Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 25. April 2017Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 12205. Mai 2017 Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterPedrotti und Schnyder Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel In der zivilrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Ca- viezel, Advocatur am Nicolai, Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 11. Juli 2016, mitgeteilt am 2. August 2016, in Sachen der Y., Beru- fungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Schmid, c/o Schmid Christoffel, Obere Strasse 19, 7270 Davos Platz, gegen den Berufungskläger, betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren, hat sich ergeben:
Seite 2 — 49 I. Sachverhalt A/1.Y., geboren am _____ 1959, und X., geboren am _____ 1959, schlossen am _____ 1986 in O.1_____ die Ehe. Sie sind Eltern von A., ge- boren am _____ 1993. Am _____ 1986 hatten die Eheleute X./Y. einen Ehevertrag auf Gütertrennung geschlossen. Seit dem 1. Januar 2012 leben die Ehegatten getrennt. A/2.X._____ ist Inhaber einer Einzelfirma, der mechanischen Werkstätte „B.” in O.1. Zudem ist er zur Hälfte an einer einfachen Gesellschaft, der Baugesellschaft C._____ in O.1_____, beteiligt, zusammen mit seiner Schwester D.. Die Gesellschaft erzielt Erträge aus der Vermietung bzw. dem Verkauf von Wohnungen in O.1. Die Ehefrau übt verschiedene Teilzeit- tätigkeiten aus, unter anderem als Büroangestellte bei der E._____ in O.1_____ und als Hausverwalterin bei der Baugesellschaft C.. B/1.Mit Eingabe vom 13. Juni 2012 beantragte Y. beim Bezirksgericht Prättigau/Davos den Erlass von Eheschutzmassnahmen. Nachdem das Verfahren mehrere Monate sistiert und auf den 8. Februar 2013 eine mündliche Eheschutz- verhandlung anberaumt worden war, unterzeichneten die Parteien am 7. Februar 2013 eine dem Gericht gleichentags zur Genehmigung eingereichte Trennungs- vereinbarung. Mit Entscheid vom 11. Februar 2013, mitgeteilt am 12. Februar 2013, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos, was folgt: „1. Die zwischen Y._____ und X._____ abgeschlossene Trennungsver- einbarung vom 7. Februar 2013 (siehe vorstehend Seiten 3 bis 7) wird im Sinne der Erwägungen gerichtlich genehmigt, namentlich (ein Aus- zug): a. Die vormals eheliche Familienwohnung an der strasse wird Y. und A._____ zur alleinigen Benutzung zugewiesen. b. X._____ leistet an den Unterhalt von Y._____ CHF 3’150.00. Die- ser Geldbetrag ist monatlich zahlbar, und zwar im Voraus. c.Für die bei den Eheleuten X./Y._____ fälligen und fällig werden- den Steuern kommt allein X._____ auf. d. X._____ leistet an den Unterhalt von A._____ monatlich CHF 2’050.00, solange dieser seine Erstausbildung ordentlicherweise noch nicht abgeschlossen hat. e. Die zwischen den Eheleuten X./Y._____ vereinbarte Trennungs- vereinbarung vom 7. Februar 2013 hat maximal Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2013. 2. Zwischen den Eheleuten X./Y._____ wird per 1. Januar 2012 die Gütertrennung angeordnet.
Seite 3 — 49 3. (Gerichtskosten) 4. (Ausseramtliche Kosten) 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Mitteilung)” B/2.Nachdem der gemeinsame Sohn seine erste Ausbildung im Juli 2013 abge- schlossen hatte, einigten sich die Ehegatten aussergerichtlich darauf, den Kindes- unterhaltsbeitrag von Fr. 2’050.-- pro Monat hälftig unter sich aufzuteilen. Ab 1. August 2013 leistete der Ehemann an den Unterhalt der Ehefrau folglich einen monatlichen Beitrag von Fr. 4’150.-- (Fr. 3’150.-- gemäss Trennungsvereinbarung
Seite 4 — 49 2. Die eheliche Wohnung an der strasse in O.1 sei für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens samt Hausrat und Mobiliar der Ehefrau zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Ehemannes.” D/2.X._____ beantragte in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2016 die Abwei- sung des Gesuchs, unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin. D/3.Am 11. Juli 2016 fand die mündliche Hauptverhandlung statt. Bei dieser Gelegenheit reichten beide Parteien eine schriftliche Stellungnahme ein. Mit Ent- scheid vom 11. Juli 2016, mitgeteilt am 2. August 2016, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Prättigau/Davos wie folgt: „1. Die vormals eheliche Familienwohnung an der strasse in O.1 samt Hausrat und Mobiliar wird Y._____ bis zum 31. März 2017 zur alleinigen Benützung zugewiesen. 2. X._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von Y._____ rückwirkend für den Monat Juni 2015 CHF 1’418.00 zu bezahlen. 3. X._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von Y._____ monatlich im Voraus CHF 3’418.00 zu bezahlen. Diese Unterhaltspflicht gilt für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens, beginnt rückwirkend ab dem 1. Juli 2015 und dauert bis zum 31. März 2017. 4. X._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von Y._____ monatlich im Voraus CHF 3’215.00 zu bezahlen. Diese Unterhaltspflicht beginnt am
Seite 5 — 49 •4 •5 •6 des angefochtenen Entscheides des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos (Proz. Nr. 135-2016-122) zu kassieren und das Be- gehren der Klägerin und Berufungsbeklagten, ihr Massnahmeunterhalt zuzusprechen, sei abzuweisen. 2.Die Kosten des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos für das Massnahme- verfahren seien der Klägerin und Berufungsbeklagten zu überbinden. 3.Die Klägerin und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Beklag- ten und Berufungskläger für das Massnahmeverfahren vor Bezirksge- richt Prättigau/Davos eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 10’956.90 zu bezahlen. 4.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren vor Kantonsge- richt Graubünden.” E/2.Y._____ beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 29. August 2016, was folgt: „1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zulasten des Berufungsklägers.” E/3.Am 20. September 2016 reichte X._____ eine Replik ein, auf die am 24. Oktober 2016 die Duplik von Y._____ folgte. Beide Parteien hielten in ihren Ein- gaben unverändert an den bisher gestellten Rechtsbegehren fest. E/4.Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 wies die Vorsitzende der I. Zivilkam- mer die Parteien darauf hin, dass weder ein weiterer Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen sei. E/5.Der Berufungskläger stellte am 24. Oktober 2016 das Gesuch, seiner Beru- fung gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids im Umfang der Berufungsanträge aufzuschieben, eventualiter die aufschiebende Wirkung für die vor Einreichung des Gesuchs fällig gewordenen Unterhaltsleistungen zu erteilen und deren Voll- streckbarkeit aufzuschieben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Las- ten der Gesuchsgegnerin. Die Berufungsbeklagte beantragte in ihrer Eingabe vom 7. November 2016 die kostenfällige Abweisung des Gesuchs. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 hiess die Vorsitzende der I. Zivilkammer den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung dahingehend gut, als die Vollstreckbarkeit der Dispositiv-Ziffern 2, 5 und 6 des angefochtenen Entscheids
Seite 6 — 49 vollumfänglich sowie die Vollstreckbarkeit von Dispositiv-Ziffer 3 mit Bezug auf die bis Ende August 2016 fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge aufgeschoben wurde. Im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. II. Erwägungen 1a.Gegen Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen im Eheschei- dungsverfahren, die vom Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht im summa- rischen Verfahren getroffen werden (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), kann Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständig- keit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantons- gerichts [KGV; BR 173.100]). Die Berufung ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid des Einzelrichters für Zivilsachen am Be- zirksgericht Prättigau/Davos (ab 1. Januar 2017 Regionalgericht Prättigau/Davos) vom 11. Juli 2016 wurde den Parteien am 2. August 2016 mitgeteilt und ging dem Berufungskläger am 3. August 2016 zu. Die dagegen am 15. August 2016 erho- bene Berufung erfolgte unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO fristge- recht und erweist sich überdies den an sie gestellten Formerfordernissen entspre- chend. b/aa. Nachdem in casu das Begehren der Ehefrau auf Zuweisung der ehelichen Wohnung rechtskräftig erledigt wurde und im Berufungsverfahren lediglich noch die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber seiner Ehefrau strittig ist, liegt eine rein vermögensrechtliche Angelegenheit vor (vgl. BGE 116 II 493). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10’000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Für die Berechnung des Streitwerts ist der Wert der
Seite 7 — 49 im Streit liegenden vorsorglichen Massnahme als solcher zugrunde zu legen (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 8 zu Art. 308 ZPO; vgl. auch Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 41 zu Art. 308 ZPO). Massgebend ist dabei nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (Urteil des Kantonsgerichts ZK1 11 18 vom 12. August 2011 E. 1; Karl Spühler, a.a.O., N 9 zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 39 f. zu Art. 308 ZPO). Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer einer Leistung ist zur Ermittlung des Streitwerts auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abzustellen (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Diese Regel findet auch bei vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens Anwendung, wenngleich ein Scheidungsver- fahren praktisch so gut wie nie derart lange dauern dürfte (Urteil des Kantonsge- richts ZK1 13 104 vom 2. September 2014 E. 1b m.w.H.; Marcel Leuenberger, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 2. Auflage, Bern 2011, N 20 Anh. ZPO Art. 276; Matthias Stein-Wigger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 12 zu Art. 92 ZPO). b/bb. In ihrem Gesuch vom 31. März 2016 verlangte die Ehefrau von ihrem Ehe- mann rückwirkend ab Juni 2015 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3’418.--. Der Ehemann beantragte in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2016 die vollumfängliche Abweisung des Unterhaltsbegehrens. Anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung vom 11. Juli 2016 hielten beide Parteien an ihren Rechts- begehren fest. Zu dem nach Art. 308 Abs. 2 ZPO massgeblichen Zeitpunkt lag somit eine monatlich wiederkehrende Summe in Höhe von Fr. 3’418.-- im Streit, und zwar für die Dauer vom 1. Juni 2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ehescheidungsverfahrens. Mit Blick auf die unbestimmte Dauer des Hauptverfah- rens und entsprechender Anrechnung des zwanzigfachen Betrags der einjährigen Leistung im Sinne von Art. 92 Abs. 2 ZPO ist vorliegend ohne Weiteres von einem Streitwert von über Fr. 30’000.-- auszugehen. Damit ist zum einen die Streitwert- grenze nach Art. 308 Abs. 2 ZPO erreicht, womit auf die wie erwähnt frist- und formgerecht eingereichte Berufung vom 15. August 2016 einzutreten ist. Zum an- deren ist aber auch der in der Rechtsmittelbelehrung anzugebende Streitwert (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG) bestimmt, zumal der Ehemann mit seiner Berufung
Seite 8 — 49 nach wie vor eine Abweisung des Unterhaltsbegehrens der Ehefrau und damit eine vollumfängliche Aufhebung der erstinstanzlich zugesprochenen Unterhalts- beiträge beantragt. 2a.Nach Art. 276 Abs. 1 ZPO sind beim Erlass vorsorglicher Massnahmen die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar. Massgeblich sind demzufolge die Vorschriften über das summarische Verfahren, unter Vorbehalt der Art. 272 und 273 ZPO (Art. 271 ZPO; Thomas Sutter-Somm/Flora Stanischewski, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 41 zu Art. 276 ZPO; Marcel Leuenberger, a.a.O., N 17 Anh. ZPO Art. 276). Nach Art. 272 ZPO stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Zur Anwendung gelangt damit der sogenannte beschränkte oder soziale Untersuchungsgrundsatz. Dabei hat das Gericht durch entsprechen- de Fragen und Aufforderungen auf die Vervollständigung des Sachverhalts hinzu- wirken. Es obliegt indes in erster Linie den Parteien, die rechtserheblichen Tatsa- chen darzulegen und die nötigen Beweismittel zu nennen (eingehend dazu Clau- dia M. Mordasini-Rohner, Gerichtliche Fragepflicht und Untersuchungsmaxime in familienrechtlichen Verfahren, in: recht 2014, S. 20 ff.; Thomas Sutter- Somm/Yannick Sean Hostettler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 11 f. u. N 14 zu Art. 272 ZPO; Stefanie Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 5 zu Art. 272 ZPO). Nichtsdestotrotz darf das Gericht bei Anlass zu Zweifeln aber auch Fakten berücksichtigen, die von niemandem ausdrücklich behauptet wurden, und Bewei- se erheben, die von keinem beantragt wurden (Rolf Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 2. Auflage, Bern 2011, N 2 Anh. ZPO Art. 272). Was das Beweismass betrifft, so genügt hinsichtlich der behaupteten Tatsachen das blosse Glaubhaftmachen (Urteil des Bundesgerichts 5A_1003/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3; Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler, a.a.O., N 12 zu Art. 271 ZPO; Marcel Leuenberger, a.a.O., N 17 Anh. ZPO Art. 276). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein dieser Tatsa- chen herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahr- scheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht we-
Seite 9 — 49 der blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis ver- langen (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 120 II 393 E. 4c). b/aa. Noven werden im Berufungsverfahren unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zugelassen (BGE 138 III 625 = Pra 2013 Nr. 26). Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten (317 Abs. 1 lit. b ZPO). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten Noven zu unterscheiden (vgl. hierzu die Legaldefinition in Art. 229 Abs. 1 ZPO). Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden oder gefunden worden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Un- echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung vorhanden waren. Ihre Zulassung wird im Beru- fungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfah- ren hätten vorgebracht werden können. Die Voraussetzungen der Berücksichti- gung jedes neuen Vorbringens und jedes neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 5.1; Martin H. Sterchi in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Band II, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO; Karl Spühler, a.a.O., N 10 zu Art. 317 ZPO). b/bb. Der Berufungskläger bringt in casu sinngemäss vor, die Vorinstanz habe diverse Tatsachen in Verletzung der sozialen Untersuchungsmaxime nicht beach- tet, obschon sie den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen gehabt hätte. Unter diesen Umständen seien seine unechten Noven unabhängig davon zuzu- lassen, ob die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt seien. Dieser Rü- ge kann nicht unbesehen gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass eine Verletzung der Untersuchungsmaxime resp. eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz dazu führen kann, dass ein unechtes Novum im Berufungs- verfahren noch zuzulassen ist (vgl. die Urteile des Kantonsgerichts ZK1 14 28/29 vom 20. Mai 2014 E. 4 mit Hinweis auf Martin H. Sterchi, a.a.O., N 15 zu Art. 310 ZPO, sowie ZK1 14 53 vom 19. Juni 2014 E. 2a). Allerdings muss sich der Vorwurf einer Verletzung der Untersuchungsmaxime als begründet erweisen. Wer im Beru- fungsverfahren ein unechtes Novum berücksichtigt haben will, kann sich daher
