Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 10. Juni 2015Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 4716. Juni 2015 (Mit Urteil 5D_136/2015 vom 06. April 2016 hat das Bundesgericht die gegen die- sen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen.) Entscheid I. Zivilkammer VorsitzBrunner RichterInnenMichael Dürst und Schnyder Aktuarin ad hoc Seres In der zivilrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quin- ter, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Surselva vom 19. März 2015, mitgeteilt am 19. März 2015, in Sachen Y., geboren am _____ 2000, Beru- fungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alfred Haltiner, Bahnhofs- trasse 182, 8622 Wetzikon ZH, gegen Berufungskläger, betreffend Absetzung eines Willensvollstreckers, hat sich ergeben:
Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A.Am _____ 2011 verstarb in O.4_____ die am _____ 1937 geborene A._____ mit letztem Wohnsitz in O.1_____. Im handschriftlichen Testament der Erblasserin vom 16. Juni 2005 setzte sie ihre Enkelkinder B._____ und C._____ auf den Pflichtteil. Im Weiteren wurden ihnen das gesamte Inventar und der Haus- rat zugehalten, sofern die Mietwohnung der Erblasserin innert vier Wochen nach ihrem Tod ausgeräumt und die Ware abtransportiert werde. Andernfalls sollten das Inventar und der Hausrat an X._____ fallen. Die frei verfügbare Quote solle X._____ erhalten. Sodann wurde verfügt, dass für den Grabunterhalt CHF 6'000.– an X._____ übergeben werden sollen. Schliesslich setzte A._____ X._____ auch als Willensvollstrecker ein. X._____ nahm das Willensvollstreckermandat an, so dass ihm vom Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva am 9. August 2011 die Willensvollstreckerbescheinigung ausgestellt wurde. Gemäss Erbenbescheinigung des Einzelrichters am Bezirksgericht Surselva vom 7. Mai 2013 hinterliess A._____ als gesetzliche Erbin nur B.. Der im Testament erwähnte Enkel C. muss offenbar schon vor dem Ableben von A._____ verstorben sein, was aus den Akten indessen nicht hervorgeht. Als eingesetzter Erbe wurde in der Er- benbescheinigung X._____ aufgeführt. B.Am _____ 2014 verstarb in Zürich auch B._____ und hinterliess gemäss Erbschein des Einzelrichters am Bezirksgericht Zürich vom 30. Juli 2014 als einzi- gen gesetzlichen Erben ihren Sohn Y., geboren am _____ 2000, welcher seit dem 17. Juni 2014 durch Rechtsanwalt lic. iur. Alfred Haltiner verbeiständet ist. C.Nach diversen Unstimmigkeiten mit dem Beistand von Y., welche sich in jeweils längeren Antwort- und Rechtfertigungsschreiben des Willensvoll- streckers niederschlugen, reichte der Beistand Rechtsanwalt lic. iur. Alfred Halti- ner am 16. Februar 2015, gestützt auf eine Prozessvollmacht der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks O.2_____ vom 29. Januar 2015, im Namen von Y._____ beim Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva eine Be- schwerde gegen den Willensvollstrecker D._____ ein und verlangte dessen Ab- setzung. Zudem wurde beantragt, dass dieser mit einer Busse von mindestens CHF 1'000.– zu bestrafen sei. Superprovisorisch wurde beantragt, dem Willens- vollstrecker die Verfügungsmacht über das Mietzinsenkonto bei der Graubündner Kantonalbank (GKB) zu entziehen.
Seite 3 — 17 Die Beschwerde wurde insbesondere damit begründet, es solle mit der Abberu- fung des Willensvollstreckers verhindert werden, dass dieser weiterhin neue, völlig an den Haaren herbeigezogene Forderungen kreiere und völlig unnötigen Auf- wand generiere, um fortlaufend weitere Bezüge aus dem Nachlass tätigen zu kön- nen. Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe bislang nie ein Inventar aufge- nommen, keine nach Aktiven und Passiven geführte Buchhaltung geführt und we- der einen Status noch einen Rechenschaftsbericht erstellt, die es erlaubt hätten, sich auf einfache Weise ein Bild darüber zu machen, wie sich der Nachlass auf- grund der Tätigkeit des Willensvollstreckers im Verlauf der vergangenen drei Jah- re entwickelt habe. In den Unterlagen befänden sich lediglich handschriftliche Auf- zeichnungen aus den verschiedenen Bereichen (Willensvollstreckung, Räumung und Reinigung Haus "E.") in denen sich D. und seine Ehefrau betätigt hätten und die dem Willensvollstrecker als Grundlage für die Bezüge aus dem Nachlass dienten. Beanstandet wurden sodann die unangemessenen Honora- ransätze des Willensvollstreckers, der unangemessene Aufwand für die Beantwor- tung von Anfragen des Beistandes mit entsprechender Honorierung zulasten des Nachlasses, die Geltendmachung von ungerechtfertigten Spesen sowie die Ver- letzung seiner Informationspflichten. Allgemein wurde anhand von Beispielen (Grabstein, Mietverhältnis, Hausverkauf) das Unvermögen des Willensvollstre- ckers gerügt. Nicht einzusehen sei, weshalb der Willensvollstrecker seine Stun- denansätze von ursprünglich CHF 78.– auf CHF 86.– und schliesslich auf CHF 129.– erhöht habe. D._____ habe bisher unter verschiedensten Titeln vor der jüngsten Behändigung von CHF 9'000.– bereits über CHF 40'000.– aus dem Nachlass bezogen. Zudem seien Honorarforderungen von nochmals rund CHF 16'000.– angekündigt worden. Bei einem Nettonachlass von rund CHF 170'000.– (Nettoerlös Liegenschaft CHF 240'000.– minus CHF 117'000.– Hypothek plus Barmittel CHF 48'000.–) würde dies bedeuten, dass davon nahezu CHF 80'000.– (CHF 57'000.– plus CHF 21'750.– Erbanteil) fliessen würden, während der Haupterbe Y._____ sich mit CHF 65'000.– begnügen müsste. Die ungerechtfertigten Honorarbezüge müssten auf gerichtlichem Wege zurückgefor- dert werden, sofern keine Einigung erzielt werden könne. Unter den gegebenen Umständen sei nicht zu erwarten, dass der Willensvollstrecker einen tauglichen Rechenschafts- und Schlussbericht abgeben könne. D.Mit Entscheid vom 19. Februar 2015 wies der Einzelrichter am Bezirksge- richt Surselva das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ab und setzte X._____ Frist zur Stellungnahme zur Beschwerde an.
Seite 4 — 17 E.In seiner Stellungnahme vom 16. März 2015 beantragte X._____ die voll- umfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kön- ne. Er verwies insbesondere auf die schwierigen Verhältnisse, die er ohne juristi- sche oder ökonomische Ausbildung zu bewältigen gehabt habe. Das Haus "E." sei in einem "messiehaften" Zustand gewesen und die Räumung samt Reinigung, Desinfizierung und Ausweisung des bisherigen Mieters habe einen enormen Aufwand verursacht. Er sei ohne Unterstützung der Erbin oder Behörden auf sich alleine gestellt gewesen. Ferner würden die verrechneten Honorarsätze durchaus dem Üblichen entsprechen. Die Erstellung eines Inventars sei nicht not- wendig gewesen, da ausser dem Nachlasskonto und dem Hypothekarkonto keine nennenswerten Aktiven vorhanden gewesen seien, insbesondere keine Wertsa- chen oder dergleichen. Schliesslich sei es ihm gelungen, das Haus für CHF 240'000.– zu verkaufen, bei einem Verkehrswert gemäss amtlicher Schät- zung von CHF 130'000.–. F.Mit Entscheid vom 19. März 2015 kam der Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva zum Schluss, der Willensvollstrecker habe seine Pflichten schwer- wiegend verletzt. Dieser habe ab dem Konto der Erbengemeinschaft unter den verschiedensten Titeln Bezüge von über CHF 50'000.– getätigt und weitere Forde- rungen von CHF 7'000.– in Aussicht gestellt. Weiter habe er es unterlassen, eine übersichtliche und ordnungsgemässe Buchhaltung zu führen, eine aktuelle, über- sichtliche und belegte Aufstellung über Aktiven und Passiven beizubringen sowie ein Inventar über den Nachlass zu erstellen. Ferner sei er seinen Informations- pflichten gegenüber dem gesetzlichen Erben nicht nachgekommen. Stattdessen habe er im Sinne einer Strafaktion nach Anfragen des gesetzlichen Erben sein bereits in Rechnung gestelltes Honorar resp. seinen bereits in Rechnung gestell- ten Aufwand "frivol" erhöht. Er sei seiner Pflicht um Rechenschaftsablegung nicht nachgekommen. Im Übrigen habe er sich durch Selbstkontrahierung auch weitere Tätigkeiten wie Räumungs- und Reinigungsarbeiten zu einem übersetzten Tarif entschädigen lassen sowie ungerechtfertigte Spesen geltend gemacht. Der Wil- lensvollstrecker habe den Nachlass somit nicht wirtschaftlich, geschweige denn schonend verwaltet. Eine mildere Massnahme als die Absetzung sei auch schon wegen seiner Uneinsichtigkeit nicht ersichtlich. Die Absetzung sei ein ausreichen- des Aufsichtsmittel, weshalb von einer zusätzlichen Disziplinarbusse abgesehen werden könne. G.Gegen diesen Entscheid liess D. am 30. März 2015 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden einreichen mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Aufsichtsbeschwerde sei kostenfällig abzuwei-
Seite 5 — 17 sen. Nach der Rüge, die Vorinstanz sei auf seine konkreten Vorbringen kaum ein- gegangen und habe die eingereichten Unterlagen nur ungenügend gewürdigt, wurden mehrheitlich die Argumente in der Stellungnahme vom 16. März 2015 an den Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva wiederholt. H.Y._____ beantragte in seiner Berufungsantwort vom 13. März 2015 die Ab- weisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Im Weiteren stellte er die prozessualen Anträge, es sei Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids (Entzug der Verfügungsmacht des Willensvollstreckers über das verbliebene Nachlasskonto) die aufschiebende Wirkung zu entziehen und es sei ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und Rechtsanwalt lic. iur. Alfred Haltiner als unentgeltlichen Rechtsvertre- ter zu bestellen. I.Auf die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im an- gefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägun- gen eingegangen. II. Erwägungen
Seite 6 — 17 ZPO geregelte summarische Verfahren verwiesen (vgl. angefochtener Entscheid E. 7, act. B.1). Das Bundesgericht hat indessen in BGE 139 III 225 entschieden, dass die eidgenössische ZPO im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Art. 1 lit. b ZPO nur Anwendung findet, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtli- che Behörde vorschreibt. In den übrigen Bereichen sei gestützt auf Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB das vom Kanton bezeichnete Recht als kantonales Verfahrensrecht anzuwenden (vgl. BGE 139 III 225 E. 2.2). Vorliegendenfalls schreibt das Bundes- recht für die Aufsicht über die Willensvollstrecker keine gerichtliche Behörde vor (vgl. Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., N 107 zu Art. 518 ZGB; Künzle, a.a.O., N 516 zu Art. 517-518 ZGB) und das seit dem 1. Januar 2011 geltende EGzZGB enthält – im Gegensatz zu früher – keine Verfahrensregeln für die freiwillige Gerichtsbarkeit. Gemäss Art. 2 Abs. 2 EGzZGB ist somit die eidgenössische Zivilprozessordnung als subsidiäres kantonales Recht anwendbar. Zu beachten sind somit die Vor- schriften von Art. 248 lit. e i.V.m. Art. 252 ff. ZPO. c)Für den Weiterzug gelten die Vorschriften von Art. 308 ff. bzw. Art. 319 ff. ZPO. Beide Parteien gehen zu Recht von einem Streitwert von über CHF 10'000.– aus, welcher aber CHF 30'000.– gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG nicht erreicht (vgl. Beschwerde vom 16. Februar 2015 Ziff. I.5 S. 4/5, vorinstanzliche Akten act. I.1; Berufung vom 30. März 2015 Ziff. II.A.5 S. 3, act. A.1; Berufungsantwort vom 13. März 2015 Ziff. I.5 S. 5, act. A.2). Der Berufungskläger hat somit zu Recht Be- rufung im Sinne von Art. 308 ZPO eingereicht. Diese wurde rechtzeitig innert der zehntätigen Frist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO der Post übergeben und entspricht den Formanforderungen von Art. 311 ZPO. Auf die Berufung ist somit einzutreten. d)Daran ändert auch der Einwand des Berufungsbeklagten nichts, auf die Berufung könne deshalb nicht eingetreten werden, weil sich der Berufungskläger mit dem angefochtenen Entscheid nicht vertieft auseinandersetze und sich viel- mehr über weite Teile mit einer praktisch wörtlichen Wiederholung der erstinstanz- lichen Stellungnahme begnüge (vgl. Berufungsantwort vom 13. März 2015 Ziff. I.4 S. 4, act. A.2). Zutreffend ist, dass von einer Berufungsschrift verlangt wird, dass sie sich mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides im Einzelnen aus- einandersetzt, ohne dass allerdings an dieses Erfordernis überspitzte Anforderun- gen gestellt werden dürften. Grundsätzlich genügt es aber nicht, in einer Beru- fungsschrift bloss die eigenen Vorbringen vor der Vorinstanz zu wiederholen, ohne sich sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommmentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2013, N 36 zu Art. 311 ZPO mit Hinweisen). Dem Berufungsbe-
Seite 7 — 17 klagten ist darin zuzustimmen, dass der Berufungskläger in seiner Berufungs- schrift grösstenteils und wortwörtlich seine Argumentation aus der Stellungnahme an die Vorinstanz vom 16. März 2015 übernimmt. Allerdings begründet der Beru- fungskläger sein Vorgehen damit, dass die Vorinstanz auf seine Vorbringen gar nicht eingegangen sei und vielmehr ihre Erwägungen weitläufig aus der Be- schwerdeschrift vom 16. Februar 2015 übernommen habe. Offenbar sei der am 19. März 2015 mitgeteilte Entscheid schon vor Eingang der Stellungnahme am 18. März 2015 bei der Vorinstanz bereits weitgehend vorbereitet gewesen. Dieser Einwand kann nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden. Auch wenn das Ge- richt in seinen Erwägungen nicht auf jedes noch so unbedeutende Argument einer Partei eingehen muss, so fällt doch auf, dass sich die Vorinstanz mit der Stellung- nahme des Berufungsklägers bzw. Beschwerdegegners nur sehr rudimentär aus- einandergesetzt hat und zahlreiche Vorbringen überhaupt nicht behandelt hat. Un- ter diesen Umständen kann es dem Berufungskläger nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die gleichen Argumente mit seiner Rechtsmitteleingabe praktisch unverändert nochmals einbringt. Ein Grund auf die Berufung nicht einzutreten, besteht demnach nicht. e)Unbegründet sind sodann die Zweifel des Berufungsklägers an der Pro- zessführungsbefugnis des Beistandes des Berufungsbeklagten. Wie die KESB Bezirk O.2_____ bereits am 29. Januar 2015 bestätigte (vgl. vorinstanzliche Ak- ten, klägerische Beilagen act. II.6.) und vom Beistand und Rechtsvertreter im Be- rufungsverfahren zusätzlich durch Einlage des entsprechenden Entscheides der KESB Bezirk O.2_____ vom 17. Juni 2014 dokumentiert wurde (vgl. act. C.2), wurde Rechtsanwalt lic. iur. Alfred Haltiner mit der Übertragung der Beistandschaft über den Berufungsbeklagten auch die Prozessvollmacht erteilt. f)Im aufsichtsrechtlichen Verfahren ist der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und die Aufsichtsbehörde ist nicht an die Parteianträge gebunden. Es herrscht somit die Offizialmaxime (vgl. Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., N 108 zu Art. 518 ZGB i.V.m. N 33 zu Art. 595 ZGB; Künzle, a.a.O., N 555 und N 557 zu Art. 517- 518 ZGB; Peter Breitschmid, in Druey/Breitschmid [Hrsg.], Willensvollstreckung, Bern/Stuttgart/Wien 2001, S. 156). Im Berufungsverfahren ist diese Kognitionsbe- fugnis nicht eingeschränkt. Vielmehr kann das Kantonsgericht von Graubünden den vorinstanzlichen Entscheid sowohl hinsichtlich der Feststellung des Sachver- haltes als auch in Bezug auf die Rechtsanwendung frei überprüfen (Art. 310 ZPO). Es kann den angefochtenen Entscheid bestätigen, neu entscheiden oder allenfalls die Sache zu neuer Entscheidung an die erste Instanz zurückweisen (Art. 318 ZPO).
Seite 8 — 17 2.Als Aufsichtsmittel gegen einen Willensvollstrecker fallen präventive und/oder disziplinarische Massnahmen in Betracht. Als Regel gilt, dass Prävention der Sanktion und die mildere der schärferen Anordnung vorgeht. Zu prüfen sind folglich zunächst präventive Massregeln. Die Aufsichtsbehörde kann dem Willens- vollstrecker Empfehlungen oder gegebenenfalls mit Fristansetzung verbundene Weisungen erteilen. Sodann kann die Aufsichtsbehörde dem Willensvollstrecker im Sinne von disziplinarischen Massnahmen einen Verweis erteilen, ihn ermahnen oder verwarnen, ihn vorübergehend suspendieren oder gar absetzen. Die Abset- zung des Willensvollstreckers durch die Aufsichtsbehörde ist im Gesetz nicht vor- gesehen, wird von der Lehre und Praxis aber grösstenteils anerkannt, obwohl der Willensvollstrecker durch den Willen des Erblassers eingesetzt wurde und die Ab- setzung als Eingriff in materielle Rechte betrachtet werden könnte. Auf jeden Fall ist eine Absetzung ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Situation des Willensvollstreckers und eine radikale Massnahme für die Nachlassadministration. Soweit kein Ersatzvollstrecker bezeichnet ist, führt sie zum Wegfall der Willens- vollstreckung als solcher, da die Aufsichtsbehörde keinen Ersatzwillensvollstrecker einsetzen kann. Der Absetzung als ultima ratio liegt die Auffassung zugrunde, dass der Erblasser zu Lebzeiten die Ernennung des Willensvollstreckers jederzeit widerrufen konnte und dass er – wenn er noch leben würde – bei Vorliegen schwerwiegender Umstände diesen Widerruf auch vornehmen würde. Die Behör- de muss bei der Beurteilung der Umstände, welche zu einer Absetzung führen, einen strengen Massstab anlegen und die Absetzung wirklich als ultima ratio be- trachten, wenn sich in vorangegangenen Beschwerdeverfahren mildere Mass- nahmen als wirkungslos erwiesen haben. Als Absetzungsgründe werden genannt entweder die disziplinarische Absetzung wegen grober Pflichtverletzung oder ver- schuldeter Unmöglichkeit der gehörigen Erfüllung oder die aufsichtsrechtliche Ab- setzung wegen der Unmöglichkeit der gehörigen Erfüllung (Unfähigkeit, Krankheit etc.). Die Evaluation der Massnahme obliegt der Aufsichtsbehörde und wird nicht durch Parteianträge eingegrenzt (vgl. dazu PKG 2012 Nr. 1 E. 2.b mit zahlreichen Hinweisen; neu auch Künzle, a.a.O., N 535 ff. zu Art. 517-518 ZGB). 3. a) Dem Berufungskläger wird vorliegend vom Berufungsbeklagten und von der Vorinstanz zunächst vorgeworfen, er habe es unterlassen, ein Inventar aufzuneh- men und eine ordnungsgemässe Buchhaltung zu führen (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 8.4, act. B.1). Zutreffend ist zwar, dass der Willensvollstrecker in der Regel selbst zu Beginn seiner Tätigkeit ein Inventar über die Nachlassgegenstän- de aufzunehmen hat. Gemeint ist damit eine Vermögensaufstellung, in welcher die Aktiven und Passiven des Nachlasses aufgeführt und bewertet werden. Es dient
Seite 9 — 17 allerdings nur der Bestandesfeststellung und nicht der Wertermittlung. Ebenso wenig hat es eine Präklusivwirkung. Sodann ist es nicht erforderlich, dass der Wil- lensvollstrecker das Inventar selbst erstellt. Es wird als genügend erachtet, wenn er sich auf ein Sicherungsinventar oder ein öffentliches Inventar abstützt (vgl. dazu Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., N 16 zu Art. 518 ZGB; Künzle, a.a.O., N 107 f. zu Art. 517-518 ZGB; Bernhard Christ/Mark Eigner, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxis- kommentar Erbrecht, 2. Aufl., Basel 2011, N 31 zu Art. 518 ZGB). b)Im vorliegenden Fall wurde vom Kreisnotariat O.3_____ am 3. Oktober 2011 (vgl. vorinstanzliche Akten, klägerische Beilagen act. II.8.) kurz nach Amts- antritt des Berufungsklägers (vgl. die Willensvollstreckerbescheinigung vom 9. Au- gust 2011 des Einzelrichters am Bezirksgericht Surselva, vorinstanzliche Akten, klägerische Beilagen act. II.1.) im Auftrag des Bezirksgerichtes Surselva ein öf- fentliches Inventar aufgenommen. Darin sind die damals bekannten Aktiven und Passiven aufgelistet worden. Nebst zwei Konti bei der GKB (mit Guthaben von insgesamt rund CHF 48'000.–) bestanden die Aktiven vor allem aus dem Einfami- lienhaus "E." in O.3 (Wert gemäss amtlicher Schätzung CHF 130'800.–), welches allerdings mit einer Hypothek über CHF 117'700.– be- lastet war. Schliesslich besteht das Inventar aus einer Zusammenstellung von be- zahlten (rund CHF 19'000.–) und noch offenen Rechnungen (rund CHF 2000.–). Dieses Inventar ist ohne weiteres als Feststellung des Bestandes des Nachlasses und als Ausgangsbasis für die Tätigkeit des Willensvollstreckers sowie die Erbtei- lung ausreichend. Diesbezüglich sind seitens des Berufungsklägers somit keine Verfehlungen festzustellen. 4. a) Sodann obliegt dem Willensvollstrecker die Pflicht zur periodischen Bericht- erstattung. Er hat die notwendigen Aufzeichnungen zu führen, um gegenüber den Erben jederzeit Rechenschaft ablegen zu können (vgl. Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., N 17 zu Art. 518 ZGB; Künzle, a.a.O., N 407 zu Art. 517-518 ZGB; Christ/Eichner, a.a.O., N 33 zu Art. 518 ZGB; Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums PZ 06 6 vom 13. Februar 2006 E. 4). Die Vorinstanz bemängelt im angefochtenen Ent- scheid, der Willensvollstrecker sei seiner Pflicht um Rechenschaftsablegung be- züglich seiner Tätigkeit nicht annähernd nachgekommen (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 8.4, act. B.1). Unbestreitbar ist, dass der Berufungskläger nicht wie ein professioneller Treuhänder die Informationen an den Berufungsbeklagten bzw. dessen Vertreter sowie seine Rechenschaftsberichte in fachmännischer Art und Weise erstattete. Dies wird aber auch nicht verlangt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Willensvollstrecker periodisch oder auf Wunsch des Erben die geforder- ten Auskünfte erteilt und nachvollziehbar über seine Handlungen und den Stand
Seite 10 — 17 bzw. die Bewegungen des Nachlassvermögens informiert. Zunächst in Erinnerung zu rufen ist, dass der Willensvollstrecker rechtlich sehr weitgehende Kompetenzen und das ausschliessliche Besitz-, Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Nachlass hat und die diesbezüglichen Rechte der Erben in dieser Zeit sistiert sind. Der Willensvollstrecker handelt aus eigenem Recht frei und selbständig und muss keine Weisungen der Erben befolgen. Allerdings muss er dabei die Interessen der Erben im Auge haben (vgl. Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., N 8 vor Art. 517/518 ZGB und N 14 zu Art. 518 ZGB). b)Den bei der Vorinstanz vom Berufungsbeklagten eingereichten Akten (vgl. etwa vorinstanzliche Akten, klägerische Beilagen act. II.9, act. II.13, act. II.24 und act. II.28) und den vom Berufungskläger selbst eingelegten Ordnern (vgl. vor- instanzliche Akten, beklagtische Beilagen act. III.3 und act. II.4) ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger im Rahmen seiner Aufwandabrechnungen geradezu akribisch genau seine Tätigkeiten für den Nachlass auf die Minute chronologisch aufgezeichnet hat. In zahlreichen Schreiben an die Vertreter des Berufungsbe- klagten hat der Berufungskläger – wenngleich etwa in unwirschem Ton – die ge- stellten Fragen beantwortet und über die Vorgänge orientiert. Dies betrifft sowohl den Ablauf des Hausverkaufs, die Bezüge des Willensvollstreckers für seinen Aufwand und den Stand des für die Erbteilung zur Verfügung stehenden Betrags (vgl. etwa vorinstanzliche Akten, klägerische Beilagen act. II./7). Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Zusammensetzung des Nachlasses recht einfach gestaltet. Nach dem Verkauf des Hauses und der Auflösung des Hypothe- karkontos besteht der Nachlass praktisch nur noch aus einem Aktivkonto bei der GKB. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Berufungskläger seine Pflicht zur Rechenschaftsablegung verletzt hätte. Selbst wenn in diesem Zusammenhang gewisse Beanstandungen gerechtfertigt wären, so wäre dies kei- nesfalls ein Grund für eine direkte Absetzung des Berufungsklägers gewesen. Vielmehr hätte die Vorinstanz dem Berufungskläger eine entsprechende Weisung zur Art und Weise der Rechenschaftsablegung erteilen können. c)Zu Recht werden dem Berufungskläger nicht Fehler oder Unterlassungen bei der bisherigen Verwaltung und Versilberung des Nachlasses vorgehalten. Sei- ne Aufgabe gestaltete sich nämlich angesichts des sich in vernachlässigtem Zu- stand befindlichen Hauses "E._____" mit einer kaum vorstellbaren Unordnung in den Räumen und der Umgebung alles andere als einfach und angenehm (vgl. die Fotoaufnahmen, vorinstanzliche Akten, beklagtische Beilagen act. III.5). Bis nur der damalige Mieter aus dem Haus gewiesen werden konnte, verging einige Zeit und wurde nicht geringer Aufwand verursacht. Anschliessend begann die aufwän-
Seite 11 — 17 dige Arbeit der Liegenschaftsräumung, welche der Berufungskläger zu organisie- ren hatte und dabei auch selber anpackte. Dies war alles notwendig, um das Haus überhaupt zum Verkauf anbieten zu können. Unbestritten war von Anfang an, dass die Liegenschaft veräussert werden sollte. Die Verkaufsvorbereitungen und -verhandlungen übernahm ebenfalls der Berufungskläger, welcher schliesslich zu einem vorteilhaften Preis den Verkaufsabschluss tätigen konnte. Bei all diesen Tätigkeiten war der Berufungskläger auf sich allein gestellt und konnte diese er- folgreich erledigen. Dies darf im ganzen Zusammenhang nicht übersehen werden. 5. a) Wie den Akten und dem vorinstanzlichen Entscheid zu entnehmen ist, rich- tet sich die Hauptkritik des Berufungsbeklagten und des Einzelrichters am Be- zirksgericht Surselva gegen die in ihren Augen zu hohen Honoraransätze und - bezüge des Berufungsklägers für seine Tätigkeit für den Nachlass (vgl. angefoch- tener Entscheid E. 8.4, act. B.1.) b)Vorab festzuhalten ist, dass der Willensvollstrecker gemäss Art. 517 Abs. 3 ZGB einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat, was im vorliegenden Fall grundsätzlich unbestritten ist. Wichtigster Faktor für die Honorar- berechnung ist der Zeitaufwand, also die aufgewendeten Arbeitsstunden des Wil- lensvollstreckers (vgl. Künzle, a.a.O., N 396 zu Art. 517-518 ZGB). Für diesen Zeitaufwand ist ein angemessener Stundenansatz zu wählen, der sich nach der konkreten Tätigkeit, den Fachkenntnissen, der Verantwortung des Willensvollstre- ckers und allenfalls weiterer einschlägiger Kriterien richtet. So kann etwa die Or- ganisation einer Haushaltsauflösung zum vollen Stundentarif verrechnet werden, während die übrigen Arbeiten wie die reine Entsorgung zu einem bescheideneren Ansatz in Rechnung zu stellen sind (vgl. Künzle, a.a.O., N 395 zu Art. 517-518 ZGB). Gestattet ist die Beanspruchung einer zusätzlichen Vergütung für Tätigkei- ten, die nicht zu den Aufgaben des Willensvollstreckers gehören – wie die Vermitt- lung von Verkaufsgelegenheiten für Nachlassliegenschaften (vgl. Künzle, a.a.O., N 401 zu Art. 517-518 ZGB). Ist der Willensvollstrecker gezwungen, für gewisse Aufgaben Berater oder andere Hilfspersonen beizuziehen, so sind diese Kosten auszuweisen und gehen zu Lasten des Nachlasses (vgl. Breitschmid, a.a.O., S. 168 f. und S. 179, Künzle, a.a.O., N 405 zu Art. 517-518 ZGB). Im Übrigen kann die Höhe der angemessenen Vergütung nur unter Berücksichtigung des Ein- zelfalles festgesetzt werden (vgl. Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., N 29 zu Art. 517 ZGB unter Hinweis auf BGE 129 I 330 E. 3.2; Verfügung des Kantonsgerichtspräsidi- ums PZ 06 6 vom 13. Februar 2006 E. 7). Der Willensvollstrecker ist befugt, das Honorar gestützt auf Zwischenabrechnungen über seine Tätigkeit als Vorschuss
Seite 12 — 17 direkt dem Nachlass zu belasten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015, E. 2.1.2. und E. 2.1.3.). c)Im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde kann die Aufsichtsbehörde nur das formelle Vorgehen des Willensvollstreckers, die persönliche Eignung des Willens- vollstreckers sowie die pflichtgemässe Amtsführung und deren Zweckmässigkeit prüfen, nicht aber materielle Fragen entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.1.; Künzle, a.a.O., N 523 zu Art. 517-518 ZGB; Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., N 98 zu Art. 518 ZGB). In Bezug auf die Honora- ransprüche bedeutet dies, dass die Aufsichtsbehörde nur prüfen kann, ob der Wil- lensvollstrecker formell richtig abgerechnet hat, ob seine behaupteten Tätigkeiten für den Nachlass in den Abrechnungen vollständig aufgeführt sind etc. Wenn der Willensvollstrecker seine Vergütung vorab vom Nachlasskonto überweisen lässt und die Erben die Höhe des Honorars bestreiten, steht ihnen ein Rückerstattungs- anspruch zu. Sind sich die Erben und der Willensvollstrecker also in Bezug auf die Höhe des Stundenansatzes, die Notwendigkeit des Aufwandes etc. uneinig, ist diese Zivilstreitigkeit durch den ordentlichen Richter zu entscheiden. Fragen könn- te sich immerhin, ob Honorarbezüge des Willensvollstreckers während des lau- fenden Mandats insoweit im Beschwerdeverfahren geprüft werden dürfen, als Un- zulänglichkeiten in formeller Hinsicht oder krass übersetzte Honorarforderungen Anhaltspunkte zur disziplinarischen Beurteilung der Mandatsführung geben. (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1.3. und 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014 E. 6.4; Künzle, a.a.O., N 411 zu Art. 517-518 ZGB; Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., N 34 zu Art. 517 ZGB; Christ/Eichner, a.a.O., N 39 zu Art. 517 ZGB). d)In formeller Hinsicht sind die Honorarabrechnungen des Berufungsklägers nicht zu beanstanden. In handschriftlichen Aufzeichnungen hat er die jeweilige Tätigkeit, den Stundenaufwand, den Stundenansatz, die Spesen und den Ge- samtbetrag festgehalten (vgl. vorinstanzliche Akten, klägerische Beilagen act. II.9, act. II.13 und act. II.24). Sodann stellen die vom Berufungskläger bezogenen Ho- norarforderungen keine in aufsichtsrechtlicher Hinsicht krass übersetzte Honorar- forderungen dar. Ob allerdings der ganze verrechnete Aufwand notwendig, die Auslagen ausgewiesen und die Stundenansätze von CHF 86.– und für gewisse Arbeiten gar CHF 129.– gerechtfertigt sind, muss im vorliegenden Verfahren da- hingestellt bleiben. Das Vorgehen des Berufungsklägers, nach Anfragen des ge- setzlichen Erben sein bereits in Rechnung gestelltes Honorar zu erhöhen und zu beziehen, ist auf jeden Fall als problematisch zu bezeichnen und wirft Fragen auf. Der Aufwand, welcher dem Berufungskläger im Zusammenhang mit der Geltend-
Seite 13 — 17 machung seines Willensvollstreckerhonorars entstanden ist, ist auf jeden Fall nicht als Willensvollstreckerhonorar zu entschädigen. Vom ordentlichen Zivilrichter wäre sodann u.U. zu prüfen, ob die vom Berufungskläger zusätzlich geltend gemachte Entschädigung für den Hausverkauf von 5% des Verkaufspreises (vgl. vorinstanz- liche Akten, klägerische Beilagen act. II./7.) gerechtfertigt ist. In diesem Zusam- menhang ist darauf hinzuweisen, dass für die Festlegung des Honorars Art. 517 Abs. 3 ZGB zu beachten ist, wonach der Willensvollstrecker Anspruch auf ein an- gemessenes Honorar hat. Massgebend sind dabei in der Regel Zeitaufwand und Komplexität der Tätigkeit, wobei der Wert des Nachlasses allenfalls über das Mass der Verantwortung berücksichtigt werden kann. Pauschalen oder Prozent- sätze vom Nachlass sind dagegen i.d.R. ungeeignet zur Honorarfestsetzung. Rei- ne Pauschalhonorare sind bundesrechtswidrig (vgl. BGE 129 I 330 E. 3.2). Diese Fragen sind aber, wie bereits gesagt, nicht im vorliegenden Aufsichtsverfahren, sondern vom ordentlichen Zivilrichter zu beurteilen. Falls dieser zum Schluss kä- me, dass das vom Berufungskläger bezogene Honorar nicht gerechtfertigt bzw. zu hoch ist, müsste dieser die Differenz rückerstatten. Da somit im Aufsichtsverfahren gar nicht entschieden werden kann, ob die Honoraransprüche des Berufungsklä- gers gerechtfertigt sind, kann diese schwelende Honorarstreitigkeit auch nicht da- zu führen, damit die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Willensvollstreckers zu begründen, wie dies die Vorinstanz getan hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 8.4, act. B.1). Ebenso unbegründet ist, dem Willensvollstrecker implizit eine verpönte Selbstkontrahierung vorzuwerfen. Im Gegenteil ist es im Rahmen eines Willensvollstreckermandates selbstverständlich und sogar geboten, dass der Wil- lensvollstrecker die zu seinen Aufgaben gehörenden Tätigkeiten möglichst selbst ausführt (vgl. Breitschmid, a.a.O., S. 168, Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., N 15 zu Art. 518 ZGB). Aus allen diesen Gründen kann von einer feststellbaren schweren Pflichtverletzung des Berufungsklägers, welche seine Absetzung rechtfertigen würde, nicht die Rede sein. Vielmehr sollten die Erben nunmehr zur Erbteilung schreiten, bei welcher es vorerst nur darum geht, den sich auf einem Konto der GKB befindlichen Nachlass aufzuteilen. In diesem Zusammenhang sollten der Haupterbe und der Willensvollstrecker versuchen, einen Kompromiss in der Hono- rarstreitigkeit zu suchen, um einen aufwändigen Zivilprozess mit ungewissem Ausgang zu vermeiden. Ist die Absetzung des Berufungsklägers aber ungerecht- fertigt, ist der angefochtene Entscheid in Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Beschwerde abzuweisen. Unter diesen Umständen bleibt auch kein Raum für den prozessualen Antrag des Berufungsbeklagten, es sei bezüglich der Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids (Entzug der Verfügungsmacht des
Seite 14 — 17 Berufungsklägers über das Nachlasskonto) die aufschiebende Wirkung zu entzie- hen. 6. a) Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'000.– zulasten des Berufungsbeklagten bzw. Beschwerdeführers, welcher den Berufungskläger bzw. Beschwerdegegner aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat. In seiner Honorarnote vom 17. April 2015 (vgl. act. D.7) macht Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter für das Verfahren vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva eine Entschädigung von CHF 6'152.15 geltend. Dies ist überhöht. Zunächst ist der gewählte Stundenansatz von CHF 250.– auf den mittle- ren Ansatz von CHF 240.– gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemes- sung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverord- nung, HV; BR 310.250) zu korrigieren, da eine Honorarvereinbarung fehlt (Art. 2 Abs. 2 HV). Sodann können nicht 2.35 Stunden zum Anwaltstarif für das Kopieren von Akten durch das Sekretariat in Rechnung gestellt werden. Dieser Aufwand wird mit den hohen Barauslagen von CHF 1'476.– abgegolten. Der Stundenauf- wand wird weder insgesamt noch getrennt für die beiden Verfahren vor dem Be- zirksgericht und dem Kantonsgericht ausgewiesen. Ein Aufwand von 16 Stunden für das vorinstanzliche Verfahren erscheint angemessen und steht in einem ver- nünftigen Verhältnis zum Aufwand des Gegenanwaltes. Die Entschädigung setzt sich demnach wie folgt zusammen: 16 Stunden zu CHF 240.– = CHF 3'840.– zu- züglich Barauslagen CHF 1'598.95 (einschliesslich jene für das Verfahren vor Kantonsgericht) und 8 % Mehrwertsteuer von CHF 435.10, total somit CHF 5'874.05. Dem Berufungsbeklagten und Beschwerdeführer wurde vor Bezirksgericht Sursel- va die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Kosten des Beschwerdeverfah- rens verbleiben daher unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO bei der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Surselva. Aus dieser Gerichtskasse ist un- ter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO ebenfalls der unentgeltliche Rechtsvertreter zum Tarif von CHF 200.–/Stunde (Art. 5 HV) zu bezahlen. Gemäss Honorarnote vom 13. April 2015 (vgl. act. C.5) von Rechtsanwalt lic. iur. Alfred Haltiner hat dieser für das Beschwerdeverfahren 18.58 Stunden aufge- wendet, was angemessen erscheint. Das Honorar beträgt somit CHF 3'716.– zu- züglich Barauslagen von CHF 131.– und 8 % Mehrwertsteuer von CHF 307.75, total somit CHF 4'154.75. b)Die Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Kantonsgericht Graubünden in der Höhe von CHF 3'000.– trägt ebenfalls der Berufungsbeklagte. Da ihm auch
Seite 15 — 17 für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (vgl. die Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer ZK1 15 76 vom 10. Juni 2015), verbleiben diese unter Vorbehalt der Nachzahlung bei der Gerichtskasse des Kan- tonsgerichts Graubünden. Dasselbe gilt für die Kosten der unentgeltlichen Rechts- vertretung. Rechtsanwalt lic. iur. Alfred Haltiner macht mit seiner Honorarnote vom 5. Juni 2015 (vgl. Akten ZK1 15 76, act. B.5) für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 18 Stunden und 25 Minuten geltend. Die erste Stunde für das Studi- um des vorinstanzlichen Entscheides und der von der Gegenpartei im vorinstanz- lichen Verfahren eingereichten Stellungnahme ist dabei von vornherein zu strei- chen, da dieser Aufwand im Verfahren vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva hätte geltend gemacht werden müssen. Als übertrieben erscheint ein Aufwand von 16 Stunden für die Berufungsantwort, welche sich an der Berufungs- schrift mit der inhaltlich hinlänglich bekannten Thematik orientiert. Als angemes- sen erscheint dem Kantonsgericht Graubünden ein Aufwand von 10 Stunden. Be- rechtigt ist der Aufwand von 1 Stunde und 25 Minuten für die Tätigkeiten des Rechtsvertreters im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege. Dies ergibt eine Entschädigung von CHF 2'283.35 zuzüglich CHF 44.– Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer von CHF 186.18, total somit CHF 2'513.53. Aussergerichtlich hat der Berufungsbeklagte den Berufungskläger angemessen zu entschädigen. In seiner Honorarnote vom 17. April 2015 (vgl. act. D.7) macht Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter für das Verfahren vor dem Kantonsgericht Graubünden eine Entschädigung von CHF 2'308.50 geltend. Zutreffend ist der Einwand des Berufungsbeklagten, dass sich die Berufungsschrift inhaltlich gröss- tenteils mit der vor erster Instanz eingereichten Stellungnahme deckt. Der ange- messene Aufwand für das Berufungsverfahren wird daher auf 8 Stunden festge- legt. Bei einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.–/Stunde (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) ergibt dies eine Entschädigung von CHF 1'920.– zuzüglich 8 % Mehrwert- steuer von CHF 153.60, total somit CHF 2'073.60 (die Barauslagen für das Verfah- ren vor dem Kantonsgericht Graubünden sind in der Entschädigung für das Ver- fahren vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva enthalten).
Seite 16 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Einzel- richters am Bezirksgericht Surselva vom 19. März 2015 wird aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Einzelrichter am Bezirksge- richt Surselva von CHF 2'000.– gehen zulasten des Y., welcher X. aussergerichtlich mit CHF 5'874.05 (inkl. MwSt. und Spesen) zu entschädigen hat. 3.Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege verbleiben die Ge- richtskosten für das Verfahren vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Sur- selva von CHF 2'000.– unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO bei der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Surselva. Aus dieser ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter von Y._____ unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO für das Verfahren vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva eine Entschädigung von CHF 4'154.75 (inkl. MwSt. und Spesen) zu bezahlen. 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.– gehen zu Lasten des Y., welcher X. aussergerichtlich mit CHF 2'073.60 (inkl. MwSt. und Spesen) zu entschädigen hat. X._____ wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet (Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO). 5.Aufgrund der auch vor Kantonsgericht gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege verbleiben die Gerichtskosten für das Verfahren vor Kantonsgericht von Graubünden von CHF 3'000.– unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO bei der Gerichtskasse des Kantonsgerichts. Aus die- ser ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter von Y._____ unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 2'513.53 (inkl. MwSt. und Spesen) zu bezahlen. 6.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.– betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun-
Seite 17 — 17 desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 7.Mitteilung an: