Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2015 69
Entscheidungsdatum
30.05.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 30. Mai 2016Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 6902. Juni 2016 Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterBrunner und Schnyder Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel In der zivilrechtlichen Berufung des X., Gesuchsgegner und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Rotfluhstrasse 85, 8702 Zollikon, gegen den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur vom 24. April 2015, mitgeteilt am 5. Mai 2015, in Sachen der Y., Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta, Obere Plessurstrasse 25, Postfach 536, 7001 Chur, gegen den Gesuchsgegner und Berufungskläger, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

Seite 2 — 30 I. Sachverhalt A.Y., geboren am 1966, und X., geboren am 1964, schlossen am 1. September 1995 vor dem Zivilstandsamt O.1 die Ehe. Sie sind Eltern von A., geboren am 1998, und B., geboren am 2000. Anfangs März 2015 wurde der gemeinsame Haushalt aufgehoben. B/1.Am 2. März 2015 reichte Y. beim Einzelrichter in Zivilsachen am Be- zirksgericht Plessur ein Gesuch auf Erlass von Eheschutzmassnahmen ein, wobei sie folgende Anträge stellte: „1. Die Eheleute seien berechtigt getrennt zu leben. 2.Die gemeinsamen Kinder A., geb. 1998, und B., geb. 2000, seien unter die alleinige elterliche Obhut der Kinds- mutter zu stellen. 3.Das von der Familie bewohnte Haus am weg, O.1, sei der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. 4.Es sei dem Gesuchsgegner ein übliches Besuchs- und Ferienrecht zu- zusprechen. 5.Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Ehefrau ab 1. März 2015 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von Fr. 5’200.00 zuzüglich Kin- der- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. Der Kindesunterhalt sei dabei auf je Fr. 1’000.00 festzulegen. 6.Es sei die Gütertrennung rückwirkend ab 1. Februar 2015 zu verfügen. 7.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei.” B/2.In seiner Stellungnahme vom 23. März 2015 beantragte X., was folgt: „1. Die Anträge der Gesuchstellerin seien abzuweisen, soweit sie mit den nachstehenden Anträgen nicht übereinstimmen. 2.Es sei gerichtlich Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 1. März 2015 getrennt leben. 3.Die Obhut über die gemeinsamen Kinder der Parteien, A., gebo- ren am 1998, und B., geboren am 2000, sei der Gesuchstellerin zuzusprechen. 4.Es sei dem Gesuchsgegner ein übliches Besuchs- und Ferienrecht für den persönlichen Verkehr mit den Kindern A. und B._____ ein- zuräumen. 5.Das Einfamilienhaus am weg, O.1, sei der Gesuchstellerin und den Kindern A._____ und B._____ zur alleinigen Benutzung zu- zuweisen, mit Ausnahme des Weinkellers, des Hobbyraums sowie des Werkstattraums im Untergeschoss des Hauses, welche Räume dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung bzw. betreffend den Werk- stattraum zur gemeinsamen Nutzung zuzuweisen seien, verbunden

Seite 3 — 30 mit dem Recht, diese Räume durch die Türe im Untergeschoss zu be- treten. 6.Die monatlichen Unterhaltsbeiträge des Gesuchsgegners für die Ge- suchstellerin und die Kinder A._____ und B._____ seit dem 1. März 2015 seien gesamthaft auf CHF 2’290.00 (inklusive Kinder- und Aus- bildungszulagen) festzusetzen. 7.Es sei die Gütertrennung rückwirkend ab 1. Februar 2015 zu verfügen. 8.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsteller- in.” B/3.Die Eheschutzverhandlung wurde am 24. März 2015 durchgeführt, wobei die Parteien bei dieser Gelegenheit eine mündliche Einigung betreffend Tren- nungszeitpunkt, Kindes- und Wohnungszuteilung, Besuchs- und Ferienrecht sowie Gütertrennung erzielen konnten. Umstritten blieb die Frage der Unterhaltsbeiträge. B/4.Am 25. März 2015 wurde der Ehefrau Frist angesetzt, um sich zur Stellung- nahme des Ehemannes vom 23. März 2015 zu äussern. In ihrer Eingabe vom 30. März 2015 stellte sie betreffend Unterhaltszahlungen neu das Begehren, dass der Gesuchsgegner ihr ab 1. März 2015 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 5’000.-- zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen zu leisten habe. B/5.Mit Entscheid vom 24. April 2015, mitgeteilt am 5. Mai 2015, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Plessur, wie folgt: „1.Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass Y._____ und X._____ seit 1. März 2015 getrennt voneinander leben. 2. a) Das eheliche Einfamilienhaus am weg in O.1 wird für die Dauer des Getrenntlebens ‒ vorbehältlich Ziffer 2/b ‒ Y._____ zur Benutzung zusammen mit den Kindern A._____ und B._____ zuge- teilt. b) Der Weinkeller und der Hobbyraum des Einfamilienhauses am weg in O.1 wird X._____ zur alleinigen Benützung zuge- wiesen. Der Werkstattraum des Einfamilienhauses am weg in O.1 wird Y._____ und X._____ zur gemeinsamen Benützung zugewiesen. X._____ wird für berechtigt erklärt, den Weinkeller, den Hobbyraum sowie den Werkstattraum durch die Türe im Unterge- schoss zu betreten. 3.Die elterliche Obhut über A., geboren am 1998, und B., geboren am 2. Mai 2010, wird für die Dauer des Getrennt- lebens Y. übertragen. 4.Auf den gemeinsamen Wunsch von Y._____ und X._____ wird dar- auf verzichtet, ein Besuchsrecht von X._____ festzulegen. Wünscht X._____ einen Umgang mit A._____ und B., hat er sich dies- bezüglich direkt an diese zu wenden. 5.Zwischen Y. und X._____ wird mit Wirkung ab 1. Februar 2015 die Gütertrennung angeordnet.

Seite 4 — 30 6. a) X._____ wird verpflichtet, mit Wirkung ab 1. März 2015 an den Unter- halt von Y._____ sowie von A._____ und B._____ für die Dauer des Getrenntlebens monatlich insgesamt CHF 4’960.00 (für Y._____ CHF 2’860.00, für A._____ und B._____ je CHF 1’050.00), zuzüglich ge- setzlicher und/oder vertraglicher Kinder-/Ausbildungszulagen, zu be- zahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an Y._____ zahlbar und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. b) Sofern X._____ mit Wirkung ab 1. März 2015 bereits Unterhaltsbei- träge an Y._____ überwiesen hat, wird er für berechtigt erklärt, diese Beiträge von den gemäss Ziffer 6/a zugesprochenen Beiträgen in Ab- zug zu bringen. 7. a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1’500.00 (Entscheidgebühr) ge- hen je hälftig zu Lasten von Y._____ und X._____ und sind dem Ge- richt innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezah- len. b) X._____ und Y._____ tragen ihre Parteikosten selber. 8.(Rechtsmittelbelehrungen) 9.(Mitteilung)” C/1.Gegen diesen Entscheid erklärte X._____ mit Eingabe vom 21. Mai 2015 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Er stellt folgende Rechtsbegeh- ren: „1. a) Ziffer 6. des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei aufzuhe- ben, eventuell zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. b) Die monatlichen Unterhaltsbeiträge des Berufungsklägers für die Berufungsbeklagte und die Kinder A._____ und B._____ seit dem 1. März 2015 seien gesamthaft auf CHF 2’290.00 (inklusive Kinder- und Ausbildungszulagen) festzusetzen. c) Die vom Berufungskläger seit dem 1. März 2015 geleisteten Unter- haltszahlungen von CHF 2’290.00/Monat (inklusive Kinder- und Aus- bildungszulagen) seien ihm an seine Unterhaltsverpflichtungen anzu- rechnen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbe- klagten. 3.Verfahrensantrag: Die beiliegenden Urkunden 1 - 12 seien als Be- weismittel zum Verfahren zuzulassen.” C/2.Y._____ beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 8. Juni 2015 die Abwei- sung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegen- partei. C/3.Am 10. Juni 2015 stellte die Vorsitzende der I. Zivilkammer dem Berufungs- kläger die Berufungsantwort zu und hielt fest, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht vorgesehen sei.

Seite 5 — 30 C/4.In der Folge beantragte X._____ am 18. Juni 2015, einen zweiten Schrif- tenwechsel anzuordnen und seine gleichzeitig eingereichte Replik zuzulassen. Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 gab die Vorsitzende der I. Zivilkammer den Anträ- gen des Berufungsklägers statt und forderte Y._____ zur Duplik auf. Dieser Auf- forderung kam jene am 2. Juli 2015 nach. Beide Parteien hielten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels unverändert an den bisher gestellten Rechtsbegehren fest. C/5.Am 3. Juli 2015 teilte die Vorsitzende der I. Zivilkammer den Parteien mit, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei. Sodann zeigte sie diesen mit Schreiben vom 12. April 2016 an, dass die Durchführung einer mündlichen Ver- handlung nicht erforderlich erscheine und über die Berufung folglich aufgrund der Akten entschieden werde. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. II. Erwägungen 1a.Entscheide zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft werden vom Einzel- richter in Zivilsachen am Bezirksgericht im summarischen Verfahren getroffen (vgl. Art. 271 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Dagegen kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die Berufung ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizu- legen ist (Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 24. April 2015 wurde den Parteien am 5. Mai 2015 mitgeteilt und ging dem Berufungskläger am 11. Mai 2015 zu. Die dagegen am 21. Mai 2015 erhobe- ne Berufung erfolgte somit fristgerecht und erweist sich überdies den an sie ge- stellten Formerfordernissen entsprechend.

Seite 6 — 30 b.Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die vom Berufungskläger an seine Ehefrau und seine beiden Kinder zu leistenden Unterhaltsbeiträge, so dass eine vermögensrechtliche Angelegenheit vorliegt (BGE 116 II 493). In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10’000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist dabei nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils, d.h. in casu des Eheschut- zentscheids, noch streitig war (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 9 zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 39 f. zu Art. 308 ZPO). Bei un- gewisser oder unbeschränkter Dauer einer Leistung ist zur Ermittlung des Streit- werts auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abzustellen (Art. 92 Abs. 2 ZPO). In casu stellte die Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren den Antrag, der Ehe- mann habe an sie und die beiden Kinder ab dem 1. März 2015 Unterhalt in der Höhe von Fr. 5’000.-- pro Monat zu leisten. Seitens des Ehemannes wurde ein Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 2’290.-- anerkannt. Zu dem nach Art. 308 Abs. 2 ZPO massgeblichen Zeitpunkt lag somit eine monatlich wiederkehrende Summe von Fr. 2’710.-- im Streit. Mit Blick auf die unbestimmte Dauer der Unterhaltspflicht und entsprechender Anrechnung des zwanzigfachen Betrags der einjährigen Leis- tung im Sinne von Art. 92 Abs. 2 ZPO ist vorliegend ohne Weiteres von einem Streitwert von über Fr. 30’000.-- auszugehen. Damit ist zum einen die Streitwert- grenze nach Art. 308 Abs. 2 ZPO erreicht, womit auf die wie erwähnt frist- und formgerecht eingereichte Berufung vom 21. Mai 2015 einzutreten ist. Zum ande- ren ist aber auch der in der Rechtsmittelbelehrung anzugebende Streitwert (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG) bestimmt. 2a.Für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft gelangen nach Art. 271 ZPO wie dargelegt die Vorschriften über das summarische Verfahren zur Anwendung, unter Vorbehalt der Art. 272 und 273 ZPO. Nach Art. 272 ZPO stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Zur Anwendung gelangt da- mit der sogenannte beschränkte oder soziale Untersuchungsgrundsatz. Dabei hat das Gericht durch entsprechende Fragen und Aufforderungen auf die Vervollstän- digung des Sachverhalts hinzuwirken. Es obliegt indes in erster Linie den Partei-

Seite 7 — 30 en, die rechtserheblichen Tatsachen darzulegen und die nötigen Beweismittel zu nennen (eingehend dazu Claudia M. Mordasini-Rohner, Gerichtliche Fragepflicht und Untersuchungsmaxime in familienrechtlichen Verfahren, in: recht 2014, S. 20 ff.; Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 11 f. u. N 14 zu Art. 272 ZPO; Stefanie Pfänder Bau- mann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessord- nung [ZPO], Kommentar, Zürich 2011, N 5 zu Art. 272 ZPO). Die soziale Untersu- chungsmaxime dient weniger dem an einer umfassenden Wahrheitsfindung ge- richteten öffentlichen Interesse, sondern der Unterstützung der schwächeren Par- tei. Der Grundsatz greift in diesem Sinn nur zum Ausgleich eines Machtgefälles zwischen den Parteien. Stehen sich – wie es vorliegend der Fall ist – zwei anwalt- lich vertretene Parteien gegenüber, hat sich das Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts wie im ordentlichen Prozess zurückzuhalten (Botschaft zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., Ziff. 5.16 S. 7348; Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler, a.a.O., N 12 u. N 14 zu Art. 272 ZPO). Soweit im Eheschutzverfahren Kinderbelange zu regeln sind, gilt gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht. In Kinderbelan- gen gelangt sodann nach Art. 296 Abs. 3 ZPO die Offizialmaxime zur Anwendung. Danach entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge. Demgegenü- ber unterliegt die Festlegung der zwischen Ehegatten geschuldeten Unterhaltsbei- träge der Dispositionsmaxime. Dieser Verfahrensgrundsatz bedeutet, dass die Parteien über den Streitgegenstand verfügen können und das Gericht an die Par- teianträge gebunden ist. Es darf einer Partei nicht mehr und nichts Anderes zu- sprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Stefanie Pfänder Baumann, a.a.O., N 3 zu Art. 272 ZPO; Rolf Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 2. Aufla- ge, Bern 2011, N 3 Anh. ZPO Art. 272). Die Tatsache, dass im vorliegenden Verfahren sowohl der Kindes- als auch der Ehegattenunterhalt strittig sind, hat Auswirkungen auf die vorstehend beschriebe- nen Verfahrensmaximen. Zwar handelt es sich dabei grundsätzlich um selbständi- ge Ansprüche mit je eigenem rechtlichem Schicksal (vgl. dazu das Urteil des Bun- desgerichts 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3 sowie BGE 129 III 417 E. 2.1). Da die Unterhaltsbeiträge für Ehegatten und Kinder unter dem Aspekt der Leis- tungsfähigkeit des Pflichtigen indessen eine Einheit bilden und die einzelnen An- sprüche nicht vollständig unabhängig voneinander festgesetzt werden können,

Seite 8 — 30 wirkt sich die im Bereich des Kindesunterhalts geltende Untersuchungsmaxime unweigerlich auch auf den Ehegattenunterhalt aus: So können Tatsachen, die in Befolgung der Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt festgestellt werden müssen, unter Beachtung der diesbezüglich geltenden Dispositionsmaxime (das heisst im Rahmen der Parteianträge) auch für die Bestimmung des Ehegattenun- terhalts verwendet werden (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts ZK1 14 14 vom 22. Mai 2014 E. 3a). b.Was das Beweismass betrifft, so genügt hinsichtlich der behaupteten Tat- sachen das blosse Glaubhaftmachen (Urteil des Bundesgerichts 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1; Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler, a.a.O., N 12 zu Art. 271 ZPO; Rolf Vetterli, a.a.O., N 5 Anh. ZPO Art. 271). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein die- ser Tatsachen herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis ver- langen (BGE 130 III 321 E. 3.3, BGE 120 II 393 E. 4c). 3a.Der Ehemann rügt in seiner Berufung zunächst, dass die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt habe. Nach der Verhandlung vom 24. März 2015 habe die Ehefrau dem Bezirksgericht am 30. März 2015 eine Stellungnahme zu seiner Stellungnahme, d.h. eine Replik, eingereicht. Davon habe er erst am 11. Mai 2015, zusammen mit dem angefochtenen Entscheid, Kenntnis erhalten. Gelegen- heit zur Duplik sei ihm nicht eingeräumt worden. Werde ein zweiter Schriften- wechsel durchgeführt und eine Replik eingereicht, müsse nun aber zwingend auch die Gegenpartei Gelegenheit erhalten, in einer zweiten Rechtsschrift Tatsachen vorzutragen und Beweismittel einzureichen. Indem sich die Vorinstanz darüber hinweggesetzt habe, habe sie gegen Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV verstossen. Dieser Mangel könne nur geheilt werden, indem entweder die Sache zur Vervollständigung des zweiten Schriftenwechsels und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werde oder indem der Beru- fungskläger im Rahmen des Berufungsverfahrens neue Tatsachen behaupten und neue Beweismittel einführen dürfe, so wie es ihm im Rahmen einer Duplik im vor- instanzlichen Verfahren möglich gewesen wäre. Die mit der Berufung eingereich- ten Urkunden seien deshalb als Beweismittel zum Verfahren zuzulassen (Beru- fung, S. 6).

Seite 9 — 30 Seitens der Ehefrau wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Abrede ge- stellt. Sie macht geltend, ihr sei die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden, weil der Ehemann seine Stellungnahme so kurz vor der Ehe- schutzverhandlung eingereicht habe, dass sie diese nicht mehr habe zur Kenntnis nehmen bzw. sich dazu nicht mehr habe äussern können. Im Rahmen ihrer Stel- lungnahme habe sie keine neuen Unterlagen eingereicht, die einen zweiten Schrif- tenwechsel notwendig gemacht hätten. Insofern sei beiden Parteien das gleiche rechtliche Gehör gewährt worden. Nachdem keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel zulässig seien (Berufungsantwort, S. 2 f.). b/aa. Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Par- teien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen unter anderem das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, sofern sie dies für erforderlich halten. Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtspre- chung besteht dieses sog. Replikrecht unabhängig davon, ob ein zweiter Schrif- tenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung zugestellt worden ist. Dabei wird erwartet, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies umgehend tut oder zumindest beantragt; ansons- ten wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet. Das erwähn- te Replikrecht ist formeller Natur und gilt unabhängig davon, ob die fragliche Stel- lungnahme neue und/oder wesentliche Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag (BGE 138 I 484 E. 2.1 f., BGE 133 I 100; vgl. auch PKG 2013 Nr. 2). b/bb. Vorliegend reichte die Ehefrau am 2. März 2015 ein Eheschutzgesuch ein. Der Ehemann nahm dazu am 23. März 2015 Stellung. Bereits am 24. März 2015 fand die Eheschutzverhandlung statt. Da der Ehefrau unter diesen Umständen nicht genügend Zeit blieb, die Eingabe des Ehemannes noch vor der Verhandlung zur Kenntnis zu nehmen bzw. sich anlässlich dieser dazu zu äussern, wurde ihr Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Am 30. März 2015 reich- te sie dem Gericht ihre entsprechenden Ausführungen ‒ formell an sich eine Re- plik ‒ ein. Diese Ausführungen wurden dem Ehemann erst zusammen mit dem Entscheid über das Eheschutzgesuch zur Kenntnis gebracht. Er hatte dement- sprechend keine Gelegenheit, sich zur Eingabe der Ehefrau vom 30. März 2015 zu äussern. Gestützt auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs bzw. die einlei-

Seite 10 — 30 tend erwähnte Rechtsprechung hätte dem Ehemann die erwähnte Eingabe nun aber zwingend zugestellt werden müssen, worauf er sich dazu, sofern er es für erforderlich gehalten hätte, im Sinne einer Duplik hätte äussern können. Mit ihrem Vorgehen hat die Vorinstanz folglich das rechtliche Gehör des Ehemannes ver- letzt. b/cc. Eine andere Frage ist, inwieweit der Ehemann mit einer allfälligen Duplik noch neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren hätte einbringen dürfen. Die Antwort auf diese Frage hängt vom Stand und der Art des Verfahrens sowie vom jeweiligen Novenrecht ab (Myriam A. Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Ba- sel 2013, N 10 zu Art. 53 ZPO). Im summarischen Verfahren tritt die Noven- schranke grundsätzlich nach dem ersten Schriftenwechsel ein. Allerdings gilt im vorliegenden Eheschutzverfahren die Untersuchungsmaxime (vgl. E. 2a), so dass neue Tatsachen und Beweismittel gestützt auf Art. 229 Abs. 3 ZPO bis zur Urteils- beratung zu berücksichtigen gewesen wären (Eric Pahud, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kom- mentar, Zürich 2011, N 21 u. 25 zu Art. 229 ZPO; Jann Six, Eheschutz, Ein Hand- buch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 1.03). c/aa. Das verfassungsmässige Recht, gehört zu werden, ist formeller Natur; es stellt einen fundamentalen Verfahrensgrundsatz dar, dessen Verletzung ungeach- tet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 V 130 E. 2b; Tarkan Göksu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro- zessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich 2011, N 39 zu Art. 53 ZPO). Indessen kann eine Gehörsverletzung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, mithin über dieselbe Kognition ver- fügt wie die Vorinstanz, und wenn den Betroffenen daraus kein Nachteil erwächst. Eine Heilung soll aber die Ausnahme bleiben und ist ferner ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1; Tarkan Göksu, a.a.O., N 40 f. zu Art. 53 ZPO; Myriam A. Gehri, a.a.O., N 34 zu Art. 53 ZPO). Von einer Rückwei- sung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels indes selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti- schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem

Seite 11 — 30 (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder- lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1). c/bb. Vorliegend hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Berufungsklägers in schwerwiegender Weise missachtet, indem ihm die Stellungnahme seiner Ehefrau nicht zugestellt und damit das Recht genommen wurde, sich dazu zu äussern. Dennoch rechtfertigt es sich unter den gegebenen Umständen nicht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. So ist zu beachten, dass der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts im Berufungsverfahren dieselbe Kogniti- onsbefugnis wie der Vorinstanz zukommt. Namentlich gelangt – nachdem auch der Unterhaltsbeitrag für die unmündigen Kinder in Frage steht – die Untersu- chungsmaxime zur Anwendung (vgl. E. 2a). Dem Berufungskläger erwächst so- dann durch die Reformation des Entscheids insofern kein Nachteil, als er sich im Berufungsverfahren ‒ im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels ‒ umfas- send zu seiner Unterhaltspflicht und zu den dazu vorgebrachten Standpunkten der Ehefrau äussern konnte. Hinzu tritt der Umstand, dass er neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen darf. Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO werden im Berufungsver- fahren neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zum einen ist das Einbringen der entsprechenden Tatsachen und Beweismittel im Rahmen der Berufung als unverzüglich zu qualifizieren. Zum anderen hätte der Berufungskläger, wie oben dargelegt, die entsprechenden Tatsachen und Be- weismittel bei einer ordentlichen Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens im Rahmen einer Duplik vorbringen dürfen, doch wurde ihm diese Gelegenheit aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs genommen. Ein Vorbringen vor erster Instanz war folglich trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich. Demnach ist der Beweisantrag des Berufungsklägers, die mit der Berufung einge- reichten Urkunden zuzulassen, gutzuheissen. Eine Rückweisung an die Vor- instanz würde unter den genannten Umständen letztlich nur zu einem formalisti- schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen. In diesem Sinn verlangt denn auch der Berufungskläger primär die Beurteilung des Eheschutzbe- gehrens und lediglich eventualiter eine Rückweisung an die Vorinstanz. Ist dem- nach eine Heilung der Gehörsverletzung im Berufungsverfahren möglich, kann auf eine ohnehin nur mit Zurückhaltung vorzunehmende Rückweisung (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, Band II: Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 10

Seite 12 — 30 u. N 13d zu Art. 318 ZPO; Peter Volkart, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich 2011, N 6 f. zu Art. 318 ZPO) verzichtet werden. 4a/aa. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, muss das Ge- richt auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeiträge festlegen, die der eine Ehe- gatte dem anderen schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen gerichtlicher Massnah- men zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft bleibt Art. 163 ZGB, selbst wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft ge- rechnet werden kann. Im Stadium des Eheschutzverfahrens geht es ausschliess- lich um Verbrauchsunterhalt. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrages an den Unterhalt des fordernden Ehegatten ist der während des gemeinsamen Haus- haltes zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben (BGE 140 III 337 E. 4.2.1 m.w.H.). Haben die Eltern minderjährige Kinder, trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkung des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Gemäss Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt eines Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlungen geleistet. Der Kindesunterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). a/bb. Das Gesetz schreibt dem Sachrichter keine bestimmte Methode zur Unter- haltsbemessung vor. Dieser geniesst im Rahmen seines grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung relativ weitreichende Freiheiten in der Gewichtung der relevanten Kriterien. Immerhin muss er sich gegebenenfalls zur angewandten Me- thode äussern und diese begründen (Urteil des Bundesgerichts 5A_363/2010 vom

  1. Dezember 2010 E. 2.1 m.w.H.). Eine in der Lehre befürwortete und grundsätz- lich mit dem Bundesrecht vereinbare Methode besteht in der Gegenüberstellung der beidseitigen Existenzminima und des Gesamteinkommens mit anschliessen- der Überschussverteilung. Gemäss dieser sog. zweistufigen Methode wird, wenn das Gesamteinkommen der Ehegatten das (um gewisse Positionen erweiterte) betreibungsrechtliche Existenzminimum der Parteien übersteigt, der Überschuss in der Regel hälftig zwischen den Ehegatten geteilt, es sei denn, ein Ehegatte ha- be für unmündige Kinder zu sorgen oder andere wichtige Gründe, namentlich sehr

Seite 13 — 30 günstige finanzielle Verhältnisse, würden ein Abweichen vom Grundsatz der Gleichbehandlung rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_515/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.1 m.w.H.; BGE 126 III 8 E. 3c; Jann Six, a.a.O., Rz. 2.171 f.). Die zweistufige Methode eignet sich für alle finanziellen Verhältnisse, in denen die Ehegatten aufgrund der von ihnen vereinbarten bzw. tatsächlich gelebten Lebens- haltung ‒ gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse ‒ nichts angespart und das gesamte Einkommen für den ehelichen Unterhalt eingesetzt haben oder aber die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufge- braucht wird. In diesen Fällen kann die Methode des erweiterten Existenzmini- mums mit Überschussverteilung den zuletzt gemeinsam gelebten Standard bzw. die zufolge ehebedingter Mehrkosten reduzierte Lebenshaltung konkretisieren und daher für die Festsetzung des allfällig geschuldeten ehelichen Unterhaltsbeitrags herangezogen werden (BGE 140 III 337 E. 4.2.2 m.w.H.; Urteil des Bundesge- richts 5A_267/2014 vom 15. September 2014 E. 5.1; Heinz Hausheer/Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufla- ge, Bern 2010, Rz. 02.61c). Bei sehr hohen Einkommen besteht die Gefahr, dass der mittels der zweistufigen Methode errechnete Unterhaltsbeitrag eine eigentliche Vermögensbildung erlaubt und damit unzulässigerweise ins Güterrecht eingegriffen wird. Diente vor Aufhe- bung des gemeinsamen Haushalts ein Teil des Einkommens nicht dem Unterhalt, sondern der Vermögensbildung, und können auch die Mehrkosten des Getrennt- lebens ohne weiteres gedeckt werden, darf in diesem Sinn keine unbeschränkte Aufteilung des Überschusses stattfinden. Denn ein über die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards hinausgehender Anspruch auf Teilhabe am Einkom- men des anderen Ehegatten besteht im Eheschutzverfahren nicht. Bei solchen Konstellationen ist daher vorzugsweise auf die einstufige Methode abzustellen, welche auf den tatsächlichen Lebenshaltungskosten basiert (Urteil des Bundesge- richts 5A_908/2011 vom 8. März 2012 E. 4.2; Jann Six, a.a.O., Rz. 2.68 u. 2.171). Dass finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, die die Bildung von Ersparnissen ermöglichen, ist von jenem Ehegatten glaubhaft und substantiiert darzulegen, der sich auf das Vorliegen einer Sparquote beruft. Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt in diesem Sinn die Behauptungs- und Beweislast. Dass der Sachrichter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 272 ZPO) oder gegebenenfalls zu erforschen hat (Art. 296 ZPO), ändert nichts an der Mitwirkungspflicht des Unterhaltsschuldners, aufgrund derer die Sparquote be- hauptet, beziffert und soweit möglich belegt werden muss (BGE 140 III 485 E. 3.3; Jann Six, a.a.O., Rz. 2.68 m.w.H.).

Seite 14 — 30 b/aa. In casu nahm die Ehefrau in ihrem Gesuch vom 2. März 2015 eine zweistu- fige Unterhaltsberechnung vor und ermittelte in diesem Rahmen nach Hinzurech- nung von Vermögenserträgen einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'200.-- pro Monat (act. I/1, S. 4 ff.). Demgegenüber machte der Ehemann in seiner Stellungnahme vom 23. März 2015 geltend, seit der Trennung am 1. März 2015 bestehe eine mo- natliche Sparquote von Fr. 2’600.--, weshalb die Unterhaltsberechnung nach der einstufig-konkreten Methode vorzunehmen sei. Gemäss bisher gelebtem Standard hätten die Ehefrau und die Kinder Lebenshaltungskosten von insgesamt Fr. 6’742.-- pro Monat. Da ihnen monatlich direkt ein Einkommen von Fr. 4’452.-- zu- fliesse, sei der Unterhaltsbeitrag auf Fr. 2’290.-- pro Monat festzusetzen (act. I/2, S. 7 ff.). Die Ehefrau hielt dem in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2015 entge- gen, dass die monatliche Sparquote ‒ von ihr beziffert mit Fr. 2’282.50 ‒ durch den trennungsbedingt höheren Bedarf der Parteien vollständig aufgezehrt werde, weshalb gemäss ihrem Gesuch nach der zweistufigen Methode vorzugehen sei. Gestützt auf diese ergebe sich ein Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 5’000.-- pro Monat (act. I/3, S. 2 ff.). b/bb. Der Vorderrichter gelangte gestützt auf einen Vergleich des steuerbaren Reinvermögens per Ende 2014 mit demjenigen per Ende 2013 zum Schluss, dass die Ehegatten im Jahr 2014 monatlich durchschnittlich rund Fr. 2’280.-- angespart hätten. Da nach Angaben des Ehemannes im Jahr 2015 nicht mehr mit Erträgen aus privaten Wertschriften und Guthaben zu rechnen sei, die 2014 noch mit Fr. 211.-- monatlich zu Buche geschlagen hätten, ergebe sich eine hypothetische „Restsparquote” von Fr. 2’069.--. Berücksichtige man die trennungsbedingten Mehrkosten in der Höhe von Fr. 2’500.-- (Mehrbetrag Grundbeträge Fr. 850.--, Wohnkosten Ehemann Fr. 1’650.--) stehe indes fest, dass die Ehegatten im Jahr 2015 voraussichtlich keine Sparquote mehr bilden könnten. Somit gelange für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge die Methode der Grundbedarfsberechnung mit Überschussverteilung zur Anwendung (E. 11b/bb, S. 6 f., des angefochtenen Ent- scheids). In der Folge berechnete die Vorinstanz für die Ehefrau und die beiden Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4’960.-- zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen (E. 11c, S. 8 ff., des angefochtenen Entscheids). c.Der Berufungskläger rügt in seiner Eingabe schwergewichtig, dass die Vor- instanz für das Jahr 2014 eine falsche Sparquote ermittelt habe. Der Vermögens- zuwachs gemäss Steuererklärung betrage Fr. 27’390.--. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass im 2014 ausserordentliche Ausgaben über Fr. 31’531.-- getätigt worden seien, bestehend aus ausserordentlichen Liegenschaftskosten für Haussanierung und -umbau von Fr. 10’637.--, Kosten aufgrund eines Nachbar-

Seite 15 — 30 schaftsstreits über Fr. 5’547.--, Kosten der privaten Sekundarschule für die Toch- ter von Fr. 15’300.-- sowie Kreditoren von Fr. 47.--. Diese Kosten würden künftig nicht wiederkehren und daher die Bildung entsprechender Ersparnisse ermögli- chen. Der Vermögenszuwachs und die künftig entfallenden ausserordentlichen Auslagen beliefen sich damit auf insgesamt Fr. 58’921.--, wovon noch der Ertrag und die Wertvermehrung aus dem Wertschriftenportfolio von Fr. 13’384.-- abzu- ziehen seien. Daraus ergebe sich eine Netto-Sparquote von jährlich Fr. 45’537.-- oder monatlich Fr. 3’794.--. Dieser Betrag könne im Jahr 2015 gespart werden. Allerdings ergebe sich aus den trennungsbedingten Mehrkosten eine Reduktion der Sparquote auf monatlich Fr. 2’600.--. So betrage das Einkommen der Ehegat- ten total Fr. 14’944.-- pro Monat, bei Lebenshaltungskosten der ganzen Familie von Fr. 12’344.--. Indem der vorinstanzliche Entscheid eine zu tiefe Sparquote für die Zeit vor der Trennung angenommen und zu Unrecht eine Sparquote für die Trennungszeit verneint habe, habe sie die entsprechenden Tatsachen in willkürli- cher Weise falsch ermittelt. Zudem habe sie durch das Verneinen einer Sparquote fälschlicherweise die zweistufige Methode angewandt und daraus ungerechtfertigt hohe Unterhaltsbeiträge abgeleitet. Bei Anwendung der einstufig konkreten Me- thode ergäben sich für die Ehefrau und die Kinder bei Lebenshaltungskosten von Fr. 6’742.-- und einem Einkommen von Fr. 4’452.-- monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2’290.-- (Berufung, S. 10 ff. u. S. 22). Seitens der Berufungsbeklagten wird die vom Berufungskläger ermittelte Sparquo- te bestritten. Sie bringt vor, sofern eine Sparquote bestanden habe, sei eine sol- che durch den trennungsbedingten Mehrbedarf nicht mehr realisierbar, weshalb die Vorinstanz zu Recht und im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung die Methode der Grundbedarfsberechnung mit Überschussverteilung herangezogen habe. Der Bedarf und der daraus resultierende Unterhaltsanspruch der Ehefrau seien ferner korrekt ermittelt worden (Berufungsantwort, S. 3 ff.). 5.Gestützt auf die Vorbringen des Berufungsklägers ist nachfolgend zu prü- fen, ob die Vorinstanz eine Sparquote zu Recht verneint und den Unterhaltsan- spruch der Ehefrau und der beiden Kinder folglich korrekt nach der zweistufigen Methode festgelegt hat. a.Die Vorinstanz stützte sich für die Prüfung der Frage, ob eine Sparquote vorliegt, auf die finanziellen Verhältnisse des Jahres 2014, also des Jahres vor der Trennung der Ehegatten, ab. Dies wird vom Berufungskläger im Grundsatz nicht beanstandet, beziehen sich seine Ausführungen in der Berufungsschrift doch ebenfalls auf das Jahr 2014. In einem ersten Schritt verweist der Ehemann dabei

Seite 16 — 30 wie der erstinstanzliche Richter auf die Zunahme des steuerbaren Reinvermögens im Jahr 2014, die sich auf Fr. 27’390.-- beläuft (Stand Ende 2014 = Fr. 264’058.-- [act. III/6], Stand Ende 2013 = Fr. 236’668.-- [act. III/7]). Die Vorinstanz ging hier fälschlicherweise von einer Summe von Fr. 33’058.-- aus, wobei sie den monatli- chen Vermögenszuwachs mit Fr. 2’280.-- wiederum richtig bezifferte (Fr. 27’390.-- : 12 = Fr. 2’282.50). Allein aus dem Umstand, dass das steuerbare Reinvermögen im Jahr 2014 um Fr. 27’390.-- zunahm, lässt sich nun allerdings nicht ableiten, dass es sich beim entsprechenden Betrag um Ersparnisse handelt, die aus dem Einkommen der Ehegatten X.Y._____ gebildet werden konnten. Letzteres wäre für den Nachweis einer Sparquote indes vorauszusetzen, macht der Ehemann doch aus dem Einkommen resultierende Ersparnisse geltend (vgl. E. 4c/aa). Mit dem Schluss auf eine Vermögensbildung aus dem Einkommen der Ehegatten würde ausser Acht gelassen, dass eine solche auch mit Erträgen bzw. Kursgewin- nen aus dem Wertschriftendepot erklärbar ist. Dies wird grundsätzlich auch vom Ehemann zugestanden, reduziert er die von ihm errechnete Sparquote aufgrund des Ertrags bzw. der Wertvermehrung des Wertschriften-Portfolios doch selbst um Fr. 13’384.--. Den genannten Betrag führt der Ehemann in der Berufungsschrift sowie auf einer von ihm im vorinstanzlichen Verfahren selbst erstellten Tabelle (act. III/14) auf. Diese Zusammenstellung beruht indes in weiten Teilen auf blos- sen Behauptungen des Ehemannes. Ihr kommt nur insoweit Beweiswert zu, als die darin enthaltenen Zahlen durch Urkunden, bspw. eine Steuererklärung oder - veranlagung, nachgewiesen sind. Ob der Betrag von Fr. 13'384.-- den tatsächlich realisierten Wertschriftenerträgnissen bzw. Kursgewinnen entspricht, ist nicht be- legt bzw. aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht überprüfbar. Jedenfalls fällt auf, dass die Angaben in der erwähnten Tabelle, wonach der Ehemann in den Jahren 2012 und 2014 Börsengewinne von rund Fr. 13’000.-- und im Jahr 2013 von rund Fr. 5’000.-- erzielt hat, im Widerspruch stehen zu seinen Ausführungen betreffend seine Geschäftsbeziehung zur Bank._____ (act. III/11). Diesen ist zu entnehmen, dass der Ehemann von 2009 bis 2014 mit seinen Börsentätigkeiten einen Gewinn von Fr. 240’000.-- realisiert haben will, was einem jährlichen Betrag von Fr. 40’000.-- entsprechen würde. Würde man auf die vom Ehemann behaup- tete Zahl abstellen, hätten sich die aus Einkommen generierten Ersparnisse im Jahr 2014 auf Fr. 14’006.-- belaufen (Fr. 27'390.-- abzüglich Fr. 13'384.--). b.Neben dem aus der Steuererklärung ersichtlichen effektiven Vermögens- zuwachs im Jahr 2014 bezieht sich der Ehemann zur Begründung einer Sparquote auf künftig, ab dem Jahr 2015, mögliche und insofern hypothetische Ersparnisse. Er macht geltend, er habe 2014 für den Umbau und die Sanierung des Wohnhau-

Seite 17 — 30 ses, im Zusammenhang mit einem Nachbarschaftsstreit sowie für die private Schule der Tochter Ausgaben gehabt, die aufgrund ihres ausserordentlichen Cha- rakters in den Folgejahren nicht mehr anfallen würden und deshalb die Bildung entsprechender Ersparnisse erlaubten. b/aa. Die ausserordentlichen Liegenschaftskosten 2014 beziffert der Ehemann mit Fr. 10’637.-- (Berufung, S. 11). Dabei zieht er von den tatsächlich angefallenen und in der Steuererklärung 2014 deklarierten Kosten von Fr. 27’795.-- (act. III/6, S. 10; act. B.5) den Betrag von Fr. 12’358.-- ab für Rechnungen, die aus dem Jahr 2013 stammen, indes im 2014 bezahlt wurden. Im Weiteren subtrahiert er die jähr- lich wiederkehrenden ordentlichen Liegenschaftskosten von Fr. 4’800.-- (25% des Eigenmietwerts von Fr. 19’200.--). Während Letzteres ohne Weiteres nachvoll- ziehbar ist, besteht kein Grund, buchhalterische Abgrenzungen vorzunehmen. Vorliegend liegt der Fokus, wie einleitend erwähnt, auf dem Jahr 2014 sowie auf der Frage, ob das Einkommen der Eheleute X.Y._____ in diesem Zeitraum für ausserordentliche Ausgaben ‒ und damit nicht für den Lebensunterhalt der Ehe- gatten ‒ verwendet wurde. Massgeblich sind daher die effektiven Ausgabenver- hältnisse des Jahres 2014. In diesem Sinn ist für das erwähnte Jahr von ausser- ordentlichen Liegenschaftskosten von Fr. 22’995.-- (Fr. 27'795.-- abzüglich Fr. 4'800.--) auszugehen, wozu der Ehemann noch ausserordentliche Kosten von Fr. 5’547.-- für die Anschaffung zweier Pferdewagen (act. B.6) sowie für eine Anwalts- rechnung (act. B.7), beides resultierend aus einem Nachbarschaftsstreit, addiert. Insgesamt fielen damit im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft im Jahr 2014 ausserordentliche Kosten von Fr. 28’542.-- an. Was der Ehemann nun allerdings ausser Acht lässt, ist, dass ausserordentliche Investitionen in eine Liegenschaft auch zu ausserordentlichen Steuerersparnissen führen. Als Folge der Investitionen, die die Ehegatten X.Y._____ im Jahr 2013 für die Sanierung und den Umbau ihres Wohnhauses getätigt hatten, mussten sie nämlich im Jahr 2014 praktisch keine Steuern bezahlen. Die Steuerbelastung be- lief sich gemäss der Veranlagung vom 4. November 2014 insgesamt auf Fr. 311.-- (act. III/8). Ohne die für das Jahr 2013 deklarierten ausserordentlichen Liegen- schaftskosten von Fr. 109’036.-- (act. III/7, S. 10) hätte ein Liegenschaftsertrag von Fr. 8’640.-- (Kanton; Eigenmietwert Fr. 19’200.-- abzüglich pauschale Unter- haltskosten Fr. 4’800.-- abzüglich Mietwertreduktion Fr. 5’760.--) bzw. Fr. 10’560.-- (Bund; Eigenmietwert Fr. 15’360.-- abzüglich pauschale Unterhaltskosten Fr. 4’800.--) resultiert, anstelle des negativen Ertrags von Fr. 95’596.-- (Kanton) bzw. Fr. 93’676.-- (Bund). Dies hätte das steuerbare Einkommen von Fr. 26’400.-- auf Fr. 130’636.-- (Kanton) bzw. von Fr. 30'700.-- auf Fr. 134’936.-- (Bund) erhöht und

Seite 18 — 30 zu einer Gesamtsteuerbelastung von rund Fr. 22’160.-- geführt. Den 2014 angefal- lenen ausserordentlichen Investitionen und Auslagen im Zusammenhang mit der Liegenschaft von Fr. 28’542.-- standen somit sich im Jahr 2014 auswirkende aus- serordentliche Steuerersparnisse von Fr. 21’849.-- (Fr. 22’160.-- abzüglich Fr. 311.--) gegenüber. Mit anderen Worten ergibt sich aus künftig wegfallenden aus- serordentlichen Liegenschaftskosten zwar eine hypothetische Sparquote, doch stehen den entsprechenden Ersparnissen auch künftige Mehrkosten aus wieder steigender Steuerbelastung gegenüber. Letztlich verbleibt aufgrund der Steueref- fekte noch eine potentielle Sparquote von Fr. 6’693.-- (Fr. 28’542.-- abzüglich Fr. 21'849.--). b/bb. Als nicht wiederkehrende Ausgabe macht der Ehemann sodann einen Be- trag von Fr. 15'300.-- geltend, den er 2014 für die private Sekundarschule der Tochter bezahlt hat (act. B.8). Ausserdem reichte er zusammen mit der Replik drei Rechnungen über insgesamt Fr. 3'685.-- ein (act. B.16a-c), die nach seinen Anga- ben ebenfalls besondere Ausgaben des Jahres 2014 betreffen. Letztere sind vor- liegend indes nicht in die Berechnung der Sparquote einzubeziehen. Die Rech- nung der C.AG über Fr. 1'654.50 (act. B.16a) ist in den Liegenschaftskosten 2014 von Fr. 27'795.-- enthalten (act. B.5, S. 2) und wurde damit bereits berück- sichtigt. Sodann ist in Anbetracht der guten wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehe- gatten X.Y. nicht jede 2014 getätigte Ausgabe als ausserordentlich und da- mit künftig entsprechende Ersparnisse ermöglichend zu betrachten. Dies rechtfer- tigt sich lediglich hinsichtlich der Kosten im Zusammenhang mit dem Umbau bzw. der Renovation des Hauses und der Privatschule der Tochter, nicht aber in Bezug auf andere Auslagen, mögen sie auch etwas höhere Beträge betreffen. b/cc. Zusammengerechnet ergeben sich für das Jahr 2014 damit ausserordentli- che Auslagen von rund Fr. 22’000.-- (Fr. 6'693.-- + Fr. 15'300.--). Allerdings ist nicht belegt, ob bzw. in welchem Umfang die ausserordentlichen Liegenschafts- kosten und die Schulkosten der Tochter aus dem Erwerbs- bzw. Renteneinkom- men der Eheleute X.Y._____ bezahlt wurden. Entsprechende Zahlungsflüsse sind nicht nachgewiesen. Es ist durchaus denkbar, dass hierfür auch frühere Erspar- nisse der Ehegatten oder Börsengewinne verwendet wurden (vgl. dazu E. 5a vor- stehend). Hinzu tritt der Umstand, dass die blosse Möglichkeit von Ersparnissen noch nicht bedeutet, dass solche auch effektiv gebildet werden. So ist in Betracht zu ziehen, dass sich die Ehegatten X.Y._____ in den vergangenen Jahren durch die hohen Kosten für den Umbau bzw. die Renovation der Liegenschaft (rund Fr. 275'000.--

Seite 19 — 30 in den Jahren 2012 bis 2014 [act. III/6, 7 u. 14]) und die Privatschule der Tochter (rund Fr. 30'000.-- in den Jahren 2013 und 2014 [act. III/14 u. B.8]) in ihrer Le- benshaltung eingeschränkt haben und sich nach dem Wegfall der ausserordentli- chen Ausgaben wieder mehr, bspw. teurere Ferien, geleistet hätten (vgl. BGE 134 III 577 E. 8). Zu beachten ist schliesslich, dass auch die Ehefrau (Renten-)Einkünfte erzielt und in diesem Sinn ebenfalls zur Ersparnisbildung beigetragen bzw. sich an den aus- serordentlichen Kosten beteiligt haben kann. Daher würde es sich jedenfalls nicht rechtfertigen, die gesamte (teils hypothetische) Sparquote als aus dem Einkom- men des Ehemannes stammend zu betrachten. Vielmehr wären jenem, stellt man auf das Verhältnis der Einkünfte ab (Einkommen Ehemann rund Fr. 10'000.-- pro Monat, Einkommen Ehefrau rund Fr. 3'500.-- pro Monat [vgl. E. 11c/aa, S. 8 f., des angefochtenen Entscheids]), lediglich drei Viertel der Ersparnisse zuzurechnen. c/aa. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergäbe sich ‒ ginge man zu Guns- ten des Ehemannes von den von ihm vorgebrachten, indes nicht durchwegs be- legten Zahlen sowie davon aus, dass die ausserordentlichen Aufwendungen nicht aus früheren Ersparnissen oder aus Börsengewinnen bezahlt wurden und die frag- lichen Beträge zudem künftig effektiv angespart und nicht für eine Wiederer- höhung des ehelichen Standards verwendet worden wären ‒ eine Sparquote von rund Fr. 36’000.-- jährlich bzw. Fr. 3’000.-- monatlich, bestehend aus tatsächlichen Ersparnissen im Jahr 2014 von Fr. 14’000.-- sowie aus hypothetischen in den Fol- gejahren möglichen Ersparnissen von Fr. 22’000.--. c/bb. Diese Sparquote von monatlich Fr. 3'000.-- wird durch die trennungsbeding- ten Mehrkosten konsumiert. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang in erster Linie, wie dies die Vorinstanz zu Recht getan hat, die zusätzlichen Wohn- kosten des Ehemannes von Fr. 1’650.-- (act. III/4a) sowie die um Fr. 850.-- höhe- ren Grundbeträge (Fr. 2’550.-- an Stelle von Fr. 1’700.--), was zu einem monatli- chen Mehraufwand von Fr. 2’500.-- führt. Der Ehemann beziffert die trennungsbe- dingten Mehrkosten mit lediglich Fr. 1’194.--, führt er doch aus, die Trennung re- duziere die monatlichen Sparquote von Fr. 3’794.-- auf Fr. 2’600.--. Angesichts des Umstands, dass sich nur die ‒ zweifellos zusätzlich anfallenden ‒ Wohnkos- ten des Ehemannes schon auf Fr. 1’650.-- pro Monat belaufen, ist diese Argumen- tation nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon kann auf seine Berechnung auch deswegen nicht abgestellt werden, weil er sich bezüglich des Einkommens der Ehefrau sowie der Tochter zu Unrecht auf höhere Beträge beruft (vgl. E. 6b u. 6c nachfolgend) und weil die von ihm angeführten Lebenshaltungskosten von monat-

Seite 20 — 30 lich Fr. 12'344.-- entgegen seiner Darstellung nicht konkret nachgewiesen sind, sondern in weiten Teilen lediglich einer nach eigenem Ermessen erstellten Bud- getvorgabe entsprechen. Berücksichtigt man im Weiteren, dass den Ehegatten bereits durch das vorste- hende Eheschutzverfahren und später durch ein allfälliges Scheidungsverfahren Anwalts- und Gerichtskosten von mehreren tausend Franken entstehen (vgl. Beru- fungsantwort, S. 3), ergibt sich, dass aufgrund der zusätzlichen Kosten des Ge- trenntlebens das gesamte eheliche Einkommen für den laufenden Unterhalt ge- braucht wird. Es gelingt dem Ehemann unter diesen Umständen nicht, eine ‒ auch nach der Trennung noch bestehende ‒ Sparquote glaubhaft zu machen. Selbstre- dend ergibt sich eine solche auch nicht aus dem von der Vorinstanz in Anwendung der zweistufigen Methode errechneten Überschuss von Fr. 4'302.--, wie dies der Berufungskläger offenbar suggerieren möchte (Replik, S. 8 f.). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge trotz des hohen Einkommens der Ehegatten X.Y._____ die Methode der Grund- bedarfsberechnung mit Überschussverteilung angewandt hat. Die Berufung er- weist sich in diesem Punkt als unbegründet. 6.Zu überprüfen bleibt nachfolgend, ob die Vorinstanz die Berechnung korrekt durchgeführt hat. Aufgrund der Pflicht, eine Berufung zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist dabei lediglich auf diejenigen Positionen näher einzugehen, die vom Berufungskläger ‒ zumindest annähernd ‒ substantiiert gerügt werden. In weiten Teilen wiederholt der Genannte in seiner Rechtsschrift nämlich lediglich seine im vorinstanzlichen Verfahren vorgenommene Berechnung des konkreten Lebensbe- darfs, auf welche vorliegend indes nicht abzustellen ist. Soweit sich der Beru- fungskläger dabei nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ausein- andersetzt und nicht konkret aufzeigt, inwiefern dieser fehlerhaft sein soll, kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach (Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO m.w.H.). a.Der massgebliche Minimalbedarf der Ehefrau und der unter ihrer Obhut stehenden Kinder wurde auf monatlich Fr. 5’724.-- (Grundbetrag Ehefrau Fr. 1’350.--, Grundbeträge Kinder Fr. 1’200.--, Hypothek Fr. 1’484.--, Nebenkos- ten/Unterhalt Fr. 364.--, Krankenkasse Ehefrau und Kinder Fr. 346.--, auswärtige Verpflegung A._____ Fr. 195.--, Haftpflichtversicherung Fr. 18.--, Amortisation Hy- pothek Fr. 167.--, Steuern Fr. 600.--) festgesetzt, während der Minimalbedarf sei- tens des Ehemannes mit Fr. 3’608.-- pro Monat (Grundbetrag Fr. 1’200.--, Miete Fr. 1’460.--, Nebenkosten Fr. 190.--, Krankenkasse Fr. 240.--, Haftpflichtversiche-

Seite 21 — 30 rung Fr. 18.--, Steuern Fr. 500.--) beziffert wurde. Auf der Einkommensseite ging der Vorderrichter beim Ehemann von einem monatlichen Nettoeinkommen (inklu- sive 13. Monatslohn, exklusive Familienzulagen) von Fr. 10’002.-- aus. Bei der Ehefrau wurden Einkünfte von Fr. 3’632.-- berücksichtigt, bestehend aus der eige- nen IV-Rente von Fr. 1’909.--, den IV-Kinderrenten von Fr. 1’528.-- sowie einem Anteil am Lehrlingslohn von A._____ von Fr. 195.--. Mit damit verfügbaren Mitteln von Fr. 13’634.-- und Existenzminima von Fr. 9’332.-- belief sich der Überschuss gemäss vorinstanzlicher Berechnung auf Fr. 4’302.--, wobei dieser zu zwei Dritteln (Fr. 2’868.--) zu Gunsten der Ehefrau und der Kinder sowie zu einem Drittel (Fr. 1’434.--) zu Gunsten des Ehemannes aufgeteilt wurde. Im Ergebnis resultierte ein durch den Ehemann ab 1. März 2015 monatlich zu leistender Unterhaltsbeitrag von Fr. 4’960.-- (Fr. 2’860.-- an die Ehefrau und je Fr. 1’050.-- an die beiden Kin- der), wobei erkannt wurde, dass dieser Betrag zuzüglich Kinder- und Ausbildungs- zulagen zu leisten sei (E. 11c, S. 8 ff., des angefochtenen Entscheids). b/aa. Der Ehemann rügt in seiner Berufung, dass der Ehefrau ein zu geringes Einkommen angerechnet worden sei. Er bringt wie bereits im vorinstanzlichen Ver- fahren vor, die Ehefrau verfüge bei einem Invaliditätsgrad von 85% über eine Restarbeitsfähigkeit von 15%. Verwerte sie diese, könne sie ein monatliches Net- toeinkommen von mindestens Fr. 600.-- erzielen, entsprechend einem monatli- chen Gehalt bei einem Vollzeitpensum von Fr. 4’000.--. Aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Berufserfahrung als diplomierte Krankenschwester und kaufmännische Angestellte sei ihr ein solcher Teilzeitverdienst in O.1_____ möglich und zumut- bar. Sie habe bereits bisher zu Hause Büroarbeiten verrichtet und administrative Angelegenheiten besorgt. Die beiden Kinder seien mit 17 und 15 Jahren selbstän- dig und würden ihr keine grosse Arbeit mehr verursachen. Ohnehin weggefallen seien die Haushaltsarbeiten für den Ehemann (Berufung, S. 8). b/bb. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leis- tungsvermögen eines Pflichtigen abgewichen und stattdessen von einem hypothe- tischen Einkommen ausgegangen werden, wenn dessen Erzielung zumutbar und tatsächlich möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die ku- mulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es da- her nicht, dass der betroffenen Partei unter Berücksichtigung ihres Alters, ihrer Gesundheit und ihrer Ausbildung weitere Anstrengungen zugemutet werden kön- nen. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommensstei- gerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben. Mit Bezug auf das hypo-

Seite 22 — 30 thetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen oder auszu- dehnen als zumutbar erscheint. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tat- frage (BGE 137 III 118 E. 2.3, BGE 128 III 4 E. 4a, je m.w.H.). b/cc. Die Vorinstanz hat davon abgesehen, der Ehefrau ein hypothetisches Ein- kommen anzurechnen; dies mit der Begründung, die heute 48-jährige Ehefrau sei seit dem Jahr 2002 nicht mehr erwerbstätig gewesen. Ausserdem habe bei ihr ein Hirnschaden zur Invalidität geführt, weshalb sie Anspruch auf eine IV-Rente zu 85% habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Frau während der Ehe insbe- sondere für die Betreuung der Kinder zuständig gewesen sei, wobei der Sohn erst im Jahr 2016 16 Jahre alt werde. Es sei ihr folglich nicht zumutbar und nicht mög- lich, die ‒ nur theoretisch bestehende ‒ Restarbeitsfähigkeit von 15% umzusetzen (E. 11c/aa, S. 8, des angefochtenen Entscheids). Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Es steht fest, dass die Ehefrau zu 85% invalid ist (act. II/6), womit die Ausrichtung einer vollen bzw. 100%-igen IV- Rente verbunden ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Ob sich aus der 85%-igen Invalidität tatsächlich eine Restarbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich ‒ verbunden mit der Mög- lichkeit, diese wirtschaftlich zu verwerten bzw. ein Einkommen zu erzielen ‒ ergibt, ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht klar. Namentlich ist nicht bekannt, nach welcher Methode die Invalidität bemessen wurde. Es ist durchaus denkbar, dass bei der Ehefrau aufgrund des Umstands, dass sie während der Ehe die Kin- der betreute und damit nicht bzw. höchstens in geringem Umfang erwerbstätig war, ein sog. Betätigungsvergleich vorgenommen wurde (vgl. Art. 28a IVG). Zu beachten gilt es ferner, dass bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Eheschutzverfahren (noch) nicht derselbe Massstab wie für die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts anzulegen ist, und dass die Zumut- barkeit auch von den finanziellen Verhältnissen der Ehegatten abhängt. Bei knap- pen Verhältnissen darf eine Änderung eher verlangt werden als bei günstigen. Grundsätzlich ist im Eheschutzverfahren eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdeh- nung einer Erwerbstätigkeit in diesem Sinn nur zu bejahen, wenn kumulativ keine Möglichkeit besteht, auf eine während des gemeinsamen Haushalts gegebene Sparquote oder vorübergehend auf Vermögen zurückzugreifen, wenn die vorhan- denen finanziellen Mittel trotz zumutbarer Einschränkungen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die Aufnahme oder Ausdehnung der Er- werbstätigkeit unter den Gesichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des be- troffenen Ehegatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung u.ä.) und des Arbeitsmarktes zumutbar ist (BGE 130 III 537 E. 3.2; Rolf Brunner, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.],

Seite 23 — 30 Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 04.60). Bei den Ehe- gatten X.Y._____ liegen günstige finanzielle Verhältnisse vor und ihre Einkünfte reichen ohne Weiteres aus, um zwei getrennte Haushalte bzw. den eigenen und den Unterhalt der Kinder zu finanzieren. In Anbetracht dieser Umstände besteht kein Anlass, in die bisher gelebte Vereinbarung der Ehegatten über Aufgabentei- lung und Geldleistungen einzugreifen und die Ehefrau zur Aufnahme einer Er- werbstätigkeit von 15% zu verpflichten (vgl. auch Ivo Schwander, in: Hon- sell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 176 ZGB). Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit einer ent- sprechenden Tätigkeit zu Recht verneint. Ob unter den gegebenen Umständen ein Einkommen von Fr. 600.-- monatlich auch tatsächlich realisierbar wäre, kann da- mit offen gelassen werden. c/aa. Im Weiteren führt der Ehemann in seinen Berechnungen den Lehrlingslohn seiner Tochter A._____ mit Fr. 400.-- pro Monat auf (Berufung, S. 9). Die Eltern sind nach Art. 276 Abs. 3 ZGB von ihrer Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. Zumutbarkeit bedeutet, dass ein gerechter Aus- gleich gefunden werden muss zwischen dem Beitrag, der unter Berücksichtigung aller Umstände von den Eltern erwartet werden darf, und der Leistung, die dem Kind in dem Sinne zugemutet werden kann, dass es zu seinem Unterhalt durch eigenen Arbeitserwerb oder andere Mittel beiträgt (Urteil des Bundesgerichts 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 4.1). Die Zumutbarkeit einer angemesse- nen Eigenversorgung beurteilt sich vor allem aufgrund der wirtschaftlichen Ver- hältnisse der Eltern. Massgebend ist dabei, dass das Kind wirtschaftlich höchstens gleich, keinesfalls aber schlechter gestellt werden darf als die Eltern. Es bleibt dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Kindesunterhalt in erster Linie Auf- gabe der Eltern ist und die Eigenversorgung des Kindes der Unterhaltspflicht der Eltern nicht voraussetzungslos vorgeht. Beim Entscheid über die Anrechenbarkeit des Arbeitserwerbs eines Kindes handelt es sich um einen Ermessensentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB (Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 06.22 f.). c/bb. Die Vorinstanz rechnete der Tochter A._____ vom Lehrlingslohn einen Be- trag von Fr. 195.-- an (E. 11c/aa, S. 8, des angefochtenen Entscheids), was rund einem Drittel des Nettolohns im ersten Lehrjahr entspricht (act. II/7). Die Anrech- nung eines Drittels des Nettolohns lässt sich auf weite Teile von Rechtsprechung und Lehre abstützen (Urteil des Obergerichts Zürich LY130039 vom 6. Juni 2014 E. 1.4c; Jann Six, a.a.O., Rz. 02.46 m.w.H.; Peter Breitschmid, in: Hon- sell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 5. Auflage,

Seite 24 — 30 Basel 2014, N 35 zu Art. 276 ZGB m.w.H.; Richtlinien des Kantonsgerichts von Graubünden für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 18. August 2009, Ziff. IV mit Verweis auf BGE 104 III 77; a.A. Stephan Wull- schleger, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 2. Auflage, Bern 2011, N 52 zu Art. 285 ZGB, der sich dafür ausspricht, vom unmündigen Kind als angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt nicht mehr als 60% seines Einkommens zu verlangen). Hinzu tritt der Umstand, dass in casu wirtschaftlich gute Verhältnisse vorliegen. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen insofern pflicht- gemäss ausgeübt. Jedenfalls bringt auch der Berufungskläger keine substantiier- ten Einwände gegen deren Vorgehen vor. d.Als zutreffend erweist sich die Darstellung des Berufungsklägers, dass sich ab 2015 die IV-Rente der Ehefrau auf Fr. 1’918.-- und die IV-Kinderrenten auf ins- gesamt Fr. 1’534.-- pro Monat belaufen (Berufung, S. 8 f.). Die Vorinstanz hat demgegenüber Beträge von Fr. 1’909.-- bzw. Fr. 1’528.-- eingesetzt. Seitens der Ehefrau sind die höheren Beträge zugestanden (Berufungsantwort, S. 5). Auf die vom Ehemann beantragte Edition der IV-Rentenverfügung kann in diesem Sinn verzichtet werden. Die erwähnte Abweichung erweist sich indessen ‒ auch im Hinblick auf die Überschussteilung ‒ als marginal und kann daher unberücksichtigt bleiben, zumal bei der Unterhaltsberechnung, namentlich beim Grundbetrag, oh- nehin auf gewisse Pauschalierungen zurückgegriffen werden muss. e.Gegen die Grundbedarfsberechnung durch die Vorinstanz, die, wie der Be- rufungskläger zu Recht festhält (vgl. Replik, S. 8), bei Anwendung der zweistufi- gen Methode nach betreibungsrechtlichen Richtlinien vorzunehmen ist, werden seitens des Genannten keine substantiierten Einwände vorgebracht. Zudem ent- spricht im Falle von gemeinsamen unmündigen Kindern, die bei einem der Ehe- gatten wohnen, die Verteilung des Überschusses im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel zu Gunsten des obhutsberechtigten Ehegatten weit verbreiteter und sachgerechter Praxis (Urteil des Bundesgerichts 5A_511/2009 vom 23. No- vember 2009 E. 5.2; Jann Six, a.a.O., Rz. 2.172). Somit kann grundsätzlich auf die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz abgestellt werden. f.Zu korrigieren ist das vorinstanzliche Urteil indessen in Bezug auf die Kin- der- und Ausbildungszulagen. Anders als der Berufungskläger, der diese Zulagen sowohl vor der Vorinstanz (act. I/2, S. 6 und 14) als auch in der Berufungsschrift (S. 9 und 29) bei seinem Einkommen und der von ihm zu erbringenden Unter- haltszahlung einrechnete, hat der Vorderrichter die Zulagen zunächst – an sich korrekt – vom Einkommen des Berufungsklägers in Abzug gebracht. In der Folge

Seite 25 — 30 hat er aber ausser Acht gelassen, dass diese ausschliesslich für den Unterhalt der Kinder bestimmten Leistungen bei der Ermittlung des durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarfs der Kinder vorweg in Abzug zu bringen sind (BGE 137 III 59 E. 4.2.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_775/2011 vom 8. März 2012 E. 3.1). Stattdessen hat er die Kinderzulagen zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag, der sich aus der Existenzminimumberechnung mit dem vollen Bedarf der Kinder ergibt, zugesprochen. Damit stünden der Berufungsbeklagten und den Kindern die ent- sprechenden Zulagen zusätzlich zum Bedarf samt Überschussanteil zur Verfü- gung, was nicht gerechtfertigt ist (vgl. auch das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 20 vom 13. Juli 2011 E. 5e). In diesem Sinn zog denn auch die Ehefrau in ihren vorinstanzlichen Eingaben die Kinder- bzw. Ausbildungszula- gen von dem von ihr errechneten Unterhaltsanspruch ab (act. I/1, S. 5; act. I/3, S. 6). Demzufolge ist der seitens der Vorinstanz errechnete Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 4'960.-- inklusive der Kinder- bzw. Ausbildungszulagen von Fr. 490.-- zu verstehen. g.Zu beachten bleibt, dass die Tochter A._____ am 1. Januar 2016 mündig geworden ist. Gemäss Art. 277 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet wer- den darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Der angefochtene Entscheid äus- sert sich nicht zu einer allfälligen Befristung der für die Kinder zu leistenden Unter- haltsbeiträge. Allerdings wurden die Unterhaltsbeiträge auch nicht explizit über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festgesetzt. Solches hatte die Berufungsbe- klagte denn auch gar nie beantragt. In den Berufungsschriften wurde der Umstand der demnächst eintretenden Mündigkeit wiederum mit keinem Wort thematisiert. Insbesondere beantragt der Berufungskläger nicht, er sei ab dem Zeitpunkt der Mündigkeit von jeder Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter zu befreien. Er an- erkennt in diesem Sinn, dass über die Mündigkeit hinaus Unterhaltsbeiträge aus- gerichtet werden müssen. Da die Fragestellung indes wie erwähnt von keiner der Parteien zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht worden ist, braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden. Über Bestand und Höhe der Unter- haltspflicht gegenüber der mündigen Tochter wird gegebenenfalls in einem neuen Verfahren zu entscheiden sein. 7a.Schliesslich beantragt der Berufungskläger, ihm die seit 1. März 2015 ge- leisteten Unterhaltszahlungen von Fr. 2’290.-- pro Monat an seine Unterhaltsver- pflichtung anzurechnen. Diesem Antrag ist zu entsprechen. Bei einer rückwirken-

Seite 26 — 30 den Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind tatsächlich bereits erbrachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen. Im Umfang dieser Leistungen ist die entsprechende Verpflichtung untergegangen (BGE 135 III 315 E. 2.4; Verena Bräm, in: Bräm/Hasenböhler [Hrsg.], Zürcher Kommentar, 1. Abteilung, Teilband II/1c, 3. Auflage, Zürich 1998, N 150 zu Art. 163 ZGB). Im Hinblick auf die Vollstreckbarkeit des Unterhaltsurteils hat das Gericht die Pflicht, konkret über bereits geleistete Zahlungen, die von den rückwirkend zugesproche- nen Unterhaltsbeiträgen abzuziehen sind, zu befinden. Würde im Urteil nur die grundsätzliche Höhe des Unterhaltsanspruchs, nicht aber auch der effektiv zu be- zahlende Betrag festgelegt, könnte in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren mangels einer klaren Zahlungsverpflichtung nämlich keine definitive Rechtsöff- nung erteilt werden. Letzteres ist nur möglich, wenn das Urteil den Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet. Die zu bezahlende Summe muss im Urteil beziffert werden oder muss sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben. Wenn vorgebracht wird, dem Unterhaltsgläubiger seien seit der Trennung der Ehegatten bereits Unterhaltsleistungen erbracht worden, kann sich der Sachrichter folglich nicht damit begnügen, in seinem Urteil die Anrechnung von bereits geleis- teten Beträgen vorzubehalten, ohne sie zu beziffern. Vielmehr ist explizit über die Beträge zu entscheiden, die an die ausstehende Schuld angerechnet werden (BGE 138 III 583 E. 6.1.1 = Pra 2013 Nr. 25, BGE 135 III 315 E. 2.4 f.; Entscheid des Kantonsgerichts KSK 14 89 vom 3. Juni 2015 E. 3; Jann Six, a.a.O., Rz. 2.182). b.Die Vorinstanz erklärte X._____ in Erwägung 11c/dd in fine sowie in Ziffer 6 lit. b des Dispositivs des angefochtenen Entscheids für berechtigt, mit Wirkung ab

  1. März 2015 bereits überwiesene Unterhaltsbeiträge von den im Entscheid fest- gesetzten Beiträgen in Abzug zu bringen. Die Höhe der anrechenbaren Leistun- gen geht indes weder aus dem Dispositiv noch aus der Begründung oder in der Begründung genannten anderen Dokumenten hervor. Im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung ist daher eine entsprechende Bezifferung vorzunehmen. Der Berufungskläger reichte im Berufungsverfahren mehrere Kontoauszüge ein, aus denen hervorgeht, dass er von März 2015 bis Mai 2016 Unterhaltszahlungen in der Höhe von monatlich Fr. 2’290.-- an die Berufungsbeklagte geleistet hat (act. B.10-13, 17-22, 24-28). Im erwähnten Umfang ist seine Unterhaltspflicht durch Tilgung untergegangen. Von den entsprechenden Zahlungen ist Vormerk zu neh- men.

Seite 27 — 30 c/aa. In der Replik wird vom Ehemann im Weiteren vorgebracht, die Hypothekar- zinsen sowie die Amortisation seien von der Ehefrau allein zu tragen, würden al- lerdings zurzeit über ein gemeinsames Konto der Parteien bei der UBS AG laufen. Damit ständen der Genannten monatlich aktuell nicht nur die Zahlung über Fr. 2’290.-- zur Verfügung, sondern zusätzlich noch Fr. 1’650.-- aus der Bezahlung der Wohnkosten ab dem gemeinsamen Konto. Er leiste daher gegenwärtig Unter- halt in der Höhe von Fr. 3’940.-- pro Monat an die Ehefrau (Replik, S. 9 f.). Es trifft zu, dass die Ehefrau die Hypothekarzinsen und die Amortisation aus ihren eigenen Mitteln zu bestreiten hat, wurden die entsprechenden Kosten doch in ih- rem Bedarf berücksichtigt. Dass die entsprechenden Beträge von einem gemein- samen Konto abgebucht werden, bedeutet nun aber nicht per se, dass es sich dabei um Leistungen des Ehemannes an die Ehefrau handelt. So steht nicht fest und wird auch vom Ehemann nicht geltend gemacht, dass das fragliche Konto al- lein von ihm gespiesen wurde bzw. wird. Abgesehen davon hielt Letzterer in sei- ner Replik unverändert an seinem Antrag fest, ihm lediglich die seit dem 1. März 2015 geleisteten Unterhaltszahlungen von Fr. 2’290.-- pro Monat an seine Unter- haltsverpflichtung anzurechnen. Eine weitergehende Anrechnung wird nicht ver- langt. Unter den genannten Umständen besteht denn auch kein Anlass, eine sol- che vorzunehmen. c/bb. Am 4. Januar 2016 reichte der Ehemann dem Gericht schliesslich einen Bankbeleg ein, gemäss welchem er am 18. Dezember 2015 je Fr. 3'600.-- auf die Konti seiner beiden Kinder überwiesen hat (act. B.23). Er bringt in diesem Zu- sammenhang vor, es handle sich um die IV-Kinderrenten für die Monate Juli bis Dezember 2015, welche als Unterhaltszahlungen weitergeleitet worden seien. Die Ehefrau machte mit Eingabe vom 14. April 2016 geltend, diese Zahlungen seien nicht an die laufende Unterhaltspflicht anzurechnen, sondern als freiwillige Zah- lungen an die Kinder zu werten. Einerseits bestehe die Zahlungspflicht gegenüber der Kindsmutter, andererseits würden die IV-Renten direkt der Mutter ausbezahlt. Andere IV-Zahlungen seien ihr nicht bekannt. In der Folge hielt der Ehemann in seinem Schreiben vom 28. April 2016 fest, es handle sich um vorweg, à Konto geleistete Unterhaltszahlungen, welche als solche zu berücksichtigen seien. Aus den erwähnten Ausführungen der Parteien geht nicht klar hervor, was Gegen- stand der fraglichen Zahlungen ist. Sollte es um diejenigen Kinderrenten der IV gehen, die im Rahmen der Unterhaltsberechnung als Einkommen der Ehefrau berücksichtigt worden sind, hätte der Ehemann mit den fraglichen Überweisungen lediglich Gelder weitergeleitet, die seitens der IV an sich der Ehefrau auszuzahlen

Seite 28 — 30 gewesen wären, nicht aber seine eigene Unterhaltsschuld getilgt. Handelt es sich um anderweitige, aus der Invalidität der Ehefrau resultierende Rentenleistungen, bspw. aus der beruflichen Vorsorge, läge ein zusätzliches Einkommen vor, das bei der Unterhaltsberechnung bis anhin nicht berücksichtigt worden ist und das der Ehemann von sich aus ins Kindesvermögen übertragen hat. Jedenfalls behauptet Letzterer nicht, dass die Leistungen seinem Erwerbseinkommen entstammen, weshalb ihm diese auch nicht an die aus seinem Einkommen zu tilgende Unter- haltsschuld angerechnet werden können, zumal die Unterhaltszahlungen ohnehin gegenüber der Ehefrau und nicht gegenüber den Kindern zu erbringen sind. 8a.Zusammenfassend steht fest, dass sich die Berufung von X._____ insofern als begründet erweist, als er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt und als der ihm an die rückwirkend auferlegten Unterhaltszahlungen anzurechnende Be- trag konkret zu beziffern ist. Im Weiteren wird der angefochtene Entscheid auf- grund der bundesgerichtlichen bzw. kantonalen Praxis zur Berücksichtigung von Kinderzulagen dahingehend abgeändert, dass der erstinstanzlich festgesetzte Un- terhaltsbeitrag für Y._____ sowie die Kinder A._____ und B._____ auf Fr. 4’960.-- inklusive Kinder- und Ausbildungszulagen festzusetzen ist. Darüber hinaus be- steht kein Grund, in das pflichtgemäss ausgeübte Ermessen des Vorderrichters einzugreifen. Die Berufung ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen. b/aa. Zu beurteilen bleibt, ob der geänderte Verfahrensausgang eine Anpassung der vorinstanzlichen Kostenregelung nach sich ziehen soll. Trifft die Rechtsmittel- instanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). b/bb. Die Vorinstanz verteilte die Gerichtskosten je hälftig auf die Parteien und ordnete an, dass sie ihre Parteikosten selbst zu tragen haben. Vorliegend wird der erstinstanzlich festgesetzte Unterhaltsbeitrag um die Kinder- und Ausbildungszu- lagen reduziert. Diese Reduktion rechtfertigt es aber nicht, die vorinstanzliche Kostenverteilung abzuändern. Zum einen ist die Abänderung des Unterhaltsbei- trags von relativ geringem Ausmass und zum anderen entspricht es der Praxis in erstinstanzlichen Eheschutzverfahren, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens

Seite 29 — 30 die Gerichtskosten zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen, namentlich, weil beide Parteien an einer ausgewogenen Ordnung des Getrenntlebens interes- siert sind (vgl. Jann Six, a.a.O., Rz. 1.68; Rolf Vetterli, a.a.O., N 16 Anh. ZPO Art. 271). c.Was das Berufungsverfahren betrifft, so obsiegt der Berufungskläger wie erwähnt im Hinblick auf seine Rüge der Gehörsverletzung sowie die Bezifferung der ihm anzurechnenden Unterhaltszahlungen. Mit seiner Argumentation zur Spa- rquote bzw. Methodenwahl dringt er hingegen nicht durch, auch nicht mit Hilfe der Noven, die er aufgrund der erstinstanzlichen Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren noch einbringen durfte. Dass dennoch eine Reduktion der Unterhalt- pflicht angeordnet wird, ist auf die vom Vorderrichter missachtete bundesgerichtli- che bzw. kantonale Praxis zur Berücksichtigung von Kinderzulagen zurückzu- führen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, einen Teil der Gerichtskosten der Vorinstanz aufzuerlegen, welche mit ihrem als schwerwiegend zu bezeichnen- den Verfahrensfehler Anlass zur Erhebung der Berufung gegeben hat (Art. 108 ZPO). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an den Berufungskläger ist mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens dagegen abzusehen, zumal ihm der Aufwand für die  letztlich erfolglos gebliebene  Entgegnung zur Stellungnahme der Berufungsbeklagten auch angefallen wäre, wenn ihm dazu bereits im erstin- stanzlichen Verfahren Gelegenheit gegeben worden wäre. In diesem Sinn und in Anbetracht des erweiterten Ermessensspielraums des Gerichts in familienrechtli- chen Verfahren werden die Kosten des Berufungsverfahrens, die gestützt auf den Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 der Verordnung über die Ge- richtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ, BR 320.210]) auf Fr. 2’500.-- festgesetzt werden, im Umfang von Fr. 500.-- dem Bezirksgericht Plessur überbunden, während der Berufungskläger Kosten von Fr. 2'000.-- zu tragen hat. Überdies hat jener die Berufungsbeklagte für das vorliegende Verfahren aussergerichtlich zu entschädigen. Mit Kostennote vom 14. April 2016 (act. D.25) erhebt Rechtsanwäl- tin lic. iur. Susanna Mazzetta eine Honorarforderung inklusive Spesen und Mehr- wertsteuer von insgesamt Fr. 2’993.75. Der Forderung liegt ein Zeitaufwand von 10.85 Stunden und ein nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) üblicher Stundenansatz von Fr. 240.-- zu Grunde. Aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erweist sich der erwähnte Aufwand als angemessen. Die aussergerichtliche Entschädigung, die X._____ Y._____ für das Berufungsverfahren zu leisten hat, wird somit auf Fr. 2’993.75 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer festgelegt.

Seite 30 — 30 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 6 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters in Zivilsachen am Be- zirksgericht Plessur vom 24. April 2015 wird aufgehoben. 2. a) X._____ wird verpflichtet, mit Wirkung ab 1. März 2015 an den Unterhalt von Y._____ sowie von A._____ und B._____ für die Dauer des Getrennt- lebens monatlich insgesamt Fr. 4’960.-- (für Y._____ Fr. 2’860.--, für A._____ und B._____ je Fr. 1’050.--) inklusive gesetzlicher und/oder ver- traglicher Kinder-/Ausbildungszulagen zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an Y._____ zahlbar und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats. b) Es wird festgestellt, dass X._____ seiner Unterhaltspflicht gemäss Disposi- tivziffer 2a) von März 2015 bis Mai 2016 im Umfang von monatlich Fr. 2’290.-- nachgekommen ist. 3. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’500.-- gehen im Umfang von Fr. 500.-- zu Lasten des Bezirksgerichts Plessur und im Umfang von Fr. 2'000.-- zu Lasten von X.. Die X. auferlegten Kosten werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Differenz von Fr. 500.-- wird ihm vom Kantonsgericht erstattet. b) X._____ hat Y._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2’993.75 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu leisten. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30’000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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