Seite 10 — 49 nicht damit begnügen, der Vorinstanz in pauschaler Weise eine Verletzung der Untersuchungspflicht vorzuwerfen. Vielmehr hat er darzutun, dass die Vorinstanz bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Vollständigkeit der Tatsachenbehaup- tungen und Beweisanträge der Parteien hätte haben müssen und für sie daher Anlass bestanden hätte, den Sachverhalt in einem bestimmten, für den Ausgang des Verfahrens entscheidenden Punkt weiter abzuklären (BGE 138 III 374 E. 4.3.2 = Pra 2013 Nr. 4; zu den Anforderungen an die Rüge einer Verletzung der Unter- suchungsmaxime vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_513/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 4.1). c.Auf die Parteianträge in Belangen, welche ausschliesslich die Ehegatten betreffen, hat die beschränkte Untersuchungsmaxime keine Auswirkung. Die Fest- legung entsprechender Unterhaltsbeiträge unterliegt der Dispositionsmaxime. Die- ser Verfahrensgrundsatz bedeutet, dass die Parteien über den Streitgegenstand verfügen können und das Gericht an die Parteianträge gebunden ist. Es darf einer Partei nicht mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weni- ger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Stefanie Pfänder Baumann, a.a.O., N 3 zu Art. 272 ZPO; Rolf Vetterli, a.a.O., N 3 Anh. ZPO Art. 272). d.Auf den formellen Antrag der Ehefrau, sie zur Beweisaussage zuzulassen, wird bei den davon betroffenen Fragen eingegangen (E. 4d/bb, 4d/cc u. 6d/cc). 3a.Art. 276 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht während des Scheidungsverfah- rens die nötigen vorsorglichen Massnahmen trifft, verweist nicht nur in verfahrens- technischer, sondern auch in materieller Hinsicht auf die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft. Nach dem damit sinn- gemäss anwendbaren Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB setzt das Gericht, ist die Aufhe- bung des gemeinsamen Haushalts begründet, auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeträge fest, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet. Dabei steht ihm ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Unterhaltspflicht bemisst sich nach der Leistungsfähigkeit und dem Bedarf der Parteien. Auszugehen ist dabei von den bisherigen ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen nach Art. 163 Abs. 2 ZGB (PKG 2010 Nr. 19 E. 11; Ivo Schwander, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 176 ZGB). Bei den für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu erlassenden vorsorgli- chen Massnahmen geht es um die Regelung der Folgen des Getrenntlebens während bestehender Ehe, so dass Art. 163 ZGB die Grundlage der gegenseiti-
Seite 11 — 49 gen Unterhaltspflicht der Ehegatten bleibt, selbst wenn nicht mehr ernsthaft mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu rechnen ist. Während des Schei- dungsverfahrens gilt aufgrund der ehelichen Beistandspflicht somit eine grundsätzlich noch uneingeschränkte Unterhaltspflicht der Ehegatten, doch ver- pflichtet der Zweck von Art. 163 ZGB, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen, im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts jeden Ehegatten, nach seinen Kräften an die Bestreitung der Mehrkosten beizutragen, die das Ge- trenntleben verursacht (BGE 138 III 97 E. 2.2; BGE 137 III 385 E. 3.1 = Pra 2012 Nr. 4; BGE 130 III 537 E. 3.2; Rolf Brunner, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Hand- buch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 04.107; Annette Dolge, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 9 zu Art. 276 ZPO). b.Das Gesetz schreibt dem Sachrichter keine bestimmte Methode zur Unter- haltsbemessung vor. Dieser geniesst im Rahmen seines grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung relativ weitreichende Freiheiten in der Gewichtung der relevanten Kriterien. Immerhin muss er sich gegebenenfalls zur angewandten Me- thode äussern und diese begründen (Urteil des Bundesgerichts 5A_363/2010 vom
Seite 12 — 49 Solange die Verständigung andauert und kein Ehegatte eine richterliche Regelung verlangt, müssen sich beide Ehegatten auf den Bestand ihrer Abmachung verlas- sen können, sofern sich die Höhe der Zahlung nicht als offensichtlich unangemes- sen erweist (vgl. die Urteile des Kantonsgerichts ZK1 11 18 vom 12. August 2011 E. 4d sowie ZK1 11 20 vom 13. Juli 2011 E. 3b). Beweispflichtig für das Vorliegen einer aussergerichtlichen Unterhaltsvereinbarung ist gemäss Art. 8 ZGB derjenige Ehegatte, der sich darauf beruft, um eine Rückwirkung der Unterhaltsbeiträge zu verhindern (Jann Six, a.a.O., Rz. 2.60). b.Nachdem die Ehefrau in ihrem Massnahmegesuch vom 31. März 2016 den Antrag gestellt hatte, dass ihr der Ehemann rückwirkend ab 1. Juni 2015 Unterhalt zu leisten habe, prüfte die Vorinstanz im Sinne obiger Ausführungen, ob sich die Eheleute X./Y._____ im Sommer 2015 aussergerichtlich über die Einstellung der Unterhaltsleistungen durch den Ehemann geeinigt hatten. Sie gelangte dabei zum Schluss, die Ehefrau habe die vom Ehemann eigenmächtig herbeigeführte Situati- on, wonach er ihr ab dem 1. Juli 2015 keinen Unterhaltsbeitrag mehr bezahlt und ab dem 1. Juni 2015 auch noch den Mietzins einverlangt habe, nie genehmigt oder akzeptiert. Dabei stützte sich der Vorderrichter einerseits auf den Umstand, dass die Ehefrau in ihrem Massnahmegesuch effektiv rückwirkend Unterhalt ge- fordert hatte. Anderseits führte er aus, in den Akten fehlten Anzeichen, aus denen geschlossen werden könne, dass das Entfallen des Unterhaltsbeitrags ab 1. Juli 2015 im Interesse der Ehefrau gelegen habe. So sei weder eine massive Steige- rung des eigenen Erwerbseinkommens noch eine massive Reduktion ihres Be- darfs erstellt. Demnach habe sie Anspruch auf eine vorbehaltlose richterliche Prü- fung des eigenen Unterhaltsanspruchs ab 1. Juni 2015 (E. 3.6, S. 19, des ange- fochtenen Entscheids). c/aa. Der Ehemann rügt die rückwirkende Unterhaltszusprechung durch die Vor- instanz. Er bringt vor, er habe seiner Ehefrau auf Zusehen hin bis Juni 2015 Un- terhaltsbeiträge von Fr. 4’150.-- monatlich zugehen lassen. Mit Unterzeichnung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens habe er seine Barzahlungen von monat- lich Fr. 2’000.-- an die Ehefrau eingestellt und ihr auch erklärt, er werde ihre Miet- zinsen nicht weiterhin übernehmen. Zu dieser Tatsachenbehauptung habe er sei- ne Beweisaussage angeboten, doch sei diese vom Vorderrichter nicht abgenom- men worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Der Ehefrau sei somit seit Juni 2015 klar gewesen, dass er ihr keinen Unterhalt mehr leisten wolle. Dass sie sich trotz ausbleibender Unterhaltszahlungen seit Juni 2015 und trotz anwaltlicher Vertretung nicht vor dem 31. März 2016 an das Gericht gewandt habe, lasse sich auch nicht mit der Annahme begründen, dass er die Mietzinsen
Seite 13 — 49 der Wohnung weiterhin übernehme, zumal ja auch die Barunterhaltszahlungen ausgeblieben seien. Er habe ihr klar kommuniziert, dass es für ihn nicht in Frage komme, die Mietzinsen weiterhin zu übernehmen. An der Anhörung betreffend Ehescheidung vom 6. August 2015 vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos seien sodann nur Ansprüche der Ehefrau gemäss Art. 165 ZGB ein Thema gewesen, nicht aber nachehelicher Unterhalt oder Massnahmeunterhalt. Der Tatsache zum Trotz, dass an dieser Anhörung keine Einigung über die Nebenfolgen der Ehe- scheidung habe gefunden werden können, habe die Ehefrau darauf verzichtet, umgehend mittels Massnahmegesuch Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Schei- dungsverfahrens zu verlangen. Mit diesem Verhalten habe sie gezeigt, dass sie mit der Einstellung der Unterhaltszahlungen im Juni 2015 einverstanden gewesen sei. Vor diesem Hintergrund erweise sich das einzige von der Vorinstanz für die rückwirkende Zusprechung von Unterhalt ins Feld geführte Argument, nämlich, dass die Ehefrau im Massnahmeverfahren rückwirkend Unterhalt verlangt habe, weshalb sie mit der davor gelebten Regelung nicht einverstanden gewesen sei, als nicht stichhaltig und als nicht haltbar. Dieses Argument reiche für sich allein keineswegs aus, so dass der Ehefrau zum vornherein kein rückwirkender Unter- halt zugesprochen werden könne (Berufung, S. 8 u. 14 f.). c/bb. Die Ehefrau bestreitet, dass sie sich mit ihrem Ehemann auf eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge ab Juni 2015 geeinigt hat. Grund dafür, dass sie erst im März 2016 ein Massnahmegesuch habe stellen lassen, sei, dass die Parteien nach der gerichtlichen Anhörung zur Ehescheidung im August 2015 bis anfangs 2016 intensive, kurz vor dem Abschluss stehende Konventionsgespräche geführt hätten, weshalb es ihr zu diesem Zeitpunkt wenig zielführend erschienen sei, den teilweise ausstehenden Unterhalt im Rahmen eines Massnahmeverfahrens einzu- klagen. Dass sie mit der Reduktion des Unterhaltsbeitrags nicht einverstanden gewesen sei, habe sie im Rahmen dieser Konventionsgespräche gegenüber dem Ehemann mehrfach klar kommuniziert. Sodann sei sie bis zum Schreiben des Ehemannes und seiner Schwester vom 8. März 2016, in dem rückwirkend ab Juni 2015 Mietzinszahlungen gefordert worden seien, davon ausgegangen, dass der Ehemann mindestens Unterhaltszahlungen in der Höhe von monatlich Fr. 2’150.-- durch das Zurverfügungstellen der ehelichen Wohnung erbringe. Davon habe sie auch ausgehen dürfen, da der Ehemann den Mietzins seit Beginn der Unterhalts- zahlungen stets vom Unterhalt abgezogen und sie von der einfachen Gesellschaft C._____ wie erwähnt erst im März 2016 eine Rechnung erhalten habe. In der Fol- ge habe sie am 31. März 2016 das vorliegende Massnahmegesuch eingereicht. Es werde daher bestritten, dass ihr bereits seit Juni 2015 klar gewesen sei, dass
Seite 14 — 49 der Ehemann keinen Unterhalt mehr leisten wolle. Vielmehr stelle sich die Frage, weshalb er die seit Juni 2015 angeblich ausstehenden Mietzinsen erst nach neun Monaten eingefordert habe. Dieser Umstand spreche dafür, dass er bis dahin den Mietzins als teilweise Begleichung des Unterhaltsanspruchs habe übernehmen wollen. Der Meinungsumschwung sei dann offensichtlich anfangs 2016 infolge Scheiterns der Konventionsgespräche erfolgt. Dass anlässlich der Anhörung vom 6. August 2015 kein nachehelicher Unterhalt bzw. kein Massnahmeunterhalt the- matisiert worden sei, werde ebenfalls bestritten. Schliesslich liege auch keine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs vor, indem das Gericht die vom Ehemann angebo- tene Beweisaussage nicht abgenommen habe. Selbst wenn jener damit hätte glaubhaft machen können, dass er der Ehefrau erklärt habe, ihre Mietzinsen nicht weiter zu übernehmen, würde das nämlich noch nicht bedeuten, dass sie mit die- sem Umstand einverstanden gewesen wäre und folglich eine Einigung über den Wegfall der Unterhaltsleistungen vorgelegen hätte. In Anbetracht dessen habe das Gericht zu Recht auf die Beweisaussage verzichtet, zumal eine antizipierte Be- weiswürdigung trotz Untersuchungsgrundsatz auch bei vorsorglichen Massnah- men zulässig sei (Berufungsantwort, S. 3 ff.). c/cc. In seiner Replik führte der Ehemann im Wesentlichen aus, bei der Behaup- tung der Ehefrau, dass die Parteien nach der Anhörung im August 2015 bis an- fangs 2016 intensive, kurz vor dem Abschluss stehende Konventionsverhandlun- gen geführt hätten, handle es sich um ein unechtes Novum, das unter den gege- benen Umständen unzulässig sei. Hinzu komme, dass die Behauptung falsch sei. Damit falle der von der Ehefrau nachträglich, erst im Berufungsverfahren konstru- ierte Grund dafür, dass sie mit dem Geltendmachen von Massnahmeunterhalt ins- gesamt 10 Monate zugewartet habe, ausser Betracht. Dass sie dem Ehemann mehrfach kommuniziert haben soll, mit der Einstellung seiner Unterhaltsleistungen nicht einverstanden zu sein, sei ebenfalls frei erfunden sowie verspätet vorge- bracht worden und damit unbeachtlich. Die Ehefrau habe sodann nicht davon ausgehen dürfen, dass er die angekündigten Leistungskürzungen nicht umsetzen bzw. dass die Baugesellschaft C._____ auf das Eintreiben der offenen Mietzinsen verzichten werde. Dass die Vermieterin dies erst nach zehn Monaten getan habe, schade keinesfalls, trete die Verjährung für Mietzinsforderungen doch erst nach fünf Jahren ein. Schliesslich sei die Verletzung seines rechtlichen Gehörs entge- gen der Ansicht der Ehefrau sehr wohl relevant, könne er damit doch beweisen, dass er jener im Juni 2015 klar gemacht habe, keinen Unterhalt mehr leisten zu wollen, sei es als Barunterhalt oder in Form der Übernahme der Mietzinsen. Je- denfalls habe sie mit ihrem Zuwarten mit dem Massnahmebegehren gezeigt, dass
Seite 15 — 49 sie mit dem Wegfall der Unterhaltszahlungen einverstanden gewesen sei (Replik, S. 4 f.). c/dd. Die Ehefrau äusserte sich in ihrer Duplik unter anderem dahingehend, dass dem Ehemann die Behauptung eines einvernehmlichen Verzichts schon im erstin- stanzlichen Verfahren möglich gewesen wäre. Dies habe er unterlassen, weshalb nun seine entsprechende Behauptung als unechtes Novum nicht zu hören sei. Überdies hätte der Ehemann die zahlreichen Fristerstreckungsgesuche zur Einrei- chung der Klagebegründung im Scheidungsverfahren wohl kaum bis Februar 2016 tatenlos hingenommen, wenn die Parteien nicht tatsächlich Konventionsgespräche geführt hätten (Duplik, S. 2 ff.). d/aa. Wie einleitend ausgeführt, wäre ein rückwirkendes Zusprechen von Unter- halt an die Ehefrau dann ausgeschlossen, wenn zwischen den Parteien eine aus- sergerichtliche Einigung über eine teilweise Einstellung der Unterhaltsbeiträge per
Seite 16 — 49 des Ehemannes zum Vorliegen einer eine Rückwirkung ausschliessenden Unter- haltsvereinbarung. d/bb. Jedenfalls hat die Vorinstanz das Bestehen einer Einigung der Parteien über eine Einstellung der Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau ab Sommer 2015 zu Recht verneint. Vorwegzunehmen ist, dass eine ausdrückliche Zustimmung der Genannten zur Aufhebung der Unterhaltspflicht nie zur Diskussion stand. Die Fra- ge war und ist vielmehr, ob aus der Untätigkeit der Ehefrau zwischen Juni 2015 und Ende März 2016 auf ein entsprechendes Einverständnis geschlossen werden darf. Allerdings kann, wie die Ehefrau vor erster Instanz zu Recht vorbrachte, das blosse Untätigwerden für sich alleine noch keine verbindliche Unterhaltsvereinba- rung bewirken (Jann Six, a.a.O., Rz. 2.60). Allein die Tatsache, dass die Ehefrau trotz seit Sommer 2015 ausbleibender Unterhaltszahlungen erst Ende März 2016 ein entsprechendes Massnahmegesuch einreichte, steht der rückwirkenden For- derung eines Unterhaltsbeitrags daher nicht entgegen. Vielmehr müssten zusätzli- che Umstände vorliegen, die auf einen konkludenten Unterhaltsverzicht der Ehe- frau schliessen liessen. Der Ehemann bringt in diesem Zusammenhang vor, die Ehefrau habe anlässlich der Anhörung vom 6. August 2015 betreffend die Ehescheidung nur Ansprüche aus Art. 165 ZGB thematisiert, nicht aber nachehelichen Unterhalt oder Mass- nahmeunterhalt. Daraus will er offenbar einen Unterhaltsverzicht der Ehefrau ab- leiten. Zu beachten ist nun, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine neue Be- hauptung handelt, die der Ehemann bei gehöriger Sorgfalt schon vor erster In- stanz hätte vorbringen können bzw. müssen. Die Ehefrau brachte mit ihrem An- trag auf Rückwirkung der Unterhaltspflicht und der dazu angeführten Begründung nämlich hinreichend klar zum Ausdruck, dass von ihrer Seite kein Einverständnis zur Einstellung des Unterhaltsbeitrags ab 1. Juni 2015 vorlag, so dass es wie er- wähnt dem Ehemann oblag, gegenteilige Umstände vorzubringen. Da er dies un- terlassen hat, erweist sich seine nun vorgebrachte Behauptung nach Art. 317 Abs. 1 ZPO als unzulässig und ist nicht zu hören. Abgesehen davon gelingt es dem Ehemann nicht, seine ‒ seitens der Ehefrau bestrittene ‒ Behauptung glaubhaft zu machen, ist der Inhalt der Gespräche anlässlich der Anhörung vom 6. August 2015 doch nicht aktenkundig. Eine solche Anhörung dient im Übrigen in erster Li- nie der Bestätigung des Scheidungswillens. Sollten die Parteien dabei Nebenfol- gen besprochen haben, wären ihre Ausführungen oder allfällige Zugeständnisse als Teil eines Einigungsversuchs daher ohnehin völlig unpräjudizierlich. Aus die- sem Grund ist auch eine Beweisaussage der Ehefrau zum Inhalt der Anhörung nicht erforderlich.
Seite 17 — 49 Wie vorne ausgeführt, berief sich der Ehemann im vorinstanzlichen Verfahren ein- zig auf den Umstand, dass er der Ehefrau klar kommuniziert habe, die Mietzinsen ihrer Wohnung nicht weiter zu übernehmen. Daraus bzw. aus dem Fehlen einer nachfolgenden Reaktion lässt sich aber ebenfalls kein Einverständnis der Ehefrau zur Einstellung der entsprechenden Zahlungen ableiten, zumal auch der Ehemann nachgewiesenermassen in der Folge nicht unmittelbar reagierte, sondern bis im März 2016 darauf verzichtete, die Mietzinsen auch effektiv einzufordern und die Ehefrau damit trotz allfällig anderslautender Ankündigung im Unklaren liess. Unter diesen Umständen durfte der Vorderrichter auf die entsprechende Beweisaussage des Ehemannes verzichten; dies auch vor dem Hintergrund, dass der Ehemann seine Beweisaussage zu der fraglichen Behauptung entgegen seinen Ausführun- gen gar nicht explizit angeboten hat (vgl. die Stellungnahme vom 30. Mai 2016, S. 4 Ziff. 6 [im Gegensatz bspw. zu S. 5, Ziff. 8-10, der erwähnten Eingabe]). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor. Weitere Umstände, aus denen der Ehemann auf ein konkludentes Einverständnis der Ehefrau zur Aufhebung der Unterhaltszahlungen bzw. darauf hätte schliessen dürfen, nicht mehr unterhaltspflichtig zu sein, sind nicht ersichtlich. Namentlich kam es, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, zu keinen massgeblichen Verände- rungen in den Einkommens- oder Bedarfsverhältnissen der Ehefrau, die dazu ge- führt hätten, dass jene ihren Lebensbedarf selbständig hätte bestreiten können, und die daher zusammen mit ihrem passiven Verhalten als Verzicht auf Unter- haltsbeiträge hätten gedeutet werden können. Dass der erstinstanzliche Richter auf die Interessenlage der Ehefrau Bezug nahm, zeigt im Übrigen, dass er seinen Schluss auf die Zulässigkeit einer Rückwirkung der Unterhaltsbeiträge nicht allein aus dem entsprechenden Antrag der Ehefrau abgeleitet hat, was wohl in der Tat etwas zu kurz gegriffen hätte. d/cc. Wie vorne dargelegt, obliegt es nicht der Ehefrau, das Nichtbestehen einer Einigung über das Entfallen der Unterhaltspflicht ab Sommer 2015 darzutun. In diesem Sinn muss sie auch nicht glaubhaft machen, dass sie dem Ehemann im Rahmen der Konventionsgespräche ihr fehlendes Einverständnis mit der Redukti- on des Unterhaltsbeitrags mitgeteilt hat. Eine diesbezügliche Beweisaussage ist demnach nicht erforderlich. Sodann verbleibt darauf hinzuweisen, dass die Argu- mentation der Ehefrau, sie habe deshalb nicht schon früher ein Massnahmever- fahren eingeleitet, um die nach der Anhörung im August 2015 aufgenommenen Konventionsverhandlungen nicht zu gefährden, nachvollziehbar erscheint, zumal die Rückwirkung gerade den Sinn hat, den Parteien die Gelegenheit zu einer gütli- chen Einigung zu geben (BGE 115 II 201 E. 4a). Bei diesem Vorbringen handelt
Seite 18 — 49 es sich übrigens entgegen der Ansicht des Ehemannes nicht um ein Novum. Der Umstand, dass Konventionsverhandlungen geführt wurden, war dem erstinstanzli- chen Richter durch die Fristerstreckungsgesuche im Ehescheidungsverfahren be- kannt und musste daher nicht behauptet werden. Die Ausführungen der Ehefrau sind auch nicht als verspätet zu qualifizieren. Nachdem der Ehemann im erstin- stanzlichen Verfahren noch nicht behauptet hatte, dass sie durch das Zuwarten mit dem Massnahmebegehren ihr Einverständnis mit der Einstellung der Unter- haltszahlungen signalisiert habe, hatte sie keinen Anlass, sich bereits zu diesem Zeitpunkt zu den Vergleichsgesprächen als Grund für das Zuwarten zu äussern. e.Zusammenfassend steht fest, dass der Ehemann eine Verständigung der Parteien über das Entfallen der Unterhaltsbeiträge ab Sommer 2015 nicht glaub- haft gemacht macht, weshalb es sich als korrekt erweist, dass die Vorinstanz der Ehefrau ‒ ihrem Antrag entsprechend und gestützt auf Art. 276 ZPO i.V.m. Art. 173 Abs. 3 ZGB ‒ ab 1. Juni 2015 einen Unterhaltsbeitrag zugesprochen hat. 5a.Als nächstes ist zu prüfen, welchen Lebensstandard die Ehegatten X./Y._____ während ihres Zusammenlebens führten. Ausgangspunkt für die Er- mittlung des Beitrags an den Unterhalt des fordernden Ehegatten ist nämlich der während des gemeinsamen Haushalts zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fort- führung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben. Der derart ermittelte Beitrag stellt gleichzeitig die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar. Ein Ehe- gatte soll nach der Trennung kein materiell besseres, immerhin aber ‒ sofern möglich ‒ das gleich gute Leben wie bis anhin führen dürfen (BGE 140 III 337 E. 4.2.1 m.w.H.; BGE 140 III 337 E. 4.2.1 m.w.H.; PKG 2010 Nr. 19 E. 11; Rolf Vet- terli, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 2. Auflage, Bern 2011, N 28 f. zu Art. 176 ZGB). b.Die Vorinstanz stellte zur Ermittlung des während der Ehe zuletzt gelebten Standards der Ehefrau auf die Trennungsvereinbarung vom 7. Februar 2013 bzw. deren einverständliche Anpassung im Juli 2013, nach dem Abschluss der Erstausbildung des Sohnes, ab. Sie kam dabei zum Schluss, gemäss der in der Trennungsvereinbarung vorgenommenen Unterhaltsberechnung hätten die Ehe- leute den zuletzt gelebten Lebensstandard für die Ehefrau so veranschlagt, dass Einnahmen von Fr. 7’442.-- (Eigeneinkommen Fr. 3’292.-- + Unterhaltsbeitrag Ehemann Fr. 4’150.--) ein tatsächlicher Bedarf von Fr. 4’234.-- gegenübergestan- den sei. Die Differenz zwischen Einnahmen und Bedarf sei somit bei Fr. 3’208.-- gelegen. Darüber könne nicht hinausgegangen werden (E. 4, S. 21 f., sowie E. 8, S. 49, des angefochtenen Entscheids).
Seite 19 — 49 c/aa. Der Ehemann rügt, diese vom Vorderrichter für die Unterhaltsfestlegung im Massnahmeverfahren geschaffene Basis kranke in mehrfacher Hinsicht und sei nicht haltbar. Zunächst falle ins Gewicht, dass er im Eheschutzverfahren des Jah- res 2012/2013 im Gegensatz zur Ehefrau nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Der Eheschutzrichter habe damals offensichtlich nichts zum Ausgleich des Gefäl- les zwischen ihm und seiner Ehefrau getan. Er sei nicht rechtskundig, weshalb ihm das Resultat der im Februar 2013 abgeschlossenen und von der Rechtsan- wältin der Ehefrau redigierten Trennungsvereinbarung nicht als für alle Zeiten bin- dend angelastet werden könne, was die angewandte Berechnungsmethode und den massgebenden Lebensstandard der Ehefrau betreffe. Sodann habe der Vor- derrichter bei der Ermittlung dieses Standards augenscheinlich auf den Lebens- standard nach der Trennung abgestellt. Dies sei bundesrechtswidrig und daher zu korrigieren. Massgebend sei der Lebensstandard, den die Parteien zuletzt ge- meinsam in der Ehe, also im Jahr 2011, gelebt hätten. Dass es sich dabei um ein schwaches Jahr gehandelt habe, wie die Ehefrau vorbringe, treffe nicht zu. Im Jahr 2011 hätten die Parteien Einkünfte von Fr. 120’188.-- generiert. Nach Abzug der Ausbildungszulagen sowie des Unterhaltsbeitrags für den Sohn und der Einla- gen in die dritte Säule hätten den Litiganten 2011 Einkünfte von Fr. 79’273.-- bzw. Fr. 39’636.-- pro Partei zur Verfügung gestanden, was einem monatlichen Betrag von je Fr. 3’303.-- entspreche. Dieser widerspiegle den zuletzt in der Ehe gelebten Lebensstandard der Parteien, der einzig um die trennungsbedingten Mehrkosten anzupassen sei. Das trennungsbedingte Mehreinkommen der Ehefrau 2012 von monatlich Fr. 1’294.-- habe die trennungsbedingten Mehrkosten bis zu einem Mo- natsbetrag von Fr. 506.-- für beide Parteien oder von Fr. 253.-- pro Partei wettge- macht. Durch die per Ende März 2017 zu erwartende Reduktion der Mietkosten auf Seiten der Ehefrau fielen gar keine trennungsbedingten Mehrkosten mehr an. Nur im Umfang von Fr. 506.-- pro Monat und nur bis zum 31. März 2017 könne somit eine Kürzung der Sparquote berücksichtigt werden. Die Ehefrau könne folg- lich zum zuletzt gemeinsam gelebten Standard von Fr. 3’303.-- maximal noch ei- nen Zuschlag von monatlich Fr. 253.-- beanspruchen, womit sich ihr Maximalan- spruch auf Fr. 3’556.-- belaufe. Diesen Betrag könne sie leicht durch Eigenein- künfte und Vermögensverzehr decken (Berufung, S. 8 f. u. S. 16 ff.). c/bb. Die Ehefrau führt aus, die im Rahmen des Eheschutzverfahrens abge- schlossene Trennungsvereinbarung der Parteien vom 7. Februar 2013 scheine fair und angemessen für alle Beteiligten zu sein. Der Eheschutzrichter habe seinen Genehmigungsentscheid zudem sorgfältig und detailliert auf 12 Seiten begründet. Auf die entsprechenden Zahlen könne abgestellt werden, auch wenn sie aus dem
Seite 20 — 49 Jahr 2013 stammten, da die Parteien auf dem Zusammenleben basierende Zahlen verwendet und auch die Änderung der Verhältnisse ab August 2013 ‒ das Wegfal- len der Unterstützung von A._____ ‒ in ihrer Unterhaltsberechnung berücksichtigt hätten. Es sei allen Beteiligten klar gewesen, dass sich beim Entfallen der Unter- haltspflicht für den Sohn die Leistungsfähigkeit des Ehemannes verbessern und damit zusammenhängend der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau erhöhen würde. In der ersten Unterhaltsphase ‒ vom 1. Januar 2012 bis Ende August 2013 ‒ sei es ihr aufgrund der trennungsbedingten Mehrkosten nicht möglich gewesen, ihren während der Ehe bestehenden Standard zu leben, im Gegensatz zur zweiten Phase ‒ ab Ende August 2013 ‒, in der die Unterstützung von A._____ weggefal- len und sie einen höheren Unterhaltsbeitrag erhalten habe. Die Höhe des von der Gegenseite anhand des Einkommens des Trennungsjahres 2011 eruierten Le- bensstandards von Fr. 3’303.-- für die Ehefrau und das Vorliegen einer Sparquote, welche die Beiträge an die Säule 3a überstiegen haben soll, werde bestritten. Auch vergesse der Ehemann, dass bei selbständig Erwerbenden aufgrund von Einkommensschwankungen durchschnittlich drei Jahre angeschaut würden. Hinzu komme, dass das Jahr 2011 mit einem gemeinsamen Einkommen von Fr. 120’188.-- im Vergleich zu den beiden Vorjahren ein schlechtes Einkommensjahr gewesen sei. Dies sei im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten geblieben und somit anerkannt worden. Aus der Unterhaltsberechnung in der Trennungsverein- barung sei ersichtlich, dass die Parteien bei der Eruierung des relevanten Ein- kommens auf Zahlen der Jahre 2009, 2010 und 2011 abgestellt und ein Gesamt- nettoeinkommen der Parteien von monatlich Fr. 15’517.-- ‒ somit jährlich Fr. 186’204.-- ‒ festgehalten hätten. Von dieser Zahl könne vorliegend ausgegangen werden (Berufungsantwort, S. 6 ff.). c/cc. In seiner Replik hielt der Ehemann fest, die Behauptung der Ehefrau, dass der Eheschutzrichter seinen Eheschutzentscheid sorgfältig und detailliert begrün- det habe, sei aktenwidrig. Die Überprüfung habe sich auf den Umfang von einem Drittel einer Seite beschränkt und enthalte einige nichtssagende Standardformulie- rungen. Zudem habe der Richter den Parteiwillen nicht nochmals an einer Ver- handlung examiniert. Die Ehefrau bestreite sodann zu Recht nicht, dass der Vor- derrichter den von den Parteien zuletzt in der Ehe, also im Jahr 2011, gelebten Standard nicht ermittelt und diesen um die trennungsbedingten Mehrkosten erhöht habe, um den maximalen Unterhaltsanspruch der Ehefrau zu ermitteln. Genau das hätte er aber tun müssen. Stattdessen habe er die Obergrenze des Massnahme- unterhalts an dem zuletzt ab August 2014 (recte 2013) bis Juni 2015 gelebten Trennungsunterhalt bemessen, was klar nicht angehe. Neu, verspätet und unbe-
Seite 21 — 49 achtlich, aber auch aktenwidrig sei die von der Ehefrau aufgestellte Behauptung, die Trennungsvereinbarung basiere auf dem Einkommensdurchschnitt von drei Jahren des Einkommens des Ehemannes aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Zu- dem habe die Ehefrau nie behauptet und bewiesen, wie sich denn der Durch- schnitt seines Einkommens in den Jahren 2009 bis 2011 präsentiert habe. Dies sei denn auch nicht bekannt. Fakt sei aber, dass den Parteien 2011 monatlich je Fr. 3’303.-- zur Verfügung gestanden habe. Dieser Betrag, erhöht um die tren- nungsbedingten Mehrkosten, stelle den Maximalanspruch der Ehefrau dar. Schliesslich sei die Argumentation der Ehefrau, es könne nicht nur auf das Jahr 2011 abgestellt werden, weil dieses im Vergleich zu den Vorjahren 2009 und 2010 schlechter gewesen sei, an der vorinstanzlichen Verhandlung sehr wohl bestritten worden (Replik, S. 7 ff.). Letzteres wurde von der Ehefrau in ihrer Duplik (S. 5) in Abrede gestellt. d.Die Rüge des Ehemannes zum Vorgehen der Vorinstanz erweist sich als berechtigt. d/aa. Zum einen erscheint es bereits aus allgemeinen Überlegungen nicht ge- rechtfertigt, den Ehemann auf der Trennungsvereinbarung bzw. deren einver- nehmlicher Abänderung zu behaften. Die gerichtlich genehmigte Trennungsver- einbarung vom 7. Februar 2013 war ursprünglich bis maximal 31. Dezember 2013 befristet. Bereits im August 2013 ‒ nach Beendigung der ordentlichen Ausbildung des Sohnes A._____ und damit auch der ihm gegenüber bestehenden Unterhalts- pflicht ‒ einigten sich die Ehegatten X./Y._____ darauf, den zuvor dem Sohn zu- gedachten Betrag von Fr. 2’050.-- pro Monat hälftig auf sich aufzuteilen. Dieser einvernehmlichen Regelung wurde bis Ende Mai 2015 nachgelebt. Eine ausserge- richtlich geschlossene Trennungsvereinbarung wird nun aber lediglich als Rege- lung verstanden, die gelten soll, solange man glaubt, diese trage der Situation an- gemessen Rechnung. Besteht über diese Regelung in der Folge keine Einigkeit mehr, steht es einem Ehegatten frei, beim Gericht ein Gesuch auf Erlass von Massnahmen zu stellen. Das Gericht hat danach in allen strittigen Punkten ‒ un- geachtet des Umstands, dass die Parteien zuvor unter Umständen schon gerau- me Zeit einer einvernehmlich getroffenen Vereinbarung nachgelebt haben ‒ abzu- klären, welche Regelungen in der konkreten Situation in rechtlicher und tatsächli- cher Hinsicht angemessen erscheinen (vgl. die Urteile des Kantonsgerichts ZK1 11 18 vom 12. August 2011 E. 4c sowie ZK1 11 20 vom 13. Juli 2011 E. 3b). Demzufolge muss sich der Ehemann bei der Festlegung des vorsorglichen Unter- halts weder die damalige Methode noch die damals berücksichtigten Einkom- mens- und Bedarfszahlen entgegenhalten lassen, wenn die aktuell vorliegenden
Seite 22 — 49 Beweismittel zu einem anderen Ergebnis führen. Unter diesen Umständen kann auch offen gelassen werden, was der Eheschutzrichter im damaligen Verfahren geprüft hat oder hätte prüfen müssen bzw. ob er etwas zum Ausgleich des Gefäl- les zwischen der anwaltlich vertretenen Ehefrau und dem nicht anwaltlich vertre- tenen Ehemann vorgekehrt hat. Der Vollständigkeit halber sei aber darauf hinge- wiesen, dass dem Eheschutzrichter eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprü- fung des ehelichen Unterhalts nicht vorzuwerfen wäre. Da der Ehegattenunterhalt der Dispositionsmaxime unterliegt, wäre er vom Eheschutzrichter nach der Praxis des Kantonsgerichts nämlich gar nicht zu genehmigen bzw. gar nicht auf seine Angemessenheit zu prüfen gewesen. Vielmehr wurde das damalige Eheschutzver- fahren mit dem Abschluss der Vereinbarung als Vergleich i.S.v. Art. 241 ZPO ipso iure beendet (PKG 2015 Nr. 4 E. 1.2 u. 1.5.1). d/bb. Zum anderen rechtfertigt es sich deshalb nicht, auf den der Ehefrau im Rahmen der Trennungsvereinbarung bzw. deren einvernehmlicher Abänderung zugestandenen Überschussanteil von Fr. 3’208.-- pro Monat abzustellen, weil die erwähnten Regelungen nicht den letzten ehelichen Lebensstandard wiedergeben. Die Trennung der Ehegatten erfolgte am 1. Januar 2012, so dass für die Bemes- sung des während der Ehe zuletzt gelebten Standards die Verhältnisse zuvor, namentlich im Jahr 2011, massgeblich sind. In der Trennungsvereinbarung wurde indessen eine Unterhaltsregelung für die Zeit nach der Trennung getroffen, in die auch trennungsbedingte Mehrkosten ‒ höhere Grundbeträge und Mietkosten ‒ oder von den Ehegatten nach der Trennung zusätzlich erzieltes Einkommen ‒ bspw. der Lohn der Ehefrau aus ihrer Tätigkeit für die Baugesellschaft C._____ oder das Einkommen des Ehemannes aus der Aufrechnung der hälftigen Miete X./Y. (vgl. dazu auch E. 5e/cc u. E. 5e/ee) ‒ einflossen. d/cc. Unter diesen Umständen hat der Ehemann Anspruch auf eine von der Trennungsvereinbarung unabhängige Prüfung der Frage, wie die ehelichen Le- bensverhältnisse vor der Trennung anfangs 2012 waren. e/aa. Vorwegzunehmen ist, dass die von der Vorinstanz zur Ermittlung des Über- schusses gewählte Methode (Eigeneinkommen der Ehefrau zuzüglich Unterhalts- beitrag des Ehemannes abzüglich Bedarf der Ehefrau) für die Zeit des ehelichen Zusammenlebens nicht angewandt werden kann, da damals naturgemäss kein eigentlicher Unterhaltsbeitrag floss und zudem nur der gemeinsame Bedarf der Familie bestimmt werden kann. Abzustellen ist daher auf die eheliche Freiquote, die sich durch die Gegenüberstellung des damaligen Grundbedarfs der Familie und des verfügbaren Einkommens ‒ nach Abzug einer ausgewiesenen Sparquote
Seite 23 — 49 ‒ annäherungsweise ermitteln lässt. Dabei kann praxisgemäss auf die letzte Steu- ererklärung vor der Trennung, also auf diejenige des Jahres 2011, abgestellt wer- den. e/bb. Der Ehemann erzielte 2011 aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in der mechanischen Werkstätte Einkünfte von monatlich Fr. 3’189.-- und aus seiner Beteiligung an der einfachen Gesellschaft C._____ solche von monatlich Fr. 4’343.--, während bei der Ehefrau aus der Steuererklärung 2011 ein unselbständi- ges Nettoeinkommen von Fr. 2’283.-- pro Monat hervorgeht. Hinzu traten Wert- schriftenerträge von Fr. 201.-- pro Monat. Insgesamt standen 2011 für den Famili- enunterhalt somit Mittel von Fr. 10’016.-- zur Verfügung (vgl. act. II/19, Formular 1a, S. 2). e/cc. Bei der Ermittlung des damaligen monatlichen Bedarfs ist zunächst der Grundbetrag von Fr. 1’700.-- für die Ehegatten zu berücksichtigen. Hinzu tritt der Grundbetrag für den damals knapp 18-jährigen und in der Berufslehre stehenden Sohn von Fr. 600.--. Für die Krankenkasse der Familie fielen Kosten von Fr. 685.-- pro Monat an (act. II/19, Formular 5). Zudem wurden Beiträge an die Säule 3a im Umfang von monatlich Fr. 1’590.-- geleistet (act. II/19, Formular 1a, S. 3). Die Steuern beliefen sich auf Fr. 542.-- pro Monat (act. II/19, Formular 4). Daraus er- gibt sich für das Jahr 2011 ein monatlicher Grundbedarf der Familie von Fr. 5’117.--. Darauf hinzuweisen bleibt einerseits, dass der Ehemann den damaligen Bedarf des Sohnes im erstinstanzlichen Verfahren ‒ wie auch im Berufungsverfahren ‒ mit insgesamt Fr. 1’820.-- pro Monat bezifferte, wobei er sich zur Ermittlung dieses Betrags am steuerlichen Kinderabzug von Fr. 1’550.-- (Fr. 18’600.-- pro Jahr) und an der Ausbildungszulage von Fr. 270.-- orientierte (Stellungnahme vom 30. Mai 2016, S. 6; Berufung, S. 9). Die Ehefrau bestritt einen Bedarf des Sohnes in dieser Höhe (vorinstanzliche Replik, S. 7). Da der Ehemann weder substantiiert behaup- tet noch belegt, dass für den Sohn 2011 tatsächlich Kosten in der Höhe des steu- erlichen Kinderabzugs sowie der Ausbildungszulagen anfielen, sind vorliegend lediglich der Grundbetrag und die Krankenkassenprämien zu berücksichtigen. An- derseits ist zu beachten, dass für die Miete der Familienwohnung an der strasse in O.1 in der Trennungsvereinbarung zwar Kosten von Fr. 2’150.-- eingesetzt wurden (act. II/1). Es erscheint allerdings fraglich, ob die Ehe- gatten X./Y._____ bis zur Trennung überhaupt Miete bezahlten. Die fragliche Wohnung befindet sich in einer Liegenschaft, die im Eigentum der Baugesellschaft C._____ steht. Ein schriftlicher Mietvertrag liegt nicht vor. Bei Abschluss der Tren-
Seite 24 — 49 nungsvereinbarung vom 7. Februar 2013 wurde seitens der Parteien offensichtlich über die Höhe der Miete verhandelt, wurde der zunächst eingesetzte Betrag von Fr. 2’350.-- doch handschriftlich auf Fr. 2’150.-- korrigiert. Dies lässt zusammen mit der Tatsache, dass die Familie bei der Zusammenstellung der Mieteinnahmen der Baugesellschaft C._____ nicht erscheint (vgl. Ehescheidungsverfahren, act. III/26 letzte Seite), wie auch mit dem Umstand, dass dem Ehemann in der Tren- nungsvereinbarung die Hälfte der zunächst eingesetzten Miete von Fr. 2'350.-- als Einkommen angerechnet wurde ‒ also ein zusätzlicher, bis anhin nicht vorhande- ner Ertrag der Baugesellschaft vorlag ‒, darauf schliessen, dass vor der Trennung keine Miete bezahlt wurde. Vermutungsweise wurde der Familie X./Y._____ die Wohnung als Entgelt für die Hauswartstätigkeit der Ehefrau unentgeltlich zur Ver- fügung gestellt. Der entsprechende Lohn wurde nämlich erst ab 2012 verbucht (vgl. Ehescheidungsverfahren, act. III/6 letzte Seite [Konto 5000]). e/dd. Unter diesen Umständen stand den Parteien im Jahr 2011 ein Überschuss von monatlich Fr. 4’899.-- zur Verfügung (Einkommen Fr. 10’016.-- / Grundbedarf Fr. 5’117.--). Teilt man diesen Überschuss zu je 40% den Ehegatten und zu 20% dem Sohn zu, folgt daraus, dass die Ehefrau während der Ehe ‒ zusätzlich zu ih- rem Anteil an die 3. Säule von Fr. 500.-- (act. II/19, Formular 1a S. 3) ‒ mit monat- lich Fr. 1’960.-- an der den errechneten Bedarf übersteigenden Lebenshaltung partizipierte. e/ee. Zu prüfen verbleibt der Einwand der Ehefrau, dass es sich beim Jahr 2011 mit einem Einkommen der Parteien von Fr. 120’188.-- im Vergleich zu den beiden Vorjahren um ein schlechtes Einkommensjahr gehandelt habe, weshalb von dem in der Trennungsvereinbarung festgehaltenen Einkommen von Fr. 186’204.-- aus- zugehen sei, das auf den Zahlen der Jahre 2009, 2010 und 2011 basiere. Ob der Ehemann die von der Ehefrau vor erster Instanz vorgebrachte ‒ indes nicht näher substantiierte ‒ Behauptung, 2011 sei im Vergleich zu den Vorjahren ein schlech- tes Einkommensjahr gewesen (vgl. Replik, S. 7), bestritten hat, ist mangels Vorlie- gen eines Protokolls der mündlichen Hauptverhandlung nicht überprüfbar. Eine fehlende Bestreitung würde ihm im Anwendungsbereich der sozialen Untersu- chungsmaxime aber nicht schaden, wenn die Behauptung der Ehefrau durch die vorhandenen Akten widerlegt wird. Dies ist vorliegend der Fall. Zunächst basiert das Gesamteinkommen der Eheleute gemäss Trennungsvereinbarung von rund Fr. 186’000.-- jährlich bzw. rund Fr. 15’500.-- monatlich insofern nicht auf dem Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2011, als dieses Einkommen auch den Lohn der Ehefrau aus ihrer Tätigkeit für die Baugesellschaft C._____ beinhaltet, der erst ab
Seite 25 — 49 dem Jahr 2012 ausbezahlt wurde. Zudem entfiel bis 2012 die Aufrechnung der hälftigen Miete X./Y._____ (siehe oben E. 5d/bb u. E. 5e/cc in fine sowie act. II/1). Darüber hinaus steht nicht fest, dass 2011 im Vergleich zu den Vorjahren tatsäch- lich ein schlechtes Einkommensjahr war. Wie in E. 5e/bb dargelegt wurde vom Ehemann für das Jahr 2011 aus der Baugesellschaft C._____ ein Einkommen von jährlich Fr. 52’120.-- bzw. monatlich Fr. 4’343.-- deklariert. Abgestellt wurde dabei ‒ wie in anderen Jahren auch ‒ auf den Nettoertrag, also den Gewinnanteil (Fr. 62’790.--) abzüglich Schuldzinsen auf dem negativen Eigenkapital (Fr. 10’671.--). Im Jahr 2010 belief sich der Gewinn des Ehemannes gemäss der Steuererklärung der Baugesellschaft C._____ auf Fr. 52’673.-- (Gewinnanteil Fr. 67’304.-- abzüg- lich Schuldzinsen Fr. 14’631.--), was einem monatlichen Einkommen von Fr. 4’389.-- entspricht (Ehescheidungsverfahren, act. III/26, Formular 11e, S. 4; vgl. auch act. III/32 des vorliegenden Verfahrens). Der Ertrag des Jahres 2010 bewegt sich somit im Bereich von 2011. 2009 belief sich der Gewinn aus der Gesellschaft auf monatlich 5’631.-- (Gewinnanteil Fr. 83’909.-- abzüglich Schuldzinsen Fr. 16’332.-- = Fr. 67’577.-- jährlich [act. III/32]) und war daher im Vergleich zum Jahr 2011 tatsächlich höher. Der Durchschnitt der zwischen 2009 und 2011 erzielten Einkommen von Fr. 4’788.-- pro Monat liegt aber immer noch deutlich näher bei dem vorliegend gestützt auf die Zahlen von 2011 eingesetzten Wert von Fr. 4’343.-- als bei der in die Trennungsvereinbarung aufgenommenen Zahl von Fr. 5’700.--. Was das Einkommen aus der mechanischen Werkstätte betrifft, so war das Jahr 2011 mit Einkünften von monatlich Fr. 3’189.-- (Fr. 38’265.-- insgesamt) sogar besser als das Jahr 2010 mit solchen von monatlich Fr. 2’827.-- (Fr. 33’927.-- insgesamt [act. II/19]). Angaben für das Jahr 2009 fehlen. Auch hier wurde in der Trennungsvereinbarung mit Fr. 6’000.-- pro Monat daher ein deutlich höheres Einkommen festgehalten. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, für die Ermittlung des in der Ehe zuletzt gelebten Standards nicht auf die Steu- ererklärung 2011, sondern auf die Trennungsvereinbarung abzustellen. 6a.Zu prüfen ist nun in einem weiteren Schritt die aktuelle Leistungsfähigkeit des selbständig erwerbstätigen Ehemannes. Das Einkommen Selbständigerwer- bender setzt sich aus dem durchschnittlichen Reingewinn der letzten Jahre zu- sammen. Dieser wird entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Ver- lustrechnung (Erfolgsrechnung) ausgewiesen. Um ein einigermassen zuverlässi- ges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rech- nung zu tragen, sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer ‒ in der Regel
Seite 26 — 49 der letzten drei ‒ Jahre abgestellt werden. Die Vergleichsperiode ist umso länger zu bemessen, je höher die Einkommensschwankungen ausgefallen sind. Auffälli- ge, das heisst besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesge- richts 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2 m.w.H. sowie 5A_684/2011 vom 31. Mai 2012 E. 2.2; Urteil des Kantonsgerichts ZK1 14 14 vom 22. Mai 2014 E. 6; Jann Six, a.a.O., Rz. 2.136 f.). b.Die Vorinstanz ermittelte ‒ gestützt auf den Durchschnittswert der Jahre 2012 bis 2015 ‒ ein monatliches Einkommen des Ehemannes von netto Fr. 11’122.--. Sie berücksichtigte dabei die Einkünfte aus seiner selbständigen Er- werbstätigkeit in der mechanischen Werkstätte, den Gewinn, den er aus der einfa- chen Gesellschaft C._____ erzielt, sowie Wertschriftenerträge (E. 6.2, S. 26 ff., des angefochtenen Entscheids). c/aa. Der Ehemann rügt die vorinstanzlichen Feststellungen in erster Linie hin- sichtlich des ihm aus der einfachen Gesellschaft C._____ angerechneten Ein- kommens. Er bringt vor, aus der Gesellschaft könne gar kein Einkommen berück- sichtigt werden. Die Parteien hätten in den letzten 26 Jahren der Ehe zur Bestrei- tung des Familienunterhalts einen hohen sechsstelligen Betrag mehr an Mitteln aus der Gesellschaft bezogen, als sein Anspruch auf die Jahresgewinne ausge- macht habe. Heute habe er gegenüber der Gesellschaft Schulden von über Fr. 700’000.--, wohingegen sich die Ehefrau durch diverse undurchsichtige Transakti- onen ein Barvermögen von Fr. 470’000.-- zugeschanzt habe. Für die nächsten 20 Jahre seien von seiner Seite aus der einfachen Gesellschaft keine Bezüge mehr möglich, weil er sich mit der Mitgesellschafterin dahin habe vereinbaren müssen, ab Januar 2016 keine Entnahmen aus der Gesellschaft mehr zu tätigen, bis seine über den jährlichen Gewinnansprüchen liegenden Mehrbezüge gegenüber der Gesellschaft abgetragen seien. Die Parteien hätten einen Lebensstil gepflegt, der zur Schuldenbildung geführt habe, weshalb die Schuldentilgung ‒ in Form der Ver- rechnung der Gewinnansprüche des Ehemannes mit seinen Schulden von Fr. 703’000.-- ‒ entweder als Aufwandposition oder als wegfallendes Einkommen zu berücksichtigen sei. Ausserdem habe die Gesellschaft im Jahr 2014 eine Liegen- schaft veräussert, was insofern zu berücksichtigen sei, als der Verkaufserlös nicht als Einkommen berücksichtigt werden könne. Ohne diesen Erlös habe der Gesell- schaftsgewinn für ihn im Jahr 2014 Fr. 58’779.-- und nicht wie von der Vorinstanz angenommen Fr. 279’055.-- betragen. Werde ihm der Verkaufserlös als Einkom- men angerechnet, werde er gezwungen, Vermögen zur Bestreitung von Unterhalt anzuzehren, was nicht statthaft sei. Falls dem Ehemann seine Gewinnanteile aus
Seite 27 — 49 der einfachen Gesellschaft C._____ anzurechnen seien, müsse daher mindestens der Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf des Jahres 2014 ausgeklammert werden. Überdies habe er im Jahr 2014 einen Betrag von Fr. 100’000.-- in die von ihm be- wohnte Liegenschaft investiert, was als Sparquote zu berücksichtigen sei, ebenso wie seine Einlagen in die dritte Säule. Schliesslich sei für das Jahr 2015 lediglich von einem Gewinnanteil von Fr. 52’188.-- und nicht von einem solchen von Fr. 64’014.-- auszugehen. Die Vorinstanz habe hier zu Unrecht auf den provisori- schen und nicht auf den definitiven Jahresabschluss 2015 abgestellt (Berufung, S. 20 ff.). c/bb. Die Ehefrau stellt in Abrede, dass die über die Gewinne hinausgehenden Bezüge aus der einfachen Gesellschaft C._____ für den Familienunterhalt ver- wendet worden sind. Sie führt aus, namentlich im Jahr 2014, in dem sich das ne- gative Eigenkapital des Ehemannes um mehr als Fr. 200’000.-- erhöht haben sol- le, seien Fr. 100’000.-- davon vermutungsweise in sein neues Eigenheim geflos- sen. Im Übrigen stelle sich der Ehemann erst seit Neustem auf den Standpunkt, dass die über die Gewinne hinausgehenden Bezüge aus der einfachen Gesell- schaft für den Familienunterhalt verwendet worden seien. Im Eheschutzverfahren wie auch im Massnahmeverfahren ‒ inklusive Berufungsschrift ‒ seien die Partei- en von einem Lebensstandard während des Zusammenlebens ausgegangen, wel- cher mit dem Einkommen der Eheleute gestützt auf die Steuererklärungen ‒ also nur unter Berücksichtigung des Gewinnanteils ohne darüber hinausgehende Be- züge ‒ finanzierbar gewesen sei. Zudem werde bestritten, dass der Ehemann ge- genüber der Gesellschaft gesamthaft gesehen Schulden in der Höhe von über Fr. 700’000.-- habe. Zwar sei diese Zahl in der Bilanz 2015 ersichtlich, doch werde mit Blick auf die Jahresrechnungen 2014 und 2015 klar, dass in der Liegenschaft «F._____» stille Reserven in bedeutender Höhe lägen. Der Verkehrswert der Lie- genschaft von Fr. 4’024’000.-- oder bei Begründung von Stockwerkeigentum gar von rund Fr. 5’000’000.-- liege deutlich höher als der Buchwert von Fr. 2’529’000.-- . Von diesen stillen Reserven sei die Hälfte im Vermögen des Ehemannes zu berücksichtigen, weshalb gesamthaft nicht von Schulden des Ehemannes ge- genüber der Gesellschaft gesprochen werden könne. Sodann seien Schulden im Bedarf lediglich dann zu berücksichtigen, wenn diese regelmässig abbezahlt wor- den seien. Der Ehemann mache solches aber nicht geltend, weshalb die familien- rechtliche Unterhaltspflicht vorgehe und die Vereinbarung zwischen den Gesell- schaftern vom 24. Juni 2016 keine Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht ge- genüber der Ehefrau habe. Überdies würden trotz dieser Vereinbarung Gewinne anfallen, an welchen der Ehemann zur Hälfte anspruchsberechtigt sei. In Anbe-
Seite 28 — 49 tracht dessen sei die Vereinbarung als freiwilliger Verzicht auf den Bezug seines Gewinnanteils und damit seines Einkommens zu werten und ihm ein hypotheti- sches Einkommen in der Höhe der bisherigen Einkünfte anzurechnen. Der Inhalt wie auch insbesondere der Zeitpunkt der Vereinbarung werfe aber ohnehin Fra- gen auf. Im Weiteren sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Ehe- mann im Jahr 2014 einen Gewinnanspruch von Fr. 279’055.-- als Einkommen an- gerechnet habe. Der Verkaufserlös der Immobilie werde in der Jahresrechnung richtigerweise als Ertrag und somit im Gewinn aufgeführt. Der verhältnismässig hohe Gewinn werde sodann dadurch ausgeglichen, dass ausnahmsweise vier Jahre ‒ 2012 bis 2015 ‒ in die Einkommensberechnung eingeflossen seien. Auch habe die Vorinstanz bezüglich des Gewinns 2015 zu Recht auf die erste Jahres- rechnung abgestellt. Schliesslich könne auch vor dem Hintergrund nicht ernsthaft von einer fehlenden Leistungsfähigkeit des Ehemannes die Rede sein, als er eine hohe Erbschaft in Aussicht habe (Berufungsantwort, S. 9 ff.). c/cc. In seiner Replik führte der Ehemann unter anderem aus, es sei bewiesen, dass sich die Überbezüge aus der Gesellschaft auf einen Zeitraum von 1990 bis 2014 erstreckten und die Schuldenbildung mit einem Betrag von über Fr. 700’000.-- mit Ausnahme des in seine Liegenschaft investierten Betrags von Fr. 100’000.-- im Jahr 2014 erfolgt sei, um den laufenden Unterhalt der Familie zu bestreiten. Von der verbleibenden Schuld von Fr. 600’000.-- habe die Ehefrau Fr. 477’000.-- auf ihre Konti transferiert. Wenn es sich also nicht so verhalte, dass die Bezüge für den Familienunterhalt verwendet worden seien, seien sie zum gröss- ten Teil von der Ehefrau angespart worden und fielen bei der Ermittlung als mass- gebliches Einkommen daher ebenfalls ausser Betracht. Die Behauptung der Ehe- frau, dass die Liegenschaft «F._____» einen Verkehrswert von Fr. 5’000’000.-- aufweise, sei als unechtes und verspätet vorgebrachtes Novum zu qualifizieren und folglich nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass er im Zu- sammenhang mit der erwähnten Liegenschaft Anspruch auf stille Reserven von netto Fr. 1’235’500.-- habe. Zu berücksichtigen seien nämlich auch die Passiven der Gesellschaft. Hätte er seinen Anteil per Ende 2014 an die Mitgesellschafterin abgetreten, hätte er den Nettobetrag von Fr. 288’309.74 erhalten. Welchen Betrag er heute erhalten würde, sei weder behauptet noch bewiesen. Es werde aber be- stritten, dass dieser noch annähernd so hoch wäre wie Ende 2014. Jedenfalls sei eine Veräusserung des Gesellschaftsanteils unsinnig und mangels Zustimmung der Mitgesellschafterin objektiv auch gar nicht möglich. Sodann sei in Erinnerung zu rufen, dass die Ehefrau seit der Trennung ein Barvermögen von Fr. 291’371.-- geäufnet habe, währenddem in der gleichen Zeitspanne sein Vermögen um Fr.
Seite 29 — 49 206’541.-- abgenommen habe. Die Behauptung der Ehefrau hinsichtlich seiner Erbschaft sei ein unechtes Novum und verspätet vorgebracht worden. Zudem tref- fe sie nicht zu. Sollte er dereinst aus dem Nachlass seiner Mutter etwas erhalten, würde dies Vermögen darstellen, welches zu seinem Eigengut zu zählen sei. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Ehefrau bei einem Barvermögen von Fr. 477’000.-- auf behauptetes aber bestrittenes Vermögen des Ehemannes solle zu- greifen dürfen, um ihre vermeintlichen Unterhaltsansprüche zu decken. Jedenfalls bleibe es dabei, dass Gewinnansprüche des Ehemannes gegenüber der einfa- chen Gesellschaft nicht zur Ermittlung seines Einkommens herbeigezogen werden könnten, weil diese gar nicht mehr anfielen. Selbst wenn aber darauf zurückgegrif- fen werden könnte, würde sein durchschnittliches Einkommen der Jahre 2012 bis 2015 wie in der Berufung dargelegt lediglich Fr. 5’417.-- monatlich betragen, ge- genüber seinem Bedarf von monatlich Fr. 4’958.--. Der angefochtene Entscheid greife daher in seinen Existenzbedarf ein und müsse kassiert werden (Replik, S. 10 ff.). c/dd. Die Ehefrau hielt in ihrer Duplik im Wesentlichen fest, bei der Behauptung, dass die Liegenschaft «F.» einen Verkehrswert von 5 Mio. aufweise, handle es sich nicht um ein Novum. Der fragliche Umstand gehe bereits aus den Akten des Scheidungsverfahrens hervor (Duplik, S. 5). d.Die Argumentation des Ehemannes, dass ihm aus der einfachen Gesell- schaft C. aufgrund seines negativen Eigenkapitals gar kein Einkommen an- zurechnen sei, verfängt aus mehreren Gründen nicht. d/aa. Zunächst trifft es zwar zu, dass der Ehemann per 31. Dezember 2015 ge- genüber der einfachen Gesellschaft C._____ eine Schuld von Fr. 703’222.42 hatte (act. III/32). Es ist nun aber zu beachten, dass das negative Eigenkapital in dieser Höhe auf einem tiefen Bilanzwert der Gesellschaft beruht. Die Liegenschaft an der strasse in O.1 ‒ das Hauptaktivum der Gesellschaft ‒ wurde in den Bilanzen 2013 bis 2015 mit einem Wert von Fr. 2’529’000.-- verbucht (act. III/10 u. 11). Gemäss amtlicher Schätzung vom 19. November 2013 betrug der Verkehrs- wert der Liegenschaft indes Fr. 4’024’000.-- (Ehescheidungsverfahren, act. II/18). Im Rahmen der Diskussion über eine Aufteilung der einfachen Gesellschaft C._____ ging man per 31. Dezember 2014 sogar von einem Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 5’000’000.-- und damit von stillen Reserven von Fr. 2’471’000.-- aus (Ehescheidungsverfahren, act. II/19). Wie die Ehefrau zu Recht festhält, geht der Wert von 5 Mio. aus den Akten des Scheidungsverfahrens her- vor, weshalb es sich dabei nicht um ein Novum handelt und kein Grund besteht,
Seite 30 — 49 diesen Wert nicht zu berücksichtigen. Die stillen Reserven auf dem Eigenkapital des Ehemannes wurden im Rahmen der erwähnten Diskussionen mit Fr. 988’400.-- bezeichnet, so dass ihm, wie er sogar selbst festhält, trotz des negati- ven Eigenkapitals von rund Fr. 700’000.-- unter Berücksichtigung sämtlicher Akti- ven und Passiven der Gesellschaft Ende 2014 immer noch Fr. 288’309.74 zuge- standen hätten, falls er seinen Gesellschaftsanteil veräussert hätte. Dass es im Jahr 2015 zu einer massgeblichen Verschlechterung der finanziellen Situation der Gesellschaft gekommen wäre, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls realisierte die Ge- sellschaft in diesem Jahr einen Gewinn von Fr. 128'027.-- (act. III/11, vgl. auch E. 6e/cc). Auch die Steuerbehörde berücksichtigte im Übrigen jeweils stille Reserven, und zwar in der Höhe der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Steuerwert der Liegenschaft. Im Jahr 2013 bspw. ging sie von einem Steuerwert der ‒ damals noch zwei ‒ Liegenschaften der Gesellschaft von Fr. 4’806’000.-- aus, im Gegen- satz zum Buchwert von Fr. 3’906’000.-- (Fr. 2’529’000.-- strasse, Fr. 1’377’000.-- strasse 29 [act. III/10]). Die stillen Reserven von damit Fr. 900’000.-- rechnete sie dem Ehemann zur Hälfe an und ermittelte so ein Eigenka- pital von Fr. -56’523.-- statt von Fr. -506’523.-- (act. III/25, act. III/32). 2014 dekla- rierte der Ehemann selber einen Gesellschaftsanteil von Fr. -275’090.-- statt von Fr. -728’090.-- (act. III/12, act. III/32). Der Verkehrswert der Gesellschaftsliegen- schaft liegt wie dargelegt noch höher als der Steuerwert. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich das negative Eigenkapital des Ehemannes bei einer Bilanzierung der Gesellschaft zu Markt- bzw. Verkehrswerten auflösen würde bzw. dass seine Schulden durch die Aktiven der Baugesellschaft C. unter Einbezug der stil- len Reserven nach wie vor gedeckt wären. d/bb. Im Weiteren geht aus den Akten zwar hervor, dass der Ehemann mit seiner Schwester und Mitgesellschafterin D. am 24. Juni 2016 eine Vereinbarung abschloss, wonach ihm der Gewinnanteil an der Gesellschaft mit Beginn und Wir- kung ab 1. Januar 2016 nicht mehr zur Auszahlung gebracht wird, sondern bis zur vollständigen Tilgung seiner Schuld von Fr. 703’222.42 seinem Kapitalkonto gut- geschrieben wird (act. III/33). Es ist in diesem Zusammenhang aber zu beachten, dass das Eigenkapital des Ehemannes nicht erst seit kurzem, sondern seit 1991 negativ ist. Er vermag nicht plausibel darzulegen, weshalb nun plötzlich eine Rückzahlung notwendig wird bzw. aus welchen Gründen er sich gerade jetzt dazu verpflichtete, überhaupt keine Bezüge mehr aus der Gesellschaft zu tätigen. Die Tatsache, dass die Vereinbarung kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abgeschlossen wurde, legt vielmehr die Vermutung nahe, dass diese zu Prozess- zwecken und mit dem Ziel erstellt wurde, die Anrechnung eines Einkommens aus
Seite 31 — 49 der Gesellschaft zu vermeiden. Die Vorinstanz hat die entsprechende Abmachung daher zu Recht unberücksichtigt gelassen. d/cc. Schliesslich ist zu beachten, dass persönliche, nur einen Ehegatten treffen- de Schulden gegenüber Dritten der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nachge- hen und nicht zum Existenzminimum gehören. Zum Bedarf hinzuzurechnen ‒ bzw. in casu als entfallendes Einkommen zu berücksichtigen ‒ sind nur diejenigen re- gelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2012 vom 15. März 2013 E. 3.1; Jann Six, a.a.O., Rz. 2.73). Der Ehemann behauptet vorliegend, dass die Parteien zur Bestreitung des Familienunterhalts aus der ein- fachen Gesellschaft C._____ einen hohen sechsstelligen Betrag mehr an Mitteln bezogen hätten, als der Anspruch des Ehemannes auf die Jahresgewinne ausge- macht hat. Diese Behauptung lässt sich allerdings nicht nachvollziehen: Betrachtet man die Entwicklung des Gesellschaftskapitals (vgl. act. III/32), so fällt auf, dass bereits im Jahr 1998 eine Schuld des Ehemannes gegenüber der Ge- sellschaft von Fr. 537’964.-- bestand. Diese resultierte aber nicht aus übermässi- gen Bezügen, sondern war die Folge von Verlusten der Gesellschaft in den Ge- schäftsjahren 1990 bis 1998 sowie der entsprechenden Schuldzinsen. Seit 1999 wurden mit Ausnahme des Jahres 2002 nur noch Gewinne erzielt. Die Schuld blieb trotz erheblicher Schuldzinsen insgesamt bis Ende 2008 mit einem Stand von Fr. 542’656.-- unverändert. Die Bezüge waren in diesen Jahren daher insge- samt etwa gleich hoch wie die Gewinne. In den letzten drei Jahren vor der Tren- nung (2009-2011) lagen die Nettobezüge aus der Gesellschaft (Fr. 168’029.--) ebenfalls nicht über den erzielten Gewinnen (Fr. 214’003.--), weshalb die Schuld um Fr. 45’974.-- auf Fr. 496’682.-- abnahm. Im ersten Jahr der Trennung (2012) reduzierte sich die Schuld noch mehr, um Fr. 9’537.-- auf Fr. 487’145.--, da netto wiederum weniger aus der Gesellschaft bezogen wurde, als der Gewinnanteil des Ehemannes ausmachte, bzw. wiederum ein Teil des Gewinns in der Gesellschaft verblieb. Von 1999 bis Ende 2012 erfolgten per Saldo somit gar keine Bezüge aus der Gesellschaft, die die Gewinnanteile des Ehemannes überschritten hätten. Folglich können auch keine solchen (Über-)Bezüge zur Finanzierung des Famili- enunterhalts verwendet worden sein. Die Behauptung des Ehemannes, dass die Ehegatten einen Lebensstil gepflegt hätten, der zur Schuldenbildung führte, lässt sich nicht erhärten. In den Jahren 2013 und 2014 kam es dann zu einem Anstieg der Schuld auf Fr. 728’090.-- per Ende 2014. 2013 wurden netto Fr. 94’003.-- aus der Gesellschaft
Seite 32 — 49 bezogen, bei einem Gewinnanteil von Fr. 74’626.--; 2014 wurden netto Fr. 500’623.-- bezogen, bei einem Gewinnanteil von Fr. 279’055.--. Es erfolgten somit Bezüge von Fr. 240’945.-- über den Gewinnanteil hinaus. Dass die entsprechende Erhöhung der Schuld dem Familienunterhalt ‒ notabene nach der Trennung ‒ ge- dient hätte, steht indes nicht fest. So führt der Ehemann selbst aus, dass er im Jahr 2014 aus dem Gesellschaftsvermögen einen Betrag von Fr. 100’000.-- in den Umbau der von ihm bewohnten Liegenschaft investiert hat. Sodann fällt auf, dass sich in der genannten Zeit das Privatvermögen des Ehemannes markant erhöhte. Aus der Steuererklärung bzw. -veranlagung 2013 geht bspw. hervor, dass er eine Liegenschaft und Bauland mit einem Steuerwert von Fr. 588’000.-- erwarb (act. III/14 u. III/25). Selbst wenn die fraglichen Gelder nicht nur in das Privatvermögen des Ehemannes, sondern auch in dasjenige der Ehefrau flossen, wie Ersterer vor- bringt, wären sie aber nicht für den Familienunterhalt verwendet worden. Es trifft im Übrigen zu, dass nach der Trennung auch auf Seiten der Ehefrau das Vermö- gen zugenommen hat (vgl. act. II/20‒22). Allfällige Transaktionen der Ehefrau zu Lasten der Gesellschaft bzw. des Ehemannes sind aber ‒ wie der Vermögensbe- stand im Allgemeinen ‒ im Rahmen der Vermögensentflechtung im Hauptverfah- ren zu klären (vgl. auch E. 8d). Zudem ist im Massnahmeverfahren angesichts der aktuellen Zinslage sowie des Umstands, dass keiner der Parteien dies verlangt, darauf zu verzichten, den Ehegatten einen Vermögensertrag als Einkommen an- zurechnen. In diesem Sinn erübrigt sich auch die Prüfung der Frage, ob bzw. in welchem Umfang der Ehemann eine Erbschaft gemacht hat. Die von der Ehefrau in diesem Zusammenhang beantragte Beweisaussage erweist sich dementspre- chend als nicht notwendig. Jedenfalls aber kann unter den genannten Umständen nicht davon gesprochen werden, dass die über die Gewinne hinausgehenden Be- züge aus der einfachen Gesellschaft bzw. die entsprechende Schuldenbildung mit einem Betrag von über Fr. 700’000.-- der Finanzierung des Familienunterhalts ge- dient hätten. d/dd. Zusammenfassend steht fest, dass sich der negative Beteiligungswert an der Gesellschaft bei einer Bilanzierung derselben zum Marktwert deutlich relati- viert, und dass nicht begründet ist, weshalb die Mitgesellschafterin unter diesen Umständen wie auch angesichts der Tatsache, dass der negative Kapitalanteil während rund 25 Jahren ohne Weiteres geduldet wurde, gerade jetzt auf einer Rückzahlung bestehen sollte. Sodann trifft es nicht zu, dass die entsprechende Schuld aus dem ehelichen Unterhalt resultiert. Diese ist vielmehr das Ergebnis von Verlusten der Gesellschaft bzw. entsprechender Schuldzinsen sowie des Um- stands, dass der Ehemann ‒ und allenfalls auch die Ehefrau ‒ Gelder abgezogen
Seite 33 — 49 hat, die sich nun in seinem Privatvermögen befinden. In Anbetracht dessen be- steht kein Anlass, dem Ehemann seinen Gewinnanteil aus der einfachen Gesell- schaft C._____ nicht als Einkommen anzurechnen. e/aa. Dass dem Ehemann sein Gewinnanteil aus der einfachen Gesellschaft C._____ als Einkommen anzurechnen ist, bedeutet nun nicht, dass die Berech- nung der Vorinstanz unbesehen übernommen werden könnte. So ist dem Ehe- mann zunächst in Abweichung zur ersten Instanz ein Abzug für die Schuldzinsen auf dem negativen Eigenkapital zuzugestehen. Auch in den Steuererklärungen bzw. -veranlagungen wurde nämlich jeweils nur der Nettoertrag aus der Gesell- schaft als Einkommen berücksichtigt (vgl. E. 5e/ee). e/bb. Die Berufung des Ehemannes erweist sich sodann insoweit als begründet, als er die Vorgehensweise der Vorinstanz betreffend das Jahr 2014 rügt. Um den Einkommensschwankungen des Ehemannes Rechnung zu tragen, stellte die erste Instanz an sich zu Recht auf den Durchschnittswert mehrerer Jahre ab. Sie bezog vier Jahre, 2012 bis 2015, in die Einkommensermittlung ein. Allerdings fiel der Jahresgewinn 2014 ausserordentlich hoch aus, bedingt durch den Umstand, dass in diesem Jahr eine Liegenschaft der Gesellschaft an der strasse 29 in O.1 verkauft worden war. Es rechtfertigt sich nun nicht, dem Ehemann den entsprechenden Gewinn als Einkommen anzurechnen, handelt es sich doch um ein einmaliges, ausserordentliches Ereignis. Folglich ist das Jahr 2014 vorliegend ausser Acht zu lassen und auf den Durchschnitt der Jahre 2012, 2013 und 2015 abzustellen. Der verhältnismässig hohe Jahresgewinn lässt sich entgegen der An- sicht der Ehefrau auch nicht dadurch ausgleichen, dass vier oder fünf Jahre in die Einkommensberechnung einfliessen. Dies würde sich nur dann rechtfertigen, wenn regelmässig alle paar Jahre ein Liegenschaftsverkauf stattfinden würde, was unter den gegebenen Umständen ‒ es befindet sich lediglich noch eine Liegen- schaft an der strasse in O.1 im Eigentum der Gesellschaft ‒ nicht der Fall sein dürfte. e/cc. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz bezüglich des Jahresab- schlusses 2015 auf dasjenige Dokument abstellte, das der Ehemann mit seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2016 ins Recht gelegt hatte und einen Jahresgewinn von Fr. 128’027.-- ausweist (act. III/11). Zwar reichte der Genannte anlässlich der mündlichen Verhandlung eine zweite Jahresrechnung für das Jahr 2015 ein (act. III/31), nach welcher der Jahresgewinn lediglich noch Fr. 104’377.-- beträgt. Zu beachten ist aber, dass der Ehemann den ersten Jahresabschluss vorbehaltlos einreichte, ohne jeglichen Hinweis, dass es sich bloss um provisorische Zahlen
Seite 34 — 49 handle. Zudem erfolgte der vom Ehemann in der Berufung (S. 26) geltend ge- machte Berichtigungsvorbehalt nicht im Hinblick auf die Jahresrechnung 2015, sondern mit Bezug auf seinen allgemeinen Vorwurf, die Ehefrau habe in massi- vem Umfang Bargelder des Ehemannes bezogen und ein finanzielles Desaster angerichtet (vgl. die Stellungnahme vom 30. Mai 2016, S. 7). Schliesslich äusserte sich der Ehemann weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren zu den Gründen, die zu einer nachträglichen Verminderung des Jahresgewinns ge- führt haben sollen. Mit den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz ‒ na- mentlich, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Aufwand für den Unterhalt der Liegenschaft zwischen dem 30. Mai 2016 und dem 11. Juli 2016 um Fr. 25’000.-- gestiegen sei ‒ setzt er sich nicht auseinander. Daher kann wie einlei- tend erwähnt auf den am 30. Mai 2016 eingereichten Jahresabschluss abgestellt werden. e/dd. Aufgrund vorstehender Ausführungen ist beim Ehemann aus der einfachen Gesellschaft C._____ folgendes Einkommen zu berücksichtigen: Im Jahr 2012 belief sich sein Gewinnanteil aus der Gesellschaft auf Fr. 73’466.--. Abzüglich der Schuldzinsen von Fr. 6’853.-- ist somit von einem Einkommen von Fr. 66’613.-- auszugehen (act. II/14, III/8, III/13 [Formular 1a S. 2 u. 3, Formular 11e S. 4] u. III/32). 2013 beliefen sich die Einkünfte bei einem Gewinnanteil von Fr. 74’626.-- und Schuldzinsen von Fr. 6’926.-- auf Fr. 67’700.-- (act. III/9, III/14 [Formular 1a S. 2 f.], III/24 u. III/32). Für das Jahr 2015 ist von einem Gewinnanteil von Fr. 64’014.-
Seite 35 — 49 dass sie die Weiterführung des zeitweise wenig lukrativen Betriebs nur unter der Voraussetzung zugestand, dass der Einkommensrückgang nach der Trennung durch ein höheres Einkommen aus der Baugesellschaft kompensiert wird. Entfällt nun zufolge Einmaligkeit des Gewinns 2014 die Anrechnung des höheren Ein- kommens aus der einfachen Gesellschaft, kann die Ehefrau auch nicht auf ihrem Zugeständnis in Bezug auf das Einkommen aus der mechanischen Werkstätte behaftet werden. f/bb. Im Jahr 2010 erzielte der Ehemann mit seiner mechanischen Werkstätte einen Jahresgewinn von Fr. 33’927.-- und im Jahr 2011 einen solchen von Fr. 38’265.-- (act. II/19). 2012 betrug der Gewinn Fr. 31’423.-- (act. III/13). Im Jahr 2013 resultierte aus dem Betrieb ein Verlust von Fr. 6’579.-- (act. III/14), während 2014 wieder ein Gewinn erzielt wurde, und zwar in der Höhe von Fr. 47’641.-- (act. III/12). 2015 kam es zu einem Verlust in der Höhe von Fr. 31’647.-- (act. III/16). Die Vorinstanz stellte zur Ermittlung des Einkommens des Ehemannes aus der mechanischen Werkstätte wie bei der einfachen Gesellschaft C._____ auf den Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2015 ab. Auf diese Weise flossen aus der Werkstätte Einnahmen von lediglich Fr. 850.-- pro Monat in die Unterhaltsberech- nung ein, was nicht gerechtfertigt erscheint. Der hohe Verlust des Jahres 2015 ist eine Folge davon, dass in diesem Jahr nur gerade ein Ertrag von Fr. 280.-- generiert wurde. Dies, nachdem in den Vorjahren jeweils deutlich höhere Erträge anfielen (2014 Fr. 72’896.--, 2013 Fr. 37’542.--, 2012 Fr. 86’935.--, 2011 Fr. 96’716.--, 2010 Fr. 67’874.--). Das Jahr 2015 müsste bei einer Durchschnittsrechnung als negativer Ausreisser daher von vornherein unberücksichtigt bleiben. Weshalb der Ertrag aus der Werkstätte im Jahr 2015 praktisch vollständig weggefallen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig ist ersichtlich, aus welchem Grund es im Jahr 2013 mit einem Ertrag von Fr. 37’542.-- im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2010, 2011, 2012 und 2014 (Fr. 81’105.--) zu einem Ertragseinbruch von mehr als 50% kam. Jedenfalls nahmen die Parteien im Rahmen der Trennungsvereinbarung an, dass der Ehemann in der Lage ist, aus der mechanischen Werkstätte ein regelmässiges Einkommen zu er- zielen. Was dessen Höhe betrifft, so dürfte der in der Trennungsvereinbarung ent- haltene Betrag von Fr. 6’000.-- pro Monat, wie in E. 5e/ee dargelegt, zu hoch ge- griffen sein. Gleichzeitig erscheint aber klar, dass es dem Ehemann bei genügen- der Ausschöpfung seiner Arbeitskraft sowohl zumutbar als auch möglich wäre, mit seiner Werkstätte mehr als Fr. 850.-- pro Monat zu verdienen, zumal keine Hin- weise auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Ehemannes oder auf andere, sich negativ auf den Ertrag des Unternehmens auswirkende Umstände vorliegen.
Seite 36 — 49 In diesem Sinn ist dem Ehemann aus der mechanischen Werkstätte basierend auf den vor der Trennung erzielten Einkünften (Durchschnitt der Jahre 2010 und 2011 = Fr. 3’008.-- [act. II/19]) ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3’000.-- pro Mo- nat anzurechnen (zum hypothetischen Einkommen vgl. E. 7a nachfolgend). g.Schliesslich sind beim Ehemann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Wertschriftenerträge der Jahre 2012 (Fr. 1’002.-- [act. II/14]), 2013 (Fr. 698.-- [act. III/24]) und 2014 (Fr. 154.-- [act. III/12]) ebenfalls als Einkommensbestandteil zu berücksichtigen. Der durchschnittliche Ertrag beläuft sich in Anbetracht der aufge- führten Beträge auf Fr. 50.-- pro Monat. h.Zusammenfassend ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen des Ehe- mannes von gerundet Fr. 8’300.-- (Baugesellschaft C._____ Fr. 5’240.--, mechani- sche Werkstätte Fr. 3’000.--, Wertschriftenertrag Fr. 50.--) statt wie von der Vorin- stanz angenommen von Fr. 11’122.--. Die Berufung des Ehemannes erweist sich in diesem Punkt somit als teilweise begründet. 7a.Als Nächstes ist die Leistungsfähigkeit der Ehefrau zu prüfen. Grundsätzlich ist bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit eines Ehegatten von dessen tatsächlich erzieltem Einkommen auszugehen (Jann Six, a.a.O., Rz. 2.128; Heinz Hausheer/Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unter- haltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 01.49). Allerdings darf bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen vom tatsächlichen Leistungsvermögen eines Ehegatten abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, wenn dessen Erzielung zumutbar und tatsächlich möglich ist. Dabei han- delt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erziel- te angerechnet werden kann, genügt es daher nicht, dass dem betroffenen Ehe- gatten unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Gesundheit und seiner Ausbil- dung weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechts- frage, welche Tätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen als zumutbar erscheint. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkom- men effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage (BGE 137 III 118 E. 2.3, BGE 128 III 4 E. 4a, je m.w.H.).
Seite 37 — 49 b.Die Vorinstanz ging in casu von einem tatsächlichen Erwerbseinkommen der Ehefrau von netto Fr. 3’502.-- pro Monat aus und verzichtete darauf, ihr ein hypothetisches Mehreinkommen anzurechnen. Sie begründete dies zunächst mit dem Umstand, dass die Ehefrau während gelebter Ehe den Haushalt geführt hatte und für den Sohn und den Ehemann präsent gewesen war. Darüber hinaus stützte die Vorinstanz darauf ab, dass die Ehefrau fünf Teilzeitjobs ausübt, dass nicht dargetan ist, inwiefern sie zu einer besseren Entlöhnung in ihren ursprünglich er- lernten Beruf oder in einen anderen Beruf hätte zurückkehren können, dass sie sich im fortgeschrittenen Alter befindet (57 Jahre) und sich der Arbeitsmarkt für Personen in diesem Alter schwierig gestaltet. Selbst wenn davon auszugehen wä- re, dass der Ehefrau die Erzielung eines höheren Einkommens zumutbar wäre, fehlt gemäss Vorinstanz der Nachweis, dass ihr solches tatsächlich auch möglich wäre. So lasse der Umstand, dass sie im Dienste von fünf Arbeitgebenden stehe, eher darauf schliessen, dass sie keine geeignetere und besser entlöhnte Er- werbsmöglichkeit finde, als dass sie sich um keine solche bemühe. Zudem sei davon auszugehen, dass sie nicht über eine höhere berufliche Ausbildung verfü- ge, so dass auch bei einer Vollzeitstelle nicht von einem merklich höheren Netto- einkommen ausgegangen werden könnte. Vor diesem Hintergrund könne die Fra- ge, was für ein Arbeitspensum die Ehefrau mit ihren fünf Teilzeitjobs aktuell ver- sehe, ob 100% wie sie behaupte, oder 64%, wie der Ehemann behaupte, offen bleiben. Im Hinblick auf die bevorstehende Scheidung sei die Ehefrau aber aufge- rufen, sich (vermehrt) nach besseren Erwerbsmöglichkeiten umzusehen (E. 6.1, S. 23 ff., des angefochtenen Entscheids). c/aa. Der Ehemann bringt im Berufungsverfahren vor, er habe im erstinstanzli- chen Verfahren aufgezeigt und belegt, dass die Ehefrau bei der E._____ als Büro- angestellte monatlich durchschnittlich 54.25 Arbeitsstunden leiste. Gemäss Art. 34 GAV für das Holzbaugewerbe gelte auch für das kaufmännische Personal eine Wochenarbeitszeit von 42 Stunden oder ein Soll von 2’190 Stunden pro Jahr re- spektive 182.5 Stunden pro Monat. Somit absolviere die Ehefrau ein Teilpensum von 29%. Im Jahr 2015 habe sie hierbei einen Jahresnettolohn von Fr. 22’189.-- inklusive Ausbildungszulagen für den Sohn oder von Fr. 18’949.-- ohne diese Zu- lagen generiert. Bei einem 100%-Pensum entspreche dies ohne Zulagen einem Nettolohn von Fr. 65’341.-- pro Jahr oder Fr. 5’445.-- pro Monat. Es wäre der Ehe- frau also möglich, bei Ausdehnung ihrer kaufmännischen Erwerbstätigkeit etwa an ihrer jetzigen Stelle ein entsprechend höheres monatliches Einkommen zu erzie- len. Sie habe denn auch nicht dargetan, dass ihr die Ausdehnung ihrer Erwerbs- tätigkeit etwa bei der E._____ nicht möglich sei, und weder behauptet noch be-
Seite 38 — 49 wiesen, dass sie sich überhaupt um eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit bemüht habe. Unter diesen Umständen sei der Ehefrau ein monatliches Einkom- men von Fr. 5’445.-- anzurechnen, womit ebenfalls klar sei, dass sie ihm gegenü- ber keinen Unterhaltsanspruch habe (Berufung, S. 30 f.). c/bb. Die Ehefrau führt aus, aufgrund des derzeitigen Vollzeitpensums, ihres Al- ters von 57 Jahren, ihrer Ausbildung als Büroangestellte ohne Berufslehre sowie der guten finanziellen Verhältnisse der Ehegatten sei es ihr nicht zumutbar, ihr Einkommen zu erhöhen. Abgesehen davon sei eine Einkommenserhöhung auch nicht möglich. Infolge der Arbeitswege zwischen den fünf Arbeitsplätzen sei es ihr neben den bereits vorhandenen Anstellungen schon rein zeitlich nicht möglich, eine weitere Teilzeitanstellung anzunehmen. Auch das Finden einer neuen Voll- zeitanstellung sei für die 57-jährige Arbeitssuchende aufgrund des derzeitigen Ar- beitsmarktes nicht möglich. Hinzu komme, dass sie als Büroangestellte mangels KV-Ausbildung auch bei einer Vollzeitanstellung kein höheres Einkommen als das derzeitige generieren könne. Im Übrigen sei die Tatsachenbehauptung, dass es ihr möglich sei, bei Ausdehnung ihrer jetzigen Stelle bei der E._____ ein monatli- ches Nettoeinkommen von Fr. 5’445.-- zu erzielen, neu und als unechtes Novum gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Jedenfalls aber sei eine Pensumserhöhung bei der erwähnten Firma mangels freien Stellenprozenten nicht möglich (Berufungsantwort, S. 16 ff.). c/cc. In seiner Replik macht der Ehemann unter anderem geltend, es treffe nicht zu, dass die Ehefrau heute ein Vollpensum bestreite. Sie arbeite nicht mehr als rund 65%. Unbestritten sei sodann, dass die Ehefrau bei der E._____ ein Pensum von 29% absolviere. Selbst wenn sie dieses Pensum auf lediglich 90% ausdehnen würde, könnte sie damit einen Nettolohn von monatlich Fr. 4’900.-- erzielen. Dass er behauptet habe, es sei der Ehefrau möglich, ihr jetziges Pensum bei der er- wähnten Firma auszudehnen, stimme nicht. Vielmehr sei ihre Behauptung, eine Pensumserhöhung sei mangels freier Stellenprozente nicht möglich, ein unechtes Novum und damit verspätet. Immerhin impliziere diese Behauptung aber, dass selbst die Ehefrau die Zumutbarkeit einer solchen Pensumserhöhung anerkenne, sofern entsprechende Stellenprozente frei seien (Replik, S. 17 f.). Dem hält die Ehefrau in ihrer Duplik entgegen, der Ehemann übersehe, dass er selbst erstmals in der Berufungsschrift eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit bei der E._____ thematisiert habe. In diesem Sinn habe sie zuvor gar keinen Anlass gehabt, sich zu dieser Frage zu äussern (Duplik, S. 5 f.).
Seite 39 — 49 d/aa. Betrachtet man die Erwerbstätigkeit der Ehefrau über die vergangenen Jah- re, so ergibt sich, dass sie schon vor der Trennung berufstätig war. In den Jahren 2003 bis 2010 erzielte sie nach eigenen Angaben aus verschiedenen Tätigkeiten ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 1’823.-- pro Monat (Ehescheidungsverfah- ren, act. II/16). 2011, im letzten Jahr vor der Trennung, versteuerte sie Einkünfte von netto Fr. 27’393.-- (act. II/19), was einem monatlichen Betrag von Fr. 2’283.-- entspricht. Nach der Trennung erhöhten sich die Einkünfte der Ehefrau. Im Jahr 2012 betrugen sie Fr. 3’576.-- (act. II/14), im Jahr 2013 Fr. 4’102.-- (act. II/20) und im Jahr 2014 Fr. 3’956.-- (act. II/21), jeweils netto pro Monat inklusive die Kinder- zulage für den Sohn von Fr. 270.--. Im Jahr 2015 erzielte sie ein Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 45’269.-- (E._____ Fr. 22’189.-- [act. II/5], G._____ Fr. 2’419.-- [act. II/6], Baugesellschaft C._____ Fr. 14’868.-- [act. II/7], H._____ Fr. 4’171.-- [act. II/8], I._____ Fr. 1’622.-- [act. II/9]) oder monatlich Fr. 3’772.--. Zieht man da- von die Kinderzulage von monatlich Fr. 270.-- ab, ergibt sich das von der Vorin- stanz angenommene Einkommen von Fr. 3’502.-- pro Monat. d/bb. Diese Erkenntnis ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Vorder- richter zu Recht auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtet. Zwar ist zu beachten, dass bei einer Zuverdienstehe, wie sie in casu vorliegt, auch in fortgeschrittenem Alter ein Ausbau der Erwerbstätigkeit verlangt werden kann (Ingeborg Schwenzer, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 2. Auflage, Bern 2011, N 53 zu Art. 125 ZGB). Die Ehefrau ist ihrer Pflicht zur Ausdehnung der Erwerbstätigkeit aber bereits nachgekommen, erzielt sie seit der Trennung doch ein höheres Einkommen als zuvor. Ihre aktuellen Einkünfte aus fünf Teilzeitstellen entsprechen einem Arbeitspensum von ca. 85%. So erhielt sie im Jahr 2015 als Büroangestellte bei der E._____ exklusive Kinderzulagen von Fr. 3’240.-- einen Lohn von brutto Fr. 22’852.-- (act. II/5). Bei einem Stundenlohn von brutto Fr. 39.42 (Fr. 2’404.67 für 61 Stunden [act. II/10]) entspricht dies 580 Ar- beitsstunden. Ausgehend von einer Normalarbeitszeit von 1’826 Stunden pro Jahr (2’190 Stunden abzüglich 16.63% bzw. 364 Stunden Ferien- u. Feiertage) leistete sie folglich ein Pensum von gerundet 32%. Bei der Baugesellschaft C._____ er- zielte die Ehefrau 2015 als Hausverwalterin ein Einkommen von brutto Fr. 17’280.-
Seite 40 — 49 rundet 19%. Gesamthaft ergibt sich ein Arbeitspensum im Bereich von 90%. Gin- ge man für die Tätigkeiten der Ehefrau als Hausverwalterin bzw. Hauswartin von einem Stundenansatz von Fr. 30.-- aus, würde das Pensum rund 80% betragen. Mit diesem Beschäftigungsumfang von 80% bis 90% hat die Ehefrau ihre Eigen- versorgungskapazität genügend ausgeschöpft. Zu beachten ist nämlich auch, dass bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Eheschutz- und Massnahmeverfahren (noch) nicht derselbe Massstab wie für die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts anzulegen ist, und dass die Zumutbar- keit auch von den finanziellen Verhältnissen der Ehegatten abhängt. Bei knappen Verhältnissen darf eine Änderung eher verlangt werden als bei günstigen (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts ZK1 13 104 vom 2. September 2014 E. 4b/cc in fine m.w.H.; Rolf Brunner, a.a.O., Rz. 04.60, mit Hinweis auf BGE 114 II 13 E. 5; Tho- mas Sutter-Somm/Flora Stanischewski, a.a.O., N 13 zu Art. 276 ZPO). Bei den Ehegatten X./Y._____ liegen günstige finanzielle Verhältnisse vor. Ihre Einkünfte reichen ohne Weiteres aus, um zwei getrennte Haushalte bzw. ihren Unterhalt zu finanzieren (vgl. E. 8 nachfolgend). Unter diesen Aspekten hat die Vorinstanz die Zumutbarkeit einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Ehefrau auf 100% zu Recht verneint. d/cc. Ob der Ehefrau eine solche Ausdehnung auch tatsächlich möglich wäre bzw. ob die Behauptungen der Parteien zu einer möglichen Ausdehnung der Er- werbstätigkeit der Ehefrau bei der E._____ rechtzeitig erfolgt sind, kann unter die- sen Umständen offen bleiben. Dennoch ist der Vollständigkeit halber darauf hin- zuweisen, dass die Möglichkeit der Ehefrau, eine Vollzeitanstellung als Büroange- stellte zu finden, in Anbetracht ihres Alters, ihrer fehlenden fundierten Ausbildung im KV-Bereich sowie des Arbeitsmarktes in der Tat nicht gegeben scheint. Na- mentlich indiziert ihre langjährige Tätigkeit als Hauswartin neben ihrer Anstellung als Büroangestellte, dass eine Ausdehnung der ‒ lukrativeren ‒ Bürotätigkeit bei der E._____ nicht möglich war. Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem Nettoeinkommen der Ehefrau von monatlich Fr. 3’502.-- bzw. gerundet Fr. 3'500.-- auszugehen. 8a.Nachdem die Leistungsfähigkeit beider Ehegatten ermittelt wurde, ist im Folgenden deren Bedarf zu bestimmen und gestützt darauf die Unterhaltsberech- nung durchzuführen. Vorwegzunehmen ist, dass die erste Instanz die Unterhalts- berechnung aufgrund unterschiedlicher Wohnkosten der Ehefrau vor und nach dem 31. März 2017 in zwei Phasen gliederte (E. 7.2, S. 35 ff., des angefochtenen Entscheids). Dieses Vorgehen ist unbestritten und wird vorliegend übernommen.
Seite 41 — 49 b/aa. Für die erste Phase vom 1. Juni 2015 bis 31. März 2017 ermittelte die Vor- instanz einen Minimalbedarf der Ehefrau von Fr. 4’359.-- pro Monat, indem sie zum Grundbetrag von Fr. 1’200.-- Kosten für Privatversicherungen von Fr. 60.--, Wohnkosten von Fr. 2’150.--, Krankenkassenprämien (KVG) von Fr. 252.-- sowie Steuern von Fr. 697.-- addierte (E. 7 f., S. 34 ff., des angefochtenen Entscheids). Dieser Bedarf ist grundsätzlich unbestritten. Allerdings ist zu beachten, dass vor- liegend von einem deutlich tieferen Einkommen des Ehemannes ausgegangen wird als im vorinstanzlichen Verfahren, was zu einer Reduktion des Unterhaltsbei- trags führt. Aus diesem Grund muss die Steuerlast der Ehefrau neu berechnet werden. Die Steuern sind nämlich konkret und damit abhängig von der Höhe des Einkommens und der Unterhaltsbeiträge zu berechnen (vgl. Thomas Ramseier, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 2. Auflage, Bern 2011, N 83 Anh. St). Die zu versteuernden Einkünfte der Ehefrau belaufen sich auf rund Fr. 66’500.-- (eigenes Einkommen Fr. 42’000.-- [12 x Fr. 3’500.--, vgl. E. 7], Wertschriftenertrag Fr. 500.-- [act. II/22], Unterhaltsbeiträge Fr. 24’000.-- [12 x Fr. 2’000.--, vgl. E. 8b/cc]). Davon kann sie Abzüge von geschätzt rund Fr. 14’200.-- tätigen (Berufs- auslagen Fr. 3’900.--, Einlage in die 3. Säule Fr. 6’800.--, Versicherungsprämien Fr. 3’500.-- [vgl. act. II/22]). Zudem darf die Ehefrau bis zum Ende des Studiums des bei ihr lebenden Sohnes im September 2018 den Kinderabzug von Fr. 18’600.-- vornehmen (vgl. die Praxisfestlegung der Steuerverwaltung Graubünden zu den Sozialabzügen, Ziff. 2.2.4 ff. sowie act. II/21 und II/22). Daraus resultiert bei den Kantonssteuern ein steuerbares Einkommen von Fr. 33’700.--. Bei den Bundessteuern ergibt sich unter Berücksichtigung tieferer Berufsauslagen (Fr. 2’800.--), tieferer Versicherungsprämien (Fr. 2’400.--) sowie des tieferen Kinder- abzugs (Fr. 6’500.--) ein steuerbares Einkommen von Fr. 48’000.--. In der Ge- meinde O.1_____ sind diese Einkommen sowie das steuerbare Vermögen der Ehefrau von Fr. 378’000.-- (act. II/22) mit einer monatlichen Steuerbelastung von Fr. 125.-- verbunden. Anzuwenden ist der Verheirateten- bzw. Elterntarif (vgl. die Praxisfestlegung der Steuerverwaltung Graubünden zu den Tarifen, Ziff. 3). Der Gesamtbedarf der Ehefrau beläuft sich unter diesen Umständen auf Fr. 3’787.-- pro Monat (Grundbetrag Fr. 1’200.--, Wohnkosten Fr. 2’150.--, Privatversi- cherungen Fr. 60.--, Krankenversicherungskosten Fr. 252.--, Steuerlast Fr. 125.--). b/bb. Den Minimalbedarf des Ehemannes bezifferte die erste Instanz mit Fr. 4’465.-- pro Monat. Sie berücksichtigte dabei den Grundbetrag von Fr. 1’200.--, Kosten für Privatversicherungen von Fr. 13.--, Wohnkosten von Fr. 1’300.--, Kran-
Seite 42 — 49 kenversicherungskosten (KVG und VVG) von Fr. 304.--, Auslagen für die Kollektiv- taggeldversicherung von Fr. 72.-- sowie für die Erwerbsausfallversicherung von Fr. 159.--, Lebensversicherungsprämien von Fr. 590.-- sowie eine Steuerlast von Fr. 827.-- (E. 7 f., S. 35 ff., des angefochtenen Entscheids). Dieser Bedarf ist vorliegend ebenfalls unbestritten, mit Ausnahme der Auslagen für die Kollektivtaggeldversicherung von Fr. 72.-- sowie für die Erwerbsausfallver- sicherung von Fr. 159.--. Die Ehefrau rügt, die Vorinstanz habe diese Kosten zu Unrecht in den Bedarf des Ehemannes eingerechnet. Gemäss den betreibungs- rechtlichen Richtlinien sei der Prämienaufwand für nicht obligatorische Versiche- rungen nicht zu berücksichtigen und deshalb aus dem Überschuss zu finanzieren. Ferner sei die geltend gemachte Prämie für die Erwerbsausfallversicherung eine Säule 3b, welche im Grundbedarf ohnehin keine Beachtung finde. Hinzu komme, dass das Haupteinkommen des Ehemannes aus seinem Gewinnanteil aus der einfachen Gesellschaft C._____ stamme, wobei der Gewinn des Unternehmens insbesondere aus der Vermietung und dem Verkauf von Immobilien resultiere. Im Falle einer Krankheit des Ehemannes würden sich sein Gewinnanteil wie auch seine Wertschriftenerträge daher nicht reduzieren. Bei der mechanischen Werkstätte mit einem Ertrag von Fr. 851.-- monatlich hätte der Krankheitsfall eben- falls kaum Einfluss auf das Einkommen des Ehemannes. Somit seien die erwähn- ten Kosten in seinem Bedarf nicht zu berücksichtigen (Berufungsantwort, S. 18 f.). Der Ehemann hält dem entgegen, er sei selbständig erwerbend und ohne die frag- lichen Versicherungen entsprechend nicht gegen Erwerbsausfall versichert. Daher seien die Versicherungsprämien in seinen Bedarf einzubeziehen, und zwar unbe- sehen davon, wieviel Einkünfte er mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzie- le. Im Übrigen erfolge die Rüge der Ehefrau verspätet, da sie diese im Rahmen einer eigenen Berufung hätte geltend machen müssen (Replik, S. 19). Entgegen den Ausführungen des Ehemannes kann auf die fragliche Rüge der Ehefrau durchaus eingetreten werden, auch wenn sie diese nicht im Rahmen ei- ner eigenen Berufung erhebt, ist es doch zulässig, sich zu Verteidigungszwecken auf einen tieferen Bedarf der Gegenpartei zu berufen. Allerdings erweist sich der entsprechende Einwand als unbegründet. Als selbständig Erwerbstätiger ist dem Ehemann nämlich ohne weiteres zuzugestehen, sich gegen Erwerbsausfall abzu- sichern, zumal ihm aus der mechanischen Werkstätte nun ein monatliches Ein- kommen von Fr. 3’000.-- angerechnet wird (vgl. E. 6f). Daran ändert auch nichts, dass es sich bei der Prämie für die Erwerbsausfallversicherung um eine Säule 3b handelt. Die Vorinstanz hat dem Ehemann die Versicherungen gegen den Lohnausfall daher zu Recht angerechnet.
Seite 43 — 49 Im Übrigen ist es auch korrekt, dass der Vorderrichter die Lebensversicherungs- prämien von monatlich Fr. 590.-- in den Bedarf des Ehemannes einbezogen hat. Verfügt der betroffene Ehepartner wie vorliegend zufolge selbstständiger Erwerbs- tätigkeit nicht über eine zweite Säule und tritt die Versicherung in der dritten Säule damit an Stelle der obligatorischen Versicherung der Unselbständigen, können die Prämien für die freiwillige Vorsorge bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_226/2010 vom 14. Juli 2010 E. 8.4; Jann Six, a.a.O., Rz. 2.108; Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 02.41). Allerdings besteht dann kein Anlass, die entspre- chenden Prämien auch noch vom massgeblichen Einkommen abzuziehen, wie dies der Ehemann in seiner Berufung macht. Aus den vorn aufgeführten Überlegungen ist sodann auch beim Ehemann die Steuerlast neu zu berechnen. Unter Berücksichtigung eines Einkommens von Fr. 99’600.-- (12 x Fr. 8’300.-- [vgl. E. 6h]) und der zulässigen Abzüge von geschätzt ca. Fr. 35’500.-- (Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau Fr. 24’000.-- [12 x Fr. 2’000.--, vgl. E. 8b/cc], Einlage in die 3. Säule Fr. 7’100.--, Versicherungsprämien Fr. 4’400.-- [vgl. act. III/12]) ergibt sich beim Kanton ein steuerbares Einkommen von Fr. 64’100.-- und beim Bund infolge tieferer Versicherungsprämien (Fr. 1’700.--) ein solches von Fr. 66’800.--. Mit diesen Einkommen sowie einem Vermögen von Fr. 350’000.-- (act. III/12) beläuft sich die Steuerlast des Ehemannes in der Ge- meinde O.1_____ auf rund Fr. 925.-- pro Monat. Darauf hinzuweisen ist, dass bei der Steuerberechnung entgegen der Vorinstanz der Tarif für Alleinstehende anzu- wenden ist (vgl. act. III/24 u. 25). Der Gesamtbedarf des Ehemannes beträgt unter diesen Umständen Fr. 4’563.-- pro Monat (Grundbetrag Fr. 1’200.--, Wohnkosten Fr. 1’300.--, Privatversicherun- gen Fr. 13.--, Krankenversicherungskosten [KVG und VVG] Fr. 304.--, Kollektiv- taggeldversicherung Fr. 72.--, Erwerbsausfallversicherung Fr. 159.--, Lebensversi- cherungsprämien Fr. 590.--, Steuerlast Fr. 925.--). b/cc. Daraus ergibt sich folgende Berechnung: EhemannEhefrau GrundbedarfFr.4’563.003’787.00 NettoeinkommenFr.8’300.003’500.00 GesamteinkommenFr. 11’800.00 ./. GesamtbedarfFr. -8’350.00 ÜberschussFr.3’450.00
Seite 44 — 49 Anteil EhemannFr.1’725.00 Anteil EhefrauFr.1’725.00 Grundbedarf EhefrauFr.3’787.00 Anteil ÜberschussFr.1’725.00 TotalFr.5’512.00 ./. EigeneinkommenFr.-3’500.00 UnterhaltsbeitragFr.2’012.00 Wie in Erwägung 5e/dd festgestellt wurde, partizipierte die Ehefrau während der Ehe mit monatlich rund Fr. 2’000.-- an der den errechneten Bedarf übersteigenden Lebenshaltung. Der vorliegend ermittelte Überschussanteil von Fr. 1’725.-- liegt somit nicht über der ehelichen Lebenshaltung. Demnach hat der Ehemann an die Ehefrau ab 1. Juni 2015 bis 31. März 2017 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 2’000.-- zu entrichten. c/aa. In der zweiten Phase, ab 1. April 2017, werden der Ehefrau wie erwähnt Wohnkosten von lediglich noch Fr. 1’300.-- statt Fr. 2’150.-- angerechnet. Daraus resultiert ein tieferer Unterhaltsbeitrag (vgl. E. 8c/cc), weshalb auch die Steuerbe- lastung sinkt. Das steuerbare Einkommen der Ehefrau reduziert sich um Fr. 6’000.-- pro Jahr (12 x Fr. 500.-- [Fr. 2’000.-- abzüglich Fr. 1’500.--]), so dass beim Kanton noch Einkünfte von Fr. 27’700.-- und beim Bund noch solche von Fr. 42’000.-- zu versteuern sind. Die Steuerbelastung beträgt mit diesen Einkommen sowie mit dem Vermögen von Fr. 378'000.-- noch rund Fr. 100.-- pro Monat, wes- halb sich der monatliche Bedarf der Ehefrau insgesamt auf Fr. 2’912.-- beläuft (Grundbetrag Fr. 1’200.--, Wohnkosten Fr. 1’300.--, Privatversicherungen Fr. 60.--, Krankenversicherungskosten Fr. 252.--, Steuerlast Fr. 100.--). c/bb. Beim Ehemann ergibt sich, hat er tiefere Unterhaltsbeiträge zu leisten, im Gegenzug eine höhere Steuerbelastung. Sein steuerbares Einkommen erhöht sich um je Fr. 6’000.-- auf Fr. 70’100.-- (Kanton) bzw. 72’800.-- (Bund). Dafür sowie für sein Vermögen von Fr. 350'000.-- hat er monatlich Fr. 1’050.-- an Steuern zu be- zahlen. Beim Ehemann beläuft sich der Bedarf folglich auf Fr. 4’688.-- pro Monat (Grundbetrag Fr. 1’200.--, Wohnkosten Fr. 1’300.--, Privatversicherungen Fr. 13.--, Krankenversicherungskosten [KVG und VVG] Fr. 304.--, Kollektivtaggeldversiche- rung Fr. 72.-, Erwerbsausfallversicherung Fr. 159.--, Lebensversicherungsprämien Fr. 590.--, Steuerlast Fr. 1’050.--). c/cc. Die Berechnung des Unterhaltsbeitrags präsentiert sich damit wie folgt: EhemannEhefrau
Seite 45 — 49 GrundbedarfFr.4’688.002’912.00 NettoeinkommenFr.8’300.003’500.00 GesamteinkommenFr. 11’800.00 ./. GesamtbedarfFr. -7’600.00 ÜberschussFr.4’200.00 Anteil EhemannFr.2’100.00 Anteil EhefrauFr.2’100.00 Grundbedarf EhefrauFr.2’912.00 Anteil ÜberschussFr.2’100.00 TotalFr.5’012.00 ./. EigeneinkommenFr.-3’500.00 UnterhaltsbeitragFr.1’512.00 Auch dieser Überschussanteil von Fr. 2’100.-- pro Monat liegt noch unter dem ehelichen Standard (vgl. dazu E. 5e/dd), berücksichtigt man nebst der Freiquote von rund Fr. 2’000.-- die 3. Säule der Ehefrau ‒ diese wurde bei der Ermittlung des ehelichen Lebensstandards mit Fr. 500.-- in den Bedarf eingerechnet, ist vor- liegend aber aus dem Überschuss zu bezahlen ‒ sowie den gehobenen Wohn- standard. Demnach hat der Ehemann an die Ehefrau ab 1. April 2017 einen mo- natlichen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1’500.-- zu entrichten. d.Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Unterhalt der Ehegatten X./Y._____ aus dem laufenden Einkommen gedeckt werden kann. In Anbetracht dessen kann die Vermögenssubstanz der Parteien, die nur subsidiär für den Unterhalt zu verwenden ist (BGE 134 III 581 E. 3.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5P.343/2005 vom 16. März 2006 E. 3.3.4; Jann Six, a.a.O., Rz. 2.156), unberücksichtigt bleiben. Mit den Aktiven und Passiven der Ehegatten wird sich dereinst das Scheidungsgericht bei der Entflechtung des ehelichen Vermö- gens zu befassen haben (vgl. auch E. 6d/cc in fine). e.Zusammenfassend steht fest, dass die Berufung des Ehemannes teilweise gutzuheissen und seine Unterhaltspflicht für die Ehefrau vom 1. Juni 2015 bis 31. März 2017 auf Fr. 2’000.-- pro Monat und ab 1. April 2017 auf Fr. 1’500.-- pro Mo- nat zu reduzieren ist. Da der Ehemann der Ehefrau für den Monat Juni 2015 be- reits Fr. 2’000.-- überwiesen hat (vgl. act. III/6), hat er seine Unterhaltspflicht für diesen Monat erfüllt. Sofern er ab 1. Juli 2015 nachweislich Unterhaltszahlungen geleistet hat, können diese ebenfalls an die vorliegend festgesetzten Unterhalts- beiträge angerechnet werden. 9a.Zu beurteilen bleibt, ob der geänderte Verfahrensausgang eine Anpassung der vorinstanzlichen Kostenregelung nach sich ziehen soll. Trifft die Rechtsmittel-
Seite 46 — 49 instanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO nämlich auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrecht- lichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). b.Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten von Fr. 2’500.-- dem Ehemann aufer- legt und diesen verpflichtet, seine Ehefrau mit Fr. 5’804.95 aussergerichtlich zu entschädigen. Mit Blick auf die Teilgutheissung der Berufung ist dieser Kosten- spruch zu korrigieren. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Ehefrau im erstin- stanzlichen Verfahren Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 3’418.-- forderte, während der Ehemann auf vollumfängliche Abweisung des Unterhaltsbegehrens plädierte. Vorliegend wird der Ehefrau für eine erste Phase (1. Juni 2015 bis 31. März 2017) ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 2’000.-- und für eine zweite Phase (ab 1. April 2017) ein solcher von Fr. 1’500.-- pro Monat zugesprochen. Im Weiteren be- antragte die Ehefrau für die Dauer des Scheidungsverfahrens die Zuweisung der ehelichen Wohnung an sich, wobei der vorinstanzliche Richter diesen Antrag zeit- lich befristet, bis 31. März 2017, guthiess. Gestützt auf diesen Verfahrensausgang werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 2’500.-- je hälftig den Parteien auferlegt und die ausseramtlichen Kosten wettgeschlagen. Die Gerichts- kosten werden mit den von der Ehefrau geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 2’500.-- verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Da jene lediglich die Hälfte der gericht- lichen Kosten, d.h. Fr. 1’250.--, zu übernehmen hat, wird der Ehemann verpflich- tet, der Ehefrau die von ihr geleisteten Vorschüsse im Umfang von Fr. 1’250.-- zu erstatten (Art. 111 Abs. 2 ZPO). c.Im Berufungsverfahren strebte der Ehemann die vollumfängliche Aufhe- bung der erstinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge von Fr. 3’418.-- für die erste Phase bzw. von Fr. 3’215.-- für die zweite Phase an, während die Ehefrau die Abweisung der Berufung beantragte. Mit den der Ehefrau vorliegend zuge- sprochenen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2’000.-- für die erste Phase bzw. Fr. 1’500.-- für die zweite Phase obsiegen auch im Berufungsverfahren beide Parteien in etwa hälftig. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten, die gestützt auf den Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 der Verordnung über die Ge- richtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ, BR 320.210]) auf Fr. 4’000.-- festgesetzt werden, je hälftig den Parteien aufzuerlegen und die ausseramtlichen Kosten
Seite 47 — 49 wettzuschlagen. Die Gerichtskosten werden mit dem vom Ehemann geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3’000.-- verrechnet. Da der Ehemann lediglich die Hälfte der gerichtlichen Kosten, d.h. Fr. 2’000.--, zu übernehmen hat, wird die Ehefrau verpflichtet, dem Ehemann den von ihm geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1’000.-- zu erstatten. Gleichzeitig hat sie dem Kantonsgericht den Fehlbetrag von Fr. 1’000.-- zu bezahlen (Art. 111 Abs. 1 u. 2 ZPO).
Seite 48 — 49 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2 bis 6 des Dispo- sitivs des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters für Zivilsachen am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 11. Juli 2016 werden aufgehoben. 2. a) X._____ wird verpflichtet, Y._____ die folgenden monatlich im Voraus zahl- baren Unterhaltsbeiträge zu leisten: -Fr. 2’000.-- vom 1. Juni 2015 bis 31. März 2017; -Fr. 1’500.-- ab 1. April 2017 bis zum Abschluss des Scheidungsverfah- rens. b) Für den Monat Juni 2015 hat X._____ seine Unterhaltspflicht erfüllt. Seit 1. Juli 2015 nachweislich geleistete Unterhaltszahlungen können an die vor- stehenden Unterhaltsbeiträge angerechnet werden. 3. a) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 2’500.-- gehen je hälf- tig zu Lasten von X._____ und von Y.. Sie werden mit den von Y. geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 2’500.-- verrechnet. X._____ wird verpflichtet, Y._____ den Betrag von Fr. 1’250.-- direkt zu er- setzen. b) Die aussergerichtlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen. 4. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4’000.-- gehen je hälftig zu Lasten von X._____ und von Y.. Sie werden mit dem von X. geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3’000.-- verrechnet. Y._____ wird ver- pflichtet, X._____ den Betrag von Fr. 1’000.-- direkt zu ersetzen und dem Kantonsgericht den Fehlbetrag von Fr. 1’000.-- zu bezahlen. b) Die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden wettge- schlagen. 5.Gegen diese einen Streitwert von mindestens 30’000.-- Franken betreffen- de Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge-
Seite 49 — 49 schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni