Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 20. März 2017Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 16021. März 2017 (Mit Urteil 5A_320/2017 vom 17. Oktober 2017 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Entscheid I. Zivilkammer VorsitzBrunner RichterPritzi und Pedrotti AktuarPers In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 22. September 2016, mitgeteilt am 30. September 2016, in Sachen des Beschwerde- führers gegen Y., Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Paul Hollenstein, Schanzeneggstrasse 1, Postfach 1813, 8027 Zürich, betreffend gemeinsame elterliche Sorge und persönlicher Verkehr, hat sich ergeben:
Seite 2 — 21 I. Sachverhalt A.Der am 22. Februar 2003 geborene A._____ ist der gemeinsame Sohn von Y._____ und X.. Die Eltern waren nie miteinander verheiratet und wohnten nur kurze Zeit, d.h. nur wenige Wochen um die Zeit der Geburt des Sohnes A., in O.1_____ zusammen. Anschliessend zog Y._____ mit A._____ ins O.2_____. Seit Jahren involviert X._____ Y._____ in zahlreiche Verfahren vor Ge- richten und Behörden (Vaterschaft, Unterhaltsbeiträge, Betreibungen etc.). Die Schreiben an die Kindsmutter und Eingaben an die Behörden von X., wel- che bei den Akten liegen, umfassen mittlerweile mehrere hundert Seiten. Darin werden von X. durchwegs angebliche Verfehlungen seitens der Kindsmutter sowie der Behörden aufgeführt, währenddem seine eigenen Vorgehensweisen stets als vollkommen richtig dargestellt werden. B.1.Am 19. Juni 2015 stellte X._____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde KESB Nordbünden den Antrag auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge über A._____ sowie «Einrichtung von Informations- und Besuchsrechten, Abklärung der Lebensumstände». Zu dieser Zeit hatte Y._____ während eines Jahres Wohnsitz in O.3_____. 2.Nach Durchführung eines Abklärungsverfahrens lehnte die KESB Nordbün- den mit Entscheid vom 29. September 2015, mitgeteilt am 8. Oktober 2015, den Antrag von X._____ auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge ab und hielt fest, dass Y._____ alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge über A._____ sei. Zu- dem erteilte sie den Eltern zwecks erster Kontaktanbahnung zwischen Vater und Sohn entsprechende Weisungen. 3.Die gegen diesen Entscheid von X._____ erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 10. Juni 2016 dahinge- hend gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Durchführung der Kindesanhörung an die KESB Nordbünden zurückgewiesen wurde (ZK1 15 157). C.Nach Durchführung der Anhörung von A._____ und nochmaliger Anhörung der Eltern erkannte die KESB Nordbünden mit Entscheid vom 22. September 2016, mitgeteilt am 30. September 2016, was folgt: "1. Im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge über A._____ wird: a. der Antrag von X._____ (Vater) auf Erteilung der gemeinsamen el- terlichen Sorge abgelehnt (Art. 298b Abs. 2 ZGB);
Seite 3 — 21 b. festgehalten, dass Y._____ (Mutter) alleinige Inhaberin der elterli- chen Sorge über A._____ ist. 2. Die KESB verfügt: a. X._____ (Vater) und A._____ wird die Weisung erteilt (Art. 273 Abs. 2 ZGB), zur Kontaktanbahnung zwischen X._____ und A._____ bis spätestens Ende Mai 2017 fünf Gespräche beim Ser- vizio medico psicologico (O.4_____) zu führen. b. Y._____ (Mutter) wird angewiesen, dafür zu sorgen, dass A._____ die Termine beim Servizio medico psicologico (O.4_____) wahr- nimmt. c.Der Servizio medico psicologico (O.4_____) wird angehalten, zwecks Terminvereinbarung direkt Kontakt mit X._____ und Y._____ aufzunehmen. d. Der Servizio medico psicologico (O.4_____) wird aufgefordert, der KESB eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls unverzüglich zu melden sowie Anfang Mai 2017 einen Bericht einzureichen. 3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung)." Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sich aus den Akten, der persönlichen Befragung von A._____ und den Vorsprachen der Eltern an der Behördensitzung keine Änderung am Entscheid der KESB vom 29. September 2015 ergebe. Das Gesuch des Vaters sei deshalb unter Verweis auf die entspre- chenden Erwägungen in Ziff. II.1 erneut abzulehnen. D.Gegen diesen Entscheid erhob X._____ mit Eingabe vom 6. November 2016 (Poststempel 7. November 2016) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, wobei er die folgenden Anträge stellte: "1. Der angefochtene Entscheid der KESB Nordbünden vom 30. Septem- ber 2016 sei aufzuheben. 2. Die verfassungsmässig verankerten Familien- und Elternrechte betref- fend die Familienzugehörigkeit, sind formell und inhaltlich einzurich- ten, zu Gunsten a.) der elterlichen Sorge, b.) eines definitiven wechselseitigen persönlichen Verkehrs, welche gemäss anerkannter internationaler Norm und Rechtspre- chung, vom Grundsatz sicherzustellen und festzuschreiben sind. 3. Es ist zur Durchführung und Überwachung des persönlichen Verkehrs dringlich eine zweisprachige Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit den Aufträgen a.) den regelmässigen persönlichen Kontakt zwischen Sohn A._____ und dem Vater zu fördern,
Seite 4 — 21 b.) unter Berücksichtigung der Kindsinteressen die Eltern bei der Um- setzung der Besuchs- und Ferienregelung zu unterstützen, c.) die Modalitäten wie Daten, Uhrzeit und Übergaben verbindlich festzulegen. 4.Die Erziehungsfähigkeit und die Persönlichkeitsstruktur der Kindsmut- ter Y._____ sind hinsichtlich ihrer Erziehungsfähigkeit und - kompetenz überprüfen zu lassen. In jedem Fall sind Sanktionen auszusprechen, um einer weiter andau- ernden Vernachlässigung, Manipulation und Schädigung des Kindes, wie auch die Fortsetzung der existenzruinierenden Dauerblockade ge- genüber dem Sohn und seinem Vater, wie auch dem ununterbrochen anhaltenden, einseitig inszenierten Vorgehen gegen den Beschwerde- führer in Sachen Unmündigenunterhalt und Alimentenbevorschussung, der Kindsmutter aufzuerlegen und zu untersagen. 5.Sollte entgegen dem gesetzlichen Wortlaut die alleinige elterliche Sor- ge Bestand haben, ist die Umteilung der elterlichen Sorge anzuordnen. 6.Vom Kantonsgericht Graubünden ist für die Dauer der Verfahren dem Sohn A._____ ein Kindsvertreter einzusetzen. 7.Der Beschwerdegegnerin (Kindsmutter) sei ein Verbot aufzuerlegen in Sachen Kontaktaufnahme zu Dritten, der Familie und dem beruflichen Umfeld des Beschwerdeführers. 8.Gebühren für Verfahren und Entscheid sind der Beschwerdegegnerin Frau Y._____ aufzuerlegen. 9.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 5% Zins und zu- züglich MWST zu 8%) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." E.Die KESB Nordbünden stellte mit ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Dezem- ber 2016 Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf ein- getreten werden könne. Die KESB Nordbünden verzichtete auf eine einlässliche Beschwerdeantwort und verwies auf ihre Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid. F.Y._____ liess mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2017 die folgenden Anträge stellen: "1. Auf die Beschwerde vom 6. November 2016 sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde vom 6. November 2016 abzuweisen und der Entscheid der KESB Nordbünden vom 22. September 2016 vollumfänglich zu bestätigen. 3. Es seien die Akten des Verfahrens ZK1 15 157 beizuziehen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerde- führers."
Seite 5 — 21 G.Am 30. Januar 2017 reichte X._____ eine weitere Eingabe ein, in welcher er zur Beschwerdeantwort von Y._____ Stellung nahm. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1.a.Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der elterlichen Sorge kann gestützt auf Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Be- schwerdeinstanz. Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkammer zuständig (Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.000]). Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012 [zit.: Steck, BSK-Erwachsenen- schutz], N 29 zu Art. 450 ZGB; Christoph Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht, 2. Aufl., Bern 2016, N 34.08). X._____ als Vater von A._____ ist somit als Gesuchsteller und unmittelbar Betroffener des für ihn ab- schlägigen Entscheids der KESB Nordbünden zu dessen Anfechtung legitimiert. b.Die Beschwerde ist 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 450b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 Abs. 3 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 30. September 2016 mitgeteilt und vom Beschwerdeführer am 10. Oktober 2016 in Empfang genommen (vgl. KESB act. 119; act. B.1). Die Be- schwerdefrist begann demzufolge am darauf folgenden Tag, dem 11. Oktober 2016, zu laufen und endete am 9. November 2016 (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 142 Abs. 1 ZPO). Mit Eingabe vom 7. November 2016 (Datum des Poststempels, act. A.1) erfolgte die Beschwerdeerhebung fristgerecht. Damit erweisen sich das vorsorgliche Bestreiten der Rechtzeitigkeit der Beschwerde sei- tens der Beschwerdegegnerin und der damit verbundene Antrag auf Nichteintreten als unbegründet. Da auch die übrigen Formerfordernisse erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. Nicht zu
Seite 6 — 21 beachten ist hingegen die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2017 (act. A.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung obliegt es nämlich einer Partei, die eine Stellungnahme zu einer ihr zur Kenntnisnahme zugestellten Ver- nehmlassung für erforderlich hält, diese grundsätzlich unverzüglich einzureichen oder zu beantragen. Dabei darf das Gericht im Allgemeinen nicht vor Ablauf von zehn Tagen von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen (Urteil des Bun- desgerichts 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 3.2.2). Die Beschwerdeantwort von Y._____ wurde dem Beschwerdeführer am 5. Januar 2017 zugestellt (act. D.7), weshalb die Eingabe vom 30. Januar 2017 vor dem Hintergrund der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung zum Replikrecht als verspätet angesehen werden muss. c.Als verspätet erweist sich die Beschwerdeantwort. Gemäss Art. 322 Abs. 1 ZPO stellt die Beschwerdeinstanz der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftli- chen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Für die Beschwerdeantwort gilt die gleiche Frist wie für die Beschwerde (Art. 322 Abs. 2 ZPO). Dementsprechend wurden der KESB Nordbünden und der Beschwerdegegnerin mit Verfügung des Vorsitzenden vom 16. November 2016 Kopien der Beschwerde mit der Aufforderung zur Be- schwerdeantwort innert 30 Tagen seit Inempfangnahme der Verfügung zugestellt. Gleichzeitig erfolgte der Hinweis darauf, dass gemäss Art. 60 Abs. 3 EGzZGB die Bestimmungen über den Fristenstillstand nicht zur Anwendung kämen. Ferner wurde auf die Säumnisfolgen und die Wiederherstellung der Säumnis hingewiesen (act. D.2). Die Beschwerdeführerin nahm diese prozessleitende Verfügung am 18. November 2016 in Empfang (act. C.2), womit die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort am 19. November 2016 zu laufen begann und – mangels Geltung der Bestimmungen über den Fristenstillstand (Art. 60 Abs. 3 EGzZGB) – am 19. Dezember 2016 endete (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Daraus folgt, dass die vorliegende Beschwerdeantwort mit Eingabe vom 3. Januar 2017 erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist der Schweizerischen Post übergeben wurde und demzufolge verspätet ist (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Nichtwahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zeitigt die üblichen Säumnisfolgen (Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Band II, Bern 2012, N 7 zu Art. 322 ZPO), auf welche in der Verfü- gung vom 16. November 2016 ausdrücklich hingewiesen wurde. Diese bestehen darin, dass das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt wird (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Mit anderen Worten haben die Vorbringen der Beschwerdegeg- nerin unberücksichtigt zu bleiben. Aufgrund der im vorliegenden Fall geltenden
Seite 7 — 21 uneingeschränkten Untersuchungs- und Offizialmaxime (vgl. E. 2.b nachfolgend) hat die Säumnis der Beschwerdegegnerin indessen nicht zur Folge, dass unbe- stritten gebliebene klagebegründende Tatsachen als erwiesen gelten und das Ge- richt zu unterstellen hat, dass sich keine rechtshindernden Tatsachen verwirklicht haben. Die Säumnis der Beschwerdegegnerin wirkt sich lediglich dahingehend aus, dass das Gericht von Amtes wegen zu ermitteln hat, ob sich ein Tatbestand verwirklicht hat, auf den der Beschwerdeführer seine Argumente stützt (Nina J. Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Band I, Bern 2012, N 27 zu Art. 147 ZPO; Niccolò Gozzi, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2013, N 18 zu Art. 147 ZPO). Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass im vorliegenden Fall selbst bei Geltung des Fristenstill- stands nicht die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Bestimmung von Art. 39 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), sondern jene von Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO einschlägig wäre. 2.a.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen (vgl. Art. 450f ZGB). Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die ZPO sowie die ent- sprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittel- instanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b.Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Steck, BSK-Erwachsenenschutz, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der KESB und er- streckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfah- ren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 8 ff. zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in:
Seite 8 — 21 Büchler et al. [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, [zit.: Steck, FamKommentar], N 7 zu Art. 446 ZGB). c.Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenen- schutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001 S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs.1 ZGB, welches die Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit einschränkt, dass eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids ei- ne förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (Steck, BSK- Erwachsenenschutz, a.a.O., N 5 zu Art. 450a ZGB; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB; Steck, FamKommentar, a.a.O., N 4 zu Art. 450a ZGB). 3.In Ziffer 6 seines Rechtsbegehrens beantragt der Beschwerdeführer die Einsetzung eines Kindesvertreters für seinen Sohn A._____ für die Dauer des Ver- fahrens. Der im Bereich des Kindesschutzes anwendbare Art. 314a bis ZGB ent- spricht dem in eherechtlichen Verfahren zur Anwendung gelangenden Art. 299 ZPO. Beide Normen auferlegen der Behörde bzw. dem Gericht die Pflicht, ex offi- cio zu prüfen, ob dem Kind als Vertretung in Form eines Beistands eine in fürsor- gerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person zur Seite zu stellen ist. So- wohl Art. 314a bis Abs. 1 ZGB als auch Art. 299 Abs. 1 ZPO halten fest, dass das Gericht wenn nötig eine Vertretung des Kindes anordnet. Gemäss Art. 314a bis
Abs. 2 ZGB prüft die Behörde bzw. das Gericht die Anordnung der Vertretung ins- besondere, wenn die Unterbringung des Kindes Gegenstand des Verfahrens ist (Ziff. 1) oder wenn die Beteiligten bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge oder bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche An- träge stellen (Ziff. 2). Doch selbst in den Fällen von Art. 314a bis Abs. 2 ZGB bzw. Art. 299 Abs. 2 ZPO hat das Gericht weder automatisch einen Kindesvertreter zu bezeichnen noch ist es verpflichtet, hierüber eine formelle Entscheidung zu treffen; vielmehr handelt es sich um eine Möglichkeit, die im Ermessen des Gerichts liegt. Im Unterschied zu Art. 299 Abs. 3 ZPO besteht im Anwendungsbereich von Art. 314a bis ZGB auch dort kein Zwang zur Anordnung einer Kindesvertretung, wo ein urteilsfähiges Kind die Vertretung verlangt. Das Parlament hat einen im Nationalrat gestellten Minderheitsantrag auf Einfügung eines Abs. 2 bis , wonach auf Antrag des
Seite 9 — 21 urteilsfähigen Kindes die Vertretung anzuordnen sei (AB 2008 N 1541), sowie ei- nen Einzelantrag auf eine verbindliche Formulierung, wonach die Vertretung "in der Regel" anzuordnen sei (AB 2008 N 1541), nach eingehender Beratung abge- lehnt (AB 2008 N 1543) und der im Ständerat eingebrachten Formulierung von Art. 314a bis ZGB zugestimmt (AB 2007 S 842). Nach dem expliziten Willen des Parla- ments bleibt es mithin im Anwendungsbereich von Art. 314a bis ZGB bei der Gene- ralklausel, so dass die Behörde bzw. das Gericht nach pflichtgemässem Ermes- sen über die Kindesvertretung zu entscheiden hat, sei es auf Antrag oder von Am- tes wegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_232/2016 vom 6. Juni 2016 E. 4 und 5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.3, je mit Hinweisen). Die Beurteilung der Notwendigkeit erfolgt nach einem objektiven Massstab in Würdigung der gesam- ten Umstände nach Recht und Billigkeit. Richtlinie bildet das Kindeswohl. Die Ein- setzung einer Verfahrensvertretung findet ihre Grenzen dort, wo das urteilsfähige Kind sich ausdrücklich gegen eine Vertretung stellt und die gegenteilige Anord- nung der Behörde bzw. des Gerichts eine unzulässige Vertretungsanmassung darstellen würde (Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Ber- ner Kommentar, Zivilgesetzbuch, Die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Art. 296- 317 ZGB, Bern 2016, N 23 f. zu Art. 314a bis ZGB). Die Kindesvertretung hat ver- schiedene Aspekte, welchen je nach Alter des Kindes und Situation des Einzelfalls unterschiedliche Gewichtung zukommt. Ein Teilgehalt besteht darin, dass die Ver- tretung den Willen des Kindes gegenüber der Behörde bzw. dem Gericht zum Ausdruck bringt (Urteil des Bundesgerichts 5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.3). Im vorliegenden Fall ist die Einsetzung eines Kindesvertreters nicht notwen- dig. Die KESB Nordbünden hat eine solche im Sinne von Art. 314a bis Abs. 2 Ziff. 2 ZGB geprüft und mit A._____ anlässlich dessen Anhörung am 12. Juli 2016 be- sprochen (vgl. KESB act. 104). Nachdem ihm der Zweck einer Verfahrensbei- standschaft erläutert worden war, gab A._____ entschieden zur Antwort, dass er sich durchaus selbst äussern könne und hierfür keinen Anwalt brauche. Aus dem Anhörungsprotokoll geht hervor, dass A._____ seine Meinung klar zu äussern im- stande war und ausdrücklich auch seine schriftlichen Stellungnahmen vom 18. und 21. September 2015 bestätigte (KESB act. 47 und 48). Für das Gericht be- steht kein Zweifel, dass die entsprechenden Äusserungen von A._____ seiner ge- festigten Auffassung entsprechen, wofür auch die eigenen Wahrnehmungen der Mitglieder der KESB Nordbünden sprechen. Diese vermerkten am Ende des Pro- tokolls, dass A._____ die ihm gestellten Fragen spontan und glaubwürdig beant- wortet und zufrieden gewirkt habe. Anzeichen von Stress oder Druck von aussen seien nicht erkennbar gewesen (KESB act. 104). Daraus folgt, dass A._____ ohne weiteres in der Lage ist, seinen eigenen Willen gegenüber der Behörde bzw. dem
Seite 10 — 21 Gericht klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen und es hierfür keiner Kindes- vertretung bedarf, eine solche mithin nicht nötig ist. Zudem hat er sich ausdrück- lich gegen eine Vertretung gestellt. Damit ist der entsprechende Antrag des Be- schwerdeführers auf Einsetzung eines Kindesvertreters, welcher im Übrigen auch nicht näher begründet wurde, abzuweisen. 4.Der Beschwerdeführer verlangt weiter, der Beschwerdegegnerin sei hin- sichtlich der Kontaktaufnahme zu Dritten, der Familie und dem beruflichen Umfeld des Beschwerdeführers ein Verbot aufzuerlegen (Ziffer 7). Auf diesen Antrag kann bereits deshalb nicht eingetreten werden, weil ein solches Kontaktverbot nicht Ge- genstand des Verfahrens vor der KESB Nordbünden war und folglich auch nicht Eingang in den angefochtenen Entscheid gefunden hat. Darüber hinaus besteht aufgrund der Akten nicht der geringste Anlass zur Annahme, dass die Beschwer- degegnerin Derartiges überhaupt zu tun beabsichtigt, geschweige denn, um dem Beschwerdeführer böswillig zu schaden. 5.In erster Linie ist vorliegend zu prüfen, ob dem Antrag des Beschwerdefüh- rers auf Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu entsprechen ist. a.Gemäss dem neuen Recht der elterlichen Sorge, welches am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, gilt die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall, unabhängig vom Zivilstand der Eltern sowie dem Stadium der Beziehung. Das Kind hat einen Anspruch darauf, dass seine Eltern gemeinsam Verantwortung für seine Entwick- lung und Erziehung übernehmen. Die Mutter und der Vater sollen dabei gleichbe- handelt werden (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [Elterliche Sorge] vom 16. November 2011, BBI 2011 S. 9092). Allerdings erhalten unverheiratete Eltern die gemeinsame elterliche Sorge nicht automatisch durch die Anerkennung des Kindes durch den Vater. Vielmehr ist zusätzlich eine gemeinsame Erklärung der Eltern (vgl. Art. 298a ZGB) oder ein Entscheid der Kindesschutzbehörde (vgl. Art. 298b ZGB) notwendig (Ingeborg Schwenzer/Mi- chelle Cottier, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 8b zu Art. 296 ZGB). Wie bereits erwähnt entsprach es der Absicht des Gesetzgebers, die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall ein- zuführen, während die alleinige elterliche Sorge die Ausnahme bleiben soll (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 3 zu Art. 298b ZGB). Ist die Erklärung betreffend die gemeinsame elterliche Sorge von der Mutter nicht erhältlich, so kann sich der Va- ter an die KESB wenden (Art. 298b Abs. 1 ZGB), wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Die Behörde hat die gemeinsame elterliche Sorge zu verfügen, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der
Seite 11 — 21 Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist (Art. 298b Abs. 2 ZGB). Aufgrund der bundesrätlichen Botschaft und den Äusse- rungen im Parlament war zunächst unklar, ob die gemeinsame elterliche Sorge nur verweigert werden darf, wenn zugleich ein Grund für deren Entziehung im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZGB (Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwe- senheit, Gewalttätigkeit oder Ähnliches) gegeben ist. Das Bundesgericht hat diese Frage zwischenzeitlich in seinem Entscheid BGE 141 III 472 geklärt und seine Rechtsprechung in der Folge mehrfach bestätigt (BGE 142 III 197; Urteile des Bundesgerichts 5A_292/2016 vom 21. November 2016; 5A_22/2016 vom 2. Sep- tember 2016; 5A_81/2016 vom 2. Mai 2016; 5A_186/2016 vom 2. Mai 2016). Es kam in Übereinstimmung mit der Lehre zum Schluss, dass für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298 ff. ZGB nicht dieselben Voraussetzungen wie für den gestützt auf Art. 311 ZGB als Kindesschutzmassnahme verfügten Ent- zug des Sorgerechts gelten. Vielmehr könne beispielsweise auch ein schwerwie- gender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirke und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwar- tet werden könne (BGE 141 III 472 E. 4.6 S. 478; vgl. auch Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 14 zu Art. 298 ZGB sowie N 10 zu Art. 298b ZGB; Andreas Bucher, El- terliche Sorge im schweizerischen und internationalen Kontext, in: Rumo-Jungo/ Fountoulakis [Hrsg.], Familien in Zeiten grenzüberschreitender Beziehungen, Zürich 2013, S. 10 f.; Urs Gloor/Jonas Schweighauser, Die Reform des Rechts der elterlichen Sorge - eine Würdigung aus praktischer Sicht, in: FamPra 1/2014, S. 6 f.; Heinz Hausheer/Thomas Geiser/Regina E. Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2014, Rz. 17.88 f. und 17.168; Wilhelm Felder/Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller/Erica Desch, Gemeinsame elterliche Sorge und Kindeswohl, in: ZBJV 11/2014, S. 893 f.; Thomas Geiser, Wann ist Alleinsorge anzuordnen und wie ist diese zu regeln?, in: ZKE 3/2015, S. 239 f.). Erforderlich sei aber in jedem Fall eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten Kommunikation. Punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbe- sondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen könnten, dürften ange- sichts des mit der Gesetzesnovelle klarerweise angestrebten Paradigmenwech- sels nicht Anlass für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge sein. Bei einem schwerwiegenden, aber singulären Konflikt sei im Sinne der Subsidiarität zu prü- fen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten ausreiche, um Abhilfe zu schaffen. Die Allein-
Seite 12 — 21 zuteilung des elterlichen Sorgerechts müsse eine eng begrenzte Ausnahme blei- ben (BGE 141 III 472 E. 4.7 S. 478 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts in der Regel der persönli- che Kontakt zum Kind unabdingbar. So sei es nur schwer vorstellbar, dass ein Sorgerechtsinhaber pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen kann, wenn über lange Zeit kein irgendwie gearteter Austausch zwischen ihm und dem Kind stattfindet bzw. stattgefunden hat. Für die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts ist es schliesslich erforderlich, dass die Eltern in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können. Ist dies nicht der Fall, führt ein gemeinsames Sorgerecht fast zwangsläufig zu einer Belastung des Kin- des, welche anwächst, sobald dieses das fehlende Einvernehmen der Eltern selbst wahrnehmen kann (BGE 142 III 197 E. 3.5 S. 199). Die Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt ferner voraus, dass Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation herbeizuführen. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass diese Voraussetzung nicht nur in jenen Fällen gilt, in denen darüber zu be- finden ist, ob die bisher gemeinsam ausgeübte elterliche Sorge durch ein alleini- ges Sorgerecht zu ersetzen ist, weil die Alleinzuteilung eine Verbesserung der La- ge verspricht. Auch in der gegenteiligen Konstellation, da sich der Streit um einen Wechsel von der Alleinsorge eines Elternteils zur gemeinsamen Sorge dreht, ist einem Elternteil das alleinige Sorgerecht nur zu belassen, wenn damit eine be- fürchtete Verschlechterung für das Kind abgewendet werden kann. Damit ist zwangsläufig eine Prognose darüber verbunden, wie sich das Verhältnis zwischen den Eltern entwickeln wird. Allein die Befürchtung, dass sich der verlangte Wech- sel zur gemeinsamen elterlichen Sorge zu Lasten des Kindeswohls auswirken werde, genügt freilich nicht. Vielmehr müssen der Wahrscheinlichkeitsaussage über die künftige Entwicklung konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen, die akten- mässig erstellt sind. Mit anderen Worten muss aufgrund einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprognose geprüft werden, ob der Wechsel zum gemeinsamen Sorge- recht eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchten lässt (Urteil des Bundesgerichts 5A_22/2016 vom 2. September 2016 E. 4.2 mit weiteren Hin- weisen). Bereits aus diesen Erwägungen wird deutlich, dass der Beschwerdefüh- rer irrt, wenn er dafür hält, das gemeinsame Sorgerecht sei unter der Herrschaft des neuen Rechts bedingungslos anzuordnen bzw. er habe einen bedingungslo- sen Anspruch auf Zuteilung.
Seite 13 — 21 b.Die KESB Nordbünden lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um Er- teilung der gemeinsamen elterlichen Sorge im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf die Erwägungen in Ziff. II.1 ihres zuvor erlassenen Entscheids vom 29. September 2015 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich aus den Akten, der persönlichen Anhörung von A._____ und den Vorsprachen der Eltern anlässlich der Behördensitzung im Vergleich zu ihrem Entscheid vom 29. Septem- ber 2015 keine Änderung ergebe (KESB act. 116 S. 2). Im damaligen Entscheid erachtete die KESB Nordbünden die Basis für eine gemeinsame elterliche Sorge angesichts der schweren und über Jahre anhaltenden Elternkonflikte, insbesonde- re der fehlenden Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft, und der daraus resultierenden nachteiligen Auswirkungen auf A._____ für eindeutig nicht gege- ben. Nach den Abklärungen und aufgrund der persönlichen Aussagen beider El- ternteile sei unzweifelhaft erkennbar, dass Y._____ und X._____ seit ihrer Tren- nung Anfang 2003 in einem Dauerkonflikt mit Ausnahmecharakter stünden. Die negative Beziehungsdynamik halte mit hoher Intensität an, wobei offensichtlich finanzielle Aspekte im Vordergrund stünden. Eine künftige gemeinsame elterliche Sorge – so die KESB Nordbünden – entspreche dem Wohl von A._____ keines- falls. Vielmehr sei zu erwarten, dass sich bei einer gemeinsamen elterlichen Sorge die Elternkonflikte weiter verhärten würden und der schon jetzt bestehende Dau- erkonflikt zwischen den Eltern auch in anderen Lebensbereichen von A._____ fortgesetzt würde (Schule/Berufswahl etc.). Dies würde für A._____ zusätzliche Belastungen und Nachteile herbeiführen. Zudem sei der Haltung von A., welcher sich klar gegen eine gemeinsame elterliche Sorge ausspreche, ge- bührend Rechnung zu tragen, da er in Bezug auf dieses Thema mit seinen zwölf Jahren urteilsfähig sei. Seine Sicht sei unter den gegebenen Umständen nachvoll- ziehbar, habe er doch seit seinem 5. Lebensjahr keine Kontakte mehr zu seinem Vater gehabt. Eine Beziehung zwischen Vater und Sohn habe sich aufgrund der familiären Umstände nie entwickeln können. Der Vater sei für A. ein fremder Mensch. Weiter gebe es keine Hinweise, dass die Kontakte zwischen Vater und Sohn von der Mutter aktiv verhindert worden seien. Aktenkundig bestätigt seien jedenfalls deren Bemühungen, durch den Beizug einer neutralen Fachperson eine Regelung von Kontakten erreichen zu können. Die vom Vater angeführten Gründe betreffend fehlende Teilnahme am Leben des Kindes müssten hingegen als wenig nachvollziehbar eingestuft werden. Für Kartengrüsse oder Glückwünsche zum Geburtstag seines Sohnes oder zu Weihnachten wären persönliche Kontakte nicht zwingend notwendig gewesen. Vielmehr hätten solche Aufmerksamkeiten trotz fehlender persönlicher Kontakte wichtige Zeichen einer Präsenz des Vaters im Leben des Kindes darstellen können. Zudem entspreche die Aussage des Vaters,
Seite 14 — 21 wonach er keine Adressangaben von A._____ gehabt habe, nicht den Tatsachen. Der Vater habe durch sein Verhalten sowohl den achtjährigen Kontaktunterbruch als auch die daraus entstandene Entfremdung zwischen A._____ und ihm offen- sichtlich mitverursacht. Die diesbezügliche einseitige Schuldzuweisung an die Mutter sei wenig differenziert und greife zu kurz. Vielmehr könnten die wiederhol- ten Betreibungen des Vaters gegenüber der Mutter für Geldforderungen in der Höhe von Fr. 244'557.45 und das willkürliche Kürzen der Alimente darauf zielen, die Mutter bewusst zu schädigen. Damit verbunden seien auch Nachteile für sei- nen Sohn, welche der Beschwerdeführer wohl bewusst in Kauf genommen habe (KESB act. 70 S. 2 f.). c.Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Aktenlage offenkundig, dass das Ver- hältnis zwischen den Eltern seit Jahren in hohem Masse mit Konflikten belastet ist und eine Kommunikation miteinander praktisch ausgeschlossen ist. Es ist mithin zweifelsohne von einem schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikt sowie einer anhaltenden Kommunikationsunfähigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung auszugehen. Hierfür macht der Beschwerdeführer ausnahmslos die Beschwerdegegnerin verantwortlich. So vertritt er in der Beschwerdeschrift an mehreren Stellen die Auffassung, es sei einzig das Verschulden der Kindsmutter, dass er bis heute für A._____ als Vater ausschliesslich in finanzieller Hinsicht exis- tiere (S. 11, 21 und 22). Das Vorgehen der Kindsmutter sei ihm seit dem Jahr 2002 bestens bekannt und aktenkundig. Unwiderlegbar sei, dass sie die Rechte des Sohnes zu seinem Vater auf krass rechtswidrige Weise vernachlässige und veruntreue, A._____ in Bezug auf Kontakte zu seinem Vater missbrauche, mani- puliere und instrumentalisiere und damit ganz klar ihre persönlichen Befindlichkei- ten und Interessen weit über diese ihres Sohnes und damit klar gegen das Kin- deswohl stelle (S.11). Weiter wirft er der Kindsmutter "emotionalen und physi- schen Kindsmissbrauch" sowie "Kindsentführung bis hin zu emotionalen und phy- sischen Integritätsverletzungen von Sohn und Beschwerdeführer" vor (S. 5 und 12) und unterstellt ihr "gravierende Störungen ihrer Persönlichkeit und Erziehungs- fähigkeit" sowie eine "Psychose und intellektuelle Dysfunktion" (S. 11 und 20; vgl. auch S. 21), ohne auch nur den geringsten Nachweis für seine teils ungeheuerli- chen Behauptungen vorzulegen. Die KESB Nordbünden wird vom Beschwerde- führer unter anderem als "nichtsnutzend", unprofessionell und ignorant betitelt (S. 4 und 7) und deren Darlegungen als sehr voreingenommen, extrem anmassend, ehrverletzend, diskreditierend und diskriminierend bezeichnet (S. 12 und 24). Da- bei fällt auf, dass dem Beschwerdeführer augenscheinlich die Einsicht, sein eige- nes Verhalten gegenüber Dritten selbstkritisch zu hinterfragen, komplett abgeht
Seite 15 — 21 und er sich als "ausgewiesener Experte umfassender Jugendarbeit" sowie als ausgebildeter Entwicklungspsychologe (S. 5) vielmehr für fehlerfrei zu halten scheint. Dieser Eindruck wird auch durch die übrigen Akten bestätigt. Die unzähligen Eingaben des Beschwerdeführers an die KESB Nordbünden, seine zahllosen Schreiben an die Beschwerdegegnerin sowie seine ausschweifende Beschwerdeschrift an das Kantonsgericht mit zahlreichen Einlagen ähnlichen Stils (act. B.1-13) zeichnen das Bild eines Menschen, der lediglich die eigene Meinung anzuerkennen scheint und alle Andersdenkenden – seien es die Kindsmutter oder auch die involvierten Behörden – unverhohlen der Untätigkeit, des rechtswidrigen Verhaltens oder der Inkompetenz bezichtigt. In seinen im Recht liegenden Schrif- ten kommt zuweilen eine gehörige Portion Wut auf die Kindsmutter zum Ausdruck, weil sie sich weigert, sich in Bezug auf das Sorgerecht, das Besuchsrecht oder den Unterhalt seinem Willen zu beugen. In akribischen Ausführungen zählt er de- ren angebliche Verfehlungen auf, wobei er sich gleich mehrfach nicht nur im In- halt, sondern auch im Ton vergreift. So bezichtigte der Beschwerdeführer die Kindsmutter unter anderem der Veruntreuung, der ungerechtfertigten Bereiche- rung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der widerrechtlichen Alimentenbevor- schussung, betrugsmässiger Machenschaften, der mehrfachen Sach- und Körper- schädigung sowie der Kindesmisshandlung und des Kindesmissbrauchs, ohne auch nur den geringsten Beleg für diese schwerwiegenden Vorwürfe zu präsentie- ren. Ferner unterstellte er der Kindsmutter auch schon in früheren Schreiben auf völlig unsubstantiierte Art, dass sie nicht "Herrin ihrer Sinne" sei und an einer Psy- chose sowie an intellektueller Dysfunktion leide, und warf ihr vor, ihre elterlichen Pflichten auf krass rechtswidrige Weise zu vernachlässigen (vgl. act. B.3.3 und B.3.6; ferner KESB act. 57). Im Nachgang zur ersten Anhörung durch die KESB Nordbünden beantragte der Beschwerdeführer Abklärungen unter anderem in Be- zug auf die Handlungsunfähigkeit der Kindsmutter, den objektiven Schaden von A._____ aufgrund von egoistischen und selbstsüchtigen Motiven der Kindsmutter, diverse Betrugsfälle der Kindsmutter, Kindesentführung, Missbrauch und Instru- mentalisierung von A._____ sowie die Gewalttätigkeit der Kindsmutter (KESB act. 62). In einem Schreiben vom 22. Juni 2016 an die KESB Nordbünden ging er so- gar so weit, die Beschwerdegegnerin sexueller Übergriffe zu beschuldigen (KESB act. 93); auch für diese ungeheuerliche Anschuldigung legte er keinerlei Beweise dar. Der an die Kindsmutter gerichtete Vorwurf, dass sie psychische Probleme habe bzw. "völlig durchgeknallt" sei, findet sich bei den im Recht liegenden Schreiben immer wieder aufs neue (siehe beispielsweise act. B.4/A-27, B.4/A-72, B.4/A-81; act. B.6/C-17, B.6/C-26; act. B.7/D-15). Hinzu kommt, dass die zahlrei-
Seite 16 — 21 chen Betreibungen, welche der Beschwerdeführer gegen die Kindsmutter über Jahre hinweg eingeleitet hat, Auswirkungen auf deren berufliche Existenz haben. Dem Beschwerdeführer scheint die Fähigkeit zu fehlen, die Fakten realistisch ein- zuschätzen, und er versucht immer wieder, diese in seinem Sinne zurechtzubie- gen. Darüber hinaus ist bei ihm nicht die geringste Einsicht in das eigene Fehlver- halten erkennbar. Wer seiner Auffassung nicht folgt, wird mit unsachlichen und haltlosen Vorwürfen konfrontiert, mit unzimperlichen Äusserungen beleidigt oder einfach generell der Inkompetenz bezichtigt. Dies trifft nicht nur auf die Kindsmut- ter zu, sondern auch auf die involvierten Behörden. Exemplarisch hierfür seien zwei aktenkundige Telefonanrufe bei der KESB Nordbünden aufgeführt, in wel- chen er einerseits ins Telefon "brüllte", sein Gegenüber nicht ausreden liess und damit drohte, dann "werde er in anderer Weise auf sie zukommen" und anderer- seits verbal ausfällig wurde und die KESB als "beschissenen Laden" beschimpfte (vgl. KESB act. 66 und 85). Angesichts dieser Umstände ist nicht weiter verwunderlich, dass weder die Kindsmutter noch der gemeinsame Sohn besonders erpicht darauf sind, regel- mässig mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten. Nichtdestotrotz sind beide bereit, den von der KESB Nordbünden vorgesehenen Massnahmen zu einer ers- ten Kontaktanbahnung eine Chance zu geben und die angeordneten Treffen mit dem Beschwerdeführer wahrzunehmen. Für den streitbaren und uneinsichtigen Charakter des Beschwerdeführers ist denn auch bezeichnend, dass er auch zu seinem anderen Sohn aus einer früheren Beziehung (B.), der bereits seit längerem volljährig ist, seit Jahren keinen Kontakt hat und auch hierfür seiner Auf- fassung nach die alleinige Schuld bei dessen Mutter liegen soll. Die Einräumung des gemeinsamen Sorgerechts führte unter den vorliegenden Umständen dazu, dass sich die Kindsmutter – und mit zunehmender Selbständigkeit auch A. – , was Entscheidungen über Kinderbelange anbetrifft, völlig dem Willen des Be- schwerdeführers unterordnen müsste, ansonsten endlose Diskussionen und Schriftenwechsel, Schuldzuweisungen oder gar Drohungen mit dem bereits be- kannten groben verbalen Geschütz die Folge wären. Dass dies dem Kindeswohl abträglich wäre, liegt auf der Hand. Die Grundsätzlichkeit, mit welcher der Be- schwerdeführer auch den vorliegenden Prozess führt, und die Art und Weise, wie er die Kindsmutter schlecht macht, lässt die Befürchtung aufkommen, dass ihm in der Tat mehr an Obstruktion denn am Kindeswohl gelegen ist. Das vom Be- schwerdeführer an den Tag gelegte Gebaren lässt geradezu auf eine Kommunika- tionsunfähigkeit schliessen. Kommunikation ist nämlich zu verstehen als Verstän- digung, als Austausch von Informationen und Meinungen mit dem Ziel, zu einver-
Seite 17 — 21 nehmlichen Entscheidungen über den einzuschlagenden Weg zu gelangen. Diese Fähigkeit geht dem Beschwerdeführer, wie seine zahlreichen Schriften zeigen, völlig ab. Seine Verhaltensweisen sprechen sogar dafür, dass er die gesetzliche Neuerung im Bereich des Sorgerechts zum Anlass nimmt, den Versuch zu unter- nehmen, über die Kindsmutter – und A._____ – wieder Macht ausüben zu können, und gar nicht der Aufbau einer tragfähigen Vater-Sohn-Beziehung im Vordergrund steht. Wenn dem nämlich tatsächlich so wäre, hätte er sich schon früher – unab- hängig von der Ausübung der elterlichen Sorge – um regelmässige Kontakte zu seinem Sohn bemüht. Stattdessen hat er jahrelang nichts unternommen, um sich seinem Sohn als Vater in Erinnerung zu rufen. Aufgrund der Akten steht nämlich fest, dass der letzte Kontakt des Beschwerdeführers mit seinem mittlerweile 14- jährigen Sohn aus dem Jahr 2008 datiert und auch zuvor lediglich vereinzelt Kon- takte stattgefunden haben. Soweit der Beschwerdeführer diesen Umstand damit rechtfertigen will, dass ihm während dieser ganzen Zeit die Adresse seines Soh- nes unbekannt gewesen sein soll (vgl. KESB act. 58 S. 2), handelt es sich dabei um reine Ausflüchte; immerhin hatte er nämlich auch keine Schwierigkeiten damit, die Kindsmutter schriftlich zu kontaktieren und in zahlreiche Gerichtsverfahren zu involvieren. Erschwerend hinzu kommt vorliegendenfalls die sprachliche Barriere zwischen A._____ und dem Beschwerdeführer, weil Letzterer kein Italienisch spricht und für A._____ Deutsch eine Fremdsprache ist (vgl. KESB act. 49). Aus diesen Gründen ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass A._____ seinen Vater als fremde Person betrachtet und nicht will, dass er über sein Leben mitbestimmen kann. Zudem scheint er sich altersentsprechend zu entwickeln und mit seiner Le- benssituation sehr zufrieden zu sein (vgl. KESB act. 47, 48 und 100). All diese Gründe führen zum Schluss, dass sich die Einräumung des gemeinsamen Sorge- rechts im vorliegenden Fall negativ auf das Kindeswohl auswirken würde und die Beibehaltung des alleinigen Sorgerechts diesem besser gerecht wird. Der Antrag des Beschwerdeführers, das gemeinsame Sorgerecht anzuordnen, ist demnach abzuweisen. 6.Nach dem Gesagten erweisen sich die Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 gera- dezu als abwegig. Einerseits ergibt sich aus den Akten nicht der geringste Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter, weshalb sich derartige, vom Be- schwerdeführer beantragte Abklärungen von vornherein erübrigen. Andererseits fällt nach den bisherigen Erwägungen eine Zuweisung des alleinigen Sorgerechts an den Beschwerdeführer völlig ausser Betracht. Insofern erübrigen sich zu diesen beiden Anträgen weitere Ausführungen.
Seite 18 — 21 7.Nebst der Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge verlangt der Be- schwerdeführer in Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens die Regelung "eines definitiven wechselseitigen persönlichen Verkehrs" mit seinem Sohn A.. Die KESB Nordbünden hat in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids lediglich dem Vater und dem Sohn die Weisung erteilt, zur Kontaktanbahnung bis spätestens Ende Mai 2017 fünf Gespräche beim Servizio medico psicologico in O.4 zu führen. Das Gesetz sieht in Art. 298b Abs. 2 ZGB vor, dass die KESB mit dem Entscheid über die elterliche Sorge auch die übrigen strittigen Punkte regelt. Ge- meint ist damit insbesondere die Regelung des persönlichen Verkehrs (vgl. Art. 298 Abs. 2 ZGB). Wie die KESB in dieser Frage vorzugehen hat, schreibt das Ge- setz nicht vor. Oberste Richtschnur ist aber stets das Kindeswohl, allfällige Inter- essen der Eltern haben zurückzustehen (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., N 21 zu Art. 298b ZGB). Die KESB Nordbünden hat sich im vorliegenden Fall vorerst damit begnügt, eine Weisung betreffend die Kontaktanbahnung zu erlassen und Vater und Sohn zu fünf Gesprächen an einem Ort zu verpflichten, wo diese von einer neutralen Person überwacht werden. Diese Anordnung ist als erster Schritt sicher- lich sinnvoll. Zunächst muss sich erst noch zeigen, ob der Beschwerdeführer nach der Abweisung des Antrags um Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge überhaupt noch ein Interesse daran hat, mit seinem Sohn eine Beziehung aufzu- bauen. Gewisse Äusserungen in seinen zahlreichen Schriften lassen diesbezüg- lich gewisse Zweifel aufkommen. Sollte die Kontaktanbahnung erfolgreich verlau- fen, so ist in einem zweiten Schritt der persönliche Verkehr definitiv zu regeln, so- fern Vater und Sohn nicht eine Erklärung abgeben, dass sie diesen selbst von Fall zu Fall regeln wollen. Letzteres wäre angesichts der Tatsache, dass A._____ be- reits 14 Jahre alt ist und in der Zwischenzeit auf seine eigenen Interessen bei der Freizeitgestaltung Rücksicht zu nehmen ist, ein gangbarer Weg. Offen ist auch, ob die Regelung des persönlichen Verkehrs – sofern dies nötig ist – dannzumal durch die KESB Nordbünden oder durch die am Wohnort von A._____ zuständige Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde vorzunehmen ist. Gerade wenn es um die gleichzeitige Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft ginge, wäre es ohne Zweifel von Vorteil, wenn die örtlich für O.5_____ zuständige KESB einen solchen Entscheid fällen würde. Die KESB Nordbünden ist sich bewusst, dass sie lediglich einen ersten Schritt in Richtung der definitiven Regelung des persönlichen Ver- kehrs gemacht hat und weist zu Recht darauf hin, dass diese auch vom Verlauf der angeordneten Gespräche abhängt. Nach dem Gesagten erweist sich die Be- schwerde auch in diesem Punkt als unbegründet und der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
Seite 19 — 21 8.Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag des Beschwerdeführers um Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft zur Durchführung und Überwachung des per- sönlichen Verkehrs (Ziff. 3 des Rechtsbegehrens). Eine solche Massnahme fällt erst in Betracht, wenn der persönliche Verkehr endgültig geregelt ist und sich her- ausstellt, dass die Umsetzung Probleme verursacht (vgl. Art. 389 ZGB, Subsidia- rität von Kindesschutzmassnahmen). Im jetzigen Zeitpunkt – vor der definitiven Regelung des persönlichen Verkehrs – ist die Errichtung einer Besuchsrechtsbei- standschaft demgegenüber noch kein Thema. 9.Nach den vorangegangenen Ausführungen ist die Beschwerde vollumfäng- lich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 10.a. Bei diesem Ausgang würden die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser hat indessen ein separa- tes Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB kann bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Da vorliegendenfalls mangels Beizugs eines be- rufsmässigen Rechtsvertreters einzig der Verzicht auf die Erhebung der Gerichts- gebühr zur Diskussion steht, ist an sich kein separates URP-Gesuch erforderlich. Diese Frage wird vielmehr ebenfalls von der I. Zivilkammer im Hauptentscheid beurteilt. Bei den besonderen Umständen, die den teilweisen oder ganzen Ver- zicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigen, handelt es sich insbe- sondere um solche finanzieller Natur, wobei die Einkommens- und Vermögens- verhältnisse von der betroffenen Person offen zu legen sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV; BR 215.010]). Zwar geht aus den nachträglich eingeforderten Akten keine Unterstüt- zung des Beschwerdeführers durch die öffentliche Sozialhilfe hervor. Jedoch ist diesen zu entnehmen, dass er derzeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht und deshalb kaum über ausreichende eigene Mittel oder Vermögen ver- fügt, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts nötig sind. Gestützt auf Art. 63 Abs. 3EGzZGB verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche gemäss Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.-- festgesetzt werden, daher beim Kanton Graubünden. b.Grundsätzlich hätte der unterliegende Beschwerdeführer der Gegenseite überdies eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 lit. b und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Da die Beschwerdeantwort infolge
Seite 20 — 21 verspäteter Einreichung im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch nicht zu beachten war, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdegegnerin.
Seite 21 — 21 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: