Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 2. März 2017Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 10203. März 2017 Entscheid I. Zivilkammer VorsitzBrunner RichterInnenPedrotti und Pritzi Aktuarin ad hoc Janka In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler vom 23. Mai 2016, mitgeteilt am 26. Mai 2016 sowie den Entscheid vom 15. Au- gust 2016, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Y., Beschwerdegegne- rin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, betreffend Ermahnung/Kostenfolge, hat sich ergeben:
Seite 2 — 20 I. Sachverhalt A.A., geboren am _____ 2010, ist Tochter der unverheirateten Eltern Y. und X.. Der Vater anerkannte A. am 9. Dezember 2010 vor dem Zivilstandsamt B._____ als seine Tochter. B.Die getrennt lebenden Kindseltern konnten sich nicht über das Besuchs- und Ferienrecht einigen, weshalb diesbezüglich am 12. September 2011 ein Be- schluss der damaligen Vormundschaftsbehörde der Kreise C._____ erging. Nach- dem sowohl X._____ als auch Y._____ gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Bezirksgericht Maloja (seit 1. Januar 2017 Regionalgericht Maloja) erhoben – wobei letztere ihre Beschwerde indes wieder zurückzog – , änderte das Bezirksgericht mit Entscheid vom 14. März 2012 das Besuchsrecht dahingehend ab, dass der Kindsvater A._____ jeweils am ersten und dritten Samstag eines jeden Monats von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie jeden Donnerstagnachmittag während mindestens drei Stunden besuchen sowie je eine Woche im Sommer, im Herbst und im Frühling zu sich in die Ferien nehmen darf. Die von der Vormundschaftsbehörde der Kreise C._____ ab dem sechsten Alters- jahr von A._____ erlassene Regelung wurde bestätigt. Im Weiteren wies das Be- zirksgericht Maloja die damalige Vormundschaftsbehörde an, zur Sicherstellung der korrekten Ausübung des Besuchsrechts eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB zu errichten und hielt ferner fest, dass auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet werde. Gegen diesen Entscheid führte Y._____ am 7. Mai 2012 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Mit Urteil vom 9. Oktober 2012 wies das Kantonsgericht diese ab, da es die getroffene Besuchsrechtsrege- lung im konkreten Fall als angemessen erachtete und auch die Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft als indiziert ansah (vgl. Urteil der I. Zivilkammer ZK1 12 27 vom 9. Oktober 2012 E. 3 und 4). Dieses Urteil erwuchs in der Folge unan- gefochten in Rechtskraft. C.Am 9. Dezember 2013 reichte Y._____ bei der KESB Engadin/Südtäler (nachfolgend KESB) ein Präzisierungs-Gesuch betreffend die Abänderung der Regelung des persönlichen Verkehrs ein. Darin beantragte sie, ein kinderpsychia- trisches Gutachten in Auftrag zu geben, welches Auskunft über das zumutbare Besuchsrecht zwischen A._____ und dem Kindsvater gebe. Diesen Antrag lehnte die KESB jedoch ab (Dispositiv-Ziff. 6) und erkannte im Weiteren, dass der per- sönliche Verkehr zwischen X._____ und A._____ mit einer neuen, ab Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Entscheids gültigen Besuchsrechtsvereinbarung geregelt werde (Dispositiv-Ziff. 1). Überdies wurde ab Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses
Seite 3 — 20 Entscheids eine minimale Besuchsrechtsregelung festgelegt, wonach der Vater das Recht erhielt, einerseits seine Tochter jedes erste und dritte Wochenende im Monat an einem Tag während 8 Stunden oder verteilt auf zwei Tage während 4 Stunden zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Dem Kindsvater wurde sodann das Recht eingeräumt, seine Tochter während drei Wochen im Jahr (Feri- en) täglich während mindestens 4 Stunden zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen, wobei Übernachtungen von A._____ explizit ausgeschlossen wurden. Die Eltern hätten gemeinsam mindestens vier Wochen im Voraus die konkreten Besuchszeiten zu vereinbaren, wobei sie in erster Linie das Wohl der Tochter und die gegenseitigen zeitlichen Ressourcen zu berücksichtigen hätten. Sodann sei die Beiständin über die festgelegten Besuchszeiten im Voraus zu informieren (al- les Dispositiv-Ziff. 2). Mit Entscheid vom 18. November 2014 hiess das Kantons- gericht die Beschwerde von X._____ teilweise gut, während die Beschwerde von Y._____ mit gleichem Entscheid abgewiesen wurde (vgl. ZK1 14 82/84). Das Kan- tonsgericht sah keinen Anlass, die mit Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 14. März 2012 getroffene bzw. durch das Kantonsgericht am 9. Oktober 2012 bestätigte Besuchs- und Ferienrechtsregelung anzupassen. Es hielt fest, dass die Mutter sich wenig kooperativ verhalte und bei der Planung der Besuchskontakte Widerstand leiste. Vielmehr habe sie sich in der Vergangenheit dauerhaft über die gerichtlich festgelegte Besuchs- und Ferienrechtsregelung hinweggesetzt und ver- sucht, die Kontakte zwischen dem Vater und seiner Tochter einzuschränken resp. auf ein Mindestmass zu reduzieren. Ferner würde sie ihrer Tochter verbieten, ih- ren Vater "Papa" zu nennen; stattdessen habe sie ihn stets mit dem Vornamen anzusprechen. Insofern verstosse sie mit ihrem Verhalten klar gegen die Aufgabe als Mutter und ihre gesetzliche Pflicht, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen könnte. Vielmehr hätte sie die Beziehung zwischen A._____ und ihrem Vater zu fördern, statt wegen ihrer per- sönlichen Differenzen zum Kindsvater den Aufbau einer engeren Vater-Tochter Beziehung im Wege zu stehen. Die Rechtsmittelinstanz gelangte zum Schluss, dass sich mangels einer massgeblichen Veränderung der Umstände sich keine neue Regelung – insbesondere keine Abschaffung des Donnerstagsbesuchs- rechts sowie kein Ausschluss von Übernachtungen – aufdränge. Gegen diesen Entscheid wurde von den Parteien kein Rechtsmittel ergriffen, womit dieser rechtskräftig wurde (vgl. Urteil der I. Zivilkammer ZK1 14 82/84 vom 18. November 2014 E. 4). D/1.Zwischenzeitlich stellte X._____ am 29. Juli 2014 bei der KESB den Antrag auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Anlass hierfür bildete nach An-
Seite 4 — 20 gaben von X._____ der Umstand, dass ihm die Einsicht in die Patientenakten sei- ner Tochter mit der Begründung, nicht Inhaber der elterlichen Sorge zu sein, mehrfach verwehrt worden sein soll. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2014 stellte die KESB A._____ unter die gemeinsame elterliche Sorge (vgl. ZK1 15 11). Die hiergegen erhobene Beschwerde von Y._____ wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 2. November 2015 ab. Auch die in dieser Angele- genheit erhobene Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht wies die höchstrichterliche Instanz mit Entscheid vom 2. Mai 2016 ab, soweit darauf einzu- treten sei. Begründend führte sie aus, dass die Prozessführung der Mutter und die Art und Weise, wie sie eine konsequente Ausweitung des Konflikts behaupte, die Befürchtung aufkommen lasse, dass es ihr tatsächlich mehr an Obstruktion denn am Kindeswohl gelegen sei. Der Vater habe zwar einigermassen regelmässig, jedoch aufgrund des mütterlichen Verhaltens auch unter schwierigen Umständen mit dem Kind Kontakt, wobei er jedoch mangels anderer Angaben stets über die Kindesbelange auf dem Laufenden sei. Die Eltern seien sodann verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen bei der gegenseitigen Kommunikation zu unterneh- men und das Kind aus dem elterlichen Konflikt herauszuhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_81/2016 vom 2. Mai 2016 E. 5). D/2.Unter dem Titel "Festlegung des persönlichen Verkehrs" stellte die KESB den Kindeseltern bereits am 29. Januar 2015 ein Schreiben mit Anhang zu, in welchem sie sich auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 18. November 2014 be- zog (vgl. vorstehend C) und einen Zeitplan für die Besuchskontakte für die Dauer vom 1. Februar bis zum 31. August 2015 festlegte. Ab dem 1. September 2015 seien die Termine sodann von der Beistandsperson jeweils halbjährlich festzule- gen. Die hiergegen von Y._____ am 9. Februar 2015 erhobene Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden (vgl. ZK1 15 19, Festlegung des persönlichen Verkehrs, vereinigt mit dem Verfahren ZK1 15 11 [vgl. vorstehend D/1]) hiess es im Entscheid vom 2. November 2015 gut und wies diesbezüglich die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neuentscheidung der Angelegenheit an die KESB zurück. Begründend führte die Rechtsmittelinstanz diesbezüglich aus, dass aus der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich sei, ob die KESB die entsprechen- den Vollstreckungsmassnahmen als Kollegialbehörde erlassen hätte (vgl. ZK1 15 11/19 vom 2. November 2015 E. 5 b/dd). E/1.Noch während der Rechtshängigkeit des Verfahrens betreffend elterliche Sorge (vgl. vorstehend D/1) stellte Y._____ am 11. März 2016 ein Gesuch um Einschränkung des Informations- und Auskunftsrechts von X._____. Die Gesuch- stellerin beantragte folgendes:
Seite 5 — 20 "1. Das Informations- und Auskunftsrecht des Gesuchsgegners im Sinne von Art. 275a Abs. 2 ZGB sei insoweit einzuschränken, als diesem verboten wird, sein Recht auf Auskunft und Information direkt bei A._____ behandelnden ÄrztInnen und TherapeutInnen auszuüben und mit diesen direkte oder indirekte Kontakte über Telefon, Mail etc. be- treffend bei A._____ gestellten Diagnosen, durchgeführten medizini- schen Behandlungen und Therapien etc. zu halten. 2. Es sei behördenseitig anzuordnen, dass der Gesuchsgegner sein Recht auf Auskunft und Information im Sinne von Art. 275a Abs. 2 ZGB in Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen, Diagnose- stellungen, Therapien etc. betreffend A._____ nur noch über den ein- gesetzten Beistand bzw. allenfalls die KESB ausüben kann und darf. 3. Die vorstehenden Anordnungen seien unter Hinweis auf die Straffol- gen von Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfü- gungen nicht Folge leistet, zu erlassen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, zulasten des Gesuchsgegners." Als Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass X._____ korrekt offen- barte ärztliche Diagnosestellungen und Beurteilungen grundsätzlich nicht akzep- tiere, wenn sie seinen eigenen Interessen zuwiderlaufen würden. Seine Vorge- hensweise gegenüber den behandelnden Ärzten (bis hin zur Drohung mit Strafan- zeige wegen falscher Zeugnisausstellung) verdeutliche, dass es ihm letztlich nicht ums Kindeswohl gehe, sondern um die gleichermassen rücksichts- und bedin- gungslose Durchsetzung seines Anspruchs auf persönlichen Verkehr. Mangels fehlender Einsicht und Beharrlichkeit sei die Beschränkung des Auskunftsrechts zudem mit der Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB zu verbinden. Denn es liege auf der Hand, dass Mutter und Tochter zum behandelnden Arzt oder The- rapeuten ein entsprechendes Vertrauensverhältnis aufbauen können müssten, welches nicht durch Interventionen des Kindsvaters immer wieder belastet resp. zerstört werden sollte. E/2.Mit Entscheid vom 23. Mai 2016, mitgeteilt am 26. Mai 2016, erkannte die KESB folgendes: "1. Das Gesuch von Y._____ um Einschränkung des Informations- und Auskunftsrechts von X._____ wird abgewiesen. 2. X._____ wird ermahnt, sich künftig respektvoll und angemessen ge- genüber Drittpersonen, welche in die Betreuung von A._____ involviert sind, sowie Amtspersonen, zu verhalten. 3.Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a. Die Kosten für dieses Verfahren werden auf Fr. 700.-- festgesetzt.
Seite 6 — 20 b. Diese Kosten werden den Eltern von A._____ je zur Hälfte aufer- legt. c. Die Kosten bleiben beim Verfahren. 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Mitteilung)." Die KESB begründete ihren Entscheid hauptsächlich dahingehend, dass X._____ in Stresssituationen mit seinem unangemessenen Verhalten bereits mehrfach die an der Betreuung von A._____ beteiligten Drittpersonen bedrängt und beleidigt habe, was letztlich zu einem vermehrten Wechsel dieser Personen führe. Die Kos- ten für dieses Verfahren seien je hälftig von den Eltern zu tragen und würden beim Verfahren bleiben. Die KESB beabsichtige, zu einem späteren Zeitpunkt in einem separaten Entscheid über die Kostenauferlegung der inzwischen angefallenen Kosten zu befinden. F.Hiergegen erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 20. Juni 2016 Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben. 2. In Abänderung von Ziff. 3 des Entscheides seien die Kosten des Ver- fahrens Y._____ aufzuerlegen, welche zudem zu verpflichten sei, X._____ ausseramtlich mit CHF 1'000.00, allenfalls einem Betrag nach richterlichem Ermessen, zu entschädigen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." In der Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die KESB mit Schreiben vom 15. Juni 2016 erst die Akten betreffend die früheren Auseinandersetzungen der Eltern von A._____ zugestellt habe, womit der Beschwerdeführer auch in die- sem Zeitpunkt erstmals vom Schreiben der Gegenpartei vom 10. Mai 2016 Kennt- nis erhalten habe. Somit sei die Weisung der KESB an den Kindsvater ergangen, ohne ihn angehört zu haben. Sodann habe die KESB für die Verwarnung gegenü- ber ihm lediglich auf Parteibehauptungen abgestellt. Habe er nun nach jahrelan- gem Kampf um das Besuchsrecht seiner Tochter das eine oder andere Mal etwas überreagiert – und ohne dass dies dem Kindeswohl geschadet habe – so sei dies wohl nachvollziehbar. Dies stelle jedoch noch lange keinen Grund dar, ihm eine Verwarnung auszusprechen. Schliesslich sei kein Grund ersichtlich, welcher dafür sprechen würde, der Kindesmutter nicht sämtliche Kosten zu überbinden, zumal ihr Gesuch einmal mehr vollumfänglich abgewiesen werde. Im Weiteren habe der Kindsvater Anspruch auf eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung, welche von der KESB oder von Y._____ zu bezahlen sei.
Seite 7 — 20 G.Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2016 reichte Y._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) folgendes Rechtsbegehren ein: "1. Die Beschwerdegegnerin sieht davon ab, konkrete Anträge zu Ziff. 1 des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers zu stellen. 2. Ziff. 2 des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers sei abzuweisen. 3.Ziff. 3 des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, zulasten des Beschwerdeführers, eventualiter zulas- ten der KESB Engadin/Südtäler / Kanton Graubünden für das Be- schwerdeverfahren vor Kantonsgericht." Sie begründete ihre Anträge damit, dass die KESB das rechtliche Gehör hinsicht- lich des Schreibens vom 10. Mai 2016 nicht verletzt habe, da abgesehen von der Beschränkung des Informations- und Auskunftsrechts konkrete Anträge auf Kin- desschutzmassnahmen seitens der Beschwerdegegnerin in jenem Zeitpunkt nicht gestellt worden seien. Auch im Zusammenhang mit dem eigentlichen Gesuch vom 11. März 2016 habe sich der Beschwerdeführer äussern können und selbst wenn der KESB diesbezüglich eine Gehörsverletzung vorzuwerfen wäre, sei diese nicht von der Beschwerdegegnerin zu verantworten. Der beschwerdeführerische Antrag in Ziff. 2 (Verfahrenskosten und Parteientschädigung) seiner Beschwerde sei da- her nicht gerechtfertigt. Soweit Parteientschädigungen im Rahmen des Verfahrens vor der KESB gesprochen werden könnten, seien die Kosten der KESB resp. dem Kanton Graubünden zu überbinden. Die Höhe der geltend gemachten Entschädi- gung (Fr. 1'000.--) sei unangemessen und durch keine Honorarnote belegt. Unklar sei in diesem Zusammenhang auch, ob der Entschädigungsantrag sich auf das Vorverfahren oder auf das Beschwerdeverfahren beziehe. Im Vorverfahren habe der Beschwerdeführer lediglich eine zweiseitige Stellungnahme verfasst, wofür die geforderte Parteientschädigung schlicht unangemessen sei. Überdies habe die Beschwerdegegnerin zum Themenbereich der Beschränkung des Informations- und Auskunftsrechts entsprechende Beweisanträge gestellt, welchen die KESB ohne Begründung nicht entsprochen zu haben scheine. Indem die KESB die ent- sprechende Ermahnung auf Ereignisse aus früheren Verfahren abgestellt habe (vgl. E. 2 der angefochtenen Verfügung), mache sie eigendynamisch von der Offi- zialmaxime Gebrauch. Die Abmahnung sei aber letztlich sachlich nachvollziehbar. H.Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 forderte der Vorsitzende der I. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden die KESB zur Beschwerdeantwort und Aktenzustellung auf. Überdies wies er die Vorinstanz darauf hin, dass anstelle der Einreichung einer Vernehmlassung der Entscheid in Wiedererwägung gezogen
Seite 8 — 20 werden könne (act. D.2). In der Folge zog die KESB ihren Entscheid vom 23. Mai 2016 in Wiedererwägung. In Bezug auf die Dispositiv-Ziffer 2 dieses Entscheids (Ermahnung) äusserte sich X._____ im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 15. Juli 2016 zu den ihm zugestellten Fragekatalog, Y._____ hingegen wurde von den Mitgliedern der KESB in diesem Zusammenhang am 13. Juli 2016 persönlich angehört. Ferner bat die KESB den Hausarzt von A._____ mit Schreiben vom 25. Juli 2016 Fragen zur Behandlung vom 2. März 2016 zu beantworten, auf wel- che er am 3. August 2016 schriftlich antwortete. Diese Anhörung resp. Stellung- nahme sowie die Beantwortung des Fragebogens durch den Hausarzt führten je- doch nicht zu neuen Erkenntnissen, weshalb die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids im Wiedererwägungsentscheid der KESB vom 15. Au- gust 2016 bestätigt wurden. I.Die Parteien reichten am 23. August 2016 und am 28. Oktober 2016 (Be- schwerdeführer) bzw. am 9. September 2016 und am 13. Dezember 2016 (Be- schwerdegegnerin) weitere Prozesseingaben ein. Nach Zustellung des Wiederer- wägungsentscheids vom 15. August 2016 stellte die Beschwerdegegnerin sich auf den Standpunkt, das Verfahren sei wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, während der Beschwerdeführer am 9. September 2016 an seinen ursprünglichen Anträgen festhielt. In den weiteren Stellungnahmen der Parteien hielten sie an ihren Standpunkten unverändert fest. J.Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen. II. Erwägungen
Seite 9 — 20 Abs. 3 ZGB). Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Am Verfahren beteiligt sind neben den von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen auch alle weiteren Perso- nen, die sich im erstinstanzlichen Verfahren vor der KESB tatsächlich beteiligt ha- ben oder denen mindestens der Entscheid zugestellt wurde. Im Bereich des Kin- desschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 20 f. zu Art. 450 ZGB; Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kom- mentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 f. zu Art. 450 ZGB). Vorlie- gend tritt der Vater von A._____ als Beschwerdeführer auf. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid betroffen und daher als Verfahrensbeteilig- ter im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ohne weiteres beschwerdelegitimiert (vgl. zur Legitimation betreffend den vorinstanzlichen Kostenspruch E. 4b). Zudem erweist sich das eingereichte Rechtsmittel als frist- und formgerecht, weshalb dar- auf einzutreten ist. b)Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Gegen Entscheide der KESB stellt die Beschwerde ein vollkommenes Rechtsmit- tel dar, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 2. a) Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend. Dieser Anspruch ist formeller Natur, was grundsätzlich bedeutet, dass die Verletzung dieses Rechts ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver- letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist selbst bei einer schwer- wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Ver- zögerungen führen würde, die mit dem – der Anhörung gleichgestellten – Interes- se der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
Seite 10 — 20 vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 und 133 I 201 E. 2.2 je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend verfügt das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 1b) über eine umfassende Kognition, was grundsätz- lich die Möglichkeit der Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung eröffnet. b/aa) Die Beschwerdeschrift wurde neben der Kindesmutter auch der KESB En- gadin/Südtäler zur Vernehmlassung zugestellt. Gleichzeitig wurde die KESB dar- auf hingewiesen, dass sie auch die Möglichkeit habe, anstelle der Einreichung einer Vernehmlassung den Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen (Art. 450d Abs. 2 ZGB). Davon machte die KESB Gebrauch, ersuchte am 19. Juli 2016 um eine Fristerstreckung von 20 Tagen, was ihr am 20. Juli 2016 gewährt wurde, und lud die Parteien zu einer persönlichen Anhörung betreffend die angefochtenen Dispositivpunkte ein. Während der Kindsvater auf die Teilnahme an der Anhörung verzichtete (act. 21 KESB), wurde die Anhörung mit Y._____ durchgeführt (act. 22 KESB). Statt einer schriftlichen Stellungnahme verwies X._____ auf die Aus- führungen in der Beschwerde ans Kantonsgericht (act. 23 und 24 KESB). Zudem gelangte die KESB am 25. Juli 2016 an Dr. med D._____ und stellte ihm schriftlich einige Fragen über das Verhalten von X._____ im Zusammenhang mit der Einho- lung von Auskünften über den Gesundheitszustand seiner Tochter, welche am 3. August 2016 beantwortet wurden (act. 27 und 28 KESB). Zu den Akten genom- men wurde auch ein Bericht des Leiters der Berufsbeistandschaft C._____ (BBOB) vom 9. Januar 2015, welcher sich über die Belastung der Beiständin mit der Beistandschaft für A._____ äusserte. Am 15. August 2016 erliess die KESB Engadin/Südtäler ihren Wiedererwägungsentscheid. Dabei kam sie zu den glei- chen Schlüssen wie schon in ihrem Entscheid vom 23. Mai 2016. Dieser Wieder- erwägungsentscheid wurde dem Kantonsgericht gleichentags mitgeteilt, welches diesen den Parteien zur Stellungnahme zustellte. Die Beschwerdegegnerin stellte sich am 23. August 2016 auf den Standpunkt das Verfahren sei wegen Gegen- standslosigkeit abzuschreiben, während der Beschwerdeführer am 9. September 2016 an seinen ursprünglichen Anträgen festhielt. In den weiteren Stellungnah- men ist keine Änderung der Haltung der Parteien feststellbar. b/bb) Von Gesetzes wegen hat die KESB gemäss Art. 450d Abs. 2 ZGB im Be- schwerdeverfahren die Möglichkeit, statt eine Vernehmlassung einzureichen, den Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Macht die KESB von dieser Möglichkeit Gebrauch und erlässt einen abgeänderten neuen Entscheid, so wird die einge- reichte Beschwerde gegen den ursprünglichen Entscheid gegenstandslos, soweit der angefochtene Teil des Entscheids durch Wiedererwägung der KESB abge- wandelt wurde. Der betreffende Teil der Beschwerde ist dann als gegenstandslos
Seite 11 — 20 geworden abzuschreiben, da in diesem Umfang das eingereichte Anfechtungsob- jekt unterging durch einen neuen Entscheid bzw. Teilentscheid ersetzt wurde. Al- lenfalls wäre gegen den Wiedererwägungsentscheid eine neue Beschwerde ein- zureichen (vgl. Ruth E. Reusser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450d ZGB). b/cc) Anders verhält es sich, wenn die KESB ihren angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung zieht, diesen indessen im Wiedererwägungsentscheid bloss bestätigt. Eine neue Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall nicht zu laufen. Viel- mehr muss die gerichtliche Instanz den am Beschwerdeverfahren beteiligten Per- sonen Gelegenheit zur Stellungnahme geben und das bereits hängige Beschwer- deverfahren von Amtes wegen fortführen (Reusser, a.a.O., N 27 zu Art. 450d ZGB). Ein derartiger Fall ist vorliegend gegeben, indem die KESB nach weiteren Abklärungen im Rahmen der Wiedererwägung schlussendlich bei ihrer schon im angefochtenen Entscheid zum Ausdruck gebrachten Auffassung blieb. Das hängi- ge Beschwerdeverfahren ist somit unter Berücksichtigung der mit dem Wiederer- wägungsentscheid und den anschliessend von den Parteien eingeholten Stellung- nahmen eingebrachten neuen Tatsachen weiterzuführen. c)Bereits in seiner ersten Beschwerdeschrift vom 20. Juni 2016 rügte der Be- schwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die KESB, indem diese es unterlassen habe, ihm das Schreiben des Rechtsvertreters von Y._____, worin Weisungen der KESB an den Kindsvater gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angeregt worden seien, zur Stellungnahme zuzustellen. Die Weisung (recte Ermahnung) sei somit ergangen, ohne dass der Kindsvater vorher dazu an- gehört worden sei. Aufgrund des weiteren Verlaufs des Beschwerdeverfahrens drängt sich der Schluss auf, dass die KESB diese Rüge anerkannt hat und daher im durchgeführten Wiedererwägungsverfahren die Parteien zu einer Anhörung zu den mit Beschwerde angefochtenen Punkten einlud. Dies diente offensichtlich der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien im fraglichen Zusammenhang. Auch wenn der Beschwerdeführer auf eine Teilnahme an der Anhörung vom 15. Juli 2016 verzichtete, wäre mit der Einräumung der Möglichkeit zur mündlichen Stellungnahme der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs behoben ge- wesen. d/aa) Nun hat aber die KESB nach dem Anhörungstermin weitere Abklärungen getroffen bzw. Beweise erhoben. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV resp. Art. 6 Abs. 1 EMRK, für das Verfahren vor der KESB konkretisiert in Art. 53 ZPO in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 EGzZGB, besteht ein Anspruch auf rechtliches Gehör. Das
Seite 12 — 20 rechtliche Gehör dient einerseits als Mittel der Sachverhaltsaufklärung und damit der Wahrheitsfindung im Prozess. Andererseits stellt es für die Parteien ein per- sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar. Der Betroffene hat nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids gebührend zur Sa- che zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, erhebliche Beweise beizubrin- gen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung we- sentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergeb- nis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; BGE 127 I 54 E. 2b; BGE 124 V 372 E. 3b; Myriam A. Gehri, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 2. Auflage, Basel 2013, N 3 u. N 6 zu Art. 53 ZPO; Thomas Sutter- Somm/Marco Chevalier in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 5 f. und 10 zu Art. 53 ZPO). Insbesondere haben die Parteien bei der schriftlichen Auskunft Anspruch auf Einsicht und dürfen sich zu dieser äussern. Ebenso haben sie das Recht, Ergänzungsfragen zu stellen (Tho- mas Weibel/Claudia Walz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 11 zu Art. 190 ZPO). d/bb) Ohne dass die Parteien dabei hätten mitwirken können oder ihnen das Be- weisergebnis eröffnet und sie dann angehört worden wären, wurde anschliessend der Wiedererwägungsentscheid erlassen. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht als weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beanstandet. Die KESB hätte somit zwingend die schriftliche Auskunft von Dr. med. Campell vom 3. August 2016 den Parteien zur Stellungnahme zustellen und ihnen (zumin- dest nachträglich) die Möglichkeit zu Ergänzungsfragen einräumen müssen. Grundsätzlich das Gleiche gilt für das zu den Akten genommene Schreiben der Berufsbeistandschaft C._____ vom 9. Juni 2015 (act. 29 KESB). Indem die KESB also das rechtliche Gehör verletzt hat, wäre der Entscheid hinsichtlich der Ermah- nung des Kindsvaters somit bereits aus diesem Grunde aufzuheben. Ob der Man- gel im Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte, kann offen gelassen werden, da der angefochtene Entscheid aus anderen Gründen aufzuheben ist. 3. a) Der Beschwerdeführer wehrt sich mit seiner Beschwerde insbesondere ge- gen die von der KESB ausgesprochene Ermahnung, sich künftig respektvoll und angemessen gegenüber Drittpersonen, welche in die Betreuung von A._____ in- volviert sind, sowie Amtspersonen zu verhalten. Er bestreitet, sich in diesem Zu-
Seite 13 — 20 sammenhang unangemessen benommen zu haben. Aufgrund des Verhaltens der Mutter sei er seit Jahren gezwungen, um die Durchsetzung des ihm gerichtlich zugesprochenen Besuchsrechts zu kämpfen, während sich die Mutter auch höch- strichterlichen Entscheiden nach wie vor widersetze. Unter diesen Umständen sei es nachvollziehbar, wenn er das eine oder andere Mal überreagiert habe, ohne dass dies dem Kindeswohl geschadet habe. Die Kindesmutter äusserte sich zur ausgesprochenen Ermahnung grundsätzlich nicht. b)Im Entscheid vom 23. Mai 2016 begründete die KESB die Ermahnung an X._____ damit, er habe schon mehrfach in Stresssituationen mit seinem unange- messenen Verhalten Drittpersonen, die an der Betreuung von A._____ beteiligt seien, sowie Beistandspersonen und Behördenmitglieder bedrängt und beleidigt. Diese Handlungsweisen führten zu einer Belastung und zu einem Verschleiss der betroffenen Personen und damit zu einem vermehrten Wechsel. Die fehlende Konstanz bei den Betreuungspersonen könne sich nachteilig auf das Wohl von A._____ auswirken. Er werde daher ermahnt, sich künftig respektvoll gegenüber Drittpersonen, welche in die Betreuung von A._____ involviert seien, zu verhalten (vgl. act. 11 KESB S. 4). Mit dieser Begründung nimmt die KESB auf keinen einzi- gen konkreten Fall Bezug, in dem sich X._____ unangemessen verhalten hätte. Es handelt sich vielmehr um allgemein gehaltene, pauschale Vorwürfe, ohne dass diese durch Nachweise konkreter Vorfälle untermauert würden. Dies genügt von vornherein nicht, um eine derartige Mass- nahme auszusprechen. Überdies stellt dies eine Verletzung der Begründungs- pflicht und damit eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Ohne die Nennung von effektiv zugetragenen unangemessenen Reaktionen X._____ ist es dem Ermahnten verwehrt, den (unausgesprochenen) konkreten Vorwürfen in einem Rechtsmittelverfahren entgegenzutreten. c)Erst im Wiedererwägungsentscheid vom 15. August 2016 geht die KESB auf Einzelereignisse ein und leitet daraus entsprechende Vorwürfe an X._____ ab, die dann zur Ermahnung führten. "Ausschlaggebend" für die Ermahnung seien die jüngsten Ereignisse vom 3. März 2016 gewesen. X._____ habe mit intensivem E- Mail-Verkehr innerhalb weniger Stunden im Zusammenhang mit seinem Aus- kunftsrecht über den Gesundheitszustand von A._____ insbesondere den Haus- arzt Dr. med. D._____ unter Druck gesetzt, aber auch KESB-Mitarbeiter und ande- re Personen belastet. Liest man diese erwähnten E-Mail-Schreiben (Auszug act. 1 KESB) so kann wohl festgestellt werden, dass innerhalb kurzer Zeit, d.h. um die Mittagszeit des Donnerstags, 3. März 2016, zahlreiche Anfragen, Begehren um sofortiges Tätigwerden etc. von X._____ ausgingen. Hintergrund dieser Interventi-
Seite 14 — 20 on war der Umstand, dass am darauffolgenden Wochenende ein Besuch von A._____ beim Vater stattfinden sollte, diese aber an Grippe erkrankt war, so dass noch in der Schwebe war, ob der Gesundheitszustand einen Besuch überhaupt zuliess. Zu diesem Zweck gelangte X._____ an den behandelnden Hausarzt Dr. med. D._____ und ersuchte um rasche Auskunft über die Erkrankung. Der Arzt, dem die Auseinandersetzungen zwischen den Eltern von A._____ über das Be- suchsrecht offensichtlich bekannt sind, war gemäss seinen Ausführungen über das Auskunftsrecht des Vaters unsicher und aufgrund der Arbeitsbelastung nicht in der Lage, sofort zu antworten. Letzteres wurde X._____ aber nicht unmittelbar mitgeteilt, so dass er von einer Auskunftsverweigerung ausging und mit Hilfe der KESB versuchte, den Arzt über sein Informationsrecht aufzuklären und zur Aus- kunft zu bewegen. Für die Betroffenen mag dieses Drängen und die Beharrlichkeit von X._____ wohl als aufsässig, gar lästig oder als Ausübung von Druck empfun- den worden sein. Bei genauer Betrachtung des Ablaufs kann X._____ aber kein Vorwurf gemacht werden, der eine Ermahnung gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB recht- fertigen würde. Zu berücksichtigen ist nämlich die besondere Situation, in der sich X._____ befindet. Es ist gerichtsnotorisch, dass der Vater von A._____ seit Jahren um die Anordnung des ihm gerichtlich eingeräumten Besuchsrechts kämpfen und zu diesem Zweck die KESB und die Beiständin intensiv bemühen muss. Der nicht nachvollziehbare Widerstand gegen die Besuche von A._____ beim Vater geht von der Mutter aus, die unbesehen ihrer Pflichten den Kontakten zwischen X._____ und seiner Tochter immer wieder Steine in den Weg legt. Auch dies mussten das Kantonsgericht und das Bundesgericht mehrfach feststellen. Dass der Beschwerdeführer auch diesmal hinter der drohenden Absage des Besuchs- termins eine bloss vorgeschobene Begründung vermutete, ist ihm unter den ge- gebenen Umständen nicht zu verargen und es ist verständlich, dass er beim be- handelnden Arzt die entsprechenden Auskünfte einholen wollte. Dass diese Aus- künfte rasch vorliegen mussten, lag auf der Hand, da X._____ für den zwei Tage später geplanten Besuch eine Reise von Luxenburg ins Engadin antreten musste. Dass die an sich einfache Einholung einer Information beim Hausarzt derartige Weiterungen annahm, ist sodann auch nicht dem Kindsvater anzulasten. Nebst zeitlichen Gründen war der Arzt offenbar durch die ihm bekannten Schwierigkeiten unter den Eltern von A._____ verunsichert, ob er X._____ überhaupt die ge- wünschte Auskunft geben durfte. Dies führte dann zwecks Rechtsaufklärung zur Bemühung der KESB. Festzuhalten ist sodann, dass die Schreiben des Be- schwerdeführers sachlich formuliert sind und weder unanständig noch vorwurfsvoll gehalten sind. Wie die Telefonnotiz der KESB (act. 1 Anhang 1 KESB) belegt, zeigte sich X._____ nach Erhalt der Antworten über den Gesundheitszustand von
Seite 15 — 20 A._____ ohne weiteres einsichtig, dass der Besuchstermin abgesagt werden müs- se. Eine Ermahnung des Vaters zu angemessenem und respektvollem Verhalten ist unter diesen Umständen nicht angebracht. d)Dasselbe gilt bezüglich der weiteren von der KESB aufgeführten Gründe für die Ermahnung. Wie die KESB selbst festhält, lässt sich "kaum" nachweisen, dass der Wechsel von zwei Hausärzten mit dem Verhalten von X._____ zu tun habe. Nicht zu erkennen ist auch eine vorwerfbare Druckausübung auf Dr. med. E., die im Übrigen bald drei Jahre zurückliegt (act. 2 Anhang 1 ff. KESB). X. liess es sich nicht gefallen, dass der erwähnte Arzt lediglich aufgrund von Berichten von Y._____ ihn als überfordert und sein Verhalten als kontraproduktiv bezeichnete und deshalb die Empfehlung eines vorübergehenden Besuchsstopps abgab, ohne mit dem Vater auch nur gesprochen zu haben. Dabei hat sich X._____ auch beim Ombudsmann der Bündner Ärzte nach der Vorgehensweise erkundigt. Da Dr. med. E._____ in seinem Schreiben vom 8. Februar 2013 selbst einräumt, dass er zu seiner Empfehlung "aufgrund der mir zur Verfügung stehen- den Berichte von Frau Y._____ sowie der schriftlichen Unterlagen" kam, ist es nachvollziehbar, dass sich X._____ gegen die für ihn folgenschwere Schlussfolge- rung des Arztes zur Wehr setzen wollte. Weitere konkrete Vorkommnisse führt die KESB in ihrer Begründung nicht an und werden durch die Akten auch nicht aus- gewiesen. Einer Ermahnung immanent ist stets ein Vorwurf eines ungebührlichen Verhaltens, von welchem der Ermahnte in Zukunft Abstand nehmen soll. Ein vor- werfbares Verhalten von X., welches zudem dem Kindeswohl entgegenste- hen würde, ist nach dem Gesagten indessen nicht festzustellen. Insbesondere zählt eine beharrliche, aber im Ausdruck korrekte Verfolgung seiner legitimen In- teressen nicht dazu. Die Ermahnung an X. war unter diesen Umständen ungerechtfertigt und würde zudem – insbesondere an die gegen Besuche beim Vater eingestellte Mutter – ein falsches Signal aussenden. Sie darf nämlich nicht bewusst oder unbewusst dazu führen, dass der Vater seine Bemühungen um die Umsetzung des ihm zuerkannte Besuchsrechts einschränkt. Andererseits ist der Verzicht auf eine Ermahnung nicht einer Aufforderung an den Beschwerdeführer gleichzusetzen, in Zukunft noch hartnäckiger und forscher mit Personen und Behörden umzugehen, um sein Besuchsrecht endlich adäquat ausüben zu kön- nen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit gutzuheissen und Ziffer 2 des Dis- positivs des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben. 4. a) Angefochten wurde sodann auch der Kostenpunkt des Entscheids der KESB vom 23. Mai 2016, wonach die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- je zur Hälfte den Eltern von A._____ auferlegt wurden. X._____ beantragt, die Verfahrenskos-
Seite 16 — 20 ten seien vollumfänglich Y._____ zu überbinden und diese sei zu verpflichten, ihn aussergerichtlich mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. Demgegenüber beantragt Y._____ die Abweisung dieses Beschwerdebegehrens. Im Wiedererwägungsent- scheid der KESB vom 15. August 2016 blieb auch dieser Punkt unverändert. b)Vorab ist festzuhalten, dass der Kostenentscheid der KESB unklar ist. Ei- nerseits werden die Verfahrenskosten je zur Hälfte den Eltern auferlegt, um unmit- telbar danach zu bestimmen, dass die Kosten beim Verfahren bleiben. Dies ist widersprüchlich und der Widerspruch wird auch durch die Begründung nicht auf- gehoben. Im Gegenteil führt die KESB darin aus, die Verfahrenskosten seien bei- den Eltern je zur Hälfte aufzuerlegen und blieben beim Verfahren. Die KESB be- absichtige, zu einem späteren Zeitpunkt in einem separaten Entscheid über die Auferlegung der inzwischen angefallenen Kosten zu befinden. Dem Entscheid ist somit nicht unmissverständlich zu entnehmen, ob über die Verteilung der Verfah- renskosten definitiv befunden oder ob dieser für einen späteren Zeitpunkt vorbe- halten wird. Da Ziff. 3 lit. b des Dispositivs aber zweifelsfrei dahin lautet, dass die Verfahrenskosten den Eltern je zur Hälfte auferlegt werden, ist der Beschwerde- führer dadurch beschwert und ihm ist ein schutzwürdiges Interesse an der Anfech- tung des Kostenspruchs ohne weiteres zuzugestehen. c)Während die KESB im Entscheid vom 23. Mai 2016 die Verteilung der Ver- fahrenskosten mit dem Hinweis auf Art. 27 Abs. 2 KESV begründete, wonach die- se Kosten u.a. im Kindesschutzverfahren in der Regel den Eltern je zur Hälfte auf- erlegt werden, wies die Vorinstanz im Wiedererwägungsentscheid vom 15. August 2016 zusätzlich darauf hin, das Gesuch von Y._____ um Einschränkung des In- formations- und Auskunftsrechts des Vaters sei wohl abgewiesen worden, der Grund hierfür (d.h. für das Gesuch) sei jedoch im Verhalten von X._____ gelegen. Diese letztere Begründung entfällt aufgrund der voranstehenden Erwägungen in Bezug auf die Ermahnung des Kindeswohls von vornherein. Die KESB hatte näm- lich im gleichen Entscheid, in welchem sie X._____ ermahnte, ein Gesuch von Y._____ um Beschränkung des Informations- und Auskunftsrechts des Vaters zu beurteilen. Diesem Gesuch lagen die gleichen Vorkommnisse zugrunde, welche der KESB anschliessend dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Er- mahnung zum Vorwurf machte. Das Kantonsgericht hat bereits festgestellt, dass die Ermahnung des Beschwerdeführers ungerechtfertigt war (vgl. vorstehend E. 3d). Zu prüfen bleibt, ob der Hinweis auf Art. 27 Abs. 2 KESV genügt, um die Überbindung der Hälfte der Verfahrenskosten auf den Vater zu begründen.
Seite 17 — 20 d)Art. 63 Abs. 2 EGzZGB sieht vor, dass in Kindesschutzverfahren und in Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr, die elterliche Sorge oder den Un- terhalt die Verfahrenskosten von den Eltern, dem sorgeberechtigten oder dem un- terhaltspflichtigen Elternteil zu tragen sind. In Art. 27 Abs. 2 KESV wird sodann festgelegt, dass in diesen Fällen die Kosten in der Regel den Eltern je zur Hälfte auferlegt werden. Bei Vorliegen besonderer Umstände könne eine andere Kos- tenaufteilung verfügt werden. Gesetz und Verordnung lassen somit durchaus Aus- nahmen von der besagten Regel zu. Gemäss Praxis des Kantonsgerichts ist eine Abweichung von dieser Kostenregel dann angebracht, wenn das betreffende Ver- fahren nur von einem Elternteil zu verantworten ist. Liegen die Gründe für das an- gestrengte Verfahren klarerweise bei einem Elternteil und hat der andere dieses in keiner oder nur in untergeordneter Weise zu verantworten, so ist ein derartiger besonderer Umstand gegeben, der eine hälftige Kostenaufteilung nicht mehr als sachgerecht erscheinen lässt (Entscheid der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 19. März 2014, ZK1 13 129, E. 4a). Dies ist vorliegend der Fall. Das schluss- endlich erfolglose Gesuch um Beschränkung des Auskunfts- und Informations- rechts des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin instanziert und damit das Verfahren vor der KESB ausgelöst. Die entstandenen Verfahrenskosten hat somit sie zu verantworten, so dass es angebracht ist, diese der Gesuchstellerin zu überbinden. Darauf zu verzichten ist, einen Teil der Verfahrenskosten bei der KESB zu belassen mit der Begründung, sie habe den Kindsvater ohne entspre- chenden Antrag der Mutter ermahnt. Die Ermahnung verursachte nämlich offen- sichtlich nur einen untergeordneten Aufwand und stand im Zusammenhang mit den gleichen Vorkommnissen, welche die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Gesuchs um Informationsbeschränkung vorbrachte. e)Der Beschwerdeführer begehrt schliesslich für seinen Aufwand im Verfah- ren vor der KESB eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 1'000.--. Gemäss Art. 63 Abs. 4 EGzZGB wird in der Regel in Verfahren vor der KESB keine Partei- entschädigung zugesprochen. Diese Regel gestattet aber – wie bei der Verteilung von Verfahrenskosten – Ausnahmen. Wird jemand gegen seinen Willen durch eine Drittperson in ein Verfahren vor der KESB hineingezogen und obsiegt mit seinen Anträgen, so wäre es stossend, wenn er unter diesen Umständen insbesondere für die Kosten des Beizugs eines Rechtsvertreters selber aufkommen müsste. In solchen Fällen gelten bezüglich der Parteientschädigung die gleichen Regeln wie in einem gewöhnlichen Zweiparteienverfahren (Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO, vgl. auch Entscheid der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 2. April 2013; ZK1 13 16 E. 5b, PKG 2015 Nr. 23). Unbestritten ist, dass es
Seite 18 — 20 im vorliegenden Fall schon aus Gründen der Waffengleichheit gerechtfertigt war, dass der Gesuchgegner sich anwaltlich vertreten liess. Er hat somit Anspruch auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung. Eine Honorarnote liegt nicht bei den Akten, so dass der Aufwand des Rechtsvertreters zu schätzen ist (Art. 2 Abs. 1 HV). Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 1'000.-- überhöht sei, da sich der Rechtsvertre- ter des Gesuchgegners in seiner Vernehmlassung zum Gesuch auf die Feststel- lung beschränkt habe, sie hätten weder Zeit noch Musse, auf dieses [das Gesuch] im Einzelnen einzugehen. Vorauszuschicken ist, dass nur der Aufwand der Rechtsvertretung bis zum Erlass des Entscheids vom 23. Mai 2015 zu prüfen ist. Der weitere Aufwand im Zusammenhang mit dem Wiedererwägungsentscheid der KESB gehört zum Aufwand der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entstan- den ist. Zuzugeben ist, dass die Vernehmlassung des Gesuchgegners vom 14. April 2016 kurz ausgefallen ist und darauf verzichtet wurde, auf einzelne im Gesuch beschriebene Vorkommnisse einzugehen. Der Aufwand beschränkte sich aber deswegen selbstverständlich nicht auf die Formulierung des von der Be- schwerdegegnerin zitierten Satzes. Vielmehr war das 11-seitige Gesuch mit zahl- reichen Belegen zu prüfen. Am 4. April 2016 wurde ein Fristerstreckungsbegehren gestellt und am 14. April 2016 die zweiseitige Vernehmlassung verfasst. Sodann war die weitere Stellungnahme des Gegenanwalts vom 21. April 2016 zu prüfen und ein E-Mail betreffend die Verfahrenssistierung der KESB zuzustellen. Schliesslich gehören zum üblichen Vorgehen und Aufwand eines Rechtsvertreters in einem Verfahren die Besprechung des Vorgehens mit dem Mandanten und die Prüfung des zugestellten Entscheids. Geht man vom mittleren Stundenansatz gemäss Art. 3 Abs. 1 HV von Fr. 240.-- aus, so deckt ein Betrag von Fr. 1'000.-- einen Aufwand von etwa 3 ½ Stunden einschliesslich Barauslagen und MWST ab. Von einem derartigen Aufwand kann im vorliegenden Fall ohne weiteres ausge- gangen werden, so dass dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der KESB die von ihm beantragte aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. MWST und Barauslagen) zuzusprechen ist. 5.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden in Nachachtung von Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) vorliegend auf CHF 1'500.-- festgesetzt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) werden diese Kosten der Beschwerdegegnerin auferlegt. Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die im Beschwerdeverfah- ren entstandenen Auslagen und die Kosten der Rechtsvertretung eine ausserge-
Seite 19 — 20 richtliche Entschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote einge- reicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Für das vorliegende Verfahren erscheint eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'500.-- aufgrund der Anzahl verfassten Rechtsschriften und des Aufwands für den Wiedererwägungsentscheid als angemessen. Entgegen dem Antrag der Beschwerdegegnerin rechtfertigt es sich nicht, zumindest einen Teil der Kosten des Beschwerdeverfahrens einschliesslich aussergerichtlicher Entschädi- gung der KESB zu überbinden. Die Beschwerdegegnerin hat zwar in ihrer Be- schwerdeantwort vom 14. Juli 2016 davon abgesehen zum angefochtenen Be- schwerdepunkt betreffend die Ermahnung konkrete Anträge zu stellen. In ihren Rechtsschriften, insbesondere in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2016, un- terstützt sie aber in klaren Worten das Vorgehen und die Einschätzungen der KESB. Implizit ist dies als Antrag auf Abweisung des entsprechenden Beschwer- debegehrens zu werten, mit welchem die Beschwerdegegnerin, wie im Kosten- punkt, unterliegt.
Seite 20 — 20 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Entscheids werden aufgehoben. 2.Die Kosten des Verfahrens vor der KESB Engadin/Südtäler von Fr. 700.-- gehen zulasten von Y., welche X. für dieses Verfahren mit Fr. 1'000.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zulasten der Beschwerdegegnerin, welche den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 2'500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen hat. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: