Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 24. November 2016Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 11028. November 2016 Entscheid I. Zivilkammer VorsitzBrunner RichterInnenMichael Dürst und Schnyder Aktuarin ad hoc Lenz In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 2. Juni 2016, mitgeteilt am 13. Juni 2016, in Sachen des Y., Beschwerde- gegner, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend elterliche Sorge / persönlicher Verkehr / Beistandschaft, hat sich ergeben:
Seite 2 — 21 I. Sachverhalt A.X._____ und Y._____ sind die unverheirateten Eltern des am _____ 2013 geborenen A.. X. und Y._____ wohnen nicht zusammen und der Mut- ter obliegt die Obhut über ihren Sohn. B.Auf gemeinsamen Antrag der Eltern verfügte die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend KESB Nordbünden) mit Entscheid vom 9. April 2013, mitgeteilt am 16. April 2013, die gemeinsame elterliche Sorge über A.. Zudem genehmigte sie den zwischen A. (vertreten durch sei- ne Mutter) und Y._____ geschlossenen Unterhalts- und Betreuungsvertrag vom 4. April 2013 (vgl. Auszug des Betreuungs- und Unterhaltsvertrages in KESB act. 29). C.Am 18. September 2013 stellte X._____ bei der KESB Nordbünden telefo- nisch den Antrag um Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge (KESB act. 1), woraufhin B._____ der KESB Nordbünden mit der entsprechenden Ab- klärung betraut wurde. Die Eltern wurden mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 über die Eröffnung des Abklärungsverfahrens informiert. X._____ wurde aufgefordert, der KESB Nordbünden bis Mitte Dezember 2013 mitzuteilen, ob sie an ihrem An- trag festhalten möchte und ob die Situation nochmals abgeklärt werden soll (KESB act. 3). Im Telefonat mit B._____ vom 12. November 2013 gab X._____ an, sich nun von Y._____ getrennt zu haben, da sich dieser nicht um seinen Sohn kümme- re (KESB act. 5). Am Treffen vom 11. Februar 2014 verkündigten X._____ und Y._____ der KESB Nordbünden, dass das Anliegen auf Aufhebung der gemein- samen elterlichen Sorge nicht mehr aktuell sei und sie nun zusammenziehen woll- ten (KESB act. 8). In den folgenden Monaten schilderten X._____ bzw. Y._____ der KESB Nordbünden vermehrt zwischenelterliche Probleme, wobei sie diese zumeist wieder selbständig lösen konnten. D.Mit undatiertem Schreiben, bei der KESB Nordbünden am 6. Januar 2016 eingegangen, erstattete X._____ der KESB Nordbünden eine Kindswohlgefähr- dungsmeldung, da sich die Situation mit dem Vater dramatisch verschlechtert ha- be. X._____ informierte die KESB Nordbünden, dass sie nun vom Vater getrennt lebe und das alleinige Sorgerecht beantrage (KESB act. 12). E.Anlässlich des Treffens vom 8. Februar 2016 zwischen Y., dessen Mutter und der KESB Nordbünden informierte Y., dass er sich zur Zeit in einer stationären Drogenentzugstherapie befinde und das Sorgerecht nicht abge-
Seite 3 — 21 ben möchte, da sein Sohn ihm sehr wichtig sei (KESB act. 15). Am Treffen vom 23. Februar 2016 zwischen den Eltern und der KESB Nordbünden berichtete Y., dass bei ihm Hepatitis C festgestellt worden sei, aber eine Ansteckungs- gefahr nur durch Geschlechtsverkehr oder Blut bestehen würde. Die Eltern stimm- ten schliesslich begleiteten Besuchstagen für Vater und Sohn zu (KESB act. 22). In ihrer E-Mail an B. vom 25. Februar 2016 beharrte X._____ aber auf dem alleinigen Sorgerecht für ihren Sohn (KESB act. 24). F.Mit Erklärung vom 27. Februar 2016 stimmte Y._____ einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB) im Bereich persönlicher Ver- kehr und Regelung Besuchskontakte sowie der Wahl eines Berufsbeistandes für A._____ zu (KESB act. 27). Den gemeinsamen Termin mit X._____ und der KESB Nordbünden vom 12. April 2016 verpasste Y._____ jedoch, worüber X._____ ent- täuscht war und anführte, dass dies für sie ein weiteres Zeichen sei, dass er es nicht ernst meine und kein Interesse an seinem Sohn habe. X._____ wollte des- halb den begleiteten Besuchstag vom kommenden Samstag absagen und auch mit der Errichtung einer Beistandschaft für ihren Sohn war sie nicht einverstanden (KESB act. 38). G.Die Mutter von Y._____ meldete der KESB Nordbünden am 2. Juni 2016, dass ihr Sohn wieder in stationärer Drogenentzugstherapie sei, er A._____ aber unbedingt sehen wolle und mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstanden sei (KESB act. 50). Am gleichen Tag wurde X._____ von der KESB Nordbünden in Dreierbesetzung zu der Frage einer Besuchsrechtsbeistandschaft angehört. X._____ erklärte, dass sie grundsätzlich mit begleiteten Besuchstagen für Y._____ einverstanden sei; einer Besuchsrechtsbeistandschaft stehe sie aber eher kritisch gegenüber, obwohl sie zugebe, dass so jemand "schon gut" wäre. Sie würde auf alle Fälle das alleinige Sorgerecht für ihren Sohn wollen (KESB act. 51). H.Mit Entscheid vom 2. Juni 2016, mitgeteilt am 13. Juni 2016, beschloss die KESB Nordbünden was folgt (KESB act. 52): 1.Im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr wird fol- gendes festgelegt: a.In Abänderung des Unterhalts- und Betreuungsvertrags vom 4. April 2013 wird der Vater berechtigt, seinen Sohn begleitet mindestens einmal monatlich während mindestens zwei Stunden zu sehen.
Seite 4 — 21 b.Die begleiteten Besuche gemäss vorstehender Ziffer finden ab sofort und bis mindestens Ende Februar 2017 im Rahmen der begleiteten Besuchstage (BBT, KJBE Graubünden) statt. c.Die Fachstelle KJBE wird aufgefordert, der KESB per Ende Januar 2017 einen Verlaufsbericht über die be- gleiteten Besuchstage mit Empfehlungen für die weitere Ausgestaltung der persönlichen Kontakte einzureichen. 2.Für A._____ wird eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht (Art. 308 ZGB) errichtet. 3.Die Beistandsperson hat im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB) die Aufgaben und Kompetenzen: a.die Mutter und den Vater von A._____ bei der Ausü- bung des persönlichen Verkehrs zwischen A._____ und dem Vater (inkl. regelmässige Auswertung) angemes- sen zu beraten und zu unterstützen; b.im Konfliktfall im Rahmen der bestehenden Regelung über den persönlichen Verkehr konkrete Lösungen und Modalitäten festzulegen; c.dem Vater auf Verlangen Auskunft über die Entwicklung von A._____ zu erteilen. 4.Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Er- halt der Ernennungsurkunde sich die zur Erfüllung der Aufga- ben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit den Eltern persönlich Kontakt aufzunehmen. 5.Die Beistandsperson ist gehalten: a.der KESB alle zwei Jahre (erstmals per Ende Mai 2018) einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Lage von A._____ und die Ausübung der Bei- standschaft) einzureichen;
Seite 5 — 21 b.bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von A._____ während der Rechen- schaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informie- ren und allenfalls eine geeignete Anpassung oder die Aufhebung der Massnahme vorzuschlagen. 6.C._____ (Berufsbeistandschaft D.) wird zur Beiständin von A. ernannt. 7.(Verfahrenskosten) 8.(Rechtsmittelbelehrung) 9.(Mitteilung)." Ausserdem hielt die KESB Nordbünden in Ziffer 1 der Erwägungen fest, dass zur- zeit keine Gründe ersichtlich seien, dem Vater die elterliche Sorge zu entziehen (KESB act. 52 S. 2). I.Mit undatiertem und als "Einspruch" betiteltem Schreiben (Poststempel vom 7. Juli 2016) an das Kantonsgericht von Graubünden wehrt sich X._____ (nachfol- gend Beschwerdeführerin) gegen den vorerwähnten Entscheid der KESB Nord- bünden und macht geltend, dass sie mit diesem nicht einverstanden sei. Als Be- gründung für die Beantragung des alleinigen Sorgerechts führt sie an, dass der Vater mittlerweile kein Interesse mehr an seinem Sohn zeige und sie A._____ dem Vater aus verschiedenen Gründen (z.B. Drogensucht, Waffenbesitz, psychi- sche Probleme) nicht anvertrauen wolle. Auch eine Besuchsrechtsbeistandschaft lehne sie ab, da sie sich in der Lage fühle, die Besuche selbst zu organisieren (act. A.1). J.Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2016 beantragte die KESB Nordbün- den die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, sowie die Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Gesetz (act. A.2). Die KESB Nordbünden verzichtete auf eine einlässliche Beschwerde- antwort und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. K.In seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2016 (Poststempel vom 28. Juli 2016) beantragt Y._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, sich wieder um seinen Sohn kümmern und das Sorgerecht für diesen nicht abgeben zu wollen (act. A.3).
Seite 6 — 21 L.Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 informierte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Parteien, dass weder ein weiterer Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen seien (act. D.2). M.Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Vorliegend geht es um die Anfechtung eines Entscheids der KESB Nord- bünden vom 2. Juni 2016 (mitgeteilt am 13. Juni 2016), der sich auf Bestimmun- gen des Kindesrechts - insbesondere Art. 298d, Art. 308 und Art. 311 ZGB, die unter dem Titel „Wirkungen des Kindesverhältnisses“ stehen - stützt. Für derartige Verfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenen- schutzbehörde sinngemäss (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 443 ff. ZGB). Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann somit gestützt auf Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Be- schwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Basler Kommentar, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz, Kommentar, Zürich 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter von A._____ und Inhaberin der (gemeinsamen) elterlichen Sorge durch den behördli- chen Entscheid über ihren Sohn und der Verurteilung zur hälftigen Kostentragung im angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen und daher klar zu dessen An- fechtung legitimiert. b)Das undatierte und mit "Einspruch" betitelte Schreiben (Poststempel vom 7. Juli 2016) ist unter Berücksichtigung des Verbots des überspitzten Formalismus gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. BGE 135 III 329 E. 1.1) als Beschwerde gegen den am 13. Juni 2016 mitgeteilten Entscheid der KESB Nordbünden entgegenzuneh- men, sofern es deren Voraussetzungen bezüglich Form und Frist genügt. Die Be- schwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheides der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und be-
Seite 7 — 21 gründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen ge- stellt werden dürfen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Steck, Basler Kommentar, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Vorliegend ist die Beschwerdefrist offensichtlich gewahrt. Die Beschwerde enthält zudem auch Anträge und eine Begründung. Damit ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten. c)Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenen- schutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Die KESB Nordbünden hat der Beschwerde in Dispositivziffer 8 des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung entzogen, was nach Art. 450c ZGB zulässig ist. Dieser Entzug betrifft den Kostenpunkt nicht (vgl. KESB act. 52 S. 4). 2.a)Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Da weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung vorsehen, kann die Rechts- mittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO beziehungsweise Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b)Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsver- letzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt wer- den. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb das erstinstanz- liche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). c)Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Steck, Basler Kommentar, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt na- mentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und
Seite 8 — 21 Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsan- wendung von Amtes wegen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB). Der Anwen- dungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Gei- ser/Reusser [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Basler Kommentar, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Schmid, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam- Kommentar, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung des Betroffenen über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). Art. 446 Abs. 3 ZGB, wonach die KESB nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden ist, verankert einen wichtigen Aspekt der Offizial- maxime. Die KESB bzw. die Beschwerdeinstanz kann folglich von den Rechtsbe- gehren der Parteien abweichen und eine andere Anordnung treffen. Die Parteibe- gehren haben damit keine Bindungswirkung. 3.In Ziffer 1 ihrer Erwägungen hat die KESB Nordbünden Ausführungen zum Antrag der Mutter auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge gemacht und die- sen abgelehnt (vgl. KESB act. 52 S. 2 f.). Allerdings hat sie es unterlassen, dies auch im Dispositiv ihres Entscheides festzuhalten. Es kann indessen ange- nommen werden, dass es sich dabei um ein Versehen der KESB Nordbünden und um einen formellen Fehler handelt (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 238 ZPO), welcher jedoch keine weiteren Auswirkungen auf die vorliegende Be- schwerdesache hat. Es ist davon auszugehen, dass die KESB Nordbünden den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge ab- gewiesen hat, sodass der betreffende Beschwerdepunkt zu beachten ist. Geprüft wird deshalb im Folgenden, ob die Ablehnung dieses Antrags sowie die Errichtung einer Beistandschaft für A._____ durch die KESB Nordbünden zu schützen sind. 4.Vorab ist auf die Frage der elterlichen Sorge einzugehen. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, ob dem Vater nach Art. 311 Abs. 1 ZGB von Amtes we- gen die (gemeinsame) elterliche Sorge zu entziehen ist oder ob eine Alleinzutei- lung der elterlichen Sorge an die Mutter wegen wesentlicher Änderung der Ver- hältnisse nach Art. 298d ZGB vorzunehmen ist.
Seite 9 — 21 a)Gemäss dem neuen Recht der elterlichen Sorge, welches am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, gilt die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall, unabhängig vom Zivilstand der Eltern sowie dem Stadium der Beziehung (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 16. No- vember 2011, BBI 2011 9077 ff., Ziff. 1.5.1, S. 9092). Die elterliche Sorge ist Teil der Wirkungen des Kindesverhältnisses und untersteht ab Inkrafttreten dem neuen Recht (vgl. Art. 12 Abs. 1 SchlT ZGB). Bei der elterlichen Sorge handelt es sich um das Pflichtrecht der Eltern, für das unmündige Kind die notwendigen Entschei- dungen zu treffen, es zu erziehen und zu vertreten sowie sein Vermögen zu ver- walten; umfasst wird mithin die Gesamtheit der elterlichen Verantwortlichkeit und Befugnisse gegenüber dem Kind (Heinz Hausheer/Thomas Geiser/Regina E. Ae- bi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Auflage, Bern 2014, Rz. 17.67; BGE 136 III 353 E. 3.1). Gemäss der Botschaft zum revi- dierten Recht hat das Kind einen Anspruch darauf, dass seine Eltern gemeinsam Verantwortung für seine Entwicklung und Erziehung übernehmen. Mutter und Va- ter sollen dabei gleichbehandelt werden (Botschaft Elterliche Sorge, a.a.O., Ziff. 1.5.1, S. 9092). Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet, dass die Eltern alles, was das Kind betrifft, grundsätzlich gemeinsam regeln, wobei keinem Elternteil ein irgendwie gearteter Vorrang oder Stichentscheid zukommt (Botschaft Elterliche Sorge, a.a.O., Ziff. 2.1, S. 9106). Wie bereits aus dem Gesetz hervorgeht, ist die gemeinsame elterliche Sorge primär dem Kindeswohl verpflichtet (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZGB und Art. 133 Abs. 2 ZGB). Dieses Ziel wird verfehlt, wenn ein Elternteil die gemeinsame Sorge zu Obstruktionszwecken missbraucht und dazu benutzt, dem andern Elternteil das Leben schwer zu machen. Um dies zu verhindern, sieht Art. 301 Abs. 1 bis ZGB im Sinne einer flankierenden Massnahme vor, dass jener Elternteil, der das Kind betreut, den Alltag betreffende und dringliche Entscheide allein und ohne Rücksprache mit dem anderen Elternteil treffen darf. Gleichzeitig wird jedoch auch der Tatsache Rechnung getragen, dass die gemeinsame elterli- che Sorge auch und gerade dann funktionieren muss, wenn die Eltern nicht (mehr) zusammenleben und Absprachen deshalb möglicherweise schwieriger werden (Botschaft Elterliche Sorge, a.a.O., Ziff. 1.5.2, S. 9093). b/aa) Vorliegend ist gemäss Art. 12 Abs. 1 SchlT ZGB das neue Recht massge- bend, wonach die gemeinsame elterliche Sorge der Regelfall ist und eine Alleinzu- teilung nur die Ausnahme darstellen soll. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern wurde am 9. April 2013 die gemeinsame elterliche Sorge für A._____ verfügt. Die Beschwerdeführerin gelangte jedoch rund ein halbes Jahr später (Herbst 2013) an die KESB Nordbünden und stellte den Antrag auf Alleinzuteilung der elterlichen
Seite 10 — 21 Sorge für ihren Sohn, welchen sie aber kurze Zeit später wieder zurückzog, weil sie wieder mit dem Beschwerdegegner zusammen war. Im Januar 2016 beantrag- te die Beschwerdeführerin jedoch erneut die alleinige Sorge über ihren Sohn, da sie sich nun vom Vater getrennt habe und dieser sich nicht um das Kind kümmern würde. Die KESB Nordbünden prüfte daraufhin, ob ein Grund für die Entziehung der elter- lichen Sorge nach Art. 311 Abs. 1 ZGB bestehe und kam zum Schluss, dass der- zeit insgesamt keine Gründe ersichtlich seien, dem Vater die elterliche Sorge zu entziehen. Sie lehnte in ihrem Entscheid vom 2. Juni 2016 den Antrag der Be- schwerdeführerin um Alleinzuteilung der elterlichen Sorge in Ziffer 1 ihrer Erwä- gungen ab (vgl. KESB act. 52). In ihrer Beschwerdeantwort verzichtet die KESB Nordbünden auf eine Begründung und verweist dafür auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Dort führt die KESB Nordbünden begründend aus, dass unklar sei, inwieweit der Vorwurf der Mutter, der Beschwerdegegner würde sich nicht um seinen Sohn kümmern, zutreffe. Festzuhalten sei, dass dem Vater bis- lang nichts Negatives im Zusammenhang mit der Ausübung der elterlichen Sorge vorgeworfen werden könne. Fraglich sei indessen, ob der Beschwerdegegner auf- grund seiner psychischen Probleme die Erziehungsverantwortung für seinen Sohn übernehmen könne. Zudem würden Kommunikations- und Kooperationsschwie- rigkeiten zwischen den Eltern bestehen; allerdings könne zurzeit noch nicht beur- teilt werden, wie sich das Verhältnis zwischen den Eltern entwickeln werde und es sei auch Zurückhaltung geboten, bereits jetzt klare Prognosen bezüglich der Un- fähigkeit des Vaters in der Klärung von zentralen Fragen bei gemeinsamer elterli- cher Sorge zu stellen. Es würden aktuell keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Eltern in zentralen Fragen betreffend ihren Sohn (z.B. Gesundheit, Schule, Förde- rung) grundsätzlich unterschiedliche Haltungen haben würden. bb)Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde sinngemäss die Aufhebung des Entscheides der KESB Nordbünden und fordert insbesondere die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge. Sie begründet ihren Antrag damit, dass sich der Beschwerdegegner zwar anfänglich um A._____ gekümmert habe, diesen dann aber sehr rasch vernachlässigt habe. Der Beschwerdegegner nehme seine Betreuungspflicht nicht wahr und zeige kein Interesse an seinem Sohn. Auch habe er Drogenprobleme, verkehre im Drogenmilieu, begehe Diebstähle, besitze eine Waffe und sei seit einiger Zeit aufgrund psychischer Probleme in therapeutischer Behandlung in der Klinik Waldhaus. Zudem sei er gesundheitlich angeschlagen und leide unter anderem an Hepatitis C. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde-
Seite 11 — 21 führerin der Ansicht, dass der Beschwerdegegner die elterliche Sorge nicht wahr- nehmen könne. c/aa) Vorab ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 311 Abs. 1 ZGB für einen Entzug der elterlichen Sorge gegeben sind. Sind andere Kindesschutz- massnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenü- gend, entzieht die Kindesschutzbehörde nach Art. 311 Abs. 1 ZGB die elterliche Sorge, wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesen- heit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben (Ziff. 1) oder wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kind gröblich verletzt haben (Ziff. 2). Zu beachten ist, dass die Entziehung der elterlichen Sorge als ein- schneidende Massnahme gegenüber allen übrigen Anordnungen subsidiär ist, da sie zum Verlust eines elementaren Persönlichkeitsrechts führt (Peter Breitschmid, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, N 3 zu Art. 311/312 ZGB m.w.H.) und nur als ultima ratio Platz greift (vgl. BGE 141 III 472 E. 4.5). Sie ist folglich nur dann zulässig, wenn andere Massnahmen zur Vermeidung der Ge- fahren für das Kind - wie geeignete Massnahmen nach Art. 307 ZGB, Beistand- schaft (Art. 308 ZGB) und Aufhebung der elterlichen Obhut (Art. 310 ZGB) - zum Vornherein ungenügend sind (Urteil des Bundesgerichts 5C.207/2004 vom 26. November 2004 E. 3.2.1). Bevor eine Entziehung der elterlichen Sorge be- schlossen wird, sind die Gegebenheiten des Einzelfalls besonders gründlich zu würdigen. Wenn die Eltern nicht in der Lage sind, ihren Pflichten gemäss Art. 301- 306 ZGB (z.B. Bestimmung des Aufenthaltsortes, Erziehung, religiöse Erziehung sowie Vertretung gegenüber Dritten und innerhalb der Gemeinschaft) nachzu- kommen, genügt es in der Regel, ihnen die Obhut zu entziehen. Für die Entzie- hung der elterlichen Sorge müssen zusätzlich auch eine Teilnahme an der Fremd- erziehung und die Ausübung der verbleibenden Aufgaben (z.B. Ausbildungs- und Berufswahlfragen, Bestimmung über Verwaltung und Nutzung des Kindesvermö- gens, Besuchs- bzw. angepasstes Kontaktrecht) ausgeschlossen sein (Urteil des Bundesgerichts 5C.262/2003 vom 8. April 2004, in: ZVW 2004, 272 f.; Breit- schmid, a.a.O, N 7 zu Art. 311/312 ZGB). Der Entzug der elterlichen Sorge darf im Weiteren nur dann ausgesprochen werden, wenn der Inhaber der elterlichen Sor- ge auf Dauer und nicht nur vorübergehend zu pflichtgemässer Ausübung seiner Aufgaben ausserstande ist (Breitschmid, a.a.O., N 3 zu Art. 311/312 ZGB m.w.H.). bb)Der Beschwerdegegner leidet an Hepatitis C, psychischen Problemen und ist oder zumindest war drogensüchtig. Vorab ist deshalb zu prüfen, ob eine Ent-
Seite 12 — 21 ziehung des Sorgerechts wegen Krankheit gemäss Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Frage kommt. Auch wenn die Krankheiten allenfalls dazu geführt haben, dass der Beschwerde- gegner in gewissen Bereichen ausserstande war, sein Leben zu meistern, sind in casu keine Anhaltspunkte für eine ungenügende erzieherische Eignung des Va- ters vorhanden. Aus den Akten wird nicht ersichtlich, dass die Krankheiten den Vater daran gehindert hätten, seine Befugnisse hinsichtlich der elterlichen Sorge wahrzunehmen (z.B. Mitbestimmung bei der Ausbildung, religiösen Erziehung oder medizinischen Eingriffen). Im Weiteren gilt festzuhalten, dass die Obhut über A._____ mit den daraus fliessenden Rechten sowie Entscheidungen über alltägli- che oder dringliche Angelegenheiten der Beschwerdeführerin zustehen (vgl. Art. 301 Abs. 1 bis ZGB). Bei Uneinigkeit der Eltern kann bezüglich der Entscheide, die in den Bereich der elterlichen Sorge fallen, die KESB angerufen werden. Damit steht fest, dass die strengen Voraussetzungen von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB offensichtlich nicht erfüllt sind. Dem Vater darf die elterliche Sorge über A._____ folglich zumindest nicht wegen Krankheit und einer daraus resultierenden Unfähigkeit, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben, entzogen werden. cc)Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner im Weiteren vor, sich bereits seit zwei Jahren nicht mehr für A._____ zu interessieren (vgl. Protokoll der Anhörung von X._____ vom 2. Juni 2016, KESB act. 51). Zu prüfen ist somit, ob die Voraussetzungen von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB erfüllt sind. Danach entzieht die KESB sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder er- scheinen sie von vornherein als ungenügend die elterliche Sorge, wenn die El- tern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben. Die gröbliche Verletzung elterlicher Pflichten misst sich wiederum an den Aufgaben von Art. 301-306 ZGB (z.B. Bestimmung des Aufenthaltsortes, Erziehung, religiöse Erziehung sowie Vertretung gegenüber Dritten und innerhalb der Gemeinschaft), unter Einbezug der Erfüllung von Unter- haltspflicht und Besuchsrechtsabwicklung. Ob die Pflichtverletzung hinreichend qualifiziert ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles (Breitschmid, a.a.O., N 8 zu Art. 311/312 ZGB). Es ist auch hier bei der Würdigung der Umstän- de ein besonders strenger Massstab anzulegen (vgl. oben E. 4.c.aa.). Fest steht, dass sich der Beschwerdegegner teilweise aufgrund seiner Drogen- sucht, der Krankheit Hepatitis C und den dadurch bedingten Klinikaufenthalten zeitweise ungenügend um seinen Sohn gekümmert hat und die Mutter daraufhin
Seite 13 — 21 den Kontakt zu der Familie des Beschwerdegegners abgebrochen hat. Der Be- schwerdegegner räumt seine Fehler denn auch ein (vgl. act. A.3 S. 1). Gleichzeitig betont er aber, sich immer für seinen Sohn interessiert und ein gutes Verhältnis zu diesem gehabt zu haben. Auch nehme er keine Drogen mehr und wolle das Sor- gerecht für seinen Sohn nicht verlieren. Er wolle den Kontakt zu seinem Sohn möglichst schnell wieder aufbauen und ein wenig der verlorenen Zeit wieder auf- holen (vgl. act. A.3). In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte für eine andauernde Vernachlässi- gung von A._____ durch den Beschwerdegegner. Im Weiteren genügt eine bloss vorübergehende Unfähigkeit zur Ausübung der elterlichen Sorge den Anforderun- gen für einen Entzug der elterlichen Sorge nach Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, wel- cher einen Verlust eines elementaren Persönlichkeitsrechts darstellt, nicht. Auch dass zwischen dem Beschwerdegegner und seinem Sohn bislang allenfalls keine besonders intensive Beziehung besteht, ist noch längst kein Grund für den Entzug der elterlichen Sorge; diesem Umstand kann vielmehr mit einem sukzessiven Ausbau des persönlichen Kontaktes im Rahmen der begleiteten Besuchstage und einer Besuchsrechtsbeistandschaft Rechnung getragen werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5C.146/2004 vom 1. September 2004). Ein Entzug der elterli- chen Sorge des Beschwerdegegners erwiese sich vor diesem Hintergrund als un- verhältnismässig. Damit sind auch die Voraussetzungen von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB nicht erfüllt und ein Entzug der elterlichen Sorge des Beschwerdegegners ist nicht zulässig. 5.a)Im Entscheid der KESB Nordbünden kurz angesprochen, jedoch nicht wei- ter geprüft, wurde die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge nach Art. 298d ZGB (vgl. Ziffer 1 der Erwägungen, KESB act. 52). Nach Art. 298d Abs. 1 ZGB regelt die Kindesschutzbehörde auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen we- sentlicher Veränderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Aufgrund der geltenden Untersuchungs- und Offizialmaxime (vgl. oben E. 2.c) ist eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts an die Beschwerdeführerin nach Art. 298d ZGB vorliegend auch ohne einen entsprechenden Antrag zu prüfen. b/aa) Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist zuerst eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorausgesetzt, was sich aufgrund sämtlicher Umstände des konkre- ten Einzelfalls beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E. 1.1). Zu bejahen wird dies namentlich dann sein, wenn die bisherige Regelung oder Vereinbarung sich auf das Zusammenleben bezog und die Eltern sich inzwi-
Seite 14 — 21 schen getrennt haben (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Hon- sell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 298d ZGB). Vorliegend ist offensichtlich, dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorliegt, da die Eltern nicht mehr zusammenleben und der Beschwerdegegner zudem seit einiger Zeit drogensüchtig ist bzw. war und an Hepatitis C leidet. bb)Zu beachten ist, dass die Alleinzuteilung nach Art. 298d ZGB gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mit dem als Kindesschutzmassnahme verfügten Entzug der elterlichen Sorge (Art. 311 Abs. 1 ZGB, vgl. oben E. 4.c.) gleichgesetzt werden darf. Deshalb kann hierfür auch nicht derselbe Massstab wie nach Art. 311 ZGB gelten. Für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge erachtet das Bundesgericht in Übereinstimmung mit der Lehre auch weniger gravierende Gründe als ausreichend (BGE 141 III 472 E. 4.4 f.). cc)In der Lehre wird dafür gehalten, dass die gemeinsame elterliche Sorge im Sinne einer offenen Generalklausel verweigert werden soll, wenn die Verhältnisse schwierig sind bzw. dies erfordern (Andreas Bucher, Elterliche Sorge im schweize- rischen und internationalen Kontext, in: Alexandra Rumo-Jungo/Christiana Foun- toulakis [Hrsg.], Familien in Zeiten grenzüberschreitender Beziehungen, Zürich 2013, S. 10 f. m.w.H.). Von der gemeinsamen elterlichen Sorge soll etwa abgese- hen werden, wenn ein chronifizierter Elternkonflikt das Kindeswohl beeinträchtigt (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 14 zu Art. 298 ZGB). Dabei können die Differenzen so stark sein, dass es besser erscheint, die elterliche Sorge nur einem Elternteil zuzuweisen, um das Kind aus dem Konflikt herauszuhalten (Andreas Bucher, a.a.O., S. 11 und S. 13 m.w.H.; BGE 141 III 472 E. 4.6). Indessen genügen punk- tuelle Auseinandersetzungen und Uneinigkeiten geringfügiger Art hierfür nicht. Wenn die Eltern jedoch nicht (mehr) in der Lage sind, gemeinsame Entscheide zu fällen und sich in grundlegenden Fragen zu einigen, kann der Elternkonflikt derart schwerwiegend sein, dass sich die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Eltern- teil aufdrängt (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 10.135 sowie 17.88 f.; vgl. zum Ganzen auch BGE 141 III 472 E. 4.6 f.). Ungeachtet dessen bleibt es im Ergebnis dabei, dass von der gemeinsamen elterlichen Sorge nur abgewichen werden darf, wenn dies im Interesse des Kindes liegt, also eine andere Lösung das Wohl des Kindes ausnahmsweise besser wahrt, wobei derjenige Elternteil die Begründungslast trägt, welcher sich gegen die gemeinsame Sorge ausspricht (vgl. Botschaft Elterliche Sorge, a.a.O., Ziff. 1.3.1, S. 9087 und Ziff. 2.1, S. 9102). Die Alleinsorge darf also dann belassen werden, wenn das gemeinsame Sorgerecht eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchten lässt und die Be-
Seite 15 — 21 lassung der Alleinsorge die Abwendung einer voraussehbaren Verschlechterung verspricht (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.7). Die Alleinzuteilung des elterlichen Sorge- rechts muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 141 III 472 E. 4.7). dd)Das Bundesgericht sah die Voraussetzungen für die Alleinzuteilung des Sorgerechts an die Mutter erfüllt bei Eltern, bei denen sich ein heftig geführter Nachtrennungskonflikt zunehmend verstärkte, chronifizierte und auf verschiedene Lebensbereiche des Kindes erstreckte (in casu Uneinigkeit in Bezug auf die Reli- gionszugehörigkeit, wobei die Mutter die reformierte Taufe durchführte, ohne den Vater zu fragen oder zum Anlass einzuladen), und die Eltern gegeneinander Strafanzeigen erhoben. Die anschliessend errichtete Beistandschaft brachte keine Verbesserung und die Beiständin erachtete das Mandat als angesichts der Emo- tionalität der Eltern fast nicht mehr führbar (Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 2 [nicht publiziert in BGE 141 III 472]). Ebenfalls erfüllt sah es die Voraussetzungen bei einem ausserordentlich heftigen und seit Jahren über die Kinder ausgetragenen und zunehmend akzentuierten Nachscheidungskonflikt mit fehlender Kommunikations- und Kooperationsbereit- schaft der Eltern, der sich längst von der Besuchsrechtsproblematik und vom fami- lienrechtlichen Verfahren gelöst hatte und die Kinder in der Folge den Kontakt zum Vater zunehmend ablehnten und "Ruhe vor dem Elternkonflikt" haben wollten (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_412/2015 vom 26. November 2015). Dieselbe Ansicht vertritt das Bundesgericht auch in einem Fall, bei welchem die Kommunikation zwischen den Eltern komplett blockiert ist und sich der chronifizierte Konflikt auf verschiedene Lebensbereiche des Kindes erstreckt, in welchem ein Zusammen- wirken erforderlich wäre, so dass in unterschiedlicher Hinsicht anstehende Ent- scheide nicht möglich wären (in casu in Bezug auf eine medizinische Therapie des Kindes), und das Kind aufgrund des starken Elternkonfliktes eine psychische Störung entwickelte. Der Vater bezog das Kind immer wieder in den Elternkonflikt ein, horchte es über das Verhalten der Mutter aus und instrumentalisierte es als "Zeugen" (Urteil des Bundesgerichts 5A_89/2016 vom 2. Mai 2016). ee)Demgegenüber sah das Bundesgericht die Voraussetzungen für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge nicht erfüllt in einem Fall, bei dem der Eltern- konflikt insbesondere im Zusammenhang mit dem geplanten Wegzug der Mutter und ihrem neuen Partner nach Katar entbrannte, weil der Vater verständlicherwei- se um den Kontakt zur Tochter fürchtete. Das Bundesgericht erachtete die relativ abstrakt geäusserte Befürchtung der Mutter, der Konflikt könnte sich bei der Be- lassung des gemeinsamen Sorgerechts ausweiten, nicht als Grund für ein Abwei- chen vom gesetzlichen Prinzip der gemeinsamen elterlichen Sorge an (BGE 142
Seite 16 — 21 III 1 E. 3.5). Ebenfalls nicht erfüllt sah es die Voraussetzungen bei einem heftigen und chronischen Streit um das Besuchsrecht, welcher sich indessen nicht auf an- dere Bereiche des Sorgerechts ausweitete, der Vater grundsätzlich in der Lage war, die elterliche Sorge wahrzunehmen, und bei welchem eine zusätzliche Belas- tung für das Kind nicht unbedingt indiziert war (Urteil des Bundesgerichts 5A_81/2016 vom 2. Mai 2016 E. 5). Dieselbe Ansicht vertritt das Bundesgericht in einem Fall, bei welchem sich die Eltern in Bezug auf das Besuchsrecht haben ei- nigen können und dieses ohne nennenswerte Probleme ausgeübt werden kann. Die Mutter konnte alleine über die wesentlichen Fragen im Leben der Kinder ent- scheiden, wodurch sich insofern keine Reibungsfläche zwischen den Eltern erge- ben konnte. Die Mutter konnte nur relativ abstrakt eine Ausweitung des auf Eltern- ebene bestehenden Konfliktes für den Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge geltend machen und führte konkret die Uneinigkeit der Eltern bezüglich der Erzie- hung an. Das Bundesgericht betont indessen, es liege in der Natur der Sache, dass solche Uneinigkeiten bei vielen zusammen und getrennt lebenden Ehepaa- ren vorkommen, da sich der Erziehungsstil unter anderem aus dem Charakter und der persönlichen Erfahrungsbasis eines jeden Elternteils ergeben würde (Urteil des Bundesgerichts 5A_186/2016 vom 2. Mai 2016). c)Vorliegend ist aufgrund der Protokolle verschiedener Treffen der Eltern mit der KESB Nordbünden, welche bei den Akten liegen, offensichtlich, dass zwische- nelterliche Spannungen bestehen. Allerdings geht es dabei überwiegend um die Ausübung des Besuchsrechts durch den Vater (vgl. KESB act. 11) oder Vorwürfe der Mutter an diesen wegen Vernachlässigung seiner Pflichten und mangelndem Interesse an seinem Sohn. Es finden sich aber keine Anhaltspunkte in den Akten, dass sich der bisherige Konflikt zwischen den Eltern um grundsätzliche Fragen der elterlichen Sorge, d.h. um die Eckpunkte der Lebensplanung von A., dreht oder sich der Konflikt auf die unterschiedlichsten Lebensbereiche erstrecken wür- de (religiöse Erziehung, Ausbildung, Förderung etc.). Auch kann vor dem Hinter- grund der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe oben E. 5.b.dd und 5.b.ee) vorliegend nicht von einem chronifizierten Elternkonflikt, welcher das Kindeswohl gefährden würde, gesprochen werden. Vielmehr scheinen die Eltern lediglich punktuelle Auseinandersetzungen unabhängig von der Sorgerechtsfrage zu haben, wie sie mit einer Trennung oftmals einhergehen können und nicht unüb- lich sind (vgl. BGE 141 III 472 E. 4.7). Zudem ist die vage und abstrakt geäusserte Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner ihre Entschei- dungen bezüglich A. in Frage stellen könnte (vgl. act. A.1 S. 4) und sich dann Uneinigkeiten in weiteren Lebensbelangen ergeben können, gemäss bun-
Seite 17 — 21 desgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausreichend für die Alleinzuteilung der el- terlichen Sorge. Ausserdem liegt es in der Natur der Sache, dass Erziehungsfra- gen von den Eltern aufgrund möglicher unterschiedlicher Charaktere und Erfah- rungswerte uneinheitlich beantwortet werden. Es ist im Weiteren nicht ersichtlich, inwiefern der von der Beschwerdeführerin behaupteten Kindeswohlgefährdung mit einer Alleinzuteilung des Sorgerechts begegnet werden könnten bzw. dass von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden könnte. Aus Gesagtem folgt, dass die Voraussetzungen für eine Neuregelung der elterli- chen Sorge wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse nach Art. 298d Abs. 1 ZGB nicht erfüllt sind. Entsprechend ist der Antrag der Mutter auf Alleinzu- teilung der elterlichen Sorge auch unter dieser Bestimmung abzulehnen und der Entscheid der KESB Nordbünden in diesem Punkt zu bestätigen. 6.a)Um einem allenfalls drohenden Elternkonflikt im Zusammenhang mit der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu begegnen, erachtet die KESB Nordbünden die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB für A._____ notwendig. Mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 2. Juni 2016 wurde C._____ zur Beiständin von A._____ ernannt (vgl. KESB act. 52 Dispositivziffer 6). Damit sollen inskünftig regelmässige Kontakte zwischen A._____ und seinem Vater stattfinden und die beiden langfristig einen spannungs- freien Kontakt zueinander pflegen können. Während sich der Beschwerdegegner mit der Errichtung einer Beistandschaft für seinen Sohn nach wie vor einverstan- den erklärt (vgl. act. A.3 S. 2), macht die Beschwerdeführerin geltend, zu keinem Zeitpunkt einer Beistandschaft zugestimmt zu haben, weil sie sich in der Lage fühle, diesen Bereich selbst zu organisieren (act. A.1). b)Die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB setzt voraus, dass die Entwicklung des Kindes gefährdet ist (vgl. BGE 108 II 372 E. 1) und dieser Gefahr nicht durch die Eltern beziehungsweise durch weniger ein- schneidende Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann (Grund- satz der Verhältnismässigkeit; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.109/2002 vom 11 Juni 2002 E. 2.1 publiziert in: FamPra.ch 2002 S. 851). Die Besuchsrechtsbei- standschaft umfasst den Auftrag, die Ausübung des Besuchsrechts zu überwa- chen, bei Konflikten zu vermitteln (vgl. BGE 108 II 372 E. 1) sowie unter Einbezug aller Beteiligten die Modalitäten des Besuchsrechts festzulegen und diese der je- weils veränderten Situation neu anzupassen. Der Beistand hat in erster Linie zu versuchen, mit den Beteiligten Vereinbarungen für die Ausübung des Besuchs- rechts zu treffen, kann jedoch auch Anordnungen treffen, welche die Modalitäten
Seite 18 — 21 des Besuchsrechts betreffen (z.B. Übergabeort, Art und Weise der Ausübung des Besuchsrechts etc.). Eine Besuchsrechtsbeistandschaft wird regelmässig auch angeordnet, wenn ein begleitetes Besuchsrecht verfügt wird. Dabei wird der Bei- stand nur in Ausnahmefällen selber die Begleitung der Besuche übernehmen, sondern dafür sorgen, dass eine Drittperson bei der Ausübung des Besuchsrechts dabei ist oder dieses im Rahmen eines institutionalisierten Besuchstreffs ausgeübt wird (vgl. Albert Guler, in: Jolanta Kren Kostkiewicz/Stephan Wolf/Marc Am- stutz/Roland Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar Schweizerisches Zivilgesetz- buch, 3. Auflage, Zürich 2016, N 4 f. zu Art. 308 ZGB). Im Weiteren gelten im Be- reich des Kindesschutzes die Grundsätze der Prävention, Subsidiarität, Komple- mentarität sowie Proportionalität. Danach dürfen behördliche Massnahmen insbe- sondere nur dann erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen. Auch ist jeweils die mildeste im Einzelfall Erfolg versprechende Massnahme zu treffen (Breitschmid, a.a.O., N 4 ff. zu Art. 307 ZGB). Zu beachten ist, dass ein adäquat begleitetes Besuchsrecht für die Persönlich- keitsentwicklung eines Kindes unerlässlich ist. Deshalb kann es sich auch im Falle eines problematischen Umfeldes durchaus als mit dem Kindeswohl vereinbar er- weisen, den persönlichen Verkehr des nicht obhutsberechtigten Elternteils mit ei- nem kleinen Kind nicht von Anfang an ganz zu unterbinden, sondern für eine be- stimmte Dauer in Form eines begleiteten Besuchsrechts zuzulassen (vgl. BGE 120 II 229 E. 3.b.aa; Breitschmid, a.a.O., N 14 zu Art. 308 ZGB). c/aa) Vorliegend hat die Beistandsperson gemäss Entscheid der KESB Nordbün- den vom 2. Juni 2016 (KESB act. 52) die Aufgaben und Kompetenzen, die Mutter und den Vater bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen A._____ und dem Vater angemessen zu beraten und zu unterstützen, im Konfliktfall im Rahmen der bestehenden Regelung über den persönlichen Verkehr konkrete Lö- sungen und Modalitäten festzulegen sowie dem Vater auf Verlangen Auskunft über die Entwicklung von A._____ zu erteilen. bb)Die Beschwerdeführerin wendet gegen eine Besuchsrechtsbeistandschaft unter anderem ein, dass sie sich Sorgen mache über die Reaktion ihres Sohnes auf einen fremden Ort und fremde Leute. Dieser Einwand der Beschwerdeführerin ist nicht ganz verständlich, zumal sie sich mit begleiteten Besuchstagen durch die Fachstelle KJBE, bei welchen ebenfalls Drittpersonen zur Besuchsbegleitung in- volviert sind, einverstanden erklärt. Mit einer Besuchsrechtsbeistandschaft wird sich die faktische Ausübung des Besuchsrechts des Vaters an den Besuchstagen
Seite 19 — 21 nicht ändern. Im Weiteren wurde die Besuchsrechtsbeistandschaft an C._____ (Berufsbeistandschaft D.) und damit an eine geschulte Fachperson übertra- gen. Damit kann davon ausgegangen werden, dass die Beiständin mit schwierigen Situationen umzugehen weiss und allenfalls nötige Vorkehrungen oder Massnahmen treffen kann. Ausserdem ist eine Besuchsrechtsbeistandschaft einzig dem Kindeswohl verpflichtet und dient in erster Linie gerade dazu, erhebli- che und das Kindeswohl gefährdende Auseinandersetzungen im Umfeld des Be- suchsrechts zu verhindern (vgl. Breitschmid, a.a.O., N 14 zu Art. 308 ZGB). cc)Im Weiteren lehnt die Beschwerdeführerin eine Besuchsrechtsbeistand- schaft ab, da sie sich in der Lage fühle, diesen Bereich selbst zu organisieren (act. A.1). Die Beschwerdeführerin gibt allerdings selbst zu, dass es zwischenel- terliche Konflikte gebe und sie keinen Kontakt zum Vater wolle, um dem Streit aus dem Weg zu gehen. Sie habe seine Lügen satt und würde ihm nicht mehr vertrau- en. Auch die Beziehung zu der Mutter und der Schwester des Beschwerdegeg- ners sei schwierig (vgl. act. A.1). Der Beschwerdegegner glaubt ebenfalls, dass eine Regelung des persönlichen Verkehrs mittels sms niemals funktionieren würde (vgl. act. A.3), und erachtet im Unterschied zu der Beschwerdeführerin die Errich- tung einer Besuchsrechtsbeistandschaft als sinnvoll. Die nun bereits seit der Ge- burt von A. anhaltenden Konflikte zwischen den Eltern und die Schwierigkei- ten bei der Ausübung eines regelmässigen Besuchsrechts belegen, dass behörd- liche Massnahmen für das Wohlergehen von A._____ erforderlich sind. Auch ver- fängt das Argument der Beschwerdeführerin, es zuerst mit den begleiteten Be- suchstagen probieren zu wollen, nicht. Die Konflikte bestehen bereits seit rund vier Jahren und die Eltern haben es trotz mehrmaligen Einigungsversuchen der KESB Nordbünden nicht geschafft, eine einvernehmliche Lösung zu finden (vgl. oben C. und F.). Eine mildere Massnahme als die Errichtung einer Besuchsrechtsbei- standschaft ist zurzeit nicht ersichtlich, weshalb auch dem Erfordernis der Subsi- diarität Rechnung getragen ist. Da ein adäquat begleitetes Besuchsrecht im Übrigen für die Persönlichkeitsent- wicklung von A._____ unabdingbar ist (vgl. oben E. 6.b), ist es auch im Falle eines problematischen Umfeldes wie dem vorliegenden durchaus mit dem Kindeswohl vereinbar, den persönlichen Verkehr des Beschwerdegegners mit A._____ nicht von Anfang an ganz zu unterbinden, sondern für eine bestimmte Dauer in Form eines begleiteten Besuchsrechts zuzulassen. dd)Die Beschwerdeführerin unterlässt es im Übrigen, die Aufgaben und Kom- petenzen der Beistandsperson im Einzelnen oder die Häufigkeit der angeordneten
Seite 20 — 21 Besuche zu beanstanden. Ebenso wenig wird in der Beschwerde die Ernennung von C._____ von der Berufsbeistandschaft D._____ zur Beiständin gerügt. Folg- lich ist auf diese Aspekte nicht weiter einzugehen und der Entscheid der KESB Nordbünden auch in den übrigen Punkten zu bestätigen. 7.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der elterlichen Sorge des Beschwerdegegners nach Art. 311 Abs. 1 ZGB nicht erfüllt sind. Ebenso wenig rechtfertigt sich eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge nach Art. 298d Abs. 1 ZGB. Die gemeinsame elterliche Sor- ge der Eltern für A._____ ist deshalb beizubehalten. Im Weiteren erscheint die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB mit C._____ als Beiständin notwendig und als die mildeste Massnahme. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen und der Entscheid der KESB Nordbünden zu bestätigen. 8.Bei Abweisung der Beschwerde gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens grundsätzlich zulasten der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zu prüfen bleibt, ob allenfalls gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten ist. Ein Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB rechtfertigt sich nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) unter anderem bei Kindesschutzmass- nahmen, sofern das Vermögen der Eltern unter dem Freibetrag von Fr. 10'000.00 liegt und deren Einkommen nur knapp ausreicht, um ihren Verpflichtungen nach- zukommen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (lit. a) oder wenn die Perso- nen nachweislich auf die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Die Beschwerdeführerin ist aktuell auf die Unterstützung der öffentli- chen Sozialhilfe angewiesen (vgl. KESB act. 32). Sie verfügt damit nicht über ei- gene Mittel oder Vermögen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts nötig sind. Deshalb verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210] auf Fr. 1'500.00 festgesetzt werden, beim Kanton Graubünden.
Seite 21 — 21 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1'500.00 festgesetzt und verbleiben beim Kanton Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: