Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 27. August 2015Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 6429. September 2015 Urteil I. Zivilkammer VorsitzSchnyder Aktuarin ad hoc Dedual In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. A., gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgerichts Hinterrhein vom 21. April 2015, mitgeteilt am 21. April 2015, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsvertretung), hat sich ergeben:
Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A.Mit Gesuch vom 25. März 2015 beantragte die von X._____ geschiedene Ehefrau, Y., beim Bezirksgericht Hinterrhein die Anweisung an den Schuld- ner gemäss Art. 291 ZGB hinsichtlich der Unterhaltszahlungen für ihre gemeinsa- me Tochter. X. beantragt die Abweisung des Gesuchs (vgl. ZK1 15 63). B.Am 08. April 2015 stellte die Rechtsvertreterin von X., Rechtsanwältin A., beim Bezirksgericht Hinterrhein ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege für das Verfahren betreffend Anweisung. Zur Begründung des Gesuches wurde ausgeführt, der Gesuchsteller sei seit dem 12. März 2007 geschieden. Bis Mitte 2013 habe er seiner Unterhaltspflicht regelmässig nachkommen können. Im Juli 2013 habe er jedoch seine Stelle verloren. Seither besuche er Stempelkontrol- len und habe noch keine unbefristete Stelle finden können. Bei seinem jetzigen Arbeitgeber könne er nur auf Abruf und höchstens 50% tätig sein. Der Gesuchstel- ler sei daher im Sinne von Art. 117 ZPO bedürftig; ihm fehlten die finanziellen Mit- tel zur Bezahlung des Verfahrens. Darüber hinaus sei er in diesem Verfahren auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen. Hinsichtlich der unentgeltlichen Rechts- vertretung heisst es im Gesuch sodann: "Der Gesuchsteller ist auf anwaltliche Ver- tretung für das Verfahren betreffend Anweisung an den Schuldner angewiesen" (zum Ganzen vorinstanzliche Akten, act. II.1). Eine weitergehende Begründung, inwiefern die Notwendigkeit einer Prozessvertretung bestehe, fehlt. C.Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden erachtete in ihrer Ver- nehmlassung vom 14. April 2015 die URP-Bedürftigkeit von X._____ als gegeben, dies unter Hinweis auf die Einkommensverhältnisse gemäss definitiver Veranla- gungsverfügung 2013 (zum Ganzen vorinstanzliche Akten, act. II.2 sowie act. IV.1). E.Mit gleichentags mitgeteiltem Entscheid vom 21. April 2015 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Hinterrhein wie folgt: "1.a) X._____, geboren am 1966, wird im Verfahren gegen Y. betreffend Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 291 ZGB (Proz.Nr. 135-2015-85) die unentgeltliche Rechtspflege insoweit ge- währt, als dass er von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von den Gerichtskosten befreit wird. Diese Kosten gehen – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO (vgl. Ziff. 2 unten) – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Ge- richtskasse bezahlt (Art. 122 ZPO i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EGzZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege befreit indes nicht von der Bezahlung ei- ner Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO).
Seite 3 — 10 Die Gewährung ist auf das Verfahren vor dem Bezirksgericht Hin- terrhein beschränkt. Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Prozesspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). b)Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 2.Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der An- spruch des Kantons Graubünden verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 1 und 2 ZPO). 3.Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5.(Mitteilung)." Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass X._____ über beträchtliche Schulden verfüge, so dass er jeweils Pfändungen von Lohn und Arbeitslosenent- schädigung zu gewärtigen habe. Die finanzielle Bedürftigkeit sei – wie auch von der Steuerverwaltung bestätigt – fraglos gegeben. Daher sei nicht davon auszu- gehen, dass er für die Gerichtskosten aufkommen könne. Da zudem sein Rechts- begehren nicht gänzlich aussichtslos erscheine, wurde der Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege grundsätzlich bejaht (vorinstanzlicher Entscheid, E. 2b S. 3). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde dagegen mit der Begründung verweigert, dass es sich beim Verfahren betreffend Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 291 ZGB um ein Bagatellverfahren handle, welches keine schwierigen rechtlichen Fragen aufwerfe. Zudem sei nicht erkennbar, wel- che schützenswerten Interessen X._____ in diesem Verfahren verfolge. Würde die Schuldneranweisung nicht bewilligt, wäre er von den Unterhaltszahlungen nicht befreit. Vielmehr hätte er – sofern er der Bezahlung des Unterhalts nicht freiwillig nachkäme – entsprechende Lohnpfändungen zu erdulden. Seine finanziellen In- teressen seien vom Ausgang des Verfahrens Proz. Nr. 135-2015-85 daher nicht erheblich tangiert. Zur Wahrung seiner Rechte sei dementsprechend die Bestel- lung einer Rechtsanwältin nicht notwendig. F.Gegen diesen Entscheid vom 21. April 2015 liess X._____ am 7. Mai 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Antrag erhe- ben: "1.Der Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 21. April 2015 sei bezüglich der Nichtgewährung der Rechtsvertretung aufzuheben. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerde- gegners." Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag damit, er sei italienischer Mutter- sprache. Das Gesuch der geschiedenen Ehefrau habe er nicht verstehen können.
Seite 4 — 10 Aufgrund dessen sei er nicht in der Lage, seine Rechte wahrzunehmen, weshalb er die Hilfe einer Rechtsanwältin in Anspruch genommen habe. Zudem lebe er unter dem Existenzminimum. Auch aus diesem Grund sei ihm eine Rechtsvertre- tung zuzusprechen (Berufungsschrift E. II.B.1. S. 2, act. A.1). G.Der Einzelrichter am Bezirksgericht Hinterrhein beantragte in seiner Stel- lungnahme vom 27. Mai 2015 implizit die Abweisung der Beschwerde (act. A.2). Er führte aus, dass der Beschwerdeführer seit langer Zeit in der Schweiz lebe. Die Auseinandersetzungen zwischen ihm und seiner ehemaligen Ehefrau wegen Ali- menten sei aufgrund von Rechtsöffnungsverfahren gerichtsnotorisch. Der Einzel- richter macht geltend, der Beschwerdeführer wisse zweifellos, worum es im An- weisungsgesuch gehe. Er lebe auch nicht unter dem Existenzminimum. Dieses werde ihm vom Betreibungsamt monatlich belassen. Zudem habe die Anwältin mit ihrer Stellungnahme vom 07. April 2015 selbst bewiesen, dass es sich um einen Bagatellfall handele, habe sie doch dem Gericht nur "ein paar Einkommensab- rechnungen" zugestellt. Sie hätte den Beschwerdeführer direkt anweisen können bzw. müssen, die Akteneingabe selbst zu erledigen; am Schalter des Bezirksge- richts Hinterrhein wäre ihm Auskunft gegeben worden. Zudem sei der Rechtsan- wältin bekannt gewesen, dass der zuständige Einzelrichter auch italienischspra- chig sei. Die Vorinstanz kommt daher zum Schluss, dass die Rechtsvertreterin ihre "kurze mündliche Auskunft wohl als Berufsrisiko" hätte abbuchen müssen (zum Ganzen act. A.2, S. 1). H.Auf weitergehende Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den weiteren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen
Seite 5 — 10 2015 und wurde X._____ gleichentags mitgeteilt. Seiner Rechtsanwältin wurde der Entscheid am 27. April 2015 zugestellt (vgl. act. D.3). Die Beschwerde vom 07. Mai 2015 (vgl. act. A.1) erfolgte somit fristgerecht und entspricht auch den übrigen Formerfordernissen, so dass darauf einzutreten ist. b)Zu Recht wurde die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltli- chen Rechtspflege hinsichtlich der Bestellung einer Rechtsanwältin im Namen von X._____ erhoben. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege ist nämlich streng personenbezogen und wird dem bedürftigen Gesuchstel- ler gewährt, wenn sich seine Anträge nicht von vornherein als aussichtslos erwei- sen. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder ent- zogen, ist deshalb lediglich der Gesuchsteller beziehungsweise der bisher Be- günstigte zur Beschwerde legitimiert. Der Rechtsvertreter selbst ist hingegen dann in eigenem Namen zur Beschwerde berechtigt, wenn seine Einsetzung als Rechtsbeistand aus persönlichen oder fachlichen Gründen verweigert wird (vgl. Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N. 1 f. zu Art. 121 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5P.417/2006 vom 7. Februar 2007 E. 1.2; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 71 vom 27. Oktober 2011 E. 4b). Ferner wird dem Anwalt selbst Parteistellung zuerkannt, wenn er sich gegen die Festsetzung seines Honorars als unentgeltlicher Rechtsvertreter zur Wehr set- zen will (vgl. Emmel, a.a.O., N. 8 zu Art. 122 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5P.463/2005 vom 20. März 2006 E. 4.1; BGE 131 V 153 E. 1; Urteil des Kantons- gerichts von Graubünden ZK1 11 70 vom 28. November 2011 E. 1c). 2. a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (vgl. Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss ge- gen geschriebenes und ungeschriebenes Recht (vgl. Dieter Freiburghaus/Susan- ne Afheldt, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 3 zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N. 2 zu Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 4 zu Art. 320 ZPO). Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die Unangemessenheit (vgl. PKG 2012 Nr. 11 mit zahlreichen Hinweisen). Hin- sichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt demgegenüber eine eingeschränkte Kognition. Letzteren überprüft die Beschwerdeinstanz nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen, also willkürlichen Fest- stellung (vgl. statt vieler Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 5 zu Art. 320 ZPO). In-
Seite 6 — 10 soweit als eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung beruht, ist wiederum der Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gegeben, welcher von der Rechtsmit- telinstanz mit freier Kognition überprüft werden kann (Spühler, a.a.O., N 5 zu Art. 320 ZPO). b)Im Beschwerdeverfahren gilt die Rügepflicht; der Beschwerdeführer hat daher in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe er sich beruft (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat Bestand. c)Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fort- zusetzen. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt des Erlas- ses des angefochtenen Entscheides bestanden hat. Das Novenverbot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hinge- gen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Freiburgaus/Afheldt, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; Spühler, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Bern 2014, N. 1 zu Art. 326 ZPO). Für den vorliegenden Fall bedeutet die Anwendung des Novenver- bots, dass sämtliche vom Beschwerdeführer getätigten Behauptungen, welche dieser nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht hat, zur Beurteilung der Beschwerde keine Berücksichtigung finden können. aa)Dies gilt insbesondere für die im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Be- hauptung, der Gesuchsteller sei auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen, weil er nicht über genügende Sprachkenntnisse verfüge. Zur Begründung des Gesuchs vor der Vorinstanz hatte sich die Begründung der Rechtsanwältin mit Blick auf die Notwendigkeit der Rechtsvertretung für X._____ auf die lapidare Aussage be- schränkt, dass "[d]er Gesuchsteller [...] auf anwaltliche Vertretung für das Verfah- ren betreffend Anweisung an den Schuldner angewiesen [ist]" (vorinstanzliche Ak- ten, act. II.1). Erst in der Beschwerde vom 07. Mai 2015 wird mit Blick auf die Mo- tivation der Gesuchsabweisung durch die Vorinstanz sodann Folgendes ausge- führt: "Der Beschwerdeführer ist italienischer Muttersprache. Er hat bei dem Ge- such der geschiedenen Frau nicht verstanden, um was es ging. Er ist nicht in der Lage, seine Rechte wahrzunehmen. Aus diesem Grunde hat er die Hilfe einer
Seite 7 — 10 Rechtsanwältin in Anspruch genommen" (Berufungsschrift E. II.B.1. S. 2, act. A.1). Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer wegen seiner italienischen Mutter- sprache das Gesuch seiner geschiedenen Frau nicht verstanden habe, bildet so- wohl hinsichtlich der italienischen Muttersprache wie auch hinsichtlich des fehlen- den Verständnisses des Gesuchsinhalts ein unzulässiges Novum. Die Begrün- dung der Beschwerde, nämlich, dass er aus diesem Grund im erstinstanzlichen Verfahren eine Rechtsanwältin habe beiziehen müssen, kann aus prozessualen Gründen daher nicht beachtet werden und die Beschwerde ist abzuweisen. In die- sem Zusammenhang kann die Frage offengelassen werden, ob die Beschwerde überhaupt der in Art. 321 Abs. 1 ZPO statuierten Begründungspflicht genügen würde. bb)Dass der Entscheid der Vorinstanz im Übrigen auf einer offensichtlich fal- schen Sachverhaltsdarstellung oder einer falschen Rechtsanwendung beruhe, wird mit keinem Wort dargelegt. Zudem erscheint es nicht glaubhaft, dass der Be- schwerdeführer wegen fehlender Sprachkenntnisse das von seiner geschiedenen Ehefrau verfasste Gesuch um Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 291 ZGB nicht verstanden haben soll. Wie dem Scheidungsurteil entnommen werden kann, war er seit dem Jahr 1993 mit der Gesuchstellerin verheiratet und lebte und arbei- tete zumindest seit diesem Zeitpunkt überwiegend in der Schweiz (Akten des Kan- tonsgericht von Graubünden im Verfahren ZK1 15 63, act. B.3). Seine Sprach- kenntnisse dürften somit für das Verständnis des von seiner geschiedenen Ehe- frau verfassten Gesuchs ausreichen. Doch selbst wenn die Sprachkenntnisse von X._____ nicht ausreichen sollten, ist damit noch nicht die Notwendigkeit einer un- entgeltlichen Rechtsbeiständin dargetan. Als Ausländer, der schon seit über 20 Jahren in der Schweiz lebt, hätte er sich den entsprechenden Text ohne Weiteres übersetzen lassen können. Und schliesslich zeigt die Stellungnahme der Rechts- anwältin vom 07. Mai 2015 (vorinstanzliche Akten des Bezirksgerichts Hinterrhein im Verfahren ZK1 15 63, act. II.2) in aller Deutlichkeit, dass der Beizug einer Rechtsvertretung nicht notwendig war. Die Begründung beschränkt sich auf eine simple Sachverhaltsdarstellung auf elf Zeilen und die Beilage von zwei Abrech- nungen. Rechtliche Erwägungen oder Abklärungen, die ein besonderes Fachwis- sen voraussetzen würden, werden darin nicht angestellt. Die entsprechenden An- gaben samt Einreichung von Belegen hätte der Beschwerdeführer also ohne Wei- teres auch selbst machen können; umso mehr als er dabei im Rahmen der Unter- suchungsmaxime vom Bezirksgerichtspräsidenten bei der Sammlung des Pro- zessstoffes unterstützt worden wäre (vgl. auch die Vernehmlassung der Vorin- stanz vom 27. Mai 2015, act. A.2). Die Beschwerde ist somit unbegründet.
Seite 8 — 10 3.Für das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde kein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege gestellt. Die in Art. 119 Abs. 6 ZPO statuierte Kostenlosig- keit des Verfahrens gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchsverfahren selber, nicht aber für ein nachfolgendes Beschwerdeverfahren (vgl. BGE 137 III 470 ff.), so dass für das vorliegende Verfahren Kosten zu erhe- ben sind. Gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivil- sachen (VGZ; BR 320.210) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf den minimalen Betrag von CHF 500.-- festgesetzt. In Abweichung von den grundsätzlichen Verteilungsgrundsätzen des Art. 106 ZPO gilt für unnötige Kosten nach Art. 108 ZPO das Verursacherprinzip. Ein vorwerfbares Verhalten ist – an- ders als bei der Verhängung einer Ordnungsbusse nach Art. 128 ZPO – für die Kostenauferlegung nach Art. 108 ZPO nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz zum Vorentwurf müssen die Prozesskosten auch nicht "offensichtlich unnötig" sein. Als Kostenverursacher kommen insbesondere auch Rechtsvertreter in Betracht (Flori- an Mohs, Schweizerische Zivilprozessordnung, Navigator-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N. 1 zu Art. 108 ZPO m.w.H.; vgl. ferner Urteil 4A_612/2014 vom 03. März 2015 E. 1.3). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, und der pro- zessführenden Rechtsanwältin hätte klar sein müssen, dass die von ihr vorge- brachte Argumentation aufgrund des Novenverbots keine Berücksichtigung finden würde, sind die daraus entstandenen Kosten als nicht notwendig zu bewerten. Der entsprechende Mangel der Beschwerde wäre für eine Rechtsanwältin – nicht aber für einen juristischen Laien – leicht erkennbar gewesen. Die aus der offensichtlich aussichtslosen Beschwerdeerhebung entstandenen Kosten können deshalb nicht dem Beschwerdeführer auferlegt werden, sondern gehen nach dem Verursacher- prinzip gemäss Art. 108 ZPO zu Lasten seiner Rechtsvertreterin. 4.Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder unbegründet, entscheidet die Verfahrensleitung gemäss Art. 18 Abs. 3 OR i.V.m Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz. Ferner werden Entscheide, welche in einem Ver- fahren mit einem Streitwert von bis und mit CHF 5000.-- ergehen, nach Art. 7 Abs. 2 lit. a einzelrichterlich gefällt. Der Bereich der Gerichtsorganisation ist nach Art. 3 ZPO dem kantonalen Recht überlassen. Mit den eingangs erwähnten Nor- men hat der Kanton Graubünden von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Vor- liegend stützt sich die einzelrichterliche Zuständigkeit sowohl auf Art. Art. 7 Abs. 2 lit. a wie lit. b. Dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wurde bereits dargelegt. Die einzelrichterliche Zuständigkeit stützt sich indessen auch auf Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden ausschliesslich die – in
Seite 9 — 10 ihrem Ausmass unschwer abzuschätzenden - Anwaltskosten eines definitiv durch Endentscheid abgeschlossenen vorinstanzlichen Verfahrens. Das Rechtsschutzin- teresse des Beschwerdeführers beschränkt sich nur noch auf einen bereits fest- stehenden finanziellen Aspekt. Der im Normalfall der URP-Beschwerde noch mit- spielende Gesichtspunkt der Notwendigkeit einer fortdauernden Rechtsvertretung, der die analoge Anwendung der Streitwertberechnung der Hauptsache begründet, entfällt. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall in keiner Art und Weise von jeder andern Rechtssache, bei welcher sich die Zuständigkeit des Einzelrich- ters nach dem Wert richtet, der letztlich Gegenstand des vom Beschwerdeführer konkret angestrebten Entscheids bildet. Im vorliegenden Fall sind die Kosten der Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren mit rund Fr. 500.00 (Zeitaufwand von 2 ½ Stunden) anzusetzen, was klar unterhalb der für die einzelrichterliche Kompetenz geltenden Grenze von F. 5‘000.00 liegt.
Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.-- gehen zu Lasten von Rechts- anwältin A._____. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an: