens und jedes neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 5.1; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Band II, Bern 2012, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Basel 2017,
10 / 36 N 10 zu Art. 317 ZPO; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1 mit weiteren Hinweisen; Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 56 ff. zu Art. 317 ZPO). Ob die Voraussetzungen für die Einbringung neuer Tatsachen und Beweismittel gegeben sind, hat die Berufungsinstanz grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 57 ZPO). Dieser Grundsatz erfährt indessen im Bereich der Verhandlungs- maxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) eine Relativierung, da dort die explizite Zustimmung der Gegenpartei zu Zulässigkeit und Begründetheit des Novums beachtlich ist: Bei expliziter Zustimmung der Gegenpartei zu Zulässigkeit und Begründetheit des No- vums muss daher die Berufungsinstanz ein Novum (unter Vorbehalt von Art. 153 Abs. 2 ZPO) auch dann berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber, a.a.O., N 26 zu Art. 317 ZPO). Ebenso kann sich eine Zulässigkeitsprüfung erübrigen, wenn im Berufungsverfahren durch eine Partei neue Tatsachen vorgebracht und durch Ur- kunden belegt werden, auf welche sich in der Folge auch die Gegenpartei stützt und diese sich folglich gegen die entsprechende Einlage nicht zur Wehr setzt. Ein solches Verhalten ist der expliziten Zustimmung der Gegenpartei zur Einbringung des Novums gleichzusetzen, an welche die Berufungsinstanz bei Geltung der Verhandlungsmaxime gebunden ist (vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber, a.a.O., N 26 zu Art. 317 ZPO; Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 172 und ZK1 15 173 vom 26. Juli 2017 E. 4.3). 3.4.2. Vorliegend verlor der Ehemann infolge des Konkurses seiner Arbeitgeberin im Herbst 2016 seine Anstellung. In diesem Zusammenhang bringt er im Beru- fungsverfahren neue Tatsachen vor (act. A.1; act. A.4) und reicht zahlreiche neue Beweismittel ins Recht (act. B.4-B.7; act. B.9-B.14; act. B.17-B.29; act B.33-B.35). Die Ehefrau bestreitet die Zulässigkeit der Noven im Zusammenhang mit dem Stellenverlust respektive der neuen Anstellung nicht (vgl. act. A.2, A.3 und A.5). Sowohl in ihrer Berufungsantwort, in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2017 als auch in ihrer Berufungsduplik stützt sie sich auf diese neuen Tatsachen und Ur- kunden. Die Noven betreffend den Stellenverlust respektive die neue Anstellung des Ehemannes können daher im vorliegenden Berufungsverfahren berücksichtigt werden, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu prüfen wären. Anzumerken ist, dass der angefochtene Entscheid am 27. Juni 2016 erging und das Konkursdekret des Präsidiums des Zivilgerichts O.2_____ betreffend die ehemalige Arbeitgeberin des Ehemannes vom 28. September 2016 datiert. Daher
11 / 36 stellen die damit zusammenhängenden neuen Tatsachen und Beweismittel echte Noven dar, die auch ohne Verzug vorgebracht worden sind. Demzufolge sind im Berufungsverfahren auch neue Bestreitungen der Ehefrau zu hören, sofern diese durch die (unbestrittenen respektive zulässigen) neuen Tatsachen und Beweismit- teln veranlasst worden sind. 3.4.3. Soweit weitere vorstehend nicht beurteilte Noven zur Diskussion stehen, ist auf die Frage deren prozessualen Zulässigkeit im entsprechenden Sachzusam- menhang einzugehen. 4.1.Die Vorinstanz verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau nacheheliche Un- terhaltsbeiträge von CHF 950.00 für sechs Monate ab Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils und danach solche von CHF 1'750.00 bis zum Eintritt des Ehe- mannes ins ordentliche Pensionsalter zu bezahlen. Auf den Beginn der im Beru- fungsverfahren neu festzusetzenden Beitragspflicht ist im Anschluss an die Unter- haltsberechnung vertieft einzugehen (nachstehend E. 14.). Indessen gilt bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass aufgrund des Ermessensspielraums nach Art. 126 ZGB sowie der sechsmonatigen Übergangsfrist, auf welche die Vorinstanz erkann- te, lediglich die Verhältnisse ab Februar 2017, mithin ab der neuen Anstellung des Ehemannes, Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden. Ausführungen der Par- teien, welche die Verhältnisse – insbesondere das Einkommen des Ehemannes – vor Februar 2017 thematisieren, sind durch den Zeitablauf überholt, weshalb auf diese Zeitperiode nicht näher einzugehen sein wird. Entsprechend kann darauf verzichtet werden, die Zulässigkeit und Begründetheit der hierzu als Beweismittel offerierten Noven zu prüfen. 4.2.Zu den rechtlichen Prämissen des nachehelichen Unterhalts äusserte sich bereits die Vorinstanz zutreffend (act. B.2, S. 9 ff.). Es kann vorab darauf verwie- sen werden. Immerhin sei noch Folgendes betont: Ein nachehelicher Unterhalts- beitrag ist soweit geschuldet, als es dem Ehegatten ehebedingt nicht möglich ist, selbst für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge aufzukommen. Der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ist diese einem Ehegatten vorüberge- hend oder dauerhaft nicht möglich oder zumutbar, muss ausgehend von der Leis- tungsfähigkeit des andern ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt wer- den. Bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages kommt den Gerichten ein weites Ermessen zu (BGE 134 III 145 E. 4; 134 III 577 E. 4; 137 III 102 E. 4.1.1 f. = Pra 2012 Nr. 27; Ingeborg Schwenzer/Andrea Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser
12 / 36 [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. Auflage, Bern 2017, N 1 ff. zu Art. 125 ZGB). Die Ehe der Parteien ist offenkundig als lebensprägend zu betrachten. Dies ist im vorliegenden Verfahren auch nicht umstritten (act. A.1; act. B.2, S. 10; vorinstanz- liches act. II./2, S. 6). Die Vorinstanz ging bei der Festsetzung des infolge lebens- prägender Ehe entstandenen Unterhaltsanspruchs gemäss Art. 125 ZGB in drei Schritten vor (BGE 137 III 102 E. 4.2 = Pra 2012 Nr. 27 mit Hinweisen auf BGE 134 III 145 E. 4 und die Präzisierung dieses Entscheids in BGE 134 III 577 E. 3). In einem ersten Schritt ist der gebührende Unterhalt eines jeden Ehegatten festzulegen, und es ist der während der Ehe gelebte Standard zu bestimmen. Bei einer lebensprägenden Ehe haben grundsätzlich beide Parteien Anspruch auf Fortführung des im gegenseitigen Einverständnis gewählten Lebensstandards, sofern genügend Mittel vorhanden sind. Dieser bildet die Obergrenze des ge- bührenden Unterhalts. Ist angesichts der scheidungsbedingten Mehrkosten die Fortführung des in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standards nicht möglich, so hat der Unterhaltsberechtigte Anspruch auf denselben Lebensstandard wie der Unterhaltspflichtige. Haben die Ehegatten während der Ehe keinerlei Ersparnisse gebildet oder kann der Unterhaltspflichtige nicht beweisen, dass tatsächlich eine Sparquote bestand oder wird das Einkommen infolge der scheidungsbedingten Mehrkosten und allfälliger weiterer neuen Lasten von den tatsächlichen Lebens- haltungskosten aufgebraucht, so darf von einer konkreten Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung des zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Standards ab- gewichen werden (BGE 134 III 145 E. 4). Diesfalls erlaubt die Methode des erwei- terten Existenzminimums mit Verteilung des Überschusses unter den Ehegatten (zweistufige Berechnungsmethode) eine angemessene Berücksichtigung des zu- letzt gemeinsam gelebten ehelichen Standards und der Einschränkungen, welche dem geschiedenen Unterhaltsberechtigten nach dem Gleichheitsprinzip auferlegt werden können (BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 = Pra 2012 Nr. 27 mit weiteren Hin- weisen). In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, inwiefern jeder der Ehegatten den ihm gebührenden, im vorausgegangenen ersten Schritt berechneten Unterhalt, je selber finanzieren kann (BGE 134 III 145 E. 4; 134 III 577 E. 3). Kann von einem Ehegatten vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er für seinen gebühren- den Unterhalt selber aufkommt und ist er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen, so ist in einem dritten Schritt die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen zu ermitteln und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzulegen; dieser beruht auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität (BGE 134 III 145 E. 4; 137 III 102 E. 4.2 = Pra 2012 Nr. 27).
13 / 36 Eine bestimmte Berechnungsmethode ist vom Gesetz nicht vorgeschrieben. Keine der Parteien stellt im Berufungsverfahren das vorinstanzliche Vorgehen an sich in Frage (vgl. aber auch nachstehend E. 12). Unter diesen Umständen ist die vorin- stanzliche Berechnungsmethode im Grundsatz zu übernehmen, wobei im Folgen- den die konkreten Beanstandungen der Parteien respektive die vorgebrachten Noven zu prüfen sind. 4.3.Nachstehend ist zunächst das (neue) Einkommen des Ehemannes festzu- stellen (nachstehend E. 5). Mit seiner Berufung rügt der Ehemann sodann das Einkommen der Ehefrau (nachstehend E. 6). Des Weiteren beanstandet er einzel- ne von der Vorinstanz angenommene Positionen in seinem Bedarf (nachstehend E. 8). Schliesslich moniert der Ehemann die Dauer der Unterhaltspflicht, auf wel- che die Vorinstanz erkannt hatte (nachstehend E. 16). Die Ehefrau bringt als eige- ne Rüge im Berufungsverfahren eine fehlerhafte Berechnung der Überschussver- teilung am ehelichen Lebensstandard durch die Vorinstanz vor (nachstehend E. 12). 5.1.Mit Noveneingabe vom 16. Dezember 2016 reichte der Ehemann einen neuen Anstellungsvertrag mit der E._____ vom 8. Dezember 2016 ins Recht (act. B.26; act. D.6). Der Anstellungsvertrag weist ein monatliches Bruttoeinkom- men von CHF 7'200.00, zuzüglich 13. Monatslohn, aus. Mit Noveneingabe vom 4. Januar 2017 legte der Ehemann zudem ein Gesuch um Bestätigung von Einar- beitungszuschüssen zu den Akten (act. B.28; act. D.13). Wie bereits dargelegt, handelt sich dabei um zulässige Noven, welche zu berücksichtigen sind (vorste- hend E. 3.4.2.). 5.2.Die Ehefrau bestreitet mit Stellungnahme vom 19. Januar 2017, dass das Einkommen des Ehemannes künftig derart tief liege. Der beantragte Einarbei- tungszuschuss decke die Differenz zwischen dem vom Arbeitgeber gemäss Ar- beitsvertrag tatsächlich bezahlten Lohn und jenem Lohn, welchen der Arbeits- nehmer nach der Einarbeitungszeit auf normalem Niveau werde beanspruchen können. Beim vereinbarten Lohn von monatlich CHF 7'200.00 handle es sich des- halb um einen gegenüber der Branchenüblichkeit bei eingearbeiteten Arbeitneh- mern verminderten Lohn. Entsprechend würden auch die Parteien des Arbeitsver- trages davon ausgehen, dass nach der Einarbeitungszeit mit einer Anstellung zu einem höheren Lohn zu rechnen sei. Sofern das Gesuch um Gewährung von Ein- arbeitungszuschüssen bewilligt würde, würde das Einkommen des Ehemannes bereits ab Beginn der Arbeitstätigkeit im Februar 2017 höher liegen, als gemäss Arbeitsvertrag für die Einarbeitungszeit vereinbart worden sei. Des Weiteren
14 / 36 macht die Ehefrau geltend, der Ehemann habe bereits früher mit der E._____ zu- tun gehabt. Aufgrund seiner früheren Tätigkeit kenne er deren Führungspersonen persönlich. So habe sich sein ehemaliges Büro ebenfalls am weg 4 in O.4, mithin am Sitz der E., befunden. Daher seien Absprachen zwi- schen dem Ehemann und seiner neuen Arbeitgeberin im Hinblick auf die Gestal- tung des Arbeitsvertrages nach den Wünschen des Ehemannes durchaus möglich (act. A.3, S. 1 ff.). 5.3.In seiner Berufungsreplik stützt sich der Ehemann auf seinen neuen Ar- beitsvertrag und macht geltend, eine Anstellung zu einem Arbeitspensum von 100 % angetreten zu sein. Der Ehemann bringt vor, er habe sich entsprechend den Vorgaben des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (fortan RAV) um eine Anstellung zu einem Arbeitspensum von 100 % bemüht und die dazugehörigen Arbeitsbemühungen belegt. Er müsse sich nunmehr mit einer Anstellung respekti- ve einem Verdienst zufriedengeben, der weit unter dem von der Vorinstanz festge- legten hypothetischen Einkommen liege. Das von der Vorinstanz festgelegte hypo- thetische Einkommen könne er nicht mehr erreichen (act. A.4, S. 3 und 6). Der Stellungnahme der Ehefrau vom 19. Januar 2017 hält er entgegen, ihre Schluss- folgerungen aus dem Gesuch um Erhalt von Einarbeitungszuschüssen seinen schlichtweg falsch. Aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass das RAV für das erste halbe Jahr 60 % und für weitere sechs Monate 40 % des Lohnes des Ehemannes bezahle. Der Erhalt dieser Einarbeitungszuschüsse sei mithin ein Grund, dass die E. überhaupt einen Arbeitsvertrag mit ihm abgeschlossen habe. Die Einarbeitungszuschüsse würden dazu dienen, dass die Arbeitgeberin nicht den vertraglich vereinbarten Lohn an den Arbeitnehmer auszuzahlen habe, sondern im Rahmen der Förderung durch das RAV überhaupt einen älteren Ar- beitnehmer einstelle. Es könne somit keine Rede davon sein, dass der Ehemann und die E._____ längerfristig von einem höheren Lohn des Ehemannes ausgehen würden. Dies komme im Arbeitsvertrag mitnichten zum Ausdruck. Die Anspielun- gen der Ehefrau auf Absprachen zwischen dem Ehemann und seiner neuen Ar- beitgeberin betreffend Gestaltung des Arbeitsvertrages seien als bösartige Unter- stellungen zu qualifizieren. Solche Absprachen seien gar nicht möglich, zumal das Arbeitsverhältnis der Prüfung durch das RAV standhalten müsse. Ausserdem ha- be sich sein ehemaliges Büro in einem Container auf dem Areal der E._____ und nicht in deren Büroräumlichkeiten befunden (act. A.4, S. 10 f.). 5.4.Mit Berufungsduplik macht die Ehefrau geltend, der Konzeption des Arbeits- losenversicherungsgesetzes sei klar zu entnehmen, dass die Einarbeitungszu- schüsse im Sinne einer Versicherung zugunsten der Arbeitnehmer gedacht seien,
15 / 36 weil sie vom Arbeitgeber nur für einen verminderten Lohn eingestellt würden. Die Einarbeitungszuschüsse würden dem Arbeitnehmer kumulativ mit dem vereinbar- ten Lohn ausbezahlt. Demgegenüber widerspräche es dieser gesetzlichen Kon- zeption, die Einarbeitungszuschüsse quasi zugunsten der Arbeitgeber zu ge- währen, damit sie ihren mit dem Arbeitnehmer vereinbarten bzw. ihm vertraglich zugesicherten Lohn nicht vollständig selber bezahlen müssen. Zudem könne dem vom Ehemann ins Recht gelegten Schreiben des RAV O.4_____ (act. B.34) kein eigentlicher Beweiswert zugebilligt werden. Dabei handle es sich schlicht um eine Parteibehauptung (act. A.5, S. 6 und 9). 5.5.Der Ehemann arbeitet seit dem 1. Februar 2017 in einem Arbeitspensum zu 100 % bei der E._____. Dies ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag vom 8. Dezember 2016 (act. B.26), blieb unbestritten und ist folglich als erstellt zu erachten. Der Ar- beitsvertrag des Ehemannes weist einen monatlichen Bruttolohn von CHF 7'800.00, einschliesslich eines 13. Monatslohns, aus. Zu prüfen bleibt, ob das Einkommen gemäss Arbeitsvertrag dem tatsächlich erzielten Einkommen des Ehemannes entspricht, da die Ehefrau eine gegenteilige Auffassung vertritt. Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 ZGB) trifft die Ehefrau hierfür die Beweislast. Diesbezüglich behauptet sie zwar, der Ehemann erhalte tatsächlich ein höheres Einkommen. Einen Beweis dafür offeriert die Ehefrau jedoch nicht. Weder resul- tiert aus dem Arbeitsvertrag eine Vereinbarung betreffend eine Lohnerhöhung nach der Einarbeitungsphase, noch bestehen Anhaltspunkte für eine Einfluss- nahme des Ehemannes auf seine Lohngestaltung. Somit bleibt das Vorbringen, wonach das Einkommen des Ehemannes gemäss Arbeitsvertrag nicht seinem tatsächlich erzielten entspricht, eine reine Parteibehauptung. Kommt hinzu, dass es die Ehefrau unterliess, eigene Beweisanträge, beispielsweise in Bezug auf Lohnabrechnungen, Lohnausweis, Einvernahme der Organe der Arbeitgeberin, etc., zu stellen. Auch infolge der Einarbeitungszuschüsse resultiert kein höheres Einkommen des Ehemannes. Gemäss Art. 65 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) können Versicherten, deren Vermittlung erschwert ist, für die Einarbei- tung in einem Betrieb bei vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse gewährt werden, wenn der verminderte Lohn mindestens der während der Einarbeitungs- zeit erbrachten Arbeitsleistung entspricht (lit. b) und der Versicherte nach der Ein- arbeitung mit einer Anstellung zu orts- und branchenüblichen Bedingungen, allen- falls unter Berücksichtigung einer dauernd verminderten Leistungsfähigkeit, rech- nen kann (lit. c). Im Gesuch um Gewährung von Einarbeitungszuschüssen vom 14. Dezember 2016 wird der vereinbarte Lohn als "Angaben zur Einarbeitung" be-
16 / 36 zeichnet (act. B.28). Am 22. Dezember 2016 verfügte das Amt für Industrie, Ge- werbe und Arbeit (fortan KIGA), dass dem Ehemann vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Juli 2017 Einarbeitungszuschüsse ausgerichtet werden (act. B.35). Dem Ent- scheid lässt sich folgender Wortlaut entnehmen: "Während der Einarbeitung be- trägt der massgebende Lohn monatlich CHF 7'800.00 (inkl. 13. Monatslohn oder Gratifikation)". Aufgrund dieser Formulierungen könnte tatsächlich darauf ge- schlossen werden, der Arbeitsvertrag des Ehemannes enthalte einen verminder- ten Lohn. Dies trifft jedoch nicht zu. Einarbeitungszuschüsse sind ein Instrument der Arbeitsmarktbehörde, das der Wiedereingliederung von Stellensuchenden dient. Durch die Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen sollen Arbeitgeber mo- tiviert werden, neue Arbeitsstellen auch mit Personen zu besetzen, welche nicht fundierte Branchenkenntnisse besitzen. Bei der Einstellung von solchen Versicher- ten, welche in neue Berufsfelder eingearbeitet werden, kann die Arbeitslosenver- sicherung demzufolge den Arbeitgeber mit Einarbeitungszuschüssen unterstützen. Benachteiligte Versicherte können so wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden. Der dem Arbeitgeber entstehende Zusatzaufwand während der Einarbei- tungsphase wird durch eine Reduktion der Lohnkosten abgegolten. Nach dieser Einarbeitungsphase sollte der Versicherte ein normales Fachniveau erreichen. Der vereinbarte Monatslohn muss orts- und branchenüblich sein (Merkblatt Einarbei- tungszuschüsse, KIGA, abrufbar auf: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwal- tung/dvs/kiga/dokumentation/merkblaettem/Documents/P_einarbeitungszuschues- se_de.pdf). Entgegen der Argumentation der Ehefrau ergibt sich aus Art. 90 Abs. 4 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) sowie dem Entscheid des KIGA vom 22. Dezember 2016, dass die Einarbeitungs- zuschüsse der E._____ als Arbeitgeberin zustehen. Beim vereinbarten Lohn gemäss dem Arbeitsvertrag des Ehemannes handelt es sich somit um den norma- len und nicht um einen verminderten Lohn. Dies bestätigt auch die Höhe der aus- gerichteten Zuschüsse. Ein Zuschuss beläuft sich nämlich auf CHF 4'680.00, was 60 % des vereinbarten respektive des gemäss Art. 66 Abs. 1 AVIG normalen Loh- nes entspricht (vgl. act. B.26; act. B.35). Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die Vorbringen der Ehefrau in Bezug auf eine allfällige Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens des Eheman- nes als ungenügend erweisen. So behauptet sie pauschal und unsubstantiiert, dass es dem Ehemann zumutbar und möglich sei, eine besser bezahlte Arbeits- stelle zu finden (act. A.3, S. 1 ff.; act. A.5, S. 9). Entsprechende Nachweise unter- lässt sie gänzlich. Ihr Verweis auf den zuletzt erzielten Lohn des Ehemannes
17 / 36 genügt jedenfalls nicht. Dem Ehemann war sein früheres Arbeitsverhältnis infolge des Konkurses seiner Arbeitgeberin gekündigt worden. In seiner Berufungsschrift führt der Ehemann aus, darum bemüht zu sein, dringend eine neue Arbeitsstelle zu finden (act. A.1, S. 8). Als Beweismittel zu dieser Behauptung legt er die Nach- weise seiner persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate Oktober und No- vember 2016 (act. B.11; act. B.12), sowie zwei Bewerbungsabsagen (act. B.13; act. B.14) zu den Akten. Darüber hinaus offeriert er diesbezüglich seine Beweis- aussage respektive eine formlose richterliche Befragung (act. A.1, S. 7). Da sich dieses Beweismittel jedoch auf mittels Urkunden belegte Tatsachen bezieht und teilweise sogar unbestrittene Tatsachen betrifft, ist die Beweisofferte abzuweisen. Mit seiner Berufungsreplik macht der Ehemann sodann geltend, der von der Vor- instanz der Unterhaltsberechnung zugrundeliegende hypothetische Verdienst könne nicht mehr erzielt werden (act. A.4, S. 6 ff.). Diesbezüglich reicht er insbe- sondere diverse Bewerbungsabsagen (act. B.20–B.22, act. B.24; act. B.25) sowie eine Zusage zu einem tieferen als dem aktuellen Lohn (act. B.27) ins Recht. Damit legt der Ehemann rechtsgenüglich dar, dass es ihm nicht möglich ist, ein höheres Einkommen zu erzielen. 5.6.Nach dem Gesagten ist seitens des Ehemannes ein monatliches Bruttoein- kommen von CHF 7'800.00, einschliesslich Anteil am 13. Monatslohn, als erstellt zu erachten. Entsprechend ist von einem (geschätzten) monatlichen Nettoein- kommen von rund CHF 6'583.35 (CHF 79'000.00 / 12) auszugehen. Dieses ist der nachstehenden Unterhaltsberechnung zugrunde zulegen (nachstehend E. 13.). 6.1.Mit Berufungsschrift moniert der Ehemann sodann das seitens der Vorin- stanz berücksichtigte Einkommen der Ehefrau in der Höhe von CHF 4'120.00. Diese Feststellung der Vorinstanz stehe im Widerspruch zur Begründung des Ent- scheides betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Proz. Nr. 135-2015-90). Den Erwägungen dieses Entscheides sei zu entnehmen, dass die Ehefrau im Jahr 2015 bereits ein Einkommen von monatlich CHF 4'400.00 er- zielt habe. Das Einkommen der Ehefrau sei somit zu korrigieren (act. A.1, S. 9 mit Hinweis auf vorinstanzliches act. I./8 [Proz. Nr. 135-2015-90]). Dagegen bringt die Ehefrau in ihrer Berufungsantwort vor, im angefochtenen Entscheid werde aus- drücklich festgehalten, dass ihre Behauptungen zu ihrem monatlichen Einkommen in der Höhe von CHF 4'120.00 vom Ehemann unbestritten geblieben seien. Eine diesbezügliche Rüge seitens des Ehemannes sei somit nicht zu hören. Ausser- dem stelle der Verweis auf den Eheschutzentscheid keine ausreichende Kritik dar (act. A.2, S. 9). Replicando führt der Ehemann aus, es sei für ihn nicht nachvoll- ziehbar, weshalb von der Ehefrau nicht verlangt werde, sich um eine Anstellung zu
18 / 36 100 % zu bemühen. Die Ehefrau habe hierfür genügend Zeit zur Verfügung ge- habt. Wie dem Protokoll der Gerichtsverhandlung vor erster Instanz entnommen werden könne, sei der Umstand, dass sich die Ehefrau mit einer Anstellung zu 80 % begnüge, rechtsgenüglich gerügt worden. Der Ehefrau sei eine Anstellung zu 100 % respektive ein Nettoeinkommen von mindestens CHF 4'400.00 anzu- rechnen. Der Ehemann bringt zudem weitere Argumente vor, weshalb von der Ehefrau eine Anstellung zu einem Arbeitspensum von 100 % zu verlangen sei (act. A.4, S. 6 f.). Duplicando wirft die Ehefrau ein, die (damalige) Rechtsvertrete- rin des Ehemannes habe sich vor Vorinstanz im Rahmen des Schlussvortrages dahingehend geäussert, dass "[...] im Sinne der Ausführungen von RA Edelmann mindestens von einem Einkommen von CHF 4'120.00 auszugehen" sei. Diese Vorgabe des Ehemannes habe die Vorinstanz eingehalten. Es gehe nicht an, im Berufungsverfahren diesbezüglich nachträgliche Kritik entgegen der eigenen vor- gängigen Sachdarstellung anzubringen. Die Kritik des Ehemannes ergehe im Üb- rigen auch in materieller Hinsicht zu Unrecht, da die Vorinstanz ihre Schlussfolge- rungen gestützt auf die aktuellen, seitens der Ehefrau eingereichten, Unterlagen gezogen habe (act. A.5, S. 5 f.). 6.2.Die Vorinstanz erwog, dass die Behauptungen der Ehefrau zu ihrem monat- lichen Einkommen seitens des Ehemannes unbestritten geblieben seien. In seiner Klagebegründung vom 23. April 2015 habe der Ehemann zusammengefasst einzig festgehalten, von der Ehefrau könne vollständige wirtschaftliche Selbstständigkeit erwartet werden. Der Ehemann habe auf den Entscheid des Gerichtspräsidiums O.2_____ und des Obergerichts des Kantons K.1_____ verwiesen. Weiter habe er geltend gemacht, die Einnahmen der Ehefrau würden ausreichen, um ihren Bedarf zu decken. Zudem habe der Ehemann vorgebracht, aufgrund der Aktenlage könne nicht beurteilt werden, ob die Ehefrau über weiteren Spielraum verfüge, um ihr Einkommen weiter auszubauen; es sei zu prüfen, ob die Ehefrau die Pensumtei- lung zugunsten einer Vollzeitbeschäftigung aufzugeben habe. Die Vorinstanz hält sodann fest, der Ehemann habe hiervon abgelassen, indem er anlässlich der Hauptverhandlung noch einzig habe vorbringen lassen, beim Einkommen der Ehe- frau sei der ausgewiesene Lohn inklusive Ferien- und Feiertagsentschädigungen zu berücksichtigen. Sodann habe er schliesslich in seinem Schlussvortrag anläss- lich der Hauptverhandlung anerkannt, dass mindestens von einem Einkommen von CHF 4'120.00 auszugehen sei. Im Entscheid betreffend vorsorgliche Mass- nahmen sei die Einzelrichterin lediglich von einem geringfügigeren höheren Gehalt ausgegangen, weshalb es sich auch von jenem Gesichtspunkt her rechtfertige, von einer Eigenversorgungskapazität der Ehefrau im Umfang von CHF 4'120.00
19 / 36 auszugehen. Ein weitergehendes hypothetisches Einkommen mache der Ehe- mann nicht geltend (act. B.2, S. 15 f.). 6.3.Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Ehemann in seiner Berufungsschrift in keiner Weise auseinander. Auf seine entsprechende Rüge ist daher mangels hinreichender Substantiierung nicht einzutreten. Darüber hinaus gilt anzumerken, dass sich der nacheheliche Unterhalt auf eine andere Rechts- grundlage stützt als der eheliche Unterhalt. Für seine Festsetzung gelten auch nicht die gleichen Grundsätze wie für den ehelichen Unterhalt. Entsprechend ist für das Scheidungsgericht nicht verbindlich, was der Eheschutzrichter festhält. Insofern kann sich der Ehemann von vornherein nicht darauf beschränken, auf den im Summarverfahren ergangenen Eheschutzentscheid zu verweisen. Die Rü- ge des Ehemannes wäre somit auch aus diesem Grund nicht zu hören. Soweit der Ehemann mit der Berufungsreplik neue Argumente vorbringt, weshalb von der Ehefrau eine Anstellung zu einem Arbeitspensum von 100 % zu verlangen respek- tive ihr ein Nettoeinkommen von mindestens CHF 4'400.00 anzurechnen sei, er- weisen sich seine Rügen als verspätet, da sie nicht mit der Berufungsbegründung vorgetragen worden sind und nicht gesagt werden kann, sie seien erst durch Aus- führungen in der Berufungsantwort veranlasst worden oder die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO seien erfüllt (vgl. vorstehend E. 3.2.). Davon abgesehen unterlässt es der Ehemann erneut, sich mit den massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Auf diese Rügen ist somit nicht einzutreten. Ab- schliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass sich die Ehefrau trotz ihrer Beschäfti- gung in Teilzeit ein Arbeitspensum zu 100 % anrechnen liess (vgl. vorinstanzliche act. II./4, S. 18; act. V./2, S. 4), und dass der Ehemann anlässlich der Hauptver- handlung in seinem ersten Parteivortrag ausführte, beim Einkommen der Ehefrau sei der ausgewiesene Lohn einschliesslich Ferien- und Feiertagsentschädigung zu berücksichtigen (vorinstanzliches act. V./6, S. 4). Unter diesen Umständen geht es nicht an, im Berufungsverfahren zu beantragen, der Ehefrau sei ein höheres Ein- kommen anzurechnen. 6.4.Zusammengefasst dringt der Ehemann mit seiner Kritik an den vorinstanzli- chen Erwägungen, wonach das Einkommen der Ehefrau zu korrigieren sei, nicht durch. Für das zu fällende Urteil ist deshalb von einem monatlichen Einkommen der Ehefrau in der Höhe von CHF 4'120.00 auszugehen. 7.Was das anzugebende Vermögen anbelangt (Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO), so wird davon ausgegangen, dass keine der Parteien über für die Unterhaltsberech- nung zu beachtendes Vermögen verfügt.
20 / 36 8.Zur Bedarfsberechnung der Vorinstanz erhebt der Ehemann verschiedene Einwendungen, auf die nachstehend im Einzelnen einzugehen ist. 8.1.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Ehemannes eine monatliche Krankenkassenprämie in der Höhe von CHF 338.00. Mit seiner Berufung macht der Ehemann nunmehr eine Krankenkassenprämie von CHF 420.00 pro Monat geltend (act. A.1, S. 9 f.; act. A.4, S. 9). Als Beweismittel reicht er eine Prämien- rechnung der F._____ vom 17. Mai 2016 für den Monat Juli 2016 (act. B.15) ins Recht. Die Ehefrau wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe im Bedarf des Ehe- mannes als Kosten für die Krankenkasse ermessensweise denselben Betrag, wie für sie eingesetzt. Es sei notorisch, dass diese Kosten bei beiden Parteien von Jahr zu Jahr anstiegen. Dies rechtfertige keine Abänderung des angefochtenen Entscheids im Berufungsverfahren (act. A.2, S. 12). 8.1.2. Vorab ist anzumerken, dass die Vorinstanz dem Ehemann in seinem Bedarf einen höheren Betrag als Krankenkassenprämie anrechnete, als er selbst geltend gemacht hatte (act. B.2, S. 18, 21 und 22; vorinstanzliches act. V./6, S. 3). Davon abgesehen, stellt die Behauptung des Ehemannes, die Kosten der Krankenkas- senprämie 2016 beliefe sich auf CHF 420.00, ein unechtes Novum dar. Dennoch unterlässt es der Ehemann, der Berufungsinstanz das Vorliegen der Vorausset- zungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO substantiiert darzutun beziehungsweise zu be- weisen (vorstehend E. 3.4.1.). Mit der Ehefrau ist festzuhalten, dass nicht ersicht- lich ist, weshalb der Ehemann die vom 17. Mai 2016 datierende Prämienrechnung nicht bereits anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Juni 2016 der Vorinstanz vorzulegen vermochte. Die neu eingereichte Prämienrechnung ist daher als un- zulässiges unechtes Novum aus den Akten zu weisen und der Ehemann ist mit seinen entsprechenden Vorbringen nicht zu hören. Die von der Vorinstanz berück- sichtigten CHF 338.00 als Kosten für die Krankenkassenprämie des Ehemannes sind nicht zu beanstanden. 8.2.1. Die Vorinstanz gestand beiden Parteien die Steuerlast als Bedarfsposition zu, wobei sie deren Höhe beim Ehemann auf monatlich CHF 700.00 festlegte. Mit Berufung verlangt der Ehemann, es sei in seinem Bedarf ein Betrag von CHF 780.00 einzusetzen (act. A.1, S. 9). Zu diesen Ausführungen legt er eine Steuerberechnung gemäss dem elektronischen Steuerrechner des Kantons Graubünden vor (act. B.16). Die Ehefrau hält dem entgegen, dass die monatliche Steuerlast von CHF 700.00 von der Vorinstanz ermessensweise festgesetzt wor- den sei, nachdem es der Ehemann unterlassen habe, genaue Belege zu seiner mutmasslichen Steuerlast vorzulegen. Da das Berufungsverfahren nicht dazu die-
21 / 36 ne, derartige Unterlagen verspätet nachzureichen, sei der entsprechende Einwand des Ehemannes unbeachtlich (act. A.2, S. 12). In ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2017 merkt die Ehefrau zudem an, dass, sofern die Berufungsinstanz von einem geringeren Verdienst des Ehemannes ausgehen würde, die Steuerlast in der Bedarfsberechnung des Ehemannes angemessen zu reduzieren wäre (act. A.3, S. 3 f.). Der Ehemann wendet in seiner Berufungsreplik ein, die Steuer- berechnung sei nicht verspätet erfolgt. Erst heute, nachdem nun sein definitives Einkommen mit Sicherheit feststehe, könne auch eine Steuerberechnung vorge- nommen werden (act. A.4, S. 9). In ihrer Berufungsduplik merkt die Ehefrau an, der Ehemann argumentiere in der Replik zwar dahingehend, dass die Berechnung seiner Steuerlast ohnehin erst jetzt, nach Abschluss des neuen Arbeitsvertrages, vorgenommen werden könne. Dennoch unterlasse er es erneut, seine steuerliche Belastung anhand einer neuen Berechnung konkret darzutun (act. A.5, S. 7). 8.2.2. Der Ehemann trat am 1. Februar 2017 eine neue Arbeitsstelle an. Infolge seines tieferen Einkommens ist die Steuerlast des Ehemannes als Bedarfsposition nach Praxis der erkennenden Kammer anhand der aktuellen Steuerfaktoren zu schätzen. Indessen ist der vom Ehemann geltend gemachte Betrag von CHF 780.00 in Anwendung der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime als Höchstbetrag zu erachten. Entsprechend kann die Frage nach der prozessualen Zulässigkeit der eingereichten Steuerberechnung (act. B.16) offen gelassen wer- den. Bei einem geschätzten jährlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 79'000.00 ist von einem steuerbaren Einkommen von CHF 53'944.00 (Kan- ton) respektive CHF 56'930.00 (Bund) auszugehen. Gemäss dem elektronischen Steuerrechner des Kantons Graubünden entspricht dies einer monatlichen Steuer- last von rund CHF 660.00. 9.1.Gestützt auf die seitens des Ehemannes vorgebrachten echten Noven be- treffend seiner neuen Anstellung beanstandet die Ehefrau ihrerseits mit Stellung- nahme vom 19. Januar 2017, die vorinstanzlichen Bedarfspositionen des Ehe- mannes in Bezug auf die Kosten für ein beruflich notwendiges Fahrzeug in der Höhe von CHF 291.00 sowie die Kosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe von CHF 200.00. Da sich nunmehr sowohl der Arbeitsplatz als auch der Sitz der Arbeitgeberin des Ehemannes in O.4_____ befänden, würden die entsprechenden Kosten im Bedarf des Ehemannes entfallen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz seien zu korrigieren (act. A.3, S. 3). Wie dargetan, sind diese neu- en Bestreitungen der Ehefrau im Berufungsverfahren zuzulassen, da erst die ech- ten Noven des Ehemannes dazu Anlass gaben (vgl. vorstehend E. 3.4.2.).
22 / 36 Dagegen wendet der Ehemann in seiner Berufungsreplik ein, er könne bei der Be- rechnung seines Bedarfs Kosten für ein privates Fahrzeug in der Höhe von CHF 291.00 geltend machen, da der Ehefrau dieselben Kosten für ein Fahrzeug zugebilligt würden. Zudem seien diese Kosten im vorinstanzlichen Verfahren an- erkannt worden. Was die von der Ehefrau beanstandeten Kosten für die auswärti- ge Verpflegung anbelangt, führt der Ehemann aus, dass ihm diesbezüglich ein Kostenanteil von CHF 200.00 monatlich zuzugestehen sei, da sich die jeweiligen Baustellen nicht nur in der näheren Umgebung von O.4_____ befänden (act. A.4, S. 11 f.). 9.2.Die weitere Rüge des Ehemannes, es sei nicht einzusehen, weshalb die Ehefrau für ihre Ausübung der Berufstätigkeiten auf ein Fahrzeug angewiesen sein solle, da die G._____ bekanntlich ihren Mitarbeiterinnen ein Fahrzeug zur Verfügung stelle, ist neu und in der Berufungsreplik zufolge Verspätung nicht mehr zu hören (vgl. vorstehend E. 3.2.; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Allfällige Beanstandungen zu den von der Vorinstanz im Bedarf der Ehefrau berücksichtigten Positionen wären mit der Berufungsbegründung vorzutragen gewesen. Dies hat der Ehemann unterlassen und die entsprechende vorinstanzliche Feststellung, wonach der Ehemann die Ausführungen der Ehefrau zu den Kosten ihres Berufsweges nicht bestritten habe, blieben ungerügt (vgl. act. A.1; act. B.2, S. 14). Es ist nicht ersicht- lich und wird auch nicht begründet, weshalb diese Rüge nicht bereits in der Beru- fungsbegründung hätte vorgetragen werden können. Aus selbigem Grund ist die Rüge des Ehemannes betreffend seiner früheren Be- rufsauslagen nicht zu hören. Der Ehemann fordert in seiner Berufungsreplik neu die Richtigstellung der getätigten Berufsausgaben, welche ihm bei seiner früheren Arbeitgeberin angefallen seien. Die Vorinstanz habe diese Berufsauslagen nicht berücksichtigt, obwohl sie teilweise eingereicht worden seien (act. A.4, S. 12). Der Ehemann offeriert der Berufungsinstanz diesbezüglich neue Urkunden als Be- weismittel (act. B.36–B.39). Auf diese vom Ehemann erstmals mit der Berufungs- replik neu vorgebrachte Rüge und ohne Aufforderung eingereichten Urkunden ist unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen unter Erwägung 3.2. und Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht einzugehen. Der Ehemann hat nicht dargelegt, inwiefern die Voraussetzungen zur Berücksichtigung derselben gegeben sein sollten. Kommt hinzu, dass diese Beanstandungen infolge der neuen Anstellung des Ehemannes für die Entscheidfindung nicht mehr von Relevanz sind. Die einge- reichten Urkunden, act. B.36–B.39, sind aus den Akten zu weisen.
23 / 36 9.3.Die Vorinstanz erwog, dass im Bedarf des Ehemannes grundsätzlich weder Wegkosten nach O.5_____ noch solche für den Arbeitsweg in O.4_____ zu berücksichtigen seien. Aufgrund der Anerkennung der Ehefrau rechnete die Vorin- stanz jedoch in Anwendung der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime im Bedarf des Ehemannes Kosten von CHF 291.00 für den Arbeitsweg ein (act. B.2, S. 21 f.). 9.4.Es trifft zu und ist unbestritten, dass die Ehefrau im vorinstanzlichen Verfah- ren CHF 291.00 als Kosten für den Arbeitsweg des Ehemannes anerkannte. In- dessen gilt zu beachten, dass diese Anerkennung der Ehefrau vor dem Hinter- grund erfolgte, dass der Ehemann damals neben seinem (Haupt)Arbeitsort in O.4_____ auch in O.5_____ gearbeitet hatte. Dabei entsprachen CHF 291.00 den Monatskosten eines Generalabonnements (CHF 3'500.00 / 12; vgl. vorinstanzliche act. II./2, S. 4; act. II./4, S. 7; act. III./2, S. 7; act. V./2, S. 6). Demzufolge bezog sich die Anerkennung der Ehefrau vor Vorinstanz einzig auf die dem Ehemann im Zusammenhang mit O.5_____ als Arbeitsort angefallenen Kosten. Hinsichtlich des Arbeitsorts in O.4_____ machte die Ehefrau nämlich bereits vor Vorinstanz gel- tend, der Ehemann könne mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren. Die Distanzen seien vernachlässigbar (vgl. act. B.2, S. 19; vorinstanzliches act. V./2, S. 6). Aus der unterlassenen Bestreitung respektive der Anerkennung kann folglich nichts zu ih- ren Ungunsten abgeleitet werden. Aufgrund seiner neuen Anstellung befindet sich der Arbeitsort des Ehemannes nunmehr am Sitz der E._____ am weg 4 in O.4. O.5_____ ist als zusätzlicher Arbeitsort des Ehemannes gänzlich weg- gefallen. Der Ehemann wohnt in O.4_____. Sein Arbeitsweg beträgt in etwa 1.3 km. Neue beruflich bedingte Mobilitätskosten macht der Ehemann nicht geltend (vgl. act. A.4). Die entsprechende Position im Bedarf des Ehemannes rechtfertigt sich nicht länger. Sein Bedarf ist um CHF 291.00 zu kürzen. 9.5.Ebenfalls in Anwendung der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime berücksichtigte die Vorinstanz im Bedarf des Ehemannes CHF 200.00 als Kosten für die auswärtige Verpflegung, da die Ehefrau diese nicht bestritten hatte (act. B.2, S. 22). Der Ehemann hatte im vorinstanzlichen Verfahren auswärtige Verpflegungskosten lediglich in Bezug auf seine Arbeitszeit in O.5_____ geltend gemacht (vgl. vorinstanzliches act. II./2, S. 4). Da sich die Arbeitssituation inzwi- schen verändert hat respektive O.5_____ als Arbeitsort gänzlich entfallen ist, kann der Ehefrau die fehlende Bestreitung nicht von vornherein zum Nachteil gereichen; die Ehefrau kann die auswärtige Verpflegung als Bedarfsposition gestützt auf das eingereichte Novum (act. B.26 [Arbeitsvertrag]) nunmehr beanstanden. Der Ehe- mann trägt in Bezug auf seinen eigenen Bedarf die Beweislast. Der Nachweis,
24 / 36 dass ihm bei seiner neuen Tätigkeit nach wie vor auswärtige Verpflegungskosten anfallen, oblag dem Ehemann. Mit seiner reinen Parteibehauptung vermag er je- doch dieser ihm obliegenden Substanziierungs- und Beweislast nicht hinreichend nachzukommen. Vielmehr hätte er mittels Urkunden belegen müssen, dass seine Arbeitgeberin ihm anfallende Spesen für auswärtige Verpflegung nicht entschä- digt. Dies gilt umso mehr, als sich dem Arbeitsvertrag des Ehemannes unter Zif- fer 7 entnehmen lässt, dass Spesen nach Beleg ausbezahlt werden (act. B.26). Somit sind im Bedarf des Ehemannes keine Kosten für auswärtige Verpflegung mehr zu berücksichtigen. 10.Die Feststellungen der Vorinstanz in Bezug auf die übrigen Bedarfspositio- nen der Parteien werden nicht (rechtsgenüglich) beanstandet. Sie sind der nach- stehenden Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen. 11.Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ergeben sich folgende Bedarfs- zahlen der Parteien: Ehemann (in CHF)Ehefrau (in CHF) Grundbetrag1'200.001'200.00 Mietzins1'570.001'170.00 Krankenkassenprämie338.00338.00 Versicherung35.000.00 Arbeitsweg0.00260.00 Auswärtige Verpflegung0.000.00 Steuern660.00694.00 Vorsorge0.00600.00 Total3'803.004'262.00 12.Obwohl die Ehefrau keine Anschlussberufung eingereicht hat, sondern nur die kostenfällige Abweisung der Berufung und somit die Bestätigung des vorin- stanzlichen Entscheides beantragt, rügt sie in ihrer Berufungsantwort einen Be-
25 / 36 rechnungsfehler seitens der Vorinstanz (act. A.2, S. 13 ff.). Dazu ist zu bemerken, dass auch der berufungsbeklagten Partei erlaubt ist, die Erwägungen der ersten Instanz zu kritisieren; entsprechend kann und muss diese sämtliche Berufungs- gründe tatsächlicher und rechtlicher Natur in der Berufungsantwort geltend ma- chen, um allfällige Fehler des erstinstanzlichen Entscheides zu rügen, welche ihr im Falle einer abweichenden Beurteilung der Sache durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 12 zu Art. 312 ZPO). Gegenüber der Vorinstanz ist aufgrund der neuen Anstellung des Eheman- nes bei der Unterhaltsberechnung von einem Einkommen des Ehemannes von CHF 6'583.35 anstatt CHF 8'260.00 auszugehen. Bereits vor Vorinstanz ermög- lichten die finanziellen Verhältnisse der Parteien, keine uneingeschränkte Fortset- zung des ehelichen Lebensstandards zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten. Die nunmehr geringere Leistungsfähigkeit des Ehemannes im vorliegenden Ver- fahren schlägt sich in einem tieferen nachehelichen Unterhaltsbeitrag an die Ehe- frau nieder (nachstehend E. 13.2.). Entgegen der Auffassung des Ehemannes (act. A.4, S. 10), ist daher die selbständige Rüge der Ehefrau an den Erwägungen der Vorinstanz – trotz unterlassener Anschlussberufung – nachstehend zu prüfen. Die Ehefrau rügt im Berufungsverfahren, der Vorinstanz sei bei der Aufteilung des Anteils am ehelichen Lebensstandard ein Fehler unterlaufen. So ergebe sich der von der Vorinstanz fixierte Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1'750.00 monat- lich aufgrund einer fehlerhaften Berechnung. Die Vorinstanz rechne zum Bedarf des Ehemannes in der Höhe von CHF 4'334.00 den Anteil am ehelichen Lebens- standard in der Höhe von CHF 2'178.00 dazu. Die Summe dieser Beträge in der Höhe von CHF 6'512.00 im Vergleich zum Einkommen in der Höhe von CHF 8'260.00 führe nach Ansicht der Vorinstanz zum gerundeten Unterhaltsbei- trag von CHF 1'750.00. Bei dieser Berechnungsweise verkenne die Vorinstanz jedoch, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der vorliegenden Situation beide Parteien denselben Anspruch auf die Höhe des Lebensstandards hätten. Indem dem Ehemann diesbezüglich der volle Betrag von CHF 2'178.00 zugebilligt werde und daraus gemäss Vorinstanz ein Unterhaltsanspruch von CHF 1'750.00 resultiere, verbleibe für die Ehefrau bloss noch ein über dem Bedarf liegender Freibetrag von CHF 1'608.00. Wie eingangs dargelegt (vorstehend E. 4.2.), haben bei einer lebensprägenden Ehe grundsätzlich beide Parteien Anspruch auf Fortführung des im gegenseitigen Einverständnis gewählten Lebensstandards, sofern genügend Mittel vorhanden sind. Ist angesichts der scheidungsbedingten Mehrkosten die Fortführung des in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standards nicht möglich, so hat der Unter-
26 / 36 haltsberechtigte Anspruch auf denselben Lebensstandard wie der Unterhaltspflich- tige (BGE 141 III 465 E. 3.1; 137 III 102 E. 4.2.1.1 = Pra 2012 Nr. 27). Die Partei- en haben mit anderen Worten in gleicher Weise Abstriche an der bisherigen Le- benshaltung hinzunehmen. Zu Recht erwog die Vorinstanz, dass die Parteien zu gleichen Teilen am ehelichen Überschuss partizipieren würden und dass keine Anhaltspunkte für eine Sparquote bestünden, wobei eine solche auch nicht be- hauptet worden sei (act. B.2, S. 13). Im Rahmen der Unterhaltsberechnung berücksichtigte die Vorinstanz indessen beim Ehemann den vollen hälftigen Anteil am ehelichen Lebensstandard. Demgegenüber vermochte der hälftige Anteil der Ehefrau mangels genügender finanzieller Mittel nicht gedeckt werden. Eine dies- bezügliche Begründung der Vorinstanz fehlt im angefochtenen Entscheid (act. B.2, S. 22). Das Vorgehen der Vorinstanz lässt sich daher in der Tat nicht nachvollzie- hen. Eine andere als die hälftige Teilung des Überschusses ist zwar grundsätzlich möglich, bedarf jedoch einer besonderen Begründung. Dass die betragsmässig unterschiedliche Beteiligung an der während der Ehe gelebten Lebenshaltung zu einem tieferen zuerkannten Unterhaltsbeitrag führte, bedarf keiner weiteren Aus- führungen. Die Rüge der Ehefrau ist in diesem Punkt begründet. Die Vorinstanz ermittelte einen Anteil am ehelichen Lebensstandard der Parteien von je CHF 2'178.00. Diese Feststellung blieb im Berufungsverfahren ungerügt. Da die Einkommen der Parteien vorliegend nicht zur Fortführung der während der Ehe gelebten Lebenshaltung ausreichen, hat aufgrund des Gleichbehandlungs- grundsatzes auf beiden Seiten eine proportionale Kürzung zu erfolgen. Entspre- chend ist eine hälftige Verteilung des effektiv verbleibenden Überschusses vorzu- nehmen.
27 / 36 13.1. Nach dem Gesagten ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung: GesamteinkommenCHF 10'703.35 ./. GesamtbedarfCHF 8'065.00 ÜberschussCHF 2'638.35 Anteil Ehefrau (½ ) CHF 1'319.15 Anteil Ehemann (½ )CHF 1'319.15 13.2. Daraus resultiert für die Ehefrau folgender Unterhaltsanspruch: Bedarf EhefrauCH 4'262.00
28 / 36 lung eines Unterhaltsbeitrags verpflichtet hat, ist jedoch zu beachten, dass der Scheidungsrichter den dies a quo des Unterhaltsbeitrages nicht auf ein Datum festsetzen kann, das vor dem teilweisen Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsur- teils liegt (BGE 128 III 121 E. 3.b/bb; 142 III 193 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_257/2007 vom 6. August 2007 E. 7; Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsge- richts von Graubünden ZK1 11 16 vom 29. Oktober 2015 E. 9d mit Verweis auf BGE 128 III 121 E. 3b/bb). Eine begrenzte Rückwirkung in diesem Sinne kann sich insbesondere aufgrund der Dauer des Rechtsmittelverfahrens aufdrängen. Diese ist jeweils nicht absehbar und für die anspruchsberechtigte Person sollen dadurch keine Nachteile entstehen (Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 16 vom 29. Oktober 2015 E. 9d/cc). Vorliegend hatte bereits das Eheschutzgericht Massnahmen angeordnet. Diese dauern während dem Scheidungsverfahren fort. Die Gesuche beider Parteien um Erlass vorsorglicher Massnahmen respektive Abänderung des Eheschutzent- scheides wurden abgewiesen (vorinstanzliche act. III./2–3; vorinstanzliches act. I./8 [Proz. Nr. 135-2015-90]). Auch bei Vorliegen der Teilrechtskraft gelten die bereits angeordneten Massnahmen in den nicht rechtskräftig entschiedenen Punk- ten weiter bis über die entsprechende Scheidungsfolge rechtskräftig entschieden worden ist (Marcel Leuenberger, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 3. Auflage, Bern 2017, N 11 und 13 zu Art. 276 ZPO; vgl. Thomas Sutter-Somm/Flora Stanischewski, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 29 zu Art. 276 ZPO; Daniel Bähler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Basel 2017, N 12 zu Art. 276 ZPO). Wie dargelegt, schliesst jedoch das Bestehen von vorsorglichen Massnahmen respek- tive weitergeltenden Eheschutzmassnahmen im Rechtsmittelverfahren es nicht aus, dass dem Pflichtigen im Berufungsurteil rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungspunktes eine (über die Massnahme hin- ausgehende) nacheheliche Unterhaltspflicht auferlegt wird (vgl. Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 16 vom 29. Oktober 2015 E. 9d). Während des vorinstanzlichen Verfahrens arbeitete der Ehemann bei seiner da- maligen Arbeitgeberin in einem auf 75 % reduzierten Arbeitspensum. Die Vorin- stanz bejahte die Pflicht und Möglichkeit des Ehemannes zur (Wieder)Ausweitung seiner Erwerbstätigkeit bei seiner damaligen Arbeitgeberin. Entsprechend rechne- te sie ihm das hypothetische Einkommen eines Arbeitspensums zu 100 % in der
29 / 36 Höhe von CHF 8'260.00 an und räumte ihm eine Übergangsfrist von sechs Mona- ten ab Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils für die Erzielung dieses Einkom- mens ein. Diese Übergangsfrist war damals angemessen; der Ehemann hätte hin- reichend Zeit gehabt, die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen. Im Herbst 2016 verlor der Ehemann jedoch infolge des Konkurses der Arbeitgeberin seine Anstellung. Seit dem 1. Februar 2017 ist er nunmehr bei der E._____ in ei- nem Arbeitspensum zu 100 % tätig. Dem Ehemann ist auch kein höheres hypo- thetisches Einkommen anzurechnen (vgl. vorstehend E. 5.5.). Für das vorliegende Berufungsverfahren rechtfertigt sich die Gewährung einer Übergangsfrist somit von vornherein nicht mehr. Die Vorinstanz setzte die Übergangsfrist auf sechs Monate ab Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils fest, allerdings ohne zu präzisieren, ob damit die Rechts- kraft des Scheidungspunktes oder jene des Endurteils gemeint ist (act. B.2, Dis- positivziffer 2 lit. a). Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine Übergangsfrist ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein muss (BGE 129 III 417 E. 2.2.; 114 II 13 E. 5), kann die Vorinstanz kaum gewollt haben, dass bei Anfechtung ihres Entscheides dem Ehemann erheblich mehr Zeit als die eingeräumten sechs Monate zur Verfügung stehen würde. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz in ihren Erwägungen von einer "kurzen" Übergangsfrist "ab Rechtskraft dieses Urteils" spricht (act. B.2, S. 24). Kommt hinzu, dass das Beru- fungsverfahren – unabhängig vom Verhalten der Parteien – relativ lange dauerte. Die unglückliche Formulierung der Vorinstanz soll der Ehefrau nicht zum Nachteil erwachsen, insbesondere da die im vorliegenden Verfahren ermittelten nacheheli- chen Unterhaltsbeiträge wesentlich höher ausfallen, als der Unterhaltsbeitrag gemäss dem angefochtenem Entscheid während der sechsmonatigen Übergangs- frist. Die Formulierung der Vorinstanz ist deshalb einzig so zu verstehen, dass die Übergangsfrist für sechs Monate ab der Rechtskraft des Scheidungspunktes galt und nicht für sechs Monate ab eines allfälligen Rechtsmittelentscheides. Der Scheidungspunkt erwuchs am 17. Dezember 2016 in Rechtskraft (act. D.11). Die Übergangsfrist der Vorinstanz lief Mitte Juni 2017 ab. In Ausschöpfung des Er- messensspielraums nach Art. 126 ZGB sind demzufolge die nachehelichen Unter- haltsbeiträge mit dem zu fällenden Urteil ab dem siebten Monat nach Rechtskraft des Scheidungspunktes, mithin ab Juli 2017, zuzusprechen. Anzumerken ist, dass die Ehefrau die Abweisung der Berufung und damit die Bestätigung der erstinstanzlich zuerkannten Unterhaltsbeiträge beantragte. An einem Antrag hat es deshalb nicht gefehlt, so dass die Dispositionsmaxime nicht verletzt sein kann. Ebenso wenig kann das Verschlechterungsverbot (Verbot der
30 / 36 reformatio in peius) verletzt sein, da der Ehemann durch das vorliegende Urteil nicht schlechter gestellt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_257/2007 vom 6. August 2007 E. 7). 15.Für den Fall einer Reduktion ihres Unterhaltsbeitrages beantragte die Ehe- frau die Feststellung ihrer Unterdeckung im Sinne von Art. 129 Abs. 3 ZGB (act. A.3, S. 4). Dieser Antrag stützt sich zum einen auf das vom Ehemann vorge- brachte Novum in Bezug auf seine neue Verdienstsituation. Zum anderen besteht nach Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO ohnehin eine Deklarationspflicht des Fehlbetrages unabhängig von einem entsprechenden Antrag (Sabine Aeschlimann/Roland Fankhauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 3. Auflage, Bern 2017, N 26 ff. zu Art. 282 ZPO). Werden durch Verein- barung oder Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist anzugeben welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts des berechtigten Ehegatten fehlt (Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Bestimmung bildet das Gegenstück zur materiell- rechtlichen Abänderungsbestimmung des Art. 129 Abs. 3 ZGB. Die Vorinstanz legte einen gebührenden Unterhalt der Ehefrau in der Höhe von CHF 6'440.00 fest. Diese Feststellung blieb im Berufungsverfahren unbeanstandet (act. B.2, S. 15; act. A.1; act. A.4, S. 6). In Anwendung von Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO ist deshalb festzuhalten, dass der Ehefrau bei einem Einkommen von CHF 4'120.00 eine Unterdeckung von CHF 860.00 pro Monat verbleibt (Unterdeckung insgesamt von CHF 2'320.00 abzüglich nachehelicher Unterhaltsbeitrag des Ehemannes von monatlich CHF 1'460.00). 16.1. Die Vorinstanz hat den Unterhaltsbeitrag mit dem Zeitpunkt begrenzt, in dem der Ehemann ins ordentliche Pensionsalter eintritt. Der Ehemann lehnt dies ab und macht in der Berufung geltend, die vorinstanzliche Festsetzung der Dauer der Unterhaltsverpflichtung sei unangemessen. Gemäss der vorinstanzlichen Re- gelung sei er noch für elf respektive dreizehn Jahre zu Zahlungen verpflichtet. Da- zu komme, dass er bereits während der beinahe vier Jahre andauernden Tren- nung zu Zahlungen verpflichtet worden sei. Zudem sei der Ehefrau bei der Ren- tenberechnung ein Vorsorgeunterhalt von CHF 600.00 zugesprochen worden. Darüber hinaus sei der Ehefrau der Zuschlag für die bisherigen Lebenshaltungs- kosten gewährt worden. Nach Auffassung des Ehemannes sei es der Ehefrau deshalb möglich, sich zusammen mit einer Erwerbstätigkeit zu 100 % eine eigene Altersvorsorge aufzubauen. Für den Fall, dass die Berufungsinstanz eine Unter- haltspflicht von ihm gegenüber der Ehefrau bestätige, sei der Unterhaltsbeitrag auf höchstens ein Jahr zu befristen. Allenfalls sei eine Abstufung nach richterlichem Ermessen vorzunehmen (act. A.1, S. 10 f.). Dem hält die Ehefrau in ihrer Beru-
31 / 36 fungsantwort entgegen, dass sich der Ehemann lediglich pauschal auf Unange- messenheit berufe, fundierte Kritik am vorinstanzlichen Entschied liesse sich der Berufungsschrift jedoch nicht entnehmen (act. A.2, S. 13). Mit der Berufungsreplik bringt der Ehemann sodann vor, die Ehefrau könne mit ihrem Vorsorgeunterhalt die Differenz ausgleichen, welche sie dadurch erleide, dass sie durch ein niedrige- res Einkommen weniger Einzahlungen in die Pensionskasse tätigen könne. Auf- grund seines nunmehr niedrigen Einkommens müsse auch er mit einer verminder- te Rentenleistung rechnen, weshalb die von der Vorinstanz festgelegte Dauer des nachehelichen Unterhalts unangemessen sei (act. A.4, S. 9). 16.2. Die Vorinstanz erwog, angesichts der konkreten Umstände rechtfertige es sich nicht, der Ehefrau für eine kürzere Dauer als bis zum Eintritt des AHV-Alters des Ehemannes einen nachehelichen Unterhalt zuzusprechen. So sei die Ehe der Parteien, aus der zwei Kinder hervorgegangen seien, bis zur Trennung während mehr als sechsundzwanzig Jahren gelebt worden. Während den ersten fünfzehn Jahren der Ehe sei die Ehefrau ausserhäuslich nicht erwerbstätig gewesen. Da- nach habe sie verschiedene kleinere Arbeitspensen wahrgenommen. Die Ehefrau habe nun das dreiundfünfzigste Altersjahr erreicht. Aufgrund dessen sei von einer lebensprägenden Ehe auszugehen, wie auch vom Ehemann anerkannt, die der Ehefrau grundsätzlich Anspruch auf Weiterführung der ehelichen Lebenshaltung gebe. Die Ehefrau habe ihre Erwerbstätigkeit auf eine monatliche Arbeitszeit von durchschnittlich 168 Stunden ausgedehnt und damit das ihr Mögliche und Zumut- bare zur Eigenversorgung unternommen. Der Ehemann habe in den Rechtsschrif- ten nicht behauptet, dass die Ehefrau mit einer konkreten anderen Tätigkeit an effektiv vorhandenen Stellen in der Umgebung ihres Wohnortes mehr verdienen könnte. Ein hypothetisches Einkommen könne ihr daher bereits mangels Behaup- tung nicht angerechnet werden. Der Ehefrau verbleibe somit ein Defizit, welches durch den Ehemann zu decken sei (act. B.2, S. 25). 16.3. Mit seinen Einwendungen setzt der Ehemann der Argumentation der Vorin- stanz im Wesentlichen seine eigene Auffassung entgegen, ohne auf die massge- blichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid einzugehen. Damit verkennt er, dass in der Berufungsschrift eine sachbezogene und substantiierte Auseinander- setzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu erfolgen hat, ansonsten die An- forderungen an eine Berufungsbegründung nicht erfüllt sind (vgl. vorstehend E. 3.1.). Auf die Rüge des Ehemannes betreffend die Dauer der Unterhaltsver- pflichtung ist aus diesem Grund nicht einzutreten. Die Rüge zur vorinstanzlich festgelegten Dauer der Unterhaltspflicht ist aber auch in materieller Hinsicht unbe- rechtigt. Art. 125 ZGB sieht keine Befristung des nachehelichen Unterhalts vor.
32 / 36 Die Dauer des Unterhaltsanspruchs bestimmt sich danach, bis zu welchem Zeit- punkt es dem Unterhaltsberechtigten nicht zumutbar ist, für seinen gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen (Ingeborg Schwenzer/Andrea Büchler, a.a.O, N 49 ff. zu Art. 125 ZGB mit weiteren Hinweisen; vgl. ferner Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 66 vom 13. März 2013 E. 7.b; Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2008 vom 27. August 2008 E. 5.6). Vorliegend beantragte die Ehefrau die Ausrichtung eines Unterhaltsbeitrages bis zum Eintritt des Ehe- mannes ins AHV-Alter. Diesem Ansinnen kam die Vorinstanz mit Blick auf die Le- bensprägung der Ehe und die fehlende Eigenversorgungskapazität der Ehefrau nach und verpflichtete den Ehemann, bis zu seiner ordentlichen Pensionierung einen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, ver- säumte es der Ehemann im vorinstanzlichen Verfahren, ein höheres hypotheti- sches Einkommen der Ehefrau hinreichend zu substantiieren. Mit diesen vorin- stanzlichen Erwägungen setzte sich der Ehemann in seiner Berufung nicht genü- gend auseinander. Kommt hinzu, dass der Ehemann anlässlich der Hauptver- handlung vortrug, beim Einkommen der Ehefrau sei der ausgewiesene Lohn ein- schliesslich Ferien- und Feiertagsentschädigung zu berücksichtigen (vgl. vorin- stanzliches act. V./6, S. 4). Darüber hinaus liess sich die Ehefrau trotz Beschäfti- gung in Teilzeit das Einkommen eines Arbeitspensums zu 100 % anrechnen. Da der Ehefrau weder ab sofort noch zu einem späteren Zeitpunkt ein höheres hypo- thetisches Einkommen anzurechnen ist, rechtfertigt es sich, unter Berücksichti- gung der nach wie vor bestehenden Leistungsfähigkeit des Ehemannes, die nach- ehelichen Unterhaltsleistungen erst beenden zu lassen, wenn der Ehemann ins ordentliche Pensionsalter eintritt. Daran ändert insbesondere auch der Einwand des Ehemannes im Hinblick auf den der Ehefrau zugesprochenen Vorsorgeunter- halt nichts. Der Einwand geht an der Sache vorbei, betrifft doch der sogenannte Vorsorgeunterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB den Ausgleich künftiger Ein- bussen im Vorsorgeguthaben, weil ehebedingte Nachteile auch nach der Ehe noch zu Einbussen im Vorsorgeguthaben führen können und es keine Möglichkeit eines nachehelichen Vorsorgesplittings gibt (vgl. Ingeborg Schwenzer/Andrea Büchler, a.a.O, N 10 ff. zu Art. 125 ZGB). Demgegenüber stellt es von vornherein kein ehebedingter Nachteil dar, falls der Ehemann infolge seines tieferen Ein- kommens künftig geringere Beträge in seine eigene Altersvorsorge wird einbezah- len können. Somit erweist sich die Dauer der Unterhaltsverpflichtung, auf welche die Vorinstanz erkannte, für eine lebensprägende Ehe, wie sie hier gegeben ist, als angemessen.
33 / 36 17.Im Ergebnis ist die Berufung damit teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. 18.1. Zu beurteilen bleibt, ob der geänderte Verfahrensausgang eine Anpassung der vorinstanzlichen Kostenregelung nach sich ziehen soll. Trifft die Rechtsmittel- instanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO nämlich auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegen- den Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozess- kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In famili- enrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen ab- weichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten insgesamt auf CHF 6'000.00 fest. Davon entfielen CHF 1'500.00 auf den Zeitraum bis zur Einigungsverhandlung vom 25. März 2016; diese wurden entsprechend dem Parteiwillen hälftig geteilt. Die übrigen Gerichtskosten von CHF 4'500.00 auferlegte die Vorinstanz zu 7/8 dem Ehemann und zu 1/8 der Ehefrau. Zudem verpflichtete sie den Ehemann in Anwendung der Bruchteilsverrechnungsmethode zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung von 6/8 respektive CHF 4'811.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) an die Ehefrau (act. B.2, S. 26 f.). Im vorinstanzlichen Verfahren beantrag- te die Ehefrau monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'000.00, während der Ehemann eine Unterhaltspflicht gänzlich verneinte (vgl. vorinstanzliche act. II./1- 4). Die Vorinstanz sprach der Ehefrau monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'750.00 zu (act. B.2, S. 28). Somit obsiegte die Ehefrau im vorinstanzlichen Verfahren zu 7/8. Die teilweise Gutheissung der Berufung gründet auf der neuen Verdienstsituation des Ehemannes, mithin auf einem vom Ehemann im Beru- fungsverfahren eingebrachten echten Novum. Unter diesen Umständen rechtfer- tigt es sich nicht, die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ab- zuändern. Aus selbigem Grund ist für die Prozesskosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss eine andere Verteilung vorzunehmen (vgl. sogleich nachste- hend E. 18.2.). 18.2. Abschliessend bleibt über die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens werden gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VZG; BR 320.210) auf CHF 4'000.00 festgelegt. Wie bereits erwähnt, sind die Prozesskos- ten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO, sofern keine Partei vollständig obsiegt hat, nach dem Verfahrensausgang zu verteilen. Namentlich in familienrechtlichen Prozessen
34 / 36 kann das Gericht von diesem Grundsatz abweichen und die Prozesskosten unter Berücksichtigung weiterer Faktoren nach Ermessen verlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im Berufungsverfahren hielt der Ehemann daran fest, dass er der Ehefrau keine Unterhaltsbeiträge zu bezahlen habe. Die Ehefrau beantragte die Abwei- sung dieses Antrages, mithin die Bestätigung der von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträge. Diese betrugen für den im Berufungsverfahren zu beurteilen- den Zeitraum CHF 1'750.00 pro Monat bis zum Eintritt des Ehemannes ins ordent- liche Pensionsalter. Zuzusprechen sind nunmehr solche in der Höhe von monat- lich CHF 1'460.00 bis zum Eintritt des Ehemannes ins ordentliche Pensionsalter. Mit seinem Berufungsantrag ist der Ehemann nicht durchgedrungen. Demgegenü- ber unterliess es die Ehefrau ihren Antrag nach Eingang des neuen Arbeitsvertra- ges des Ehemannes anzupassen, weshalb sie in Bezug auf das Novum unterliegt. Damit unterliegt der Ehemann im Berufungsverfahren grösstenteils; die Herabset- zung des Unterhaltsbeitrages um CHF 290.00 ist indessen bei der Verteilung der Prozesskosten zu seinen Gunsten zu beachten. Unter Berücksichtigung sämtli- cher Umstände sind 4/5 (CHF 3'200.00) der Gerichtskosten dem Ehemann und 1/5 (CHF 800.00) der Ehefrau aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind mit dem vom Ehemann geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'000.00 zu verrech- nen (act. D.1). Die Ehefrau hat dem Ehemann ihren Kostenanteil von CHF 800.00 direkt zu ersetzen. Dasselbe Verhältnis wie für die Gerichtskosten muss auch für die Parteientschädi- gung gelten. Der Ehemann hat der Ehefrau eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Die Ehefrau hat keine Honorarnote eingereicht. Bei einem mittleren Stundenansatz von Fr. 240.00 (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemes- sung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverord- nung, HV; BR 310.250]) sowie in Anbetracht der mutmasslich notwendigen Bemühungen und der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint eine Ent- schädigung von pauschal CHF 3'600.00, einschliesslich 3 % Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer, als angemessen. In Anwendung der Bruchteilsverrechnungsme- thode hat der Ehemann der Ehefrau 3/5 der Entschädigung und damit einen Be- trag von CHF 2'160.00 zu ersetzen.
35 / 36 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die Dispositivziffern 2 lit. a und 2 lit. b des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 27. Juni 2016 werden aufgehoben. 2.X._____ wird verpflichtet, Y._____ CHF 1'460.00 als nachehelicher Unter- halt gemäss Art. 125 ZGB ab dem siebten Monat nach Rechtskraft des Scheidungspunktes bis zum Eintritt von X._____ ins ordentliche Pensions- alter zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an Y._____ zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik, Stand September 2018, von 101.9 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den
36 / 36 5.a)Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 werden zu 4/5 (CHF 3'200.00) X._____ und zu 1/5 (CHF 800.00) Y._____ auferlegt. Sie werden mit dem von X._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 verrechnet. Y._____ wird verpflichtet, X._____ ihren Kosten- anteil von CHF 800.00 direkt zu ersetzen. b)X._____ hat Y._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'160.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 6.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an: