Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 12. Juni 2015Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 5715. Juni 2015 Urteil I. Zivilkammer VorsitzMichael Dürst RichterBrunner und Schnyder AktuarHitz In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fritz Heeb, Rathausplatz 1, 8880 Walenstadt, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Landquart vom 29. April 2015, mitgeteilt am 29. April 2015, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdefüh- rers, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:
Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A.Mit Gesuch vom 16. April 2015 liess X._____ beim Einzelrichter am Be- zirksgericht Landquart ein Gesuch betreffend Abänderung von Eheschutzmass- nahmen einreichen. Der Kinderunterhalt gemäss Entscheid des Einzelrichters vom 9./10. Juli 2014 (CHF 900.00 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 240.00) sei rück- wirkend per 1. Januar 2015 angemessen herabzusetzen. Der Ehegattenunterhalt (CHF 2'360.00) sei ebenfalls rückwirkend per 1. Januar 2015 aufzuheben. Als Grund für das Abänderungsgesuch wurde geltend gemacht, dass die Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind seit dem 19. Dezember 2014 wieder in Bosnien lebe, weshalb die Unterhaltsbeiträge an die deutlich tieferen Lebenshaltungskosten an- zupassen bzw. aufzuheben seien. Unter Verweis auf die von der Ehefrau eingelei- tete Betreibung für die ausstehenden Unterhaltsbeiträge von Januar bis März 2015 im Betrage von CHF 9'500.00 und das hierfür hängige Rechtsöffnungsver- fahren wurde zudem um schnellstmögliche Anhandnahme des Verfahrens er- sucht. B.Am 17. April 2015 stellte der Rechtsvertreter von X._____ beim Bezirksge- richt Landquart ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen. Zur Begründung des Gesu- ches wurde ausgeführt, die finanziellen Verhältnisse würden sich aus dem Ehe- schutzverfahren beziehungsweise dem Gesuch um Abänderung von Eheschutz- massnahmen ergeben. X._____ verfüge über keinerlei Vermögen und stehe vor einem Stellenwechsel beziehungsweise vor einer allfälligen Arbeitslosigkeit. Er sei somit nicht in der Lage, Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. In materieller Hinsicht würden sich komplexe Rechtsfragen – Bemessung von Frauen- und Kin- derunterhaltsbeiträgen bei einem internationalen Sachverhalt – stellen. Als juristi- scher Laie sei X._____ damit komplett überfordert. Er sei deshalb offensichtlich auf anwaltliche Unterstützung angewiesen. Zudem sei das Verfahren nicht aus- sichtslos. C.Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden erachtete in ihrer Ver- nehmlassung vom 24. April 2015 die URP-Bedürftigkeit von X._____ als nicht ge- geben, dies unter Hinweis auf die Einkommensverhältnisse gemäss definitiver Veranlagungsverfügung 2013. D.Nachdem X._____ die Stellungnahme der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden samt Beilagen zwecks Einreichung einer Stellungnahme zugestellt
Seite 3 — 12 worden war, hielt dieser in seinem Schreiben vom 28. April 2015 unverändert an seinem Gesuch vom 17. April 2015 fest. E.Mit gleichentags mitgeteiltem Entscheid vom 29. April 2015 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart wie folgt: "1.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen (Proz. Nr. 135-2015-131) wird abgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.(Rechtsmittelbelehrung). 4.(Mitteilung)." Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Berechnung entnommen werden kön- ne, dass X._____ unter Berücksichtigung der seiner Ehefrau und dem Kind ge- schuldeten Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'500.00 sowie eines Zuschlages von 20% des Grundbedarfs über einen Minimalbedarf von Fr. 5'836.00 verfüge. Bei der Be- rechnung dieses Minimalbedarfs seien, entsprechend der Angaben im Gesuch vom 17. April 2015, die Werte gemäss Eheschutzentscheid vom 9./10. Juli 2014 unverändert übernommen worden. Einzig die bis Mai 2015 befristeten Ratenzah- lungen von Fr. 396.00 seien, da sie nur noch einen Monat anfallen würden, weg- gelassen worden. Andererseits sei der Grundbedarf von Fr. 850.00 X._____ le- be offensichtlich nach wie vor mit einer erwachsenen Person in einer Wohnge- meinschaft zusammen um 20% erweitert worden. Bei einem monatlichen Über- schuss von mindestens Fr. 456.00 ergebe dies ab Juni 2015 für die Dauer eines Jahres einen Gesamtüberschuss von rund Fr. 5'500.00. Mit diesem Betrag könn- ten die voraussichtlichen Prozesskosten (Gerichtskosten und Entschädigung des Rechtsvertreters) für das Abänderungsverfahren von Eheschutzmassnahmen oh- ne weiteres finanziert werden. Ein tieferer Lohn infolge eines allfälligen Stellen- wechsels sei nicht substanziiert worden. Sollten sich hinsichtlich des Erwerbsein- kommens Änderungen ergeben oder X._____ arbeitslos werden, stehe es ihm jederzeit offen, im dannzumaligen Zeitpunkt erneut ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Das Gesuch sei deshalb aufgrund der aktuellen Verhältnisse abzu- weisen. F.Gegen diesen Entscheid vom 29. April 2015 liess X._____ am 6. Mai 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Anträgen erheben: "1.Der Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Landquart vom 29. April 2015 sei aufzuheben.
Seite 4 — 12 2.Es sei dem Gesuchsteller für das pendente Verfahren betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen die umfassende unentgeltli- che Rechtspflege unter Einsetzung des unterzeichnenden Rechtsan- waltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Zur Begründung wird ausgeführt, es treffe nicht zu, dass X._____ nach wie vor mit einer erwachsenen Person in einer Wohngemeinschaft zusammenlebe. Er lebe alleine und der angenommene Preis für Wohnung und Nebenkosten im Betrag von Fr. 850.00 treffe offensichtlich nicht zu. Auch sei der Grundbedarf von Fr. 850.00 zu erhöhen, da X._____ allein lebe. Schliesslich sei für Steuern und Versi- cherung jeweils ein Betrag von null Franken eingesetzt worden, was auch nicht zutreffe. Bei dieser Berechnungsweise komme die Vorinstanz zu einem Über- schuss / Fehlbetrag von Fr. 456.00 pro Monat. Mit diesem Gesamtüberschuss von rund Fr. 5'500.00 pro Jahr sei X._____ gemäss der Vorinstanz in der Lage, die voraussichtlichen Prozesskosten (Gerichtskosten und Entschädigung des Rechts- vertreters) für das Abänderungsverfahren von Eheschutzmassnahmen ohne wei- teres zu finanzieren. Hinzu komme, dass X._____ über den Betrag von Fr. 9'500.00 zuzüglich Zins von 5% seit 1. März 2015 betrieben worden sei bezie- hungsweise die Rechtsöffnungsrichterin die definitive Rechtsöffnung erteilt habe. G.Der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart beantragt in seiner Stellung- nahme vom 18. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung werde insbesondere auf die Berechnung des Existenzminimums im angefochtenen Ent- scheid verwiesen. Soweit X._____ ausführen lasse, insbesondere die Berechnung des erweiterten Existenzminimums sei unzutreffend, weil er alleine lebe, weshalb der der Berechnung zu Grunde gelegte Betrag von Fr. 850.00 nicht zutreffen wür- de, bleibe festzuhalten, dass die entsprechenden Positionen gemäss dem Ent- scheid des Einzelrichters vom 9./10. Juli 2014 betreffend Eheschutz übernommen worden seien. Zum damaligen Zeitpunkt habe X._____ mit seinem Vater in einer Wohnung A._____ in O.1_____ gelebt. Diese Beträge seien im Rahmen des an- lässlich der damaligen Hauptverhandlung abgeschlossenen gerichtlichen Ver- gleichs in Anwesenheit des damaligen Rechtsvertreters von X._____ eingesetzt worden. X._____ habe nun weder im Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 17. April 2015 noch im Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen vom 16. April 2014 [recte 16. April 2015] geltend gemacht, bezüglich der Berech- nung seines Bedarfes habe sich seither etwas geändert. Vielmehr sei in beiden Gesuchen, wie auch in der Beschwerde vom 6. Mai 2015, dieselbe Adresse wie im Sommer 2014 aufgeführt. Im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 17. April 2015 lasse er überdies ausführen, dass sich seine finanziellen Verhältnisse
Seite 5 — 12 aus dem Eheschutzverfahren beziehungsweise dem Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen ergeben würden. Dass er zwischenzeitlich nicht mehr mit seinem Vater zusammenlebe, sei zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden. H.Auf weitergehende Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den weiteren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen
Seite 6 — 12 richts von Graubünden ZK1 11 71 vom 27. Oktober 2011 E. 4b). Ferner wird dem Anwalt selbst Parteistellung zuerkannt, wenn er sich gegen die Festsetzung sei- nes Honorars als unentgeltlicher Rechtsvertreter zur Wehr setzen will (vgl. Frank Emmel, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 8 zu Art. 122 ZPO; Urteil des Bundes- gerichts 5P.463/2005 vom 20. März 2006 E. 4.1; BGE 131 V 153 E. 1; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 70 vom 28. November 2011 E. 1c). 2. a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (vgl. Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss ge- gen geschriebenes und ungeschriebenes Recht (vgl. Dieter Freiburg- haus/Susanne Afheldt, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 3 zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N. 2 zu Art. 320 ZPO [zit. Basler Kom- mentar zur ZPO]). Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 4 zu Art. 320 ZPO). Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die Unangemessenheit (vgl. PKG 2012 Nr. 11 mit zahlreichen Hinweisen). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt demgegenüber eine eingeschränkte Kognition. Letzteren überprüft die Beschwerdeinstanz nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen, also willkürlichen Fest- stellung (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 5 zu Art. 320 ZPO). Insoweit als eine unrichtige Sachverhaltsfest- stellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung beruht, ist wiederum der Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO ge- geben, welcher von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition überprüft werden kann (Karl Spühler, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N 5 zu Art. 320 ZPO). b)Im Beschwerdeverfahren gilt die Rügepflicht; der Beschwerdeführer hat daher in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe er sich beruft (vgl. wiederum Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat Bestand. c)Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fort- zusetzen. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt des Erlas- ses des angefochtenen Entscheides bestanden hat. Das Novenverbot gilt nicht
Seite 7 — 12 nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hinge- gen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Dieter Freiburgaus/Susanne Afheldt, in: Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; Karl Spühler, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Bern 2014, N. 1 zu Art. 326 ZPO). Für den vorliegenden Fall bedeutet die Anwendung des Novenver- bots, dass sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen und Be- hauptungen, welche dieser nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht beziehungsweise getätigt hat, zur Beurteilung der Beschwerde keine Berücksichti- gung finden können. Dies gilt insbesondere für den eingereichten Entscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Landquart vom 4. Mai 2015 (vgl. act. B.2). 3. a) Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumula- tiv erfüllt sein. Konkret bestimmt sich die Mittellosigkeit aus einer Gegenüberstel- lung der gesamten finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei auf der einen und ihrer notwendigen Auslagen zum Lebensunterhalt auf der anderen Seite unter gleichzeitiger Berücksichtigung der mutmasslichen Prozesskosten (vgl. Vik- tor Rüegg, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 7 zu Art. 117 ZPO und N. 3 zu Art. 119 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 118 Abs. 1 ZPO einerseits die Befreiung von Vorschuss- oder Sicherheitsleistungen (lit. a), andererseits die Befreiung von Gerichtskosten (lit. b). Ferner ist die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes möglich, wenn dies zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist, insbe- sondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Demgegenüber befreit die unentgeltliche Rechtspflege nicht von der Bezah- lung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege kann sodann ganz oder teilweise gewährt werden (vgl. Art. 118 Abs. 2 ZPO). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit, sprich jederzeit, gestellt werden (vgl. Art. 119 Abs. 1 ZPO). Die gesuchstellende Person hat zum einen ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen, zum anderen sich zur Sache sowie zu ihren Beweismitteln zu äussern (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Es gilt zwar der Untersuchungsgrundsatz, die gesuchstellende Person trifft jedoch eine umfassende Mitwirkungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_447/2012 vom 27. August 2012 E. 3.1; Viktor Rüegg, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 3
Seite 8 — 12 zu Art. 119 ZPO). Erteilt die gesuchstellende Person die verlangten Auskünfte nicht oder bringt sie die verlangten Ausweise nicht bei, so kann die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Kantons- gerichtsausschusses ZB 02 23 vom 25. Februar 2003 E. 3; ZR 110 2011 Nr. 103; Viktor Rüegg, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 3 zu Art. 119 ZPO). b)Mittellosigkeit kann auch bejaht werden, wenn das Einkommen leicht über dem Existenzminimum liegt (vgl. BGE 124 I 1 E. 2a). Ein allfälliger Überschuss zwischen Einkommen und Notbedarf ist mit den für den konkreten Fall zu erwar- tenden Prozesskosten in Beziehung zu setzen. Dabei sollte der monatliche Über- schuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen in- nert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahren zu tilgen und anfallende Ge- richts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses ZB 02 23 vom 25. Fe- bruar 2003 E. 2c; Viktor Rüegg, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 7 zu Art. 117 ZPO). 4.Der Beschwerdeführer rügt eine unzutreffende Ermittlung des prozessualen Grundbedarfs und als Folge davon die rechtswidrige Verneinung der Mittellosig- keit. Er wohne alleine, weshalb der angenommene Betrag für Wohn- und Neben- kosten von Fr. 850.00 offensichtlich nicht zutreffe. Auch sei der Grundbedarf von Fr. 850.00 zu erhöhen, da er alleine lebe. Schliesslich sei für Steuern und Versi- cherung jeweils ein Betrag von null Franken eingesetzt worden, was natürlich auch nicht zutreffe. Die Einwände des Beschwerdeführers richten sich damit in erster Linie gegen die tatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters, welche im Beschwerdeverfahren wie bereits dargelegt nur mit eingeschränkter Kognition überprüft werden können. a)Der Beschwerdeführer machte in seinem Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung vom 17. April 2015 (vgl. act. E.1/I.1) keine detaillierten Angaben zum anrechenbaren Grundbedarf. Die finanziellen Verhältnisse würden sich aus dem Eheschutzverfahren beziehungsweise dem Gesuch um Abänderung der Ehe- schutzmassnahmen ergeben. Seine beruflichen und einkommensmässigen Aus- sichten seien derzeit ungewiss, weshalb er jedenfalls nicht in der Lage sei, Ge- richts- und Anwaltskosten zu bezahlen. Das Gesuch um Abänderung von Ehe- schutzmassnahmen vom 16. April 2015 (vgl. Akten der Vorinstanz im Verfahren Proz. Nr. 135-2014-169, act. I./1) wurde mit den veränderten Verhältnissen auf Seiten der Ehefrau begründet. Auf Seiten des Gesuchstellers wurden keine Ver- änderungen geltend gemacht. Vielmehr wurden darin die Einkommensangaben
Seite 9 — 12 (Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn von Fr. 6'052.00 sowie Kinderzulagen von Fr. 240.00) in der Unterhaltsberechnung des Eheschutzentscheides vom 9./10. Juli 2014 (vgl. Akten der Vorinstanz im Verfahren Proz. Nr. 135-2014-169, act. III./4, S. 6) ausdrücklich bestätigt, während der in jenem Entscheid festgestellte Grundbedarf unkommentiert blieb. Auch in seiner Stellungnahme vom 28. April 2015 (vgl. act. E.1/I./4) zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (vgl. act. E.1/I./3) machte der Beschwerdeführer keine weitergehen- den Ausführungen zum anrechenbaren Grundbedarf. Er bestritt lediglich die Mass- geblichkeit des von der Steuerverwaltung angenommenen Gesamteinkommens in der Höhe von Fr. 61'000.00 mit dem pauschalen Hinweis, dass das massgebliche steuerbare Einkommen wesentlich tiefer liegen dürfte. b)Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart für die Ermittlung der prozessualen Mittellosigkeit auf die Angaben im Eheschutzentscheid vom 9./10. Juli 2014 (vgl. Akten der Vor- instanz im Verfahren Proz. Nr. 135-2014-169, act. III./4) abgestellt hat. Wie bereits erwähnt, gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege zwar die Un- tersuchungsmaxime, die aber durch die umfassende Mitwirkungspflicht des Ge- suchstellers beschränkt wird. Wenn nun der Beschwerdeführer selber vorbehaltlos auf die finanziellen Verhältnisse gemäss dem Eheschutzverfahren verweist, so besteht keine Pflicht des Richters zur Nachfrage nach allfälligen Veränderungen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer von einem Rechtsan- walt vertreten wurde und demzufolge nicht als unbeholfen zu gelten hat (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2010 vom 22. September 2010 E. 3.2.2 und 5A_446/2009 vom 19. April 2013 E. 6.2.2, wonach das Gericht allenfalls unbehol- fene Personen auf die Angaben hinzuweisen hat, die es zur Beurteilung des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt). c)Der mit der Beschwerde erhobene Einwand, dass der Gesuchsteller nun allein lebe und deshalb höhere Miet- und Nebenkosten zu berücksichtigen seien, ist neu und kann deshalb vorliegend aufgrund des Novenverbotes gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon fehlen für diesen Einwand auch entsprechende Belege. Dasselbe gilt für die Veränderung hinsicht- lich der Steuern und Versicherungen, welche im Eheschutzentscheid vom 9./10. Juli 2014 mit null Franken beziffert wurde. Dass diese Angaben nicht zutreffen, wird erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, wobei nicht einmal dar- getan wurde, welche Beträge denn zu berücksichtigen wären und dass diese in der Vergangenheit auch effektiv bezahlt wurden. Daran ändert auch nichts, dass aus der mit der Vernehmlassung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden
Seite 10 — 12 vom 24. April 2015 eingereichten Steuerveranlagung 2013 eine Steuerlast von Fr. 4'811.00 hervorgeht (vgl. act. E.1/I./3). Diese Angaben betreffen die Verhältnisse vor der Trennung und damit noch vor der Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen. Mit Abzug der gemäss Eheschutzentscheid zu leistenden Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 3'500.00 resultiert ein wesentlich tieferes steuerbares Einkommen, weshalb es dem Gesuchsteller oblegen wäre, die aktuelle Steuerlast zu beziffern und zu belegen (samt deren effektiven Bezahlung, welche Voraussetzung dafür bildet, dass die Steuern überhaupt anzurechnen sind [vgl. dazu. BGE 135 I 221 = Pra. 99 (2010) Nr. 25 E. 5.2.1 S. 172 ff.]). d)Nicht beanstandet wird mit der Beschwerde, dass der Betrag für die Raten- zahlungen in der Höhe von Fr. 396.00 als Folge der Befristung bis Ende Mai 2015 nicht mehr berücksichtigt wurde (vgl. Akten der Vorinstanz im Verfahren Proz. Nr. 135-2014-169, act. III./4, S. 6). Ebenso wenig wird eingewendet, dass der Vorder- richter mit Rücksicht auf den im Gesuch geltend gemachten Stellenwechsel für die Zukunft von einem tieferen Einkommen hätte ausgehen müssen. Auf diese Punkte ist daher im Beschwerdeverfahren nicht zurückzukommen. e)Der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart ist somit zu Recht von einem anrechenbaren Minimalbedarf von Fr. 5'836.00 (unter Einbezug der Unterhaltsbei- träge von Fr. 3'500.00) ausgegangen. Bei einem Einkommen des Beschwerdefüh- rers von Fr. 6'292.00 resultiert damit ein monatlicher Überschuss von Fr. 456.00. Dies ergibt für die Dauer eines Jahres einen Überschuss von Fr. 5'472.00, womit die voraussichtlichen Prozesskosten des Abänderungsverfahrens gedeckt werden können. Dass dafür mit höheren Kosten zu rechnen wäre, wird denn auch mit der Beschwerde nicht geltend gemacht. Nicht weiter hilft dem Beschwerdeführer schliesslich der Hinweis, dass er für einen Betrag von CHF 9'500.00 betrieben worden sei und die Rechtsöffnungsrichterin die definitive Rechtsöffnung erteilt ha- be. Dass zur Zeit des Entscheides über das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege eine Betreibung bzw. ein Rechtsöffnungsverfahren für ausstehenden Un- terhalt hängig war, schliesst die Berücksichtigung des errechneten und innert Jah- resfrist zu erzielenden Überschusses nicht aus. Es wäre im Gegenteil sogar nahe- gelegen, von der Anrechnung der Unterhaltsbeiträge abzusehen, zumal diese in den letzten Monaten – wie die laufende Betreibung zeigt – nicht (mehr) bezahlt worden sind. Unterhaltsbeiträge an Kinder, die nicht im gleichen Haushalt leben, sind ebenso wie Unterhaltsbeiträge an den getrennt lebenden Ehegatten im Ver- fahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege praxisgemäss nur dann zu berücksichtigen, soweit sie in der Vergangenheit bezahlt wurden und auch in Zukunft mit einer Bezahlung zu rechnen ist (vgl. Alfred Bühler, in: Schöbi
Seite 11 — 12 [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozess- führung, Bern 2001, S. 165 f.; Norbert Brunner: Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung – unter besonderer Berücksichtigung der neueren Praxis des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden, ZGRG 2003 S. 170). In diesem Fall würde der Überschuss noch um einiges höher ausfallen. Dass zwischenzeitlich die definitive Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 9'500.00 für Unterhaltsbeiträge zuzüglich Zins seit 1. März 2015 erteilt wurde (vgl. act. B.2) und damit die Fortsetzung der Betreibung droht, ist eine neue Tatsache, die im Beschwerdeverfahren, wie bereits erwähnt, nicht berücksichtigt werden kann. Sollte es tatsächlich zur Pfändung kommen und der Gesuchsteller vor Ab- lauf eines Jahres auf das Existenzminimum gesetzt werden, kann allenfalls ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt werden, wenn das Abände- rungsverfahren dannzumal noch pendent ist. Inwieweit dabei die Voraussetzungen für eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt wären, ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden. Bis zur Pfändung steht dem Beschwerde- führer jedenfalls (mindestens) der errechnete Überschuss zur Verfügung und kann für Akontozahlungen an die im Abänderungsverfahren anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten verwendet werden. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart hat daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet, womit sie abzuweisen ist. 5.Für das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde kein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege gestellt. Die in Art. 119 Abs. 6 ZPO statuierte Kostenlosig- keit des Verfahrens gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchsverfahren selber, nicht aber für ein nachfolgendes Beschwerdeverfahren (vgl. BGE 137 III 470 ff.), so dass für das vorliegende Verfahren Kosten zu erhe- ben sind. Gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivil- sachen (VGZ; BR 320.210) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 1‘500.00 festgesetzt, welche bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO zu Lasten des Beschwerdeführers ge- hen.
Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.00 gehen zu Lasten von X._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: